|
|
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
|
SB.2022.19
URTEIL
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser (Vorsitz),
Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o JVA Pöschwies, Roosstrasse 49, 8105 Regensdorf Beschuldigter
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerschaft
C____
D____
E____
F____
G____
H____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 4. November 2021 (SG.2021.155)
betreffend gewerbsmässigen Diebstahl, einfache Körperverletzung (mit
gefährlichem Gegenstand) begangen in nicht entschuldbarem Notwehr-
exzess, Tätlichkeiten sowie mehrfaches unberechtigtes Verwenden eines
Fahrrades
Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 4. November 2021 wurde A____ (Berufungskläger) des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen, teilweise geringfügigen, Sachbeschädigung, des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, des mehrfachen, teilweise versuchten, Hausfriedensbruchs, der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand (begangen in nicht entschuldbarem Notwehrexzess), der Tätlichkeiten, des mehrfachen unberechtigten Verwendens eines Fahrrads, der mehrfachen Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 2 ¼ Jahren (unter Einrechnung von einem Tag erlittenen Polizeigewahrsam) sowie einer Busse in Höhe von CHF 1’500.‒ (bei schuldhafter Nichtbezahlung 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Zudem wurde er für sechs Jahre des Landes verwiesen (mit Eintrag im Schengener Informationssystem [SIS]). Im Anklagepunkt der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (Ziff. 1.6 der Anklageschrift [AS]) wurde das Verfahren in Bezug auf den vor dem 4. November 2018 erfolgten Betäubungsmittelkonsum zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt. Darüber hinaus wurde der Berufungskläger zu Schadenersatzzahlungen an die C____, die D____, den E____, die F____, die G____ und an H____ (zusammen die Privatklägerschaft) verurteilt. Ferner wurde über diverse beschlagnahmte Gegenstände verfügt und sind dem Berufungskläger Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 10‘584.40 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 4’500.– auferlegt worden. Schliesslich ist der amtliche Verteidiger unter Rückforderungsvorbehalt aus der Strafgerichtskasse entschädigt worden.
Gegen dieses Urteil hat A____, amtlich verteidigt durch B____, am 4. November 2021 Berufung angemeldet, mit Schreiben vom 15. Februar 2022 Berufung erklärt und dieselbe mit Eingabe vom 27. Mai 2022 begründet. Es wird beantragt, es sei das vorinstanzliche Urteil kosten- und entschädigungsfällig abzuändern und der Berufungskläger von den bestrittenen Fällen gemäss Ziff. I.1.13, 15, 29, 32, I.3 und I.5 der Anklageschrift freizusprechen sowie die ausgesprochene Strafe angemessen zu mindern. Darüber hinaus sei von einer Landesverweisung und einem Eintrag im SIS abzusehen. Schliesslich seien die Schadenersatzforderungen der Privatkläger abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufungsantwort vom 24. Juni 2022 bzw. vor den Schranken, es sei die Berufung kostenfällig abzuweisen. Der Berufungskläger hat mit Eingabe vom 17. September 2022 replizieren und ein Schreiben von I____ vom 15. September 2022 einreichen lassen. Gleichzeitig wurde beantragt, I____ vor den Schranken zu einer möglichen Suchtbehandlung, dem Krankheitsbild sowie der Bedeutung einer Landesverweisung aus medizinischer Sicht zu befragen. Nachdem die Verteidigung am 10. Oktober 2022 des Weiteren ein Schreiben an das Strafgericht Basel-Stadt (in Zusammenhang mit einem nach den vorliegend zur Diskussion stehenden Delikten eingeleiteten und vom Strafgericht mit Urteil SG.2022.73 vom 29. November 2022 mittlerweile erledigten Verfahren; unter der Verfahrensnummer SB.2023.47 inzwischen am Appellationsgericht hängig) einreichte, ging am 25. November 2022 eine Duplik der Staatsanwaltschaft ein. Mit Eingaben vom 8. Juli 2022, vom 9. August 2022, vom 10. Oktober 2022 und vom 20. August 2023 hat sich der Berufungskläger zudem persönlich an das Gericht gewendet. Mit Verfügung vom 1. Juni 2023 lud der Verfahrensleiter in die Berufungsverhandlung. Gleichzeitig wies er den Antrag auf Befragung von I____ vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des Gerichts auf erneuten Antrag ab und zog die Akten des Verfahrens SG.2022.73 bei. Schliesslich wurden ein Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies (wo der Berufungskläger in Zusammenhang mit dem Verfahren SG.2022.73 bzw. SB.2023.47 im Rahmen des vorzeitigen Strafvollzugs inhaftiert ist) sowie ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt. Beide Dokumente wurden den Parteien in der Folge zur Kenntnis zugestellt.
In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 7. September 2023 wurde der Berufungskläger befragt. Danach gelangten die Verteidigung und die Vertreterin der Staatsanwaltschaft zum Vortrag (die Privatklägerschaft hat darauf verzichtet, bis auf das begründete Urteil weitere Post zu erhalten). Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.
1. Formelles
1.1 Legitimation
Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist.
1.2 Kognition
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3 Teilrechtskraft
1.3.1 Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.3.2 Die Schuldsprüche wegen mehrfacher, teilweise geringfügiger, Sachbeschädigung, mehrfachen, teilweise versuchten, Hausfriedensbruchs, mehrfacher Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, die Einstellung des Verfahrens im Anklagepunkt der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (AS Ziff. 1.6) in Bezug auf den vor dem 4. November 2018 erfolgten Betäubungsmittelkonsum, die Verurteilung zu einer Schadenersatzzahlung an die G____, die Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände sowie die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für die erste Instanz sind nicht angefochten worden und deshalb in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.
1.3.3 Die Verteidigung hat im Rahmen der Vorfragen darauf hingewiesen, dass sie vom Berufungskläger darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass der in Ziff. I.2 der Anklageschrift geschilderte Vorfall entgegen der im vorinstanzlichen Urteil geäusserten Ansicht kein unbestrittener Fall sei. A____ habe im Vorverfahren zwar tatsächlich einmal gesagt, der Vorhalt stimme (Akten S. 1269 f.). Dies sei aber mit seinem damals schlechten Gesundheitszustand zu erklären. Er habe schnell alles fertig machen wollen, weshalb er einfach gesagt habe, es stimme. In der Einvernahme im Kanton Basel-Landschaft – bevor das Verfahren an den Kanton Basel-Stadt abgetreten worden sei – habe er den Vorfall aber bestritten (Akten S. 1258, 1264 f.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sei der Berufungskläger direkt von der Gasse gekommen, er sei zum Teil sogar eingeschlafen. Die Verteidigung habe diesen Punkt – da sie im Vorfeld keinen Kontakt zum Berufungskläger gehabt habe – deshalb nicht vorbringen können, wobei A____ zu diesem Vorfall vor Strafgericht ohnehin nicht befragt worden sei (Akten S. 1878 f.).
Nach Art. 399 Abs. 3 StPO hat die Partei, welche Berufung angemeldet hat, in ihrer Berufungserklärung anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Bei einer nur teilweisen Anfechtung des Urteils ist in der Berufungserklärung gemäss Abs. 4 der zitierten Vorschrift verbindlich anzugeben, auf welche nachfolgend aufgezählten Teile sich die Berufung beschränkt – genannt sind der Schuldpunkt (allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen), die Strafzumessung, die Anordnung von Massnahmen, die Zivilansprüche, die Nebenfolgen, die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen sowie die nachträglichen richterlichen Entscheidungen. Die Aufzählung in Art. 399 Abs. 4 StPO ist abschliessend und der Gegenstand der Berufung wird damit insofern definitiv festgelegt, als nach Ablauf der Rechtsmittelfrist der Umfang der Anfechtung nur noch eingeschränkt, nicht aber ausgedehnt werden kann (Bähler, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 399 StPO N 7). Insofern besteht kein Raum, auf den Vorwurf gemäss Ziff. I.2 der Anklageschrift zurückzukommen. Daran ändert auch Art. 404 Abs. 2 StPO, wonach das Berufungsgericht zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen kann, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern, nichts. Auch wenn der Berufungskläger im Rahmen der Einvernahme vom 7. Juni 2021 (Akten S. 1269 f.) gesundheitlich angeschlagen gewesen sein sollte, hätte vor Strafgericht die Möglichkeit bestanden, auf den Vorhalt zurückzukommen, zumal der Berufungskläger insbesondere hinsichtlich Ziff. I.3 der Anklageschrift differenzierte Angaben machen konnte (vgl. dazu eingehend E. 7.2 und 7.4) und sein Gesundheitszustand demgemäss nicht besonders schlecht gewesen sein konnte, wobei die Verteidigung zweifellos auch interveniert hätte, wenn Anzeichen einer Verhandlungsunfähigkeit vorgelegen hätten. Der Schuldspruch stellt auch – da die (inkonstanten) Aussagen des Berufungsklägers im Sinne einer blossen Sachverhaltsvariante den mit Abhebungsbelegen untermauerten Angaben von H____ gegenüberstehen – keine gesetzeswidrige oder unbillige Entscheidung im Sinne von Art. 404 Abs. 2 StPO dar. Somit sind auch der Schuldspruch wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (AS Ziff. I. 2) und die diesbezügliche Verurteilung zu einer Schadenersatzzahlung an H____ in Rechtskraft erwachsen.
2. Vorbemerkungen
2.1 Beweisantrag
Der vom Verfahrensleiter abgewiesene Beweisantrag auf Befragung von I____ wurde anlässlich der Berufungsverhandlung nicht wiederholt, wobei der Antrag, es sei eine stationäre Suchtbehandlung im Sinne von Art. 60 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) anzuordnen (wozu I____ mitunter zu befragen gewesen wäre), ohnehin zurückgezogen wurde. Weitere diesbezügliche Ausführungen erübrigen sich deshalb.
2.2 Revision Art. 139 Ziff. 2 StGB
Per 1. Juli 2023 wurde der Tatbestand des gewerbsmässigen Diebstahls hinsichtlich des Strafrahmens einer Revision unterzogen. So beträgt der Strafrahmen neu Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (früher Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahre oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen), wobei der Tatbestand neu in Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB (früher Art. 139 Ziff. 2 aStGB) geregelt ist. Da der Berufungskläger die zur Diskussion stehenden Tathandlungen aber allesamt vor dem 1. Juli 2023 beging und das neue Recht für ihn nicht milder ist, ist vorliegend noch Art. 139 Ziff. 2 aStGB anwendbar (Art. 2 Abs. 1 StGB).
3. Diebstahl zum Nachteil der J____ (AS Ziff. I.1.13)
3.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift
Dem Berufungskläger wird unter Ziff. I.1.13 der Anklageschrift zunächst vorgeworfen, am 9. Dezember 2020 um 14.00 Uhr die J____-Filiale am [...] in [...] betreten zu haben und dort in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht diverse Artikel in seine Jackentaschen und in die mitgeführte Schlafsackhülle gesteckt zu haben. Um 14.04 Uhr habe er zudem einem unbekannt gebliebenen Komplizen, der kurze Zeit nach ihm das Geschäft betreten haben soll, bei den Selbstbedienungskassen einen oder mehrere unbekannte Artikel übergeben. Die unbekannte Person habe den/die Artikel anschliessend in ihre rechte Jackentasche gesteckt und das Geschäft ohne zu bezahlen verlassen. Danach habe auch der Berufungskläger mit den in der Deliktsliste aufgeführten Waren das Geschäft verlassen, ohne zu bezahlen.
