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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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SB.2022.6
URTEIL
vom 25. Februar 2023
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz, MLaw Manuel Kreis, MLaw Anja Dillena
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Raphael Müller
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts
vom 17. November 2021
betreffend Übertretung der Verkehrsregelnverordnung
Sachverhalt
A____ (Beschuldigter und Berufungskläger) wurde mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 17. November 2021 der Übertretung der Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11) schuldig erklärt und kostenfällig zu einer Busse von CHF 250.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Zudem wurden ihm Verfahrenskosten von CHF 835.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 400.– auferlegt.
Gegen dieses Urteil hat der Beschuldigte am 24. November 2021 Berufung angemeldet. Am 24. Januar 2022 hat er die Berufungserklärung eingereicht. Mit Berufungsbegründung vom 30. September 2022 hat der Beschuldigte beantragt, das vorinstanzliche Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 17. November 2021 sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der Übertretung der Verkehrsregelnverordnung frei zu sprechen. Die Staatsanwaltschaft hat am 7. Oktober 2022 die Berufungsantwort erstattet und die vollumfängliche Abweisung der Berufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt. Mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 13. Oktober 2022 ist den Parteien mitgeteilt worden, dass in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. c der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet werde.
Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 StPO unterliegt das Urteil des Strafgerichts der Berufung an das Appellationsgericht, dessen Dreiergericht nach § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) zuständig ist. Der Berufungskläger hat als Beschuldigter ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils und ist somit zur Erhebung der Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufung ist form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden (Art. 399 StPO), so dass auf sie einzutreten ist.
1.2 Gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO kann das Berufungsgericht die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird. Dies ist vorliegend der Fall, weshalb die Berufung im schriftlichen Verfahren beurteilt werden kann. Die (definitive) Anordnung des schriftlichen Verfahrens durch das Gericht muss praxisgemäss nicht in einem separaten Entscheid erfolgen, sondern es genügt ein entsprechender Hinweis im Urteil (vgl. statt vieler AGE SB.2019.112 vom 29. Juni 2020 E. 1.2, SB.2018.110 vom 2. April 2019 E. 1.2; jeweils mit Hinweisen). Die Verfahrensleitung setzt der Partei, welche die Berufung erklärt hat, Frist zur schriftlichen Begründung (Art. 406 Abs. 3 StPO).
1.3 Richtet sich die Berufung gegen ein erstinstanzliches Hauptverfahren, mit welchem ausschliesslich Übertretungen zu beurteilen waren, ist die Kognition des Berufungsgerichts eingeschränkt. Geltend gemacht werden können einzig die Rechtsfehlerhaftigkeit des Strafurteils, die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen (Art. 398 Abs. 4 StPO). Vorliegend hatte das Strafgericht einzig einen Übertretungstatbestand zu beurteilten, weshalb die genannte Bestimmung zur Anwendung kommt (Eugster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 398 N 3a).
2.
2.1 Der vorgeworfene Sachverhalt ergibt sich aus dem Strafbefehl vom 3. Juni 2021 (Akten S. 24 f.), der im gerichtlichen Verfahren als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO). Darin wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dass er am 19. Dezember 2020 seinen Personenwagen korrekt auf einem Taxiparkfeld parkiert und anschliessend unvorsichtig und unvermittelt die Fahrzeugtüre geöffnet habe. Dadurch sei die Fahrradfahrerin (C____ [Geschädigte]), welche der Türe nicht mehr habe ausweichen können, mit dieser kollidiert und zu Fall gekommen. Dabei sei sie erheblich verletzt worden.
