Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

 

 

SB.2022.114

 

URTEIL

 

vom 25. August 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Marc Oser (Vorsitz), Dr. Heidrun Gutmannsbauer ,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller , Dr. Andreas Traub ,

MLaw Manuel Kreis      und Gerichtsschreiberin Dr. Noémi Biro

 

 

 

Beteiligte

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                  Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel                   Anschlussberufungsbeklagte

 

gegen

 

A____, geb. [...]                                                                     Beschuldigter

c/o JVA Bostadel,                                                         Berufungsbeklagter

Bostadel 1, 6313 Menzingen                             Anschlussberufungskläger

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts

vom 16. September 2022

 

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Ge-

sundheit vieler Menschen und Bandenmässigkeit), Geldwäscherei und

Strafzumessung

 


 

Sachverhalt

 

Mit Urteil der Strafgerichtskammer vom 16. September 2022 wurde A____ (Beschuldigter) des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen und Bandenmässigkeit), des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Geldwäscherei, des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthaltes sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 22. November 2021, sowie zu einer Busse von CHF 300.–, verurteilt. Dabei wurde ihm für 24 Monate der Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug, unter Auferlegung einer dreijährigen Probezeit, gewährt. Weiter wurde er für sieben Jahre des Landes verwiesen und die angeordnete Landesverweisung im Schengener Informationssystem eingetragen. Mit separatem Haftbeschluss des Strafgerichts vom 16. September 2022 wurde zudem die über ihn angeordnete Sicherheitshaft bis zum 21. November 2022 verlängert.

 

Gegen das am 16. September 2022 ergangene Urteil hat die Staatsanwaltschaft (Berufungsklägerin) mit Eingabe vom 20. September 2022 Berufung angemeldet. Nach Eingang des begründeten Urteils am 27. Oktober 2022 hat die Berufungsklägerin am 10. November 2022 die Berufungserklärung erstattet und diese mit Eingabe vom 14. Februar 2023 begründet. Sie beantragt im Wesentlichen, es sei der Beschuldigte – in Bestätigung aller Schuldsprüche – zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren (unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherungshaft) zu verurteilen und das angefochtene Urteil im Übrigen unter o/e Kostenfolge zulasten des Beschuldigten zu bestätigen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. November 2022 wurde die bis zum 21. November 2022 angeordnete Sicherheitshaft über den Beschuldigten auf Antrag der Berufungsklägerin hin bis zu einem neuen Entscheid zum Zeitpunkt des Berufungsurteils verlängert. Mit Anschlussberufung vom 2. Dezember 2022 und deren Begründung vom 19. Januar 2023 sowie mit Stellungnahme zur Berufungserklärung vom 22. Februar 2023 hat der Beschuldigte beantragt, es sei das Urteil in Bezug auf den Schuldspruch wegen Geldwäscherei teilweise aufzuheben und im Übrigen zu bestätigen. Zudem sei ihm die amtliche Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren zu bewilligen und die Berufung der Staatsanwaltschaft unter o/e-Kostenfolge abzuweisen. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2022 bewilligte der Verfahrensleiter dem Beschuldigten – auf dessen Antrag vom 12. Dezember 2022 hin und mit der Zustimmung der Berufungsklägerin vom 15. Dezember 2022 – den vorzeitigen Strafvollzug.

 

An der Berufungsverhandlung vom 25. August 2023 waren der Beschuldigte mit seiner Verteidigerin und die Berufungsklägerin anwesend. Nach der gerichtlichen Befragung des Beschuldigten gelangten die Berufungsklägerin und die Verteidigerin zum Vortrag. Ergänzend zu ihren bisherigen Anträgen beantragte die Verteidigerin, es sei dem Beschuldigten eine angemessene Haftentschädigung zuzusprechen bzw. eventualiter – für den Fall einer Straferhöhung – der vorzeitige Strafvollzug beizubehalten. Für die Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des Appellationsgerichts. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt, sodass sie zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Der beschuldigte Berufungsbeklagte und Anschlussberufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Erklärung der Anschlussberufung legitimiert ist. Sowohl die Berufungsanmeldung als auch die (Anschluss-)Berufungserklärungen sind innert der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht worden. Auf die auch formgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten

 

1.2

1.2.1   Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer das Urteil nur teilweise anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

 

1.2.2   Unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen sind vorliegend die Schuldsprüche wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen und Bandenmässigkeit), mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfachen rechtswidrigen Aufenthaltes sowie mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes. In Bezug auf den Schuldspruch wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen und Bandenmässigkeit) kritisiert die Berufungsklägerin die dem Beschuldigten angerechnete Betäubungsmittelmenge ausschliesslich mit Blick auf die Strafzumessung. Ebenso unangefochten geblieben sind die Anordnung der Landesverweisung für die Dauer von 7 Jahren und deren Eintragung im Schengener Informationssystem, die ausgesprochene Busse in Höhe von CHF 300.–, die Verfügungen über die beschlagnahmten Betäubungsmittel und Gegenstände sowie schliesslich die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren. Auch diese Punkte sind in Rechtskraft erwachsen und im Berufungsverfahren nicht mehr zu überprüfen.

 

2.

2.1

2.1.1 Im Sinne einer Vorbemerkung verwies die Vorinstanz hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen und Bandenmässigkeit) auf die rechtskräftigen Verurteilungen von B____ und C____. Diese waren für ihre Beteiligung am Drogenhandel mit Urteil des Strafgerichts vom 14. Oktober 2020 mitunter des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen und Bandenmässigkeit) schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 5 bzw. 5 ½ Jahren verurteilt worden (angefochtenes Urteil, S. 10; Akten S. 1614 ff.).

