Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2022.11

 

URTEIL

 

vom 31. Januar 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz),

Dr. Heidrun Gutmannsbauer, Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                Berufungskläger

[...]                                                                                         Beschuldigter

vertreten durch [...], Rechtsanwältin,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Privatklägerin

 

B____

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 9. Juni 2021

 

betreffend Nötigung

 


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 9. Juni 2021 wurde A____ der Nötigung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 70.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Auf die Anordnung einer Landesverweisung nach Art. 66abis des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) wurde verzichtet. Zudem wurden A____ die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 1'676.80 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1'600.– (bei Verzicht auf eine Berufung oder einen Antrag auf Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung CHF 800.–) auferlegt. Der Verteidigerin, [...], wurde aus der Strafgerichtskasse für ihre Bemühungen seit dem 10. April 2020 ein Honorar von CHF 5'012.55 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) wurde vorbehalten.

 

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger), vertreten durch [...], Advokatin, mit Schreiben vom 15. Juni 2021 Berufung angemeldet und nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung mit Schreiben vom 3. Februar 2022 Berufung erklärt. B____ (nachfolgend: Privatklägerin) und die Staatsanwaltschaft haben innert Frist weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 3. März 2022 wurde dem Berufungskläger die amtliche Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren antragsgemäss bewilligt. Mit Berufungsbegründung vom 21. Juli 2022 beantragt der Berufungskläger die vollständige und ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Urteils und einen vollumfänglichen kosten­losen Freispruch unter o/e-Kostenfolge zulasten des Staates. Weiter sei dem Berufungskläger die Verteidigung mit Advokatin [...] als amtliche Verteidigerin zu gewähren. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufungsantwort vom 26. August 2022 sinngemäss Abweisung der Berufung.

 

In der Berufungsverhandlung vom 31. Januar 2023 wurde zunächst der Berufungskläger befragt. Danach kam die Privatklägerin als Auskunftsperson zu Wort. Schliesslich ist die Verteidigerin des Berufungsklägers zum Vortrag gelangt. Dabei wurde an den bereits schriftlich gestellten Anträgen festgehalten. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind ‒ aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Ergreifung der Berufung legitimiert ist. Diese ist gemäss Art. 399 StPO form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden, womit auf sie einzutreten ist.

 

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

 

1.3      Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Der Verzicht auf die Anordnung einer Landesverweisung nach Art. 66abis StGB sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren sind somit in Rechtskraft erwachsen.

 

2.

2.1      Der Berufungskläger rügt die Verletzung des Anklagegrundsatzes. Die Vorinstanz gehe in Abweichung von dem in der Anklageschrift geschilderten Sachverhalt davon aus, dass die Privatklägerin, als sie vom Berufungskläger mit dem Messer in der Hand zu Sex aufgefordert worden sei, tatsächlich und nicht bloss zum Schein darauf eingegangen sei und entgegen ihrem Willen zu Geschlechtsverkehr zugestimmt habe. Die Zustimmung «zum Schein» werde kurzerhand zu einer tatsächlichen Zustimmung zum Geschlechtsverkehr umgedeutet. Brisanterweise sei gerade diese Änderung des Sachverhalts im Rahmen der rechtlichen Würdigung ausschlaggebend für den Schuldspruch. Wenn ein Richter einen Sachverhalt ausserhalb der Anklage zur Grundlage seines Urteils mache, so nehme er eine Änderung innerhalb des Sachverhalts vor (Verletzung der Fixierungsfunktion), was dazu führe, dass er einen Sachverhalt ausserhalb der Anklageschrift (Verletzung der Umgrenzungsfunktion) zur Verurteilung heranziehe.

 

2.2     

2.2.1   Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 Bundesverfassung (BV, SR 101) sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) abgeleiteten, in Art. 9 StPO verankerten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Gegenstand des Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Entsprechend ist das Gericht an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Umgrenzungsfunktion; Immutabilitätsprinzip; Art. 350 Abs. 1 StPO). Die Anklage hat die dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (Informationsfunktion). Entscheidend ist, dass der Angeklagte genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird und welchen Strafen und Massnahmen er ausgesetzt ist, damit er dazu Stellung nehmen und seine Verteidigung wirksam vorbereiten kann (zum Ganzen: BGE 147 IV 505 E. 2.1 [Pra. 6/2022 Nr. 55], 141 IV 132 E. 3.4.1, 140 IV I188 E. 1.3, 126 I 19 E. 2a; vgl. auch Jean-Richard-dit-Bressel, «Flexibilität der Anklage», in: forumpoenale 2017, S. 309 ff., 311). Das Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 143 IV 63 E. 2.2, 133 IV 235 E. 6.2 f.; BGer 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 1.1). Konkretisiert wird der Anklagegrundsatz zur Hauptsache durch die formellen Anforderungen, welche das Verfahrensrecht an die Anklageschrift stellt und welche in Art. 325 Abs. 1 StPO umschrieben werden. Es geht insbesondere darum, dass die Umstände aufgeführt sind, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören (BGer 6B_20/2011 vom 23. Mai 2011 E. 3.3; BGE 126 I 19 E. 2a). Die Anklageschrift soll indessen nicht das Urteil des erkennenden Sachgerichts vorwegnehmen (BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; BGer 6B_253/2017 vom 1. November 2017 E. 1.4). Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für den Beschuldigten keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihm angelastet wird (BGer 6B_684/2017 vom 13. März 2018 E. 2.2, mit Hinweisen). Er darf jedoch nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2; BGer 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 1.1, 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 2.3; jeweils mit weiteren Hinweisen). Allgemein gilt: Je gravierender die Vorwürfe, desto höhere Anforderungen sind an das Akkusationsprinzip zu stellen (BGer 6B_1401/2016 vom 24. August 2017 E. 1.4, mit Hinweisen; AGE SB.2022.13 vom 9. Dezember 2022 E. 2.2).

 

2.2.2   Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Anklagegrundsatz keinen Selbstzweck verfolgt, sondern gewährleisten soll, dass der Betroffene im Hinblick auf eine wirksame Verteidigung weiss, welcher Lebensvorgang Gegenstand der Anklage war bzw. welcher Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird (BGE 143 IV 63 E. 2.2, 141 IV 132 E. 3.4.1, 140 IV 188 E. 1.3; BGer 6B_763/2020 vom 23. März 2022 E. 2.4, 6B_656/2020 vom 23. Juni 2021 E. 1.4, 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 2.1 und 2.3.1, 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2, nicht publ. in: 141 IV 437). Auch die angerufene Fixierung des Anklagesachverhalts (Fixierungsfunktion) geht nicht weiter als es für eine verlässliche Eingrenzung des Verhandlungsgegenstands und eine wirksame Verteidigung erforderlich ist (vgl. BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; BGer 6B_958/2019 vom 5. Februar 2021 E. 2.2). Selbst eine Verurteilung trotz eines formellen oder materiellen Mangels der Anklageschrift verletzt daher den Anklagegrundsatz nicht in jedem Fall, sondern nur, wenn sich dieser Mangel auch tatsächlich auf die Verteidigung ausgewirkt hat. So hält das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung fest, dass an eine Anklageschrift keine überspitzt formalistischen Anforderungen gestellt werden dürfen und dass es auf überspitzten Formalismus hinauslaufen würde, eine Verurteilung unter Hinweis auf das Akkusationsprinzip auszuschliessen, wenn der Angeklagte bzw. sein Verteidiger von Anfang gewusst habe, worauf es im Zusammenhang mit einem Vorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ankomme (BGer 6B_1079/2015 vom 29. Februar 2016 E. 1.1, 6B_983/2010 vom 19. April 2011 E. 2.5). In diesem Rahmen ist sogar eine Abweichung von der Anklageschrift zulässig: «Die Feststellung des Sachverhalts ist Aufgabe des Gerichts. Ergibt das gerichtliche Beweisverfahren, dass sich das Tatgeschehen in einzelnen Punkten anders abgespielt hat, als im Anklagesachverhalt dargestellt, so hindert der Anklagegrundsatz das Gericht nicht, die beschuldigte Person aufgrund des abgeänderten Sachverhalts zu verurteilen, sofern die Änderungen für die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts nicht ausschlaggebende Punkte betreffen und die beschuldigte Person Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen» (BGer 6B_679/2018 vom 12. Februar 2019 E. 1.2, vgl. auch 6B_19/2021 vom 27. September 2021 und 6B_50/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 2.2, mit weiteren Hinweisen; AGE SB.2022.13 vom 9. Dezember 2022 E. 2.2).

