Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2022.12

 

URTEIL

 

vom 11. Juli 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Marc Oser,

Dr. Christoph A. Spenlé, Dr. Heidrun Gutmannsbauer     

und Gerichtsschreiber MLaw Lukas von Kaenel

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                Berufungskläger

[...]                                                                                        Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]    

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                              Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Privatklägerin

 

B____

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 21. Oktober 2021

 

betreffend einfache Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe), Drohung

(Ehegatte während der Ehe), versuchte Nötigung, Sachbeschädigung,

mehrfacher Hausfriedensbruch sowie Ungehorsam gegen amtliche

Verfügungen

 


Sachverhalt

 

A____ wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 21. Oktober 2021 der einfachen Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe), der Sachbeschädigung, der Drohung (Ehegatte während der Ehe), der versuchten Nötigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig erklärt und verurteilt zu 10 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 23. Februar 2021 bis 3. März 2021 (8 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.-- (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). In Bezug auf Ziff. 6 der Anklageschrift wurde A____ von der Anklage der Drohung freigesprochen und in Bezug auf Ziff. 2 bis 4 der Anklageschrift wurde das Verfahren wegen mehrfacher Drohung und mehrfacher Tätlichkeiten gemäss Art. 55a Abs. 3 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) eingestellt. Auf die Anordnung einer Weisung, während der Dauer der Probezeit an einem Lernprogramm gegen häusliche Gewalt teilzunehmen, wurde verzichtet. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel‑Stadt vom 12. März 2019 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre, wurde nicht vollziehbar erklärt. Darüber hinaus wurde A____ zur Zahlung von CHF 586.10 Schadenersatz und CHF 1'000.– Genugtuung (zuzüglich 5% Zins seit dem 22. Februar 2021) an die Privatklägerin, B____, verurteilt. Die Genugtuungsmehrforderung im Betrage von CHF 1'000.– (zuzüglich 5% Zins seit 22. Februar 2021) wurde abgewiesen. Sodann wurden ihm das beigebrachte iPhone sowie die vier Schlüssel unter Aufhebung der Beschlagnahme zurückgegeben. Schliesslich wurden ihm die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 5'314.90 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1'500.– auferlegt und es wurden seine amtliche Verteidigerin und der unentgeltliche Vertreter der Privatklägerin aus der Strafgerichtskasse entschädigt.

 

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungskläger), vertreten durch [...], am 4. Februar 2022 Berufung erklärt und dieselbe mit Eingabe vom 15. Juli 2022 begründet. Er beantragt, er sei in Abänderung des angefochtenen Urteils umfassend freizusprechen. Weiter sei die Zivilforderung abzuweisen und es seien die Verfahrenskosten sowie die Urteilsgebühr des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. Schliesslich sei ihm die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren zu bewilligen und es seien die o/e-Kosten des zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. Darüber hinaus stellte er den Beweisantrag, es sei die Privatklägerin als Auskunftsperson zur Berufungsverhandlung zu laden und zur Person und Sache zu befragen. Die Staatsanwaltschaft sowie die Privatklägerin haben weder Anschlussberufung erhoben noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Mit Berufungsantwort vom 11. August 2022 beantragt die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Berufung und die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Der Berufungskläger hat mit Replik vom 15. September 2022 an seinen Anträgen festgehalten.

 

Mit Verfügung vom 21. November 2022 hat der Verfahrensleiter den Beweisantrag des Berufungsklägers auf Befragung der Privatklägerin abgewiesen, vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des Gesamtgerichts auf erneuten Antrag. Zudem ersuchte er den Berufungskläger hinsichtlich seines Gesuchs um amtliche Verteidigung darum, seine aktuellen finanziellen Verhältnisse zu belegen. Nachdem der Berufungskläger mit Eingabe vom 20. Januar 2023 Unterlagen zu seiner finanziellen Situation eingereicht hatte, bewilligte ihm der Verfahrensleiter am 23. Januar 2023 die amtliche Verteidigung.

 

Mit Eingabe vom 2. Februar 2023 hat der Berufungskläger um schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens ersucht, zumal die Staatsanwaltschaft von der Verhandlung dispensiert und sein Beweisantrag abgelehnt worden sei. Zudem seien sämtliche seiner Rügen und Überlegungen bereits in der Berufungsbegründung ausführlich dargelegt worden. Die Staatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 7. Februar 2023 mit, dass aus ihrer Sicht nichts gegen die Durchführung des schriftlichen Verfahrens spreche, sofern die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt seien. Die Privatklägerin hat sich innert Frist nicht dazu geäussert. Mit Verfügung vom 1. März 2023 hat der Verfahrensleiter das schriftliche Verfahren gemäss Art. 406 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) angeordnet. Mit Eingabe vom 31. März 2023 reichte der Verteidiger des Berufungsklägers seine Honorarnote ein.

 

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten und auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.         Formelles

 

1.1      Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert (Art. 382 Abs. 1 Abs. 2 StPO). Er hat seine Berufungsanmeldung und -erklärung innert den gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

 

1.2

1.2.1   Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil des Berufungsklägers abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu dessen Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der reformatio in peius).

 

1.2.2   Vorliegend wurde das Rechtsmittel einzig durch den Berufungskläger erhoben. Mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind der Freispruch von der Anklage der Drohung in Bezug auf Ziff. 6 der Anklageschrift sowie die Einstellung des Verfahrens wegen mehrfacher Drohung und mehrfacher Tätlichkeiten in Bezug auf Ziff. 2 bis 4 der Anklageschrift. Ebenfalls unangefochten blieben der Verzicht auf Anordnung einer Weisung, während der Dauer der Probezeit an einem Lernprogramm gegen häusliche Gewalt teilzunehmen, das Absehen vom Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 12. März 2019 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe sowie die Abweisung der Genugtuungsmehrforderung der Privatklägerin im Betrage von CHF 1'000.– (zzgl. 5 % Zins seit 22. Februar 2021). Schliesslich sind auch die Entschädigungen der amtlichen Verteidigung und des unentgeltlichen Vertreters der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Aufhebung der Beschlagnahme des beigebrachten iPhones und der vier Schlüssel beziehungsweise deren Rückgabe an den Berufungskläger mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Im Übrigen ist das erstinstanzliche Urteil angefochten und entsprechend zu überprüfen.

 

1.3

1.3.1   Gemäss Art. 406 Abs. 2 StPO kann die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts mit dem Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren anordnen, wenn (lit. a) die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist, namentlich diese nicht persönlich befragt werden muss, sowie wenn (lit. b) ein erstinstanzliches Urteil in einzelgerichtlicher Zuständigkeit angefochten wird. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 147 IV 127 Regeste sowie E. 2.2.2; BGer 6B_1349/2020 vom 17. März 2021 E. 3.2.1).

 

1.3.2   Der Berufungskläger beantragte mit Eingabe vom 2. Februar 2023 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens. Die Staatsanwaltschaft erklärte sich damit einverstanden und auch seitens der Privatklägerin wurden keine Einwände erhoben. Zudem lassen sich die vorliegend zu beurteilenden Tatfragen, namentlich ob die Aus-sagen der beteiligten Personen als glaubhaft zu werten sind, anhand der umfangreichen Akten klären. Die Anwesenheit des Berufungsklägers ist somit nicht erforderlich. Ausserdem handelt es sich bei dem angefochtenen Urteil offensichtlich um ein Einzelgerichtsurteil, womit die kumulativen Voraussetzungen für die Durchführung des schriftlichen Verfahrens vorliegend erfüllt sind.

 

2.         Materielles

 

Der Berufungskläger wendet sich in materieller Hinsicht gegen sämtliche vorinstanzlichen Schuldsprüche.

 

2.1      Vorbemerkung zur Aussagewürdigung

 

2.1.1   Da zur Beurteilung gleich mehrerer der in Frage stehenden Sachverhalte im Wesentlichen die Aussagen der Privatklägerin und des Berufungsklägers vorliegen und der Berufungskläger die Glaubwürdigkeit der Aussagen der Privatklägerin wiederholt anzweifelte, nahm die Vorinstanz vorab eine Würdigung deren Aussageverhalten vor. Sie hielt zusammenfassend fest, die Privatklägerin sei im Vorverfahren vier Mal als Auskunftsperson befragt worden und habe anlässlich ihrer erneuten Befragung an der Hauptverhandlung einen aufrichtigen und äusserst authentischen Eindruck hinterlassen. Sie habe die Ereignisse im Kerngeschehen weitestgehend gleichlautend geschildert. Sie räume auch Erinnerungslücken ein und sei bestrebt, bei der Vielzahl der Vorfälle ein Durcheinander zu vermeiden. Sie sei sehr darauf bedacht, nur das wiederzugeben, was sie noch wisse. Auch belaste sie den Beschuldigten nicht über die Massen. Sie beschreibe zudem an verschiedenen Stellen sowohl ihre eigenen Gefühle als auch solche des Berufungsklägers, was ebenfalls für ihre Authentizität spreche. Schliesslich habe die Privatklägerin ausgeführt, dass sich die Situation in den letzten Monaten beruhigt habe und der Kontakt des Berufungsklägers mit den Kindern gut funktionieren würde. Ihre Aussagen würden mithin weder von Wut noch von Rache zeugen. Insgesamt würden sie sich somit als sehr glaubwürdig erweisen. Anders sei die Situation beim Berufungskläger zu beurteilen. Dieser habe im Vorverfahren mehrheitlich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht und einzig angeführt, die Privatklägerin habe die Anschuldigungen gegen ihn zu Unrecht erhoben, weil sie ein Spiel mit ihm treiben wolle. Als Grund für die angeblich falschen Anschuldigungen würde er vorbringen, die Privatklägerin habe damit die zweijährige Trennungszeit für eine Scheidung gegen seinen Willen umgehen wollen. Diese Unterstellung würde indes jeglicher Grundlage entbehren. Zudem würden sich seine Aussagen grösstenteils auf pauschale Bestreitungen beschränken. Im Ergebnis sei daher vollumfänglich auf die glaubwürdigen und überzeugenden Aussagen der Privatklägerin abzustellen (vgl. angefochtenes Urteil S. 8 ff., Akten S. 580 ff.).

 

2.1.2

2.1.2.1 Bei Konstellationen, in denen wenige objektive Beweise vorliegen und sich als massgebende Beweise hauptsächlich belastende Aussagen des Opfers und bestreitende Aussagen des Beschuldigten gegenüberstehen, müssen deren Depositionen vom urteilenden Gericht einlässlich gewürdigt werden (BGE 137 IV 122 E. 3.3). Gegenstand der aussagepsychologischen Glaubhaftigkeitsbeurteilung bildet dabei nach heutigen wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht mehr die «allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person», die lange als überdauerndes und situationsübergreifendes Persönlichkeitsmerkmal galt, sondern die «Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage zum untersuchten Sachverhalt». Denn niemand lügt immer; ebenso wenig sagt niemand durchwegs die Wahrheit. Es gibt also grundsätzlich keine überdauernde Charaktereigenschaft der Glaubwürdigkeit, aufgrund derer der betreffende Mensch in jeder Situation und unter allen Bedingungen immer die Wahrheit sagen würde. Alle noch so ehrlichen Personen können bei entsprechender Motivationslage von der Wahrheit abweichen, so dass kein Schluss gezogen werden kann von einer angenommenen Charaktereigenschaft auf ein konkretes, situationsbestimmtes Verhalten (Kling, Das fachgerechte Glaubwürdigkeits-Gutachten, AJP 2003, S. 1116, 1116). Eine Person darf folglich nicht generell als «glaubwürdig» oder «unglaubwürdig» beurteilt werden. Dies impliziert, dass im Rahmen der Glaubhaftigkeitsbeurteilung immer nur die konkrete Aussage zum infrage stehenden Sachverhalt auf ihren Realitätsgehalt hin untersucht werden darf und kann (Ludewig/Baumer/Tavor, Einführung in die Aussagepsychologie – Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich 2017, S. 26 f.).

 

2.1.2.2 Im Folgenden ist daher für jeden der betreffenden Vorwürfe einzeln zu prüfen, inwiefern die Aussagen der beteiligten Personen glaubwürdig erscheinen. Die Einwände des Berufungsklägers hinsichtlich der vorinstanzlichen Aussagewürdigung (vgl. Berufungsbegründung, S. 2 f., Akten S. 642 f.) sind an gegebener Stelle zu prüfen.

 

2.1.3

2.1.3.1 Bereits hier zu behandeln ist indes das Vorbringen des Berufungsklägers, die Vorinstanz habe bei der Glaubwürdigkeitsprüfung der Tatsache keinerlei Beachtung geschenkt, dass sein Aussageverhalten Ausdruck einer Persönlichkeitsstörung und kognitiver Einschränkungen sei. Die Störungen und Auffälligkeiten bei der Erinnerungs- und Wiedergabefähigkeit seien anlässlich der Hauptverhandlung für alle Beteiligten erkenntlich geworden (Berufungsbegründung S. 3, Akten S. 643).

 

2.1.3.2 Grundlage für eine aussagepsychologische Bewertung der Schilderung ist stets die Aussagetüchtigkeit des aussagenden Menschen. Diese setzt unter anderem voraus, dass die betreffende Person adäquat eine Situation wahrnehmen und über einen längeren Zeitraum speichern sowie diese Wahrnehmung weitgehend selbständig in allen aussagerelevanten Zeitpunkten wieder abrufen kann. Grundsätzlich wird die Voraussetzung der Aussagetüchtigkeit in der Mehrzahl der Fälle von der jeweils aussagenden erwachsenen Person erfüllt. Eine vertiefte Abklärung der Aussagetüchtigkeit ist nur angezeigt, wenn im konkreten Fall ersichtlich wird, dass Gründe – etwa intellektuelle Einschränkungen oder psychische Störungen – für deren Beeinträchtigung vorliegen könnten (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 54).

 

2.1.3.3 Dem Vorbringen des Berufungsklägers gilt es unter Berücksichtigung dessen zu entgegnen, dass sich die Vorinstanz – wenn auch lediglich im Rahmen der Strafzumessung – durchaus mit seinem psychischen Gesundheitszustand auseinandergesetzt hat und dabei immerhin zum Schluss gelangt ist, das sich in den Akten befindliche zweizeilige Arztzeugnis vom 15. Oktober 2021 könne nicht als Grundlage für eine Strafmilderung dienen, es werde aber leicht entlastend berücksichtigt. Ergänzend ist nunmehr festzuhalten, dass daraus richtigerweise auch keine Einschränkung seiner Aussagetüchtigkeit abgeleitet werden kann: Von den darin geschilderten gesundheitlichen Einschränkungen des Berufungsklägers ist in den Audioaufnahmen der Hauptverhandlung nichts zu merken. Der Inhalt seiner Antworten sowie die Art und Weise, wie er die Fragen des Gerichts beantwortet, erwecken vielmehr den Eindruck, dass er die gegen ihn erhobenen Vorwürfe durchaus verstehen und einordnen kann und schliesslich auch in der Lage ist, darauf zu reagieren und seine Sicht der Dinge kundzugeben (vgl. Audioaufnahme erstinstanzliche Hauptverhandlung ab 18:15 und ab 1:07:00; Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 3 ff., 7 f., Akten S. 545 ff., 549 f.). Der Verfasser dieses Zeugnisses ist denn auch offensichtlich kein Psychiater. Zudem betreut er den Berufungskläger erst seit dem 13. August 2021, also seit kurz vor der vorinstanzlichen Hauptverhandlung. Schliesslich wurde keine Begutachtung in Auftrag gegeben, wozu aufgrund der Aktenlage auch keine Notwendigkeit bestand (vgl. E. 3.8.3). Entsprechende Anträge erfolgten auch im vorliegenden Berufungsverfahren keine. Insofern bestehen keine Anhaltspunkte, an der Aussagetüchtigkeit des Berufungsklägers zu zweifeln.

 

2.2      Ungehorsam gegen amtliche Verfügung (AS Ziff. 4)

 

2.2.1   Mit Verfügung des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 3. September 2019 wurde dem Berufungskläger unter anderem verboten, sich der Privatklägerin näher als 200 Meter anzunähern oder sie in irgendeiner Form zu kontaktieren (Akten S. 173). Die Vor­instanz erachtete abstellend auf die glaubwürdigen Aussagen der Privatklägerin und den Polizeirapport vom 1. November 2019 (Akten S. 273 ff.) als erstellt, dass der Berufungskläger am 31. Oktober 2019 unter Missachtung dieses Verbots am Arbeitsort der Privatklägerin, dem [...], aufgetaucht sei, womit ein Schuldspruch wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB zu ergehen habe (angefochtenes Urteil S. 11, Akten S. 583).

 

2.2.2   Der Berufungskläger bringt dagegen vor, es gebe keine objektiven Beweise für den Verstoss gegen das Annäherungs- und Kontaktverbot. Der erwähnte Polizeirapport gebe lediglich die Aussagen der Privatklägerin wieder. Ein Schuldspruch sei nach einer Gesamtwürdigung der Umstände nicht nachvollziehbar. So habe die Privatklägerin selbst zugegeben, dass sich beide Parteien nicht konsequent an das Verbot gehalten hätten. Dies habe ihn zur Annahme veranlasst, dass er die Privatklägerin ungeachtet des Verbots habe kontaktieren können. Er habe in Unsicherheit über die eheliche Situation verzweifelt gehandelt. Durchdachtes Verhalten erscheine ihm aufgrund seiner psychischen Einschränkungen als schwierig. Ihm sei es dabei nicht darum gegangen, seine Gleichgültigkeit gegenüber staatlichen Anordnungen zu offenbaren. Die Privatklägerin habe ihm zwar zu spüren gegeben, dass sie die Fortsetzung der Ehe und folglich Gespräche darüber nicht wolle. Dass sie auch die physische Nähe nicht wolle, habe sie ihm nie unmissverständlich mitgeteilt. Die Privatklägerin sei sich seines geschilderten Zustands bewusst gewesen und habe sämtliche Strafanträge im Zusammenhang mit diesem vermeintlichen Vorfall zurückgezogen. Es sei daher nicht verständlich, weshalb das Verfahren in diesem Punkt nicht eingestellt worden sei. Bei zwei kleinen Kindern sei ein vollkommener Kontaktabbruch denn auch gar nicht möglich. Angesichts der Umstände sei er von diesem Vorwurf freizusprechen (Berufungsbegründung S. 4 f., Akten S. 644 f.).

