|
|
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
|
SB.2022.21
URTEIL
vom 23. Oktober 2024
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),
Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard, lic. iur. Mia Fuchs
und Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
A____, geb. [...] Berufungsklägerin
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt Beschuldigte 1
Innere Margarethenstrasse 18. 4051 Basel
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
C____, geb. [...] Berufungskläger
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt Beschuldigter 2
Innere Margarethenstrasse 18. 4051 Basel
vertreten durch D____, Advokatin,
E____, geb. [...] Anschlussberufungskläger
[...] Beschuldigter 3
vertreten durch F____, Advokat,
[...]
G____, geb. [...] Anschlussberufungskläger
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt Beschuldigter 4
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch H____, Advokat,
[...]
I____ Berufungs- und Privatklägerin 1
[...]
vertreten durch J____, Rechtsanwalt,
[...]
K____ Berufungs- und Privatklägerin 2
[...]
vertreten durch L____, Rechtsanwalt,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 27. August 2021 (SG.2020.258)
betreffend ad Beschuldige 1–4: Freispruch von der Anklage der fahrlässigen Tötung (durch Unterlassen) und Aussetzung
Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 27. August 2021 wurden die Beschuldigten E____, G____, A____ und C____ jeweils von der Anklage der fahrlässigen Tötung (durch Unterlassen) sowie der Aussetzung freigesprochen. Den Beschuldigten wurde eine reduzierte Parteientschädigung sowie in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 der Strafprozessordnung ein Grossteil der sie betreffenden Verfahrenskosten auferlegt.
Gegen dieses Urteil erklärten die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt sowie die Privatklägerinnen I____ und K____ in allen Teilen Berufung. Hinsichtlich der ihnen teilweise auferlegten Kosten erhoben zudem die freigesprochenen Beschuldigten A____ und C____ ebenfalls Berufung, bzw. mit Schreiben vom 4. April 2022 sowohl E____ (ergänzt mit der Eingabe vom 6. April 2022) als auch G____ Anschlussberufung. E____ und G____ stellten hinsichtlich der Berufung der Privatklägerinnen I____ und K____ jeweils einen Nichteintretensantrag, weil diese sich nicht gültig konstituiert hätten. Die übrigen Beschuldigten haben sich dem Antrag auf Nichteintreten angeschlossen, wobei C____, vertreten durch Advokatin D____, zunächst seinen Verzicht auf einen Nichteintretensantrag bekannt gegeben hatte (Eingaben vom 29. März und 7. April 2022). Die Staatsanwaltschaft schloss demgegenüber in ihrer Stellungnahme vom 15. März 2022 auf Eintreten. Die Privatklägerin K____, vertreten durch Rechtsanwalt L____, hat zum Nichteintretensantrag mit Schreiben vom 10. Mai 2022 Stellung bezogen und hielt an allen Anträgen der Berufungserklärung fest.
Mit Zwischenentscheid vom 16. August 2022 wurde die Legitimation der Privatklägerschaft bejaht, der Antrag der Berufungskläger E____ und G____, es sei auf die Berufung der Privatklägerschaft nicht einzutreten, abgewiesen, und das Berufungsverfahren im Sinne der Erwägungen fortgeführt. Zudem wurde festgehalten, dass die Kostenverteilung für den Zwischenentscheid mit dem Endentscheid erfolgt.
Das Privatklägerinnen haben mit Eingabe vom 28. November 2022 ihrerseits auf die Kassation verzichtet und ihre entsprechenden Anträge zurückgezogen. Ihnen haben sich sämtliche anderen Parteien – mit Ausnahme des Beschuldigten E____ – angeschlossen.
Mit Zwischenentscheid vom 6. März 2023 wurde der Antrag des Anschlussberufungsklägers und Beschuldigten E____ auf Kassation und Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz abgewiesen und das Berufungsverfahren im Sinne der Erwägungen fortgeführt.
Die Staatsanwaltschaft beantragt vor Appellationsgericht Folgendes:
«1. E____ sei gemäss Anklage schuldig zu erklären und zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, mit bedingtem Vollzug, Probezeit 2 Jahre.
2. G____ sei gemäss Anklage schuldig zu erklären und zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, mit bedingtem Vollzug, Probezeit 2 Jahre.
3. A____ sei gemäss Anklage schuldig zu erklären und zu verurteilen zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen in angemessener Höhe, mit bedingtem Vollzug, Probezeit 2 Jahre.
4. C____ sei gemäss Anklage schuldig zu erklären und zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, mit bedingtem Vollzug, Probezeit 2 Jahre.
5. Die beschlagnahmten Gegenstände, Papierakten in Kopie und Krankenakte seien bei den Akten zu behalten soweit sie nicht zurückerstattet werden müssen.
6. Unter Auferlegung der jeweiligen Verfahrenskosten».
Die Beschuldigte A____ stellt folgende Rechtsbegehren:
«1. Es seien die Berufungen der Staatanwaltschaft und der beiden Privatkläger abzuweisen und der Freispruch sei zu bestätigen.
2. Es seien in Gutheissung der Berufung und in Abänderung des Urteils der Vorinstanz vom 27. August 2021 die gesamten Verfahrenskosten vollumfänglich zulasten des Staates zu verlegen.
3. Es seien der Berufungsklägerin in Gutheissung der Berufung und in Abänderung des Urteils der Vorinstanz vom 27. August 2021 eine Parteientschädigung auch für die im Untersuchungsverfahren entstandenen Anwaltskosten zuzusprechen.
4. Unter o/e-Kostenfolge».
Der Beschuldigte C____ begehrt vor Appellationsgericht das Folgende:
«1. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt, vom 27. August 2021 in Sachen SG.2020.258 sei teilweise aufzuheben.
2. In teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils sei dem Berufungskläger im Zusammenhang mit dem erstinstanzlichen Verfahren eine volle Parteientschädigung im Umfang von CHF 23'610.40 aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
3. Die Auferlegung der Verfahrenskosten im Umfang von CHF 3'057.55 zu Lasten von C____ sei vollumfänglich aufzuheben.
4. Der erstinstanzliche Freispruch sei vollumfänglich zu bestätigen.
5. Die Berufungserklärungen der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerinnen seien vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
6. Es sei festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.
7. Alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates».
Seitens des Beschuldigten E____ werden vor Appellationsgericht folgende Rechtsbegehren gestellt:
«Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, über den aktuellen Stand des Strafverfahrens gegen die Gefängnisleitung und andere (Anzeige vom 15. Juli 2021; UT.[…]) Auskunft zu erteilen. Eventualiter habe das Appellationsgericht darüber Auskunft zu erteilen.
Das vorliegende Strafverfahren sei zu sistieren. Sollte das Strafverfahren gegen die Gefängnisleitung ebenfalls ins Stadium der Berufung eintreten, so sei die Sistierung aufzuheben und das gegen die Gefängnisleitung geführte Strafverfahren mit dem vorliegenden Strafverfahren zusammenzulegen. Sollte das gegen die Gefängnisleitung geführte Strafverfahren vor dem Erreichen des Berufungsverfahrens rechtskräftig abgeschlossen werden, so sei der Verteidigung hinsichtlich des Fortgangs des vorliegenden Verfahrens unter Beizug der vollständigen Verfahrensakten des gegen die Gefängnisleitung geführten Strafverfahrens und Gewährung der entsprechenden Akteneinsicht das rechtliche Gehör zu gewähren.
Sollte das vorliegende Strafverfahren nicht sistiert werden, so sei unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens im Rahmen der mündlichen Urteilsbegründung die Staatsanwaltschaft wegen Begünstigung der Gefängnisleitung anzuzeigen. Eventualiter habe das Appellationsgericht im Rahmen der mündlichen Urteilsbegründung die Staatsanwaltschaft aufzufordern, die Sistierung aufzuheben und das Verfahren gegen die Gefängnisleitung nunmehr unverzüglich an die Hand zu nehmen resp. fortzusetzen.
Im Übrigen wird abschliessend an sämtlichen vor Vorinstanz gestellten Anträgen festgehalten und dem Appellationsgericht als Gesamtgericht erneut zur Entscheidung unterbreitet, namentlich die im Schreiben vom 15. Juli 2021 gestellten Anträge.
Ferner wird vollumfänglich an den instruktionsrichterlich abgewiesenen Anträgen zuhanden des Gesamtgerichts festgehalten und erneut zur Entscheidung unterbreitet».
Der Verteidiger des Beschuldigten G____ lässt Folgendes beantragen:
«1. Es sei die Berufung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich abzuweisen.
2. Es sei die Berufung der Privatklägerin 1 und 2 vollumfänglich abzuweisen.
3. Es sei die Anschlussberufung meines Mandanten gutzuheissen und
a) ihn vollumfänglich von den Verfahrenskosten zu entbinden.
b) ihm eine vollumfängliche Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren zuzusprechen.
4. Es seien die Kosten dieses Verfahrens zu Lasten Staat zu gehen.
5. Es sei meinem Mandanten für vorliegendes Verfahren eine Parteikostenentschädigung gemäss der eingereichten Honorarnote zuzusprechen».
Der Rechtsvertreter der Privatklägerin I____, J____ begehrt vor Appellationsgericht, in Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerinnen seien alle vier Beschuldigten der fahrlässigen Tötung durch Unterlassung schuldig zu sprechen.
Schliesslich stellt der Rechtsvertreter der Privatklägerin K____, L____, das Rechtsbegehren, es sei das Urteil des Strafgerichts vom 27. August 2021 aufzuheben und die Beschuldigten 1–4 angemessen zu bestrafen.
Was die wesentlichen verfahrensleitenden Verfügungen des Appellationsgerichts betrifft, so wurde mit Verfügung vom 4. Juli 2022 der Antrag der Staatsanwaltschaft vom 15. März 2022 auf Widerruf der mit Verfügung vom 11. März 2022 gewährten unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerinnen durch zwei verschiedene Rechtsbeistände abgelehnt. Mit Verfügung vom 29. Februar 2024 wurden – jeweils vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts auf erneuten Antrag – drei Beweisanträge abgelehnt. Dies betrifft zunächst den Antrag der Privatklägerinnen auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens über das Opfer bei Einlieferung in die Haftanstalt, entsprechend auch den eventualiter gestellten Antrag des Verteidigers von E____ auf Beizug der Verfahrensakten aus dem gegen die Gefängnisleitung geführten Strafverfahren sowie schliesslich den Antrag auf Durchführung eines Augenscheins im Untersuchungsgefängnis Waaghof. Hinsichtlich des Antrages der Verteidigung von E____ auf Beanzeigung sowie Anordnung einer ausserkantonalen Untersuchung des Verhaltens der Staatsanwaltschaft wegen versuchter Begünstigung (vgl. Eingabe vom 5. Februar 2024 Rz 6) wurde festgehalten, dass dieser durch das erkennende Gericht zu entscheiden sein werde, da von einer allfälligen Anzeigepflicht nach Art. 302 StPO das Kollegium betroffen wäre. Hingegen wurde mit Verfügung vom 29. Februar 2024 in Gutheissung der betreffenden Beweisanträge der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerinnen M____ vom IRM Basel als medizinischer Sachverständiger vor Appellationsgericht zur Befragung vorgeladen. Mit derselben Verfügung wurde auch der Antrag der Privatklägerin K____ auf Befragung von N____ als Auskunftsperson gutgeheissen und dieser zur Hauptverhandlung geladen.
Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Appellationsgericht, welche vom 22.–23. Oktober 2024 mit mündlicher Urteilseröffnung am 23. Oktober 2024 stattfand, erscheinen die Beschuldigte A____ mit ihrem Verteidiger B____ der Beschuldigte C____ mit seiner Verteidigerin D____, der Beschuldigte E____ mit seinem Verteidiger F____, der Beschuldigte G____ mit seinem Verteidiger H____, J____ als Rechtsvertreter der Privatklägerin I____, L____ als Rechtsvertreter der Privatklägerin K____ sowie Staatsanwalt [...]. Zudem erscheinen der als Sachverständiger vorgeladene M____ (ab 9:30 Uhr) sowie die Auskunftsperson N____ (ab 11:00 Uhr).
Hinsichtlich der anlässlich der Verhandlung getätigten Aussagen wird auf das Verhandlungsprotokoll (nachfolgend jeweils: zweitinstanzliches Protokoll) verwiesen. Die Parteien halten an den schriftlich gestellten Anträgen grundsätzlich fest, wobei bezüglich G____ von der Staatsanwaltschaft in Abweichung von der Berufungserklärung vor den Schranken des Appellationsgerichts eine Freiheitsstrafe von 7.5 Monaten, mit bedingtem Vollzug, Probezeit 2 Jahre, beantragt wird. Die von den Parteien vor den Schranken des Appellationsgerichts gestellten Beweisanträge werden nachfolgend (vgl. E. II.C) behandelt.
Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend hinsichtlich des angefochtenen Urteils der Fall. Die Anschlussberufung richtet sich gemäss Art. 401 Abs. 1 StPO sinngemäss nach Art. 399 Abs. 3 und Abs. 4 StPO. Die Berufungskläger bzw. Anschlussberufungskläger sind als Beschuldigte vom angefochtenen Urteil berührt und haben ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 382 Abs. 1 StPO), wobei ihre Anfechtung vorliegend die Parteientschädigung betrifft. Die Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Ergreifung der Berufung wird in Art. 381 Abs. 1 StPO normiert. Bezüglich der Legitimation der Privatklägerinnen wurde mit Zwischenentscheid vom 16. August 2022 die Konstituierung der beiden Opferangehörigen als Privatklägerinnen anerkannt und die ihre Berufung betreffenden Nichteintretensanträge abgewiesen.
Die Parteien haben ihre Berufungs- respektive Anschlussberufungsanmeldungen und -erklärungen innert der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 und 400 Abs. 3 lit. b StPO eingereicht. Es kann somit auf die Berufungen der Staatsanwaltschaft, der Beschuldigten A____ und C____ sowie der beiden Privatklägerinnen ebenso eingetreten werden wie auf die Anschlussberufungen der Beschuldigten E____ und G____.
Zur Beurteilung der Berufungen und Anschlussberufungen ist gemäss § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG.257.100) in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Appellationsgericht als Dreiergericht zuständig.
A. Vorbemerkungen
Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Daniela Brüschweiler/Reto Nadig/Rebecca Schneebeli, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 82 N 9).
Der in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörden die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hören, prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen. Die Behörde darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte und Leitlinien beschränken und braucht sich nicht mit jedem sachverhaltsdienlichen oder rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen (BGE 143 IV 40 E. 3.4.3; 142 III 433 E.4.3.2; 139 IV 179 E. 2.2; BGer 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 4.4.3 und 4.5, je mit Hinweisen).
B. Gegenstand des Berufungsverfahrens
Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der von den Parteien eingereichten Rechtsschriften sowie der anlässlich der heutigen zweitinstanzlichen Hauptverhandlung gehaltenen Plädoyers stehen sämtliche Teile des Urteils des Strafdreiergerichts vom 27. August 2021 zur Disposition.
C. Vor Appellationsgericht gestellte Beweisanträge
1.
1.1 Seitens der Verteidigungen wurden vor Appellationsgericht eine ganze Reihe an bereits zuvor im Verfahren gestellten Beweisanträgen erneut gestellt, wobei vorliegend mit Hinweis auf das zweitinstanzliche Verhandlungsprotokoll lediglich auf diejenigen einzugehen ist, die noch aktuell sind. Auf bereits entschiedene und anlässlich der Hauptverhandlung vor Appellationsgericht nicht erneut gestellte Verfahrens- und Beweisanträge wird an dieser Stelle ebenfalls nicht mehr eingegangen. Es kann diese betreffend auf die Verfahrensakten und dabei insbesondere auf die Verfügung der instruierenden Präsidentin vom 29. Februar 2024 inklusive Begründung verwiesen werden.
1.2 Rechtsmittelverfahren beruhen grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Zusätzliche Beweise erhebt die Rechtsmittelinstanz nach Art. 389 Abs. 3 StPO nur, wenn dies in der Sache erforderlich ist. Die Ablehnung eines Beweisantrages unter Berufung auf eine antizipierte Beweiswürdigung ist zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache unerheblich, offenkundig, bekannt oder bereits rechtsgenügend bewiesen ist. Das Gericht kann Beweisanträge in antizipierter Beweiswürdigung ablehnen, wenn es in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Erkenntnis gelangt, der rechtliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt und die Überzeugung des Gerichts werde sich durch die zusätzlich beantragten Beweise nicht mehr ändern (statt vieler: BGE 147 IV 534 E. 2.5.1, 146 III 73 E. 5.2.2; 144 II 427 E. 3.1.3; BGer 6B_953/2023 vom 15. Dezember 2023 E.1.4.6).
2.
2.1 Zunächst wird von E____ bzw. seinem Verteidiger erneut die Sistierung des vorliegenden Verfahrens vor Appellationsgericht beantragt. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die hier angeklagten Sorgfaltspflichtverletzungen der Beschuldigten könnten nicht isoliert von solchen der Gefängnisleitung beurteilt werden. Im Vorfeld des inkriminierten Geschehens seien bereits diverse Fehler geschehen, welche im Falle einer einwandfreien Organisation vermeidbar gewesen wären und bei deren Ausbleiben der Tod von O____† (nachfolgend Opfer) frühzeitig und erfolgreich hätte abgewendet werden können. Es seien die Gesamtsituation und ein Organisationsverschulden ebenfalls zwingend zu berücksichtigen. Wäre beispielsweise die am Fenster als Griff angebrachte Ringmuschel in der Gefängniszelle aus Sicherheitsgründen entfernt worden, dann wäre es nicht zum Tod des Opfers gekommen.
Dieser Beweisantrag ist infolge Unerheblichkeit abzuweisen. Vor Appellationsgericht bildet einzig der in der Anklageschrift umrissene Sachverhalt mit seiner rechtlichen Würdigung die Grundlage, um zu entscheiden, ob über eine Tatsache noch zusätzlich Beweis geführt werden muss oder nicht. Die Staatsanwaltschaft hat den Sachverhalt in der Anklageschrift auf mehreren Seiten dargelegt und den konkreten strafrechtlichen Vorwurf, der den vier beschuldigten Personen gemacht wird, festgehalten. Daran ist das Appellationsgericht aufgrund des Anklageprinzips gebunden. Weder der Suizid(versuch) an sich noch dessen Prävention sind Gegenstand im vorliegenden Verfahren. Daher sind das nicht vorgenommene Entfernen der Ringmuschel in der Gefängniszelle respektive weitere, möglicherweise unterlassene Massnahmen zur Suizidverhinderung im Untersuchungsgefängnis Waaghof für den hier angeklagten Tatvorwurf unerheblich.
