Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2022.41

 

URTEIL

 

vom 11. August 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, MLaw Manuel Kreis

und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

Adresse unbekannt                                           Anschlussberufungskläger

[...]                                                                                          Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel                    Anschlussberufungsklägerin

 

B____,                                                                            Berufungsklägerin

vertreten durch [...], Advokatin,                                              Privatklägerin

[...]

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 7. Dezember 2021

 

betreffend Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfä-

higkeit (Motorfahrzeugführer), Hinderung einer Amtshandlung sowie

Diensterschwerung; Freispruch von der Anklage der versuchten Schän-

dung

 


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 7. Dezember 2021 wurde A____ (nachfolgend: Beschuldigter) der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer), der Hinderung einer Amtshandlung sowie der Diensterschwerung schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingten Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie einer Busse von CHF 400.–, wobei beide Strafen an die 38 Tage Untersuchungshaft vom 19. Dezember 2020 bis zum 25. Januar 2021 angerechnet wurden. Von der Anklage der versuchten Schändung wurde der Beschuldigte freigesprochen. Die Genugtuungsforderung von B____ (nachfolgend: Privatklägerin) von CHF 5'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 19. Dezember 2020 wurde abgewiesen. Das Gericht befand ausserdem über die beschlagnahmten Gegenstände, überband dem Beschuldigten reduzierte Verfahrenskosten sowie eine reduzierte Urteilsgebühr und setzte das Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten sowie für die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin fest.

 

Gegen dieses Urteil meldeten der Beschuldigte, verteidigt durch Advokatin [...], am 15. Dezember 2021 und die Privatklägerin, vertreten von Advokatin [...], am 17. Dezember 2021 Berufung an, erklärten diese am 28. März 2021 (Privatklägerin) bzw. 29. März 2021 (Beschuldigter) und reichten am 5. August 2022 (Privatklägerin) bzw. 6. Oktober 2022 (Beschuldigter) die Berufungsbegründung ein. Der Beschuldigte beantragt mit seiner Berufungserklärung, es sei das angefochtene Urteil in Bezug auf die Verurteilung der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, der Hinderung einer Amtshandlung sowie der Diensterschwerung vollumfänglich aufzuheben und es sei der Beschuldigte von Schuld und Strafe vollumfänglich und kostenlos freizusprechen. Ausserdem seien dem Beschuldigten für jeden zu Unrecht in der Untersuchungshaft ausgestandenen Tag eine Entschädigung von CHF 200.–, insgesamt demnach CHF 7'600.– sowie eine noch zu beziffernde Lohn- und Erwerbsaufallentschädigung von mindestens CHF 5'525.– aufgrund der zu Unrecht ausgestandenen Untersuchungshaft auszurichten. Im Übrigen sei das angefochtene Urteil zu bestätigen und dem Beschuldigten sei für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu gewähren. Die Privatklägerin beantragt mit ihrer Berufungserklärung, der Beschuldigte sei in Abänderung des angefochtenen Urteils der versuchten Schändung gemäss Anklageschrift vom 9. September 2021 schuldig zu sprechen und er sei zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 5'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 19. Dezember 2020 an die Privatklägerin zu verurteilen. Ausserdem seien die Kostenfolgen neu zu verlegen, wobei der Privatklägerin auch im Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei. Mit Anschlussberufung vom 21. April 2022 und mit Berufungsbegründung vom 6. Oktober 2022 beantragt der Beschuldigte die vollumfängliche Abweisung der Berufung der Privatklägerin. Die Privatkläger hält mit ihrer Stellungnahme vom 7. November 2022 an ihren Anträgen fest.

 

Die Staatsanwaltschaft hat am 13. April 2022 Anschlussberufung erklärt und diese am 3. Februar 2023 begründet. Sie beantragt, es sei das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben und der Beschuldigte zusätzlich der versuchten Schändung schuldig zu sprechen und – nebst den bereits ausgesprochenen Strafen – zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 20 Monaten, bei einer verlängerten Probezeit von drei Jahren, zu verurteilen. Ausserdem sei eine Landesverweisung für die Dauer von fünf Jahren auszusprechen. Die Berufung des Beschuldigten sei kostenpflichtig abzuweisen.

 

Mit verfahrensleitender Verfügung vom 25. Mai 2022 wurde dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung und der Privatklägerin die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren bewilligt (vgl. ausserdem die verfahrensleitende Verfügung vom 31. März 2022). Mit Eingabe vom 1. September 2022 teilte die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin mit, dass sie sich beruflich umorientiere und die Kanzlei verlasse, weshalb ein kanzleiinterner Wechsel auf Advokatin [...] erfolgte. Im Instruktionsverfahren wurden ausserdem ein aktueller Strafregisterauszug des Beschuldigten vom 11. Juli 2023 sowie ein aktueller Betreibungsregisterauszug des Beschuldigten vom 10. Juli 2023 eingeholt.

 

Mit Verfügung vom 10. Februar 2023 bzw. Vorladung vom 19. April 2023 wurden die Parteien, [...] des Instituts für Rechtsmedizin als Sachverständige und D____, F____ sowie G____ der Kantonspolizei Basel-Stadt als Zeugen zur Berufungsverhandlung vorgeladen. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 10. und 11. August 2023 wurde der Beschuldigte zur Person und zur Sache, die Sachverständige, die geladenen Zeugen sowie die Privatklägerin als Auskunftsperson befragt. Im Anschluss gelangten die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin, die Staatsanwaltschaft und die Verteidigerin des Beschuldigten zum Vortrag. Die unentgeltliche Vertreterin machte überdies von der Möglichkeit zu replizieren Gebrauch. Sämtliche Parteien hielten an ihren Anträgen fest. Für sämtliche weitere Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.         Formelles

 

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin sind vom angefochtenen Urteil berührt und haben ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung bzw. Abänderung, sodass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert sind. Auch die Staatsanwaltschaft ist nach Art. 381 und 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Anschlussberufung legitimiert. Die Berufungen sind nach Art. 399 StPO, die Anschlussberufungen nach Art. 401 in Verbindung mit 399 Abs. 3 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden. Auf die Rechtsmittel ist einzutreten.

 

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

 

Nicht angefochten wurde vorliegend die Aufhebung der Beschlagnahme und Rückgabe der beigebrachten Gegenstände des Verzeichnisses Nr. [...] an die Privatklägerin sowie die Einziehung und Vernichtung der übrigen beschlagnahmten Gegenstände. Darüber ist folglich nicht mehr zu befinden. Mangels Anfechtung ebenso nicht mehr zu überprüfen sind die Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten sowie jene der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren.

 

2.         Anklage vom 9. September 2021

 

Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 9. September 2021 zusammengefasst vorgeworfen, am 19. Dezember 2020 die damals [...]-jährige und zum Tatzeitpunkt stark alkoholisierte Privatklägerin gegen 20.30 Uhr im Gebiet der Kreuzung [...] auf sein Motorrad aufgeladen und zu seiner Wohnung gefahren zu haben, um die widerstandsunfähige Frau dort sexuell zu missbrauchen. Ein Angestellter der BVB, dem die Privatklägerin bei der Kreuzung aufgrund ihres Verhaltens aufgefallen sei, habe über die Zentrale der BVB die Kantonspolizei verständigt und versucht, den Beschuldigten von der Wegfahrt abzuhalten. Der Beschuldigte sei dem BVB-Mitarbeiter mit seinem Motorrad über den Fuss und davongefahren. Als die Polizei eingetroffen sei, habe der BVB-Mitarbeiter dieser die zurückgelassene Handtasche der Privatklägerin übergeben und ihr das Kennzeichen des Rollers angegeben. Der Beschuldigte sei mit der Privatklägerin zu seiner Wohnung gefahren und zu einem unbekannten Zeitpunkt zwischen ungefähr 20.40 Uhr und 21.00 Uhr habe er die widerstandsunfähige Privatklägerin, welche besinnungslos in seinem Bett gelegen sei, entkleidet. Er habe den BH heruntergeschoben, sodass die Brüste teilweise sichtbar gewesen seien, und habe den Slip bis zu den Knien heruntergezogen, in der Absicht, sie zum Beischlaf oder einer beischlafsähnlichen bzw. anderen sexuellen Handlung zu missbrauchen. Um ungefähr 21.00 Uhr seien drei Polizeibeamte vor der Wohnungstür des Beschuldigten gestanden, wo sie die Damenschuhe der Privatklägerin erblickten. Da sie einerseits die Anwesenheit einer gesuchten Person in der Wohnung vermuteten und zudem hätten annehmen müssen, dass im Wohnungsinneren Straftaten begangen würden, hätten sie an die Tür geklopft und Einlass begehrt. Dadurch sei der Beschuldigte gestört worden, weshalb es bloss beim Versuch einer Schändung geblieben sei. Sodann habe der Beschuldigte beabsichtigt, die Polizeibeamten zu vertreiben bzw. am Betreten der Wohnung zu hindern, um seinen Tatplan doch noch umzusetzen. Zu diesem Zweck habe er der Polizei auf ihr Klingeln zunächst nicht die Türe geöffnet. Er habe der Polizei, nachdem diese sich entschlossen habe, die Wohnung zu betreten, den Eingang versperrt und einen Hausdurchsuchungsbefehl gefordert. Zudem habe er ihnen angegeben, dass sie auf Video aufgezeichnet würden und die Aufnahme veröffentlicht werde. Nachdem die Polizei die Jacke der Privatklägerin im Wohnzimmer vorgefunden habe und sie das Schlafzimmer habe sehen wollen, habe der Beschuldigte ihr den Eintritt verwehrt, sodass die Polizeibeamten ihn hätten wegziehen müssen. Die eingetroffene Verstärkung habe den Beschuldigten in der Folge mehrfach aufgefordert, sich auszuweisen bzw. Angaben zu seiner Person zu machen, was dieser jedoch verweigert und den Beamten dadurch die Ausübung ihres Dienstes erschwert habe. Schliesslich habe der Beschuldigte sich gegen das Anlegen der Handfesseln heftig gewehrt, indem er sich gesperrt habe, wodurch er die beiden Beamten an einer Amtshandlung gehindert habe. Ausserdem habe er sowohl einen Atemalkoholtest sowie die angeordnete Urin-  und Blutprobe verweigert. Die Blutprobe habe schliesslich unter Zwang entnommen werden müssen. Indem sich der Beschuldigte sowohl der Atemalkoholprobe als auch der Blutprobe widersetzt habe und zusätzlich Nachtrunk geltend mache, habe er die Feststellung der Fahrunfähigkeit zum Tatzeitpunkt erfolgreich verhindert (angefochtenes Urteil S. 2 ff.).

 

3.         Beweislage

 

3.1      Polizeirapport und Tatortfotografien

 

3.1.1   Zunächst liegt ein Polizeirapport vom 19. Dezember 2020 in den Akten (Akten S. 248 ff.).

 

Bei einem Polizeirapport handelt es sich um eine von der Polizei als Strafverfolgungsbehörde zusammengetragene Akte, mithin um ein zulässiges Beweismittel, dessen Beweiswert sich in Bezug auf die Aussagen von Beteiligten freilich in einer protokollarischen Aufnahme der benannten Lebenssachverhalte erschöpft. Diesbezüglich handelt es sich bei den protokollierten Feststellungen nicht um eigene Wahrnehmungen der Polizisten und es kommt ihnen insoweit nicht der Beweiswert einer formellen Befragung zu. Gibt es aber Anlass, davon auszugehen, dass die Polizei die im Rapport zitierten Aussagen korrekt wiedergibt – so etwa, weil diese durch weitere, objektive Beweismittel und später erhobene Aussagen gestützt werden, ohne dass dies der Polizei bei der Aufnahme der Angaben bewusst sein konnte – ist auch einer Aussage in einem Polizeirapport indizieller Charakter zuzubilligen (zum Ganzen: BGer 6B_998/2020 vom 5. Januar 2021 E. 5.2, 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 3.3, 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3).

 

Dem Polizeirapport ist zusammengefasst zu entnehmen, dass das Alarmpikett der Kantonspolizei aufgrund einer Meldung eines Mitarbeiters der BVB um 20.29 Uhr requiriert wurde. Dieser habe eine junge weibliche Person gemeldet, welche bei der Kreuzung [...] herumschreie und auf Autos schlage. Die Polizei habe vor Ort den Requirierenden angetroffen, der ihnen mitgeteilt habe, dass die junge Frau von einem Rollerfahrer mitgenommen worden sei. Er habe ihnen das Kontrollschild mitgeteilt, woraufhin sich die Polizei entschlossen habe, an den Wohnort des Halters zu fahren. Als sie bei der Wohnung des Beschuldigten geklingelt hätten, hätten sie Bewegung in der Wohnung vernommen. Es habe aber einen Moment gedauert, bis der Beschuldigte die Tür geöffnet habe. Sie hätten den Beschuldigten damit konfrontiert, dass eine Frau auf dem Roller gewesen sei. Da Gefahr in Verzug bestanden habe und der Beschuldigte keinerlei Angaben habe machen wollen, hätten sie sich entschlossen die Wohnung zu betreten. Der Beschuldigte sei demonstrativ in den Türrahmen des Schlafzimmers gestanden. Als sie eine Damenjacke auf dem Sofa im Wohnzimmer festgestellt hätten, hätten sie gewusst, dass sich eine Frau in der Wohnung befinden müsse. Da der Beschuldigte sich nicht kooperativ verhalten und sich nicht vom Türrahmen habe entfernen wollen, sei er von der Polizei zur Seite geschoben worden. Sie hätten dann die Privatklägerin querliegend im Bett angetroffen. Ihre Augen seien halb geöffnet und sie sei nicht ansprechbar gewesen. Ausserdem sei ihre Brust teilweise entblösst gewesen. Als sie die Bettdecke leicht zurückgezogen hätten, hätten sie gesehen, dass ihr Intimbereich entblösst gewesen sei. Nach mehrfachen Versuchen sei es gelungen, sie zu wecken. Die herbeigerufene Unterstützung habe sich in der Folge dem Beschuldigten angenommen. Der mehrfachen Aufforderung, sich auszuweisen, sei er nicht nachgekommen. Auch mündlich habe er keine Angaben zu seiner Person gemacht. Als sie ihm mitgeteilt hätten, dass er auf den Polizeiposten mitmüsse, habe er ihnen mitgeteilt, dass er keine Anweisungen befolge und, falls nötig, auch Gewalt anwende. Sie hätten dem Beschuldigten dann Handfesseln anlegen wollen, wogegen er sich massiv passiv zur Wehr gesetzt habe. Dabei habe er sich Verletzungen an beiden Handgelenken zugezogen. Auf dem Polizeiposten sei vom Staatsanwalt eine Zwangsblutentnahme beim Beschuldigten verfügt und durchgeführt worden, wobei sich der Beschuldigte hierfür durch Mitarbeiter der Kantonspolizei habe fixiert werden müssen. Er habe sich aber nicht aktiv gewehrt (Akten S. 248 ff.).

 

3.1.2   In den Akten finden sich sodann diverse Tatortfotografien. So ist u.a. das Wohnhaus des Beschuldigten, der Roller, die Wohnungstür des Beschuldigten und des Inneren der Wohnung zu sehen. Ausserdem ist die Privatklägerin auf zwei Fotografien im Bett des Beschuldigten abgebildet. Bei der ersten Fotografie ist sie bis zum Bauch mit der Bettdecke zugedeckt und ihr BH leicht nach unten verrückt, sodass ihre Brust teilweise entblösst ist und bei der zweiten Fotografie ist die Bettdecke entfernt und die Privatklägerin unten mit einem Slip angekleidet zu sehen. Auch der Beschuldigte wurde abgebildet, worunter sich auch ein Bild einer Verletzung an seinem linken Handgelenk findet (Akten S. 260 ff.).

 

3.2      Untersuchungen betreffend Privatklägerin und Beschuldigter

 

3.2.1   Die forensisch toxikologische Untersuchung der Blutalkoholkonzentration der Privatklägerin ergab einen Mittelwert von 2.81 ‰ (Blutabnahme am 19. Dezember 2020 um 22.20 Uhr; Akten S. 474).

 

Das rechtsmedizinische Gutachten vom 17. Februar 2021 betreffend Untersuchung der Privatklägerin ergab weder hinsichtlich allfälliger Verletzungsbefunde noch hinsichtlich allfälliger sexueller Handlungen mit dem Beschuldigten aufschlussreiche Befunde (vgl. Akten S. 458 ff.).

 

In den Akten findet sich sodann ein kriminaltechnischer Untersuchungsbericht der von der Privatklägerin sichergestellten Kleidungsstücke (Akten S. 423 ff.). Diese wurden auf allfällige Sperma- sowie auf DNA-Spuren untersucht. Spermaspuren wurden an den vier Kleidungsstücken keine festgestellt (Akten S. 425). Auch DNA-Spuren wurden vom Beschuldigten keine gefunden; beim Oberteil konnte zwar ein DNA-Profil erstellt werden, dieses war jedoch nicht interpretierbar (Akten S. 428 ff.), bei der Stoffhose, beim BH und bei der Unterhose war das Profil des Beschuldigten bei den untersuchten Stellen nicht enthalten (Akten S. 432 ff.).

 

3.2.2   Beim Beschuldigten ergab die Begutachtung seines Blutalkoholwerts (Blutentnahme 23.50 Uhr) einen Mittelwert von 0.55 g/kg (Akten S. 494 ff., 497 f.). Die klinisch-forensische Untersuchung des Beschuldigten ergab, dass seine linke Hand frische Hautabschürfungen aufgewiesen hat, welche infolge tangential-schürfender Gewalteinwirkung entstanden sind. Diese liessen sich mit den «in den Ermittlungsunterlagen erwähnte[n], wehrhafte[n] Verhalten gegen die Arretierung mit Anbringen von Handschellen» plausibel erklären (Akten S. 467 ff.).

 

3.3      Weitere objektive Beweismittel sind eine Fotodokumentation der Wohnung des Beschuldigten (Akten S. 209 ff.) sowie zwei Untersuchungsberichte einer Tatortüberprüfung (Akten S. 448 ff. und 553 fff.).

