Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2022.3

 

URTEIL

 

vom 10. Mai 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Marc Oser (Vorsitz),

Dr. Heidrun Gutmannsbauer, lic. iur. Mia Fuchs

und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                Berufungskläger

[...]                                                               Anschlussberufungsbeklagter

c/o JVA Bostadel, 6313 Menzingen                                      Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel                   Anschlussberufungsklägerin

 

 

Privatkläger

 

B____

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 22. Oktober 2021

 

betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen), mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Diebstahl, mehrfache Hehlerei, falsche Anschuldigung, mehrfacher, teilweise versuchter betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage

 


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 22. Oktober 2021 wurde A____ (nachfolgend: Beschuldigter) des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen), des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, des Diebstahls, des mehrfachen, teilweise versuchten, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der mehrfachen Hehlerei, der Fälschung von Ausweisen, der falschen Anschuldigung, des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz, der mehrfachen Übertretung des Waffengesetzes, der versuchten Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt. Von der Anklage des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz in Bezug auf Ziff. 4.1 lit. a, lit. c (betreffend einer unbekannten Menge Marihuana und Haschisch resp. Bezug einer unbekannten Menge Crystal Meth sowie betreffend Anstalten Treffen einer unbekannten Menge Marihuana und Haschisch), lit. d und lit. e (betreffend Besitz von Marihuana) sowie lit. h (betreffend Verkauf von Kokain) der Anklageschrift vom 20. Mai 2021 wurde er hingegen freigesprochen. Ebenso freigesprochen wurde er in Bezug auf Ziffer 1 der ergänzenden Anklageschrift vom 9. Juli 2021 von der Anklage der Hehlerei sowie des mehrfachen versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie in Bezug auf Ziffer 2 ergänzenden Anklageschrift vom 9. Juli 2021 von der Anklage des Diebstahls und des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage. Die gegen den Beschuldigten am 12. Dezember 2019 vom Strafgericht Basel-Landschaft wegen Raubes, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie grober Verletzung der Verkehrsregeln im Umfang von 6 Monaten (von insgesamt 12 Monaten) bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe wurde in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt und der Beschuldigte wurde unter Einbezug der vollziehbar erklärten Strafe verurteilt zu 4 ¼ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 3. Juli 2020 und der Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 1. Oktober 2020, sowie zu einer Busse von CHF 800.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung acht Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Er wurde zudem zur Bezahlung von Schadenersatz von CHF 1000.– an B____ (nachfolgend: Privatkläger) verurteilt und für sieben Jahre des Landes verwiesen, wobei die angeordnete Landesverweisung im Schengener Informationssystem eingetragen wurde. Ausserdem wurde die gegen den Beschuldigten am 19. November 2019 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Vergehens gegen das Waffengesetz bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.–, abzüglich zwei Tagessätze für zwei Tage Polizeigewahrsam, in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt. Schliesslich befand das Strafgericht über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, überband dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie eine Urteilsgebühr und setzte das Honorar für die amtliche Verteidigung fest.

 

Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, zunächst amtlich verteidigt durch Advokat [...], am 25. Oktober 2021 Berufung an. Am 29. Oktober 2021 teilte Advokat [...] dem Strafgericht mit, dass der den Beschuldigten nicht mehr vertritt, und ersuchte am 4. November 2021 um Entlassung aus der amtlichen Verteidigung, was ihm mit Verfügung vom 5. November 2021 gewährt wurde. Am 1. November 2021 meldete der Beschuldigte, nunmehr verteidigt durch Advokat [...], erneut Berufung an, erklärte diese am 14. Januar 2022 und reichte am 20. Juli 2022 die Berufungsbegründung ein. Mit seiner Berufungserklärung beantragt der Beschuldigte, es sei das angefochtene Urteil bezüglich des Schuldspruchs und der Verurteilung des Beschuldigten unter o/e-Kostenfolge aufzuheben und es sei der Beschuldigte von der Anklage vollumfänglich und kostenlos freizusprechen. Von einer Landesverweisung sei abzusehen und die Zivilforderungen seien abzuweisen. Zudem sei dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren zu bewilligen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 18. Januar 2022 wurde dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren bewilligt. Mit seiner Berufungsbegründung schränkte er seine Berufung dahingehend ein, dass er wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfachen, teilweise versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Hehlerei, Fälschung von Ausweisen, mehrfachen Vergehens und der mehrfachen Übertretung des Waffengesetzes, versuchter Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz sowie mehrfacher Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu sprechen sei. Freizusprechen sei er hingegen von der Anklage wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Hehlerei, Diebstahls und falscher Anschuldigung. Der Beschuldigte sei unter Einbezug der vollziehbar erklärten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Monaten (als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 7. Januar 2022 sowie unter Einrechnung der ausgestandenen Haft) zu verurteilen. Ausserdem sei die ausgesprochene Landesverweisung aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufungsantwort vom 27. September 2022 die Abweisung der Berufung.

 

Die Staatsanwaltschaft hat am 4. Februar 2022 Anschlussberufung erklärt und diese am 6. April 2022 begründet. Sie beantragt, es sei der Beschuldigte in teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils nebst den bereits erfolgten Schuldsprüchen auch bezüglich sämtlicher geschilderter Tatvorwürfe in Ziffer 4.1 lit. c, h und e der Anklageschrift vom 20. Mai 2021 sowie in Ziffer 1 und 2 der ergänzenden Anklageschrift vom 9. Juli 2021 schuldig zu sprechen. Ausserdem seien die vorinstanzlich ausgesprochene Freiheitsstrafe sowie die Dauer der vorinstanzlich ausgesprochenen Landesverweisung angemessen zu erhöhen. Mit ihrer Anschlussberufungsbegründung vom 6. April 2022 schränkte sie ihre Anträge dahingehend ein, dass der vorinstanzliche Freispruch in Bezug auf Ziffer 4.1 lit. e der Anklageschrift vom 20. Mai 2021 nicht mehr angefochten wird. Demnach sei der Beschuldigte des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz und der mehrfachen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz, des mehrfachen Diebstahls, des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, des mehrfachen versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der mehrfachen Hehlerei, der Fälschung von Ausweisen, der falschen Anschuldigung, des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz und der mehrfachen Übertretung gegen das Waffengesetz sowie des versuchten Vergehens nach Heilmittelgesetz schuldig zu erklären und unter Widerruf des im Urteils vom 12. Dezember 2019 bedingt ausgesprochenen Teils der Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 ½ Jahren sowie zu einer Busse von gesamthaft CHF 600.– zu verurteilen. Ferner sei die Vorstrafe vom 19. November 2019 zu widerrufen und als vollziehbar zu erklären und der Beschuldigte überdies zu einer Busse von CHF 600.– zu verurteilen. Die Landesverweisung sei auf 10 Jahre zu erhöhen und im Schengener Informationssystem einzutragen. Mit Replik vom 28. November 2022 hält der Beschuldigte an seiner Berufung fest und beantragt die vollumfängliche Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft.

 

Im Instruktionsverfahren ging am 19. Mai 2022 ein Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 7. Januar 2022 über den Beschuldigten sowie am 22. Juni 2022 der Abschreibungsbeschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft betreffend die gegen das Urteil vom 7. Januar 2022 erhobene Berufung ein. Ausserdem wurde in diesem Zusammenhang eine Eingabe des Straf- und Massnahmenvollzugs Basel-Landschaft vom 1. Juli 2022 zu den Akten genommen. Mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 12. Januar 2023 wurden die Beweisanträge des Beschuldigten gutgeheissen und C____ als Auskunftsperson/Zeuge zur Berufungsverhandlung vorgeladen und beim Strafgericht Basel-Landschaft die Akten des Strafverfahrens [...] betreffend Urteil vom 7. Januar 2022 (inkl. die Verfahrensakten den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 19. November 2019 betreffend) beigezogen. Ausserdem wurde bei der Effektenverwaltung der USB-Stick mit den Videoaufnahmen der Überwachungskamera vom [...]-Shop [...] (Verzeichnis 151727, Pos. 5 1) eingeholt. Die beigezogenen Akten wurden den Parteien mit Verfügung vom 31. Januar 2023 zur Kenntnis gebracht. Mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 24. April 2023 wurden die Parteien informiert, dass die Migrationsakten des Beschuldigten eingeholt wurden und den Parteien Akteneinsicht gewährt wird. Schliesslich wurde im Instruktionsverfahren ein aktueller Strafregisterauszug des Beschuldigten vom 11. April 2023 sowie ein Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt Bostadel vom 17. April 2023 eingeholt.

 

Mit Verfügung vom 12. Januar 2023 bzw. Vorladung vom 1. Februar 2023 bzw. in Bezug auf C____ mit erneuter Vorladung vom 27. Februar 2023 wurden die Parteien, C____ sowie fakultativ der Privatkläger zur Berufungsverhandlung vorgeladen. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 10. Mai 2023 wurden die gutgeheissenen Beweisanträge vorfrageweise nicht mehr aufgegriffen, weshalb nicht mehr näher auf diese einzugehen ist. Sodann wurde der Beschuldigte zur Person und zur Sache sowie C____ als Zeuge befragt. Im Anschluss gelangten der Verteidiger des Beschuldigten und die Staatsanwaltschaft zum Vortrag. Der Beschuldigte hält an seinen Anträgen der Berufungsbegründung fest. Auch die Staatsanwaltschaft hält im Wesentlichen ihren Anträgen fest, beantragt jedoch neu eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 ¼ Jahren, als Zusatzstrafe zu den Urteilen vom 12. Dezember 2019 sowie 7. Januar 2022, sowie eine Landesverweisung von 9 Jahren. Für sämtliche weitere Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.         Formelles

 

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegt das angefochtene Urteil der Berufung an das Appellationsgericht. Der Beschuldigte ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung, die Staatsanwaltschaft nach Art. 381 und 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Anschlussberufung legitimiert. Die Berufung ist nach Art. 399 StPO, die Anschlussberufung nach Art. 401 in Verbindung mit 399 Abs. 3 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden. Auf beide Rechtsmittel ist einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

 

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

 

Vorliegend angefochten sind die Schuldsprüche wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, Hehlerei gemäss Ziffer 1.1, 1.3 und 1.4 der Anklageschrift vom 20. Mai 2021, des Diebstahls sowie der falschen Anschuldigung. Ebenso angefochten sind die vorinstanzlichen Freisprüche von der Anklage wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Ziffer 4.1 lit. c (betreffend Verkauf einer unbekannten Menge Marihuana und Haschisch bzw. Bezug einer unbekannten Menge Crystal Meth sowie Anstalten Treffen einer unbekannten Menge Marihuana und Haschisch) und lit. h (betreffend Verkauf von Kokain) der Anklageschrift vom 20. Mai 2021, wegen mehrfachen versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (begangen am 12. Juni 2020) gemäss Ziffer 1 der ergänzenden Anklageschrift vom 9. Juli 2021 sowie wegen Diebstahls und betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Ziffer 2 der ergänzenden Anklageschrift vom 9. Juli 2021. Über die übrigen Schuld- und Freisprüche sowie – da vom Beschuldigten ebenfalls nicht angefochten – die Verurteilung zu einer Busse von CHF 800.– für die in Rechtskraft erwachsenen Übertretungen ist folglich nicht zu befinden. Für die einzelnen Schuld- und Freisprüche wird auf das Dispositiv verwiesen. Ebenso unangefochten geblieben sind die Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 2, Akten S. 2224). Für deren Auflistung wird ebenfalls auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Schliesslich ist mangels Anfechtung die Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren nicht mehr zu überprüfen.

 

2.         Angefochtene Schuld- und Freisprüche

 

2.1      Hehlerei E-Scooter (AS Ziff. 1.1)

 

2.1.1   Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in der Anklageschrift vor, dass er zu einem nicht näher bekannt gewordenen Zeitpunkt von Mitte Juni 2020 bis Anfang Juli 2021 einen in der Nacht vom 25. Mai 2020 auf den 26. Mai 2020 gestohlenen E-Scooter im Wert von CHF 2'799.– von einer Drittperson für CHF 250.– erworben habe (vgl. dazu angefochtenes Urteil S. 4). Das Strafgericht erachtet den Sachverhalt gemäss Anklage im Grundsatz erstellt (angefochtenes Urteil S. 37).

 

2.1.2   Gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) macht sich der Hehlerei strafbar, wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft.

 

2.1.3   Wie bereits das Strafgericht zutreffend erwog, ist der objektive Tatbestand der Hehlerei vorliegend ohne weiteres erfüllt. Der Beschuldigte macht zwar geltend, dass eine blosse Anzeige ein Delikt nicht nachweise und es zu keiner rechtskräftigen Verurteilung wegen Diebstahls gekommen sei. Der Diebstahl des E-Scooters werde daher bestritten (Berufungsbegründung S. 4, Akten S. 2138).

 

Damit ist ihm jedoch kein Erfolg beschieden. Ein strikter Nachweis der Vortat ist nicht erforderlich. Es genügt die Gewissheit, dass die Sache aus einem Vermögensdelikt stammt. Hehlerei ist selbst dann denkbar, wenn der Vortäter nicht bekannt ist, sich aber beweisen lässt, dass der aktuelle Besitzer einer Sache diese bspw. von einem unbekannten Dieb erworben hat (Weissenberger, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 160 StGB N 21, mit weiteren Hinweisen).

 

Der Geschädigte [...] erstattete in Bezug auf den abhanden gekommenen E-Scooter am 26. Mai 2020 eine elektronische Strafanzeige unter Angabe der Marke und der Rahmennummer (Akten S. 609). Der Geschädigte requirierte in der Folge am 13. Juli 2020 die Polizei und gab an, dass er den Scooter beim Beschuldigten vorgefunden habe (Akten S. 610 ff.), was vom Beschuldigten bestätigt wurde (Akten S. 632). Dem Fahrfundrapport der Polizei vom 13. Juli 2020 wird denn auch ersichtlich, dass die Rahmennummer des vorgefundenen Fahrzeugs tatsächlich mit jener des vom Geschädigten als gestohlen gemeldeten Scooters übereinstimmte (Akten S. 615). Ob nun die vom Beschuldigten genannte Person für den Diebstahl strafrechtlich belangt wird oder etwa eine andere Person (vgl. die Diebstahlanzeige gegen [...]: Akten S. 637 f.), ist nach dem Gesagten nicht von Belang. Aufgrund der dargestellten Umstände ist jedenfalls zweifelsfrei belegt, dass der fragliche E-Scooter aus einem Vermögensdelikt stammt.

 

2.1.4   Der Beschuldigte macht mit seiner Berufung sodann geltend, er habe von der Vortat keine Kenntnis gehabt; mithin bestreitet er den subjektiven Tatbestand.

 

Bereits das Strafgericht hatte sich mit diesem Einwand auseinanderzusetzen. Es verwies dabei zunächst völlig zu Recht auf den vereinbarten Kaufpreis von CHF 250.–. Gemäss den Unterlagen des Kreditunternehmens, über welches der Geschädigte [...] den E-Scooter gekauft hatte, betrug dessen Neuwert rund CHF 2'800.– (Akten S. 624). Es mag zwar, wie vom Beschuldigten geltend gemacht (Berufungsbegründung S. 4, Akten S. 2138; Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung S. 1, Akten S. 2210), zutreffen, dass der Scooter nicht neuwertig war. Allerdings war er offenkundig funktionsfähig und wurde erst im Jahr 2018 gekauft (Akten S. 624), womit der vom Beschuldigten nur rund zwei Jahre später bezahlte Kaufpreis von CHF 250.– weit unter dem Marktwert liegt. Der Verteidiger des Beschuldigten wendet zwar weiter ein, dass er die Marktpreise von gebrauchten E-Scootern nicht kenne (Berufungsbegründung S. 4, Akten S.  2138), jedoch ist diesbezüglich auf die Depositionen des Beschuldigten selbst zu verweisen. So gab er gegenüber der Polizei an, er habe den E-Scooter «sofort gekauft», da er wisse, dass solche Fahrzeuge «CHF 2'000.– und mehr» kosten würden (Akten S. 612), und bestätigte anlässlich der Einvernahme vom 29. Oktober 2020, dass es sich um einen «Schnäppchenpreis» gehandelt habe (Akten S. 632). Anlässlich derselben Einvernahme gab er zudem an, dass entsprechende Scooter neuwertig zwischen CHF 1'500.– und 1'900.– kosten würden (Akten S. 634). Der geringe Kaufpreis ist folglich ein gewichtiger Anhaltspunkt, dass es sich beim Scooter um einen gestohlenen Gegenstand handelte und dass der Beschuldigte dies zumindest annehmen musste. Daran ändert auch nichts, dass der Beschuldigte bereits in der Vergangenheit einen E-Scooter für einen vergleichbaren Preis gekauft haben will (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 6, Akten S. 2228), zumal es sich hierbei zum einen lediglich um eine nicht verifizierbare Behauptung handelt und zum anderen – sollte sie zutreffen – die Umstände um den Verkauf nicht bekannt sind. Entgegen dem Dafürhalten des Beschuldigten (Berufungsbegründung S. 4, Akten S. 2138) kann er auch nichts daraus ableiten, dass er kein Ladekabel für den Scooter erhalten hatte. Vielmehr stellt dies einen von mehreren weiteren Punkten dar, welche die Begleitumstände rund um den Kauf äusserst dubios erscheinen lassen. So wurde der Scooter dem Beschuldigten von einer ihm bekannten Person, die er «von der Gasse» kenne und von der er wisse, dass sie «öfters im Claramattpark von der Polizei kontrolliert werde», in der Nähe der Claramatte rein zufällig, mitten auf der Strasse und ohne dazugehöriges Ladekabel verkauft, offenbar, weil diese Person dringend Geld benötigt hätte (vgl. Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 6, Akten S. 2228; Akten S. 632 f.). Der Beschuldigte konnte bei dieser Ausgangslage und angesichts des selbst von ihm erkannten äusserst günstigen Preises schlicht nicht davon ausgehen, dass der Scooter aus einer legalen Quelle stammt. Aufgrund all dieser Umstände kann mit dem Strafgericht kein anderer Schluss gezogen werden, dass der Beschuldigte zumindest annehmen musste, dass der von ihm erworbene E-Scooter aus einer strafbaren Handlung gegen das Vermögen einer anderen Person erlangt worden war. Dies reicht ohne weiteres für die Bejahung des subjektiven Tatbestands (vgl. dazu Weissenberger, a.a.O., Art. 160 StGB N 67 ff., mit weiteren Hinweisen). Der Schuldspruch wegen Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 StGB ist demnach zu bestätigen.

 

2.2      Hehlerei iPad (AS Ziff. 1.3)

 

2.2.1   Unter diesem Anklagepunkt wird dem Beschuldigten vorgeworfen, zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt kurz vor dem 12. September 2020 ein iPad zum Preis von CHF 120.– erworben zu haben, obschon er aufgrund dessen Zustands und des verlangten tiefen Preises gewusst habe bzw. zumindest hätte davon ausgehen müssen, dass dieses aus einer Straftat gegen das Vermögen gestammt habe. Das iPad habe dem Bekannten des Beschuldigten, C____, gehört (vgl. dazu angefochtenes Urteil S. 4 f.).

 

2.2.2   Grundsätzlich unbestritten und aufgrund des WhatsApp-Chat-Verlaufs zwischen dem Beschuldigten und C____ erstellt ist, dass letzterem ein iPad von einer oder mehreren weiblichen Personen, welche bei ihm zu Besuch waren, entwendet und in der Folge an den Beschuldigten für CHF 120.– veräussert wurde (Akten S. 1029 ff.). Der objektive Tatbestand der Hehlerei ist damit erfüllt.

 

2.2.3   Der Beschuldigte bestreitet jedoch, gewusst zu haben, dass das iPad aus einer strafbaren Handlung gestammt habe.

 

Wie erwähnt, ist erstellt, dass das fragliche iPad C____ entwendet und dem Beschuldigten im Anschluss für CHF 120.– veräussert wurde. Zwar bestehen aufgrund der WhatsApp-Nachrichten gewisse Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte gewusst haben könnte, dass er den beiden Frauen gestohlenes Gut abgekauft hatte. So teilte der Beschuldigte C____ mit, dass die Frauen «schon wieder» etwas von ihm gestohlen hätten, und warf er ihm vor, selber schuld zu sein, da er den beiden Frauen Einlass in seine Wohnung gegeben habe (Akten S. 1029), was dafürspricht, dass dem Beschuldigten grundsätzlich bekannt war, dass diese Delikte gegen das Vermögen begehen. Ein sicheres Wissen des Beschuldigten im Zeitpunkt des Kaufs, dass es sich beim iPad um Deliktsgut gehandelt hatte, ist dadurch jedoch freilich nicht belegt. Was im Anschluss an die WhatsApp-Konversation mit dem iPad geschah, ist nicht bekannt. C____ gab anlässlich der Berufungsverhandlung zu Protokoll, dass er das iPad nie zurückerhalten habe (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 12, Akten S. 2234; vgl. auch Akten S. 1031). Anlässlich der Hausdurchsuchung am Wohnort des Beschuldigten wurde zwar u.a. ein iPad beschlagnahmt (vgl. dazu Akten S. 477 ff.), dieses stammt allerdings aus einem anderen Einbruch, welcher dem in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch gemäss Anklageziffer 1.2 zugrunde liegt (vgl. dazu angefochtenes Urteil S. 38 f.). Es ist folglich auch nicht bekannt, um was für ein iPad es sich gehandelt hat und in welchem Zustand sich dieses befand. C____ führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, es habe sich um ein iPad Mini gehandelt, welches er im Jahr 2014 oder 2015 über ein Abo bezogen habe (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 12, Akten S. 2234). Angesichts der Tatsache, dass das fragliche iPad Mini im Zeitpunkt, als es C____ abhandengekommen war, bereits fünf bis sechs Jahre alt war und weder über den Zustand noch dessen Ausführung etwas bekannt ist, erscheint der vom Beschuldigten bezahlte Preis von CHF 120.– keineswegs unrealistisch. Die in der Anklage vertretene Auffassung, dass der Beschuldigte aufgrund des Zustands und des verlangten tiefen Preises davon habe ausgehen müssen, dass das iPad aus einer Straftat gegen das Vermögen gestammt habe, kann jedenfalls nicht gestützt werden. Der Sachverhalt erscheint aus diesen Gründen nicht genügend erstellt.

