|
|
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
|
SB.2022.26
BESCHLUSS
vom 31. Oktober 2023
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz), MLaw Anja Dillena, MLaw Manuel Kreis
und Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Honorar der amtlichen Verteidigung
Ergänzung zum Urteil vom 18. Oktober 2023
In Erwägung, dass
- anlässlich der Hauptverhandlung vor Appellationsgericht vom 18. Oktober 2023 in rubrizierter Angelegenheit dem amtlichen Verteidiger, [...], für das zweitinstanzliche Verfahren ein Honorar von CHF 7'500.– und ein Auslagenersatz von CHF 271.80, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 598.45, somit total CHF 8’370.25, aus der Gerichtskasse zugesprochen wurde;
- bezüglich dieses Honorars der Aufwand für die Hauptverhandlung und die Urteilsverkündung nicht miteinbezogen worden ist, dieser dem amtlichen Verteidiger jedoch ebenfalls zu vergüten ist;
- zur Festlegung der Höhe der Entschädigung der Spruchkörper der Hauptverhandlung zuständig ist, wobei der vorliegende Beschluss im Zirkularverfahren ergeht;
- es sich angesichts der Verhandlungsdauer (von 8.15–10.50 Uhr und Urteilseröffnung von 12.15–13.00 Uhr) rechtfertigt, im vorliegenden Fall dem amtlichen Verteidiger zusätzlich einen Aufwand von 4.5 Stunden (inkl. eine kurze Nachbesprechung) zuzusprechen;
- demnach dem amtlichen Verteidiger – ergänzend zum Betrag von CHF 8’370.25 für seine zweitinstanzlichen Bemühungen bis zur Hauptverhandlung gemäss Urteilsdispositiv vom 18. Oktober 2023 – zusätzlich als Aufwand für die Hauptverhandlung und die Urteilsverkündung ein Honorar von CHF 900.– zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 69.30, somit total CHF 969.30, aus der Gerichtskasse zuzusprechen sind;
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Dem amtlichen Verteidiger werden ergänzend zum Urteil vom 18. Oktober 2023 für die zweitinstanzliche Hauptverhandlung und ein Honorar von CHF 900.– zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 69.30, somit total CHF 969.30, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 75 % vorbehalten.
Mitteilung an:
- Amtlicher Verteidiger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Marius Vogelsanger
Rechtsmittelbelehrung
Die amtliche Verteidigung kann betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).