Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2021.67

 

URTEIL

 

vom 13. Mai 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz), Dr. Christoph A. Spenlé,

Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                              Berufungsklägerin

[...]                                                                                           Beschuldigte

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 12. März 2021 (ES.2020.514)

 

betreffend Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung

 


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 12. März 2021 wurde A____ (Berufungsklägerin) – auf Einsprache gegen einen Strafbefehl vom 17. September 2020 hin – der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit zwei Jahre) verurteilt. Zudem wurden ihr Verfahrenskosten von CHF 265.– sowie eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 400.– auferlegt. Darüber hinaus ist ihr amtlicher Verteidiger unter Rückforderungsvorbehalt aus der Strafgerichtskasse entschädigt worden.

 

Gegen dieses Urteil hat die Berufungsklägerin, vertreten durch ihren amtlichen Verteidiger B____, am 22. März 2022 Berufung angemeldet, mit Eingabe vom 21. Juni 2021 Berufung erklärt und dieselbe mit Schreiben vom 3. September 2021 bzw. vom 11. Mai 2022 begründet. Es wird beantragt, es sei das angefochtene Urteil kosten- und entschädigungsfällig aufzuheben und A____ vom Vorwurf der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung freizusprechen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufungsantwort vom 14. Dezember 2021, die Berufung sei kostenpflichtig abzuweisen.

 

Die Berufungsklägerin wurde mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 14. Februar 2022 genauso wie die Staatsanwaltschaft antragsgemäss von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung vom 13. Mai 2022 dispensiert. Hierbei wurde zunächst die Polizeibeamtin Gfr C____ als Zeugin befragt. Anschliessend gelangte der amtliche Verteidiger zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.         Formelles

 

1.1      Legitimation

 

Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Die Berufungsklägerin ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung bzw. Abänderung, sodass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

 

1.2      Kognition

 

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

 

1.3      Teilrechtskraft

 

1.3.1   Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

 

1.3.2   Die Verfügung über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren ist nicht angefochten worden und deshalb in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht zu befinden.

 

2.         Anklageschrift

 

Der Berufungsklägerin wird gemäss Anklageschrift vom 17. September 2020 folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

«Die beschuldigte Person, die über eine Ausbildung als Nagel-Designerin verfügt, ging zumindest am 14.09.2020,1015 Uhr, im Nagelstudio «[...]» an der [...] in Basel einer nicht bewilligten Erwerbstätigkeit nach, indem sie eine Kundin bediente».

 

3.         Formelle Rügen

 

3.1      Verletzung des Akkusationsprinzips

 

3.1.1   Die Berufungsklägerin moniert zunächst eine Verletzung des Akkusationsprinzips. Ihr werde im Strafbefehl das «Bedienen» der vermeintlichen Kundin vorgehalten. Der Ausdruck «bedienen» habe aber viele Bedeutungen. Er besage deshalb nicht automatisch «arbeiten» im Sinne des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20). Die Anklage lasse auch offen, mit welcher der Handlungen die Schwelle zur bewilligungspflichtigen Arbeit im Sinne des AIG überschritten worden sei. Eine präzise Umschreibung des Vorhalts sei aber notwendig, weil zwischen einer straflosen Handlung vor der Nagelbearbeitung bzw. einem verbalen oder nonverbalen Kontakt und dem Beginn einer (strafbaren) Arbeitsaufnahme zu unterscheiden sei. Der Vorhalt des Bedienens sei folglich zu unbestimmt (Akten S. 258 f., 284, 288).

 

3.1.2   Das Akkusationsprinzip verfolgt keinen Selbstzweck, sondern soll die Funktionen der Umgrenzung und der Information gewährleisten. Entscheidend ist, dass die Betroffene genau weiss, welcher Lebensvorgang Gegenstand der Anklage war bzw. welcher Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2, 141 IV 132 E. 3.4.1, 140 IV 188 E. 1.3; BGer 6B_656/2020 vom 23. Juni 2021 E. 1.4, 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 2.1 und 2.3.1). Selbst eine Verurteilung trotz eines formellen oder materiellen Mangels der Anklageschrift verletzt daher den Anklagegrundsatz nicht in jedem Fall, sondern nur dann, wenn sich dieser Mangel auch tatsächlich auf die Verteidigung ausgewirkt hat (BGer 6B_941/2018 vom 6. März 2019 E. 1.3.4, 6B_1079/2015 vom 29. Februar 2016 E. 1.1).

 

3.1.3   Im vorliegenden Fall wird aus der Anklageschrift hinreichend klar, dass der Berufungsklägerin vorgeworfen wird, sie habe eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, ohne über die dafür notwendige Bewilligung zu verfügen. Der präzise Wortsinn des Ausdrucks «bedienen» ist nach dem zuvor Erörterten nicht von Bedeutung, zumal A____ in ihrer Verteidigung deshalb nicht eingeschränkt war. Eine Verletzung des Akkusationsprinzips liegt offenkundig nicht vor.

 

3.2      Fehlende Zuständigkeit des Migrationsamtes Basel-Stadt

 

3.2.1   Die Berufungsklägerin macht weiter geltend, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil die Untersuchung zu Unrecht durch das Migrationsamt und nicht durch die Kantonspolizei erfolgt sei (Akten S. 210 f., 258, 287). Wie die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufungsantwort diesbezüglich zu Recht ausführt (Akten S. 231 f.), ergibt sich aus § 3 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100), dass neben der Kantonspolizei und der Staatsanwaltschaft auch Verwaltungsbehörden mit Ermittlungsbefugnis Strafverfolgungsbehörden sind. Laut § 12 Abs. 2 EG StPO und § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens bei Vergehen und Übertretungen (SG 257.110), kann die Staatsanwaltschaft Verwaltungsbehörden, in deren Aufgabenbereich Delikte begangen wurden, zur Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens bei Vergehen einsetzen. Aufsicht und Weisungsbefugnis verbleiben bei der Staatsanwaltschaft.

