Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2021.64

 

URTEIL

 

vom 6. Mai 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Eva Christ, Prof. Dr. Ramon Mabillard, MLaw Manuel Kreis und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

[...]                                                                                          Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                  Anschlussberufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel                                   Berufungsbeklagte

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 22. Dezember 2020

 

betreffend Landfriedensbruch, mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Widerhandlung gegen das kantonale Übertretungsstrafgesetz (Vermummungsverbot) sowie Vergehen gegen das Waffengesetz

 


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 22. Dezember 2020 wurde A____ des Landfriedensbruchs, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der Widerhandlung gegen das kantonale Übertretungsstrafgesetz (Vermummungsverbot) und des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt. Er wurde zu 7 Monaten Freiheitsstrafe (unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 8./.9. April 2019) und zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.–, beides mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Von der Anklage der mehrfachen Nötigung wurde er freigesprochen. Schliesslich wurde über die beschlagnahmten Gegenstände verfügt und es wurden ihm die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 4'262.90 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 2'000.– (bei Verzicht auf eine Berufung CHF 1'000.–) auferlegt.

 

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger), vertreten durch Advokatin [...], am 29. Dezember 2020 Berufung angemeldet und nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung mit Eingabe vom 11. Juni 2021 die Berufungserklärung eingereicht. Mit der Begründung, dass er zu Unrecht als einer der Teilnehmer an der «Basel Nazifrei»-Demonstration vom 24. November 2018 identifiziert worden sei, beantragt er, das angefochtene Urteil sei bezüglich der Schuldsprüche des Landfriedensbruchs, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der Widerhandlung gegen das kantonale Übertretungsstrafgesetz aufzuheben und er sei in diesen Punkten kostenlos von Schuld und Strafe freizusprechen. Ferner sei festzustellen, dass das Urteil bezüglich des Schuldspruchs wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz in Rechtskraft erwachsen sei, resp. dieser Schuldspruch sei mit Auferlegung einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.– bei bedingtem Strafvollzug zu bestätigen. Es sei weiter festzustellen, dass der Freispruch betreffend des Vorwurfs der mehrfachen Nötigung in Rechtskraft erwachsen sei. Bezüglich der Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände der Antifaschistischen Aktion Zürich (Verz. Nr. 148768 Pos. 516/3/03, 516/3/05/ 516/3/08) sei das Urteil aufzuheben und die Gegenstände seien dem Berufungskläger zurückzugeben. In verfahrensmässiger Hinsicht stellte der Berufungskläger verschiedene Beweisanträge, namentlich einen Antrag auf Einholung eines physiognomischen Gutachtens resp. einer Gesichtsanalyse über die Zuordnung des Video- resp. Bildmaterials der Person Nr. 516 zur Person des Berufungsklägers, und beantragte, dass sein Verfahren mit den anderen Berufungsverfahren bezüglich den gleichen Sachverhalt zu vereinen sei.

 

Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 28. Juni 2021 Anschlussberufung erklärt, mit der sie beantragt, der Berufungskläger sei zusätzlich zu den Schuldsprüchen des Einzelgerichts in Strafsachen der mehrfachen Nötigung schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 11 ½ Monaten bedingt mit einer Probezeit von 2 Jahren zu verurteilen. Im Übrigen sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen. Zugleich hat sie zu den Beweisanträgen des Berufungsklägers mit dem Antrag auf Ablehnung Stellung genommen.

 

Der Berufungskläger hat 17. August 2021 den Antrag auf Erstellung eines physiognomischen Gutachtens erneuert und eine ergänzende Stellungnahme zu den übrigen Vorbringen der Staatsanwaltschaft ausdrücklich vorbehalten.

 

Mit Verfügung vom 25. August 2021 hat die Verfahrensleiterin den Antrag auf Einholung eines physiognomischen Gutachtens vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts auf erneuten Antrag abgelehnt und den Parteien Frist bis 23. September 2021 zum Einreichen einer Berufungs- bzw. Anschlussberufungsbegründung samt allfälliger weiterer Beweisanträge gesetzt.

