Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2022.71

 

URTEIL

 

vom 16. April 2024

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

Dr. Andreas Traub, lic. iur. Sara Lamm

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

[...]                                                                                          Beschuldigter

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Privatklägerin

 

C____

vertreten durch D____, Advokatin,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 10. Februar 2022 (SG.2021.255)

 

betreffend mehrfache, teilweise versuchte Nötigung

 


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 10. Februar 2022 wurde A____ (Berufungskläger) der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung schuldig erklärt und unter Einrechnung von 135 Tagen Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von einem Jahr (Probezeit zwei Jahre) verurteilt. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer nicht obligatorischen Landesverweisung wurde abgewiesen. Zudem wurde dem Berufungskläger für die Dauer von zwei Jahren ein Kontaktverbot zu C____ (Privatklägerin) auferlegt. Darüber hinaus wurde er zur Zahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 4'000.‒ (zuzüglich 5 % Zins seit dem 7. Mai 2020) an die Privatklägerin verurteilt. Ferner wurde über diverse beschlagnahmte Gegenstände verfügt und sind dem Berufungskläger Verfahrenskosten von CHF 2‘639.80 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 6’500.– auferlegt worden. Schliesslich sind der amtliche Verteidiger (unter Rückforderungsvorbehalt) und die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin aus der Strafgerichtskasse entschädigt worden.

 

Gegen dieses Urteil hat A____, amtlich verteidigt durch B____, am 21. Februar 2022 Berufung angemeldet, mit Schreiben vom 1. Juli 2022 Berufung erklärt und dieselbe nach mehreren, von der Verfahrensleiterin bewilligten Fristerstreckungsgesuchen mit Eingabe vom 27. Juni 2023 begründet. Es wird beantragt, es sei das vorinstanzliche Urteil kosten- und entschädigungsfällig aufzuheben und der Berufungskläger von sämtlichen Anklagepunkten freizusprechen (Ziff. 1). Demgemäss seien die erkennungsdienstlich erfassten Daten (Fotos, Fingerabdrücke, DNA) umgehend zu löschen (Ziff. 2). Zudem sei die Genugtuungsforderung abzuweisen (Ziff. 3). Dem Berufungskläger sei darüber hinaus eine Entschädigung für die ungerechtfertigte Haft vom 28. September 2021 bis zum 10. Februar 2022 im Betrag von 250.‒ pro Tag (zuzüglich 5 % Zins [mittlerer Verfall]) als Genugtuung zuzusprechen (Ziff. 4). Der Verteidigung sei schliesslich ein Honorar gemäss ihrer Aufstellung zuzusprechen, wobei für den Fall des Durchdringens ein Stundenansatz von 350.‒ anzuwenden sei (Ziff. 5). Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin, Letztere unentgeltlich vertreten durch D____, beantragen die kostenfällige Abweisung der Berufung bzw. die vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Die Privatklägerin begehrt zudem darum, ihrer Rechtsvertreterin den Aufwand für das Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse zu entschädigen und den Berufungskläger zur Rückzahlung zu verpflichten. A____ ersuchte in der Berufungsbegründung im Übrigen darum, die beiden Entlastungszeugen E____ und F____ in die Berufungsverhandlung zu laden und dort zur Sache zu befragen. Diesen Beweisantrag wies die Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 13. Oktober 2023 ab (vorbehältlich eines anderen Entscheids durch das Gesamtgericht).

 

Nachdem die Berufungsverhandlung zunächst auf den 28. November 2023 angesetzt wurde, musste sie aufgrund einer Terminkollision des Verteidigers am 19. September 2023 auf den 16. April 2024 verschoben werden. Im Rahmen der dortigen Vorfragen wiederholte der Verteidiger sein Ersuchen, wonach die beiden Entlastungszeugen E____ und F____ zu befragen seien. Zudem beantragte er, es sei ein aussagepsychologisches Gutachten zur Frage der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin in Auftrag zu geben. Beide Anträge wurden vom Berufungsgericht nach einer Zwischenberatung abgewiesen. Nachdem der Berufungskläger sowohl bezüglich Fragen zur Person als auch zur Sache von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte, gelangten die Verteidigung, die Vertreterin der Staatsanwaltschaft und die Vertreterin der Privatklägerin zum Vortrag (die Privatklägerin hat auf eine persönliche Teilnahme an der Berufungsverhandlung verzichtet). Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit sie für den Entscheid von Relevanz sind ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.         Formelles

 

1.1      Legitimation

 

Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung bzw. Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist.

 

1.2      Kognition

 

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

 

1.3      Rechtskraft

 

1.3.1   Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

 

1.3.2   Die Abweisung des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer nicht obligatorischen Landesverweisung, die Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände sowie die Entschädigungen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin wurden nicht angefochten und sind deshalb in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.

 

2.         Vorbemerkung

 

Der Berufungskläger hat seinen Beweisantrag, wonach die beiden Entlastungszeugen E____ und F____ zu befragen seien, anlässlich der Berufungsverhandlung – wie bereits in der Sachverhaltsdarstellung ausgeführt – wiederholt bzw. den neuen Antrag gestellt, ein Glaubhaftigkeitsgutachten betreffend die Aussagen der Privatklägerin einzuholen (Akten S. 1310 f.). Darauf wird nach der Aussageanalyse bzw. der Sachverhaltsdarstellung zurückzukommen sein (vgl. dazu E. 4.7 und 5.3).

 

3.         Formelle Fragen

 

3.1      Notwendige Verteidigung/Teilnahmerechte

 

3.1.1   Der Berufungskläger stellt sich auch im Rechtsmittelverfahren auf den Standpunkt (Akten S. 1108 f., 1313, 1315 f.), dass bereits auf Grund der Anzeige ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO vorlag, der zur Eröffnung einer staatsanwaltschaftlichen Untersuchung geführt habe, zumal die Anklageschrift mit dem im Rapport vom 28. September 2021 geschilderten Sachverhalt nahezu identisch sei. Aufgrund der Anzeigestellung sei auch erkennbar gewesen, dass eine notwendige Verteidigung bestellt werden müsse (Art. 130 lit. b StPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei nämlich nicht die abstrakte Strafdrohung der anwendbaren Strafnorm, sondern die konkret drohende Strafe massgebend, wobei eine relativ weit entfernte Möglichkeit bereits genüge. Vor diesem Hintergrund sei die Einvernahme der Privatklägerin vom 28. September 2021 in Verletzung der Bestimmungen über die notwendige Verteidigung sowie der Teilnahmerechte erfolgt und daher zum Nachteil des Berufungsklägers nicht verwertbar.

 

3.1.2   Nach Art. 309 Abs. 1 StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (lit. a), wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet (lit. b) oder wenn sie im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StPO durch die Polizei (bei schweren Straftaten) informiert worden ist (lit. c). Dasselbe gilt bei polizeilichen Massnahmen mit hoher Eingriffsintensität wie etwa bei vorläufiger Festnahme, Hausdurchsuchung und Sicherstellung von Gegenständen und Vermögenswerten (vgl. dazu Jositsch/Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Auflage, Zürich 2023, Rz. 1228; Bosshard/Landshut, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 309 N 10b). Nach Art. 130 lit. b StPO muss die beschuldigte Person unter anderem dann notwendig verteidigt werden, wenn ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr droht. Sind die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, jedenfalls aber vor Eröffnung der Untersuchung, sicherzustellen (Art. 131 Abs. 2 StPO).

 

3.1.3   Vorliegend gestaltete es sich so, dass die Privatklägerin ‒ kurz nach dem von E____ gesetzten Ultimatum ‒ am 28. September 2021 um 14.15 Uhr auf der Polizeiwache Clara vorgesprochen hat, weil sie «wirklich Angst habe, dass nun heute Abend oder bald etwas passiert, mein Onkel aus [...] meint dies todernst» (Akten S. 426). Bei der Anzeigeerstattung schilderte sie, wie die Bedrohungssituation angefangen und ihren Lauf genommen hat. Der Rapport schliesst mit der Bemerkung «im Februar oder März 2021 wurde die Geschädigte durch den Beschuldigten A____ in [...] in der Wohnung der Tante G____ bedroht. Sie konnte keine genaueren Angaben zum Tatort machen. Die Tatorte, wo die Drohungen und Auseinandersetzungen in den vergangenen Jahren stattgefunden haben, konnten ebenfalls nicht genauer erhältlich gemacht werden» (Akten S. 427). Wie bereits Strafgericht zutreffend erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S. 9 f.), bestand aufgrund der gegenüber der Polizei während rund einer halben Stunde geschilderten Vorwürfe zum Zeitpunkt der noch gleichentags durchgeführten ersten Einvernahme einerseits kein Hinweis auf eine schwere Straftat im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StPO, welche die Polizei verpflichtet hätte, die Staatsanwaltschaft unverzüglich zu informieren, worauf diese wiederum umgehend eine Untersuchung hätte eröffnen müssen. Andererseits konnte die Polizei ‒ anders als in Fällen, in denen sie eine selbst beobachtete Straftat rapportiert ‒ nach den kursorischen Schilderungen der Privatklägerin auf der Polizeiwache ohne eingehendere Einvernahme auch noch nicht von einem hinreichenden Tatverdacht ausgehen, zumal – wie sich aus den abschliessenden Ausführungen im Rapport ergibt – noch einige Fragen offen blieben (Ziff. 3 der Anklageschrift blieb beispielsweise unerwähnt) und der Tatbestand der Drohung auch diverse, unterschiedlich schwer wiegende Tatvarianten umfasst, wobei die Äusserungen der Privatklägerin auch nur «sinngemäss» erfasst werden konnten (Akten S. 424). Die offenen Fragen durften mit der gleichentags um 15.55 Uhr startenden Befragung im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens geklärt werden (Akten S. 429 ff.). Nachdem sich die Polizei im Rahmen einer mehrstündigen Befragung einen Überblick verschafft hatte, wurde um 21.20 Uhr, nach Ende der Einvernahme, per E-Mail eine Zwangsmassnahme (Rechtshilfeersuchen an den Kanton [...] auf Festnahme des Berufungsklägers) angeordnet (Akten S. 134 ff.), womit die Untersuchung als eröffnet zu gelten hat (Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO).

 

3.1.4   Die Einvernahme vom 28. September 2021 diente der Kriminalpolizei somit dazu, sich erstmals einen eigenen und präziseren Eindruck der kurz zuvor rapportierten Ereignisse zu machen. Erst im Anschluss an diese ausführliche Einvernahme bestand – neben der Anordnung einer Zwangsmassnahme nach Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO – ein genügend klares Bild, welches zur Annahme eines hinreichenden Tatverdachts im Sinne von Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO führte. Die Einvernahme bezweckte damit die Sachverhaltsermittlung im polizeilichen Ermittlungsverfahren (Art. 306 Abs. 1 und 2), in welchem der Anspruch auf Parteiöffentlichkeit nicht besteht und die Parteien nicht zur Teilnahme berechtigt sind (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario; BGE 143 IV 397 E. 3.3.2, 139 IV 25 E. 5.4.3; BGer 6B_780/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 1.2). Selbst wenn die Untersuchung zum Zeitpunkt der Einvernahme bereits eröffnet bzw. zu eröffnen gewesen wäre, wären die Teilnahmerechte aber ohnehin nicht verletzt worden, da es zulässig ist, die beschuldigte Person von der ersten Einvernahme einer Gewährsperson auszuschliessen, wenn diese – wie vorliegend – vor der beschuldigten Person einvernommen wird (Schleiminger/Schaffner, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 147 N 25: BGE 139 IV 25 E. 5.5.4; BGer 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 2.2).

 

3.1.5   Nach dem Gesagten bestanden nach der Anzeigeerstattung bei der Polizei noch keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche auf eine drohende Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr hätten hindeuten müssen. Für eine adäquate Einschätzung der Schwere der Drohungs- bzw. Nötigungsvorwürfe musste die Privatklägerin vielmehr zunächst eingehend einvernommen werden. Zum fraglichen Zeitpunkt lag somit kein Fall von notwendiger Verteidigung vor. Wie das Strafgericht zutreffend erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S. 10), wäre ein vor der Durchführung dieser Einvernahme notwendig bestellter Verteidiger aber ohnehin nicht zur Teilnahme berechtigt gewesen, da der Anspruch der beschuldigten Person auf Anwesenheit ihrer Verteidigung nach Art. 159 Abs. 1 StPO ausschliesslich bei der eigenen polizeilichen Einvernahme, nicht aber bei der von Auskunftspersonen gilt (BGer 6B_780/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 1.3).

 

3.1.6   Den Argumenten des Berufungsklägers kann somit nicht gefolgt werden, weshalb die Einvernahme der Privatklägerin vom 28. September 2021 auch zu Lasten von A____ verwertbar ist.

