|
|
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
|
SB.2022.130
URTEIL
vom 1. Februar 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard, MLaw Manuel Kreis
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger-
schaft
B____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 13. Oktober 2022
betreffend Tätlichkeiten
Mit Strafbefehl vom 4. Mai 2022 wurde A____ der Tätlichkeiten schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 500.– sowie zur Tragung der Verfahrenskosten von CHF 305.30 verurteilt. Nach erfolgter Einsprache wurden der Schuldspruch sowie die Strafe mit Urteil des Einzelgerichts des Strafgerichts vom 13. Oktober 2022 bestätigt und A____ wiederum die Verfahrenskosten sowie eine Urteilsgebühr von CHF 200.– auferlegt.
Gegen dieses Strafurteil hat A____ Berufung angemeldet und erklärt. Mit Berufungserklärung vom 23. Dezember 2022 hat er mitgeteilt, dass Strafurteil vollumfänglich anzufechten und im Sinne eines Beweisantrages den Auszug eines Wetterrückblickes betreffend Basel vom 1. September 2020 eingereicht. Der eingereichte Auszug des Wetterberichts ist zu den Akten genommen worden. Mit Berufungsbegründung vom 16. März 2023 beantragt er, vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung freigesprochen zu werden, wobei ihm eine Parteientschädigung, Schadenersatz sowie eine Genugtuungsleistung in angemessener Höhe zuzusprechen seien.
An der Berufungsverhandlung ist der Berufungskläger zur Sache befragt worden und hat sinngemäss am beantragten kostenlosen Freispruch vom Vorwurf der Tätlichkeiten festgehalten. Für die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte wird, soweit für den Entscheid von Relevanz, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
1.1 Urteile des Strafgerichts unterliegen der Berufung an das Appellationsgericht (Art. 398 Abs. 1 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständig für Berufungen gegen Urteile des Einzelgerichts des Strafgerichts ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 145.100]). Der Berufungskläger ist zur Berufung legitimiert (Art. 382 StPO). Diese ist form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden (Art. 399 StPO), so dass grundsätzlich auf sie einzutreten ist.
1.2 Der Berufungskläger beantragt in der Berufungsbegründung, er sei vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung freizusprechen. Verurteilt wurde er allerdings wegen Tätlichkeiten, weshalb sein Antrag als Freispruch vom Vorwurf der Tätlichkeiten zu verstehen ist. Des Weiteren verlangt der Berufungskläger mit der Berufungsbegründung, es sei festzustellen, dass eine ungenügende Beweislast bestehe und «dass die Beschuldigungen des Privatklägers B____ aus dem Zusammenhang gerissen sind und über keinerlei strafrechtlich verwertbare Relevanz verfügen». Das Berufungsgericht befasst sich im Rahmen der Beurteilung des Strafvorwurfs eingehend mit der Beweislage (s. unten E. 2). Diese Auseinandersetzung und das Resultat der Beweiswürdigung sind dem Urteilsspruch inhärent, weshalb es keinerlei zusätzlicher Feststellungen im Dispositiv bedarf.
2.
2.1 Im zum Anklagesachverhalt gewordenen Strafbefehl (Art. 356 Abs. 1 StPO) wird dem Berufungskläger vorgeworfen am 1. September 2020, ca. um 14.40 Uhr, auf der Höhe der am Unteren Rheinweg in Basel gelegenen Buvette «[...]» gegenüber dem Privatkläger tätlich geworden zu sein, indem er diesen nach einer vorangegangenen verbalen Auseinandersetzung mit beiden Händen am Hals gepackt und gewürgt habe, bis sich der Privatkläger habe losreissen können. Der Privatkläger habe deswegen an beiden Seiten des Halses flächige Rötungen mit teilweise ganz oberflächlichen, nicht blutenden Hautschürfungen erlitten (act. 52 f.).