2.2 Es ist unbestritten und als erwiesen anzusehen, dass der Beschuldigte am 19. Dezember 2020 um 13:37 Uhr sein Taxi mit dem Kennzeichen [...] korrekt auf einem Taxifeld am [...], gegenüber der Liegenschaft mit der Hausnummer [...], parkiert und anschliessend nach Blicken in den Rückspiegel und den linken Aussenspiegel, aber ohne einen Schulterblick getätigt zu haben, die Fahrertüre geöffnet hat (Akten S. 11, 15 f.). Ebenfalls erstellt ist, dass die Geschädigte, welche mit dem Fahrrad am [...] zwischen einer stehenden Autokolonne und den Taxiparkfeldern Richtung [...] gefahren ist, infolge der geöffneten Fahrzeugtüre zu Fall gekommen ist und sich dabei verletzt hat (Akten S. 11, 15 f.). Aus dem Behandlungsbericht der [...] Klinik vom 19. Dezember 2020 geht hervor, dass sie eine Fraktur an ihrem linken Fuss sowie eine Prellung ihres rechten Oberarms erlitten hat (Akten S. 18). Gemäss Unfallrapport vom 19. Dezember 2020 ist aufgrund des Unfalls der rechte Handgriff sowie der Bremshebel des Fahrrades beschädigt (Akten S. 31) und die Fahrertüre des Taxis an der Kante verbogen worden (Akten S. 13).
2.3 Der Beschuldigte bestreitet, die Fahrertüre unvorsichtig und unvermittelt geöffnet zu haben. Er hat im Unfallrapport vom 19. Dezember 2020 (Akten S. 11 f.) zusammenfassend geltend gemacht, dass er erst nachdem er in den Rückspiegel und dann in den linken Aussenspiegel geschaut und dabei niemanden gesehen habe, die Fahrertüre langsam um ca. 10 cm geöffnet habe. Einen Schulterblick habe er nicht getätigt. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 17. November 2021 (Verhandlungsprotokoll, Akten S. 66 f.) hat der Beschuldigte ausgeführt, er habe das Auto so nahe am Bordstein parkiert, dass er auf der linken Seite noch 10 bis 20 cm Platz innerhalb des Parkfelds gehabt habe. Die Geschädigte sei aufgrund der stehenden Autokolonne sehr nahe am parkierten Taxi gefahren. Sie sei sehr schnell gewesen. Wäre sie langsam gefahren, hätte er sie gesehen.
2.4 Anlässlich der telefonisch durchgeführten Einvernahme zum Unfallhergang vom 25. Januar 2021 (Akten S. 15, 17) hat die als Auskunftsperson befragte Geschädigte ausgesagt, der Beschuldigte habe die Fahrertüre des Taxis unvermittelt geöffnet. Sie sei sich sicher, dass er zuvor nicht nach hinten geschaut habe. Es könne nicht sein, dass er die Türe nur um 10 cm geöffnet habe. Sie sei in einem «normalen Abstand», vielleicht 50 bis 60 cm zum Taxi gefahren. In der Hauptverhandlung hat sie geltend gemacht (Verhandlungsprotokoll, Akten S. 67 f.), dass sie zuerst ein wenig «mit Schuss» gekommen sei. Als sie die Autokolonne gesehen habe, habe sie abgebremst, um zwischen der Autokolonne und den Taxiparkplätzen durchzufahren. Zu dem Zeitpunkt sei sie nur noch mit ca. 10 bis 15 km/h unterwegs gewesen. Sie habe der Fahrzeugtüre noch ein wenig ausweichen können, habe sie dann trotzdem mit dem Velogriff und dem Arm gestreift, sei mit dem linken Fuss aufgeschlagen und zu Fall gekommen.
2.5 Das Strafgericht ist in seinen Erwägungen in Bezug auf den Sachverhalt zum Schluss gelangt, dass die Aussagen der Geschädigten, im Gegensatz zu denjenigen des Beschuldigten, überzeugend erscheinen (Urteil S. 4, Akten S. 83). Der Umstand, dass sie offensichtlich nicht an seiner Bestrafung interessiert sei, verleihe ihrer Schilderung zusätzliche Glaubwürdigkeit. Das Strafgericht hat erwogen, dass es gar nicht zum Aufprall hätte kommen können, wenn die Türe, wie vom Beschuldigten behauptet, nur 10 cm offen gestanden hätte. So habe die Geschädigte bereits wegen des Seitenspiegels des Taxis einen Mindestabstand zum parkierten Fahrzeug in dieser Grössenordnung oder sogar mehr einhalten müssen. Es sei folglich davon auszugehen, dass die geöffnete Fahrertüre zumindest teilweise in die Strasse hineingeragt habe, auch wenn der Beschuldigte sehr nahe am Bordstein parkiert habe. Den Einwand des Beschuldigten, dass aufgrund der räumlichen Enge für die Geschädigte kein Platz für einen beidseitigen Abstand bestanden habe, hat das Strafgericht für nicht behelflich erachtet. Der Beschuldigte wäre umso mehr zur Vorsicht angehalten gewesen, zumal die Geschädigte keine Ausweichmöglichkeiten auf der linken Seite gehabt habe. Sie habe in diesem Zusammenhang ihren Ausweichversuch nachvollziehbar geschildert.