 

2.3      Vorliegend trifft zwar zu, dass in der Anklageschrift im Unterschied zum angefochtenen Urteil erwogen wurde, dass die Privatklägerin das Einverständnis zum Geschlechtsverkehr mit dem Berufungskläger lediglich vorgegeben habe (Akten S. 162). Dies hatte aber keinen Einfluss auf die Verteidigung des anwaltlich vertretenen Berufungsklägers. In diesem Zusammenhang ist zunächst klarzustellen, dass es sich – anders als der Berufungskläger insinuiert – bei der auf eine Drohung bzw. Nötigung gestützten Einwilligung wesensgemäss um eine erzwungene handelt. Das Bundesgericht hat entsprechend festgehalten, dass, wenn etwa Frauen «ausgeliefert und ihrer Entscheidungsfreiheit nahezu ganz beraubt», «wie Gefangene» gehalten und «durch eine Vielzahl von Massnahmen einem starken und anhaltenden Druck [ausgesetzt]» werden, «dem sie sich kaum entziehen konnten», «nicht zweifelhaft [ist], dass die Beschränkung der Handlungsfreiheit der für die Beschwerdeführerin anschaffenden Frauen ihrem Willen oder zumindest ihren Bedürfnissen widersprach» (alle Zitate aus BGE 129 IV 81 E. 1.4), auch wenn sie scheinbar eingewilligt hatten. Scheinbar ist die Einwilligung deshalb, weil sie unter diesen Bedingungen nicht freiwillig gegeben wird (vgl. Niggli/Göhlich, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Vor Art. 14 StGB N 42). Die Frage, ob das angebliche Einverständnis zum Geschlechtsverkehr im Sinne eines erzwungenen Willlensbruchs ernst gemeint war oder nicht, kann zwar durchaus Auswirkung auf den Nötigungstatbestand (Versuch oder Voll­endung) haben (vgl. dazu unten E. 4.2 f.). Die Frage betrifft vorliegend aber nicht den eigentlichen Tatvorwurf gegenüber dem Berufungskläger, sondern einen inneren Vorgang des Opfers. Diese Frage kann gestützt auf die vorliegenden Umstände unterschiedlich beantwortet werden. Dass das erzwungene Einverständnis nur vorgespielt wurde, wird in der Anklageschrift beweisrechtlich nicht spezifisch abgestützt und der in der Anklageschrift geschilderte Sachverhalt lässt Spielraum für die Annahme, dass die Privatklägerin ein solches Einverständnis – nachdem der Berufungskläger das Messer behändigte und damit drohte – in einem ersten Moment ernst gemeint hatte und sich ihm beugen wollte. Diese Annahme ergibt sich insbesondere vor dem Hintergrund der Akten. So hatte die Privatklägerin u.a. ausgesagt, dass ihr die Idee der Flucht erst gekommen sei, als sie sich im Schlafzimmer umziehen wollte. «Ich ging ins Schlafzimmer, dann erhielt ich eine Idee […]» (Akten S. 67). «[B]evor ich mein Leben verliere, werde ich mit Dir Sex machen» (Akten S. 115). Auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat die Privatklägerin erklärt, dass sie «schockiert» gewesen sei. Sie hat weiter gesagt: «Ich will nicht, dass Du mir mit dem Messer etwas antust. Ich will mich um die Kinder kümmern. Ich will keine Verletzung haben, dann machen wir lieber Sex» (Akten S. 204 f.). Diese dem anwaltlich vertretenen Berufungskläger vor dem erstinstanzlichen Urteilsspruch bekannten Aussagen lassen darauf schliessen, dass die Privatklägerin unmittelbar nach der angeblichen Drohung durch den Berufungskläger davon ausging, dem Berufungskläger nunmehr ausgeliefert zu sein und – aus Angst vor schlimmeren Folgen – seiner Forderung nach Geschlechtsverkehr nachgeben zu müssen, was eine vollendete Nötigung indiziert. Zwar findet sich in den Akten auch die Aussage der Privatklägerin, dass sie nur so getan habe, dass sie den Geschlechtsverkehr auch wolle, was aber umgehend dadurch relativiert wird, dass sie angab, sie habe Angst gehabt, dass er ihr das Leben nehmen würde (Akten S. 99). Zusammenfassend musste dem anwaltlich vertretenen Berufungskläger von Anfang an klar gewesen sein, wogegen er sich zu verteidigen hatte. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers wurde damit der Anklagegrundsatz nicht verletzt.

 

3.

3.1      Der Berufungskläger macht in Bezug auf die Beweiswürdigung geltend, die Aussagen der Privatklägerin seien nicht glaubwürdig. Er hält dem angefochtenen Urteil im Wesentlichen entgegen, dass die Aussagen der Privatklägerin in Bezug auf das Kerngeschehen nicht gleichbleibend seien. Insbesondere in Bezug auf den Messereinsatz seien sie widersprüchlich. Es seien auch keine DNA-Spuren am Messer festgestellt worden. Der Berufungskläger habe hingegen konstant und glaubwürdig ausgesagt. In Anwendung der Unschuldsvermutung sei daher der vom Berufungskläger geschilderte Sachverhalt massgebend.

 

3.2     

3.2.1   Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2, mit Hinweisen). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Dabei ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt. Es reicht demnach, wenn die verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind (vgl. zum Ganzen BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1; jeweils mit weiteren Hinweisen sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.).

 

3.2.2   Die StPO kennt keinen numerus clausus der Beweismittel, sondern das Gericht kann für seine Entscheidfindung grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (StPO 140 ff.) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung, Art. 10 Abs. 2 StPO; BGE 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2). Wie das Bundesgericht in jüngerer Zeit betont hat, findet der in dubio-Grundsatz «keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. […] Der «in dubio»-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar» (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1, 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2). Das Gericht hat nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält (BGE 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.] Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 10 StPO N 25 und 31). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1, nicht publ. in: BGE 143 IV 214, BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).

 

