|
|
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
|
SB.2022.100
URTEIL
vom 18. September 2023
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ, Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard,
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungsklägerin
[...] Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 17. Mai 2022
betreffend Verletzung der Verkehrsregeln
Mit Strafbefehl vom 11. März 2021 wurde A____ der Verletzung der Verkehrsregeln und der Diensterschwerung schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 760.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen 8 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Dazu wurden ihr Kosten und Gebühren im Umfang von total CHF 350.40 auferlegt. Nachdem sie gegen diesen Strafbefehl Einsprache erhoben hatte, sprach sie das Einzelgericht des Strafgerichts mit Urteil vom 17. Mai 2022 vom Vorwurf der Diensterschwerung frei sowie der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und verurteilte sie zu einer Busse von CHF 60.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe). Zudem wurden ihr reduzierte Verfahrenskosten im Umfang von CHF 150.40 und eine Urteilsgebühr von CHF 200.– auferlegt. Schliesslich wurde ihr eine Parteientschädigung von CHF 300.– zugesprochen, ihr Antrag auf Auslagenersatz hingegen abgewiesen.
Gegen das Strafurteil vom 17. Mai 2022 hat A____ Berufung eingelegt. Mit Berufungserklärung vom 22. September 2022 beantragt sie einen kostenlosen Freispruch von Schuld und Strafe. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie Akteneinsicht, insbesondere in die Protokolle und Audiodateien der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sowie in allfällige Separatbeilagen und elektronische Datenträger, und die Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung. Ausserdem sei ihr Gelegenheit einzuräumen, auf eine allfällige Berufungsantwort zu replizieren. Sie liess weiter ausführen, dass zu diesem Zeitpunkt (der Einreichung der Berufungserklärung) noch keine Beweisanträge gestellt würden. Dies weil erst «im Zusammenhang mit der schriftlichen Berufungsbegründung lege artis beurteilt werden kann, welch nicht abgenommenen Beweisanträge oder allenfalls neue Beweisanträge oder Beweismittel sich für die Sachverhaltsermittlung aufdrängen». Die Berufungsklägerin behalte sich das Recht zur Stellung allfälliger weiterer Beweisanträge sowie gegebenenfalls die Einreichung weiterer Beweismittel damit ausdrücklich vor.
Die Staatsanwaltschaft erhob innert Frist weder Anschlussberufung noch stellte sie einen Nichteintretensantrag.
Mit Instruktionsverfügung vom 24. Oktober 2022 wurde den Parteien mitgeteilt, dass – vorbehältlich erforderlicher Beweiserhebungen, die dem entgegenstünden – das schriftliche Verfahren angeordnet werde, da im Berufungsverfahren ausschliesslich Übertretungen zu beurteilen seien (Art. 406 Abs. 1 lit. c Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Ebenfalls vorbehalten wurde ein anderslautender Entscheid des erkennenden Gerichts (Dreiergericht). Gleichzeitig wurde der Berufungsklägerin Frist zur Einreichung der schriftlichen Berufungsbegründung samt allfälliger Beweisanträge gesetzt. In der Folge ersuchte die Verteidigung der Berufungsklägerin mehrfach um Fristerstreckung für die Einreichung der Berufungsbegründung; ab dem 17. März 2023 gar um nachperemptorische Fristerstreckung. Die Instruktionsrichterin gewährte ihr mit Verfügungen vom 20. März und 2. Mai 2023 nachperemptorische Fristerstreckungen, letztmals bis zum 22. Mai 2023. Ein drittes Gesuch vom 22. Mai 2023 um nachperemptorische Fristerstreckung bis Mitte August 2023 wurde der Staatsanwaltschaft als faktisches Sistierungsgesuch zur Stellungnahme unterbreitet mit dem Hinweis, dass fehlender Einwand als Zustimmung gelte. Die Staatsanwaltschaft sprach sich mit Eingabe vom 1. Juni 2023 gegen eine weitere Fristerstreckung aus und beantragte, die Berufung sei als zurückgezogen zu erachten, weil das Einreichen einer