 

Die Staatsanwaltschaft hat am 15. September 2021 ihre Anschlussberufungsbegründung eingereicht, welche dem Berufungskläger zugestellt worden ist mit der Aufforderung, dazu zugleich mit der Berufungsbegründung Stellung zu nehmen. Die Verteidigerin des Berufungsklägers hat innert zweimal erstreckter Frist ihre Berufungsbegründung einschliesslich der Stellungnahme zur Anschlussberufungsbegründung der Staatsanwaltschaft eingereicht und ihre Beweisanträge erneuert. Mit Verfügung vom 2. Februar 2022 hat die Verfahrensleiterin der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zur Berufungsbegründung gegeben und sie um Einreichung allfällig vorhandener weiterer Fotos des Berufungsklägers ersucht. Mit Berufungsantwort vom 2. März 2022 hat die Staatsanwaltschaft – im Widerspruch zu ihren bisherigen Anträgen – beantragt, der Berufungskläger sei von Schuld und Strafe freizusprechen und es sei von einer Berufungsverhandlung abzusehen. Bei einer erneuten Durchsicht des Videomaterials seien Stellen gefunden worden, die die «Person 516», welche als der Berufungskläger identifiziert worden sei, in grösserem Massstab und ohne Schirmmütze zeigten. Ein Vergleich mit Fotos des Berufungsklägers habe ergeben, dass dieser nicht die Person sei, die im Video der Nazifrei-Gegendemonstration abgebildet werde.

 

Mit Replik vom 5. April 2022 hat sich der Berufungskläger mit dem schriftlichen Berufungsverfahren einverstanden erklärt, sofern das Berufungsgericht nicht zum Schluss komme, die Täteridentität sei doch nicht eindeutig geklärt und es sei ein persönlicher Kontakt mit dem Berufungskläger notwendig. Entgegen seinen ursprünglichen Anträgen beantragt er nun ebenfalls einen vollumfänglichen kostenlosen Freispruch, auch in Bezug auf die Widerhandlung gegen das Waffengesetz. Darüber hinaus beantragt er die Zusprechung einer Entschädigung von insgesamt CHF 1’500.–.

 

Die Verfahrensleiterin hat mit Verfügung vom 6. April 2022 die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens nach Art. 406 Abs. 2 bis 4 der Strafprozessordnung angeordnet.

Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Sowohl der Berufungskläger als auch die Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert (Art. 381 Abs. 1 und 382 Abs. 1 Abs. 2 StPO). Der Berufungskläger hat seine Berufungsanmeldung und -erklärung, die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufungserklärung innert den gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht (vgl. für die Anschlussberufungserklärung die Verweisungsnorm von Art. 401 Abs. 1). Mit ihrem Antrag auf einen vollumfänglichen Freispruch des Berufungsklägers in der Berufungsantwort hat die Staatsanwaltschaft indessen ihre Anschlussberufung (konkludent) wieder zurückgezogen, so dass auf diese nicht einzutreten und vorliegend nur über die Berufung des Berufungsklägers zu befinden ist. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

 

1.2      Gemäss Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO kann die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts mit dem Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren anordnen, wenn (a) die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist oder (b) ein Urteil eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung ist. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 147 IV 127 Regeste sowie E. 2.2.2; BGer 6B_1349/2020 vom 17. März 2021 E. 3.2.1). Die Voraussetzung eines Einzelgerichtsurteils gemäss Art. 406 Abs. 2 lit. b StPO ist vorliegend fraglos erfüllt.

