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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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SB.2022.49
URTEIL
vom 15. März 2023
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),
Prof. Dr. Ramon Mabillard, MLaw Manuel Kreis
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungsklägerin
[...] Beschuldigte
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 20. Oktober 2021 (SG.2021.90)
betreffend mehrfachen Betrug
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 20. Oktober 2021 wurde A____ (Berufungsklägerin) des mehrfachen Betrugs schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit zwei Jahre) verurteilt. Zudem wurde sie für fünf Jahre des Landes verwiesen (ohne Eintrag im Schengener Informationssystem [SIS]). Darüber hinaus wurden der Berufungsklägerin Verfahrenskosten von CHF 671.50 sowie eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1’400.– auferlegt. Im Übrigen ist die amtliche Verteidigung unter Rückforderungsvorbehalt aus der Strafgerichtskasse entschädigt worden.
Gegen dieses Urteil hat die Berufungsklägerin, vertreten durch ihren amtlichen Verteidiger B____, am 20. Oktober 2021 Berufung angemeldet, mit Eingabe vom 14. April 2022 Berufung erklärt und dieselbe mit Schreiben vom 11. August 2022 begründet. Es wird beantragt, es sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Berufungsklägerin vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs vollumfänglich freizusprechen (Ziff. 1). Entsprechend sei auf die Anordnung einer Landesverweisung zu verzichten (Ziff. 2). Unter o/e-Kostenfolge (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) zu Lasten des Staates (Ziff. 3). Die Staatsanwaltschaft ersucht um kostenpflichtige Abweisung der Berufung.
In der Berufungserklärung bzw. der Berufungsbegründung wurde zudem beantragt, es seien die angebliche Arbeitgeberin C____, die vermeintliche Arbeitskollegin D____ sowie der Treuhänder E____ in die Berufungsverhandlung zu laden und dort zu befragen. Mit begründeter Verfügung der instruierenden Appellationsgerichtspräsidentin vom 8. November 2022 sind die Anträge auf Ladung und Befragung von C____ und D____ vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts auf erneuten Antrag abgelehnt worden. Das Ersuchen hinsichtlich E____ wurde indes gutgeheissen. Mit Verfügungen vom 8. November 2022 und vom 27. Februar 2023 zog die Verfahrensleiterin darüber hinaus die A____ betreffenden Migrationsakten sowie die Akten eines neuen Strafverfahrens betreffend die Berufungsklägerin bei. Die entsprechenden Unterlagen wurden den Parteien zugestellt bzw. konnten auf dem Appellationsgericht eingesehen werden.
In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 15. März 2023 wurden zunächst die Berufungsklägerin und E____ (als Zeuge) befragt. Danach gelangte die amtliche Verteidigung zum Vortrag. Die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft hat auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1. Formelles
1.1 Legitimation
Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Die Berufungsklägerin ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2 Kognition
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3 Teilrechtskraft
1.3.1 Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.3.2 Der Freispruch in Bezug auf die Erwerbstätigkeit bei der [...] AG (den die Vorinstanz ins Dispositiv hätte aufnehmen müssen) sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für die erste Instanz sind nicht angefochten worden und deshalb in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.
2. Vorbemerkung
Die Verteidigung hat anlässlich der Berufungsverhandlung darauf verzichtet, die mit begründeter Verfügung der Verfahrensleiterin vom 8. November 2022 vorläufig abgelehnten Beweisanträge zu Handen des Gerichts zu wiederholen (Akten S. 301). Weitere diesbezügliche Ausführungen erübrigen sich daher.
3. Tatsächliches
3.1 Sachverhalt gemäss Vorinstanz
Das Strafgericht hat es als erstellt erachtet, dass die Berufungsklägerin von Januar 2016 bis Mai 2017 im Coiffeur-/Beautysalon «[...]» ihrer damaligen Freundin C____ gearbeitet und dabei einen Lohn von CHF 15'589.‒ (brutto CHF 1'000.‒ pro Monat) erzielt hat, wobei sie in diesem Zeitraum gleichzeitig auch Sozialhilfe bezogen habe. Obwohl sie gewusst habe, dass sie alle Einnahmen melden und die entsprechenden Lohnabrechnungen einreichen müsse, habe A____ die genannten Einnahmen anlässlich zahlreicher Kontakte im fraglichen Zeitraum nicht angegeben. Darüber hinaus habe sie die Sozialhilfe auch aktiv getäuscht, indem sie in den Formularen und bei mündlichen Vorsprachen falsche bzw. irreführende Angaben zu ihrer Arbeitstätigkeit und zu Lohnbelegen gemacht habe. Der strafrechtlich relevante Schaden belaufe sich auf knapp CHF 7'000.‒.
3.2 Standpunkt der Berufungsklägerin
Die Berufungsklägerin bestreitet auch im Rechtsmittelverfahren, bei C____ gearbeitet und von ihr Lohn (weder in bar noch per Banküberweisung) bezogen zu haben (Akten S. 236 ff., 288 ff., 305). Der Auszug aus dem individuellen Konto (IK) der Ausgleichskasse, gemäss welchem C____ im gesamten Jahr 2016 Löhne für die Berufungsklägerin deklariert hatte und auf welchen sich die Vorinstanz abstützte, besage nichts; ebensowenig der Lohnausweis des Jahres 2017, der eine Erwerbstätigkeit für die Monate Januar bis Mai nahelegt. Denn es würde für C____ als Inhaberin einer Einzelfirma «durchaus Sinn ergeben, falsche Lohnausweise zu erstellen und diese bei der Steuerverwaltung anzugeben» und auch Sozialabgaben zu entrichten, denn «die durch die Deklaration der Lohnsumme generierte Steuerersparnis ist weitaus höher als die abzuführenden Beiträge an die Sozialversicherungen». Zudem handle es sich bei den Lohnabrechnungen nicht um «echtzeitlich hergestellte Dokumente», weshalb auch diesen kein Beweiswert zukommen könne (Akten S. 238 ff., 289 f.).
3.3 Beweiswürdigung
3.3.1
3.3.1.1 Laut der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) sowie Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass der Angeklagten ein Sachverhalt nur dann angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für die Angeklagte ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; Tophinke, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.).
3.3.1.2 Nach dem Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist dabei nicht an feste Beweisregeln gebunden (BGE 127 IV 172 E. 3a). Es kann für seine Entscheidfindung grundsätzlich ‒ im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (Art. 140 ff. StPO) ‒ sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält (BGer 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2). In die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. dazu BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4; BGer 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2, 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1, 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 1.4.2).
3.3.1.3 Wie das Bundesgericht in jüngerer Zeit mehrfach betont hat, findet der in dubio-Grundsatz «keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. […] Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar» (BGer 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2). Es ist daher in jüngeren Entscheiden von «Entscheidungsregel» die Rede. Konkret bedeutet das, dass eine in dubio-Wertung erst nach erfolgter Gesamtwürdigung ‒ falls relevante Zweifel verbleiben ‒ herangezogen werden darf. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten der Beschuldigten unter Berufung auf den in dubio-Grundsatz ergäbe dagegen ein zugunsten der Beschuldigten verzerrtes Bild und wäre unzulässig. Das gilt auch bei sich widersprechenden Beweismitteln: Hier darf ebenfalls nicht unbesehen auf den für die Beschuldigte günstigeren Beweis abgestellt werden (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4, 6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2).
