Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2022.13

 

URTEIL

 

vom 9. Dezember 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),

lic. iur. Lucienne Renaud, Prof. Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

[...]                                                                                          Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Privatkläger

 

B____

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 22. Oktober 2021

 

betreffend Drohung

 


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 22. Oktober 2021 wurde A____ der Drohung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 30.– mit bedingtem Strafvollzug unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten von CHF 385.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 600.– (bei Verzicht auf eine Berufung oder einen Antrag auf Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung CHF 300.–) auferlegt.

 

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger), vertreten durch Advokat [...], mit Schreiben vom 28. Oktober 2021 Berufung angemeldet und nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung mit Schreiben vom 4. Februar 2022 Berufung erklärt. B____ (nachfolgend: Privatkläger) und die Staatsanwaltschaft haben innert Frist weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Mit Berufungsbegründung vom 30. Juni 2022 beantragt der Berufungskläger die Aufhebung des angefochtenen Urteils und einen vollumfänglichen Freispruch unter o/e-Kostenfolge zulasten des Staates. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufungsantwort vom 26. August 2022 mit Verweis auf das angefochtene Urteil sinngemäss Abweisung der Berufung.

 

In der Berufungsverhandlung vom 9. Dezember 2022 wurde zunächst der Berufungskläger befragt. Danach kam der Privatkläger als Auskunftsperson zu Wort. Schliesslich ist der Verteidiger des Berufungsklägers zum Vortrag gelangt. Dabei wurde an den bereits schriftlich gestellten Anträgen festgehalten. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind ‒ aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Ergreifung der Berufung legitimiert ist. Diese ist gemäss Art. 399 StPO form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden, womit auf sie einzutreten ist.

 

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

 

1.3      Tatzeit ist der 10. Februar 2014. Der Privatkläger hat in Bezug auf den Vorwurf der Drohung am 11. Februar 2014 rechtzeitig Strafantrag gestellt. Dies wird vom Berufungskläger zu Recht nicht bestritten.

 

2.

2.1      Der Berufungskläger rügt zunächst die Verletzung des Anklagegrundsatzes. Aufgrund der Fixierungsfunktion der Anklageschrift dürfe das Gericht nur die im Strafbefehl vom 19. Januar 2021 umschriebenen Lebensvorgänge berücksichtigen. Dies gelte auch hinsichtlich der im Strafbefehl wiedergegebenen angeblichen Worte des Berufungsklägers gegenüber dem Privatkläger am 10. Februar 2014. Gemäss dem Strafbefehl vom 19. Januar 2021 habe der Berufungskläger dem Privatkläger mit den Worten gedroht, er wisse wo der Privatkläger arbeite und er werde ihn fertigmachen. Durch diese Äusserung soll der Privatkläger in Angst und Schrecken versetzt worden sein. Die Vorinstanz dehne den angeklagten Sachverhalt jedoch aus und weiche von den Vorgaben im Strafbefehl ab, indem sie im angefochtenen Entscheid bei der rechtlichen Subsumtion von den Worten «ich komme und mache alle kaputt» ausgehe. Diese angeblichen Worte des Berufungsklägers würden ihm aber im Strafbefehl bzw. der Anklage gerade nicht zur Last gelegt. Dieser Umstand sei umso relevanter, weil die Vorinstanz ausführe, dass der Privatkläger davon habe ausgehen müssen, dass es sich bei den Worten «kaputt machen» um eine Todesdrohung gehandelt habe, weshalb der Tatbestand der Drohung erfüllt sei. Für das Tatbestandsmerkmal sei es jedoch erheblich, ob der Berufungskläger von «fertigmachen» oder von «kaputt machen» geredet habe, zumal Art. 180 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) eine schwere Drohung verlange und die Worte «fertigmachen» nicht ohne Weiteres darunter subsumiert werden könnten (vgl. Akten S. 217 f. und 249 f.).

 

2.2      Im vorliegenden Fall ist der Strafbefehl zur Anklageschrift geworden, wie in Art. 356 Abs. 1 StPO vorgesehen. Der Inhalt des Strafbefehls wird durch seine Doppelfunktion als Anklageersatz im Falle einer Einsprache und als rechtskräftiges Urteil beim Verzicht auf Einsprache (Art. 354 Abs. 3 StPO) bestimmt. Die Sachverhaltsumschreibung muss den an eine Anklageschrift gestellten Anforderungen vollumfänglich genügen (BGE 140 IV 188 E. 1.4 f.; BGer 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E.1.4.3). Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 Bundesverfassung (BV, SR 101) sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) abgeleiteten, in Art. 9 StPO verankerten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Gegenstand des Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Entsprechend ist das Gericht an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Umgrenzungsfunktion; Immutabilitätsprinzip; Art. 350 Abs. 1 StPO). Die Anklage hat die dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (Informationsfunktion). Entscheidend ist, dass der Angeklagte genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird und welchen Strafen und Massnahmen er ausgesetzt ist, damit er dazu Stellung nehmen und seine Verteidigung wirksam vorbereiten kann (zum Ganzen: BGE 147 IV 505 E. 2.1 [Pra. 6/2022 Nr. 55], 141 IV 132 E. 3.4.1, 140 IV I188 E. 1.3, 126 I 19 E. 2a; vgl. auch Jean-Richard-dit-Bressel, «Flexibilität der Anklage», in: forumpoenale 2017, S. 309 ff., 311). Das Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 143 IV 63 E. 2.2, 133 IV 235 E. 6.2 f.; BGer 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 1.1). Konkretisiert wird der Anklagegrundsatz zur Hauptsache durch die formellen Anforderungen, welche das Verfahrensrecht an die Anklageschrift stellt und welche in Art. 325 Abs. 1 StPO umschrieben werden. Es geht insbesondere darum, dass die Umstände aufgeführt sind, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören (BGer 6B_20/2011 vom 23. Mai 2011 E. 3.3; BGE 126 I 19 E. 2a). Die Anklageschrift soll indessen nicht das Urteil des erkennenden Sachgerichts vorwegnehmen (BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; BGer 6B_253/2017 vom 1. November 2017 E. 1.4). Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für den Beschuldigten keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihm angelastet wird (BGer 6B_684/2017 vom 13. März 2018 E. 2.2, mit Hinweisen). Er darf jedoch nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2, mit Hinweisen; zum Ganzen auch: BGer 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 1.1, 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 2.3; jeweils mit weiteren Hinweisen). Allgemein gilt: Je gravierender die Vorwürfe, desto höhere Anforderungen sind an das Akkusationsprinzip zu stellen (BGer 6B_1401/2016 vom 24. August 2017 E. 1.4, mit Hinweisen).

 

