Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2022.69

 

URTEIL

 

vom 17. April 2024

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, MLaw Manuel Kreis

und Gerichtsschreiber MLaw Martin Manyoki

 

 

 

Beteiligte

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

gegen

 

A____, geb. [...]                                                            Berufungsbeklagte

[...]                                                                                         Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 31. Mai 2022 (SG.2022.37)

 

betreffend Freispruch von der Anklage des Betrugs und des mehrfachen

 unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder

 der Sozialhilfe

 


Sachverhalt

 

Mit Urteil vom 31. Mai 2022 sprach das Einzelgericht in Strafsachen A____ von den Vorwürfen des Betrugs und des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe kostenlos frei.

 

Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 9. Juni 2022 Berufung angemeldet und nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung mit Eingabe vom 30. Juni 2022 die Berufung erklärt. Es wird beantragt, das erstinstanzliche Urteil sei aufzuheben und A____ (nachfolgend: Beschuldigte) des Betrugs, eventualiter des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe schuldig zu sprechen und mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu bestrafen, mit bedingtem Vollzug, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Ausserdem sei die Beschuldigte für 5 Jahre des Landes zu verweisen. In der Berufungsbegründung vom 19. September 2022 hält die Staatsanwaltschaft an den in der Berufungserklärung gestellten Rechtsbegehren fest. Die Beschuldigte beantragt mit Berufungsantwort vom 20. Januar 2023, die Berufung sei abzuweisen und der vorinstanzliche kostenlose Freispruch zu bestätigen.

 

In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 17. April 2024 sind die Beschuldigte und die Zeugin, Sachbearbeiterin Ergänzungsleistungen, B____, befragt worden. Danach sind die Vertretung der Staatsanwaltschaft und die Verteidigung zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Der Sachverhalt und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.         Formelles

 

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt, womit ihre Legitimation gegeben ist. Sowohl die Berufungsanmeldung als auch die Berufungserklärung sind innert den gesetzlichen Fristen nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht worden. Auf die Berufung ist daher einzutreten.

 

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitungen und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

 

2.         Ausgangslage

 

2.1      In der Anklageschrift wird der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe ihre Auslandabwesenheit von insgesamt mindestens 189 Tagen im Jahr 2020 dem Amt für Sozialbeiträge (nachfolgend: ASB) nicht gemeldet, obwohl ihr bekannt gewesen sei, dass sie dazu verpflichtet gewesen wäre. Darüber hinaus habe die Beschuldigte anlässlich des Telefongesprächs vom 22. Dezember 2020 gegenüber der zuständigen Sachbearbeiterin des ASB wahrheitswidrig angegeben, am 8. März 2020 in die Schweiz zurückgekehrt zu sein. Derart getäuscht hätten die zuständigen Personen Überweisungen ausgelöst bzw. die zu Unrecht geleisteten Sozialbeiträge nicht zurückgefordert. Dadurch sei ein Schaden von CHF 34'285.20 entstanden. Durch die beschriebenen Handlungen werde der Tatbestand des Betrugs erfüllt (Art. 146 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]). Für den Fall, dass das Vorliegen von Arglist verneint werde, seien die inkriminierten Handlungen als unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe zu qualifizieren (Art. 148a StGB).

 

2.2
2.2.1
   Das Einzelgericht in Strafsachen hat die Beschuldigte vom Vorwurf des Betrugs (Art. 146 StGB) freigesprochen. Es erwog, ein Betrug durch Unterlassen komme nicht in Frage, da aus dem blossen Vorliegen einer gesetzlichen Meldepflicht keine Garantenpflicht abgeleitet werden könne. Soweit auf das Telefonat vom 22. Dezember 2020 und damit auf ein aktives Tun abgestellt werde, fehle es aufgrund des zeitlichen Ablaufs an der Kausalität zwischen der Auszahlung der Unterstützungsbeiträge und der Täuschungshandlung; ein Telefongespräch am Jahresende könne nicht kausal für Leistungen sein, die bereits im Laufe des Jahres erbracht worden seien.

 

2.2.2   Sodann scheide eine Verurteilung wegen des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a StGB) aus, weil die Beschuldigte nicht vorsätzlich gehandelt habe. Es sei glaubhaft, dass die schizophreniekranke und zur Erledigung ihrer administrativen Angelegenheiten immer wieder auf Unterstützung angewiesene Beschuldigte nicht vor Augen gehabt habe, dass sie das ASB hätte informieren müssen.

 

Schliesslich scheitere eine Verurteilung wegen der wissentlichen und willentlichen Verletzung der Auskunftspflicht (Art. 31 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Ergänzungsleistungen [ELG, SR 831.30]) ebenfalls am Vorsatz, zumal aus der Anklageschrift auch nicht hervorgehe, in welchem konkreten Moment die Meldepflicht eingesetzt haben soll.

 

2.3
2.3.1
   Die Staatsanwaltschaft vertritt weiterhin den Standpunkt, der Tatbestand des Betrugs (Art. 146 StGB) sei erfüllt. Dem Argument des Einzelgerichts in Strafsachen, es fehle an der Konnexität zwischen Täuschungshandlung und Auszahlung der Unterstützungsbeiträge, hält sie entgegen: Eine Vermögensdisposition könne auch in der Unterlassung der Geltendmachung eines Rechtes liegen. Im vorliegenden Fall habe das ASB aufgrund des Telefongesprächs vom 22. Dezember 2020 keine Kenntnis über die tatsächliche Dauer des Auslandaufenthalts der Beschuldigten gehabt. Dadurch sei die Geltendmachung der Rückforderung der Leistungen durch das ASB für das Jahr 2020 unterblieben bzw. nicht umgehend geltend gemacht worden.

 

2.3.2   Die Beschuldigte habe überdies arglistig und vorsätzlich gehandelt. Die von ihr gemachten Falschangaben anlässlich des Telefongesprächs vom 22. Dezember 2020 bildeten dafür ein klares Indiz. Hierfür spreche auch, dass die Beschuldigte anlässlich des Telefongesprächs vom 1. Februar 2021 äusserte, sie habe ihre lange Aufenthaltsdauer in der Türkei auf Empfehlung ihres Bruders nicht deklariert. Überhaupt vermittle die Durchsicht der Aktennotizen des ASB das Bild einer Person, die zur Erledigung ihrer administrativen Angelegenheiten selbständig in der Lage gewesen sei.

 

2.3.3
2.3.3.1 
Die Beschuldigte bringt vor, die Staatsanwaltschaft konstruiere einen neuen Tatvorwurf, wenn sie nun behaupte, es sei der Rückforderungsanspruch des ASB vereitelt worden. Sofern sich dieser Tatvorwurf aus der Anklageschrift ergeben hätte, hätte sich die Vorinstanz auch dazu geäussert (vgl. Berufungsantwort Ziff. 5 [Akten S. 185]).