 

3.2      Verletzung des Konfrontations- und Teilnahmerechts

 

3.2.1   Der Berufungskläger macht hinsichtlich des Formellen zudem erneut geltend (Akten S. 1109 f., 1316), die Einvernahme der Privatklägerin vom 14. Oktober 2021 sei infolge der Verletzung des Konfrontations- und Teilnahmerechts nach Art. 6 Ziff. 3 lit. d der europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 147 StPO nicht zu dessen Lasten verwertbar. Die zur Diskussion stehende Befragung sei in höchst suggestiver Weise erfolgt, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine bloss «formelle» und damit unzureichende Konfrontation darstelle. Insbesondere bezüglich Ziff. 3 der Anklageschrift sei der Privatklägerin praktisch der gesamte Sachverhalt «vorgehalten» worden mit der anschliessenden Frage «Ist das korrekt?».

 

3.2.2   Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Er wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur dann verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 140 IV 172 E. 1.3, 133 I 33 E. 3.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.5). Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss der Beschuldigte namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können (BGE 133 I 33 E. 3.1, 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 4.2). Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich der Einvernommene in Anwesenheit des Beschuldigten (nochmals) zur Sache äussert (BGer 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4, 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 2.2, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.1). Beschränkt sich die Wiederholung der Einvernahme aber im Wesentlichen auf eine formale Bestätigung der früheren Aussagen, wird es dem Beschuldigten verunmöglicht, seine Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen (BGer 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4, 6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021 E. 6.1, 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 2.2). Das wörtliche Vorhalten unverwertbarer Aussagen stellt eine unzulässige Verwertung im Sinne von Art. 141 Abs. 4 StPO dar (BGE 143 IV 457 E. 1.6.1).

 

3.2.3   Mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 11) trifft zwar zu, dass die Einvernahme vom 14. Oktober 2021 (Akten S. 510 ff.) nicht ideal verlaufen ist, weil der Privatklägerin wiederholt die Wortlaute der dem Berufungskläger gemäss ihrer Einvernahme vom 28. September 2021 vorgeworfenen Drohungen vorgehalten wurden und sie diese lediglich noch bestätigen musste. Indes ist die Einvernahme vom 28. September 2021 – wie zuvor erwogen (vgl. dazu E. 3.1) – verwertbar. Zudem wurden auch zahlreiche offen formulierte Fragen gestellt, auf welche die Privatklägerin teilweise ausführlich antwortete und sich somit materiell zur Sache äusserte, was im Übrigen auch für die Befragung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gilt. Die Befragung erschöpfte sich also nicht bloss in der formalen Bestätigung der früheren Aussagen. Anders als im Urteil des Bundesgerichts 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013, bei dem sich das Opfer nur noch oberflächlich an die Vorfälle erinnern und die Vorwürfe gegen die beschuldigte Person einzig auf Vorhalt hin sowie nach mehrmaligem Insistieren bestätigen konnte (E. 2.3.3), kann bei der zur Diskussion stehenden Befragung als Ganzem nicht von einer bloss «formellen» Gewährung des Konfrontationsrechts die Rede sein. Indem sich die Privatklägerin zur Sache materiell geäussert hat, war es dem Berufungskläger bzw. dessen Verteidiger möglich, die Angaben der Privatklägerin durch gezielte Fragen in Zweifel zu ziehen, was denn auch erfolgt ist.

 

3.2.4   Nach dem Gesagten ist auch die Einvernahme der Privatklägerin vom 14. Oktober 2021 zu Lasten des Berufungsklägers verwertbar.

 

4.         Inhaltsbasierte Aussageanalyse/Antrag auf Glaubhaftigkeitsgutachten

 

4.1      Grundlagen

 

4.1.1   Die in der Anklageschrift skizzierten Vorwürfe werden hauptsächlich auf die Aussagen der Privatklägerin gestützt (vgl. dazu im Detail E. 4.2). Der Berufungskläger bestreitet die Vorwürfe vollumfänglich (vgl. dazu im Detail E. 4.3) und auch sein Bruder E____ gab an, nie etwas von Drohungen gehört oder solche weitergeleitet zu haben (vgl. dazu E. 4.4). Die Angaben der Beteiligten sind daher einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen.

 

4.1.2   Die Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an ihrer Persönlichkeit, ihren (möglichen) Motiven und der Aussagesituation abschätzen. Die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich nach ihrem Inhalt; je detaillierter, individueller und in sich verflochtener eine Aussage ist, desto glaubhafter ist sie (Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in ZBJV 132/1996, S. 115 ff.). Dabei ist sämtlichen Umständen, welche objektiv für die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein können, Rechnung zu tragen. In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt bestimmt. Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl. dazu Ludewig/Baumer/Tavor, Einführung in die Aussagepsychologie, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich 2017, S. 17 ff., 43 ff.; Undeutsch, Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch [Hrsg.], Handbuch der Psychologie, Band 11: Forensische Psychologie, Göttingen 1967, S. 26 ff.). Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person mit den gegebenen individuellen Voraussetzungen, unter den gegebenen Befragungsumständen und Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Einflüssen von Dritten diese spezifische Aussage machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen Erlebnishintergrund basierte (Volbert, Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift für Kinder- und Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; vgl. dazu BGer 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.3).

 

4.1.3   Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen; dabei hat auch eine Einordnung sogenannter Warnmerkmale zu erfolgen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 46 ff.; Hussels, von Wahrheiten und Lügen, Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 368 ff.; Wiprächtiger, Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, forumpoenale 1/2010, S. 40 f.; Ferrari, Erkenntnisse aus der Aussagepsychologie, plädoyer 4/09, S. 34 ff.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997, S. 33 ff.). Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (vgl. dazu BGE 133 I 33 E. 4.3, 129 I 49 E. 5; BGer 6B_542/2019 vom 28. August 2019 E. 2.3.1; AGE SB.2017.112 vom 9. Juli 2018 E. 4.1.2). Gegenüber den Realitätskriterien sind auch mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (vgl. dazu Dittmann, a.a.O., S. 34 f.).

 

4.2      Aussagen der Privatklägerin

 

4.2.1

4.2.1.1 Der Berufungskläger kritisiert (Akten S. 1110 ff., 1313 ff.), die Vorinstanz habe die Methodik der inhaltsbasierten Aussageanalyse weder lege artis noch vollständig angewendet. Sie beschränke sich darauf, der Privatklägerin Detailreichtum ihrer Schilderungen zu attestieren, verkenne dabei jedoch, welches die Ausgangslage bei der inhaltsbasierten Aussageanalyse bilde. Diese habe nämlich stets von der Nullhypothese auszugehen und sich dabei immer die Frage vor Augen zu halten, ob es möglich sei, die dem Berufungskläger vorgeworfenen Straftaten in der Art ihrer Schilderung zu erfinden oder nicht. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin sei nichts hinzugewonnen, wenn die Schilderungen ausserhalb des Kerngeschehens von zahlreichen Realkennzeichen geprägt seien. Vielmehr seien die Aussagen zu den Tatvorwürfen selbst von entscheidender Bedeutung. Gerade im Rahmen des Erfordernisses des intraindividuellen Strukturvergleichs würden Schilderungen, die sich ausserhalb des Kerngeschehens durch eine Vielzahl von Realkennzeichen auszeichneten, im Kerngeschehen jedoch relativ blass ausfielen, gerade gegen einen realen Erlebnishintergrund des Kerngeschehens sprechen. Dies sei hier der Fall. Darüber hinaus weise die Einvernahme vom 14. Oktober 2021 einen suggestiven Charakter auf. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass solche Einflüsse ursächlich für die Falschbezichtigung seien. Beim Nachweis eines oder mehrerer suggestiver Einflüsse könne die Nullhypothese jedenfalls nicht umgestossen werden. Dazu komme, dass die zu analysierenden Einvernahmen weder audiovisuell noch auf Video aufgezeichnet worden seien und auch keine Wortprotokolle existierten. Diese Elemente seien aber Voraussetzung einer validen Aussageanalyse.

 

4.2.1.2 Schliesslich spreche – so der Berufungskläger (Akten S. 1110 ff., 1313 ff.) – auch die Aussageinkonstanz gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin. Die erste Inkonstanz in ihren Aussagen betreffe Ziff. 4 der Anklageschrift. In der (unverwertbaren) Einvernahme vom 28. September 2021 gebe die Privatklägerin an, die anderen Anwesenden hätten alles mitbekommen (Akten S. 432). In der Einvernahme vom 14. Oktober 2021 (Akten S. 517 f.) gebe sie auf entsprechenden Hinweis mit einem einfachen «Ja» zu Protokoll, sie sei mit der Frau des Berufungsklägers und F____ an einem Tisch gesessen, als der Berufungskläger ihr Mobiltelefon herausverlangt hätte. Im Unterschied zur Einvernahme vom 28. September 2021 soll der Berufungskläger die Drohung dann plötzlich so leise ausgesprochen haben, dass die übrigen Anwesenden nichts mitbekommen hätten. Vor den Schranken der Vorinstanz habe die Privatklägerin dann plötzlich angegeben, dass sich das Ganze gar nicht am Tisch abgespielt hätte, sondern als sie mit dem Berufungskläger alleine gewesen sei. Ein weiterer Widerspruch im Kerngeschehen ergebe sich in Bezug auf Ziff. 2 der Anklageschrift. In der (unverwertbaren) Einvernahme vom 28. September 2021 werde der angeklagte Faustschlag nicht erwähnt (Akten S. 431). Erst nach dem Beizug der Rechtsanwältin tauche der Faustschlag dann plötzlich in den Einvernahmen vom 14. Oktober 2021 sowie in den Schilderungen vor Vorinstanz auf. Von einer Aussagekonstanz könne vor diesem Hintergrund keine Rede sein. Hinzuweisen sei schliesslich darauf, dass die Privatklägerin vor den Schranken der Vorinstanz die angeblichen Todesdrohungen nur in Bezug auf Ziff. 5 der Anklageschrift bestätigt habe. In Bezug auf die übrigen angeblichen Vorfälle habe sie stets geschildert, der Berufungskläger habe sich dahingehend geäussert, er werde den Grund für die Scheidung (aussereheliche Liebschaft) ihrem Vater erzählen, sollte sich die Privatklägerin tatsächlich scheiden lassen. Mit Bezug auf Ziff. 4 der Anklageschrift habe die Privatklägerin lediglich ausgesagt, der Berufungskläger habe sich in dem Sinne geäussert, dass «wenn er etwas sage, dann meine er es so und was er mit ihr tun werde, würde ihr nicht gefallen». Diese Darstellung beziehe sich indes auf die Androhung, der Berufungskläger werde den Grund für die Scheidung ihrem Vater erzählen, wenn sie sich tatsächlich scheiden liesse.

 

4.2.2   Das Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 15 ff.) hat betreffend Glaubhaftigkeitsanalyse Folgendes erwogen:

 

«1.2.2. Was das Kerngeschehen - die Drohungen des Beschuldigten - betrifft, so erfolgten die Äusserungen der Privatklägerin im Laufe des Verfahrens konstant und entgegen der Auffassung des Verteidigers (Pläd. AV, Prot. HV S. 22 f.) auch detailliert. Insbesondere schilderte sie den Wortlaut sowie die Umstände der einzelnen Drohungen wiederholt differenziert und ausführlich und gab nicht bloss pauschal an, der Beschuldigte habe sie mehrfach mit dem Tod bedroht (vgl. Akt. S. 425 f., 432 f., 435, 437, 518, 522, 528; Prot. HV S. 11 f., 13, 16). Die Begleitumstände der ersten Drohung, in deren Zusammenhang der Beschuldigte neben der Privatklägerin mit der Faust an die Wand geschlagen haben soll, beschrieb sie ebenfalls mehrfach (Akt. S. 514, Prot. HV S. 11) und korrigierte gar den Dolmetscher, als dieser irrtümlich übersetzt hatte, der Beschuldigte habe sie geschlagen (Prot. HV a.a.O.). Die Anmerkungen des Verteidigers, die Privatklägerin habe in der Hauptverhandlung einzig betreffend Ziff. 5 der Anklageschrift eine Todesdrohung beschrieben und plötzlich von mehreren telefonischen Drohungen gesprochen (Pläd. AV, Prot. HV S. 22 f.), treffen nicht zu. Vielmehr erwähnte sie zu Beginn der Einvernahme eine Todesdrohung (Prot. HV S. 11), welche sie im Wesentlichen auch im Vorverfahren so beschrieben hatte (Akt. S. 432) und nahm im Folgenden darauf Bezug (Prot. HV S. 16). Dies erachtet das Gericht als nachvollziehbar. Zudem erläuterte sie auf Nachfrage, dass sie die in der Hauptverhandlung im Zusammenhang mit Ziff. 2 der Anklageschrift beschriebene Äusserung des Beschuldigten - «dann wirst Du mich vor Dir sehen und es wird Dir nicht gefallen, was ich tun werde» - so verstanden habe, dass dieser sie umbringen oder zurückschicken würde (Prot. HV S. 12 und 16). Den Gehalt der ersten vorgeworfenen Drohung gab sie somit vollständig wieder. Bei ihrer Aussage zu Ziff. 4 der Anklageschrift schilderte sie - analog der Anklageschrift - keine ausdrückliche Drohung, sondern den dem Beschuldigten vorgeworfenen Verweis auf dessen frühere Drohungen (Prot. HV S. 13). Dies verdeutlicht gerade ihr konstantes Aussageverhalten. Betreffend die in der Hauptverhandlung angeblich mehrfach erwähnten telefonischen Drohungen ist anzumerken, dass die Privatklägerin auf entsprechende Frage hin klärend ausführte, der Beschuldigte habe sie im Rahmen eines langen Telefonats einmal bedroht (Prot. HV S. 15). Im Übrigen ist nicht einzusehen, inwiefern die Schilderungen der Drohungen, wie vom Verteidiger offenbar erwartet, detaillierter erfolgen sollten. Mehr als die korrekte Wiederholung der Drohungen und deren richtige Zuordnung auf die einzelnen Sachverhaltsabschnitte bzw. die entsprechend korrekte Bezugnahme auf die Drohungen kann für die Glaubhaftigkeit in diesem Punkt nicht vorausgesetzt werden. […].