 

2.2.4   Letztlich erscheint es jedoch zweitrangig, ob dem Beschuldigten in subjektiver Hinsicht eine Hehlerei vorgeworfen werden kann. Angesichts der Preise für neuwertige iPad Minis sowie der Angaben von C____ ist nämlich im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass das gestohlene iPad einen Wert von CHF 300.– oder weniger hatte, weshalb es sich beim Diebstahl gemäss Art. 172ter StGB um ein Antragsdelikt handelt (vgl. dazu Weissenberger, a.a.O., Art. 172ter StGB N 29). Den Akten ist kein Strafantrag zu entnehmen und C____ bestätigte anlässlich der Berufungsverhandlung, keinen solchen gestellt zu haben (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 11, Akten S. 2233). Mangels Strafantrag hinsichtlich des Diebstahls kann folglich auch keine Verurteilung wegen Hehlerei erfolgen (vgl. Art. 160 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Es erfolgt daher in diesem Anklagepunkt ein Freispruch vom Vorwurf der Hehlerei.

 

2.3      Hehlerei von Uhren und Schmuck (AS Ziff. 1.4)

 

2.3.1   Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, spätestens kurz vor dem 1. Oktober 2020 von einer nicht näher bekannt gewordenen Person zu nicht bekannt gewordenen, jedoch sehr günstigen Preisen zwei Damenarmbanduhren der Marke [...] sowie einen Ehering abgekauft zu haben, obschon er gewusst habe, dass sämtliche Gegenstände aus strafbaren Handlungen gegen das Vermögen gestammt hätten (angefochtenes Urteil S. 5). Das Strafgericht erachtet es als erstellt, dass der Beschuldigte das Deliktsgut von einer Prostituierten zu einem sehr günstigen Preis erworben habe, womit der Nachweis einer strafbaren Vortat erbracht und der objektive Tatbestand erfüllt sei. Auch subjektiv habe sich dem Beschuldigten unter den gegebenen Umständen der Schluss aufdrängen müssen, dass es sich bei den Gegenständen um Diebesgut handle. Entsprechend sprach das Strafgericht den Beschuldigten wegen Hehlerei schuldig (angefochtenes Urteil S. 39 f.).

 

2.3.2   C____ gab anlässlich der Einvernahme vom 16. November 2020 im Zusammenhang mit dem ihm entwendeten iPad (vgl. dazu E. 2.2 oben) an, er wisse nicht, ob der Beschuldigte Frauen zum Stehlen schicke. Bei ihm seien einfach diverse Gegenstände abhandengekommen, als er Frauenbesuch bei sich gehabt habe. Bisher habe er keine Anzeige erstattet (Akten S. 1031). Am 27. November 2020 erstattete C____ Anzeige gegen D____, den Beschuldigten und eine nicht näher bekannte Frau u.a. wegen Diebstahls zweier Eheringe, zweier Halsketten sowie zweier Armbänder (Akten ergänzende AS S. 143 ff.) bzw. mit Nachtrag vom 9. Dezember 2020 wegen weiterer Schmuckstücke (Akten ergänzende AS S. 152 ff.). Von [...]-Uhren war allerdings nicht die Rede.

 

Die fraglichen Uhren wurden anlässlich der Hausdurchsuchung in der Wohnung des Beschuldigten in einem Tresor vorgefunden und beschlagnahmt (vgl. etwa Akten ergänzende AS S. 164 ff.). Der Beschuldigte wurde anlässlich der Einvernahme vom 3. Dezember 2020 hierzu befragt. Er gab zu Protokoll, dass die beiden Uhren C____ gehören würden. Die Uhren seien von Frauen gestohlen worden und C____ habe ihn gebeten, die Uhren wiederzufinden. Der Beschuldigte habe die Uhren dann bei der Frau ausfindig machen können, habe sie dieser abgenommen und habe sie C____ zurückgeben wollen. Die Frau sei ausserdem im Besitz des Hochzeitsrings der Ehefrau von C____ gewesen. Den Ring habe er C____ zurückgegeben (Akten ergänzende AS S. 165 ff.; vgl. auch Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 7, Akten S. 2229).

 

2.3.3   Die Aktenlage im vorliegenden Anklagepunkt ist alles andere als klar. Zwar wurden zwei [...]-Armbanduhren beim Beschuldigten vorgefunden und dieser räumte ein, dass diese C____ gehören würden. C____ selbst beklagte allerdings keinen Diebstahl von entsprechenden Armbanduhren. Vielmehr vermisste er Damenschmuck, welcher aber offenbar nie gefunden wurde. Einziger Hinweise ist die Aussage des Beschuldigten, wonach er auch einen Ehering der Ehefrau von C____ erhältlich gemacht, diesen C____ jedoch zurückgegeben habe. C____ gab hingegen anlässlich der Berufungsverhandlung an, dass er den Schmuck nie zurückerhalten habe (Verhandlungsprotokoll S. 12, Akten S. 2234). Die Erklärung des Beschuldigten, wie er an die Armbanduhren und den Ehering gekommen sei, erscheint zwar relativ abenteuerlich und nicht sehr glaubhaft. Allerdings kann seine Geschichte aufgrund der Umstände rund um das iPad auch nicht völlig ausgeschlossen werden (vgl. dazu E. 2.2 oben). Offenbar kannte der Beschuldigte die Frauen, mit denen C____ verkehrte, und war ihm auch bekannt, dass diese Diebstähle begehen. Ausserdem zeigen die Umstände betreffend die entwendete Bankkarte von C____ (vgl. dazu E. 2.8 unten), dass dieser sich offenbar auch an den Beschuldigten wandte, wenn er vermutete, dass D____ Gegenstände bei ihm entwendet haben könnte.

 

Zur Anklage gebracht wurde von der Staatsanwaltschaft einzig, dass der Beschuldigte die Gegenstände von einer nicht näher bekannt gewordenen Person, vermutungsweise D____, erworben habe (vgl. angefochtenes Urteil S. 5). Für diese Sachverhaltsversion gibt es in den Akten jedoch keinerlei Hinweise. Dass er auf diese Weise das iPad von C____ erworben hatte (vgl. E. 2.2 oben), mag zwar eine solche Vermutung nahelegen, genügt aber klarerweise nicht, um einen rechtsgenüglichen Nachweis zu erbringen. C____ selbst äusserte ausserdem die Vermutung, dass die Frauen die Diebstähle im Auftrag des Beschuldigten begangen hätten (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 12, Akten S. 2234), und hat die Staatsanwaltschaft für die ebenfalls von D____ bei C____ entwendete Bankkarte Anklage wegen (mittäterschaftlich begangenem) Diebstahl und betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gegen den Beschuldigten erhoben (vgl. dazu auch E. 2.8 unten). Insgesamt liegen für die zur Anklage gebrachte Hehlerei zu wenige konkrete Anhaltspunkte vor, weshalb der Beschuldigte in diesem Anklagepunkt freizusprechen ist.

 

2.4      Diebstahl (AS Ziff. 2)

 

2.4.1   Dem Beschuldigten wird in diesem Anklagepunkt im Wesentlichen vorgeworfen, am 2. Juli 2020 um 21.00 Uhr den [...]-Shop [...] betreten zu haben um Einkäufe zu erledigen. Dabei habe er auf einer Kühltruhe das kurz zuvor vom Geschädigten [...] abgelegte und beim Verlassen des Ladens zurückgelassene Portemonnaie mit diversen Karten und CHF 480.– in bar bemerkt. Ohne zu zögern habe er das Portemonnaie in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht eingesteckt und habe dem Verkäufer gar noch bestätigt, dass das sein Portemonnaie sei (vgl. dazu angefochtenes Urteil S. 5 f.).

 

Das Strafgericht erachtet im angefochtenen Urteil den Sachverhalt gemäss Anklage als nachgewiesen. Den Einwand des Beschuldigten, wonach er das Portemonnaie aus Versehen behändigt habe, verwarf es mit Verweis auf ein Standbild der Videoüberwachungskamera des Shops (angefochtenes Urteil S. 40).

 

2.4.2   Unbestritten und aufgrund der Akten insoweit belegt ist, dass der Beschuldigte das Portemonnaie des Geschädigten [...] im [...]-Shop [...] eingesteckt hatte und dieses am Logisort von F____ an der [...]strasse [...] vorgefunden wurde (vgl. Akten S. 671 ff.). Der Beschuldigte bestreitet mit seiner Berufung jedoch, mit Aneignungs- und unrechtmässiger Bereicherungsabsicht gehandelt zu haben (Berufungsbegründung S. 5, Akten S. 2139; Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung S. 2, Akten S. 2211). Anlässlich der Einvernahme vom 3. Juli 2020 gab der Beschuldigte an, er habe das Portemonnaie versehentlich eingesteckt. Erst als er Zuhause gewesen sei, habe er bemerkt, dass es seinem Nachbarn gehöre, und er habe es diesem zurückgeben wollen. Dazu sei er aber nicht mehr gekommen (Akten S. 681 ff.).

 

Der Verfahrensleiter zog mit Verfügung vom 12. Januar 2023 die Aufnahme der Überwachungskamera im [...]-Shop [...] bei (Akten S. 2164). Auf eine Wiedergabe anlässlich der Berufungsverhandlung haben der Beschuldigte und seine Verteidigung verzichtet (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 7, Akten S. 2229). Auf der rund zweiminütigen Aufnahme ist zu sehen, wie der Beschuldigte den Shop betritt und aus der blauen Kühltruhe neben dem Eingang etwas herausholt. Danach begibt er sich zur schwarzen Kühltruhe gegenüber der Kasse, auf welcher auch das fragliche Portemonnaie liegt. Nachdem er das Portemonnaie bemerkt, behändigt er dieses und dreht sich zur Kamera. Er sieht sich kurz um und steckt sich das Portemonnaie anschliessend mit seiner rechten Hand in die hintere Gesässtasche seiner Jeans. Danach begibt er sich zur Kasse, entnimmt schliesslich aus seiner schräg umhängten Bauchtasche sein eigenes Portemonnaie und bezahlt seine Einkäufe, bevor er den Shop wieder verlässt.

 

Die ursprünglichen Ausführungen des Beschuldigten, wonach er das Portemonnaie versehentlich behändigt habe, sind damit eindeutig widerlegt. Der Beschuldigte hat seine Version anlässlich der Berufungsverhandlung denn auch abgeändert. So gab er nicht mehr an, das Portemonnaie versehentlich eingesteckt zu haben, sondern führte aus, er habe bereits im Shop ein Bild im Portemonnaie gesehen und gedacht, den Eigentümer des Portemonnaies zu erkennen. Er habe es diesem zurückbringen wollen, er habe den Mann in einem Restaurant angetroffen, dieser habe ihm jedoch mitgeteilt, dass es nicht sein Portemonnaie sei. Daraufhin habe er es in die Wohnung genommen und tags darauf sei er bereits verhaftet worden (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 8, Akten S. 2230). Dass es sich hierbei angesichts seiner widersprüchlichen Angaben um eine völlig unglaubhafte Version handelt, bedarf eigentlich keiner weiteren Ausführungen, zumal sich der Beschuldigte selbst nicht erklären konnte, weshalb auch bei einer Unterwahrstellung dieser Version das Geld im Portemonnaie gefehlt und er das Portemonnaie nach dem Restaurant nicht zurück in den Shop gebracht hatte. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte in dieser kurzen Zeitspanne, in der er das Portemonnaie einsteckte, gar niemanden hätte erkennen können. In Übereinstimmung mit dem Strafgericht ist der Sachverhalt gemäss Anklage damit klarerweise erstellt.

 

2.4.3   Einen Diebstahl begeht, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Wegnahme bedeutet Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams. Gewahrsam besteht in der tatsächlichen Sachherrschaft mit dem Willen, diese auszuüben. Der Diebstahl ist vollendet, wenn an Stelle des bisherigen Gewahrsamsinhabers ein neuer getreten ist. Damit ist der Wechsel der tatsächlichen Sachherrschaft entscheidend (beendet ist das Delikt hingegen mit dem Eintritt der Bereicherung). Ob neuer Gewahrsam begründet wurde, bestimmt sich nach den allgemeinen Anschauungen und den Regeln des sozialen Lebens (BGE 132 IV 108 E. 2.1; BGer 6B_100/2012 vom 5. Juni 2012 E. 3; Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 139 StGB N 65 ff.; Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, Straftaten gegen Individualinteressen, 7. Auflage, Bern 2010, § 13 N 69 ff.).

 

Wie bereits das Strafgericht zutreffend ausführte, sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung verlegte oder vergessene Sachen nicht gewahrsamslos, solange sie sich in einem der faktischen Herrschaft des Gewahrsamsinhabers unterliegenden oder der Öffentlichkeit zugänglichen Raum befinden und der Gewahrsamsinhaber weiss oder sich alsbald erinnern kann, wo sie sind (vgl. angefochtenes Urteil S. 41 mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Ebenso zu folgen ist dem Strafgericht, dass der Geschädigte [...] den [...]-Shop umgehend aufgesucht hatte, nachdem er den Verlust seines Geldbeutels realisierte (vgl. dazu auch den Polizeirapport vom 2. Juli 2020, Akten S. 671 ff.), und insofern das Portemonnaie noch in dessen Gewahrsam war. Indem der Beschuldigte das Portemonnaie behändigte brach er folglich fremden Gewahrsam. Dass dies in Aneignungs- und unrechtmässiger Bereicherungsabsicht geschah, ist aufgrund der Tatsachen zweifelsohne erstellt. Damit erfolgt in diesem Punkt ein Schuldspruch wegen Diebstahls.

 

2.5      Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (AS Ziff. 4)

 

2.5.1   Strafgerichtsurteil

 

Das Strafgericht erachtet es als erstellt, dass der Beschuldigte mindestens 52.5 Gramm Crystal Meth, 50 Gramm Haschisch sowie 13.3 Gramm Marihuana veräussert habe. Ausserdem sei der Besitz von 79.2 Gramm Crystal, 768.6 Gramm Haschisch, 7.5 Gramm Kokaingemisch, 221.9 Gramm Amphetamin/Coffein-Paste, 140 MDMA-Pillen, vier Portionen Kamagra Oral Jelly sowie 741.5 Gramm Marihuana erstellt und habe der Beschuldigte überdies Anstalten zum Verkauf von total 200 Gramm harter Drogen getroffen. Hinsichtlich des Crystal Meth sprach es den Beschuldigten wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, sowie hinsichtlich der übrigen Substanzen wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen versuchter Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz schuldig. In Bezug auf den vorgeworfenen Verkauf von 244 Gramm Crystal Meth an D____, den Verkauf einer unbekannten Menge Marihuana und Haschisch resp. den Bezug einer unbekannten Menge Crystal Meth sowie betreffend Anstalten Treffen einer unbekannten Menge Marihuana und Haschisch gemäss Ziffer 4.1 lit. c der Anklageschrift vom 20. Mai 2021, den Besitz von Marihuana gemäss Ziffer 4.1 lit. d und lit. e der Anklageschrift vom 20. Mai 2021 sowie den Verkauf von Kokain gemäss Ziffer 4.1 lit. h der Anklageschrift vom 20. Mai 2021 sprach es den Beschuldigten dagegen frei. Ausserdem erachtete es hinsichtlich der veräusserten Haschischmenge gemäss Ziffer 4.1 lit. h der Anklageschrift vom 20. Mai 2021 lediglich 50 Gramm der zur Anklage gebrachten 200 Gramm als erstellt (angefochtenes Urteil S. 41–53).

 

2.5.2   Angefochtene Punkte

 

Der Beschuldigte ficht mit seiner Berufung den Schuldspruch wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz an. Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen sei leidglich erstellt, dass er maximal 5 Gramm Crystal Meth an C____ und 0.5 Gramm Crystal Meth an eine unbekannte Person namens «E____», und damit weniger als 12 Gramm Crystal Meth veräussert oder für den Weiterverkauf besessen habe (Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung S. 2 ff., Akten S. 2211 ff.; Berufungsbegründung S. 5 f., Akten S. 2139 f.).

 

Die Staatsanwaltschaft ficht ihrerseits die erfolgten Freisprüche in Bezug Anklageziffer 4.1 lit. c sowie in Bezug auf die Tatvorwürfe gemäss Ziffer 4.1 lit. h an (Anschlussberufungsbegründung Ziff. 1.1, Akten S. 2091; Plädoyer Staatsanwaltschaft Berufungsverhandlung S. 2, Akten S. 2207). 

 

2.5.3   Crystal Meth der Hausdurchsuchung vom 1. Oktober 2020

 

2.5.3.1 Unbestritten und aufgrund der Akten belegt ist, dass anlässlich der Hausdurchsuchung im Salon «[...]» an der [...]strasse [...] – nebst diverser anderer Betäubungsmittel sowie einem Revolver und einer Schreckschusspistole – 78.7 Gramm Crystal Meth in einer Kühltasche bzw. neben dieser auf einem Bett liegend vorgefunden und in Beschlag genommen wurden (vgl. dazu Akten S. 428 ff., 778 ff., 1406 ff., 1541 ff.).

 

2.5.3.2 Der Beschuldigte macht diesbezüglich geltend, es bestünden erhebliche Zweifel, wer die sichergestellten Betäubungsmittel besessen habe. Diese seien an einem Ort sichergestellt worden, in welchem diverse dubiose, Crystal Meth konsumierende Personen verkehren würden. Insbesondere sei es ebenso plausibel, dass die Betäubungsmittel der damaligen Freundin des Beschuldigten, F____, gehört hätten. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte mit seinen teils widersprüchlichen Angaben diese oder eine andere Person habe schützen wollen. Daher könne auch nicht auf die Aussagen des Beschuldigten, wonach die Kühltasche ihm gehöre, abgestellt werden. Ohnehin seien seine Angaben aufgrund ihrer Widersprüchlichkeit nicht verwertbar. Und selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Beschuldigte der Besitzer der Betäubungsmittel gewesen sei, müsse im Zweifel davon ausgegangen werden, dass diese für den Eigenkonsum für sich und seine damalige Freundin bestimmt gewesen seien (Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung S. 2 f., Akten S. 2211 f.; Berufungsbegründung S. 5 f., Akten S. 2139 f.).

 

2.5.3.3 Die Spezialfahndung der Kantonspolizei Basel-Stadt unterzog den Salon «[...]» am 1. Oktober 2020 wegen Verdachts auf Menschenhandel, Förderung der Prostitution und illegalen Aufenthalts sowie anlässlich einer Kontrolle über die Umsetzung der COVID-19 Schutzkonzepte für Erotikbetriebe im Auftrag des Gesundheitsdepartements einer Durchsuchung. Aus dem Polizeirapport von gleichem Datum wird ersichtlich, dass die Beamten den Salon durch die offen gestandene Eingangstür betraten und sich zum Wohnzimmer begaben. Dort trafen sie auf den Beschuldigten, welcher neben der fraglichen Kühltasche, in der die Betäubungsmittel mehrheitlich gelagert waren, auf dem Bett sass und an einem grossen Minigrip hantierte, in welchem sich weitere kleine gefüllte Minigrips befanden. Ebenfalls im Raum befanden sich F____ und eine weitere Person, wobei letztere gegenüber dem Beschuldigten die Spontanaussage «Nei Alte, das isch jetzt Päch! Scheisse gloffe!» machte, als sie die Polizeibeamten erblickt hatten (Akten S. 780). Wie bereits das Strafgericht zu Recht erwog, befand sich auf der Aussenseite eines Vakuumbeutels eine Fingerabdruckspur des Beschuldigten (Akten S. 1405) und auf der Verpackung des Marihuanas die DNA des Beschuldigten (Akten S. 1485). Bereits diese von der Polizei vorgefundene Situation verbunden mit den Spuren des Beschuldigten an den Verpackungen der Betäubungsmittel zeichnet ein deutliches Bild. Dass auch DNA-Spuren von weiteren, nicht identifizierbaren Personen festgestellt werden konnten, entlastet den Beschuldigten, entgegen dessen Dafürhalten (Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung S. 3, Akten S. 2212), nicht im Geringsten, mussten die Betäubungsmittel ja von irgendeiner Quelle gestammt sein.

 

Kommt hinzu, dass der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 12. November 2020 einräumte, dass «sämtlicher Inhalt der Tasche» ihm gehöre (Akten S. 975) und er diesen habe verkaufen wollen (Akten S. 976). Zwar wendet der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung ein, dieses (Teil-)Geständnis stimme nicht und sei nur zustande gekommen, weil er von der Staatsanwaltschaft und seinem vormaligen Verteidiger unter Druck gesetzt worden sei (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 8, Akten S. 2230). Dies erscheint jedoch, angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte diesen Vorwurf erstmals im Rechtsmittelverfahren erhebt, gänzlich unglaubhaft, zumal er der einvernehmenden Person bereits vor der fraglichen Einvernahme auf dem Weg zum Büro offenbar eröffnet habe, dass er «auspacken» wolle, da es besser für ihn sei und alles andere nichts bringe (Akten S. 970). Auch dem Einwand seines neuen Verteidigers, wonach auf seine Aussagen aufgrund deren Widersprüchlichkeit nicht abgestellt werden könne und es genauso gut möglich sei, dass er mit seinem Geständnis eine andere Person schützen wolle, kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass das Aussageverhalten des Beschuldigten nicht nur widersprüchlich, sondern vielmehr – wie bereits das Appellationsgericht im Haftbeschwerdeverfahren festgehalten hatte (vgl. HB.2020.32 E. 3.4, Akten S. 199 f.) – taktisch geprägt und an die aktuellen Ermittlungserkenntnisse angepasst war. Entsprechend kommt dem Umstand, dass er von einem ursprünglich vollumfänglichen Abstreiten jeglicher Beteiligung im Drogenhandel über verschiedene weitere Versionen schliesslich zum fraglichen (Teil-)Geständnis kam, eine grosse Bedeutung zu (vgl. für das Aussageverhalten auch: angefochtenes Urteil S. 42 f.). Dass der Beschuldigte mit seinem (Teil-)Geständnis sodann eine Drittperson decken wollte, kann ebenso ausgeschlossen werden. Für eine allfällige Dritteigentümerschaft bestehen – mit Ausnahme der dahingehenden Falschangaben des Beschuldigten (vgl. E. 2.6 unten) – keine Hinweise und spricht bereits die Anhaltesituation mit dem Beschuldigten sitzend neben den Betäubungsmitteln und hantierend mit Minigrips klar dagegen. Der Beschuldigte scheint denn anlässlich der Berufungsverhandlung auch Abstand von der Version einer (alleinigen) Dritteigentümerschaft genommen zu haben. So gab er an, dass er die Betäubungsmittel gekauft habe und dieser für den Eigenkonsum von sich und seiner damaligen Freundin bestimmt gewesen sei (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 8, Akten S. 2230). Zwar gab er ebenfalls an, dass auch seine damalige Freundin «gewisse Sachen» gekauft habe, die Frage jedoch, ob sich einzelne Zukäufe an Betäubungsmitteln in der Kühltasche gesammelt hätten, verneinte er. Vielmehr habe er den gesamten Inhalt «auf einmal günstig gekauft» (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 10, Akten S. 2232). Ohnehin gibt es in den Akten keinerlei Hinweise darauf, dass die damalige Freundin des Beschuldigten die Betäubungsmittel besessen haben könnte. Die These der Dritteigentümerschaft kann folglich nicht aufrechterhalten werden. Dies erscheint im Übrigen auch nur konsequent, nachdem in Bezug auf sämtliche anderen Betäubungsmittel, welche sich in der Kühltasche befanden, die Schuldsprüche wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind und insofern als erstellt gilt, dass diese dem Beschuldigten zuzuordnen sind und er sie zwecks gewinnbringenden Weiterverkaufs gelagert bzw. aufbewahrt hatte.