Dasselbe gilt ebenfalls für die von E____ beantragte Analyse der Schulungssituation der Mitarbeiter im Zusammenhang mit Suiziden und Suizidversuchen. Erst im Zeitpunkt als die Beschuldigten die betreffende Zelle des Opfers betreten haben beginnt der angeklagte Tatzeitraum. Daher spielte das spezifische Wissen über Suizidverhinderungen und den Umgang mit Selbsttötungen vorliegend nur eine untergeordnete Rolle. Gefragt war vielmehr das allgemeine Wissen über Rettungsmassnahmen im Notfall wie beispielsweise die Alarmierung der Sanität und die Durchführung von Erste-Hilfe-Massnahmen. Solche Massnahmen wurden gemäss der Anklageschrift von den Beschuldigten während rund 14 Minuten (bzw. entsprechend kürzer von der erst 2 Minuten später hinzugekommenen A____) unterlassen. Dass entsprechende Fähigkeiten zur Hilfeleistung für medizinisch in einer Notsituation befindlichen Menschen bei den vor Ort anwesenden Mitarbeitern durchaus vorhanden gewesen wären, zeigen im Übrigen bereits die von den Beschuldigten nach diesem Zeitraum getroffenen Massnahmen. So wurde um 12:50 Uhr vom Beschuldigten G____ die Sanität alarmiert und ab 12:55:38 Uhr wurden durch den Beschuldigten erste Rettungsmassnahmen in Form einer Herzmassage durchgeführt, was die Beschuldigte A____ nach eigenen Angaben angeregt hatte (s. nachfolgend E. II.2.3). Auch der Beschuldigte C____ kannte das Vorgehen des Alarmierens und des Reanimierens, wie er seinerseits erklärt hatte (vgl. nachfolgend E. II.3.3) und das traf auch auf G____ zu (E. II.3.5). Vorliegend waren somit nicht fehlende Kenntnisse der Grund der möglichen Sorgfaltspflichtverletzungen, denn die Beschuldigten haben das nötige Allgemeinwissen besessen und hatten die notwendige Ausbildung erhalten. Die Sorgfaltspflichtverletzung lag vielmehr in der fälschlichen Annahme, es liege seitens des Opfers eine Simulation vor, begründet (vgl. hierzu nachfolgend ausführlich E. II.D und II.E). Das Verhalten der Beschuldigten kann vorliegend somit unabhängig vom Verhalten der Gefängnisleitung gewürdigt werden.
2.2 Ebenfalls abzuweisen ist der Beweisantrag, das gegenwärtig sistierte Verfahren gegen die Gefängnisleitung mit dem vorliegenden Verfahren zusammenzulegen.
Art. 29 StPO regelt den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Danach werden Straftaten unter anderem gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Abs. 1 lit. b). Nebst der Mittäterschaft werden von dieser Bestimmung ebenso die mittelbare Täterschaft und die Nebentäterschaft erfasst (Bartetzko, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023, Art. 29 N 6). Aus sachlichen Gründen können Strafverfahren getrennt geführt oder vereint werden (Art. 30 StPO). Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Die Verfahrenstrennung soll dabei vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen (BGE 138 IV 214 E. 3.2; Urteil 1B_553/2018 vom 20. Februar 2019 E. 2.1; je mit Hinweisen).
Wie bereits dargelegt wurde, ist der Anklagevorwurf gegenüber den Beschuldigten unabhängig von allfälligen Versäumnissen der Gefängnisleitung zu beurteilen und setzt an einem anderen Punkt des Sachverhalts an. Die Beschuldigten würden mitunter durch Verfahrenshandlungen oder Erkenntnisse in Bezug auf die Gefängnisleitung weder entlastet noch belastet. Umgekehrt könnte die Gefängnisleitung dadurch entlastet werden, dass der Tod des Opfers den Aufsichtspersonen letztlich nicht (kausal) angerechnet würde. Vorliegend besteht kein Anlass, die Verfahren gegen die Beschuldigten mit einem allfälligen Verfahren gegen die Gefängnisleitung zusammenzulegen. Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft, das Ergebnis des Prozesses gegen die vor Ort agierenden Beschuldigten mit einer Sistierung abzuwarten, erscheint unter diesen Umständen insbesondere aus verfahrensökonomischer Sicht als durchaus nachvollziehbar.
2.3 Ebenso abzuweisen ist der Antrag des Verteidigers von E____, es sei unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens im Rahmen der mündlichen Urteilsbegründung die Staatsanwaltschaft wegen Begünstigung durch das Appellationsgericht anzuzeigen bzw. sein schriftlich gestellter Beweisantrag, es sei eine ausserkantonale Untersuchung des Verhaltens der Staatsanwaltschaft wegen versuchter Begünstigung anzuordnen (vgl. Eingabe 5. Februar 2024 Rz 6).
Die Staatsanwaltschaft traf vorliegend eine verfahrensrechtliche Entscheidung, welche – wie in der Vorziffer dargelegt – klarerweise in ihrem Ermessen steht und für welche sachliche Gründe ersichtlich sind. Damit ist die von der Staatsanwaltschaft gewählte Vorgehensweise offensichtlich weit entfernt von einem begünstigenden Verhalten, sodass die betreffenden Anträge als abwegig zu bezeichnen sind. In der vorliegenden Konstellation besteht nicht ansatzweise eine Grundlage für eine Beanzeigung der Staatsanwaltschaft, zumal die Anzeigepflicht der Gerichte ohnehin nur bei qualifiziertem Verdacht ausgelöst würde (BStGer BB.2016.260 vom 7. Juli 2016 E. 2.2; Bosshard/Landshut, a.a.O., Art. 302 StPO N 11; Schmid, in: Donatsch/Schmid, § 21 N 20; Jositsch/ Schmid, Praxiskomm. 4. A. 2023, Art. 302 StPO N 3; Dominik Hasler, Rollenwechsel im Strafverfahren, Zürich 2019, S. 100; a.M. wohl Hagenstein, a.a.O N 26 f.).
2.4 Des Weiteren sieht das Appellationsgericht keinen Anlass, im Rahmen der mündlichen Urteilsbegründung die Staatsanwaltschaft wie von F____ beantragt aufzufordern, die Sistierung des gegen die Gefängnisleitung geführten Verfahrens aufzuheben und dieses Verfahren nunmehr unverzüglich an die Hand zu nehmen. Dieser Antrag ist folgerichtig ebenfalls abzuweisen. Im vorliegenden Berufungsverfahren ist es nicht Sache der Berufungsinstanz, der Staatsanwaltschaft Anweisungen bezüglich des Verfahrens gegen die Gefängnisleitung zu erteilen. Es wurde diesbezüglich bereits dargelegt, dass die Tatvorwürfe gegen die Beschuldigten – unabhängig davon, ob sich noch andere Personen ebenfalls strafrechtlich zu verantworten haben – unverändert bleiben und vorliegend beurteilt werden können.
2.5 Im Einklang mit den obigen Erwägungen wird auch der eventualiter gestellte Antrag von E____ auf Beizug der Verfahrensakten aus dem gegen die Gefängnisleitung geführten Strafverfahren mangels Erheblichkeit vom Gesamtgericht abgelehnt.
2.6
2.6.1 Des Weiteren wird seitens der Verteidigungen vor Appellationsgericht neu die Anordnung eines Obergutachtens beantragt. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Sachverständige habe vor zweiter Instanz in erheblicher Weise anders ausgesagt als vor Strafgericht und in seinen beiden vorausgegangenen Gutachten. Insofern erwiesen sich die Aussagen des Sachverständigen als widersprüchlich.
2.6.2 Gemäss Art. 189 StPO lässt die Verfahrensleitung das Gutachten von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei durch die gleiche sachverständige Person ergänzen oder verbessern oder bestimmt weitere Sachverständige, wenn das Gutachten unvollständig oder unklar ist (lit. a) oder Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens bestehen (lit. c). Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonstwie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (BGE 141 IV 369 E. 6.1 mit Hinweis).
2.6.3 Bezüglich der seitens der Verteidigungen begehrten Anordnung eines Obergutachtens gilt es festzuhalten, dass nach der Auffassung des Appellationsgerichts keine widersprüchlichen Aussagen des Sachverständigen M____ vorliegen. Vielmehr erweisen sich das Gutachten, das Ergänzungsgutachten und die Ausführungen des Sachverständigen vor der Vorinstanz und in der Berufungsverhandlung in ihrer Gesamtheit als schlüssig. Der Sachverständige konnte gewisse noch bestehende Unklarheiten durch eine von der Staatsanwaltschaft und den Privatklägerinnen beantragte nochmalige Befragung vor Appellationsgericht ausräumen. Hierbei handelte es sich um Erläuterungen und Konkretisierungen der bisherigen Aussagen und Gutachten. Der Sachverständige führte bei all diesen Gelegenheiten durchgehend aus, es habe für das Opfer, nachdem diese vom Strang befreit wurde, eine hohe Wahrscheinlichkeit des Überlebens bei korrektem Verhalten der Beschuldigten bestanden. Hierbei konnte er diese zwar nicht mit konkreten Zahlen beziffern und ebensowenig war er in der Lage, den Eintritt ihres Todes mit absoluter Sicherheit auszuschliessen, auch wenn alles korrekt vorgenommen worden wäre. Er hat aber klar geäussert, dass sowohl betreffend die unterbrochene Sauerstoffzufuhr ins Gehirn, als auch im Falle eines nach erneuter Atmung auftretenden Reperfusionstraumas eine hohe Wahrscheinlichkeit des Überlebens bestand, wenn die Beschuldigten eine stabile Seitenlage hergestellt und die Ambulanz sogleich verständigt hätten. Eine hohe Wahrscheinlichkeit des Überlebens bei rechtzeitiger Seitenlage und Aufbieten der Sanität wurde somit gutachterlich durchgehend und widerspruchsfrei bejaht. Im Einzelnen kann in diesem Punkt auf die ausführlichen Erwägungen im Rahmen der rechtlichen Würdigung verwiesen werden (vgl. E. II.E.1). Zusammenfassend gelangt das Appellationsgericht zum Schluss, dass die in den Gutachten und vor Strafgericht vom Sachverständigen getroffenen Aussagen nicht im Widerspruch zu denjenigen vor Appellationsgericht stehen. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, ein Obergutachten anzuordnen; der entsprechende Antrag ist folgerichtig abzulehnen.
2.7 Des Weiteren ist ein Augenschein vor Ort im Untersuchungsgefängnis Waaghof beantragt. Ein solcher würde aber für die in der Anklageschrift dargelegten Tatvorwürfe keine weiteren Erkenntnisse bringen, zumal die Örtlichkeiten mit Fotodokumentationen (Akten S. 306, 646–657), Aufnahmen der Videoüberwachung (Akten S. 271–297, 314–317, den Akten beiliegende CD-ROM) sowie Grundrissplänen bereits umfangreich dokumentiert sind. Der Augenschein wurde beantragt, um den Weg von der Kommandozentrale zur betroffenen Sicherheitszelle zu bemessen. Dieser Weg ist aber inzwischen durch den auf Antrag der Privatklägerinnen vom 16. August 2023 mit Verfügung vom 17. August 2023 eingeholten Grundrissplan hinreichend erstellt. Dieses Begehren ist somit ebenfalls abzuweisen.
2.8
2.8.1 Überdies wurde seitens von E____ bzw. seines Verteidigers an sämtlichen vor Vorinstanz gestellten Anträgen festgehalten und diese dem Appellationsgericht erneut zur Entscheidung unterbreitet, namentlich die Anträge vom 15. Juli 2021. Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass von einer Verteidigung in einem Strafprozess erwartet werden kann und muss, ihre Beweisanträge – sofern diese noch aktuell sind – erneut konkret vor Appellationsgericht zu stellen und nicht in genereller und unpräziser Weise auf früher gestellte Anträge zu verweisen, welche teilweise ohnehin offensichtlich nicht mehr aktuell sind. Unterlässt die Verteidigung dies, so hätte das Berufungsgericht jeweils sämtliche Akten auf Verfahrensanträge zu durchsuchen und zudem jeweils darüber zu entscheiden, welche der vor Strafgericht gestellten Beweisanträge tatsächlich noch von Relevanz sind und wie diese trotz möglicherweise veränderter Ausgangslage begründet werden könnten, was als äusserst ineffizient zu bezeichnen ist. Ob auf diese generell gestellten Anträge mangels Konkretisierung und Aktualisierung überhaupt einzutreten wäre, braucht hier jedoch nicht abschliessend erörtert zu werden. Jedenfalls sind die betreffenden Anträge allesamt abzuweisen, wie sogleich zu zeigen ist.
2.8.2 Mit Blick auf die mit Eingabe von F____ vom 22. Juli 2021 gestellten und insofern zumindest ein wenig konkretisierten Anträge kann der Vollständigkeit halber festgehalten werden, dass für eine Rückweisung der Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft zwecks Einstellung des Verfahrens kein Anlass ersichtlich ist.
2.8.3 Der Beizug diverser Akten in Bezug auf das Opfer (bezüglich des wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz geführten Strafverfahrens, der medizinischen Unterlagen des Regionalgefängnisses Bern sowie der gesamten ausländerrechtlichen Akten) erscheint ebenfalls als entbehrlich. Die Frage, ob andere Personen im Vorfeld der inkriminierten Ereignisse über die Suizidalität des Opfers Kenntnis hatten oder hätten haben können, ist, wie bereits mehrfach dargelegt wurde, nicht Gegenstand der Anklage. Die inkriminierten Vorwürfe müssen aus Sicht der Beschuldigten beurteilt werden und aufgrund der Kenntnisse, welche sie beim Betreten der Zelle hatten.
2.8.4 Bezüglich des Antrags auf Beizug der fehlenden Grundlagen des Sicherheitskonzeptes vom 10. April 2012 ist darauf zu verweisen, dass sich in den Akten zahlreiche Unterlagen über begangene Suizide und Suizidversuche im Untersuchungsgefängnis Waaghof mit den entsprechenden Rapporten befinden. Der Beizug von ungeschwärzter Unterlagen zu den bisherigen Suiziden erweist sich somit nicht als erforderlich. Die Beschuldigten könnten daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten.
2.8.5 Nicht als angezeigt erscheinen des Weiteren die beantragten Befragungen der am 12. Juni 2018 diensthabenden Mitarbeiterinnen des medizinischen Dienstes zur Urteilsfähigkeit des Opfers. Zu verweisen ist hier auf die nachfolgenden Erwägungen, wonach dem Suizid klarerweise kein wohlüberlegter Entscheid vorherging und das Opfer diesbezüglich aufgrund einer Ausnahme- und Paniksituation nicht als urteilsfähig anzusehen ist (vgl. nachfolgend E. II.E.1.3.3).
2.9 Schliesslich beantragen die beiden Privatklägerinnen die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens, das sich über den Zustand der Verstorbenen zum Zeitpunkt ihres Eintritts in die Haftanstalt sowie zum erkennbaren Behandlungsbedarf in diesem Zeitpunkt äussert, verbunden mit der Frage, ob ein geeigneter Umfang sie von ihren Suizidabsichten hätte abbringen können. Diese Erhebung ist nach bereits dargelegter Auffassung des Gerichts für den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt nicht von Relevanz. Welche Umstände im Zeitpunkt des Eintritts in das Untersuchungsgefängnis Waaghof einen Einfluss auf die Suizidbestrebungen der Verstorbenen gehabt haben könnten, betrifft nicht die hier angeklagten Handlungen bzw. Unterlassungen und ist damit nicht Beweisthema im vorliegenden Verfahren. Die beantragte Beweiserhebung ist weder erforderlich noch angezeigt, weshalb darauf zu verzichten ist.
D. Tatsächliches
1.
1.1 Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2, m. Hinw.).
Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Als Beweislastregel ist der Grundsatz in jedem Fall verletzt, wenn das Gericht einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.2, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, je m. Hinw. sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.).
Der in dubio-Grundsatz findet keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Er wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar und ist eher von «Entscheidregel» die Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer; 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2; 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1; 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2; vgl. auch Wohlers, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 10 N 11). Konkret bedeutet das, dass eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten des Beschuldigten oder das unbesehene Abstellen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten des Beschuldigten verzerrtes Bild und wäre unzulässig (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3; 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3; 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4; 6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2; 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, je m.w. Hinw.).
1.2 Nach dem Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die StPO kennt keinen numerus clausus der Beweismittel. Das Gericht kann für seine Entscheidfindung somit grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (StPO 140 ff.) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3; 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2; 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch vgl. auch Wohlers, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 10 StPO N 25 und 31). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017, BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).
In die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt. (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3; 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3; 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2; 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2; 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1, je m. Hinw.).
2.
2.1 Nebst den Angaben der Beschuldigten liegen zwei rechtsmedizinische Gutachten (Gutachten und Ergänzungsgutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 31. Oktober 2018 bzw. 7. Januar 2019, Akten S. 623 ff. und 636 ff.), die Rapporte und Funkaufzeichnungen innerhalb des Untersuchungsgefängnisses Waaghof sowie die für das Untersuchungsgefängnis geltenden Reglemente und Weisungen (Akten S. 661 ff.) vor, auf welche nachfolgend näher eingegangen wird.
2.2 Vorliegend ist der äussere Geschehensablauf durch zahlreiche objektive Beweismittel, insbesondere durch die Videoaufzeichnung von der überwachten Zelle, weitgehend gut dokumentiert (vgl. Fotodokumentation Standbilder der Videosequenz, Akten S. 271–297). Der äussere, von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist im Berufungsverfahren nicht bestritten. Dieser wurde vom Strafgericht bereits umfangreich dargelegt, worauf zunächst verwiesen werden kann (vgl. angefochtenes Urteil, S. 9–17).
Zusammengefasst ist hinsichtlich des Sachverhalts festzustellen, dass die aus Sri Lanka stammende, nur wenig Englisch sprechende, 29-jährige O____† vom 9.–11. Juni 2018 im Regionalgefängnis Bern untergebracht war. Am späteren Nachmittag des 11. Juni 2018 wurde sie unter dem Titel der Ausschaffungshaft ins Untersuchungsgefängnis Waaghof überstellt. In der Nacht verhielt sie sich sehr unruhig und wurde am folgenden Tag, dem 12. Juni 2018, einem Dienstag, gegen 08:40 Uhr «zu ihrer eigenen Sicherheit und Überwachung des Gesundheitszustandes» mit einem Trainingsanzug bekleidet in die speziell ausgerüstete (u.a. mit Kameras) Überwachungszelle in der Station 14 / Sicherheitszelle G428 C (vgl. Akten S. 701) verbracht. Dort blieb sie unruhig, ging rastlos umher, wälzte sich, schrie, schlug gegen die Wand und sich selbst, zerriss die Decke (woraufhin ihr eine neue, reissfeste Decke gebracht wurde), griff sich in würgeartiger Manier an den Hals und zog das Traineroberteil aus. Dazwischen betätigte sie mehrfach die Klingel, um das Gefängnispersonal herbeizurufen.