3.2.3   Unbestritten ist, dass sich der streitgegenständliche Sachverhalt nicht auf objektive Beweismittel abstützen lässt. Bei der vorliegenden Beweislage sind damit die Aussagen der beiden Beteiligten von grosser Bedeutung. Sie sind einer sorgfältigen Würdigung zu unterziehen (BGE 137 IV 122 E. 3.3). Die Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an ihrer Persönlichkeit, ihren (möglichen) Motiven und der Aussagesituation abschätzen; die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich nach ihrem Inhalt; je detaillierter, individueller und in sich verflochtener eine Aussage ist, desto glaubhafter ist sie (Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in ZBJV 132/1996 115 ff.). Dabei ist sämtlichen Umständen, welche objektiv für die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein können, Rechnung zu tragen. Das Konzept einer «allgemeinen Glaubwürdigkeit» wird in der modernen Aussagepsychologie als wenig brauchbar bewertet. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Befragten im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt nach heutiger Erkenntnis bei der Würdigung von Aussagen daher kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3). In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt bestimmt. Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 43 ff.; Undeutsch, Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Forensische Psychiatrie, 1968, S. 26 ff.). Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person mit den gegebenen individuellen Voraussetzungen, unter den gegebenen Befragungsumständen und Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Einflüssen von Dritten diese spezifische Aussage machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen Erlebnishintergrund basierte (vgl. Volbert, Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift für Kinder- und Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; BGer 6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 2.3.3, 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.3). Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein von Real- bzw. Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 46 ff.; Wiprächtiger, Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, forumpoenale 2010 S. 40 f.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997 S. 33 ff.; Zweidler, ZBJV 132/1996 105 ff.; BGE 147 IV 534 E. 2.3.3, 147 IV 409 E. 5.4.2). Realkriterien sind Merkmale, deren ausgeprägtes Vorhandensein Indikatorwert für den Erlebnis- bzw. Wahrheitsgehalt einer Aussage hat. Aus einer bestimmten Anzahl von Merkmalen (im Sinne eines Schwellenwerts) darf allerdings nicht auf die Qualität der Aussage geschlossen werden. Eine Fokussierung (nur) auf die Anzahl erfüllter Qualitätsmerkmale wäre irreführend, zumal im Einzelfall auch einzelne Merkmale ausreichen können, um den Erlebnisbezug einer Aussage anzunehmen. Richtigerweise kommt es deshalb weniger auf die Zahl als auf die Qualität der Realitätskriterien an (BGer 6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 2.3.3, 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.5, mit Hinweisen). Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 mit Hinweisen auf 129 I 49 E. 5 S. 58 und 128 I 81 E. 2 und auf Literatur; BGer 6B_542/2019 vom 28. August 2019 E.2.3.1). Gegenüber den Realitätskriterien sind also in jedem Fall auch mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (dazu Dittmann, a.a.O., S. 34 f.). Folgende sog. Realitätskriterien oder Realkennzeichen haben sich in der Praxis etabliert: Logische Konsistenz, aber auch ungeordnet sprunghafte Darstellung, quantitativer Detailreichtum, Schilderung ausgefallener Einzelheiten, Schilderung nebensächlicher Einzelheiten, Nachschieben von Details, raum-zeitliche-Verknüpfung, phänomengemässe Schilderung unverstandener Handlungselemente, Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf, Beschreibung von Interaktionen, Wiedergabe von Gesprächen, auch in direkter Rede, Schilderung innerpsychologischer Vorgänge (bei sich selbst und beim Täter), Einräumen von Erinnerungs­lücken, Spontane Verbesserung der eigenen Aussage, Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage, Selbstbelastung, keine übermässige Belastung des Täters bzw. sogar Entlastung desselben sowie Konstanz und Homogenität der Aussagen (auch über mehrere Befragungen hinweg). In die Würdigung der Aussagequalität ist neben diesen inhaltlichen Gesichtspunkten stets auch die Entstehungsgeschichte (Aussagegenese) und damit die Motivlage der aussagenden Person miteinzubeziehen (vgl. zum Ganzen AGE SB.2022.13 vom 9. Dezember 2022 E. 3.3.2). Grundlage für eine aussagepsychologische Bewertung der Schilderung ist dabei immer die Aussagetüchtigkeit des aussagenden Menschen. Diese setzt unter anderem voraus, dass die betreffende Person adäquat eine Situation wahrnehmen und über einen längeren Zeitraum speichern sowie diese Wahrnehmung weitgehend selbständig in allen aussagerelevanten Zeitpunkten wieder abrufen kann. Grundsätzlich wird die Voraussetzung der Aussagetüchtigkeit in der Mehrzahl der Fälle von der jeweils aussagenden erwachsenen Person erfüllt. Eine vertiefte Abklärung der Aussagetüchtigkeit ist nur angezeigt, wenn im konkreten Fall ersichtlich wird, dass Gründe – etwa intellektuelle Einschränkungen oder psychische Störungen – für deren Beeinträchtigung vorliegen könnten (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 54; AGE SB.2021.36 und SB.2021.121 vom 13. Dezember 2022 E. 3.5.4.1).

 

3.3     

3.3.1   Bei der Privatklägerin liegt die Aussagetüchtigkeit klarerweise vor. Was des Weiteren die Aussageentstehung betrifft, so sind vorliegend von vornherein suggestive Effektive wie Falschinformationseffekte und Pseudoerinnerungen auszuschliessen, welche auf die Privatklägerin bzw. ihre Aussagen Einfluss gehabt hätten können (vgl. dazu Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 17, 71 ff.). Weder liegen Anzeichen für solche suggestiven Effekte vor, noch werden sie vom Berufungskläger geltend gemacht. Im Rahmen der Aussageentstehung bringt der Berufungskläger jedoch vor, dass Motive für Falschaussagen seitens der Privatklägerin nicht ausgeschlossen werden könnten, etwa, dass sie beabsichtigt habe, die Beziehung zwischen ihm und seiner Ehefrau zu zerstören. Diese Argumentation des Berufungsklägers verfängt nicht. In Bezug auf das Motiv für eine falsche Beschuldigung durch die Privatklägerin (welche im Übrigen wiederholt auf die Konsequenzen von Art. 303 StGB aufmerksam gemacht wurde), gilt es anzumerken, dass die angebliche Absicht, die Ehe des Berufungsklägers durch ein Strafverfahren zu zerrütten, äusserst konstruiert wirkt. Dafür hätte ein Telefonat an die Ehefrau gereicht, ohne dass der ehemalige Partner der Privatklägerin und v.a. die Strafverfolgungsbehörden involviert worden wären. Es ist auch fraglich, wie man eine Beziehung mit einer Person aufbauen bzw. deren Zuneigung gewinnen will, nachdem man diese fälschlicherweise angezeigt hat. Vielmehr entspricht die Tatsache, dass die Privatklägerin die Ehefrau des Berufungsklägers – mit welcher sie damals gut befreundet gewesen sei – über den Vorfall informiert hat, einem typischen Muster von «Frauensolidarität» und hat die Privatklägerin auch nachvollziehbar erklärt, dass sie aufgrund der guten gemeinsamen Zeit, der Schwangerschaft der Ehefrau und der Loyalität gegenüber der Freundschaft mit der Information zunächst gehadert habe (Akten S. 102). Geradezu aus der Luft gegriffen scheint auch die Vermutung des Berufungsklägers, die Privatklägerin habe gewollt, «dass [er] genauso ein chaotisches Leben führe wie sie» (Akten S. 86). Vielmehr kann der Vorinstanz gefolgt werden, dass die Privatklägerin den Berufungskläger – obwohl ihr der Vorfall mit dem Messer ziemlich Angst gemacht, für sie einen Vertrauensverlust dargestellt habe und sie sich offenbar erst eine Woche nach dem Vorfall zu einer Anzeige aufraffen konnte – während des ganzen Verfahrens nicht übermässig belastet hat. So hat sie in allen Einvernahmen stets gleichbleibend angegeben, dass der Berufungskläger das Messer zwar drohend in die Hand genommen habe, um seiner Forderung nach Geschlechtsverkehr Nachdruck zu verleihen. Hingegen hat die Privatklägerin das angebliche Verhalten auch nicht schlimmer dargestellt, dass er beispielsweise Stichbewegungen mit dem Messer in ihre Richtung gemacht habe, was für sie ein Leichtes gewesen wäre. Für die Aussagequalität spricht sodann, dass die Privatklägerin den Berufungskläger durchaus auch in einem positiven Lichte darstellt und erklärt hat, dass er ihr teilweise kleinere Reparaturarbeiten in der Wohnung verrichtet habe. Ausserdem hat die Privatklägerin ihr eigenes Verhalten nie zu beschönigen versucht, sondern von Anfang an angegeben, dass sie sich gegen das bedrängende Verhalten des Berufungsklägers in ihrer Küche auch körperlich gewehrt und ihn mehrfach weggestossen habe, worauf es zu einem gegenseitigen Gerangel gekommen sei. Mit der Vorinstanz ist auch in Erinnerung zu rufen, dass die Privatklägerin durch das Strafverfahren nicht persönlich profitiert, sondern im Gegenteil sich ihre Position in der sich vorliegend präsentierenden familiären, freundschaftlichen Situation unter in der Schweiz lebenden Personen eritreischer Herkunft eher verschlechtert hat. Die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin wird weiter damit unterstrichen, dass sie – soweit simultan übersetzt wurde – das Erlebte in der direkten Rede geschildert und sie auch dem Berufungsgericht spontan genau gezeigt hat, an welcher Körperstelle sie der Berufungskläger im Zuge der sexuellen Avancen vor dem Vorfall angefasst haben soll (vgl. Akten S. 367). Überdies kommen in ihren Aussagen entgegen der Auffassung des Berufungsklägers durchaus Schilderungen eigener psychischer Vorgänge sowie psychischer Vorgänge des Täters vor (Gefühle, Gedanken, Empfindungen) und beschreibt sie auch nachvollziehbar das Randgeschehen (vgl. angefochtenes Urteil E.II.1. Auch an der Berufungsverhandlung hat sie eingehend erörtert, dass sie «sauer» und der Berufungskläger «auch nervös, wütend» geworden sei. «Ich war erschöpft und setzte mich einfach auf den Stuhl. Er hat mich dann wieder gezogen. Ich habe mich dann am Tischbein festgehalten, damit er mich nicht zieht. Er war verzweifelt und wütend und er wusste nicht, was er machen sollte» (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung: Akten S. 368). Auch fehlt es in den Aussagen der Privatklägerin nicht an Detailreichtum: Immer wieder hat sie etwa betont, dass er einen bösen Blick gehabt habe bzw. komisch im Gesicht war, sie sich bedrängt auf den Küchenstuhl gesetzt, sich am Tischbein festgehalten habe (vgl. statt vieler Akten S. 66 f., 99 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung: Akten S. 368). Als Realkriterium ist zudem hervorzuheben, dass die Berufungsklägerin sich etwa noch daran erinnerte, dass beim Vorfall mit dem Messer der Herd eingeschaltet gewesen sei und sie die blockierende Ausgangslage als gefährlich empfand (Akten S. 66; Protokoll der Berufungsverhandlung: Akten S. 368), sie die Wohnung in den Hausschuhen verlassen und das Handy in der Wohnung vergessen habe (Protokoll der Berufungsverhandlung: Akten S. 368). Damit wurden auch ausgefallene Einzelheiten erörtert.

