Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2021.60

 

URTEIL

 

vom 10. Februar 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Marc Oser, MLaw Manuel Kreis, MLaw Anja Dillena

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Suheyla Büklü

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                              Berufungsklägerin

c/o [...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 26. Januar 2021

 

betreffend Prüfung der Rechtzeitigkeit der Berufung, Wiederherstellung der Frist zur Berufungserklärung

 


Sachverhalt

 

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 13. Oktober 2020 wurde A____ (nachfolgend: Berufungsklägerin) der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) und Art. 48 Abs. 6 der Signalisationsverordnung (SSV, SR 741.21) schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 40.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise zu einem Tag Freiheitsstrafe, verurteilt. Zudem wurden ihr eine Abschlussgebühr von CHF 200.– sowie Auslagen in der Höhe von CHF 5.30 auferlegt. Am 25. November 2020 erhob die Berufungsklägerin Einsprache gegen den Strafbefehl. Mit Urteil vom 26. Januar 2021 erklärte das Strafgericht Basel-Stadt die Berufungsklägerin der Verletzung der Verkehrsregeln für schuldig und verurteilte sie zu einer Busse von CHF 40.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung einen Tag Ersatzfreiheitsstrafe). Zudem wurden ihr die Verfahrenskosten von CHF 205.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 400.– auferlegt.

 

Hiergegen meldete die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 3. März 2021 (Posteingang 8. März 2021) Berufung beim Strafgericht Basel-Stadt an. Das auf den 21. April 2021 datierte begründete Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt, mit dem Hinweis auf die 20-tägige Frist zur Einreichung der Berufungserklärung, wurde der Berufungsklägerin am 22. April 2021 zugestellt (Vorakten, S. 85). Mit Eingabe vom 26. Mai 2021 (Posteingang 1. Juni 2021) reagierte die Berufungsklägerin auf eine Rechnung, welche ihr nach Rechtskraft des Verfahrens zugestellt wurde (Vorakten, S. 87). Mit Verfügung des instruierenden Präsidenten vom 15. Juni 2021 wurde die Berufungsklägerin darauf hingewiesen, dass keine fristgerechte Berufungserklärung beim Appellationsgericht eingereicht wurde. Gleichzeitig wurde ihr eine Frist bis zum 15. Juli 2021 gesetzt, um ein Gesuch um Wiedereinsetzung gemäss Art. 94 StPO zu stellen.

 

Mit Schreiben vom 13. Juli 2021 hat die Berufungsklägerin sinngemäss um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der Berufungserklärung ersucht und ausserdem ein Ausstandsbegehren gestellt (Vorakten, S. 103). Letzteres wurde mit Entscheid vom 24. September 2021 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.

 

Auf eine Vernehmlassung der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Vorliegend ist über die Rechtzeitigkeit der Berufungserklärung nach Art. 403 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zu entscheiden. Wurde die Berufungserklärung nicht fristgerecht eingereicht, so ist gemäss Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO auf das Rechtsmittel ohne weiteren Schriftenwechsel nicht einzutreten (BGer 6B_458/2013 vom 4. November 2013 E. 1.4.2). Für einen Entscheid nach Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO ist das Berufungsgericht, also derjenige Spruchkörper zuständig, der auch die allfällige materielle Beurteilung des angefochtenen Urteils vornehmen würde (AGE SB.2015.83 vom 14. März 2016 E. 1, SB.2017.40 vom 10. Juli 2017 E. 1, SB.2017.29 vom 29. August 2017 E. 1.2). Zuständiges Berufungsgericht ist vorliegend ein Dreiergericht des Appellationsgerichts, welches nach § 88 Abs. 1 und § 92 Ziff. 5 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) zur Behandlung von Berufungen gegen Urteile des Einzelgerichts in Strafsachen zuständig ist. Der Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren (Art. 403 Abs. 1 StPO; Verfügung des Verfahrensleiters vom 2. Dezember 2021).

 

2.