Um 12:33:50 Uhr befestigte sie das Traineroberteil am Ringgriff des Zellenfensters (in 142 cm Höhe ab Boden, Akten S. 642, Fotos S. 654/5), legte es um ihren Hals und liess sich gegen den Boden in die Schlinge fallen. Das alles dauerte rund 2 Minuten. Während den folgenden knapp 4 ½ Minuten verharrte sie bewegungslos in dieser Position, mit der Bauchseite gegen die Zellenecke. Kurz vor 12:40 Uhr (nicht genau bestimmbar) wurde der Securitasmitarbeiter N____, dessen Hauptaufgabe es war, in der Kommandozentrale die Kamerabilder zu überwachen, der Situation gewahr. Er hielt unverzüglich den ebenfalls in der Kommandozentrale anwesenden G____ zum Nachschauhalten an. Dieser war dort über Mittag von 11:30–13:00 im Dienst als Ablösung des «K1» C____ eingeteilt (Akten S. 327). Er warf einen Blick auf den Bildschirm und eilte los. Unterwegs forderte er C____ (eingeteilt im Zentralendienst als «K1», welcher sich gerade in der Mittagspause befand) auf, mitzukommen. Ebenso hielt er den ihm gerade entgegenkommenden Vorgesetzten E____ (Ressortleiter, Leiter Vollzugskoordination) an, ihn zu begleiten. Um 12:40:11 Uhr betraten sie zu dritt die Zelle des Opfers. Sie lösten dieses umgehend aus der Strangulierung (wobei sie den linken Pulloverärmel mit einer Schere durchtrennten, Akten S. 642) und nahmen dabei Lebenszeichen in Form von Seufzen und Atemtätigkeit wahr. E____ benetzte das Oper mit etwas Wasser, doch es zeigte keine Regung. Hierauf beliessen die drei das Opfer in Bauchlage, halb liegend, halb angelehnt, mit überstrecktem Oberkörper, das Gesicht zur Wand (Akten S. 280 ff.).
Um 12:42:10 Uhr kam die im Spätdienst eingeteilte Aufseherin A____ hinzu. A____ zog dem Opfer die Trainerhose aus, indem sie diese an den Hosensäumen hielt, womit das Opfer nach unten auf den Boden rutschte und sie es mit dem Gesicht der Zellenecke entlang schleifte. In der Folge liess sie das Opfer in Bauchlage liegen, mit dem Gesicht nach unten, ganz in der Zellenecke und somit mehr oder weniger fixiert (Akten S. 285). Alle vier Beschuldigten trafen bis zu diesem Zeitpunkt keinerlei Sofortmassnahmen zur Lebensrettung und holten insbesondere auch keine hausinterne oder externe medizinische Hilfe. Sie verliessen und betraten wiederholt die Zelle, liessen das Opfer schliesslich alleine – insgesamt während rund 10 Minuten – in der Zelle liegen. G____ konnte das Opfer aus der Kommandozentrale heraus auf den Monitoren beobachten. Um 12:50 Uhr alarmierte er auf Geheiss von E____ die Rettungssanität (Akten S. 298). Kurz nach 12:53 Uhr betraten A____ und E____ nochmals die Zelle und drehten das Opfer auf den Rücken, wobei der Kopf leicht gegen die Wand gelehnt war. Sie benetzten es nochmals kurz mit Wasser, machten aber sonst nichts. Erneut gingen sie hinein und hinaus. Um 12:55:38 Uhr, eine Viertelstunde nach dem ersten Betreten der Zelle, begann E____ mit Reanimationsmassnahmen in Form einer Herzmassage sowie dem Einsatz eines Defibrillators. Die Sanität traf um 13:04 Uhr ein, mithin rund 28 Minuten, nachdem sich das Opfer stranguliert hatte. Zwei Tage später verstarb das Opfer im Universitätsspital Basel. Todesursache war gemäss IRM eine sauerstoffmangelbedingte Hirnschädigung infolge einer Strangulation des Halses in Kombination mit einem lagebedingten Ersticken (Akten S. 623, 630).
3.
3.1 Während alle vier Beschuldigten vor Appellationsgericht nicht mehr zur Sache aussagten, haben sie im vorliegenden Fall sowohl im Ermittlungsverfahren als auch – mit Ausnahme des Beschuldigten E____ – anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht Aussagen zu den Vorwürfen gemacht.
3.2 Nachdem A____ an ihrer ersten Einvernahme als Beschuldigte vom 31. Januar 2019 noch keine Aussage machte (Akten S. 570–579), äusserte sie sich anlässlich der Einvernahme vom 30. Oktober 2019 im Beisein aller Verteidigungen. Ihr sei gesagt worden, «’die Frau hat sich versucht umzubringen’, und sie «solle ihr nun die Hose ausziehen». Was sie dann auch gemacht habe. Weiter gab sie zu Protokoll: «Dann hat jemand gesagt, ‘das ist alles. Wir machen die Tür wieder zu’. Was wir dann auch gemacht haben. Das ist alles, was mir noch in Erinnerung ist» (Akten S. 581). Sie wisse nicht mehr, wer was gesagt habe (Akten S. 581). Sie habe nicht genau gewusst, was vorher passiert sei. Sie habe die Hose ausziehen und wegnehmen müssen, «damit sie es nicht noch einmal versucht. Daher nimmt man ihr die Hose weg» (Akten S. 582). Sie habe die Frau nicht berührt, ihr nur die Hose ausgezogen. Sie habe sie atmen hören, «das ist ja ein Vitalzeichen» (Akten S. 583). Auf die Frage, was sie sich gedacht habe, als sie der Frau die Hose ausgezogen hatte und die Frau sich weiterhin nicht bewegte, meint sie nur: «Ich weiss es nicht» (Akten S. 584). Auf die weitere Frage, weshalb man das Opfer nackt und bäuchlings auf dem Zellenboden liegen liess und Vorlage des entsprechenden Bildes, antwortete sie: «Wir haben damit gerechnet, dass sie sich wieder regeneriert und wieder aufsteht. Ich wusste nicht, dass es ihr so schlecht geht» (Akten S. 584).
Vor Strafgericht schilderte A____, man habe sie herbeigerufen und ihr gesagt, die Frau «habe sich versucht aufzuhängen und ich soll ihr die Hose abziehen und dann würden wir wieder zumachen, dann sah ich sie in der Ecke liegen und habe ihr die Hose abgezogen, langsam, ich ging davon aus, ich müsse das machen, weil es ihr noch relativ gut ginge. Ich habe sie auch atmen gehört, ich schloss daraus, es geht ihr gut und Hose muss ab, damit sie sich nicht nochmal versucht aufzuhängen» (erstinstanzliches Protokoll S. 23). Sie sei dann aus der Zelle gegangen, man sei hinuntergegangen in Richtung Zentrale. «Ich weiss noch, G____ sagte, es wäre ihm wohler, wenn wir nach oben nochmal gehen nochmals schauen, ich bin mit E____ und P____ nochmal hoch und ich drehte die Frau und merkte, mit ihr stimmt was nicht. Sie war noch warm zwar, aber Spannung im Körper war nicht mehr da und sie hatte ganz schlechten Ausdruck und dann war ich ein Moment geschockt (...) mir ging dann durch den Kopf, dass man sie reanimieren muss und ich sprach das aus und E____ begann dann mit Reanimieren. Dann ist mir durch den Sinn, ich wusste der medizinische Dienst war nicht im Haus, aber wir haben jemand im Haus, die Krankenschwester (...) ich sprang dann runter und fragte sie, ob sie uns helfen kann und bin wieder hoch und es kamen dann noch andere mit und P____ brachte den Defibrillator und sie hängten den an und dann ist der Rettungswagen gekommen mit Sanitätern, so erlebte ich das» (erstinstanzliches Protokoll S. 24). Sie habe bisher nie jemanden hängen sehen, das Opfer auch nicht. Sie habe die Frau lediglich am Boden gesehen und nicht erkannt, dass es ihr so schlecht gehe. Sie habe gedacht, das Opfer simuliere, biete ein Schauspiel, basierend auf den Informationen, die ihr zur Verfügung gestanden hätten. Auf die Frage, worauf sich diese Informationen gestützt hätten, gab sie zu Protokoll, dass es sich um Erfahrungen aus der Vergangenheit handle. Man habe ihr gesagt, die Frau habe sich aufzuhängen versucht – das sei ein breites Spektrum. Weil man von ihr verlangt habe, der Frau die Hose auszuziehen, damit diese es nicht nochmals versuche, habe sie angenommen, diese sei noch voll bei Kräften – dies habe man ihr vorab so mitgeteilt, als sie nachgefragt habe, was geschehen sei. Es sei ihr gesagt worden, die Frau habe versucht, sich aufzuhängen, und sie solle ihr deshalb die Hose ausziehen. Dass die Frau tatsächlich gehangen habe und man sie habe losschneiden müssen, habe sie nicht gewusst (erstinstanzliches Protokoll S. 24). Sie sei davon ausgegangen, dass man die Hose ausziehen müsse, «weil die Gefahr da sei, sie könne sich mit der Hose nochmal strangulieren zu versuchen, also aus Sicherheitsgründen und um ihr das Suizidgewändli zu geben» (erstinstanzliches Protokoll S. 25).
Auf die Frage, ob sie sich vergewissert habe, wie es der Frau gehe, erklärte A____: «Ich hörte sie atmen in dem Moment». Auf den Vorhalt, auch eine bewusstlose Person könnte atmen, gab sie zu Protokoll: «Das stimmt, wäre ich nochmal in der Situation, würde ich sofort anders reagieren (a.F.) Ich würde Rettungsmassnahmen ergreifen und 144 anrufen (a.F.) damals tat ich es nicht, weil ich dachte, es geht ihr besser, ich schätzte die Situation ganz anders ein». Die konkrete Erfahrung könne einem ja auf den falschen Weg leiten (erstinstanzliches Protokoll S. 25). Befragt, ob sie wirklich gewusst habe, dass die Frau simuliere oder dass es ihr gut gehe, oder ob das jemand gesagt habe, sagte sie aus, das wisse sie nicht mehr. Sie sei auch davon ausgegangen, dass die Frau nur spiele. Sie habe die Frau am Vortag kurz kennengelernt, und erfahren, dass sie mit der Situation überfordert gewesen sei, sie sei anscheinend verzweifelt gewesen. Beim Vorfall habe sie das Opfer atmen hören und gedacht, es gehe ihm besser (erstinstanzliches Protokoll S. 25). Auf die Frage, weshalb sie die Frau nicht schon umgedreht habe, als sie ihr die Hose auszog, führte sie aus: «Weil ich dachte, es gehe ihr besser, ich schätzte die Lage anders ein» (erstinstanzliches Protokoll S. 26).
3.3 C____ machte zunächst ebenfalls keine Aussage (Einvernahme vom 14. Februar 2019, Akten S. 594–602) und äusserte sich erstmals anlässlich der Einvernahme vom 7. November 2019 im Beisein aller Verteidigungen zum Sachverhalt (Akten S. 603 ff.). Dabei las er zuerst von einem Gedächtnisprotokoll ab. Die Frau habe sich mit einem abgerissenen Ärmelteil des Traineroberteils stranguliert. Sie habe das um den Hals gebunden gehabt und am Fenster festgemacht und sei dort gehangen (Akten S. 605). G____ habe eine Schere im Aufsichtsbüro geholt, weil das am nächsten gewesen sei. Man habe ein Rettungsmesser an der Porte, aber das sei zu weit weg gewesen (Akten S. 605). Als er selbst das Trainerteil vom Hals der Frau entfernt habe, habe er sie atmen gehört und normale Atembewegungen ihres Brustkorbs festgestellt. «Das war das gleiche Atmen wie bei meinen Kindern, wenn ich nach ihnen schaue, wenn sie im Bett schlafen. Es war für mich ein normales Atmen» (Akten S. 605). Auch habe die Frau gestöhnt, als man sie angesprochen habe. Weiter gab er zu Protokoll: «Um sicher zu gehen, dass sie keinen weiteren Schaden davongetragen hat, ist entschieden worden, dass wir Wasser holen, um die Reaktionsfähigkeit zu testen (...) Wir haben sie bespritzt ins Gesicht und die Reaktion war das Blinzeln vom Auge. Ich habe da auch erneut festgestellt, dass sie atmet und stöhnt. Und die Bewegung vom Brustkorb hat man gesehen» (Akten S. 605).
Er führte zudem aus: «Herr E____ ist der Meinung gewesen, dass Frau O____ uns etwas vorspielt. Wie sie das zuvor schon gemacht hatte. Bei uns im Gefängnis kommt das immer wieder vor, dass Leute uns was vorspielen. Sobald sie sich nicht mehr beobachtet fühlen, stehen sie meist wieder auf. Ich habe Herrn E____ vertraut hinsichtlich seiner Einschätzung, da er schon lange dabei ist....» (Akten S. 605). Als nächste Massnahme habe er selbst vorgeschlagen, A____ so schnell wie möglich auf die Station 14 zu holen. «Die Idee dahinter war, dass Frau A____ ihr die Trainerhose abziehen kann, damit Frau O____ sich nicht erneut stranguliert. Grundsätzlich haben wir eine Weisung, dass wenn man jemanden in eine überwachte Zelle tut, dass diese Personen ein Sicherheitsgewand tragen. So dass sie keinen Suizid begehen können oder wie auch immer. Warum es bei Frau O____ nicht so gemacht worden ist, ist für mich nicht nachvollziehbar. Vielleicht, weil bei ihr keine Suizidgefahr bestanden hat. Sie ist ja auf Station 14 verlegt worden wegen Unruhe und nicht wegen Suizid» (Akten S. 605/6). Als A____ eintraf, habe man sie kurz informiert, was passiert sei und habe sie die Hose ausziehen lassen. Bevor man die Zellentür wieder geschlossen habe, habe man sich vergewissert, «dass sie noch normal atmet. Für mich war ersichtlich, dass sich der Brustkorb normal bewegt und die Atmung wieder da war» (Akten S. 606). E____ habe sich bei ihnen vergewissert, ob sie auch der Meinung seien, die Vitalfunktionen seien in Ordnung. Man sei sich einig gewesen, dass keine lebensbedrohliche Lage bestehe. Daraufhin habe E____ entschieden, dass man sich zurückziehe und gesagt, er werde die Frau weiter über die Kamera beobachten. Er selbst habe ein gutes Gefühl gehabt und sei überzeugt davon gewesen, «dass wir Frau O____ das Leben haben retten können» bzw. «dass wir rechtzeitig bei ihr waren und Frau O____ das Leben retten konnten» (Akten S. 606).
Vor erster Instanz las er zuerst ebenfalls seine Darstellung ab: Er sei von Frau Q____ von der Frauenstation darüber informiert worden, was mit dem Opfer zuvor so passiert sei. Es sei für Ruhe und Ordnung in die Station 14 verlegt worden, weil es herumgeschrien habe. Man sehe das auch im Nachtjournal. Des Weiteren gab er Folgendes zu Protokoll: «Q____ hat mich darüber informiert über das Verhalten von ihr, psychisch auffällig, rumschreien, tanzt und lacht, stellt sich tot am Boden, regungslos, mehrmals ging man schauen und sie spielte und Kommunikation war gar nicht möglich, das ist auch im Rapport vermerkt, wenn man die Zelle aufmacht, sie einem mit grossen Augen anschaut und einfach stöhnt» (erstinstanzliches Protokoll S. 20). Als er während der Pause am Essen gewesen sei, sei G____ zu ihm gekommen, «Ich solle sofort mitkommen, O____ sei sich am Erhängen». Er habe nicht gewusst, dass sie schon über 5 Minuten gehangen war, das habe er erst später erfahren (erstinstanzliches Protokoll S. 20 f.). Zudem machte er folgende Aussagen: «Wir trafen E____ auf dem Weg und es wurde ihm kurz geschildert, wir sind aufs 14, machten die Tür auf und sahen sie rechts hängen, ich war recht im Schock und war wirklich überfordert und wusste nicht, was mache, der erste Gedanke war, sofort lösen, E____ und ich wollten das, es ging nicht, E____ ist auf die Station, eine Schere holen gegangen und schnitt das durch. Als man ihr den Strick aus dem Ärmeloberteil wegnahm, habe ich ein Räuspern gehört und eine Bewegung der Schultern gesehen, vom Brustkorb, und als ich sie ansprach, hat sie ein Stöhnen von sich gegeben, das war für mich die Info, sie gibt Antwort und atmet noch (...) ich glaube, ich machte den Vorschlag, sie aufs Bett zu legen, ich will auch nicht falsch aussagen, ich meinte E____ sagte, sie spiele was vor und man holt Wasser, um zu schauen, wie sie reagiert, als man ihr das ins Gesicht träufelte, hat sie geblinzelt (a.F.) mit dem rechten Auge». Sie hätten das gesehen, das Gesicht sei frei gewesen und sie hätten die Vitalfunktionen gesehen. «Der nächste Gedanke war, hier ist ein Fehler passiert, warum ist die in bewachter Zelle, das ist ein Fehler, alles was bei uns bewacht ist, die bekommen immer ein Suizidgewand und feste Decke, es kann nur 2 Gründe geben, medizinische oder Suizid» (erstinstanzliches Protokoll S. 21). Er habe dann vorgeschlagen oder zumindest in die Runde geworfen, A____ zu holen, damit der Frau das Traineroberteil (recte wohl: Unterteil) weggenommen werde, «damit nicht wieder was passiert». So jemand dürfe keinen Trainer haben, sonst wäre sie auch nicht in einer bewachten Zelle (vgl. erstinstanzliches Protokoll, S. 21). Man habe dann vor der Zelle diskutiert, hineingeschaut, die Tür geöffnet; die Frau habe ein Stöhnen von sich gegeben. Man sei wohl derselben Meinung gewesen, dass die Vitalfunktionen in Ordnung gewesen seien. «E____ beschloss dann, dass wir uns zurückziehen und er werde weiterhin schauen, ich habe mich natürlich bei allen verabschiedet, ich war in der Pause und Diensthabende waren vor Ort, E____ hiess das gut mit dem Pause Weitermachen, ich bin zurück an den Platz und hatte eigentlich ein gutes Gefühl, wir seien rechtzeitig gekommen und hätten das gut erledigen können. Ich machte meine Pause weiter und dann ist G____ zu mir gekommen und hat dann gesagt, ich solle die Zentrale wieder übernehmen (...), sie müssten hoch und sie reanimieren (erstinstanzliches Protokoll S. 22).