 

3.4      Aussagen

 

3.4.1   Wie bereits das Strafgericht zutreffend festgehalten hat (angefochtenes Urteil S. 10), sind die Depositionen der Privatklägerin zwar grundsätzlich glaubhaft, jedoch konnte sie zum Kerngeschehen keine sachdienlichen Angaben machen. Vielmehr gab sie über sämtliche Befragungen glaubhaft an, am Nachmittag mit ihrem damaligen Freund beim Voltaplatz reichlich Alkohol konsumiert zu haben und keinerlei Erinnerungen zu haben, wie sie zur Kreuzung und von dort in die Wohnung des Beschuldigten gekommen sei. Auch konnte sie keinerlei Angaben dazu machen, was in der Wohnung des Beschuldigten vorgefallen ist (Akten S. 274 ff.; Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 9 ff., Akten S. 634 ff.; Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 25 ff., Akten S. 989 ff.). Ihr Erinnerungsvermögen setzte erst am nächsten Morgen in der Ausnüchterungszelle der Polizei wieder ein. Dass ihr an jenem Abend allenfalls etwas wiederfahren ist, habe sie erst bei der Staatsanwaltschaft erfahren (vgl. Akten S. 287; Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 26 und 28, Akten S. 990 und 992).

 

3.4.2   Der Beschuldigte gab anlässlich seiner Einvernahme vom 21. Dezember 2020 an, er sei zur Tramhaltestelle [...] gefahren, habe die Privatklägerin erblickt und sei zu ihr hin. Er habe sie dann gefragt, was sie mache, woraufhin sie ihm gesagt habe, dass sie etwas Kiffen wolle. Er habe ihr dann gesagt, sie solle auf seinen Roller aufsteigen. Er habe ihr etwas zu kiffen organisieren wollen (Akten S. 305, 310 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte auf die Frage, ob die Privatklägerin ihn gefragt habe, ob er ihr etwas zum Kiffen besorgen könne, an, er habe sie nicht nur wegen des Kiffens mitgenommen, sondern weil sie dort in der Kälte und im Dunkeln hilflos umhergestanden sei. Sie habe einfach weg wollen, was sie ihm gesagt habe (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 5, Akten S. 630). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte schliesslich an, die Privatklägerin habe ihm gesagt, dass sie etwas zu Kiffen benötige. Er habe ihr dann gesagt, dass gerade die Corona-Zeit sei, und vorgeschlagen, zu sich zu gehen. Die Privatklägerin sei einverstanden gewesen und sei bei ihm aufgestiegen. Auf den Hinweis, dass kein Marihuana bei ihm in der Wohnung vorgefunden und damit das Ziel nicht erreicht worden sei, meinte der Beschuldigte zunächst, dass dies «ja vielleicht nachher erreicht worden» wäre, und auf erneute Nachfrage, dass er von seiner Nachbarin gestört worden sei. Auf die Frage, wo das Marihuana hätte besorgt werden sollen, gab der Beschuldigte an, in seinem Wohnblock. Sie seien jedoch zunächst in seine Wohnung, da er sich bei seinem Kontakt zuvor habe melden müssen. Sie seien dann von seiner Nachbarin gestört worden (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 7 f., Akten S. 971 f.).

 

Das Strafgericht fasste die Angaben des Beschuldigten hinsichtlich der Vorkommnisse in der Wohnung folgenderweise zusammen: «Der Beschuldigte sagte aus, er sei nach der Ankunft an der [...] mit der Privatklägerin mit dem Lift in den vierten Stock gefahren und habe mit ihr seine Wohnung betreten, wobei sie ihre Turnschuhe noch getragen habe (Akt. S. 305, Prot. HV S. 4 f.). In der Wohnung angekommen, sei er ins Schlafzimmer gegangen, um sich dort seine Jacke auszuziehen, während die Privatklägerin das Wohnzimmer betreten habe. Als auch er ins Wohnzimmer gegangen sei, habe sie ihre Jacke ausgezogen und lediglich noch ihre Unterwäsche getragen, wobei ihre Brüste schon zu jenem Zeitpunkt entblösst gewesen seien. Er habe sie gefragt, weshalb sie bei der Kälte draussen so leicht bekleidet sei, wisse aber nicht mehr, was sie geantwortet habe. Daraufhin habe er sie kurz umarmt, ihr eine Decke gegeben und den Fernseher eingeschaltet. Anschliessend hätten sie sich beide aufs Sofa vor den Fernseher gesetzt und sich unterhalten, wobei er allerdings nicht immer habe nachvollziehen können, was sie gesagt habe (Akt. S. 305, 314 f.; Prot. HV S. 4 und 6 f.). Auffällig ist, dass der Beschuldigte vor Zwangsmassnahmengericht angegeben hatte, die Privatklägerin sei ‘ganz normal’ gewesen und in der Wohnung herumspaziert (Akt. S. 117). Gemäss den weiteren Angaben des Beschuldigten habe nach ca. fünf bis zehn Minuten seine Nachbarin C____ geklingelt, weil sie seine Hilfe zur Löschung des SMS-Speichers ihres Mobiltelefons benötigt habe, was oft vorkomme (Akt. S. 305; Prot. HV S. 4). Er habe seine Nachbarin eintreten lassen, worauf die Privatklägerin begonnen habe, die Nachbarin zu beschimpfen und ebenfalls in den Wohnungsgang gekommen sei. Er habe die Privatklägerin ins Schlafzimmer drücken müssen, um diese davon abzuhalten, auf die Nachbarin loszugehen und Frau C____ daraufhin gebeten, wieder zu gehen. Kaum sei seine Nachbarin wieder gegangen, habe sich die Privatklägerin auf das Bett im Schlafzimmer gesetzt, ihre Schuhe mit den Füssen ausgezogen und sei eingeschlafen oder habe so getan, als ob sie schliefe (Akt. S. 117, 305 f., 313; Prot. HV S. 4 ff.). Er habe sie dann in Ruhe gelassen, sich in der Küche eine angefangene Weinflasche geholt, sich ins Wohnzimmer begeben und dort direkt aus der Flasche den Wein sowie ein Bier getrunken. Fünf bis zehn Minuten später sei die Polizei gekommen (Akt. S. 306, 308, 313; Prot. HV S. 5, 7). Der Beschuldigte betonte jeweils, dass er keine sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin beabsichtigt habe (Akt. S. 306, 315; Prot. HV S. 13)» (angefochtenes Urteil S. 14 f.). Bei dieser Version blieb der Beschuldigte im Wesentlichen auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 7 ff., Akten S. 971 ff.).

 

In Bezug auf die Geschehnisse nach Eintreffen der requirierten Polizei fasste das Strafgericht die Aussagen folgendermassen zusammen: «Hinsichtlich der dem Beschuldigten vorgeworfenen Hinderung einer Amtshandlung und Diensterschwerung gab dieser an, er habe ein starkes Klopfen an der Tür vernommen, durch den Spion geschaut und nach ca. 30 oder 40 Sekunden die Tür geöffnet (Akt. S. 314). Im Vorverfahren sagte der Beschuldigte aus, die Beamten hätten irgendeine andere Frau namens ‘Julia’ oder ‘Johanna’ gesucht, worauf er erwidert habe, dass keine Frau mit diesem Namen bei ihm wohne und die Beamten doch nun gehen sollten. Die Polizei sei dann aber eingedrungen und habe die Privatklägerin gefunden, wobei er erklärt habe, es handle sich bei ihr aber nicht um eine ‘Julia’ oder ‘Johanna’. In der Folge sei er dann eher grob abgeführt worden (Akt. S. 306). Im weiteren Verlauf seiner Einvernahme sagte der Beschuldigte, nachdem ihm der volle Name der Privatklägerin mitgeteilt worden war, die Polizei habe nach einer B____ gesucht (Akt. S. 310). Gemäss seinen Aussagen während der Hauptverhandlung habe die Polizei gewusst, wen sie besuche, da er gefragt worden sei, ob er ‘Herr A____’ sei. Weiter habe die Polizei wissen wollen, ob er Roller gefahren sei, was er verneint habe. Zudem sei ein Ausweis verlangt worden, den er aber nicht habe vorweisen können, da er sein Portemonnaie nicht gefunden habe. Obwohl die Polizei ihm Zeit gegeben habe, den Ausweis zu suchen, habe er ihn in der Hitze des Gefechts nicht finden können (Prot. HV S. 7). Angesprochen auf die ihm vorgehaltenen Behinderungen der Polizeibeamten führte der Beschuldigte aus, dass, wer in seiner Wohnung die Eingangstür öffne, automatisch beim Türrahmen der Schlafzimmertür stehe. Dies sei eine Gegebenheit, die den engen Verhältnissen im Wohnungsgang geschuldet sei. Er habe sich weder gross gesperrt noch demonstrativ vor die Schlafzimmertür gestellt. Die Polizei habe ihn dann von der Tür weggezogen und in Handschellen gelegt. Er habe sich ‘wahrscheinlich’ auch nicht gesperrt, als ihm die Handschellen angelegt worden seien (Prot. HV S. 7 f.)» (angefochtenes Urteil S. 20 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, die Polizeibeamten hätten zuerst geklopft, dann geklingelt. Er habe nicht gedacht, dass es die Polizei sei, sondern Frau C____. Nach 20 bis 40 Sekunden habe er die Tür geöffnet. Die Polizeibeamten hätten ihn dann gefragt, ob er der Herr A____ sei, was er bejaht habe. Sie hätten ihn dann gefragt, ob der Roller seiner sei und ob er getrunken habe. Dies habe er als Angriff auf seine Person erachtet; er habe gedacht, dass sie gekommen seien, um ihm den Führerausweis wegzunehmen. Er habe die Polizeibeamten nur noch abwimmeln wollen (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 9 f., Akten S. 973 f.). Auf den Vorhalt, dass die erste Frage der Polizei gewesen sei, ob eine Frau bei ihm in der Wohnung sei, meinte er, es könne sein, dass er das gefragt worden sei. Auf jeden Fall sei dies nicht die erste Frage gewesen. Auf Nachfrage, was er darauf geantwortet habe, gab er an, er habe die Polizisten loswerden wollen. Er habe deshalb «nein» gesagt (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 10, Akten S. 974). Wie es dann weitergegangen sei, wisse er nicht mehr genau. Irgendein Polizist sei eingetreten und ins Wohnzimmer. Dann sei er wieder raus und er (der Beschuldigte) sei aus der Wohnung rausgezerrt worden. Gegen das Herauszerren habe er sich gewehrt. Vor der Haustür seien ihm dann Handschellen angelegt worden. Er wisse nicht weshalb. Er sei auf den Polizeiposten gebracht worden, wo er einen Alkoholtest verweigert habe. Dann sei ihm Blut abgenommen worden. Auf die Fragen, ob nach einem Ausweis verlangt worden sei und ob er diesen gezeigt habe, meinte er, er sei gefragt worden, habe allerdings sein Portemonnaie nicht gefunden. Die Nachfrage, ob er demnach ohne Ausweis Roller gefahren sei, verneinte er aber wieder und gab an, er habe den Ausweis «wahrscheinlich» dabeigehabt. Nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft sei das Portemonnaie auf dem Tisch im Schlafzimmer gewesen (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 11, Akten S. 975).

 

3.4.3  

3.4.3.1 Die Aussagen der Mitarbeiter der Polizei D____ und E____ fasste das Strafgericht folgendermassen zusammen: «Gemäss D____ habe [...] an der Tramhaltestelle angeben, er denke nicht, dass sich der Rollerfahrer und die aufgestiegene Frau gekannt hätten. Von ihm habe die Polizei weiter das Kontrollschild des Rollers erfahren, wodurch die Polizei den Namen und die Adresse des Rollerfahrers habe ermitteln können. Da [...] auch angegeben habe, die Frau sei ‘schlecht zwäg’ gewesen, habe man sich entschieden, sich an den Wohnort des Rollerfahrers zu begeben. Dort eingetroffen, habe man zunächst den Roller vor der Liegenschaft erblickt und festgestellt, dass dessen Auspuff noch warm gewesen sei. Da der Briefkasten, nicht aber die Türklingel des Beschuldigten angeschrieben gewesen sei, habe es einige Zeit gedauert, bis man seine Wohnung gefunden habe. Dort habe man vor der Wohnungstür Damenschuhe erblickt und anschliessend an die Tür geklopft. Nach mehrmaligem Klopfen sei die Tür erst nach einigen Minuten geöffnet worden. Man habe sich als Polizisten zu erkennen gegeben und den Beschuldigten gefragt, ob er Roller gefahren sei und ob ausser ihm noch jemand in der Wohnung sei. Beides habe der Beschuldigte vehement verneint. Dass der Beschuldigte, wie von diesem behauptet, von der Polizei direkt nach einer ‘Julia’ oder ‘Johanna’ gefragt wurde, verneinte D____ mit der Begründung, dass man zu keinem Zeitpunkt gewusst habe, wie die gesuchte Frau heisse. Aufgrund der den Polizeibeamten durch BVB-Mitarbeiter [...] übermittelten Informationen bezüglich des schlechten Zustands der gesuchten Frau und der Tatsache, dass vor der Wohnung Damenschuhe festgestellt worden seien, der Beschuldigte aber gleichzeitig vorgegeben habe, es sei niemand ausser ihm zuhause, habe man sich entschlossen, die Wohnung gegen den Willen des Beschuldigten zu betreten. Daraufhin habe der Beschuldigte nach einem Hausdurchsuchungsbefehl gefragt, worauf ihm erklärt worden sei, dass es dessen nicht bedürfe. D____ gab weiter an, dass er im Wohnzimmer eine Frauenjacke gefunden und den Beschuldigten gefragt habe, wem diese Jacke gehöre und wo die Frau sei, worauf der Beschuldigte erneut erwidert habe, er sei alleine. Als die Polizeibeamten in der Folge erstmals das Schlafzimmer hätten betreten wollen, sei der Beschuldigte zum Türrahmen gestanden, sodass dieser letztlich habe wegezogen werden müssen, um ins Schlafzimmer zu gelangen. Auch nach der Entdeckung der Privatklägerin habe der Beschuldigte keinerlei Willen zur Kooperation gezeigt und die Polizei zum Verlassen der Wohnung aufgefordert. Er habe zudem damit gedroht, es werde alles gefilmt und anschliessend im Internet veröffentlicht. D____ sagte weiter aus, er habe im Folgenden Verstärkung sowie die Sanität aufgefordert, da man befürchtet habe, es liege bei der Privatklägerin eine Misch- oder Alkoholvergiftung vor. Bei der Arretierung des Beschuldigten im Treppenhaus sei er selbst nicht dabei gewesen, er habe aber lautes Geschrei von Seiten der Polizei und des Beschuldigten vernommen. Der Beschuldigte sei zwar insgesamt nicht aggressiv, sondern emotionslos gewesen und habe nicht betrunken gewirkt, aber es sei klargeworden, dass er die Polizei so schnell wie möglich wieder habe loswerden wollen (Akt. S. 367–371).

 

E____ bestätigte diese Angaben weitestgehend (Prot. vZEV S. 2 ff.). Hervorzuheben ist, dass auch sie angab, man habe aufgrund der aussergewöhnlichen Reaktion des Beschuldigten gepaart mit der eigenen Erfahrung und den vom BVB-Mitarbeiter [...] erhaltenen Angaben gespürt, dass etwas nicht stimmen könne und daher die Wohnung betreten. Weiter zu erwähnen ist ihre Aussage, sie könne nicht mehr sagen, ob der Beschuldigte ihr den Weg ins Schlafzimmer versperrt habe. Sie erinnere sich aber daran, dass es eine Weile gedauert habe, bis der Beschuldigte die Wohnungstür geöffnet habe sowie dass sie und ihre Kollegen nicht ohne weiteres die Wohnung hätten betreten können (Prot. vZEV S. 3). Die dem Beschuldigten vorgeworfene Gegenwehr gegen seine Festnahme habe sie selbst nicht beobachtet, allerdings sei es im Gang lauter geworden und sie habe gehört, wie der Beschuldigte aufgefordert worden sei, sich nicht zu sperren (Prot. vZEV S. 6)» (angefochtenes Urteil S. 21 f.).

 

3.4.3.2 Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden Wachmeister D____, der Gefreite F____ und Wachmeister G____ als Zeugen befragt.

 

Wachmeister D____ bestätigte seine Angaben im Wesentlichen (vgl. Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 19 ff., Akten S. 983 ff.), wobei anzumerken ist, dass er sich an einige Dinge nicht mehr richtig zu erinnern vermochte, wobei er dies jeweils entsprechend zu Protokoll gab. So konnte er etwa nicht mehr genau sagen, wie lange es ging, bis die Wohnungstür vom Beschuldigten geöffnet wurde, jedoch glaube er, dass es «einen Moment» gedauert habe. Auch konnte er sich nicht mehr erinnern, ob und was sie vor der Wohnungstür gesagt hätten, um welche Uhrzeit sich der Vorfall abspielte, ob die Brüste der Privatklägerin entblösst waren, ob sich Ausweise in der Handtasche der Privatklägerin befanden, welche Kleider sie aus der Wohnung mitgenommen haben, oder ob beim Beschuldigten ein Atemalkoholtest durchgeführt wurde (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 20 ff., Akten S. 984 ff.). Auf entsprechende Frage ausdrücklich bestätigt hat Wachmeister D____, dass der Beschuldigte unkooperativ gewesen sei und keinen Ausweis habe vorweisen sowie keine Angaben zu seiner Person habe machen wollen (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 21 f., Akten S. 985 f.).

 

Der Gefreite F____, der am fraglichen Tag zusammen mit Wachmeister D____ und der Gefreiten E____ im gleichen Alarmpikett eingeteilt war, gab zu Protokoll, nachdem sie die Wohnung betreten hätten, habe der Beschuldigte sich demonstrativ vor die eine Tür gestellt. Wachmeister D____ und die Gefreite E____ hätten ihn dann auf die Seite genommen und er (der Beschuldigte) sei mit ihm zusammen ins Badezimmer. Der Beschuldigte habe sich dort an die Weisungen gehalten. Als sie ihm eröffnet hätten, dass er auf die Polizeiwache mitmüsse, sei Widerstand in ihm aufgekommen. Auf die Frage, ob der Beschuldigte sich massiv gewehrt habe, meinte er, so massiv, dass sie körperliche Gewalt hätten anwenden müssen, um ihm überhaupt die Handschellen anlegen zu können. Es sei so laut geworden, dass die Kollegen von unten zur Hilfe gekommen seien (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 29 f., Akten S. 993 f.). Auf die Frage, wie er den Ablauf wahrgenommen habe, als sie an der Wohnungstür gewesen seien, wie lange sie hätten warten müssen und was dort geschehen sei, führte er aus, nachdem sie geklopft hätten, seien Bewegungen in der Wohnung hörbar gewesen. Wie lange es gedauert habe, könne er nicht mehr genau sagen. Es sei aber nicht so gewesen, als ob sie geklopft hätten und die Tür in einer normalen Zeit aufgegangen sei. Es habe schon länger gedauert (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 30 f., Akten S. 994 f.).