3.2 Erwägungen des Strafgerichts
Das Strafgericht hat erwogen (vorinstanzliches Urteil S. 29), der Berufungskläger bestreite nicht, am 9. Dezember 2020 um zirka 14.00 Uhr im J____ in [...] einen Ladendiebstahl begangen zu haben. Entgegen seiner Ansicht sei es jedoch sehr wohl möglich, dass er alle als Deliktsgut aufgeführten Haarschneidegeräte aus dem Laden geschafft habe. Auf den Bildern der Überwachungskamera sei nämlich zu erkennen, dass der Berufungskläger nicht nur einen Schlaf- und einen Rucksack, sondern auch eine Plastiktasche dabei gehabt habe und dass diese Behältnisse beim Verlassen des Verkaufsgeschäfts allesamt gefüllt gewesen seien. Ferner sei dokumentiert, dass A____ mit einem Mittäter unterwegs gewesen und dass es zwischen den beiden im Laden zu einer kurzen Begegnung gekommen sei. Auf die Angaben der Geschädigten zum Deliktsgut sei deshalb entgegen der Meinung der Verteidigung ohne weiteres abzustellen, zumal die J____ die Warendiebstahlsmeldung unmittelbar nach der Flucht des Berufungsklägers aus dem Laden erstellt und Letzterer das übrige beanzeigte Deliktsgut ‒ so etwa ein Zahnpflegegerät der Marke Philips ‒ nicht in Abrede stelle.
3.3 Standpunkt des Berufungsklägers
Der Berufungskläger kritisiert, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei der angeklagte Sachverhalt nicht genügend erstellt. Ob er tatsächlich die angeklagte Anzahl an Rasierklingen (18) gestohlen habe, müsse in dubio pro reo offenbleiben, zumal notorisch sei, dass Rasierklingen häufig gestohlen würden und daher nicht mit Sicherheit gesagt werden könne, ob alle abhandengekommenen Rasierklingen ihm zugeordnet werden könnten. Da offenbar auch noch eine zweite Person involviert gewesen sei, müsse offenbleiben, ob nicht diese Person die fraglichen Rasierklingen gestohlen habe. Ihm könnten bloss 5-6 Rasierklingen zugeordnet werden. Der Berufungskläger sei in diesem Punkt daher teilweise vom Vorwurf des Diebstahls freizusprechen (Akten S. 1746, 1885 f., 1891).
3.4 Würdigung
Es ist notorisch, dass Rasierklingen – aufgrund ihres hohen Preises – häufig gestohlen werden. Es ist daher nicht gänzlich ausgeschlossen, dass ein anderer Täter am selben Tag bereits Rasierklingen aus J____ in [...] entwendet hat, zumal auch eine zweite Person am zur Diskussion stehenden Vorfall beteiligt war. Indes hatte der Berufungskläger mit den Erwägungen des Strafgerichts genügend Möglichkeiten, alle als Deliktsgut aufgelisteten Rasierklingen und das Zahnpflegegerät in seinen Effekten zu verstauen. Es ist zudem kein Hinweis ersichtlich oder eine entsprechende Interessenlage anzunehmen, wonach die Mitarbeiterin der J____ fälschlicherweise mehr Klingen, als weggekommen sind, aufgelistet haben sollte. Es kann nach dem Gesagten daher nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass der Berufungskläger alle ihm zur Last gelegten 18 Rasierklingen entwendet hat. Erstellt ist aufgrund seiner gefüllten Taschen aber mit Sicherheit, dass er eine die Geringfügigkeitsgrenze von CHF 300.– (vgl. dazu Weissenberger, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 172ter StGB N 29) übersteigende Menge an Rasierklingen gestohlen hat. Einem Teilfreispruch bedarf es daher nicht.
4. Tätlichkeiten zum Nachteil von K____ (AS Ziff. I.1.15)
4.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift
Dem Berufungskläger wird zudem vorgeworfen, sich nur ungefähr eine halbe Stunde nach seiner um 16.30 Uhr erfolgten Entlassung aus der polizeilichen Anhaltung in die L____in der [...] in Basel begeben zu haben. Dort habe er in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht das aufgeführte Deliktsgut aus der Warenauslage behändigt und dieses in seine mitgeführte Einkaufstasche gesteckt. In der Folge habe er sich zur Kasse begeben, wo er lediglich für eine Packung Toast und ein weiteres Lebensmittel habe bezahlen wollen, nicht aber für die in seiner Einkaufstasche befindlichen Champagnerflaschen. Als er daraufhin von der L____-Mitarbeiterin [...] dazu aufgefordert worden sei, die Einkaufstasche auf das Kassenband zu stellen, damit sie den Inhalt sehen könne, habe er sich geweigert, dieser Aufforderung Folge zu leisten und die Filiale verlassen wollen. Als sich ihm daraufhin die Mitarbeiterin K____ in den Weg stellte, habe A____ Letztere zur Seite gestossen, sodass sie rückwärts gegen das gestapelte Toilettenpapier gestolpert sei. Anschliessend habe er das Geschäft samt Deliktsgut verlassen.
4.2 Erwägungen des Strafgerichts
Das Strafgericht hat erwogen (vorinstanzliches Urteil S. 30), der Berufungskläger räume den zur Anklage gebrachten Diebstahl von sechs Champagnerflaschen zum Nachteil der L____ ein. Entgegen seiner Ansicht sei auf dem Überwachungsvideo der L____-Filiale indes eindeutig zu erkennen, wie er K____, als diese sich ihm nach der Kasse in den Weg gestellt habe, mit beiden Händen von sich weg und zur Seite stosse, sodass sie nach hinten gestolpert sei. Von einer blossen Berührung könne nicht gesprochen werden. Es habe ein Schuldspruch wegen Tätlichkeiten zu ergehen.
4.3 Standpunkt des Berufungsklägers
Der Berufungskläger macht geltend, eine Tätlichkeit liege nach Lehre und Rechtsprechung nicht bei jeder geringfügigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit vor. Nicht jeder folgenlose «Rempler» erfülle den Tatbestand der Tätlichkeit. Es lägen keinerlei Hinweise vor, dass es überhaupt zu einer körperlichen Unversehrtheit gekommen sei. Er sei daher vom Vorwurf der Tätlichkeit freizusprechen (Akten S. 1746 f., 1886).
4.4 Würdigung
Wie das Strafgericht zutreffend erwogen hat, ist auf dem Überwachungsvideo eindeutig zu erkennen, wie der Berufungskläger K____, als diese sich ihm nach der Kasse in den Weg stellte, zwecks Flucht vorsätzlich mit nicht unerheblichem Kraftaufwand mit beiden Händen von sich weg und zur Seite stösst. Auch wenn bei der Geschädigten keine Verletzungen festgestellt worden sind (Akten S. 657), wurde das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass physischer Einwirkung auf einen Menschen damit eindeutig überschritten, womit es sich um eine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB handelt (BGE 134 IV 189 E. 1.2, 117 IV 14 E. 2a/c; Trechsel/Geth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 126 N 1 f.). Es ergeht ein entsprechender Schuldspruch.
5. Diebstahl zum Nachteil der M____ (AS Ziff.I.1.29)
5.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift
5.1.1 Im Weiteren soll der Berufungskläger in den frühen Morgenstunden des 20. August 2020 auf unbekannte Art und Weise, vermutlich über die unverschlossene äussere und die verschlossene innere Hauseingangstüre, gegen den Willen der Berechtigten unrechtmässig in die im Erdgeschoss liegenden Räumlichkeiten der M____ an der [...] in [...] (BL) eingedrungen sein (eventualiter habe sich der Berufungskläger bereits am Abend zuvor im Wissen darum, dass der Zutritt für Unberechtigte verboten sei, in einem günstigen Moment auf unbekannte Art und Weise unbeobachtet in die Räumlichkeiten eingeschlichen und sich versteckt, bis alle Mitarbeitenden weg gewesen seien). Im [...] sowie in den [...] soll der Berufungskläger in der Folge in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht diverse Getränke und Esswaren im Gesamtwert von CHF 1'656.80 behändigt und diese in einem leeren PET-Sack verstaut haben.
5.1.2 Darüber hinaus soll der Berufungskläger ‒ in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern ‒ eine für Arbeiten im [...] vorgesehene [...]-Jacke im Wert von CHF 35.‒ angezogen sowie den mit den vorgenannten Getränken und Esswaren gefüllten PET-Sack auf einen sich vor Ort befindenden Rollwagen gelegt und die Räumlichkeiten mit dem Deliktsgut via Hauseingangstüre um ca. 05.05 Uhr verlassen haben. Dort sei er auf die Mitarbeiterin N____ getroffen, die zunächst davon ausgegangen sei, dass es sich bei A____ um einen neuen Mitarbeiter handle. Als der Berufungskläger bemerkt habe, dass er seine Tasche im [...] vergessen habe, habe er sich erneut auf unbekannte Art und Weise Zutritt zu den Räumlichkeiten verschafft und dort nach der Tasche gesucht. Als die langsam misstrauisch werdende N____ A____ daraufhin angesprochen und gefragt habe, was er mit der von ihm immer noch getragenen Jacke für den [...] machen würde, habe der Berufungskläger die Jacke ausgezogen und ihr gegeben. Danach habe er das Gebäude über die Hauseingangstüre verlassen, sich mit dem Deliktsgut zur Haltestelle «[...]» der [...] begeben und den Rollwagen dort stehen gelassen. Mit der [...] sei er dann nach [...] gefahren, wobei er den PET-Sack mit den Getränken und Esswaren mitgeführt habe.
5.2 Erwägungen des Strafgerichts
Das Strafgericht hat diesbezüglich erwogen (vorinstanzliches Urteil S. 30), der Berufungskläger habe grundsätzlich zugestanden, am frühen Morgen des 20. August 2020 gegen den Willen der Berechtigten in die Räumlichkeiten der M____ in [...] eingedrungen zu sein und dort Lebensmittel sowie eine Jacke gestohlen zu haben. Wie die Verteidigung allerdings zu Recht geltend gemacht habe, seien die inkriminierten Esswaren und Getränke von insgesamt rund 80 Kilogramm viel zu schwer, als dass A____ diese überhaupt hätte wegschaffen können. Zwar sei erstellt, dass sich der Berufungskläger dabei eines Rollwagens bedient habe. Allerdings habe er diesen – wie ebenfalls erwiesen sei – an der Haltestelle «[...]» stehen gelassen, bevor er mit dem PET-Sack in die [...] eingestiegen sei. Somit bestünden Zweifel an der Richtigkeit des zur Anklage gebrachten Deliktsguts und es sei zugunsten des Berufungsklägers von einem reduzierten Deliktsbetrag auszugehen.
5.3 Standpunkt des Berufungsklägers
Der Berufungskläger kritisiert, die Vorinstanz führe zwar zutreffend aus, dass Zweifel an der Richtigkeit der zur Anklage gebrachten Deliktsliste bestehen würden und daher von einem reduzierten Deliktsbetrag auszugehen sei. Dies werde von der Vorinstanz jedoch nicht weiter ausgeführt, sodass unklar bleibe, welcher Deliktsbetrag dem Berufungskläger alsdann zugerechnet werde. Die Vorinstanz verletze damit ihre Begründungspflicht, weshalb A____ in diesem Punkt vom Vorwurf des Diebstahls teilweise freizusprechen sei (Akten S. 1747, 1891).
5.4 Würdigung
Die Vorinstanz hat den genauen Deliktsbetrag nicht in den Ausführungen zur Sache erwähnt, sondern im Rahmen der Strafzumessung ausgeführt, der Deliktsbetrag hinsichtlich des Diebstahls gemäss Ziff. I.1.29 der Anklageschrift sei mit rund CHF 1'000.– zu veranschlagen (vorinstanzliches Urteil S. 44), was wiederum deutlich über dem Geringfügigkeitsbetrag von CHF 300.– liegt (vgl. dazu schon E. 3.4) und auch angemessen erscheint. Insofern liegt keine Verletzung der Begründungspflicht vor, wobei eine solche im Rechtsmittelverfahren ohnehin geheilt werden könnte (BGE 133 I 270 E. 3.1; BGer 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017 E. 2.4; AGE SB.2020.86 vom 21. Januar 2021 E. 2.2.4). Anzufügen bleibt, dass der Gewahrsam der M____ mit dem Rausschieben des Rollwagens aus ihren Räumlichkeiten gebrochen und der Diebstahl daher hinsichtlich des gesamten geltend gemachten Deliktsbetrags (Akten S. 947) vollendet worden sein dürfte. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist darauf aber nicht zurückzukommen.
