Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2022.32

 

URTEIL

 

vom 20. Juni 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),

Prof. Dr. Jonas Weber, lic. iur. Sara Lamm     

und Gerichtsschreiber MLaw Lukas von Kaenel

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                Berufungskläger

c/o [...]                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]    

 

B____                                                                               Berufungskläger

vertreten durch [...], Advokat,                                                   Privatkläger

[...]    

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel                   Anschlussberufungsklägerin

 

 

Privatklägerin

 

C____

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 9. Dezember 2021 (SG.2021.176)

 

betreffend mehrfache versuchte schwere Körperverletzung, versuchte Nötigung sowie Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes

 


Sachverhalt

 

A____ (nachfolgend Beschuldigter) wurde mit Urteil des Strafgerichts vom 9. Dezember 2021 der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung, der versuchten Nötigung sowie der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu 36 Monaten Freiheitsstrafe (unter Einrechnung von einem Tag Polizeigewahrsam), davon 24 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Im Anklagepunkt der geringfügigen Sachbeschädigung (AS Ziff. 1) wurde das Verfahren zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt. Die gegen den Beschuldigten am 30. Oktober 2017 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Verletzung der Verkehrsregeln und Führens eines Motorfahrzeuges ohne erforderlichen Führerausweis ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren, wurde nicht vollziehbar erklärt. Im Übrigen wurde der Beschuldigte behaftet bei der teilweisen Anerkennung der Schadenersatzforderung von C____ (nachfolgend Privatklägerin 1) im Betrag von CHF 1’303.75 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 31. Oktober 2021 (Teilklage). Die Mehrforderung im Betrag von CHF 50.– wurde abgewiesen. Darüber hinaus wurde er zu CHF 4'000.– Genugtuung zzgl. 5 % Zins seit dem 2. September 2018 (Teilklage) an die Privatklägerin 1 verurteilt, wobei die Mehrforderung im Betrag von CHF 3'000.– abgewiesen wurde. Hinsichtlich B____ (nachfolgend Privatkläger 2) wurde er unter Abweisung einer Mehrforderung im Betrag von CHF 6'000.– ebenfalls zu CHF 4'000.– Genugtuung zzgl. 5 % Zins seit dem 6. Oktober 2018 verurteilt. Sodann wurde der Beschuldigte behaftet bei der Anerkennung der Parteientschädigung der Privatklägerin 1 in Höhe von CHF 6'080.10 (inkl. Auslagen und MWST) sowie derjenigen des Privatklägers 2 in Höhe von CHF 4'620.20 (inkl. Auslagen und MWST). Die Parteientschädigung der Privatklägerin 1 ging dabei zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Staatskasse. Weiter verfügte das Strafgericht, dass die beschlagnahmten Betäubungsmittel (1 Minigrip mit 0.8 Gramm Marihuana, Verzeichnis BMD) eingezogen und vernichtet werden und die drei CDs sowie der USB-Stick bei den Akten verbleiben. Schliesslich wurden dem Beschuldigten die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 6'476.90 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 7'250.– auferlegt und sein amtlicher Verteidiger aus der Strafgerichtskasse entschädigt.

 

Gegen dieses Urteil haben der Beschuldigte, vertreten durch [...], und der Privatkläger 2, vertreten durch [...], Berufung erhoben. Der Beschuldigte beantragt mit seiner Berufungserklärung vom 17. März 2022, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und er sei wegen fahrlässiger Körperverletzung (AS Ziff. 1) sowie einfacher Körperverletzung (AS Ziff. 2.1) schuldig zu erklären und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren zu verurteilen. Vom Vorwurf der versuchten Nötigung sei er freizusprechen und das Verfahren hinsichtlich der Widerhandlung gegen Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes sei einzustellen. Ausserdem sei auf den Vollzug der Vorstrafe vom 30. Oktober 2017 zu verzichten. Schliesslich sei ihm die amtliche Verteidigung zu gewähren, dies alles unter o/e‑Kostenfolge. Die Verfahrensleiterin hat dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung mit Verfügung vom 23. März 2022 antragsgemäss gewährt.

 

Der Privatkläger 2 beantragt mit seiner Berufungserklärung und zugleich -begründung vom 17. März 2022, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und der Beschuldigte wegen schwerer Körperverletzung zu verurteilen. Weiter sei der Beschuldigte zur Zahlung einer Genugtuung in Höhe von CHF 10'000.– nebst Zinst zu 5 % seit dem 6. Oktober 2018 zu verurteilen, dies unter o/e‑Kostenfolge.

 

Die Staatsanwaltschaft erklärte und begründete mit Eingabe vom 12. April 2022 Anschlussberufung. Sie beantragt die vollumfängliche Abweisung der Hauptberufung des Beschuldigten sowie die Gutheissung der Hauptberufung des Privatklägers 2. Der Beschuldigte sei somit in teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils der versuchten schweren Körperverletzung, der schweren Körperverletzung, der versuchten Nötigung sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren zu verurteilen. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.

 

Die Privatklägerin 1, vertreten durch [...], teilte der Verfahrensleiterin mit Eingabe vom 12. April 2022 mit, sie verzichte auf eine Anschlussberufung sowie auf die Zustellung der weiteren Verfahrenskorrespondenz mit Ausnahme des zweitinstanzlichen Urteils sowie sie betreffende Verfügungen bezüglich der unentgeltlichen Rechtspflege. Gleichzeitig beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung für das vorliegende Berufungsverfahren sowie die unentgeltliche Rechtsvertretung für den Zeitraum zwischen dem erstinstanzlichen Urteil und dem Datum der Eingabe, wobei das Mandatsverhältnis mit der Unterzeichnenden ab dem 13. April 2022 nicht mehr bestehe. Mit Verfügung vom 19. April 2023 bewilligte die Verfahrensleiterin der Privatklägerin 1 die unentgeltliche Verbeiständung gemäss ihrem Antrag. Mit Schreiben vom 27. April 2022 teilte das Amt für Sozialbeiträge des Kantons Basel‑Stadt mit, dass die Privatklägerin ein Gesuch um Genugtuung gemäss Opferhilfegesetz gestellt habe. Es ersuchte zugleich um Akteneinsicht, was ihm mit Verfügung vom 2. Mai 2022 gewährt wurde.

 

Mit Eingabe vom 22. August 2022 begründete der Beschuldigte sodann seine Anträge, wobei er an den in der Berufungserklärung gestellten Anträgen festgehalten hat. Der Privatkläger 2 hat dazu mit Eingabe vom 21. Dezember 2022 Stellung genommen und dabei an den seinerseits gestellten Anträgen festgehalten.

 

Mit Vorladung vom 3. Mai 2023 sind die beteiligten Personen zur Hauptverhandlung vom 20. Juni 2023 geladen worden. Der Privatkläger 2 stellte mit Eingabe vom 9. Mai 2023 den Antrag, es sei ihm das Fernbleiben von der Gerichtsverhandlung vom 20. Juni 2023 zu bewilligen, eventualiter sei jeder Kontakt mit dem Beschuldigten zu vermeiden. Die Verfahrensleiterin hat den Privatkläger 2 mit Verfügung vom 11. Mai 2023 antragsgemäss dispensiert und seinem Vertreter die Teilnahme ebenfalls freigestellt.

 

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 20. Juni 2023 anwesend waren der Beschuldigte, sein Verteidiger sowie die Staatsanwaltschaft. Zunächst wurde der Beschuldigte befragt, bevor sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangten. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.         Formelles

 

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Beschuldigte und der Privatkläger 2 sind gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung, die Staatsanwaltschaft nach Art. 400 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit Art. 381 StPO zur Anschlussberufung legitimiert. Die Berufungen sind nach Art. 399 StPO, die Anschlussberufung nach Art. 401 in Verbindung mit 399 Abs. 3 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden. Auf die Rechtsmittel ist daher einzutreten.

 

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil des Berufungsklägers abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu dessen Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der reformatio in peius).

 

1.3      Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). In diesem Fall ist der Berufungskläger gehalten, in seiner Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung bezieht. Art. 399 Abs. 4 StPO listet in lit. a – g die Teile des Urteils auf, die separat angefochten werden können. Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

 

Mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind zunächst die Verfahrenseinstellung im Anklagepunkt der geringfügigen Sachbeschädigung zufolge Eintritts der Verjährung, die Behaftung des Beschuldigten bei der teilweisen Anerkennung der Schadenersatzforderung der Privatklägerin 1 im Betrag von CHF 1'303.75 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 31. Oktober 2021 (Teilklage) sowie die Abweisung ihrer Mehrforderung im Betrag von CHF 50.–, die Verurteilung zu CHF 4'000.– Genugtuung zzgl. 5 % Zins seit dem 2. September 2018 (Teilklage) an die Privatklägerin 1 sowie die Abweisung ihrer Mehrforderung im Betrag von CHF 3'000.– und die Behaftung des Beschuldigten bei der Anerkennung der Parteientschädigungen der Privatklägerin 1 in der Höhe von CHF 6'080.10 (inkl. Auslagen und MWST) sowie des Privatklägers 2 in der Höhe von CHF 4'620.20 (inkl. Auslagen und MWST). Ebenfalls unangefochten blieben die Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände und den Verbleib der drei CDs sowie des USB-Sticks bei den Akten und die durch das Strafgericht festgesetzte Entschädigung des amtlichen Verteidigers für die erste Instanz. All diese Punkte sind demzufolge im Berufungsverfahren nicht mehr zu überprüfen.

 

Nicht explizit angefochten wurde darüber hinaus der Nichtvollzug der gegen den Beschuldigten am 30. Oktober 2017 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Verletzung der Verkehrsregeln und Führens eines Motorfahrzeuges ohne erforderlichen Führerausweis ausgesprochenen Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren. Da die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung indes die vorinstanzliche Strafzumessung beanstandet und eine höhere Strafe beantragt, ist in diesem Rahmen auch über die Frage des Vorstrafenvollzugs zu befinden, zumal Art. 399 Abs. 4 StPO diesbezüglich keine eigene Kategorie enthält und die Frage der Strafhöhe eng mit derjenigen des Widerrufs zusammenhängt (vgl. dazu BGE 144 IV 383 Regeste und E. 1.1, in: Pra 2019 Nr. 82 S. 817, 818 ff.). Demzufolge beschlägt die Kognition des Berufungsgerichts vorliegend auch die Frage des Widerrufs der Vorstrafe.

 

2.         Vorfall vom 2. September 2018 (AS Ziff. 1)

 

2.1      Tatsächliches

 

2.1.1   Unter dem ersten Anklagepunkt wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, er soll seine damalige Freundin, die Privatklägerin 1, in den frühen Morgenstunden des 2. September 2018 mit einem kräftigen Schlag ins Gesicht schwer verletzt haben. Konkret sei der (damals 40-jährige) Beschuldigte mit der Privatklägerin 1 und deren langjährigem Kollegen D____ am Abend des 1. September 2018 in den Club [...] gegangen. Sie hätten viel getrunken und Lachgas inhaliert. Sodann hätten sie zufällig den Exfreund der Privatklägerin 1, den Privatkläger 2, angetroffen. Der Beschuldigte habe hierauf begonnen mit der Privatklägerin zu streiten. Er sei zunehmend aggressiv geworden und das Paar habe sich gegenseitig geschubst. Ausserdem habe der Beschuldigte den Privatkläger 2 am Arm gepackt und ihn angepöbelt. Schliesslich sei der Beschuldigte vom Sicherheitspersonal vor die Tür gestellt worden, die anderen seien im Club geblieben. Der Beschuldigte habe sich zunächst entfernt, sei dann aber wieder zurückgekehrt und habe gewartet, bis die Privatklägerin und D____ den Club ebenfalls verlassen hätten. Alle drei seien daraufhin per Taxi zur Wohnung der Privatklägerin 1 an der [...] in Basel gefahren, wo auch der Hund des Beschuldigten gewesen sei. Dort habe sich das Paar weiter gestritten. D____, der vergeblich zu schlichten versucht habe, habe die Wohnung am Morgen des 2. September 2018 verlassen. Im Rahmen des Streits habe der Beschuldigte sodann eine Glasflasche auf den Boden geworfen. Als die Privatklägerin 1 sich hingekniet habe, um die Scherben aufzuräumen, habe der Beschuldigte ihr mit dem Unterarm oder Ellbogen so heftig auf den Nasenrücken geschlagen, dass diese ihr Nasenbein mehrfach gebrochen habe. Er habe sie stark blutend am Boden liegend zurückgelassen und mit dem Hund die Wohnung verlassen.

 

Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt im Wesentlichen als erstellt und präzisierte insofern, als dass der Schlag des Beschuldigten mit dem Ellenbogen erfolgt sei. Sie stützte sich dabei primär auf die umfangreichen Krankenunterlagen und Fotoaufnahmen sowie die Aussagen der Privatklägerin 1, welche glaubhaft seien und durch die Angaben weiterer Beteiligter untermauert würden. Auch die Aussagen des Beschuldigten seien weitgehend im Einklang mit den Schilderungen der Privatklägerin 1. Seine abweichenden Angaben, insbesondere die Behauptung, die Privatklägerin 1 sei in seinen Ellenbogen gelaufen, seien als Schutzbehauptung einzuordnen (angefochtenes Urteil S. 9 ff., Akten S. 877 ff.).

 

2.1.2   Der äussere Sachverhalt ist in weiten Teilen unbestritten und, was die Verletzungsfolgen anbelangt, aufgrund der Krankenunterlagen und den sich in den Akten befindlichen Fotoaufnahmen auch objektiviert: Die Privatklägerin 1 erlitt eine mehrfragmentäre, nach links dislozierte Fraktur des Nasenbeins sowie eine Weichteilschwellung und ein subkutanes Emphysem (Luftansammlung) über dem Nasenbein. Die Nase musste zuerst stabilisiert und dann gerichtet werden. Es blieben aber eine Atmungsbehinderung und ein ausgeprägter kosmetischer Defekt bestehen. Daher erfolgte am 26. Oktober 2019 eine Operation zur Verbesserung der Nasenatmung und Korrektur der Nasenachse. Die Privatklägerin 1 leidet ausserdem unter Beeinträchtigungen ihres Sehvermögens, weshalb eine Lesebrille verordnet wurde (Akten S. 187 ff., 225 f., 229 ff.; 315 ff.).

 

2.1.3   Der Beschuldigte macht in der Berufungsbegründung geltend, er habe nicht vor dem Club auf die Privatklägerin 1 gewartet, um den Streit mit ihr fortzusetzen. Vielmehr habe er dort gewartet, weil er nicht allein in die Wohnung der Privatklägerin 1 habe gehen können, um dort seinen Hund zu holen. Die Privatklägerin 1 habe diesbezüglich ihren Widerwillen gezeigt und in der Wohnung sei es nochmals zu Diskussionen gekommen. Beide seien stark alkoholisiert gewesen und aus Unbeholfenheit sei eine Flasche zu Boden gefallen. Es treffe nicht zu, dass er die Privatklägerin 1 absichtlich mit dem Unterarm geschlagen habe, während diese am Boden gekniet sei, um die Scherben aufzuheben. Er habe die Privatklägerin 1 nie absichtlich verletzen wollen, schlage er doch nie eine Frau absichtlich. Vielmehr sei er der Privatklägerin 1 zur Hilfe geeilt, weil er sich Sorgen gemacht habe, dass sie sich beim Aufheben der Scherben hätte verletzen können. Dabei habe er sich im «Vollsuff» sehr ruckartig und unbeholfen umgedreht und seine damalige Freundin unglücklich mit seinem Ellenbogen im Gesicht getroffen. Es sei «fern von der allgemeinen Lebenserfahrung, dass wenn jemand eine Person verletzen wollte, diese mit dem Ellenbogen schlagen würde». Auch sein anschliessendes Verhalten sei von der Staatsanwaltschaft bzw. der Vorinstanz falsch dargestellt und interpretiert worden. Er habe nach diesem unabsichtlichen Schlag augenblicklich Abstand von der Privatklägerin genommen und sei aufgrund des vielen Blutes in einen Schockzustand geraten. Das viele Blut, das Geschrei seiner Freundin und sein Hund, der gestresst in der Wohnung auf und ab gelaufen sei und mit welchem er habe Gassi gehen müssen, hätten ihn in einen Ausnahmezustand versetzt. Er sei so überfordert gewesen, dass er Gratinschalen zu Boden geworfen habe. Er habe auf Autopilot geschaltet, sei vom Geschehnis weggerannt und habe die Wohnung mit seinem Hund verlassen (Berufungsbegründung Beschuldigter Rz. 8 ff., Akten S. 1020 ff.).

 

2.1.4

2.1.4.1 Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz in dubio pro reo abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2, mit Hinweisen). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, je mit Hinweisen sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.).

 

2.1.4.2 Nach dem Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Es kann für seine Entscheidfindung grundsätzlich - im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (Art. 140 ff. StPO) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 10 StPO N 25 und 31). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017, BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).

 

2.1.4.3 In die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt. (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2, 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2, 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).

 

2.1.4.4 Wie das Bundesgericht in jüngerer Zeit regelmässig betont, findet der in dubio‑Grundsatz keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar und ist eher von «Entscheidregel» die Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1, 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2). Konkret bedeutet das, dass eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten des Beschuldigten oder das unbesehene Abstellen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten des Beschuldigten verzerrtes Bild und wäre unzulässig (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4, 6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, je mit weiteren Hinweisen).