 

Wachmeister G____ gab schliesslich zu Protokoll, er sei von Wachmeister D____ zur Unterstützung angefordert worden. Feldweibel [...] sei nach oben zur Wohnung gegangen, er sei im Eingangsbereich der Liegenschaft geblieben, um die Sanität einweisen zu können. Er habe zunächst über Funk mitbekommen, dass sie eine Person zwecks Transport herausbringen wollen und habe dann auf einmal einen Tumult gehört und dass seine Kollegen Hilfe benötigen würden. Er habe sich dann ebenfalls nach oben begeben und habe seinem Kollegen geholfen, den Beschuldigten im Treppenhaus auf einen Zwischenboden zu bringen, wobei der Beschuldigte Widerstand geleistet habe. Durch gutes Zureden habe sich die Situation dann jedoch beruhigt und sie hätten den Beschuldigten zum Dienstwagen bringen können. Auf Frage, ob es einmal um einen Atemalkoholtest gegangen sei, gab er an, so viel er noch wisse, habe der Beschuldigte diesen verweigert. Sie hätten dann eine Zwangsblutabnahme auf der Polizeiwache durchführen müssen (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 32, Akten S. 996).

 

4.         Vorwurf der versuchten Schändung

 

4.1      Ausgangslage

 

4.1.1   Sowohl die Privatklägerin als auch die Staatsanwaltschaft sind der Auffassung, es bestünden aufgrund der vorliegenden Beweislage keine Zweifel, dass der Beschuldigte die Privatklägerin bereits bei der Tramstation [...] mit der klaren Intention auf seinem Roller mitgenommen gehabt habe, sexuelle Handlungen an der widerstandsunfähigen Privatklägerin vorzunehmen. Die Privatklägerin sei von der Polizei in der Folge mit runtergezogenem Slip und entblösster Brust völlig weggetreten im Bett des Beschuldigten vorgefunden worden. Es stehe fest, dass sich der zur Anklage gebrachte Sachverhalt der versuchten Schändung zugetragen habe. Dies ergebe sich einerseits aus den Aussagen des Beschuldigten sowohl hinsichtlich der Motivation zur Mitfahrt auf dem Roller als auch zum Vorgefallenen in seiner Wohnung, erweisen sich diese nämlich als konstruiert, teilweise widerlegt und in sich widersprüchlich, andererseits aber auch aus dem Verhalten des Beschuldigten gegenüber den Polizeibeamten, habe er doch versucht, diese beim Betreten seiner Wohnung zu hindern (Berufungsbegründung Privatklägerin Rz. 7 ff., Akten S. 798 ff.; Berufungsantwort Privatklägerin Rz. 5 ff., Akten S. 858 ff.; Plädoyer Privatkläger Berufungsverhandlung, Verhandlungsprotokoll Berufungsverhandlung S. 33 ff., Akten S. 997 ff.; Anschlussberufungsbegründung Staatsanwaltschaft Ziff. 2.1 ff., Akten S. 873 ff.; Plädoyer Staatsanwaltschaft Berufungsverhandlung S. 2 ff.; Akten S. 941 ff.).

 

4.1.2  

4.1.2.1 Wie vorgehend gesehen (vgl. E. 3 oben), liegen vorliegend nur wenige objektive Beweise vor. Der massgebliche Sachverhalt ist daher namentlich aufgrund der Angaben der befragten Personen zu eruieren.

 

Bei Konstellationen, in denen wenige objektive Beweise vorliegen und sich als massgebende Beweise hauptsächlich belastende Aussagen des Opfers und bestreitende Aussagen des Beschuldigten gegenüberstehen, müssen deren Depositionen vom urteilenden Gericht einlässlich gewürdigt werden (BGE 137 IV 122 E. 3.3). Gegenstand der aussagepsychologischen Glaubhaftigkeitsbeurteilung bildet dabei nach heutigen wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht mehr die «allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person», die lange als überdauerndes und situationsübergreifendes Persönlichkeitsmerkmal galt, sondern die «Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage zum untersuchten Sachverhalt». Denn niemand lügt immer; ebenso wenig sagt niemand durchwegs die Wahrheit. Es gibt also grundsätzlich keine überdauernde Charaktereigenschaft der Glaubwürdigkeit, aufgrund derer der betreffende Mensch in jeder Situation und unter allen Bedingungen immer die Wahrheit sagen würde. Alle noch so ehrlichen Personen können bei entsprechender Motivationslage von der Wahrheit abweichen, so dass kein Schluss gezogen werden kann von einer angenommenen Charaktereigenschaft auf ein konkretes, situationsbestimmtes Verhalten (Kling, Das fachgerechte Glaubwürdigkeits-Gutachten, AJP 2003, S. 1116, 1116). Eine Person darf folglich nicht generell als «glaubwürdig» oder «unglaubwürdig» beurteilt werden. Dies impliziert, dass im Rahmen der Glaubhaftigkeitsbeurteilung immer nur die konkrete Aussage zum infrage stehenden Sachverhalt auf ihren Realitätsgehalt hin untersucht werden darf und kann (Ludewig/Baumer/Tavor, Einführung in die Aussagepsychologie – Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich 2017, S. 26 f.).

 

4.1.2.2 Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur dann angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2; ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 10 StPO N 82 ff.).

 

Nach dem Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Es kann für seine Entscheidfindung grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (StPO 140 ff.) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (vgl. dazu BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 10 StPO N 25, 31). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1, 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1, 1.4).

 

In die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2, 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2, 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1).

 

Wie das Bundesgericht in jüngerer Zeit regelmässig betont, findet der in dubio-Grundsatz keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar und ist eher von «Entscheidregel» die Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1; vgl. auch Wohlers, a.a.O., Art. 10 N 11). Konkret bedeutet dies, dass eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten des Beschuldigten oder das unbesehene Abstellen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten des Beschuldigten verzerrtes Bild und wäre unzulässig (vgl. zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4, 6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2).

 

4.1.3   Vorauszuschicken ist, dass es sich vorliegend – wie bereits vom Strafgericht zutreffend festgehalten – nicht um ein klassisches «Vier-Augen-Delikt» handelt. Die Privatklägerin war im Ereigniszeitpunkt, wie dargelegt, stark alkoholisiert und sie hatte weder an die Fahrt auf dem Roller noch die Geschehnisse in der Wohnung des Beschuldigten irgendwelche Erinnerungen. Ausserdem bestätigte sie anlässlich der Berufungsverhandlung ausdrücklich, dass ihr Erinnerungsvermögen erst am nächsten Morgen in der Ausnüchterungszelle der Polizei wiedereingesetzt und sie erst von der Staatsanwaltschaft erfahren habe, dass ihr an jenem Abend allenfalls etwas widerfahren sei (E. 3.4 1 oben). Die Privatklägerin und die Staatsanwaltschaft verweisen zwar auf die Angaben der Privatklägerin gegenüber den requirierten Polizeibeamten (Berufungsbegründung Privatklägerin Rz. 12, Akten S. 801; Plädoyer Staatsanwaltschaft Berufungsverhandlung S. 2, Akten S. 941;vgl. ferner auch: Berufungsantwort Privatklägerin Rz. 11, Akten S. 860). Aus diesen (sinngemäss protokollierten) Aussagen kann jedoch nichts wirklich Wesentliches abgeleitet werden. Es trifft zwar zu, dass sie unter anderem auch die Aussage machte, sie sei vergewaltigt worden und der Beschuldigte habe ihr gesagt, er bringe sie zum Hostel. Die gegenüber der Polizei geäusserten Angaben waren insgesamt jedoch reichlich wirr. So gab sie ebenso an, sich im Hostel zu befinden, sie nicht wisse, wie sie dorthin gekommen sei oder der Beschuldigte ihr «Schatz» sei (Akten S. 251). Aus der vorsorglichen Zeugeneinvernahme der Polizeibeamtin [...] vom 1. Dezember 2021 wird denn auch ersichtlich, dass die Polizeimitarbeiter ihr verschiedene Fragen stellten und sie nicht in freier Rede berichtete. Ausserdem bestätigte sie, dass die Privatklägerin sprunghaft und wirr antwortete (vgl. Verhandlungsprotokoll vorsorgliche Zeugeneinvernahme S. 4, Akten S. 612). Es ist damit auch davon auszugehen, dass die Privatklägerin u.a. auf den Umstand, dass sie auf den Roller des Beschuldigten gestiegen war, angesprochen wurde, würde dies auch die Aussage «Okay ich bin auf einen Roller gestiegen» erklären und hat damit ihre von der Staatsanwaltschaft besonders hervorgehobene Angabe, dass der Beschuldigte ihr gesagt habe, sie zum Hostel zu bringen, keine besondere Aussagekraft. Aufgrund der glaubhaften Angaben der Polizeibeamten sowie der Protokollierung im Polizeirapport ist einzig davon auszugehen, dass die Privatklägerin beim Eintreffen der Polizei zunächst nicht ansprechbar gewesen war und nach ihrem Erwachen der Auffassung war, sich im Hostelzimmer, in welchem sie zu jener Zeit nächtigte, zu befinden.

 

4.2      Äusserer Geschehensablauf

 

4.2.1   Wie bereits vom Strafgericht erwogen, ist zunächst aufgrund der Aussagen der Privatklägerin (Akten S. 273, 277, 395, 399; Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 11, Akten S. 636; Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 26, Akten S. 990), den Aussagen ihres Ex-Freundes (Akten S. 382) sowie dem forensisch-toxikologischen Gutachten (Akten S. 473 f.) erstellt, dass die Privatklägerin bereits am Nachmittag des 19. Dezember 2020 mit ihrem damaligen Freund eine grosse Menge Alkohol sowie Marihuana konsumiert hatte.

 

4.2.2   An der Kreuzung [...] wurde die Privatklägerin sodann von einem Mitarbeiter der BVB wahrgenommen. Dieser requirierte die Polizei und befand sich vor Ort, als diese eintraf (vgl. Akten S.  248 ff., S. 364).

 

Der BVB-Mitarbeiter äusserte sich erstmals direkt gegenüber der requirierten Polizeibeamten (Akten S. 248 ff.) sowie ein weiteres Mal anlässlich einer förmlichen Einvernahme vom 12. Januar 2021 (Akten S. 356 ff.). Wie bereits das Strafgericht zu Recht erwog, weisen seine Aussagen eine Vielzahl von Realkennzeichen auf und es gibt keinerlei Gründe, weshalb nicht auf dessen Angaben abgestellt werden könnte. Die Glaubhaftigkeit der Angaben des BVB-Mitarbeiters wird denn auch von keiner Partei wirklich in Frage gestellt, weshalb vollumfänglich auf die diesbezüglichen Ausführungen des Strafgerichts verwiesen werden kann (angefochtenes Urteil S. 8).

 

Der BVB-Mitarbeiter gab zusammengefasst an, es sei ihm eine junge Frau aufgefallen, welche auf der gegenüberliegenden Fahrbahn gestanden sei und mit ihren Händen gestikuliert habe. Sie habe dann einen Fahrradfahrer angesprochen und sei auf diesen zugelaufen. Dieser habe etwas gestikuliert und sei weitergefahren. Ein weisser Kleinwagen habe in der Folge bei der Ampel angehalten und die Frau habe auf dieses Fahrzeug geschlagen. Daraufhin habe er sich bei der Zentrale gemeldet und dieser mitgeteilt, dass sie die Kantonspolizei verständigen solle. Als er wieder zur Frau geblickt habe, sei diese bei der Verzweigung [...] gestanden. Sie habe versucht, Autos anzuhalten oder zumindest auf sich aufmerksam zu machen. Beim Lichtsignal in Richtung [...] sei noch ein weiterer Herr gestanden. Er habe sich zu diesem Herrn begeben und habe diesen gefragt, ob er wisse, was da vor sich gehe, was dieser verneint habe. Dann sei der Beschuldigte mit dem Roller gefahren gekommen. Die Frau sei zu ihm und habe sich mit ihm unterhalten. Der Rollerfahrer habe dann nach hinten gegriffen und die Fussstütze für den Beifahrer ausgeklappt. Der BVB-Mitarbeiter und der weitere Mann hätten sich dann zum Rollerfahrer begeben. Er habe sich neben dem Roller hingestellt und dem Fahrer gesagt, dass es wohl keine gute Idee sei, die Frau in ihrem Zustand und ohne Helm mitzunehmen. Der Rollerfahrer habe ihn gefragt, wer er sei, woraufhin er ihm eröffnet habe, dass er von der BVB sei und die Polizei bereits informiert worden sei. Der Rollerfahrer habe ihm dann gesagt: «Hau doch ab du Arschloch», sei los und mit dem Vorderrad über seinen Fuss gefahren. Er habe sich das Kontrollschild des Rollers gemerkt und dieses dem Alarmpikett der Kantonspolizei weitergeleitet. Er habe die am Boden liegende Handtasche zu sich genommen und der Polizei übergeben (Akten S. 357 f.).

 

Wie im Vorverfahren und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung an, der BVB-Mitarbeiter und der andere Mann seien bedrohlich zu ihm getreten. Die Ampel sei dann auf Grün gestanden, er und die Privatklägerin hätten beschlossen zu gehen und er sei dann losgefahren. Der Mann habe sich auch nicht ausweisen können und sei in Zivil unterwegs gewesen (Verhandlungsprotokoll Berufungsverhandlung S. 10, Akten S. 974). Bereits das Strafgericht hat diesbezüglich zutreffend erwogen, dass diese Darlegungen nicht nachvollziehbar erscheinen und der Beschuldigte insbesondere nicht zu plausibilisieren vermochte, weshalb das Auftreten des BVB-Mitarbeiters deswegen bedrohlich gewesen sein sollte. Dass der BVB-Mitarbeiter womöglich keine Dienstkleidung getragen hatte, ändert daran nichts, hat er dem Beschuldigten doch ebenso eröffnet, dass die Polizei bereits alarmiert worden sei. Mit dem Strafgericht ist deshalb davon auszugehen, dass dem Beschuldigten die Intention lästig war, er den BVB-Mitarbeiter deshalb beschimpfte und mit der Privatklägerin auf seinem Roller davonfuhr.

 

4.2.3   Unbestritten ist, dass der Beschuldigte in der Folge mit der Privatklägerin zu seiner (damals noch) angemieteten Wohnung an der [...] fuhr. Die von der BVB requirierte Polizei erhielt vom BVB-Mitarbeiter die Kontrollschildnummer des Rollers und begab sich an den Wohnort des Beschuldigten. Die Polizeibeamten fanden die Privatklägerin lediglich in ihrer Unterwäsche bekleidet im Bett des Beschuldigten vor. Grundsätzlich unbestritten ist ferner, dass die Mitarbeiter der Polizei die Privatklägerin in der Folge aufgeweckt haben und diese auf die Notfallstation des Universitätsspitals verbracht wurde. Strittig ist hingegen, aus welchen Motiven die Privatklägerin mit dem Beschuldigten in dessen Wohnung mitfuhr, auf welchem Weg sie sich ihrer Kleidung entledigte bzw. ihre Kleidung ausgezogen wurde und wie sie in das Bett des Beschuldigten kam.

 

4.3      Motiv für die Mitnahme der Privatklägerin

 

Die Version des Beschuldigten, wonach er der Privatklägerin bei der Beschaffung von Marihuana habe helfen wollen, erscheint angesichts der Tatsache, dass in der Wohnung des Beschuldigten keine entsprechenden Betäubungsmittel vorgefunden worden waren, auf den ersten Blick nicht sehr glaubhaft, zumal, wie nachfolgend noch aufzuzeigen sein wird, der Geschichte mit dem Intermezzo mit seiner Nachbarin kein Glauben geschenkt werden kann.

 

Zu berücksichtigen ist zunächst jedoch, dass die Privatklägerin, nachdem sie anlässlich der ersten beiden Einvernahmen noch angegeben hatte, den Beschuldigten nicht zu kennen (Akten S. 285, 393), anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung einräumte, ihn von früher von einem Park zu kennen, in dem sie sich zu jener Zeit regelmässig aufgehalten habe (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 9, Akten S. 634). Anlässlich der Berufungsverhandlung konkretisierte sie, dass sie den Beschuldigten seit einigen Jahren vom Park bei der [...] kenne. Sie seien meist in einer Gruppe gewesen, hätten geraucht (vor allem auch Marihuana), getrunken und Musik gehört. Sie habe ihn vor dem fraglichen Vorfall ungefähr drei bis vier Jahre nicht mehr gesehen (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 25, Akten S. 989). Hinsichtlich ihres Drogenkonsumverhaltens gab sie sodann an, täglich Marihuana zu rauchen; auch an jenem Nachmittag habe sie zusammen mit ihrem damaligen Freund einen Joint geraucht (vgl. Akten S. 278 ff., 399). Anlässlich der Einvernahme vom 20. Dezember 2020 räumte sie ausserdem ein, alkoholabhängig zu sein und regelmässig grössere Mengen zu trinken (Akten S. 280 f.). Diese Aussage relativierte sie in den nachfolgenden Befragungen zwar (Akten S. 398; Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 25 f., Akten S. 989 f.), jedoch führte sie aus, an jenem Tag eine Menge Wodka getrunken zu haben, da sie einen Streit mit ihrem damaligen Freund gehabt habe und es ihr nicht gut gegangen sei (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 11 f., Akten S. 636 f.; Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 26, Akten S. 990).

 

Die Privatklägerin war an jenem Abend demnach auch nach eigenem Bekunden in einer emotionalen Ausnahmesituation, welcher sie offenbar mit erhöhtem Alkoholkonsum begegnete. Bei der Tramhaltestelle [...] ging sie gemäss den Angaben des BVB-Mitarbeiters ausserdem auf einen Fahrradfahrer zu und sprach diesen an, worauf dieser aber nicht bzw. lediglich mit Gestikulieren reagiert habe und davongefahren sei. Was sie vom Fahrradfahrer genau wollte, kann mangels ihres Erinnerungsvermögens nicht rekonstruiert werden. Es mag zwar – wie von der Staatsanwaltschaft und der Vertreterin der Privatklägerin vorgebracht – durchaus sein, dass die Privatklägerin nur noch zurück ins Hostel wollte, um ihren Rausch auszuschlafen, aufgrund des Vorgesagten kann jedoch auch nicht völlig ausgeschlossen werden, dass sie, wie vom Beschuldigten beteuert, auf der Suche nach Marihuana war. Sie war in jenem Zeitpunkt offenbar auch noch bis zu einem gewissen Grad absprachefähig, wurde sie doch vom BVB-Mitarbeiter beobachtet, wie sie zunächst mit dem Fahrradfahrer und in der Folge auch mit dem Beschuldigten gesprochen hatte. Ausserdem war die Koordinationsfähigkeit der Privatklägerin zumindest auch noch insoweit gegeben, dass sie aus eigener Kraft auf den Roller des Beschuldigten steigen und sich bis seiner Wohnung darauf halten konnte. Es kann zumindest ausgeschlossen werden, dass die Privatkläger bereits bei der Tramstation [...] völlig weggetreten war und sich kaum auf den Beinen halten konnte.

