Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2021.86

 

URTEIL

 

vom 22. März 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz),

lic. iur. Lucienne Renaud, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiberin MLaw Sabrina Gubler

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

[...]                                                                                          Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Privatkläger

 

B____

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 29. Januar 2021

 

betreffend Diebstahl, versuchter Betrug, Fälschung von Ausweisen, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch

 


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 29. Januar 2021 wurde A____ des Diebstahls, des versuchten Betruges, der Fälschung von Ausweisen, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und zu zwölf Monaten Freiheitsstrafe – unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 3. Juli bis 15. August 2019 – mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt. A____ wurde für sieben Jahre des Landes verwiesen, wobei die angeordnete Landesverweisung nicht im Schengener Informationssystem eingetragen wurde. Die Schadenersatzforderung von B____ in der Höhe von CHF 72'155.‒ (zuzüglich Zins zu 5% seit dem 17. April 2017) wurde dem Grundsatz nach gutgeheissen; bezüglich der Höhe seines Anspruches wurde der Geschädigte auf den Zivilweg verwiesen. Die erhaltene Versicherungsleistung im Betrage von CHF 10'000.‒ sei anzurechnen. Der vom amtlichen Verteidiger eingereichte mazedonische Reisepass blieb bei den Akten. A____ wurden die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 2'794.50 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 3'600.‒ auferlegt. Die bezahlte Sicherheitsleistung von CHF 10'000.‒ wurde dem amtlichen Verteidiger zwecks Aushändigung an den Berechtigten ausgerichtet. Der amtliche Verteidiger wurde für seinen Aufwand aus der Strafgerichtskasse entschädigt, wobei ein Vorbehalt zur Zurückzahlung der Kosten der amtlichen Verteidigung bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen von A____ angebracht wurde.

 

Gegen dieses Urteil hat A____ (Berufungskläger), vertreten durch [...], Advokat, am 1. Februar 2021 Berufung angemeldet. Mit Berufungserklärung vom 22. Juli 2021 lässt er beantragen, es sei das Urteil vom 29. Januar 2021 des Strafgerichts Basel-Stadt (Einzelgericht) [...] in Gutheissung der Berufung vollumfänglich aufzuheben (Rechtsbegehren 1) und es sei der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen (Rechtsbegehren 2). Diese Anträge stellt der Berufungskläger unter o-/e-Kostenfolge (Rechtsbegehren 3). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Berufungskläger, es seien seinem Verteidiger die Verfahrensakten, einschliesslich das Verhandlungsprotokoll vom 29. Januar 2021, in digitaler Form zuzustellen. Es sei dem Verteidiger zudem eine ausreichende Frist zur Einreichung einer Berufungsbegründung zu gewähren. Die Berufungserklärung wurde der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt und B____ (Privatkläger) mit Verfügung vom 27. Juli 2021 zugestellt. Mit Verfügung vom 27. August 2021 wurde festgestellt, dass innert Frist weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerschaft Anschlussberufung erklärt oder Nichteintreten auf die Berufung beantragt haben. Dem Berufungskläger wurde Frist bis 27. September 2021 zur Einreichung einer Berufungsbegründung gesetzt und ihm wurde die amtliche Verteidigung mit [...] auch für das Berufungsverfahren bewilligt. Die aktualisierten Verfahrensakten wurden dem amtlichen Verteidiger antragsgemäss zugestellt. Am 27. September 2021 traf die Berufungsbegründung (Postaufgabe 24. September 2021) beim Appellationsgericht ein. Der Berufungskläger lässt den ergänzenden Antrag stellen, es sei von der erfolgten Ausrichtung der Sicherheitsleistung gemäss Absatz 9 des Dispositivs des Urteils vom 29. Januar 2021 des Strafgerichts Basel-Stadt an die amtliche Verteidigung zwecks Aushändigung an den Berechtigten Vermerk zu nehmen. Schliesslich beantragt der Berufungskläger zum Beweis, er selber und C____ seien vor dem Berufungsgericht zu befragen. Die Berufungsbegründung wurde der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft mit der Möglichkeit zur Stellungnahme bis 29. Oktober 2021 zugestellt. Der Privatkläger, vertreten durch [...], lässt mit Eingabe vom 13. Oktober 2021 beantragen, es seien sowohl die Berufung als auch der Beweisantrag, C____ zu befragen, abzuweisen. Mit Verfügung vom 5. November 2021 wurde festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft innert Frist keine Berufungsantwort eingereicht hat. Die Berufungsantwort des Privatklägers wurde dem Berufungskläger und der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis zugestellt. Der Beweisantrag, C____ zu befragen, wurde vorbehältlich eines anderen Entscheids des Gesamtgerichts auf erneuten Antrag in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2021 wurde zur Hauptverhandlung geladen. Im Instruktionsverfahren ist schliesslich ein aktueller Strafregisterauszug vom 24. Februar 2022 beim Appellationsgericht eingegangen.

 

Der Berufungskläger wurde anlässlich der Verhandlung vom 22. März 2022 befragt. Im Anschluss gelangte der amtliche Verteidiger zum Vortrag, wobei er an den in der Berufungserklärung gestellten Anträgen festgehalten hat. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll (Akten S. 618 ff.) verwiesen. Die weiteren Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Belang sind, aus dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

 

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

 

1.3

1.3.1   Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten gemäss Art. 398 Abs. 2 StPO umfassend überprüfen. Die Kognition des Berufungsgerichts ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt (Eugster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 398 StPO N 1).

 

1.3.2   Im vorliegenden Fall beantragt der Berufungskläger in der Sache, es sei das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 29. Januar 2021 in Gutheissung der Berufung vollumfänglich aufzuheben (Rechtsbegehren 1) und es sei der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen (Rechtsbegehren 2). Diese Anträge stellt der Berufungskläger unter o-/e-Kostenfolge (Rechtsbegehren 3). Gegenstand des Berufungsverfahrens ist daher in erster Linie der Schuldspruch betreffend sämtliche, mit angefochtenem Urteil beurteilten Delikte, einschliesslich der allfälligen Strafzumessung und des entsprechenden Kostenentscheids. Zu beurteilen sind des Weiteren die vom Strafgericht angeordnete Landesverweisung, die von der Privatklägerschaft geltend gemachte Schadenersatzforderung und das Schicksal des vom amtlichen Verteidiger eingereichten mazedonischen Reisepasses. Der in der Berufungsbegründung gestellte Antrag, C____ sei vor dem Berufungsgericht zu befragen, wurde mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 5. November 2021 abgelehnt, vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts auf erneuten Antrag. Der Antrag wurde anlässlich der Verhandlung vom 22. März 2022 nicht wiederholt, weshalb darüber nicht mehr zu befinden ist. Nicht angefochten worden sind die Rückerstattung der Sicherheitsleistung von CHF 10'000.– an den amtlichen Verteidiger zwecks Aushändigung an den Berechtigten und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren, weshalb diese Punkte des angefochtenen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind und auch darüber nicht mehr zu befinden ist.

 

2.

2.1      Die Schuldsprüche des angefochtenen Urteils basieren auf zwei unterschiedlichen Sachverhalten, die dem Berufungskläger vorgeworfen werden.

 

2.1.1   Das Strafgericht ging in Bezug auf den ersten Sachverhalt im angefochtenen Urteil aufgrund der erweiterten Anklageschrift vom 12. Juni 2020 (Akten S. 386 ff.) von Folgendem aus: Der Beschuldigte und zumindest sein Komplize, der Beschuldigte D____ (flottant, weshalb ein separates Verfahren geführt wird), begaben sich vermutlich am 17. April 2017 nach 00.15 Uhr in Diebstahlsabsicht zu dem in E____ an der F____strasse [...] gelegenen Restaurationsbetrieb bzw. Einfamilienhaus der Familie B____. In der Folge behändigten die beiden Beschuldigten einen nicht näher bekannten Gegenstand und wuchteten beim Hintereingang des Restaurants G____ die Türe auf und drangen in der Folge gegen den Willen der Berechtigten in die Liegenschaft ein. Im Anschluss daran durchsuchten der Beschuldigte und sein Komplize das Gebäude nach Bargeld und Wertgegenständen und behändigten in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht folgende Vermögenswerte: ein Safe samt Bargeldinhalt in der Höhe von rund CHF 62'000.‒ und Goldvreneli im Gesamtwert von CHF 2'327.‒; elf Armbanduhren im Wert von rund CHF 4'978.‒; Manschettenknöpfe und Necessaires im Wert von rund CHF 550.‒; DVD mit Hochzeitsaufnahmen im Wert von rund CHF 2'000.‒. Im Anschluss daran gelang es den beiden vorgenannten Personen, das Haus unter Mitführung der Beute im Gesamtwert von rund CHF 73'855.‒ zu verlassen. Die beiden Beschuldigten zeichneten sich für einen Sachschaden an der Eingangstüre und der Zimmertüre im 1. Obergeschoss in der Höhe von sicher über CHF 300.‒ verantwortlich. Ein rechtsgültiger Strafantrag wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs liegt vor. Die geschädigte Familie B____ beteiligt sich als Privatklägerin am Verfahren und macht eine Zivilforderung von CHF 72'155.‒ (zuzüglich Zins zu 5 % seit 17. April 2017) geltend.

 

2.1.2   In Bezug auf den zweiten Sachverhalt ging das Strafgericht im angefochtenen Urteil aufgrund der erweiterten Anklageschrift vom 12. Juni 2020 (Akten S. 386 ff.) von Folgendem aus: Die Absicht verfolgend, sich anlässlich der am 27. September 2019 in Basel in den Räumlichkeiten des an der Schützenmattstrasse 20 gelegenen Strafgerichts unter dem Präsidium von [...] ab 08.15 Uhr bis 09.30 Uhr durchgeführten Hauptverhandlung ein Alibi für seine strafbaren Handlungen zu verschaffen (vgl. E. 2.1.1 hiervor), welches belegen sollte, dass er zum Tatzeitpunkt vom 17. April 2017 unmöglich in E____ gewesen sein konnte und so einen gerichtlichen Freispruch herbeizuführen, reichte der Beschuldigte via seinen Rechtsvertreter [...], Advokat, zunächst am 20. (recte 23.) September 2019 eine angeblich in Nordmazedonien versendete E-Mail ein. Die vom Beschuldigten selbst oder einer unbekannten Hilfsperson stammende Nachricht enthielt drei Fotos seines Passes, welche seinen Auslandaufenthalt zum Tatzeitpunkt belegen sollten sowie eines Grenzübergangdokuments, welches belegen sollte, dass es beim Grenzübertritt zwischen Griechenland und Mazedonien von den griechischen Grenzwächtern gestempelt worden sei. Diese zwei Beweismittel überreichte der Beschuldigte schliesslich anlässlich der vorgenannten Hauptverhandlung in original dem Strafgericht. Durch die Einreichung der inhaltlich total gefälschten Dokumente beabsichtigte der Beschuldigte, zu belegen, dass er zum Tatzeitpunkt vom 17. April 2017 nicht in E____ gewesen sein konnte. Des Weiteren versuchte der Beschuldigte mit dieser Beweismitteleingabe das Gericht dahingehend arglistig zu täuschen, dass dieses die von B____ im Strafprozess adhäsionsweise geltend gemachte Zivilforderung in der Höhe von CHF 72'155.– (zuzüglich Zins zu 5 % seit 17. April 2017) abweist.