 

2.1.4.5 Zu berücksichtigen sind sodann, wenn auch mit gewissen Einschränkungen, Angaben in Polizeirapporten. Bei einem Polizeirapport handelt es sich um eine von der Polizei als Strafverfolgungsbehörde zusammengetragene Akte, mithin um ein zulässiges Beweismittel, dessen Beweiswert sich freilich in einer protokollarischen Aufnahme der durch die Angetroffenen benannten Lebenssachverhalte erschöpft. Bei den protokollierten Feststellungen handelt es sich nicht um eigene Wahrnehmungen der Polizistinnen und Polizisten und es kommt ihnen insoweit nicht der Beweiswert einer formellen Befragung zu. Gibt es aber Anlass, davon auszugehen, dass die Polizei die im Rapport zitierten Aussagen korrekt wiedergibt – so etwa, weil diese durch weitere, objektive Beweismittel und später erhobene Aussagen gestützt werden, ohne dass dies der Polizei bei der Aufnahme der Angaben bewusst sein konnte – ist auch einer Aussage in einem Polizeirapport indizieller Charakter zuzubilligen (vgl. zum Ganzen BGer 6B_998/2020 vom 5. Januar 2021 E. 5.2, 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 3.3, 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3).

 

2.1.5   Vorliegend stehen neben den objektiven Beweismitteln bzw. Indizien für die Würdigung des bestrittenen konkreten Tatablaufs und damit verbunden der subjektiven Seite die Aussagen der unmittelbar Beteiligten oder ins Geschehen miteinbezogenen Personen im Vordergrund. Die Beurteilung von deren Glaubhaftigkeit bedarf einer einlässlichen Würdigung durch das Gericht (BGE 137 IV 122 E. 3.3).

 

2.1.5.1 Die Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an ihrer Persönlichkeit, ihren (möglichen) Motiven und der Aussagesituation abschätzen. Die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich nach ihrem Inhalt; je detaillierter, individueller und in sich verflochtener eine Aussage ist, desto glaubhafter ist sie (Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in ZBJV 132/1996, S. 115 ff.). Dabei ist sämtlichen Umständen, welche objektiv für die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein können, Rechnung zu tragen. In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt bestimmt. Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl. dazu Ludewig/Baumer/Tavor, Einführung in die Aussagepsychologie, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich 2017, S. 17 ff., 43 ff.; Undeutsch, Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch [Hrsg.], Handbuch der Psychologie, Band 11: Forensische Psychologie, Göttingen 1967, S. 26 ff.). Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person mit den gegebenen individuellen Voraussetzungen, unter den gegebenen Befragungsumständen und Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Einflüsse von Dritten diese spezifische Aussage machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen Erlebnishintergrund basierte (Volbert, Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift für Kinder- und Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; BGer 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.3).

 

2.1.5.2 Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen; dabei hat auch eine Einordnung sogenannter Warnmerkmale zu erfolgen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 46 ff.; Hussels, von Wahrheiten und Lügen, Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 368 ff.; Wiprächtiger, Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, forumpoenale 1/2010, S. 40 f.; Ferrari, Erkenntnisse aus der Aussagepsychologie, plädoyer 4/09, S. 34 ff.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997, S. 33 ff.). Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3, 129 I 49 E. 5; BGer 6B_542/2019 vom 28. August 2019 E. 2.3.1; AGE SB.2017.112 vom 9. Juli 2018 E. 4.1.2). Gegenüber den Realitätskriterien sind also in jedem Fall auch mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (vgl. dazu Dittmann, a.a.O., S. 34 f.).

 

2.1.5.3 Folgende Realitätskriterien oder Realkennzeichen haben sich in der Praxis etabliert: Logische Konsistenz, aber auch ungeordnet sprunghafte Darstellung, quantitativer Detailreichtum, Schilderung ausgefallener Einzelheiten, Schilderung nebensächlicher Einzelheiten, Nachschieben von Details, räumlich-zeitliche Verknüpfung, phänomengemässe Schilderung unverstandener Handlungselemente, Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf, Beschreibung von Interaktionen, Wiedergabe von Gesprächen, auch in direkter Rede, Schilderung innerpsychologischer Vorgänge (bei sich selbst und bei der Täterin), Einräumen von Erinnerungslücken, spontane Verbesserung der eigenen Aussage, Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage, Selbstbelastung, keine übermässige Belastung der Täterin bzw. sogar Entlastung derselben sowie Konstanz und Homogenität der Aussagen (auch über mehrere Befragungen hinweg). In die Würdigung der Aussagequalität ist neben diesen inhaltlichen Gesichtspunkten stets auch die Entstehungsgeschichte (Aussagegenese) und damit die Motivlage der aussagenden Person miteinzubeziehen.

 

2.1.6

2.1.6.1 Der Beschuldigte sagte in der Einvernahme vom 16. Oktober 2019 zum konkreten Tatablauf, es sei in der Wohnung eine Flasche runtergefallen. Die Privatklägerin 1 sei «voll auf Drogen» gewesen und ritze sich gerne. Als er die Flasche bzw. die Scherben wieder habe aufheben wollen, sei ihm die Privatklägerin 1 gegen den Ellenbogen gelaufen (Akten S. 184). Sie seien völlig betrunken gewesen und die Privatklägerin 1 habe noch Ecstasy und Lachgas intus gehabt. Er sei sich nicht sicher, aber er glaube, er habe noch ihren Wohnungsschlüssel bei sich gehabt. Da sie nicht in die Wohnung gekommen sei, sei er sie abholen gegangen. Dann seien sie gemeinsam zu einem Kollegen und anschliessend wieder in die Wohnung der Privatklägerin 1. Anschliessend hätten sie gestritten und sie habe ihn angeschrien. Sie habe aus der Weinflasche getrunken, welche ihr sodann auf den Boden gefallen sei. Er sei sich unsicher gewesen, ob sie sich habe ritzen wollen. Er habe die Flasche in der Hand gehabt und sie sei ihm gegen den Ellenbogen gelaufen (Akten S. 185). Auf Frage, wie genau er auf die Geschädigte «eingeschlagen» habe, meinte er: «Das war mit dem Ellenbogen. Wo ich mich von unten nach oben bewegte» (Akten S. 185).

 

In der Konfrontationseinvernahme vom 18. Juni 2020 meinte der Beschuldigte, der Vorfall tue ihm leid. Es sei wohl etwa so passiert, wie es die Privatklägerin 1 erzählt habe. Er könne sich nicht mehr an viel erinnern. Er wisse nur noch, dass sie sich nach der Flasche habe bücken wollen und er gedacht habe, sie wolle sich etwas antun. Er habe die Flasche bzw. die Scherben gehabt, bevor sie dazu gekommen sei. Er wisse nicht mehr, wie es weitergegangen sei. Er wisse nur noch, dass er das Blut gesehen habe, aus der Wohnung gerannt sei und sie danach zwei Mal ins Spital begleitet habe, weil ihm der Vorfall leidgetan habe. Sie seien dann wieder zusammen gewesen, aber das habe niemand wissen dürfen. Schliesslich hätten sie sich wieder getrennt. Es tue ihm leid. Es sei keine Absicht gewesen und er habe sie auch sonst nie angefasst (Akten S. 305). Er sei schockiert, dass es so enorme Ausmasse angenommen habe und wolle sich herzlich entschuldigen. Es sei keine Absicht gewesen. Ohne den Alkohol und die Party, wäre das sicher nicht passiert (Akten S. 307).

 

Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, er könne sich nicht wirklich an den Vorfall erinnern. Durch das Lesen der Anklageschrift kenne er den Sachverhalt, aber bildlich könne er es sich nicht vorstellen. Auf den Vorhalt, er habe der Privatklägerin 1 einen Schlag mit dem Unterarm verpasst, meinte er, das sei sicher nicht mit Absicht passiert. Wenn er es gemacht habe, dann nicht mit Absicht. Er habe wohl die Scherben selber auflesen wollen und sich dann hektisch umgedreht. Er habe zu wenig Erinnerung daran. Auf die Frage, ob bei ihm viele Aggressionen vorhanden sein könnten, nickte er. Wann es bei ihm ausbreche, wisse er nicht genau, aber sicher im Zusammenhang mit Alkohol (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 12, Akten S. 846).

 

An der heutigen Berufungsverhandlung sagte er aus, es sei mit dem Ellenbogen passiert, was er aber nie gewollt habe. Er habe die Scherben am Boden auflesen wollen und sie sei hinter ihm gewesen. Dann habe sie seinen Ellenbogen an die Nase bekommen, als er sich habe umdrehen wollen. Auf Vorhalt, dass er in der Vergangenheit gesagt habe, die Privatklägerin 1 habe die Scherben aufgelesen und er habe Angst gehabt, dass sie sich ritzen wolle, meinte er, sie habe die Scherben zwar auflesen wollen, aber letztlich habe er sie aufgelesen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4 f. Akten S. 1094 f.).

 

2.1.6.2 Die Privatklägerin 1 beschreibt den konkreten Tatablauf anlässlich ihrer Einvernahme vom 27. Februar 2019 wie folgt: Nachdem D____ gegangen sei, sei sie alleine mit dem Beschuldigten gewesen. Er sei immer «aufmüpfiger» geworden und irgendwann sei er dann völlig ausgerastet. Sie hätten eine Prosecco-Flasche auf dem Tisch gehabt und er habe sie auf den Boden geworfen. Sie habe es dann putzen und aufräumen wollen und sei dafür auf die Knie bzw. in die Hocke gegangen. Dann habe er mit dem rechten Arm ausgeholt und ihr mit seinem Unterarm ins Gesicht geschlagen. Er habe ihr dabei Verletzungen zugefügt, welche extrem geblutet hätten. Sie sei erschrocken und in einen Schockzustand geraten. Er habe sodann zwei Gratinformen behändigt und diese zu Boden geworfen. Sie habe sich wegen des Schocks in der ganzen Wohnung bewegt und alles vollgeblutet. Er habe die Wohnung dann mit seinem Hund verlassen (Akten S. 172). Auf Frage, wie er sie genau geschlagen habe, sagte sie, er habe mit dem rechten Arm ausgeholt und ihr – während sie auf dem Boden gekniet sei – den rechten Unterarm ins Gesicht geschlagen (Akten S. 174).

 

In der Konfrontationseinvernahme vom 18. Juni 2020 führte die Privatklägerin 1 aus, dass D____ irgendwann gegangen und der Beschuldigte gekommen sei. Es sei völlig eskaliert. Sie hätten eine Weinflasche auf dem Tisch stehen gehabt. Diese sei zu Boden gefallen und kaputtgegangen. Sie habe die Flasche zusammenlesen wollen und habe sich dazu hingekniet. Dann sei der Ellenbogen in ihr Gesicht gekommen. Es habe überall geblutet, wie man auf den Fotos sehen könne. Dann sei der Beschuldigte gegangen und habe sie liegen gelassen (Akten S. 297). Auf Frage, ob sie sich gegenseitig geschubst hätten, meinte sie, das könne schon sein, aber Schubsen und «Dreinschlagen» sei etwas Anderes (Akten S. 299). Sie habe den Beschuldigten in keiner Weise provoziert; der Streit sei von ihm ausgegangen (Akten S. 300). Sie hätten gestritten und es könne sein, dass sie sich gestossen hätten. Sie wisse nur noch, dass die Flasche zu Boden gefallen sei und sie den Ellenbogen im Gesicht gehabt habe. Wer die Weinflasche zu Boden geworfen habe, wisse sie nicht mehr. Sie habe sie auflesen wollen «und dann kam der Ellenbogen» (Akten S. 301). Auf Rückfrage, wie sie genau geschlagen worden sei, meinte sie: «Wie bekommt man einen Ellbogen. Ich kniete am Boden und wollte die Scherben auflesen, dann kam der Ellbogen, (macht eine seitliche Bewegung mit angewinkeltem Arm). Das Ergebnis haben wir nun gesehen. Das Auge ist am Arsch, ganz viele Kosten, Spitalbesuche...». Es sei der rechte Ellbogen gewesen (Akten S. 302). Auf einer Skala von 1–10 sei der Schlag etwa eine 8 gewesen. Sie habe anschliessend eine Art Blackout gehabt (Akten S. 302). Im Moment, als der Beschuldigte sie geschlagen habe, sei er vermutlich gestanden, sie sei sich aber nicht sicher. Die Distanz könne sie nicht benennen. Sie sei infolge des Schlages zusammengekracht. Das sei das einzige, was sie noch wisse. Er sei gegangen und sie sei am Boden gelegen. Wie sie auf dem Boden aufgetroffen sei, wisse sie wirklich nicht mehr. Sie habe sich nicht zu wehren versucht (Akten S. 302 f.). Sie habe zwar immer wieder Diskussionen gehabt mit dem Beschuldigten. Dabei sei es aber immer nur bei verbalen Streitereien geblieben, er habe sie zuvor nie angefasst (Akten S. 304).

 

2.1.6.3 D____ war bei der Tat selber nicht zugegen und kann naturgemäss nicht viel über den konkreten Tathergang sagen. Er beschrieb in seiner Einvernahme vom 17. Juni 2020, dass sie alle Alkohol getrunken und Lachgas-Ballone konsumiert hätten; Drogen seien aber keine im Spiel gewesen. In der Wohnung der Privatklägerin 1 hätten die beiden Streitenden sich ab und zu geschubst. Die Streiterei sei dann aber ruhiger geworden und so sei er mit gutem Gewissen gegangen. Auf Frage erklärte er, das gute Gefühl habe er auch gehabt, weil der Beschuldigte ihm gesagt habe, er solle sich keine Sorgen machen, er würde der Privatklägerin 1 nichts tun. Er habe sich gedacht, die Privatklägerin 1 und der Beschuldigte seien ebenfalls müde und würden nun schlafen gehen (Akten S. 291).

 

2.1.6.4 Eine inhaltliche Analyse ergibt, dass die Aussagen der Privatklägerin 1 eine Fülle von Realkriterien enthalten. Sie zeichnen sich aus durch eine hohe Konstanz und sind in den wesentlichen Teilen frei von nicht erklärbaren Widersprüchen, ohne dabei aber einstudiert oder stereotyp zu wirken. Auf die unterschiedlichen Schilderungen hinsichtlich der genauen Schlagweise des Beschuldigten ist sogleich separat einzugehen. Die diesbezüglichen Ungenauigkeiten sind indes – wie noch aufzuzeigen sein wird – durchaus erklärbar. Die Privatklägerin 1 schildert das Geschehen zudem lebendig und mit einem angemessenen Detailreichtum, wobei sie auch zahlreiche nebensächliche Einzelheiten erwähnt. Wenn Sie sich an etwas nicht erinnert oder in ihrer Wahrnehmung unsicher ist, benennt sie das. Beispielsweise räumt sie nachvollziehbare Erinnerungslücken hinsichtlich der genauen Wortwechsel im Club und in der Wohnung ein (Akten S. 299, 301). Ihr Bericht ist schlüssig und in sich stimmig; er ist eingebettet in die räumlichen Gegebenheiten und in einen logischen zeitlichen Ablauf. Insbesondere schildert sie nachvollziehbar die Geschehensabläufe von der Nacht im Club über die Morgenstunden in der Wohnung bis hin zur Zeit im Nachgang des Vorfalls. Die Privatklägerin 1 beschreibt zum Teil auch eigene innerpsychologische Vorgänge und solche, welche sie beim Beschuldigten vermutet. So sei er «mega eifersüchtig und besoffen» gewesen. Der Streit sei dann eskaliert und habe zum Schlag durch den Beschuldigten geführt (Akten S. 174). Sie erwähnt auch Komplikationen im Handlungsablauf, wie etwa ihren Anruf gleich nach dem Vorfall an eine Freundin, welche im Kanton Schwyz gewohnt habe und ihr daher nicht habe helfen können (Akten S. 172, 297). Für den Wahrheitsgehalt der Aussagen spricht zudem, dass die Privatklägerin 1 das Geschehene keineswegs dramatisiert oder den Beschuldigten im Übermass belastet, ihn vielmehr teilweise auch entlastet. So betont sie, dass er sie nur einmal geschlagen habe und auch früher nie tätlich geworden sei (Akten S. 179, 304). Nach dem Vorfall habe er sie zwei Mal ins Spital begleitet und sich mehrmals entschuldigt (Akten S. 305). Seit der Trennung habe er sie dann auch wirklich in Ruhe gelassen, um ihr keine Probleme zu machen (Akten S. 173, 298). Auch räumt sie eigene Anteile am Geschehen ein; etwa, dass sie sich gegenseitig gestossen hätten (Akten S. 299), dass sie nicht mehr wisse, wer die Flasche und die Gratinschalen zu Boden geschlagen habe (Akten S. 301, 303) und dass sie getrunken und Lachgas konsumiert habe (Akten S. 307). Insgesamt sind die Aussagen der Privatklägerin 1 somit von ihrer Qualität her sehr glaubhaft. Sie werden gestützt durch die objektiven Befunde, die ganz offensichtlich für ihre Version des Tathergangs sprechen.

