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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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SB.2022.57
URTEIL
vom 2. Mai 2023
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz),
Dr. Annatina Wirz, Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 12. Januar 2022 (ES.2021.482)
betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln und mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 12. Januar 2022 wurde A____ der groben Verletzung der Verkehrsregeln, der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln und der Übertretung der Verkehrszulassungsverordnung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 60.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 600.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Von der Anklage der Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit) wurde er freigesprochen. Weiter wurden ihm die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 355.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 800.– (bei Verzicht auf eine Berufung oder einen Antrag auf Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung CHF 400.–) auferlegt. Der Antrag auf Entrichtung einer Parteientschädigung wurde abgewiesen.
Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungskläger) mit Schreiben vom 19. Januar 2022 Berufung angemeldet und mit Schreiben vom 6. Mai 2022 Berufung erklärt. Damit beantragt er einen Freispruch vom Vorhalt der groben Verletzung der Verkehrsregeln und der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln. Die Verfahrenskosten im erstinstanzlichen Verfahren seien vollumfänglich der Staatskasse aufzuerlegen und dem Berufungskläger sei für das erstinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung gemäss eingereichter Kostennote auszurichten. Die Verfahrenskosten im Berufungsverfahren seien vollumfänglich der Staatskasse aufzuerlegen und dem Berufungskläger sei für das Berufungsverfahren eine angemessene Parteientschädigung gemäss noch einzureichender Kostennote auszurichten. In beweisrechtlicher Hinsicht wurde der Beizug der amtlichen Strafakten im Strafverfahren gegen den Polizisten Gfr B____, Verfahrens-Nr. [...], beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat innert Frist weder Anschlussberufung erklärt noch einen Nichteintretensantrag gestellt. Mit Schreiben vom 16. August 2022 hat der Berufungskläger seine Berufung begründet. Mit Berufungsantwort vom 26. August 2022 beantragt die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen die Bestätigung des angefochtenen Urteils und die kostenfällige Abweisung der Berufung. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2022 lehnte die Verfahrensleiterin den Beweisantrag des Berufungsklägers – vorbehältlich eines anderen Entscheids des Gesamtgerichts auf erneuten Antrag – ab.
An der Berufungsverhandlung vom 2. Mai 2023 wurde zunächst der Berufungskläger befragt. Danach kam der Zeuge zu Wort. Schliesslich ist der Verteidiger des Berufungsklägers zum Vortrag gelangt. Dabei wurde an den bereits schriftlich gestellten Anträgen in der Sache festgehalten. Die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft hat auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind ‒ aus den nachfolgenden Erwägungen.
1.
1.1 Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Er hat seine Berufungsanmeldung und -erklärung innert der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht. Auf die Berufung ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2 Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Der Berufungskläger beantragt die Aufhebung des Schuldspruchs wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, des Schuldspruchs wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregen sowie des vorinstanzlichen Kostenentscheids. Von keiner Seite angefochten wurde der Freispruch von der Anklage der Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit) und der Schuldspruch wegen Übertretung der Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 741.51). Diese Punkte sind damit bereits in Rechtskraft erwachsen.
2.
2.1 Der Anklagesachverhalt gliedert sich in drei Teile: Die grobe Verletzung der Verkehrsregeln betrifft die angeklagte Missachtung des Fussgängervortritts beim ersten Zebrastreifen nach der Wettsteinbrücke. In der Dufourstrasse soll der Berufungskläger durch Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit eine Verletzung der Verkehrsregeln begangen haben. In der St. Jakobs-Strasse schliesslich soll er sich der mehrfachen Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) schuldig gemacht haben, indem er die Sperrfläche befahren und überdies keinen genügenden Abstand zum vor ihm fahrenden Fahrzeug gewahrt habe. Unbestritten ist, dass der streitbetroffene Sachverhalt im Lichte der Aussagen des Berufungsklägers einerseits und im Lichte der Aussagen des Belastungszeugen B____ andererseits ermittelt wurde. Weitere Beweismittel sind nicht vorhanden und es liegt eine «Aussage gegen Aussage»-Situation vor. Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, dass die Aussagen des Belastungszeugen glaubwürdiger als diejenigen des Berufungsklägers seien, was der Berufungskläger in Abrede stellt. Er macht im Wesentlichen geltend, dass die Würdigung seiner Aussagen durch die Vorinstanz nur sehr pauschal und ohne eine vertiefte Analyse vorgenommen worden sei. Würden die Glaubhaftigkeitskriterien und die Methodik zur Aussagewürdigung seiner Aussagen und diejenigen des Belastungszeugen konsequent angewendet, führe die Glaubhaftigkeitsbeurteilung unweigerlich zu einem anderen Ergebnis, als die Vorinstanz dies im angefochtenen Urteil erwogen habe. Während sich in den Aussagen des Berufungsklägers auf der einen Seite zahlreiche Realkriterien und keine Lügensignale erkennen liessen, seien in den Aussagen des Belastungszeugen auf der anderen Seite offenkundige Unstimmigkeiten und Widersprüche erkennbar. Dementsprechend könnten die Aussagen des Belastungszeugen insgesamt nicht als glaubhaft – erst recht nicht als glaubhafter als jene des Berufungsklägers – beurteilt werden. Bei dieser Ausgangslage sei nach dem Grundsatz in dubio pro reo auf die für den Berufungskläger günstigere Sachverhaltsvariante und somit auf seine eigenen Aussagen abzustellen. Da es sich bei den Aussagen des Belastungszeugen um das einzige belastende Beweismittel handle, sei der Berufungskläger von den angefochtenen Vorhalten antragsgemäss freizusprechen.
2.2
2.2.1 Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2, mit Hinweisen). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigeren Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich dieser so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Dabei ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt. Es reicht demnach, wenn die verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind (vgl. zum Ganzen BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1; jeweils mit weiteren Hinweisen sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.).
2.2.2 Die StPO kennt keinen numerus clausus der Beweismittel, sondern das Gericht kann für seine Entscheidfindung grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (StPO 140 ff.) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung, Art. 10 Abs. 2 StPO; BGE 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2). Wie das Bundesgericht in jüngerer Zeit betont hat, findet der in dubio-Grundsatz «keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. […] Der ‹in dubio›-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar» (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1, 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2). Das Gericht hat nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält (BGE 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.] Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 10 StPO N 25 und 31). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1, nicht publ. in: BGE 143 IV 214, BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).