3.
3.1 In seiner Berufungsbegründung (Akten S. 122 ff.) argumentiert der Beschuldigte, dass die Aussagen der Geschädigten, entgegen den Erwägungen des Strafgerichts, nicht glaubwürdig seien. So habe die Geschädigte nicht wissen können, dass er nicht nach hinten geschaut habe, da sie dies gar nicht habe beobachten können. Dass er sie trotz Blicke in den Rückspiegel und den Aussenspiegel nicht bemerkt habe und sie anlässlich der Hauptverhandlung ausgesagt habe, sie sei im Schuss gekommen, lege nahe, dass sie nicht langsam gefahren sei. Das Strafgericht verkenne, dass der Umstand der nur leicht geöffneten Fahrertüre sehr wohl Einfluss auf die Art der Kollision haben könne. Wenn er die Türe gemäss Sachverhaltsversion der Geschädigten weit aufgemacht hätte, wäre diese in die volle Fahrertüre hineingefahren und hätte nicht nur die Kante berührt. Bei einer stehenden Kolonne am [...] sei es räumlich unwahrscheinlich bis unmöglich, dass sie einen Abstand von 50 bis 60 cm zu seinem parkierten Taxi gehabt hätte. Der Sachverhalt sei aufgrund der divergierenden Angaben nicht mehr eindeutig rekonstruierbar und könne gestützt auf die unglaubwürdigen Aussagen der Geschädigten nicht als erstellt betrachtet werden. Daher sei nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» von der für ihn günstigeren Sachverhaltsversion auszugehen.
Das Strafgericht hat sich in seinem Urteil bereits ausführlich mit der Frage der Glaubwürdigkeit der voneinander abweichenden Aussagen des Beschuldigten und der Geschädigten auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat es die Sachverhaltsschilderung der Geschädigten als überzeugend erachtet. Dem ist beizupflichten: Ob die Geschädigte habe wissen können, dass der Beschuldigte nicht nach hinten geschaut hat, ist vorliegend nicht von Bedeutung, zumal dieser gemäss eigener Aussage keinen Schulterblick getätigt hat (vgl. oben E. 2.3; Akten S. 11). Die diesbezüglich von der Geschädigten gemachte Äusserung stellt viel mehr ein Erklärungsversuch für das abrupte Öffnen der Fahrertüre als die Wiedergabe einer tatsächlichen Beobachtung dar. Dies ergibt sich unter anderem aus ihrer in der Hauptverhandlung gemachten Aussage, wonach sie den Taxifahrer nicht wahrgenommen habe, da sie auf die Strasse und nicht in die Autos geschaut habe (Akten S. 68). Dass der Beschuldigte die von hinten herankommende Fahrradfahrerin trotz Kontrollblicke in den Aussenspiegel und den Rückspiegel nicht gesehen hat, liegt nicht an ihrer Fahrweise – also ihrer Geschwindigkeit oder ihrem Abstand zum parkierten Taxi – sondern daran, dass sich die Geschädigte zu dem Zeitpunkt bereits im toten Winkel des Fahrzeugs befunden haben muss und der Beschuldigte den unabdingbaren Schulterblick nicht vorgenommen hat. In Bezug auf die übrigen Vorbringen des Beschuldigten zum Sachverhalt kann auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz (Urteil S. 4, Akten S. 83) verwiesen werden, denen vollumfänglich beizupflichten ist.