 

2.2.3

2.2.3.1 Nach Art. 292 StGB ist wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen strafbar und wird mit Busse bestraft, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. Bei der Bestimmung handelt es sich um eine Blankettstrafnorm. Was konkret strafbar ist, ergibt sich aus dem Inhalt der jeweiligen Verfügung. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre liegt die tatbestandsmässige Handlung vorab in der Missachtung der behördlichen Anordnung, was sich bereits aus der systematischen Einordnung von Art. 292 StGB im fünfzehnten Titel des Strafgesetzbuchs «Strafbare Handlungen gegen die öffentliche Gewalt» ergibt. Schutzobjekt der Bestimmung sind damit unmittelbar die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der staatlichen Autorität. Dieser Schutz ist indes nicht Selbstzweck. Mittelbar dient er der Durchsetzung jener öffentlichen oder privaten Interessen (z.B. von zivilprozessualen Unterlassungsklägern), um derentwillen die Verfügung erlassen wurde (vgl. BGer 1B_253/2019 vom 11. November 2019 E. 5.1, 1P.600/2006 vom 21. Dezember 2006 E. 3.2, 1B_250/2008 vom 13. Mai 2009 E. 6, je mit Hinweisen; Riedo/Boner, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, Art. 292 StGB N 15 f.; Trechsel/Vest, in: Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, Art. 292 StGB N 1).

 

2.2.3.2 Der Berufungskläger bringt zwar in allgemeiner Weise vor, es gebe keine objektiven Beweise für den Verstoss gegen das Annäherungs- und Kontaktverbot, doch geht aus seinen Vorbringen nicht hervor, inwiefern die zutreffenden vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen falsch sein sollten. Der Berufungskläger bestreitet im Grundsatz denn auch gar nicht, dass er sich unter Missachtung der Verfügung des Zivilgerichts Basel‑Stadt vom 3. September 2019 an den Arbeitsort der Privatklägerin begeben hat. Vielmehr macht er geltend, dass er aufgrund seiner kognitiven und psychischen Einschränkungen davon ausgegangen sei, dass er die Privatklägerin trotz des Verbots habe kontaktieren dürfen. Wie bereits angedeutet (E. 2.1.4) und weiter unten noch aufzuzeigen sein wird (E. 3.8.3), bestehen vorliegend indes keinerlei Anhaltspunkte für eine fehlende Einsichtsfähigkeit seitens des Berufungsklägers. Auch soweit er geltend macht, die Privatklägerin habe ihm nie unmissverständlich mitgeteilt, dass sie keine physische Nähe wolle, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal sich entsprechendes bereits ohne Weiteres aus der Verfügung vom 3. September 2019 ergibt. Aufgrund der persönlichen Eröffnung der Verfügung anlässlich der Audienz vom 24. September 2019 (vgl. Akten S.  175) war sich der Berufungskläger hinsichtlich des zum Tatzeitpunkt geltenden Annäherungs- und Kontaktverbots bewusst. Dass es ihm dabei primär um die Wiedergewinnung seiner Ehefrau gegangen sei und er damit nicht die Gleichgültigkeit gegenüber staatlichen Anordnungen habe offenbaren wollen, ist lediglich eine Frage des Motivs und für die Prüfung der Tatbestandsvor­aussetzungen nicht zu berücksichtigen. Zudem wird durch Art. 292 StGB nach dem Gesagten primär die Aufrechterhaltung der staatlichen Autorität geschützt, weshalb die Privatklägerin diesbezüglich nicht einwilligungsfähig wäre. Da es sich bei Art. 292 StGB um ein Offizialdelikt handelt, ist auch nicht von Relevanz, ob die Privatklägerin allfällige Strafanträge zurückgezogen hat. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist damit zu bestätigen.

 

2.3      Hausfriedensbruch (AS Ziff. 5)

 

2.3.1   Dem Berufungskläger wird im fünften Anklagepunkt vorgeworfen, er habe sich am 31. Oktober 2020 gegen den Willen der Privatklägerin Zutritt zu deren Wohnung an der [...] in Basel verschafft, obschon die Eheleute anlässlich einer Eheschutzverhandlung die Vereinbarung getroffen hatten, dass er nicht mehr gegen ihren Willen in die besagte Wohnung zurückkehren werde.

 

2.3.2   Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt. Sie stützte sich dabei auf die Aussagen der Privatklägerin sowie die Angaben der mit dem Hüten der Kinder beschäftigten Freundin, [...], einerseits und der Nachbarin, [...], andererseits. Es treffe zwar zu, dass das Annäherungs- und Kontaktverbot mit Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 6. November 2019 aufgehoben worden sei. Mit demselben Entscheid im Rahmen des Getrenntlebens sei die Familienwohnung jedoch der Ehefrau mit den Kindern zur alleinigen Benutzung zugewiesen und der Berufungskläger gleichzeitig dabei behaftet worden, nicht mehr gegen den Willen der Privatklägerin in die Familienwohnung zurückzukehren. Damit sei es dem Berufungskläger untersagt gewesen, die eheliche Wohnung ohne die ausdrückliche Zustimmung der Privatklägerin zu betreten. Im Übrigen habe die Privatklägerin rechtzeitig Strafantrag gestellt (angefochtenes Urteil S. 11 f., Akten S. 583 f.).

 

2.3.3   Der Berufungskläger wendet ein, der Tatbestand des Hausfriedensbruchs sei nicht erfüllt. Einerseits habe er am 31. Oktober 2020 als Mieter der Familienwohnung das Hausrecht innegehabt und andererseits habe zu diesem Zeitpunkt kein gerichtliches Annäherungs- und Kontaktverbot mehr bestanden. Das Verbot sei mit Entscheid vom 6. November 2019 des Zivilgerichts aufgehoben worden. Entgegen den vor­instanzlichen Erwägungen habe er durch die zivilrechtliche Zuweisung der Familienwohnung an die Ehefrau und Kinder zur alleinigen Benutzung nicht auf das ihm als Ehepartner bzw. Mitmieter gleichermassen zustehende, strafrechtlich geschützte Hausrecht verzichtet. Er habe damit der Privatklägerin lediglich die faktische Bestimmungsmöglichkeit über den Zutritt zur ehelichen Wohnung überlassen. Im Zeitpunkt des Vorfalls sei er nach wie vor (Mit-)«Berechtigter» im Sinne von Art. 186 StGB gewesen und er komme demzufolge als Täter nicht in Betracht. Für ihn habe die Wohnungszuweisung (ohne Kontakt- und Annäherungsverbot) lediglich bedeutet, dass sie zwei getrennte Haushalte führen würden und nicht, dass er sich nicht in die eheliche Wohnung begeben dürfe. Hinzu komme, dass er als Erziehungsberechtigter der getrennt wohnenden gemeinsamen Kinder berechtigt gewesen sei, die Wohnung zu betreten. Abgesehen davon sei er an jenem Tag nicht gegen den Willen der Privatklägerin in die ehemals gemeinsam bewohnte Wohnung gegangen. Die Privatklägerin habe ihn bis auf die zur Anzeige gebrachten Momente nie weggewiesen. Während der Einvernahme vom 23. Februar 2021 habe auch die Privatklägerin bestätigt, dass sie sich nicht an das Kontakt- und Annäherungsverbot gehalten habe. Gerade wegen dieses Beziehungshintergrundes sei anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 6. November 2019 vereinbart worden, dass er sich nicht gegen den Willen der Privatklägerin in die Familienwohnung begeben dürfe. Das ambivalente Verhalten der Privatklägerin habe er dahingehend gedeutet, dass sie noch Gefühle für ihn hätte haben können. Daher habe er den Gewahrsam an der ehemals ehelichen Wohnung nie aufgegeben. Seine Tatmotivation sei nicht gewesen, das Hausrecht der Privatklägerin zu verletzen. Er habe dies auch nicht in Kauf genommen. Primär sei es ihm darum gegangen, seine Kinder zu sehen und die Privatklägerin zurückzugewinnen. Für den Fall, dass der Argumentation der Vorinstanz gefolgt und von einem strafbaren Verhalten ausgegangen werde, sei von einer Bestrafung wegen der Geringfügigkeit des Verschuldens und der Tatfolgen gestützt auf Art. 52 StGB abzusehen und das Verfahren sei in Anwendung von Art. 8 StPO einzustellen. Schliesslich habe er die Wohnung aufgesucht, als die Privatklägerin ortsabwesend gewesen sei. Er sei aber nicht alleine gewesen, da die Freundin und die Nachbarin der Privatklägerin vor Ort gewesen seien (Berufungsbegründung S. 5 f., Akten S. 645 f.).

 

2.3.4

2.3.4.1 Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB begeht und auf Antrag bestraft wird, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. Gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB kann jede Person, die durch die Tat verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen. Verletzt ist, wer Träger des unmittelbar betroffenen Rechtsguts ist. Dieser ergibt sich durch Auslegung des betreffenden Tatbestandes (BGE 146 IV 320 E. 2.3, 128 IV 81 E. 3a, 118 IV 209 E. 2). Art. 186 StGB schützt das sogenannte Hausrecht, das heisst die Befugnis, über die Anwesenheit Aussenstehender in den eigenen Räumlichkeiten entscheiden zu können. Träger des Hausrechts ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt über die Räume zusteht, gleichgültig, ob jene auf einem dinglichen oder obligatorischen Recht oder auf einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis beruht (BGE 146 IV 320 E. 2.3, 118 IV 167 E. 1c, 112 IV 31 E. 3). Berechtigter kann somit entsprechend einhelliger Lehre und Rechtsprechung nicht nur der Eigentümer, sondern auch der Mieter, Untermieter, Pächter oder der zuständige Beamte bei Amtsräumen usw. sein (BGE 112 IV 31 E. 3, mit Hinweisen).

 

2.3.4.2 Gemäss dem Entscheid des Zivilgerichts vom 6. November 2019 betreffend das Getrenntleben haben der Berufungskläger und die Privatklägerin bezüglich der Familienwohnung unter Ziff. 3 (Akten S. 303 ff.) Folgendes vereinbart: «Die Familienwohnung wird der Mutter mit den Kindern zugeteilt. Der Ehemann lässt sich dabei behaften, dass er nicht mehr gegen den Willen der Ehefrau in die Familienwohnung zurückkehrt». Wie der Berufungskläger angesichts dieser eindeutigen Formulierung darauf kommt, dass er zum Tatzeitpunkt am 31. Oktober 2020 weiterhin (Mit-)Berechtigter im Sinne von Art. 186 StGB gewesen sein soll, erschliesst sich nicht. Aufgrund der Akten (vgl. Akten S. 303 ff.) und insbesondere der sinngemässen Aussagen der Privatklägerin im Polizeirapport vom 31. Oktober 2020 (Akten S. 300) ist erstellt, dass diese mit dem Eindringen in die Wohnung am 31. Oktober 2020 nicht einverstanden gewesen ist, was nicht zuletzt auch die entsprechende Anzeige vom 31. Oktober 2020 verdeutlicht. Von einem ambivalenten Verhalten der Privatklägerin kann entgegen den Behauptungen des Berufungsklägers nicht die Rede sein. Vielmehr gab sie gemäss Polizeirapport an, dass der Berufungskläger sich nicht an die Vereinbarung hinsichtlich seines Besuchsrechts gehalten habe und jeweils ohne Voranmeldung vorbeigekommen sei und versucht habe, in die Wohnung zu kommen (Akten S. 300). Der vorinstanzliche Schuldspruch ist demnach zu bestätigen. Auf die Frage, ob Schuld und Tatfolgen geringfügig sind und daher von einer Bestrafung abzusehen ist, wird separat im Rahmen der Strafzumessung einzugehen sein (vgl. unten E. 3.9).

 

2.4      Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch (AS Ziff. 6)

 

2.4.1   Unter dem sechsten Anklagepunkt im vorliegenden Berufungsverfahren noch zu beurteilen sind die Vorwürfe der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs. Der Freispruch von der Anklage der Drohung in diesem Anklagepunkt ist hingegen in Rechtskraft erwachsen und nachfolgend somit nicht mehr zu behandeln.

 

Konkret wird dem Berufungskläger von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, er soll sich am 6. Februar 2021 während der arbeitsbedingten Abwesenheit der Privatklägerin zur ehemals gemeinsam bewohnten Wohnung an der [...] in Basel begeben haben, wo ihm die Hüterin der gemeinsamen Kinder die Wohnungstür geöffnet habe. Gegen den ihm bekannten und auch gerichtlich festgehaltenen Willen der Privatklägerin soll er daraufhin unaufgefordert die Wohnung betreten haben. In der Küche soll er unter Verursachung eines Sachschadens in Höhe von CHF 536.80 den Wasserschlauch des Wasserspenders ab- bzw. aus der Wand gerissen und auf diese Weise den Küchenboden sowie das Innere der Maschine geflutet haben.

 

2.4.2   Die Vorinstanz hat diesbezüglich erwogen, der in der Anklageschrift geschilderte und vom Berufungskläger bestrittene Sachverhalt hinsichtlich der Sachbeschädigung basiere in erster Linie auf den Aussagen der Privatklägerin. Diese habe sowohl im Vorverfahren als auch vor Gericht glaubhaft ausgeführt, an besagtem Tag gearbeitet und von ihrer Kinderhüterin einen Anruf erhalten zu haben, wonach sich der Berufungskläger Zutritt zur Familienwohnung verschafft und an den Wasserschläuchen des Wasserspenders herumhantiert habe. Als sie ihn daraufhin angerufen und sich nach dem Zweck seines Handelns erkundigt habe, habe dieser erwidert, er wolle nicht, dass die Kinder Sprudelwasser tränken. Gemäss den Erwägungen der Vorinstanz handelt es sich dabei um ein ausgefallenes Detail, das die Privatklägerin nicht erfunden haben könne. Die Aussagen der Privatklägerin würden zudem gestützt durch die Aussagen der im Vorverfahren als Auskunftsperson befragten C____. Unter anderem habe diese aus eigener Wahrnehmung zu berichten gewusst, dass die gemeinsame Tochter der Privatklägerin gleichentags angerufen und der Privatklägerin berichtet habe, der Berufungskläger sei in der Wohnung gewesen und habe den Wasserspender beschädigt. Die Vorinstanz sieht den Schaden am Wasserspender schliesslich objektiviert durch die Rechnung der [...] GmbH über die am 6. Februar 2021 – mithin also am Tattag – erfolgte Reparatur. Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers könne aus der von ihm erwähnten Aktennotiz (vgl. unten E. 2.4.3) nicht abgeleitet werden, dass das fragliche Gerät bereits zuvor beschädigt gewesen sei. Daraus ergebe sich lediglich, dass das Kabel bereits ersetzt worden sei, die Beschädigungen im Innern des Geräts aus finanziellen Gründen aber noch nicht repariert worden seien. Die Frage könne aber offenbleiben, da sich der angeklagte Sachschaden wie auch die entsprechende Ersatzforderung einzig auf die Reparaturkosten für die Beschädigung der Wasserschläuche beziehe. Der angeklagte Sachverhalt sei demnach erstellt. Da die Privatklägerin auch rechtsgültig Strafantrag gestellt habe, sei der Berufungskläger anklagegemäss des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung schuldig zu sprechen (angefochtenes Urteil S. 12 f., Akten S. 584 f.).

 

2.4.3   Der Berufungskläger bringt hiergegen vor, für den Vorwurf der Sachbeschädigung lägen ausser den Aussagen der Privatklägerin keine objektiven Beweise vor. Dass er etwas beschädigt haben soll, sei eine Interpretation der Vorinstanz. Aus der sich in den Akten befindlichen Telefonnotiz der Staatsanwaltschaft betreffend das Gespräch mit dem Rechtsvertreter der Privatklägerin gehe hervor, dass der Wasserspender im Innern Schäden gehabt habe. Dass diese von ihm zugefügt worden seien, gehe weder aus der Rechnung noch aus den übrigen Akten hervor. Schliesslich sei nur ein Kabel ersetzt worden. Weder aus den Aussagen der Privatklägerin noch aus den übrigen Akten gehe aber hervor, dass ein Wasserschlauch ersetzt worden sei. Vorgeworfen werde ihm jedoch, den Wasserschlauch des Wasserspenders herausgerissen zu haben. Nach dem Gesagten sei nicht nachgewiesen, dass die Kosten des Kabelersatzes, welche zudem als zu hoch und unverhältnismässig erscheinen würden, auf sein Handeln zurückzuführen seien. Ausserdem habe sein Tatmotiv – wie es die Vorinstanz selbst erwähnt habe – lediglich darin gelegen, dass seine Kinder kein Sprudelwasser tränken. Sein Vorsatz sei somit nicht auf Sachbeschädigung gerichtet gewesen. Vor diesem Hintergrund habe in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo ein Freispruch zu ergehen. Was den Vorwurf des Hausfriedensbruchs anbelangt verweist der Berufungskläger auf seine Ausführungen zum fünften Anklagepunkt (Berufungsbegründung S. 6 f., Akten S. 646 f.).

 

2.4.4   Zur Erstellung des Anklagesachverhalts liegen primär die Aussagen der Privatklägerin vor. Daher wird nachfolgend deren Glaubhaftigkeit geprüft, wobei in diesem Rahmen auch auf übrige Beweise bzw. Indizien eingegangen wird.

 

2.4.4.1 In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt bestimmt. Ausgehend von der Annahme, dass Aussagen über selbst erlebte Ereignisse im Vergleich zu erfundenen Darstellungen eine höhere Qualität aufweisen bzw. dass erlebnisfundierte Schilderungen hinsichtlich bestimmter Merkmale von frei erfundenen Berichten abweichen (sog. Undeutsch-Hypothese, vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S.  43 ff.), wird beim inhaltsorientierten Ansatz durch methodische Analyse überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der aussagenden Person entspringt. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Entscheidend ist, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert wird. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist. Erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3, 129 I 49 E. 5, 128 I 81 E. 2; BGer 6B_331/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.2, 6B_793/2010 vom 14. April 2011 E. 1.3.1, je mit Hinweisen).