3.3.1.4 Das Gericht hat nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. dazu auch Wohlers, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 10 N 25, 31). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017, 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).
3.3.2
3.3.2.1 Die Vorinstanz hat den IK-Auszug (Akten S. 132, 147; SB SOHI/91, 95) sowie die Lohnaufstellungen und Lohnausweise (Akten S. 131 ff.), die übereinstimmen, zu Recht als starke objektive Beweismittel für eine Erwerbstätigkeit der Berufungsklägerin bei C____ gewürdigt. Das, was die Verteidigung dagegen einwendet – es handle sich wohl um zu Steuerzwecken fingierte Nachweise über Lohnzahlungen – ist eine durch nichts belegte Behauptung bzw. Verdächtigung. Es gibt nicht einmal ansatzweise irgendwelche Hinweise, dass C____ nicht korrekt abgerechnet oder Löhne bewusst falsch deklariert hätte. Hätte sie deliktisch gehandelt, würde dies nicht nur eine schwere Straftat bedeuten, sondern hätte sie sich auch mit ihren Aussagen vor der Vorinstanz, wo sie unter Wahrheitspflicht als Zeugin ausgesagt hat (Akten S. 158 ff.), zusätzlich strafbar gemacht. Dieses (Strafverfolgungs)Risiko steht in keinem vernünftigen Verhältnis zur geltend gemachten, angeblichen Steuerersparnis und würde – vorbehältlich zusätzlicher Hinweise – kein einigermassen rational handelnder Mensch eingehen. Kommt dazu, dass C____ in ihren finanziellen Angelegenheiten von ihrem Treuhänder E____ unterstützt wird. Dieser hat anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung als Zeuge ausgesagt und davon berichtet, dass er auch heute noch für C____ arbeite (Akten S. 306), was freilich nicht zu erwarten wäre, hätte Letztere in der Vergangenheit nur schon ansatzweise inkorrekt gehandelt.
3.3.2.2 Wenn die Verteidigung sodann geltend macht, bei den Lohnabrechnungen handle es sich «nicht um echtzeitlich hergestellte Dokumente», weshalb diesen «auch kein Beweiswert zukommen» könne, so ist das ebenfalls nicht stichhaltig. E____ hat diesbezüglich anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung plausibel und nachvollziehbar ausgeführt (vgl. zur Glaubhaftigkeit seiner Depositionen auch E. 3.3.4.7), dass C____ ihn jeweils anrufe und sage, was sie von ihm brauche. So teile sie ihm beispielsweise mit, sie brauche eine Lohnabrechnung für einen bestimmten Monat. Dabei könne es vorkommen, dass sie bei ihm je ein Exemplar für eine Barzahlung und eines für eine Banküberweisung bestelle. Ende Jahr verfasse er dann die Lohnausweise. Sowohl die Lohnabrechnungen als auch die Lohnausweise übermittle er jeweils C____. Für die Zustellung an ihre Arbeitnehmenden und auch die Auszahlung der Löhne sei dann seine Auftraggeberin selber zuständig. Einmal habe er C____ ein Duplikat eines Lohnausweises für das Jahr 2017 zustellen müssen. Lohnabrechnungen habe er ihr aber – so seine Erinnerung – nie im Nachhinein zustellen müssen (Akten S. 306 f.). Wenn die Berufungsklägerin in diesem Zusammenhang vor der Vorinstanz behauptet hat, sie habe einen Tag vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vier Lohnabrechnungen mit dem Auszahlungsmodus «Bankzahlung» in ihrem Briefkasten gehabt (Akten S. 157 f.), ist dies zwar nicht gänzlich auszuschliessen (vgl. zur Glaubhaftigkeit ihrer Depositionen E. 3.3.4.5). Indes kann sie die Unterlagen nach dem zuvor Erwogenen nicht von E____ erhalten haben (Akten S. 307). Jedenfalls kann von «nicht echtzeitlich hergestellten Dokumenten», welchen kein Beweiswert zukomme, nicht die Rede sein und die Berufungsklägerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten.
3.3.3
3.3.3.1 Neben den genannten Beweismitteln sind die Aussagen der Beteiligten zu würdigen und auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen (statt vieler: BGE 137 IV 122 E. 3.3). Die Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an ihrer Persönlichkeit, ihren (möglichen) Motiven und der Aussagesituation abschätzen. Die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich nach ihrem Inhalt; je detaillierter, individueller und in sich verflochtener eine Aussage ist, desto glaubhafter ist sie (Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in ZBJV 132/1996, S. 115 ff.). Dabei ist sämtlichen Umständen, welche objektiv für die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein können, Rechnung zu tragen. In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt bestimmt. Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl. dazu Ludewig/Baumer/Tavor, Einführung in die Aussagepsychologie, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich 2017, S. 17 ff., 43 ff.; Undeutsch, Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch [Hrsg.], Handbuch der Psychologie, Band 11: Forensische Psychologie, Göttingen 1967, S. 26 ff.). Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person mit den gegebenen individuellen Voraussetzungen, unter den gegebenen Befragungsumständen und Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Einflüssen von Dritten diese spezifische Aussage machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen Erlebnishintergrund basierte (Volbert, Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift für Kinder- und Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; BGer 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.3).
3.3.3.2 Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen; dabei hat auch eine Einordnung sogenannter Warnmerkmale zu erfolgen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 46 ff.; Hussels, von Wahrheiten und Lügen, Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 368 ff.; Wiprächtiger, Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, forumpoenale 1/2010, S. 40 f.; Ferrari, Erkenntnisse aus der Aussagepsychologie, plädoyer 4/09, S. 34 ff.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997, S. 33 ff.). Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3, 129 I 49 E. 5; BGer 6B_542/2019 vom 28. August 2019 E. 2.3.1; AGE SB.2017.112 vom 9. Juli 2018 E. 4.1.2). Gegenüber den Realitätskriterien sind also in jedem Fall auch mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (vgl. dazu Dittmann, a.a.O., S. 34 f.).
3.3.3.3 Folgende Realitätskriterien oder Realkennzeichen haben sich in der Praxis etabliert: Logische Konsistenz, aber auch ungeordnet sprunghafte Darstellung, quantitativer Detailreichtum, Schilderung ausgefallener Einzelheiten, Schilderung nebensächlicher Einzelheiten, Nachschieben von Details, räumlich-zeitliche Verknüpfung, phänomengemässe Schilderung unverstandener Handlungselemente, Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf, Beschreibung von Interaktionen, Wiedergabe von Gesprächen, auch in direkter Rede, Schilderung innerpsychologischer Vorgänge (bei sich selbst und bei der Täterin), Einräumen von Erinnerungslücken, spontane Verbesserung der eigenen Aussage, Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage, Selbstbelastung, keine übermässige Belastung der Täterin bzw. sogar Entlastung derselben sowie Konstanz und Homogenität der Aussagen (auch über mehrere Befragungen hinweg). In die Würdigung der Aussagequalität ist neben diesen inhaltlichen Gesichtspunkten stets auch die Entstehungsgeschichte (Aussagegenese) und damit die Motivlage der aussagenden Person miteinzubeziehen.
