Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2022.115

 

URTEIL

 

vom 10. April 2024

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Sara Lamm (Vorsitz),

Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard, Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiber Dr. Martin Seelmann, LL.M.

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                Berufungskläger

[...]                                                                                             Privatkläger

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

gegen

 

B____, [...]                                                                    Berufungsbeklagter

[...]                                                                                          Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 4. Juli 2022

 

betreffend ad 2: Freispruch von der Anklage der einfachen Körperverlet-

zung (mit Gift, Waffe oder gefährlichem Gegenstand)

 


Sachverhalt

 

B____ wurde mit Urteil des Strafgerichtspräsidenten vom 4. Juli 2022 von der Anklage der einfachen Körperverletzung (mit Gift, Waffe oder gefährlichem Gegenstand) in Anwendung von Art. 15 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) kostenlos freigesprochen. Des Weiteren wurden die Genugtuungsforderung von A____ im Betrage von CHF 500.– sowie die Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'181.85 abgewiesen. Schliesslich wurde das beigebrachte Messer (Effektenverwaltung; Verzeichnis [...]) unter Aufhebung der Beschlagnahme an B____ zurückgegeben.

 

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger) mit Eingabe vom 14. November 2022 Berufung erklärt und beantragt, dass das Urteil des Strafgerichtspräsidenten vom 4. Juli 2022 teilweise aufzuheben sei. So sei B____ (nachfolgend: Beschuldigter) der einfachen Körperverletzung (mit Gift, Waffe oder gefährlichem Gegenstand) zu verurteilen und angemessen zu bestrafen. Des Weiteren sei der Beschuldigte zur Zahlung einer Genugtuung im Umfange von CHF 500.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 29. März 2021 an den Berufungskläger zu verurteilen und es seien die ausserordentlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu Lasten des Beschuldigten zu verlegen, dies unter o/e-Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft sowie der Beschuldigte haben weder Anschlussberufung erhoben, noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt.

 

Mit Berufungsbegründung vom 2. Mai 2023 hat der Berufungskläger seine mit der Berufungserklärung gestellten Anträge begründet. Mit Berufungsantwort vom 5. Juni 2023 beantragt die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung unter gleichzeitiger Bestätigung des strafgerichtlichen Entscheids. Dies beantragt auch der Beschuldigte mit Berufungsantwort vom 6. Juni 2023.

 

Mit Verfügung vom 6. November 2023 hat die Instruktionsrichterin die Ansetzung der Hauptverhandlung angekündigt. Mit Vorladung vom 11. Dezember 2023 sind die beteiligten Personen zur Hauptverhandlung am 10. April 2024 geladen worden.

 

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 10. April 2024 sind der Berufungskläger sowie der Beschuldigte befragt worden. Nach Abschluss des Beweisverfahrens sind der Rechtsvertreter des Berufungsklägers sowie die Verteidigung zum Vortrag gelangt. Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers hat repliziert, worauf die Verteidigung dupliziert hat. Dem Beschuldigten ist schliesslich das letzte Wort zugekommen. Die Parteien haben dabei grundsätzlich an ihren bereits schriftlich gestellten Anträgen festgehalten.

 

Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist als Privatkläger vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gestützt auf Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung legitimiert ist, wobei sich die Legitimation der Privatklägerschaft gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung auf den Schuld- und Zivilpunkt beschränkt. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

 

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

 

1.2.1   Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung resp. die Anschlussberufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft.

 

1.2.2   Der Berufungskläger beantragt, dass das Urteil des Strafgerichtspräsidenten vom 4. Juli 2022 teilweise aufzuheben sei. Dementsprechend sei der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung (mit Gift, Waffe oder gefährlichem Gegenstand) zu verurteilen und angemessen zu bestrafen. Sodann sei der Beschuldigte zur Zahlung einer Genugtuung im Umfange von CHF 500.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 29. März 2021 an den Berufungskläger zu verurteilen und es seien die ausserordentlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu Lasten des Beschuldigten zu verlegen, dies unter o/e-Kostenfolge. In Rechtskraft erwachsen sind mithin lediglich die folgenden Punkte: Verurteilung des Berufungsklägers wegen Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Hinderung einer Amtshandlung, mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, Tätlichkeiten sowie unberechtigten Verwendens eines (Motor-)Fahrrades, Freispruch des Berufungsklägers von der Anklage des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem und der Drohung (hetero- oder homosexueller Lebenspartner) sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren.

 

2.

In formeller Hinsicht liegen keine verfahrensrechtlichen Anträge vor, die (noch) zu behandeln wären.

 

3.