 

1.2.3. Die Angaben der Privatklägerin enthalten sodann eine Vielzahl an einzigartigen, teilweise auch nebensächlichen Details, Gesprächswiedergaben und Berichten von Interaktionen oder Komplikationen. Im Zusammenhang mit der Aushändigung ihres Mobiltelefons an den Beschuldigten (AS Ziff. 2) beschrieb sie etwa, sie habe sich nichts dabei gedacht, als sie es ihm nach entsprechender Aufforderung überreicht habe. Sie habe das Zimmer verlassen und als sie zurückgekehrt sei, habe das Handy neben dem Beschuldigten am Boden gelegen (Akt. S. 513; Prot. HV S. 11). Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang auch ihre schlagfertige Antwort auf den Hinweis des Beschuldigten, er könne ihr Handy überwachen und wisse daher um ihr Verhältnis zu H____. Sie habe darauf erwidert, dass der Beschuldigte dann hätte erkennen müssen, dass sie H____ ihren «Bruder» nenne. Dies habe den Beschuldigten indes nicht interessiert (Akt. S. 431 f.). Dass die Privatklägerin diese Konversation mit diesen Einzelheiten erfunden haben soll, ist äusserst unwahrscheinlich. Einzigartig erscheinen auch die Umstände der Drohung, die telefonisch erfolgt sein und bei welcher der Beschuldigte zunächst gefragt haben soll, wie es in der Beziehung der Privatklägerin so laufe (AS Ziff. 3). Auch hier wäre es abwegig, der Privatklägerin zu unterstellen, sie hätte sich diesen speziellen Umstand ausgedacht. Dass sie dann einzig gesagt habe, es laufe gut, um möglichen Vorwürfen des Beschuldigten zuvorzukommen, erscheint angesichts der Geschehnisse in Ziff. 2 der Anklageschrift, welche sie bereits eingeschüchtert haben dürften, nachvollziehbar (vgl. Auss. PKL, Akt. S. 437). Deshalb liegen auch hier keine Anhaltspunkte für eine Falschaussage der Privatklägerin vor. Illustrativ für ihre detaillierten Beschreibungen von Konversationen und Interaktionen sind sodann verschiedene Episoden im Zusammenhang mit ihrem Besuch bei ihrer Tante in [...] im März 2021 (AS Ziff. 4). So habe der Beschuldigte bei diesem Treffen erneut das Handy der Privatklägerin herausverlangt und sie gefragt, ob sie «weiterhin Kontakt» habe, ohne dabei den Namen H____ zu erwähnen. Da die Privatklägerin zuvor alle Hinweise auf ihren Kollegen gelöscht habe, sei der Beschuldigte zunächst auf nichts gestossen, was er ihr hätte vorwerfen können. Deshalb habe er weitergesucht und ihr zum einen vorgehalten, sie stünde mit ihrer Mutter in Kontakt, die ursächlich dafür sei, dass sie sich - so wie es die Mutter früher selbst getan habe - von ihrem Mann scheiden lassen wolle (Akt. S. 425,432, 520). Zum anderen habe ihr der Beschuldigte, nachdem er schliesslich auf Instagram den Kontakt einer Kollegin gefunden habe, deren Profil indes nicht mit einem Bild oder eindeutigen Namen gekennzeichnet gewesen sei, unterstellt, dieser Instagram-Kontakt sei ein männlicher Kollege von ihr (Akt. S. 518; Prot. HV S. 13).

 

1.2.4. Die Privatklägerin ergänzte während der Hauptverhandlung ihre Aussagen aus dem Vorverfahren umfangreich und detailliert. Zu erwähnen ist zunächst eine Interaktion im Zusammenhang mit ihrem Besuch in [...]. Dort sei sie, als sie sich bereits zum Schlafen in ein anderes Zimmer begeben habe, vom Sohn des Beschuldigten aufgefordert worden, ins Wohnzimmer zurückzukehren, da der Beschuldigte mit ihr habe reden wollen. Dieser habe sie dann aufgefordert, ihm ihr Handy zu bringen, welches sie zunächst habe holen müssen, da sie es zuvor zum Aufladen des Akkus an den Strom angeschlossen habe. Dann sei es zur bereits wiedergegebenen Durchforstung des Handys und schliesslich zur Drohung gekommen (Prot. HV S. 13). Obwohl mit den inkriminierten Handlungen nicht mehr unmittelbar verbunden, berichtete die Privatklägerin in weiterer Ergänzung ihrer ursprünglichen Aussagen (vgl. Akt. S. 432), dass der Beschuldigte ihr am Folgetag vor der Fahrt zu E____ plötzlich liebevoll mitgeteilt habe, sie sei wie eine Tochter für ihn und er tue all dies nur für sie, da es für sie nicht gut sei, wenn sie sich scheiden liesse (Prot. HV S. 13). Auch den Umstand, dass die Ehefrau des Beschuldigten sie später darauf hingewiesen habe, das Treffen in [...] sei von Tante F____ absichtlich arrangiert worden, damit der Beschuldigte mit ihr habe sprechen können (vgl. Akt. S. 432), schilderte die Privatklägerin anlässlich der Hauptverhandlung ausführlicher; Sie gab an, die Ehefrau des Beschuldigten sei dabei freundlich gewesen und habe sich mit ihr auch über die Ehe unterhalten. Sie sei von ihr zudem aufgefordert worden, das Handy wegzulegen, da sie befürchtet habe, der Beschuldigte könnte sie sonst aushorchen (Prot. HV S. 14). Schliesslich ergänzte sie im Zusammenhang mit dem letzten Anklagepunkt (AS Ziff. 5) den Inhalt des Gesprächs mit ihrem Onkel E____ dahingehend, dass dieser ihr mitgeteilt habe, er habe den Beschuldigten nur mit Mühe einstweilen beruhigen können und zunächst gar erwogen, der Privatklägerin eine Bedenkfrist von zwei Tagen einzuräumen. Abschliessend habe er ihr befohlen, nach Hause zu gehen, die Füsse ihres Mannes zu küssen und ihm zu gehorchen. Sollte sie sich aber für eine Scheidung entschliessen, hätte er mit den Konsequenzen nichts mehr zu tun (Prot. HV S. 15 f.).

 

Für den Verteidiger sprechen diese detaillierten Schilderungen sowie deren Ergänzungen gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin, weil sie einerseits nicht das Kerngeschehen beträfen und andererseits nicht ersichtlich sei, weshalb die Ergänzungen erst an der Hauptverhandlung erfolgten (Pläd. AV, Prot. HV S. 22 f.). Das Gegenteil trifft zu: Bei einer Lüge wären Ergänzungen zu erwarten, die zur Erhöhung der Logik früherer Aussagen erforderlich sind, nicht aber, dass die Privatklägerin wie vorliegend in freier Erzählung eine derartige Menge Ergänzungen anbringen kann, die allesamt zu ihren früheren Angaben passen (vgl. hierzu Bender/Häcker/Schwarz, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Auflage, München 2021, N 511). Die folgerichtigen Aussageergänzungen sprechen somit für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin.

 

1.2.5. Des Weiteren gab die Privatklägerin eigene psychische Vorgänge und auch solche des Beschuldigten und von Dritten wieder. So habe sie aufgrund der Drohungen bei allem, was sie gemacht habe, befürchtet, es sei falsch und könnte dem Beschuldigten oder anderen Familienmitgliedern missfallen. Daher habe sie aus Respekt vor der Familie gehorchen und alles tun wollen, was diese auch immer verlangt hätte (Akt. S. 515 f.; Prot. HV S. 16).

 

1.2.6. Zu beachten ist auch, dass die Privatklägerin die dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen mit räumlichen und zeitlichen Anhaltspunkten verbinden kann. So gab sie etwa wiederholt an, die Vorfälle hätten sich in der Wohnung ihres Onkel I____ abgespielt (bzgl. AS Ziff. 2; Akt. S. 437; Prot. HV S. 12) oder bei ihrer Tante G____ in [...] (bzgl. AS Ziff. 4; Akt. S. 437, Prot. HV S. 15). Hinsichtlich des ersten Vorwurfs variierten ihre Angaben zum Tatzeitpunkt. So gab sie in der ersten Einvernahme an, dieser habe sich 2016 ereignet (Akt. S. 431), korrigierte dies in der zweiten Einvernahme aber auf 2018 (Akt. S. 512 und 514). Diese Korrektur konnte sie schlüssig erklären, indem sie die zeitliche Zuordnung der Ereignisse an ihrer jeweiligen Wohnsituation festmachte. So habe sie nachträglich bemerkt, dass sie zum Zeitpunkt, als die erste Manipulation ihres Handys durch den Beschuldigten (vgl. AS Ziff. 1) stattgefunden haben soll, noch gar nicht in jener Asylwohnung gewohnt habe, welche sie im Rahmen der Anzeigeerstattung (vgl. Akt. S. 424 und 431) als Ereignisort angegeben habe (Akt. S. 530). Die Privatklägerin führte weiter aus, sie sei nach der im [...] erfolgten Heirat erst im Oktober oder November desselben Jahres mit ihrem Mann zusammen in die Wohnung [...] gezogen. Bis zum Umzug habe sie noch in der Asylwohnung an der [...] und er bei seiner Mutter gewohnt (Prot. HV S. 12, 18). Diese Angaben passen zu den von ihr in ihrer zweiten Einvernahme korrigiert wiedergegebenen und letztlich in der Anklageschrift festgehaltenen Daten, gemäss welchen die Manipulation des Mobiltelefons im Jahr 2017 und die erste Drohung Ende 2018 geschehen sein sollen. Bei einer Heirat im [...] erfolgten diese beiden Ereignisse demnach erst, als beide schon ein (rein islamischrechtliches) Ehepaar gewesen waren und - zumindest bzgl. der ersten Drohung - schon zusammen gewohnt hatten. Die Privatklägerin verortete somit entgegen der Ansicht des Verteidigers die Vorfälle aus Ziff. 2 der Anklageschrift nicht auf einen Zeitpunkt, als sie noch gar nicht verheiratet war und somit eine Scheidung nicht möglich gewesen wäre (Pläd. AV, Prot. HV S. 25). Im Übrigen überrascht es nicht, dass sie das Datum der Hochzeit exakt nennen konnte (Akt. S. 430, 531), bezüglich einzelner Vorwürfe aber zunächst unzutreffende Angaben machte. Ist doch zu erwarten, dass das Datum der Hochzeit - ein in der Regel prägendes Ereignis - in Erinnerung bleibt. Der Vermerk des Verteidigers (Pläd. AV, a.a.O.), die Datumsverwechslung sei unglaubhaft, ist somit nicht zu hören. Hervorzuheben ist an dieser Stelle, dass spontane Verbesserungen eigener Aussagen, wie sie vorliegend erfolgt sind, für deren Glaubhaftigkeit sprechen.

