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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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SB.2021.7
URTEIL
vom 3. Februar 2025
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Andreas Traub, Dr. Manuel Kreis
und Gerichtsschreiber Dr. Martin Seelmann, LL.M.
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger 1
[...] Beschuldigter 1
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
B____, geb. [...] Berufungskläger 2
[...] Beschuldigter 2
vertreten durch [...], Advokatin,
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
C____ AG Privatklägerin 1
[...] Anschlussberufungsklägerin 1
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
D____ AG Privatklägerin 2
[...] Anschlussberufungsklägerin 2
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
E____ Privatkläger 3
[...] Anschlussberufungskläger 3
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
F____ und G____ Privatkläger 4
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 24. März 2020 (SG.2019.70)
betreffend
ad 1: gewerbsmässigen Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung
(Bereicherungsabsicht) und mehrfache Urkundenfälschung
ad 2: Misswirtschaft
A____ wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 24. März 2020 des gewerbsmässigen Betrugs, der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht) und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig erklärt und verurteilt zu 30 Monaten Freiheitsstrafe, davon 24 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Ebenfalls mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 24. März 2020 wurde B____ des gewerbsmässigen Betrugs, der Gehilfenschaft zur mehrfachen Urkundenfälschung und der Misswirtschaft schuldig erklärt und verurteilt zu 24 Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren. Das Strafverfahren gegen B____ betreffend Unterlassung der Buchführung (AS Ziff. 2.8) wurde zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt. Die Beurteilten wurden des Weiteren im Zusammenhang mit dem Bauprojekt [...] (AS Ziff. 2.6.) solidarisch zu CHF 23'716.80 Schadenersatz nebst Zins zu 5 % seit dem 9. November 2011 an die C____ AG verurteilt. Demgegenüber wurden die von der C____ AG gegen B____ geltend gemachte Mehrforderung im Betrage von CHF 1'562'273.18 sowie die gegen A____ geltend gemachte Mehrforderung im Betrage von CHF 1'844'322.70 auf den Zivilweg verwiesen. Die von der C____ AG geltend gemachte Parteientschädigung wurde abgewiesen. Sodann wurde die Schadenersatzforderung der D____ AG im Betrage von CHF 223'537.08 auf den Zivilweg verwiesen. Die von der D____ AG geltend gemachte Parteientschädigung wurde abgewiesen. Ausserdem wurden die Beurteilten im Zusammenhang mit dem Bauprojekt [...] (AS Ziff. 2.3.) solidarisch zu CHF 52'185.60 Schadenersatz nebst Zins zu 5 % seit dem 29. August 2012 und CHF 5’000.– Parteientschädigung an E____ verurteilt. Die Mehrforderung im Betrage von CHF 17'714.40 wurde auf den Zivilweg verwiesen. A____ wurden Verfahrenskosten im Betrage von CHF 12'856.90 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 39'000.–, B____ Verfahrenskosten im Betrage von CHF 15'096.40 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 39'000.– auferlegt. Die von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 28. Februar 2013 verfügte Sperrung des Kontos bei der [...] mit der Nummer [...], lautend auf die H____ GmbH, wurde schliesslich aufgehoben und das vorhandene Guthaben mit den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr von B____ verrechnet.
Gegen dieses Urteil haben A____ (nachfolgend: Beschuldigter 1) und B____ (nachfolgend: Beschuldigter 2) mit Eingaben vom 15. Januar 2021 resp. 12. Januar 2021 Berufung erklärt. Der Beschuldigte 1 beantragt u.a., es sei das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 24. März 2020 in Bezug auf den Schuldspruch vollumfänglich aufzuheben und er sei stattdessen kostenlos von Schuld und Strafe freizusprechen. Es seien die Absätze 1 und 4 der Nebenfolgen des Urteils vollumfänglich aufzuheben und es seien die Zivilforderungen der C____ AG in Höhe von CHF 23'716.80 nebst Zins zu 5 % seit dem 9. November 2011 sowie die Zivilforderung von E____ in Höhe von CHF 52'185.60 nebst Zins zu 5 % seit dem 29. August 2012 und die Parteientschädigung an E____ in Höhe von CHF 5'000.– vollumfänglich abzuweisen, eventualiter seien diese Forderungen auf den Zivilweg zu verweisen, dies alles unter o/e-Kostenfolge zulasten des Staates. Der Beschuldigte 2 beantragt, er sei in teilweiser Abänderung des Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 24. März 2020 vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs, der Gehilfenschaft zur mehrfachen Urkundenfälschung sowie der Misswirtschaft vollumfänglich und kostenlos freizusprechen. Es sei die Schadenersatzforderung der C____ AG im Zusammenhang mit dem Bauprojekt [...] im Umfang von CHF 23'716.80 nebst Zins zu 5 % seit dem 9. November 2011 auf den Zivilweg zu verweisen. Sodann sei auch die Schadenersatzforderung von E____ im Zusammenhang mit dem Bauprojekt [...] im Betrag von CHF 52'185.60 nebst Zins zu 5 % seit dem 29. August 2012 auf den Zivilweg zu verweisen. Die Parteientschädigung im Betrag von CHF 5'000.– sei abzuweisen. Ausserdem sei die von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 28. Februar 2013 verfügte Sperrung des Kontos [...] bei der [...], lautend auf die H____ GmbH, aufzuheben und das vorhandene Guthaben dem Beschuldigten 2 herauszugeben, dies alles unter o/e-Kostenfolge für beide Instanzen.
Mit Eingabe vom 15. Februar 2021 haben die Privatkläger 1, 2 und 3 Anschlussberufung erklärt und festgehalten, dass das Urteil des Strafgerichts vom 24. März 2020 lediglich in Bezug auf die unter dem Titel «Nebenfolgen» beurteilten Aspekte angefochten werde, betreffend die Privatklägerin 2 betreffe die Anfechtung vorfrageweise auch ihre Stellung als Privatklägerin. Sie beantragen, es seien die beiden Beschuldigten in solidarischer Verbindung zu verpflichten, den Privatklägern 1, 2 und 3 in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils gesamthaft eine Parteientschädigung von CHF 187'287.61 (inkl. MWST), eventualiter eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Im Übrigen sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen, dies unter o/e-Kostenfolge für das vorliegende und das vorinstanzliche Verfahren. Die Staatsanwaltschaft und die Privatkläger 4 haben weder Anschlussberufung erhoben noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt.
Mit Eingabe vom 11. August 2021 haben die Privatkläger 1, 2 und 3 mitgeteilt, dass sie sich mit dem Beschuldigten 2 aussergerichtlich geeinigt hätten, ihr Desinteresse an einer Strafverfolgung gegenüber dem Beschuldigten 2 und an dessen Bestrafung mit Rückzug des entsprechenden Strafantrags erklärt, die Anschlussberufung gegen das vorinstanzliche Urteil in Bezug auf den Beschuldigten 2 zurückgezogen und ihren Verzicht auf die Stellung als Privatkläger gegenüber dem Beschuldigten 2 sowohl im Straf-, als auch im Zivilpunkt erklärt. Demgegenüber werde gegenüber dem Beschuldigten 1 vollumfänglich an der Anschlussberufung sowie an dem Interesse an der Strafverfolgung und seiner Bestrafung festgehalten.
Mit Berufungsbegründungen vom 12. August 2021 (Beschuldigter 1) und vom 13. August 2021 (Beschuldigter 2) sowie mit Anschlussberufungsbegründung vom 13. August 2021 haben die Beschuldigten sowie die Privatkläger 1, 2 und 3 jeweils ihre mit den (Anschluss-)Berufungserklärungen gestellten Anträge begründet. Mit Berufungsantwort vom 16. September 2021 beantragt die Staatsanwaltschaft, es sei das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 24. März 2020 vollumfänglich zu bestätigen und die beiden dagegen erhobenen Berufungen entsprechend abzuweisen, dies unter o/e-Kostenfolge.
Mit Stellungnahme vom 22. Oktober 2021 beantragen die Privatkläger 1, 2 und 3 – zusätzlich zu den bereits mit Eingabe vom 15. Februar 2021 gestellten Anträgen – die Abweisung der Berufung des Beschuldigten 1. Mit Stellungnahme vom 1. November 2021 zur Anschlussberufungsbegründung beantragt der Beschuldigte 1 die vollumfängliche Abweisung der Rechtsbegehren Ziff. 1–3 der Privatkläger gemäss Anschlussberufungsbegründung vom 13. August 2021. Im Übrigen hält er an den eigenen Rechtsbegehren gemäss Berufungsbegründung vom 12. August 2021 vollumfänglich fest.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 5. Juli 2023 ist den Parteien mitgeteilt worden, dass der Instruktionsrichter dem Spruchkörper beantragen werde, das Verfahren in den Anklagepunkten AS Ziff. 2.1.a, 2.3., 2.4., 2.5.a, 2.6. und 2.7. abzutrennen, in den genannten Anklagepunkten das Verfahren zu sistieren und die Anklage zur Ergänzung und Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, wobei das zurückzuweisende Verfahren hierbei nicht beim Berufungsgericht hängig bleibe. Für das in den Anklagepunkten AS Ziff. 2.1.b, 2.2., 2.5.b sowie 2.8. beim Berufungsgericht verbleibende Verfahren werde – nach Rechtskraft der Entscheide betr. Verfahrenstrennung und Sistierung/Rückweisung – zur Hauptverhandlung geladen. Den Parteien ist hierzu Gelegenheit für eine (fakultative) Stellungnahme gegeben worden.
Mit Eingabe vom 11. Juli 2023 hat der Beschuldigte 1 zunächst festgehalten, dass an den Rechtsbegehren gemäss Berufungserklärung vom 15. Januar 2021 vollumfänglich festgehalten werde. Jedoch werde die Rückweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft in den aufgeführten Anklagepunkten begrüsst. Auch der Beschuldigte 2 hat mit Eingabe vom 3. August 2023 ausgeführt, dass die Abtrennung des vorgesehenen Verfahrensteils begrüsst werde. Demgegenüber beantragen die Privatkläger 1, 2 und 3 mit Eingabe vom 4. September 2023, es sei zur Hauptverhandlung vorzuladen und es sei von einer Verfahrenstrennung, einer Sistierung des Verfahrens oder Teilen davon sowie von einer (teilweisen) Rückweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft abzusehen. Eventualiter sei ein gerichtliches Gutachten im Rahmen des Berufungsverfahrens einzuholen. Subeventualiter sei das betreffend die AS Ziff. 2.1.a., 2.3., 2.4., 2.5.a., 2.6. und 2.7. abzutrennende Verfahren zur Beweisergänzung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ebenfalls mit Eingabe vom 4. September 2023 beantragt die Staatsanwaltschaft, es sei der durch den Präsidenten in der Verfügung vom 5. Juli 2023 vorgeschlagenen Vorgehensweise nicht nachzugehen und stattdessen die Strafsache zeitnah zu verhandeln.
Mit Zwischenentscheid vom 16. Januar 2024 wurde das Urteil des Strafgerichts vom 24. März 2020 teilweise in Bezug auf die AS Ziff. 2.1.a, 2.3., 2.4., 2.5.a, 2.6. und 2.7 aufgehoben. Die Anklage wurde in diesen Punkten an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen und es wurde ihr Gelegenheit zur Beweisergänzung (im Sinne der Erwägungen) gegeben, wobei die Verfahrensleitung an die Staatsanwaltschaft zurückging. Zugleich wurde das Berufungsverfahren betreffend AS Ziff. 2.1.b, 2.2. sowie 2.5.b und 2.8 abgetrennt. Auf die durch die Privatkläger 1, 2 und 3 gegen den Zwischenentscheid erhobene Beschwerde beim Bundesgericht vom 23. Februar 2024 wurde mit bundesgerichtlichem Urteil vom 12. April 2024 (BGer 7B_233/2024) nicht eingetreten.
Der Instruktionsrichter hat mit Verfügung vom 3. Juli 2024 betr. AS Ziff. 2.1.b, 2.2., 2.5.b sowie 2.8 die Ansetzung der Berufungsverhandlung angekündigt. Mit Vorladung vom 17. Juli 2024 sind die Parteien zur Berufungsverhandlung am 13. November 2024 geladen worden. Mit Eingabe vom 11. November 2024 hat der Verteidiger des Beschuldigten 1 dem Gericht unter Beilegung eines Arztzeugnisses mitgeteilt, dass er krankheitsbedingt nicht in der Lage sein werde, an der Berufungsverhandlung vom 13. November 2024 teilzunehmen, weshalb er darum ersucht hat, die Verhandlung abzubieten und neu anzusetzen. Mit Verfügung vom 11. November 2024 hat der Instruktionsrichter verfügt, dass die Berufungsverhandlung 13. November 2024 umgeboten wird. Mit Vorladung vom 2. Dezember 2024 sind die Parteien zur (neuen) Berufungsverhandlung am 3. Februar 2025 geladen worden. Mit Verfügung vom 30. Januar 2025 ist die Staatsanwältin krankheitsbedingt vom Erscheinen zur Berufungsverhandlung dispensiert worden.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 3. Februar 2025 sind die Beschuldigten 1 und 2 befragt worden. Nach Abschluss des Beweisverfahrens sind die jeweilige Verteidigung sowie die Vertreterin der Privatkläger 1-3 zum Vortrag gelangt und haben jeweils repliziert. Den beiden Beschuldigten ist schliesslich das letzte Wort zugekommen.
Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
1. Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels, Zuständigkeit und Prozessgegenstand
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Die beiden Beschuldigten sind vom angefochtenen Urteil berührt und haben ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert sind.
1.2
1.2.1 Fraglich ist jedoch, ob die Privatkläger 1-3 zur Erhebung der Anschlussberufung legitimiert sind resp. ihnen die Stellung als Privatkläger überhaupt zukommt. Die Privatkläger sind nach Art. 382 Abs. 1 StPO ebenfalls zur Ergreifung eines Rechtsmittels legitimiert, wenn sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides haben. Bereits die Vorinstanz hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob der C____ AG, der D____ AG und E____ Privatkläger- resp. Geschädigtenstellung zukommt. Das Strafgericht hat hierbei erwogen, dass die C____ AG bei den Bauprojekten [...] und [...], die D____ AG beim Projekt [...] (vorliegend betreffend AS Ziff. 2.1.b) sowie E____ beim Projekt [...] (vorliegend betreffend AS Ziff. 2.2) aufgrund des mit der I____ AG abgeschlossenen Totalunternehmervertrages gar nicht Geschädigte im Sinne von Art. 115 StPO sein könnten.
Die Anschlussberufungskläger machen demgegenüber mit der Anschlussberufung geltend, dass ihnen – auch in den Teilkomplexen AS Ziff. 2.1.b und AS Ziff. 2.2 – Geschädigtenstellung zukomme.
1.2.2 Gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO gilt als geschädigte Person, wer durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Durch das Kriterium der Unmittelbarkeit sollen unter anderem Personen vom Geschädigtenkreis ausgeschlossen werden, die lediglich einen Reflexschaden erlitten haben. Ein solcher liegt vor, wenn ein Dritter, der in einer besonderen Beziehung zum Direktgeschädigten steht, durch dasselbe schädigende Ereignis ebenfalls wirtschaftlich beeinträchtigt wird, wie beispielsweise der Gläubiger des Direktgeschädigten, wenn dieser wegen des schädigenden Ereignisses nicht mehr imstande ist, seiner Erfüllungspflicht ihm gegenüber nachzukommen (Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 115 N 21 und N 43; BGE 147 IV 269 E. 3.1, 145 IV 491 E. 2.3.1).
1.2.3 Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz ist der D____ AG und E____ auch in den AS Ziff. 2.1.b ([…]) und AS Ziff. 2.2 ([…]) die unmittelbare Geschädigtenstellung i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO zuzuerkennen. So ist der Vertreterin der Privatkläger 1-3 zu folgen, wenn sie ausführt, dass die I____ AG die Handwerkerrechnungen nur mit Finanzierungsmitteln der Privatkläger habe bezahlen können. Üblicherweise hätte ein Totalunternehmen ein Bankkonto, mit welchem es die offenen Handwerkerrechnungen ohne weitere Prüfung durch Dritte oder die Bauherren entsprechend dem durch den Bau- und Projektleiter bestätigten Baufortschritt bezahlen würde (vgl. Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2718). In den vorliegenden Totalunternehmerverträgen zwischen der I____ AG und den Privatklägern sei dies anders gewesen: Es sei für die Zahlungen der Handwerker (unabhängig vom vereinbarten Fixpreis und den sonst üblichen Totalunternehmerkonditionen mit Bau- und Projektleitung) ein spezifisches Bauprojektkonto bei der [...]bank eingerichtet worden, welches – nach Freigabe durch die Privatkläger – durch Kredittranchen gemäss Kreditvertrag gespiesen worden sei (vgl. Akten S. 2094 ff.; Protokoll 1. Instanz, Akten S. 75). Anders als in Totalunternehmerverhältnissen üblich, habe die I____ AG nicht frei über ihr Konto verfügen können, sondern habe sich offenbar gegenüber der Bank vertraglich dazu verpflichtet, die freigegebenen Kredittranchen ausschliesslich für das entsprechende Bauprojekt zu verwenden (vgl. Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2718 f.). Eine Zahlung der Handwerker sei mithin nur nach entsprechender Freigabe der Kredittranchen durch die Privatkläger möglich gewesen. Die Freigabe sei in Anwendung des Totalunternehmervertrags vom 24. September 2010 nur bei entsprechender Bestätigung des Baufortschritts durch den Beschuldigten 1 gegenüber der Privatklägerschaft erfolgt (vgl. Akten SB [...], S. 5.04 ff. und 101.01 ff.). Darin würden sich die Verträge zwischen der I____ AG und den Privatklägern in erheblichem Mass von üblichen Totalunternehmerverträgen unterscheiden.
Hinzu komme, dass es vorliegend nicht um reine Reflexschäden gehe, wie sie üblicherweise bei Totalunternehmerverträgen zufolge Festpreis-Abrede auftreten würden. Einerseits hätten die Anschlussberufungskläger gemäss Anklage für «Mehrkosten» mehr bezahlen müssen. Diese «Mehrkosten» hätten ausserhalb des mit der I____ AG vereinbarten Totalunternehmervertrags und Festpreises gestanden. So sei für jede einzelne Baukostenposition ein Preis veranschlagt worden (s. Kostenvoranschläge Akten SB [...], S. 232 ff.; Akten SB [...], S. 3 ff.). Der Festpreis aus dem Totalunternehmervertrag ergebe sich aus der Summe der einzelnen Baukostenpositionen. Mehrkosten seien alle Kosten, welche beim Kostenvoranschlag nicht berücksichtigt worden seien bzw. den für die betreffende Baukostenposition veranschlagten Preis übertroffen hätten. Mehrkosten seien insofern nicht im Totalunternehmervertrag-Festpreis enthalten gewesen. Sie seien somit auch nicht unter den Totalunternehmervertrag gefallen, sondern als separate Aufträge zu qualifizieren gewesen. Aus diesem Grund seien sie üblicherweise als sogenannte Nachträge vorab vom Bauherrn zu genehmigen und zu unterzeichnen gewesen, wobei es vorliegend unter anderem um solche Mehrkosten gehe. Damit hätten sich die jeweiligen Tranchenfreigaben der Privatkläger ab dem Baukreditkonto, jeweils ausgelöst durch vorherige Rechnungsfreigabe durch den Beschuldigten 1, als direkte schädigende Vermögensdispositionen, und zwar ausserhalb des Totalunternehmervertrags, erwiesen.
Vorliegend wären so auch die Zahlungen an J____ (AS Ziff. 2.1.b) und K____ (AS Ziff. 2.2) – sofern der angeklagte Sachverhalt jeweils als erstellt angesehen würde – für (angebliche) Leistungen erfolgt, die von vornherein nicht vom Totalunternehmervertrag erfasst gewesen wären und deshalb Mehrkosten dargestellt hätten, die ausserhalb des Totalunternehmervertrags gestanden hätten. Im Umfang der Zahlungen wären mithin die Baukredite der Anschlussberufungskläger 1 und 3 zweckentfremdet und die Anschlussberufungskläger im entsprechenden Umfang direkt geschädigt worden.