 

Die Angabe des Beschuldigten, wonach sich die Privatklägerin völlig normal verhalten habe, erscheint trotz dem Hintergrund ihrer Bekanntschaft zwar fraglich, allerdings lässt sich diese Version auch gut mit den schweren strafrechtlichen Vorwürfen gegen ihn erklären. Die Privatklägerin und der Beschuldigte kannten sich auch gemäss Angaben der Privatklägerin aus einem Umfeld, in welchem Marihuana und Alkohol konsumiert wurde (vgl. auch die diesbezüglichen Angaben des Beschuldigten: Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 6, Akten S. 970). Es erscheint daher nicht völlig abwegig, dass der Beschuldigte, wie von ihm anlässlich der Berufungsverhandlung ausgeführt (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 7, Akten S. 971), die Privatklägerin bereits mehrfach unter Alkohol- und/oder Drogeneinfluss erlebt hatte und dass sie zusammen über das Organisieren von Marihuana gesprochen hatten. Insofern ist der unter üblichen Umständen durchaus berechtigte Einwand der Vertreterin der Privatklägerin, weshalb einer bereits stark intoxikierten Person mehr Betäubungsmittel hätten besorgt werden sollen (Plädoyer Privatklägerin Berufungsverhandlung, Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 33, Akten S. 997), stark zu relativieren.

 

Es trifft zu, dass die Angaben des Beschuldigten hinsichtlich des Motivs für die Mitnahme teilweise widersprüchlich waren; wie dargelegt, nannte er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Grund ausserdem, dass er der Privatklägerin habe helfen wollen, weil sie hilflos in der Dunkelheit gestanden sei. Insbesondere aus den Ausführungen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung wird jedoch ersichtlich, dass er äusserst bedacht war, sich durch die Marihuana-Geschichte nicht (zusätzlich) zu inkriminieren. So legte er grossen Wert darauf, klarzustellen, dass er selbst nicht (mehr) konsumiere und er kein Dealer sei (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 6, 7, 8, Akten S. 970 ff.). Diese Feststellung relativiert auch den vom Strafgericht genannten (angefochtenes Urteil S. 13) und von der Privatklägerin erhobenen (Berufungsbegründung Privatklägerin Rz. 8, Akten S. 799) Einwand, wonach es zu erwarten gewesen wäre, dass der Beschuldigte bei der unterwegs gelegenen [...]-Filiale CBD-Hanf hätte besorgen können, wurde doch auch das CBD-Hanf vom Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im Zusammenhang mit der Marihuana-Geschichte ins Spiel gebracht (vgl. Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 5, Akten S. 630). Wird der These, wonach die Privatklägerin auf der Suche nach Marihuana gewesen sei, gefolgt, erscheint es ohnehin reichlich lebensfremd, dass sich die Privatklägerin als regelmässige Marihuana-Konsumentin mit CBD-Hanf zufriedengegeben hätte, zumal sich die beiden – ob nun gut oder nur oberflächlich – aus der Kiffer-Szene kannten. Auch die Ausführungen des Beschuldigten, wonach sie in seine Wohnung seien, da er bei seinem Kontakt zunächst hätte anrufen müssen, um zu fragen, ob er Marihuana holen könne (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 5, Akten S. 630; Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 8, Akten S. 972), erscheint nicht völlig abwegig. Ob er keine Kontakte nennen konnte – wie von der Privatklägerin eingewendet (Plädoyer Privatklägerin Berufungsverhandlung, Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 33, Akten S. 997) –, oder ob er schlichtweg niemanden inkriminieren wollte, muss offengelassen werden. Auch wenn – wie auch vom Strafgericht angenommen – nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschuldigte die Privatklägerin (auch) in der Hoffnung mitgenommen hatte, dass es zu sexuellen Handlungen komme, kann nicht als erstellt erachtet werden, dass er bei der Mitnahme auch den Schluss gefasst hätte, diese gegen den Willen bzw. an der widerstandsunfähigen Privatklägerin vorzunehmen.

 

4.4      Geschehnisse in der Wohnung

 

4.4.1   Ausgangspunkt der Würdigung der vorliegenden Beweismittel und Indizien in Bezug auf die Geschehnisse in der Wohnung des Beschuldigten ist zunächst die von der Polizei vorgefundene Situation mit der nur teilweise bekleideten und weggetretenen Privatklägerin im Bett des Beschuldigten. Diese spricht prima facie durchaus für den zur Anklage gebrachten Tatvorwurf.

 

4.4.2   Kommt indiziell hinzu, dass die vom Beschuldigten gemachten Aussagen eine Vielzahl von Ungereimtheiten aufweisen und insgesamt als unglaubhaft zu bezeichnen sind.

 

4.4.2.1 Zunächst ist der Privatklägerin zu folgen, dass es nicht glaubhaft anmutet, wenn der Beschuldigte ausführt, er habe sich normal mit der Privatklägerin unterhalten, sich aber gleichzeitig nicht an den Gesprächsinhalt habe erinnern wollen bzw. er das Gespräch teilweise nicht immer habe nachvollziehen können. Noch viel abenteuerlicher und im Widerspruch zum als normal geschilderten Verhalten der Privatklägerin erweist sich sodann die Geschichte des Beschuldigten, wonach die Privatklägerin ihren Mantel ausgezogen habe und sie darunter lediglich in ihrer Unterwäsche gewesen sei. Bereits das Strafgericht hat diesbezüglich zu Recht erwogen, dass es kaum vorstellbar erscheint, dass sich die Privatklägerin im Dezember nur mit einem Mantel und Unterwäsche bekleidet auf die Strasse begibt, zumal die Privatklägerin zuvor mit ihrem damaligen Freund den Nachmittag in einem Park verbracht hatte. Sowohl ihr damaliger Freund als auch die Privatklägerin gaben ausserdem an, dass sie am fraglichen Tag eine schwarze Hose getragen habe (Akten S. 386, 394), und die Privatklägerin hat die sich in den beschlagnahmten Gegenständen befindliche Hose sowohl anlässlich der erstinstanzlichen als auch der zweitinstanzlichen Verhandlung eindeutig als die ihrige erkannt (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 10, Akten S. 635; Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 26, Akten S. 990). Auch der BVB-Mitarbeiter gab an, er glaube, die Privatklägerin habe eine lange Hose getragen, wobei er sich nicht mehr erinnern konnte, ob es sich um Jeans oder Leggins gehandelt habe (Akten S. 362). Es ist diesbezüglich den zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts zu folgen, dass aufgrund der ansonsten detaillierten Aussagen des Zeugen ausser Frage steht, dass ihm, der gerade aufgrund des auffälligen Verhaltens der Privatklägerin seine Fahrt unterbrochen hatte, erst recht aufgefallen wäre, wenn die Privatklägerin keine Hose getragen hätte. Kommt hinzu, dass die Taschen der sich in den beschlagnahmten Effekten befindliche Jacke, welche die Privatklägerin an jenem Abend getragen hatte, noch zugenäht waren, weshalb nicht nachvollziehbar erscheint, wie die Privatklägerin die Hose sowohl vom Zeugen als auch dem Beschuldigten unbemerkt hätte transportieren sollen. Es ist damit entgegen den Beteuerungen des Beschuldigten davon auszugehen, dass die Privatklägerin beim Betreten der Wohnung des Beschuldigten die Hosen getragen hatte.

 

4.4.2.2 Zum Besuch der Nachbarin führte das Strafgericht aus, diese habe zwar einen solchen beim Beschuldigten zur fraglichen Zeit genauso wenig bestätigt wie den Umstand, dass der Beschuldigte ihr in der Vergangenheit bei Problemen mit ihrem Mobiltelefon geholfen habe. Allerdings seien ihre Angaben wenig konkret gewesen und es müsse letztlich offenbleiben, ob diese mit der vom Beschuldigten geltend gemachten eingeschränkten Erinnerungsfähigkeit zusammenhänge oder ob ihr der Umstand unangenehm gewesen sei, dass sie im Kontext einer möglichen Straftat ihres Nachbarn aussagen müsse. Auf ihre Aussagen könne jedenfalls nichts Sachdienliches abgeleitet werden (angefochtenes Urteil S. 10).

 

Die Privatklägerin und die Staatsanwaltschaft stellen diese Schlussfolgerung zu Recht in Frage. Die Nachbarin des Beschuldigten wurde am 23. Dezember 2020 einvernommen. Sie dementierte, sich an jenem Abend in der Wohnung des Beschuldigten aufgehalten zu haben. Sie habe auch vom Polizeieinsatz nichts mitbekommen; den Beschuldigten kenne sie nur vom Sehen her. Bei Problemen mit ihrem Mobiltelefon habe er ihr auch nicht geholfen (Akten S. 339 ff.). Es trifft zu, dass sie die Frage, ob sie je in der Wohnung des Beschuldigten gewesen sei, zunächst verneinte, nur um auf diese Aussage wieder zurückzukommen, ohne aber den Grund des Besuchs nennen zu können (vgl. Akten S. 341 f.). Die Korrektur erfolgte jedoch ausweislich des Einvernahmenprotokolls unmittelbar durch die Nachbarin selbst, ohne dass Rückfragen gestellt wurden. Aussagepsychologisch sprechen entsprechende spontane Berichtigungen der eigenen Aussage grundsätzlich eher für deren Glaubhaftigkeit (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 50 und 52). Die Nachbarin gab denn auch an, dass es sich hierbei um einen Besuch handelte, der bereits weit in der Vergangenheit gelegen sei, was einerseits ihr Aussageverhalten aber auch den Umstand, dass sie den Grund für den Besuch nicht mehr gewusst haben will, durchaus plausibel erscheinen lassen. Wie die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin zutreffend ausführen, wäre zu erwarten gewesen, dass sich die Nachbarin an die vom Beschuldigten geschilderte Begegnung mit der Privatklägerin, welche sie lediglich in Unterwäsche gekleidet massiv beschimpft haben soll, erinnern würde, zumal die Einvernahme lediglich vier Tage nach dem fraglichen Vorfall stattgefunden hatte. Es sind auch keine Anhaltspunkte erkennbar, weshalb die Nachbarin anlässlich der Einvernahme bewusst falsch hätte aussagen sollen. Die vom Strafgericht aufgeworfene Vermutung, dass es ihr unangenehm gewesen sein könnte, im Kontext einer möglichen Straftat ihres Nachbars aussagen zu müssen, erscheint weit hergeholt und nicht sonderlich plausibel.

 

Die Nachbarin gab anlässlich der erwähnten Einvernahme ausserdem nachvollziehbar an, dass sie sich bei Problemen mit ihrem Mobiltelefon an die [...] wende, und sie konnte auf entsprechende Nachfrage demonstrieren, dass sie im Stande war, selbständig Nachrichten auf ihrem Mobiltelefon zu löschen, wobei sie angab, dies von ihrem verstorbenen Ehemann beigebracht erhalten zu haben (Akten S. 343 f.). Sie widerlegte damit die Behauptung des Beschuldigten, dass sie sich hierfür bereits mehrfach an den Beschuldigten gewandt habe. Mit diesem Umstand anlässlich der Berufungsverhandlung konfrontiert, meinte der Beschuldigte, sie habe das gekonnt, weil er ihr das beigebracht habe (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 8, Akten S. 972). Diese Behauptung lässt sich aber nur schwer mit der von ihm anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geäusserten Vermutung erklären, dass die Nachbarin an Alzheimer erkrankt sei und sich deshalb nicht an den Besuch erinnern könne (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 8, Akten S. 633). Die Nachbarin ist mittlerweile zwar verstorben und konnte anlässlich der zweitinstanzlichen Verhandlung nicht mehr persönlich befragt werden. Allerdings lassen sich in den Akten keinerlei Hinweise für entsprechende kognitive Einschränkungen entnehmen. Hätte die Nachbarin einen verwirrten Eindruck hinterlassen, wäre mit Sicherheit ein entsprechender Vermerk zumindest von der einvernehmenden Person im Einvernahmeprotokoll zu erwarten gewesen. Die Verteidigerin des Beschuldigten lässt in ihrem zweitinstanzlichen Plädoyer zwar verlauten, dass die Nachbarin auch auf sie «augenscheinlich» einen verwirrten Eindruck hinterlassen habe und ihren Aussagen nicht gefolgt werden könne (vgl. Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 37, Akten S. 1001), allerdings ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie – sollte dies tatsächlich in einem Ausmass der Fall gewesen sei, welches Zweifel an ihrer Aussagetüchtigkeit begründet hätte – diesen Einwand nicht bereits mit ihrem Schreiben vom 23. Dezember 2020 einbrachte. So bestritt sie im Anschluss an die fragliche Einvernahme lediglich die Angaben der Nachbarin als falsch und gab an, es sei für den Beschuldigten nicht nachvollziehbar, weshalb sie dementiert habe, in seiner Wohnung gewesen zu sein. Er wolle in den Akten vermerkt haben, dass die Nachbarin in der Einvernahme «einen sehr ängstlichen Eindruck» gemacht habe und er das Gefühl habe, sie habe diese Äusserungen nur getätigt, «um ihn nicht unnötig zu belasten und um ihn zu schützen» (Akten S. 65). Von Verwirrtheit oder einer allfälligen Krankheit war jedoch nicht die Rede.

 

4.4.2.3 Zusammenfassend erweisen sich die Darlegungen des Beschuldigten zu den Vorkommnissen in seiner Wohnung unglaubhaft. Entgegen der Schlussfolgerung des Strafgerichts kann nicht nur auf die Aussagen der Nachbarin abgestellt werden, sondern widerlegen diese vielmehr auch die Geschichte des Beschuldigten, wonach er vom Unterfangen, der Privatklägerin das Marihuana zu organisieren, von seiner Nachbarin unterbrochen worden sei und er die Privatklägerin aufgrund ihrer Aggression gegenüber seiner Nachbarin ins Schlafzimmer verbracht habe. Der Zwischenfall mit der Nachbarin erscheint konstruiert, um den Umstand zu erklären, weshalb die weggetretene und nur in Unterwäsche gekleidete Privatklägerin im Bett des Beschuldigten vorgefunden wurde. Wie die Staatsanwaltschaft und die Vertreterin der Privatklägerin ausserdem zu Recht hervorheben, sprechen die Schreiben des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft, in welchen der Beschuldigte verlauten liess, alles sei auf gegenseitigem Einverständnis geschehen (Akten S. 141 und 154), durchaus für den zur Anklage gebrachten Sachverhalt.

 

4.4.3   Kommt – wie die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin ferner zu Recht hervorheben – hinzu, dass auch das Verhalten des Beschuldigten gegenüber der Polizei äusserst verdächtig anmutet. Der Beschuldigte räumte anlässlich der Berufungsverhandlung denn auch ein, versucht zu haben, die Polizeimitarbeiter abzuwimmeln und bestätigte er, dass er die Frage der Polizei, ob eine Frau in seiner Wohnung sei, wahrheitswidrig verneinte (E. 3.4.2 oben). Im Übrigen kann auch auf die nachfolgenden Ausführungen zu den Vorwürfen der Hinderung einer Amtshandlung und der Diensterschwerung verwiesen werden (E. 5 unten).

 

4.4.4  

4.4.4.1 Das Appellationsgericht ist aufgrund der vorgehenden Ausführungen damit der Auffassung, dass sich die Angaben des Beschuldigten insgesamt unglaubhaft präsentieren und sich die Geschehnisse in seiner Wohnung nicht so zugetragen haben, wie von ihm dargelegt. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass einer beschuldigten Person im Strafverfahren das Recht zusteht, die Aussage und ihre Mitwirkung zu verweigern (Art. 113 Abs. 1 StPO), was – vorbehältlich von Fällen falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege – das Recht miteinschliesst, zu lügen (Engler, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2023, Art. 113 StPO N 6, mit Hinweisen). Ausserdem ist daran zu erinnern, dass es Aufgabe der Strafjustiz ist, dem Beschuldigten die Straftat nachzuweisen.

 

4.4.4.2 Der Beschuldigte hat alles bestritten, was ihn in irgendeiner Form inkriminieren könnte. Die Geschichte, dass er, nachdem sich die Privatklägerin in sein Bett gelegt hatte, innerhalb von fünf Minuten eine angefangene Flasche Wein und ein Bier getrunken habe, noch bevor die Polizei eingetroffen sei, erscheint reichlich abenteuerlich und ist nicht sonderlich überzeugend. Aufgrund der Blutalkoholuntersuchung erstellt ist aber jedenfalls, dass der Beschuldigte vor Eintreffen der Polizei Alkohol konsumiert haben musste. Wie aus den Akten ersichtlich wird, wurden über den Beschuldigten in der Vergangenheit bereits mehrfach strassenverkehrsrechtliche Administrativmassnahmen, darunter auch Führerausweisentzüge, verhängt (Akten S. 19 ff.). Es erscheint daher nicht abwegig, dass ihn – wie von ihm anlässlich der Berufungsverhandlung geltend gemacht – bereits die Frage der Polizeibeamte, ob er Roller gefahren sei, aufgrund dieser Ausgangslage in einen gewissen Erklärungsnotstand gebracht hat. Ob er nun – wie von der Staatsanwaltschaft ausgeführt (Plädoyer Staatsanwaltschaft Berufungsverhandlung S. 4, Akten S. 943) – in jüngerer Vergangenheit weitere Verkehrsbussen erhielt, ändert daran nichts, zumal nicht bekannt ist, um was für Bussen es sich konkret handelt. Kommt hinzu, dass sich die von der Polizei gesuchte, stark alkoholisierte, teilweise entkleidete und mittlerweile weggetretene Privatklägerin in seinem Bett befand, nachdem er sie zuvor auf seinen Roller aufgeladen hatte – dies wohlgemerkt ohne Helm – und er dem BVB-Mitarbeiter bei dessen Einschreiten über den Fuss gefahren war. Es handelte sich objektiv betrachtet um eine erklärungsbedürftige Situation, welche, selbst wenn tatsächlich kein sexueller Übergriff an der Privatklägerin versucht worden wäre, auf den ersten Blick überaus verdächtig anmutet. Aus Sicht des Beschuldigten hatte er demnach genügend Anlass, die Polizeimitarbeiter abzuwimmeln und die Anwesenheit der Privatklägerin gegenüber der Polizei zu bestreiten, und liessen sich auch die Geschichten mit seiner Nachbarin und mit der Bekleidungssituation der Privatklägerin problemlos damit erklären. Dass er in den folgenden Befragungen bei dieser konstruierten Geschichte blieb, kann ihm ebenfalls nicht sonderlich negativ angelastet werden, musste er doch befürchten, dass einer Abänderung der Geschichte wohl kaum Glauben geschenkt werden würde. Allein aus dem Verhalten des Beschuldigten lässt sich daher der versuchte sexuelle Übergriff nicht nachweisen.