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Anklagegrundsatz keinen Selbstzweck verfolgt, sondern gewährleisten soll, dass der Betroffene im Hinblick auf eine wirksame Verteidigung weiss, welcher Lebensvorgang Gegenstand der Anklage war bzw. welcher Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird (BGE 143 IV 63 E. 2.2, 141 IV 132 E. 3.4.1, 140 IV 188 E. 1.3; BGer 6B_763/2020 vom 23. März 2022 E. 2.4, 6B_656/2020 vom 23. Juni 2021 E. 1.4, 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 2.1 und 2.3.1, 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2, nicht publ. in: 141 IV 437). Auch die angerufene Fixierung des Anklagesachverhalts (Fixierungsfunktion) geht nicht weiter als es für eine verlässliche Eingrenzung des Verhandlungsgegenstands und eine wirksame Verteidigung erforderlich ist (vgl. BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; BGer 6B_958/2019 vom 5. Februar 2021 E. 2.2). Selbst eine Verurteilung trotz eines formellen oder materiellen Mangels der Anklageschrift verletzt daher den Anklagegrundsatz nicht in jedem Fall, sondern nur, wenn sich dieser Mangel auch tatsächlich auf die Verteidigung ausgewirkt hat. So hält das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung fest, dass an eine Anklageschrift keine überspitzt formalistischen Anforderungen gestellt werden dürfen und dass es auf überspitzten Formalismus hinauslaufen würde, eine Verurteilung unter Hinweis auf das Akkusationsprinzip auszuschliessen, wenn der Angeklagte bzw. sein Verteidiger von Anfang gewusst habe, worauf es im Zusammenhang mit einem Vorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ankomme (BGer 6B_1079/2015 vom 29. Februar 2016 E. 1.1, 6B_983/2010 vom 19. April 2011 E. 2.5). In diesem Rahmen ist sogar eine Abweichung von der Anklageschrift zulässig: «Die Feststellung des Sachverhalts ist Aufgabe des Gerichts. Ergibt das gerichtliche Beweisverfahren, dass sich das Tatgeschehen in einzelnen Punkten anders abgespielt hat, als im Anklagesachverhalt dargestellt, so hindert der Anklagegrundsatz das Gericht nicht, die beschuldigte Person aufgrund des abgeänderten Sachverhalts zu verurteilen, sofern die Änderungen für die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts nicht ausschlaggebende Punkte betreffen und die beschuldigte Person Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen» (BGer 6B_679/2018 vom 12. Februar 2019 E. 1.2, vgl. auch 6B_19/2021 vom 27. September 2021 und 6B_50/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 2.2, mit weiteren Hinweisen). Bei Äusserungsdelikten beinhaltet eine hinreichende Konkretisierung allerdings, dass die Anklage die vorgeworfenen Aussagen spezifiziert: «Welcher Sinn einer Äusserung zukommt, ist eine Rechtsfrage. [...] Gegenstand eines Strafverfahrens wegen Äusserungsdelikten sind einzelne Äusserungen, nicht ein Gesamtbild, das durch die Äusserungen nach Meinung der Staatsanwaltschaft gezeichnet wird. Dieses Gesamtbild kann aber für die Auslegung der einzelnen Äusserungen im Gesamtzusammenhang von Bedeutung sein. [...] Demnach hat die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift anzugeben, welche konkreten Äusserungen der beschuldigten Person ihres Erachtens den Tatbestand [...] erfüllen» (BGer 6B_710/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 1.3). Soweit sich allfällige Abweichungen nicht auf die Verteidigung ausgewirkt haben, sind sie indessen auch hier irrelevant, wie das Bundesgericht im Zusammenhang mit Ehrverletzungsdelikten und unter Verweis auf das soeben zitierte Urteil des Bundesgerichts präzisiert hat: «...les propos imputés à l'un ou l'autre des recourants dans le cas d'espèce étaient similaires dans leur genre et dans leur portée. Que l'un ou l'autre ait dit ‹va chier›, ‹va te faire foutre›, ‹va te faire mettre› ou encore qu'il faudrait ‹baiser plus souvent› ne donnait pas lieu à une modification de la défense de l'un comme de l'autre. Les recourants ne prétendent d'ailleurs pas avoir été empêchés de préparer utilement leur défense, qui a toujours consisté à nier avoir prononcé de quelconques propos insultants […]» (BGer 6B_1149/2019 vom 15. Januar 2020 E. 4.2).

 

2.3      Tatsächlich ist es so, dass die Anklage dem Berufungskläger (einzig) vorwirft, er habe dem Privatkläger gedroht, er werde ihn «fertigmachen». So wird der Privatkläger auch im Anzeigerapport zitiert (Akten S. 29). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 1. September 2021 hat der Privatkläger sowohl den Ausdruck Fertigmachen als auch den Ausdruck Kaputtmachen geschildert: «Seine Aussage war dann: ‹Ich weiss, wo du wohnst und ich weiss, wo du das Büro hast. Ich komme und mache dich fertig und kaputt›» (Akten S. 127). An der Einvernahme vom 21. Dezember 2020 hat er von «alle kaputt» machen bzw. «ich komme dich kaputt machen» gesprochen: «Ich weiss, wo dein Büro ist, ich komme und mache alle kaputt» (Akten S. 36); «Ich komme dich kaputt machen, ich weiss, wo du das Büro hast» (Akten S. 38). An der Berufungsverhandlung machte der Privatkläger geltend, er wisse es nicht mehr genau, aber etwas in der Art von «ich mache Dich kaputt und komme ins Büro» (Akten S. 261; Audiodatei der Berufungsverhandlung Minute 56.50). Wenn nun die Vorinstanz die Drohung lediglich unter Bezugnahme auf den Ausdruck «kaputt machen» als Todesdrohung qualifiziert, so stellt das zwar eine Abweichung von der Anklageschrift dar. Allerdings hatte dies keinerlei Auswirkung auf die Verteidigungsstrategie des Berufungsklägers. Dieser hat im gesamten Untersuchungsverfahren und im vorinstanzlichen Verfahren jedwede Drohung bestritten, übrigens jeweils im Konkreten auf den (blossen) Vorhalt, er habe mit «fertigmachen» gedroht (Akten S. 60, S. 125). Er wusste aufgrund der Akten auch, dass der Privatkläger wiederholt von Kaputtmachen sprach und geltend machte, am fraglichen Telefongespräch mit dem Tod bedroht worden zu sein: «Ich sagte ja, es ist umso mehr ernst, weil er mich soeben mit dem Tod bedroht hat» (Akten S. 36). Dem Berufungskläger war somit längst vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung klar, dass er sich gegen den Vorwurf einer Todesdrohung zur Wehr setzen musste. Hinzu kommt, dass er nach den Aussagen des Privatklägers vor erster Instanz noch einen Monat Zeit hatte, bis er sein Plädoyer halten liess, weil die Verhandlung zunächst ausgestellt wurde (Akten S. 129, 150 ff.). Wenn die Vorinstanz nun ihm Rahmen des Beweisverfahrens zum Schluss kam, es sei nicht von «fertigmachen», sondern von «kaputt machen» die Rede gewesen, so hindert das unter dem Gesichtspunkt des Akkusationsprinzips nach dem zuvor Ausgeführten nicht an einer Verurteilung. Ob die Todesdrohung auch mit dem Ausdruck «Fertigmachen» erfüllt wäre, wäre allenfalls eine Frage der rechtlichen Würdigung. Im Übrigen wird aber nachfolgend zu zeigen sein, dass die Unterscheidung «Fertigmachen» und «Kaputtmachen» – welche zumindest bei umgangssprachlicher Verwendung teils als Synonyme genannt werden (vgl. statt vieler https://synonyme.woxikon.de/synonyme/fertigmachen.php und https://www. duden.de/synonyme/fertigmachen_drangsalieren_tadeln) – im konkreten Kontext für die rechtliche Würdigung gar keine entscheidende Rolle spielt, wobei angemerkt sei, dass es dem Berufungsgericht diesbezüglich selbstverständlich unbenommen ist, von den vorinstanzlichen Erwägungen abzuweichen.

 

3.

3.1     

3.1.1   Gemäss Anklageschrift rief der Berufungskläger am 10. Februar 2014 um ca. 16:30 Uhr von seiner Wohnung an der [...] in Basel den Privatkläger – der damals sein Vermieter war – an, um diesen zu einer Erstreckung der Kündigungsfrist zu bewegen. Er habe zuerst einen Kollegen, der als Dolmetscher fungierte, reden lassen. Als der Berufungskläger realisiert habe, dass der Privatkläger auf dem Mietende per 28. Februar 2014 beharrte, sei er wütend geworden und selbst ans Telefon gegangen. In der Folge habe er den Privatkläger mehrfach als «Arschloch» beschimpft (bezüglich des Tatbestands der Beschimpfung ist die Verjährung eingetreten; auf eine separate Einstellungsverfügung wurde verzichtet). Zudem habe er dem Privatkläger am Ende des Telefonats mit den Worten, er wisse wo er arbeite und er werde ihn «fertigmachen», gedroht. Durch diese Äusserung des Berufungsklägers sei der Privatkläger in Angst und Schrecken versetzt worden (vgl. Akten S. 70).