2.2
2.2.1 Gemäss Polizeirapport vom 1. September 2020 (act. 18 ff.) meldete der Privatkläger am 1. September 2020, 14.45 Uhr, der Polizei, dass er soeben von einem Mann angegriffen worden sei. Daraufhin begab sich eine Mannschaft der Kantonspolizei umgehend zum Unteren Rheinweg, wo der gemeldete Vorfall auf der Höhe der «[...]» Buvette stattgefunden haben soll. Der Privatkläger berichtete der Polizei gemäss dem Rapport sinngemäss, als Mitarbeiter der Buvette dort am Arbeiten gewesen zu sein, als er hinter der Buvette Lärm vernommen habe. Als der Privatkläger dem Lärm nachgegangen sei, habe er einen Mann gesehen, der wutentbrannt sämtliche Fahrräder, die auf dem Längsstreifen für Fussgänger abgestellt gewesen seien, in die Hand genommen und auf den Fahrradweg geworfen habe. Auch das Rad des Privatklägers sei dort abgestellt gewesen. Der Privatkläger sei zu dem Mann hingegangen und habe diesen aufgefordert, aufzuhören. Dies sei dem Mann aber egal gewesen. Der Privatkläger habe sich vor sein eigenes Velo gestellt und dem Mann gesagt, er solle dieses nicht anfassen. Als der Mann immer näher gekommen sei, habe er diesen mit der flachen Hand weggedrückt. Plötzlich habe der Mann ihn mit beiden Händen am Hals gepackt und gewürgt, so dass der Privatkläger keine Luft mehr bekommen habe. Der Privatkläger habe sich jedoch losreissen und ein paar Schritte davonlaufen können. Er habe sein Mobiltelefon hervor genommen und es sei ihm gelungen, ein Foto des Mannes zu machen. Daraufhin habe der Mann einen Teleskopschlagstock hervor genommen und diesen ausgefahren. Der Mann sei auf den Privatkläger zugerannt, habe diesen aber nicht einholen können. Zu diesem Zeitpunkt hätten bereits Passanten die Polizei kontaktiert, weshalb der Mann über den Unteren Rheinweg Richtung Johanniterbrücke geflüchtet sei. Der Privatkläger habe danach selber die Polizei kontaktiert. Der Privatkläger soll angegeben haben, aufgrund des Würgens Schmerzen beim Schlucken zu haben. Der Privatkläger habe Strafantrag gegen Unbekannt gestellt. Die Kantonspolizei erstellte eine Fototafel beinhaltend das gemäss dem Privatkläger im Tatzeitraum mit dem Mobiltelefon des Privatklägers erstellte Foto des Mannes sowie Fotografien des Halses des Privatklägers mit gut sichtbaren Rötungen (act. 21 ff.). Gemäss Signalementbogen gab der Privatkläger den Polizeibeamten an, dass der unbekannte Mann Schweizerdeutsch gesprochen, eine weisse Hautfarbe (Typ Mitteleuropäer) und kurze Haare habe sowie ca. 50 bis 60 Jahre alt und von mittlerer Statur sei. Die Kleidung des Mannes beschrieb er entsprechend den auf der Fotografie ersichtlichen Bekleidungsstücken (act. 24 f.).
2.2.2 Am 4. September 2020 reichte der Privatkläger der Polizei einen Arztbericht ein. Diesem ist zu entnehmen, dass der Privatkläger noch gleichentags um 17.30 Uhr in seiner Hausarztpraxis vorstellig wurde, wo die Hausärztin weitere Fotografien der sichtbaren Verletzungen am Hals des Privatklägers erstellte. Der Hausärztin machte er dieselben Angaben zum Vorfall wie gegenüber den Polizeibeamten, wobei dem Arztbericht zusätzlich zu entnehmen ist, dass der Privatkläger nach dem Würgen einem «gezielten Schlag» des Mannes mit dem Teleskopstock habe ausweichen können. Die Ärztin befand die Aussagen des Privatklägers als «glaubwürdig». Diese würden sodann mit den dokumentierten medizinischen Befunden korrespondieren (act. 26 ff.).