Berufungsbegründung im schriftlichen Verfahren ein Gültigkeitserfordernis sei. Eventualiter sei unter Verzicht auf die Gewährung einer weiteren nachperemptorischen Fristerstreckung auf die «ausführlich begründete» Berufungserklärung als Begründung der Berufung abzustellen. Diese Stellungnahme wurde dem Verteidiger mit dem Hinweis zugestellt, dass ab dem 7. Juni 2023 eine Verfügung betreffend Frist ergehen werde. Der Verteidiger äusserte sich mit Eingabe vom 6. Juni 2023 nicht nochmals zur beantragten nachperemptorischen Fristerstreckung, sondern verlangte den Ausstand der in der Sache zuständigen Staatsanwältin. Das entsprechende Ausstandsverfahren ist beim Appellationsgericht hängig (Verfahrensnummer DGS 2023.21). Schliesslich wurde dem Verteidiger mit Verfügung vom 8. Juni 2023 eine (weitere) peremptorische Nachfrist bis zum 14. Juli 2023 zur Einreichung der Berufungsbegründung samt allfälliger Beweisanträge im Rahmen von Art. 398 Abs. 4 StPO gewährt; sein Antrag auf Gewährung einer darüberhinausgehenden nachperemptorischen Frist bis Mitte August 2023 wurde abgewiesen. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Abschreibung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit wurde abgewiesen und den Parteien mitgeteilt, dass die Verfahrensleiterin bei Ausbleiben einer schriftlichen Berufungsbegründung innert gesetzter Frist dem Gericht beantragen werde, sein Urteil gestützt auf die Berufungserklärung vom 21. September 2022, welche bereits eine kurze Begründung enthalte, zu fällen. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass das beabsichtigte Zirkulationsverfahren zur Fällung des Berufungsurteils voraussichtlich ab der einunddreissigsten Kalenderwoche des aktuellen Jahres seinen Lauf nehmen werde. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Eingabe vom 14. Juli 2023 reichte der Verteidiger anstelle einer Berufungsbegründung einen Antrag auf Sistierung des Berufungsverfahrens bis zur Rechtskraft des Entscheides im Ausstandsverfahren gegen die Staatsanwältin ein. Dies zusammengefasst mit dem Argument, die einzig bis zum 14. Juli 2023 gewährte nachperemtorische Fristerstreckung sei «kausal» durch die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zu seinem letztmaligen Fristerstreckungsgesuch entstanden. Hätte sich die Staatsanwaltschaft «korrekt verhalten», wäre «die Fristsetzung in dieser Form nie erfolgt». Sodann habe die zuständige Staatsanwältin respektive der Erste Staatsanwalt die in der Stellungnahme «angesprochene Bezichtigung standesrechtswidrigen Verhaltens» seinerseits konsequent weiterverfolgt und habe ihn bei der Aufsichtskommission für die Anwältinnen und Anwälte mehrfach beanzeigt. Infolgedessen rechtfertige es sich, das Berufungsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ausstandsverfahrens zu sistieren. Mit Instruktionsverfügung vom 17. Juli 2023 wurde der Antrag auf Sistierung abgelehnt.
Mit Eingabe vom 25. Juli 2023 hat die Staatsanwaltschaft ihre Berufungsantwort eingereicht. Sie beantragt einen vollständigen und kostenlosen Freispruch der Berufungsklägerin.
Die Berufungsklägerin bzw. ihr Verteidiger hat mit Eingabe vom 18. August 2023 aufforderungsgemäss seine Honorarnote eingereicht. Zugleich hat er «die bereits im Februar dieses Jahres angefangene Berufungsbegründung vollständigkeitshalber» eingereicht.
Das vorliegende Berufungsurteil ist im Zirkulationsverfahren ergangen. Auf die Einzelheiten des Sachverhaltes und der Parteistandpunkte wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
1.
1.1 Urteile des Strafgerichts unterliegen der Berufung an das Appellationsgericht (Nach Art. 398 Abs. 1 StPO). Zuständig für Berufungen gegen Urteile des Einzelgerichts des Strafgerichts ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 145.100]). Die Berufungsklägerin ist zur Berufung legitimiert (Art. 382 StPO). Diese ist form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden (Art. 399 StPO), so dass auf sie einzutreten ist (s. dazu ausführlicher unten E. 1.3).