Was konkret den Fall AS Ziff. 2.1.b (J____) betrifft, habe es gemäss Anklage eine fiktive Rechnung gegeben, wobei eine Zahlung über CHF 21'600.– durch ein Visum des Beschuldigten 1 erfolgt sei. Diese sei mittels Vergütung über das Bauprojektkonto der I____ AG mit Mitteln der D____ AG durch Freigabe entsprechender Kredittranchen abgewickelt worden. J____ erstatte der D____ AG die erhaltenen CHF 21'600.– schliesslich zurück (Akten SB J____, S. 64; vgl. auch hinten E. 4), was ebenfalls ein Indiz dafür darstellt, dass die D____ AG in diesem Fall als geschädigte Person zu qualifizieren wäre.
Gleiches müsste – sofern der Anklagevorwurf als erstellt angesehen wird – für das Projekt […] (AS 2.2) gelten, zumindest hinsichtlich der fiktiven Leistungen und der ungerechtfertigten Zahlungen, wobei in diesem Fall der Zahlungsempfänger K____ war (vgl. Akten SB [...], S. 19 ff.). Der Beschuldigte 1 habe gemäss Anklage hier den fiktiven Werkvertrag vom 2. Mai 2012 über angebliche Beratungsdienstleistungen sowie eine visierte, aber fiktive Rechnung über CHF 54'000.– erstellt. Über das Bauprojektkonto sei diese Rechnung mit Mitteln von E____ durch Freigabe der entsprechenden Kredittranche bezahlt worden. K____ erstatte E____ die erhaltenen CHF 54'000.– schliesslich zurück (Akten SB […], S. 53 f., 87, 100; vgl. auch hinten E. 4), was auch hier ein Indiz dafür darstellt, dass E____ als geschädigte Person zu qualifizieren ist.
Schliesslich gilt es anzumerken, dass die Wiedergutmachung (vorliegend die durch J____ und K____ vorgenommenen Rückzahlungen) die strafprozessuale Stellung als geschädigte Person i. S. v. Art. 115 StPO nicht berühren (Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 115 N 23).
Den Anschlussberufungsklägern 2 (betr. AS Ziff. 2.1.b) und 3 (betr. AS Ziff. 2.2) ist entsprechend Geschädigtenstellung zuzuerkennen, womit sie als Privatkläger vom angefochtenen Urteil berührt sind und ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung haben, sodass sie gestützt auf Art. 382 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 401 Abs. 1 StPO zur Anschlussberufung legitimiert sind, wobei sich die Legitimation der Privatklägerschaft gemäss Art. 382 Abs. 2 StPO auf den Schuld- und Zivilpunkt beschränkt. Über die Privatklägereigenschaft der C____ AG muss vorliegend nicht entschieden werden, da sie in keinem der verfahrensgegenständlichen Anklagepunkte eine Geschädigtenstellung geltend macht (s. zu den Auswirkungen der Verfahrenstrennung auf den Entschädigungsanspruch der Privatkläger unten E. 2).
1.3 Auf die form- und fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.4 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.4.1 Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft.
1.4.2 Der Beschuldigte 1 beantragt, es sei das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 24. März 2020 in Bezug auf seinen Schuldspruch vollumfänglich aufzuheben und er sei stattdessen kostenlos von Schuld und Strafe freizusprechen. Des Weiteren seien die Absätze 1 und 4 der Nebenfolge des vorinstanzlichen Urteils vollumfänglich aufzuheben und es seien die Zivilforderungen der C____ AG in Höhe von CHF 23'716.80 nebst Zins zu 5 % seit dem 9. November 2011 sowie die Zivilforderung von E____ in Höhe von CHF 52'185.60 nebst Zins zu 5 % seit dem 29. August 2012 sowie die Parteientschädigung an E____ von CHF 5’000.– vollumfänglich aufzuheben bzw. abzuweisen. Eventualiter seien diese Forderungen auf dem Zivilweg zu verweisen. Ausserdem sei dem Beschuldigten 1 eine Genugtuung in Höhe von CHF 25'000.– aus der Staatskasse auszurichten, dies alles unter o/e-Kostenfolge. Der Beschuldigte 2 beantragt, es sei seine Berufung gutzuheissen und er sei, in teilweiser Abänderung des Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 24. März 2020, vom Anklagepunkt der Misswirtschaft vollumfänglich und kostenlos freizusprechen. Zudem sei die von der Staatsanwaltschaft am 28. Februar 2013 verfügte Sperrung des Kontos [...] bei der [...], lautend auf H____ GmbH, aufzuheben und das vorhandene Guthaben an den Beschuldigten 2 herauszugeben. Ferner sei dem Beschuldigten 2 für die erlittene wirtschaftliche Einbusse eine Entschädigung von CHF 3'000.– auszurichten, eventualiter sei eine angemessene Entschädigung für alle Anklagepunkte durch das Appellationsgericht festzusetzen, dies alles unter o/e-Kostenfolge. Die Privatkläger 1-3 beantragen schliesslich, es sei der Beschuldigte 1 zu verpflichten, E____, der C____ AG sowie der D____ AG in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils gesamthaft eine Parteientschädigung von CHF 187'287.61 (inkl. MWST), eventualiter eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Im Übrigen sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen, dies unter o/e-Kostenfolge zulasten des Beschuldigten 1 für das vorliegende und das vorinstanzliche Verfahren. In Rechtskraft erwachsen sind mithin lediglich die folgenden Punkte: Rückgabe der anlässlich der Hausdurchsuchung am Wohnort des Beschuldigten 1 in [...] beschlagnahmten Unterlagen unter Aufhebung der Beschlagnahme an den Beschuldigten 1, die Rückgabe der anlässlich der Hausdurchsuchung am Geschäftssitz der H____ GmbH in [...] beschlagnahmten Unterlagen sowie des bei der [...] aufbewahrten Inhalts des ehemaligen Schliessfachs des Beschuldigten 1 unter Aufhebung der Beschlagnahme an den Beschuldigten 2, die Einstellung des Strafverfahrens gegen dem Beschuldigten 2 betreffend Unterlassung der Buchführung (AS Ziff. 2.8) zufolge Eintritts der Verjährung sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.
2. Formelles
2.1 In formeller Hinsicht bringen die Privatkläger 1-3 vor, die Anschlussberufung richte sich gemäss Erklärung vom 15. Februar 2021 gegen die Nebenfolgen des angefochtenen Urteils vom 24. März 2020, namentlich gegen die Abweisung der erstinstanzlich beantragten Parteientschädigung (allerdings in reduziertem Umfang, und zwar nur in Bezug auf die Strafpunkte). Trotz Zwischenentscheid vom 16. Januar 2024, der abgesehen von den AS Ziff. 2.1.b, 2.2., 2.5.b. und 2.8 die übrigen Anklagepunkte an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen habe, wonach an der Berufungsverhandlung vom 3. Februar 2025 damit nur ein Teilbereich des dargelegten gesamten Lebenssachverhalts zur Verhandlung stehe und trotz Klarstellung mit Verfügung vom 30. Juli 2024 sei das Prozessthema hinsichtlich der Anschlussberufung nicht auf die AS Ziff. 2.1.b, 2.2., 2.5.b. und 2.8 beschränkt. Vielmehr sei die Anschlussberufung gesamthaft zu behandeln und zu beurteilen, und zwar unabhängig von der im Nachhinein verfügten Verfahrenstrennung.
So sei die Anschlussberufung grundsätzlich zwar akzessorisch, allerdings betreffe diese Schicksalsgemeinschaft lediglich das Vorhandensein einer (gültigen) Hauptberufung, nicht mehr und nicht weniger. Da die Beschuldigten ihre Berufung bis anhin nicht zurückgezogen hätten, bestehe auch die Anschlussberufung vollumfänglich weiter. Inhaltlich gebe es keine Akzessorietät, da sich der Gesetzgeber für eine offene und selbständige Variante der Anschlussberufung entschieden habe. Sie könne demgemäss völlig unabhängig von den in der Hauptberufung angefochtenen Punkten ergriffen werden, selbst wenn dadurch das Berufungsthema erweitert würde. In der Konsequenz bedeute dies, dass die Anschlussberufung mit Eintreten auf die Hauptberufung selbständig werde und auch selbständig behandelt werden müsse. Hinsichtlich der Anschlussberufung sei keine Verfahrenstrennung verfügt worden und auch der Zwischenentscheid vom 16. Januar 2024 habe sich nicht dazu geäussert. Weil eine spezifische Verfügung vorliegend fehle, verbleibe die Anschlussberufung ungetrennt im vorliegenden Verfahren bestehen. Daran ändere auch die Klarstellung gemäss Verfügung vom 30. Juli 2024 nichts.
Des Weiteren sei, wie in der Berufungsbegründung vom 13. August 2021 ausgeführt worden sei, eine Aussonderung der Vertretungskosten nach einzelnen Anklagepunkten weder zweckmässig noch praktikabel gewesen, sei dies zufolge identischer Tathandlungen (inkl. Tatentschluss und Vorgehen) in sämtlichen Bauprojekten, zufolge der Geschädigten- bzw. (weitgehender) Täteridentitäten oder zufolge identischen Lebenssachverhalts über sämtliche Anklagepunkte hinweg. Die Aufwendungen der Anschlussberufungskläger, deren Ersatz nun geltend gemacht werde, wären nicht geringer ausgefallen, wenn lediglich die im vorliegenden Berufungsprozess behandelten Punkte angeklagt worden wären. Für den Umfang der Entschädigung sei nämlich weder die rechtliche Würdigung noch die Anzahl der angeklagten Tatbestände massgeblich, sondern einzig der bzw. die zur Anklage gebrachten Lebenssachverhalte. Auch sei nicht entscheidend, ob eine Verurteilung oder ein Freispruch für einen bestimmten Tatbestand (Subsumtion) erfolge. Stattdessen zähle, ob der oder die zugrundeliegenden Lebenssachverhalte (also die tatsächlichen Handlungen oder Ereignisse) zur Verurteilung oder zum Freispruch führten.
Die teilweise Rückweisung hindere deshalb die Anerkennungen der Geschädigtenstellung der Anschlussberufungskläger für den gesamten Lebenssachverhalt nicht. Der Tatentschluss und das Handlungsmuster des Beschuldigten 1 hätten sich über den gesamten Lebenssachverhalt erstreckt, was zur Geschädigtenstellung der Anschlussberufungskläger insgesamt führe und nicht in der zweiten Instanz durch Verfahrenstrennung infrage gestellt oder teilweise abgesprochen werden könne. Im Übrigen beziehe sich die Anschlussberufung nach wie vor auf den gesamten von der ersten Instanz mit Entscheid vom 24. März 2020 beurteilten Lebenssachverhalt. Es seien deshalb sämtliche Aufwendungen der Anschlussberufungskläger gesamthaft zu entschädigen. Es stehe nicht in der Verfügungsfreiheit des Gerichts, die Entschädigungsansprüche der Anschlussberufungskläger durch Verfahrenstrennung zu erschweren oder gar zu vereiteln. Nicht zu vergessen sei dabei, dass die Verfahrenstrennung aus reinen Beweisüberlegungen erfolgt sei und nicht aufgrund unterschiedlicher Lebenssachverhalte.
2.2
2.2.1 Zwar kann die Anschlussberufung unabhängig von den in der Hauptberufung angefochtenen Punkten ergriffen werden, selbst wenn dadurch das Berufungsthema erweitert würde (vgl. Bähler, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 401 N 3). Jedoch kann die Anschlussberufung keine Punkte betreffen, die nicht (mehr) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden. Es wurde denn auch nicht – wie dies die Privatklägerschaft zu insinuieren scheint – eine Aufteilung der Berufungen bzw. der Berufungsthemen (an welche die Anschlussberufungen inhaltlich nicht gebunden wären), sondern eine Verfahrenstrennung (s. Zwischenentscheid vom 16. Januar 2024, Akten S. 3954 ff.) nach Sachverhaltskomplexen vorgenommen. Würde man der Argumentation der Privatkläger 1-3 folgen, wonach die Anschlussberufung, die sich lediglich auf die Parteientschädigung bezieht, selbständig behandelt werden müsste, würden parallel zwei Verfahren – das vorliegende sowie das an die Staatsanwaltschaft zurückgeschickte – denselben Verfahrensgegenstand vorweisen. Die Verlegung der Verfahrenskosten präjudiziert jedoch die Entschädigungsfrage (BGer 6B_1050/2018 vom 8. März 2019 E. 4.3; vgl. auch BGE 145 IV 268 E. 1.2). Die (erstinstanzlichen) Verfahrenskosten werden hierbei nach dem Verursacherprinzip auferlegt (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.3 m.H.), während die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Art. 428 Abs. 1 StPO entsprechend dem Obsiegen oder Unterliegen auferlegt werden (BGer 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1 m.H.). Kann nun aber im vorliegenden Verfahren nicht über die nicht verfahrensgegenständlichen Anklagepunkte befunden werden, was eine Verlegung der entsprechenden Verfahrenskosten verunmöglicht, kann konsequenterweise auch kein Entscheid über die diesbezügliche Entschädigungsfrage ergehen.
Sofern die Privatkläger 1-3 vorbringen, für den Umfang der Entschädigung sei weder die rechtliche Würdigung noch die Anzahl der angeklagten Tatbestände massgeblich, sondern einzig der bzw. die zur Anklage gebrachten Lebenssachverhalte, so gibt sie die bundesgerichtliche Rechtsprechung zwar korrekt wieder (vgl. BGer 6B_1050/2018 vom 8. März 2019 E. 4.1.1, 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.5), jedoch verkennt sie, dass es sich bei den im vorliegenden Verfahren verbleibenden AS Ziff. 2.1.b, 2.2 und 2.5.b – im Vergleich zu den im Zusammenhang mit der H____ GmbH stehenden Anklagevorwürfen – keineswegs um denselben Lebenssachverhalt handelt. Zwar ist den Privatklägern 1-3 zuzustimmen, dass die Verfahrenstrennung aus Beweisüberlegungen erfolgte, diese Überlegungen fussten jedoch gerade auf unterschiedlichen Lebenssachverhalten der Sachverhaltskomplexe: So waren bei AS Ziff. 2.1.b und 2.2 gemäss Anklage andere «Komplizen» eingespannt, nämlich J____ und K____ (bei dem der Beschuldigte 1 zudem einen Kickback erhalten haben soll), währendem bei den übrigen jeweils als Betrug angeklagten Vorwürfen die H____ GmbH resp. der Beschuldigten 2 mit dem Beschuldigten 1 zusammengewirkt haben soll. Nur weil die Vorgehensweise des Beschuldigten 1 in allen Szenarien identisch gewesen sein mag, handelt es sich noch nicht um denselben Lebenssachverhalt. Nota bene wäre bereits bei den Betrugsvorwürfen im Zusammenhang mit der H____ GmbH fraglich, ob es sich bei den einzelnen Vorwürfen um denselben Lebenssachverhalt handelt, geht das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung doch von Fällen der Handlungseinheit aus (so auch im von den Privatklägern zitierten Entscheid, bei dem die Auferlegung der Verfahrenskosten trotz Freisprüchen gerügt wurde, die die Freisprüche betreffenden Delikte jedoch – soweit ersichtlich – in Handlungseinheit mit der ungetreuen Geschäftsbesorgung gegangen wurden, vgl. so den Sachverhalt in BGer 6B_802/2015 vom 9. Dezember 2015; s. auch BGer 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.5, wo es um eine in Handlungseinheit begangene Geschwindigkeitsüberschreitung und Abstandsunterschreitung ging).
Nicht verfängt auch die Argumentation der Privatkläger, wonach ihre Aufwendungen, deren Ersatz nun geltend gemacht werde, nicht geringer ausgefallen wären, wenn lediglich die (noch) im vorliegenden Berufungsprozess behandelten Punkte angeklagt worden wären. So wurde bereits erwähnt, dass die beiden Betrugsvorwürfe betreffend die Sachverhaltskomplexe J____ und K____ klar von den übrigen Betrugsvorwürfen abgrenzbar sind und der Untersuchungsaufwand sich klar auf diese hätte beschränken können, zumal in diesen zwei Fällen selbstbelastende Aussagen der «Komplizen» vorliegen und kein Zusammenhang mit der H____ GmbH resp. dem Beschuldigten 2 besteht (vgl. auch unten E. 4). Dies gilt auch für AS Ziff. 2.5.b, wonach der Beschuldigte 1 durch die Bestellung einer Waschmaschine wiederum eine andere Person (L____) als in den anderen Anklagevorwürfen bereichert haben soll. Zudem soll die Maschine nicht über ein Bauprojektkonto, sondern von der I____ AG von deren Kontokorrent bezahlt worden sein (vgl. unten E. 4.5). Ein identischer Lebenssachverhalt liegt mithin auch hier nicht vor.
Dass auch die Vorinstanz bei den AS Ziff. 2.1.b und 2.2 von einem «engen Deliktskonnex» ausgegangen sei und sie bei der Strafzumessung nicht weiter differenziert und sämtliche Anklagepunkte gemeinsam behandelt habe, trifft zwar zu, dem kann aber nach dem soeben Ausgeführten nicht gefolgt werden; auch im Rahmen der Strafzumessung hätte die Vorinstanz sodann nach der konkreten Methode jeweils (hypothetische) Einsatzstrafen für die AS Ziff. 2.1.b und 2.2 bilden müssen (vgl. hinten E. 6).
Inwiefern schliesslich die Entschädigungsansprüche der Privatkläger 1-3 durch die Verfahrenstrennung erschwert oder gar vereitelt würden, erhellt nicht (und wird von diesen auch nicht dargelegt), steht den Privatklägern bei gegebenen Voraussetzungen doch unbestrittenermassen ein Anspruch gegen die beschuldigte Person nach Art. 433 Abs. 1 lit. a oder b StPO vor sämtlichen Strafbehörden zu.
Für die konkreten Entschädigungsansprüche der Privatkläger 1-3 im vorliegenden Verfahren wird auf die nachfolgenden Erwägungen (E. 10) verwiesen.
3. Tatsächliches
Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz ‚in dubio pro reo‘ abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2, m. Hinw.). Er besagt, dass einem Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Als Beweislastregel ist der Grundsatz in jedem Fall verletzt, wenn das Gericht einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_1310/2023 vom 19. August 2024 E. 2.2.2, 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.2; vgl. auch BGE 148 IV 409 E. 2.2, 145 IV 154 E. 1.1. sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 10 StPO N 82 ff.).
Der in dubio-Grundsatz findet keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Er wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind (im Sinne einer «Entscheidregel»; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer 6B_1310/2023 vom 19. August 2024 E. 2.2.2, 6B_1255/2021 vom 4. Dezember 2023 E. 1.2.3, 6B_57/2023 vom 15. Mai 2023 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2; vgl. auch Wohlers, in: Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 10 N 11). Konkret bedeutet das, dass eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten des Beschuldigten oder das unbesehene Abstellen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten des Beschuldigten verzerrtes Bild und wäre unzulässig (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3, 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4, 6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, je m.w.H.).
Nach dem Grundsatz der der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und es kann – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (Art. 140 ff. StPO; s. vorstehend) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält. Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch vgl. auch Wohlers, in: a.a.O., Art. 10 N 25 und 31). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017, BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).
In die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2, 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2, 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1, je m.H.).
4.
4.1 Nachfolgend ist in Berücksichtigung der soeben dargelegten Grundsätze zu prüfen, ob die Schuldsprüche im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind.
4.2 Die Vorinstanz hat in Bezug auf den Beschuldigten 1 zutreffend erwogen, dass die I____ AG zwischen 2009 und 2012 verschiedene Bauprojekte an die Hand genommen und ausgeführt hat (vgl. Akten S. 1644 ff.). Zur Realisierung der Bauprojekte [...] und [...] (neben weiteren Bauprojekten) schloss die I____ AG mit der jeweiligen Bauherrschaft einen Totalunternehmervertrag ab, mit welchem sich die I____ AG gegenüber der Bauherrschaft verpflichtete, das betroffene Bauwerk für einen Fixpreis herzustellen (Akten SB [...] S. 101.01 ff.; Akten SB [...] S. 19 ff.). Weiter geht aus den Akten hervor, dass die I____ AG für sämtliche in der Anklageschrift aufgeführten Bauprojekte Kostenvoranschläge erstellt hat, in denen die voraussichtlichen Aufwände für die einzelnen Handwerker in so genannten Baukostenpositionen aufgeführt gewesen sind (vgl. Akten SB [...] S. 238.01; Akten SB [...] S. 3 ff).
