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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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SB.2021.77
URTEIL
vom 21. Juni 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), Dr. Annatina Wirz, lic. iur. Mia Fuchs
und Gerichtsschreiber MLaw Frédéric Barth
Beteiligte
A____, geb.[...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 13. April 2021
betreffend fahrlässige grobe Verletzung von Verkehrsregeln
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 13. April 2021 wurde A____ der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt sowie zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 60.–, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von CHF 120.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Überdies wurden ihm die Verfahrenskosten von CHF 955.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 200.– auferlegt.
Gegen dieses Urteil hat A____ (Berufungskläger) durch seinen Verteidiger mit Schreiben vom 30. April 2021 (eingegangen am 21. April 2021) Berufung anmelden und mit Schreiben vom 13. Juli 2021 Berufung erklären lassen. Der Berufungskläger beantragte, er sei vom Vorwurf der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen und lediglich der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu erklären sowie zu einer Busse von höchstens CHF 400.– zu verurteilen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zulasten des Staats. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Berufungsantwort vom 5. August 2021 die kostenpflichtige Abweisung der Berufung.
In der Berufungsverhandlung vom 21. Juni 2022 wurde der Berufungskläger befragt. Danach gelangte sein Verteidiger zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft hat auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit sie für den Entscheid von Relevanz sind ‒ aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Er hat seine Berufungsanmeldung und -erklärung innert der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht. Auf die Berufung ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
2.
2.1 Gemäss dem Strafbefehl vom 17. August 2020 und dem angefochtenen Urteil soll der Berufungskläger während seiner Arbeit als [...]kurier am 28. Oktober 2019 um 20:25 Uhr den Personenwagen der Marke Smart von der Johanniterstrasse herkommend durch die St. Johanns-Vorstadt in Fahrtrichtung Wilhelm His-Strasse gelenkt haben. Auf Höhe der Liegenschaft St. Johanns-Vorstadt 72 sei der Berufungskläger anstatt rechts, der Verkehrsführung mittels Sperrfläche und Signalisation folgend, zu weit links gefahren, weshalb er die vor der Tramschutzinsel liegende Sperrfläche überfahren habe und schliesslich mit dem Verkehrsteiler der Tramschutzinsel kollidiert sei.
Entgegen dem Strafbefehl vom 17. August 2020 ging das Einzelgericht in Strafsachen nicht davon aus, dass dem Berufungskläger nachgewiesen werden könne, vor der Kollision auf einen sich auf dem Beifahrersitz befindlichen Bestellschein für die auszuliefernde Ware geschaut zu haben. Gleichwohl lasse sich, so das Einzelgericht in Strafsachen, der Umstand, dass der Berufungskläger die Herrschaft über sein Fahrzeug verloren habe, nur mit einer massiven Unaufmerksamkeit seinerseits erklären. Anhaltspunkte für andere Ursachen gebe es keine. Unbehilflich sei auch der Einwand des Berufungsklägers, wonach der Unfall auf die schlechten Sichtverhältnisse infolge Dunkelheit und Regen zurückzuführen sei. Die Fotos der Unfallstelle liessen erkennen, dass die Fahrbahn und die Traminsel nachts gut beleuchtet seien. Auch wenn es geregnet haben möge, dann doch nicht in einer derartigen Heftigkeit, dass die Sicht erheblich eingeschränkt gewesen sei. Der Berufungskläger habe selbst eingeräumt, dass seine Scheibenwischer nicht auf Dauerbetrieb eingestellt gewesen seien. Ausserdem sei er mit 40–45 km/h und demnach mit einer Geschwindigkeit gefahren, die bei starkem, schwer sichtbehinderndem Regen nicht möglich gewesen wäre.