 

2.2      Der Berufungskläger hat die obgenannten Vorwürfe stets bestritten und beantragt in materieller Hinsicht einen Freispruch.

 

2.3      Das Strafgericht prüfte, ob die vorhandenen belastenden Umstände eine geschlossene Indizienkette bildeten, aufgrund derer die Täterschaft des Berufungsklägers als zweifelsfrei erstellt zu betrachten sei, bzw. ob es mithin keine andere vernünftige Erklärung gebe, als dass die strafbare Tat durch ihn begangen worden sei, da in Bezug auf den vorgeworfenen Einbruchdiebstahl kein unmittelbarer Beweis für die Täterschaft des Berufungsklägers vorliege (angefochtenes Urteil S. 5). Es erwog, es sei als Erstes darauf hinzuweisen, dass die Bestreitungen des Beschuldigten nicht zu überzeugen vermögen. So habe er in der Voruntersuchung zu Protokoll gegeben, dass er nicht mehr wisse, wo er sich im April 2017 aufgehalten habe. Ebenso wenig habe er sich zunächst daran erinnern können, dass er am 13. April 2017 bei der Einreise am Grenzübergang Riehen zusammen mit D____ und H____ einer Kontrolle unterzogen worden sei, sondern habe stattdessen erklärt, die Namen der beiden Männer würden ihm nichts sagen. Umso mehr erstaune es, dass er plötzlich eingeräumt habe, es stimme, dass er am Zoll angehalten worden sei. Auch seine Begleiter habe er schliesslich doch noch auf Fotos wiedererkannt und dargelegt, er sei mit ihnen zusammen in Deutschland Kaffee trinken gegangen. Seine Ausführungen seien jedoch nicht nur widersprüchlich, sondern auch völlig unplausibel. So müsse seine Erklärung, die damals bei der Einreise im Auto sichergestellten Handschuhe und das Brecheisen würden dem Vater seiner Ex-Freundin C____ gehören, der damit Autos repariere, geradezu als grotesk bezeichnet werden. Ferner sei in seinen Aussagen eine Tendenz zu beobachten, seine damalige Partnerin zu verunglimpfen. So wiederhole er mehrfach die Vermutung, C____ wolle ihm etwas Böses antun, weil er sie verlassen habe. Dass er nie einen Tresor im Keller gesehen haben wolle, verstehe sich von selbst (angefochtenes Urteil S. 6 f.). Demgegenüber erscheine die Darstellung von C____ insgesamt glaubhaft. Sie habe bestätigt, dass der Beschuldigte der Einzige gewesen sei, der noch einen Schlüssel zu ihrer Wohnung gehabt habe, wo auch der Kellerschlüssel aufbewahrt worden sei. Aufgrund eines Schreibens der Zollbehörde, welches von A____ bei ihr zu Hause auf der Fensterbank liegen gelassen worden sei, habe sie mitbekommen, dass dieser an der Grenze kontrolliert worden sei. Anders als von ihm behauptet, würden die im Auto festgestellten Gegenstände allerdings nicht ihrem Vater gehören. Den aufgebrochenen Tresor habe sie erst zwei Tage nach der Trennung von A____ [in ihrem Keller] entdeckt. Die Vorinstanz erwog, dass C____ bezüglich der Frage, wann dies genau gewesen sei, unterschiedliche Angaben gemacht habe, vermöge ihrer Glaubwürdigkeit keinen Abbruch zu tun, es seien seither doch immerhin zwei Jahre vergangen. Entscheidend seien vielmehr ihre einleuchtenden Ausführungen, weshalb sie sich zu 100 % sicher sei, dass A____ sich am 17. April 2017 und damit im Zeitpunkt des Einbruchs in das Restaurant G____ bei ihr in [...] aufgehalten habe. Namentlich verknüpfe sie das Datum damit, dass sich ihr Bruder am 16. April 2017 von seiner Frau getrennt habe und verzweifelt in ihre Wohnung gegangen sei in der Erwartung, sie dort anzutreffen. Stattdessen habe er A____ mit zwei Kollegen vorgefunden. Ebenso wenig lasse sich aus dem Umstand, dass C____ der Polizei zwar diverse Aufbruchspuren an der Wohnungstür und der Tür zu ihrem Kellerabteil, aber nicht direkt die Entdeckung des Tresors gemeldet habe, zwingend auf einen inszenierten Racheakt ihrerseits schliessen. Abgesehen davon, dass es für sie genauso (un)verfänglich gewesen wäre, wenn sie die Polizei unmittelbar auf den aufgebrochenen Safe aufmerksam gemacht hätte, habe sie nicht davon ausgehen können, dass die Polizei aufgrund ihrer Anzeige die ganze Liegenschaft absuche. Darüber hinaus erschienen die von ihr angegebenen Trennungsgründe, namentlich die von ihm zunehmend an sie gestellten Geldforderungen sowie der von ihr entdeckte Seitensprung, alles andere als abwegig (angefochtenes Urteil S. 7).

 

Ein weiteres Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten stellen gemäss den Erwägungen des Strafgerichts sodann die Aussagen des Privatklägers B____ dar. So habe er im Ermittlungsverfahren festgehalten, dass im Vorfeld des Einbruchs regelmässig ein in der F____strasse wohnhafter Mann in sein Restaurant gekommen sei, um eine Tausendernote zu wechseln, so dass er sich jeweils in den 1. Stock zum Tresor habe begeben müssen, um Geld zu holen. Auf Vorlage von Fotos habe er den Beschuldigten eindeutig als besagten Mann identifiziert (angefochtenes Urteil S. 7 f.).

 

Das Strafgericht führt aus, es lägen noch weitere Umstände vor, die zusammen mit den vorgenannten Indizien keinen anderen Schluss erlaubten, als dass A____ den fraglichen Einbruchdiebstahl begangen habe. Nicht nur habe er bei C____ gewohnt und somit Zugang zum Kellerabteil gehabt, in dem der aus dem Restaurant G____ gestohlene, aufgebrochene Safe entdeckt worden sei. Er sei auch vier Tage vor dem Einbruchdiebstahl bei der Einreise am Grenzübergang Riehen in Begleitung von D____ und H____ mit einem Brecheisen und Handschuhen im Auto angehalten worden. Seine damalige Erklärung, sie seien auf dem Weg, ein Auto zu kaufen, müsse insofern als unglaubhaft eingestuft werden, als weder auf den Personen noch im Fahrzeug Bargeld gefunden worden sei. Vor allem aber könne es kein Zufall mehr sein, dass an dem im Kellerabteil von C____ sichergestellten Safe ausgerechnet die DNA-Spuren von D____ gefunden worden seien. Letzte Zweifel an der Täterschaft von A____ würden schliesslich dadurch ausgeräumt, dass sich die anlässlich der ersten Hauptverhandlung zur Verschaffung eines Alibis eingereichte, angeblich von Griechenland ausgefertigte Ein- und Ausreisebescheinigung als Totalfälschung herausgestellt habe. Es liege somit klar eine geschlossene Indizienkette vor, aufgrund welcher der Sachverhalt gemäss der erweiterten Anklageschrift als zweifelsfrei erstellt zu betrachten sei (angefochtenes Urteil S. 8).

 

2.4      Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 mit Hinweisen). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a, je mit Hinweisen; sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.). Die StPO kennt keinen numerus clausus der Beweismittel, sondern das Gericht kann für seine Entscheidfindung ‒ im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (Art. 139 ff. StPO) ‒ grundsätzlich sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält. Wie das Bundesgericht in verschiedenen jüngeren Entscheiden betont hat, findet der in dubio-Grundsatz «keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. […] Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar» (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1, 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2, 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 1.3.3, 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1, nicht publ. in BGE 143 IV 214 ff.). Vielmehr wird die Beweiswürdigung als solche vom Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO beherrscht, wonach das Gericht die Beweise frei von Beweisregeln würdigt und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheidet, ob es eine Tatsache für bewiesen hält (BGE 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers, in Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 10 N 25 ff.). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1, nicht publ. in BGE 143 IV 214 ff., 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4). In diesem Rahmen ist auch der Indizienbeweis zulässig. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4 mit Hinweisen; BGer 6B_1236/2018 vom 28. September 2020 E. 1.6.1).

 

2.5      Der Berufungskläger bestreitet sämtliche Deliktsvorwürfe. Er ist weiterhin der Ansicht, die gesamten Umstände sprächen für eine Inszenierung eines Racheplanes aus dem familiären Umfeld seiner Exfreundin (Berufungsbegründung Rz. 3). Das Strafgericht würdige seine Aussagen fälschlicherweise als unglaubhaft (Berufungsbegründung Rz. 7). So sei es vollkommen nachvollziehbar, dass sich der Berufungskläger nach der «belastenden Inhaftierung» am 3. Juli 2019 in der ersten Einvernahme, welche eine zusätzliche Stresssituation darstelle, nicht mehr habe erinnern können, wo er sich vor mehr als zwei Jahren aufgehalten habe. Wenn das Strafgericht C____s unterschiedlichen und ungenaueren Zeitangaben mehr Glauben schenke, entstehe der Eindruck, dass die Aussagen mit unterschiedlichen Ellen gemessen würden, ohne dass dies nachvollziehbar begründet werde (Berufungsbegründung Rz. 8). Was die Aussagen des Berufungsklägers zum Grenzübertritt am 13. April 2017 beträfen, so missachte das Strafgericht den Kontext und die Reihenfolge, wie die Fragen anlässlich der Einvernahme gestellt worden seien. Es sei nicht widersprüchlich, wenn er die Personen, die mit ihm unterwegs gewesen seien, als Zufallsbekanntschaften erst in Verbindung mit einem Foto und/oder einem Ereignis wiedererkenne (Berufungsbegründung Rz. 11 f.). Es sei im Vorverfahren unterlassen worden, die Angaben des Berufungsklägers zum Brecheisen und den Handschuhen genauer zu überprüfen. Stattdessen seien sie durch das Strafgericht als geradezu grotesk bezeichnet worden, ohne dies näher zu begründen (Beschwerdebegründung Rz. 13). Das Strafgericht übergehe denn auch, dass der Berufungskläger mehrere Angaben gemacht habe, die sich nach deren Überprüfung als korrekt herausgestellt hätten, so in etwa in Bezug auf die Übernachtung im Hotel mit seiner Verlobten, oder wie er in den Besitz der Überwachungskameras und des Bewegungsmelders gekommen sei. Diese Aussagen zeigten, dass der Berufungskläger glaubwürdig und sein Aussageverhalten authentisch sei (Berufungsbegründung Rz. 15).

