Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2021.75

 

URTEIL

 

vom 23. Februar 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Marc Oser (Vorsitz), lic. iur. Sara Lamm, MLaw Manuel Kreis

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

[...]                                                                                          Beschuldigter

c/o JVA Lenzburg, Ziegeleiweg 13,

5600 Lenzburg

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Privatklägerschaft

 

[...]

 

[...]

 

[...]

 

[...]

 

[...]

 

[...]

 

[...]

 

[...]

 

[...]

 

[...]

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 12. April 2021

 

betreffend Hinderung einer Amtshandlung und Strafzumessung

 


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 12. April 2021 wurde A____ des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der Hinderung einer Amtshandlung schuldig erklärt und verurteilt zu 30 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams sowie der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 13. Oktober 2020, sowie zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.‒ mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. A____ sei in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 7 Jahre des Landes zu verweisen und die angeordnete Landesverweisung nicht im Schengener Informationssystem einzutragen. Der Beurteile wurde zu den folgenden Schadenersatzzahlungen verurteilt: CHF 915.45 an [...]. Dessen Mehrforderung von CHF 2.55 sowie die Genugtuungsforderung im Umfang von CHF 1’000.‒ wurden abgewiesen. Die geforderte Umtriebsentschädigung von CHF 600.‒ wurde auf den Zivilweg verwiesen; CHF 200.‒ an [...]; CHF 200.‒ an [...]. Dessen Mehrforderung von CHF 1’300.‒ wurde auf den Zivilweg verwiesen; CHF 6’197.80 an die [...]. Die Schadenersatzforderung von [...] im Betrage von CHF 200.‒ wurde abgewiesen. Jene von [...] im Betrage von CHF 20.‒ wurde auf den Zivilweg verwiesen. Dem Beurteilten wurden die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 18’270.70 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 3’500.‒ auferlegt. Dem damaligen amtlichen Verteidiger, [...], wurden aus der Strafgerichtskasse ein Honorar von CHF 4’183.35 (zuzüglich CHF 322.10 Mehrwertsteuer) und eine Spesenvergütung von CHF 29.60 (zuzüglich CHF 2.30 Mehrwertsteuer) ausgerichtet, unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.

 

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungskläger), mit den Schreiben von Rechtsanwalt [...] vom 29. Juni 2021 und seines damaligen amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt [...] vom 6. Juli 2021 Berufung erklären lassen. Mit verfahrensleitender Verfügung wurde in der Folge der Antrag auf Verteidigungswechsel bewilligt, [...] als bisheriger amtlicher Verteidiger entlassen und für seine noch nicht abgegoltenen Bemühungen entschädigt und Rechtsanwalt [...] als neuer amtlicher Verteidiger eingesetzt. Dessen Schreiben vom 8. September 2021 ist zu entnehmen, dass sich die Berufung auf den Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung sowie die Strafzumessung beschränkt.

 

Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatkläger haben Berufung oder Anschlussberufung erklärt oder Nichteintreten auf die vorliegende Berufung des Beschuldigten beantragt. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufungsantwort vom 13. September 2021, die Berufung sei abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen. Unter o/e-Kostenfolge. Der amtliche Verteidiger hat am 22. Oktober 2021 repliziert. Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 2. November 2021 auf eine Duplik verzichtet. Am 27. Januar 2022 ging der aktuelle Strafregisterauszug ein, der angeforderte Führungsbericht der JVA Lenzburg datiert vom 31. Januar 2022.

 

Am 23. Februar 2022 wurde die Berufungsverhandlung durchgeführt. Nach der Befragung des Berufungsklägers gelangten sein Verteidiger und die Staatsanwältin zum Vortrag. Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

 

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

 

1.3

1.3.1   Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft.

 

1.3.2   Die Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs, die ausgesprochene Landesverweisung für 7 Jahre ohne Eintragung im SIS, der Entscheid betreffend die vorliegenden Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für die erste Instanz sind nicht angefochten worden und deshalb in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren somit nicht mehr zu befinden.