2.2 Der Berufungskläger bestreitet nicht, an der genannten Stelle zu weit links gefahren zu sein. Er stellt auch nicht in Abrede, aufgrund einer Unachtsamkeit die vor ihm auftauchende Schutzinsel sowie den Verkehrsteiler zu spät bemerkt zu haben und mit letzterem kollidiert zu sein (Berufungserklärung Ziff. 1, Akten S. 130; zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 166 f.). Abweichend vom angefochtenen Urteil hält der Berufungskläger aber fest, dass es im Unfallzeitpunkt stark geregnet und an der Unfallstelle Dunkelheit geherrscht habe (Berufungserklärung Ziff. 1, Akten S. 130). Anlässlich der Berufungsverhandlung verwies der Berufungskläger ebenfalls auf das regnerische Wetter, ohne sich zur Dunkelheit am Unfallort zu äussern (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 166).
2.3 Die Kantonspolizei erstellte am Abend des Vorfalls Fotos der Unfallstelle (vgl. Unfallaufnahmeprotokoll, Getroffene Massnahmen, Akten S. 16). Auf den Bildern wird ersichtlich, dass die St. Johanns-Vorstadt durchgehend beleuchtet war, wobei sich insbesondere auch auf Höhe der Unfallstelle eingeschaltete Strassenlaternen befanden (vgl. Akten S. 56). Dies wird bestätigt durch das Unfallaufnahmeprotokoll (Akten S. 14), gemäss welchem die Strassenbeleuchtung in Betrieb war. Die genannten Fotos lassen weiter erkennen, dass am Abend des 28. Oktober 2019 regnerisches Wetter herrschte und die Fahrbahn bei der Unfallstelle nass war. Indes sagte der Berufungskläger anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, der Regen sei zwar störend, aber nicht sehr stark gewesen und die Scheibenwischer des Fahrzeuges seien nicht mit ununterbrochener Frequenz gelaufen (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 96). Auch gab der Berufungskläger mehrfach an, mit einer Geschwindigkeit von ungefähr 40–45 km/h gefahren zu sein (Einvernahme Unfallaufnahmeprotokoll, Akten S. 20; erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 96), was, wie das Einzelgericht in Strafsachen richtigerweise bemerkte, bei starkem, sichtbehinderndem Regen nicht möglich gewesen wäre. Es ist deshalb in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass die Unfallstelle gut beleuchtet war und der Regen im Unfallzeitpunkt nicht von einer derartigen Heftigkeit war, dass er die Sicht auf die Strassenführung sowie den Verkehrsteiler erheblich erschwert hätte. Ursache für die Kollision waren demnach nicht die Witterungs- und Strassenverhältnisse. Vielmehr hat der Berufungskläger aufgrund seiner eigenen Unaufmerksamkeit, die zugestanden ist (Berufungserklärung Ziff. 1, Akten S. 130), den Verkehrsteiler zu spät gesehen (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 166), was zur Kollision führte.
3.
3.1 In rechtlicher Hinsicht qualifizierte das Einzelgericht in Strafsachen den Vorfall als grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01). Es hielt insbesondere fest, dass der Berufungskläger mehrere wichtige Verkehrsregeln in objektiv schwerer Weise verletzt habe. Aus den Umständen des Vorfalls ergebe sich überdies, dass dadurch eine erhöhte abstrakte Gefährdung geschaffen worden sei: So habe sich der Unfall in der urbanen St. Johanns-Vorstadt an einer Verkehrsinsel und in der Nähe einer sich auf dieser Verkehrsinsel befindenden Tramhaltestelle sowie eines Fahrradabstellplatzes ereignet. Schliesslich müsse das unaufmerksame Verhalten des Berufungsklägers als grobfahrlässig eingestuft werden.