Er habe es noch nie erlebt gehabt, dass jemand so hänge, das Ganze habe ihn sehr aufgewühlt. Er habe zwar eine erste Hilfe-Schulung gehabt, ganz am Anfang seiner Karriere im Untersuchungsgefängnis, «aber Suizid, was machen, wenn sie hängt, nicht» (erstinstanzliches Protokoll S. 22). Auf Frage, wer entschieden habe, das Opfer in der Ecke liegen zu lassen, man hätte es ja selbst im Falle eines Vortäuschens wegziehen können, meinte er, das wisse er nicht mehr. Man habe einfach eine Hierarchie, die klar geregelt sei; er sei damals in Ausbildung gewesen und habe nicht gross dreingeredet. Er wisse von Mitarbeitenden, «die bei Intervention reinschwätzten und einen Verweis bekamen und ich habe mich da rausgehalten» (erstinstanzliches Protokoll S. 23). Er fügte noch an, dass es betreffend der Station 14 eine klare Aufteilung gebe, «die müssten das Ganze ja bewachen, sie hätten auch alarmieren müssen, warum das nicht gemacht wurde, keine Ahnung. Dass sie schon 5 Minuten hing, erfuhr ich erst im Nachhinein und es vorher schon versucht hatte, das erfuhr ich auch alles später» (erstinstanzliches Protokoll S. 23). Auf Rückfrage erklärte C____, dass er anders gehandelt hätte, wenn er das Atemgeräusch und das Seufzen nicht gehört hätte. In diesem Fall hätte man «alarmiert und reanimiert», das, sei, was zu tun sei. Er erklärte zudem auf Frage, dass er das hätte tun können (erstinstanzliches Protokoll S. 31). Er habe nicht das Erhängen als solches für gespielt gehalten, sondern das anschliessende Verhalten, d.h. die Befindlichkeit danach.
3.4 E____ hat bei seiner ersten Einvernahme als Beschuldigter vom 20. März 2019 keine Aussagen gemacht (Akten S. 470 ff.). Er hat in der Folge schriftliche Äusserungen eingereicht, und zwar in Beantwortung der Einvernahmen von A____ und C____ (Akten S. 487 ff.). Dort teilt er u.a. mit, dass er sich aufgrund der Vitalfunktionen des Opfers (Atmen, Zucken aufgrund der Wasserspritzer) sicher gewesen sei, «dass die Frau versucht, mir eine Situation vorzutäuschen» (Akten S. 493, ebenso 496). Nicht er, sondern die Zentrale habe die Frau weiter beobachten müssen, «in der Annahme, dass sie aufsteht und sich selbständig anzieht» (Akten S. 506). Natürlich seien sie am Anfang erschrocken gewesen, als die Frau so gesehen haben. Weiter gab E____ zu Protokoll: «Als wir sie dann aber atmen und stöhnen hörten, wie wir das bereits aus den Journalen und Rapporten sowie von Erzählungen von Frau Q____ kannten, war ich überzeugt, dass Frau O____ uns was vorspielte. Ich war überzeugt, dass sie nicht in Lebensgefahr war» – «ich war sicher, dass es sich nicht um einen Selbstmordversuch handelte, sondern dass Frau O____ damit versucht hatte, uns hinters Licht zu führen. Solche Vortäuschungsmanöver habe ich schon oft erlebt» (Akten S. 506, 507). Sie seien sich aufgrund der Vitalzeichen der Frau einig gewesen, dass sie etwas vorzutäuschen versuche. Sie hätten Reaktionstests durchgeführt, sich beraten und gegenseitig vergewissert, ob alle «dasselbe sehen und hören». «Um zu verhindern, dass sie uns nochmals etwas vortäuscht, nahmen wir ihr die Hose weg und legten reissfeste Kleidung in die Zelle». Dies habe er selbst angeordnet und daher A____ auf die Station 14 kommen lassen (Akten S. 508, 509, 514, 515, 518). Das Verhalten der Frau auf der Station 14 sei für ihn «identisch mit den Inhalten der Rapporte und den Ausführungen der Aufseherin» gewesen (Akten S. 507). Die Frau habe nicht auf Ansprachen reagiert, nur das Stöhnen bzw. Seufzen. Er sei davon ausgegangen, sie wolle keine Antwort geben (Akten S. 510). Weil er überzeugt gewesen sei, die Frau wolle sie täuschen, habe er auch nicht geäussert, dass man medizinische Hilfe hinzurufen solle (Akten S. 510/1).
Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung machte E____ erneut von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Er erklärte immerhin auf Frage, dass man sich informieren müsse (Berichte, Nachtjournal), was in der Nacht gelaufen sei bzw. weswegen jemand auf die Station 14 verlegt wurde (erstinstanzliches Protokoll S. 28).
3.5 G____ machte an der ersten Einvernahme als Beschuldigter am 14. Februar 2019 ebenfalls keine Angaben zur Sache (Akten S. 523–533). Anlässlich der Einvernahme vom 22. Oktober 2019 im Beisein aller Verteidigungen hat er seine Darstellung wiedergeben: Sie seien zu Dritt in der Zentrale eingeteilt gewesen. Nach dem Hinweis von N____ habe er auf den Monitor geschaut und sei zur Zelle geeilt, habe dabei noch C____ und E____ mitgenommen. Er habe die Frau gesehen, die in der Ecke gewesen sei und an etwas gehangen sei. Er habe nur gedacht, dass er eine Schere brauche, eine solche vom nebenstehenden Arbeitsplatz geholt und das Kleidungsstück durchgeschnitten; E____ und C____ seien so lange bei der Frau gewesen (Akten S. 535). Nachdem er die Schere wieder zurückgelegt habe, sei das Thema Wasser aufgekommen, um die Frau damit zu beträufeln; das habe erfahrungsgemäss öfters geholfen. Er habe Wasser geholt (S. 535). Auf die Frage, ob und wie die Frau auf das Wasser reagiert habe antwortete er: «Da ich ihr auf die Füsse geträufelt habe, konnte ich keine Feststellungen treffen» (Akten S. 536). Auf die Frage, weshalb er das Opfer in einer unnatürlichen Körperposition mit dem Gesicht in die Zellenecke gedrückt und mit nach hinten überstrecktem Oberkörper belassen habe und Vorlage des entsprechenden Bildes, gab G____ zu Protokoll, er könne darüber keine Auskunft geben (Akten S. 540). Auch auf die Frage, weshalb man sie nach der Intervention von A____ bäuchlings auf dem Boden liegen liess, antwortete er nur: «Weiss ich nicht» (Akten S. 542). Des Weiteren sagte er auf Frage hin aus, dass er nie geäussert habe, medizinische Hilfe herbeizurufen. Das sei nie das Thema gewesen. «Wie erwähnt hielten wir es aus unserer Erfahrung heraus für ein Schauspiel» (Akten S. 540). E____ habe angewiesen, J____ beizuziehen, da es sich bei der Person am Boden um eine Frau gehandelt habe. Er habe hierauf Frau A____ angefunkt. Diese habe der Frau am Boden die Hose ausgezogen, da man ihr ein reissfestes Bekleidungsstück geben wollte. «Wir haben oft die Erfahrung gemacht, dass Insassen etwas erreichen wollen und deswegen uns oft was vorspielen. Da ich auch Atemgeräusche gehört habe, war dies ganz klar ein Lebenszeichen für mich. Und aus der Erfahrung heraus dachte ich mir, dass die Frau uns was vorspielen wollte» (Akten S. 535/6). Sie seien deswegen aus der Zelle gegangen und hätten sich zurückgezogen, «damit die Person denkt, dass sie ihr Ziel nicht erreicht hat» (Akten S. 536). Über die Zentrale habe er via Monitore beobachtet, was die Frau mache. Er habe aber dann bald darauf gemerkt, dass da etwas nicht stimmte und E____ gebeten, mit weiteren Mitarbeitern nochmals nach der Frau zu schauen. Kurze Zeit nach dem Eintreffen in der Zelle habe ihn E____ angerufen und ihn beauftragt, die Sanität zu alarmieren.
Vor Strafgericht äusserte er sich ebenfalls zum Sachverhalt. Er beschrieb, dass er nach dem Hinweis von N____ in die Zentrale gegangen sei und auf dem Bildschirm eine Situation erkannt habe, in welcher er reagieren musste. Die konkrete Erhängungssituation habe er erst erkannt, als er die Zelle betrat: «wo muss ich schneiden, ich bin ins Büro und suchte die Schere, damit ich schneiden könnte und sah dann, ich kann schneiden und habe das nach bestem Wissen und Gewissen und brachte die Schere zurück» (erstinstanzliches Protokoll S. 17). Er habe die Schere versorgt und sei in die Zelle zurückgekommen, «dann ging es drum, mit Wasser zu beträufeln zum Reflexe sehen zu können». Dabei habe er Atemgeräusche wahrgenommen. Zudem habe er einen Becher Wasser geholt und sei damit zur Zelle zurückgegangen; jemand habe erwähnt, dass die Frau aufs Wasser Reflexe gezeigt habe «und für mich war das in dem Moment ein Lebenszeichen, wir hatten Atemgeräusche gehört und Reflexe und ok, Lebenszeichen» (erstinstanzliches Protokoll S. 18). Er habe dann sofort an Schauspielerei gedacht, das habe er immer wieder in der Sonderstation. Das habe er aber nicht geäussert, er wisse nicht, ob die anderen auch dieser Meinung gewesen seien (erstinstanzliches Protokoll S. 18). Er habe dann die Anweisung bekommen, A____ herbeizuholen und habe ihr gefunkt, sie solle unverzüglich kommen. Es sei eben um eine Frau gegangen, «eine Frau anfassen, ist eine Hemmschwelle, mit nacktem Oberkörper, es ging auch drum, ihr die Hose abzuziehen, damit man das Sicherheitswestli geben kann, damit nicht noch etwas mit dem Trainerunterteil passieren kann» (erstinstanzliches Protokoll S. 18). Man habe das dann so gemacht und vor der Zelle gewartet. Auf Anweisung von E____ habe man dann die Station 14 verlassen und die Frau allein gelassen; er, G____, solle wieder zurück in die Zentrale gehen und die Frau weiter beobachten. E____ sei dann auch hinunter in die Zentrale gekommen und habe sich neben ihn gestellt «und wir beobachteten das kurz und bemerkten dann, wir gehen nochmal hoch». Was danach geschehen sei, wisse er nicht, weil er in der Zentrale geblieben sei (erstinstanzliches Protokoll S. 19). Er habe dann ein Telefon oder einen Funk von E____ bekommen, die Alarmierung zu machen und die Einsatzzentrale der Polizei alarmiert; weshalb nicht direkt die Ambulanz, könne er nicht sagen (erstinstanzliches Protokoll S. 19/20). Auf Frage, weshalb er die Beamtin, die ihm mit der Sanität habe verbinden wollen, direkt abgewürgt und gemeint habe, er wisse nichts, meinte er: «das weiss ich nicht mehr (a.F.) Stress, ich wusste nichts zu sagen» (erstinstanzliches Protokoll S. 20). Auf Frage erklärte er weiter, dass er wisse, wie man eine bewusstlose Person platzieren könne; das hätten sie im 1. Hilfekurs im UG gelernt. Er habe aber gedacht, sie sei nicht bewusstlos gewesen, weil sie geatmet habe. Auf den Vorhalt, dass auch ein Bewusstloser atme, erwiderte er: «Ich war so im Stress» (erstinstanzliches Protokoll S. 19).
4.
4.1 Bei der Obduktion konnten gemäss M____, dem späteren IRM-Gutachter, ein Stauungssyndrom im Kopfbereich, Stauungsblutungen, eine diskrete Strangulationsmarke am Hals (ein Grenzfall zwischen Erhängen und Erdrosseln) sowie keine Hinweise auf eine Dritteinwirkung festgestellt werden. Gemäss IRM-Kurzgutachten vom 31. Oktober 2018 war die Blutversorgung des Gehirns und damit die Sauerstoffzufuhr vorliegend durch die Strangulation mit einem relativ elastischen Traineroberteil nicht vollständig unterbrochen gewesen. Bei einer solchen unvollständigen Unterbrechung der Blutversorgung sei nach etwa 5 Minuten mit den ersten irreversiblen Schäden des Gehirns zu rechnen. Die Hirnschädigung könne auch nach dem Befreien aus der Erhängungssituation noch zunehmen. Ein wesentlicher Grund dafür sei das Reperfusionstrauma, das durch die erneute Sauerstoffzufuhr entstehen könne und im Ergebnis eine zunehmende Schwellung des Gehirns bewirke (Akten S. 631). Eine frühzeitige Rettung sei daher immer angezeigt, solange noch keine sicheren Todeszeichen nachweisbar seien (Akten S. 631). Vorliegend sei das bewusstlose Opfer zuerst in einer unnatürlichen Körperposition belassen worden, in welcher ausreichende Atembewegungen nicht möglich seien. Es sei von einem lagebedingten Ersticken auszugehen. Die Einschränkung der Atmung für mindestens weitere 2 Minuten nach Beendigung der Strangulation habe den vorbestehenden Sauerstoffmangel des Gehirns weiter verstärkt. Auch danach, als das Opfer flach auf den Boden gelegt wurde, sei eine unbeeinträchtigte Atmung immer noch nicht möglich gewesen, denn das Opfer sei in Bauchlage mit dem Gesicht auf dem Boden gelegen, der Kopf durch die Ecke der Zelle in dieser Lage fixiert (Akten S. 631 f.)
4.2 Der Gutachter wurde anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu seinen Erkenntnissen befragt (vgl. erstinstanzliches Protokoll S. 32 ff.). Er gab dabei erneut an, dass im Falle einer stabilen Seitenlage – also der Freimachung der Atemwege – nach Abtrennen des Strangmaterials mit darauffolgender Alarmierung der Sanität und intensivmedizinischer Betreuung die Chancen des Opfers, gerettet zu werden (unabhängig von der Frage, inwiefern das Gehirn schon gewisse Schädigungen erfahren haben könnte), als gut bezeichnet werden könnten. Nach einem Zeitraum von 5 Minuten vom Beginn der Strangulation bis zur Entfernung des Strangmaterials könne das Gehirn noch nicht so stark geschädigt gewesen sein, dass eine Rettung nicht mehr möglich gewesen wäre. Die Komplikation eines sogenannten Reperfusionstraumas, die erst nach erneuter Sauerstoffzufuhr im Gehirn entstand, hätten die Beschuldigten nicht alleine beheben können, jedoch hätten auch insofern beim Zuzug des Notfalldienstes gemäss Ausführungen des Gutachters gute Chancen bestanden, auch diese gesundheitliche Folgebeeinträchtigung in der Notfallstation in den Griff zu bekommen. Die Frage ob das Opfer (angesichts der vorhandenen Punkteinblutungen) an den 5 Minuten ohne das Trauma hätte sterben können, lasse sich nicht beantworten, weil das Trauma nicht weggedacht werden könne. Wie viel Prozent Anteil auf das Erhängen gehe und wieviel auf die anschliessende Lage, könne er ebenfalls nicht sagen. Beim Auftreten von Stauungsblutungen bestehe ab dem Moment Lebensgefahr, da sei viel von Zufällen abhängig. Nach dem Erhängungsvorgang und der relativ kurzen Zeit nach 5 Minuten hätte eine gute Chance bestanden, das Opfer mit entsprechender medizinischer Hilfe zurückzuholen. Diese sei vertan worden, weil es weitere 14 Minuten nicht richtig habe atmen können aufgrund der hierfür untauglichen Körperposition. Nach dieser Zeit habe das Opfer einen derart grossen Hirnschaden erlitten, dass es nicht mehr zu retten gewesen sei (erstinstanzliches Protokoll S. 39).
4.3 Vor Appellationsgericht wurde M____ erneut als Sachverständiger vorgeladen und ergänzend zu seinen bisherigen Ausführungen erneut befragt (zweitinstanzliches Protokoll S. 6 ff.). Ihm wurde zunächst die Frage gestellt, ob seine bisherigen gutachterlichen Äusserungen so zu verstehen seien, dass das Opfer wohl hätte überleben müssen, wenn es nach den 4.5 Minuten, in welcher eine Strangulationssituation mit einem dehnbaren Oberteil bestand, sofort fachgerecht gelagert worden wäre, also in stabiler Seitenlage. Hierauf gab er zu Protokoll: «Mit hoher Wahrscheinlichkeit, ja. Man geht davon aus, dass erste irreversible Schäden des Gehirns ungefähr nach 5 Minuten des Unterbruchs der Sauerstoffzufuhr auftreten». Mit irreversiblen Schäden sei das Absterben von Nervenzellen gemeint. Zudem hätte sich die hohe Wahrscheinlichkeit des Überlebens des Opfers noch zusätzlich erhöht, wenn dieses statt nur in eine stabile Seitenlage gebracht, sofort mit Hilfemassnahmen wie beispielsweise einer Herzmassage oder dem Einsatz eines Defibrillators, versorgt worden wäre. Das Gehirn verfüge bei einem plötzlichen Blutversorgungsstopp über eine Sauerstoffreserve von etwa zehn Sekunden, danach trete Bewusstlosigkeit ein. Innerhalb von fünf Minuten entstünden die ersten Schäden, und nach spätestens 15 Minuten bei normaler Körpertemperatur sei ein Überleben nicht mehr möglich. Im vorliegenden Fall eines Erhängungsvorgangs mit elastischem Material sei anzunehmen, dass anfänglich noch eine gewisse Durchblutung des Gehirns stattgefunden habe. Aufgrund eines massiven Stauungsproblems seien Stauungsblutungen im Gesichtsbereich entstanden, da der Blutabfluss abgewürgt worden sei, während der Druck in den Schlagadern weiterhin Blut in den Kopf gepumpt habe. Anfangs sei die Durchblutung noch nicht vollständig zum Stillstand gekommen, doch mit zunehmendem Druck sei auch dieser letztlich unterbrochen worden, woraufhin der kritische Zeitablauf begonnen habe. Das Opfer habe sich während rund 4.5 bis 5 Minuten in einer Strangulationssituation befunden, allerdings mit einem dehnbaren Oberteil. Die Luftzufuhr sei hierbei nicht vollständig abgeschnitten gewesen. Das Opfer sei am Ende der Strangulation nicht verstorben und es hätten «ohne Zweifel gute Chancen» bestanden, das Opfer noch zu retten. Auf Nachfrage erklärte der Sachverständige, dass anhand der Videoaufnahmen nachvollzogen werden könne, dass die Bewusstlosigkeit spätestens in dem Moment eingetreten sei, als das Opfer herunterrutschte und die Beine ausstreckte (vgl. Zeitstempel der Videoüberwachung 12:35:44). Danach sei weiterhin Sauerstoff verbraucht worden, und es habe etwa fünf Minuten gedauert, bis erste Zellen zu sterben begannen.
