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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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SB.2021.70
URTEIL
vom 1. Juni 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard, MLaw Anja Dillena
und Gerichtsschreiberin MLaw Tamara La Scalea, LL.M.
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger
B____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 28. Januar 2021
betreffend einfache Körperverletzung
A____ (nachfolgend: Berufungskläger) wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 28. Januar 2021 der einfachen Körperverletzung sowie der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt. Die gegen den Berufungskläger am 15. Februar 2017 vom Strafgericht Basel-Stadt wegen versuchter schwerer Körperverletzung bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 2 Jahren, bei einer Probezeit von 3 Jahren, wurde in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt. Der Berufungskläger wurde unter Einbezug der vollziehbar erklärten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 24 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Dem Berufungskläger wurden die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 1'797.50 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 7'000.– auferlegt. Ferner wurde die amtliche Verteidigung unter Rückforderungsvorbehalt aus der Strafgerichtskasse entschädigt.
Gegen dieses Urteil erklärte der Berufungskläger, amtlich verteidigt durch [...], mit Eingabe vom 21. Juni 2021 Berufung. Es wurde beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Berufungskläger in Abänderung des Urteils des Strafgerichts vom 28. Januar 2021 vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung kostenlos freizusprechen. Eventualiter sei der Berufungskläger wegen Tätlichkeiten schuldig zu sprechen. Für den Falle eines Schuldspruches wurde auch die Strafzumessung angefochten. Es sei eine Busse, eventualiter eine deutlich niedrigere, verschuldensangepasste bedingte Geldstrafe auszusprechen. Auf den Widerruf der bedingten Vorstrafe des Strafgerichts Basel-Stadt vom 15. Februar 2017 (24 Monate) sei zu verzichten. Des Weiteren sei die amtliche Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren zu bewilligen, dies unter o/e Kostenfolge. In beweisrechtlicher Hinsicht beantragte der Berufungskläger ein Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin betreffend die Ursache der Lippenverletzung und eine informationstechnologische Abklärung zur Frage nach dem Zeitpunkt der Erstellung des Fotos des blauen Auges. Weder die Staatsanwaltschaft noch der Privatkläger erklärten innert Frist Anschlussberufung noch stellten sie einen Antrag auf Nichteintreten.
Mit Berufungsbegründung vom 1. November 2021 begründete der Berufungskläger seine mit der Berufungserklärung vom 21. Juni 2021 gestellten Anträge. Mit Berufungsantwort vom 12. Januar 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft die vollumfängliche Abweisung der Berufung unter o/e Kostenfolge.
Mit Verfügung vom 22. Februar 2023 hat der Verfahrensleiter die Ansetzung der Hauptverhandlung und die zu ladenden Parteien angekündigt. Die Anträge des Berufungsklägers auf Einholung eines IRM-Gutachtens und einer informationstechnischen Abklärung hat er abgelehnt, vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts. Mit Vorladung vom 2. Mai 2023 sind die Parteien zur Hauptverhandlung am 1. Juni 2023 geladen worden.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 1. Juni 2023 ist der Berufungskläger befragt worden. Im Anschluss sind der amtliche Verteidiger und die Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Die Parteien haben dabei grundsätzlich an ihren bereits schriftlich gestellten Anträgen festgehalten. Dem Berufungskläger ist schliesslich das letzte Wort zugekommen.
Für sämtliche weitere Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
1.
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist als beschuldigte Person vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er grundsätzlich gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung der Berufung legitimiert ist. Die Berufung ist form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden (Art. 399 StPO), sodass auf sie einzutreten ist.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.2.1 Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.2.2 Der Berufungskläger beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils mit Ausnahme des Schuldspruchs wegen Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes und Verurteilung zu einer Busse von CHF 100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Freiheitsstrafe) sowie der Entschädigung der amtlichen Verteidigung. Somit sind diese Punkte bereits in Rechtskraft erwachsen.
2.1 Gemäss Anklageschrift ist es in der Nacht des 7. Oktober 2018 in einem Lokal in der Steinenvorstadt zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Berufungskläger und B____, dem Privatkläger, gekommen. Dem Berufungskläger wird vorgeworfen, sich bei der Begleichung seiner Rechnung lautstark enerviert zu haben, weil die Bezahlung mit der Karte nicht möglich gewesen sei. C____ habe ihn auf den um die Ecke befindlichen Bankomaten hingewiesen, worauf er sie aufgefordert habe, die «Fresse» zu halten. B____ habe ihm daraufhin gesagt, dass er so nicht mit seiner Frau zu reden habe. Der Berufungskläger habe sich von seinem Stuhl erhoben und sei auf B____ – der sich ebenfalls erhoben habe – zugegangen. Er habe B____ gestossen, der sich daraufhin an der Wand abgestützt habe, und habe ihm unvermittelt einen gezielten Faustaschlag in das Gesicht bzw. den Mundbereich versetzt. Der Berufungskläger sei daraufhin von den Anwesenden zurückgehalten worden, habe das Lokal verlassen, das Geld am Automaten bezogen und seiner Freundin zum Bezahlen übergeben. Danach sei er nach Hause gegangen.
2.2 Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid ausgeführt, dass der äussere Ablauf der Geschehnisse bis zum Schlag des Berufungsklägers ins Gesicht des Privatklägers insgesamt unbestritten sei. Vom Berufungskläger unbestritten sei auch, dass er den Privatkläger geschlagen habe. Strittig sei demgegenüber, ob der Privatkläger dem Berufungskläger unmittelbar vor dem inkriminierten Schlag ebenfalls einen Schlag ins Gesicht verpasst habe. Die Vorinstanz beurteilt die Depositionen des Berufungsklägers als nicht überzeugend. Sie liessen sich nicht objektivieren und stünden im Widerspruch zu den Wahrnehmungen diverser Anwesender.
Demgegenüber hat die Vorinstanz die Aussagen des Privatklägers als im Kerngeschehen über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren gleichbleibend, ohne auswendig gelernt oder stereotyp zu wirken, bezeichnet. Die Vorinstanz hat zudem festgestellt, dass er den Berufungskläger nicht über Gebühr belastet habe und vor Gericht einen authentischen und aufrichtigen Eindruck hinterlassen habe. Seine Aussagen seien zudem durch objektive Beweise untermauert worden. Schliesslich sei die Version des Privatklägers durch zahlreiche Aussagen weiterer Anwesender gestützt worden. Auch der Zeuge D____ habe den Berufungskläger nicht über Gebühr belastet und der Kellner E____ habe den Vorfall detailreich und mit für das eigentliche Tatgeschehen unnötigen Nebensächlichkeiten geschildert. Zudem seien diese beiden Zeugen mit keiner der beiden Parteien näher befreundet und somit neutral. Die Schilderungen seien als objektiv zu bezeichnen.
Die Vorinstanz hat auch die abweichenden Angaben der Freundin des Berufungsklägers, F____, geprüft und festgestellt, dass nur sie von einem ersten Schlag seitens des Privatklägers berichte. Es habe in ihren Ausführungen allerdings an einer plausiblen Erklärung gefehlt, weshalb ausser ihr niemand diese Tatversion bestätigt habe. Insgesamt seien ihre Aussagen als wechselhaft und parteiisch zu bezeichnen und aufgrund der Widersprüche unlogisch und in sich wenig stimmig.
Als objektive Beweismittel seien der Polizeirapport inkl. Fototafeln vom 7. Oktober 2018 und das Arztzeugnis bezüglich der Verletzungen des Privatklägers zu nennen, die sich ohne Weiteres mit den Angaben des Privatklägers in Einklang bringen lassen. Auf der vom Berufungskläger eingereichten Fotoaufnahme sei keine Verletzung am rechten Auge ersichtlich, allenfalls eine Art Hautirritation oder ein Kratzer an der rechten Wange. Zwei Tage nach dem Vorfall sei bei der Anzeigeerstattung des Berufungsklägers zudem von der Polizei vermerkt worden, dass keine Verletzungen festgestellt worden seien. Nach allgemeiner Lebenserfahrung und Einschätzung der Vorinstanz sei jedoch davon auszugehen, dass ein Hämatom am Auge, zwei Tage nach der Zufügung durch einen Schlag, nach wie vor sichtbar sei. Somit sei die vom Berufungskläger vorgebrachte Verletzung nicht objektivierbar, zumal die Fotografie auch erst nach Eingang der Anklageschrift beim Gericht eingereicht worden sei.
Im Ergebnis seien mit Ausnahme der Angaben des Berufungsklägers und seiner Freundin keine Anhaltspunkte zu finden, die einen Schlag seitens des Privatklägers bestätigen würden. Der Privatkläger sei gemäss Ansicht der Vorinstanz zwar aufgestanden und habe damit nicht zur Deeskalation beigetragen, zumal er eine stattliche Figur gehabt habe, den ersten Schlag ausgeführt habe er indes nicht. Erstellt sei vielmehr, dass der Berufungskläger auf den Privatkläger zugegangen sei und die Aggression in erster Linie von ihm ausgegangen sei.
2.3 Der Berufungskläger wendet sich in materieller Hinsicht gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und bezeichnet diese als offensichtlich unhaltbar. Es sei B____ gewesen, der den ersten Schlag ausgeführt habe und der inkriminierte Schlag sei demnach reflexartig und in Notwehr erfolgt. Die Depositionen des Berufungsklägers seien glaubhafter als diejenigen des Privatklägers. Bezüglich der Verletzung des Privatklägers macht der Berufungskläger geltend, dass es sich um eine Verletzung gehandelt habe, die nicht unmittelbar aus einem Schlag hergerührt habe. Vielmehr habe sich der Privatkläger wohl auf die Lippe gebissen, als er erregt aufgestanden sei und sich aggressiv an den Berufungskläger gewandt habe. Als Folge eines Schlages auf die linke Gesichtshälfte sei diese Verletzung nicht adäquat kausal. Es bleibe somit einzig eine Kontusion an der linken Gesichtshälfte, was nicht als einfache Körperverletzung, sondern als Tätlichkeit zu qualifizieren sei (Berufungsbegründung, Akten S. 397 ff).