 

3.2.2   Der kantonale Gesetzgeber hat die Möglichkeit der Übertragung von aufgabengebundenen Straffunktionen vorgesehen, indem er von seiner Gestaltungsfreiheit bei der Behördenorganisation Gebrauch gemacht hat (Botschaft StPO, in: BBl 2006 S. 1085, 1134 ff.). Er hat beim Erlass der Einführungsgesetzgebung die strafprozessuale Kompetenz des Migrationsamts ausdrücklich als Beispiel für eine solche Aufgabendelegation genannt. Die Zuständigkeit des Migrationsamts hat bereits unter früherem Recht bestanden und sollte nach dem Willen des Gesetzgebers mittels ständiger Weisung der Staatsanwaltschaft beibehalten werden, was auch die seitens der Staatsanwaltschaft eingereichte Leistungsvereinbarung zwischen dem AWA (als zuständiges kantonales Kontrollorgan im Sinne von § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation der Bekämpfung der Schwarzarbeit im Kanton Basel-Stadt [SG 812.600]) und dem Migrationsamt nahelegt (Ratschlag EG StPO gemäss Regierungsratsbeschluss Nr. 09.1110.01 vom 4. August 2009, S. 20, abrufbar unter: https://cutt.ly/tCb1aGN, zuletzt besucht am 8. September 2022; Akten S. 234 ff.).

 

3.2.3   Die Wahrnehmung von Strafaufgaben durch das Migrationsamt ist darüber hinaus auch in der kantonalen Gerichtspraxis anerkannt (AGE SB.2018.39 vom 14. Februar 2020 E. 3.1, SB.2013.60 vom 5. September 2014 E. 1.2, BES.2017.127 vom 9. November 2017 E. 3.3). Auch das Bundesgericht hat das Migrationsamt bereits als strafrechtliche Partei behandelt (BGer 6B_1112/2013 vom 20. März 2014) und hat dessen strafrechtliche Funktion bisher jedenfalls nicht beanstandet bzw. die Frage der Zuständigkeit offengelassen (BGer 6B_1139/2014 vom 28. April 2015 E. 1.3). Bei dieser Ausgangslage besteht kein Anlass, die vom kantonalen Gesetzgeber explizit so gewollte Zuständigkeitsordnung umzustossen. Das Migrationsamt ist in seiner Eigenschaft als Strafbehörde an den gesetzlichen Verfolgungszwang gemäss Art. 7 StPO gebunden und daher grundsätzlich zur Strafverfolgung verpflichtet. Die in der Literatur geäusserte Ansicht, das baselstädtische Migrationsamt sei keine Strafbehörde (Uebersax, Strafverfolgung bei Härtefällen widersprüchlich und unfair, in: plädoyer 6/2017 S. 20), erweist sich daher als unzutreffend.

 

3.2.4   Hinsichtlich der Verwertbarkeit der beim Migrationsamt getätigten Aussagen (vgl. dazu nachfolgend E. 4.2.1) wurde in AGE SB.2013.60 (E. 1.2) festgehalten, dass der dort Beschuldigte ‒ wie vorliegend ‒ vom Migrationsamt umfassend über die strafrechtlichen Vorwürfe aufgeklärt worden war und es ihm freigestanden hätte, eine erneute Befragung (inklusive Konfrontation) an der Hauptverhandlung zu verlangen. Eine solche wurde in casu jedoch gar nie verlangt, was angesichts der Tatsache, dass sowohl vor Straf- als auch vor Appellationsgericht eine Dispensation beantragt wurde, auch paradox gewesen wäre. Die Depositionen der Berufungsklägerin anlässlich ihrer Befragung beim Migrationsamt vom 15. September 2020 sind demnach verwertbar (Akten S. 40 ff.).

 

4.         Tatsächliches

 

4.1      Ausgangslage

 

Am 14. September 2020 führte der Fahndungsdienst der Kantonspolizei in Zusammenarbeit mit dem Migrationsamt und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) im Nagelstudio «[...]» an [...] in Basel eine Kontrolle zur Bekämpfung der Ausbeutung der Arbeitskraft durch. Zu diesem Zweck begaben sich zwei Polizistinnen in zivil um 10.15 Uhr in das genannte Studio und gaben an, sich die Nägel machen lassen zu wollen. Zu diesem Zeitpunkt waren – so der Vorwurf – alle Angestellten mit der Bedienung von Kundschaft beschäftigt. Der ebenfalls anwesende D____ habe deshalb den «Kundinnen» zunächst gesagt, er könne eine von beiden bedienen, während die andere währenddessen warten müsse. Nach einem (in einer für die beiden Polizistinnen unverständlichen Sprache geführten) Gespräch mit E____ habe D____ in der Folge jedoch die Berufungsklägerin aus dem Hinterzimmer hervorgerufen. A____ habe dieser Aufforderung Folge geleistet und sei in den Kundenbereich hervorgekommen, habe sich an den Arbeitsplatz gesetzt und die dort wartende Polizistin gefragt, welche Farbe sie wünsche. Anlässlich der nachfolgenden Ausweiskontrolle wurde festgestellt, dass die Berufungsklägerin über keine Arbeitsbewilligung verfügte (Akten S. 5, 16 ff.).

