Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2022.30

 

ZWISCHENENTSCHEID

 

vom 3. September 2022 

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz, Prof. Dr. Ramon Mabillard, lic. iur. Mia Fuchs

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                              Berufungsklägerin

[...]                                                                                           Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

B____, geb. [...]                                              Anschlussberufungsklägerin

[...]                                                                                          Privatklägerin

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 10. Dezember 2021

 

betreffend Eintreten auf Anschlussberufung der Privatklägerin

 


Sachverhalt

 

A____ (Beschuldigte) wurde mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 10. Dezember 2021 wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Überdies wurde sie verpflichtet, der Privatklägerin B____ eine Genugtuung von CHF 4’000.– auszurichten. Die Mehrforderung der Privatklägerin von CHF 6’000.– wurde abgewiesen. Diesem Urteil liegt ein Vorfall vom 21. Dezember 2019 in einem Pub in Basel zu Grunde. Der Beschuldigten wird vorgeworfen, der Privatklägerin gezielt ein Trinkglas ins Gesicht geworfen und ihr damit eine Schnittwunde im Gesicht und einen Nasenbeinbruch zugefügt zu haben.

 

Gegen das Strafurteil hat die Beschuldigte am 14. März 2022 Berufung erklärt. Sie fordert einen Freispruch, die Abweisung der Genugtuungsforderung der Privatklägerin und die Zusprechung einer Genugtuung zu ihren eigenen Gunsten.

 

Die Privatklägerin hat am 11. April 2022 Anschlussberufung erklärt. Sie beantragt die Erhöhung der Genugtuung auf CHF 7’500.–.

 

Mit Eingabe vom 9. Mai 2022 stellte die Beschuldigte den Antrag auf Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Privatklägerin, da die Anschlussberufung auf den Zivilpunkt beschränkt und der dafür notwendige Streitwert von CHF 10’000.– nicht erreicht werde.

 

Mit Vernehmlassung vom 12. Mai 2022 beantragt die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die Abweisung des Nichteintretensantrags. Die Privatklägerin beantragt mit Schreiben vom 3. Juni 2022 ebenfalls die Abweisung des Nichteintretensantrags und führt aus, es gelte für ihre Anschlussberufung keine Streitwertgrenze, nachdem die Beschuldigte das Strafurteil mit Berufung im Strafpunkt angefochten habe. Die Beschuldigte hat dazu am 6. Juli 2022 repliziert.

 

Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 403 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) entscheidet das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten ist, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei einen Nichteintretensgrund geltend macht. Zu diesen zählt nach Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO die Unzulässigkeit der Berufungsanmeldung und nach Art. 403 Abs. 1 lit. b StPO die Unzulässigkeit der Berufung im Sinne von Art. 398 StPO. Es rechtfertigt sich im vorliegenden Fall, das Eintretensverfahren auch für die in Art. 403 Abs. 1 StPO nicht explizit erwähnte Anschlussberufung heranzuziehen und einen Zwischenentscheid zu erlassen. Es ist für den weiteren Ablauf des Berufungsverfahrens wichtig, dass Ungewissheiten über die Prozessrollen und das Prozessthema (hier die mögliche Erhöhung der Genugtuung) beseitigt werden. Zudem besteht ein Interesse, dass die Rechtsvertretungen keinen unnötigen Aufwand im Hinblick auf ein möglicherweise unzulässiges Rechtsmittel betreiben. Zuständig ist der Spruchkörper, der auch die allfällige materielle Beurteilung des angefochtenen Urteils vornehmen wird, bei Urteilen des Einzelgerichts oder Dreiergerichts in Strafsachen wie im vorliegenden Fall ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 88 in Verbindung mit § 92 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]; vgl. AGE SB.2021.60 vom 10. Februar 2022, SB.2019.81 vom 8. Oktober 2019, SB.2018.45 vom 6. November 2019).

 

2.

