Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2022.45

 

BESCHLUSS

 

vom 20. September 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),

Prof. Dr. Ramon Mabillard, MLaw Manuel Kreis

und Gerichtsschreiber MLaw Martin Seelmann, LL.M.

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

[...]                                                                                          Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 26. Januar 2022

 

betreffend mehrfachen Diebstahl, mehrfaches geringfügiges Vermögens-

delikt (Diebstahl), Hausfriedensbruch, rechtswidrigen Aufenthalt sowie

Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes

 


Sachverhalt

 

A____ wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 26. Januar 2022 des mehrfachen Diebstahls, des mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl), des Hausfriedensbruchs, des rechtswidrigen Aufenthalts sowie der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 228 Tagen, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 6. bis 7. Juli 2021 (1 Tag), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Jugendanwaltschaft Basel-Stadt vom 5. September 2020, sowie zu einer Busse von CHF 1’200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 12 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Des Weiteren wurde A____ für 5 Jahre des Landes verwiesen, wobei die angeordnete Landesverweisung nicht im Schengener Informationssystem eingetragen wurde. In Bezug auf Ziffer 7 der Anklageschrift wurde er von der Anklage der rechtswidrigen Einreise freigesprochen. Sodann wurde der gegen A____ am 3. August 2020 von der Jugendanwaltschaft Basel-Stadt wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts bedingt ausgesprochene Freiheitsentzug von 5 Tagen, Probezeit 1 Jahr, sowie der am 5. September 2020 von der Jugendanwaltschaft Basel-Stadt wegen Diebstahls bedingt ausgesprochene Freiheitsentzug von 6 Tagen, unter Einrechnung der Untersuchungshaft von 1 Tag, Probezeit 12 Monate, in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) sowie Art. 31 Abs. 1 und 35 Abs. 2 des Jugendstrafgesetzes (JStG, SR 311.1) vollziehbar erklärt. Ausserdem wurden die beschlagnahmten 5 Stück Haschisch in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB eingezogen und vernichtet. Der beschlagnahmte USB-Stick (Verzeichnis Nr. [...]) wurde ferner zu den Akten genommen. Schliesslich wurden A____ die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 5'718.– sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1'500.– auferlegt.

 

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger) mit Eingabe vom 4. April 2022 Berufung erklärt und vorgebracht, dass das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten werde. Hierbei hat er beantragt, dass das erstinstanzliche Urteil vom 22. Januar 2022 insofern abzuändern sei, als das Strafverfahren gegen ihn vollumfänglich und kostenlos eingestellt werde. Eventualiter sei der Berufungskläger im Anklagepunkt 4 wegen Diebstahls sowie geringfügigen Diebstahls und in den Anklagepunkten 5 und 6 wegen geringfügigen Diebstahls schuldig zu sprechen. In sämtlichen anderen Punkten sei er vollumfänglich und kostenlos freizusprechen. Die Berufung richte sich auch gegen die Art und Bemessung der Strafe sowie die Dauer der Probezeit. Ebenfalls richte sich die Berufung gegen den Widerruf der am 3. August 2020 und am 5. September 2020 von der Jugendanwaltschaft Basel-Stadt ausgesprochenen Freiheitsstrafen sowie schliesslich auch gegen die Landesverweisung. Durch die beantragten Abänderungen ergebe sich schliesslich auch eine Neubeurteilung der Kostenfolgen. Die Staatsanwaltschaft hat weder Anschlussberufung erhoben noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt.

 

Mit Schreiben vom 12. Oktober 2022 hat der Berufungskläger mitgeteilt, dass er auf das Einreichen einer Berufungsbegründung sowie auf die Stellung von Beweisanträge derzeit verzichte. Mit Verfügung vom 17. Mai 2023 hat die Instruktionsrichterin die Ansetzung der Hauptverhandlung angekündigt. Mit Schreiben vom 22. Mai 2023 resp. 23. Mai 2023 haben das Migrationsamt Basel-Landschaft sowie das Migrationsamt Basel-Stadt dem Appellationsgericht sodann die den Berufungskläger betreffenden Migrationsakten zukommen lassen. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hat mit Eingabe vom 30. Mai 2023 des Weiteren einen Kurzbericht betreffend die Möglichkeit einer Rückschaffung des Berufungsklägers in sein Heimatland eingereicht.