 

2.1.2   Entgegen seinen Bestreitungen erachtete die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht die aktive Beteiligung des Beschuldigten an dem mitunter von C____ und B____ bandenmässig betriebenen Betäubungsmittelhandel ab Anfang Juni 2019 als erstellt. Sie erwog, es seien auf dem Mobiltelefon von C____ zwei – spätestens am 7. bzw. 8. Juni 2019 aufgenommene – Fotos gespeichert gewesen, auf welchen der Beschuldigte bei unterschiedlichen Gelegenheiten in den Wohnungsräumlichkeiten an der [...] Betäubungsmittel verarbeitet habe. Auf entsprechendem Vorhalt hin habe der Beschuldigte auch eingeräumt, im Auftrag von C____ je zwei Mal 50 Gramm Heroingemisch verarbeitet zu haben (vgl. angefochtenes Urteil, S. 12 f. mit weiteren Hinweisen zu den jeweiligen Aktenstellen). Darüber hinaus liefere die an seinem Logis an der [...] in Basel am 12. September 2019 durchgeführte Hausdurchsuchung gewichtige Hinweise, dass dort Betäubungsmittel verarbeitet worden seien, zumal total 269.1 Gramm Heroingemisch (ca. 30 Gramm reines Heroin) und 10 Gramm Kokaingemisch (ca. 6 Gramm reines Kokain) beschlagnahmt wurden und das Heroin einen Wirkstoffgehalt zwischen 11-13.2 % bzw. das Kokain einen Reinheitsgrad von 59.4 % aufgewiesen hatte. Auch seien am Knoten der sichergestellten, das Heroingemisch enthaltenden Plastikbeutel sowohl die DNA und Fingerabdrücke des Beschuldigten wie auch die DNA von B____ festgestellt worden. Ausserdem seien dort mehrere Mobiltelefone inkl. SIM-Karten, diverse Drogenutensilien, wie Digitalwaagen, Einweghandschuhe, Verpackungsmaterial und Minigrips sowie mit Heroin und Kokain kontaminiertes Bargeld (CHF 3'450.– und EUR 150.–) zum Vorschein gekommen und an diesen Gegenständen weitere DNA Spuren des Beschuldigten sichergestellt worden (vgl. angefochtenes Urteil, S. 13 mit weiteren Hinweisen zu den jeweiligen Aktenstellen). Schon damit sei zweifellos erstellt, dass der Beschuldigte an seinem Wohnort an der [...] für die Verarbeitung des für den gewinnbringenden Verkauf bestimmten Heroin- und Kokaingemischs verantwortlich gewesen sei. Zudem habe bei der Kontrolle eines Drogenkonsumenten, D____, am 20. August 2019 ein Minigrip mit 4.9 Gramm Heroin sichergestellt werden können, das eine DNA-Spur des Beschuldigten aufwies und zuvor von B____ an D____ verkauft worden war (vgl. angefochtenes Urteil, S. 14 mit weiteren Hinweisen zu den jeweiligen Aktenstellen). Schliesslich sei der Kontakt des Beschuldigten mit C____ und B____, die im fraglichen Zeitraum nachweislich im Betäubungsmittelhandel tätig waren und ebenfalls an der [...] logierten, objektiviert und unbestritten. Überdies lasse der Inhalt der zwischen B____ und C____ geführten WhatsApp-Konversation ohne Weiteres den Schluss zu, dass der Beschuldigte alias «[...]» derselben Bande angehört habe, zumal dieser Name in deren WhatsApp-Nachrichten mehrfach in Erscheinung getreten sei (vgl. angefochtenes Urteil, S. 14 mit weiteren Hinweisen zu den jeweiligen Aktenstellen). Zusammenfassend habe der Beschuldigte im Zeitraum von anfangs Juni bis Mitte September 2019 an der [...] logiert und sich in dieser Zeit aktiv am Betäubungsmittelhandel beteiligt, wobei er in seiner Funktion für die Verarbeitung von Betäubungsmitteln besorgt und mitunter gegenüber C____ und B____ weisungsgebunden gewesen sei.

 

2.1.3

2.1.3.1 In rechtlicher Hinsicht erachtete die Vorinstanz den Grundtatbestand der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG ohne weiteres als erfüllt.

 

2.1.3.2 Weiter bejahte sie das Qualifikationsmerkmal der Bandenmässigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG.

 

Dabei stellte die Vorinstanz zunächst die Bandenzugehörigkeit des Beschuldigten zu jener albanischen, im Raum Basel operierenden Drogenhändlerbande fest, welcher auch C____ und B____ angehört hatten. Sie erwog, B____ habe den vorliegenden Betäubungsmittelhandel mit dem hierarchisch höher gestellten C____ in koordinierter und arbeitsteiliger Weise betrieben. Dieser sei (als ranghöheres Bandenmitglied) lediglich zu Kontrollzwecken in die Schweiz gereist und gegenüber B____ weisungsbefugt gewesen. B____ seinerseits sei für den direkten Verkauf an die Abnehmer – zu Beginn auf der Strasse und anschliessend vorwiegend in seiner eigenen als Verkaufsstätte genutzten Wohnung an der [...] – zuständig gewesen. Zudem habe er Betäubungsmittel in dem von der Bande angemieteten Drogenbunker an der [...] verarbeitet und portioniert. Dagegen sei der Beschuldigte im Auftrag von C____ an seinem Wohnort an der [...] ausschliesslich für die Verarbeitung der Betäubungsmittel verantwortlich gewesen. Die von ihm verarbeiteten Drogen seien in der Folge in arbeitsteiliger Weise von unbekannten Bandenmitgliedern, mitunter aber auch von B____, veräussert worden. Die professionelle Zusammenarbeit zwischen C____ und dem Beschuldigten habe sich zudem darin manifestiert, dass sie – aus Sicherheitsgründen – nie direkt, sondern stets über B____ miteinander kommuniziert hätten und zwecks Verschleierung der Identität des Beschuldigten ein Alias-Namen verwendet worden sei. Ausserdem gehe aus den zahlreichen WhatsApp-Nachrichten unstreitig hervor, dass C____ und B____ gegenüber dem Beschuldigten weisungsbefugt gewesen seien. Die Intensität des Zusammenwirkens werde schliesslich durch den gemeinsamen Logisort der drei Bandenmitglieder an der [...] unterstrichen. Obschon die bandenmässige Zusammenarbeit verhältnismässig kurz gewesen sei, lasse die Menge der sichergestellten Drogen ohne Weiteres darauf schliessen, dass die deliktische Tätigkeit auf Dauer angelegt gewesen sei bzw. sich die Bandenmitglieder zur Verübung einer unbestimmten Anzahl von Taten zusammengefunden hätten. Ferner sei dem deliktischen Treiben der Bande lediglich durch die Festnahme von C____ und B____ ein Ende gesetzt worden.