3.1      Das Strafgericht hat in materieller Hinsicht erwogen, dass sowohl der Berufungskläger als auch der Beschuldigte den Sachverhalt gemäss Anklageschrift zu weiten Teilen anerkannt hätten. So hätten beide übereinstimmend angegeben, dass der Berufungskläger – unter Missachtung des am 22. März 2021 vom Zivilgericht Basel-Stadt gegen ihn ausgesprochenen Kontakt- und Annäherungsverbots – am Morgen des 29. März 2021 seinen Ex-Partner an seiner Arbeitsstelle telefonisch kontaktiert habe. Darüber hinaus habe der Berufungskläger auch zugegeben, dass er den Beschuldigten am Abend desselben Tages erneut an dessen Wohnort aufgesucht habe, um seine Habseligkeiten zurückzufordern. An der [...] angekommen, habe der Berufungskläger Sturm geklingelt. Als der Beschuldigte ihm die Türe nicht geöffnet, sondern stattdessen die Polizei alarmiert habe, sei der Berufungskläger an der Fassade des vom Beschuldigten bewohnten Mehrfamilienhauses hochgeklettert und habe dessen im ersten Stock gelegene Wohnung über ein offen stehendes Fenster im Zimmer der Schwester des Beschuldigten betreten. In der Wohnung habe er den Beschuldigten aufgefordert, ihm seine Sachen herauszugeben. Als dieser die Sachen des Berufungsklägers nicht auf Anhieb gefunden habe, habe auch der Berufungskläger begonnen, das Zimmer seines Ex-Partners zu durchsuchen. Währenddessen habe sich der Beschuldigte in die Küche begeben, wo er ein Küchenmesser behändigt habe. Der Berufungskläger sei dem Beschuldigten in die Küche gefolgt und habe wiederholt, dass er seine Sachen zurückwolle. Darauf habe der Berufungskläger versucht, dem immer noch mit der Polizei telefonierenden Beschuldigten das Mobiltelefon wegzunehmen, worauf dieser eine Bewegung mit dem Küchenmesser gemacht habe, die eine Stichverletzung an der rechten Hand im Bereich des Griffelfortsatzes der Elle sowie eine Schnittwunde am rechten Unterarm des Berufungsklägers verursacht habe. Objektiviert würden diese Angaben der beiden Beteiligten durch den Entscheid des Zivilgerichts vom 22. März 2021, den Austritts- und Operationsbericht des Universitätsspitals Basel-Stadt vom 1. und 28. April 2021 sowie das am Tatort beschlagnahmte Küchenmesser. In diesen Punkten sei der Sachverhalt gemäss Anklageschrift demnach erstellt.

 

Nicht deckungsgleich würden die Aussagen der beiden Beteiligten lediglich in Bezug auf die Frage erscheinen, in welcher Hand der Beschuldigte das Messer gehalten habe. Während sich der Berufungskläger in diesem Punkt mit der schlichten Behauptung, der Beschuldigte habe mit seiner rechten Hand zugestochen, begnügt habe, habe der Beschuldigte ausgeführt, dass es genau umgekehrt gewesen sei, wobei er anschaulich geschildert habe, dass er sich – als er den Berufungskläger in der Küche gegenübergestanden sei – regelrecht an das Mobiltelefon in seiner rechten Hand geklammert habe, weil dieses seinen einzigen Kontakt zur Aussenwelt dargestellt habe. Dies erscheine einerseits plausibel, weil der Beschuldigte ausgesagt habe, er sei Rechtshänder und er unbestrittenermassen zuerst das Mobiltelefon in der Hand gehabt habe, bevor er in der Küche ein Messer behändigt habe. Andererseits lasse sich die Version des Beschuldigten auch besser in Einklang mit der objektivierten Position der Stichverletzung des Berufungsklägers bringen. So sei durch die medizinischen Unterlagen des USB erstellt, dass der Berufungskläger die Stichverletzungen auf der äusseren Seite seines rechten Handgelenks erlitten habe. Hätte er nun – wie vom Beschuldigten geltend gemacht – mit seiner rechten Hand diagonal in Richtung des sich ebenfalls in der rechten Hand des Beschuldigten befindenden Mobiltelefons gegriffen, so erscheine es naheliegend, dass dieser bei der Bewegung mit der das Messer haltenden linken Hand seinen Widersacher von aussen am Handgelenk getroffen habe. Demgegenüber wäre in der Version des Berufungsklägers eher eine Verletzung an der Innenseite seines rechten Handgelenks zu erwarten gewesen. Aus diesen Gründen sei in diesem Punkt auf die plausibleren Aussagen des Beschuldigten abzustellen und als erstellt zu betrachten, dass dieser das Mobiltelefon in seiner rechten Hand und das Messer in der linken Hand gehalten habe.

 

3.2      Der Berufungskläger bringt vor, dass der im vorinstanzlichen Urteil hierzu geschilderte Sachverhalt unbestritten sei und auch seinen eigenen Darstellungen sowohl in der Voruntersuchung, als auch anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vor erster Instanz entspreche und der Sachverhalt auch seitens des Beschuldigten unbestritten geblieben sei.