 

4.2      Aussagen der Berufungsklägerin

 

4.2.1   Die Berufungsklägerin bestreitet nicht, sich am 14. September 2020, um 10.15 Uhr, im genannten Nagelstudio aufgehalten zu haben (Akten S. 40 ff.). Ebenso ist erstellt, dass sie aus dem Hinterzimmer in den Kundenbereich hervorgekommen ist und sich an einen Arbeitsplatz, an welchem die eine Polizistin gewartet hat, gesetzt hat (Akten S. 43). A____ bestreitet jedoch, die Polizistin gefragt zu haben, welche Farbe der Nägel sie wünsche (Akten S. 72). Vielmehr habe sie die Kundschaft nur etwas «beschäftigen» bzw. lediglich ihr Fachwissen an die Angestellten weitergeben wollen. Um anschliessend Tipps und Tricks geben zu können, habe sie sich die Nägel daher nur kurz angeschaut (Akten S. 43 f.). Entgegen ihrer Darstellung standen jedoch – wie das Strafgericht zutreffend erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S. 4) – gar keine Angestellten zur Verfügung, an die Tipps und Tricks hätten abgegeben werden können, zumal diese gemäss den glaubhaften Aussagen von C____ (vgl. dazu sogleich E. 4.3) alle mit der Bedienung von Kundschaft beschäftigt waren. Die Behauptung, dass die anderen Mitarbeitenden mit der Bedienung ihrer Kundinnen praktisch fertig gewesen seien, gaben weder die Berufungsklägerin noch E____ jemals zu Protokoll (Akten S. 211 f.). Zudem ist es mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 4) als völlig unglaubwürdig zu bezeichnen, dass die Angestellten, die mitten im Berufsleben stehen, ausgerechnet von der Berufungsklägerin, die gemäss eigenen Angaben (Akten S. 41, 43) seit dem Jahr 2016 nicht mehr als Nageldesignerin gearbeitet hat, Tipps benötigten (Akten S. 83).

 

4.2.2   Mit ihrer Einsprache vom 18. September 2020 präzisiert die Berufungsklägerin, sie habe ihre Cousine anlässlich ihres jährlichen Besuchs an deren Arbeitsstelle aufgesucht und ihr dabei lediglich mündlich, sowie «ohne jede Handreichung», erklärt, was sie an einer Kundin machen könnte. Dies habe sie getan, da sie Nagel-Design gelernt habe und sich derzeit im Internet weiterbilde (Akten S. 57). Diese Version lässt sich indes erst recht nicht mit den Geschehnissen in Einklang bringen, da A____ aufgrund der Kontrolle gar nicht mehr dazu kam, allfällige Tipps weiterzugeben und die betroffene Polizistin – wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. dazu E. 4.3) – mangels zusätzlichem Personal einzig von der Berufungsklägerin bedient wurde.

 

4.3      Aussagen Gfr C____

 

4.3.1   Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab die als Zeugin geladene Polizistin (Gfr C____) zu Protokoll, es seien – als sie und ihre Kollegin das Nagelstudio betraten – einige Plätze von Kunden besetzt gewesen. Ein Herr sei auf sie zugekommen und habe gefragt, was sie wünschten. Sie hätten dann gesagt, sie würden sich beide gerne die Nägel machen lassen. Der Herr habe gesagt, nur er habe jetzt gerade Zeit. Er habe dann in einer ihr unverständlichen Sprache mit einer Frau (E____) geredet, woraufhin der Herr schliesslich gesagt habe, es sei in Ordnung, es dürften sich beide setzen und beide würden bedient. Daraufhin sei die Berufungsklägerin an ihren Tisch [denjenigen der Polizistin] gekommen und habe in gebrochenem Englisch gefragt, welche Farbe sie wolle. Von der Körpersprache her sei für sie klar gewesen, dass sie von der Berufungsklägerin nun bedient würde, zumal alle anderen Mitarbeitenden besetzt gewesen seien, niemand anders sei mehr frei gewesen. Der Kontakt mit der Berufungsklägerin habe etwa 15-20 Sekunden gedauert, dann habe sie sich als Polizistin zu erkennen gegeben (Akten S. 116 ff.).

 

4.3.2   In der Berufungsverhandlung sagte Gfr C____ im Wesentlichen gleich aus, vermochte sich aber nicht mehr daran zu erinnern, ob die Berufungsklägerin sie nach der Farbe gefragt hatte bzw. in welcher Sprache sie sich unterhielten. Sicher sei es aber zu einem Austausch bzw. einem Gespräch mit A____ gekommen (der Kontakt habe etwa 20-40 Sekunden gedauert) und sie [Gfr C____] habe gemerkt, dass die Berufungsklägerin ihr die Nägel machen würde. Als A____ zu ihr an den Tisch gekommen sei, sei für sie klar gewesen, dass sie nun von dieser bedient würde, weshalb sie sich vor Entgegennahme der Dienstleistung nach den für sie geltenden Vorgaben als Polizistin zu erkennen gegeben habe (Akten S. 279 f.).

 

4.4      Würdigung

 

4.4.1   Die Depositionen von Gfr C____ sind im Gegensatz zu denjenigen der Berufungsklägerin glaubhaft und stützen die Angaben im Polizeirapport (Akten S. 16 ff.). Sie belastet A____ nicht übermässig und gesteht Erinnerungslücken ein. Auch schildert sie anhand der Gesamtumstände konstant, dass der Prozess des Bedienens angefangen habe, weshalb sie nach den polizeilichen Vorgaben die Kontrolle vor Entgegennahme der Dienstleistung abbrach. Schliesslich ist mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 5) festzuhalten, dass auch der offensichtlich starke Familienzusammenhalt dafür spricht, dass sich der Sachverhalt wie angeklagt zugetragen hat. So wäre es aus Sicht der Familie doch geradezu unhöflich gewesen, wenn die Berufungsklägerin in dieser Situation nicht ausgeholfen hätte, da ansonsten potenzielle Kundschaft hätte abgewiesen werden müssen und A____ darüber hinaus das Handwerk des Nagel-Designs beherrscht.