 

In Bezug auf die dem Beschuldigten konkret anzulastende Drogenmenge erwog die Vorinstanz, die von der Berufungsklägerin geltend gemachte «mittlere Hierarchiestufe» des Beschuldigten lasse sich nicht beweisen. Zum einen sei B____ ab Ende Juni 2019 bis zu seiner Festnahme – wenn auch nicht täglich – polizeilich observiert und auch seine Wohnung an der [...] zeitweise videoüberwacht worden und sei der Beschuldigte trotz dieser umfangreichen Überwachungsmassnahmen weder im Zusammenhang mit der von B____ an der [...] betriebenen Verkaufsstätte noch mit dem an der [...] gelegenen Drogenbunker je in Erscheinung getreten. Zum anderen lasse sich den Akten auch sonst kein Aufenthalt des Beschuldigten in diesen konspirativ genutzten Wohnungen entnehmen. So seien die an den besagten Standorten durchgeführten Spurenauswertungen in Bezug auf den Beschuldigten hinsichtlich einer möglichen Beteiligung negativ verlaufen. Zwar habe an der [...] die DNA des Beschuldigten auf einem mit Munition gefüllten Couvert gesichert werden können, jedoch erscheine es durchaus denkbar, dass der Beschuldigte an einer anderen Örtlichkeit mit diesem Couvert in Kontakt gekommen sei, weshalb diese einzige Spur seine Anwesenheit in der besagten Wohnung nicht zu beweisen vermöge. Folglich könne dem Beschuldigten lediglich die Verarbeitung von Betäubungsmitteln an der [...] nachgewiesen werden, wobei es sich um eine «untergeordnete Hilfstätigkeit» handle. Entsprechend sei der Beschuldigte innerhalb der Bande – wie in der Anklageschrift geschildert – auf einer «eher niedrigen Hierarchiestufe» positioniert gewesen, weshalb sich der Beschuldigte für die inkriminierten Handlungen seiner hierarchisch übergeordneten Bandenmitglieder nicht zu verantworten habe respektive sich eine Zurechnung aufgrund seiner tieferen Hierarchiestufe nicht rechtfertige und dem Beschuldigten ausschliesslich seine eigenen Tathandlungen angelastet werden könnten. Konkret habe sich der Beschuldigte zunächst für die Verarbeitung von 100 Gramm Heroingemisch sowie für die 4.9 Gramm Heroingemisch zu verantworten, welche in dem in den Effekten von D____ sichergestellten Minigrip enthalten waren. Weiter müsse er sich auch die am 12. September 2019 an der [...] beschlagnahmten Betäubungsmittel (269.1 Gramm Heroingemisch sowie 10 Gramm Kokaingemisch) zurechnen lassen. Zusammenfassend könne dem Beschuldigten somit die Verarbeitung von insgesamt 374 Gramm Heroingemisch und 10 Gramm Kokaingemisch rechtsgenüglich nachgewiesen werden.

 

2.1.3.3 Angesichts der ihm zugerechneten Betäubungsmittelmenge erachtete die Vor­instanz schliesslich auch das Qualifikationsmerkmal der Gesundheitsgefährdung vieler Menschen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG als erfüllt. Sie erwog, das anlässlich der Hausdurchsuchung an der [...] beschlagnahmte Heroingemisch (ca. 270 Gramm) habe gemäss Analyse des Instituts für Rechtsmedizin einen Reinheitsgehalt zwischen 11-13.2 % aufgewiesen, woraus eine Reinsubstanzmenge von rund 30 Gramm Heroin resultiere. Bei der Zugrundelegung dieses Reinheitsgehalts für das gesamte vom Beschuldigten verarbeitete Heroingemisch (374 Gramm, d.h. ca. 40 Gramm reines Heroin) sei die vom Bundesgericht festgelegte Grenze von 12 Gramm reinem Heroin für einen mengenmässig qualifizierten Fall um ein Mehrfaches überschritten worden.

 

2.2      In ihrer Berufung rügt die Berufungsklägerin, dass die dem Beschuldigten angerechnete Betäubungsmittelmenge von 374 Gramm Heroingemisch zu tief sei. Gestützt auf das rechtskräftige Urteil des Strafgerichts vom 14. Oktober 2020 sowie die (unbestrittene) Tatsache, dass der Beschuldigte Mitglied der Bande um B____ und C____ war, sei dem Beschuldigten die gesamte in den drei Lokalitäten ([...], [...], [...]) gefundene Betäubungsmittelmenge, nämlich 3'035.4 Gramm Heroingemisch, 999.6 Gramm Kokaingemisch sowie 1'989.9 Gramm MDMA, anzurechnen.

 

2.2.1

2.2.1.1 In tatsächlicher Hinsicht macht die Berufungsklägerin geltend, der Beschuldigte sei in der Bande mindestens auf gleicher Hierarchiestufe wie B____ gewesen. Das Fehlen von nachgewiesenen telefonischen Kontakten zwischen C____ und dem Beschuldigten könne nicht eine gegenüber B____ untergeordnete Stellung belegen, da diese zusammen an der [...] gewohnt und folglich direkt miteinander gesprochen hätten. So habe der Beschuldigte auch erklärt, C____ sei während dieser Zeit wie ein Vater für ihn gewesen. Auch dass C____ B____ aufgefordert habe, dem Beschuldigten seine Befehle weiterzuleiten, bedeute keine Weisungsgebundenheit des Beschuldigten gegenüber B____, sondern belege lediglich, dass C____ dieses eine Mal nicht direkt mit dem Beschuldigten kommuniziert habe, da jener sich zu diesem Zeitpunkt offenbar nicht in der Schweiz aufgehalten habe. Im Gegensatz zum Beschuldigten habe B____ unbestrittenermassen die risikobehafteten Frontgeschäfte ausgeführt (Verkauf von Betäubungsmittel an Endkonsumenten). Zudem hätten beide denselben Monatslohn von CHF 1'500.– erhalten.

 

Sie bringt weiter vor, das Strafgericht habe den Konnex dieser zwei Bandenmitglieder – gemeint wohl B____ und C____ – zu den Wohnungen an der [...] und an der [...] in seinem Urteil vom 14. Oktober 2020 als erwiesen angesehen. Bei der Wohnung an der [...] habe es sich hiernach um einen für die Verarbeitung und Lagerung von Betäubungsmitteln benutzten Umschlagsplatz gehandelt, wobei das Streckmittel, welches der Beschuldigte für seine Aufgabe benötigt habe, dort gelagert worden sei. Auch sei in der dortigen Wohnung die DNA des Beschuldigten gefunden worden. Die [...] sei sodann als eigentliches Verkaufslogis von B____ genutzt worden. Der Beschuldigte sei dort zwar nie gesehen worden, doch habe die Observation lediglich vom 28. August bis am 4. September 2019 gedauert, weshalb diese Erkenntnis eine Verbindung des Beschuldigten zu dieser Wohnung nicht zu widerlegen vermöge.

