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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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SB.2022.66
URTEIL
vom 23. Januar 2024
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), lic. iur. Lucienne Renaud,
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Privatkläger
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 16. Februar 2022
betreffend versuchte schwere Körperverletzung (im Notwehrexzess)
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen Basel-Stadt vom 16. Februar 2022 wurde A____ der versuchten schweren Körperverletzung (im Notwehrexzess) schuldig erklärt und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten mit einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt. Auf die Anordnung einer Landesverweisung wurde verzichtet. Mit gleichem Urteil wurde B____ der einfachen Körperverletzung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der mehrfachen Beschimpfung, der geringfügigen Sachbeschädigung sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu sechs Monaten Freiheitsstrafe, bedingt, mit einer dreijährigen Probezeit, zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 110.– sowie zu einer Busse von CHF 300.– (ev. drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Von der Anklage der Drohung wurde B____ freigesprochen. Die Genugtuungsforderungen von A____ im Betrag von CHF 3'000.– und von B____ im Betrag von CHF 7'000.– wurden ebenso wie die Forderung von B____ auf Zusprechung einer Parteientschädigung von CHF 1'735.– abgewiesen. Zudem wurde die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände verfügt. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden A____ in Höhe von CHF 8'868.30 und B____ im Betrag von CHF 2'865.90 auferlegt. Die amtlichen Verteidigungen wurden unter Vorbehalt der Rückzahlung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entschädigt.
Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger) am 22. Juni 2022 durch seinen Rechtsvertreter Berufung erklären lassen mit dem Antrag auf kostenlosen Freispruch; entsprechend seien ihm für das erstinstanzliche Verfahren keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und es sei auch die Rückzahlungsverpflichtung für die Entschädigung des amtlichen Verteidigers aufzuheben. Schliesslich sei ihm eine Haftentschädigung von CHF 500.– auszurichten. Eventualiter seien ihm im Falle eines Schuldspruchs Verfahrenskosten von maximal CHF 6'240.80 aufzuerlegen; die restlichen Kosten seien vom Staat zu tragen bzw. B____ aufzuerlegen. Zudem beantragte er die Bewilligung die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren. Weder die Staatsanwaltschaft noch B____ (nachfolgend: Privatkläger) erhoben Anschlussberufung oder stellten einen Antrag auf Nichteintreten. Mit Eingabe vom 21. Juli 2022 beantragte der Privatkläger die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils und die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit begründeter instruktionsrichterlicher Verfügung vom 25. Juli 2022 wurde das Gesuch des Privatklägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung abgewiesen. Der Berufungskläger hielt mit Berufungsbegründung vom 22. August 2022 an seinem Antrag auf Freispruch fest; in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, er sei im Berufungsverfahren persönlich anzuhören. Mit Eingabe vom 29. August 2022 verzichtete die Staatsanwaltschaft unter Verweis auf die Begründung des erstinstanzlichen Urteils auf eine Stellungnahme. Mit Berufungsantwort vom 22. September 2022 beantragte der Privatkläger die kostenfällige Abweisung der Berufung und die Bestätigung des angefochtenen Urteils. Auf Antrag des Berufungsklägers vom 24. Oktober 2022 gewährte die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin einen Wechsel der amtlichen Verteidigung und verfügte die Entschädigung des bisherigen amtlichen Verteidigers gemäss Honorarnote vom 24. Oktober 2022 aus der Gerichtskasse. Am 4. November 2022 replizierte der Berufungskläger und hielt an sämtlichen bisher gestellten Anträgen fest. Es wurde ein Strafregisterauszug des Berufungsklägers vom 22. Dezember 2022 eingeholt. Am 22. Januar 2023 teilte die Rechtsvertreterin des Privatklägers unter Beilage ihrer Honorarnote mit, dass weder sie selbst noch der Privatkläger an der Berufungsverhandlung teilnehmen werden.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 23. Januar 2024 ist zunächst der Berufungskläger befragt worden, anschliessend ist sein Verteidiger zum Vortrag gelangt. Für sämtliche weitere Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
1. Formelles
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Die Eintretensvoraussetzungen sind durch die frist- und formgerechte Einreichung des Rechtsmittels erfüllt; auf die Berufung ist einzutreten.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Der Berufungskläger beantragt einen Freispruch und ficht damit mit seiner Berufung das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich an. Zudem beantragt er, es seien die erstinstanzlichen Verfahrenskosten neu zu verlegen. Hingegen ist das erstinstanzliche Urteil betreffend die Schuldsprüche und den Freispruch des Privatklägers sowie die Abweisung der gegenseitigen Genugtuungsforderungen der beiden Parteien nicht angefochten. Schliesslich sind auch die Verfügung über die beschlagnahmten Posten sowie – ausgenommen den Rückforderungsvorbehalt betreffend den Berufungskläger – die Entschädigung der amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren nicht angefochten (Berufungserklärung Akten S. 704c). Die nicht angefochtenen Punkte sind in Rechtskraft erwachsen und werden im vorliegenden Verfahren nicht mehr überprüft.
2. Tatsächliches
2.1 Das Strafgericht hat gestützt auf die Aussagen der beteiligten Personen sowie das objektive Verletzungsbild als nachgewiesen erachtet, dass der Berufungskläger dem Privatkläger anlässlich einer körperlichen Auseinandersetzung einen Messerstich in den linken Brustkorb versetzt habe (Urteil Akten S. 647); dadurch sei der Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung erfüllt (Urteil Akten S. 650). Weiter erachtete die Vorinstanz als erstellt, dass die Auseinandersetzung vom Privatkläger initiiert gewesen sei; der Berufungskläger habe deshalb in Notwehr gehandelt. Durch den Messerstich in den Oberkörper seines Kontrahenten habe er aber die Grenzen der erlaubten Notwehr überschritten (Urteil Akten S. 651 f.), weshalb er der versuchten schweren Körperverletzung im Notwehrexzess nach Art. 122 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen sei (Urteil Akten S. 653).
2.2 Der Berufungskläger rügt eine (teilweise) falsche Sachverhaltsfeststellung und eine (teilweise) falsche Rechtsanwendung durch die Vorinstanz. Er macht geltend, er habe dem Privatkläger den Messerstich nicht absichtlich, sondern versehentlich zugefügt (Berufungserklärung Akten S. 704c). Das Strafgericht habe die objektiven Beweismittel bis zum Moment des Messerstichs korrekt gewürdigt, die Angaben des Privatklägers zu Recht als unglaubhaft qualifiziert und auf die konsistenten, schlüssigen und glaubhaften Aussagen des Berufungsklägers abgestellt. Einzig beim (entscheidenden) Ablauf der Messerverletzung sei die Vorinstanz grundlos und unzulässigerweise von den Schilderungen des Berufungsklägers abgewichen und habe zu Unrecht eine absichtliche Stichverletzung als nachgewiesen erachtet (Berufungsbegründung Akten S.804 ff.).