Zur beruflichen Stellung der Beschuldigten 1 lässt sich den Akten entnehmen, dass er per 5. Mai 2009 eine Stelle als Bau- und Projektleiter bei der I____ AG angetreten hat (Akten S. 1171 ff.; Akten SB V S. 6 f.). In der Folge wurde er von M____, dem einzigen Verwaltungsratsmitglied der I____ AG, zum Mitglied der Geschäftsleitung derselben befördert und als kollektivunterschriftsberechtigt ins Handelsregister eingetragen. Im Rahmen seiner Tätigkeit bei der I____ AG war es denn auch der Beschuldigte 1, der die zuvor erwähnten Totalunternehmerverträge für seine Arbeitgeberin unterschrieben und die jeweils zugehörenden Kostenvoranschläge verfasst hat (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2661 f.; Akten SB V, S. 4, 8).
Betreffend den Ablauf der Auftragserteilung bei der Realisierung der Bauprojekte an die jeweiligen Handwerker im Allgemeinen blieb unbestritten und ist durch diverse Zeugenaussagen belegt, dass die I____ AG jeweils die Projektleitung innehatte und bei den grösseren Bauprojekten die N____ GmbH als externe Bauleitung beauftragte. Diese holte bei den jeweiligen Fachplanern einen Leistungsbeschrieb ein, auf dessen Grundlage sie die erforderlichen Arbeiten ausschrieb. Anschliessend oblag es der N____ GmbH die eingegangenen Offerten zu prüfen und der I____ AG einen Vergabeantrag zu unterbreiten. Darauf hat die I____ AG mit den betroffenen Handwerkern einen Werkvertrag über die zu erbringenden Leistungen abgeschlossen. Während der konkreten Umsetzung der Immobilienprojekte war die Bauleitung dafür zuständig, die Ausführung der Arbeiten der involvierten Handwerker zu koordinieren und den Baufortschritt zu überwachen. Bei Arbeiten, die über den ursprünglich vereinbarten Leistungsbeschrieb hinausgingen, musste sich der betroffene Handwerker mit der N____ GmbH in Verbindung setzen. Diese hat dann geprüft, ob die beantragten Mehrleistungen nicht bereits im Grundauftrag enthalten und ob sie tatsächlich erforderlich waren. Wenn dem so gewesen ist, wurden kleinere Arbeiten in Regie ausgeführt und deren Erledigung von der N____ GmbH auf einem Regierapport unterschriftlich bestätigt. Für grössere Mehraufwände musste der Handwerker eine so genannte Nachtragsofferte erstellen und von der jeweiligen Bauherrschaft genehmigen lassen (Akten S. 1173 ff., 1255 ff., 1324 ff., 1431 ff.; Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2662 f., 2692, 2704, 2723 ff., 2782, 2807, 2985 f., 3090, 3115 ff.).
Die Handwerker sandten sodann normalerweise ihre Rechnungen an die Bauleitung, welche diese überprüfte, visierte und an die mit der Projektleitung betraute I____ AG weiterleitete. Der zuständige Projektleiter der I____ AG unterzog die Rechnungen einer weiteren Kontrolle, visierte diese und übertrug die abgerechneten Beträge in das firmeninterne Administrationsprogramm, um eine so genannte Zahlungsanweisung zu erstellen. Auf dieser war jeweils abgebildet, welcher Baukostenposition die betroffenen Leistungen belastet werden mussten. Zudem wurde aufgeführt, welche Vertragssumme die I____ AG mit dem betroffenen Handwerker vereinbart hat, wie hoch der Kostenvoranschlag für die betroffene Baukostenposition insgesamt war und welcher Betrag unter dieser Position bereits verbucht wurde (s. z.B. Akten SB [...]-R, S. 18). In der Folge wurden jeweils mehrere solcher Zahlungsanweisungen in einem Vergütungsauftrag zusammengefasst und an M____ zur Bezahlung weitergeleitet (z.B. Akten SB Beweisdossier [...], S. 194).
4.3
4.3.1 Betreffend AS Ziff. 2.1.b wirft die Anklage dem Beschuldigten 1 vor, er habe wissentlich die Korrektheit einer von J____ erstellten fiktiven Rechnung für das Bauprojekt [...] über CHF 21'600.– wahrheitswidrig mittels Unterschrift bestätigt und diese an M____ zur Bezahlung weitergeleitet. Da M____ diese Rechnung in der Folge beglichen habe, sei durch das Verhalten des Beschuldigten 1 und J____ ein entsprechender Schaden entstanden. Zudem habe der Beschuldigte 1 J____ angewiesen, eine weitere fiktive Rechnung über CHF 27'000.– für das Projekt [...] zu verfassen, welche jedoch weder vom Beschuldigten 1 visiert noch von M____ bezahlt worden sei, so dass es diesbezüglich bei einem Versuch geblieben sei.
4.3.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist in tatsächlicher Hinsicht diesbezüglich erstellt, dass J____ mit Schreiben vom 19. Juni 2012 der I____ AG den Betrag von CHF 21'600.– für Dienstleistungen zu Submissionsunterlagen, Devisierung und Bauberatung betreffend das Projekt [...] in Rechnung gestellt hat. Eingestanden und durch die Akten belegt ist weiter, dass der Beschuldigte 1 diese Rechnung visiert, in eine Zahlungsanweisung übertragen und an M____ weitergeleitet hat, worauf dieser die Überweisung von CHF 21'600.– vom Geschäftskonto der I____ AG auf das Konto von J____ veranlasst hat. Erstellt ist zudem, dass J____ der I____ AG am 9. November 2012 eine weitere Rechnung über CHF 27'000.– ausgestellt hat, welche jedoch weder der Beschuldigten 1 visiert noch von der I____ AG bezahlt worden ist (Akten SB Beweisdossier [...], S. 129 ff., 212 ff.; Akten S. 1485 ff., 1619; Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2688 f., 2708 ff.).
4.3.3 Der Beschuldigte 1 führt jedoch aus, dass die Vorinstanz zunächst fehl in der Annahme gehe, es handle sich um eine fiktive Rechnung, welche für das Projekt [...] in Höhe von CHF 21'600.– gestellt worden sei. Tatsächlich habe es sich um eine Rechnung für Leistungen gehandelt, welche durch J____ für das Projekt […] erbracht worden seien.
J____ sei nicht nur bei diesem Projekt, sondern auch bei denjenigen am [...] und in [...] tätig gewesen. Speziell für das Projekt in [...] sei eine Expertise eines Fachunternehmens benötigt worden, weshalb die Firma O____ AG beauftragt worden sei. Für das Projekt [...] sei J____ auf den Beschuldigten 1 zugekommen und habe gefragt, ob er nicht Teile der offerierten Leistungen über seine eigene Firma (P____ GmbH) abrechnen könne. Für den Beschuldigten 1 sei es unerheblich gewesen, ob ein Teil der Leistungen über die eigene Firma von J____ oder ob alles über die O____ AG laufe, solange die Arbeit zur Zufriedenheit erbracht werde. Selbstredend sei es auch nicht am Beschuldigten 1, abzuklären, ob die O____ AG damit einverstanden sei, dass ein Teil der Leistungen über eine zweite Firma von J____ erbracht würde. Auch sei es nicht die Aufgabe des Beschuldigten 1 im Handelsregister zu prüfen, ob die neue von J____ gegründete Firma auch bereits eingetragen sei.
Falsch sei des Weiteren die Aussage, wonach J____ den Beschuldigten 1 um ein Darlehen gebeten habe. Hier stelle sich auch die Frage, weshalb letzterer ein Darlehen ohne schriftlichen Darlehensvertrag und damit ohne Absicherung gewähren sollte, zumal er J____ nicht gut gekannt habe. Des Weiteren müsse nochmals wiederholt werden, dass der Beschuldigte 1 gar nicht in der Lage gewesen wäre, Zahlungen selbstständig vorzunehmen, da bekanntlich nur M____ eine Kontoberechtigung innegehabt habe. Als unbewiesen müsse auch die Aussage von J____ gelten, wonach die Arbeiten, welche er unbestrittenermassen für das Projekt [...] erbracht habe, lediglich einen Wert von CHF 1'500.– gehabt hätten. Diesbezüglich fänden sich keine Beweise in den Akten und die Vorinstanz habe es offenbar nicht für notwendig gehalten, die tatsächlich ausgeführten Arbeiten zu prüfen.
Die Vorinstanz gehe davon aus, dass die Aussagen von J____ glaubhaft seien, da er sich durch sein angebliches Geständnis gegenüber der Q____ AG selbst belastet hätte und dies zu einem Strafverfahren geführt habe. Diesbezüglich sei auf die Aussage von R____ von der Q____ AG zu verweisen, wonach er zu den Vorwürfen gegenüber dem Beschuldigten 1 keine Beweise habe finden können. Auch finde sich in den Akten kein Beleg, dass J____ die CHF 21'600.– an die D____ AG als Bauherrin zurückbezahlt habe. Demgegenüber sei dem Baukostenstand vom 13. September 2012 in BKP 271 zu entnehmen, dass CHF 21'600.– eingebucht und deklariert seien und die Zahlung an J____ direkt erfolgen solle. Es sei also nicht verheimlicht worden, dass abgemacht worden sei, einen Teil der Arbeiten durch J____ persönlich, bzw. seine eigene Firma erbringen zu lassen.
Entgegen der Meinung der Vorinstanz seien die Aussagen von J____ mehr als unglaubhaft. So habe er zu Protokoll gegeben, er könne sich nicht mehr an viel erinnern. Wenn jemand aber CHF 21'600.– ohne Gegenleistung und damit unrechtmässig erhalten würde, dann könne davon ausgegangen werden, dass sich jeder noch sehr gut daran erinnern könnte. Des Weiteren sei die Aussage, dass es die Firma O____ AG zum Zeitpunkt der Rechnungstellung am 19. Juni 2012 noch nicht gegeben habe, falsch: Die O____ AG sei am 15. März 2012 ins Handelsregister eingetragen und von der I____ AG bereits am 16. Mai 2012 mit zwei Werkverträgen berücksichtigt worden. Auch hier sei es kaum vorstellbar, dass ein Firmeninhaber nicht wisse, wann seine Firma, zumindest dem Monat und Jahr nach, gegründet worden sei.
Es sei zwar kein Grund ersichtlich, weshalb J____ den Beschuldigten 1 zu Unrecht hätte belasten und ein eigenes Strafverfahren hätte riskieren sollen. Genauso wenig sei aber ein Motiv des Beschuldigten 1 ersichtlich. Es gebe keinen Grund, weshalb er J____, welchen er überhaupt nicht näher gekannt habe, unrechtmässig Geld hätte verschaffen sollen, zumal sich auch keinerlei Beweise fänden, dass im Gegenzug eine Gefälligkeit zugunsten des Beschuldigten 1 vereinbart gewesen sei.
4.3.4 Hauptbeweismittel sind vorliegend die Aussagen von J____ selbst. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, hat er sowohl im Ermittlungsverfahren als auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gleichlautend angegeben, dass er sich im Juni 2012 privat in einem finanziellen Engpass befunden habe, weshalb er den Beschuldigten 1 anlässlich einer im Zusammenhang mit dem Projekt [...] geführten Besprechung um die Gewährung eines Darlehens ersucht habe. Der Beschuldigte 1 habe ihm ein solches zugesichert und ihm aufgetragen, der I____ AG einfach eine das Bauprojekt [...] betreffende Rechnung über den gewünschten Darlehensbetrag auszustellen. Als J____ die eigens zwecks Ausbezahlung der Darlehenssumme angefertigte fiktive Rechnung an den Beschuldigten 1 übergeben habe, seien ihm die in Rechnung gestellten CHF 21'600.– ohne Weiteres von der I____ AG überwiesen worden. Die in der Rechnung aufgeführten Dienstleistungen für das Projekt [...] habe er zwar erbracht, doch handle es sich bei diesen um Arbeiten, die er üblicherweise nicht in Rechnung stellen würde und die ohnehin maximal einen Wert von CHF 1'500.– gehabt hätten (Akten S. 1485 ff., Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2708 ff.). Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von J____ spricht primär der Umstand, dass sich dieser damit in erheblichem Masse selbst belastet hat sowie entsprechend entschädigungspflichtig gegenüber der Geschädigten wurde. So hat sein bereits gegenüber der Q____ AG abgelegtes Geständnis auch zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen ihn geführt (Akten SB I____, S. 2 ff.; Akten SB J____, S. 15). Hinzu kommt, dass J____ den Beschuldigten 1 mit seinen Angaben auch nicht über Gebühr belastet hat, hat er doch stets betont, dass dieser ihm nie explizit gesagt habe, ob und an wen er die CHF 21'600.– hätte zurückzahlen müssen (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2711). Auch zur Frage nach der Motivlage des Beschuldigten 1 für dieses Konstrukt mit dem fiktiven Vertrag äusserte sich J____ nur sehr zurückhaltend (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 66). Er sah aber nicht nur davon ab, den Beschuldigten 1 auf diese Art weiter zu belasten, sondern er bezahlte auf Aufforderung von M____ gar selbst den gesamten Betrag an die D____ AG, die Bauherrin des Projekts [...], zurück (Akten SB J____, S. 52, 64). Da kein Grund ersichtlich ist oder auch vom Beschuldigten 1 geltend gemacht wird, weshalb J____ den Beschuldigten 1 unter Inkaufnahme eines eigenen Strafverfahrens sowie einer finanziellen Einbusse von CHF 21'600.– zu Unrecht hätte belasten sollen, erscheinen die Depositionen von J____ als glaubhaft und ist auf diese abzustellen. Daran vermögen auch die pauschalen unsubstantiierten Vorwürfe des Beschuldigten 1, J____ sei ein notorischer Lügner, klarerweise nichts zu ändern (Akten SB Beweisdossier [...], S. 129 ff.), zumal der Beschuldigte 1 und J____ sich – im Gegensatz zum Beschuldigten 1 und K____ – auch nicht gut kannten (s. Berufungsbegründung, Rz. 99, Akten S. 3776; vgl. auch Aussagen von J____, s. Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2710).
Des Weiteren ist der Kritik des Beschuldigten 1 auch nicht zu folgen, wonach J____ fälschlicherweise ausgesagt habe, dass es die Firma O____ AG zum Zeitpunkt der Rechnungstellung am 19. Juni 2012 noch nicht gegeben habe. Dieser sagte vielmehr aus, dass die Firma ab «Mai oder so» gearbeitet, vorher aber schon «gerechnet» habe (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2712). Dies steht somit auch nicht im Widerspruch zu den Ausführungen der Verteidigung des Beschuldigten 1, wonach die Firma bereits am 15. März 2012 ins Handelsregister eingetragen und von der I____ AG am 16. Mai 2012 mit zwei Werkverträgen berücksichtigt worden sei. Sodann ist in den Angaben des Beschuldigten 1 und seiner Verteidigung ein Widerspruch zu erkennen, wenn letztere angibt, J____ habe nicht nur für das Projekt [...] Leistungen erbracht, sondern sei auch in [...] tätig gewesen, da eine Expertise eines Fachunternehmens benötigt worden sei, weshalb die O____ AG beauftragt worden sei (Berufungsbegründung, Rz. 98, Akten S. 3776). Demgegenüber gab der Beschuldigte 1 an, dass J____ seines Wissens nach keinen Auftrag für [...] gehabt habe («Ich bin mir sicher, dass ich ihm nie einen Auftrag für [...] gegeben habe und auch niemand anderer; Akten SB J____, S. 35 f.).
Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten 1 ist auch belegt, dass die CHF 21'600.– an die D____ AG als Bauherrin zurückbezahlt wurden. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Rückzahlung auch vom Beschuldigten 1 vor dem Strafgericht nicht bestritten wurde (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2688; erst vor dem Appellationsgericht gab er an, er wisse nicht, ob eine Rückzahlung erfolgt sei (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 4262; die Verteidigung schliesslich bestritt, dass es Belege hierfür gebe [Berufungsbegründung, Rz. 100, Akten S. 3776]). Sodann hat J____ ausgeführt, dass der entsprechende Betrag von der ersten Akonto-Zahlung im Bauprojekt [...] abgezogen und ihm intern von der O____ AG auf dem Aktionärskonto belastet worden sei (Akten SB J____, S. 25). Damit übereinstimmend ist den Akten zu entnehmen, dass aufgrund der schriftlichen Anweisung der I____ AG vom 18. Januar 2013 die Rücküberweisung des ganzen Betrages direkt an die geschädigte Bauherrschaft D____ AG erfolgen sollte (Akten SB J____, S. 64). Die Akontorechnung vom 8. November 2012 über den Betrag vom CHF 79'920.– der Firma O____ AG wurde entsprechend um den Betrag von CHF 21'600.– gekürzt und die verbleibenden CHF 58'320.– der Firma D____ AG überwiesen (Gutschrift valuta 25. März 2013, vgl. Akten SB J____, S. 66).
Sofern der Beschuldigte 1 vorbringt, es sei gemäss Baukostenstand nicht verheimlicht worden, einen Teil der Arbeiten durch J____ persönlich, bzw. seine eigene Firma erbringen zu lassen, so ist dem entgegenzuhalten, dass eine entsprechende Verheimlichung dem Beschuldigten 1 nicht vorgeworfen wird. Vielmehr lautet der Vorwurf, dass die verbuchten Leistungen nicht erbracht bzw. zu einem ungleich höheren Preis verrechnet wurden. So wurde bereits ausgeführt, dass J____ angab, dass er die in der Rechnung aufgeführten Dienstleistungen für das Projekt [...] zwar erbracht habe, es sich bei diesen aber um Arbeiten handle, die er üblicherweise nicht in Rechnung stellen würde und die ohnehin maximal einen Wert von CHF 1'500.– gehabt hätten (Akten S. 1485 ff., Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2708 ff.). Sofern der Beschuldigte 1 vorbringt, dass hierfür keine Beweise vorlägen, so kann auch hier auf die glaubhaften Aussagen von J____ abgestellt werden. Es ist denn keine Motivation seinerseits erkennbar, bewusst zu tiefe Angaben zu machen, belastete er sich doch selbst mehr, je tiefer die Schätzung seiner eigenen Leistung war. Da es sich denn auch um seine eigene und nicht eine fremde Leistung handelte, ist hierbei eine Einschätzung durch ihn selbst auch nicht zu beanstanden. Die geschätzte Summe deckt sich zudem mit den Angaben von S____, wonach Dienstleistungsarbeiten zu Submissionsunterlagen, Devisierung und Bauberatung keinesfalls CHF 20‘000.– kosten würden, da dies normalerweise im Auftrag inbegriffen sei. Falls doch etwas verrechnet würde, würde dies einem Wert von CHF 500.– bis CHF 1'000.– entsprechen (vgl. Akten SB J____, S. 41).
Was ferner die Motivation des Beschuldigten 1 betrifft, liegt die Vermutung nahe, dass er durch die erste Überweisung von CHF 21'600.– an J____ diesen möglicherweise «anfüttern» wollte, um zu einer späteren Gelegenheit eine Gegenleistung für weitere Zahlungen zu erhalten. Darauf lassen denn auch die Aussagen von J____ schliessen, wonach er nochmals eine Rechnung hätte ausstellen können, der Beschuldigte 1 jedoch als Gegenleistung «etwas, einen Frankenbetrag» gewollt habe (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2710 f.). Da hierzu jedoch keine genaueren Schilderungen vorliegen, muss dieser Punkt im Ergebnis offenbleiben.