3.3.4
3.3.4.1 Vorliegend fällt hinsichtlich der Aussagen der Berufungsklägerin zunächst auf, dass A____ gegenüber den Strafverfolgungsbehörden inkonstante Aussagen gemacht und ihre Darstellung dem jeweiligen Stand der Beweislage angepasst hat. So hat sie an der Einvernahme vom 4. August 2020 noch geltend gemacht, sie habe gar nicht realisiert, dass sie bei der Sozialhilfe um Unterstützung ersucht habe. Ihr Ex-Ehemann sei dort angemeldet gewesen und sie habe erst anlässlich der Trennung im September 2016 erfahren, dass er Geld vom Sozialamt erhalten habe. Auf Vorlage ihrer Unterschrift auf dem Unterstützungsgesuch vom August 2014 meint sie, sie sehe jetzt ihre Unterschrift – «es war wohl nicht so schlau, etwas zu unterschreiben, was man nicht versteht» (Akten S. 49). Als sie in der Folge darauf hingewiesen wird, dass die Sozialhilfe ein Protokoll über die Kundenkontakte führt und dass dort ihre Vorsprachen gemeinsam mit dem Ex-Ehemann seit Oktober 2014 vermerkt seien, meint sie, dieser habe davon gesprochen, dass sie dort «Papiersachen erledigen müssten» und sie habe nicht gewusst, dass es um Sozialhilfeunterstützung ging (Akten S. 49). Wie dem Sozialhilfeprotokoll aber unschwer entnommen werden kann, war die Berufungsklägerin über ihre Rechte und Pflichten sehr wohl aufgeklärt worden und hatte auch genau verstanden, worum es in den Kontakten mit dem Sozialamt ging (vgl. dazu im Detail E. 4.2). Auf entsprechende Vorhalte meint die Berufungsklägerin dann nur noch «Was soll ich dazu sagen» und «Aber wie ich bereits gesagt habe, dieses Geld kam nie bei mir an» – ihr Ex-Ehemann habe es bezogen (Akten S. 50).
3.3.4.2 Auch fällt auf, dass die Berufungsklägerin zunächst gar nicht in grundsätzlicher Weise bestritten hat, bei C____ (entgeltlich) gearbeitet zu haben. Bei ihrer Einvernahme vom 4. August 2020 hat sie durchwegs von Arbeit gesprochen und nur den Zeitraum eingegrenzt – das freilich auch nicht in konstanter Weise. Auf die Eröffnung des untersuchten Vorhalts hat sie zunächst spontan geantwortet: «Ja, ich habe mit C____ gearbeitet (Akten S. 48) und dann, sie sei ab August unterstützt worden und «damals arbeitete ich bei C____» (Akten S. 51). «Ich habe bei C____ zuletzt Ende 2016 gearbeitet, danach nicht mehr. Als ich aus [...] zurückkam, arbeitete ich nur noch zwei oder drei Monate bei ihr». Auf den Vorhalt des Lohnbelegs 2017 meint sie: «Ich kann nur sagen, dass das so nicht stimmt, denn ich habe im Jahr 2017 nicht mehr für sie gearbeitet. Als ich im Jahr 2016 aus [...] zurückkam, arbeitete ich bei ihr nur für zwei oder drei Monate» (Akten S. 52 f.). Auf den Vorhalt, sie habe gemäss den Akten zwischen dem 14. April 2016 und Anfang August 2016 mit ihrem Ex-Ehemann in einem Haushalt gelebt und während dieser Zeit auch bei C____ gearbeitet, meinte sie: «Ja, ich arbeitete für C____ und ich wohnte noch mit ihm zusammen». Ihr Ex-Ehemann habe gewusst, «dass ich bei ihr arbeitete» (Akten S. 54).
3.3.4.3 Vor erster Instanz hat die Berufungsklägerin dann auf den Vorhalt, sie habe den bei C____ bezogenen Lohn gegenüber der Sozialhilfe verschwiegen, nicht den Zeitraum, sondern vor allem die Qualität ihrer Tätigkeit heruntergespielt und diese als blosse Gefälligkeit dargestellt – allerdings immer noch in einer Weise, die eine regelmässige und entgeltliche Arbeit bedeutet: «Ich habe nie bei ihr gearbeitet. Ich habe das System nicht ganz verstanden. Ich kenne sie und bin bei ihr vorbeigelaufen und dann hat sie gefragt, ob ich ihr helfen kann. Sie hat das gegeben, was sie wollte». Auf entsprechende Frage führte sie aus: «Ich war 2016 dort. Ich bin dort vorbeigekommen und bin dort geblieben. Ich habe geholfen, Köpfe zu waschen, einen Kaffee offeriert und den Boden gewischt» (Akten S. 155). Sie habe zu jener Zeit «nichts zu tun» gehabt. «Dann ging ich manchmal vormittags, manchmal nachmittags». Sie sei dort vorbeigelaufen «und sie hatten viel zu tun, dann fragte sie, ob ich etwas machen könne. Dann habe ich einfach geholfen». Auf entsprechende Frage und nach den Aussagen von C____ bestätigte die Berufungsklägerin auch, dass sie regelmässig am Samstag dort gewesen sei («und manchmal ein- oder zweimal unter der Woche» [Akten S. 163]). Auf die Frage, ob sie am Samstag jeweils von 9:00 Uhr bis 16:00 Uhr dort gewesen sei, wich sie aus: «Ja, ich hatte keine Pflichtzeit. Ich habe geholfen und bin dann auch wieder gegangen» (Akten S. 163). C____ habe ihr «manchmal CHF 10 manchmal CHF 20 manchmal CHF 30» gegeben – in bar. Sie habe jeweils nicht so lange gearbeitet, sie habe «z.B. einen Kopf gewaschen oder einen Kaffee offeriert. Als die Arbeit fertig war, bin ich gegangen oder habe noch etwas geredet» (Akten S. 155 f.). Den auf einer Lohnabrechnung ausgewiesenen Nettolohn von CHF 917.– bzw. die bei der AHV deklarierten CHF 15'000.– habe sie nie bekommen (Akten S. 158).
3.3.4.4 Anlässlich der Berufungsverhandlung hat A____ ihre vor der Vorinstanz getätigten Angaben zur Sache im Wesentlichen bestätigt. Indes hat sie auch hier zuerst versucht, den Inhalt ihrer «Hilfsleistungen» zu bagatellisieren. So hat sie ausgeführt, sie sei nur auf freundschaftlicher Basis im Salon gewesen, um die Zeit totzuschlagen bzw. um Zeit mit Personen zu verbringen, welche dieselbe Sprache sprechen. Sie sei aber nicht regelmässig dort gewesen, insbesondere nicht jeden Samstag. Auf Nachfrage gab sie zu Protokoll, sie habe ihre Kollegin bloss unterstützt bzw. sei eingesprungen. Auf erneutes Nachfragen räumte sie dann ein, Hilfsarbeiten (Geschirr spülen, Salon putzen, Kaffee servieren, «Köpfe waschen») ausgeführt zu haben. Ab und zu habe sie dafür auch einen kleineren Geldbetrag (zehn oder 20 Franken) erhalten, um Zigaretten zu kaufen oder einen Kaffee zu trinken. Einen Lohnausweis oder eine Lohnabrechnung habe sie aber nie erhalten. Von einem Arbeitsverhältnis könne daher keine Rede sein (Akten S. 305).