2.4 Die Staatsanwaltschaft verweist grösstenteils auf die Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids. Insbesondere betont sie, dass die Ungenauigkeiten der Zeugenaussagen des Kellners auf den Zeitablauf zurückzuführen seien, aus der Befragung allerdings unmissverständlich hervorgehe, dass nicht der Privatkläger, sondern der Berufungskläger geschlagen habe. Nur weil der Berufungskläger eine andere Version schildere, sei die Beweiswürdigung der Vorinstanz zudem nicht «offensichtlich unhaltbar». Der Berufungskläger habe es versäumt, Gründe dafür anzugeben. Nicht zuletzt sei der Zeuge D____ auf das Geschehen aufmerksam geworden als der Schlag passiert sei. Hätte es zuvor bereits einen Schlag gegeben, hätte er entsprechend auch früher hingesehen. Schliesslich wäre es den Polizeibeamten aufgefallen, wenn der Berufungskläger mit einem Hämatom zur Anzeigeerstattung erschienen wäre. Zudem sei es unplausibel, dass der Berufungskläger im Falle einer sichtbaren Verletzung die Polizei nicht darauf aufmerksam gemacht hätte. All dies verdeutliche, dass es zu diesem Zeitpunkt kein Hämatom gegeben habe (Berufungsantwort, Akten S. 423 ff.).
2.5
2.5.1 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, sind die Vorgeschichte und der äussere Ablauf der Geschehnisse durch die weitgehend übereinstimmenden Aussagen der Anwesenden unbestritten und erstellt (Akten S. 83, 95, 104, 111, 135 f.; Protokoll erstinstanzliche HV, Akten S. 291, 294, 296 f., 299; vorinstanzliches Urteil, Akten S. 322). Unbestritten ist auch, dass der Berufungskläger dem Privatkläger die Faust ins Gesicht geschlagen hat (Akten S. 136; Protokoll erstinstanzliche HV, Akten S. 290).
2.5.2 Gemäss Polizeirapport vom 7. Oktober 2018 requirierte der Privatkläger B____ um 00.48 Uhr die Polizei und meldete, dass ein Mann um sich schlage (Akten S. 68 ff., 79 f.). Auf den Fotos ist die Verletzung an der Lippe des Privatklägers deutlich zu erkennen (Akten S. 74). Dem Arztzeugnis kann schliesslich entnommen werden, dass sich der Privatkläger beim geschilderten Vorfall eine penetrierende Rissquetschwunde an der Unterlippe und eine Kontusion der Mandibula (Unterkiefer) links zugezogen hat (Akten S. 75).
2.5.3 Der Berufungskläger machte am 9. Oktober 2018 ebenfalls eine Meldung an die Polizei und gab an, am 7. Oktober 2018 an einer Auseinandersetzung beteiligt gewesen zu sein. Er habe mitbekommen, dass gegen ihn Anzeige erstattet worden sei. Er sei vom Privatkläger geschlagen worden, als er dessen Freundin als Schlampe beschimpft habe. Im Polizeirapport ist festgehalten, dass zum Zeitpunkt der Anzeige keine Verletzungen sichtbar gewesen seien (Akten S. 62 ff.).
2.5.4 Am 16. September 2020 reichte der Berufungskläger ein Foto – ein Selfie – ein, auf dem er gemäss eigenen Angaben am 8. Oktober 2018, also einen Tag nach dem Vorfall, mit einem blauen Auge zu sehen ist (Akten S. 246).
2.5.5 Auch wenn sich das Verletzungsbild des Privatklägers problemlos mit seinen Angaben, einen Faustschlag erhalten zu haben, in Einklang bringen lässt, vermögen die objektiven Beweismittel allein keinen Aufschluss darüber zu geben, wer zuerst geschlagen hat bzw. ob der Berufungskläger in Notwehr gehandelt hat. Dazu ist es unerlässlich, die Aussagen der beteiligten Personen beweisrechtlich zu würdigen und auf ihre Plausibilität und Vereinbarkeit mit den aufgeführten objektiven Beweismitteln zu prüfen.
2.5.5.1 C____, die Freundin des Privatklägers, ist im Vorverfahren am 25. Januar 2019 sowie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung befragt worden. Sie hat angegeben, dass der Berufungskläger nicht mit der Karte habe bezahlen können und deshalb laut geworden sei, er sei zu diesem Zeitpunkt auch aggressiv gewesen. Sie habe zum Berufungskläger gesagt, dass es um die Ecke einen Bankomaten gebe und er doch dort Geld abheben soll. Darauf habe er ihr geantwortet, sie solle ihre «Fresse» halten. Ihr Freund, B____, sei sogleich aufgestanden und habe den Berufungskläger angewiesen, nicht so mit seiner Frau zu reden. B____ habe den Berufungskläger zu diesem Zeitpunkt nicht angefasst, der Berufungskläger habe ihren Freund dann aber gestossen und dieser habe sich mit der Hand an der Wand abstützen müssen. Bevor sich B____ habe umdrehen können, habe er schon die Faust des Berufungsklägers im Gesicht gehabt. B____ habe geblutet, sei rausgegangen und habe die Polizei angerufen. Der Berufungskläger und seine Freundin F____ seien weggegangen, alle anderen hätten sich noch in der Nähe befunden. Der Berufungskläger habe sich ihr und dem Kellner gegenüber verbal aggressiv verhalten und es habe ihm wohl nicht gepasst, dass ihr Freund sie in Schutz genommen habe. Der Schlag habe ihren Freund in der unteren Gesichtshälfte, im Lippenbereich, getroffen. Seine Lippe sei noch immer verhärtet. Sie habe nicht gesehen, mit welcher Faust der Berufungskläger zugeschlagen habe, sie habe den Schlag als heftig empfunden. Sie seien an einem L-förmigen Tisch gesessen und sie habe alles aus nächster Nähe beobachten können. Beim Berufungskläger habe sie keine Verletzung gesehen, er sei aber schnell weggelaufen. Der Berufungskläger habe im vorherigen Lokal gekifft. Zudem habe sie ihn früher am Abend im [...] aufgefordert, seinen Abfall nicht auf den Boden, sondern in einen Mülleimer zu werfen. Er sei dort schon gleichgültig und aggressiv gewesen (Akten S. 82 ff.). Vor dem erstinstanzlichen Gericht hat sie ihre Angaben bezüglich der Vorgeschichte und dass der Berufungskläger ihr gesagt habe, sie solle die «Schnurre» halten, bestätigt. B____ sei aufgestanden und habe gesagt, dass er so nicht mit seiner Frau reden dürfe. Dann sei B____ schon über den Tisch geflogen und der Berufungskläger habe ihn geschlagen. Der Berufungskläger habe nicht zuerst geschlagen. B____ habe die Polizei angerufen, der Berufungskläger sei schnell weggegangen (erstinstanzliches Protokoll HV, Akten S. 293 ff.).
2.5.5.2 Auch D____ ist sowohl im Vorverfahren als anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zum inkriminierten Vorfall befragt worden. Er hat angegeben, dass der Berufungskläger sehr temperamentvoll reagiert habe, als er nicht mit der Karte habe bezahlen können. Er habe C____ angefahren, die «Fresse» zu halten, als sie ihn aufgefordert habe, Geld abzuheben. Daraufhin habe sich B____ erhoben und gesagt, so solle er nicht mit seiner Frau reden. Der Berufungskläger sei ebenfalls aufgestanden und habe B____ gestossen, so dass dieser gegen einen Tisch gestossen sei und sich an einer Wand abgestützt habe. B____ habe sich umgedreht und es sei sogleich die erste – und einzige – Faust geflogen. B____ habe aus dem Mund geblutet und sofort die Polizei angerufen. Der Berufungskläger habe dann die Bar verlassen. Er sei dem Berufungskläger gefolgt und habe gesehen, dass dieser Geld abgehoben habe. Das Geld habe der Berufungskläger seiner Freundin übergeben, die bezahlt habe. Sie seien dann zusammen weggegangen. D____ erzählt, dass er nach der Befragung durch die Polizei B____ zum Spital begleitet habe. Die Wunde habe genäht werden müssen. Der Berufungskläger sei bis zum Vorfall angenehm gewesen. Allenfalls habe sich der Berufungskläger bereits durch die Aufforderung durch C____ am früheren Abend im [...] den Abfall aufzuheben, provoziert gefühlt. Der Faustschlag sei kurz und schnell gewesen und sehr überraschend. Ob der Berufungskläger verletzt gewesen sei, wisse er nicht. Er sei zudem überrascht gewesen, dass der Berufungskläger auch eine Anzeige erstattet habe, da dieser der Schuldige sei und eine Körperverletzung begangen habe (Akten S. 94 ff.). Grundsätzlich hat D____ den Vorfall anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gleich geschildert. Nachdem C____ den Berufungskläger darauf aufmerksam gemacht habe, Geld abzuheben, habe er gesagt. «Du bist jetzt still, du Schlampe». B____ sei aufgestanden und habe erwidert, dass er so nicht mit seiner Frau reden soll. Der Berufungskläger sei auf den Privatkläger zugegangen und habe ihm einen Schubs und dann einen Schlag ins Gesicht verpasst. Einen Schlag von B____ habe er nicht wahrgenommen, dieser habe direkt die Polizei angerufen (erstinstanzliches Protokoll HV, Akten S. 296 f.).