 

Ganz anders sind die Aussagen des Beschuldigten zu beurteilen. Dass er bestrebt ist, seine eigenen Anteile möglichst zu verharmlosen, ist legitim, aber auch offenkundig. Schon mit Blick auf diese augenfällige Motivlage kann den Aussagen damit keine allzu grosse Glaubhaftigkeit bescheinigt werden. Ihre inhaltliche Qualität ist zudem äusserst dürftig. Die Schilderung des Beschuldigten ist im zentralen Punkt sehr oberflächlich, soweit er überhaupt eine Schilderung abgibt, und sie weist zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten auf. Widersprüchlich sind etwa seine Auslassungen zur unmittelbaren Tatsituation: Will er es ursprünglich gewesen sein, welcher die Scherben aufgehoben hat (Akten S. 185), folgt er später der umgekehrten Darstellung der Privatklägerin (Akten S. 305), bevor er anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung wieder zu seiner ersten Sachverhaltsschilderung zurückkehrt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4 f., Akten S. 1094 f.). Freilich konstruiert er daraus jeweils eine Situation, in welcher es zur unabsichtlichen Verletzung gekommen sei. Dabei ist festzuhalten, dass er der Schilderung der Privatklägerin 1 in der Konfrontationseinvernahme durchaus beigepflichtet hat (Akten S. 305), was im Widerspruch zu seiner früheren Deposition steht. Vor erster Instanz hat er dann wieder in Abrede gestellt, die Privatklägerin 1 mit Absicht geschlagen zu haben, wobei er sich an den gesamten Vorfall überhaupt nicht mehr genau erinnern will (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 10 ff., Akten S. 844 ff.). Sein Verteidiger hat sich ebenfalls eher vage geäussert, wobei seine Wortwahl auf einen ausgeführten Schlag und nicht auf ein «in den Ellbogen Hineinlaufen» hinweist: Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift sei grundsätzlich unbestritten, wobei sich «die Frage» stelle, ob der Beschuldigte die Privatklägerin gezielt mit dem Arm habe treffen wollen. Es sei «nicht ein ‘Verschlagen’, sondern ein einziger Schlag» gewesen. «Er traf seine damalige Freundin unglücklich» (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 16, Akten S. 850).

 

Insgesamt ist der Sachverhalt gemäss Anklage als erstellt zu erachten. Die ursprüngliche Version des Beschuldigten, die Privatklägerin 1 sei gegen seinen Ellbogen gelaufen, wie auch die Version eines irgendwie nicht beabsichtigten Schlages sind zu verwerfen. Sie lassen sich schon mit dem objektiven Verletzungsbild überhaupt nicht in Einklang bringen. Dagegen erscheint der von der Privatklägerin 1 geschilderte Tatablauf lebensnah und plausibel. Es ist auch für die Einzelheiten des Tathergangs auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1 abzustellen, mit einer Einschränkung: Anders als die Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Schlag mit dem Unterarm erfolgt ist und nicht mit dem Ellbogen. Die Privatklägerin 1 hat in ihrer tatnächsten Einvernahme vom 27. Februar 2019 klar von Unterarm gesprochen und auch geschildert, wie der Beschuldigte damit ausgeholt habe. Hinzu kommt, dass sie gemäss dem Polizeirapport vom 22. September 2018 direkt nach dem Vorfall gegenüber der Polizei sinngemäss angegeben hat, der Beschuldigte habe «mit seinem rechten Unterarm, also mit der Aussenseite» auf ihre Nase geschlagen (Akten S. 222). Da sich diese Angabe mit ihrer Aussage in der Einvernahme vom 27. Februar 2019 deckt und die beschriebene Schlagweise mit dem Unterarm doch etwas speziell anmutet, ist davon auszugehen, dass die Polizei die diesbezügliche Äusserung der Privatklägerin 1 korrekt wiedergegeben hat. Insofern ist die Angabe im Polizeirapport durchaus als Indiz zu berücksichtigen, dass der Schlag mit dem Unterarm erfolgte. Erst an der Konfrontationseinvernahme vom 18. Juni 2020 spricht die Privatklägerin 1 dann erstmals von Ellbogen. Das lässt sich aber damit erklären, dass seitens des Beschuldigten stets von Ellbogen die Rede war und die Privatklägerin 1 dadurch irregeleitet wurde. Ihre Beschreibung an dieser späteren Einvernahme – knapp 2 Jahre nach dem Vorfall – mutet denn auch genau in diesem Punkt seltsam konturlos an: Anders als bei der tatnäheren Aussage beschreibt die Privatklägerin 1 nun nicht mehr eine Aktion des Beschuldigten, sondern spricht sie immer nur davon, dass der Ellbogen in ihr Gesicht «kam», in ihrem Gesicht «war» und kann den genauen Ablauf auch auf Frage nicht beschreiben. Das hebt sich von ihren sonstigen Darstellungen ab und spricht sehr dafür, dass es sich in diesem Punkt nicht um eine authentische Erinnerung handelt. Dafür spricht auch, dass sich die Privatklägerin 1 im Juni 2020 auf Frage nicht mehr sicher war, ob der Beschuldigte im Moment des Schlages aufrecht neben ihr stand. Sie vermutete dies aber und sprach unmittelbar danach auch spontan von Stehen («er stand daneben»; Akten S. 302 f.). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen steht indessen fest, dass sie selbst auf dem Boden kniete, um Scherben zusammen zu lesen. Ein Schlag mit dem (angewinkelten) Ellbogen ist in dieser Situation kaum möglich. Wennschon müsste der Beschuldigte auf ihrer Höhe gekniet oder sich in Hockstellung befunden haben, woran sie sich gewiss erinnert hätte. Aus dieser Lage hinaus wäre auch eine Gewalteinwirkung in dem Ausmass, wie sie vorliegend stattgefunden haben muss, nicht ernsthaft vorstellbar. Und schliesslich spricht das Verletzungsbild gegen eine derart punktuelle Gewalteinwirkung, wie sie beim Schlag mit dem (angewinkelten) Ellbogen zu erwarten wäre – es passt dagegen sehr genau zu einem überaus heftigen Schlag mit dem Unterarm (vgl. Fotos Akten S. 236 ff.). Ob bei diesem Schlag mit gestrecktem Unterarm auch der Ellbogen oder der Faustrücken noch beteiligt war, kann dabei offenbleiben.

 

2.1.7   In Bezug auf den subjektiven Anklagesachverhalt ist sodann darauf hinzuweisen, dass die Frage, was ein Täter wusste, wollte oder in Kauf nahm, sogenannte innere Tatsachen betrifft und damit eine Tatfrage ist. Da sich aber diese inneren Tatsachen bei ungeständigen Tätern regelmässig nur gestützt auf äusserlich feststellbare Indizien und Erfahrungsregeln ermitteln lassen, die Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben (BGer 6S.133/2007 vom 11. August 2008 E. 2.4), und die Beurteilung, ob im Lichte dieser äusseren Umstände der Schluss auf Vorsatz begründet ist, eine Rechtsfrage darstellt, ist das Bestehen eines Vorsatzes nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu beurteilen (vgl. BGE 133 IV 1 E. 4.1, 130 IV 58 E. 8.5, 125 IV 242 E. 3c; OGer ZH SB220162 vom 6. September 2022 E. 2.2, je mit Hinweisen).

 

2.2      Rechtliches

 

2.2.1

2.2.1.1 Eine schwere Körperverletzung nach Art. 122 StGB begeht, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1; ab dem 1. Juli 2023 lit. a) oder wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht oder das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2, ab dem 1. Juli 2023 lit. b) oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3; ab dem 1. Juli 2023 lit. c). Ein wichtiges Organ oder Glied ist nach der Rechtsprechung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB unbrauchbar, wenn es in seinen Grundfunktionen dauernd und erheblich gestört ist (BGE 129 IV 1 E. 3.2). Als andere schwere Schädigungen des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit im Sinne der Generalklausel von Art. 122 Abs. 3 StGB kommen Beeinträchtigungen infrage, die mit den in Art. 122 Abs. 2 StGB erwähnten in ihrer Schwere vergleichbar sind. Dies ist etwa der Fall, bei einem mehrmonatigen Spitalaufenthalt (BGE 124 IV 53 E. 2). Sodann kann eine Kombination verschiedener Beeinträchtigungen, die für sich allein noch nicht als schwere Körperverletzung gelten, diese Qualifikation in der gesamtheitlichen Würdigung im Rahmen der Generalklausel rechtfertigen (BGer 6B_20/2021 vom 17. März 2021 E. 2.2, 6B_922/2018 vom 9. Januar 2020 E. 4.1.2, 6B_1254/2018 vom 17. September 2019 E. 2.3.2).

 

2.2.1.2 Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventualvorsatz, welcher zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes von Art. 111 StGB genügt, ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1, 143 V 285 E. 4.2.2, 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen).

 

Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter weiss um die Möglichkeit des Erfolgseintritts bzw. um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestands überein. Unterschiede bestehen beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich mithin nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, will ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg billigt (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1, 133 IV 9 E. 4.1, 133 IV 1 E. 4.1; je mit Hinweisen). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses aufgrund der Umstände entscheiden (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1, 133 IV 9 E. 4.1, 130 IV 58 E. 8.3; BGer 6B_1424/2020 vom 31. Januar 2022 E. 1.3.3 f.). Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2; 134 IV 26 E. 3.2.2, 133 IV 9 E. 4.1, je mit Hinweisen). Allgemein bekannte Tatsachen können einem Täter dabei angerechnet werden (BGer 6B_213/2019 vom 26. August 2019 E. 4.4, 6B_675/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 2.4.2, 6B_260/2012 vom 19. November 2012 E. 2.4). Das Gericht darf vom Wissen auf den Willen schliessen, wenn sich diesem die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; BGer 6B_1424/2020 vom 31. Januar 2022 E. 1.3.3). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1, 133 IV 1 E. 4.5; je mit Hinweisen). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5, 131 IV 1 E. 2.2). Überlässt der Täter es dem Zufall, ob sich etwa die von ihm geschaffene Lebensgefahr verwirklicht oder nicht, liegt bereits eine (versuchte) eventualvorsätzliche Tötung vor (vgl. zum Ganzen auch BGer 6B_213/2019 vom 26. August 2019 E. 4.3.4, 6B_675/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 2.3.2, mit weiteren Hinweisen).

 

Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tatsache und ist Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist (vgl. oben E. 2.1.7; BGE 141 IV 369 E. 6.3, 137 IV 1 E. 4.2.3; 135 IV 152 E. 2.3.2; BGer 6B_1424/2020 vom 31. Januar 2022 E. 1.3.4). Da sich Tat- und Rechtsfragen insoweit teilweise überschneiden, hat das Sachgericht die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen es auf Eventualvorsatz geschlossen hat (BGer 6B_213/2019 vom 26. August 2019 E. 4.3.3; 6B_908/2017 vom 15. März 2018 E. 1.3.4).

 

2.2.1.3 Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4, 137 IV 113 E. 1.4.2, je mit Hinweisen). 

 

2.2.1.4 Die rechtliche Qualifikation von Körperverletzungen als Folge von Faustschlägen oder sonstigen Schlägen gegen den Kopf hängt von den konkreten Tatumständen ab. Massgeblich sind insbesondere die Heftigkeit des Schlages und die Verfassung des Opfers (BGer 6B_2020 vom 31. Januar 2022 E 1.3.5, 6B_1314/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 1.2.2, 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.2.2, 6B_1151/2020 vom 8. April 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass Faustschläge oder Fusstritte gegen den Kopf eines Menschen nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, schwere Körperverletzungen oder sogar den Tod des Opfers herbeizuführen, wobei dieses Risiko umso grösser ist, wenn das Opfer ohne Reaktions- oder Abwehrmöglichkeit am Boden liegt (vgl. BGE 135 IV 152 E. 2.3.2.2; BGer 6B_1314/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 1.2.2, 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.2.2, 6B_1151/2020 vom 8. April 2021 E. 2.3, 6B_529/2020 vom 14. September 2020 E. 3.2.2, 6B_139/2020 vom 1. Mai 2020 E. 2.3, 6B_1385/2019 vom 27. Februar 2020 E. 4, mit Hinweisen). Für die Erfüllung des Tatbestandes der (versuchten) schweren Körperverletzung setzt die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht voraus, dass neben den eigentlichen Fusstritten oder Schlägen gegen den Kopf ein aggravierendes Moment, etwa eine besondere Heftigkeit der Tritte, die Wehrlosigkeit des Opfers, die Traktierung mit weiteren Gegenständen oder die Einwirkung mehrerer Personen, hinzutreten muss (BGer 6B_1314/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 1.2.2, 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.2.2, 6B_529/2020 vom 14. September 2020 E. 3.2.2, 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1, mit Hinweisen). Die Rechtsprechung bejahte verschiedentlich eine (versuchte) schwere Körperverletzung, dies insbesondere bei wiederholten Faustschlägen, bei einem heftigen Schlag ins Gesicht von körperlich beeinträchtigten bzw. in ihrem Reaktionsvermögen eingeschränkten Opfern sowie beim (sich verwirklicht habenden) Risiko eines unkontrollierten Sturzes auf den Boden (BGer 6B_1314/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 1, 6B_924/2021 vom 5. November 2021 E. 1 f., 6B_139/2020 vom 1. Mai 2020 E. 2.4, 6B_366/2014 vom 23. April 2015 E. 1, 6B_388/2012 vom 12. November 2012 E. 2.4). In zwei Urteilen von 2011 und 2014 ging das Bundesgericht bei einem heftigen Schlag mit der Faust bzw. dem Ellbogen/Arm gegen das Gesicht des Opfers mit tödlichen Folgen von einer (eventual)vorsätzlichen schweren Körperverletzung neben zugleich verwirklichter fahrlässiger Tötung aus (BGer 6B_802/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.3.3 f., 6B_758/2010 vom 4. April 2011 E. 4). In anderen Fällen blieb es bei einem Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung (vgl. etwa BGE 119 IV 25; BGer 6B_822/2020 vom 13. April 2021 E. 3, 6B_176/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2, 6B_617/2019 vom 14. November 2019 E. 1, 6B_908/2017 vom 15. März 2018 E. 1, 6B_261/2017 vom 13. November 2017 E. 2, 6B_151/2011 vom 20. Juni 2011 E. 3, 6S.386/2003 vom 18. Mai 2004 E. 3).

 

2.2.2

2.2.2.1 Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, dass die Privatklägerin 1 infolge der mehrfach gebrochenen Nase eine längere Behandlungsdauer mit mehreren medizinischen Eingriffen habe durchstehen müssen. Sie leide gemäss eigenen Angaben zwar noch heute an Beeinträchtigungen, doch seien diese in den Akten nur spärlich dokumentiert und daher nicht hinreichend objektiviert. Die Umstände würden knapp nicht ausreichen, um eine unter die Generalklausel fallende schwere Schädigung des Körpers im Sinne von Art. 122 StGB anzunehmen. Objektiv liege damit eine einfache Körperverletzung vor. Der Beschuldigte habe indes mit voller Wucht in das Gesicht der ihm körperlich unterlegenen Privatklägerin 1 geschlagen. Die Privatklägerin 1 habe dabei keine Möglichkeit gehabt, dem Ellenbogenschlag auszuweichen, da sie auf dem Boden gekniet sei. Überdies handle es sich beim Ellenbogen um ein Körperteil, welcher ausgesprochen hart sei – vergleichbar mit einer Faust – und keine Muskeln respektive Fettgewebe aufweise, welches eine Schlagbewegung abfedern könne. Das Risiko, bei einem derartigen Schlag in das Gesicht eine schwere Körperverletzung zu verursachen, sei derart hoch, dass nicht mehr zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden könne, dass er auf das Ausbleiben solcher Verletzungen vertraut habe. Bei dieser Ausgangslage könne das Verhalten des Beschuldigten nicht anders als Inkaufnahme des nicht weit entfernt liegenden Erfolgs einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB ausgelegt werden. Somit habe der Beschuldigte den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung erfüllt (angefochtenes Urteil S. 15 ff., Akten S. 883 ff.).

 

2.2.2.2 Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Anschlussberufung die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils in diesem Punkt.

 

2.2.2.3 Der Beschuldigte bringt dagegen vor, die Verletzung der Privatklägerin 1 sei nicht seine Absicht gewesen. Er habe sie versehentlich mit dem Ellenbogen im Gesicht getroffen, weil er sich unvorsichtig und ruckartig gedreht habe. Hätte er sie wirklich verletzen wollen, hätte er nicht mit dem Ellenbogen, sondern mit der Faust geschlagen. Sowohl er als auch die Privatklägerin 1 seien stark alkoholisiert gewesen und hätten ihre Bewegungen nicht richtig kontrollieren können. Die Körperverletzung sei daher fahrlässig geschehen. Sollte das Gericht wider Erwarten Eventualvorsatz annehmen, so könne nicht davon ausgegangen werden, dass er bei vorliegender Verletzungskonstellation jemals mit einer schweren Körperverletzung hätte rechnen können und eine solche in Kauf genommen habe (Berufungsbegründung Rz. 12 ff., Akten S. 1022 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 5 f., Akten S. 1095 f.).