 

2.3.3.2 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) abgeleiteten, in Art. 9 StPO verankerten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Gegenstand des Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die der Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Entsprechend ist das Gericht an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Umgrenzungsfunktion; Immutabilitätsprinzip; Art. 350 Abs. 1 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (Informationsfunktion). Entscheidend ist, dass die Angeklagte genau weiss, was ihr konkret vorgeworfen wird und welchen Strafen und Massnahmen sie ausgesetzt ist, damit sie dazu Stellung nehmen und ihre Verteidigung wirksam vorbereiten kann (zum Ganzen: BGE 147 IV 505 E. 2.1 [Pra. 6/2022 Nr. 55], 141 IV 132 E. 3.4.1, 140 IV I188 E. 1.3, 126 I 19 E. 2a; vgl. auch Jean-Richard-dit-Bressel, „Flexibilität der Anklage“, in: forumpoenale 2017 S. 309 ff., S. 311).

 

2.3.3.3 Aus der Anklageschrift geht hervor: «Derart getäuscht […] hatte das Amt für Sozialbeiträge keine Kenntnis des massgeblichen Sachverhalts, weshalb sie die zu Unrecht geleisteten Unterstützungsleistungen nicht zurückfordern konnten […]» (Akten S. 84). Damit steht fest, dass der Vorwurf der Vereitelung des Rückforderungsanspruchs in der Anklageschrift enthalten ist und die Beschuldigte ihre Verteidigung danach ausrichten konnte.

 

Im Übrigen kann die Beschuldigte aus dem Umstand, dass die Vorinstanz es unterlassen hat, sich zu diesem Tatvorwurf zu äussern, nichts für sich ableiten. Die Staatsanwaltschaft rügt im vorliegenden Verfahren gerade die Nichtberücksichtigung dieser Begehungsart (Berufungsbegründung Ziff. 3.4 [Akten S. 165]). Der Anklagegrundsatz steht einer Beurteilung des Vorwurfs, die Beschuldigte habe die Geltendmachung eines Rückforderungsanspruchs verhindert, damit nicht entgegen.

 

3.         Tatsächliches

 

3.1
3.1.1  
Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur dann angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2; ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 10 StPO N 82 ff.).

 

3.1.2   Nach dem Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Es kann für seine Entscheidfindung grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (StPO 140 ff.) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (vgl. dazu BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 10 StPO N 25, 31). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1, 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1, 1.4).

 

3.1.3   In die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2, 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2, 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1).

 

3.1.4   Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der am Geschehen unmittelbar beteiligten Personen bedarf einer einlässlichen Würdigung durch das Gericht (BGE 137 IV 122 E. 3.3). Die Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an ihrer Persönlichkeit, ihren (möglichen) Motiven und der Aussagesituation abschätzen. Die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich nach ihrem Inhalt; je detaillierter, individueller und in sich verflochtener eine Aussage ist, desto glaubhafter ist sie (Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in ZBJV 132/1996, S. 115 ff.). Dabei ist sämtlichen Umständen, welche objektiv für die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein können, Rechnung zu tragen.  

 

Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 46 ff.; Hussels, von Wahrheiten und Lügen, Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 368 ff.; Wiprächtiger, Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, forumpoenale 1/2010, S. 40 f.; Ferrari, Erkenntnisse aus der Aussagepsychologie, plädoyer 4/09, S. 34 ff.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997, S. 33 ff.). Folgende Realitätskriterien oder Realkennzeichen haben sich in der Praxis etabliert: Logische Konsistenz, aber auch ungeordnet sprunghafte Darstellung, quantitativer Detailreichtum, Schilderung ausgefallener Einzelheiten, Schilderung nebensächlicher Einzelheiten, Nachschieben von Details, räumlich-zeitliche Verknüpfung, phänomengemässe Schilderung unverstandener Handlungselemente, Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf, Beschreibung von Interaktionen, Wiedergabe von Gesprächen, auch in direkter Rede, Schilderung innerpsychologischer Vorgänge (bei sich selbst und bei der Täterin), Einräumen von Erinnerungslücken, spontane Verbesserung der eigenen Aussage, Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage, Selbstbelastung, keine übermässige Belastung der Täterin bzw. sogar Entlastung derselben sowie Konstanz und Homogenität der Aussagen (auch über mehrere Befragungen hinweg). In die Würdigung der Aussagequalität ist neben diesen inhaltlichen Gesichtspunkten stets auch die Entstehungsgeschichte (Aussagegenese) und damit die Motivlage der aussagenden Person miteinzubeziehen.

 

3.2      Die Beschuldigte gesteht ein, sich im Jahr 2020 während mehr als drei Monaten im Ausland aufgehalten zu haben (Akten S. 108; Audioprotokoll Hauptverhandlung Strafgericht Minute 16:10). Ferner bestätigt sie, die Merkblätter des ASB erhalten zu haben, aus denen die Meldepflicht bei Auslandaufenthalten von mehr als drei Monaten hervorgeht (vgl. Akten S. 53). Darauf ist nicht näher einzugehen.

 

Die Beschuldigte bestreitet jedoch, der zuständigen Sachbearbeiterin des ASB anlässlich des Telefongesprächs vom 22. Dezember 2020 gesagt zu haben, sie sei am 8. März 2020, ohne ihren am [...] 2020 in der Türkei geborenen Sohn, in die Schweiz zurückgekehrt und sie halte sich gerade in der Schweiz auf (Berufungsantwort Ziff. 2). Ferner macht sie geltend, aufgrund ihrer Schizophrenieerkrankung, den Inhalt der Merkblätter des ASB vergessen zu haben (Akten S. 53). Es sei ihr nicht in den Sinn gekommen, dass sie keinen Anspruch auf Sozialbeiträge gehabt hätte (Akten S. 55).

 

3.3      Das Dokument «Aktennotiz EL» enthält für den 22. Dezember 2020 folgenden Eintrag:

 

«Anruf von Frau A____, Tel. [...], sie möchte ein Berechnungsblatt für das Migrationsamt bez. Familiennachzug. Frage nach, seit wann sie in der Türkei ist resp. war. Sie erklärt, dass sie am [...]2020 ihren Sohn geboren hat und am 8.3.2020 wieder ohne den Sohn in die Schweiz zurückgekehrt sei, was mir unwahrscheinlich scheint. Frage nach, wo sie jetzt ist und sie erklärt, hier in der Schweiz zu sein, im Hintergrund ist ein Kleinkind zu hören. Frage nach und sie erklärt, sie sei bei einer Freundin, welche Kinder habe. Die Angelegenheit scheint mir etwas dubios […]» (Separatbeilagen S. 3).