 

Ob die Voraussetzungen für die Durchführung des schriftlichen Verfahrens vorliegen – insbesondere unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 Abs. 1 EMRK – ist von der Berufungsinstanz von Amtes wegen zu prüfen (BGE 147 IV 127 E. 2.2.3; BGer 6B_1349/2020 vom 17. März 2021 E. 3.2.2). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) muss selbst ein Berufungsgericht mit freier Kognition hinsichtlich Tat- und Rechtsfragen nicht in allen Fällen eine Verhandlung durchführen. Von einer Verhandlung in der Rechtsmittelinstanz kann etwa abgesehen werden, wenn die erste Instanz öffentlich verhandelt hat und vor der zweiten Instanz nur Rechtsfragen oder aber Tatfragen zur Diskussion stehen, die sich leicht nach den Akten beurteilen lassen. Zu berücksichtigen ist auch, ob eine reformatio in peius ausgeschlossen ist. Für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann demgegenüber der Umstand sprechen, dass die vorgetragenen Rügen die eigentliche Substanz des streitigen Verfahrens betreffen (BGE 143 IV 483 E. 2.1.2; BGer 6B_992/2020 vom 30. November 2020 E. 3.3). Sodann soll die beschuldigte Person grundsätzlich erneut angehört werden, wenn in der Berufungsinstanz das erstinstanzliche Urteil aufgehoben wird und der Aufhebung eine andere Würdigung des Sachverhalts zugrunde liegt. Gesamthaft kommt es entscheidend darauf an, ob die Angelegenheit unter Beachtung all dieser Gesichtspunkte sachgerecht und angemessen beurteilt werden kann (BGE 147 IV 127 E. 2.3.2; 143 IV 483 E. 2.1.2). Es ist stets zu beachten, dass immer dann, wenn dem persönlichen Eindruck entscheidendes Gewicht zukommt, mindestens ein Teil des Verfahrens mündlich durchgeführt werden muss (143 IV 483 E. 2.1.1, 2.1.2; zum Ganzen: BGer 6B_1349/2020 vom 17. März 2021 E. 3.2.3).

 

Vorliegend ist eine mündliche Verhandlung gemäss diesen Kriterien nicht notwendig. Indem die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 2. März 2022 beantragt hat, der Berufungskläger sei von Schuld und Strafe kostenlos freizusprechen, hat sie ihre Anschlussberufung (konkludent) zurückgezogen sowie sich den Anträgen des Berufungsklägers angeschlossen bzw. ist sogar darüber hinausgegangen (dazu nachfolgend E. 1.3). Sie hat dabei explizit den Einwand des Berufungsklägers anerkannt, dass seine Teilnahme an der Demonstration nicht nachgewiesen ist. Wäre die Staatsanwaltschaft zu einem früheren Zeitpunkt zu diesem Schluss gekommen, hätte sie gar kein Strafverfahren gegen den Berufungskläger angehoben oder ein solches in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt. Eine Anhörung des Berufungsklägers erscheint unter diesen Umständen nicht erforderlich und ein über das erstinstanzliche Urteil hinausgehender Schuldspruch steht nicht zur Diskussion. Die Durchführung des verfahrensleitend angeordneten schriftlichen Berufungsverfahrens ist somit statthaft.

 

1.3      Mit der Berufungserklärung hatte der Berufungskläger beantragt, sein Verfahren sei mit den anderen Berufungsverfahren bezüglich den gleichen Sachverhalt («Basel-Nazifrei»-Demonstration) zu vereinen. Nachdem die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort einen Freispruch des Berufungsklägers beantragt hatte, hat dieser in der Replik seinen Verfahrensantrag nicht mehr thematisiert. Es ist anzunehmen, dass er damit angesichts der gegebenen Umstände konkludent darauf verzichtet hat. Da die zahlreichen übrigen Verfahren in diesem Kontext derzeit sistiert sind und es bis zu ihrer zweitinstanzlichen Beurteilung noch einige Zeit dauern wird, würde eine Vereinigung mit diesen anderen Verfahren das vorliegende Verfahren unnötig verzögern, was nicht im Interesse des Berufungsklägers ist.