Neben den bereits erwähnten Beweismitteln sprechen auch weitere Indizien für den angeklagten Sachverhalt. So wirft bereits die Ausgestaltung der inkriminierten Rechnung grosse Zweifel an deren Wahrheitsgehalt auf. So existieren im schweizerischen Handelsregister keinerlei Eintragungen zur auf der Rechnung als Leistungserbringerin angeführten P____ GmbH (vgl. https://www.zefix.ch). Auffallend ist sodann, dass auf der Faktura als Bankverbindung nicht ein Firmenkonto, sondern jeweils das Privatkonto von J____ aufgeführt wurde (Akten SB Beweisdossier [...], S. 212). Auch wenn festzuhalten ist, dass diese Umstände nicht in den eigentlichen Verantwortlichkeitsbereich des Beschuldigten 1 fallen, so stellen sie doch gleichwohl Indizien dafür dar, dass die «Geschäftsabwicklung» zwischen ihm und J____ anklagegemäss vonstatten ging. Nicht vereinbar mit den Akten ist zudem die Beteuerung des Beschuldigten 1, dass nicht er, sondern T____ und U____ die Leitung des Projekts [...] innegehabt hätten, war es nachgewiesenermassen doch der Beschuldigte 1 alleine, der die Rechnung vom 19. Juni 2012 doppelt als Projekt- und Bauleiter unterschrieben hat (vgl. Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2688). Ferner konnte der Beschuldigte 1 auch keinen Grund angeben, warum die Rechnung nicht über die N____ GmbH gelaufen ist (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2689). Auch ist die Kritik des Beschuldigten 1, wonach sich die Frage stelle, weshalb er ein Darlehen ohne schriftlichen Darlehensvertrag und damit ohne Absicherung gewähren sollte, nicht stichhaltig. So gewährte denn nicht er selbst ein Darlehen, sondern hielt J____ dazu an, eine fiktive Rechnung einzureichen, die an M____ zur Bezahlung zum Nachteil der D____. AG weitergeleitet wurde. Dass der Beschuldigte 1 Zahlungen nicht selbständig vornehmen konnte, wird ausserdem vorliegend nicht in Frage gestellt.
Somit ist der zur Anklage gebrachte Sachverhalt – mit der Privatklägerin 2 als Geschädigter (vgl. auch vorne E. 1) – im Ergebnis als erstellt anzusehen. Immerhin ist zu Gunsten des Beschuldigten 1 aber davon auszugehen, dass J____ Arbeiten im Wert von CHF 1'500.– ausgeführt hat.
4.4
4.4.1 Hinsichtlich AS Ziff. 2.2 wird dem Beschuldigten 1 vorgeworfen, er habe die Korrektheit einer von ihm im Namen von K____ erstellten Rechnung über CHF 54'000.– für fiktive Beratungsdienstleistungen im Zusammenhang mit dem Projekt [...] wahrheitswidrig mittels Unterschrift bestätigt und diese an M____ zur Bezahlung weitergeleitet. Da M____ diese Rechnung in der Folge beglichen habe, sei durch das Verhalten des Beschuldigten 1 und K____ bei der I____ AG ein Schaden in Höhe von CHF 54'000.– entstanden.
4.4.2 Diesbezüglich hat das Strafgericht richtigerweise ausgeführt, dass unbestritten und durch die Akten belegt ist, dass der Beschuldigte 1 für die I____ AG mit K____ am 2. Mai 2012 einen «Werkvertrag» über Beratungsdienstleistungen im Umfang von CHF 86'400.– betreffend das Immobilienprojekt [...] unterzeichnet hat (Akten SB [...] S. 36 ff.; Akten S. 1179 f.). Weiter ist erstellt, dass der Beschuldigte 1 eine ebenfalls vom 2. Mai 2012 datierende und sich auf den genannten Vertrag beziehende Rechnung über den Teilbetrag von CHF 54'000.– erstellt, visiert und an M____ weitergeleitet hat, worauf dieser die Überweisung vom Geschäftskonto der I____ AG auf das Konto von K____ freigegeben hat (Akten SB [...] S. 59 und 63; Akten SB K____ S. 25 f.).
4.4.3 Der Beschuldigte 1 moniert jedoch, dass die Vorinstanz falsch in der Annahme sei, es habe sich vorliegend um eine fiktive Rechnung für Arbeiten, welche nie erbracht worden seien, gehandelt. Da K____ und der Beschuldigte 1 ein fast freundschaftliches Verhältnis gepflegt hätten, sei der Beschuldigte 1 auch damit einverstanden gewesen, einen Teil der Arbeiten für das Bauprojekt [...] direkt an K____ und nicht an die V____ AG zu vergeben, um diesen in seiner geplanten Selbständigkeit zu unterstützten. Hinzu komme, dass es sich bei K____ um einen ausgewiesenen Abdichtungsexperten handle und eine Beratung zum Thema Abdichtung und Hochwasserschutz für das in einem Hochwassergebiet gelegene Projekt [...] dringend notwendig gewesen sei, seien doch diese Arbeiten in den offerierten Leistungen des Statikers nicht enthalten gewesen. Da das Untergeschoss bei der unmittelbar am Lago Maggiore befindlichen Liegenschaft [...] (mit Autoeinstellhalle) unter dem Grundwasserspiegel gelegen habe, seien aufwendige Massnahme zum Hochwasserschutz erforderlich gewesen, welche geschätzt einem Wert von ca. CHF 500'000.– aufgewiesen hätten.
Zutreffend sei grundsätzlich, dass es eine Korrespondenz mit W____, Geschäftsführer der V____ AG, gegeben habe. Der Inhalt der E-Mail vom 2. Juli 2012 entspreche allerdings nicht der Wahrheit, was der Beschuldigte 1 auch von Anfang an so ausgesagt habe. Vielmehr habe der Beschuldigte 1 K____ schützen wollen, da dieser Angst gehabt habe, entlassen zu werden, zumal seiner Arbeitgeberin Leistungen weggenommen und stattdessen an K____ vergeben worden seien, was auch die Werkverträge bewiesen. In dem Vertrag, welcher mit K____ abgeschlossen worden seien, sei die Position enthalten, welche im Werkvertrag mit der V____ AG gestrichen worden sei, wobei die Leistung preislich identisch sei. Dass die Leistung nicht zweimal erbracht und abgerechnet worden sei, zeige sich auch in der Kostenkontrolle. Die Behauptung der Vorinstanz, es seien keine Leistungen durch K____ erbracht worden, sei schlicht und einfach falsch und aktenwidrig. K____ sei mit dem Beschuldigten 1 und T____ auf der Baustelle gewesen und habe vorgängig die Ausführungspläne vom Statiker (Fa. X____ AG) erhalten, um die bestellten Leistungen zu erbringen. Auf den eingereichten Fotos der Baustelle in [...] sei K____ zu erkennen, als er am 28. Juni 2012 sowie am 8. November 2012 auf der Baustelle gewesen sei, und zwar zu einem Zeitpunkt lange vor der Leistungserbringung durch die V____ AG.
Falsch sei schliesslich die Behauptung, dass eine Zahlung an den Beschuldigten 1 in Höhe von CHF 20'000.– verabredet und tatsächlich gezahlt worden sei. Dass K____ einmal CHF 25'000.–, für was auch immer, abgehoben habe, stelle keinerlei Beweis dar. Diesbezüglich stehe Aussage gegen Aussage, wobei K____ alles andere als glaubwürdig erscheine. So habe er in der Einvernahme vom 22. Mai 2017 ausgesagt, dass er seit einigen Jahren nichts mehr von der Familie E____ oder deren Firmen gehört habe und er mit ihnen in keiner Geschäftsbeziehung mehr stehe. Demgegenüber habe S____ vor den Schranken zu Protokoll gegeben, dass jedes Jahr Kosten in Höhe von CHF 50'000.– bis CHF 70'000.– für Betonundichtigkeiten anfallen würden, welche sie der Firma [...] AG bezahlen würde. Gemäss Handelsregisterauszug handle es sich bei der [...] AG um die Firma von K____, womit erstellt sei, dass entweder die Aussage von K____ oder diejenige von S____ nicht der Wahrheit entsprächen.
4.4.4 Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, erweist sich die Kritik des Beschuldigten 1 als unbegründet. Zum einen hat er im vorliegenden Strafverfahren stets behauptet, er habe den gegenständlichen Beratervertrag nur auf Verlangen von K____ abgeschlossen (Akten SB K____, S. 26 und Protokoll 1. Instanz S. 2862). Demgegenüber hat er W____, dem Geschäftsführer der V____ AG, mit E-Mail vom 2. Juli 2012 mitgeteilt, er selbst habe bei K____ einen Gefallen eingefordert, weil er etwas aus dem Projekt der I____ AG habe herausnehmen wollen, ohne die Zahlen zu verändern (Akten SB [...], S. 60). Neben dem Umstand, dass bereits diese Erklärung äusserst dubios erscheint, präsentiert sich auch der Hintergrund dieser elektronischen Nachricht verdächtig. So geht aus den Akten ebenfalls hervor, dass der Beschuldigte 1 beim eigenhändigen Verfassen der Rechnung für K____ – was an sich bereits ungewöhnlich anmutet – offensichtlich dessen IBAN-Nummer falsch abgetippt hat (vgl. Akten SB [...], S. 35 und 59). Dies führte dazu, dass Y____, eine Sekretärin der I____ AG, sich bei der ihr bekannten Arbeitgeberin von K____, der V____ AG, nach den korrekten Kontoangaben erkundigte. Im Anschluss daran sah sich der Beschuldigte 1 offenbar veranlasst, mit E-Mail vom 2. Juli 2012 die auf K____ persönlich lautende und versehentlich zur V____ AG gelangte Rechnung bei eben dieser zu rechtfertigen (Akten SB [...], S. 60 f). Dadurch entsteht klar der Eindruck, dass sowohl der Beschuldigte 1 als auch K____ den betroffenen Beratungsvertrag vor ihren jeweiligen Arbeitgebern verheimlichen wollten und es sich bei diesem nicht um einen normalen Werkvertrag für das Projekt [...] gehandelt hat. Sofern der Beschuldigte 1 vorbringt, dass er nur K____ habe schützen wollen, da dieser Angst gehabt habe, entlassen zu werden, zumal seiner Arbeitgeberin Leistungen weggenommen und stattdessen an K____ vergeben worden seien, so verfängt diese Argumentation insofern nicht, als für die Auftragnehmerin V____ AG die «Umbuchung» eines Teils des Auftrags durch den Beschuldigten 1 aus den geänderten Verträgen und den übrigen Dokumentationen jederzeit ersichtlich gewesen wäre.
Belastend für den Beschuldigten 1 ist auch der Umstand zu werten, dass er die Rechnung vom 2. Mai 2012 selbst erstellt hat. Zum einen bestritt er nie explizit, die Rechnung selbst erstellt zu haben (s. etwa Akten SB K____, S. 26: «Wer hat [die Rechnung] erstellt? Antwort: Ich habe die Angaben von K____ erhalten. Ich weiss nicht mehr genau, wie es war. Ich glaube, dass ich dies auf einem USB Stick erhalten habe»; Akten SB K____, S. 27: «Frage: Aus welchem Grund haben Sie selber die Rechnung geschrieben? Antwort: Ich weiss nicht, ob ich die selber geschrieben habe. Es ist zu lange her. Es war eine Bitte von Herrn K____, weil er nicht wusste, wie er es formulieren soll»). Zum anderen können seine Aussagen durch objektive Beweismittel widerlegt werden. Wäre es nämlich – wie von ihm behauptet – lediglich darum gegangen, einen Teil der Arbeiten für das Bauprojekt [...] direkt an K____ und nicht an die V____ AG zu vergeben, um diesen in seiner geplanten Selbständigkeit zu unterstützten, so hätte wohl K____ selbst der I____ AG bzw. dem Beschuldigten 1 eine eigene Rechnung zugestellt. In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte letzterer in Bezug auf die von K____ an ihn versendete SMS, in welcher K____ dem Beschuldigten 1 seine Kontoangaben angab, aus, dass die SMS wohl daher komme, dass auf der Rechnung ursprünglich eine falsche Bankverbindung angegeben worden sei (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 218 f.; Akten SB [...], S. 35). Diese Erklärung des Beschuldigten 1 kann jedoch schon deshalb nicht stimmen, weil die SMS bereits am 20. März 2012 verschickt worden war, die Rechnung mit der falschen IBAN jedoch vom 2. Mai 2012 stammt (Akten SB [...], S. 59).
Auch entlastet den Beschuldigten 1 nicht, dass die vom Beschuldigten 1 eingereichten Fotos K____ auf der Baustelle in [...] zeigen sollen (Akten SB Hauptverhandlung, S. 24.0 ff.; Beilage 9 der Berufungsbegründung, Akten S. 3809 ff.). Selbst wenn es sich auf den Bildern effektiv um K____ handeln sollte, blieb auch unbestritten, dass die V____ AG, bei welcher K____ angestellt gewesen ist, auf der Baustelle im Tessin tatsächlich Arbeiten verrichtet hat. Selbst, wenn die V____ AG selbst zum entsprechenden Zeitpunkt (noch) nicht die bestellten Leistungen erbracht haben sollte, liefert die schlichte Anwesenheit von K____ in [...] keinen Nachweis dafür, dass er selbst die zur Diskussion stehenden Beratungsdienstleistungen effektiv erbracht hat.
Neben den oben erwähnten Indizien stützt sich die Anklageschrift zusätzlich auf die Schilderungen von K____, welcher im Ermittlungsverfahren zwei Mal einvernommen worden ist und konsequent angegeben hat, dass er sich zum Tatzeitpunkt in einer schwierigen persönlichen und finanziellen Lage befunden habe. Der Beschuldigte 1 habe ihm dann vorgeschlagen, den gegenständlichen Beratervertrag abzuschliessen sowie die dazugehörende Rechnung zu verfassen, um die I____ AG zur Auszahlung der CHF 54'000.– zu bewegen. Eine Gegenleistung in Form von Arbeit habe K____ dafür nicht erbringen müssen, aber er habe mit dem Beschuldigten 1 vereinbart, dass er CHF 20'000.– des ausbezahlten Betrags an den Beschuldigten 1 übergeben werde. Nachdem ihm die Summe von der I____ AG überwiesen worden sei, habe er am 19. Juli 2020 CHF 25'000.– in bar von seinem Konto abgehoben und davon vereinbarungsgemäss CHF 20'000.– auf einem Parkplatz in Füllinsdorf an den Beschuldigten 1 übergeben (Akten S. 1494 ff., 1586 ff.). Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von K____ spricht auch bei ihm der Umstand, dass er sich mit seinen Angaben selbst schwer belastet hat sowie entsprechend entschädigungspflichtig gegenüber dem Geschädigten wurde. Aufgrund seines Geständnisses wurde sodann auch gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet (Akten SB K____, S. 2). Weiter hat auch er den Beschuldigten 1 nicht über Gebühr belastet, hat er doch klar angegeben, dass lediglich CHF 20'000.– der an ihn überwiesenen Summe für diesen bestimmt gewesen seien. Hinzu kommt, dass K____ den vorliegenden Sachverhalt bereits vor der Eröffnung des vorliegenden Strafverfahrens gegenüber der Q____ AG eingestanden, er sich schriftlich bei M____ entschuldigt und er die gesamten CHF 54'000.–, inklusive der an den Beschuldigten 1 übergebenen CHF 20'000.–, an E____, den Bauherrn des Projekts [...], zurückerstattet hat (Akten SB K____, S. 53 f., 87, 100). Zudem werden seine Depositionen durch eine ganze Reihe objektiver Beweise gestützt. Neben der bereits erwähnten aufschlussreichen E-Mail Korrespondenz zwischen dem Beschuldigten 1, K____, der I____ AG und der V____ AG liegt den Akten auch ein Bankauszug bei, auf welchem der Barbezug der CHF 25'000.– dokumentiert ist (Akten SB K____, S. 86). Schliesslich ist auch bei K____ kein Grund ersichtlich, weshalb er den Beschuldigten 1 zu Unrecht hätte belasten und dafür ein Strafverfahren sowie die empfindliche finanzielle Einbusse über CHF 54'000.– auf sich hätte nehmen sollen.
Der Beschuldigte 1 kritisiert des Weiteren die allgemeine «Glaubwürdigkeit» von K____, da letzterer in der Einvernahme vom 22. Mai 2017 ausgesagt habe, dass er seit einigen Jahren nichts mehr von der Familie E____ oder deren Firmen gehört habe und er mit ihnen in keiner Geschäftsbeziehung mehr stehe. Demgegenüber habe S____ vor den Schranken zu Protokoll gegeben, dass jedes Jahr Kosten in Höhe von CHF 50'000.– bis CHF 70'000.– für Betonundichtigkeiten anfallen würden, welche sie der Firma [...] AG, deren Inhaber K____ sei, bezahlen würde. Hierzu gilt es zunächst auszuführen, dass nach heutigen wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht die «allgemeine Glaubwürdigkeit» Gegenstand der aussagepsychologischen Glaubhaftigkeitsbeurteilung darstellt. Da kein verlässlicher Zusammenhang zwischen der Glaubhaftigkeit einer konkreten Aussage und dem guten Ruf einer Person existiert, darf eine Person nicht generell als «glaubwürdig» oder «unglaubwürdig » beurteilt werden. Vielmehr bildet heute die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage zum untersuchten Sachverhalt den Gegenstand der aussagepsychologischen Glaubhaftigkeitsbeurteilung. «Denn niemand lügt immer, ebenso wenig sagt niemand durchwegs die Wahrheit» (Ludewig/Baumer/Tavor, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 26 f.). Hinzu kommt, dass auch die konkrete Kritik des Beschuldigten 1 nicht verfängt. So sagte K____ auf Frage, wann der letzte Kontakt mit S____ stattgefunden habe, aus, dass dies «letztes Jahr, im Herbst, in Zusammenhang mit einer Einstellhalle in der [...] betreffend Abdichtungsarbeiten» gewesen sei (Akten S. 1593). Dies steht keineswegs im Widerspruch zu den Aussagen von S____ an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach sie «jedes Jahr Rechnungen zwischen CHF 50'000.– und CHF 70'000.– [hätten], um diese Garage wieder abzudecken» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 534). Hierbei handelt es sich zweifellos um dasselbe Bauprojekt, liegt die Wohnüberbauung [...] doch in [...] (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 534: «Ja, das ist [...]»). K____ «verheimlichte» es demnach nicht, mit S____ wegen der dort durchzuführenden (Nach-)Abdichtungen Kontakt (gehabt) zu haben.
Aus diesen Gründen ist auf die glaubhaften und durch zahlreiche objektive Indizien untermauerten Aussagen von K____ abzustellen und der Sachverhalt gemäss Anklageschrift in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – mit dem Privatkläger 3 als Geschädigtem (vgl. vorne E. 1) – als erstellt zu betrachten.
4.4.5 Ergänzend festzuhalten ist, dass sich auch die Parallelität der Vorgehensweise in den beiden Fällen von J____ und K____ für den Beschuldigten 1 belastend auswirkt, wird ihm doch von zwei verschiedenen Personen unabhängig voneinander jeweils ein vergleichbares Vorgehen vorgeworfen.
4.5
4.5.1 Hinsichtlich AS Ziff. 2.5.b wird dem Beschuldigten 1 vorgeworfen, er habe bei der Firma [...] eine Waschmaschine sowie einen Wäschetrockner an die Wohnadresse von L____, welcher bei der I____ AG als Architekt und Projektbearbeiter angestellt gewesen sei und unter dem Beschuldigten 1 gearbeitet habe, bestellt. Gegenüber L____ habe er zu verstehen gegeben, dass es sich dabei um eine Prämie für dessen guten Arbeitsleistungen handle und er sich nicht um die Abrechnung kümmern müsse. Die Rechnung Nr. [...] für den Wäscheturm über den Betrag von CHF 2'401.35 sei an die Geschäftsadresse des Beschuldigten 1 bei der I____ AG gesandt worden. Der Beschuldigte 1 habe die Zahlungsaufforderung vom 30. Mai 2012 visiert und diese an die firmeninterne Buchhaltung mit dem Vermerk «[...]» zur Bezahlung weitergeleitet. Er habe dies im Wissen getan, dass diese Leistung keinen Zusammenhang mit dem Projekt [...] am [...] in [...] gehabt habe. Das Einfamilienhaus der Geschäftsführerin der D____ AG, S____, befinde sich am [...], wo jedoch zu keinem Zeitpunkt Geräte der Firma [...] installiert worden seien. Ein Umbauprojekt dieses Einfamilienhauses sei zwar von der I____ AG geplant gewesen, die eigentlichen Arbeiten daran habe ein anderes Architekturbüro ausgeführt, welche jedoch erst im Juni 2013 aufgenommen worden seien. Die Zahlung an die Firma [...] sei in der Folge mit dem Vergütungsauftrag vom 29. Juni 2012 in Auftrag gegeben worden. Der Betrag von CHF 5'285.25 sei entsprechend dem Auftrag dem Kontokorrent bei der [...]bank, lautend auf die I____ AG, belastet worden.
