Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2022.102

 

URTEIL

 

vom 28. Februar 2024

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

Dr. Heidrun Gutmannsbauer, Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                              Berufungsklägerin

[...]                                                                                           Beschuldigte

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 9. Juni 2022 (ES.2022.56)

 

betreffend Diebstahl und Hausfriedensbruch

 


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 9. Juni 2022 wurde A____ (Berufungsklägerin) – auf Einsprache gegen einen Strafbefehl vom 13. Februar 2021 hin – des Diebstahls sowie des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit zwei Jahre) verurteilt. Ihr Antrag auf Ausrichtung einer Genugtuung und einer Parteientschädigung wurde abgewiesen. Darüber hinaus wurden der Berufungsklägerin Verfahrenskosten von CHF 1’117.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 600.– auferlegt. Im Übrigen ist die amtliche Verteidigung unter Rückforderungsvorbehalt aus der Strafgerichtskasse entschädigt worden.

 

Gegen dieses Urteil hat die Berufungsklägerin, amtlich verteidigt durch B____, am 20. Juni 2022 Berufung angemeldet und mit Eingabe vom 26. September 2022 Berufung erklärt. Es wird beantragt, es sei die Berufungsklägerin vom Vorwurf des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs und damit von Schuld und Strafe freizusprechen (Ziff. 1). In Anwendung von Art. 429 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) sei ihr eine nach gerichtlichem Ermessen zu bestimmende Geldsumme für die erlittene Unbill, zuzüglich 5 % Zins, zu bezahlen (Ziff. 2). Zudem seien ihr die Parteikosten gemäss Kostennote zu vergüten (Ziff. 3). Die Gerichts- und Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen (Ziff. 4).

 

Nachdem eine erste, auf den 24. Oktober 2023 angesetzte Berufungsverhandlung aufgrund gesundheitlicher Probleme der Berufungsklägerin verschoben werden musste, fand am 28. Februar 2024 die zweitinstanzliche Hauptverhandlung nunmehr statt. Zu Beginn dieser stellte der amtliche Verteidiger für seine Klientin aufgrund erneuter gesundheitlicher Beschwerden ein Dispensationsgesuch, welches von der Verfahrensleiterin bewilligt wurde. In der Folge wurde zunächst C____ (Privatkläger) als Auskunftsperson befragt. Danach gelangte die amtliche Verteidigung zum Vortrag. Die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft hat auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.         Formelles

 

1.1      Legitimation

 

Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Die Berufungsklägerin ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

 

1.2      Kognition

 

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

 

1.3      Rechtskraft

 

1.3.1   Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft.

 

1.3.2   Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für die erste Instanz ist nicht angefochten worden und deshalb in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.

 

2.         Vorwurf gemäss Anklageschrift

 

Der Berufungsklägerin wird gemäss Anklageschrift vom 13. Februar 2021 Folgendes vorgeworfen:

 

«Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt, spätestens jedoch am 27. Februar 2017 vor 15:00 Uhr, wandte sich die Beschuldigte an ihren Nachbarn D____ (separat geführtes Verfahren [...]) und bat ihn, ihr dabei zu helfen, einen Einschleichdiebstahl bei ihrem Bekannten C____ zu begehen. Gemäss dem daraufhin gemeinsam gefassten Tatentschluss und Tatplan begab sich die Beschuldigte am 27. Februar 2017 kurz vor 15:00 Uhr zu der an der [...] in Basel gelegenen Wohnung ihres Bekannten. Dort angekommen lockte sie , mit welchem sie sich bereits vorab verabredet hatte, unter dem Vorwand, mit ihm etwas trinken zu gehen, um ca. 15:00 Uhr aus der Wohnung. Als sie bereits gemeinsam das Wohnhaus verlassen hatten, kehrte die Beschuldigte gemäss Tatplan und unter der falschen Vorgabe, ihre Zigaretten vergessen zu haben, mit dem von C____ erhaltenen Schlüssel allein kurz zur Wohnung zurück und schloss die Wohnungstür unbemerkt wieder auf, ehe sie die Liegenschaft erneut verliess und sich mit C____ in ein Restaurant oder Café begab.

Während die Beschuldigte ihren Bekannten gemäss ihrer zuvor mit D____ vereinbarten Tatrolle von der Wohnung fernhielt, begab sich dieser, entsprechend seiner zuvor definierten Tatrolle, zur Liegenschaft an der [...], gelangte dort durch die Haupteingangstür in das Treppenhaus, öffnete in der Folge die unverschlossene Wohnungstür im 4. Stock und betrat schliesslich gegen den Willen von C____ die Wohnungsräumlichkeiten. Dort sah er sich gemäss den Anweisungen der Beschuldigten nach möglichst wertvollen Fasnachtsplaketten um und behändigte in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht zwei Fasnachtsplakettensammlungen im Wert von ca. CHF 400.00, einen Trommelreifen im Wert von ca. CHF 280.00, Bargeld im Wert von CHF 50.00, eine Geldkassette (Wert unbekannt) sowie ein Serviceportemonnaie (Wert unbekannt). Danach verliess D____ mit den gestohlenen Gegenständen, im Gesamtwert von mindestens CHF 730.00, die Wohnung und präsentierte der Beschuldigten gleichentags das erbeutete Deliktsgut, dessen Erlös sie untereinander aufteilen wollten. Zu einer Verwertung der gestohlenen Gegenstände kam es allerdings nicht, da das Deliktsgut zu einem späteren Zeitpunkt beschlagnahmt und an den Geschädigten zurückgegeben wurde.

 

C____ stellte am 27. Februar 2017 Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs».

 

3.         Formelle Rügen

 

3.1      Verletzung des Konfrontationsanspruchs

 

3.1.1   Die Berufungsklägerin kritisiert zunächst (Akten S. 557 f.), dass der Privatkläger, obwohl seine Aussagen im Widerspruch zu denjenigen von D____ stünden und sich Klärungsbedarf aufdränge, im ganzen Verfahren nie befragt worden sei. Es sei nie begründet worden und auch nicht nachvollziehbar, weshalb darauf verzichtet worden sei, C____ unter Wahrung ihres Konfrontationsrechts formell zu befragen. Dass man sich auf die telefonischen Aussagen des Privatklägers stütze, ohne der Berufungsklägerin die Gelegenheit zu geben, ihn dazu befragen zu können, stelle ein grobes Versäumnis dar. Es seien auch keine kompensierenden Faktoren, welche die Überprüfung der Verlässlichkeit des Beweismittels gewährleisteten, ersichtlich. Eine Heilung von Verstössen gegen die Parteirechte der Angeschuldigten im Berufungsverfahren sei im Lichte von Art. 4 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) nur dann zulässig, wenn das Strafverfahren insgesamt noch als fair und justizförmig erscheine.