3.3.4.5 Wie bereits das Strafgericht zutreffend festgestellt hat (vorinstanzliches Urteil S. 7 ff.), sind die Aussagen der Berufungsklägerin nicht glaubhaft. Abgesehen von der bereits thematisierten Inkonsistenz und dem offenkundig strategischen Aussageverhalten (vgl. zum Ganzen im Detail E. 3.3.4.1 ff.), spricht dafür auch, dass die Schilderungen – gerade in den wesentlichen Punkten – oberflächlich und detailarm ausgefallen sind. Dass die Berufungsklägerin im Beautysalon einfach «vorbeigekommen» und «geblieben» sei, «manchmal vormittags, manchmal nachmittags», dass sie «manchmal CHF 10.– oder auch 20.– oder auch 30.– erhalten habe, ist ungenau und vage. Ausserdem erscheint es lebensfremd, dass sie jeden Samstag und noch dazu 1-2 Mal in der Woche aufs Geratewohl bei C____ vorbeigegangen sein will, dann jeweils in vielfältiger Weise Hand angelegt haben und nach deren Gutdünken mit einem Taschengeld «abgespiesen» worden sein soll. Als vor der Vorinstanz diesbezüglich nachgehakt worden ist, sind die Antworten denn auch ausweichend ausgefallen. Exemplarisch etwa die Antwort auf die Frage ihres Verteidigers, wie viele Male im Monat sie bei C____ gearbeitet habe: «Ich sehe nicht. Ich war zu Hause, war müde, wollte rausgehen und bin dort vorbeigegangen» (Akten S. 157). Dass A____ ihre Tätigkeit bei der [...] AG bei der Sozialhilfe deklariert habe und daher nicht ersichtlich sei, weshalb sie dies nicht auch hinsichtlich ihrer Tätigkeit bei C____ getan habe, wenn sie dort effektiv gearbeitet hätte, spricht entgegen ihrer Ansicht (Akten S. 239 f., 291) nicht für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Vielmehr dürfte der Berufungsklägerin nicht bewusst gewesen sein, dass die Sozialhilfe über einen Auszug aus dem individuellen Konto Kenntnis vom bei C____ in bar erhaltenen Lohn erlangen würde, wohingegen sie die Spuren des per Banküberweisung entrichteten Lohns bezüglich der Erwerbstätigkeit bei der [...] AG nicht verwischen konnte. Kommt dazu, dass die Berufungsklägerin – wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. dazu E. 5.6) – selbst hinsichtlich der Angaben zur Person bei der Staatsanwaltschaft bzw. vor Appellationsgericht die Unwahrheit gesagt hat.
3.3.4.6 C____ hat vor erster Instanz klar angegeben, dass die Berufungsklägerin bei ihr gearbeitet habe (Akten S. 159). Sie habe «Augenbrauen, Oberlippe» gezupft und «geholfen, Köpfe zu waschen» (Akten S. 159 f.). Sie – C____ – habe die Berufungsklägerin gemocht, sie seien gute Freundinnen gewesen und A____ habe ihr immer grossen Respekt entgegengebracht. Die Berufungsklägerin habe ihr geholfen und immer gesagt, sie habe nicht viel Geld. Ihr Geschäft (dasjenige von C____) sei relativ klein. Da habe sie der Berufungsklägerin gesagt, sie könne ihr einen 30%-Arbeitsvertrag anbieten (Akten S. 159). Bei dieser Aussage ist sie auch geblieben, als die Vorsitzende sie darauf hingewiesen hat, dass sie aufpassen müsse, da ihre Aussagen die Berufungsklägerin belasteten und erklärte: «Wenn Sie gegenüber einer Behörde das so deklarieren mussten, dann interessiert mich das nicht. Ich will wirklich wissen, wie es war». Entsprechend fuhr sie fort, dass A____ zirka zwölf Stunden in der Woche zu ihr in den Salon gekommen sei, aber sie wisse es nicht mehr ganz genau. Samstags sei sie immer gekommen, mehr oder weniger von 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr (Akten S. 159 f.). Manchmal sei sie auch einfach dagesessen und sie selbst habe auch keine Arbeit gehabt und sie hätten geredet (Akten S. 159). Ob es genau zwölf Stunden waren, das habe sie nicht nachgeschaut, da sie ja gute Freundinnen gewesen seien (Akten S. 162). Auf entsprechende Frage bestätigte sie ausdrücklich: «Ja, sie hat Geld bekommen. Diese 30%». Sie habe ihr das Geld ungefähr Ende des Monats immer in bar gegeben (Akten S. 160). Es seien zirka CHF 800.– gewesen. «Also, mein Buchhalter sagte mir CHF 1'000.– im Monat, dann die Abzüge und dann habe ich ihr den Rest gegeben» (Akten S. 160). Die konkrete Frage, ob die Berufungsklägerin monatlich CHF 917.– bar auf die Hand bekommen habe, bejahte sie. Geldbeträge zwischendurch habe sie ihr nicht gegeben. Während den Ferien habe die Berufungsklägerin auch Lohn erhalten (Akten S. 160). Eine Arbeitszeiterfassung habe es nicht gegeben. Sie habe auch nicht aufgeschrieben, wann die Berufungsklägerin in den Ferien gewesen sei: «Ich muss ja auch bezahlen, wenn sie in die Ferien geht» (Akten S. 162). Normalerweise habe die Berufungsklägerin dann Ferien gehabt, wenn sie selbst in den Urlaub gegangen sei, dann sei das Geschäft geschlossen gewesen (Akten S. 162).
3.3.4.7 Im Unterschied zu den Aussagen der Berufungsklägerin ist denjenigen von C____ und von E____ (vgl. dazu schon E. 3.3.2) eine hohe Glaubhaftigkeit zu attestieren. Sie erscheinen farbig, mit angemessenem Detailreichtum, in sich schlüssig (dass C____ nicht auf eine exakte Zeiterfassung pochte bzw. es auch akzeptierte, wenn die Berufungsklägerin nicht wie vereinbart zwölf Stunden arbeitete und für den in bar bezahlten Lohn auch keine Quittung ausstellte, ist entgegen ihrer Ansicht [Akten S. 292] aufgrund der gegenseitigen Freundschaft durchaus nachvollziehbar), konstant, plausibel und lebensnah (beispielsweise ist evident, dass am Samstag als erfahrungsgemäss umsatzstarkem Tag eine zusätzliche Hilfe gebraucht werden kann). Sie enthalten auch Ergänzungen, die nicht unmittelbar mit der Kernaussage zusammenhängen. Die Zeugen räumen ausserdem ein, wenn sie Erinnerungslücken haben oder etwas nicht mehr genau wissen. Zudem lassen sich die Depositionen der Zeugen miteinander in Einklang bringen (insbesondere, dass die Berufungsklägerin ihren Lohn jeweils bar ausbezahlt erhalten hat) und erklären darüber hinaus auch die objektiven Beweismittel bzw. korrespondieren mit diesen (vgl. dazu E. 3.3.2). Im Unterschied zur Berufungsklägerin – die freilich das Recht hat, die Unwahrheit zu sagen – haben die Zeugen schliesslich auch kein offensichtliches Interesse an einer Falschaussage (vgl. dazu schon E. 3.3.2).