2.2.3 Da es sich vorliegend um eine «Aussage gegen Aussage»-Situation handelt, sind diese Aussagen einer sorgfältigen Würdigung zu unterziehen (BGE 137 IV 122 E. 3.3). Die Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an ihrer Persönlichkeit, ihren (möglichen) Motiven und der Aussagesituation abschätzen; die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich nach ihrem Inhalt; je detaillierter, individueller und in sich verflochtener eine Aussage ist, desto glaubhafter ist sie (Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in ZBJV 132/1996 115 ff.). Dabei ist sämtlichen Umständen, welche objektiv für die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein können, Rechnung zu tragen. Gemäss Rechtsprechung ist bei der Würdigung von Aussagen von Belastungszeugen ganz generell zu beachten, dass sich diese bei Falschaussagen strafbar machen würden. Bei Polizeibeamtinnen und -beamten wird in solchen Fällen insbesondere auch berücksichtigt, dass sie sich zusätzlich in Gefahr bringen würden, ihre Arbeitsstelle zu verlieren. Schliesslich stellt das Bundesgericht auch darauf ab, dass Polizistinnen und Polizisten aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung beispielsweise Abstände, aber auch das Verhalten nach starkem Alkoholkonsum richtig einschätzen können und insbesondere bei Verkehrskontrollen und/oder Patrouillenfahrten gerade darauf fokussiert sind, Verkehrsregelverstösse festzustellen (BGer 6B_132/2012 vom 26. April 2012 E. 2.4.3). Im Gegensatz dazu geht das Bundesgericht bei der Beurteilung der Aussagen der beschuldigten Fahrzeuglenker davon aus, dass diese ein Interesse daran haben, entlastende Angaben zu machen (vgl. BGer 6B_132/2012 vom 26. April 2012 E. 2.4.4; VGE VD.2020.10 vom 25. September 2020 E. 3.4.2; OGer TG SBR.2013.18 vom 10. Juli 2013, in: RBOG 2013 Nr. 22 E. 2c). Das Konzept einer «allgemeinen Glaubwürdigkeit» wird in der modernen Aussagepsychologie aber zunehmend relativiert. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Befragten im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt nach heutiger Erkenntnis bei der Würdigung von Aussagen daher kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3). In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt bestimmt. Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 43 ff.; Undeutsch, Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Forensische Psychiatrie, 1968, S. 26 ff.). Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person mit den gegebenen individuellen Voraussetzungen, unter den gegebenen Befragungsumständen und Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Einflüssen von Dritten diese spezifische Aussage machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen Erlebnishintergrund basierte (vgl. Volbert, Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift für Kinder- und Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; BGer 6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 2.3.3, 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.3). Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein von Real- bzw. Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 46 ff.; Wiprächtiger, Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, forumpoenale 2010 S. 40 f.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997 S. 33 ff.; Zweidler, ZBJV 132/1996 105 ff.; BGE 147 IV 534 E. 2.3.3, 147 IV 409 E. 5.4.2). Realkriterien sind Merkmale, deren ausgeprägtes Vorhandensein Indikatorwert für den Erlebnis- bzw. Wahrheitsgehalt einer Aussage hat. Aus einer bestimmten Anzahl von Merkmalen (im Sinne eines Schwellenwerts) darf allerdings nicht auf die Qualität der Aussage geschlossen werden. Eine Fokussierung (nur) auf die Anzahl erfüllter Qualitätsmerkmale wäre irreführend, zumal im Einzelfall auch einzelne Merkmale ausreichen können, um den Erlebnisbezug einer Aussage anzunehmen. Richtigerweise kommt es deshalb weniger auf die Zahl als auf die Qualität der Realitätskriterien an (BGer 6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 2.3.3, 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.5, mit Hinweisen). Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 mit Hinweisen auf 129 I 49 E. 5 S. 58 und 128 I 81 E. 2 und auf Literatur; BGer 6B_542/2019 vom 28. August 2019 E.2.3.1). Gegenüber den Realitätskriterien sind also in jedem Fall auch mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (dazu Dittmann, a.a.O., S. 34 f.). Folgende sog. Realitätskriterien oder Realkennzeichen haben sich in der Praxis etabliert: Logische Konsistenz, aber auch ungeordnet sprunghafte Darstellung, quantitativer Detailreichtum, Schilderung ausgefallener Einzelheiten, Schilderung nebensächlicher Einzelheiten, Nachschieben von Details, raum-zeitliche-Verknüpfung, phänomengemässe Schilderung unverstandener Handlungselemente, Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf, Beschreibung von Interaktionen, Wiedergabe von Gesprächen, auch in direkter Rede, Schilderung innerpsychologischer Vorgänge (bei sich selbst und beim Täter), Einräumen von Erinnerungslücken, Spontane Verbesserung der eigenen Aussage, Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage, Selbstbelastung, keine übermässige Belastung des Täters bzw. sogar Entlastung desselben sowie Konstanz und Homogenität der Aussagen (auch über mehrere Befragungen hinweg). In die Würdigung der Aussagequalität ist neben diesen inhaltlichen Gesichtspunkten stets auch die Entstehungsgeschichte (Aussagegenese) und damit die Motivlage der aussagenden Person miteinzubeziehen (vgl. zum Ganzen AGE SB.2022.13 vom 9. Dezember 2022 E. 3.3.2). Grundlage für eine aussagepsychologische Bewertung der Schilderung ist dabei immer die Aussagetüchtigkeit des aussagenden Menschen. Diese setzt unter anderem voraus, dass die betreffende Person adäquat eine Situation wahrnehmen und über einen längeren Zeitraum speichern sowie diese Wahrnehmung weitgehend selbständig in allen aussagerelevanten Zeitpunkten wieder abrufen kann. Grundsätzlich wird die Voraussetzung der Aussagetüchtigkeit in der Mehrzahl der Fälle von der jeweils aussagenden erwachsenen Person erfüllt. Eine vertiefte Abklärung der Aussagetüchtigkeit ist – anders als hier – nur angezeigt, wenn im konkreten Fall ersichtlich wird, dass Gründe – etwa intellektuelle Einschränkungen oder psychische Störungen – für deren Beeinträchtigung vorliegen könnten (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 54; AGE SB.2022.11 vom 31. Januar 2023 E. 3.2.3, mit Hinweisen).
