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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Kammer |
SB.2021.82
URTEIL
vom 7. März 2024
REKTIFIKAT
betreffend in Rechtskraft erwachsene Punkte bezüglich D____
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), lic. iur. Lucienne Renaud,
Dr. phil und MLaw Jacqueline Frossard, Prof. Dr. Jonas Weber,
lic. iur. Sara Lamm
und Gerichtsschreiberin MLaw Tamara La Scalea, LL.M.
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Anschlussberufungsbeklagter
vertreten durch [...], Beschuldigter 1
[...] Privatkläger 1
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Anschlussberufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel Berufungsbeklagte 1
B____, geb. [...] Berufungsbeklagter 2
[...] Beschuldigter 2
vertreten durch [...], Privatkläger 2
[...]
C____, geb. [...] Berufungsbeklagter 3
[...] Beschuldigter 3
vertreten durch [...],
[...]
D____, geb. [...] Berufungsbeklagter 4
c/o [...] Beschuldigter 4
[...]
vertreten durch [...],
[...]
E____ Berufungsbeklagter 5
Privatkläger 3
F____ Berufungsbeklagter 6
Privatkläger 4
G____ Berufungsbeklagter 7
Privatkläger 5
H____ Berufungsbeklagte 8
Privatklägerin 6
I____ Berufungsbeklagte 9
Privatklägerin 7
J____ Berufungsbeklagter 10
Privatkläger 8
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts
vom 15. Dezember 2020 (SG.2018.207)
betreffend
ad Beschuldigter 1:
versuchte vorsätzliche Tötung, Sachbeschädigung (grosser Schaden),
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (qualifiziert), Landfrie-
densbruch, versuchte einfache Körperverletzung (mit gefährlichem Ge-
genstand), versuchte schwere Körperverletzung (ev. Angriff), Angriff,
mehrfache Drohung, falsche Anschuldigung, Vergehen gegen das Waf-
fengesetz, Fahren in fahrunfähigem Zustand, Entwendung eines Motor-
fahrzeugs zum Gebrauch sowie Fahren ohne Berechtigung
ad Beschuldigter 2: Raufhandel (ev. Angriff)
ad Beschuldigter 3: einfache Körperverletzung, Raufhandel (ev. Angriff)
ad Beschuldigter 4: Raufhandel (ev. Angriff)
Mit Urteil des Strafgerichts (Kammer) vom 15. Dezember 2020 wurde folgendes entschieden:
A____ wurde der versuchten vorsätzlichen Tötung, der Sachbeschädigung (grosser Schaden), der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, des Landfriedensbruchs, der versuchten einfachen Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand), des mehrfachen Angriffs, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen falschen Anschuldigung, des Vergehen gegen das Waffengesetz, des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration), der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer), der mehrfachen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Ausweises sowie des mehrfachen unzulässigen Ausführens von Lernfahrten schuldig erklärt und verurteilt zu 7,5 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 15. Januar 2017 bis 2. Februar 2017 (18 Tage), der Untersuchungshaft vom 12. März 2017 bis 9. Mai 2017 (58 Tage) und der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs vom 18. September 2017 bis 23. Januar 2019 (492 Tage). In den Anklagepunkten betreffend Sachbeschädigung (öffentliche Zusammenrottung, Anklageschrift [AS] Ziff. 3.1) sowie Sachbeschädigung (AS Ziff. 7) wurde der Berufungskläger freigesprochen. Ausserdem wurde das Verfahren im Anklagepunkt der Sachbeschädigung (AS Ziff. 8) zufolge Rückzugs des Strafantrages eingestellt. Von einer Landesverweisung wurde abgesehen. A____ wurde überdies zu einer Genugtuung in Höhe von CHF 5'000.– zuzüglich 5% Zins seit dem 17. September 2017 und zu CHF 2'449.65 Parteientschädigung (inkl. MWST) an B____ verurteilt. Die unbezifferten Schadenersatzforderungen von K____ und J____ gegen A____ wurden auf den Zivilweg verwiesen. Ferner wurde die Schadenersatzforderung von A____ gegen B____, C____ und D____ im Betrage von CHF 12'000.– zuzüglich 5% Zins seit dem 17. September 2017 abgewiesen. Das beschlagnahmte Schmetterlingsmesser und die Spurensäcke mit den Kleidern von J____ wurden eingezogen und vernichtet. Demgegenüber wurden die im Verzeichnis 135693 aufgeführten Kleidungsstücke sowie die Uhr, die Gebetskette und der Autoschlüssel Seat unter Aufhebung der Beschlagnahme an A____ zurückgegeben. Die Referenzdatei der Videoüberwachungsanlage des Clubs_1____ vom 24. August 2018 wurde in den Akten behalten. Es wurden dem Beurteilten die Verfahrenskosten von CHF 49'666.15 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 44'000.– auferlegt. Die Mehrkosten von CHF 120.– gingen zu Lasten des Strafgerichts. Das Kostendepot von A____ im Betrage von CHF 2'550.50 wurde mit den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr verrechnet.
B____ wurde von der Anklage des Raufhandels kostenlos freigesprochen.
C____ wurde von der Anklage des Raufhandels und der einfachen Körperverletzung kostenlos freigesprochen.
D____ wurde von der Anklage des Raufhandels kostenlos freigesprochen. Er wurde wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis sowie der missbräuchlichen Verwendung von Ausweisen und/oder Kontrollschilden zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt. Zudem wurde D____ von der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung, der einfachen Körperverletzung, der mehrfachen versuchten Nötigung und der mehrfachen Drohung ebenfalls kostenlos freigesprochen. Zufolge Eintritts der Verjährung wurde überdies das Verfahren wegen Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder i.S. des Strassenverkehrsgesetzes, Fahrens unter Missachtung von Beschränkungen oder Auflagen i.S. des Strassenverkehrsgesetzes sowie Nichtmitführens von Ausweisen oder Bewilligungen i.S. des Strassenverkehrsgesetzes eingestellt. Die gegen D____ am 29. September 2015 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurns bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre wurde schliesslich in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 des Strafgesetzbuches nicht vollziehbar erklärt.
Sämtliche Verteidiger wurden für ihren erstinstanzlichen Aufwand aus der Strafgerichtskasse entschädigt.
Gegen dieses Urteil hat A____ mit Eingabe vom 27. Juli 2021 Berufung sowohl als Beschuldigter als auch als Privatkläger erklärt. Er hat in der Rolle des Berufungsklägers vorgebracht, dass das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 15. Dezember 2020 vollumfänglich aufzuheben sei – soweit es nicht ausdrücklich anerkannt werde. Eventualiter sei das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 15. Dezember 2020 an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen und es seien die Verfahren gemäss Beschluss vom 13. September 2018 des Bundesstrafgerichts gemeinsam zur Anklage zu bringen. Im Einzelnen sei er gemäss Ziffer 2 der Anklageschrift vom 23. August 2018 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrfähigkeit zu verurteilen, wobei das Strafmass deutlich zu reduzieren sei. Bezüglich Ziffer 3 der Anklageschrift vom 23. August 2018 sei er von den Vorwürfen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, des Angriffs, der schweren Körperverletzung sowie der Sachbeschädigung freizusprechen. Im Falle eines Schuldspruchs sei die Strafe auf 170 Tagessätze festzusetzen. Ebenso habe bezüglich Ziffer 4 der Anklageschrift ein Freispruch von den Vorwürfen der mehrfachen falschen Anschuldigung und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Entwendung eines Motorfahrzeugs, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Fahrens ohne Berechtigung zu erfolgen. Eventualiter sei das Strafmass deutlich zu reduzieren. Der Schuldspruch gemäss Ziffer 5 der Anklageschrift sei zu bestätigen und er sei wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz für das Fahren ohne Berechtigung und das Fahren im fahrunfähigen Zustand zu verurteilen, wobei auch hier das Strafmass deutlich zu reduzieren sei. Freisprüche hätten schliesslich in Bezug auf Ziffer 6 der Anklageschrift vom Vorwurf der mehrfachen Drohung, in Bezug auf Ziffer 7 der Anklageschrift in Bezug auf den Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung, eventualiter Angriff und der Sachbeschädigung sowie in Bezug auf Ziffer 8 der Anklageschrift von den Vorwürfen der versuchten vorsätzlichen Tötung und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu erfolgen. Ferner sei A____ für die ungerechtfertigt erlittene Untersuchungshaft von 568 Tagen eine angemessene Entschädigung zuzusprechen, es seien die Zivilforderungen von B____ vollumfänglich abzuweisen und von einer Landesverweisung abzusehen. In der Rolle als Privatkläger hat A____ ebenso die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils, eventualiter die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft verlangt. Zudem hat er beantragt, es seien B____, C____ und D____ gemäss Anklage schuldig zu sprechen. Zudem sei ihm für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen, dies alles unter o/e Kostenfolge.
Mit Anschlussberufungserklärung vom 5. August 2021 hat die Staatsanwaltschaft beantragt, es sei das Urteil des Strafgerichts vom 15. Dezember 2020 aufzuheben und A____ sei der versuchten vorsätzlichen Tötung, der Sachbeschädigung (grosser Schaden), der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, des Landfriedensbruchs, der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung, des mehrfachen Angriffs, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen falschen Anschuldigung, des Vergehens gegen das Waffengesetz, des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Atem- oder Blutalkoholkonzentration), der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer), der mehrfachen Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch, des Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises sowie des mehrfachen unzulässigen Ausführens von Lernfahrten schuldig zu erklären und zu einer Freiheitsstrafe von 9,5 Jahren zu verurteilen, unter Einrechnung der Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs. Ferner sei er für 12 Jahre des Landes zu verweisen. In den übrigen Punkten sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. Die Berufung von A____ sei abzuweisen.
Mit Eingabe vom 1. Dezember 2021 hat die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung begründet. Die Berufungsbegründung von A____ datiert vom 4. März 2022. Gleichzeitig hat A____ diverse Beweisanträge gestellt. Zunächst wurde ein Gutachten des behandelnden Psychologen [...] beantragt, welches über die Integration sowie die zukünftige Gefährdung von A____ Auskunft geben soll. Ausserdem sollen ein medizinisches Gutachten über den Alkohol- oder Drogenkonsum, ein Gutachten eines Experten in Nahkampftechnik, ein ethnologisches Gutachten sowie ein forensisch-medizinisches Gutachten über die dokumentierten Verletzungen von A____ im Fall Zürich eingeholt werden. Ebenso wurde beantragt, einen Waffenexperten zur Bedienung von Schmetterlingsmessern zu befragen, eine Tatrekonstruktion mit einem BMW in der Garage des Clubs_1____ sowie eine Rekonstruktion der Messerstiche durchzuführen. Anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung sollen zudem diverse Zeugen einvernommen werden. So sollen einerseits eine Konfrontationseinvernahme mit L____ durchgeführt werden sowie H____ und M____ befragt werden. Ein weiterer Beweisantrag betrifft die Ermittlung von DNA-Spuren am Verschluss der Tatwaffe, und zu guter Letzt soll ein «activity level» DNA-Gutachten über die DNA-Spur von N____ auf dem Schuh des Beschuldigten beim IRM-Lausanne erstellt werden. Mit einer weiteren Eingabe vom 20. Juni 2022 hat der Verteidiger von A____ dem Gericht einen gegen J____ erlassenen Strafbefehl zugestellt.
Am 31. August 2022 hat die Verteidigung von B____ ihre Stellungnahme eingereicht und beantragt, das Urteil der Vorinstanz, namentlich die Zusprache der Zivilforderungen zugunsten von B____ zu bestätigen. Die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, alles unter o/e Kostenfolge. Im Nachgang zu dieser Stellungnahme ist am 14. September 2022 bemerkt worden, dass die Berufungserklärung des Beschuldigten als Privatkläger versehentlich den Parteien nicht zugestellt worden ist. Dies ist nachgeholt und die Berufungserklärung des A____ als Privatkläger mit erneuter Frist zur Stellungnahme den Parteien zugestellt worden. Mit Verfügung vom 21. November 2022 wurde festgestellt, dass seitens B____, C____ und D____ sowie der übrigen Privatklägerschaft weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt worden ist.
Per 16. Dezember 2022 wurde [...] als amtlicher Verteidiger des C____ entlassen und an dessen Stelle [...] eingesetzt. Am 22. Dezember 2022 hat B____ durch seinen Verteidiger erneut zu der Berufung Stellung genommen und an seinen bisherigen Anträgen festgehalten. Durch seinen Rechtsvertreter hat C____ am 1. Februar 2023 auf eine Stellungnahme verzichtet. In seiner Berufungsantwort vom 24. Februar 2023 hat schliesslich der Verteidiger von D____ die Abweisung der Berufung von A____ sowie der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft beantragt. Ebenso seien sämtliche Beweisanträge von A____ abzuweisen. All dies unter o/e Kostenfolge.
A____, B____, C____ und D____ ist für das Berufungsverfahren jeweils die amtliche Verteidigung gewährt worden.
Am 8. bzw. 31. August 2023 hat der Verfahrensleiter zur Berufungsverhandlung geladen. Gleichzeitig hat er, vorbehältlich eines anderslautenden Beschlusses des Gesamtgerichts, über die Beweisanträge entschieden. Die Staatsanwaltschaft wurde gebeten, die Strafakten in Sachen J____ einzureichen. Der Verfahrensleiter hat es A____ freigestellt, einen Behandlungsbericht seines Psychologen sowie das verkehrsmedizinische Gutachten einzureichen. Die übrigen beantragten Gutachten, die Tatrekonstruktion, der Augenschein sowie der Antrag auf Befragung diverser Zeugen wurden abgewiesen. Ein aktueller Strafregisterauszug von A____ wurde eingeholt. Die eingeholten Dokumente wurden den Parteien in der Folge zur Kenntnis zugestellt.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 5. bis 7. März 2024 wurden A____, B____, C____ und D____ befragt. Im Anschluss gelangten die amtlichen Verteidiger und die Staatsanwältin zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit für den Entscheid von Relevanz – aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.
I. Formelles
1. Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels, Zuständigkeit und Prozessgegenstand
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegt das angefochtene Urteil der Berufung an das Appellationsgericht. A____ ist sowohl als Beschuldigter als auch als Privatkläger gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung legitimiert. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln ebenfalls berechtigt. Sie ist somit zur Erklärung der Anschlussberufung legitimiert. Die Berufung ist nach Art. 399 StPO, die Anschlussberufung nach Art. 401 in Verbindung mit Art. 399 Abs. 3 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden. Auf die Rechtsmittel ist einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des Appellationsgerichts.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.2.1 Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung resp. die Anschlussberufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.2.2 In Bezug auf A____ sind die Schuldsprüche wegen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Fahrens ohne Berechtigung und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer [AS Ziff. 2]), die Schuldsprüche wegen falscher Anschuldigung, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Fahrens in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte Blutalkoholkonzentration), Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises (AS Ziff. 5) sowie die Freisprüche wegen Sachbeschädigung (qualifiziert [AS Ziff. 3.1]) und Sachbeschädigung (AS Ziff. 7) rechtskräftig geworden. Ebenfalls rechtskräftig sind die Einstellung des Verfahrens wegen Sachbeschädigung (AS Ziff. 8) zufolge Rückzugs des Strafantrages, der Beschluss über die beschlagnahmten Gegenstände sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigungen für das erstinstanzliche Verfahren. Im Anklagepunkt 6 hat die Vorinstanz die inkriminierte Drohung im Nebenraum als nicht erstellt erachtet, wobei formell kein Freispruch erfolgt ist. Dieser Vorfall ist vorliegend jedoch nicht mehr zu beurteilen (vgl. unten II. E. 4.4.3).
1.2.3 In Bezug auf D____ sind die Schuldsprüche wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis sowie missbräuchlicher Verwendung von Ausweisen und/oder Kontrollschilden sowie die kostenlosen Freisprüche wegen mehrfacher versuchten schweren Körperverletzung, einfacher Körperverletzung, mehrfacher versuchten Nötigung und mehrfacher Drohung rechtskräftig. Ebenfalls rechtskräftig sind zufolge Eintritts der Verjährung die Einstellung des Verfahrens wegen Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder i.S. des Strassenverkehrsgesetzes, Fahrens unter Missachtung von Beschränkungen oder Auflagen i.S. des Strassenverkehrsgesetzes sowie Nichtmitführens von Ausweisen oder Bewilligungen i.S. des Strassenverkehrsgesetzes. Überdies ist die Nichtvollziehbarerklärung der gegen D____ am 29. September 2015 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurns bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre rechtskräftig. Aufgrund der Berufung von A____ als Privatkläger ist betreffend D____ lediglich der kostenlose Freispruch vom Vorwurf des Raufhandels sowie gegebenenfalls die Strafzumessung zu beurteilen.
1.3 Aktenstellen, die in der Begründung mit einem Stern * versehen sind, beziehen sich auf die Aktenordner der ergänzenden Anklageschrift vom 3. Dezember 2019.
2. Vorfrage Verfahrensrückweisung
2.1 Recht auf ein faires Verfahren
2.1.1 Mit der Berufungsbegründung hat die Verteidigung moniert, dass im Vorverfahren sowohl der Umgang mit den Verteidigungsrechten als auch die unsorgfältige Arbeitsweise der Strafverfolgungsbehörden stossend gewesen seien und das Recht auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) schlicht nicht gewährt worden sei. Insbesondere die Waffengleichheit sei bezüglich der Fälle Basel und Luzern in stossender Weise verletzt worden. Beispielhaft hat der Verteidiger aufgeführt, dass im Fall Basel O____ für ein Nichterscheinen zur Zeugenaussage rechtliche Nachteile angedroht worden seien, bei P____ im Fall Luzern jedoch nichts dergleichen getan worden sei. Weiter sei es zu unterschiedlichen rechtlichen Beurteilungen für gleiche Vorwürfe gekommen, es sei verhindert worden, dass Fragen an die Zeugen gestellt werden können und es sei nicht verständlich, wieso Q____ nur als Auskunftsperson und nie als Zeuge einvernommen worden sei. Insgesamt sei es der Vorinstanz nicht gelungen, die von der Strafverfolgungsbehörde begangenen Fehler auszumerzen und so für ein faires Verfahren für A____ zu sorgen. Sämtliche nachfolgenden (vgl. E. 2.2 ff.) Anträge seien vor diesem Hintergrund gestellt worden (Berufungsbegründung, Akten S. 12 ff.).
2.1.2 Art. 6 EMRK regelt das Recht auf ein faires Verfahren und hält in seinem Abs. 1 fest, dass jede Person ein Recht darauf hat, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens ergibt sich weiter das Erfordernis der Waffen- und Chancengleichheit, das mit dem Diskriminierungsverbot in Art. 14 EMRK zusammenhängt. Alle Beteiligten in einem Verfahren müssen gleichbehandelt werden, also insbesondere in gleichem Umfang unterrichtet werden und unter denselben Bedingungen die Möglichkeit haben, vorzutragen und ihre Sache geltend zu machen. Vollständige Waffengleichheit zwischen den Parteien muss der Staat jedoch nicht herstellen, solange jede Partei die Möglichkeit hat, ihren Fall unter Voraussetzungen zu führen, die sie gegenüber der Gegenseite nicht wesentlich benachteiligen (Harrendorf/König/Voigt in: Handkommentar EMRK, 5. Auflage, 2023, Art. 6 N 41, 117).
2.1.3 Die Vorinstanz hat die Rügen des Verteidigers bezüglich der Fairness im Verfahren in ihrem Urteil entgegen der Ansicht der Verteidigung sorgfältig gewürdigt und ist ausführlich auf die in diesem Zusammenhang vor der Vorinstanz vorgebrachten Punkte eingegangen (vgl. vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5589 ff.). Es hat in einer Vorbemerkung festgehalten, dass die Verteidigung im Vorverfahren immer wieder mit zahlreichen Einwänden gegen die Ermittlungsbehörden vorgegangen sei und sich im Laufe des Vorverfahrens ein eigentlicher Kleinkrieg entwickelt habe (vgl. vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5590 m.w.H.). Dies habe sich dadurch akzentuiert, dass den Staatsanwaltschaften Luzern und Basel im Laufe des Untersuchungsverfahrens im Fall Luzern mehrere Fehler unterlaufen seien, darunter auch die Verwechslung des Vor- und Nachnamens des potentiellen Entlastungszeugen R____ oder die Beschaffenheit der DNA-Spur am Messergriff (vgl. unten I. E. 3.2). Die Einwände des Verteidigers hätten teilweise durchaus ihre Berechtigung gehabt, doch seien seine Rügen grösstenteils vom Appellationsgericht und Bundesgericht abgewiesen worden und es sei mehrmals darauf hingewiesen worden, dass seine Beschwerden von vorneherein aussichtslos gewesen seien. Nichtsdestotrotz sei der Verteidiger nicht davor zurückgeschreckt, dieselben Einwände und Anträge erneut vorzubringen (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5590 f.). Unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens hat die Vorinstanz die Befragung von N____, den Messerstich gegen A____, die DNA auf dem Tatmesser im Fall Luzern, die Mobiltelefone der Türsteher im Fall Luzern sowie diverse weitere Vorbringen ausführlich und sorgfältig behandelt und konkludiert, dass es von Seiten der Ermittlungsbehörden insbesondere im Luzerner Fall zu gewissen Unzulänglichkeiten gekommen sei und gleichzeitig viele Vorwürfe von Seiten A____ als unbegründet abgewiesen worden seien. Bei sämtlichen Vorbringen müsse man sich stets auch vor Augen führen, welche Auswirkungen diese auf das gesamte Verfahren hätten und ob diese Fehler im Nachhinein noch behoben werden könnten (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5604).
2.1.4 Auch dem Berufungsgericht ist einerseits die grosse Anzahl an Vorwürfen und Anträgen der Verteidigung aufgefallen und andererseits aber auch die teilweise fehlerhafte und unsorgfältige Ermittlung der Strafverfolgungsbehörde. Daraus jedoch ein insgesamt unfaires Verfahren abzuleiten ginge zu weit, zumal der Verteidiger stets die Möglichkeit gehabt hat, seine Rügen vorzubringen und diese im Vorverfahren, aber auch von der Vorinstanz angemessen und sorgfältig gewürdigt worden sind. Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO hat das Gericht bei unüberwindlichen Zweifeln an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage auszugehen. In den nachfolgenden Ausführungen wird zudem nochmals auf die anlässlich des Berufungsverfahrens vorgebrachten Einwände in Bezug auf ein unfaires Verfahren im Zusammenhang mit der Rückweisung der Anklage eingegangen.
2.2 Rückweisung der Anklage im Sachverhaltskomplex Luzern
2.2.1 Der amtliche Verteidiger [...] hat namens und auftrags von A____ anlässlich der Berufungsverhandlung erneut den Antrag gestellt, die Verfahren SW [...] und SW [...] seien gestützt auf den Beschluss des Bundesstrafgerichts vom 13. September 2018 an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Zwar habe die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das Verfahren aus Luzern hinsichtlich der übrigen Beteiligten übernommen, doch habe sie dennoch in den beiden Fallkomplexen separat Anklage erhoben. Die Verfahren seien dann zwar zusammengelegt worden und gemeinsam verhandelt worden, doch sei eine Zusammenlegung noch keine Vereinheitlichung des Verfahrens. Insbesondere gelte es abzuwenden, dass verschiedene Sachverhalte mit «inneren Widersprüchen» zur Anklage gebracht werden. Ebenfalls sei nicht nachvollziehbar, wie sich die Vorinstanz nicht nur über den Beschluss des Bundesstrafgerichts vom 13. September 2018 (BG.2018.8/BP.2018.48), sondern auch des Appellationsgerichts (BES.2018.40 vom 17. Dezember 2018) und des Bundesgerichts (BGer 1B_40/2019 vom 4. März 2019) hinwegsetzen konnte (AV 1 anlässlich Berufungsverhandlung, Vorfragen Verfahrensrückweisung, Akten S. 6610 ff.; 6615 ff.; Berufungsbegründung, Akten S. 6067).
2.2.2 Anlässlich der Berufungsverhandlung hat die Staatsanwaltschaft mit Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz Abweisung des Antrags beantragt. Sie betont, dass der fragliche Sachverhaltskomplex ausreichend angeklagt worden sei und sämtliche Verfahrensbeteiligten hätten beurteilt werden können, zumal die Freisprüche nicht wegen mangelnder Anklage erfolgt seien. Weiter hat die Staatsanwaltschaft zugegeben, dass es tatsächlich eine «etwas ungünstige» Konstellation sei, zwei Anklageschriften zu diesem Sachverhaltskomplex zu verfassen. Allerdings sei A____ damals in Untersuchungshaft gewesen und das Verfahren gegen ihn habe beförderlich behandelt werden müssen (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 6767 f.).
2.2.3 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 Bundesverfassung (BV, SR 101) sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) abgeleiteten, in Art. 9 StPO verankerten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Gegenstand des Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Entsprechend ist das Gericht an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Umgrenzungsfunktion; Immutabilitätsprinzip; Art. 350 Abs. 1 StPO). Die Anklage hat die dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (Informationsfunktion). Entscheidend ist, dass der Angeklagte genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird und welchen Strafen und Massnahmen er ausgesetzt ist, damit er dazu Stellung nehmen und seine Verteidigung wirksam vorbereiten kann (zum Ganzen: BGE 147 IV 505 E. 2.1 [Pra. 6/2022 Nr. 55], 141 IV 132 E. 3.4.1, 140 IV I188 E. 1.3, 126 I 19 E. 2a; vgl. auch Jean-Richard-dit-Bressel, «Flexibilität der Anklage», in: forumpoenale 2017, S. 309 ff., 311). Das Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 143 IV 63 E. 2.2, 133 IV 235 E. 6.2 f.; BGer 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 1.1). Konkretisiert wird der Anklagegrundsatz zur Hauptsache durch die formellen Anforderungen, welche das Verfahrensrecht an die Anklageschrift stellt und welche in Art. 325 Abs. 1 StPO umschrieben werden. Es geht insbesondere darum, dass die Umstände aufgeführt sind, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören (BGer 6B_20/2011 vom 23. Mai 2011 E. 3.3; BGE 126 I 19 E. 2a). Die Anklageschrift soll indessen nicht das Urteil des erkennenden Sachgerichts vorwegnehmen (BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; BGer 6B_253/2017 vom 1. November 2017 E. 1.4). Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für den Beschuldigten keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihm angelastet wird (BGer 6B_684/2017 vom 13. März 2018 E. 2.2, mit Hinweisen). Er darf jedoch nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2; BGer 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 1.1, 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 2.3; jeweils mit weiteren Hinweisen). Allgemein gilt: Je gravierender die Vorwürfe, desto höhere Anforderungen sind an das Akkusationsprinzip zu stellen (BGer 6B_1401/2016 vom 24. August 2017 E. 1.4, mit Hinweisen; AGE SB.2022.13 vom 9. Dezember 2022 E. 2.2).
2.2.4 Die Vorinstanz hat anlässlich des Vorverfahrens und erneut anlässlich des erstinstanzlichen Verfahrens über die Rückweisung in diesem Sachverhaltskomplex befunden und den Antrag der Verteidigung abgewiesen. Mit Verweis auf den Bundesstrafgerichtsentscheid vom 18. September 2018 (BG2018.18/BP.2018.48) hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 21. Januar 2019 sowie sodann im vorinstanzlichen Urteil festgehalten, dass es Sache der kantonalen Strafjustiz sei, ob die Verfahren zusammengelegt oder getrennt geführt würden. Eine Rückweisung würde zudem das Verfahren weiter verzögern (Verfügung vom 21. Januar 2019, Akten S. 4579 f.; vorinstanzliches Urteil, Akten 5621 ff.). Die Vorinstanz hat anerkannt, dass die beiden Anklageschriften innere Widersprüche, beziehungsweise teilweise unterschiedliche Sachverhaltsschilderungen aufweisen, welche jedoch durch die unterschiedliche Blickrichtung der Vorwürfe ohne weiteres zu erklären seien, wobei beide Anklageschriften unter Einbezug der ganzen Vorgeschichte, der inkriminierten Messerstecherei sowie auch der rechtlichen Fragen beurteilt würden. Damit werde gewährleistet, dass der Sachverhalt einer ganzheitlichen Analyse unterzogen wird. Der Antrag auf Rückweisung sei demnach abzuweisen (vorinstanzliches Urteil, Akten 5625 f.).
2.2.5 Mit Beschluss vom 13. September 2018 hat das Bundesstrafgericht in der vorliegenden Sache über den Gerichtsstand entschieden und festgehalten, dass in Konstellationen, wo sich Beteiligte gegenseitig Straftaten beschuldigen, die sie im Rahmen der gleichen Auseinandersetzung getan haben sollen, offensichtlich ein enger Sachzusammenhang bestehe, weshalb die betreffenden Strafverfahren gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung von einer einzigen Staatsanwaltschaft zu führen seien. Mit einer gemeinsamen Verfolgung und Beurteilung der Strafverfahren würden sich widersprechende Entscheide verhindert, gerade hinsichtlich der Frage, ob die Beteiligten in Notwehr gehandelt hätten (BG.2018.18/BP.2018.48 E. 3.3 m.w.H.). Die Anklageerhebung in Bezug auf A____ ist vor dem Beschluss des Bundesstrafgerichts erfolgt und das nun zuständige Strafgericht hat sodann das Verfahren sistiert und zugesichert, die Verfahren zusammen zu beurteilen, was denn auch geschehen ist (vgl. dazu Akten S. 4762). Entgegen der Ansicht von A____ wurde somit der Beschluss des Bundesstrafgerichts umgesetzt, zumal auch das Bundesgericht in seinem ebenfalls dieses Verfahren betreffenden Entscheid BGer 1B_40/2018 vom 4. März 2019 festgehalten hat, dass durch die Zusicherung des Strafgerichts, die Verfahren zusammenzulegen, die Gefahr sich widersprechender Urteile nicht besteht (a.a.O, E. 2.3). Die inneren Widersprüche der beiden Anklageschriften hat die Vorinstanz in ihrem Urteil sorgfältig aufgeführt, und es ist ihr zuzustimmen, dass der Anklagegrundsatz gemäss Art. 9 StPO gewahrt und eine Rückweisung der Anklage nicht angezeigt ist (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5624 ff.). Allerdings dürfen die beteiligten Personen selbstverständlich nur aufgrund der Grundlage der sie persönlich betreffenden Anklageschriften beurteilt werden, und Zweifel sind jeweils zu Gunsten der beschuldigten Personen auszulegen. Der Antrag auf Rückweisung ist abzuweisen.
2.3 Rückweisung der Anklage im Sachverhaltskomplex Basel
2.3.1 Der Verteidiger moniert, dass die Anklageschrift in Bezug auf den Fall Basel falsch sei, und beantragt die Rückweisung der Anklage auch in diesem Komplex. Mit Strafbefehl vom 8. Januar 2024 sei J____ wegen Drohung zum Nachteil von A____ schuldig gesprochen worden. Diese Drohung sei in der Anklageschrift vom 23. August 2018 ignoriert worden, da die Staatsanwaltschaft lediglich ausgeführt habe, A____ sei von J____ beschimpft worden. Dies habe dazu geführt, dass die Vorinstanz den Sachverhalt falsch festgestellt habe (AV 1 anlässlich Berufungsverhandlung, Vorfragen Verfahrensrückweisung, Akten S. 6613 f.). Auch habe die Staatsanwaltschaft die Delikte von J____ willkürlich verfolgt, indem sie «mutmasslich absichtlich» die Beschimpfung habe verjähren lassen und den Konsum von Kokain am Tattag nicht mitangeklagt habe (AV 1 anlässlich Berufungsverhandlung, Vorfragen Verfahrensrückweisung, Akten S. 6614; Berufungsbegründung, Akten S. 6078).
2.3.2 Die Staatsanwaltschaft hat anlässlich der Berufungsverhandlung die Abweisung des Antrags auf Rückweisung beantragt. Sie hat ausgeführt, dass das Verhalten von J____ in der Anklageschrift geschildert und auch so von der Vorinstanz festgehalten worden sei. Es sei zudem für das vorliegende Verfahren irrelevant, ob J____ am Tattag unter Kokaineinfluss gestanden habe (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 6738).
2.3.3 Anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung lag der Strafbefehl gegen J____ noch nicht vor, doch hat die Anklageschrift vom 23. August 2018 in einer Fussnote bereits festgehalten, dass wegen des Verhaltens von J____ durch A____ Strafantrag gestellt worden sei (vgl. Anklageschrift, Akten S. 4294). Auch im vorinstanzlichen Urteil wurde bei der Sachverhaltsfeststellung der inkriminierte Sachverhalt insofern bestätigt, als ausgeführt wurde, es sei erwiesen, dass auch J____ durch Aggressivität, Beleidigungen sowie Beschimpfungen aufgefallen sei. Das Verhalten von J____ ist also durchaus in der Anklageschrift und im vorinstanzliche Urteil erwähnt worden, wobei es unerheblich ist, ob sein Verhalten bereits als Drohung qualifiziert wurde, da sich die Anklageschrift einzig auf A____ bezogen hat. Selbstverständlich steht es A____ frei, Strafantrag gegen das Verhalten von J____ zu stellen. Es ist ebenfalls festzuhalten, dass dessen Verhalten, zwar spät aber immerhin, mit einem Strafbefehl geahndet wurde. A____ hat somit keinen nennenswerten Nachteil erlitten. Im Übrigen werden die Tathandlungen von A____ in keinster Weise durch das Verhalten von J____ gerechtfertigt. J____ war beim Angriff in der Unterzahl und hat massive Verletzungen davongetragen. Ausserdem handelt es sich bei einem Angriff auch nicht um eine Retorsionsmassnahme. Das Verhalten von J____ anlässlich der Tat hat jedoch bei der Strafzumessung einzufliessen (vgl. unten E. III. 2.2 ). Der Antrag auf Rückweisung wird abgewiesen.
2.4 Rechtmässigkeit der Aussage von S____ im Sachverhaltskomplex Zürich
2.4.1 Unter dem Titel «Verfahrensrückweisung» hat der Verteidiger von A____ schliesslich geltend gemacht, die Aussage von S____ sei nicht rechtmässig erfolgt, da die mittels «Webex» durchgeführte Einvernahme nicht ordnungsgemäss durchgeführt worden sei. Es fehle in den Akten an den Bildaufnahmen und deshalb sei Art. 144 Abs. 2 StPO verletzt. Die Aussage sei daher aus dem Recht zu weisen, womit es an der Konfrontation fehle (AV 1 anlässlich Berufungsverhandlung, Vorfragen Verfahrensrückweisung, Akten S. 6619).
2.4.2 Dieser Einwand greift nicht, da die Einvernahme in Ton und Bild festgehalten worden ist und so auch Bestandteil der Akten ist (vgl. Juris, Akten weiterer Gerichte, AKTE 387). Zudem hätte es dem Verteidiger freigestanden, anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung S____ zu bitten, sich auszuweisen. Demnach ist die Konfrontation rechtmässig erfolgt und verwertbar.
2.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sämtliche Anträge auf Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft abzuweisen sind.
3. Beweisanträge
3.1 Vorbemerkungen
3.1.1 Die Verteidigung von A____ hat die nachfolgenden Anträge bereits im Vorverfahren sowie im erstinstanzlichen Verfahren und teilweise im Instruktionsverfahren für die Berufungsverhandlung geltend gemacht. Sämtliche Anträge wurden bereits mehrmals als unbegründet abgewiesen. Die Anliegen werden nachfolgend nochmals behandelt, es wird jedoch, wo sich nichts Neues ergeben hat, auf die bereits gemachten Ausführungen verwiesen.
3.1.2 Das Rechtsmittelverfahren beruht grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Nach Art. 389 Abs. 2 StPO sind Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts im Rechtsmittelverfahren nur zu wiederholen, wenn sie unvollständig waren, die entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen oder Beweisvorschriften verletzt worden sind. Zusätzliche Beweise erhebt die Rechtsmittelinstanz nach Art. 389 Abs. 3 StPO, wenn dies erforderlich ist. Aus Art. 343 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO ergibt sich sodann, dass eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren zu erfolgen hat, wenn sie vor erster Instanz unterblieb oder unvollständig war oder wenn im mündlichen Berufungsverfahren die unmittelbare Kenntnis für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Die erforderlichen zusätzlichen Beweise sind gemäss Art. 389 Abs. 3 StPO von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei zu erheben (BGE 143 IV 288 E. 1.4.1 S. 291, 141 IV 39 E. 1.6 S. 46 f., BGer 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Kommt das Gericht in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Erkenntnis, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt und die Überzeugung des Gerichts werde sich durch die zusätzlich beantragten Beweise nicht mehr ändern, so kann es die betreffenden Beweisanträge in antizipierter Beweiswürdigung ablehnen (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO). Beim Verzicht auf eine weitere Beweisabnahme muss das Gericht somit das bestehende Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des Beweisantrags ergänzen und würdigen. Die Ablehnung des Beweisantrags ist dann zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache nach dieser Würdigung als unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen anzusehen ist (zum Ganzen: BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f., 134 I 140 E. 5.3 S. 148; BGer 6B_479/2016 vom 29. Juli 2016 E. 1.4, 6B_644/2014 vom 28. Januar 2015 E. 3.1, 6B_764/ 2013 vom 26. Mai 2014 E. 4.3. mit Hinweisen). Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; BGer 6B_1265/2019 vom 9. April 2020 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 146 IV 153; je mit Hinweisen; BGer 6B_1105/2020 vom 13. Oktober 2021 E. 3.2.2).
3.2 Obergutachten Messer
3.2.1 Zunächst hat der Verteidiger von A____ im Fallkomplex Luzern ein Obergutachten hinsichtlich der Spuren am Messer beantragt, da das Gericht zum Schluss gekommen sei, dass sich die Experten nicht einig seien, bei welchen Spuren es sich um Blut gehandelt habe (AV 1 anlässlich Berufungsverhandlung, Beweisanträge, Akten S. 6580 mit Verweis auf vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5633, 5671).
3.2.2 Es ist korrekt, dass in Bezug auf die DNA-Spuren am Messer zwei Berichte vorliegen und zwei unterschiedliche Methoden zur Sichtbarmachung von Blut angewendet worden sind. Der Bericht des kriminaltechnischen Dienstes Luzern (KTD LU) hat festgehalten, dass sich an der Klingenspitze Blutanhaftungen von A____ und an der Messerklinge Blut von B____ befänden. Zudem hat sie am Griff die DNA von A____ festgestellt (vgl. Übersicht Akten, S. 1628*). Das KTD LU hat auch festgehalten, dass das Messer nach der Tat von mehreren Türstehern angefasst und abgewaschen worden sei, da keine Blutspuren sichtbar gewesen seien. Das Blut wurde mittels des Luminol-Verfahrens sichtbar gemacht und die Reaktion auf dem Messer liess vermuten, dass sich abgewaschenes Blut auf dem Messer befindet (Akten, S. 1615*). Danach sei das Messer beim Büro für Waffen und Sprengstoff eingelagert worden und der Spurenschutz nicht mehr gewährleistet gewesen (KTD-Bericht LU, Akten S. 1614* ff.). Das rechtsmedizinische Institut Zürich (IRM ZH) hat vier Spuren ausgewertet und für die Sichtbarmachung des Bluts eine andere Technik, das Benizidin-Verfahren, angewendet. Diese Methode werde gemäss kriminaltechnischem Untersuchungsbericht Basel (KTA BS) als sensitiver eingestuft. Es kam zu einem negativen Resultat an der Klingenspitze auf Blut und zu einer positiven Reaktion auf Blut von A____ am Griff. Zur Erklärung hat die KTA BS ausgeführt, dass das Luminol-Verfahren nicht ausschliesslich Blut nachweise, aufgrund der positiven Reaktion an der Klingenspitze allerdings von Blut ausgegangen worden sei. Aufgrund dieser methodischen Problematik der angewandten Verfahren, seien die abweichenden Befunde erklärbar (Bericht KTA BS, Akten S. 1629 ff.). Es ist fraglich, ob ein Obergutachten diese differierenden Resultate noch schlüssiger als die KTA BS erklären könnte. Nach Ansicht des Bundesgerichts besteht grundsätzlich kein Anspruch auf ein weiteres Gutachten (BGer 6B_698/2018 vom 26. Oktober 2018). Anlass zu weiteren Vorkehren gibt ein Gutachten dann, wenn die Sachkunde der sachverständigen Person oder ihre persönliche Eignung begründet infrage gestellt werden kann, wenn Zweifel an den zugrundeliegenden Feststellungen von Tatsachen bestehen, wenn ein Gutachten nicht sorgfältig ausgearbeitet oder so unklar ist, dass Zweifel an der Richtigkeit des Inhalts nicht auszuräumen sind (Heer in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 182 N 11). Vorliegend hat die KTA BS Stellung zu den unterschiedlichen Befunden genommen und diese schlüssig und nachvollziehbar begründet. Ebenso bestehen keine Zweifel an der persönlichen Eignung der sachverständigen Person und werden solche auch nicht geltend gemacht. Die Würdigung der Beweise ist Kernaufgabe des Gerichts und es ist vorliegend nicht ersichtlich, dass aus einem Obergutachten neue Erkenntnisse für den Fall gewonnen werden könnten, zumal eine erneute Überprüfung der Spuren anlässlich eines Obergutachtens ohnehin fraglich wäre, da der KTD LU in seinem Bericht festgehalten hat, dass der Spurenschutz nicht mehr gewährleistet sei (Bericht KTD LU, Akten S. 1616*). Gerade weil keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, ist es auch aus prozessökonomischen Gründen nicht sinnvoll, das Verfahren für die Einholung dieses Obergutachtens zu sistieren. Somit wird der Beweisantrag abgewiesen.
3.3 DNA Abklärung der Spur am Verschluss
3.3.1 Auf dem Messer wurde am Verschluss eine unbekannte DNA-Spur gefunden. Der Verteidiger von A____ hat anlässlich der Berufungsverhandlung zum wiederholten Mal den Antrag gestellt, mit allen Türstehern einen DNA-Abgleich vorzunehmen, da unbestritten sei, dass diverse Türsteher das Messer in der Hand hatten (AV 1 anlässlich Berufungsverhandlung, Beweisanträge, Akten S. 6581; Berufungsbegründung Akten S. 6085).