3.3.5 Nach dem Gesagten ist erstellt, dass die Berufungsklägerin bei C____ im inkriminierten Zeitraum gegen das ausgewiesene monatliche Entgelt von brutto CHF 1'000.– gearbeitet hat. Dass kein schriftlicher Arbeitsvertrag existierte, ist mit Hinweis auf Art. 320 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR, SR 220), welcher hinsichtlich seiner Gültigkeit keine Schriftlichkeit voraussetzt, nicht von Bedeutung. Dass sie diese Tätigkeit gegenüber der Sozialhilfebehörde nicht angegeben hat, bestreitet sie nicht (mehr).
4. Rechtliches
4.1 Grundlagen
4.1.1 Nach Art. 146 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) macht sich strafbar, wer in Bereicherungsabsicht jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung im Sinn von Art. 146 Abs. 1 StGB kann auch durch konkludentes Handeln erfolgen (BGE 147 IV 73 E. 3.1, 143 IV 302 E. 1.2, 140 IV 11 E. 2.3.2; BGer 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.2).
4.1.2 Die Täuschung muss zudem arglistig sein. Das ist dann der Fall, wenn die Täterin mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht (BGE 147 IV 73 E. 3.2; BGer 6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.3, 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 6.2). So ist Arglist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts dann gegeben, wenn die Täterin ein ganzes Lügengebäude errichtet, das heisst bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder wenn sie sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Zu denken ist hier an eigentliche Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Bei einfachen falschen Angaben kann das Merkmal ebenfalls erfüllt sein, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist (so speziell bei Leistungserbringern der Sozialhilfe [vgl. dazu nachfolgend E. 4.1.4]), sowie dann, wenn die Täterin das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn sie nach den Umständen voraussieht, dass das Opfer aufgrund eines Vertrauensverhältnisses davon absehen werde, den täuschenden Anschein zu hinterfragen (BGE 147 IV 73 E. 3.2, 142 IV 153 E. 2.2, 135 IV 76 E. 5.2; BGer 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 6.2, 6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.3. vgl. dazu auch Maeder/Niggli, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 146 StGB N 61 ff.).
4.1.3 Gestützt auf diese Rechtsprechung wird Arglist grundsätzlich dann verneint, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können (Opfermitverantwortung). Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Vielmehr ist ein strenger Massstab anzulegen: Arglist scheidet lediglich dann aus, wenn der vom Täuschungsangriff Betroffene die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei einer Leichtfertigkeit, der gegenüber das betrügerische Verhalten vollkommen in den Hintergrund tritt. Die Selbstverantwortung des Opfers führt daher nur in Ausnahmefällen zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden (BGE 147 IV 73 E. 3.2, 143 IV 302 E. 1.2, 1.3 und 1.4.1, 142 IV 153 E. 2.2.2, 135 IV 76 E. 5.1 und 5.2; BGer 6B_289/2022 vom 24. August 2022 E. 3.1, 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.3).
4.1.4 In Bezug auf Leistungen der Sozialhilfe oder von Sozialversicherungen hat das Bundesgericht die Anforderungen an strafbare Betrugshandlungen wiederholt konkretisiert. So hält es in ständiger Rechtsprechung fest, dass wer als Bezüger von Sozialhilfe oder Sozialversicherungsleistungen falsche oder unvollständige Angaben zu seinen Einkommens- oder Vermögensverhältnissen macht, durch zumindest konkludentes Handeln aktiv täuscht (BGE 140 IV 206 E. 6.3.1.3; BGer 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.2, 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022, 6B_46/2020 vom 22. April 2021 E. 1.3.1). Zur Arglist präzisiert es: «Besteht eine Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung und ist die Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar sei, gelten schon einfache falsche Angaben als arglistig [...], dies abweichend von der ansonsten geltenden Regel, dass einfache Lügen als solche nicht genügen [...]. Die Behörden dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Angaben von mitwirkungspflichtigen Personen wahrheitsgetreu und vollständig sind» (BGer 6B_46/2020 vom 22. April 2021 E. 1.3.1; vgl. dazu auch BGE 143 IV 302 E. 1.3.1, 140 IV 11 E. 2.4.6, 6.3.1.3; BGer 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.4.1. 6B_932/2015 vom 18. November 2015 E. 3.4).
4.2 Würdigung für den konkreten Fall
4.2.1 Die Berufungsklägerin bestreitet das Vorliegen von Arglist sowie ein vorsätzliches Handeln. Sie sei mit den ganzen Abläufen überfordert gewesen, auch in sprachlicher Hinsicht (Akten S. 241 f., 293 ff.). Dass die Berufungsklägerin entgegen ihrer Beteuerung (Akten S. 305) um die Deklarationspflicht wusste, ergibt sich nur schon aus der Tatsache, dass sie im August 2016 Lohnabrechnungen der [...] AG für die Monate Juni und Juli 2016 bei der Sozialhilfe einreichte (SB SOHI/29, 74 f.). Wie zudem bereits das Strafgericht zutreffend dargelegt hat (vorinstanzliches Urteil S. 12 f.), brachte A____ anlässlich ihrer Vorsprachen bei der Sozialhilfe nach der Trennung von ihrem Ex-Ehemann stets eine Begleitperson zu Übersetzungszwecken mit, sodass sie dem Inhalt der Gespräche – bei denen es jeweils um die Deklarationspflicht ging (SB SOHI/28 ff.) – ohne weiteres folgen bzw. bei Unklarheiten nachfragen (lassen) konnte. Zudem legte man ihr die Formulare auch in [...] Sprache vor (SB SOHI/84 ff.). Darüber hinaus unterschrieb sie zu Zeiten, als sie von ihrem Ex-Ehemann noch nicht getrennt lebte, die – im Übrigen unzweideutig formulierten und dargestellten – Formulare in [...] Sprache, derjenigen Sprache, die sie zu Kommunikationszwecken mit ihm verwendete. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort vom 30. September 2022 zudem zutreffend ausgeführt hat (Akten S. 250), ist entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin (Akten S. 242, 293 f.) auch festzuhalten, dass es bei den Kontakten mit der Sozialhilfe immer um die finanzielle Lage der Unterstützungsbeziehenden bzw. um das allgemein bekannte und leicht zu verstehende Prinzip der Subsidiarität des Leistungsbezugs und damit nicht um juristisch komplexe Fragen, bei denen Übersetzungsprobleme zu erwarten wären, geht. Aufgrund der Ausbezahlung der Löhne in bar ist – wie bereits erwähnt (vgl. dazu E. 3.3.4.5) – viel eher davon auszugehen, dass die Berufungsklägerin damit rechnete, ihr würden die Löhne «schwarz» ausbezahlt und seien damit vor den Augen der Sozialhilfe geschützt.
4.2.2 A____ gab ihre Einnahmen bewusst nur selektiv an und verschwieg damit die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse. Die Sozialhilfe durfte darauf vertrauen, dass keine Änderungen eingetreten sind. Weil es den Sozialbehörden ausserdem nicht möglich und zumutbar ist, bei jedem einzelnen Leistungsempfänger zu überprüfen, ob die angegebenen Informationen vollständig sind und ob in den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen Änderungen eingetreten sind (insbesondere, wenn – wie hier – die Löhne in bar entrichtet wurden), sind die Täuschungen durch die Berufungsklägerin nach der vorstehend zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung arglistig erfolgt. Eine Opfermitverantwortung der Sozialhilfe scheidet nach dem vorstehend Erwogenen entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin (Akten S. 295 f.) offensichtlich aus.