2.3
2.3.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz sind die Aussagen des Berufungsklägers als äusserst unglaubwürdig zu beurteilen. Dabei ist festzuhalten, dass er zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen die Aussage zunächst verweigerte (Protokoll der Einvernahme vom 9. Juni 2020, Akten S. 64 ff.) und auch im weiteren Verfahren sich nur äusserst knapp vernehmen liess, weshalb er sich nicht auf Konstanz, Stringenz und Stimmigkeit (vgl. Berufungsbegründung, Akten S. 220) seiner Schilderung berufen kann. Zwar hat der Berufungskläger unbestrittenermassen das Recht, seine Aussagen zu verweigern. Letzteres kontrastiert vorliegend aber mit der Tatsache, dass er drei Monate später als Auskunftsperson im Verfahren gegen den Belastungszeugen, welches inzwischen eingestellt wurde (vgl. Einstellungsverfügung, Akten S. 112 f.), umso mitteilsamer und detailreicher aussagte, was – anders als von ihm insinuiert – in casu eben gerade kein Realkriterium zu seinen Gunsten darstellt, sondern eher taktischer Natur zu sein scheint. Demnach sei ihm B____ zunächst dicht aufgefahren, habe ihn unter Befahrung der Sperrfläche überholt, abgedrängt und sein Fahrzeug sehr dicht quer vor seinem eigenen zum Stillstand gebracht; er habe einen Vollstopp machen müssen, andernfalls es zur Kollision gekommen wäre. Auffällig sind in diesem Zusammenhang die sehr blumigen und teilweise drastischen Schilderungen des Berufungsklägers, wenn es um den Belastungszeugen B____ geht. «Mit total roten Augen» und «aggro» habe dieser ihn zum Aussteigen aufgefordert und sogar die Autotüre aufzureissen versucht. In der Folge habe er seinen Führerausweis verlangt, ohne sich selber als Polizist auszuweisen. Er habe sehr Angst gehabt. Während er selber mit ca. 40 km/h gefahren sei, habe ihn B____ mit ca. 90 km/h überholt. Zwar habe dieser die Polizei gerufen, dies aber auf seinen Wunsch. Bevor die Polizei gekommen sei, habe B____ sein Auto noch ca. 5 Meter weiter nach vorne gefahren, damit nicht mehr erkennbar wäre, dass dieser sein Fahrzeug direkt vor sein eigenes gestellt habe. Er selber habe nichts falsch gemacht und sei ganz normal auf der Hauptstrasse gefahren (Protokoll der Einvernahme vom 19. Oktober 2020, Akten S. 69 ff.). Der Berufungskläger schildert eine per se äusserst unwahrscheinliche Situation, indem er angibt, von B____ völlig grundlos und mittels eines sehr gefährlichen Fahrmanövers bedrängt und bedroht worden zu sein. Weiter neigt er nicht nur offenkundig zur drastischen Überzeichnung, wenn er das Auftreten von B____ und dessen Fahrverhalten beschreibt, sondern scheute er sich offenbar bereits in der Vergangenheit nicht, die Rechtspflege durch wahrheitswidrige Angaben in die Irre zu führen (Strafregisterauszug, Akten S. 253). Die Beachtung dieser Tatsache bedeutet nicht, dass die Aussagen des Berufungsklägers nach dem Motto «wer einmal lügt dem glaubt man nicht» nicht ergebnisoffen gewürdigt werden, sondern stellt einen zulässigen Aspekt unter vielen zur Relativierung seiner Glaubhaftigkeit dar. Der Berufungskläger erklärte, dass er auf seine Fahrberechtigung mehr als angewiesen sei (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 146). Da mit einer Verurteilung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln seine Fahrberechtigung konkret gefährdet ist, hat er ein besonderes Interesse, sich einer solchen zu entziehen. Erfolglos versuchte er auf B____ auch Druck auszuüben: Zwar sei er bereit, eine Ordnungsbusse zu bezahlen, würde aber B____ Amtsmissbrauch und Widerhandlug gegen das SVG anlasten, falls dieser einen Rapport «zuhanden Verkehr» verfasse (Anzeige, Akten S. 58). Der Eindruck erhärtet sich, dass es dem Berufungskläger nicht um die wahrheitsgetreue Aufarbeitung des Geschehnisses geht, sondern einzig darum, sich mittels Denunziation von B____ einer Verurteilung zu entziehen. Dazu gehört auch, B____ ein angeblich nachträgliches Verstellen seines Fahrzeugs anzulasten, um die Abweichung der von ihm geschilderten, von der durch die angerückte Polizei tatsächlich vorgefundenen Position des Fahrzeugs von B____ plausibilisieren zu können. Auch, dass das gegen B____ eingeleitete Strafverfahren inzwischen eingestellt wurde (Einstellungsverfügung, Akten S. 112 f.), bestätigt den naheliegenden Verdacht, dass die Gegenanzeige des Berufungsklägers gegen B____ einzig ein Verteidigungsmanöver getreu der Devise «Angriff ist die beste Verteidigung» dargestellt haben dürfte (vgl. angefochtenes Urteil E. II S. 3 ff). Auch vor dem Berufungsgericht blieb er dieser Taktik treu und lenkte mit angeblich unrechtmässigem Verhalten des Belastungszeugen ab: «Kurz vor dem Aeschenplatz habe ich gemerkt, dass jemand ziemlich dicht bei mir auffuhr. Unmittelbar auf dem Aeschenplatz hat mich dann ein grauer Skoda links abgebremst auf die rechte Seite über die Sperrfläche, wo ich eine Vollbremsung machen musste und stoppen. Dann ist dieser Herr dannzumal ausgestiegen und hat mich angeschrien vor Ort und meinte, wie ich eigentlich hier fahre. Ich war zuerst perplex, weil er mega aggressiv aus dem Auto ausgestiegen ist und mich eben abgedrängt hat und sich nicht als Polizist zu erkennen gab» (Protokoll der Berufungsverhandlung, Akten S. 268). Hinsichtlich des Kerngeschehens beim Fussgängerstreifen blieb er demgegenüber wiederum äusserst vage und ausweichend: «Ich bin normal heraufgefahren. Beim Fussgängerstreifen ist mir weder ein stehendes Auto aufgefallen noch ein Fussgänger, der über die Strasse laufen wollte. Auf der Brücke auf dem Gehweg hatte es sicherlich Leute. Aber unmittelbar am Gehstreifen ist niemand gestanden. Sonst hätte ich angehalten, normalerweise». Die Aussagen des Berufungsklägers sind im Übrigen völlig unglaubhaft, da nicht ersichtlich ist, weshalb der Belastungszeuge sonst hätte anhalten sollen.