 

1.4

1.4.1   Nach Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden (Art. 399 Abs. 4 lit. a StPO). Erfolgt bloss eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Im vorliegenden Fall hat der Berufungskläger mit seiner Berufungserklärung vom 11. Juni 2021 das Urteil lediglich in Bezug auf die Delikte im Zusammenhang mit der (bestrittenen) Teilnahme an der «Basel Nazifrei»-Demonstration angefochten. In Bezug auf den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz hat er – ebenso wie in Bezug auf den Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung – ausdrücklich die Feststellung beantragt, dass das Urteil diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen sei (Akten S. 645). Wenn die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort vom 2. März 2022 einen vollumfänglichen Freispruch beantragt, scheint sie diesen Schuldspruch vergessen zu haben. Da die Anträge der Staatsanwaltschaft für das Gericht nicht bindend sind, erübrigt sich eine diesbezügliche Nachfrage. Das Gericht hat vielmehr von Amtes wegen zu prüfen, ob der Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Waffengesetz in Rechtskraft erwachsen ist oder vom Berufungsgericht überprüft werden muss, obwohl er mit der Berufungserklärung nicht angefochten wurde.

 

1.4.2   Der Berufungskläger macht geltend, es sei in Anwendung von Art. 404 Abs. 2 StPO auch dieser Schuldspruch zu überprüfen. Der sichergestellte Schlagring sei im Zuge einer Hausdurchsuchung gefunden worden, welche durch einen mittlerweile entkräfteten Tatverdacht veranlasst worden sei. Es bleibe unklar, ob die Informationen durch den Nachrichtendienst, welche zum Tatverdacht führten, rechtmässig beschafft worden seien oder nicht. Damit sei die Hausdurchsuchung nach Art. 141 StPO nicht verwertbar und eine Verurteilung aufgrund eines dabei erhobenen Beweismittels «wenn nicht gar rechtswidrig, dann zumindest unbillig».

 

Es ist vorab zu prüfen, ob tatsächlich ein Anwendungsfall von Art. 404 Abs. 2 StPO vorliegt. Der Berufungskläger hat wie erwähnt mit der Berufungserklärung explizit auf eine Anfechtung in diesem Punkt verzichtet und seine Berufung insoweit nach Art. 399 Abs. 4 lit. a StPO beschränkt. Es ist in der Lehre umstritten, ob er damit nicht sein Recht, auf den Punkt zurückzukommen, verwirkt hat. Schmid/Jositsch (in: Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 404 StPO N 4) halten dazu fest: «Die Bestimmung darf nicht dazu missbraucht werden, eine nachträgliche Ausdehnung der Berufung, d.h. ein Rückgängigmachen der Beschränkungen nach 399 III und IV (die an sich nicht möglich ist [...]) zu erreichen. Sie ist primär auf Fälle zugeschnitten, in denen das Berufungsgericht den Fehler feststellt; ist eine Partei mit dem Urteil nicht einverstanden, hat sie dies mit eigener Berufung zu rügen». Anderer Meinung ist Zimmerlin (in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar StPO, Zürich 2020, Art. 404 StPO N 6 m. Hinw. auf die abweichende Meinung von Schmid/Jositsch). Er hält dafür, dass ein Berufungskläger in jedem Stadium des Berufungsverfahrens das Recht habe, hinsichtlich eines nicht angefochtenen Punktes einen Antrag auf Überprüfung nach Art. 404 Abs. 2 StPO zu stellen, denn: «Art. 404 Abs. 2 will nicht den bis am Schluss Unaufmerksamen schützen, sondern offensichtlich unrichtige Urteile verhindern, unabhängig davon, von welcher Seite der qualifizierte Mangel zuerst erkannt wurde».

 