4.2.3 Aufgrund des gesamten Ablaufs ihrer Kontakte mit der Sozialhilfe, aber auch angesichts ihres offensichtlich strategischen Aussageverhaltens (vgl. dazu E. 3.3.4.1 ff.) steht zusammenfassend ausser Zweifel, dass die Berufungsklägerin über ihre Deklarationspflicht im Bild war und durch das Ausweisen einzelner – aber eben nicht aller – Lohnbezüge die Sozialhilfebehörde mehrfach (am 3. August 2016, 9. November 2016, 14. Dezember 2016, 3. Februar 2017 und 18. April 2017) gezielt in die Irre geführt hat. Sie hat damit das Erfordernis einer aktiven (vgl. dazu zutreffend vorinstanzliches Urteil S. 11 f.) und arglistigen Täuschung, mit Blick auf vorstehend Erwogenes zweifellos erfüllt. Dasselbe gilt für das Vorsatzerfordernis, wobei anzumerken ist, dass bereits ein dolus eventualis genügen würde. Es erfolgt auch im Berufungsverfahren ein Schuldspruch wegen mehrfachen Betrugs.
5. Strafzumessung
5.1 Grundlagen
An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden der Täterin. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und ihre Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen der Täterin sowie danach bestimmt wird, wie weit die Täterin nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
5.2 Ausgangslage, systematisches Vorgehen
Hat die Täterin durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht sie zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterinnenkomponenten zu berücksichtigen (vgl. dazu BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2. September 2021 E. 5.3.1).
5.3 Strafart
Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, sind bei der Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf die Täterin und ihr soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur dann verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um die Täterin von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit der Betroffenen eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (BGE 134 IV 79 E. 4.2.2).
5.4 Einsatzstrafe
Das Verschulden der Berufungsklägerin ist mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 15) im unteren Bereich des Strafrahmens, welcher von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von fünf Jahren reicht (Art. 146 Abs. 1 StGB), anzusiedeln. Obschon A____ mehrmals auf die Deklarationspflicht hingewiesen wurde, verschwieg sie wiederholt Einkünfte und gab der Sozialhilfe ausschliesslich selektiv Einnahmen an, wobei jede Einzelhandlung gleich schwer wiegt. Durch das Verhalten der Berufungsklägerin entstand der Sozialhilfe ein Schaden in nicht unerheblicher Höhe von knapp CHF 7'000.‒. In subjektiver Hinsicht sind keine Strafminderungsgründe ersichtlich, sodass als Einsatzstrafe für die zeitliche erste Betrugshandlung (vom 3. August 2016) aufgrund eines leichten Verschuldens zwei Monate Freiheitsstrafe bzw. 60 Tagessätze Geldstrafe angemessen erscheinen.
5.5 Bildung der Gesamtstrafe (Art. 49 Abs. 1 StGB)
Jede weitere Betrugshandlung (vom 9. November 2016, 14. Dezember 2016, 3. Februar 2017 und 18. April 2017) fällt – wie das Strafgericht überzeugend erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S. 15) – aufgrund eines wiederholt leichten Verschuldens mit asperiert weiteren zehn Tagessätzen Geldstrafe bzw. zehn Tagen Freiheitsstrafe ins Gewicht (Art. 49 Abs. 1 StGB), sodass vorläufig von einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen bzw. einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Monaten und zehn Tagen auszugehen ist.
5.6 Persönliche Verhältnisse
5.6.1 Die im Jahr [...] geborene Berufungsklägerin hat ihre gesamte Kindheit, Jugend und einen grossen Teil ihres Erwachsenenlebens in [...], wo sie auch geboren wurde, verbracht. Im Alter von knapp [...] Jahren reiste die Mutter von mittlerweile [...] erwachsenen Kindern (in der Untersuchung gab sie noch an, [...] Kinder zu haben [Akten S. 3 f.]) im Rahmen des Familiennachzugs ihres damaligen Ehegatten von [...] kommend in die Schweiz ein. Nachdem die trotz deutlich über zehnjähriger Aufenthaltsdauer in der Schweiz kaum Deutsch sprechende Berufungsklägerin in der Untersuchung noch zu Protokoll gab, sie sei [...] bzw. habe in Zürich und [...] Kurse zur [...] gemacht, hat sie in der heutigen Berufungsverhandlung ausgeführt, sie habe sowohl in [...] als auch in der Schweiz zwar einen [...]kurs besucht, diesen aber wegen diverser Schwierigkeiten nicht abgeschlossen. Sie arbeite aktuell als [...] in einem 100%-Pensum. Nichtsdestotrotz häufte sie bisher 14 Betreibungen von insgesamt rund CHF 24'500.‒ und offene Verlustscheine im Wert von knapp CHF 15'000.‒ an, wobei sie sich gemäss den heutigen Angaben bisher auch nicht um eine Schuldensanierung bemüht hat. Seit dem Jahr [...] ist sie erneut verheiratet, wobei ihr Ehemann per Familiennachzug nach Basel kam und hier eine B-Bewilligung besitzt. Obwohl die Berufungsklägerin heute mehrfach betont hat, dass sie mit ihrem neuen Ehemann zusammenlebe, ist er gemäss den offiziellen Registern an der [...], die eine Niederlassungsbewilligung besitzende Berufungsklägerin indes an der [...] gemeldet (Akten S. 3 ff., 261 f., 268 f., 301 ff.; Migrationsakten S. 1 ff.; Akten des neuen Strafverfahrens S. 2 ff.). Aus dem soeben Erwogenen zu den persönlichen Verhältnissen lassen sich weder verschuldenserhöhende noch verschuldensmindernde Umstände ableiten, zumal A____ auch keine besondere Einsicht oder Reue zugutegehalten werden kann.
5.6.2 Die Berufungsklägerin gab anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung zu Protokoll, sie müsse regelmässig Medikamente gegen [...] und [...] einnehmen und sei deshalb auch in ärztlicher Behandlung (Akten S. 304). Gesundheitliche Probleme fallen als strafmindernder Faktor indes nur dann in Betracht, wenn Abweichungen vom Grundsatz einer einheitlichen Leidensempfindlichkeit geboten sind, wie etwa bei Gehirnverletzungen, Schwerkranken, Taubstummen oder unter Haftpsychose Leidenden. Gesundheitliche Schwierigkeiten wie etwa beträchtliche neurologische Schmerzen, Verringerung der Muskelkraft oder Muskelschwund reichen nach bundesgerichtlicher Praxis beispielsweise für eine Strafminderung nicht aus (BGer 6B_744/2012 vom 9. April 2013 E. 3.3, 6S.120/2003 vom 17. Juni 2003 E. 2, Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 47 StGB N 152; vgl. zum Ganzen auch Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 356). Demgemäss kann A____ aus ihren gesundheitlichen Problemen nichts zu ihren Gunsten ableiten.
5.6.3 Gemäss aktuellem Strafregisterauszug (Akten S. 268 f.) bzw. den durch die Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 27. Februar 2023 eingeholten Akten, läuft gegen die bisher nicht vorbestrafte Berufungsklägerin eine (erneute) Strafuntersuchung wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a StGB), was auf den ersten Blick zwar beunruhigend erscheint, indes für die Zwecke dieses Urteils nicht von Bedeutung ist, da diesbezüglich die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO) gilt (die Berufungsklägerin wollte sich zu diesem Vorwurf anlässlich der Berufungsverhandlung nicht äussern [Akten S. 304]).