2.3.2 In Bezug auf den Belastungszeugen B____ ist vorauszuschicken, dass dieser von der Vorinstanz nicht aufgrund seiner (damaligen) beruflichen Tätigkeit als Polizist als besonders glaubwürdig eingeschätzt wurde, wobei ihm auch angesichts dieser Funktion ein besonderes Sensorium in Bezug auf Verkehrsregelverstösse zugebilligt werden darf. Die konkreten Aussagen des Belastungszeugen sind im vorliegenden Kontext unabhängig seiner damaligen beruflichen Tätigkeit – aus sich selbst heraus – besonders glaubwürdig. Der Hinweis des Berufungsklägers darauf, dass sich auch ein Polizist – wie jeder andere Mensch – in seiner Wahrnehmung irren könne, zielt damit an der Sache vorbei. Der Vorinstanz kann zunächst darin gefolgt werden, dass die Aussagen des Belastungszeugen reich an sog. Realkriterien, konstant und – mit Ausnahme der ungenauen Schilderungen betreffend das Zeigen des Ausweises – weitgehend widerspruchsfrei sind. So fühlte er sich lediglich aufgrund der rabiaten Fahrweise des Berufungsklägers veranlasst, ins Geschehen einzugreifen (Polizeirapport, Akten S. 40; Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 149), und nicht etwa, wie der Berufungskläger ohne jeglichen Nachweis behauptet, weil der Belastungszeuge ihn vielleicht kenne (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 148). Weder kennt der Belastungszeuge den Berufungskläger, noch der Berufungskläger den Belastungszeugen. Dem Belastungszeugen ging es lediglich darum, die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten. Während folglich der Belastungszeuge B____ – welcher sich noch daran erinnerte, auf dem Weg zu seinem Bruder in Binningen gewesen zu sein – keine Veranlassung bzw. kein «Eigeninteresse» (Protokoll der Berufungsverhandlung, Akten S. 271 mit Verweis auf Plädoyernotizen, S. 260) hat, den ihm fremden Berufungskläger von sich aus zu Unrecht aktiv zu belasten und für die Verfolgung seine Freizeit nach Dienstschluss einer Nachtschicht zu opfern, steht für den Berufungskläger konkret dessen Fahrberechtigung auf dem Spiel. Der Berufungskläger hat aussagegenetisch offensichtlich ein grosses Interesse, die Vorhalte des Belastungszeugen als unwahr zu bestreiten. Weiter ist festzustellen, dass der Belastungszeuge – auch vor Berufungsgericht – das Beobachtete nüchtern mitgeteilt und in allen Details geschildert hat. Dass ihm dies als Polizist möglicherweise leichter fiel, spricht entgegen der Auffassung des Berufungsklägers nicht gegen seine Glaubwürdigkeit. Seine raum-zeitlich logisch verknüpften Aussagen sind nicht nur konkret und detailliert. Seine Schilderungen sind anschaulich und wirken erlebt, und die beschriebenen Vorgänge erscheinen lebensnah und plausibel, beispielsweise die Schilderung starken Abbremsens durch den Berufungskläger und dichten Auffahrens wegen eines aus dem Brunngässlein eingebogenen, langsam vor ihm herfahrenden Verkehrsteilnehmers oder seine ungeduldige Suche nach einer Überholgelegenheit (Polizeirapport, Akten S. 39; Einvernahmeprotokoll vom 10. Dezember 2020, Akten S. 76 f.; Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 149 ff.; vgl. den innerpsychologischen Gesichtspunkt in direkter Rede: «Willst Du jetzt noch überholen?», Protokoll der Berufungsverhandlung, Akten S. 269). Ferner enthält die Sachverhaltswiedergabe des Belastungszeugen besondere bzw. ungewöhnliche Details, die sich ihm eingeprägt haben, beispielsweise, dass der Fussgänger – ein «Herr mit brauner Mütze» – «glücklicherweise» nochmals einen Blick nach links warf, andernfalls es zu einer Frontalkollision mit dem Berufungskläger gekommen wäre (Polizeirapport, Akten S. 39; Einvernahmeprotokoll vom 10. Dezember 2020, Akten S. 76, Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 5 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung, Akten S. 269), dass er, ehe er die Verfolgung des Berufungsklägers aufnahm, sich im Rückspiegel versicherte, dass dem Berufungskläger nicht bereits eine andere Polizeieinheit folgte (Einvernahmeprotokoll vom 10. Dezember 2020, Akten S. 76, Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 149; Protokoll der Berufungsverhandlung, Akten S. 269), oder die Beobachtung, dass der Berufungskläger sein beim Aeschenplatz via Sperrfläche eingeleitetes Überholvorhaben wieder abbrach und sich wieder hinter dem vor ihm fahrenden Fahrzeug einreihte (Polizeirapport, Akten. 39 f.; Einvernahmeprotokoll vom 10. Dezember 2020, Akten S. 76 f., Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 149; Protokoll der Berufungsverhandlung, Akten S. 269). Der Umstand, dass der Belastungszeuge seine dienstfreie Zeit opferte, aufgrund der beobachteten Fahrweise des Berufungsklägers an dessen genereller Fahrfähigkeit zweifelte und seine Dienstkollegen an Ort und Stelle beorderte (Polizeirapport, Akten S. 38 und 40; Polizeibericht, Akten S. 44; Einvernahmeprotokoll vom 10. Dezember 2020, Akten S. 77; Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 148 f. und 151; Protokoll der Berufungsverhandlung, Akten S. 270), deutet auf Verkehrsregelverstösse von erheblichem Gewicht hin. Den Berufungskläger belastet der Zeuge B____ zudem nicht übermässig. So gab er etwa an, dass der Berufungskläger mit ca. 40 oder 50 km/h den nahe der Wettsteinbrücke gelegenen Fussgängerstreifen überfahren habe, um anschliessend geschätzt auf 70 km/h zu beschleunigen (Polizeirapport, Akten S. 39); es wäre ihm ein leichtes gewesen, die Geschwindigkeitsexzesse noch drastischer zu schildern. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungskläger, wenn er diesbezüglich Widersprüche zu konstruieren versucht, wonach es «[…] ein Ding der Unmöglichkeit» sei, «[…] einem Fahrzeug mit einer angeblichen Fahrgeschwindigkeit von 70km/h mit einer selbst gefahrenen Geschwindigkeit von (konstant) 50km/h zu folgen und das vorausfahrende Fahrzeug sodann sogar noch zu überholen». Vielmehr hat der Belastungszeuge bis vor Berufungsgericht konstant ausgesagt, dass er zum Berufungskläger aufholen konnte, weil der Berufungskläger wegen eines langsam fahrenden Autos vor ihm seine Geschwindigkeit drosseln musste (vgl. etwa Protokoll der Berufungsverhandlung, Akten S. 269). Im Übrigen wurde die aus dem Stand erfolgte Einschätzung im Hinblick auf den angeblichen Geschwindigkeitsexzess des Berufungsklägers nicht konkret gegen diesen verwendet, wurde er doch betreffend die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit freigesprochen. Auch ist es nicht «schlicht unmöglich zu sehen, wie gross der Abstand zwischen dem