 

2.2.1.2 Diesen Einwänden kann nicht gefolgt werden. Zwar ist die Verbindung zwischen dem Beschuldigten und B____ erstellt, wenngleich der Beschuldigte sie vor den Schranken des Appellationsgerichts wieder in Abrede zu stellen versuchte (vgl. zweitinstanzliches Verhandlungsprotokoll, S. 3). Es kann insoweit auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil, S. 10 ff.). So wurde denn auch die von der Vorinstanz angenommene Bandenmässigkeit seitens der Verteidigung nicht angefochten (siehe oben, E. 1.2.2). Entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin (zweitinstanzliches Plädoyer, S. 2) beinhaltet aber die blosse – vorliegend erstellte – Verbindung des Beschuldigten zum Bandenmitglied B____ nicht automatisch auch die Verbindung mit dessen Logis an der [...]. Zwar ist es gerichtsnotorisch, dass eine Bande, welche aufgrund ihrer Grösse und Professionalität mehrere Wohnung zur Verfügung hat, die Betäubungsmittel zwecks Risikominimierung auf diese verteilt (so der berechtigte Einwand der Berufungsklägerin in ihrem zweitinstanzlichen Plädoyer, S. 2). Genauso gerichtsnotorisch ist es aber, dass einzelne Bandenmitglieder – wiederum zwecks Risikominimierung – nur über beschränkte Kenntnisse hinsichtlich der konkreten Organisationstruktur bzw. der genauen Reichweite der Bandentätigkeit verfügen und ihnen die Örtlichkeiten von gewissen Lagerbeständen bzw. Verkaufstätigkeiten von den hierfür Verantwortlichen gerade nicht bekannt gegeben werden. Angesichts des – bis vor den Schranken des Appellationsgerichts (Verhandlungsprotokoll, S. 2) – behaupteten Näheverhältnisses zu C____, erscheint es sogar durchaus plausibel, dass dieser den Beschuldigten als seinen Protegé durch einen beschränkten Informationsfluss schützen wollte.

 

Die Vorinstanz legt überzeugend dar, weshalb eine Verbindung des Beschuldigten zu den fraglichen Wohnungen an der [...] und an der [...] nicht hinreichend erstellt sei. Es kann auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden (angefochtenes Urteil, S. 16 f.). Tatsächlich ist die Liegenschaft an der [...] nur während eines relativ beschränkten Zeitraums von 8 Tagen videoüberwacht worden. Damit ist im Umkehrschluss aber nicht nachgewiesen, dass sich der Beschuldigte davor oder danach je dorthin begeben bzw. dort aufgehalten habe (so der berechtigte Einwand der Verteidigung, zweitinstanzliches Plädoyer, S. 3). Sodann wurde die DNA des Beschuldigten an der [...] auf einem losen Gegenstand – und nicht etwa einem Möbel o.ä. – gefunden, welches – zumindest nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» – auch anderswie dorthin gelangt sein konnte. In objektiver Hinsicht kann der Beschuldigte folglich lediglich mit der – jedenfalls für die Verpackung benutzten – Wohnung an der [...] und nicht mit der eigentlichen Verkaufsstätte an der [...] oder dem «Drogenbunker» an der [...] in Verbindung gebracht werden.

 

Dies wird denn auch durch seine – von der Vorinstanz festgestellte – Stellung innerhalb der Hierarchie der Bande gestützt, wonach dem Beschuldigten lediglich die Rolle des Verpackers im Hintergrund zukam. Entgegen dem Vorbringen der Berufungsklägerin ist insbesondere nicht erstellt, dass der Beschuldigte auf gleicher Hierarchiestufe wie B____ bzw. jener gar «näher an der Hierachiestufe 3» gewesen sei, während B____ sich auf Stufe 4 befunden habe (vgl. zweitinstanzliches Plädoyer, S. 2). Zwar erhielten beide den gleichen Lohn und war B____ teils auch für risikobehaftete Tätigkeiten wie den direkten Verkauf an die Abnehmer verantwortlich, doch verfügte der Beschuldigte nicht ansatzweise über die gleiche Autonomie als B____. So hatte dieser – anders als der Beschuldigte – Zutritt zu mehreren Standorten (der Mietvertrag an der [...] lautete etwa auf seinen Namen, vgl. Urteil des Strafgerichts vom 14. Oktober 2020, Akten S. 1614 ff., S. 32 mit weiteren Hinweisen) und insbesondere auch die Verantwortung über den für die Verarbeitung und Lagerung der Betäubungsmittel benutzten Umschlagsplatz an der [...] (vgl. die im Urteil des Strafgerichts vom 14. Oktober 2020, Akten S. 1614 ff., S. 34, wiedergegebene Aussage von B____, wonach der Chef ihm gesagt habe, er müsse auf diese Adresse aufpassen). Auch stand er in intensivem Kontakt mit dem ranghöheren C____ (so waren – neben beinahe täglichen telefonischen Kontakten – zwischen ihnen im fraglichen Zeitraum während rund zwei Monaten über 2'000 Nachrichten ausgetauscht worden, Urteil des Strafgerichts vom 14. Oktober 2020, Akten S. 1614 ff., S. 31 mit weiteren Hinweisen und S. 42). Abgesehen davon fand der Verkauf der Betäubungsmittel «überwiegend in seiner Wohnung an der [...] statt (Urteil des Strafgerichts vom 14. Oktober 2020, Akten S. 1614 ff., E. 3.1), womit B____ auch seine Verkaufstätigkeit «im Schutze einer Wohnung» erledigen konnte. Angesichts der unterschiedlichen Aufgaben von B____, der ihm anvertrauten «grössere[n] Aufgaben» und der teils «hohe[n] Vertrauensstellung», die er genoss, liess sich die Hierarchiestufe von B____ im Zeitpunkt seiner Verurteilung auch nicht exakt bestimmen (Urteil des Strafgerichts vom 14. Oktober 2020, Akten S. 1614 ff., E. 3.1). Klar erscheint aber jedenfalls, dass der Beschuldigte sich auf einer tendenziell niedrigeren Hierarchiestufe als B____ befand.

 

2.2.2

2.2.2.1 In rechtlicher Hinsicht verweist die Berufungsklägerin auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach es sich bei der Bandenmässigkeit um eine gegenüber der Mittäterschaft intensivierte Form des gemeinsamen deliktischen Vorgehens handle und daher kein Anlass bestehe, das Bandenmitglied in Bezug auf die Anrechnung der beschlagnahmten Betäubungsmittelmenge als Auswirkung der bandenmässigen Tatbegehung anders zu behandeln als jeden Mittäter, welchem zufolge der Mitttäterschaft die gesamte Handlung zugerechnet werde.

 

2.2.2.2 Diese – mittlerweile im Leitentscheid BGE 147 IV 176 (E. 2.4.2) – publizierte Rechtsprechung kann jedoch nicht eins zu eins auf den vorliegenden Fall übertragen werden.

