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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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SB.2021.84
ZWISCHENENTSCHEID
vom 11. November 2021
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz), Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller,
Prof. Dr. Ramon Mabillard und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Cédric Pittet
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungsklägerin
c/o JVA Hindelbank, Beschuldigte
von Erlachweg 2, 3324 Hindelbank
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 17. Juni 2021
betreffend Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 17. Juni 2021 wurde A____ (Berufungsklägerin) der rechtswidrigen Einreise, des geringfügigen Vermögensdelikts (Zechprellerei) und des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 70 Tagen, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 27. August 2020, 00.15 Uhr bis 28. August 2020, 15.30 Uhr (zwei Tage), sowie zu einer Busse von CHF 325.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Zudem wurden der Berufungsklägerin die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 365.– sowie eine Urteilsgebühr von CHF 400.– auferlegt. Die Verteidigerin der Berufungsklägerin wurde aus der Gerichtskasse entschädigt.
Gegen das Urteil des Strafgerichts meldete die Berufungsklägerin im Anschluss an die mündliche Urteilseröffnung mündlich Berufung an, was sie mit Schreiben vom 4. Juli 2021 (Poststempel 6. Juli 2021) wiederholte. Der Strafgerichtspräsident hat dieses Schreiben vom 14. Juli 2021 zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht zur Prüfung der Rechtzeitigkeit der Berufungserklärung überwiesen.
Am 29. Juli 2021 hat die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin den Parteien Gelegenheit geboten, sich bis zum 27. August 2021 zur Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung zu äussern und darauf hingewiesen, dass der Eintretens-/Nichteintretensentscheid des Berufungsgerichts schriftlich erfolgen werde. Von dieser Möglichkeit hat lediglich die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 3. August 2021 Gebrauch gemacht, indem sie vollumfänglich der Einschätzung des Strafgerichtspräsidenten folgt und dementsprechend beantragt, es sei auf die Berufung nicht einzutreten.
Die Einzelheiten des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 403 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) entscheidet das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten ist, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend macht, die Anmeldung oder Erklärung der Berufung sei verspätet oder unzulässig (BGer 6B_458/2013 vom 4. November 2013 E. 1.4.2). Das erstinstanzliche Gericht übermittelt nach Ausfertigung des begründeten Urteils die Berufungsanmeldung zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht (Art. 399 Abs. 2 StPO). Die Verfahrensleitung geht auf das Berufungsgericht über. Die Vorinstanz kann jedoch die Rechtsmittelinstanz darauf hinweisen, dass die Berufungsanmeldung ihres Erachtens verspätet erfolgt sein dürfte (dazu Zimmerlin, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 403 N 3; vgl. Eugster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 399 StPO N 1a, 1d und Art. 403 N 3; anderer Ansicht Schmid/Jositsch, Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, Art. 399 N 5 und Art 403 N 1, die ein Antragsrecht der Vorinstanz bejahen).
Vorliegend hat der Strafgerichtspräsident die Prüfung der Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung bereits vor Ausfertigung des begründeten Urteils dem Appellationsgericht unterbreitet. Das Gesetz sieht ein Absehen von der Urteilsbegründung für den Fall einer verspäteten Berufungsanmeldung nicht speziell vor (Reichmuth Pfammatter, in: SWR 2010, S. 123-146, 133). Aus prozessökonomischen Gründen verzichtet das Appellationsgericht jedoch praxisgemäss auf eine Rückweisung an die Vorinstanz und nimmt die Vorprüfung sogleich vor. Das Berufungsgericht prüft in diesem Verfahrensstadium lediglich, ob die Berufungsanmeldung rechtzeitig erfolgt ist. Zuständig ist der Spruchkörper, der auch die materielle Beurteilung des angefochtenen Urteils vornehmen würde, bei Urteilen des Einzelgerichts in Strafsachen wie im vorliegenden Fall ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 88 Abs.1 i.V.m. 92 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, SG 154.100).
2.
2.1 Die StPO sieht für die Einlegung der Berufung ein zweistufiges Verfahren vor. Die Berufung ist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Die Frist beginnt am Tag nach der Mitteilung zu laufen und ist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 399 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 und 91 Abs. 2 StPO). Es handelt sich um eine gesetzliche Frist, die gemäss Art. 89 Abs. 1 StPO nicht erstreckbar ist (BGer 6B_849/2011 vom 6. Juli 2012 E. 1.1; AGE SB.2018.30 vom 23. Juli 2018 E. 2.1, SB.2014.85 vom 5. Januar 2015 E. 1.3). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen staatlich anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO).
2.2 Vorliegend wurde das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt der Berufungsklägerin am 17. Juni 2021 mündlich eröffnet. Aus der Audioaufnahme (Minute 6:08) der Eröffnung des Urteils ist zu entnehmen, dass die Berufungsklägerin gleich im Anschluss an die Begründung dem Strafrichter mitteilt, sie würde «in Rekurs gehen». Diese Aussage ist als sinngemässe Berufungsanmeldung zu verstehen, zumal die Berufungsklägerin eine juristische Laiin ist. Der Hinweis des Strafgerichtspräsidenten, sie müsse die Berufung schriftlich einreichen, ist unbeachtlich. Berufungen können gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO auch mündlich angemeldet werden. Die Berufungsanmeldung ist daher als rechtzeitig entgegenzunehmen. Das Strafgericht hat demgemäss ein schriftliches Urteil auszufertigen.
3.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind keine Kosten zu erheben.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass die Berufungsanmeldung rechtzeitig erfolgt ist.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Berufungsklägerin
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz MLaw Cédric Pittet
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.