 

Das Dokument «Aktennotiz EL» ist nicht unterzeichnet und enthält lediglich das Kürzel «tet» als Hinweis auf die Sachbearbeiterin B____, welche die Aktennotiz verfasst und die Gespräche mit der Beschuldigten seit 26. November 2020 geführt hat. Mit diesem Dokument ist dem Konfrontationsanspruch der Beschuldigten nicht Genüge getan.

 

Eine belastende Aussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 140 IV 172 E. 1, 133 I 33 E. 3.1, 131 I 476 E. 2.2; BGer 6B_1265/2021 vom 29. Dezember 2022 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Von einer Konfrontation der beschuldigten Person mit der Belastungszeugin oder auf deren ergänzende Befragung kann nur unter besonderen Umständen abgesehen werden, die vorliegend offenkundig nicht gegeben sind. Namentlich ist zu beachten, dass es sich bei der Aktennotiz nicht um die blosse protokollarische Aufnahme eines Lebenssachverhalts handelt (vgl. etwa BGer 6B_998/2020 vom 5. Januar 2021 E. 5.2 und 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 3.3), sondern vielmehr um die Niederschrift von eigenen Aussagen und Wahrnehmungen der Verfasserin (vgl. hierzu auch BGer 6B_1424/2021 vom 5. Oktober 2023 E. 2.4), die von der Beschuldigten hinterfragt werden können. Dass sich die Beschuldigte anlässlich ihrer Einvernahme vom 21. September 2021 zum Protokolleintrag äussern konnte, wie die Staatsanwaltschaft einwendet, macht die Konfrontation nicht obsolet. Ein solcher kompensierender Faktor könnte zum Vornherein nur ausreichend sein, wenn es einen ernsthaften Grund für das Ausbleiben der Konfrontation gäbe (BGE 148 I 295 E. 2.2; BGer 6B_517_2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.1, 6B_173/2022 vom 27. April 2022 E. 1.3.1; je mit Hinweisen), was hier gerade nicht der Fall ist.

 

3.4
3.4.1
   Die Verteidigung macht geltend, eine Befragung der Zeugin erst im Berufungsverfahren würde dem Anspruch auf eine ordnungsgemässe Untersuchung nicht genügen (Berufungsantwort Ziff. 2 [Akten S. 184]).

 

Dieser Einwand ist offensichtlich nicht stichhaltig. Zwar beruht das Rechtsmittelverfahren grundsätzlich auf den Beweisen, die bereits im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Erscheinen die Beweisabnahmen aber unvollständig oder zeigt es sich, dass zusätzliche Beweise für den Verfahrensausgang wesentlich sein könnten, so hat die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 389 Abs. 2 und Abs. 3 StPO die entsprechenden Beweiserhebungen selbst zu veranlassen. Da es den Strafbehörden obliegt, die Beweise rechtskonform zu erheben, sind die notwendigen Ergänzungen nicht nur auf Antrag einer Partei, sondern gegebenenfalls auch von Amtes wegen vorzunehmen (Art. 389 Abs. 3 StPO; zum Ganzen: BGE 147 IV 409 E. 5.3.2; 143 IV 288 E. 1.4.1, 141 IV 39 E. 1.6., 140 IV 196 E. 4.4.1; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.5 f., 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.6, 6B_1087/2019 vom 17. Februar 2021 E. 1.2.1, je mit Hinweisen).

 

3.4.2
3.4.2.1 
Die Verfasserin der «Aktennotiz EL» (vgl. oben E. 3.3), B____, ist zur zweitinstanzlichen Hauptverhandlung am 17. April 2024 als Zeugin vorgeladen worden. Sie sagt aus, Anlass des Telefongesprächs vom 22. Dezember 2020 sei gewesen, dass die Beschuldigte im Zusammenhang mit ihrem kurz davor in der Türkei geborenen Sohn ein Berechnungsblatt für das Migrationsamt verlangt habe. Die Frage, ob die Beschuldigte sich in der Schweiz befinde, habe diese bejaht. Sie sei hier in der Schweiz und sei nur eine Woche in der Türkei gewesen, im Frühling als das Kind zur Welt gekommen sei, nach einer Woche sei sie zurück in die Schweiz und das Kind sei nun beim Vater (Akten S. 251). Sie [B____] habe dann im Hintergrund Kindergeräusche gehört und die Beschuldigte darauf angesprochen. Diese habe ihr entgegnet, sie sei bei einer Freundin, die Kinder habe (Akten S. 251 f.). Nach diesem Telefonat habe sie [B____] mit ihrem Teamleiter gesprochen und ihm mitgeteilt, sie «[…] hätte das Gefühl, dass sie [die Beschuldigte] vielleicht doch länger in der Türkei ist» (Audioprotokoll Berufungsverfahren Minute 18:00).

 

3.4.2.2 Daraufhin habe das ASB Unterlagen von der Beschuldigten angefordert; diese seien für den Fall eines Nachzugs des neugeborenen Sohnes der Beschuldigten benötigt worden (Audioprotokoll Berufungsverfahren Minute 18:15; vgl. auch Aktennotizen vom 29. Dezember 2020 und 5. Januar 2020, Separatbeilagen S. 3). Als die Beschuldigte nicht reagiert habe, sei von Seiten des ASB aufgrund der fehlenden Mitwirkung der Beschuldigten eine Einstellungsverfügung erlassen worden (Audioprotokoll Berufungsverfahren Minute 20:25; vgl. auch Aktennotiz vom 28. Januar 2021, Separatbeilagen S. 2). Im Februar 2021 habe die Beschuldigte angerufen und nachgefragt, wo das Geld sei. Sie habe gesagt, sie wisse nichts von einer Einstellungsverfügung und sei derzeit in der Türkei und brauche Geld. Aus den Bildern des Passes, die die Beschuldigte auf Nachfrage gesendet habe, sei ersichtlich geworden, dass sie sich lediglich während 10 Tagen in der Schweiz aufgehalten habe. Die Beschuldigte habe geweint und darum gebeten, die Ergänzungsleistungen auszulösen. Sodann habe sie zugegeben, dass sie praktisch das ganze Jahr in der Türkei gewesen sei. Ihr Bruder habe ihr angeraten, dies auf keinen Fall zu melden (Audioprotokoll Berufungsverfahren Minute 20:30, 23:40; vgl. auch Aktennotiz vom 1. Februar 2021, Separatbeilagen S. 2).

 

3.4.2.3 Auf die Frage hin, was mit den Ergänzungsleistungen passiert wäre, wenn zum Zeitpunkt des Telefonats vom 22. Dezember 2020 klar gewesen wäre, dass sich die Beschuldigte mehr als 90 Tage im Ausland aufgehalten hatte, führt B____ aus: «Wenn sie es dort gesagt hätte, hätten wir die eingestellt. […] dann hätte ich einen Auftrag an die Buchhaltung machen müssen ‹nicht auszahlen›.» Dies habe man jedoch nicht tun können, da zuerst noch Abklärungen hätten vorgenommen werden müssen (Audioprotokoll Berufungsverfahren Minute 27:00). Nach dem Telefonat im Dezember seien noch bis und mit Januar Ergänzungsleistungen ausbezahlt worden (Audioprotokoll Berufungsverfahren Minute 23:10).