 

3.1.2   Der Berufungskläger bestreitet, den Privatkläger bedroht zu haben. Er begründet dies im Wesentlichen damit, dass dieser – im Gegensatz zu ihm selbst – nicht glaubhaft ausgesagt habe. Die Glaubhaftigkeit der eigenen Aussagen sei gerade dadurch belegt, dass er nicht bestreite, anlässlich des fraglichen Telefonats etwas aggressiv bzw. laut geredet zu haben, und dass er auch die Verwendung des Ausdrucks «Arschloch» als möglich bezeichne (Akten S. 218 ff.). An der Berufungsverhandlung lässt er plädieren, dass der bei der ersten Konfrontation mit dem Vorwurf noch nicht anwaltlich vertretene Berufungskläger nicht habe wissen können, dass die mit der Bezeichnung «Arschloch» verbundene Beschimpfung verjährt sei. Auch seine laute Art zu antworten spreche für seine Authentizität (Akten S. 250 f.). Andererseits sei zu konstatieren, dass der Privatkläger in Abrede gestellt habe, vom Berufungskläger im Vorgang zum inkriminierten Telefonat bereits um Fristerstreckung betreffend die Wohnungskündigung angegangen worden zu sein. Dies sei wahrheitswidrig. Auch sonst habe sich der Privatkläger in Widersprüche verstrickt und unplausible Angaben gemacht (Akten S. 220 f.). Der Privatkläger habe je mehr das Verfahren fortgeschritten sei, desto mehr den Berufungskläger belastet. Die Staatsanwaltschaft mutmasse, dass der Privatkläger nicht die Polizei involviert hätte, hätte der Berufungskläger nicht eine Grenze überschritten. Dabei blende sie aus, dass dieser nach Angaben des Privatklägers seit Längerem schon ein Queralant gewesen und beim Vermieter und der Nachbarschaft negativ in Erscheinung getreten sein solle (Akten S. 250 f.). Jedenfalls in dubio pro reo sei von der glaubhafte(re)n Sachverhaltsversion des Berufungsklägers auszugehen, weshalb der vorgeworfene Sachverhalt nicht erstellt sei (Akten S. 223). Zur rechtlichen Würdigung (und zur Strafzumessung) macht der Berufungskläger keine Ausführungen.

 

3.2      Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2, mit Hinweisen). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Dabei ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt. Es reicht demnach, wenn die verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind (vgl. zum Ganzen BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1, jeweils mit weiteren Hinweisen sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.).

 

Die StPO kennt keinen numerus clausus der Beweismittel, sondern das Gericht kann für seine Entscheidfindung grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (StPO 140 ff.) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung, Art. 10 Abs. 2 StPO; BGE 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2). Wie das Bundesgericht in jüngerer Zeit betont hat, findet der in dubio-Grundsatz «keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. […] Der «in dubio»-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar» (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1, 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2). Das Gericht hat nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält (BGE 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.] Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 10 StPO N 25 und 31). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1, nicht publ. in: BGE 143 IV 214, BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).

 

Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob der Schuldspruch im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt ist.

 

3.3     

3.3.1   In objektiver Hinsicht ergibt sich aus den Akten und steht fest, dass der Privatkläger dem Berufungskläger zunächst eine Abmahnung wegen Reklamationen der Mitmieter erteilt und das Mietverhältnis danach mit Schreiben vom 29. Dezember 2013 formell korrekt per 28. Februar 2014 gekündigt hat (Akten S. 43 ff.). Mit einem mit 3. Dezember 2013 datierten Schreiben wandte sich hierauf die Psychiaterin des Berufungsklägers an den Privatkläger und bat ihn, mit dem Berufungskläger «eine andere Lösung zu finden, z.B. Kündigungsfrist zu verlängern usw.» (Akten S. 46). Unbestritten ist, dass damit die Kündigung der Mietwohnung nicht bei der Schlichtungsbehörde als zuständige Instanz formell rechtsgültig angefochten wurde; es wurde vom Berufungskläger auch keine rechtsgenügliche Mieterstreckung im Sinne der Rechtsmittelbelehrung beantragt. Der Berufungskläger wollte den Vermieter aber auch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zu einer Mieterstreckung bewegen, da er noch keine neue Wohnung für sich und seine Familie gefunden hatte. So schrieb er direkt an den Privatkläger, dass er noch keine Wohnung gefunden habe und um Verlängerung der Kündigungsfrist ersuche – er werde es dem Privatkläger sofort bekannt geben, wenn er eine Wohnung finde (Akten S. 47). Der Privatkläger teilte dem Berufungskläger in Beantwortung dieses Schreibens am 30. Januar 2014 mit, dass er «leider» an der Kündigung per 28. Februar 2014 festhalten müsse und ihn bitte, diese Frist einzuhalten. Falls sich Änderungen aus Sicht des Berufungsklägers ergäben, sei er gebeten, den Privatkläger auf dem Laufenden zu halten (Akten S. 48). Offenbar kam es dann am 31. Januar 2014 bereits zu einem Telefonat mit einem langjährigen Freund des Berufungsklägers – C____ – als Übersetzer, wie der Privatkläger in einer Aktennotiz festhielt (Akten S. 52). Jedenfalls teilte der Privatkläger dem Berufungskläger unter Bezugnahme darauf mit Schreiben vom 8. Februar 2014 abermals mit, dass er am Kündigungstermin vom 28. Februar 2014 festhalten müsse, da die Handwerker am Montagvormittag, 3. März 2014, mit den Renovationsarbeiten beginnen müssten. Er sei bis zum Schreiben vom 27. Januar 2014 davon ausgegangen, dass die Wohnungsübergabe bis 28. Februar 2014 ordnungsgemäss erfolgt sein werde und habe daher den Handwerkertermin auf 3. März 2014 angesetzt (Akten S. 49). Am 10. Februar 2014 ereignete sich dann das inkriminierte Gespräch, wobei dessen Ablauf vom Berufungskläger und vom Privatkläger unterschiedlich geschildert wird. Mit Schreiben vom 25. Februar 2014 teilte der Berufungskläger betreffend den Termin zur Übergabe des Schlüssels schliesslich mit, dass er die Nichtverlängerung angesichts seiner «Familie mit 2 Kleinkinder[n] […]» als «Missverhalten […] nie vergessen» werde. «Barmherziger Mensch» (Akten S. 50).

 

3.3.2   Bei der vorliegenden Beweislage sind die Aussagen der beiden Beteiligten und des im vorinstanzlichen Verfahren befragten Zeugen von grosser Bedeutung. Sie sind einer sorgfältigen Würdigung zu unterziehen (BGE 137 IV 122 E. 3.3). Die Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an ihrer Persönlichkeit, ihren (möglichen) Motiven und der Aussagesituation abschätzen; die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich nach ihrem Inhalt; je detaillierter, individueller und in sich verflochtener eine Aussage ist, desto glaubhafter ist sie (Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in ZBJV 132/1996 115 ff.). Dabei ist sämtlichen Umständen, welche objektiv für die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein können, Rechnung zu tragen. Das Konzept einer «allgemeinen Glaubwürdigkeit» wird in der modernen Aussagepsychologie als wenig brauchbar bewertet. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Befragten im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt nach heutiger Erkenntnis bei der Würdigung von Aussagen daher kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3). In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt bestimmt. Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 43 ff.; Undeutsch, Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Forensische Psychiatrie, 1968, S. 26 ff.). Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person mit den gegebenen individuellen Voraussetzungen, unter den gegebenen Befragungsumständen und Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Einflüssen von Dritten diese spezifische Aussage machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen Erlebnishintergrund basierte (vgl. Volbert, Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift für Kinder- und Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; BGer 6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 2.3.3, 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.3). Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein von Real- bzw. Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 46 ff.; Wiprächtiger, Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, forumpoenale 2010 S. 40 f.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997 S. 33 ff.; Zweidler, ZBJV 132/1996 105 ff.; BGE 147 IV 534 E. 2.3.3, 147 IV 409 E. 5.4.2). Realkriterien sind Merkmale, deren ausgeprägtes Vorhandensein Indikatorwert für den Erlebnis- bzw. Wahrheitsgehalt einer Aussage hat. Aus einer bestimmten Anzahl von Merkmalen (im Sinne eines Schwellenwerts) darf allerdings nicht auf die Qualität der Aussage geschlossen werden. Eine Fokussierung (nur) auf die Anzahl erfüllter Qualitätsmerkmale wäre irreführend, zumal im Einzelfall auch einzelne Merkmale ausreichen können, um den Erlebnisbezug einer Aussage anzunehmen. Richtigerweise kommt es deshalb weniger auf die Zahl als auf die Qualität der Realitätskriterien an (BGer 6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 2.3.3; 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.5, mit Hinweisen). Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 mit Hinweisen auf 129 I 49 E. 5 S. 58 und 128 I 81 E. 2 und auf Literatur; BGer 6B_542/2019 vom 28. August 2019 E.2.3.1). Gegenüber den Realitätskriterien sind also in jedem Fall auch mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (dazu Dittmann, a.a.O., S. 34 f.).