5.7 Verletzung des Beschleunigungsgebots
Die doch lange Dauer zwischen den inkriminierten Handlungen ab August 2016 bis zur ersten Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 4. Juni 2020 (Akten S. 3 ff.), hat das Strafgericht zutreffend als Verletzung des Beschleunigungsgebots qualifiziert (vorinstanzliches Urteil S. 15). Es hat diesem Aspekt auch zu Recht mit einer Strafreduktion von 20 % Rechnung getragen. Insofern ist auch die vorliegend auszusprechende Strafe mit 80 Tagessätzen Geldstrafe bzw. zwei Monaten und 20 Tagen Freiheitsstrafe zu bemessen.
5.8 Ergebnis/Modalitäten des Vollzugs
Mit Blick auf das vorstehend Erwogene zur Strafart (vgl. dazu E. 5.3) gibt es vorliegend – insbesondere hinsichtlich des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes – keinen Grund, nicht auf eine Geldstrafe erkennen zu können. Die Tagessatzhöhe ist angesichts des heute angegebenen Netto-Verdienstes von monatlich CHF 2'400.‒ (Akten S. 303) bzw. der damit einhergehenden prekären finanziellen Verhältnisse auf CHF 30.– festzusetzen. Dem bedingten Strafvollzug mit einer minimalen Probezeit von zwei Jahren steht nichts entgegen (Art. 42 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 StGB).
6. Landesverweisung
6.1 Ausgangslage
Die Berufungsklägerin ist [...] Staatsangehörige und hat die zur Diskussion stehenden Delikte zwischen August 2016 und Mai 2017, mithin überwiegend nach Inkrafttreten der in Art. 66a ff. StGB geregelten Landesverweisung, verübt. Das Gericht verweist eine Ausländerin, die – wie hier – wegen Betrugs im Bereich der Sozialhilfe verurteilt worden ist, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB hängt somit grundsätzlich nicht von der konkreten Tatschwere ab (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3).
6.2 Grundlagen
6.2.1 Von der Landesverweisung kann nur «ausnahmsweise» unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen der Ausländerin am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländerinnen Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. «Härtefallklausel»). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 145 IV 364 E. 3.2, 144 IV 332 E. 3.1.2). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz und in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen, wobei auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen werden dürfen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.2, 6B_759/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 4.2.2).
6.2.2 Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch der Ausländerin auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGer 6B_205/2020 vom 5. Februar 2021 E. 2.3.3, 6B_548/2020 vom 4. Februar 2021 E. 5.4.1). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3, 144 II 1 E. 6.1). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 147 I 268 E. 1.2.3, 145 I 227 E. 5.3, 144 I 1 E. 6.1; BGer 6B_205/2020 vom 5. Februar 2021 E. 2.3.3, 6B_548/2020 vom 4. Februar 2021 E. 5.4.1).
6.3 Würdigung für den vorliegenden Fall
6.3.1 Mit Hinweis auf das im Rahmen der persönlichen Verhältnisse bei der Strafzumessung bereits Erwogene (vgl. dazu E. 5.6) ist hinsichtlich der Landesverweisung Folgendes festzuhalten: Die Berufungsklägerin stammt aus [...] und hat den grössten Teil ihres Lebens dort verbracht. Sie ist erst kurz vor ihrem [...] Altersjahr per Familiennachzug in die Schweiz eingereist. Es leben auch noch viele Familienangehörige in [...] – insbesondere ihre vier volljährigen Kinder, die Mutter, Geschwister und deren Kinder, wobei der diesbezügliche Kontakt eigenen Angaben zufolge gut ist. Die hauptsächlich [...] sprechende Berufungsklägerin ist von ihrem früheren Ehemann, einem [...] Staatsangehörigen mit einer C-Bewilligung, seit Mai 2018 geschieden. Ihr aktueller (17 Jahre jüngerer) Gatte ist wie sie [...] Staatsangehöriger und lebt erst seit kurzem in der Schweiz. Weitere familiäre Beziehungen in der Schweiz bestehen nicht. Die Berufungsklägerin ist nach dem Gesagten mit der Kultur und der Sprache in [...] bestens vertraut. Sie ist zudem im erwerbsfähigen Alter, wobei nicht ersichtlich ist, inwiefern sich ihre Erwerbsaussichten in [...] schlechter als in der Schweiz gestalten sollten. Dasselbe gilt für ihren jetzigen Ehemann, der zuletzt in [...] gelebt hat, zumal viele seiner Familienangehörigen noch dort leben (Mutter, minderjährige Kinder, Geschwister, Tanten, Onkel, Cousins und Cousinen). Es ist den beiden nach dem Gesagten auch ohne weiteres zuzumuten, ihre Ehe in [...] zu leben, wobei die Qualität der Beziehung angesichts der verschiedenen Wohnorte und der aktenkundigen diesbezüglichen Bedenken des Migrationsamts ohnehin unklar ist (Akten S. 262; Migrationsakten S. 1 ff.; SB AFM EF S. 1 ff.).
6.3.2 Auch wenn sich die Berufungsklägerin in der Zwischenzeit zufolge Erwerbstätigkeit vom Leistungsbezug der Sozialhilfe ablösen konnte (der hinterlassene Fürsorgebezugs-Saldo beträgt CHF 102‘998.–), kann ihre Integration angesichts der im Rahmen der persönlichen Verhältnisse bei der Strafzumessung bereits referierten Betreibungen und offenen Verlustschienen in beträchtlicher Höhe (vgl. dazu E. 5.6) in wirtschaftlicher Hinsicht nicht als geglückt bezeichnet werden. Dasselbe gilt auch für die Integration in persönlicher Hinsicht, spricht die Berufungsklägerin doch trotz ihres deutlich über zehnjährigen Aufenthalts in der Schweiz kaum Deutsch.
6.3.3 Gesamthaft ist aufgrund der überwiegend in [...] verbrachten Lebenszeit, den intakten Wiedereingliederungschancen im Heimatland sowie der mangelhaften Integration in der Schweiz, nicht von einem Härtefall auszugehen, wobei die privaten Interessen der Berufungsklägerin das öffentliche Interesse am Vollzug der Landesverweisung ohnehin nicht überwiegen. Unter diesen Umständen erweist sich die Anordnung einer Landesverweisung als angebracht, zumal der Vollzug der Landesverweisung gemäss Vollzugsinformation des Staatssekretariats für Migration (SEM) im Sinne von Art. 66d StGB möglich ist (Akten S. 262). Die Minimaldauer von fünf Jahren erscheint mit dem Strafgericht angemessen (vorinstanzliches Urteil S. 17), wobei eine Erhöhung aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) ohnehin nicht in Betracht fiele.