 

1.2.7. Anzumerken ist schliesslich noch, dass die Privatklägerin den Beschuldigten nicht über Gebühr belastet. Wie die Staatsanwältin zurecht bemerkt, warf die Privatklägerin dem Beschuldigten weder vor, er habe seine Drohungen je auch nur im Ansatz umgesetzt, noch bezichtigte sie ihn ihr gegenüber der Gewalt (vgl. Akt. S. 440). Wie bereits erwähnt, schilderte sie die ihm vorgeworfenen Drohungen differenziert, indem sie nicht in jedem Fall von einer expliziten Todesdrohung sprach, obwohl sie dies ohne Weiteres hätte tun können: In Bezug auf Ziff. 4 der Anklageschrift gab sie lediglich eine implizite Drohung wieder, bei welcher der Beschuldigte ihr gesagt haben soll, sie wisse ganz genau, was er tun werde, sollte sie sich scheiden lassen (vgl. nur Akt. S. 433). Auch unterliess sie es nicht, zu erwähnen, dass der Beschuldigte immer wieder auch nett zu ihr gewesen sei. So, als sie noch zusammen in [...] gelebt hätten (Prot. HV S. 18), aber auch, wie bereits dargelegt, bevor er mit ihr von [...] aus zu seinem Bruder E____ gefahren sei.

 

1.2.8. Die Aussagen der Privatklägerin weisen zusammengefasst eine Vielzahl an Realitätskriterien auf, welche bei einer frei erfundenen und auswendig gelernten Geschichte nicht zu erwarten wären, und sind daher glaubhaft.

 

[...]

 

1.6. Gegenüber den Realitätskriterien der Aussagen der Privatklägerin sind mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen. Solche sind vorliegend nicht erkennbar. Die Anzeigeerstattung dürfte zum einen zum endgültigen Bruch mit der Familie geführt haben, was die Privatklägerin wiederholt und in der Hautverhandlung emotional schilderte (Akt. S. 516, 527; Prot. HV S. 19). Dieser Bruch dürfte ihr nicht leicht gefallen sein, da sie trotz allem ein enges Verhältnis zur Familie geführt zu haben scheint. So hat J____ angegeben, die Privatklägerin habe ihre Onkel und Tanten - auch den Beschuldigten - «mega gerne», weil diese sie eigentlich aufgezogen hätten (Akt. S. 485). In dieses Bild passt auch das aktenkundige Video, das zahlreiche Familienmitglieder zusammen mit der Privatklägerin während eines Familienfests beim Tanzen zeigt (vgl. Video vom 7. Januar 2021). Zum anderen spricht gegen eine fingierte Anschuldigung, dass die Privatklägerin aussagte, aus Angst vor Vergeltung seit ihrer Anzeige an einem «sicheren Ort» zu leben und aufgrund der Umstände letztlich auch die Arbeit verloren zu haben (Akt, S. 528f.; Prot. HV S. 19). Dass sie sowohl ihre Aussagen zum inkriminierten Sachverhalt als auch zu den Folgen der Anzeigeerstattung frei erfunden haben soll, wäre daher auch ohne eingehende Glaubhaftigkeitsprüfung ihrer Aussagen schwer vorstellbar. Umso weniger kann dem Verteidiger gefolgt werden, wenn dieser argumentiert, die Anzeige sei allenfalls erfolgt, weil dies die letzte Möglichkeit gewesen sein könnte, die von der Familie nicht gebilligte Scheidung dennoch herbeizuführen (Pläd. AV, Prot. HV S. 24). Wäre die Privatklägerin im Vorfeld nicht bedroht worden und es ihr einzig um die Scheidung gegangen, hätte sie ihren Gatten einfach verlassen können, was möglicherweise - wie bei ihrer Mutter - auch zu einem Bruch mit der Familie geführt hätte. Es erscheint aber nicht plausibel, dass sie dann, nur um sich von ihrem Mann zu trennen, auch noch in Kauf genommen hätte, einen an sich geliebten Onkel der Strafverfolgung auszusetzen - was zudem erst recht die Anfeindung durch die Familie zur Folge gehabt hätte - wenn dieser ihr gar nichts zuleide getan und sie vor ihm nichts zu befürchten gehabt hätte.

 

1.7. Für die Zuverlässigkeit der Aussagen der Privatklägerin sprechen im Weiteren ihre Angaben zur Anzeigesituation. Durch die mit der letzten Drohung (AS Ziff. 5) verbundene kurze Bedenkfrist bis zum Abend desselben Tages habe sie befürchtet, die Drohungen würden nun umgesetzt, weshalb sie sich zur Anzeigeerstattung entschlossen habe (Prot. HV S. 16). Der Entschluss zur Anzeige ist somit in der für die Privatklägerin durch die Fristansetzung sehr konkret wirkenden Drohung zu erkennen.

 

Auch die weiteren Umstände im Zusammenhang mit der letzten Drohung sprechen nicht gegen die Glaubhaftigkeit der entsprechenden Angaben der Privatklägerin. Diese sagte aus, am Abend des 27. September 2021 bereits früh geschlafen zu haben, als ihr Mann sie geweckt und ihr mitgeteilt habe, der Beschuldigte wolle sie beide treffen, was sie aber abgelehnt habe. Am folgenden Morgen habe sie gesehen, dass ihr Onkel E____ sie noch am Abend telefonisch zu erreichen versucht habe, sodass sie ihm zurückgerufen habe und schliesslich auf dessen Anweisung hin zu ihm gegangen sei, wo er ihr schliesslich die letzte Drohung des Beschuldigten übermittelt habe (Akt. S. 433, Prot. HV S. 15). Die geschilderten Anrufversuche und der getätigte Anruf gehen aus der Anrufliste des Handys der Privatklägerin hervor (Akt. S. 434 f.). E____ bestätigte denn auch, am Folgetag mit der Privatklägerin über eine «Schlichtung» gesprochen zu haben, bestritt aber, anlässlich dieses Gesprächs Todesdrohungen des Beschuldigten mitgeteilt, geschweige denn je solche gehört zu haben. Als Begründung hierfür gab er an, die Telefonauswertung habe ergeben, dass er am oder kurz vor dem 28. September 2021 nicht mit dem Beschuldigten telefoniert habe. Überdies habe sich dieser nicht in Basel aufgehalten (Akt. S. 599 ff.). Zwar trifft zu, dass sich aufgrund der Auswertung des Telefons von E____ für den fraglichen Zeitpunkt kein Telefongespräch mit dem Beschuldigten nachweisen lässt (vgl. Akt. S. 535 ff.). Allerdings ist ohne Weiteres denkbar, dass sich der Beschuldigte und sein Bruder E____ nicht telefonisch, sondern im Rahmen eines Treffens oder auf anderem Wege unterhalten haben. Dafür spricht zum einen, dass E____ angab, der Beschuldigte besuche ihn ein- bis zweimal im Monat (Akt. S. 602). Zum anderen ist mit der Staatsanwältin (vgl. Pläd. StA, S. 13) festzuhalten, dass es unwahrscheinlich anmutet, die Aufforderungen der beiden Onkel an die Privatklägerin, sich mit ihnen zu einem Gespräch zu treffen, wären rein zufällig kurz nacheinander erfolgt. Letztlich werden diese Umstände auch durch die Aussagen J____ bestätigt (Akt. S. 486 ff.).

 

1.8. Schliesslich spricht auch der vor den Schranken gewonnene authentische Eindruck der Privatklägerin für die Glaubhaftigkeit derer Angaben. Die Privatklägerin wirkte sehr konzentriert und legte grossen Wert darauf, dass ihre Aussagen vom Dolmetscher korrekt übersetzt werden, weshalb sie ihn, wie auch schon im Vorverfahren (vgl. Akt. S. 512 ff.), mehrfach korrigierte (vgl. Audioaufnahmen HV, ad acta). Weiter blieb sie bis kurz vor Ende ihrer Befragung sehr gefasst. Erst als sie abschliessend zur aktuellen Situation und ihrer Zukunft befragt wurde, zeigte sie Emotionen (Prot. HV S. 19). Anzeichen dafür, dass diese vorgespielt gewesen sein könnten, bestehen keine.

 

1.9. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin insgesamt stimmig, nachvollziehbar und konsistent sind. Sie erfüllen zahlreiche Realkriterien und werden punktuell durch die Aussagen von J____ gestützt. Kleinere Ungenauigkeiten und Ungereimtheiten in ihren Depositionen konnte die Privatklägerin jeweils (er)klären, insbesondere in Bezug auf die Tatzeitpunkte. Auch von der Aussagegenese her gibt es keinen Grund, an der Authentizität der Aussagen zu zweifeln. Eine Falschbelastung fällt ausser Betracht, da hierfür schlechthin keinerlei Motive ersichtlich sind. Aus diesen Gründen ist grundsätzlich auf die Angaben der Privatklägerin abzustellen».

 

4.2.3   Der Berufungskläger vermag mit seiner zuvor zitierten Kritik die überzeugende Aussageanalyse des Strafgerichts nicht in Frage zu stellen. Der Vorwurf, die Vorinstanz habe den Detailreichtum der Aussagen der Privatklägerin bloss in Bezug auf Nebensächlichkeiten, nicht aber hinsichtlich des Kerngeschehens untersucht, trifft nicht zu. So hat das Strafgericht zutreffend erwogen, die Privatklägerin habe den Wortlaut sowie die Umstände der einzelnen Drohungen wiederholt differenziert und ausführlich geschildert und habe nicht – was bei erfundenen Beschuldigungen im Übrigen zu erwarten wäre – bloss pauschal angegeben, der Berufungskläger habe sie mehrfach mit dem Tod bedroht (Akten S. 425 f., 432 f., 435, 437, 518, 522, 528, 932 f., 934, 937). So sprach C____ nicht in jedem Fall von einer expliziten Todesdrohung, obwohl sie dies ohne Weiteres hätte tun können. In Bezug auf Ziff. 4 der Anklageschrift gab sie «lediglich» eine implizite Drohung wieder, bei welcher der Berufungskläger ihr gesagt haben soll, sie wisse ganz genau, was er tun werde, sollte sie sich scheiden lassen (Akten S. 433). Die Begleitumstände der ersten Drohung, in deren Zusammenhang A____ neben der Privatklägerin mit der Faust an die Wand geschlagen haben soll, beschrieb sie ebenfalls mehrfach (Akten S. 514, 932) und korrigierte gar den Dolmetscher, als dieser irrtümlich übersetzt hatte, der Berufungskläger habe sie geschlagen (Akten S. 932). Mit dem Strafgericht ist auch nicht einzusehen, inwiefern die Schilderungen der Drohungen detaillierter erfolgen sollten. Mehr als die korrekte Wiederholung der Drohungen und deren richtige Zuordnung auf die einzelnen Sachverhaltsabschnitte bzw. die entsprechend korrekte Bezugnahme auf die Drohungen kann für die Glaubhaftigkeit in diesem Punkt nicht vorausgesetzt werden. Insofern spricht auch der Intraindividuelle Strukturbereich für einen realen Erlebnishintergrund.

 

4.2.4   Darüber hinaus ist die Behauptung, die Vorinstanz hätte die Methodik der inhaltsbasierten Aussagenanalyse unvollständig angewendet, ebenso unzutreffend. So hat sie sich – im Gegensatz zu der von der Verteidigung vorgenommenen Analyse – in Ziff. II.1.2.3, II.1.2.5 und II.1.2.6 auch zu einzigartigen, teilweise nebensächlichen Details, Gesprächswiedergaben, Berichten von Interaktionen oder Komplikationen, psychischen Vorgängen diverser Personen und zur räumlich-zeitlichen Verknüpfung der Aussagen der Privatklägerin geäussert. Ergänzend ist im Sinne einer ausgefallenen Einzelheit auf die Schilderung, wonach ihr Vater, wenn er sich aufrege, aufgrund einer Allergie einen angeschwollenen Kopf bekomme und sie deshalb die Beziehung zu ihrem Ehemann (noch in [...]) aufrechterhalten habe (Akten S. 430), hinzuweisen. Zudem schilderte C____ auch unverstandene Handlungselemente: «Es war nicht spät, aber ich war am Schlafen. Es war ca. 19:00 Uhr. Mein Mann weckte mich und sagte, sein Onkel A____ habe ihn angerufen und gesagt, wir sollen zu ihm kommen. Ich weiss nicht, wann er ihn angerufen hat. Ich sagte nein, ich wolle zu niemandem gehen. Mein Mann K____ sagte ok, er werde es A____ mitteilen» (Akten S. 433; vgl. zu diesem Aspekt auch Akten S. 513 f.). Darüber hinaus gab sie als eigenen innerpsychologischen Vorgang auch zu Protokoll, weshalb sie Angst vor ihrem Onkel hat: «Er schlägt seine Frau [...] immer. Sie hat mir das gesagt. Er ist immer aggressiv. Seine Frau sagte mir, gemäss Arzt sollte er zum Psychiater gehen. Ich weiss aber nicht, ob er nun geht. Er hat auch mit dem Herz Probleme» (Akten S. 440). Schliesslich äussert sich die Vorinstanz in Ziff. II.1.2.7 auch zur Tatsache, dass die Privatklägerin den Berufungskläger nie über Gebühr belastet und zum Beispiel physische Gewalt immer in Abrede gestellt hat. So wäre es ihr beispielsweise ein Leichtes gewesen, auch aus der in Ziff. 1 der Anklageschrift geschilderten Episode eine Drohung zu konstruieren (Akten S. 513 f.). Die zuvor zitierte Aussage, wonach der Berufungskläger Herzprobleme habe, ist im Übrigen durch die Tatsache, dass ihm ein Beatmungsgerät ins Untersuchungsgefängnis geliefert werden musste (Akten S. 604 ff.) und er die Krankheit anlässlich seiner Einvernahme bestätigte (Akten S. 465), objektiviert.