 

Folgende sog. Realitätskriterien oder Realkennzeichen haben sich in der Praxis etabliert: Logische Konsistenz, aber auch ungeordnet sprunghafte Darstellung, quantitativer Detailreichtum, Schilderung ausgefallener Einzelheiten, Schilderung nebensächlicher Einzelheiten, Nachschieben von Details, raum-zeitliche Verknüpfung, phänomengemässe Schilderung unverstandener Handlungselemente, Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf, Beschreibung von Interaktionen, Wiedergabe von Gesprächen, auch in direkter Rede, Schilderung innerpsychologischer Vorgänge (bei sich selbst und beim Täter), Einräumen von Erinnerungslücken, spontane Verbesserung der eigenen Aussage, Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage, Selbstbelastung, keine übermässige Belastung des Täters bzw. sogar Entlastung desselben sowie Konstanz und Homogenität der Aussagen (auch über mehrere Befragungen hinweg).

 

In die Würdigung der Aussagequalität ist neben diesen inhaltlichen Gesichtspunkten stets auch die Entstehungsgeschichte der betreffenden Aussagen (Aussagegenese) miteinzubeziehen. Die Analyse der Aussageentstehung dient unter anderem der Klärung der Frage, ob zum Zeitpunkt der Erstaussage eine Motivation für eine absichtliche Falschaussage oder ob allfällige suggestive Beeinflussungen vorgelegen haben könnten (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 17, 76; Niehaus, Begutachtung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, in: FamPra 2010, S. 315, 325). Darüber hinaus wird im Rahmen eines Qualitäts-Strukturvergleichs die Qualität der Aussagen zum Kerngeschehen mit der qualitativen Ausprägung von Schilderungen zu nicht tatbezogenen Inhalten verglichen. Bei einer falschaussagenden Person wird erwartet, dass die Aussagen zum Kerngeschehen aufgrund der mit der Produktion der Falschaussage verbundenen erhöhten kognitiven Anforderungen eine tiefere Qualität aufweisen als deren Schilderungen zu tatsächlich erlebten, fallneutralen Ereignissen oder Nebensächlichkeiten der Aussage (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 66). Eine Voraussetzung für die Analyse der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen ist schliesslich die sog. Kompetenzanalyse, in welcher die spezifischen Kompetenzen der betreffenden Person ermittelt werden. Die Analyse umfasst neben der zuvor bereits erwähnten (siehe E. 2.1.3) Aussagetüchtigkeit auch die jeweiligen intellektuellen Fähigkeiten, die Analyse des Erinnerungsvermögens, der Erzähl- und Erfindungskompetenz sowie die Ermittlung der Lebenserfahrung, des Wissensstands und der Erfahrung bezüglich des spezifischen Sachverhalts (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 17, 53, 56 f.).

 

2.4.4.2 Hinsichtlich der Aussagen der Privatklägerin ist zu deren Entstehungsgeschichte festzuhalten, dass keine suggestiven Effekte erkennbar sind, welche auf die Aussagen Einfluss hätten haben können. Weder liegen Anzeichen für solche vor, noch werden sie vom Berufungskläger geltend gemacht. Aus dem Polizeirapport vom 6. Februar 2021 ergibt sich, dass sich die Privatklägerin direkt nach dem Vorfall in Begleitung von C____ zur Polizeiwache Clara begab, Strafantrag stellte und Angaben zum Sachverhalt machte (vgl. Akten S. 314 ff.). Der Berufungskläger bringt jedoch vor, die Privatklägerin habe aufgrund ihrer prozessualen Stellung und ihrer persönlichen Bindung zum Berufungskläger ein Interesse daran gehabt, die Geschehnisse in einem für sie günstigeren Licht darzustellen. Schliesslich habe sie im Vorverfahren die Scheidung noch vor Ablauf der zweijährigen Frist angestrebt, wofür dem Gericht Unzumutbarkeitsgründe aufzuzeigen gewesen wären, hätten sie sich nicht einigen können. Aufgrund dessen seien ihre Aussagen mit besonderer Vorsicht zu würdigen (Berufungsbegründung S. 3, Akten S. 643). Diese Argumentation des Berufungsklägers verfängt nicht. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt (vgl. angefochtenes Urteil S. 10, Akten S. 582) und nachfolgend noch aufzuzeigen sein wird, belastet die Privatklägerin den Berufungskläger nicht übermässig. Zudem hat sie bereits während ihres Getrenntlebens anlässlich der Einvernahme vom 21. Januar 2020 in anderer Sache die Bereitschaft geäussert, Anzeigen gegen den Berufungskläger zurückzuziehen (Akten S. 158 ff.) und schliesslich auch einen Sistierungsantrag gestellt (Akten S. 256). Darüber hinaus waren der Berufungskläger und die Privatklägerin zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, anlässlich welcher sie ihre Aussagen erneut bestätigte, bereits rechtskräftig geschieden (Akten S. 678 ff.). All diese Umstände sprechen gegen die vom Berufungskläger unterstellte Intention der Privatklägerin. Hinzu kommt, dass die Privatklägerin – wie der Berufungskläger in seiner Berufungsbegründung selber ausführt (Berufungsbegründung S. 3, Akten S. 643) – sich auch während der Trennungszeit wünschte, dass der Berufungskläger seine Beziehung zu den gemeinsamen Kindern pflegen konnte. Falsche Anschuldigungen liessen sich kaum vereinbaren mit einem solchen Wunsch. Damit ist zum Zeitpunkt der Erstaussage der Privatklägerin keine Motivation für eine absichtliche Falschaussage erkennbar, wobei letztlich ohnehin immer die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen im Zentrum steht.

 

Die inhaltliche Analyse der Aussagen der Privatklägerin ergibt sodann eine hohe Aussagequalität: In der Einvernahme vom 11. Februar 2021 schilderte sie ihre Wahrnehmungen des Vorfalls in freier Erzählung, wobei ihre schlüssigen Aussagen keine wesentlichen Widersprüche enthalten, dabei aber nicht etwa stereotyp oder auswendig gelernt, sondern äusserst lebensnah, farbig und authentisch wirken. Zudem enthalten sie zahlreiche weitere Realkriterien: So nahm sie erklärend vorweg, dass eine Bekannte, [...], an diesem Tag in der Wohnung gewesen sei und die Kinder gehütet habe. Diese habe sie dann angerufen und davon berichtet, dass der Berufungskläger in der Wohnung gewesen sei, er an den «Wasserleitungen des Gerätes» herumhantiert habe und es nun einen Wasserschaden gebe. Sie habe später jemanden zwecks Reparatur bestellt, woraufhin der zuständige Mitarbeiter ihr gesagt habe, dass ein «wissentlich zugefügter Schaden» zu sehen sei. Daraufhin sprang die Privatklägerin in ihrer Schilderung zeitlich zurück und erklärte, dass sie bei der Arbeit gewesen sei, als die Kinderhüterin sie angerufen habe. Sie habe daraufhin den Berufungskläger angerufen. Dieser habe ihr auf Nachfrage, was er damit bezwecken wolle, gesagt, er wolle nicht, dass die Kinder Sprudelwasser tränken. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich zurecht fest, dass es sich dabei um ein ausgefallenes Detail handle, welches gegen eine Erfindung seitens der Privatklägerin spreche. In der Folge beschrieb die Privatklägerin ihre Gefühle zum Zeitpunkt des Vorfalls, dass sie sauer gewesen sei und sie und der Berufungskläger sich gegenseitig beschimpft hätten. Sie zögerte dabei nicht, auch ihre eigenen verbalen Aggressionen einzugestehen. Anschliessend unterbrach die Privatklägerin ihre Schilderungen, um darzulegen, dass ihre Arbeitskollegin, welche mit ihr zur Polizeiwache gegangen sei, das Telefonat mit dem Berufungskläger bezeugen könne. Alsdann beschrieb sie in freier Rede das Verhalten des Berufungsklägers nach dem Vorfall. Er habe sich nicht trennen wollen und verliere manchmal eben die Kontrolle, dann bereue er es wieder. Bisher habe sie ihre Anzeigen immer zurückgezogen, aber dieses Mal werde sie dies nicht tun. Sie habe Angst (Akten S. 329). Auf Nachfrage, was der Berufungskläger genau beschädigt habe, gab die Privatklägerin an, er habe nur die Schläuche unter dem Waschbecken und am Wassergerät selbst beschädigt, mehr nicht. Es sei kein Wasserschaden entstanden, da der Klempner der anwesenden Kinderhüterin sowie der Nachbarin Anweisungen gegeben habe, wie sie das Wasser abstellen könnten. Die Privatklägerin verzichtet somit auf jegliche Mehrbelastungen und entschuldigt den Berufungskläger teilweise sogar. Insgesamt erfüllen die Schilderungen der Privatklägerin demnach zahlreiche Realkriterien. Sie sind teils sprunghaft, enthalten raum-zeitliche Verknüpfungen sowie Interaktionsschilderungen. Sie gab dabei Gespräche wieder und schilderte ausgefallene Einzelheiten, wie etwa den vom Berufungskläger angegeben Grund, weshalb er den Wasserspender beschädigt habe. Daneben beschreibt sie nicht nur ihre eigenen Gefühle, sondern auch diejenigen des Berufungsklägers. Insbesondere belastet sie den Berufungskläger nicht übermässig, sondern beschreibt sein Verhalten erklärend und betont an keiner Stelle den verursachten Schaden.

 

An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schilderte die Privatklägerin den Sachverhalt sodann im Wesentlichen gleich. Auf die unspezifische Frage des Gerichts hinsichtlich des Vorfalls (vgl. Audioaufnahme erstinstanzliche Hauptverhandlung ab 48:20; Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 6, Akten S. 548), fragte sie zurück, ob es um den Moment gehe, als der Berufungskläger den Wasserspender beschädigt habe. Anschliessend schilderte sie dem Gericht in freier Rede erneut den Ablauf mit den verschiedenen Anrufen und Reparaturmassnahmen. Wiederum – und ohne entsprechende Nachfrage durch das Gericht – gab sie an, dass der Berufungskläger dies gemäss seiner eigenen Aussage getan habe, damit die Kinder nicht zu viel Wasser tränken. Auf die Frage, wie der Berufungskläger in die Wohnung gekommen sei, gab sie sodann an, die Kinderhüterin habe ihm die Türe geöffnet. Die Bekannte habe zunächst gar nicht bemerkt, dass er die Schläuche beschädigt habe (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 6, Akten S. 548).

 

Wenn auch die Schilderungen der Privatklägerin anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung deutlich knapper ausfielen, halten sie einer Konstanzprüfung ohne Weiteres stand (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 63 ff.). Insbesondere hat sie gleichbleibend den Ablauf der verschiedenen Anrufe sowie den vom Berufungskläger angegebenen Grund für die Beschädigung erläutert. Dass sie bei der zweiten Befragung keine Angaben zu ihrer damaligen Gefühlslage machte, ist in Anbetracht des zeitlichen Abstands und der Vielzahl von Vorfällen, zu welchen sie befragt wurde, durchaus nachvollziehbar. Festzuhalten gilt es auch, dass keinerlei Erschwerungen der Vorwürfe erkennbar sind (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 65). Im Gegenteil meidet sie in ihren Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung direkte Vorwürfe gegenüber dem Berufungskläger und beschränkt sich auf eine sachliche Erläuterung des Handlungsablaufs aus ihrer Sicht. Weitschweifige Vermutungen, was in der Wohnung während ihrer Abwesenheit passiert sei, äusserte sie keine.

 

Auch beim Qualitäts-Strukturvergleich zeigen sich keine Auffälligkeiten, welche die Erlebnisbasiertheit der Aussagen der Privatklägerin in Frage stellen würden. Vielmehr weisen ihre Aussagen zum Kerngeschehen eine vergleichbare Qualität auf wie ihre Ausführungen zu nicht tatbezogenen Inhalten. Auch im Erzählfluss sind in den Audioaufnahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung keine Unterschiede festzustellen.

 

Was schliesslich die intellektuellen Fähigkeiten der Privatklägerin anbelangt, wirkt sie keineswegs minderintelligent und wäre sie sicherlich in der Lage, ein Lügengebäude aufrechtzuerhalten. Aufgrund der Vielzahl von Vorfällen und Einvernahmen, der dazwischen vergangenen Zeit sowie des durchaus hohen Detailierungsgrades der Aussagen der Privatklägerin wäre es beim vorliegenden Sachverhalt jedoch äusserst schwierig, ein entsprechendes Lügengebäude widerspruchsfrei aufrechtzuerhalten. Im Ergebnis spricht somit auch die Kompetenzanalyse für die Erlebnisbasiertheit der Aussagen der Privatklägerin.

 

2.4.4.3 Gestützt werden die glaubhaften Schilderungen der Privatklägerin denn auch durch die im Vorverfahren als Auskunftsperson befragte C____. Bei der Befragung ging es zwar im Wesentlichen um die vorliegend nicht mehr in Frage stehende angeklagte Drohung, doch beschreibt C____ darin auch zahlreiche der von der Privatklägerin geschilderten Umstände. C____ erzählte in freier Rede, dass sie an besagtem Tag am Arbeitsort der Privatklägerin einen Schnuppertag gehabt habe. Um ca. 15 Uhr habe sie die Privatklägerin schreiend und zitternd angetroffen, während diese am Telefon gewesen sei. Sie habe gehört, wie die Privatklägerin gesagt habe: «Ah, duesch du es beichte, dass du das kaputt gmacht hesch?». Die beiden hätten laut geschrien, auch die Privatklägerin. Ausserdem habe sie mitbekommen, dass die Privatklägerin später mit deren Nachbarin telefoniert habe. Sie wisse aber nicht, was die beiden besprochen hätten, da sie zu dieser Zeit eine Kundin bedient habe. Schliesslich habe die Privatklägerin, während sie den Tagesabschluss machte, per Lautsprecher mit ihrer Tochter telefoniert. Die Tochter habe gefragt: «Mami, weisch du was hüt passiert isch?». Die Privatklägerin habe daraufhin zurückgefragt: «Was?», woraufhin die Tochter geantwortet habe: «De Papi isch heiko und het d Wasserstation kaputt gmacht».

 

2.4.4.4 Ausserdem werden die Schilderungen der Privatklägerin objektiviert durch die sich in den Akten befindliche Rechnung der [...] GmbH betreffend die noch am Tattag, dem 6. Februar 2021, erfolgte Reparatur (Akten S. 348). Die Einwände des Berufungsklägers, dass aus der Rechnung und den übrigen Akten nicht hervorgehe, dass er den Schaden verursacht habe und gemäss den Unterlagen auch kein Wasserschlauch ersetzt worden sei, obwohl ihm die Beschädigung eines solchen vorgeworfen werde, verfangen nicht. Es kann dafür auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 12 f., Akten S. 584 f.). Ergänzend ist zu bemerken, dass aus der in Frage stehenden Rechnung selbstverständlich nicht direkt hervorgeht, ob der Berufungskläger diese Sachbeschädigung begangen hat. Als alleiniger Beweis würde die Rechnung denn auch nicht ausreichen. Vorliegend stützt sie aber die Aussagen der Privatklägerin, die nach dem Gesagten glaubhaft darlegt, dass und wie die Sachbeschädigung erfolgte. Die Rechnung objektiviert dabei den Umstand, dass der Wasserspender am 6. Februar 2021 einen Schaden aufwies.

 

2.4.4.5 Was das Aussageverhalten des Berufungsklägers anbelangt, ist festzuhalten, dass er im Vorverfahren grösstenteils von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. In der polizeilichen Einvernahme vom 22. Februar 2021 hat er einzig angeführt, die Privatklägerin habe versucht, ein Spiel mit ihm zu treiben. Nachdem ihre Schwester verstorben sei, hätte sie psychische Probleme gehabt. Damit erkläre er sich die Anschuldigungen gegen ihn (Akten S. 341). Ausserdem sei sie nun wohl müde wegen den Anschuldigungen gegen ihn, die sie nicht habe durchbringen können. Er habe niemandem etwas angetan (Akten S. 343). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung äusserte sich der Beschuldigte zwar zur Sache, nicht aber hinsichtlich dieses Anklagepunktes.

 

2.4.4.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin aufgrund der grossen Anzahl von Realkennzeichen, aber auch der übrigen aussagepsychologischen Analysen als äussert glaubhaft zu betrachten sind. Die aufgezeigten Merkmale sind quantitativ und qualitativ so ausgeprägt, dass die Annahme, dass ihre Aussagen nicht realitätsbegründet sind (Nullhypothese), nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Konsequenterweise ist vorliegend davon auszugehen, dass ihre Aussagen ihrem wirklichen Erleben entsprechen. Daneben werden sie durch die Aussagen der Auskunftsperson C____ sowie der sich in den Akten befindlichen Rechnung für die Reparaturkosten gestützt. Die Aussagen des Berufungsklägers vermögen diesbezüglich offensichtlich keine Zweifel zu begründen. Der angeklagte Sachverhalt ist somit im Wesentlichen als erstellt anzusehen.

 

2.4.5

2.4.5.1 Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB begeht und auf Antrag bestraft wird, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Indem der Berufungskläger den Wasserspender in der Wohnung der Privatklägerin beschädigte, hat er sich mithin der Sachbeschädigung schuldig gemacht, zumal die Privatklägerin daran mindestens ein Gebrauchsrecht hatte. Dass er dies lediglich getan habe, damit die Kinder kein Sprudelwasser tränken, betrifft wiederum lediglich die Frage des Motivs. Sein Vorsatz richtete sich ungeachtet dessen auf die Beschädigung des Wasserspenders.

 

2.4.5.2 Hinsichtlich den rechtlichen Ausführungen zum Tatbestand des Hausfriedensbruchs ist nach oben (E. 2.3.4.1) zu verweisen. Indem der Berufungskläger die Wohnung der Privatklägerin gegen deren Willen betrat, hat er sich des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht.