 

Auch dem Einwand des Beschuldigten, dass er das Crystal Meth lediglich zum Eigenkonsum besessen habe, kann nicht gefolgt werden. Bereits das Strafgericht hatte sich mit diesem Einwand eingehend auseinandergesetzt (angefochtenes Urteil S. 44). Zu Recht hat es erwogen, dass bereits die grosse Menge gegen einen Eigenkonsum spricht. Daran ändern auch seine Angaben zu seinem Konsumverhalten (und jenem seiner damaligen Freundin) nichts, ist doch das damit verbundene Risiko schlicht viel zu gross. Ausserdem erscheint fraglich, aus welchen finanziellen Mitteln der Beschuldigte die Betäubungsmittel überhaupt erworben haben soll, war er doch eigenen Angaben zufolge zu jener Zeit nicht berufstätig (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 10, Akten S. 2232). Zu berücksichtigen ist sodann, dass seine Angaben widersprüchlich erscheinen, nachdem der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 12. November 2020 noch eingeräumt hatte, er habe den Inhalt der Tasche verkaufen wollen (Akten S. 975 f.). Es wurde bereits dargelegt, dass keine vernünftige Erklärung ersichtlich ist, weshalb dieses Zugeständnis nicht zutreffen sollte. Im Übrigen liesse sich das Zugeständnis auch schwer mit dem geltend gemachten Eigenkonsum in Einklang bringen, ist doch nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte einen weniger verwerflichen Grund – den Eigenkonsum – mit einer weitaus schwerwiegenderen Tathandlung – dem Betäubungsmittelhandel – hätte decken sollen. Wie bereits vor dem Strafgericht gibt der Beschuldigte an, an einer Suchtkrankheit gelitten und ein bis zwei Gramm Crystal Meth pro Tag konsumiert zu haben. Auch seine damalige Freundin habe im gleichen Mass konsumiert (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 8, Akten S. 2230). Zwar stützt insbesondere das forensisch-toxikologische Gutachten einen Konsum von Crystal Meth (Akten S. 1551 ff.), allerdings hat bereits das Strafgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass sich in den Akten keinerlei Hinweise finden, dass der Beschuldigte je an ernsthaften Entzugserscheinungen gelitten hätte. Auch hat der Beschuldigte solche nie geltend gemacht; anlässlich der Einvernahme zur Person vom 16. November 2020 gab er vielmehr explizit zu Protokoll, nicht von irgendwelchen Betäubungsmitteln abhängig zu sein (Akten S. 10) und auch anlässlich der weiteren Einvernahmen zur Person vom 2. Oktober 2019, 3. Juli 2020 und 29. Oktober 2020 dementierte er die Frage nach Suchtabhängigkeiten (Akten S. 13, 16, 20). Auch seine Schilderungen anlässlich der Berufungsverhandlung, wonach die ersten vier Monate Untersuchungshaft «die schlimmste Zeit» für ihn gewesen sei und er gedacht habe, er höre Stimmen (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 10, Akten S. 2232), lassen nicht im Ansatz Entzugserscheinungen erahnen, welche bei einer schweren Suchtabhängigkeit von Crystal Meth zu erwarten wären. Dass der Beschuldigte solche zu kaschieren vermochte, weil er sich geschämt habe, wie von ihm ferner vorgebracht wurde (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 9 und S. 10, Akten S. 2231 f.), erscheint angesichts der Tatvorwürfe gänzlich lebensfremd und ist als nachgeschobene Schutzbehauptung zu bezeichnen.

 

Insgesamt mag es möglich erscheinen, dass der Beschuldigte letztlich auch einen kleinen Teil selbst konsumiert hätte, es bestehen aufgrund der dargelegten Umstände jedoch keine Zweifel, dass der Beschuldigte auch das sichergestellte Crystal Meth zwecks gewinnbringenden Weiterverkaufs gelagert bzw. aufbewahrt hat. Der Sachverhalt gemäss Anklage ist damit erstellt.

 

2.5.4   Crystal Meth-Verkauf an C____

 

2.5.4.1 Das Strafgericht erachtet es ferner als erstellt, dass der Beschuldigte mindestens zehn Mal ein Gramm Crystal Meth an C____ veräussert habe. Dies ergebe sich aus dessen Aussagen sowie aus dem WhatsApp-Chat zwischen dem Beschuldigten und C____ (angefochtenes Urteil S. 46).

 

2.5.4.2 Unbestritten ist, dass die vom beschlagnahmten Mobiltelefon [...] abgesetzten WhatsApp-Nachrichten vom Beschuldigten stammten. Insofern kann auf die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 45 f.). Der Beschuldigte bestreitet grundsätzlich auch nicht, Crystal Meth an C____ veräussert zu haben. Bestritten wird jedoch die Menge. Er macht geltend, aus den Angaben von C____ könnten dem Beschuldigten 2.5 bis maximal fünf Gramm Crystal Meth nachgewiesen werden (Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung S. 3 f., Akten S. 2212 f.; Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 16, Akten S. 2238; Berufungsbegründung S. 6, Akten S. 2140).

 

2.5.4.3 Allein dem WhatsApp-Verlauf zwischen dem Beschuldigten und C____ lässt sich entnehmen, dass Letzterer vom Beschuldigten am 29. August 2020 und am 20. September 2020 jeweils ein Gramm Crystal Meth für je CHF 150.– bezogen (vgl. Akten S. 955–957 und S. 967 f.) und dass der Beschuldigte C____ am 8. September 2020 ein halbes Gramm geschenkt hatte (Akten S. 961 f.). Ausserdem ist aufgrund der von C____ an den Beschuldigten abgesetzten Nachricht vom 28. August 2020 erstellt, dass der Beschuldigte C____ weiteres Crystal Meth veräusserte (Akten S. 955), wobei die Staatsanwaltschaft diesbezüglich in dubio lediglich von 0.5 Gramm ausgeht (vgl. angefochtenes Urteil S. 8). Bereits aufgrund dieser WhatsApp-Nachrichten ist somit erstellt, dass der Beschuldigte mit drei Verkäufen 2.5 Gramm Crystal Meth an C____ veräusserte.

 

C____ gab anlässlich der Einvernahme vom 16. November 2020 zu Protokoll, er habe ca. zehn Mal Crystal Meth beim Beschuldigten bezogen. Zwei oder drei Mal habe er es ihm geschenkt (Akten S. 1024). Nachdem C____ der Staatsanwaltschaft erläuterte, dass im ihm vorgehaltenen Chat-Verlauf die Preise für 100 Gramm besprochen worden seien, und er hierauf gefragt wurde, ob er denn so grosse Mengen vom Beschuldigten bezogen habe, meinte er: «Nein, die grösste Menge war zwei Gramm» (Akten S. 1025–1027). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab C____ sodann an, er habe vielleicht fünf bis zehn Mal Crystal Meth vom Beschuldigten bezogen. Auf den Hinweis, dass er im Vorverfahren ausgesagt habe, dass es ungefähr zehn Mal gewesen seien, meinte er, das könne etwa sein. Hinsichtlich der Menge meinte er, er habe zwischen 0.5 und 1.5 Gramm bezogen. Auf entsprechende Nachfrage meinte er, es seien durchschnittlich etwa ein Gramm gewesen, wobei er zum Ausdruck brachte, dass es sich hierbei lediglich um die «goldene Mitte» handelte, und er relativierte, dass diese Einschätzung auf schwachen Erinnerungen basiere (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 11 f., Akten S. 2233).

 

Die Angaben von C____ namentlich in Bezug auf die Häufigkeit der Verkaufshandlungen sind relativ vage. Insbesondere kann nicht ausgeschlossen werden, dass in den zehn Mal, welche er anlässlich seiner Einvernahme vom 16. November 2020 erwähnte, die kostenlosen Abgaben miteingeschlossen waren. Es ist im Zweifel daher zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass es lediglich zu fünf Verkaufshandlungen gekommen ist. Hinsichtlich der Menge ist zu berücksichtigen, dass C____ sowohl anlässlich der Einvernahme vom 16. November 2020 (zwei Gramm) als auch der Berufungsverhandlung (1.5 Gramm) angab, dass gewisse Verkaufshandlungen über einem Gramm lagen. In Anbetracht der Umstände, dass bereits aufgrund der drei Verkäufe, welche sich aus dem Chatverlauf ergeben, eine Menge von mindestens 2.5 Gramm Crystal Meth erstellt ist und dass keiner dieser Verkaufsvorgänge mehr als ein Gramm Crystal Meth betraf, steht ausser Frage, dass sich die Gesamtmenge auf mindestens fünf Gramm belaufen haben musste. Da aber C____ – wenn auch vage – angab, dass der Durchschnitt ungefähr bei einem Gramm gelegen sei, ist im Zweifel jedoch nicht von einer grösseren Menge auszugehen. In Abweichung vom angefochtenen Urteil ist somit lediglich von einem Verkauf von fünf Gramm Crystal Meth auszugehen, wobei sich der Preis auf CHF 150.– pro Gramm bzw. CHF 100.– pro halbem Gramm belaufen hatte.

 

2.5.5   Verkauf an G____

 

2.5.5.1 Das Strafgericht erachtet es in diesem Anklagepunkt aufgrund des telefonischen Kontakts zwischen einer auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten unter «G____» abgespeicherten Person und dem Beschuldigten als erstellt, dass der Beschuldigte beabsichtigt habe, mindestens 200 Gramm Drogen zu erwerben, wobei die konkrete Drogenart unbekannt geblieben sei. Die Person «G____» ihrerseits habe beim Beschuldigten Marihuana und Haschisch zum Weiterverkauf beziehen wollen. Nicht erstellt sei jedoch, dass der Beschuldigte an «G____» darüber hinaus eine unbekannte Menge Haschisch bereits veräussert und im Gegenzug eine unbekannte Menge Crystal Meth bezogen habe. Ebenso nicht erstellt sei, dass der Beschuldigte Anstalten getroffen habe für den Verkauf einer nicht bekannt gewordenen Menge Haschisch. Insofern erfolgte in diesem Anklagepunkt ein Freispruch (angefochtenes Urteil S. 46 f.).

 

Die Staatsanwaltschaft ficht diesen Freispruch an. Sie ist der Auffassung, dass aufgrund der Wortlaute der aktenkundigen WhatsApp-Chats hinreichend belegt sei, dass die zur Anklage gebrachten Handlungen erfolgt seien, namentlich, dass der Beschuldigte Anstalten getroffen habe, um 750 Gramm für den gewinnbringenden Verkauf bestimmtes Crystal Meth zu erwerben (Anschlussberufungsbegründung Ziff. 1.1, Akten S. 2091; Plädoyer Staatsanwaltschaft Berufungsverhandlung S. 2, Akten S. 2207).

 

2.5.5.2 Das Strafgericht erwog zunächst zutreffend das Folgende: «Am 4. September 2020 teilte der Beschuldigte G____ mit, dass er heute komme. G____ entgegnete, dass er bei dieser Gelegenheit noch Gras und Hasch mitbringen solle, welches sie anschliessend verkaufen wolle. Zudem liess sie den Beschuldigten gleichzeitig wissen, dass sie «wegen dem Anderen» am Warten sei, es solle aber demnächst kommen. Der Beschuldigte stellte sogleich klar, dass er hauptsächlich deswegen gekommen wäre. Jetzt mache es keinen Sinn, dass er komme. Auf die Frage von G____, wie viel er wolle bzw. ob er 750 Gramm wolle, entgegnete der Beschuldigte am 7. September 2020, dass sie ihm lediglich 100 mitbringen solle. In der Folge teilte G____ dem Beschuldigten mit, dass sie ihn vermutlich missverstanden habe. Sie habe gemeint, man spreche von 750. Hierzu führte der Beschuldigte aus, dass er lediglich Geld für 200 oder 300 habe» (angefochtenes Urteil S. 47).

 

Wie bereits das Strafgericht zu Recht schloss, kann aus diesem Chat-Verlauf einzig geschlossen werden, dass der Beschuldigte beabsichtigte, mindestens 200 Gramm Drogen unbekannter Art zu erwerben. Nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb es sich dabei – wie von der Staatsanwaltschaft angenommen – zweifelsohne um Crystal Meth gehandelt haben soll. Dass der Beschuldigte mit Crystal Meth handelte, erweist sich zwar durchaus als Indiz für eine entsprechende Annahme. Allerdings zeigt die beim Beschuldigten vorgefundene Kühltasche, dass er nicht die Absicht hatte, den Handel ausschliesslich mit Crystal Meth zu betreiben (vgl. dazu auch E. 2.5.3 oben sowie angefochtenes Urteil S. 42–-44). Es ist demnach durchaus plausibel, dass es sich auch um eine andere Art an Betäubungsmitteln gehandelt haben könnte. Auch für ein Anstalten Treffen zum Erwerb einer Menge von 750 Gramm bestehen zu wenige Hinweise. Die Mengenangabe von 750 Gramm stammte in erster Linie von «G____». «G____» meinte in zwei Nachrichten vom 7. September 2020, dass sie gedacht habe, es sei von 750 Gramm die Rede, da der Beschuldigte ihr diese Mengenangabe das «letzte Mal» gemacht habe, woraufhin der Beschuldigte ihr bestätigte, dass er das gesagt habe, jedoch habe «sein Onkel» nicht mitgespielt, da es von «G____» aus nicht gegangen sei, er ihr nicht getraut habe und er dann gesagt habe, dass sie eine kleinere Menge holen würden. Sie hätten dann Streit bekommen und der Beschuldigte selbst habe vielleicht genügend Geld gehabt für 200 oder 300 (Akten S. 1105–1108). Aus dieser Reaktion des Beschuldigten kann zwar abgeleitet werden, dass wohl tatsächlich einmal eine Menge von 750 Gramm im Raum stand. Jedoch wurde dieses Unterfangen – soweit aus den Nachrichten interpretierbar – jedoch nicht weiterverfolgt, sondern letztlich, wie vom Strafgericht zutreffend erwogen, vom Beschuldigten lediglich die Absicht kundgetan, mindestens 200 Gramm der nicht identifizierbaren Droge zu erwerben. Mit dem Strafgericht ist dem Beschuldigten aufgrund der ausgetauschten Nachrichten sodann ein darüber hinausgehendender Verkauf einer unbekannten Menge Haschisch, der Bezug einer unbekannten Menge Crystal Meth sowie ein Anstalten Treffen für den Verkauf einer nicht bekannt gewordenen Menge an Haschisch nicht rechtsgenüglich nachgewiesen. Für früher stattgefundene Drogenhandelsgeschäfte würde zwar allenfalls sprechen, dass «G____» den Beschuldigten in ihrer Sprachnachricht vom 4. September 2020 um 15.43 Uhr fragte, ob er «es» ihr «wieder zusammenschrauben» würde, wenn er bei ihr vorbeikomme (vgl. Akten S. 1094). Es bleibt jedoch viel zu vage und völlig unklar, was damit gemeint ist. Haschisch oder Gras dürften wohl nicht gemeint gewesen sein, da sie den Beschuldigten danach noch explizit bat, solches mitzunehmen, sofern er welches habe. Ausserdem wird aus der Reaktion des Beschuldigten ersichtlich, dass sich ihre Konversation offenbar auch um einen «Scooter» gedreht hatte, wobei der Beschuldigte meinte, dieser sei bei ihm und er habe ihn auseinandergebaut. Den «Scooter» bei ihr könne sie rausstellen und eine Sperrgutetikette draufkleben (vgl. Akten S. 1095). Es kann demnach nicht ausgeschlossen werden, dass sie sich tatsächlich über etwas unterhielten, was der Beschuldigte hätte zusammenschrauben sollen. Die vorinstanzlichen Freisprüche in diesem Anklagepunkt sind somit zu bestätigen.

 

2.5.6   Verkauf an E____

 

2.5.6.1 Das Strafgericht erachtet es in diesem Anklagepunkt als erstellt, dass der Beschuldigte mindestens 42.5 Gramm Crystal Meth an eine Person namens «E____» veräussert habe, wobei es sich bei «E____» um einen Zwischenhändler handle. Dies ergebe sich namentlich aufgrund der Erkenntnisse aus den WhatsApp-Nachrichten (angefochtenes Urteil S. 47 ff.).

 

2.5.6.2 Der Beschuldigte bestritt in seiner Berufungsbegründung zunächst, dass mit den in den Chats verwendeten Begriffen «Ice Tea» und «Ticket» die Droge Crystal Meth gemeint gewesen sei (Berufungsbegründung S. 6, Akten S. 2140). Dass «Ice Tea» vom Beschuldigten und von «E____» als Codewort für Crystal Meth verwendet wurde, scheint der Beschuldigte jedoch nicht mehr in Abrede zu stellen, lässt er doch im zweitinstanzlichen Plädoyer von seinem Verteidiger verlauten, dass aufgrund der aktenkundigen WhatsApp-Nachrichten vom 5. September 2020, in welchen «E____» zunächst «1 L icetea» bestellt, dem Beschuldigten in der Folge jedoch mitteilte, dass bei «F____» nur noch «0.5» zur Abholung bereit gewesen seien (vgl. dazu Akten S. 1358 ff.), erstellt sei, dass «E____» an jenem Tag 0.5 Gramm Crystal Meth vom Beschuldigten bezogen habe (Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung S. 4, Akten S. 2213). Der Beschuldigte selbst bestritt zwar anlässlich der Berufungsverhandlung erneut, dass es sich bei «Icetea» um das Betäubungsmittel Crystal Meth gehandelt habe (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 9, Akten S. 2231). Damit ist ihm aber kein Erfolg beschieden, kann es doch als notorisch erachtet werden, dass der Begriff «Ice» umgangssprachlich für Crystal Meth steht (vgl. etwa auch AGE SB.2017.138 vom 29. August 2018 E. 5.4.4.4). Es ist folglich ohne weiteres erstellt, dass der Beschuldigte am 5. September 0.5 Gramm Crystal Meth an «E____» veräusserte.

 

2.5.6.3 Am 8. September 2020 liess «E____» den Beschuldigten wissen, dass er eine «Kiste» bzw. «15 Flaschen» bzw. «ICE Team» brauche. Auf Rückfrage des Beschuldigten, ob dies 15 Gramm entspreche, bestätigte «E____» dies und der Beschuldigte teilte ihm in der Folge mit, dass der Preis «1200 – 1500» je nach gewünschter Qualität sei, woraufhin «E____» den Beschuldigten wissen liess, dass er «1200» wolle (Akten S. 1364 ff.). Nachdem bereits erörtert wurde, dass es sich bei «Ice» um ein Synonym für Crystal Meth handelt, ist aufgrund dieser Nachrichten ohne weiteres erstellt, dass «E____» beim Beschuldigten am 8. September 2020 15 Gramm Crystal Meth bestellt hatte. Das Strafgericht hat ausserdem darauf hingewiesen, dass der vom Beschuldigten bezifferte Verkaufspreis auch ungefähr mit den Preisangaben von C____ übereinstimmen (angefochtenes Urteil S. 48, mit Verweis auf Akten S. 1027). Der Beschuldigte bestreitet denn auch gar nicht (mehr), dass es bei diesem Chat um eine entsprechende Anfrage gegangen ist. Vielmehr ist er der Auffassung, dass es nicht erstellt sei, dass es in der Folge auch tatsächlich zu einem Verkauf gekommen sei (Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung S. 4, Akten S. 2213). Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Nachdem sich der Beschuldigte und «E____» auf eine Zeit geeinigt hatten («gegen 15.00 Uhr»), «E____» dem Beschuldigten um 11.40 Uhr in Aussicht stellte, dass er sich melden werde und er dem Beschuldigten schliesslich um 14.01 Uhr eine Nachricht mit «Hoy» zukommen liess (Akten S. 1366), erscheint klar, dass es zu einem Treffen und zur angeklagten Übergabe gekommen ist. Wie das Strafgericht ausserdem zu Recht erwog, gehen aus den Nachrichten auch keinerlei Nachfragen oder Reklamationen hervor, welche auf eine Nichtlieferung hinweisen würden und ist ferner zu berücksichtigen, dass «E____» bereits zwei Tage danach erneut eine Bestellung für «10 l Icetea» beim Beschuldigten aufgegeben hatte (Akten S. 1368). Aus dem gleichen Grund hat, entgegen der Auffassung des Beschuldigten, daher auch als erstellt zu gelten, dass der Beschuldigte am 10. September 2020 weitere 10 Gramm Crystal Meth (10 l Icetea) an «E____» veräusserte, sind doch auch diesbezüglich keinerlei Hinweise vorhanden, dass es nicht zu einer Übergabe gekommen wäre und bestellte «E____» am 16. September 2020 erneut ein «tckt» (Akten S. 1371). Es ist somit erstellt, dass der Beschuldigte am 8. September 2020 15 Gramm und am 10. September 2020 10 Gramm Crystal Meth an «E____» veräusserte.