 

3.1.2   Die beschuldigte Person hat gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ein Recht darauf, den Belastungszeugen Fragen zu stellen. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich (von einigen hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen) nur verwertbar, wenn die Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis im Sinne des Konfrontationsrechts in Zweifel zu ziehen und Fragen an die Belastungszeugen zu stellen (BGE 140 IV 172 E. 1.3, 133 I 33 E. 3.1, BGer 7B_186/2022 vom 14. August 2023 E. 2.1, 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 4.2.2). Auf die Teilnahme respektive Konfrontation kann vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden, wobei der Verzicht auch von der Verteidigung ausgehen kann. Ein Verzicht ist nach ständiger Rechtsprechung namentlich dann anzunehmen, wenn die beschuldigte Person es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1, 125 I 127 E. 6c/bb; BGer 6B_527/2023 vom 29. August 2023 E. 2.2.3, 7B_186/2022 vom 14. August 2023 E. 2.1). Der Verzicht auf das Anwesenheitsrecht schliesst eine Wiederholung der Beweiserhebung aus (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; BGer 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.3.3).

 

3.1.3   Beim Konfrontationsrecht handelt es sich um ein Mitwirkungsrecht der beschuldigten Person. Dessen Ziel ist die Wahrung der Waffengleichheit und die Gewährung eines fairen Verfahrens (BGE 131 I 476 E. 2.2). Es existiert somit im Interesse der beschuldigten Person und soll dieser konkret erlauben, belastende Aussagen in kontradiktorischer Weise in Frage stellen zu können. Nicht eigentlicher Sinn und Zweck des Konfrontationsrechts ist es dagegen, der beschuldigten Person bei unterlassener Konfrontation die Entfernung eines womöglich belastenden Beweismittels aus den Akten zu ermöglichen. Ob die beschuldigte Person das Recht auf Konfrontation effektiv wahrnehmen will, steht ihr demnach frei. Die Wahrnehmung dieses Rechts verlangt (sofern die Strafbehörden nicht von Amtes wegen Konfrontationseinvernahmen durchführen) ein aktives Tätigwerden, indem entsprechende Beweisanträge gestellt werden. Wird nicht spätestens im Berufungsverfahren (ausser dieses habe nur Übertretungen zum Gegenstand [Art. 398 Abs. 4 StPO]) die Befragung der fraglichen Zeugen und Zeuginnen beantragt (BGer 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.3.5, 6B_70/2023 vom 31. Juli 2023 E. 2.6), liegt darin nach dem Gesagten der Verzicht auf die Ausübung eines Rechts, das der beschuldigten Person im Rahmen ihrer generellen Verteidigungsrechte zusteht.

 

3.1.4   Nach dem vorstehend Erwogenen besteht ein Anspruch der Berufungsklägerin darauf, die Aussagen des Privatklägers einmal während des Verfahrens im Sinne des Konfrontationsrechts in Zweifel zu ziehen und Fragen zu stellen. Diesem Anspruch ist durch die Befragung von C____ in der Berufungsverhandlung Genüge getan. Jedoch hat die Berufungsklägerin mit ihrem Dispensationsgesuch auf ihr Anwesenheitsrecht verzichtet, was eine erneute Befragung des Privatklägers – wie soeben erwogen – ausschliesst, wobei ihr Verteidiger anwesend war und auch Fragen stellte (Akten S. 570 f.). Weshalb man dem Privatkläger vor seiner Befragung vor Appellationsgericht hätte mitteilen müssen, dass seine früheren Aussagen unverwertbar seien und er keine strafrechtlichen Sanktionen zu befürchten habe (Akten S. 558), erschliesst sich vor diesem Hintergrund nicht. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil S. 4 ff.). Ob sich der angeklagte Sachverhalt trotz (angeblicher) Diskrepanzen in den Schilderungen der Beteiligten erstellen lässt, ist demgegenüber eine Frage der Beweiswürdigung. Darauf wird zurückzukommen sein (vgl. dazu E. 4).

 

3.2      Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes

 

3.2.1   Die Berufungsklägerin kritisiert weiter (Akten S. 556 f.), die Staatsanwaltschaft und das Strafgericht hätten – da sie entlastende Umstände nicht mit der gleichen Sorgfalt wie die belastenden Aspekte abgeklärt hätten – den Untersuchungsgrundsatz verletzt. So ergäben sich aufgrund der Einvernahmen von D____ und der Berufungsklägerin sowie den Telefongesprächen mit dem Privatkläger viele Unstimmigkeiten. Der Sachverhaltsdarlegung von C____ und D____ schenke die Vorinstanz – obwohl der Privatkläger nicht einmal formell einvernommen worden sei – unkritisch die volle Glaubwürdigkeit. Ihrer Aussage, wonach sich D____ und der Privatkläger kennen würden, werde hingegen keine Beachtung geschenkt. Die Staatsanwaltschaft gehe dieser Behauptung nicht nach, jedenfalls seien keine Bemühungen in diese Richtung aus den Akten ersichtlich. Die Vorinstanz werfe ihr vor, diese Bekanntschaft konstruieren zu wollen, ohne dafür Beweise zu haben.

 

3.2.2   Die Ausführungen der Berufungsklägerin erschöpfen sich weitgehend in Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung. Darauf wird im Rahmen des Tatsächlichen zurückzukommen sein (vgl. dazu E. 4). Bezüglich der fehlenden Konfrontation mit dem Privatkläger kann auf vorstehend Erwogenes verwiesen werden. Ergänzend kann auf die zutreffenden diesbezüglichen Erwägungen des Strafgerichts (vorinstanzliches Urteil S. 8 f.) verwiesen werden, wobei insbesondere darauf hinzuweisen ist, dass sich die Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden stets auch am Verhältnismässigkeitsprinzip zu orientieren haben. Steht – wie vorliegend – kein gewichtiger Tatvorwurf im Raum, so muss es den Behörden erlaubt sein, aufgrund beschränkter Ressourcen auch auf mögliche Beweismassnahmen zu verzichten (Riedo/Fiolka, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 6 StPO N 80 f.). Im Übrigen ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, welche anderen Ermittlungshandlungen als die Spurensicherung am Tatort sowie die Befragungen der Berufungsklägerin, von D____ und von C____ hätten vorgenommen werden sollen.

 

3.3      Verletzung Anspruch rechtliches Gehör und Anklagegrundsatz

 

In Bezug auf die im Berufungsverfahren «bloss» integral und ohne weitere Ausführungen vorgebrachte Rüge, es seien der Anspruch auf rechtliches Gehör und der Anklagegrundsatz verletzt (Akten S. 556), kann ohne weiteres auf die überzeugenden diesbezüglichen Erwägungen des Strafgerichts verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil S. 9). Wenn die Verteidigung im Berufungsverfahren neu geltend macht, die Schilderung, wie D____ in die Liegenschaft an der [...] gelangt ist (vgl. dazu E. 4.2.5), sei nicht Teil der Anklage (Akten S. 559), ist darauf hinzuweisen, dass das Akkusationsprinzip keinen Selbstzweck verfolgt, sondern die Funktionen der Umgrenzung und der Information gewährleisten soll. Entscheidend ist, dass die Betroffenen – wie hier – genau wissen, welcher Lebensvorgang Gegenstand der Anklage war bzw. welcher Handlungen sie beschuldigt werden und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten können (BGE 143 IV 63 E. 2.2, 141 IV 132 E. 3.4.1; BGer 6B_656/2020 vom 23. Juni 2021 E. 1.4, 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 2.1 und 2.3.1).