 

2.2.3

2.2.3.1 Dass der Beschuldigte die Verletzung der Nase der Privatklägerin 1 kausal verursacht hat, steht ausser Zweifel und ist auch unbestritten. Der objektive Tatbestand zumindest der einfachen Körperverletzung ist damit unbestrittenermassen erfüllt. Gemäss den vorgehenden Sachverhaltsfeststellungen (oben E. 2.1) sind zudem die Version des Beschuldigten, die Privatklägerin 1 sei gegen seinen Ellbogen gelaufen, wie auch die Version eines irgendwie nicht beabsichtigten Schlages zu verwerfen. Vielmehr hat er die Privatklägerin gezielt mit seinem Unterarm im Gesicht getroffen.

 

2.2.3.2 Ob mit Blick auf die direkt daraus resultierenden bleibenden Folgen nicht gar der Erfolg einer schweren Körperverletzung zu bejahen wäre, braucht vorliegend nicht geprüft zu werden. Da die Privatklägerin keine Anschlussberufung erhoben und die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung auf die rechtliche Qualifikation im Anklagepunkt 2 begrenzt hat, scheidet eine schwerere rechtliche Qualifikation als auch eine Erhöhung des Strafmasses in diesem Punkt in Anwendung des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO) aus (vgl. BGer 6B_428/2013, 6B_437/2013 und 6B_448/2013 vom 15. April 2014 E. 3.4). Das Verschlechterungsverbot ist nicht nur bei einer Verschärfung der Sanktion, sondern auch bei einer härteren rechtlichen Qualifikation der Tat verletzt. Dies ist der Fall, wenn der neue Straftatbestand eine höhere Strafdrohung vorsieht, das heisst einen höheren oberen Strafrahmen oder eine (höhere) Mindeststrafe, sowie bei zusätzlichen Schuldsprüchen. Gleich verhält es sich, wenn der Verurteilte im Berufungsverfahren für die vollendete Tat statt wegen Versuchs schuldig gesprochen wird (BGE 139 IV 282 E. 2.5).

 

2.2.4   Allerdings spielt die Schwere des Verletzungserfolges eine Rolle in Bezug auf die vom Beschuldigten insoweit zu Recht aufgeworfene Frage, ob er diesen (schweren) Verletzungserfolg in Kauf genommen hat. Der Beschuldigte bestreitet den Verletzungsvorsatz überhaupt und beantragt einen Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung (Berufungsbegründung Beschuldigter Rz. 19 f., Akten S. 1024).

 

2.2.4.1 Die Verletzungsfolgen bei der Privatklägerin 1 waren erheblich (vgl. dazu oben E. 2.1.2). Da eine erste Operation (Reposition des Nasenbeins) kein befriedigendes Ergebnis brachte – weder kosmetisch noch in Bezug auf die Nasenatmung – wurde die Privatklägerin 1 am 24. Oktober 2019 erneut im Universitätsspital Basel operiert. Wegen Sehbeschwerden war sie ausserdem im Augenspital in Behandlung, wobei sie Kontrolltermine bzw. Termine zur näheren Abklärung im 2020 mehrfach nicht wahrnahm. Schliesslich wurde eine Lesebrille verordnet (Akten S. 336).

 

2.2.4.2 Der damals 40-jährige, gross gewachsene, nach eigenen Angaben trainierte Beschuldigte schlug mit dem Unterarm in das Gesicht der körperlich unterlegenen Privatklägerin 1 während diese am Boden kniete. Der Schlag kam für sie unerwartet, war doch der Streit etwas abgeflaut und hatte der Beschuldigte sie zudem früher noch nie geschlagen. Sie war darauf konzentriert, Scherben vom Boden aufzuheben und rechnete ganz offenkundig überhaupt nicht mit einer derartigen körperlichen Attacke. Der Schlag wurde mit grosser Wucht ausgeführt, denn anders lassen sich die massiven Verletzungen, welche dadurch hervorgerufen wurden, nicht erklären. Seine Wucht war derart stark, dass die Privatklägerin davon zu Boden krachte, was im Übrigen auch angesichts der Scherben ein erhebliches – und dem Beschuldigten bekanntes sowie in der Anklageschrift geschildertes – Risiko barg. Dem Beschuldigten war dabei klar, dass die Privatklägerin sich nicht in einer besonders stabilen Verfassung befand; sie hatte zuvor Alkohol getrunken und Lachgas konsumiert. Dass er selbst ebenfalls getrunken hat, vermag ihn nicht wesentlich zu entlasten, war doch der Beschuldigte alkoholgewöhnt und war ihm nach eigenen Angaben bewusst, dass er unter Alkohol zu aggressiven Ausbrüchen neigte.

 

2.2.4.3 Zudem entspricht es einem Allgemeinwissen, dass Schläge mitten ins Gesicht gravierende Verletzungsfolgen nach sich ziehen können. So ist neben möglichen Schädel‑Hirn-Traumata insbesondere an Verletzungen der Nase und der Augen zu denken. Dieses Allgemeinwissen ist auch beim Beschuldigten vorauszusetzen. In Anbetracht dessen ist davon auszugehen, dass er mit seinem Schlag gewisse – auch erheblichere – Verletzungsfolgen zumindest in Kauf nahm. Somit ist auch die subjektive Seite der einfachen Körperverletzung erfüllt.

 

2.2.4.4 Fraglich scheint indessen, ob der Beschuldigte mit seiner konkreten Tatausführung gar Verletzungen im Sinne einer schweren Körperverletzung in Kauf nahm. Diesbezüglich gilt es zu berücksichtigen, dass es bei einem einzigen Schlag blieb und dieser nicht etwa mit der Faust, sondern mit dem Unterarm ausgeführt wurde. Eine derartige Schlagweise birgt ein erheblich geringeres Risiko schwerer Verletzungen, zumal einerseits die Krafteinwirkung deutlich geringer sein dürfte und andererseits der Unterarm aufgrund der Muskeln bzw. des Fettgewebes im Vergleich zur Faust weicher ist, was den Schlag zusätzlich abdämpft. Selbst wenn der gewaltsame Übergriff durch den Beschuldigten gegen die körperlich unterlegene, berauschte und am Boden kniende Privatklägerin 1 als äusserst verwerflich zu bezeichnen ist, kann er daher nicht mit einem Faustschlag in der gleichen Situation gleichgesetzt werden. Vielmehr sind die vorliegend eingetretenen Verletzungsfolgen, welche objektiv klar an der oberen Grenze einer einfachen Körperverletzung anzusiedeln sind, in Anbetracht der Tatausführung bereits als eher unwahrscheinlich einzustufen. Das Risiko der Tatbestandsverwirklichung einer schweren Körperverletzung erscheint unter diesen Umständen als derart unwahrscheinlich, dass vorliegend nicht auf einen entsprechenden Eventualvorsatz des Beschuldigten zu schliessen ist. In Abweichung zum vorinstanzlichen Urteil ist der Beschuldigte somit nicht der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin 1 schuldig zu sprechen.

 

2.2.5   Damit ist der Beschuldigte im Anklagepunkt 1 in teilweiser Gutheissung seiner Berufung der vollendeten einfachen Körperverletzung schuldig zu sprechen.

 

3.         Vorfall vom 6. Oktober 2018 (AS Ziff. 2.1)

 

3.1      Tatsächliches

 

3.1.1   Unter dem Anklagepunkt Ziffer 2.1 wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten zusammenfassend vor, er soll dem Privatkläger 2 gut einen Monat nach dem Vorfall mit der Privatklägerin 1 in einer Bar einen Faustschlag zugefügt haben, wodurch dieser schwere Verletzungen davongetragen habe. Konkret sei der Beschuldigte dem Privatkläger 2 am 6. Oktober 2018 in der [...] Bar an der [...] in Basel begegnet. Sie hätten sich gegrüsst und der Beschuldigte habe dem Privatkläger 2 zugerufen, dass sie noch etwas zu klären hätten, worauf dieser nicht reagiert habe. Etwa 2 Minuten später soll der Beschuldigte von der linken Seite her auf den Privatkläger 2 zugetreten sein und ihm völlig unverhofft einen starken Faustschlag auf die rechte Gesichtshälfte verpasst haben. Der Privatkläger 2 sei mehrere Meter rücklings in die Damentoilette getorkelt. Der Geschäftsführer der Bar, E____, habe daraufhin ein Taxi zur Notfallstation des Universitätsspitals Basel organisiert und den Beschuldigten aus dem Club gewiesen. Der Privatkläger 2 habe aufgrund des gewaltsamen Gebarens des Beschuldigten unter anderem eine Nasenbeinfraktur, einen Bruch des rechten Augenhöhlenbogens und eine Augenprellung am rechten Auge erlitten und sich noch am selben Tag einem operativen Eingriff unterziehen müssen. Die zugefügten Verletzungen hätten eine bis zum 12. November 2018 andauernde vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit nach sich gezogen. Am 2. Oktober 2019 habe sich der Privatkläger 2 sodann aufgrund persistierender vertikaler, horizontaler und diagonaler Doppelbilder einer zweiten Operation am rechten Auge unterziehen müssen und sei in der Folge vier Wochen vollumfänglich arbeitsunfähig und für einen weiteren knappen Monat 50 % arbeitsunfähig gewesen. Seither müsse er eine Brille tragen. Zudem sehe er im Sinne einer bleibenden Beeinträchtigung weiterhin Doppelbilder, wenn er nach oben schaue und sei das rechte Auge etwas grösser als das linke geblieben.

 

Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt insbesondere gestützt auf die Aussagen des Privatklägers 2, diejenigen von E____ sowie die Krankenunterlagen als erstellt. Ferner habe der Beschuldigte sich zwar auf den Standpunkt gestellt, sich nicht mehr an den Vorfall erinnern zu können, gleichzeitig habe er seine Täterschaft aber nicht explizit ausgeschlossen. So habe er beispielsweise angegeben, er nehme schon an, dass er zugeschlagen habe. Zudem wolle er von Gerüchten gehört haben, wonach er am besagtem Abend entsprechend reagiert haben solle. Gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen sind seine geltend gemachten Erinnerungslücken als Schutzbehauptungen zu qualifizieren (angefochtenes Urteil S. 17 ff., Akten S. 885 ff.).

 

3.1.2   Für die rechtlichen Ausführungen zur Beweis- und Aussagewürdigung kann auf das bereits zum Anklagepunkt 1 Erwogene verwiesen werden (vgl. oben E. 2.1.4 ff.)

 

3.1.3   Was zunächst die Verletzungsfolgen anbelangt, sind diese durch die in den Akten befindlichen Krankenunterlagen objektiviert: Demnach erlitt der Privatkläger 2 eine Nasenbeinfraktur, einen Bruch des rechten Augenhöhlenbodens (Orbitalbodenfraktur), eine Riss-Quetschwunde am rechten Unterlid und eine Augenprellung mit Vorderkammerreiz am rechten Auge. Er musste noch am selben Tag operiert werden und war bis zum 12. November 2018 vollumfänglich arbeitsunfähig (Akten S. 346 ff., 452 ff.). Es blieben indes massive Sehbeeinträchtigungen, namentlich vertikale, horizontale und diagonale Doppelbilder, bestehen. Deswegen musste sich der Privatkläger 2 am 2. Oktober 2019 sein rechtes Auge nochmals operieren lassen (Orbitalbodenrevision). Er war danach 4 Wochen ganz und nochmals 4 Wochen zu 50 % arbeitsunfähig (Akten S. 469 ff., 793 ff.). Die Doppelbilder haben sich seither reduziert, manifestieren sich aber nach wie vor regelmässig, wenn er nach oben schaut. Sie werden bei alltäglichen Situationen, z.B. beim Blick zur Ampel, durch Drehen des Kopfes kompensiert. Dies führt zu vermehrten Verspannungen im Nackenbereich. Auch besteht eine gewisse Asymmetrie der Augengrösse; das rechte Auge ist im Bereich des sichtbaren Teils der Pupille und des Augenweisses grösser, am ehesten bedingt durch einen geringfügigen Narbenzug im Unterlid. Das eingebrachte Titanmesh wird voraussichtlich bis zum Lebensende im Gesicht des Privatklägers 2 implantiert bleiben müssen, was eine psychische Belastung mit sich bringt. Schliesslich besteht ein vermindertes Empfindungsvermögen im Bereich der Wange und Zähne rechts sowie des Nasenflügels (Akten S. 819 f.). Hinzu kommt, dass der Privatkläger 2 seit dem Übergriff eine Brille tragen muss (Akten S. 159).

 

3.1.4   Was sodann den genauen Tathergang betrifft, liegen im Wesentlichen die Aussagen bzw. Vorbringen des Beschuldigten, des Privatklägers 2 sowie diejenigen von E____ vor.

 

3.1.4.1 Der Privatkläger 2 beschrieb in der Einvernahme vom 15. Januar 2019, dass er aus dem Nichts einen Faustschlag von der linken Seite her ins Gesicht bekommen habe, worauf er rückwärts in die Toilette gestolpert sei. Es sei nur ein Schlag gewesen. Der Beschuldigte habe ihn im Gesicht getroffen, auf der rechten Seite unterhalb des Auges (Akten S. 156). Es habe zuvor keine Provokation oder verbale Streitigkeiten gegeben (Akten S. 156, 169).

 

An der Konfrontationseinvernahme vom 3. Februar 2021 schilderte der Privatkläger 2, dass er den Beschuldigten 4 Wochen vor dem inkriminierten Vorfall im Club [...] kennengelernt habe, wo dieser ihm bereits gedroht habe. Später habe er sich dann bei ihm dafür entschuldigt. Sonst kenne er den Beschuldigten nicht (Akten S. 415). Er sei am Tatabend in der [...] Bar gewesen und die Treppe hinuntergegangen. Da sei der Beschuldigte gestanden. Er habe ihn gegrüsst, woraufhin dieser gesagt habe, dass sie noch etwas besprechen müssten. Ungefähr 2 Minuten später habe er einen Schlag ins Gesicht bekommen und sei in die Damentoiletten geflogen und der Beschuldigte sei im Türrahmen gestanden (Akten S. 415). Auf die Frage, wie der Beschuldigte auf ihn zugekommen sei oder ob er ihn nicht bemerkt habe, meinte der Privatkläger 2, er habe nach vorne geschaut. Der Beschuldigte sei von links an der Seite gekommen. Es sei alles sehr schnell gegangen. Er habe ihn dann als einzige Person im Türrahmen stehen sehen, als er in der Damentoilette am Boden gelegen sei (Akten S. 415a). Der Beschuldigte habe ihn mit der Faust ins Gesicht, auf die Nase und das Auge, geschlagen. Er habe von der linken Seite her geschlagen und ihn in der rechten Gesichtshälfte getroffen. Mit welcher Hand er geschlagen habe, könne er nicht sagen, er habe es nicht gesehen. Es sei ein einziger Schlag gewesen. Der Schlag sei sehr stark gewesen. Er habe ihm das Nasenbein und die Augenhöhle gebrochen. Auf Frage erklärte er, dass er den Schlag nicht habe kommen sehen. Es sei alles sehr schnell gegangen und er habe auch nicht damit gerechnet gehabt (Akten S. 416). Deswegen habe er sich auch gar nicht gewehrt (Akten S. 417). Es sei nichts gesprochen worden und er habe den Beschuldigten auch auf nicht provoziert (Akten S. 417). Zu Boden gegangen sei er nicht, er habe sich noch festhalten können. Er habe sich in der Damentoilette an der Tür festhalten müssen. Auf Rückfrage korrigierte er sodann seine vorherige Aussage, dass er am Boden gelegen sei. Er sei im WC dringestanden und habe sich abgestützt. Der Beschuldigte sei im Türrahmen gestanden. Er habe sich im WC drin am Türrahmen eines WCs abgestützt. Es habe eine erste Tür, da komme man in den Vorraum der WC-Anlage und darin habe es die einzelnen WCs mit Türen. Und dort am Türrahmen habe er sich abgestützt (Akten S. 416 f.). Er führte weiter aus, dass er durch den Schlag gegen die erste, geschlossene Tür geknallt sei, diese habe sich geöffnet und er sei noch ein paar Schritte, ca. 1 ½ Meter, gestolpert bis zur zweiten Tür, an welcher er sich dann abgestützt habe (Akten S. 417).

 

3.1.4.2 Der Barbetreiber E____ hat das Geschehen in der [...] Bar eigener Aussage in der Einvernahme vom 5. März 2019 zufolge nur am Rande mitbekommen. Er habe aber gesehen, wie der Privatkläger 2 geschlagen worden sei. Er beschrieb den Beschuldigten als ca. 1.90m gross und schlank. Er habe nur (den) einen Schlag gesehen. Es sei ein Faustschlag ins Gesicht gewesen. Ob von links oder von rechts, das wisse er nicht mehr. Er wisse nur, dass es ein einziger Schlag gewesen sei. Der Schlag sei dem Privatkläger 2 direkt ins Gesicht erfolgt. Wo er diesen genau getroffen habe, wisse er nicht. Es sei dort unten auch dunkel gewesen. Erkennbare Provokationen vor dem Schlag habe er nicht feststellen können (Akten S. 388 f.). Der Privatkläger 2 habe danach im Gesicht stark geblutet, glaublich aus der Nase. Wo er genau verletzt worden sei, habe er nicht gesehen (Akten S. 390). Auf die Frage, welchen Eindruck er bezüglich Alkohol- oder Drogenkonsum der beiden Beteiligten gehabt habe, meinte E____ in seiner Einvernahme vom 15. März 2021, es sei ihm nichts aufgefallen (Akten S. 448).