3.2 Der Berufungskläger wendet hiergegen ein, der Vorfall sei lediglich als einfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG zu qualifizieren. Er bestreitet, durch sein Verhalten eine erhöhte abstrakte Gefahr geschaffen zu haben: Es seien keine Personen am Unfallort zugegen gewesen und das Verkehrsaufkommen sei gering gewesen. Zudem seien aufgrund der Uhrzeit und des schlechten Wetters grundsätzlich nur wenige Personen unterwegs gewesen. Überdies befinde sich der Verkehrsteiler am Anfang der Schutzinsel. Die eigentliche Tramhaltestelle befinde sich weiter hinten, weshalb die Gefahr, dass sich ein Fussgänger an der Unfallstelle hätte befinden können, praktisch nicht existiert habe. Mangels erhöhter abstrakter Gefährdung könne somit lediglich eine einfache Verkehrsregelverletzung vorliegen. Würde der Fall anders beurteilt, so hätte dies zur Folge, dass letztlich bei jedem Verkehrsunfall von einer groben Verkehrsregelverletzung auszugehen wäre, da es theoretisch immer sein könne, dass jemand hätte verletzt werden können (Berufungserklärung Ziff. 2 f., Akten S. 130 ff.; zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 159 f.).
4.
Der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
4.1 Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist nach der Rechtsprechung erfüllt, wenn der Täter erstens eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und zweitens dadurch die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Die Gefahr für die Sicherheit anderer Personen ist nicht erst bei einer konkreten Gefährdung, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung ernstlich im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG (BGE 142 IV 93 E. 3.1, BGer 6B_774/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 5.1, je mit Hinweisen; Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage 2015, Art. 90 N 62; Fiolka, in Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.] Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 90 N 41 ff.).
4.1.1 Der Berufungskläger bestreitet vor der Berufungsinstanz nicht, durch sein Verhalten wichtige Verkehrsregeln in objektiv schwerer Weise missachtet zu haben. In der Tat ist das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht von der Verletzung mehrerer wichtiger Verkehrsregeln ausgegangen: Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. In Konkretisierung dieses Grundsatzes hält Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11) insbesondere fest, dass der Fahrzeugführer seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden muss. Dabei handelt es sich um eine wichtige Verkehrsregel (BGer 6B_565/2010 vom 21. Oktober 2010 E. 3.1, 6B_666/2009 vom 24. September 2009 E. 1.4). Vorliegend ist erstellt, dass der Berufungskläger aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit den Verkehrsteiler zu spät erblickte und mit diesem kollidierte. Damit hat er eine wichtige Verkehrsregel verletzt. Der Berufungskläger fuhr zudem zu weit links und überfuhr unter Missachtung der Signalisation die vor der Tramhaltestelle liegende Sperrfläche. Hierdurch missachtete er das Gebot des Rechtsfahrens (Art. 34 Abs. 1 SVG) sowie die Pflicht zur Beachtung von Signalen, Weisungen und Markierungen (Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 lit. b und Art. 78 der Signalisationsverordnung [SSV, SR 741.21]). Auch diese Vorschriften gelten praxisgemäss als wichtige Verkehrsregeln (für das Gebot des Rechtsfahrens: BGE 105 IV 55 E. 5, 95 IV 1 E. 2; für die Pflicht zur Beachtung von Signalen, Weisungen und Markierungen: BGE 119 V 241 E. 3d.bb, 136 II 447 E. 3.3; BGer 1C_294/2008 vom 18. November 2008 E. 3.1; spezifisch zum Überfahren einer Sperrfläche vor der Tramhaltestelle: AGE SB.2016.15 vom 30. August 2017 E. 5.1). Da nur eine erhebliche Unaufmerksamkeit seitens des Berufungsklägers die Kollision erklären kann, ist überdies von einer objektiv schweren Missachtung der genannten Verkehrsregeln auszugehen.