 

4.         Tatsächliches

 

4.1      Ausgangslage/Unbestrittenes

 

Die Berufungsklägerin gab an, dass sie D____ seit ihrem zehnten Lebensjahr und den Privatkläger seit ihrem 18. Lebensjahr kennt und zumindest früher mit den beiden befreundet war (Akten S. 156 f.). Dies deckt sich mit den Angaben von D____ (Akten S. 144) und C____ (Akten S. 137). Unbestritten ist auch, dass die Berufungsklägerin den Privatkläger am 27. Februar 2017 in seiner Wohnung abholte (Akten S. 128, 158 f.).

 

4.2      Aussagen D____

 

4.2.1   D____ hat anlässlich seiner Einvernahmen vom 3. August 2017 (als Beschuldigter) und vom 24. März 2021 (als Zeuge) eingestanden, am 27. Februar 2017 zwischen 15:00 und 18:20 Uhr in die unverschlossene Wohnung des Privatklägers geschlichen zu sein und mehrere Gegenstände entwendet zu haben. Die Berufungsklägerin habe zu ihm gesagt, dass sie mit einem Herrn essen gehen werde, der bei ihr Schulden habe. Er solle in die Wohnung gehen, welche sie bewusst offenlassen werde und er solle dort Plaketten, einen Bändel und die Trommeln der Plaketten mitnehmen. Von Uhren, der Geldkassette und dem roten Portemonnaie wisse er nichts mehr. Nach einem gleichentags stattgefundenen Gespräch über den Ablauf seien sie direkt zur Liegenschaft des besagten, ihm unbekannten Herrn gegangen. Auf dem Weg dorthin habe die Berufungsklägerin ihm gesagt, wo im Haus der Herr wohne. Er [D____] sei vis-à-vis der Liegenschaftstür im Freien stehengeblieben. Sie sei hochgegangen und habe den Herrn geholt. Als die beiden gegangen waren, sei er in die besagte Wohnung gegangen und habe in einer Tragtasche das mitgenommen, was sie gesagt habe. Die Berufungsklägerin habe versprochen, ihm einen Teil der Beute abzugeben, wobei sie dann später gesagt habe, dass alles keinen Wert habe und er «den Seich» behalten solle. Seither habe er keinen Kontakt mehr zu ihr gehabt. Davon, dass die Berufungsklägerin vorgegeben haben soll, ihre Zigaretten in der Wohnung vergessen zu haben, sodass sie alleine nochmals hoch gehen konnte, wusste D____ nichts (Akten S. 141 ff., 186 ff.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 9. Juni 2022 hat D____ seine bisherigen Depositionen im Wesentlichen bestätigt. Er hat auch mehrfach eingeräumt, dass er sich an gewisse Dinge nicht mehr erinnern könne. So gab er etwa an, er könne sich nicht mehr erinnern, an welchem Tag die Berufungsklägerin ihn um den Gefallen gebeten hat (Akten S. 420), was für eine Verteilung der Beute abgemacht gewesen sei (Akten S. 423), wie er in die Liegenschaft gekommen sei (Akten S. 422) oder wie lange er habe warten müssen, bis die Berufungsklägerin mit dem Privatkläger aus dem Haus gekommen sei (Akten S. 423).

 

4.2.2   Das Strafgericht hat überzeugend erwogen (vorinstanzliches Urteil S. 14 f.), dass die Aussagen von D____ eine Vielzahl von Realitätskriterien enthielten bzw. er den Vorfall im tatrelevanten Kerngeschehen durch mehrere Befragungen hinweg über fünf Jahre weitgehend gleichbleibend geschildert habe, ohne dass seine Aussagen dabei auswendig gelernt erschienen oder stereotyp wirkten. Seine Aussagen sind – in Bezug auf das Kerngeschehen sowie auch Nebensächlichkeiten – detailliert und in sich stimmig. Er hat die Geschehnisse im freien Bericht sprunghaft und nicht chronologisch geordnet wiedergegeben («Ich blieb draussen vor der Liegenschaftstür stehen. Sie ging hoch und holte den Herrn. Auf dem Weg zur Liegenschaft, sagte sie mir auch in welchem Stockwerk und welche Wohnung der Herr wohnt. Als die Beiden nun weg waren, ging ich in die besagte Wohnung» [Akten S. 148]; vgl. dazu auch Akten S. 187, 420). Die Ausführungen von D____ enthalten auch räumlich-zeitliche Verknüpfungen (Akten S. 148, 193), die Wiedergabe von Gesprächen (Akten S. 145, 147 ff., 187 f., 420) sowie Schilderungen eigener psychischer Vorgänge (er habe gedacht, die Sachen gehörten ihr oder der Privatkläger würde sie ihr schulden [Akten S. 148 f.]; er habe ihr helfen wollen, weil sie sich von klein auf kannten [Akten S. 421]; er fühle sich jetzt von ihr «verarscht» [Akten S. 149, 421]).

 

4.2.3   Zudem hat D____ Unsicherheiten und Wissens- bzw. Wahrnehmungslücken offen zugegeben. So hat er die Frage, ob er die Berufungsklägerin nochmals alleine in die Wohnung des Privatklägers habe hochlaufen sehen, trotz eines entsprechenden Hinweises des Einvernehmenden seit seiner ersten Einvernahme konstant verneint (Akten S. 149, 190, 423). Es wäre D____ mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 15) ein Leichtes gewesen, diese Information zu nutzen, um den gemeinsamen Tatplan weiter auszuschmücken. Auch wenn er – wie die Berufungsklägerin insinuiert (vgl. dazu E. 4.2.5) – mit dem Privatkläger gemeinsame Sache gemacht hätte, wäre es nahe gelegen, sich auf diese Version zu einigen, wovon D____ aber abgesehen hat. Des Weiteren ist im Verlauf der – sich über den Zeitraum von fünf Jahren erstreckenden – Aussagen von D____ eine gewisse Ausdünnung feststellbar, wobei er seine Erinnerungslücken stets klar deklarierte. Diese Aspekte sprechen mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 15) nicht gegen, sondern vielmehr für die Glaubwürdigkeit von D____, zumal eher dann begründete Skepsis an der Glaubhaftigkeit seiner Depositionen angebracht wäre, wenn sich dessen Aussagen heute noch in gleichbleibendem Detaillierungsgrad präsentieren würden.

 