 

4.2.5  

4.2.5.1 In Bezug auf die angebliche Aussageinkonstanz ist betreffend Ziff. 4 der Anklageschrift zunächst festzuhalten, dass die Privatklägerin anlässlich der (verwertbaren; vgl. dazu E. 3.1) Einvernahme vom 28. September 2021 aussagte, dass die Ehefrau des Berufungsklägers und F____ alles mitbekommen hätten (Akten S. 432). Der Berufungskläger habe gesagt: «ich wiederhole nicht noch einmal. Du weisst ganz genau, was ich mache, wenn du dich scheiden lässt». Die anderen hätten dazu nichts gesagt. Er habe sich aufgeregt und sei laut geworden (Akten S. 433). Nur kurz später in derselben Einvernahme gab sie zu Protokoll, es gebe auch in [...] keine Zeugen, da er es ihr gegenüber leise gesagt habe (Akten S. 437). In der (ebenfalls verwertbaren; vgl. dazu E. 3.2) Einvernahme vom 14. Oktober 2021 hat sie dann präzisiert, dass der Berufungskläger sie lange angeschrien habe. Er habe wieder die angebliche Beziehung zu H____ thematisiert und gemeint, sie lüge ihn an. Das hätten seine Ehefrau und F____ mitbekommen. Die Drohung habe er aber ganz leise zwischen ihr und ihm ausgesprochen. Sie wisse nicht, ob die anderen das verstanden oder gehört hätten (Akten S. 518). Vor Strafgericht führte sie dazu dann aus, dass sie mit dem Berufungskläger und seiner Ehefrau im Wohnzimmer auf dem Sofa gesessen sei, als er die indirekte Drohung ausstiess. F____ sei zwischen Ess- und Wohnzimmer hin und hergegangen (Akten S. 934, 939).

 

Die Behauptung der Verteidigung, wonach die Privatklägerin erstmals in der Einvernahme vom 14. Oktober 2021 davon gesprochen habe, dass die Drohung leise ausgesprochen worden sei, ist nach dem Gesagten aktenwidrig. Dasselbe gilt für die Behauptung, vor den Schranken der Vorinstanz habe die Privatklägerin behauptet, das Ganze habe sich gar nicht am Tisch, sondern als sie mit dem Berufungskläger alleine gewesen sei, abgespielt. Festzuhalten ist, dass C____ konstant über alle drei Befragungen ausgesagt hat, die Auseinandersetzung zwischen ihr und dem Berufungskläger sei recht laut gewesen und von den Anwesenden gehört, die Drohung demgegenüber leise ausgesprochen worden.

 

4.2.5.2 In Bezug auf Ziff. 2 der Anklageschrift ist festzuhalten, dass die Begleitumstände der ersten Drohung, in deren Zusammenhang der Berufungskläger neben der Privatklägerin mit der Faust an die Wand geschlagen haben soll, C____ – wie bereits erwogen (vgl. dazu E. 4.2.3) – mehrfach beschrieben (Akten S. 514, 932) und den Dolmetscher gar korrigierte, als dieser irrtümlich übersetzt hatte, der Berufungskläger habe sie geschlagen (Akten S. 932). Es trifft zwar zu, dass der Faustschlag zuvor nicht erwähnt wurde, indes wurde das eigentliche Kerngeschehen, nämlich die Todesdrohung, in der Einvernahme vom 28. September 2021 in aller Deutlichkeit geschildert («A____ sagte, wenn ich mich von meinem Mann scheiden lasse, würde er meinem Vater erzählen, ich würde meinen Mann mit H____ betrügen. Ebenso sagte er gleichzeitig, wenn ich mich doch scheiden lasse und von meinem Mann trenne, dann werde er mich nach [...] zurückschicken oder umbringen, sollte ich hierbleiben. Er sagte ebenso, sollte ich ihn anzeigen und er ins Gefängnis kommen, dann würde er jemanden organisieren, mich umzubringen. Ich sagte nichts darauf, ich hatte Angst» [Akten S. 432]).

 

4.2.5.3 Auch dass die Privatklägerin vor den Schranken der Vorinstanz die angeblichen Todesdrohungen nur in Bezug auf Ziff. 5 der Anklageschrift bestätigt habe, trifft mit dem Strafgericht nicht zu. Vielmehr erwähnte sie zu Beginn der Einvernahme bzw. auf Nachfrage später eine Todesdrohung (Akten S. 932, 937), welche sie im Wesentlichen auch im Vorverfahren so beschrieben hatte (Akten S. 432) und nahm später darauf Bezug (Akten S. 937). Die einzelnen Todesdrohungen hält sie in der Folge klar auseinander (AS Ziff. 2: Akten S. 932 f.; AS Ziff. 3: Akten S. 933, 936; AS Ziff. 4: Akten S. 933 f.; AS Ziff. 5: Akten S. 936 f.). Davon, dass sich die Aussprüche des Berufungsklägers auf die Androhung, der Berufungskläger werde den Grund für die Scheidung ihrem Vater erzählen, wenn sie sich tatsächlich scheiden liesse, beziehen würden, kann keine Rede sein.

 

4.2.6   Auch mit möglichen Motiven für eine Falschbezichtigung und der Anzeigesituation hat sich das Strafgericht in Ziff. II.1.6 und II.1.7 erschöpfend auseinandergesetzt. Wie die Vertreterin der Privatklägerin zudem einleuchtend ausgeführt und auch die Privatklägerin selber zu Protokoll gegeben hat (Akten S. 1296, 940), nahm C____ mit ihrem Entscheid, die Polizei zu involvieren, in Kauf, dass sich die ganze Familie bzw. ihr gesamtes familiäres Umfeld von ihr abwendet, sie sich an einem sicheren Ort verstecken musste und auch ihrer Arbeit nicht mehr nachgehen konnte. Dies hätte sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht getan, entsprächen ihre Anschuldigungen nicht der Wahrheit. Gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin spricht schliesslich auch nicht das eingereichte Video-Filmchen (Akten S. 736). Dieses zeigt die Privatklägerin tatsächlich mit der Familie fröhlich und ausgelassen tanzend. Indes findet kein direkter Kontakt zum Berufungskläger statt und hatte sie von ihm ja nichts zu befürchten, wenn sie sich so verhielt, wie von ihm verlangt (Akten S. 516, 937).

 

4.2.7   Der Kritik, dass die zu analysierenden Einvernahmen weder audiovisuell noch auf Video aufgezeichnet worden seien und auch keine Wortprotokolle existierten, ist schliesslich zu entgegnen, dass die Verteidigung an der Einvernahme vom 14. Oktober 2021, an der eine Teilnahmeberechtigung bestand (vgl. dazu E. 3.2), teilgenommen und dort Korrekturen bzw. handschriftliche Hinweise angebracht sowie das Protokoll unterzeichnet hat (Akten S. 510 ff., 524). Von den Aussagen der Privatklägerin anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung existiert zudem ein Audioprotokoll. Dazu kommt, dass die Privatklägerin den Dolmetscher während ihrer Einvernahmen immer wieder auf Unkorrektheiten hinwies (Akten S. 517, 522, 932) bzw. sogar die Schreibweise des Nachnamens des Berufungsklägers korrigierte (Akten S. 443). Insofern ist sichergestellt, dass für die Aussageanalyse genügend valide Daten bzw. Grundlagen zur Verfügung stehen. In Bezug auf den angeblich suggestiven Charakter der Einvernahme vom 14. Oktober 2021 kann auf vorstehend Erwogenes zum Formellen verwiesen werden (vgl. dazu E. 3.2).

 

4.3      Aussagen des Berufungsklägers

 

4.3.1   Der Berufungskläger wurde im Vorverfahren am 30. September 2021 (Akten S. 460 ff.) und am 2. Dezember 2021 (Akten S. 622 ff.) sowie an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung befragt (Akten S. 927 ff.). An der Berufungsverhandlung wollte A____ weder zur Person noch zur Sache Angaben machen (Akten S. 1310). Wie bereits das Strafgericht zutreffend erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S. 20), erweisen sich die Aussagen des Berufungsklägers gegenüber denjenigen der Privatklägerin als mehrheitlich oberflächlich, ausweichend und teilweise auch im Widerspruch zu den Depositionen seiner Geschwister, insbesondere seiner Schwester, stehend. Letzteres zeigt sich beispielsweise darin, dass der Berufungskläger angab, sich einzig um seine Kernfamilie zu kümmern, von den Eheproblemen der Privatklägerin nichts zu wissen und diese überhaupt kaum zu kennen, da er sie vielleicht alle vier bis sieben Monate sehe (Akten S. 623 f., 628, 929 f.). Demgegenüber beschrieb seine Schwester F____ das Verhältnis zu ihren Geschwistern, also auch zum Berufungskläger und E____, als sehr innig. So treffe sich die Familie regelmässig am Wochenende, feiere oft zusammen oder verbringe die Ferien gemeinsam (Akten S. 614, 617 f.). Ebenso gab sie an, dass man in der Familie von den Eheproblemen der Privatklägerin gewusst habe, eine Scheidung aber nicht habe verhindern wollen (Akten S. 616; vgl. zu den Aussagen der Schwester E. 4.4.1). Aufgrund dieser Angaben ist zu schliessen, dass der Berufungskläger über die Eheprobleme der Privatklägerin entgegen seiner Aussage im Bilde war und die Privatklägerin besser kennt, als er vorgibt, zumal sowohl er als auch die Privatklägerin aussagten, sie hätten in [...] unter einem Dach gelebt (wenn auch mit unterschiedlichen Angaben bezüglich der Dauer des Zusammenlebens [Akten S. 931, 940]).

 

4.3.2   Die ihm vorgeworfenen Handlungen stritt der Berufungskläger hauptsächlich mit der Begründung ab, dass die Privatklägerin ihn doch schon viel früher angezeigt und schon gar nicht mehr persönlich getroffen hätte, hätte sie tatsächlich unter den inkriminierten Handlungen gelitten (Akten S. 625, 627, 927), was indes just den Nötigungserfolg ausmacht und dem Berufungskläger insofern nicht weiterhilft. Ebenso vermag den Berufungskläger nicht zu entlasten, wenn er geltend macht, der Privatklägerin sei ja auch jetzt, wo er in Haft sitze, nie etwas zugestossen, sodass die Drohung, er sei auch fähig, sie aus der Haft durch einen Dritten umbringen zu lassen, nie erfolgt sein könne (Akten S. 625, 627, 927). Darüber hinaus antwortete der Berufungskläger bei der konkreten Frage, wie er sich die Anschuldigungen denn erkläre, sehr ausweichend, indem er (aktenwidrig) angab, die Privatklägerin habe zunächst seinen Bruder und dann ihn beschuldigt, zuvor aber noch versucht, mit ihrem Mann zu reden (Akten S. 929). Festzuhalten ist somit mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 20), dass dem Berufungskläger im Lichte des Grundsatzes «nemo tenetur se ipsum accusare» dieses Aussageverhalten grundsätzlich nicht anzulasten ist. Allerdings vermögen die von ihm gemachten vagen Angaben die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin nicht in Frage zu stellen.