 

2.         Hinderung einer Amtshandlung

 

In tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht wird einzig der Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung angefochten. Es ist unbestritten, dass sich der Berufungskläger der Kontrolle durch Mitarbeitenden der Zollverwaltung zu entziehen versuchte und sich nach misslungener Flucht gegen das Anlegen der Handfesseln zur Wehr setzte. Der Verteidiger macht geltend, sein Mandant leiste gegenüber der Polizei nicht grundsätzlich Widerstand, habe aber sehr negative Erfahrungen mit der Polizei gemacht und sei aufgrund einer bestehenden Nervenkrankheit sehr ängstlich, weshalb er übermässig auf Drucksituationen reagiere. Aufgrund dessen nehme er reflexartig eine Abwehrhaltung ein und ein nicht bewusst steuerbarer Fluchtinstinkt lasse ihn weglaufen. Auf ein psychiatrisches Gutachten wird indes explizit verzichtet, da der Aufwand und die Kosten hierfür unverhältnismässig seien. Das Gericht solle sich stattdessen selbst ein Bild vom Zustand des Berufungsklägers machen (Berufungsbegründung, Akten S. 1516 f.).

 

Es liegen keine Anzeichen vor, dass der Berufungskläger bei seinem Fluchtversuch durch eine psychische Erkrankung in seiner Schuldfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Auch der Verteidiger hat in seiner Eingabe vom 22. Oktober 2021 betont, er gehe nicht von einer «auch nur eventuellen Schuldunfähigkeit aus», anderenfalls er ein Sachverständigengutachten beantragt hätte (Akten S. 1532). Zur geltend gemachten Angststörung ist zu bemerken, dass es dem Berufungskläger offensichtlich möglich war, zum wiederholten Mal Einbruchdiebstähle zu begehen, welche regelmässig das Risiko einer Entdeckung, der Konfrontation mit Hausbewohnern oder Nachbarn und nicht zuletzt auch von Kontakten mit der Polizei mit sich bringen. Dies spricht klar gegen die geltend gemachte Angststörung. Dass er sich den Mitarbeitern des Grenzwachtkorps zu entziehen versuchte, erklärt sich denn auch zweifelsfrei dadurch, dass er zum Zeitpunkt der Kontrolle zur Verhaftung ausgeschrieben war und daher aus nachvollziehbaren Gründen die Flucht ergriff. Auf die hier nicht relevanten, aber durchaus vorhandenen psychischen Auffälligkeiten ist im Rahmen der Strafzumessung zurückzukommen.

 

In rechtlicher Hinsicht erfüllte der Berufungskläger durch seine Verhalten den Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung nach Art. 286 des Strafgesetzbuches, und es ergeht ein entsprechender Schuldspruch.

 

3.         Strafzumessung

 

3.1      Der Berufungskläger beanstandet die vorinstanzlich vorgenommene Strafzumessung und hat mit seiner Berufungserklärung statt der ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten mit einem unbedingten Strafanteil von 9 Monaten beantragt. Es sei von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden, dass er an einer schweren psychischen Erkrankung leide und die daraus resultierenden Angstzustände sein Handeln in erheblichem Masse beeinflusst und seine Schuld gemindert hätten. Auch sei die Kooperation im Verfahren stärker zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, da die Verurteilung im Wesentlichen aufgrund der Geständnisse des Beschuldigten selbst erfolgt sei (Berufungserklärung, Akten S. 1467). In der Berufungsbegründung vom 8. September 2021 hat der Verteidiger die Erwägungen der Vorinstanz bezüglich des Tatverschuldens als zutreffend bezeichnet, sich aber dafür ausgesprochen, dass die damalige Notlage des Berufungsklägers stärker berücksichtigt werde. Er habe zeitweise nicht einmal mehr über einen Wohnwagen verfügt, sondern in einem Zelt gewohnt und hätte ohne den Deliktserlös kaum überlebt. Seine Eltern seien verhaftet worden, weshalb der Boden unter ihm weggebrochen sei. 2017 bis 2019 sei es ihm darum gegangen, seine Familie zu ernähren und seiner Mutter die diesbezüglichen Sorgen abzunehmen. Auch seine Ehefrau habe ihn verlassen, als sie kein Dach mehr über dem Kopf gehabt hätten (Berufungsbegründung, Akten S. 1517 ff.). Im Plädoyer vor Berufungsgericht hat sein Rechtsvertreter den Antrag bezüglich Strafzumessung dahingehend geändert, dass die teilbedingte Strafe auf 22 Monate zu bemessen sei, wovon die Hälfte bedingt auszusprechen sei. Falls der teilbedingte Strafvollzug nicht gewährt werde, sei die unbedingte Freiheitsstrafe auf höchstens 20 Monate zu bemessen (Beilage zum Plädoyer, Akten S. 1579 f.).