4.2.4   Neben der Tatsache, dass sich die Aussagen von D____ mit denjenigen des Privatklägers in Einklang bringen lassen (vgl. dazu E. 4.3), belastete D____ die Berufungsklägerin auch nicht übermässig, obwohl diese Möglichkeit bestanden hätte. So antwortete er auf die Frage, ob er von A____ unter Druck gesetzt worden sei, den Einschleichdiebstahl zu begehen «Nein, sie hat mir sehr glaubwürdig erzählt, dass dieser Mann Schulden bei ihr habe» (Akten S. 148). Sie habe ihn gefragt, ob er ihr helfen könne bzw. ihn darum gebeten (Akten S. 188, 190). Weiter gab er zwar in seiner ersten Einvernahme vom 3. August 2017 zu, die bei ihm aufgefundene Geldkassette beim Privatkläger mitgenommen zu haben, betonte aber zugleich, dass er sich nicht mehr erinnern könne, ob die Berufungsklägerin ihm überhaupt gesagt hatte, dass er auch die Geldkassette mitnehmen solle (Akten S. 145). Anlässlich seiner zweiten Einvernahme vom 24. März 2021 gab er auf die Frage, ob die Berufungsklägerin ihm vorgängig gesagt hatte, wonach er in der Wohnung suchen solle, an: «Ja Plaketten genau» (Akten S. 190). Auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er an, die Berufungsklägerin habe ihm gesagt, er solle «die Plaketten von dem Herrn» mitnehmen, die hätten Wert (Akten S. 420). Sodann erwiderte D____ auf die Frage, ob sich die Berufungsklägerin an der Ausführung des Einschleichdiebstahls beteiligt habe, bloss «Wie geht das, wenn sie mit ihm essen ging?» (Akten S. 148), anstatt zu betonen, dass das Offenlassen der Türe durch A____ notwendige Voraussetzung für die Tat gewesen sei. Auf die Frage, ob die Berufungsklägerin einen Grund gehabt hätte, ihm schaden zu wollen, sagte er schliesslich aus, dass er das nicht wisse (Akten S. 194) und belastete die Berufungsklägerin auch bei dieser Gelegenheit nicht weiter. Demgegenüber belastete sich D____ mit seinen Aussagen in erheblichem Masse selbst, was auch in einer entsprechenden Verurteilung zu einer unbedingten Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 30.– mündete (Strafbefehl vom 5. April 2018 [Akten S. 153 f.]).

 

4.2.5   Schliesslich ist auch keinerlei Motiv für eine falsche Anschuldigung ersichtlich und schwer vorstellbar, dass D____ deswegen neben einem Schuldspruch gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB eine zusätzliche Strafe (wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs) in Kauf genommen hätte. Zudem erhellt mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 16 f.) nicht, wie D____ ohne die Mithilfe der Berufungsklägerin in die Wohnung des Privatklägers hätte gelangen sollen (gemäss Polizeirapport wurden an der Wohnungstüre keine Einbruchspuren festgestellt [Akten S. 128]) und wie er ohne den «Auftrag» der Berufungsklägerin überhaupt darauf gekommen wäre, sich in die Wohnung des Privatklägers zu schleichen und dort Wertgegenstände mitzunehmen, zumal sowohl D____ als auch der Privatkläger (dieser nochmals in der Berufungsverhandlung) übereinstimmend ausgesagt haben, sich gegenseitig nicht zu kennen (Akten S. 136, 198, 420, 569 f.). Es bestehen daher keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass D____ und C____ gemeinsame Sache machten (vgl. dazu schon E. 4.2.3). Die Mutmassung der Berufungsklägerin, der Privatkläger und D____ hätten sich zwecks Versicherungsbetrugs abgesprochen (Akten S. 559), entbehrt jeglicher Grundlage. Auch dass D____ den mit seiner DNA kontaminierten Fingerling (Akten S. 136, 146) bewusst abgeschnitten und in der Wohnung platziert haben soll (Akten S. 427), ist abwegig. Das Argument, D____ habe sich aufgrund seiner schweren Klaustrophobie gar nicht längere Zeit in der Wohnung des Privatklägers aufhalten können (Akten S. 559, 572), verfängt nur schon deshalb nicht, da er an der [...] gemeldet ist und ganz offensichtlich in der Lage ist, in der dortigen Wohnung längere Zeit zu verbleiben. Schliesslich sind entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin (Akten S. 559) mehrere Varianten denkbar, wie D____, nachdem die Berufungsklägerin und der Privatkläger die Liegenschaften verlassen hatten, die Hauseingangstüre passiert haben könnte (sei es, dass die Türe offen stand, jemand parallel die Liegenschaft verliess oder D____ bei einer der etwa 30 Parteien [Akten S. 571] klingelte und so in das Haus gelangte).

 

4.3      Aussagen C____

 

4.3.1   Der Privatkläger hat gemäss Rapport vom 27. Februar 2017 gegenüber der Polizei folgende Angaben gemacht (Akten S. 128 f.):

 

«Ich ging um 15:00 Uhr mit meiner Kollegin, A____, aus der Wohnung. Als wir unten waren, merkte diese jedoch, dass sie in der Wohnung etwas vergessen habe. Ich gab ihr daraufhin die Wohnungsschlüssel und wartete unten auf sie. Als sie runter kam übergab sie mir wieder die Schlüssel und wir gingen mit meinem Hund spazieren. Als ich um 18:20 Uhr zuhause ankam, merkte ich, dass die Wohnungstür nicht mehr abgeschlossen war. Ich gehe davon aus, dass A____ vergessen hatte die Wohnungstür ab zu schliessen. Ich versuchte sie jetzt mehrere Male anzurufen, um sie zu fragen ob sie abgeschlossen hat oder nicht. Jedoch nimmt sie das Telefon nicht ab. Sie sagte, dass sie noch nach Deutschland einkaufen gehe. Daher gehe ich davon aus, dass sie dort keinen Empfang hat.

 

Als ich die Wohnung betrat, bemerkte ich sofort, dass mein Trommelreifen mit den Fasnachtsplakettensammlung aus dem Wohnzimmer gestohlen wurde. Zudem wurde im Gang (Eingangsbereich) ebenfalls der Bändel mit der anderen Fasnachtsplakettensammlung gestohlen. Im Wohnzimmer konnte ich einen abgerissenen Handschuhfinger (Latexhandschuh) vorfinden. Der ist garantiert nicht von mir».

 

4.3.2   Gemäss Aktennotiz vom 12. Mai 2017 nach telefonischer Auskunft desselben Tages, hat der Privatkläger gegenüber Detektiv-Korporal [...] erklärt, er habe mit der Berufungsklägerin schon vor Tagen abgemacht, dass man mit seinem Hund an besagtem Tag spazieren gehen werde. Die Berufungsklägerin sei dann am Tattag um den Mittag zu ihm nach Hause gekommen. Da er jedoch starke Rückenschmerzen gehabt habe, habe er noch auf seiner Terrasse zu ihr gesagt, dass er nicht spazieren gehen wolle. Sie habe dann gesagt, dass sie nach Deutschland einkaufen gehen werde. Um 14:30 Uhr habe sie dann wieder angerufen und gemeint, dass man doch etwas zusammen trinken gehen könnte. Er habe zugesagt. Die Berufungsklägerin sei dann plötzlich in seiner Wohnung gestanden. Sie sei ganz leise in die Wohnung gekommen. Weshalb sei ihm nicht klar, eventuell deshalb, dass der Hund nicht zu bellen beginne. Die Liegenschaftseingangstür sei wohl auch offen gewesen, da man ansonsten nicht ohne weiteres in die Liegenschaft komme. Er habe sie dann beim Aufbruch noch gefragt, ob sie ihre Handtasche habe. Unten auf der Strasse habe die Berufungsklägerin bemerkt, dass sie ihre Zigaretten in seiner Wohnung liegen gelassen habe, weshalb er ihr seinen Hausschlüssel gab und unten auf der Strasse mit seinem Hund gewartet habe. Als er dann um 18:20 Uhr zu seiner Wohnung zurückgekommen sei, habe er den Diebstahl festgestellt (Akten S. 137).