 

Folgende sog. Realitätskriterien oder Realkennzeichen haben sich in der Praxis etabliert: Logische Konsistenz, aber auch ungeordnet sprunghafte Darstellung, quantitativer Detailreichtum, Schilderung ausgefallener Einzelheiten, Schilderung nebensächlicher Einzelheiten, Nachschieben von Details, Raum-zeitliche Verknüpfung, phänomengemässe Schilderung unverstandener Handlungselemente, Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf, Beschreibung von Interaktionen, Wiedergabe von Gesprächen, auch in direkter Rede, Schilderung innerpsychologischer Vorgänge (bei sich selbst und beim Täter), Einräumen von Erinnerungslücken, Spontane Verbesserung der eigenen Aussage, Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage, Selbstbelastung, keine übermässige Belastung des Täters bzw. sogar Entlastung desselben sowie Konstanz und Homogenität der Aussagen (auch über mehrere Befragungen hinweg). In die Würdigung der Aussagequalität ist neben diesen inhaltlichen Gesichtspunkten stets auch die Entstehungsgeschichte (Aussagegenese) und damit die Motivlage der aussagenden Person miteinzubeziehen.

 

3.3.3   Der Berufungskläger bestreitet besagtes Telefonat nicht und gibt auch an, dass er wohl wütend geworden sei und aggressiv geredet habe. An der Einvernahme vom 13. Januar 2021 wie auch an der Hauptverhandlung vor erster Instanz hat er sodann ausgesagt, dass er nicht ausschliesse, den Privatkläger möglicherweise als Arschloch betitelt zu haben: «Ich kann mich nicht erinnern, dass ich das gesagt habe, aber wenn er sagt, dass ich das gesagt habe, dann habe ich das wohl gesagt» (Akten S. 60). «Es könnte sein[,] dass ich ihm das gesagt habe, aber ich kann mich nicht daran erinnern» (Akten S. 125). Er bestreitet aber, eine Drohung ausgesprochen zu haben. Er habe den Privatkläger nur ein- oder zweimal im Leben gesehen. Er wisse nicht, wo dessen Büro sei und wo er arbeite. Es könne gar nicht sein, dass er gesagt habe, er werde das Büro des Privatklägers auseinandernehmen oder dergleichen (Akten S. 125).

 

Der Privatkläger wiederum hat die Drohung bereits anlässlich seines Strafantrags geschildert. Er hatte sich damals Notizen gemacht vom Telefongespräch. In seinen Notizen hielt der Privatkläger fest, der Berufungskläger habe ihn mehrfach als «Arschloch» bezeichnet und ihn sonstwie beleidigt und wiederholte Drohungen ausgestossen. Er erwähnt konkret die Aussage: «[…] dass er weiss, wo ich wohne und mein Büro habe. Er werde mich fertig machen» (Akten S. 52). Am folgenden Tag hat er Anzeige erstattet und Antrag gestellt. Bereits bei der Anzeigeerstattung erwähnte er gemäss dem Polizeirapport, dass der Berufungskläger ihn als «Arschloch» beschimpft habe und zuletzt gemeint habe, er wisse, wo der Privatkläger arbeite und er werde ihn fertigmachen (Akten S. 29). Auch schilderte er bereits damals sehr plausibel, dass er insbesondere mit Blick auf den baldigen Ablauf der Kündigungsfrist die Befürchtung hege, der Berufungskläger könnte im Büro auftauchen und seine Drohung umsetzen (Akten S. 29). Diese im Rapport anlässlich der Anzeigeerstattung aufgeführten Aussagen haben zwar nicht das Gewicht von Aussagen anlässlich einer förmlichen Befragung. Ein Polizeirapport ist aber ein zulässiges Beweismittel, dessen Beweiswert sich vorliegend freilich in einer protokollarischen Aufnahme der durch die Angetroffenen benannten Lebenssachverhalte erschöpft. Bei den protokollierten Feststellungen handelt es sich nicht um eigene Wahrnehmungen der Polizisten und es kommt ihnen insoweit nicht der Beweiswert einer formellen Befragung zu. Gibt es aber, wie hier, Anlass, davon auszugehen, dass die Polizei die im Rapport zitierten Aussagen korrekt wiedergibt – so etwa, weil diese durch weitere Beweismittel und später erhobene Aussagen gestützt werden, ohne dass dies der Polizei bei der Aufnahme der Angaben bewusst sein konnte – ist auch einer Aussage in einem Polizeirapport indizieller Charakter zuzubilligen (vgl. zum Ganzen BGer 6B_998/2020 vom 5. Januar 2021 E. 5.2, 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 3.3, 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3). Die Aussagen des Privatklägers anlässlich der Anzeigeerstattung können somit als Indizien hinzugezogen werden. In formeller Hinsicht spricht nichts dagegen, da der Privatkläger später im Verfahren noch mit dem Berufungskläger konfrontiert worden und die Verwertbarkeit seiner Aussagen damit sichergestellt ist. Die Verwendung des Polizeirapports kann daher zum Vornherein keine Umgehung des Konfrontationsanspruchs bedeuten.

 

Bei den Befragungen in den Jahren 2020 und 2021 zitiert der Privatkläger die Drohungen mit «ich weiss, wo dein Büro ist, ich komme und mache alle kaputt» (Akten S. 36) – «ich komme dich kaputt machen, ich weiss, wo du das Büro hast» (Akten S. 38) – «Ich weiss, wo du wohnst und ich weiss, wo du das Büro hast. Ich komme und mache dich fertig und kaputt» (erstinstanzliche Hauptverhandlung vom 1. September 2021, Akten S. 127). Er kann sich – auch 2020 und 2021 – noch gut an den Ausdruck «Arschloch» erinnern und fügt an, das sei noch das Schönste gewesen, was der Berufungskläger gesagt habe (Akten S. 127). Die Äusserungen des Berufungsklägers hat der Privatkläger nach eigener Verlautbarung als Todesdrohungen aufgefasst (Akten S. 36). Er habe sie sehr ernst genommen, zumal der Berufungskläger ihn ins Büro angerufen habe und «so tat». Üblicherweise kommuniziere er mit seinen Mietern über das Mobiltelefon oder per E-Mail. Der Anruf sei «nicht Alltag» gewesen. «Man kann mal einen Spruch machen, aber in dem Zustand, in dem er war – mit seinen Äusserungen – ich kann nicht mehr alles sagen. Aber in der massiven Art, ich komme dich kaputt machen, ich weiss, wo du das Büro hast» (Akten S. 38).