 

3.3      Auch der Beschuldigte führt hierzu aus, dass der Sachverhalt grundsätzlich im Sinne der Vorinstanz als erstellt anzusehen sei. Ergänzend macht er geltend, dass auch erstellt sei, dass der Beschuldigte das Messer in Verteidigungsabsicht ergriffen und der Berufungskläger dies gesehen und auch so verstanden habe. Zudem sei auf die Aussagen des Beschuldigten im Vorverfahren zu verweisen: auf die Frage, warum er nach dem Messer gegriffen habe, habe er ausgesagt: «Er ist, obwohl ich ihm sagte, er solle seine Sachen nehmen und gehen, auf mich zugekommen, es hat auf mich einen sehr bedrohenden Eindruck gemacht. Er redete sehr schlecht über meine Mutter, auch, dass es eine Sauerei ist, dass meine kleine Schwester [...] im Kontaktverbot gegen ihn erwähnt ist. Seine Augen waren ganz irr, ich hatte Angst, ja Todesangst, dass er mir etwas antut. Darum, um mich zu schützen, habe ich, wo er mich in die Küche drängte, ein Messer ergriffen. Ich wollte ja deeskalierend sein, darum bin ich zurückgewichen, aber als ich in der Küche war, befand ich mich in der Sackgasse». Der Berufungskläger habe zwar vor der Vorinstanz gesagt, er habe einfach seine Sachen gewollt und er sei der Meinung gewesen, es brauche die Polizei nicht, doch die Begegnung in der Wohnung dürfte weit emotionaler ausgefallen sein, als er es vor dem Strafgericht dargestellt habe. Der Berufungskläger habe gesehen, dass sein Ex-Freund Angst bekommen habe. Er habe in der Voruntersuchung auch angegeben, dass er in die Wohnung geklettert sei, um seine Sachen zu holen; aber auch, um mit seinem Ex-Freund zu reden. Offensichtlich habe das nicht funktioniert, weil der Berufungskläger selbst auch anerkannt habe, dass sein Ex-Freund Angst vor ihm bekommen habe. Er habe zugegeben, dass er ihn zu diesem Zeitpunkt noch geliebt habe, ihn nicht einfach so habe aufgeben und um ihn kämpfen wollte.

 

3.4      Die Staatsanwaltschaft verweist in ihrer Stellungnahme vollumfänglich auf den vorinstanzlichen Entscheid.

 

4.

Wie bereits ausgeführt wurde, ist der Sachverhalt von den Parteien grundsätzlich unbestritten, weshalb diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts verwiesen werden kann (dortige E. 3a). Nachfolgend gilt es lediglich noch die folgenden Ergänzungen bzw. Präzisierungen vorzunehmen.

 

So gilt es hervorzuheben, dass sich der Berufungskläger bereits rund zwei Wochen vor dem in Frage stehenden Vorfall, d.h. am 13. März 2021, zugegebenermassen zwei Mal gegen den Willen der Wohnungseigentümer Zutritt zur Liegenschaft [...] verschafft hatte und dort, nach einer zunächst verbalen Auseinandersetzung, im Zimmer des Beschuldigten zahlreiche Gegenstände beschädigte sowie gegen dessen Mutter tätlich wurde (vgl. hierzu das in diesem Punkt rechtskräftige vorinstanzliche Urteil, Akten S. 474 f.). Dies ist insofern von Relevanz, als die Vorfälle vom 13. März und 29. März 2021 nicht gesondert, sondern diese vielmehr im Sinne einer Eskalationskaskade gemeinsam zu betrachten sind. Der Beschuldigte gab denn auch an, dass er sich am 29. März 2021 immer noch vom ersten Vorfall «im Dauerstress» befunden habe. Er habe zuvor auch eine Verlängerung für das Kontaktverbot beantragt und nicht mit dem Berufungskläger sprechen wollen. Mithin ist auch glaubhaft, dass er in Panik geraten sein will, als er sah, wie der Berufungskläger die Hausfassade hochkletterte. Dies alles habe dem Beschuldigten aufgezeigt, dass der Berufungskläger keine Grenzen kenne. Auch habe der Beschuldigte – während der Berufungskläger in der Wohnung seine Sachen gesucht habe – seinen Schlüssel gesucht, um aus der von innen verschlossene Wohnung flüchten zu können, diesen jedoch nicht gefunden, was ihn zusätzlich in einen panischen Zustand versetzt habe. Da er entsprechend keine Möglichkeit gehabt habe, sich der Situation durch Verlassen der Wohnung zu entziehen, habe er sich ausgeliefert gefühlt. Als der Berufungskläger ausserdem auch noch schlecht über seine Mutter geredet habe, sei ihm klar geworden, dass dieser nicht mehr ansprechbar sei («Er ist, obwohl ich ihm sagte, er solle seine Sachen nehmen und gehen, auf mich zugekommen, es hat auf mich einen sehr bedrohenden Eindruck gemacht. Er redete sehr schlecht über meine Mutter, […] Seine Augen waren ganz irr, ich hatte Angst, ja Todesangst, dass er mir etwas antut», Akten S. 255; Protokoll 2. Instanz, Akten S. 614 ff.). Der Berufungskläger gab damit übereinstimmend auch selbst wiederholt an, dass er die Angst beim Beschuldigten wahrgenommen habe (Akten S. 97 sowie Protokoll 2. Instanz, Akten S. 614 ff.). Es ist schliesslich auch nachvollziehbar, dass der Beschuldigte sich aufgrund der erwähnten Umstände und der ihm bekannten psychischen Vorbelastung des Berufungsklägers in die Küche zurückzog, um einer Konfrontation mit diesem zu entgehen, sich dort jedoch in einer «Sackgasse» befand («Darum, um mich zu schützen, habe ich, wo er mich in die Küche drängte, ein Messer ergriffen. Ich wollte ja deeskalierend sein, darum bin ich zurückgewichen, aber als ich in der Küche war, befand ich mich in der Sackgasse», Akten S. 255, Protokoll 2. Instanz, Akten S. 614).