2.5.5.3 Als weiterer Zeuge ist der Kellner E____ im Vorverfahren und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung befragt worden. Er hat ausgesagt, dass der Berufungskläger mit der Karte habe bezahlen wollen, dies sei jedoch mangels elektronischen Terminals nicht möglich gewesen. Die Frau des Geschädigten habe gesagt, wieso er diskutieren würde, er solle doch einfach Bargeld abheben, da habe er zu ihr gesagt, sie solle ihre «Schnurre» halten. Ihr Freund habe daraufhin reagiert und gefragt, weshalb er so mit seiner Freundin spreche. Der Privatkläger sei weder aufgestanden noch habe er dies aggressiv gefragt. Da habe der Berufungskläger auch bereits mit der Faust zugeschlagen und den Privatkläger ins Gesicht getroffen. Es sei ein einziger Faustschlag gewesen und er habe den Privatkläger links am Mund getroffen. Es sei ein heftiger und überraschender Schlag gewesen, der Verletzte habe aus dem Mund geblutet. Der Berufungskläger sei nicht verletzt gewesen und der Privatkläger habe nichts gemacht, er habe sich auch nicht schützen können. Niemand von der Gruppe habe den Berufungskläger geschlagen. Er – E____ – habe dann interveniert und die Arme ausgestreckt, um den Berufungskläger festzuhalten. Die Gruppierung habe das Lokal verlassen und sich dann aufgelöst. Die Freundin des Berufungsklägers sei Bargeld holen gegangen und habe die Rechnung beglichen. Der Privatkläger sei am Tatort geblieben, bis die Polizei gekommen sei (Akten S. 103 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat E____ den Vorfall identisch geschildert und auf Nachfrage des Verteidigers präzisiert, dass der Privatkläger über den Tisch gestürzt sei, da dieser verstellt gewesen sei. Es seien alle aufgestanden (erstinstanzliches Protokoll HV, Akten S. 298 f.).
2.5.5.4 Die Freundin des Berufungsklägers, F____, hat im Vorverfahren ausführliche Angaben zur Vorgeschichte gemacht und erklärt, dass C____ den Berufungskläger bereits im [...] wegen einer heruntergefallenen Serviette blöd angemacht habe. In der Bar habe man dann nur mit der Karte bezahlen können, was ihr Freund nicht gut gefunden habe. C____ habe sich dann wieder eingemischt und habe nicht ganz anständig gesagt, er könne draussen Bargeld abheben. Der Berufungskläger habe daraufhin etwas nicht ganz Nettes – im Sinne sie solle sich nicht einmischen – zu ihr gesagt. B____ sei dann aufgestanden und habe den Stuhl zur Seite geschmissen und habe gesagt, der Berufungskläger solle so nicht mit seiner Frau reden. Der Berufungskläger habe vorgeschlagen, vor die Tür zu gehen, und da habe B____ bereits seine Faust aufgezogen und dem Berufungskläger die Faust aufs Auge geschlagen, kurz darauf habe der Berufungskläger zurück gehauen. Nach dem Schlag sei er zum Bankomaten gegangen und habe das Geld abgehoben, sie habe dann bezahlt, und sie seien anschliessend zusammen nach Hause gegangen. Auf Nachfrage führte sie aus, dass der Berufungskläger C____ als Schlampe betitelt habe, und dass der Berufungskläger sich etwas lauter wegen der Barzahlung beschwert habe, er sei allerdings nicht ausfällig geworden. Der Schlag des Berufungsklägers sei nicht so fest gewesen, er habe die Lippen des Privatklägers getroffen. Sie sei dabei gewesen, als ihr Freund die Gegenanzeige getätigt habe. Auf den Hinweis, dass niemand einen Schlag von B____ bestätigt habe, hat sie gesagt, dass dies komisch sei, die anderen hätten dies wohl nicht sehen können. C____ habe nur den Rücken von B____ gesehen, D____ sei am Handy gewesen und die anderen Personen seien am Reden gewesen (Akten S. 121 ff.). Sie hat dazu eine Skizze angefertigt (Akten S. 128). Während der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat F____ gesagt, dass der Privatkläger die Faust auf den Berufungskläger gerichtet habe, und am Zuschlagen gewesen sei, als der Berufungskläger seinerseits zugeschlagen habe. B____ sei über den Tisch geflogen. Erst auf konkrete Nachfrage der Gerichtspräsidentin präzisierte sie, dass B____ zugeschlagen und der Berufungskläger ein blaues Auge gehabt habe. B____ habe dann die Polizei gerufen. Sie sei bei der Gegenanzeige dabei gewesen, und habe dort auch das blaue Auge des Berufungsklägers erwähnt, es könne sein, dass dies nicht festgehalten worden sei. Sie habe das blaue Auge auch im Vorverfahren erwähnt, doch sei die Protokollierung sehr langsam vorwärtsgegangen, es stehe einfach nicht im Protokoll (erstinstanzliches Protokoll HV, Akten S. 300 ff.).
2.5.5.5 In Anwesenheit des Verteidigers sind im Vorverfahren zudem G____ und H____ befragt worden. G____ hat sich mit seiner Freundin H____, deren Geburtstag an diesem Tag gefeiert wurde, nach dem Vorfall vom Tatort entfernt, weshalb sie erst im Juli 2019 zum inkriminierten Sachverhalt befragt worden sind. G____ hat bestätigt, dass es zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Berufungskläger und C____ gekommen sei. Er habe nicht gesehen, wie zugeschlagen worden sei, sondern nur im Augenwinkel bemerkt, wie B____ nach hinten gegen einen Tisch gefallen sei. Am nächsten Tag sei er zum Berufungskläger nach Hause gegangen und habe dort eine Läsion am linken Auge des Berufungsklägers gesehen. Da er die Auseinandersetzung am Vorabend selbst nicht gesehen habe, könne er nur vermuten, dass sich der Berufungskläger die Verletzung beim Vorfall in der Bar zugezogen habe. Der Berufungskläger habe ihm gesagt, dass er von der Gegenpartei einen Schlag erhalten habe. An besagtem Abend habe er bei B____ eine offene Unterlippe gesehen, er könne allerdings nicht sagen, wie es dazu gekommen sei (Akten S. 162 ff.). Auch H____ hat erzählt, wie C____ den Berufungskläger gestichelt habe und letzterer dann gesagt habe, sie solle die «Schnurre» halten. B____ sei dann aufgestanden und habe auf den Berufungskläger gezeigt, die rechte Hand zur Faust geballt. Den nächsten Teil habe sie nicht selbst mitbekommen. B____ solle den Berufungskläger geschlagen haben und der Berufungskläger habe ihn daraufhin zurückgeschlagen. F____ und der Berufungskläger hätten ihr gesagt, dass es Notwehr gewesen sei. B____ habe dann an der Lippe geblutet und die Polizei angerufen. Sie habe die Bar verlassen, da sie hässig gewesen sei, dass ihr Geburtstagsfest so geendet habe, und sie habe es unnötig gefunden, die Polizei zu rufen. Am nächsten Tag sei sie mit G____ zum Berufungskläger nach Hause gegangen, ein Hämatom habe sie bei ihm jedoch nicht gesehen (Akten S. 177 ff.).
2.5.5.6 Der Privatkläger ist zweimal befragt worden. In der Einvernahme im Vorverfahren vom 22. März 2019 hat er die Vorgeschichte dahingehend geschildert, dass die Aggressivität des Berufungsklägers bereits im [...] begonnen habe, als er die Verpackung statt im Abfall auf dem Boden entsorgt habe und C____ ihn darauf aufmerksam gemacht habe. Als es dann im nächsten Lokal ums Bezahlen gegangen sei, habe sich der Berufungskläger darüber genervt, dass er nicht mit Karte bezahlen konnte. Nachdem er von mehreren darauf hingewiesen worden sei, Bargeld zu beziehen, habe C____ zu ihm gesagt, dass es jetzt reiche und er zum Bankomaten gehen soll. Der Berufungskläger habe dann zu ihr gesagt, sie solle ihre «Fresse» halten, daraufhin habe er, der Privatkläger, zu ihm gesagt, nicht so mit seiner Frau zu sprechen. Der Berufungskläger sei dann auf ihn zugegangen, und er habe sich erhoben. Er sei geschubst worden und habe sich abstützen müssen, damit nichts Schlimmeres geschehe. Als er sich habe aufrichten wollen, sei der Faustschlag des Berufungsklägers gekommen. Er habe den Schlag nicht kommen sehen. Er habe dann festgestellt, dass seine Lippe geblutet habe. Daraufhin habe er die Polizei angerufen. Der Berufungskläger sei dann plötzlich weg gewesen. Da er ein Loch in der Lippe gehabt habe, sei er nach der Aussage bei der Polizei ins Universitätsspital gegangen, und er habe die Lippe nähen lassen müssen. Der Berufungskläger habe nicht Schlampe zu C____ gesagt, sondern einfach, sie solle die «Fresse» halten. Er – B____ – habe nicht zugeschlagen. Der Schlag sei sehr überraschend gekommen, er habe sich deshalb auch nicht gegen den Schlag schützen können. Er habe noch immer ein taubes Gefühl in der Lippe (Akten S. 110 ff.). Bei der Befragung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat er das Kerngeschehen gleich geschildert, allerdings angegeben, der Berufungskläger habe zu seiner Freundin «du dumme Fotze» gesagt. Er habe erwidert «so redest Du nicht mit meiner Freundin». Da sei der Berufungskläger auf ihn zugekommen, habe ihn geschubst, und da habe er auch schon den Schlag gespürt. Er habe die Polizei kontaktiert und sei dann ins Spital gegangen. Er sei zuerst sitzen geblieben und als der Berufungskläger auf ihn zugelaufen sei, sei er aufgestanden (erstinstanzliches Protokoll HV, Akten S. 291 ff.).