 

2.4.6   Die vorinstanzlichen Schuldsprüche im Anklagepunkt 6 sind demnach zu bestätigen.

 

2.5      Einfache Körperverletzung, versuchte Nötigung, Drohung sowie Hausfriedensbruch (AS Ziff. 7)

 

2.5.1   Dem Berufungskläger wird im siebten Anklagepunkt versuchte Nötigung, Drohung, einfache Körperverletzung sowie Hausfriedensbruch zum Nachteil der Privatklägerin vorgeworfen. Konkret soll er sich am 22. Februar 2021 gegen ca. 00:50 Uhr ein weiteres Mal zur Wohnung der Privatklägerin begeben haben. Vor der Wohnungstür angelangt, soll er herumgeschrieen und von der Privatklägerin zu erfahren verlangt haben, mit wem sie sich gerade unterhalten habe. Während die Privatklägerin zwecks Alarmierung der Polizei auf die Terrasse geflüchtet sei, soll sich der Berufungskläger – mutmasslich unter Zuhilfenahme eines vorgängig eigenmächtig behändigten Ersatzschlüssels – ein weiteres Mal gegen den Willen der Privatklägerin Zutritt zu deren Wohnung verschafft haben. In der Absicht, das Telefonat bzw. den Beizug der Polizei zu verhindern, soll der Berufungskläger sogleich zur Privatklägerin auf die Terrasse gestürmt sein und sich bemüht haben, ihr das Mobiltelefon aus der Hand zu reissen. Als ihm dies nicht gelungen sei, soll er versucht haben, sie zur Aufgabe ihres Widerstandes bzw. zur Herausgabe des Mobiltelefons zu nötigen, indem er ihr mit der Hand auf den Kopf geschlagen und sie an den Haaren zu Boden gerissen habe. Alsdann soll er die – weiterhin renitente – Privatklägerin gepackt und sie unter Inkaufnahme von Verletzungen über den Fussboden von der Terrasse bis zur Wohnungstür geschleift haben. Nachdem er ihr auf diese Weise diverse Wunden zugefügt habe, soll er sie sowie die Menschen in ihrem Umfeld mit dem Tod bedroht und sie dadurch in Angst und Schrecken versetzt haben. Anschliessend soll der Berufungskläger – die schreiende Privatklägerin mit der den gesamten Vorfall mithörenden Polizei am Telefon zurücklassend – aus der Wohnung geflohen sein. Gemäss ärztlichem Zeugnis von Dr. med. [...] vom 22. Februar 2021 habe die Privatklägerin durch das Vorgehen des Berufungsklägers mehrere Druckdolenzen im rechten Kopfbereich, am rechten Wangenbereich sowie im Thoraxbereich und mehrere kleine Rissquetschwunden am linken Ellenbogen, der linken Achsel sowie links oberhalb der Oberlippe erlitten. Ausserdem habe die Privatklägerin nach dem Einwirken des Beschuldigten eine leichte Schwellung sowie eine Rötung im rechten Wangenbereich aufgewiesen.

 

2.5.2   Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt in den wesentlichen Punkten als erstellt. Sie stützte sich dabei primär auf die Aussagen der Privatklägerin, welche durch den bei der Kantonspolizei eingegangenen und aufgezeichneten Notruf, die Feststellungen der wenig später vor Ort eintreffenden Polizeimannschaft sowie das ärztliche Zeugnis von Dr. med. [...] vom 22. Februar 2021 objektiviert würden. Auch der Berufungskläger mache diverse Zugeständnisse, welche sich mit den Schilderungen der Privatklägerin decken würden. Seine Bestreitungen seien indes ausgesprochen widersprüchlich und mit den objektiven Beweisen nicht zu vereinbaren. Die von der Privatklägerin erlittenen Verletzungen seien einzeln betrachtet zwar nicht schwerwiegend ausgefallen, würden aber in ihrer Gesamtheit über ein vorübergehendes Unwohlsein hinausgehen, zumal sie sich in ärztliche Behandlung habe begeben und sich habe Schmerzmittel verschreiben lassen müssen. Der Berufungskläger habe sich damit einer einfachen Körperverletzung schuldig gemacht. Weiter stelle der Versuch des Berufungsklägers, die Privatklägerin gewaltsam zur Herausgabe ihres Mobiltelefons zu zwingen, klarerweise eine versuchte Nötigung und das unbefugte Betreten der Wohnung einen Hausfriedensbruch dar. Anders als bei früheren Vorfällen habe die Privatklägerin die Todesdrohung, die der Berufungskläger am 22. Februar 2021 geäussert habe, absolut ernst genommen. Der Berufungskläger sei daher auch der Drohung schuldig zu sprechen (angefochtenes Urteil S. 14 f., Akten S. 586 f.).

 

2.5.3   Der Berufungskläger bringt dagegen vor, die Aussagen der Privatklägerin würden entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen keineswegs objektiviert durch den eingegangenen Notruf. Auch die Beschreibungen des mit der Auswertung der Audio‑Datei betrauten Detektivs seien keine entscheidenden Beweismittel für die vorgeworfenen Taten. Sie würden nämlich nicht auf eigenen Wahrnehmungen basieren, sondern seien lediglich subjektive Interpretationen der gehörten Geräusche. Ebenfalls nicht verständlich sei, dass die Vorinstanz die Feststellungen der wenig später vor Ort eintreffenden Polizeimannschaft als Beweis für die vorgeworfenen Taten erachte. Dass die Privatklägerin weinend und am ganzen Körper zitternd in der Küche gestanden sei und eine Schürfwunde am linken Ellenbogen und Kratzspuren an der linken Schulter bzw. Achsel aufgewiesen habe, bedeute noch lange nicht, dass er ihr das zugefügt habe, zumal er sich zu jenem Zeitpunkt gar nicht mehr in der Wohnung befunden habe (Berufungsbegründung S. 7 f., Akten S. 647 f.).

 

In Bezug auf die einzelnen Vorwürfe sei zunächst nicht erwiesen, dass er die angeblichen Drohungen auch an jenem Tag ausgesprochen habe. Es sei nicht auszuschliessen, dass die Privatklägerin in der Vergangenheit Erlebtes wiedergegeben habe. Sie habe in ihrer Einvernahme vom 23. Februar 2021 nämlich nur gesagt, dass er sie immer wieder in gleicher Weise bedrohe. Ob er dies auch gerade an jenem Tag gesagt habe, gehe aus ihren Aussagen jedoch nicht hervor. Ausserdem verlange der Tatbestand der Drohung, dass das Opfer in Schrecken oder Angst versetzt werde. Die Vor­instanz argumentiere widersprüchlich, wenn sie ihn hinsichtlich der Drohung im sechsten Anklagepunkt mit der Begründung freispreche, die Privatklägerin habe ihn nie als Bedrohung angesehen, vorliegend aber dennoch davon ausgehen würde, er habe die Privatklägerin in Angst und Schrecken versetzt. Auch die Auskunftsperson C____ habe anlässlich der Einvernahme vom 9. Februar 2021 bestätigt, dass er nicht gewalttätig, sondern eher psychisch labil sei. Hinsichtlich des Verhaltens der Privatklägerin sei es zwar menschlich, dass sie in der vorgefallenen Situation und aufgrund des Gerangels gezittert habe, dies bedeute jedoch nicht, dass sie sich auch bedroht gefühlt habe. Schliesslich sei das Erlebte nicht einfach und das Gegenüber sei der Vater ihrer Kinder. Die Privatklägerin sei sich seines geistigen Zustands und der Tatsache, dass er die Trennung nicht verkraftet habe, bewusst gewesen. Eventualiter sei festzuhalten, dass er die Bedrohung der Privatklägerin nicht einmal in Kauf genommen habe. Seine Tatmotivation sei stets die Wiedergewinnung der Ehefrau und die Rettung der Ehe gewesen. In Unsicherheit und Trauer über die eheliche Situation habe er verzweifelt gehandelt. Die vermeintlichen Äusserungen seien Ausdruck seiner damaligen Hilflosigkeit über die Trennung und Scheidung gewesen (Berufungsbegründung S. 8 ff., Akten S. 648 ff.).

 

Auch hinsichtlich des Vorwurfs der einfachen Körperverletzung sei der Tatbestand weder objektiv noch subjektiv erfüllt. Aus den Aussagen der Privatklägerin anlässlich der Einvernahme vom 23. Februar 2021 gehe nicht hervor, dass er sie geschlagen habe, sondern dass es ein Gerangel gewesen sei. Auch anlässlich der Hauptverhandlung gab sie zu Protokoll, dass es sich um ein «kleines Gerangel» gehandelt habe und als sie auf den Boden gefallen sei, habe er sie «ein bisschen» gezogen. Er selber habe demgegenüber bereits der Polizei erklärt, dass nicht er die Privatklägerin, sondern sie ihn geschlagen habe. Das Arztzeugnis vom 22. Februar 2021 sei zudem kein objektiver Beweis, weil es die Angaben der Privatklägerin wiedergebe. Damit sei noch nicht erstellt, dass er ihr die Verletzungen zugefügt habe. Ausserdem sei im besagten Arztzeugnis explizit festgehalten, dass die Schürfungen und Wunden nur leicht gewesen seien. Schliesslich lägen auch keine Anhaltspunkte vor, dass die Verletzungen eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordert hätten. Somit würden die tätlichen Auseinandersetzungen in objektiver Hinsicht den erforderlichen Schweregrad für die Annahme einer einfachen Körperverletzung nicht erreichen. In Frage kämen höchstens Tätlichkeiten. Hierfür fehle es aber am subjektiven Tatbestand, zumal von ihm weder Tätlichkeiten noch allfällige Körperverletzungen in Kauf genommen worden seien. Dies gehe aus seinen Aussagen und derjenigen der Privatklägerin hervor. Seine Tatmotivation sei einzig gewesen, zu erfahren, mit wem sie telefoniert habe. Darüber hinaus würden die Schilderungen der Privatklägerin stark abweichen von seinen Angaben gegenüber der Polizei. Gemäss seinen Aussagen seien sie schon seit 10 Uhr zusammen gewesen und hätten über ihre Situation gesprochen. Aus seinen Aussagen gehe weder hervor, dass er sie geschlagen habe, noch, dass er das Telefonat von ihr habe beenden wollen (Berufungsbegründung S. 10 f., Akten S. 650 f.).

 

Betreffend den Vorwurf der versuchten Nötigung macht der Berufungskläger geltend, er habe die Privatklägerin nicht zur Herausgabe des Telefons genötigt. Er habe weder das Telefon entreissen noch das Telefonat beenden wollen. Er habe lediglich mithören wollen, um zu erfahren, mit wem sie telefoniert habe. Es sei aber weder zum Mithören des Gesprächs noch zur Herausgabe des Telefons gekommen. Die Privatklägerin habe sich letztlich nicht beeinflussen lassen und die Polizei verständigt. Ihr Verhalten zeige klar, dass die angebliche Gewalt minder intensiv gewesen und ihr freier Wille voll erhalten geblieben sei. Es sei auch nicht seine Absicht gewesen, das Telefonat bzw. den Beizug der Polizei zu verhindern. Die Aussagen der Privatklägerin in ihrer Einvernahme vom 23. Februar 2021, wonach er gedacht habe, dass sie mit einem anderen Mann am Telefon sei, würden dies bestätigen. Somit sei er auch vom Vorwurf der versuchten Nötigung freizusprechen. Eventualiter sei das Verfahren zufolge Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen gestützt auf Art. 52 StGB und Art. 8 StPO einzustellen (Berufungsbegründung S. 11 f., Akten S. 651 f.).

 

Was den Vorwurf des Hausfriedensbruchs anbelangt, verweist der Berufungskläger auf seine Ausführungen zum fünften Anklagepunkt (Berufungsbegründung S. 7, Akten S. 647).

 

2.5.4   Da die Schilderungen des Berufungsklägers hinsichtlich dieses Anklagepunkts zumindest teilweise erheblich von denjenigen der Privatklägerin abweichen, hat zur Erstellung des Sachverhalts wiederum eine Würdigung der vorhandenen Aussagen zu erfolgen.

 

2.5.4.1 Zur Entstehungsgeschichte der Aussagen der Privatklägerin ist festzustellen, dass sie bereits während des Vorfalls in der Nacht vom 21. auf den 22. Februar 2021 versuchte, die Polizei zu kontaktieren. Unmittelbar nach dem Vorfall um ca. 01:30 Uhr äusserte sie denn auch erstmals gegenüber der Polizei, wobei ihre Aussagen sinngemäss im Polizeirapport vom 22. Februar 2021 aufgeführt sind (Akten S. 351 ff.). Am darauffolgenden Tag äusserte sie sich in der Einvernahme vom 23. Februar 2021 sodann ausführlich zu den Geschehnissen der letzten Nacht (Akten S. 359 ff.). Wiederum sind keine suggestiven Effekte erkennbar, welche auf die Aussagen Einfluss hätten haben können. Weder liegen Anzeichen für solche vor, noch werden sie vom Berufungskläger geltend gemacht. Hinsichtlich des Einwands des Berufungsklägers, die Privatklägerin habe im Hinblick auf das Scheidungsverfahren ein Interesse gehabt, dem Scheidungsgericht Unzumutbarkeitsgründe aufzuzeigen, kann auf die Ausführungen oben verwiesen werden (E. 2.4.4.2). Eine Motivation für eine absichtliche Falschaussage ist zum Zeitpunkt der Erstaussage der Privatklägerin demnach nicht erkennbar.

 

Die Ausführungen der Privatklägerin weisen auch hier eine hohe Aussagequalität auf:

 

In der Einvernahme vom 23. Februar 2021 schilderte sie zunächst ihre Sicht der Geschehnisse in freier Rede. Sie sei zuhause gewesen um 01:00 Uhr nachts und habe am Telefon mit einer Freundin gesprochen. Dann habe es an der Türe geklingelt. Sie habe die Türe nicht geöffnet, obwohl der Berufungskläger gleich mehrmals an der Türe geklingelt habe. Er sei ziemlich aufgebracht gewesen. Er habe wohl gedacht, dass sie mit einem Freund telefoniere. Sie habe dann die Polizei gerufen. Die Türe sei verschlossen gewesen. Sie habe jedoch den Schlüssel aus der Türe weggenommen, damit der Sohn die Türe nicht hätte öffnen können. Sie sei dann auf den Balkon gegangen und habe versucht, die Situation am Telefon der Polizei zu erklären. Es sei nicht mal eine Minute vergangen bis der Berufungskläger die Türe geöffnet habe. Er habe einen Schlüssel gehabt, welchen er eigentlich nicht hätte haben sollen. Er sei dann auf dem Balkon auf sie losgerannt und habe versucht, ihr das Telefon aus den Händen zu reissen. Dies geschah während sie noch mit der Polizei gesprochen habe. Als sie ihm das Telefon nicht ausgehändigt habe, habe er sie an den Haaren gezogen. Zudem habe er sie auf den rechten Hinterkopf geschlagen. Während er das Telefon an sich zu nehmen versucht habe, sei sie auf den Boden gefallen. Er habe sie über den Boden geschleift, um das Telefon nehmen zu können. Weil der Balkon mit den Möbeln ziemlich eng sei, habe sie sich angeschlagen. Sie habe ziemlich heftig geschrien. Er habe dann die Türe geöffnet und sei weggerannt (Akten S. 360). Was diese Schilderungen der Privatklägerin anbelangt, ist festzuhalten, dass sie wiederum zahlreiche Realkennzeichen enthalten. Auffallend ist zunächst, wie sie den Vorfall räumlich und zeitlich einbettete. Sie hob dabei immer wieder hervor, dass er versucht habe, ihr das Telefon zu entreissen. Dabei beschrieb sie auch die psychischen Vorgänge des Berufungsklägers; dieser habe wohl aus Eifersucht, dass sie mit einem anderen Mann telefoniere, gehandelt. Auch schilderte sie zahlreiche Details, beispielsweise weshalb sie den eigenen Schlüssel nicht von Innen stecken liess. Hingegen versuchte sie den Berufungskläger keineswegs übermässig zu belasten. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass sie ihm gar keine direkten Schuldvorwürfe für die erlittenen Verletzungen machte. Insbesondere weil sie das Telefon nicht losgelassen habe und der Balkon eng sei und sich darauf Stühle und Möbel befänden, habe sie die Verletzungen davongetragen. Im weiteren Verlauf der Einvernahme äusserte sie sich sodann auf Nachfrage hin zu der Zeit unmittelbar vor dem fraglichen Vorfall. Nachdem sie ihn vor zwei Wochen wegen eines anderen Vorfalls (vgl. E. 2.4) angezeigt habe, seien Papiere der Polizei an ihn gesendet worden, welche er zerrissen habe. Er habe Angst gehabt deswegen, und sie habe gewusst, dass er ihr etwas antun werde. Er sei mit ihrer Familie in Kontakt getreten, damit sie ihre Anzeige zurückziehe. Etwa 2 Stunden vor dem Vorfall habe sie mit ihm telefoniert. Er habe ihr gesagt, er sei psychisch am Ende, es gehe ihm nicht gut. Auch habe er gesagt, dass er kommen und mit ihr sprechen wolle. Sie habe ihm nein gesagt. Schliesslich sei er nach der Arbeit dennoch vorbeigekommen (Akten S. 362). Weil um diese Uhrzeit sonst niemand vorbeikomme, habe sie bereits gewusst, dass er es sei. Nachdem er zweimal geklingelt habe, habe er gerufen, sie solle die Türe aufmachen. Er habe den Schlüssel zuvor ohne ihr Wissen genommen. Am Folgetag habe sie den Schlüssel auf dem Balkon gefunden, da er diesen vermutlich am Tag des Vorfalls während der Rangelei verloren habe. Da ihr aber immer noch ein Schlüssel fehle, beabsichtige sie, das Schloss auszuwechseln (Akten S. 363 f.). Auf entsprechende Rückfragen hin schilderte sie dann nochmals identisch die Geschehnisse auf dem Balkon. Auch zeigte sie vor, wie er sie genau an den Haaren gezogen habe und dabei gleichzeitig versucht habe, ihr das Telefon zu entreissen. Sie wisse nicht mehr, wo sie sich bei der Rangelei überall angeschlagen habe. Auf den Hinterkopf habe er sie mit der offenen Hand «ganz stark» geschlagen. Er habe sie jedoch nur einmal geschlagen, nicht mehrmals. Er habe versucht, dass sie aus dem Gleichgewicht falle und er ihr das Telefon entwenden könne. Die Kraft eines Mannes sei ja stärker als die einer Frau. Das Telefon sei die ganze Zeit über mit der Polizei verbunden gewesen. Nachdem er weggerannt sei, habe sie wieder mit der Polizei gesprochen (Akten S. 365 f.). Sie sage einfach, was sie noch wisse. Aufgrund des Schocks könne sie nicht alles eins zu eins wiedergeben (Akten S. 367). Auch diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Aussagen authentisch, lebendig und detailliert wirken und die Privatklägerin den Berufungskläger in keiner Weise übermässig belastet. Zudem gibt sie Erinnerungslücken zu, welche bei einem dynamischen Geschehen wie dem vorliegenden nachvollziehbar sind. Schliesslich fragte der einvernehmende Detektiv die Privatklägerin noch, ob der Berufungskläger ihr gegenüber konkrete Drohungen ausgesprochen habe. Sie antwortete, er habe ihr immer wieder Folgendes gesagt: «Entweder wirst du mit mir sein oder du wirst tot sein». Das habe er immer wieder gesagt. Sie glaube nicht, dass seine Psyche normal sei. Zu normalen Zeiten habe sie solche Drohungen nicht ernst genommen, aber in diesem Moment schon. Er sei nicht derjenige gewesen, wie sie ihn gekannt habe. Sie habe Angst. Er denke nicht gesund. Sie müsse ab jetzt gewisse Änderungen vornehmen (Akten S. 368). Was die Schilderungen zur Drohung anbelangt, ist zunächst anzumerken, dass die Privatklägerin eine solche in ihrer freien Rede nicht erwähnte. Dass er eine derartige Drohung ausgesprochen haben soll, ergibt sich jedoch bereits aus den sinngemässen Angaben im Polizeirapport (Akten S. 353). Zudem wirken die auf die Nachfrage folgenden Aussagen wieder sehr überzeugend, zumal sie die Drohung in direkter Rede wiedergab und dabei eingehend die bei ihr dadurch ausgelösten Gefühle schilderte. Dass die Drohung neben der körperlichen Auseinandersetzung etwas weniger ins Gewicht fällt ist ebenfalls nachvollziehbar. Darüber hinaus entlastete sie den Berufungskläger auch indem sie nochmals betonte, dass er früher nicht so gewesen sei, obschon er bereits in der Vergangenheit derartige Drohungen ausgesprochen habe. Umso eindrücklicher wirkt ihre Aussage, dass sie die vorliegend in Frage stehende Drohung ernst genommen habe und aufgrund dessen auch gewisse Anpassungen in ihrem Verhalten vornehmen müsse.