 

4.4.2   Nach dem Gesagten ist aufgrund der glaubhaften Aussagen von Gfr C____ erstellt, dass der Prozess des Bedienens – die Polizistin wurde nach kurzer Absprache zwischen den Angestellten an einen freien Platz gesetzt, die eigens herbeigerufene Berufungsklägerin hat sich ihr zugewandt, indem sie mindestens ihre Nägel betrachtet bzw. eine Situationsanalyse durchgeführt hat – angefangen hat. Der Kontakt zwischen der Berufungsklägerin und der Polizistin dauerte weniger als eine Minute. Daran ändert nichts, dass sich Gfr C____ in der Berufungsverhandlung nicht mehr daran erinnern konnte, ob die Berufungsklägerin nach der gewünschten Farbe gefragt hatte, wobei sie sich diesbezüglich in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung noch sehr sicher war. Angesichts des Beginns des Prozesses des Bedienens ist auch nicht von Bedeutung, ob sich die Berufungsklägerin nach den Wünschen der Polizistin erkundigte und wenn ja, in welcher Sprache sie dies tat.

 

5.         Zulässigkeit der Sachverhaltsermittlung durch verdeckten Fahndung

 

5.1      Ausgangslage

 

Die Berufungsklägerin macht weiter geltend, zur Sachverhaltsaufklärung seien eine verdeckte Fahndung bzw. eine verdeckte Ermittlung und eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden, ohne dass die diesbezüglichen Voraussetzungen vorgelegen hätten (Akten S. 209, 213 ff., 286).

 

5.2      Anwendbarkeit der StPO oder des PolG?

 

5.2.1   Mit den per 1. Mai 2013 in Kraft getretenen Artikeln 285a und 298a ff. StPO sind die Begriffe der verdeckten Ermittlung und der verdeckten Fahndung gesetzlich definiert, gegeneinander abgegrenzt und die Voraussetzungen für deren Zulässigkeit im Strafprozessrecht verankert worden. Diese bundesrechtlichen Bestimmungen erfassen allerdings ausschliesslich jene Fälle, in denen bereits ein Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht. Das Bundesgericht hat dazu ausgeführt, dass dieser Verdacht zwar bloss vage sein könne, aber nicht gänzlich unbestimmt sein dürfe. Es erschienen indessen manchmal im Interesse der Prävention Ermittlungen gegen Straftaten notwendig, selbst wenn zu Beginn der verdeckten Ermittlungstätigkeit kein Tatverdacht vorliege. Es gehe hier um Handlungen von Polizeiorganen vor einem Strafverfahren, welche der Verhinderung oder Erkennung einer möglichen Straftat dienen würden. Solche Vorermittlungen könnten sich gegen jede Art von schwerwiegenden Straftaten richten (BGE 140 I 353 E. 5.4 f.). Die Grenze zwischen polizeirechtlicher und strafprozessualer Tätigkeit verlaufe in der Praxis fliessend und eine klare Trennung sei nicht immer möglich. Das entscheidende Abgrenzungskriterium für die Anwendbarkeit der StPO sei der strafprozessuale Anfangsverdacht (BGE 143 IV 27 E. 2.5; BGer 6B_1143/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1.3.1). Verdeckte Ermittlung und Fahndung gemäss StPO seien lediglich zur Abklärung bereits begangener bzw. in Ausführung begriffener Straftaten zulässig. Erfolgten Ermittlungshandlungen vor Vorliegen eines Tatverdachts im Rahmen einer Kontaktnahme oder Vorermittlung zur Verhütung künftiger Straftaten, handle es sich nicht um Massnahmen des Strafprozessrechts, sondern um eine klassische präventive polizeiliche Tätigkeit, deren Regelung in der Kompetenz der Kantone liege (BGE 143 IV 27 E. 2.5, 140 I 353 E. 5.5.1 f.). Betreffend diese präventive Vorermittlung im Sinne eines polizeilichen Tätigwerdens zur Verhinderung oder Erkennung zukünftiger möglicher Delikte enthalte das Bundesrecht auch nach der Neuregelung der verdeckten Ermittlung und verdeckten Fahndung keine Bestimmungen (BGE 140 I 353 E. 5.5.1, 143 IV 27 E. 2.5). Aus den Gesetzesmaterialen ergebe sich die gesetzgeberische Absicht, die präventive verdeckte Vorermittlung der kantonalen Regelung – insbesondere im jeweiligen kantonalen Polizeirecht – zu überlassen. Nach der Auffassung der Rechtskommission des Nationalrats könne der Bund auch gar keine Gesetzesgrundlagen für die präventive verdeckte Vorermittlung schaffen, da es sich dabei nicht um Massnahmen des Strafprozessrechts handle, zu dessen Regelung der Bund nach Art. 123 Abs. 1 Bundesverfassung (BV, SR 101) befugt sei (BGE 143 I 353 E. 5.5.2).

