Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2021.94

 

URTEIL

 

vom 22. September 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Marc Oser (Vorsitz),

lic. iur. Lucienne Renaud , Dr. Annatina Wirz     

und Gerichtsschreiberin Dr. Noémi Biro

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                Berufungskläger

[...]                                                                                         Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]    

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Privatkläger

 

B____

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 16. April 2021 (SG.2020.285)

 

betreffend versuchte schwere Körperverletzung,

mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz und

Strafzumessung

 


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 16. April 2021 wurde A____ der versuchten schweren Körperverletzung, der Hinderung einer Amtshandlung, des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt. Er wurde zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten (unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 20. bis zum 22. Dezember 2017) sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 100.– (teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 28. Mai 2014) verurteilt, jeweils unter Auferlegung einer zweijährigen Probezeit. Von einer Landesverweisung wurde abgesehen. Weiter wurde über die beschlagnahmten Gegenstände verfügt und das Kostendepot des Beurteilten im Betrage von CHF 1'630.– mit den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr verrechnet. A____ wurde zudem zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 750.– an B____ verurteilt. Schliesslich wurden A____ die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zuzüglich einer Urteilsgebühr auferlegt und es wurde über das Honorar seiner amtlichen Verteidigerin beschlossen.

 

Gegen dieses Urteil hat die Verteidigerin von A____ (nachfolgend Berufungskläger) mit Schreiben vom 19. August 2021 Berufung erklären lassen und beantragt, es sei das Verfahren bis zu ihrer Instruktion durch den Berufungskläger betreffend das Berufungsverfahren zu sistieren. Eventualiter sei der Berufungskläger in Abänderung des angefochtenen Urteils vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung und vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz freizusprechen und subeventualiter sei die Höhe der bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe zu reduzieren. Zudem seien die Zivilforderungen abzuweisen bzw. diese eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Dies alles unter o/e Kostenfolge. Innert mit verfahrensleitender Verfügung vom 24. August 2021 gewährter und mit Verfügungen vom 20. September 2021, 18. November 2021 und 20. Dezember 2021 erstreckter Frist erklärte die Verteidigerin des Berufungsklägers mit Schreiben vom 8. Februar 2022, dass dieser an der eingeleiteten Berufung festhalte. Mit Berufungsbegründung vom 10. Juni 2022 hat der Berufungskläger seine mit der Berufungserklärung gestellten Anträge begründet, wobei er zusätzlich beantragt, er sei vom Vorwurf des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz freizusprechen und es habe lediglich wegen einmaligen Besitzes von Marihuana und Haschisch ein Schuldspruch aufgrund eines (einmaligen) Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu erfolgen. Zudem sei ihm das Kostendepot im Betrage von CHF 1'630.– zurückzuerstatten. Mit Berufungsantwort vom 8. Juli 2022 hat die Staatsanwaltschaft unter o/e Kostenfolge die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragt. Der Privatkläger B____ hat innert Frist keine Berufungsantwort eingereicht.

 

Die ursprünglich auf den 10. Februar 2023 anberaumte Berufungsverhandlung wurde aufgrund einer kurzfristig attestierten Prozessunfähigkeit des Berufungsklägers und eines in der Folge eingereichten Verschiebungsgesuchs vom 9. Februar 2023 auf den 22. September 2023 vertagt. In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung wurde der Berufungskläger befragt. Der fakultativ geladene Privatkläger B____ hat auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Danach gelangten die Verteidigerin und die Staatsanwaltschaft zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist als beschuldigte Person vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

 

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

 

1.2.1   Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

 

1.2.2   Mit der von der Verteidigung verfassten Berufungserklärung vom 19. August 2021 (Akten S. 585 ff.), welcher sich der Berufungskläger gemäss Schreiben vom 8. Februar 2022 anschloss (Akten S. 613), ist das vorinstanzliche Urteil nur teilweise angefochten worden. Eine nachträgliche Ausweitung der Berufung ist nicht mehr möglich. Entgegen den weitergehenden Anträgen in der Berufungsbegründung (vgl. hierzu Sachverhalt) sind die Schuldsprüche wegen der Hinderung einer Amtshandlung und des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie die Verrechnung des Kostendepots des Berufungsklägers im Betrage von CHF 1'630.– mit den erstinstanzlichen Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr in Rechtskraft erwachsen. Ebenso in Rechtskraft erwachsen sind der Verzicht auf die Anordnung einer Landesverweisung, die Einstellung des Verfahrens wegen der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes zufolge Eintritts der Verjährung, die Verfügungen über das Beschlagnahmegut, die Abweisung der Schadenersatzforderung von CHF 899.15 und der Genugtuungsmehrforderung im Betrage von CHF 750.– von B____ sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren. Angefochten sind demgegenüber die Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung und wegen mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz, die Strafzumessung, die Genugtuungsforderung von B____ und die vorinstanzliche Kostenverlegung.

 

2.

2.1      In Bezug auf den Schuldspruch wegen mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz wird die Sachverhaltsdarstellung der Anklageschrift (Ziffer 1) grundsätzlich nicht bestritten. Hiernach bestellte der Berufungskläger im Dezember 2011 via Internet in Deutschland eine Softairpistole und führte diese alsdann ohne Bewilligung in die Schweiz ein, wo er sie in der Folge an seinem jeweiligen Wohnort aufbewahrte. Der Berufungskläger macht lediglich geltend, nicht gewusst zu haben, dass der Besitz einer solchen Softairpistole illegal sei (Berufungsbegründung, S. 4, Rz. 5: «Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz wusste der Berufungskläger nicht, dass der Besitz der vor vielen vielen Jahren im Ausland bestellten Softairpistole verboten ist»).

 

2.2      Die Vorinstanz stellte mit Recht fest, dass Softairwaffen gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. g des Waffengesetzes (SR 514.54; WG) aufgrund ihrer Verwechslungsgefahr mit echten Waffen als «Waffen» gelten. Sie erwog, dass sich der Berufungskläger – erst recht als kosovarischer Staatsangehöriger, dem der Besitz einer Waffe schon gemäss Art. 12 Abs. 1 der Waffenverordnung (SR 514.541; WV) untersagt ist – über die geltenden Bestimmungen zur Zulässigkeit des Erwerbs und Besitzes einer solchen Waffe hätte informieren müssen, ohne jedoch weiter auf den geltend gemachten Verbotsirrtum einzugehen (vgl. angefochtenes Urteil, S. 5 f.).