 

Mit Vorladung vom 7. Juni 2023 sind die Parteien zur Hauptverhandlung am 20. September geladen worden. Dem Berufungskläger konnte diese – trotz zweimaligem Versuch – nicht zugestellt werden. Nach Rücksprache mit dem amtlichen Verteidiger bot sich dieser als Zustelldomizil an und nahm die Vorladung für den Berufungskläger am 28. Juli 2023 entgegen.

 

Mit Schreiben vom 12. September 2023 reichte das SEM die Akten betreffend den Wegweisungsvollzug des Berufungsklägers ein. Sodann liess das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) dem Appellationsgericht das den Berufungskläger betreffende IRM-Gutachten vom 17. August 2020, den Gutachtensauftrag und die Zusatzfragen sowie die Befundberichte des UKBB und der Zahnklinik UZB zukommen.

 

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 20. September 2023 ist der Berufungskläger – im Gegensatz zur amtlichen Verteidigung – nicht erschienen. Der amtliche Verteidiger hat sich zum Verbleib sowie zu versuchten Kontaktaufnahmen mit dem Berufungskläger geäussert. Ihm wurde zudem das rechtliche Gehör betreffend einen allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund Vorliegens eines Prozesshindernisses resp. die Annahme einer Rückzugsfiktion gewährt. Die amtliche Verteidigung beantragt, dass von letzteren abgesehen und ein Entscheid in der Sache gefällt werde. Eventualiter beantragt sie eine Dispensation des Berufungsklägers.

 

Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist als beschuldigte Person vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Die Berufung ist nach Art. 399 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden.

 

1.2      Für die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit ist grundsätzlich die Verfahrensleitung zuständig (§ 45 Abs. 1 GOG). Diese Bestimmung wurde vom Gesetzgeber primär auf zivil- und verwaltungsrechtliche Verfahren zugeschnitten (Ratschlag zum GOG vom 27. Mai 2014 S. 40) und gilt in Strafverfahren, so lange das Kollegialgericht nicht zum Entscheid zusammentritt. Indessen ergeht nach der Rechtsprechung ein Abschreibungsbeschluss des Kollegialgerichts, wenn dieses eine mündliche Verhandlung und Beratung durchgeführt hat (AGE ZB.2021.4 vom 2. Juli 2021 E. 1; SB.2012.73 vom 11. Juni 2013; SB.2018.117 vom 26. Mai 2020). Ein durch das Kollegium gefasster Abschreibungsbeschluss entspricht auch der Praxis zur strafprozessualen Rückzugsfiktion in anderen Kantonen (BGE 148 IV 362 = BGer 6B_998/2021 vom 22. Juni 2022; 6B_1433/2022 vom 17. April 2023; BGE 141 IV 269 = BGer 6B_676/2014 vom 30. Juli 2015). Allen vorstehend zitierten Bundesgerichtsentscheiden liegen kantonale Kollegialbeschlüsse zu Grunde (vgl. zum Ganzen AGE SB.2020.113 vom 30. Mai 2023 E. 1.2).

 

Da das Berufungsgericht vorliegend für die Berufungsverhandlung zusammengetreten ist, zu der der Berufungskläger nicht erschien, ist es mithin für die Abschreibung des Verfahrens zuständig.

 

2.

Der Berufungskläger ist zur Berufungsverhandlung nicht erschienen. Es stellt sich entsprechend die Frage, ob ein Rückzug seiner Berufung anzunehmen ist.

 

2.1      Der amtliche Verteidiger stellt sich auf den Standpunkt, dass der Berufungskläger informiert sei und vom Verfahren wisse. Er sei zwar nicht zur Hauptverhandlung erschienen, jedoch seine Verteidigung. Es sei daher ein Entscheid in der Sache zu fällen.