 

5.2.2   Im vorliegenden Fall hat Gfr C____ anlässlich der Berufungsverhandlung ausgesagt, dass hinsichtlich des Nagelstudios «[...]» kein konkreter Verdacht bestanden habe, dass dort Schwarzarbeit betrieben würde. Im Rahmen der «Joint Action Days» mit Themenschwerpunkt Schwarzarbeit habe man generell Nagelstudios, vor allem [...] Herkunft, kontrolliert (Akten S. 280). Dasselbe erhellt aus der «Anordnung einer verdeckten Fahndung gemäss PolG § 33a» (Akten S. 256 f.). Es liegen somit polizeiliche Vorermittlungen zum Zweck der Feststellung vor, ob überhaupt strafprozessual abzuklärende Sachverhalte vorliegen. Diese stellen eine in die polizeilichen Kompetenzen fallende verdeckte Fahndung dar (eine verdeckte Ermittlung im Sinne von § 33b des Polizeigesetzes [PolG, SG 510.100] liegt in casu aufgrund des fehlenden Katalogdelikts, der fehlenden Legende und dem unterbliebenen Aufbau eines Vertrauensverhältnisses nicht vor). Somit sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung zur verdeckten Fahndung nicht anwendbar und untersteht dieses Handeln der Reglementierung durch das kantonale Polizeigesetz. Entsprechend ist die Legitimität des zur Debatte stehenden Einsatzes im Rahmen von Art. 33a PolG zu prüfen (vgl. zum Ganzen Knodel, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 298b StPO N 6).

 

5.3      Formelle Erfordernisse

 

5.3.1   Gemäss § 33a PolG hat die verdeckte Fahndung zum Zweck, «mit Angehörigen der Polizei, deren wahre Identität und Funktion nicht erkennbar ist, im Rahmen kurzer Einsätze ohne Verwendung einer Legende die Vorbereitung von Verbrechen und Vergehen zu erkennen oder Straftaten zu verhindern». Die Anordnung entsprechender Polizeieinsätze hat durch die zuständige Gruppenchefin oder den zuständigen Gruppenchef zu erfolgen und bedarf innerhalb von 48 Stunden nach dem Einsatz der Genehmigung durch eine Polizeioffizierin oder einen Polizeioffizier (§ 33a Abs. 3 PolG).

 

5.3.2   In formeller Hinsicht ist demgemäss zunächst eine Anordnung durch den zuständigen Gruppenchef bzw. die zuständige Gruppenchefin und eine Genehmigung durch eine Polizeioffizierin oder einen Polizeioffizier vorgeschrieben. Diesbezüglich stellte die Verfahrensleiterin unmittelbar vor der Verhandlung fest, dass eine solche Anordnung bzw. Genehmigung nicht in den Akten liegt. Da sie die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 14. Februar 2022 von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert hatte, forderte sie den zuständigen Staatsanwalt am 10. Mai 2022 telefonisch auf, das entsprechende Dokument – falls vorhanden – bis zur Verhandlung noch nachzureichen. Die Anordnung einer verdeckten Fahndung gemäss PolG § 33a ging am selben Tag beim Appellationsgericht ein und wurde der Berufungsklägerin zur Kenntnis gebracht (Akten S. 254 ff.).

 

5.3.3   In der Berufungsverhandlung stellte der Verteidiger den Antrag, die entsprechende Anordnung aus den Akten zu entfernen, da sie sich zu Lasten der Berufungsklägerin auswirken könnte. Zudem sei ohnehin fraglich, ob die Akten in diesem späten Verfahrensstadium noch ergänzt werden könnten (Akten S. 277). Das Gericht hat über diesen Antrag vorab beraten und ist zum Schluss gekommen, die Anordnung nicht aus den Akten zu entfernen. Zur Begründung ist auszuführen, dass die Verfahrensleiterin im Vorfeld der Berufungsverhandlung feststellte, dass die rechtlichen Grundlagen für eine korrekte Entscheidfindung allenfalls fehlen könnten. In solchen Fällen ist das Gericht zur Nachforschung bzw. Abklärung verpflichtet, zumal der Untersuchungsgrundsatz gilt und das Berufungsgericht mit voller Kognition ausgestattet ist (vgl. dazu E. 1.2). Zudem gilt das rechtliche Gehör zweiseitig, also auch für die Staatsanwaltschaft. Zufolge Dispensation Letzterer wäre es mit der Garantie eines fairen Verfahrens (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) nicht vereinbar gewesen, ohne Gelegenheit zur Aktenergänzung festzustellen, dass die rechtlichen Grundlagen fehlten. Alternativ hätte die Möglichkeit bestanden, die Berufungsverhandlung zu sistieren und die Staatsanwaltschaft per Verfügung aufzufordern, allfällige weitere Unterlagen einzureichen. Dieses Vorgehen wäre aber unverhältnismässig gewesen, zumal sich auch die Berufungsklägerin zur fraglichen Anordnung im Sinne des rechtlichen Gehörs äussern konnte (Akten S. 277 f.).

 

5.3.4   Das Gesetz schreibt für die Anordnung einer verdeckten Fahndung nicht explizit Schriftlichkeit vor. Eine mündliche Anordnung ist entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin (Akten 282 f., 285) demgemäss auch ohne zeitliche Dringlichkeit zulässig.

 

5.4      Materielle Erfordernisse

 

5.4.1   Die Kantonspolizei kann gemäss § 33a Abs. 2 PolG eine verdeckte Fahndung anordnen, wenn hinreichende Anzeichen bestehen, dass es zu strafbaren Handlungen kommen könnte (lit. a) und andere Massnahmen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (lit. b). Wie bereits zuvor ausgeführt (vgl. dazu E. 5.2.1), erfassen die Art. 298a ff. StPO ausschliesslich jene Fälle, in denen bereits ein Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht (strafprozessualer Anfangsverdacht). Erfolgten Ermittlungshandlungen vor Vorliegen eines Tatverdachts im Rahmen einer Kontaktnahme oder Vorermittlung zur Verhütung künftiger Straftaten, handelt es sich nicht um Massnahmen des Strafprozessrechts, sondern um eine klassische präventive polizeiliche Tätigkeit. Demgemäss dürfen an die in § 33a Abs. 2 lit. a PolG verlangten «hinreichenden Anzeichen» keine hohen Anforderungen gestellt werden und reicht es aus, wenn aufgrund der «Joint Action Days» mit Themenschwerpunkt Schwarzarbeit aufgrund einschlägiger Erfahrungen generell Nagelstudios, vor allem [...] Herkunft, kontrolliert wurden. Fremdenfeindliche Motive – wie der Verteidiger insinuiert (Akten S. 285) – herrschten demgemäss nicht vor.