 

4.3.3   Vor Appellationsgericht sagte der Privatkläger zum zur Diskussion stehenden Vorfall aus, dass – nachdem er mit der Berufungsklägerin etwas trinken gegangen und anschliessend in seine Wohnung zurückgekehrt sei – die Wohnungstüre unverschlossen gewesen sei und «Sachen» (Plaketten, Trommelreifen und Bändel) fehlten. Zuvor habe er die Türe abgeschlossen. Da er gewusst habe, was für ein «Luushirn» die Berufungsklägerin sei, habe er sie vor dem Verlassen der Wohnung ausdrücklich gefragt, «hast du alles?». Sie habe «ja» gesagt. Kaum seien sie unten gewesen, habe sie aber geäussert, dass sie ihre Zigaretten in der Wohnung vergessen habe. Er habe ihr den Wohnungsschlüssel gegeben, sie sei hoch gegangen und habe «das» geholt. Es sei nicht aussergewöhnlich gewesen, dass die Berufungsklägerin etwas vergessen habe. Deshalb habe er sie ja gefragt, ob sie alles habe. Dass sie angeblich die Zigaretten in seiner Wohnung vergessen habe, sei aus seiner Sicht eine Ausrede gewesen, damit sie nochmals hoch und die Türe habe offen lassen können. Als die Berufungsklägerin nochmals in seine Wohnung gegangen sei, um die Zigaretten zu holen, habe er draussen vor der Haustüre mit seinem Hund gewartet (Akten S. 569 ff.).

 

4.3.4   Die Aussagen des Privatklägers sind genauso wie diejenigen von D____ als glaubhaft zu bezeichnen, zumal sie im Kerngeschehen mit denjenigen im Polizeirapport bzw. der Aktennotiz – nota bene nach sieben Jahren – übereinstimmen und auch mit den Depositionen von D____ (vgl. dazu schon E. 4.2) in Einklang gebracht werden können. Sie enthalten zudem eine Vielzahl von Realitätskriterien. So hat der Privatkläger beispielsweise auch über für das Kerngeschehen nicht relevante Nebensächlichkeiten im Detail berichtet («Wir wollten eigentlich mit Hund laufen gehen. Mir ging es aber nicht so gut. Sie ging dann, kam aber wieder und meinte, wir sollten einen «schnappen» gehen» [Akten S. 569] oder «Die Polizei sagte dann, ich solle aus der Wohnung raus wegen den Spuren. Aber Spuren haben sie nicht gross aufgenommen. Sie haben nur den Finger mitgenommen. Ich musste draussen warten» [Akten S. 569]) oder über einige Aspekte in indirekter Rede ausgesagt («Ich habe sie vor dem Verlassen der Wohnung extra gefragt, hast du alles? Sie sagte ja» [Akten S. 569] oder «Kaum waren wir unten, sagte sie, oh ich habe die Zigaretten vergessen» [Akten S. 569]). Darüber hinaus schilderte er auch innerpsychologische Vorgänge. So hat der Privatkläger zum Beispiel auf die Frage der Vorsitzenden, ob ihm der Name «D____» etwas sage, gesagt, er nehme an, dass das ein Kollege der Berufungsklägerin sei (Akten S. 569 f.) oder, dass er es sich nicht anders vorstellen könne, als dass in der Zeit, als er mit der Berufungsklägerin etwas trinken gegangen sei, jemand in seine Wohnung gegangen sei (Akten S. 570). Dasselbe gilt für die soeben zitierte Aussage, wonach die angeblich vergessenen Zigaretten aus seiner Sicht eine Ausrede gewesen seien, damit die Berufungsklägerin nochmals hoch gehen und die Türe habe offen lassen können. Schliesslich stellte er auch räumlich-zeitliche Verknüpfungen her, indem er darüber berichtete, dass die Berufungsklägerin in der Vergangenheit bereits mehrfach Gegenstände vergessen habe bzw. ein «Luushirn» sei.

 

4.3.5   Wie bereits das Strafgericht zutreffend ausgeführt hat (vorinstanzliches Urteil S. 17), kann die Tatsache, dass sich die Berufungsklägerin just in diesem engen Zeitfenster, als der Privatkläger bestohlen wurde, eingestandenermassen auf einem Spaziergang mit diesem befand (Akten S. 158 f.), keinen Zufall darstellen. Vielmehr deutet dies stark auf eine konzentrierte Aktion zwischen der Berufungsklägerin und D____ hin. An den Angaben des Privatklägers gegenüber der Polizei direkt nach der Tat fällt zudem insbesondere seine Vermutung auf, die Berufungsklägerin habe wohl vergessen, die Wohnungstüre wieder abzuschliessen, um sich zu erklären, wie jemand in seine Wohnung habe eindringen und die Gegenstände mitnehmen können (Akten S. 128). Er äusserte demgegenüber nicht sofort die Mutmassung, die Berufungsklägerin habe dies absichtlich getan und belastete sie damit nicht. Den Verdacht, dass die Berufungsklägerin allenfalls etwas mit dem Diebstahl zu tun haben könnte, stellte der Privatkläger erst später an, nachdem A____ seinen Angaben zufolge nicht mehr auf seine Anrufe und SMS reagierte (Akten S. 134). Dass D____ nicht gesehen hat, wie die Berufungsklägerin nochmals ins Haus oder in die Wohnung zurückgegangen ist, tut der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin (Akten S. 559, 572) keinen Abbruch, zumal Letzterer dies mehrfach unmissverständlich bestätigt hat und D____ gemäss seinen Aussagen vis-à-vis der Liegenschaftstür auf der anderen Strassenseite gewartet hat. Davon, dass er eine gute Sicht auf die Haupteingangstür hatte, war nie Rede. Dasselbe gilt für die Tatsache, dass der Privatkläger geltend gemacht hat, es seien ihm beim streitgegenständlichen Vorfall auch Uhren abhandengekommen, zumal dieser Irrtum nicht das Kerngeschehen betrifft und der Deliktserlös – wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. dazu E. 4.5) – ohnehin reduziert wird.

 

4.4      Aussagen der Berufungsklägerin

 

4.4.1   Die Berufungsklägerin hat die Vorwürfe im Vorverfahren in pauschaler und einsilbiger Weise abgestritten (Akten S. 156 ff.). Auf den Vorhalt, sie sei unter einem Vorwand nochmals alleine mit dem Wohnungsschlüssel zur Wohnung des Privatklägers hochgegangen und habe diese dann bewusst für D____ offengelassen, sagte sie aus: «Nein. Wir sind zusammen aus der Wohnung raus und er hat abgeschlossen» (Akten S. 159). Die Vorwürfe seien allesamt «Quatsch», «nicht wahr», sie «habe nichts damit zu tun» und wisse «von dem nichts» (Akten S. 158, 160, 163). Vor Strafgericht weigerte sie sich, erneut Aussagen zur Sache zu machen und begnügte sich damit, auf ihre bereits gemachten Aussagen im Vorverfahren zu verweisen (Akten S. 419, 424). Mit den belastenden Aussagen von D____ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung konfrontiert, verzichtete sie darauf, selbst Fragen zu stellen (Akten S. 423 f.).