2.1      Die Beschuldigte ficht die Zulässigkeit der Anschlussberufung vom 11. April 2022 an, indem sie eine für das Rechtsmittel der Berufung geschaffene Bestimmung heranzieht: Gemäss Art. 398 Abs. 5 StPO wird ein erstinstanzliches Urteil, sofern sich die Berufung lediglich auf den Zivilpunkt beschränkt, nur so weit überprüft, als es das Zivilprozessrecht vorsehen würde. Die Beschuldigte schliesst auf Nichteintreten, weil die Anschlussberufung sich auf den Zivilpunkt und die geforderte Genugtuung von CHF 7’500.– auf einen Wert unterhalb der Streitwertgrenze von CHF 10’000.– beschränke (Art. 308 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

 

2.2      Es ist zutreffend, dass die Strafprozessordnung bezüglich «Berufungen», die auf den Zivilpunkt beschränkt sind, Einschränkungen vorsieht (Art. 398 Abs. 5 StPO). Im vorliegenden Fall hat sich die Beschuldigte mit ihrer Berufungserklärung vom 14. März 2022 aber auch gegen den Strafpunkt gewandt, so dass im Berufungsverfahren neben dem Zivilpunkt hauptsächlich eine Strafsache zu behandeln ist. Für die als Reaktion auf eine Berufung konzipierte Anschlussberufung ist im Gesetz keine entsprechende Einschränkung vorgesehen. Gemäss Art. 401 Abs. 1 StPO richtet sich die Anschlussberufung sinngemäss nach den Regeln für die Berufungserklärung und die Bezeichnung des Anfechtungsumfangs der Berufung gemäss Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO (vgl. Zimmerlin, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 401 StPO N 1). Diese Erfordernisse sind hier jedoch nicht umstritten: Die Anschlussberufung vom 11. April 2022 wurde rechtzeitig am letzten Tag der Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO erklärt und ihr Anfechtungsumfang wurde zulässig umschrieben, indem eine Abänderung des Zivilpunkts (Genugtuung) beantragt wurde. Insoweit sind keine formellen Mängel erkennbar.

 

Falls ein Berufungsverfahren allein bezüglich des Zivilpunkts angehoben wird, gelten die Einschränkungen für die Berufung gemäss Art. 398 Abs. 5 StPO und kann auch die Anschlussberufung nicht über den Zivilpunkt hinausgehen (Art. 401 Abs. 2 StPO). Diesfalls werden erstinstanzliche Urteile nur so weit überprüft, als es das Zivilprozessrecht vorsehen würde. Ratio legis dieser Bestimmung ist, dass die im Strafverfahren (im Berufungsprozess) adhäsionsweise geltend gemachten Zivilansprüche bezüglich der Rechtsmittel gegenüber dem Zivilprozess nicht bessergestellt sein sollen (BBl 2006 S. 1085, 1314; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 398 N 15). Die Zivilprozessordnung beschränkt die Zulässigkeit von Berufungen in Art. 308 Abs. 2 ZPO auf Fälle, in welchen der Streitwert mindestens CHF 10’000.– übersteigt. Zur Berechnung des erforderlichen Streitwertes wird dabei auf die vor der Vorinstanz zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren abgestellt (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 308 N 39). Allerdings können auch unter dem Mindeststreitwert liegende Zivilforderungen im Berufungsverfahren überprüft werden, jedoch unter den eingeschränkten Voraussetzungen der zivilrechtlichen Beschwerde gemäss ZPO (vgl. AGE SB.2020.109 vom 21. Mai 2021 E. 3.1). Immerhin kann aber festgehalten werden, dass die Beschränkung einer Berufung bzw. Anschlussberufung auf den Zivilpunkt mit geringem Streitwert nicht zu einer Unzulässigkeit des Rechtsmittels (sog. Nichteintreten) führt, sondern eine eingeschränkte (statt umfassende) Prüfung des Zivilanspruchs zur Folge hat (vgl. AGE SB.2020.109 vom 21. Mai 2021 E. 3.1).