 

2.2      In mehreren neuen Grundsatzentscheiden (BGE 148 IV 362; BGer 6B_1433/2022 vom 17. April 2023 [zur Publikation vorgesehen]) hat sich das Bundesgericht eingehend mit der Rückzugsfiktion von Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO auseinandergesetzt und kommt dabei zum Schluss, dass diese greift, wenn der Berufungskläger (sogar) für seine Verteidigung unerreichbar ist und diese daher nicht instruiert werden konnte (BGer 6B_1433/2022 vom 17. April 2023). Gemäss den dortigen bundesgerichtlichen Erwägungen sei das Verhalten des dortigen Beschwerdeführers widersprüchlich und verstosse gegen Treu und Glauben. «Er kann nicht die Durchführung eines Berufungsverfahrens verlangen und gleichzeitig die Mitwirkung daran verweigern […], indem er sogar für seinen Verteidiger unerreichbar bleibt. Ein solches Verhalten verdient keinen Rechtsschutz» (BGer 6B_1433/2022 vom 17. April 2023 E. 2.4.1). So unterscheide sich das Berufungsverfahren wesentlich vom erstinstanzlichen Verfahren, das vornehmlich auf ein materielles Urteil ausgerichtet sei. Dagegen unterliege das Rechtsmittelverfahren weitgehend der Disposition der Parteien. Es reiche nicht aus, wenn die beschuldigte Person der Verteidigung nach Kenntnis des erstinstanzlichen Urteils mitteile, dass sie damit nicht einverstanden sei. «Vielmehr muss der Wille, dass eine Überprüfung durch das Berufungsgericht erfolgt, während des Rechtsmittelverfahrens fortlaufend gegeben sein» (BGer 6B_1433/2022 vom 17. April 2023 E. 2.4.2). Dadurch sei auch nicht der Anspruch des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren verletzt. Namentlich hindere die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) eine beschuldigte Person nicht daran, aus freien Stücken auf ein kontradiktorisches Verfahren zu verzichten; dies könne ausdrücklich oder stillschweigend geschehen. Verlangt werde nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), dass der Verzicht unzweideutig zum Ausdruck komme und von einem Mindestmass an Garantien, die seiner Bedeutung gerecht würden, begleitet würden. Dies setze voraus, dass die beschuldigte Person von der gegen sie erhobenen Anklage und vom Verhandlungstermin gewusst habe und die Folgen eines Verzichts habe vorhersehen können. Dem Verzicht dürften ferner keine wesentlichen Allgemeininteressen entgegenstehen (BGer 6B_1433/2022 vom 17. April 2023 E. 2.4.3).

 

Sodann sei eine Rückzugsfiktion auch in jedem Fall anzunehmen, wenn ein Berufungskläger trotz zumutbarer Anstrengungen nicht ordnungsgemäss vorgeladen werden könne. Dabei sei es «unerheblich (...), ob er tatsächlich den Willen hatte, am Berufungsverfahren teilzunehmen. Denn es liegt in der Natur der Rückzugsfiktion, dass sie ohne weiteres greift, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind». Dies gelte selbst dann, wenn die Verteidigung einst Kontakt mit dem Berufungskläger gehabt habe, denn es reiche auch hier nicht aus, wenn die beschuldigte Person der Verteidigung nach Kenntnis des erstinstanzlichen Urteils mitteile, dass sie damit nicht einverstanden sei. Vielmehr müsse der Wille, dass eine Überprüfung durch das Berufungsgericht erfolge, während des Rechtsmittelverfahrens fortlaufend gegeben sein (s. schon vorstehend). Durch den Umstand, dass keine Vorladung erfolgen könne, werde fingiert, dass kein Interesse vorhanden sei und dass die Berufung als zurückgezogen gelte (BGE 148 IV 362 E. 1.9.2). Daran ändere sich auch nichts, wenn die Rechtsvertretung zur Berufungsverhandlung erscheine, da «Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO denklogisch erst in Spiel kommt, wenn die Partei gültig vorgeladen werden konnte» (BGE 148 IV 362 E. 1.7.2). Wenn die Partei, welche Berufung erklärt hat, somit nicht vorgeladen werden kann, tritt die Rückzugsfiktion nach dem klaren Wortlaut von Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO sofort ein. Das Bundesgericht hat klargestellt, dass diese Regelung der allgemeinen Bestimmung von Art. 88 lit. b StPO vorgeht, wonach die Zustellung durch Veröffentlichung im Amtsblatt erfolgt, wenn eine Zustellung unmöglich ist (BGE 148 IV 362 E. 1.6.2).