 

2.3      Für den Ausschluss des Verbotsirrtums, wonach der Täter in Kenntnis aller Tatumstände und somit vorsätzlich handelt, aber sein Tun versehentlich für erlaubt hält, genügt bereits die laienhafte Einschätzung, dass das fragliche Verhalten der Rechtsordnung widerspricht (vgl. Niggli/Mäder, in Basler Kommentar, 3. Auflage 2019, Art. 21 StGB N 13 ff. mit weiteren Hinweisen) bzw. das bloss unbestimmte Empfinden, etwas Unrechtes zu tun (so bereits BGE 72 IV 150 E. 3).

 

Zunächst ist festzustellen, dass sich der Berufungskläger lediglich in Bezug auf den «Besitz» der Softairpistole auf einen Verbotsirrtum beruft (siehe oben, E. 2.1). Er bestreitet also nicht, gewusst zu haben, dass er sich jedenfalls mit dem «Erwerb» einer solchen bzw. mit dem «nichtgewerbsmässigen Verbringen [der Softairpistole] in das schweizerische Staatsagebiet» im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Waffengesetz strafbar machen würde. Entsprechend wurde in der Berufungserklärung vom 19. August 2021 lediglich ein Freispruch vom Vorwurf der einfachen – und nicht mehrfachen – Widerhandlung gegen das Waffengesetz beantragt (Berufungsklärung, S. 2; vgl. auch der gleichlautende Antrag in der Berufungsbegründung, S. 2). Bereits der Umstand aber, dass der Berufungskläger den Besitz der Waffe für unproblematisch gehalten haben will, obgleich er sich der strafrechtlichen Relevanz deren Erwerbs bzw. Einfuhr durchaus bewusst war, erscheint ausgeschlossen.

 

Kommt hinzu, dass der Berufungskläger vor den Schranken des Appellationsgerichts selber eingestanden hat, dass die Softairwaffe «kein Kinderspielzeug» sei und er sie aus Sicherheitsgründen in einem Tresor aufbewahrt habe (zweitinstanzliches Protokoll, S. 6). Angesichts seines Bewusstseins um die Gefährlichkeit der Waffe erscheint es höchst unwahrscheinlich, dass er sich des Waffenbesitzverbots in keiner Weise bewusst gewesen sein will. Auch als juristischer Laie hätte sich der Berufungskläger bei einer solchen Softairwaffe, die einer echten Waffe zum Verwechseln ähnlich sieht und die er selber als einen jedenfalls nicht ungefährlichen Gegenstand einstufte, über eine allfällige Zulässigkeit betreffend den Besitz informieren müssen, beispielsweise im Internet. Schliesslich erscheint es schleierhaft, wie dem Berufungskläger angesichts seiner kosovarischer Staatsangehörigkeit jedes Unrechtsbewusstsein in Bezug auf den Waffenbesitz gefehlt haben soll.

 

Folglich ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger die Rechtswidrigkeit seines Handelns entgegen seinen Behauptungen auch hinsichtlich des Besitzes der Softairwaffe erkannt hat.

 

2.4      Im Ergebnis ist der hinsichtlich Ziffer 1 der Anklageschrift ergangene Schuldspruch der Vorinstanz wegen mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz zu bestätigen.

 

3.

3.1     

3.1.1   Auch in Bezug auf den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung wird die Sachverhaltsdarstellung der Anklageschrift (Ziffer 3) grundsätzlich nicht bestritten. Sie ergibt sich denn auch aus der Videoaufzeichnung des Parkhauses [...] (so explizit Berufungsbegründung, S. 3):

 

Hiernach ist es in den frühen Morgenstunden des 11. März 2018 zwischen dem Berufungskläger und B____ – im Beisein von C____ und D____ – im Parkhaus [...] zu einer Auseinandersetzung gekommen. Dabei packte zuerst B____ den Berufungskläger und stiess diesen gegen eine ca. 5 Meter entfernte Wand. Der Berufungskläger zeigte vorerst keine Reaktion auf diese aggressive Handlung und entfernte sich alsdann von seinem Kontrahenten. Dieser folgte ihm jedoch und versuchte ihm mit der rechten Hand einen Stoss gegen den Oberkörper zu verpassen. Da der Berufungskläger diesem Schlag ausweichen konnte, verlor B____ etwas das Gleichgewicht und strauchelte gegen die dortige Wand. Während der Berufungskläger in der Folge rückwärts von B____ weglief und dabei über einen Betonsockel stolperte, folgte B____ ihm und schubste ihn, nachdem der Berufungskläger wieder aufgestanden war, gegen die dortige Wand. Daraufhin mischten sich zwei unbeteiligte Männer und eine Frau verbal ins Geschehen ein und versuchten die Situation zu beruhigen. Alsdann umklammerte der Berufungskläger B____, zog ihn von den drei unbekannten Personen weg und stiess ihn gegen eine Wand. Während der nachfolgenden verbalen Auseinandersetzung stiess der Berufungskläger B____ erneut gegen die Wand und schlug ihm anschliessend mit der Hand in Gesicht, woraufhin sich einer der unbeteiligten Männer einmischte und die beiden Kontrahenten erneut voneinander trennte. Im Verlauf der nachfolgenden verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Berufungskläger und B____ verpasste der Berufungskläger B____ mit der rechten Hand mindestens zwei kräftige Schläge gegen den Kopf und stiess ihn wiederum gegen die Wand. Erneut griffen die beiden unbekannten Männer ein, packten den Berufungskläger mit vereinten Kräften und hielten ihn während etwa 40 Sekunden zurück. Danach gingen der Berufungskläger und B____ lautstark diskutierend in Richtung Lift, wobei es zwischen ihnen zu weiteren kleineren Scharmützeln kam. Alsdann zog C____ B____ an dessen Kapuzenjacke zurück und versuchte ihn vom Berufungskläger fern zu halten, was ihr vorerst auch gelang. Aus nicht bekanntem Grund ging B____ dann jedoch plötzlich wieder in Richtung des Berufungsklägers. Dieser wich dabei nach rechts aus, sodass B____ zu Fall kam. In der Folge zog der Berufungskläger seine Hosen leicht hoch, bewegte sich schnellen Schrittes auf B____, der gerade am Aufstehen war, zu und trat mit dem rechten Fuss – mit voller Wucht – gegen dessen Gesicht resp. gegen dessen Kopf. Aufgrund der Heftigkeit des Tritts fiel B____ nach hinten und blieb während ca. 2 Minuten bewusstlos am Boden liegen. Der Berufungskläger, der sich zu B____ hinknien wollte, um ihm zu helfen, wurde von C____ mehrfach von diesem weggestossen, sodass er schliesslich in Richtung Bahnhof SBB davon ging (vgl. Anklageschrift, Akten S. 434 ff., samt der sichergestellten Aufzeichnung der Videoüberwachung des Parkhauses [...] [nachfolgend: Videoaufnahme]; Polizeirapport, Akten S. 358 ff.).