2.2.3 Im Nachgang dieses gemeldeten Vorfalls wurde die gemäss Privatkläger im Tatzeitraum erstellte Fotografie des Mannes bei der Polizei in Umlauf zur Ermittlung gesetzt (vgl. E-Mail Schreiben von Detektiv-Korporal [...] vom 12. Oktober 2020, act. 34). Anlässlich einer polizeilichen Patrouillenfahrt vom 21. Januar 2022 erkannte ein Gefreiter der Polizei den Berufungskläger als mögliche Täterschaft des Vorfalls vom 1. September 2020. Dieser wurde einer Personenkontrolle unterzogen und es wurden Fotos von ihm erstellt (s. Polizeirapport vom 22. Januar 2022, act. 35 ff.).
2.2.4 An der polizeilichen Einvernahme vom 6. April 2022 wurde der Berufungskläger mit dem Tatvorwurf des Würgens und Bedrohens des Privatklägers zum inkriminierten Zeitpunkt konfrontiert. Er verweigerte jegliche Aussagen zur Sache und verweigerte seine Unterschrift auf dem Protokoll (act. 41 ff.).
2.2.5 An der Strafgerichtsverhandlung als Auskunftsperson befragt, erzählte der Privatkläger den angeklagten Vorfall vom 1. September 2020 in freier Rede und übereinstimmend mit den Angaben im Polizeibericht vom 2. September 2020 (Prot. HV Strafgericht act. 116 f.). Zur verbalen Auseinandersetzung vor dem angeklagten Würgen gab er an: « […] Ich habe dann gesehen, wie ein Herr die Velos, welche vor dem Schulhaus direkt beim Rhein parkiert gewesen sind, auf den Veloweg bzw. bis ins Gebüsch rüber geworfen hat. Ich habe deshalb den Herrn angesprochen, was das Ganze soll. Es hat eine kurze Diskussion gegeben. Er war der Meinung, dass diese Velos nicht dorthin gehören. Ich habe ihm nicht Unrecht gegeben, habe ihm aber gesagt, dass dies Sache der Polizei sei. Wenn es ihn stören würde, solle er deshalb die Polizei anrufen. Der Herr hat aber nicht vom "Velo schmeissen" abgelassen […] » (Prot. HV Strafgericht act. 116). Auf die Frage des Gerichts, ob es sich bei der hinter ihm sitzenden Person um den Angreifer handle, sagte er: «Ja, er ist es. Ich habe auch ein Foto gemacht, so dass mir die Person präsent geblieben ist» (Prot. HV Strafgericht act. 117). Der Berufungskläger machte auch vor Strafgericht keine Angaben zur Sache (Prot. HV Strafgericht act. 116).
2.2.6 An der Berufungsverhandlung bestritt der Berufungskläger nicht, dass es sich bei dem Mann auf dem gemäss dem Privatkläger am 1. September 2020 erstellten Foto um seine Person handle. Er meinte allerdings, dass der Privatkläger Falschaussagen getätigt habe. Er habe diesen nicht getroffen, er sei an jenem Tag gar nicht «dort» gewesen. Auf dem Foto sei schönes Wetter, gemäss dem von ihm eingereichten Wetterrückblick sei es am 1. September 2020 aber bewölkt gewesen. Der Privatkläger habe «irgendein falsches Foto genommen» und ihn beschuldigt. Der Privatkläger habe sich die dokumentierten Verletzungen selber zugefügt oder aber eine Drittperson habe dies getan. Auf die Frage, warum ihn der Privatkläger, den er nicht kenne und der ihn nicht kenne, beschuldige, meinte er: «Das weiss ich auch nicht». Er wisse auch nicht, wann der Privatkläger dieses Foto von ihm gemacht haben soll (Prot. HV Berufungsverhandlung act. 196).
2.3 Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es hat folglich unabhängig von Beweisregeln, Beweise auf ihre Aussagekraft hin zu bewerten, um daraus einen rechtsrelevanten Schluss zu ziehen. (Tophinke, in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 10 N 41). Es gibt dazu keinen numerus clausus der Beweismittel, das heisst die freie Beweiswürdigung gilt für alle tatsächlich vorliegenden und rechtlich zulässigen Beweismittel (Tophinke, a.a.O., Art. 10 N 47). Gemäss der aus Art. 4 Bundesverfassung (BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime „in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld aber zu vermuten, dass eine wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn das Gericht an der Schuld der angeklagten Person hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. statt vieler: BGE 124 IV 86 S. 88 E. 2a).