 

5.4.2   Hinsichtlich der Verhältnismässigkeitsprüfung (lit. b) ist festzuhalten, dass für den Nachweis des Tatbestands der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung keine milderen, gleich effektiven Mittel ersichtlich sind. So hat Gfr C____ gut nachvollziehbar ausgeführt, dass die angetroffenen Personen ohne das Eingehen eines Scheingeschäfts in der Regel zunächst behaupteten, sie befänden sich als Besucher bzw. Kunden, jedenfalls aber nicht zwecks Erwerbstätigkeit am kontrollierten Ort (Akten S. 280). Eine Beobachtung des Lokals von aussen, allenfalls noch mit einer Leuchtweste – wie von der Berufungsklägerin als mildere Massnahme vorgeschlagen (Akten S. 285 f.) – erscheint daher nicht zielführend. Zudem dürften bewilligungslos arbeitende Personen kaum an der «Front», sondern eher im Hintergrund eingesetzt werden, wo sie weniger gut erkannt werden, weshalb zur Aufdeckung einer Straftat auch deshalb ein vorgängiger Kontakt notwendig ist. Die Situation ist entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin (Akten S. 286 f.) auch nicht vergleichbar mit der Situation auf einer Baustelle, wo die einzelnen Arbeitsplätze nicht derart übersichtlich verteilt liegen wie in einem Nagelstudio und bei einer Kontrolle deshalb kein getarntes Auftreten notwendig ist. Dass im Rahmen einer verdeckten Fahndung ein Hausdurchsuchungsbefehl notwendig wäre, wird (zumindest im Anwendungsbereich des PolG) nicht vorausgesetzt und ergibt sich auch nicht aus dem von der Verteidigung zitierten Bundesgerichtsentscheid (BGer 6B_1409/2019 vom 4. März 2021).

 

6.         Rechtliches

 

6.1      Tatbestandsmässigkeit

 

6.1.1   Nach Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer eine nicht bewilligte Erwerbstätigkeit ausübt. Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, benötigen unabhängig von ihrer Aufenthaltsdauer eine Bewilligung (Art. 11 Abs. 1 AIG). Als Erwerbstätigkeit gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbstständige oder selbstständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt (Art. 11 Abs. 2 AIG). Dabei ist es nach Art. 1a Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ohne Belang, ob die Beschäftigung nur stunden- oder tageweise oder nur vorübergehend ausgeübt wird. Die Erwerbstätigkeit muss gemäss der Zweckbestimmung einer kontrollierten Zulassungspolitik für Arbeitskräfte weit ausgelegt werden. Die Möglichkeit nicht erwerbsmässiger Tätigkeiten darf allerdings nicht vollständig ausgeschlossen werden. Gefälligkeitshandlungen, die nach objektiven Kriterien normalerweise nicht gegen Entgelt geleistet werden, fallen beispielsweise nicht unter den Begriff der Erwerbstätigkeit. Entscheidend für die Qualifikation einer Tätigkeit als üblicherweise auf Erwerb gerichtet ist, dass die Aufnahme der Tätigkeit durch die ausländische Person einen Einfluss auf den Schweizer Arbeitsmarkt hat. Die Abgrenzung ist im Einzelfall vorzunehmen (Egli/Meyer, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 11 N 6). Leistungen aus einer sittlichen Pflicht, etwa die Kinderbetreuung durch die Grosseltern, fallen nicht unter den Begriff der Erwerbstätigkeit (Spescha, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck/Priuli [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 11 AIG N 3).

 

6.1.2   Unbestritten ist zunächst, dass die Berufungsklägerin als Staatsangehörige [...], mithin eines Drittstaats, in den Geltungsbereich des Ausländer- und Integrationsgesetzes (Art. 2 Abs. 1 AIG) fällt. Sie bedürfte daher zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit einer Bewilligung der zuständigen Behörde (Art. 11 Abs. 1 AIG). Über eine solche verfügte A____ indes nicht.

 

6.1.3   Bei den von der Berufungsklägerin ausgeführten Arbeiten handelt es sich gemäss Beweisergebnis (vgl. dazu E. 4.4) um eine üblicherweise auf Erwerb gerichtete Tätigkeit einer Mitarbeiterin eines Nagelstudios. Dass sich A____ nicht regelmässig im Studio «[...]» aufgehalten hat, spielt für die Qualifikation als unselbständige Erwerbstätigkeit ebenso wenig eine Rolle wie die Tatsache, dass sie sich offenbar hauptsächlich zum Zweck eines Familienbesuchs in Basel befand (Akten S. 116, 216 f., 259 f.; dies wird aber im Rahmen der Strafzumessung [vgl. dazu E. 7] zu berücksichtigen sein). Unerheblich ist auch, ob die Berufungsklägerin für ihre erbrachte Arbeitsleistung entschädigt wurde. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass die von der Berufungsklägerin geleisteten Arbeiten über reine Gefälligkeiten hinausgingen. Dies zeigt sich darin, dass die durch sie erledigten Arbeiten ansonsten durch eine Lohn beziehende Drittperson hätten ausgeführt werden müssen und ohne ihren Beizug riskiert worden wäre, eine Kundin und damit zusätzliche Einnahmen zu verlieren. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass es sich beim vorliegenden Aushelfen nicht mehr um die Erfüllung einer sittlichen Pflicht gehandelt hat. Darunter wäre allenfalls das Betreuen der Neffen durch die Berufungsklägerin zu subsumieren gewesen.