2.5.5.7 Der Berufungskläger ist am 11. April 2019 das erste Mal zur Sache einvernommen worden und hat angegeben, dass C____ ihn den ganzen Abend provoziert habe. Bereits im [...] habe sie ihn aufgefordert ein Papier, das ihm auf den Boden gefallen sei, aufzuheben und ihn dabei als «Arschloch» betitelt. In der Bar habe man dann nur bar bezahlen können, was ihn sehr erstaunt habe. Da habe C____ gesagt, er solle doch nach draussen gehen und Geld abheben. Er habe zu ihr gesagt, sie solle ihren «Latz» halten. Ihr Freund, B____, sei dann aufgestanden, und habe aufbrausend zu ihm gesagt, dass er so nicht mit seiner Freundin reden könne. Er, der Berufungskläger, habe dann vorgeschlagen, dies draussen zu regeln, und sei auf ihn zugegangen. Da habe B____ ihm einen Faustschlag auf das linke Auge geschlagen. Er sei so baff gewesen, dass er innerhalb von Millisekunden zurückgeschlagen habe. Dies sei Notwehr gewesen, er habe sich nur verteidigt. Die anderen anwesenden Personen seien alles Kollegen von B____, deshalb hätten sie auch anders ausgesagt. G____ könne jedoch bezeugen, dass er am nächsten Tag ein blaues Auge gehabt habe, er habe ja auch eine Gegenanzeige gemacht. Zum Arzt sei er nicht gegangen, er habe ja nur ein blaues Auge gehabt, auch ein Foto habe er nicht gemacht, er habe allerdings drei Zeugen, die die Auseinandersetzung beobachtet hätten. Er könne auch nichts dafür, dass der Polizist bei der Gegenanzeige nicht so genau hingeschaut habe und das blaue Auge nicht gesehen habe. Er habe mit der Gegenanzeige zwei Tage gewartet, weil er am Montag noch seinen Bewährungshelfer angerufen habe und ihm dieser geraten habe, eine Gegenanzeige zu machen. Da er nicht gewusst habe, dass die Polizei nach dem Vorfall kommen würde, habe er auch nicht gewartet (Akten S. 134 ff.). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Berufungskläger zunächst einen Schlag gegen den Privatkläger, blieb jedoch dabei, dieser habe zuerst geschlagen. Er gab an, dass die anderen dies anders darstellen würden, weil es nicht seine Freunde seien und sie um seine Bewährung wüssten. Er habe eine Gegenanzeige gemacht, weil sein Bewährungshelfer ihm dies vorgeschlagen habe. Er habe bei der Gegenanzeige keine Zeugen angegeben, weil das blaue Auge selbsterklärend gewesen sei, dieses sei von G____ und H____ gesehen worden. Er habe das Foto nicht sofort eingereicht, weil es für ihn nicht relevant gewesen sei, erst als ihm das Foto im Rückblick auf Google angezeigt worden sei, habe er es als relevant erachtet (erstinstanzliches Protokoll HV, Akten S. 290 f., 302 f.). An der Berufungsverhandlung vom 1. Juni 2023 ist der Berufungskläger bei seiner Version geblieben und hat daran festgehalten, dass der Privatkläger ihn zuerst geschlagen und er ihn im Affekt zurückgeschlagen habe. Er hat erneut erklärt, das Foto zum Zeitpunkt der Anzeige nicht präsent gehabt zu haben, es sei viel getrunken worden und auch grosse Hektik gewesen, er habe sich erst wieder an das Bild erinnert, als es ihm im Google Rückblick angezeigt worden sei. Er habe im Übrigen bei der Polizei ausgesagt, dass er verletzt worden sei, sonst hätte er ja keine Anzeige gemacht (Protokoll zweitinstanzliche HV, Akten S. 464).
2.5.5.8 Der Berufungskläger hat geltend gemacht, seinen Bewährungshelfer über den Vorfall informiert zu haben, und dieser habe ihm zu einer Gegenanzeige geraten (Akten S. 144). Mittels behördlicher Rechtshilfe hat die Staatsanwaltschaft den Bewährungshelfer des Berufungsklägers um Auskunft gebeten (Akten S. 150 f.). Der Bewährungshelfer führte aus, dass ihn der Berufungskläger telefonisch kontaktiert und ihm mitgeteilt habe, dass er in eine Schlägerei verwickelt gewesen sei und wahrscheinlich angezeigt worden sei. Die Polizei sei vor Ort gewesen, er sei jedoch schon gegangen. Vier Personen würden wahrscheinlich sagen, er habe angefangen, und vier Personen würden sagen, der andere habe zuerst geschlagen. Der Berufungskläger habe ihm gesagt, dass der andere zuerst geschlagen habe und er nun nicht wisse, ob er eine Anzeige erstatten solle. Er habe ihm geraten, eine Gegenanzeige oder zumindest eine Aussage zu machen, wenn der andere tatsächlich zuerst geschlagen habe, da er in diesem Fall nichts zu verlieren habe. Bezüglich Verletzungen könne er sich nicht an die Aussagen des Berufungsklägers erinnern und er habe auch keine Notizen dazu gemacht (Akten S. 152 f.).
2.6 Im Folgenden sind die Aussagen der Beteiligten zu würdigen und darzulegen, ob sie mit den aufgeführten objektiven Beweismitteln vereinbar sowie plausibel sind.
2.6.1
2.6.1.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Wahrheitsfindung die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage bedeutsam, die durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der aussagenden Person entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Entscheidend ist, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert wird. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 45 f., 129 I 49 E. 5 S. 58 f., 128 I 81 E. 2 S. 85 f.; BGer 6B_331/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.2, 6B_793/2010 vom 14. April 2011 E. 1.3.1, je m.H.).
2.6.1.2 Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. m.H.). Dieser Grundsatz kommt zur Anwendung, wenn die Beweislage nicht eindeutig ist, also Zweifel bestehen, ob die vorliegenden Beweise für die Feststellung einzelner rechtserheblicher Tatsachen oder für einen Schuldspruch ausreichen oder nicht. Das Gericht wird im Urteilszeitpunkt diesem Grundsatz entsprechend angewiesen, bei Vorliegen unüberwindlicher Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat seinem Urteil die für die beschuldigte Person günstigere Sachlage zugrunde zu legen (Tophinke, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 10 StPO N 76 ff.).
2.6.2
2.6.2.1 Die Verteidigung beurteilt die Beweiswürdigung der Vorinstanz und somit das Abstützen insbesondere auf die Versionen des Privatklägers, des Kellners und von D____ als «offensichtlich unhaltbar» (siehe E. 2.3) und stuft die Angaben des Berufungsklägers als glaubhafter ein. Die objektiven Beweismittel würden zwar beweisen, dass der Privatkläger geschlagen worden sei, nicht jedoch ob auch er geschlagen habe oder nicht (Plädoyer AV, zweitinstanzliche HV, Akten S. 456). Dass der Berufungskläger allerdings geschlagen worden sei, werde durch das Foto von seiner Verletzung belegt. Dieses sei ein sehr wichtiges Indiz für die Richtigkeit der Angaben des Berufungsklägers (Berufungsantwort, Akten S. 409 f.). Es müsse deshalb nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» davon ausgegangen werden, dass der Privatkläger zuerst einen Schlag gegen den Berufungskläger geführt habe, womit ein Fall von Notwehr, eventualiter Retorsion vorliege (Plädoyer AV, zweitinstanzliche HV, Akten S. 457).
2.6.2.2 Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, sind die Ausführungen der Vorinstanz betreffend die Glaubhaftigkeit der befragten Personen zutreffend. Bereits die Entstehung der Aussagen und die Anzeigesituation spricht gegen die Version des Berufungsklägers. So hat der Privatkläger unmittelbar nach dem Vorfall die Polizei angerufen und bis zu deren Eintreffen mit D____, E____ und C____ vor Ort gewartet. Der Berufungskläger, seine Freundin sowie G____ und H____ waren hingegen nicht mehr vor Ort, als die Polizei eingetroffen ist. Hätte der Privatkläger eine Falschaussage gemacht bzw. einen eigenen ersten Schlag verschweigen wollen, hätte er wohl kaum den Grossteil der an diesem Abend anwesenden Personen bei der Polizei als Auskunftspersonen und Zeugen angegeben und wäre derart kooperativ gewesen. Wenn der Berufungskläger diesbezüglich geltend macht, die gegen ihn aussagenden Personen hätten beim Warten auf die Polizei Gelegenheit gehabt, sich abzusprechen (Berufungsantwort, Akten S. 410), kann diesem Argument nicht gefolgt werden. Gerade vor dem Hintergrund, dass der Privatkläger bereits der Polizei den Grossteil der anwesenden Personen genannt hat, darunter im Übrigen auch F____, G____ und H____, greift dieses Argument zu kurz. Vielmehr zeigt es, dass der Privatkläger nichts zu verbergen und an der Aufklärung der Tat ein Interesse hatte. Demgegenüber hatte der Berufungskläger aufgrund der erneuten Schlägerei innerhalb einer offenen Probezeit durchaus einen Grund, von sich abzulenken, und jemand anderem die Schuld zu geben. Wäre der erste Schlag tatsächlich vom Privatkläger ausgegangen, hätte der Berufungskläger vor der Polizei zudem nichts zu befürchten gehabt. Aufgrund seiner Vorstrafen ist es allerdings ein Stück weit nachvollziehbar, dass er sich – zumal der Privatkläger immerhin stark blutete – nicht sogleich der Polizei stellen wollte. Doch spätestens bei der Gegenanzeige wäre zu erwarten gewesen, dass der Berufungskläger einerseits Personen nennt, die seine Version stützen, und andererseits seine Verletzung erwähnt bzw. dokumentiert. Dies hat er jedoch beides unterlassen, obwohl seine Freundin F____ bei der Anzeigenerstattung dabei gewesen ist und eine Aussage hätte machen können (Akten S. 129).