2.4 Der Privatkläger rief gemäss Polizeirapport (act. 18 ff.) ca. 5 Minuten nach dem beanzeigten Delikt die Polizei. Diese traf innert kürzester Zeit am Tatort ein, zumindest wurden sämtliche polizeilichen Feststellungen bereits innert einer halben Stunde nach dem Vorfall aufgenommen (act. 20). Fest steht aufgrund dieser Umstände, dass die fotografisch dokumentierten Verletzungen des Privatklägers zu diesem Zeitpunkt bereits bestanden. Die Verletzungen am Hals des Privatklägers waren zudem offensichtlich frisch, da sie sich nur wenige Stunden danach - bei der Hausärztin - noch intensiviert hatten, was für leichte Hautunterblutungen durchaus typisch ist (vgl. dazu Fotografien der Verletzung rechts am Hals act. 23 [frisch] und act. 30 [nach ca. 3 Stunden]). Es kann damit davon ausgegangen werden, dass sich der Privatkläger die Verletzungen am Hals tatsächlich kurze Zeit vor der polizeilichen Requisition zugezogen hatte. Sodann verfügte der Privatkläger über die Fotografie des Berufungsklägers auf seinem Mobiltelefon. Nachdem sich der Privatkläger und der Berufungskläger gemäss übereinstimmenden Aussagen überhaupt nicht kennen, erscheint nicht wahrscheinlich, dass der Privatkläger irgendwann im Vorfeld des beanzeigten Delikt eine Fotografie des Berufungsklägers aufgenommen haben soll, um diesen zu einem späteren Zeitpunkt mit einer Falschaussage zu belasten. Dies hat umso mehr zu gelten, als es sich um eine nahe Frontalaufnahme des Kopfes und eines Teils des Oberkörpers des Berufungsklägers handelt, bei welcher nur schwer vorstellbar ist, dass der Berufungskläger die Anfertigung der Fotografie nicht bemerkt haben soll. Damit ist für das Gericht rechtsgenüglich erstellt, dass die vom Privatkläger der Polizei zur Verfügung gestellte Fotografie des Berufungsklägers kurz vor der polizeilichen Requisition am 1. September 2020 aufgenommen wurde, auch wenn das Aufnahmedatum im Polizeibericht nicht erfasst wurde (act. 21). Auch der Einwand des Berufungsklägers, an jenem Tag sei zum inkriminierten Zeitpunkt der Himmel bewölkt gewesen (Wetterrückblick act. 150), vermag an dieser Einsicht nichts zu ändern. Zum einen zeigt der Hintergrund der Fotografie des Berufungsklägers keinen strahlend blauen Himmel und zum anderen, kann selbst an einem bewölkten Nachmittag die Sonne zeitweise durch die Wolken brechen. Im Übrigen ist auf einer Aufnahme der Verletzungen des Privatklägers, die von der Polizei anlässlich der Requisition gemacht wurden, der bewölkte Himmel gut sichtbar (act. 22 Foto 4, act. 23 Foto 6). Dass der Privatkläger sich die Verletzungen selbst zugefügt haben könnte, schliesst das Berufungsgericht aufgrund der Art und Lage der Verletzungen aus; sich derartige Würgemale selbst zuzufügen, ist in jedem Fall äusserst schwierig, wenn nicht unmöglich (s. «Schädigung durch Strangulation» der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin [SGRM], S. 13 Ziff. 2.7., abrufbar auf: https://sgrm.ch/inhalte/Forensische-Medizin/Strangulation_final_rev.pdf). Dass eine Drittperson den Privatkläger gewürgt haben soll, kann ebenfalls ausgeschlossen werden, da diesfalls nicht ersichtlich wäre, weshalb der Privatkläger den Berufungskläger zu Unrecht belasten und die gesamte Geschichte mit den auf dem Fussgängerweg abgestellten Velos, dem Verhalten des Berufungsklägers (werfen der Velos auf den Fahrradweg), die Aufforderung des Privatklägers an den Berufungskläger von diesem Tun abzulassen und den darauffolgenden Angriff erfunden haben soll. Der Privatkläger hat den von ihm beanzeigten Vorfall sodann rund zwei Jahre später vor Strafgericht gleichbleibend, widerspruchsfrei und nachvollziehbar schildern können. Überdies hat er auch eine den Berufungskläger entlastende Aussage gemacht, indem er äusserte, die Beanstandung