 

3.1.2   Die Verteidigung bringt in tatsächlicher Hinsicht vor, die Auseinandersetzung zwischen dem Berufungskläger und B____ habe von Beginn weg auf der «einzig und allein von B____ ausgehenden Aggression» gegründet. Er habe «nicht locker» gelassen, bis er vom Berufungskläger mit einem Kick gestoppt worden sei. «Einziger und alleiniger Aggressor der gesamten Auseinandersetzung» sei B____ gewesen; dieser habe «[i]mmer und immer wieder» angegriffen (Berufungs­­begründung, S. 3). Die Aggression habe mit einem völlig überraschenden Angriff angefangen, sei weiter über ständige weitere Attacken bis hin zum «vom Boden Wiederaufstehen» weiter gegangen und habe mit dem Kick des Berufungsklägers geendet. Dieser habe in dieser dynamischen Auseinandersetzung nicht einfach «bis zum juristisch perfekten Moment» zuwarten können. Aus seiner Perspektive habe das Aufstehen «das Aufrechterhalten der Gefahr» bedeutet, weshalb es von ihm auch als Beginn der nächsten Attacke verstanden werden durfte. Die Gefahr sei ihm Moment des Aufstehens noch nicht gebannt gewesen (Berufungsbegründung, S. 4).

 

3.1.3   Entgegen den Vorbringen der Verteidigung war B____ nicht der alleinige Aggressor der gesamten Auseinandersetzung. Wenngleich der Berufungskläger auf Frage der Verteidigung hin später behauptete, dass B____ sich während des gesamten Geschehens nicht beruhigt und «durchgehend» aggressiv gewesen sei, räumte er anlässlich der Berufungsverhandlung auf entsprechenden Vorhalt ein, dass er [der Berufungskläger] der Aggressive gewesen sei, als es losgegangen sei (zweitinstanzliches Protokoll, S. 4).

 

Einzusehen ist zwar, dass die Aggressionen zu Beginn der Auseinandersetzung von B____ ausgingen und sie für den Berufungskläger wohl auch überraschend kamen. Diese «Aggressionen» beschränkten sich jedoch im Wesentlichen auf ein Wegstossen bzw. -schubsen, wobei sich der Berufungskläger davon kaum beeindrucken liess. So ist auf der Aufnahme der Überwachungskamera ersichtlich, wie der Berufungskläger grinst, nachdem B____ ihn zu Beginn der Auseinandersetzung gepackt und an die Wand gedrückt hat (vgl. Videoaufnahme ab 06:30:40; Polizeirapport, Akten S. 359). Als B____ daraufhin versuchte, ihm einen Stoss gegen den Oberkörper zu versetzen, konnte der Berufungskläger diesen ohne Schwierigkeiten so ablenken, dass B____ selber gegen die Wand strauchelte. Als B____ sodann wieder auf den Berufungskläger zuging und dieser rücklings über den Betonsockel stolperte, wurde er von B____ «lediglich» ein weiteres Mal «geschubst» (vgl. Polizeirapport, Akten S. 359). Dass B____ ihn «ein oder zweimal geschlagen» habe, so die Behauptung des Berufungsklägers vor den Schranken des Appellationsgerichts (zweitinstanzliches Protokoll, S. 3 und S. 5: «er hat mich auch geschlagen»), ist anhand der sichergestellten und anlässlich der Berufungsverhandlung nochmals gesichteten Videoaufnahmen widerlegt. 

 

Von da an war es der Berufungskläger, der – nach der Intervention von drei unbekannten Personen – plötzlich ein aggressives Verhalten an den Tag legte, während B____ sich mehrheitlich passiv verhielt. Dabei begnügte sich der Berufungskläger nicht mit einem vergleichbaren Wegschubsen; vielmehr stiess er B____ mehrfach – mit zunehmender Heftigkeit – gegen die Wand und versetzte diesem – entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen (angefochtenes Urteil, S. 7) – insgesamt drei Schläge in Richtung Gesicht (vgl. Videoaufnahme ab 6:34:15 sowie oben E. 3.1.1). Dabei wiesen zumindest die beiden letzten Schläge zwangsläufig eine gewisse Intensität auf, zumal der Berufungskläger für den zweiten Schlag ausholte, er vor dem dritten Schlag beide Hände auf Kopfhöhe in einer für den Kampfsport typischen Grundstellung hielt und beide Mal der Kopf und Oberkörper von B____ durch die Wucht der letzten beiden Schläge zur Seite wegkippte (vgl. Polizeirapport, Akten S. 359 f.). In dieser – zeitlich längeren – Phase der Auseinandersetzung war es allein der Berufungskläger der B____ angriff, und nicht umgekehrt.

 

Erst ganz am Schluss der Auseinandersetzung, ging B____ erneut auf den Berufungskläger los, wobei dieser ihm – wie schon zu Beginn des Streits – problemlos ausweichen konnte, ehe er zum Fusstritt ansetzte, als B____ noch am Boden im Begriff war, aufzustehen.

 

3.2     

3.2.1   Insoweit die Verteidigung in rechtlicher Hinsicht – subeventualiter – die Subsumtion der Vorinstanz, wonach der Berufungskläger mit seinem Verhalten den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung begangen habe, beanstandet (Berufungsbegründung, S. 5), lässt sie eine Begründung gänzlich vermissen, weshalb diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (angefochtenes Urteil, S. 9 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Wer jemandem, der sich am Boden befindet oder erst gerade am Aufstehen ist, mit Wissen und Willen ­– und nota bene mit Anlauf – einen derart heftigen Fusstritt ins Gesicht versetzt, dass das Opfer nach hinten fällt und bewusstlos liegen bleibt, nimmt nach herrschender bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine schwere Verletzung ohne Weiteres in Kauf. Folglich hat die Vorinstanz zu Recht auf Eventualvorsatz geschlossen.