 

Was ferner noch die Vorkommnisse in der Küche unmittelbar vor dem Messereinsatz anbelangt, so gilt es ergänzend festzuhalten, dass der Berufungskläger angab, er habe zwar in der Küche zum Beschuldigten gesagt, es brauche keine Polizei, er jedoch nicht darauf hinwies, dass sein Griff lediglich dem Mobiltelefon des Beschuldigten gegolten habe (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 614). Insofern sind auch die Aussagen des Beschuldigtem glaubhaft, wenn er angab, dass er nicht gewusst habe, dass die Bewegung des Berufungsklägers Richtung Kopf lediglich auf das Mobiltelefon abgezielt habe (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 615).

 

5.

5.1      In rechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz zutreffend – und von den Parteien auch unbestritten – erwogen, dass der Beschuldigte sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand nach Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB erfüllt hat. Das Strafgericht hat jedoch die Voraussetzungen der rechtfertigenden Notwehr als erfüllt angesehen und den Beschuldigten entsprechend in Anwendung von Art. 15 StGB von diesem Vorwurf freigesprochen.

 

5.2      Der Berufungskläger bringt dagegen vor, dass er zugegebenermassen zwar gegen den Willen des Beschuldigten in dessen Wohnung respektive Zimmer eingedrungen sei, aber nicht wie am 13. März 2021 furios Sachen beschädigt habe. Der Berufungskläger habe mit dem Beschuldigten über die Rückgabe seiner persönlichen Effekten sprechen wollen. Letzterer habe dem Berufungskläger die entsprechenden Effekten nicht herausgeben wollen oder können und habe sich stattdessen in die Küche begeben, von sich aus ein Messer behändigt und mit der Polizei telefoniert. Aufgrund der gesamten Umstände werde klar, dass der Berufungskläger eine erneute Requisition der Polizei habe vermeiden und einzig seine Effekten zurückerlangen und hernach die Wohnung des Beschuldigten wieder habe verlassen wollen. Ein entsprechender Angriff habe somit offensichtlich einzig und allein dem Mobiltelefon gegolten, welches er dem Beschuldigten aus der Hand habe nehmen wollen. Ein darüberhinausgehender Angriff gegen die Sphäre des Beschuldigten sei weder durch aktives Tun des Berufungsklägers erstellt, noch könne ein darüberhinausgehender Angriff aufgrund der Umstände des vorliegenden Falles angenommen werden. Es sei für jeden aussenstehenden, neutralen Beobachter des Geschehens erkennbar gewesen, dass der Berufungskläger nur versucht habe, dem Beschuldigten das Mobiltelefon aus der Hand zu nehmen. Ein darüberhinausgehender, auch virtueller Angriff auf die Integrität des Beschuldigten sei somit nicht erstellt.

 

Auch sei ein derartiger Angriff grundsätzlich notwehrtauglich, wobei sicherlich auch geringfügige körperliche Einwirkungen auf den Berufungskläger zur Abwehr des entsprechenden Angriffs und der weitergehenden Möglichkeiten des telefonischen Kontakts mit der Polizei angemessen und gerechtfertigt erscheinen würden. Ein weitergehendes Abwehren einzig und allein aufgrund des «Angriffs» gegen das Mobiltelefon des Beschuldigten könne nicht mehr als angemessen bezeichnet werden. Der Beschuldigte habe bewusst ein Messer hervorgenommen und dies während des Telefonats in der anderen Hand gehalten. Das Hantieren mit einer Stichwaffe in unmittelbarer Nähe einer Drittperson berge immer die Gefahr, insbesondere bei einem aktiven teilweise unkontrollierten Herumfuchteln mit der Hand mit der Stichwaffe, eine schwerwiegende Verletzung hervorzurufen. Oftmals könne gerade in derartigen Situationen der Geschehensablauf nicht vollständig kontrolliert werden, sodass es wie vorliegend zu einer schwerwiegenderen als erwarteten Verletzung gekommen sei. So habe der Berufungskläger aufgrund der Verletzung mehrere Operationen über sich ergehen lassen müssen und sei die Funktionsfähigkeit seiner Hand bis zuletzt eingeschränkt gewesen und habe er sich bis zum erstinstanzlichen Urteil deswegen auch in Ergotherapie befunden. Eine mit einer Stichwaffe wie der vorliegenden zu erwartende Verletzung stelle in keinem Fall eine angemessene Abwehrreaktion auf den Angriff auf ein Mobiltelefon dar. Der Beschuldigte habe sich bewusst in die Küche begeben, um sich mit einem Messer zu bewaffnen, ohne dass er vorgängig in irgendeiner Art und Weise seitens des Berufungsklägers angegangen worden wäre. Grundsätzlich wäre es ihm möglich gewesen, entweder die Wohnung zu verlassen und dabei die Polizei zu kontaktieren oder sich in eine verschliessbare Räumlichkeit seiner Wohnung zu begeben, wie beispielsweise das Badezimmer. Auch hätte er wohl ohne Weiteres mit blossen Händen allfällige Angriffe gegen sein Mobiltelefon abwehren können und es seien darüber hinaus auch noch verschiedene, weniger weitreichende Abwehrmöglichkeiten eines solchen Angriffs vorstellbar, auf welche der Beschuldigte nicht zurückgegriffen habe. Sein Verhalten sei somit nicht angemessen gewesen. Vielmehr habe er die Grenzen der Notwehr offensichtlich überschritten.