 

Was sodann die logische Konsistenz der Aussagen und deren inhaltliche Qualität (in Bezug auf vorhandene Realkennzeichen) betrifft, kann auf die vorhandenen Realkennzeichen zum Kerngeschehen verwiesen werden: So beschreibt die Privatklägerin Interaktionen zwischen sich und dem Berufungskläger im Sinne von Handlungen (Aktionen und Reaktionen), die sich gegenseitig bedingen und sich aufeinander beziehen und gibt den konkreten Inhalt von Gesprächen und die diesbezüglichen Aspekte der Wechselseitigkeit wieder, die mit dem Kerngeschehen zusammenhängen (vgl. dazu AGE SB.2021.36 und SB.2021.121 vom 13. Dezember 2022 E. 3.5.4.1): «Er stand vor mir und blockierte mich und sagte, ich müsse jetzt mit ihm Sex machen. Ich erwiderte; ‹nein›. Er war im Gesicht komisch. Er nahm vom Abtropfsieb ein Messer. […] er stellte sich vor mich mit dem Messer und sagte nochmals;  ‹ich will jetzt Sex mit dir›»(Akten S. 66 f.). «Das war für mich Zwang und gegen meinen Willen und ich sagte, nein. […] Er hat das Messer gezogen. Sein Gesicht hat sich verändert. Er schaute ganz böse und sagte zu mir:  ‹Machst Du jetzt mit mir Sex oder nicht?›» (Akten S. 99). «Ich habe mich gewehrt und habe ihm gesagt ‹Ich möchte das nicht, Du weisst, wir sind eine Familie. Ich habe einen Freund, Du hast eine Frau› […] Ich sass auf dem Hocker er nahm das Messer und frage:  ‹Machst Du jetzt Sex, ja oder nein?›» (Akten S. 204). «[…]Hat gegen meine Richtung gefuchtelt und gesagt, machst Du jetzt Sex oder nicht» (Akten S. 368). Die Privatklägerin erörtert die Geschehnisse logisch und in chronologischer Abfolge und unterscheidet klar zwischen Rand- und Kerngeschehen. Ein Mangel an raum-zeitlicher Verknüpfung ist nicht erkennbar.

 

Des Weiteren ist die Konstanz der Aussagen der Privatklägerin zu überprüfen. Diese stellt einen wichtigen Aspekt der Glaubhaftigkeitsprüfung dar. Liegen von einer Person mindestens zwei Aussagen über denselben Sachverhalt zu verschiedenen Zeitpunkten vor, können diese Aussagen mittels einer Konstanzanalyse unter aussagepsychologischen Gesichtspunkten überprüft und bewertet werden (Ludewig/Baumer/ Tavor, a.a.O., S. 17, 63 f.). Die Frage der Aussagekonstanz bezieht sich aus aussagepsychologischer Sicht dabei auf Übereinstimmungen und Abweichungen zwischen solchen Aussagen unter Berücksichtigung gedächtnispsychologischer Aspekte. Gravierende Widersprüche in zentralen Aspekten sprechen gegen die Erlebnisbasiertheit der Aussage. Kommt es über den Zeitverlauf zu einer Anreicherung, kann dies Hinweis auf eine bewusste Lüge oder auf suggestive Einflüsse sein. Liegen hingegen über längere Zeitintervalle keinerlei Abweichungen zwischen mehreren Aussageversionen vor, ist allenfalls eine gewisse Skepsis angebracht, da eine Ausdünnung unter diesen Umständen zu erwarten wäre (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 17, 64). Die Privatklägerin hatte während der sich über Jahre hinziehenden Strafuntersuchung nie Akteneinsicht und wurde auch nicht durch die Opferhilfe oder anderweitig professionell betreut (Ablehnung der Übermittlung ihrer Personalien an die Opferhilfe: Akten S. 62). Gleichwohl hat sich die Privatklägerin zum Kerngeschehen des Falls – zuletzt vor dem Berufungsgericht (Protokoll der Berufungsverhandlung: Akten S. 366 ff.) – stets gleichbleibend geäussert. Demnach habe die Privatklägerin den Berufungskläger, nachdem dieser ihr Fahrstunden erteilt habe, zu einem Tee zu sich in die Wohnung gelassen, da er sich über Kopfschmerzen beklagt habe. Sie hat konsequent ausgesagt, dass der Berufungskläger ihr gegenüber sexuelle Avancen gemacht und sie das nicht gewollt habe. Es sei deshalb zum Streit in der Küche gekommen, wobei der Berufungskläger ein herumliegendes Messer ergriffen und sie damit bedroht habe. Die Privatklägerin habe sich aufgrund des Messereinsatzes mit sexuellen Handlungen einverstanden erklärt, dem Berufungskläger jedoch erklärt, dass sie sich zuerst noch umziehen wolle. Als jener in der Folge das Messer wieder weggelegt und sich auf die Toilette begeben habe, habe die Privatklägerin die sich ihr bietende Fluchtmöglichkeit genutzt, sofort die Wohnung verlassen und den Berufungskläger in der Wohnung eingeschlossen. Auch hat die Privatklägerin ihr Aussagen bisweilen präzisiert, aber entgegen der Behauptung des Berufungsklägers keine wesentliche Anreicherung der Ausführungen vorgenommen. Insbesondere sind keine Aggravationen in ihren späteren Schilderungen erkennbar.