 

In der dortigen Konstellation war zwar die bandenmässige Tatbegehung erstellt, weshalb dem Beschwerdeführer der gesamte von der Bande erwirtschaftete Umsatz vollumfänglich angerechnet (und in der Folge die Gewerbsmässigkeit bejaht) worden war. Dem damals vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall lag jedoch eine inländische Bande von lediglich fünf Personen zugrunde, die sich untereinander gut kannten und innerhalb der Bande auch im Wesentlichen gleichberechtigt waren (so hatte der Beschwerdeführer vor Bundesgericht jedenfalls eingewendet, dass auf ihn «nur ein Fünftel des erzielten Umsatzes» entfiele [BGE 147 IV 176 E. 2.4.2], womit der Umsatz den fünf Bandenmitgliedern wohl zu gleichen Teilen distribuiert worden war). Anders stellt sich die Lage bei einer international vernetzten und professionell organisierten Drogenhändlerbande wie die vorliegende dar, deren genauen Mitgliederanzahl bis heute unbekannt geblieben ist und die sich insbesondere durch klare Hierarchiestufen charakterisiert. Ein derart gross angelegter Drogenhandel beruht oftmals auf geheim gehaltenen Organisationsstrukturen und beschränkten Kenntnissen der rangniedrigeren Bandenmitglieder. Diese kennen meist nur einen Bruchteil der weiteren Bandenmitglieder und erfahren auch die genaue Reichweite bzw. Örtlichkeiten der Bandentätigkeit nicht, um eine Gefährdung der Organisationsstruktur im Entdeckungsfall auszuschliessen. Allein schon vor diesem Hintergrund erscheint es stossend – und auch mit dem Unschuldsgrundsatz nicht vereinbar –, einem rangniedrigen Bandenmitglied gestützt auf die obgenannte bundesgerichtliche Rechtsprechung jene Tätigkeiten der weiteren Bandenmitglieder anzurechnen, über die es strukturell bedingt gar keine Kenntnisse haben durfte.

 

Die von der Berufungsklägerin angerufene bundesgerichtliche Rechtsprechung ist daher im vorliegenden Fall einzuschränken. So erwog auch die Vorinstanz, dass sich eine Zurechnung aufgrund der tieferen Hierarchiestufe des Beschuldigten in casu nicht rechtfertige (angefochtenes Urteil, S. 17, mit Verweis auf AGE SB.2018.34 vom 20. November 2018 E. 3.2). Selbst aber, wenn der Beschuldigte hierarchisch B____ gleichgestellt gewesen wäre, was vorliegendenfalls nicht erstellt ist, dürften ihm die Tätigkeiten von B____ in den beiden weiteren Liegenschaften ([...] und an der [...]) nicht zugerechnet werden, zumal dem Beschuldigten – unabhängig von seiner Hierarchiestufe – eine andere Rolle innerhalb der Bande zukam und nach dem Beweisergebnis nicht erstellt ist, dass und inwiefern er über die fraglichen Tätigkeiten von B____ an den weiteren Örtlichkeiten überhaupt informiert worden war. Eine Zurechnung allein gestützt auf die angenommene Bandenmässigkeit und trotz der – hier anzunehmenden – Unkenntnis des Beschuldigten wäre nicht haltbar, zumal sich die wechselseitige Zurechnung der Tatbeiträge nur bei einer tatsächlich mittäterschaftlichen Begehungsweise innerhalb der Bande rechtfertigt (siehe hierzu Bommer, ZBJV 158/2022, S. 627, 657 f., der mit Recht darauf hinweist, dass die Begründung der Zurechnung mit der Bandenmässigkeit auf deren doppelte Erfassung und Bestrafung hinausläuft). Auch Stephan Schlegel und Oliver Jucker plädieren in Bezug auf den Leitentscheid 147 IV 181 für eine Einschränkung insofern, «als dass eine derartige Zurechnung nur für die bandenmässig begangenen Tathandlungen möglich ist, an denen der Täter sich auch tatsächlich in irgendeiner Form beteiligt hat» (Schlegel/Jucker, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz sowie zu Bestimmungen des StGB und OBG mit weiteren Erlassen, 4. Auflage 2022, Art. 19 / C.-E. N 221).

 

2.2.2.3 Mangels nachgewiesener Kenntnisse des Beschuldigten in Bezug auf den an der [...] und der [...] betriebenen Betäubungsmittelhandel und angesichts seiner fehlenden Beteiligung daran scheidet eine Zurechnung der an diesen Lokalitäten aufgefundenen Betäubungsmittel aus rechtlicher Sicht aus.

 

2.2.3   Im Ergebnis ist von einer Zurechnung der in den beiden weiteren Lokalitäten ([...] und [...]) gefundenen Betäubungsmittelmengen abzusehen und die vorinstanzlichen Erwägungen insoweit zu bestätigen. Darauf wird im Rahmen der Strafzumessung (unten, E. 4.4.1.1) zurückzukommen sein.

 

3.

3.1      Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten weiter der Geldwäscherei schuldig. Konkret wird ihm vorgeworfen, er habe sich am 23. August 2019 auf Anweisung von C____ zusammen mit B____ zu einem bestimmten Treffpunkt am Flughafen («[...]») begeben und dort einer unbekannt gebliebenen Drittperson die Summe von CHF 10'600.– übergeben, wobei es sich ausschliesslich um Erlös aus dem Betäubungsmittelhandel gehandelt habe. In tatsächlicher Hinsicht erwog die Vorinstanz, es gehe aus einer WhatsApp-Unterhaltung hervor, dass C____ B____ angewiesen habe, den Beschuldigten («[...]») zu wecken und diesen zwecks Übergabe der CHF 10'600.– an den Flughafen am vereinbarten Treffpunkt zu bringen, was von B____ kurz darauf bestätigt worden sei. Die Tatsache, dass keinerlei Rückfragen gekommen seien, lasse einzig den Schluss zu, dass die Geldübergabe – wie zuvor angewiesen – effektiv stattgefunden habe.

 

3.2      In ihrer Anschlussberufung rügt die Verteidigung, dass der fragliche WhatsApp-Chat widersprüchlich sei. Einerseits sei die Rede davon, dass der Beschuldigte den fraglichen Betrag bringen solle, andererseits sei einer weiteren WhatsApp Nachricht zu entnehmen, dass es B____ sein solle, der die genannte Summe am Flughafen zu übergeben habe. Somit sei nicht bewiesen, dass der Beschuldigte überhaupt Kenntnis von dieser Geschichte gehabt habe, zumal in den Akten keine sonstige Korrespondenz betreffend die Geldübergabe seitens des Beschuldigten zu finden sei. Selbst aber, wenn der Beschuldigte Kenntnis davon gehabt habe, sei mit der WhatsApp-Unterhaltung nicht bewiesen worden, dass dieses Bargeld auch effektiv einer Drittperson übergeben worden sei. Eine nachträgliche Konversation habe auch nach Beendigung des WhatsApp-Chats telefonisch oder mündlich geführt werden können.