 

4.4.2   Wie bereits das Strafgericht zutreffend erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S. 11), war die Berufungsklägerin trotz gegenteiliger, glaubhafter Aussagen von D____ und C____ offensichtlich bemüht, eine von ihr unabhängige Bekanntschaft zwischen den beiden Männern zu konstruieren. Auf die Frage, woher D____ gewusst haben soll, in welche Wohnung er müsse, um die Plaketten zu stehlen, gab sie an, der Privatkläger und D____ hätten beide in der «[...]» verkehrt und seien auf der Gasse bekannt. Es sei eine Lüge, dass sie sich nicht kennen würden (Akten S. 159). Auch versuchte A____ offensichtlich, die beiden in einem möglichst schlechten Licht darzustellen. So gab sie etwa auf die Frage ihrer Verteidigung an, nach ihrer Rückkehr aus [...] habe sie D____ (welcher in der gleichen Liegenschaft wohnt wie die Berufungsklägerin) im Haus angetroffen. Dieser habe ihr dann erzählt, dass er Fasnachtsplaketten gestohlen habe, weil der Privatkläger ihr Geld geschuldet habe. Er habe sie aufgefordert, dasselbe zu sagen wie er (Akten S. 163 f.). Mit dieser von der Motivlage her abwegigen und lebensfremden Aussage behauptete die Berufungsklägerin letztlich, D____ habe sie zu einer Falschaussage aufgefordert und belastete ihn damit. Ähnlich verhält es sich mit den Angaben der Berufungsklägerin auf die – suggestive – Frage der Verteidigung, ob sie D____ einmal gesagt habe, dass sie jemanden kenne, welcher Fasnachtsplaketten sammle. Hierauf gab sie an, sie habe D____ vom Privatkläger erzählt und ihm dessen Namen sowie Adresse angegeben. D____ habe sie «in dieser Sache eigentlich richtig ausgefragt» (Akten S. 165). Nebst dem, dass die Berufungsklägerin D____ auf diese Weise weiter belastete, setzte sie sich damit in Widerspruch zu ihren eigenen Aussagen, wonach sich der Privatkläger und C____ persönlich kennen sollen. Auf eine weitere Frage der Verteidigung nach den Bekanntschaften des Privatklägers, gab die Berufungsklägerin sodann an, dieser nehme «so alles nach Hause», wobei er flüchtigen weiblichen Bekanntschaften auch den Wohnungsschlüssel überlasse. Ihm sei im «Puff» auch schon einmal das Portemonnaie gestohlen worden. Eine Freundin seiner Freundin, welche einmal alleine in seiner Wohnung gewesen sei, habe die Ehrenzeichen (Plaketten) einmal in ihren Händen gehabt; diese hätten dann gefehlt. Sie habe zum Privatkläger auch schon gesagt, dass er nicht immer fremde Personen alleine in der Wohnung lassen solle (Akten S. 164).

 

4.4.3   Ein ähnliches Verhalten zeigte die Berufungsklägerin auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. So reichte die Verteidigung Fotos ein, aus denen sich ergeben soll, dass D____ mittels Badezimmerschränken die Wohnungstüre der Berufungsklägerin verbarrikadiert haben soll. Sie habe sich erst nach 1 ½ Stunden befreien können. Am nächsten Tag habe D____ sie am Briefkasten abgefangen und mehrmals gesagt «Ich mache dich fertig, ich mach dich kaputt» (Akten S. 403 ff., 416 f., 426 f., 560 f.). Vor der Konfrontationseinvernahme vor Strafgericht machte die Berufungsklägerin dann geltend, sie habe Angst vor D____ (Akten S. 419). Ohne die Vorwürfe gegen D____ abschliessend zu würdigen (immerhin ist anzumerken, dass aus den Fotos nicht hervorgeht, ob sie überhaupt den Eingangsbereich der Wohnung der Berufungsklägerin zeigen; zudem ist der Zusammenhang mit der angeblich unter die Schränke gelegten Vorladung mangels Bezug zu den Fotos völlig unklar), zeigt sich auch in diesen Aussagen der Berufungsklägerin eine deutliche Tendenz, D____ als unglaubwürdigen Zeugen dastehen zu lassen. Ein Rachemotiv von D____ lässt sich aus dieser Konstruktion mitnichten ableiten (Akten S. 560 f.), zumal – sollten die Vorwürfe zutreffen – zu erwarten gewesen wäre, dass die Berufungsklägerin eine Strafanzeige gemacht hätte, was indes nicht der Fall ist (Akten S. 417). Hinzuweisen ist an dieser Stelle mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 14) auch darauf, dass es bei der Überprüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen stets um eine Inhaltsanalyse der Aussagen und nicht um eine Überprüfung der aussagenden Person geht. Insofern ist auch die von der Verteidigung erneut ins Feld geführte angebliche Drogenabhängigkeit von D____ (Akten S. 572) nicht von Bedeutung, zumal sich keinerlei Hinweise ergeben, dass sich eine solche (würde sie denn überhaupt bestehen) auf seine Aussagefähigkeit ausgewirkt hätte.

 

4.4.4   Zur Motivlage der Berufungsklägerin gilt es mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 12 f.) schliesslich festzuhalten, dass sie als verschuldete Sozialhilfeempfängerin (Akten S. 5 ff., 102 ff., 418) einerseits ein Motiv für ein Vermögensdelikt und andererseits ein offensichtliches Interesse daran hat, sich nicht mit einer Strafe und den damit verbundenen finanziellen Folgen konfrontiert zu sehen. Auch gegenüber ihrem langjährigen Bekannten C____ dürfte sie nur äusserst ungern eine solche Tat einräumen, zumal sie just nach dem zur Diskussion stehenden Vorfall den Kontakt zum Privatkläger abgebrochen hat (Akten S. 128, 134, 137 f., 151, 157, 570).

 

4.5      Beweisergebnis

 

Gestützt auf die im Gegensatz zur Berufungsklägerin glaubhaften Aussagen von D____ und C____, welche durch weitere Beweismittel und Indizien gestützt werden, ist der in der Anklageschrift geschilderte Sachverhalt mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 18) grundsätzlich erstellt. Allerdings ist der darin aufgeführte Wert des erbeuteten Deliktsguts von mindestens CHF 730.– zu reduzieren. Nebst den Fasnachtsplaketten waren die beim Privatkläger entwendete Geldkassette, das Serviceportemonnaie mit dem allfälligen Bargeld sowie auch der Bändel und der Trommelreifen, auf welchem sich die Plaketten befanden, gemäss Umschreibung des Tatplans in der Anklageschrift sowie auch gemäss den Angaben von D____ (Akten S. 145, 190, 420) im Zweifel nicht vom «Auftrag» der Berufungsklägerin und somit vom gemeinsamen Tatplan gedeckt (Akten S. 425). Vom gemeinsamen Tatplan gedeckt sind «lediglich» die Fasnachtsplaketten, welche gemäss Auskunft eines Sachverständigen einen Wert von rund CHF 400.– haben dürften (Akten S. 139). Dass der Privatkläger den Umfang der gestohlenen Gegenstände zweimal ergänzt hat, ist damit nicht von Bedeutung, wobei diese ohnehin nicht Monate später, sondern noch in der gleichen Woche erfolgten (Akten S. 133 ff.) und das Nachschieben von Deliktserlös eher für die Glaubhaftigkeit der Aussagen sprechen würde, zumal andernfalls erwartbar gewesen wäre, dass sich der Privatkläger über die (angeblich) gestohlenen Gegenstände im Voraus Gedanken gemacht und eine Ergänzung nicht notwendig gewesen wäre.