 

5.3      Der Beschuldigte verweist demgegenüber grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz und bringt vor, dass sowohl eine Notwehrsituation vorgelegen habe als auch die Abwehr durch den Beschuldigten verhältnismässig erfolgt sei.

 

5.4      Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Der Rechtfertigungsgrund der Notwehr verlangt vom Angegriffenen nicht, dass er mit einer Reaktion zuwartet, bis es für eine Abwehr zu spät ist. Doch setzt die Unmittelbarkeit der Bedrohung voraus, dass jedenfalls Anzeichen einer Gefahr vorhanden sind, die eine Verteidigung nahelegen. Solche Anzeichen liegen namentlich vor, wenn der Angreifer eine drohende Haltung einnimmt, sich zum Kampfe vorbereitet oder Bewegungen macht, die in diesem Sinne gedeutet werden können. Abwehr ist zulässig, sobald mit einem Angriff ernstlich zu rechnen ist und jedes weitere Zuwarten die Verteidigungschance gefährdet. Der Angriff droht mit anderen Worten nicht erst unmittelbar, wenn es für den Angreifer kein Zurück mehr gibt, sondern bereits, wenn der Bedrohte nach den gesamten Umständen mit dem sofortigen Angriff rechnen muss (BGer 6B_303/2018 vom 2. November 2018 E. 2.3). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Überschreitet er die Grenzen in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB).

 

Nach der Rechtsprechung muss die Abwehr in einer Notwehrsituation nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen (BGE 136 IV 49 E. 3.2). Die Angemessenheit der Abwehr ist dabei auf Grund jener Situation zu beurteilen, in der sich die rechtswidrig angegriffene Person im Zeitpunkt ihrer Tat befand (sog. ex ante Betrachtung). Es dürfen nachträglich nicht allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können (BGer 6B_971/2018 vom 7. November 2019 E. 2.3.3, 6B_130/2017 vom 28. Februar 2018 E. 3.1, 6B_57/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 1.2.1 m.H. auf BGE 136 IV 49 E. 3.1. und 3.2; Niggli/Göhlich, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 15 StGB N 28 f.). Besondere Zurückhaltung ist bei der Verwendung gefährlicher Werkzeuge zur Abwehr (Messer, Schusswaffen etc.) geboten, da deren Einsatz stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher Verletzungen mit sich bringt. Angemessen ist die Abwehr, wenn der Angriff nicht mit weniger gefährlichen und zumutbaren Mitteln hätte abgewendet werden können, der Täter womöglich gewarnt worden ist und der Abwehrende vor der Benutzung des gefährlichen Werkzeugs das Nötige zur Vermeidung einer übermässigen Schädigung vorgekehrt hat. Auch ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter unerlässlich. Doch muss deren Ergebnis für den Angegriffenen, der erfahrungsgemäss rasch handeln muss, mühelos erkennbar sein (BGE 136 IV 49 E. 3.3 m.H.; zum Ganzen: BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.1.3, 6B_1211/2015 vom 10. November 2016 E. 1.4.1).

 

Ein Fall von Putativnotwehr ist gegeben, wenn der Täter einem Sachverhaltsirrtum unterliegt, indem er irrtümlich annimmt, es sei ein rechtswidriger Angriff im Sinne von Art. 15 StGB gegenwärtig oder unmittelbar bevorstehend (BGE 129 IV 6 E. 3.2 m.H.). Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zugunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB; BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.1.3; 6B_281/2014 vom 11. November 2014 E. 2.3.2).

 