 

Die Beteiligten sind allesamt nicht neutral. Das gilt einerseits selbstverständlich für die Parteien, andererseits aber auch – wie die Vorinstanz richtig festhält – für den anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeugen befragten C____. Dieser hat erklärt, der Berufungskläger und er stünden sich «sehr nahe», sie hätten «ein enges Verhältnis und sind verwurzelt wie eine Familie» (Akten S. 151). Seine Aussagen erscheinen denn auch eindeutig als verharmlosend und bisweilen lebensfremd, was das Verhalten des Berufungsklägers betrifft. So leuchtet überhaupt nicht ein, weshalb der Berufungskläger den Telefonhörer nach eigenem Bekunden von ihm übernommen habe, «weil er nicht wollte, dass ich [C____] traurig bin» (Akten S. 152). Auf den konkreten Vorhalt, dass der Berufungskläger «Arschloch» gesagt habe, reagiert C____ sodann zuerst ausweichend (er habe das beim zweiten – eben dem besagten – Telefonat nicht gehört, dass dieser «zu Herrn B____ Arschloch gesagt haben soll»), um dann anzufügen: «Ich sage nein, er hat das nicht gesagt» (Akten S. 152). Das tut der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen schon daher keinen Dienst, weil der Berufungskläger selbst diese Beschimpfung als möglich eingeräumt hat. Auch zum eigentlichen Tatvorwurf der Drohung äussert sich C____ nicht schlüssig. Auf den Vorhalt, der Berufungskläger solle gesagt haben «dass er weiss, wo sein Büro ist und er komme und mache alle kaputt» lacht C____ zuerst, bevor er meint: «Es mag sein, dass er das gesagt hat, aber nicht, dass er alle kaputt machen möchte. Sondern dass sie das bereden und besprechen. Herr B____ hatte wohl ein Blackout und alles falsch verstanden» (Akten S. 152). Insgesamt sind die Aussagen von C____ nicht hilfreich für die Ermittlung des Sachverhalts. Er möchte offenkundig seinen Kollegen schützen und flüchtet sich teils in vage bzw. unkonzise Aussagen. Es kann nicht auf seine Depositionen abgestellt werden.

 

Die Aussagen des Privatklägers erscheinen dagegen glaubhaft. Zunächst ist mit Blick auf die Aussagegenese festzuhalten, dass er zwar, wie erwähnt, nicht neutral ist, aber auch kein grosses Interesse an einer Falschbezichtigung hat. Er hat keinerlei finanzielle Vorteile von einem Schuldspruch und hat sich abgesehen vom Strafantrag und vom Umstand, dass er vor erster Instanz als Auskunftsperson erscheinen musste, auch nicht am Strafverfahren beteiligt. Er hat denn auch anlässlich seiner Befragung vom 21. Dezember 2020 erklärt, er wolle mit seiner Anzeige «niemanden hinter Gitter bringen», sondern «einfach aufzeigen, dass es irgendwo Grenzen gibt», dass der Berufungskläger «zu weit gegangen» sei. «Dazu braucht es offensichtlich eine amtliche Stelle» (Akten S. 38). Das war denn auch der Grund, weshalb er am einst gestellten Strafantrag festhielt (Akten S. 31). Inhaltlich überzeugen seine Aussagen durch eine hohe Qualität. Bei seiner Befragung vor erster Instanz schickt er voraus, er könne «nicht 100% sagen, ob die Aussagen nach 7 Jahren auch noch so sind, wie es dazumal passiert ist». An das Kerngeschehen, wie er es damals festgehalten hatte, erinnere er sich aber, «als ob es gestern gewesen wäre» (Akten S. 126). Er «höre seine [des Berufungsklägers] Worte jetzt noch» (Akten S. 36). Im Konkreten räumt er auch bezüglich des fraglichen Telefonats Erinnerungslücken ein: «An manche Sachen kann ich mich erinnern, vielleicht nicht ganz im Detail» (Akten S. 126). Er schildert dann den Sachverhalt sowohl an der Einvernahme vom 21. Dezember 2020 als auch vor erster Instanz schlüssig, konsistent und mit angemessenem Detailreichtum, bettet ihn ein in den damaligen Kontext, auch in zeitlicher Hinsicht und in Bezug auf die konkreten Umstände der Mietauflösung. Seine Schilderung ist teilweise sprunghaft, er schiebt auch Einzelheiten ein, die nicht zum Kerngeschehen gehören, versucht die gesamte Situation zu veranschaulichen und seine Haltung zu beschreiben (Akten S. 35 f., 126). Dabei sind die Depositionen konsistent und frei von ernsthaften Widersprüchen, auch über den erhobenen Zeitraum hinweg. Er erwähnt etwa bei beiden Befragungen, dass er dem Berufungskläger bzw. C____ erklärt habe, dass eine Verlängerung des Mietverhältnisses nicht möglich sei, weil die Handwerker bereits bestellt gewesen seien auf anfangs März (Akten S. 127). Ebenso erwähnt er jeweils, dass er das Gespräch auf Lautsprecher geschaltet und dies dem Berufungskläger auch mitgeteilt habe, als dieser ausfällig geworden sei (Akten S. 36, 127). Die gesamten Darlegungen erscheinen sehr lebensnah und authentisch, ohne dabei einseitig belastend oder dramatisierend zu wirken. So beschreibt er das Gespräch mit C____ als «gutes Gespräch, wir haben auch [D]eutsch miteinander gesprochen». Dann habe, so wie er es mitbekommen habe, der [Berufungskläger] das Telefon genommen und dann sei es mit Beschimpfungen und schliesslich der Drohung losgegangen (Akten S. 127). Er belastet den Berufungskläger aber nicht übermässig. So fügt er beispielsweise an, dass dieser an der späteren Verhandlung vor der Schlichtungsstelle betreffend Schäden an der Wohnung – der Privatkläger bekam dabei recht – zwar relativ «ungehalten» gewesen sei; danach habe er selbst aber «nichts mehr mit ihm zu tun gehabt». «Es ist gezahlt worden und es ist auch in Ordnung gewesen» (Akten S. 127). Er erklärt plausibel und einfühlbar, wo bei ihm eine «rote Linie» überschritten war, weshalb er schliesslich Anzeige erstattete: Nach der inkriminierten Aussage «Ich weiss, wo dein Büro ist, ich komme und mache alle kaputt» (Akten S. 36). «Ich komme dich kaputt machen, ich weiss, wo du das Büro hast» (Akten S. 38) bzw. «Ich weiss wo du wohnst und ich weiss wo du das Büro hast. Ich komme und mache dich fertig und kaputt» (Akten S. 127). «Ich habe gefunden, dass das trotz sprachlicher Barriere zu weit geht. Das hat mich veranlasst, Strafanzeige zu machen» (Akten S. 127). Dabei schildert er auch seine inneren Vorgänge sehr anschaulich und nachvollziehbar. So meint er auf die Frage, wie das auf ihn gewirkt habe: «Ich finde das bis heute sehr emotional, weil man mein Leben bedroht hat. Ich bin ein toleranter Mensch, aber dort hat es irgendwo eine Grenze» (Akten S. 127). Die Drohung habe er «ganz eindeutig» als Todesdrohung verstanden (Akten S. 127, vgl. auch S. 36). Auch an der Berufungsverhandlung hat er seine Aussagen nochmals weitgehend widerspruchsfrei darlegen können.