 

3.2.2   Weiter macht die Verteidigung geltend, der Fusstritt müsse «aufgrund einer Notwehrsituation, eventualiter aufgrund einer Putativnotwehrsituation», straffrei sein. Die Gefahr, die von B____ ausgegangen sei, sei im Zeitpunkt des Kicks noch nicht gebannt gewesen (Berufungsbegründung, S. 4). Abgesehen davon aber, dass eine «Gefahr» für sich allein höchstens eine Notstandssituation, nicht aber die geltend gemachte (Putativ-)‌Notwehrlage begründen kann (dazu sogleich), scheidet eine solche beim hier zugrunde gelegten Sachverhalt (E. 3.1.1 und 3.1.3) aus:

 

3.2.2.1 Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (sog. rechtfertigende Notwehr, Art. 15 StGB). Ein Fall von Putativnotwehr ist gegeben, wenn der Täter einem Sachverhaltsirrtum unterliegt, indem er irrtümlich annimmt, es sei ein rechtswidriger Angriff im Sinne von Art. 15 StGB gegenwärtig oder unmittelbar bevorstehend (BGE 129 IV 6 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen; BGer 6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 2.3). Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zugunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB; BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.1.3, 6B_281/2014 vom 11. November 2014 E. 2.3.2). Die blosse Vorstellung von der Möglichkeit eines Angriffs genügt nicht für die Annahme einer Putativnotwehrsituation (BGE 147 IV 193 E. 1.4.5 mit weiteren Hinweisen). Der vermeintlich Angegriffene muss vielmehr Umstände glaubhaft machen, die bei ihm den Glauben erwecken konnten, er befinde sich in einer Notwehrlage (BGer 6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 2.3). Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist (Art. 13 Abs. 2 StGB).

 

Der Angriff im Sinne von Art. 15 StGB muss unmittelbar sein. Als unmittelbar gilt ein Angriff, sobald die Rechtsgutverletzung entweder bereits im Gange, also gegenwärtig ist und noch andauert, oder unmittelbar droht. Dabei ist die Bedrohung durch einen Angriff unmittelbar, wenn sie aktuell und konkret ist, sodass mit einem Angriff ernstlich zu rechnen ist und jedes weitere Zuwarten die Verteidigungschance gefährdet. Der Rechtfertigungsgrund der Notwehr verlangt vom Angegriffenen damit nicht, dass er mit einer Reaktion zuwartet, bis es für eine Abwehr zu spät ist. Doch setzt die Unmittelbarkeit der Bedrohung voraus, dass jedenfalls Anzeichen einer Gefahr vorhanden sind, die eine Verteidigung nahelegen. Solche Anzeichen liegen namentlich vor, wenn der Angreifer eine drohende Haltung einnimmt, sich zum Kampf vorbereitet oder Bewegungen macht, die in diesem Sinne gedeutet werden können. Der Angriff droht mit anderen Worten nicht erst unmittelbar, wenn es für den Angreifer kein Zurück mehr gibt, sondern bereits, wenn der Bedrohte nach den gesamten Umständen mit dem sofortigen Angriff rechnen muss. Handlungen, die lediglich darauf gerichtet sind, einem zwar möglichen aber noch unsicheren Angriff vorzubeugen, einem Gegner also nach dem Grundsatz, dass der Angriff die beste Verteidigung ist, zuvorzukommen und ihn vorsorglich kampfunfähig zu machen, fallen nicht unter den Begriff der Notwehr (Niggli/Göhlich, in Basler Kommentar, 3. Auflage 2019, Art. 15 StGB N 18; BGer 6B_182/2021 vom 12. Mai 2021 E. 2.2, 6B_205/2019 vom 9. August 2019 E. 2.3.1, 6B_303/2018 vom 2. November 2018 E. 2.3).

 

Das Gesetz regelt nur den quantitativen, intensiven Notwehrexzess, bei dem der Täter auf einen unmittelbar drohenden Angriff übermässig reagiert. Es regelt hingegen nicht auch den qualitativen, extensiven Exzess, bei welchem der Täter in einem Zeitpunkt handelt, in dem ein Angriff noch nicht oder nicht mehr unmittelbar droht. Gemäss gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt bei einem extensiven Notwehrexzess keine Notwehrsituation vor und auch Art. 16 StGB gelangt nicht zur Anwendung (BGer 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017 E. 2.2.1 und 3.2.3 m.w.H).

 

Im Übrigen entfällt das Notwehrrecht nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts jedenfalls dann, wenn der Angriff vorsätzlich provoziert wurde (BGE 142 IV 14 E. 5.3, 136 IV 49 E. 4.1; Niggli/Göhlich, a.a.O., Art. 15 StGB N 45 ff.; Trechsel/Geth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 15 N 11; Mausbach/Straub, in: Straub [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, Art. 15 N 12).

 

3.2.2.2 Anhand der sichergestellten Videoaufzeichnungen ergibt sich, dass im Zeitpunkt des Fusskicks kein erkennbarer gegenwärtiger Angriff vorlag. B____ war zwar kurz vor dem Fusstritt auf den Berufungskläger zugegangen, ehe er das Gleichgewicht verlor und zu Boden stürzte. In dem der Berufungskläger rechtzeitig ausweichen konnte, war dieser «Angriff» aber bereits erfolgreich abgewehrt worden.

 