 

3.2

3.2.1   Gemäss Art. 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches ist bei Vorliegen mehrere Delikte zunächst die Strafe der schwersten vorliegenden Straftat zu bestimmen. Dies ist in casu der gewerbsmässige Diebstahl, dessen Strafrahmen gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB von 90 Tagessätzen Geldstrafe bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe reicht. Der Berufungskläger hat eine Deliktsserie von 12 Einbruchdiebstählen verübt ‒ davon blieb es in sieben Fällen beim Versuch ‒, wobei bereits die Vorinstanz mit Recht zu seinen Lasten berücksichtigt hat, dass es sich dabei um Privatadressen gehandelt hat und das Sicherheitsgefühl der Bestohlenen nach einem solchen Vorfall oft nachhaltig erschüttert ist. Er erbeutete bei den vollendeten Diebstählen Deliktsgut von rund CHF 44’000.‒ was zwar absolut betrachtet ein recht hoher Betrag ist, innerhalb eines gewerbsmässigen Diebstahls jedoch keine aussergewöhnlich hohe Summe darstellt. Das objektive Tatverschulden wiegt innerhalb des qualifizierten Tatbestands relativ leicht, ist jedoch nicht mehr im untersten Bereich des Strafrahmens zu verorten. Das subjektive Tatverschulden ist neutral zu werten. Der Berufungskläger beging die Diebstähle zwar nicht aus einer besonderen Notlage heraus, jedoch sicherlich aufgrund finanziell angespannter Verhältnisse.

 

Das Berufungsgericht erachtet diesem Tatverschulden eine Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.

 

3.2.2   In einem nächsten Schritt ist die Einsatzstrafe beim Vorliegen von mehreren Straftaten angemessen zu erhöhen, was jedoch die Gleichartigkeit der Strafen voraussetzt. Die Vorinstanz hat ‒ zutreffend ‒ auf den vorliegenden engen zeitlichen, sachlichen und örtlichen Zusammenhang zwischen dem vorliegenden gewerbsmässigen Diebstahl, der mehrfachen Sachbeschädigung und dem mehrfachen Hausfriedensbruch hingewiesen. Sie hat in der Folge eine gemeinsame Strafzumessung für diese Delikte vorgenommen und festgehalten, dass diese Strafe in einem Bereich liege, welcher zwingend eine Freiheitsstrafe nach sich ziehe. Diese einzig auf dem Sachzusammenhang basierende Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe entspricht indes nicht mehr den bundesgerichtlichen Vorgaben. So hat das Bundesgericht in BGer 6B_ 483/2016 vom 30. April 2018 erwogen, indem die Vorinstanz zunächst die Strafart aufgrund einer Gesamtprüfung aller Delikte bestimme, stelle sie zumindest in Teilen das Ergebnis der Strafzumessung an deren Anfang. Die auszusprechende Gesamtstrafe basiere jedoch auf den verschuldensangemessenen Einzelstrafen und nicht umgekehrt (E. 4.1).

 

Bei der Wahl der Sanktionsart ergibt sich aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige zu wählen ist, die den Betroffenen weniger hart trifft, wobei die Geldstrafe grundsätzlich milder ist als die Freiheitsstrafe (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122). Als massgebliches Kriterium für die Wahl der Sanktionsart sind neben den für die Strafzumessung wesentlichen Kriterien wie die Schwere der Rechtsgutsverletzung, das Verschulden des Täters und seine Vorstrafen auch die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 ff., 134 IV 82 E. 4.1 S. 84 f.). Der Berufungskläger ist mehrfach einschlägig vorbestraft und es ist zu konstatieren, dass ihn die gegen ihn verhängten Sanktionen zwischen einem Monat mit bedingtem Strafvollzug bis hin zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren nicht davon haben abbringen können, wieder in gleicher Weise zu delinquieren. Es ist auszuschliessen, dass eine Geldstrafe die gewünschte präventive Effizienz hätte und im Gegenteil wäre zu befürchten, dass eine unbedingte Geldstrafe einen Finanzbedarf schaffen würde, welchen der Berufungskläger wiederum nur mit illegal erlangten Mitteln decken könnte. Hinzu kommt, dass bereits erhebliche Geldforderungen in Form von Verfahrens­kosten und Urteilsgebühren auf ihn zukommen werden (siehe dazu E. 4.). Daraus erhellt, dass die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe erforderlich ist. Ausgenommen davon ist die Sanktionierung der Hinderung einer Amtshandlung, deren Strafrahmen ausschliesslich Geldstrafe vorsieht.