 

Demgegenüber erscheinen die Aussagen des Berufungsklägers unglaubhaft. Wie erwähnt, gibt er sowohl seine Wut und die aggressive Ausdrucksweise als auch konkret die Verwendung des Schimpfwortes «Arschloch» zu bzw. bestreitet es nicht (Akten S. 59 f.). Das ist gar nicht so erstaunlich und entgegen der Argumentation des Verteidigers keineswegs ein starkes Indiz für die Glaubhaftigkeit der Beteuerungen des Berufungsklägers. Mag ihm auch nicht bewusst gewesen sein, dass dieser Tatbestand bereits bei der Einvernahme im Januar 2021 unmittelbar vor der Verjährung stand, so ist es doch auch Laien bekannt, dass eine blosse Beschimpfung ungleich leichter wiegt und geringere strafrechtlichen Konsequenzen nach sich zieht als eine (Todes-)Drohung. Auch in Bezug auf die aufbrausende Charaktereigenschaft des Berufungsklägers, welcher bei seinen Befragungen offensichtlich jeweils Mühe hatte, zuzuhören, regelmässig ins Wort fiel und rasch aggressiv wurde (vgl. z.B. Akten S. 63), wäre ein Bestreiten sinnlos. Die starke Emotionalität nun quasi umgekehrt als Indiz für seine Glaubwürdigkeit anzuführen, überzeugt offensichtlich nicht und könnte genauso gut den Vorwurf der Drohung untermauern. Demgegenüber weicht der Berufungskläger auf konkreten Vorhalt der Drohung aus bzw. sucht abschweifende Erklärungen: «Das kann doch nicht sein. Ich habe diesen Mann nur einmal gesehen» – «Was soll ich gesagt haben? Ich mach sie fertig? Im Sinne ich töte sie oder wie? Mein Arzt sagt mir sowieso, ich darf mich nicht aufregen, ich war ja auf der Intensivstation beim Zügeltermin» (Akten S. 60). «Ich bedrohe doch niemand, in meinem Alter. Ich habe zwei Kinder, ich bin doch kein Mörder» (Akten S. 61). Dass seine Aussage als Todesdrohung verstanden werden könnte, erwähnt er damit von sich aus, ohne dass seitens der einvernehmenden Detektivin dergleichen geäussert worden wäre (Akten S. 60 f.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung fügt der Berufungskläger an, dass er gar nicht wisse, wo der Privatkläger arbeite und daher die Drohung so gar nicht ausgesprochen haben könnte (Akten S. 125). Das ist zwar immerhin etwas logischer, wurde allerdings von ihm erst reichlich spät vorgebracht und ist auch lebensfremd. Zumal ihm die private Adresse des Privatklägers bekannt war und der Privatkläger samt Arbeitsort mittels dieser Angaben im Internet problemlos auffindbar ist. Abgesehen davon verfügte der Berufungskläger offenbar auch über die Geschäftstelefonnummer des Privatklägers, was letzteren nach seiner Darstellung zusätzlich verunsicherte. Lediglich angemerkt sei, dass für die Frage, ob sich der Privatkläger bedroht fühlte und in strafrechtlich relevanter Weise bedroht fühlen durfte, gar nicht massgeblich ist, ob der Berufungskläger tatsächlich Kenntnis über seinen Arbeitsort hatte oder ob er dies lediglich vorgab. Der Berufungskläger wurde im Rahmen der Berufungsverhandlung nochmals befragt, wobei seine Aussagen wiederum vorwärtsverteidigend konstruiert erscheinen. So macht er geltend, dass er zwar nicht «mega gescheit aber auch nicht blöd» sei und gewusst habe, dass er bei einer Drohung zur Rechenschaft gezogen werde, weshalb davon auszugehen sei, dass er nicht gedroht habe (Akten S. 262). Indem er langatmig darauf fokussiert, es sei ihm vom Privatkläger bei einem ersten Telefonat die Erstreckung des Mietverhältnisses zugesichert worden, versucht er erneut vom eigentlichen Vorwurf der Drohung abzulenken bzw. das relevante Tatgeschehen zu vernebeln (Akten S. 257). Weiter will er die Glaubwürdigkeit des Privatklägers fast theatralisch damit relativieren, als dieser einerseits die Deutschkenntnisse des Berufungsklägers in Frage stelle, andererseits aber die streitgegenständliche Drohung verstanden haben will (Akten S. 262). Demgegenüber hat der Privatkläger die sprachlichen Defizite des Berufungsklägers gar nie angezweifelt und vielmehr betont, dass letzterer trotz sprachlicher Barrieren zu dieser Drohung eindeutig im Stande war. «Ich möchte noch ergänzen, dass er nicht sehr gut Deutsch konnte. Aber diese Worte beherrschte er auf jeden Fall sehr gut» (Akten S. 38). Eine widersprüchliche Argumentation ist darin nicht zu erkennen. Vielmehr ist anzunehmen, dass der Berufungskläger sich mit dem Hinweis auf mangelnde Deutschkenntnisse ein Alibi zu konstruieren versucht, die vorgeworfene Drohung nicht ausgesprochen zu haben. So hat der Berufungskläger gerade auch im Zuge der Berufungsverhandlung gezeigt, dass er – was bei einer Anwesenheit von 29 Jahren in der Schweiz als gerichtsnotorisch anzusehen ist – durchaus etwas Deutsch versteht und in der Lage ist, eine Drohung im Sinne des Tatvorwurfs zu formulieren. So hat er auf Fragen durch das Gericht bereits vor der Übersetzung durch die Dolmetscherin teilweise nickend geantwortet und ist dieser häufig ins Wort gefallen. Für die streitgegenständliche Drohung muss man denn auch nicht gut Deutsch sprechen. Mit dem Hinweis auf die «religiösen Schriften», wonach er Opfer einer wenig barmherzigen Vermieterschaft gewesen sei sowie auf die Tatsache, dass ihm der Privatkläger bei einem ersten Telefonat noch versprochen habe, er würde ihm das Mietverhältnis erstrecken (Akten S. 257 ff.), hat er schliesslich weniger seine Glaubwürdigkeit als nochmals die Motivlage zur Drohung unterstrichen.

 

Aus der gesamten Beweislage und insbesondere auch der Würdigung der verschiedenen Aussagen der Beteiligten ergibt sich, dass keine ernsthaften Zweifel am grundsätzlichen Sachverhalt bestehen. Fraglich könnte nur sein, ob der Wortlaut «kaputt machen» oder «fertigmachen» erstellt ist, was aber nicht entscheidend ist. Der Berufungskläger spricht nur gebrochen Deutsch. Der Privatkläger hat erklärt, der Berufungskläger sei «trotz sprachlicher Barriere» zu weit gegangen. Er habe die beanzeigte Aussage ausdrücken können. «Nicht auf Mundart. Aber ganz eindeutig» (Akten S. 127). Massgeblich ist dabei, dass der Privatkläger die Worte des Berufungsklägers als Bedrohung mit dem Tod aufgefasst hat und im damaligen Kontext auch auffassen durfte, ganz unabhängig davon, ob dieser von «fertigmachen» oder von «kaputt machen» sprach. Zwar könnte «fertigmachen» noch eher als psychisches, soziales oder berufliches Niedermachen verstanden werden als «kaputt machen» (und wäre dann zwar wohl immer noch als Drohung, aber nicht mehr als Todesdrohung aufzufassen). Bei einem nicht muttersprachlichen Absender ist aber dieser Unterschied marginal. Vor allem aber ist er im vorliegend massgeblichen Kontext nicht gegeben. Denn um jemanden nur psychisch oder sozial «fertig zu machen» muss man nicht wissen, wo sich sein Büro befindet. Diese Verknüpfung mit dieser Kenntnis – übrigens unabhängig davon, ob sie tatsächlich vorhanden ist – und damit das in Aussichtstellen eines physischen in Erscheinung Tretens ist es, welche die Aussage so bedrohlich macht. Davon geht letztlich auch der Berufungskläger selbst aus, wenn er auf den blossen Vorhalt, er habe dem Privatkläger gesagt, «dass Sie wissen, wo er arbeitet und dass Sie ihn fertigmachen werden» seinerseits von einer ihm vorgeworfenen Todesdrohung ausgeht (Akten S. 60 f.).

 

3.4      Zusammengefasst ist damit erstellt, dass der Berufungskläger dem Privatkläger am 10. Februar 2014 per Telefon wütend mitgeteilt hat, dass er ihn im Sinne einer Nachteilsandrohung an seinem Arbeitsplatz «fertigmachen» wolle. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass die Formulierung vorliegend gleichbedeutend ist mit «kaputt machen».

 

4.