 

4.4.4.3 Der Gemütszustand der Privatklägerin wurde sowohl im Polizeirapport als auch von der rapportierenden Polizeibeamtin als sehr wechselhaft beschrieben. So habe dieser sehr geschwankt. Teilweise habe sie in einem normalen Ton gesprochen, plötzlich sei sie jedoch ausfällig geworden und habe lauthals herumgeschrien und Beleidigungen ausgestossen. Von einem Moment zum anderen sei sie dann aber anhänglich und liebesbedürftig geworden (Akten S. 253; Verhandlungsprotokoll vorsorgliche Zeugeneinvernahme S. 4, Akten S. 612). Sie habe nicht aufnehmen können, was die Polizei ihr versucht habe mitzuteilen (Verhandlungsprotokoll vorsorgliche Zeugeneinvernahme S. 7, Akten S. 613). Auch habe sie den Beschuldigten gemäss Angaben von D____ angesehen und gesagt, er sei ihr «Schätzeli», nur um umgehend wieder auszusagen, dass sie ihn nicht kenne (Akten S. 372; ähnlich auch Verhandlungsprotokoll vorsorgliche Zeugeneinvernahme S. 4, Akten S. 612). Insgesamt erscheint klar, dass sich die Privatklägerin in einem reichlich verwirrten Zustand befand. Aufgrund der zeitlichen Nähe und der festgestellten Alkoholintoxikation kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie bereits beim Eintreffen in der Wohnung des Beschuldigten ein ähnliches Verhalten an den Tag legte. Aufgrund dieses geschilderten Zustands erscheint es daher nicht abwegig, dass sie zwar anfänglich den Wunsch äusserte, etwas zu kiffen, in der Wohnung angekommen jedoch annahm, sie sei in dem von ihr gemieteten Hostel-Zimmer, und sich ins Bett des Beschuldigten legte. Für diese Version würde insbesondere sprechen, dass sie beim Aufwecken durch die Polizei offenbar der Auffassung war, im Hostel [...] zu sein (Akten S. 368, 372; Verhandlungsprotokoll vorsorgliche Zeugeneinvernahme S. 4, Akten S. 612; Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 21 und 23, Akten S. 985, 987).

 

Auf den Tatortfotografien ist die Privatklägerin in einem Slip und einem BH zu sehen, wobei die Brüste teilweise entblösst sind (vgl. Akten S. 264). Es handelt sich indessen nicht um die unmittelbar von der Polizei angetroffenen Situation (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 22, Akten S. 986 Verhandlungsprotokoll vorsorgliche Zeugeneinvernahme S. 3 f., Akten S. 611 f.). Der konkrete Bekleidungszustand der Privatklägerin beim Eintreffen der Polizei ist nicht bekannt. Die Polizeibeamten sagten zwar, dass ihr Genitalbereich entblösst gewesen sei, jedoch ist nicht klar, ob der Slip bis zu den Knien (so Akten S. 368; Verhandlungsprotokoll vorsorgliche Zeugeneinvernahme S. 3, Akten S. 611) oder bis unterhalb der Kniekehlen (so Akten S. 372 Verhandlungsprotokoll vorsorgliche Zeugeneinvernahme S. 3, Akten S. 611) runtergezogen gewesen sein soll. Es erscheint jedenfalls nicht völlig abwegig, dass sich die Privatklägerin im Zustand, in welchem sie sich befand, den Slip selbst runterzog oder dieser beim Abstreifen der Hose ein wenig runtergezogen wurde. Hinsichtlich des BHs ist ferner festzustellen, dass es sich hierbei um einen sog. Balconette-BH handelte, der sich dadurch kennzeichnet, dass die Brust nach oben gehoben und diese nicht ganz umschlossen wird. Auf den erwähnten Tatortfotografien wird zudem ersichtlich, dass der BH relativ enganliegend war. Auch diesbezüglich kann daher nicht eindeutig der Schluss gezogen werden, dass der Beschuldigte am BH oder an der Brust manipulierte, sondern erscheint es möglich, dass der BH von alleine ein wenig runtergerückt ist.

 

Gegen eine Manipulation an den Kleidern bzw. der Unterwäsche der Privatklägerin spricht denn auch der Umstand, dass an den untersuchten Stellen keine DNA-Spur des Beschuldigten festgestellt wurde. Die anlässlich der Berufungsverhandlung befragte Sachverständige des Instituts für Rechtsmedizin führte diesbezüglich aus, dass ein positiver Befund im Wesentlichen von der Menge des hinterlassenen biologischen Materials sowie der Behandlung des Asservats im Nachgang abhänge. Ob bei jeder Berührung DNA erhältlich gemacht werden könne, hänge wesentlich davon ab, wie viele Hautzelle ein Mensch verliere, welche Intensität die Berührung habe und wie schnell das Material gesichert werde. Der Hautzellenverlust hänge von verschiedenen Faktoren ab, sei aber sehr individuell. Es gebe viele Publikationen, gemäss denen sich die breite Masse der Menschheit in der Mitte bewege (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 15 und 17, Akten S. 979, 981). Aus diesen Angaben ist zu folgern, dass die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte trotz Ausschluss seines DNA-Profils durch das Institut für Rechtsmedizin die untersuchten Stellen berührt haben könnte, als gering einzustufen ist. Dies kann nicht zu seinem Nachteil gewichtet werden. Dasselbe muss für den von der Staatsanwaltschaft ferner vorgebrachten Einwand gelten, wonach der Beschuldigte bspw. die Stoffhose genauso gut an den Beinen hätte heruntergezogen haben können (vgl. Plädoyer Staatsanwaltschaft Berufungsverhandlung S. 5, Akten S. 944), kann diese theoretische Möglichkeit doch nicht genügen, um eine Berührung durch den Beschuldigten, geschweige denn ein versuchtes Sexualdelikt zum Nachteil der Privatklägerin nachzuweisen. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass von der KTA jene Stellen zur Spurenauswertung mit Klebestreifen abgeklebt wurden, bei welchen aufgrund der von der Polizei vorgefundenen Situation Spuren des Beschuldigten zu erwarten gewesen wären, so – neben der Stoffhose – namentlich ab der Oberkante des BHs innen und aussen und dem Bund der Unterhose innen und aussen (Akten S. 425, 433, 435 und 438).

 

4.5      Fazit

 

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der Polizei vorgefundene Situation zwar verdächtig anmutet und die vom Beschuldigten dargelegte Version als konstruiert und insgesamt unglaubhaft zu bezeichnen ist. Allerdings erscheint es aufgrund der vorgehenden Ausführungen nicht völlig abwegig, dass die Privatklägerin sich in die Wohnung des Beschuldigten begab, sich in der ihrer Alkoholintoxikation geschuldeten irrigen Vorstellung, sie befinde sich in ihrem Hostel-Zimmer, ihrer Kleider entledigte und sich ins Bett des Beschuldigten legte. Was der Beschuldigte in der Zwischenzeit konkret machte, kann nicht rekonstruiert werden. Es ist in diesem Zusammenhang jedoch zu berücksichtigen, dass bis zum Eintreffen der Polizei nur sehr wenig Zeit verstrich. So war der Motor des Rollers auch gemäss Angaben der Polizisten noch warm, als diese bei der Wohnung eintraf. Ein versuchtes Sexualdelikt zum Nachteil der Privatklägerin lässt sich aufgrund des Gesagten daher nicht rechtsgenüglich nachweisen, weshalb das Strafgericht den Beschuldigten im Ergebnis zu Recht in dubio pro reo freisprach. Der vorinstanzliche Freispruch ist somit zu bestätigen.

 

5.         Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung und Diensterschwerung

 

5.1      In dieser Hinsicht macht der Beschuldigte zusammengefasst geltend, das Strafgericht habe den Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung und Diensterschwerung zu Unrecht auf die Angaben der Polizeibeamten bzw. des Polizeirapports gestützt. Vielmehr habe in dubio pro reo ein Freispruch zu erfolgen (Berufungsbegründung Beschuldigter Rz. 10 ff., Akten S. 827 ff.).

 

5.2

5.2.1   Zunächst kann dem Beschuldigten nicht gefolgt werden, soweit er geltend machen möchte, dass bei entsprechenden Aussage-gegen-Aussage-Situationen aufgrund des Grundsatzes «in dubio pro reo» stets ein Freispruch zu erfolgen habe (Berufungsbegründung Beschuldigter Rz. 13, Akten S. 828). Auch in solchen Konstellationen sind die Aussagen vom Gericht einlässlich zu würdigen. Sodann trifft es, entgegen dem Dafürhalten des Beschuldigten (Berufungsbegründung Beschuldigter Rz. 13, Akten S. 828), nicht zu, dass das Strafgericht die Anklageschrift «als bare Münze» genommen hat und es hat auch nicht unbesonnen auf die Angaben von Wachmeister D____ abgestellt. Vielmehr würdigte das Strafgericht die Aussagen von Wachmeister D____ sowie jene der Gefreiten E____ einlässlich und – da diese Gelegenheit hatten, den Polizeirapport zu lesen – möglichst unabhängig von den Angaben im Rapport. Es führte diesbezüglich aus: «Auch unter Ausblendung der rapportierten Ereignisse müssen die Aussagen der beiden Polizeibeamten indes als glaubhaft betrachtet werden, da auch sie eine Vielzahl von Realkennzeichen enthalten: Beide berichteten in nachvollziehbarer Weise über ihre jeweiligen Eindrücke vor bzw. in der Wohnung des Beschuldigten. Gemäss Gfr E____ habe man beim ersten Aufeinandertreffen mit dem Beschuldigten bei der Wohnungstür in Verbindung mit den Hinweisen, die man vom BVB-Mitarbeiter [...] erhalten habe, aus ‘Erfahrung, Gespür und Menschenkenntnis’ bemerkt, dass etwas nicht stimmen könne. Dies insbesondere, weil der Beschuldigte sich auffällig verhalten und angegeben habe, er wisse nichts von einer Frau (Prot. vZEV S. 2 f.). Wm D____ beschrieb, dass es aufgrund der fehlenden Kooperation des Beschuldigten und dessen Weigerung, der Polizei den Namen der in seiner Wohnung aufgefundenen Privatklägerin anzugeben, klargeworden sei, dass etwas nicht stimmen könne (Akt. S. 368). Weiter schilderte Gfr E____ anschaulich die erlebten Interaktionen im Zusammenhang mit dem Auffinden der Privatklägerin. So habe sie die Bettdecke angehoben und mit Erstaunen festgestellt, dass die Privatklägerin im Intimbereich völlig entblösst gewesen sei. Sie habe die Privatklägerin dann wieder zugedeckt. Diese habe zunächst nicht reagiert, sei dann aber langsam erwacht und habe ‘wie automatisch’ in Richtung ihrer Unterhose gegriffen und diese hochgezogen, wobei sie sich wieder abgedeckt habe. Wm D____ habe sie, Gfr E____, noch aufgefordert, die Szene fotografisch festzuhalten (Prot. vZEV S. 3 f., 6). Diese Anweisung wird durch die tatsächlich erfolgten Fotografien denn auch objektiviert (vgl. Akt. S. 263 f.). Beide Zeugen unterliessen es sodann auch, den Beschuldigten übermässig zu belasten. Vielmehr sagten beide, dass das Gewalt- und Aggressionspotenzial eher bei der Privatklägerin gelegen habe, wogegen man mit dem Beschuldigten immerhin noch habe reden können. Überdies erwähnten sie, dass die Privatklägerin den Beschuldigten sogar als ‘Schätzli’ bezeichnet habe (Auss. D____, Akt. S. 372; Auss. [...], Prot. vZEV S. 4 ff.). Wm D____ zeigte schliesslich gar Verständnis für den Unmut des Beschuldigten darüber, dass die Polizei die Wohnung betreten hatte (Akt. S. 373). Auch geht aus den Aussagen anschaulich und plausibel die Arbeitsteilung der beiden Beamten hervor. So gab Wm D____ zu Protokoll, er habe sich nach dem Auffinden der Privatklägerin nicht mehr direkt mit den Anwesenden befasst, weil er als Vorgesetzter der Gruppe zur Aufbietung weiterer Einsatzkräfte übergegangen sei (Akt. S. 368). Dies bestätigte Gfr E____ implizit, indem sie darlegte, dass sie sich im Folgenden intensiv um die Privatklägerin habe kümmern müssen und daher auch nicht mehr im Detail mitbekommen habe, wie mit dem Beschuldigten weiter verfahren worden sei, jedenfalls seien weitere Kollegen zur Unterstützung eingetroffen (Prot. vZEV S. 5). Abschliessend ist festzuhalten, dass die Aussagen der beiden Polizeibeamten als äusserst objektiv zu betrachten sind. Wm D____ konnte den Sachverhalt zudem zu einem erheblichen Teil in freier Erzählung wiedergeben und Gfr E____ wirkte vor den Schranken überzeugend und gab keinen Anlass, an ihrer Glaubwürdigkeit zu zweifeln. Auf die Aussagen von Wm D____ und Gfr E____ kann demnach abgestellt werden.» (angefochtenes Urteil S. 9 f.).

 

Dieser Einschätzung ist uneingeschränkt beizupflichten und diese wurde auch anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigt (zu den Angaben anlässlich der Berufungsverhandlung: E. 3.4.3.2 oben). Wachmeister D____ berichtete erneut in nachvollziehbarer und mit seinen früheren Angaben in den wesentlichen Teilen übereinstimmend über seine Eindrücke vom fraglichen Vorfall, wobei er offen einräumte, wenn er sich an bestimmte Details nicht mehr zu erinnern vermochte. Besonders hervorzuheben sind auch die weiteren Angaben der beiden anlässlich der Berufungsverhandlung befragten Polizeibeamten hinsichtlich der Festnahme des Beschuldigten. Der Gefreite F____ ergänzte das von seinen beiden Kollegen dargestellte arbeitsteilige Vorgehen, indem Wachmeister D____ und die Gefreite E____ den Beschuldigten bei der Schlafzimmertür zur Seite genommen hätten und er (der Gefreite F____) sich dann mit dem Beschuldigten im Badzimmer befunden habe. Der Einwand des Beschuldigten, wonach diese Schilderung nicht zutreffen könne, weil der Badezimmereingang blockiert werde, wenn die Eingangstür geöffnet sei (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 31, Akten S. 995), ist unbehelflich, ist doch nicht davon auszugehen, dass die Wohnungstür während dem gesamten Einsatz vollständig geöffnet war. Der Gefreite F____ gab ferner nachvollziehbar zu Protokoll, dass der Beschuldigte sich, als diesem eröffnet worden sei, dass er mitkommen müsse, so massiv zur Wehr gesetzt habe, dass die Kollegen unten mitbekommen hätten, dass sie Hilfe benötigen würden, was von Wachmeister G____ bestätigt wurde, der aufgrund von tumultartigen Geräuschen vernommen habe, dass seine Kollegen oben Unterstützung benötigen würden, und diesen zur Hilfe geeilt sei. Im Übrigen stimmen diese Aussagen auch mit der Wahrnehmung von Wachmeister D____ überein, wonach er zwar nicht dabei gewesen sei, als der Beschuldigte festgenommen worden sei, da sich die Festnahme im Treppenhaus zugetragen habe, er jedoch Geschrei wahrgenommen habe (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 22, Akten S. 986).

 

5.2.2   Auch hinsichtlich des Kerngeschehens sind die Angaben der Polizeibeamten überzeugend, glaubhaft und stimmig. Der Beschuldigte wendet diesbezüglich zwar ein, die Aussagen würden namentlich hinsichtlich der Frage, wie lange es gedauert habe, bis der Beschuldigte ihnen die Wohnungstür geöffnet habe (Berufungsbegründung Beschuldigter Rz. 15 ff., Akten S. 829 f.), sowie jener, ob der Beschuldigte die Tür zum Schlafzimmer demonstrativ versperrt habe (Berufungsbegründung Beschuldigter Rz. 18 ff., Akten S. 830 ff.) in sich bzw. teilweise auch mit dem Polizeirapport nicht übereinstimmen. Diese Einwände sind jedoch nicht zu hören und vermögen die Glaubhaftigkeit der Angaben nicht in Frage zu stellen.

 

Die Polizeibeamten gaben an, dass an der Wohnungstür geklopft worden und zunächst Bewegung im Inneren der Wohnung vernommen worden sei, bevor die Tür vom Beschuldigten geöffnet worden sei (vgl. im Polizeirapport: Akten S. 367; Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 20, 30 f., Akten S. 984, 994 f.). Unzutreffend ist, dass sie alle eine verschiedene Dauer angegeben hätten, bis die Tür geöffnet worden sei. Vielmehr brachten die Polizeibeamten mit ihren Aussagen übereinstimmend zum Ausdruck, dass es unnatürlich lange gedauert habe (vgl. im Polizeirapport: «Jedoch dauerte es einen Moment» [Akten S. 252]; Gefreite E____: «nach einer Weile» [Verhandlungsprotokoll vorsorgliche Zeugeneinvernahme S. 2, Akten S. 610]; Gefreiter F____: «Es war aber nicht, als ob wir geklopft hätten und das die Tür dann in einer normalen Zeit aufgegangen ist. Es hat schon länger gedauert [Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 31, Akten S. 995]). Nichts Anderes gilt auch in Bezug auf Wachmeister D____. Ob die von ihm nachträglich geschätzte Zeitspanne von mehreren Minuten zutreffend ist oder nicht, ist für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Polizeibeamten nicht entscheidend, zumal entsprechende zeitliche Einschätzungen naturgemäss ungenau und stark von der jeweiligen Situation sowie dem subjektiven Empfinden abhängig sind.