3.3.2 Die Vorinstanz hat diesen Beweisantrag ebenfalls abgewiesen und ausgeführt, dass die Türsteher nie konkret belastet worden seien, ein Delikt begangen zu haben, weshalb ihr DNA-Profil gemäss Art. 255 Abs. 1 StPO nicht prophylaktisch abgenommen werden könne (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5596, 5599).
3.3.3 Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen korrekt wiedergegeben. Obschon gemäss Art. 255 Abs. 1 lit. b StPO grundsätzlich auch von anderen als von den beschuldigte Personen DNA-Proben erstellt werden können, ist dies nur möglich, falls dies notwendig ist, um ihre Spuren von anderen zu unterscheiden. Da es sich um einen Eingriff in die Grundrechte von unbeteiligten Personen handelt, muss dieser Eingriff verhältnismässig sein. Insbesondere braucht es konkrete Anhaltspunkte, dass die betreffenden Personen mit den relevanten Gegenständen in Kontakt gekommen sind (Fricker/Maeder in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 255 N 14 ff.). Vorliegend waren die Türsteher vor Ort und haben das Messer nach der Tat erwiesenermassen auch berührt (dazu Akten SG.2019.242, Bericht KTD LU, S. 1615), weshalb eine DNA-Probe der Türsteher nicht aufschlussreich wäre bezüglich Informationen zum Tathergang. Hinzu kommt, dass der Tatverdacht gegen die übrigen Türsteher zu gering wäre, um eine zwangsweise DNA-Probe zu rechtfertigen. Der Beweisantrag ist ebenfalls abzuweisen.
3.4 Gutachten eines Experten in der Nahkampftechnik und eines Waffenexperten
3.4.1 Weiter hat die Verteidigung geltend gemacht, dass das Verhalten von B____ und der unbekannten Person, welche A____ am Arm gehalten habe, ein unnatürliches Verhalten darstelle. Es sei unglaubwürdig, einer Person mit einem Messer in der Hand an den Arm zu greifen, weshalb ein Experte in Nahkampf- und Messertechnik zur Körperhaltung und zur Verteidigung von Personen mit Messern in der Hand zu befragen sei. Da es zudem unmöglich erscheine, von unten nach oben zuzustechen, wenn die Klinge nach vorne und unten zeige, und dann auch noch mit dem Messer auf ein Auto einzuschlagen, zumal es zuvor noch hätte gedreht werden müssen, sei davon auszugehen, dass das Messer erst noch habe geschlossen werden müssen. All dies sei nach Ansicht der Verteidigung unmöglich, weshalb ebenfalls ein Waffenexperte zu der Bedienung von Schmetterlingsmessern zu befragen sei (AV 1 anlässlich Berufungsverhandlung, Beweisanträge, Akten S. 6582; Berufungsbegründung Akten S. 6082 f.).
3.4.2 Art. 182 StPO regelt die Voraussetzungen für den Beizug einer sachverständigen Person. Demnach ziehen Gerichte sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über besondere Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind. Ein Gutachten ersetzt demnach das fehlende fachliche Wissen des Gerichts (Heer in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 182 N 7). Vorliegend müssten sowohl der Sachverständige für Nahkampftechnik als auch der Waffenexperte ihre Gutachten einzig an Hand des Videomaterials und gestützt auf die diversen Aussagen erstellen. Aus den divergierenden Angaben der beteiligten Personen können keine eindeutigen Schlüsse gezogen werden, und das Videomaterial beleuchtet zwar den Tathergang, doch sind Details schwierig zu erkennen und bedürfen ebenfalls einer Würdigung. Es ist nicht zu erwarten, dass die Experten anhand dieses Materials stichhaltige Schlussfolgerungen erstellen können, zumal die Würdigung von Beweisen eine Kernaufgabe der Gerichte darstellt und grundsätzlich diesen vorbehalten ist (Heer in: a.a.O, Art. 182 N 6). Vor diesem Hintergrund ist der Beweisantrag auf Beizug dieser beiden Experten abzuweisen.
3.5 Tatrekonstruktion Luzern
3.5.1 Erneut hat der Verteidiger eine Tatrekonstruktion im Fallkomplex Luzern beantragt. Es sei nachzustellen, wie es aussieht, wenn eine Person mit einem Messer auf ein typengleiches Auto schlägt. Es gehe darum zu beweisen, dass A____ kein Messer in der Hand gehabt, sondern mit der flachen Hand auf den Kotflügel geschlagen habe. Zudem sei nicht klar, wie C____ von seinem Platz aus die Tat gesehen haben soll, auch dies soll rekonstruiert werden. Schliesslich sei eine Tatrekonstruktion notwendig, um aufzuzeigen, dass der Ort, wo A____ auf das Heck des Autos geschlagen habe, nicht mit dem Ort der Delle übereinstimme (AV 1 anlässlich Berufungsverhandlung, Beweisanträge, Akten S. 6583; Berufungsbegründung Akten S. 6100 f.).
3.5.2 Auch die Vorinstanz hat eine Tatrekonstruktion als nicht zielführend erachtet und den Beweisantrag abgewiesen (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5619).
3.5.3 Bei der Tatrekonstruktion handelt es sich um eine im Zuge des Nachstellens einer Tat erfolgte Art der Einvernahme (Dzierzega Zgraggen in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 193 N 11). Einerseits ist auch hier die Würdigung der Erkenntnisse aus den Videoaufnahmen durch das Gericht massgebend, und andererseits sind aus einer Tatrekonstruktion keine weiteren Feststellungen zu erwarten, weil der inkriminierte Sachverhalt von sämtlichen Beteiligten bestritten wird und ihre Aussagequalität insgesamt davon geprägt ist, das eigene Verhalten zu beschönigen (vgl. nachfolgend E. II.1.3.4). Demnach ist der Vorinstanz zuzustimmen und der Beweisantrag abzuweisen.
3.6 Unabhängige Begutachtung des Videos des Vorfalls in der Tiefgarage
3.6.1 Der Verteidiger beantragt weiter, die Videodatei sei von der IT Forensik zu begutachten. Einerseits soll eine bessere Qualität erreicht werden, und andererseits soll festgestellt werden, ob eine Manipulation am Video nachgewiesen werden könne (AV 1 anlässlich Berufungsverhandlung, Beweisanträge, Akten S. 6583).
3.6.2 Es kann auf die obigen Ausführungen zum Einsatz eines Experten für Nahkamptechnik und Waffen verwiesen werden (vgl. oben E. 3.4.2). Auch hier obliegt die Würdigung der Beweise dem Gericht. Das Video aus der Tiefgarage ist vorliegend ein wichtiges objektives Beweismittel, weshalb anlässlich der Berufungsverhandlung die einschlägigen Szenen auch nochmals eingehend und in vergrösserter sowie auch verlangsamter Version angeschaut worden sind (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 6741, Akten S. 6755). Der Beweisantrag wird abgewiesen.
3.7 Ethnologisches Gutachten
3.7.1 Bezüglich des Falls Basel hat die Verteidigung ein ethnologisches Gutachten verlangt, um herauszufinden, ob es sich in der kurdischen Kultur um ein Zeichen des Respekts handelt, wenn sich jemand die Kleider vom Leib reisst. Der Verteidiger möchte durch das ethnologische Gutachten beweisen, dass sich A____ einzig in die Menge stellte, um den Streit zu schlichten (AV 1 anlässlich Berufungsverhandlung, Beweisanträge, Akten S. 6583 f.; Berufungsbegründung Akten S.6083).
3.7.2 Mehrere Zeugen berichteten davon, dass sich A____ das T-Shirt vom Leib gerissen und mit nacktem Oberkörper J____ geschlagen habe. Auch hier hat das Gericht anhand der Aussagen und der objektiven Beweismittel festzustellen, wie die Tathandlungen von A____ zu würdigen sind. Ein ethnologisches Gutachten ist vorliegend nicht geeignet, den Tatbeitrag von A____ zu erklären oder den Sachverhalt näher zu beleuchten, weshalb auch dieser Beweisantrag abgewiesen wird (vgl. zu Gutachten oben, E. 3.4.3).
3.8 Gutachten über die Verletzungen von A____ im Fall Zürich
3.8.1 Gemäss dem Verteidiger soll ein forensisch-medizinisches Gutachten über die von A____ im Club_2____ erlittenen Verletzungen erstellt werden. Damit soll bewiesen werden, dass A____ in der Kammer des Clubs keine Drohungen ausgestossen habe, sondern dass er von den Türstehern dort zusammengeschlagen worden sei. Auf den Videos sei ersichtlich, wie die Türsteher einen Schlagstock mit in die Kammer genommen hätten (AV 1 anlässlich Berufungsverhandlung, Beweisanträge, Akten S. 6584.; Berufungserklärung Akten S. 6084).
3.8.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die inkriminierte im Nebenraum ausgesprochene Drohung als nicht erstellt erachtet hat, da sich die Angaben der involvierten Türsteher widersprechen und keine weiteren Beweismittel vorliegen (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5715 ff.). Zudem hat die Vorinstanz offengelassen, was genau im Nebenraum geschehen sei, wobei einiges, u.a. die dokumentierten Blessuren, darauf hindeute, dass A____ von den Türstehern tätlich angegangen worden sei. Zu Recht konkludiert die Vorinstanz, dass allfällige Vorkommnisse im Nebenraum die strafrechtliche Aufarbeitung der inkriminierten Drohungen vor dem Club nicht verändern. Immerhin sei das nicht zimperliche Vorgehen der Türsteher auch ein Motiv für die verbalen Drohungen (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5717). Auch das Berufungsgericht ist der Ansicht, dass A____ von den Türstehern im Nebenraum tätlich angegangen wurde. Auf den dokumentierten Bildern sind deutliche Verletzungsspuren ersichtlich (Akten S. 2814 f.). Ein Gutachten über die Verletzungen von A____ würde an der Würdigung des inkriminierten Sachverhalts nichts ändern, zumal die angesprochenen Geschehnisse zu Gunsten von A____ gewürdigt worden sind. Es ist verständlich, dass es aus Sicht von A____ unfair erscheint, dass nur er strafrechtlich verfolgt wurde, nicht aber die Türsteher. Deshalb jedoch das gesamte Verfahren als unfair zu bezeichnen, ginge zu weit, zumal A____ durch sein damaliges Auftreten auch selbst dazu beigetragen hat, dass er immer wieder in den Fokus der Ermittlungsbehörden gerückt ist (vgl. dazu die sorgfältigen Ausführungen der Vorinstanz, Akten S. 5602, sowie zum Verhalten von A____ das entsprechende Videomaterial). Demgemäss ist der Beweisantrag abzuweisen.
3.9 Befragung von diversen Zeugen
3.9.1 Die Verteidigung hat geltend gemacht, es seien anlässlich des Berufungsverfahrens noch diverse Zeugen zu befragen. Einerseits sei seine Ehefrau vorzuladen, da sie Aussagen über seinen Charakter und seine Integration machen könne und sie auch von einem Landesverweis direkt betroffen sei. Zudem sei eine Konfrontationseinvernahme mit L____ durchzuführen, da er im Berner Fall gemäss Anklageschrift in Mittäterschaft mit A____ gehandelt haben solle. Auch sei der neue Arbeitgeber von A____ zu befragen. Schliesslich hat der Verteidiger noch beantragt, H____ als Zeugin für den Berner Fall und M____ als Zeugen für den Luzerner Fall zu laden. Erstere habe den Täter mit tätowierten Armen beschrieben, was auf A____ nicht zutreffe, sie beschreibe somit einen anderen Täter, der zugestochen haben solle. M____ sei der Geschäftsführer des Clubs_1____ und könne sich zur Videoanlage und allenfalls dazu, wer das Messer warum abgewaschen habe, äussern (AV 1 anlässlich Berufungsverhandlung, Beweisanträge, Akten S. 6584 f.; Berufungsbegründung Akten S. 6084).
3.9.2 Die beschuldigte Person hat gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ein Recht darauf, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen. Dieser Anspruch ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Er wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV geschützt (BGE 131 I 476 E. 2.2, 129 I 151 E. 3.1 mit Hinweisen). Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 133 I 33 E. 3.1, 131 I 476 E. 2.2, 129 I 151 E. 3.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.5, 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4, je mit Hinweisen). Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, ist erforderlich, dass die Gelegenheit der Befragung angemessen und ausreichend ist und die Befragung tatsächlich wirksam ausgeübt werden kann. Der Beschuldigte muss namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage zu stellen. Das kann entweder zum Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Belastungszeuge seine Aussage macht, oder auch in einem späteren Verfahrensstadium (BGE 131 I 476 E. 2.2, 129 I 151 E. 4.2 mit Hinweisen). Dem Anspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu (BGE 131 I 476 E. 2.2, 129 I 151 E. 3.1). Nach der Rechtsprechung haben Opferzeuginnen gemäss Art. 152 Abs. 3 i.V.m. Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO Anspruch auf indirekte Konfrontation (vgl. auch Art. 153 Abs. 2 StPO). Bei der Handhabung des Konfrontationsrechts sind die Interessen der Verteidigung und diejenigen des Opfers gegeneinander abzuwägen und ist in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Vorgehensweisen und Ersatzmassnahmen infrage kommen, um die Verteidigungsrechte des Angeschuldigten so weit als möglich zu gewährleisten und gleichzeitig den Interessen des Opfers gerecht zu werden. Dabei steht dem Gericht bei der Wahl der Vorkehren zum Schutz der Opfer ein gewisser Ermessensspielraum zur Verfügung (BGE 143 IV 397 E. 5.2).
3.9.3 Die Vorinstanz hat bezüglich der Mitangreifer im Fall Bern festgehalten, dass keine gegenseitigen Belastungen vorliegen würden, weshalb keine Konfrontation notwendig sei. Ausserdem habe L____ im Vorverfahren die Aussage verweigert, weshalb sich eine erneute Befragung als unnötig erweise. In Bezug auf H____ hat die Vorinstanz ausgeführt, dass die beschuldigte Person keinen generellen Anspruch besitze, mit Opfern oder Geschädigten ihrer Tat konfrontiert zu werden, der Konfrontationsanspruch erstrecke sich einzig auf Personen, die durch ihre Angaben die beschuldigte Person belasten, was vorliegend nicht der Fall sei (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5607). Was M____ anbelangt, hat die Vorinstanz dargelegt, dass nach so langer Zeit nicht realistisch sei, dass er noch etwas zu den inkriminierten Taten beifügen könne, zudem sei nicht zu erwarten, dass er als Geschäftsführer vor Gericht Manipulationen an der Videoanlage oder am Messer zugeben würde, weshalb sich eine Befragung erübrige (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5620 f.).
3.9.4
3.9.4.1 Bezüglich der Befragung der Ehefrau sind keine neuen und aufgrund der engen Beziehung zu A____ und dem grossen Interesse an seinem Verbleib in der Schweiz auch keine objektiven Erkenntnisse zu erwarten. Dieser Beweisantrag ist abzuweisen.
3.9.4.2 Hinsichtlich der Befragung von L____ ist der Argumentation der Vorinstanz zu folgen. Hinzu kommt, dass auch wenn L____ nun plötzlich Aussagen machen würde, zu befürchten wäre, dass diese aufgrund des langen Zeitablaufs seit den Geschehnissen nicht mehr sehr detailliert ausfallen würden, und es ist nicht realistisch, dass er noch sachdienliche Hinweise zum Vorgefallenen machen könnte. Zudem ist der Tathergang auf den Videoaufnahmen ersichtlich. Somit kann auf die Angaben von L____ verzichtet werden und der Beweisantrag ist ebenfalls abzuweisen.
3.9.4.3 Auch vom neuen Arbeitgeber sind keine sachdienlichen Angaben zu erwarten. Der Beweisantrag wird abgewiesen.
3.9.4.4 Der Argumentation der Vorinstanz bezüglich einer Befragung von H____ ist zu folgen. Es ist in der Tat nicht notwendig, dass sie als Opfer nochmals vorgeladen wird, zumal sie A____ eben gerade nicht belastet (vgl. Ausführungen vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5607 f.). Der Beweisantrag wird abgewiesen.
3.9.4.5 Schliesslich ist auch der vorinstanzlichen Argumentation in Bezug auf M____ zuzustimmen. Es ist nicht zu erwarten, dass er eine Manipulation an der Videoanlage oder dem Messer zugibt, zumal nach so langer Zeit auch nicht mit neuen Erkenntnissen gerechnet werden kann (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5620 f.). Demgemäss wird auch dieser Beweisantrag abgewiesen.
3.10 Beweisantrag DNA-Gutachten betreffend den Schuh des Beschuldigten im Fall Basel
3.10.1 Schliesslich hat die Verteidigung im Fall Basel die Erstellung eines «acitivity level» DNA-Gutachtens über die DNA-Spuren auf dem Schuh von A____ beim IRM Lausanne beantragt, da dieses auf DNA-Gutachten spezialisiert sei. Die Begründung der Staatsanwaltschaft, wie die DNA-Spur von N____ auf den Schuh von A____ gekommen sei, sei unglaubhaft. Vielmehr sei anzunehmen, dass die Spur im Laufe eines Gerangels oder einer Schlägerei entstanden sei, da man dort viel mehr DNA verliere (AV 1 anlässlich Berufungsverhandlung, Beweisanträge, Akten S. 6585; Berufungsbegründung Akten S. 6085 f.).
3.10.2 Dieser Beweisantrag wurde so zwar nicht anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung gestellt, doch war N____ bereits im Verfahren vor Strafgericht ein Thema und hat die Vorinstanz diesen Punkt ausführlich dargelegt und gewürdigt. So hat sie erwogen, dass der Name N____ nur im Rahmen der Spurenlage aufgetreten sei und ansonsten keine Verbindung zum Tatort hergestellt werden könne. Weder A____ noch andere befragte Personen hätten N____ im Club_3____ gesehen. Es sei dem Verteidiger insoweit Recht zu geben, als die Geschichte rund um die DNA-Spur merkwürdig sei, und die Erklärung der KTA, es sei zu einer indirekten Übertragung der DNA-Spur im Polizeifahrzeug bzw. in der Zelle gekommen, erscheine auf den ersten Blick gesucht. Nichtsdestotrotz sei der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass diese Theorie den wahrscheinlichsten Schluss darstelle. Dies bereits aufgrund des Umstands, dass niemand N____ am Tatort gesehen habe und dieser weder vom Alter noch von seiner Herkunft und Lebenssituation – es handelt sich bei ihm um eine alkoholkranke, psychisch offensichtlich angeschlagene und polizeibekannte Person – in die Szene des Clubs_3____ passe (vgl. vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5593 ff.).
3.10.3 Das Berufungsgericht erachtet diesen Beweisantrag als Vernebelungstaktik der Verteidigung und als nicht zielführend. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die DNA-Spur geprüft und die Entstehungsgeschichte aufgearbeitet hat. Wie die Vorinstanz sorgfältig und korrekt ausgeführt hat, gibt es keinerlei Hinweise, dass N____ am Tatort gewesen ist (vgl. vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5593). Es ist weder ersichtlich, was ein Gutachten zur Beurteilung des Falles beitragen könnte, noch, dass sich etwas an der Würdigung des inkriminierten Sachverhalts ändern würde. Der Beweisantrag wird somit abgewiesen.
3.11 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass sämtliche Beweisanträge abgewiesen werden.
II. Tatsächliches und Rechtliches
1. Fall Luzern (AS vom 23.8.2018 Ziff. 8 und AS vom 3.12.2019 Ziff. 7)
1.1 Anklagesachverhalt
1.1.1 Die Staatsanwaltschaft hat A____ in diesem Sachverhaltskomplex vorgeworfen mit seinen Kollegen die Türsteher des Clubs_1____ nach ihrem Feierabend in der Tiefgarage abgepasst zu haben. A____ sei zu B____ gelaufen und habe ihm mit einem Schmetterlingsmesser in Tötungsabsicht mindestens einmal heftig in den Oberkörper gestochen. A____ sei dann weggestossen und mit Pfefferspray besprüht worden und habe von B____ abgelassen. Er sei dann hinter dem dort stehenden Fahrzeug durchgelaufen und habe mit dem Messer auf den Kofferraum geschlagen. Daraufhin seien sowohl A____ als auch die Sicherheitsangestellten in Richtung der Ein-/Ausfahrt gelaufen, wo wahrscheinlich bereits eine Auseinandersetzung im Gang gewesen sei. Im Verlaufe dieses Streits sei A____ ebenfalls verletzt worden (Anklageschrift, Akten S. 4296 ff.).
1.1.2 In der ergänzenden Anklageschrift hat die Staatsanwaltschaft B____, C____ und D____ vorgeworfen, die Gruppierung um A____ angreifen zu wollen, sollten sich diese gegen sie stellen. Nachdem ein Kollege von A____, Q____, in die Tiefgarage zurückgekehrt sei, seien D____ und C____ sofort auf ihn losgegangen. Als A____ bemerkt habe, dass sein Kollege zurück sei, sei er auf B____ zugegangen und habe ihn unvermittelt angegriffen. B____ sei ebenfalls in Richtung Ein-/Ausfahrt gerannt, wo bereits auf den am Boden liegenden Q____ eingeschlagen worden sei und habe ohne zu zögern ebenfalls auf ihn eingeschlagen. Als C____ gesehen habe, dass A____ in den hinteren Teil der Tiefgarage flüchten wollte, habe er ihm wissentlich und willentlich aus sehr kurzer Distanz Pfefferspray ins Gesicht gesprüht und A____ sei in Richtung Q____ geflüchtet, der noch immer von B____ und D____ zusammengeschlagen worden sei, aber auch C____ habe sich nun daran beteiligt. U____ sei mit einem Wagenheber ausgerüstet zu der Gruppierung dazugestossen und habe damit auf die Sicherheitsleute eingeschlagen, worauf sich B____, C____ und D____ A____ zuwandten und ihn nun mit vereinten Kräften und unter Verwendung von Baseballschlägern zusammengeschlagen hätten. Während dieser Auseinandersetzung sei A____ von einer nicht ermittelten Person mit einem Messer in den Rücken bzw. ins Schulterblatt gestochen und potentiell lebensgefährlich verletzt worden (Anklageschrift vom 3. Dezember 2019, Akten S. 1869*).
1.2 Vorinstanzliches Urteil und Parteistandpunkte
1.2.1 Die Vorinstanz hat in materieller Hinsicht hinsichtlich der Stichverletzung von B____ zunächst in einem Zwischenfazit festgehalten, dass deren Entstehung auf dem vorhandenen Videomaterial zwar nicht eindeutig zu sehen sei, doch die physische Interaktion zwischen B____ und A____ hinter dem silbernen BMW stark darauf hindeute, dass A____ dort mit einem Messer auf B____ eingestochen habe. Ein weiteres Indiz dafür sei, dass auf dem Video sichtbar sei, wie A____ unmittelbar danach auf den Kofferraum des Fahrzeuges von V____ geschlagen habe und dort im Nachhinein eine Delle festgestellt worden sei, welche er nicht mit blosser Hand habe verursachen können. Dies spreche dafür, dass A____ zu diesem Zeitpunkt ein Messer in der Hand gehalten habe. In Bezug auf die erlittene Stichverletzung von A____ sei aufgrund der objektiven Beweismitteln erstellt, dass diese erst nachher im auf dem vorhandenen Videomaterial nicht zu sehenden Bereich der Einfahrt entstanden sein müsse (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5634 f.). In ihrer sorgfältigen Aussagenwürdigung hat die Vorinstanz geprüft, ob die belastende Indizienlage in Bezug auf A____ hinsichtlich des Messerangriffs auf B____ durch entgegenstehende Aussagen entkräftet werde und ob sich in den Schilderungen der Beteiligten verlässliche Hinweise auf den Verursacher der Stichverletzung von A____ entnehmen lassen würden und sich allgemein Anhaltspunkt ergäben, um die Geschehnisse im Bereich der Einfahrt zu rekonstruieren (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5635). Mangels glaubwürdiger Aussagen müsse vorwiegend auf die punktuell vorhandenen objektiven Beweismittel abgestellt werden (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5667 f.).
Im Ergebnis sei gemäss Vorinstanz zunächst erstellt, dass U____ und W____ bereits 30 Minuten in ihren Fahrzeugen gesessen seien, bevor die Türsteher kurz vor 5 Uhr Feierabend gemacht hätten. Sie seien just in dem Moment losgefahren, als die Türsteher im Begriff gewesen seien, die Tiefgarage mit ihren eigenen Fahrzeugen zu verlassen. Dieses Verhalten zeige, dass die Gruppe von A____ bewusst in der Tiefgarage verblieben sei, um den Feierabend der Türsteher abzuwarten. Damit sei die von der Staatsanwaltschaft in der ergänzenden Anklageschrift geschilderte Version, die Türsteher hätten nach Feierabend die Gruppe von A____ angreifen wollen, widerlegt, zumal die Türsteher auch bereits auf dem Weg zu ihren Autos an A____ und seinen Begleitern vorbeigelaufen seien. Um kurz vor 5 Uhr hätten A____ und seine Begleiter zudem in Richtung Ein-/Ausfahrt geblickt und es sei aufgrund der übereinstimmenden Aussagen aus beiden Lagern davon auszugehen, dass dann Q____ zurückgekommen sei. Allerdings sei in diesem Zeitpunkt noch keine Hektik aufgekommen, sondern A____ und Konsorten seien gemütlich zum BMW von V____ gelaufen, weshalb die Vorinstanz davon ausgegangen ist, dass Q____ nicht unmittelbar nach seiner Rückkehr angegriffen worden sei. A____ habe sich zudem auch nicht direkt zur Ein-/Ausfahrt der Tiefgarage bewegt, sondern er sei direkt auf B____ zugelaufen. Dieser habe schlichtend die Arme hochgehoben und A____ habe mit seinem rechten Arm eine Stichbewegung in Richtung von B____ ausgeführt. B____ habe daraufhin A____ weggestossen und sei zurückgewichen und habe sich an die Brust gefasst. B____ habe daraufhin die Flucht nach links ergriffen. Diese Szene lasse sich nicht anders erklären, als dass A____ in diesem Moment auf B____ eingestochen habe, zumal auch aufgrund der nachfolgend verursachten Beschädigung am BMW belegt sei, dass A____ zu diesem Zeitpunkt einen harten Gegenstand in der Hand gehalten habe. Auch die Reaktionen der anderen Personen liessen darauf schliessen, dass etwas Gravierendes passiert sein müsse, da erst danach Hektik ausgebrochen sei. Bezüglich der Geschehnisse im unüberwachten Bereich der Tiefgarage hat die Vorinstanz festgehalten, dass hier in objektiver Hinsicht einzig die Polizeirequisition eines Taxifahrers vorliege, der den Notruf betätigt habe, weil er einen Mann mit einer blutenden Stichverletzung am Rücken gesehen habe. Die Vorinstanz hat zudem festgehalten, dass davon auszugehen sei, dass A____ mit dem Messerstich die Gewalteskalation begonnen habe und sich nach und nach alle beteiligten Personen auf die linke Seite und aus der Überwachungszone begeben hätten. Es sei erstellt, dass B____ einer Person am Boden einen Tritt gegeben habe, da er dies zugestanden habe, doch fehle es an medizinischen Unterlagen und es sei aufgrund der Fülle an widersprüchlichen und nachträglich an Ermittlungsergebnisse angepassten sowie abgesprochenen Angaben niemand aus dem Lager von A____ vollumfänglich glaubwürdig. Somit lasse sich schlicht nicht nachweisen, wer sich auf der linken Seite an der Auseinandersetzung beteiligt habe und wer auf A____ eingestochen habe (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5672 f.).
1.2.2 A____ hat in diesem Fallkomplex einen Freispruch vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gefordert. Zudem seien B____, C____ und D____ gemäss Anklage schuldig zu sprechen. Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, es liege eine aberratio ictus durch C____ zum Nachteil von B____ vor. Demnach habe sich B____ erst nach dem Zusammentreffen mit A____ die Stichverletzung zugezogen. C____ habe beim Versuch, A____ niederzustechen, versehentlich B____ getroffen. In diesem Zusammenhang habe die Vorinstanz die Aussagen von R____ falsch gewürdigt (Berufungsbegründung, Akten S. 48 ff.; Plädoyer Akten S. 23 ff.). Weiter hat die Verteidigung die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz in Bezug auf das Messer hinterfragt. So sei keine plausible Erklärung geliefert worden, wie das Messer aus der Hand von A____ in die Hand des Türstehers gelangt sei und es sei ebenfalls nicht erwiesen, dass A____ die Delle auf dem Auto mit dem Messer verursacht habe, zumal der Lackschaden auch nicht dort sei, wo A____ hingeschlagen habe (Berufungserklärung, Akten S. 6109 ff.; Plädoyer AV 1 Berufungsverhandlung, Akten S. 6642 ff.). Im Übrigen hat die Verteidigung auch die Videobilder in Frage gestellt: Es seien während der Sicherung der Videos derart viele Ungereimtheiten vorgekommen, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Videos manipuliert worden seien (Berufungserklärung, Akten S. 6094; Plädoyer AV 1 Berufungsverhandlung, Akten S. 6643). Schliesslich wird in Bezug auf B____, C____ und D____ bestritten, dass eine Notwehrsituation vorgelegen habe, vielmehr sei der Angriff längst beendet gewesen und der Einsatz des Pfeffersprays von C____ sei rechtswidrig gewesen. Zudem sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht erstellt, dass der Angriff auf Q____ noch nicht begonnen habe, als A____ auf B____ zugegangen sei. Die Videobilder würden vielmehr belegen, dass der Angriff bereits in vollem Gange gewesen sei (Plädoyer AV 1 Berufungsverhandlung, Akten S. 6647 ff.). Insgesamt würden unüberwindliche Zweifel am Anklagesachverhalt bestehen und es habe ein Freispruch nach dem Grundsatz in dubio pro reo zu erfolgen (Plädoyer Berufungsverhandlung AV 1, Akten S. 6650 ff.).
1.2.3 B____, C____ und D____ haben die vollumfängliche Bestätigung des vorinstanzlichen Freispruchs vom Raufhandel, und im Falle von C____ ebenfalls von der einfachen Körperverletzung, verlangt (Plädoyer AV 2, Berufungsverhandlung, Akten S. 6677 ff.; Plädoyer AV 3, Berufungsverhandlung, Akten S. 6683 ff.; Plädoyer AV 4, Berufungsverhandlung, Akten S. 6693 ff.).
1.2.4 Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft hat sich nicht primär gegen diesen Sachverhaltskomlex gerichtet und sie beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs, wobei sie betont, dass es vorliegend nur um den von A____ ausgeführten Messerstich gehe, da er nicht wegen Raufhandels angeklagt worden sei (StA Plädoyer, Berufungsverhandlung, Akten S. 2). Ebenfalls nicht in Frage stellt die Staatsanwaltschaft die Freisprüche in Bezug auf B____, C____ und D____.
1.3 Sachverhaltsfeststellung
1.3.1 Für die beweisrechtliche Beurteilung des Sachverhalts gilt es zunächst die unbestrittenen Tatsachen festzustellen, die objektiven Beweismittel (hinten E. II.1.3.3) zu relevieren sowie auf die Aussagen der beteiligten Personen einzugehen (hinten E. II.1.3.4). Schliesslich gilt es die Beweise und Indizien zu würdigen (hinten E. II.1.3.5.2).
1.3.2 Unbestritten ist zunächst, dass sich A____ mit seinen Kollegen U____, R____, Q____, P____, W____, X____ und Y____ in der Nacht vom 16. auf den 17. September 2017 gemeinsam in einer gemieteten Lounge im Club_1____ in [...] aufgehalten haben. Ebenfalls unbestritten ist, dass B____, D____, V____, Z____, AA____, AB____ und AC____ als Türsteher im Club_1____ gearbeitet haben. Anwesend war auch C____, der dem Lager der Türsteher zugerechnet werden kann. Sämtliche beteiligten Personen haben übereinstimmend ausgesagt, dass es im Innern des Clubs zu einer Auseinandersetzung zwischen Q____ und einem unbekannten Gast gekommen sei und die Sicherheitskräfte eingreifen mussten. Es ist daraufhin zu einem Disput zwischen Q____ und den Türstehern gekommen, in den sich auch U____ eingemischt hat. Dies hat dazu geführt, dass die Türsteher Q____ und U____ gewaltsam aus dem Club hinausgeworfen haben. Daraufhin haben auch A____ und die anderen Kollegen den Club verlassen. Unbestritten ist schliesslich auch, dass Q____ mit dem Fahrzeug von X____ und unter Ankündigung wiederzukommen, die Örtlichkeit verlassen hat. Im Grundsatz haben die beteiligten Personen zudem nicht bestritten, dass es kurz vor 5 Uhr morgens zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen der Gruppe um A____ und den Türstehern gekommen ist (Polizeirapport Luzern, Akten S. 3559 ff.; Auss. A____, Akten S. 1235.12 ff., S. 1235.37 ff., S. 3673 ff., S. 3684 ff., S. 3784 ff., S. 3865 ff., S. 3914 ff., S. 3968 ff., S. 3984 ff.; Protokoll erstinstanzliche HV, Akten S. 5138 ff., Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 6741 f.).
1.3.3 Objektive Beweismittel
1.3.3.1 Aufgrund der Gutachten des rechtsmedizinischen Instituts sind die Verletzungen von B____ und A____ dokumentiert. Demnach hat sich B____ eine Stichverletzung an der rechten Brust zugezogen, wobei der Stichkanal leicht schräg von vorne unten nach hinten oben verläuft. Die Tatwaffe hat zwischen der dritten und vierten Rippe den grossen Brustmuskel durchstossen und eine Eröffnung der rechten Brusthöhle verursacht. Dies hat zu einem lebensbedrohlichen Spannungspneumothorax geführt. D.h. die Brusthöhle hat sich mit Luft gefüllt, welche aufgrund eines Ventilmechanismus nicht mehr abfliessen konnte (IRM-Gutachten B____, Akten S. 3947.1). A____ hat ebenfalls eine Stichverletzung erlitten. Diese liegt über dem rechten Schulterblatt und misst 4 cm. Angaben zum Stichkanal finden sich im Gutachten keine, allerdings hat sich A____ nie in akuter Lebensgefahr befunden, weil es weder zu einer Eröffnung der Brusthöhle noch zu einer Verletzung der Wirbelsäule gekommen ist. Auch belegt ist, dass die Augen von A____ stark mit Pfefferspray kontaminiert wurden und er sich eine Schürfwunde am Knie zugezogen hat (IRM-Gutachten A____, Akten S. 1653*ff.).
1.3.3.2 Gemäss Ausrückungsbericht vom 17. September 2017 und dem Polizeirapport vom 26. November 2017 ist die erste Meldung im Zusammenhang mit der Schlägerei in der Tiefgarage des Clubs um 5:03 Uhr bei der Kantonspolizei Luzern eingegangen. Ein Taxifahrer hat die Polizei verständigt, weil er bei einer Tankstelle in [...] einen Mann gesehen habe, der eine blutende Stichverletzung am Rücken gehabt habe. Um 5:10 Uhr hat auch der Türsteher AA____ die Polizei alarmiert und angegeben, dass sich die Täterschaft in der Nähe des Hotels [...] aufhalte. Eine weitere Meldung von einer unbekannten Person erfolgte um 5:14 Uhr mit der Angabe, es sei im Club_1____ eine Schlägerei im Gang. Schliesslich hat um 5:17 Uhr das Kantonsspital Luzern die Polizei alarmiert und angegeben, dass sich A____ und B____ mit Stichverletzungen sowie R____ und U____ kontaminiert mit Pfefferspray selbständig in die Notaufnahme begeben hätten. Neben diesen verletzten Personen seien auch C____, Z____, Y____ und P____ im Spital aufgetaucht, weshalb eine Patrouille zum Krankenhaus und mehrere Patrouillen zum Club ausgerückt seien. Der Ausrückungsbericht erhellt, dass am Tatort ein Schmetterlingsmesser sichergestellt worden sei, welches von einem an der Schlägerei beteiligten Türsteher vom Boden aufgehoben worden sei und dem Geschäftsführer des Clubs, M____ übergeben worden sei, der die mutmassliche Tatwaffe schliesslich den Polizisten übergeben habe. V____ und AA____ haben den Polizisten zudem zwei Pfeffersprays übergeben. Am 17. September 2017 um 14:30 Uhr wurden überdies die Videos der Überwachungskameras in der Tiefgarage und im Club sichergestellt (Polizeirapport, Akten S. 3559 ff.; Ausrückungsbericht, Akten S. 3589 ff.). Dem Bericht des Rechtsmedizinischen Instituts Zürich ist zudem zu entnehmen, dass die durchgeführte Blutalkoholanalyse bei A____ eine Gewichtspromillewert von 1.71 ergab (IRM-Bericht ZH, Akten S. 3708 ff.).