6. Diebstahl gemäss Ziff. I.1.32 der Anklageschrift
6.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift
Dem Berufungskläger wird darüber hinaus vorgeworfen, zu einem nicht genauer bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 4. Dezember 2020 und dem 7. Dezember 2020 im 3. Untergeschoss des öffentlichen Parkhauses am [...] in [...] mit einem unbekannten Gegenstand das Stoffdach des auf dem Parkplatz Nr. 31 abgestellten Mercedes-Cabriolets (Kennzeichen [...]) von O____ aufgeschlitzt zu haben. Durch den zirka 50 Zentimeter langen Schlitz habe er sich sodann Zugang zum Innenraum des Personenwagens verschafft, diesen durchsucht und daraus in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht diverse im Eigentum von P____ und Q____ stehende Gegenstände (unter anderem eine Kamera der Marke Sony im Wert von CHF 4‘399.–, eine Fotoausrüstung der Marke Sony im Wert von CHF 1’193.– und einen Computer der Marke Samsung im Wert von CHF 689.–) behändigt. In der Folge habe sich der Berufungskläger mit dem Deliktsgut im Gesamtwert in Höhe von CHF 7'231.– von der Örtlichkeit entfernt.
6.2 Erwägungen des Strafgerichts
Das Strafgericht hat diesbezüglich erwogen (vorinstanzliches Urteil S. 31 f.), der Berufungskläger bestreite nicht, das Stoffdach des Cabriolets aufgeschnitten und durch den Schlitz in Diebstahlsabsicht diverse Gegenstände behändigt zu haben. Neben Kaugummis, etwas Münz und einer Lippenpomade habe er aber bloss AirPods Pro-Kopfhörer von Apple gestohlen. Eine Sporttasche sowie eine Fotoausrüstung habe es im Fahrzeuginnern nicht gehabt. Ausserdem wäre es gar nicht möglich gewesen, diese Gegenstände durch den Schlitz des Stoffdaches zu ziehen. Dieser Ansicht könne – so das Strafgericht – aber nicht gefolgt werden. Im Polizeirapport sei festgehalten, dass der Schnitt im Stoffdach etwa 50 Zentimeter betragen habe und auch die sich in den Akten befindenden Fotos dokumentierten, dass eine Sporttasche oder dergleichen sehr wohl durch die Öffnung passe. Es sei folglich kein Grund ersichtlich, die Angaben der Geschädigten zum Deliktsgut in Zweifel zu ziehen. Entgegen der Ansicht des Verteidigers sei ausserdem gerichtsnotorisch und keineswegs unüblich, dass in parkierten Fahrzeugen auch Wertgegenstände wie Laptops und Fotokameras inklusive Zubehör aufbewahrt würden. Eine formelle Befragung der Geschädigten als Auskunftspersonen dränge sich daher nicht auf.
6.3 Standpunkt des Berufungsklägers
Der Berufungskläger bestreitet auch im Berufungsverfahren den Diebstahl einer Sporttasche und einer Fotoausrüstung. Er habe diese Gegenstände gar nicht durch den Schlitz im Stoffdach des Cabriolets herausziehen können. Weitere Ermittlungen zur erwähnten Fotoausrüstung, wie zum Beispiel eine förmliche Befragung der Geschädigten, hätten nicht stattgefunden. Es sei daher beweismässig nicht genügend erstellt, dass diese Gegenstände effektiv im Auto gewesen und durch ihn gestohlen worden seien, zumal es unüblich sei, derart teure Gegenstände in einem Auto zu lagern. In dubio pro reo sei der Berufungskläger in diesem Punkt daher vom Vorwurf des Diebstahls teilweise freizusprechen (Akten S. 1747, 1886 f., 1891).
6.4 Würdigung
Wie das Strafgericht zutreffend erwogen hat, ist der in den Akten dokumentierte Schlitz augenscheinlich genügend gross, um eine Sporttasche (mindestens der Länge nach) aus dem Fahrzeuginnern zu ziehen (Akten S. 1077 ff.), wobei aufgrund des an der rechten vorderen Autotür gefundenen Fussabdrucks (Akten S. 1061) auch denkbar ist, dass sich der Berufungskläger mit den Beinen voraus vom Dach des Autos ins Fahrzeuginnere begeben hat. Die beigebrachten Rechnungen enthalten zudem weitere, teure elektronische Gegenstände (Akten S. 1053 f.), die – ganz abgesehen davon, dass die fingierte Angabe von gestohlenen Gegenständen eine nicht als Bagatelle zu qualifizierende Straftat darstellen würde – ebenfalls als gestohlen gemeldet worden sein dürften, wenn die Deliktsliste effektiv inkorrekt ausgefüllt worden wäre. Darüber hinaus ist mit dem Strafgericht auch nicht besonders unüblich, dass derart teure Gegenstände mehrere Tage unbeaufsichtigt in einem Auto gelagert werden. Einer förmlichen Befragung der Geschädigten bedarf es bei dieser Ausgangslage nicht, zumal ohnehin nicht ersichtlich ist, welche zusätzlichen Angaben die Geschädigten hierbei machen könnten. Damit ist auch dieser Diebstahl erstellt.
7. Körperverletzung zum Nachteil von R____ (AS Ziff. I.3)
7.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift
Dem Berufungskläger wird weiter vorgeworfen, sich am 8. November 2020 zusammen mit S____ in der an der [...] in [...] gelegenen Wohnung von T____ aufgehalten zu haben. Am Abend gegen zirka 22.00 Uhr habe auch R____ die Wohnung betreten. Dieser habe sogleich ein Messer behändigt, damit drohend herumgefuchtelt und vom Berufungskläger Geld verlangt. In der Folge habe der Berufungskläger R____ angeschrien, dass er «verreisen» solle und ihn mit herumliegenden Gegenständen beworfen. Als R____ daraufhin seinerseits Gegenstände nach dem Berufungskläger geworfen habe, sei der leicht alkoholisierte A____ (Atemalkoholwert 0.16 mg/l am 9. November 2020 um 00.07 Uhr) vollends in Rage geraten und habe R____ mit einer Unterarmkrücke sowie einem Stuhl auf den linken Unterarm geschlagen, wodurch dieser das Messer fallen gelassen habe. Als R____ das zu Boden gefallene Messer aufheben wollte, habe der Berufungskläger eine als gefährlichen Gegenstand zu qualifizierende Glasflasche behändigt und diese in Verletzungsabsicht auf den Kopf von R____ geschlagen, sodass sie zerbrochen sei. Anschliessend habe R____, der durch den Schlag mit der Gasflasche eine Kopfplatzwunde und durch die Schläge mit der Unterarmkrücke und dem Stuhl Hämatome am linken Unterarm erlitten habe, blutend die Wohnung verlassen.
7.2 Aussagen des Berufungsklägers
7.2.1 Während der Berufungskläger im Ermittlungsverfahren nicht gewillt war, nähere Angaben zum Vorfall zu machen (Akten S. 1288 ff.) und in der Schlusseinvernahme auf Vorhalt der Sachverhaltsversion von R____ ein eher trotzig anmutendes denn ernstgemeintes «Geständnis» ablegte (Akten S. 1316: «Das was Sie hören wollen, sage ich. Es ist alles richtig, es stimmt»), hat A____ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zum Sachverhalt detailliert Stellung bezogen. Im Wesentlichen führte er aus, bei R____ Geldschulden gehabt und diese auf dessen Aufforderung hin wiederholt nicht zurückbezahlt zu haben. Als er sich an besagtem Abend in der Wohnung von T____ aufgehalten habe, sei plötzlich R____ mit einem Messer aufgetaucht und habe ihn damit bedroht. Da er [der Berufungskläger] Angst bekommen und R____ auf ihn habe losgehen wollen, habe er sich zu wehren begonnen. Unter anderem habe er eine leere Wodkaflasche gegen R____ geworfen, welche jedoch im dahinterliegenden Fenster zerschellt sei. Da R____ immer noch mit dem Messer auf ihn zugekommen sei, habe er in der Folge einen Stuhl gepackt und mit diesem versucht, sich R____ vom Leib zu halten. Im Verlauf dieser tumultartigen Abwehraktion mit dem Stuhl habe R____ das Messer verloren. Da er dieses gesucht bzw. wieder zu erlangen versucht habe, habe der Berufungskläger ihn gepackt, um dies zu verhindern. Ausserdem habe er das Messer weggekickt, sodass S____ dieses an sich nehmen und habe verstecken können. In der Folge hätten sie weitergestritten und er habe R____ mit einem Bein des kaputt gegangenen Stuhls zwei- bis dreimal auf den Kopf geschlagen. Daher habe R____ auch die Kopfverletzungen (Akten S. 1590 ff.).
7.2.2 In der Berufungsverhandlung gab der Berufungskläger in freier Rede zunächst zu Protokoll, an besagtem Abend bei T____ gewesen zu sein. Da sei plötzlich R____ – der ihn zuvor auf der Strasse schon oft «blöd angemacht» habe – in die Wohnung gekommen und zwecks Erhältlichmachung von Geld oder Drogen sofort auf ihn losgegangen. R____ habe ein Messer bzw. einen Säbel in der Hand gehabt und über seinem Kopf [dem Kopf des Berufungsklägers] Stichbewegungen gemacht, weshalb er Angst gekriegt habe und R____ beruhigen wollte. In der Folge sei er aufgestanden und habe eine Wodka-Flasche nach R____ geworfen, ihn aber verfehlt. Dann habe es ein Gerangel gegeben. Er [der Berufungskläger] habe einen Stuhl genommen und diesen R____ auf den Kopf geschlagen, weshalb Letzterer dort eine Verletzung erlitten habe. Daraufhin sei das Messer auf den Boden gefallen. R____ habe es aufnehmen wollen, weshalb er [der Berufungskläger] ein Stuhlbein genommen und seinem Kontrahenten ein paar Mal auf den Kopf geschlagen habe. Daraufhin seien die Streithähne getrennt worden, S____ habe das Messer auf die Seite gemacht und er [A____] sei ins Spital gegangen (Akten S. 1887).
Auf Vorhalt des Vorsitzenden, vor der Vorinstanz habe er ausgesagt, er habe R____ erst dann mit dem Stuhlbein geschlagen, als Letzterer das Messer nicht mehr in der Hand hatte, meinte der Berufungskläger zunächst, ja, das könnte auch sein. Auf Nachfrage präzisierte er, dass R____ das Messer verloren hatte, aber im Begriff war, das Messer wieder zu nehmen und auf ihn [den Berufungskläger] loszugehen. Auf nochmalige Nachfrage gab der Berufungskläger dann zu Protokoll, S____ habe das Messer – als er es R____ aus der Hand geschlagen hatte – auf die Seite gekickt und danach versteckt. Zum Zeitpunkt, als das Messer versteckt worden sei, seien sie schon «am fighten» und das Adrenalin hoch gewesen. Als durch die Verteidigung erneut insistiert wurde, sagte der Berufungskläger aus, R____ habe das Messer zum Zeitpunkt des Schlags zwar nicht mehr in der Hand gehalten, es sei aber noch ungesichert am Boden gelegen (Akten S. 1887 f.)
7.3 Aussagen R____
7.3.1 R____ wurde am 11. November 2020 als Beschuldigter zum Vorfall befragt (Akten S. 1300 ff.). Dabei hat er angegeben, den Berufungskläger am 8. November 2020 in der Wohnung von T____ mit einem Messer bewaffnet aufgesucht zu haben, um ihn zur Zahlung einer Geldschuld zu bewegen. R____ will A____ bedroht haben, indem er ihm gesagt habe, dass er das Geld zurückhaben wolle, ansonsten etwas passieren würde (Akten S. 1302). Ob er bereits zu diesem Zeitpunkt das Messer gegen den Berufungskläger eingesetzt hat, ist aufgrund der Aussagen von R____ nicht restlos geklärt (Akten S. 1304). Zugunsten des Berufungsklägers ist mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 33) gestützt auf seine zuvor erörterten eigenen Angaben jedoch davon auszugehen. Dies umso mehr, als R____ ebenfalls zu Protokoll gegeben hat, dass A____ in der Folge Gegenstände – unter anderem einen Stuhl – gegen ihn eingesetzt und geworfen habe, worauf er [R____] das Messer schliesslich fallengelassen habe (Akten S. 1301 f., 1304).