Ohne in diesem Expertenstreit in grundsätzlicher Hinsicht Stellung nehmen zu müssen, erscheint zumindest für den vorliegenden Fall die Ansicht von Schmid/Jositsch überzeugend: Am Beweisthema und der Beweislage aus Sicht des Berufungsklägers – der seine Identität bereits aufgrund des früheren Beweismaterials stets bestritten hat – hat sich im Laufe des Berufungsverfahrens nichts geändert. Er hat also keinerlei Anlass gehabt, den nun beanstandeten angeblichen Mangel in Bezug auf die Frage des Schlagrings zunächst nicht geltend zu machen. Das hat er nicht getan, und er hat den Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Waffengesetz nicht nur nicht angefochten, sondern mit seiner Berufungserklärung ausdrücklich anerkannt, indem er die Feststellung seiner Rechtskraft beantragt hat. Daraus ist zu schliessen, dass ihm zu diesem Zeitpunkt der Schuldspruch nicht vollkommen stossend oder unbillig vorkam. Ausserdem ergibt sich auch aus seinen nun vorgetragenen – formellen – Einwänden nichts, was den Schuldspruch als geradezu stossend erscheinen lassen würde. Vielmehr war der fragliche Schlagring tatsächlich im Besitz des Berufungsklägers – was dieser auch gar nicht bestreitet –, so dass der deswegen ergangene Schuldspruch der materiellen Wahrheit entspricht. Auf derartige Fälle ist Art. 404 Abs. 2 StPO nicht zugeschnitten. Er ist nach übereinstimmender Lehre zurückhaltend und nur in klar zu Tage tretenden Fällen eines drohenden gesetzwidrigen oder unbilligen Entscheids anzuwenden, so z.B. wenn die Vorinstanz eine gesetzlich gar nicht zulässige Sanktion ausgesprochen oder die Strafzumessungsregeln krass missachtet hat (Schmid/Jositsch, a.a.O. N 4; Zimmerlin, a.a.O. N 5).

 

1.4.3   Aus dem Gesagten folgt, dass der Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Waffengesetz und die dafür verhängte Strafe von 15 Tagessätzen Geldstrafe zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren, mangels rechtzeitiger Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind (Art. 437 Abs. 1 StPO). Da die Rechtskraft rückwirkend auf den Tag eintritt, an dem der Entscheid gefällt worden ist, läuft die zweijährige Probezeit am 21. Dezember 2022 ab.

 

Die verfügte Einziehung des sichergestellten Schlagrings ist damit ebenfalls in Rechtskraft erwachsen.

 

Unbestritten ist, dass der Freispruch von der Anklage der mehrfachen Nötigung in Rechtskraft erwachsen ist.

 

2.

Materiell zu beurteilen sind damit einzig die Schuldsprüche im Zusammenhang mit der (bestrittenen) Teilnahme an der Demonstration vom 24. November 2018. Der Berufungskläger bestreitet wie bereits vor erster Instanz, an der fraglichen Demonstration teilgenommen zu haben resp. die «Person 516» zu sein, als welche ihn die Fachgruppe 9 der Kriminalpolizei und nachfolgend auch die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz identifiziert haben. Nachdem nun die Staatsanwaltschaft im Hinblick auf ihre Berufungsantwort das Datenmaterial der «Basel Nazifrei»-Demonstration noch einmal durchsucht und dabei bessere und mehr Bilder von der «Person 516» gefunden und diese mit Fotos des Berufungsklägers verglichen hat, ist auch sie zum Schluss gelangt, dass es sich bei der «Person 516» nicht um den Berufungskläger handelt. Dieser Einschätzung ist nach einer genauen Ansicht der Fotos des Berufungsklägers einerseits (Akten S. 411, 561, 689, 690) und der «Person 516» andererseits (Akten S. 691-703) zuzustimmen. Zwar bestehen auf den ersten Blick tatsächlich gewisse Ähnlichkeiten zwischen den beiden Personen, doch unterscheiden sie sich bei näherem Hinsehen in wesentlichen Details (Muttermale, Haaransatz, Augenform, Gesichtsform/Kieferknochen, Form der Nasenflügel und des Mundes, Zahnstellung). Es ist daher festzustellen, dass es sich beim Berufungskläger nicht um die «Person 516» handelt. Der Berufungskläger ist somit in Gutheissung der Berufung von der Anklage des Landfriedensbruchs, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und der Widerhandlung gegen das kantonale Übertretungsstrafgesetz (Vermummungsverbot) freizusprechen.

 

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Urteil antragsgemäss auch in Bezug auf die Einziehung der beschlagnahmten Aufkleber «[...]», des Vermummungsmaterials und der Fahne «[...]» (Akten S. 135, Verz. Nr. 148768, Pos. 516/3/02, 516/3/05, 516/308) aufzuheben. Diese Gegenstände sind dem Berufungskläger unter Aufhebung der Beschlagnahme zurückzugeben.