 

Jedoch seien die Aussagen von C____, der Exfreundin des Berufungsklägers, entgegen der Würdigung des Strafgerichts von Ungenauigkeiten, Absonderlichkeiten und Ungereimtheiten durchzogen (Berufungsbegründung Rz. 16). Ihre Aussage, wonach sie über einen gelben Zettel auf der Fensterbank erfahren habe, dass der Berufungskläger und zwei weitere Personen an der Grenze kontrolliert worden seien und Handschuhe und Schraubenzieher dabeigehabt hätten, sei nachweislich falsch. Denn es existiere weder von der Grenzwache noch von der Polizei ein solches Aktenstück (Berufungsbegründung Rz. 17). Dass nur C____ und der Berufungskläger einen Schlüssel zur Wohnung und somit auch Zugang zum Kellerabteil gehabt hätten, möge zwar grundsätzlich richtig sein. Vor dem Hintergrund, dass die Exfreundin hoch verschuldet sei und dem Umstand, dass sie ohne Weiteres ihren Schlüssel jemand anderem aushändigen könnte und dass bei einem Mehrfamilienhaus die Eingangs- und Kellertüren durch mehrere Personen geöffnet werden könnten, erweise sich dieses Indiz als sehr schwach. Die möglichen Motive der Exfreundin – Schuldensituation und Beziehungsprobleme als Grund für eine Vergeltungsaktion gegen den Berufungskläger – und weitere Umstände könnten nicht ausgeschlossen werden (Berufungsbegründung Rz. 18). Die unterschiedlichen Angaben von C____ betreffend den Tresor würden berechtigte Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen aufwerfen (Berufungsbegründung Rz. 21). Auch die Aussagen des Geschädigten würden Fragen aufwerfen und es sei davon auszugehen, dass dieser spekuliere, wenn er den Berufungskläger belaste (Berufungsbegründung Rz. 22 – 24). Schliesslich lässt der Berufungskläger die Fälschung des Zettels der griechischen Grenzbehörde bestreiten (Berufungsbegründung Rz. 26). Alles in allem lasse eine kritischere Beweiswürdigung in ihrer Gesamtheit doch berechtigte Zweifel am Sachverhalt und an der möglichen Täterschaft des Berufungsklägers aufkommen. Eine Vergeltungsaktion der Exfreundin könne nicht ausgeschlossen werden. Aus diesen Gründen und mangels direkten Beweisen verblieben somit unüberwindliche Zweifel an der (Mit-)Täterschaft des Berufungsklägers, weshalb dieser in dubio pro reo freizusprechen sei (Berufungsbegründung Rz. 27).

 

2.6

2.6.1   Wie sogleich darzulegen sein wird, kann der Sache nach dem Strafgericht gefolgt werden, wonach eine geschlossene Indizienkette vorliegt, so dass der vorgeworfene Sachverhalt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Auch die vom Berufungskläger unter anderem als unglaubhaft und widersprüchlich gerügten Aussagen von C____ sind als ein Teil der Indizienkette in die Bewertung miteinzubeziehen. Ihre Aussagen sind im Kern stimmig und es kann betreffend ihren Inhalt auch auf die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 7, vgl. E. 2.3 hiervor). Sie korrigiert sich bei den Aussagen teilweise selber, gibt auch offen zu, wenn sie etwas – beispielsweise Daten – nicht mehr genau oder gar nicht weiss und gibt adäquat detailreich Auskunft, was ihre Aussagen insgesamt glaubhaft macht. Ihre Angaben von Daten, die vom Berufungskläger als widersprüchlich gerügt werden (vgl. u.a. Berufungsbegründung Rz. 21), sind durchaus nachvollziehbar. So erklärte sie, «der letzte Tag der Woche war der 24.» (Akten S. 351) bzw. «am 24. April» (Akten S. 354). Sicher war sie sich jedoch, dass am Tag der Trennung ihres Bruders der Berufungskläger mit zwei Kollegen in ihrer Wohnung gewesen sei, mithin am 16. April 2017 (Akten S. 354). Die letzte Angabe ist vereinbar mit der ersten («der letzte Tag der Woche war der 24.») und auch ihre Aussage, «das war der Tag, der mir vorher nicht eingefallen ist», spricht für den 16. April 2017. Dass sie, wie der Berufungskläger in der Berufungsbegründung vorbringt, Schulden hatte (Berufungsbegründung Rz. 18), hat sodann überhaupt keinen Zusammenhang damit, dass sie den Berufungskläger eines Diebstahls bei jemand anderem bezichtigt, zieht sie doch daraus keinerlei finanzielle Vorteile. Glaubhaft ist sodann die Schilderung des Seitensprungs des Berufungsklägers und wie sie davon erfahren hat («ich weiss nicht, ob ich mich nun strafbar mache, ich habe einen Stift mit einer Kamera platziert», Akten S. 353). Solches kann man kaum erfinden, und im Übrigen hätte sie auch keinerlei Vorteil davon, befürchtet sie doch vielmehr, sich mit ihrem Verhalten gar strafbar gemacht zu haben. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich zu erwähnen, dass nicht ganz ausgeschlossen werden kann, dass eine gewisse Rachelust von C____ beim vorliegenden Sachverhalt durchaus eine Rolle gespielt haben könnte: Immerhin hat sie den Berufungskläger nach eigenen Angaben kurz vor der Trennung beim Fremdgehen – wohlbemerkt in ihrer eigenen Wohnung – erwischt (Akten S. 353), und der Berufungskläger hat nach ihren Angaben zwei Wochen nach der Trennung im Sommer 2017 seine Verlobte in Nordmazedonien geheiratet (Akten S. 171), weshalb es verständlich ist, wenn C____ aufgrund der erwähnten Vorkommnisse verletzt wäre. Wohl ist davon auszugehen, dass sie aufgrund dieser Vorkommnisse keine Lust mehr hatte, den Berufungskläger zu decken. Dies sind allesamt aber keine Gründe dafür, dass per se davon auszugehen wäre, dass C____ bei ihren Aussagen gelogen hätte oder diese nicht glaubhaft wären. C____ war zu jenem Zeitpunkt auch Hauswartin in der Liegenschaft F____strasse [...] (Akten S. 174), wo der gestohlene Safe in ihrem Kellerabteil gefunden worden ist; es darf folglich davon ausgegangen werden, dass sie mit ihrem Arbeitgeber und Vermieter keine Probleme bekommen und sie zu Gunsten des Berufungsklägers keine weiteren drohenden privaten Verluste eingehen wollte.

 

2.6.2   Es ist erstellt und unbestritten, dass der Berufungskläger das Restaurant G____, wo der Safe und die Vermögenswerte gestohlen wurden, und dessen Eigentümer gekannt hat. Der Berufungskläger hat dort Geld gewechselt, wobei sich B____ mit den zu wechselnden CHF 1'000.– zum Safe in das erste Obergeschoss der Liegenschaft begeben musste, um Wechselgeld zu holen. B____ erkannte in der Einvernahme den Berufungskläger als jene Person, die mehrmals bei ihm eine Tausendernote gewechselt hat und gab an, es wären mindestens zehn Geldwechsel gewesen, bzw. sei diese Person sicher jeweils zwei Mal pro Woche zum Geld wechseln ins Restaurant gekommen (Akten S. 160, 167). Der Berufungskläger konnte sich nicht erinnern, wie oft er beim Geschädigten Geld gewechselt hatte, gab aber an, es sei mindestens einmal gewesen (Protokoll HV S. 3, Akten S. 620). Ob diese Geldwechsel einmal oder mehrmals stattgefunden haben, ist im Ergebnis unerheblich. Denn dem Berufungskläger durfte bereits aufgrund eines einzigen Geldwechsels klar sein, dass sich weiteres Bargeld im ersten Obergeschoss des Gebäudes befand. Nicht ausgeschlossen ist – den Aussagen von B____ folgend –, dass dieser beim Wechseln des Geldes von einer weiteren Person vom [...] aus beobachtet worden ist (Akten S. 160). Dass der Berufungskläger im Restaurant G____ Geld gewechselt hat, wird schliesslich auch von C____ bestätigt (Akten S. 356).

 

2.6.3   Als weiteres Indiz für die Täterschaft des Berufungsklägers darf sein Aussageverhalten sowie sein weiteres Verhalten während des Verfahrens beigezogen werden.