1.3.3.3 Die Vorinstanz hat die auf den Videobildern sichtbaren Ereignisse detailliert zusammengefasst:
Die aktenkundigen Videoaufnahmen der Kamera 3 zeigen den in der Tiefgarage gelegenen Eingangsbereich des Clubs_1____. Auf den Bildern ist um 04:28:36 Uhr AC____ zu sehen, der im Eingangsbereich als Türsteher arbeitet. Im Hintergrund steht X____, der einen auffälligen gelben Veston trägt und mit einer Gruppe unbekannt gebliebener Gäste spricht. Ebenfalls zu sehen ist, dass der von W____ gelenkte Range Rover auf einem Parkplatz im oberen Bereich des Kamerabilds steht. Rechts neben dem Eingang des Clubs steht P____. Auch A____ und R____ stehen dort, werden jedoch vom Kameraausschnitt nicht mehr erfasst. Unmittelbar vor dem Eingang des Clubs sitzt C____ auf einem Randstein der dortigen Parkfelder am Boden und raucht. In der Folge ist zu sehen, dass sich der gänzlich in beige gekleidete R____ zwischen dem Bereich rechts neben dem Eingang und dem Range Rover von W____ mehrere Male hin und her bewegt. Um 04:37:30 Uhr geht U____, dessen schwarzes T-Shirt aufgrund seines Rauswurfs aus dem Club zerrissen ist, vom Range Rover ebenfalls in den Bereich rechts neben dem Eingang des Clubs zu P____, R____ und A____. Unmittelbar danach verlässt B____ den Club und begibt sich nach rechts zur Gruppe von A____, wo es zu einem Gespräch zwischen ihnen kommt. Die übrigen Türsteher bleiben im Eingangsbereich stehen und kümmern sich nicht weiter um das Zusammentreffen zwischen der Gruppe von A____ und B____. Während des Gesprächs stossen auch X____ sowie zwei weitere Türsteher zur Gruppe hinzu. Es wird zwar diskutiert, doch die Stimmung bleibt ruhig. Anhand der Gesten von B____ lässt sich erkennen, dass dieser die Gruppe von A____ zum Gehen anhält, worauf sich X____ denn auch per Handschlag vom Türsteher verabschiedet. In der Folge verabschieden sich auch zahlreiche andere Gäste und verlassen die Tiefgarage. Während sich die Türsteher ins Innere des Clubs zurückziehen, bleibt die Gruppe von A____ im rechten Bereich des Kameraausschnitts stehen. Um 04:43:36 Uhr geht U____ wieder zum Range Rover zurück, bevor auch X____ den Bereich rechts neben dem Eingang verlässt und am linken Rand aus dem Bild in Richtung der Einfahrt läuft. P____, R____ und A____ bleiben vorerst in ihrer Ecke. Um 04:46:35 Uhr begeben sie sich alle zusammen unmittelbar vor den Eingangsbereich des Clubs_1____, bevor R____ erneut zum Range Rover von W____ und U____ geht. Um 04:50:55 Uhr kommen R____ und U____ vom Range Rover zurück in Richtung des Eingangs des Clubs, worauf es zu einem kurzen Gespräch zwischen ihnen und A____ kommt. P____ ist ebenfalls zu sehen. Sie beteiligt sich aber nicht an der Diskussion, sondern setzt sich auf den Randstein. Während sich U____ um 04:52:19 wieder zum Range Rover begibt, bleiben A____ und R____ im Eingangsbereich des Clubs bei P____ stehen. Um 04:56:50 Uhr verlassen die Türsteher den Club, wobei C____, AC____, AA____ und V____ als erstes zu sehen sind, gefolgt von AB____, zwei unbekannt gebliebenen Türstehern, B____, D____ und Z____. Beim Verlassen des Clubs trägt B____ ein Nudelholz (Oflagija) versteckt unter seiner über dem Arm getragenen Jacke mit sich (vgl. Standbild, Akten S. 3843). A____ und R____ laufen den Türstehern einige Schritte hinterher, bleiben dann aber stehen und unterhalten sich, während P____ weiterhin auf dem Randstein sitzt. Auf dem Weg zu ihren Fahrzeugen laufen die Türsteher unmittelbar an A____ und R____ vorbei, doch die Situation bleibt ruhig, es kommt zu keinerlei Interaktion zwischen den beiden Lagern. Z____ und AA____ laufen zu ihrem auf der rechten Seite abgestellten Fahrzeug und steigen ein. B____ begibt sich ebenfalls zu seinem Auto, welches im oberen Bereich der Kamerabilder steht, öffnet den Kofferraum, deponiert seine Jacke sowie das darin versteckte Nudelholz und setzt sich hinter das Lenkrad. Die übrigen Türsteher entfernen sich links aus dem videoüberwachten Bereich heraus. Um 04:58:24 Uhr fährt V____ mit D____ in einem silbernen BMW am Eingangsbereich vorbei in Richtung Ausgang. Just in diesem Moment startet der Range Rover von W____ und U____ den Motor, was sich daran erkennen lässt, dass sich dessen Abblendlichter einschalten. Darauf biegt der von V____ gelenkte BMW links ab, um über die Parkfelder in Richtung Ausgang zu gelangen. Der Range Rover bewegt sich zunächst auf Kollisionskurs frontal auf das Auto von V____ zu, überlässt diesem dann aber den Vortritt. Um 04:58:53 Uhr schauen die immer noch vor dem Eingang des Clubs stehenden A____, R____ und P____ auf die linke Seite in Richtung Einfahrt der Tiefgarage und beginnen, sich langsam in diese Richtung zu begeben. In der Folge springt das Video einige Sekunden nach vorne (von 04:58:54 Uhr bis 04:59:01 Uhr), bevor man im nächsten Bild sieht, wie X____ im oberen linken Bereich des Kamerabilds über das geöffnete Fenster des silbernen BMWs mit dessen Insassen V____ und D____ spricht. Währenddessen setzt A____, gefolgt von R____ und P____, seinen Weg in Richtung des silbernen BMWs in gemütlichem Tempo fort. Als A____ das Heck des silbernen BMWs erreicht hat und sich hinter dem Fahrzeug von V____ durch in Richtung des Autos von B____ bewegt, steigt Letzterer aus seinem Fahrzeug und läuft auf A____ zu. Gleichzeitig kommen zwei nicht zu identifizierende Türsteher von links ins Bild. Einer von diesen beiden Türstehern begibt sich in der Folge zu X____ an die Fahrertüre des BMWs und bleibt dort stehen, während der andere mit A____ zu diskutieren beginnt. Die Situation präsentiert sich aber nach wie vor ruhig. In der Folge springt das Video erneut 4 Sekunden nach vorne (von 04:59:04 Uhr bis 04:59:08 Uhr). A____ steht aber immer noch hinter dem BMW von V____ und läuft dem sich ihm nähernden und seine Arme in die Höhe haltenden B____ einige Schritte entgegen. Kurz nachdem sie aufeinandertreffen, ist zu sehen, wie A____ mit seinem rechten Arm eine Bewegung gegen B____ ausführt, worauf dieser sich nach vorne beugt, zurückweicht, sich an den Oberkörper fasst und nach links davonrennt. A____ versucht zunächst die Verfolgung aufzunehmen, wird jedoch von einem der beiden nicht identifizierbaren Türsteher zurückgehalten. Darauf reisst sich A____ los, läuft hinter dem BMW von V____ durch und schlägt dabei mit seiner rechten Hand auf den Kofferraum. Erst jetzt bricht Hektik aus. Der BMW fährt einige Meter nach vorne, X____ entfernt sich mit schlichtenden Gesten nach links, R____ geht in Richtung des zu diesem Zeitpunkt leeren Fahrzeugs von B____ und P____ beobachtet die ganze Szenerie aus dem Hintergrund. Um 04:59:20 Uhr rennt C____ von links ins Bild und geht mit seinem Pfefferspray auf den sichtlich aufgebrachten A____ los. Dieser flüchtet zunächst nach rechts, schafft es aber nicht, C____ abzuschütteln, worauf A____ schliesslich das Bild am linken Rand zusammen mit R____ und immer noch verfolgt von C____ verlässt. Auch P____ bewegt sich langsam in Richtung der Einfahrt. Nun steigt auch V____ aus seinem BMW und geht nach links. Währenddessen öffnet sich die Türe des Range Rovers. U____ steigt aus, behändigt einen Wagenheber aus dem Kofferraum und begibt sich ebenfalls auf die linke Seite. Gleichzeitig verlassen aber auch AA____ und Z____ ihr nur wenige Meter hinter dem Range Rover von W____ abgestelltes Fahrzeug. Während Z____ zusammen mit dem zu diesem Zeitpunkt den BMW von V____ über den Rücksitz verlassenden D____ auf die linke Seite in Richtung Einfahrt rennt, entdeckt AA____ den sich mit dem Wagenheber bewaffnenden U____. Darauf setzt AA____ seinen Pfefferspray gegen U____ ein. U____ lässt sich dadurch aber nicht gross beeindrucken. Beide begeben sich schliesslich schnellen Schrittes nach links in den Bereich der Einfahrt. Auch W____ verlässt sein Fahrzeug, bleibt jedoch hinter diesem stehen und greift nicht ins Geschehen links ausserhalb des videoüberwachten Bereichs ein. Mit Ausnahme von W____ befinden sich ab 04:59:45 Uhr sämtliche namentlich Bekannten tatbeteiligten Personen im linken nicht auf den Bildern der Überwachungskamera zu sehenden Bereich. Zehn Sekunden später rennt U____ von links wieder ins Bild, wobei er von V____, D____ und AA____ verfolgt wird. U____ schafft es zwar, sich auf der Beifahrerseite in den Range Rover zu retten, doch versprüht V____ durch das offene Fenster noch eine ordentliche Ladung Pfefferspray ins Innere des Fahrzeugs. D____ bleibt etwas zurück und reibt sich die Augen. In der Folge steigt auch W____ wieder in den Range Rover ein und fährt in rasantem Tempo los. Während AA____ nochmals eine Pfefferspraysalve in Richtung des vorbeirauschenden Fahrzeugs versprüht, versucht D____ noch dem Range Rover einen Tritt zu verpassen. W____ fährt aber weiter in erhöhtem Tempo in Richtung Ausgang, wo Z____ noch im Weg steht und aufgrund des anbrausenden Fahrzeugs zur Seite springen muss. Anschliessend erscheint B____ wieder im Bild und will zunächst auf der Fahrerseite seines Fahrzeugs einsteigen, wird aber von Z____ davon abgehalten selbst zu fahren. Während Z____ zusammen mit B____ davon fährt, betritt D____, welcher sich immer noch die Augen reibt, die Clubräumlichkeiten wieder. Kurz darauf folgen ihm auch V____, AC____ und AB____ in den Club, wobei Letzterer das später sichergestellte Messer in den Händen hält.
1.3.3.4 Schliesslich liegen die KTA-Berichte von Luzern und Basel vor. Ein zentraler Beweis ist das sichergestellte Schmetterlingsmesser, wobei diesbezüglich festgehalten werden muss, dass dieses nicht direkt von den Polizeibeamten am Tatort gefunden worden ist, sondern AB____ das Messer in die Räumlichkeiten des Clubs transportiert und es an M____ übergeben hat, der es schliesslich den Beamten ausgehändigt hat (vgl. Videoaufnahmen, Polizeirapport, Akten S. 3559 ff.; Ausrückungsbericht, Akten S. 3589 ff.). Der Bericht des kriminaltechnischen Diensts Luzern hat festgehalten, dass die mögliche Tatwaffe vor der Aushändigung an die Polizei von den Türstehern abgewaschen worden sei. Deshalb waren auf dem Messer keine Blutanhaftungen sichtbar, doch war das KTD Luzern nichtsdestotrotz in der Lage an verschiedenen Orten des Messers DNA-Spuren zu identifizieren. Eine am Griff und an der Messerspitze entnommene DNA-Probe hat mit dem Profil von A____ übereingestimmt. An der Klinge ist zudem ein Mischprofil isoliert worden und das Hauptprofil hat dem genetischen Fingerabdruck von B____ entsprochen, während das Nebenprofil A____ zugeordnet werden konnte (KTD-Bericht Luzern, Akten S. 1606* ff. und 1614* ff.). Wie bereits festgestellt, liegt eine Diskrepanz in Bezug auf die Art des Spurenmaterials in der Auswertung des KTD-Berichts LU und des IRM ZH vor (oben E. I. 3.2.2). Luzern hat die Probe an der Klinge und der Spitze des Messers als Blut und diejenige am Griff als anderen Ursprungs definiert. Zürich hingegen ist zum Resultat gekommen, dass es sich bei den Spuren an der Klinge und am Griff um Blutspuren handelt, nicht aber bei der DNA-Spur an der Messerspitze. Aufgrund der Anwendung unterschiedlicher Verfahren für die Sichtbarmachung von Blut sei diese Abweichung gemäss Bericht KTA BS indes erklärbar (vgl. auch Ausführungen oben E. I.3.2.2). Auch wenn die Spurenlage auf dem Messer darauf hindeutet, dass B____ und A____ mit demselben Messer verletzt worden sind, zumal am Tatort kein anderes Messer gefunden worden ist, ist dieses Ergebnis nicht eindeutig. Einerseits ist aufgrund des Videomaterials und den Ausführungen im Polizeibericht erstellt, dass verschiedene Personen aus dem Lager der Türsteher das Messer in den Händen gehalten haben und andererseits steht aufgrund des KTD-Berichts LU auch fest, dass das Messer von Türstehern abgewaschen worden ist, bevor es den Polizeibeamten übergeben worden ist. Hinzu kommen die zwar erklärbaren, doch nicht eindeutig zuordenbaren Blutspuren. All dies verhindert, dass die Frage, wer wen mit dem sichergestellten Schmetterlingsmesser verletzt hat, eindeutig und zweifelsfrei beantwortet werden kann. Demnach kann aus der Spurenlage auf dem aufgefundenen Messer nicht auf den Tathergang geschlossen werden.
1.3.3.5 Aufgrund der Fotodokumentation ist zudem erstellt, dass auf dem Kofferraum des BMW von V____ ein kerbenförmiger Sachschaden entstanden ist (Fotodokumentation, Akten S. 4037 ff.).
1.3.4 Aussagen
1.3.4.1 Hinsichtlich der Aussagen der beteiligten Personen in diesem Fallkomplex ist zu konstatieren, dass die Vorinstanz diese äusserst detailliert und zutreffend dargelegt hat und nach Ansicht des Berufungsgerichts diese auch sorgfältig, umfassend und korrekt gewürdigt und eingeordnet hat, weshalb in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO grundsätzlich auf diese Zusammenfassung verwiesen werden kann (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5634 ff.). Nachfolgend seien deshalb nur nochmals die grundsätzliche Haltung der beteiligten Personen zusammengefasst und, ausführlicher, selbstverständlich die Angaben anlässlich der Berufungsverhandlung sowie Ergänzungen.
1.3.4.2 A____ wurde im Ermittlungsverfahren zehn Mal befragt und es ist mit der Vorinstanz ein mit zunehmender Verfahrensdauer erhöhter Detaillierungsgrad in den Angaben auszumachen. Während A____ zunächst Nichterinnern geltend gemacht hat, seine Tatbeteiligung pauschal bestritten sowie die Eskalation in der Tiefgarage primär auf den Rausschmiss von U____ aus dem Club zurückgeführt hat, hat er mit zunehmender Aktenkenntnis und in Erfahrungbringen der Depositionen der Mitbeteiligten den Start der Eskalation in der Tiefgarage mit der Rückkehr von Q____ erklärt. Den auf der Videoaufnahme ersichtlichen Übergriff zwischen ihm und B____ hat er schliesslich damit begründet, dass er B____ einen Faustschlag geben wollte, dieser sich ihm jedoch in Kampfhaltung in den Weg gestellt habe und er von links attackiert worden sei. B____ habe zudem verhindern wollen, dass er zu Q____ gelange (Auss. A____, Protokoll, erstinstanzliche HV, Akten S. 5146, Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 6741). Es ist der Vorinstanz insgesamt zuzustimmen, dass die Aussagen von A____ nicht glaubwürdig sind und stets darauf abzielen, ihn und seine Entourage in einem günstigen Licht erscheinen zu lassen und die Schuld an der Eskalation in der Tiefgarage auf die Türsteher zu schieben (vgl. dazu vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5639). Auffallend ist insbesondere, dass er dort, wo die objektive Beweislage erdrückend ist, die Türsteher bezichtigt, sich gegen ihn verschworen zu haben. Dies fällt eindrücklich auf, als er erklärt hat, dass der Lackschaden am BMW von V____ nachträglich von den Türstehern fabriziert worden sei aber auch, als er die Videos anzweifelt und die Türsteher bezichtigt, diese manipuliert zu haben (Auss. A____, Akten S. 3985 ff.). Weiter ist anzumerken, dass seine Angaben immer wieder den objektiven Beweismitteln widersprechen; insbesondere seine Darstellung, zusammen mit U____ in der Tiefgarage gewartet zu haben, da dieser die Türsteher auf die Vorgeschichte im Club ansprechen wollte. U____ war zwar vor Ort, doch hat er zu Beginn der Auseinandersetzung im Range Rover von W____ gesessen und erst eingegriffen, als die Auseinandersetzung bereits in vollem Gange war (dazu Auss. A____, Akten S. 1235.37; S. 3673 ff.; S. 3684 ff.; S. 3784 ff.). Auch die von A____ geltend gemachte Lebensgefahr, ausgehend von Q____, bzw. das Wegversperren durch B____ lässt sich nicht an Hand der Videoaufnahmen belegen. So ist vielmehr ersichtlich, wie A____ zusammen mit R____ und P____ gemütlich in Richtung der Einfahrt spaziert und es keinerlei Hinweis auf die von A____ geschilderten kriegsähnlichen und dramatischen Zustände in der Garage gibt. Im Übrigen haben sich auch die Türsteher, die zu diesem Zeitpunkt auf dem Video zu sehen sind, entspannt verhalten und keiner von ihnen hat sich zur Einfahrt begeben, um Q____ anzugreifen. Erst nachdem B____ und A____ hinter dem Mercedes aneinandergeraten sind, bricht Hektik aus. Doch auch nach diesem Rencontre bewegt sich A____ nicht zur Einfahrt, um Q____ zur Hilfe zu eilen, sondern er geht erst in Richtung des Range Rovers von W____. Insgesamt sind die Angaben von A____ demnach nicht verlässlich und es kann nicht auf diese abgestellt werden.
1.3.4.3 B____ wurde im Vorverfahren insgesamt 7 Mal befragt. Er hat bezüglich des Kerngeschehens von Anfang an gesagt, dass A____ ihn beim Auto von V____ mit einem Messer in die Brust gestochen habe und daraufhin ein Kollege Pfefferspray auf A____ gesprüht habe. Zugestanden hat er zudem stets, dass er nach links gerannt sei und dort eine andere Person getreten habe. Er habe allerdings nach dem Messerstich weder A____ nochmals gesehen noch könne er sagen, was mit dem Kurden, den er getreten habe, vorher oder nachher geschehen sei (Auss. B____, Akten S. 3712 ff.; S. 3875 ff.). Einer aus der Gruppe von A____ habe nach dem Rauswurf aus dem Club die Örtlichkeit verlassen, jedoch angedroht wiederzukommen (Auss. B____, Akten S. 3712 ff.). Durchaus sprechen gewisse Angaben für die Glaubwürdigkeit von B____ – gerade hinsichtlich des Kerngeschehens hat die Vorinstanz zu Recht die Konstanz hervorgehoben sowie auch den Umstand, dass er A____ nie über Gebühr belastet hat (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 93). Auch richtig ist, dass die diesbezüglichen Angaben sich durch das Videomaterial durchaus objektivieren lassen. Es soll jedoch bereits hier erwähnt werden, dass nach Ansicht des Berufungsgerichts die Geschehnisse hinter dem BMW zu Gunsten von A____ ausgelegt werden müssen (siehe unten E. II. 1.3.5.2). Anlässlich der Berufungsverhandlung bleibt B____ grundsätzlich bei seiner Version, dass ihn A____ auf der im Video ersichtlichen Szene mit dem Messer gestochen habe. Das Messer hat er nun bereits im Club gesehen, als A____ dieses von der Jacken- in die Hosentasche gesteckt habe. Auch wiederholt er nicht gesehen zu haben, wie A____ gestochen worden ist (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 6742 f.) In den Aussagen von B____ finden sich nichtsdestotrotz einige Widersprüche bzw. Ungereimtheiten. So hat er erst aufgrund der Videoaufnahmen zugegeben, ein Nudelholz auf sich getragen zu haben (Auss. B____, Akten S. 3852 ff.). Ebenso überzeugt der erst anlässlich der vierten Einvernahme geäusserte Einwand, dass A____ aus dem Fahrzeug von W____ ein Butterfly-Messer behändigt habe, nicht. B____ konnte weder nachvollziehbar erklären, weshalb er dies nicht bereits von Beginn an gesagt hat noch passt diese Behauptung inhaltlich zu seinen Angaben. Die Vorinstanz hat auch diese Punkte sorgfältig herausgearbeitet und es ist ihr zuzustimmen, dass es lebensfremd erscheint, dass B____ einerseits seinen Kollegen nichts von dem Messer erzählt hat und andererseits überrascht war, als A____ ihn mit dem Messer angegriffen hat. Schliesslich sind seine Aussagen in Bezug auf die Geschehnisse auf der linken Seite unwahr. Immerhin hat er sich nachweislich eine knappe Minute dort aufgehalten und es kann schlicht nicht sein, dass er die Geschehnisse dort nicht wahrgenommen hat und sich aber dennoch absolut sicher ist, dass C____ nichts gemacht habe. Somit konkludiert die Vorinstanz richtig, dass sich die Angaben von B____ ebenfalls nicht glaubhaft erweisen und nur dort auf diese abgestellt werden kann, wo sie unzweifelhaft objektiviert werden können.
1.3.4.4 In den Aussagen von C____ fällt primär auf, dass er die Geschehnisse ausserhalb des videoüberwachten Bereichs nicht gesehen haben will, jedoch gehört habe, dass viele Personen in die Garage gestürmt seien. Auch den Messerstich gegen B____ habe er nicht gesehen, sondern einzig gehört, wie dieser gesagt habe, er sei gestochen worden (Auss. C____ Akten S. 3736 ff.; S. 3968 ff.). Im Übrigen fällt auf, dass er insbesondere P____ in ein schlechtes Licht gerückt hat. Aufgrund der Videobilder ist zudem erstellt, dass sich auch C____ rund eine Minute im linken Bereich aufgehalten hat und es schlicht lebensfremd ist, dass er gar nichts gesehen haben will. Auch er möchte sich und die anderen Türsteher offensichtlich schützen und es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass seine Angaben unglaubhaft sind.
1.3.4.5 D____ kennt A____ und seine Familie bereits seit vielen Jahren. Im Wesentlichen sagt er aus, die Auseinandersetzung im Club mitbekommen und deren Initiator aus dem Club verwiesen zu haben. Er habe beim Verlassen des Clubs um ungefähr 5 Uhr morgens A____ gesehen und ihn ermahnt, keinen Scheiss zu machen. Er sei auf dem Rücksitz des Autos von V____ eingestiegen und habe von dort aus beobachtet, wie es zu einer Rangelei zwischen 20 bis 30 Personen gekommen sei. Weder die Stichverletzung von B____ noch diejenige von A____ habe er gesehen. Er habe das Auto verlassen und Pfefferspray abbekommen und dem schwarzen Geländewagen, der auf Z____ zugefahren sei habe er einen Fusstritt verpasst. Dass ein Messer im Spiel gewesen sei, habe er erst im Nachhinein erfahren und wisse er nur vom Hörensagen. Dass er die Auseinandersetzung zwischen B____ und A____ nicht gesehen hat, scheint insofern plausibel, als er tatsächlich im Auto von V____ gesessen ist. Dass er jedoch nicht gesehen haben will, was auf der linken Seite geschehen ist, erachtet die Vorinstanz zu Recht als nicht überzeugend. So hat auch er sich nachgewiesenermassen längere Zeit auf der unüberwachten Seite aufgehalten und es ist lebensfremd, wenn er diesbezüglich angibt, nichts gesehen zu haben. Sein Sichtvermögen war trotz Pfefferspray immerhin noch so intakt, dass er über die Abgrenzung zwischen den Steinen springen konnte und auch treffsicher gegen den vorbeifahrenden Range Rover gekickt hat. Auch er ist darauf bedacht, die Mitarbeitenden des Clubs nicht zu belasten und hält sich bezüglich weiterer Angaben sehr zurück. Insgesamt sind auch seine Aussagen als nicht glaubhaft zu bezeichen (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5649).
1.3.4.6 In den Aussagen von U____ fällt als erstes seine abenteuerliche Geschichte zu seinem Rauswurf aus dem Club auf. So hat er die Vorfälle in der ersten Einvernahme dahingehend beschrieben, dass er direkt aus dem Club in die Tiefgarage zum Range Rover geflüchtet sei. Auf dem Weg dorthin habe er noch Pfefferspray erhalten. Doch nicht nur das, auch Q____ sei in der Tiefgarage zusammengeschlagen worden und zwar von C____. Als ihm die Videoaufnahmen schliesslich gezeigt wurden, hat er die Aussagen verweigert bzw. seine Angaben insofern angepasst, als er in der Tiefgarage im Range Rover gesessen habe und habe heimfahren wollen. Er sei ausgestiegen, weil ihm die Türsteher mit ihren Autos die Ausfahrt versperrt hätten. Im späteren Verlauf seiner Einvernahmen hat er dann sein Aussageverhalten erneut angepasst und berichtet, wie er gesehen habe, dass A____ und B____ sich gegenübergestanden seien, letzterer in Kampfhaltung. Den Wagenheber habe er zwar aus dem Auto geholt, jedoch habe er nur schlichten wollen. Wie die Vorinstanz korrekt festgehalten hat, gehen die Angaben von U____ bereits in zeitlicher Hinsicht nicht auf, da zwischen dem Rauswurf aus dem Club und dem Beginn der Auseinandersetzung mindestens eine halbe Stunde vergangen ist und keine Rede von einem fluchtartigen Verlassen der Tiefgarage sein kann. Die Umstände, weshalb auch die Angaben von U____ nicht glaubwürdig sind hat die Vorinstanz ebenfalls äusserst detailliert herausgearbeitet und es ist dieser Einschätzung zuzustimmen (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5649 ff.).
1.3.4.7 Z____ hat die Vorgeschichte verhältnismässig differenziert geschildert und belastet weder A____ noch Q____ über Gebühr. Er habe gemerkt, dass etwas nicht stimme, als er zusammen mit AA____ in dessen Fahrzeug losgefahren sei und auch ein schwarzer Geländewagen angefahren sei. Er habe gesehen, dass B____ und V____ durch jemanden angegangen worden seien und zudem habe er wahrgenommen, dass A____ auf den Kofferraum des Fahrzeugs von V____ geschlagen habe. Er sei dann ausgestiegen und habe sich in Richtung des Tumults bewegt, um diesen zu beruhigen. Ein Messer habe er nicht gesehen. Es seien drei ihm unbekannte Personen auf ihn losgegangen, weshalb er diese weggestossen habe. Bezüglich der auch durch die Videoaufnahmen objektivierten Geschehnisse ist auffallend, dass Z____ diese widerspruchsfrei und stimmig erzählt. Aus seinen Angaben bezüglich der Vorkommnisse auf der linken Seite ist zwar belegt, dass dort ein Tumult gewesen ist und er die Situation beruhigen wollte, doch verlässliche Hinweise, was sich dort abgespielt hat, finden sich auch in seinen Aussagen nicht.
1.3.4.8 Bei V____ gilt es hervorzuheben, dass auch er durch differenzierte Angaben auffällt. Er hat insbesondere festgehalten, dass sich die Türsteher darauf geeinigt hätten Pfefferspray einzusetzen, falls dies nötig werden sollte. Es sei ihm klar gewesen, dass etwas nicht in Ordnung sei, als die Gruppe um A____ die Tiefgarage nach dem Rauswurf nicht verlassen habe und erst recht, als der Range Rover sich sogleich in Bewegung gesetzt habe, als er losgefahren sei. Auch wenn aufgrund seiner Angaben nicht restlos geklärt ist, was auf der linken Seite geschehen ist, spricht auch er von einer tätlichen Auseinandersetzung, bei der insbesondere U____ auf einen Kollegen von V____ eingeschlagen habe. Er habe diesen dann getreten, um seinem Kollegen zu helfen und zudem habe er noch Pfefferspray ins Innere des Range Rovers gesprayt. Nicht nur hat er sich selbst belastet, sondern belastet er auch A____ nicht über Gebühr, was alles für seine Glaubwürdigkeit spricht. Stutzig macht einzig, dass auch er nicht zu erklären vermag, wie es zu den Verletzungen von A____ gekommen ist. Trotz der vergleichsweise guten Aussagequalität lassen sich auch mittels seiner Angaben weder der Hergang der Verletzung von B____ noch die Geschehnisse, die zur Verletzung von A____ geführt haben, rekonstruieren (vgl. vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5655 f.).
1.3.4.9 AA____ hat in seiner ersten Einvernahme bereits mehrmals auf das Video verwiesen, weshalb auch bei ihm davon auszugehen ist, dass er dieses schon vor der ersten Einvernahme gesehen hat. Er habe gemerkt, dass etwas nicht stimmt, als V____ angehalten habe und gleichzeitig ein schwarzer Range Rover auch ziemlich schnell losgefahren sei. Als er ausgestiegen sei, habe er gesehen, dass B____ verletzt war, doch habe er nicht mitbekommen, wie dies passiert sei. Er hat von Beginn weg eingestanden, U____ mit Pfefferspray besprüht zu haben, und auch er beschreibt A____ eher als ruhig. Doch auch aus seinen Angaben lassen sich keine Rückschlüsse auf die Stichverletzungen schliessen und es ist auch bei ihm aufgrund der Zeitspanne von gut 15 Sekunden im linken Bereich davon auszugehen, dass er sich und die anderen Türsteher schützen möchte (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5655 ff.).
1.3.4.10 R____ ist im Vorverfahren zweimal zum inkriminierten Sachverhalt befragt worden, wobei auffällt, dass sich seine beiden Depositionen diametral unterscheiden, was bereits grosse Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit aufkommen lässt. Während er sich in der ersten Einvernahme noch auf den Standpunkt gestellt hat, den Beginn der Auseinandersetzung nicht miterlebt zu haben, sondern erst zurückgekommen zu sein, als A____ am Boden gelegen habe und von vier Türstehern zusammengeschlagen worden sei (Auss. R____, Akten S. 3637 ff.), hat er anderthalb Jahre nach dem Vorfall eine komplett neue Version präsentiert. Nach dieser, auch anlässlich der ersten Hauptverhandlung bestätigten, Version seien die Türsteher auf Q____ losgegangen, als dieser zurück in die Tiefgarage gekommen sei. A____ habe Q____ helfen wollen und er sei dafür nach vorne und um das Fahrzeug von V____ herumgelaufen. B____ habe sich ihm in den Weg gestellt und A____ habe B____ zur Seite geschubst, damit er zu Q____ durchkommt. Alle Türsteher seien dann A____ gefolgt. B____ sei auch auf der linken Seite gewesen und habe plötzlich gezuckt und sich an die Brust gefasst, da sei ihm aufgefallen, dass einer der Türsteher ein Messer in der Hand halte, es sei derjenige mit der Glatze gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei auch A____ am Boden gelegen und von mehreren Türstehern malträtiert worden. Am Anfang sei auf jedenfall noch kein Messer im Spiel gewesen, A____ sei dort voll und ganz auf Q____ konzentriert gewesen (Auss. R____, Akten S. 1548* ff.; Protokoll erstinstanzliche HV, Akten S. 5260 ff.). Tatsächlich ist es augenscheinlich, wie die zweite Version komplett von der ersten abweicht und zudem einen sehr viel grösseren Detaillierungsgrad aufweist. Dass die Version in dieser Art zudem erstmals kurz nach der Entlassung von A____ aus der Haft vorgebracht worden ist und mit dessen Wiedergabe der Geschehnisse perfekt übereinstimmt, lässt ebenfalls an seiner Glaubwürdigkeit zweifeln. Angesprochen auf diese Umstände vermag R____ diese Widersprüche auch nicht aufzuklären, zumal vor dem Hintergrund seiner 2. Version zu erwarten gewesen wäre, dass er den Täter bereits im Spital identifiziert hätte. Nicht nur R____ hat nämlich seinen Kumpel A____ ins Krankenhaus begleitet, sondern C____ war als Begleitung von B____ ebenfalls im Krankenhaus vor Ort (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 109, Polizeirapport, Akten S. 3559 ff.; Ausrückungsbericht, Akten S. 3589 ff.). Schliesslich halten beide Versionen von R____ auch dem Videoabgleich nicht Stand: Bei seiner zweiten Version ist insbesondere zu erwähnen, dass zwar B____ nach dem Renkontre mit A____ nach links gerannt ist, nicht jedoch A____, der zuerst noch auf den Kofferraum des Autos geschlagen hat und dann nach rechts gerannt ist, weil C____ ihn mit Pfefferspray attackiert hat. Die Vorinstanz hat demnach korrekt festgehalten, dass die Aussagen des R____ nicht glaubhaft sind und nicht auf diese abgestellt werden kann (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5657 ff.).
1.3.4.11 Die Angaben von AB____ und AC____ tragen ebensowenig zur Erhellung des Sachverhalts bei wie diejenigen von Q____. Letzterer hat die Aussagen gar von Beginn weg verweigert (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5657; S. 5660).
1.3.4.12 Bezüglich der Aussagen von P____ ist zunächst festzuhalten, dass sie mit niemandem konfrontiert worden ist, weshalb ihre Angaben nicht zu Lasten der beschuldigten Personen verwendet werden dürfen. Nachdem sie zunächst die Aussage, notabene wie ihr Freund Q____, verweigert hat, hat sie rund einen Monat nach dem Vorfall angegeben, dass Q____ sofort bei seiner Rückkehr von den Türstehern angegriffen worden sei. Es sei Pfefferspray gegen ihn eingesetzt worden. Da sie auf diese Auseinandersetzung konzentriert gewesen sei, habe sie nicht gesehen, wie es zur Stichverletzung von A____ und B____ gekommen sei (Auss. P____, Akten S. 3643 ff.; S. 3756 ff.). Ihre Angaben bleiben äusserst vage, was insofern erstaunt, als sie eine doch zentrale Position inmitten des Geschehens während der Auseinandersetzung gehabt hat. Bereits dies spricht daf., dass ihre Angaben nicht verlässlich sind, zumal die Aussagen auch sehr einseitig zu Lasten der Türsteher ausgefallen sind. Ebenfalls widerlegen die Videoaufnahmen ihre Depositionen bezüglich eines sofortigen Angriffs der Türsteher. Es ist auf den Bildern deutlich zu sehen, wie P____, R____ und A____ zwar nach links schauen, sich jedoch noch ganz ruhig verhalten, was nicht dafür spricht, dass Q____ gleich nach seiner Ankunft angegriffen worden ist. Da auch sie nicht das gesamte Geschehen schildert und ihre Angaben durch die Videoaufnahmen widerlegt werden, sind auch ihre Aussagen unglaubwürdig und es kann nicht darauf abgestellt werden (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5660 f.).
1.3.4.13 Die Angaben von W____ bei seiner einzigen Einvernahme sind äusserst vage ausgefallen. Es fällt auf, dass er zu den inkriminierten Geschehnissen keine konkreten Angaben gemacht hat, sondern stets betont hat, nichts gesehen zu haben (Auss. W____, Akten S. 3772 ff.). Er ist zwar im Range Rover gesessen und nicht ausgestiegen, doch ist es aufgrund seiner Position in der Tiefgarage sowie des Umstands, dass gemäss den Videobildern Pfefferspray in den Range Rover gesprüht worden ist, schlicht lebensfremd, dass er nichts von der Auseinandersetzung gesehen hat. Es kann somit nicht auf seine Angaben abgestellt werden (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5662).
1.3.4.14 Detailliertere Angaben hat X____ gemacht, der gemäss den Videoüberwachungsbildern am Auto von V____ gelehnt hat. Bemerkenswert ist, dass er sich freiwillig bei der Polizei gemeldet hat, um Angaben über den Vorfall zu machen. So fallen denn seine Aussagen auch verhältnismässig umfangreich aus. Er gibt an, dass die Situation eskaliert sei, als Q____ zu Fuss in die Tiefgarage zurückgekommen sei, die Türsteher seien sofort auf Q____ losgegangen, A____ habe Q____ dann helfen wollen und habe versucht, um das Auto herum zu ihm zu gelangen, was jedoch von B____ verhindert worden sei, der A____ weggeschubst habe. Der Angriff sei nicht von A____ ausgegangen, dieser habe auch kein Messer dabeigehabt. Nach der Pfeffersprayattacke von C____ gegen A____ habe er letzteren nicht mehr gesehen. X____ habe erst am nächsten Tag von den Stichverletzungen bei A____ und B____ erfahren, gehe aber davon aus, dass C____ oder B____ für die Verletzung bei A____ verantwortlich seien. Interessant ist denn auch die Angabe von X____, dass er die Situation am Fenster des BMW von V____ habe beruhigen wollen. In den weiteren Einvernahmen werden seine Aussagen immer zurückhaltender und er macht vermehrt Nichterinnern geltend (Auss. X____, Akten S. 3795 ff.; S. 1479* ff.; Protokoll vorinstanzliche HV, Akten S. 5180 ff.). Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass es sehr erstaunlich anmutet, wenn X____, noch bevor A____ sich detailliert zu den Geschehnissen geäussert hat, erklärt, weshalb es zu einem Renkontre zwischen A____ und B____ gekommen ist und was A____ in diesem Moment gewollt habe. Auffällig ist weiter, dass seine Angaben grundsätzlich mit der Version von U____ und P____ übereinstimmen. Seine Angaben werden durch das Videomaterial widerlegt: es ist kein Angriff von B____ auf A____ zu sehen, auch nicht ein Wegschubsen, und zudem ist auch zu sehen, dass X____ mit dem Rücken zu A____ und B____ steht. Er dreht sich nämlich erst um, als B____ bereits nach links flüchtet. Auch seine Darstellung, dass Q____ sofort nach Erscheinen in der Tiefgarage angegriffen worden sei, wird durch die Videoaufnahmen widerlegt, da die Situation zunächst noch völlig ruhig und entspannt gewesen ist. Hektik brach, wie bereits mehrmals gesagt, erst aus, als B____ und A____ aneinandergeraten sind. Weder X____s Mutmassungen hinsichtlich der Stichverletzung von A____ noch seine durchwegs entlastenden Angaben zum Verhalten von A____ vermögen in Bezug auf die Qualität der Angaben zu überzeugen. Demnach können aus seinen Angaben ebenfalls keine Schlüsse auf das Tatgeschehen gezogen werden.
1.3.4.15 Nichts Sachdienliches hat Y____ zu den Vorkommnissen in der Tiefgarage beitragen können. Er hat zwar bestätigt, dass es zwischen den Türstehern und der Gruppierung um A____ zu Streit gekommen sei und es in der Tiefgarage nach Pfefferspray gerochen habe, doch habe er von der Auseinandersetzung nichts mitbekommen (Auss. Y____, Akten S. 3625 ff., vgl. vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5666 f.).
1.3.4.16 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass keine der beteiligten Personen die volle Wahrheit gesagt hat. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass gänzlich neutrale Zeugen und Auskunftspersonen fehlen und die befragten Personen somit die Tatbeiträge des jeweils eigenen Lagers in ihren Aussagen verharmlost haben oder sich nicht mehr erinnern konnten. Die Aktivitäten des gegenüberliegenden Lagers wurden in der Tendenz jedoch dramatisiert. Zudem ergeben sich bei beiden Gruppierungen Hinweise auf Absprachen: besonders augenfällig ist dies bei den Depositionen von R____ und U____, beide verändern ihr Aussageverhalten komplett nach der Entlassung von A____ aus der Untersuchungshaft und auch die Darstellung von X____ stimmt skeptisch. So hat er sich mit den für A____ stark entlastenden Angaben freiwillig für eine Aussage gemeldet und stimmen diese zu grossen Teilen mit den Aussagen von P____ und U____ überein, die beide kurz vor ihm ausgesagt haben. Auch bei den Türstehern weisen ihre Angaben darauf hin, dass Absprachen stattgefunden haben, zumal die Sicherheitsangestellten bereits früh im Verfahren Zugang zum Videomaterial gehabt haben und ihre Aussagen entsprechend steuern konnten. Ein rechtsgenüglicher Nachweis des Sachverhalts alleine durch das Abstützen auf die Aussagen ist demnach nicht möglich, zu unterschiedlich fallen die Schilderungen der beteiligten Personen im Kerngeschehen aus. Somit ist für die Ermittlung des Sachverhalts hauptsächlich auf die vorhandenen objektiven Beweismittel abzustellen – die Aussagen können gegebenenfalls dort beigezogen werden wo sie aufgrund der objektiven Beweismittel plausibel erscheinen. Zudem ist bei fehlenden konkreten Anhaltspunkten jeweils vom für die beschuldigte Person günstigsten Sachverhaltsvariante auszugehen.
1.3.5 Grundlagen und Würdigung
1.3.5.1 Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz in dubio pro reo abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2, mit Hinweisen). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, je mit Hinweisen sowie ausführlich: Tophinke, a.a.O., Art. 10 StPO N 82 ff.).
Nach dem Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Es kann für seine Entscheidfindung grundsätzlich - im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (Art. 140 ff. StPO) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers, in: Zürcher Kommentar, 3. Auflage 2020, Art. 10 StPO N 25 und 31). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017, BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).
In die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt. (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2, 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2, 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).
Wie das Bundesgericht in jüngerer Zeit regelmässig betont, findet der in dubio‑Grundsatz keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar und ist eher von «Entscheidregel» die Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1, 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2). Konkret bedeutet das, dass eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten des Beschuldigten oder das unbesehene Abstellen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten des Beschuldigten verzerrtes Bild und wäre unzulässig (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4, 6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, je mit weiteren Hinweisen).
1.3.5.2 Das Berufungsgericht erachtet den folgenden Sachverhalt als erstellt: Die Türsteher haben kurz vor 5 Uhr morgens den Club verlassen haben und sind zu ihren Fahrzeugen gegangen. Es ist auf den Bildern ebenfalls ersichtlich, dass B____ ein Nudelholz unter seiner Jacke getragen, dieses jedoch in der Folge im Kofferraum seines Fahrzeuges verstaut hat. A____, R____ und P____ stehen am unteren Bildrand und schauen den abfahrenden Autos zu. Dass sie bereits längere Zeit dort am Warten sind, ist ebenfalls aufgrund der Videos erstellt und wird im Übrigen auch nicht per se bestritten. So hat die Gruppierung um A____ immerhin übereinstimmend angegeben, auf Q____ zu warten. Bevor V____ im silbernen Mercedes losgefahren ist, hat W____ im Range Rover bereits den Motor gestartet. Als V____ sein Auto gewendet hat, ist es beinahe zu einer Kollision mit dem unterdessen ebenfalls gestarteten Range Rover gekommen. Was W____ mit dieser Aktion beabsichtigt hat, muss offen bleiben, doch kann festgehalten werden, dass die Gruppierung nicht nur auf Q____ gewartet hat, sondern ebenfalls auf die Türsteher, zumal es bereits den ganzen Abend Diskussionen und Spannungen gegeben hat und U____ und Q____ zuvor auch vom Sicherheitspersonal aus dem Club verwiesen worden sind. Obschon B____ mit einem Nudelholz bewaffnet den Club verlassen hat, ist nicht erstellt, dass die Türsteher gemeinsam beschlossen hatten, beim Verlassen des Clubs auf A____ und seine Kollegen loszugehen. So haben sie beim Vorbeilaufen an der Gruppierung nämlich keinerlei Anstalten gemacht, diese anzugreifen und sind vielmehr direkt nach der Verabschiedung in ihre Autos gestiegen – notabene hat B____ das Nudelholz gar noch im Kofferraum verstaut. Um 4:58:51 Uhr ist schliesslich einiges parallel passiert: zunächst ist auf dem Überwachungsvideo zu sehen, wie A____, P____ und R____ in Richtung Einfahrt blicken und P____ aufsteht. Gleichzeitig bleibt das Fahrzeug von V____ stehen und der Range Rover hält hinter ihm an. Ebenso steigt B____ wieder aus dem Fahrzeug. Aufgrund der übereinstimmenden Angaben aller beteiligten Personen ist davon auszugehen, dass in diesem Moment Q____ in die Tiefgarage gekommen ist. Ob er bewaffnet gewesen ist, in Begleitung weiterer Personen, zu Fuss oder mit einem Auto muss indes offen gelassen werden, da die Angaben der beteiligten Personen diesbezüglich diametral voneinander abweichen und keine objektiven Beweismittel vorliegen. Entgegen der Darstellung von A____ und Konsorten ist jedoch aufgrund der Videoaufnahmen widerlegt, dass Q____ direkt von den Türstehern angegriffen worden ist. So sind A____, P____ und R____ in normalem Schritttempo zum BMW von V____ gelaufen und es hat sich keiner dieser Personen, insbesondere auch nicht der zuvorderst laufende A____, nach links in Richtung Eingang der Tiefgarage bewegt, wo sich Q____ befunden hat. Vielmehr ist A____ zielstrebig am BMW vorbei in Richtung Auto von B____ gelaufen. All dies deutet nicht darauf hin, dass bereits zu diesem Zeitpunkt wenige Meter entfernt eine Gruppe von Türstehern auf Q____ eingeschlagen hat.
Ebenfalls ist auf dem Video zu sehen, wie B____ auf A____ zugeht und dabei die Arme hochhebt. Die Verteidigung sieht darin eine Kampfhaltung, während die Vorinstanz die Geste von B____ als schlichtend bezeichnet (vgl. Berufungsbegründung AV, Akten S. 6097; vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5669). Dass B____ in einer Kampfhaltung auf A____ zugegangen sein soll bzw. dass B____ A____ aktiv davon abgehalten haben soll auf die linke Seite zu gelangen, um Q____ zu helfen, fusst insbesondere auf der Version von R____ und U____ sowie der Verteidigungsstrategie von A____ (siehe oben E. II. 1.3.4.6 und E. 1.3.4.10). Diese Version ist nicht nur unglaubwürdig, zumal sie abgesprochen erscheint, sondern wird sie auch durch die Videobilder widerlegt. So ist auch das Berufungsgericht aufgrund der Videodokumentation und der Vorgeschichte sowie des Verhaltens der Türsteher beim Verlassen des Clubs nach Feierabend der Ansicht, dass das aggressive Verhalten von der Gruppierung um A____ ausgegangen ist und sich die Türsteher zunächst in einer defensiven Haltung befunden haben und schlichtend einwirken wollten – so auch B____, als er mit erhobenen Armen auf A____ zugeht.