2.6.2.3 Als wenig plausibel sind die Angaben des Berufungsklägers im Zusammenhang mit dem geltend gemachten ersten Schlag des Privatklägers zu werten. Er hat zwar anlässlich der Gegenanzeige geltend gemacht, einen Faustschlag erhalten zu haben, doch hat die Polizei in der Gegenanzeige ausdrücklich festgehalten, dass keine Verletzung sichtbar gewesen sei (Gegenanzeige, Akten S. 63 f.). Dies steht im Widerspruch zu seinen Angaben anlässlich der Einvernahme im Vorverfahren, wo er gesagt hat, vom Schlag ein blaues Auge gehabt zu haben. Nachdem die Staatsanwaltschaft gegen den Berufungskläger Anklage erhoben hatte, hat er schliesslich ein Selfie eingereicht, das die Verletzung unter dem linken Auge dokumentieren sollte. Das Foto soll einen Tag nach dem Vorfall, am 8. Oktober 2018, aufgenommen worden sein und ein Hämatom unter dem linken Auge des Berufungsklägers zeigen (Schreiben Verteidiger, Akten S. 244 ff.). Gemäss Berufungskläger sei das Selfie ein wichtiges Indiz für die Richtigkeit seiner Angaben (Akten S. 410). Zu Recht hat die Vorinstanz mangels anderer Hinweise das Datum des Fotos nicht per se angezweifelt und ist zu Gunsten des Berufungsklägers davon ausgegangen, dass es am Folgetag des Vorfalls aufgenommen worden sei. Zuzustimmen ist der Vorinstanz aber auch darin, dass eine Verletzung im geltend gemachten Sinn mittels dem eingereichten Foto nicht objektivierbar ist und somit auch kein Indiz für die Richtigkeit der Angaben des Berufungsklägers darstellt. Einerseits teilt das Appellationsgericht die Ansicht der Vorinstanz, dass es sich bei der Stelle ebenso gut um eine allergische Reaktion, einen Kratzer oder um einen dunklen Schatten handeln könnte. Andererseits ist auf dem Foto die rechte Gesichtshälfte zu erkennen, und sowohl der Berufungskläger als auch F____ und G____ sprechen stets von einer Verletzung am linken Auge. Hinzu kommen die äusserst lebensfremden Erklärungen des Berufungsklägers hinsichtlich der späten Einreichung des Bildmaterials. Die Gegenanzeige wurde am 9. Oktober 2018 getätigt, nachdem der Berufungskläger ein Gespräch mit seinem Bewährungshelfer gehabt und – ausgehend vom Fotodatum am 8. Oktober 2018 – die Verletzung per Foto bereits dokumentiert hatte. Umso erstaunlicher, dass er dieses Foto am nächsten Tag nicht bei der Polizei eingereicht oder es zumindest erwähnt hat. Auch nicht erwähnt hat der Berufungskläger das Foto übrigens anlässlich seiner Einvernahme im Vorverfahren am 11. April 2019. Er führte damals aus, einen Faustschlag auf das linke Auge bekommen zu haben und am nächsten Tag ein blaues Auge gehabt zu haben, verneinte allerdings auf konkrete Nachfrage, ein Foto von seiner Verletzung gemacht zu haben, da er drei Zeugen habe, die den Vorfall bestätigen könnten, weshalb ein Foto nicht relevant sei (Akten S. 136; S. 138; S. 140). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ist er nach einer Erklärung für die späte Einreichung des Bildmaterials gefragt worden und hat wiederum geltend gemacht, das Foto sei für ihn im Zeitpunkt der Anzeige nicht relevant gewesen, da er Zeugen gehabt habe (Protokoll erstinstanzliche HV, Akten S. 291). Anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung hat er sich auf Nichterinnern wegen zu viel Alkohols berufen (Protokoll zweitinstanzliche HV, Akten S. 464). Beide Erklärungen vermögen nicht zu überzeugen. Sie sind nicht nur widersprüchlich, sondern muten geradezu lebensfremd an, wenn es doch darum geht, eine Notwehrlage zu beweisen und eine Anzeige zu untermauern. Zudem hat er das Selfie gemäss eigenen Angaben ja am 8. Oktober 2018 und nicht direkt im alkoholisierten Zustand nach dem Vorfall gemacht, was ein Nichterinnern noch weniger plausibel erscheinen lässt. Wie die Vorinstanz richtig festhält, kann nach der allgemeinen Lebenserfahrung zudem davon ausgegangen werden, dass ein Hämatom am Auge auch zwei Tage nach dem Vorfall für – notabene geschulte – Polizeibeamte, und dann erst noch im Rahmen einer Anzeige wegen Körperverletzung, sichtbar ist und dies entsprechend notiert würde. Bereits diese Ungereimtheiten in den Angaben des Berufungsklägers sowie die Entstehungsgeschichte seiner Gegenanzeige sind demnach reichlich unbeholfen und lassen berechtigte Zweifel an seiner Version aufkommen.
2.6.2.4 Hinzu kommt, dass seine Angaben auch durch die weiteren Angaben der beteiligten Personen nicht objektiviert werden. F____ hat zwar die Version des Berufungsklägers grundsätzlich gestützt und von einem ersten Schlag des Privatklägers gesprochen. Doch hat auch sie in der Einvernahme im Vorverfahren eine Verletzung am Auge nicht explizit erwähnt. Erst anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat sie von einem blauen Auge auf der linken Seite gesprochen. Auf diese Ungereimtheit angesprochen, hat sie erklärt, bereits früher von einer Verletzung gesprochen zu haben, dies sei aber wohl nicht protokolliert worden (Protokoll erstinstanzliche HV, Akten S. 301). Diese Beteuerung sowie die Erklärung, dass die anderen Anwesenden den Vorgang nicht richtig hätten wahrnehmen können, da sie in einem ungünstigen Winkel gesessen seien, ist wenig überzeugend. Wie die Vorinstanz richtig festhält, belegt die von F____ angefertigte Skizze, dass die anderen befragten Personen bereits aufgrund der Sitzverhältnisse die Auseinandersetzung mitverfolgen konnten (Akten S. 128). Hinzu kommt, dass dem Schlag ein lautstarker verbaler Streit vorausging, der wohl durchaus die Aufmerksamkeit der anwesenden Personen auf sich gezogen hat. Vor diesem Hintergrund vermögen die Aussagen von G____ und H____ zum Schlag des Privatklägers, ebenfalls nicht zu überzeugen. Beide haben den Schlag von B____ gemäss eigenen Angaben nämlich nicht selbst gesehen, sondern wissen nur vom Hörensagen davon. Obwohl H____ noch wahrgenommen habe, dass der Privatkläger mit der einen Hand auf den Berufungskläger gezeigt und die andere Hand zu einer Faust auf Hüfthöhe geballt habe, habe sie wieder weggeschaut und ihr Gespräch mit D____ weitergeführt. Auch dies ein reichlich lebensfremdes Verhalten in dieser Situation. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort richtig ausführt, wäre hier nämlich gerade ein Hinschauen zu erwarten gewesen. Zudem hat H____ im Gegensatz zu ihrem Freund G____ beim Berufungskläger keine Verletzung wahrgenommen, als sie den Berufungskläger am nächsten Tag besucht hat (Akten S. 182 f.). Auch G____ hat nicht gesehen, wie der Privatkläger zugeschlagen hat. Er gibt an, dass dies hinter seinem Rücken geschehen sei, er habe allerdings gehört, wie der Privatkläger gesagt habe, dass der Berufungskläger so nicht mit seiner Frau reden soll (Akten S. 166). Also hat auch er eine Auseinandersetzung durchaus wahrgenommen. Am nächsten Tag sei ihm dann aber die Läsion am linken Auge des Berufungsklägers aufgefallen (Akten S. 168). Die Verletzung hat er jedoch auf konkretere Nachfrage relativiert und seine Angabe dahingehend korrigiert, dass der Berufungskläger die Läsion vielleicht auch schon vorher gehabt habe (Akten S. 171). Es kann somit festgehalten werden, dass weder H____ noch G____ die Version des Berufungsklägers stützen oder seine Verletzungen gar zu objektiveren vermögen. Beide haben den Schlag nicht selbst gesehen und wissen nur vom Hörensagen davon.