Die Präsidentin stellte hierauf die Schlussfolgerung zur Frage, dass das Opfer demnach unter Umständen ohne Schäden hätte davonkommen können, was der Sachverständige bestätigte. Zum Thema des Reperfusionstraumas erklärte der Sachverständige vor Appellationsgericht, dass es sich um ein häufiges Phänomen handle, insbesondere bei Schlaganfällen, da dort bestimmte Gehirnregionen vorübergehend nicht mehr durchblutet würden. Es bestehe die Tendenz, dass auch nach Beendigung des schädigenden Ereignisses, wenn die Blutgefässe wieder durchgängig gemacht würden, der Schaden noch grösser werden könne. Der Effekt hänge jedoch stark von der Zeit ab, und je schneller mit entsprechenden Behandlungen begonnen werde, desto mehr Gehirn könne gerettet werden. Auf die Frage, ob eine rasche und sachgerechte Lagerung des Opfers, insbesondere die stabile Seitenlage nach dem Abnehmen des Strangs, die Wahrscheinlichkeit eines Reperfusionstraumas hätte beeinflussen können, erklärte der Sachverständige, dass ein Trauma in jedem Fall vorhanden sei, aber die Schwere des Reperfusionstraumas davon abhänge, wie schnell die Durchblutung wiederhergestellt werde. Je länger diese unterbrochen bleibe, desto ausgeprägter sei das Trauma. Danach befragt, ob die stabile Seitenlage zur Wiederherstellung der Durchblutung beigetragen hätte, bejahte der Sachverständige dies mit hoher Wahrscheinlichkeit. Dies sei ausschliesslich eine Frage der Durchblutung. Zudem bestätigte er, dass die stabile Seitenlage die Durchblutung verbessere, insbesondere im Vergleich zu einer Lagerung auf dem Gesicht. Weiter führte der Sachverständige vor Appellationsgericht aus, dass in der speziellen Situation eine Überstreckung des Kopfes die Durchblutung des Kopfes hätte verhindern können. Gleichzeitig müsse auch die Atembehinderung berücksichtigt werden. Im Falle einer Strangulation sei die entscheidende Funktion die Durchblutung, da der Kehlkopf verschlossen und eine Atmung nicht mehr möglich sei. Der Sachverständige erklärte vor Appellationsgericht des Weiteren, dass das Opfer vorliegend aufgrund der unnatürlichen Körperhaltung mit nach hinten überstrecktem Oberkörper nicht tief habe einatmen können, wodurch es ihm unmöglich gewesen sei, den Sauerstoffgehalt im Blut zu erhöhen. Er sei überzeugt, dass das Opfer bewusstlos gewesen sei, da es selbst auf Schmerzen, welche bei der unnatürlichen Lagerung offensichtlich seien, nicht mehr reagiert habe.
Ein Reperfusionstrauma sei bei Suiziden weniger relevant, da der Tod meist rasch eintrete. Es sei jedoch möglich, dass eine Hirnschädigung durch Sauerstoffmangel zu Wassereinlagerungen und einem tödlichen Anstieg des Hirndrucks geführt habe. Auf Nachfrage der Staatsanwaltschaft bestätigte der Sachverständige nochmals explizit, dass das Opfer mit hoher Wahrscheinlichkeit überlebt hätte – unabhängig davon, ob ein Reperfusionstrauma eingetreten wäre oder nicht – sofern die Beschuldigten die stabile Seitenlage hergestellt hätten. Bezüglich der vor Strafgericht getroffenen Aussage, dass es beim Auftreten von Stauungsblutungen vom Zufall abhänge, ob die Person daran versterbe oder nicht, erklärte der Sachverständige, dass diese Aussage nach wie vor richtig sei. Dies gelte für den Fall, dass keine medizinische Hilfe hinzukomme. Wenn eine Person stranguliert oder erwürgt werde, sei davon auszugehen, dass ab dem Auftreten von Stauungsblutungen Lebensgefahr bestehe. Diese Lebensgefahr könne jedoch unterbrochen werden, wenn rechtzeitig Hilfe geleistet werde. Falls jedoch keine Rettungsmassnahmen ergriffen würden, bleibe es dabei, dass mit dem Auftreten der Stauungsblutungen Lebensgefahr bestehe. Zur Grundlage dieser Aussage führte der Sachverständige weiter aus, dass es wissenschaftliche Publikationen sowie eine dreistellige Zahl von dokumentierten Fällen gebe, in denen eine Strangulation zweifelsfrei nachgewiesen sei. Von 100 Fällen, die tödlich endeten, seien bei 99 Stauungsblutungen festzustellen gewesen. Bei überlebten Strangulationsfällen hingegen seien nicht in jedem Fall Stauungsblutungen nachgewiesen worden. Daraus sei der Schluss gezogen worden, dass das Auftreten von Stauungsblutungen ein Hinweis auf eine bestehende Lebensgefahr sei.
Auf die Frage der Verteidigerin von C____, mit welcher Wahrscheinlichkeit der Tod des Opfers hätte abgewendet werden können, wenn es schnell intensivmedizinische Hilfe erhalten hätte, antwortete der Sachverständige, dass er dies zahlenmässig nicht beantworten könne, da er das nicht wisse. Daraufhin fragte die Verteidigerin den Sachverständigem, wie es dann möglich sei, dass er zum Schluss komme, dass das Opfer – wäre es rechtzeitig in eine stabile Seitenlage versetzt worden – mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht gestorben wäre. Der Sachverständige erklärte, dass es sich um eine rein statistische Aussage basierend auf der entsprechenden Fachliteratur handle. Nach etwa 5 Minuten absolutem Sauerstoffmangel entstünden erste irreversible Schäden im Gehirn, die dann sukzessive stärker würden. Nach etwa 15 Minuten seien bei weiterbestehender Schädigung die Hirnschäden so gross, dass der Tod eintrete. Dazwischen bestehe eine abnehmende Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen Rettung.
E. Rechtliche Würdigung
1. Fahrlässige Tötung durch Unterlassen
1.1 Die Staatsanwaltschaft hat die vier Beschuldigten wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen nach Art. 117 i.V.m. Art. 11 StGB angeklagt. Dabei wird den Beschuldigten konkret vorgeworfen, selbst die rudimentärsten Hilfeleistungen nicht unternommen zu haben, indem sie das Opfer, nachdem sie die Zelle betraten, zwar zeitgerecht vom Strang losschnitten, aber danach mit überstrecktem Rücken in der Ecke, am Boden auf dem Unterkörper liegend und mit dem Gesicht in die Ecke gestützt, einfach hilflos liegen liessen.
1.2
1.2.1 Die Vorinstanz bejahte hinsichtlich dieses Vorwurfs bei allen Beschuldigten den Taterfolg, die Garantenstellung, die Nichtvornahme der gebotenen Handlung sowie eine Sorgfaltspflichtverletzung. Sie sah jedoch die Vermeidbarkeit und den Risikozusammenhang als nicht gegeben an. Zusammengefasst führte sie aus, auch wenn der Gutachter der lagebedingten Asphyxie einen «wesentlichen Anteil» am Tod des Opfers zugesprochen habe, sei es ihm nicht möglich gewesen, zu quantifizieren, wie hoch die Chancen einer Rettung gewesen wären für den Fall, dass es bei der rund fünfminütigen Erhängungssituation geblieben wäre und die Beschuldigten daraufhin im Sinne der angezeigten Sofortmassnahmen reagiert hätten. Angesichts der Ausführungen des Gutachters könne nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit gesagt werden, dass bei sorgfältigem Vorgehen der Beschuldigten der Tod des Opfers nicht eingetreten wäre.
1.2.2 Die Staatsanwaltschaft begründet ihre gegen dieses Urteil erhobene Berufung bezüglich allen vier Beschuldigten damit, das Strafgericht fusse seine Beurteilung über die Vermeidbarkeit auf der Ausnahme, d.h. darauf, dass das Opfer hätte sterben können. Dabei handle es sich um eine unzulässige Umkehr der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Grundsatz, dass es zwar eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Überlebens brauche, diese überwiegende Wahrscheinlichkeit aber auch genüge. Dass der Tod in Einzelfällen dennoch eintreten könne, führe rechtlich nicht zur Verneinung von dessen Vermeidbarkeit. Dabei handle es sich vielmehr bloss um theoretische Zweifel, die nicht zu berücksichtigen seien. Die gutachterlichen Ausführungen vor Gericht belegten, dass eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit des Überlebens in jedem Fall bestanden hätte, wenn die Beschuldigten die Insassin sofort reanimiert, hierfür in eine sichere Seitenlage gebracht und den Notfall verständigt hätten. Wenn es in das richterliche Ermessen falle, die überwiegende Wahrscheinlichkeit zu bejahen oder zu verneinen, so sei der Richter gleichwohl an die gutachterlichen Ausführungen gebunden und dürfe nicht ohne Gründe davon abweichen. Die Vorinstanz verletze diese Grundsätze, indem sie entgegen guten Reanimationschancen nach den ersten fünf Minuten, d.h. bei Entdecken und den «guten Aussichten auf Behandlung» eines Reperfusionstraumas bei baldiger Verlegung in eine Notfallstation, wie sie der Sachverständige in der Verhandlung geäussert habe, den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Überlebens d.h. den Nachweis einer Vermeidbarkeit verneine. In rechtlicher Hinsicht würden im angefochtenen Urteil die Anforderung an die Vermeidbarkeit des Todeseintrittes insofern überdehnt, als eine weitere medizinische Komplikation berücksichtigt werde, die bei einer anschliessenden Betreuung auf einer Intensivstation in den Griff zu bekommen gewesen wäre.
1.3
1.3.1 Nach Art. 117 StGB ist strafbar, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, was durch eine Handlung oder eine Unterlassung geschehen kann. Gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB begeht der Täter ein Verbrechen oder Vergehen fahrlässig, wenn er die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. Der Erfolg muss durch die Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht worden sein, sei diese in Form einer Handlung oder einer Unterlassung erfolgt (Pflichtwidrigkeitszusammenhang; vgl. Donatsch/ Godenzi/Tag, in: Strafrecht I [Hrsg. Daniel Jositsch], 10. Aufl. Zürich 2022, § 31 Ziff. 2.3 und § 32 Ziff. 2.5). Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 145 IV 154 E. 2.1; 143 IV 138 E. 2.1; 135 IV 56 E. 2.1). Fehlen solche, kann sich der Vorwurf der Fahrlässigkeit auf allgemein anerkannte Verhaltensregeln privater oder halbprivater Vereinigungen (BGE 127 IV 62 E. 2d mit Hinweis) oder auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen Gefahrensatz stützen (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; Urteile 7B_194/2022 vom 9. Oktober 2023 E. 3.3.3; 6B_315/2020 vom 18. Mai 2022 E. 4.1; je mit Hinweisen).
Die Straftat kann, wie erwähnt, auch durch pflichtwidriges Unterlassen (Art. 11 StGB) begangen werden. Voraussetzung ist in diesem Fall eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung) sowie die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen. Ein sogenanntes unechtes Unterlassungsdelikt liegt vor, wenn im Gesetz wenigstens die Herbeiführung des Erfolgs durch Tun ausdrücklich mit Strafe bedroht wird, der Beschuldigte durch sein Tun den Erfolg tatsächlich hätte abwenden können (Vermeidbarkeit des Erfolgseintritts), dies aber pflichtwidrig nicht getan hat, und er infolge seiner Garantenstellung dazu auch verpflichtet war, sodass die Unterlassung der Erfolgsherbeiführung durch aktives Tun als gleichwertig erscheint. Für die Annahme einer Garantenstellung genügt nicht jede, sondern nur eine qualifizierte Rechtspflicht (BGE 141 IV 249 E. 1.1 mit Hinweisen).
Die Frage der Vermeidbarkeit ist nur zu prüfen, wenn pflichtwidriges Verhalten nachgewiesen ist. Dann wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 140 II 7 E. 3.4; 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen).
1.3.2 Die Verteidigungen der vier Beschuldigten stellen sich zunächst auf den Standpunkt, es sei vorliegend von einem freiverantwortlichen Suizid des Opfers auszugehen, bei welchem eine strafrechtliche Verantwortung nach Art. 115 StGB ausser Betracht falle. Dieser frei gewählte Suizid könne nicht als tatbestandsmässiger Erfolg im Sinne des angeklagten Tötungsdelikts gelten. Entscheidend sei nicht, ob jemand sich im Strafvollzug oder in einer psychiatrischen Anstalt befinde oder ob Fürsorgepflichten Dritter bestünden, sondern primär, ob das Opfer im Zeitpunkt der Entscheidung, sein Leben zu beenden, urteilsfähig gewesen sei oder nicht. Fahrlässiges Unterlassen sei bezüglich eines Suizids einer urteilsfähigen Person nicht strafbar. Vorliegend sei das Opfer urteilsfähig gewesen, weswegen die Strafbarkeit der Beschuldigten zu verneinen sei.
1.3.3 Gemäss Art. 115 StGB wird bestraft, wer aus selbstsüchtigen Beweggründen jemanden zum Selbstmord verleitet oder ihm dazu Hilfe leistet, wenn der Selbstmord ausgeführt oder versucht wurde. Der Suizid ist dadurch charakterisiert, dass die sterbewillige Person das zu ihrem Tode führende Geschehen aufgrund einer eigenverantwortlichen Entscheidung auslöst und beherrscht. Davon kann nur gesprochen werden, wenn diese Person in Kenntnis der Bedeutung und vollen Tragweite ihres Verhaltens selbständig gehandelt hat. Bei der Beurteilung der Urteilsfähigkeit eines Suizidwilligen ist den dafür möglicherweise ursächlichen psychischen Ausnahmezuständen und depressiven Zuständen besonders Rechnung zu tragen (vgl. Schwarzenegger, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 115 StGB N 3 f.).
Vorliegend ist – entgegen der Argumentation der Verteidigungen – klarerweise nicht von einem in Eigenverantwortung begangenen Suizid des Opfers auszugehen. Die Videoaufnahmen von der Nacht vor der Einweisung in die Station 14 in die 24h-Überwachungszelle sowie bereits die Tatsache, dass eine Einweisung dorthin erfolgen musste, und ebenso die Aufnahmen vom Morgen in der Zelle belegen mit aller Deutlichkeit, dass die Suidzidhandlung keine freie Entscheidung war, die auf rationaler, wohlerwogener Überlegung basierte. Es handelte sich vielmehr um einen sogenannten Affektsuizid in einem Ausnahmezustand. Das Opfer befand sich erst seit drei Tagen in Ausschaffungshaft und stand vermeintlich (s. dazu Akten S. 186/187) kurz vor der Abschiebung. Da erfahrungsgemäss die erste Zeit einer Inhaftierung offenkundig als massiver Stressfaktor und regelrechte Ausnahmesituation zu bezeichnen ist, präsentierte sich ihr mentaler Zustand denn auch offensichtlich als äusserst aufgebracht. Hinzu kommt, dass sich das Opfer im fraglichen Zeitraum seiner Verzweiflung mit niemandem in ihrer Sprache austauschen konnte, da es nur sehr wenig Englisch sprach. In dieser Situation kann keine Rede davon sein, dass sein Sterbewunsch aufgrund eines selbstbestimmten, wohlerwogenen und dauerhaften Entscheids zustande gekommen wäre. Infolge fehlender Einsichts- und Steuerungsfähigkeit war seine Willensäusserung damit unbeachtlich, d.h. das Opfer war diesbezüglich nicht urteilsfähig. Ohnehin gilt es zu beachten, dass infolge der staatlichen Fürsorge- und Schutzpflicht, die sich aus Art. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Art. 35 BV ergibt, in einem Sonderstatusverhältnis, wie dem vorliegenden, die Hürde zur Bejahung einer Schuldunfähigkeit oder auch Urteilsunfähigkeit nicht allzu hoch angesetzt werden darf, ansonsten die verfassungsrechtliche Schutzpflicht gänzlich leerlaufen würde. Steht die Urteilsfähigkeit nicht mit Sicherheit fest, so hat der Staat, wenn immer möglich, rettend einzugreifen. Selbst wenn dadurch unter Umständen eine urteilsfähige Person an der Verwirklichung eines grundrechtlichen Anspruchs gehindert wird, geht die Schutzpflicht im Zweifelsfalle stets vor, und der Staat hat alle möglichen Massnahmen zur Verhinderung des Suizids und zur Rettung der betroffenen Personen zu ergreifen (vgl. Eva Maria Belser/Sandra Egli, Das Recht auf einen selbstbestimmten Tod, in: ZBJV 156/2020 S. 379, 400). Mit anderen Worten sind die Insassen einer staatlichen Einrichtung vor Verzweiflungstaten und deren Folgen ganz besonders zu bewahren. Im Ergebnis liegt hier klarerweise kein eigenverantwortlicher Suizid vor und damit ist Art. 115 StGB bereits aus diesem Grund nicht heranzuziehen, womit die Argumentation der Verteidigungen ins Leere geht.
Ergänzend ist anzumerken, dass auch keine Teilnahmehandlung zu einem Suizid vorlag. Die Beschuldigten haben keine Beihilfehandlung geleistet, schon gar nicht aktiv, sie kamen vielmehr erst post factum zum Opfer und haben mit dem Losschneiden vom Strang und dem anschliessenden Liegenlassen in einer, die freie Atmung verhindernden Position, einen neuen, selbständigen Kausalverlauf in Gang gesetzt. Ihr ursächliches Verhalten überlagerte die ursprüngliche Ursachensetzung und führte zurechenbar zum Tod des Opfers (vgl. hierzu nachfolgend E. II.E.1.3.5), indem sich aufdrängende Rettungsmassnahmen unterlassen wurden. Folglich würde auch unter diesem Aspekt Art. 115 StGB keine Anwendung finden.
1.3.4 Die Staatsanwaltschaft hat das Verhalten der Beschuldigten als Unterlassung angeklagt und die Vorinstanz hat dieses auch als solche gewürdigt. Das setzt, wie bei jedem unechten Unterlassungsdelikt, eine Garantenstellung voraus (Art. 11 Abs. 2 StGB). Diese ist vorliegend im Wesentlichen unbestritten und wirft auch keine ernsthaften Fragen auf; es kann somit auf S. 19–20 des erstinstanzlichen Urteils verwiesen werden. Es bestehen keine Zweifel dahingehend, dass die vier Beschuldigten als Aufseher eines Gefängnisses eine gesteigerte Verantwortung für die Insassin O____† hatten und nach ihrem Suizidversuch umgehend eingreifen mussten. Die Garantenstellung ergibt sich aus gesetzlichen Vorgaben, die den Schutz der Insassen und die Wahrung dieses Schutzes vorschreiben. Sie ist zudem aus dem faktischen Abhängigkeitsverhältnis, d.h. aus dem konkreten Machtgefälle und der Unmöglichkeit von Insassen, sich selbständig Hilfe zu verschaffen, abzuleiten.
1.3.5 Was die Nichtvornahme der gebotenen Handlung betrifft, so konnten vorliegend die Aufseher das Erhängen des Opfers nicht verhindern und dies wird Ihnen auch nicht zum Vorwurf gemacht. Sie reagierten rechtzeitig soweit es darum ging, das Opfer – nachdem sie in der Zelle eintrafen – aus der Strangulation mit einem Kleidungsstück zu befreien. Im Anschluss daran setzte jedoch eine neue Ursache ein, die den Tod gemäss den dargelegten gutachterlichen Feststellungen letztlich bewirkte. Dabei wird den vier Beschuldigten ein Unterlassen vorgeworfen, indem sie die Insassin zwar zeitgerecht losschnitten, aber danach mit überstrecktem Rücken in der Ecke, am Boden auf dem Bauch liegend und mit dem Gesicht in die Ecke gestützt, einfach hilflos liegen liessen und insofern es unterlassen haben, das Opfer (mindestens) in eine Seitenlage zu bringen.