4.1.2 Während des Vorfalls bestand keine konkrete Gefährdung der Sicherheit anderer Personen. Streitig ist indes, ob der Berufungskläger durch sein Verhalten eine erhöhte abstrakte Gefährdung hervorgerufen hat. Dies ist anhand der Situation zu beurteilen, in der die Verkehrsregelverletzung begangen wurde. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung der Gefährdung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt für die Annahme einer groben Verletzung, wenn in Anbetracht der Umstände (Tageszeit, Verkehrsdichte, Sichtverhältnisse, besondere örtliche Verhältnisse etc.) der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 62; Maurer, in: Donatsch [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar StGB/JStG, 20. Aufl., Zürich 2018, Art. 90 SVG N 21; BGE 142 IV 93 E. 3.1, 131 IV 133 E. 3.2, 122 IV 173 E. 2b; BGer 6B_756/2018 vom 15. November 2018 E. 1.2, 6B_765/2018 vom 9. Oktober 2018 E. 3). Erhöhte abstrakte Gefährdungen zeichnen sich gegenüber einfachen abstrakten Gefährdungen dadurch aus, dass die Handlungsweise des Täters typischerweise besonders geeignet ist, Verletzungen der geschützten Rechtsgüter herbeizuführen (Fiolka, a.a.O., Art. 90 N 46). Eine erhöhte abstrakte Gefährdung ist beispielsweise schon dann zu bejahen, wenn ein Fahrzeuglenker bei übersichtlichen Verkehrsverhältnissen in einer verkehrsarmen Zeit das Rotlicht übersieht (Weissenberger, a.a.O., Art. 90 N 67, mit Verweis auf BGE 118 IV 285 E. 3b).
Vorliegend kam es in der St. Johanns-Vorstadt, welche nahe des Stadtzentrums gelegen ist, zum Unfall. Dieser ereignete sich in unmittelbarer Nähe einer Tramhaltestelle, kollidierte der Berufungskläger doch mit dem Verkehrsteiler am Anfang der Tramschutzinsel, auf welcher sich die entsprechende Haltestelle befindet. Auf Höhe des Unfallortes, gegenüber der besagten Tramschutzinsel, befindet sich überdies ein Abstellplatz für Fahrräder. Aufgrund dieser Umstände kann davon ausgegangen werden, dass der Eintritt einer konkreten Gefährdung im hier zu beurteilenden Fall nahelag: Zunächst hätte der Berufungskläger mit einem anderen Fahrzeug, namentlich mit einem Tram, kollidieren können. Es bestand zudem eine nicht unerhebliche Wahrscheinlichkeit, dass sich Fussgänger auf der Tramschutzinsel befinden, welche durch das Verhalten des Berufungsklägers einer Verletzungsgefahr ausgesetzt worden wären. Denn auch wenn das Wetter schlecht und die Tageszeit fortgeschritten gewesen sein mag, fand der Unfall vor Betriebsschluss der dort verkehrenden Tramlinien statt. Dies wird namentlich durch die nach dem Unfall gemachten Aufnahmen deutlich, auf denen ein an der Schutzinsel haltendes Tram erkennbar ist (Akten S. 56). Weiter ereignete sich die Kollision um 20:25 Uhr und damit zu einer Uhrzeit, während der – gerade in urbanen Wohn- und Geschäftsgebieten – noch mit Personen zu rechnen ist, die mit dem Tram oder anderweitig unterwegs sind. Entgegen den Vorbringen des Berufungsklägers kann auch nicht angenommen werden, dass sich allfällige Fussgänger normalerweise lediglich weiter hinten auf der Schutzinsel, beim Unterstand der Tramhaltestelle aufhalten. Die Aufnahmen des Unfallortes zeigen, dass ein haltendes Tram jeweils auf der ganzen Länge der Schutzinsel Möglichkeiten zum Ein- und Aussteigen bietet. Weiter muss davon ausgegangen werden, dass Fussgänger regelmässig den Beginn der Schutzinsel beim betreffenden Verkehrsteiler aufsuchen, um dort die Strasse zum gegenüberliegenden Fahrradabstellplatz zu überqueren. Umgekehrt dürften sich auch immer wieder Fussgänger an der entsprechenden Stelle vom Abstellplatz auf die Traminsel begeben. Schliesslich gilt es zu beachten, dass das Fahrzeug des Berufungsklägers, wäre es nicht durch die Kollision mit dem Verkehrsteiler zum Stillstand gekommen, auch die Schutzinsel selbst hätte überfahren können. Dies insbesondere angesichts der Fahrgeschwindigkeit und des Umstandes, dass der Bremsweg gemäss den Angaben des Berufungsklägers aufgrund der nassen Fahrbahn verlängert war (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 166). In Anbetracht der Umstände war die Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer somit, anders als der Berufungskläger vorbringt, nicht rein abstrakt. Vielmehr ging vom Verhalten des Berufungsklägers eine erhöhte abstrakte Gefährdung aus, da der Eintritt einer konkreten Gefährdung nahelag.