 

Die vom Berufungskläger ins Feld geführten angeblichen Widersprüche (vgl. Berufungsbegründung Rz. 14 ff.) tun dem äusserst stimmigen Gesamtbild in Bezug auf die Schilderungen des Kerngeschehens keinen Abbruch. Vielmehr sind die Abweichungen – wie auch die Vorinstanz zu Recht erwogen hat – nachvollziehbar: Einerseits hat sich das Untersuchungsverfahren über Jahre hingezogen, was der Erinnerung an gewisse Details nicht zuträglich ist, und andererseits ist die Privatklägerin der deutschen Sprache nicht mächtig, weshalb sie jeweils auf eine Übersetzung angewiesen war, in deren Rahmen es im Vergleich zu direkten Aussagen notorisch bekannt zu Verkürzungen oder Unschärfen kommt. Zudem handelt es sich dabei mit der treffenden Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft lediglich um sachverhaltliche Nuancen rund um das Kerngeschehen und es ist mehr als nachvollziehbar, dass man solche im Zuge einer auch von Aufregung getragenen behördlichen Befragung unterschiedlich pointiert. Dass sie der Berufungskläger bereits vor der eigentlichen Tat sexuell belästigt haben soll, steht sodann nicht im Widerspruch zur Schilderung, dass sie ihn hernach in ihre Wohnung liess: Abgesehen davon, dass sie erklärt hat, dass der Berufungskläger vorgegeben habe, Kopfschmerzen zu haben und um einen Tee bat und es nach allgemeiner Lebenserfahrung nachvollziehbar erscheint, dass sie ihm als Zeichen der Höflichkeit dies nicht verweigern wollte, musste sie auch angesichts der vorgängigen angeblichen sexuellen Belästigungen – welche offenbar immer wieder ohne weitere Folgen vorgekommen seien – nicht mit dem behaupteten Übergriff rechnen. Bei den Abweichungen betreffend die Frage, wo sie der Berufungskläger nach Sex gebeten haben soll (d.h. in der Küche oder auf dem Sofa), kann von gravierenden Widersprüchen keine Rede sein. Soweit auf den Vorgang des Abwaschens hingewiesen wird, kann dies sowohl das Abspülen des Messers wie auch das Trocknenlassen umfassen und gehen betreffend das Halten des Messers die Schilderungen der Privatklägerin nicht auseinander. Weshalb sie anlässlich des Notrufs und gegenüber der ausgerückten Polizeipatrouille nichts über einen allfälligen Messereinsatz berichtet hat, hat die Privatklägerin – wie die Vorinstanz treffend erwogen hat – überzeugend und glaubhaft erklärt (Akten S. 55): Sie hat mehrfach ausgesagt, dass sie damals geschockt und mit der Situation überfordert gewesen sei, sich in einem Loyalitätskonflikt befunden habe, weil sie mit dem Berufungskläger ansonsten eine gute gemeinsame Zeit hatte, gedacht habe, dass man den Konflikt später auch noch gemeinsam bereinigen könne, sie während des Vorfalls nicht verletzt worden sei und anfänglich einfach gewollt habe, dass der Berufungskläger aus ihrer Wohnung geleitet wird. So hatte sie wahrscheinlich zunächst gedacht, dass angesichts des Austausches und der gemeinsam praktizierten Religion innerhalb der eritreischen Diaspora eine Vermeidung des Kontakts zum Berufungskläger kaum umsetzbar wäre. Als die Privatklägerin einige Tage später realisiert hat, dass der Berufungskläger offenbar nicht bereit ist, sich zu entschuldigen; vonseiten seiner Familie gar der Spiess umgedreht wurde und ihr zum Vorwurf gemacht wurde, weshalb sie ihn überhaupt in ihre Wohnung gelassen habe und nun solche Geschichten erzählen würde, habe sie sich zur Anzeige entschlossen und alle Umstände des Vorfalls gegenüber den Behörden offengelegt (vgl. angefochtenes Urteil E.II.1). In diesem Sinne ist auch nachvollziehbar, weshalb sie das Messer im Zeitpunkt der Anzeige bereits gewaschen hatte, wobei sie dies gemäss ihrer Aussage an der Berufungsverhandlung zur Sicherung der DNA-Spuren im Nachhinein nicht mehr machen würde (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung: Akten S. 369).

 

Insgesamt gilt es somit zur inhaltlichen Qualität der Aussagen der Privatklägerin mit der treffenden Einschätzung der Vorinstanz festzuhalten, dass – neben der Vornahme der übrigen aussagepsychologischen Analysen – eine grosse Anzahl von Realkennzeichen vorhanden ist. Dabei sind die aufgezeigten Merkmale quantitativ und qualitativ so ausgeprägt, dass die Annahme, dass ihre Aussagen nicht realitätsbegründet sind (Nullhypothese), nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Konsequenterweise ist vorliegend davon auszugehen, dass ihre Aussagen ihrem wirklichen Erleben entsprechen.

 

3.3.2   Demgegenüber können die äusserst kurzen Aussagen des Berufungsklägers keiner vertieften Glaubhaftigkeitsanalyse unterzogen werden. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil E. II.1). Das Aussageverhalten des Berufungsklägers zeigt sich zwar insofern als stimmig, als er den Beziehungsrahmen zur Privatklägerin kohärent erörtert und die gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe konsequent bestreitet. Letzteres kann ihm denn auch nicht zu seinem Nachteil gereichen. Es fällt aber auf, dass er auf die konkreten Tatvorwürfe angesprochen, offenbar bedrängt in Schilderungen des Randgeschehens ausweicht und weitschweifig darauf hinweist, dass er der Privatklägerin viele Gefälligkeiten gemacht habe (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung: Akten S. 364 f. und 369). Wie dargelegt, ist sein Verdacht, dass ihn die damals in einer Beziehung stehende Privatklägerin falsch beschuldigen wollte, um sein Verhältnis zu seiner Ehefrau zu zerstören, äusserst konstruiert. Mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz geben seine Ausführungen bezüglich des Geschehens in der Wohnung zu seinen eigenen Depositionen zudem keinen Sinn und widersprechen sich: Hätte er an diesem Abend wirklich noch etwas mit seinen Kindern unternehmen wollen, hätte er gemeinsam mit der Privatklägerin die Wohnung verlassen, als diese sich aufmachte, ihre Kinder entgegen zu nehmen, um selber endlich nach Hause zu gehen. Stattdessen will er trotz Zeitdruck seelenruhig in der Wohnung verblieben sein und sich mit seinem Mobiltelefon die Zeit totgeschlagen haben, während die Privatklägerin sich nach unten begab, und dabei auch nicht bemerkt haben, dass er in der Wohnung eingeschlossen wurde. Wenn er nur hätte Tee trinken wollen und alles friedlich gewesen wäre, hätte die Privatklägerin zudem wohl kaum die Polizei gerufen. Hinzu kommt, dass der Berufungskläger auf die Polizei bei deren Eintreffen verwirrt und leicht nervös gewirkt haben soll (Polizeirapport: Akten S. 57). Da die Ausführungen des Berufungsklägers zum Geschehen in der Wohnung einer kritischen Überprüfung nicht standhalten, kann auch das Berufungsgericht der Ansicht der Verteidigung, dass die Aussagen der Privatklägerin nicht glaubwürdig seien und deshalb im Zweifel bei der Festlegung des Sachverhalts auf die Schilderungen des Berufungsklägers abzustellen sei, nicht folgen.