Hinzu kommt das Unterlassen, zeitnah professionelle medizinische Hilfe herbeigeholt zu haben. In einer ersten Phase haben die Beschuldigten E____, G____ und C____ nach Entfernung des Strangs bei erkennbarer Gefahr für das Leben, anstatt Rettungsmassnahmen zu ergreifen, die Insassin in einer unnatürlichen Körperposition mit dem Gesicht in der Zellenecke und mit nach hinten überstrecktem Oberkörper mehrere Minuten liegen lassen. Dies obwohl in dieser Position ausreichende Atembewegungen weiterhin nicht möglich waren, was sich nach dem Sauerstoffmangel, der bereits durch die Strangulierung eingetreten war, als fatal erwies. Dies, obwohl in dieser Position ausreichende Atembewegungen weiterhin nicht möglich waren. Auch in der Folgephase – zwei Minuten später – nach dem Hinzukommen der Beschuldigten A____, welche ebenso wie die bereits vorher anwesenden Beschuldigten die Gefahr aufgrund der zur Verfügung stehenden Informationen und der Ausbildung sowie der Berufserfahrung hätte erkennen können und müssen, liessen die Beschuldigten das Opfer in Bauchlage mit dem Gesicht gegen unten und Fixierung in der Zellenecke ohne freie Atmung liegen und unterliessen weiterhin rettende Sofortmassnahmen. Insofern nahmen sie die in der Situation gebotenen Handlungen nicht rechtzeitig vor.
Im ergänzenden Gutachten vom 7. Januar 2019 (Akten S. 636–638) führt der Gutachter unter genauerer Berücksichtigung der zeitlichen Abläufe aus, eine erfolgreiche Rettung erscheine nach der relativ kurzen Zeit «durchaus noch möglich», allerdings sei im Regelfall nach etwa 5 Minuten Unterbrechung der Blutversorgung des Gehirns mit ersten Hirnschäden zu rechnen. In Bezug auf die nach den wahrgenommenen Atembewegungen durchgeführte unnatürliche Körperposition mit dem Gesicht in der Zellenecke und nach hinten überstrecktem Oberkörper, in welcher man die Verstorbene liegen gelassen habe, seien Atembewegungen nur sehr eingeschränkt möglich. Man spreche auch von einer «positional Asphyxie», einem Ersticken in abnormer Körperposition. Danach sei das Opfer in Bauchlage mit dem Gesicht auf dem Boden zu liegen gekommen, wobei der Kopf durch die Zellenecke fixiert worden sei.
Vom Entfernen des Strangmaterials bis zum Drehen auf den Rücken seien 13 Minuten und 3 Sekunden vergangen. Insgesamt habe es 18 Minuten und 40 Sekunden vom Beginn der Erhängungssituation bis zur endgültigen Befreiung der Atemwege gedauert. Erst nach rund 18 Minuten und 40 Sekunden seit Beginn der Erhängungssituation wurde die Insassin zumindest auf den Rücken gedreht und damit eine Verbesserung der Atmungssituation herbeigeführt. Nach dieser Zeit eines Sauerstoffmangels sei das Gehirn unter normalen Bedingungen bereits so weit geschädigt, dass eine vollständige Wiederherstellung seiner Funktion sehr unwahrscheinlich und in den meisten Fällen bereits der Tod eingetreten sei. Vorliegend sei die Schädigung so weit gewesen, dass zwei Tage später der Tod eingetreten sei (Akten S. 638).
1.3.6 Bezüglich der Sorgfaltspflichtverletzung stellen sich die Beschuldigten im Wesentlichen wie bereits dargelegt auf den Standpunkt, alles aus ihrer Sicht notwendige unternommen zu haben, da die Verstorbene nach Abnahme des Strangmaterials geseufzt, geatmet und sogar geblinzelt habe. Hätten sie gewusst, dass ihr medizinischer Zustand prekär sei respektive von einem echten Suizidversuch auszugehen sei, hätten sie anders reagiert. Aus der Erfahrung heraus seien sie jedoch der Auffassung gewesen, dass die Insassin ihnen etwas vorspiele. Es wurde des Weiteren eingewendet, dass die Beschuldigten über keinerlei hirneichende Ausbildung zur Einschätzung der Bewältigung der Situation verfügten und mit der Situation schlicht überfordert gewesen seien.
Wie die Vorinstanz überzeugend darlegt, stellt das Verhalten jedes der vier Beschuldigten eine klare Sorgfaltspflichtverletzung dar. Es kann zunächst in diesem Punkt auf die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts verwiesen werden (Urteil S. 21–25). Zusammengefasst ist erstellt, dass allen vier Beschuldigten klar war, dass sie es mit einem Suizidversuch zu tun hatten, als sie Kenntnis von der Erhängungssituation hatten. Von diesem Moment an hätte sich bei jedem von ihnen zum Vornherein jegliche weitere Spekulation über das weitere Verhalten des Opfers verboten.
Das den Beschuldigten bekannte Sicherheitskonzept in der damaligen Fassung schrieb klar vor, dass bei einem Suizidversuch von Montag–Freitag tagsüber jedenfalls der Medizinische Dienst beizuziehen sei, schon nur, um den Zustand des Opfers einzuschätzen (Akten S. 670/1). Die «Checkliste Suizidversuch» verlangte ebenfalls bei Anwesenheit des Medizinischen Dienstes einen Alarm an diesen (Akten S. 676). Es war auch für alle Beschuldigten bei weitem nicht das erste Mal, dass sich ein Suizid oder Suizidversuch während ihrer Dienstzeit im Untersuchungsgefängnis Waaghof ereignete. Vielmehr haben alle Beschuldigten schon mehrmals Suizid(versuche) erlebt (vgl. Übersicht, Akten S. 530). Die Beschuldigten haben sich demnach zum einen nicht gemäss ihren internen Vorschriften verhalten. Zum anderen hätten sie als für das Opfer mitverantwortliche Aufseher schon nur aufgrund ihrer Kenntnisse der Ersten Hilfe die Pflicht gehabt, das Opfer zumindest in Seitenlage zu bringen und sich zuverlässig zu vergewissern, ob es normal atmete und bei Bewusstsein war – das haben sie klar unterlassen. Betrachtet man die unnatürliche und augenscheinlich schmerzhafte Position, in welcher das Opfer belassen wurde, ist klar, dass es keinerlei medizinischen Fachwissens bedarf, um zu realisieren, dass diese Lage nach vorherigem, wie auch immer intensivem Abschneiden der Luftzufuhr nicht zur Wiederherstellung einer unbeeinträchtigten Atmung taugen kann. Der blosse Verdacht, das Opfer könnte allenfalls «simulieren», sich also bewusstlos stellen, hat die Beschuldigten von ihren Pflichten zur Hilfeleistung nicht entbunden.
Dies gilt auch für die sich auf tieferer Hierarchiestufe befindlichen C____ und A____. Alle Beschuldigten hatten dieselben Handlungsvorgaben und Instruktionen erhalten. Im Übrigen gebietet es auch die Sorgfalt, erkennbar falschen Entscheidungen eines Vorgesetzten in einer derart akuten Gefahrensituation zumindest so weit entgegenzuwirken, als dies durch ein einfaches und völlig unproblematisches Handeln möglich ist.
Die Verteidigung von C____, wendet ein, ihr Mandant sei derjenige gewesen, der damals empfohlen habe, das Opfer auf das Bett zu verlegen. Dies ergebe sich aus den Videoaufnahmen, welchen zu entnehmen sei, wie C____ auf das Bett zeige. Dadurch wären die Atemwege wieder frei gewesen und somit hätte einer der Umstände, welcher gemäss den Ausführungen des Sachverständigen mitursächlich für den Tod des Opfers gewesen sein könnte, aufgehoben werden können. Diesbezüglich gilt es zunächst anzuführen, dass C____ selbst, diesbezüglich befragt, zunächst aussagte, er wisse nicht mehr, wieso er auf das Bett gezeigt habe (Akten S. 505). Vor erster Instanz erklärte er, er glaube, er habe den Vorschlag gemacht, sie auf das Bett zu legen, er wolle aber auch nicht falsch aussagen. Dazu ist anzumerken, dass sich C____ bei seiner früheren Befragung zweifellos daran erinnert hätte, wenn er diesen potentiell lebensrettenden Vorschlag tatsächlich gemacht hätte.
Aus den Videoaufnahmen ergibt sich, dass C____ zwar ganz kurz in Richtung Bett zeigt, es handelt sich jedoch nicht um eine fürsorgliche Geste. Vielmehr zeigt er konkret und zielgerichtet auf die sich auf dem hinteren Teil des Bettes befindliche, zusammengefaltete blaue Decke (vgl. Zeitstempel Videoüberwachung 12:41:22), sodass anzunehmen ist, dass es um diese gegangen ist. Im Übrigen gab keiner der andern Beschuldigten an, C____ habe vorgeschlagen, das Opfer auf das Bett zu legen. Diese dargelegten Umstände berücksichtigend, ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass C____ vorgeschlagen hat, das Opfer auf das Bett zu legen. Vielmehr handelt es sich bei diesem Einwand der Verteidigung um eine Schutzbehauptung.
Bezüglich der erst später auf Anordnung von E____ zum Ausziehen der Hose des Opfers hinzugeholten A____, welche die Zelle ziemlich genau zwei Minuten nach den drei Mitbeschuldigten betrat, ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass sie zwar die eigentliche Erhängungssituation nicht selbst gesehen hatte, über diese jedoch eigenen Angaben zufolge vor Betreten der Zelle kurz informiert worden war (Akten S. 581, erstinstanzliches Protokoll S. 24 f.). Doch obschon sie ausserdem nicht wusste, wie lange die Insassin schon gehangen hatte, präsentierte sich auch ihr die äusserst unnatürliche, überstreckte und sicherlich schmerzhafte Körperposition des Opfers in der Ecke der Zelle, trotz derer dieses keinerlei Bewegung machte oder sich daraus zu befreien versuchte. Kommt hinzu, dass das Opfer beim Ausziehen der Hose noch immer mit dem Gesicht in der Ecke regungslos zu Boden glitt und nunmehr mit dem Gesicht nach unten am Boden liegen blieb, wiederum ohne irgendeine Bewegung zu machen. Dass sie demnach bewusstlos war, musste sich A____ im Zusammenspiel mit der ihr bekannten Erhängungssituation ebenso aufdrängen. Dabei verfügte sie im Vergleich zu den anderen Beschuldigten über die längste Berufserfahrung (vgl. Akten S. 332) und war trotz des hierarchischen Gefälles offenkundig in der Lage, Handlungsabläufe in Gang zu setzen, als sie zu einem späteren Zeitpunkt verkündete, es müsse nun die Reanimation durchgeführt werden (Akten S. 589, erstinstanzliches Protokoll S. 24). Eine Sorgfaltspflichtverletzung liegt somit bei allen vier Beschuldigten vor.
1.3.7 Ebenso ist zu bejahen, dass die Beschuldigten den möglichen Todeseintritt hätten voraussehen können und müssen. Ein relevanter Irrtum lag vorliegend nicht vor, auch nicht in ihrer Versicherung, sie seien davon ausgegangen, das Opfer spiele ihnen etwas vor. Selbstverständlich haben die Beschuldigten darauf vertraut, dass das Opfer (trotz der unsachgemässen Behandlung) überleben würde – ansonsten wären sogar die Voraussetzungen einer eventualvorsätzlichen Tötung erfüllt (zum Gefährdungsvorsatz s. nachfolgend E. II.E.2). Es ist indessen gerade das Wesen der Fahrlässigkeit, dass (pflichtwidrig) darauf vertraut wird, die Rechtsgutverletzung werde sich nicht einstellen. Massgeblich ist daher das Erkennenkönnen und -müssen der Gefahr für die betroffenen Rechtsgüter.
Die Beschuldigten waren in ihrer Denk- und Wahrnehmungsfähigkeit nicht beeinträchtigt, so dass auch sie die von ihrem Verhalten ausgehende Gefahr erkennen konnten und mussten – dies auch und erst recht unter Anwendung eines individuell-konkreten Massstabs. Angesichts der Position, in der das Opfer zurückgelassen wurde, ist wie bereits erwähnt offensichtlich, dass es keinerlei medizinisches Fachwissen bedurfte, um zu erkennen, dass eine ungestörte Atmung nach vorheriger, wie auch immer ausgeprägter Unterbrechung der Luftzufuhr, nicht wiederhergestellt werden konnte. Wie bereits dargelegt, wurde das Opfer vorliegend während langer Minuten in völlig unnatürlicher Körperhaltung reglos in der Ecke «angelehnt» belassen und nach dem Ausziehen der Hose dann bäuchlings liegengelassen, den Kopf ganz in der Ecke der Zelle «eingeklemmt». Einfachste und offensichtlichste Hilfeleistungen in Form der stabilen Seitenlage, Anwendung des ABC-Schemas und sofortigen Alarmierung der Sanität, welche auch einem Laien hätten zugemutet werden können, wurden nicht unternommen. Bei dieser Sachlage durften sich die vier Beschuldigten zweifellos nicht darauf verlassen, ihr Verhalten sei korrekt und sie hätten den möglichen Todeseintritt voraussehen können und müssen.
1.3.8 Es wäre den Beschuldigten sodann auch ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, sich pflichtgemäss zu verhalten. Sie haben eben gerade nicht alles unternommen, was – auch nach individuellen Kriterien – in ihrer Macht gestanden hat, um ein potentielles Versterben des Opfers zu verhindern. Vielmehr haben sie – fahrlässig von einer Simulation des Opfers ausgehend – die grundlegendsten Anforderungen missachtet, die an sie in der damaligen Situation zu stellen waren.
1.3.9 Weitere Voraussetzung ist die Vermeidbarkeit des Erfolgs. Dabei wird auf den hypothetischen Kausalzusammenhang abgestellt und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Das Bundesgericht folgt bei dieser Prüfung, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt (Urteil S. 26), in konstanter und auch jüngster Rechtsprechung der sog. Wahrscheinlichkeitstheorie, der sich auch die herrschende Lehre angeschlossen hat. Für die Zurechnung des Erfolgs zur Sorgfaltspflichtverletzung ist damit erforderlich, aber auch ausreichend, dass das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete. Bei Unterlassungsdelikten ist der hypothetische Kausalzusammenhang zwischen Unterlassung und Erfolg anzunehmen, wenn bei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre (zum Ganzen: BGE 135 IV 56 E. 2.1; 134 IV 26 E. 3.2.3, 131 IV 145 E. 5.1 und 2; 130 IV 7 E. 3.2; 116 IV 182 E. 4a; BGer 6B_1058/2022 vom 29. Januar 2024 E. 3.3; 6B_985/2023 vom 8. Januar 2024 E. 2.3.1.; 6B_47/2021 vom 22. März 2023 E. 3.3.3; 6B_1055/2020 vom 13. Juni 2022 E. 4.3.4; Donatsch/Godenzi/Tag, in: Strafrecht I [Hrsg. Daniel Jositsch], 10. Aufl. Zürich 2022, § 30 Ziff. 2.15, § 32 Ziff. 2.2). Wie das Bundesgericht wiederholt festgehalten hat, betrifft die Prüfung, «ob ein hypothetischer Kausalzusammenhang gegeben ist (...) eine Tatfrage, sofern die entsprechende Schlussfolgerung auf dem Weg der Beweiswürdigung aus konkreten Anhaltspunkten getroffen wurde und nicht ausschliesslich auf allgemeiner Lebenserfahrung beruht» (BGer 6B_1058/2022 vom 29. Januar 2024 E. 3.3, m. Hinw. auf BGE 132 V 393 E. 3.3; BGer 6B_197/2021 vom 28. April 2023 E. 3.2.4; 6B_315/2020 vom 18. Mai 2022 E. 4.2.1).
Wie bereits dargelegt wurde gab der Sachverständige vor Appellationsgericht zu Protokoll, dass das Opfer mit hoher Wahrscheinlichkeit überlebt hätte, wenn es nach dem Abschneiden vom Strang sofort in stabiler Seitenlage fachgerecht in Seitenlage gelagert worden wäre. Mit Blick auf die Aussagen des Gutachters ist – entgegen der Auffassung der Verteidigungen – festzustellen, dass sich dieser nicht widersprochen hat. Vielmehr hat er seine vorherigen Aussagen (im Gutachten vom 31. Oktober 2018, im Ergänzungsgutachten vom 7. Januar 2019 sowie vor erster Instanz) vor Appellationsgericht präzisiert. Seine Depositionen sind in ihrer Gesamtheit als schlüssiges Gutachten zu werten. Der Gutachter wurde vor Appellationsgericht gerade zu dem Zweck nochmals befragt, gewisse Unklarheiten, welche aufgrund seiner bisherigen Aussagen noch bestanden, zweitinstanzlich zu klären. Er sprach durchgehend von einer hohen Wahrscheinlichkeit (bzw. vor Strafgericht von «sicherlich guten Chancen») des Überlebens des Opfers bei korrekter Seitenlagerung sowie Verständigung der Ambulanz nach dem Abschneiden vom Strang. Diese hohe Wahrscheinlichkeit konnte der Sachverständige nicht konkret mit Prozentpunkten beziffern und er konnte ebenso wenig den Tod mit Sicherheit ausschliessen, auch wenn alles korrekt vorgenommen worden wäre. Dies ist jedoch beides zur Bejahung des hypothetischen Kausalzusammenhangs gemäss der dargelegten Rechtsprechung auch nicht notwendig.
Zudem bestätigte der Sachverständige ebenfalls ausdrücklich, dass sowohl betreffend die unterbrochene Sauerstoffzufuhr ins Gehirn als auch betreffend die Gefahr eines das nach erneuter Atmung auftretenden Reperfusionstraumas das Opfer mit hoher Wahrscheinlichkeit überlebt hätte, wenn die Beschuldigten eine stabile Seitenlage hergestellt und die Ambulanz verständigt hätten. Seine Aussage vor Strafgericht, dass beim Auftreten von Stauungsblutungen vom Zufall abhängig sei, ob die Person dann versterbe oder nicht, bestätigte er. Er präzisierte diesbezüglich aber entscheidend, dass das für den Fall gelte, dass keine medizinische Hilfe dazukomme (zweitinstanzliches Protokoll S. 15). Zusammenfassend wurde eine hohe Wahrscheinlichkeit des Überlebens gutachterlich durchgehend und widerspruchsfrei sowohl vor erster als auch vor zweiter Instanz klar bejaht. Die beiden Gutachten und die Ausführungen des Gutachters vor Strafgericht und in der Berufungsverhandlung erweisen sich als schlüssig und es ist daher vorliegend auf diese abzustellen. Das Opfer hätte – trotz sachgerechter Lagerung nach dem Abscheiden vom Strang – zwar auch zufällig sterben können, aber auf diese theoretisch denkbare Möglichkeit ist nicht abzustellen, weil eine hohe Wahrscheinlichkeit des Überlebens für die Fahrlässigkeitshaftung genügt. Demnach ist auch der hypothetische Kausalzusammenhang zwischen Unterlassung und dem Tod des Opfers anzunehmen bzw. die Vermeidbarkeit des Todes des Opfers zu bejahen, womit Art. 117 i.V.m Art. 11 StGB bei allen vier Beschuldigten erfüllt ist.