4.5.2 Diesbezüglich hat das Strafgericht zutreffend ausgeführt, dass in tatsächlicher Hinsicht erstellt und eingestanden ist, dass der Beschuldigte 1 mit E-Mail vom 25. Januar 2012 bei der Firma [...] AG einen Waschturm an die Wohnadresse von L____ bestellt hat. Belegt ist weiter, dass der bestellte Artikel am 13. Februar 2012 geliefert und der I____ AG dafür am 17. Februar 2012 zunächst eine Rechnung über CHF 2'401.35 zugestellt wurde. Da diese unbezahlt geblieben ist, sandte die [...] AG der I____ AG am 30. Mai 2012 eine Zahlungsaufforderung, in deren Gesamtsumme der vom Beschuldigten 1 an die Adresse von L____ bestellte Waschturm enthalten war. Ferner ist erstellt, dass der Beschuldigte 1 diese Zahlungsaufforderung visiert und mit dem handschriftlichen Vermerk «[...]» versehen hat, worauf der Betrag der [...] AG zu Lasten des Kontos der I____ AG gutgeschrieben wurde (Akten SB VO, S. 22, 24 ff., 39).
4.5.3 Der Beschuldigte 1 moniert jedoch, dass es sich entgegen den Ausführungen der Vorinstanz bei der Waschmaschine um ein Firmengeschenkt an L____ zum Einzug in seinen Neubau gehandelt habe. Es sei entgegen der Vorinstanz kein ungewöhnliches Geschenk oder kein unüblicher Bonus, zumal der Beschuldigte 1 gewusst habe, dass L____ offenbar noch eine Waschmaschine benötige, da er den Beschuldigten 1 gefragt gehabt habe, ob er über die Firma (zu besseren Konditionen) eine Waschmaschine bestellen könne.
Selbstverständlich habe M____ Bescheid gewusst, bzw. es eine gute Idee gefunden, L____ die Waschmaschine an für seine gute Arbeit zu schenken. Sodann sei die Bezahlung auf expliziten Wunsch von M____ über das firmeninterne Kontokorrent (Nr. [...]) der I____ AG mit dem Vermerk «[...]» gelaufen. Beim [...] handle es sich um die ehemalige Wohnadresse von S____ ([...]), welche rein gar nichts mit dem Projekt [...] zu tun habe. M____ habe die Zahlung vom Kontokorrentkonto der I____ AG selbst ausgelöst (zumal nur er Zahlungsberechtigung gehabt habe) und habe somit genau gewusst, dass kein Wäscheturm an den [...], sondern zu L____ nach [...] geliefert werde. Zudem habe M____ als Lebenspartner von S____ selbst am [...] gewohnt.
Ein Schaden zulasten der Familie E____ oder der Bauherrschaft des Projekts [...] sei nicht entstanden, da keine Zahlung von ihren Konten erfolgt sei. Hier sei zunächst versucht worden, einen angeblichen Schaden zulasten der Familie E____ zu konstruieren und als man gemerkt habe, dass die Konstruktion nicht überzeuge, sei behauptet worden, M____ hätte nichts von der Idee mit der geschenkten Waschmaschine gewusst, was, abgesehen vom Mangel an Beweisen, schon darum nicht überzeuge, weil M____ der einzige gewesen sei, der diese Zahlung ausgelöst habe. Im Übrigen sei anzumerken, dass L____ immer noch für die I____ AG arbeite und S____ ausgesagt habe, dass die I____ AG ihm die Waschmaschine «nachträglich» geschenkt habe.
Aufgrund des Kontoauszuges sei erstellt, dass die Waschmaschine nicht über ein Konto der Familie E____, sondern von der I____ AG von deren Kontokorrent bezahlt worden sei. Bezüglich der Frage, ob die Waschmaschine als Geschenk für L____ geplant gewesen sei oder nicht, müsse davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Aussage von M____, wonach er sich nicht an das Gespräch betreffend Geschenk erinnern könne, um eine reine Schutzbehauptung handle, zumal gleichzeitig auch wahrheitswidrig behauptet worden sei, die Waschmaschine sei von einem Konto der Bauherrschaft bezahlt worden. Auch in diesem Anklagepunkt sei der Sachverhalt nicht erstellt.
4.5.4 Wie die Vorinstanz bereits zutreffend dargelegt hat, spricht – neben dem Umstand, dass ein Waschturm eine zumindest ungewöhnliche Bonusleistung eines Arbeitgebers darstellt – vor allem gegen die Darstellung des Beschuldigten 1, dass weder M____ noch L____ seine Version stützen. So gab M____ in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung an, er habe nichts von einer solchen Vereinbarung gewusst (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 330 ff.). Ebenso sagte L____ aus, dass der Beschuldigten 1 den Waschturm für ihn organisiert habe und er selbst dafür nichts habe bezahlen müssen. Zudem betonte L____ mehrmals, dass M____ von dieser Vereinbarung nichts gewusst habe (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 335). Aus diesen Gründen ist auch in diesem Punkt der Sachverhalt gemäss Anklageschrift als erstellt zu betrachten.
4.6
4.6.1 Betreffend AS Ziff. 2.8 wird dem Beschuldigten 2 vorgeworfen, dass bereits zum Jahresabschluss per 31. Dezember 2008 bei der H____ GmbH eine Überschuldung vorhanden gewesen sei. Dies habe den als Geschäftsführer und Gesellschafter fungierenden Beschuldigten 2 jedoch nicht veranlasst, seinen gesetzlichen Pflichten gemäss Art. 725 Abs. 2 OR nachzukommen. Die gute Auftragslage, welche aufgrund der teilweise deliktischen Zusammenarbeit mit der Firma I____ AG bzw. mit dem Beschuldigten 1 zustande gekommen sei, habe zwar im Jahr 2011 einen Jahresgewinn von CHF 450'866.31 ergeben, doch die arge Nachlässigkeit in der Geschäftsführung durch den Beschuldigten 2 habe eine nachhaltige Verbesserung der finanziellen Situation der Firma verhindert. Diese habe sich einerseits in der massiven Erhöhung des an den Geschäftsführer ausbezahlten Lohnes, welcher von CHF 19'850.– im Jahr 2009 auf CHF 252'000.– im Jahr 2012 angestiegen sei, gezeigt. Zudem seien viele und hohe Barbezüge sowie Auszahlungen in hohen und runden Beträgen ohne entsprechende Rechnungen erfolgt. Des Weiteren habe sich der finanziell schwer angeschlagene Beschuldigte 2 ein Aktionärsdarlehen zu Lasten der Firma H____ GmbH auszahlen lassen, welches per 31. Dezember 2012 einen Stand von CHF 470‘000.– aufgewiesen habe, deren Werthaltigkeit indes von vorneherein äusserst gering gewesen sei und entsprechend hätte wertberichtigt werden müssen, was wiederum der leichtsinnigen Gewährung eines Kredits gleichkomme.
4.6.2 Diesbezüglich hat das Strafgericht zutreffend erwogen, dass aus tatsächlicher Sicht durch den Revisionsbericht vom 6. Februar 2014 belegt sei, dass sich der Beschuldigte 1 in den Geschäftsjahren 2011 und 2012 von der alleine von ihm beherrschten H____ GmbH einen Lohn von je CHF 252'000.– hat auszahlen lassen. Weiter ist dem Bericht zu entnehmen, dass in der Buchhaltung der H____ GmbH per 31. Dezember 2012 auch ein Darlehen an den Beschuldigten 2 in Höhe von CHF 502'492.35 verbucht ist (Akten S. 1212 ff.). Schliesslich ist erstellt, dass über der Gesellschaft des Beschuldigten 2 mit Urteil des Bezirksgerichts Liestal vom 13. November 2013 der Konkurs eröffnet worden ist (Akten S. 63 ff.).
4.6.3 Diese Feststellungen bestreitet auch der Beschuldigte 2 nicht. Die von ihm gegen den erstinstanzlichen Schuldspruch vorgebrachte Kritik ist hinten unter Rechtliches zu behandeln (hinten E. 5.3).
5. Rechtliches
Das Strafgericht hat vorliegend Schuldsprüche hinsichtlich des Beschuldigten 1 für die Tatbestände des mehrfachen Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung sowie der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht) und hinsichtlich des Beschuldigten 2 für den Tatbestand der Misswirtschaft ausgesprochen.
5.1
5.1.1 Der Beschuldigte 1 kritisiert in den Anklagepunkten betreffend J____ (AS Ziff. 2.1.b und K____ (AS Ziff. 2.2) zum grössten Teil die diesbezüglich vorgenommene rechtliche Würdigung der Vorinstanz zum mehrfachen Betrug sowie der mehrfachen Urkundenfälschung nicht, weshalb in den unbestrittenen Punkten auf diese verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO; Akten S. 3482 ff., 3496 ff. sowie 3500 ff.).
Jedoch verneint der Beschuldigte 1 das Vorliegen der Arglist. Die Vorinstanz gehe davon aus, dass es für M____ unmöglich gewesen sei, die von der O____ AG sowie von J____ erbrachten Leistungen zu überprüfen, bzw. der Beschuldigte 1 davon ausgegangen sei, dass M____ die visierten Rechnungen nicht einer näheren Prüfung unterziehen würde. Dem sei entgegen zu halten, dass sich der Rechnungsbetrag und die Leistungen von J____ nicht nur aus den Rechnungen, sondern auch aus den Werkverträgen sowie aus dem Baukostenstand vom 13. September 2012 ergeben würden. Es sei somit transparent und für alle Beteiligten ersichtlich gewesen, dass ein Teil der Leistungen ausgeklammert und auf J____ übertragen worden sei. Von besonderen Vorkehrungen, die angeblichen deliktischen Tätigkeiten zu verheimlichen, könne also nicht die Rede sein, womit das Tatbestandsmerkmal der Arglist zu verneinen sei.
In Bezug auf die subjektiven Tatbestandsmerkmale bringt der Beschuldigte 1 ferner vor, dass – selbst wenn vom Vorliegen aller objektiver Tatbestandsmerkmale ausgegangen würde – keinerlei Beweise oder Indizien vorlägen, dass der Beschuldigte 1 mit Wissen und Willen sowie in Bereicherungsabsicht gehandelt habe. Die Vorinstanz habe sich nicht zu den subjektiven Tatbestandselementen geäussert. Fraglich sei auch, weshalb der Beschuldigte 1 J____ und K____ hätte bereichern sollen. Erstellt sei in diesem Zusammenhang einzig, dass keinerlei Beweise für angebliche Kick-back-Zahlungen vorlägen, was wiederum die Frage aufwerfe, was das Motiv des Beschuldigten 1 hätte sein sollen.
Wenn der Beschuldigte 1 bei der rechtlichen Würdigung zur mehrfachen Urkundenfälschung schliesslich vorbringt, dass die verrechneten Leistungen tatsächlich erbracht worden und M____ und S____ über alle Änderungen informiert worden seien, ist bereits hier auf das gegenteilige Ergebnis der Beweiswürdigung zu verweisen (s. vorne E. 4).
5.1.2 Nachfolgend gilt es demnach bei den objektiven Tatbestandsmerkmalen lediglich auf das Tatbestandsmerkmal der Arglist beim Betrug einzugehen.
Eine Täuschung ist dann arglistig, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht (BGE 147 IV 73 E. 3.2; BGer 6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.3, 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 6.2). So ist Arglist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts dann gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet, d.h. bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder wenn er sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben kann das Merkmal ebenfalls erfüllt sein, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass das Opfer aufgrund eines Vertrauensverhältnisses davon absehen werde, den täuschenden Anschein zu hinterfragen (BGE 147 IV 73 E. 3.2, 142 IV 153 E. 2.2, 135 IV 76 E. 5.2; BGer 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 6.2, 6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.3, vgl. auch Maeder/Niggli, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 146 StGB N 61 ff.). Gestützt auf diese Rechtsprechung wird Arglist grundsätzlich verneint, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können (Opfermitverantwortung). Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Vielmehr ist ein strenger Massstab anzulegen: Arglist scheidet lediglich aus, wenn der vom Täuschungsangriff Betroffene die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei einer Leichtfertigkeit, der gegenüber das betrügerische Verhalten vollkommen in den Hintergrund tritt. Die Selbstverantwortung des Opfers führt daher nur in Ausnahmefällen zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden (BGE 147 IV 73 E. 3.2, 143 IV 302 E. 1.2, 1.3 und 1.4.1, 142 IV 153 E. 2.2.2, 135 IV 76 E. 5.1 und 5.2; BGer 6B_289/2022 vom 24. August 2022 E. 3.1, 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.3, 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 19.4.3, 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 6.2, 6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.3 ff.).
Vorliegend ist zunächst mit der Vorinstanz ganz grundsätzlich festzuhalten, dass der Beschuldigte 1 von Beginn an als Bau- und Projektleiter für die I____ AG angestellt wurde und M____ seinen Kunden bereits im Mai 2009 mitgeteilt hat, der Beschuldigte 1 nehme per 1. Mai 2009 auch Geschäftsführerfunktionen wahr (Akten SB V, S. 4, 6 ff.). Den Beschuldigten 1 traf somit bereits aus arbeitsrechtlicher Sicht eine Treuepflicht, was auf das Vorliegen eines besonderen Vertrauensverhältnisses hindeutet. Zudem sprechen auch die vom Beschuldigten 1 geltend gemachten angeblich öfter vorkommenden Büroabwesenheiten von M____ eher für als gegen ein Vertrauensverhältnis, genauso wie die dem Beschuldigten eingeräumte Kollektivunterschriftsberechtigung (Akten SB V, S. 4). Weiter haben der Beschuldigte 1 und M____ übereinstimmend ausgesagt, dass es zwischen ihnen eine Aufgabenteilung gegeben habe, wobei sie vereinbart hätten, dass M____ die Architektur und Planung der Projekte bis zur Baueingabe übernehme und der Beschuldigte 1 dann für deren Umsetzung zuständig sei (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2662, 2713). Entgegen den Beteuerungen des Beschuldigten 1 lag demnach die Aufsicht über die Ausführung der konkreten Bauprojekte und damit auch die Kostenkontrolle klar in dessen Verantwortungsbereich, unabhängig davon, dass es sich bei M____ – gemäss Ausführungen des Beschuldigten 1 – um einen «sehr gut ausgebildeten und zudem sehr erfahrenen Baufachmann» gehandelt habe. Korrespondierend dazu hat M____ in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auch ergänzt, dass er eigentlich nur kontrolliert habe, ob sämtliche von ihm zur Bezahlung weitergeleiteten Rechnungen von einem Mitarbeiter der I____ AG unterschrieben worden seien (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2717, 2738). Schliesslich hat der Beschuldigten 1 eingestandenermassen auch gewusst, dass M____ im in Frage stehenden Zeitraum überlastet und ein Stück weit überfordert gewesen ist (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2663, 2736). Der Beschuldigte 1 konnte somit aufgrund seiner Position als Geschäftsführer, der Vereinbarung mit M____ und dessen Überforderung voraussehen, dass M____ die vom Beschuldigten 1 visierten Rechnungen nicht einer erneuten Prüfung unterziehen würde.
Hinzu kommt, dass es M____ in den beiden konkreten Fällen betr. J____ und K____ auch nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich gewesen wäre, die Machenschaften seines Geschäftsführers aufzudecken. Im Fall von J____ ist dies einerseits deshalb zu bejahen, da dieser zum Tatzeitpunkt für die O____ AG für das Projekt [...] auch tatsächlich gewisse Leistungen erbracht hat, es sich entsprechend nicht um zusammenhangslose Fantasierechnungen nicht existierender Personen bzw. Firmen handelte. Andererseits leitete der Beschuldigte 1 die gegenständliche fiktive Rechnung nicht separat, sondern zusammen mit zahlreichen anderen korrekten Handwerkerrechnungen an M____ zur Bezahlung weiter. Sofern der Beschuldigte 1 argumentiert, dass sich der Rechnungsbetrag und die Leistungen von J____ nicht nur aus den Rechnungen, sondern auch aus den Werkverträgen sowie aus dem Baukostenstand vom 13. September 2012 ergeben würden und es somit transparent und für alle Beteiligten ersichtlich gewesen sei, dass ein Teil der Leistungen ausgeklammert und auf J____ übertragen worden sei, so ist auf das Beweisergebnis zu verweisen, wonach durch J____ gerade keine entsprechenden Leistungen erbracht wurden (s. vorne E. 4).
Auch in Bezug auf den Sachverhaltskomplex betreffend K____ legte der Beschuldigte 1 dasselbe Tatvorgehen an den Tag wie bei J____. Entsprechend kann weitgehend auf das soeben Ausgeführte verweisen werden. Der Beschuldigte 1 nutzte wiederum das ihm von M____ entgegen gebrachte Vertrauen aus, indem er diesem eine von ihm als korrekt visierte Rechnung von K____ – die er nota bene sogar selbst erstellt hatte – über CHF 54'000.– weitergeleitet hat, welche von M____ – den Erwartungen des Beschuldigten 1 entsprechend – ohne eingehende Kontrolle bezahlt wurde.
Was die Opfermitverantwortung anbelangt, so war M____ grs. als einziges Mitglied des Verwaltungsrats der I____ AG verpflichtet gewesen, die anstehenden Arbeiten bis zu deren Erledigung sorgfältig auszuführen. Nichtsdestotrotz muss M____ aber zugestimmt werden, wenn er geltend macht, dass er zwar damit habe rechnen müssen, von einem Handwerker über den Tisch gezogen zu werden, nicht aber von seinen eigenen Mitarbeitern und dann erst noch von seinem Geschäftsführer (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2728). Da die I____ AG teilweise mehrere Immobilienprojekte mit Totalunternehmervertrag parallel bearbeitet hat, gelangten denn auch mehrere Vergütungsaufträge verschiedener Bauprojekte zusammen zu M____, so dass dieser unmöglich die Zeit gehabt hätte, auf sämtlichen Baustellen die Baufortschritte mit den dafür gestellten Rechnungen zu vergleichen. Vielmehr hat er den Beschuldigten 1 angestellt, um just diese Aufgabe zu übernehmen. Im Ergebnis ist daher M____ keine Leichtfertigkeit vorzuwerfen, der gegenüber das betrügerische Verhalten des Beschuldigten 1 vollkommen in den Hintergrund treten würde.
Zusammengefasst hat der Beschuldigte 1 einerseits M____ arglistig vorgegaukelt, die von J____ abgerechneten Leistungen seien für das Projekt [...] tatsächlich erbracht worden, worauf dieser die Vermögensdisposition zu Lasten der Privatklägerin 2 vorgenommen hat. Da die in der inkriminierten Rechnung aufgeführten Dienstleistungen nicht erbracht worden sind, entstand mithin D____ AG als Totalunternehmerin ein Schaden in Höhe von CHF 21'600.– (abzüglich der CHF 1'500.–, s. vorne E. 4.3.4). Andererseits hat der Beschuldigte 1 mit Hilfe eines arglistigen Täuschungsmanövers M____ in den Irrtum versetzt, dass K____ für das Projekt [...] Beratungsdienstleistungen im Umfang von CHF 54'000.– erbracht habe. Da K____ solche Dienstleistung für das Projekt jedoch überhaupt nicht erbracht hat, führte die Vermögensverfügung von M____ zu einem Schaden in Höhe von CHF 54'000.– bei E____ als Totalunternehmer.