 

4.4      Aussagen E____ und F____

 

4.4.1   Auch die Aussagen von E____ (Einvernahme vom 10. November 2021 [Akten S. 596 ff.]; diejenige vom 29. September 2021 ist nicht verwertbar [Akten S. 451 ff.]) und F____ (Einvernahme vom 22. November 2021 [Akten S. 613 ff.]) vermögen mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 20 f.) nichts an der Glaubhaftigkeit der Depositionen der Privatklägerin zu ändern. Beide gaben entschieden an, von den verschiedenen dem Berufungskläger vorgeworfenen Drohungen nichts mitbekommen zu haben (Akten S. 597 ff., 614 ff.). Während F____ ‒ wie zuvor erwogen (vgl. dazu E. 4.3.1) ‒ bezüglich der familiären Verhältnisse noch relativ umfassend aussagte (Akten S. 615 ff.), wich sie konkreten Fragen bezüglich der Drohungen in [...] (AS Ziff. 4) plötzlich aus, indem sie pauschal angab, sie versuche, Problemen aus dem Weg zu gehen. Vor allem aber widersprach sie sich selbst mit der Angabe, am Samstag meist zu arbeiten. Damit gab sie sinngemäss zu verstehen, es könnte sein, dass sie an jenem Tag gar nicht an besagtem Familientreffen war, während sie kurz zuvor noch ausgesagt hatte, dort anwesend gewesen zu sein und die Familie sich jeden Samstag treffen würde (Akten S. 618 f.).

 

4.4.2   Noch knapper erweisen sich die Angaben von E____. Er sagte mehrfach dezidiert aus, dass er von Drohungen des Berufungsklägers keine Kenntnis habe (Akten S. 597 ff.). Von der im Raum stehenden Trennung habe er bis zwei Tage vor der Anzeigeerstattung nichts gehört. Er habe dann aber noch am gleichen Tag (Akten S. 599) bzw. gemäss seinen Aussagen nur kurz später am Tag der Anzeigeerstattung (Akten S. 600) mit der Privatklägerin zwecks Schlichtung geredet, wobei gemäss den Aussagen seiner Schwester (F____), diese auch dabei gewesen sein soll (Akten S. 616), wovon E____ aber nichts erwähnte. Einzig dort, wo es der möglichen Entlastung seines Bruders dienen konnte, äusserte er sich inhaltlich etwas konkreter, indem er beispielsweise auf die Telefonauswertung, die keinen Anruf zwischen ihm und dem Berufungskläger belegt, hinwies (Akten S. 599, 601).

 

4.5      Aussagen J____ und L____

 

Bezüglich der beiden Freundinnen der Privatklägerin, J____ (Akten S. 482 ff.) und L____ (Akten S. 497 ff.), hat das Strafgericht unter Bezugnahme auf mehrere konkrete Aussagen zutreffend erwogen (vorinstanzliches Urteil S. 21), dass die Depositionen von J____ – obwohl sie vor dem Berufungskläger offensichtlich Angst hat (Akten S. 479) – aus teilweise langen und freien Erzählungen bestehen sowie zahlreiche nachvollziehbare Gesprächswiedergaben in direkter Rede aufweisen. Allein dieser Umstand lässt ihre Angaben grundsätzlich glaubhaft erscheinen, da eine derartige Menge an Gesprächswidergaben kaum zu erfinden und auswendig zu lernen ist. Auch stellen sich ihre Angaben als sachlich und nicht übertrieben dar. Weiter räumt sie auch Wissenslücken ein, welche sie aber teilweise nachvollziehbar zu schliessen weiss, sodass mit dem Strafgericht insgesamt auf ihre Aussagen abgestellt werden kann. Kommt dazu, dass J____ auch anschaulich den Gewissenskonflikt der Privatklägerin schildert, da sie ihre Onkel ja alle «mega gern» hat, weil sie sie «aufgezogen» haben (Akten S. 485). Schliesslich ist auch ihre Besorgnis, nichts Falsches zu sagen, mehrfach protokolliert (Akten S. 486, 488, 491), was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben spricht. Die Aussagen von L____ hat das Strafgericht aufgrund ihrer Vagheit zu Recht nicht berücksichtigt.

 

4.6      Zwischenergebnis

 

Zusammenfassend ist mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 23) festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin insgesamt stimmig, nachvollziehbar und konsistent sind. Sie erfüllen zahlreiche Realkriterien und werden punktuell durch die Aussagen von J____ gestützt. Auch von der Aussagegenese her gibt es keinen Grund, an der Authentizität ihrer Aussagen zu zweifeln. Eine Falschbelastung fällt ausser Betracht, da hierfür schlechthin keinerlei Motive ersichtlich sind. Aus diesen Gründen ist auf die Angaben der Privatklägerin abzustellen.

 

4.7      Antrag auf Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens

 

4.7.1   Der Berufungskläger begründet seinen Antrag auf Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens betreffend die Aussagen der Privatklägerin damit, dass sein Verteidiger in der Berufungsbegründung eine ausführliche inhaltsbasierte Aussageanalyse durchgeführt habe. Diese sei methodisch korrekt erfolgt und darüber hinaus auch stichhaltig, differenziert und unparteiisch. Komme das Gericht zu einer anderen Ansicht, gebe es zwei Auffassungen. Dieser Konflikt könne nur durch ein fachpsychologisches Gutachten gelöst werden (Akten S. 1311 f.).

 

4.7.2

4.7.2.1 Gemäss Art. 164 Abs. 1 StPO werden das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse einer Zeugin oder eines Zeugen nur abgeklärt, soweit dies zur Prüfung ihrer Glaubwürdigkeit erforderlich ist. Die Verfahrensleitung kann eine ambulante Begutachtung anordnen, wenn sie Zweifel an der Urteilsfähigkeit hat oder wenn Anhaltspunkte für eine psychische Störung vorliegen, sofern die Bedeutung des Strafverfahrens und des Zeugnisses dies rechtfertigt (Art. 164 Abs. 2 StPO). Aufgrund des Verweises in Art. 180 Abs. 2 StPO gilt die genannte Bestimmung grundsätzlich auch für die Privatklägerschaft (BGer 1B_342/2016 vom 12. Dezember 2016 E. 2). Sodann bestimmt Art. 182 StPO, dass die Staatsanwaltschaft und die Gerichte eine oder mehrere sachverständige Personen beiziehen, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind (BGer 6B_1090/2018 vom 17. Januar 2019 E. 1.2).

 

4.7.2.2 Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist Teil der Beweiswürdigung und gehört damit zum Aufgabenbereich des Gerichts. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts drängt sich eine Begutachtung durch eine sachverständige Person nur dann auf, wenn das Gericht aufgrund besonderer Umstände auf zusätzliches medizinisches oder psychologisches Fachwissen angewiesen ist. Das ist namentlich dann der Fall, wenn Anzeichen dafür bestehen, die betreffende Person könnte wegen einer ernsthaften geistigen Störung oder Drogensucht in ihrer Wahrnehmungs-, Erinnerungs- oder Wiedergabefähigkeit beeinträchtigt und zur wahrheitsgemässen Aussage nicht fähig oder nicht willens sein. Eine solche Beeinträchtigung kann auch vorliegen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Aussagende durch Drittpersonen beeinflusst wird. Zu denken ist ferner an die Situation, dass schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkinds zu beurteilen sind. Dem Gericht steht bei der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände eine Begutachtung notwendig ist oder nicht, ein Ermessensspielraum zu. Eine starre Beweisregel, wonach bei streitigen Aussagen des mutmasslichen Opfers (auch von Sexualdelikten) stets ein Aussagegutachten anzuordnen wäre, widerspräche dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 129 IV 179 E. 2.4, BGer 6B_79/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 1.3, 6B_667/2013 vom 20. Februar 2014 E. 2.4.5; AGE SB.2019.39 vom 20. April 2021 E. 3.5.1; Heer, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 182 StPO N 6 f.).

 

4.7.3   Im vorliegenden Fall sind keine Auffälligkeiten in der Person oder Anzeichen für kognitive Fehlleistungen in den Aussagen ersichtlich bzw. dargetan, durch welche die Aussagetauglichkeit oder -ehrlichkeit der Privatklägerin in Bezug auf die erhobenen Tatvorwürfe massgeblich beeinträchtigt und eine fachgerechte Aussageanalyse und Beweiswürdigung durch das Gericht erschwert wären. Zwar finden sich in den Arztberichten betreffend die Privatklägerin, welche sich hauptsächlich wegen starken Rückenschmerzen bei verschiedenen Ärzten bzw. Ärztinnen vorgestellt hat (Akten S. 559, 563), auch die Empfehlung, die Privatklägerin solle sich wegen einer möglichen posttraumatischen Belastungsstörung einer Traumatherapie unterziehen (Akten S. 559, 564 f.). Eine solche – sollte sie denn überhaupt diagnostiziert worden sein – stellt aber keine Störung dar, welche die Wahrnehmungs-, Erinnerungs- oder Wiedergabefähigkeit ernsthaft beeinträchtigen würde, zumal die Privatklägerin deswegen bis anhin auch nicht (medikamentös) behandelt wurde und insofern offenbar auch kein besonderer Leidensdruck besteht, wobei die Belastungssituation mangels Kenntnis der Ärztinnen auch nicht auf die streitgegenständlichen Vorfälle zurückzuführen sein kann. Sie reicht nicht aus, um an der Aussagetauglichkeit der Privatklägerin in einem Masse zu zweifeln, welches eine Begutachtung erfordern würde. Kommt dazu, dass – wie die Vertreterin der Staatsanwaltschaft zu Recht ausgeführt hat (Akten S. 1311) – die aussagepsychologische Analyse der Verteidigung, die den Interessen der beschuldigten Person verpflichtet ist und als Partei insoweit einseitig agiert, offenkundig nicht zur Notwendigkeit eines Gutachtens führen kann. Vorliegend ist es denn – wie zuvor ausgeführt (vgl. dazu E. 4.2.4) – auch so, dass die Glaubhaftigkeitsprüfung der Verteidigung auf einzelne Aspekte fokussiert und aufgrund dieser Lückenhaftigkeit als einseitig zu qualifizieren ist. Eine aussagepsychologische Begutachtung erscheint somit im vorliegenden Fall weder erforderlich noch zweckmässig, sodass auf sie verzichtet werden kann.

 

5.         Tatsächliches/Entscheid über Beweisanträge

 

5.1      Ausgangslage

 

Das Strafgericht hat den Sachverhalt betreffend die einzelnen Tatvorwürfe gestützt auf die nach dem zuvor Erwogenen zu Recht als glaubhaft eingestuften Aussagen der Privatklägerin sorgfältig abgebildet. Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil S. 24 ff.). Nachfolgend ist daher zunächst auf über die Rüge der Unglaubhaftigkeit hinausgehende Kritik am Sachverhalt einzugehen (vgl. dazu E. 5.2) und danach – wie in Aussicht gestellt (vgl. dazu E. 2) –  die Abweisung der Beweisanträge zu begründen (vgl. dazu E. 5.3).

 

5.2      Ziff. 2 und 3 der Anklageschrift

 

5.2.1   Bezüglich Ziff. 2 und 3 der Anklageschrift bringt der Berufungskläger vor, die Privatklägerin habe in ihrer Einvernahme vom 18. Oktober 2021 (im Strafverfahren gegen ihren Ehemann wegen Körperverletzung) selbst ausgeführt, er habe sich vor März 2021 gar nie in die bestehenden Eheprobleme eingemischt (Akten S. 642), weshalb er nur schon deshalb von den Ziff. 2 und 3 der Anklageschrift freizusprechen sei. Ohnehin sei sein Bruder E____ und nicht er in die Eheprobleme der Privatklägerin involviert gewesen (Akten S. 641). Das ergebe sich auch aus dem Umstand, dass der Berufungskläger in [...] im Kanton [...] lebe, während E____ wie auch die Privatklägerin und ihr Ehegatte in Basel wohnhaft seien. Bestätigt werde dies auch durch F____ (Akten S. 616).

 

5.2.2   Aus der vom Verteidiger zitierten Aussage lässt sich – wie bereits das Strafgericht erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S. 25) – einzig schliessen, dass sich der Berufungskläger im März 2021 eingemischt hat, nicht aber, dass er dies zu jenem Zeitpunkt zum ersten Mal getan hätte. Die fragliche Aussage der Privatklägerin ist im von ihr geschilderten Kontext zu lesen, wonach sie auf Anraten ihres Onkels E____ für einige Zeit getrennt von ihrem Mann gelebt und im Anschluss daran das Familientreffen in [...], bei dem es zur in Ziff. 4 der Anklageschrift geschilderten Drohung kam, stattgefunden habe (Akten S. 642). Dies ergibt sich auch aus ihren weiteren Depositionen (Akten S. 432, 933). Dass sich der Berufungskläger – trotz der räumlichen Distanz zu Basel – immer wieder in die Ehe der Privatklägerin eingemischt und in diesem Rahmen bereits im Jahr 2017 das Mobiltelefon der Privatklägerin herausverlangt hat, geht unmissverständlich aus ihren als glaubhaft zu qualifizierenden Aussagen hervor (Akten S. 431, 511 ff., 932). Die Aussagen von F____ vermögen demgegenüber in keiner Weise zu überzeugen (vgl. dazu schon E. 4.4.1), wobei aufgrund der verwandtschaftlichen Beziehung ohnehin keine unabhängigen Depositionen zu erwarten sind.