7.3.2 Wie der Berufungskläger erklärte auch R____, dass er das verloren gegangene Messer wieder zu ergreifen versucht habe (Akten S. 1302, 1304). R____ hat zwar angegeben, dass der Berufungskläger ihm nachfolgend – wie in der Anklageschrift umschrieben – eine Glasflasche über den Kopf geschlagen habe (Akten S. 1301, 1304). A____ will bekanntlich mit einem Stuhlbein auf den Kopf von R____ eingeschlagen haben (Akten S. 1590, 1592). Fakt ist, dass R____ – nebst Hämatomen am linken Unterarm – auf der linken Kopfseite eine Verletzung davongetragen hat, welche im Rahmen seiner Einvernahme auf dem Polizeistützpunkt Liestal fotografisch festgehalten wurde (Akten S. 1281 ff.). Ausserdem liegt ein Arztzeugnis vor, laut dem sich R____ im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung eine «Kopfplatzwunde am Schädel (5cm)» zugezogen habe (Akten S. 1286). Da eine rechtsmedizinische Untersuchung der Kopfverletzung fehlt, lässt sich jedoch nicht sagen, ob diese als Folge einer scharfen oder stumpfen Gewalt zu werten ist. Schliesslich ist festzuhalten, dass auch der in der Wohnung anwesende S____ ausgesagt hat, dass A____ eine leere Flasche geworfen, diese R____ jedoch nicht getroffen habe, sondern im Fenster des Wohnzimmers zu Bruch gegangen sei (Akten S. 1312). Es ist mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 33) auch denkbar, dass R____ gar nicht mitbekommen hat, mit welchem der Gegenstände ihm auf den Kopf geschlagen wurde, zumal er auch davon berichtet hat, mit Stöcken respektive einem Stock vom Berufungskläger traktiert worden zu sein (Akten S. 1304).
7.4 Sachverhaltswürdigung
7.4.1 Der Berufungskläger hat vor Strafgericht das erste Mal ernsthaft zum zur Diskussion stehenden Vorfall ausgesagt und dort differenziert und in der Chronologie logisch (zuerst musste der Stuhl kaputtgehen, sodass ein Stuhlbein als Schlaginstrument verwendet werden konnte; das Messer zunächst aus der Hand geschlagen, sodass es R____ danach suchen musste) zu Protokoll gegeben, wie sich die Angelegenheit aus seiner Sicht abgespielt hat, wobei auch keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Berufungskläger nicht aussagefähig gewesen sein könnte (vgl. dazu schon E. 1.3.3). Dabei hat er unmissverständlich und nach mehrfacher Nachfrage zu Protokoll gegeben, dass er R____ erst dann mit dem Stuhlbein geschlagen hat, als dieser sein Messer bereits verloren bzw. er [der Berufungskläger] dieses weggekickt und S____ es versteckt hatte. In der Berufungsverhandlung fielen seine Angaben dann – je nach Fragestellung – insbesondere hinsichtlich der Frage, wo sich das Messer zum Zeitpunkt seines letzten Schlages mit dem Stuhlbein befand, different aus. Immerhin hat er den vor Strafgericht zu Protokoll gegebene Ablauf zweimal bestätigt. Dass das Messer zum Zeitpunkt des letzten Schlages mit dem Stuhlbein unmittelbar neben R____ lag und dieser im Begriff war, sein Messer erneut zu ergreifen, brachte der Berufungskläger – nachdem auch die Verteidigung in der Berufungsbegründung die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz noch als nachvollziehbar bezeichnet hatte (Akten S. 1748) – in der Berufungsverhandlung das erste Mal vor. Vor Strafgericht hatte er noch ausgesagt, dass R____ im Begriff war, das Messer zu suchen. Von einer unmittelbaren Wiederaufnahme des Messers war nie die Rede. Demgegenüber sind die Depositionen von R____ gerade hinsichtlich des verwendeten Tatinstruments wenig überzeugend, will er den letzten Schlag des Berufungsklägers doch mithilfe einer Glasflasche erhalten haben, was sowohl vom Berufungskläger als auch von S____ in Abrede gestellt wird. Auch ist – wie zuvor erwogen – nicht klar, ob R____ den gesamten Ablauf der Auseinandersetzung überhaupt mitbekommen hat. Kommt dazu, dass die Aussagen von R____ ohnehin wenig glaubhaft sind, hat er doch zu Beginn seiner Einvernahme beispielsweise noch behauptet, der Berufungskläger sei initial auf ihn losgegangen, er habe sich mit dem Messer bloss verteidigen wollen (Akten S. 1301), was aufgrund der unbestrittenen Motivlage (Geldschulden des Berufungsklägers) abwegig ist. Auf seine Einlassungen ist daher nicht abzustellen.
7.4.2 Nach dem Gesagten ist mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 34 f.) als erstellt zu betrachten, dass der Berufungskläger von R____ mit einem Messer bedroht wurde. Weiter steht fest, dass sich der Berufungskläger mithilfe diverser Gegenstände gegen das bedrohliche Auftreten von R____ zur Wehr setzte. Dabei hat er unter anderem eine Glasflasche in dessen Richtung geworfen, welche ihr Ziel jedoch verfehlte. Als R____ immer noch nicht vom Berufungskläger abliess, hat A____ ihn mit einem Stuhl zurückzudrängen versucht. In diesem Tumult hat R____ schliesslich das Messer verloren, welches R____ dann suchte, indes vom Berufungskläger weggekickt und sodann von S____ ausser Reichweite gebracht werden konnte. Danach hat der Berufungskläger R____ zwei- bis dreimal mit einem Stuhlbein auf den Kopf geschlagen und ihm die dokumentierte Kopfverletzung zugefügt. Dass bei diesem Beweisergebnis das Akkusationsprinzip verletzt worden wäre, hat bereits das Strafgericht zu Recht verneint (vorinstanzliches Urteil S. 34 f.).
7.5 Rechtliche Würdigung
7.5.1 Es steht nach dem Beweisergebnis fest, dass R____ als Folge der von A____ ausgeführten Schläge eine Kopfplatzwunde erlitten hat. Diese Verletzung ist mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 37 f.) als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren. Indem der Berufungskläger jedoch mehr als einmal und unter Verwendung eines Stuhlbeins auf den Kopf von R____ geschlagen hat, bestand die Gefahr von weitaus schlimmeren Verletzungen, die das Ausmass einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB hätten erreichen können. Bewirkt die konkrete Art und Verwendung eines Gegenstandes eine derartige Gefahr, ist dieser als gefährlicher Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB zu qualifizieren (Roth/Berkemeier, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 123 StGB N 19, 64; Geth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 123 N 8). Vorliegend sind somit alle Tatbestandsmerkmale von Art. 123 Ziff. 1 und 2 Abs. 2 StGB erfüllt.
7.5.2 Der Berufungskläger macht auch im Rechtsmittelverfahren geltend, er habe in rechtfertigender Notwehr gemäss Art. 15 StGB gehandelt und sei daher freizusprechen. Er sei von R____ mit einem Messer bedroht und angegriffen worden und habe sich daher zur Wehr setzen dürfen. Bei einer tumultartigen Schlägerei wie vorliegend dürften ausserdem keine allzu subtilen Überlegungen in Bezug auf die Bejahung einer Notwehrlage und die Angemessenheit der Abwehr angestellt werden. Deshalb sei auch der Schlag mit dem Stuhlbein noch von der Notwehr erfasst, weshalb er vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung freizusprechen sei (Akten S. 1747 f., 1891, 1893).
7.5.3 Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB [rechtfertigende Notwehr]). Die Abwehr in einer Notwehrsituation muss nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen (BGE 136 IV 49 E. 3.2). Eine Rolle spielen insbesondere die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung. Angemessen ist die Abwehr, wenn der Angriff nicht mit weniger gefährlichen und zumutbaren Mitteln hätte abgewendet werden können, der Täter womöglich gewarnt worden ist und der Abwehrende vor der Benutzung eines gefährlichen Werkzeugs das Nötige zur Vermeidung einer übermässigen Schädigung vorgekehrt hat. Auch ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter unerlässlich. Doch muss deren Ergebnis für den Angegriffenen, der erfahrungsgemäss rasch handeln muss, mühelos erkennbar sein. Gemäss gefestigter bundesgerichtlicher Praxis ist bei der Verwendung von gefährlichen Werkzeugen zur Abwehr (Messer, Beile, Schusswaffen etc.) aufgrund der gesteigerten Gefahr schwerer oder gar tödlicher Verletzungen besondere Zurückhaltung geboten (BGE 136 IV 49 E. 3.3, 107 IV 12 3b). Wird ein Angriff in einer den Umständen nicht angemessenen Weise abgewehrt, indem gegen die Grundsätze der Subsidiarität oder der Proportionalität verstossen wird, so bleibt die Abwehrhandlung rechtswidrig, doch muss das Gericht die Strafe in Anwendung von Art. 48a StGB mildern (Art. 16 Abs. 1 StGB [entschuldbare Notwehr]).
7.5.4 Im vorliegenden Fall hat R____ den zunächst ahnungslosen Berufungskläger mit einem Messer bedroht, indem er ihm dieses in aggressiver Weise an den Kopf gehalten und Geld gefordert hat, ansonsten «etwas passieren» würde. Dieser Messerangriff stellt ohne Zweifel eine unrechtmässige und gegenwärtige Angriffssituation dar, welche A____ zu verhältnismässiger Abwehr berechtigte. Seine ersten Abwehrhandlungen können angesichts der Schwere des Messerangriffs, der auf dem Spiel stehenden gleichwertigen Rechtsgüter sowie fehlender milderer Mittel, die den Angriff mit Sicherheit sofort beendet hätten, auch noch als angemessen bezeichnet werden, zumal der Berufungskläger versuchte, sich seinen immer wieder hartnäckig mit dem Messer auf ihn zukommenden Kontrahenten mit einem Stuhl und einem Flaschenwurf vom Leib zu halten. Insbesondere durch den Einsatz des Stuhles ist es A____ aber gelungen, R____ das Messer aus der Hand zu schlagen und während Letzterer das Messer suchte, wegzukicken. Ausserdem hat der ebenfalls in der Wohnung anwesende S____ gemäss Beweisergebnis das Messer an sich genommen und ausser Reichweite gebracht. Zwar hat sich R____ nicht beruhigen lassen und es ist zu einer weiteren Auseinandersetzung mit dem Berufungskläger gekommen, im Zuge derer A____ R____ nun mit dem Stuhlbein mehrfach auf den Kopf geschlagen hat. Zu diesem Zeitpunkt war R____ für den Berufungskläger – selbst wenn sie schon am «fighten» und Adrenalin im Spiel gewesen sein sollte – erkennbar unbewaffnet. Damit erweist sich der mehrfache Einsatz eines Stuhlbeins gegen den Kopf von R____ als unverhältnismässig. Diese Situation – in der R____ ohne Weiteres durch den Berufungskläger und S____ hätte in Schach gehalten werden können – war denn auch nicht mehr derart bedrohlich. Es trifft auch nicht zu, dass von einem nach wie vor aktuellen Angriff auf Leib und Leben auszugehen war bzw. unmittelbar wieder ein Angriff drohte, zumal R____ das Messer noch suchte bzw. es dafür zunächst hätte finden müssen (Akten S. 1747 f., 1891, 1893).