 

5.         Rechtliches

 

Zum Rechtlichen wurden im Berufungsverfahren keinerlei Ausführungen gemacht, sodass auf die zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts (vorinstanzliches Urteil S. 18 f.) verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO).

 

6.        Strafzumessung

 

6.1      Grundlagen

 

An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden der Täterin. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und ihre Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen der Täterin sowie danach bestimmt wird, wie weit die Täterin nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

 

6.2      Ausgangslage, systematisches Vorgehen

 

Hat die Täterin durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht sie zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterinnenkomponenten zu berücksichtigen (vgl. dazu BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2. September 2021 E. 5.3.1).

 

6.3      Einsatzstrafe

 

6.3.1   Ausgangspunkt der Strafzumessung bezüglich des am schwersten wiegenden Delikts des Diebstahls (der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe [Art. 139 Ziff. 1 StGB]) bildet das Tatverschulden. Dieses orientiert sich an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands und ist somit relativ. Auch das Tatverschulden eines Mörders kann innerhalb des Tatbestands, dessen Strafrahmen mindestens zehn Jahre Freiheitsstrafe vorsieht, vergleichsweise leichter wiegen, was nicht mit einem leichten strafrechtlichen Vorwurf gleichzusetzen ist (AGE SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4.1, SB.2018.27 vom 27. August 2019 E. 4.3.1).

 

6.3.2   Was das objektive Verschulden hinsichtlich des Diebstahls anbelangt, fällt zunächst erschwerend ins Gewicht, dass die Berufungsklägerin das Vertrauen ihres langjährigen Freundes C____ schamlos ausgenutzt hat. So gab dieser der Berufungsklägerin seinen Hausschlüssel im Vertrauen, A____ würde bloss schnell ihre Zigaretten in der Wohnung holen gehen. Zwar weist das Deliktsgut einen die Geringfügigkeitsgrenze von CHF 300.– (vgl. dazu Weissenberger, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 172ter StGB N 29) nur knapp überschreitenden Wert von rund CHF 400.– auf, doch dürften die Plaketten für den Privatkläger als Sammler vor allem einen grossen emotionalen Wert gehabt haben, wobei auch darauf hinzuweisen ist, dass die Plaketten bei D____ sichergestellt und an C____ zurückgegeben werden konnten. Zum subjektiven Verschulden ist zu bemerken, dass die Berufungsklägerin mit Absicht handelte. Aufgrund eines vor dem Hintergrund aller denkbaren Tatvarianten als noch eher leicht zu bezeichnenden Gesamtverschuldens erscheint eine Einsatzstrafe von 50 Tagessätzen Geldstrafe (dass eine solche und keine Freiheitsstrafe anzuordnen ist, hat das Strafgericht zutreffend begründet [vor­instanzliches Urteil S. 19 f.]) angemessen.

 

6.4      Gesamtstrafenbildung

 

Der Hausfriedensbruch wiegt insgesamt ebenfalls eher leicht, zumal er einen sehr engen zeitlichen, sachlichen und situativen Konnex zum Diebstahl aufweist. Hierfür erscheint eine hypothetische Strafe von 20 Tagessätzen angemessen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) ist die Einsatzstrafe indes «lediglich» um zehn Tagessätze, auf insgesamt 60 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen.

 

6.5      Täterinnenkomponenten

 

In Bezug auf die Täterinnenkomponente gilt es festzuhalten, dass das Vorleben der kinderlosen Berufungsklägerin (Akten S. 4 ff.) nichts enthält, was sich vom Durchschnitt anderer Straftäterinnen abhebt und ihr Verschulden zu relativieren vermöchte. Die im Jahr [...] geborene Berufungsklägerin weist zudem keine Vorstrafen auf (Akten S. 520 f.), was neutral zu werten ist. Ihr kann weder ein Geständnis noch aufrichtige Reue oder Einsicht zu Gute gehalten werden. Es ist aktenkundig, dass die Berufungsklägerin seit längerer Zeit unter psychischen Problemen leidet (Akten S. 34, 78 ff., 91, 418). Gesundheitliche Probleme fallen als strafmindernder Faktor indes nur dann in Betracht, wenn Abweichungen vom Grundsatz einer einheitlichen Leidensempfindlichkeit geboten sind, wie etwa bei Gehirnverletzungen, Schwerkranken, Taubstummen oder unter Haftpsychose Leidenden. Gesundheitliche Schwierigkeiten wie etwa beträchtliche neurologische Schmerzen, Verringerung der Muskelkraft oder Muskelschwund reichen nach bundesgerichtlicher Praxis beispielsweise für eine Strafminderung nicht aus (BGer 6B_744/2012 vom 9. April 2013 E. 3.3, 6S.120/2003 vom 17. Juni 2003 E. 2, Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 47 StGB N 152; vgl. zum Ganzen auch Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 356, 358). Dies ist in casu nicht der Fall, sodass die Täterinnenkomponente insgesamt als neutral zu werten ist.

 

6.6      Verletzung des Beschleunigungsgebots

 

6.6.1   Die Berufungsklägerin moniert auch im Berufungsverfahren eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (Akten S. 557). Gemäss dem in Art. 5 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK statuierten Beschleunigungsgebot sind die Behörden verpflichtet, das Strafverfahren voranzutreiben. Ziel des Beschleunigungsgebots ist es zu verhindern, dass die beschuldigte Person unnötig lange über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Unwissen belassen und den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt wird (BGE 133 IV 158 E. 8, 130 IV 54 E. 3.3; AGE BES.2018.29 vom 20. Juni 2018 E. 2; Summers, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 5 StPO N 1). Verletzungen des Beschleunigungsgebots manifestieren sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung in einer zu langen Dauer entweder der Gesamtheit des Verfahrens oder einzelner Verfahrensabschnitte (BGer 6B_605/2014 vom 22. Dezember 2014 E. 2.2). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich indes starren Regeln. Vielmehr ist jeweils eine Gesamtwürdigung der fallspezifischen Umstände vorzunehmen. Neben dem Verhalten der Strafverfolgungsbehörden sind auch weitere Faktoren, wie etwa der Umfang und die Komplexität des Falles, das Verhalten der in die Untersuchung involvierten Personen, die Schwere der zu untersuchenden Delikte und die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person zu berücksichtigen (BGE 133 IV 158 E. 8, BGer 6B_249/2015 vom 11. Juni 2015 E. 2.4; AGE BES.2018.29 vom 20. Juni 2018 E. 2; Summers, a.a.O., Art. 5 StPO N 7). Es kann von den Strafbehörden nicht verlangt werden, dass sie sich ständig mit einem Fall beschäftigen. Es ist unvermeidlich, dass ein Verfahren Zeiten aufweist, während denen nichts unternommen wird. Intensive Zeitperioden mit Aktivitäten können einen Ausgleich rechtfertigen, wenn das Dossier wegen anderer Angelegenheiten zeitweise beiseitegelassen wird (BGE 124 I 139 E. 2c). Das Beschleunigungsgebot kann auch dann verletzt sein, wenn die Strafverfolgungsbehörden keinerlei Fehler begangen haben. Sie können sich nicht auf Unzulänglichkeiten der Gerichtsorganisation berufen (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3).