 

2.6.3.1 Was die Aussagen des Berufungsklägers im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren betrifft, kann auf die zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 6 f., vgl. E. 2.3 hiervor). Seine Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung fügen sich nahtlos in sein bisheriges, insgesamt nicht glaubhaftes Aussageverhalten ein. Auf den Vorhalt, dass er am 13. April 2017 mit D____ bei der Einreise in die Schweiz kontrolliert worden sei und auf die Frage, ob dieser ein Freund von ihm gewesen sei, gab er – wie erwähnt immerhin mehr oder weniger konstant zu seinen bisherigen Aussagen – an, als er im Gefängnis gewesen sei, hätte er sich nicht daran erinnern können. Als man ihm Fotos vorgelegt habe, sei ihm eingefallen, dass er mit ihm zusammen gewesen sei. Sie seien zusammen in Deutschland gewesen zum Kaffee trinken. Er habe sie dann zur Kaserne gebracht, dann habe er sie nicht mehr gesehen. Die aufgefundenen Werkzeuge im Auto hätten nicht ihm gehört, sondern dem Vater der C____. Dieser handle «ein bisschen» mit Autos und habe einige defekte Autos, die er selber repariert habe (Protokoll HV S. 4, Akten S. 621). Auf die Frage, ob er sich am 16. April 2017 – das heisst am Tag vor der Tatnacht – mit zwei Freunden in der Wohnung von C____ aufgehalten habe, antwortete er ausweichend, «die ganze Geschichte [hätten] C____ und ihre Schwester so beigebracht». Als er sich von ihr getrennt habe, habe deren Schwester ihm gedroht. Auf weitere Nachfrage hin, da die ursprüngliche Frage nicht beantwortet war, gab der Berufungskläger an, es stimme nicht, dass er an besagtem Tag mit zwei Freunden in ihrer Wohnung gewesen sei (Protokoll HV S. 3, Akten S. 620). Auf die Frage, wo er dann gewesen sei, wenn nicht in der Wohnung von C____, gab er an, als er im Gefängnis gewesen sei, habe er sich nicht daran erinnern können. Als er dann nach Hause gegangen sei, habe er seinen Pass angeschaut, und ausserdem diesen Zettel, und die Stempel die auf dem Pass gewesen seien. Er sei damals in Mazedonien gewesen. Er sei von Rom nach Selanik geflogen. Dort habe ein Freund von ihm gewartet, von dort seien sie nach Skopje weitergefahren (Protokoll HV S. 4, Akten S. 621). An das genaue Datum des Flugs könne er sich nicht mehr erinnern; er habe auch kein Ticket mehr; wenn er innerhalb von Europa fliege, erhalte er jeweils keinen Stempel im Pass (Protokoll HV S. 5, Akten S. 622).

 

2.6.3.2 Der Berufungskläger versuchte, seine Täterschaft durch Abwesenheit im Tatzeitraum zu widerlegen. Wie sich sogleich zeigen wird, ist aber der Tatzeitpunkt vom 17. April 2017 davon gar nicht abgedeckt. Dies führt zum erwähnten weiteren Verhalten des Berufungsklägers im Strafverfahren, das neben seinem Aussageverhalten als Indiz für seine Täterschaft herangezogen wird. Er liess am 23. September 2019 Kopien seines Passes und eines Zettels beim Strafgericht einreichen, die belegen sollten, dass er mit dem Auto am 31. März 2017 von Nordmazedonien nach Griechenland und am 16. April 2017 von Griechenland nach Nordmazedonien gereist sei (Akten S. 341 ff.). Anlässlich der ersten erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 27. September 2019 reichte er die Papiere ein. Das Verfahren wurde ausgestellt (Akten S. 357) und die Dokumente wurden in der Folge durch das Kommando des Grenzwachkorps, Fachstelle Dokumente, geprüft, welches zum Schluss kam, dass es sich beim Dokument um eine Totalfälschung handelt: «Die Ablagerungscharakteristika beider angeblicher Feuchtstempelabdrücke, [...] [vom 31.03.2017] und [...] [vom 16.04.2017] zeigen, dass es sich dabei eindeutig um digitale Reproduktionen und nicht um authentische Schengenstempelabdrücke handelt» (Bericht GWK vom 30. Dezember 2019, Akten S. 375 ff., 377). Auch die Kriminaltechnische Abteilung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (KTA) prüfte das Papier, mit dem der Berufungskläger seine Ein- und Ausreise zwischen Griechenland und Nordmazedonien dokumentiert haben möchte (Untersuchungsbericht der KTA vom 23. November 2020, Akten S. 467 ff.). Auch die KTA kommt zum Schluss, dass es sich dabei um eine Totalfälschung handelt. Eine Anfrage bei den griechischen Behörden habe ergeben, dass die Stempelnummern und Prüfziffern der beiden fraglichen Schengenstempel ungültig seien. Die KTA schliesst daraus, dass es sich bei den fraglichen Stempelabdrücken um Fälschungen handeln müsse (Akten S. 469). Es gibt keinerlei Anlass, die Schlüssigkeit der Berichte des Grenzwachtkorps und der KTA in Zweifel zu ziehen und es kann auf sie ohne Weiteres abgestellt werden.

 

Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Berufungskläger auf den Vorhalt, dass es sich beim Grenzübergangsdokument gemäss der offiziellen Berichte um eine Fälschung handle, an, er wisse es nicht, er habe das Dokument von einem Grenzbeamten erhalten. Während dieser Zeit habe es Probleme zwischen Griechenland und Nordmazedonien gegeben und die griechischen Behörden hätten den nordmazedonischen Pass nicht anerkannt. Wenn er einem griechischen Grenzbeamten seinen Pass abgegeben habe, habe dieser ihn nicht akzeptiert und ihn weggeworfen. Als er an der Grenze angekommen sei, hätten sie nur die Passnummer auf einen Zettel geschrieben, danach habe man von ihm verlangt, dass er 10-15 Meter weiterfahre, dort parke, und im Auto warte, dass jemand zu ihm komme. Er wisse nicht, ob es eine Kopie oder ein Original sei. Dafür müsse man in Griechenland nachfragen, was da passiert sei (Protokoll HV S. 5, Akten S. 622).

 

2.6.3.3 Die Aussagen des Berufungsklägers sind einerseits im Zusammenhang zu den eingereichten Dokumenten, aber andererseits auch im Gesamtzusammenhang unvollständig und in sich widersprüchlich. Aus den eingereichten Reisedokumenten könnte geschlossen werden, dass sich der Berufungskläger zwischen dem 31. März und dem 16. April 2017 in Griechenland aufgehalten hat. Vor dem Strafgericht sagte er jedoch aus, er sei zwischen dem 31. März und dem 16. April 2017 in Italien, der Schweiz und Polen gewesen. Er sei dabei mit dem Flugzeug gereist (Akten S. 348). Durch die Dokumente des Grenzwachkorps und der Kantonspolizei Basel-Stadt ist belegt, dass er sich zumindest am 13. April 2017 in Deutschland und der Schweiz aufgehalten hat. Sowohl an der erstinstanzlichen Verhandlung als auch in der Berufungsverhandlung führte der Berufungskläger zwar aus, dass er von Rom nach Selanik geflogen sei. Es bleibt aber unklar, wann diese Reise genau stattgefunden haben soll und wie sie im Zusammenhang mit der Reise steht, bei der der Berufungskläger gemäss den Dokumenten mit dem Auto am 31. März 2017 nach Griechenland ein- und am 16. April 2017 von Griechenland ausgereist ist. Von einer Reise aus Griechenland in die Schweiz oder in ein Nachbarland oder von Reisen zwischen Italien, der Schweiz und Polen ist keine Rede. Entsprechend gibt es keine Beweise für eine Flugreise des Berufungsklägers von Rom nach Selanik oder für weitere Flugreisen. Darauf angesprochen gibt er wie schon vor der Vorinstanz an, dass er nie Stempel in den Pass bekomme, wenn er in Europa reise. Dem ist zu widersprechen. Einerseits hat das Grenzwachkorps ausgeführt, dass Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen bei der Ein- und Ausreise systematisch abzustempeln sind (Akten S. 376), andererseits ist – entgegen den Aussagen des Berufungsklägers – ein Stempel in seinem Pass ersichtlich, der belegt, dass der Berufungskläger am 19. Februar 2017 per Flugzeug nach Basel/Mulhouse eingereist ist und folglich einen Stempel im Europaraum erhalten hat. Es ist davon auszugehen, dass weitere Stempel in seinem Pass ersichtlich wären, wenn er in dieser Zeit Flugreisen unternommen hätte. Das Reisedokument, selbst wenn es echt wäre, taugt jedenfalls nicht als Alibi. Dieser Schluss wird schliesslich durch die Aussage von C____ gestützt, welche angegeben hat, dass sich der Berufungskläger in der Zeit vom 13. April 2017 ungefähr eine Woche mit zwei weiteren Besuchern in ihrer Wohnung aufgehalten habe. Der Berufungskläger habe in dieser Zeit mit ihr zusammengewohnt und die zwei Besucher seien für eine Zeit bei ihr in der Wohnung gewesen (Akten S. 351). Über die Vorlage des griechischen Reisepapiers zeigte sie sich irritiert und gab an, der Berufungskläger habe sich im März 2017 in Basel aufgehalten. Erst im Mai sei er – soweit sie sich erinnern könne – nach Mazedonien gereist. Es sei aber möglich, dass er mit dem Flugzeug geflogen und mit dem Auto zurückgefahren sei, das habe er öfter so gemacht (Akten S. 351).

 

2.6.3.4 Was das Aussageverhalten des Berufungsklägers angeht, bleibt abschliessend zu erwähnen, dass aus der Tatsache, dass der Berufungskläger in anderen, mit der Tat nicht zusammenhängenden Punkten teilweise die Wahrheit gesagt hat, nicht automatisch der Schluss gezogen werden könnte, dass er die ihm vorgeworfenen Taten nicht begangen hat. Es ist vielmehr notorisch, dass auch wenn in nicht relevanten Punkten die Wahrheit gesagt wird, dies nicht für die den mutmasslichen Täter belastenden Umstände gelten muss.

 

2.6.4   Der Berufungskläger macht geltend, die Aussagen seiner Exfreundin seien ungenau bzw. ihre falschen Aussagen würden ihrer Glaubwürdigkeit schaden. Der Berufungskläger stützt diese Rüge in erster Linie auf die Aussagen von C____ betreffend den Grenzübertritt des Berufungsklägers am 13. April 2017. Sie habe im Vorverfahren angegeben, dass sie auf einem Zettel der Grenzwache, der auf der Fensterbank in ihrer Wohnung gelegen sei, gesehen habe, dass der Berufungskläger zusammen mit zwei Freunden an der Grenze vom Zoll angehalten worden sei und sie Handschuhe und Schraubenzieher dabeigehabt hätten. In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe sie angegeben, dass sie über einen gelben Zettel oder Brief der Polizei auf der Fensterbank von der Anhaltung an der Grenze erfahren habe und dass noch zwei Personen dabei gewesen seien. Die Vorinstanz habe diese Aussage unkritisch als wahr in ihr Urteil übernommen, obwohl dies nachweislich nicht der Fall sein könne. Es existiere kein Aktenstück, sei es von der Grenzwache oder Kantonspolizei, mit den Angaben des Beschlagnahmeguts und der kontrollierten Personen. Diese Aussage der Exfreundin sei somit nachweislich falsch (Berufungsbegründung Rz. 17).