 

3.1.4.3 Während der Beschuldigte im Ermittlungsverfahren und vor erster Instanz noch weitgehend Erinnerungslücken geltend machte, brachte er in seiner Berufungsbegründung vor, es sei eine Tat aus Verzweiflung gewesen. Er habe aufgrund des Vorfalls vom 1. September 2018 seine Freundin, die Privatklägerin 1, verloren und ihr weiterhin nachgetrauert. Als er den Privatkläger 2, welcher am Abend des 1. September 2018 Diskussionspunkt im Streit mit der Privatklägerin 1 gewesen sei, gesehen habe, sei sein Frust noch grösser geworden und er habe gehandelt, ohne zu überlegen. Es sei nie seine Absicht gewesen, ihn schwerwiegend zu verletzen. Nachdem er ihm einen einzigen Faustschlag verpasst hätte, habe er seine Tat sofort bereut. Er habe sich sofort entfernt und nicht versucht, ihn weiter zu attackieren. Er habe weder im Sinne gehabt, den Privatkläger derart schwer zu verletzen, noch habe er es jemals für möglich gehalten, ihn mit einem einzigen Faustschlag so schwer zu verletzen. Aufgrund seiner Trunkenheit sei er unzurechnungsfähig gewesen und habe nicht gewusst, was er tue (Berufungsbegründung Beschuldigter Rz. 23, Akten S. 1025). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung hat er sodann persönlich bestätigt, dass er aufgewühlt und eifersüchtig gewesen sei und dem Privatkläger 2 einen Schlag verpasst habe. Auf die Frage, wie er so hart habe zuschlagen können, meinte er, er habe selber Angst gehabt, als er das Ganze nochmals gelesen habe. Er habe falsche Gedanken im Kopf gehabt und aus Dummheit zugeschlagen. Er habe den Privatkläger 2 dafür haftbar machen wollen für die Probleme zwischen ihm selber und der Privatklägerin 1 (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4 f., Akten S. 1094 f.). Auch sein Verteidiger beanstandet die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen in seinem Plädoyer nicht und moniert stattdessen lediglich die rechtliche Würdigung (Protokoll Berufungsverhandlung S. 5, Akten S. 1095).

 

3.1.4.4 Die Aussagen des Privatklägers 2 sind von hoher Qualität und enthalten zahlreiche Realkriterien. Sie sind von angemessenem Detailreichtum, lebensnah und konsistent. Es finden sich keine wesentlichen Ungereimtheiten oder aber diese können auf Rückfrage schlüssig erklärt bzw. präzisierend dargelegt werden. So etwa seine nachträgliche Korrektur, dass er nicht zu Boden gefallen sei, sondern sich abgestützt habe. Der Bericht des Privatklägers 2 ist zudem schlüssig und nachvollziehbar; er ist eingebettet in die räumlichen und zeitlichen Gegebenheiten. Insbesondere kann der Privatkläger 2 sehr genau schildern, wie sich die Situation im Toilettenbereich gestaltet und wo er und auch der Beschuldigte sich darin befunden haben. Der Privatkläger 2 benennt zudem Unsicherheiten oder Erinnerungslücken. Er dramatisiert nicht und belastet den Beschuldigten nicht im Übermass. Beispielsweise gibt er an, es sei nur ein Schlag gewesen. Insgesamt sind die Aussagen des Privatklägers 2 somit von ihrer Qualität her sehr glaubhaft. Sie werden gestützt durch die objektiven Befunde wie auch durch die Aussagen von E____ als neutralem Augenzeugen. Da der Beschuldigte diesen Tathergang – wenn auch sehr oberflächlich – selber bestätigt, kann ohne Weiteres auf die glaubhaften Schilderungen des Privatklägers 2 abgestellt werden. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist damit erstellt.

 

3.2      Rechtliches

 

3.2.1   Betreffend die rechtlichen Grundlagen zur schweren Körperverletzung und zum (Eventual-)Vorsatz kann auf das bereits zum Anklagepunkt 1 Erwogene verwiesen werden (vgl. oben E. 2.2.1).

 

3.2.2

3.2.2.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid zunächst, dass der Gesundheitszustand des Privatklägers 2 mit demjenigen der Privatklägerin 1 vergleichbar gewesen sei mit dem Unterschied, dass derjenige des Privatklägers 1 besser dokumentiert sei. Es gelte zu berücksichtigen, dass die Augen des Privatklägers 2 in der Zwischenzeit wieder funktionsfähig seien und dieser seinem ursprünglichen Beruf nachgehen könne. Einzig beim Hochsehen könne es zu Doppelbildern kommen. Auch wenn es sich dabei unbestrittenermassen um eine Beeinträchtigung handle, sei diese nicht von einer Schwere, dass die Augen unbrauchbar wären. So seien diese auch nicht deren Funktion beraubt. Ferner sei auch nicht die Intensität einer anderen schweren Schädigung des Körpers erreicht. Aus diesen Gründen sei objektiv nicht von einer schweren Körperverletzung auszugehen, sondern die Schwere erreiche diejenige einer einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB. Der Beschuldigte habe sich indes bewusst sein müssen, dass die Gewalteinwirkung gegen den Kopf grundsätzlich lebensgefährliche Verletzungen oder bleibende Schädigungen zur Folge haben könnten. Da er den Privatkläger 2 unvermittelt mit einem wuchtigen Faustschlag ins Gesicht richtiggehend niedergestreckt habe, dieser aufgrund der Heftigkeit des Schlages in die Damentoilette getaumelt sei, der Schlag völlig überraschend gekommen sei und daher keine Abwehrchance bestanden habe, sei auf eine Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung zu schliessen (angefochtenes Urteil S. 23 f., Akten S. 891 f.).

 

3.2.2.2 Der Beschuldigte beantragt mit seiner Berufung einen Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung. Betreffend die Qualifikation als schwere Körperverletzung ergebe sich aus den Arztberichten, dass keine Lebensgefahr beim Privatkläger 2 bestanden habe, sodass diese Tatbestandsvariante nicht erfüllt sei. Dasselbe gelte für das Verlieren oder die dauernde und erhebliche Störung eines wichtigen Glieds oder Organs in seinen Grundfunktionen. Zu diskutieren bleibe damit lediglich die Anwendung der Generalklausel. Der Privatkläger 2 habe zwar weiterhin gewisse Sehschwierigkeiten beim Aufsehen und werde diese wahrscheinlich in der Zukunft noch haben, doch würden sich die Einschränkungen in klar umrissenen Grenzen halten und seien sie nur untergeordnet. Ausserdem hätten die Schwierigkeiten beim Aufsehen keine Auswirkungen auf die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit, da man gewöhnlich bei einer Büroarbeit, welche der Privatkläger 2 ausübe, kaum aufsehen müsse. Hinzu komme, dass er keine Schmerzen habe. Die Spitalaufenthalte hätten zudem nur wenige Tage gedauert und grundsätzlich seien keine weiteren Behandlungen mehr notwendig. Ein schweres und lang andauerndes Krankenlager mit vielen Monaten Spitalaufenthalt, oder ein ausserordentlicher Heilungsprozess, lägen somit nicht vor. Das Eingriffsniveau für die Annahme einer schweren Körperverletzung sei somit nicht erreicht, wie das die Vorinstanz auch selber festgestellt habe. Zudem habe er zu keinem Zeitpunkt den Eintritt einer schweren Körperverletzung aufgrund eines einzelnen Faustschlages in Kauf genommen. Er habe nicht mal für möglich gehalten, dass es aufgrund eines einzelnen Faustschlages zu einer Verletzung vom Ausmass des hier vorliegenden kommen würde, geschweige denn zu einer schweren Körperverletzung, welche vorliegend auch nicht gegeben sei (Berufungsbegründung Beschuldigter Rz. 24 ff., Akten S. 1025 f.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 6, Akten S. 1096).

 

3.2.2.3 Der Privatkläger 2 und die Staatsanwaltschaft beantragen mit ihrer Berufung bzw. Anschlussberufung hingegen einen Schuldspruch wegen vollendeter schwerer Körperverletzung. Sie bringen zusammenfassend vor, das Strafgericht vermische die Funktion der Generalklausel mit den anderen Tatbestandsvarianten von Art. 122 StGB. Bei der Generalklausel sei eben gerade nicht erforderlich, dass ein Organ unbrauchbar gemacht oder eine lebensgefährliche Verletzung verursacht werde. Die Vor­instanz verkenne die Funktion der Generalklausel, wenn sie in Einzelbetrachtung der Augenverletzung verfalle und darin ausführe, es liege keine beendete schwere Körperverletzung vor, weil das verletzte Auge nicht unbrauchbar sei. Vielmehr seien auch das Erfordernis mehrerer Spitalaufenthalte, die mehrere Monate dauernde Arbeitsunfähigkeit, die erlittenen Schmerzen, die bleibende Beeinträchtigung betreffend die Doppelbilder, die gemäss eingereichtem ärztlichen Zeugnis zu einer Nackenmuskelverspannung führe, die Asymmetrie der Augengrösse, das verminderte Empfindungsvermögen im Bereich der Wange und Zähne sowie das eingebrachte und wohl lebenslang verbleibende Titanmesh in die Gesamtschau miteinzubeziehen. Die Berücksichtigung all dieser Umstände habe eine Qualifikation der Tathandlung als schwere Körperverletzung zur Folge. Wenn der Beschuldigte nach eigener Darstellung in angetrunkenem Zustand in nicht mehr vollständiger Kontrollierbarkeit seiner Schlagkraft und dem Schlagziel als Kampfsportler einen so heftigen Faustschlag ins Gesicht erteile, so sei sein Einwand nicht zu hören, dass er die Tatbestandsverwirklichung der schweren Körperverletzung nicht evenutalvorsätzlich erfüllt habe (Berufungsbegründung Privatkläger 2 S. 3 ff., Akten S. 964 ff.; Anschlussberufungsbegründung Staatsanwaltschaft S. 2 f., Akten S. 990 f.; Stellungnahme Privatkläger 2 Rz. 2 f., Akten S. 1044 f.; Plädoyer Staatsanwaltschaft S. 3 f., Akten S. 1082 f.).

 

3.2.3

3.2.3.1 Wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 3.1.3), hatte der Privatkläger 2 nach dem gewaltsamen Übergriff während langer Zeit massive Sehbeschwerden. Er hat noch am Tag des Vorfalls am 6. Oktober 2018 eine fünfstündige Operation über sich ergehen lassen müssen, bei welcher, wie er es beschreibt, die Netzhaut im rechten Auge neu gelegt habe werden müssen und eine Platte unter das Auge eingesetzt worden sei; weiter sei die Nase gerichtet worden (Akten S. 157 ff.). In der Folge war er über einen Monat vollumfänglich arbeitsunfähig und auch anschliessend sei ihm die Arbeit am Bildschirm schwergefallen. Er habe regelmässige Pausen einlegen müssen und durch die Doppelbilder oft Kopfschmerzen bekommen. Die Doppelbilder hätten ihn auch bei der Freizeitgestaltung und überhaupt im Alltag sehr gestört. Infolge des Vorfalls bekam er eine Brille verordnet, die ihm aber nach eigenen Angaben nicht viel half (Akten S. 157 ff.; 194 ff.). Aufgrund der bleibenden Sehbeschwerden musste er sich am 2. Oktober 2019 sein rechtes Auge nochmals operieren lassen. Danach war er erneut 4 Wochen ganz und nochmals 4 Wochen zu 50 % arbeitsunfähig. Gemäss Bericht des Universitätsspitals Basel vom 2. Dezember 2021 betreffend weiterhin bestehende Schäden lag nach der zweiten Operation weiterhin ein vermindertes Empfindungsvermögen im Bereich von Wange und Zähnen rechts sowie des rechten Nasenflügels vor. Verblieben ist auch eine Asymmetrie der Augengrösse: Das rechte Auge ist im Bereich des sichtbaren Teils der Pupille und des Augenweisses grösser, wohl bedingt durch einen Narbenzug im Unterlid. Gemäss diesem Bericht sind auch die Doppelbilder im Blick nach oben noch stark vorhanden, links mehr als rechts. Da der Privatkläger 2 diese bei alltäglichen Situationen zu kompensieren versuche, drehe bzw. verdrehe er den Kopf, was wiederum zu vermehrten Verspannungen im Nackenbereich führe. Das Implantat aus Titan werde voraussichtlich bis zum Lebensende bleiben müssen, was eine psychische Belastung für den Privatkläger 2 mit sich bringe (Akten S. 819). Zu vermerken ist auch, dass der Privatkläger 2 infolge der erlittenen Verletzungen dauerhaft eine Brille tragen muss (Akten S. 159).

 

3.2.3.2 Die längerdauernde (Teil-)Arbeitsunfähigkeit, die wiederholten medizinischen Behandlungen sowie die damit einhergehenden Schmerzen sind vergleichbar mit einem langen Krankenlager. Vor allem aber sind danach bleibende erhebliche Sehbeeinträchtigungen bestehen geblieben, verbunden mit Folgebeschwerden orthopädischer Natur sowie dem Umstand, dass der Privatkläger 2 dauerhaft eine Brille tragen muss. Ausserdem wiegt die kosmetische Beeinträchtigung durch die ungleiche Augengrösse schwer, denn die Augen sind wohl eines der wichtigsten, wenn nicht gar das wichtigste Gesichtsmerkmal bei der Wahrnehmung einer Person. Zu berücksichtigen sind dabei auch die psychischen Folgen: Der Privatkläger 2 wird bei jedem Blick in den Spiegel daran erinnert, was ihm der Beschuldigte völlig ohne Anlass und ohne auch nur im geringsten nachvollziehbaren Grund angetan hat. Ähnliches gilt auch für das voraussichtlich dauerhaft in seinem Körper verbleibende Titanmesh. Das Bewusstsein hinsichtlich eines derartigen Fremdkörpers im eigenen Gesicht kann durchaus eine grosse Belastung darstellen. Schliesslich ebenfalls zu berücksichtigen ist das verminderte Empfindungsvermögen in seinem Gesicht. Selbst wenn diese Verletzungsfolgen einzeln betrachtet eine Qualifikation als schwere Körperverletzung nicht rechtfertigen würden, erfüllt die Kombination all dieser Beeinträchtigungen in einer gesamtheitlichen Würdigung den objektiven Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne der Generalklausel.

 

3.2.4   Es fragt sich somit weiter, ob der Beschuldigte diesen Erfolg vorsätzlich herbeigeführt hat. Dies ist klar zu bejahen. Der Beschuldigte hat den Privatkläger 2 völlig unvermittelt und überraschend einen derart heftigen Faustschlag mitten ins Gesicht versetzt, dass dieser durch eine (halb) geschlossene Tür hindurch 1 ½ Meter nach hinten gestolpert ist und ganz massive Verletzungen im Gesicht davongetragen hat. Der Schlag geschah völlig überraschend, ohne jede Vorwarnung und ohne Anlass, gewissermassen aus dem Hinterhalt, und so war jede Reaktionsmöglichkeit des Privatklägers 2 ausgeschlossen. Er konnte sich weder ducken noch versuchen, den Schlag mit den Händen oder Armen abzuwehren, sondern er war der massiven Gewalteinwirkung schutzlos ausgesetzt. Dass der Beschuldigte unter diesen Umständen eine schwere Verletzung nicht in Kauf genommen hätte, ist abwegig. Die Einwendung, es sei eine Tat aus Verzweiflung gewesen, scheint in Anbetracht des Tathergangs und der dadurch ausgelösten Folgen geradezu absurd. Bemerkt sei noch, dass auch der offenbar nur halbherzige vorgebrachte Einwand des Verteidigers, der Beschuldigte sei unzurechnungsfähig gewesen (ein entsprechendes, zwingend notwendiges Gutachten wurde indessen nicht beantragt) nicht verfängt. Wie bereits erwähnt, wusste der alkoholgewöhnte Beschuldigte um sein konsumbedingtes Aggressionspotenzial. Ausserdem war dem Barbetreiber bezüglich des Zustandes der beiden Beteiligten nichts aufgefallen. Der Beschuldigte hat die schwere Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers 2 damit in Kauf genommen und somit vorsätzlich herbeigeführt.

 

3.2.5   Daraus folgt, dass der Beschuldigte in Gutheissung der Berufung bzw. Anschlussberufung des Privatklägers 2 bzw. der Staatsanwaltschaft der vollendeten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen ist.

 

4.         Versuchte Nötigung (AS Ziff. 2.2)

 

4.1      Unter dem Anklagepunkt 2.2 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe im Nachgang an die Tat vom 6. Oktober 2023 in der Absicht, den Privatkläger 2 mittels Gewaltandrohung dazu zu nötigen, von einer Anzeigeerstattung gegen ihn abzusehen, die gemeinsame Bekannte F____ angerufen und diese angewiesen, dem noch immer im Krankenhaus weilenden Privatkläger 2 mitzuteilen, dass er keine Anzeige bei der Polizei erstatten solle, widrigenfalls er, der Beschuldigte, ins Krankenhaus kommen respektive ihm die Hells Angels auf den Hals hetzen werde und es nicht mehr gut für ihn aussehen werde. F____ habe dem Privatkläger 2 daraufhin am 7. Oktober 2018 über den Facebook-Messenger zwei entsprechende Sprachnachrichten zugehen lassen, woraufhin dieser lange Zeit davon abgesehen habe, Anzeige zu erstatten.