4.2 Subjektiv erfordert der Tatbestand des Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst wie schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden (Weissenberger, a.a.O., Art. 90 N 68). Der Täter muss sowohl die grobe Verkehrsregelverletzung als auch die Schaffung der Gefahr zumindest in Kauf nehmen, wobei Inkaufnahme hier nicht Eventualvorsatz, sondern grobe Fahrlässigkeit meint (Fiolka, a.a.O., Art. 90 N 93). Da das Schuldprinzip auch im Strassenverkehrsstrafrecht ernst zu nehmen ist, darf nicht unbesehen von der objektiven Schwere der Tat auf den Grad des Verschuldens geschlossen werden (BGer 6B_109/2008 vom 13. Juni 2008 E. 3.1). Allerdings ist die objektive Schwere der Tat ein Indiz dafür, dass den Täter auch subjektiv ein schweres Verschulden trifft (BGE 126 IV 192 E. 3; BGer 6B_331/2008 vom 10. Oktober 2008 E. 3.2). Insbesondere der Grad der in der jeweiligen Situation geforderten Aufmerksamkeit und die konkrete Bedeutung der verletzten Regel spielen bei der Beurteilung des Verschuldens eine wichtige Rolle (Fiolka, a.a.O., Art. 90 N 94). Die Rechtsprechung bejaht die geforderte Rücksichtslosigkeit, wenn der Täter sich der Gefährlichkeit seiner regelwidrigen Fahrweise bewusst gewesen ist oder wenn er sonst ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern offenbart hat. Die Rücksichtslosigkeit kann aber auch in einem bloss momentanen Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen, wenn dieses besonders vorwerfbar erscheint (BGE 131 IV 133 E. 3.2; BGer 6B_462/2019 vom 23. August 2019 E. 1.1.1). Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (BGE 142 IV 93 E. 3.1; BGer 6B_505/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 1.1.1, 6B_761/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.1; vgl. zum Ganzen Weissenberger, a.a.O., Art. 90 N 68 f.; AGE SB.2020.100 vom 25. Januar 2022 E. 2.3.7).
Aufgrund der urbanen Gegend, der Nähe zur Tramstation und zum Fahrradabstellplatz sowie in Anbetracht der nassen Fahrbahn hätte der hier in Frage stehende Strassenabschnitt vom Berufungskläger ein erhöhtes Mass an Aufmerksamkeit verlangt. Dies gilt umso mehr, als der Berufungskläger angab, aufgrund seiner neuen Arbeit als [...]lieferant während der Autofahrt angespannt gewesen zu sein (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 166; erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 95) und nicht gerne bei Regen zu fahren (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 96). Wie bereits dargelegt, hat der Berufungskläger das geforderte Mass an Aufmerksamkeit nicht aufgebracht. Vielmehr lässt sich die Kollision mit dem Verkehrsteiler, welche trotz der eingeleiteten Vollbremsung zu einer starken Beschädigung des Fahrzeugs führte (vgl. Akten S. 29 und 56), nur mit einer erheblichen Unaufmerksamkeit seitens des Berufungsklägers erklären. Umstände, welche dieses Verhalten in einem milderen Licht erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich. Insgesamt hat der Berufungskläger somit die Gefährdung anderer Personen in besonderes vorwerfbarer Weise nicht bedacht, womit nach der obigen Rechtsprechung der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt ist.
4.3 Nach dem Dargelegten ist die rechtliche Würdigung der Vorinstanz zu bestätigen. Der Berufungskläger hat mit seinem Verhalten den Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) erfüllt.