vorausfahrenden und dem übernächsten Fahrzeug genau ist» und vermag der Berufungskläger aus den entsprechenden Feststellungen des Belastungszeugen dessen Glaubwürdigkeit nicht zu schmälern. Es darf ohne weiteres angenommen werden, dass der Belastungszeuge – insbesondere mit seinem hierfür aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung geschulten Auge – zuverlässig einschätzen konnte, dass die Abstandsvorschriften verletzt wurden (vgl. BGer 6B_700/2010 vom 16. November 2010 E. 1.5.2; OGer TG SBR.2013.18 vom 10. Juli 2013, in: RBOG 2013 Nr. 22 E. 2c, mit Hinweisen). Der Polizeirapport ist zwar im Hinblick auf die getätigten Aussagen der Betroffenen kein direktes Beweismittel, indiziert aber, dass diese Aussagen tatsächlich so gemacht wurden. Soweit demgegenüber die Aussagen des Berufungsklägers im Polizeirapport sinngemäss wiedergegeben werden, sind diese zum einen entweder offensichtlich unglaubhaft: «Dieser Typ versuchte mich abzudrängen. Ich fühle mich nun eingeschüchtert» (Polizeirapport, Akten S. 41). Zum anderen belegen sie, dass er vom Belastungszeugen tatsächlich auf eine Missachtung des Fussgängervortritts angesprochen wurde: «Ich habe schon gesehen, dass ein Mann auf den Fussgängerstreifen zuging» (Polizeirapport, Akten S. 42). Dies stützt die Glaubhaftigkeit der Darstellung des Belastungszeugen, während schon die Frage des Berufungsklägers, ob er denn schon hätte anhalten müssen, obwohl der Fussgänger den Zebrastreifen erst angesteuert habe, am Wert seiner Aussagen zweifeln lässt. Diese Zweifel werden mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (vgl. angefochtenes Urteil E. II S. 6) weiter erhärtet durch die Strafanzeige des Berufungsklägers gegen den Belastungszeugen. Gemäss dieser Strafanzeige soll der Zeuge B____ den Berufungskläger in einem waghalsigen Fahrmanöver grundlos bzw. unter dem haltlosen Vorwurf, einen Fussgänger behindert zu haben, abgedrängt, ihn zum Stillstand gezwungen und mit den Worten, er sei das Blaulicht von Basel und werde schauen, dass er drankomme, bedroht haben (vgl. Anzeige, Akten S. 57 f.). Diese abermals überladene und konstruiert wirkende Darstellung, die der Berufungskläger einem in der lokalen Medienberichterstattung breit thematisierten anders gelagerten Fall entliehen zu haben scheint, entbehrt klarerweise jeder Glaubhaftigkeit und legt – wie erwähnt (E. 2.3.1) – eher nahe, dass es dem Berufungskläger darum ging, im Sinne von «Angriff ist die beste Verteidigung» von seinem eigenen Fehlverhalten abzulenken. Was der Berufungskläger meint, wenn er diese Tatsache damit in Frage stellt, dass es im Strafrecht keine «Schuld- Kompensation» oder «Schuld-Verrechnung» gebe, ist nicht nachvollziehbar. Wahrheitswidrig sind sodann die Angaben des Berufungsklägers anlässlich der Anzeigeerstattung, wonach er es gewesen sei, der die Polizei angefordert habe (Anzeige, Akten S. 57) und er sich im Strassenverkehr noch nie etwas habe zuschulden kommen lassen (Anzeige, Akten S. 58; Strafbefehl vom 1. Oktober 2018, Akten S. 8; Führerausweisentzug, Akten S. 19). Im Widerspruch zu seinen im Polizeirapport festgehaltenen Aussagen (Polizeirapport, Akten S. 42) steht ausserdem die Bemerkung des Berufungsklägers, am Fussgängerstreifen bei der Wettsteinbrücke «keinen Fussgänger gesehen» zu haben (Anzeige, Akten S. 58). Dass er im damaligen Zeitpunkt entgegen seiner sinngemäss protokollierten Aussagen, überhaupt keinen Fussgänger oder zumindest kein Auto gesehen haben soll, welches ihn hätte zum Anhalten veranlassen müssen, erscheint sehr unwahrscheinlich.
Am 10. Dezember 2020 (Einvernahmeprotokoll vom 10. Dezember 2020, Akten S. 75 ff.), an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 148 ff.) und an der Berufungsverhandlung (Protokoll der Berufungsverhandlung, Akten S. 269 ff.) nochmals zum Sachverhalt befragt, schilderte der Belastungszeuge den vorliegend beurteilten Sachverhalt beide Male in ausführlicher, plastischer Erzählung fast gleich wie er im Polizeirapport vom 28. Februar 2020 (Polizeirapport, Akten S. 39 ff.) sinngemäss und überdies im von ihm selber verfassten Rapport vom 29. Februar 2020 (Polizeibericht, Akten S. 43 ff.) wiedergegeben wurde. Er wich von seinen ursprünglichen, in den beiden Rapporten vom 28. bzw. 29. Februar 2020 festgehaltenen Darlegungen einzig darin ab, dass er in der Einvernahme vom 10. Dezember 2020 und jeweils vor den Schranken aussagte, dass er seinen Polizeiausweis bereits während der Fahrt hervorgenommen und dem Berufungskläger gezeigt habe (Einvernahmeprotokoll vom 10. Dezember 2020, Akten S. 77; Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 6). Obwohl der Verteidiger des Berufungsklägers die Glaubwürdigkeit des Zeugen B____ insbesondere wegen dieser Unstimmigkeit global in Zweifel ziehen möchte (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 155 ff.; Berufungsbegründung, Akten S. 221 f.), beschränkte er sich an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung darauf, den Belastungszeugen einzig nach dem gewöhnlichen Aufbewahrungsort seines Polizeiausweises zu fragen, statt ihn auf den so prononciert hervorgehobenen Widerspruch anzusprechen. Vor dem Berufungsgericht konfrontierte er ihn gar nicht mehr damit. Einerseits dürften sich die widersprüchlichen Angaben des Belastungszeugen bezüglich des Zeitpunkts, in welchem er seinen Polizeiausweis hervornahm – wie die Vorinstanz treffend erwogen hat (vgl. angefochtenes Urteil E. II S. 7) – aus der seit den fraglichen Begebenheiten verstrichenen Zeit erklären. Andererseits wäre es auch möglich, dass er den Ausweis sowohl während der Fahrt als auch danach jeweils aus der Tasche nahm, zeigte und mangels Zumessung einer besonderen Bedeutung vergessen wurde, dieses Detail zu protokollieren. Die angeblichen Widersprüche vermögen auf jeden Fall keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen zu begründen. Im Gegenteil indiziert die Darstellung des Belastungszeugen, die vom selbst verfassten Rapport abweicht, dass er seine Aussagen in der Einvernahme vom 10. Dezember 2020 wie jeweils auch vor den Schranken vollständig aus der Erinnerung abrief, also offensichtlich nicht noch vorgängig die erwähnten Akten konsultiert und seine Aussagen nicht vorbereitet bzw. auswendig gelernt hatte. Schlichtweg unzutreffend ist, dass der Belastungszeuge an der Berufungsverhandlung detaillierter aussagte als im bisherigen Verfahren, wie der Berufungskläger – mit dem Hinweis darauf, dass dies aussagepsychologisch nicht haltbar sei – plädieren lässt.
