Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

SB.2021.6

 

ENTSCHEID

 

vom 26. April 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Patrizia Schmid

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                      Gesuchsteller

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

(Urteil des Appellationsgerichts SB.2021.6 vom 24. März 2022

 


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Appellationsgerichts vom 24. März 2022 wurde A____ der falschen Anschuldigung schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt. Aufgrund dieses Verfahrensausgangs wurden ihm vorinstanzliche Kosten und Gebühren von insgesamt CHF 900.‒ und eine zweitinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 800.‒ auferlegt. Nach Abweisung der Beschwerde gegen dieses Urteil am 21. September 2022 durch das Bundesgericht ist das Urteil des Appellationsgerichts in Rechtskraft erwachsen.

 

Nachdem die Kosten von insgesamt CHF 1’700.‒ am 5. Dezember 2022 in Rechnung gestellt worden sind, hat A____ (nachfolgend Gesuchsteller) mit Schreiben vom 4. Januar 2023 um «administrative Abschreibung» dieser Kosten ersucht. Er sei seit über zehn Jahren ausgesteuert, verfüge über keinerlei Einkommen und lebe von seinem verbliebenen Ersparten. Mit Verfügung der Appellationsgerichtspräsidentin vom 23. Februar 2023 wurde der Gesuchsteller aufgefordert, Unterlagen zu seinen aktuellen finanziellen Verhältnissen einzureichen. Mit Eingabe vom 13. März 2023 hat er in der Folge seine Veranlagungsverfügung für die kantonalen Steuern des Jahres 2021 eingereicht.

 

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 425 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig zur Behandlung von solchen (nachträglichen) Gesuchen ist das Gericht, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2020.44 vom 25. Mai 2022 E. 1). Das Berufungsurteil vom 24. März 2022 wurde durch das Appellationsgericht erlassen, weshalb zur Behandlung des Kostenerlassgesuchs dessen Instruktionsrichterin zuständig ist.

 

2.

2.1      Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 425 N 1a; Domeisen, a.a.O., Art. 425 StPO N 4; vgl. statt vieler AGE SB.2020.44 vom 25. Mai 2022 E. 2.1). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang immer, dass der definitive Erlass von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist. So können einmal erlassene Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstigere finanzielle Verhältnisse kommt. Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb mit Zurückhaltung vorzunehmen (AGE SB.2020.44 vom 25. Mai 2022 E. 2.1, SB.2017.73 vom 24. März 2021 E. 2.1, SB.2014.28 vom 28. August 2019 E. 2.1, SB.2017.64 vom 25. Januar 2019 E. 2.1 mit Hinweisen).

 

2.2      Der Gesuchsteller hat bereits im Verfahren SB.2015.52 einen Kostenerlass beantragt und diesen mit den gleichen Argumenten begründet wie im vorliegenden Erlassgesuch: Er sei bereits seit zehn Jahren ausgesteuert und müsse bis zum Erreichen des AHV-Alters von seinem Vermögen leben, welches sich dadurch jährlich um CHF 25’000.‒ reduziere. Im vorliegenden Erlassgesuch beziffert er den Vermögensverzehr auf jährlich CHF 30’000.‒ (Eingabe vom 13. März 2023). Bereits dem damaligen Erlassgesuch hat der Gesuchsteller die Veranlagung der Steuerbehörden des Kantons Basel-Landschaft für das Steuerjahr 2021 eingereicht sowie ‒ im Unterschied zum vorliegenden Verfahren ‒ Kontoauszüge der Basler Kantonalbank. Der Verfahrensleiter stellte im Entscheid vom 24. Oktober 2022 fest, dass sich aus den eingereichten Bankbelegen ergebe, dass auf dem Konto zwischen Januar und August 2022 keine Bewegungen stattgefunden hätten und der Kontostand unverändert CHF 12’729.24 betragen habe. Aus der Steuerveranlagung ergibt sich neben CHF 12’729.‒ in Form von Wertschriften und Guthaben Vermögen in Form von Bargeld und Edelmetallen im Wert von CHF 75'000.‒ und weitere Vermögenswerte (Boden und Gebäude) im Wert von CHF 86’000.‒.

 

Im damaligen wie im aktuellen Verfahren betreffend Kostenerlass belegen die eingereichten Unterlagen, dass der Gesuchsteller über genügend Aktiven verfügt, um die Gerichtskosten zu bezahlen. Im zitierten Entscheid (SB.2015.52) wurde zudem festgestellt, dass unbelegt sei, woraus der Gesuchsteller seinen Lebensunterhalt bestreite, da sich aus den eingereichten Bankunterlagen keine Bewegungen ergeben würden. Es wurde zu Recht festgehalten, dass unter diesen Umständen nicht ersichtlich sei, dass der Gesuchsteller die Voraussetzungen für einen Kostenerlass gemäss Art. 425 StPO erfülle. Der Gesuchsteller hat im vorliegenden Verfahren keine weiteren Belege eingereicht, welche zu einem anderen Schluss führen würden.

 

Angesichts der hohen Kosten von CHF 18’675.‒ wurde dem Gesuchsteller im zitierten Entscheid vom 24. Oktober 2022 zugestanden, dass die vollumfängliche Zahlung eine grosse wirtschaftliche Belastung für ihn bedeuten würde, weshalb ihm lediglich ein Teil der Gerichtskosten im Umfang von CHF 5’000.‒ auferlegt und die restliche Forderung erlassen wurde. Eine solche Härte ist im vorliegenden Verfahren nicht gegeben, da sich die Kosten und Gebühren gesamthaft auf lediglich CHF 1’700.‒ belaufen. Das Gesuch um Kostenerlass ist daher abzuweisen.

 

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Gesuchsteller grundsätzlich dessen Kosten in Form einer Entscheidgebühr zu tragen. Da er mit den gleichen Unterlagen an die Verfahrensleitung gelangt ist wie im Verfahren SB.2015.52 und daher in weiten Teilen auf die zutreffenden Erwägungen im damaligen Entscheid abgestellt werden kann, ist jedoch in Anwendung von § 40 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810] auf die die Erhebung einer Entscheidgebühr zu verzichten.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Das Gesuch um Kostenerlass wird abgewiesen.

 

Auf die Erhebung einer Entscheidgebühr wird umständehalber verzichtet.

 

Mitteilung an:

-       Gesuchsteller

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

-       Rechnungswesen der Gerichte

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

Dr. Patrizia Schmid                                                  lic. iur. Christian Lindner

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.