Weiter ist auf dem Video eine Vorwärtsbewegung von A____ zu sehen und ebenfalls ist zu sehen, wie B____ zurückweicht, sich mit der Hand an den Oberkörper greift und im linken Teil der Tiefgarage verschwindet. A____ verfolgt B____ kurz, wird dann aber zurückgehalten und schlägt auf das Heck des BMWs. Es bricht Hektik aus und alle Personen laufen nach links, während A____ von C____ mit dem Pfefferspray besprüht und verfolgt wird und er deshalb nach rechts rennt, bevor auch er und C____ das Bild links verlassen. Unbestritten und durch die Videoaufnahmen belegt ist weiter, dass A____ zum Zeitpunkt, als er den videoüberwachten Bereich in Richtung Einfahrt verlassen hat, noch unverletzt gewesen ist. Dieser Umstand belegt, dass es auf der linken Seite nochmals zu einem Messereinsatz gekommen sein muss, da auch A____ am Schluss mit einer Stichverletzung im Krankenhaus behandelt werden musste. Zudem ist zugestanden, dass B____ auf der linken Seite dem am Boden liegenden Q____ einen Fusstritt verpasst hat.
Fraglich ist somit, wie die Videoszene hinter dem BMW zu würdigen ist. Es fällt auf, dass sämtliche Beweise und Indizien zu Lasten von A____ gewertet wurden. Was nach Ansicht des Berufungsgerichts in objektiver Hinsicht lediglich bleibt, ist eine alles andere als klare Videoaufzeichnung als Hauptbeweismittel, auf der kein Messer zu sehen ist und die im Zweifel zu Gunsten von A____ auch mit einem Faustschlag erklärt werden kann. Die Vorinstanz konkludiert in Bezug auf die selbstbelastende Angabe von B____ mit dem Fusstritt gegen Q____ sowie die Konsistenz im Kerngeschehen und den Umstand, dass er A____ nicht über Gebühr belastet hat, dass dort, wo die Angaben von B____ durch das Videomaterial objektiviert würden auf diese abgestellt werden könne (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5642 f.). Es ist richtig, dass B____ konstant angibt, dass er von A____ hinter dem BMW mit einem Messer verletzt worden ist und dass er – entgegen den übrigen Türstehern, die nachgewiesenermassen das Videomaterial vor ihren Einvernahmen gesichtet hatten, dies bereits im Krankenhaus so zu Protokoll gegeben hat (dazu Auss. B____, Akten S. 3712 f., Aktennotiz Kapo Luzern, Akten S. 3669). Insgesamt ist B____ kein unbefangener Zeuge, sondern war er, nicht nur als Opfer, mittendrin in den Geschehnissen. So hat die ganze Gruppierung um die Türsteher aufgrund der bei A____ erlittenen Verletzung einiges zu verstecken, was insofern gelingt, als die Auseinandersetzung auf der linken Seite und der Messerstich gegen A____ bis zuletzt ungeklärt geblieben ist. Zudem darf nicht vergessen werden, dass auch die Aussagen von B____ nicht unerhebliche Widersprüche gerade hinsichtlich des Messers aufweisen. So ist es schlicht lebensfremd, dass er niemandem von dem angeblich bei A____ gesichteten Messer erzählt hat und vorallem im Wissen um dieses Messer mit der auf dem Video ersichtlichen Selbstverständlichkeit in schlichtender Manier auf A____ zugegangen ist. Angesichts der aufgeladenen Stimmung in der Tiefgarage erstaunt es denn auch nicht, dass ein einzelner Faustschlag ebenfalls zur Eskalation der Situation beitragen konnte. Das Berufungsgerichtet erachtet die Auseinandersetzung und die Vorwärtsbewegung von A____ in Richtung B____ auch in Anbetracht dieser Zweifel als Auftakt zur blutigen Auseinandersetzung, was im Übrigen durch das Verhalten der umstehenden Personen belegt wird. Dass A____ zuerst nach rechts wendet, ist durch den Einsatz des Pfeffersprays von C____ plausibel. Ebenso erklärbar ist, dass sich B____ nach Erhalt des Faustschlags in diese Gegend fasst und nach links flüchtet, zumal etwas im linken Bereich geschehen sein muss, denn alle Personen rennen nach dieser Auseinandersetzung nun hektisch nach links. Auch der Einsatz des Pfeffersprays durch C____ ist vor diesem Hintergrund verständlich. Der Umstand, dass A____ auf der linken Seite der Tiefgarage mit einem Messer verletzt wurde belegt überdies, dass auch dort ein Messer eingesetzt worden ist. Dass es auch links zu einer handfesten und grösseren Auseinandersetzung gekommen ist, die ebenso geeignet ist, zwei Personen mit einem Messer zu verletzen, zeigt auch der Umstand, dass sich alle oder zumindest ein Grossteil der beiden Gruppierungen mehrere Minuten links aufgehalten haben. Ebensowenig kann schliesslich aus der undifferenzierten Spurenlage am Messer zweifelsfrei auf den von der Vorinstanz als erstellt erachteten Tathergang beim Messereinsatz geschlossen werden. Nicht zuletzt kann auch nicht der Umstand, dass nach dem Schlag von A____ auf den Kofferraum des BMWs eine Kerbe entstanden ist, zweifelsfrei den Einsatz eines Messers gegen B____ am dortigen Schauplatz erklären. Zwar ist festzuhalten, dass die Kerbe auf dem Kofferraum nicht auf ein Komplott der Türsteher zurückzuführen ist, wie die Vorinstanz korrekt bemerkt hat (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5670). So ist auch für das Berufungsgericht erstellt, dass die Beschädigung am Auto durch den von A____ ausgeführten Schlag auf den Kofferraum entstanden ist. Was er zu diesem Zeitpunkt in der Hand gehalten hat, muss jedoch offen bleiben. Insgesamt hat das Berufungsgericht somit nicht bloss theoretische Zweifel an dem im Anklagesachverhalt geschilderten Tathergang und am dortigen Messereinsatz von A____ gegen B____. Vielmehr ist zu Gunsten von A____ von seiner Version, B____ bloss einen Faustschlag verpasst zu haben, auszugehen. Der Messerstich gegen B____ kann sich genauso gut auf der linken Seite ereignet haben. Vor diesem Hintergrund lässt sich im Übrigen auch nicht mehr eruieren, wem das am Tatort aufgefundene Messer gehört. Der inkriminierte Sachverhalt ist demnach bezüglich der Geschehnisse hinter dem BMW nicht erstellt. Mangels einer Eventualanklage wegen Raufhandels kann A____ auch nicht wegen einer anderen Tat verurteilt werden und es erfolgt ein Freispruch vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz.
In Bezug auf die Geschehnisse auf der linken Seite der Einstellhalle ist der Vorinstanz hingegen zu folgen: Auch AA____ sprüht mit seinem Pfefferspray wild umher und verlässt als letzter den videoüberwachten Bereich. Er verfolgt den mit einem Wagenheber bewaffneten U____. Abgesehen von den Stichverletzungen bei B____ und A____ sind keine weiteren Verletzungen bekannt, die auf eine körperliche Auseinandersetzung hinweisen würden. B____ gesteht, eine am Boden liegende Person getreten zu haben und es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es sich bei dieser Person um Q____ gehandelt hat. Wie bereits erwähnt, sind bereits aufgrund dieser Umstände und der Stichverletzung von A____ die gewalttätigen Übergriffe auf der linken Seite belegt. In Bezug auf Q____ liegen weder medizinische Unterlagen noch Aussagen vor, die das Ausmass der allenfalls gegen ihn gerichteten Gewalttätigkeiten belegen würden. Dass U____ den Wagenheber eingesetzt hat oder die Türsteher mit Baseballschlägern zugeschlagen haben, ist mangels Nachweis entsprechender Verletzungen nicht erstellt. Ebensowenig erstellt ist, wem das am Tatort sichergestellte Messer gehört. Aus der DNA-Analyse lässt sich, wie bereits ausgeführt, ebenfalls nicht erschliessen, wer mit diesem Messer auf wen eingestochen hat (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5672, vgl. oben E. II. 1.3.3.4).
Erstellt ist somit, dass A____ auf B____ losgegangen ist, diesem im Zweifel jedoch lediglich einen Faustschlag ausgeteilt hat. In der Folge hat C____ A____ mit Pfefferspray besprüht. Zudem ist nachgewiesen, dass es auf der linken Seite zu gewalttätigen Übergriffen gegen A____ und Q____ von Seiten der Türsteher gekommen ist und A____ dort eine Stichverletzung erlitten hat. Im Zweifel hat dort auch der Übergriff mit dem Messer auf B____ stattgefunden. Zu Recht hat die Vorinstanz in dubio pro reo zudem angenommen, dass der Fusstritt von B____ gegen Q____ keine Verletzung hervorgerufen hat. Auch erstellt ist, dass A____ den BMW von V____ beschädigt hat.
Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass es trotz der vom Berufungsgericht als für möglich gehaltene Variante, dass B____ sich die Verletzung auf der linken Seite zugezogen hat, für die von der Verteidigung geltend gemachte Theorie der aberratio ictus keinerlei Hinweise gibt. Nach der Theorie der Verteidigung sei es C____ gewesen sei, der ein Messer in der Hand gehalten habe und fälschlicherweise B____ und nicht A____ getroffen habe (Berufungsbegründung, Akten S. 6097 ff.; Plädoyer AV 1 Berufungsverhandlung, Akten S.6649). Die Vorinstanz hat diesbezüglich überzeugend ausgeführt, dass sich diese Darstellung als konstruiert erweise, da bereits die Tiefe der Wunde sowie die Position der Stichverletzung bei B____ nicht auf einen versehentlichen Stich hinweisen würden (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5669). Zudem ist anzufügen, dass es keinerlei weitere Hinweise gibt, die diese Version stützen würden. Die dahingehenden Aussagen stammen primär von R____ und sind bereits aufgrund des Umstands, dass diese Version erstmals nach der Entlassung von A____ aus der Haft gemacht worden sind, wenig glaubhaft (vgl. oben E. 3.4.10).
1.3.6 Rechtliches
1.3.6.1 Zunächst ist nochmals festzuhalten, dass wegen des im Zweifel nicht erstellten Sachverhaltes zu Gunsten von A____ ein Freispruch vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung und des Vergehens gegen das Waffengesetz auszusprechen ist, weshalb sich rechtliche Ausführungen zu diesen Tatbeständen erübrigen. Wie die Vorinstanz korrekt ausführt, ist trotz A____s Interaktion eine Verurteilung wegen Beteiligung an einem Raufhandel ausgeschlossen, da eine solche nicht angeklagt ist. Demgegenüber sind B____, C____ und D____ wegen Raufhandels, eventualiter Angriffs und C____ zusätzlich noch wegen einfacher Körperverletzung angeklagt.
1.3.6.2
1.3.6.2.1 Es gilt des Weiteren zu klären, wie die in der ergänzenden Anklage geschilderten Tatbeiträge von B____, C____ und D____ rechtlich zu würdigen sind. Der Verteidiger von A____ beantragt, dass C____ gemeinsam mit B____ und D____ des Raufhandels, eventualiter des Angriffs schuldig zu sprechen seien. Eine Notwehrsituation sei nicht erkennbar bzw. längst beendet (AV 1 Plädoyer Berufungsverhandlung, Akten S. 6647; 6651). Die Verteidiger von B____, C____ und D____ beantragen die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Plädoyers AV 2-4 Berufungsverhandlung, Akten S. 6677 ff., 6683 ff.; 6693 ff.).
1.3.6.2.2 Raufhandel gemäss Art. 133 StGB ist die wechselseitige tätliche Auseinandersetzung zwischen mindestens drei sich beteiligenden Personen, die den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat. Strafbar ist, wer aktiv am Raufhandel teilnimmt in einer Weise, die geeignet ist, die Auseinandersetzung zu fördern bzw. deren Intensität zu steigern. So ist auch derjenige Beteiligter, der vor der Erfüllung der objektiven Strafbarkeitsbedingung – Tod oder Körperverletzung eines Menschen – vom Raufhandel ausscheidet, da seine bisherige Mitwirkung die Streitfreudigkeit der Beteiligten gesteigert hat, so dass die dadurch erhöhte Gefährlichkeit der Schlägerei regelmässig auch über die Dauer der Beteiligung einzelner Personen hinaus fortwirkt (statt vieler: BGE 137 IV 1 E. 4.2.2). Ebenso gilt als Täter, wer sich erst nach Eintritt der Verletzungs- oder Todesfolge am Raufhandel beteiligt (BGE 139 IV 168 E. 1.1.4; Maeder, a.a.O., Art. 133 StGB N 25 ff.). Die Beteiligung kann auch bloss psychischer Natur sein (Anfeuern der Raufenden, Ratschläge erteilen), vorausgesetzt, dass mindestens drei Personen physisch kämpfen (BGer 6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 4.1 mit zahlreichen Hinweisen). Darüber hinaus gilt auch der Abwehrende oder Schlichtende als Beteiligter, der allerdings gemäss Art. 133 Abs. 2 StGB straflos bleibt. Straffrei bleibt dabei auch die tätliche Abwehr, wobei die Tätlichkeiten im Rahmen der Notwehrbefugnis zulässig sein müssen (Trutzwehr). Gar nicht von Art. 133 StGB erfasst ist nur, wer sich völlig passiv verhält (Schutzwehr; BGE 137 IV 1 E. 4.2.2; 131 IV 150 E. 2.1, BGer 6B_555/2018 vom 11. September 2018 E. 2.1.1., je mit Hinweisen).
Die Tötungs- oder Verletzungsfolge ist objektive Strafbarkeitsbedingung. Vorausgesetzt ist mindestens eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB (vgl. u.a. BGer 6B_610/2011 vom 20. März 2012 E. 2.2). Das Bundesgericht hält dazu fest: «Tätliche Auseinandersetzungen zwischen mehr als zwei Personen sind oft derart unübersichtlich, dass sich nicht nachweisen lässt, wer die Körperverletzung oder den Tod einer Person verursacht hat. Sinn und Zweck von Art. 133 StGB ist, in solchen Situationen zu verhindern, dass die Verantwortlichen straflos bleiben. Aufgrund der Beweisschwierigkeiten ist bereits die Beteiligung am Raufhandel unter Strafe gestellt. Es handelt sich beim Raufhandel mithin um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, obschon ein Erfolg eintreten muss. Dieser Verletzungserfolg ist objektive Strafbarkeitsbedingung» (BGE 137 IV 1 E. 4.2.2, ebenso: BGE 144 IV 454 E. 2.3.3; 139 IV 168 E. 1.1.1 und 1.1.4).
In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Beim Raufhandel geht es darum, Beweisschwierigkeiten zu vermeiden, weil im Nachhinein oft nicht mehr festgestellt werden kann, wer welchen Beitrag geleistet resp. welchen Erfolg bewirkt hat – insbesondere: wer die Körperverletzung oder den Tod einer Person verursacht hat. Art. 133 StGB bestraft nur die im Raufhandel liegende abstrakte Gefährdung. Der Vorsatz muss sich entsprechend nur auf die objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen, nicht aber auf die Todes- oder Körperverletzungsfolge. Es genügt, wenn der Täter damit rechnet, dass sich mehr als zwei Personen an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligen (zum Ganzen: BGE 137 IV 1 E. 4.2.3, 118 IV 227 E. 5b, mit weiteren Hinweisen).
1.3.6.3
1.3.6.3.1 Erstellt ist, dass B____ auf der linken Seite gegen den am Boden liegenden Q____ einen Fusstritt ausgeführt hat, weitergehende Übergriffe, auch solche gegen A____, sind nicht erstellt. In Bezug auf C____ ist erstellt, dass er mit Pfefferspray auf A____ losgegangen ist. Der in der ergänzenden Anklageschrift geschilderte Übergriff mit einem Baseballschläger auf A____ und Q____ ist hingegen nicht nachgewiesen. Die Vorinstanz hält zu Recht fest, dass sich bei der gesamtheitlichen Betrachtung der Auseinandersetzung in der Tiefgarage mindestens drei Personen an einer wechselseitigen, körperlichen Auseinandersetzung beteiligt haben – so sind insbesondere A____ mit dem Übergriff auf B____ und C____ mit seinem Einsatz des Pfeffersprays gegen A____ daran beteiligt. Durch die dokumentierten Stichverletzungen bei A____ und B____ ist zudem die objektive Strafbarkeitsbedingung einer mindestens vollendeten einfachen Körperverletzung erfüllt. Indem B____ nun auf den am Boden liegenden Q____ getreten hat, hat er den Tatbestand des Raufhandels grundsätzlich erfüllt. Die Eventualanklage des Angriffs in der ergänzenden Anklageschrift scheitert bereits daran, dass eine Handlungseinheit vorliegt und sich die beiden Gruppierungen gegenseitig angegriffen haben.
1.3.6.3.2 In Anbetracht der Situation in der Tiefgarage hat die Vorinstanz zu Recht geprüft, ob sich B____ und C____ auf einen Rechtfertigungsgrund stützen können.
Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist die angegriffene Person berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (sog. rechtfertigende Notwehr, Art. 15 StGB). Die Abwehr in einer Notwehrsituation muss nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen (BGE 136 IV 49 E. 3.2). Notwehr als Institut der Abwehr ist nicht subsidiär, d.h. die angegriffene Person darf sich verteidigen, auch wenn es ihr etwa möglich wäre zu fliehen. Bei der Wahl der Mittel ist aber der Subsidiaritätsgrundsatz zu beachten. Er gebietet, dass die abwehrende Person das mildeste effektive zur Verfügung stehende Mittel einsetzen muss – was zugleich impliziert, dass sie nicht zuerst eine unsichere ungefährlichere Verteidigungsart ausprobieren muss, sondern direkt eine voraussichtlich wirksame wählen darf. Der ebenfalls anwendbare Grundsatz der Proportionalität verlangt, dass die Schwere des Angriffs und die Wichtigkeit des gefährdeten Rechtsguts in Relation gesetzt werden zum Rechtsgut, welches durch die Abwehr verletzt wird; es muss sich hier ebenfalls ein angemessenes Verhältnis ergeben (zum Ganzen: Mausbach/Straub, Annotierter Kommentar, in: Graf [Hrsg], Art. 15 StGB N 9-11). Eine Rolle spielen bei der Verhältnismässigkeitsprüfung insgesamt vor allem die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung. Die Angemessenheit der Abwehr ist aufgrund jener Situation zu beurteilen, in der sich die rechtswidrig angegriffene Person zum Zeitpunkt ihrer Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob die angegriffene Person sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können und sollen (zum Ganzen: BGE 136 IV 49 E. 3.1 f., 107 IV 12 E. 3a; BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.1.3, 6B_135/2017 vom 20. November 2017 E. 2.3.1; je m. Hinw.; Niggli/Göhlich, Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, N. 28 f. zu Art. 15 StGB). Besondere Zurückhaltung ist bei der Verwendung gefährlicher Werkzeuge zur Abwehr geboten, da deren Einsatz stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher Verletzungen mit sich bringt. Angemessen ist die Abwehr, wenn der Angriff nicht mit weniger gefährlichen und zumutbaren Mitteln hätte abgewendet werden können, der Täter oder die Täterin womöglich gewarnt worden ist und die abwehrende Person vor der Benutzung des gefährlichen Werkzeugs das Nötige zur Vermeidung einer übermässigen Schädigung vorgekehrt hat. Auch ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter unerlässlich. Doch muss deren Ergebnis für die angegriffene Person, die erfahrungsgemäss rasch handeln muss, mühelos erkennbar sein (BGE 136 IV 49 E. 3.3 mit Hinweisen; BGer 6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 3.3.1; 6B_810/2011 vom 30. August 2012 E. 3.3.3; je mit Hinweisen; zum Ganzen: BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.1.3; 6B_1211/2015 vom 10. November 2016 E. 1.4.1, je mit Hinweisen).
Es ist vorliegend erstellt, dass B____ von A____ hinter dem BMW völlig unvermittelt einen Faustschlag erhalten hat und die Situation aufgrund der Vorgeschichte massiv angespannt gewesen ist. Auch erstellt ist aufgrund der diversen Angaben, dass Q____ wütend zurück in die Tiefgarage gekehrt ist und sich auf der linken Seite befunden hat. Angesichts des Übergriffs von A____ und der sich auf der anderen Seite befindliche Q____ hatte B____ allen Grund zur Annahme, dass auch letzterer gewalttätig gegen ihn vorgehen würde. Somit hat sich B____ in einer Notwehrlage befunden und der von ihm ausgeteilte Tritt gegen Q____ ist durchaus geeignet den unmittelbaren Angriff seitens der Gruppierung um A____ abzuwenden und ist, gerade vor dem Hintergrund, dass Q____ in dubio keinerlei Verletzungen vom Fusstritt erlitten hat, auch verhältnismässig. Dies im Übrigen auch wenn im Zweifel nicht von einem bereits hinter dem Auto erfolgten Messerstich ausgegangen werden musste.
Was den Einsatz des Pfeffersprays von C____ gegen A____ anbelangt ist zunächst festzuhalten, dass auch jede andere Person berechtigt ist, einen rechtswidrigen Angriff verhältnismässig abzuwehren. Es ist auf den Videoaufnahmen zu sehen wie A____ nach dem Übergriff von einer anderen Person weggezerrt werden musste und wie sich seine Wut mittels Schlag auf den Kofferraum manifestiert. Zudem ist bekannt, dass sich auf der linken Seite der ebenfalls wütende Q____ eingefunden hat. Die Notwehrlage war somit nach dem Startschuss durch A____ keineswegs beendet und C____ war berechtigt, Notwehrhilfe zu leisten. Angesichts der Brutalität des Vorgehens ist auch der Einsatz des Pfeffersprays verhältnismässig.
Somit sind sowohl B____ als auch C____ in Anwendung von Art. 15 Abs. 1 StGB von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen.
1.3.6.3.3 Schliesslich ist in Bezug auf D____ festzuhalten, dass ihm der in der ergänzenden Anklageschrift geschilderte und auf den Videobildern ersichtliche Tritt gegen den Range Rover zwar nachgewiesen werden kann, mangels Strafantrag jedoch auf die Anklage wegen versuchter Sachbeschädigung verzichtet worden ist. Die in der ergänzenden Anklage festgehaltenen Schläge gegen Q____ und A____ können D____ indes nicht zugerechnet werden, da aufgrund des Beweisergebnisses davon auszugehen ist, dass Q____ erst nach der Eskalation hinter dem BMW angegriffen worden ist und D____ zu diesem Zeitpunkt noch auf dem Rücksitz des BMW gesessen hat. Zudem fehlt es an Hinweisen, dass D____ nach dem Verlassen des BMWs an der Schlägerei teilgenommen hat. D____ ist deshalb bereits mangels Nachweis des Sachverhalts vom Vorwurf des Raufhandels freizusprechen.
2. Fall Bern (AS vom 23.8.2018 Ziff. 3)
2.1 Tatkomplex [...]platz
2.1.1
2.1.1.1 Der Anklage liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Auf dem [...]platz haben sich am Mittag des 12. September 2015 mehrere Hundert kurdischstämmige Personen versammelt, die Kantonspolizei Bern hat wegen der drohenden Konfrontation mit Anhängern der UETD die Teilnehmenden der kurdischen Bewegung aufgefordert, den [...]platz zu verlassen. Unter den kurdischen Teilnehmenden war auch A____, der sich der polizeilichen Anordnung widersetzte und sich weiterhin in der Versammlung aufhielt. Als die Polizei versuchte, die Versammlung aufzulösen, rotteten sich u.a. A____ mit anderen Anhängern der kurdischen Bewegung mit dem Ziel zusammen, die Beamten anzugreifen und Sachbeschädigungen zu begehen. Es kam zu Würfen mit Vierkanthölzern, Holzstöcken, Steinen und volle PET-Flaschen gegen die Beamten. Die aktiven Demonstrierenden wurden dabei durch die physische Präsenz und die politischen und polizeifeindlichen Parolen ihrer Genossen unterstützt. Vier Polizisten wurden verletzt. Zudem forderte u.a. A____ die Genossen auf, sich mittels Sitzstreik gegen die polizeiliche Intervention zu wehren (Anklageschrift, Akten S. 4285).
2.1.1.2 Die Vorinstanz hat es aufgrund der Videoaufnahmen als erstellt erachtet, dass sich A____ anlässlich der unbewilligten Kundgebung der kurdischen Bewegung gegen die bewilligte Demonstration der «Union Europäisch-Türkischer Demokraten» (UETD) am 12. September 2015 auf dem [...]platz in Bern in unmittelbarer Nähe zum aggressiven und gewalttätigen agierenden Teil der Gruppe aufgehalten habe. Dies habe ihn als Bestandteil der Zusammenrottung erscheinen lassen, mit der er sich sichtbar solidarisiert habe. Der Umfang der ausgeübten Gewalt auf dem [...]platz hat sich noch in Grenzen gehalten, doch sei die Grundstimmung bereits dort aggressiv gewesen (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5684).
2.1.1.3 A____ hat, wie bereits bei der Vorinstanz, geltend gemacht, nicht gewusst zu haben, dass keine Bewilligung für die Gegendemonstration vorgelegen habe. Auch wiederholt er, nicht gegen die Polizei tätlich geworden zu sein (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 6748).
2.1.2 Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, ist aufgrund der Videoaufnahmen, des Polizeirapports, der sichergestellten Gegenstände und der Depositionen der Polizisten erstellt, dass es zu einer unbewilligten Gegenkundgebung gekommen ist und A____ Teil der Gruppierung gewesen ist. Fest steht auch, dass einzelne Gegenstände gegen die Polizei geworfen worden sind und es zu Verletzungen von mehreren Polizisten und einem Polizeihund gekommen ist, wobei A____ nicht selbst gegen die Polizei tätlich geworden ist (Ermittlungsbericht, Akten S. 2240 ff.; Fotos, Akten S. 2267; Wahrnehmungsberichte im Einsatz stehender Polizisten, Akten S. 2291; Videoaufnahmen auf externen Datenträgern). In Bezug auf die Sachverhaltsfeststellungen kann demnach vollumfänglich auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden, wonach feststeht, dass sich A____ in unmittelbarer Nähe zur aggressiven und gewalttätig handelnden Gruppierung aufgehalten und sich mit dieser solidarisiert hat, was insbesondere dadurch erhärtet wird, dass er den [...]platz trotz Aufforderung zu gehen, nicht verlassen hat und zudem Teilnehmende gar aufgefordert hat, sich hinzusetzen und am Sitzstreik teilzunehmen (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5682 ff.).
2.1.3 In rechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz A____ zunächst vom Vorwurf der qualifizierten Sachbeschädigung freigesprochen. Dieser Freispruch ist in Rechtskraft erwachsen. Was der Schuldspruch des Landfriedensbruchs und der qualifizierten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte betrifft, hat A____ zwar auch vor zweiter Instanz ausgeführt, nicht gegen die Polizeibeamten tätlich geworden zu sein, doch hat diesbezüglich bereits die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass die Gewaltakte als Tat der Zusammenrottung zu werten sind, da sie aus der Menge heraus begangen worden sind und deshalb allen Teilnehmenden zuzurechnen sind. Aufgrund des Videomaterials ist erwiesen, dass A____ nahe an der Front mit dabei gewesen ist und sich nicht von den gewaltbereiten Demonstranten distanziert hat. Somit ist der Schuldspruch wegen Landfriedensbruchs und qualifizierter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu bestätigen.
2.2 Tatkomplex [...]strasse
2.2.1 Vorinstanzliches Urteil und Parteistandpunkte
2.2.1.1 Gemäss Anklagesachverhalt wird A____ vorgeworfen, am Angriff gegen türkische Teilnehmende der Demonstration mitgewirkt zu haben. Er sei auf das Fahrzeug mit dem aargauischen Kennzeichnen zugerannt und sei auf dessen Motorhaube gesprungen. Zudem habe er mit einer Fahnenstange gegen das Fahrzeug geschlagen und mit dieser in das Innere des Autos gestochen. Danach habe er die Stange weitergegeben. Insgesamt habe sich A____ auch am Angriff gegen E____, F____, I____, G____ und H____ beteiligt, indem er Teil der Meute gewesen sei, die die Fahrzeuge gestürmt hätten. Er habe diesen Angriff unterstützt – sowohl durch seine physische Präsenz als auch psychisch (Anklageschrift, Akten S. 4286 ff.).
2.2.1.2 Die Vorinstanz hat es als nachgewiesen erachtet, dass A____ im Verlauf des Angriffs an der [...]strasse dazugestossen sei und sich dem Angriff auf die beiden Fahrzeuge angeschlossen habe, indem er auf die Motorhaube des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen AG [...] gesprungen sei. Zudem ist gemäss Vorinstanz auf der Videoaufnahme deutlich zu erkennen, wie A____ gegen AE____ tätlich geworden sei. Er habe mit der von ihm behändigten Fahnenstange einmal auf das Fahrzeug eingeschlagen und die Fahnenstange danach wie eine Stichwaffe in die Beifahrerseite des Fahrzeuges geführt. Somit sei ein einmaliges, wenn auch nicht besonders heftiges Zustechen mit der Fahnenstange durch A____ in das Innere des Fahrzeuges nachgewiesen. Auch erwiesen sei, dass L____ gegen AE____ tätlich geworden sei, da zu erkennen sei, wie A____ ihm die Fahnenstange überreicht und L____ mehrmals damit ins Wageninnere gestochen habe. Gestützt auf Zeugenaussagen sei im Ergebnis davon auszugehen, dass L____ zugestochen habe und nicht A____. Zwar sei nachgewiesen, dass A____ mindestens einmal mit der Fahnenstange eine Stichbewegung ins Fahrzeuginnere gemacht habe, es sei jedoch nicht erstellt, ob diese Tathandlung für die Verletzung von AE____ kausal gewesen sei. Basierend auf diesem Sachverhalt hat die Vorinstanz A____ wegen Angriffs sowie versuchter einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand verurteilt. Vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung ist A____ mangels Nachweis der entsprechenden Tathandlung freigesprochen werden. Auch eine Mittäterschaft hat die Vorinstanz unter den gegebenen Umständen als nicht erwiesen erachtet. Es gebe weder auf einen expliziten noch auf einen konkludenten gemeinsamen Tatentschluss Anhaltspunkte, vielmehr seien die Gewalteinwirkungen auf AE____ unabhängig und nacheinander erfolgt, insbesondere habe A____ den Tatort verlassen, während L____ noch auf AE____ eingewirkt habe. Zudem hat die Vorinstanz A____ wegen Schachbeschädigung mit grossem Schaden schuldig gesprochen, da er Teil der Meute gewesen sei, die das Fahrzeug zerstört habe. Mit seinem Verhalten habe er sich dem Vorsatz der anderen Personen angeschlossen auch wenn er nicht eigenhändig sämtliche Beschädigungen am Fahrzeug vorgenommen habe.
2.2.1.3 Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Anschlussberufung festgehalten, dass ein heftiges Einstechen mit der Fahnenstange durch die geöffnete Scheibe auf AE____ auf den Videos ersichtlich sei und geltend gemacht, dass jemand, der mit grosser Heftigkeit und unvermittelt auf ein in einer beengten Situation sitzendes, wehrloses Opfer einsteche, schwere Verletzungen mindestens in Kauf nehme. Dies unabhängig davon, ob direkt aus dieser Handlung eine schwere Verletzung resultiere. Indem er überdies den Stock an L____ weitergegeben habe, sei er als Mittäter anzusehen. Es sei A____ bewusst gewesen, dass sein Kollege ebenfalls auf das Opfer einstechen und einschlagen würde. Somit sei A____ wegen versuchter schwerer Körperverletzung schuldig zu sprechen (Anschlussberufungserklärung Staatsanwaltschaft, Akten S. 6042 ff.).
2.2.1.4 In der Berufungserklärung hat der Verteidiger von A____ moniert, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht richtig abgeklärt habe. So sei an der Gerichtsverhandlung insbesondere nicht nachgefragt worden, was zwischen dem Schlag auf das Auto und dem Weitergeben der Fahnenstange passiert sei, es könne A____ deshalb weder nachgewiesen werden, dass er AE____ verletzen wollte noch sei eine Stichbewegung belegt. Es sei vielmehr ersichtlich, dass die Fahne in das Auto hineingezogen worden sei. Als Mittäter habe sich A____ keinesfalls schuldig gemacht, er sei nach der Übergabe der Fahnenstangen weitergelaufen. Zudem sei auch L____ nicht wegen versuchter schwerer Körperverletzung bestraft worden. Auch nicht belegt sei, dass A____ das Auto zerstört habe, dafür gebe es keine Beweise und L____ sei im Übrigen nur wegen einfacher Sachbeschädigung verurteilt worden. Insgesamt hat der Verteidiger in seinem Plädoyer primär den Strafbefehl vom L____ moniert und verlangt, dass A____ analog dem Strafbefehl von L____ schuldig zu sprechen sei (Berufungserklärung, Akten S. 6143, Plädoyer AV 1 zweitinstanzliche HV, Akten S. 6657).
2.2.2 Sachverhaltsfeststellung
2.2.2.1 Im Sinne einer Vorbemerkung ist zunächst festzuhalten, dass der Verteidiger in diesem Anklagepunkt primär eine Ungerechtigkeit zwischen dem Strafbefehl gegen L____ und dem Urteil betreffend A____ gerügt hat. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Strafbefehl gegen L____ in der Tat mild ausgefallen ist. Allerdings kann daraus nichts zu Gunsten von A____ abgeleitet werden. Mit Gerichtsstandsverfügung vom 26. April 2018 hat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das ursprünglich in Bern geführte Verfahren übernommen, was von der Verteidigung so akzeptiert worden ist (Akten S. 2028). Jede Behörde, auch die Strafverfolgungsbehörden, sind, unter Vorbehalt der Weisungsbefugnis, im Bereich der Rechtsanwendung nur dem Recht verpflichtet und grundsätzlich frei und unabhängig in der Würdigung und Qualifikation des Sachverhaltes (Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 StPO, Wiprächtiger/Frey in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 4 N 32).
2.2.2.2 Wie die Vorinstanz korrekt festgehalten hat, steht aufgrund der übereinstimmenden, stimmigen und differenzierten Angaben der Insassen der beiden Fahrzeuge fest, dass die Angreifenden an der [...]strasse mit massiver Brutalität auf die Türken eingeschlagen haben und weder vor Gewalt gegen wehrlos am Boden liegende Personen noch gegen türkische Frauen zurückgeschreckt sind (Auss. [...], Akten S. 2321 ff., S. 2441 ff.; Auss. [...], Akten S. 2318 ff.; S. 2424 ff.; Auss. E____, Akten S. 2324 ff., S. 2455 ff.; Auss. F____, Akten S. 2396 ff. Auss. G____, Akten S. 2335 ff.; Auss. I____, Akten S. 2342 ff.; Auss. H____, Akten S. 2354 ff.; Auss. AE____, Akten S. 2375 ff.; Protokoll erstinstanzliche HV, Akten S. 5672 ff.). Sowohl die Videoaufnahmen als auch die Dokumentation der Verletzungen objektivieren diese Schilderungen und zeigen eindrücklich das äusserst derbe Vorgehen, insbesondere auch den Einsatz von Holzstangen und Baseballschlägern (Notfallbericht und rechtsmedizinisches Gutachten E____, Akten S. 2371 ff., S. 2479 ff.; Arztbericht AE____, Akten S. 2649 ff.; Notfallbericht und Arztbericht F____, Akten S. 2367 f., S. 2372 f.; Arztbericht I____, Akten S. 2677 f.). Gut sichtbar ist auf den Videos zudem, wie A____ erst im Verlauf des Angriffs dazugestossen ist, wobei sein Verhalten unmissverständlich zeigt, dass er sich dem laufenden Angriff angeschlossen hat, indem er auf die Motorhaube des Mercedes mit der Autonummer [...] gesprungen ist. Die Schäden an den beiden Mercedes-Fahrzeugen werden durch Fotos und einen entsprechenden Bericht belegt (Akten S. 2408 ff.; S. 2416 ff.). Dass A____ sich unter den Personen an der [...]strasse befunden hat, wird im Übrigen von ihm auch nicht bestritten (Protokoll erstinstanzliche HV, Akten S. 5232; Protokoll zweitinstanzliche HV, Akten S. 6748).
Die Vorinstanz hält in ihrem Urteil fest, es sei zu sehen, wie A____ auf das Fahrzeug einschlage und die Fahnenstange wie eine Stichwaffe in die Beifahrerseite des Fahrzeuges geführt habe. Es sei ein einmaliges, nicht besonders heftiges Zustechen mit der Fahnenstange in das Innere des Fahrzeuges nachgewiesen. A____ bestreitet hingegen, dass er mit der Fahnenstange ins Auto gestochen habe und AE____ verletzt habe, die Fahnenstange sei ins Auto hineingezogen worden (Protokoll, erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 5233 f.; zweitinstanzliche HV, Akten S. 6750). Diesbezüglich macht sein Verteidiger geltend, dass die Vorinstanz das Video nicht näher untersucht habe und auch keine Fragen an A____ gestellt habe (Plädoyer AV, zweitinstanzliche HV, Akten S. 6658). Anlässlich der Berufungsverhandlung wird das Video (IMG_3835_Kapo_verlangsamt_stabilisiert, bei den Akten) nochmals mehrmals und in noch langsamerer und auch vergrösserter Version gezeigt. Der Verteidiger hat kommentiert, dass man sehe, wie A____ mit der Fahne auf das Auto draufschlage und die Fahne danach proaktiv ins Auto hineingezogen werde, erst danach bewege er seine Arme und er gebe die Fahne weiter. Auch sein Blick sei gar nicht mehr auf die Fahne gerichtet. Es würde anders aussehen, wenn er proaktiv zustechen würde (Protokoll zweitinstanzliche HV, Akten S. 6750). Ein heftiges Zustechen und Ausholen, wie dies die Staatsanwaltschaft geltend macht, ist auf dem Video in der Tat nicht ersichtlich. Doch wird die Fahne auch nicht, wie vom Verteidiger geltend gemacht, in das Fahrzeug hineingezogen. Vielmehr ist ersichtlich, dass die Fahnenstange von A____ proaktiv hineingestossen wurde. Die Videoaufnahmen verdeutlichen, dass A____ unmittelbar nach diesem einmaligen Hineinstossen die Fahnenstange an den neben ihm stehenden L____ übergeben hat und das Geschehen zügig und ohne nochmals zurückzuschauen verlassen hat. Fakt ist dennoch, dass AE____ eine Schnittwunde an der linken Halsseite erlitten hat und diese zu einer Stichbewegung mit einer abgebrochenen Fahnenstange passt (Arztbericht AE____, Akten S. 2649). Dass sowohl L____ als auch A____ in das Wageninnere gestochen haben, ist auf den Videoaufnahmen ersichtlich. AE____ hat im Ermittlungsverfahren bezüglich der Täterschaft angegeben, dass die Person, die ihn angegriffen habe, am Arm tätowiert gewesen sei. Diese Angaben werden durch H____ gestützt. Auch sie hat geschildert, das AE____ von einer Person in einem kurzärmligen, schwarzen T-Shirt gestochen worden sei. Die Person sei tätowiert gewesen (Auss. AE____, Akten S. 2375 ff.; Auss. H____, Akten S. 2354 ff.). Diese Angaben in Verbindung mit dem Umstand, dass A____ ein weisses, langärmliges T-Shirt getragen hat und somit keine Tätowierungen sichtbar gewesen sein können, wertet die Vorinstanz richtigerweise als Hinweis dafür, dass es L____ war, der mit der Fahnenstange zugestochen hat, zumal die Angaben der Insassen der Fahrzeuge detailreich, differenziert und anschaulich ausgefallen sind. Nicht zuletzt werden die konzisen Angaben der Insassen zu einem grossen Teil durch die Videoaufnahmen objektiviert. Die einmalige Stichbewegung durch A____ ins Wageninnere ist ebenso aufgrund des Videos erstellt, doch lässt sich gestützt auf die Videoaufnahmen in Verbindung mit den Angaben der Insassen nicht mit abschliessender Sicherheit sagen, ob AE____ bereits durch diesen ersten Stich verletzt worden ist, weshalb der Sachverhalt zu Gunsten von A____ gewertet werden muss und nicht rechtsgenüglich nachgewiesen ist, dass er für die Verletzungen von AE____ verantwortlich ist.
In Bezug auf die Beschädigung der Fahrzeuge ist schliesslich aufgrund der Fotodokumentation erstellt, dass der Mercedes von G____ einen Totalschaden erlitten hat (Akten S. 2408 ff.). Auch erstellt ist, dass A____ durch den Sprung auf die Motorhaube sowie den Schlag mit der Fahnenstange bei der Zerstörung des Autos mitgeholfen hat, was er auch nicht bestreitet (Protokoll erstinstanzliche HV, Akten S. 5232).
2.2.2.3 Zusammenfassend ist demnach der Sachverhalt wie von der Vorinstanz begründet, erstellt.
2.2.3 Rechtliches
2.2.3.1 In rechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz zunächst die Delikte gegenüber den Insassen des ersten Fahrzeugs sowie die Attacke auf die Insassen des zweiten Fahrzeugs aufgrund der Tateinheit als (einfachen) Angriff qualifiziert. A____ bzw. sein Verteidiger haben diesen Schuldspruch weder anerkannt noch per se bestritten. Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz bezüglich des Angriffs kann vorliegend gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StGB vollumfänglich verwiesen werden, zumal die von A____ vorinstanzlich noch geltend gemachte Notwehrhandlung bzw. die Angaben, nicht am Angriff mitgemacht zu haben, vor der zweiten Instanz nicht mehr in dieser Deutlichkeit vertreten wird. Auch die Staatsanwaltschaft folgt dieser Begründung vorbehaltlos (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5692).