 

3.4      Im Ergebnis kann daher auf den insbesondere gestützt auf die glaubwürdigen Aussagen der Privatklägerin erstellten Sachverhalt im angefochtenen Urteil verwiesen werden. Das entscheidrelevante Tatgeschehen lässt sich demnach wie folgt zusammenfassen: Am Samstagvormittag, den 10. Juni 2017, waren der Berufungskläger und die Privatklägerin mit dem Auto unterwegs, weil er ihr Fahrunterricht erteilt hatte, wobei sie auch noch zum Einkaufen auf einem Markt in Mulhouse (Frankreich) gefahren sind. Als sie gegen 17:00 Uhr zum Wohnort der Privatklägerin zurückgekehrt sind, hat der Berufungskläger gesagt, dass er gerne in ihrer Wohnung einen Tee trinken würde. Aufgrund der Behauptung, Kopfschmerzen zu haben, verschaffte sich der Berufungskläger – ihre Gastfreundschaft ausnutzend – Zugang zur Wohnung. Der Berufungskläger, der sich zuerst ins Wohnzimmer begeben hatte, kam in der Folge zur Privatklägerin in die Küche – wo diese den Tee zubereiten wollte – und begann, sie mit sexuellen Avancen körperlich zu bedrängen, wobei es aufgrund der Gegenwehr der Privatklägerin zu einem kleinen Gerangel gekommen ist. Nachdem sich die Privatklägerin auf einen Stuhl gesetzt und den Berufungskläger zur Rede gestellt hat, hat sich dieser vor ihr aufgebaut und gesagt, sie müsse jetzt Sex mit ihm machen, was sie abgelehnt hat. In der Folge hat er ein zufällig bei der Spüle liegendes Rüstmesser ergriffen, sich zur Privatklägerin umgedreht und sehr aufgeregt und stark schwitzend nochmals gesagt, dass er jetzt unbedingt Sex mit ihr haben wolle. Die Privatklägerin, die ab diesem Gebaren geschockt und eingeschüchtert war und sich um ihr Leben fürchtete, meinte daraufhin, dass er sich beruhigen solle, sie mit ihm Sex haben werde, er jedoch das Messer weglegen solle. Der Berufungskläger legte das Messer danach auf den Küchentisch und die Privatklägerin bereitete den Tee fertig zu. Anschliessend forderte sie ihn auf, den Tee im Wohnzimmer zu trinken und sich etwas zu beruhigen; sie würde sich rasch im Schlafzimmer ein Pyjama anziehen, da sie bei der vorherigen Auseinandersetzung stark geschwitzt und in den Kleidern viel zu heiss habe; anschliessend könnten sie Sex haben. Als die Privatklägerin im Schlafzimmer war, begab sich der Berufungskläger auf die Toilette. Dabei ergriff die Privatklägerin die Chance und verliess ihre Wohnung, die sie sofort mit dem Schlüssel verschloss, damit er ihr nicht folgen konnte. Als sie das Mehrfamilienhaus verlassen hatte, rief ihr der Berufungskläger bereits vom Balkon im dritten Stock zu, dass sie die Wohnungstür wieder öffnen solle. Die Privatklägerin entgegnete ihm jedoch, dass sie jetzt die Polizei avisieren werde, realisierte aber erst dann, dass sie in der Eile ihr Mobiltelefon in der Wohnung vergessen hatte. Erst als der Vater ihrer gemeinsamen Kinder diese etwa 15-20 Minuten später zurückbrachte, konnte die Privatklägerin um ca. 18:14 Uhr mit dessen Mobiltelefon polizeiliche Hilfe anfordern (vgl. eingehend angefochtenes Urteil E.II.2).

 

4.

4.1      In rechtlicher Hinsicht macht der Berufungskläger geltend, dass der Tatbestand der Nötigung objektiv und subjektiv nicht erfüllt sei.

 

4.2      Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB erfordert mithin ein rechtswidriges Nötigungsmittel, das jemand zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden eines Verhaltens gegen den eigenen Willen veranlasst. Jedermann steht innerhalb des ihm von der Rechtsordnung gestellten und von ihm selbst gesetzten Rahmens die Freiheit zur Willensbildung, und -betätigung sowie zur Entfaltung seines Verhaltens und Handelns nach eigenem Gutdünken zu. Der Angriff der Täterschaft zielt zweckgerichtet auf diese geschützte Freiheit, um so ein bestimmtes Tun, Unterlassen oder Dulden des Opfers zu bewirken, und zwar gegen dessen Willen. Unter Einsatz der Tatmittel geht es ihr darum, die Freiheit ihres Opfers durch eigene Bestimmung und nach eigenem Gutdünken zu lenken, zu missbrauchen oder auszuschalten (Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 181 StGB N 5). Dabei kommt der Bestimmung des geschützten Rechtsgutes eine besondere Bedeutung zu. Nur wenn vorweg klar ist, für welches Mass an Freiheit der Willensbildung, Freiheit der Willensbetätigung und an Handlungsfreiheit das Opfer den Schutz der Rechtsordnung in Anspruch nehmen kann, lässt sich mit bestimmbarer Sicherheit feststellen, ob der Täterschaft eine unzulässige Freiheitsbeschränkung zur Last zu legen ist (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 181 StGB N 13). Als Nötigungsmittel sieht das Gesetz entweder Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder eine andere Beschränkung der Handlungsfreiheit vor. Ein solches Nötigungsmittel ist rechtswidrig, wenn entweder der vom Täter verfolgte Zweck oder das von ihm verwendete Mittel unerlaubt ist oder die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Zweck mit einem zulässigen Mittel rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist. Die Androhung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken (BGE 120 IV 17 E. 2a; BGer 6B_719/2015 vom 4. Mai 2016 E. 2.1). Massgebend für die Ernstlichkeit des angedrohten Nachteils sind grundsätzlich objektive, absolute Kriterien – es ist zu fragen, ob «die Androhung geeignet ist, auch eine verständige Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen» (BGE 122 IV 322 E. 1a, 120 IV 17 E. 2a/aa; BGer, 6B_934/2015 vom 5. April 2016 E. 3.3.1), wobei die spezifische Lage des Opfers Raum für gewisse Differenzierungen lässt (Trechsel/Mona, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 181 N 5). Eine Intensität des durch die Androhung ernstlicher Nachteile ausgeübten Zwanges, wie sie die schwere Drohung im Sinne von Art. 180 verlangt, ist bei der Nötigung nicht erforderlich. Sie muss aber mindestens eine Zwangsintensität erreichen, dass sie die Betroffene entgegen ihrem eigenen Willen zu dem von der Täterschaft gewünschten Verhalten bestimmen kann bzw. bestimmt (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 181 StGB N 25 f.; zum Ganzen AGE SB.2021.15 vom 3. Juni 2022 E. 4.2). Unwesentlich ist, ob die Täterschaft ihre Androhung ernstlicher Nachteile wahr machen will, ob sie zur Verwirklichung des angedrohten Übels überhaupt in der Lage wäre oder ob sie sich zu dieser Androhung sonst wie einer Täuschung bedient (wie z. B. bei der Drohung mit einer Spielzeugpistole), um den verpönten Erfolg zu erreichen (vgl. BGer 6B_934/2015 vom 5. April 2016 E. 3.3.1; Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 181 StGB N 11 und 30). Vollendet ist die Nötigung dann, wenn das Opfer (wenigstens teilweise) zu dem vom Täter gewollten Tun, Unterlassen oder Dulden gebracht worden ist (Trechsel/Mona, a.a.O., Art. 181 N 9). Verhält sich das Opfer nicht (wenigstens teilweise) so, wie der Täter es will, so liegt nur Nötigungsversuch vor, welcher zu fakultativer Strafmilderung oder bei Untauglichkeit je nach den Umständen zu Straflosigkeit führen kann (vgl. Art. 22 Abs. 1 und 2 StGB). Für die Vollendung des Nötigungstatbestandes genügt es demnach grundsätzlich nicht, dass das Opfer verspricht, die vom Täter gewollte Handlung vorzunehmen; in einem solchen Fall liegt vielmehr strafbarer Versuch vor (vgl. auch BGE 105 IV 120 E. 2c, wonach auch die Nötigung zu einem rechtswidrigen Zahlungsversprechen den Tatbestand erfüllt, es sei denn, das Versprechen sei nicht ernst gemeint worden) (vgl. BGE 99 IV 212 E. 1b; zum Ganzen Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 181 StGB N 66 f., mit Hinweisen). Dies ist aber insoweit zu relativieren, als eine (nötigende) Verletzung der rechtlich garantierten Freiheit bereits vorliegen kann, wenn die Entfaltungsmöglichkeiten des Opfers beschnitten werden (z. B. wird der Hauptzugang zum Arbeitsplatz verbarrikadiert) oder das erzwungene Verhalten des Opfers die Möglichkeiten der Täterschaft erweitert. Zum Beispiel verschafft sich der Täter gegen den Willen, aber mit Hilfe des Opfers, den Zugang zu einer Örtlichkeit. Erst wenn geklärt ist, welche Freiheiten einer Person zustehen, lässt sich feststellen, ob eine konkrete Beschneidung dieser Freiheit mit tatbestandsmässigen Mitteln bewirkt oder versucht worden ist und ob sie strafwürdig ist. (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 181 StGB N 14 f., mit Hinweisen). Nötigung i. S. v. Art. 181 StGB konsumiert Drohung i. S. v. Art. 180 (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 181 StGB N 68).