2.3.3 Zusammengefasst lassen mit der Vorinstanz sowohl Plausibilitätserwägungen sowie die übermässige und gänzlich einseitige, jedes eigene Verschulden kategorisch ausschliessende Belastung des Zeugen B____, die Aussagen Berufungsklägers – zumal unter Berücksichtigung seiner strafrechtlich belasteten Vorgeschichte – weniger glaubhaft erscheinen als jene des Belastungszeugen. Dessen Aussagen haben eine hohe Qualität. Auch die Aussagegenese bzw. unterschiedliche Motivlage spricht für die Glaubwürdigkeit der Darstellung des Belastungszeugen. Diesem ist eine uneingeschränkte Glaubwürdigkeit zu bescheinigen und es rechtfertigt sich, dem Urteil die Sachverhaltsschilderungen des Belastungszeugen zugrunde zu legen. Demnach ist in tatsächlicher Hinsicht im Hinblick auf den streitbetroffenen Sachverhalt zweifelsohne erstellt, dass der Berufungskläger am 23. Februar 2020, um 11:08 Uhr, als Lenker des Personenwagens [...] in Basel von der Wettsteinbrücke herkommend durch den St. Alban-Graben linksabbiegend in die Dufourstrasse verbotenerweise einem von rechts nach links gehenden Fussgänger den Vortritt auf dem Fussgängerstreifen auf der Höhe der Rittergasse nicht gewährte (obwohl zu diesem Zweck im Geradeausstreifen bereits ein anderer Personenwagen wartete), indem er mit ca. 40 bis 50 km/h mit so wenig Abstand am Fussgänger vorbeifuhr, dass dieser zurücktreten musste, um eine Kollision zu vermeiden, und dadurch konkret gefährdet wurde. Anschliessend setzte der Berufungskläger in der Dufourstrasse in Richtung Aeschenplatz seine Fahrt fort und lenkte den Personenwagen weiter über den Aeschenplatz in die St. Jakobs-Strasse, wobei er einem vorausfahrenden Fahrzeug mit zu geringem Abstand folgte. In der Absicht dieses zu überholen, befuhr der Berufungskläger zunächst mit drei Vierteln des Personenwagens eine Sperrfläche, brach den Überholvorgang sodann aber wieder ab. Es kann vollumfänglich auf den entsprechenden Sachverhalt im Strafbefehl und im angefochtenen Urteil verwiesen werden (vgl. Strafbefehl vom 30. Juni 2021, Akten S. 92 ff.; angefochtenes Urteil «Sachverhalt» sowie E. II S. 4 ff.).
3.
Auch in rechtlicher Hinsicht ist in Abweisung der Berufung dem vorinstanzlichen Urteil vollumfänglich zu folgen.
3.1 Art. 33 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 VRV (Verkehrsregelnverordnung, SR 741.11) verpflichten Verkehrsteilnehmern, Fussgängern am Fussgängerstreifen den Vortritt zu gewähren. Zu diesem Zweck ist die Fahrweise anzupassen, nötigenfalls anzuhalten. Wer «durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt» und mithin eine wichtige Verkehrsvorschrift in gravierender Weise rücksichtslos verletzt und dadurch eine ernstliche Gefahr für andere hervorruft, macht sich nach Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig. Der Berufungskläger nahm den Fussgänger wahr, als dieser bereits auf den Fussgängerstreifen zuging. Als der Fussgänger den Zebrastreifen am Überqueren war, überfuhr der Berufungskläger mit einer Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/h, obwohl er zuvor den Passanten wahrgenommen hatte, den Fussgängerstreifen. Er fuhr derart knapp an diesem vorbei, dass jener nur durch Zurücktreten einen Unfall vermeiden konnte. Der Berufungskläger missachtete das Vortrittsrecht des Fussgängers und damit eine wichtige Verkehrsregel. Dies geschah wissentlich und willentlich mit einer gefahrenträchtigen Geschwindigkeit, sodass die Verkehrsregel in gravierender und rücksichtsloser Weise verletzt wurde. Wäre der Fussgänger nicht zurückgetreten, wäre es zu einem Unfall mit sehr wahrscheinlich schwerer Verletzung dieses Fussgängers gekommen. Mithin wurde dieser konkret gefährdet. Der Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG ist somit zu bestätigen.
3.2 Nach Art. 90 Abs. 1 SVG macht sich schuldig, wer Verkehrsregeln des SVG oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 78 SSV (Signalisationsverordnung, SR 741.21) gebietet, dass Sperrflächen nicht befahren werden dürfen. Art. 34 Abs. 4 SVG ordnet an, dass Strassenbenützer ausreichenden Abstand zu anderen Strassenbenützern zu halten haben, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Der Berufungskläger fuhr einem ihm vorfahrenden Fahrzeug nach einer Überholgelegenheit suchend, dicht auf und befuhr in der Absicht, dieses zu überholen, die Sperrfläche mit drei Vierteln seines Fahrzeugs, brach den Überholvorgang allerdings wieder ab. Der Berufungskläger missachtete beide vorgenannten Verkehrsregeln, womit er sich mehrfach der Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig machte.