2.2.3.2
2.2.3.2.1 Den einmaligen Stich ins Wageninnere mit der Fahnenstange hat die Vorinstanz als versuchte einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand qualifiziert. Dagegen haben sowohl A____ als auch die Staatsanwaltschaft opponiert. Die Staatsanwaltschaft argumentiert, dass A____ unvermittelt und mit grosser Heftigkeit zugestochen habe und aufgrund der beengten Situation im Wageninnern eine schwere Verletzung mindestens in Kauf genommen haben muss. Zudem sei er als Mittäter von L____ aufgetreten (Anschlussberufung, Akten S. 6043; Plädoyer Staatsanwaltschaft, zweitinstanzliche HV, Akten S. 6672). Demgegenüber hat die Verteidigung eingewendet, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb L____ nicht für den ihm nachgewiesenen Stich verurteilt worden sei. A____ habe nicht ins Auto gestochen und er könne sich auch nicht als Mittäter strafbar gemacht haben, da L____ gar nicht wegen versuchter schwerer Körperverletzung bestraft worden sei. Mangels Stichbewegung könne A____ auch nicht wegen versuchter einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand verurteilt werden (Berufungserklärung, Akten S. 6143 ff.; Plädoyer AV 1, zweitinstanzliche HV, Akten S. 6658 ff.).
2.2.3.2.2 Verletzungen, die keine oder keine schweren Schädigungen hinterlassen, werden je nach Vorsatzlage als versuchte schwere oder einfache Körperverletzungen behandelt. Entscheidend ist dabei die Frage, ob der Täter es für möglich gehalten und in Kauf genommen hat, dem Opfer mit seinem Handeln eine schwere Verletzung wie die dauerhafte Entstellung eines wichtigen Organs oder Glieds zuzufügen. Dieser sog. Eventualvorsatz (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB) genügt für einen Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung. Ein Versuch nach Art. 22 Abs. 1 StGB kommt zur Anwendung, wenn die für möglich gehaltene und in Kauf genommene Verletzungsschwere nicht eingetreten ist. Wenn keine schwere Verletzung eintritt und ein entsprechender (Eventual-)Vorsatz nicht nachweisbar ist, entfällt der Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung. Diesfalls wird die Verwendung von gefährlichen Gegenständen als Tatinstrument als einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB qualifiziert. Nicht jeder Gegenstand ist von sich aus gefährlich, vielmehr ist ausschlaggebend, ob er nach seiner Beschaffenheit so eingesetzt wird, dass die Gefahr einer schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB herbeigeführt wird (Roth/Berkemeier, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StGB, 4. Auflage, Art. 123 N 19).
Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter erscheint. Sein Tatbeitrag muss nach den Umständen des Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich sei, dass sie mit ihm steht und fällt (statt vieler: BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; Forster, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, vor Art. 24 StGB N 7). Mittäterschaft kann durch tatsächliches Mitwirken bei der Ausführung begründet werden. Konkludentes Handeln genügt (BGE 126 IV 84 E. 2c/aa). Unabdingbare Voraussetzung für Mittäterschaft ist der koordinierte Vorsatz, ein gemeinsamer Tatentschluss, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 122 IV 197 E. 3e S. 206). Auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist Mittäterschaft möglich (BGer 6B_180/2011 vom 5. April 2012 E. 2.2, nicht publiziert in BGE 138 IV 113). Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind keine notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft. Das blosse Wollen der Tat genügt zur Begründung von Mittäterschaft aber nicht. Eventualvorsatz bezüglich des Erfolgs ist jedoch ausreichend. Nicht erforderlich ist, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkt; es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1). Mittäter ist sodann immer, wer selber tatbestandsmässig handelt (vgl. zum Ganzen etwa: BGer 6B_333/2018 vom 23. April 2019, E. 2.3.2, 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 3.3.2), d.h. auch, wer etwa mit seinem Partner «Hand in Hand» arbeitet, d.h. gleichberechtigt und koordiniert zusammenwirkt (Trechsel/Jean-Richard, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, vor Art. 24 N 14). Jedem Mittäter werden dabei – in den Grenzen seines (Eventual-)Vorsatzes – die kausalen Tatbeiträge der anderen Mittäter angerechnet. Es genügt dabei, dass die mittäterschaftlichen Beiträge sich in ihrer Gesamtheit kausal auswirken (Forster, a.a.O., vor Art. 24 StGB N 8). Für die Zurechnung der Tatbeiträge ist grundsätzlich unerheblich, ob im Einzelnen geklärt ist, wer welchen Erfolg herbeigeführt hat, solange die Tatbeiträge vom gemeinschaftlichen Tatplan umfasst sind (BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 3.4, 6B_953/2017 vom 28. März 2018 E. 3.4).
2.2.3.2.3 Vorliegend ist nicht nachgewiesen, dass A____ für die Verletzungen von AE____ verantwortlich ist. Es ist zwar ersichtlich, dass A____ ins Auto gestochen hat, doch die von der Staatsanwaltschaft beschriebene Heftigkeit ist weder auf den Bildern zu sehen noch kann sie sonst belegt werden. Auch gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass A____ wissentlich und willentlich gegen den Hals von AE____ stechen wollte. Vor diesem Hintergrund ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass der Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung nicht erfüllt ist, da die Verwirklichung des Erfolgs bei diesem einen, eher beiläufigen Hieb ins Wageninnere nicht so naheliegend ist. Ebenfalls zu Recht hat die Vorinstanz ein mittäterschaftliches Vorgehen von A____ und L____ verneint. Es ist zwar richtig, dass A____ nach seinem einmaligen Zustossen die Fahnenstange an L____ übergeben hat, doch konnte er nicht, wie von der Staatsanwaltschaft geltend gemacht, wissen, dass L____ danach mehrmals die Fahnenstange in das Autoinnere stösst. Weder kennen sich L____ und A____ noch geht aus den Videos hervor, dass die beiden in irgendeiner Art und Weise zusammengewirkt haben. Es fehlt somit an der Voraussetzung des gemeinsamen Tatentschlusses und der gemeinsamen Tatausführung. Indem A____ nach dem einmaligen Zustechen die Tatwaffe sinken liess und den Tatort ohne zurückzuschauen verlassen hat, hat er sein eindeutiges Desinteresse an der weiteren Tatausführung bekundet. Dies umso mehr, als L____ noch auf AE____ eingewirkt hat als A____ sich bereits vom Ort des Geschehens entfernt hatte.
Bezüglich der Qualifikation als versuchte einfache Verletzung mit einem gefährlichen Gegenstand ist der Vorinstanz ebenfalls zu folgen. Eine abgebrochene Fahnenstange, die während eines dynamischen Geschehens in den engen Innenraum eines Fahrzeugs und gegen den Körper einer Person gestossen wird, ist als gefährlicher Gegenstand zu qualifizieren. Dies auch, wenn der Hieb nicht mit besonderer Heftigkeit hineingestossen wird. Bereits aufgrund der spitzigen und splitterigen Abbruchstellen kann es im engen Wageninneren zu Verletzungen am und im Gesicht oder im Halsbereich kommen. Verstärkt wird dies vor dem Hintergrund der gewalttätigen Auseinandersetzung, bei der die Stichbewegung erfolgte, und dem insgesamt angriffigen Verhalten von A____. Auch eine Kontrolle des eigentlichen Stosses ist bei diesen räumlichen Verhältnissen und dieser Dynamik nicht gewährleistet. So ist denn auch in subjektiver Hinsicht das Verhalten von A____ als Inkaufnahme einer Verletzung bei dem auf dem Beifahrersitz sitzenden AE____ zu werten. Der Schuldspruch wegen versuchter einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand ist somit zu bestätigen (vgl. vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5694).
2.2.3.3 Schliesslich hat die Vorinstanz die Beteiligung von A____ an der Zerstörung des Autos von G____ als qualifizierte Sachbeschädigung gewertet. Ausser der bereits oben diskutierten geltend gemachten Forderung nach grundsätzlicher Gleichbehandlung mit L____ macht die Verteidigung keine rechtlichen Einwände geltend (vgl. oben 2.2.3). Die Videos verdeutlichen, dass A____ nicht eigenhändig sämtliche Schäden am Fahrzeug zu verantworten hat, doch hat er bezüglich des Tatgeschehens betreffend die Beschädigung der Fahrzeuge massgeblich mit den anderen Tätern zusammengewirkt, er hat sich durch sein Verhalten konkludent dem Verhalten der Meute angeschlossen. Auch war sein Beitrag wesentlich für die Ausführung des Delikts, weshalb er mittäterschaftlich an der Sachbeschädigung mitgewirkt hat.
Der Grundtatbestand der Sachbeschädigung ist gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB erfüllt, wenn jemand eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 5 Jahren erkannt werden und die Tat wird von Amtes wegen verfolgt (Art. 144 Abs. 3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein grosser Schaden anzunehmen, wenn er mindestens CHF 10'000.– beträgt (BGE 136 IV 117, E. 4.3.1). Dass der Schaden vorliegend über CHF 10'000.– beträgt, hat die Vorinstanz sorgfältig und korrekt hergeleitet und es kann darauf verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5696).
2.3 Demnach ist das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen und A____ wegen versuchter einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, Angriffs und qualifizierter Sachbeschädigung (grosser Schaden) schuldig zu sprechen.
3. Fall Basel (AS vom 23.8.2018 Ziff. 7)
3.1 Vorinstanzliches Urteil und Parteistandpunkte
3.1.1 Die Staatsanwaltschaft wirft A____ zusammengefasst vor, dass er mit mindestens fünf weiteren nicht ermittelten Personen unvermittelt auf J____ losgegangen sei und mit diesen zusammen auf ihn eingeschlagen habe. J____ habe sich befreien können, doch sei ihm A____, unterdessen mit entblösstem Oberkörper, nachgerannt und habe ihn erneut geschlagen. Auch nachdem J____ gestürzt sei und bäuchlings auf der Strasse gelegen habe, sei er mit Füssen gegen Kopf und Oberkörper getreten worden. J____ sei von mehreren Personen betreut worden und sehr wütend gewesen und habe A____ auch beleidigt. A____ sei dann nochmals auf ihn zugerannt und habe gesagt, dass er A____ sei und ob er ihn kenne. A____ habe dem am Boden liegenden (eventualiter sitzenden) J____ unvermittelt nochmals einen heftigen Tritt gegen den Oberkörper gegeben. Während der darauffolgenden verbalen Auseinandersetzung sei auch A____ von J____ beschimpft worden. Die mehreren Faustschläge und Fusstritte, die A____ dem alkoholisierten und vermutlich unter Betäubungsmitteln stehenden, teilweise bewusstlosen J____ gegen den Oberkörper und den Kopf versetzt hatte, hat die Staatsanwaltschaft als versuchte schwere Körperverletzung, eventualiter als Angriff, qualifiziert (Anklageschrift, Akten S. 4293 ff.).
3.1.2 Die Vorinstanz hat es als erstellt erachtet, dass sich A____ am Übergriff zum Nachteil von J____ am 12. März 2017 im Club_3____ beteiligt habe. Aufgrund der konfrontierten Aussagen von O____, AI____ und des Geschädigten sei die aktive Beteiligung von A____ erwiesen. Alle drei hätten ihn am Tatort gesehen und als diejenige Person bezeichnet, die oben ohne geschlagen habe und bis zum Schluss aktiv gewesen sei. O____ habe A____ zudem kurz zuvor im Club kennengelernt und er habe sich ihr als «[...]» vorgestellt. Alle drei haben A____ als aktiv wahrgenommen und gesehen, dass dieser mindestens einen Faustschlag, wenn nicht auch einen Fusstritt gegen J____ ausgeführt habe. Wobei sich ebenfalls alle drei nicht sicher gewesen seien, ob er das Opfer getroffen habe. Demnach sei ihm lediglich ein Schlag mit der Hand und ein versuchter Fusstritt konkret nachzuweisen, ansonsten bliebe es beim Nachweis, dass er sich aktiv an der gewalttätigen Auseinandersetzung beteiligt habe. Es seien zudem noch andere Personen dort gewesen, die geschlagen hätten, und das Geschehen habe sich örtlich verlagert. All dies werde indiziell durch weitere Zeugenaussagen bestätigt. Aus den diversen Angaben ergebe sich zudem, dass J____ nicht ruhig gewesen sei, sondern durch Aggressivität, Beleidigungen und Beschimpfungen aufgefallen sei. Allerding sei er das einzige Opfer gewesen. Seine Verletzungen seien durch das IRM-Gutachten objektiviert. Die Angaben von A____ hat das Strafgericht als widersprüchlich und taktisch gewertet – dies insbesondere bezogen auf seine Aussagen im Zusammenhang mit seiner Oberbekleidung aber auch hinsichtlich des Umstands, dass er die anwesenden Personen gekannt habe. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe er zudem zum ersten Mal angegeben, nicht nur schlichtend eingegriffen, sondern die Hand aufgezogen und eine entsprechende Handbewegung gegen J____ gemacht zu haben. Schliesslich hat das Strafgericht festgehalten, dass die Depositionen der befragten Entlastungszeugen einige Widersprüche aufgewiesen hätten und erhebliche Zweifel an ihren Angaben bestünden. Insbesondere hinsichtlich der Angaben von AJ____ könne festgehalten werden, dass seine Aussagen im Widerspruch zum in Auftrag gegebenen rechtsmedizinischen Gutachten stünden. Es sei bei den bei ihm dokumentierten Verletzungen von einer Selbstbeibringung auszugehen. Die Angaben der Entlastungszeugen würden sich in wesentlichen Punkten unterscheiden und relevante Abweichungen von den Angaben der unabhängigen Auskunftspersonen aufweisen. Hinsichtlich der angeklagten Sachbeschädigung in Bezug auf die Uhr von J____ erweise sich der Sachverhalt als nicht erstellt, zumal nicht nachgewiesen werden könne, wodurch die Uhr beschädigt worden und wer dafür verantwortlich sei. Mangels Hinweisen in Bezug auf die Heftigkeit der Einwirkung auf den Geschädigten durch A____ und da auch nicht bekannt sei, wo er sein Opfer getroffen habe, könne nicht auf eine versuchte schwere Körperverletzung geschlossen werden. Allerdings habe A____ gemeinsam mit unbekannt gebliebenen Mittätern das Opfer mit mehreren Schlägen und Fusstritten traktiert. Demnach sei A____ des Angriffs schuldig zu erklären (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5718 ff.).
3.1.3 Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Anschlussberufungsbegründung sowie anlässlich der Hauptverhandlung ausgeführt, dass aus den Angaben der Tatzeugen klar werde, dass A____ als Hauptaggressor fungiert habe, da er sich demonstrativ als «Ich bin [...]» vorgestellt habe und selbstbewusst, machtgierig und überlegen aufgetreten sei. Auch das rechtsmedizinische Gutachten impliziere, dass die Schläge und Tritte von A____ von einer gewissen Heftigkeit gewesen seien, ansonsten nicht von einer potentiellen Lebensgefahr ausgegangen werden könne. Sodann sei A____ bis zum Schluss aktiv gewesen und habe mit dem letzten Kick auf das bereits erheblich verletzte und wehrlos am Boden liegende Opfer eingewirkt. Auch dadurch habe er eine schwere oder lebensgefährliche Verletzung mindestens in Kauf genommen (Anschlussberufungsbegründung StA, Akten S. 6043 f.; Plädoyer StA zweitinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 6673).
3.1.4 A____ hat in diesem Punkt einen Freispruch vom Vorwurf des Angriffs gefordert. Er hat seinen Antrag damit begründet, dass weder die Aussagen der befragten Personen noch die objektiven Beweismittel klar genug seien, um Schläge gegen das Opfer zu begründen. Der Sachverhalt sei bereits falsch ermittelt worden, da die Staatsanwaltschaft nicht erwähnt habe, dass sich J____ aufgrund der ausgesprochenen Drohung auch strafbar gemacht habe und A____, falls überhaupt, erst nach dieser Beschimpfung und Drohung tätlich geworden sei. Zudem hätten die Angreifer nicht ermittelt werden können, da der ermittelnde Kriminalkommissar die anderen Angreifer laufen gelassen habe, insbesondere hätte die Anklage auf AK____ erweitert werden müssen. Wenn unüberwindliche Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen bestünden, sei gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO von der für die beschuldigte Person günstigere Sachlage auszugehen. Die günstigere Version sei, dass A____ den Streit nur habe schlichten wollen und deshalb seinen Namen gerufen habe. Zudem seien keine Spuren an den Händen gefunden worden, die belegen würden, dass A____ geschlagen habe. A____ könne einzig ein versuchter Tritt auf den Oberkörper nachgewiesen werden, wobei nicht belegt sei, ob der Tritt J____ getroffen habe. Fest stehe jedenfalls, dass der Tritt nach den Todesdrohungen durch J____ erfolgt sei. Auch seien die Zeugenaussagen allesamt widersprüchlich und nicht glaubwürdig. Insgesamt könne aufgrund der begangenen Verfahrensfehler nur ein Freispruch erfolgen, zumal andere Delikte aufgrund des Anklageprinzips nicht in Frage kommen. Da auch J____ strafbares Handeln an den Tag gelegt habe, sei ein allfälliges strafbares Verhalten von A____ ohnehin als Retorsion zu werten (Berufungsbegründung, Akten S. 6118 ff.; Plädoyer AV1, Akten S. 6651 ff.).
3.2 Sachverhaltsfeststellung
3.2.1 Wie die Vorinstanz zutreffend darlegt und unbestritten ist, hat sich A____ in der Nacht vom 11. auf den 12. März 2017 im und um den Club_3____ aufgehalten. Es ist zu einer tätlichen Auseinandersetzung mit mehreren Personen gekommen, im Verlauf derer J____ erheblich verletzt wurde (rechtsmedizinisches Gutachten, Akten S. 3507 f.). Dass mehrere Personen an der tätlichen Auseinandersetzung teilgenommen haben und sich diese örtlich verschoben hat, ist sowohl dem Polizeirapport zu entnehmen (Akten S. 2940 ff.) als auch durch eine Vielzahl von übereinstimmenden Aussagen belegt. So haben die Security-Angestellten [...], AI____ und [...] aber auch weitere anwesende Personen wie [...], [...], [...] und O____ stets angegeben, dass es sich um mindestens 10-15 Personen gehandelt habe, die aufeinander losgegangen seien (Akten S. 2970 ff.; 3037 ff.; 3021 ff.; 3085 ff.; 3103 ff.; 3124 ff.). Auch A____ sowie der Geschädigte haben bestätigt, dass eine Vielzahl von Personen an der Rangelei beteiligt gewesen seien, sich die Auseinandersetzung verlagert habe und am Ende einzig J____ verletzt wurde (Akten S. 2984; 2990 ff.; 3145 ff.). Die Angaben der diversen anwesenden Personen werden durch das Verletzungsbild von J____ sowie das IRM-Gutachten bestätigt. So ist davon auszugehen, dass J____ sowohl mit Tritten als auch mit Fäusten traktiert worden ist. Schuhabdrücke im Kopfbereich belegen Tritte und die nachgewiesenen Brüche des Nasenbeins sowie des knöchernen Nasenscheidewandanteils eine stumpfe Traumatisierung, die sich am ehesten durch Faustschläge erklären liesse. Der Schwerpunkt der Verletzungen liege an Kopf und Oberkörper. Die Verteilung der Verletzungen an der rechten Kopfseite spreche zudem für mehrere Gewalteinwirkungen, da eine einzige Gewalteinwirkung aufgrund der Wölbung des Schädels nicht zu Verletzungen in allen beschriebenen Regionen führen könnte (IRM-Gutachten Akten S. 3514 ff.; Fotos, Akten S. 3518 ff.). Auch der kriminaltechnische Untersuchungsbericht hält fest, dass die Fotografien der Verletzungen auf dem Kopf des Geschädigten zahlreiche geometrische, meist nur partiell zum Abdruck gelangte Muster aufwiesen. Es sei davon auszugehen, dass die stumpfe Gewalt dabei mehrfach auf den Schädel eingewirkt habe, wobei es wiederholt zu Überlagerungen des spurengebenden Gegenstandes gekommen sei. Aufgrund der Spurenqualität sei eine Zuordnung der einzelnen Elemente schwierig bzw. nicht möglich (KTA Gutachten, Akten S. 3402). Erstellt ist demnach die tätliche Auseinandersetzung vor dem Club_3____ zwischen mehreren Personen mit einem Verletzten.
3.2.2 Fraglich ist indes die Tatbeteiligung bzw. der Tatbeitrag von A____. Gemäss Polizeirapport wurden neben A____ auch [...], AK____, [...] und [...] als beschuldigte Personen aufgeführt. Einzig A____ ist in der Folge allerdings verhaftet worden (Polizeirapport, Akten S. 2940 ff.; Pikettbericht Akten S. 2968 ff.). Wenn die Verteidigung diesbezüglich anmerkt, dass schlicht nicht nachvollziehbar sei, weshalb der verantwortliche Kommissär die Entscheidung gefällt habe, keine weiteren Sofortmassnahmen bezüglich der Mitbeschuldigten anzuordnen, zumal ihre Kleidung Blutspuren aufgewiesen haben, ist ihm zuzustimmen (Berufungserklärung AV 1, Akten S. 6119 f.; Plädoyer AV 1 zweitinstanzliche HV, Akten S. 6651 ff.). Vor diesem Hintergrund erstaunt es denn auch nicht, dass sich A____ ungerecht behandelt fühlt. Darin allerdings eine Verletzung der Unschuldsvermutung zu sehen, ginge zu weit, zumal sich nichts an der Tatsache ändert, dass A____ im vorliegend zu beurteilenden Tatkomplex Tatverdächtiger ist. Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, bedeutet das Fehlen von Spuren – wie hier zum Beispiel keine Verletzungen bei A____ oder fehlende Blutspuren an Händen und Kleidern – nicht generell die Unschuld einer Person (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5727). Vielmehr ist es vorliegend aufgrund der diversen Aussagen der anwesenden Personen (vgl. unten E. II. 3.2.4) gerechtfertigt, von einer Beteiligung A____s auszugehen. Im Sinne der Unschuldsvermutung ist der Sachverhalt selbstverständlich stets zu Gunsten des Beschuldigten auszulegen (Art. 10 Abs. 3 StPO).
3.2.3 Es ist richtig, dass es an objektiven Beweismitteln, die den Tatbeitrag von A____ untermauern würden, fehlt. Die Tatbeteiligung von A____ ist einzig durch diverse Angaben von Auskunftspersonen bzw. Zeuginnen und Zeugen erstellt. Während A____ zunächst geltend macht, lediglich schlichtend in das Tatgeschehen eingegriffen zu haben, was sich insbesondere darin zeige, dass bei ihm keinerlei körperlichen Anzeichen einer Schlägerei festgestellt worden sei, hat er seine Depositionen im Verlaufe des Verfahrens den äusseren Gegebenheiten angepasst. So hat er sich im Vorverfahren noch auf den Standpunkt gestellt, bei der Auseinandersetzung nicht oben ohne gewesen zu sein (Akten S. 2984 ff.; 3154 ff.; 3394 ff.). Angesichts der Feststellung der KTA hinsichtlich der kaputten Knopfleiste am schwarzen Hemd von A____ hat er dann schliesslich anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erstmals angegeben, dass sein T-Shirt im Gerangel zerrissen sei, nähere Ausführungen dazu hat er indes nicht gemacht (KTA-Bericht, Akten S. 3445 ff.; Fotos KTA, Akten S. 3454 ff.; Protokoll erstinstanzliche HV, Akten S. 5247; 5271). A____ hat stets ausgesagt, dass J____ geflucht, geschrien und Leute beleidigt habe. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit O____ hat er diesbezüglich präzisiert, ihm daraufhin gesagt zu haben, er solle die «Fresse» halten (Akten S. 2986; 3146; 3391; 3395). Dies hat er während der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zwar bestätigt, doch ist er noch einen Schritt weitergegangen, indem er erstmalig angefügt hat, dass J____ ihn derart beleidigt habe, dass er daraufhin impulsiv geworden sei. Da er nicht aufgehört habe, seine Familie auf unterstem Niveau zu beleidigen, habe er eine Handbewegung in seine Richtung gemacht, ihn aber nicht getroffen (Protokoll erstinstanzliche HV, Akten S. 5267; 5270). Auch anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung ist A____ bei seiner Version geblieben. Er sei von J____ massiv bedroht und beschimpft worden und habe sich mit einem Tritt dagegen wehren wollen, ihn aber nicht getroffen, J____ sei vorher so übel zugerichtet worden. Es sei unerklärlich, weshalb man an ihm (A____) keinen einzigen Kratzer gefunden habe, obwohl er noch gleichentags untersucht worden sei (Protokoll zweitinstanzliche HV, Akten S. 6750 ff.).
3.2.4 Wie bereits eingangs erwähnt, stützt sich der Anklagesachverhalt hinsichtlich des Tatbeitrags von A____ primär auf diverse Aussagen von anwesenden Personen, welche nachfolgend näher zu analysieren sind, wobei im Sinne der Prozessökonomie gemäss Art. 82 Abs. 2 StPO die Rechtsmittelinstanz für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Sachverhalts auf die Vorinstanz verweisen darf, sofern dieser beigepflichtet wird. Demgegenüber ist stets auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler/Nadig/Schneebeli, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 82 N 10). Konfrontiert wurde A____ im Vorverfahren mit J____, O____ und AI____. Für alle drei ist A____ als Aggressor herausgestochen. J____ betont, dass er mehrmals geschlagen worden sei und ihm dieser A____ speziell aufgefallen sei, er habe immer wieder den eigenen Namen geschrien und sich das Hemd weggerissen, er habe dann einen nackten Oberkörper gehabt, sein Freund habe ebenfalls eine von ihm kassiert (Auss. J____, Akten S. 2993 f.). Auch AI____ hat stets gesagt, dass die Person ohne Sakko festgenommen wurde und dieser in beiden Phasen aktiv beteiligt gewesen sei. Ebenso beschreibt O____, wie sie vor der Schlägerei im Club einen «[...]» kennengelernt habe und er derjenige gewesen sei, der draussen geschlagen habe (Auss. AI____, Akten S. 3038; 3041, 3376; Auss. O____, Akten S. 3125, 3127, 3140 f., 3388). Alle drei haben somit übereinstimmend ausgesagt, dass A____ einen nackten Oberkörper gehabt habe und aktiv sowie aggressiv aufgetreten sei. Auch wenn weder AI____ noch O____ in der ersten Phase einzelne Schläge A____ zuordnen können, wird durch ihre Angaben erhellt, dass A____ in beiden Phasen als Beteiligter am Gerangel aufgefallen ist. In der zweiten Phase habe A____ einen Tritt gegen J____ ausgeführt. Während die Zeugin und der Zeuge anlässlich der ersten Einvernahme noch davon gesprochen haben, dass J____ getroffen worden sei, relativierten sie anlässlich der Konfrontationseinvernahme ihre diesbezüglichen Aussagen (Auss. AI____, Akten S. 3380, 3041; Auss. O____, Akten S. 3125, 3127, 3137, 3390). Auch haben sie stets angegeben, dass J____ Beleidigungen und Drohungen ausgesprochen habe und insgesamt sehr laut gewesen sei (Auss. AI____, Akten S. 3041, 3377; Auss. O____, Akten S. 3137, 3141, 3388, 3390). Sie belasten durch ihre Aussagen A____ weder übermässig noch fallen ihre Angaben einseitig zu Gunsten des Geschädigten aus. Vielmehr bestechen die beiden Aussagen durch konsistente, differenzierte und detaillierte Angaben. Beide verknüpfen ihre Angaben zudem mit spezifischen Einzelheiten. Wenn sich O____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme nicht mehr daran erinnert, ob A____ in der zweiten Phase mit dem Fuss getreten oder mit der Faust geschlagen hat, werden dadurch ihre Angaben nicht unglaubwürdig, zumal sie selbst erklärt, dass die Erinnerungen direkt nach dem Vorfall am frischesten gewesen seien und auf ihre damaligen Angaben abzustellen sei. Gerade auch vor dem Hintergrund, dass AI____ in dieser Phase stets von einem Fusstritt gesprochen hat, wobei der Geschädigte zu diesem Zeitpunkt unbestrittenermassen am Boden gelegen ist, lässt einen Fusstritt plausibel erscheinen (Auss. AI____, Akten S. 3037 ff., 3374 ff.; Auss. O____, Akten S. 3124 ff., 3386 ff.). Das Strafgericht hat demnach zu Recht die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen bejaht und festgehalten, dass die Schilderungen von O____ und AI____ auch mit den Angaben weiterer Zeugen, nämlich [...], [...], [...], [...] und [...] übereinstimmen. Diese Personen sind zwar nicht mit A____ konfrontiert worden, doch können deren Aussagen indiziell zur Bejahung der Glaubhaftigkeit der Hauptzeugen herangezogen werden. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz kann entsprechend vollumfänglich verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5725). Auch verwiesen werden kann im Übrigen auf die zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz bezüglich der Angaben der Entlastungszeugen AJ____, [...], [...], [...], [...], AK____ sowie [...] (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5727). Nicht nur sind die Angaben von AJ____ nachweislich falsch (IRM-Gutachten AJ____, Akten S. 3532 ff.), sondern schildern diese Zeugen den Vorfall nicht einheitlich und im Widerspruch zu den Angaben der unabhängigen Auskunftspersonen, weshalb erhebliche Zweifel an ihren Aussagen bestehen und nicht auf diese abgestellt werden kann (vgl. vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5727). Vielmehr ist gestützt auf die Depositionen der unabhängigen Personen erstellt, dass A____ als Bestandteil der angreifenden Meute aufgefallen ist und er dort durch sein Auftreten und seine Aggressivität auch gegen den Geschädigten als Anführer wahrgenommen wurde. Allerdings darf nicht ausgeblendet werden, dass die befragten Personen ebenso klarstellen, dass er nicht der alleinige Aggressor gewesen ist, sondern die Gewalt von mehreren Personen ausgegangen ist. Fest steht auch, dass A____ bis zum Schluss aktiv gewesen ist und gegen den am Boden liegende J____ getreten hat. Aufgrund der frisch nach der Tat erfolgten Depositionen der anwesenden Personen ist davon auszugehen, dass A____ J____ geschlagen hat. Welche Schläge er ausgeführt hat, bzw. welche Schläge oder Tritte den Geschädigten getroffen haben, kann jedoch entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft nicht zweifelsfrei eruiert werden und kann für die Erfüllung des Tatbestands des Angriffs auch offengelassen werden, wie nachfolgend noch ausgeführt wird (vgl. unten, E. 3.3.3.1). Der Einwand von A____, lediglich schlichtend eingegriffen zu haben, ist vor diesem Hintergrund als Schutzbehauptung zu werten.
Weiter macht A____ geltend, dass er von J____ verbal provoziert worden sei, da er Drohungen und Beschimpfungen ausgesprochen habe, der Tritt sei deshalb im Affekt erfolgt. Der amtliche Verteidiger von A____ qualifiziert den Tritt als Retorsionsmassnahme bzw. Affekthandlung, welche eine Strafbefreiung mit sich ziehe (Plädoyer AV 1, erstinstanzliche HV, Akten S. 5402; Berufungsbegründung, Akten S. 6139; Plädoyer AV 1, zweitinstanzliche HV, Akten S. 6654 f.). Wie oben dargelegt, wird auch von der unabhängigen Zeugin und den unabhängigen Zeugen bestätigt, dass J____ in der zweiten Phasen Drohungen und Beschimpfungen gegen A____ ausgestossen hatte. Diesbezüglich hat A____ denn auch Strafantrag gestellt und J____ wurde mit Strafbefehl vom 8. Januar 2024 u.a. wegen Drohung zum Nachteil von A____ neben einer Busse zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt. Demnach ist das strafbare Verhalten von J____ entsprechend geahndet worden. Aufgrund der glaubhaften Angaben der anwesenden Personen ist A____ allerdings nicht erst nach der Drohung von J____ tätlich geworden, sondern bereits in der ersten Phase als Hauptaggressor aufgefallen. Bereits aus diesem Grund greift der Einwand des Verteidigers zu kurz. Zudem ist Retorsion lediglich bei einer Tätlichkeit oder einer Beschimpfung möglich, nicht jedoch bei einer Drohung, wobei der Streit für die Annahme einer Retorsion derart unbedeutend sein muss, dass das öffentliche Interesse nicht nochmals Sühne verlangen würde (Andreas Donatsch in: Andreas Donatsch (Hrsg.), StGB-Kommentar, 21. Auflage, Art. 177 N 13 f. m.w.H.). Auch aus diesem Grund kann vorliegend nicht von einer Retorsion ausgegangen werden. Nicht zuletzt macht der Verteidiger geltend, es sei nicht ersichtlich, weshalb die Staatsanwaltschaft den Tatvorwurf der Beschimpfung gegen A____ fallen gelassen habe. Aus den Strafakten des J____ ergibt sich jedoch, dass das diesbezügliche Verfahren einerseits zufolge Verjährung und andererseits wegen Art. 177 Abs. 2 StGB – also weil der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben habe – eingestellt wurde (vgl. Einstellungsverfügung vom 8.6.2022, Akten J____). Eine Strafbefreiung kommt vorliegend somit nicht zum Tragen.
3.3
3.3.1 Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Anschlussberufung einen Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung beantragt (Anschlussberufung, Akten S. 6043; Plädoyer Staatsanwaltschaft, zweitinstanzliche HV, Akten S. 6673).
3.3.2
3.3.2.1 Eine schwere Körperverletzung nach Art. 122 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) begeht, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. Eventualvorsätzlich handelt gemäss Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei Schlägen und Fusstritten gegen den Kopf von einer gewissen Heftigkeit grundsätzlich von einem Eventualvorsatz betreffend schwere Körperverletzung auszugehen (vgl. BGer 6B_760/2017 vom 23. März 2018 E. 3.4; 6B_236/2016 vom 16. August 2016 im Anschluss an AGE SB.2014.91 vom 13. November 2015; BGer 6B_370/2013 vom 16. Januar 2014, 6B_954/22010 vom 10. März 2011, 6B_919/2010 vom 22. Dezember 2010, 6P.232/2006 und 6S.532/2006 vom 5. Juli 2007; AGE SB.2019.82 vom 3. März 2021 E. 2.7.3). Ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind. Als Mittäter gilt, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgeblicher Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass die Tat mit ihm steht oder fällt (BGE 133 IV 76 E. 2.7; 130 IV 58 E. 9.2.1).
3.3.2.2 Das IRM-Gutachten erhellt, dass J____ im Kopf- und Oberkörperbereich Verletzungen erlitten hat und aus medizinischer Sicht eine potentielle Lebensgefahr bejaht werden könne. Zudem ist erstellt, dass A____ an vorderster Front mitgewirkt und auf den Geschädigten eingeschlagen hat. Aufgrund des Beweisergebnisses steht ebenfalls fest, dass neben A____ weitere Personen auf das Opfer eingewirkt haben. Somit kann das Endergebnis der Verletzungen nicht alleine A____ zugerechnet werden, zumal sich aufgrund der Angaben der Augenzeugen keine Hinweise bezüglich der Heftigkeit der Gewalteinwirkungen von A____ ergeben und unklar bleibt, wo A____ den Geschädigten überhaupt getroffen hat. Ihm einzig aufgrund seines selbstbewussten und überlegenen Auftrittes sämtliche Verletzungen zuzurechnen, ginge zu weit, weshalb nicht auf eine versuchte schwere Körperverletzung geschlossen werden kann.
3.3.3
3.3.3.1 Des Angriffs macht sich gemäss Art. 134 StGB schuldig, wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Drittens zur Folge hat. Somit ist der Angriff die einseitige, von feindseligen Absichten getragene, gewaltsame Einwirkung auf den oder die Körper eines oder mehrerer Menschen. Der körperliche Angriff muss von mindestens zwei Personen ausgehen, wobei es aber genügt, wenn sich eine Person dem bereits gestarteten Angriff einer anderen Person anschliesst. Die angegriffene Seite muss entweder völlig passiv bleiben oder sich nur defensiv zu schützen versuchen (Maeder in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 134 N 6 f.). Als objektive Strafbarkeitsbedingung wird der Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten vorausgesetzt (Maeder, a.a.O., Art. 134 N 10).
3.3.3.2 Wie bereits dargelegt können die einzelnen Verletzungen nicht allein A____ zugeordnet werden. Erstellt ist allerdings, dass der Geschädigte von A____ und weiteren, bedauerlicherweise nicht weiterverfolgten, Personen verprügelt wurde, indem er geschlagen und gegen den Kopf getreten wurde. Aufgrund der dem Geschädigten zugefügten Verletzungen ist die objektive Strafbarkeitsbedingung erfüllt. J____ hat zwar Beschimpfungen ausgestossen, sich jedoch nicht tätlich gewehrt, zumal gerade auch A____ keinerlei nachgewiesenen Verletzungen aufgewiesen hat. Angesichts dessen scheidet der Tatbestand des Raufhandels ebenfalls aus, da dieser ein wechselseitiges Tätigwerden der Parteien voraussetzt, welches jedoch weder geschildert noch aufgrund objektiver Beweise erstellt ist. A____ ist somit wegen Angriffs schuldig zu sprechen.
3.3.4 Demnach ist das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen und es erfolgt ein Schuldspruch wegen Angriffs.
4. Fall Zürich (AS vom 23.8.2018 Ziff. 6)
4.1 Vorinstanzliches Urteil und Parteistandpunkte
4.1.1 Die Staatsanwaltschaft wirft A____ zusammengefasst vor, im Club_2____ in [...]/ZH in den frühen Morgenstunden des 15. Januar 2017 nach einer Auseinandersetzung mit anderen Gästen in einem Nebenraum des Clubs mit den Sicherheitsangestellten diskutiert zu haben und dem Geschäftsführer des Clubs, S____ gedroht zu haben ihn umzubringen und in seinem Club ein Blutbad wie im Club_4____ in Istanbul anzurichten. Gemeint habe A____ den Terroranschlag, der sich in der Silvesternacht in Istanbul ereignet habe. A____ habe dann mit Handbewegungen demonstriert, wie er dann alle Leichen nebeneinanderlegen würde. Zudem habe er mit stoischer Ruhe betont, dass er zu einer starken Gruppierung gehöre und ein bekannter Schläger sei, der die Lokale in Zürich jeweils nur mit Fusstritten öffnen würde. S____ werde dies schon noch erleben. Auch der Kollege AW____ habe mit dem konkludenten Einverständnis von A____ dem Sicherheitspersonal gedroht, dass etwas passieren werde. Schliesslich habe A____ den Geschäftsführer und einen Sicherheitsangestellten geschubst. Vor dem Club habe A____ zudem mehrere Leute telefonisch zur Verstärkung angefordert und diesen auch gesagt, sich zu bewaffnen. Dem Geschäftsführer habe er gesagt, dass diese Leute nun bald vor dem Club auftauchen würden. Wenig später seien tatsächlich einige Leute vor dem Club erschienen. Zur Provokation der türkischen Anwesenden hätten A____ und seine Leute die frisch verschneiten Heckscheiben parkierter Fahrzeuge mit kurdischen Symbolen und Parolen beschrieben. In der Folge habe A____ in Gegenwart seiner Kollegen nochmals gedroht, zuerst S____, dann die Sicherheitsangestellten und schliesslich alle Gäste des Clubs umzubringen. Dabei habe A____ angedeutet, eine Waffe hinter dem Rücken hervorzuziehen. Die Drohung mit dem Terroranschlag habe er ebenfalls wiederholt. S____ solle sein Gesicht nicht vergessen, man würde ihn überall kennen. S____ und AX____ seien infolge der geschilderten Worte und des dominanten und bedrohlichen Auftritts in Angst und Schrecken versetzt worden (Anklageschrift, Akten S. 4292 f.).
4.1.2 Die Vorinstanz hat erwogen, aufgrund der objektiven Beweismittel, insbesondere der Videoaufnahmen, sowie der Angaben der beteiligten Personen, sei nicht erstellt, dass es im Nebenraum des Clubs zu den ausgestossenen Drohungen gekommen sei. Die Angaben der Sicherheitsangestellten seien nicht deckungsgleich und auch die Videoaufnahmen beleuchten nur das Geschehen ausserhalb des Nebenraums (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5714 ff.).
Für den Sachverhaltskomplex ausserhalb des Clubs sei die Beweislage hingegen eine andere. Nicht nur stimmen in diesem Punkt die Angaben der Sicherheitsangestellten überein, sondern werden diese Angaben auch durch das Videomaterial gestützt. Bei der von A____ vorgebrachten Angabe, er habe telefoniert, um einen Kollegen zu bitten, ihn mit dem Auto abzuholen, handelt es sich um eine Schutzbehauptung, da er bis zum Eintreffen der Polizei am Tatort verblieben sei, obwohl seine Kollegen nachweislich vor dem Club aufgetaucht seien (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5715 f.).
Gestützt auf die übereinstimmenden Angaben der Türsteher, des Polizeirapports vom 15. Januar 2017 sowie den Umstand, dass die Kantonspolizei Zürich nachweislich mit einem Grossaufgebot an Polizisten in Vollmontur am Tatort erschienen sei, sei naheliegend, dass die Äusserungen von A____ das übliche Mass an Unmutsbekundungen bei weitem überschritten habe. Keinerlei Zweifel bestehe auch darin, dass A____ oder seine am Tatort aufgetauchten Kollegen die kurdischen Symbole auf die verschneiten Heckscheiben gemalt hätten. Im Ergebnis seien somit die im Aussenbereich geäusserten Drohungen gegen S____ und AX____ als erstellt zu betrachten und es erfolge ein Schuldspruch wegen mehrfacher Drohung (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5716).
4.1.3 Die Verteidigung macht mit der Berufung zusammenfassend geltend, die Anzeige sei zum Selbstschutz der Security-Angestellten erstellt worden, da sie A____ und seinen Kollegen im Nebenraum zusammengeschlagen hätten. Es handle sich dabei um eine Freiheitsberaubung, da A____ im Nebenraum nicht nur geschlagen, sondern für 23 Minuten festgehalten worden sei. Man sehe auf den Videos, wie AX____ einen Schlagstock hinter dem Rücken gehalten habe und die Verletzungen seien zudem dokumentiert. A____ würde als Kurde nie mit [...] drohen, das entspreche nicht seiner politischen Gesinnung. Es seien die Angaben sämtlicher beteiligten Türsteher widersprüchlich und diejenige von AX____ sei insgesamt unglaubwürdig. Schliesslich würde man auf den Videoaufnahmen erkennen, dass die Türsteher nicht in Angst und Schrecken versetzt worden seien, da sie stets ruhig geblieben seien (Plädoyer AV 1, Berufungsverhandlung, Akten S. 6660 ff.; Berufungsbegründung, Akten S. 6147 ff.).