 

Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt gestützt auf die erwähnten Audioaufnahmen bzw. die diesbezügliche Aktennotiz der Staatsanwaltschaft (Akten S. 428), die Aussagen des Privatklägers 2 sowie die verzögerte Strafanzeige seitens des Privatklägers 2 zwei Monate nach dem Vorfall als erstellt. Die Aussagen von F____, welche nichts von Drohungen habe wissen wollen, sowie des Beschuldigten, welcher sich nicht daran erinnern könne, seien demgegenüber nicht glaubhaft (angefochtenes Urteil S. 17 ff., Akten S. 885 ff.).

 

4.2      Während der Beschuldigte in seiner Berufungsbegründung noch vorbrachte, es sei fraglich und nicht bewiesen, ob es überhaupt eine Drohung oder Nötigung vom zum Nachteil des Privatklägers 2 gegeben habe (Berufungsbegründung Beschuldigter Rz. 30, Akten S. 1027), hat er anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung in freier Rede zugegeben, dass er die Drohung ausgesprochen habe. Auf Rückfrage hat er zudem bestätigt, dass er die Drohung mit der Absicht ausgesprochen habe, dass der Privatkläger 2 von einer Anzeige absehe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4 f., Akten S. 1094 f.).

 

4.3      In Anbetracht des Geständnisses des Beschuldigten und der zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist der angeklagte Sachverhalt erstellt. Da weder der Beschuldigte noch die übrigen Parteien die rechtliche Qualifikation als versuchte Nötigung beanstanden und sich diesbezüglich keine rechtlichen Schwierigkeiten stellen, kann auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 24, Akten S. 892). Anzumerken bleibt, dass es keine Rolle spielt, ob der Täter die Drohung direkt gegenüber dem Geschädigten oder aber – wie hier – über eine Drittperson äussert, solange er damit rechnet, dass die Drohung ihren Adressaten erreichen wird. Zudem ist vorliegend aufgrund des Verbots der reformatio in peius ein Schuldspruch wegen vollendeter Nötigung ausgeschlossen (BGE 139 IV 282 E. 2.5), weshalb offenbleiben kann, ob es – wie von der Vorinstanz erwogen – lediglich beim Versuch geblieben ist.

 

4.4      Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen versuchter Nötigung ist nach dem Erwogenen zu bestätigen.

 

5.         Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (AS Ziff. 3)

 

5.1      Schliesslich wird dem Beschuldigten unter dem Anklagepunkt Ziff. 3 vorgeworfen, er habe anlässlich seiner Verhaftung 0.8 Gramm Marihuana auf sich getragen, welches er vermutlich noch am selben Tag für CHF 10.– erworben habe.

 

Die Vorinstanz hat den unbestrittenen Sachverhalt gestützt auf das Geständnis des Beschuldigten, den Polizeirapport vom 15. Oktober 2019 sowie die sichergestellten Betäubungsmittel als erstellt erachtet. In rechtlicher Hinsicht hat sie erwogen, Art. 19b des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) finde lediglich bei der direkten Vorbereitung zwecks Eigenkonsums respektive der Ermöglichung des gleichzeitigen und gemeinsamen Konsums Anwendung, was vorliegend nicht der Fall und der Beschuldigte demnach strafbar sei. Die rechtliche Einordnung der Staatsanwaltschaft als Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG sei daher nicht zu beanstanden.

 

5.2      Der Beschuldigte bringt dagegen vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass es sich beim Besitz von 0,8 Gramm Marihuana nicht um einen straflosen Besitz einer geringfügigen Menge zur direkten Vorbereitung zwecks Eigenkonsum gehandelt habe. Sie stelle damit eine haltlose Behauptung auf. Aufgrund von Art. 19b BetmG bestehe bei einem Besitz von 10 oder weniger Gramm Marihuana die Vermutung des Besitzes zwecks Eigenkonsums. Für eine gegenteilige Auffassung müsse das Gericht den Beweis erbringen, was es vorliegend nicht getan habe. Im Sinne der Beweiswürdigungsregel in dubio pro reo habe die Vorinstanz nicht von der Existenz einer für ihn ungünstigen Sachverhaltsdarstellung ausgehen dürfen, wenn keinerlei Anhaltspunkte bestünden, dass die 0.8 Gramm Marihuana nicht für den Eigenkonsum gedacht gewesen seien. Darüber hinaus sei eine solche Menge auch gar nicht handelsfähig (Berufungsbegründung Beschuldigter Rz. 32, Akten S. 1027 f.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 6, Akten S. 1096).

 

5.3      Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Art. 19 BetmG begeht, wird mit Busse bestraft (Art. 19a Ziff. 1 BetmG). Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG). Wer nur eine geringfügige Menge eines Betäubungsmittels für den eigenen Konsum vorbereitet oder zur Ermöglichung des gleichzeitigen und gemeinsamen Konsums einer Person von mehr als 18 Jahren unentgeltlich abgibt, ist nach Art. 19b Abs. 1 BetmG nicht strafbar. Gemeint sind damit jene Beschaffungshandlungen, die ausschliesslich dem eigenen Gebrauch dienen, insbesondere der Erwerb und der Besitz mit dem Ziel, das Betäubungsmittel zu konsumieren (BGE 145 IV 320 E. 1.4.1; BGer 6B_1273/2016 vom 06.09.2017 E. 1.5.2 ff., 6B_630/2016 vom 25. Januar 2017 E. 2.3; Albrecht, Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes [Art. 19-28l BetmG], 3. Aufl., Bern 2016, Art. 19b N 3; Schlegel/Jucker, BetmG Kommentar, 4. Aufl. 2022, Art. 19b N 3). Für das Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis gelten gemäss Art. 19b Abs. 2 BetmG 10 Gramm als geringfügige Menge. Da die Vorbereitungshandlungen dem eigenen Konsum dienen müssen, kann sich auf die Vorschrift nur berufen, wer auch tatsächlich beabsichtigt, die Betäubungsmittel zu konsumieren. Der Besitz ohne Konsumabsichten oder zu anderen Zwecken als dem Eigenkonsum ist nach Art. 19 Abs. 1 BetmG strafbar und wird von keiner Ausnahmebestimmung des Betäubungsmittelgesetzes erfasst (Schlegel/Jucker, a.a.O., Art. 19b N 3; OGer ZH SU170048 vom 15. Januar 2018 E. 4).

 

5.4      Fest steht, dass es sich bei 0,8 Gramm Marihuana offensichtlich um eine geringfügige Menge im Sinne von Art. 19b Abs. 2 BetmG handelt und dem Beschuldigten bereits in der Anklageschrift ausschliesslich der Erwerb und der Besitz dessen vorgeworfen wurde. Aufgrund welcher Anhaltspunkte die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, dass der Erwerb bzw. Besitz dieser Betäubungsmittelmenge durch den Beschuldigten nicht zu dessen Eigenkonsum bestimmt gewesen sein soll und welchen anderen Verwendungszweck er konkret verfolgt haben soll, geht aus dem angefochtenen Urteil nicht hervor. Der Beschuldigte gab bereits bei seiner Einvernahme vom 16. Oktober 2019 zu Protokoll, es handle sich mengenmässig um ca. 1 Gramm, was ihm etwa für 4 Tage reiche und er rauche es zuhause (Akten S. 558). Zudem sagte er an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, es könne durchaus sein, dass er bei der Anhaltung die 0,8 Gramm Marihuana auf sich getragen habe, da er damals ja gekifft habe. Er habe geraucht, um besser schlafen zu können (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 14 f., Akten S. 848 f.). Unter diesen Umständen ist klar davon auszugehen, dass die 0,8 Gramm Marihuana für den Eigenkonsum bestimmt waren, womit der angeklagte Erwerb bzw. Besitz der 0,8 Gramm Marihuana eine straflose Vorbereitungshandlung im Sinne von Art. 19b BetmG darstellt.

 

5.5      Der Beschuldigte ist demnach vom Vorwurf der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes freizusprechen.

 

6.         Strafzumessung

 

6.1      Der Beschuldigte wird somit in zweiter Instanz der schweren Körperverletzung, der einfachen Körperverletzung sowie der versuchten Nötigung schuldig erklärt.

 

Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu 36 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, davon 24 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren. Der Beschuldigte beantragt mit seiner Berufung eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten, mit bedingtem Strafvollzug, bei einer Probezeit von 2 Jahren. In diesem Zusammenhang macht er neben seinen tatsächlichen und rechtlichen Vorbringen zu den Taten insbesondere geltend, seine erhebliche Alkoholisierung während den Vorfällen vom 2. September und 6. Oktober 2018 müsse zu einer Strafmilderung führen. Zudem müssten seine persönlichen Verhältnisse angemessen berücksichtigt werden (Berufungsbegründung Rz. 39 ff., Akten S. 1029 ff.). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Anschlussberufung eine Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren, unter anderem gestützt auf die schwerere rechtliche Qualifikation im Anklagepunkt 2.1 (Anschlussberufungsbegründung Staatsanwaltschaft S. 3, Akten S. 991; Plädoyer Staatsanwaltschaft S. 4 f., Akten S. 1083).

 

6.2      Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trech­sel/Seelmann, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frisch­knecht, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).

 

6.3

6.3.1   Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen, Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Anwendbarkeit von Art. 49 Abs. 1 StGB setzt dabei voraus, dass für die zur Beurteilung stehenden Delikte im konkreten Fall gleichartige Strafen ausgefällt würden (BGE 144 IV 217 E. 3.3 ff.). Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Asperationsprinzip kommt nur zur Anwendung, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2; je mit Hinweisen). Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (vgl. BGE 138 IV 120 E. 5.2; 137 IV 57 E. 4.3.1). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das (abstrakt) schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht, erscheint nur dann sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen sind. Geht es um mehrere Straftatbestände, die den gleichen oberen Strafrahmen enthalten, aber eine unterschiedliche Mindeststrafe vorsehen, ist die höchste Mindeststrafe massgebend, welche die schwerste Tat definiert (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, Rz. 485 f.). Die Einsatzstrafe für die schwerste Tat kann demnach durchaus niedriger sein als andere im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigende (verwirkte) Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2020.66 vom 2. September 2021 E. 5.3.1).

 

6.3.2   Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, folgt aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen, dass im Regelfall diejenige Sanktion gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft. Die Geldstrafe als Vermögenssanktion wiegt prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit. Sie ist unabhängig von der Dauer der Freiheitsstrafe bzw. der Höhe des Geldstrafenbetrages gegenüber der Freiheitsstrafe milder (vgl. BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; bestätigt u.a. in BGE 138 IV 120 E. 5.2, BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3; vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1, 144 IV 217 E. 3.3.3, 134 IV 79 E. 4.2.2; vgl. BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.4 ff., 6B_918/2020 vom 19. Januar 2021 E. 6.4.2, mit weiteren Hinweisen). Allerdings ist bei der Strafzumessung stets auch die Wirksamkeit einer Strafe zu berücksichtigen. So sind bei der Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 137 II 297 E. 2.3.4, 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2, 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Dabei steht den Gerichten bei der Wahl der Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7).

 

6.3.3   Im vorliegenden Fall kommen für die Schuldsprüche wegen schwerer und einfacher Körperverletzung aufgrund der Verschuldensbewertung, die jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem halben Jahr führt (Art. 34 Abs. 1 StGB e contrario; vgl. dazu unten E. 6.5 und 6.6), einzig Freiheitsstrafen in Betracht. Der Tatbestand der schweren Körperverletzung sieht zudem eine Mindestsanktion von 6 Monaten Freiheitsstrafe vor. Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen versuchter Nötigung käme hingegen sowohl das Aussprechen einer Freiheits- als auch einer Geldstrafe in Betracht. Da die Nötigungshandlung vorliegend indes derart eng mit der schweren Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers 2 verknüpft ist, drängt sich eine Gesamtbetrachtung auf, wobei eine blosse Geldstrafe für die versuchte Nötigung nicht geeignet erscheint, in genügendem Masse präventiv auf den Beschuldigten einzuwirken. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte mit Strafbefehl vom 30. Oktober 2017 bereits zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen verurteilt wurde, was ihn offenbar nicht von der Begehung der vorliegenden Delikte abgehalten hat. Schliesslich bestehen gegen den Beschuldigten gemäss dessen eigenen Angaben Betreibungen und Verlustscheine in Höhe von etwa CHF 50'000.– und besteht aufgrund seines gesundheitlichen Zustands keine Aussicht auf Sanierung in absehbarer Zeit. Da der Vollzug einer Geldstrafe damit im Sinne einer negativen Vollstreckungsprognose vor­aussichtlich nicht möglich ist, erscheint sie auch im Sinne von Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB unzweckmässig (vgl. dazu AGE SB.2018.23 vom 8. Februar 2022 E. 3.3.4, SB.2019.111 vom 9. Juni 2020 E. 6.3.2). Die Wahl der Sanktionsart wurde vom Beschuldigten denn auch nicht beanstandet; vielmehr beantragt er selber die Verhängung einer Freiheitsstrafe für sämtliche Delikte (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6, Akten S. 196). Aus diesen Gründen ist für alle in Frage stehenden Delikte eine Freiheitsstrafe auszusprechen.

 

6.4      Sodann ist auf das Vorbringen des Beschuldigten einzugehen, seine Alkoholisierung während den Tatnächten müsse zu einer Strafmilderung führen (Berufungsbegründung Beschuldigter Rz. 41, Akten S. 1029 f.). Dem ist entgegenzuhalten, dass keine Anhaltspunkte für eine derart schwere Alkoholisierung vorliegen, welche Zweifel an der Schuldfähigkeit des Beschuldigten zu begründen vermögen bzw. eine Strafmilderung rechtfertigen würde. Zudem war sich der Beschuldigte hinsichtlich seines Aggressionspotenzials unter Alkoholeinfluss durchaus bewusst (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 12, Akten S. 846) und hat er zu keinem Zeitpunkt im Verfahren ein entsprechendes, zwingend notwendiges Gutachten beantragt. Aus der Alkoholisierung des Beschuldigten ist demnach keine Strafmilderung abzuleiten.

 

6.5      Ausgangspunkt für die Bemessung der Strafe bildet der Strafrahmen der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB, der – noch bis zur am 1. Juli 2023 in Kraft tretenden Revision betreffend die Harmonisierung der Strafrahmen – eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht.

 

6.5.1   Zunächst gilt es das Tatverschulden zu beurteilen. Dieses orientiert sich an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands und ist somit relativ. Auch das Tatverschulden eines Mörders kann innerhalb des Tatbestands, dessen Strafrahmen mindestens zehn Jahre Freiheitsstrafe vorsieht, vergleichsweise leichter wiegen, was nicht mit einem leichten strafrechtlichen Vorwurf gleichzusetzen ist (AGE SB.2020.74 vom 25. Februar 2022 E. 5.4.2.1, SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4.1).

 

6.5.2   Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten ist zunächst auf das Ausmass des schuldhaft herbeigeführten Erfolges abzustellen. Wie bereits erwogen. waren die Verletzungsfolgen vorliegend erheblich und haben teils dauerhafte Beeinträchtigungen für den Privatkläger 2 nach sich gezogen (vgl. oben E. 3.1.3 und 3.2.3.1). Hinsichtlich der Art und Weise des Tatvorgehens ist sodann zu berücksichtigen, dass dieses von einer hohen Gewaltbereitschaft und Rücksichtslosigkeit zeugt. Vergleichbar mit einem Schlag gegen einen Boxautomaten hat der Beschuldigte seine Faust mit voller Wucht gegen das Gesicht des Privatklägers 2 geschlagen. Das Ganze geschah völlig unvermittelt und überraschend, ohne jede Vorwarnung, so dass eine Reaktionsmöglichkeit des Privatklägers 2 ausgeschlossen war. Zugutegehalten werden kann dem Beschuldigten lediglich, dass es bei einem einzigen Faustschlag blieb. Mehr war angesichts der gravierenden Auswirkungen aber auch nicht nötig. In Anbetracht aller denkbaren Tatbestandsvarianten und des breiten Strafrahmens ist das objektive Verschulden insgesamt als nicht mehr leicht einzustufen.

 

6.5.3   In Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten hervorzuheben ist, dass sich der Privatkläger 2 im Vorfeld rein gar nichts zu Schulden kommen lassen hat. Der Beschuldigte hat ihn völlig grundlos, wohl getrieben von Eifersucht und persönlichen Problemen, niedergestreckt. Leicht zu Gunsten des Beschuldigten ist hingegen der Umstand zu würdigen, dass er die Tat nicht von vornherein geplant hatte, sondern es sich um einen mehr oder weniger spontanen Entschluss zur Gewaltausübung handelte, und er nicht mit dolus directus, sondern «bloss» mit Eventualvorsatz gehandelt hat. Zwar mag beim Handeln des Beschuldigten die Alkoholisierung eine gewisse Rolle gespielt haben, wie bereits aufgezeigt, dürfte diese gemäss den Aussagen des Barbetreibers E____ jedoch nicht schwer gewesen sein. Zudem wusste der Beschuldigte um sein Aggressionspotenzial in alkoholisiertem Zustand Bescheid, weshalb hieraus keine Strafmilderung resultiert. Mithin ist auch das subjektive Verschulden als nicht mehr leicht zu werten.