 

An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schilderte sie den Vorfall in freier Rede im Wesentlichen gleich. Wiederum beschreibt sie, wie sie um ca. 01:00 Uhr am Telefon gewesen sei, als der Berufungskläger aufgetaucht sei und von aussen gesagt habe: «Mach die Türe auf, mit wem redest du?». Sie habe sofort die Polizei verständigt. Anschliessend habe sie den Schlüssel von der Türe abgezogen und sei auf den Balkon gegangen. Während sie mit der Polizei telefoniert habe, sei plötzlich die Türe aufgegangen. Er hätte gar keinen Schlüssel haben dürfen. Er sei direkt zu ihr gegangen, um ihr das Telefon zu entwenden, doch sie habe es ihm nicht geben wollen. Es habe ein kleines Gerangel gegeben. Er habe sie an den Haaren gepackt. Der Balkon sei recht klein. Sie habe das Gleichgewicht verloren und sei zu Boden gefallen. Er habe versucht, ihr das Telefon zu entreissen. Während des Gerangels habe sie sich am Tisch und Stuhl gestossen. Er habe sie ein bisschen gezogen auf dem Boden, um das Telefon zu entreissen. Sie habe laut nach Hilfe geschrien. Schliesslich habe er sie losgelassen und sei weggelaufen. Die Nachbarin habe die Türe aufgemacht und den Schlüssel habe sie später auf dem Balkon gefunden. Wiederum auf Nachfrage, ob sie an diesem Tag auch bedroht worden sei, zitierte die Privatklägerin den Berufungskläger folgendermassen: «Entweder wirst du mit mir sein oder du wirst sterben. Entweder wirst du sterben oder ich werde sterben. Ich werde dafür sorgen, dass du ein Ende, finanziell und auch emotional, haben wirst». Auf Vorhalt einer Aussage des Berufungsklägers, sie habe ihm am Telefon gesagt, er solle doch vorbeikommen, sagte sie, das stimme nicht. Es sei richtig, dass er sie angerufen und gesagt habe, dass er vorbeikommen wolle. Sie habe ihm aber gesagt, dass sie dies keinesfalls wolle. Auch, dass sie ihm die Türe geöffnet habe und stets versucht habe, ihn eifersüchtig zu machen, stimme nicht. Sie erzähle alles so, wie es passiert sei. Zudem sei sie ja die Partei, die sich habe trennen wollen. Wieso hätte sie ihn dann eifersüchtig machen sollen. Auf Nachfrage schilderte sie dann ihre Verletzungen. Sie habe Schürfwunden am Arm und am Ellenbogen sowie im Gesicht davongetragen. Auf dem Balkon sei es eng gewesen, sie wisse nicht, wo sie sich beim Gerangel angestossen habe. Sie sei beim Arzt gewesen. Es seien ihr lediglich schmerzstillende Medikamente empfohlen worden (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 6 f., Akten S. 548 f.).

 

Die Aussagen der Privatklägerin halten einer Konstanzprüfung ohne Weiteres stand. Sie schilderte nicht nur das Kerngeschehen, sondern auch weitere Umstände, wie beispielsweise den auf dem Balkon aufgefundenen Schlüssel, detailliert und konstant gleich. Auch hinsichtlich den Schilderungen der Drohung, welche sie in beiden Einvernahmen – auf Nachfrage hin – wörtlich wiedergibt, liegt eine inhaltliche Übereinstimmung vor. Zwar stimmt der exakte Wortlaut nicht ganz überein, doch sind gewisse Abweichungen mit Übersetzungsunterschieden erklärbar und bringen beide Formulierungen klar zum Ausdruck, dass der Berufungskläger sie vor die Wahl gestellt habe, mit ihm zusammen zu sein oder zu sterben. Zudem sind auch hier keinerlei Anzeichen für eine nachträgliche Anreicherung erkennbar. Im Gegenteil: Die Privatklägerin scheint ihre Vorwürfe in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gar abzuschwächen, indem sie beispielsweise sagte, es habe sich um ein «kleines Gerangel» gehandelt und der Berufungskläger habe sie «ein bisschen» auf dem Boden gezogen.

 

In Bezug auf den intraindividuellen Vergleich der Aussagen der Privatklägerin wie auch hinsichtlich der Kompetenzanalyse kann auf das oben zum Anklagepunkt 6 Ausgeführte verwiesen werden (E. 2.4.4.2). Es erscheint unwahrscheinlich, dass die Privatklägerin ein derartiges Lügengebäude widerspruchsfrei hätte erhalten und dass sie alles in gleicher Konstanz hätte schildern können.

 

Im Ergebnis ist auch hier folglich auf ein erlebnisbasiertes Aussageverhalten zu schliessen. Die Aussagen der Privatklägerin erscheinen als glaubhaft.

 

2.5.4.2 Objektiviert werden die Aussagen der Privatklägerin sodann durch den am 22. Februar 2021 um 01:01 Uhr bei der Einsatzzentrale der Kantonspolizei Basel-Stadt eingegangenen und aufgezeichneten Notruf. Aus dem Bericht der Kriminalpolizei betreffend die Auswertung der Audiodateien geht hervor, dass die Privatklägerin angerufen habe, als der Berufungskläger noch vor der Türe gestanden habe. Sie habe erklärt, wo sie wohne und dass bitte schnell jemand kommen solle. Anschliessend habe sie laut nach Hilfe geschrien, bevor ein wildes, unverständliches Geschrei von einer Frau zu hören gewesen sei. Dann sei der Anruf, welcher insgesamt 38 Sekunden gedauert habe, unterbrochen worden. Die Schreie seien sehr laut, unverständlich und absolut panisch gewesen. Die Frau habe komplett aufgelöst und in unmittelbare Angst versetzt gewirkt. Es habe sich so angehört, als sei sie unmittelbar in einen Kampf verwickelt. Anschliessend habe ein zweiter Anruf stattgefunden. Die Privatklägerin sei sehr nervös gewesen, habe schwer geatmet und sei immer noch aufgelöst gewesen. Sie habe mitgeteilt, dass der Berufungskläger soeben rausgegangen sei, aber sie zuvor geschlagen habe. Den Kindern gehe es gut, aber sie hätten grosse Angst. Sie habe gestresst und abgelenkt gewirkt und habe sich erst nach einiger Zeit beruhigen können (Akten S. 200 f.).

 

Im Polizeirapport vom 22. Februar 2021 wird sodann geschildert, dass die Privatklägerin von den eintreffenden Polizeimitgliedern in der Küche aufgefunden worden sei und dabei geweint und am ganzen Körper gezittert habe. Ein Kind habe sich ebenfalls in der Wohnung aufgehalten und sei sichtlich eingeschüchtert und verängstigt gewesen (Akten S. 354). Ausserdem habe die Nachbarin sinngemäss angegeben, dass sie ein lautes Schreien gehört habe, welches aus der Wohnung der Privatklägerin gekommen sei. Sie habe sich aber erst getraut nach unten zu kommen, als die Polizei da gewesen sei. Gemäss den Angaben der Nachbarin hat der Berufungskläger der Privatklägerin gedroht, «dass er allen, die sie unterstützen, ficken wird». Der Berufungskläger wisse, dass sie die Privatklägerin auch unterstütze (Akten S. 354). Ebenfalls in den Akten findet sich sodann eine Fotodokumentation der Schürf- und Kratzwunden, welche klar ersichtlich waren am Ellenbogen sowie an der Schulter bzw. der Achsel der Privatklägerin.

 

Schliesslich werden die Schilderungen der Privatklägerin auch objektiviert durch das ärztliche Zeugnis von Dr. med. [...] vom 22. Februar 2021: Daraus wird ersichtlich, dass sich die Privatklägerin noch am 22. Februar 2021 in ärztliche Behandlung begab. Gemäss dem untersuchenden Arzt klagte sie über Schmerzen im Kopf und Kinnbereich sowie Thoraxbereich. Sie habe Druckdolenzen im Kopfbereich rechts, Wangenbereich rechts sowie im Thoraxbereich gehabt. Auch habe er eine kleine Riss-Quetsch-Wunde in den Bereichen linker Ellbogen dorsal, linker Axillabereich sowie oberhalb der Oberlippe links vorgefunden. Schliesslich habe sie eine leichte Schwellung und Rötung im Wangenbereich rechts aufgewiesen (Akten S. 369).

 

2.5.4.3 Der Berufungskläger äusserte sich im Vorverfahren kaum zu besagtem Vorfall. In seiner Einvernahme vom 22. Februar 2021 beliess er es bei pauschalen Bestreitungen. Die Privatklägerin lüge und treibe ein Spiel auf seine Kosten. Auf Vorhalt, dass er einen Schlüssel für die Wohnung der Privatklägerin gehabt habe, fragte der Berufungskläger immerhin zurück, wieso er den Schlüssel dann nicht auf sich trage (Akten S. 382 ff.). Auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestritt er zunächst sämtliche Vorwürfe im Zusammenhang mit dem 22. Februar 2021. Die Privatklägerin rufe bei allem die Polizei an. Wenn jemand an der Türe geklopft oder geklingelt habe, habe sie stets gedacht, er sei es. Er habe immer nur an seine Familie gedacht. Auf Vorhalt des Arztzeugnisses und den darin dokumentierten Verletzungen meinte der Berufungskläger sodann, er habe sie nie geschlagen. Er sei an diesem Abend nur zu ihr gegangen, weil sie am Telefon miteinander geredet hätten und sie gewollt habe, dass er zu ihr komme. Es stimme, dass er habe wissen wollen, mit wem sie Kontakt gehabt habe. Sie habe immer versucht, ihn eifersüchtig zu machen. Deshalb habe er das Telefon an sich ziehen wollen. Nach 15 Minuten sei die Polizei da gewesen. Diese könne bezeugen, ob er sie geschlagen habe oder nicht. Die Privatklägerin habe diesen Arztbericht lediglich geholt, damit sie diese Anschuldigung machen könne (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 3 f., Akten S. 545 f.). In Reaktion auf die Aussagen der Privatklägerin anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wiederholte der Berufungskläger sodann, dass er vorab mit ihr telefoniert und sie ihm selber die Türe geöffnet habe. Das sei um ca. 11 Uhr gewesen. Sie sei auch gerade erst nach Hause gekommen. Die Kinder seien noch wach gewesen. Es sei ganz normal gewesen. Sie habe Essen vorbereitet und ihm angeboten, er dürfe mitessen. Er habe die Kinder sehen wollen. Dies sei der Hauptgrund gewesen, weshalb er da gewesen sei. Hätte er einen Schlüssel gehabt, dann hätte er sie gar nicht angerufen vorher, sondern wäre rein- und rausgegangen, so wie er es gewollt hätte. Die Privatklägerin sei sodann sehr traurig geworden. Er habe sich schuldig gefühlt und sei gegangen, habe aber weinend ca. 5 Minuten vor der Türe gewartet. Er sei traurig gewesen, weil er sie traurig gemacht habe. Die Privatklägerin habe dann angefangen, am Telefon zu reden. Sie sei wieder ganz lustig und fröhlich gewesen und habe gelacht. Er habe gedacht, das sei ihr Geliebter, mit dem sie am Telefon spreche. Es habe so gewirkt, als würde sie versuchen, ihn eifersüchtig zu machen. Er habe dann geklingelt und geklopft. Er habe keinen Schlüssel gehabt und selbst wenn er einen Schlüssel gehabt hätte, könne man die Türe nicht öffnen, wenn auf der Innenseite bereits ein Schlüssel stecke. Die Privatklägerin habe Panik bekommen. Sie habe wohl versucht die Türe zu schliessen, doch habe sie stattdessen aufgeschlossen. Dann habe sie die Polizei angerufen und am nächsten Tag sei sie zum Arzt, um ein Zeugnis zu holen. Er habe die Wohnung betreten. Es habe kein Gerangel gegeben. Er habe lediglich versucht, ihr das Telefon wegzunehmen. Dabei habe sie sich vielleicht an den Oberarmen verletzt. Die Polizisten seien Zeugen, dass er sie nicht geschlagen habe. Es sei bewiesen, dass er die Schlüssel nicht gehabt habe. Später sei ihm mitgeteilt worden, dass der Schlüssel gefunden worden sei. Er sei im «Matsch» gewesen. Einen dreckigen Schlüssel würde er nicht in seinen Taschen tragen. Womöglich sei er verloren gegangen (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 7 f., Akten S. 549 f.).

 

Die Aussagen des Berufungsklägers vermögen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin keineswegs in Zweifel zu ziehen. So erscheint aufgrund der damaligen Beziehungssituation der beiden und der nur ca. 2 Wochen vor dem Vorfall erfolgten Anzeige durch die Privatklägerin infolge eines anderen Vorfalls (E. 2.4) bereits unwahrscheinlich, dass diese den Berufungskläger vorab telefonisch zu sich eingeladen haben soll. Noch unwahrscheinlicher scheinen sodann die Schilderungen, wie er nach der zwischenzeitlichen Verabschiedung wieder habe in die Wohnung zurückkehren können: Zunächst soll die Privatklägerin ihn bewusst eifersüchtig gemacht haben, was – wie sie zu Recht einwendet – bereits aufgrund ihres unbestrittenen Trennungswillens abwegig erscheint. Ausserdem ist auch nicht nachvollziehbar, wie sie überhaupt hätte wissen können, dass der Berufungskläger sie von aussen belauscht. Gänzlich lebensfremd ist sodann seine Behauptung, die Privatklägerin sei dann aufgrund seines Klopfens und Klingelns in Panik geraten und habe dabei die Türe versehentlich auf- statt abgeschlossen. Wie die Vorinstanz richtigerweise festhielt, spricht schliesslich auch der Ablauf des aufgezeichneten Notrufs offensichtlich gegen den Geschehensablauf, wie ihn der Berufungskläger schilderte. Auch dass es gar kein Gerangel gegeben hätte, erscheint unglaubwürdig, zumal der Berufungskläger selber eingesteht, dass er ihr Telefon habe entwenden wollen und sie sich dabei an den Oberarmen verletzt habe. Inwiefern die Polizei bezeugen könne, dass er die Privatklägerin nicht geschlagen habe, ist schliesslich ebenfalls nicht ersichtlich. Der Polizeirapport und die Aufzeichnung des Notrufs lassen, wie bereits erwähnt, vielmehr gegenteiligen Schluss zu. Insgesamt erscheinen die Aussagen des Berufungsklägers zu diesem Vorfall somit äusserst unglaubhaft.

 

2.5.4.4 In Anbetracht des Erwogenen ist die Vorinstanz zu Recht von der Richtigkeit der Darstellungen der Privatklägerin ausgegangen. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist somit erstellt.

 

2.5.5

2.5.5.1 Die Vorinstanz wertete das Tätlichwerden des Berufungsklägers und die damit einhergehenden Verletzungen der Privatklägerin als einfache Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB (angefochtenes Urteil S. 15, Akten S. 587). Der Berufungskläger ist hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation hingegen der Ansicht, dass die tätlichen Auseinandersetzungen den erforderlichen Schweregrad für die Annahme einer einfachen Körperverletzung nicht erreichen. In Frage kämen höchstens Tätlichkeiten nach Art. 126 StGB. Hierfür fehle es aber am subjektiven Tatbestand, zumal weder Tätlichkeiten noch allfällige Körperverletzungen von ihm in Kauf genommen worden seien. Seine Tatmotivation sei einzig gewesen, zu erfahren, mit wem sie telefoniert habe. Auch sein Tatvorgehen und die Tatsache, dass die Privatklägerin zu keinem Zeitpunkt wehrlos gewesen sei, sprächen gegen Eventualvorsatz (Berufungsbegründung S. 10 f., Akten S. 650 f.).