 

2.5.6.4 Wie soeben erwähnt, bestellte «E____» beim Beschuldigten am 16. September 2020 ein «tckt», was der Beschuldigte ihm bestätigte und ihm mitteilte, er könne an die [...]strasse [...] gehen (Akten S. 1371; für die Sprachnachricht vgl. mit der Anklageschrift eingereichte Separatbeilage). Am 17. September 2020 gab «E____» eine weitere Bestellung für fünf «Tickets» und am 20. September 2020 für zehn «Tickets» beim Beschuldigten auf (Akten S. 1372 und 1375). Der Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, da plötzlich nicht mehr von «Ice Tea», sondern von «Ticket» die Rede sei, müsse geschlossen werden, dass es sich hierbei nicht um eine Crystal Meth-Bestellung gehandelt habe (Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung S. 4, Akten S. 2213; Berufungsbegründung S. 6, Akten S. 2140). Auch mit diesem Einwand ist ihm jedoch kein Erfolg beschieden. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die Umstände rund um die Verkaufshandlung vom 8. September 2020 zeigen, dass verschiedene (codierte) Ausdrücke («Kiste», «Flasche», «Team») synonym für das Betäubungsmittel Crystal Meth bzw. für bestimmte Bestellmengen verwendet wurden (vgl. E. 2.5.6.3 oben). Sodann ist dem Chatverlauf sowie den dazugehörigen Sprachnachrichten des Beschuldigten vom 17. September 2020 zu entnehmen, dass der Beschuldigte «E____» zunächst um 08.52 Uhr fragte, was er «das letzte Mal […] für 5» bezahlt habe, und er ihm in der Folge auf dessen Nachfrage, was er dafür wolle, um 08.59 Uhr mitteilte, «wie immer» (Akten S. 1372 f.; für die Sprachnachricht vgl. mit der Anklageschrift eingereichte Separatbeilage). Bereits dies zeigt, dass es sich bei der Bestellung um etwas gehandelt haben musste, das «E____» bereits in der Vergangenheit beim Beschuldigten bezogen hatte. Kommt hinzu, dass «E____» dem Beschuldigten in der Folge mitteilte, dass der Preis «abhängig von der Menge» gewesen sei, und er folgende Preise angab: «8 £ für 10» und «90 für 5» (Akten S. 1373). Es ist mit der Staatsanwaltschaft ohne weiteres davon auszugehen, dass damit der Grammpreis beim Kauf von 10 Gramm (CHF 80.–) bzw. 5 Gramm (CHF 90.–) gemeint war. Der genannte Grammpreis stimmt somit auch mit jenem überein, welcher «E____» dem Beschuldigten am 8. September 2020 für 15 Gramm Crystal Meth bezahlt hatte (vgl. E. 2.5.6.3 oben). Es bestehen damit keine Zweifel, dass «E____» am 16. September 2020 ein Gramm, am 17. September 2020 fünf Gramm und am 20. September zehn Gramm Crystal Meth beim Beschuldigten bestellte. Dass es auch hinsichtlich dieser Bestellungen letztlich zum Verkauf kam, ist aufgrund der bereits dargelegten Gründe ebenso klar (vgl. E. 2.5.6.3 oben). Kommt hinzu, dass «E____» dem Beschuldigten am 17. September 2020, nachdem er die Bestellung aufgegeben und sie den Übergabeort vereinbart hatten, um 09.33 Uhr eine Nachricht mit «Bin da» zusandte (Akten S. 1374). Es musste folglich zur inkriminierten Übergabe gekommen sein. Hinsichtlich der Verkaufshandlung vom 20. September 2020 ist aktenkundig, dass sie die Übergabe für den nächsten oder übernächsten Tag vereinbart hatten, «E____» dem Beschuldigten am 22. September 2020 mitteilte, dass er ihn am 21. September 2020 vergeblich versucht habe, zu erreichen, sie den nächsten Tag vereinbarten und aufgrund der Nachrichten von «E____» vom 23. September 2020 als erstellt erachtet werden kann, dass es zu einem Treffen bzw. der Übergabe kam (Akten S. 1376 f.; für die Sprachnachricht vgl. mit der Anklageschrift eingereichte Separatbeilage). Es steht somit fest, dass der Beschuldigte am 16. September 2020 ein Gramm, am 17. September fünf Gramm sowie zwischen dem 20. und 23. September 2020 zehn Gramm Crystal Meth an «E____» veräusserte.  

 

2.5.6.5 Was schliesslich die zur Anklage gebrachte Verkaufshandlung vom 29. September 2020 anbelangt, ist ebenfalls dem Strafgericht zu folgen. Aus dem Chatverlauf wird ohne weiteres ersichtlich, dass die beiden Personen die Uhrzeit 09.00 Uhr und die Örtlichkeit [...]strasse vereinbarten, der Beschuldigte «E____» anwies, eine Waage mitzunehmen und sich «E____» um kurz nach 09.00 Uhr mit «Hallo» erneut beim Beschuldigten meldete (Akten S. 1378 f.). Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte, wie vorgehend eingehend dargelegt, «E____» lediglich Crystal Meth veräusserte, steht es fest, dass es um einen weiteren Verkauf desselben Betäubungsmittels ging, und ist im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten anzunehmen, dass es sich dabei um lediglich ein Gramm handelte.

 

2.5.6.6 Zusammenfassend ist damit erstellt, dass der Beschuldigte im Zeitraum zwischen dem 5. und 29. September 2020 mindestens 42.5 Gramm Crystal Meth an «E____» veräusserte. Dass die Person, welche im Mobiltelefon des Beschuldigten als «E____» mit einer französischen Rufnummer abgespeichert war, nicht eruiert und daher auch nicht befragt werden konnte, ist nicht von Belang. Die Verkaufshandlungen sind wie dargelegt aufgrund der aktenkundigen Chat-Nachrichten zweifelsohne erstellt. Ebenfalls zu folgen ist dem Strafgericht in der Annahme, dass es sich bei «E____» aufgrund der umgesetzten Betäubungsmittelmenge innert der vergleichsweise kurzen Zeitdauer um einen Zwischenhändler gehandelt haben musste. Der Sachverhalt gemäss Anklage ist damit erstellt.

 

2.5.7   Verkauf an H____

 

2.5.7.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, im Zeitraum vom 17. bis 19. September 2020 0.2 Gramm Kokaingemisch sowie unter fünf Mal eine nicht bekannt gewordene, 200 Gramm übersteigende Menge Haschisch zu nicht bekannt gewordenen, jedoch mindestens den gassenüblichen Verkaufspreisen von CHF 20.– bis CHF 25.– pro Gramm entsprechenden Preisen an eine Person, welche unter dem Namen «H____» auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten abgespeichert war, veräussert zu haben (angefochtenes Urteil s. 20 f.). Das Strafgericht erachtet es als erstellt, dass es in den fraglichen Chat-Nachrichten um die Bestellung von Haschisch bzw. Haschischplatten gegangen sei. Allerdings sei es am 18. September 2020 in dubio lediglich zu einem Treffen gekommen, bei welchem der Beschuldigte «H____» 50 Gramm Haschisch veräussert habe. Die weiteren zur Anklage gebrachten 150 Gramm Haschisch seien daher nicht erstellt. Ebenso nicht erstellt seien der am 19. September 2020 angeklagte Verkauf einer unbekannten Menge Haschisch sowie der Verkauf von 0.2 Gramm Kokaingemisch an «H____» (angefochtenes Urteil S. 49).

 

2.5.7.2 Die Staatsanwaltschaft ficht diesen Punkt an. Sie ist der Auffassung, dass aufgrund der aktenkundigen WhatsApp-Chats hinreichend belegt sei, dass der zur Anklage gebrachte Sachverhalt erstellt sei (Anschlussberufungsbegründung Ziff. 1.1, Akten S. 2091; Plädoyer Staatsanwaltschaft Berufungsverhandlung S. 2, Akten S. 2207).

 

2.5.7.3 «H____» schrieb dem Beschuldigten am 17. September 2020 eine Nachricht mit dem Inhalt «30 Fr weisses», woraufhin der Beschuldigte diesem eine Sprachnachricht mit dem Inhalt «Ja Bruder du kannst bringen» absetzte (Akten S. 1213). Auch wenn es aufgrund der gesamten Umstände naheliegend erscheint, dass es bei diesem Chatverlauf um Kokain gegangen ist, ist mit dem Strafgericht festzustellen, dass sich nicht rechtsgenüglich eruieren lässt, ob der Beschuldigte tatsächlich – wie angeklagt – als Verkäufer aufgetreten ist. Der vorinstanzliche Freispruch ist damit zu bestätigen.

 

2.5.7.4 Auch was die Verkaufshandlungen vom 18. September 2020 betreffen, ist dem Strafgericht zu folgen. Wie das Strafgericht zu Recht erwog, lässt sich aufgrund der zeitlichen Nähe zwischen der Nachricht von 14.41 Uhr und jener um 16.06 Uhr nicht ausschliessen, dass es sich hierbei um dieselbe Bestellung von 50 Gramm Haschisch handelte, zumal der Beschuldigte um 15.00 Uhr lediglich mit «Ok» reagierte und er «H____» erst mit der Sprachnachricht von 16.15 Uhr aufgefordert hatte, bei ihm zu Hause vorbeizukommen. Ebenso nicht beweisen lässt sich, dass «H____» weitere 100 Gramm Haschisch beim Beschuldigten bezog. «H____» bestellte beim Beschuldigten am 18. September 2020 um 02.41 Uhr zwar eine «100er Platte» für «morgen um 11.00 Uhr». Allerdings ist nicht erstellt, ob eine entsprechende Übergabe tatsächlich stattgefunden hat. Es wäre genauso möglich, dass er mit seiner Nachricht von 14.41 Uhr am gleichen Tag seine ursprüngliche Bestellung auf 50 Gramm reduzierte (vgl. für die Nachrichten: Akten S. 1214 ff.). Aufgrund der aktenkundigen Nachrichten nicht belegt ist schliesslich, dass es am 19. September 2020 zu einem Verkauf einer unbekannten Menge Haschisch gekommen ist. Wie das Strafgericht zu Recht erwog, lassen sich daraus weder eine konkrete Bestellung noch ein Treffen ableiten. Es bleibt somit dabei, dass lediglich der Verkauf von 50 Gramm Haschisch als erstellt erachtet werden kann.  

 

2.5.8   Zwischenfazit

 

Zusammenfassend ist damit erstellt, dass der Beschuldigte nebst den bereits vorinstanzlich festgestellten Mengen an Haschisch, Marihuana, Kokaingemisch, Amphetamin/Coffein-Paste, MDMA-Pillen und weiterer harter Drogen, für welche er (bereits rechtskräftig) wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt wurde, 47.5 Gramm Crystal Meth veräusserte (E. 2.5.4 und 2.5.6 oben) und 78.7 Gramm Crystal Meth zwecks Weiterverkaufs besass bzw. lagerte (E. 2.5.3 oben). Hinzukommen 0.5 Gramm Crystal Meth, welches der Beschuldigte zwecks gewinnbringenden Weiterverkaufs anlässlich der Polizeikontrolle vom 3. Juli 2020 auf sich trug. Da die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen nicht bestritten wurden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 50).

 

2.5.9   Rechtliches

 

Die rechtlichen Erwägungen des Strafgerichts hinsichtlich des nachgewiesenen Verkaufs sowie des Besitzes zwecks Weiterverkaufs von Crystal Meth wurde grundsätzlich von keiner Partei in Frage gestellt. Insofern kann auf die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 51 f.).

 

Der Beschuldigte wendet in rechtlicher Hinsicht einzig ein, dass die Grenze zur qualifizierenden Menge von 12 Gramm reinem Crystal Meth nur durch eine Addition der einzelnen Verkaufshandlungen habe erreicht werden können, was unzulässig sei (Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung S. 5, Akten S. 2214). Dieser Einwand verfängt aber nur schon deshalb nicht, weil das von ihm zur Weiterveräusserung besessene Crystal Meth von 78.7 Gramm anlässlich der Hausdurchsuchung an der [...]strasse in toto beim Beschuldigten vorgefunden und beschlagnahmt wurde, womit bei einem Reinheitsgehalt von mindestens 95.5 %, der beim Inhalt zweier Minigrips mit total 74.9 Gramm festgestellt wurde (vgl. Akten S. 1541 ff.), die Qualifikation der grossen Gesundheitsgefährdung bereits erfüllt ist. Aber auch in der Sache ist der Einwand unbegründet. Sofern zwischen den einzelnen Verkaufshandlungen eine Handlungseinheit vorliegt, was namentlich auch dann der Fall ist, wenn die Verkaufshandlungen dauerhaft und von einem generellen Vorsatz getragen sind, sind die Mengen zu addieren (Schlegel/Jucker, in: BetmG Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2022, Art. 19 N 193 ff., mit Hinweisen). Es steht ausser Frage, dass vorliegend die Verkaufshandlungen in Bezug auf C____ sowie die unbekannt gebliebene Person «E____» eine, auf einem einzigen Vorsatz beruhende Handlungseinheit darstellten und auch diese Betäubungsmittelmengen zur Gesamtmenge hinzuzurechnen sind. Folglich ergeht ein Schuldspruch wegen Verbrechens gegen das das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung vieler Menschen nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.  

 

2.6      Falsche Anschuldigung (AS Ziff. 7)

 

2.6.1   Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, nachdem er bereits anlässlich der Einvernahme vom 22. Oktober 2020 einmal erklärt habe, I____ habe im Auftrag des Salonbetreibers die sichergestellte Kühltasche mit den Betäubungsmitteln in den Salon gebracht, er jedoch noch ausdrücklich festgehalten habe, er wolle niemanden falsch beschuldigten, habe der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme vom 26. Oktober 2020, nachdem er explizit auf Art. 304 StGB und die damit einhergehenden Straffolgen aufmerksam gemacht worden sei, wider besseres Wissens und in der Absicht, gegen I____ eine Strafverfolgung herbeizuführen, behauptet, dieser habe die sichergestellte Kühltasche mit den in Ziffer 4.1 lit. i der Anklageschrift aufgeführten Betäubungsmitteln und Waffen in das Etablissement «[...]» verbracht (vgl. angefochtenes Urteil S. 26 f.).

 

2.6.2   Der Beschuldigte macht geltend, er habe I____ nicht angeschuldigt, Betäubungsmittel zu besitzen. Er habe bloss gesagt, dieser habe die Kühltasche im Zimmer seiner damaligen Freundin deponiert. Die Aussage des Beschuldigten, I____ habe die Kühltasche im Zimmer deponiert, lasse offen, ob dieser Eigentümer der Tasche und des Inhalts der Tasche gewesen sei. Ebenso offengelassen worden sei, ob I____ überhaupt gewusst habe, was der Inhalt der Tasche gewesen sei. Des Weiteren müsse die Anwendung der Strafbestimmung mit Zurückhaltung erfolgen, wenn sie auf Aussagen eines nicht zur Wahrheit verpflichteten Beschuldigten basiere, gegen die falsch beschuldigte Person kein Strafverfahren eingeleitet werde und wenn den Angaben von vornherein kein Glaube geschenkt werde. In subjektiver Hinsicht werde bestritten, dass er die Angabe wider besseres Wissens gemacht und dabei in Kauf genommen habe, dass gegen I____ eine Strafverfolgung in Gang gesetzt werde (Berufungsbegründung S. 7 f., Akten S. 2141 f.).

 

2.6.3   Einer falschen Anschuldigung macht sich schuldig, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB).

 

2.6.4

2.6.4.1 Unbestritten ist, dass es sich bei I____ in Bezug auf die fragliche Kühltasche mit den Betäubungsmitteln um einen Nichtschuldigen im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB handelt. Sodann nicht gefolgt werden kann dem Beschuldigten, wenn er die Anwendung des Tatbestands der falschen Anschuldigung aufgrund seiner Stellung als beschuldigte Person mit Zurückhaltung angewendet haben möchte. Das Gesetz nimmt niemanden vom Täterkreis aus, auch nicht eine Prozesspartei (Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 303 StGB N 8).

 

2.6.4.2 Gegen den Beschuldigten wurde aufgrund der Festnahmesituation anlässlich der Hausdurchsuchung im Salon «[...]» ein Strafverfahren u.a. wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eingeleitet (vgl. Akten S. 574; vgl. ferner auch E. 2.5.3 oben sowie angefochtenes Urteil S. 42–44). Anlässlich der Einvernahme vom 22. Oktober 2020 gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er im Gefängnis auf dem Weg zur Dusche von I____ angesprochen worden sei. Er kenne diesen von der [...]strasse [...]. Dieser habe dem Beschuldigten mitgeteilt, dass er gehört habe, dass er (der Beschuldigte) wegen der Tasche in Haft sei. Er (I____) wisse, wem die Tasche gehöre. Nämlich er (I____) habe die Tasche in den Salon gebracht. Die Tasche gehöre seinem (I____’) Chef (Akten S. 908 ff.). Anlässlich der Einvernahme vom 26. Oktober 2020 bestätigte der Beschuldigte, auch auf expliziten Hinweis auf den Straftatbestand der falschen Anschuldigung und die damit einhergehenden Straffolgen, dass I____ die fragliche Kühltasche in den Salon gebracht habe (Akten S. 918 ff.).

 

Aufgrund dieser Aussagen ist ohne weiteres erstellt, dass der Beschuldigte I____ eines Verbrechens bzw. eines Vergehens beschuldigt hat. Die dagegen vorgebrachten Einwände des Beschuldigten sind unbegründet. Der Beschuldigte gab den Strafverfolgungsbehörden an, I____ habe die Tasche im Auftrag seines Chefs und im Wissen um den Inhalt in den Salon gebracht, ansonsten hätte er – den Angaben des Beschuldigten folgend – gar nicht wissen können, dass der Beschuldigte wegen der Tasche im Gefängnis war.

 

Der objektive Tatbestand ist somit klarerweise erfüllt.

 

2.6.4.3 In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der falschen Anschuldigung Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung Handeln wider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt nicht. Der Täter muss vielmehr sicher wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist. Insofern scheidet Eventualvorsatz aus (BGer 6B_1095/2015 vom 8. März 2016 E. 2.2; BGE 136 IV 170 E. 2.1 mit Hinweisen). Ausserdem muss der Täter in der Absicht handeln, eine Strafverfolgung herbeizuführen. Die Absicht stellt eine besonders intensive Form des Vorsatzes dar. Die Täterschaft legt es auf den Eintritt des Erfolgs an. Auch wenn umstritten ist, wie der in der Absicht konkretisierte Vorsatz durch Inkaufnahme, also eventualiter, erfüllt werden kann, befürworten eine Mehrheit der Lehre und die ständige Rechtsprechung eine solche «Eventualabsicht» (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 303 StGB N 28 m.w.H.; BGE 76 IV 245).

 

Der Beschuldigte räumte anlässlich der Berufungsverhandlung ein, er wisse, dass seine Anschuldigung falsch war, er I____ mithin wider besseres Wissen beschuldigte, die fragliche Kühltasche mit den Betäubungsmitteln in den Salon «[...]» verbracht zu haben. Auf die dagegen gerichteten Ausführungen in der Berufungsbegründung ist daher nicht mehr weiter einzugehen (Berufungsbegründung S. 7 f., Akten S. 2141 f.). Der Beschuldigte wurde am 2. Oktober 2020 ein erstes Mal hinsichtlich der Hausdurchsuchung im Salon «[...]» und der dort vorgefundenen Kühltasche einvernommen. Es wurde ihm vorgehalten, dass er wegen der Tasche mit den Betäubungsmitteln beschuldigt werde, gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen zu haben (vgl. Akten S. 828). Spätestens zu jenem Zeitpunkt musste ihm bewusst sein, dass aufgrund der Festnahmesituation im fraglichen Salon sowie der vorgefundenen Betäubungsmittel in der Kühltasche ein Strafverfahren gegen ihn u.a. wegen Vergehens und/oder Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz eingeleitet wurde. Dass der Beschuldigte die Staatsanwaltschaft in der Folge über seinen vormaligen Verteidiger informierte, dass er Aussagen mache wolle, er anlässlich der Einvernahme vom 22. Oktober 2020 die oben skizzierten Angaben machte und I____ entsprechend bezichtigte, was er anlässlich der Einvernahme vom 26. Oktober 2020 bestätigte, zeigt klar, dass der Beschuldigte zumindest in Kauf nahm, dass eine Strafverfolgung gegen I____ herbeigeführt wird. Dass der Beschuldigte mit seinen Aussagen I____ strafrechtlich belasten wollte, zeigt auch seine Reaktion auf den Vorhalt der Staatsanwaltschaft, wonach die Geschichte mit I____ aufgrund des Spurenbilds nicht glaubhaft sei, stellte er doch die (rhetorische) Rückfrage, weshalb er irgendjemanden, der nichts mit der Sache zu tun habe, «hereinziehen» sollte (Akten S. 922 unten 923 oben). Nicht von Belang ist, dass letztlich eine solche ausgeblieben ist (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 303 StGB N 29). Auch hinsichtlich des subjektiven Tatbestands bestehen damit keine Zweifel und es erfolgt ein Schuldspruch wegen falscher Anschuldigung.

 

2.7      Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (ergänzende AS Ziff. 1 Abs. 3)

 

2.7.1   Das Strafgericht erachtet es im angefochtenen Urteil als erstellt, dass der Beschuldigte am 11. Juni 2020 eine auf den Privatkläger lautende Kreditkarte verwendet habe, um bei einem Bankautomaten in [...] CHF 1'000.– zu beziehen und gleichentags versucht habe, weitere CHF 500.– erhältlich zu machen. Es sprach den Beschuldigten hierfür wegen mehrfachen, teilweise versuchten, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage schuldig. Dieser Schuldspruch blieb im vorliegenden Verfahren unangefochten, weshalb vollumfänglich auf die diesbezüglichen Ausführungen verwiesen werden kann. Nicht als erstellt erachtet es das Strafgericht dagegen, dass der Beschuldigte am 12. Juni 2020 zwei weitere unberechtigte Bargeldbezugsversuche getätigt hat (angefochtenes Urteil S. 56).

 

2.7.2   Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen diesen Freispruch. Sie macht geltend, die Annahme, der Beschuldigte habe die besagte Kreditkarte am 11. Juni 2020 um 23.56 Uhr in [...] verwendet, der nächste Versuch bei einem Bankautomaten nahe zu seinem Logisort am darauffolgenden Morgen um 07.25 Uhr sei jedoch von einer anderen Person begangen worden, sei lebensfremd, zumal es dem Beschuldigten ja gerade um die eigene Bereicherung gegangen sei. Folglich habe auch diesbezüglich ein Schuldspruch zu erfolgen (Anschlussberufungsbegründung Ziff. 1.5, Akten S. 2092).