 

4.

4.1      Der Berufungskläger beantragt, es sei ihm für den ungerechtfertigten Freiheitsentzug vom 8./9. April 2019 eine Haftentschädigung von CHF 500.– und eine weitere Entschädigung von CHF 1'000.– zuzusprechen. Zur Begründung wird ausgeführt, er sei durch das ungerechtfertigt gegen ihn durchgeführte und medial extrem aufgeladene Strafverfahren überdurchschnittlich belastet worden. Er habe unzählige Stunden nervenaufreibender Arbeit (Einvernahme, erkennungsdienstliche Erfassung, Polizeigewahrsam, Hausdurchsuchung, Hauptverhandlung) investieren müssen. Die Tatsache, dass seinen Beteuerungen, unschuldig zu sein, nicht geglaubt worden war, habe ihm zugesetzt. Der Aufwand und die Belastung seien beim Berufungskläger über das hinausgegangen, womit beschuldigte Personen im Durchschnitt konfrontiert werden. Die Staatsanwaltschaft habe den Berufungskläger und die anderen Beschuldigten mit «harten Bandagen» in einem medial aufgeladenen Strafprozess bekämpft. Zudem behindere das laufende Strafverfahren seine Stellensuche. Im Rahmen seiner insgesamt bislang acht Bewerbungen für eine Stelle als [...] beim Kanton Zürich sei er standardmässig nach laufenden Strafverfahren gefragt worden. Er habe mehrere Absagen erhalten, was er auf seine entsprechenden Angaben zum laufenden Strafverfahren zurückführe.

 

4.2      Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO hat die beschuldigte Person, die ganz oder teilweise freigesprochen wird, u.a. Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen (Art. 429 Abs. 2 StPO).

 

Unzweifelhaft ist zunächst, dass der Berufungskläger Anspruch auf eine Genugtuung wegen des erlittenen Freiheitsentzugs hat. Ein Anspruch auf Genugtuung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO wird regelmässig gewährt, wenn sich die beschuldigte Person in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft befand und diese sich erst im Nachhinein als unnötig erweist (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2017, Art. 429 N 10). Eine Anhaltung gefolgt von einer Festnahme, die sich auf eine Gesamtdauer von mehr als drei Stunden erstreckt, stellt einen Eingriff in die Freiheit dar, der zu einer Entschädigung Anlass geben kann. Nicht zu berücksichtigen ist die Dauer einer allfälligen formellen Befragung im Verlaufe dieser Stunden. Nebst der Haft können auch eine mit starkem Medienecho durchgeführte Untersuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer oder eine erhebliche Präsentation in den Medien eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO darstellen. Materiellrechtlich beurteilt sich der Genugtuungsanspruch nach Art. 28a Abs. 3 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) und Art. 49 des Obligationenrechts (OR, SR 220) (BGE 146 IV 231 E. 2.3, 143 IV 339 E. 3.1 f., je mit Hinweisen). 

 

Im Falle einer ungerechtfertigten Inhaftierung erachtet das Bundesgericht grundsätzlich einen Betrag von CHF 200.– pro Tag als angemessen, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder geringere Entschädigung rechtfertigen. In einem zweiten Schritt sind auch die Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen wie die Dauer des Freiheitsentzugs, die Auswirkungen des Strafverfahrens auf die betroffene Person und die Schwere der ihr vorgeworfenen Taten etc. (BGE 146 IV 231 E. 2.3.2, 143 IV 339 E. 3.1).

 

Der Berufungskläger befand sich vom 8. April 2019 um 06.15 Uhr, bis 9. April 2019 16.00 Uhr in Polizeigewahrsam. Am 9. April 2019 wurde von 14.00 Uhr bis 14.30 Uhr eine Einvernahme durchgeführt, so dass von einem relevanten unrechtmässigen Freiheitsentzug von über 33 Stunden auszugehen ist. Für die ungerechtfertigte Haft erscheint daher nach der Bundesgerichtspraxis eine Genugtuung von CHF 400.– angemessen.