2.6.2.5 Gemäss Darstellung des Berufungsklägers habe der Privatkläger seine eigene Aggressivität bagatellisiert und angegeben, sitzen geblieben und erst aufgestanden zu sein, als der Berufungskläger auf ihn zugegangen sei (Protokoll erstinstanzliche HV, Akten S. 291). Der Kellner sei zudem nicht gut auf den Berufungskläger zu sprechen, was aus seiner Beschreibung klar hervorgehe. So beschreibe der Kellner den Berufungskläger im Vorverfahren als tätowierten, sportlichen und muskulösen Mann mit Glatze, der zu 100 Prozent ein Hooligan sei. Er sei sehr aggressiv gewesen (Akten S. 105). Hinzu komme, dass der Kellner im Vorverfahren gesagt habe, dass der Privatkläger sitzen geblieben sei, was er immerhin an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung relativiert habe (Akten S. 104; S. 298). Was den Zeugen D____ anbelange, sei dieser gemäss Aussage von H____ in ein Gespräch mit ihr verwickelt gewesen und könne dem Vorfall demgemäss nicht seine volle Aufmerksamkeit gewidmet haben bzw. das Geschehen nicht von Beginn weg ununterbrochen beobachtet haben (Akten S. 178; S. 180). Zudem stehe ihm der Privatkläger näher als der Berufungskläger, weshalb es sich auch nicht um einen neutralen Zeugen handle (Akten S. 96). Aus all diesen Gründen habe die Vorinstanz zu Unrecht die Aussagen des Privatklägers, des Kellners sowie von D____ als glaubhaft eingestuft (Akten S. 407 f.).
2.6.2.6 Auch hier sind die Erwägungen der Vorinstanz jedoch zutreffend. Wie eingangs dargelegt, ist bereits aufgrund der Anzeigesituation und der Aussageentstehung eine Falschbezichtigung seitens des Privatklägers auszuschliessen (siehe oben E. 2.6.2.2 und E. 2.6.2.3). Zudem hat der Privatkläger bereits gegenüber der Polizei die Geschehnisse detailliert geschildert und dabei weder sein eigenes Verhalten beschönigt noch den Berufungskläger über Gebühr belastet. Auch in der Befragung im Vorverfahren hat der Privatkläger eingeräumt, aus Reflex aufgestanden zu sein, was er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung denn auch bestätigt hat. Er hat die Auseinandersetzung über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren weitgehend gleichbleibend geschildert, ohne dass seine Aussagen auswendig gelernt oder stereotyp erschienen. Seine Aussagen werden zudem nicht nur von den weitgehend unbeteiligten Zeugen, sondern auch durch das Arztzeugnis objektiviert. Es ist richtig, dass D____ in seinen Aussagen erwähnt hat, dass er eher Sympathien für den Privatkläger hege, nichtsdestotrotz hat er angegeben, mit beiden gleich gut befreundet zu sein, der Privatkläger sei der (Ex-)Freund einer Kollegin und der Berufungskläger sei der Freund einer Freundin seiner Kollegin H____ (Akten S. 96, Protokoll erstinstanzliche HV, Akten S. 296). Keiner der Beteiligten – notabene auch nicht aus dem Lager des Berufungsklägers – hat denn eine besonders enge Verbindung zwischen den beiden geschildert, weshalb D____ weder dem Lager des Berufungsklägers noch dem Lager des Privatklägers zuzuordnen ist, zumal er den Berufungskläger zu keinem Zeitpunkt über Gebühr belastet hat. Vielmehr sind seine Aussagen authentisch und von einer spontanen Erzählweise geprägt. Er hat klar deklariert, wenn er sich an etwas nicht erinnert und ist nicht davor zurückgescheut, die Freundin des Privatklägers als Auslöser der Auseinandersetzung zu betiteln (Akten S. 96 f.). Der Verteidiger macht ferner geltend, dass D____ den Anfang des Vorfalls gar nicht wahrgenommen haben könnte, da er in ein Gespräch mit H____ verwickelt gewesen sei (Akten S. 178; Akten S. 408). Auch wenn dem so gewesen wäre, lässt D____ in seinen Depositionen keine Zweifel aufkommen, dass er den Vorfall von Anfang an wahrgenommen hat. So hat er stets berichtet, dass er bereits die Diskussion des Berufungsklägers mit dem Kellner bezüglich der Zahlungsmodalitäten sowie auch die Bemerkung von C____ beobachtet hat – dies war unbestritten der Anfang der Auseinandersetzung. Zudem hat er beschrieben, dass es sehr schnell gegangen sei (Akten S. 98). Vor diesem Hintergrund ist es, wie auch die Staatsanwaltschaft richtig bemerkt, wenig plausibel, dass er sich wieder der Unterhaltung zugewandt und just den vom Berufungskläger geltend gemachten Schlag des Privatklägers nicht gesehen haben soll. Dies umso mehr, als der Berufungskläger anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung betont hat, innerhalb von Sekunden im Affekt gehandelt zu haben (Protokoll zweitinstanzliche HV, Akten S. 464). Die Aussagengenese von D____ ist demnach als unproblematisch zu werten und eine bewusste Falschaussage ist bei ihm ebenso auszuschliessen wie beim Kellner E____. Letzterer kannte den Privatkläger bis zum Deliktszeitpunkt nicht, und auch er konnte das Geschehen aus nächster Nähe beobachten. Der Verteidiger des Berufungsklägers gibt die vom Kellner getätigte Beschreibung des Täters korrekt wieder und es ist ihm auch darin zuzustimmen, dass diese sehr wertend ausgefallen ist. Doch darin einen Grund für eine Falschbezichtigung zu sehen, ginge zu weit. Auch wenn der Kellner den Berufungskläger als Aggressor und seinen Schlag als heftig bezeichnet hat, hat auch er nur von einem Schlag gegen den Privatkläger gesprochen. Obwohl er im Vorverfahren gesagt hatte, dass der Privatkläger sitzen geblieben sei, präzisierte er diese Angabe in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung von sich aus und in freier Rede, und auch in der Erstaussage unmittelbar nach dem Vorfall bei der Polizei hatte er bereits erwähnt, dass der Privatkläger dazwischengetreten sei (Akten S. 70, erstinstanzliches Protokoll HV, Akten S. 298). Bei den Aussagen von E____ fällt auf, dass er mit dem Vorfall keineswegs gerechnet hat, zumal ihm die Gruppe vorher auch nicht besonders aufgefallen sei. Er beschreibt eingänglich, dass der Schlag des Berufungsklägers plötzlich und aus dem Nichts gekommen sei und es sehr schnell gegangen sei (Akten S. 106 f.). Sehr authentisch hat er im Übrigen auch seine Überraschung kundgetan, dass es zu einer Gegenanzeige gekommen sei. Ein Grund, weshalb E____ den Berufungskläger zu Unrecht bezichtigen soll, ist aus diesen Gründen nicht ersichtlich. Der Vollständigkeit halber seien hier auch die Aussagen von C____ erwähnt. Sie hat den Vorfall im Kerngeschehen gleich wie der Privatkläger, D____ und E____ geschildert. Bei ihren Depositionen fällt zudem auf, dass sie auch viel Nebensächliches berichtet und ihr Verhalten nicht beschönigt. Sie redet zudem stets davon, dass der Privatkläger aufgestanden sei, um zu sagen, dass der Berufungskläger so nicht mit seiner Frau reden dürfe (Akten S. 83; Protokoll erstinstanzliche HV, Akten S. 294). Es ist richtig, dass die Schilderungen dieser vier Personen korrespondieren, doch wirken sie in keiner Weise abgesprochen oder pauschal, sondern vielmehr authentisch, detailreich und von der eigenen Wahrnehmung geprägt.
2.6.3 Der von der Vorinstanz getätigten Beweiswürdigung, dass die von Anfang an gleichbleibenden Aussagen des Privatklägers sowohl hinsichtlich des Tathergangs als auch in Bezug auf die Dynamik glaubhafter sind, als diejenigen des Berufungsklägers ist nach dem Gesagten zuzustimmen. Auch lässt sich die Aussage des Privatklägers im Gegensatz zu derjenigen des Berufungsklägers mit den objektiven Beweismitteln in Einklang bringen und durch weitere Depositionen von unabhängigen Zeugen bestätigen (vorinstanzliches Urteil, S. 10). Es ist somit im Ergebnis davon auszugehen, dass der Berufungskläger den ersten und einzigen Schlag ausgeführt hat. Auch erstellt ist, dass der Privatkläger aufgestanden ist und dadurch nicht zur Deeskalation beigetragen hat. Nichtsdestotrotz ging die Aggression in erster Linie vom Berufungskläger aus, der auf den Privatkläger zugegangen ist, ihn zuerst gestossen und dann geschlagen hat.
3.
3.1 Die Vorinstanz qualifiziert den Schlag des Berufungsklägers als einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB. Die Verteidigung moniert zunächst, dass nicht nachgewiesen sei, dass die Verletzung an der Lippe adäquat kausal zum Faustschlag sei, es könne genauso gut sein, dass sich der Privatkläger beim Aufstehen oder beim Faststurz gebissen habe. Somit bleibe nur eine Kontusion an der linken Gesichtshälfte als Verletzungsfolge, was als Tätlichkeiten zu qualifizieren sei. Im Übrigen sei ohnehin fraglich, ob die Verletzung an der Lippe den Schweregrad einer einfachen Körperverletzung erreicht habe (Akten S. 411 f.; Plädoyer AV, zweitinstanzliche HV, Akten S. 457 f.).
3.2 Vorweg ist festzuhalten, dass die Verletzungsfolgen dem Täter nur dann angelastet werden können, wenn sie unmittelbar auf sein Verhalten zurück zu führen sind, wenn also ein Kausalzusammenhang zwischen dem Schlag und der eingetretenen Verletzung besteht. Vorliegend hat sich der Privatkläger unbestrittenermassen im Mundinnern in die Unterlippe gebissen. Dass der Schlag des Berufungsklägers ursächlich für diese Verletzung war, ist, wie die Vorinstanz korrekt festhält, durchaus nachvollziehbar. Ein Schlag auf den Mund ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet, einen reflexartigen Biss in die Unterlippe auszulösen. Hinzu kommt, dass der ausgeführte Schlag überraschend ausgeführt wurde und offenbar aus nächster Nähe, was auf eine gewisse Heftigkeit schliessen lässt. Zudem sagten sämtliche befragte Personen, dass der Privatkläger unmittelbar nach dem Schlag des Berufungsklägers stark aus dem Mund geblutet habe. Somit besteht zwischen dem Faustschlag des Berufungsklägers gegen die linke Gesichtshälfte des Privatklägers und dem Eintritt der dokumentierten Verletzung ein adäquater Kausalzusammenhang.