 

Gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen an Körper oder Gesundheit schädigt. Von Amtes wegen wird der Täter gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB verfolgt, wenn er der Ehegatte des Opfers ist und die Tat während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung begangen wurde. Demgegenüber verübt lediglich Tätlichkeiten nach Art. 126 Abs. 1 StGB, wenn die Einwirkungen keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben. Im Basler Kommentar zum Strafrecht wird zur Thematik der Abgrenzung zwischen Tätlichkeiten und einfacher Körperverletzung ausgeführt: «Art. 123 Ziff. 1 erfasst alle Körperverletzungen, welche noch nicht als schwer i. S. v. Art. 122, aber auch nicht mehr als blosse Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 zu werten sind […]. Wie schon die Abgrenzung von einfacher und schwerer Körperverletzung Mühe bereitet, ist auch die Abgrenzung zu den blossen Tätlichkeiten nicht minder schwierig. Dem gesetzlichen Ausdruck entsprechend (Körperverletzung) ist eine nicht mehr bloss harmlose Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder des gesundheitlichen Wohlbefindens erforderlich. Die körperliche Integrität ist dann im Sinne einer Körperverletzung beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, also etwa Knochenbrüche, auch wenn sie unkompliziert sind und verhältnismässig rasch und problemlos ausheilen, aber auch bereits Hirnerschütterungen, Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen. Dass die körperlichen Beeinträchtigungen den Beizug eines Arztes nötig machen, ist jedoch nicht gefordert. Auf blosse Tätlichkeiten (Art. 126) ist umgekehrt zu erkennen, wenn Schürfungen, Kratzwunden, Quetschungen oder bloss blaue Flecken (Art. 126 N 5) offensichtlich so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen» (Roth/Berkemeiner, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, Art. 123 StGB N 3 f.). Die Abgrenzung zwischen einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten ist bei Quetschungen, Schrammen, Kratzern oder Prellungen oft schwierig und hängt gerade bei Eingriffen in die körperliche Integrität ohne äussere Spuren vom Mass des verursachten Schmerzes ab (BGer 6B_966/2018 vom 10. Januar 2019 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 107 IV 40; AGE SB.2019.32 vom 18. November 2021 E. 5.2.3).

 

Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventualvorsatz ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1, 143 V 285 E. 4.2.2, 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen).

 

Aus den Schilderungen der Privatklägerin, dem Arztzeugnis vom 22. Februar 2021 sowie der sich in den Akten befindlichen Fotodokumentation geht hervor, dass die Privatklägerin infolge des Gerangels mit dem Berufungskläger diverse Schürfwunden und Druckdolenzen sowie eine Schwellung davontrug. Vom untersuchenden Arzt habe sie in der Folge schmerzstillende Medikamente empfohlen erhalten (vgl. oben E. 2.5.4.1 f.). Gemäss ihren glaubwürdigen Aussagen hat ihr auch das Reissen an den Haaren «ganz fest wehgetan», weshalb sie nicht mehr habe schlafen können (Akten S. 365). Es handelt sich bei dem vorliegenden Verletzungsbild zwar um einen Grenzfall zwischen Tätlichkeiten und Körperverletzung. Insgesamt und aufgrund der Vielzahl der Blessuren ist indes der Vorinstanz zu folgen, wonach die Verletzungen in ihrer Gesamtheit über ein vorübergehendes Unwohlsein hinausgegangen seien. So geht aus den Akten hervor, dass sie der Privatklägerin doch erhebliche Schmerzen bereiteten. Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers ist zudem klarerweise auch der subjektive Tatbestand zu bejahen. Ein derartiges Gerangel, welches seine Ursache im unberechtigten Versuch des Berufungsklägers fand, das Telefon der Privatklägerin zu entwenden, ist offensichtlich und auch für den Berufungskläger erkennbar dazu geeignet, derartige Verletzungen hervorzurufen. Insbesondere aus dem Zerren an den Haaren der Privatklägerin sowie dem Schleifen über den engen Balkon, auf welchem diverse Möbel standen, ist abzuleiten, dass der Berufungskläger die erlittenen Verletzungen zumindest in Kauf genommen hat. Dass er dabei lediglich zu erfahren versuchte, mit wem die Privatklägerin telefoniert hatte, betrifft – wie der Berufungskläger selber geltend macht – lediglich die Tatmotivation. Wieso er deshalb den Verletzungserfolg nicht in Kauf genommen haben soll, zeigt er nicht auf und ist auch nicht ersichtlich. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung ist damit zu bestätigen.

 

2.5.5.2 Weiter hat die Vorinstanz die vom Berufungskläger ausgesprochene Todesdrohung, die Privatklägerin müsse sterben, wenn sie nicht zu ihm zurückkehre, als Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB qualifiziert (angefochtenes Urteil S. 16, Akten S. 588). Der Berufungskläger moniert in rechtlicher Hinsicht, die Vor­instanz habe ihn vom Vorwurf der Drohung im Anklagepunkt 6 freigesprochen mit der Begründung, die Privatklägerin habe diese nicht ernst genommen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie sie im vorliegenden Anklagepunkt zu einer anderen Schlussfolgerung gelangen könne. Ausserdem habe er die Bedrohung der Privatklägerin nicht in Kauf genommen. Seine Tatmotivation sei stets die Wiedergewinnung seiner Ehefrau und die Rettung der Ehe gewesen. Die vermeintlichen Äusserungen seien Ausdruck seiner damaligen Hilflosigkeit über die Trennung gewesen (Berufungsbegründung S. 8 ff., Akten S. 648 ff.).

 

Eine Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB begeht und auf Antrag bestraft wird, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB wird der Täter von Amtes wegen verfolgt, wenn er der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde.

 

Wie bereits erwogen, hat die Privatklägerin entgegen der Ansicht des Berufungsklägers glaubhaft und nachvollziehbar ausgesagt, dass sie seine drohenden Äusserungen in diesem Moment ernst genommen habe (vgl. oben E. 2.4.4.1). Darauf ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung abzustellen, womit zu bejahen ist, dass die Privatklägerin in Angst und Schrecken versetzt wurde. Wie die Vorinstanz nachvollziehbar begründete, war dies bei den drohenden Äusserungen im Anklagepunkt 6 eben gerade nicht der Fall. Insofern ist dem Vorbringen des Berufungsklägers, es bestehe in der vorinstanzlichen Argumentation ein Widerspruch zum Freispruch vom Vorwurf der Drohung im Anklagepunkt 6, nicht zu folgen. Ausserdem bleibt diesbezüglich anzumerken, dass mit der vorinstanzlichen Begründung hinsichtlich des Freispruchs im Anklagepunkt 6 vielmehr ein Versuch zu prüfen gewesen wäre. Da dieser Punkt indes bereits in Rechtskraft erwachsen ist, ist vorliegend nicht weiter darauf einzugehen. Hinsichtlich des vorliegend in Frage stehenden Vorfalls ist der objektive Tatbestand somit jedenfalls erfüllt. Was die subjektive Seite des Tatbestands anbelangt, ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger zumindest in Kauf genommen hat, die Privatklägerin mit seinen Äusserungen in Angst und Schrecken zu versetzen. Insbesondere in Anbetracht seines gleichzeitig gewaltsamen Auftretens war ihm klar, dass seine bedrohenden Äusserungen eine besondere Wirkung entfalten dürften. Inwiefern er darauf vertraut haben soll, dass die Privatklägerin seine Worte nicht ernst nehmen würde, macht er nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist auch hier zu bestätigen.

 

2.5.5.3 Den Versuch des Berufungsklägers, die Privatklägerin gewaltsam zur Herausgabe ihres Telefons zu zwingen, qualifizierte die Vorinstanz sodann als versuchte Nötigung gemäss Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (angefochtenes Urteil S. 16, Akten S. 588). Der Berufungskläger wendet in rechtlicher Hinsicht ein, das Verhalten der Privatklägerin zeige klar, dass ihr freier Wille voll erhalten gewesen sei. Es sei nie seine Absicht gewesen, das Telefonat bzw. den Beizug der Polizei zu verhindern, nicht einmal eventualvorsätzlich (Berufungsbegründung S. 11, Akten S. 651).

 

Eine Nötigung gemäss Art. 181 StGB begeht, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden.

 

Der Berufungskläger gesteht vorliegend selber ein, dass er das Telefon der Privatklägerin gegen deren Willen zu entreissen versuchte und dazu körperliche Gewalt einsetzte (vgl. oben E. 2.5.4.3). Ob er dies tat, um mitzuhören, mit wem sie telefonierte oder um ein laufendes Telefonat zu beenden, ist für die rechtliche Qualifikation nicht von Relevanz. Entscheidend ist lediglich, dass er Gewalt einsetzte mit der Absicht, sie zur Herausgabe des Telefons zu zwingen, was gemäss dem Erwogenen offensichtlich der Fall war. Der Umstand, dass er ihren Willen letztlich nicht brechen bzw. das Telefonat nicht verhindern konnte, wurde von der Vorinstanz bereits korrekt gewürdigt, indem sie den Berufungskläger der versuchten Nötigung schuldig gesprochen hat. Auch dieser Schuldspruch ist folglich zu bestätigen.

 

2.5.5.4 Aufgrund der vorhergehenden Sachverhaltsfestellungen (vgl. E. 2.5.4) ist erstellt, dass der Berufungskläger die Wohnung der Privatklägerin gegen deren Willen betreten hat und dazu einen Schlüssel, den er unberechtigterweise besass, verwendete. Was die rechtliche Würdigung dieses Verhaltens anbelangt, kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (angefochtenes Urteil S. 16, Akten S. 588) sowie das bereits Erwogene zum Vorfall vom 31. Oktober 2020 (vgl. oben E. 2.3) verwiesen werden. Der Schuldspruch wegen Hausfriedensbruch ist somit ebenfalls zu bestätigen.

 

2.5.5.5 Die vorinstanzlichen Schuldsprüche sind daher zu bestätigen.

 

3.         Strafzumessung

 

3.1      Der Berufungskläger wird somit in zweiter Instanz der einfachen Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe), der Sachbeschädigung, der Drohung (Ehegatte während der Ehe), der versuchten Nötigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig erklärt.

 

Das Strafgericht hat hierfür eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 23. Februar 2021 bis 3. März 2021 (8 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie eine Busse von CHF 300.-- (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) ausgesprochen. Der Berufungskläger macht zusammenfassend geltend, die zehnmonatige Freiheitsstrafe sei keinesfalls verschuldensadäquat. Er bemängelt dabei sowohl die Wahl der Sanktionsart als auch die Höhe der ausgesprochenen Strafe (vgl. Berufungsbegründung S. 12 ff., Akten S. 652 ff.). Ausserdem beantragt er hinsichtlich diverser Vorwürfe, namentlich des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Berufungsbegründung S. 5, Akten S. 645), der Hausfriedensbrüche (Berufungsbegründung S. 6 f., Akten S. 646 f.) sowie der versuchten Nötigung (Berufungsbegründung S. 12, Akten S. 652), im Sinne von Eventualanträgen, in Anwendung von Art. 52 StGB von einer Bestrafung abzusehen. Die Staatsanwaltschaft wiederum beantragt eine Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Berufungsantwort, Akten S. 660 f.).

 

3.2      Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trech­sel/Seelmann, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frisch­knecht, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).

 

3.3

3.3.1   Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Anwendbarkeit von Art. 49 Abs. 1 StGB setzt dabei voraus, dass für die zur Beurteilung stehenden Delikte im konkreten Fall gleichartige Strafen ausgefällt würden (BGE 144 IV 217 E. 3.3 ff.). Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Asperationsprinzip kommt nur zur Anwendung, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2; je mit Hinweisen). Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (vgl. BGE 138 IV 120 E. 5.2; 137 IV 57 E. 4.3.1). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das (abstrakt) schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht, erscheint nur dann sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen sind. Geht es um mehrere Straftatbestände, die den gleichen oberen Strafrahmen enthalten, aber eine unterschiedliche Mindeststrafe vorsehen, ist die höchste Mindeststrafe massgebend, welche die schwerste Tat definiert (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, Rz. 485 f.). Die Einsatzstrafe für die schwerste Tat kann demnach durchaus niedriger sein als andere im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigende (verwirkte) Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2).

 

3.3.2   Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, folgt aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen, dass im Regelfall diejenige Sanktion gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft. Die Geldstrafe als Vermögenssanktion wiegt prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit. Sie ist unabhängig von der Dauer der Freiheitsstrafe bzw. der Höhe des Geldstrafenbetrages gegenüber der Freiheitsstrafe milder (vgl. BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; bestätigt u.a. in BGE 138 IV 120 E. 5.2, BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3; vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1, 144 IV 217 E. 3.3.3, 134 IV 79 E. 4.2.2; vgl. BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.4 ff., 6B_918/2020 vom 19. Januar 2021 E. 6.4.2 m.w.H.). Allerdings ist bei der Strafzumessung stets auch die Wirksamkeit einer Strafe zu berücksichtigen. So sind bei der Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 137 II 297 E. 2.3.4, 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2, 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Dabei steht den Gerichten bei der Wahl der Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7).

 

3.3.3

3.3.3.1 Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, es bestünde vorliegend zwar die Möglichkeit, die Delikte gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4, 144 Abs. 1, 180, 181 und 186 StGB für sich betrachtet mit einer Geldstrafe zu sanktionieren. Dies erscheine indes nicht angebracht. Sämtliche Taten stünden im Zusammenhang mit der Trennung des damaligen Ehepaares und würden damit einen engen Zusammenhang aufweisen. Weder unter dem Gesichtspunkt der Zweckmässigkeit noch der präventiven Effizienz erscheine vorliegend eine Geldstrafe ausreichend, weshalb für sämtliche Delikte eine Freiheitsstrafe auszufällen sei. Für den begangenen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen hat sie eine Busse ausgesprochen (angefochtenes Urteil S. 16 ff., Akten S. 588 ff.).

 

3.3.3.2 Der Berufungskläger moniert, die Vorinstanz spreche der Geldstrafe a priori die Zweckmässigkeit und präventive Effizienz ab. Das seinem Verschulden und seinen persönlichen Faktoren angemessene Strafmass liege – mit Ausnahme des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen – für sämtliche zu beurteilenden Straftaten in einem Bereich, in dem sowohl eine Geld- als auch eine Freiheitsstrafe möglich wären. Es seien weder Umstände ersichtlich, welche eine ungünstige Prognose vermuten lassen würden, noch seien Anzeichen dafür erkennbar, dass eine Geldstrafe nicht vollstreckt werden könnte. Er sei nicht wegen Gewaltdelikten vorbestraft, die Situation mit der Privatklägerin habe sich bereits seit der Scheidung im Juni 2021 und nicht erst seit der Hauptverhandlung beruhigt. Ausserdem habe er einen sehr guten Kontakt zu seinen Kindern. Hinzu komme, dass die Privatklägerin im Verlauf des Verfahrens selbst zu Protokoll gegeben habe, dass er vor den angeblichen Vorfällen nie handgreiflich gewesen sei. Es lägen keine Hinweise vor, dass ihn eine Geldstrafe unbeeindruckt liesse. Vielmehr sei gerade aufgrund seiner eher knappen finanziellen Verhältnisse zu erwarten, dass für ihn auch von einer bedingten Geldstrafe eine nicht unerhebliche Warnwirkung ausgehen würde. Entgegen dem Standpunkt der Vorinstanz lägen keine general- oder spezialpräventiven Anhaltspunkte vor. Ausserdem sei das Tatverschulden leicht. Selbst wenn das Berufungsgericht das Tatverschulden gravierender einstufen sollte, dränge sich eine Freiheitsstrafe allein aufgrund des Verschuldens nicht auf (Berufungsbegründung S. 12 f., Akten S. 652 f.).

 

3.3.4   Dem Berufungskläger ist insofern zuzustimmen, als dass die Wahl der Strafart im vorinstanzlichen Urteil tatsächlich äusserst knapp begründet wurde. Wie im Nachfolgenden aufzuzeigen sein wird, ist am Ergebnis, zu welchem das Strafgericht gelangte, indes nichts auszusetzen.

 

3.3.4.1 Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten grundsätzlich in einem selbstständigen Schritt gewürdigt werden. Dies bezieht sich jeweils auch auf die Wahl der Strafart (vgl. BGE 144 IV 217 E. 4.1 m.H.; BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4). Diese vom Bundesgericht zunächst streng angewendete «konkrete Methode» hat in jüngerer Vergangenheit jedoch vermehrt Aufweichungen erfahren (vgl. so schon BGer 6B_1216/2017 vom 11. Juni 2018 E. 1.1.1 und BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2). So darf nach der neuesten Rechtsprechung auch – wieder – eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn eine grosse Zahl von Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (BGer 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 5.3.1, 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2, 6B_918/2020 vom 19. Januar 2021 E. 6.3.1, 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2, 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 2.2 und 2.4, 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4). Das Bundesgericht hat insbesondere in Bezug auf Handlungen bzw. zu beurteilende Tatbestände, die in einer familienähnlichen Beziehungskonstellation begangen wurden und Züge eines Dauerdelikts aufweisen, die Möglichkeit der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe bejaht. In solchen Fällen ist gemäss den bundesgerichtlichen Erwägungen die Gesamtheit der Handlungen im Blick zu behalten, die zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpft sind, wobei darauf zu achten ist, dass bei keinem dieser Delikte eine blosse Geldstrafe geeignet wäre, in genügendem Masse präventiv auf die beschuldigte Person einzuwirken (BGer 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 5.2).

 

3.3.4.2 Um eine derartige Konstellation handelt es sich auch im vorliegenden Fall. Die zur Anklage gebrachten Delikte wurden allesamt durch den Berufungskläger im Rahmen der familiären Beziehungskonstellation gegen die damalige Ehefrau während der Trennungsphase begangen und weisen demnach Züge eines Dauerdelikts auf. So hat der Berufungskläger die Sachbeschädigung und den Hausfriedensbruch vom 6. Februar 2021 (E. 2.4) sowie die einfache Körperverletzung, die versuchte Nötigung, die Drohung und den Hausfriedensbruch vom 22. Februar 2021 (E. 2.5), allesamt zum Nachteil der Privatklägerin, innerhalb von lediglich knapp 2,5 Wochen verübt. Aber auch der Hausfriedensbruch vom 31. Oktober 2020 (E. 2.3) steht in einem engen sachlichen und zeitlichen Gesamtzusammenhang zu den genannten Delikten. Wie der Berufungskläger selber aussagte, wollte er mit seinem Verhalten stets seine Ehe retten bzw. die Privatklägerin zurückgewinnen. In Bezug auf die Wahl der Strafart – und damit der präventiven Effizienz – sind die verschiedenen Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen. Aufgrund dessen und aus Gründen der Spezialprävention rechtfertigt sich vorliegend die Verhängung von Freiheitsstrafen in Bezug auf die Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe), Drohung (Ehegatte während der Ehe), versuchter Nötigung, Sachbeschädigung sowie mehrfachen Hausfriedensbruchs. Für den Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen ist gemäss Art. 292 hingegen zwingend eine Busse auszusprechen.