4.
Die Strafzumessung ist vom Berufungskläger nicht gerügt worden, gilt aber mit dem Schuldpunkt grundsätzlich als mitangefochten (vgl. Eugster, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 399 StPO N 7).
4.1
4.1.1 Nach der Rechtsprechung entscheiden die gleichen Kriterien über die Wahl der Strafart wie auch über die Festlegung des Strafmasses; die Zweckmässigkeit einer Sanktion spielt eine massgebliche Rolle, und die Entscheidungen über diese Fragen beeinflussen sich gegenseitig (BGE 147 IV 241 E. 3.2). Gemäss Art. 47 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3). Die Strafzumessung ist hinsichtlich der aktuellen persönlichen Verhältnisse anzupassen (BGer 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 1). Massgeblich ist die individuelle Tatschuld des Beurteilten, wodurch einer weitergehenden Bestrafung aus Gründen der Generalprävention – etwa zwecks allgemeiner Abschreckung und Zeichensetzung – Grenzen gesetzt sind (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.2; 118 IV 342 E. 2g, mit Hinweisen). In diesem Sinne ist der Spezialprävention vor der Generalprävention Vorrang einzuräumen (vgl. Trechsel/Seelmann, a.a.O., Art. 47 N 11, mit Hinweis auf BGE 118 IV 351). Methodisch hat das Gericht in einem ersten Schritt die Sanktionsart unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien festzulegen, wozu auch das Verschulden zählt (BGE 147 IV 241 E. 3.2; a.M. Ege/Seelmann, Die [un-]gefestigte Rechtsprechung zur Wahl der Strafart in: AJP 2022, 342 ff., 345). Erst in einem zweiten Schritt hat es die Höhe der Freiheitsstrafe bzw. die Höhe und Anzahl der Tagessätze der Geldstrafe bzw. die Höhe der Busse zu bestimmen (BGE 147 IV 241 E. 3.2; vgl. zum Ganzen AGE SB.2022.11 vom 31. Januar 2023 E. 5.1.1).
4.1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese im Sinne des sog. Asperationsprinzips angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB; vgl. AGE SB.2020.51 vom 16. September 2022 E. 3.1.2). Beim Zusammentreffen von Verbrechen oder Vergehen mit Übertretungen ist eine Übertretungsbusse auszufällen. Gemäss Art. 104 StGB unterliegen auch mehrere Übertretungsbussen (vorab nach StGB) dem Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB (Ackermann, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 49 StGB N 101). Demgegenüber ist für Bussen nach dem Ordnungsbussengesetz (OBG, SR 314.1) das Asperationsprinzip (Art. 49 Abs. 1 StGB) nicht anwendbar (Art. 3a Abs. 1 OBG; AGE SB.2020.100 vom 25. Januar 2022 E. 4.5). Auch findet im Falle einer gleichzeitigen Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 das Asperationsprinzip keine Anwendung, d.h. die verschiedenartigen Bussenarten sind zu kumulieren.
4.2
4.2.1 Der Strafrahmen betreffend die grobe Verletzung der Verkehrsregeln beträgt gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Sofern eine Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe in Betracht kommen und beide dem Verschulden des Täters angemessen sind, kommt letzterer entsprechend dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz grundsätzlich der Vorrang zu (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; Bommer, Neuerungen im Sanktionenrecht: Geldstrafe und Freiheitsstrafe, in: ZStrR 2017, 365 ff., 372). Mit dem Aussprechen der Geldstrafe hat die Vorinstanz gegenüber der Freiheitsstrafe die mildere Strafe gewählt. Was die Wahl der Sanktionsart, das heisst die Frage, ob eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, angeht, so besteht vorliegend – da lediglich der Berufungskläger Berufung erhob und die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung verzichteten – aufgrund des Verbots der reformatio in peius im Übrigen kein Raum, diese zu überprüfen (vgl. AGE SB.2022.11 vom 31. Januar 2023 E. 5.2.1). Es ist somit mit der Vorinstanz eine Geldstrafe auszusprechen.
4.2.2 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). An der Bewährung der Strafe lässt sich aufgrund des Verbots der reformatio in peius ebenfalls nichts mehr überprüfen. Es verbleibt im Folgenden über die Anzahl und Höhe der Tagessätze zu befinden.
4.2.3
4.2.3.1 Das Gericht bestimmt die Zahl der Tagessätze nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StGB). Das objektive Tatverschulden des Berufungsklägers wiegt letztlich nicht mehr leicht. Sein Verhalten ist nicht zu bagatellisieren. Bei der gefahrenen Geschwindigkeit sind schwere Verletzungen beim Passanten äusserst wahrscheinlich gewesen, wäre es zu einem Unfall gekommen. Auch das subjektive Tatverschulden wiegt nicht mehr leicht. Der Berufungskläger nahm wahr, dass ein Passant den Fussgängerstreifen überquerte. Trotzdem fuhr er mit einer Geschwindigkeit von 40 bis 50km/h nur knapp am Passanten vorbei und brachte damit seine Rücksichtslosigkeit zum Ausdruck. Dass er bereits in der Vergangenheit mit Straftaten in Erscheinung trat, bezeugt eine gewisse Unbelehrbarkeit. Ein Geständnis kann dem Berufungskläger schliesslich ebenso wenig zugutegehalten werden wie Einsicht oder Reue. Auch sonst sind keine relevanten Täterkomponenten erkennbar, die zu Gunsten des Berufungsklägers ins Gewicht fallen. Die Vorinstanz hat 30 Tagessätze veranschlagt. Praxisgemäss werden für konkrete Gefährdungen von Fussgängern durch PKW-Lenker weitaus empfindlichere Strafen gesprochen. Zumal seine Vorstrafen, insbesondere der Strafbefehl vom 1. Oktober 2018 (Akten S. 8), ebenfalls kein gutes Licht auf den Berufungskläger werfen, wären der geschaffenen Gefahr und dem Verschulden weitaus mehr Tagessätze angemessen gewesen. Da nur der Berufungskläger Berufung erhoben hat, kann zufolge des Verschlechterungsverbots (reformatio in peius) jedoch an der Anzahl der Tagessätze nichts geändert werden. Es bleibt damit bei einer Anzahl von 30 Tagessätzen.