 

Auch was die Angaben hinsichtlich des Sperrens des Türrahmens betrifft, erscheinen die von der Verteidigung dargestellten Widersprüche konstruiert. Im Polizeirapport wurde beschrieben, wie sich der Beschuldigte demonstrativ in den Türrahmen vom Schlafzimmer gestellt habe und er zur Seite habe gestossen werden müssen (Akten S. 252). Wachmeister D____ gab an, der Beschuldigte sei zum Türrahmen gestanden und sie hätten eine Diskussion gehabt. Auch wenn er weiter einräumte, sich nicht mehr ganz sicher zu sein, so führte er trotzdem aus, er glaube, dass sie den Beschuldigten hätten wegziehen müssen, um ins Schlafzimmer zu gelangen (Akten S. 368). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte er auf konkrete Nachfragen, dass der Beschuldigte sich sowohl bei der Eingangs- als auch bei der Schlafzimmertür in den Weg gestellt habe, sie ihn jedoch bei der Schlafzimmertür «ein wenig mehr» zur Seite hätte nehmen müssen (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 23, Akten S. 987). Auch der Gefreite F____ bestätigte diese Version. So habe sich der Beschuldigte demonstrativ in eine Tür gestellt, woraufhin Wachmeister D____ und die Gefreite E____ ihn auf die Seite genommen hätten und er (der Gefreite F____) mit dem Beschuldigten im Badezimmer gestanden sei (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 29, Akten S. 993). Diese Version stimmt auch mit dem Umstand überein, dass die anderen beiden Polizeibeamten das Schlafzimmer betraten und die Privatklägerin im Bett vorgefunden hatten. Auch die vom Beschuldigten im Besonderen erwähnte Aussage der Gefreiten E____ anlässlich der vorsorglichen Zeugeneinvernahme, wonach sie ohne Probleme ins Schlafzimmer habe eintreten können, ist zu relativeren. So wurde konkret nachgefragt, ob der Beschuldigte ihnen also nicht den Weg versperrt habe, worauf sie einräumte, sie könne sich nicht mehr erinnern. Sie wisse einfach, dass sie nicht einfach die Wohnung hätten betreten können. Aber sie könne nicht mehr sagen, ob er den Weg explizit versperrt habe, als sie ins Schlafzimmer habe eintreten wollen (Verhandlungsprotokoll vorsorgliche Zeugeneinvernahme S. 3, Akten S. 611). Angesichts der Tatsache, dass auch gemäss Polizeirapport lediglich von einem «zur Seite»-Schieben die Rede war, sich der Beschuldigte gemäss Angaben der Polizeibeamten während der gesamten Zeit unkooperativ verhalten und sich insbesondere bei der Mitnahme auf den Polizeiposten stark zur Wehr gesetzt habe, erstaunt es wenig, dass sich die Gefreite E____ nicht mehr und Wachmeister D____ nicht mit letzter Sicherheit an diese Situation erinnern konnten. Klar für die Glaubhaftigkeit sprechen aber die differenzierten Schilderungen der Polizeibeamten, wenn sie bei der Wohnungstür eher von einem Missfallen und bei der Schlafzimmertür dann von einem passiven Sperren sprechen.

 

5.2.3   Die Ausführungen des Beschuldigten sind dagegen insgesamt unglaubhaft. Zunächst nicht gefolgt werden kann ihm, wenn er geltend macht, er sei vom Eintreffen der Polizei überrascht worden (vgl. zuletzt: Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 9, Akten S. 973). Nachdem der Beschuldigte die stark alkoholisierte Privatklägerin ohne Helm auf seinen Roller aufgeladen hatte, der BVB-Mitarbeiter ihn von der Wegfahrt abhalten wollte und ihm mitgeteilt hatte, dass die Polizei bereits auf dem Weg sei, und er dem BVB-Mitarbeiter noch über den Fuss gefahren war, musste er damit rechnen, dass die Polizei ihn ausfindig machen und bei ihm in der Wohnung vorsprechen könnte. Es ist denn auch bezeichnend, dass der Beschuldigte auch hinsichtlich der Frage, wie er auf das Klopfen und Klingeln der Polizei reagiert habe, seine Nachbarin ins Spiel brachte (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 9, Akten S. 973).

 

Bereits das Strafgericht hat sodann zu Recht erwogen, dass die Behauptung des Beschuldigten, die Polizei habe ihn nach einer «Julia» oder einer «Johanna» gefragt, wenig glaubhaft erscheint, nachdem er während seiner Einvernahme im Vorverfahren plötzlich auf «B____» umschwenkte, nachdem er den vollen Namen der Privatklägerin erfahren hatte (vgl. dazu E. 3.4.2 oben). Kommt hinzu, dass Wachmeister D____ nachvollziehbar dementierte, überhaupt nach einem Namen gefragt zu haben, da sie zu jenem Zeitpunkt noch gar nicht gewusst hätten, um wen es sich bei der Frau, welche mit dem Roller mitgenommen worden sei, gehandelt habe (E. 3.4.3.1 oben). Abgesehen davon erscheint es sowohl bei Kenntnis als auch bei Unkenntnis der Personalien der Privatklägerin wenig nachvollziehbar, weshalb die Polizeibeamten nach einer «Julia» oder einer «Johanna» gesucht haben sollten.

 

Kommt hinzu, dass sowohl im Polizeirapport als auch von Wachmeister D____ geschildert wurde, der Beschuldigte habe den Polizeibeamten gedroht, dass sie gefilmt würden und die Aufnahme veröffentlicht werde (Akten S. 250 f., 371; Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 20, Akten S. 984). Der Beschuldigte bestritt anlässlich der Berufungsverhandlung auf Nachfrage, je etwas Derartiges gesagt zu haben. Weder von einer Kamera noch von Facebook noch von grossen Fehlern sei die Rede gewesen. Das sei eine Erfindung der Polizei (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 19, Akten S. 983). Damit verstrickt sich der Beschuldigte wiederum in einen Widerspruch mit seinen Ausführungen anlässlich der Einvernahme vom 21. Dezember 2020, als ihm im Zusammenhang mit den Angaben der Polizei u.a. der Vorhalt gemacht wurde, er werde beschuldigt, ohne dem Wissen des Opfers Videoaufnahmen erstellt zu haben, und er zu Protokoll gab, die Polizeibeamten hätten gesagt, er dürfe (Akten S. 317).

 

Völlig unglaubhaft erweisen sich ferner die Angaben des Beschuldigten betreffend Versperren des Schlafzimmers. Bereits das Strafgericht hat zutreffend festgehalten, dass sich Wachmeister D____ zunächst ins Wohnzimmer begab, was vom Beschuldigten im Grunde genauso beschrieben wurde (vgl. E. 3.4.2 oben), sodass er aus der entgegengesetzten Richtung auf das Schlafzimmer zukam (vgl. Akten S. 209 ff., insbesondere S. 216 und 217). Es gab für den Beschuldigten deshalb – wie vom Strafgericht zutreffend geschlossen – keinen Grund, wieder zum Türrahmen des Schlafzimmers zu gehen und dort stehen zu bleiben. Der diesbezügliche Einwand der Verteidigung, wonach der Gang ins Wohnzimmer nur wenige Sekunden beansprucht habe, weshalb davon auszugehen sei, dass der Beschuldigte «einfach im Gang vor dem Türrahmen stehen blieb und wartete» (Berufungsbegründung Beschuldigter Rz. 19, Akten S. 831), ist unbehelflich. Die Jacke der Privatklägerin wurde von der Polizei auf dem schwarzen Sofa beim Fenster ganz auf der rechten Seite im Wohnzimmer vorgefunden (Akten S. 267 f.) und Wachmeister D____ führte plausibel und nachvollziehbar aus, dass er den Beschuldigten zu dieser Jacke befragt habe (Akten S. 367 f.; Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 20 f., Akten S. 984 f.). Es erscheint geradezu abwegig, dass der Beschuldigte während diesem ganzen Vorgang im Türrahmen des Schlafzimmers (auf natürliche Weise) stehen blieb.

 

Schliesslich erweisen sich auch die Ausführungen des Beschuldigten betreffend seinen Ausweis als nicht sonderlich glaubhaft. So will er zwar nicht ohne gültigen Ausweis den Roller gelenkt und sein Portemonnaie nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft auf dem Tisch in seinem Schlafzimmer gefunden haben (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 11, Akten S. 975), als die Polizei ihn aufforderte, sich auszuweisen, will er jedoch sein Portemonnaie mit dem Ausweis nicht gefunden haben.

 

5.3      Nach dem Gesagten kann für die Feststellung des Sachverhalts demnach auf die durchwegs glaubhaften Angaben der Polizeibeamten abgestellt werden.

 

Aufgrund dieser Angaben ist damit davon auszugehen, dass die Polizeibeamten sich aufgrund der Meldung des BVB-Mitarbeiters an den Wohnort des Beschuldigten begaben, dort den warmen Roller des Beschuldigten vorfanden, in der Folge seine Wohnung ausfindig machten, wobei sie vor der Wohnungstür Damenschuhe erblickten, und schliesslich bei seiner Wohnungstür mehrfach klopften und klingelten. Sodann kann grundsätzlich als erstellt gelten, dass es eine Weile dauerte, bis der Beschuldigte den Beamten die Wohnungstür öffnete. Was die genauen Hintergründe sind und wie lange es konkret dauerte, erscheint indes nicht von zentraler Bedeutung, ist doch auch das Strafgericht in dubio davon ausgegangen, dass durch das verzögerte Öffnen der Wohnungstür der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung nicht erfüllt worden sei (angefochtenes Urteil S. 25), und ist daher auch auf die diesbezügliche Kritik des Beschuldigten (Berufungsbegründung Beschuldigter Rz. 17, Akten S. 830) nicht weiter einzugehen. Dass der Beschuldigte die Polizeibeamten in der Folge abzuwimmeln versuchte und dementierte, dass sich eine Frau in seiner Wohnung befinde, wird von ihm nicht in Abrede gestellt (vgl. E. 3.4.2 oben). Wie bereits das Strafgericht zutreffend schloss, ist daher erstellt, dass die Polizei sich aufgrund dieser sich ihr gebotenen Ausgangslage – Meldung des BVB-Mitarbeiters, Auffinden des noch warmen Rollers, Erblicken von Damenschuhe vor der Wohnungstür des Beschuldigten und dessen Angaben, es befinde sich ausser ihm niemand in der Wohnung – entschlossen hat, die Wohnung des Beschuldigten gegen dessen Willen zu betreten.

 

Sodann bestehen keine Zweifel, dass der Beschuldigte, nachdem die Jacke der Privatklägerin im Wohnzimmer vorgefunden worden war, sich im Türrahmen zum Schlafzimmer hinstellte und von der Polizei weggezogen werden musste, weil dieser ihnen den Zutritt nicht gewährte. Dass der Beschuldigte dies mit direktem Vorsatz tat, steht für das Appellationsgericht – entgegen der gegenteiligen Auffassung der Verteidigerin – zweifelsfrei fest. Das wird einerseits aus den Aussagen von Wachmeister D____ ersichtlich, der angab, dass der Beschuldigte zum Türrahmen der Schlafzimmertür gestanden sei und sie dort wieder eine Diskussion mit ihm gehabt hätten (Akten S. 368), andererseits aus dem Polizeirapport, wonach der Beschuldigte sich «vehement nicht von dem Türrahmen entfernen wollte» (Akten S. 252). Es ist demnach davon auszugehen, dass die Polizeibeamten den Beschuldigten zunächst mündlich aufforderten, sie einzulassen, bevor sie ihn zur Seite wegbewegen mussten. Nachdem der Beschuldigte den Polizeibeamten zunächst mitgeteilt hatte, dass sich die von ihnen gesuchte Frau nicht in seiner Wohnung aufhalte, hatte der Beschuldigte denn auch allen Grund dazu, ihnen den Zutritt zum Schlafzimmer mit der lediglich noch leicht bekleideten und weggetretenen Privatklägerin zu verwehren.

 

Dass der Beschuldigte sich in der Folge gegen die Verhaftung und das Abführen durch die Polizei zur Wehr setzte, wird von diesem grundsätzlich nicht bestritten (Berufungsbegründung Beschuldigter Rz. 24, Akten S. 833). Zwar trifft es zu, dass von keinem Polizeibeamten berichtet wurde, dass der Beschuldigte etwa tätlich geworden wäre. Dennoch setzte er sich gegen das Abführen derart stark zur Wehr, dass der vor der Liegenschaft wartendende Polizeibeamte den Tumult vernahm und den anderen beiden Kollegen zur Unterstützung eilen musste. Auch die Verletzungen an der linken Hand sprechen für eine gewisse Intensität des Verhaltens des Beschuldigten (vgl. dazu auch E. 3.2.2 oben).

 

Schliesslich bestehen, nachdem Wachmeister D____ dies anlässlich der Berufungsverhandlung ausdrücklich bestätigte, auch keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte es verweigerte, der Polizei seinen Ausweis vorzuweisen. Seine unglaubhafte Darlegung, er habe seinen Ausweis nicht gefunden, ist als reine Schutzbehauptung abzutun.

 

Zusammenfassend ist damit der zur Anklage gebrachte Sachverhalt gemäss Anklage in den wesentlichen Teilen erstellt. Ob die Polizeiverstärkung letztlich – wie angeklagt – wegen dem Verhalten des Beschuldigten oder – wie vom Beschuldigten moniert (Berufungsbegründung Beschuldigter Rz. 22, Akten S. 832) – aufgrund des Zustands der Privatklägerin aufgeboten wurde, kann letztlich offenbleiben, wird dem angefochtenen Urteil doch ersichtlich, dass bereits das Strafgericht in diesem Umstand kein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschuldigten erblickte (angefochtenes Urteil S. 24 f.).

 

5.4     

5.4.1   Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft (Art. 286 Abs. 1 StGB).

 

Der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung entspricht weitgehend der Tatbestandsvariante von Art. 285 StGB, verlangt aber als Tatmittel keine Gewalt oder Drohung, sondern erfasst grundsätzlich jede Handlung, die zu einer Beeinträchtigung der Amtshandlung führt. Dabei ist wie bei Art. 285 StGB nicht erforderlich, dass die Amtshandlung ganz oder teilweise verhindert wird, sondern es genügt, wenn ihre Durchführung erschwert, verzögert oder behindert wird (BGE 127 IV 115 E. 2, mit Hinweisen). Bei Art. 286 StGB handelt es sich somit um ein Erfolgsdelikt, dessen Erfolg in der Erschwerung der Vornahme der Amtshandlung liegt (BGE 120 IV 136). Der Tatbestand gemäss Art. 286 Abs. 1 StGB erfasst jede Widersetzlichkeit, die sich in gewissem Umfang in einem aktiven Tun ausdrückt – ein gegen den Amtsträger gerichteter physischer Angriff ist nicht verlangt. Das aktive Störverhalten bedarf einer gewissen Intensität (BGE 105 IV 48 E.3 S. 49) – der blosse Ungehorsam bzw. das blosse Nichtbefolgen einer Amtshandlung genügt nicht für die Erfüllung von Art. 286 StGB. Auch der sogenannt passive Widerstand setzt ein gewisses aktives Störverhalten voraus, welches die Amtshandlung tatsächlich erschwert (vgl. BGer 6B_701/2009 vom 14. De­zember 2019 E. 1.3; ferner Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches Straf­recht, Besonderer Teil II, 7. Auflage 2013, § 52 N 11). Das Verhalten kann in einem Widerstand im eigentlichen Sinne des Wortes oder in ähnlichen Verhaltensweisen bestehen. Vorausgesetzt wird somit ein gewisses Tätigwerden (BGE 120 IV 136 E. 2a, Pra 1995, Nr. 260, S. 867). Sowohl die Flucht als auch der Widerstand beim Anlegen von Handschellen stellen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts Hinderungshandlungen im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB dar (BGE 124 IV 127 E. 3; BGer 6B_115/2008 vom 4. September 2008 E. 4, nicht publiziert in: BGE 135 IV 37; BGE 74 IV 57 E. 4). Bei einer Festnahme durch Polizisten kann etwa ein Widerstand mit fuchtelnden Armen oder das Auseinanderdrücken der Hände beim Anlegen der Handschellen tatbestandsmässig sein (BGer 6B_166/2016 vom 7. Juli 2016 E. 3.2, 6B_672/2011 vom 30. Dezember 2011 E. 3.3). Völlige Passivität ist demzufolge nicht ausreichend (BGE 81 IV 325 E. 3 S. 328). Ebenso ist der blosse Ungehorsam in Form der Nichtbefolgung amtlicher (schriftlicher oder mündlicher) Anordnungen nicht als Hindern zu werten (vgl. BGer 6B_480/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 2.4.1: anfängliche Weigerung sich auszuziehen). Die Hinderung einer Amtshandlung durch rein passives Verhalten ist nur tatbestandsmässig, wenn die Voraussetzungen des unechten Unterlassungsdelikts (Art. 11 StGB) vorliegen (vgl. zum Ganzen: Heimgartner, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 286 StGB N 7 ff.; AGE SB.2019.41 vom 9. September 2021 E. 2.2.2).

 

5.4.2   Der Beschuldigte stellt in rechtlicher Hinsicht den objektiven Tatbestand von Art. 286 Abs. 1 StGB insbesondere unter dem Merkmal der Amtshandlung in Frage. Er macht geltend, es sei vorliegend keinerlei Gefahr in Verzug gewesen, weshalb für die Vornahme der Amtshandlungen keine Rechtsgrundlage vorgelegen sei (Berufungsbegründung Beschuldigter Rz. 14, Akten S. 828).

 

Die Staatsanwaltschaft verwies diesbezüglich bereits im vorinstanzlichen Plädoyer auf den Bundesgerichtsentscheid 6B_913/2021 vom 25. Oktober 2021, wonach die Polizei bei Gefahr in Verzug auch ohne Hausdurchsuchungsbefehl nach Art. 213 Abs. 2 StPO zur Anhaltung oder Festnahme einer Person private Räumlichkeiten betreten darf (vgl. E. 2.3.2 und 2.4). Ausserdem ist auf § 51 Abs. 2 des Polizeigesetzes (PolG, SG 510.100) hinzuweisen, wonach die Kantonspolizei nicht öffentliche Räume und private Grundstücke ohne Einwilligung der berechtigten Person durchsuchen darf, wenn eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr abgewehrt werden muss (Ziff. 1) oder wenn der Verdacht besteht, dass sich dort eine Person befindet, die in Gewahrsam genommen werden darf (Ziff. 2).

