Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2022.111

 

ZWISCHENENTSCHEID

 

vom 1. Mai 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz, lic. iur. Mia Fuchs, MLaw Manuel Kreis

und a.o. Gerichtsschreiber BLaw Patrick Schmid

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

[...]                                                                                          Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                  Anschlussberufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 1. Juli 2022

 

betreffend Eintreten auf die Anschlussberufung

 


 

Sachverhalt

 

Mit Urteil vom 1. Juli 2022 wurde A____ (nachfolgend Berufungskläger) vom Strafgericht Basel-Stadt wegen Raubes, Angriffs, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs sowie diverser weiterer Delikte für schuldig erklärt. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–, beides unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, und zu einer Busse von CHF 500.– verurteilt. Von der Anklage der Nötigung, des Diebstahls und der Hinderung einer Amtshandlung wurde er freigesprochen. Auf den Vollzug einer Vorstrafe ist verzichtet und von einer Landesverweisung abgesehen worden.

 

Mit Eingabe vom 7. Juli 2022 hat der Verteidiger des Berufungsklägers, [...], Advokat, Berufung gegen dieses Urteil angemeldet, woraufhin die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 19. Juli 2022 «Anschlussberufung» angemeldet hat. Am 30. September 2022 wurde das begründete Urteil des Strafgerichts an den Verteidiger des Berufungsklägers versandt und am 3. Oktober 2022 von diesem in Empfang genommen. Unklar ist, wann die Staatsanwaltschaft das begründete Strafgerichtsurteil erhalten hat. Jedenfalls reichte sie mit Eingabe vom 18. Oktober 2022 eine «Berufungserklärung und -begründung» beim Appellationsgericht ein. Die schriftliche Berufungserklärung des Berufungsklägers ist sodann am 24. Oktober 2022 beim Appellationsgericht eingegangen. Mit Eingabe vom 10. November 2022 hat sich die Staatsanwaltschaft zur Berufungserklärung des Berufungsklägers insoweit vernehmen lassen, als sie nochmals auf ihre Berufungserklärung und -begründung vom 18. Oktober 2022 verwiesen hat. Mit Verfügung vom 16. November 2022 teilte die Instruktionsrichterin der Staatsanwaltschaft mit, dass in ihren Eingaben vom 18. Oktober 2022 und vom 10. November 2022 jeweils von Berufungserklärung und -begründung die Rede sei, obwohl sie mit Eingabe vom 19. Juli 2022 Anschlussberufung erklärt habe. Die Eingaben der Staatsanwaltschaft könnten deswegen lediglich als Anschlussberufungserklärung und -begründung entgegengenommen werden.

 

Mit Schreiben vom 17. November 2022 beantragt nun der Berufungskläger, dass weder auf die als Anschlussberufung bezeichnete Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 19. Juli 2022 noch auf die als Berufungserklärung und -begründung bezeichnete Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 18. Oktober 2022 einzutreten sei.

 

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gemäss Art. 403 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) entscheidet das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren, ob auf eine Berufung einzutreten ist, wenn eine Partei geltend macht, die Anmeldung oder Erklärung der Berufung sei verspätet oder unzulässig. Über den Wortlaut dieser Bestimmung hinaus ist auch die Rechtzeitigkeit einer allfälligen Anschlussberufung zu prüfen (Zimmerlin, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 403 N 8). Zuständig ist derjenige Spruchkörper, der auch die materielle Beurteilung des angefochtenen Urteils vornehmen würde (AGE SB.2021.39 vom 22. Oktober 2021 E. 1.1, SB.2018.45 vom 16. Mai 2019 E. 1.1, SB.2017.29 vom 29. August 2017 E. 1.2). Für die Überprüfung der Urteile der Dreiergerichte für Strafsachen ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2      Stellt eine Partei einen Nichteintretensantrag, so ist dieser innert einer Frist von 20 Tagen ab Empfang der beanstandeten Berufungserklärung kurz begründet einzureichen (Art. 400 Abs. 3 lit. a StPO). Dem Berufungskläger wurde die als Berufungserklärung und -begründung bezeichnete Eingabe der Staatsanwaltschaft am 28. Oktober 2022 zugestellt. Sein formgerechter Antrag vom 17. November 2022 erfolgte somit innerhalb der gesetzlichen Frist.

 

2.

2.1      Der Berufungskläger stellt zunächst den Antrag, dass auf die Berufungserklärung und -begründung der Staatsanwaltschaft vom 18. Oktober 2022 nicht einzutreten sei. Dies begründet er mit dem Umstand, dass die Staatsanwaltschaft ihre Berufung nicht fristgemäss angemeldet habe.

 

2.2

Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht sodann dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein (Art. 399 Abs. 3 StPO). Am Prozess beteiligte Parteien, welche mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht einverstanden sind, müssen demnach zweimal ihren Willen kundtun, das Urteil nicht zu akzeptieren; ein erstes Mal im Rahmen der Anmeldung gegenüber der ersten Instanz und ein zweites Mal durch eine Berufungserklärung beim Berufungsgericht. Obgleich an die Anmeldung nach Art. 399 Abs. 1 StPO keine hohen formellen Anforderungen gestellt sind, ist sie zwingender Natur.