7.5.5 Indem A____ – nachdem das Messer aus der «Gefahrenzone» war – mit einem gefährlichen Gegenstand mehrfach auf den Kopf von R____ eingeschlagen hat, hat er die Grenzen der angemessenen Notwehr überschritten. Seine Tat ist von Art. 15 StGB nicht mehr gedeckt und damit mit den Erwägungen des Strafgerichts (vorinstanzliches Urteil S. 39) nicht gerechtfertigt. Beim Berufungskläger liegt ein nicht entschuldbarer Notwehrexzess vor, zumal die strengen diesbezüglichen Voraussetzungen nicht vorliegen bzw. es ihm möglich gewesen wäre, in der Situation der personellen Überzahl besonnen und verantwortlich zu reagieren (vgl. dazu im Detail BGer 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017 E. 2.2.4, 6B_480/2011 vom 17. August 2011 E. 2.1; Niggli/Göhlich, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 16 StGB N 3). Es ergeht folglich ein Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand gemäss Art. 123 Ziff. 1 und 2 Abs. 2 StGB begangen in (nicht entschuldbarem) Notwehrexzess nach Art. 16 Abs. 1 StGB.
8. Qualifikation als Gewerbsmässigkeit
8.1 Kritik des Berufungsklägers
Das Strafgericht hat die Diebstahlsserie des Berufungsklägers als gewerbsmässig im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 aStGB bewertet (vorinstanzliches Urteil S. 36 f.). A____ macht auch im Rechtsmittelverfahren geltend, dass das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit nicht vorliege. Die Tatsache, dass er mehrfach delinquiert habe, genüge für die Annahme der Gewerbsmässigkeit nicht. Gefordert sei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung das Kriterium der «Berufsmässigkeit». In casu handle es sich um Beschaffungskriminalität. Er sei drogenabhängig gewesen. Medizinisch gesehen sei Sucht eine Krankheit, die Fachwelt spreche in der Regel von Missbrauch oder Abhängigkeit. Unter diesen Umständen mute es speziell an, wenn ihm eine «Erwerbsabsicht» unterstellt und vorgeworfen werde, er finanziere sich seinen «Lebensstandard» mit diesen Delikten. Die Delikte seien eine direkte, unfreiwillige Folge der Krankheit, für welche ihm keine «Erwerbsabsicht» unterstellt werden dürfe. Stossend sei auch, dass eine Vielzahl von geringfügigen Ladendiebstählen in der Qualifikation der Gewerbsmässigkeit aufgingen. Anstatt dass diese Fälle privilegiert (tief) bestraft würden, würden diese nun besonders hart bestraft, was keinen Sinn ergäbe. Der Berufungskläger sei anstatt wegen gewerbsmässigen Diebstahls wegen mehrfachen, teilweise geringfügigen, Diebstahls schuldig zu sprechen (Akten S. 1745 f., 1890).
8.2 Würdigung
8.2.1 Das Strafgericht hat die rechtlichen Grundlagen zum gewerbsmässigen Diebstahl zutreffend referiert (vorinstanzliches Urteil S. 36), worauf verwiesen werden kann. Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall mit dem Strafgericht in jeglicher Hinsicht erfüllt: In der Zeitspanne von Mai 2020 bis Mai 2021 hat der Berufungskläger in regelmässigen Abständen nach der Art eines Berufes mehr als 30 Diebstähle begangen. Dies bedeutet auch im Bereich von Ladendiebstählen und Einbruchdiebstählen in Geschäfte sowie Autos eine umfangreiche Deliktsserie. Der erbeutete Deliktsbetrag von über CHF 15‘000.– stellte einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung der Lebensgestaltung des Berufungsklägers dar, zumal der drogenabhängige A____ zu den Tatzeitpunkten Sozialhilfe bezog und selbst mehrfach betont hat, dass ihm diese Einkünfte nicht zum Leben bzw. zur Finanzierung seiner Sucht ausreichten (Akten S. 309, 395, 377, 1585, 1587). Der Berufungskläger liess sich weder durch zahlreiche Festnahmen noch durch das laufende Strafverfahren von weiteren Delikten abhalten. Vielmehr ist gegen ihn unter der Verfahrensnummer SB.2023.47 erneut ein umfangreiches Strafverfahren wegen ähnlich gelagerter Diebstähle beim Appellationsgericht hängig. Auch wenn die einzelnen Diebstähle ohne zusammenhängenden Plan, zufällig und nicht besonders trickreich erfolgt sein mögen, hat sich der Berufungskläger nach dem Gesagten darauf eingerichtet, durch deliktische Handlungen regelmässige Einnahmen zu erzielen.
8.2.2 Eine materielle Notlage wie eine Drogenabhängigkeit ändert laut konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 123 IV 113 E. 2c, 116 IV 319 E. 4d) – wovon kein Grund abzuweichen besteht – nichts daran, dass es im Rahmen des Tatbestands des gewerbsmässigen Diebstahls darum geht, durch die Delikte seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Diese Zwangslage ist aber im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar, Art. 139 StGB N 103). Darauf wird zurückzukommen sein (vgl. dazu E. 10.4, 10.5). Der Berufungskläger handelte mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 36 f.) und der Staatsanwaltschaft (Akten S. 1870) somit gewerbsmässig im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 aStGB. Sämtliche von A____ begangenen Diebstähle – inklusive die versuchten und geringfügigen Diebstähle – gehen in der Gewerbsmässigkeit auf, so dass ein entsprechender Schuldspruch ergeht.
9. Unberechtigtes Verwenden eines Fahrrades (AS Ziff. I.5)
9.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift
Dem Berufungskläger wird schliesslich vorgeworfen, zu nicht bekannten Zeitpunkten an unbekannten Orten im Raum Basel bzw. Basel-Landschaft im Eigentum unbekannter Personen stehende Fahrräder zum Gebrauch entwendet sowie am 22. Februar 2021 in [...] und am 15. April 2021 in Basel unberechtigt verwendet zu haben.
9.2 Erwägungen des Strafgerichts
Das Strafgericht hat diesbezüglich erwogen (vorinstanzliches Urteil S. 39 f.), gemäss Art. 94 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) sei nicht nur die Entwendung eines Fahrrades strafbar, sondern generell die unberechtigte Verwendung zum Gebrauch. Vorliegend sei offensichtlich, dass der Berufungskläger auf die beiden Fahrräder keinerlei Anspruch gehabt habe, zumal er im öffentlichen Raum abgestellte Fahrräder einfach an sich genommen und damit herumgefahren sei. Entgegen der Ansicht der Verteidigung sei somit belanglos, ob der ursprüngliche Besitzer die tatsächliche Herrschaft aufgegeben habe oder nicht und ob Gewahrsam an den Fahrrädern bestanden habe.
9.3 Standpunkt des Berufungsklägers
Der Berufungskläger macht geltend, der Tatbestand von Art. 94 Abs. 4 SVG verlange, dass die Verwendung «unberechtigt» sei. Bei einem – wie hier – herrenlosen bzw. derelinquierten Fahrrad könne keine Rede davon sein, dass die Verwendung «unberechtigt» sei, da es gar keinen berechtigten Besitzer bzw. Eigentümer mehr gebe. Der Berufungskläger sei daher vom Vorwurf der unberechtigten Verwendung eines Fahrrades freizusprechen (Akten S. 1748).
9.4 Standpunkt der Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft macht geltend, es sei vorliegend nicht davon auszugehen, dass die beiden vom Berufungskläger benutzten Mountainbikes von den Eigentümern derelinquiert worden sind, seien doch beide Fahrräder noch fahrbar und somit brauchbar gewesen. Dass keine Diebstahlsanzeige in Bezug auf die Fahrräder vorliege, sei nicht weiter unüblich. Häufig sei es den Besitzern einfach zu aufwändig, eine Anzeige aufzugeben, was aber nicht bedeute, dass sie das Fahrrad derelinquiert hätten. Art. 94 Abs. 4 SVG sei auch auf Fälle anzuwenden, in denen der Täter unberechtigt ein Fahrrad nutzte, ohne daran einen Gewahrsamsbruch begangen zu haben, etwa, weil der Gewahrsam am Fahrrad bereits aufgrund einer vorangehenden Entwendung verloren gegangen sei (Akten S. 1870).
9.5 Würdigung
9.5.1 Gemäss Art. 94 Abs. 4 SVG 4 wird mit Busse wird bestraft, wer ein Fahrrad unberechtigt verwendet. Unberechtigt verwendet ein Fahrrad, wer kein obligatorisches oder dingliches Recht hat, mit dem spezifischen Fahrrad zu fahren, das er geführt hat. Der Tatbestand wurde im Jahr 1989 bewusst als Reaktion auf BGE 107 IV 142 auf Fälle ausgeweitet, in denen der Täter unberechtigt ein Fahrrad nutzt, ohne daran einen Gewahrsamsbruch begangen zu haben, etwa, weil der Gewahrsam am Fahrrad bereits aufgrund einer vorangehenden Entwendung verloren gegangen ist. Vorausgesetzt ist aber immerhin noch, dass das Fahrrad fremd ist, sodass die Fahrt mit einem vom Eigentümer derelinquierten Fahrrad nicht strafbar ist (Fiolka, in: Basler Kommentar, 2014, Art. 94 SVG N 68).
9.5.2 Im vorliegenden Fall sind die Fahrräder den Aussagen des Berufungsklägers entsprechend nicht abgeschlossen gewesen (Akten S. 1888). Zudem konnten sie mangels Diebstahlsanzeige auch niemandem zugeordnet werden. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft ist es in der heutigen Zeit auch nicht besonders aufwändig, online eine Anzeige zu fertigen. Vielmehr lässt die Untätigkeit der Anzeigeberechtigten auf ein gewisses Desinteresse bzw. eine gewisse Gleichgültigkeit schliessen. Es ist zugunsten des Berufungsklägers daher davon auszugehen, dass die Fahrräder tatsächlich als herrenlos bzw. derelinquiert zu gelten haben, weshalb nach dem vorstehend Erwogenen ein Freispruch von der Anklage wegen mehrfachen unberechtigten Verwendens eines Fahrrades erfolgt.
10. Strafzumessung
10.1 Grundlagen
An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
10.2 Ausgangslage, systematisches Vorgehen
Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2. September 2021 E. 5.3.1).
10.3 Strafart
10.3.1 Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, sind bei der Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz im Sinne von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (BGE 147 IV 241 E. 3.2, 144 IV 217 E. 3.3.1; BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.4 ff.).
10.3.2 Wie sich dem aktuellen Strafregisterauszug entnehmen lässt, wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 9. März 2010 festgestellt, dass der Berufungskläger die Tatbestandsmerkmale der Tätlichkeiten, der Beschimpfung, der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, der Nötigung sowie der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand in rechtswidriger Weise erfüllt hat, indes wegen Schuldunfähigkeit nicht strafbar sei. Es wurde eine stationäre psychiatrische Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet. Diese Massnahme wurde vom Straf- und Massnahmenvollzug Basel-Landschaft per 6. Juni 2014 als aussichtslos aufgehoben. Mit Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 2. Oktober 2014 wurde der Berufungskläger sodann der mehrfachen Sachbeschädigung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit zwei Jahre) sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 700.– verurteilt. Mit einem weiteren Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 28. Mai 2015 wurde A____ der einfachen Körperverletzung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit zwei Jahre) sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 300.– verurteilt (als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 2. Oktober 2014). Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 27. Juli 2017 wurde A____ darüber hinaus der Tätlichkeiten, des Raufhandels, der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, der geringfügigen Sachbeschädigung, der Beschimpfung, der Drohung, der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie der versuchten schweren Körperverletzung schuldig erklärt (jeweils im Zustand verminderter Schuldfähigkeit verübt) und zu einer (unbedingten) 16-monatigen Freiheitsstrafe sowie einer Busse von CHF 300.– verurteilt. Eine parallel angeordnete ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB wurde mit Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs Basel-Landschaft vom 20. April 2018 wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben (auf die Anordnung einer anderen, stationären oder ambulanten, Massnahme wurde mit Verfügung des Präsidenten des Strafgerichts vom 9. Oktober 2018 verzichtet). Mit Urteil der Bundesanwaltschaft vom 8. Juni 2020 wurde der Berufungskläger schliesslich wegen Betrugs, geringfügigen Diebstahls und in Umlaufsetzens falschen Geldes zu einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse in Höhe von 300.– verurteilt (Akten S. 1755 ff., 1830 ff.; vgl. dazu auch vorinstanzliches Urteil S. 47 ff.).