 

Wie der Berufungskläger zutreffend ausführt, hat das Strafverfahren zudem medial sehr hohe Wellen geworfen. Eine Medienberichterstattung kann eine für den Genugtuungsanspruch notwendige besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse bewirken, wenn eine «breite Darlegung» des Falles in den Medien erfolgte (Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 429 N 27). Zwar wurde der Berufungskläger in den Medien nicht namentlich erwähnt, doch musste er bei seiner Stellensuche mehrfach angeben, ob ein Strafverfahren gegen ihn hängig ist, und sich den potentiellen Arbeitgebern gegenüber diesbezüglich erklären. Im Zusammenhang mit der Berichterstattung über die gewalttätige Demonstration konnte sich den potentiellen Arbeitgebern somit der – vorverurteilende – Verdacht aufdrängen, dass es sich beim Berufungskläger um einen gewaltbereiten Linksextremisten handelt. Es ist durchaus glaubhaft, dass dieser Umstand seine Chancen auf eine Anstellung erheblich verringert hat. Hinzu kommt, dass das vorliegende Strafverfahren gegen den Berufungskläger bereits seit drei Jahren (April 2019 bis April 2022) hängig ist. Die Ungewissheit über dessen Ausgang stellte für den Berufungskläger während dieser ganzen Zeit – und wie erwähnt in der wichtigen Phase des Eintritts ins Erwerbsleben – eine erhebliche psychische Belastung dar. Insgesamt war der Berufungskläger damit einer grösseren psychischen Belastung ausgesetzt, als sie mit einem Strafverfahren notwendigerweise einhergeht. Es ist ihm daher über die Haftentschädigung hinaus eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse im geforderten Betrag von CHF 1'000.– zuzusprechen.

 

5.

5.1      Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind gemäss Art. 426 StPO nach dem Verursacherprinzip aufzuerlegen: Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn und soweit sie verurteilt wird. Der Berufungskläger hat somit nur jene Kosten zu tragen, die im Zusammenhang mit dem Vergehen gegen das Waffengesetz entstanden sind. Da indessen die Hausdurchsuchung, anlässlich welcher der inkriminierte Schlagring (als Zufallsfund) sichergestellt wurde, wegen des Verdachts auf Landfriedensbruch etc., welcher sich letztlich nicht bestätigt hat, durchgeführt wurde, sind ihm diese Kosten nicht aufzuerlegen. Von den Kosten der Staatsanwaltschaft von insgesamt CHF 4'262.90 ist dem Berufungskläger lediglich eine kleine Teilgebühr von CHF 200.– aufzuerlegen, die übrigen Kosten sind auf die Staatskasse zu nehmen. Die erstinstanzliche Urteilsgebühr ist auf CHF 100.– zu reduzieren (vgl. § 19 Ziff. 3.1 lit. a des Reglements über die Gerichtsgebühren; SG.154.810).

 

5.2      Für das zweitinstanzliche Verfahren sind dem Berufungskläger keine Kosten aufzuerlegen, da er mit seinen Anträgen gemäss Berufungserklärung vollumfänglich obsiegt.

 