5.5

5.5.1   In einem ersten Schritt ist demnach das Vorliegen einer Notwehrlage zu prüfen. Hierfür müsste ein Angriff durch eine Person vorgelegen haben, der auf eine rechtswidrige Verletzung eines Rechtsguts des Berufungsklägers gerichtet gewesen wäre. Dies ist durch objektives ex-post Urteil zu bestimmen (Geth, Strafrecht Allgemeiner Teil, 7. Aufl., Basel 2021, Rz. 193). Vorliegend bringt die Verteidigung zu Recht vor, dass der Berufungskläger zu verkennen scheint, dass der Vorfall vom 29. März 2021 lediglich die Spitze eines bereits seit Wochen andauernden Konflikts zwischen ihm und dem Beschuldigten im Zusammenhang mit der Beendigung ihrer Beziehung dargestellt hat. Wie die teilweise strafrechtlich relevante Vorgeschichte des Vorfalls vom 29. März 2021 zeigt (vgl. vorinstanzlicher Entscheid, Akten S. 474 ff.), entluden sich die Emotionen des Berufungsklägers bereits gut zwei Wochen zuvor, als er sich ebenfalls gegen den Willen der Familie des Beschuldigten Zutritt zu deren Wohnung verschaffte und das Zimmer des Beschuldigten demolierte. Er zerstörte dabei aber nicht nur das Mobiliar seines Ex-Partners, sondern er wurde sogar gegenüber dessen Mutter tätlich, bevor er von der requirierten Polizei nur unter Zuhilfenahme eines Destabilisierungsgeräts in Handfesseln gesetzt und abgeführt werden konnte. Insofern ist zu konstatieren, dass sich die Gewalt des Berufungsklägers bereits zwei Wochen vor dem 29. März 2021 nicht nur gegen Sachen gerichtet hatte. Während der Berufungskläger sich am 13. März 2021 noch mit einer List Zutritt zum Gebäude verschaffte, kletterte er am 29. März 2021 gar die Fassade hoch und betrat die Wohnung des Beschuldigten über ein offen stehendes Fenster, was als zusätzliche Eskalationsstufe zu werten ist (der Beschuldigte hatte sogar schon die Polizei verständigt, noch bevor der Berufungskläger die Fassade erklommen hatte). Dieses Vorgehen zeigt denn auch die Vehemenz, mit der der Berufungskläger die Begegnung erzwingen wollte; er schreckte denn auch nicht davor zurück, beim Erklimmen der Hausfassade auf Höhe des ersten Stocks aussen an der Fassade vom Balkon zum schräg danebenliegenden Fenster zu springen. Nach diesem gewaltsamen Eindringen verlangte er vom Beschuldigten die Herausgabe seiner Habseligkeiten, wobei die Suche nach denselben erfolglos verlief. Der Beschuldigte zog sich daraufhin in die Küche zurück und behändigte – das Mobiltelefon noch am Ohr haltend – ein Küchenmesser, bevor der Berufungskläger seinem Ex-Partner in die Küche folgte und ihm dort – nach eigenen Angaben – versuchte, das Mobiltelefon zu entreissen.

 

Des Weiteren stellt der Griff zum Mobiltelefon zwar nicht einen unmittelbaren Angriff auf die körperliche Integrität des Beschuldigten dar, doch durfte dieser aufgrund der dargelegten Vorgeschichte – die Situation war aufgrund der neuen Eskalationsstufe emotional nochmals aufgeladener – und des psychisch labilen Zustands des Berufungsklägers davon ausgehen, dass ein solcher unmittelbar bevorstand resp. bereits im Gange war, als der Berufungskläger eine Handbewegung Richtung Kopf des Beschuldigten vornahm. So wurde denn auch bereits festgehalten, dass der Berufungskläger den Beschuldigten nicht darauf hinwies, dass seine Bewegung lediglich dem Mobiltelefon hätte gelten sollen. Aufgrund all dieser Umstände war denn auch nicht – wie vom Berufungskläger vorgebracht wird – erkennbar, dass dieser nur versucht habe, dem Beschuldigten das Mobiltelefon aus der Hand zu nehmen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass es nicht lediglich um das Mobiltelefon als Sachwert an sich gegangen wäre, vielmehr stellte dieses den einzigen Kontakt des Beschuldigten zur Aussenwelt resp. zur Polizei dar und war damit für diesen von herausragender Bedeutung.

 

Und selbst wenn nicht von einem unmittelbar bevorstehenden Angriff auszugehen gewesen wäre, so ist zu konzedieren, dass der Beschuldigte irrigerweise annahm, dass eine objektive Rechtfertigungslage, sprich ein rechtswidriger Angriff durch den Berufungskläger vorliege (Putativnotwehr), ging er doch davon aus, dass der Griff nicht (allein) dem Mobiltelefon galt, sondern vielmehr einen unmittelbaren Angriff auf seine körperliche Integrität darstellte. Gemäss Art. 13 Abs. 1 StGB würde das Gericht demnach auch in einem solchen Fall die Tat zu Gunsten des Beschuldigten nach dieser Vorstellung des Sachverhalts beurteilen. Der Irrtum des Beschuldigten wäre nach pflichtgemässer Vorsicht auch nicht vermeidbar gewesen (Art. 13 Abs. 2 StGB), kamen ihm im Moment der zuvor dargelegten Umstände doch weder Zweifel an einem Angriff noch war es ihm zu dem Zeitpunkt möglich, weitergehende Überlegungen anzustellen, nachdem der Berufungskläger bereits eine Handbewegung in Richtung seines Kopfes vorgenommen hatte.

 

Schliesslich handelte es sich bei der unmittelbar bevorstehenden Attacke um einen unrechtmässigen Angriff, war der Berufungskläger doch nicht seinerseits bei seinem Übergriff gerechtfertigt. Der Beschuldigte hat die Notwehrsituation weder unnötigerweise verursacht noch provoziert. Der Berufungskläger befand sich wissentlich unrechtmässig in der Wohnung des Beschuldigten, der sich zudem zwecks Vermeidung einer Konfrontation in die Küche zurückgezogen hatte, nachdem ihm kein anderer Fluchtweg offenstand. Gleiches würde auch für die irrigerweise vom Beschuldigten vorgestellte Attacke des Berufungsklägers gelten.

 

Im Ergebnis ist deshalb die Notwehrlage klarerweise zu bejahen.