Aufgrund des gesamten Ablaufs der vorangehenden Auseinandersetzung drohte im Zeitpunkt, in dem B____ wieder aufstehen wollte und er sich noch kniend mit den Händen am Boden abstütze, auch kein (erneuter) unmittelbarer Angriff gegen den Berufungskläger. Dies, zumal B____ in dieser Auseinandersetzung – entgegen der Ansicht der Verteidigung – nicht mehrheitlich der Aggressor gewesen war (siehe oben, E. 3.1.3). So war der Berufungskläger zuvor nicht etwa durch permanente physische Angriffe von B____ bedroht worden. Es war umgekehrt der Berufungskläger, der B____ zwischenzeitlich angegriffen und (mehrfach) geschlagen hatte. Es ist davon auszugehen, dass sich der Berufungskläger durch das erneute Zulaufen von B____ schlicht provoziert gefühlt und es ihm sprichwörtlichen «den Hut gelupft» hat, sodass er die Situation ein für alle Mal beenden und B____ ausser Gefecht setzen wollte, bevor dieser überhaupt wieder auf die Füsse kommen konnte (vgl. auch zweitinstanzliches Plädoyer der Staatsanwaltschaft, S. 2). Dass aufgrund der Umstände aber bereits eine konkrete Gefahr für einen erneuten, unmittelbar drohenden Angriff bestanden hätte, ist nicht ersichtlich. Der Berufungskläger räumte implizit denn auch selbst ein, dass ihm – schon aufgrund der Distanz zwischen ihnen – ein weiteres Zuwarten hätte zugemutet werden können. Gefragt danach nämlich, warum B____ überhaupt vor dem Fusstritt umgefallen sei, gab er an, keine Ahnung zu haben, da er «weit entfernt» gewesen sei, als dieser umgefallen sei (zweitinstanzliches Protokoll, S. 6). Auch stand der Berufungskläger nicht hilflos alleine der ganzen Gruppierung gegenüber (so die Behauptung der Verteidigung in ihrem Plädoyer, zweitinstanzliches Protokoll, S. 7), zumal beide Frauen den Konflikt aktiv zu entschärfen versuchten. So war etwa ein erneutes Zulaufen von B____ auf den Berufungskläger von C____ zunächst verhindert worden, indem sie B____ an dessen Kapuze weggezogen hatte (Videoaufnahme ab 6:37:40, vgl. auch Polizeirapport, Akten S. 360, und oben, E. 3.1.1). Abgesehen davon hatte sich zuvor gezeigt, dass der Berufungskläger ihm [B____] klar überlegen war. Auch vor diesem Hintergrund hätte ein weiteres Zuwarten seine Verteidigungschancen nicht gefährdet und war ihm ein solches zumutbar, zumindest bis B____ sich aufgerichtet und eine Reaktion gezeigt hätte.

 

Sodann gibt es für eine allfällige Putativnotwehrsituation, in welcher sich der Berufungskläger mit einem Fusstritt hätte wehren dürfen, aus dem Beweisergebnis und selbst aus den eigenen Schilderungen des Berufungsklägers keinerlei Anhaltspunkte. Er war sich vollkommen bewusst, dass er im Zeitpunkt des Fusstritts keinem gegenwärtigen Angriff ausgesetzt war und ging auch nicht – fälschlicherweise – von einem erneuten, unmittelbar drohenden Angriff aus. Die gegenteilige Darstellung des Berufungsklägers vermag nicht zu überzeugen: Wenn er vor den Schranken des Appellationsgerichts sein vermeintliches Bedrohungsgefühl damit zu erklären versucht, dass er ja schon erlebt hatte, wie er [B____] «drauf» gewesen sei (zweitinstanzliches Protokoll, S. 3), so ist dem entgegenzuhalten, dass aufgrund des vorangehenden, mehrheitlich passiven Verhaltens von B____ gerade kein bzw. jedenfalls kein über ein blosses Wegschubsen hinausgehender körperlicher Angriff zu befürchten war. Die Schilderungen des Berufungsklägers, wonach B____ «in diesem Moment unberechenbar» gewesen sei und er das Gefühl gehabt habe, dass dieser jede Sekunde «wieder» einen Angriff starten könne, sind vor diesem Hintergrund unglaubhaft. Auf Frage hin konnte er auch nicht erklären, warum er dieses Gefühl gehabt habe («Keine Ahnung…», zweitinstanzliches Protokoll, S. 3 f.). Er räumte später ein, eigentlich gar nicht gewusst zu haben, worauf B____ hinaus gewollt habe bzw. was er von ihm gewollt habe (zweitinstanzliches Protokoll, S. 3 f.). Er selbst habe sich gefragt, was passieren müsse, «dass das Problem gesättigt ist» (zweitinstanzliches Protokoll, S. 4 [Hervorhebung hinzugefügt]), und nicht etwa, wie er sich von einem sicher gedachten Angriff verteidigen könne. Dass er mit dem Fusstritt höchstens einem möglichen, aber keineswegs einem – aus seiner Sicht – sicher bevorstehenden Angriff vorbeugen wollte, was definitionsgemäss einen unzulässigen extensiven Notwehrexzess darstellt (hierzu soeben, E. 2.2.2.1), geht denn auch aus seinem weiteren Aussageverhalten hervor («Es ist dann immer wieder das Bedenken da, hey, er könnte dich immer wieder angreifen, so als solches», zweitinstanzliches Protokoll, S. 3 [Hervorhebung hinzugefügt]). Die blosse Vorstellung von der Möglichkeit eines Angriffs genügt jedoch nach geltender Rechtsprechung gerade nicht für die Annahme einer Putativnotwehrsituation (hierzu wiederum E. 2.2.2.1). Im Übrigen spricht auch sein Nachtatverhalten nicht dafür, dass der Berufungskläger selbst von einer gerechtfertigten Handlung ausgegangen ist, zumal er sich für seine Tat eigenen Angaben nach mit einer Flasche Wein bei B____ entschuldigt haben will (erstinstanzliches Protokoll, S. 9).

 

Dass B____ kurz vor dem Fusstritt überhaupt erneut auf den Berufungskläger losgegangen war, erklärt sich im Übrigen damit, dass dieser ihm unmittelbar davor drei relativ wuchtige Schläge ins Gesicht versetzt hatte, obgleich B____ ihn zuvor zwar aggressiv angegangen, aber jedenfalls nie geschlagen hatte. Selbst wenn also ein erneuter Angriff von B____ gedroht bzw. der Berufungskläger einen solchen fälschlicherweise angenommen hätte, wäre vorliegendenfalls – aufgrund des vorangehenden aggressiven Verhaltens vom Berufungskläger und insbesondere der ausgeteilten Schläge gegen den Kopf von B____ – von einer selbstverschuldeten (Putativ-)Notwehrsituation auszugehen gewesen, in der der Berufungskläger ohnehin kein Recht auf Gegenwehr gehabt hätte (so der berechtigte Einwand der Staatsanwaltschaft in ihrem zweitinstanzlichen Plädoyer, S. 1 f.).

 

3.2.2.3 Zusammenfassend ist der Fusstritt des Berufungsklägers weder durch Notwehr noch durch Putativnotwehr gedeckt.

 

3.3      Nach dem Gesagten erfolgt hinsichtlich Ziffer 3 der Anklageschrift in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ein Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung.

 

4.

Unter Berücksichtigung der bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüche wird der Berufungskläger in zweiter Instanz der versuchten schweren Körperverletzung, der Hinderung einer Amtshandlung, des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen.

 

4.1     

4.1.1   An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

 

Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. dazu BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2. September 2021 E. 5.3.1).