 

6.1.4   Der Berufungsklägerin muss bewusst gewesen sein, dass man in der Schweiz ohne Bewilligung nicht arbeiten darf. So hat sie in ihrer Einvernahme vom 15. September 2020 zu Protokoll gegeben, sie sei wegen des Geburtstags ihres Neffens – nicht zwecks Arbeitsaufnahme – in die Schweiz gekommen. Zudem ist das Thema «Arbeitsbewilligung» sowohl in ihrem Familien- bzw. Bekanntenkreis als auch bei ihr selbst bestens bekannt. So hat E____ (eine Verwandte der Berufungsklägerin) vor Strafgericht zu Protokoll gegeben, dass die Berufungsklägerin immer nur zu Besuch gekommen sei und eigentlich nicht arbeiten dürfe oder könne. Sie [die Berufungsklägerin] sei nicht mit der Absicht zu arbeiten gekommen (Akten S. 119).

 

6.1.5   Damit handelte A____ vorsätzlich und ist entgegen ihrer Ansicht (Akten S. 209 f.) auch nicht von einem Verbotsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB auszugehen.

 

6.2      Vorbereitungshandlung oder Versuch?

 

Nach dem Beweisergebnis hat der Prozess des Bedienens angefangen (vgl. dazu E. 4.4). Es liegt daher entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin (Akten S. 211 ff., 286) keine Vorbereitungshandlung und auch kein Versuch mehr vor, zumal der Tatbestand mit Beginn des Prozesses des Bedienens bereits erfüllt ist.

 

6.3      Agent provocateur?

 

6.3.1   Der amtliche Verteidiger bringt wie bereits vor der Vorinstanz schliesslich vor, die beiden im Vorfeld der Kontrolle in den Geschäftsräumlichkeiten des Nagelstudios anwesenden Zivilpolizistinnen hätten in unzulässiger Weise als «agents provocateurs» auf die Berufungsklägerin eingewirkt (Akten S. 122, 215 ff., 286 f.).

 

6.3.2   Ein Fall eines «agent provocateur» liegt vor, wenn die Zielperson zu einer Tat, für welche diese keine allgemeine Tatbereitschaft hat, provoziert oder deren Tatbereitschaft auf schwerere Straftaten gelenkt wird (Knodel, a.a.O., Art. 298c StPO N 7 f.). Wie das Strafgericht zutreffend erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S. 2 f.), haben die beiden Polizistinnen zunächst gar nicht direkt auf die Berufungsklägerin eingewirkt. Durch ihr Verhalten (Ausgeben als Kundinnen) haben sie lediglich den generellen Tatentschluss von A____ (Bedienung von Kundschaft trotz fehlender Arbeitsbewilligung) konkretisiert. Auch hat die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufungsantwort vom 14. Dezember 2021 zutreffend ausgeführt (Akten S. 233), dass das Anliegen, sich die Nägel machen zu lassen, nicht rechtswidrig ist und die beiden Polizistinnen auch nie verlangt haben, von jemandem ohne Arbeitsbewilligung bedient zu werden. Vielmehr haben D____ und E____ die Berufungsklägerin zur Bedienung der (potentiellen) Kundschaft beigezogen. Die beiden Fahnderinnen hatten keine Herrschaft über diesen Geschehensablauf. Das Mass der zulässigen Einwirkung wurde dadurch nicht überschritten und es liegt daher weder Anstiftung noch mittelbare Täterschaft vor. Als Anstifter könnte in der vorliegenden Situation allenfalls D____ gewirkt haben. Dieser hat dafür gesorgt, dass sich die Berufungsklägerin an den Tisch setzte und die vermeintliche Kundin nach deren Wünschen fragte (vgl. dazu E. 4.1, 4.3).

 

7.         Strafzumessung

 

7.1      Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet der Strafrahmen von Art. 115 Abs. 1 AIG, der von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von einem Jahr reicht. Gesetzliche Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe sind keine ersichtlich, womit vom ordentlichen Strafrahmen auszugehen ist.

 

7.2      Das objektive und subjektive Tatverschulden wiegt sehr leicht. Wie das Strafgericht zutreffend festgehalten hat (vorinstanzliches Urteil S. 7), dürfte es sich kaum um einen Fall systematischer Schwarzarbeit handeln. Viel wahrscheinlicher ist es, dass die Berufungsklägerin hauptsächlich ihren Urlaub bei ihren Verwandten verbrachte und diesen – aus ihrer Sicht – in einem Moment der Hilfsbedürftigkeit ausgeholfen hat, zumal sie über eine entsprechende Ausbildung verfügt. Auch dürfte sie kein Entgelt bezogen haben. Dies rechtfertigt die Ausfällung einer eher symbolischen Geldstrafe im untersten Bereich des Strafrahmens, mithin von zehn Tagessätzen. Die Tagessatzhöhe wird in Anbetracht der Informationen zur Person (Einkommen von CHF 500.– monatlich [exklusive Trinkgelder], kinderlos, vom Ehemann getrennt lebend, keine Schulden, keine Immobilien [Akten S. 41, 72, 75 ff.]) auf CHF 10.– festgesetzt (Art. 34 Abs. 2 StGB).