 

6.5.4   Insgesamt ist das Tatverschulden des Beschuldigten als nicht mehr leicht einzustufen. Für den Vorfall vom 6. Oktober 2018 erscheint daher bei einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zehn Jahren Freiheitsstrafe in Würdigung der Umstände – vor Berücksichtigung der Täterkomponenten – eine Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe als schuldangemessen.

 

6.6      Weiter ist das Tatverschulden für die einfache Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin 1 zu beurteilen.

 

6.6.1   Betreffend den Vorfall vom 2. September 2018 gilt es in objektiver Hinsicht festzuhalten, dass die Verletzungsfolgen im Vergleich zu anderen denkbaren Varianten einer einfachen Körperverletzung gravierend waren (vgl. dazu oben E. 2.1.2). Darüber hinaus offenbart die Art und Weise des Tatvorgehens auch hier eine besondere Rücksichtslosigkeit. So schlug der körperlich deutlich überlegene Beschuldigte zu, als die Privatklägerin 1 am Boden kniete und damit beschäftigt war, Scherben aufzuheben. Mithin kam der Schlag auch hier völlig unerwartet. Zudem wurde der Schlag mit grosser Wucht ausgeführt, andernfalls die Privatklägerin 1 keine derartigen Verletzungen erlitten hätte. Zugutezuhalten ist dem Beschuldigten indes, dass er den Schlag nicht mit der Faust, sondern dem Unterarm ausführte, was hinsichtlich der möglichen Verletzungsfolgen eine deutlich geringere Gefahr birgt. Ausserdem blieb es auch hier bei einem einzigen Schlag. In Anbetracht aller denkbaren Tatbestandsvarianten und des im Vergleich zur schweren Körperverletzung eher engen Strafrahmens ist das objektive Verschulden insgesamt als mittelschwer einzustufen.

 

6.6.2   In subjektiver Hinsicht zu beachten ist, dass dem Übergriff ein Beziehungsstreit vorausging, in dessen Rahmen sich der Beschuldigte und die Privatklägerin 1 auch gegenseitig gestossen haben. Von einer Provokation durch die Privatklägerin 1 kann aber keineswegs die Rede sein. Vielmehr waren wohl auch hier das erhebliche Aggressionspotenzial des Beschuldigten sowie seine Eifersucht ausschlaggebend. Auch hier ist der Umstand, dass er die eingetretenen Verletzungsfolgen «bloss» mit Eventualvorsatz herbeigeführt hat, leicht zu seinen Gunsten zu werten. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte ist die subjektive Tatschwere als neutral zu werten.

 

6.6.3   Insgesamt ist das Tatverschulden des Beschuldigten als mittelschwer einzustufen. Für den Vorfall vom 2. September 2018 erweist sich daher bei einem Strafrahmen bis drei Jahre Freiheitsstrafe in Würdigung der Umstände eine hypothetische Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe als schuldangemessen.

 

6.7      Schliesslich ist noch für die versuchte Nötigung zum Nachteil des Privatklägers 2 eine hypothetische Einsatzstrafe festzusetzen.

 

6.7.1   Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens gilt es zu berücksichtigen, dass das diesbezüglich Verhalten des Beschuldigten als äusserst verwerflich zu bezeichnen ist. Noch während der schwer verletzte Privatkläger 2 mit Schmerzen im Spital gelegen ist, hat der Beschuldigte ihn bereits mit seinen Drohungen konfrontiert und ihm dabei weitere körperliche Schmerzen in Aussicht gestellt. Durch die kurz zuvor erfolgte massive Gewaltanwendung durfte der Drohung aus Sicht des Privatklägers 2 dabei eine besondere Glaubwürdigkeit zukommen. Etwas relativiert wird die einschüchternde Wirkung indes durch den Umstand, dass er die Drohung nicht direkt, sondern über eine Drittperson ausgesprochen hat. In Anbetracht aller denkbaren Tatbestandsvarianten ist das objektive Verschulden insgesamt als nicht mehr leicht einzustufen.

 

6.7.2   In subjektiver Hinsicht wiegt zu seinen Ungunsten, dass sich der Beschuldigte mit der Drohung seiner Verantwortung für den Vorfall vom 2. September 2018 zu entziehen versuchte und dazu seine damaligen Verbindungen zu den Hells Angels ausgenutzt hat. Die subjektive Tatschwere ist damit leicht straferhöhend zu berücksichtigen.

 

6.7.3   In Anbetracht der objektiven und subjektiven Tatschwere ist nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz dafür – wenn auch unter Berücksichtigung des Versuchs und des Asperationsprinzips (vgl. dazu unten E. 6.7.4 f.) – lediglich einen halben Monat Freiheitsstrafe veranschlagte. Angemessen erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von 8 Monaten.

 

6.7.4   Strafmildernd ist indes der Versuch zu berücksichtigen, obgleich einzig dem Mut des Privatklägers 2 zu verdanken ist, dass dieser letztlich doch noch Strafanzeige erhob hat. Demnach ist dem Umstand, dass es bei einer versuchten Nötigung geblieben ist, in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB mit einer vergleichsweise geringen Reduktion um ein Viertel Rechnung zu tragen und die hypothetische Einsatzstrafe somit auf 6 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.

 

6.8

6.8.1   Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 49 StGB N 122a).

 

6.8.2   Vorliegend besteht insbesondere zwischen der schweren Körperverletzung und der versuchten Nötigung je zum Nachteil des Privatklägers 2 ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Konnex, womit sich der Gesamtschuldbeitrag etwas verringert. Doch auch die einfache Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin 1 steht dazu in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang, zumal die Tatmotivation des Beschuldigten für sämtliche in Frage stehende Delikte ihren Ursprung (unter anderem) in seiner Eifersucht auf die ehemalige Liebesbeziehung zwischen der Privatklägerin 1 und dem Privatkläger 2 findet.

 

Es rechtfertigt sich daher in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB folgende Gesamtstrafenbildung vorzunehmen: Die Einsatzstrafe für die schwere Körperverletzung von 24 Monaten Freiheitsstrafe ist um 8 Monate Freiheitsstrafe für die einfache Körperverletzung und um weitere 4 Monate für die versuchte Nötigung zu erhöhen. Daraus folgt eine hypothetische Freiheitsstrafe von 36 Monaten.

 

6.9      Was die Täterkomponente anbelangt, kann auf die grösstenteils zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 28 f., Akten S. 896 f.): Demnach weist der heute 44-jährige Beschuldigte ein bewegtes Vorleben auf. Er habe in schwierigen Verhältnissen aufwachsen müssen und sei von seinem leiblichen Vater geschlagen und vom Stiefvater sexuell missbraucht worden (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 3, Akten S. 837). Diese Vorkommnisse haben beim Beschuldigten psychische Spuren hinterlassen, welche auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung eindrücklich zum Vorschein gekommen sind. Ein weiterer grosser Einschnitt im Leben des Beschuldigten bedeutete die Einschränkung seiner Darmfunktion, aufgrund welcher eine Weiterbeschäftigung als Hilfsarbeiter nicht mehr möglich war. Eigenen Angaben zufolge bezieht er aufgrund dessen seit über 4 Jahren eine IV-Rente. Er hoffe aber, dass sich das in der Zukunft ändere (Akten S. 4; Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 4, Akten S. 838; Protokoll Berufungsverhandlung S. 2 f., Akten S. 1092 f.). Aktuell habe er Schulden in Höhe von etwa CHF 50'000.– (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3, Akten S. 1093). Der Beschuldigte weist zwar eine Vorstrafe vom 30. Oktober 2017 wegen Verkehrsdelikten auf (Strafregisterauszug vom 23. Mai 2023, Akten S. 1076), diese ist aber offensichtlich nicht einschlägig, weshalb sie für das vorliegende Strafmass nicht zu berücksichtigen ist. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz kann das Nachtatverhalten des Beschuldigten indes nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Zwar hat er sich mehrmals entschuldigt und die Privatklägerin 1 zu zwei Spitalbesuchen begleitet, doch ist zu berücksichtigen, dass er im Nachgang zu dieser Tat die schwere Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers 2 begangen hat und dieses Verhalten einer Reue und Einsicht diametral widerspricht. Zudem hat er auch im Nachgang an diese Tat die versuchte Nötigung begangen. Zu Gute zu halten ist ihm indes, dass er seither durchaus die Notwendigkeit einer ernsthaften Veränderung eingesehen zu haben scheint. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung schilderte er glaubhaft, dass er den Hells Angels, deren «Supporter» er früher gewesen sei, den Rücken gekehrt habe und seinen ganzen Freundes- und Kollegenkreis gewechselt habe. Auslöser dafür sei seine ehemalige Freundin gewesen, welche diesen Freundeskreis nicht geduldet habe und mit der er nun eine «On-Off-Beziehung» führe. Er gebe sich ausserdem Mühe, seine Drogenabhängigkeit in den Griff zu kriegen, habe aber etwa einmal alle 2 Monate einen Rückfall mit Kokain. Er wolle insbesondere auch für seinen Sohn da sein. Das gebe ihm Halt und eine Aufgabe. Aufgrund seiner Psychose sei er in Therapie. Die letzten beiden Jahre habe er mehrheitlich in Kliniken verbracht. Anfang Juli habe er ein Vorstellungsgespräch für einen weiteren 4‑monatigen Therapieaufenthalt in einer Klinik. Anschliessend solle es in eine Tagesklinik gehen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 f., Akten S. 1093 f.). Dass der Beschuldigte sich in diesem Jahr bereits 4 Monate in einem stationären Aufenthalt befunden hat und Anfang Juli einen Termin für ein Abklärungsgespräch in einer weiteren Klinik hat, ergibt sich zudem aus den vom Verteidiger zu Beginn der Verhandlung eingereichten Unterlagen (Akten S. 1077 f.).

 

Unter Berücksichtigung dieser Umstände rechtfertigt es sich, die Strafe unter dem Punkt der Täterkomponente zu mindern. Aufgrund seines schweren Vorlebens scheint eine Reduktion um 2 Monate als angemessen, für seine ernsthaften Bemühungen um Besserung wird 1 Monat in Abzug gebracht.

 

6.10    In Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren ist somit über den Beschuldigten im Ergebnis eine Freiheitsstrafe von 33 Monaten auszusprechen.

 

6.11    Bei diesem Strafmass scheidet der bedingte Strafvollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB bereits aus formellen Gründen aus. In Betracht fällt demgegenüber der teilbedingte Vollzug gemäss Art. 43 StGB. Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Dabei ist Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Bei Fehlen einer Schlechtprognose ist daher ein Teil der Strafe auf Bewährung auszusetzen. Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB gelten mithin auch für die Anwendung von Art. 43 StGB (vgl. zum Ganzen BGE 134 IV 1 E. 5.3.1; AGE SB.2021.9 vom 30. Juli 2021 E. 10.11.1). Als Bemessungsregel für die Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils ist das Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil ausfallen. Der unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1, mit Hinweis auf BGer 6B_1005/2017 vom 9. Mai 2018 E. 4).

 

Wie bereits erwähnt, weist der Beschuldigte eine nicht einschlägige Vorstrafe vom 30. Oktober 2017 wegen Verkehrsdelikten auf (Strafregisterauszug vom 23. Mai 2023, Akten S. 1076). Allerdings wurde er nicht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, weshalb der teilbedingte Vollzug die Regel darstellt und der unbedingte Vollzug dagegen nur anzuordnen wäre, wenn eine ungünstige Legalprognose vorliegen würde (vgl. Art. 42 Abs. 2 StGB; Schneider/Garré, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 42 N 38; vgl. AGE SB.2020.68 vom 9. Juni 2021 E. 5.10).

 

Zwar kann die Lebenssituation des Beschuldigten aktuell noch nicht als stabil bezeichnet werden und hat er hinsichtlich seiner Kokainabhängigkeit gemäss eigenen Angaben immer noch ab und an mit Rückfällen zu kämpfen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4, Akten S. 1094), doch sind im Allgemeinen deutliche Besserungen erkennbar. So ist dem Beschuldigten zunächst zugute zu halten, dass sich die hier behandelten Vorfälle im Jahr 2018 ereignet haben und somit bald 5 Jahre zurückliegen, ohne dass er seither erneut strafrechtlich verurteilt worden ist. Hinzu kommt, dass er sich ernsthaft darum bemüht, sein Leben in den Griff zu bekommen. Wie aus den Akten hervorgeht, hat er sich aufgrund seiner psychischen Probleme bereits in der Vergangenheit in Therapie begeben und steht ein weiterer 4‑monatiger Klinikaufenthalt kurz bevor. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung hat er sodann glaubhaft dargelegt, dass er sich nach den besagten Vorfällen von seinem alten Freundeskreis, der ihm nicht gutgetan habe, abgewendet habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 f., Akten S. 1093 f.). Auch kann aus seinen Aussagen zur Personen entnommen werden, dass der Beschuldigte aufrichtig motiviert ist, in Zukunft für seinen Sohn da zu sein (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 f., Akten S. 1093 f.). Er scheint sich dabei bewusst zu sein, dass sich weitere kriminelle Vorfälle mit diesem Ziel offensichtlich nicht vereinbaren lassen. Schliesslich vermittelt der Beschuldigte den Eindruck, dass er sich ausgiebig mit den Vorfällen und insbesondere seinen Beweggründen dazu auseinandergesetzt hat und dabei – wenn auch erst Jahre später – aufrichtige Reue und Einsicht zeigt. In Anbetracht dieser Umstände ist dem Beschuldigten nicht nur keine ungünstige, sondern gar eine eher positive Legalprognose zu stellen, so dass ihm der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren ist, wobei der unbedingt zu vollziehende Strafteil auf das gesetzliche Minimum von sechs Monaten (Art. 43 Abs. 3 StGB) festgelegt wird. Da seine Lebensumstände nach wie vor ungefestigt sind, ist die Probezeit indes auf drei Jahre festzusetzen. Der Anrechnung von einem Tag Polizeigewahrsam steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).

 

6.12    Wie bereits erwähnt, hat die Staatsanwaltschaft inhaltlich nicht beanstandet, dass die Vorinstanz auf eine Vollziehbarerklärung der mit Strafbefehl vom 30. Oktober 2017 wegen Verletzung der Verkehrsregeln und Führens eines Motorfahrzeuges ohne erforderlichen Führerausweis bedingten Geldstrafe verzichtete. Da die Frage des Widerrufs indes nicht in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. oben E. 1.3), ist vorliegend ungeachtet dessen erneut darüber zu befinden.

 

6.12.1 Begeht eine verurteilte Person während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass sie weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Anlass für die Überprüfung des gewährten bedingten Strafvollzugs ist ein neues Verbrechen oder Vergehen während der Probezeit, und zwar unabhängig von der Schwere des neuen Delikts und der Dauer der Strafe für die neue Tat (Heimgartner, in: Donatsch et al. [Hrsg.], StGB/JStGB Kommentar, 21. Aufl. 2022, Art. 46 N 3 f.). Die neu begangene Straftat muss nur insofern eine Mindestschwere aufweisen, als sie mit einer Freiheits- oder Geldstrafe bedroht sein muss (BGE 134 IV 140 E. 4.2). Die Begehung eines Verbrechens oder Vergehens während der Probezeit führt jedoch nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Wie beim Entscheid über die bedingte Strafe wird vom Widerruf abgesehen, wenn nicht zu erwarten ist, dass die verurteilte Person weitere Straftaten begehen wird. Die Anforderungen gemäss Art. 46 Abs. 2 StGB entsprechen jenen von Art. 42 Abs. 1 StGB. Der Widerruf ist somit nur dann anzuordnen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. wenn aufgrund der neuen Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen ist. Bei einer neuen Straftat ohne negative Prognose kommt hingegen Art. 46 Abs. 2 zur Anwendung, d.h. das Gericht verzichtet auf den Widerruf. Zugleich kann es den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (BGE 134 IV 140 E. 4.3 S. 143; BGer 6B_687/2019 vom 9. September 2019 E. 3.2.2, 6B_1165/2013 vom 1. Mai 2014 E. 2; Schneider/Garré, a.a.O., Art. 46 StGB N 7, 41). Bei der Beurteilung der Prognose muss im Rahmen der Gesamtwürdigung auch die mögliche Warnungswirkung der neuen zu vollziehenden Strafe mitberücksichtigt werden. So kann der Vollzug der neuen Strafe dazu führen, dass eine Schlechtprognose hinsichtlich des Widerrufs zu verneinen und deshalb auf den Widerruf des bedingten Vollzugs der früheren Strafe zu verzichten ist (dies gilt auch umgekehrt, vgl. zum Ganzen BGE 134 IV 140 E. 4.5; BGer 6B_808/2018 vom 6. Mai 2019 E. 2.3, je mit weiteren Hinweisen; AGE SB.2021.110 vom 7. Februar 2023 E. 3.1).

 

6.12.2 Zwar hat der Beschuldigte die vorliegenden Delikte innerhalb der im Strafbefehl vom 30. Oktober 2017 festgesetzten 4‑jährigen Probezeit begangen, womit ein Widerruf der bedingten Geldstrafe grundsätzlich in Frage kommt. Wie die Vorinstanz indes zu Recht erwog, ist dem Beschuldigten eine günstige Prognose zu stellen (angefochtenes Urteil S. 29, Akten S. 897). So ist diesbezüglich nämlich zu berücksichtigen, dass es sich bei der Vorstrafe nicht um einschlägige Delinquenz handelt, der Beschuldigte sich in einer positiven Entwicklung befindet (vgl. oben E. 6.11) und der neu ausgesprochenen Strafe, die im Umfang von 6 Monaten unbedingt zu vollziehen ist, daher bereits eine ausreichende Warnwirkung zukommt. Im Ergebnis ist somit auf den Widerruf des bedingten Vollzugs zu verzichten und die mit Strafbefehl vom 30. Oktober 2017 ausgesprochene bedingte Geldstrafe nicht für vollziehbar zu erklären.