4.2 Sachverhaltsfeststellung
4.2.1 Bezüglich der Grundlagen zum In-dubio-pro-reo-Grundsatz kann auf die obigen Erwägungen verwiesen werden (E. II. 1.3.5.1 ff.).
4.2.2 Vorbemerkungen
4.2.2.1 Die Vorinstanz hat den angeklagten Sachverhalt im Nebenraum nach sorgfältiger Würdigung der Angaben sämtlicher Beteiligten schliesslich aufgrund der widersprüchlichen Angaben der Sicherheitsangestellten als nicht erstellt erachtet, zumal auch keinerlei objektiven Beweise vorliegen. Es ist diesbezüglich zu keinem Schuldspruch gekommen (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5715). A____ ist demnach, zumal die Staatsanwaltschaft in diesem Punkt keine Anschlussberufung gemacht hat, gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO nicht beschwert, und es fehlt somit an der Legitimation, ein Rechtsmittel zu ergreifen. Der Verteidiger beschränkt sich für diesen Teil der Anklageschrift denn auch darauf, festzuhalten, dass die Geschehnisse widersprüchlich seien. A____ sei im Nebenraum allerdings massiv angegangen und verletzt worden. Bei diesem Vorgehen handelt es sich um eine Freiheitsberaubung durch die Türsteher. Zudem bemängelt er den Umstand, dass die Vorinstanz festhält, dass der Umgang der Türsteher das Motiv für die Drohung im Aussenbereich gewesen sei (Berufungsbegründung, Akten S. 6148 f.; Plädoyer Berufungsverhandlung, Akten S. 6660 ff.). Was die Sachverhaltswürdigung im Nebenraum anbelangt, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5715 ff.) und es ergeht auch im Berufungsverfahren kein Schuldspruch für die ausgesprochene Drohung im Nebenraum.
4.2.2.2 Was die vom Verteidiger geltend gemachten Vorwürfe bezüglich der Körperverletzung sowie der Freiheitsberaubung anbelangt, ist ihm insofern zuzustimmen, als die dokumentierten Verletzungen im Polizeirapport, die hohe Anzahl an Türsteher, die A____ in den Raum begleitet haben, die lange Aufenthaltsdauer im Raum sowie der Umstand, dass auf den Videoaufnahmen beim einen Türsteher tatsächlich ein Schlagstock zu sehen ist, darauf hindeuten, dass A____ im Nebenraum tätlich angegangen worden ist, wie es im Übrigen auch von der Vorinstanz bereits festgestellt worden ist (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5717). Die strafrechtliche Aufarbeitung der inkriminierten Drohungen im Aussenbereich wird dadurch jedoch nicht verhindert, wobei das Verhalten der Sicherheitsangestellten im Nebenraum selbstverständlich bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist (unten E. III.2.3). Der Vorinstanz ist ebenfalls zuzustimmen, wenn sie in dem im Zweifel anzunehmenden unzimperlichen Umgang der Türsteher mit A____ ein Motiv für die verbalen Drohungen sieht (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5717).
4.2.3 Objektive Beweise
4.2.3.1 Der äussere Geschehensablauf ist weitgehend unbestritten (Akten S. 2848, 2935, Protokoll erstinstanzliche HV, Akten S. 5241 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 6752) und aufgrund der Videoaufnahmen erstellt. Die Videoaufnahmen dokumentieren die Geschehnisse vor dem Eingang, im Eingangsbereich sowie im Raucherteil des Clubs. Demnach hat A____ am 15. Januar 2017 um 1:03 Uhr zusammen mit Q____ und AW____ den Club_2____ in [...] betreten und es ist ersichtlich, wie es in der Folge um ca. 1:40 Uhr im Raucherraum des Clubs zu einem Konflikt zwischen AW____ und einem unbekannten Gast gekommen ist, in welchen sich auch A____ eingemischt hat. Diese Auseinandersetzung hat die Sicherheitskräfte veranlasst, AW____ und A____ um 1:42 Uhr vom Clubbereich in den Eingangsbereich zu begleiten und nach einer kurzen Diskussion neben der Garderobe sind insgesamt 7 Personen mit A____ und AW____ in einem Nebenraum verschwunden. Ebenfalls ersichtlich ist auf dem Video wie der eine Sicherheitsbeamte hinter seinem Rücken einen Schlagstock hält. Um 2:05 Uhr wird A____ von drei Sicherheitsangestellten aus dem Nebenraum begleitet und nach draussen geführt (Separatbeilage, CD mit Videos, insbesondere Videos 6-9).
4.2.3.2 A____ hat hingegen den inkriminierten Sachverhalt in Bezug auf die Geschehnisse im Aussenbereichs konsequent bestritten. Weder habe er dort Drohungen ausgesprochen noch Verstärkung angefordert. Auch die kurdischen Symbole und Parolen habe er nicht auf die verschneiten Heckscheiben der vor dem Club geparkten Autos geschrieben. Er sei zwar frustriert gewesen, dass er zusammengeschlagen worden sei, doch eine Drohung mit einer IS-Tat könne er nie aussprechen, das entspreche nicht seiner politischen Gesinnung (Auss. A____, Akten S. 2848 ff.; 28597 ff.; 2897 ff.; 2923 ff.; 2934 ff; Protokoll erstinstanzliche HV, Akten S.5241 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 6752 f.).
4.2.3.3 Aufgrund der Fotos im Polizeirapport ist dokumentiert, dass A____ in der Tatnacht diverse Verletzungen erlitten hat. Festgehalten sind eine leichte Prellung am linken Auge, eine Prellung am linken Unterarm, ein Kratzer an der linken Schulter sowie am linken Rücken und eine Prellung im Nacken (Fotos, Polizeirapport, Akten S. 2814 ff.). Ebenfalls fotografisch belegt sind die kurdischen Parolen und Symbole an den Heckscheiben der parkierten Fahrzeuge vor dem Club (Akten S. 2816 ff.).
Zum eigentlichen Vorfall liegen auch hier nur wenige objektive Beweismittel vor. Aus dem Polizeirapport ergibt sich, dass die Polizei Zürich am Sonntag, 15. Januar 2017 um 2:41 Uhr durch den Sicherheitsmitarbeiter [...] requiriert wurde. Gemäss Videoaufnahmen haben sich die beteiligten Personen zu diesem Zeitpunkt bereits vor dem Club befunden (vgl. oben E. II. 4.2.3.2). Die Polizei ist um ca. 3:06 Uhr eingetroffen und hat A____ und Q____ in Polizeigewahrsam genommen (Polizeirapport, Akten S. 2806 ff.).
Die Aufnahmen der Überwachungsvideos zeigen, dass um 2:09 Uhr drei Personen von links ins Bild kommen und einer telefoniert, während die beiden anderen Personen diskutieren (Separatbeilage, CD mit Videos, Video 2). Um 2:50 Uhr kommen von rechts drei Personen mit A____ ins Bild und es entwickelt sich vor dem Eingang neben dem Aufgang eine weitere gestenreiche Diskussion zwischen den Türstehern und der Gruppierung um A____. Um 2:57 Uhr treffen weitere drei Personen ein und begeben sich zu A____. Um 3 Uhr ziehen die Kollegen wieder ab, auch A____ kommt dann erst wieder um 3:07 Uhr von hinten rechts ins Bild. Zeitgleich ist die erste Polizeipatrouille angekommen. Ab 3:08 Uhr diskutiert A____ wild gestikulierend mit S____, der auf dem Aufgang steht. Ein weiterer Security, AY____, hält A____ zurück, indem er die Hand ausstreckt und ihn schliesslich zurückdrängt bis nach dem Gebäudekomplex. A____ läuft dann um 3:09 Uhr nach hinten rechts ab und quasi direkt in die Arme der ankommenden Polizisten (Separatbeilage, CD mit Videos, Video 3; Fotos im Polizeirapport, Akten S. 2826 ff.). Mangels Tonspuraufnahmen ist jedoch in Bezug auf den Wortlaut der Drohungen auf die Aussagen der anwesenden Personen einzugehen und sind diese auf die Glaubhaftigkeit zu untersuchen.
4.2.4 Aussagen
4.2.4.1 A____ wurde am Mittag nach den Geschehnissen vor dem Club_2____ von der Polizei zur Sache befragt. Er hat in dieser ersten Einvernahme geschildert, wie sein Kollege einen Konflikt mit einer anderen Person ausgetragen habe und die Security dazwischen gegangen sei. Er habe dort geschlichtet. Danach seien sie von ca. 20 Sicherheitsangestellten in einen Nebenraum verbracht und u.a. mit Schlagstöcken geschlagen worden. In der Folge seien sie rausgestellt worden. Es sei ihm schwer gefallen wegzugehen. Er habe draussen noch mit ihnen diskutiert und sie gefragt, wer ihnen das Recht gebe, ihn und seinen Kollegen zusammenzuschlagen. Es sei dann die Polizei gekommen und sie seien einfach mitgenommen worden. Es sei ihm nicht in den Sinn gekommen, die Polizei zu rufen; er sei noch ganz durcheinander gewesen. Er habe vor dem Club nicht telefoniert und Verstärkung angefordert; er habe sein Telefon vor dem Club selbst beschädigt, da er wütend gewesen sei. Er habe ganz ruhig reagiert, als er gehört habe, dass nun die Polizei kommen werde. Auch habe er draussen dem Geschäftsführer S____ nicht mehr gedroht, dieser habe vielmehr ihn bedroht, indem er gesagt habe, dass er dies nicht auf sich sitzen lassen würde. Er (A____) würde nie eine solche Drohung aussprechen mit Bezug zum Nachtclub in Istanbul. Er habe nicht gedroht, S____ und dann auch noch die anderen umzubringen. Auch mit den Parolen und Symbolen auf den parkierten Autos habe er nichts zu tun. Was AW____ draussen gemacht habe, wisse er nicht. Wegen der grundlosen Schläge durch die Security möchte er Anzeige erstatten (Auss. A____, Akten S. 2848 ff.).
A____ ist auch in seiner Hafteinvernahme sowie in der Befragung vom 2. Februar 2018 dabeigeblieben, keinerlei Drohungen ausgesprochen zu haben (Auss. A____, Akten S. 1044 ff.; 2897 ff.).
Nachdem das Verfahren von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt übernommen worden ist, hat am 28. Juni 2018 eine Konfrontationseinvernahme zwischen A____ und AX____ stattgefunden. A____ hat die ganze Story als eine Erfindung bezeichnet, es habe nie eine Drohung gegeben. Er sei im Nebenraum zusammengeschlagen worden, deshalb sei er auch vor dem Club stehen geblieben, es sei so ungerecht gewesen und er hätte es nicht verdauen können. Vor dem Club hätte er ihnen gesagt, sie seien doch Männer und sollen ihn nun hier angreifen, eine Bedrohung vor dem Club habe aber nicht stattgefunden. Das Wort «[...]» habe er als Kurde bestimmt nicht in den Mund genommen, dies sei eine Beleidigung für ihn. S____ sei nichts Anderes in den Sinn gekommen und deshalb habe er das mit dem Attentat gesagt. Er als Kurde würde nie jemanden bedrohen und schon gar nicht mit der Isis. S____ und seine Mitarbeiter hätten dies behauptet, da sie selbst eine Straftat begangen hätten, indem sie ihn mit einem Schlagstock attackiert hätten (Auss. A____, Akten S. 2923 ff.).
Diese Aussagen hat er auch in der Schlusseinvernahme vom 5. Juli 2018 bestätigt und weiterhin bestritten, Drohungen ausgesprochen zu haben sowie telefonisch Verstärkung aufgeboten zu haben. Vor dem Club sei er von S____ bedroht worden. Dieser habe ihm gesagt, dass dies, was im Raum geschehen sei, noch nicht fertig sei (Auss. A____, Akten S. 2934 ff.).
Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde A____ nochmals zu den inkriminierten Vorfällen befragt und er hat die Vorwürfe weiterhin bestritten. Insbesondere hat er mehrmals wiederholt, niemanden angerufen zu haben, da er sein Handy selbst kaputt gemacht habe. Auch die Parolen hätte er nicht auf die Heckscheiben geschrieben und es sei absurd zu glauben, dass er mit einer IS-Tat drohen würde (Auss. A____, Protokoll erstinstanzliche HV, Akten S. 5242 ff.).
Schliesslich hat er auch anlässlich der Berufungsverhandlung nochmals Stellung nehmen können und ist auch dort bei seinen Depositionen geblieben, vor dem Club weder gedroht noch Verstärkung angefordert zu haben (Auss. A____, Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 6752 ff.).
4.2.4.2 S____ ist wenige Stunden nach dem Vorfall ein erstes Mal von der Polizei einvernommen worden. Bezüglich der Vorkommnisse im Aussenbereich des Clubs hat er angegeben, dass A____ jemanden angerufen und gesagt habe, dieser solle Waffen besorgen und in den Club_2____ kommen, danach habe er laut gesagt, es würden nun 30 Personen mit Waffen kommen. Ein Security habe die Polizei gerufen und dies sei laut kommuniziert worden, worauf A____ gesagt habe, dass ihm dies keine Angst machen würde. Als die Polizei dann angekommen sei, sei A____ mit den Händen in den Taschen zu ihm gekommen und habe gesagt, er könne ihm sogar drohen, wenn die Polizei da sei. A____ habe nochmals den Club in Istanbul erwähnt und dass er ihn als erstes umbringen werde und dann die anderen. Er habe noch gesagt, dass etwas explodieren werde und er überall bekannt sei und die Türen mit dem Fuss eintrete. Er (S____) solle sein Gesicht nicht vergessen. S____ hat ausgeführt, dass er dann laut geworden sei und zu den Polizisten gesagt habe, A____ würde ihn weiter bedrohen. Q____ sei im Hintergrund gewesen und habe sich nicht eingemischt. Es seien tatsächlich ungefähr 4-5 Kollegen von A____ aufgetaucht, die jedoch wieder verschwunden seien, bevor die Polizei aufgetaucht sei. AW____ sei auch mit dieser Gruppe verschwunden. A____ und Q____ hätten regelrecht auf die Polizei gewartet. Er habe vorallem bei den Drohungen draussen Angst gehabt, da A____ ganz ruhig geblieben sei. Er habe sehr überzeugend und kalt geredet. Zudem glaube er, dass A____ in einer politischen Organisation sei, weshalb er seine Drohungen auch so ernst genommen habe (Auss. S____, Akten S. 2833 ff.).
Ein zweites Mal ist S____ am 2. Februar 2017 einvernommen worden. In Bezug auf die Vorfälle vor dem Club hat er berichtet, dass sich A____ auf dem Weg nach draussen noch bei der Person, mit der es Streit gegeben habe, entschuldigt hätte. Wie er von seinen Mitarbeitern erfahren habe, habe A____ draussen telefoniert und Leute aufgeboten, die Waffen mitnehmen und zum Club kommen sollten. Deshalb hätten die Türsteher dann die Polizei gerufen. S____ habe dann draussen auf die Polizei gewartet und gesehen, wie A____ seine Hand hinter dem Rücken gehabt habe und so getan habe, als würde er eine Waffe ziehen. Er habe dann gedroht, zuerst ihn (S____) umzubringen, dann seine Leute und dann würde er alle im Club erschiessen, er habe gefragt, ob er wisse, was im Club in Istanbul geschehen sei. Es seien dann bereits Polizisten eingetroffen und er habe diesen gesagt, dass er soeben erneut bedroht worden sei. Seine Mitarbeitenden hätten die Drohungen gehört. AW____ sei noch da gewesen, als die Parolen und Symbole auf die Autos geschrieben worden seien, aber als A____ gedroht habe, sei er nicht mehr dabei gewesen. Q____ sei nur danebengestanden. S____ hat auf Nachfrage die Drohungen vor dem Club wiederholt. A____ habe gesagt, er würde ihn und seine Leute umbringen und es werde eine Schiesserei wie in Istanbul geben. Die Drohungen seien auf Türkisch ausgestossen worden. Weiter gibt S____ an, dass es auf dem Video ersichtlich sei, wie A____ und AW____ vor dem Club stehen würden. Er verstehe nicht, wieso A____ nicht einfach nach Hause gegangen sei oder selbst die Polizei angerufen habe, wenn er sich als Opfer gefühlt habe (Auss. S____, Akten S. 2884 ff.).
Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ist S____ als Zeuge befragt worden und hat weitgehend seine bisherigen Angaben bestätigt. Er hat sich zwar nicht mehr an alle Details erinnern können, hat jedoch daran festgehalten, dass es im Nebenraum zu keiner Schlägerei gekommen sei. A____ habe damit gedroht, dass sich das Massaker in Istanbul hier wiederholen werde und dass er Angst gehabt habe (Auss. S____, Protokoll erstinstanzliche HV, Akten S. 5281 ff.).
4.2.4.3 AY____ ist am späteren Nachmittag des Vorfalltages zum Sachverhalt befragt worden. Er hat angegeben, dass sich die Gruppe um A____ bereits im Club auffällig verhalten habe und sie deshalb in den Nebenraum verbracht worden seien. Danach hätten sie die Störenfriede rausgebracht und dort hätten die Drohungen angefangen. Die [...]-Anhänger hätten gesagt, sie würden den Chef erschiessen und es werde Blut fliessen. A____ würde dafür sorgen, dass der Laden zugehe. Die Polizei sei dann gekommen und A____ habe dann damit gedroht, dass er die Sache wie im Club_4____ in Istanbul lösen würde und sie alle einzeln erschiessen würde. Er habe sich bei diesen Aussagen nicht gut gefühlt. A____ sei der Hauptaggressor gewesen. Er habe auch sein Handy auf den Boden geschmissen (Auss. AY____, Akten S. 2857 ff.).
AY____ ist anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mit A____ konfrontiert worden. Er hat angegeben, dass A____ drinnen an einer Schlägerei beteiligt gewesen sei und die Sicherheitsangestellten ihn hätten rausbegleiten müssen. Draussen sei A____ dann auf sie losgegangen und habe gesagt, er sei bekannt in der Schweiz und komme mit seinen Freunden. Es seien dann auch Leute gekommen. Er habe gedroht, auf sie zu schiessen und er habe Kunden beleidigt sowie auf die Heckscheiben der Autos Parolen wie PKK geschrieben. S____ habe dann die Polizei gerufen. Er habe gesehen, wie A____ telefoniert habe. AY____ hat zudem angegeben, dass A____ nicht in einen Raum verbracht worden sei und dass die Sicherheitsangestellten auch keinen Schlagstock gehabt hätten. A____ habe erst draussen gesagt, dass er auf sie schiessen wolle. An die Wortwahl hat er sich erst wieder auf konkreten Vorhalt hin erinnern können (Auss. AY____, erstinstanzliches Protokoll HV, Akten S. 5248).
4.2.4.4 AZ____ hat am 18. Januar 2017 auf der Polizeistation in [...] das erste Mal Auskunft über die Vorfälle gegeben. Seine Angaben wurden in einer Aktennotiz zusammengefasst. Bezüglich der Geschehnisse im Aussenbereich hat er berichtet, dass er selber noch im Innenbereich des Clubs gewesen sei, als er von Clubbesuchern darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass die beiden Männer, die sich bereits im Club aggressiv verhalten hätten, nun telefonisch weitere Personen aufbieten und auf verschneite Autoscheiben Parolen schreiben würden. Er sei dann ebenfalls nach draussen gegangen und habe gesehen, wie sich die Polizei genähert habe. Dennoch hätten sich die Männer auf die Sicherheitskontrolle zu bewegt und der Mann, der dann die Drohungen ausgestossen habe, habe sich dabei immer an den Rücken gegriffen. Es habe so ausgesehen, als wolle er eine Waffe ziehen. A____ habe dann schreiend gefragt, wer der Chef sei, und als sich S____ zu erkennen gegeben habe, habe A____ ganz schlimme Drohungen ausgestossen. Er habe geschrien, sie würden den Club auseinandernehmen und es würde ein Massaker wie in Istanbul geben. AZ____ hat betont, dass ihm aufgefallen sei, dass A____ immer in der Mehrzahl gesprochen habe (Aktennotiz, Akten S. 2860 f.).
In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat sich AZ____ dann sehr zurückhaltend geäussert. Er hat zwar ausschweifende Ausführungen zu seiner Funktion sowie zur Arbeit in der Clubszene allgemein gemacht, doch konnte er sich nicht mehr genau an die inkriminierten Vorfälle erinnern. Er sei weder im Raucherraum noch im Nebenraum dabei gewesen. Im Aussenbereich sei es zu Drohungen durch A____ gekommen, was jedoch im Nachtleben normal sei. Erst auf Vorhalt seiner bisherigen Angaben konnte er sich an den Inhalt der Drohungen, alle abzuschlachten und das Massaker in Istanbul nachzustellen, erinnern (Auss. AZ____, Protokoll erstinstanzliche HV, Akten S. 5255 ff.).
4.2.4.5 AX____, ein weiterer Sicherheitsmitarbeiter, ist am 31. Januar 2017 polizeilich zum Vorfall befragt worden. Er hat ausgesagt, dass A____ draussen vor dem Club eine heftige Drohung ausgestossen habe, bei der er gesagt habe, dass er im Club_2____ dasselbe Blutbad anrichten würde, wie es im Nachtclub Club_4____ in Istanbul geschehen sei. Dazu habe er eine Handbewegung gemacht, um zu zeigen, wie die Leichen der Security-Angestellten nebeneinander am Boden liegen würden. Deshalb hätten sie die Polizei gerufen. Er sei erschrocken und habe Angst gehabt, denn A____ habe telefonisch Verstärkung angefordert. Er habe am Telefon zu seinem Kollegen gesagt, sie sollten ihre Waffen nehmen und herkommen (Auss. AX____, Akten S. 2873 ff.).
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hat A____ am 28. Juni 2018 mit AX____ konfrontiert. Dieser hat sehr zurückhaltend ausgesagt. Er hat immerhin die Vorfälle im Club geschildert und angegeben, dass es draussen zu einem verbalen Austausch gekommen und die Polizei gerufen worden sei. A____ habe mit dem Tode gedroht, und gesagt, er werde sie umbringen und sie vor die Türe legen und präsentieren, danach habe er Beschimpfungen ausgesprochen. Seine Aussagen bei der Polizei hat AX____ bestätigt. Er hat sich ebenfalls daran erinnert, dass A____ per Telefon weitere Leute vor den Club bestellt hat, doch hat er den genauen Wortlaut nicht mehr wiedergegeben (Auss. AX____, Akten S. 2923 ff.).
4.2.4.6 AW____ ist einige Tage nach dem Vorfall, am 23. Januar 2017, das erste Mal polizeilich zur Sache befragt worden. Er hat angegeben, dass nach seiner Auffassung er und A____ die Opfer seien. Er und auch A____ hätten keine Drohung ausgesprochen. Auch die Parolen und Symbole auf den verschneiten Heckscheiben der Autos seien nicht von ihnen. Das Handy von A____ habe keinen Akku mehr gehabt, weshalb er auch nicht telefonisch Verstärkung habe herbeirufen können. Er (AW____) habe allerdings seinen Bruder angerufen, damit er ihn abholen komme, da er alkoholisiert gewesen sei. Sein Bruder und sein Cousin hätten ihn dann abgeholt. Er sei dann nach Hause gegangen und A____ habe ihm gesagt, er würde ein Taxi nehmen (Auss. AW____, Akten S. 2865 ff.).
4.2.4.7 Q____ ist am Vormittag nach dem Vorfall zum inkriminierten Sachverhalt befragt worden. Betreffend die Geschehnisse ausserhalb des Clubs hat er angegeben, dass A____ und der andere Kollege (AW____) mit den Security-Leuten eine Diskussion angefangen hätten. Diese habe bestimmt eine Stunde gedauert. AW____ sei irgendwann gegangen, A____ sei jedoch alkoholisiert gewesen und habe immer weiterreden wollen. Er habe ihnen vorgeworfen, dass zwanzig Personen auf ihn losgegangen seien, er sei ziemlich aggressiv gewesen und habe immer solche Sprüche gebracht, bis die Polizei gekommen sei. Als sie weggehen wollten, seien sie von der Polizei kontrolliert worden. Die inkriminierten Drohungen habe er nie gehört, er habe nur gehört, wie A____ dem Sicherheitsangestellten mit dem Schlagstock zugerufen habe er solle 1 gegen 1 kämpfen, wenn er ein Mann sei. A____ sei nicht verantwortlich für die Symbole auf den Heckscheiben der Autos und er habe auch nicht per Telefon Verstärkung angerufen. A____ habe beim Rausgehen aus dem Club sein Telefon auf den Boden geschmissen und es sei dann gleich kaputtgegangen (Auss. Q____ Akten S. 2841 ff.).
4.2.5 Würdigung
4.2.5.1 Wie bereits eingangs ausgeführt, hat die Vorinstanz die Aussagen bezüglich der inkriminierten Drohung im Nebenraum des Clubs umfassend dargelegt und gewürdigt und ist zum Schluss gekommen, dass die Angaben sämtlicher Beteiligten in diesem Punkt nicht glaubwürdig sind, weshalb es für diesen Sachverhaltskomplex nicht zu einem Schuldspruch wegen Drohung gekommen ist, der in Rechtskraft erwachsen ist. Die Aussagenanalyse bezieht sich somit primär auf die Angaben bezüglich der Geschehnisse draussen, wobei selbstverständlich dennoch das Gesamtbild der Aussagen für die Wahrheitsfindung relevant ist. Vor diesem Hintergrund sind nun die Angaben der Beteiligten zu würdigen und darzulegen, ob sie mit den aufgeführten objektiven Beweismitteln vereinbar sowie plausibel sind.
4.2.5.2 Wie die Vorinstanz ausführlich und korrekt dargelegt hat, sind die Angaben A____s und seiner Kollegen insbesondere hinsichtlich der Geschehnisse im Nebenraum wenig glaubhaft. Den Ausführungen der Vorinstanz, dass die Angaben im Kerngeschehen wenig konsistent, sondern vielmehr von Übertreibungen und aggravierenden Umständen geprägt sind, ist zuzustimmen. Dazu zählt beispielsweise die Angabe von A____, er sei von zwanzig Türstehern zusammengeschlagen worden und es sei bereits vor dem Nebenraum zum Einsatz eines Schlagstockes gekommen. Auch sei nicht nur ein Schlagstock, sondern noch ein Pfefferspray eingesetzt worden und es sei kein Wort gesprochen worden. Widerlegt werden diese Depositionen denn auch durch das Videomaterial sowie das Verletzungsbild. Es ist auf dem Video zwar ersichtlich, dass mehrere Türsteher, davon zumindest einer mit einem Schlagstock bewaffnet, den Nebenraum betreten haben, doch handelt es sich weder um 20 Türsteher noch wurde der Schlagstock bereits vor dem Nebenraum eingesetzt. Obschon die objektivierten Verletzungen bei A____ auf eine tätliche Auseinandersetzung hindeuten, lassen sie sich nicht mit der geltend gemachten Angabe in Einklang bringen, über mehrere Minuten mit Schlagstöcken und Pfefferspray malträtiert worden zu sein. Schliesslich spricht auch die Verharmlosung der Auseinandersetzung im Raucherraum gegen die Glaubwürdigkeit von A____, zumal er insgesamt dazu tendiert, sich als Opfer darzustellen. Gerade in diesem Zusammenhang ist es denn auch unverständlich, dass er nach einem solch gewalttätigen Übergriff nicht die Polizei angerufen hat oder zumindest nach Hause gegangen ist. Er hat es vielmehr vorgezogen, noch über eine Stunde bei Januartemperaturen und Schneefall mit den Türstehern im Aussenbereich zu diskutieren. Seine diesbezüglichen Angaben sind wenig plausibel. So hat er angegeben, derart aufgewühlt gewesen zu sein, dass er nicht nach Hause gehen wollte und er nicht daran gedacht habe, die Polizei zu rufen.
Q____ hat zwar angegeben, dass A____ aggressiv und diskussionsfreudig gewesen sei und den Türstehern auch Vorwürfe gemacht habe, doch verneint er die Drohungen, was insofern nicht erstaunt, als es sich bei ihm um einen Kollegen handelt. Auffallend ist jedoch, dass auch er gesagt hat, dass A____ sicherlich nicht mit dem Massaker in [...] gedroht habe, da dies ein Kurde nie sagen würde. Damit greift er auf die identische Argumentation wie A____ zurück. Seine Angaben machen insgesamt stutzig, insbesondere, weil er angegeben hat, von den Türstehern kurz in den Nebenraum geführt worden zu sein und gesehen zu haben, wie seine Kollegen zusammengeschlagen worden seien. Dies ist bereits deshalb nicht glaubhaft, weil die Türsteher bei ihren Aktivitäten keinen zusätzlichen Zeugen brauchen können, und auch A____ und AW____ haben nichts Derartiges beschrieben.
Schliesslich fällt auch in den Aussagen von AW____ auf, dass sich diese mit denjenigen seiner Kollegen decken, was vor dem Hintergrund des kollegialen Verhältnisses jedoch nicht erstaunt doch den Verdacht erweckt, dass sich diese abgesprochen haben. Weiter ist an den Aussagen von AW____ bemerkenswert, dass er das Kerngeschehen im Nebenraum äusserst pauschal und wenig detailreich beschreibt. So deponiert er einzig, während einer halben Stunde von den Türstehern zusammengeschlagen worden zu sein – auch dies spricht gegen den Wahrheitsgehalt seiner Aussagen. Auch er hat nach dem geschilderten Vorfall weder die Polizei requiriert noch einen Arzt aufgesucht, was angesichts der Intensität des Übergriffs zu erwarten gewesen wäre. Schliesslich reflektiert AW____ den Auslöser, also die Auseinandersetzung im Raucherraum, äusserst einseitig und bagatellisiert seinen eigenen Beitrag massiv. Seine diesbezüglichen Angaben werden durch die Videoaufnahmen jedoch widerlegt, da auf diesen deutlich ersichtlich ist, wie sich sämtliche Gäste zum Konfliktherd umdrehen und es vollen Körpereinsatz von umstehenden Personen gebraucht hat, um eine Eskalation zu verhindern. Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass die Angaben von A____ und seiner Kollegen wenig plausibel, sich und den objektiven Beweismitteln widersprechend und stark bagatellisierend ausfallen. All dies führt dazu, dass ihre Angaben insgesamt nicht glaubhaft sind.
4.2.5.3 Richtigerweise hat die Vorinstanz die Angaben der Security-Angestellten für die Vorkommnisse im Nebenraum als unzureichend bezeichnet, da die Angaben der Türsteher nicht nur untereinander, sondern auch in sich widersprüchlich gewesen sind. Auch mangels weiterer Beweismittel kann in diesem Punkt nicht auf die nicht deckungsgleichen Angaben abgestellt werden (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5715). Demgegenüber sind die Angaben der Türsteher für die sich im Aussenbereich des Clubs abspielenden Geschehnisse als glaubhaft zu bezeichnen. Zunächst spricht bereits die Anzeigesituation für die Version der Sicherheitsangestellten. Die Türsteher haben die Polizei alarmiert, die daraufhin mit einem Grossaufgebot erschienen ist. Dies ist bereits ein wichtiges Indiz für die Richtigkeit der Angaben der Türsteher. Hätte A____ nämlich, wie von ihm geltend gemacht, nur mit den Türstehern diskutiert und sie zum Duell herausgefordert, wäre dies für die konflikterprobten Sicherheitsangestellten – gerade auch vor dem Hintergrund einer allfälligen Schlägerei im Nebenraum – noch kein Grund gewesen, die Polizei zu rufen. Vielmehr lässt sich bereits aus diesem Umstand schliessen, dass die Sicherheitsangestellten ernsthaft befürchteten, A____ habe Schlimmeres vor. Hinzu kommt, dass die Sicherheitsangestellten auch keinerlei Motiv gehabt haben, A____ und seine Kollegen zu Unrecht zu belasten. Ginge es, wie von A____ behauptet, nur darum, einer Anzeige wegen Körperverletzung zuvor zu kommen (Auss. A____, Akten S. 2929), hätten sie einerseits die Polizei bereits früher rufen können und andererseits hätten sie mit Sicherheit auch kein Interesse daran gehabt, die Polizei zu alarmieren, wenn es tatsächlich zu gewaltsamen Übergriffen seitens der Türsteher gekommen wäre. Schliesslich stimmen sowohl die Angaben von S____ als auch diejenigen von AY____, AZ____ und AX____ im Kerngeschehen überein und werden über mehrere Einvernahmen hinweg gleichbleibend geschildert, ohne jedoch stereotyp zu wirken. Dabei fällt insbesondere auf, dass alle beteiligten Personen mit zunehmendem Zeitablauf Erinnerungslücken geltend gemacht haben, was gegen die von der Verteidigung vorgebrachte Verschwörungstheorie spricht (dazu Berufungsbegründung, Akten S. 6149 und Plädoyer AV 1 zweitinstanzliche HV, Akten S. 6660). Bei einer Verschwörung wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass sich die Türsteher untereinander abgesprochen hätten und demnach auch nach einer längeren Zeit noch die Vorfälle vor dem Gebäude wie bereits im Vorverfahren lückenlos und gleichbleibend sowie übereinstimmend geschildert hätten. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Türsteher bezüglich der Vorfälle vor dem Club spricht auch der Umstand, dass diese durch die Auswertung der Videobilder sowie den Polizeirapport gestützt werden. Auf den Videoaufnahmen ist insbesondere zu sehen, wie sich zweimal eine Gruppe von drei Personen zu A____ begeben hat. Dies objektiviert nicht nur die Angabe der Türsteher, dass A____ per Telefon weitere Personen mobilisiert hat, sondern entkräftet im Übrigen auch die Argumentation des Verteidigers, wonach eine Mobilisierung weiterer Personen gar nicht möglich sein konnte, da A____ sein Mobiltelefon zerstört habe (Berufungsbegründung, Akten S. 6149; Plädoyer AV 1 zweitinstanzliche HV, Akten S. 6660 ff.). Dass das Mobiltelefon von A____ kaputtgegangen ist, steht zwar ausser Frage, doch gibt er selbst an, das Telefon eines Kollegen benutzt zu haben, allerdings nicht um Kollegen aufzubieten, sondern um einen Kollegen zu bitten, ihn abzuholen (Auss. A____, Akten S. 1047). Dass es sich dabei um eine Schutzbehauptung handelt, hat die Vorinstanz überzeugend begründet. So leuchtet es nicht ein, dass er vor diesem Hintergrund bis zum Auftauchen der Polizei nachweislich vor dem Club geblieben ist, obwohl seine Kollegen – notabene in grösserer Anzahl – dort erschienen sind (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5715). Schliesslich hat A____ eingewendet, dass er sich als Kurde und bekennender Gegner der IS bei seinen Äusserungen sicherlich nicht auf eine Tat der IS beziehen würde. Auch hier hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass er mit der geäusserten Drohung nicht auf die politische Einstellung abgezielt habe, sondern auf die vom Täter verursachten Gewalttaten. Im Übrigen sind gerade in Bezug auf die ausgesprochene Drohung die Angaben der Sicherheitsangestellten überaus konstant und detailliert und wirken äusserst authentisch. Die Schilderung von AX____ weist zum Beispiel anschauliche und ausgefallene Abläufe auf, die sich ohne weiteres in den Kontext einfügen. So beschreibt er eindrücklich, wie A____ mit einer Handbewegung angedeutet habe, wo er die Leichname der Sicherheitsangestellten hinlegen würde (Auss. AX____, Akten S. 2873 ff.). Sowohl AX____ als auch S____ erläutern zudem, dass sie Angst vor A____ gehabt hätten, einerseits wegen der ausgesprochenen Drohung, andererseits aber auch, weil er ihnen klargemacht habe, dass er ein berühmter Schläger sei und er und seine Kollegen ins Wettspielgeschäft involviert seien und mit Drogen zu tun hätten (Auss. S____, Akten S. 2833 ff.; Auss. AX____, Akten S. 2873 ff.). Dass die Türsteher tatsächlich Erlebtes berichten, zeigt sich auch darin, dass sie A____ nicht über Gebühr belasten. So hat AZ____ beispielsweise die ausgesprochene Drohung dahingehend relativiert, dass Drohungen bei einem Rausschmiss aus dem Club nicht unüblich seien (Auss. AZ____, vorinstanzliches Protokoll, Akten S. 5262). S____ hat sogar gesagt, dass es keine Probleme gegeben habe, als A____ aus dem Club geführt worden sei (Auss. S____, Akten S. 2834). Die Vorinstanz hat zu Recht bei sämtlichen Türstehern, die anlässlich der Hauptverhandlung nochmals befragt wurden, festgestellt, dass sie dort Mühe bekundet hätten, sich in Einzelheiten an die Geschehnisse zu erinnern. Jedoch hätten sie dennoch differenziert ausgesagt und insbesondere Wissenslücken als solche bezeichnet (dazu Protokoll, vorinstanzliche HV, Akten S. 5281 ff.).
4.2.6 Insgesamt ist somit nach Würdigung der Aussagen sowie der weiteren Beweise und Indizien der in der Anklageschrift geschilderte Sachverhalt in Bezug auf die Geschehnisse vor dem Club erstellt. Somit hat A____ vor dem Club_2____ Drohungen ausgesprochen, die S____ und AX____ in Angst und Schrecken versetzt haben. Auch bestehen keinerlei Zweifel, dass – in dubio pro reo zwar nicht A____ selbst, aber immerhin jemand aus den am Tatort aufgetauchten Kollegen die kurdischen Symbole «PKK», «HPG», «APO» auf die verschneiten Heckscheiben der im Aussenbereich parkierten Fahrzeuge geschrieben hat, zumal unbestritten ist, dass A____ und seine Kollegen sich offensichtlich in diesen Kreisen bewegen und mit den aufgezählten Organisationen sympathisieren (vgl. vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5716).
4.2.7 Rechtliches
Was die rechtliche Würdigung anbelangt, wurde diese von A____ nicht moniert und bietet zudem auch keine Schwierigkeiten, weshalb vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5717) und entsprechend ein Schuldspruch wegen mehrfacher Drohung ergeht.
5. Falsche Anschuldigung und SVG-Delikte (AS vom 23.8.2018 Ziff. 4)
5.1 Wie bereits eingangs erwähnt, ist in Bezug auf die drei angeklagten Tatkomplexe mit den Vorwürfen der falschen Anschuldigung und diverser SVG-Delikte einzig der Vorfall vom 4. Oktober 2015 Gegenstand des Berufungsverfahrens (vgl. oben E. 1.2.2). Die beiden anderen Geschehnisse im Strassenverkehr sind hinsichtlich des Schuldspruchs anerkannt und werden nur hinsichtlich der Strafzumessung überprüft (vgl. unten E. III. 2.4).
5.2
5.2.1 Sowohl in materieller als auch in rechtlicher Hinsicht anerkennt A____ die Vorwürfe wegen falscher Anschuldigung, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Fahrens ohne Berechtigung im Anklagepunkt Ziff. 4 (Akten S. 2747 ff.; Protokoll erstinstanzliche HV, Akten S. 5240; Protokoll zweitinstanzliche HV, Akten S. 6754 f.). Es kann somit auf die zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5696 ff.).
5.2.2 Der Verteidiger [...] macht hingegen auch im Berufungsverfahren geltend, A____ sei durch einen Notstand gerechtfertigt, da sich der jüngere Bruder von A____ wenige Stunden nach der Tat das Leben genommen habe (Protokoll zweitinstanzliche HV, Akten S. 6754; Plädoyer AV 1, Akten S. 6663; bereits vorinstanzliches Plädoyer AV 1, Akten S. 5375).
Gemäss Art. 17 StGB handelt rechtmässig, wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, wenn er dadurch höherrangige Interessen wahrt. Die Gefahr ist unmittelbar, wenn sie so dringlich ist, dass ein weiterer Aufschub das Gelingen von Rettungshandlungen in Frage stellen würde. Unmittelbar ist die Gefahr also erst im letzten Zeitpunkt, bevor es zu spät sein könnte, sie abzuwehren (PK StGB-Trechsel/Geth, Art. 17 N 5; BSK StGB-Niggli/Göhlich, Art. 17 N 14). Notstand ist stets subsidiär, d.h. es darf nur in Rechte Dritter eingegriffen werden, wenn sich keine andere Möglichkeit zur Rettung bietet (PK StGB-Trechsel/Geth, Art. 17 N 7). Schliesslich muss für die Annahme von Notstand stets eine Interessensabwägung getätigt werden. Nur die Rettung eines höherwertigen Rechtsguts auf Kosten eines geringwertigen Interesses kann die Tat rechtfertigen (PK StGB-Trechsel/Geth, Art. 17 N 8).
Die Vorinstanz hat die für die Annahme eines rechtfertigenden Notstands erforderliche unmittelbare, und nicht anders abwendbare Gefahr verneint und zudem festgestellt, dass anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht A____ festgehalten habe, dass der Anruf seiner Mutter und der Umstand, dass es seinem jüngeren Bruder nicht gut gegangen sei, keine Erklärung für sein Verhalten gewesen sei (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5698).
Es ist zwar richtig, dass sich der jüngere Bruder von A____ nur wenige Stunden nach den inkriminierten Vorfällen umgebracht hat, doch ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass keine unmittelbare und nicht anders abwendbare Gefahr vorgelegen hat, weshalb der rechtfertigende Notstand schon deshalb zu verneinen ist. Auch anerkennt A____, dass es durchaus andere Mittel gegeben hätte, als selbst zu fahren, um schnell zu seiner Mutter bzw. seinem Bruder zu gelangen. Zudem ist es ihm sichtlich unwohl, den Selbstmord seines Bruders als Rechtfertigungsgrund für seine Tat zu benutzen (Protokoll zweitinstanzliche HV, Akten S. 6754 f; Protokoll erstinstanzliche HV, Akten S. 5240 f.). Somit kann sich A____ nicht auf den von seinem Verteidiger vorgebrachten Rechtfertigungsgrund des Notstands berufen.