1.2
1.2.1 Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird (Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO). Das ist vorliegend der Fall. Die (definitive) Anordnung des schriftlichen Verfahrens durch das Gericht muss praxisgemäss nicht in einem separaten Entscheid erfolgen, sondern es genügt ein entsprechender Hinweis im Urteil (vgl. u.a. AGE SB.2020.73; 2016.75; 2016.4; s. auch Zimmerlin, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 406 N 3, der die Meinung vertritt, in den Fällen von Art. 406 Abs. 1 StPO könne gleich wie in Abs. 2 die Verfahrensleitung über die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens entscheiden).
1.2.2 Art. 406 Abs. 1 StPO legt fest, in welchen Fällen das schriftliche Verfahren auf Initiative des Berufungsgerichts sowie gegebenenfalls auch ohne Einverständnis der Parteien durchgeführt werden darf. Es ist allerdings im Einzelfall zu prüfen, ob ein schriftliches Verfahren mit den Garantien eines fairen Verfahrens gemäss Art. 6 Ziff. 1 Europäische Menschenrechtskonvention EMRK, SR 0.101) vereinbar ist (Zimmerlin, a.a.O., Art. 406 N 2). Ob die Voraussetzungen für die Durchführung des schriftlichen Verfahrens vorliegen – insbesondere unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 Ziff. 1 EMRK – ist von der Berufungsinstanz von Amtes wegen zu prüfen (BGE 147 IV 127 E. 2.2.3; BGer 6B_1349/2020 vom 17. März 2021 E. 3.2.2). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) muss selbst ein Berufungsgericht mit freier Kognition hinsichtlich Tat- und Rechtsfragen nicht in allen Fällen eine Verhandlung durchführen. Von einer Verhandlung vor der Rechtsmittelinstanz kann etwa abgesehen werden, soweit die erste Instanz tatsächlich öffentlich verhandelt hat, sowie wenn nur Rechtsfragen oder aber Tatfragen zur Diskussion stehen, die sich leicht nach den Akten beurteilen lassen. Zu berücksichtigen ist auch, ob eine reformatio in peius ausgeschlossen ist. Für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann wiederum sprechen, dass die vorgetragenen Rügen die eigentliche Substanz des streitigen Verfahrens betreffen und dass eine neuerliche Anhörung der beschuldigten Person für die Würdigung des Sachverhalts geboten erscheint (BGE 143 IV 483 E. 2.1.2; BGer 6B_992/2020 vom 30. November 2020 E. 3.3). Gesamthaft kommt es entscheidend darauf an, ob die Angelegenheit unter Beachtung all dieser Gesichtspunkte sachgerecht und angemessen beurteilt werden kann (BGE 147 IV 127 E. 2.3.2; 143 IV 483 E. 2.1.2). Es ist stets zu beachten, dass immer, wenn dem persönlichen Eindruck entscheidendes Gewicht zukommt, mindestens ein Teil des Verfahrens mündlich durchgeführt werden muss (143 IV 483 E. 2.1.1, 2.1.2; zum Ganzen: BGer 6B_1349/2020 vom 17. März 2021 E. 3.2.3).
1.2.3 Vorliegend sprechen alle diese Aspekte nicht dagegen, die Berufung im schriftlichen Verfahren zu beurteilen. Eine Anhörung der Berufungsklägerin in einer mündlichen Verhandlung erscheint für die Urteilsfindung nicht erforderlich, zumal die Berufungsklägerin bereits vor erster Instanz von der Gelegenheit, sich zu ihrer Person oder zur Sache zu äussern, keinen Gebrauch gemacht hat (act. 234). Ein über das erstinstanzliche Urteil hinausgehender Schuldspruch steht sodann nicht zur Diskussion, nachdem die Staatsanwaltschaft keine Anschlussberufung erhoben und inzwischen gar einen Freispruch beantragt hat. Schliesslich bewegt sich der vorliegende Fall klar im Bagatellbereich, was bereits durch die Wertung des Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO impliziert wird. Die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens ist somit statthaft. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkularweg ergangen.
1.3
1.3.1 Anders als bei Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung ist die Einreichung einer Berufungsbegründung im schriftlichen Verfahren grundsätzlich zwingende Voraussetzung für das Eintreten auf die Berufung. Allerdings erscheint es grundsätzlich als zulässig, dass nach erfolgter Einreichung einer bereits ausführlich begründeten Berufungserklärung einzig auf die dort erfolgte Begründung verwiesen wird (Zimmerlin, a.a.O., Art. 406 N 12).