6.4 Eintrag im Schengener Informationssystem (SIS)
6.4.1 Das Strafgericht hat «bei der vorliegenden Geldstrafe von 80 Tagessätzen [...] praxisgemäss auf einen Eintrag im Schengener Informationssystem verzichtet» (vorinstanzliches Urteil S. 17). Es ist nicht geklärt, ob das Berufungsgericht an diesen Verzicht schon aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) gebunden ist. Wenn eine Vorinstanz überhaupt keinen Entscheid über die Eintragung im SIS trifft (also nicht bewusst darauf verzichtet), so gilt das Verbot der reformatio in peius die Berufungsinstanz jedenfalls nicht. Diese hat vielmehr selbständig über die Eintragung zu entscheiden. Das Bundesgericht hat dies im Leitentscheid BGE 147 IV 172 festgehalten. Inwieweit dasselbe allerdings gilt, wenn die Vorinstanz über die Eintragung im SIS entschieden, diese aber abgelehnt hat, geht aus dem Leitentscheid nicht hervor bzw. wird zumindest implizit offengelassen.
6.4.2 Das Bundesgericht argumentiert im zitierten Entscheid damit, dass die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS wie auch die Landesverweisung selbst, nicht dem Anklageprinzip unterliege. Wenn das Gericht eine Landesverweisung ausspreche, müsse es bei Drittstaatsangehörigen daher unabhängig von einem entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft zwingend auch über die Ausschreibung im SIS entscheiden und dies im Dispositiv erwähnen (BGE 147 IV 172 E. 3.2.5). Unterlasse eine Vorinstanz dies, so sei das Berufungsgericht gezwungen, es nachzuholen und über die Eintragung materiell zu entscheiden. Das Verschlechterungsverbot gelange «zumindest in dieser Konstellation nicht zur Anwendung». Dabei müsse berücksichtigt werden, dass die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS vollzugs- bzw. polizeirechtlicher Natur sei und trotz ihrer weitreichenden Konsequenzen – anders als die Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a f. StGB selbst (vgl. dazu Art. 4 Abs. 1 lit. ebis der Verordnung vom 29. September 2006 über das Strafregister [SR 331]) – keine Sanktion darstelle. Das in Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO verankerte Verbot der reformatio in peius solle indessen (nur) eine «strengere Bestrafung» verhindern, was durch die an Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO anknüpfende Ausnahme von Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO bestätigt werde, die ebenfalls nur eine «strengere Bestrafung» erwähne. Eine Ausdehnung des Verbots der reformatio in peius, welches eine härtere Bestrafung im Berufungsverfahren verhindern solle, auf die rein vollzugs- bzw. polizeirechtliche Frage der Ausschreibung der Landesverweisung im SIS rechtfertige sich nicht (BGE 146 IV 172 E. 3.3.3-3.3.5).
6.4.3 Ob das Appellationsgericht an den Verzicht auf die Eintragung der Landesverweisung im SIS aufgrund der reformatio in peius gebunden ist, kann in casu indes offengelassen werden, zumal der Verzicht der Vorinstanz sachlich gerechtfertigt ist: Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen im Sinne von Art. 3 lit. d SIS-II-Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation; ABl. L 381 vom 28. Dezember 2006, S. 4) im SIS dürfen gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur dann vorgenommen werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falls dies rechtfertigen. Voraussetzung für die Eingabe einer Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz beruht; diese Entscheidung darf nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung ergehen (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung nach Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, welche die Anwesenheit der betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Ziff. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Dies ist insbesondere bei einer Drittstaatsangehörigen der Fall, die in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung). Eine Ausschreibung im SIS muss gemäss Art. 21 und Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung auf der Grundlage einer individuellen Bewertung unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips ergehen. Sind die Voraussetzungen von Art. 21 und 24 Ziff. 1 und 2 SIS-II-Verordnung erfüllt, besteht eine Pflicht zur Ausschreibung im SIS (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2; BGer 6B_739/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 2.1, 6B_643/2020 vom 12. März 2021 E. 4.3.2).
6.4.4 Das Bundesgericht hat sich in einem aktuellen Leitentscheid ausführlich zu den Voraussetzungen einer Eintragung im SIS geäussert. Es hat zusammenfassend festgehalten, dass Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr voraussetzt, noch einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Die Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung ist gemäss Bundesgericht vielmehr dann erfüllt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indessen ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Damit wird dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen. An die Annahme einer solchen Gefahr sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es wird insbesondere nicht verlangt, dass das Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Entsprechend steht es einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS etwa nicht entgegen, wenn bei der Legalprognose die Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde. Ebenso wenig setzt Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung die Verurteilung zu einer schweren Straftat voraus, sondern es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer gewissen Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatelldelikten. Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (BGE 147 IV 340 E. 4.8, 146 IV 172 E. 3.2.1, 3.2.2; BGer 6B_739/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 2.2).
6.4.5 Zwar sieht der Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB eine Strafe von mehr als einem Jahr vor und kann bei der Delinquenz der Berufungsklägerin auch nicht mehr von Bagatelldelikten gesprochen werden. Indes geht von A____ keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung aus, zumal sie erstmals strafffällig geworden und ihr Verschulden auch als leicht zu bezeichnen ist (vgl. dazu E. 5.4 f.). Es ist aus Verhältnismässigkeitserwägungen daher auf einen Eintrag der Landesverweisung im SIS zu verzichten.
7. Kosten- und Entschädigungsfolgen
7.1 Erstinstanzliche Kosten
7.1.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.
7.1.2 Da A____ auch im Berufungsverfahren wegen mehrfachen Betrugs schuldig gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt die Berufungsklägerin für das erstinstanzliche Verfahren Kosten von CHF 671.50 und eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1’400.‒.
7.1.3 Da die Berufungsklägerin die vollen erstinstanzlichen Verfahrenskosten trägt, bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO in Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren im Umfang von 100 % vorbehalten.
7.2 Kosten des Rechtsmittelverfahrens
7.2.1 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).
7.2.2 Die Berufungsklägerin unterliegt mit ihrer Berufung vollumfänglich, weswegen ihr die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1’000.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) auferlegt werden (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
7.3 Entschädigung
7.3.1 Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss seiner Aufstellung (Akten S. 298 f.), abzüglich sechs Stunden für die mit 12.75 Stunden als übersetzt zu beurteilende Vorbereitung der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung (gegen die geplante Reduktion hat er sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht gewehrt [Akten S. 308]), zuzüglich 3.75 Stunden für die heutige Berufungsverhandlung (inklusive einer halben Stunde Nachbesprechung) ausgerichtet. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
7.3.2 Da der Berufungsklägerin eine volle zweitinstanzliche Urteilsgebühr auferlegt wird, umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars ihres amtlichen Verteidigers im Falle ihrer wirtschaftlichen Besserstellung 100 % des zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 20. Oktober 2021 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Freispruch in Bezug auf die Erwerbstätigkeit bei der [...] AG;
- Entschädigung der amtlichen Verteidigung.
A____ wird – in Abweisung ihrer Berufung – des mehrfachen Betrugs schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 30.‒, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 146 Abs. 1, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 sowie 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. e des Strafgesetzbuches für 5 Jahre des Landes verwiesen.
Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem nicht eingetragen.
A____ trägt die Kosten von CHF 671.50 und eine Urteilsgebühr von CHF 1’400.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1‘000.‒ (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 100 % vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für die zweite Instanz ein Honorar in Höhe von CHF 5‘600.‒ und ein Auslagenersatz in Höhe von CHF 39.10, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 434.20 (7,7 % auf CHF 5‘639.10), somit total CHF 6‘073.30, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
- Berufungsklägerin
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt (Sozialhilfe)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).