2.3
2.3.1 Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass der angeklagten Person ein Sachverhalt nur dann angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Das Gleiche gilt, wenn Zweifel daran bestehen, welche von mehreren in Betracht kommenden Sachverhaltsmöglichkeiten der Wahrheit entspricht. In diesem Fall hat das Gericht seinem Urteil die für die beschuldigte Person günstigste Sachverhaltsvariante zugrunde zu legen. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht einer besonnenen und lebenserfahrenen Beobachterin über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Als Beweislastregel ist der Grundsatz in jedem Fall verletzt, wenn das Gericht eine angeklagte Person (einzig) mit der Begründung verurteilt, sie habe ihre Unschuld nicht nachgewiesen (vgl. zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.2, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 5.3.1, 6B_932/2018 vom 24. Januar 2019 E. 1.1, je mit Hinweisen; Wohlers, in: Zürcher Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 10 N 11 ff.; ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2023, Art. 10 N 82 ff.).
2.3.2 Nach dem Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Es kann für seine Entscheidfindung grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (Art. 140 ff. StPO) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält und ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers, a.a.O., Art. 10 N 25 und 31). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017, BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).
2.3.3 Der in dubio‑Grundsatz findet keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Er wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar und es ist eher von «Entscheidregel» die Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1, 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2; vgl. auch Wohlers, a.a.O., Art. 10 N 11). Konkret bedeutet das, dass eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten der beschuldigten Person oder das unbesehene Abstellen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten der beschuldigter Person verzerrtes Bild und wäre unzulässig (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4, 6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, je mit weiteren Hinweisen).
2.4
2.4.1 Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob der Schuldspruch im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt ist.
2.4.2 Gemäss den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kam es am Nachmittag des 6. Oktober 2020 auf der Baustelle [...] zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Privatkläger und dem Berufungskläger, welche beide als Gipser auf der Baustelle arbeiteten. Der Privatkläger wollte den auch als Materiallager dienenden Raum, in dem der Berufungskläger gerade mit seinem Arbeitsmesser Isolierungsarbeiten an der Decke verrichtete, abschliessen. Weil der Berufungskläger dessen Aufforderung, den Raum zu verlassen, nicht umgehend nachkam, attackierte der Privatkläger ihn unvermittelt mit einem Faustschlag ins Gesicht, dem der Berufungskläger jedoch ausweichen konnte. In der Folge versetzte der Privatkläger dem Berufungskläger einen schmerzhaften Fusstritt in den Genitalbereich, so dass jener nach hinten fiel und mit dem Kopf gegen die Wand prallte. Anschliessend schlug der Privatkläger mit den Fäusten auf den mit dem Rücken an der Wand kauernden und sich die Arme über den Kopf haltenden Berufungskläger ein. Dabei hielt der Berufungskläger sein Arbeitsmesser nach wie vor in der rechten Hand. Im weiteren Verlauf gelang es dem Berufungskläger, den Privatkläger mit der linken Hand von sich wegzustossen, so dass jener zurücktaumelte und über eine Lampe stolperte, ohne jedoch zu Boden zu fallen. Unverzüglich ging der Privatkläger erneut auf den Berufungskläger los und schlug weiter mit seinen Fäusten auf ihn ein, wobei der Berufungskläger immer noch an der Wand kauerte, die Arme über dem Kopf und das Messer in der rechten Hand haltend. In der Folge kam es zum Messerstich durch den Berufungskläger in den Oberkörper des Privatklägers. Die Vorinstanz hat sowohl die objektiven Beweismittel (Tatortfotos Akten S. 186 ff., IRM-Gutachten A____ Akten S. 303 ff., IRM-Gutachten B____ Akten S. 318 ff., KTA-Berichte Akten S. 335 ff., S. 370 ff., S. 394 und S. 422 ff., Foto Brille Akten S. 200 f.) als auch die einander widersprechenden Aussagen der beiden Beteiligten einer eingehenden Prüfung unterzogen. Sie ist zum Schluss gelangt, der Privatkläger habe seine eigenen physischen Einwirkungen auf den Berufungskläger erst auf entsprechende Rückfragen und Vorhalte nach und nach zugestanden. Zudem erweise sich seine Version als in sich widersprüchlich und wenig plausibel und decke sich nicht mit den punktuell vorhandenen objektiven Beweismitteln, weshalb auf seine Darstellung nicht abzustellen sei. Hingegen ergebe der vom Berufungskläger geschilderte Tathergang ein schlüssiges Gesamtbild, welches durch die von der kriminaltechnischen Abteilung gesicherten Tatortfotos und –spuren einerseits sowie durch die vom Institut für Rechtsmedizin dokumentierten Verletzungen andererseits objektiviert werde. Aus diesem Grund sei der Sachverhalt gemäss Anklageschrift hinsichtlich der Vorgeschichte und der Reihenfolge der Übergriffe erstellt. Auf diese sorgfältig begründeten und unangefochtenen Erwägungen des Strafgerichts kann verwiesen werden (Akten S. 639-646; Art. 82 Abs. 4 StPO).
2.4.3 Betreffend die Entstehung der Stichverletzung hat sich der Berufungskläger sowohl im Ermittlungsverfahren, als auch in der strafgerichtlichen Hauptverhandlung und im Berufungsverfahren auf den Standpunkt gestellt, er habe den Privatkläger nicht absichtlich, sondern versehentlich mit dem Messer am Oberkörper verletzt (Polizeirapport vom 6. Oktober 2020 Akten S. 180: «Wie sich das Messer in den Körper des Mannes bohrte, kann ich Ihnen nicht erklären. Aber ich habe nicht zugestochen»; Einvernahme vom 7. Oktober 2020 Akten S. 211.: «Ich weiss nicht genau, wie es dann passiert war, er ist von selber in das Messer gekommen. Also von dem Schlagen»; Akten S. 213: «Ich habe nicht gestochen. Ich hatte einfach das Messer in der Hand. 100% ist er in das Messer hineingefallen, als er mich schlug wie wild»; Konfrontationseinvernahme vom 19. April 2021 Akten S. 257: «Ich hatte das Messer in der rechten Hand. Mit der linken Hand habe ich mich geschützt. Er kam dann selbst in das Messer. Dann war er verletzt», Akten S. 261, 265: «Er hat wieder weiter geschlagen. Ich kam höher und er kam selber auf das Messer. Er war sich wohl nicht bewusst, was er machte», Akten S. 266: «Ich habe ihn nicht gestochen. Er kam selber in das Messer», vgl. auch Akten S. 270 f. und Prot. HV Akten S. 602 f.). Dagegen hat der Privatkläger stets angegeben, der Berufungskläger habe ihn absichtlich verletzt (Einvernahme vom 7. Oktober 2020 Akten S. 222: «Das war 100 Prozent Absicht»; Konfrontationseinvernahme vom 19. April 2021 Akten S. 255: «Das war absichtlich, eiskalt»; Prot. HV Akten S. 607: «[…], dann hat er einfach zugestochen»).