1.3.10 Schliesslich sind vorliegend weder Rechtfertigungsgründe noch Entschuldigungs- oder Schuldausschliessungsgründe ersichtlich. Folglich haben sich die vier Beschuldigten der fahrlässigen Tötung (durch Unterlassen) gemäss Art. 117 StGB i.V.m. Art. 11 StGB schuldig gemacht, was in diesem Punkt zu einer teilweisen Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerinnen führt.
2. Aussetzung (Art. 127 StGB)
2.1 Nach Art. 127 StGB steht unter Strafe, wer eine hilflose Person in seiner Obhut oder für die er zu sorgen hat, einer Gefahr für das Leben oder einer schweren unmittelbaren Gefahr für die Gesundheit aussetzt oder die Person in einer solchen Gefahr im Stich lässt.
Das Strafgericht hat eine Verurteilung wegen Aussetzung von Vornherein ausgeschlossen, da es ein vorsätzliches Vorgehen der Beschuldigten als nicht gegeben erachtete. Die Beschuldigten hätten glaubhafterweise den Tod respektive die entsprechende Gefährdung des Opfers nicht gewollt und auch nicht in Kauf genommen. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Privatklägerin K____ haben den Freispruch vom Vorwurf der Aussetzung ebenfalls angefochten, so dass er zu prüfen ist.
2.2 Als Sonderdelikt setzt Art. 127 StGB eine Art Garantenstellung für das Opfer im Sinne einer rechtlichen Verpflichtung, das Opfer vor Gefahren zu schützen voraus (Ege, in: Annotierter Kommentar, Bern 2020, Art. 127 StGB N 1; Stratenwerth/Bommer, Strafrecht BT I, 8. Aufl. 2022 S. 82/83). Diese ist vorliegend zweifellos gegeben, wobei auf die obigen Ausführungen verwiesen werden kann (vgl. E. E.1.3). Auch dass es sich beim Opfer um eine hilflose Person gehandelt hat – was auch situativ bedingt sein kann – trifft fraglos zu. In der Variante des im Stich Lassens stellt Art. 127 StGB ein echtes Unterlassungsdelikt dar: Das Opfer befindet sich in einer Gefahrenlage und der Täter unterlässt die erforderlichen Massnahmen zur Abwendung der Gefahr. Dabei ist nicht verlangt, dass der Täter völlig passiv bleibt oder sich vom Opfer entfernt, sondern jegliches Unterlassen der nötigen (und möglichen) Hilfs- und Rettungsmassnahmen ist tatbestandsmässig. Der Gefährdungserfolg liegt hier darin, dass die konkrete Gefahr nach dem Zeitpunkt, in dem die Hilfe hätte geleistet werden müssen, weiterbesteht oder wächst (Ege, in: Annotierter Kommentar, Bern 2020, Art. 127 StGB N 1, m. Hinw. Stratenwerth/Bommer, a.a.O. S. 85). Wären jegliche Hilfsbemühungen aussichtslos, kann immer noch ein untauglicher Versuch vorliegen (BGE 73 IV 168, E. 2). Während der Gefährdungserfolg bei der Lebensgefahr weniger streng umschrieben ist als bei Art. 129 StGB (es braucht keine unmittelbare Lebensgefahr), ist bei der blossen Gesundheitsgefährdung eine schwere und unmittelbare Gefahr vorausgesetzt. Alle diese objektiven Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
Bezüglich des Gefährdungsvorsatzes genügt dolus eventualis (BGer 6B_1165/2015 vom 20. April 2016 E. 2.3.2; 6B_77/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 4.2; 6B_40/2008 vom 20. Juni 2008 E. 3). Eventualvorsatz (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB) liegt vor, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 149 IV 248 E. 6.3, 57 E. 2.2; 147 IV 439 E. 7.3.1). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; 135 IV 12 E. 2.3.2; 134 IV 26 E. 3.2.2; 133 IV 9 E. 4.1).
Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen, etwa dass der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5; 131 IV 1 E. 2.2; 133 IV 9 E. 4.1, 1 E. 4.1; BGer 6B_1084/2023 vom 29. November 2023 E. 1.2.2; 6B_645/2023 vom 27. September 2023 E. 2.2.2; 6B_453/2023 vom 6. September 2023 E. 1.4.3). In einem neueren Leitentscheid führt das Bundesgericht aus: «Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Das gilt insbesondere dann, wenn bei Fehlen eines Geständnisses des Täters aus äusseren Umständen auf innere Tatsachen geschlossen werden muss. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter weiss um die Möglichkeit des Erfolgseintritts bzw. um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestands überein. Unterschiede bestehen beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich mithin nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, ‘will’ ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg ‘billigt’» (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; vgl. auch 133 IV 9 E. 4.1, BGE 133 IV 1 E. 4.1; BGer 6B_1084/2023 vom 29. November 2023 E. 1.3.3; 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.5.5; je m. Hinw.).
In BGer 6B_40/2008 vom 20. Juni 2008, einem Basler Fall betreffend Art. 127 StGB, führt das Bundesgericht dazu aus: «Auch der im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB bewusst fahrlässig handelnde Täter weiss um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung, doch vertraut er aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit darauf, dass der Erfolg nicht eintreten werde. Das gilt selbst für den Täter, der sich leichtfertig bzw. ‘frivol’ (...) über die Möglichkeit der Tatbestandserfüllung hinwegsetzt und mit der Einstellung handelt, es werde schon nichts passieren (...). Demgegenüber bedenkt der unbewusst fahrlässig handelnde Täter die Gefahr der Tatbestandsverwirklichung nicht einmal» (BGer 6B_40/2008 vom 20. Juni 2008 E. 4.2; vgl. auch BGE 69 IV 75 E. 5; BGer 6S.370/2006 vom 26. September 2006 E. 1.2).
In jenem Fall hat das Bundesgericht, im Unterschied zum Appellationsgericht, den Gefährdungsvorsatz verneint. Es ging um einen Onkologen, der Tumorpatienten mit einer selbst hergestellten Substanz behandelte. Das Bundesgericht anerkannte zwar, dass dem Arzt allenfalls vorgeworfen werden könne, er habe «leichtfertig oder gar frivol auf das Ausbleiben des Gefährdungserfolgs vertraut. Doch kann ihm nicht angelastet werden, er habe den Gefährdungserfolg, wenn auch nur ungern und notgedrungen, als einkalkulierte Möglichkeit in seinen Willen aufgenommen» (BGer 6B_40/2008 vom 20. Juni 2008 E. 4.3).
Vorliegend besteht die aufgezeigte Diskrepanz zwischen der Wissens- und der Willensseite in hohem Mass. Gemäss der zitierten Praxis, wonach vom Wissen des Täters auf den Willen zu schliessen ist, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann, wäre der Eventualvorsatz eigentlich zu bejahen. Dass eine Person, die für nicht genau bekannte Zeit (jedenfalls 5–6 Minuten waren nicht überblickbar, s.o.) aufgehängt ist, sich auch nach dem Losbinden in Lebensgefahr befindet, wenn man nicht wenigstens für eine optimale Lagerung mit freier Atmung sorgt, drängt sich selbst einem absoluten Laien als sehr wahrscheinlich auf, erst recht aber für die auf ähnliche Situationen vorbereiteten Beschuldigten. Von aussen betrachtet spricht daher jede Vernunft dafür, dass jemand, der sich so verhält wie die Beschuldigten, mit dem Fortbestand der Gefährdungssituation rechnet und sich mit ihr abfindet, sie in Kauf nimmt. Allerdings liegen im vorliegenden Fall starke Gegenindizien auf der Willensseite vor. Dass die Beschuldigten die Gefährdung im Sinne einer unbewussten Fahrlässigkeit nicht einmal in Betracht gezogen hätten, lässt sich zwar schon aufgrund der äusseren Umständen kaum behaupten. Die Beschuldigten hatten denn auch durchaus Bedenken und liessen das Opfer nicht einfach liegen, sondern sie unternahmen verschiedene, wenn auch völlig untaugliche und unzureichende Schritte und beobachteten das Opfer anschliessend. Wären sie nicht einmal auf die Idee gekommen, es könnte weiterhin eine ernsthafte Gefährdung bestehen, so hätten sie sich einfach entfernen und sich überhaupt nicht mehr um den Vorfall kümmern können. Indessen spricht vieles dafür, dass die Beschuldigten sich mit einer Gefährdung des Opfers in keiner Weise abgefunden haben. Es hätte für sie einen geringen Aufwand bedeutet, alles zu tun, um die Gefährdung möglichst abzuwenden. Ihre Untätigkeit brachte demnach kaum Vorteile für sie – ausser allenfalls, ihre Pause weiterzuführen. Hingegen waren die Nachteile, die sie erwarteten, wenn sie das Opfer einer Gefährdung aussetzten, enorm, was ihnen schon damals bekannt sein musste. Unter diesen Umständen lässt sich ihr Verhalten wohl auf die Formel bringen, dass sie, wie im zitierten Basler Fall, «leichtfertig oder gar frivol auf das Ausbleiben des Gefährdungserfolgs vertraut», nicht aber «den Gefährdungserfolg, wenn auch nur ungern und notgedrungen, als einkalkulierte Möglichkeit in [ihren] Willen aufgenommen» haben.
Folglich sind die vier Beschuldigten in Bestätigung des angefochtenen Urteils vom Vorwurf der Aussetzung mangels Vorsatz freizusprechen, was in diesem Punkt zu einer Abweisung der Berufungen der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerin K____ führt.
III. STRAFZUMESSUNG
1.
1.1 An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
In seinem Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das Bundesgericht besonderen Wert auf die Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung gelegt (vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGer 6B_371/2020 vom 10. September 2020 E. 3.2). Hierzu ist es zweckmässig, wenn das urteilende Gericht in einem ersten Schritt aufgrund des objektiven Tatverschuldens eine Einsatzstrafe festlegt. In einem zweiten Schritt ist dann eine Bewertung der subjektiven Gründe für die Deliktsbegehung im Tatzeitpunkt vorzunehmen und die Einsatzstrafe aufgrund dessen eventuell anzupassen. Schliesslich ist die so ermittelte hypothetische Strafe gegebenenfalls anhand täterrelevanter bzw. tatunabhängiger Faktoren zu erhöhen oder zu reduzieren (BGE 136 IV 55).
Die objektive Tatschwere beurteilt sich – auch im Vergleich mit anderen denkbaren Tatvarianten – aufgrund des äusseren Erscheinungsbilds der Tat. Sie bestimmt sich insbesondere durch objektive Tatkomponenten: Die Art und Weise des Tatvorgehens, die Deliktssumme und die Folgen der Tat. Daneben sind aber auch die subjektiven Tatkomponenten (insbesondere die Motivation zur Tat) zu berücksichtigen (AGE SB.2022.41 vom 11. August 2023 E. 7.1, SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4, SB.2020.5 vom 11. September 2020 E. 4.3).
1.2 Der Strafrahmen bei fahrlässiger Tötung beträgt bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Gesetzliche Strafschärfungsgründe sind vorliegend nicht ersichtlich.
Gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze, wobei das Gericht deren Zahl nach dem Verschulden des Täters bestimmt. In Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB bestimmt das Gericht dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren, wenn es den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise aufschiebt.
In casu fallen aufgrund des Strafrahmens für den durch die Beschuldigten verwirklichten Tatbestands der fahrlässigen Tötung (Art. 117 StGB) sowohl Geld- als auch Freiheitsstrafe in Betracht. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (BGE 147 IV 241 E. 3.2, 144 IV 217 E. 3.3.1; BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.4 ff.). Als massgebliches Kriterium für die Wahl der Sanktionsart sind neben den für die Strafzumessung wesentlichen Kriterien wie die Schwere der Rechtsgutsverletzung, das Verschulden des Täters und seine Vorstrafen auch die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2, 134 IV 82 E. 4.1).
Hinsichtlich der Wahl der Sanktionsart fällt vorliegend einerseits ins Gewicht, dass alle Beschuldigten nicht vorbestraft sind. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass eine Geldstrafe bei ihnen als Ersttäter genügend Warnwirkung zeitigen wird, um künftige Taten zu vermeiden. Wie sogleich zu zeigen sein wird, ist auch das Verschulden bei allen Beschuldigten als – im Vergleich zu anderen denkbaren Tatvarianten – im Bereich von leicht bis nicht mehr leicht und somit bei allen Beschuldigten im eher unteren Bereich anzusiedeln (vgl. im Einzelnen nachfolgend E. III.2.2–2.5). Bei dieser Konstellation ist für Sanktionen von bis zu 180 Tagen als Strafart grundsätzlich auf eine Geldstrafe zu erkennen, sofern nicht wesentliche Gründe dagegensprechen. Solche Gründe, um im Sinne von Art. 41 Abs. 1 StGB ausnahmsweise auf eine Freiheits- statt auf eine Geldstrafe zu erkennen, liegen hier bei allen Beschuldigten nicht vor.
2.
2.1 Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens ist bei Fahrlässigkeitsdelikten für die Einschätzung der objektiven Tatschwere entscheidend, in welchem Mass der Täter gegen die Sorgfaltspflicht verstossen hat (vgl. Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage 2019, N 52). Die Beschuldigten haben – leichtfertig von einer Simulation des Opfers ausgehend – elementare Sorgfaltspflichten missachtet, obwohl es ihnen mit nur sehr geringem Aufwand möglich gewesen wäre, korrekt zu handeln durch das sofortige Lagern des Opfers in Seitenlage und das Alarmieren der Rettungskräfte. In objektiver Weise relativierend ist allerdings zu ihren Gunsten zu beachten, dass das Opfer durch seinen vorangehenden Suizidversuch bereits selbst eine wesentliche Ursache für seinen später eintretenden Tod setzte.
Bezüglich des persönlichen Tatverschuldens und der Täterkomponenten ist vorab bei allen vier Beschuldigten zu ihren Gunsten zu berücksichtigen, dass sie erheblich selbst unter den Folgen ihres Handelns litten und immer noch damit zu kämpfen haben. Gemeinsam ist allen Beschuldigten zudem, dass sie ansonsten über einen tadellosen Leumund verfügen und zum Teil schon über viele Jahre hinweg als Berufsleute in einem sehr schwierigen Umfeld gute Arbeit leisteten. Darüber hinaus wirken sich die Täterkomponenten aller Beschuldigten neutral auf die Strafzumessung aus.
Das in Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziffer 1 EMRK festgeschriebene Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 133 IV 158 E. 8, 130 IV 54 E. 3.3.1, 124 I 139 E. 2a; je mit Hinweisen). Gegenstand der Prüfung, ob ein Verfahren zu lange gedauert hat, ist das Verfahren in seiner Gesamtheit. Die Beurteilung der Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall unter Würdigung der konkreten Umstände zu prüfen, ob sich diese als angemessen erweist. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Komplexität des Falls, das Verhalten des Angeschuldigten und die Behandlung des Falls durch die Behörden (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3, 124 IV 137 E. 2c; je mit Hinweisen). Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind unumgänglich. Wirkt keiner dieser Zeitabschnitte stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten (zum Ganzen: BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 130 I 312 E. 5.2; 130 IV 54 E. 3.3.3; BGer 1C_150/2021 vom 3. November 2021 E. 3.2; je mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erscheint im Stadium der Untersuchung eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten als krasse Lücke (BGE 117 IV 124 E. 4. a). Nach der Rechtsprechung kann aber auch in Fällen, in denen keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt, der langen Verfahrensdauer mit einer Strafminderung Rechnung getragen werden (Summers, in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 5 N 8; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 47 N 186).
Vorliegend handelt es sich um einen aufwendigen Straffall mit vier Beschuldigten sowie umfangreichen Akten. Die hier beurteilten Straftaten datieren vom 12. Juni 2018, wobei die Anklageschrift im Oktober 2020 am Strafgericht einging, was mit Blick auf die Vielzahl an durchzuführenden Einvernahmen, die zahlreich zu edierenden Unterlagen sowie das eingeholte Gutachten bzw. die Ergänzung dazu keine Verletzung des Beschleunigungsgebots seitens der Staatsanwaltschaft darstellt. Am 27. August 2021, mithin rund 10 Monate später, fand die Hauptverhandlung statt, womit auch beim Strafgericht nicht von einer weiteren relevanten Verfahrensverzögerung gesprochen werden kann. Schliesslich liegt auch im zweitinstanzlichen Verfahren keine Verletzung des Beschleunigungsebots vor, vielmehr ist festzustellen, dass das komplexe Verfahren zügig vorangetrieben wurde. Nachdem den Rechtsvertretern jeweils Fristerstreckungen gewährt wurden, vergingen bis zu den Zwischenentscheiden vom 16. August 2022 (Feststellung der Legitimation der Privatklägerschaft) sowie vom 6. März 2023 (Abweisung der Kassation respektive Abweisung der Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz) bzw. nach den Beweisanträgen bis zur Beweis- und Ladungsverfügung vom 29. Februar 2024 nur jeweils 2–3 Wochen, maximal ein Monat.
Eine eigentliche Verletzung des Beschleunigungsgebots im Sinne der dargelegten Rechtsprechung zu Art. 5 Abs. 1 StPO ist somit in keinem Verfahrensstadium auszumachen. Trotzdem ist in Anbetracht der seit dem Delikt verflossenen Zeit von mittlerweile über 6.5 Jahren festzustellen, dass insgesamt von einer sehr langen Gesamtverfahrensdauer auszugehen ist, welche den Beschuldigten in leichtem Umfang strafmindernd in Rechnung gestellt werden kann.
Vorab ist zudem festzustellen, dass der erst später hinzugeholten A____ sowie dem sich noch in Ausbildung befindlichen C____ ein deutlich geringerer Vorwurf zu machen ist, als den anderen beiden Beschuldigten. E____ war der ranghöchste der Anwesenden und G____ bekam vom Vorfall am meisten mit. Diesen beiden ist insbesondere vorzuwerfen, dass die falsche Vorstellung der Simulation des Opfers hartnäckig hielt. A____ und C____, die auf die Erfahrung der beiden anderen Beschuldigten vertrauten, folgten ihnen, ohne die Situation zu hinterfragen, was ihr Verschulden im Rahmen der Fahrlässigkeit vergleichsweise leichter erscheinen lässt.