 

Die Vorinstanz hat diese Aussagen der Exfreundin entgegen der Ansicht des Berufungsklägers nicht «unkritisch als wahr in ihr Urteil» aufgenommen. Das Strafgericht erwähnt zwar die Aussage C____s, dass sie aufgrund eines Schreibens der Zollbehörde, welches vom Berufungskläger bei ihr zu Hause auf der Fensterbank liegen gelassen worden sei, mitbekommen habe, dass dieser an der Grenze kontrolliert worden sei. Im Weiteren geht das Strafgericht jedoch nicht weiter auf die Aussagen betreffend die Grenzkontrolle ein, sondern legt dar, dass C____ ausgesagt habe, dass die im Auto festgestellten Gegenstände, entgegen der Behauptung des Berufungsklägers, nicht ihrem Vater gehören würden (angefochtenes Urteil S. 7). Den Grenzübertritt am 13. April 2017 wertet das Strafgericht später als Umstand, der zusammen mit anderen Indizien keinen anderen Schluss zulassen, als dass der Berufungskläger den fraglichen Einbruchdiebstahl begangen habe. Er sei nämlich vier Tage vor dem Einbruchdiebstahl bei der Einreise in die Schweiz am Grenzübergang Riehen in Begleitung von D____ und H____ mit einem Brecheisen und Handschuhen im Auto angehalten worden. Seine damalige Erklärung, sie seien auf dem Weg, ein Auto zu kaufen, müsse insofern als unglaubhaft eingestuft werden, als weder auf den Personen noch im Fahrzeug Bargeld gefunden worden sei (angefochtenes Urteil S. 8). Das Strafgericht stützt sich bei den Ausführungen zum Grenzübertritt nicht auf die Aussagen von C____, sondern auf den Requisitionsbericht der Kantonspolizei Basel-Stadt (Akten S. 227 f.) sowie den Rapport bzw. die «Personenkontrollkarte» der Grenzwache (Akten S. 229 ff.), auf denen im Übrigen jeweils alle kontrollierten Personen und die sichergestellten Gegenstände erwähnt sind. Unvollständig muten die Aussagen des Berufungsklägers zum Grund der Reise nach Deutschland an. Gegenüber dem Grenzwachkorps sagte er sinngemäss aus, sie seien bei Verwandten Kaffee trinken gegangen und würden jetzt ein Auto kaufen gehen (Akten S. 234). In der Einvernahme vom 5. Juli 2019 will sich der Berufungskläger erst nicht an die beiden Begleiter erinnern können, erkennt sie dann aber auf Fotos wieder, an die Namen kann er sich nicht erinnern, weiss dann aber dass sie in [...], Mazedonien gewohnt haben sollen (Akten S. 146 ff., 151). Lebensfremd mutet die Aussage gegenüber der Grenzwache an, dass drei Männer, die sich nicht wirklich gekannt haben sollen, bei Verwandten Kaffeetrinken waren. Dass der Kaffee bei Verwandten konsumiert worden wäre, wurde dann in den späteren Einvernahmen auch nicht mehr erwähnt. Die örtliche und zeitliche Nähe des Grenzübertritts vom 13. April 2017 des Berufungsklägers zusammen mit H____ und D____ – wobei die DNA-Spuren des Letzteren am Safe gefunden wurden – zu den Ereignissen in der Nacht vom 17. April 2017 ist augenscheinlich. Die Bekanntschaft mit D____ ist folglich ein belastendes Indiz dafür, dass der Berufungskläger als Einbrecher tätig war. Dass die beim Grenzübertritt mitgeführten Gegenstände dem Vater von C____ gehören sollten, ist als reine Schutzbehauptung zu werten. Wäre dem so gewesen, so hätte der Berufungskläger dies bereits gegenüber dem Grenzwachkorps bzw. den herbeigerufenen Polizisten erklären können, was er jedoch unterlassen hat, schliesslich wurden die Gegenstände vor Ort sichergestellt und dem Berufungskläger abgenommen (Akten S. 235). Dass der Berufungskläger die Gegenstände für seinen damaligen Schwiegervater in spe transportiert haben soll, wird nicht behauptet und wäre aufgrund des schlechten Verhältnisses der Eltern von C____ zum Berufungskläger (vgl. dazu Akten S. 175) auch nicht anzunehmen.

 

2.6.5   Das Strafgericht führt zu Recht aus, dass die Tatsache, dass der Berufungskläger bei C____ gewohnt und somit Zugang zum Kellerabteil gehabt habe, in der aus dem Restaurant G____ gestohlene, aufgrebrochene Safe entdeckt worden sei, ihn belastet (angefochtenes Urteil S. 8). C____ wurde im Übrigen gefragt, ob jemand neben dem Berufungskläger Zugang zu ihrer Wohnung und ihrem Kellerabteil hatte. Sie verneinte dies und gab an, dass der Berufungskläger der einzige gewesen sei, welcher einen Wohnungsschlüssel gehabt habe und dass sich der Kellerschlüssel auch in der Wohnung befunden habe (Akten S. 171). Erstellt und unbestritten ist schliesslich, dass der Berufungskläger früher andere Dinge – Pneus, «Kasten für die Baustelle», Koffer, Kleider usw. –  im Kellerabteil gelagert hat (Akten S. 173). Er wusste somit, welches Kellerabteil C____ gehört.

 

2.6.6   Als weiteres Indiz für die (Mit-)Täterschaft des Berufungsklägers hat das Strafgericht zu Recht die aufgefundene DNA-Spur am Tresor gewertet, die D____ zugeordnet werden konnten (angefochtenes Urteil S. 8). Es ist erstellt, dass der Berufungskläger D____ kannte und mit ihm vier Tage vor dem Diebstahl an der Grenze bei der Einreise angehalten worden ist. Der Berufungskläger behauptete zwar, dass er die beiden Mitfahrer nach der Grenzkontrolle bis zur Kaserne gefahren und er sie danach nicht mehr gesehen habe (Protokoll HV S. 4, Akten S. 621). C____ gab jedoch zu Protokoll, dass die drei Personen sich am 16. April 2017 bei ihr in der Wohnung aufgehalten hätten. Darauf angesprochen, gibt der Berufungskläger an, er sei dann nicht in der Wohnung gewesen, sondern in Mazedonien (Protokoll HV S. 4, Akten S. 621, vgl. auch E. 2.6.4.1 hiervor). Dass es den Berufungskläger – nach seinen eigenen Worten – nicht interessiert, wie die DNA-Spuren von D____ auf den Safe gekommen sind (Protokoll HV S. 4, Akten S. 621), ist nicht ausreichend, um dem Indiz für seine eigene (Mit-)Täterschaft an Gewicht zu nehmen. Wenn er behauptet, dass zwischen C____ und D____ sowie H____ eine Verbindung auf sozialen Medien bestehe, da ihr Bruder mit ihnen auf Facebook befreundet sei (Plädoyernotizen S. 3), oder sogar mutmasst, C____ und D____ hätten «vielleicht etwas miteinander gehabt» (Protokol HV S. 5, Akten S. 622), so scheint beides doch gar weit hergeholt und schliesst den Berufungskläger ebenfalls als (Mit-)Täter nicht aus. Es stützt lediglich die bereits vom Strafgericht gemachte Feststellung, dass den Aussagen des Berufungsklägers eine Tendenz zu entnehmen ist, seine Exfreundin zu verunglimpfen. Dass auf dem gestohlenen Safe keine DNA‑Spuren des Berufungsklägers gefunden werden konnten, vermag die Indizienkette nicht zu erschüttern. So wäre das Vorhandensein von DNA-Material zwar fraglos als Beweis für seine Täterschaft zu werten. Jedoch ist der Umkehrschluss, aus dem Nichtvorhandensein von DNA-Spuren könne zweifelsfrei darauf geschlossen werden, dass der Berufungskläger den Safe nicht in der Hand gehabt habe, nicht zulässig. Nicht jede Person, die etwas in den Händen hält, hinterlässt darauf auch Spurenmaterial. Der Berufungskläger kann somit aufgrund der fehlenden DNA-Spuren als Täter nicht ausgeschlossen werden. Ganz allgemein gilt, dass vorhandene DNA die Täterschaft beweisen kann, bei fehlender DNA jedoch nicht zwingend von der Unschuld einer Person auszugehen ist (vgl. AGE SB.2018.59 vom 10. November 2021 E. 3.5). Im Übrigen kann der Berufungskläger auch Mittäter sein, wenn er selbst den Safe nicht getragen hat.

 

2.7      Schliesslich ist mit dem amtlichen Verteidiger festzuhalten, dass es in der Tat zwar wünschenswert gewesen wäre, wenn die mutmasslichen Mittäter oder auch der Bruder von C____ im Vorverfahren befragt worden wären. Wie aufgezeigt ergeben sich nach Aktenlage jedoch auch ohne Befragung weiterer Auskunftspersonen genug Indizien, die gesamthaft keine erheblichen Zweifel an der Täterschaft des Berufungsklägers belassen. Gestützt auf die obigen Ausführungen ist daher im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem Strafgericht zu Recht von einer geschlossenen Indizienkette auszugehen, wonach mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass sich der Berufungskläger und D____ am 17. April 2017 Zugang zum Restaurant G____ verschafft und sie dabei diverse Vermögenswerte behändigt haben.

 

3.

3.1      Bezüglich des Rechtlichen sind im Berufungsverfahren keine Ausführungen gemacht worden. Gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen. Die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene und von der Vorinstanz übernommene rechtliche Subsumtion des erstellten Sachverhalts als Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch ist korrekt (angefochtenes Urteil S. 8) und es ergehen entsprechende Schuldsprüche.

 

3.2      Gleiches hat auch für die Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 StGB und für den versuchten Betrug gemäss Art. 146 in Verbindung mit Art. 22 StGB zu gelten.