 

3.5      Mit den gegen sie erhobenen Vorwürfen konfrontiert, sagt die Beschuldigte in der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 15. September 2021: «Ich habe gegenüber der Sachbearbeiterin nicht gesagt, dass ich am 8. März in die Schweiz kam […] ich war Ende November in der Schweiz. Ob ich im Dezember in der Schweiz war, kann ich Ihnen nicht 100% sagen. Ich glaube nicht, dass ich der Sachbearbeiterin gesagt habe, dass ich in der Schweiz bin» (Akten S. 54). In den erstinstanzlichen und zweitinstanzlichen Hauptverhandlungen äussert sich die Beschuldigte nicht zu den Vorwürfen (Akten S. 106, 250).

 

3.6

3.6.1   Die Aussagen von B____ enthalten eine Fülle von Realkriterien (vgl. oben E. 3.1.4): Sie äussert ihr Verständnis für die Situation der Beschuldigten (Audioprotokoll Berufungsverfahren Minute 21:25, 22:05). Zugleich gibt sie damit Einblick in ihre jeweiligen Gefühle und Gedankengänge während der Ereignisse. Sie korrigiert sich gelegentlich selbst (Audioprotokoll Berufungsverfahren Minute 16:35), gesteht Unsicherheiten ein (Audioprotokoll Berufungsverfahren 14:45) und schildert Gespräche zum Teil in direkter Rede (vgl. z.B. Audioprotokoll Berufungsverfahren Minute 25:15). Weiter berichtet B____ vom Geschehensablauf nicht streng chronologisch, sondern macht gedankliche Sprünge. Schliesslich ist festzuhalten, dass auch keinerlei Anhaltspunkte für eine mögliche Falschbezichtigung ersichtlich sind.

 

3.6.2   Demgegenüber ist den anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 15. September 2021 (Akten S. 51 ff.) gemachten Aussagen der Beschuldigten keine allzu grosse Glaubhaftigkeit zu attestieren. Auf den Inhalt des Telefongesprächs vom 22. Dezember 2020 angesprochen, äussert sich die Beschuldigte nur oberflächlich. So präsentiert sie nicht einen alternativen Verlauf des Telefongesprächs vom 22. Dezember 2020, sondern beschränkt sich darauf, den Vorwurf der Staatsanwaltschaft pauschal zu bestreiten (vgl. Akten S. 54). Die Oberflächlichkeit der Schilderungen der Beschuldigten wird immerhin dadurch relativiert, dass sie wohl krankheitsbedingt über ein schlechtes Erinnerungsvermögen verfügt (vgl. Akten S. 53).

 

3.7
3.7.1
   Auf die glaubhaften Aussagen von B____ kann nach dem Erwogenen vorbehaltlos abgestellt werden. Damit ist ohne ernsthaften Zweifel nachgewiesen, dass die Beschuldigte anlässlich des Telefonats vom 22. Dezember 2020 wahrheitswidrig erklärt hat, sie sei eine Woche nach der Geburt ihres Sohnes im Frühling 2020 alleine in die Schweiz gereist, wo sie sich derzeit befinde.

 

3.7.2   Ebenfalls nachgewiesen ist, dass aufgrund dieser Aussagen bei B____ die von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung aufrechterhalten wurde, die Beschuldigte sei zum Anspruch von Ergänzungsleistungen berechtigt. Dies ergibt sich aus ihrer Aussage, wonach sie bei der Kenntnis der tatsächlichen Gegebenheiten die sofortige Einstellung der Ausbezahlung der Ergänzungsleistungen veranlasst hätte (Akten S. 255).

 

Die unbewusste falsche Vorstellung, die Beschuldigte habe Anspruch auf die Ausbezahlung von Ergänzungsleistungen, lag selbst dann noch vor, als die Ausbezahlung der Ergänzungsleistungen per Ende Januar eingestellt wurde. Die Einstellung erfolgte nämlich aufgrund fehlender Mitwirkung der Beschuldigten – nicht weil Gewissheit darüber herrschte, dass die Beschuldigte zu lange im Ausland gewesen war (Audioprotokoll Berufungsverfahren Minute 20:25; vgl. auch Aktennotiz vom 28. Januar 2021, Separatbeilagen S. 2). Gewissheit über die wahren Begebenheiten erlangte B____ erst, als die Beschuldigte ihr am 1. Februar 2021 anrief und zugab, dass sie praktisch das ganze Jahr in der Türkei verbracht hatte (Audioprotokoll Berufungsverfahren Minute 20:30, 23:40; vgl. auch Aktennotiz vom 1. Februar 2021, Separatbeilagen S. 2).

 

3.7.3   In Bezug auf den subjektiven Anklagesachverhalt ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, was eine Täterin wusste, wollte oder in Kauf nahm, sogenannte innere Tatsachen betrifft und damit eine Tatfrage ist. Da sich aber diese inneren Tatsachen bei ungeständigen Personen regelmässig nur gestützt auf äusserlich feststellbare Indizien und Erfahrungsregeln ermitteln lassen, die Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung erlauben (BGer 6S.133/2007 vom 11. August 2008 E. 2.4), und die Beurteilung, ob im Lichte dieser äusseren Umstände der Schluss auf Vorsatz begründet ist, eine Rechtsfrage darstellt, ist das Bestehen eines Vorsatzes nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu beurteilen (vgl. BGE 133 IV 1 E. 4.1, 130 IV 58 E. 8.5, 125 IV 242 E. 3c; OGer ZH SB220162 vom 6. September 2022 E. 2.2; je mit Hinweisen).

 

4.         Rechtliches

 

4.1
4.1.1
   Nach Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in Bereicherungsabsicht jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.

 

4.1.2  
4.1.2.1 
Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann durch konkludentes Handeln erfolgen (BGE 147 IV 73 E. 3.1; 143 IV 302 E. 1.2; 140 IV 11 E. 2.3.2; 135 IV 76 E. 5.1; BGer 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.2). Die Täuschung muss zudem arglistig sein. Das ist der Fall, wenn die Täterin mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. (BGE 147 IV 73 E. 3.2; BGer 6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.3. BGer 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 6.2). So ist Arglist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts dann gegeben, wenn die Täterin ein ganzes Lügengebäude errichtet, d.h. bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder wenn sie sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Zu denken ist hier an eigentliche Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Bei einfachen falschen Angaben kann das Merkmal ebenfalls erfüllt sein, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist (so speziell bei Leistungserbringern der Sozialhilfe, s. nachfolgend), sowie dann, wenn die Täterin das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn sie nach den Umständen voraussieht, dass das Opfer aufgrund eines Vertrauensverhältnisses davon absehen werde, den täuschenden Anschein zu hinterfragen (BGE 147 IV 73 E. 3.2; 142 IV 153 E. 2.2; 135 IV 76 E. 5.2; BGer 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 6.2; 6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.3. vgl. auch Maeder/Niggli, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 146 StGB N 61 ff.)