 

2.7.3   Wie bereits das Strafgericht zu Recht erwog, sind die erfolglosen Versuche am Bankomaten vom 12. Juni 2020 durch die Journalauszüge der Bank zwar dokumentiert (Akten S. 39) und von der Bank telefonisch bestätigt (Akten S. 72), anders als in Bezug auf die Bezüge bzw. teilweise den Versuch vom Vortag sind jedoch keine Bildaufnahmen vorhanden. Der Staatsanwaltschaft ist zu folgen, dass der zeitliche Konnex zu den Taten vom Vortag sowie die örtliche Nähe zum Logisort des Beschuldigten äusserst verdächtig anmuten und indiziell durchaus auf die Täterschaft des Beschuldigten hindeuten.

 

Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Privatkläger selbst die ihm bekannte und offenbar bei ihm regelmässig ein- und ausgehende D____ (und zunächst auch [...]) verdächtigte, seine Kreditkarte entwendet und das Bargeld abgehoben zu haben. Gemäss seinen Angaben gegenüber der Polizei sei dies zuvor bereits einmal geschehen (Akten ergänzende AS S. 52 ff.; ferner: Akten ergänzende AS S. 129 ff.). Ausserdem hat der Privatkläger im Zeitraum vom 12. Juni 2020 bis zum 10. Februar 2021 gleich mehrfach Anzeige gegen die beiden Frauen wegen Diebstahls, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und Betrug erstattet (vgl. Akten ergänzende AS S. 119). Anlässlich der Einvernahme vom 19. August 2020 wurde D____ der Vorhalt gemacht, es bestehe der Verdacht, dass sie zwischen dem 3. Juni 2020 und dem 12. Juni 2020 an Bankomaten der [...] und der [...] CHF 2'000.– bezogen und versucht habe, weitere CHF 2'000.– zu beziehen, woraufhin sie angab, dies sei [...] gewesen, die dem Privatkläger jedoch CHF 1'000.– wieder zurückbezahlt habe (Akten ergänzende AS S. 75). Anlässlich der Einvernahme vom 27. Januar 2021 bestätigte D____ diese Aussagen mit der Anpassung, dass sie (D____) dem Privatkläger die CHF 1'000.– zurückgegeben habe (Akten ergänzende AS S. 99 ff.). Ausserdem gab sie an, dass sie keine Ahnung habe, was mit der Karte geschehen sei, sie aber wisse, dass der Privatkläger die Karte gesperrt habe (Akten S. 102). Zu berücksichtigen ist ferner, dass D____ einräumte, am 14. September 2020 auch die Bankkarte von C____ gestohlen und damit Geld abgehoben zu haben (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 9, Akten S. 1899), was namentlich durch eine Bildaufnahme des Bankomaten festgehalten wurde (Akten ergänzende AS S. 177; vgl. hierzu auch E. 2.8 sogleich). Zurückgegeben wurde C____ die Bankkarte offenbar jedoch vom Beschuldigten (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 13 f., Akten S. 2235 f.; Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 5, Akten S. 1895). Dies alles zeigt, dass es alles andere als abwegig erscheint, dass die Bankkarte des Privatklägers zwischen dem Beschuldigten und D____ und/oder [...] (allenfalls auch mehrfach) den Besitzer bzw. die Besitzerin wechselte. Auch wenn demnach durchaus der Verdacht besteht, dass der Beschuldigte die beiden Bargeldbezugsversuche vom 12. Juni 2020 vornahm, kann mit dem Strafgericht aufgrund der dargelegten Umstände eine allfällige Dritttäterschaft nicht völlig ausgeschlossen werden. Der in dubio pro reo erfolgte vorinstanzliche Freispruch ist daher zu bestätigen.

 

2.8      Diebstahl und betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (ergänzende AS Ziff. 2)

 

2.8.1   Das Strafgericht sprach den Beschuldigten auch in diesem Anklagepunkt frei. Es erwog, D____ habe sich bezüglich den Diebstahl und den betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil von C____ im Grundsatz geständig gezeigt. Das Geständnis werde durch das aus der Videoüberwachung gewonnene Bildmaterial, die Belastungsanzeige des fraglichen Bankkontos, den Polizeirapport sowie durch die Aussagen von C____ untermauert. Zwar habe D____ auch den Beschuldigten schwer belastet, indem sie ausgesagt habe, sie habe alles im Auftrag des Beschuldigten gemacht und diesem auch das Geld ausgehändigt. Da sie diese Belastungen anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten vor den Schranken weder wiederholt noch als wahr bestätigt habe, seien die belastenden Aussagen nicht verwertbar und dem Beschuldigten könne eine Beteiligung nicht nachgewiesen werden (angefochtenes Urteil S. 58 f.).

 

2.8.2   Die Staatsanwaltschaft moniert, die Aussagen von D____ würden nicht das einzige belastende Moment darstellen. So gebe es einen Polizeirapport, Bildmaterial aus der Videoüberwachung des Bankomaten, welches D____ beim Bargeldbezug zeige, eine Belastungsanzeige des Bankkontos, die (verwertbaren) Aussagen von C____ sowie den Umstand, dass der Beschuldigte C____ die Bankkarten lediglich rund zwanzig Minuten, nachdem er von diesem kontaktiert worden sei, zurückgegeben habe. Angesichts dieser Beweislage müsse der angeklagte Sachverhalt als erstellt erachtet werden (Anschlussberufungsbegründung Ziff. 1.6, Akten S. 2092).

 

2.8.3   Von der Staatsanwaltschaft wird mit ihrer Anschlussberufung zunächst nicht substantiell in Frage gestellt, dass die den Beschuldigten belastenden und anlässlich der Konfrontation mit diesem nicht bestätigten Aussagen von D____ nicht verwertbar sind. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 32 f., 36, 58 f.).

 

Nichts für die (Mit-)Täterschaft des Beschuldigten kann sodann aus dem Bildmaterial der Videoüberwachung des fraglichen Bankomaten sowie der Belastungsanzeige des dazugehörigen Bankkontos abgeleitet werden. Der Bankauszug bestätigt lediglich den Bargeldbezug vom 14. September 2020 (Akten ergänzende AS S. 149) und das Bild der Überwachungskamera des fraglichen Bankomaten zeigt D____ (Akten ergänzende AS S. 177).

 

C____ gab anlässlich der Einvernahme vom 23. November 2020 im gegen ihn geführten Strafverfahren an, D____ habe ihm seine Bankkarten gestohlen und CHF 1'000.– abgehoben. Nachdem er den Diebstahl bemerkt habe, habe er dem Beschuldigten geschrieben. Dieser habe ihm mitgeteilt, er solle warten. Ungefähr 20 Minuten später sei der Beschuldigte vor seiner Tür gestanden und habe ihm die beiden Bankkarten zurückgebracht (Akten ergänzende AS S. 159 f.). Am 26. November 2020 erstattete C____ Anzeige bei der Kantonspolizei Basel-Stadt. Gegenüber der Polizei gab er an, D____ sei am 14. September 2020 bei ihm gewesen. Sie hätten zusammen Betäubungsmittel konsumiert. Gegen 18.00 Uhr habe der Beschuldigte bei ihm an der Tür geklingelt. Er habe die Wohnung verlassen, sei hinunter und habe dem Beschuldigten Bargeld übergeben, welches er ihm noch schuldig gewesen sei. Kurz nachdem der Beschuldigte bei ihm gewesen sei, habe D____ seine Wohnung verlassen. Er habe dann bemerkt, dass die Bankkarte seines Geschäfts verschwunden gewesen sei und es sei ihm klargeworden, dass D____ diese gestohlen habe, als er mit dem Beschuldigten unten gewesen sei. Da er D____ in der Folge nicht habe erreichen können, habe er den Beschuldigten kontaktiert und diesem gesagt, dass D____ seine Karte gestohlen habe. Um 23.00 Uhr sei der Beschuldigte vor seiner Haustür gestanden und habe ihm die Bankkarte mit den Worten überreicht, dass er diese bei D____ gefunden habe. C____ gab sodann an, er vermute, dass der Beschuldigte hinter der ganzen Sache stecke und er extra geklingelt habe, um ihn abzulenken (Akten ergänzende AS S. 146).

 

Es handelte sich bei der Beschuldigung im Polizeirapport folglich um eine reine Vermutung. Diese ist ferner dadurch zu relativieren, dass C____ die Motivation des Beschuldigten offenbar nicht etwa im Bargeldbezug ab dem Konto sah, sondern er der Meinung war, dass der Beschuldigte ihm noch etwas geschuldet hätte, da er dem Beschuldigten einen Praktikumsvertrag verschafft habe. Der Beschuldigte habe vielleicht – so C____ ferner – gedacht, dass sie aufgrund des Zurückholens der Bankkarte quitt seien (Akten ergänzende AS S. 146). Diese Vermutung lässt sich aber nur schwer mit dem Bargeldbezug mit der fraglichen Bankkarte vereinbaren. Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte C____ denn auch, dass die Beteiligung des Beschuldigten am Diebstahl der Bankkarte sowie dem betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage eine reine Mutmassung sei (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 13 f., Akten S. 2235 f.).

 

Einziges Indiz, welches für die Täterschaft des Beschuldigten demnach sprechen könnte, wäre der Umstand, dass der Beschuldigte bei C____ klingeln kam, als D____ sich in dessen Wohnung befand, und er diesem gleichentags die Bankkarte zurückgebracht hatte. Allerdings ist in dieser Hinsicht zunächst zu berücksichtigen, dass C____, der Beschuldigte sowie D____ zu jener Zeit offenbar in den gleichen Kreisen verkehrten. Wie dargelegt, gab C____ denn auch an, umgehend den Beschuldigten kontaktiert zu haben, nachdem er D____ nicht erreicht habe. Ausserdem ist auf die Umstände rund um den Vorwurf betreffend Hehlerei des iPad Minis hinzuweisen (vgl. dazu E. 2.2 oben). Nur zwei bzw. ein Tag vor dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall teilte der Beschuldigte C____ offenbar aus eigenem Antrieb mit, dass er ein iPad erworben habe, bei welchem er festgestellt habe, dass dieses C____ gestohlen worden sein musste. Zudem wird aus der vom Beschuldigten am 14. September 2020 um 12.59 Uhr abgesetzten WhatsApp-Nachricht ersichtlich, dass dieser sich mit C____ entweder beim Beschuldigten oder bei C____ zuhause treffen wollte, um zu sprechen (Akten S. 1045 ff.). Es kann aufgrund all dieser Umstände daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Besuch des Beschuldigten bei C____ tatsächlich keinen Zusammenhang mit der entwendeten Bankkarte hatte bzw. dieser nicht als Ablenkungsmanöver für die Entwendung gedacht war und dass es dem Beschuldigten nach der Kontaktaufnahme von C____ möglich war, die Bankkarte bei D____ zurückzuholen. Mit dem Strafgericht ist in jedem Fall zu schliessen, dass sich eine (strafrechtlich relevante) Beteiligung des Beschuldigten an den zum Nachteil von C____ verübten Delikten aufgrund der Aktenlage nicht nachweisen lässt. Somit erfolgt in diesem Anklagepunkt ein Freispruch.

 

3.         Strafzumessung

 

3.1      Grundlagen

 

3.1.1   An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

 

In seinem Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das Bundesgericht besonderen Wert auf die Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung gelegt (vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGer 6B_371/2020 vom 10. September 2020 E. 3.2). Hierzu ist es zweckmässig, wenn das urteilende Gericht in einem ersten Schritt aufgrund des objektiven Tatverschuldens eine Einsatzstrafe festlegt. In einem zweiten Schritt ist dann eine Bewertung der subjektiven Gründe für die Deliktsbegehung im Tatzeitpunkt vorzunehmen und die Einsatzstrafe aufgrund dessen eventuell anzupassen. Schliesslich ist die so ermittelte hypothetische Strafe gegebenenfalls anhand täter-relevanter bzw. tatunabhängiger Faktoren zu erhöhen oder zu reduzieren (BGE 136 IV 55).

 

3.1.2   Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht, erscheint dann sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen sind (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, Rz. 485 f.). In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. dazu BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2. September 2021 E. 5.3.1).

 

3.1.3   Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten (BGE 142 IV 265 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Dabei ist der Zweitrichter im Rahmen der gedanklich zu bildenden hypothetischen Gesamtstrafe bzw. der Zusatzstrafenbildung nicht befugt, die Art, Dauer und Vollzugsform der Grundstrafe des rechtskräftigen ersten Entscheides zu ändern (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 und 2.4.2 mit Hinweisen). Zwar hat er sich in die Lage zu versetzen, in der er sich befände, wenn er alle der Grund- und Zusatzstrafe zugrundeliegenden Delikte in einem einzigen Entscheid zu beurteilen hätte. Die gedanklich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe hat er jedoch aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die abgeurteilten Taten) und der nach seinem freien Ermessen festzusetzenden Einzelstrafen für die neuen Taten zu bilden. Sein Ermessen beschränkt sich auf die von ihm gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorzunehmende Asperation zwischen rechtskräftiger Grundstrafe und der für die noch nicht beurteilten Taten auszusprechenden Strafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2 mit Hinweisen).

 

Die Zusatzstrafe ist die infolge Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilenden Taten. Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Die Einsatzstrafe bildet die Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat sämtlicher Delikte. Dabei ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4 mit Hinweisen).

 

Der Beschuldigte wurde jüngst mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 7. Januar 2022 (rechtskräftig) wegen Nötigung, mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und versuchter Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 12. Dezember 2019 verurteilt (Akten S. 2106 ff., 2115 ff.). Die dem Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft zu Grunde liegenden Delikte, hat der Beschuldigte im Zeitraum September 2017 bis zum 23. Mai 2018 begangen. Grundsätzlich hätte daher das Strafgericht Basel-Landschaft eine Zusatzstrafe zum vorliegend angefochtenen Urteil ausfällen können. Da der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren jedoch Berufung erhoben hatte und das angefochtene Urteil nicht rechtskräftig war, ist nicht zu beanstanden, dass das Strafgericht Basel-Landschaft ein selbständiges Urteil fällte (vgl. dazu Mathys, a.a.O., N 526). Die Zusatzstrafenbildung ist jedoch nachzuholen. Die vorliegend zu beurteilenden Delikte hat der Beschuldigte allesamt vor dem Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft begangen, weshalb – sollte die gleiche Strafart ausgefällt werden – eine Zusatzstrafe auszusprechen ist. Da das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz ein schwereres Delikt als die versuchte Erpressung gemäss Grundstafe darstellt, ist nach dem Gesagten zunächst eine Gesamtstrafe zu bilden und diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen.

 

3.2      Sanktionsart

 

Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, geniesst die Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe: Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgt, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall die Geldstrafe gewählt werden soll, da sie weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift als die Freiheitsstrafe (vgl. leading case BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; bestätigt u.a. in BGE 144 IV 217 E. 3.6., 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Es ist somit, wie vom Beschuldigten ausgeführt, zutreffend, dass grundsätzlich das Primat der Geldstrafe gilt (Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung S. 7, Akten S. 1172). Allerdings ist bei der Strafzumessung stets auch die Wirksamkeit einer Strafe massgeblich. So sind bei der Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 137 II 297 E. 2.3.4, 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Dabei steht den Gerichten bei der Wahl der Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7).

 

Der Beschuldigte weist im aktuellen Strafregisterauszug vom 11. April 2023 vier Verurteilungen aus. Mit Strafbefehl vom 25. August 2014 wurde er zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätze zu CHF 30.– und gemeinnütziger Arbeit von 24 Stunden, mit Strafbefehl vom 19. November 2019 zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie einer Busse von CHF 800.–, mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 12. Dezember 2019 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten (sechs Monate bedingter Vollzug) und mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 7. Januar 2022 zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt (Akten S. 2174 ff.). Die vorliegend zu beurteilende Deliktsserie beging der Beschuldigte ausserdem nicht nur innerhalb der Probezeiten des Urteils des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 12. Dezember 2019 und des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft vom 19. November 2019, sondern (teilweise) auch während des Vollzugs des unbedingten Teils der Freiheitsstrafe vom 12. Dezember 2019 in Form des Electronic Monitorings (vgl. Akten S. 899). Es erscheint evident, dass sich der Beschuldigte weder von Geldstrafen noch von laufenden Strafverfahren beeindrucken lässt. Auch bereits verhängte Untersuchungshaft und die Verbüssung von unbedingt ausgesprochener Freiheitsstrafe haben den Beschuldigten offensichtlich nicht davon abgehalten, seine Delinquenz unbeirrt fortzusetzen. Es ist aufgrund dieser Umstände auch nicht davon auszugehen, dass die für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz vorliegend zwingend auszusprechende Freiheitsstrafe (vgl. Art. 19 Abs. 2 BetmG) den Beschuldigten sonderlich beeindrucken und daher genügende präventive Wirkung entfalten wird. Unter diesen Voraussetzungen erweist sich eine Geldstrafe auch für die übrigen Schuldsprüche als unzweckmässig.

 

3.3      Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz

 

3.3.1   Ausgangspunkt der Strafzumessung ist die Verurteilung wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mit einem Strafrahmen von einem bis zwanzig Jahren Freiheitsstrafe (Art. 19 Abs. 2 BetmG). Die objektive Tatschwere beurteilt sich – auch im Vergleich mit anderen denkbaren Tatvarianten – aufgrund des äusseren Erscheinungsbilds der Tat. Sie bestimmt sich insbesondere durch objektive Tatkomponenten: Die Art und Weise des Tatvorgehens (bei mehreren Tätern auch den Umfang der Beteiligung), die Deliktssumme und die Folgen der Tat. Daneben sind aber auch die subjektiven Tatkomponenten (insbesondere die Motivation zur Tat) zu berücksichtigen (AGE SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4, SB.2020.5 vom 11. September 2020 E. 4.3). Weiter ist auch innerhalb des jeweiligen Qualifikationsmerkmals zu differenzieren, ob es in eher leichtem oder besonders schwerem Mass erfüllt ist. Dies stellt keine unzulässige Doppelverwertung dar: Das Doppelverwertungsverbot untersagt es dem Gericht, Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund zu berücksichtigen, ansonsten dem Täter der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zugutegehalten würde. Dem Gericht ist es aber nicht verwehrt, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (BGE 141 IV 61 E. 6.1.3, 120 IV 67 E. 2b, 118 IV 342 E. 2b; BGer 6B_507/2020 vom 17. August 2020 E. 2.2.2; 6B_1225/2019 vom 8. April 2020 E. 2.3.2; vgl. zum Ganzen auch Schlegel/Jucker, a.a.O., Art. 47 StGB N 13 f.).

 

3.3.2   Zunächst ist auf die dem Beschuldigten zur Last gelegte Betäubungsmittelmenge einzugehen. Dieser kommt in der Strafzumessung zwar keine vorrangige Bedeutung zukommt, stellt aber dennoch einen Strafzumessungsfaktor dar und ist bei der Bewertung des Verschuldens zu berücksichtigen (BGer 6S.59/2005 vom 2. Oktober 2006 E. 7.4 [nicht publiziert in BGE 132 IV 132]; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 47 StGB N 93). Der Beschuldigte veräusserte bzw. besass zwecks Weiterverkaufs rund 125 Gramm Crystal Meth, wobei bereits der anlässlich der Hausdurchsuchung an der [...]strasse beschlagnahmte Betäubungsmittelmengenanteil von 74.9 Gramm bei einem Reinheitsgrad von 95.5 % den Schwellenwert von 12 Gramm reinem Crystal Meth um ein Vielfaches überschreitet. Immerhin ist festzuhalten, dass sich die Menge im Vergleich zu anderen Fällen von Betäubungsmittelhandel jedoch nicht als riesig erweist.

 

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt im organisierten Betäubungsmittelhandel sodann grundsätzlich der Funktion respektive der Stellung des Beschuldigten innerhalb der auf den Handel mit Betäubungsmitteln (Heroin, Kokain, neu auch Methamphetamin) angelegten Organisation im Rahmen der Strafzumessung primäre Bedeutung zu (vgl. zum Ganzen: Eugster/Fischknecht, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014, S. 327 ff.). Es liegen vorliegend durchaus gewisse Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschuldigte sich zumindest bis zu einem gewissen Grad in einer Organisation bewegte. So ist aufgrund der Tatsachen belegt, dass der Beschuldigte auch mit anderen Zwischenhändlern in Kontakt war. Diesbezüglich kann etwa auf die Verkaufshandlungen mit der Kontaktperson «E____» verwiesen werden (E. 2.5.6 oben). Zu Recht berücksichtigte das Strafgericht ferner, dass sich der Abnehmerkreis des Beschuldigten über die Kantonsgrenzen hinaus erstreckte und er die Übergaben teilweise über seine damalige Freundin im sicheren Hintergrund abwickeln liess. Auch die vorgefundenen Waffen sprechen für eine gewisse Organisation. Über ein eigentliches Netzwerk, in welches der Beschuldigte eingebettet war, ist jedoch nichts bekannt. Wie bereits das Strafgericht in dieser Hinsicht zu Recht festgehalten hat, agierte der Beschuldigte vielmehr eher als Einzelmaske. Dass er in einem grösseren, organsierten Drogenhandel involviert war, ist demnach nicht nachgewiesen. Das objektive Verschulden ist daher eher am unteren Rand anzusiedeln.

 

In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte und seine Motivation in erster Linie finanzieller Natur war; von einer finanziellen Not ist jedenfalls nicht auszugehen. Der Beschuldigte konsumierte zwar auch selbst Crystal Meth. Wie dargelegt, kann von einer eigentlichen Suchterkrankung nicht die Rede sein. Der Eigenkonsum war eher beiläufig, weshalb auch nicht von einer Beschaffungsdelinquenz ausgegangen werden kann. Vielmehr zog es der Beschuldigte schlichtweg vor, seinen Lebensunterhalt und seinen eigenen Drogenkonsum mit dem lukrativen Betäubungsmittelhandel zu finanzieren. Das Strafgericht erwog daher auch zu Recht, dass das Handeln des Beschuldigten insgesamt gewerbsmässige Züge trägt. Insofern ist der Beschuldigte zwar nicht als klassischer Moneydealer zu bezeichnen, die Motivation zur Begehung der Tat ist dennoch in erster Linie in finanziellen Interessen zu sehen.

 

Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten im Strafrahmen Freiheitsstrafe von einem bis 20 Jahren von einem noch leichten Verschulden auszugehen. Es rechtfertigt sich daher die Einsatzstrafe auf 24 Monate festzusetzen. Eine Erhöhung dieser Einsatzstrafe, wie von der Staatsanwaltschaft verlangt, erscheint aus den dargelegten Gründen hingegen nicht als angemessen.