 

3.3      Die Rüge der Verteidigung erweist sich als begründet. Tatsächlich deutet lediglich eine Nachricht auf eine Geldüberweisung des Beschuldigten hin («Schläft er noch, man sollte ihn wecken und ihn zum Flughafen bringen, er muss 10.600 Franken schicken», Akten S. 741). Damit ist aber nicht direkt belegt, dass die entsprechende Überweisung durch den Beschuldigten auch tatsächlich getätigt wurde. Immerhin existiert im gleichen Zusammenhang auch eine weitere Nachricht, wonach es B____ gewesen sei, der das Geld habe bringen müssen («Und dort bringst du 10.600 Franken, sagst du Nachricht (Bestellung) von [...]», Akten S. 744, wobei mit «du» hier nur B____ gemeint sein kann, der mit C____ jeweils im Kontakt stand). Im Übrigen ist der Verteidigung auch darin zu folgen, dass sich den Akten kein Beleg für die Überweisung entnehmen lässt und folglich auch nicht erstellt ist, dass die Geldüberweisung überhaupt getätigt wurde.

 

3.4      Mangels rechtsgenüglichen Nachweises des objektiven Tatbestands ist der Beschuldigte in teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung vom Vorwurf der Geldwäscherei freizusprechen.

 

4.

4.1 In Bestätigung der rechtskräftigen Schuldsprüche hat sich der Beschuldigte somit des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen und Bandenmässigkeit), des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthaltes sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes zu verantworten.

 

4.2      An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

 

Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. dazu BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2. September 2021 E. 5.3.1).

 

4.3      Der Beschuldigte stellt die Wahl der Sanktionsart und damit die für sämtliche Delikte angeordnete Freiheitsstrafe nicht in Frage, weshalb diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (angefochtenes Urteil, S. 23 f.). Eine Geldstrafe scheidet in Bezug auf die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz aufgrund der in Art. 19 Abs. 2 BetmG vorgesehenen einjährigen Mindeststrafe ohnehin aus. Angesichts des engen Konnexes und der offensichtlich schlechten Vollstreckungsprognose kommt eine solche aber auch in Bezug auf das mehrfache Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und den mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalt von Vornherein nicht in Betracht.

 

4.4

4.4.1   Ausgangspunkt für die Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe bildet der Strafrahmen des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen) gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG, der eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zwanzig Jahren vorsieht.

 

4.4.1.1 Wie dies die Vorinstanz richtig erwog, fällt in objektiver Hinsicht zunächst ins Gewicht, dass mit der «grossen Gesundheitsgefährdung» und der «Bandenmässigkeit» gleich zwei Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG erfüllt sind. Art. 19 Abs. 2 BetmG ist nach der Rechtsprechung eine Strafzumessungsregel (BGE 129 IV 188 E. 3.3; BGer 6B_853/2017 vom 9. Februar 2018 E. 1 und 2, 6B_1441/2019 vom 30. März 2020 E. 2.4, 6B_294/2011 vom 16. September 2011 E. 2.2.2). Sind mehrere Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG erfüllt, führt das zwar nicht zu einer weiteren Verschärfung des Strafrahmens. Liegt etwa schon ein mengenmässig schwerer Fall vor, so kann – und muss – sich die Bandenmässigkeit aber innerhalb des verschärften Strafrahmens gemäss Art. 47 StGB straferhöhend auswirken (BGE 122 IV 265 E. 2c, 120 IV 330 E. 1c; BGer 6B_1263/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.5; 6B_237/2018 vom 24. August 2018 E. 1.4.2, 6B_294/2011 vom 16. September 2011 E. 2.2.2; vgl. hierzu auch Schlegel/Jucker, a.a.O., Art. 47 StGB N 14).

 

Mit Blick auf das Zumessungskriterium des objektiven Tatverschuldens postulieren Luzius Eugster und Tom Frischknecht in Fällen organisierten Betäubungsmittelhandels – auch im Sinne der Rechtsgleichheit – die Bildung von Kategorien als Orientierungshilfe. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt der Funktion respektive der Stellung des Beschuldigten innerhalb der auf den Handel mit Betäubungsmitteln angelegten Organisation im Rahmen der Strafzumessung primäre Bedeutung zu. Zu berücksichtigen sind hier namentlich die hierarchische Stellung, die Aufgaben, die Entscheidbefugnis, die Exposition und der finanzielle Profit, welcher mit der Stellung des Beschuldigten in der Organisation korrespondiert. Ausgehend von den genannten Kriterien und gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung haben die Autoren im Bereich der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz fünf Typologien respektive Hierarchiestufen mit unterschiedlichen Einsatzstrafen für das objektive Tatverschulden herausgebildet (Eugster/‌Frischknecht, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel in: AJP 2014 S. 327 ff., S. 327 ff.). Wie die Vorinstanz mit Recht festhält, kommt diesem Element tendenziell grössere Bedeutung zu als dem Kriterium der umgesetzten Drogenmenge (angefochtenes Urteil, S. 24, mit Hinweisen zur Rechtsprechung, wonach der Drogenmenge bei der Strafzumessung keine vorrangige Bedeutung zukomme). So stellt die dem Beschuldigten zur Last gelegte Betäubungsmittelmenge nur einen von vielen Strafzumessungsfaktoren dar, der bei der Bewertung des Verschuldens zu berücksichtigen ist (Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 47 StGB N 93). Folglich ist auf der Verschuldensseite primär die Stellung des Beschuldigten innerhalb der Bande zu berücksichtigen. Diesbezüglich kann auf die grundsätzlich zutreffenden Erwägungen der Vor­instanz verwiesen werden, wonach er aufgrund seiner Stellung im unteren Bereich der Hierarchiestufe 4 anzusiedeln ist (angefochtenes Urteil, S. 25, vgl. auch oben, E. 2.1.3.2 und 2.2.1.2). Für diese Hierarchiestufe wird eine Einsatzstrafe von drei bis fünf Jahren vorgeschlagen (vgl. Eugster/Frisch­knecht, a.a.O., S. 336; Schlegel/‌Jucker, a.a.O., Art. 47 StGB N 32).