 

6.6.2   Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots wurde bereits vor erster Instanz geltend gemacht. Das Strafgericht hat diesbezüglich Folgendes erwogen (vorinstanzliches Urteil S. 20 f.):

 

«Was die von der Verteidigung monierte Verletzung des Beschleunigungsgebots anbelangt (Plädoyer AV, S. 5 f.), so gilt es dazu festzuhalten, dass die nahezu 5 Jahre, welche zwischen der Tatbegehung (27. Februar 2017) und dem Strafbefehl (13. Dezember 2021) liegen, tatsächlich eine lange Zeitdauer darstellen. Allerdings ist die darin liegende Verletzung des Beschleunigungsgebots seitens der Strafverfolgungsbehörden deutlich zu relativieren, da diese lange Zeitdauer zu weiten Teilen den langen Auslandsabwesenheiten, Unerreichbarkeiten, Unpässlichkeiten etc. und mithin dem Verhalten der Beschuldigten selbst geschuldet war (vgl. Akt. S. 32 ff., 300 ff.). Die Beschuldigte wurde denn auch zwischenzeitlich auf Auftrag vom 16. Oktober 2017 national zur Verhaftung ausgeschrieben (Akt. S. 111 ff.). Die der Staatsanwaltschaft möglichen Ermittlungshandlungen (etwa DNA-Abklärungen, Einvernahme von D____, Abklärungen zum Wert des Deliktsguts, siehe Akt. S. 136, 139, 141 ff.) nahm diese zeitnah nach der Tat vor. Dementsprechend wurde das separat geführte Verfahren [...] gegen D____ bereits mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 5. April 2018 (Akt. S. 153 f.) erledigt. Nichtsdestotrotz ist der lange Zeitablauf auch aufgrund der geringen Komplexität des Falles im Rahmen der Strafzumessung geringfügig zugunsten der Beschuldigten zu berücksichtigen und führt zu einem Abzug von 15 Tagessätzen».

 

Die Berufungsklägerin trägt nicht vor, was an diesen überzeugenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein soll, zumal ihr auch das Appellationsgericht diesen (grosszügigen) Abzug von 25 % der gesamten Strafe gewährt.

 

6.6.3   Das erstinstanzliche Urteil vom 9. Juni 2022 wurde der Verteidigung am 5. September 2022 innerhalb der in Art. 84 Abs. 4 StPO statuierte Frist zugestellt (Akten S. 479). Das Berufungsverfahren dauerte nach Eingang der Berufungserklärung Ende September 2022 bis zum Urteil im Februar 2024 insgesamt knapp 1 ½ Jahre. Zu berücksichtigen gilt es, dass ohne Zutun des Appellationsgerichts zunächst geklärt werden musste, ob die Berufungserklärung rechtzeitig eingereicht worden ist, was anfangs November 2022 der Fall war. Danach wurde der Berufungsklägerin Frist zur (fakultativen) schriftlichen Berufungsbegründung gesetzt, welche Ende Dezember 2022 ablief. Ende Mai 2023 wurde nach erfolgter Instruktion sodann zur ersten Berufungsverhandlung geladen. Dass A____ nicht zur auf den 24. Oktober 2023 angesetzten Berufungsverhandlung erscheinen konnte, liegt ebenfalls ausserhalb des Verantwortungsbereichs des Appellationsgerichts. Die Terminfindung für die zweite Berufungsverhandlung verlief dann recht zügig. Die Dauer von insgesamt 1 ½ Jahren erscheint vor diesem Hintergrund angemessen und kann zu keiner (weiteren) Verletzung des Beschleunigungsgebots führen, zumal gleichzeitig dringliche Haftverhandlungen durchzuführen waren und auch keine Zeitspannen ersichtlich sind, in denen das Verfahren stillgestanden wäre.

 

6.7      Modalitäten des Vollzugs

 

Die Tagessatzhöhe wird aufgrund der schwierigen finanziellen Situation der Berufungsklägerin mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 21) auf CHF 30.– festgesetzt. Dem bedingten Vollzug steht nichts entgegen (vorinstanzliches Urteil S. 21).

 

7.         Zivilforderungen

 

Zufolge der beiden Schuldsprüche ist der auf Art. 429 StPO gestützten Genugtuungsforderung die Grundlage entzogen. Dasselbe gilt für den erstinstanzlich gestellten Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (vorinstanzliches Urteil S. 22).

 

8.        Kosten- und Entschädigungsfolgen

 

8.1      Erstinstanzliche Kosten

 

8.1.1   Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.

 

8.1.2   Da A____ auch im Berufungsverfahren wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt die Berufungsklägerin für das erstinstanzliche Verfahren Kosten von CHF 1‘117.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 600.‒.

 

8.1.3   Da die Berufungsklägerin die vollen erstinstanzlichen Verfahrenskosten trägt, bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO in Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren im Umfang von 100 % vorbehalten.

 

8.2      Kosten des Rechtsmittelverfahrens

 

8.2.1   Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).

 

8.2.2   Die Berufungsklägerin unterliegt mit ihrer Berufung vollumfänglich, weswegen ihr die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1’000.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich der Entschädigung der Auskunftsperson C____ im Betrag von CHF 30.‒, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) auferlegt werden (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

 

8.3      Entschädigung

 

8.3.1   Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss seiner Aufstellung (Akten S. 563 ff.), abzüglich zwei Stunden für die zu lang geschätzte Berufungsverhandlung, ausgerichtet. Zudem beträgt der Stundenansatz im Rahmen der amtlichen Verteidigung CHF 200.– und werden Fotokopien im Rahmen der amtlichen Verteidigung praxisgemäss bloss mit CHF 0.25 pro Seite vergütet (AGE SB.2019.78 vom 2. Dezember 2021 E. 5.1, SB.2018.68 vom 21. September 2020 E. 9.3; gegen die geplante Reduktion seiner Honorarnote hat sich B____ im Rahmen des rechtlichen Gehörs einverstanden erklärt [Akten S. 573]). Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

 

8.3.2   Da der Berufungsklägerin eine volle zweitinstanzliche Urteilsgebühr auferlegt wird, umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars ihres amtlichen Verteidigers im Falle ihrer wirtschaftlichen Besserstellung 100 % des zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Es wird festgestellt, dass die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für die erste Instanz in Rechtskraft erwachsen ist.

 

Die Berufung von A____ wird abgewiesen.

 

A____ wird des Diebstahls sowie des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1, 186 sowie 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

 

Die Anträge von A____ auf Ausrichtung einer Genugtuung und einer erstinstanzlichen Parteientschädigung werden abgewiesen.

 

A____ trägt die Kosten von CHF 1‘117.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 600.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1‘000.‒ (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich der Entschädigung der Auskunftsperson C____ im Betrag von CHF 30., zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

 

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

 

Dem amtlichen Verteidiger, B____, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3'380.‒ und ein Auslagenersatz von CHF 141.95, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 275.05 (7,7 % auf CHF 2'562.20 sowie 8,1 % auf CHF 959.75), somit total CHF 3‘797.‒, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

 

Mitteilung an:

-       Berufungsklägerin

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Privatkläger C____ (nur Sachverhalt, E. 1-5, Dispositiv)

 

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       VOSTRA-Koordinationsstelle

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                       Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                            Dr. Beat Jucker

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.