 

3.4      Mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz

 

3.4.1   Sodann ist die Strafe für das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz betreffend das an der [...]strasse beschlagnahmte Marihuana und Haschisch sowie das Veräussern von Haschisch an die Kontaktperson «H____» festzusetzen. Bei der objektiven Tatschwere ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei Marihuana und Haschisch bzw. bei Cannabis um eine weiche Droge handelt, was zu Gunsten des Beschuldigten zu werten ist (Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 47 StGB N 93, mit Hinweisen). Auch die Menge erweist sich mit 248 Gramm Marihuana bzw. 818.60 Gramm Haschisch als eher gering. Betreffend Organisation kann im Wesentlichen auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (E. 3.3 oben). Auch in dieser Hinsicht ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte eher als Einzelmaske agierte. In subjektiver Hinsicht kann nichts Anderes gelten als hinsichtlich des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz: der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus pekuniären Motiven. Insgesamt ist das Verschulden als leicht einzustufen. Bei einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren rechtfertigt sich eine hypothetische Freiheitsstrafe von zwei Monaten.

 

3.4.2   Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz betreffend die an der [...]strasse beschlagnahmte Amphetamin/Coffein-Paste ist zu berücksichtigen, dass Amphetamin gefährlicher einzustufen ist als Marihuana und sich die Menge an reinem Amphetamin vorliegend bei 132.5 Gramm Trockengewicht und einem Reingehalt von 25.8 % (vgl. dazu Akten S. 1541 ff.) auf 34.2 Gramm beläuft und damit nur knapp unter dem Grenzwert liegt, welcher gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für einen mengenmässig qualifizierten Fall ausreicht (Hug-Beeli, Betäubungsmittelgesetz, Basel 2016, N 921, mit Hinweisen). Insofern wiegt das objektive Tatverschulden leicht höher, als beim Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Zusammenhang mit dem Cannabis. Im Übrigen kann sowohl hinsichtlich des objektiven als auch des subjektiven Tatverschuldens auf das bereits Gesagte verwiesen werden (E. 3.3 und 3.4.1 oben). Insgesamt erweist sich das Verschulden auch in diesem Schuldspruch noch als leicht und es rechtfertigt sich eine hypothetische Freiheitsstrafe von drei Monaten.

 

3.4.3   Schliesslich ist das Verschulden in Bezug auf das Aufbewahren von MDMA-Pillen und des Kokaingemisches zum gewinnbringenden Verkauf sowie das Anstaltentreffen von 200 Gramm harter Drogen unbekannter Art zu beurteilen. Hinsichtlich der 140 sichergestellten MDMA-Pillen ist zunächst zu berücksichtigen, dass MDMA gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zwar keine harmlose Substanz und gefährlicher einzustufen ist als Cannabis, es jedoch dennoch näher bei den weichen Drogen liegt und beim derzeitigen Kenntnisstand keinen schweren Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG begründen kann (BGE 125 IV 90 E. 3d; Schlegel/Jucker, a.a.O., Art. 19 N 180 f.). Was das Kokaingemisch anbelangt, so erweist sich die Menge von 7.5 Gramm als äusserst gering, wobei zudem anzumerken ist, dass sich der Reinheitsgehalt der an der [...]strasse [...] sichergestellten 2.5 Gramm auf 61.6 % belief und sich die Menge an reinem Kokain folglich noch deutlich tiefer präsentiert (vgl. Akten S. 762 ff.). Der Handel mit Kokain muss aufgrund der Aktenlage demnach als eher beiläufig und in sehr untergeordnetem Mass bezeichnet werden. Hinsichtlich der 200 Gramm «harter Drogen» ist schliesslich nichts Näheres bekannt; diese können nicht allzu negativ ins Gewicht fallen. Da betreffend Organisation sowie hinsichtlich des subjektiven Tatverschuldens nichts Anderes gelten kann, als bei den übrigen Betäubungsmitteldelikten, ist das Verschulden auch in dieser Hinsicht als leicht zu beurteilen. Isoliert betrachtet rechtfertigt sich daher eine hypothetische Freiheitsstrafe von zwei Monaten.

 

3.5      Versuchte Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz

 

Diesem Schuldspruch liegen die anlässlich der polizeilichen Kontrolle beim Beschuldigten vorgefunden vier Portionen «Kamagra Oral Jelly» zu Grunde (vgl. dazu angefochtenes Urteil S. 50). Beim Tatverschulden ist insbesondere die äusserst geringfügige Menge zu berücksichtigen. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte gross mit dem (illegalen) Potenzmittel Handel betrieben hatte bzw. er nicht plante, einen solchen mit der Substanz zu betreiben. Dass es lediglich beim Verkaufsversuch geblieben ist, kann jedoch nicht zu einer Strafmilderung führen, wurde er doch lediglich aufgrund der Polizeikontrolle von seinem Unterfangen abgehalten. Isoliert betrachtet erschiene für die versuchte Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz daher eine hypothetische Freiheitsstrafe von einem Monat gerechtfertigt.

 

3.6      Mehrfache Hehlerei

 

Diese beiden Schuldsprüche beziehen sich auf den vom Beschuldigten erworbenen E-Scooter (vgl. E. 2.1 oben) sowie die vom Beschuldigten zu Pfand genommenen Mobiltelefone und das iPad (vgl. dazu angefochtenes Urteil S. 4 und 38 f.).

 

In Bezug auf die Hehlerei des E-Scooters ist zunächst dessen Wert zu berücksichtigen. Der Neuwert lag bei CHF 2'800.–, womit es sich nicht mehr um eine Bagatelle handelt. Leicht zu relativieren ist jedoch, dass der Scooter bereits zwei Jahre alt und gebraucht war, als der Beschuldigte diesen erwarb. Ausserdem hatte der rechtmässige Eigentümer offenbar bereits vor der Tat einen Unfall mit dem fraglichen Scooter, bei welchem dieser einen geringen Schaden genommen hatte (vgl. Akten S. 629), und der Beschuldigte erwarb den Scooter ohne dazugehöriges Ladekabel. Es ist insgesamt davon auszugehen, dass der Beschuldigte – wie von ihm beteuert – den E-Scooter in erster Linie für die eigene Fortbewegung erwarb und den E-Scooter nicht lukrativ weiterveräussern wollte. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zumindest annehmen musste, dass der E-Scooter aus einem Vermögensdelikt stammte und er ihn gerade aufgrund des sehr günstigen Preises erwarb. In diesem Zusammenhang ist, wie vom Beschuldigten geschildert, zudem davon auszugehen, dass der Kauf bei Gelegenheit zustande kam bzw. ihm der Scooter zufällig angeboten wurde. Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten als sehr leicht einzustufen, womit sich vorliegend bei einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe isoliert betrachtet eine hypothetische Freiheitsstrafe von einem Monat rechtfertigt.

 

Hinsichtlich der Hehlerei der Elektrogeräte ist zwar erstellt, dass es sich um insgesamt vier gestohlene iPhones und ein iPad handelt. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass es sich um gebrauchte und teilweise bereits sehr alte Modelle handelte (so waren darunter auch ein iPhone der ersten und eines der fünften Generation, vgl. Akten S. 1526). Ausserdem wurden die Gegenstände dem Beschuldigten offenbar als Pfand für die Leihe von CHF 100.– übergeben. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass die Gegenstände einen grossen Wert aufweisen, und folglich auch nicht, dass der Beschuldigte sich einen lukrativen Weiterverkauf erhoffte, zumal er, wie erwähnt, die Gegenstände ohnehin nur als Pfand entgegennahm. Insofern wiegt das objektive Verschulden ebenfalls sehr leicht. Immerhin ist in subjektiver Hinsicht zu beachten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte – gemäss den unangefochten gebliebenen Sachverhaltsfeststellungen des Strafgerichts wusste der Beschuldigte, dass die Gegenstände aus einem Einbruch stammten (angefochtenes Urteil S. 38 f.) – und lagerte er die Gegenstände in Alufolie eingewickelt im Kühlschrank, vermutungsweise um die Ortung zu umgehen. Nichtsdestotrotz bleibt es dabei, dass das Verschulden insgesamt als sehr leicht zu bewerten ist und auch in dieser Hinsicht isoliert betrachtet eine hypothetische Freiheitsstrafe von einem Monat gerechtfertigt erscheint.

 

3.7      Diebstahl

 

In Bezug auf den Schuldspruch wegen Diebstahls zum Nachteil von [...] kann vollumfänglich dem Strafgericht gefolgt werden. Die Tat war weder geplant noch sonderlich raffiniert. Vielmehr geschah sie bei Gelegenheit, als der Beschuldigte das liegengelassene Portemonnaie auf der Kühltruhe wahrgenommen hatte. Auch die Deliktsumme fiel mit CHF 480.– eher gering aus, wobei auch diesbezüglich das Strafgericht zu Recht anmerkte, dass dies einzig vom Zufall abhing und der Verlust des Portemonnaies für den Geschädigten mit mühsamen Umtrieben verbunden gewesen sein dürfte. Auf der subjektiven Seite ist zu berücksichtigen, dass das Motiv des Beschuldigten rein finanzieller Natur war. Insgesamt fällt das Verschulden des Beschuldigten auch im Vergleich mit anderen Diebstahldelikten leicht aus. Es rechtfertig sich daher eine hypothetische Einsatzstrafe von einem Monat Freiheitsstrafe.

 

3.8      Mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz

 

Der Beschuldigte wurde in diesem Anklagepunkt des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz verurteilt, da er im Besitz verschiedener Waffen und Gegenstände war, welche unter das Waffengesetz fallen und die der Beschuldigte als türkischer Staatsbürger grundsätzlich nicht erwerben bzw. besitzen darf (vgl. Art. 7 des Waffengesetzes [WG, SR 514.54] in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 lit. g der Waffenverordnung [WV, SR 514.541]; angefochtenes Urteil S. 25 und 53 f.). Art. 33 Abs. 1 WG sieht einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.

 

Verschuldensmässig im Vordergrund steht der unberechtigte Besitz des Revolvers [...], handelt es sich hierbei doch um eine Schusswaffe und damit um die weitaus gefährlichste vorgefundene Waffe. Zu Gunsten des Beschuldigten kann jedoch berücksichtigt werden, dass die Waffe nicht geladen war. Der Revolver wurde anlässlich der Hausdurchsuchung im Salon «[...]» zusammen mit den beschlagnahmten Betäubungsmitteln vorgefunden (vgl. dazu E. 2.5.3 oben sowie Akten S. 428 ff.). Hätte der Revolver zum Selbstschutz, bei Konflikten oder dergleichen im Betäubungsmittelhandel bestimmungsgemäss verwendet werden sollen, wäre doch zu erwarten gewesen, dass der Revolver in dieser Situation geladen gewesen wäre. Die Vermutung liegt daher nahe, dass der Revolver «lediglich» zur Abschreckung hätte dienen sollen. Insgesamt ist das Verschulden in dieser Hinsicht gerade noch als leicht einzustufen. Verschuldensmässig leicht hinter dem Besitz der Schusswaffe kommen die beiden Messer – das Springmesser und das Schmetterlingsmesser – zu fallen. Die übrigen unter das Waffengesetz fallenden Waffen und Gegenstände fallen im Vergleich zur Schuss- und den beiden Stichwaffen verschuldensmässig eher leichter aus, unterscheiden sich untereinander jedoch kaum. Wie das Strafgericht sodann zu Recht erwog, verfügte der Beschuldigte lediglich rund ein Jahr nach der letzten Sicherstellung wieder über dieses ganze Waffenarsenal. Der Beschuldigte setzte sich mithin in Kenntnis der Rechtslage direktvorsätzlich über Gesetzesbestimmungen zum Waffengesetz hinweg.

 

Insgesamt ist das Verschulden hinsichtlich der Schusswaffe gerade noch als leicht einzustufen. Es rechtfertigt sich daher isoliert betrachtet eine hypothetische Freiheitsstrafe von einem Monat. Für die beiden Vergehen im Zusammenhang mit den Messern erscheint eine hypothetische Freiheitsstrafe von zusammen 40 Tagen und für die übrigen schliesslich eine hypothetische Freiheitsstrafe von zusammen 75 Tagen Freiheitsstrafe angemessen.

 

3.9      Fälschung von Ausweisen

 

Diesem Schuldspruch liegt der Sachverhalt zu Grunde, wonach der Beschuldigte dem Amt für Justizvollzug einen fingierten Arbeitsvertrag zwecks Bewilligung des Electronic Monitoring zukommen liess, er dadurch wahrheitswidrig angegeben hat, über eine Arbeitsstelle zu verfügen, und er dadurch den zuständigen Sachbearbeiter des Straf- und Massnahmenvollzugs täuschte, wodurch ihm die Vollzugsform des Electronic Monitoring bewilligt wurde (vgl. angefochtenes Urteil S. 54 f.).

 

Wie das Strafgericht zu Recht erwog, wiegt das Verschulden nicht mehr leicht. Der Beschuldigte erschlich sich durch sein Vorgehen die Vollzugsform des Electronic Monitoring, obschon er die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllte. Er legte dabei eine nicht unerhebliche kriminelle Energie an den Tag. Er schrak nicht nur nicht davor zurück, einen Mitarbeiter des Straf- und Massnahmenvollzugs mit einem fingierten Arbeitsvertrag zu täuschen, sondern nutzte für den Arbeitsvertrag seine Beziehung zu C____ aus, bei dem es sich, wie vorliegend gesehen (vgl. E. 2.5.4 oben), um einen seiner Crystal Meth-Kunden handelte. Ausserdem erwog das Strafgericht zu Recht, dass er den durch den Gebrauch der falschen Bescheinigung erreichten Vorteil – die Vollzugsform des Electronic Monitoring – nutzte, um unbeirrt dem Drogenhandel nachzugehen. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Motiven handelte. Isoliert betrachtet erscheint aus diesen Gründen für das nicht mehr leichte Verschulden eine hypothetische Freiheitsstrafe von sechs Monaten angemessen.

 

3.10    Falsche Anschuldigung

 

Das Strafgericht hielt in diesem Punkt das Folgende fest: «Hinsichtlich der falschen Anschuldigung gilt es zu Lasten von A____ zu berücksichtigen, dass er I____ nicht bloss eine Übertretung, sondern ein Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz anzuhängen versuchte. Verwerflich erscheint, dass der Beschuldigte nicht einen blossen Verdacht äusserte und seinen Äusserungen zusätzlichen Nachdruck verlieh, indem er gleich zwei Mal die wahrheitswidrigen Angaben in den Einvernahmen bei der Staatsanwaltschaft zu Protokoll gab. Relativierend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Falschbezichtigung nicht lange aufrechterhielt, sodass in der Folge kein Strafverfahren gegen I____ eingeleitet wurde. In subjektiver Hinsicht ist zu erwägen, dass der Beschuldigte aus rein egoistischen Beweggründen handelte, um primär sich selbst zu schützen und das Verfahren in eine andere Richtung zu lenken. Mit Blick auf den weiten Strafrahmen ist das Verschulden als leicht zu bezeichnen» (angefochtenes Urteil S. 62). Diesen zutreffenden Ausführungen ist nichts beizufügen. In Übereinstimmung mit dem Strafgericht erscheint in dieser Hinsicht isoliert betrachtet eine Freiheitsstrafe von drei Monaten als verschuldensangemessen.

 

3.11    Mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage     (teilweise Versuch)

 

Diesen Schuldsprüchen liegt der Gebrauch der auf den Privatkläger lautenden Kreditkarte zu Grunde. Der Beschuldigte hat diese am 11. Juni 2020 verwendet, um bei einem Bankautomaten in [...] CHF 1'000.– zu beziehen. Am gleichen Tag versuchte er, weitere CHF 500.– erhältlich zu machen (vgl. E. 2.7.1 oben).

 

Wie bereits das Strafgericht zu Recht festgehalten hat, kann dem Beschuldigten nicht strafmildernd angerechnet werden, dass es bei der zweiten Verwendung der Kreditkarte lediglich beim Versuch geblieben ist, hat der Beschuldigte doch alles Notwendige zur Verwirklichung der Tat getan. Die beiden Schuldsprüche unterscheiden sich vom Verschulden her daher nicht. Auch wenn die Deliktsumme von CHF 1'000.– bzw. CHF 500.– im Einzelfall durchaus ins Gewicht fallen kann, ist festzuhalten, dass sie im Vergleich zu anderen Fällen betrügerischen Missbrauchs doch eher gering ausfällt. Es ist davon auszugehen, dass die Kreditkarte dem Privatkläger von einem Damenbesuch entwendet wurde. Die Hintergründe, wie es zur darauffolgenden Tatbegehung durch den Beschuldigten gekommen ist – namentlich zu Frage auf welchem Weg und weshalb der Beschuldigte in die Herrschaft der Karte und der PIN-Nummer gekommen ist –, blieben im Dunkeln (vgl. hierzu auch die vorinstanzlichen Erwägungen zum in Rechtskraft erwachsenen Freispruch von der Anklage der Hehlerei: angefochtenes Urteil S. 57). Auch wenn gewisse Anhaltspunkte gegeben sind, ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte den Frauen den Auftrag gegeben hatte, die Kreditkarte zu entwenden. Zur kriminellen Energie, welche der Beschuldigte an den Tag legte, kann folglich nichts Näheres ausgeführt und daher auch nicht erschwerend berücksichtigt werden. Immerhin ist in subjektiver Hinsicht festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und in eigener Bereicherungsabsicht handelte. Insgesamt ist das Verschulden als leicht einzustufen. Bei einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (vgl. Art. 147 Abs. 1 StGB) erscheint vorliegend isoliert betrachtet eine Einsatzstrafe von je einem Monat Freiheitsstrafe verschuldensangemessen.

 

3.12    Gesamtstrafenbildung

 

Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 49 StGB N 122a).

 

Vorliegend stehen die Betäubungsmitteldelikte zueinander in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang. Allerdings macht es verschuldensmässig einen erheblichen Unterschied, ob eine Person den Handel «nur» mit einer Betäubungsmittelart betreibt oder ob sie, wie vorliegend, breit gefächert verschiedene Substanzen veräussert. Nichtsdestotrotz verringert sich der Gesamtschuldbetrag leicht. Sodann stehen auch die weiteren Delikte der versuchten Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz, falscher Anschuldigung, der Fälschung von Ausweisen sowie der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz zu einem gewissen Grad im Zusammenhang mit den vorliegend zu beurteilenden Drogenhandelsaktivitäten. In einem engen Konnex stehen schliesslich auch die mehrfache Hehlerei, der Diebstahl sowie der mehrfache betrügerische Missbrauch zueinander.

 

Insgesamt rechtfertigt sich aufgrund dieser Ausführungen die Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz in Anwendung des Asperationsprinzips um insgesamt sechs Monate für das mehrfache Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (80 Tage im Zusammenhang mit dem Amphetamin und jeweils 50 Tage im Zusammenhang mit dem Cannabis und den übrigen Betäubungsmitteln), einen halben Monat für die versuchte Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz, jeweils einen halben Monat für die beiden Verurteilungen wegen Hehlerei, einen halben Monat für den Diebstahl, insgesamt drei Monate für die Vergehen nach Waffengesetz (20 Tage im Zusammenhang mit der Schusswaffe, jeweils 15 Tage im Zusammenhang mit den beiden Messern, 40 Tage für die übrigen Waffen und Gegenstände), vier Monate für die Fälschung von Ausweisen, zwei Monate für die falsche Anschuldigung und insgesamt einen Monat für den mehrfachen (teilweise versuchten) betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (jeweils 15 Tage). Somit resultiert vor Berücksichtigung der Täterkomponente sowie allfälliger Straferhöhungs- bzw. Strafminderungsgründe eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten.

 

3.13    Täterkomponente

 

Der Beschuldigte ist türkischer Staatsangehöriger und wurde am [...] in Basel geboren. Er ist zusammen mit seinem Bruder bei den Eltern aufgewachsen. Nach der obligatorischen Schulzeit war er ein Jahr lang an der Berufswahlschule. Die darauffolgende Lehre als Elektriker hat er nie abgeschlossen. Derzeit plant er, nach dem Strafvollzug eine Kochlehre anzufangen. Der Beschuldigte ist ledig und hat einen Sohn, der zusammen mit seiner Mutter in Ungarn lebt. Gesundheitliche Probleme weist der Beschuldigte keine auf (Akten S. 8 ff.; 13 f., 16 f., 20 f.; Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 2 ff., Akten S. 2224 ff.). Diese persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind neutral zu werten. Auch das Wohlverhalten im Strafvollzug kann nicht strafmindernd berücksichtigt werden (Mathys, a.a.O., Rz. 392, mit Hinweisen).

 

Zu Recht straferhöhend wertete das Strafgericht den strafrechtlichen Leumund des Beschuldigten. Dem aktuellen Strafregisterauszug vom 11. April 2023 sind insgesamt vier Verurteilungen zu entnehmen (vgl. Akten S. 2174 ff.), wobei das jüngste Urteil vom 7. Januar 2022 und damit zeitlich nach dem angefochtenen Urteil datiert (vgl. dazu E. 3.1.3 oben und nachfolgend E. 3.15). Besonders schwer ins Gewicht fallen dabei die einschlägigen Vorstrafen. So wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 19. November 2019 u.a. wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfachen Vergehens nach Waffengesetz zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 12. Dezember 2019 wurde der Beschuldigte abermals u.a. wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und wegen Vergehens nach Waffengesetz zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, Probezeit vier Jahre, verurteilt. Wie bereits das Strafgericht zu Recht erwog, kommt erschwerend hinzu, dass der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Delikte nicht nur während laufender Probezeit dieser beiden Vorstrafen beging, sondern insbesondere teilweise auch während dem Vollzug des mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft unbedingt ausgesprochenen Teils der Freiheitsstrafe, nachdem ihm die Vollzugsform des Electronic Monitoring gewährt worden war. Aus den beigezogenen Migrationsakten des Beschuldigten wird überdies ersichtlich, dass sich das Migrationsamt Basel-Stadt aufgrund der Vorstrafen sowie seiner finanziellen Verhältnisse mit Schreiben vom 22. Mai 2020 an den Beschuldigten wandte und ihm u.a. die Empfehlung aussprach, die schweizerische Gesetzgebung künftig zu respektieren und nicht mehr straffällig zu werden, mit dem gleichzeitigen Hinweis, dass seine Niederlassungsbewilligung widerrufen und auf eine Aufenthaltsbewilligung zurückgestuft oder er aus der Schweiz weggewiesen werden könnte, sollte er erneut und erheblich straffällig werden (Migrationsakten Band 3 S. 19 f.). Weder seine Vorstrafen, laufende Strafverfahren, der laufende Strafvollzug noch diese migrationsrechtliche Verwarnung vermochten den Beschuldigten offensichtlich von weiterer Delinquenz abzuhalten. Das alles zeugt nicht nur von erheblicher Unbelehrbar- und Uneinsichtigkeit, sondern auch von einer Gleichgültigkeit gegenüber dem Rechtssystem. Die vorinstanzliche Erhöhung der Strafe um sechs Monate erscheint vor diesem Hintergrund ohne weiteres gerechtfertigt.