Ergänzend festzuhalten ist, dass eine gewerbsmässige Tatbegehung aufgrund lediglich zweier einzelner Sachverhaltskomplexe (J____ und K____) vorliegend nicht zu prüfen ist.
5.1.3 Was die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des Betrugs anbelangt, so setzt dieser neben dem Vorsatz auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale unrechtmässige Bereicherungsabsicht voraus. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt die Bereicherung beim Betrug die Kehrseite des beim Geschädigten entstandenen Schadens dar (BGE 119 IV 210). Dabei genügt es, wenn ein anderer als der Täter unrechtmässig bereichert wird (Maeder/Niggli, a.a.O., Art. 146 N 265). Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben (BGE 134 IV 26 E.3.2.2).
Da der Beschuldigte 1 sämtliche Tatvorwürfe bestreitet, muss vorliegend hinsichtlich der Bereicherungsabsicht und des Vorsatzes auf die äusseren Umstände abgestellt werden. Wie vorstehend dargelegt wurde (E. 4), ist erstellt, dass der Beschuldigte 1 zusammen mit bzw. für J____ und K____ im Zusammenhang mit den betreffenden Bauprojekten wissentlich fiktive Rechnungen verfasst hat. Im Wissen darum, dass M____ aufgrund der Vertrauensstellung des Beschuldigten 1 die von diesem als korrekt visierten Rechnungen nicht prüfen würde und mangels zeitlicher Kapazitäten auch gar nicht dazu in der Lage gewesen wäre, leitete der Beschuldigte 1 die inkriminierten Rechnungen zur Bezahlung an M____ weiter. Hinsichtlich der Bereicherungsabsicht im Sachverhaltskomplex betreffend J____ ist festzuhalten, dass die Zahlung an letzteren über das Projekt [...] verbucht worden ist. Bei einer allfälligen Rückzahlung dieser Summe von J____ an die I____ AG wäre der Schwindel demnach aufgeflogen, hätte er diesfalls doch erklären müssen, weshalb er die CHF 21'600.– überhaupt erhalten hat. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass eine Rückzahlung der Summe an die I____ AG nie beabsichtigt war. Unabhängig davon wäre bereits ein vorübergehender Schaden mit späterem Ersatz tatbestandsmässig (vgl. BGer 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3, 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 8.1.2). Ob J____ sodann die CHF 21'600.– an den Beschuldigten 1 privat zurückbezahlt hätte, kann offengelassen werden, weil dies an der rechtlichen Qualifikation nichts ändern würde, reicht es doch aus, dass der Beschuldigte 1 durch das Visieren der fiktiven Rechnung zumindest J____ unrechtmässig bereichert hat. Beim Sachverhaltskomplex betreffend K____ gilt es bezüglich der subjektiven Erfordernisse festzuhalten, dass der Beschuldigte 1 die gegenständliche Rechnung in diesem Fall sogar selbst im Namen von K____ verfasst hat, weshalb ihm deren fiktiver Inhalt umso mehr bekannt gewesen ist. Neben der Bereicherung von K____ ist in diesem Fall auch die Bereicherungsabsicht beim Beschuldigten 1 in Bezug auf sich selbst gegeben, liess er sich am 19. Juli 2012 auf dem Parkplatz der [...] AG in [...] doch von K____ CHF 20'000.– auszahlen.
Wie bereits dargelegt wurde (s. vorne E. 4.3.4) liegt hinsichtlich des Motivs des Beschuldigten 1 im Sachverhaltskomplex betr. J____ die Vermutung nahe, dass er durch die erste Überweisung von CHF 21'600.– an J____ diesen möglicherweise «anfüttern» wollte, um zu einer späteren Gelegenheit eine Gegenleistung für weitere Zahlungen zu erhalten. Darauf lassen denn auch die Aussagen von J____ schliessen, wonach er nochmals eine Rechnung hätte ausstellen können, der Beschuldigte 1 jedoch als Gegenleistung «etwas, einen Frankenbetrag» gewollt habe (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2710 f.). Da hierzu jedoch keine genaueren Schilderungen vorliegen, muss dieser Punkt im Ergebnis offenbleiben. Auf die Motivation im Falle K____ ist aufgrund der als erstellt angesehenen Kickback-Zahlung nicht weiter einzugehen.
Damit hat der Beschuldigte 1 im Ergebnis vorsätzlich gehandelt und beabsichtigt, J____ und K____ im Umfang der fiktiven Rechnungsbeträge unrechtmässig zu bereichern (im Falle von J____ jedoch abzüglich CHF 1'500.–); im Falle von K____ bezog sich die Bereicherungsabsicht zudem auf die ihm selbst von K____ übergebenen CHF 20'000.–. Entsprechend sind sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB in den Fallkonstellationen betr. J____ und K____ erfüllt.
5.1.4 Wie bereits festgehalten wurde, kann für die rechtliche Subsumtion der Vorwürfe der mehrfachen Urkundenfälschung vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts verwiesen werden (s. Akten S. 3500 ff.).
5.2
5.2.1 Was den Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung in Bezug auf AS Ziff. 2.5.b anbelangt, bringt der Beschuldigte 1 vor, dass es sich beim Kauf der Waschmaschine nicht um einen geschäftsfremden Aufwand gehandelt habe, sei damit schliesslich ein Bonus an einen Mitarbeiter in Form einer Naturalie ausbezahlt worden. Des Weiteren habe der Beschuldigte 1 nicht in Verletzung seiner Pflicht als Geschäftsführer, sondern auf Anweisung und nach ausdrücklicher Erlaubnis seines Arbeitgebers gehandelt, indem er die Waschmaschine bestellt und die Rechnung zur Zahlung an M____ weitergeleitet habe. Der Beschuldigte 1 habe bekanntlich keine Kontoberechtigung, weder alleine, noch mit M____ zusammen, sondern lediglich Kollektivunterschriftsberechtigung gehabt. Aufgrund der fehlenden Verfügungsberechtigung über die Bankguthaben müsse die für den Tatbestand gemäss Art. 158 StGB erforderliche Selbständigkeit verneint werden. Ein Teil der Lehre gehe zudem davon aus, dass einem lediglich kollektivzeichnungsberechtigten Mitglied der Geschäftsleitung die notwendige Selbständigkeit fehle, da diesem das die Stelle kennzeichnende Vertrauen durch die lediglich kollektive Zeichnungsberechtigung nicht entgegengebracht werde. Schliesslich bleibe mehr als fraglich, ob überhaupt ein Schaden entstanden sei, da die I____ AG die Waschmaschine schliesslich doch – entgegen ihren angeblichen Beteuerungen, anfänglich nichts vom Geschenk gewusst zu haben – L____ geschenkt habe.
Zum subjektiven Tatbestand könne gesagt werden, dass sowohl Vorsatz als auch Eventualvorsatz nicht leichthin angenommen werden dürften, da die Treuepflichten nicht genau umschrieben seien. Das vorinstanzliche Urteil äussere sich nicht zum subjektiven Tatbestand oder zu den (angeblichen) Motiven des Beschuldigten 1. Auf jeden Fall sei kein Grund ersichtlich, weshalb er L____ hätte bereichern sollen.
5.2.2 Die Vorinstanz hat erwogen, dass auf der Hand liege, dass der Beschuldigte 1 als Geschäftsführer und Oberprojektleiter der I____ AG die Pflicht gehabt habe, das Vermögen seiner Arbeitgeberin zu schützen. Indem er im Namen der I____ AG einen Waschturm für L____ bestellt, er mit dieser Bestellung seine Arbeitgeberin zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet habe und er diesen geschäftsfremden Aufwand über das Konto der I____ AG schliesslich habe auszahlen lassen, habe er in Verletzung seiner Pflichten als Geschäftsführer das Vermögen der I____ AG geschädigt, um L____ im Umfang von CHF 2'401.35 unrechtmässig zu bereichern. Da es ausreiche, einen anderen unrechtmässig zu bereichern, habe sich der Beschuldigte 1 der ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht schuldig gemacht.
5.2.3 Nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB begeht eine ungetreue Geschäftsbesorgung, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Die Tathandlung liegt in der Verletzung jener spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer allgemein aber auch in Bezug auf spezielle Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers bzw. des Geschäftsherrn treffen. Diese Pflichten ergeben sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis (BGE 120 IV 190 E. 2b, 118 IV 244 E. 2b).
Geschäftsführer ist, wer in tatsächlich oder formell selbständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines andern für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat (BGE 142 IV 346 E. 3.2). Täter kann nicht nur sein, wer Rechtsgeschäfte nach aussen abzuschliessen hat, sondern auch, wer entsprechend seiner Fürsorgepflicht im Innenverhältnis für fremde Vermögensinteressen sorgen soll, insbesondere wer darüber in leitender Stellung verfügt (BGer 6S.604/1999 vom 2. März 2000 E. 2c). Die Pflichtwahrnehmung bezüglich fremder Interessen muss den typischen und wesentlichen Inhalt des Rechtsverhältnisses bilden (BGer 6B_223/2010 vom 13. Januar 2011 E. 3.2.2). Vorausgesetzt ist mithin namentlich, dass der Täter fremdes Vermögen verwaltet, er dies in fremdem Interesse tut, er bei seiner Tätigkeit über ein hohes Mass an Selbständigkeit verfügt, seine Pflichten gerade auf die Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen gerichtet sind, und es sich dabei um Vermögensinteressen von einigem Gewicht handelt (vgl. dazu Niggli, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., 2019, Art. 158 StGB N 14 ff.).
5.2.4 Vorliegend ist fraglich, ob der Beschuldigte 1 über das geforderte hohe Mass an Selbständigkeit bei seiner Tätigkeit verfügte. Nicht als Geschäftsführer erscheint, wer der ständigen Kontrolle und Überwachung eines anderen unterliegt, durch Weisungen derart eingeschränkt ist, dass ihm nur ein sehr begrenzter Handlungsspielraum zur Verfügung steht, oder derjenige, der lediglich in untergeordneter Stellung bei der Vermögensverwaltung mitwirkt oder als Berater hinzugezogen wird (BGer 6S.25/2003 vom 12. Mai 2003 E. 2.2, 6S.711.2000 vom 8. Januar 2003 E. 4.3). Als Indizien der geforderten Selbständigkeit erkennt das Bundesgericht die Vornahme von Rechtsgeschäften, aber auch interne Verantwortung für Vermögensinteressen oder bloss tatsächliche Verantwortung dafür (BGE 123 IV 17 E. 3, 120 IV 190 E. 2; Niggli, a.a.O., Art. 158 StGB N 19). Das Bundesgericht wertet als weiteres Indiz der Selbständigkeit die Unterschriftsberechtigung hinsichtlich wesentlicher Vermögensbestandteile, jedoch erscheint eine solche Berechtigung nicht notwendig (BGE 100 IV 108 E. 4; Niggli, a.a.O., Art. 158 StGB N 20; vgl. auch BGer 6S.25/2003 vom 12. Mai 2003 E. 2.3). Die notwendige Selbständigkeit kann sich auch aus der weitgehenden Freiheit in der Organisation der eigenen Tätigkeit ergeben (BGE 102 IV 90 E. 1.c). Verneint wurde eine solche erforderliche Selbständigkeit etwa beim Architekten, der keine Befugnis hatte, selbständig Zahlungen zu veranlassen (Niggli, a.a.O., Art. 158 StGB N 117).
Es ist unbestritten, dass vorliegend allein M____ als Alleinaktionär und einziger Verwaltungsrat der vormaligen I____ AG berechtigt war, Zahlungen zu Lasten dieser Gesellschaft auszulösen (vgl. zuletzt etwa Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2976). Dem Beschuldigten 1 kam lediglich eine Kollektivunterschriftsberechtigung zu, wodurch es ihm nicht möglich war, selbständig über das für ihn fremde Vermögen – im vorliegenden Fall der I____ AG – zu verfügen, ohne dass die entsprechenden Entscheide von M____ abgesegnet worden wären. Vielmehr überwiegt (auch) beim vorliegenden Fall die Täuschungskomponente des Beschuldigten 1, indem er den Kaufpreis für die Waschmaschine über das Konto der I____ AG hat auszahlen lassen. Dies war jedoch nur möglich, da er die Zahlungsaufforderung vom 30. Mai 2012 an die firmeninterne Buchhaltung mit dem Vermerk «[...]» zur Bezahlung weiterleitete und M____ die Zahlung nur aufgrund des Irrtums, dass diese Leistung im Zusammenhang mit dem Projekt [...] stand, mit dem Vergütungsauftrag vom 29. Juni 2012 in Auftrag gab. Da vorliegend jedoch kein Betrug angeklagt ist und mithin die entsprechenden Vorwürfe der Täuschung etc. in der Anklageschrift fehlen, ist der Beschuldigte 1 zum einen vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung freizusprechen und es kann zum anderen kein Schuldspruch wegen Betrugs ergehen.
5.3
5.3.1 Betreffend den Vorwurf der Misswirtschaft gegen den Beschuldigten 2 hat das Strafgericht erwogen, dass es offensichtlich sei, dass der vom Beschuldigten 2 sich selbst ausbezahlte Lohn von CHF 252'000.– in den Geschäftsjahren 2011 und 2012 völlig überrissen gewesen sei. Dies umso mehr, als seine Gesellschaft im Geschäftsjahr 2012 gar einen Verlust von ungefähr CHF 40'000.– eingefahren habe. Soweit der Beschuldigte 2 geltend gemacht habe, der hohe Lohn sei nur deshalb verbucht worden, weil er diverse Quittungen für geschäftsbedingte Aufwände nicht mehr habe auffinden können, so verkenne er dabei, dass diese Erklärung allenfalls für das Darlehen zutreffen möge, der Lohn aber zusätzlich ausbezahlt worden sei.
Weiter sei das von der H____ GmbH an den Beschuldigten 2 gewährte Darlehen, welches per 31. Dezember 2012 einen Betrag von CHF 502'492.35 aufgewiesen habe, ohne weiteres unter die Tatbestandsvariante des leichtsinnigen Gewährens eines Kredites zu subsumieren. Dabei sei zu beachten, dass die H____ GmbH lediglich über ein Haftungssubstrat von CHF 20'000.– verfügt habe. Vor diesem Hintergrund erscheine die Gewährung eines Darlehens in diesem Umfang ohne jegliche Sicherheiten klar tatbestandsmässig. Erst recht, wenn man bedenke, dass gegen den Beschuldigten 2 privat zum Tatzeitpunkt bereits Betreibungen in Höhe von CHF 7'579.25 bestanden hätten. Dem Einwand, dass dieses Darlehen nur deshalb entstanden sei, weil der Beschuldigte 2 Material für seine Baustellen bar habe bezahlen müssen und er dafür die Quittungen nicht aufbewahrt habe, müsse entgegengehalten werden, dass Barzahlungen von Material in der Grössenordnung der vom Beschuldigten 2 getätigten zahlreichen und hohen Barbezügen kaum üblich seien. Auch die Erklärung, dass diverse Belege wegen der Beschlagnahme der Buchhaltungsunterlagen nicht hätten beigebracht werden können, erweise sich als nicht überzeugend, habe das Darlehen doch bereits per 31. Dezember 2011 CHF 491'417.– betragen und es im Zusammenhang mit den Buchhaltungsunterlagen gar nicht zu einer Beschlagnahme gekommen sei. Der Beschuldigte 2 habe die in diesem Punkt vorhandenen Akten auf Aufforderung der Staatsanwaltschaft vielmehr selbst eingereicht.
Schliesslich sei ebenfalls klar, dass dieses Verhalten des Beschuldigten 2 für die Konkurseröffnung kausal gewesen sei. Die von der H____ GmbH durch die deliktische Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten 1 erzielten hohen Einnahmen seien durch den überrissenen Lohn und das hohe Darlehen sehr schnell wieder aus der Gesellschaft abgeschöpft worden. Soweit dieser Kausalzusammenhang in Abrede gestellt und geltend gemacht werde, der Konkurs sei vielmehr auf die ab Sommer 2012 unterbliebenen Zahlungen der I____ AG zurückzuführen, so stosse auch diese Argumentation ins Leere. Wie das Strafgericht an anderer Stelle dargelegt habe, habe die H____ GmbH trotz der nach dem 30. August 2012 nicht mehr bezahlten Rechnungen von der I____ AG insgesamt CHF 1'158'420.65 zu viel erhalten. Hinzu komme, dass die H____ GmbH trotz dieser massiven Überzahlung die von ihr für das Projekt [...] als Subunternehmen beigezogenen [...] AG und [...] AG nicht für ihre Leistungen entschädigt habe, so dass diese ein Bauhandwerkerpfandrecht zu Lasten der C____ AG hätten eintragen lassen. Aus diesen Gründen habe der Beschuldigte 2 sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen der Misswirtschaft klar erfüllt.
5.3.2 Den Tatbestand der Misswirtschaft nach Art. 165 Ziff. 1 StGB erfüllt, wer als Schuldner – in anderer Weise als durch Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung nach Art. 164 StGB – durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung, seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist. Die Eröffnung des Konkurses ist objektive Strafbarkeitsbedingung (BGE 144 IV 52 E. 7.3; BGer 6B_1104/2022 vom 19. April 2023 E. 1.1.1). Ein leichtsinniges Gewähren von Krediten liegt etwa vor, wenn Kredite ohne hinreichende Prüfung des Kreditzwecks und der Kreditwürdigkeit sowie ohne entsprechende Absicherung gewährt werden (BGE 144 IV 52 E. 7.3; BGer 6B_1047/2015 vom 28. April 2016 E. 4.3, 6B_54/2008 vom 9. Mai 2008 E. 7.3.2, 6S.24/2007 vom 6. März 2007 E. 3.3). Tatbestandsmässig ist nur ein krasses wirtschaftliches Fehlverhalten. Das Eingehen eines jeder Geschäftstätigkeit inhärenten Risikos ist nicht strafbar, auch wenn sich ex post herausstellt, dass eine Fehlentscheidung getroffen worden ist (BGE 144 IV 52 E. 7.3; BGer 6B_1047/2015 vom 28. April 2016 E. 4.3). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz hinsichtlich der Bankrotthandlung; in Bezug auf die Vermögenseinbusse genügt grobe Fahrlässigkeit (BGE 144 IV 52 E. 7.3; BGer 6B_985/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.1.1, 6B_199/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 2.3.3).
5.3.3 Was zunächst das von der H____ GmbH an den Beschuldigten 2 gewährte Darlehen betrifft, welches gemäss Vorinstanz per 31. Dezember 2012 einen Betrag von CHF 502'492.35 aufgewiesen habe, so ist in Übereinstimmung mit der Verteidigung festzuhalten, dass der Beschuldigte 2 verschiedentlich darauf hingewiesen hat, dass 2012 zahlreiche Kreditoren noch nicht verbucht gewesen seien, deren Rechnungen bar bezahlt worden seien. Insofern ist nicht auszuschliessen, dass der unter «Darlehen» verbuchte Betrag noch massiv gesunken wäre. Der Beschuldigte 2 erklärte, dass es sich bei diesem Posten grösstenteils um Barbezüge gehandelt habe, welche zur Bezahlung von Lieferanten verwendet worden seien. Da er die entsprechenden Belege dem Treuhänder aus Zeitmangel noch nicht übermittelt gehabt habe, habe sich dieser gezwungen gesehen, diese Barbezüge provisorisch als Darlehen zu verbuchen. Da die Buchhaltung jedoch nicht abgeschlossen gewesen sei, hätten mithin noch keine verlässlichen Zahlen eruiert werden können. Die Version des Beschuldigten 2 wird zunächst durch den Umstand gestützt, dass keinerlei Hinweise auf eine Zweckentfremdung des Gesellschaftsvermögens festgestellt werden konnten. Sodann hält der Revisionsbericht vom 6.Februar 2014 explizit fest, dass es zwar viele hohe Barbezüge gab, jedoch Lieferantenrechnungen von der H____ GmbH bar bezahlt worden seien, so dass die hohen Beträge nicht als private Bezüge gelten müssen (Akten S. 1220). Zudem kann den Akten entnommen werden, dass diverse Belege über bezahlte Rechnungen in der Buchhaltung 2012 noch nicht verbucht waren und der Beschuldigte 2 deshalb (vergeblich) um die Herausgabe der Buchhaltung von der Staatsanwaltschaft ersuchte (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 165, 166). Auch wenn der Beschuldigte 2 die Unterlagen freiwillig eingereicht haben sollte, ändert dies nichts daran, dass es ihm verwehrt blieb, das Geschäftsjahr 2012 ordentlich abzuschliessen und deshalb die Höhe des ihm real gewährten Darlehens völlig offen ist. Die Feststellung der Vorinstanz, dass die H____ GmbH im Jahr 2012 einen Verlust von ungefähr CHF 40'000.– eingefahren habe, zeigt entsprechend, dass der Tatsache, dass kein definitiver Jahresabschluss vorliegt, vom Strafgericht nicht Rechnung getragen wurde.