 

3.2.1   Nach Art. 252 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einem anderen das Fortkommen zu erleichtern, Ausweisschriften, Zeugnisse, Bescheinigungen fälscht oder verfälscht, eine Schrift dieser Art zur Täuschung gebraucht, oder echte, nicht für ihn bestimmte Schriften dieser Art zur Täuschung missbraucht. Die von Art. 252 StGB geschützten Schriftstücke sind amtliche Papiere oder Bescheinigungen, welche den Nachweis der Identität oder der materiellen oder formellen Qualifikation einer Person erbringen, wozu unbestrittenermassen auch Ausweisschriften gehören. Dazu zählen Pässe, Identitätskarten, die Einreise und Aufenthalt regelnden fremdenpolizeilichen Ausweispapiere und weitere (vgl. Boog, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 252 StGB N 4 f.). Als Tathandlung kommt nicht nur das unmittelbare Fälschen oder Verfälschen eines Dokuments, sondern unter anderem auch der Gebrauch eines solchen Dokuments zur Täuschung in Betracht. Vorliegend steht die dritte Tatbestandsvariante – das Gebrauchen eines gefälschten Reisepapiers – zur Diskussion. Zur Täuschung Gebrauchen bedeutet Verwenden im Rechtsverkehr (vgl. OGer ZH SB110488 vom 6. Dezember 2011 E. IV.2). Die Artikel 251 – 254 StGB finden gemäss Art. 255 StGB auch auf Urkunden des Auslandes Anwendung.

 

Subjektiv sind neben Vorsatz Täuschungsabsicht sowie die Absicht, sich (oder einem anderen) das Fortkommen zu erleichtern, erforderlich. Dazu genügt jede unmittelbare Verbesserung der persönlichen Lage (BGE 111 IV 24 E. 1b, 98 IV 55 E. 2; BGer 6B_668/2019 vom 21. Oktober 2020 E. 1.1.2, 6B_346/2014 vom 6. August 2014 E. 2.4, 6B_317/2014 vom 28. April 2014 E. 7, 6B_619/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 1.2; Boog, a.a.O., Art. 252 StGB N 16; jeweils mit Hinweisen). Eventualvorsatz genügt (vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Somit ist nicht erforderlich, dass der Täter mit Sicherheit weiss, dass die Schrift gefälscht bzw. verfälscht ist, sondern es genügt, dass er mit dieser Möglichkeit rechnet und sie in Kauf nimmt. Auch hinsichtlich der Absichten genügt jeweils Eventualabsicht (vgl. OGer ZH SB110488 vom 6. Dezember 2011 E. IV.3, mit Hinweisen).

 

3.2.2   Die Berichte der Grenzwache und der KTA äussern sich eindeutig zum umstrittenen Dokument als Totalfälschung. Die Vorbringen des Berufungsklägers hingegen sind widersprüchlich sowie unglaubhaft und erweisen sich als offenkundige Schutzbehauptungen. Indem der Berufungskläger beim Strafgericht das umstrittene Reisedokument eingereicht hat, hat er den objektiven Tatbestand im Sinne des Gebrauchens eines gefälschten Ausweises gemäss Art. 252 StGB erfüllt.

 

Was den subjektiven Tatbestand von Art. 252 StGB anbelangt, so stellt der Berufungskläger mit der Behauptung, er wisse nicht, ob es sich um ein Original oder eine Kopie handle (Protokoll HV S. 5), implizit in Abrede, dass er gewusst habe oder habe wissen müssen, dass es sich um gefälschte Reisepapiere handelt. Sollte er sinngemäss geltend machen wollen, griechische Grenzbeamte hätten ihm ein gefälschtes Dokument ausgehändigt, so wäre dies geradezu absurd. Aufgrund der Aussagen des Berufungsklägers kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der Berufungskläger in gutem Glauben angenommen hat, das Reisepapier sei echt. Damit hat er den Gebrauch des Reisedokuments zur Täuschung mindestens eventualvorsätzlich in Kauf genommen. Aus denselben Gründen sind ebenfalls die weiteren subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen der Täuschungsabsicht sowie die Absicht, sich (oder einem anderen) das Fortkommen zu erleichtern, erfüllt. Für letzteres genügt jede unmittelbare Verbesserung der persönlichen Lage (vgl. E. 3.2.1 hiervor). Der Berufungskläger reichte die Reisepapiere ein, um sich ein Alibi zu verschaffen und wollte die Strafverfolgungsbehörden täuschen, um sich so der Strafverfolgung entziehen. Der subjektive Tatbestand ist folglich erfüllt.

 

3.2.3   Schliesslich ist dem Strafgericht darin zu folgen, wenn es ausführt, dass, indem der Berufungskläger mit der Einreichung des gefälschten Reisedokuments das Gericht vergeblich dahingehend zu täuschen versuchte, dass es die gegen ihn im Strafprozess adhäsionsweise geltend gemachte Schadenersatzforderung von B____ in der Höhe von CHF 72'155.- (zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 17. April 2017) abweist, sein Vorgehen in Übereinstimmung mit der Anklage unter Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit 22 Abs. 1 StGB zu subsumieren sei (angefochtenes Urteil S. 9).

 

3.2.4   Die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Subsumtion des erstellten Sachverhalts als Fälschung von Ausweisen und versuchten Betrug ist korrekt (angefochtenes Urteil S. 9) und es ergehen entsprechende Schuldsprüche.

 

4.

4.1      Das Strafgericht verurteilte den Berufungskläger zu zwölf Monaten Freiheitsstrafe mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren und unter Einrechnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 3. Juli bis 15. August 2019. Der Berufungskläger lässt für den Fall, dass das Berufungsgericht vom Vorliegen eines strafbaren Verhaltens ausgehen würde, geltend machen, der Berufungskläger sei unter Anwendung des alten Sanktionenrechts, bei dem eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen möglich gewesen sei, zu einer bedingten Geldstrafe zu verurteilen (Plädoyernotizen S. 4).

 

4.2      Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 47 StGB N 10).

 

Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Anwendbarkeit von Art. 49 Abs. 1 StGB setzt dabei voraus, dass für die zur Beurteilung stehenden Delikte im konkreten Fall gleichartige Strafen ausgefällt würden (BGE 144 IV 217 E. 3.3 ff.). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das (abstrakt) schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2).

 

4.3      Strittig ist zunächst, welches Sanktionenrecht vorliegend zur Anwendung kommt. Aus Art. 2 StGB folgt, dass grundsätzlich jenes Recht angewendet wird, das zum Zeitpunkt der Begehung der Tat galt, es sei denn, das neue Recht ist für den Täter günstiger (BGE 147 IV 241 E. 4.2.1 mit Hinweis). Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat bzw. ein und derselbe Sachverhalt entweder das alte oder das neue Recht (Grundsatz der Alternativität; BGE 147 IV 241 E. 4.2.2, 134 IV 82 E. 6.2.3, je mit Hinweisen). Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3 mit Hinweisen). Gemäss Art. 34 Abs. 1 aStGB konnte eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätze ausgesprochen werden. Der neue Art. 34 StGB (in Kraft seit 1. Januar 2018), nach welchem die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze beträgt, verschärft das Sanktionensystem insofern, als es den Anwendungsbereich der Geldstrafe einschränkt und denjenigen der Freiheitsstrafe entsprechend ausdehnt (BGE 147 IV 241 E. 4.3). Das alte, im Zeitpunkt des ersten Delikts geltende Recht ist folglich lex mitior. Der Berufungskläger macht somit zu Recht geltend, dass auf die Schuldsprüche betreffend den Vorwurf des Einbruchdiebstahls mit Deliktszeitpunkt am 17. April 2017 gemäss Art. 2 StGB das alte Sanktionenrecht zur Anwendung kommt. Anders gestaltet sich die Rechtslage betreffend die Schuldsprüche wegen Fälschung von Ausweisen und versuchtem Betrug mit Deliktszeitpunkt im September 2019. Das neue Sanktionenrecht trat am 1. Januar 2018 in Kraft und kommt auf die zweite Tat zur Anwendung.

 

4.4

4.4.1   Ausgangslage für die Strafzumessung bilden die Schuldsprüche betreffend den Vorwurf des Einbruchdiebstahls – im Sinne eines Deliktmusters (vgl. BGer 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.2) – wegen Diebstahl, Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung. Sofern für die Fälschung von Ausweisen und den versuchten Betrug nach erfolgter Verschuldensbewertung eine Gesamtstrafe in Frage kommt, ist die Strafe in Anwendung des Asperationsprinzips im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen (vgl. E. 4.2 und 4.3 hiervor).

 

4.4.2   Bei der Bemessung der Höhe der Strafe ist vom Strafrahmen des schwersten Delikts auszugehen. Wie das Strafgericht richtig erwogen hat, ist dies vorliegend der Diebstahl mit einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 139 Ziff. 1 aStGB). Die vom Strafgericht vorgenommene Bemessung der Einsatzstrafe für den Diebstahl von neun Monaten und die dafür zugrundegelegte Begründung sind korrekt (angefochtenes Urteil S. 10), weshalb darauf verwiesen werden kann. Das angefochtene Urteil ist auch in dem Sinne zu bestätigen, als dass für die Sachbeschädigung eine Strafe von 15 Tagen und für den Hausfriedensbruch eine Strafe von einem Monat einzusetzen sind.

 

4.4.3   Des Weiteren ist die Art der Sanktion zu bestimmen.

 

4.4.3.1 Grundsätzlich könnte für Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 aStGB, Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 aStGB und Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 aStGB je für sich betrachtet in Verbindung mit Art. 34 aStGB eine Geldstrafe ausgesprochen werden. Nach dem auf den Einbruchdiebstahl anwendbaren alten Sanktionenrecht, kann das Gericht auch auf eine Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten erkennen, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe gemäss Art. 42 aStGB nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann. Das Gericht hat diese Strafform näher zu begründen (Art. 41 Abs. 1 und 2 aStGB). Bei Freiheitsstrafen zwischen sechs und 12 Monaten ist die Begründungspflicht weniger streng als bei Freiheitsstrafen unter sechs Monaten. Auch in diesen Fällen ist aber eine Begründung gefordert (Trechsel/Keller, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 41 aStGB N 4, mit Hinweis auf BGer 6B_20/2011 vom 23. Mai 2011 E. 6.3 und 6B_10/2009 vom 6. Oktober 2009 E. 5.2.2). Die Begründungspflicht reicht folglich nicht soweit, wie dies Art. 41 Abs. 2 aStGB hinsichtlich der Ausfällung kurzer Freiheitsstrafen unter sechs Monaten verlangt. Allerdings sollten die Beweggründe des Gerichts für die eine oder andere Sanktionsform aus dem Urteil ersichtlich sein (BGer 6B_20/2011 vom 23. Mai 2011 E. 6.3, 6B_10/2009 vom 6. Oktober 2009 E. 5.2.2).