 

4.1.2   Angesichts der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 28. Mai 2014 ergangenen und bereits rechtskräftigen Verurteilung stellt sich zudem die Frage, ob und in welchem Umfang eine teilweise Zusatzstrafe zum vorgenannten Strafbefehl auszusprechen ist. Gemäss neuer, bereits gefestigter Rechtsprechung hat sich das Bundesgericht von der Gesamtstrafenbildung bei teilweise retrospektiver Konkurrenz i.S.v. Art. 49 Abs. 2 StGB abgewendet. Neu hat selbst bei Gleichartigkeit der Zusatzstrafe für die Delikte vor dem Ersturteil und der Strafe für die Delikte nach dem Ersturteil eine Addition der beiden Strafen zu erfolgen. Damit soll der Komplexität der Bemessung einer teilweisen Zusatzstrafe Rechnung getragen und eine unangemessen vorteilhafte Kumulierung der Wirkungen der Abs. 1 und 2 von Art. 49 verhindert werden (BGE 145 IV 1 E. 1.2). Es ist bei teilweise retrospektiver Konkurrenz somit in zwei Schritten vorzugehen: In einem ersten Schritt ist eine Zusatzstrafe für die noch nicht abgeurteilten Straftaten vor dem Ersturteil nach den vorgenannten Regeln der Zusatzstrafenbildung zu bestimmen. In einem zweiten Schritt ist für die Straftaten, die nach dem Ersturteil begangen wurden, eine weitere (selbständige) Strafe zu bestimmen. Somit werden, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Art. 49 Abs. 1 StGB, in zwei Abschnitten Strafen bestimmt, welche zu addieren sind. Die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 aus den Strafen für die Taten vor dem Ersturteil und für jene nach dem Ersturteil ist nach neuer Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht mehr möglich (BGE 145 IV 1 E. 1.2, bestätigt in BGer 6B_884/2018 vom 5.Februar 2019 E. 1.1.1, 6B_911/2018 vom 5. Februar 2019 E. 1.2.2, 6B_144/2019 vom 17. Mai 2019 E. 4.3.1 und 6B_192/2020 vom 19. August 2020 E. 2.4; Ackermann, in Basler Kommentar, 3. Aufl., 2019 [samt Aktualisierung vom 31. Oktober 2022], Art. 49 StGB N 184).

 

4.2     

4.2.1   Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, ist bei der Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB) oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2).

 

4.2.2   Wie zu zeigen sein wird, ist bei der versuchten schweren Körperverletzung schon aufgrund der Verschuldenshöhe nur noch das Aussprechen einer Freiheitsstrafe möglich (siehe sogleich, E. 4.2.3). Bei den übrigen Delikten sieht das Gesetz eine Geld- oder Freiheitsstrafe vor und es ist zu prüfen, ob anstelle einer Freiheitsstrafe auch eine Geldstrafe ausgesprochen werden könnte. Die Vor­instanz erachtete eine Geldstrafe in Bezug auf die Hinderung einer Amtshandlung und die Waffengesetzwiderhandlungen als ausreichend. Dieser Einschätzung kann sich das Appellationsgericht ohne weiteres anschliessen (vgl. angefochtenes Urteil, S. 11). In Bezug auf die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz erwog die Vorinstanz jedoch, dass diese sich «weit über einem als relativ geringfügigen zu beurteilenden Fall» befänden, so dass hier nur eine Freiheitsstrafe in Frage komme. Ob aber eine Geldstrafe statt einer Freiheitsstrafe in Frage kommt, beurteilt sich nicht danach, ob der Fall noch als relativ geringfügig beurteilt werden kann, sondern danach, ob das Verschulden des Täters noch im Anwendungsbereich der Geldstrafe, daher im Bereich von höchstens 180 Tagessätzen, liegt. Ist dem so und liegt keine Ausnahmekonstellation gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a und lit. b StGB (siehe soeben, E. 4.2.1) vor, hat das Gericht zwingend auf eine Geldstrafe zu erkennen. Nachdem die Vorinstanz für die Betäubungsmitteldelikte aus gutem Grund eine Strafe von 4 Monaten als angemessen erachtete (so auch das Appellationsgericht, siehe hierzu unten, E. 4.2.4.1) und vorliegend insbesondere keine einschlägigen Vorstrafen und auch keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB auszumachen sind, hätte sie hierfür zwingend auf eine Geldstrafe schliessen müssen. Wenngleich sich der Berufungskläger in seiner Berufung in diesem Zusammenhang nicht gegen die gewählte Strafart zur Wehr setzt, ist dies vorliegend von Amtes wegen zu korrigieren und auch die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Geldstrafe zu ahnden.

 

4.2.3   Ausgangspunkt für die Bemessung der Freiheitsstrafe bildet der Strafrahmen der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB, der eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren vorsieht. Aufgrund der versuchten Tatbegehung ist ein Strafmilderungsgrund gegeben, womit sich der Strafrahmen nach unten öffnet (Art. 22 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 48a Abs. 1 StGB).

 

Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, wiegt das Verschulden des Berufungsklägers in objektiver Hinsicht angesichts des plötzlichen, kräftigen Fusstritts gegen den Kopf erheblich. Der Kick erfolgte unvermittelt, mit Anlauf, als das Opfer sich noch am Boden befand, was von einer gewissen Rücksichtslosigkeit zeugt. Mit den vorinstanzlichen Erwägungen ist aber strafmildernd zu berücksichtigen, dass dieser Tritt nicht von Vornherein geplant war, sondern «der Kulminationspunkt einer eskalierenden Auseinandersetzung» darstellte (vgl. angefochtenes Urteil, S. 11). Insgesamt würde für das vollendete Delikt in objektiver Hinsicht eine Strafe von 24 Monaten angemessen erscheinen.

 

Zur subjektiven Tatschwere ist zunächst festzustellen, dass dem Berufungskläger kein direkter Vorsatz angelastet wird und sich sein Eventualvorsatz entlastend auswirkt. Zudem ist strafmildernd zu berücksichtigen, dass der Geschädigte ihn gerade zu Beginn der Auseinandersetzung immer wieder tätlich provozierte und jener damit nicht unerheblich zur Auseinandersetzung beitrug (vgl. hierzu die Einvernahme von B____ vom 13. März 2018, Akten S. 375 und 377, wonach er sich entschuldigt habe und auch er einen Teil der Schuld trage). Zudem verhielt sich der Berufungskläger trotz der Provokation zu Beginn der Auseinandersetzung zunächst defensiv, ehe er die aggressivere Rolle übernahm. Aufgrund dieser Umstände wäre die für das vollendete Delikt festgesetzte Strafe um 4 Monaten auf 20 Monaten zu reduzieren.