10.3.3 Wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. dazu E. 10.4), fällt für den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2 aStGB) nur schon aufgrund der Verschuldensbewertung bloss eine Freiheitsstrafe in Betracht. Für die an sich noch mit Geldstrafe ahndbaren Schuldsprüche wegen mehrfachen, teilweise versuchten, Hausfriedensbruchs, mehrfacher Sachbeschädigung, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand (begangen in nicht entschuldbarem Notwehrexzess), ist aus spezialpräventiven Gründen – die im Rahmen der vorstehend referierten Vorstrafen ausgefällten Geldstrafen haben ihren Zweck offensichtlich verfehlt – ebenfalls auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Die mehrfache geringfügige Sachbeschädigung, die Tätlichkeiten, die mehrfache Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes und die mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes sind demgegenüber zwingend mit einer Busse zu ahnden.
10.4 Einsatzstrafe für den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Diebstahls
10.4.1 Der Strafrahmen für den gewerbsmässigen Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 2 aStGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahre oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen. Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet das Tatverschulden. Dieses orientiert sich an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands und ist somit relativ. Auch das Tatverschulden eines Mörders kann innerhalb des Tatbestands, dessen Strafrahmen mindestens zehn Jahre Freiheitsstrafe vorsieht, vergleichsweise leichter wiegen, was nicht mit einem leichten strafrechtlichen Vorwurf gleichzusetzen ist (AGE SB.2021.44 vom 14. Juni 2023 E. 5.3.1, SB.2018.27 vom 27. August 2019 E. 4.3.1).
10.4.2 Das objektive Tatverschulden wiegt nicht mehr leicht. Es handelt sich um eine intensive, zwölf Monate andauernde Diebstahlserie, wobei sich der Deliktsbetrag insgesamt auf bedeutende CHF 15‘000.– beläuft (auch wenn die Gegenstände auf der «Gasse» weitaus günstiger weiterverkauft worden sein dürften). Obwohl dieser Aspekt im Grundsatz bereits in der Qualifikation als «gewerbsmässig» enthalten ist, überschreiten – auch wenn viele der Diebstähle die Geringfügigkeitsgrenze von CHF 300.– nicht überstiegen und einige Diebstähle nicht über das Versuchsstadium hinauskamen – insgesamt 33 Einzeldelikte das dem Tatbestand inhärente Erfordernis des «mehrfachen Delinquierens» bei weitem, was verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Der Berufungskläger ging jeweils recht hartnäckig vor und stahl gezielt leicht zu veräussernde Gegenstände. Das Verhalten des Berufungsklägers kann indes nicht als besonders raffiniert oder professionell bezeichnet werden, wurde A____ doch oftmals sogleich angehalten oder von der Überwachungskamera gefilmt. Etwas entlastend kann auch berücksichtigt werden, dass der Berufungskläger keine Privathaushalte, wo die Geborgenheit eines Menschen einen ganz besonderen Stellenwert hat und deswegen ein erhöhter Schutzbedarf besteht, heimsuchte.
10.4.3 In subjektiver Hinsicht ist – wie zuvor bereits thematisiert (vgl. dazu E. 8.2.2) – zu beachten, dass es sich bei den Taten des Berufungsklägers um Beschaffungsdelinquenz handelte. Weitere relevante subjektive Tatkomponenten sind nicht ersichtlich. Die subjektive Schwere der Tat vermag deren objektive Schwere nach dem Gesagten zu relativieren, sodass insgesamt von einem gerade noch eher leichten Verschulden auszugehen und eine Einsatzstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen ist.
10.5 Gesamtstrafenbildung
10.5.1 Obwohl sie nicht bagatellisiert werden dürfen (der Berufungskläger hat sich regelrecht um die diversen Hausverbote foutiert bzw. betrat gegen den offensichtlichen Willen der Berechtigten deren Räume), fallen die mehrfach begangenen Hausfriedensbrüche verschuldensmässig nicht gross ins Gewicht, da sie in einem engen Sachzusammenhang zum gewerbsmässigen Diebstahl stehen bzw. sich unter Suchtdruck ereigneten (vgl. dazu schon E. 8.2.2) und im Übrigen teilweise nicht über das Versuchsstadium hinaus gediehen sind. Es rechtfertigt sich, die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB um zwei Monate (bei ursprünglich vier Monaten Freiheitsstrafe) zu erhöhen (bei einem insgesamt leichten Verschulden und einem Strafrahmen, der Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe beträgt [Art. 186 StGB]).
10.5.2 Hinsichtlich der mehrfachen Sachbeschädigungen ist zunächst zu bemerken, dass es sich um drei Einzeltaten und damit zahlenmässig um deutlich weniger Delikte wie beim mehrfachen Hausfriedensbruch handelt. In Bezug auf das parkierte Cabriolet von O____ (AS Ziff. I.1.32: vgl. dazu schon E. 6) ist zu erwähnen, dass der Berufungskläger durch das Aufschneiden des Stoffdaches einen beträchtlichen Schaden angerichtet hat, der nur knapp nicht den Qualifikationstatbestand des grossen Schadens erfüllt (Art. 144 Abs. 3 StGB). Mit rund CHF 3'300.– geringer, aber immer noch bedeutsam, ist der Deliktsbetrag hinsichtlich der Sachbeschädigung in Bezug auf Ziff. I.1.36 der Anklageschrift zu veranschlagen, wobei der Berufungskläger auch hier auf einem öffentlichen Parkplatz unverfroren die Dachabdeckung eines Autos aufgeschnitten hat. In Bezug auf die Sachbeschädigung hinsichtlich Ziff. I.1.31 der Anklageschrift liegt der Deliktsbetrag mit rund CHF 500.– dagegen nur knapp über der Geringfügigkeitsgrenze. Auch hier sind der enge Sachzusammenhang zum gewerbsmässigen Diebstahl und der Suchtdruck (vgl. dazu schon E. 8.2.2) zu berücksichtigen, sodass von es sich rechtfertigt, die bisher zugemessene Freiheitsstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB um 2 ½ Monate (bei ursprünglich fünf Monaten Freiheitsstrafe) zu erhöhen (bei einem insgesamt leichten Verschulden und einem Strafrahmen, der Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe beträgt [Art. 144 Abs. 1 StGB]).
10.5.3 Was den Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage angeht, muss – auch wenn der Deliktsbetrag mit CHF 1'000.– objektiv betrachtet nicht hoch erscheint – als recht arglistig bezeichnet werden, dass der Berufungskläger offenbar auch nicht davor zurückschreckt, Vermögensdelikte zum Nachteil von Kollegen, die ihn bei sich übernachten lassen, zu begehen. In subjektiver Hinsicht ist erneut entlastend zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger unter starkem Suchtdruck handelte (vgl. dazu schon E. 8.2.2). Die bisher zugemessene Freiheitsstrafe ist unter Beachtung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB um 1 ½ Monate (von ursprünglich drei Monaten Freiheitsstrafe) zu erhöhen (ausgehend von einem sehr leichten Gesamtverschulden bei einem Strafrahmen, der gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe beträgt).
10.5.4 In Bezug auf das Körperverletzungsdelikt zum Nachteil von R____ wiegt das Verschulden des Berufungsklägers insgesamt nicht mehr leicht. A____ hat seine Abwehr nicht unerheblich überschritten, indem er auf seinen Kontrahenten, nachdem dieser sein Messer bereits verloren hat und damit unbewaffnet war, mit einem Stuhlbein eingeschlagen hat. Erschwerend ist dabei zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger einerseits mit einem Gegenstand und andererseits auf den Kopf und damit einen sensiblen Körperbereich geschlagen hat, was als besonders gefährlich bezeichnet werden muss. Es ist denn auch einzig dem Zufall zu verdanken, dass R____ «bloss» eine Platzwunde erlitten hat. Handkehrum ist festzuhalten, dass R____ durch seinen vorgängigen Messerangriff entscheidend zur Entwicklung der Ereignisse beigetragen hat. Eine Provokation seitens des Berufungsklägers lag nicht vor. Ausserdem hat A____ im Rahmen des Tumults ebenfalls eine Verletzung an der Hand davongetragen, welche medizinisch versorgt werden musste. Darüber hinaus ist der Notwehrexzess gemäss Art. 16 Abs. 1 StGB im Sinne von Art. 48a StGB verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Schliesslich ist das Strafgericht zu Recht von einer mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB ausgegangen (auf die entsprechende Begründung kann integral verwiesen werden [vorinstanzliches Urteil S. 41 ff.]). Nach dem Gesagten erscheint für die einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB eine Straferhöhung um vier Monate Freiheitsstrafe angemessen (bei ursprünglich sechs Monaten Freiheitsstrafe; der Strafrahmen beträgt gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe).
10.6 Übertretungsbusse
Für die mehrfachen Übertretungen ist eine (Gesamt)Busse auszusprechen. Auszugehen ist von der geringfügigen Sachbeschädigung im Zusammenhang mit dem Einbruch in den [...]-Stand (AS Ziff. I.1.35). Der Berufungskläger hat hierbei mit einem Metallfuss und einem Schraubenschlüssel den Schieberiegel mitsamt dem Vorhängeschloss brachial abgeschlagen und damit einen beträchtlichen Sachschaden angerichtet, was mit einer Busse in Höhe von CHF 500.– zu sanktionieren ist. Für die geringfügige Sachbeschädigung zum Nachteil [...] bzw. das mutwillige Herunterreissen der Überwachungskamera (AS Ziff. I.1.33) wäre isoliert betrachtet eine Busse von CHF 400.– persönlichkeits- und verschuldensadäquat. In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB wird die bisher zugemessene Busse indes «bloss» um CHF 200.– erhöht. Die Tätlichkeit zum Nachteil der L____-Mitarbeiterin wäre – unter Berücksichtigung der bloss vorübergehenden Beeinträchtigung des Wohlbefindens durch das Wegstossen – isoliert mit einer Busse von CHF 300.– zu ahnden. Zu berücksichtigen ist hier aber erneut (vgl. dazu schon E. 8.2.2, 10.5.4) die mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit nach Art. 19 Abs. 2 StGB und der Suchtdruck, was sich in einer entsprechenden Reduktion der Strafhöhe auf CHF 150.– niederschlägt (vgl. zum Ganzen E. 4). In Anwendung des Asperationsprinzips ist die bisher zugemessene Busse indes «bloss» um CHF 100.– zu erhöhen. Die zweifache Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes ist mit einer Busse von je CHF 100.–, asperiert je CHF 75.–, zu ahnden. Zu guter Letzt ist für den mehrfachen Betäubungsmittelkonsum eine Busse von CHF 400.–, welche unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB mit CHF 250.– zu veranschlagen ist, auszusprechen. A____ ist folglich mit einer Busse in Höhe von insgesamt CHF 1'200.– zu belegen. Die Busse ist bei schuldhafter Nichtbezahlung in zwölf Tage Ersatzfreiheitsstrafe umzuwandeln (Art. 106 StGB).
10.7 Persönliche Verhältnisse
10.7.1 Der ledige und kinderlose Berufungskläger wurde im Jahr [...] in [...] geboren und ist dort bei seiner [...] aufgewachsen. Der Vater lebte in [...] und die Mutter ist – als der Berufungskläger noch klein war – in die Schweiz übersiedelt und hat hier geheiratet. Als A____ [...] Jahre alt war, wurde er von seiner Mutter per Familiennachzug in die Schweiz geholt, wo er bei ihr und seinem Stiefvater aufgewachsen ist und eine Niederlassungsbewilligung erhielt. In Basel hat der die hiesige Sprache tadellos beherrschende Berufungskläger [...], wobei zur gesamten Familie seit seiner Inhaftierung kein Kontakt mehr besteht. A____ hat hier die [...] besucht. Eine Ausbildung hat er danach nicht abgeschlossen, sondern temporär gearbeitet. Im Alter von 19 Jahren hat er mit dem Konsum von Drogen begonnen und lebt seit dem Jahr 2009 von der Sozialhilfe (Akten S. 9 ff, 16 ff., 1584 ff., 1879 ff.).