 

2.3

2.3.1   Vorliegend brach der Berufungskläger den Kontakt zu seinem Verteidiger einseitig ab. Während des Berufungsverfahrens verlangte die Verteidigung mehrfach die Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Berufungsbegründung (Schreiben vom 2. Juni 2022, Akten S. 626; Schreiben vom 7. Juli 2022, Akten S. 629; Schreiben vom 10. August 2022, Akten S. 632; Schreiben vom 13. September 2022, Akten S. 635), die schliesslich dennoch nicht eingereicht wurde (vgl. Schreiben vom 12. Oktober 2022, Akten S. 638). In der Berufungsverhandlung vom 20. September 2023 brachte der Verteidiger sodann vor, dass sämtliche Kontaktversuche zu seinem Mandanten in den vergangenen Monaten gescheitert seien. So habe die Verteidigung «sicher 30 Mal» versucht, telefonischen Kontakt mit dem Berufungskläger via Betreuer der Unterkunft des Berufungsklägers in [...] aufzunehmen, letzterer habe sich jedoch nicht zurückgemeldet, obgleich die Betreuer der Verteidigung versichert hätten, den Berufungskläger über die Anrufe zu informieren. Sodann sei dessen Mobiltelefonnummer offenbar «nicht mehr funktionsfähig» und eine E-Mailadresse sei nicht bekannt (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 713 f.). Aus der Kostennote des Verteidigers erhellt zudem, dass sein letztes Telefonat (Dauer: 5 min) mit dem Berufungskläger am 15. September 2022, und damit vor mehr als einem Jahr vor der Berufungsverhandlung vom 20. September 2023, stattfand. Die gesamte seitherige Kommunikation der Verteidigung mit dem Berufungskläger wurde als «Schreiben an Kl.» vom 6. September 2023 aufgeführt und verlief demnach einseitig (Kostennote vom 19. September 2023: Akten S. 707 ff.). Somit war der Wille des Berufungsklägers, dass eine Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids durch das Berufungsgericht erfolgt, während des Rechtsmittelverfahrens nicht fortlaufend gegeben.

 

Eine solche Annahme verletzt auch nicht den Anspruch des Berufungsklägers auf ein faires Verfahren. So war er über die gegen ihn erhobenen Anklagevorwürfe unbestrittenermassen im Bild. Er nahm denn auch persönlich an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung teil. Nachdem ihm die erstinstanzliche Verurteilung zu einer bedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 228 Tagen eröffnet worden war, liess er durch seine Verteidigung Berufung erheben. Im Laufe des Berufungsverfahrens konnte ihn der Verteidiger jedoch nicht mehr kontaktieren. Der Berufungskläger hätte ohne Weiteres die Möglichkeit gehabt, die Rechtmässigkeit des erstinstanzlichen Urteils vom Berufungsgericht überprüfen zu lassen. Sein gesamtes Verhalten lässt unzweideutig auf einen konkludenten Verzicht auf eine Beurteilung durch ein Berufungsgericht schliessen. Er hat selbst zu verantworten, dass keine Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils erfolgt. Solches ist auch nicht zwingend erforderlich, zumal das Berufungsverfahren weitgehend in der Disposition der Parteien liegt. Das Verfahren ist mithin als fair anzusehen.

 

2.3.2   Im Übrigen wäre auch fraglich, ob der Berufungskläger gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO trotz zumutbarer Anstrengungen nicht ordnungsgemäss zur Berufungsverhandlung vorgeladen werden konnte. Die Zustellung von Vorladungen hat grundsätzlich gemäss Art. 84 ff. StPO zu erfolgen. Geht die Vorladung an die beschuldigte Person, so ist sie dieser allerdings direkt zuzustellen (Art. 87 Abs. 4), die Zustellung an die Verteidigung genügt insoweit nicht bzw. nur, wenn diese als Zustelldomizil bestimmt worden ist (Arquint, in: Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 201 StPO N 3; vgl. auch BGer 6B_328/2020 vom 20. Mai 2021 E. 2.2). Bei unbekanntem Aufenthalt (Art. 88 Abs. 1 lit. a StPO) setzt die Rückzugsfiktion voraus, dass sämtliche zumutbaren Nachforschungen erfolglos geblieben sind. Als zumutbare Nachforschungen im Sinne von Art. 88 Abs. 1 lit. a StPO gelten etwa Erkundigungen bei der letzten bekannten Adresse, der zuletzt zuständigen Poststelle, bei Einwohnerregistern, Nachbarn, den nächsten Angehörigen oder allenfalls beim aktuellen Arbeitgeber (BGer 6B_471/2022 vom 24. August 2022 E. 3, 6B_998/2021 vom 22. Juni 2022 E. 1.2, 6B_317/2022 vom 23. Mai 2022 E. 4).