 

Dass es vorliegend beim Versuchsstadium geblieben ist, ist einzig dem Zufall zu verdanken. Das Ausbleiben des Taterfolges trotz der bereits vollzogenen Tathandlung ist folglich nicht auf das Verhalten des Berufungsklägers zurückzuführen und somit schuldunabhängig erfolgt. Insgesamt ist dem Umstand, dass es beim Versuch einer schweren Körperverletzung geblieben ist bzw. der Geschädigte nach einer kurzen Bewusstlosigkeit und dem Spitalaufenthalt keine bleibenden Folgen davongetragen hat, dennoch in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB mit einer vergleichsweise geringen Reduktion um ein Fünftel Rechnung zu tragen und die Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von B____ somit auf 16 Monate festzusetzen.

 

Obgleich der Berufungskläger zum Schluss der Berufungsverhandlung plötzlich noch in Abrede zu stellen versuchte, dass er die Nasenbeinfraktur des Geschädigten mit seinem Fusstritt verursacht hat (vgl. zweitinstanzliches Protokoll, S. 7: «(…) und als ich gesehen habe, dass er wieder auf den Beinen ist, dann ging ich sofort wieder weg. Und dort hätte man auch sehen sollen, dass etwas mit seiner Nase nicht gut gewesen ist. Und das hatte er in diesem Moment nicht gehabt»), erscheint aufgrund der tätigen Reue dennoch eine vergleichsweise geringe Reduktion von einem Monat angebracht, zumal der Berufungskläger sich bei B____ mit einer Flasche Wein entschuldigt haben will.

 

Insgesamt ist die Freiheitsstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung somit auf 15 Monate festzusetzen, womit der vorinstanzlichen Einschätzung im Ergebnis gefolgt werden kann.

 

4.2.4  

4.2.4.1 Als nächstes ist die mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu behandeln. Der Berufungskläger wurde wegen Besitzes von 989.4 Gramm Marihuana und 187.3 Gramm Haschisch (Anklageziffer 2.a) einerseits und wegen Besitzes von weiteren 70.5 Gramm Marihuana (Anklageziffer 2.c) andererseits schuldig gesprochen. Die Vorinstanz beurteilte das objektive und subjektive Tatverschulden des Berufungsklägers zutreffend, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen in den vor­instanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann (angefochtenes Urteil, S. 11 f.). Auch die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach hierfür insgesamt eine Strafe von 4 Monaten angezeigt sei, erscheint angemessen. Präzisierend ist festzuhalten, dass für die erste Widerhandlung gemäss Anklageziffer 2.a) eine solche von 3 Monaten, d.h. 90 Tagessätzen, und für die zweite Widerhandlung gemäss Anklageziffer 2.c) – schon angesichts der deutlich geringeren Mengen an Betäubungsmitteln – eine solche von 1 Monat, d.h. 30 Tagessätzen, als (hypothetische) Einsatzstrafen festzusetzen sind und diese zur Bildung der Gesamtstrafe nicht zu kumulieren, sondern zu asperieren sind (vgl. E. 4.1.1 und unten, E. 4.2.4.4).

 

4.2.4.2 Die Vorinstanz setzte für die Hinderung einer Amtshandlung praxisgemäss eine hypothetische Geldstrafe von 10 Tagessätzen fest. Diesem Ergebnis kann sich das Appellationsgericht ohne Weiteres anschliessen, zumal es dem in den Strafmassrichtlinien der Staatsanwaltschaft vorgesehenen Strafmass entspricht.

 

4.2.4.3 Schliesslich sieht Art. 33 Abs. 1 lit. a WG für die mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor.

 

Der Berufungskläger beging die (mehrfache) Widerhandlung gegen das Waffengesetz teilweise bevor er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 28. Mai 2014 wegen Drohung und Tätlichkeiten u.a. zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 210.– verurteilt worden ist. Gedanklich müsste also für die Einfuhr und den Besitz der Waffe bis zum 28. Mai 2014 eine teilweise Zusatzstrafe zum vorgenannten Strafbefehl festgesetzt und diese dann mit der vorliegend zu bildenden Gesamtstrafe kumuliert werden (siehe oben, E. 4.1.2). Davon kann in casu jedoch abgesehen werden. Zum einen, weil zwischen den mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 28. Mai 2014 geahndeten Delikten und der (mehrfachen) Widerhandlung gegen das Waffengesetz keinerlei Zusammenhang besteht, weshalb sich eine Asperation der hypothetischen Zusatzstrafe nicht gerechtfertigt hätte, zum anderen, weil die von der Vorinstanz festgesetzte Geldstrafe mangels Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft nicht zum Nachteil des Berufungsklägers abgeändert werden soll (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die Vorinstanz setzte für die mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz insgesamt eine hypothetische Einsatzstrafe von 20 Tagessätzen fest. Wenngleich – in Beachtung des in dubio pro reo Grundsatzes – davon auszugehen ist, dass der Berufungskläger die Waffe über diesen relativ langen Zeitraum hinweg hauptsächlich im Tresor aufbewahrt hielt und es sich bei einer Softairpistole in objektiver Hinsicht auch nicht um einen besonders gefährlichen Gegenstand handelt, wären für die unrechtmässige Einfuhr und den Besitz der Waffe weit höhere hypothetische Einsatzstrafen festzusetzen gewesen bzw. hätte sich allein schon für den vom 29. Mai 2014 bis zum 21. Dezember 2017 anhaltenden Besitz eine hypothetische Einsatzstrafe von 20 Tagessätzen gerechtfertigt.

 

Im Ergebnis bleibt es demnach bei der vorinstanzlich festgelegten hypothetischen Einsatzstrafe von 20 Tagessätzen für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz ab dem 29. Mai 2014, wobei damit zugleich die gedanklich zu bestimmende Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 28. Mai 2014 für die Einfuhr und den Besitz der Waffe bis zum 28. Mai 2014 abgegolten ist.

 

4.2.4.4 Es rechtfertigt sich daher in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB folgende Gesamtstrafenbildung vorzunehmen:

 

Die Einsatzstrafe für die erste Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz von 90 Tagessätzen wird um weitere 20 Tagessätze für die zweite Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz erhöht. Des Weiteren hat eine Erhöhung für die Hinderung einer Amtshandlung sowie die Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu erfolgen, wobei die hypothetischen Einsatzstrafen nicht – wie im vorinstanzlichen Urteil (S. 12) – zu kumulieren, sondern zu asperieren sind. Angesichts des engen sachlichen und zeitlichen Konnexes zwischen der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und der Hinderung einer Amtshandlung rechtfertigt sich hierfür lediglich eine Erhöhung um 5 Tagessätze. Für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz ist die Gesamtstrafe um weitere 15 Tages­sätze zu erhöhen.