3.2 Ergänzend ist anzumerken, dass dem Beschuldigten im Jahr 2019 der Führerausweis für zwei Monate entzogen worden ist. Mit Schreiben vom 22. Juli 2022 hat die Abteilung Administrativmassnahmen der Kantonspolizei Basel-Stadt im Hinblick auf das vorliegende Berufungsurteil die Prüfung einer weiteren dahingehenden Massnahme angekündigt. Bei einem erneuten Schuldspruch würde vor diesem Hintergrund ein längerer Entzug des Führerausweises mit Folgen auf die Ausübung seines Berufes als Taxichauffeur drohen (Auszug Register für Administrativmassnahmen [ADMAS] vom 20. Oktober 2022 [Akten S. 139]). Dieser Umstand lässt durchaus den Schluss auf ein Motiv zu, weshalb der Beschuldigte unter anderem ins Feld führt, sein Fahrzeug nahe am Bordstein rechts parkiert und die Fahrertüre nur leicht und vorsichtig geöffnet zu haben.
Nach dem Gesagten ist der vorinstanzlichen Beurteilung, welche sich auf die Sachverhaltsschilderung der Geschädigten abstützt, beizupflichten. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten muss nicht von der für ihn günstigeren, nämlich seiner Version des Sachverhalts, ausgegangen werden.
3.3 Weiter moniert der Beschuldigte, die Vorinstanz verletze das Anklageprinzip. Indem sie die Meinung vertrete, dass es aufgrund der rechtlichen Beurteilung nicht darauf ankäme, ob er die Fahrzeugtüre tatsächlich unvermittelt geöffnet hätte, begründe sie die Übertretung der Verkehrsregelnverordnung ausserhalb des im Strafbefehl wiedergebenden Sachverhalts.
Mutiert der Strafbefehl zufolge der Einsprache zur Anklageschrift, muss er gestützt auf Art. 325 Abs. 1 StPO alle massgeblichen Elemente der Anklage enthalten. Entsprechend Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO muss die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau «die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung» bezeichnen. Der Anklagegrundsatz gem. Art. 9 StPO bezweckt den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 141 IV 132 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person aufgrund der Anklageschrift genau weiss, was ihr vorgeworfen wird, und dass sie sich wirksam verteidigen kann (BGer 6B_963/2015 vom 19. Mai 2016 E. 1.3.1). Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung (Art. 350 Abs. 1 StPO).
Durch den Strafbefehl war dem Beschuldigten sowohl die Art als auch die Folge der Tatausführung, nämlich die Gefährdung anderer Strassenbenützer infolge unvorsichtigen und unvermittelten Öffnens der Fahrzeugtüre seines auf dem Taxiparkfeld parkierten Personenwagens, bekannt. Aufgrund der Formulierung seiner Einsprachebegründung ist davon auszugehen, dass dem Beschuldigten beim Lesen des Strafbefehles bewusst war, welche Tatausführung im vorgeworfen wird. In seiner rechtlichen Beurteilung hat das Strafgericht mit Verweise auf die Rechtsprechung des Appellationsgerichts (AGE AS.2010.14 vom 18. Februar 2011, E. 3) erwogen, dass es unerheblich sei, wie der Beschuldigte die Türe seines Taxis geöffnet und wie weit diese offen gestanden habe. Entscheidend sei einzig, dass er mit dem unvorsichtigen Öffnen der Türe für die vorbeifahrende Fahrradfahrerin das Hindernis gesetzt und damit den Unfall verursacht habe. Vor dem Hintergrund, dass das Strafgericht von der Sachverhaltsschilderung der Geschädigten ausgeht, welche mit dem Wortlaut des Strafbefehls übereinstimmt, ist eine Abweichung von dem im Strafbefehl wiedergegebenen Sachverhalt nicht ersichtlich. Mit dem Hinweis auf die Unerheblichkeit der Art und Weise wie die Fahrertüre geöffnet worden ist, hat das Strafgericht lediglich eine – im Hinblick auf den Anklagegrundsatz zulässige – Einschränkung des rechtserheblichen Sachverhalts vorgenommen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände gilt der Anklagegrundsatz als gewahrt.