 

4.1.2.2 Gestützt auf diese Rechtsprechung wird Arglist grundsätzlich verneint, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können (Opfermitverantwortung). Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Vielmehr ist ein strenger Massstab anzulegen: Arglist scheidet lediglich aus, wenn die vom Täuschungsangriff betroffene Person die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei einer Leichtfertigkeit, der gegenüber das betrügerische Verhalten vollkommen in den Hintergrund tritt. Die Selbstverantwortung des Opfers führt daher nur in Ausnahmefällen zum Ausschluss der Strafbarkeit der Täuschenden (BGE 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.2, 1.3 und 1.4.1; 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.1 und 5.2; BGer 6B_289/2022 vom 24. August 2022 E. 3.1; 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.3; 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 19.4.3; 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 6.2; 6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.3 ff.).

 

4.1.2.3 In Bezug auf Leistungen der Sozialhilfe oder von Sozialversicherungen hat das Bundesgericht die Anforderungen an strafbare Betrugshandlungen wiederholt konkretisiert. So hält es in ständiger Rechtsprechung fest, dass wer als Bezüger von Sozialhilfe oder Sozialversicherungsleistungen falsche oder unvollständige Angaben zu seinen Einkommens- oder Vermögensverhältnissen oder zu sonstigen anspruchsrelevanten Tatsachen macht, durch zumindest konkludentes Handeln aktiv täuscht (BGE 140 IV 206 E. 6.3.1.3, 140 IV 11, E. 2.4.6, 131 IV 83 E. 2.2; BGer 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.2, 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022, 6B_46/2020 vom 22. April 2021 E. 1.3.1, 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2.2, je mit Hinweisen Hinweisen). Zur Arglist präzisiert es: «Besteht eine Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung und ist die Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar sei, gelten schon einfache falsche Angaben als arglistig [...], dies abweichend von der ansonsten geltenden Regel, dass einfache Lügen als solche nicht genügen [...]. Die Behörden dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Angaben von mitwirkungspflichtigen Personen wahrheitsgetreu und vollständig sind» (zum Ganzen: BGer 6B_46/2020 vom 22. April 2021 E. 1.3.1; BGE 143 IV 302 E. 1.3.1; 140 IV 11 E. 2.4.6, 6.3.1.3; BGer 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.4.1, 6B_932/2015 vom 18. November 2015 E. 3.4; je mit Hinweisen). Besonders hervorzuheben ist der kürzlich ergangene Entscheid, in dem das Bundesgericht die telefonische Nachfrage einer Sozialhilfebehörde beim Leistungsbezüger aufgrund des Verdachts, es könnte ein Verschweigen anspruchsrelevanter Tatsachen vorliegen, als Wahrnehmung der Sorgfaltspflicht genügen liess (BGer 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.4.2).

 

4.1.3   Nach dem Erwogenen ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte anlässlich des Telefonats vom 22. Dezember 2020 im Sinne des dargelegten weit gefassten Begriffes, wie er vorliegend massgeblich ist, arglistig getäuscht hat. Die Täuschung war erfolgreich und hat den bei B____ vorhandenen Irrtum, die Beschuldigte sei zum Bezug von Ergänzungsleistungen berechtigt, bestärkt. Dass B____ nach dem Telefonat vom 22. Dezember 2020 ein gewisses Misstrauen schöpfte, ändert daran nichts, da nach wie vor die Auffassung überwog, die Beschuldigte erfülle die Voraussetzungen zum Bezug von Ergänzungsleistungen.

 

4.1.4   Die Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach auch die unterlassene Rückforderung der zu Unrecht ausbezahlten Leistungen einen kausalen Vermögensschaden bewirke, ist zutreffend. Die Vorinstanz übersieht, dass ein Vermögensschaden beim Betrug jegliche Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nichtverminderung der Passiven oder Nichtvermehrung der Aktiven (nebst der blossen Verminderung des wirtschaftlichen Wertes beim Gefährdungsschaden) umfasst. Die Schadensfeststellung besteht mithin im Vergleich der beiden Saldi mit und ohne das täuschende Verhalten (vgl. Maeder/Niggli, a.a.O., Art. 146 N 158, 161 mit Hinweisen). Mit anderen Worten wird jeder Verlust zum strafrechtlich relevanten Schaden, wenn er die adäquate Folge des tatbestandlichen Verhaltens ist (Jean-Richard Marc, Strafrecht in a nutshell, Zürich 2022, S. 143; zum Ganzen auch: BGer 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 4.2 mit Hinweisen). Unterlässt die Getäuschte infolge der Täuschung die Rückforderung eines zuvor ungerechtfertigt ausbezahlten Betrages, so bedeutet denn auch dies einen Vermögensschaden im Sinne von Art. 146 StGB (vgl. BGer 6B_498/2018 vom 21. August 2018 E. 2.2 und 2.4, in welchem Fall die Geschädigte aufgrund täuschender Formulare «auf jegliche Rückforderung verzichtete und somit spätestens zu diesem Zeitpunkt offensichtlich einen entsprechenden Vermögensschaden erlitt»; vgl. auch Jean-Richard Marc, a.a.O, S. 161).

 

4.1.5
4.1.5.1 
In Bezug auf den Vorsatz genügt dolus eventualis, d.h. die blosse Inkaufnahme der Täuschung und der sich daraus ergebenden schädigenden Vermögensdisposition.

 

4.1.5.2 Die Beschuldigte hat mit einer konkreten und einigermassen raffinierten Falschangabe gegenüber der zuständigen Sachbearbeiterin, die explizit nachgefragt hat, was es denn mit dem im Hintergrund hörbaren Kleinkind auf sich habe, nicht nur in Kauf genommen, sondern angestrebt, diese über ihren wahren Aufenthaltsort zu täuschen. Es konnte sich bei einer solch bewussten und strategisch vorgebrachten Täuschung mit dem klaren Ziel, den wahren Aufenthaltsort zu verschleiern, nicht um den blossen Ausdruck einer Überforderung oder «Schludrigkeit» gehandelt haben.

 

4.1.5.3 Zu klären ist noch, ob die Beschuldigte auch damit gerechnet hat, dass ihre Falschauskunft betreffend den Aufenthaltsort sich auf die Auszahlung von Ergänzungsleistungen auswirken würde. Falls nicht, ob der Irrtum über diesen Zusammenhang vorliegend als relevanter Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 StGB zu qualifizieren wäre, der den Vorsatz ausschliessen könnte. Eine ähnliche Frage stellt sich in Bezug auf das Erfordernis der Bereicherungsabsicht. Dieses verlangt zwar nicht, dass die Bereicherung ausschliessliches Motiv des täuschenden Handelns ist, sie muss aber zumindest mitbestimmend sein (Maeder/Niggli, a.a.O., Art. 146 StGB N 271).