 

4.2.4.5 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und unter Berücksichtigung des Verbots der reformatio in peius ist der Tagessatz auf CHF 100.– festzusetzen, zumal der Berufungskläger keine Gründe geltend macht – und solche auch nicht ersichtlich sind –, welche eine Reduktion des festgelegten Tagessatzes rechtfertigen würden. Die Vorinstanz ging zwar von einem leicht höheren Einkommen von monatlich CHF 4'500.– aus (angefochtenes Urteil, S. 12), während der Berufungskläger anlässlich der Berufungsverhandlung ein solches von CHF 4'000.– angab (zweitinstanzliches Protokoll, S. 2). Da der Berufungskläger aber keine ausserordentlichen Ausgaben geltend macht (vgl. ebenso zweitinstanzliches Protokoll, S. 2), ergibt die zutreffende Berechnungsgrundlage der Vorinstanz (Einkommen, abzüglich der üblichen 25 %, geteilt durch 30) bei einem monatlichen Einkommen von CHF 4'000.– eine Tagessatzhöhe von CHF 100.–.

 

4.2.5   Mangels einschlägiger Vorstrafen des Berufungsklägers ist die Täterkomponente – mit der Vorinstanz (angefochtenes Urteil, S. 12) – als neutral zu werten. Der Berufungskläger hat in der Zwischenzeit zwar einen tragischen Unfall erlitten und ist in seiner Motorik eingeschränkt sowie psychisch belastet (zweitinstanzliches Protokoll, S. 2). Dies steht jedoch in keinem Zusammenhang zu seiner hier in Frage stehenden Delinquenz.

 

4.2.6   Zusammenfassend wird der Berufungskläger damit zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten und einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu CHF 100.– verurteilt.

 

Dem Berufungskläger ist – auch hier schon unter Berücksichtigung des vorliegend zu beachtenden Verschlechterungsverbots – der bedingte Vollzug sowohl für die Freiheitsstrafe wie auch für die Geldstrafe zu gewähren, wobei seine Legalprognose ohnehin positiv zu beurteilen ist (Art. 42 Abs. 1 StGB). Entsprechend ist der Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben und die Probezeit – in Übereinstimmung mit der Vor­instanz – auf die Mindestdauer von 2 Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) festzulegen. An die Freiheitsstrafe wird die ausgestandene Haft in Anwendung von Art. 51 StGB angerechnet.

 

5.

Nachdem die Verteidigung die Abweisung der Zivilforderung von B____ lediglich mit dem zugleich beantragten Freispruch vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung begründet (vgl. Berufungsbegründung, Akten S. 9), kann diesbezüglich vollumfänglich auf die schlüssige Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil, S. 14 f.), nachdem vorliegend auch der vorinstanzliche Schuldspruch in diesem Zusammenhang zu bestätigen ist (siehe oben, E. 3). Nachvollziehbar erscheint insbesondere auch die hälftige Kürzung der Genugtuungsforderung zufolge des Selbstverschuldens des Opfers.

 

6.

6.1      Die schuldiggesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.3). Die Verfahrenskosten werden somit nach dem Verursacherprinzip auferlegt. Da der Berufungskläger auch im zweitinstanzlichen Verfahren schuldig gesprochen wird, sind ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr aufzuerlegen. Demgemäss trägt er Verfahrenskosten im Betrage von CHF 7'113.– sowie eine Urteilsgebühr von CHF 6'000.– für das erstinstanzliche Verfahren.

 

6.2      Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1). Der Berufungskläger unterliegt vorliegend mit seiner Berufung vollumfänglich. Die einzelnen Punkte, in denen er durchdringt, so etwa bei der Strafzumessung, wurden seitens der Verteidigung nicht vorgebracht, sondern von Amtes wegen berichtigt. Unter diesen Umständen hätte er die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr sowie allfällige übrige Auslagen zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Da dem Berufungskläger jedoch für das erstinstanzliche Urteil eine ausserordentlich hohe Urteilsgebühr auferlegt wurde, die im Übrigen mit keiner einzigen Erwägung begründet wurde, wird umständehalber auf die Auferlegung der zweitinstanzlichen Kosten verzichtet.

 

6.3      Für die zweite Instanz wird der amtlichen Verteidigerin, [...], ein Honorar gemäss Honorarnote vom 21. September 2023 (zuzüglich eines Aufwands von 2 Stunden à CHF 200.– für die Berufungsverhandlung) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt – auch hinsichtlich der in Rechtskraft erwachsenen Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren – vorbehalten.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Inhalte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 16. April 2021 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-       Schuldsprüche wegen der Hinderung einer Amtshandlung und des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz;

-       Verzicht auf die Anordnung einer Landesverweisung;

-       Einstellung des Verfahrens wegen der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes;

-       Verrechnung des Kostendepots des Berufungsklägers im Betrag von CHF 1'630.– mit den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr;

-       Abweisung der Schadenersatzforderung von CHF 899.15 und der Genugtuungsmehrforderung von B____ im Betrage von CHF 750.–;

-       Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände;

-       Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren.

 

A____ wird – in Abweisung seiner Berufung und neben den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen – der versuchten schweren Körperverletzung und des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 15 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 20. bis zum 22. Dezember 2017 (2 Tage), sowie zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu CHF 100.–, beides mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 28. Mai 2014,

in Anwendung von Art. 122 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 des Strafgesetzbuches und Art. 33 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 49 Abs. 1 und 2 und Art. 51 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0).

 

A____ wird zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 750.– an B____ verurteilt.

 

Der Beurteilte trägt die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 7'113.– sowie eine Urteilsgebühr von CHF 6'000.– für das erstinstanzliche Verfahren. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.  

 

Der amtlichen Verteidigerin [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4'400.– und ein Auslagenersatz von CHF 120.–, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 348.05, somit total CHF 4’868.05, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt – auch hinsichtlich der in Rechtskraft erwachsenen Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren – vorbehalten.

 

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       B____

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       VOSTRA-Koordinationsstelle

-       Kantonspolizei Basel-Stadt, Waffenbüro

-       Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Marc Oser                                                      Dr. Noémi Biro

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).