 

4.4.3.2 Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgt, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall die Geldstrafe gewählt werden soll, da sie weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift als die Freiheitsstrafe (vgl. leading case BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101, bestätigt unter anderem in BGE 138 IV 120 E. 5.2). Allerdings ist bei der Strafzumessung stets auch die Wirksamkeit einer Strafe zu berücksichtigen. So sind bei der Wahl der Sanktionsart für Strafen zwischen sechs Monaten und einem Jahr als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 137 II 297 E. 2.3.4, 134 IV 97 E. 4.2, 124 IV 82 E. 4.1; BGer 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2, 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Dabei steht den Gerichten bei der Wahl der Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7). Massgeblich sind neben der Strafdauer insbesondere die Deliktsart und die damit verbundene Bedeutung einer spezialpräventiven Funktion, allfällige einschlägige Vorstrafen sowie die Frage, ob eine Geldstrafe bei Wohnsitz im Ausland realistischerweise überhaupt vollzogen werden kann. Sodann hat das Bundesgericht auch den Stellenwert des betroffenen Rechtsgutes, die Schwere des Verschuldens sowie die Vorstrafen (und deren Zusammenhang etwa mit Alkoholkonsum) als entscheiderhebliche Kriterien für die Sanktionswahl erachtet (BGer 6B_161/2010 vom 7. Juni 2010 E. 2.4; vgl. zum Ganzen AGE SB.2018.132 vom 2. November 2020 E. 4.5.2). Auch nach der neusten Rechtsprechung darf zudem eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (BGer 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2, 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2, 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2, 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4).

 

4.4.3.3 Aus den Akten erschliesst sich, dass sich der Berufungskläger in der Vergangenheit wiederholt in knappen finanziellen Situationen befunden hat. So gab seine Ex-Freundin C____ an, sie habe ihn wiederholt finanziell unterstützen müssen. Am Anfang der Beziehung, das müsse Mitte 2013 gewesen sein, habe er von ihr CHF 14'000.– gewollt, weil er Probleme in Italien gehabt habe. Sie habe damals bei I____ gearbeitet und Vorschüsse genommen und ihm das Geld gegeben. Dann habe sie ihm immer mal wieder CHF 1'000.– bis CHF 2'000.– oder CHF 400.– bis CHF 500.– gegeben (Akten S. 172). Sie habe ihm ihre Bankkarte des Kontos auf welches der Lohn von I____ kam, nicht geben wollen (Akten S. 175, S. 353). Zurecht macht der Berufungskläger zwar sinngemäss geltend, dass sein Wohnsitz in Nordmazedonien die Durchsetzung einer Geldstrafe nicht per se verunmöglicht (Plädoyernotizen S. 4). Es kann jedoch festgehalten werden, dass die Durchsetzung einer Geldstrafe in einem Drittstaat doch massgeblich erschwert wäre. Dadurch, dass der Berufungskläger sich der Strafverfolgung für ein Vermögensdelikt dadurch zu entziehen versuchte, indem er ein erneutes (versuchtes) Vermögens- sowie ein Urkundendelikt beging, ist nicht auszuschliessen, dass eine Geldstrafe den Berufungskläger verleiten würde, seinen Finanzbedarf mit weiteren kriminellen Handlungen zu decken, was seine kriminelle Energie in kontraproduktiver Weise fördern könnte (BGer 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.2.3; AGE SB.2020.67 vom 4. März 2021 E. 4.4.2, SB.2020.18 vom 5. Februar 2021 E. 7.6.2.3; jeweils mit Hinweisen). Eine Freiheitsstrafe erweist sich nach dem Gesagten aus spezialpräventiven Gesichtspunkten für die Delikte des Einbruchdiebstahls, welche in engem Zusammenhang stehen, als zweckmässig (vgl. AGE SB.2016.84 vom 18. Mai 2017 E. 4.3.2 mit hinweisen). Zudem bewegt sich die auszusprechende Strafe, wie das Strafgericht richtig ausgeführt hat (angefochtenes Urteil S. 10), an der Grenze zu jenem Bereich, der (nach altem Recht) nicht mehr mit Geldstrafe hätte geahndet werden dürfen. (Bedingte) Freiheitsstrafen kommen schliesslich auch bei Ersttätern in Betracht (Heimgartner, in: Donatsch [Hrsg.], Kommentar StGB, 20. Auflage, Zürich 2018, Art. 41 N 2a). Dass der Berufungskläger nicht vorbestraft ist, kommt ihm vorliegend beim Aufschub der Strafe zugute (vgl. dazu E. 4.8 hiernach).

 

4.5

4.5.1   Was die Strafzumessung für den versuchten Betrug und die Fälschung von Ausweisen anbelangt, kommt dabei wie erwähnt das neue Sanktionenrecht (in Kraft seit 1. Januar 2018) zur Anwendung (vgl. E. 4.3 hiervor). Hervorzuheben ist dabei insbesondere, dass im Gegensatz zum alten Sanktionenrecht Geldstrafen gemäss Art. 34 StGB bis zu 180 Tagessätzen und gemäss Art. 40 ff. StGB kurze, auch bedingte Freiheitsstrafen möglich sind.

 

4.5.2   Das Strafgericht erwog in Bezug auf die Einsatzstrafen betreffend den versuchten Betrug und die Fälschung von Ausweisen, der Berufungskläger habe nicht davor zurückgeschreckt, dem Gericht ein gefälschtes Grenzübergangsdokument einzureichen, welches seinen Auslandaufenthalt zum Tatzeitpunkt hätte belegen sollen, um sich ein Alibi für den Einbruchdiebstahl am 17. April 2017 zu verschaffen und auf diese Weise nicht nur einen Freispruch, sondern auch eine Abweisung der adhäsionsweise geltend gemachten Zivilforderung zu bewirken. Dies zeuge von einer erheblichen Dreistigkeit und sei nicht zuletzt auch Ausdruck einer gewissen kriminellen Energie. Das Vorgehen des Beurteilten könne deshalb nicht mehr als Bagatelle bezeichnet werden. Dass es in Bezug auf den Betrug beim Versuch geblieben sei, sei nicht das Verdienst des Berufungsklägers und werde deshalb kaum zu dessen Gunsten berücksichtigt (angefochtenes Urteil S. 10 f.). Diesen Ausführungen schliesst sich das Appellationsgericht an. Für die beiden Delikte veranschlagte das Strafgericht eine Strafe von vier Monaten als tat- und verschuldensangemessen. Dem kann im Ergebnis zugestimmt werden. Die Strafen sind aber für jedes Delikt separat auszuweisen, weshalb für den versuchten Betrug eine hypothetische Einsatzstrafe von zwei Monaten und für die Fälschung von Ausweisen eine hypothetische Einsatzstrafe von zwei Monaten einzusetzen ist.

 

4.5.3   Aufgrund der gesamten Umstände kommt auch in Bezug auf sowohl den versuchten Betrug als auch die Fälschung von Ausweisen jeweils nur eine Freiheitsstrafe in Betracht, zumal diese Delikte in sachlichem Zusammenhang mit dem Einbruchdiebstahl stehen, da sie die Vertuschung des letzteren bewirken sollten (vgl. BGer 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3, insb. E. 3.4). Im Übrigen kann auf das unter E. 4.4.3.3 Ausgeführte verwiesen werden.

 

4.6

4.6.1   In Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist die Einsatzstrafe betreffend den Diebstahl von neun Monaten mit den Einsatzstrafen für Hausfriedensbruch von einem Monat, für Sachbeschädigung von 15 Tagen, für den versuchten Betrug von zwei Monaten und für die Fälschung von Ausweisen von zwei Monaten auf 12 Monate zu erhöhen.

 

4.6.2   Der Berufungskläger macht geltend, die lange Verfahrensdauer sei strafmildernd zu berücksichtigen. Dem kann nicht entsprochen werden. Das Verfahren musste nach der ersten erstinstanzlichen Verhandlung vom 27. September 2019 ausgestellt werden, um weitere Abklärungen zu den vom Berufungskläger eingereichten Reisedokumenten einzuholen. Entsprechend wurde ein Untersuchungsbericht des Grenzwachkorps angefordert, der am 30. Dezember 2019 fertiggestellt wurde (Akten S. 377). Die Akten wurden in der Folge der Staatsanwaltschaft zur Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens zugestellt (Präsidialverfügung Strafgericht vom 3. Januar 2020, Akten S. 382). Dem Berufungskläger nicht anzulasten ist, dass die Staatsanwaltschaft erst am 12. Juni 2020 eine erweiterte Anklageschrift beim Strafgericht eingereicht hat, dies jedoch ohne zuvor weitere Ermittlungen zu tätigen, weshalb die Akten in der Folge erneut an die Staatsanwaltschaft zurückgeschickt wurden (Präsidialverfügung Strafgericht vom 15. Juni 2020, Akten S. 390). Es dauerte einige Zeit, bis ein Termin für die Befragung des Berufungsklägers gefunden werden konnte (vgl. Akten S. 414 ff.). Obwohl ein Einvernahmetermin für den 1. Oktober 2020 vereinbart werden konnte, stellte die Staatsanwaltschaft dem amtlichen Verteidiger die zu beantwortenden Fragen am 25. September 2020 per E-Mail zu, damit der Berufungskläger diese schriftlich beantworten könne (Akten S. 424). Dieses – mitunter etwas fragwürdige Vorgehen der Staatsanwaltschaft – führte dazu, dass der Berufungskläger von sämtlichen ihm gestellten Fragen lediglich zwei beantwortete (Akten S. 439) und die Akten in der Folge an das Strafgericht retourniert wurden. Erst nachdem der Berufungskläger für die zweite erstinstanzliche Hauptverhandlung dispensiert worden ist, stellte sein amtlicher Verteidiger erneut Beweisanträge (Akten S. 452 f.). Die Beweisanträge wurden abgewiesen, jedoch wurde noch die KTA beauftragt, dem Gericht einen Bericht zur Echtheit des Reisedokuments einzureichen (Präsidialverfügung Strafgericht vom 6. November 2020, Akten S. 461 f.). Sobald der Bericht der KTA vom 23. November 2021 (Akten S. 467 ff.) vorlag, wurde durch das Strafgericht mit Vorladung vom 25. November 2020 die zweite Hauptverhandlung für den 29. Januar 2021 angesetzt. Die Verzögerung des Verfahrens ist folglich in erster Linie auf das eigene Verhalten des Berufungsklägers zurückzuführen, indem er anlässlich der ersten erstinstanzlichen Hauptverhandlung dem Gericht die erwähnten Reisedokumente einreichte, die offensichtlich eine Verifikationsüberprüfung durch zwei Behörden mit Nachforschung bei griechischen Behörden notwendig machten.