10.7.2 Wie zuvor erwogen (vgl. dazu schon E. 10.3), ist der Berufungskläger massiv, teilweise einschlägig, vorbestraft. Negativ ins Gewicht fällt mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 49) ausserdem, dass er im vorliegenden Verfahren trotz zahlreicher hängiger Strafverfahren und in flagranti erfolgter Anhaltungen unbekümmert weiterdelinquiert hat. Eine derartige Unbelehrbarkeit ist zu Lasten des Berufungsklägers zu berücksichtigen. Positiv anzurechnen ist A____ jedoch, dass er in der überwiegenden Mehrheit der Fälle ein Geständnis abgelegt, seine Taten nie beschönigt und sich in diesem Sinne kooperativ gezeigt hat. Reue und Einsicht hat er zwar durchaus verbal und mit seinen Briefen ans Gericht auch schriftlich geäussert (Akten S. 1777 f., 1782 f., 1788 f., 1844 f., 1881, 1883, 1893), den Worten bis anhin aber keine Taten folgen lassen. Darauf wird im Rahmen der Erwägungen zur Landesverweisung im Detail zurückzukommen sein (vgl. dazu E. 11.3).
10.7.3 In Bezug auf die Täterkomponenten ist somit festzuhalten, dass sich der kriminelle Werdegang des Berufungsklägers im Umfang von drei Monaten Freiheitsstrafe straferhöhend auswirkt. Demgegenüber ist für seine grundsätzliche Geständnis- und Kooperationsbereitschaft eine Strafreduktion von zwei Monaten vorzunehmen. Weshalb dafür ein grosszügigerer Abzug zu gewähren wäre, ist entgegen der Ansicht der Verteidigung (Akten S. 1891, 1748) nicht ersichtlich, zumal die Beweislage oftmals erdrückend war und der Berufungskläger auch häufig «in flagranti» angehalten wurde. Unter Berücksichtigung sämtlicher strafzumessungsrelevanter Faktoren erscheint daher eine Freiheitsstrafe von 2 ¼ Jahren sowie eine Busse in Höhe von CHF 1'200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung zwölf Tage Ersatzfreiheitsstrafe), dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen von A____ angemessen.
10.8 Modalitäten des Vollzugs
Die Legalprognose des Berufungsklägers ist – ohne suffiziente Behandlung seiner Suchterkrankung und der psychischen Defizite (vgl. dazu im Detail nachfolgend E. 11) – schlecht. Es besteht daher mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 49 f.) kein Raum, die Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 43 Abs. 1 StGB teilbedingt auszusprechen, zumal angesichts der vom Strafgericht Basel-Landschaft am 27. Juli 2017 ausgefällten Urteil im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB ohnehin besonders günstige Umstände vorliegen müssten. Der Anrechnung der bereits erstandenen Haft steht demgegenüber nichts entgegen (Art. 51 StGB).
11. Landesverweisung
11.1 Ausgangslage
Der Berufungskläger ist [...] Staatsangehöriger und hat die zur Diskussion stehenden Delikte zwischen Mai 2020 und Mai 2021, mithin nach Inkrafttreten der in Art. 66a ff. StGB geregelten Landesverweisung, verübt. Das Gericht verweist einen Ausländer, der wegen gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2 StGB) verurteilt worden ist, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB hängt somit grundsätzlich nicht von der konkreten Tatschwere ab (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3).
11.2 Grundlagen
Von der Anordnung der obligatorischen Landesverweisung kann nur «ausnahmsweise» unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 145 IV 364 E. 3.2, 144 IV 332 E. 3.1.2, je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Die Sachfrage entscheidet sich mithin in einer Interessenabwägung nach Massgabe der «öffentlichen Interessen an der Landesverweisung». Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, so dass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (BGer 6B_1394/2019 vom 17. Juli 2020 E. 4.1.1, 6B_ 742/2019 vom 23. Juni 2020 E. 1.1.2, 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.6.2; je mit Hinweisen).
11.3 Würdigung für den vorliegenden Fall
11.3.1 Wie das Strafgericht zutreffend erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S. 52), ist die berufliche Integration des Berufungsklägers in der Schweiz gescheitert, hat er doch keine Ausbildung absolviert und bloss temporäre Arbeitseinsätze geleistet. Seit dem Jahr 2009 wird A____ von der Sozialhilfe unterstützt. Bis zu seiner Inhaftierung lebte er zudem von seinen Einnahmen aus den Vermögensdelikten (vgl. zur Gewerbsmässigkeit E. 8). Zu seinen Ungunsten wirkt sich auch die missglückte wirtschaftliche Integration aus, zumal er Schulden angehäuft hat. Am 22. Februar 2021 waren Betreibungen von rund CHF 5‘000.– und Verlustscheine von rund CHF 24‘000.– registriert. A____ hat zudem die rechtsstaatliche Ordnung wiederholt verletzt, indem er nicht nur Vermögensdelikte, sondern auch Gewaltdelikte begangen hat.
11.3.2 Indes verfügt der mittlerweile seit über 30 Jahren in der Schweiz lebende Berufungskläger – auch wenn im Gefängnis aktuell kein Kontakt zur Familie oder Kollegen besteht – in der Schweiz über seine einzigen sozialen und familiären Bindungen und hätte sich hier längst einbürgern lassen können. Obwohl der Berufungskläger [...] spricht, hat er keinen Bezug zu seinem Heimatland [...] mehr. Er kennt das Land bloss noch von Ferienbesuchen im Alter von [...], [...] Jahren und [...] Jahren. Das letzte Mal hat er [...] also vor knapp 20 Jahren besucht. In [...] lebt – seit die [...] im Jahr [...] verstorben ist – auch kein Familienmitglied mehr (vgl. zum Ganzen schon E. 10.7; Akten S. 65 ff., 1584, 1882, 1889). Bei einer Rückkehr stünde er dort vor dem Nichts. Infolgedessen ist insbesondere in Anbetracht der langen Anwesenheitsdauer und der daraus zwangsläufig resultierenden speziellen Verbundenheit zur Schweiz zumindest eine soziale und familiäre Integration zu bejahen. Diese Umstände führen vorliegend denn auch dazu, dass von einem schweren persönlichen Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB auszugehen ist.
11.3.3 Das Strafgericht hat im Rahmen der Interessenabwägung das öffentliche Interesse höher gewichtet als die privaten Interessen des Berufungsklägers an einem Verbleib in der Schweiz (vorinstanzliches Urteil S. 53 ff.). Es hat erwogen, dass A____ die Gesellschaft durch seine Schulden und den hohen Unterstützungsbedarf im Rahmen der Sozialhilfe erheblich belaste. Zudem sei er auch wiederholt und massiv straffällig geworden. Hierbei seien die von ihm begangenen Gewaltdelikte von besonderer Bedeutung, zumal er damit wiederholt hochwertige Rechtsgüter verletzt und bedroht habe. Auch sei von einer nicht unerheblichen Rückfallgefahr auszugehen, zumal eine biografische Kehrtwende nicht erkennbar und er nach wie vor nicht motiviert sei, seine mit der Straffälligkeit in Zusammenhang stehenden psychischen Erkrankungen ausreichend therapieren zu lassen. Ferner hätten ihn auch migrationsrechtliche Verwarnungen und der drohende Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung nicht im Geringsten beeindruckt. A____ habe zwar keine Verwandten in [...]. Er könne sich jedoch in den dortigen Amtssprachen [...] und [...] verständigen und habe sich zuletzt im Jahr 2005 ferienhalber dort aufgehalten. Auch die gesundheitliche Problematik spreche nicht gegen eine Rückschiebung in seine Heimat, zumal er sich ohnehin nicht behandeln lassen wolle. Es gelte jedoch festzuhalten, dass der Berufungskläger die notwendige medizinische Unterstützung auch in [...] erhalten dürfte.
11.3.4 Das Strafgericht hat im Rahmen der Interessenabwägung ein Hauptaugenmerk auf die in der Vergangenheit begangenen Gewaltdelikte gelegt. Hierzu ist relativierend festzuhalten, dass der Berufungskläger seit der Verurteilung durch das Baselbieter Strafgericht im Juli 2017 – notabene im Zustand verminderter Schuldfähigkeit begangen – nicht mehr wegen initial begangener Delikte gegen die körperliche Integrität aufgefallen ist (das beim Appellationsgericht hängige Verfahren SB.2023.47 unter anderem wegen Raufhandels ist zufolge fehlender Rechtskraft bzw. der bis dahin geltenden Unschuldsvermutung nicht zu berücksichtigen). Die vorliegend beurteilte Tätlichkeit zum Nachteil einer L____-Mitarbeiterin (vgl. dazu E. 4) sowie das Körperverletzungsdelikt zum Nachteil von R____ (vgl. dazu E. 7) wurden im Zustand verminderter Schuldfähigkeit begangen. Zudem standen die Delikte in engem Konnex zur Befriedigung des Suchtdrucks (Tätlichkeit) bzw. wurden im Rahmen einer Notwehrsituation (Körperverletzungsdelikt) verübt. Krasse Gewaltdelikte «aus heiterem Himmel» sind – wie die Verteidigung mit Recht einwendet (Akten S. 1891 ff.) – heute wohl nicht mehr zu erwarten, was darauf hindeutet, dass die abgebrochene stationäre psychiatrische Massnahme nach Art. 59 StGB nicht gänzlich erfolglos war, zumal die Medikation mit Abilify dort ihren Ursprung haben dürfte. Ohne die vorliegend zu beurteilenden Delikte bagatellisieren zu wollen, muss auch festgehalten werden, dass sie sich verschuldensmässig noch am unteren Rand aller im Rahmen von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB denkbaren Tatvarianten bewegen und nicht gleichermassen sozialschädlich sind wie Gewaltdelikte.
11.3.5 Darüber hinaus liegt der Ursprung der vorliegend beurteilten Delikte hauptsächlich im Suchtdruck des Berufungsklägers. Insofern überzeugt auch nicht vollumfänglich, wenn ausgeführt wird, migrationsrechtliche Verwarnungen bzw. der drohende Widerruf der Niederlassungsbewilligung und auch strafrechtliche Urteile hätten den Berufungskläger nicht im Geringsten beeindruckt, zumal das Verhalten eines von Suchtdruck Getriebenen (als Krankheit) von ihm nur bedingt steuerbar ist. Die Suchtproblematik wurde bisher (noch) nicht suffizient behandelt, was zur Verbesserung der schlechten Legalprognose nach Ansicht des Appellationsgerichts aber dringend angezeigt wäre und sich auch aus einem Schreiben von I____ – der eine stationäre suchtspezifische Behandlung im Sinne von Art. 60 StGB als klar indiziert bezeichnet – unzweifelhaft ergibt (Akten S. 1790). Bedauerlicherweise hat sich der Berufungskläger bis anhin konsequent geweigert, an der Einleitung einer solchen Massnahme nur schon mitzuwirken.
11.3.6 Der staatlichen psychiatrischen Gesundheitsversorgung in [...] dürfte es – was sich nicht zuletzt aus der von der Verteidigung eingereichten Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe ergibt (Akten S. 1848 ff.) – an genügend Ressourcen (Infrastruktur, Medikamente und ausgebildetes Personal) fehlen, um die Rehabilitation bzw. Resozialisierung des Berufungsklägers zu unterstützen. Antidepressiva und neuroleptische Medikamente – soweit sie denn in der bisherigen Qualität (Abilify) überhaupt verfügbar sind – wären durch den Berufungskläger jedenfalls privat zu finanzieren. Vor diesem Hintergrund ist vielmehr anzunehmen, dass sich der Gesundheitszustand des Berufungsklägers bei einer Rückkehr nach [...] verschlechtern dürfte, zumal bei ihm eine komplexe und schwierig zu behandelnde Mehrfachdiagnose besteht. Ob damit bei einer Repatriierung des Berufungsklägers ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK vorliegen würde (ein solcher liegt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dann vor, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass der Ausländer aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht [BGE 146 IV 297 E. 2.2.3; BGer 6B_781/2021 vom 23. Mai 2022 E. 2.3.3]), kann indes aufgrund der nachfolgenden Erwägungen offengelassen werden.