 

Vorliegend wurde der Berufungskläger mit Vorladung vom 7. resp. 12. Juni 2023 zur Hauptverhandlung am 20. September geladen. Dem Berufungskläger konnte diese – trotz zweimaligem Versuch (Rücksendung vom 9. Juni 2023 [Frenkendorf: «Empfänger nicht ermittelbar», Akten S. 969] sowie Rücksendung vom 21. Juni 2023 [[...]: «Nicht abgeholt», Akten S. 699] – nicht zugestellt werden. Wie die Verteidigung an der Berufungsverhandlung darlegte, habe die für den Berufungskläger zuständige Behörde mehrfach versichert, dass er nach wie vor an der bekannten Adresse in [...] gemeldet sei und sich dort offenbar auch aufhalte (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 713). Damit übereinstimmend wurde die zweite die Vorladung vom 12. Juni 2023 bei der Post hinterlegt und dort nicht abgeholt. Aufgrund der bekannten und noch funktionierenden Zustelladresse waren mithin keine weiteren Abklärungen von Seiten der Behörden erforderlich.

 

Nach Rücksprache mit dem amtlichen Verteidiger bot sich dieser zwar daraufhin als Zustelldomizil an und nahm die Vorladung für den Berufungskläger am 28. Juli 2023 entgegen (Akten S. 700). In der Berufungsverhandlung vom 20. September 2023 gab die Verteidigung sodann an, dass man die Vorladung (ebenfalls) nach [...] weitergeleitet habe; ob die Vorladung dem Berufungskläger auf diesem Weg effektiv zugestellt werden konnte, ist ungewiss. Grundsätzlich ist bereits fraglich, ob die für die Anwendung von Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO geforderte Voraussetzung der nicht ordnungsgemäss möglichen Vorladung in einer Konstellation wie der vorliegenden durch die Angabe eines Zustellungsdomizils bei der Verteidigung ausgehebelt werden könnte. Es erscheint insbesondere unklar, ob Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO nicht zur Anwendung käme, wenn die Verteidigung angesichts erfolgloser Zustellversuche einseitig erklärt, als Zustelldomizil zu fungieren, die erfolgreiche Weiterleitung an den Klienten dann jedoch nicht belegen kann. Die Beantwortung dieser Frage kann vorliegend jedoch offenbleiben, da bereits aus dem zuvor Dargelegten erhellt, dass der Wille des Berufungsklägers, dass eine Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids durch das Berufungsgericht erfolgt, während des Rechtsmittelverfahrens nicht fortlaufend gegeben war (s. vorne E. 2.3.1).

 

2.3.3   Zusammenfassend ist daher das Verfahren des Berufungsklägers zufolge Rückzugs der Berufung als erledigt abzuschreiben. Damit ist das Urteil des Strafgerichts vom 26. Januar 2022 rechtskräftig geworden.

 

2.4      Selbst wenn man nicht von einer Anwendung der Rückzugsfiktion ausgehen sollte, wäre vorliegend auf die Berufung des Berufungsklägers gestützt auf Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO nicht einzutreten, da die Instruktion der Verteidigung durch den Berufungskläger eine Prozessvoraussetzung darstellt (vgl. AGE SB.2012.73 vom 13. November 2014; KGer SG ST.2016.7/8 vom 2. Juli 2019 E. 2a; vgl. auch BGer 6B_876/2013 vom 6. März 2014 E. 2.4.1).

 

Wie vorgehend dargelegt wurde, hatte die Verteidigung seit über einem Jahr vor der Berufungsverhandlung keinen Kontakt mehr mit dem Berufungskläger (s. vorne E. 2.3.1) und war mithin für die Berufungsverhandlung auch nicht rechtsgenüglich instruiert. Schliesslich wurde dem Verteidiger an der Berufungsverhandlung das rechtliche Gehör zur Frage des Fehlens einer Prozessvoraussetzung gewährt (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 713).