2.5
2.5.1 Während die Vorinstanz hinsichtlich der Vorgeschichte und des Beginns der tätlichen Auseinandersetzung vollumfänglich den Aussagen des Berufungsklägers gefolgt ist (vgl. oben E. 2.4.2), hat sie in Bezug auf den Messerstich als erstellt erachtet, dass er dem Privatkläger, der von oben auf ihn eingeschlagen habe, bewusst einen Messerstich in die linke Seite des Brustkorbes versetzt habe. Hierzu erwog das Strafgericht, der Berufungskläger habe bei der Nachstellung des Vorfalls in der Hauptverhandlung vorgezeigt, wie er sich – das Messer in der rechten Hand mit der Klinge senkrecht gegen oben verlaufend – mit den Armen über dem Kopf gegen die Schläge des Privatklägers geschützt habe. Jedoch sei die im linken seitlichen Bereich des Brustkorbes des Privatklägers lokalisierte Stichverletzung nur durch ein waagrecht gehaltenes Messer erklärbar. Die Erklärung des Berufungsklägers lasse sich damit nicht mit dem objektivierten Verletzungsbild beim Privatkläger vereinbaren. Zudem sei gemäss den Ausführungen des in der Hauptverhandlung als Sachverständiger befragten [...] ein nicht unerheblicher Kraftaufwand nötig gewesen, um die Kleidung und Haut des Privatklägers zu durchdringen, was bei einem versehentlichen Hineinfallen nur möglich wäre, wenn der Privatkläger mit seinem ganzen Gewicht bzw. mit Wucht gegen das Messer gefallen und der Arm des Privatklägers in irgendeiner Form fixiert gewesen wäre. Anderenfalls hätte der Arm nachgegeben und wäre das Messer nicht in den Körper des Privatklägers eingedrungen. Unter Berücksichtigung der seitlichen Position der Verletzung sowie des erstellten Bewegungsablaufs, bei welchem der Privatkläger von oben auf den Berufungskläger eingeschlagen habe, gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass die vom Berufungskläger geltend gemachte versehentliche Entstehung der Stichwunde «höchst unwahrscheinlich» erscheine (Urteil Akten S. 646 f.).
2.5.2 Der Berufungskläger macht geltend, es sei gestützt auf seine glaubhaften und konstanten Aussagen davon auszugehen, dass er nicht absichtlich zugestochen habe. Er habe aufgrund des Angriffs des Privatklägers eine Abwehrhaltung eingenommen, wobei er das Messer mit angespanntem Arm über dem Kopf gehalten habe. Bei der Bewegung des Privatklägers nach unten zum kauernden Berufungskläger sei es überaus wahrscheinlich und möglich, dass das Messer aufgrund des Widerstands durch die angespannte Armhaltung auf Brusthöhe in den Körper des Privatklägers eingedrungen sei. Dies umso mehr, als davon auszugehen sei, dass – während der Privatkläger sich nach unten gebeugt habe – eine gleichzeitige gegenläufige unbewusste Bewegung des Berufungsklägers nach oben erfolgt sei, um sich aus seiner an der Wand kauernden Position wieder aufzurichten. Ein absichtliches Ausholen und aktives seitlich waagrechtes Zustechen sei hingegen nicht nur unwahrscheinlich, sondern auch weder mit der (korrekten) Einstichstelle, noch den Aussagen des Berufungsklägers und den Ausführungen des Sachverständigen vereinbar. Die Vorinstanz verletze mit der Annahme der für den Berufungskläger ungünstigsten, im Übrigen unwahrscheinlichen sowie nicht erstellten Variante den Grundsatz «in dubio pro reo». Es sei daher korrekterweise von der wahrscheinlicheren, für den Berufungskläger günstigeren Variante auszugehen (Berufungsbegründung Ziff. 2.14 Akten S. 810).
2.5.3 Aus dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 6. November 2020 geht hervor, die Stichverletzung des Privatklägers habe sich auf mittlerer Höhe des linksseitigen Brustkorbs im Verlauf der mittleren Achsellinie befunden, wobei weder der genaue Richtungsverlauf des Stichkanals noch die Eindringtiefe hätten rekonstruiert werden können (IRM-Gutachten Akten S. 326). Zwar wird im Gutachten eine Entstehung durch ein versehentliches «Hineinlaufen» in das Messer zunächst als unwahrscheinlich verworfen (Akten S. 327). Der für das Gutachten verantwortlich zeichnende [...] wurde hierzu im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 16. Februar 2022 als Sachverständiger befragt. Er gab an, die Befunde basierten nicht auf eigener Untersuchung, sondern es handle sich um ein Aktengutachten, gestützt auf die Krankenunterlagen des Privatklägers, einschliesslich der während der Operation gemachten Bilder aus dem Körperinnern (Prot. HV Akten S. 611 f.). Auf Frage des Gerichts führte der Sachverständige aus, er halte die Version des Berufungsklägers für plausibler als diejenige des Privatklägers, da die Verletzung an der linken Throraxseite des Privatklägers gut damit vereinbar sei, dass jener die Arme erhoben hatte, um seinen Kontrahenten zu schlagen («Wir haben eine Verletzung an der linken seitlichen Thoraxwand. Wenn die Arme runterhängen, dann komme ich mit dem Messer da gar nicht hin […] So, wie Herr A____ das gezeigt hat…Er hat das Messer jetzt relativ weit zurückgenommen. Wenn er jetzt beide Arme nach vorne nimmt, dann sind wir mit dem Messer schon an der Stelle, an der Herr B____ die Verletzungen hatte», Akten S. 614, 617). Auf Nachfrage des Gerichts, ob es möglich sei, dass der Stich nicht durch ein aktives Zustechen, sondern dadurch entstanden sein könnte, dass der Berufungskläger sich aufgerichtet habe, erklärte der Sachverständige, vorausgesetzt, dass er beim Aufstehen den Arm als Schwung mit nach oben genommen habe, sei das eine Variante, die durchaus möglich sei (Akten S. 615).