 

In Anwendung des Asperationsprinzips führt die mehrfache Sachbeschädigung von beträchtlicher Höhe (rund CHF 33’400.‒) zu einer Straferhöhung von vier Monaten. Der mehrfache Hausfriedensbruch wird mit weiteren zwei Monaten berücksichtigt.

 

3.2.3   Zu Lasten des Berufungsklägers sind unter dem Titel der Täterkomponente die einschlägigen Vorstrafen zu berücksichtigen. Im Schweizerischen Strafregister ist der Berufungskläger mit einem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 16. Juni 2014 wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs verzeichnet, wofür er mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bestraft wurde (Akten S. 1541). Einschlägige ausländische Urteile ergingen am 2. Juni 2014 durch das Jugendstrafgericht Colmar (1 Monat Bewährungsstrafe wegen Diebstahls), am 29. Januar 2015 durch das Strafgericht Strasbourg (3 Monate Bewährungsstrafe wegen Diebstahls), am 19. Mai 2016 durch das Jugendgericht Offenburg (6 Monate Bewährungsstrafe wegen Einbruchdiebstahls) und am 18. Mai 2018 durch das Strafgericht Strasbourg (2 Jahre Freiheitsstrafe wegen mehrfachen Einbruchdiebstahls) (Akten S 58 ff.). Diese massiven einschlägigen Vorstrafen führen zu einer Straferhöhung um sechs Monate.

 

Zu Gunsten des Berufungsklägers will sein Verteidiger zunächst berücksichtigt haben, dass er sich in den Jahren 2017 bis 2019 in einer Notlage befunden habe, nachdem die Polizei sämtliche Fahrzeuge und Wohnwagen des Roma-Camps beschlagnahmt und seinen Vater verhaftet habe, was dem Berufungskläger den Boden unter den Füssen weggezogen habe. Er habe mit seiner Mutter in einem Zelt leben müssen und die Einbruchdiebstähle begangen, um die Familie zu ernähren. Dass diese Ereignisse den Berufungskläger in die Illegalität getrieben hätten, ist jedoch nicht zutreffend. Wie erwähnt sind mehrere Verurteilungen wegen Diebstählen aktenkundig, die lange vor 2017 stattgefunden haben.

 

Weiter macht der Verteidiger geltend, die Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden sei stärker zu Gunsten des Berufungsklägers zu gewichten. Hierzu hat allerdings bereits die Vorinstanz zu Recht bemerkt, dass sich die Geständigkeit auf das ohnehin unverrückbar feststehende Beweisergebnis beschränkt hat (Urteil Strafgericht, E. III., Akten S. 1347). Ergänzend ist festzuhalten, dass sich der Berufungskläger der Kontrolle durch das Grenzwachtkorps durch Flucht zu entziehen versuchte. Zusammenfassend fand von Beginn weg keinerlei Kooperation statt, die sich zu seinen Gunsten auswirken könnte.

 