4.1      Gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB ist der Tatbestand der Drohung erfüllt, wenn der Täter einen Menschen durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Geschütztes Rechtsgut dieses Tatbestandes ist die Freiheit in Form des inneren Friedens und des Gefühls von Sicherheit in der Gesellschaft (vgl. Heizmann/Lüönd, in: Annotierter Kommentar, Bern 2020. Art. 180 StGB N 1). Eine Drohung ist nach gefestigter Lehre und Praxis das Inaussichtstellen eines Übels, dessen Eintritt vom Willen des Drohenden abhängig scheint. Die Drohung muss nicht explizit erfolgen, sondern kann auch durch Anspielungen oder konkludentes Verhalten geschehen. Sie ist dann schwer, wenn sie aufgrund der Gesamtheit der Umstände geeignet ist, beim Empfänger in der konkreten Situation Angst oder Schrecken auszulösen. Es reicht ein Verlust des Sicherheitsgefühls (BGer 6B_1121/2013 vom 6. Mai 2014 E. 10.3). Ein solcher liegt oftmals vor, wenn mit einem Verbrechen oder einem Vergehen gegen individuelle Rechtsgüter wie namentlich Leib und Leben, Ehre, Vermögen oder Freiheit gedroht wird. Dabei ist grundsätzlich «auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit» abzustellen (Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 180 StGB N 26; Heizmann/Lüönd, a.a.O., N 4; BGer 6B_276/2021 vom 23. Juni 2021 E. 5.2; AGE SB.2018.113 vom 20. November 2022 E. 3.1.4, mit Hinweisen). Drohungen mit schwerer Körperverletzung oder mit dem Tod sind auf jeden Fall schwer im Sinne von Art. 180 StGB. Erforderlich ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz. Die Täterschaft muss den Willen haben, ihr Opfer in Schrecken oder Angst zu versetzen und sie muss sich bewusst sein, dass ihre Drohung diese Wirkung hervorruft oder dies zumindest in Kauf nehmen (vgl. Art. 12 StGB; Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 180 StGB N 33).

 

4.2      Indem der Berufungskläger dem Privatkläger einerseits zu verstehen gegeben hat, er sei in der Lage, ihn an dessen Arbeitsort aufzusuchen und ihm andererseits angekündigt hat, ihn fertig (oder kaputt) zu machen, hat er ihn zweifellos im Sinne des Art. 180 StGB bedroht. Der Privatkläger hatte erklärtermassen Angst vor einem Angriff gegen Leib und Leben, und das entspricht dem Empfinden eines Durchschnittsempfängers in der damaligen Situation. Es darf als notorisch gelten, dass gerade der Verlust einer Wohnung oder Arbeitsstelle mit der damit oft einhergehenden sozial schwierigen Situation – wie damals vom Berufungskläger auch geltend gemacht – heftige Reaktionen hervorrufen kann. Indem der Berufungskläger noch seine Psychiaterin eingeschaltet hat, welche u.a. von «einem dekompensierten psychischen und somatischen Zustand» gesprochen und für die «massive negative Änderung seiner sozialen Situation, wie z.B. diese» eine «Verschlechterung des Zustandes mit grossen kolaterallen Schaden» [sic!] beschworen hat, hat er erst recht deutlich gemacht, dass ihm die Kündigung sehr zusetzte und bei ihm auch heftige (Verzweiflungs)Reaktionen auslösen könnte. Am Telefon wurde das dann nochmals manifest. Gerade weil er auf dem Rechtsweg nicht mehr weiterkommen konnte, erschien dem Berufungskläger die Drohung – welcher damit auch nötigenden Charakter beigemessen werden könnte, was aber offenbleiben muss – offenbar als letzter Ausweg, seine Situation zu verbessern. In der psychisch aufgeladenen Situation war es nachvollziehbar, dass der Privatkläger mit dem Schlimmsten rechnete – aufgrund des Umstandes, dass der Berufungskläger angeblich an seinem Arbeitsort aufkreuzen wollte, durchaus auch mit einem Angriff gegen die körperliche Integrität, allenfalls gar mit dem Plan einer Amoktat. Dem Berufungskläger muss bewusst gewesen sein, dass seine Aussage als Androhung eines körperlichen Nachteils verstanden werden kann. Dass die ihm vorgeworfene Aussage als Todesdrohung verstanden werden könnte, hat er – wie dargelegt (vgl. E. 3.3.3) – von sich aus erklärt (Akten S. 60 f.). Er nahm folglich zumindest in Kauf, den Privatkläger durch sein Telefonat in Angst und Schrecken zu versetzen, womit er vorsätzlich handelte. Der Tatbestand von Art. 180 StGB ist damit in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.

 

4.3      Der Berufungskläger hat sich demnach der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gemacht und der erstinstanzliche Schuldspruch ist mithin zu bestätigen.

 

5.

Die Strafzumessung ist vom Berufungskläger nicht gerügt worden, gilt aber mit dem Schuldpunkt grundsätzlich als mitangefochten (vgl. Eugster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 399 N 7).

 

5.1     

5.1.1   Nach der Rechtsprechung entscheiden die gleichen Kriterien über die Wahl der Strafart wie auch über die Festlegung des Strafmasses; die Zweckmässigkeit einer Sanktion spielt eine massgebliche Rolle, und die Entscheidungen über diese Fragen beeinflussen sich gegenseitig (BGE 147 IV 241 E. 3.2). Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3). Die Strafzumessung ist hinsichtlich der aktuellen persönlichen Verhältnisse anzupassen (BGer 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 1). Massgeblich ist die individuelle Tatschuld des Beurteilten, wodurch einer weitergehenden Bestrafung aus Gründen der Generalprävention – etwa zwecks allgemeiner Abschreckung und Zeichensetzung – Grenzen gesetzt sind (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.2; 118 IV 342 E. 2g, mit Hinweisen). In diesem Sinne ist der Spezialprävention vor der Generalprävention Vorrang einzuräumen (vgl. Trechsel/Seelmann, a.a.O., Art. 47 N 11, mit Hinweis auf BGE 118 IV 351). Methodisch hat das Gericht in einem ersten Schritt die Sanktionsart unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien festzulegen, wozu auch das Verschulden zählt (BGE 147 IV 241 E. 3.2; a.M. Ege/Seelmann, Die [un-]gefestigte Rechtsprechung zur Wahl der Strafart in: AJP 2022, 342 ff., 345). Erst in einem zweiten Schritt hat es die Höhe der Freiheitsstrafe bzw. die Höhe und Anzahl der Tagessätze der Geldstrafe zu bestimmen (BGE 147 IV 241 E. 3.2; zum Ganzen AGE SB.2022.31 vom 15. August 2022 E. 3.4).

 

5.1.2   Der massgebliche Strafrahmen für den Tatbestand der Drohung beträgt gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Sofern eine Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe in Betracht kommen und beide dem Verschulden des Täters angemessen sind, kommt letzterer entsprechend dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz grundsätzlich der Vorrang zu (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; Bommer, Neuerungen im Sanktionenrecht: Geldstrafe und Freiheitsstrafe, in: ZStrR 2017, 365 ff., 372). Mit dem Aussprechen der Geldstrafe hat die Vorinstanz gegenüber der Freiheitsstrafe die mildere Strafe gewählt. Was die Wahl der Sanktionsart, das heisst die Frage, ob eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, angeht, so besteht vorliegend – da lediglich der Berufungskläger Berufung erhob und die Staatsanwaltschaft sowie der Privatkläger auf eine Anschlussberufung verzichteten – aufgrund des Verbots der reformatio in peius (vgl. hierzu auch unten E. 5.2.2 f.) im Übrigen kein Raum, diese zu überprüfen (vgl. AGE SB.2020.100 vom 25. Januar 2022 E. 4.3.2). Es ist somit eine Geldstrafe auszusprechen.

 

5.2

5.2.1   Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). An der Bewährung der Strafe lässt sich aufgrund des Verbots der reformatio in peius ebenfalls nichts mehr überprüfen. Es verbleibt im Folgenden über die Anzahl und Höhe der Tagessätze zu befinden.