 

2.5      Die Verteidigung hat schliesslich an der Berufungsverhandlung eventualiter ein Dispensationsgesuch für den Berufungskläger gestellt, dies jedoch nicht weiter begründet.

 

2.5.1   Es ist davon auszugehen, dass die Verteidigung keine Dispensation für den Berufungskläger erwirken kann, wenn bei diesem – wie vorliegend – der Wille, dass eine Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids durch das Berufungsgericht erfolgt, während des Rechtsmittelverfahrens nicht fortlaufend gegeben war. Damit würde auf Umwegen ein Wille des Berufungsklägers konstruiert, was dem Prinzip der Rückzugsfiktion zuwiderlaufen und zu dessen Umgehung führen würde.

 

2.5.2   Sodann wäre auch fraglich, ob es sich vorliegend noch um einen einfachen Fall i.S.v. Art. 405 Abs. 2 StPO handelt, der überhaupt erst eine Dispensation zuliesse. Einfach gelagerte Fälle liegen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung namentlich dann vor, wenn der Sachverhalt unbestritten und nicht angefochten ist, so dass insofern eine Einvernahme nicht erforderlich ist (BGE 147 IV 127 E. 2.1).

 

Vorliegend wurde der Berufungskläger zu einer bedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 228 Tagen sowie einer Landesverweisung von 5 Jahren verurteilt, wobei er in seiner Berufung beantragt, dass das erstinstanzliche Urteil vom 22. Januar 2022 insofern abzuändern sei, als das Strafverfahren gegen ihn vollumfänglich und kostenlos eingestellt werde. Eventualiter sei er im Anklagepunkt 4 wegen Diebstahls sowie geringfügigen Diebstahls und in den Anklagepunkten 5 und 6 wegen geringfügigen Diebstahls schuldig zu sprechen. In sämtlichen anderen Punkten sei er vollumfänglich und kostenlos freizusprechen. Die Berufung richte sich auch gegen die Art und Bemessung der Strafe sowie die Dauer der Probezeit. Ebenfalls richte sich die Berufung gegen den Widerruf der am 3. August 2020 und am 5. September 2020 von der Jugendanwaltschaft Basel-Stadt ausgesprochenen Freiheitsstrafen sowie schliesslich auch gegen die Landesverweisung. Zwar brachte der Verteidiger in der Berufungsverhandlung vor, dass die Berufung teilweise zurückgezogen werde und nur noch «zwei ziemlich überschaubare Bereiche» betreffe, unterliess jedoch weitere diesbezügliche Ausführungen (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 714). Im Ergebnis kann die Frage des Vorliegens eines «einfachen Falles» jedoch offengelassen werden, da das Dispensationsgesuch bereits aufgrund der unter E. 2.5.1 dargelegten Begründung abzuweisen resp. nicht darauf einzutreten ist.

 

3.

3.1      Der Rückzug eines Rechtsmittels ist mit Bezug auf die Verteilung der Kosten nach Art. 428 Abs. 1 StPO wie dessen Abweisung zu behandeln, woraus folgt, dass der Berufungskläger die Verfahrenskosten zu tragen hat. Bei der Festlegung der Gebühr für das Berufungsverfahren ist aufgrund der Vielzahl der mit der Berufung angefochtenen Punkte der Aufwand des Gerichts hinsichtlich der Vorbereitung des Falles für die Berufungsverhandlung zu berücksichtigen. Bei dieser Situation rechtfertigt es sich, die Abstandsgebühr auf CHF 500.– festzulegen.

 

3.2      Der amtliche Verteidiger ist für seinen Aufwand aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die eingereichte Kostennote ist nicht zu beanstanden und mit 0,75 Stunden Aufwand für die Berufungsverhandlung zu ergänzen. Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Das Dispensationsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

 

Das Berufungsverfahren von A____ wird zufolge Rückzugs der Berufung als erledigt abgeschrieben.

 

Der Berufungskläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Abstandsgebühr von CHF 500.–.

 

Dem amtlichen Verteidiger [...] werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 2'397.25 und ein Auslagenersatz von CHF 43.–, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 184.60, somit total CHF 2'624.85, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

 

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Eva Christ                                                      MLaw Martin Seelmann, LL.M.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).