 

4.1.5.4 Die Staatsanwaltschaft führt diesbezüglich zu Recht an, dass sich die Beschuldigte am 1. Februar 2021 telefonisch beim ASB danach erkundigt habe, weshalb ihre Ergänzungsleistungen noch nicht auf dem Konto eingegangen seien und sich darüber beklagt habe, dass sie ohne Ergänzungsleistungen ihre Wohnung verlieren würde.

 

Sodann war der Beschuldigten zum Zeitpunkt der Tat klar, dass der Verlust der C-Bewilligung drohte, wenn sie sich zu lange und ohne Unterbruch im Ausland aufhielt (vgl. Separatbeilagen S. 2). Selbst wenn dies primär handlungsleitend für ihre Falschangabe gegenüber dem ASB gewesen sein sollte, liegt es damit auf der Hand, dass der Beschuldigten bewusst war, dass im Falle eines Verlusts des Aufenthaltsrechts in der Schweiz auch der Anspruch auf Ergänzungsleistungen gefährdet wäre. Ausserdem wurde die Beschuldigte in den Merkblättern zum Erhalt von Ergänzungsleistungen über ihre Meldepflicht bei Veränderung der Verhältnisse orientiert, wobei als meldepflichtige Veränderung jeweils ein Auslandaufenthalt von zusammengezählt mehr als 3 Monaten im Kalenderjahr genannt war (vgl. Ziff. 19 in den Merkblättern von 2018 und 2019 [Separatbeilagen S. 51, 57]). Auf diese Merkblätter wurde die Beschuldigte jährlich für das Folgejahr explizit nochmals aufmerksam gemacht (vgl. Akten S. 63). Aus alledem ergibt sich, dass die Beschuldigte bei ihrer Falschauskunft anlässlich des Telefongesprächs vom 22. Dezember 2020 in Bezug auf die Kausalität betreffend die unterlassene Rückforderung von Ergänzungsleistung vorsätzlich handelte (vgl. Maeder/Niggli, a.a.O., Art. 12 N 46 mit Hinweisen). Ebenso lässt sich unter diesen Umständen nicht bestreiten, dass die Beschuldigte eine Bereicherung bei ihrer Falschauskunft zumindest mitbeabsichtigt hat, mag diese Wirkung auch nicht das primäre Ziel der Täuschung gewesen sein.

 

4.1.6   Der Tatbestand des Betrugs durch aktives Tun ist damit vorliegend erfüllt.

 

5.         Strafzumessung

 

5.1      Die Staatsanwaltschaft beantragt eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen, mit bedingtem Vollzug, Probezeit 2 Jahre (Akten S. 149, 168 f.).

 

5.2      Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden der Täterin zu und berücksichtigt dabei ihr Vorleben, ihre persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf ihr Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen der Täterin sowie nach ihren Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3).

 

5.3     
5.3.1   Für den Schuldspruch wegen Betrugs sieht Art. 146 Abs. 1 StGB als Sanktion eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor.

 

5.3.2   Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, sind bei der Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf die Täterin und ihr soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz im Sinne von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit der Betroffenen eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (BGE 147 IV 241 E. 3.2, 144 IV 217 E. 3.3.1; BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.4 ff.).

 

5.3.3   Angesichts der Vorstrafenlosigkeit, des vergleichsweise geringen Verschuldens sowie der familiären Verpflichtungen der Beschuldigten (siehe unten E. 5.4, 5.5) ist vorliegend einer Geldstrafe als eingriffsschwächerer Sanktion der Vorrang zu geben.

 

5.4
5.4.1
   In Bezug auf die objektive Tatschwere kann der Deliktsbetrag von CHF 34'285.20 als nicht mehr unerheblich bezeichnet werden. Verschuldensrelativierend zu veranschlagen ist, dass die Beschuldigte nicht ein besonders raffiniertes Vorgehen an den Tag legte und auch keine ausgeklügelten Massnahmen traf, welche die Aufklärungen weiter erschwert hätten. Die Täuschungshandlung erschöpfte sich darin, dass anlässlich des Gesprächs vom 22. Dezember 2020 die Unwahrheit über den Aufenthaltsort gesagt wurde. Unter diesen Gesichtspunkten erscheint die objektive Tatschwere als eher leicht.

 

5.4.2   In subjektiver Hinsicht muss der Beschuldigten ein direkter Vorsatz zur Last gelegt werden. Zu Gunsten der Beschuldigten sind die zum Deliktszeitpunkt fehlende Aufenthaltsbewilligung des Ehemanns sowie ihre Befürchtung, ihr werde im Falle einer Einreise in die Schweiz ihr Sohn weggenommen, zu berücksichtigen (vgl. Akten S. 52). Das gilt ebenso für den Umstand, dass es ab Mitte März bis etwa Juni 2020 nicht möglich war, mittels Flugzeug von der Türkei in die Schweiz zu reisen (Akten S. 68 f.). Die Beschuldigte befand sich daher zwar nicht in einer eigentlichen Notlage, aber aufgrund der Verkettung verschiedener Umstände durchaus in einer schwierigen Lebensphase.

 

Insgesamt vermag die subjektive Tatschwere die objektive etwas zu relativieren, weshalb von einem leichten Verschulden auszugehen ist.

 

5.4.3   In Anbetracht der gesamten Umstände und mit Blick auf ähnlich gelagerte Fälle erscheint eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen angemessen.

 

5.5      Die Beschuldigte ist im Jahr 1987 in Basel, wo sie auch zurzeit zusammen mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn wohnt, geboren und aufgewachsen (Akten S. 6, 105). Sie hat eine Tochter aus einer früheren Beziehung, die fremdplatziert ist. Die Beschuldigte verfügt über keine abgeschlossene berufliche Ausbildung. Nach der obligatorischen Schulzeit arbeitete sie in verschiedenen Unternehmen als Verkäuferin; zuletzt arbeitete sie in einem Callcenter (Akten S. 4, 249). Sie leidet an Schizophrenie; dagegen nimmt sie jedoch Medikamente ein und ist laut eigenen Aussagen stabil (vgl. Akten S. 5, 218, 250). Im März 2022 war sie im Zusammenhang mit ihrer Krankheit jedoch während einigen Tagen hospitalisiert (Akten S. 100). Aufgrund ihrer Erkrankung erhält die Beschuldigte eine 50-prozentige IV-Rente (Akten S. 4). Hinzu kommen Ergänzungsleistungen in der Höhe von CHF 1'460.– (Akten S. 250). Negativ ins Gewicht fallen ihre Schulden (Separatbeilagen S. 177; Akten S. 20, 105). Sie macht geltend, diese hingen mit ihrer Krankheit zusammen, sie leide an einer Kaufsucht. Sie sei deswegen aber in Behandlung und bestrebt, dass keine weiteren Schulden mehr anwachsen. Der Ehemann der Beschuldigten arbeitet als Lagerist und verdient CHF 3'875.– brutto bzw. CHF 3'450.– netto.