 

2.3      Vorliegend ist das Dispositiv des Urteils des Strafgerichts am 1. Juli 2022 eröffnet worden. Mit Eingabe vom 7. Juli 2022 meldete sodann der Berufungskläger Berufung an, woraufhin die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 19. Juli 2022 «Anschlussberufung» anmeldete. Eine fristgemässe Anmeldung der Berufung blieb hingegen seitens der Staatsanwaltschaft aus. Dem Antrag des Berufungsklägers entsprechend, ist auf die Berufung der Staatsanwaltschaft vom 18. Oktober 2022 mangels Anmeldung selbiger nicht einzutreten.

 

Daran würde der Umstand, dass innert der gesetzlichen Frist von 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils dem Berufungsgericht die schriftliche Berufungserklärung eingereicht worden sei, auch nichts ändern. Es kann deshalb offenbleiben, wann der Staatsanwaltschaft das begründete Urteil zugestellt wurde und ob die Berufungserklärung vom 19. Oktober 2022 innerhalb der zwanzigtägigen Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO eingegangen ist.

 

3.

3.1      Ferner macht der Berufungskläger geltend, dass auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft nicht einzutreten sei. Die Staatsanwaltschaft habe die Möglichkeit gehabt, innert 20 Tagen seit Empfang der schriftlichen Berufungserklärung des Berufungsklägers, Anschlussberufung beim Berufungsgericht zu erklären. Vorliegend sei die schriftliche Berufungserklärung des Berufungsklägers dem Appellationsgericht mit Schreiben vom 21. Oktober 2022 eingereicht und der Staatsanwaltschaft am 28. Oktober 2022 zur Stellungnahme zugestellt worden. Die Anmeldung der Anschlussberufung am 19. Juli 2022 beim Strafgericht sei demzufolge an die falsche Instanz und zu einem Zeitpunkt eingereicht worden, in welchem die Frist zur Erklärung einer Anschlussberufung noch gar nicht zu laufen begonnen habe. Die vorgenommene Handlung könne deswegen keine Rechtswirkungen erzeugen.

 

3.2      Gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO kann die Staatsanwaltschaft innert zwanzigtägiger Frist seit Empfang der Berufungserklärung der anderen Partei Anschlussberufung erklären. Dadurch wird ihr die Möglichkeit eröffnet, die für sie als unbefriedigend empfundenen Aspekte eines Urteils doch noch der Berufungsinstanz zur Prüfung zu unterbreiten. Die Regeln der Berufungserklärung nach Art. 399 Abs. 3 und 4 gelten dabei sinngemäss (Art. 401 Abs. 1).

 

3.3      Die «Anschlussberufungsanmeldung» der Staatsanwaltschaft am 19. Juli 2022 gegenüber dem Strafgericht ist insofern wirkungslos, als es dieses Institut nicht gibt. Sie belegt jedoch, dass die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erklären wollte. Gleichermassen bestätigt die als Berufungserklärung bezeichnete Eingabe vom 18. Oktober 2022 den Fortbestand dieser Absicht. Mangels Berücksichtigung der gesetzlichen Frist zur Anschlussberufung gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO, vermögen diese Eingaben jedoch die Voraussetzungen einer Anschlussberufung nicht zu erfüllen. Wie der Berufungskläger zu Recht vorbringt, läuft die Frist zur Anschlussberufung erst nach Empfang der Berufungserklärung der anderen Partei. Die Berufungserklärung wurde der Staatsanwaltschaft vorliegend am 28. Oktober 2022 zugestellt, die Eingaben vom 19. Juli 2022 und vom 18. Oktober 2022 erfolgten somit offensichtlich vor Eintritt des Fristenlaufs.

 

Innert der zwanzigtägigen Frist für eine Anschlussberufungserklärung ist aber das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 10. November 2022 eingegangen. In diesem verweist sie explizit auf die Erklärung und Begründung ihrer Eingabe vom 18. Oktober 2022. Trotz der falschen Bezeichnung jener Eingabe als Berufungserklärung und -begründung, ergibt sich daraus eindeutig, dass die Staatsanwaltschaft – im Rahmen der Möglichkeiten, die ihr noch verbleiben – das Strafgerichtsurteil anfechten will. Aus den im Vorfeld des Schreibens vom 10. November 2022 getätigten Eingaben, auf welche verwiesen wird, muss deshalb geschlossen werden, dass die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erklären möchte. Ihr diese Möglichkeit wegen der falschen Bezeichnung ihrer Eingabe vom 18. Oktober 2022 abzusprechen, wäre ausserdem überspitzt formalistisch (vgl. BGE 142 I 10 E. 2.4.2 und 135 I 6 E. 2. 1 m.w.H.).

 

Die Eingabe vom 10. November 2022, inklusive der expliziten Bezugnahme auf die Eingabe vom 18. Oktober 2022, ist nach dem Gesagten als rechtsgültige Anschlussberufung entgegenzunehmen und die Staatsanwaltschaft wird im Berufungsverfahren als Anschlussberufungsklägerin auftreten.

 

4.

Über die Kosten des vorliegenden Zwischenverfahrens und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird mit dem Urteil in der Sache entschieden.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird eingetreten.

 

Über die Verfahrenskosten sowie die Entschädigungen der amtlichen Verteidigung wird mit dem Sachurteil des Berufungsgerichts entschieden.

 

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin        Der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Liselotte Henz         BLaw Patrick Schmid

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Bei Anfechtung von Zwischenentscheiden ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann.

 

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).