 

In Bezug auf die objektive Tatschwere ist weiter zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger im Besitz einer reinen Wirkstoffmenge von rund 40 Gramm reinem Heroin war und damit die Schwelle von 12 Gramm reinem Kokain, ab welcher ein mengenmässig qualifizierter Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG vorliegt (BGE 145 IV 312 E. 2.1.3), immerhin um mehr als das Dreifache überschritten wurde, wenngleich diese Menge insgesamt mit Blick auf denkbare Vergleichsfälle nicht sonderlich hoch ausfällt. Abgesehen davon aber, dass der genauen Betäubungsmittelmenge – wie soeben ausgeführt – generell keine vorrangige Bedeutung zukommt, fällt sie im vorliegenden Einzelfall bei der Bewertung des Verschuldens nicht wesentlich ins Gewicht, zumal die bandenmässige Drogenhandelsaktivität – das wurde auch von der Vor­instanz erschwerend gewertet – einzig aufgrund der Festnahme der beiden Bandenmitglieder B____ und C____ beendet worden ist und folglich der Umstand, dass es bei einer relativ überschaubaren Betäubungsmittelmenge geblieben ist, im Wesentlichen ausserhalb des Machtbereichs des Beschuldigten lag. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass er aus eigenem Antrieb seine Aktivitäten eingestellt hätte. Schon vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich die – auf Basis eines von Thomas Fingerhuth et al. vorgeschlagenen Strafzumessungsmodells, welches auf die reine Betäubungsmittelmenge abstellt und für ca. 40 Gramm reines Heroin eine bedeutend tiefere Einsatzstrafe von rund 18 Monaten vorschlägt (vgl. Schlegel/Jucker, a.a.O., Art. 47 StGB N 44) von der Vor­instanz vorgenommene Reduktion auf 24 Monaten nicht. Ferner wirkt sich die Art des Betäubungsmittels objektiv verschuldenserhöhend aus (Schlegel/Jucker, a.a.O., Art. 47 StGB N 14), zumal die Bande überwiegend mit Heroin handelte und dieses das höchste Sucht- und Gefährdungspotenzial illegaler Betäubungsmittel birgt (so auch angefochtenes Urteil, S. 25).

 

Insgesamt wiegt das objektive Verschulden des Beschuldigten damit jedenfalls nicht mehr leicht.

 

4.4.1.2 In subjektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschuldigte primär aus finanziellen Beweggründen in den Drogenhandel eingestiegen ist, was verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist (vgl. Schlegel/Jucker, a.a.O., Art. 47 StGB N 20 mit Verweis auf BGer 6B_603/2021 vom 18. Mai 2022 E. 4.3.2). Da er selbst nur «sehr wenig» Heroin und hauptsächlich Kokain konsumierte (vgl. erstinstanzliches Protokoll, S. 3), ist er jedenfalls in Bezug auf das hier im Vordergrund stehende Heroin als Gelegenheitskonsument und damit als klassischer Moneydealer zu bezeichnen. Zudem handelte er direktvorsätzlich. Damit wiegt auch die subjektive Tatschwere nicht mehr leicht und vermag diese die objektive Tatschwere jedenfalls nicht zu relativieren.

 

4.4.1.3 Die Vorinstanz ist vor diesem Hintergrund zu Recht von einem insgesamt nicht mehr leichten Tatverschulden ausgegangen. Die in der Folge auf 24 Monate festgesetzte Freiheitsstrafe erweist sich schon deshalb als zu tief, weil sie im Widerspruch zum festgestellten Tatverschulden am unteren Rand des Strafrahmens von einem bis 20 Jahren Freiheitsstrafe liegt. Dies gilt umso mehr, als vorliegend zwei Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG erfüllt sind, was sich innerhalb dieses Strafrahmens straferhöhend auszuwirken hat. Wie dies die Berufungsklägerin zur Hauptsache in ihrer Berufung vorbringt, erweist sich die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe jedoch auch im Vergleich mit anderen Fällen als eindeutig zu tief (vgl. in Bezug auf die gegen den – wenngleich hierarchisch eher höher gestellten –  B____ ausgefällte hypothetische Einsatzstrafe von 4 ¾ Jahren Freiheitsstrafe sowie die gegen den Mitbeschuldigten E____, bei welchem ebenfalls von einem nicht mehr leichten Tatverschulden ausgegangen worden und das Qualifikationsmerkmal der Bandenmässigkeit nicht erfüllt war, ausgefällte hypothetische Einsatzstrafe von 3 Jahren Freiheitsstrafe das Urteil des Strafgerichts vom 14. Oktober 2020,  Akten S. 1614 ff., E. 2.1 bzw. 3.1 sowie etwa AGE SB.2020.92 vom 12. Januar 2022 E. 7.3.1, wo für einen im unteren bis mittleren Bereich der Hierarchiestufe 4 angesiedelten Beschuldigten bei einem ähnlichen Strafvorwurf eine Einsatzstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen erachtet wurde). In Anbetracht des festgestellten Tatverschuldens und im Einklang mit analogen Fällen erweist sich vorliegend eine Einsatzstrafe von 30 Monaten für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit grosser Gesundheitsgefährdung und Bandenmässigkeit) als angemessen.

 

4.4.2   Sodann sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Delikte festzusetzen, wobei sich das Appellationsgericht diesbezüglich im Wesentlichen den – im Übrigen nicht bestrittenen – Erwägungen der Vorinstanz anschliessen kann.

 

4.4.2.1 In Bezug auf das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz ist in objektiver Hinsicht zunächst verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte wiederholt sowohl vor wie auch nach dem bandenmässigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln tätig war, nämlich bereits im 2017 (Inverkehrsetzung von 10.5 Gramm Kokain und 9.7 Gramm Heroingemisch) wie auch im 2021 (wöchentliche Abgabe zum Konsum von insgesamt 40 Gramm Heroingemisch), wobei er diese deliktische Tätigkeit zuletzt über einen erheblichen Zeitraum von ca. 10 Monaten ausübte, was zusätzlich erschwerend ins Gewicht fällt. In subjektiver Hinsicht kann sich der Beschuldigte auch nicht dadurch entlasten, dass er nach der Ermordung seines Vaters in eine Depression gefallen und nur deshalb in den Betäubungsmittelhandel «gerutscht» sei (vgl. zweitinstanzliches Protokoll, S. 2 f.), zumal sein Vater am 26. November 2018 verstarb und der Beschuldigte nachweislich schon vorher in Basel wegen des Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz strafrechtlich in Erscheinung getreten ist (so der berechtigte Einwand der Berufungsklägerin, zweitinstanzliches Plädoyer, S. 2). Sodann ist der behauptete Eigenkonsum des Beschuldigten hauptsächlich in Bezug auf das Kokain, und weniger in Bezug auf das von ihm nur «sehr wenig» konsumierte (vgl. erstinstanzliches Protokoll, S. 3), jedoch weit schwerwiegendere Heroin leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Insgesamt wiegt auch hier das Verschulden nicht mehr leicht, weshalb sich dafür – angesichts des Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe – isoliert betrachtet eine hypothetische Einsatzstrafe von 12 Monaten rechtfertigen würde.