 

3.4      Die Vorinstanz hat nicht für alle einzelnen Delikte eine Einsatzstrafe festgesetzt, sondern diese zum Teil pauschal als Tatkomplex beurteilt. Dies gilt es nachzuholen. Nachfolgend ist bei der Bildung der Gesamtstrafe entsprechend derart vorzugehen, dass für die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat eine (Freiheits-)Strafe festzusetzen ist und für die übrigen Delikte (hypothetische) Einsatz(freiheits-)strafen festgelegt werden. Sodann wird die Einsatz(freiheits-)strafe durch die (hypothetischen) Einsatz(freiheits‑)strafen angemessen erhöht.

 

3.4.1   Vorliegend bildet der Strafrahmen für die einfache Körperverletzung (zum Nachteil eines Ehegattens), der gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vorsieht, Ausgangspunkt für die Bemessung der Sanktion, zumal die Tat objektiv schwerer wiegt als die anderen mit gleichen Strafrahmen bedrohten Delikte.

 

Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten ist zunächst auf das Ausmass des schuldhaft herbeigeführten Erfolges abzustellen. Die Verletzungsfolgen, welche die Privatklägerin davontrug, waren im Vergleich mit anderen denkbaren Folgen nicht besonders gravierend. Nichtsdestotrotz hat der Berufungskläger seine körperliche Überlegenheit ausgenutzt, um seine eigenen unberechtigten Interessen, namentlich das Entreissen ihres Telefons, zu verfolgen. Kommt hinzu, dass sich die gewaltsame Auseinandersetzung über eine gewisse Dauer erstreckte und es somit nicht lediglich bei einer physischen Einwirkung blieb. Vielmehr hat er die Privatklägerin auch an den Haaren gezogen und sie schliesslich über den Boden geschleift. In Anbetracht aller denkbaren Tatbestandsvarianten ist das objektive Verschulden insgesamt jedoch nach wie vor als eher leicht einzustufen. Die angemessene Freiheitsstrafe dafür beträgt 4 Monate. In subjektiver Hinsicht kommt dem Berufungskläger zu Gute, dass er eine Körperverletzung der Privatklägerin nicht angestrebt, sondern eine solche lediglich in Kauf genommen hat. Strafschärfend zu berücksichtigen ist aber, dass er aus purem Kontrollwahn und getrieben von Eifersucht gehandelt hat, womit die subjektive Tatschwere gesamthaft als neutral zu werten ist.

 

3.4.2   Sodann ist das Tatverschulden für die Drohung (zum Nachteil eines Ehegatten) zu bestimmen, die ebenfalls einen Strafrahmen von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht.

 

Objektiv schwer wiegt hier der Umstand, dass es sich um eine Todesdrohung handelte, mithin die schwerste der denkbaren verbalen Drohungen. Hinzu kommt, dass der Berufungskläger die Drohung zu einem Zeitpunkt aussprach, als er ohnehin bereits ein gewaltsames und aggressives Verhalten offenbarte, was den drohenden Äusserungen zusätzliche Glaubwürdigkeit zukommen liess. Selbst wenn die Privatklägerin in diesem Moment in Angst und Schrecken versetzt war, erweckt sie auf der anderen Seite jedoch nicht den Eindruck, dass sie sich langfristig davon einschüchtern liess, was sich etwas verschuldensmindernd auswirkt. Insgesamt wiegt das objektive Verschulden daher auch hier eher leicht. Auf der subjektiven Seite ist erschwerend zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger aus rein egoistischen Gründen gehandelt hat, weil er offenbar die Trennung nicht akzeptieren wollte, was sein Handeln zusätzlich verwerflich erscheinen lässt. Damit rechtfertigt sich eine hypothetische Einsatzstrafe von 4 Monaten.

 

3.4.3   Weiter ist das Tatverschulden für die versuchte Nötigung zu bestimmen, die gemäss Art. 181 StGB ebenfalls einen Strafrahmen von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht.

 

In objektiver Hinsicht erschwerend zu berücksichtigen ist, dass der Berufungskläger Gewalt anwendete und die Privatklägerin damit an verschiedenen Stellen ihres Körpers – wenn auch eher leicht – verletzte. In subjektiver Hinsicht wiegt zu seinen Ungunsten, dass der Berufungskläger die Privatklägerin wiederum aus purem Kontrollwahn überrumpelt hat und er dabei offensichtlich von Eifersucht getrieben war. Auch hier liegt in Anbetracht dieser Umstände ein leichtes Verschulden vor.

 

Strafmildernd ist der Versuch zu berücksichtigen, obgleich der Taterfolg trotz der bereits vollzogenen Tathandlung und hauptsächlich aufgrund des Verhaltens des Opfers und nicht desjenigen des Berufungsklägers ausgeblieben ist. Insgesamt ist dem Umstand, dass es bei einer versuchten Nötigung geblieben ist, dennoch in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB mit einer vergleichsweise geringen Reduktion um ein Viertel Rechnung zu tragen und die hypothetische Einsatzstrafe somit auf 1 ½ Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.

 

3.4.4   Als weiterer Punkt gilt es, das Tatverschulden für die Sachbeschädigung zu beurteilen. Auch hier sieht das Gesetz gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB einen Strafrahmen von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.

 

Objektiv zu berücksichtigen gilt, dass der verursachte Sachschaden bzw. die Reparaturkosten des Wasserspenders mit CHF 586.10 vergleichsweise zwar nicht sehr hoch, aber auch keineswegs unbedeutend waren. In subjektiver Hinsicht erschwerend wiegt, dass er mit der Beschädigung des Wasserspenders die Kinder davon abhalten wollte, Sprudelwasser zu trinken. Auch hier handelte er somit aus rein egoistischen Motiven, namentlich um seine Erziehungsvorstellungen einseitig durchzusetzen. Damit rechtfertigt sich eine hypothetische Freiheitsstrafe von 1 ½ Monat.

 

3.4.5   Schliesslich gilt es das Tatverschulden für die Hausfriedensbrüche zu beurteilen. Art. 186 StGB sieht hierfür einen Strafrahmen von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.

 

Zunächst gilt es festzustellen, dass hinsichtlich des Verschuldens alle drei Vorfälle gleich zu bewerten sind. So war sowohl am 31. Oktober 2020 als auch am 6. und 22. Februar gerichtlich festgehalten, dass der Berufungskläger die Wohnung der Privatklägerin nicht gegen deren Willen betreten durfte. Dass er sich jeweils über diese Regelung hinwegsetzte, ist leicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Es handelte sich zudem um den Wohn- und Rückzugsort der Privatklägerin sowie der gemeinsamen Kinder. Mit seinem unbefugten Eindringen durfte er das eigentlich zu erwartende Sicherheitsgefühl der Privatklägerin in ihren eigenen vier Wänden erheblich zerrütten. Selbst wenn der Berufungskläger früher selber dort wohnte und die Beziehung zu den gemeinsamen Kindern selbstredend eine gewisse Nähe mit sich bringt, ist sein Eindringen gegen den Willen der Privatklägerin keineswegs zu bagatellisieren. Insgesamt wiegt das Verschulden im Vergleich zu anderen möglichen Tatbestandsvarianten dennoch eher leicht. In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen ist von Freiheitsstrafen von jeweils 1 Monat auszugehen.

 

3.5      Was den Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen betrifft, ist die von der Vor­instanz ausgefällte Busse von CHF 300.– nicht zu beanstanden und somit zu bestätigen.

 

3.6      Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 49 StGB N 122a).

 

Vorliegend besteht insbesondere zwischen den Delikten vom 22. Februar 2021 einerseits als auch zwischen den Delikten vom 6. Februar 2021 ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Konnex, womit sich der Gesamtschuldbeitrag insgesamt verringert. Auch untereinander stehen die beiden Tatkomplexe sowie auch der Hausfriedensbruch vom 31. Oktober 2020 in einem gewissen sachlichen Zusammenhang, zumal sie im Rahmen der (ex-)partnerschaftlichen Beziehung bzw. im inneren Familienkreis begangen wurden.

 

Es rechtfertigt sich daher in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB folgende Gesamtstrafenbildung vorzunehmen: Die Einsatzstrafe für die einfache Körperverletzung von 4 Monaten Freiheitsstrafe ist zunächst um 2 Monate Freiheitsstrafe für die Drohung zu erhöhen. Da sich das Unrecht der versuchten Nötigung in wesentlichen Teilen bereits in der Körperverletzung widerspiegelt, rechtfertigt sich eine weitere Erhöhung um 20 Tage Freiheitsstrafe. Für den Hausfriedensbruch vom 22. Februar 2022 sind sodann weitere 10 Tage zu veranschlagen. Insofern kann der Vorinstanz im Ergebnis gefolgt werden, dass für den Tatkomplex vom 22. Februar 2022 eine Einsatzstrafe von 8 Monaten angemessen erscheint. Auch hinsichtlich der weiteren Erhöhung für den Tatkomplex vom 6. Februar 2022 und den Hausfriedensbruch vom 31. Oktober 2020 ist der Vorinstanz im Ergebnis zu folgen, wonach eine Erhöhung von insgesamt weiteren 2 Monaten, namentlich 1 Monat für die Sachbeschädigung und je 15 Tage für die Hausfriedensbrüche, angezeigt erscheint. Daraus folgt eine hypothetische Freiheitsstrafe von 10 Monaten.

 

3.7      Was die Täterkomponente anbelangt, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach diese neutral zu werten ist (angefochtenes Urteil S. 17 f., Akten S. 589 f.): Demnach lebt der Berufungskläger seit September 2002 in der Schweiz. Die mit der Privatklägerin im Oktober 2009 in der Türkei geschlossene Ehe, aus welcher in den Jahren 2015 und 2017 zwei Kinder hervorgegangen sind, ist mit Entscheid des Zivilgerichts Basel‑Stadt vom 2. Juni 2021 geschieden worden. Das Sorgerecht über die Kinder ist beiden Elternteilen gemeinsam belassen worden. Gemäss vorinstanzlicher Feststellung pflege der Berufungskläger einen guten Kontakt zu seinen Kindern, welche er regelmässig ein- bis zweimal pro Woche sehe. Seit der Scheidung habe sich nunmehr auch die Situation unter den geschiedenen Ehegatten entspannt. Zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils sei der Berufungskläger keiner Arbeit nachgegangen. Er sei damals gemäss eigener Aussage seit zwei Monaten beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) gemeldet gewesen. Seine finanzielle Situation hat sich seither nicht verändert, wie aus der Berufungserklärung vom 4. Februar 2022 hervorgeht. Auch sonst sind keine wesentlichen Änderungen bekannt, welche seit dem erstinstanzlichen Urteil eingetreten sind. Gemäss aktuellem Strafregisterauszug vom 22. März 2023 sind auch keine neuen Verurteilungen hinzugekommen, wenn auch – neben dem vorliegenden – offenbar weitere Strafverfahren gegen ihn geführt werden. Demnach weist der Berufungskläger, wie schon vor erster Instanz, lediglich eine nicht einschlägige Vorstrafe vom 12. März 2019 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln auf. Auf den Widerruf der damals bedingt vollziehbaren Geldstrafe wurde mit dem erstinstanzlichen Urteil bereits rechtskräftig verzichtet. Soweit der Berufungskläger im Berufungsverfahren vorbringt, die Täterkomponente hätte keineswegs neutral ausfallen dürfen, zumal er und die Privatklägerin sich zu den Tatzeiten in einer Ehekrise befunden hätten und sein Handeln eine vorübergehende Entgleisung im Kampf um die Rettung seiner Ehe und Ausdruck von Ausweglosigkeit gewesen sei (Berufungsbegründung S. 14, Akten S. 654), kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dass das Verhalten des Berufungsklägers von Eifersucht und Verlustängsten getrieben war, wurde bereits im Rahmen der Tatkomponenten berücksichtigt, wobei dieses Motiv entgegen seiner Ansicht keineswegs entlastend zu berücksichtigen ist (vgl. oben E. 3.4.1 und 3.4.3). Des Weiteren ist zwar zutreffend, wenn der Berufungskläger vorbringt, er müsse sich nicht selber belasten und daher auch keine Reue zeigen (Berufungsbegründung S. 15, Akten S. 655). Entsprechend lassen sich daraus aber auch keine strafmindernden Umstände ableiten. Auf die psychischen Einschränkungen, welche der Berufungskläger in diesem Zusammenhang vorbringt, ist im Folgenden separat einzugehen.

 

3.8

3.8.1   Der Berufungskläger macht geltend, er leide an Persönlichkeitsstörungen, welche die Schuldfähigkeit zwar nicht aufheben, diese aber deutlich vermindern würden. Er verweist dazu auf das bereits im Zusammenhang mit der Aussagetüchtigkeit (E. 2.1.3) erwähnte Arztzeugnis vom 15. Oktober 2021. Der Vorinstanz habe das Arztzeugnis zu Unrecht nicht als Grundlage für eine Strafmilderung genügt. Es sei notorisch, dass Hausärzte sich aus Zeit- und Kostengründen in Arztberichten kurz fassen würden. Dem Zeugnis sei aber immerhin zu entnehmen, dass er in psychotherapeutischer Behandlung sei und daraus könne zumindest abgeleitet werden, dass psychische Probleme und Persönlichkeitsstörungen vorbestanden hätten. Nebst dem seien auch in den Akten viele Anhaltspunkte für Persönlichkeitsstörungen gegeben. Jedenfalls hätte dies verschuldensmindernd berücksichtigt werden sollen, zumal das Ganze Ausdruck seiner Hilflosigkeit gewesen sei (Berufungsbegründung S. 14, Akten S. 654).

 

3.8.2   Gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. Nach Art. 20 StGB ordnet das Gericht eine sachverständige Begutachtung an, wenn ein ernsthafter Anlass besteht, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln. Für die Prüfung der Notwendigkeit einer Begutachtung soll das Gericht seine Zweifel an der Schuldfähigkeit nicht selbst beseitigen, etwa indem es psychiatrische Fachliteratur konsultiert. Vielmehr muss es bei Zweifeln einen Sachverständigen beiziehen. Dies gilt nicht nur, wenn das Gericht tatsächlich Zweifel an der Schuldfähigkeit hat, sondern auch, wenn es nach den Umständen des Falls ernsthafte Zweifel haben sollte. Bei der Prüfung dieser Zweifel ist zu berücksichtigen, dass nicht jede geringfügige Herabsetzung der Fähigkeit, sich zu beherrschen, genügt, um verminderte Zurechnungsfähigkeit anzunehmen. Der Betroffene muss vielmehr, zumal der Begriff des normalen Menschen nicht eng zu fassen ist, in hohem Masse in den Bereich des Abnormen fallen. Seine Geistesverfassung muss nach Art und Grad stark vom Durchschnitt nicht bloss der Rechts-, sondern auch der Verbrechensgenossen abweichen (BGE 133 IV 145 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 116 IV 273 E. 4.a; BGer 6B_810/2016 vom 12. Mai 2016 E. 1.2, 6B_519/2015 vom 25. Januar 2016 E. 1.2.1; AGE SB.2019.128 vom 12. November 2020 E. 2.2 f.). Die Notwendigkeit, einen Sachverständigen zuzuziehen, ist erst gegeben, wenn Anzeichen vorliegen, die geeignet sind, Zweifel hinsichtlich der vollen Schuldfähigkeit zu erwecken, wie etwa ein Widerspruch zwischen Tat und Täterpersönlichkeit oder völlig unübliches Verhalten. Zeigt das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat, dass ein Realitätsbezug erhalten war, dass er sich an wechselnde Erfordernisse der Situation anpassen, auf eine Gelegenheit zur Tat warten oder diese gar konstellieren konnte, so hat eine schwere Beeinträchtigung nicht vorgelegen (vgl. dazu BGE 133 IV 145 E. 3.6).

 

3.8.3   Wie bereits im Zusammenhang mit der Frage der Aussagetüchtigkeit aufgezeigt, vermag das Arztzeugnis vom 15. Oktober 2021 aus den gleichen Gründen auch keine Zweifel hinsichtlich der vollen Schuldfähigkeit des Berufungsklägers zu erwecken. Es kann dazu auf die Ausführungen oben (E. 2.1.3.3) verwiesen werden. Zudem besteht auch kein Widerspruch zwischen seinen Taten, welche allesamt im Zusammenhang mit der Trennungsgeschichte zur Privatklägerin stehen, und seiner Persönlichkeit. Sein Verhalten vor, während und nach den Taten zeigt seinen Realitätsbezug, wirkt überlegt und macht deutlich, dass er die Fähigkeit besitzt, sich an Situationen anzupassen und auf die richtigen Gelegenheiten zur Tatausführung zu warten. Besondere Auffälligkeiten sind somit keine ersichtlich. Mithin fehlen konkrete Anhaltspunkte für eine Herabsetzung der Einsichts- oder der Steuerungsfähigkeit des Berufungsklägers, weshalb die Vorinstanz zu Recht keine sachverständige Begutachtung angeordnet bzw. daraus keine Strafmilderung abgeleitet hat.

 

3.9

3.9.1   Schliesslich ist auf die Eventualanträge des Berufungsklägers einzugehen, es sei zufolge Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen von einer Bestrafung abzusehen. Entsprechende Begehren stellt er im Zusammenhang mit den Schuldsprüchen wegen des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Berufungsbegründung S. 5, Akten S. 645), der Hausfriedensbrüche (Berufungsbegründung S. 6 f., Akten S. 646 f.) sowie der versuchten Nötigung (Berufungsbegründung S. 12, Akten S. 652).