2.5.4 Aus dem Gesagten folgt, dass der Sachverständige jedenfalls die vom Berufungskläger geschilderte Version, wonach er sich in kauernder Position mit dem Rücken zur Wand und den Armen über dem Kopf vor den Schlägen des Privatklägers geschützt und versucht habe, aus dieser Stellung nach oben zu kommen, wobei gleichzeitig der Privatkläger sich von oben zu ihm hinuntergebeugt habe und der Messerstich damit nicht wissentlich und willentlich, sondern versehentlich aufgrund der gegenläufigen Bewegungen von Berufungskläger und Privatkläger entstanden sei, nicht ausschliessen konnte. Die Vorinstanz folgerte aus dem Umstand, dass der Berufungskläger anlässlich der Nachstellung in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung das Messer senkrecht in der Hand gehalten habe, dass seine Version nicht stimmen könne, sei doch das Messer seitlich in den Körper des Privatklägers eingedrungen. Diesbezüglich ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sich die zu beurteilende Messerposition lediglich ungefähr bestimmen lasst, da sich gestützt auf das Gutachten weder der Eindringwinkel noch der Stichkanal rekonstruieren liess. Es scheint deshalb gewagt, einzig aus der Lokalisation des Messerstichs an der linken Oberkörperseite eindeutige Schlüsse auf die Position des Messers zu ziehen, zumal es sich um ein höchst dynamisches Geschehen handelte, bei dem sich beide Beteiligte – namentlich auch der Privatkläger, der von oben auf den Berufungskläger einschlug – schnell und ruckartig bewegten. Zudem hat der Berufungskläger bei der Nachstellung der Szene das Messer durchaus auch waagrecht gehalten (vgl. Prot. HV Akten S. 613), weshalb hier kein unauflösbarer Widerspruch zu seinen Angaben erkennbar ist. Der Verteidiger hat diesbezüglich zutreffend darauf hingewiesen, der Berufungskläger habe bei der Nachstellung vor Strafgericht zwar das Messer zeitweise gegen oben gehalten, aber nicht durchgehend, insbesondere im Moment der Stichverletzung sei das Messer stärker horizontal zum Körper des Angreifers gerichtet gewesen, wodurch sich aufgrund der Neigung des Oberkörpers des Angreifers ein fast horizontaler Einstichwinkel ergebe (Berufungsbegründung Akten S. 807 mit Hinweis auf Videoaufzeichnung HV, bei Min. 1:07:20 – 1:07:35). In einem weiteren Punkt ist ebenfalls der Verteidigung zu folgen, wenn sie geltend macht, dass der Berufungskläger seine Arme angespannt über dem Kopf gehalten habe, anderenfalls er sich gar nicht hätte gegen die Schläge des Privatklägers schützen können; dazu war die vom Sachverständigen als Möglichkeit diskutierte Fixierung des Armes gegen die Wand gar nicht nötig. Vielmehr hat der Gutachter angesichts der Angaben des Berufungsklägers, wonach er versucht habe aufzustehen, während er weiter die Arme zum Schutz über dem Kopf gehalten habe, explizit eingeräumt, dies sei eine Variante, die durchaus möglich sei (Prot. HV Akten S. 615). Aufgrund der räumlichen Enge am Tatort ist auch nachvollziehbar, dass der Berufungskläger in der kurzen Zeitspanne zwischen dem Wegstossen und dem erneuten Angriff des Privatklägers keine Zeit hatte, sich aus der Hocke aufzurichten, zumal die räumlichen Verhältnisse am Tatort relativ beengt waren (vgl. dazu Bilder vom Tatort, Akten S. 343 ff.). Damit müssen zur Frage nach der Entstehung des Messerstiches unter Würdigung der objektiven Beweise, der Nachstellung vor Strafgericht sowie der Erklärungen des Sachverständigen mehrere Möglichkeiten in Betracht gezogen werden. Aus den Ausführungen des Sachverständigen anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung folgt, dass sowohl ein bewusstes Zustechen als auch eine versehentliche Zufügung des Messerstiches beim Versuch des Berufungsklägers, sich aus der kauernden Position aufzurichten, während der Privatkläger von oben auf ihn einschlug, denkbar ist. Bei diesem Beweisergebnis darf das Gericht nicht eine der Möglichkeiten als «höchst unwahrscheinlich» verwerfen, sondern muss von der für den angeklagten Berufungskläger günstigeren Sachverhaltsversion ausgehen. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang nicht zuletzt, dass die Vorinstanz in Bezug auf die Vorgeschichte und den Verlauf der Auseinandersetzung bis zum Messerstich vollumfänglich auf die zu Recht als konstant und widerspruchsfrei bewerteten Aussagen des Berufungsklägers abstellt, zumal diese auch in Einklang mit den objektiven Beweisen stehen. Erst zur Frage nach der Entstehung des Messerstichs ist das Strafgericht – mit unzureichender Begründung – von den auch in diesem Punkt konstanten und widerspruchsfreien Aussagen des Berufungsklägers abgewichen.
2.6 Es bestehen damit gestützt auf die glaubhaften und im Übereinstimmung mit den objektiven Beweisen sowie zu den Ausführungen des Sachverständigen jedenfalls nicht im Widerspruch stehenden Aussagen des Berufungsklägers mehr als bloss theoretische Zweifel an dem in der Anklage geschilderten Tathergang. Vielmehr ist angesichts des Beweisergebnisses zweifelhaft, ob der Berufungskläger tatsächlich bewusst zugestochen hat. Damit muss nach Massgabe der Verfahrensregel «in dubio pro reo» ein Freispruch des Berufungsklägers ergehen. Daran vermag im Übrigen auch die Argumentation des Privatklägers, es sei nicht erstellt, dass der Messerstich infolge der zwei gegenläufigen Bewegungen der beiden Beteiligten entstanden sei (Berufungsantwort Ziff. 7 Akten S. 828), nichts zu ändern. Das Gericht hat vom angeklagten Sachverhalt auszugehen und zu prüfen, ob dieser nachgewiesen ist. Gelingt der Nachweis nicht, hat der Staat die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, das heisst, es entfallen die Voraussetzungen für eine Verurteilung und die beschuldigte Person ist freizusprechen.
2.7 Der Berufungskläger hat eventualiter geltend gemacht, er habe in rechtfertigender Notwehr gemäss Art. 15 StGB gehandelt. Subeventualiter habe ein Freispruch wegen entschuldbaren Notwehrexzesses gestützt auf Art. 16 Abs. 2 StGB zu ergehen. Wie aus den nachfolgenden Erwägungen folgt, wäre sowohl dem Eventual- als auch dem Subeventualantrag des Berufungsklägers zu folgen.