Schliesslich ist auf die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Berufungsklägers einzugehen ‒ er soll unter einer vererbten Nervenkrankheit leiden. Nicht nur der Verteidiger hat gesundheitliche Probleme des Berufungsklägers geschildert; Hinweise auf psychische Belastungen ergeben sich auch aus dem Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt Lenzburg vom 31. Januar 2022 (Akten S. 1544 ff.). Es werden Auffälligkeiten erwähnt, welche den Vollzug erschwert hätten. Er habe mehrfach gedroht, sich und anderen etwas anzutun oder seine Zelle anzuzünden. Er habe aus Sicherheitsgründen nicht mehr in der Malerei beschäftigt werden können. Mangelnde Distanz und ein stechender Blick werden geschildert. Diese Auffälligkeiten hätten zur Kontaktaufnahme mit dem Psychiatrisch-psychologischen Dienst geführt, wo er insgesamt fünf Mal wegen Kriseninterventionen und Abklärung des psychopathologischen Zustands vorstellig geworden sei. Vom 1. bis 5. Januar 2022 sei er wegen akuter Selbst- und Fremdgefährdung in der Klinik für forensische Therapie der PDAG untergebracht gewesen. Arztberichte konnten durch das Gericht mangels Entbindungserklärung nicht eingeholt werden und auch durch die Verteidigung wurden keine Arztberichte beigebracht. Der Berufungskläger selbst hat in der Berufungsverhandlung zunächst in Abrede gestellt, überhaupt wegen psychischer Probleme behandelt worden zu sein ‒ es habe sich um Zahnschmerzen gehandelt. Auf seine Krankheit angesprochen sagte er dann, diese habe sich erst im Strafvollzug deutlich manifestiert, sie werde jedoch erfolgreich medikamentös behandelt. Dass sich aus diesen Befunden keine Relevanz für die Schuldfähigkeit bezüglich der inkriminierten Delikte ergibt, wurde bereits dargelegt. Auch führen sie nicht zu einer erhöhten Strafempfindlichkeit, zumal im Strafvollzug die notwendige medizinische Versorgung bis hin zur Krisenintervention in einer externen psychiatrischen Klinik gewährleistet ist.

 

Es liegen zusammenfassend keine Umstände vor, welche im Rahmen der Täterkomponente entlastend zu berücksichtigen wären. Unter Berücksichtigung der Täterkomponente ist eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten auszusprechen.

 

3.3

3.3.1   Bei diesem Strafmass besteht formell die Möglichkeit des teilbedingten Strafvollzugs. Der Verteidiger erblickt als möglichen Grund, welcher der Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs entgegenstehen könnte, einzig die in der Schweiz verzeichnete Vorstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe aus dem Jahr 2014 (Eingabe zum Plädoyer, Akten S. 1579). Der Berufungskläger ist jedoch am 18. Mai 2018, und damit innert fünf Jahren vor Tatbegehung, in Frankreich zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden, womit die Gewährung des bedingten oder teilbedingten Strafvollzugs gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB besonders günstiger Umstände bedürfte (Schneider/Garré, in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 43 N 13). Ausländische Urteile sind in dieser Frage inländischen gleichgestellt, soweit sie bezüglich Strafwürdigkeit des Verhaltens, Mass der verhängten Strafe und Verfahrensgerechtigkeit den Grundsätzen des schweizerischen Rechts entsprechen (Schneider/Garré, a.a.O., Art. 43 N 96), was bei der genannten Vorstrafe zweifellos der Fall ist.

 

3.3.2   Die erforderlichen besonders günstigen Umstände könnten sich allenfalls aus den vom Berufungskläger präsentierten Zukunftsperspektiven ergeben. Er beabsichtige, nach seiner Haftentlassung zu seinen Eltern nach Spanien zu ziehen, wo diese inzwischen als Erntehelfer ein legales Auskommen gefunden hätten (Berufungsbegründung, Akten S. 1518, 1520). Im Plädoyer vor Berufungsgericht sagte der Verteidiger, der Vater des Berufungsklägers habe mit seinem Chef besprochen, dass der Berufungskläger ebenfalls bei der Ernte helfen könne. Sein Mandant habe seine Lektion bereits durch die bisher ausgestandene Haft gelernt. Er habe Zeit zum Nachdenken gehabt, und das Ziel der Sanktion sei damit bereits erreicht (Akten S. 1585 f.).