 

4.3     

4.3.1   Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers drohte dieser der Privatklägerin mit dem Messereinsatz einen ernstlichen Nachteil an, sollte sie sich seinem Wunsch zum Geschlechtsverkehr widersetzen, womit offensichtlich ein rechtswidriges Nötigungsmittel vorlag. Unerfindlich ist, wieso die Privatklägerin die «Ernsthaftigkeit» des Nötigungsmittels mangels Stichbewegungen hätte in Frage stellen müssen. Objektiv besehen ist nachvollziehbar, dass die Privatklägerin sich angesichts einer möglichen Körperverletzung mit Todesfolge der Aufforderung zum Geschlechtsverkehr des Berufungsklägers beugen wollte.

 

4.3.2   Der Berufungskläger rügt weiter, dass die Vorinstanz die Einwilligung zum Geschlechtsverkehr «obwohl sie das eigentlich nicht wollte» als Nötigungserfolg qualifiziert habe. Die Wirksamkeit einer Einwilligung setze «voraus, dass sie ernsthaft, freiwillig und irrtumsfrei abgegeben» werde. Insofern fehle es in casu am Nötigungserfolg. Hätte der Berufungskläger tatsächlich sexuellen Kontakt angestrebt, was ausdrücklich bestritten werde, sei auch nicht nachvollziehbar, inwiefern er sein Ziel mit der Einwilligung seitens der Privatklägerin hätte erreicht haben soll. Der angezielte Nötigungserfolg hätte diesfalls lebensnah im Erlangen der sexuellen Handlungen bestanden und keineswegs in der Einwilligung und darin, dass «der von ihm angestrebte sexuelle Kontakt mit der Privatklägerin bevorstand».

 

Unbestritten ist, dass bei Zugrundelegung des obenstehenden Sachverhalts das Versuchsstadium eines Sexualdelikts noch nicht erreicht wurde. Der Berufungskläger forderte die Privatklägerin mit dem Messer in der Hand nicht dazu auf, dass sie sich ausziehen, ihn küssen oder sexuelle Handlungen an ihm vornehmen oder von ihm dulden solle. Vielmehr redete der Berufungskläger mit dem Messer in der Hand eindringlich auf die Privatklägerin ein, dass sie nun Sex mit ihm haben müsse, worauf diese aufgrund der bedrohlichen Ausgangslage seinem Wunsch nachgeben wollte. Die Art der nun folgenden sexuellen Handlungen blieb jedoch noch völlig offen und es kam auch nicht direkt im Anschluss dazu, sondern der Berufungskläger sollte sich zuerst noch beruhigen und die Privatklägerin wollte sich noch umziehen; der Berufungskläger hatte zunächst nur erreicht, dass es überhaupt dazu kommen wird (vgl. angefochtenes Urteil E. II.3). Der letzte entscheidende Schritt auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung eines Sexualdelikts, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, war somit noch nicht erreicht (vgl. statt vieler BGE 131 IV 100 E. 7.2.1).

 

Auf abstrakter Ebene zielte der Wille des Berufungsklägers darauf ab, die Privatklägerin gefügig zu machen und hat er mit dem rechtswidrigen Messereinsatz und der damit verbundenen Druckausübung deren Willens- und Handlungsfreiheit und damit Entfaltungsmöglichkeiten massiv beschnitten. So sah sie sich gezwungen, vom geplanten Handlungsablauf Abstand zu nehmen. Bereits damit lässt sich die Tatvollendung begründen. Mit der Vorinstanz ist auf jeden Fall davon auszugehen, dass die Privatklägerin in der Küche, als sie vom Berufungskläger mit dem Messer in der Hand zu Sex aufgefordert wurde, tatsächlich und nicht bloss zum Schein darauf einging und in der Zwangslage dem Geschlechtsverkehr zustimmte. Wie bereits dargelegt, handelt es sich bei der auf eine Drohung bzw. Nötigung gestützten Einwilligung wesensgemäss um eine erzwungene (vgl. E. 2.3) und das Merkmal der Freiwilligkeit ist insofern unbeachtlich. Durch den Einsatz des Messers sah sich die Privatklägerin veranlasst, «Ja» zu sagen, damit der Berufungskläger das Messer wieder weglegte. Obwohl der Geschlechtsverkehr als Endziel des Berufungsklägers nicht erreicht werden konnte, ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den ersten Nötigungswillen darin sah, die Bereitschaft der Berufungsklägerin zum Geschlechtsverkehr zu erzwingen. Die Berufungsklägerin stand im Zeitpunkt, in welchem sie die Bereitschaft zum Geschlechtsverkehr erklärte, unter dem drohenden Druck des Berufungsklägers. Damit ist – auch gemäss ihren klaren Aussagen (vgl. oben E. 2.3; Akten S. 67, 115) – davon auszugehen, dass die Flucht nicht schon in der Küche der Plan der Privatklägerin war. Diese hat sich vorerst tatsächlich mit Sex einverstanden erklärt und dies nicht bloss dem Berufungskläger gegenüber vorgespiegelt, womit von einer vollendeten Nötigung auszugehen ist. Erst als der Berufungskläger die Toilette aufsuchte, sah sie eine Möglichkeit zur Flucht, welche sie sofort ergriffen hat.

 

Anhand der äusseren Umstände ist schliesslich auch der Vorsatz des Berufungsklägers offensichtlich zu bejahen, hat er mit seinem Verhalten wissentlich und willentlich die Privatklägerin gefügig machen und die Bereitschaft zum Geschlechtsverkehr erzwingen wollen (vgl. BGE 96 IV 58 S. 63).

 

4.4      Der Berufungskläger hat sich zusammengefasst der vollendeten Nötigung schuldig gemacht und es hat ein entsprechender Schuldspruch zu erfolgen.

 

5.

Die Strafzumessung ist vom Berufungskläger nicht gerügt worden, gilt aber mit dem Schuldpunkt grundsätzlich als mitangefochten (vgl. Eugster, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 7).

 

5.1

5.1.1   Nach der Rechtsprechung entscheiden die gleichen Kriterien über die Wahl der Strafart wie auch über die Festlegung des Strafmasses; die Zweckmässigkeit einer Sanktion spielt eine massgebliche Rolle, und die Entscheidungen über diese Fragen beeinflussen sich gegenseitig (BGE 147 IV 241 E. 3.2). Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wipräch­tiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3). Die Strafzumessung ist hinsichtlich der aktuellen persönlichen Verhältnisse anzupassen (BGer 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 1). Massgeblich ist die individuelle Tatschuld des Beurteilten, wodurch einer weitergehenden Bestrafung aus Gründen der Generalprävention –etwa zwecks allgemeiner Abschreckung und Zeichensetzung – Grenzen gesetzt sind (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.2; 118 IV 342 E. 2g, mit Hinweisen). In diesem Sinne ist der Spezialprävention vor der Generalprävention Vorrang einzuräumen (vgl. Trechsel/Seelmann, a.a.O., Art. 47 N 11, mit Hinweis auf BGE 118 IV 351). Methodisch hat das Gericht in einem ersten Schritt die Sanktionsart unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien festzulegen, wozu auch das Verschulden zählt (BGE 147 IV 241 E. 3.2; a.M. Ege/Seelmann, Die [un-]gefestigte Rechtsprechung zur Wahl der Strafart in: AJP 2022, 342 ff., 345). Erst in einem zweiten Schritt hat es die Höhe der Freiheitsstrafe bzw. die Höhe und Anzahl der Tagessätze der Geldstrafe zu bestimmen (BGE 147 IV 241 E. 3.2; zum Ganzen AGE SB.202213 vom 9. Dezember 2022 E. 5.1.1).