3. Rechtfertigende Notwehr
3.1 Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist die angegriffene Person berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (sog. rechtfertigende Notwehr, Art. 15 StGB). Die Abwehr in einer Notwehrsituation muss nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen (BGE 136 IV 49 E. 3.2). Notwehr als Institut der Abwehr ist nicht subsidiär, d.h. die angegriffene Person darf sich verteidigen, auch wenn es ihr etwa möglich wäre zu fliehen. Bei der Wahl der Mittel ist aber der Subsidiaritätsgrundsatz zu beachten. Er gebietet, dass die abwehrende Person das mildeste effektive zur Verfügung stehende Mittel einsetzen muss – was zugleich impliziert, dass sie nicht zuerst eine unsichere ungefährlichere Verteidigungsart ausprobieren muss, sondern direkt eine voraussichtlich wirksame wählen darf. Der ebenfalls anwendbare Grundsatz der Proportionalität verlangt, dass die Schwere des Angriffs und die Wichtigkeit des gefährdeten Rechtsguts in Relation gesetzt werden zum Rechtsgut, welches durch die Abwehr verletzt wird; es muss sich hier ebenfalls ein angemessenes Verhältnis ergeben (zum Ganzen: Mausbach/Straub, Annotierter Kommentar, in: Graf [Hrsg], Art. 15 StGB N 9-11). Eine Rolle spielen bei der Verhältnismässigkeitsprüfung insgesamt vor allem die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung. Die Angemessenheit der Abwehr ist aufgrund jener Situation zu beurteilen, in der sich die rechtswidrig angegriffene Person zum Zeitpunkt ihrer Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob die angegriffene Person sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können und sollen (zum Ganzen: BGE 136 IV 49 E. 3.1 f., 107 IV 12 E. 3a; BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.1.3, 6B_135/2017 vom 20. November 2017 E. 2.3.1; je m. Hinw.; Niggli/Göhlich, Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, N. 28 f. zu Art. 15 StGB). Besondere Zurückhaltung ist bei der Verwendung gefährlicher Werkzeuge zur Abwehr geboten, da deren Einsatz stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher Verletzungen mit sich bringt. Angemessen ist die Abwehr, wenn der Angriff nicht mit weniger gefährlichen und zumutbaren Mitteln hätte abgewendet werden können, der Täter oder die Täterin womöglich gewarnt worden ist und die abwehrende Person vor der Benutzung des gefährlichen Werkzeugs das Nötige zur Vermeidung einer übermässigen Schädigung vorgekehrt hat. Auch ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter unerlässlich. Doch muss deren Ergebnis für die angegriffene Person, die erfahrungsgemäss rasch handeln muss, mühelos erkennbar sein (BGE 136 IV 49 E. 3.3 mit Hinweisen; BGer 6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 3.3.1; 6B_810/2011 vom 30. August 2012 E. 3.3.3; je mit Hinweisen; zum Ganzen: BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.1.3; 6B_1211/2015 vom 10. November 2016 E. 1.4.1, je mit Hinweisen).
3.2 Gestützt auf den nachgewiesenen Sachverhalt ist die Vorinstanz zum Schluss gelangt, eine Notwehrsituation habe klarerweise vorgelegen. Die diesbezüglichen Erwägungen des Strafgerichts sind ausführlich und sorgfältig begründet und von keiner Seite angefochten, es kann darauf verwiesen werden (Urteil Akten S. 650 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
3.3 Gemäss den weiteren vorinstanzlichen Erwägungen war vor dem Hintergrund, dass der deutlich jüngere, grössere und stärkere Privatkläger bei der Auseinandersetzung eindeutig als Aggressor auftrat, der Einsatz des Messers durch den Berufungskläger grundsätzlich angemessen. Zu berücksichtigen gilt in diesem Zusammenhang insbesondere, dass vorliegend eine besondere – von anderen «Messerfällen» abweichende – Situation zu beurteilen ist, wo das Messer nicht als Waffe mitgeführt oder behändigt wurde, sondern es sich um das Arbeitsmesser des Berufungsklägers handelte, welches er bereits vor dem unerwarteten Angriff in der Hand hielt (vgl. dazu Berufungsbegründung Ziff. 4.3 Akten S. 813). Zudem ist dem Einwand des Berufungsklägers zu folgen, der Privatkläger habe sich offensichtlich dem Berufungskläger derart überlegen gefühlt, dass er sich von dem in der Hand des Berufungsklägers sichtbaren Messer von seinem brutalen und hartnäckigen Angriff nicht habe abhalten lassen (Berufungsbegründung Ziff. 4.3 Akten S. 813). Vor diesem Hintergrund erachtete die Vorinstanz dann auch zu Recht eine Warnung vor dem Messereinsatz als nicht erforderlich (Urteil Akten S. 651 f.). Trotz der grundsätzlichen Angemessenheit des Messereinsatzes befand die Vorinstanz, die konkrete Abwehrhandlung des Messerstichs gegen den Oberkörper des Privatklägers erweise sich in seiner Intensität als knapp nicht mehr verhältnismässig. In diesem Zusammenhang wies das Strafgericht darauf hin, dass es dem Berufungskläger möglich gewesen wäre, dem Privatkläger mit dem Messer eine Verletzung an einer – im Vergleich zum Oberkörper – weniger gefährlichen Körperstelle, etwa am Bein, beizubringen, um dessen Angriff zu beenden. Es sei für den zusammengekauerten Berufungskläger nicht nur möglich, sondern sogar einfacher gewesen wäre, auf die Beine des über ihm stehenden und von oben auf ihn einschlagenden Privatklägers zu zielen, hätten sich diese doch mit ihm auf gleicher Höhe und damit eher in Reichweite befunden, als der Oberkörper des Privatklägers. Dass sich der Berufungskläger in dieser Situation dennoch entschieden habe, mit dem Messer in Richtung Brustkorb des Privatklägers zu zielen, halte einer Abwägung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter nicht stand. Denn der Privatkläger habe zwar hartnäckig, letztlich jedoch nur mit den Fäusten und nicht besonders wuchtig auf den Berufungskläger eingeschlagen, weshalb jener nicht zu befürchten gehabt habe, ernsthaft verletzt zu werden. Auf der anderen Seite sei für ihn offensichtlich gewesen, dass ein Messerstich in die Brust des Privatklägers das Risiko lebensgefährlicher Verletzungen barg. Gestützt auf diese Überlegungen gelangte die Vorinstanz zum Schluss, der Berufungskläger habe durch sein konkretes Vorgehen die Grenzen der angemessenen Notwehr überschritten (Urteil Akten S. 652).
3.4 Dagegen wendet der Berufungskläger ein, die Beine des Privatklägers seien für ihn keineswegs einfacher zu erreichen gewesen, da mit dem Rücken an der Wand gekauert sei, als der Angreifer sich über ihn gebeugt und auf ihn einschlagen habe. Es sei ihm nicht zumutbar gewesen, seine rechte Hand mit dem Messer – die sich zur Abwehr der Schläge über seinem Kopf und damit keineswegs auf Beinhöhe, sondern auf Brusthöhe des Angreifers befunden habe – hinunterzunehmen, um jenen ins Bein zu stechen, hätte er doch dadurch seine Deckung aufgeben müssen und sich dem Risiko ausgesetzt, weit schwerer von den Faustschlägen des Privatklägers am Kopf getroffen und verletzt zu werden (Berufungsbegründung Ziff. 4.4 Akten S. 813 f. mit Verweis auf Videoaufzeichnung HV Teil 1, Min. 1:07:16-1:07:50). Es könne von ihm nicht verlangt werden, seine Abwehrhaltung aufzugeben und das dadurch stark erhöhte Risiko von deutlich schwereren Schlägen und Verletzungen auf sich zu nehmen, nur um den Angreifer möglicherweise weniger stark zu verletzen (Berufungsbegründung Ziff. 4.4 Akten S. 814). Ein Stich ins Bein, selbst wenn dieser gelungen wäre, hätte zudem den Angriff mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht sicher beendet, wäre der Privatkläger damit doch nicht sofort ausser Gefecht gewesen; vielmehr hätte ein Stich in Bein möglicherweise sogar zu weiterer Wut und damit einer weiteren Eskalation und einem verstärkten Angriff seitens des Privatklägers geführt. Eine Beinverletzung könne daher nicht als ernsthafte, realitätsnahe und sichere mildere Abwehr gesehen werden (Berufungsbegründung Akten S. 814).