 

3.9.2   Gemäss Art. 52 StGB sieht das Gericht zwingend von einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen kumulativ geringfügig sind. Die Bestimmung trägt dem Umstand Rechnung, dass, auch wenn die Voraussetzungen der Strafbarkeit eines bestimmten Verhaltens an sich erfüllt sind, ein Strafbedürfnis aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen entweder von vornherein fehlen oder nachträglich entfallen kann (BGE 135 IV 130 E. 5.4). Der Grad des Verschuldens des Täters richtet sich diesbezüglich nach den in Art. 47 StGB aufgezählten Strafzumessungskriterien (BGE 135 IV 130 E. 5.3.2; BGer 6B_45/2016 vom 13. Juni 2016 E. 2.4). Für die Würdigung des Verschuldens ist somit nicht ausschliesslich auf die in Art. 47 Abs. 2 StGB aufgeführten konkretisierenden Umstände abzustellen. In die Entscheidung über die Geringfügigkeit der Schuld fliessen vielmehr sämtliche relevanten Strafzumessungskomponenten, mithin auch die Täterkomponenten wie das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, das Nachtatverhalten oder die Strafempfindlichkeit, mit ein (BGE 135 IV 130 E. 5.4 S. 137; Riklin, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 52 StGB N 15; vgl. auch Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht – Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 3. Aufl., Bern 2020, § 6 N 5). Zwar wird innerhalb des Art. 47 StGB auch die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts berücksichtigt, dieses Element der objektiven Tatschwere wird in Art. 52 StGB jedoch gesondert als Erfordernis der «geringfügigen Tatfolgen» erfasst (Jositsch, Strafbefreiung gemäss Art. 52 ff. StGBneu und prozessrechtliche Umsetzung, in: SJZ 2004, 2, 4) und kann bei der Bewertung der geringfügigen Schuld nicht mitberücksichtigt werden (Riklin, a.a.O., Art. 52 StGB N 15). Der Begriff der Tatfolgen umfasst aber nicht nur den tatbestandsmässigen Erfolg, sondern sämtliche vom Beschuldigten verschuldeten Auswirkungen der Tat. Diese müssen stets gering sein (BGer 6B_45/2016 vom 13. Juni 2016 E. 2.4). Schwerwiegendere Folgen können nicht durch andere, zu Gunsten des Betroffenen wirkende Komponenten ausgeglichen werden (BGE 135 IV 130 E. 5.3.2). Auch bei einem Bagatelldelikt kann daher wegen Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen eine Strafbefreiung nur angeordnet werden, wenn es sich von anderen Fällen mit geringem Verschulden und geringen Tatfolgen qualitativ unterscheidet. Das Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt – vom Verschulden wie von den Tatfolgen her – als unerheblich erscheinen, so dass die Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlt. Das Gericht hat sich mithin am Regelfall der Straftat zu orientieren (BGE 138 IV 13 E. 9, 135 IV 130 E. 5.3.3; BGer 6B_45/2016 vom 13. Juni 2016 E. 2.4; Jositsch/Ege/Schwarzenegger, Strafrecht II – Strafen und Massnahmen, 9. Aufl., Zürich 2018, 66 f.; Stratenwerth/Bommer, a.a.O., § 6 N 5).

 

3.9.3   Wie dargelegt, ist dem Berufungskläger zwar weder in Bezug auf die Hausfriedensbrüche noch in Bezug auf die versuchte Nötigung ein schweres Verschulden vorzuwerfen. Gleichzeitig ist das jeweilige Tatverschulden aber auch nicht als besonders leicht zu werten (vgl. E. 3.4.3 f.). So sind die inkriminierten Taten im familieninternen Verhältnis gegenüber der Mutter der gemeinsamen Kinder während einer ohnehin bereits angespannten Trennungssituation erfolgt. Die psychische Belastung sowie die Auswirkungen auf das Sicherheitsgefühl der Privatklägerin sind dabei keineswegs zu unterschätzen. Auch in Bezug auf den Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen gilt es festzuhalten, dass Hintergrund des verfügten Annäherungs- und Kontaktverbots bereits Probleme in der Ehe und keineswegs Bagatellen waren. Inwiefern die Missachtung dieser Verfügung durch den Berufungskläger verglichen mit anderen Tatbestandsvarianten eine besondere Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen offenbaren soll, ist nicht ersichtlich. Insgesamt scheint keine dieser durch den Berufungskläger begangen Delikte im Quervergleich zu typischen unter dieselben Gesetzesbestimmungen fallenden Taten insgesamt als unerheblich. Schliesslich ist auch aus den neutral zu wertenden Täterkomponenten keine Geringfügigkeit abzuleiten. Somit sind die Eventualanträge des Berufungsklägers abzuweisen. Von einer Bestrafung ist nicht abzusehen.

 

3.10    Zusammenfassend ist somit eine verschuldensadäquate Freiheitsstrafe von 10 Monaten auszusprechen.

 

3.11    Das Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Vorinstanz hat dem Berufungskläger richtigerweise eine positive Prognose gestellt, weshalb auf die entsprechenden Erwägungen zu verweisen ist (angefochtenes Urteil S. 18, Akten S. 590), zumal die Anwendung des Verbots der reformatio in peius einem unbedingten Vollzug ohnehin entgegenstehen würde. Es ist dem Berufungskläger somit der bedingte Vollzug mit einer Probezeit von 2 Jahren zu gewähren. An die Freiheitsstrafe wird zudem die ausgestandene Haft in Anwendung von Art. 51 StGB angerechnet.

 

4.         Entschädigung für ungerechtfertigte Zwangsmassnahmen

 

4.1      Der Berufungskläger beantragt ausserdem, es sei ihm für die ungerechtfertigten Zwangsmassnahmen, namentlich der Haft und Hausdurchsuchung, sowie für das Erlebte im Allgemeinen eine Entschädigung von CHF 10'000.– zuzusprechen. Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, dass der Haftbefehl unter anderem wegen Verdachts der wiederholten häuslichen Gewalt (Vorfälle vom 31. Oktober 2020 sowie vom 6. und 22. Februar 2021) ergangen sei und die Kollusionsgefahr gemäss den einleitenden Erwägungen der Zwangsmassnahmenrichterin in Bezug auf sämtliche Tatvorwürfe bejaht worden sei. Die ausgestandene Haft für die begangenen Vergehen sei aus ex post-Sicht nicht unverhältnismässig gewesen, sodass ein Anspruch des Berufungsklägers auf Haftentschädigung ausser Betracht falle (angefochtenes Urteils S. 19 f., Akten S. 591 f.).

 

4.2      Der Berufungskläger wendet ein, der hochgradig spekulativen und willkürlichen Würdigung der Vorinstanz könne nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz versteigere sich in Mutmassungen. Wäre die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Zustimmung zur Sistierung korrekt vorgegangen, hätte sie die Verfahren gemäss Ziffer 1 bis 4 der Anklageschrift etwa im Juli 2020 einstellen müssen. In diesem Fall wäre die Untersuchungshaft vom 23. Februar bis 3. März 2021 wegen der restlichen Vorwürfe höchstwahrscheinlich nicht angeordnet worden. Es sei aktenkundig, dass das Zwangsmassnahmengericht damals einzig wegen der Kollusionsgefahr hinsichtlich des Vorwurfs der vermeintlich versuchten sexuellen Nötigung die Untersuchungshaft angeordnet habe. Er sei durch die Untersuchungshaft völlig unverhofft aus seinem Leben und aus seiner Arbeit gerissen worden (Berufungsbegründung S. 16 f., Akten S. 656 f.).

 

4.3      Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu (Art. 431 Abs. 1 StPO). Unter diese Bestimmung fällt nicht nur die rechtswidrige Haft, sondern jede rechtswidrige Zwangsmassnahme (Wehren­berg/Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 431 StPO N 5). Im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft besteht der Anspruch unabhängig von der Zulässigkeit der Haft per se, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann (Art. 431 Abs. 2 StPO).

 

4.4      Der Berufungskläger befand sich vom 23. Februar 2021 bis 3. März 2021, insgesamt also 9 Tage in Polizeigewahrsam bzw. Untersuchungshaft. In Anbetracht der mit vorliegendem Urteil bestätigten Freiheitsstrafe von 10 Monaten und der Anrechnung der ausgestandenen Haft liegt klarerweise keine Überhaft vor.

 

Soweit der Berufungskläger nun geltend macht, die Haft sei per se unzulässig gewesen, kann ihm nicht gefolgt werden. Entgegen seiner Ansicht hat das Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 26. Februar 2021 (Akten S. 93 ff.) die Untersuchungshaft nämlich nicht einzig wegen des Vorwurfes der versuchten sexuellen Nötigung angeordnet. Die von der Sistierung umfassten Geschehnisse blieben denn auch bereits bei der Begründung des Tatverdachts unbeachtlich (Akten S. 94): «Am 21. Januar 2020 beantragte die [Privatklägerin] die Sistierung der Strafverfahren. Gemäss Art. 55a des Strafgesetzbuchs wird das Verfahren wieder aufgenommen, wenn die Sistierung innerhalb von 6 Monaten widerrufen wird. Ansonsten wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt. Vorliegend hat die [Privatklägerin] den Antrag auf Sistierung aber erst am 12. Februar 2021 widerrufen, also nicht mehr innerhalb der Frist von 6 Monaten. Daher sind diese älteren Geschehnisse unbeachtlich hinsichtlich der Begründung des Tatverdachts». Bezüglich der Kollusionsgefahr wurde vom Zwangsmassnahmengericht zudem Folgendes ausgeführt (Akten S. 95): «Der Beschuldigte bestreitet die Tatvorwürfe und hat daher ein grosses Interesse daran, das Verfahren zu seinen Gunsten zu lenken. Er kennt den Wohn- und Arbeitsort der Privatklägerin. Vor dem Hintergrund der von der [Privatklägerin] sowie von deren Arbeitskollegin [C____] geschilderten Todesdrohungen ist damit zu rechnen, dass der Beschuldigte im Falle einer Freilassung, selbst bei Auferlegung eines Kontaktverbots, einen Weg finden würde, die [Privatklägerin] einzuschüchtern, ihre ohnehin bestehenden Hemmungen, Aussagen zur sexuellen Nötigung zu machen, zu verstärken und somit ihr Aussageverhalten zu beeinflussen. Kollusionsgefahr liegt derzeit vor». Mit anderen Worten wurde festgestellt, dass der Berufungskläger die Tatvorwürfe insgesamt bestritten und daher ein Interesse daran gehabt habe, das Verfahren zu seinen Gunsten zu lenken. Der Hinweis auf die Hemmungen der Privatklägerin in Bezug auf die Aussagen zur sexuellen Nötigung wurde angesichts der zitierten Formulierung offensichtlich lediglich beispielhaft für das Vorliegen der Kollusionsgefahr erwähnt. Die vom Zwangsmassnahmengericht beschriebene Gefahr, dass der Berufungskläger im Falle einer Freilassung einen Weg finden würde, die Geschädigte einzuschüchtern und ihr Aussageverhalten zu beeinflussen, bezieht sich hingegen klarerweise auf sämtliche vom Tatverdacht umfassten Vorwürfe, namentlich auch auf die explizit erwähnte Todesdrohung.

 

Die angeordnete Untersuchungshaft war also weder rechtswidrig im Sinne von Art. 431 Abs. 1 StPO, noch liegt eine Überhaft gemäss Art. 431 Abs. 2 StPO vor.

 

4.5      Inwiefern die angeordnete Hausdurchsuchung unzulässig gewesen sein soll, substantiiert der Berufungskläger sodann in keiner Weise und ist auch nicht ersichtlich.

 

4.6      Der Antrag des Berufungsklägers auf eine Entschädigung von CHF 10'000.– ist somit vollumfänglich abzuweisen.

 

5.         Zivilforderung

 

5.1

5.1.1   Die Vorinstanz hat den Berufungskläger sodann zur Zahlung von Schadenersatz an die Privatklägerin in Höhe von CHF 586.10 verurteilt. Durch die Rechnung der [...] GmbH sei der entstandene Sachschaden genügend substantiiert (angefochtenes Urteil S. 19, Akten S. 591).

 

5.1.2   Der Berufungskläger beantragt zwar die Abweisung der Zivilforderung, äussert sich in seiner Begründung indes nur gegen die ihm auferlegte Genugtuungsforderung (vgl. dazu E. 5.2).

 

5.1.3   An der vorinstanzlichen Verurteilung des Berufungsklägers zur Zahlung von Schadenersatz ist denn auch nichts auszusetzen. Gestützt auf den nunmehr bestätigten Schuldspruch wegen Sachbeschädigung (E. 2.4.5.1) und der sich in den Akten befindlichen Rechnung der [...] GmbH (Akten S. 348), mit welcher der Schaden rechtsgenüglich belegt ist, ist der Berufungskläger auch zweitinstanzlich zur Zahlung von Schadenersatz an die Privatklägerin im Umfang von CHF 586.10 zu verurteilen.

 

5.2

5.2.1   Darüber hinaus hat die Vorinstanz den Berufungskläger zur Zahlung einer Genugtuung in Höhe von CHF 1'000.– (zuzüglich 5 % Zins seit 22. Februar 2021) an die Privatklägerin verurteilt. Zur Begründung führte sie aus, die Privatklägerin sei zweifelsohne in ihren Persönlichkeitsrechten schwerwiegend verletzt worden. Angesichts der geringen, aber dennoch schmerzhaften Verletzungen, der massiven Drohung und des wiederholten Eindringens in die Privatsphäre der Privatklägerin sei die Genugtuung in der genannten Höhe angemessen (angefochtenes Urteil S. 19, Akten S. 591).

 

5.2.2   Der Berufungskläger wendet ein, die immaterielle Unbill aufgrund der vorgeworfenen Delikte sei nicht schwerwiegend und ungenügend substantiiert. Es fehle an der für eine Anspruchsbegründung nötigen Schwere der erlittenen immateriellen Unbill (Berufungsbegründung S. 16, Akten S. 656).

 

5.2.3   Anspruch auf Leistung einer Genugtuung hat gemäss Art. 47 und 49 Obligationenrecht (OR, SR 220), wer Opfer einer Körperverletzung wurde und wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wurde, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bezweckt die Genugtuung den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem die Schwere und Art der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrages (vgl. statt vieler BGE 132 II 117 E. 2.2.2 mit Hinweisen).

 

5.2.4   Das Bestehen eines Genugtuungsanspruches ist vorliegend aufgrund der erlittenen Körperverletzung, insbesondere aber auch in Verbindung mit der psychischen Beeinträchtigung infolge der Todesdrohung sowie der weiteren begangenen Delikte, unbestrittenermassen gegeben. Hinsichtlich der Höhe in Betracht zu ziehen ist, dass die Delikte im familieninternen Verhältnis stattfanden, was die dadurch bei der Privatklägerin verursachte Belastung besonders schwer erscheinen lässt. So waren beim schwerwiegendsten Vorfall vom 22. Februar 2021 auch die gemeinsamen Kinder anwesend, wobei eines der beiden von der eintreffenden Polizei sichtlich eingeschüchtert und verängstigt vorgefunden wurde (Akten S. 354). Es scheint naheliegend, dass die Verarbeitung auch aufgrund dessen besondere Schwierigkeiten bereitet hat. Auf der anderen Seite ist indes zu berücksichtigen, dass insbesondere die körperlichen Verletzungsfolgen nicht besonders gravierend waren. Auch psychisch scheint sich die Privatklägerin erholt zu haben, zumal sich die Situation in den Monaten vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gemäss der Privatklägerin deutlich verbessert hatte (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 5, Akten S. 547). In Anbetracht dieser Umstände scheint die von der Vorinstanz festgelegte Genugtuung in Höhe von CHF 1'000.– angemessen.

 

6.         Kosten

 

6.1      Die schuldiggesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.3). Die Verfahrenskosten werden somit nach dem Verursacherprinzip auferlegt. Da der Berufungskläger auch im zweitinstanzlichen Verfahren schuldig gesprochen wird, sind ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr aufzuerlegen. Demgemäss trägt er Verfahrenskosten im Betrage von CHF 5'314.90 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1’500.– für das erstinstanzliche Verfahren.

 

6.2      Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1). Der Berufungskläger unterliegt vorliegend mit seinem Rechtsmittel. Unter diesen Umständen trägt er die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1’500.–, inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

 

7.         Entschädigung der amtlichen Verteidigung

 

Für die zweite Instanz werden der amtlichen Verteidigerin, [...], ein Honorar gemäss eingereichter Honorarnote von CHF 4'466.65 und ein Auslagenersatz von CHF 117.–, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 352.95, somit total CHF 4'936.60 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 21. Oktober 2021 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-       Freispruch vom Vorwurf der Drohung (AS Ziff. 6);

-       Einstellung des Verfahrens wegen mehrfacher Drohung und mehrfacher Tätlichkeiten gemäss Art. 55a Abs. 3 des Strafgesetzbuches (AS Ziff. 2 bis 4);

-       Verzicht auf Anordnung einer Weisung, während der Dauer der Probezeit an einem Lernprogramm gegen häusliche Gewalt teilzunehmen;

-       Absehen vom Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel‑Stadt vom 12. März 2019 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre;

-       Abweisung der Genugtuungsmehrforderung der Privatklägerin im Betrage von CHF 1'000.– (zuzüglich 5 % Zins seit 22. Februar 2021);

-       Aufhebung der Beschlagnahme des beigebrachten iPhones und der vier Schlüssel beziehungsweise deren Rückgabe an den Berufungskläger;

-       Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Berufungsklägers für das erstinstanzliche Verfahren;

-       Entschädigung der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren.

 

A____ wird der einfachen Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe), der Drohung (Ehegatte während der Ehe), der versuchten Nötigung, der Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig erklärt und verurteilt zu 10 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams bzw. der Untersuchungshaft vom 23. Februar 2021 bis 3. März 2021 (9 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4, 144 Abs. 1, 180 Abs. 2 lit. a, 181 in Verbindung mit 22 Abs. 1, 186 und 292 sowie 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.

 

A____ wird verurteilt zur Zahlung von CHF 586.10 Schadenersatz und CHF 1'000 Genugtuung zuzüglich Zins von 5 % seit dem 22. Februar 2021 an B____.

 

A____ trägt Kosten von CHF 5'314.90 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1’500.–  für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1’500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

 

Der amtlichen Verteidigerin, [...], Advokatin, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4'466.65 und ein Auslagenersatz von CHF 117.–, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 352.95, somit total CHF 4'936.60 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

 

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft-Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Privatklägerin

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-       Migrationsamt Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Marc Oser                                                      MLaw Lukas von Kaenel

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).