 

7.3      Dem bedingten Strafvollzug mit einer minimalen Probezeit von zwei Jahren steht angesichts der Vorstrafenlosigkeit der Berufungsklägerin (Akten S. 250 f.) nichts entgegen (Art. 42 Abs. 1 StGB).

 

8.         Genugtuungsforderung

 

Der amtliche Verteidiger hat anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung vorgebracht, dass die Berufungsklägerin ihre Familie aufgrund des Vorfalls während zwei Jahren nicht mehr habe besuchen dürfen, was zu einer Genugtuung in Höhe von CHF 500.– führen müsse (Akten S. 287). Neben der Tatsache, dass die Berufungsklägerin auch im Rechtsmittelverfahren wegen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung schuldig gesprochen wird, verkennt er damit, dass ein Einreiseverbot eine eigene verwaltungsrechtliche Sanktion (mit eigenem Rechtsmittelweg) darstellt und in keinem direkten Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren steht, sodass in diesem diesbezüglich auch keine Genugtuung ausgerichtet werden kann. Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen.

 

9.         Erstinstanzliche Kosten

 

9.1      Ausgangslage

 

Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.

 

9.2      Im vorliegenden Fall

 

Da A____ auch im Berufungsverfahren wegen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung schuldig gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt die Berufungsklägerin für das erstinstanzliche Verfahren Kosten in Höhe von CHF 265.– und eine Urteilsgebühr von CHF 400.‒.

 

9.3      Rückforderungsvorbehalt erste Instanz

 

Da die Berufungsklägerin die vollen erstinstanzlichen Verfahrenskosten trägt, bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO in Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren im Umfang von 100 % vorbehalten.

 

10.      Kosten des Rechtsmittelverfahrens

 

10.1    Ausgangslage

 

Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).

 

10.2    Im vorliegenden Fall

 

Die Berufungsklägerin unterliegt mit ihrer Berufung vollumfänglich, weswegen ihr die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1’000.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) auferlegt werden (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

 

11.      Entschädigungen

 

11.1    Honorar des amtlichen Verteidigers

 

11.1.1 Dem amtlichen Verteidiger, B____, ist aus der Gerichtskasse eine Entschädigung auszurichten, wobei der geltend gemachte Aufwand von insgesamt 32 Stunden (ohne Berufungsverhandlung) das Mass des Notwendigen und Angemessenen eindeutig übersteigt und daher übersetzt ist. Die beabsichtigte Kürzung der Honorarnote (hinsichtlich des Aufwands für rechtliche Abklärungen, für die Redaktion der Berufungsbegründung und in Bezug auf die Vorbereitung des Plädoyers) wurde B____ im Anschluss an die mündliche Urteilsberatung zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs in Aussicht gestellt (Akten S. 288). Indes konnte er nicht nachvollziehbar begründen, inwiefern für die Redaktion der Berufungsbegründung ein Aufwand von knapp 14.5 Stunden und für die Vorbereitung des Plädoyers nochmals gut 4.5 Stunden angemessen erschienen, zumal es sich vorliegend entgegen seiner Ansicht weder um einen besonders anspruchsvollen- noch aktenmässig umfangreichen Fall (mit knapp 300 Aktenseiten) handelt und er seine Argumentation im Vergleich zur Vorinstanz auch nicht wesentlich abgeändert hat. Dass rechtliche Abklärungen ‒ soweit keine aussergewöhnlichen Rechtsfragen betroffen sind ‒ nicht entschädigt werden, entspricht gefestigter Praxis (BGer 6B_694/2013 vom 9. September 2013 E. 2; BStGer RR.2017.309 vom 9. Februar 2019 E. 10.4; AGE SB.2018.99 vom 25. Februar 2022 E. 9, SB.2020.21 vom 4. November 2020 E. 4.2).

 

11.1.2 Nach dem Gesagten wird B____ ein Aufwand von insgesamt 24 Stunden vergütet (für die Redaktion der Berufungsbegründung werden sechs Stunden weniger, mithin 520 Minuten, sowie für die Vorbereitung des Plädoyers 180 anstatt 280 Minuten vergütet; nicht vergütet wird der Aufwand für rechtliche Abklärungen im Umfang von 165 Minuten; für die heutige Hauptverhandlung werden jedoch zusätzlich 2.5 Stunden bezahlt). Dazu kommt ein Auslagenersatz von 3 % (§ 23 Abs. 1 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]). Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen (die Leistungen des amtlichen Verteidigers unterliegen nicht der Mehrwertsteuer).

 

11.2    Rückforderungsvorbehalt zweite Instanz

 

Da A____ mit ihrer Berufung vollumfänglich unterliegt, umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars des amtlichen Verteidigers im Falle ihrer wirtschaftlichen Besserstellung 100 % des zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Es wird festgestellt, dass die Verfügung über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist.

 

A____ wird – in Abweisung ihrer Berufung – der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 10., mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 115 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration, Art. 42 Abs. 1 und 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches sowie Art. 336 Abs. 3 der Strafprozessordnung.

 

Die Genugtuungsforderung von A____ in Höhe von CHF 500.‒ wird abgewiesen.

 

A____ trägt die Kosten von CHF 265.‒ und eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 400.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1’000.‒ (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

 

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

 

Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für die zweite Instanz ein Honorar in Höhe von CHF 4‘800.‒ und ein Auslagenersatz von CHF 144.‒, somit total CHF 4‘944.‒, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

 

Mitteilung an:

-       Berufungsklägerin

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Amt für Wirtschaft und Arbeit Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

Dr. Patrizia Schmid                                                  Dr. Beat Jucker

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).