3.5 Aus dem unangefochtenen Beweisergebnis folgt, dass der Privatkläger den Berufungskläger bereits in den Tagen vor der tätlichen Auseinandersetzung mit rassistischen Beleidigungen provoziert, beschimpft und beleidigt hatte (vgl. Urteil Akten S. 645 mit Verweis auf Aussagen [...] Akten S. 245, [...] Akten S. 230 ff., [...] Akten S. 279). Im Tatzeitpunkt waren nur noch der Berufungskläger und der Privatkläger vor Ort, der Berufungskläger konnte sich somit keine Unterstützung seitens seiner Arbeitskollegen oder Vorgesetzten erhoffen. Der unter der Wirkung von Kokain stehende Privatkläger trat von Anfang an sowohl verbal als auch physisch unverhältnismässig aggressiv auf und suchte aktiv die Konfrontation mit dem sich sehr defensiv verhaltenden Berufungskläger. Ungeachtet dessen, dass der Berufungskläger noch immer sein Arbeitsmesser in der Hand hielt, schrie ihn der Privatkläger an, beschimpfte ihn und versetzte ihm in der Folge ohne Vorwarnung einen Faustschlag gegen das Gesicht (dem der Berufungskläger allerdings ausweichen konnte) sowie einen schmerzhaften Fusstritt in den Unterleib, sodass jener nach hinten fiel und mit dem Kopf gegen die Wand stiess. Anschliessend traktierte er den Berufungskläger ungeachtet dessen, dass jener weiterhin sein Arbeitsmesser in der Hand hielt, mit Fausthieben gegen den Kopf. Der Privatkläger liess selbst dann nicht vom Berufungskläger ab, als es jenem zwischenzeitlich gelungen war, den Angreifer mit der Hand von sich wegzustossen. Vielmehr ging er sogleich erneut auf den Berufungskläger los und traktierte ihn weiter mit Faustschlägen. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz kann aus den weitgehend fehlenden Verletzungen beim Berufungskläger nicht ohne weiteres auf ungefährliche Schläge geschlossen werden. Der körperlich überlegene, deutlich jüngere und durch die Wirkung von Kokain enthemmte Privatkläger hat gemäss eigenen Angaben auf Hinterkopf und Nacken des an der Wand kauernden Berufungsklägers «eingetrommelt» (Auss. Privatkläger Akten S. 268, Prot. HV Akten S. 608), was durchaus auf wuchtige Schläge hindeutet (vgl. dazu auch Auss. Berufungskläger Akten S. 263: «[…] er schlug fest zu»; Akten S. 264, Prot. HV Akten S. 602). Zwar hat die rechtsmedizinische Untersuchung beim Berufungskläger lediglich Hautrötungen und Schürfungen im Nacken-, Schulter- und Halsbereich festgestellt (IRM-Gutachten Akten S. 309 f.). Damit liegen objektiv keine wesentlichen Verletzungen vor. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Berufungskläger angesichts des vollkommen unprovozierten und äusserst aggressiven Angriffs des Privatklägers sehr wohl davon ausgehen musste, dass er ernsthaft verletzt werden könnte. Auch das Bundesgericht wertet Faustschläge gegen den Kopf eines Menschen als grundsätzlich geeignet, schwere Körperverletzungen des Opfers herbeizuführen, wobei die rechtliche Qualifikation stets von den konkreten Tatumständen abhängt (BGer 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.2.2 m.H.; vgl. auch 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 3.3; 6B_759/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 1.3.1; 6B_366/2014 vom 23. April 2015 E. 1.3.2). Entgegen der vorinstanzlichen Erwägungen spielt dabei auch das in den vorhergehenden Tagen vom Privatkläger gezeigte Verhalten (Drohungen, Einschüchterungsversuchen, Provokationen) eine Rolle, hatte der Privatkläger doch dadurch eine eigentliche Drohkulisse aufgebaut. Die fehlenden Verletzungen dürften dem Umstand geschuldet sein, dass der Berufungskläger sein Gesicht nach unten wandte und zudem seine Arme schützend über den Kopf hielt, weshalb die Schläge des Privatklägers ihn lediglich am Hinterkopf und Nacken trafen. Nachdem auch das Wegstossen des Privatklägers als naheliegendes milderes Mittel den Angriff nicht zu beenden vermochte, war der Berufungskläger berechtigt, das Messer einzusetzen. Da sich der Vorfall innert kürzester Zeit abspielte, blieb ihm keine Zeit, lange darüber nachzudenken, ob und wie er das Messer allenfalls möglichst schonend einsetzen konnte. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Berufungskläger seine Schutzhaltung mit den Armen über dem Kopf möglichst beibehalten musste, um die Schläge des Angreifers abzuwehren, blieb ihm wenig Spielraum. Dürfen schon allgemein keine zu subtilen Überlegungen darüber angestellt werden, ob die betreffende Person ein gleich wirksames, milderes Abwehrmittel hätte ergreifen sollen, so war dies beim Berufungskläger umso mehr der Fall, befand er sich doch aufgrund des unvermittelten, hoch aggressiven Angriffs des Privatklägers mit dem Rücken an der Wand kauernden Stellung und damit in einer sehr unterlegenen, misslichen Situation. Wenn die Vorinstanz ausführt, dem Berufungskläger sei als milderes Mittel ein Stich gegen die Beine des vor ihm stehenden Privatklägers zur Verfügung gestanden, verkennt sie, dass er zur Abwehr der Schläge nicht nur beide Arme über seinem Kopf halten musste, sondern auch das Gesicht zum Boden wenden musste, wodurch sein Blickfeld stark eingeschränkt war. Ein genaues Zielen auf bestimmte, «ungefährliche» Körperregionen war ihm in dieser Position nicht möglich. Die Vorinstanz lässt offen, wie der Berufungskläger hätte auf ein Bein des vor ihm stehenden Privatklägers zielen können, ohne sein Gesicht zumindest teilweise den von oben kommenden Schlägen preiszugeben bzw. ohne die Deckung seines Kopfes durch den rechten Arm aufzugeben. In dieser Situation war einzig ein Stich nach oben, in Richtung Oberkörper des Privatklägers geeignet, den Angriff wirksam und sofort zu beenden. Was die Angemessenheit der Abwehr angeht, so ist unter dem Punkt der Subsidiarität zu konstatieren, dass grundsätzlich, wie ausgeführt, besondere Zurückhaltung bei der Verwendung eines Messers geboten ist, da dessen Einsatz stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher Verletzungen mit sich bringt. Angesichts der übermächtigen Position des alters- und kräftemässig überlegenen Privatklägers, der sich weder durch den Anblick des Messers noch durch das energische Zurückstossen des Berufungsklägers davon abhalten liess, weiterhin mit den Fäusten gegen den Kopf des an der Wand Kauernden einzutrommeln und ihn regelrecht zu verprügeln, muss der Einsatz des Messers gegen den Oberkörper des Privatklägers als angemessen bezeichnet werden. Was die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne bzw. die Proportionalität zwischen dem angegriffenen Rechtsgut und demjenigen, das durch die Abwehr verletzt wird angeht, handelt es sich bei beiden Rechtsgütern um die körperliche Integrität, womit kein krasses Missverhältnis vorliegt, das die Proportionalität ausschliessen würde.