1.3.2 Die Berufungsklägerin bzw. ihr Verteidiger hat, wie zuvor ausgeführt, auch innert mehrfach nachperemptorisch erstreckter Frist schlussendlich keine die Ausführungen in der Berufungserklärung ergänzende Begründung der Berufung eingereicht. Seine mit der Honorarnote eingereichten ergänzenden Bemerkungen (Eingabe vom 18. August 2023) müssen unbeachtlich bleiben, stellt die verspätete Einreichung doch eine offensichtliche Missachtung der der Verfahrensleitung übertragenen Kompetenz zur Fristensetzung dar, welche keinen Schutz beansprucht. Dies namentlich auch angesichts des Umstandes, dass bei der Geltung des Untersuchungs- und Offizialprinzips der Einreichung von Noven Grenzen gesetzt sind: Diese dürfen nur bis zur Urteilsberatung vorgebracht werden, mithin im schriftlichen Verfahren bis zur Mitteilung, dass das Gericht zur Beratung übergehe (BGer 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 4.2; Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 109 N 1a ff.; AGE SB.2022.98 vom 18. September 2023 E. 2.3.3). Die ergänzenden Bemerkungen sind folglich aus dem Recht zu weisen (betreffend die diesbezügliche Kostenfolge s. unten E. 3). Dies erscheint auch mit Blick auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs im Strafverfahren vorliegend unproblematisch. Der Gesetzgeber hat mit Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO die Wertung getroffen, dass bei Fällen mit vorwiegendem Bagatellcharakter (namentlich Übertretungen) das rechtliche Gehör der beschuldigten Person weniger hoch zu gewichten sei. Schliesslich hat er es zugelassen, dass in diesen Fällen die beschuldigte Person auch ohne ihr Einverständnis in ein schriftliches Verfahren «gezwungen» werden kann (s. oben E. 1.2.2). Ebenso hat er die Einwände nach Art. 398 Abs. 4 StPO begrenzt und die gerichtliche Kognition sowie das Beweisrecht in diesen Berufungsverfahren eingeschränkt. Es ist nicht einzusehen, weshalb diese Gewichtung, welche auch bei der grundsätzlich vorgesehenen Schriftlichkeit des Beschwerdeverfahrens eine Rolle spielt, nicht auch im Rahmen der Äusserungsmöglichkeiten zum Tragen kommen sollte. Die Berufungsklägerin hat sich mithin beim schriftlichen Berufungsverfahren nach Art. 406 Abs. 1 StPO – jedenfalls in den Fällen von lit. c – damit abzufinden, dass ihre Mitwirkungsmöglichkeiten beschränkt sind. Entsprechend können auch die Ansprüche an die Bemühungen um einen umfangreichen Miteinbezug ins Verfahren nicht allzu hoch ausfallen. Sie können insbesondere nicht uneingeschränkt ins Belieben der Berufungsklägerin gestellt werden, ansonsten es ihr möglich wäre, durch die Weigerung, eine Rechtsschrift (rechtzeitig) einzureichen, das Verfahren faktisch zu blockieren. Diese Handhabung erscheint im vorliegenden Fall auch deshalb indiziert, weil der Verteidiger bereits in der Berufungserklärung vom 22. September 2022 konkrete Anträge samt einer kurzen Begründung eingereicht hat. Der Umfang der Berufung (der sowieso spätestens mit der Berufungserklärung verbindlich anzugeben ist: Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO) ist damit klar. Hätte die Verteidigung anstelle der (in casu nicht rechtzeitig erfolgten) Einreichung einer Berufungsbegründung auf die begründete Berufungserklärung verwiesen, wäre dies einem Eintreten auf die Berufung jedenfalls nicht entgegengestanden. Im Übrigen gelten der Untersuchungsgrundsatz und iura novit curia. Der Berufungsklägerin ist daher im konkreten Fall durch das Unterbleiben einer (weiteren) schriftlichen Begründung kein ernsthafter Nachteil erwachsen. Dies hat umso mehr zu gelten, als sie im Berufungsverfahren nun entsprechend ihrem Antrag von Schuld und Strafe freigesprochen wird (s. unten E. 2), womit auch der Hinweis der Berufungsklägerin in der Berufungserklärung, sie halte sich das Recht Beweisanträge zu stellen noch vor, obsolet ist bzw. ihr auch daraus, dass sie diese Möglichkeit nun nicht mehr wahrgenommen hat und nicht mehr wahrnehmen kann, kein Nachteil erwächst. Angesichts dieser Erwägungen kann unbeantwortet bleiben, inwieweit (auch) zu berücksichtigen wäre, dass das Fehlen einer ergänzenden Rechtsschrift dem Verhalten der Berufungsklägerin bzw. demjenigen ihres Verteidigers zuzuschreiben ist.