 

5.5.2   In Bezug auf die Angemessenheit der Abwehr hat vorliegend bereits die Vorinstanz zutreffend dargelegt, dass der Beschuldigte im Vorfeld der Auseinandersetzung vom 29. März 2021 bereits zahlreiche Schritte unternommen hatte, um eine Eskalation der für den Berufungskläger offensichtlich emotional äusserst belastenden Trennungssituation zu verhindern. Der Berufungskläger liess sich aber weder durch das Alarmieren der Polizei noch durch das vom Zivilgericht ausgesprochene Annäherungs- und Kontaktverbot davon abhalten, erneut am Wohnort seines Ex-Partners aufzutauchen. Am 13. März 2021 kehrte er nach der Requirierung der Polizei gar nochmals an den Tatort zurück, gab sich wahrheitswidrig als Polizist aus und liess seine Zerstörungswut ein zweites Mal am Inventar der Wohnung aus – nachdem er im Rahmen des ersten Eindringens zudem gegen die Mutter des Beschuldigten tätlich geworden war. Auch der Umstand, dass der Beschuldigte ihm am 29. März 2021 die Türe bewusst nicht öffnete, nachdem er Sturm geklingelt hatte, veranlasste ihn nicht dazu, den Beschuldigten in Ruhe zu lassen und von dannen zu ziehen. Vielmehr kletterte er die Fassade hoch, um sich die ihm seiner Meinung nach zustehende Gerechtigkeit zu verschaffen. Selbst als der Beschuldigte dabei war, mit der alarmierten Polizei weiter zu telefonieren, sich in die Küche zurückzog (weil ihm keine andere Rückzugsmöglichkeit offenstand; den Schlüssel der Haustür konnte er in seiner Panik nicht finden und die alten Türen der übrigen Räume bildeten keinen genügenden Schutz) und schutzsuchend ein Messer behändigte, dachte der Berufungskläger nicht daran, die Wohnung des Beschuldigten zu verlassen, sondern bewegte sich auf den Beschuldigten zu und griff aktiv in Richtung von dessen Kopfbereich. Letzterer hat somit eine ganze Reihe an milderen Abwehrmassnahmen getroffen, welche aber allesamt wirkungslos blieben und er keine andere Wahl mehr hatte, als das Messer zur definitiven Abwehr des aggressiven und zunehmend unberechenbaren Berufungsklägers einzusetzen. Zwar fordert das Bundesgericht bei Abwehrhandlungen mit Messern regelmässig eine vorhergehende Warnung (z.B. BGE 136 IV 49 E. 3.3), doch gilt es vorliegend zu beachten, dass der Berufungskläger sowohl das Messer in der Hand des Beschuldigten – der sich nota bene aus Furcht bereits in die Küche zurückgezogen hatte, obgleich er nicht hätte flüchten müssen, ist doch die Notwehr selbst nicht subsidiär – als auch dessen Angst eingestandenermassen wahrgenommen hatte (Protokoll 1. Instanz, Akten S 439, Protokoll 2. Instanz, Akten S. 614), er aber dennoch auf diesen zustürmte und die erwähnte Handbewegung durchführte. Entsprechend musste der Berufungskläger zweifellos mit dem Einsatz des Messers rechnen resp. war das Halten desselben für den Berufungskläger als konkludente Warnung zu verstehen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte auch bei der Verwendung des Messers äusserst zurückhaltend agiert hat. So ging er nicht etwa mit dem Küchenmesser auf den Berufungskläger los oder holte damit aus, sondernd bewegte dieses lediglich reflexartig in Richtung des in seine Rechtssphäre eindringenden Arms des Berufungsklägers. Indem er damit lediglich in Kontakt mit den Extremitäten des Berufungsklägers kam, minimierte er das Risiko gravierender Verletzungen massgeblich. Zudem hielt er das Tatwerkzeug als Rechtshänder in seiner linken Hand, mit welcher er sicherlich nicht dieselbe Wucht in seinen Messereinsatz bringen konnte, wie er es mit rechts hätte tun können. Dieser Umstand zeigt auch anschaulich, dass es die erste Priorität des Beschuldigten war, mit der Polizei in Verbindung zu bleiben und er das Messer lediglich als Abschreckung in seine schwächere linke Hand nahm, es ihm mithin nicht in erster Linie darum ging, dem Berufungskläger gravierende Verletzungen zuzufügen. Ferner ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte in der Küche auch grössere Messer hätte behändigen können, er jedoch «nur» zu einem Rüstmesser griff. Nachdem sich der Berufungskläger verletzte hatte und das Geschehen stoppte, kamen ausserdem keine weiteren Abwehrhandlungen mehr dazu. Im Gegenteil, der Beschuldigte bat die Polizei gleich noch, einen Krankenwagen zu rufen.

 

Unter dem Punkt der Subsidiarität ist nicht zuletzt auch darauf hinzuweisen, dass sich der ganze Vorfall der Auseinandersetzung in der Küche innert kürzester Zeit abspielte, weshalb dem Beschuldigten auch keine Zeit blieb, lange darüber nachzudenken, welche anderen Abwehrmittel ihm sonst noch zur Verfügung gestanden wären. Dürfen schon allgemein keine zu subtilen Überlegungen darüber angestellt werden, ob die betreffende Person ein gleich wirksames, milderes Abwehrmittel hätte ergreifen sollen, so ist dies beim Berufungskläger umso mehr der Fall, befand er sich doch aufgrund der Vorgeschichte bereits in einem Angstzustand. Auch wäre es für ihn in dieser Situation gar nicht möglich gewesen, sich mit der (anderen) Hand ohne Einsatz des Messers gegen den Angriff des Berufungsklägers zu wehren, hätte er doch sonst das Mobiltelefon fallen lassen und damit seine einzige Verbindung zur Aussenwelt resp. der Polizei aufgeben müssen. Schliesslich hätte eine Abwehr mit den Händen auch den Angriff nicht gleichschnell beenden können wie der Einsatz des Messers, wäre es doch mit grösster Wahrscheinlichkeit zu einem Gerangel gekommen, was auch für den Beschuldigten ein Verletzungsrisiko dargestellt hätte.