3.6 Im Ergebnis war der Einsatz des Messers gegen den Brustkorb des Privatklägers durch den Berufungskläger den Umständen entsprechend angemessen und damit durch das Notwehrrecht gemäss Art. 15 StGB gedeckt.
4. Entschuldbarer Notwehrexzess
4.1 Schliesslich wäre auch der vom Berufungskläger subeventualiter geltend gemachte entschuldbare Notwehrexzess mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen zu bejahen.
4.2 Art. 16 StGB regelt unter dem Titel «entschuldbare Notwehr» Fälle, in welchen die Grenzen der Notwehr überschritten werden. Die Tathandlung bleibt damit zwar rechtswidrig, jedoch ist die Strafe in Anwendung von Art. 48a StGB obligatorisch zu mildern (Art. 16 Abs. 1 StGB) bzw. es ist, wenn entschuldbare Aufregung oder Bestürzung über den Angriff zur übermässigen Notwehr geführt hat, auf fehlende Schuld und damit auf Freispruch zu erkennen (Art. 16 Abs. 2 StGB;). Ein Notwehrexzess ist nach Art. 16 Abs. 2 StGB entschuldbar, wenn die Aufregung oder die Bestürzung des Täters allein oder zumindest vorwiegend auf den rechtswidrigen Angriff zurückzuführen ist. Überdies müssen Art und Umstände des Angriffs derart sein, dass sie die Aufregung oder die Bestürzung entschuldbar erscheinen lassen. Nicht jede geringfügige Erregung oder Bestürzung führt zu Straflosigkeit. Das Gericht hat einen umso strengeren Massstab anzulegen, je mehr die Reaktion des Täters oder der Täterin die angreifende Person verletzt oder gefährdet. Erforderlich ist, dass es dem Täter oder der Täterin aufgrund der Aufregung oder Bestürzung über den Angriff nicht möglich war, besonnen und verantwortlich zu reagieren. Es kommt dabei auf die individuellen Verhältnisse der konkret betroffenen Person an. Insoweit besteht trotz der absoluten Formulierung ein gewisses Ermessen (Urteile BGer 6B_73/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 1.3.1; 6B_521/2022 vom 7. November 2022 E. 3.1.3; 6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 3.3.2; 6B_960/2021 vom 26. Januar 2022 E. 3.5.4; 6B_1163/2020 vom 25. Februar 2021 E. 3.1.2; je mit Hinweisen; BGer 6B_454/2015 vom 26. November 2015 E. 3.2 nicht publiziert in BGE 142 IV 14; Niggli/Göhlich, a.a.O., Art. 16 StGB N 3; Trechsel/Geth, Praxiskommentar StGB, 3. Aufl., Zürich 2018, Art. 16 N 2; vgl. auch Donatsch, in: Donatsch [Hrsg.], Kommentar StGB, 20. Auflage 2018, Art. 16 N 3).
4.3 Der Berufungskläger bringt zu diesem Punkt vor, angesichts des unvorhergesehenen, überraschenden Angriffs während der Arbeit durch den aggressiven, körperlich überlegenen Privatkläger, der Fortsetzung der Attacke trotz mehrfacher Abwehr und sichtbaren Messers in der Hand, sei er zutiefst schockiert und bestürzt gewesen. Er habe sich eingeklemmt und an der Wand kauernd in einer äusserst gefährlichen und misslichen Lage befunden, ohne Aussicht auf Hilfe von Drittpersonen, was seine Angst zusätzlich verstärkt habe. Es liege geradezu ein Paradefall für entschuldbare Notwehr vor (Berufungsbegründung Ziff. 5.3 ff. Akten S. 817 f.).
4.4 Der Privatkläger wendet dagegen ein, ein gewalttätiger Angriff versetze die angegriffene Person immer in eine Spannungslage. Jedoch sei an eine die Straflosigkeit von schweren Notwehrüberschreitungen rechtfertigende Emotionen besondere Anforderungen zu stellen, welche vorliegend nicht erfüllt seien. Im Verhältnis zu den doch eher geringfügigen Schlägen, welche er dem Berufungskläger zugefügt habe, sei ein Messerstich in die Brust klar nicht entschuldbar (Berufungsantwort Ziff. 4 Akten S. 829).
4.5 Wie bereits dargelegt, befand sich der Berufungskläger aufgrund des aus nichtigem Anlass, vollkommen überraschend erfolgten körperlichen Angriffes und insbesondere des schmerzhaften Fusstritts in den Unterleib sowie der Faustschläge auf den Kopf in einer Ausnahmesituation. Es ist nachvollziehbar, dass der Berufungskläger angesichts der hartnäckigen und schmerzhaften Attacken durch den körperlich überlegenen Privatkläger grosse Angst und Bestürzung verspürte. Die psychische Ausnahmesituation des Berufungsklägers rührten klarerweise unmittelbar aus dem Angriff her. Dies geht auch aus den Aussagen der Auskunftsperson [...] hervor, der den Berufungskläger unmittelbar nach dem Vorfall erlebte (Auss. Akten S. 209: «[…] kam mir der Täter ganz aufgelöst und zitternd mit dem Messer in seiner Hand entgegen[…]. Er war ganz aufgelöst»). Zwar handelt es sich bei einem Messerstich in den Oberkörper durchaus um eine massive Abwehrhandlung. Bei der Abwägung der Frage, ob das Mass des Notwehrexzesses durch die Heftigkeit der Erregung gedeckt ist, gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass das Übermass der Abwehr im vorliegenden Fall kein mit Bedacht gewähltes war, sondern durch die akute Ausnahmesituation mitbestimmt wurde, hatte doch der Berufungskläger aufgrund seiner Aufregung und Bestürzung sowie inmitten eines heftigen körperlichen Angriffs nur eingeschränkte Möglichkeiten, seinen Messerstich genau zu platzieren (vgl. dazu oben E. 3.5). Gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen wurde die Notwehr in eher geringfügigem Mass überschritten; die berechtigte Angst und Erregung des Berufungsklägers steht dazu in keinem Missverhältnis. Daraus folgt, dass der der Berufungskläger im Ergebnis mit dem Messerstich gegen den Oberkörper des Privatklägers gemäss Art. 16 Abs. 2 StGB nicht schuldhaft gehandelt hat.