 

5.3      Ziff. 4 und 5 der Anklageschrift

 

5.3.1   Der Berufungskläger macht betreffend die beantragte Befragung von E____ und F____ geltend (Akten S.1106 ff.,1310 f.), der angeklagte Sachverhalt lasse sich mit den Aussagen dieser beiden Entlastungszeugen nicht in Einklang bringen. Die Vorinstanz habe beide Entlastungszeugen nicht angehört, sondern nur die Privatklägerin, obwohl gravierende Widersprüche bezüglich ihrer Aussagen bestünden (hinsichtlich F____ betreffend Ziff. 4 der Anklageschrift, hinsichtlich E____ betreffend Ziff. 5 der Anklageschrift). Damit verletze sie Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK sowie den Grundsatz der Waffengleichheit gemäss Art. 6 Ziff. 3 EMRK. Des Weiteren habe die Vorinstanz zum Nachteil des Berufungsklägers die Unglaubhaftigkeit der Aussagen der beiden Entlastungszeugen unterstellt, ohne diese auch nur anzuhören. Dadurch verletze die Vorinstanz Art. 6 Abs. 2 StPO in gravierender Weise und in bewusstem Widerspruch zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung.

 

5.3.2   Nach Art. 343 Abs. 3 StPO erhebt das Gericht im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals, wenn die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Art. 343 Abs. 3 StPO statuiert ein beschränktes Unmittelbarkeitsprinzip. Eine unmittelbare Abnahme des Beweismittels ist namentlich dann notwendig, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann, insbesondere wenn die Kraft des Beweismittels entscheidend vom unmittelbaren Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht. Die Wiederholung einer Zeugenaussage drängt sich insbesondere dann auf, wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel darstellt. Massgebend ist, ob das Urteil entscheidend vom Aussageverhalten abhängt. Alleine der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt), lässt eine erneute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; BGer 6B_970/2013 vom 24. Juni 2014 E. 2.1). Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (vgl. dazu BGE 140 IV 196 E. 4.4.1 f.; BGer 6B_1177/2019 vom 17. Juni 2020 E. 3.1). Auch widersprüchliche Aussagen erfordern nicht notwendigerweise eine nochmalige Beweisabnahme vor Gericht. Divergieren die Aussagen von Zeugen oder Mitbeteiligten mit denjenigen beschuldigter Personen, sind die erforderlichen Gegenüberstellungen (Konfrontationseinvernahmen) bereits im Vorverfahren durchzuführen. Allein wegen weiterhin bestehender Divergenzen sind vollständig erhobene Beweise nicht nochmals abzunehmen (Wiprächtiger, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 343 StPO N 24).

 

5.3.3   Vorliegend wurden beide Personen im Vorverfahren unter Beachtung der Teilnahmerechte befragt. Sie haben in aller Klarheit zum Ausdruck gebracht, von den Drohungen nichts mitbekommen zu haben (vgl. dazu E. 4.4). F____ setzt sich mit ihrer Aussage, wonach sie von den Drohungen nichts gehört habe, entgegen der Ansicht der Verteidigung (Akten S. 1107, 1310 f.), zudem auch nicht in Widerspruch zu den Depositionen der Privatklägerin, hat diese vor der Vorinstanz doch ausgeführt, dass F____ zwischen dem Ess- und Wohnzimmer hin und hergegangen sei (vgl. dazu schon E. 4.2.5.1) und die Drohung daher nicht mitbekommen haben muss. Der Umstand, dass F____ nichts von einer Drohung gehört haben will, entlastet den Berufungskläger daher nicht. Dass ein Telefonat zwischen dem Berufungskläger und seinem Bruder E____ nicht nachgewiesen werden konnte, zwingt bezüglich Ziff. 5 der Anklageschrift nicht zum Schluss, dass die beiden Brüder nicht miteinander gesprochen hätten, zumal bloss das Mobiltelefon von E____ ausgewertet wurde (Akten S. 535 ff.). So ist etwa denkbar, dass sie einen Festnetzanschluss benutzten, über WhatsApp oder Snapchat chatteten, sich persönlich getroffen oder über die übrigen Familienmitglieder kommuniziert haben. Die von E____ übermittelten Drohungen ergeben sich entgegen der Ansicht des Berufungsklägers (Akten S. 1114 ff., 1316) zudem aus den glaubhaften und unmissverständlich geäusserten Aussagen der Privatklägerin.

 

5.3.4   Eine nochmalige Einvernahme von E____ und F____ vor Berufungsgericht wäre nur dann erforderlich, wenn das Urteil entscheidend von deren Aussagenverhalten abhängen würde oder es sich um den einzigen Beweis für den Schuldspruch handelte. Das ist beides aber nicht der Fall, zumal deren Aussagen inhaltlich klar und nicht interpretationsbedürftig sind. Wie zuvor erwogen, sind vollständig erhobene Beweise alleine wegen weiterhin bestehender (marginaler) Divergenzen nicht nochmals abzunehmen. Zudem sind deren Aussagen ohnehin von untergeordneter Bedeutung (vgl. dazu schon E. 4.4). Darüber hinaus lassen die Einvernahmeprotokolle nichts erkennen, was auf eine nicht ordnungsgemässe Beweiserhebung schliessen liesse. Schliesslich stehen die beantragten Zeugen in einem nahen familiären Verhältnis zum Berufungsklägers und liegt auf der Hand, dass aufgrund des Umstands, dass es sich bei der Privatklägerin und ihrem Ehemann um Cousin und Cousine handelt, es bei einer Scheidung der beiden zu Problemen innerhalb der Familie kommen würde. E____ hat dazu treffend Folgendes ausgesagt: «Ich möchte einfach noch sagen, dass mir das Thema Verwandtschaft Sorgen macht. Wir sind alle verwandt miteinander» (Akten S. 596). Objektive Aussagen von E____ und F____ sind daher nicht zu erwarten, sodass auf die Befragung der beiden nach dem Gesagten verzichtet werden kann.

 

6.         Rechtliches

 

6.1      Kritik des Berufungsklägers

 

Zur Subsumtion des Sachverhalts gemäss Ziff. 2-4 der Anklageschrift unter den Tatbestand der Nötigung (Art. 181 StGB) wurden im Berufungsverfahren keine Ausführungen gemacht. Es kann daher auf die überzeugenden diesbezüglichen Erwägungen des Strafgerichts verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil S. 27 f.). Bezüglich Ziff. 5 der Anklageschrift kritisiert der Berufungskläger (Akten S. 1114 ff.), es sei gar nicht die Täterschaft des Berufungsklägers angeklagt, sondern höchstens Anstiftung («Da sie niemanden besuchen wollte, beauftragte der [Berufungskläger] noch am selben Abend seinen Bruder E____ per Telefon»). Obgleich in Ziff. 5 der Anklageschrift impliziert werde, dass E____ den angeblichen Auftrag des Berufungsklägers ausführte, habe die Staatsanwaltschaft zu keinem Zeitpunkt ein Verfahren gegen den Bruder auch nur eingeleitet. Die Verfolgung einer Anstiftung ohne Haupttäter sei indes nur in Fällen möglich, in denen der Haupttäter unbekannt geblieben sei, nicht jedoch hier, wo der angebliche Haupttäter von Anfang an bekannt gewesen sei. Der Einwand der Vorinstanz, wonach der Berufungskläger Mittäter sei, sei von vornherein unbehelflich, da die Art. 29 f. StPO auch für einen angeblichen Mittäter gelten würden. Im Übrigen überzeuge der Einwand auch von der Sache her nicht, zumal die geltend gemachte Begründung in der Anklageschrift nicht angeklagt sei. Dort sei nämlich kein Wort von der gemeinsamen Planung der angeblichen Tat erwähnt. Ebenso wenig finde sich darin auch nur ansatzweise eine Formulierung, welche den gemeinsamen Tatentschluss und die gemeinsame arbeitsteilige Verwirklichung der angeblichen Tat umschreiben würde. Aus diesen Gründen stehe der Anklagegrundsatz einer Verurteilung gemäss Ziff. 5 der Anklageschrift entgegen.

 

6.2      Würdigung

 

6.2.1   Die Vorinstanz hat zu Ziff. 5 der Anklageschrift ausgeführt, der Berufungskläger habe schon vor dem hier fraglichen Tatzeitpunkt während Jahren immer wieder nötigend auf die Privatklägerin eingewirkt. Vorliegend habe er nach der gescheiterten Vorladung der Eheleute zu sich nach Hause umgehend seinen Bruder kontaktiert und diesem mitgeteilt, was er tun würde, sollte sich die Privatklägerin scheiden lassen und dennoch in der Schweiz bleiben. Damit sei die Rolle des Berufungsklägers bei Beschliessung, Planung und Ausführung des Delikts so entscheidend, dass er als Haupttäter dastehe. Selbst wenn man der Lesart des Verteidigers, die beiden Brüder hätten vorsätzlich zusammengewirkt, folgen wollte, käme E____ also lediglich als Gehilfe oder allenfalls als Mittäter in Frage.

 

6.2.2   Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers ist das Strafgericht – wie die Vertreterin der Staatsanwaltschaft zutreffend angemerkt hat (Akten S. 1293) – gestützt auf die in allen Teilen glaubhaften Aussagen der Privatklägerin (vgl. dazu schon E. 5.3) zu Recht weder von Anstiftung noch von Mittäterschaft ausgegangen, sondern hat vor dem Hintergrund der in Ziff. 2-4 abgehandelten Drohungen unabhängig von der Strafbarkeit von E____ die eigenständige Tatbestandsverwirklichung durch den Berufungskläger angenommen. Dass gegen E____ keine Strafuntersuchung eingeleitet wurde, ändert denn auch nichts an der Strafbarkeit des Berufungsklägers. Entsprechend mussten die spezifischen Anforderungen betreffend Anstiftung und Mittäterschaft in der Anklageschrift auch nicht genannt werden, wobei der Berufungskläger daraus – wie sich aus nachfolgender Erwägung ergibt – ohnehin nichts zu seinen Gunsten ableiten könnte.

 

6.2.3   Das Akkusationsprinzip verfolgt keinen Selbstzweck, sondern soll die Funktionen der Umgrenzung und der Information gewährleisten. Entscheidend ist, dass die Betroffenen – wie hier – genau wissen, welcher Lebensvorgang Gegenstand der Anklage war bzw. welcher Handlungen sie beschuldigt werden und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten können (BGE 143 IV 63 E. 2.2, 141 IV 132 E. 3.4.1; BGer 6B_656/2020 vom 23. Juni 2021 E. 1.4, 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 2.1 und 2.3.1). Selbst eine Verurteilung trotz eines formellen oder materiellen Mangels der Anklageschrift verletzt daher den Anklagegrundsatz nicht in jedem Fall, sondern nur dann, wenn sich dieser Mangel auch tatsächlich auf die Verteidigung ausgewirkt hat (BGer 6B_941/2018 vom 6. März 2019 E. 1.3.4, 6B_1079/2015 vom 29. Februar 2016 E. 1.1). Das gilt selbst dann, wenn ein von der Anklage etwas abweichender Sachverhalt zur Beurteilung kommt, sofern die Änderungen für die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts nicht ausschlaggebende Punkte betreffen und der Beschuldigte Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen (BGE 143 IV 63 E. 2.2, 141 IV 132 E. 3.4.1, 140 IV 188 E. 1.3; BGer 6B_424/2021 vom 26. Januar 2023 E. 1.2.2, 6B_656/2020 vom 23. Juni 2021 E. 1.4).

 

7.         Strafzumessung

 

7.1      Grundlagen

 

An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

 

7.2      Ausgangslage, systematisches Vorgehen

 

Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2. September 2021 E. 5.3.1).

 

7.3      Strafart

 

7.3.1

7.3.1.1 Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht anstelle von Geldstrafe auf Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a) oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b). Damit sind die Voraussetzungen für eine kurze Freiheitsstrafe gegenüber dem früheren Recht gelockert worden: Ist eine Strafe von nicht mehr als sechs Monaten schuldangemessen, hat das Gericht zu bestimmen, ob eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, wobei auch der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe möglich ist (Art. 40 Abs. 1, 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht wird immer dann auf Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht wird vollzogen werden können. Daneben sind aber auch noch andere Gründe denkbar, die für die Wahl der einen oder anderen Sanktion sprechen, so insbesondere spezial- und generalpräventive Überlegungen (Botschaft vom 4. April 2012 zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Änderung des Sanktionenrechts], BBl 2012 4736).