 

5.2.2   Das Gericht bestimmt die Zahl der Tagessätze nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StGB). Was die Anzahl der Tagessätze anbelangt, ist im Ergebnis der Vorinstanz zu folgen. Das Verschulden des Berufungsklägers wiegt letztlich nicht mehr leicht. Es ist nicht zu bagatellisieren, hat er dem Privatkläger doch immerhin gedroht, ihn «fertig» zu machen. Dies nachdem er mit dem Privatkläger in einer äusserst aggressiven Art und Weise geredet hat. Erschwerend muss berücksichtigt werden, dass der Privatkläger keinerlei Anlass zur Drohung gegeben hat und lediglich die rechtskräftige ordentliche Kündigung durchsetzen wollte. Etwas verschuldensmildernd ist zu berücksichtigen, dass sich der Berufungskläger angesichts des nahenden Kündigungstermins und ohne die Aussicht auf eine neue Mietwohnung zu haben in einer belastenden Situation befunden hat. Dass der Berufungskläger keine Vorstrafen aufweist (vgl. Strafregisterauszug, Akten S. 9) ist neutral zu werten (BGE 136 IV 1 ff.). Während der Berufungskläger im vorinstanzlichen Verfahren immerhin noch erklärt hat, dass er den Privatkläger möglicherweise als «Arschloch» beschimpft habe, er wütend gewesen sei und laut gesprochen habe, hat er im Berufungsverfahren lediglich mitgeteilt, dass er nicht mehr wisse, was er gesagt habe. Die Drohung hat er bis zuletzt bestritten. Ein Geständnis oder gar Einsicht in seine Tat kann ihm daher nicht zugutegehalten werden. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Auferlegung einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 10 Tagessätzen erscheint angesichts der gemachten Ausführungen als angemessen. Dass die Vorinstanz im Kontext der Strafzumessung von «fertigmachen» und «kaputt machen» redet, ändert daran nichts. Abgesehen davon, dass es sich offensichtlich um ein Versehen handelt – die Vorinstanz geht ja nicht von mehrfacher Tatbegehung aus – bewegen sich die Anzahl der bedingt ausgesprochenen 10 Tagessätze bereits am untersten Rand. Da nur der Berufungskläger Berufung erhoben hat, kann zufolge des Verschlechterungsverbots (reformatio in peius) an der Anzahl der Tagessätze jedoch nichts geändert werden (vgl. zur Tagessatzhöhe aber E. 5.2.3 hernach). Dass die Vorinstanz gegenüber dem Strafbefehl einen erheblichen Abschlag von 50 % aufgrund der eindeutig viel zu langen Verfahrensdauer vorgenommen hat, ist nachvollziehbar (Tatzeit 10. Februar 2014; Strafantrag 11. Februar 2014; erste Einvernahme des Privatklägers am 21. Dezember 2020 und des Berufungsklägers am 13. Januar 2021). Die Vorinstanz und auch das Berufungsgericht haben zwar das Verfahren zügig vorangetrieben. Die im Untersuchungsverfahren verstrichene Zeit war aber viel zu lang. Ein Strafmass von weniger als 5 Tagessätzen festzusetzen, erscheint demgegenüber zum Vornherein nicht angebracht, da die vorliegende Strafe nicht nur symbolischen Charakter aufweisen soll.

 

5.2.3   Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz hat die Höhe des Tagessatzes mit Verweis auf die Akten auf Basis des monatlichen Einkommens des Berufungsklägers von CHF 2'000.– aus einer IV-Rente und CHF 3'500.– aus Ergänzungsleistungen (Akten S. 6) ohne nähere Erörterung auf CHF 30.– festgelegt. Die Vorinstanz hatte offensichtlich keine Kenntnis davon, dass der Berufungskläger und seine Familie betreffend die Krankenkasse im Genuss einer Prämienverbilligung sind. Der Berufungskläger hat diese im Formular zu den Einkommens- und Vermögensverhältnisse denn auch nicht angegeben (Akten S. 6). Er hat auch in der Berufungsverhandlung in Bezug auf die Prämienverbilligung nur zögerlich geantwortet. Diese wurde aber von der Gerichtspräsidentin mehrmals erfragt und ist vorliegend im Sinne von stark verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen zu berücksichtigen. Daran vermag auch das Verbot der reformatio in peius nichts zu ändern. Während die früheren kantonalen Gesetzesbestimmungen zum Teil von einem restriktiven Verständnis ausgingen und ausdrücklich vorsahen, dass sich das Verbot nur auf die Strafe, nicht jedoch auf den Schuldspruch bezog (BGE 139 IV 282 E. 2.3.1), geht die bundesgerichtliche Rechtsprechung zwar insofern von einer weiten Auslegung des in der geltenden StPO verankerten Verschlechterungsverbots aus. Danach ist Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht nur bei einer Verschärfung der Sanktion, sondern auch bei einer härteren rechtlichen Qualifikation der Tat verletzt (BGE 146 IV 172 E. 3.3.3, 139 IV 282 E. 2.5). Das Verschlechterungsverbot gilt indes nicht absolut. Es zählt nicht zu den verfassungsmässigen Rechten und lässt sich nicht aus der EMRK herleiten (BGE 146 IV 172 E. 3.3.3, 144 IV 198 E. 5.4.3, 139 IV 282 E. 2.3.1). Vorbehalten bleibt damit eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO). Solche Tatsachen können beispielsweise eben gerade die wirtschaftlichen Verhältnisse zur Bemessung der Höhe des Tagessatzes nach Art. 34 Abs. 2 StGB betreffen, welche im Formular betreffend Einkommens- und Vermögensverhältnisse trotz entsprechender Rubrik («Andere Einkünfte») nicht deklariert werden. Das Berufungsgericht darf damit nach der Rechtsprechung bei einer Verbesserung der finanziellen Verhältnisse nach dem erstinstanzlichen Urteil einen höheren Tagessatz festlegen, auch wenn ausschliesslich die beschuldigte Person Berufung erhoben hat (BGE 146 IV 172 E. 3.3.3, 146 IV 311 E. 3.6.3,144 IV 198 E. 5.4.3).

 

Nach dem Gesagten ist zu wiederholen, dass der Berufungskläger und seine Familie Prämienverbilligungen erhalten. Dies hat wiederum zur Folge, dass der Pauschalabzug hinsichtlich Krankenkasse und Steuern auf tiefere 20 % anstatt 30 % festzusetzen ist. Der Ehefrau wäre es angesichts der inzwischen (knapp) 10 und 12 ½ Jahre alten Kinder ohne weiteres zumutbar, zumindest teilweise einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, weshalb der Unterstützungsabzug auf 12.5 % anstatt gemäss Praxis auf 15 % festzusetzen ist. Bei den beiden Kindern ist ein Unterstützungsabzug von praxisgemäss 15 % bzw. 12.5 % vorzunehmen. Schliesslich ist dem Berufungskläger für die prekäre Lebenssituation noch ein Abzug von pauschal 30 % zu gewähren. Daraus resultiert eine Tagessatzhöhe von CHF 60.–.

 

5.3      Nach dem Gesagten wird der Berufungskläger in Abweisung der Berufung der Drohung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 60.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren.

 

6.

6.1      Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.

 

Da der Berufungskläger auch im Berufungsverfahren wegen Drohung schuldig gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr zu belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 385.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 600.–.

 

6.2      Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1, 6B_701/2019 vom 17. Dezember 2020 E. 2.3, je mit Hinweisen).

 

Der Berufungskläger beantragte einen Freispruch. Nach vorstehenden Ausführungen unterliegt er mit diesem Antrag vollständig. Entsprechend werden ihm die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

 

6.3      Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfolge auch im Rechtsmittelverfahren (BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5.2; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Das Bundesgericht hat hierzu ausgeführt, die Entschädigungsfrage folge den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.5, mit Hinweis auf BGE 137 IV 352 E. 2.4.2).

 

Der Berufungskläger unterliegt vorliegend vollständig, weshalb ihm keine Entschädigung für die Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner Privatverteidigung auszurichten ist.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        A____ wird in Abweisung der Berufung der Drohung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 60.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 180, 42 Abs. 1 und 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

 

Der Berufungskläger trägt die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 385.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 600.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1’000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

 

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Privatkläger

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Eva Christ                                                      Dr. Nicola Inglese

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.