4.2.3.2 Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Das Berufungsgericht darf damit nach der Rechtsprechung bei einer Verbesserung der finanziellen Verhältnisse nach dem erstinstanzlichen Urteil einen höheren Tagessatz festlegen, auch wenn ausschliesslich die beschuldigte Person Berufung erhoben hat (BGE 146 IV 172 E. 3.3.3, 146 IV 311 E. 3.6.3,144 IV 198 E. 5.4.3; AGE SB.2022.13 vom 9. Dezember 2022 E. 5.2.3; jeweils mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat basierend auf den Angaben des Berufungsklägers an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, dass er einen monatlichen Nettolohn von durchschnittlich CHF 2’750.– erhalte, die Tagessatzhöhe auf CHF 60.– festgelegt (vgl. angefochtenes Urteil E. III). An der Berufungsverhandlung gab der Berufungskläger an, aktuell CHF 3'500.– pro Monat zu verdienen, was im Sinne von verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen zu berücksichtigen ist. Davon ist gemäss allgemeinem baselstädtischen Tarif 30 % für Krankenkassen, Steuern etc. abzuziehen. Auch zu berücksichtigen ist, dass er gemäss Auskunft an der Berufungsverhandlung inzwischen Vater einer Tochter geworden ist, die bei ihm lebt. Dafür ist zusätzlich noch ein Unterstützungsabzug von 15 % vorzunehmen ist, was geteilt durch 30 zu einer Tagessatzhöhe von CHF 70.– führt.
4.2.4 Als Zwischenfazit ergibt sich, dass der Berufungskläger wegen der groben Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 70.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt wird.
4.2.5
4.2.5.1 Da der Strafvollzug bedingt ausgesprochen wurde und Art. 90 Abs. 1 SVG als Grundtatbestand mit einer Busse, Art. 90 Abs. 2 SVG als qualifizierter Tatbestand mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe gesühnt wird, sind die Voraussetzungen einer Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 StGB erfüllt. Die Verbindungsbusse dient nach Art. 42 Abs. 4 StGB vorab dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der unbedingten Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1, mit Hinweisen). Hinsichtlich deren Bemessung hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Geldstrafe und die Verbindungsbusse zusammen eine schuldangemessene Sanktion darstellen müssen, das heisst, die Gesamtzahl der Tagessätze habe dem Verschulden des Täters zu entsprechen. Es sei nicht zulässig, über die nach dem Tatschuldprinzip bemessene Strafe hinauszugehen. Die Strafenkombination solle nicht etwa zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie erlaube lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die kombinierten Strafen in ihrer Summe schuldangemessen sein müssten. Es sei zudem zu beachten, dass der Verbindungsbusse in quantitativer Hinsicht nur untergeordnete Bedeutung zukommen könne. Die Regel der bedingten Geldstrafe dürfe nicht auf dem Wege der Verbindungsbusse unterlaufen oder gar ins Gegenteil verkehrt werden (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.2 in Verbindung mit E. 7.3.3; AGE SB.2020.100 vom 25. Januar 2022 E. 4.4.3, SB.2019.125 vom 6. Juli 2020 E. 5.5.1).
4.2.5.2 Die Obergrenze der Verbindungsbusse ist mit der treffenden Feststellung der Vorinstanz grundsätzlich bei einem Fünftel der Strafe festgelegt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4), was im Lichte der Tagessatzhöhe unter Berücksichtigung des geltend gemachten Einkommens vor der Vorinstanz CHF 360.– ergibt. Diese Verbindungsbusse erweist sich vor dem Hintergrund, dass die Anzahl Tagessätze äusserst tief bemessen wurde und sich der Lohn des Berufungsklägers mittlerweile erhöht hat, ohne weiteres als angemessen. Für die mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 SVG wegen Nichtwahrung ausreichenden Abstands und des Überfahrens der Sperrfläche innerorts sowie für die Übertretung der Verkehrszulassungsverordnung nach Art. 143 Ziff. 3 VZV hat die Vorinstanz den Berufungskläger zu einer Busse von jeweils CHF 100.– verurteilt, was mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen schuldangemessen und im Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden ist, könnten für die Übertretungen weitaus höhere Bussen ausgesprochen und könnte das Überfahren der Sperrfläche sogar im Ordnungsbussenverfahren gemäss Ziff. 342 Ordnungsbussenverordnung (OBV, SR 741.031) mit CHF 140.– gesühnt werden. Folglich wird der Berufungskläger in Bestätigung des angefochtenen Bussenentscheids, nach Summierung der Bussen, abgerundet zu einer Busse von CHF 600.– verurteilt. Dass die Vorinstanz bei der Festlegung der Ersatzfreiheitsstrafe zu Gunsten des Berufungsklägers für die mit den Übertretungsbussen kumulierte Verbindungsbusse einen fixen Umwandlungssatz von CHF 100.– anwendet, anstatt für die Verbindungsbusse separat auf die Tagessatzhöhe als Umrechnungsschlüssel abzustellen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 77), kann vorliegend aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht mehr korrigiert werden (vgl. den «quasi entgegengesetzten Vorgang zur Geldstrafenberechnung» in BGer 6B_1309/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.4).
4.2.6 Der Berufungskläger ist damit neben der Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 70.– (bedingt, mit einer Probezeit von 2 Jahren), in Bestätigung des angefochtenen Urteils zu einer Busse von CHF 600.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), zu verurteilen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO) und sind dem Berufungskläger auch die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Urteilsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist – inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen – auf CHF 1'500.– festzulegen (§ 21 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Die Anträge auf Ausrichtung einer Parteientschädigung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren werden abgewiesen. Es kann auf das Urteilsdispositiv verwiesen werden.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 12. Januar 2022 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Freispruch von der Anklage der Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit);
- Schuldspruch wegen Übertretung der Verkehrszulassungsverordnung gemäss Art. 143 Ziff. 3 und Art. 26 Abs. 2 der Verkehrszulassungsverordnung.
A____ wird – neben dem bereits rechtskräftigen Schuldspruch wegen Übertretung der Verkehrszulassungsverordnung sowie in Abweisung seiner Berufung – der groben Verletzung der Verkehrsregeln und der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 70.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 600.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 90 Abs. 2, 90 Abs. 1, 33 Abs. 2, 34 Abs. 4, 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, Art. 6 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung, Art. 78 der Signalisationsverordnung, Art. 143 Ziff. 3 und Art. 26 Abs. 2 der Verkehrszulassungsverordnung sowie Art. 49 Abs. 1 und Art. 106 des Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Kosten von CHF 355.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 800.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1’500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Die Anträge auf Ausrichtung einer Parteientschädigung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren werden abgewiesen.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Dr. Patrizia Schmid Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.