 

Das Strafgericht berücksichtigte sodann den gelegentlichen Drogenkonsum des Beschuldigten im Umfang von zwei Monaten strafmindernd. Wie dargelegt kann beim Beschuldigten zwar nicht von einer eigentlichen Suchterkrankung gesprochen werden. Es kann aber ebenso nicht von der Hand gewiesen werden, dass der Beschuldigte selbst Crystal Meth konsumierte und mit seiner Delinquenz zumindest auch seinen gelegentlichen Drogenkonsum finanzierte. Die vorinstanzliche Strafminderung kann demnach bestätigt werden, und zwar obschon die Voraussetzungen für eine Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 StGB nicht erfüllt waren (Mathys, a.a.O., N 178 und 266).

 

Weiter Straferhöhungs- oder Strafminderungsgründe sind keine ersichtlich. Insbesondere von einem Geständnis oder Kooperation kann nicht die Rede sein. Wie das Strafgericht zu Recht erwog, kann auch das Teilgeständnis in Bezug auf die an der [...]strasse beschlagnahmten Betäubungsmittel nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, hat er doch zunächst sämtliche Vorwürfe hartnäckig bestritten und in der Folge gar versucht, die Verantwortung einer unschuldigen Person zuzuschieben.

 

Nach dem Gesagten resultiert somit eine schuldangemessene Freiheitsstrafe von 46 Monaten.

 

3.14    Widerruf der Vorstrafen

 

3.14.1 Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 19. November 2019 zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit einer Probezeit von drei Jahren, sowie mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 12. Dezember 2019 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, Probezeit vier Jahre, verurteilt (Akten S. 2176 ff.). Die vorliegend zu beurteilenden Delikte beging der Beschuldigte somit allesamt in der Probezeit dieser beiden Vorstrafen.

 

Gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB widerruft das Gericht eine bedingte Strafe oder den bedingten Teil einer Strafe, wenn ein Verurteilter während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird. Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, verzichtet das Gericht auf einen Widerruf (Art. 46 Abs. 2 StGB). Verlangt wird das Fehlen einer ungünstigen Legalprognose (Schneider/Garré, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 46 StGB N 41 ff., mit Hinweisen).

 

Es wurde bereits unter dem Titel Täterkomponente ausgeführt, dass der Beschuldigte geradezu als unbelehrbar und uneinsichtig bezeichnet werden muss. Das Strafgericht hebt in diesem Zusammenhang zu Recht hervor, dass der Beschuldigte nicht nur während laufender Probezeit unbeirrt und einschlägig weiterdelinquierte, sondern die vorliegenden Straftaten gar während des Vollzugs des unbedingten Teils der Freiheitsstrafe vom 12. Dezember 2019 in Form von Electronic Monitoring beging. Ebenfalls unter dem Titel Täterkomponente dargelegt wurde, dass sich der Beschuldigte mit der Begehung der vorliegenden Deliktsserie ausserdem um die Verwarnung des Migrationsamts und damit verbunden um die ihm vor Augen gehaltene Gefahr, bei weiterer Delinquenz des Landes verwiesen zu werden, regelrecht foutierte. Es ist dem Beschuldigten aus all diesen Gründen nicht nur eine getrübte, sondern vielmehr eine geradezu schlechte Legalprognose zu stellen. Bei dieser Ausgangslage ist auch nicht davon auszugehen, dass die vorliegend auszusprechende Freiheitsstrafe in irgendeiner Art eine Warnungswirkung entfalten könnte. Es erscheint daher ohne weiteres notwendig, sowohl den bedingten Teil der Vorstrafe gemäss Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 12. Dezember 2019 als auch die bedingt ausgesprochene Geldstrafe des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 19. November in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 StGB zu widerrufen.

 

3.14.2 Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet das Gericht nach Art. 46 Abs. 1 StGB in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (BGE 145 IV 146 E. 2.3.5). Bei der Methodik zur Bildung einer Gesamtstrafe ist zu berücksichtigen, dass es dem Gericht kaum möglich ist, die in Rechtskraft erwachsene, bedingte oder teilbedingte Strafe nachträglich neu festzusetzen und dabei gleichwohl eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Strafzumessung vorzunehmen. Daher ist es zweckmässig, bei der Gesamtstrafenbildung nach Art. 46 Abs. 1 StGB auf die zu Art. 62a Abs. 2 und 89 Abs. 6 StGB entwickelte Methodik zurückzugreifen (BGE 135 IV 146 E. 2.4.1; BGer 6B_297/2009 vom 14. August 2009 E. 3.3). Bei der Gesamtstrafenbildung hat das Gericht demnach methodisch von derjenigen Strafe als «Einsatzstrafe» auszugehen, die es für die während der Probezeit neu verübte Straftat nach den Strafzumessungsgrundsätzen von Art. 47 ff. StGB ausfällt. Anschliessend ist diese mit Blick auf die zu widerrufende Vorstrafe angemessen zu erhöhen. Daraus ergibt sich die Gesamtstrafe. Bilden die «Einsatzstrafe» für die neu zu beurteilenden Probezeitdelikte und die Vorstrafe ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Gericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Gesamtstrafenbildung Rechnung tragen» (BGE 145 IV 146 E. 2.4.2).

 

Das Strafgericht ist dieser Methodik gefolgt und hat die neu auszusprechende Freiheitsstrafe um vier Monat für den zu widerrufenden, bedingten Teil der Freiheitsstrafe des Urteils des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 12. Dezember 2019 von sechs Monaten erhöht. Dem ist zu folgen und die vorliegend schuldangemessene Freiheitsstrafe von 46 Monaten auf 50 Monate zu erhöhen ist.

 

3.15    Zusatzstrafe

 

Schliesslich ist die Zusatzstrafe zur Strafe gemäss Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 7. Januar 2022 zu bilden. Da es sich sowohl bei der Grundstrafe als auch der zu beurteilenden Delikte um Gesamtstrafen handelt, ist der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung zu tragen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4 mit Hinweisen). Folglich erscheint es gerechtfertigt, die vorliegende Gesamtstrafe von 50 Monaten Freiheitsstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips gedanklich um zehn Monate zu erhöhen. Die infolge Asperation eingetretene Reduktion der rechtskräftigen Verurteilung des Strafgerichts Basel-Landschaft beträgt folglich zwei Monate, welche schliesslich von der heute gebildeten Gesamtstrafe in Abzug zu bringen ist, womit sich eine Zusatzstrafe von 48 Monaten bzw. vier Jahren Freiheitsstrafe ergibt.

 

3.16    Ergebnis

 

Zusammenfassend ist der Beschuldigte damit – nebst der bereits in Rechtskraft erwachsenen Verurteilung zu einer Busse von CHF 800.– – unter Einbezug der vollziehbar erklärten Strafe des Urteils des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 12. Dezember 2019 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 7. Januar 2022 zu verurteilen. Die bereits ausgestandene Haft wird in Anwendung von Art. 51 StGB angerechnet.

 

Ausserdem wird die gegen den Beschuldigten am 19. November 2019 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.–, abzüglich zwei Tagessätzen für zwei Tage Polizeigewahrsam, Probezeit 3 Jahre, vollziehbar erklärt.

 

4.         Landesverweisung und SIS-Eintrag

 

4.1      Der Beschuldigte ist türkischer Staatsangehöriger und hat die zur Diskussion stehenden Delikte nach der am 1. Oktober 2016 in Kraft getretenen und in Art. 66a ff. StGB geregelten Landesverweisung verübt. Er wird zweitinstanzlich u.a. wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 BetmG, einer Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB, verurteilt. Somit sind die Voraussetzungen einer obligatorischen Landesverweisung erfüllt.

 

4.2

4.2.1   Von der (obligatorischen) Landesverweisung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sie kumulativ einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 145 IV 364 E. 3.2, 144 IV 332 E. 3.3.1, publ. in: Pra 2019 S. 698, 707). Die strafrechtliche Landesverweisung führt nach dem Willen des Gesetzgebers zu einer klaren Verschärfung der bisherigen ausländerrechtlichen Ausweisungspraxis (BGE 145 IV 55 E. 3.4 und E. 4.3). Namentlich bei Straftaten von Ausländern gegen das Betäubungsmittelgesetz «hat sich das Bundesgericht hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stets rigoros gezeigt. Eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz aus rein pekuniären Motiven gilt als schwere Straftat, von welcher eine schwerwiegende Gefahr für die .fentliche Ordnung ausgeht. Das öffentliche Interesse an der Verhinderung von derartigen Taten ist als stark zu gewichten» (BGer 6B_1375/2019 vom 19. November 2020 E. 3.3.1, 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 3.4.10 mit weiteren Hinweisen; zuletzt bestätigt in BGer 6B_1405/2022 vom 5. April 2023 E. 3.2.4 f.). Zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB lässt sich der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 144 IV 332 E. 3.3.2; vgl. auch BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, die Familienverhältnisse, die finanzielle Situation, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand der betroffenen Person und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Heimatstaat. Weiter sind strafrechtliche Elemente zu berücksichtigen, namentlich ist Rückfallgefahr, wiederholter Delinquenz und den Resozialisierungschancen Rechnung zu tragen (vgl. BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 3.1 m.w.H.; vgl. de Weck, a.a.O. Art. 66a StGB N 21). 

 

4.2.2   Zwar ist gemäss der ausländerrechtlichen Rechtsprechung nach rund zehnjähriger rechtmässiger Aufenthaltsdauer regelmässig davon auszugehen, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen (BGE 144 I 266 E. 3.9; BGer 6B_2/2019 vom 27. September 2019 E. 7.2.1, 8.5; 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5.5; 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.6). In diesem Zusammenhang gilt, wie das Bundesgericht betont: «Die Landesverweisung wird überwiegend eine Härte bewirken. […] Ein langjähriger Aufenthalt in der Schweiz oder familiäre oder private Verhältnisse bilden keinen Freipass für Straftaten […]» (BGer 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.6; 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.2, E. 1.4). So ist denn selbst bei Ausländern, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind, keine Sonderregelung anzunehmen, sondern die Härtefallprüfung anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen. Der besonderen Situation wird dabei insoweit Rechnung getragen, als eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration, in aller Regel als starkes Indiz für das Vorliegen von genügend starken privaten Interessen und damit für die Bejahung eines Härtefalls zu werten ist. Bei der allenfalls anschliessend vorzunehmenden Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung ist der betroffenen Person mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. Hingegen kann davon ausgegangen werden, dass die in der Schweiz verbrachte Zeit umso weniger prägend war, je kürzer der Aufenthalt und die in der Schweiz absolvierte Schulzeit waren, weshalb auch das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz weniger stark zu gewichten ist (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4 S. 109 f.).

 

Allgemein ist unter dem Titel der Integration neben familiären und sonstigen privaten Beziehungen vor allem zu berücksichtigen, ob der Ausländer in beruflicher und finanzieller Hinsicht in der Schweiz gut verankert ist und ob er die an seinem Wohnort gesprochene Landessprache beherrscht. Spielt sich das gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen des eigenen Landes ab, spricht dies eher gegen die Annahme einer gelungenen Integration. Ebenso ist eine erfolgreiche Integration zu verneinen, wenn eine Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu decken vermag, und etwa während einer substanziellen Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig ist (BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2, 6B_793/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3.2, 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 2.3). Die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfassung ist grundsätzlich ebenfalls ein Kriterium für die (ausländerrechtliche) Integration (BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2), ist aber natürlich bei der strafrechtlichen Landesverweisung regelmässig nicht vollumfänglich gegeben; das Mass der Missachtung und die Art der Delinquenz spielen dabei auch eine Rolle.

 

Besonders hervorzuheben ist ferner, dass in die Interessenabwägung auch strafrechtliche Elemente und frühere Urteile miteinzubeziehen sind, und zwar auch solche, die im Strafregisterauszug nicht mehr erscheinen. Zur Beurteilung der Integration im weiteren Sinne ist das Sozialverhalten insgesamt zu berücksichtigen und damit auch eine frühere relevante Delinquenz. Ausländerrechtlich gilt die grundsätzlich gleiche Rechtslage: Gelöschte Straftaten begründen keinen Widerruf des Aufenthaltsrechts, sind aber in der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen (BGer 2C_358/2019 vom 18. November 2019 E. 3.2, 2C_861/2018 vom 21. Oktober 2019 E. 3.2). Nicht zu übersehen ist, dass die strafrechtliche Landesverweisung nach dem Willen des Gesetzgebers zu einer klaren Verschärfung der ausländerrechtlichen Ausweisungspraxis führt (zum Ganzen: BGer 6B_1156/2021 vom 26. August 2022 E. 5.3.1, 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020, 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2; vgl. auch BGE 145 IV 55 E. 4.3).

 

4.3      Der Beschuldigte ist in Basel geboren. Er lebt seit seiner Geburt in Basel, spricht Schweizerdeutsch, Türkisch und Kurdisch. Seine Eltern und sein jüngerer Bruder leben seinen Angaben zufolge ebenfalls in Basel. Er hat ein Kind, welches zusammen mit der Kindsmutter in Ungarn lebt (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 3 f., Akten S. 1893 f.; Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 2 f., Akten S. 2224 f.). Aufgrund seiner Existenz als in der Schweiz geborener Ausländer ist, mit Abstrichen bezüglich der wirtschaftlichen und sozialen Situation (dazu sogleich), mit der Vorinstanz ein schwerwiegender Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB anzunehmen, so dass eine Interessenabwägung vorzunehmen ist. Überwiegen die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung, so ist diese auch bei in der Schweiz geborenen Ausländern und gegebenem Härtefall auszusprechen (vgl. BGer 6B_724/2018 vom 30. Oktober 2018 E. 2.4 ff.; bestätigt mit EGMR Nr. 59006/18, M.M. c. SUISSE vom 8. Dezember 2020; BGer 6B_1264/2021 vom 13. Juli 2022 E. 1; 6B_75/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.4; AGE SB.2019.86 vom 1. November 2022 E. 8).

 

4.4     

4.4.1   Hinsichtlich seiner persönlichen Interessen ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte eigenen Angaben zufolge über kein Verwandten- und Bekanntennetz in der Türkei verfügt. Ausserdem habe er – so die Angaben des Beschuldigten – die Türkei lediglich vier Mal besucht (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 3 und 10, Akten S. 1893 und 1900; Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 5, Akten S. 2227). Einen besonders grossen Bezug zur Türkei hat der Beschuldigte folglich nicht. Immerhin ist festzuhalten, dass der Beschuldigte durchwegs angegeben hat, Türkisch zu sprechen (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 3, Akten S. 1893; ferner Akten S. 10, beigezogene Akten des Strafgerichts Basel-Landschaft [Akten erstinstanzliches Hauptverfahren] S67). Ebenfalls ist dem Strafgericht zu folgen, dass sich aufgrund der Haftkorrespondenz sowie der auf seinem Mobiltelefon gesicherten Kurznachrichten schliessen lässt, dass der Beschuldigte die türkische Sprache auch in schriftlicher Form beherrscht. Die Relativierung anlässlich der Berufungsverhandlung (vgl. Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 5, Akten S. 2227) ist daher als Schutzbehauptung anzusehen.

 

Wie das Strafgericht sodann zutreffend erwog, pflegt der Beschuldigte zwar offensichtlich zu seinen Eltern und seinem Bruder ein gutes Verhältnis (vgl. zuletzt Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 3, Akten S. 2225), seine Kernfamilie, also in casu sein minderjähriger Sohn (vgl. dazu BGE 145 I 227 E. 5.3, 144 I 266 E. 3.3, 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen; BGer 6B_207/2022 vom 27. März 2023 E. 1.2.3, mit weiteren Hinweisen), lebt indes nicht in der Schweiz. Dieser befindet sich zusammen mit der Kindsmutter in Ungarn. Die Kommunikation mit seinem Sohn dürfte daher bereits bisher mehrheitlich über moderne Kommunikationsmittel erfolgt sein. Der Beschuldigte gab zwar anlässlich der Berufungsverhandlung an, sein Ziel sei es, seinen Sohn in die Schweiz zu holen (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 3, Akten S. 2225). Bereits anlässlich der Einvernahme zur Person vom 2. Oktober 2019 führte der Beschuldigte aus, dass sein 1 ½ Jahre alter Sohn in Ungarn bei der Kindsmutter lebe (Akten S. 20). Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 7. Januar 2022 betreffend führte er ferner aus, dass die Kindsmutter lediglich zwei bis drei Mal in der Schweiz gewesen sei. Der Beschuldigte sei oft in Ungarn gewesen (vgl. die beigezogenen Akten des Strafgerichts Basel-Landschaft [Akten erstinstanzliches Hauptverfahren] S63). Es erscheint daher evident, dass weder sein Sohn noch die Kindsmutter einen grossen Bezug zur Schweiz haben. Sollte der Beschuldigte seinen Sohn dereinst tatsächlich zu sich nehmen wollen, wäre dies daher grundsätzlich genauso in der Türkei möglich. Die familiären Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz wiegen daher nicht besonders schwer.

 

Auch von einer beruflichen bzw. wirtschaftlichen Integration kann beim Beschuldigten nicht die Rede sein. So absolvierte er zwar die obligatorische Schulzeit in Basel, eine Lehre hat er jedoch nie abgeschlossen (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 3, Akten S. 1893; Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 4, Akten S. 2224). Über sein Bekenntnis, dass er «unbedingt eine Lehre machen» wolle, sind darüber hinaus keine konkreten Anhaltspunkte auszumachen, dass sich seine berufliche Situation nach dem Verbüssen der vorliegenden Freiheitsstrafe verbessern würde. Bereits das Strafgericht hat zu Recht erwogen, dass der Beschuldigte seinen Wunsch, unbedingt eine Lehre zu absolvieren, sogleich wieder relativierte, indem er angab, dass er nach der Haftentlassung bei der Firma seines Bruders arbeiten könne (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 3 f., Akten S. 1893 f.). In diesem Zusammenhang interessant erscheint auch, dass er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung noch angegeben hatte, sein Bruder habe eine Reinigungsfirma (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 4, Akten S. 1894), anlässlich der Berufungsverhandlung jedoch verlauten liess, er habe einen Lebensmittelladen (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 4, Akten S. 2226). Mit dem Strafgericht ist festzuhalten, dass sich die von ihm geäusserten Zukunftspläne als wenig überzeugend erweisen. Hierzu passt, dass der Beschuldigte anlässlich der Verhandlung vor dem Strafgericht Basel-Landschaft vom 7. Januar 2022 noch angab, eine Lehre als Kranführer machen zu wollen (vgl. die beigezogenen Akten des Strafgerichts Basel-Landschaft [Akten erstinstanzliches Hauptverfahren] S69), sich nunmehr jedoch offensichtlich eine Lehre als Koch wünscht (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 4, Akten S. 2226). Dies mag zwar damit zusammenhängen, dass der Beschuldigte im vorzeitigen Strafvollzug derzeit in der Küche arbeitet, allerdings erfolgte der Arbeitswechsel erst im November 2022 (vgl. Akten S. 2181), weshalb sich in dieser Hinsicht nicht viel zu Gunsten des Beschuldigten herleiten lässt. In jedem Fall erscheint es – entgegen dem Dafürhalten seines Verteidigers (Berufungsbegründung S. 8, Akten S. 2142) – aufgrund all dieser Gründe nicht nachvollziehbar, weshalb die Chance auf eine erfolgreiche berufliche Eingliederung des Beschuldigten in der Schweiz höher ausfallen sollte, als in der Türkei, zumal er die Ausbildung ohnehin von Grund auf beginnen muss. Kommt im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Integration nicht nur hinzu, dass der Betreibungsregisterauszug des Beschuldigten Betreibungen in Höhe von rund CHF 8'000.– und offene Verlustscheine in Höhe von CHF 11'500.– ausweist (Stand 15. März 2021; Akten S. 39 f.), sondern auch, dass der Beschuldigte gemäss Migrationsakten vom März 2013 mit Unterbrüchen bis im Jahr seiner Inhaftierung 2020 insgesamt rund CHF 75'000.– an Sozialhilfegelder bezogen hat (Migrationsakten Band 3, S. 10). Insgesamt ist damit festzuhalten, dass der Beschuldigte bis zu seiner Inhaftierung offensichtlich nicht bemüht war, eine Ausbildung zu absolvieren oder einer geregelten, längerfristigen Arbeit nachzugehen. Eine Landesverweisung würde folglich weder zur Zerstörung noch zu einer wirklichen Erschwerung des beruflichen Fortkommens des Beschuldigten führen.

 

Gegen eine gelungene soziale Integration in der Schweiz spricht sodann, dass der Beschuldigte bereits mehrfach und teilweise einschlägig vorbestraft ist. In dieser Hinsicht kann auf das bereits Gesagte betreffend Täterkomponente verwiesen werden (E. 3.13 oben).