2.1      Nach der schweizerischen Strafprozessordnung wird für die Einlegung der Berufung ein zweistufiges Verfahren vorgesehen. Will eine beurteilte Person ein Urteil anfechten, so hat sie zunächst beim erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils die Berufung anzumelden, worauf dieses die Begründung des Urteils ausfertigt und zusammen mit der Berufungsanmeldung und den Akten dem Berufungsgericht übermittelt (Art. 399 Abs. 1 und 2 StPO). Die Partei, welche Berufung angemeldet hat, hat dem Berufungsgericht sodann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen, worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt (Art. 399 Abs. 3 StPO; BGer 6B_684/2017 vom 13. März 2018 E. 1.4.2, mit Hinweisen; AGE SB.2018.30 vom 23. Juli 2018 E. 2.1).

 

2.2      Fristen beginnen am Tag nach der Zustellung zu laufen und sind eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 90 Abs. 1, Art. 91 Abs. 2 StPO). Vorbehaltlich der persönlichen Zustellung gilt eine Sendung des Gerichts dann als zugestellt, wenn sie von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde (Art. 85 Abs. 3 StPO). Dabei ist unerheblich, ob die betroffene Person die Sendung tatsächlich in Empfang nahm bzw. Kenntnis davon nimmt. Es genügt, wenn die Sendung in ihren Machtbereich gelangt, sodass sie die Sendung zur Kenntnis nehmen kann (Arquint, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, 2014, Art. 85 StPO N 6; grundsätzlich BGE 122 III 316 E. 4b S. 320 mit weiteren Hinweisen). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen staatlich anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Bei der Frist zur Einreichung einer Berufungserklärung handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die gemäss Art. 89 Abs. 1 StPO nicht erstreckbar ist.

 

2.3      Der Ehegatte der Berufungsklägerin hat das begründete Urteil des Strafgerichts vom 26. Januar 2021 gemäss der von diesem unterzeichneten Empfangsbescheinigung nachweislich am 22. April 2021 in Empfang genommen. Soweit die Berufungsklägerin geltend macht, sie sei gar nicht in der Schweiz gewesen, als das Urteil per Post ankam, ist ihr entgegenzuhalten, dass mit der Aushändigung der Sendung an ihren Ehegatten die schriftliche Urteilsbegründung in ihren Machtbereich gelangt ist und damit grundsätzlich zu diesem Zeitpunkt als zugestellt zu gelten hat (vgl. BGer 6B_1253/2016 vom 27. März 2017 E. 2.4.3). Es ist dabei unerheblich, ob die Berufungsklägerin tatsächlich Kenntnis von der Sendung genommen hat. Die Frist zum Einreichen der Berufungserklärung begann somit am 23. April 2021 zu laufen und endete am 12. Mai 2021 ungenutzt. Auf die Berufung ist folglich grundsätzlich nicht einzutreten.

 

3.

3.1      Mit Eingabe vom 26. Mai 2021 reagierte die Berufungsklägerin auf eine ihr nach Rechtskraft des Verfahrens zugestellte Rechnung. Darin macht sie geltend, ihr Recht auf Berufung sei zu respektieren, sie habe fristgerecht Berufung angemeldet. In einem weiteren Schreiben vom 13. Juli 2021 ersuchte die Berufungsklägerin sinngemäss um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der Berufungserklärung nach Art. 94 Abs. 1 StPO. Sie begründet dieses Gesuch damit, dass ihr Ehegatte den Brief bei der Post abgeholt und ihr nachgesendet habe. Desweiteren irritiere sie die Tatsache, dass sie zwei Mal Berufung anmelden müsse.

 

3.2      Diese von der Berufungsklägerin geltend gemachten Gründe sind nicht geeignet, die Verspätung zu entschuldigen, weshalb es sich auch erübrigt, eine allfällige Wiederherstellung der versäumten Frist nach Art. 94 StPO zu prüfen. Zudem wird im Begleitschreiben zum schriftlichen Urteil des Strafgerichts vom 21. April 2021 detailliert und auch für Laien nachvollziehbar erläutert, innert welcher Frist und wie eine Berufungserklärung einzureichen ist.

 

4.

Das Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Frist zur Berufungserklärung wird demnach abgewiesen, und auf die Berufung wird nicht eingetreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Berufungsklägerin dessen Kosten gemäss Art.  428 Abs. 1 StPO zu tragen. Vorliegend wird jedoch umständehalber ausnahmsweise auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Das Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Frist wird abgewiesen.

 

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

 

Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Berufungsklägerin

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Marc Oser                                                      MLaw Suheyla Büklü

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.