3.3
3.3.1 Gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB ist dann auf eine einfache Körperverletzung zu erkennen, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, also etwa Knochenbrüche, auch wenn sie unkompliziert sind und verhältnismässig rasch und problemlos ausheilen, aber auch bereits Hirnerschütterungen, Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen. Auf blosse Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB ist umgekehrt dann zu erkennen, wenn Schürfungen, Kratzwunden, Quetschungen oder bloss blaue Flecken offensichtlich so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen (Roth/Berkemeier in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 123 N 4).
In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt.
3.3.2 Der Privatkläger hat sich aufgrund des Schlages des Berufungsklägers eine penetrierende Rissquetschwunde an der Unterlippe und eine Kontusion der Mandibula (Unterkiefer) links zugezogen (Akten S. 75). Die Wunde im Mundbereich musste mit mehreren Stichen genäht werden und sei nach Aussage des Privatklägers nach einer Woche abgeheilt, nach zehn Tagen seien die Fäden rausgenommen worden (Protokoll erstinstanzliche HV, Akten S. 292). Zudem hat der Privatkläger sowohl im Vorverfahren als auch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geltend gemacht, kein Gefühl mehr in der Unterlippe zu haben (Akten S. 115; Protokoll erstinstanzliche HV, Akten S. 292). Aufgrund des Verletzungsbildes kann somit nicht mehr nur von einer Schürfung, Kratzwunde oder Quetschung gesprochen werden, die innert kürzester Zeit verheilten. Die Schwere der zugefügten Verletzungen geht somit über blosse Tätlichkeiten hinaus und fällt damit in den Anwendungsbereich der einfachen Körperverletzung.
Durch den Schlag mitten ins Gesicht aus unmittelbarer Nähe, hat der Berufungskläger zudem vorsätzlich gehandelt, musste er doch mit einer entsprechenden Verletzung rechnen.
3.4 Wie erwähnt, macht der Berufungskläger geltend, er habe sich in einer Notwehrlage befunden und der Faustschlag gegen den Privatkläger sei daher gerechtfertigt und straffrei.
3.4.1 Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Überschreitet er die Grenzen in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB). Nach der Rechtsprechung muss die Abwehr in einer Notwehrsituation nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen (BGE 136 IV 49 E. 3.2 S. 51). Notwehr ist nur so lange zulässig, wie der Angriff andauert. Der begonnene Angriff bleibt so lange gegenwärtig, als die Zufügung einer neuen oder die Vergrösserung der bereits eingetretenen Verletzung durch das Verhalten des Angreifers unmittelbar bevorsteht (BGE 102 IV 1 E. 2b S. 4 f.; BGer 6B_281/2014 vom 11. November 2014 E. 2.3.1. m.H.). Ein Fall von Putativnotwehr ist gegeben, wenn der Täter einem Sachverhaltsirrtum unterliegt, indem er irrtümlich annimmt, es sei ein rechtswidriger Angriff im Sinne von Art. 15 StGB gegenwärtig oder unmittelbar bevorstehend (BGE 129 IV 6 E. 3.2 S. 14 m.H.). Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zugunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (BGer 6B_281/2014 vom 11. November 2014 E. 2.3.2).
3.4.2 Gemäss dem vorstehend dargestellten Beweisergebnis fehlt es bereits an einer Notwehrlage. Zum massgeblichen Zeitpunkt des Faustschlags des Berufungsklägers lag keine Situation vor, in welcher er davon ausgehen musste oder durfte, dass er nun zuschlagen müsste. Vielmehr steht fest, dass im Moment des Faustschlags kein gegenwärtiger Angriff bestand – selbst wenn davon auszugehen ist, dass der Privatkläger aufgestanden ist. Ein Faustschlag ins Gesicht wäre vorliegend nämlich mitnichten das mildeste zur Verfügung stehende Mittel gewesen. Somit ist die geltend gemachte Notwehrlage zu verneinen. Der Vollständigkeit halber sei zudem noch festgehalten, dass eine Retorsionshandlung, wie sie vom Verteidiger geltend gemacht wird, gemäss Strafgesetzbuch lediglich bei Tätlichkeiten und Beschimpfungen vorgesehen ist und explizit nicht bei einer einfachen Körperverletzung (vgl. dazu Roth/Keshelava in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 126 N 6).
3.5 Der vorinstanzliche Schuldspruch ist somit zu bestätigen und der Berufungskläger wegen einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB zu verurteilen.
4.
4.1 Die Vorinstanz hat eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten ausgesprochen und die Vorstrafe vom 15. März 2017 wegen versuchter schwerer Körperverletzung in Höhe von 24 Monaten vollziehbar erklärt. Sie hat den Berufungskläger zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 24 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von vier Jahren verurteilt. Der Berufungskläger verlangt im Falle eines Schuldspruchs maximal eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen und beantragt den Verzicht auf den Widerruf gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB. Die Staatsanwaltschaft beantragt demgegenüber die kostenpflichtige Abweisung der Berufung und entsprechend eine Bestätigung der vorinstanzlichen Strafzumessung.
4.2 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen. Dem Richter kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang er die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 136 IV 55 E. 5.4; 134 IV 17 E. 2.1; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frischknecht, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).
4.3
4.3.1 Der Berufungskläger hat sich vorliegend der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 schuldig gemacht, der eine Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe vorsieht.
4.3.2 Hinsichtlich der objektiven Tatkomponente ist zunächst auf das Ausmass des schuldhaft herbeigeführten Erfolges abzustellen. Der Privatkläger erlitt aufgrund des Faustschlags eine Rissquetschwunde an der Lippe sowie eine Kontusion des Unterkiefers. Beides bereitete ihm Schmerzen und die Wunde musste genäht werden. Auch wenn die Wunde innerhalb einer Woche wieder abgeheilt ist, leidet der Privatkläger Jahre nach dem Vorfall noch an einem Taubheitsgefühl in der Unterlippe. Obschon es sich bei der Verletzung nicht um ein schweres Körperverletzungsdelikt handelt, ist die herbeigeführte Verletzung als nicht mehr ganz leicht zu bezeichnen. Insgesamt ist die Vorgehensweise nicht ungefährlich, handelt es sich doch um einen wuchtigen und überraschend ausgeführten Faustschlag aus nächster Nähe in den sensiblen Gesichtsbereich. Belastend wirkt sich, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, auch der Umstand aus, dass sich der Vorfall im öffentlichen Raum ereignete, was das Sicherheitsgefühl des Privatklägers sowie dasjenige der dort anwesenden Personen, in Mitleidenschaft gezogen haben dürfte. Entlastend ist hingegen zu werten, dass es sich um einen einzigen Schlag mit der blossen Faust gehandelt hat. Nach dem Gesagten ist das objektive Tatverschulden nicht mehr am untersten Rahmen anzusiedeln, wiegt aber insgesamt noch eher leicht.
4.3.3 In Bezug auf die subjektive Tatkomponente ist bei den Beweggründen des Berufungsklägers anzuführen, dass er sich durch die im Verlauf des Abends mehrfach erfolgte Zurechtweisung durch C____ provoziert fühlte, was in einem verbalen Angriff mündete. Es ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger sehr aufgebracht gewesen ist und der Faustschlag deshalb wenig überlegt – auch wenn er durch seine verbale Entgleisung zur eskalierten Situation beigetragen hat. Weiter hat wohl auch der Alkoholkonsum zu einer in kleinem Masse zu berücksichtigenden Enthemmung geführt. Nichtsdestotrotz wäre es ihm nach den inneren und äusseren Umständen zuzumuten gewesen, die Verletzung zu vermeiden. Nicht mehr ganz leicht ist überdies die kriminelle Energie zu werten, mit der er vorgegangen ist. Dabei fällt insbesondere das Nachtatverhalten negativ ins Gewicht. So hat er sich nach der Tat nicht nur sofort vom Tatort entfernt, sondern durch die Gegenanzeige dazu beigetragen, dass die Untersuchung umfangreicher ausgefallen ist. Schliesslich hat er direktvorsätzlich gehandelt. Das subjektive Tatverschulden kann deshalb als nur noch knapp leicht beurteilt werden.
4.3.4 Insgesamt ist das Tatverschulden in Übereinstimmung mit der Vorinstanz somit im unteren Drittel des Strafrahmens anzusiedeln und als gerade noch leicht zu bezeichnen. Vor Berücksichtigung der Täterkomponente erscheint die von der Vorinstanz eingesetzte Einsatzstrafe von 6 Monaten als schuldangemessen.