 

4.4.2   Der Beschuldigte wird vorliegend zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, was keine Bestrafung im Bagatellbereich darstellt. Wie bereits das Strafgericht zu Recht erwog, überwiegt zudem bei Betäubungsmitteldelikten regelmässig das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts. Gemäss konstanter Rechtsprechung des EGMR ist es bei Betäubungsmitteldelikten, insbesondere in der Form des Handeltreibens, gerechtfertigt, dass die Vertragsstaaten gegen Ausländer, die zur Verbreitung dieser «Plage» beziehungsweise «Geissel der Menschheit» beitragen, entschlossen durchgreifen (vgl. Urteile des EGMR Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012, Nr. 38005/07, §§ 65 ff. und 71, Mehemi gegen Frankreich vom 26. September 1997, Nr. 25017/94, § 37; vgl. auch BGE 139 I 145 E. 2.5 S. 149 f.). Auch das Bundesgericht hat sich bei Straftaten von Ausländern gegen das Betäubungsmittelgesetz hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit – wie erwähnt (siehe E. 4.2.1 oben) – stets rigoros gezeigt. Der Beschuldigte wendet zwar ein, dass er die Drogen lediglich an bereits süchtige Personen verkauft und selbst davon konsumiert habe, weshalb die Schwere der Tatbegehung nicht besonders gross sei (Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung S. 6, Akten S. 2215). Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Was zunächst den Eigenkonsum anbelangt, wurde bereits eingehend dargelegt, dass dieser eher beiläufig war und nicht von einer Suchterkrankung die Rede sein kann (vgl. dazu namentlich E. 2.5.3.3 oben). Ebenfalls erachtet es das Gericht, wie ausgeführt (vgl. E. 2.5.6 oben), als erstellt, dass der Beschuldigte nicht nur Endkonsumenten, sondern auch Zwischenhändler belieferte. Ohnehin ist festzuhalten, dass die Qualifikation der grossen Gesundheitsgefährdung nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG u.a. gerade auch aufgrund des Abhängigkeitspotentials der gehandelten Betäubungsmittel beurteilt wird (Schlegel/Jucker, a.a.O., Art. 19 N 176 ff., mit Hinweisen). 

 

Ferner ist zu berücksichtigen, dass die strafrechtliche Vergangenheit des Beschuldigten mehrere einschlägige Vorstrafen aufweist, insbesondere auch im Betäubungsmittelhandel (vgl. zum Ganzen bereits die Täterkomponente: E. 3.13 oben). Wie ebenfalls bereits dargelegt (E. 3.14 oben), ist dem Beschuldigten eine schlechte Legalprognose zu attestieren. Er ist mehrfach vorbestraft und weder seine Vorstrafen noch hängige Strafverfahren noch die migrationsrechtliche Verwarnung haben den Beschuldigten davon abgehalten, weiter zu delinquieren. Nicht einmal der laufende Strafvollzug in Form des Electronic Monitoring hat den Beschuldigten zurückschrecken lassen, die vorliegend zu beurteilenden Delikte zu begehen. Folglich ist auch von der nunmehr unbedingt auszusprechenden Freiheitsstrafe von vier Jahren keine abschreckende Wirkung zu erwarten. Daran ändert auch der grundsätzlich positive Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt Bostadel vom 17. April 2023 nichts. Der Beschuldigte scheint seine Delinquenz auch durchgehend auf seinen Drogenkonsum abzuschieben. So beteuerte er sowohl vor dem Strafgericht als auch vor dem Appellationsgericht seinen Lebenswandel damit, dass er im vorzeitigen Strafvollzug «clean» geworden sei und sich bei ihm daher viel geändert habe (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 4 und S. 10, Akten S. 1894 und 1900; Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 4 f., Akten S. 2226 f.). Auch anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 7. Januar 2022 betreffend führte er auf die Frage, weshalb er glaube, dass es heute klappen könne, aus: «Viel Scheisse gemacht, viele Drogen konsumiert; täglich gekifft. Schlechtes Umfeld. Bin seit 1 ½ Jahre in Haft und seither clean. Das hat mich verändert. Weiss jetzt, was ich kann. Früher hatte ich morgens Probleme zum Aufstehen. Hatte keine Motivation, zu arbeiten. Hat sich alles geändert» (beigezogene Akten des Strafgerichts Basel-Landschaft [Akten erstinstanzliches Hauptverfahren] S63). Dass im vorzeitigen Strafvollzug nun von drei Drogenkontrollen bei zweien ein positiver Befund auf THC herausgekommen ist (vgl. Akten S. 2181), lassen seine Beteuerungen daher wenig überzeugend erscheinen. Ohnehin wurde bereits mehrfach ausgeführt, dass die von ihm behauptete schwere Suchterkrankung als nicht glaubhafte Schutzbehauptung zu erachten ist. Vielmehr ist mit dem Strafgericht festzustellen, dass beim Beschuldigten eine deutliche Steigerung seiner kriminellen Energie festzustellen ist. Aufgrund all dieser Umstände ist die Sorge, dass der Beschuldigte auch in Zukunft eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Schweiz darstellen wird, offenkundig.

 

Insgesamt ist das öffentliche Fernhalteinteresse aufgrund all dieser Gründe als hoch zu bewerten.

 

4.4.3   Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die hohen öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die persönlichen Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz überwiegen. Es handelt sich vorliegend zwar (gerade noch) um einen Härtefall. Allerdings wurde auch dargelegt, dass hinsichtlich der beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Integration grosse Abstriche beim Beschuldigten zu machen sind. Wie bereits das Strafgericht zu Recht erwog, sind die diesbezüglichen Resozialisierungschancen des Beschuldigten in der Schweiz daher auch kaum grösser einzuschätzen als in der Türkei – gegebenenfalls stehen die Chancen aufgrund eines Neustarts in der Türkei gar höher. Es ist klar, dass es dem Beschuldigten trotz allem schwerfallen dürfte, sich in der Türkei eine neue Existenz aufzubauen. Immerhin ist der Beschuldigte aber noch jungen Alters, in guter gesundheitlicher Verfassung und er spricht die Landessprache. Dass sich der Kontakt zu seiner in der Schweiz lebenden Familie aufgrund der Landesverweisung erheblich erschwert und diese daher für den Beschuldigten eine gewisse Härte bedeutet, ist nachvollziehbar, dies hat der Beschuldigte jedoch hinzunehmen. Wie ausgeführt hat der Beschuldigte den Kontakt zu seinem Sohn in Ungarn bisher zu grossen Teilen mittels moderner Kommunikationsmittel gepflegt. Weshalb dies nicht auch mit seiner Familie in der Schweiz zumutbar sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Ausserdem ist die Landesverweisung zeitlich beschränkt und steht es seinen Familienangehörigen in der Schweiz offen, den Beschuldigten während diese Zeit in der Türkei zu besuchen. Die Eingliederung in seinem Heimatland erscheint aufgrund all dieser Gründe zumutbar und der Beschuldigte ist folglich in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 StGB des Landes zu verweisen.

 

4.4.4   Die Landesverweisung beträgt mindestens 5 und höchstens 15 Jahre, im Wiederholungsfall 20 Jahre bis lebenslänglich (Art. 66b StGB; BGE 146 IV 311 E. 3.5.1; Schlegel, in: Wohlers et al. [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 66a N 6). Deren Rechtsfolge ist aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4).

 

Die Staatsanwaltschaft beantragte mit ihrer Anschlussberufungsbegründung zunächst eine Landesverweisung von zehn Jahren, reduzierte ihren Antrag im zweitinstanzlichen Plädoyer jedoch auf neun Jahre.

 

Zunächst ist zu erwähnen, dass das Strafgericht die Landesverweisung für eine Dauer von sieben Jahre und nicht, wie in der schriftlichen Begründung versehentlich festgehalten, für fünf Jahre ausgesprochen hat. Dies geht nicht nur dem Urteilsdispositiv hervor, sondern auch der Audioaufzeichnung der mündlichen Urteilseröffnung und Urteilsbegründung (vgl. Laufzeit 03:03–03:06 und 46:30–46:50).

 

Sodann ist zwar mit der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass der Beschuldigte aufgrund seiner vorliegend zu beurteilenden Delinquenz und die dadurch begangenen Rechtsgutverletzungen sowie seines strafrechtlichen Leumunds ein grosses Sicherheitsrisiko für die öffentliche Ordnung darstellt. Die Dauer der Landesverweisung muss jedoch auch immer verhältnismässig sein. Dabei ist namentlich einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte Rechnung zu tragen (BGer 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.2, 6B_1270/2020 vom 10. März 2021 E. 9.5, 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.8). In Nachachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes erscheint aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist sowie seine nähere Familie allesamt in der Schweiz lebt, eine Dauer zwar nicht ganz am untersten, jedoch im unteren Bereich der gesetzlichen Dauer von fünf bis 15 Jahren angemessen. Wie bereits vom Strafgericht ist die Dauer der Landesverweisung daher auf sieben Jahre festzusetzen.

 

4.5     

4.5.1   Die Türkei ist kein Mitgliedsstaat des Schengenraums, weshalb mit der Anordnung der Landesverweisung gegenüber dem Beschuldigten zu prüfen, ob die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen ist (Art. 20 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013). Besteht aufgrund des vom Drittstaatsangehörigen verübten Delikts eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, was unter anderem dann der Fall ist, wenn der Drittstaatsangehörige in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist, kann er zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben werden (Art. 24 Ziff. 2 lit. a der Verordnung [EU] Nr. 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006; vgl. dazu SR 0.362.380.085; BGE 146 IV 172 E. 3, BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.6; vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-4372/2015 vom 25. Mai 2016 E. 6.2; vgl. auch Urteile C-7594/2014 vom 12. April 2016 E. 6.3; C-7086/2014 vom 14. Oktober 2015 E. 6.3; C-5578/2013 vom 8. Januar 2015 E. 6.4; de Weck, a.a.O., Art. 66a StGB N 33; Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, vor Art. 6a-66d StGB N 95). Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Damit wird dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen. An die Annahme einer solchen Gefahr sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das «individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt» (BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.5, 4.7.2, 4.8). Dass bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde, steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS daher nicht entgegen (vgl. Urteil 6B_739/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 2.2). Ebenso wenig setzt Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung die Verurteilung zu einer «schweren» Straftat voraus, sondern es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer «gewissen» Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatelldelikten. Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person. Schliesslich dürfen nur Einreiseverbote im SIS ausgeschrieben werden, die in Beachtung der nationalen Verfahrensregeln und auf der Grundlage einer individuellen Bewertung ergingen (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Art. 24 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) 2018/1861 stellt klar, dass diese individuelle Bewertung eine Beurteilung der persönlichen Umstände des betreffenden Drittstaatsangehörigen und der Auswirkungen der Einreise- und Aufenthaltsverweigerung für den betreffenden Drittstaatsangehörigen umfassen muss. Damit soll sichergestellt werden, dass nur grundrechtskonforme Einreiseverbote Eingang ins SIS finden (BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.8). Art. 24 SIS-II-Verordnung und Art. 24 der Verordnung (EU) 2018/1861 verpflichten die Schengen-Staaten nicht zum Erlass von Einreiseverboten. Kommt es gestützt auf das nationale Recht wegen eines strafbaren Verhaltens im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung indes zu einer Landesverweisung und sind die zuvor erwähnten Voraussetzungen erfüllt, d.h. ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung zu bejahen, ist die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS grundsätzlich verhältnismässig und folglich vorzunehmen (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2).

 

Den übrigen Schengen-Staaten steht es frei, die Einreise in ihr Hoheitsgebiet im Einzelfall aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen dennoch zu bewilligen (Art. 6 Abs. 5 lit. c Schengener Grenzkodex; vgl. auch Art. 25 Abs. 1 lit. a der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex; ABl. L 243 vom 15. September 2009 S. 1). Die Souveränität der übrigen Schengen-Staaten wird insofern durch die in der Schweiz ausgesprochene Landesverweisung, welche ausschliesslich für das Hoheitsgebiet der Schweiz gilt, nicht berührt (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3; Urteil 6B_509/2019 vom 29. August 2019 E. 3.3; zum Ganzen BGer 1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.9).

 

4.5.2   Durch die Verurteilung zum Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 BetmG ist das vorgeschriebene Höchststrafmass von einem Jahr klarerweise erfüllt (Art. 24 Ziff. 2 lit. a der SIS-II-Verordnung; BGE 147 IV 340 E. 4.6). Bleibt zu klären, ob auch die konkrete Interessenlage für die Angemessenheit der Eintragung spricht. Der Beschuldigte hat sich insbesondere mit dem Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 BetmG einer schweren Straftat schuldig gemacht. Zudem betrieb er den Betäubungsmittelhandel u.a. mit Crystal Meth und damit einer der gefährlicheren Betäubungsmittelarten. Seine Drogenhandelsaktivitäten fanden nur aufgrund der Verhaftung ein Ende. Wie mehrfach ausgeführt, ist dem Beschuldigten aufgrund seiner strafrechtlichen Vorgeschichte gerade auch in Bezug auf den Drogenhandel eine schlechte Legalprognose zu attestieren. Vom Beschuldigten geht aufgrund all dieser Umstände eine grosse Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Der Beschuldigte hat zwar einen minderjährigen Sohn, der in Ungarn und damit in einem Schengen-Staat lebt. Wie bereits dargelegt (E. 4.4.1 oben) ist jedoch davon auszugehen, dass der Kontakt auch bisher bereits vornehmlich mittels elektronischer Hilfsmittel erfolgte und machte der Beschuldigte nie geltend, er wolle seinen Wohnsitz nach der vollzogenen Freiheitsstrafe nach Ungarn verlegen. Vielmehr äusserte der Beschuldigte den Wunsch, seinen Sohn zu sich zu holen, was auch mit einer Eintragung im SIS ohne weiteres möglich wäre. Im Übrigen hat bereits das Strafgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass es dem Beschuldigten ausserdem offensteht, im Rahmen eines Konsultationsverfahrens Ungarn um eine Aufenthaltsgenehmigung trotz SIS-Eintrags zu ersuchen. Insgesamt spricht damit auch die konkrete Interessenlage für die Angemessenheit der Eintragung der Landesverweisung im SIS. Die Landesverweisung ist somit im SIS einzutragen.

 

5.         Kostenentscheid

 

5.1      Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.

 

Es erfolgen im vorliegenden Verfahren zwar teilweise einzelne Freisprüche, jedoch können der beschuldigten Person die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren (Domeisen, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2023, Art. 426 StPO N 6). Dies ist vorliegend mehrheitlich der Fall, weshalb der Beschuldigte für das erstinstanzliche Verfahren Kosten in Höhe von CHF 26'351.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 12'000.– trägt.

 

5.2      Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).

 

Der Beschuldigte dringt mit seiner Berufung zwar teilweise durch, in ganz überwiegendem Mass unterliegt er jedoch bzw. bewirkt der Beschuldigte lediglich eine marginale Änderung des angefochtenen Urteils. Auch die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrer Anschlussberufung. Da diese umfangmässig deutlich geringer ausfiel als die Berufung des Beschuldigten, rechtfertigt es sich daher, dem Beschuldigten 90 % der Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen. Diese werden auf CHF 2'000.– festgesetzt (§ 21 des basel-städtischen Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]), wovon dem Beschuldigten CHF 1'800.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich der allfälliger übriger Auslagen) überbunden werden. Hinzukommt die Entschädigung des im Berufungsverfahren befragten Zeugen (Zeugenpauschale von CHF 30.–; Art. 167 und 422 StPO; § 7 Abs. 4 des Entschädigungsreglements der Gerichte Basel-Stadt [SG 154.300]; Domeisen, a.a.O., Art. 422 StPO N 17).

 

5.3      Der amtliche Verteidiger macht für das zweitinstanzliche Verfahren einen Zeitaufwand von 30.9 Stunden zum amtlichen Stundenansatz von CHF 200.– geltend, was angesichts der Tatsache, dass er im Rechtsmittelverfahren neu mandatiert wurde, nicht zu beanstanden ist. Hinzukommen zweieinhalb Stunden Aufwand zu CHF 200.– für die Berufungsverhandlung (inkl. Nachbesprechung), die Auslagen und Reisekosten gemäss Honorarnote sowie die geltend gemachte Mehrwertsteuer. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

 

Da dem Beschuldigten eine um 10 % reduzierte Urteilsgebühr auferlegt wird, umfasst die Rückerstattungspflicht betreffend das Honorar der amtlichen Verteidigung im Falle einer wirtschaftlichen Besserstellung 90 % des zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Inhalte des Urteils des Strafgerichts vom 22. Oktober 2021 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-       Schuldsprüche wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfachen, teilweise versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz, Hehlerei gemäss Anklageziffer 1.2, Fälschung von Ausweisen sowie versuchter Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz,

gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g des Betäubungsmittelgesetzes, Art. 147 Abs. 1 teilweise i.V.m. 22 Abs. 1, 160 Ziff. 1, 252 des Strafgesetzbuches, Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. 7 Abs. 1 des Waffengesetzes i.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit. g der Waffenverordnung, Art. 86 Abs. 1 lit. a des Heilmittelgesetzes (alte Fassung vom 1. Januar 2020) i.V.m. Art. 22 Abs. 1 des Strafgesetzbuches;

-       Verurteilungen wegen mehrfacher Übertretung des Waffengesetzes sowie mehrfacher Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Busse von CHF 800.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 8 Tage Ersatzfreiheitsstrafe,

in Anwendung von Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, Art. 34 Abs. 1 lit. d i.V.m. 11 Abs. 1 und 2, 34 Abs. 1 lit. e i.V.m. 26 Abs. 1 und 34 Abs. 1 lit. i i.V.m. 7a Abs. 1 und 11 Abs. 3 des Waffengesetzes, Art. 49 Abs. 1 und 106 des Strafgesetzbuches;

-       Freisprüche von der Anklage wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Ziffer 4.1 lit. a der Anklageschrift vom 20. Mai 2021 (betreffend Verkauf von Crystal Meth), Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Ziffer 4.1 lit. d und e der Anklageschrift vom 20. Mai 2021 (betreffend Besitz von Marihuana) sowie Hehlerei gemäss Ziffer 1 der ergänzenden Anklageschrift vom 9. Juli 2021;

-       Verurteilung zur Bezahlung von CHF 1'000.– Schadenersatz an B____;

-       Einziehung und Vernichtung der beim Archiv BMD beschlagnahmten Betäubungsmittel inkl. Hilfsgegenstände (SW 2020 6 553: Pos. 1 und 2; SW 2020 7 20: Pos. 1, 2, und 3; SW 2020 8 2546: Pos. 1; SW 2020 10 8: Pos. 2001 - 2006 sowie Pos. 1801, 1808, 1809 und 1812) und der folgenden beschlagnahmten Gegenstände (Verzeichnis 153128: Pos. 3001; Verzeichnis 152917: Pos. 1817.3, 1817.5 - 1817.15, 1817.17), in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches;

-       Einziehung und die Zurverfügungstellung der beschlagnahmten Waffen an das Waffenbüro der Kantonspolizei Basel-Stadt, in Anwendung von Art. 31 Abs. 3 des Waffengesetzes;

-       Die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme der beigebrachten Mobiltelefone und iPad (Verzeichnis 152716: Pos. 1802 - 1806) sowie der beigebrachten Reisepässe (Verzeichnis 152493: Pos. 1813 und 1814) zu Handen des Rechts;

-       Die Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte (Pos. 3: CHF 530.–; Pos. 4: CHF 50.– sowie Pos. 1817.1: CHF 2'050.– und EUR 950.–), in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 des Strafgesetzbuches;

-       Die Aufhebung der Beschlagnahme und das Aufnehmen zu den Akten des USB-Sticks (Pos. 5);

-       Die Aufhebung der Beschlagnahme und die Rückgabe an den Beurteilten der beigebrachten Gegenstände aus dem Verzeichnis 152716 (Pos. 1810, 1811, 1815.12) sowie aus dem Verzeichnis 152917 (Pos. 1817.18, 1817.19);

-       Die Aufhebung der Beschlagnahme und Rückgabe der beigebrachten Armbanduhren [...] aus dem Verzeichnis 152917 (Pos. 1817.4 und 1817.16) an C____;

-       Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

 

A____ wird in teilweiser Gutheissung seiner Berufung und in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft – neben den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen – des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Hehlerei gemäss Ziffer 1.1 der Anklageschrift vom 20. Mai 2021, des Diebstahls sowie der falschen Anschuldigung schuldig erklärt,

in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d in Verbindung mit 19 Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes, Art. 139 Ziff. 1, 160 Ziff. 1 sowie 303 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches.

 

Von der Anklage wegen (mehrfacher) Hehlerei gemäss Ziffer 1.3 und 1.4 der Anklageschrift vom 20. Mai 2021 wird A____ freigesprochen.

 

Von der Anklage wegen (mehrfachen) Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Ziffer 4.1 lit. c der Anklageschrift vom 20. Mai 2021 (betreffend Verkauf einer unbekannten Menge Marihuana und Haschisch resp. Bezug einer unbekannten Menge Crystal Meth sowie Anstalten Treffen einer unbekannten Menge Marihuana und Haschisch) und gemäss Ziffer 4.1 lit. h der Anklageschrift vom 20. Mai 2021 (betreffend Verkauf von Kokain) wird A____ freigesprochen.

 

Von der Anklage wegen mehrfachen versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (begangen am 12. Juni 2020) gemäss Ziffer 1 der ergänzenden Anklageschrift vom 9. Juli 2021 wird A____ freigesprochen.

 

Von der Anklage wegen Diebstahls und betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Ziffer 2 der ergänzenden Anklageschrift vom 9. Juli 2021 wird A____ freigesprochen.

 

Die gegen A____ am 12. Dezember 2019 vom Strafgericht Basel-Landschaft wegen Raubes, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie grober Verletzung der Verkehrsregeln im Umfang von 6 Monaten von insgesamt 12 Monaten bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe, Probezeit 4 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt.

 

A____ wird – neben der Verurteilung zu einer Busse von CHF 800.– – unter Einbezug der vollziehbar erklärten Strafe verurteilt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 3. Juli 2020 (1 Tag) und der Untersuchungshaft respektive des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 1. Oktober 2020, als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 7. Januar 2022,

in Anwendung von Art. 40, 41 Abs. 1, 46 Abs. 1 Satz 2, 49 Abs. 1 und 2 und 51 des Strafgesetzbuches.

 

Die gegen A____ am 19. November 2019 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.–, abzüglich 2 Tagessätzen für 2 Tage Polizeigewahrsam, Probezeit 3 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt.

 

A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 7 Jahre des Landes verwiesen.

 

Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.

 

Der Beurteilte trägt die Verfahrenskosten von CHF 26'351.30 und die Urteilsgebühr von CHF 12'000.– für das erstinstanzliche Verfahren. Er trägt ausserdem die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'800.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich Zeugenentschädigung von CHF 30.–, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

 

Dem amtlichen Verteidiger, Advokat [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 6'680.– und ein Auslagenersatz (inkl. Reisekosten) von CHF 367.40 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 542.65, somit total CHF 7'590.05 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt zu 90 % vorbehalten.

 

Mitteilung an:

-       Beschuldigter

-       Privatkläger (c/o [...])

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       VOSTRA Koordinationsstelle

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-       Bundesamt für Polizei (fedpol)

-       Strafgericht Basel-Landschaft

-       Straf- und Massnahmenvollzug Basel-Landschaft

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Marc Oser                                                      MLaw Thomas Inoue

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).