5.2.3 Demnach hat sich A____ der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand des Fahrens ohne Berechtigung sowie der falschen Anschuldigung strafbar gemacht.
III. Strafzumessung
1. Grundlagen
1.1 A____ wird somit in zweiter Instanz der Sachbeschädigung (grosser Schaden), der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (qualifiziert), des Landfriedensbruchs, der versuchten einfachen Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand), des mehrfachen Angriffs, der mehrfachen Drohung, der falschen Anschuldigung, der Entwendung des Fahrzeugs zum Gebrauch, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte Blutalkoholkonzentration) und des Fahrens ohne Berechtigung schuldig erklärt. Vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung und des Vergehens gegen das Waffengesetz wird er freigesprochen. Die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen falscher Anschuldigung (AS Ziff. 5), mehrfacher Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch (AS Ziff. 2, AS Ziff. 5), Fahrens ohne Berechtigung (AS Ziff. 2), Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer, AS Ziff. 2), Fahrens in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte Blutalkoholkonzentration, AS. Ziff. 5), Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises (AS Ziff. 5) sind bereits in Rechtskraft erwachsen. Das Strafgericht hat – unter Einbezug des vorinstanzlich ergangenen Schuldspruchs wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und Vergehens gegen das Waffengesetz – eine Freiheitsstrafe von 7,5 Jahren, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 15. Januar 2017 bis 2. Februar 2017 (18 Tage), der Untersuchungshaft vom 12. März 2017 bis 9. Mai 2017 (58 Tage) und der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs vom 18. September 2017 bis 23. Januar 2019 (492 Tage) ausgesprochen. Der amtliche Verteidiger hat beantragt, A____ sei wegen der rechtskräftig gewordenen Schuldsprüche sowie allenfalls wegen Angriffs gemäss Ziff. 3 der Anklageschrift zu einer Gesamtstrafe von 12 Monaten Gefängnis zu verurteilen, wobei die Gefängnisstrafe mit der bereits verbüssten Haftstrafe von 568 Tagen zu verrechnen und für die verbüsste Überhaft von 203 Tagen eine dem üblichen Ansatz von CHF 200.–/Tag entsprechende Entschädigung zu bezahlen sei (Plädoyer AV Berufungsverhandlung, Akten S. 6631; S. 6665.). Die Staatsanwaltschaft beantragt für einen Schuldspruch gemäss Anklageschrift eine Freiheitsstrafe von 9,5 Jahren (Plädoyer StA Berufungsverhandlung, Akten S. 6674).
1.2 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E.4.3; Eugster/Frischknecht, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).
1.3
1.3.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht, erscheint dann sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen sind (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, Rz. 485 f.). In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. dazu BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2. September 2021 E. 5.3.1).
1.3.2 Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, ist bei der Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2).
Bei der Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbstständigen Schritt gewürdigt werden. Dies bezieht sich jeweils auch auf die Wahl der Strafart. Der Frage, ob eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, ist nicht erst nachzugehen, wenn die Dauer der (Gesamt-)Strafe feststeht. Vielmehr ist dies bereits bei der Würdigung der einzelnen Straftat zu bestimmen. Denn erst nachdem das Gericht sämtliche Einzelstrafen (gedanklich) festgesetzt hat, kann es beurteilen, ob und welche Einzelstrafen gleichartig sind (vgl. BGE 144 IV 217 E. 4.1 m.H.; BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4).
1.3.3 Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB und sind kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (sog. konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht. Der Täter darf im Rahmen von Art. 49 Abs. 1 StGB nicht strenger bestraft werden, als wenn die Straftaten einzeln abgeurteilt worden wären (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1, 144 IV 217, E. 2.2, 142 IV 265 E. 2.3.2, 138 IV 120 E. 5.2, 137 IV 57 E. 4.3.1).
Dabei hat das Gericht, wo es an Stelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennt, diese Wahl näher zu begründen. Die frühere Rechtsprechung liess Ausnahmen von der erwähnten konkreten Methode zu, dies beispielsweise bei zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpften Straftaten, die sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen (Urteile 6B_210/2017 vom 25. September 2017 E. 2.2.1, 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4). Eine weitere Ausnahme galt, wenn nicht eine deutlich schwerere Tat zusammen mit einer oder wenigen weiteren, leichter wiegenden Nebentaten zu sanktionieren war und bei einer Gesamtbetrachtung nur eine 360 Einheiten übersteigende Sanktion als verschuldensangemessen erschien (BGer 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.8, 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 3.1, 6B_65/2009 vom 13. Juli 2009 E. 1.4.2). Gemäss BGE 144 IV 313 sind solche Ausnahmen nicht mehr zulässig (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 in fine mit Hinweis auf BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; BGer 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.4.2, 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2, 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2, 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.4).
Auch nach der neusten Rechtsprechung darf eine Gesamtfreiheitsstrafe dann ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (BGer 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 5.3.1, 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.4.2, 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2, 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2, 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2 und 3.4, 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4; zum Ganzen AGE SB.2020.51 vom 16. September 2022 E. 3.2.2). Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2; Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, Rz. 520).
2. Konkrete Strafzumessung
2.1 Fallkomplex Bern
2.1.1 Angriff
Auszugehen ist bei der vorliegenden Strafzumessung vom Angriff, der gemäss Art. 144 StGB Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe vorsieht. Sowohl im Fallkomplex Bern als auch im Fallkomplex Basel ist A____ wegen Angriffs schuldig gesprochen worden. Nach Ansicht des Appellationsgericht wiegt der Angriff im Fallkomplex Bern konkret schwerer, weshalb basierend darauf die Einsatzstrafe zu bilden ist.
Hinsichtlich der objektiven Tatkomponente ist zur konkreten Tatschwere festzuhalten, dass sich A____ dem bereits laufenden, äusserst brutalen Angriff an der [...]strasse angeschlossen hat, indem er auf die Motorhaube des einen Autos gesprungen ist und dadurch eine unübersehbare Präsenz markiert hat. Durch dieses markante Eingreifen ist er Teil eines Mobs geworden, der hemmungslos mit diversen Schlaginstrumenten auf die Fahrzeuge und deren türkische Insassen eingeschlagen hat. Er hat auch nicht davor Halt gemacht, selbst zu einem gefährlichen Gegenstand zu greifen und diesen einzusetzen. Die Gewalt, welche gegenüber den teilweise wehrlos am Boden liegenden Personen ausgeübt worden ist, war massiv, was sich auch in den gravierenden Verletzungen der Geschädigten gezeigt hat. Sie erlitten Knochenbrüche aber auch Schädel-Hirn-Traumata (vgl. oben E. II.2.2.5). Die Gegendemonstrierenden sind nicht davor zurückgescheut, zur Hilfe eilende Personen, insbesondere auch Frauen, brutal zusammenzuschlagen. Das massive Gewaltpotential fällt vorliegend deutlich ins Gewicht, zumal ein regelrechter Gewaltrausch erkennbar ist. A____ hat durch seinen körperlichen und gewalttätigen Einsatz die Dynamik und die Konfrontation befeuert und sich mit dieser Gewaltbereitschaft identifiziert. Relativierend ist hingegen anzuführen, dass er sich abrupt vom Geschehen abgewandt hat und davongelaufen ist und sich somit nicht komplett diesem vom Mob ausgehenden Gewaltrausch hingegeben hat.
Bezüglich der subjektiven Tatkomponenten ist festzustellen, dass das Tatmotiv erschwerend ins Gewicht fällt. So gaben die Geschädigten keinerlei Anlass zu derartigen Gewaltausbrüchen, sondern waren sie, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, als Teilnehmende an einer bewilligten Kundgebung zufällig auf den gewaltbereiten kurdischen Mob getroffen. Ebenfalls zu berücksichtigen ist der Umstand, dass A____ direktvorsätzlich und einzig zur Machtdemonstration und somit aus rein egoistischen Beweggründen gehandelt hat.
Die Vorinstanz hat für den Angriff und die versuchte einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand die Strafe auf 16 Monate festgesetzt (vgl. vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5733). Wegen des vorliegend erfolgten Freispruchs vom Vorwurf der vorsätzlichen Tötung ist, wie dargelegt, der Angriff in diesem Tatkomplex als schwerstes Delikt zu werten und basierend darauf die Einsatzstrafe festzusetzen. Erst in einem zweiten Schritt wird die hypothetische Einsatzstrafe für die versuchte einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand festgelegt. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen kann das objektive und subjektive Verschulden nicht mehr als leicht beurteilt werden. Vielmehr ist es an der Grenze zu einem mittelschweren Verschulden zu verorten. Folglich ist die Einsatzstrafe auf 14 Monate festzusetzen.
Bei diesem Strafmass kommt auch nach der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung des Strafgesetzbuches einzig eine Freiheitsstrafe in Betracht (vgl. Art. 34 aStGB).
2.1.2 Versuchte einfache Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand)
Es ist sodann die hypothetische Einsatzstrafe für die versuchte einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand festzusetzen, welche gemäss Art. 123 Ziff. 2 StGB einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe vorsieht.
Es ist dem Strafgericht zu folgen, wenn es festhält, dass sich der Hieb mit einer abgebrochenen Fahnenstange in das Innere eines Fahrzeuges schon deshalb verschuldenserhöhend auswirkt, weil er auf Kopfhöhe erfolgt ist. Hinzu kommt, dass der Geschädigte aufgrund der räumlichen Verhältnisse nicht ausweichen konnte. Ebenso hat die Vorinstanz zu Recht leicht entlastend gewertet, dass A____ relativ schnell von AE____ abgelassen und sich vom Auto distanziert hat. In subjektiver Hinsicht ist leicht zu Gunsten von A____ zu werten, dass es beim Versuch geblieben und A____ im Gegensatz zu anderen kurdischen Gegendemonstrierenden nicht vollends dem Gewaltrausch verfallen ist, sondern sich aus einem inneren Antrieb auch wieder vom Geschehen lösen konnte.
Insgesamt ist das Verschulden von A____ im Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe noch als leicht zu bezeichnen. Isoliert betrachtet erscheint aus den oben dargelegten Gründen eine hypothetische Strafe von 6 Monaten als angemessen. Bei diesem Strafmass kommt sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Gelstrafe in Betracht (vgl. Art. 34 aStGB). Wie oben dargelegt, stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter vor weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (E. III.1.3.2 m.w.H.). Es ergibt sich aus dem Strafregisterauszug von A____, dass er in Deutschland und in der Schweiz mehrfach wegen Gewaltdelikten vorbestraft ist und Freiheitsstrafen absolviert hat (Akten S. 21 ff., S. 44 f.). Weder die Verbüssung der unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafen noch laufende Strafverfahren haben ihn offensichtlich davon abgehalten, seine Delinquenz fortzusetzen. Vor diesem Hintergrund erweist sich eine Geldstrafe als nicht zweckmässig und es ist eine hypothetische Freiheitsstrafe von 6 Monaten auszusprechen.
2.1.3 Sachbeschädigung (grosser Schaden)
In einem nächsten Schritt ist die hypothetische Einsatzstrafe für die qualifizierte Sachbeschädigung festzusetzen. Gemäss Art. 144 Abs. 3 StGB kann die Strafe bei der Verursachung eines grossen Schadens Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe betragen (mildere Fassung in Kraft seit 1. Juli 2023).
Zu Lasten von A____ ist zu werten, dass er im Rahmen der Gewalteskalation an der [...]strasse mit den Gegendemonstrierenden insbesondere durch seinen Sprung auf das Auto massgeblich zum Totalschaden am Fahrzeug von K____ beigetragen hat. Auch wenn die qualifizierte Sachbeschädigung nicht verharmlost werden darf und eine blosse Geldstrafe keine ausreichend spezialpräventive Wirkung auf A____ auszuüben vermöchte, tritt sie vom Verschulden her in den Hintergrund, weshalb es sich vorliegend rechtfertigt, eine hypothetische Strafe von 3 Monaten für das innerhalb des Strafrahmens doch eher leichte Verschulden festzulegen.
2.1.4 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (qualifiziert)
Der Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten aus einem zusammengerotteten Haufen gemäss Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB sieht grundsätzlich einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor, wobei nur in leichten Fällen auf eine Geldstrafe erkannt werden kann. Hat der Täter selbst Gewalt an Personen verübt, kommt gar ausschliesslich eine Freiheitsstrafe (zwischen drei Monaten und drei Jahren) in Betracht (Art. 285 Ziff. 2 Abs. 2 StGB). Die zum Tatzeitpunkt vom 12. September 2015 geltende Fassung von Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB sah dagegen noch einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Der Teilnehmer, der Gewalt an Personen oder Sachen verübt, wurde mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft (Art. 285 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB). Da sich das zum Tatzeitpunkt geltende Recht als milder erweist, ist vom Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe auszugehen. Zunächst ist relativierend festzuhalten, dass A____ im Rahmen der Vorkommnisse auf dem [...]platz nicht selbst Gewalt ausgeübt hat, sondern sich als Teil der Zusammenrottung im gewalttätigen Haufen bewegte. Erschwerend wirkt sich hingegen aus, dass A____ innerhalb dieser Zusammenrottung eine Leaderfunktion eingenommen hat und an vorderster Front mit dabei war. Es ist dem Strafgericht zu folgen, dass ebenfalls zu Lasten von A____ zu werten ist, dass er das Angebot der involvierten Polizisten, an einer anderen Lokalität zu demonstrieren, nicht angenommen hat. Vielmehr hat er gar im Rahmen der danach durch die Ordnungskräfte eingeleiteten Auflösung der Gegendemonstration die Gewaltausbrüche seiner Mitdemonstrierenden nicht nur toleriert, sondern diese in ihrem Tun und in ihrer Standhaftigkeit psychisch unterstützt und ist insofern aktiv geworden, als er die Teilnehmenden zum Sitzstreik aufgefordert hat (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5731 f.). Verschuldensmindernd wirkt sich hingegen aus, dass durchaus schwerwiegendere Ausschreitungen mit erheblich gravierenderen Folgen denkbar sind. Vorliegend ist es auf der Seite der Polizeibeamten immerhin zu keinen erheblichen Verletzungen gekommen. Auf der subjektiven Seite ist zu berücksichtigen, dass A____ mit direktem Vorsatz innerhalb der Gruppierung verblieben ist, es wäre ihm stets möglich gewesen, sich von der Gruppierung zu distanzieren. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen kann das objektive und subjektive Verschulden nicht mehr als ganz leicht beurteilt werden. Das vom Strafgericht festgesetzte Strafmass von 3 Monaten erweist sich daher ohne weiteres als angemessen.
Bei diesem Strafmass von 90 Strafeinheiten kommt nach der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung des Strafgesetzbuches sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe in Betracht. Allerdings kann auch hier aufgrund der Vorstrafen und des engen sachlichen und zeitlichen Konnexes nur eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden (vgl. E. III.2.1.2).
2.1.5 Landfriedensbruch
Ferner ist die hypothetische Einsatzstrafe für den Landfriedensbruch festzusetzen, welcher einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht (Art. 260 Abs. 1 StGB).
Da der Landfriedensbruch auf dieselbe Zusammenrottung zurückzuführen ist, wie die Teilnahme an der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, kann in Bezug auf das Tatverschulden grundsätzlich auf obige Ausführungen verwiesen werden (E. III.2.1.3). Die Gewalttätigkeiten, welche aus der Zusammenrottung begangen worden sind, richteten sich jedoch relativ gezielt gegen die Polizeibeamten und deren Versuch, die Gegendemonstration aufzulösen, weshalb der Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte verschuldensmässig klar im Vordergrund steht. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass das Strafgericht vorliegend von einem geringeren Verschulden ausgegangen ist. Insgesamt ist das Verschulden betreffend den Landfriedensbruch als leicht einzustufen, weshalb die vorinstanzlich festgelegte hypothetische Einsatzstrafe von 1 Monat als verschuldensangemessen erscheint.
Auch in Bezug auf den Landfriedensbruch ist einzig eine Freiheitsstrafe angezeigt (vgl. oben E. III.2.1.2). Folglich ist als hypothetische Einsatzstrafe eine Freiheitsstrafe von 1 Monat festzusetzen.
2.2 Angriff (Fall Basel)
Sodann ist die hypothetische Einsatzstrafe für den Angriff zum Nachteil von J____ im Club_3____ festzusetzen. Bei der objektiven Tatschwere ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich J____ im Rahmen des Angriffs schwerwiegende Verletzungen zugezogen hat. Ebenso ist dem Strafgericht zuzustimmen, dass sich negativ auswirkt, dass A____ und seine Mittäter auch nicht von J____ abgelassen haben, als dieser bereits wehrlos am Boden lag. Schwer wiegen auch die gezielten Schläge und Tritte gegen den Kopfbereich. In subjektiver Hinsicht ist verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, dass sich A____ aus nichtigem Anlass zu diesem Gewaltausbruch hinreissen liess. Es ging einzig darum, Macht zu demonstrieren, zumal A____ weder an der Entstehung des Konflikts beteiligt war noch im Vorfeld von J____ provoziert worden war. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, wenn sie die alkoholbedingte Enthemmung von A____ nur marginal zu seinen Gunsten berücksichtigt. Er weiss aufgrund seiner Erfahrungen in anderen Fällen, dass er unter Alkoholeinfluss zu aggressivem und gewalttätigem Verhalten neigt. Dass sich während des Konflikts auch J____ aggressiv verhalten hat, ist A____ hingegen leicht zu seinen Gunsten anzurechnen. Mit der Vorinstanz ist somit unter Berücksichtigung all dieser Umstände von einer hypothetischen Strafe von 12 Monaten auszugehen.
Obschon nach dem zum Tatzeitpunkt geltenden milderen Recht gemäss Art. 34 aStGB eine Geldstrafe bis 360 Tagessätzen ausgesprochen werden könnte, ist vorliegend aufgrund der einschlägigen Vorstrafen und der Delinquenz während offener Verfahren nur noch eine Freiheitsstrafe zweckmässig (vgl. E. III.2.1.2).
2.3 Mehrfache Drohung (Fall Zürich)
Diese beiden Schuldsprüche beziehen sich auf die ausgesprochene Drohung vor dem Club_2____ gegenüber dem Geschäftsführer S____ und dem Türsteher AX____. In objektiver Hinsicht ist belastend zu berücksichtigen, dass A____ mit dem Tode gedroht hat, indem er den beiden Türstehern konkret in Aussicht gestellt hat, sie im Rahmen eines Massakers zu erschiessen. Erschwerend wiegt weiter, dass er die Todesdrohung mit dem Attentat im Club_4____ in Istanbul verglichen hat, wo wenige Wochen zuvor mehrere Dutzend Personen ums Leben gekommen waren. Gerade in der türkischen Gemeinschaft war dieses erst wenige Wochen zuvor geschehene Attentat noch äusserst präsent, weshalb die Drohung besonders heftig ist. Erschwerend kommt hinzu, dass A____ nicht nur verbal gedroht, sondern seine Worte noch mit entsprechenden Gesten untermauert und per Telefon Verstärkung angefordert hat. Dies wiegt umso schwerer, als tatsächlich vor dem Club diverse Leute erschienen sind. Schliesslich haben die kurdischen Symbole und Parolen, die zweifellos von Personen aus dem Umfeld von A____ in den Schnee der Heckscheiben der umstehenden Autos geschrieben worden sind, die Drohungen untermauert. In subjektiver Hinsicht ist auch hier das Motiv als verschuldenserhöhend zu werten. So hat sich A____ durch den Rauswurf offensichtlich in seiner Ehre gekränkt gefühlt und es ist ihm einzig darum gegangen, dies nicht auf sich sitzen zu lassen. Relativierend ist hingegen zu berücksichtigen, dass die Türsteher offensichtlich im Nebenraum nicht gerade zimperlich mit A____ umgegangen sind, weist er doch nachweisbare Verletzungen auf. Das Verschulden ist demnach keinesfalls mehr leicht und die vorinstanzliche hypothetische Einsatzstrafe von 8 Monaten ist als verschuldensangemessen zu bestätigen.
Bezüglich der Strafart ist auch hier nur eine Freiheitsstrafe denkbar und es kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (E. III.2.1.2).
2.4 Übrige Delikte
2.4.1 Mehrfache falsche Anschuldigung
Sowohl am 4. Oktober 2015 als auch am 3. Januar 2016 (Schuldspruch bereits rechtskräftig) hat A____ nach einer Strassenverkehrskontrolle wahrheitswidrig den Namen seines Bruders angegeben und diesen so in zwei Fällen wider besseres Wissen verschiedener Straftatbestände bezichtigt.
Während nach altem Recht die falsche Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 aStGB einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorgesehen hat, ist seit dem 1. Januar 2024 der Strafrahmen für eine falsche Anschuldigung auf Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe festgesetzt worden (Art. 303 Ziff. 1 StGB), weshalb das aktuelle Gesetz vorliegend als lex mitior zur Anwendung gelangt.
In objektiver Hinsicht ist festzustellen, dass A____ keine grossen Bemühungen unternommen hat, seine wahre Identität zu verstecken. Er hat in beiden Fällen ohne Vorweisen eines Ausweises den Namen seines Bruders angegeben, was äusserst dilettantisch anmutet und auch dazu geführt hat, dass seine Absicht relativ schnell aufgedeckt wurde. Allerdings ist in subjektiver Hinsicht seine Dreistigkeit hervorzuheben, welche nicht mehr leicht wiegt. So schreckt A____ nicht davor zurück, seinen eigenen Bruder für diverse Strassenverkehrsdelikte zu belasten, nur um nicht selbst die Verantwortung für sein eigenes Fehlverhalten zu übernehmen. Dies zeigt eindrücklich, dass er nicht gewillt ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten und primär auf seinen eigenen Vorteil bedacht ist. Nichtsdestotrotz ist insgesamt das Verschulden noch als leicht zu werten und isoliert betrachtet erscheint eine Einsatzstrafe von je 2 Monaten als verschuldensangemessen.
2.4.2 SVG-Delikte
Die mehrfache Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, das mehrfache Fahren in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte Blutalkoholkonzentration) sowie das mehrfache Fahren ohne Berechtigung, die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und das Führen eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises wiegen vor dem Hintergrund der übrigen Delikte zwar nicht allzu schwer, dürfen jedoch keinesfalls bagatellisiert werden. Immerhin hat A____ dreimal innert kurzer Zeit in ähnlicher Weise delinquiert und zeigt damit eindrücklich, dass er sich um die hiesigen Strassenverkehrsregeln regelrecht foutiert. Auf keinen Fall mehr leicht ist der Umstand zu werten, dass ihm die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer gleichgültig ist, so ist er nicht nur alkoholisiert, sondern auch ohne Fahrprüfung bzw. trotz Entzugs seines Lernfahrausweises Auto gefahren. In subjektiver Hinsicht ist anzumerken, dass er jeweils direktvorsätzlich gehandelt und seine eigenen Interessen stets in den Vordergrund gestellt hat. Die Vorinstanz hat für die SVG-Delikte insgesamt eine hypothetische Einsatzstrafe von 6 Monaten angenommen, ohne dass ersichtlich wird, welches Delikt wie gewichtet worden ist, was nachfolgend spezifiziert werden soll.
Für die mehrfache Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch erscheint vor diesem Hintergrund eine hypothetische Einsatzstrafe von je 30 Tagen verschuldensangemessen. Das mehrfache Fahren in fahrunfähigem Zustand ist mit je 45 Tagen zu ahnden. Für das mehrfache Fahren ohne Berechtigung rechtfertigt sich eine hypothetische Einsatzstrafe von je 30 Tagen sowie für das Führen eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Ausweises eine hypothetische Einsatzstrafe von 20 Tagen. Schliesslich wird die mehrfache Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit mit je 20 Tagen geahndet. Insgesamt resultiert somit für die SVG-Delikte eine im Vergleich zur Vorinstanz erhöhte hypothetische Einsatzstrafe von 270 Tagen.
2.4.3 Für die übrigen Delikte ist in Bezug auf die Wahl der Strafart festzuhalten, dass A____ diese Delikte während diverser offener Verfahren sowie nach Verbüssung einer längeren Freiheitsstrafe begangen hat. All dies hat ihn offensichtlich nicht davon abgehalten, seine Delinquenz unbeirrt fortzusetzen, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine Geldstrafe insgesamt eine genügend präventive Wirkung entfalten wird. Somit erweist sich eine Geldstrafe auch für diese Delikte als unzweckmässig und es ist eine Freiheitsstrafe auszusprechen.
2.5 Gesamtstrafenbildung
Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 49 StGB N 122a).
Vorliegend weisen die Tatbestände der Vorkommnisse vom 12. September 2015 naturgemäss einen besonders engen Konnex auf und es bestehen gewisse Überschneidungen hinsichtlich des Unrechtswerts. Es besteht zudem insbesondere ein situativer Konnex, da die Taten sowohl am [...]platz als auch an der [...]strasse im selben Zusammenhang erfolgten. Die übrigen Fälle stehen insofern in einem situativen Zusammenhang, als sie allesamt im Ausgang erfolgten und unter Alkoholeinfluss begangen wurden. Auch bezüglich der SVG-Delikte ist zu konstatieren, dass diese innert kurzer Zeit erfolgten und insgesamt in eine Phase fielen, in der A____ intensiv delinquiert hat.
Die Einsatzstrafe für den Angriff im Fallkomplex Bern von 14 Monaten wird nach dem Gesagten in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB für die versuchte einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand um 3 Monate, für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte um 2 Monate und die qualifizierte Sachbeschädigung um 2 Monate sowie für den Landfriedensbruch um 2 Wochen erhöht. Ebenfalls in Anwendung des Asperationsprinzips führt der Angriff im Fallkomplex Basel zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe um 9 Monate und die mehrfache Drohung im Fall Zürich erhöht die Einsatzstrafe um 6 Monate. Schliesslich führen die mehrfachen falschen Anschuldigungen zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe um 3 Monate und das mehrfache Fahren in fahrunfähigem Zustand, die mehrfache Entwendung zum Gebrauch, die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie das Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzug oder Aberkennung des Fahrzeugausweises insgesamt zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe um 6,5 Monate. Damit resultiert vor Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse sowie allfälliger Straferhöhungs- bzw. Strafminderungsgründe eine Gesamtfreiheitsstrafe von 46 Monaten.
2.6 Täterkomponente
Schliesslich sind die allgemeinen Täterkomponenten miteinzubeziehen. Hierzu kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts verwiesen werden (E: III.3. des vorinstanzlichen Entscheids, Akten S. 5738 ff.). So sind insbesondere die vorinstanzlichen Ausführungen zu den schwierigen Familienverhältnissen und den Vorstrafen zu bestätigen. Relativierend ist zu letzterem anzufügen, dass die Vorstrafen zwar allesamt einschlägiger Natur sind, unterdessen teilweise jedoch über 10 Jahre zurückliegen. Zusammenfassend kann bezüglich der Vorstrafen sowie der vorliegend zu beurteilenden Taten festgehalten werden, dass A____ zwischen 2011 und 2017 intensiv und entweder im politischen Umfeld oder im Ausgang delinquierte. Seit seiner Haftentlassung im Jahre 2019 hat sich das Leben von A____ nun in mehrfacher Hinsicht verändert. Nicht nur hat er unterdessen eine feste Arbeitsstelle (vgl. Protokoll zweitinstanzliche HV, Akten S. 6739), sondern hat er auch regelmässig psychologische Hilfe in Anspruch genommen und ein Gewaltprogramm absolviert (Akten S. 4764 ff.). Er hat eine Familie gegründet und ist bis auf eine erneute Delinquenz im SVG-Bereich, welche allerdings vor dem Hintergrund seiner Vorstrafen einschlägig ist, nicht mehr straffällig geworden. Während die Vorinstanz die Entwicklung noch als vorsichtig positiv bewertete, hat sich diese, insbesondere in Bezug auf neue Gewaltdelikte, bis zur Verhandlung vor zweiter Instanz, massgeblich gefestigt und ist weiterhin positiv verlaufen, zumal er ebenfalls in beruflicher Hinsicht Fuss fassen und dadurch seine Schulden abbezahlen konnte. Demnach hat sich die persönliche, familiäre und berufliche Situation stabilisiert und es entsteht der Eindruck, dass A____ die Gewalteskalationen seiner Zwanzigerjahre hinter sich lassen konnte und einerseits gereift ist sowie andererseits durch gezieltes Arbeiten an seinen Gewaltproblemen neue Handlungsstrategien erlernt hat und diese bisher erfolgreich auch in seinen Alltag integrieren konnte. Hinzu kommt, dass auch die vorliegend zu beurteilende letzte Tat bereits aus dem Jahre 2017 datiert und somit 7 Jahre her ist. Dieser lange Zeitablauf und das damit verbunden Wohlverhalten ist dem Beschuldigten trotz seiner deliktischen Vergangenheit und trotz einer erneuten Verurteilung wegen SVG-Delikten in spürbarer Weise zu Gute zu halten. Im Gegensatz zum vorinstanzlichen Eindruck ist somit eine insgesamt durchwegs positive Entwicklung zu konstatieren, welche gerade in Anbetracht der inzwischen teilweise sehr lange zurückliegenden Vorstrafen keine Erhöhung der hypothetischen Gesamtfreiheitsstrafe mehr rechtfertigt. Insgesamt wertet das Berufungsgericht die Täterkomponenten demnach als knapp neutral und es bleibt bei einer Gesamtfreiheitsstrafe von 47,5 Monaten.
2.7 Lange Verfahrensdauer
2.7.1 A____ macht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend und beantragt, die lange Verfahrensdauer mit einer massiven Strafmilderung Rechnung zu tragen (Plädoyer AV, zweitinstanzliche HV, Akten S. 6664).
2.7.2 Gemäss dem in Art. 5 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK statuierten Beschleunigungsgebot sind die Behörden verpflichtet, das Strafverfahren voranzutreiben. Ziel des Beschleunigungsgebots ist es zu verhindern, dass die beschuldigte Person unnötig lange über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Unwissen belassen und den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt wird (BGE 133 IV 158 E. 8, 130 IV 54 E. 3.3; AGE BES.2018.29 vom 20. Juni 2018 E. 2; Summers, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 5 StPO N 1). Verletzungen des Beschleunigungsgebots manifestieren sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung in einer zu langen Dauer entweder der Gesamtheit des Verfahrens oder einzelner Verfahrensabschnitte (BGer 6B_605/2014 vom 22. Dezember 2014 E. 2.2). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich indes starren Regeln. Vielmehr ist jeweils eine Gesamtwürdigung der fallspezifischen Umstände vorzunehmen. Neben dem Verhalten der Strafverfolgungsbehörden sind auch weitere Faktoren, wie etwa der Umfang und die Komplexität des Falles, das Verhalten der in die Untersuchung involvierten Personen, die Schwere der zu untersuchenden Delikte und die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person zu berücksichtigen (BGE 133 IV 158 E. 8, BGer 6B_249/2015 vom 11. Juni 2015 E. 2.4; AGE BES.2018.29 vom 20. Juni 2018 E. 2; Summers, a.a.O., Art. 5 StPO N 7). Es kann von den Strafbehörden nicht verlangt werden, dass sie sich ständig mit einem Fall beschäftigen. Es ist unvermeidlich, dass ein Verfahren Zeiten aufweist, während denen nichts unternommen wird. Intensive Zeitperioden mit Aktivitäten können einen Ausgleich rechtfertigen, wenn das Dossier wegen anderer Angelegenheiten zeitweise beiseitegelassen wird (BGE 124 I 139 E. 2c). Das Beschleunigungsgebot kann auch dann verletzt sein, wenn die Strafverfolgungsbehörden keinerlei Fehler begangen haben. Sie können sich nicht auf Unzulänglichkeiten der Gerichtsorganisation berufen (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3).
Folge einer Verletzung des Beschleunigungsgebots ist in der Regel eine Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf Strafe oder – als ultima ratio – in Extremfällen die Einstellung des Verfahrens. Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1).
2.7.3 Vorliegend ist insofern eine Verletzung des Beschleunigungsgebots erkennbar, als die Gesamtdauer des Verfahrens als insgesamt sehr lang zu bewerten ist. Die Tatzeiten liegen zwischen dem 2. September 2014 und dem 17. September 2017, das zweitinstanzliche Urteil ist im März 2024, also mehr als sechs Jahre nach der letzten und fast 10 Jahre nach der ersten zu beurteilenden Tat, ergangen. Auch das Berufungsverfahren dauerte mit knapp drei Jahren zu lang. Aussergewöhnliche Umstände, welche eine Verfahrenseinstellung rechtfertigen würden sind hingegen nicht bekannt. Wenn auch die lange Verfahrensdauer die Legalprognose von A____ begünstigt hat, ändert dies nichts an der durch die Ungewissheit verursachte Belastung und führt dies nicht dazu, dass das Beschleunigungsgebot nicht verletzt wäre. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, zufolge Verletzung des Beschleunigungsgebots, die bisher zugemessene Freiheitsstrafe spürbar zu senken und auf 36 Monate zu bemessen.
2.8 Modalitäten des Vollzugs
2.8.1 Das Strafmass von 3 Jahren lässt zwar keinen vollständigen, wohl aber einen teilweisen Aufschub der Freiheitsstrafe zu (Art. 43 StGB). Der aufgeschobene und der zu vollziehende Teil müssen dabei mindestens je sechs Monate betragen und der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB). Damit eine teilbedingte Strafe verhängt werden kann, müssen ferner die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des (vollständig) bedingten Strafvollzugs gemäss Art. 42 StGB erfüllt sein (Schneider/Garré, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 43 StGB N 11). Das Verhältnis zwischen aufgeschobenem und vollziehendem Strafteil ist nach pflichtgemässem Ermessen so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6).
2.8.2 Wie bereits dargelegt weist A____ mehrere einschlägige Vorstrafen auf (Strafregisterauszug, Akten S. 21 f.; S. 44 f.). Es ist jedoch festzuhalten, dass die Gewaltdelikte bereits mehrere Jahre zurückliegen und seit der Entlassung aus der Sicherheitshaft nach dem vorinstanzlichen Urteil eine positive Veränderung in den Lebensumständen von A____ eingetreten ist (vgl. oben Täterkomponente, E. III.2.6). Es ist deshalb davon auszugehen, dass der im Rahmen dieses Strafverfahrens erlittene Freiheitsentzug eine hinreichend abschreckende Wirkung gezeigt hat und vorallem auch im Zusammenhang mit den Therapien und der Veränderung im Leben von A____ durch Job und Familie ein stabiles Umfeld entstanden ist, wo die vorwiegend im Ausgang stattgefundenen Gewaltausbrüche keinen Platz mehr haben. Unter diesen Umständen kann bei A____ nicht von einer schlechten Prognose ausgegangen werden, weswegen für die mit dem vorliegenden Urteil auszufällende Freiheitsstrafe von 3 Jahren der teilbedingte Vollzug zu gewähren ist. Dabei erachtet es das Appellationsgericht als dem Verschulden von A____ angemessen, dass der unbedingt vollziehbare Teil der auszufällenden Strafe auf die Hälfte, also 18 Monate, festgelegt wird. Für die übrigen 18 Monate kann der bedingte Strafvollzug gewährt werden. Den mit Blick auf die Vorstrafen und erneute Delinquenz im Bereich SVG bestehenden Bedenken bezüglich des zukünftigen Wohlverhaltens ist dadurch Rechnung zu tragen, dass die Probezeit für den bedingt ausgesprochenen Strafteil auf 4 Jahre festgesetzt wird.
2.8.3 A____ befand sich vom 15. Januar 2017 bis 2. Februar 2017 und vom 12. März 2017 bis 9. Mai 2017 in Untersuchungshaft sowie vom 18. September 2017 bis 23. Januar 2019 in Untersuchungs- und Sicherheitshaft, total verbrachte er also 568 Tage in Haft. Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht eine ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft auf die Strafe an, wobei es unerheblich ist, ob diese bedingt oder unbedingt ausgesprochen wurden (BGE 135 IV 126 E. 1.3).
2.8.4 Der Antrag auf Zusprechung einer Haftentschädigung wird abgewiesen, da die ausgesprochene unbedingte bzw. bedingte Freiheitsstrafe höher ausfällt als die verbüsste Untersuchungs- und Sicherheitshaft (Wehrenberg/Frank in: BSK StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 431 N 33 f.).
IV. Landesverweis
1. Ausgangslage
1.1 Das Strafgericht hat ausnahmsweise in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB von einer Landesverweisung abgesehen.
1.2 Dagegen richtet sich insbesondere die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft. Sie beantragt, gegen A____ eine Landesverweisung auszusprechen und diese im Schengener Informationssystem (SIS) einzutragen.
Die Staatsanwaltschaft hat vorgebracht, dass A____ mehrere Straftaten nach Art. 66a StGB begangen habe und das Strafgericht aufgrund seiner Vorstrafen zu Recht festgestellt habe, dass er sozial schlecht integriert sei. Zudem könne er in der Schweiz nicht richtig Fuss fassen, weshalb auch kein persönlicher Härtefall vorliege. Ebenso sei das Strafgericht davon ausgegangen, dass sich A____ in seinem Heimatland Türkei wiedereingliedern könne. Die Staatsanwaltschaft hat insbesondere moniert, dass sich das Strafgericht betreffend die Frage, ob die Situation im Heimatland bereits bei der Anordnung der Landesverweisung durch das Strafgericht oder erst durch die Vollzugsbehörden bei der effektiven Ausschaffung beurteilt werden müsse, auf den Standpunkt gestellt habe, dass dies vorliegend das Strafgericht entscheiden könne, da es sich um ein dauerhaftes und unveränderliches Rückweiseverbot handle, welches bereits bei der Anordnung der Landesverweisung berücksichtigt werden müsse. Hierbei hat sich die Staatsanwaltschaft gestützt auf das Urteil BGer 6B_1042/2021 vom 24. Mai 2023 auf den Standpunkt gestellt, dass sich die Entwicklung der Situation im Herkunftsland nicht schlüssig voraussagen lasse, gerade wenn die unbedingte Strafe von einer gewissen Dauer sei. Die politische und familiäre Entwicklung sei vorliegend mit vielen Unsicherheiten behaftet, weshalb es sich im Zeitpunkt des Urteils nicht voraussagen lasse, ob die Zumutbarkeit einer Rückkehr in die Türkei für A____ dereinst gegeben sein werde. Zudem sei das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB ein relatives Vollzugshindernis, welches voraussetze, dass vom Täter für die Allgemeinheit des Zufluchtstaates keine schwerwiegende Gefährdung ausgehe – diese Interessenabwägung habe vorliegend zuungunsten von A____ auszufallen. Nicht nur sei er über eine lange Zeit straffällig gewesen, sondern habe er auch mit diversen Delikten massiv gegen die Interessen der Schweiz verstossen, weshalb er sich nicht auf das Abschiebeverbot berufen könne (Anschlussberufung, Akten S. 6044 ff.; Plädoyer Staatsanwaltschaft zweitinstanzliche HV, Akten S. 6675).
1.3 Demgegenüber hat A____ vorgebracht, dass grundsätzlich auf die Ausführungen des Strafgerichts zu verweisen sei. Er sei ein in der Schweiz anerkannter Flüchtling und könne aufgrund seines politischen Hintergrunds nicht in die Türkei zurückkehren. Das Bundesgericht habe in seinem Urteil BGer 6B_423/2019 vom 17. März 2020 erwogen, dass der mögliche Aufschub des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66d StGB nicht ausschliesse, dass Vollzugshindernisse bereits bei der Anordnung der Landesverweisung durch das Strafgericht zu berücksichtigen seien. Die Landesverweisung müsse stets unter den konkreten Umständen verhältnismässig sein. Stehe ein Rückweisungsverbot oder eine andere zwingende völkerrechtliche Norm einer Landesverweisung entgegen, dürfe die Frage nicht einfach der für den Vollzug zuständigen Behörde überlassen werden. A____ habe bereits als Dreijähriger nach Istanbul flüchten müssen, weil der Cousin seines Vaters auf offener Strasse ermordet worden war. Der Vater von A____ sei politisch sehr aktiv gewesen und dies habe dazu geführt, dass die Familie in die Schweiz geflüchtet sei. Eine mutmassliche oder tatsächliche Verbindung oder Unterstützung der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) oder zu den Parteien HDP und DBP können zu Verhaftungen führen. Sowohl die früheren Aktivitäten des Vaters als Parteivorsitzender der HPD und Kurdenführer in Istanbul, der inhaftierten Tante und des im Irak kämpfenden und nun getöteten Bruder lasse eine Verhaftung von A____ im Falle einer Rückreise in die Türkei als sehr naheliegend erscheinen, zumal er selbst auch politisch aktiv sei. Auch wenn nicht mit Bestimmtheit vorausgesetzt werden könne, wie sich die Situation in der Türkei entwickeln wird, so seien zurzeit die Prognosen schlecht. Zudem habe A____ in der Zwischenzeit eine Kernfamilie in der Schweiz und auch eine feste Arbeitsstelle (Berufungsbegründung, Akten S. 6154 ff., Plädoyer AV 1, zweitinstanzliche HV, Akten S. 6668 ff.).