11.3.7 Der Berufungskläger befindet sich aktuell im vorzeitigen Strafvollzug betreffend das Verfahren SB.2023.47. Der eingeholte Vollzugsbericht der JVA Pöschwies fällt sehr positiv aus (Akten S. 1822 ff., 1879). Der Berufungskläger sei hinsichtlich der ärztlich verschriebenen Medikamente (Abilify, Nitrazepam und Truxal) compliant und fühlt sich eigenen Angaben zufolge auch psychisch stabil (Akten S. 1881). Es habe auch keinen Verdacht auf Suchtmittelkonsum gegeben, wobei A____ in der Berufungsverhandlung ausgeführt hat, dass er im Vollzug kein grosses Verlangen nach Betäubungsmitteln habe (Akten S. 1879 f.). Wenn der Berufungskläger in der zweitinstanzlichen Verhandlung nun ausgeführt hat, Betäubungsmittel seien für ihn mittlerweile kein Thema mehr bzw. er sei nach entsprechender Auseinandersetzung mit der Thematik entschlossen, damit aufzuhören und er müsse sein Leben nun umkrempeln, eine Beschäftigung suchen und wieder soziale Kontakte knüpfen (Akten S. 1880, 1882 f.), ist er einerseits darauf hinzuweisen, dass er sich aktuell in einer Art geschützten Rahmen ausserhalb seines bisherigen Milieus befindet. Andererseits handelt es sich bei der Sucht um eine Krankheit, die nicht mit blossem Willen überwunden werden kann. Obwohl es in der JVA Pöschwies – wie der Berufungskläger selber in Erfahrung gebracht hat (Akten S. 1880 f., 1889 f.) – durchaus entsprechende Angebote gibt und es zur Überwindung der Drogensucht erfahrungsgemäss auch eines stützenden sozialen Empfangsraums (in Freiheit) bedarf, hat er sich bisher nicht um eine freiwillige Therapie bemüht und aus dem Gefängnis auch keinerlei soziale Kontakte erhalten (Akten S. 1879, 1881). Dass eine nachhaltige Rehabilitation in Freiheit schwierig, wenn nicht gar aussichtslos ist, hat A____ in der Vergangenheit mit dem Abbruch gleich zweier ambulanter Massnahmen bzw. der weiteren, massiven Beschaffungsdelinquenz eindrücklich unter Beweis gestellt. Umso mehr ist unverständlich, dass er die aktuell bestehenden Therapiemöglichkeiten nicht nutzt, zumal derzeit beste Voraussetzungen bestünden, um eine auf Nachhaltigkeit beruhende Rehabilitation in Angriff zu nehmen und die Legalprognose im Rahmen der Interessenabwägung von grosser Bedeutung ist.
11.3.8 Mit Schreiben vom 10. Oktober 2022 hat der Berufungskläger dem Appellationsgericht über seinen Verteidiger mitteilen lassen (Akten S. 1796 ff.), dass er nach wie vor eine Behandlung bzw. Therapie seiner Drogensucht wünsche. Er sei auch offen für jegliche Unterstützung, zum Beispiel im Rahmen eines betreuten Wohnens. Da seine Drogensucht offensichtlich sei, sollte eine entsprechende Behandlung in einem ambulanten Setting auch im Rahmen von Weisungen und der Bewährungshilfe möglich sein. Dies hat er im Rahmen der Berufungsverhandlung einigermassen halbherzig und erst auf Nachfrage bestätigt (Akten S. 1889). Weisungen und Bewährungshilfe wären indes frühestens bei einer bedingten Entlassung des Berufungsklägers aus der Haft (wobei er in vorliegender Sache ausser einem Tag Polizeigewahrsam noch nie inhaftiert war und somit ohnehin keine Handhabe besteht, ein solches Setting aufzubauen) anzuordnen (Art. 87 Abs. 2 StGB), wobei das Appellationsgericht einem solchen Setting angesichts des Scheiterns zweier ambulanter Massnahmen – mutmasslich aus Überforderung – ohnehin kritisch gegenübersteht.
11.3.9 Wenn die betroffene Person ihren Lebensunterhalt – wie hier – verbrecherisch erzielt, besteht nach dem Bundesgericht in der Regel kein überwiegendes privates Interesse am Verbleib in der Schweiz (BGer 6B_793/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3.3; Vetterli, in: Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, Art. 66a N 21). Bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr bedarf es gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zudem ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegt (BGE 139 I 145 E. 2.3; BGer 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5.5). Da dem Berufungskläger im Verfahren SB.2023.47 aufgrund der selbständigen Berufung der Staatsanwaltschaft erneut eine Landesverweisung droht und beim Aufeinandertreffen zweier Landesverweisungen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung diese nicht kumulativ, sondern nach dem Absorptionsprinzip vollzogen werden (BGE 146 IV 311 E. 3.7), erscheint es trotz der vorzitierten Praxis angezeigt, A____ angesichts seiner stark zu gewichtenden privaten Interessen im Sinne einer allerletzten Chance die Möglichkeit zu geben, im geschützten Rahmen des Strafvollzugs eigeninitiativ an der Verbesserung seiner schlechten Legalprognose zu arbeiten und einerseits die Therapieangebote in der JVA Pöschwies nunmehr wahrzunehmen und eine von Vertrauen geprägte Therapiebeziehung aufzubauen sowie andererseits seine sozialen Kontakte im Sinne eines zukünftigen sozialen Empfangsraums wiederaufzunehmen und in der Folge auch zu pflegen. An der noch anzusetzenden Hauptverhandlung betreffend das Verfahren SB.2023.47 besteht sodann die Möglichkeit, den Fortschritt dieser Massnahmen zu überprüfen.
11.3.10 Nach dem Gesagten überwiegen die öffentlichen Interessen an der Wegweisung des Berufungsklägers die privaten Interessen von A____ an seinem Verbleib in der Schweiz (knapp) nicht und es ist im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise von einer Landesverweisung abzusehen. Damit muss auch nicht über das im Zusammenhang mit der Revision von Art. 139 Ziff. 2 StGB von der Verteidigung im Nachgang zu einer Strafgerichtsverhandlung ins Feld geführte Argument hinsichtlich der Nachführung von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB eingegangen werden (Akten S. 1892; vgl. dazu schon E. 2.2). Hinzuweisen bleibt immerhin darauf, dass in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht angewendet werden kann (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3; vgl. zum Ganzen: Popp/Berkemeier, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 2 StGB N 1 ff.; AGE SB.2021.42 vom 4. November 2021 E. 5.3.3, SB.2020.100 vom 25. Januar 2022 E. 2.3.6, SB.2019.107 vom 24. März 2021 E. 6.4-6.6).
12. Zivilforderungen
Die C____, die D____, der E____ und die F____ verlangen adhäsionsweise Umtriebsentschädigung in der Höhe von CHF 150.‒ bis CHF 800.‒ (Akten S. 460, 477, 546, 560, 587, 789, 800, 826, 891, 919). Klar ist, dass die Aufarbeitung eines Ladendiebstahls bei den jeweiligen Geschäften Umtriebe verursacht. Es ist allerdings generell fraglich, ob die Geschädigten die Kosten dieser Umtriebe nicht einfach auf die Verkaufspreise überwälzen, sodass sie im Ergebnis keinen Schaden erleiden. Unabhängig davon sind indes auch Umtriebsentschädigungen zu substantiieren, was vorliegend nicht erfolgte. Die jeweiligen Entschädigungsforderungen werden daher im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen.
13. Kostenfolgen
13.1 Erstinstanzliche Kosten
13.1.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.
13.1.2 Da der Berufungskläger in zweiter Instanz mit Ausnahme des als marginal zu beurteilenden Freispruchs von der Anklage wegen mehrfachen unberechtigten Verwendens eines Fahrrades, dessen Kosten gemäss Kostenbogen nicht speziell ausgeschieden werden können, aufgrund aller weiteren Vorwürfe schuldig gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen Kosten von CHF 10’584.40 zu belassen. Da A____ im Weiteren jedoch einen ausnahmsweisen Verzicht auf eine Landesverweisung und die Verweisung der angefochtenen Zivilforderungen auf den Zivilweg erreicht, ist die erstinstanzliche Urteilsgebühr um 1/3, auf CHF 3'000.–, zu reduzieren.
13.1.3 Da der Berufungskläger eine um 1/3 reduzierte erstinstanzliche Urteilsgebühr trägt, bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO in Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren im Umfang von 2/3 vorbehalten.
13.2 Kosten des Rechtsmittelverfahrens
13.2.1 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).
13.2.2 Die Berufung von A____ wird insofern gutgeheissen, als dass er einen Freispruch von der Anklage wegen mehrfachen unberechtigten Verwendens eines Fahrrades (und deshalb eine Reduktion der Übertretungsbusse) erreicht, auf eine Landesverweisung ausnahmsweise verzichtet wird und die angefochtenen Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen werden, weswegen ihm die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer um 1/3 reduzierten Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1‘200.‒ (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen) auferlegt werden.
14. Entschädigungsfolgen
14.1 Entschädigung des amtlichen Verteidigers
Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss seiner Aufstellung (Akten S. 1873 ff.), zuzüglich drei Stunden für die Berufungsverhandlung (inklusive Nachbesprechung), ausgerichtet. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
14.2 Rückforderungsvorbehalt
Da dem Berufungskläger eine um 1/3 reduzierte zweitinstanzliche Urteilsgebühr auferlegt wird, umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seines amtlichen Verteidigers im Falle ihrer wirtschaftlichen Besserstellung 2/3 des zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 4. November 2021 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Schuldsprüche wegen mehrfacher, teilweise geringfügiger Sachbeschädigung, mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes;
- die Einstellung des Verfahrens im Anklagepunkt der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (AS Ziff. 1.6) in Bezug auf den vor dem 4. November 2018 erfolgten Betäubungsmittelkonsum;
- die Verurteilung zu Schadenersatzzahlungen an die G____ und an H____;
- die Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände;
- Entschädigung der amtlichen Verteidigung.
A____wird – nebst den bereits rechtskräftigen Schuldsprüchen – in teilweiser Gutheissung seiner Berufung des gewerbsmässigen Diebstahls, der einfachen Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand) begangen in nicht entschuldbarem Notwehrexzess sowie der Tätlichkeiten schuldig erklärt und verurteilt zu 2 ¼ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 28./29. Dezember 2020 (1 Tag), sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 1’200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 12 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 139 Ziff. 2, 123 Ziff. 2 Abs. 2 in Verbindung mit 16 Abs. 1 und 126 sowie Art. 19 Abs. 2, 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches sowie Art. 34 Abs. 1 der Strafprozessordnung.
Von der Anklage wegen mehrfachen unberechtigten Verwendens eines Fahrrades wird A____ freigesprochen.
Von einer Landesverweisung wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 des Strafgesetzbuches ausnahmsweise abgesehen.
Die Schadenersatzforderungen der C____ in Höhe von CHF 450.–, der D____ in Höhe von CHF 800.–, des E____ in Höhe von CHF 200.– und der F____ in Höhe von CHF 150.– werden auf den Zivilweg verwiesen.
A____ trägt die Kosten von CHF 10’584.40 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 3’000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1‘200.‒ (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 2/3 vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für die zweite Instanz ein Honorar in Höhe von CHF 5‘866.65 und ein Auslagenersatz von CHF 302.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 475.– (7,7 % auf CHF 6'168.65), somit total CHF 6‘643.65, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 2/3 vorbehalten.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Privatklägerschaft (bloss Sachverhalt, E. 1, 8, 12, Dispositiv)
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
- Strafgericht Basel-Stadt
- VOSTRA-Koordinationsstelle
- Migrationsamt des Kantons Basel-Landschaft
- Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).