2.
2.1 Hintergrund der Anklage ist der Umstand, dass die Berufungsklägerin am Nachmittag des 24. Juli 2020 an einer unbewilligten Demonstration teilgenommen und sich mit ihrem dortigen Verhalten strafbar gemacht haben soll. In der Sache moniert die Berufungsklägerin unter anderem, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt in Bezug auf den Vorwurf der Verletzung von Verkehrsregeln unrichtig festgestellt. Sie bringt damit eine im Rahmen der im gegebenen Verfahren eingeschränkten Kognition des Gerichts zulässige Rüge vor (s. Art. 398 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz sei davon ausgegangen, dass die Berufungsklägerin sich am 24. Juli 2020 um 15.40 Uhr im Demonstrationszug aufgehalten habe, der sich zu diesem Zeitpunkt auf der Höhe der Liegenschaft [...] auf der Fahrbahn befand, nachdem er zuvor die Tramgeleise überquert habe. Gemäss der Anklageschrift verletzten die sich im Demonstrationszug befindenden Personen dabei die Verkehrsregeln, da sie zur Überquerung der Fahrbahn weder den nahegelegenen Fussgängerstreifen benutzten, noch das Lichtsignal beachteten. Allerdings sei auf den vorhandenen Videodateien ersichtlich, dass sich die Berufungsklägerin zum inkriminierten Zeitpunkt direkt neben B____, einer von den nämlichen Vorwürfen freigesprochenen Person, im Bereich der Parkplätze aufgehalten habe. Damit sei auch sie von den Vorwürfen der Verkehrsregelverletzung freizusprechen.
Die Staatsanwaltschaft schliesst sich in ihrer Berufungsantwort dieser Sachverhaltsfeststellung an und fordert ebenfalls einen Freispruch.
2.2 Der Sachverhaltsfeststellung beider Parteien ist zuzustimmen. Auf den aus den Videodateien erstellten Bilddateien ist ersichtlich, wie eine junge Frau, bei welcher es sich um die Berufungsklägerin handeln dürfte, um 15.45 Uhr zuerst nahe bei und dann direkt bei der Ampel auf dem Trottoir steht (Bilddateien BES00156-159 im Dateiordner [...] 14, Stick 2 Hass). Diese junge Frau hat dieselbe Haarfarbe und denselben Teint wie die Berufungsklägerin. Sie trägt dieselbe Frisur und eine dunkle Sonnenbrille, wie sie auch die Berufungsklägerin bei der Polizeikontrolle trug. Ersichtlich ist auf einem der Fotos auch eine umgehängte Tasche, die gut zum auf dem bei der Kontrolle erstellen Foto der Berufungsklägerin sichtbaren Traggurt einer Tasche passt. Identisch erscheint sodann das schwarze T-Shirt, nicht nur in Bezug auf die Farbe, sondern auch in Bezug auf Schnitt und Passform (vgl. Foto der Kontrolle in den Akten act. 68). Weniger deutlich ersichtlich ist die Berufungsklägerin auf den kurz zuvor, im 15.44 Uhr, entstandenen Aufnahmen (dieselbe Fundstelle, Bilddateien BES00136-137). Hier sieht man auf einigen Fotos eine Frau im Hintergrund auf der Brücke, die zum besagten Trottoir führt. Diese Frau scheint allerdings gleich gross zu sein wie die auf den späteren Fotos ersichtliche und vorgehend beschriebene Frau. Sodann ist auch hier erkennbar, dass Kleidung, Haarfarbe, Frisur sowie Sonnenbrille mit den beschriebenen Merkmalen der Berufungsklägerin an diesem Tag übereinstimmen. Damit ist den Parteien zuzustimmen, wenn sie ausführen, dass in dubio pro reo davon auszugehen ist, dass sich die Berufungsklägerin erst später am Demonstrationsort einfand und sich nach ihrem Einfinden nicht dem Demonstrationszug auf der Strasse anschloss. Sie ist folglich vom Vorwurf der Verkehrsregelverletzung freizusprechen.