4.6 Zusammenfassend wird der Berufungskläger nach Massgabe des Grundsatzes «in dubio pro reo» mangels Nachweises des Sachverhalts von der Anklage der versuchten schweren Körperverletzung freigesprochen (E. 2). Eventualiter wäre seine Tat durch das in Art. 15 StGB statuierte Notwehrrecht gerechtfertigt (E. 3). Schliesslich wäre er subeventualiter wegen entschuldbaren Notwehrexzesses in Anwendung von Art. 16 Abs. 2 StGB freizusprechen (E. 4).
5. Kosten und Entschädigung
5.1 Damit obsiegt der Berufungskläger im Berufungsverfahren, weshalb der Staat sämtliche erst- und zweitinstanzliche Kosten zu tragen hat (Art. 426 Abs. 2, 428 Abs. 1 StPO). Vor diesem Hintergrund kann die vom Berufungskläger monierte Verteilung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten offengelassen werden. Für das erstinstanzliche Verfahren wurde dem amtlichen Verteidiger ein Honorar von insgesamt CHF 10'256.45 aus der Strafgerichtskasse zugesprochen. Der Rückzahlungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO findet infolge des Obsiegens des Berufungsklägers keine Anwendung.
5.2 Für das Berufungsverfahren wird der amtliche Verteidiger, [...], für seinen Aufwand gemäss seiner Honorarnote vom 19. Januar 2024 (Akten S. 884), zuzüglich Auslagenentschädigung und Mehrwertsteuer, aus der Gerichtskasse entschädigt. Für die Einzelheiten wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Hingegen hat bei diesem Ausgang des Verfahrens der unterliegende Privatkläger gegenüber dem Berufungskläger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung nach Art. 433 Abs. 1 StPO; sein entsprechender Antrag (Berufungsantwort Akten S. 830) ist abzuweisen.
5.3
5.3.1 Der Berufungskläger beantragt zudem eine Genugtuung in Höhe von CHF 500.– für den unrechtmässigen Freiheitsentzug (Berufungsbegründung Ziff. 9 Akten S. 821). Er befand sich vom 6. bis 8. Oktober 2020 zu Unrecht in Polizeigewahrsam (Akten S. 124, 139). Dafür steht ihm gemäss 429 Abs. 1 lit. c StPO eine angemessene Genugtuung zu.
5.3.2 Die Entschädigung und Genugtuung ist nach freiem richterlichem Ermessen zuzusprechen. Zu berücksichtigen sind die Dauer und die Umstände der Verhaftung, die Schwere des vorgeworfenen Delikts, die Auswirkungen auf die persönliche Situation der verhafteten Person (Verlust der Arbeitsstelle, psychische Probleme) sowie die Publizität der Festnahme. Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen CHF 200.– pro Tag als angemessene Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung zu rechtfertigen vermögen (vgl. BGE 113 Ib 155 E. 3b S. 156; BGer 6B_1052/2014 vom 22. Dezember 2015 E. 2.1; Botschaft StPO, in: BBl 2006, S. 1085, 1330; Griesser, a.a.O., Art. 431 N 12; Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl., Zürich 2018, Art. 431 N 8; Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 431 StPO N 11).
5.3.3 Vorliegend dauerte der Polizeigewahrsam lediglich zwei Tage und blieb ohne negative Auswirkungen etwa auf die berufliche und persönliche Situation des Berufungsklägers. Eine Genugtuung für zu Unrecht erlittene Haft in der üblichen Höhe von CHF 200.– pro Tag (zuzüglich Zins seit 8. Oktober 2020) erscheint somit angemessen. Der Umstand, dass der Berufungskläger erst nach einer Verfahrensdauer von über drei Jahren von Schuld und Strafe freigesprochen wird, rechtfertigt in Anbetracht der ausgestandenen psychischen Belastung eine zusätzliche Genugtuung von CHF 100.– .
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts für Strafsachen vom 16. Februar 2022 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Schuldspruch von B____ wegen einfacher Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfacher Beschimpfung, geringfügiger Sachbeschädigung sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes;
- Verurteilung von B____ zu 6 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 1. Januar 2021 (1 Tag), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 110.– sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe);
- Freispruch von B____ von der Anklage der Drohung (AS Ziff. I.1.e);
- Verzicht auf die Anordnung einer Landesverweisung betreffend A____;
- Abweisung der Genugtuungsforderung gegenüber A____ und der Forderung auf Zusprechung einer Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von B____;
- Abweisung der Genugtuungsforderung des A____ gegenüber B____;
- Anordnung der Einziehung des bei A____ beschlagnahmten Messers und des bei B____ beschlagnahmten Schnupfröhrchens;
- Anordnung der Rückgabe der beigebrachten Kleider und Krankengeschichte an B____;
- Auferlegung der Verfahrenskosten in Höhe von CHF 2'865.90 sowie einer Urteilsgebühr von CHF 700.– zu Lasten von B____;
- Entschädigung des amtlichen Verteidigers, [...], für die erstinstanzlichen Verfahrenskosten aus der Strafgerichtskasse;
- Entschädigung der amtlichen Verteidigerin, [...], aus der Strafgerichtskasse, inklusive Rückzahlungsvorbehalt.
A____ wird in Gutheissung seiner Berufung von der Anklage der versuchten
schweren Körperverletzung kostenlos freigesprochen.
A____ wird in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. c der Strafprozessordnung
eine Genugtuung in Höhe von CHF 500.– zugesprochen, zuzüglich 5 % Zins auf CHF 400.– seit dem 8. Oktober 2020.
Der Antrag von B____ auf Verurteilung des Berufungsklägers zu einer Parteientschädigung für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
Betreffend die erstinstanzlichen Verteidigungskosten von A____ kommt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung nicht zur Anwendung.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 2'800.– sowie eine Auslagenentschädigung von CHF 17.25, zuzüglich CHF 225.25 Mehrwertsteuer (CHF 57.20 [7,7 %] bzw. CHF 168.05 [8,1 %]), insgesamt CHF 3'042.50 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Privatkläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
- VOSTRA-Koordinationsstelle
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ lic. iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).