4.4
4.4.1 Hinsichtlich der Täterkomponente ist bekannt, dass der Berufungskläger [...] in Basel geboren und mit zwei Schwestern bei seinen Eltern aufgewachsen ist. Er hat eine abgeschlossene Berufslehre als Gipser und arbeitete mehrere Jahre auf dem Beruf, bevor er zu einem Strassenbauunternehmen wechselte. Er hat den Beruf nach dem Tod seiner Mutter wegen emotionaler Belastung gewechselt und macht nun ab August 2023 eine zweijährige Ausbildung im Strassenbau. Der Berufungskläger ist mit seiner langjährigen Freundin verlobt und hat aus einer früheren Beziehung eine mittlerweile zehnjährige Tochter, der er Unterhalt bezahlt (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 463). Seine persönlichen Umstände sind in der Strafzumessung insgesamt als neutral zu gewichten. Zutreffend hat die Vorinstanz allerdings zu seinen Gunsten die schwierige persönliche Situation aufgrund der damaligen Krebsdiagnose seiner Mutter berücksichtigt, in der sich der Berufungskläger zum Zeitpunkt der Tat befunden hat (erstinstanzliches Protokoll HV, Akten S. 289). Zu seinen Ungunsten und damit straferhöhend fallen hingegen die Vorstrafen, namentlich die einschlägige Vorstrafe vom 15. Februar 2017 ins Gewicht. Der Berufungskläger wurde wegen versuchter schwerer Körperverletzung vom Strafgericht Basel-Stadt zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, mit einer Probezeit von 3 Jahren und Bewährungshilfe verurteilt. Diese Vorstrafe wurde von der Vorinstanz widerrufen, da der Berufungskläger innerhalb der Probezeit delinquierte. Schliesslich kommt erschwerend hinzu, dass der Berufungskläger seit dem letzten Verfahren wegen zweier Verkehrsregelverstösse zu unbedingten Geldstrafen verurteilt worden ist.
Ein vollumfassendes Geständnis kann dem Berufungskläger nicht zu Gute gehalten werden. Er gab zwar seinen Faustschlag zu, schob die Schuld an der Auseinandersetzung jedoch auf den Privatkläger und warf diesem vor, ihn zuerst angegriffen zu haben. Entsprechend äusserte der Berufungskläger auch kein Bedauern oder Reue über seine Tat. Bezüglich des Nachtatverhaltens wurde bereits bei der subjektiven Tatkomponente zu seinen Ungunsten berücksichtigt, dass er sich vom Tatort entfernte und eine Gegenanzeige gemacht hat.
Nach dem Gesagten ist die von der Vorinstanz vorgenommene Erhöhung der Einsatzstrafe um 2 Monate auf 8 Monate zu bestätigen.
4.4.2
4.4.2.1 Zu Recht hat der Berufungskläger im vorliegenden Fall jedoch eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend gemacht. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens auszusetzen (BGE 143 IV 373 E. 1.3 S. 377, 117 IV 124 E. 3 S. 126 f.; BGer 6S.512/2001 vom 18. Dezember 2001 E. 11.c.bb; Wohlers, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 5 StPO N 2). Zwischen dem 13. Januar 2022 und dem 22. Februar 2023 erging seitens des Appellationsgerichts keine Verfahrenshandlung, womit das Verfahren für rund 13 Monate nicht vorangetrieben wurde. Es rechtfertigt sich darum eine Reduktion der Strafhöhe um 1 Monat. Die dem Verschulden und den persönlichen Umständen des Berufungsklägers angemessene Strafe beläuft sich somit auf 7 Monate.
4.4.2.2 Eine weitere Reduktion aufgrund von Art. 48 lit. e StGB, wonach das Gericht die Strafe mindert, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat, und welche neben einer Reduktion aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots anzuwenden ist (vgl. BGer 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.3.5 mit Hinweisen) – fällt vorliegend ausser Betracht. Dieser Strafminderungsgrund kommt in zeitlicher Hinsicht nämlich erst dann in jedem Fall zur Anwendung, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 48 StGB N 40 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung), was bei der vorliegenden, sich am 7. Oktober 2018 zugetragenen einfachen Körperverletzung, die mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe unter Strafe gestellt ist, womit die Verjährungsfrist 10 Jahre beträgt, noch nicht der Fall ist (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 98 lit. a StGB).
4.5 Seit dem 1. Januar 2018 ist das neue Sanktionenrecht in Kraft, das eine Geldstrafe gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB nur noch bis 180 Tagessätze vorsieht. Vorliegend wird eine Strafe von 8 Monaten bzw. 240 Tagessätzen als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers angemessen erachtet. Somit ist – die Tat fand am 7. Oktober 2018 und demnach nach Inkrafttreten des neuen Sanktionenrechts statt – eine Geldstrafe gesetzlich nicht mehr möglich und es muss eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden. Wie die Vorinstanz allerdings richtig ausgeführt hat, wäre auch unter dem Gesichtspunkt der präventiven Effizienz und in Anbetracht eines nicht zu bagatellisierenden Körperverletzungsdelikts einzig eine Freiheitsstrafe zweckmässig (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 330).
4.6 Der Berufungskläger ist mit rechtskräftigem Urteil vom 24. August 2020 wegen eines Verkehrsregeldelikts zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 110.– verurteilt worden. Der Berufungskläger hat das vorliegende Delikt vor dem eingangs erwähnten rechtskräftigen Entscheid begangen, weshalb gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB grundsätzlich eine Zusatzstrafe auszusprechen wäre. Für das Aussprechen einer Zusatzstrafe müssen beide Taten jedoch mit der gleichen Strafart geahndet werden, was vorliegend nicht der Fall ist (Heimgartner in: OFK/StGB, Art. 49 N 10a). Deshalb ist vorliegend das Aussprechen einer Zusatzstrafe nicht möglich.
4.7
4.7.1 Das Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Geld- oder Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Bei einem Täter, der innert der letzten 5 Jahre vor der Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt wurde, ist gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB die Gewährung des bedingten Vollzugs nur bei Vorliegen besonders günstigen Umständen zulässig. Vorliegend hat der Berufungskläger anderthalb Jahre nach dem Urteil vom 15. Februar 2017 erneut delinquiert. Nichtsdestotrotz sind seit den betroffenen Gewaltdelikten in den Jahren 2017 und 2018 einige Jahre verstrichen und der Berufungskläger ist nicht mehr mit einschlägigen Delikten rückfällig geworden. Zwar ist es während dieses laufenden Verfahrens zu weiteren Delikten im Strassenverkehrsbereich gekommen, es muss allerdings festgestellt werden, dass die Hemmschwelle für solche Delikte tiefer liegt. Hinzu kommt, dass der Tod seiner Mutter dem Berufungskläger arg zugesetzt hat und er sich wegen seiner psychischer Probleme nun umschulen lässt. Dies wertet das Gericht positiv, zumal eine erneute Lehre auch finanzielle Einschränkungen bedeutet. Ferner ist dem Berufungskläger bezüglich der Prognose zu Gute zu halten, dass er daran ist, seinen Führerausweis zurück zu erlangen und auch diesbezüglich einen Effort leistet. Insgesamt ist festzustellen, dass der Berufungskläger sowohl sozial als auch beruflich gut integriert ist und seit den Taten auch einige Zeit verstrichen ist. Das Gericht nutzt den erheblichen Ermessensspielraum vollumfänglich zu Gunsten des Berufungsklägers aus und stellt ihm nochmals eine günstige Prognose, was dazu führt, dass die Freiheitsstrafe von 7 Monaten bedingt ausgesprochen wird.
4.7.2 Gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB hat das Gericht dem Verurteilten eine Probezeit von 2 bis 5 Jahren aufzuerlegen, wenn es den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise aufschiebt. Den oben dargelegten Bedenken begegnet das Gericht mit einer verlängerten Probezeit von 4 Jahren.
4.8 Die Vorinstanz hat die am 15. Februar 2017 vom Strafgericht Basel-Stadt wegen versuchter schwerer Körperverletzung bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 2 Jahren, bei einer Probezeit von 3 Jahren, widerrufen und eine Gesamtstrafe gebildet. Gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB darf der Widerruf allerdings nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit 3 Jahre vergangen sind. Die dreijährige Probezeit der am 15. Februar 2017 bedingt ausgesprochenen Strafe ist am 15. Februar 2020 abgelaufen; seit dem Ablauf der Probezeit sind weitere 3 Jahre vergangen, weshalb die Vorstrafe vom Berufungsgericht aus gesetzlichen Gründen nicht mehr widerrufen werden kann.
4.9 In Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren ist über den Berufungskläger im Ergebnis eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten, mit bedingtem Vollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren auszusprechen.
5.
5.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden somit nach dem Verursacherprinzip auferlegt.
5.2 Da der erstinstanzliche Schuldspruch bestätigt wird, sind auch die erstinstanzlichen Kosten zu belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger Kosten in Höhe von CHF 1'797.50 und eine Urteilsgebühr von CHF 7’000.–.
5.3 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1). Der Berufungskläger unterliegt mit seiner Berufung. Unter diesen Umständen trägt er die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.–, inkl. Kanzleiauslagen und zuzüglich allfällige übrige Auslagen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
6.
Für die zweite Instanz werden dem amtlichen Verteidiger, [...], ein Honorar von CHF 5’016.65 (inkl. 2 ¼ Stunden für die Verhandlung vor dem Appellationsgericht) und ein Auslagenersatz von CHF 78.05, zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 392.30, somit total CHF 5'487.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 28. Januar 2021 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Schuldspruch wegen Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes und Verurteilung zu einer Busse von CHF 100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe);
- Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren (mit Rückforderungsvorbehalt).
A____ wird in Abweisung seiner Berufung der einfachen Körperverletzung schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 7 Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug unter Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren,
in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches und Art. 42 Abs. 1 und 2 sowie 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
Die gegen A____ am 15. Februar 2017 vom Strafgericht Basel-Stadt wegen versuchter schwerer Körperverletzung bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 2 Jahren, bei einer Probezeit von 3 Jahren, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 des Strafgesetzbuches nicht vollziehbar erklärt.
A____ trägt die Kosten von CHF 1'797.50 und eine Urteilsgebühr von CHF 7’000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 5’016.65 und ein Auslagenersatz von CHF 78.05, zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 392.30, somit total CHF 5'487.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
- Privatkläger
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Tamara La Scalea, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).