des Berufungsklägers – nämlich, dass die Fahrräder am falschen Ort abgestellt worden seien – sei gar nicht zu Unrecht erfolgt und er habe einzig dessen Methode dieses «Unrecht» zu beenden kritisieren und beenden wollen. Schliesslich kann der Privatkläger auch nicht wissen, dass der Berufungskläger bereits einmal mit einem betreffend die Motivation vergleichbaren Delikt strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Dies im Rahmen eines Vorfalls, bei welchem der Berufungskläger sich über eine vermeintlich auf dem Trottoir fahrende Velofahrerin erzürnte und diese schliesslich im Sinne einer einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) verletzte, indem er sie umstiess (AGE SB.2021.2 vom 10. Mai 2022 vom E. 2.1). Dass der Berufungskläger sich offenbar erzürnt sowie unverhältnismässig und aggressiv reagiert, wenn er sich von Fahrrädern oder Velofahrerinnen in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt fühlt, konnte der Privatkläger mithin unmöglich wissen. Genau dieses Motiv fügt sich aber nahtlos in den vorliegend zu beurteilenden Vorfall ein, auch wenn der Berufungskläger bestreitet, in irgendeiner Weise Groll gegen Fahrräder und ihre Benützer zu hegen (Prot. HV Berufungsverhandlung act. 197). Das Berufungsgericht hat damit keinerlei rechtserhebliche Zweifel darüber, dass sich der Vorfall so wie angeklagt zugetragen hat. Demzufolge ist der vorinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen und der Berufungskläger ist wegen der Begehung von Tätlichkeiten zu verurteilen.
3.
Wer eine Tätlichkeit begeht, ist mit einer Busse bis höchstens CHF 10'000.– zu sanktionieren (Art. 126 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB). Die Staatsanwaltschaft wie auch die Vorinstanz haben den Berufungskläger mit einer Busse von CHF 500.– belegt. Angesichts der Tatsache, dass es sich beim unvermittelten und durchaus starken (davon ist aufgrund der sichtbaren Verletzungen auszugehen) Würgen aus nichtigem Anlass in jedem Fall um eine Tätlichkeit im mittleren bis schweren Bereich des Tatbestandes handelt, ist die Sanktion als mild zu taxieren. Eine Erhöhung der Strafe ist aufgrund des für die vorliegende Berufung geltenden Verbotes der «reformatio in peius» allerdings ausgeschlossen, weshalb die Sanktion bestätigt wird. Immerhin ist aber darauf hinzuweisen, dass der Vorfall durchaus auch als versuchte einfache oder gar schwere Körperverletzung hätte angeklagt werden können, da es sich beim Würgen einer Person um einen gefährlichen und in Bezug auf seine Auswirkungen nur schwer kontrollierbaren Übergriff auf eine Person handelt.
4.
Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens trägt der Berufungskläger dessen Kosten (Art. 428 Abs.1 StPO) und es besteht kein Anlass zu einer Abänderung der vorinstanzlichen Kostenregelung. Für die Einzelheiten der Kostenregelung wird auf das Dispositiv verwiesen. Auch besteht damit keine Grundlage für die seitens des Berufungsklägers geltend gemachten Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen, welche ohnehin nicht substantiiert worden sind.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Der Berufungskläger, A____, wird in Abweisung der Berufung der Tätlichkeiten schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt,
in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 und Art. 106 StGB.
Der Berufungskläger trägt die Verfahrenskosten von CHF 305.30 und die erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 200.– sowie die Kosten des Berufungsverfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.– (inklusive Kanzleiauslagen und zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Privatkläger
- Strafgericht Basel-Stadt
- VOSTRA-Koordinationstelle
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.