2.2 A____ trifft im Vergleich zu den anderen Beschuldigten das geringste Verschulden, da sie vergleichsweise erst spät in die betreffende Zelle hinzugerufen wurde und den Wissensstand nur mündlich entgegennahm. Sie war von der sich ihr präsentierenden Situation, in welcher sie einen klaren Auftrag erhielt, zudem offensichtlich überfordert, was zu einem geringeren Verschulden führt. Insgesamt ist bei ihr von einem leichten Verschulden auszugehen, womit eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 100.– als angemessene Sanktion erscheint.
2.3 C____ kann zu Gute gehalten werden, dass er noch im letzten Jahr seiner Ausbildung war. Es ist davon auszugehen, dass es für ihn daher schwieriger war, sich gegen die unzutreffende Auffassung von ranghöheren und erfahreneren Aufsehern zu stellen. Des Weiteren wurde er aus seiner Mittagspause beigezogen und war insofern von der Situation besonders überrumpelt. Sein Verschulden ist insgesamt – im Vergleich zu anderen denkbaren Tatvarianten einer fahrlässigen Tötung – als noch leicht zu bewerten. Unter Berücksichtigung aller Umstände wird seine schuldangemessene Geldstrafe, entsprechend seinen finanziellen Verhältnissen, auf 65 Tagessätze zu CHF 120.– festgelegt.
2.4 Zu berücksichtigen ist bei E____ leicht zu seinen Gunsten, dass er seit längerer Zeit nicht mehr die Tätigkeit als Aufseher ausübte. Zu seinen Lasten fällt demgegenüber ins Gewicht, dass er der Ranghöchste vor Ort war und auch Anweisungen erteilte, wie beispielsweise das Herbeiholen von A____, um dem Opfer die Hose auszuziehen. Auch wenn er nicht direkter Vorgesetzter der anderen Beschuldigten war, kam ihm aufgrund seiner Position sowie seiner langen Erfahrung zumindest im Vergleich zu A____ und C____ eine erhöhte Stellung zu. Dies berücksichtigend ist bei ihm insgesamt von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. Für ihn erscheint daher unter Berücksichtigung seiner finanziellen Verhältnisse eine Geldstrafe von 105 Tagessätzen zu CHF 140.– als schuldangemessene Sanktion.
2.5 G____ war während der gesamten Tatzeit im Dienst und hat den ganzen Vorfall am umfassendsten von allen vier Beschuldigten mitbekommen. Demnach hatte er von diesen auch am meisten Vorwissen. Er war von seiner Funktion her für die Überwachung zuständig und hat die anderen hinzugeholt, was ihm insofern eine gewichtigere Stellung einräumte. Vorliegend ist das Gesamtverschulden des Beschuldigten als nicht mehr leicht zu beurteilen. Seinem Verschulden und seinen finanziellen Verhältnissen entspricht eine Geldstrafe von 105 Tagessätzen zu CHF 80.–.
IV. STRAFVOLLZUG
Allen nicht vorbestraften Beschuldigten kann ohne Weiteres der bedingte Vollzug der Strafe gewährt werden. Die Probezeit ist jeweils auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen (Art. 42 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 StGB).
V. KOSTEN
1.
1.1 Nach dem Ausgeführten ist die Berufung der Privatklägerin I____ gutzuheissen. Die Berufungen der Privatklägerin K____ sowie der Staatsanwaltschaft sind teilweise gutzuheissen, wobei diese in wesentlichen Teilen mit ihren Rechtsmitteln durchzudringen vermögen. Sie sind jedoch beide mit ihren Anträgen betreffend Schuldsprüche wegen Aussetzung unterlegen. Demgegenüber sind die Berufungen der Beschuldigten A____ und C____ sowie die Anschlussberufungen der Beschuldigten E____ und G____ jeweils abzuweisen.
1.2 Bezüglich der erstinstanzlichen Kosten gilt es Art. 426 Abs. 1 StPO zu beachten, wonach die beschuldigte Person sämtliche kausalen Verfahrenskosten trägt, wenn sie verurteilt wird (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober/2021 E 7.3; BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 mit weiterem Hinweis).
1.3 Die Beschuldigten werden vorliegend abweichend von der Vorinstanz der fahrlässigen Tötung (durch Unterlassen) schuldig gesprochen. Zu berücksichtigen gilt es allerdings im Rahmen der Kostenverteilung bezüglich des erstinstanzlichen Verfahrens, dass für alle vier Beschuldigten ein Freispruch vom Vorwurf der Aussetzung erfolgt. Jedoch stand dieser Vorwurf im Verfahren vor Strafgericht nicht im Vordergrund. Vielmehr ist festzustellen, dass sich die Verteidigungen damals nur rudimentär zur Aussetzung geäussert haben und der Fokus eindeutig auf dem Vorwurf der fahrlässigen Tötung durch Unterlassen lag. Mit Blick auf den bezüglich der Aussetzung erfolgten Freispruch ist den Wahlverteidigungen nachfolgend jeweils eine reduzierte pauschale Entschädigung zuzusprechen.
1.4 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob beziehungsweise inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3 mit weiteren Hinweisen). Bloss unwesentliche Abänderungen des angefochtenen Entscheids können bei der Kostenverteilung unberücksichtigt bleiben (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO; BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019).
1.5 Nebst dem Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen, der auch im zweitinstanzlichen Verfahren klar im Vordergrund stand, wurde vorliegend jeweils der vorinstanzliche Freispruch wegen Aussetzung bestätigt. Dies rechtfertigt es, allen Beschuldigten im Umfang von 70 % die Urteilsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren aufzuerlegen.
2.
2.1 Unter Berücksichtigung des Erwogenen trägt A____ Verfahrenskosten im Umfang von CHF 3'117.– für das erstinstanzliche Verfahren. Auf die Erhebung einer erstinstanzlichen Urteilsgebühr wird bei ihr umständehalber verzichtet. Ihrem Verteidiger, B____, wird für die erste Instanz eine Parteientschädigung von pauschal CHF 3'000.– (inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 231.–) zugesprochen. Hinsichtlich des zweitinstanzlichen Verfahrens trägt A____ Kosten mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr in der Höhe von CHF 1‘400.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
2.2 C____ trägt die Kosten von CHF 3'167.55 für das erstinstanzliche Verfahren. Auf die Erhebung einer erstinstanzlichen Urteilsgebühr wird bei ihm ebenfalls umständehalber verzichtet. Seiner Verteidigerin, D____, wird für die erste Instanz eine Parteientschädigung von pauschal CHF 3'000.– (inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 231.–) zugesprochen. C____ trägt zudem die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1‘400.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
2.3 E____ trägt die Kosten von CHF 3’559.15 für das erstinstanzliche Verfahren. Auf die Erhebung einer erstinstanzlichen Urteilsgebühr wird bei ihm ebenfalls umständehalber verzichtet. F____ wird für die erste Instanz eine Parteientschädigung von pauschal CHF 3'000.– (inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 231.–) zugesprochen. E____ trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1‘750.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
2.4 G____ trägt die Kosten von CHF 3’353.85 für das erstinstanzliche Verfahren. Auf die Erhebung einer erstinstanzlichen Urteilsgebühr wird bei ihm ebenfalls umständehalber verzichtet. H____ wird für die erste Instanz eine Parteientschädigung von pauschal CHF 3'000.– (inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 231.–) zugesprochen. G____ trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1‘400.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
2.5 Die Privatklägerinnen K____ und I____ tragen keine zweitinstanzlichen Verfahrenskosten.
3.
3.1 Bezüglich der Parteientschädigungen, welche den Wahlverteidigern direkt zuzusprechen sind (vgl. dazu BGer 7B_654/2024 vom 1. Oktober 2024 E. 2.2 ff. m.H.) werden B____, welcher A____ vertritt, zu einem Stundenansatz vom CHF 250.– aufgrund des Verfahrensausgangs grundsätzlich im Umfang von 30 % des geltend mit Honorarnote vom 21. Oktober 2024 gemachten zweitinstanzlichen Aufwands zugesprochen.
Für das Zwischenverfahren betreffend Kassation, in welchem A____ obsiegte, werden aber 6 Stunden im Umfang von 100% vergütet. Dies berücksichtigend ergibt sich ein zu entschädigender Aufwand von 12.6 Stunden bis zum 31. Dezember 2023 und inklusive Anwesenheit an der Hauptverhandlung plus Urteilseröffnung und Nachbesprechung ein solcher von 7.5 Stunden ab dem 1. Januar 2024. Demnach erhält B____ für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 5’025.– und einen reduzierten Auslagenersatz von CHF 260.10, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 414.60 (7,7 % auf CHF 3’372.65 sowie 8,1 % auf CHF 1'912.65, somit total CHF 5'699.70, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
3.2 Analog zur Entschädigung von B____ wird bezüglich der Wahlverteidigerin von C____, D____, ebenfalls von ihrer Honorarnote vom 21. Oktober 2024 ausgegangen und der Verteidigerin aufgrund des Verfahrensausgangs grundsätzlich ein Honorar im Umfang von 30 % des geltend gemachten zweitinstanzlichen Aufwandes zu einem Stundenansatz vom CHF 250.– zugesprochen.
Für das Zwischenverfahren betreffend Kassation, in welchem C____ obsiegte, werden jedoch 9.19 Stunden im Umfang von 100 % vergütet. Dies berücksichtigend ergibt sich ein zu entschädigender Aufwand von 18.87 Stunden bis zum 31. Dezember 2023 und inklusive Anwesenheit an der Hauptverhandlung plus Urteilseröffnung und Nachbesprechung ein solcher von 9.24 Stunden ab dem 1. Januar 2024. D____ werden daher für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 7’028.50 und ein reduzierter Auslagenersatz von CHF 74.95, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 556.35 (7,7 % auf CHF 4’760.35 sowie 8,1 % auf CHF 2’343.10, somit total CHF 7'659.80, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
3.3 Auch Bezüglich der Entschädigung von F____ wird von seiner Honorarnote vom 22. Oktober 2024 ausgegangen und ihm aufgrund des Verfahrensausgangs grundsätzlich ein Honorar im Umfang von 30 % des geltend gemachten zweitinstanzlichen Aufwandes zu einem Stundenansatz vom CHF 250.– zugesprochen. Bei ihm ist indessen im Unterschied zu den anderen Wahlverteidigern kein Kassationsanteil auszuscheiden, da er im betreffenden Verfahren unterlag. Bei ihm werden alle angemessenen Aufwände im Umfang von 30% vergütet. Diese Reduktion um 30% berücksichtigend ergibt sich ein zu entschädigender Aufwand von 7.74 Stunden bis zum 31. Dezember 2023 und inklusive Anwesenheit an der Hauptverhandlung plus Urteilseröffnung und Nachbesprechung 8.7 Stunden ab dem 1. Januar 2024. Dem Wahlverteidiger von E____, F____, werden somit für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 4’110.– und ein reduzierter Auslagenersatz von CHF 124.50, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 335.– (7,7 % auf CHF 1’995.– sowie 8,1 % auf CHF 2'239.50, somit total CHF 4'569.50, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
3.4 Hinsichtlich der Entschädigung des Wahlverteidigers von G____, H____, wird schliesslich von seiner Honorarnote vom 18. Oktober 2024 ausgegangen und ihm werden aufgrund des Verfahrensausgangs grundsätzlich 30 % des geltend gemachten zweitinstanzlichen Aufwandes zu einem Stundenansatz von CHF 250.– zugesprochen. Für das Zwischenverfahren betreffend Kassation, in welchem G____ obsiegte, werden jedoch 5.83 Stunden im Umfang von 100 % vergütet. Dies berücksichtigend ergibt sich ein zu entschädigender Aufwand von 15.60 Stunden bis zum 31. Dezember 2023 und inklusive Anwesenheit an der Hauptverhandlung plus Urteilseröffnung und Nachbesprechung ein solcher von 11.12 Stunden ab dem 1. Januar 2024. H____ werden für das Berufungsverfahren somit eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 6’680.65 und ein reduzierter Auslagenersatz von CHF 95.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 532.95 (7,7 % auf CHF 3’979.65 sowie 8,1 % auf CHF 2'796.05, somit total CHF 7'308.55, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
3.5 Mit Honorarnote vom 20. Oktober 2024 macht der unentgeltliche Rechtsvertreter der Privatklägerin K____, L____, für das Berufungsverfahren ohne Hauptverhandlung ein Anwaltshonorar von CHF 154.70 Stunden à CHF 200.– geltend. Diesen Aufwand erachtet das Appellationsgericht insgesamt als zu hoch. Gekürzt werden für das Jahr 2023 20 Stunden Aktenstudium und 4 Stunden Videosichtung und für das Jahr 2024 20 Stunden Aktenstudium und 2 Stunden Plädoyer; insgesamt somit 46 Stunden. Für das Jahr 2023 resultiert somit ein Aufwand von 62.50 Stunden und für das Jahr 2024 inklusive Anwesenheit an der Hauptverhandlung plus Urteilseröffnung und Nachbesprechung ein solcher von 64.08 Stunden. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden dem Rechtsvertreter der Privatklägerin K____, L____, für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 25’316.– und ein Auslagenersatz von CHF 178.40, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 2’014.35 (7,7 % auf CHF 12’678.40 sowie 8,1 % auf CHF 12'816.–, somit total CHF 27'508.75, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
3.6 Bezüglich des Rechtsvertreters der Privatklägerin I____, J____, erscheint der Aufwand gemäss der Honorarnote vom 20. Oktober 2024 als angemessen. Für das Jahr 2023 resultiert somit ein Aufwand von 27.19 Stunden und für das Jahr 2024 inklusive Anwesenheit an der Hauptverhandlung plus Urteilseröffnung und Nachbesprechung ein solcher von 44.53 Stunden. Dem Rechtsvertreter der Privatklägerin I____ wird somit für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 14’344.– und ein Auslagenersatz von CHF 25.10, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 1’142.10 (7,7 % auf CHF 5’456.90 sowie 8,1 % auf CHF 8'912.20, somit total CHF 15'511.20, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung der Privatklägerin I____ wird gutgeheissen. Die Berufungen der Privatklägerin K____ sowie der Staatsanwaltschaft werden teilweise gutheissen. Die Berufungen der Beschuldigten A____ und C____ sowie die Anschlussberufungen der Beschuldigten E____ und G____ werden abgewiesen.
A____ wird der fahrlässigen Tötung (durch Unterlassen) schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 100.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 11 sowie Art. 34, 42 Abs. 1, und 44 des Strafgesetzbuches.
A____ wird von der Anklage der Aussetzung freigesprochen.
C____ wird der fahrlässigen Tötung (durch Unterlassen) schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 65 Tagessätzen zu CHF 120.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 117 StGB i.V.m. Art. 11 StGB sowie Art. 34, 42 Abs. 1, und 44 des Strafgesetzbuches.
C____ wird von der Anklage der Aussetzung freigesprochen.
E____ wird der fahrlässigen Tötung (durch Unterlassen) schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 105 Tagessätzen zu CHF 140.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 117 StGB i.V.m. Art. 11 StGB sowie Art. 34, 42 Abs. 1, und 44 des Strafgesetzbuches.
E____ wird von der Anklage der Aussetzung freigesprochen.
G____ wird der fahrlässigen Tötung (durch Unterlassen) schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 105 Tagessätzen zu CHF 80.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 117 StGB i.V.m. Art. 11 StGB sowie Art. 34, 42 Abs. 1, und 44 des Strafgesetzbuches.
G____ wird von der Anklage der Aussetzung freigesprochen.
A____ trägt Verfahrenskosten im Umfang von CHF 3'117.– für das erstinstanzliche Verfahren. Auf die Erhebung einer erstinstanzlichen Urteilsgebühr wird umständehalber verzichtet.
B____ wird für die erste Instanz eine Parteientschädigung von pauschal CHF 3'000.– (inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 231.–) zugesprochen.
A____ trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1‘400.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
C____ trägt die Kosten von CHF 3'167.55 für das erstinstanzliche Verfahren. Auf die Erhebung einer erstinstanzlichen Urteilsgebühr wird umständehalber verzichtet.
D____ wird für die erste Instanz eine Parteientschädigung von pauschal CHF 3'000.– (inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 231.–) zugesprochen.
C____ trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1‘400.– (inkl. Kanzleiaus-lagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
E____ trägt die Kosten von CHF 3’559.15 für das erstinstanzliche Verfahren. Auf die Erhebung einer erstinstanzlichen Urteilsgebühr wird umständehalber verzichtet.
F____ wird für die erste Instanz eine Parteientschädigung von pauschal CHF 3'000.– (inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 231.–) zugesprochen.
E____ trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1‘750.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
G____ trägt die Kosten von CHF 3’353.85 für das erstinstanzliche Verfahren. Auf die Erhebung einer erstinstanzlichen Urteilsgebühr wird umständehalber verzichtet.
H____ wird für die erste Instanz eine Parteientschädigung von pauschal CHF 3'000.– (inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 231.–) zugesprochen.
G____ trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1‘400.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Die Privatklägerinnen K____ und I____ tragen keine zweitinstanzlichen Verfahrenskosten.
Dem Wahlverteidiger von A____, B____, werden für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 5’025.– und ein reduzierter Auslagenersatz von CHF 260.10, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 414.60 (7,7 % auf CHF 3’372.65 sowie 8,1 % auf CHF 1'912.65, somit total CHF 5'699.70, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Der Wahlverteidigerin von C____, D____, werden für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 7’028.50 und ein reduzierter Auslagenersatz von CHF 74.95, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 556.35 (7,7 % auf CHF 4’760.35 sowie 8,1 % auf CHF 2’343.10, somit total CHF 7'659.80, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Dem Wahlverteidiger von E____, F____, werden für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 4’110.– und ein reduzierter Auslagenersatz von CHF 124.50, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 335.– (7,7 % auf CHF 1’995.– sowie 8,1 % auf CHF 2'239.50, somit total CHF 4'569.50, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Dem Wahlverteidiger von G____, H____, werden für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 6’680.65 und ein reduzierter Auslagenersatz von CHF 95.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 532.95 (7,7 % auf CHF 3’979.65 sowie 8,1 % auf CHF 2'796.05, somit total CHF 7'308.55, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden dem Rechtsvertreter der Privatklägerin K____, L____, für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 25’316.– und ein Auslagenersatz von CHF 178.40, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 2’014.35 (7,7 % auf CHF 12’678.40 sowie 8,1 % auf CHF 12'816.–, somit total CHF 27'508.75, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird dem Rechtsvertreter der Privatklägerin I____, J____, für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 14’344.– und ein Auslagenersatz von CHF 25.10, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 1’142.10 (7,7 % auf CHF 5’456.90 sowie 8,1 % auf CHF 8'912.20, somit total CHF 15'511.20, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
- Beschuldigte
- Privatkläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
- VOSTRA-Koordinationsstelle
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ lic. iur. Marius Vogelsanger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.