 

Zunächst tatsachenwidrig erweist sich der Einwand des Beschuldigten, wonach keine objektiven Hinweise vorhanden gewesen seien, dass sich die Privatklägerin in einer Gefahr befunden haben könnte (Berufungsbegründung Beschuldiger Rz. 14, Akten S. 828). Wäre der BVB-Mitarbeiter nicht der Auffassung gewesen, dass die Privatklägerin in einem schlechten Zustand ist, hätte er wohl nicht die Polizei über die Leitstelle der BVB avisiert. Ausserdem musste er aus dem Verhalten des Beschuldigten offenkundig geschlossen haben, dass etwas nicht stimmen kann, hätte er sich andernfalls nicht das Nummernschild des Rollers gemerkt und der Polizei bekannt gegeben. Auch wenn sich nachträglich ergeben hat, dass die vor der Wohnungstür befindlichen Damenschuhe nicht der Privatklägerin gehörten (vgl. dazu angefochtenes Urteil S. 15), ist es nicht zu beanstanden, dass die Polizeibeamten, nachdem der Beschuldigte dementiert hatte, dass sich eine Frau in der Wohnung befinde, und er die Polizeibeamten zugestandenermassen versuchte, abzuwimmeln, davon ausgegangen sind, dass Gefahr in Verzug war. Mit dem Strafgericht ist demnach festzuhalten, dass die von der Polizei durchgeführte Durchsuchung der Wohnung als Amtshandlung zu gelten hat, welche innerhalb ihrer Amtsbefugnisse lag. Aber selbst wenn dies nicht der Fall wäre, so wäre eine solche Unregelmässigkeit seitens der Polizei nur dann wesentlich für die Strafbarkeit oder eben Nicht-Strafbarkeit einer (passiven) Abwehr, wenn das polizeiliche Vorgehen geradezu nichtig gewesen wäre; die Rechtswidrigkeit alleine genügt nicht (AGE SB.2020.38 vom 16. August 2022 E. 3.2.2.1; Heimgartner, a.a.O., Vor Art. 285 StGB N 15 ff.). Aufgrund des Gesagten bedarf es keiner weiteren Erläuterungen, dass das Verhalten der Polizei aufgrund der von ihr vorgefundenen Situation nicht als nichtig bezeichnet werden kann.

 

Dass schliesslich, wie vom Strafgericht ferner zutreffend erwogen, auch die Festnahme des Beschuldigten angezeigt war, da die angetroffene Situation mit der weitgehend unbekleideten und weggetretenen Privatklägerin gepaart mit den auffälligen Reaktionen des Beschuldigten den begründeten Verdacht hervorgerufen hat, es könnte ein Verbrechen begangen oder versucht worden sein, wird vom Beschuldigten nicht wirklich bestritten und ist zu bestätigen (vgl. auch Art. 217 Abs. 2 StPO).

 

5.4.3   Aufgrund der Tatsachen ist erstellt, dass der Beschuldigte sich während der Durchsuchung seiner Wohnung im Türrahmen des Schlafzimmers hinstellte und die Polizei das Schlafzimmer erst betreten und durchsuchen konnte, nachdem sie ihn vom Türrahmen weggezogen hatte. Er hat der Polizei damit durch das sich in den Türrahmen stellen die Durchsuchung der Wohnung erschwert. Ebenso ist hinsichtlich der Festnahme des Beschuldigten die notwendige Intensität – entgegen der gegenteiligen Auffassung des Beschuldigten – klarerweise gegeben. Von lediglich passivem Verhalten kann aufgrund der Tatsachen jedenfalls nicht die Rede sein (vgl. E. 5.3 oben). Es waren letztlich mehrere Polizeibeamte notwendig, um dem Beschuldigten die Handschellen anzulegen und ihn abzuführen, wodurch die Durchführung einer Amtshandlung erschwert wurde. Der objektive Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung ist damit erfüllt.

 

Auch auf der subjektiven Seite bestehen aufgrund des Beweisergebnisses keine Zweifel (vgl. bereits E. 5.3 oben). Sofern der Beschuldigte mit seinen Ausführungen, wonach der Polizeieinsatz für ihn ohne jeglichen Grund und völlig unerwartet gewesen sei (Berufungsbegründung Beschuldigter Rz. 21 und 23, Akten S. 832 f.), geltend machen möchte, er sei der (irrigen) Meinung gewesen, dieser sei nichtig gewesen, und er daher einem Sachverhaltsirrtum unterlegen sei (vgl. dazu Heimgartner, a.a.O., Art. 286 StGB N 15, mit Hinweisen), kann ihm nicht gefolgt werden. Es wurde dargelegt, dass der Beschuldigte aufgrund der Vorkommnisse mit dem BVB-Mitarbeiter – Aufladen der stark alkoholisierten Privatklägerin ohne Helm, Mitteilung des BVB-Mitarbeiters, dass die Polizei bereits avisiert worden sei, Wegfahrt über dessen Fuss – damit rechnen musste, dass die Polizei bei ihm vorsprechen wird (vgl. E. 5.2.3 oben). Ausserdem gab er der Polizei wahrheitswidrig an, die Privatklägerin befinde sich nicht in seiner Wohnung, weshalb sich die Behauptung, die Polizei habe sich ohne Grund Zutritt zu seiner Wohnung verschafft und ihn grundlos verhaftet, nicht aufrechterhalten lässt. Es musste ihm ohne weiteres bewusst sein, dass es sich bei der Wohnungsdurchsuchung sowie der nachfolgenden Festnahme um eine Amtshandlung handelt, welche ihre Richtigkeit hat bzw. zumindest haben könnte.

 

Der Beschuldigte ist somit der Hinderung einer Amtshandlung schuldig zu sprechen.

 

5.5      Gemäss § 4 des Übertretungsstrafgesetzes (ÜStG, SG 253.100) wird mit Busse bestraft, wer Angehörigen der Kantonspolizei oder anderer Organe mit polizeilichen Kompetenzen die Ausübung ihres Dienstes erschwert oder ihren Anordnungen oder Aufforderungen nicht nachkommt, die sie innerhalb ihrer Befugnisse erlassen, namentlich die Angabe ihrer oder seiner Personalien verweigert oder unrichtige Angaben macht.

 

Es ist in tatsächlicher Hinsicht erstellt, dass der Beschuldigte der polizeilichen Aufforderung, sich auszuweisen, nicht nachgekommen ist (E. 5.3 oben). Wie bereits das Strafgericht zu Recht erwog, wussten die Polizeibeamten beim Eintreffen bei der Liegenschaft lediglich, dass das Kennzeichen des untenstehenden Rollers auf den Beschuldigten eingelöst und dieser an jener Adresse gemeldet war. Weder die Türklingel vor der Liegenschaft (Akten S. 213) noch jene an der Wohnungstür (Akten S. 214 f.) war angeschrieben, weshalb die Polizei allen Grund hatte, den Beschuldigten aufzufordern, sich auszuweisen, zumal dieser dementierte, Roller gefahren zu sein. Durch sein Verhalten hat der Beschuldigte demnach den Dienst der Polizei erschwert, weshalb auch diesbezüglich der vorinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen ist.

 

6.         Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

 

6.1      Das Strafgericht verurteilte den Beschuldigten schliesslich wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit. Der Sachverhalt wird vom Beschuldigten nicht in Frage gestellt. Vielmehr bestätigte er anlässlich der Berufungsverhandlung, dass er an jenem Abend Roller gefahren sei, die angeordnete Atemalkoholprobe verweigert habe und schliesslich eine Zwangsblutentnahme auf dem Polizeiposten durchgeführt worden sei. Es kann für das Tatsächliche folglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 26 f.).

 

6.2      Der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit macht sich strafbar, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat (Art. 91a Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG, SR 741.01]).

 

Zunächst ist für die Frage der Zulässigkeit der angeordneten Massnahmen – entgegen der Auffassung des Beschuldigten (Berufungsbegründung Beschuldigter Rz. 30, Akten S. 835) – grundsätzlich nicht von Belang, ob die Polizisten hinreichende Verdachtsmomente auf allfällige Verkehrsdelikte oder vom Beschuldigten verursachte Verkehrsunfälle hatte. Bereits das Strafgericht hat zutreffend erwogen, dass gegenüber Motorfahrzeugführern Atemalkoholproben voraussetzungslos angeordnet werden können. Wird diese verweigert, ist sodann eine Blutalkoholprobe vorzunehmen, und zwar unabhängig davon, ob ein Verdacht auf Fahrunfähigkeit gegeben ist (Art. 55 Abs. 1 und 3 SVG; Fahrni/Heimgartner, in: Basler Kommentar, 2014, Art. 55 SVG N 11 und 19; Riedo, in: Basler Kommentar, 2014, Art. 91a SVG N 89 und 91). Wie das Strafgericht ferner zu Recht erwog, hatte die Polizei aufgrund des festgestellten Alkoholgeruchs in der Ausatmung des Beschuldigten (Akten S. 483 f.), welcher sich durch den positiven Befund auch plausibilisieren lässt, hinreichenden Verdacht, dass der Beschuldigte seinen Roller in angetrunkenem Zustand gefahren haben könnte, weshalb die Blutprobe letztlich auch zu Recht als strafprozessuale Zwangsmassnahme angeordnet wurde. Die Rechtmässigkeit der angeordneten Massnahmen ist damit geben.

 

Sodann verkennt der Beschuldigte, dass ihm nicht seine Angaben hinsichtlich seines Trinkverhaltens zur Last gelegt wurden, sondern es ist unbestritten und erstellt, dass der Beschuldigte zunächst den Atemalkoholtest und in der Folge auch die Blutabnahme verweigerte. Selbst die Unterzeichnung des von der Polizei ihm vorgelegten Informationsschreibens zu den rechtlichen Folgen einer Verweigerung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit verweigerte der Beschuldigte (Akten S. 490). Schlussendlich musste eine Zwangsblutentnahme auf dem Polizeiposten vorgenommen werden (vgl. auch das Protokoll der ärztlichen Untersuchung / der Blutentnahme: Akten S. 491). Ein solcher (verbaler) Widerstand genügt, dass der Tatbestand erfüllt ist. Ein intensiveres Verhalten wird – entgegen der Auffassung des Beschuldigten (Berufungsbegründung Beschuldigter Rz. 33, Akten S. 836) – nicht gefordert (Weissenberger, in: Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, Zürich 2014, Art. 91a Rz. 15; vgl. auch: Riedo, a.a.O., Art. 91a SVG N 163 ff.; je mit Hinweisen). Am vorsätzlichen Handeln des Beschuldigten bestehen sodann keinerlei Zweifel.

 

Was schliesslich den Einwand des Beschuldigten betrifft, dass von einem Widersetzen erst gesprochen werden könne, wenn die Fahrunfähigkeit überhaupt nicht mehr festgestellt werden könne, vorliegend die Blutalkoholkonzentration im Zeitpunkt der Zwangsabnahme jedoch habe ermittelt werden können und eine Rückrechnung ohne weiteres möglich gewesen wäre (Berufungsbegründung Beschuldigter Rz. 32, Akten S. 835 f.), ist festzuhalten, dass es für die Erfüllung des Tatbestands genügt, wenn die Ausführung der angeordneten Massnahme erschwert, verzögert behindert wird (Boll, in: Handkommentar Strassenverkehrsrecht, Zürich 2022, Art. 91a Rz. 2498; Weissenberger, a.a.O., Art. 91a Rz.15; auch: Giger, in: SVG Kommentar, 9. Auflage, Zürich 2022, Art. 91a Rz. 10; je mit Hinweisen; letztlich auch: Riedo, a.a.O., Art. 91a SVG N 158 f.). Abgesehen davon verkennt der Beschuldigte, dass er selbst bei anderer Ansicht nicht freizusprechen wäre, sondern von einem vollendeten Versuch auszugehen wäre.

 

Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit ist somit zu bestätigen.

 

7.         Strafzumessung

 

7.1      An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

 

In seinem Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das Bundesgericht besonderen Wert auf die Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung gelegt (vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGer 6B_371/2020 vom 10. September 2020 E. 3.2). Hierzu ist es zweckmässig, wenn das urteilende Gericht in einem ersten Schritt aufgrund des objektiven Tatverschuldens eine Einsatzstrafe festlegt. In einem zweiten Schritt ist dann eine Bewertung der subjektiven Gründe für die Deliktsbegehung im Tatzeitpunkt vorzunehmen und die Einsatzstrafe aufgrund dessen eventuell anzupassen. Schliesslich ist die so ermittelte hypothetische Strafe gegebenenfalls anhand täter-relevanter bzw. tatunabhängiger Faktoren zu erhöhen oder zu reduzieren (BGE 136 IV 55).

 

Die objektive Tatschwere beurteilt sich – auch im Vergleich mit anderen denkbaren Tatvarianten – aufgrund des äusseren Erscheinungsbilds der Tat. Sie bestimmt sich insbesondere durch objektive Tatkomponenten: Die Art und Weise des Tatvorgehens (bei mehreren Tätern auch den Umfang der Beteiligung), die Deliktssumme und die Folgen der Tat. Daneben sind aber auch die subjektiven Tatkomponenten (insbesondere die Motivation zur Tat) zu berücksichtigen (AGE SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4, SB.2020.5 vom 11. September 2020 E. 4.3).

 

Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht, erscheint dann sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen sind (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, Rz. 485 f.). In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. dazu BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2. September 2021 E. 5.3.1).

 

7.2      Das Strafgericht folgte diesen gesetzlichen und bundesgerichtlichen Vorgaben und beurteilte zunächst die Tat- sowie deliktsspezifischen Täterkomponenten.

 

7.2.1  

7.2.1.1 Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit erwog das Strafgericht das Folgende: «Das Tatverschulden ist insgesamt noch als leicht zu betrachten. Der Beschuldigte verweigerte zwar mehrmals die zurecht angeordneten Massnahmen und musste schliesslich zur Durchführung der Blutprobe fixiert werden, er wurde jedoch nie gewalttätig. Weiter zu berücksichtigen ist in subjektiver Hinsicht, dass aufgrund des Beweisergebnisses einzig angenommen werden kann, der Beschuldigte habe aus mangelndem Willen zur Kooperation mit der Staatsgewalt gegen die Massnahme gewehrt. Dieses Verhalten mag in casu fragwürdig erscheinen, ist aber klar zu unterscheiden von schwerwiegenderen Fällen, in welchen es dem Täter etwa darum geht, den Nachweis zu verunmöglichen, dass er zuvor in berauschtem Zustand einen Unfall verursachte.

 

Zu berücksichtigen sind auch die deliktsspezifischen Täterkomponenten. Der Beschuldigte weist zwei Vorstrafen nach Strassenverkehrsrecht auf, darunter eine wegen desselben hierunter zu beurteilenden Delikts (vgl. Akt. S. 11 f.). Dies hat sich straferhöhend auszuwirken. Es rechtfertigt sich daher eine leicht über den Strafmassrichtlinien der Staatsanwaltschaft liegende Einsatzstrafe von 25 Tagessätzen.» (angefochtenes Urteil S. 29 f.).

 

Die Strafmassrichtlinie der Staatsanwaltschaft sieht für den Straftatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit mit einem Motorfahrzeug eine Sanktion von mindestens 20 Tagessätzen vor. Der aktuelle Strafregisterauszug des Beschuldigten vom 11. Juli 2023 weist zwar die Vorstrafe wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit aus dem Jahr 2011 nicht mehr aus, jedoch ändert dies nichts daran, dass der Beschuldigte auch gemäss aktuellem Strafregisterauszug in strassenverkehrsrechtlicher Hinsicht vorbestraft ist (vgl. Akten S. 931 f.). Die vorinstanzliche Erhöhung um fünf Tagessätze hat sich angesichts der beiden einschlägigen Vorstrafen als gemässigt erwiesen, weshalb sie auch ohne die zusätzliche Vorstrafe aus dem Jahr 2011 angemessen erscheint und die Einsatzstrafe auf 25 Tagessätze zu bemessen ist.

 

7.2.1.2 Bei diesem Strafmass kommt sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe in Betracht (vgl. 91a Abs. 1 SVG sowie Art. 34 Abs. 1 StGB).

 

Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, geniesst die Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe: Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgt, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall die Geldstrafe gewählt werden soll, da sie weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift als die Freiheitsstrafe (vgl. leading case BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; bestätigt u.a. in BGE 144 IV 217 E. 3.6., 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3).

 

Es ist dem Strafgericht zu folgen, dass aufgrund des eher leichten Verschuldens und des Umstands, dass die einschlägige Vorstrafe straferhöhend berücksichtigt wird, keine Notwendigkeit besteht, aus spezialpräventiven Überlegungen eine Freiheitsstrafe auszusprechen, zumal die Vorstrafe bereits rund neun Jahre in der Vergangenheit liegt und über die von der Staatsanwaltschaft erwähnten SVG-Übertretungen nichts Näheres bekannt ist. Es ist somit eine Geldstrafe auszusprechen.

 

7.2.2   Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Hinderung einer Amtshandlung führte das Strafgericht folgendes aus: «Das Tatverschulden ist als leicht bis mittelschwer zu werten. Der Beschuldigte zeigte keinerlei Respekt vor den zurecht seine Wohnung aufsuchenden Polizeibeamten und versuchte gar, wenn auch vergeblich, diese zu verunsichern, indem er vorgab, es werde alles aufgezeichnet und ins Internet gestellt. Überdies verhielt er sich während der gesamten polizeilichen Aktion renitent und hinderte die Polizei gleich in zwei Situationen an der Ausübung deren Handlungen – vor der Schlafzimmertür und im Rahmen der Festnahme. Zugute zu halten ist dem Beschuldigten, dass er lediglich passiven Widerstand leistete und nicht aggressiv war. Als Motiv für sein Verhalten kann abermals einzig ein pauschaler Unwille zur Kooperation mit der Polizei erkannt werden, was wiederum unverständlich wirkt.

 

Auch bezüglich dieses Delikts hat sich auf Seiten der Täterkomponenten wiederum eine einschlägige Vorstrafe straferhöhend auszuwirken (vgl. Akt. S. 12). Isoliert erschiene somit eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe somit um 10 Tagessätze zu erhöhen.» (angefochtenes Urteil S. 30).