5.
5.1 Der Berufungskläger hat die vorinstanzliche Strafzumessung für den Fall einer Verurteilung nach Art. 90 Abs. 2 SVG nicht angefochten. Auch haben sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungsklägers im Vergleich zum erstinstanzlichen Verfahren nicht geändert (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 166). Es kann deshalb für die Strafzumessung grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden: Hinsichtlich des Tatverschuldens verwies das Einzelgericht in Strafsachen auf die fehlende konkrete Gefährdung und den Umstand, dass der Berufungskläger lediglich grobfahrlässig gehandelt hat. Betreffend die Täterkomponente berücksichtigte die Vorinstanz die psychischen Probleme des Berufungsklägers sowie die deswegen bestehende erhöhte Strafempfindlichkeit. Im angefochtenen Urteil wurde vor diesem Hintergrund eine bedingte Geldstrafe von 7 Tagessätzen zu CHF 60.– als angemessen erachtet. Aufgrund der Verbindungsbusse von CHF 120.– wurde die Geldstrafe auf 5 Tagessätze reduziert. Damit befindet sich die ausgesprochene Strafe am unteren Ende des Strafrahmens, welcher von einer Geldstrafe bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe reicht (vgl. Art. 90 Abs. 2 SVG).
5.2 Allerdings ist zu beachten, dass der Berufungskläger mit rechtskräftigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 15. März 2021 der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 60.– sowie einer Busse von CHF 800.– verurteilt wurde (Akten S. 148). Da der Berufungskläger dieses Delikt am 11. November 2020, also bevor er mit dem angefochtenen erstinstanzlichen Urteil vom 13. April 2021 verurteilt worden ist, verübte und die Tat darüber hinaus mit der gleichen Strafart wie vorliegend geahndet wurde, ist eine Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) auszufällen (vgl. dazu BGE 138 IV 113 E. 3.4.2; AGE SB.2019.39 vom 20. April 2021 E. 5.8.1, SB.2019.111 vom 9. Juni 2020 E. 6.7). Die im vorliegend angefochtenen Urteil ausgesprochene Strafe befindet sich bereits am unteren Ende des anwendbaren Strafrahmens. Vor diesem Hintergrund ist in Anwendung des Asperationsprinzips eine Reduktion des Strafmasses von 7 auf 6 Tagessätze angemessen. Die Verbindungsbusse ist bei CHF 120.– zu belassen. Demnach ergibt sich eine bedingte Geldstrafe von 4 Tagessätzen zu CHF 60.–, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie eine Busse von CHF 120.–.
6.
6.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.
Da der Berufungskläger auch im Berufungsverfahren wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr zu belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten in Höhe von CHF 955.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 200.–.
6.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1, 6B_701/2019 vom 17. Dezember 2020 E. 2.3, je mit Hinweisen).
Der Berufungskläger beantragte, er sei lediglich der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu erklären. Nach vorstehenden Ausführungen unterliegt er mit diesem Antrag vollständig. Entsprechend werden ihm die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
6.3 Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfolge auch im Rechtsmittelverfahren (BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5.2; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Das Bundesgericht hat hierzu ausgeführt, die Entschädigungsfrage folge den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.5, mit Hinweis auf BGE 137 IV 352 E. 2.4.2).
Der Berufungskläger unterliegt vorliegend vollständig, weshalb ihm keine Entschädigung für die Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner Privatverteidigung auszurichten ist.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird in Abweisung seiner Berufung der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 4 Tagessätzen zu CHF 60.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 120.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 15. März 2021,
in Anwendung von Art. 90 Abs. 2, 27 Abs. 1, 31 Abs. 1, 34 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung, 24 Abs. 1 lit. b und 78 der Signalisationsverordnung sowie 42 Abs. 1 und 44 Abs. 1 & 4, 49 Abs. 2 und 106 des Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Kosten von CHF 955.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 200.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
- Kantonspolizei, Verkehrsabteilung
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Frédéric Barth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.