1.4 Das Strafgericht hat in seinen Erwägungen zur beantragten Anordnung einer Landesverweisung zunächst das Vorliegen eines persönlichen (echten) Härtefalls nach Art. 66a Abs. 2 StGB geprüft und ist zum Schluss gekommen, dass der bisherige Aufenthalt von A____ in der Schweiz noch keinen Härtefall begründe, da seine Bindung zur Schweiz trotz des 14-jährigen Aufenthalts nicht besonders stark sei. Aufgrund des Alters von A____, seines guten Gesundheitszustandes sowie seines Zivilstandes (zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils war A____ ledig) sei eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat grundsätzlich möglich. Er spreche zudem die Sprache und kenne die dortige Kultur. Allerdings habe er ausser einer Tante, die Parteipräsidentin der HPD (Demokratische Partei der Völker) und inhaftiert sei sowie seinen Bruder keine näheren Verwandten in der Türkei. Eine Verlagerung seines Familienlebens wäre demnach schwierig. Zudem hat das Strafgericht festgestellt, dass es sich bei A____ nicht um einen gewöhnlichen Regime-Kritiker oder Flüchtling handle, sondern dass seine Familie in der Türkei trotz der längeren Aufenthaltsdauer in der Schweiz nach wie vor im Fokus stehe. Es sei demnach durchaus damit zu rechnen, dass er bei einer Rückkehr verfolgt werde. Die Vorinstanz verneint zwar einen «echten» Härtefall, bejaht jedoch aufgrund der kurdischen Abstammung von A____ und der politischen Aktivität seiner Familie einen «unechten» Härtefall, zumal die politische Situation in der Türkei so stabil sei, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich in absehbarer Zeit etwas daran ändere. Deshalb sei dieser Härtefall bereits vom Strafgericht zu berücksichtigen. In Bezug auf die Verhältnismässigkeit hat die Vorinstanz festgehalten, dass die Vielzahl der begangenen Straftaten, deren Schwere, die wiederholt unverbesserliche Delinquenz sowie die fehlende Einsicht von A____ zwar durchaus einen schweren Verstoss gegen die öffentliche Ordnung darstellen, seine private Situation jedoch nichtsdestotrotz ein überwiegendes Interesse an seinem Verbleib in der Schweiz zu begründen vermag, da bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Verfolgungs- und Foltergefahr nicht ausgeschlossen werden könnten. In Erwägung all dieser Umstände hat die Vorinstanz von einer Landesverweisung abgesehen (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5738 ff.).
2. Grundlagen
2.1
2.1.1 Nach dem Gesetzeswortlaut von Art. 66a StGB verweist das Gericht den Ausländer, der zu einer Katalogtat verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre des Landes. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1; BGer 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.1; 6B_69/2021 vom 30. Juni 2021 E. 3.2).
2.1.2 Der Berufungskläger ist türkischer Staatsangehöriger und hat den Grossteil der zur Diskussion stehenden Delikte nach der am 1. Oktober 2016 in Kraft getretenen und in Art. 66a ff. StGB geregelten Landesverweisung verübt. Er wird zweitinstanzlich u.a. wegen Angriffs verurteilt, einer Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB. Die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung sind somit erfüllt.
2.2
2.2.1 Von der Landesverweisung kann damit vorliegend nur ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 Bundesverfassung [BV, SR 101]). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 145 IV 364 E. 3.2; 144 IV 332 E. 3.3.1, publ. in: Pra 6/2019 S. 698). Die strafrechtliche Landesverweisung führt nach dem Willen des Gesetzgebers zu einer klaren Verschärfung der bisherigen ausländerrechtlichen Ausweisungspraxis (BGE 145 IV 55 E. 3.4 und E. 4.3). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; BGer 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.3; 6B_205/2020 vom 5. Februar 2021 E. 2.3.3; 6B_548/2020 vom 4. Februar 2021 E. 5.4.1; je m. Hinw.). Zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB lässt sich der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; vgl. auch BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz und in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Dabei ist gemäss der neueren ausländerrechtlichen Rechtsprechung nach rund zehnjährigem rechtmässigem Aufenthalt in der Schweiz regelmässig davon auszugehen, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen (BGE 144 I 266 E. 3.9; BGer 6B_2/2019 vom 27. September 2019 E. 7.2.1, 8.5; 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5.5; 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.6). In diesem Zusammenhang betont das Bundesgericht: «Die Landesverweisung wird überwiegend eine Härte bewirken. (...) Ihre causa liegt in der Delinquenz der betroffenen Person selber. Ein langjähriger Aufenthalt in der Schweiz oder familiäre oder private Verhältnisse bilden keinen Freipass für Straftaten (…)» (BGer 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.6; 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.2, E. 1.4). So ist denn die Härtefallprüfung auch bei sehr langer Aufenthaltsdauer stets anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen. Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; 6B_552/2021 vom 9. November 2022 E. 2.3.5 mit Hinweisen). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 145 IV 161 E. 3.4; je mit Hinweisen). Ist eine längere Aufenthaltsdauer mit einer guten Integration verbunden – beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz – so gilt sie dabei als starkes Indiz für das Vorliegen von genügend starken privaten Interessen und damit für die Bejahung eines Härtefalls. Ebenso ist bei der allenfalls anschliessend vorzunehmenden Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung dem Betroffenen mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. Hingegen kann davon ausgegangen werden, dass die in der Schweiz verbrachte Zeit umso weniger prägend war, je kürzer der Aufenthalt und die in der Schweiz ggf. absolvierte Schulzeit waren, weshalb auch das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz weniger stark zu gewichten ist (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Von einer unzureichenden Integration ist nach den anzuwendenden Kriterien jedenfalls auszugehen, wenn der Ausländer in der Schweiz weder in beruflicher noch in finanzieller Hinsicht verankert ist, mithin kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches seinen Konsum zu decken vermag, sondern etwa während einer substanziellen Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig ist. Ebenso spricht gegen eine erfolgreiche Integration, wenn er die an seinem Wohnort gesprochene Landessprache nicht beherrscht. Spielt sich das gesellschaftliche Leben des Betroffenen primär mit Angehörigen des eigenen Landes ab, spricht auch dies eher gegen die Annahme einer gelungenen Integration (zum Ganzen: BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E.1.7.2; 6B_793/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3.2; 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 2.3).
2.2.2 Die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfassung ist grundsätzlich ebenfalls ein Kriterium für die (ausländerrechtliche) Integration (BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2), ist aber natürlich bei der strafrechtlichen Landesverweisung regelmässig nicht vollumfänglich gegeben; das Mass der Missachtung und die Art der Delinquenz spielen dabei auch eine Rolle. In diesem Zusammenhang fallen vor allem eine Rückfallgefahr und wiederholte Delinquenz negativ ins Gewicht. Dabei darf das Gericht auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten und sogar aus dem Strafregister bereits gelöschte Delikte berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_1156/2021 vom 26. August 2022 E. 5.3.1; 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.2; 6B_759/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 4.2.2 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6; 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7).
2.2.3 Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.4; 6B_541/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 4.3.3; 6B_932/2021 vom 7. September 2022 E. 1.3.2; je mit Hinweisen).
2.2.4 Art. 66d StGB regelt den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB. Allfällige Vollzugshindernisse spielen schon bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB, d.h. bei der dort vorgesehenen Interessenabwägung, eine Rolle (BGE 145 IV 455 E. 9.4; BGE 144 IV 332 E. 3.3; BGer 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 3.3.3; 6B_1115/2022 vom 22. November 2023. E. 5.2.3; BGer 6B_2/2023 vom 5. Januar 2024, E. 1.4.4 je mit Hinweisen; Busslinger/Übersax, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: Plädoyer 5/16, S. 99). Das Sachgericht berücksichtigt solche Hindernisse, soweit die unter Verhältnismässigkeitsaspekten erheblichen Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind (BGer 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.3; 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 3.4.2; 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 3.3.3; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Es ist dem Non-Refoulement-Gebot (Art. 25 Abs. 2 BV; Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 FK; Art. 3 des UN-Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [UN-Übereinkommen gegen Folter, SR 0.105]) und anderen völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen (vgl. Art. 66d Abs. 1 StGB; vorbehalten Art. 5 Abs. 2 AsylG und Art. 33 Ziff. 2 FK; Urteil 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2). Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat der Sachrichter auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten, er darf die Verhältnismässigkeitsprüfung unter diesen Umständen nicht der für den Vollzug zuständigen Behörde überlassen (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; 144 IV 332 E. 3.3; BGer 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.3; BGer 6B_2/2023 vom 5. Januar 2024, E. 1.4.4 je mit Hinweisen). Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen, zuständig (BGer 6B_771/2022 vom 25. Januar 2023 E. 1.2.2; BGer 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.5; BGer 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung kann gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. a erster Teilsatz StGB aufgeschoben werden, wenn der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre; davon ausgenommen ist der Flüchtling, der sich gemäss Art. 5 Abs. 2 AsylG nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen kann (Art. 66d Abs. 1 lit. a zweiter Teilsatz StGB). Gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB kann der Vollzug auch aufgeschoben werden, wenn andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstehen.
2.2.5 Gemäss Art. 25 Abs. 2 BV dürfen Flüchtlinge nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden. Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV). Gemäss Art. 3 Ziff. 1 UN-Übereinkommen gegen Folter darf ein Vertragsstaat eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden. Weiter regelt auch Art. 3 EMRK, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Gemäss der Rechtsprechung des EGMR sind, um ein solch reelles Risiko zu bejahen, restriktive Kriterien anzuwenden. Es gilt unter Betrachtung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu erörtern, ob das Risiko einer Behandlung oder Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK für den Fall einer Landesverweisung mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht wird (Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR] F.G. gegen Schweden vom 23. März 2016, Nr. 43611/11, § 113; Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06], § 125 und 128; Chahal gegen Grossbritannien vom 15. November 1996, Nr. 22414/93, § 74 und 96; vgl. Urteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.7; 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.5 mit Hinweis).
Das flüchtlingsrechtliche Non-refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB stellt ein relatives Vollzugshindernis dar, welches an die Flüchtlingseigenschaft des Betroffenen anknüpft. Die Ausnahme vom Non-refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. a zweiter Teilsatz StGB ist restriktiv anzuwenden. Voraussetzung ist, dass vom Täter für die Allgemeinheit des Zufluchtsstaates eine schwerwiegende Gefährdung ausgeht. Demgegenüber gilt das (menschenrechtliche) Non-refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB absolut, und verhindert unabhängig eines ausländerrechtlichen Status’, der begangenen Straftaten oder des Gefährdungspotentials des Betroffenen eine Ausschaffung (6B_1042/2021 vom 24. Mai 2023, E. 5.3.3 m.w.H.). Zur Beurteilung der schwerwiegenden Gefährdung sind Art. 65 AsylG (Abkürzung) i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) heranzuziehen. Eine Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter, wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet hat und in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz verstösst. Dazu zählt allerdings auch der Umstand, dass sich der Ausländer nicht an die in der Schweiz geltenden Regeln hält und somit zeigt, dass die Person nicht gewillt ist, sich an die geltenden Regeln zu halten.
2.2.6 Bei der Frage, ob das Non-refoulement-Prinzip oder andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts der Landesverweisung entgegenstehen (Art. 66d Abs. 1 StGB), muss das zu deren Ausfällung angerufene urteilende Gericht prüfen, ob sich die Massnahme als verhältnismässig erweist. Wie bereits gesagt, darf es daher nicht einfach die Frage an die Vollzugsbehörde weiterleiten, die zuständig ist, die Ausweisung aufzuschieben. Hierbei gilt es zu berücksichtigen, dass nach Art. 66c Abs. 2 StGB vor dem Vollzug der Landesverweisung die unbedingten Strafen oder Strafteile sowie die freiheitsentziehenden Massnahmen vollzogen werden müssen. Ist der zu vollziehende Freiheitsentzug von einer gewissen Dauer, kann somit eine relativ bedeutende Zeit zwischen der Ausfällung der Landesverweisung und ihrem Vollzug verstreichen, während der die Umstände, etwa in Verbindung mit dem Gesundheitszustand des Betroffenen, sich ändern können. Wenn daher der derzeitige Gesundheitszustand des Betroffenen ein Hindernis für seine Ausweisung in sein Ursprungsland darstellen kann, muss das Sachgericht prüfen, ob dieser Zustand stabil ist, und zwar in dem Sinne, dass er sich nach aller Wahrscheinlichkeit nicht bessern wird. In diesem ersten Fall wird es auf die Landesverweisung verzichten, wenn diese im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB und/oder Art. 8 EMRK unverhältnismässig ist. Wenn dagegen das Gericht feststellt, dass das zur Diskussion stehende Gesundheitsproblem behandelbar ist oder medikamentös beherrscht werden kann, wird es schliessen können, dass die Landesverweisung nicht aus diesem Grund unverhältnismässig erscheint. In diesem zweiten Fall stützt das Gericht seinen Entscheid auf konkrete Elemente ab, wie zum Beispiel die Aussicht auf eine Operation, die das aktuelle Gesundheitsproblem genügend beheben kann (zum Ganzen: BGE 145 IV 455 E. 9.4 mit weiteren Hinweisen). Diese im Anwendungsfall auf die medizinische Gesundheit bezogenen Erwägungen beanspruchen allgemeine Gültigkeit (BGer 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.5; BGer 6B_1042/2021 vom 25. Mai 2023).
3.
3.1 Grundsätzlich ist im Zusammenhang mit der Prüfung der Anordnung einer Landesverweisung in einem ersten Schritt stets festzustellen, ob ein persönlicher Härtefall nach Art. 66a StGB vorliegt oder nicht. Vorliegend ist allerdings im Sinne eines unechten Härtefalls zunächst auf die Flüchtlingseigenschaft respektive die drohende Verfolgung und Folter im Herkunftsstaat einzugehen (Massara/Reusser, Völkerrechtliche Vollzugshindernisse bei einer Landesverweisung, in: Jusletter vom 17. April 2023, S. 4).
3.2 A____ hat bereits im Rahmen des Asylverfahrens sowie erneut im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung sowie der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nachvollziehbar und plausibel die Situation dargelegt, die dazu geführt hat, dass er in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden ist (Protokoll erstinstanzliche HV, Akten S. 5126 ff.). So war die Familie von A____, insbesondere sein Vater, seine Tante und sein älterer Bruder, politisch äusserst aktiv. Der Vater von A____ war Politiker bei der HPD und Kurdenführer in Istanbul. Seine Tante war ebenfalls aktive Politikerin und der älteste Bruder kämpfte in den Medya Verteidigungsgebieten. Aufgrund der politischen Aktivitäten des Vaters musste die Familie von [...] nach Istanbul flüchten, A____ war damals drei Jahre alt. Er hat dort bis zur Ausreise in die Schweiz die Schulen besucht. A____ hat anlässlich der Befragung durch die Migrationsbehörden sowie im Rahmen der Schilderung der Lebensgeschichte anlässlich der Anamnese für das psychiatrische Gutachten von einer angespannten Situation in Istanbul, die von Kontrollen, Wohnungsdurchsuchungen und Verhaftungen geprägt gewesen seien, berichtet (Akten S. 39 ff.). Ein Gerichtsurteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat dem Vater im Übrigen eine Verletzung seiner Grundrechte in der Türkei attestiert (vgl. Affaire [...] c. Turquie, N 69790/01, Akten S. 6595 ff.). Fest steht weiter, dass sich sowohl sein Vater als auch sein jüngerer Bruder das Leben genommen haben, weil sie nicht mehr in ihre Heimat zurückkehren konnten (Psychiatrisches Gutachten Luzern, Akten S. 167). Die Vorinstanz hat die familiäre Situation sowie die Gründe, die zur Annahme des Asylgesuchs geführt haben sorgfältig dargelegt und A____ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausführlich zu seiner persönlichen Situation befragt (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5743 ff.; vorinstanzliches Protokoll, Akten S. 5126 ff., 5226 f., 5229 und 5299 f.). Es gilt hervorzuheben, dass die Vorinstanz festgestellt hat, dass die Suizide des Vaters und des jüngeren Bruders in den Medien in der Türkei aufgegriffen worden sind, was bestätigt, dass die Familie auch im Exil im Fokus steht (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 193). In der Zwischenzeit ist zudem bekannt geworden, dass der ältere Bruder bei einem Angriff türkischer Streitkräfte in Südkurdistan bereits im Jahre 2019 ums Leben gekommen ist (vgl. [...], zuletzt besucht am 10. Juli 2024, Akten S. 6198). In der Mitteilung der HPG werden ebenfalls die politischen Dienste der Familie [...] gewürdigt und erwähnt, dass die Familie «ständig der Repression und Folter des Feindes» ausgesetzt gewesen sei (vgl. [...], zuletzt besucht am 10. Juli 2024). Bereits vor dem Hintergrund der familiären Konstellation sind bei einer Rückkehr nach wie vor konkrete, gefährdende Umstände anzunehmen, zumal auch A____ zumindest in der Vergangenheit politisch aktiv gewesen ist. Davon zeugen sowohl die Vorstrafe aus Deutschland als auch der vorliegend zu beurteilende Vorfall in Bern (vorinstanzliches Protokoll, Akten S. 5129, S. 5244; Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23. Mai 2011, Akten S. 50 ff.). Die Vorinstanz ist vor diesem Hintergrund zu Recht davon ausgegangen, dass diese Vorfälle dem türkischen Geheimdienst kaum verborgen geblieben sind. Ergänzend sei anzuführen, dass der Name der Familie in den einschlägigen Kreisen offenbar ein Begriff ist und dieser Umstand mit der Tötung des politisch aktiven älteren Bruders nicht einfach aufhört, zumal auch A____ die politische Einstellung seiner Familie durch die aktive Teilnahme an Kundgebungen sowie die Übernahme einer führenden Rolle in einer kurdischen Jugendgruppierung in Deutschland eindrücklich manifestiert hat. Vor diesem Hintergrund ist ernsthaft zu befürchten, dass auch er bei einer Rückkehr in sein Heimatland verfolgt und inhaftiert werden würde. Berichte von Behörden oder Botschaften, die die Unrichtigkeit der Angaben von A____ aufzuzeigen vermochten, liegen bis heute keine vor. Die Umstände für eine konkrete Lebens- und Verhaftungsgefahr wurden durch den Tod des Bruders gar noch verstärkt, zumal der politische Aktivismus der Familie auch der Grund gewesen ist, weshalb der Familie in der Schweiz Asyl gewährt wurde. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die vorliegenden Vorfälle bereits einige Jahre zurückliegen und A____ nicht mehr im gleichen Mass politisch aktiv ist. Unter Berücksichtigung all dieser Gegebenheiten liegt eine individuell-konkrete und persönliche Gefährdungssituation im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat vor.
Wie oben dargelegt, spielen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung allfällige Vollzugshindernisse bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung bei der im Rahmen von Art. 66a Abs. 2 StGB vorgenommenen Interessensabwägung eine Rolle und müssen dann bereits vom Sachgericht berücksichtigt werden, wenn die unter Verhältnismässigkeitsaspekten erheblichen Bedingungen stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar ist (vgl. oben E. IV. 2.2.5). Die Vorinstanz hat die Gründe für die Annahme eines stabilen Zustands im Herkunftsland sorgfältig geprüft und nachvollziehbar dargelegt (vgl. vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5742 ff.). Vorliegend ist nach wie vor unbestritten und im Übrigen auch allgemein bekannt, dass die Situation in der Türkei, vorallem in den Grenzgebieten, äusserst angespannt und bei weitem nicht gefestigt ist. Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, ist noch immer eine zunehmende Radikalisierung der herrschenden Regierungsschichten zu beobachten und auch der Konflikt zwischen der Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) dauert an. Ebenfalls unverändert, rät das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) aufgrund des anhaltenden Konflikts zwischen den türkischen Sicherheitskräften und der PKK von Reisen in die Kurdengebiete ab und warnt vor bewaffneten Auseinandersetzungen auch in grösseren Städten wegen innenpolitischen Spannungen (vgl. dazu www.eda.admin.ch, Reisehinweise für die Türkei, zuletzt besucht am 10. Juli 2024). Vor diesem Hintergrund darf nicht vergessen werden, dass auch A____ aus einem Kurdengebiet, aus [...], stammt. Es ist der Vorinstanz insgesamt zuzustimmen, dass die politische Lage, die nunmehr bereits seit mehreren Jahrzehnten Bestand hat, sich nicht in unmittelbarer oder gar absehbarer Zeit ändern wird, zumal auch die im Mai 2023 durchgeführten Neuwahlen keine Regimeänderungen herbeigeführt haben und die nächsten Neuwahlen erst im 2028 stattfinden. Vor diesem Hintergrund kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sich die Situation im Herkunftsland in absehbarer Zeit nicht ändern wird. Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass nach Art. 66c Abs. 2 StGB vor dem Vollzug der Landesverweisung die unbedingten Strafen oder Strafteile sowie die freiheitsentziehenden Massnahmen vollzogen werden müssen. Ist der zu vollziehende Freiheitsentzug von einer gewissen Dauer, kann somit eine relativ bedeutende Zeit zwischen der Ausfällung der Landesverweisung und ihrem Vollzug verstreichen, während der die Umstände sich ändern können (BGer 6B_1042/2021 vom 24. Mai 2023, E. 5.4.2). Während die Vorinstanz noch eine Freiheitsstrafe von 7,5 Jahren ausgesprochen hat und A____ vor dem Vollzug der Landesverweisung immerhin auch nach Abzug der bereits absolvierten Untersuchungs- und Sicherheitshaft noch gut 6 Jahre Freiheitsentzug zu gewärtigen gehabt hätte, ist er nun zu einer wesentlich geringeren Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt worden. Davon hat er den unbedingt ausgesprochenen Teil bereits durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft getilgt. Da die Landesverweisung bei der Ausfällung einer bedingten Strafe (der bedingt vollziehbare Teil der Strafe beträgt vorliegend 18 Monate, Probezeit 4 Jahre) unmittelbar nach der Rechtskraft des Urteils vollzogen werden kann, müsste A____ im Falle des Eintritts der Rechtskraft des Urteils das Land unmittelbar verlassen (dazu Zurbrügg/Hruschka in: BSK StGB, Art. 66c StGB, N 5). Somit ist der Zustand als stabil zu bezeichnen und es ist am Sachgericht zu entscheiden, ob es auf die Landesverweisung verzichtet, wenn diese im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB und/oder Art. 8 EMRK unverhältnismässig ist.
3.3 Bevor vor diesem Hintergrund geprüft wird, ob die Landesverweisung unter den konkreten Umständen verhältnismässig ist, soll noch kurz auf die Kriterien für die Prüfung eines «echten» Härtefalls eingegangen werden (vgl. dazu Massara/Reusser, Völkerrechtliche Vollzugshindernisse bei einer Landesverweisung, in: Jusletter vom 17. April 2023, S. 4).
A____ ist am [...] 1991 in [...] geboren. Mit 3 Jahren ist er mit seiner Familie von [...] nach Istanbul geflüchtet und hat anschliessend dort die Schulen besucht. Im Jahre 2006 ist er mit seiner Mutter und vier seiner fünf Geschwister seinem Vater in die Schweiz gefolgt. Er ist anerkannter Flüchtling und hat lange Jahre über eine Aufenthaltsbewilligung B verfügt (vgl. Migrationsakten, Akten S. 4 ff.; S. 167 ff.; Protokoll erstinstanzliche HV, Akten S. 14 ff., S. 114). Seit dem vorinstanzlichen Urteil hat sich die familiäre Situation insofern verändert, als dass er im Juli 2023 Vater geworden ist und im September 2023 eine Schweizerin geheiratet hat (siehe Täterkomponenten E. III. 2.6). Zudem ist im Jahre 2022 bekannt geworden, dass sein ältester Bruder, der in der Türkei politisch aktiv gewesen ist, bereits im Jahre 2019 in Südkurdistan durch einen Angriff türkischer Streitkräfte ums Leben gekommen ist. Seine Mutter und seine verbliebenen 3 Geschwister leben nach wie vor in der Schweiz und er pflegt noch immer eine enge Beziehung zu ihnen (vgl. Akten S. 6197 ff.). In der Türkei hat er ausser einer politisch aktiven Tante, die gemäss letzten Erkenntnissen inhaftiert ist, nun keine weitere Verwandtschaft mehr.
In beruflicher Hinsicht hat A____ in der Schweiz die Sekundarschule abgeschlossen, jedoch keine Ausbildung gemacht. Er hat sich mit Gelegenheitsjobs über Wasser gehalten und eine Zeitlang von der Sozialhilfe gelebt. Zwischen 2016 und 2019 war er zudem immer wieder in Haft und begann nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis im Jahre 2019 als Organisationsmitarbeiter in einer Hochzeitseventagentur. Ende 2020 hat er sich selbständig gemacht und eine Bar geführt. In derselben Liegenschaft hat er damals auch ein Zimmer vermietet. Im 2021 hat er zudem eine weitere Firma gegründet mit der er Spielautomaten aufstellen wollte (Protokoll erstinstanzliche HV, Akten S. 5229). Zwischen dem erstinstanzlichen Urteil und der Berufungsverhandlung war er als selbständiger Unternehmer im Lebensmittelgrosshandel tätig und arbeitet seit Januar 2024 bei [...] als Verkaufsleiter mit einem Lohn von CHF 7'000.– (Akten S. 6593; Protokoll zweitinstanzliche HV, Akten S. 6739). In finanzieller Hinsicht ist anzumerken, dass bereits die Vorinstanz zu Gunsten von A____ berücksichtigt hat, dass er bis zum erstinstanzlichen Verfahren seine Betreibungen in Höhe von CHF 10'000.– bis zu einem Restbetrag von CHF 3'000.– beglichen hatte (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5740). Im Rahmen der Berufungsverhandlung konnte er nun gar einen leeren Betreibungsregisterauszug vorweisen (Akten S. 6503). Im Übrigen ist den Steuerauszügen zu entnehmen, dass A____ seit 2020 über ein regelmässiges Einkommen verfügt und stets gearbeitet hat, was für seine berufliche Integration spricht (Akten S. 6498 ff).
In sprachlicher Hinsicht ist anzumerken, dass A____ fliessend Deutsch spricht und seine sprachliche Integration positiv zu werten ist. Demgegenüber ist A____ bereits mehrfach in der Schweiz straffällig geworden. Weder Inhaftierungen noch hängige Strafverfahren haben ihn vor weiterer Delinquenz abgehalten. Dies zeigt, dass es ihm schwerfällt, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Seit dem vorliegend zu beurteilenden letzten gewalttätigen Vorfall im Jahre 2017 sind zwar keine Gewaltdelikte mehr vorgefallen, doch wurde A____ mit Urteil vom 9. Dezember 2021 zum wiederholten Male wegen diverser SVG-Delikte zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 90.– sowie zu einer Busse von CHF 1'900.– verurteilt. Das verkehrspsychologische Gutachten attestierte ihm am 10. März 2022 nichtsdestotrotz kein erhöht verkehrsgefährdendes Verhalten mehr und bejahte eine Fahreignung aus verkehrspsychologischer Sicht (Akten S. 6419). Somit ist auch diesbezüglich eine positive Entwicklung festzustellen.
Was die Resozialisierungsmöglichkeiten in seinem Heimatland anbelangt, gilt es mit der Vorinstanz festzuhalten, dass A____ seine prägenden Kinder- und Jugendjahre in der Türkei verbracht hat und er mit der Sprache und den dortigen Gepflogenheiten vertraut ist. Allerdings ist er seit seiner Einreise in die Schweiz nie mehr in die Türkei gereist. Auch hat er in der Türkei keine Familie mehr, sondern befindet sich seine gesamte Ursprungsfamilie – und nun auch die Kernfamilie – in der Schweiz. In wirtschaftlicher Hinsicht ist ihm anzurechnen, dass er nicht nur seine Betreibungen abbezahlt hat, sondern nach der Entlassung aus dem Gefängnis im Jahre 2019 kontinuierlich gearbeitet und seinen Lebensunterhalt ohne weiteres selbst bestritten hat. Jedenfalls kann festgehalten werden, dass sich die Bindung zur Schweiz in den Jahren seit dem erstinstanzlichen Urteil stabilisiert und verstärkt hat, weshalb das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Vorinstanz und unter Berücksichtigung der positiven Entwicklung seit dem vorinstanzlichen Urteil knapp einen Härtefall bejaht.
4.
4.1 Wird das Vorliegen eines persönlichen Härtefalls bejaht, hat in einem weiteren Schritt eine Interessensabwägung zwischen den erheblichen privaten Interessen des Berufungsklägers am Verbleib in der Schweiz und dem öffentlichen Interesse an der Wegweisung zu erfolgen. Auch bei der Frage, ob das Non-Refoulement-Prinzip oder andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts der Landesverweisung entgegenstehen, muss das urteilende Gericht prüfen, ob sich die Massnahme als verhältnismässig erweist. Wie bereits erwähnt, darf diese Frage vorliegend bereits vom Sachgericht beurteilt werden, da die Verhältnisse in der Türkei in Bezug auf die politische Situation stabil sind und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar ist (E. IV. 2.3.2; vgl dazu BGer 6B_1042/2021 vom 24. Mai 2023 E. 5.4.2).
4.2 A____ wird wegen Sachbeschädigung (grosser Schaden), der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (qualifiziert), Landfriedensbruchs, versuchter einfacher Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand), mehrfachen Angriffs, mehrfacher Drohung, falscher Anschuldigung, Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, Fahrens in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte Blutalkoholkonzentration) und Fahrens ohne Berechtigung verurteilt. Entgegen dem vorinstanzlichen Urteil ist ein Freispruch vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung und des Vergehens gegen das Waffengesetz erfolgt. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass A____ seit seiner Einreise in die Schweiz immer wieder mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist und er besonders hochrangige Rechtsgüter wie die körperlicher Integrität wiederholt und in schwerer Weise verletzt hat und es ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie festhält, dass das Verhalten von A____ einen schweren Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit begründet. Dennoch überwiegen aufgrund der drohenden Verfolgung im Herkunftsstaat die privaten Interessen von A____, zumal dieses Vollzugshindernis sich längerfristig nicht ändern. Zudem ist in diesem Zusammenhang zu konstatieren, dass A____ älter geworden ist, eine Familie gegründet hat, weniger Alkohol konsumiert und seit 2017 nicht mehr in körperliche Auseinandersetzungen involviert war, was seine Legalprognose massiv verbessert.
4.3 Es ist demnach der Vorinstanz zuzustimmen und festzuhalten, dass aufgrund einer völkerrechtlich zu beachtenden Norm ein Härtefall auszusprechen ist und aufgrund der konkreten und längerfristig definitiven instabilen Verhältnisse in seinem Herkunftsland ein sich nicht änderndes Vollzugshindernis vorliegt und A____ nicht des Landes verwiesen werden kann. Zudem läge nach Ansicht des Berufungsgerichts unterdessen auch ein «echter» Härtefall vor, der aufgrund der Interessensawägung zu Gunsten von A____ ebenfalls bejaht würde. Es wird demnach von einer Landesverweisung ausnahmsweise abgesehen.
V. Zivilforderungen
1. Die Vorinstanz hat die Zivilforderungen von K____ und J____ mangels Bezifferung und Nachweis abgewiesen. Demgegenüber ist A____ zur Bezahlung einer Genugtuung in Höhe von CHF 5'000.– zuzüglich Zins seit 17. September 2017 sowie zur Bezahlung einer Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'449.65 an B____ verurteilt worden. Die von A____ gegen B____, C____ und D____ gestellte Genugtuung ist von der Vorinstanz abgewiesen worden.
2. Aus dem Freispruch vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung folgt die Abweisung der Entschädigungs- und Genugtuungsforderung von B____ und C____. Ebenfalls aufgrund des Freispruchs ist die Genugtuungsforderung von A____ gegen B____, C____ und D____ abzuweisen. Der Verweis der Zivilforderungen von K____ und J____ auf den Zivilweg ist zu bestätigen – es fehlt an der Substantiierung und der genauen Bezifferung.
VI. Kosten
1.
1.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.
1.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3; 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1, je mit Hinweisen). Die Kosten sind nach den Bestimmungen von Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810] zu bemessen.
2.
2.1 A____ wird von der Anklage der versuchten vorsätzlichen Tötung und des Vergehens gegen das Waffengesetz freigesprochen. Da es sich bei diesem Anklagepunkt um das komplexeste der zu beurteilenden Geschehnisse handelt und A____ diesbezüglich mit seiner Berufung durchgedrungen ist, werden die Verfahrenskosten sowie die erstinstanzlich auferlegte Urteilsgebühr um 50% reduziert. Für das erstinstanzliche Verfahren hat A____ demnach reduzierte Kosten von CHF 24'833.10 sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 22'000.– zu tragen.
2.2 Das Kostendepot von A____ im Betrage von CHF 2'550.50 wird mit den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr verrechnet.
2.3 Da A____ um die Hälfte reduzierte Kosten und Urteilsgebühr trägt, bleibt in Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 50% vorbehalten.
2.4 Ebenfalls angemessen reduziert werden die Kosten des Berufungsverfahrens. A____ trägt demnach mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr Kosten von CHF 1'500.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) für das zweitinstanzliche Verfahren.
3.
3.1 Den amtlichen Verteidigern von B____, C____ und D____ ist für das Berufungsverfahren eine Entschädigung gemäss ihren Honorarnoten (Akten S. 6713 ff.; S. 6717 ff.; S. 6723 ff.) aus der Gerichtskasse auszurichten (für die genauen Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen), wobei diesen drei Verteidigern für die Berufungsverhandlung insgesamt 4 Stunden und für die Nachbereitung 1 Stunde vergütet werden.
3.2 [...] hat mit seinen Honorarnoten eine Entschädigung von insgesamt CHF 62'040.90 (Akten S. 6703 ff.; S. 6708 ff.) geltend gemacht. Der Aufwand, insbesondere für die Berufungsbegründung und das Verfassen des Plädoyers erscheinen sehr hoch. Das vorinstanzliche Urteil ist zwar umfangreich, doch wird diese Arbeit auch mit dem Aktenstudium abgegolten. Hinzu kommt, dass der Verteidiger bereits für das erstinstanzliche Verfahren ein detailliertes Plädoyer verfasste und somit für die zweite Instanz eine fundierte Vorlage hatte, zumal er keine wesentlichen neuen Einwände vorgebracht hat. Die beabsichtigte Kürzung wurde dem Verteidiger vor der Eröffnung des zweitinstanzlichen Urteils in Aussicht gestellt und er hatte Gelegenheit, sich dazu zu äussern (Protokoll zweitinstanzliche HV, Akten S. 6758). Er erklärte sich grundsätzlich mit einer Kürzung einverstanden, betonte indes die umfangreichen Akten sowie seine seriöse Mandatsführung und erachtete einen Aufwand für 12 Stunden für das Plädoyer als deutlich zu kurz. Vor diesem Hintergrund hat das Berufungsgericht den für das zweitinstanzliche Verfahren geltend gemachte Aufwand für die Berufungsbegründung auf 40 Stunden und für die Arbeit für das Plädoyer auf insgesamt 20 Stunden gekürzt. Zudem wurden dem Verteidiger per 17. Juni 2022 bereits CHF 10'000.– ausbezahlt (Akten S. 6224), welche vom auszuzahlenden Honorar abgezogen werden. Für die Berufungsverhandlung sind dem Verteidiger überdies 8 Stunden und für die Nachbereitung 1 Stunde vergütet worden. Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 15. Dezember 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
Betreffend A____:
- Schuldsprüche wegen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Fahrens ohne Berechtigung und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer [AS Ziff. 2]), in Anwendung von Art. 94 Abs. 1 lit. a, 95 Abs. 1 lit. d sowie 91a Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes;
- Schuldsprüche wegen falscher Anschuldigung, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Fahrens in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte Blutalkoholkonzentration), Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises (AS Ziff. 5), in Anwendung von Art. 303 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, Art. 94 Abs. 1 lit. a, 91 Abs. 2 lit. a und 95 Abs. 1 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes;
- Freisprüche wegen Sachbeschädigung (qualifiziert [AS Ziff. 3.1]) und Sachbeschädigung (AS Ziff. 7), in Anwendung von Art. 144 Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuches;
- Einstellung des Verfahrens wegen Sachbeschädigung (AS Ziff. 8) zufolge Rückzugs des Strafantrages;
- Beschluss über die beschlagnahmten Gegenstände;
Betreffend D____:
- Schuldsprüche wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis sowie missbräuchlicher Verwendung von Ausweisen und/oder Kontrollschilden (AS vom 3.12.19 Ziff. 4, Ziff. 6), in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. b der Verkehrsregelnverordnung, Art. 94 Abs. 1 lit. a, 95 Abs. 1 lit. a, 97 Abs. 1 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes sowie Art. 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches;
- Kostenlose Freisprüche von der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung (AS vom 3.12.19 Ziff. 2, Ziff. 5), der einfachen Körperverletzung (AS vom 3.12.19 Ziff. 3), der mehrfachen versuchten Nötigung (AS vom 3.12.19 Ziff. 2, Ziff. 3) und der mehrfachen Drohung (AS vom 3.12.19 Ziff. 2, Ziff. 5);
- Einstellung des Verfahrens zufolge Eintritts der Verjährung wegen Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder i.S. des Strassenverkehrsgesetzes, Fahrens unter Missachtung von Beschränkungen oder Auflagen i.S. des Strassenverkehrsgesetzes sowie Nichtmitführens von Ausweisen oder Bewilligungen i.S. des Strassenverkehrsgesetzes (AS vom 3.12.19 Ziff. 4);
- Nichtvollziehbarerklärung der gegen D____ am 29. September 2015 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurns bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre, in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 des Strafgesetzbuches;
- Reduzierte Verfahrenskosten im Betrage von CHF 350.– sowie eine Urteilsgebühr von CHF 300.– für das erstinstanzliche Verfahren.
Betreffend alle Beschuldigten:
- Entschädigung der amtlichen Verteidigungen für das erstinstanzliche Verfahren.
Die Berufung von A____ wird teilweise gutgeheissen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird abgewiesen.
1. A____ wird – neben den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen – der Sachbeschädigung (grosser Schaden), der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (qualifiziert), des Landfriedensbruchs, der versuchten einfachen Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand), des mehrfachen Angriffs, der mehrfachen Drohung, der falschen Anschuldigung, der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte Blutalkoholkonzentration) und des Fahrens ohne Berechtigung schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 3 Jahren Freiheitsstrafe, davon 1,5 Jahre mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 15. Januar 2017 bis 2. Februar 2017 (18 Tage), der Untersuchungshaft vom 12. März 2017 bis 9. Mai 2017 (58 Tage) und der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs vom 18. September 2017 bis 23. Januar 2019 (492 Tage), in Anwendung von Art. 144 Abs. 3, 285 Ziff. 2 Abs. 1, 260 Abs. 1, 123 Ziff. 2 in Verbindung mit 22 Abs. 1, 134, 180 Abs. 1, 303 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches, Art. 91 Abs. 2 lit. a, 94 Abs. 1 lit. a, 95 Abs. 1 lit. d des Strassenverkehrsgesetzes, Art. 43 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.
A____ wird von der Anklage der versuchten vorsätzlichen Tötung und des Vergehens gegen das Waffengesetz (AS Ziff. 8.) freigesprochen.
Der Antrag auf Ausrichtung einer Haftentschädigung wird abgewiesen.
Die mit Beschluss vom 15. Dezember 2020 angeordnete Schriftensperre wird aufgehoben.
Von einer Landesverweisung wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 des Strafgesetzbuches ausnahmsweise abgesehen.
Die Genugtuungsforderung von B____ in Höhe von CHF 5'000.– sowie seine vorinstanzlich geltend gemachte Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'449.65 werden abgewiesen.
Die Schadenersatzforderungen von K____ und J____ werden auf den Zivilweg verwiesen.
Die Genugtuungsforderung von A____ gegen B____, C____ und D____ im Betrage von CHF 12'000.– zuzüglich 5% Zins seit dem 17. September 2017 wird abgewiesen.
A____ trägt reduzierte Kosten von CHF 24'833.10 sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 22'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Das Kostendepot von A____ im Betrage von CHF 2'550.50 wird mit den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr verrechnet.
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 50% vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 30'484.55 und ein Auslagenersatz von CHF 771.85, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 2'452.90 (7,7 % auf CHF 19'719.85 [Aufwand bis 31.12.23] sowie 8,1 % auf CHF 11'536.50 [Aufwand ab 1.1.24], somit total CHF 33'709.25, abzüglich des bereits per 17. Juni 2022 ausbezahlten Vorschusses in Höhe von CHF 10'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 50% vorbehalten.
2. B____ wird von der Anklage des Raufhandels in Anwendung von Art. 15 des Strafgesetzbuches kostenlos freigesprochen.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 16'060.– und ein Auslagenersatz von CHF 464.40, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 1'294.65 (7,7 % auf CHF 10'954.60 [Aufwand bis 31.12.23] sowie 8,1 % auf CHF 5'569.80 [Aufwand ab 1.1.24], somit total CHF 17'819.05 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
3. C____ wird von der Anklage des Raufhandels und der einfachen Körperverletzung in Anwendung von Art. 15 des Strafgesetzbuches kostenlos freigesprochen.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 11'669.35 und ein Auslagenersatz von CHF 120.80 zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 935.05 (7,7 % auf CHF 4'988.80 [Aufwand bis 31.12.23] sowie 8,1 % auf CHF 6'801.35 [Aufwand ab 1.1.24], somit total CHF 12'725.20 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
4. D____ wird von der Anklage des Raufhandels in Anwendung von Art. 15 des Strafgesetzbuches kostenlos freigesprochen.
Aufgrund des Freispruchs bleibt es für die bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüche bei der vom Strafgericht mit Urteil vom 15. Dezember 2020 ausgesprochenen Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.–.
Die unbezifferte Genugtuungsforderung für die erlittene Unbill sowie der Antrag auf Parteientschädigung sind abzuweisen.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 5'950.– und ein Auslagenersatz von CHF 169.75, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 482.40 (7,7 % auf CHF 3'317.15 [Aufwand bis 31.12.23] sowie 8,1 % auf CHF 2'802.60 [Aufwand ab 1.1.24], somit total CHF 6'602.20 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung des rektifizierten Urteils an:
- Berufungskläger
- Berufungsbeklagte 2 und 3 (Dispositiv; Sachverhalt; E. II.1.; E. V.; E. VI. 1.-3.1)
- Berufungsbeklagter 4 (Dispositiv; Sachverhalt; E. I. 1.2, 1.2.1, 1.2.3; II.1.; E. V.; E. VI. 1.-3.1)
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
- Strafgericht Basel-Stadt
- VOSTRA-Koordinationsstelle
- [...]
- Kantonspolizei Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Tamara La Scalea, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.