Als unzutreffend ist ausserdem die Behauptung der Vorinstanz zu qualifizieren, im Tatzeitpunkt hätten gegenüber dem Beschuldigten 2 Betreibungen in der Höhe von CHF 7'579.25 bestanden. Mit Ausnahme einer einzigen Betreibung im Betrag von CHF 2'663.40 waren sämtliche Schulden beglichen worden (Akten S. 52).
Was das Salär des Beschuldigten 2 angeht, so gilt es festzuhalten, dass die Aufträge in den Jahren 2011 und 2012 sehr stark anstiegen. Mit dem Gewinn der Elsiko stieg so auch das Bruttoeinkommen des Beschuldigten 2 kontinuierlich an. Im – nicht angeklagten – Geschäftsjahr 2010 stand einem Bruttogewinn der H____ GmbH von rund CHF 566'000.– ein Lohnbezug des Beschuldigten 2 von CHF 97'500.– gegenüber. Im Folgejahr betrug sein Bruttolohn CHF 252'000.– bei einem Gewinn von rund CHF 1,1 Mio. Dabei ist dem erwähnten Bericht der Staatsanwaltschaft auch zu entnehmen, dass im Geschäftsjahr 2011 gegenüber dem Vorjahr knapp CHF 110'000.– wegen Personalabbaus eingespart werden konnten (Akten S. 1218 f.). Das vom Beschuldigten 2 in den Jahren 2011 und 2012 bezogene Salär mag im Ergebnis zwar als durchaus hoch erscheinen. Angesichts der erwähnten enormen Steigerung des Jahresgewinns per 2011 und der weiterhin hohen Auftragslage kann darin jedoch kein unübliches Geschäftsgebaren erkannt werden. Wie der Beschuldigte 2 zurecht vorbringt, kann nicht nachgewiesen werden, dass er davon ausgehen musste, dass die I____ AG, die spätestens ab September 2012 keine Rechnungen der Unternehmer mehr bezahlte, die Zahlungen gänzlich einstellen würde. Es ist nämlich erstellt, dass die H____ GmbH noch bis Januar/Februar 2013 weiterarbeitete und laufend mit Aufträgen versorgt wurde. So wurde die H____ GmbH denn auch erst am 29. Januar 2013 mit einem Baustellenverbot belegt (Akten SB [...], S. 647 und Akten SB [...], S. 315). Es besteht jedoch der Anschein, dass von Seiten der Investorengruppe E____ kein Zahlungswille mehr gegenüber den Bauhandwerkern bestand, ist etwa auf einer E-Mail von S____ vom 1. November 2012 an die Kanzlei [...] durch den Beschuldigten 1 handschriftlich vermerkt, dass die Unternehmer nicht informiert werden sollen, dass keine Zahlungen mehr geleistet werden, damit die Arbeiten fertiggestellt werden. Die Unternehmen könnten ja nach Fertigstellung ein Bauhandwerkerpfandrecht anmelden. Ebenfalls erfolge keine Zahlung mehr an I____ AG, auch wenn diese berechtigt sei (Akten SB A____-[...], S. 497, Protokoll 1. Instanz, Akten S. 2747). Obwohl anscheinend ein Zahlungswille von Seiten der Bauherrschaften fraglich war, kam die H____ GmbH ihren vertraglichen Pflichten weiterhin nach. Anlässlich einer Besprechung vom 21. Januar 2013, nachdem der Beschuldigte 1 bereits seit rund 1 ½ Monaten seinen Job verloren hatte, wurden dem Beschuldigten 2, im Beisein von Z____ und U____, von M____ weitere Aufträge erteilt, wobei explizit festgehalten wurde, dass für die H____ GmbH kein Baustopp verfügt werde (Akten SB Hauptverhandlung, S. 23.91).
Entsprechend kann nicht belegt werden, dass der noch zu bereinigende Saldo betr. Darlehen per Ende 2012 oder das Salär, welches sich der Beschuldigte 2 per 2011 und 2012 ausbezahlte, kausal für den Konkurs der H____ GmbH war. Die H____ GmbH beschäftigte noch bis Ende Februar 2013 weiterhin zahlreiche Subunternehmer. Dem Beschuldigten 2 kann nicht vorgeworfen werden, darauf vertraut zu haben, dass die seit anfangs September 2012 ausstehenden Zahlungen der I____ AG beglichen würden und so die entsprechenden Rechnungen bezahlt werden könnten.
Somit ist bereits der objektive Tatbestand der Misswirtschaft als nicht erfüllt anzusehen. Schliesslich ist der Hinweis der Vorinstanz, dass die H____ GmbH von der I____ AG rund CHF 1,1 Mio. zu viel erhalten habe, im vorliegenden Fall nicht zutreffend, da aufgrund der Rückweisung der entsprechenden Anklagepunkte an die Staatsanwaltschaft (vgl. Zwischenentscheid vom 16. Januar 2024) nicht rechtskräftig erwiesen ist, dass die die Einnahmen deliktischer Natur waren.
Im Ergebnis ist der Beschuldigte 2 demnach vom Vorwurf der Misswirtschaft freizusprechen.
6. Strafzumessung
6.1 Der Beschuldigte 1 hat sich demnach des mehrfachen Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig gemacht.
6.2 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frischknecht, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).
6.3
6.3.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das (abstrakt) schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht, erscheint nur dann sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen sind. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2; Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, Rz. 520).
6.3.2 Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, ist bei der Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2).
Bei der Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbstständigen Schritt gewürdigt werden. Dies bezieht sich jeweils auch auf die Wahl der Strafart. Der Frage, ob eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, ist nicht erst nachzugehen, wenn die Dauer der (Gesamt-)Strafe feststeht. Vielmehr ist dies bereits bei der Würdigung der einzelnen Straftat zu bestimmen. Denn erst nachdem das Gericht sämtliche Einzelstrafen (gedanklich) festgesetzt hat, kann es beurteilen, ob und welche Einzelstrafen gleichartig sind (vgl. BGE 144 IV 217 E. 4.1 m.H.; BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4).
6.3.3 Vorliegend ist beim Beschuldigten 1 bei den Tatbeständen des Betrugs und der Urkundenfälschung die Verhängung sowohl von Geldstrafe wie auch Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren möglich. Da vorliegend die Taten vor der Revision des Sanktionenrechts begangen wurden, ist zunächst zu klären, welches (Sanktionen-)Recht zu Anwendung gelangt. Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach geltendem Recht beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Als Ausnahme bestimmt Art. 2 Abs. 2 StGB, dass eine Tat, welche vor Inkrafttreten des Gesetzes begangen wurde, nach dem neuen Recht zu beurteilen ist, wenn dieses für den Täter das mildere ist. Ob das neue im Vergleich zum alten Recht milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode). Das Gericht hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter bessergestellt ist (BGE 148 IV 374 E. 2.1, 147 IV 471 E. 4, 147 IV 241 E. 4.2.2, 142 IV 401 E. 3.3, 134 IV 82 E. 6.2.1). Die günstigere Rechtslage bestimmt sich nicht nach dem subjektiven Empfinden des Täters, sondern nach objektiven Gesichtspunkten (Grundsatz der Objektivität; BGE 148 IV 374 E. 2.1, 147 IV 471 E. 4, 134 IV 82 E. 6.2.2). Praxisgemäss ist eine Geldstrafe, die eine Vermögenseinbusse für den Beschuldigten darstellt, eine mildere Sanktion als eine Freiheitsstrafe, die einen Eingriff in dessen persönliche Freiheit bedeutet (BGE 147 IV 241 E. 4.3.2; vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1.1.1).
Nach altem Sanktionenrecht könnte noch eine Geldstrafe bis 360 Tagessätze anstatt einer Freiheitsstrafe in denjenigen Fällen ausgesprochen werden, in denen eine (Einsatz-)Strafe 180 Tagessätze überschreiten würde. Dies wäre vorliegend etwa für den Betrug im Sachverhaltskomplex K____ der Fall (s. sogleich). Da zudem keine der Einsatzstrafen im Bereich von über 360 Tagessätzen Geldstrafe zu liegen kommt (vgl. nachfolgend E. 6.4 ff.), wäre nach altem Recht eine Geldstrafe in allen Fällen möglich gewesen – und wird konkret auch entsprechend festgesetzt (s. sogleich). Somit ist das alte Recht als lex mitior anzuwenden.
Es liegen sodann keine spezialpräventiven Umstände i.S.v. Art. 41 Abs. 1 StGB vor, die zugunsten des Aussprechens einer Freiheitsstrafe herangezogen werden können: So weist der Beschuldigte 1 gemäss seinem Strafregisterauszug keine Vorstrafen auf (Akten S. 4164 f.). Insofern ist bereits keine Verhängung einer Freiheitsstrafe angezeigt. Überdies ist er in der Arbeitswelt integriert, weshalb ihm auch aus diesem Grund eine gute Prognose zu stellen und nicht davon auszugehen ist, dass eine Freiheitsstrafe verhängt werden müsste, um ihn in Zukunft von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Somit ist für alle Delikte eine Geldstrafe als gleichartige Strafe auszusprechen.
6.4
6.4.1 Das – aufgrund der gleichen Strafrahmen von Art. 146 und Art. 251 StGB konkret – verschuldensmässig am schwersten wiegende Delikt beim Beschuldigten 1 stellt der Betrug gemäss AS Ziff. 2.2 dar.
6.4.2 Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten ist zum einen die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts zu berücksichtigen. Damit wird vereinfacht ausgedrückt als der vom Täter verschuldete objektive Erfolg bezeichnet (sog. Erfolgsunwert) bzw. das Ausmass der Gefährdung (BGE 129 IV 6 E. 6.1, 104 IV 35 E. 2a). Dem Deliktsbetrag kommt bei Vermögensdelikten bei der Bewertung der Tatschwere eine erhebliche Bedeutung zu. Seine Höhe indiziert massgeblich die Einschätzung des Verschuldens (BGer 6B_964/2014 vom 2. April 2016 E. 1.4.3, 6S.90/2004 vom 3. Mai 2004 E. 1.2.3; so auch schon BGE 78 IV 134 E. 1; vgl. auch Mathys, a.a.O., Rz. 105). Der vorliegende Deliktswert als verschuldeter Deliktserfolg von CHF 54'000.– ist für sich bereits als nicht geringfügig zu werten. Des Weiteren ist auch die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten 1 miteinzubeziehen. Dabei gilt es etwa zu berücksichtigen, wie intensiv er seinen Plan verfolgte, welche Mittel er einsetzte und welchen Aufwand er betrieb («kriminelle Energie») und wie raffiniert er vorging (Mathys, a.a.O., Rz. 89 ff.). Durch seine Stellung im Unternehmen genoss der Beschuldigten 1 bei seinen Handlungen ein grosses Vertrauen bei M____, liess er sich doch durch diesen die Verantwortung über die Ausführung der Projekte übertragen. Er ging diesbezüglich auch durchaus planmässig vor, indem er sich etwa anderer Personen – vorliegend K____ – sowie gefälschter Urkunden (s. sogleich E. 6.6) für die Tatbegehung bediente. Zwar ging ein Teil der aus dem Delikt stammenden Vermögenswerte schliesslich an K____ als Drittperson, jedoch erhielt der Beschuldigte 1 von letzterem einen Kick-Back in Höhe von CHF 20'000.–. Das objektive Verschulden wiegt im Ergebnis daher nicht mehr ganz leicht.
6.4.3 In Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten ist bei den Beweggründen des Beschuldigten 1 hervorzuheben, dass er sein Ziel der persönlichen Bereicherung verfolgte, obgleich er als Geschäftsführer der I____ AG einen entsprechenden Lohn erhielt. Mithin wäre der Beschuldigte 1 nach den inneren und äusseren Umständen problemlos in der Lage gewesen, sich der Delinquenz zu enthalten. Die subjektiven Tatkomponenten vermögen das Verschulden des Beschuldigten 1 daher nicht zu relativieren.
6.4.4 Im Ergebnis wiegt das Tatverschulden des Beschuldigten 1 nicht mehr ganz leicht, weshalb eine Einsatzstrafe von 200 Tagessätzen Geldstrafe festzusetzen ist.
6.5 Vom Verschulden her hinter das erstgenannte Delikt tritt der zweite Betrug zurück, der sich hinsichtlich der objektiven und subjektiven Tatkomponenten einerseits bezüglich der geringeren Deliktshöhe unterscheidet und andererseits zu Gunsten des Beschuldigten 1 zu berücksichtigen ist, dass er vom Deliktsbetrag, der J____ überwiesen wurde, keinen Kick-back erhielt. Im Ergebnis wiegt das Tatverschulden des Beschuldigten 1 noch leicht, weshalb eine (hypothetische) Einsatzstrafe von 70 Tagessätzen Geldstrafe festzusetzen ist.
6.6 Betreffend das objektive und subjektive Verschulden der mehrfachen Urkundenfälschung fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte 1 die in Zusammenarbeit mit J____ und K____ angefertigten bzw. die von ihm unterzeichneten Urkunden verwendete, um diese – und teilweise auch sich – auf Kosten seines Arbeitgebers, der ihm besonderes Vertrauen entgegenbrachte, zu bereichern. Bei der Verschuldensbewertung gilt es aber vermindernd zu berücksichtigen, dass die gefälschten Urkunden ausschliesslich zur Begehung der bereits beschriebenen Betrugsserie angefertigt wurden und verschuldensmässig nicht doppelt berücksichtigt werden dürfen. Ein leicht höheres Verschulden weist jedoch die Urkundenfälschung im Sachverhaltskomplex K____ auf, da der Beschuldigte 1 nicht nur – wie bei J____ – die Urkunde unterzeichnete, sondern sogar selbst erstellte. Im Ergebnis ist auch hier das Verschulden jeweils noch als leicht zu bewerten und die (hypothetische) Einsatzstrafe für die Urkundenfälschung betr. J____ auf 20 Tagessätze und betr. K____ auf 30 Tagessätze festzusetzen.
6.7
6.7.1 Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 49 StGB N 122a).
6.7.2 Grundsätzlich wurde bei den einzelnen Straftaten das Rechtsgut Vermögen verletzt. Auch die Begehungsweise glich sich in den beiden Einzelfällen und stand jeweils im Zusammenhang mit der Stellung des Beschuldigten 1 innerhalb der I____ AG. Die Urkundenfälschungen wurden zudem lediglich im Hinblick auf Ausführung des jeweiligen Betrugs begangen. Insgesamt wird dadurch der Gesamtschuldbeitrag der einzelnen Delikte verringert.
6.7.3 Es rechtfertigt sich daher in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB folgende Gesamtstrafenbildung vorzunehmen: Die Einsatzstrafe für den ersten Betrug (Zahlung an K____, AS Ziff. 2.2) von 200 Tagessätzen wird für den zweiten Betrug (Zahlung an J____, AS Ziff. 2.1.b) um 40 Tagessätze auf 240 Tagessätze erhöht. Es erfolgte eine weitere Erhöhung für die beiden Urkundenfälschungen um 20 resp. 15 Tagessätze auf gesamthaft 265 Tagessätze Geldstrafe.
6.8 Was schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten anbelangt, wirken diese sich grundsätzlich neutral aus. Dem Beschuldigten 1 ist im vorliegenden Fall jedoch einerseits eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zugute zu halten. Dieses Gebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens auszusetzen (BGE 143 IV 373 E. 1.3, 117 IV 124 E. 3; BGer 6S.512/2001 vom 18. Dezember 2001 E. 11.c.bb; Wohlers, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2020, Art. 5 StPO N 2). So haben die Privatkläger doch bereits mit Schreiben vom 25. Januar 2013 Anzeige erstattet (Akten S. 1644 ff.). Zwar vermag der beträchtliche Aktenumfang des vorliegenden Falles eine gewisse Verfahrensdauer zu rechtfertigen, doch hat die Staatsanwaltschaft diesen Rahmen mit über sechs Jahren zwischen Anzeigeerstattung und Einreichung der vorliegenden (ersten) Anklageschrift überschritten. Zudem sind seit dem erstinstanzlichen Urteil vom 24. März 2020 und dem Entscheid des Berufungsgerichts knapp weitere fünf Jahre vergangen, weshalb eine Reduktion von einem Drittel, d.h. 90 Tagessätzen, angemessen erscheint. Darüber hinaus erscheint es als angebracht, dem Beschuldigten 1 in Anwendung von Art. 48 lit. e StGB wegen der bereits weit fortgeschrittenen Verjährungsfrist und seines Wohlverhaltens die Geldstrafe um weitere 55 Tagessätze zu reduzieren.
6.9
6.9.1 Im Ergebnis ist über den Beschuldigten 1 somit eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen auszufällen.
6.9.2 Das Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wie bereits erwähnt wurde, ist der Beschuldigte 1 nicht vorbestraft und es ist davon auszugehen, dass er sich auch künftig wohlverhalten wird und ihm mithin eine günstige Prognose gestellt werden kann. Dem Beschuldigten 1 ist daher der bedingte Strafvollzug zu gewähren.
6.9.3 Gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB hat das Gericht dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren zu bestimmen, wenn es den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise aufschiebt. Dem Beschuldigten 1 kann, wie bereits erwähnt, eine gute Prognose gestellt werden, womit nicht von einer Rückfallgefahr auszugehen ist. Die Probezeit wird daher auf das Minimum von zwei Jahren festgesetzt.
6.10 In Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren ist über den Beschuldigten 1 im Ergebnis eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen, mit bedingtem Vollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, auszusprechen.
7. Nebenfolgen, Kosten und Entschädigungen
7.1 Der Beschuldigte1 beantragt, es sei ihm eine Genugtuung in Höhe von CHF 25'000.– aus der Staatskasse auszurichten. Aufgrund der erfolgten Schuldsprüche in den verfahrensgegenständlichen Anklagepunkten ist sein Begehren dem Verfahrensausgang entsprechend für dieses Verfahren abzuweisen. Was die übrigen Anklagepunkte betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass diese aufgrund der erfolgten Verfahrenstrennung nach wie vor – im Falle einer erneuten Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft – durch das Strafgericht zu beurteilen wären und dort über eine diesbezügliche allfällige Genugtuung zu befinden wäre.
7.2 Der Beschuldigte 2 beantragt eine Entschädigung von CHF 3'000.– für die wirtschaftlichen Einbussen, die ihm für die Mitwirkung an den Einvernahmen sowie an der erst- und zweitinstanzlichen Verhandlung entstanden seien. Wie die Verteidigung zu recht vorbringt, gilt es auch hier darauf hinzuweisen, dass aufgrund der erfolgten Verfahrenstrennung und der in der Berufungsverhandlung vom 3. Februar 2025 beurteilten Anklagepunkte noch nicht rechtskräftig über die übrigen gegen den Beschuldigten 2 erhobenen Vorwürfe entschieden wurde bzw. keine entsprechenden Freisprüche ergangen sind, die eine Entschädigungspflicht des Staats begründen könnten. Im Falle (mehrfacher) anderweitiger Schuldsprüche würde dem in diesem Verfahren erfolgte Freispruch zudem ein vergleichsweise geringes Gewicht zukommen, weshalb dem Beschuldigten 2 bei gemeinsamer Beurteilung keine Entschädigung zugesprochen würde, da ihm die geltend gemachten Einbussen gleichwohl entstanden wären. Mithin kann zum jetzigen Zeitpunkt noch kein diesbezüglicher Entscheid gefällt werden. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte 2 seine geltend gemachten wirtschaftlichen Einbussen nicht belegt hat. Im Ergebnis ist der Antrag des Beschuldigten 2 auf Ausrichtung von Schadenersatz in Höhe von CHF 3'000.– für dieses Verfahren abzuweisen.