 

5.1.2   Der massgebliche Strafrahmen für den Tatbestand der Nötigung beträgt gemäss Art. 181 StGB Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Sofern eine Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe in Betracht kommen und beide dem Verschulden des Täters angemessen sind, kommt letzterer entsprechend dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz grundsätzlich der Vorrang zu (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; Bommer, Neuerungen im Sanktionenrecht: Geldstrafe und Freiheitsstrafe, in: ZStrR 2017, 365 ff., 372). Mit dem Aussprechen der Geldstrafe hat die Vorinstanz gegenüber der Freiheitsstrafe die mildere Strafe gewählt. Was die Wahl der Sanktionsart, das heisst die Frage, ob eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, angeht, so besteht vorliegend – da lediglich der Berufungskläger Berufung erhob und die Staatsanwaltschaft sowie die Privatklägerin auf eine Anschlussberufung verzichteten – aufgrund des Verbots der reformatio in peius im Übrigen kein Raum, diese zu überprüfen (vgl. AGE SB.202213 vom 9. Dezember 2022 E. 5.1.2). Es ist somit mit der Vorinstanz eine Geldstrafe auszusprechen.

 

5.2

5.2.1   Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). An der Bewährung der Strafe lässt sich aufgrund des Verbots der reformatio in peius ebenfalls nichts mehr überprüfen. Es verbleibt im Folgenden über die Anzahl und Höhe der Tagessätze zu befinden.

 

5.2.2   Das Gericht bestimmt die Zahl der Tagessätze nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StGB). Das Verschulden des Berufungsklägers wiegt entgegen der Auffassung der Vorinstanz letztlich nicht mehr leicht. Es ist nicht zu bagatellisieren. Es bleibt zudem auch unklar, was geschehen wäre, wenn die Privatklägerin nicht die Flucht ergriffen hätte. Zur objektiven Tatschwere ist mit der Vorinstanz wiederum relativierend festzuhalten, dass der Berufungskläger zur Erreichung seines Zieles zwar ein Messer eingesetzt hat, er dieses jedoch nicht ultimativ als Waffe, sondern bloss zur Unterstreichung seiner Forderung zur Anwendung brachte. Der Berufungskläger hat jedoch mit seinem Messereinsatz eine bedrohliche Situation kreiert, und dass er überhaupt alleine mit der Privatklägerin in deren Wohnung war, ist auch auf List zurückzuführen. Hingegen ist festzuhalten, dass vom Berufungskläger keine physische Gewalt angewendet und die Privatklägerin durch dieses Messer auch nicht verletzt wurde. In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist festzustellen, dass der Berufungskläger aus egoistischen Motiven gehandelt hat: Wie dargelegt wollte er seinem Opfer seinen Willen zu sexuellen Handlungen aufzwingen und als er mit Worten allein nicht zum Ziel kam, ergriff er ein herumliegendes Messer, um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen. Allerdings kann auch festgehalten werden, dass sich der Berufungskläger dann wieder relativ rasch hat vertrösten lassen, als die Privatklägerin seinem Wunsch entsprach. Diesen Überlegungen folgend hätte eine schuldangemessene Einsatzstrafe mit 160 Tagessätzen festgesetzt werden müssen. Die vorinstanzlichen Erwägungen zur Täterkomponente sind nachvollziehbar. Demnach ist festzustellen, dass der Berufungskläger keinerlei Vorstrafen hat, jedoch auch kein Geständnis und keine Reue an den Tag gelegt hat. Als beschuldigte Person muss er sich nicht selber belasten und auch Vorstrafenlosigkeit hat nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als normal zu gelten, weshalb vorliegend die Täterkomponente neutral zu werten ist. Dennoch erscheint vorliegend noch eine Reduktion des Strafmasses angezeigt, weil das Verfahren insgesamt sehr lange gedauert hat: Einerseits ist es schlussendlich aufgrund der COVID-19-Pandemie zu Verzögerungen gekommen, was noch keine Reduktion begründet, aber auch zuvor ist das Untersuchungsverfahren nur schleppend vorangekommen und zwischendurch bei der Staatsanwaltschaft immer wieder während Monaten unbearbeitet liegen geblieben (18 Monate zwischen der zweiten und dritten Einvernahme mit der Privatklägerin, danach wieder 6 Monate bis zur Durchführung der Konfrontationseinvernahme; zudem erfolgte die Anklageerhebung und Abweisung eines Beweisantrags auch wieder erst 6 Monate nach Ankündigung des Untersuchungsabschlusses). Es erscheint deshalb angezeigt, vorliegend eine Reduktion um 30 Tagessätze vorzunehmen, was zu einer finalen Geldstrafe von 130 Tagessätzen führen würde. Da nur der Berufungskläger Berufung erhoben hat, kann zufolge des Verschlechterungsverbots (reformatio in peius) jedoch an der Anzahl der Tagessätze nichts geändert werden. Es bleibt damit im Ergebnis bei 120 Tagessätzen.

 

5.2.3   Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz hat basierend auf den Angaben des Berufungsklägers im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, dass er einen monatlichen Nettolohn von CHF 5‘500.– erhalte, die Tagessatzhöhe auf CHF 70.– festgelegt. Die erstinstanzlichen Parameter zur Bestimmung der Tagessatzhöhe sind vom anwaltlich vertretenen Berufungskläger unangefochten geblieben, weshalb weiterhin darauf abgestellt werden und die Höhe des Tagessatzes von CHF 70.– bestätigt werden kann.

 

5.3      Nach dem Gesagten wird der Berufungskläger in Abweisung der Berufung der Nötigung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 70.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren.

 

6.

6.1

6.1.1   Die schuldig gesprochene Person hat im erstinstanzlichen Verfahren – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.

 

6.1.2   Da der Berufungskläger (auch) im Berufungsverfahren wegen Nötigung schuldig gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr zu belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 1'676.80 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1'600.– für das erstinstanzliche Verfahren.

 

6.1.3   In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

 

6.2

6.2.1   Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).

 

6.2.2   Der Berufungskläger unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich, weswegen ihm die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen) auferlegt werden (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

 

6.2.3   Für die zweite Instanz werden der amtlichen Verteidigerin [...], Rechtsanwältin, ein angemessenes Honorar gemäss eingereichter Honorarnote in Höhe von CHF 5'731.90 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der StPO bleibt abermals vorbehalten.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 9. Juni 2021 in Rechtskraft erwachsen sind:

-       Verzicht auf die Anordnung einer Landesverweisung nach Art. 66abis des Strafgesetzbuches;

-       Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren).

 

A____ wird in Abweisung der Berufung der Nötigung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 70.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 181 sowie Art. 42 Abs. 1 und 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

 

Der Berufungskläger trägt die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 1'676.80 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1'600.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1’500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

 

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

 

Für die zweite Instanz werden der amtlichen Verteidigerin [...], Rechtsanwältin, ein Honorar gemäss eingereichter Honorarnote in Höhe von CHF 5'731.90 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

 

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Privatklägerin

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

Dr. Patrizia Schmid                                                  Dr. Nicola Inglese

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).