3.4 Schliesslich macht der Beschuldigte geltend, da er sich verkehrsregelkonform verhalten habe, könne er sich, entgegen der Ansicht des Strafgerichts, sehr wohl auf den Vertrauensgrundsatz berufen. Nachdem er sowohl in den Rückspiegel als auch in den Aussenspiegel geschaut habe, habe er darauf vertrauen dürfen, dass er durch das Öffnen der Fahrertüre niemanden gefährde. Zudem habe er sein Fahrzeug nahe am Bordstein parkiert, sodass er noch ausreichend Platz gehabt hätte, die Fahrertüre noch innerhalb der gelben Parkfelder zu öffnen. Dass die geöffnete Türe des Taxis zumindest teilweise in die Strasse hineingeragt habe, sei nur eine Vermutung des Strafgerichts und sei bestritten. Wäre die Geschädigte nicht so schnell gefahren, hätte er sie bestimmt gesehen und es wäre nicht zum Unfall gekommen. Unter diesen Umständen habe er darauf vertrauen dürfen, dass sie sich ordnungsgemäss verhalte, zumal er selbst sich verkehrsregelkonform verhalten habe.
Bezüglich der Ausführungen des Beschuldigten zum Fahrverhalten der Geschädigten hat das Strafgericht Folgendes angemerkt: Da der Beschuldigte im vorliegenden Fall entgegen der Vorschrift von Art. 21 Abs. 1 VRV die Fahrertüre ohne ausreichende Beachtung des von hinten kommenden Verkehrs geöffnet habe, könne er sich nicht darauf berufen, dass die Geschädigte langsamer bzw. mit einem grösseren Abstand zu dem parkierten Taxi hätte fahren müssen. Dies gelte umso mehr, als die Geschädigte wegen der Autokolonne auf der linken Seite gar keinen Platz dazu gehabt habe. Auf den Vertrauensgrundsatz könne sich nur stützen, wer sich selbst verkehrsregelkonform verhalten habe (Urteil S. 6, Akten S. 85). Der Argumentation der Vorinstanz (insbesondere zur Bedeutung des Schulterblicks im Zusammenhang mit der Pflicht zur Rücksichtnahme auf den nachfolgenden Verkehr [Urteil S. 5, Akten S. 84]) ist vollumfänglich beizupflichten und einzig zu ergänzen, dass selbst wenn der Beschuldigte die Türe innerhalb der gelben Taxiparkfelder geöffnet hätte – wovon vorliegend jedoch gerade nicht auszugehen ist –, die ihm vorgeworfene Übertretung der Verkehrsregelnverordnung schon durch das Unterlassen des Schulterblicks begründet ist. Sein Einwand, er habe in Folge seines Verhaltens darauf vertrauen dürfen, dass auch die Geschädigte sich ordnungsgemäss verhalte, geht somit ins Leere.
3.5 Der Beschuldigte hat hinsichtlich der Strafzumessung keine Einwände erhoben, weshalb diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden kann (vgl. Urteil S. 7, Akten S. 86; Art. 82 Abs. 4 StPO).
4.
Obigen Erwägungen entsprechend ist der Schuldspruch wegen Übertretung der Verkehrsregelnverordnung (Art. 96 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 VRV) sowie die vorinstanzliche Auferlegung der Busse von CHF 250.– zu bestätigen. Damit unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen vollumfänglich. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt er (neben denjenigen der ersten Instanz) die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 1´500.‒ (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [Gerichtsgebührenreglement, SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird in Abweisung seiner Berufung der Übertretung der Verkehrsregelnverordnung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von CHF 250.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Freiheitsstrafe), in Anwendung von Art. 96 in Verbindung mit 21 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung sowie Art. 106 des Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Kosten von CHF 835.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 400.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1´500.‒ (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
- Kantonspolizei Basel-Stadt, Administrativmassnahmen
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz MLaw Raphael Müller
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.