 

Die Vorstrafenlosigkeit der Beschuldigten wirkt sich neutral aus (BGE 136 IV I E. 2.6). Sie anerkennt, im Jahr 2021 zu Unrecht Ergänzungsleistungen bezogen zu haben und nimmt monatliche Rückzahlungen vor (Akten S. 102, 250). Dieser Umstand fällt jedoch kaum positiv ins Gewicht, da die Beweislage diesbezüglich erdrückend ist. Im Ergebnis wirken sich die Täterkomponenten weder zu Gunsten noch zu Lasten der Beschuldigten aus.

 

5.6
5.6.1
   Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Täterschaft im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).

 

5.6.2   Zu den finanziellen Verhältnissen kann auf die oben beschriebenen persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten verwiesen werden. Erneut ist festzuhalten, dass die Beschuldigte von der IV unterstützt wird, Ergänzungsleistungen erhält und hohe Schulden hat. Es rechtfertigt sich daher, die Tagessatzhöhe auf CHF 35.– festzusetzen.

 

5.7
5.7.1
   Das Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.

 

5.7.2   Angesichts der Vorstrafenlosigkeit und der schwierigen Lebenssituation, in der sich die Beschuldigte zum Deliktszeitpunkt befunden hat, ist ihr keine schlechte Prognose zu stellen und ihr kann der bedingte Vollzug mit einer Probezeit von 2 Jahren bewilligt werden.

 

5.8      Zusammengefasst ist die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 35.– zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

 

6.         Landesverweisung

 

6.1      Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB zählt Betrug im Bereich einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 146 Abs. 1 StGB) zu den Katalogstraftaten der obligatorischen Landesverweisung. Demnach ist die entsprechend verurteilte Täterschaft unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre des Landes zu verweisen (BGer 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 6.5). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1; BGer 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.1; 6B_69/2021 vom 30. Juni 2021 E. 3.2).

 

Daraus ergeht, dass die Beschuldigte nichts zu ihren Gunsten aus den Umständen ableiten kann, die zu einer vergleichsweise milden Bestrafung geführt haben.

 

6.2
6.2.1
   Von der Landesverweisung kann nur «ausnahmsweise» unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen der Ausländerin am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von ausländischen Personen Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel).

 

6.2.2   Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 145 IV 364 E. 3.2, 144 IV 332 E. 3.1.2, je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen der Ausländerin in der Schweiz und in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen, wobei das Gericht auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen darf (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.2, 6B_759/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 4.2.2). Nicht zu übersehen ist, dass die strafrechtliche Landesverweisung nach dem Willen des Gesetzgebers zu einer klaren Verschärfung der ausländerrechtlichen Ausweisungspraxis führt (zum Ganzen: BGer 6B_1156/2021 vom 26. August 2022 E. 5.3.1, 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020, 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2; vgl. auch BGE 145 IV 55 E. 4.3).

 

6.2.3   Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch der Ausländerin auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGer 6B_205/2020 vom 5. Februar 2021 E. 2.3.3; 6B_548/2020 vom 4. Februar 2021 E. 5.4.1, je mit Hinweisen). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1, je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 147 I 268 E. 1.2.3, 145 I 227 E. 5.3, 144 I 1 E. 6.1; BGer 6B_205/2020 vom 5. Februar 2021 E. 2.3.3, 6B_548/2020 vom 4. Februar 2021 E. 5.4.1, je mit Hinweisen). Andere familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bindungen, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (BGE 144 II 1 E. 6.1; BGer 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.3, 6B_548/2020 vom 4. Februar 2021 E. 5.4.1, 6B_1260/2019 vom 12. November 2020 E. 4.1; je mit Hinweisen). 

 

6.2.4   Gemäss der neueren ausländerrechtlichen Rechtsprechung ist nach rund zehnjähriger rechtmässiger Aufenthaltsdauer regelmässig davon auszugehen, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf. Im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übriglassen (BGE 144 I 266 E. 3.9; BGer 6B_2/2019 vom 27. September 2019 E. 7.2.1, 8.5; 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5.5, 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.6). In diesem Zusammenhang gilt, wie das Bundesgericht betont: «Die Landesverweisung wird überwiegend eine Härte bewirken. Sie ist denn auch eine strafrechtliche Massnahme, die nach der Zielsetzung des Gesetzgebers primär als sichernde Massnahme zu verstehen ist. Ihre causa liegt in der Delinquenz der betroffenen Person selber. Ein langjähriger Aufenthalt in der Schweiz oder familiäre oder private Verhältnisse bilden keinen Freipass für Straftaten […] » (BGer 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.6, 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.2, E. 1.4). So ist denn selbst bei ausländischen Personen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind, keine Sonderregelung anzunehmen, sondern die Härtefallprüfung anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen. Der besonderen Situation wird dabei insoweit Rechnung getragen, als eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration – beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz – in aller Regel als starkes Indiz für das Vorliegen von genügend starken privaten Interessen und für die Bejahung eines Härtefalls zu werten ist. Bei der allenfalls anschliessend vorzunehmenden Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung ist der betroffenen Person mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4).

 

6.2.5   Allgemein ist unter dem Titel der Integration neben familiären und sonstigen privaten Beziehungen vor allem zu berücksichtigen, ob die ausländische Person in beruflicher und finanzieller Hinsicht in der Schweiz gut verankert ist und ob sie die an ihrem Wohnort gesprochene Landessprache beherrscht. Spielt sich das gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen des eigenen Landes ab, spricht dies eher gegen die Annahme einer gelungenen Integration. Ebenso ist eine erfolgreiche Integration zu verneinen, wenn eine Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu decken vermag, und etwa während einer substanziellen Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig ist (BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2, 6B_793/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3.2; 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 2.3). Die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfassung ist grundsätzlich ebenfalls ein Kriterium für die (ausländerrechtliche) Integration (BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2), ist aber natürlich bei der strafrechtlichen Landesverweisung regelmässig nicht vollumfänglich gegeben; das Mass der Missachtung und die Art der Delinquenz spielen dabei auch eine Rolle.