8.
Der Beschuldigte 2 beantragt sodann, es sei die von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 28. Februar 2013 verfügte Sperrung des Kontos [...] bei der [...], lautend auf die H____ GmbH, aufzuheben und das vorhandene Guthaben an ihn herauszugeben. Über beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte ist spätestens bei Abschluss des Verfahrens zu entscheiden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Auch hier gilt es hervorzuheben, dass aufgrund der erfolgten Verfahrenstrennung und der in der Berufungsverhandlung vom 3. Februar 2025 beurteilen Anklagepunkte noch nicht rechtskräftig über die übrigen gegen den Beschuldigten 2 erhobenen Vorwürfe entschieden wurde, weshalb über die beschlagnahmten Vermögenswerte noch kein Entscheid ergehen kann. Auf den Antrag der Aufhebung Kontosperrung ist daher nicht einzutreten.
9.
9.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.3 m.H.). Die Verfahrenskosten werden somit nach dem Verursacherprinzip auferlegt. Zwar wird der Beschuldigte 1 auch im zweitinstanzlichen Verfahren des mehrfachen Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig erklärt, jedoch treten diese Schuldsprüche im Verhältnis klar hinter die übrigen Vorwürfe, die sich auf die an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesenen Anklagepunkte stützen und noch nicht rechtskräftig entschieden wurden, zurück. Es rechtfertigt sich daher ausnahmsweise, auf die Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten und einer erstinstanzlichen Urteilsgebühr für AS Ziff. 2.1.b und 2.2 zu verzichten.
9.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1 m.H.). Der Beschuldigte 1 unterliegt aufgrund der ergangenen Schuldsprüche und der Abweisung seiner Genugtuungsforderung mit seinen Anträgen zum grössten Teil, weshalb er die Verfahrenskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer leicht reduzierten Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zzgl. allfällige übrige Auslagen) zu tragen hat.
10.
10.1
10.1.1 Die Vertreterin der Privatkläger 1-3 macht für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 187'287.61 bzw. CHF 69'319.– zu Lasten des Beschuldigten 1 geltend. Eventualiter sei für das erstinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen, für das zweitinstanzliche Verfahren eventualiter eine solche in Höhe von CHF 29'708.14.
Aufgrund ihrer Geschädigtenstellung hätten die Privat- resp. Anschlussberufungskläger Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen, die zufolge umfassenden Obsiegens im Strafpunkt vollumfänglich zu gewähren seien. Deren Angemessenheit beurteile sich mangels Konnexität zur Zivilforderung völlig unabhängig vom Obsiegen im Zivilpunkt. Mit der lediglich dem Anschlussberufungskläger 3 gewährten Pauschale nach rein zivilrechtlichen Massstäben habe die Vorinstanz Bundesrecht verletzt; die Pauschale sei sodann nicht nachvollziehbar und willkürlich. Eine Pflicht zur Aussonderung der Vertretungskosten je nach Anschlussberufungskläger und/oder je nach Bauprojekt und/oder je nach Anklagepunkt ergebe sich schon deshalb nicht, weil die Vertretung der Anschlussberufungskläger zufolge identischen Lebenssachverhalts gemeinsam erfolgt und auch nur einmal berechnet worden sei. Eine Aussonderung wäre auch rein faktisch völlig unmöglich und unzumutbar. Sämtliche Aufwendungen im Strafpunkt seien notwendig gewesen, zumal sie wesentlich zur Abklärung der komplexen Strafsache und Verurteilung beigetragen hätten. Die behördlichen Kosten für Strafermittlung und -untersuchung dürften im gleichen Umfang geringer ausgefallen sein. Notwendig seien die Aufwendungen gemessen am Interesse der entsprechenden Aufklärung und Untersuchung, an der Dauer des Strafverfahrens und am Umfang der Akten allemal gewesen. Soweit die Vorinstanz die Parteientschädigung für unangemessen gehalten habe, hätte sie detailliert auf die einzelnen Aufwendungen einzugehen gehabt, sodann hätte sie den Anschlussberufungsklägern Gelegenheit geben müssen, zu ihren allfälligen Einwendungen Stellung zu nehmen. Dies sei nicht geschehen, womit die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Anschlussberufungskläger verletzt habe. Deshalb beanspruchten die Anschlussberufungskläger eine Parteientschädigung für ihren gesamten in der Sache angefallenen Aufwand, d.h. einschliesslich des Aufwands für die vor Appellationsgericht abgetrennten Teile. Eventualiter würde es dem Appellationsgericht obliegen, durch angemessene Aufteilung der Parteientschädigung auf den gesamten Lebenssachverhalt von Amtes wegen sicherzustellen, dass die Anschlussberufungskläger in den verschiedenen «Teilentscheiden» insgesamt 100 % der Parteientschädigung erhalten könnten und würden.
10.1.2 Die Verteidigung des Beschuldigten 1 hat dagegen eingewendet, dass das geforderte Honorar exorbitant und nicht nachvollziehbar zu sein scheine. Das Gericht müsse darüber entscheiden, es sei aber als sehr hoch einzustufen.
10.1.3 Das Appellationsgericht ist im Rahmen der mündlichen Zwischenberatung der Auffassung gewesen, dass kein Urteil in den Punkten ergehen könne, die zurückgewiesen worden seien. Die von der Privatklägerschaft eingereichte Honorarnote umfasse jedoch die ganze Anschlussberufung. Es könne aber nicht über Entschädigungen entschieden werden, in denen kein Schuldspruch vorgenommen werden könne. Die Privatklägerschaft müsse die Honorarnote mithin nach den Anklagepunkten, die Thema des vorliegenden Verfahrens seien, aufteilen.
10.1.4 Die Vertreterin der Privatklägerschaft hat daraufhin vorgebracht, dass die Anschlussberufung gemäss Erklärung vom 15. Februar 2021 an der heutigen Berufungsverhandlung gesamthaft zu behandeln sei. Demgemäss habe sie Anspruch auf Entschädigung des Aufwands für das gesamte Anschlussberufungsverfahren. Die Anschlussberufungsklägerschaft beantrage deshalb, es sei ihr eine Parteientschädigung zu Lasten des Beschuldigten 1 in Höhe der ausgewiesenen CHF 69’319.– zuzusprechen. Eventualiter, soweit das Gericht der Ansicht sei, die Verfahrenstrennung gelte gleichermassen für die Anschlussberufung, werde eine reduzierte Parteientschädigung beantragt. Zufolge Unmöglichkeit einer Differenzierung der Aufwendungen nach Anschlussberufungsklägern und/oder Anklagepunkten scheine eine rechnerische Aufteilung der Parteientschädigung die einzige Möglichkeit einer sinnvollen Aufteilung der Aufwendungen: Von den sieben, die Anschlussberufungskläger tangierenden Anklagepunkten würden seit 16. Januar 2024 noch drei Anklagepunkte behandelt, so dass die Geltendmachung von 3/7 der geltend gemachten Parteientschädigung gerechtfertigt erscheine. Dies ergebe eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 29'708.14.
10.2 Die Verlegung der Verfahrenskosten präjudiziert die Entschädigungsfrage (AGE SB.2020.13 vom 17. August 2021 E. 5.2.2; vgl. auch BGE 145 IV 268 E. 1.2). Nach Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft, wenn sie obsiegt, gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung ihrer notwendigen Aufwendungen im Verfahren. Die Privatklägerschaft obsiegt, wenn im Falle der Strafklage die beschuldigte Person schuldig gesprochen und/oder wenn im Falle der Zivilklage die Zivilforderung geschützt wird. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1; BGer 6B.226/2017 vom 10. Juli 2017 E. 4.1; Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 433 N 3). Als notwendige Aufwendungen im Verfahren gelten dabei generell Anwaltskosten, wenn die Privatklägerschaft durch ihre Mitwirkung wesentlich zur Abklärung einer Strafsache und Verurteilung des Täters beigetragen hat, da in diesem Fall die staatlichen Kosten entsprechend geringer ausfallen (müssten) und die aufzuerlegenden Kosten tiefer ausfallen (dürften) (Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 433 N 19). Auch bei komplexen, nicht leicht überschaubaren Straffällen, an deren gründlicher Untersuchung und gerichtlicher Beurteilung die Privatklägerschaft ein erhebliches Interesse hatte oder wenn der Beizug eines Anwalts im Hinblick auf die sich stellenden, nicht einfachen rechtlichen Fragen gerechtfertigt erschien, muss von notwendigen Aufwendungen ausgegangen werden (Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 433 N 19). Beim Entscheid darüber, ob der Privatklägerschaft eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen zusteht, verfügt das Gericht über ein weites Ermessen (BGer 6B 864/2015 vom 1. November 2016 E. 3.2, 6B 495/2014 vom 6. Oktober 2014 E. 2.1).
10.3
10.3.1 Die Privatkläger 1-3 haben sich im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO unbestrittenermassen als solche konstituiert und am Verfahren beteiligt. Als Anschlussberufungskläger haben sie im zweitinstanzlichen Verfahren beantragt, dass das erstinstanzliche Urteil im Schuldpunkt zu bestätigen und ihnen eine entsprechende Parteientschädigung im Strafpunkt zuzusprechen sei. Damit haben die Privatklägerin 2 betr. Schuldspruch in AS Ziff. 2.1.b und der Privatkläger 3 betr. Schuldspruch in AS Ziff. 2.2 obsiegt. Hingegen ist kein Anklagepunkt in Bezug auf die Privatklägerin 1 verfahrensgegenständlich, weshalb sie vorliegend in keinem Strafpunkt obsiegt.
Vorliegend ist grundsätzlich festzuhalten, dass sich im Verfahren teils umfangreiche Fragen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gestellt haben. Der Beizug eines Rechtsbeistands der Privatkläger 2 und 3 war daher bereits angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität notwendig. Zudem hat die Privatklägerschaft durch ihre Mitwirkung klarerweise zur Abklärung der Strafsache und Verurteilung des Beschuldigten 1 beigetragen. Gleichwohl können die von der Privatklägerschaft eingereichten Honorarnoten nicht unbesehen übernommen werden. Es mag für die Anschlussberufungskläger durchaus opportun gewesen sein, die Aufwendungen für die verschiedenen Anschlussberufungskläger und die einzelnen Anklagepunkte nicht gesondert auszuweisen, entsprechend liegt es daher am Gericht, dem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in dieser Frage ein weites Ermessen zukommt, zu entscheiden, ob der Privatklägerschaft eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen zusteht, wobei gewisse Pauschalisierungen aufgrund der fehlenden Aussonderung unumgänglich sind. Mithin ist die geltend gemachte Parteientschädigung einerseits aufgrund der Auswirkungen der Verfahrenstrennung auf die Anschlussberufung (s. vorne E. 2) anteilsmässig zu kürzen, anderseits sind die geltend gemachten Aufwendungen auch als übersetzt anzusehen, da sie das Mass des Notwendigen und Angemessenen übersteigen.
10.3.2 Zunächst gilt es festzuhalten, dass für Parteientschädigungen nach der Praxis des Appellationsgerichts in Fällen, die keine aussergewöhnlichen Schwierigkeiten vorweisen (wovon für die beiden Sachverhaltskomplexe betr. AS Ziff. 2.1.b und 2.2 auszugehen ist), der Überwälzungstarif von CHF 250.– pro Stunde anzuwenden ist (AGE SB.2022.80 vom 24. Mai 2024 E. 5.3, BES.2021.53 vom 16. November 2021 E. 4.2). Entsprechend sind alle darüberhinausgehenden geltend gemachten Stundenansätze herabzusetzen. Was sodann die aufgrund der Verfahrenstrennung anteilsmässig vorzunehmende Kürzung betrifft, so geht die Vertreterin der Privatkläger (eventualiter) davon aus, dass die Anklagepunkte durch 7 geteilt werden könnten, weshalb die Geltendmachung von 3/7 der gesamthaft geltend gemachten Parteientschädigung gerechtfertigt erscheine. Da es vorliegend jedoch nur zu zwei Schuldsprüchen des Beschuldigten 1 gekommen ist, wären bereits aus diesem Grund lediglich 2/7 der Gesamtsumme umfasst gewesen. Hinzu kommt, dass in Bezug auf den Aktenumfang die AS Ziff. 2.1.b und 2.2 weit hinter den Grossteil der übrigen Anklagepunkte zurücktreten. So umfassen die mit Anklage eingereichten Separatbeilagen gesamthaft 48 Bundesordner, wobei die vorliegend zu Schuldsprüchen geführten beiden Sachverhaltskomplexe (J____ und K____) im Kern lediglich den Ordner SB 47 umfassen (wobei sie auch dort nur einen Teil der Unterlagen betreffen). Hinzu kommt, dass die drei Anschlussberufungskläger eine gesamthafte Parteientschädigung beantragen, obgleich nur die Privatkläger 2 und 3 im vorliegenden Verfahren im Strafpunkt obsiegt haben, was mithin ebenfalls anteilsmässig miteinzubeziehen ist. Demgegenüber ist jedoch zu berücksichtigen, dass einerseits gewisse allgemeine Ausführungen, etwa zum Arbeitsverhältnis des Beschuldigten 1, insb. seiner Stellung bei der I____ AG, auch für die Sachverhaltskomplexe i.S. J____ und K____ von Relevanz sind (zudem etwa auch die Akten SB [...] und SB [...]) und andererseits gewisse Aufwendungen im Berufungsverfahren für sämtliche die Anschlussberufung betreffenden Anklagepunkte getätigt wurden, bevor die Verfahrenstrennung erfolgte.
Die weitere Kürzung stützt sich auf den Umstand, dass die Aufwendungen der Privatkläger als übersetzt anzusehen sind. Dies beruht insbesondere auf einem Vergleich mit den Aufwendungen der Verteidigung des Beschuldigten 1, der für das erstinstanzliche Verfahren einen gesamthaften Aufwand von «lediglich» 193.92 Stunden geltend gemacht hat. 2/7 hiervon würden sich auf 55.4 Stunden belaufen. Davon wäre aufgrund des Obsiegens von lediglich zwei von drei Anschlussberufungsklägern ausserdem noch ein Drittel abzuziehen. Die verbleibenden 36.9 Stunden der verfahrensgegenständlichen Anklagepunkte sind sodann noch in Relation zum erwähnten weitaus grösseren Aktenumfang (gesamthaft 48 Separatbeilagen im Vergleich zum Ordner SB 47 und wenigen weiteren Ordnern) und Komplexitätsgrad (u.a. auch Geständnisse von J____ und K____) der abgetrennten Anklagevorwürfe zu setzen. Es rechtfertigt sich daher, den Privatklägern 2 und 3 je eine Parteientschädigung von CHF 5'000.– für das erstinstanzliche Verfahren zu Lasten des Beschuldigten 1 zuzusprechen.
Auch für das zweitinstanzliche Verfahren ist der Aufwand des Verteidigers des Beschuldigten 1 als Vergleich beizuziehen. Dieser hat einen Stundenaufwand von 133.89 Stunden geltend gemacht. Unter Einbezug der soeben dargelegten Berechnungsgrundlagen (wobei, wie bereits bei den Grundlagen dargelegt wurde, zugunsten der Privatkläger zusätzlich zu berücksichtigen ist, dass gewisse Aufwendungen im Berufungsverfahren für sämtliche die Anschlussberufung betreffenden Anklagepunkte getätigt wurden, bevor die Verfahrenstrennung erfolgte) erscheint es auch hier als angemessen, den Privatklägern 2 und 3 je eine Parteientschädigung von CHF 5'000.– für das Berufungsverfahren zu Lasten des Beschuldigten 1 zuzusprechen.
Sofern die Privatkläger 1-3 schliesslich vorbringen, dass es eventualiter dem Appellationsgericht obliege, durch angemessene Aufteilung der Parteientschädigung auf den gesamten Lebenssachverhalt von Amtes wegen sicherzustellen, dass die Privatkläger 1-3 in den verschiedenen «Teilentscheiden» insgesamt 100 % der Parteientschädigung erhalten könnten, wurde bereits festgehalten, dass den Privatklägern 1-3 unbestrittenermassen ein Anspruch gegen die beschuldigte Person nach Art. 433 Abs. 1 lit. a oder b StPO vor den Strafbehörden zusteht, d.h. auch – bei entsprechendem Verfahrensausgang – vor der Staatsanwaltschaft, an die der Hauptteil des Verfahrens zurückgewiesen wurde, oder vor einer allfälligen gerichtlichen Instanz.
10.3.3 Den Privatklägern 2 und 3 wird demnach gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO zu Lasten des Beschuldigten 1 für die erste Instanz eine Parteientschädigung von jeweils CHF 5'000.– sowie für die zweite Instanz eine Parteientschädigung von jeweils CHF 5'000.– (jeweils inklusive Auslagen und MWST) zugesprochen.
11.
11.1 Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten 1, [...], werden für die zweite Instanz (inkl. 3 ¾ Stunden für die Berufungsverhandlung) für seine Aufwendungen ab dem 8. Juni 2024 ein Honorar von CHF 4'666.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 377.95, somit total CHF 5'043.95 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
11.2 Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden (inkl. 3 ¾ Stunden für die Berufungsverhandlung) für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 21'832.– und ein Auslagenersatz von CHF 234.80, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 1'712.90 (7,7 % auf CHF 18'618.40 sowie 8,1 % auf CHF 3'448.40), somit total CHF 23'779.70 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 24. März 20201 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Rückgabe der anlässlich der Hausdurchsuchung am Wohnort von A____ in [...] beschlagnahmten Unterlagen unter Aufhebung der Beschlagnahme an A____;
- Rückgabe der anlässlich der Hausdurchsuchung am Geschäftssitz der H____ GmbH in Muttenz beschlagnahmten Unterlagen sowie des bei der [...] an der [...] aufbewahrten Inhalts des ehemaligen Schliessfachs von B____ unter Aufhebung der Beschlagnahme an B____;
- Einstellung des Strafverfahrens gegen B____ betreffend Unterlassung der Buchführung (AS Ziff. 2.8) zufolge Eintritts der Verjährung;
- Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.
1.
Die Berufung von A____ in Bezug auf die AS Ziff. 2.1b, 2.2 und 2.5b wird teilweise gutgeheissen. Die Anschlussberufungen der Privatkläger D____ AG und E____ werden in Bezug auf die AS Ziff. 2.1b und 2.2 teilweise gutgeheissen.
A____ wird des mehrfachen Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 250.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 und Art. 251 Ziff. 1 sowie Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1 und Art. 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
A____ wird von der Anklage der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht) freigesprochen.
B____ trägt die Verfahrenskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zzgl. allfällige übrige Auslagen).
Der D____ AG und E____ werden zu Lasten von A____ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von jeweils CHF 5'000.– und für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von jeweils CHF 5'000.– zugesprochen (jeweils inkl. Auslagen und MWST).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz für seine Aufwendungen ab dem 8. Juni 2024 ein Honorar von CHF 4'666.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 377.95, somit total CHF 5'043.95 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
2.
Die Berufung von B____ in Bezug auf die AS Ziff. 2.8 wird gutgeheissen.
B____ wird von der Anklage der Misswirtschaft kostenlos freigesprochen.
Der Antrag von B____ auf Ausrichtung von Schadenersatz in Höhe von CHF 3'000.– wird abgewiesen.
Auf den Antrag der Aufhebung der Sperrung des Kontos [...] bei der [...], lautend auf die H____ GmbH, wird nicht eingetreten.
Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 21'832.– und ein Auslagenersatz von CHF 234.80, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 1'712.90 (7,7 % auf CHF 18'618.40 sowie 8,1 % auf CHF 3'448.40), somit total CHF 23'779.70 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
- Beschuldigte 1 und 2
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Privatkläger
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Migrationsamt Basel-Landschaft
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
- Strafgericht Basel-Stadt
- VOSTRA-Koordinationsstelle
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Martin Seelmann, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.