 

Diesen Ausführungen kann vollumfänglich gefolgt werden. Angesichts der Tatsache, dass der Straftatbestand der Hinderung einer Amtshandlung als Strafandrohung eine Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen vorsieht (Art. 286 StGB), ist auch die vorinstanzliche Verschuldensbewertung problemlos mit der hypothetischen Geldstrafe in Einklang zu bringen, weshalb die diesbezügliche Kritik des Beschuldigten (Berufungsbegründung Beschuldigter Rz. 37, Akten S. 837), unbegründet ist. Somit ist die schuldangemessene Geldstrafe vor Berücksichtigung der allgemeinen Täterkomponenten auf 35 Tagessätze zu bemessen.

 

7.2.3   Auch hinsichtlich der Diensterschwerung erscheint die vorinstanzliche Busse von CHF 400.– ohne weiteres angemessen, zumal diese Bussenhöhe auch den Empfehlungen der Strafmassrichtlinien der Staatsanwaltschaft entspricht.

 

7.3      Hinsichtlich der allgemeinen Täterkomponenten erwog das Strafgericht: «Der Beschuldigte lebt eigenen Angaben zufolge seit über 30 Jahren in der Schweiz, ist kinderlos und hat seine engsten Verwandten sowie seine Freunde im Raum Basel. Mit seinen Freunden gehe er immer wieder mal auf Reisen, u.a. nach Asien. Bezüglich seiner wirtschaftlichen Verhältnisse konnte oder wollte der Beschuldigte trotz mehrfacher Nachfrage keine detaillierten Auskünfte geben. Er gab an, innerhalb der letzten zwei Jahre mindestens ein Jahr gearbeitet zu haben, vermochte diese Behauptung jedoch nicht zu belegen, da er einzig einen Lohnausweis für Juni 2021 einreichte. Aktenkundig sind indes zahlreiche Betreibungen und Verlustscheine in der Höhe von über CHF 80'000.– (Akt. S. 4 ff.; Prot. HV S. 2 ff.). Aus den Akten ist weiter zu entnehmen, dass der Beschuldigte im Jahr 2013 migrationsrechtlich verwarnt wurde und gar eine Integrationsvereinbarung geprüft werden musste (Akt. S. 39 ff.). Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschuldigte aus seinem Nachtatverhalten, hat er sich doch weder je einsichtig noch reuig geäussert. Da die einschlägigen Vorstrafen bereits berücksichtigt wurden, sind die allgemeinen Täterkomponenten als insgesamt neutral zu beurteilen, weshalb an der bis hierhin festgesetzten Strafhöhe nichts weiter zu ändern ist.» (angefochtenes Urteil S. 30 f.).

 

Anlässlich der Berufungsverhandlung ist nichts hinzugekommen, was diese Beurteilung ändern würde. Aus dem Betreibungsregisterauszug vom 10. Juli 2023 wird ersichtlich, dass mittlerweile 71 Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 87'144.30 aufgelaufen sind und am 2. September 2022 der Privatkonkurs über den Beschuldigten eröffnet wurde (Akten S. 920). Mit Ausnahme einer Lohnabrechnung der [...] vom 22. Dezember 2020 (Akten S. 852 f.) sowie seinen Angaben anlässlich der Berufungsverhandlung, wonach er nach der erstinstanzlichen Verhandlung rund ein Jahr bei einer Garage angestellt gewesen sei, er diese Stelle aufgrund einer Fersensporn und Plattfüsse bedingten Krankheit verloren habe, derzeit zu 50 % krankgeschrieben sowie bei der Arbeitslosenkasse gemeldet sei und ungefähr CHF 3'000.– erhalte (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 2 f., Akten S. 966 f.), ist auch zu seinen Einkommensverhältnissen nichts Näheres bekannt, geschweige denn belegt. Die allgemeinen Täterkomponenten sind daher neutral zu werten. Auch weitere Strafminderungs- oder Straferhöhungsgründe sind nicht ersichtlich.

 

7.4      Die Tagessatzhöhe der Geldstrafe ist angesichts der spärlichen Informationen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten in Übereinstimmung mit dem Strafgericht am unteren Rand mit CHF 30.– zu bemessen (vgl. Art. 34 Abs. 2 StGB).

 

7.5      Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).

 

Wie bereits erwähnt, ist der Beschuldigte zwar vorbestraft (auch einschlägig), jedoch wurde er nicht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, womit der bedingte Vollzug die Regel darstellt und der unbedingte Vollzug dagegen nur anzuordnen wäre, wenn eine ungünstige Legalprognose vorliegen würde (vgl. Art. 42 Abs. 2 StGB; Schneider/Garré, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 42 StGB N 38).

 

Der Beschuldigte hat offensichtlich Mühe, staatliches Handeln zu respektieren und akzeptieren, was auch aus seinem Betreibungsregister ersichtlich wird, finden sich dort überwiegend staatliche Forderungen (vgl. Akten S. 918 ff.). Er hat sich, wie bereits unter dem Titel der allgemeinen Täterkomponenten ausgeführt, auch hinsichtlich der vorliegenden Delikte weder einsichtig noch reuig gezeigt. Auch wenn zu den von der Staatsanwaltschaft erwähnten Strassenverkehrsdelikten, welche der Beschuldigte sich jüngst zu Schulden kommen haben lassen sollte, nichts Näheres bekannt ist und diese ihm nicht zusätzlich negativ angelastet werden können, erscheint aufgrund dieser Gründe die Legalprognose nicht durchwegs positiv. Dies reicht vorliegend jedoch nicht, um eine unbedingte Strafe auszusprechen, weshalb dem Beschuldigten der bedingte Vollzug zu gewähren ist. Die vorinstanzlich ausgesprochene minimale Probezeit von zwei Jahren (vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB) erscheint sehr wohlwollend, kann aber gerade noch bestätigt werden.

 

7.6      Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte somit zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingten Vollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von CHF 400.– zu verurteilen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für eine allfällige schuldhafte Nichtbezahlung der Busse ist auf einen Tag Freiheitsstrafe pro CHF 100.– festzusetzen.

 

Der Beschuldigte befand sich vom 19. Dezember 2020 bis am 25. Januar 2021 in Haft (vgl. Akten S. 103 und 170). Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht eine ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an, wobei ein Tag Haft einem Tagessatz Geldstrafe entspricht. Übersteigt die Untersuchungshaft die Dauer der Freiheitsstrafe bzw. die Anzahl der Tagessätze, ist eine Anrechnung an eine allfällige, gleichzeitig ausgesprochene Busse vorzunehmen (Mettler/Spichtin, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 51 StGB N 44, mit Hinweis auf BGE 135 IV 125 E. 1.3.6 ff.).

 

Folglich verbleibt in Übereinstimmung mit dem Strafgericht von der schuldangemessenen Strafe noch ein Restbussbetrag von CHF 100.–.

 

8.         Genugtuungs- und Entschädigungsforderung

 

8.1      Nachdem der Beschuldigte vom Vorwurf der versuchten Schändung zum Nachteil der Privatklägerin freizusprechen ist, ist deren darauf begründende Genugtuungsforderung von CHF 5'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 19. Dezember 2020 abzuweisen.

 

8.2     

8.2.1   Der Beschuldigte macht für die von ihm ausgestandene Untersuchungshaft von 38 Tagen eine Haft- sowie eine Erwerbsausfallentschädigung geltend. Er bringt zusammengefasst vor, die Untersuchungshaft sei lediglich im Zusammenhang mit dem Tatvorwurf der Schändung angeordnet worden, weshalb sich die Anordnung im Nachhinein als ungerechtfertigt erweise und ihm gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO daher eine Haftentschädigung auszurichten sei. Selbst im Fall eines Schuldspruchs wegen der übrigen Delikte, sei die Anordnung der Untersuchungshaft nicht nur im Nachhinein, sondern per se rechtswidrig, weshalb ihm auch aus Art. 431 StPO ein Anspruch auf Haftentschädigung zustehe (Berufungsbegründung Beschuldigter Rz. 36 ff., Akten S. 837 ff.). Ausserdem habe der Beschuldigte aufgrund der Untersuchungshaft 26 Arbeitstage verpasst, womit ihm ein finanzieller Schaden von mind. CHF 5'525.– entstanden sei (Berufungsbegründung Beschuldigter Rz. 42 ff., Akten S. 839 ff.).

 

8.2.2   Zunächst nicht gefolgt werden kann dem Beschuldigten in seiner Auffassung, es habe sich bei der angeordneten Untersuchungshaft um eine rechtswidrige Zwangsmassnahme nach Art. 431 Abs. 1 StPO gehandelt. Rechtswidrig wäre die Untersuchungshaft lediglich dann, wenn sie im Zeitpunkt, als sie ausgesprochen wurde, auf einer Verletzung von formellen oder materiellen Verfahrensvorschriften beruht hätte (vgl. zur Unterscheidung von rechtswidrigen und ungerechtfertigten Zwangsmassnahmen: Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2023, Art. 429 StPO N 26). Dass die Untersuchungshaft im Zeitpunkt ihrer Anordnung gerechtfertigt war, wurde vom Appellationsgericht hingegen im Entscheid HB.2020.39 vom 11. Januar 2021 bestätigt (Akten S. 159 ff.).

 

Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Dabei ist für die Anrechnung der Haft weder Tat- noch Verfahrensidentität erforderlich. Anzurechnen ist sowohl auf unbedingte als auch auf bedingte Strafen. Art. 51 StGB liegt der Grundsatz der umfassenden Haftanrechnung zugrunde. Erst wenn eine Anrechnung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft an eine andere Sanktion nicht mehr erfolgen kann, stellt sich die Frage der finanziellen Entschädigung. Der Ausgleich von Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft soll demnach in erster Linie als Realersatz erfolgen. Es ist dabei primär auf Freiheitsstrafen anzurechnen, sekundär auf allfällige Nebensanktionen wie Geldstrafen, Arbeitsstrafen oder Bussen. Der Ausgleich in Form einer Entschädigung ist subsidiär. Der Betroffene hat diesbezüglich kein Wahlrecht. Dementsprechend stellt Art. 431 Abs. 2 StPO die Grundregel auf, dass Überhaft nur zu entschädigen ist, wenn sie nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann (BGE 141 IV 236 E. 3.3, mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung zur Anrechnung der Untersuchungshaft an die Strafe gilt auch bei Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO (BGer 6B_431/2015 vom 24. März 2016 E. 2.2 mit Hinweisen).

 

Da vorliegend sämtliche 38 Hafttage an die verhängte Geldstrafe und Busse angerechnet werden können (E. 7.6 oben), ist der Antrag des Beschuldigten auf Ausrichtung einer Haftentschädigung abzuweisen. Nachdem die Strafzumessung des Strafgerichts nicht zu bemängeln und im vorliegenden Verfahren zu bestätigen ist, ist auch auf den vom Beschuldigten geäusserten Verdacht, dass das Strafgericht die Strafhöhe ergebnisorientiert vorgenommen haben könnte, um den Beschuldigten nicht zu entschädigen (Berufungsbegründung Beschuldigter Rz. 37, Akten S. 837), nicht weiter einzugehen.

 

8.2.3   Was die geltend gemachte Erwerbs- bzw. Lohnausfallsentschädigung betrifft, ist festzuhalten, dass zwar behauptet wird, der Beschuldigte hätte während der Untersuchungshaft 26 Tage gearbeitet, einen rechtsgenüglichen Nachweis hat er hierfür jedoch nicht erbracht. Der Beschuldigte war zu jener Zeit unbestrittenermassen bei einem Temporärbüro angestellt, bei welchem die Einsätze bekanntermassen unregelmässig ausfallen. Die Verteidigerin hat zwar eine Arbeitsbestätigung eingereicht, wonach der Beschuldigte am 21. Dezember 2020 einen Einsatz bei der Firma [...] gehabt hätte. Nicht ersichtlich wird jedoch, um welche konkrete Arbeiten es sich gehandelt und wie lange der Einsatz gedauert hätte (Akten S. 851). Bezeichnend führt die Verteidigerin denn auch aus, dass es dem Beschuldigten nicht möglich gewesen sei, «diese Stelle und auch weitere Stellen» anzutreten (Berufungsbegründung Beschuldigter Rz. 43, Akten S. 839). Auch die ferner eingereichte Lohnabrechnung der Kalenderwoche 51 ist nicht sonderlich aufschlussreich. Vielmehr bestätigt diese, dass er offenbar keinen geregelten Einsätzen beim gleichen Betrieb nachgegangen ist und diese teilweise auch nur wenige Stunden dauerten (Akten S. 852 f.). Die weiteren Ausführungen, wonach ihm die Untersuchungshaft auch die künftige Erwerbstätigkeit verunmöglicht habe, sind schliesslich aufgrund seinen eigenen Angaben anlässlich der Berufungsverhandlung, wonach er in der Zwischenzeit als Automechaniker angestellt gewesen sei und diese Stelle aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden verloren habe (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 2, Akten S. 966), widerlegt. Damit ist auch die geltend gemachte Lohn- und Erwerbsausfallentschädigungsforderung abzuweisen.

 

9.         Kostenentscheid

 

9.1      Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.

 

Da die einzelnen Kostenpunkte nicht den einzelnen Schuld- bzw. Freisprüchen zugewiesen werden können resp. diese teilweise für die Untersuchung mehrerer Tatvorwürfe angefallen sind, jedoch der weitaus grösste Teil im Zusammenhang mit dem Tatvorwurf der versuchten Schändung angefallen ist, erscheint die vorinstanzliche Auferlegung der Verfahrenskosten von CHF 1'908.30 sowie die reduzierte Urteilsgebühr von CHF 400.– angemessen. Die Mehrkosten der Verfahrenskosten von CHF 21'089.– gehen auf die Staatskasse.

 

9.2      Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).

 

Die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten werden hinsichtlich jeder Partei auf CHF 1'800.– festgesetzt (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Da sowohl der Beschuldigte und die Privatklägerin mit ihren jeweiligen Berufungen als auch die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung vollständig unterliegen, ist jeweils von einem Unterliegen im Umfang von zwei Dritteln bzw. einem Obsiegen von jeweils einem Drittel auszugehen. Dem Beschuldigten sowie der Privatklägerin sind damit die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von jeweils CHF 600.– aufzuerlegen. Die Kosten für den Auftritt der Sachverständigen vor dem Berufungsgericht von CHF 400.– sind – da diese Auslagen den Freispruch vom Vorwurf der versuchten Schändung beschlagen – zur Hälfte von der Privatklägerin zu tragen. Die übrigen CHF 200.– gehen auf die Staatskasse.

 

Da der Privatklägerin mit Verfügung der Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts vom 31. März 2022 die unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Berufungsverfahren bewilligt wurde, ist sie von der Kostentragung befreit (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO). Sie ist jedoch in analoger Anwendung von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO verpflichtet, dem Staat die Verfahrenskosten zurückzuerstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (BGer 6B_370/2016 vom 16. März 2017 E. 1.2 [nicht publiziert in: BGE 143 IV 154], 6B_990/2017 vom 18. April 2018 E. 4.3).

 

9.3      Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten und die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin machen für das zweitinstanzliche Verfahren einen Zeitaufwand von jeweils rund 34 Stunden zum amtlichen Stundenansatz von CHF 200.– geltend. Der Aufwand der amtlichen Verteidigerin dürfte im Berufungsverfahren zwar grösser gewesen sein, jedoch fand bei der Vertretung der Privatklägerin aufgrund einer beruflichen Neuorientierung der vormaligen Vertreterin ein kanzleiinterner Wechsel statt, womit deren Aufwand nicht zu beanstanden ist. Hinzukommen jeweils sechs Stunden Aufwand zu CHF 200.– für die Berufungsverhandlung (inkl. Nachbesprechung), die Auslagen gemäss Honorarnoten sowie die geltend gemachte Mehrwertsteuer. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

 

Da dem Beschuldigten vorliegend reduzierte Kosten auferlegt werden, bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO lediglich im Umfang von einem Drittel vorbehalten. Aus demselben Grund hat auch die Privatklägerin lediglich einen Drittel der Kosten ihrer Rechtsvertretung dem Kanton zurückzuerstatten, sobald es ihre finanziellen Möglichkeiten erlauben (Art. 135 Abs. 4 in Verbindung mit 138 Abs. 1 StPO).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Inhalte des Urteils des Strafgerichts vom 7. Dezember 2021 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-       Aufhebung der Beschlagnahme und Rückgabe der beigebrachten Gegenstände des Verzeichnisses Nr. [...] an B____;

-       Einziehung und Vernichtung der übrigen beschlagnahmten Gegenstände in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches;

-       Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren;

-       Entschädigung der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren.

 

A____ wird – in Abweisung der Berufungen sowie der Anschlussberufungen – der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer), der Hinderung einer Amtshandlung sowie der Diensterschwerung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 400.–, beide Strafen unter Anrechnung der Untersuchungshaft vom 19. Dezember 2020 bis 25. Januar 2021 (38 Tage),

in Anwendung von Art. 286 des Strafgesetzbuches, Art. 91a Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, § 4 des Übertretungsstrafgesetzes sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.

 

Von der Anklage der versuchten Schändung wird A____ freigesprochen.

 

Die Genugtuungsforderung der Privatklägerin B____ im Betrag von CHF 5'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 19. Dezember 2020 wird abgewiesen.

 

Die Entschädigungsforderung des Beurteilten von CHF 7'600.– für die ausgestandene Untersuchungshaft sowie die Lohn- und Erwerbsausfallentschädigungsforderung von mindestens CHF 5'525.– werden abgewiesen.

 

Der Beurteilte trägt reduzierte Verfahrenskosten von CHF 1'908.30 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 400.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 600.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).

 

Die Privatklägerin B____ trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 600.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen sowie der Hälfte der Auslagen für die Expertise der Sachverständigen [...] vor den Schranken in Höhe von CHF 200.–). Sie wird zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege von der Kostentragung befreit. Die Rückzahlung bleibt in analoger Anwendung von Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.

 

Der amtlichen Verteidigerin, Advokatin [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 8'000.– und ein Auslangenersatz von CHF 75.– zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 621.80, somit total CHF 8'696.80 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von einem Drittel vorbehalten.

 

Der Vertreterin der Privatklägerin im Kostenerlass, Advokatin [...], wird in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 8'008.80 und ein Auslagenersatz von CHF 143.45 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 627.75, somit total CHF 8'780.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 in Verbindung mit 138 Abs. 1 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von einem Drittel vorbehalten.

 

Mitteilung an:

-       Beschuldigter

-       Privatklägerin

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       VOSTRA-Koordinationsstelle

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               MLaw Thomas Inoue

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).