5.3      Die Verteidigerin ist für ihre Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Sie war sowohl vor erster Instanz als auch vor zweiter Instanz als amtliche Verteidigerin eingesetzt (vgl. Verfügung vom 29. Juli 2021, Akten S. 659). Der Stundenansatz für amtliche Verteidigungen beträgt gemäss § 20 Abs. 2 des Reglements über das Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren (Honorarreglement, HoR, SG 291.400 [i.K. seit 1. Januar 2021]) CHF 200.–. Dieser Stundenansatz galt gemäss Beschluss des Appellationsgerichts vom 22. Juni 2013 (publ. in: BJM 2013 S. 331) auch im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verhandlung. Für das erstinstanzliche Verfahren wurde der Verteidigerin vom Strafgericht ein Honorar entsprechend ihrer damals eingereichten Honorarnote (mit einem Stundenansatz von CHF 200.–), zuzüglich 2 Stunden für die in der Honorarnote noch nicht berücksichtigte Hauptverhandlung zugesprochen und ausbezahlt (insgesamt CHF 6'039.10, vgl. Berechnung Akten S. 635). Mit Eingabe vom 8. April 2022 hat sie nun eine ergänzende Honorarnote für die erste Instanz eingereicht, mit der sie zusätzlich 1,75 Stunden für die Hauptverhandlung geltend macht sowie für den gesamten Aufwand einen zusätzlichen Ansatz von CHF 50.– einsetzt. Die von 14.00 Uhr bis 15.40 Uhr dauernde erstinstanzliche Hauptverhandlung (vgl. Protokoll, Akten S. 563 ff.) wurde wie dargelegt bereits mit zusätzlichen 2 Stunden Aufwandsentschädigung vergütet. Der Stundenansatz der amtlichen Verteidigung bemisst sich, wie das Bundesgericht im Leitentscheid BGE 139 IV 261 (E. 2) klargestellt hat, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Auch bei Obsiegen ist einer amtlichen Verteidigung nicht ein volles Honorar zuzusprechen. Die Verteidigerin des Berufungsklägers hat somit für das erstinstanzliche Verfahren keinen Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung. Es ist jedoch auf den Rückforderungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zu verzichten, würde dieser doch angesichts des weitgehenden Freispruchs nur marginal ausfallen.

 

Für das zweitinstanzliche Verfahren hat die amtliche Verteidigerin mit Eingabe vom 8. April 2022 einen Aufwand von 15,6667 Stunden zu CHF 250.– sowie Auslagen von CHF 99.90 zuzüglich MWST geltend gemacht. Der zeitliche Aufwand erscheint angemessen, er ist aber wie dargelegt zu einem Ansatz von CHF 200.– zu entschädigen. Für Auslagen kann gemäss § 23 HoR eine Pauschale von maximal 3% des Honorars, mindestens aber CHF 30.–, in Rechnung gestellt werden. Der amtlichen Verteidigerin ist somit für das zweitinstanzliche Verfahren ein Honorar von CHF 3'133.35 und ein Auslagenersatz von 94.–, zuzüglich 7,7% MWST von CHF 248.50 zuzusprechen. Ein Rückforderungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist nicht anzubringen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:      Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 22. Dezember 2020 mangels (rechtzeitiger) Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-      Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 4 lit. d des Waffengesetzes und die dafür verhängte Strafe von 15 Tagessätzen Geldstrafe zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren;

-      Freispruch von der Anklage der mehrfachen Nötigung;

-      Einziehung des sichergestellten Schlagrings (Verz. 147203 Pos. 16);

-      Freigabe der „übrigen beigebrachten Gegenstände“ (Verz. 148768 Pos. 516/3/03, 516/3/04, 516/3/06, 516/3/07, 516/3/09, 516/3/10).

 

A____ wird in Gutheissung seiner Berufung von der Anklage des Landfriedensbruchs, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und der Widerhandlung gegen das kantonale Übertretungsstrafgesetz (Vermummungsverbot) freigesprochen.

 

Dem Berufungskläger werden gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c der Strafprozessordnung eine Haftentschädigung von CHF 400.– und eine weitere Genugtuung von CHF 1'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

Die beschlagnahmten Aufkleber «[...]», das Vermummungsmaterial und die Fahne «[...]» (Akten S. 135, Verz. Nr. 148768, Pos. 516/3/02, 516/3/05, 516/308) werden unter Aufhebung der Beschlagnahme dem Berufungskläger zurückgegeben.

 

Der Berufungskläger trägt für das erstinstanzliche Verfahren reduzierte Kosten von CHF 200.– sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 100.–. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

 

Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3'133.35 und ein Auslagenersatz von CHF 94.–, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 248.50, somit total CHF 3'475.85, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung kommt nicht zur Anwendung.

 

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-       Kantonspolizei Basel-Stadt, Waffenbüro

-       Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Eva Christ                                                      lic. iur. Barbara Noser Dussy

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).