 

3.3.3   Es ist vorauszuschicken, dass es sich bei den dargelegten Zukunftsperspektiven in Spanien um eine reine Parteibehauptung handelt. Belege, etwa in Form von Arbeitsbescheinigungen der Eltern oder gar einer schriftlichen Zusicherung einer Erwerbsmöglichkeit des Berufungsklägers, wurden nicht eingereicht. Selbst eine nachgewiesene legale Verdienstmöglichkeit könnte zudem kaum die erforderlichen besonders günstigen Umstände begründen: Die Vorstrafen vor 2017 hatten nichts mit der behaupteten Notlage zwischen 2017 und 2019 zu tun und es ist nicht ersichtlich, weshalb der Berufungskläger seinen Lebensunterhalt nicht schon damals mit legaler Arbeit bestreiten konnte ‒ er selbst hat denn auch angegeben, in Frankreich als Hilfsarbeiter auf dem Bau und in der Möbelproduktion tätig gewesen zu sein (Prot. erstinstanzliche Verhandlung, Akten S. 1306 f.). Es ist auch fraglich, wie konkret die behaupteten Zukunftspläne wirklich sind, schilderte doch der Verteidiger eine Zukunft als Erntehelfer und ein Leben «im Einklang mit der Natur» welches genau dem entspreche, was der Berufungskläger könne und was ihm Spass mache (Akten S.1520), während der Berufungskläger selbst vor Berufungsgericht äusserte, er wolle in Spanien seinen Führerschein machen und mit Fahrzeugen arbeiten (Akten S. 1585). Schliesslich stellt sich auch die Frage, ob die Wiedervereinigung mit seinen Eltern seine Legalprognose verbessern kann, wenn der Verteidiger an anderer Stelle die familiären Verhältnisse als Grund für das Abgleiten seines Mandanten in die Kriminalität geschildert hat und als positives Beispiel den Bruder des Berufungsklägers nennt, der sich von der Restfamilie habe abnabeln können und seither nicht mehr straffällig geworden sei (Berufungsbegründung, Akten S. 1516 f., 1520). Wenn schliesslich geltend gemacht wird, der Berufungskläger habe durch den bereits verbüssten Strafanteil bereits die erforderliche Lektion gelernt, so ist darauf hinzuweisen, dass dies nicht sein erster Freiheitsentzug ist (Strafregisterauszug Frankreich: Akten S. 68 ff., Schweiz: Akten S. 1541) und vergangene Gefängnisaufenthalte ihn offensichtlich nicht von weiteren Straftaten abhalten konnten.

 

Zusammenfassend sind keine besonders günstigen Umstände vorhanden, und der teilbedingte Strafvollzug fällt daher ausser Betracht.

 

3.4      Die Hinderung einer Amtshandlung wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bedroht. Die Geldstrafe wird ‒ wie vorinstanzlich ‒ auf 10 Tagessätze zu CHF 30.‒ bemessen. Das Strafgericht hat zutreffend erwogen, dass hier keine einschlägigen Vorstrafen vorliegen und daher der bedingte Strafvollzug mit einer Probezeit von zwei Jahren zu gewähren ist.

 

4.         Kosten

 

4.1      Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen. Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021, E. 7.3). Der Berufungskläger hat die erstinstanzlichen Kosten somit unverändert zu tragen.

 

4.2      Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11.Oktober 2021, E. 7.3; 6B_460/2020 vom 10. März 2021, E. 10.3.1, je mit Hinweisen). Der Berufungskläger unterliegt mit seiner Berufung in allen Punkten und hat daher die Verfahrenskosten in Form einer Urteilsgebühr zu tragen. Diese wird auf CHF 1’500.‒ bemessen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

 

4.3      Der amtliche Verteidiger wird für seinen Aufwand gemäss Aufstellung aus der Gerichtskasse entschädigt. Hinzu kommen zwei Stunden Aufwand für die Berufungsverhandlung. Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Der Berufungskläger hat dem Staat die Verteidigungskosten zurückzuerstatten, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichtsvom 12. April 2021 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-      Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 und 2 StGB), mehrfacher Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) und mehrfachen Hausfriedensbruchs (Art 186 StGB);

-      7 Jahre Landesverweisung ohne Eintrag ins SIS;

-      Entscheid über die Zivilforderungen;

-      Entschädigung der amtlichen Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren.

 

A____ wird – neben den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen – der Hinderung einer Amtshandlung schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 30 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams, der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 13. Oktober 2020, sowie zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.‒, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 286, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.

 

Der Beurteilte trägt die Kosten von CHF 18’270.70 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 3’500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1’500.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

 

Dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3'066.65 und ein Auslagenersatz von CHF 323.‒ ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

 

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Privatklägerschaft (nur Sachverhalt und Dispositiv)

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Marc Oser                                                      lic. iur. Christian Lindner

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).