 

2.3      Entscheidend ist vorliegend nach zutreffender Auffassung der Privatklägerin, dass mit der Berufung der Beschuldigten der erforderliche Konnex zu einem noch pendenten Strafpunkt besteht, so dass das Urteil der Vorinstanz (unabhängig vom Streitwert) auch im Zivilpunkt umfassend zu prüfen ist. Die Einschränkung gemäss Art. 398 Abs. 5 StPO gilt gemäss den Ausführungen in den Kommentaren für den durch die strafrechtliche Berufung herbeigeführten «reinen» Zivilprozess (Zimmerlin, a.a.O., Art. 398 N 27 ff.). Wird das Urteil jedoch im Strafpunkt angefochten und handelt es sich nicht um eine Bagatellstrafsache, erstreckt sich die umfassende Prüfung des erstinstanzlichen Urteils auch auf den Zivilpunkt. Dies gilt unabhängig vom Streitwert und auch dann, wenn der Strafpunkt von einer anderen Partei angefochten wird und sich die Privatklägerschaft der Berufung anschliesst (Eugster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 398 N 4 mit Hinweis auf BGE 103 IV 115 E. 1a). Ist ein Urteil einmal der Berufungsinstanz unterbreitet, sollen alle Parteien ihrerseits Mängel rügen können (Eugster, a.a.O., Art. 401 N 2).

 

Im vorliegenden Fall wurde mit Berufungserklärung vom 14. März 2022 auch der Strafpunkt angefochten, so dass kein «reiner» Zivilprozess, sondern vielmehr ein eigentlicher Strafprozess (mit zusätzlicher Zivilfrage) vorliegt und der Art. 398 Abs. 5 StPO zugrundeliegende Gedanke der Gleichbehandlung von Zivilprozessen mangels Vergleichbarkeit der Ausgangslage nicht greift. In einer solchen Konstellation erweist es sich als zulässig und zieht keine Einschränkungen im Sinn von Art. 398 Abs. 5 StPO nach sich, wenn die Anschlussberufung auf den Zivilpunkt mit einer Forderung unterhalb der zivilprozessualen Streitwertgrenze beschränkt wird.

 

3.

3.1      Der Nichteintretensantrag der Beschuldigten vom 9. Mai 2022 ist nach dem Gesagten abzuweisen. Auf die Anschlussberufung vom 11. April 2022 ist einzutreten, so dass kein förmlicher Nichteintretensentscheid im Sinn von Art. 403 Abs. 3 StPO ergeht und das Berufungsverfahren unter Einbezug der Anschlussberufung fortzuführen ist (vgl. sinngemäss Art. 403 Abs. 4 StPO). Beim vorliegenden Eintretensentscheid handelt es sich um einen prozessleitenden Entscheid im Sinne von Art. 84 Abs. 5 StPO, der den Parteien in geeigneter Form mitzuteilen ist. Die Begründung ist nicht zwingend und kann erst mit dem Endurteil erfolgen, wird vorliegend aber aus prozessökonomischen Gründen bereits offengelegt. Der Eintretensentscheid ist in der Regel nicht anfechtbar (Zimmerlin, a.a.O., Art. 403 N 14; Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 403 N 11, 13; Eugster, a.a.O., Art. 403 N 9).

 

3.2      Die Kosten dieses Zwischenentscheids werden mit dem Endentscheid festgelegt. Rechtsanwalt [...] wurde mit Verfügung vom 15. März 2022 als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten für das Berufungsverfahren eingesetzt. Praxisgemäss werden bei amtlichen Mandaten jene Bemühungen entschädigt, die notwendig und verhältnismässig sind (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.1). Da sich der Nichteintretensantrag nach dem Gesagten als offensichtlich aussichtslos erweist, waren die damit zusammenhängenden Aufwendungen nicht notwendig und sind nicht zu entschädigen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Der Nichteintretensantrag der Beschuldigten vom 9. Mai 2022 wird abgewiesen.

 

Die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung der Privatklägerin werden im Berufungsurteil festgelegt.

 

Der Aufwand des amtlichen Verteidigers der Beschuldigten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Nichteintretensantrag und Zwischenentscheid wird nicht entschädigt. 

 

Mitteilung an:

-       Beschuldigte

-       Privatklägerin

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               Dr. Urs Thönen

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) sind grundsätzlich mit dem Endentscheid anzufechten (vgl. Urteilsbegründung, hiervor E. 3).