 

4.7

4.7.1   Unter dem Gesichtspunkt der Täterkomponenten hielt das Strafgericht fest, es seien keine Besonderheiten erkennbar, welche sich auf das Strafmass erhöhend oder vermindernd auswirken würden. Der Berufungskläger sei in Mazedonien aufgewachsen und lebe auch heute zusammen mit seiner Verlobten dort, die das erste gemeinsame Kind erwarte. Gemäss eigenen Angaben arbeite der gelernte Maurer als Bauarbeiter und Autohändler in Europa. Er sei nicht vorbestraft. Ein Geständnis, Kooperation im Strafverfahren oder gar Reue könnten ihm nicht zugutegehalten werden. Insofern würden sich keine Korrekturen an der tatbezogenen Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Monaten ergeben (angefochtenes Urteil S. 11).

 

4.7.2   Den Ausführungen des Strafgerichts ist beizupflichten. Dass der Berufungskläger anlässlich der Berufungsverhandlung aussagte, seine Frau würde das zweite Kind erwarten, ändert hinsichtlich der Täterkomponente nichts. Aufgrund des aktuellsten Strafregisterauszugs vom 24. Februar 2022 (Akten S. 601) ist weiterhin von Vorstrafenlosigkeit auszugehen. Es bleibt somit bei 12 Monaten Freiheitsstrafe. Zurecht hat das Strafgericht schliesslich berücksichtigt, dass einer Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft gemäss Art. 51 StGB nichts entgegensteht.

 

4.8      Das Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Dies bedeutet, dass bei Fehlen einer ungünstigen Prognose der bedingte Vollzug zu gewähren ist. Das Strafgericht erwog dazu, die Gewährung des bedingten Strafvollzugs sei «formell möglich und materiell angezeigt». Der Berufungskläger sei Ersttäter und sein Vorleben scheine bisher in geordneten Bahnen verlaufen zu sein. Die Probezeit wurde auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festgelegt (angefochtenes Urteil S. 11). Dies erscheint angemessen und da nur der Berufungskläger Berufung erhoben hat, fällt es aufgrund des Verbots einer reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO ausser Betracht, an diesem Entscheid etwas zu ändern.

 

4.9      Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Berufungskläger zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten zu verurteilen ist, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren sowie unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 3. Juli 2019 bis 15. August 2019.

 

5.

Strittig ist auch die Anordnung der Landesverweisung. Das Strafgericht erwog, der Berufungskläger sei sieben Jahre des Landes zu verweisen, wobei die angeordnete Landesverweisung gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem einzutragen sei (angefochtenes Urteil S. 11 f.). Der Berufungskläger lässt geltend machen, dass auf eine Landesverweisung aus Verhältnismässigkeitsgründen verzichtet werden könne. Bei Anordnung sei sie auf das gesetzliche Minimum zu begrenzen (Plädoyernotizen S. 4).

 

5.1      Diebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch und Betrug führen gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. d und lit. f StGB von Gesetzes wegen zu einer Landesverweisung von 5 bis 15 Jahren. Davon darf nach dem Willen des Gesetzgebers nur «ausnahmsweise», in den von Gesetz und Rechtsprechung sehr restriktiv umschriebenen Fällen, abgesehen werden (Art. 66a Abs. 2 StGB). Da sich der Berufungsbeklagte als nordmazedonischer Staatsangehöriger nicht auf das Freizügigkeitsabkommen berufen kann, sind einzig die Voraussetzungen von Art. 66a StGB zu prüfen. All dies ist unbestritten.

 

5.2      Die Landesverweisung beträgt mindestens 5 und höchstens 15 Jahre, im Wiederholungsfall 20 Jahre bis lebenslänglich (Art. 66b StGB; BGE 146 IV 311 E. 3.5.1; Schlegel, in: Wohlers et al. [Hrsg.], StGB Handkommentar, 4. Auflage, Bern 2020, Art. 66a N 6). Deren Rechtsfolge ist aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4, mit Hinweisen). Die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung muss verhältnismässig sein. Dabei ist namentlich einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte Rechnung zu tragen (BGer 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.2, 6B_1270/2020 vom 10. März 2021 E. 9.5, 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.8). Dem Sachgericht kommt bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung ein weites Ermessen zu (vgl. BGer 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.3, 6B_1270/2020 vom 10. März 2021 E. 9.5, 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.2.3, 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 5; vgl. zum Ganzen AGE SB.2020.62 vom 26. August 2021 E. 7.3).

 

5.3      Der Berufungskläger hat Wohnsitz in Nordmazedonien, ist in der Schweiz nicht aufenthaltsberechtigt und substantiiert keinerlei Beziehungen zur Schweiz. Er gibt zwar an, er habe Verwandte in der Schweiz, um wen es sich dabei genau handelt bzw. in welcher Beziehung der Berufungskläger zu dieser Person genau steht, bleibt jedoch schleierhaft. Seine Kernfamilie – seine Frau und seine bald zwei Kinder, seine Eltern – lebt ebenfalls in Nordmazedonien. Ausser dass der Berufungskläger angibt, in der Schweiz Autos zu kaufen, die er dann gewinnbringend in Nordmazedonien zu verkaufen versucht, ist er hier weder familiär noch beruflich in irgendeiner Weise eingebunden, weshalb es für ihn keine besondere persönliche Härte bedeutet, des Landes verwiesen zu werden, was grundsätzlich unbestritten ist. Demgegenüber stellt er ein grosses Sicherheitsrisiko für die öffentliche Ordnung dar. Er hat sich in der Schweiz wegen eines Einbruchdiebstahls strafbar gemacht und sich danach mit einem gefälschten «Alibi» der Strafverfolgung entziehen wollen. Die im angefochtenen Urteil festgesetzten sieben Jahre Landesverweisung tragen dem Verschulden des Berufungsklägers Rechnung und sind verhältnismässig.

 

5.4      Das Strafgericht hat von einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) gemäss Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N‑SIS-Verordnung, SR 362.0) abgesehen. Da nur der Berufungskläger Berufung erhoben hat, fällt es aufgrund des Verbots einer reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO ausser Betracht, an diesem Entscheid etwas zu ändern. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Berufungskläger sieben Jahre des Landes verwiesen wird, diese Landesverweisung jedoch nicht im SIS eingetragen wird.

 

6.

Bei der von der Privatklägerschaft beantragten Schadenersatzforderung in der Höhe von CHF 72'155.– handelt es sich um das beim Einbruchdiebstahl entwendete Bargeld und die weiteren entwendeten Vermögenswerte. Wie das Strafgericht richtig dargelegt hat, erweist sich die Schadenersatzforderung als nicht liquide (angefochtenes Urteil S. 13). In Bestätigung des angefochtenen Urteils ist sie in Anwendung von Art. 126 Abs. 3 StPO dem Grundsatz nach gutzuheissen und bezüglich der Höhe des Anspruches auf den Zivilweg zu verweisen. Die erhaltene Versicherungsleistung im Betrage von CHF 10'000.– ist anzurechnen.

 

7.

Der vom amtlichen Verteidiger eingereichte mazedonische Reisepass des Berufungsklägers (Akten S. 381) verbleibt vorerst noch bei den Akten und wird dem Berufungskläger nach Rechtskraft des Urteils ausgehändigt.

 

8.

8.1      Aus dem Gesagten folgt, dass die Berufung abzuweisen ist. Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.3, 6B_202/2020 vom 22. Juli 2020 E. 3.2, 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 S. 254).

 

8.2      Da der Berufungskläger auch im Berufungsverfahren wegen Diebstahl, versuchtem Betrug, Fälschung von Ausweisen, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch schuldig gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten von CHF 2'794.50 und eine Urteilsgebühr von CHF 3’600.‒.

 

8.3      In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt der Vorbehalt zur Zurückzahlung der Kosten bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 100 % vorbehalten.

 

9.

9.1      Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1, 6B_701/2019 vom 17. Dezember 2020 E. 2.3, je mit Hinweisen).

 

9.2      Der Berufungskläger unterliegt mit sämtlichen Anträgen seiner Berufung, weshalb ihm die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.‒, einschliesslich Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen, auferlegt werden (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

 

10.

10.1    Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss seiner Aufstellung, zuzüglich drei Stunden für die heutige Berufungsverhandlung, einschliesslich einer Nachbesprechung mit dem Berufungskläger, ausgerichtet. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

 

10.2    Da der Berufungskläger vollumfänglich unterliegt, erstreckt sich die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seines amtlichen Verteidigers im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung auf das gesamte, zugesprochene Honorar (Art. 135 Abs. 4 StPO).

 

11.

Über eine allfällige Parteientschädigung der Privatklägerschaft für das Berufungsverfahren kann nicht entschieden werden, da diese es unterlassen hat, ihre Entschädigungsforderung gemäss Art. 433 Abs. 2 StPO zu beantragen, zu beziffern und zu belegen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 29. Januar 2021 in Rechtskraft erwachsen sind:

-       Die Rückerstattung der Sicherheitsleistung von CHF 10'000.– an den amtlichen Verteidiger zwecks Aushändigung an den Berechtigten;

-       Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

 

A____ wird in Abweisung seiner Berufung des Diebstahls, des versuchten Betruges, der Fälschung von Ausweisen, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 12 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 3. Juli 2019 bis 15. August 2019 (43 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1, Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1, Art. 252, Art. 144 Abs. 1 und Art. 186 sowie Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 49 Abs. 1 und Art. 51 des Strafgesetzbuches.

 

A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. d und f des Strafgesetzbuches für 7 Jahre des Landes verwiesen.

 

Die angeordnete Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem nicht eingetragen.

 

Die Schadenersatzforderung von B____ wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 3 der Strafprozessordnung dem Grundsatz nach gutgeheissen; bezüglich der Höhe seines Anspruches wird der Geschädigte auf den Zivilweg verwiesen. Die erhaltene Versicherungsleistung im Betrage von CHF 10'000.– ist anzurechnen.

 

A____ trägt die Kosten von CHF 2'794.50 und eine Urteilsgebühr von CHF 3'600.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

 

Der vom amtlichen Verteidiger eingereichte mazedonische Reisepass verbleibt bei den Akten und wird A____ nach Rechtskraft des Urteils ausgehändigt.

 

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordung im Umfang von 100 % vorbehalten.

 

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 6'060.– und ein Auslagenersatz von CHF 26.35, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 468.65, total CHF 6'555.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

 

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Privatkläger

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-       Migrationsamt Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

Dr. Patrizia Schmid                                                  MLaw Sabrina Gubler

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).