 

4.4.2.2 Schliesslich sieht das Gesetz für den Tatbestand der Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz eine Bestrafung mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vor (Art. 115 Abs. 1 AIG). Wie die Vorinstanz richtig festhält, ist zu Lasten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass er sich lediglich in der Schweiz aufgehalten hat, um hier dem illegalen Drogenhandel nachzugehen. Während er im September 2019 nur wenige Tage seinen visumsfreien Aufenthalt überschritten hatte, was für sich allein nicht schwer wiegen würde, hielt er sich im Jahr 2021 während knapp sieben Monaten rechtswidrig hierzulande auf, weshalb – auch angesichts der wiederholten Tatbegehung – nicht mehr von einem leichten Verschulden die Rede sein kann. Es würde sich hierfür isoliert betrachtet eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten rechtfertigen.

 

4.4.3   Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 49 StGB N 122a).

 

Das mehrfache Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz fällt im Vergleich zum Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht mehr stark ins Gewicht. Da sich aufgrund des engen Konnexes der Gesamtschuldbetrag der Delikte deutlich verringert, rechtfertigt es sich in Anwendung des Asperationsprinzips die Einsatzstrafe von 30 Monaten für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz um 8 Monate für das mehrfache Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu erhöhen. Die mehrfache Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz stellt im vorliegenden Fall sodann lediglich ein Begleitdelikt zu den Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz dar, weshalb sich hierfür eine grosszügigere Asperation und damit eine Erhöhung der Gesamtstrafe um lediglich weitere 2 Monate rechtfertigt. Somit resultiert vor Berücksichtigung der Täterkomponente eine Freiheitsstrafe von 40 Monaten.

 

4.4.4   Ferner kann den in Bezug auf die Täterkomponente gemachten Ausführungen der Vorinstanz und der von ihr vorgenommenen Einschätzung, wonach diese insgesamt neutral zu werten sei (angefochtenes Urteil, S. 27), vollumfänglich gefolgt werden. Nachdem der Beschuldigte vor Appellationsgericht sogar die – an und für sich nicht angefochtene – Bandenmässigkeit in Abrede zu stellen versuchte und – trotz insoweit rechtskräftiger Verurteilung – behauptete, B____ nicht zu kennen (zweitinstanzliches Protokoll, S. 3), kann ihm ein wirkliches Geständnis, welches strafmindern zu berücksichtigen wäre, nicht zugutegehalten werden.

 

4.4.5   Unter Berücksichtigung sämtlicher für die Strafzumessung relevanter Aspekte erscheint es aus den gemachten Erwägungen angemessen, den Beschuldigten mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monate zu bestrafen. Da die Sanktion damit über dem für den teilbedingten Vollzug festgelegten Maximalwert von 3 Jahren liegt (Art. 43 Abs. 1 StGB), ist für die festgesetzte Freiheitsstrafe der unbedingte Vollzug anzuordnen.

 

4.5      Letztlich ist die für die mehrfache Übertretung gemäss Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes ausgesprochene Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) zu bestätigen. Insoweit ist das vor­instanzliche Urteil denn auch unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen.

 

5.

5.1      Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen. Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3).

 

Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).

 

5.2

5.2.1   Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren nur hinsichtlich des Freispruchs vom Vorwurf der Geldwäscherei obsiegt, die übrigen Schuldsprüche jedoch bestätigt werden und insbesondere die Strafe erhöht wird, hat er die erstinstanzlichen Verfahrenskosten unverändert zu tragen. Dem Umstand, dass er in Bezug auf den Schuldspruch der Geldwäscherei Anlass zur Erhebung der Anschlussberufung hatte, wird immerhin mit einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 3'500.– Rechnung getragen.

 

5.2.2   Die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf insgesamt CHF 2'500.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich der allfälliger übriger Auslagen) festgesetzt (§ 21 des basel-städtischen Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Der Beschuldigte erzielt mit seiner Anschlussberufung immerhin einen Freispruch in Bezug auf den Vorwurf der Geldwäscherei, wobei im Übrigen die Berufungsklägerin in Bezug auf die Strafzumessung zu einem wesentlichen Teil durchdringt. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten eine leicht reduzierte Gebühr von CHF 2'250.– aufzuerlegen.

 

5.3      Die amtliche Verteidigerin, [...], wird für ihren Aufwand gemäss Honorarnote vom 25. August 2023 aus der Gerichtskasse entschädigt. Hinzu kommen weitere 2 Stunden für die Berufungsverhandlung inkl. Nachbesprechung mit dem Klienten und 7,7 % Mehrwertsteuer. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

 

Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Der Beschuldigte wird vorliegend zu 90 % der Verfahrenskosten verurteilt. Die Entschädigung seiner amtlichen Verteidigerin steht ihm gegenüber demnach im gleichen Umfang unter Vorbehalt der Rückforderung.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):

 

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Inhalte des Urteils der Strafgerichtskammer vom 16. September 2022 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-       Schuldsprüche wegen des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen und Bandenmässigkeit), des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthaltes sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes;

-       Landesverweisung für die Dauer von 7 Jahren;

-       Eintragung der Landesverweisung gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem;

-       Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe);

-       Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Betäubungsmittel und Gegenstände;

-       Entschädigung der amtlichen Verteidigerin, [...], für das erstinstanzliche Verfahren.

 

A____ wird – in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft – zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten verurteilt, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. des vorläufigen Strafvollzugs seit dem 22. November 2021,

in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit.  c sowie Abs. 2 lit. a und b des Betäubungsmittelgesetzes, Art. 115 Abs. 1 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes sowie Art. 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.

 

A____ wird – in Gutheissung seiner Anschlussberufung – von der Anklage der Geldwäscherei freigesprochen.

 

Der Beurteilte trägt die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 11'757.40 sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 3’500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 2’250.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

 

Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4'600.– und ein Auslagenersatz von CHF 69.70, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 359.55 sowie Dolmetscherkosten von CHF 523.60, insgesamt also CHF 5'552.85 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 90 % vorbehalten.

 

Mitteilung an:

-       Beschuldigter

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       VOSTRA-Koordinationsstelle

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Bundesamt für Polizei (fedpol)

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Marc Oser                                                      Dr. Noémi Biro

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).