 

Aus diesen Gründen erscheint der Einsatz des Küchenmessers im vorliegenden Fall als angemessene Abwehrhandlung.

 

5.5.3   In subjektiver Hinsicht muss die Abwehrhandlung sodann von einem Verteidigungswillen getragen sein. Dies bedeutet, dass der Angegriffene die Situation erkennt und bewusst und gewollt zum Zwecke der Abwehr des Angriffes handelt (BGE 104 IV 1 E. a f.; Niggli/Göhlich, a.a.O., Art. 15 StGB N 37).

 

Vorliegend steht fest, dass die Handlung des Beschuldigten durch den Messereinsatz auf die Beendigung des Angriffs gerichtet war. Dass sein Wille rein auf Abwehrhandlungen gerichtet war (was selbst auch bei einem fahrlässigen Messereinsatz ausreichend gewesen wäre), ergibt sich zudem auch daraus, dass er sonst das Messer in seiner stärkeren rechten Hand hätte halten können.

 

5.5.4   Im Ergebnis sind somit die Voraussetzungen der rechtfertigenden Notwehr erfüllt. Der Beschuldigte ist somit in Anwendung von Art. 15 StGB vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand freizusprechen.

 

6.

Die vom Berufungskläger geltend gemachte Genugtuungsforderung in Höhe von CHF 500.– ist aufgrund des Freispruchs des Beschuldigten abzuweisen. Dasselbe gilt auch für die vom Berufungskläger geltend gemachte Parteientschädigung im erstinstanzlichen Verfahren in Höhe von CHF 1'181.85.

 

7.

Da der Beschuldigte vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand freigesprochen wurde, ist ihm das beigebrachte Küchenmesser unter Aufhebung der Beschlagnahme zurückzugeben.

 

8.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die erstinstanzlichen Verfahrenskosten betreffend den Beschuldigten zu Lasten des Staates (Art. 426 Abs. 2 StPO), während der Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren – wie bereits von der Vorinstanz ausgeführt wurde – die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 1'000.– sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1'300.– trägt.

 

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Berufungskläger als Privatkläger ist mit seinen Anträgen unterlegen, entsprechend hat er die Kosten für das vorliegende Verfahren mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen) zu tragen. Diese geht zu Folge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

 

9.

9.1.     Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3'290.– und ein Auslagenersatz von CHF 10.70, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 263.90 (7,7 % auf CHF 2'436.45 sowie 8,1 % auf CHF 864.25), somit total CHF 3'564.60 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

9.2      Dem unentgeltlichen Vertreter des Berufungsklägers werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 1'900.– und ein Auslagenersatz von CHF 72.85, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 155.75 (7,7 % auf CHF 1'017.45 sowie 8,1 % auf CHF 955.40), somit total CHF 2'128.60 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Inhalte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 4. Juli 2022 in Rechtskraft erwachsen sind:

-       Verurteilung von A____ wegen Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Hinderung einer Amtshandlung, mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, Tätlichkeiten sowie unberechtigten Verwendens eines (Motor-)Fahrrades;

-       Freispruch von A____ von der Anklage des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem und der Drohung (hetero- oder homosexueller Lebenspartner);

-       Entschädigung der amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren.

 

Die Berufung von A____ wird abgewiesen.

 

B____ wird von der Anklage der einfachen Körperverletzung (mit Gift, Waffe oder gefährlichem Gegenstand) in Anwendung von Art. 15 des Strafgesetzbuches kostenlos freigesprochen.

 

Die Genugtuungsforderung sowie die erstinstanzlich beantragte Parteientschädigung von A____ werden abgewiesen.

 

Das beigebrachte Messer (Effektenverwaltung; Verzeichnis [...]) wird unter Aufhebung der Beschlagnahme an B____ zurückgegeben.

 

A____ trägt die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 1'000.– sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1'300.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen). Letztere geht zu Folge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

 

Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3'290.– und ein Auslagenersatz von CHF 10.70, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 263.90 (7,7 % auf CHF 2'436.45 sowie 8,1 % auf CHF 864.25), somit total CHF 3'564.60 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

Dem unentgeltlichen Vertreter des Berufungsklägers, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 1'900.– und ein Auslagenersatz von CHF 72.85, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 155.75 (7,7 % auf CHF 1'017.45 sowie 8,1 % auf CHF 955.40), somit total CHF 2'128.60 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

 

Mitteilung an:

-       Beschuldigter

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       VOSTRA-Koordinationsstelle

-       Schaden Service Schweiz AG

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Sara Lamm                                                    Dr. Martin Seelmann, LL.M.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.