 

6.3
6.3.1
6.3.1.1 
Mit Hinweis auf das im Rahmen der persönlichen Verhältnisse bei der Strafzumessung bereits Erwogene (vgl. dazu E. 5.5) ist festzuhalten, dass die Beschuldigte in Basel geboren und aufgewachsen ist und sämtliche Schulen (Primarschule, damalige WBS, 10. Schuljahr) in der Schweiz durchlaufen hat. Sie hat verschiedene Ausbildungen angefangen, aber nicht abgeschlossen (Akten S. 4), dennoch aber früher an verschiedenen Stellen gearbeitet ([...], Supermarkt, Babyartikelgeschäft) und sie spricht einwandfrei Deutsch bzw. Dialekt (vgl. Audioprotokoll Hauptverhandlung Strafgericht und Audioprotokoll Berufungsverfahren). Ihre Geschwister, Eltern, ihre Tochter und weitere Verwandte leben ebenfalls in der näheren Umgebung und unterstützen sie zum Teil (vgl. Akten S. 6 f., 105). Die Beschuldigte ist hoch verschuldet, wobei sie geltend macht, dies stehe im Zusammenhang mit einer Kaufsucht (siehe oben E. 5.5). Inzwischen wohnen auch der Ehemann und das jüngere Kind mit der Beschuldigten zusammen, wobei der Sohn auf Empfehlung des KJD von Montag bis Freitag jeweils am Nachmittag in die Kita geht.

 

6.3.1.2 Dem Ehemann und dem gemeinsamen Sohn wäre es wohl zuzumuten, der Beschuldigten in die (gemeinsame) Heimat zu folgen. Indessen findet der Kontakt zum älteren Kind, der Tochter, welche seit Geburt fremdplatziert ist, alle zwei Wochen statt (Akten S. 104, 219). Auch lebt praktisch die gesamte Familie der Beschuldigten in der Schweiz und bestehen tatsächlich gelebte Familienbande. Es ist davon auszugehen, dass sich die Stabilität des familiären Umfelds positiv auf die Krankheit der Beschuldigten auswirkt (vgl. BGer 6B_25/2022 E. 3.2.3).

 

6.3.1.3 Zusammengefasst führen die lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz und die damit verbundene starke familiäre Verwurzelung, das krankheitsbedingt erhöhte Stabilitätsbedürfnis der Beschuldigten sowie die Beziehung zur fremdplatzierten Tochter dazu, dass von einem Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB auszugehen ist.

 

6.3.2  
6.3.2.1 
Wird das Vorliegen eines Härtefalles bejaht, hat in einem weiteren Schritt eine Interessenabwägung zwischen den erheblichen privaten Interessen der Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz und dem öffentlichen Interesse an der Wegweisung zu erfolgen.

 

6.3.2.2 Die Beschuldigte ist wegen Betrugs zum Nachteil des ASB zu einer bedingten Geldstrafe zu verurteilen. Der Verfassungs- und Gesetzgeber erachtet Sozialversicherungsbetrug als besonders verwerflich (BGer 2C_169/2017 vom 6. November 2017 E. 3.3, 2C_822/2016 vom 31. Januar 2017 E. 3.3.1). Der vorliegend zu beurteilende Betrugsfall ist daher keineswegs zu bagatellisieren. Nichtsdestotrotz ist zu berücksichtigen, dass das Tatverschulden vergleichsweise leicht wiegt (vgl. oben E. 5.4) und die Beschuldigte ansonsten nie strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte daran ist, die zu Unrecht erhaltenen Ergänzungsleistungen zurückzuzahlen. Als erheblich zu beurteilen ist das Interesse der Beschuldigten, den Kontakt zu ihrer fremdplatzierten Tochter weiterhin zu pflegen sowie das Interesse der Tochter, den Kontakt zu ihrer Mutter nicht zu verlieren. Die Beschuldigte verfolgt nach eigenen Angaben das Ziel, die fremdplatzierte Tochter wieder unter ihre Obhut zu bringen. Eine Landesverweisung würde dieses Ziel in weite Ferne rücken lassen. Ebenfalls als erheblich zu beurteilen ist, in Anbetracht der Erkrankung der Beschuldigten, ihr Interesse an einem stabilen familiären Umfeld. Das gewichtige private Interesse der Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz überwiegt folglich das öffentliche Interesse an ihrer Wegweisung.

 

6.4      Gemäss dem Erwogenen ist ein schwerer persönlicher Härtefall zu bejahen und fällt die Interessenabwägung zu Gunsten des Interesses der Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz aus. Demzufolge ist ausnahmsweise von einer Landesverweisung abzusehen.

 

7.         Kostenfolgen

 

7.1
7.1.1
   Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss dem Verursacherprinzip verlegt.

 

7.1.2   Die Beschuldigte wird in zweiter Instanz des Betrugs schuldig gesprochen; damit sind ihr die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von CHF 826.80 aufzuerlegen.

 

7.2
7.2.1  
Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).

 

7.2.2   In Bezug auf den Schuldspruch obsiegt die Staatsanwaltschaft vollumfänglich; hinsichtlich der beantragten Strafe wird ihrem Antrag teilweise entsprochen. Was den Antrag auf Landesverweisung angeht, unterliegt die Staatsanwaltschaft bzw. hat sie ihr diesbezügliches Rechtsmittel zurückgezogen (vgl. Akten S. 149; Art. 386 Abs. 1 lit. a StPO), was hinsichtlich der Kostenverlegung einem Unterliegen gleichgestellt ist (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigten sind somit die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens im Umfang von 50 %, mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr in Höhe von CHF 600.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auflagen) aufzuerlegen.

 

8.         Entschädigungsfolgen

 

Dem amtlichen Verteidiger, [...], ist aus der Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss seiner Aufstellung, zuzüglich 2 Stunden für die Berufungsverhandlung und die Nachbesprechung auszurichten.

 

Da der Beschuldigten eine um die Hälfte reduzierte Urteilsgebühr auferlegt wird, umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars ihres amtlichen Verteidigers im Falle ihrer wirtschaftlichen Besserstellung 50 % des zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Es wird festgestellt, dass die im Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 31. Mai 2022 zugesprochene Entschädigung der amtlichen Verteidigung mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist.

 

            Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird teilweise gutgeheissen.

 

A____ wird des Betrugs für schuldig erklärt. Sie wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 35.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren

in Anwendung von Art. 146 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

 

Von einer Landesverweisung wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 des Strafgesetzbuches ausnahmsweise abgesehen.

 

A____ trägt die Kosten von CHF 826.80 für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens im Umfang von 50 %, mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 600.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen). In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung im Umfang von 50 % vorbehalten.

 

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3'583.35 und ein Auslagenersatz von CHF 28.80, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 285.30 (7,7 % auf CHF 1'827.10 sowie 8,1 % auf CHF 1'785.05), somit total CHF 3'897.45, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 50 % vorbehalten.

 

Mitteilung an:

-       Beschuldigte

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       VOSTRA-Koordinationsstelle

-       Migrationsamt Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Eva Christ                                                      MLaw Martin Manyoki

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.