3.
Damit obsiegt die Berufungsklägerin im Berufungsverfahren vollständig, weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens wie auch des vorinstanzlichen Verfahrens zu Lasten der Staatskasse zu gehen haben (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zudem steht ihr eine vollständige Parteientschädigung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zu. Ihr Verteidiger vertrat in den vor Strafgericht im Rahmen einer Verhandlung behandelten drei separaten Strafverfahren (geführt gegen die Berufungsklägerin, B____ und C____; eine Verhandlung für alle drei Strafverfahren wegen den ähnlich gelagerten Tatvorwürfen) alle drei beschuldigten Personen. Er machte vor Strafgericht geltend, er habe insgesamt 2,25 Stunden für die Vorbereitung gebraucht und zwar nicht pro Person, sondern insgesamt (Prot. HV Strafgericht act. 217). Die Verhandlung vor Strafgericht dauerte von 14.00 bis 16.15 Uhr. Bei Hinzurechnung einer Wegzeit von insgesamt einer ½ Stunde pro Weg, resultiert ein anwaltlicher Zeitaufwand von 3,25 Stunden für die Strafgerichtsverhandlung. Insgesamt errechnet sich ein anwaltlicher Aufwand von total 5,5 Stunden für das erstinstanzliche Verfahren. Der für die Berufungsklägerin getätigte anwaltliche Aufwand für das erstinstanzliche Verfahren beträgt folglich 1,83 Stunden (5,5 : 3), die zu einem Stundenansatz von CHF 250.–, zuzüglich 7.7 % MWST, zu entschädigen sind. Für den anwaltlichen Aufwand im Berufungsverfahren hat die Verteidigung ihre Honorarnote eingereicht. Geltend gemacht wird ein Zeitaufwand von total 6.03 Stunden, zuzüglich eines reduzierten Honorars für Auswendungen eines Volontärs oder eine Volontärin von 0.17 Stunden. Zu kürzen ist einzig der Aufwand für die aus dem Recht gewiesenen «ergänzenden Bemerkungen zur Berufung», eingereicht mit Eingabe vom 18. August 2023 und gemäss Angaben der Verteidigung begonnen am 16. Februar 2023. Unter den ausgewiesenen Leistungen findet sich für dieses Datum der Eintrag «Studium Urteil Beginn Berufungsbegründung A____» und der Eintrag vom 1,67 Stunden Arbeitsaufwand zu total CHF 417.50. Dieser Aufwand ist zu halbieren, da der Aufwand für das «Studium Urteil» entschädigt wird, mithin wird das geforderte Honorar um den Aufwand von 0.835 Stunden gekürzt. Für die Einzelheiten der Parteientschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.
Vor dem Strafgericht wurde zudem geltend gemacht, der Berufungsklägerin seien Auslagen entstanden. Solche sind allerdings nach wie vor nicht belegt, weshalb ein (allfälliger) diesbezüglicher Antrag abzuweisen ist.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Inhalte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 17. Mai 2022 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- der Freispruch vom Vorwurf der Diensterschwerung;
- der Verbleib des USB-Stick mit den Aufzeichnungen der Demonstration bei den Akten.
Die Berufungsklägerin, A____, wird in Gutheissung der Berufung vom Vorwurf der Verkehrsregelverletzung kostenlos freigesprochen.
Der Antrag auf Ersatz von Auslagen für das erstinstanzliche Verfahren wird abgewiesen.
Der Berufungsklägerin wird für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von total CHF 492.75 und für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von total CHF 1’709.10 (inklusive Auslagen von CHF 266.90 und 7,7 % MWST von CHF 101.65) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Berufungsklägerin
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
- Kantonspolizei, Verkehrsabteilung
- VOSTRA Koordinationsstelle
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.