 

7.         Zivilforderung

 

7.1

7.1.1   Die Vorinstanz hat dem Privatkläger 2 zu Lasten des Beschuldigten eine Genugtuung in Höhe von CHF 4'000.– nebst Zins zu 5 % seit dem 6. Oktober 2018 als Ausgleich für die erlittene körperliche Unbill zugesprochen. Die Mehrforderung im Betrag von CHF 6'000.– hat sie abgewiesen.

 

7.1.2   Der Privatkläger 2 beantragt mit seiner Berufung die Verurteilung des Beschuldigten zur Zahlung einer Genugtuung in Höhe von CHF 10'000.– nebst Zins zu 5 % seit dem 6. Oktober 2018. Aus seiner Sicht widerspiegle die Höhe der von der Vor­instanz ausgesprochenen Genugtuung seine erlittene körperliche und seelische Unbill nicht. Die nicht unerhebliche Dauer seiner körperlichen Einschränkungen mit wiederkehrend auftretenden, insgesamt mehrwöchigen Arbeitsunfähigkeiten, die Erfordernis zweimaliger Operation, die nicht unerheblichen Schmerzen während dieser Zeit, die mutmasslich bleibende Beeinträchtigung des Sehvermögens in Form von beim Blick nach oben erscheinenden Doppelbildern und der damit einhergehenden Nackenmuskelverspannungen, die psychische Belastung zufolge des im Körper verbleibenden Titanmeshs und der ebenso verbleibenden Asymmetrie der Augengrösse sowie der Umstand, dass er selber keinerlei Anlass geboten habe und auch sonst keine Gründe ersichtlich seien, die eine Reduktion der Genugtuung wegen eines Mitverschuldens rechtfertigen würden, demgegenüber das Verschulden des Beschuldigten als schwer zu bewerten sei, würden insgesamt die Zusprechung der beantragten Genugtuungssumme als angemessen erscheinen lassen (Berufungsbegründung Privatkläger 2 S. 5 f., Akten S. 966 f.; Stellungnahme Privatkläger 2 Rz. 5, Akten S. 1045).

 

7.1.3   Der Beschuldigte stellt hinsichtlich der geltend gemachten Genugtuung keinen eigenen Antrag und überlässt diesen Punkt dem Ermessen des Gerichts, zumal er die Genugtuungsforderung aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse ohnehin nicht bezahlen könne (Berufungsbegründung Beschuldigter Rz. 37, Akten S. 1028).

 

7.2

7.2.1   Gemäss Art. 47 des Obligationenrechts (OR, SR 220) und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezweckt die Genugtuung den Ausgleich für die erlittene seelische Unbill. Bemessungskriterien für die Höhe des zuzusprechenden Betrages sind dabei vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person, der Grad des Verschuldens der haftpflichtigen Person, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung der physischen und psychischen Unbill durch die Zahlung eines Geldbetrages (BGE 132 II 117 E. 2.2.2). In der Regel wird zur Bemessung der Genugtuung die Präjudizienvergleichsmethode herangezogen. Das Bundesgericht betont, dass sich aus Präjudizien durch Vergleich Anhaltspunkte für die Festlegung des Genugtuungsbetrages gewinnen liessen. Anhand bereits beurteilter vergleichbarer Fälle wird die Höhe des Genugtuungsbetrags im Einzelfall unter Würdigung der konkreten Umstände festgesetzt (Landolt, Genugtuungsrecht, 2. Aufl. 2020, Rz. 403). Praxisgemäss werden bei weitgehend komplikationslosen Verletzungen wie Knochenbrüchen Beträge zwischen rund CHF 1’000.‒ und CHF 3’000.‒ zugesprochen; wenn die Verletzungen durch Waffen zugefügt wurden bis zu CHF 5’000.–. Bei Organverletzungen (bspw. der Milz, Leber oder Augen) mit längerem, komplexeren Heilungsverlauf und auch möglichen Spätfolgen (Verminderung der Sehkraft, Darmlähmungen, erhöhte Infektanfälligkeit) werden Beträge zwischen CHF 5'000.– und CHF 10'000.– empfohlen. Erst bei lebenslangen Folgen (beispielhaft wird der Verlust der Milz oder einer Niere aufgeführt) liegen die Beträge zwischen CHF 10'000.‒ und 20'000.‒ (Baumann/Anabitarte/Müller Gmünder, Genugtuungspraxis Opferhilfe, in: Jusletter 1. Juni 2015, Rz. 27; Bundesamt für Justiz, Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz vom 3. Oktober 2019, S. 12).

 

7.2.2   Im vorliegenden Fall ist evident, dass der Beschuldigte dem Privatkläger 2 angesichts der verursachten Folgen des Vorfalls vom 6. Oktober 2018 eine angemessene Genugtuung schuldet. Was deren Höhe anbelangt, so wurde aus den vorstehenden Erwägungen deutlich, dass die durch den Faustschlag verursachten Verletzungen gravierend waren und den Privatkläger 2 noch heute berühren (vgl. eingehend dazu oben E. 3.1.3 und 3.2.3.1). Nicht nur musste der Privatkläger 2 eine komplexere, zeitintensive und schmerzvolle Behandlungsphase mit zwei Operationen und wiederholten mehrwöchigen Arbeitsunfähigkeiten durchlaufen, sondern bestehen auch heute und voraussichtlich zukünftig noch Beeinträchtigungen, welche ihn an die durch den Beschuldigten völlig grundlos zugefügte Gewalttätigkeit erinnern (werden). Hervorzuheben sind die Doppelbilder beim Blick nach oben, die Asymmetrie der Augengrösse, die psychische Belastung zufolge des im Körper verbleibenden Titanmeshs und das verminderte Empfindungsvermögen im Gesicht. In Anbetracht dieser Folgen ist nicht mehr von weitgehend komplikationslosen Verletzungen auszugehen und ist die Genugtuungshöhe in der zuvor aufgeführten Bandbreite zwischen CHF 5'000.– und CHF 10'000.– (vgl. oben E. 7.2.1) anzusiedeln. Für die Festsetzung des genauen Betrages innerhalb dieser Bandbreite zu berücksichtigen ist einerseits, dass den Privatkläger absolut kein Mitverschulden trifft, der Beschuldigte andererseits jedoch «bloss» eventualvorsätzlich handelte. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände scheint eine Genugtuung in Höhe von CHF 7'000.– als angemessen. Diese Genugtuungshöhe hält auch einem Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen stand: Das Obergericht Zürich sprach in zwei Fällen Genugtuungssummen in Höhe von CHF 5'000.– bzw. CHF 6'000.–  aus, nachdem die Opfer infolge Gewalteinwirkungen unter anderem bleibende Beeinträchtigungen am Auge in Form von Doppelbildwahrnehmungen erlitten (OGer ZH SB160339 vom 21. September 2018, SB110723 vom 17. April 2012). Im neueren Urteil hielt es dabei sogar fest, dass die von der Vorinstanz festgelegte Genugtuungssumme von CHF 6'000.– als eher tief bemessen sei, eine höhere Genugtuungssumme im Berufungsverfahren indes nicht zur Disposition stehe (OGer ZH SB160339 vom 21. September 2018 E. 5.1). Das Cour de Justice des Kantons Genf verurteilte einen Beschuldigten sodann zu einer Genugtuung von CHF 8'000.–, nachdem dieser mit einem zerbrochenen Glas ins Gesicht des Opfers schlug und dadurch eine grosse bleibende Narbe im Gesicht verursachte (Cour de justice GE AARP/305/2021 vom 22. September 2021). Aufgrund der besonderen Ausdruckskraft der Augen ist eine Asymmetrie in diesem Bereich durchaus vergleichbar mit einer grösseren Narbe im Gesicht, weshalb auch dieser Entscheid Ähnlichkeiten mit dem vorliegenden aufweist. Schliesslich ist auf ein weiteres Urteil des Obergerichts Zürich hinzuweisen, bei welchem sich das an einem Streit völlig unbeteiligte Opfer infolge eines Schlages mit einem Glas in der Hand eine schwere Verletzung am linken Auge zuzog. In der Folge musste das Opfer vier Operationen über sich ergehen lassen. Die Sehschärfe etablierte sich schliesslich bei ca. 60%, wobei ein erhöhtes Risiko für eine Netzhautablösung und einer damit einhergehenden einseitigen Erblindung bestehen blieb. Der eventualvorsätzliche handelnde Täter wurde zu einer Genugtuung in Höhe von CHF 15'000.– verurteilt (OGer ZH SB180194 vom 18. Juni 2019). Wenn auch die Folgen im vorliegend zu beurteilenden Fall nicht ganz so gravierend waren und sich richtigerweise keine Genugtuung in der gleichen Höhe rechtfertigt, weisen die beiden Fälle gewisse Ähnlichkeiten auf und steht die vorliegend zugesprochene Genugtuungshöhe von CHF 7'000.– durchaus in einem angemessenen Verhältnis dazu.

 

7.3      Damit ist der Beschuldigte zur Zahlung von CHF 7'000.– Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 6. Oktober 2018 an den Privatkläger 2 zu verurteilen. Die Genugtuungsmehrforderung im Betrag von CHF 3'000.– ist abzuweisen.

 

8.         Kostenfolgen

 

8.1      Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.3 m.H.). Der Beschuldigte wird auch im zweitinstanzlichen Verfahren – mit Ausnahme des Freispruchs vom Vorwurf der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes – schuldig gesprochen. Was die erstinstanzlichen Verfahrenskosten betrifft, so sind ihm diese weiterhin vollumfänglich aufzuerlegen, da die Staatsanwaltschaft für den Vorwurf der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes keine eigenen Kosten ausgeschieden hat (vgl. Kostenbogen der Staatsanwaltschaft). Der Vorwurf der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes ist im Vergleich zu den anderen Vorwürfen derart nebensächlich, dass sich aufgrund des Freispruchs in diesem Punkt zudem keine Reduktion der erstinstanzlichen Urteilsgebühr rechtfertigt. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr sind demnach zu belassen.

 

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO daher im Umfang von 100 % vorbehalten.

 

8.2      Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1, mit Hinweisen). Der Beschuldigte obsiegt mit seinen Anträgen lediglich insofern, als dass der Anklagepunkt 1 nicht mehr als versuchte schwere, sondern als vollendete einfache Körperverletzung qualifiziert, er vom Vorwurf der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes freigesprochen und das Strafmass gesamthaft leicht reduziert wird. Umgekehrt unterliegt er indes mit seinen weit darüber hinaus gehenden Anträgen und wird die Berufung bzw. Anschlussberufung des Privatklägers 2 bzw. der Staatsanwaltschaft grösstenteils gutgeheissen, so dass er im Anklagepunkt 2.1 – statt der versuchten schweren – neu der vollendeten schweren Körperverletzung schuldig gesprochen und die an den Privatkläger 2 zugesprochene Genugtuung von CHF 4'000.– auf CHF 7'000.– erhöht wird. Insgesamt ist daher nicht von einem (teilweisen) Obsiegen des Beschuldigten im Rechtsmittelverfahren auszugehen, weshalb er die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2’000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zzgl. allfällige übrige Auslagen) zu tragen hat.

 

9.         Entschädigungen

 

9.1      Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person dann Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1).

 

Der Privatkläger 2 obsiegt mit seiner Berufung im Wesentlichen, zumal der Beschuldigte im Anklagepunkt 2.1 antragsgemäss der vollendeten schweren Körperverletzung schuldig gesprochen und die zugesprochene Genugtuungsforderung auf CHF 7'000.– erhöht wird. Mithin wird dem Privatkläger 2 für die zweite Instanz eine Parteientschädigung gemäss der Aufstellung seines Vertreters (Akten S. 1085 f.) zugesprochen, wobei der darin geltend gemachte Stundenansatz von CHF 300.– nicht in dieser Höhe zu entschädigen ist. Praxisgemäss beträgt der Stundenansatz für durchschnittlich komplexe Fälle CHF 250.– (AGE SB.2020.40 vom 15. Februar 2023 E. 13.3.2, SB.2019.107 vom 6. Februar 2023 E. 3.3, SB.2017.91 vom 11. Februar 2020 E. 3.3, SB.2017.130 vom 29. Oktober 2018 E. 4). Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

 

9.2      Der ehemaligen Vertreterin der Privatklägerin 1 im Kostenerlass, [...], werden entsprechend ihrer Aufstellung (Akten S. 986 ff.) ein Honorar von CHF 600.– und ein Auslagenersatz von CHF 14.10, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 47.30, somit total CHF 661.40, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Der Beschuldigte hat dem Appellationsgericht diesen Betrag in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

 

9.3      Für die zweite Instanz werden dem amtlichen Verteidiger [...] ein Honorar von CHF 4'913.35 (inkl. vier Stunden für die Berufungsverhandlung zum Stundenansatz von CHF 200.–) und ein Auslagenersatz von CHF 49.40, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 382.15, somit total CHF 5'344.90, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

 

Im Urteilsdispositiv, das den Parteien im Anschluss an die Berufungsverhandlung zugestellt wurde, ist der Aufwand des amtlichen Verteidigers von 4 Stunden für die Berufungsverhandlung versehentlich nicht mitberücksichtigt worden. Mit der vorliegenden schriftlichen Begründung wurde dies nachgeholt. Der Differenzbetrag von CHF 861.60 (inkl. MWST) ist dem amtlichen Verteidiger nachträglich separat überwiesen worden.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Inhalte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 9. Dezember 2021 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-       Einstellung des Verfahrens im Anklagepunkt der geringfügigen Sachbeschädigung (AS Ziff. 1) zufolge Eintritts der Verjährung;

 

-       Behaftung des Beurteilten bei der teilweisen Anerkennung der Schadenersatzforderung von C____ im Betrag von CHF 1'303.75 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 31. Oktober 2021 (Teilklage) sowie die Abweisung der Mehrforderung im Betrag von CHF 50.–;

 

-       Verurteilung des Beurteilten zu CHF 4'000.– Genugtuung zzgl. 5 % Zins seit dem 2. September 2018 (Teilklage) an C____ sowie die Abweisung der Mehrforderung im Betrag von CHF 3'000.–;

 

-       Behaftung des Beurteilten bei der Anerkennung der Parteientschädigungen von C____ in der Höhe von CHF 6'080.10 (inkl. Auslagen und MWST) sowie des Privatklägers 2 in der Höhe von CHF 4'620.20 (inkl. Auslagen und MWST), wobei die Parteientschädigung von C____ gemäss Art. 138 Abs. 2 StPO zu Folge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege an den Kanton fällt;

 

-       Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände;

 

-       Verbleib der drei CDs sowie des USB-Sticks bei den Akten;

 

-       Entschädigung des amtlichen Verteidigers für die erste Instanz.

 

A____ wird der der schweren Körperverletzung, der einfachen Körperverletzung sowie der versuchten Nötigung schuldig erklärt und verurteilt zu 33 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 15. bis 16. Oktober 2019 (1 Tag), davon 27 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren,in Anwendung von Art. 122, 123 Ziff. 1, 181 in Verbindung mit 22 Abs. 1 sowie Art. 43 Abs.1, 44 Abs.1, 49 Abs.1 und 51 des Strafgesetzbuches.

 

Vom Vorwurf der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes wird der Beschuldigte freigesprochen.

 

Die gegen den Beschuldigten am 30. Oktober 2017 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Verletzung der Verkehrsregeln und Führens eines Motorfahrzeuges ohne erforderlichen Führerausweis bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 4 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 des Strafgesetzbuches nicht vollziehbar erklärt.

 

Der Beschuldigte wird zu CHF 7'000.– Genugtuung zzgl. 5 % Zins seit dem 6. Oktober 2018 an den Privatkläger verurteilt. Die Mehrforderung im Betrag von CHF 3'000.– wird abgewiesen.

 

Der Beschuldigte trägt die Verfahrenskosten von CHF 6'476.90 und eine Urteilsgebühr von CHF 7’250.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2’000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

 

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 100 % vorbehalten.

 

Dem Privatkläger wird gemäss Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 433 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung zu Lasten des Beschuldigten für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'898.30 zugesprochen (inklusive Auslagen und MWST).

 

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4'913.35 und ein Auslagenersatz von CHF 49.40, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 382.15, somit total CHF 5'344.90, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

 

Der ehemaligen Vertreterin von C____ im Kostenerlass, [...], werden ein Honorar von CHF 600.– und ein Auslagenersatz von CHF 14.10, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 47.30, somit total CHF 661.40, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Der Beschuldigte hat dem Appellationsgericht diesen Betrag in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

 

            Mitteilung an:

-       Beschuldigter

-       B____ (Privatkläger 2)

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       C____ (Privatklägerin 1)

-       [...] (ehemalige Vertreterin der Privatklägerin 1)

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-       VOSTRA-Koordinationsstelle

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Eva Christ                                                      MLaw Lukas von Kaenel

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).