 

7.3.1.2 Grundsätzlich hat im Bereich der Strafen bis zu sechs Monaten die Geldstrafe Vorrang vor der Freiheitsstrafe. So folgt aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft. Die Geldstrafe als Vermögenssanktion wiegt prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit. Sie ist unabhängig von der Dauer der Freiheitsstrafe bzw. der Höhe des Geldstrafenbetrags gegenüber der Freiheitsstrafe milder (BGE 144 IV 217 E. 3, 138 IV 120 E. 5.2, 134 IV 97 E. 4.2.2). Dies gilt ‒ wie erwähnt ‒ freilich nur in dem Bereich, wo beide Strafarten vom Strafmass her in Frage kommen (vgl. etwa auch BGer 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2). Wenn das Bundesgericht in einem aktuellen Leitentscheid ausführt, «der Richter bestimmt bei der Aussprechung einer Strafe zuerst die Art der Strafe und setzt danach das Strafmass fest» (BGE 147 IV 241 Regeste), so kann das daher nicht davon entbinden, zunächst wenigstens ungefähr festzulegen, ob die auszusprechende Strafe noch oberhalb oder unterhalb der Grenze für eine mögliche Geldstrafe liegen wird. Genau das hat das Bundesgericht in einem früheren Leitentscheid denn auch festgehalten – dort mit Blick auf die Vollstreckungsprognose (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB): Zur Stellung einer Vollstreckungsprognose muss vorab die voraussichtliche Geldstrafe in den Grundzügen betreffend Anzahl und Höhe der Tagessätze feststehen. Erst aufgrund der so festgelegten Geldstrafe kann eine konkrete Vollstreckungsprognose gestellt werden. Fällt sie ungünstig aus, ist auf Freiheitsstrafe zu erkennen, damit gewährleistet wird, dass «der Staat seinen Strafanspruch durchsetzen kann» (BGE 134 IV 60 E. 8.2; BGer 6B_118/2017 vom 14. Juli 2017 E. 4.2.1).

 

7.3.1.3 Bei der Strafzumessung ist stets auch die Wirksamkeit einer Strafe massgeblich. So sind bei der Wahl der Sanktionsart neben dem Verschulden des Täters und der Angemessenheit der Strafe (BGE 147 IV 241 Regeste, E. 3) als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3, 137 II 297 E. 2.3.4, 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Dabei steht den Gerichten bei der Wahl der Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7). Nach der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf eine Gesamtfreiheitsstrafe auch dann ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (BGer 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2, 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2, 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2, 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4).

 

7.3.2   Wie das Strafgericht zutreffend erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S. 30), besteht zwischen den begangenen Delikten ein enger sachlicher Zusammenhang. So hat der Berufungskläger mit seinen wiederholten Drohungen, die stets einem ähnlichen Muster folgten, den Druck auf die Privatklägerin über Jahre hartnäckig aufrechterhalten und sie so zu einer von ihr nicht gewollten Lebensführung gedrängt. Bereits wegen dieses Zusammenhangs und der von der Privatklägerin während langer Zeit dadurch erlittenen Freiheitseinschränkungen ist für alle begangenen Delikte nur eine einheitliche Strafe in Form der Freiheitsstrafe zweckmässig. Zudem dürfte eine Geldstrafe auch beim anwendbaren Höchstmass der Strafart nicht geeignet sein, in genügendem Masse spezialpräventiv auf den Berufungskläger einzuwirken. Vor dem Hintergrund der erlittenen Untersuchungshaft würden ihm bei der Verhängung einer Geldstrafe die in der Gesamtbetrachtung erheblichen Auswirkungen seiner Taten als minder gravierend erscheinen. Auch wäre eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 StGB) im Lichte des derzeitigen monatlichen Einkommens von CHF 1’400.‒, das für die ganze, [...]köpfige Familie (vgl. dazu E. 7.6) reichen muss (Akten S. 926), kaum einbringlich (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB).

 

7.4      Einsatzstrafe

 

7.4.1   Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet das Tatverschulden hinsichtlich der ersten Nötigung vom Dezember 2018 (AS Ziff. 2; vgl. zur Methodik Ackermann, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 49 StGB N 116), wobei der Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe beträgt (Art. 181 StGB). Das Tatverschulden orientiert sich an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands und ist somit relativ. Auch das Tatverschulden eines Mörders kann innerhalb des Tatbestands, dessen Strafrahmen mindestens zehn Jahre Freiheitsstrafe vorsieht, vergleichsweise leichter wiegen, was nicht mit einem leichten strafrechtlichen Vorwurf gleichzusetzen ist (vgl. dazu AGE SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4.1, SB.2018.27 vom 27. August 2019 E. 4.3.1).

 

7.4.2   In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass sich der Berufungskläger einer Todesdrohung, der schwersten aller möglichen Nachteile, welche er der Privatklägerin in Aussicht stellen konnte, bediente. Auch die weiteren Androhungen, er würde sie alternativ nach [...] schicken und auch ihrem Vater von ihrem Verhältnis zu H____ erzählen, erscheinen gravierend. Neben dem Umstand, dass in Teilen [...] damals Krieg herrschte (und immer noch herrscht), wusste der Berufungskläger auch, dass die Privatklägerin nicht zu ihrem Vater hätte zurückkehren können, da dieser eine Scheidung seiner Tochter ebenfalls abgelehnt hatte (Akten S. 430). Erschwerend fällt zudem ins Gewicht, dass das abgenötigte Verhalten, die Fortführung einer unglücklichen Beziehung, den Kernbereich der persönlichen Freiheit und der Lebensführung der Privatklägerin betrifft. Verwerflich ist weiter, dass A____ seine altersmässige und familienhierarchische Überlegenheit ausspielte, wusste er doch, dass die Kernfamilie der Privatklägerin nicht in der Schweiz lebt und sie, die jung in die Schweiz gekommen war, von den hier lebenden Verwandten abhängig und somit besonders verletzlich war. Allerdings ist entlastend zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin vor den Schranken der Vorinstanz aussagte, dass sie nicht nur wegen den Drohungen und der damit verbundenen Angst getötet zu werden, bei ihrem Ehemann geblieben sei, sondern auch, um den Familienfrieden zu wahren und um ihren Vater nicht zu belasten (Akten S. 430, 938). In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der direktvorsätzlich handelnde Berufungskläger die Wahrung der Familienehre über das Wohlergehen seiner Nichte stellte. Es ist nach dem Gesagten von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen, welches eine Einsatzstrafe von sieben Monaten Freiheitsstrafe rechtfertigt.

 

7.5      Gesamtstrafenbildung

 

7.5.1   Bezüglich Ziff. 3 der Anklageschrift kann weitestgehend auf das soeben Ausgeführte verwiesen werden, wobei dieselben Rechtsgüter betroffen und auch das Tatmittel der Drohung sowie der inhaltliche Zusammenhang identisch sind und der «Gesamtschuldbeitrag» daher geringer zu veranschlagen ist (vgl. dazu BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 500 ff.). Verwerflich erscheint hier, dass der Berufungskläger mit dieser zweiten Tat begann, den Druck auf die Privatklägerin über eine längere Dauer aufrechtzuerhalten. Isoliert betrachtet käme vor dem Hintergrund des geringeren Gesamtschuldbeitrags aufgrund eines gerade noch eher leichten Verschuldens eine hypothetische Einsatzstrafe auf drei Monate Freiheitsstrafe zu liegen. In Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) ist die Einsatzstrafe indes «bloss» um 1 ½ Monate zu erhöhen.

 

7.5.2   Für die Tat in [...] vom März 2021 (AS Ziff. 4) hat grundsätzlich dasselbe zu gelten. Hier fällt erschwerend ins Gewicht, dass der Berufungskläger den geschützten Rahmen eines Familientreffens ausnützte. Eine isoliert berechnete hypothetische Einsatzstrafe wäre (vor dem Hintergrund des erneut geringeren Gesamtschuldbeitrags) aufgrund eines eher leichten Verschuldens mit zwei Monaten zu veranschlagen, welche in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) zu einer Erhöhung der Strafe um einen Monat führt.

 

7.5.3   Schliesslich ist im Zusammenhang mit der versuchten Nötigung vom 28. September 2021 (AS Ziff. 5) grundsätzlich ebenfalls auf das bisher Gesagte zu verweisen. Dem Berufungskläger ist hierbei besonders sein hartnäckiges Vorgehen anzulasten, da er nach dem gescheiterten Versuch, die Privatklägerin mit ihrem Mann zu sich nach Hause vorzuladen, seinen Bruder E____ kontaktiert und veranlasst hatte, dass dieser der Privatklägerin die erneuten schweren Drohungen letztlich mitteilte. Hervorzuheben ist zudem, dass diese letzte Drohung zum endgültigen Bruch der Privatklägerin mit ihrer Familie und somit zu ihrer eigentlichen Isolation führte. Für sich alleine wäre (vor dem Hintergrund des erneut geringeren Gesamtschuldbeitrags) aufgrund eines knapp nicht mehr leichten Verschuldens eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten schuldangemessen. Dass es letztlich bei einer versuchten Nötigung geblieben ist, vermag die Tatschwere nur wenig zu beeinflussen, da der Berufungskläger zur Verwirklichung seines Tatplans alles unternommen hat und die Vollendung der Tat am Ende einzig am Mut und der Verzweiflung der Privatklägerin gescheitert ist, welche ihren einzigen Ausweg in der Anzeigeerstattung gesehen hat. Unter Berücksichtigung des Versuchs erfolgt eine weitere Asperation (Art. 49 Abs. 1 StGB) um 2 ½ Monate, womit sich die vorläufige Gesamtstrafe für alle Delikte auf zwölf Monate Freiheitsstrafe beläuft.

 

7.6      Persönliche Verhältnisse

 

Hinsichtlich der Täterkomponenten ist im Lauf des Verfahrens zufolge der spärlichen Angaben des Berufungsklägers wenig bekannt geworden. Klar ist, dass der nicht vorbestrafte A____ im Jahr [...] in [...] geboren und vor gut [...] Jahren in die Schweiz gekommen ist. Er ist verheiratet und Vater von [...] Kindern. Aktuell ist er offenbar nicht erwerbstätig (Akten S. 3 ff., 629, 925 f., 1245 f.). Da seine im Asylverfahren geltend gemachten Fluchtgründe als unglaubhaft erachtet wurden (Akten S. 26 ff.), kann er auch aus dem Zurücklassen seiner Heimat nichts ableiten, was zu seinem Vorteil gereichen würde, auch wenn er [...] nicht ohne Weiteres verlassen haben dürfte. Darüber hinaus kann ihm auch kein Geständnis noch aufrichtige Reue oder Einsicht zu Gute gehalten werden. In Bezug auf die dokumentierten Herzprobleme (Akten S. 440, 465, 604 ff.) und die seitens des Berufungsklägers ohnehin nicht weiter konkretisierten psychischen Probleme (Akten S. 926 f.) ist schliesslich festzuhalten, dass gesundheitliche Probleme als strafmindernder Faktor nur dann in Betracht fallen, wenn Abweichungen vom Grundsatz einer einheitlichen Leidensempfindlichkeit geboten sind, wie etwa bei Gehirnverletzungen, Schwerkranken, Taubstummen oder unter Haftpsychose Leidenden. Gesundheitliche Schwierigkeiten wie etwa beträchtliche neurologische Schmerzen, Verringerung der Muskelkraft oder Muskelschwund reichen nach bundesgerichtlicher Praxis beispielsweise für eine Strafminderung nicht aus (BGer 6B_744/2012 vom 9. April 2013 E. 3.3, 6S.120/2003 vom 17. Juni 2003 E. 2, Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 47 StGB N 152; vgl. zum Ganzen auch Mathys, a.a.O., N 356, 358). Dies ist in casu nicht der Fall, sodass sich die Täterkomponente gesamthaft betrachtet als neutral erweist und die bisher zugemessene Freiheitsstrafe von zwölf Monaten angemessen erscheint.

 

7.7      Modalitäten des Vollzugs

 

Der Gewährung des bedingten Strafvollzugs unter Auferlegung einer minimalen Probezeit von zwei Jahren steht mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 33) nichts entgegen. Dasselbe gilt für die Anrechnung der bereits ausgestandenen Haft (Art. 51 StGB). Die Anträge auf Zusprechung einer Haftentschädigung und um umgehende Löschung von erkennungsdienstlich erfassten Daten sind abzuweisen.

 

8.         Zivilforderung

 

Wie das Strafgericht zutreffend erwogen (vorinstanzliches Urteil S. 35 f.) und die Vertreterin der Privatklägerin im Berufungsverfahren zu Recht unterstrichen hat (Akten S. 1294 ff.), wurde C____ erheblich in ihrer Persönlichkeit verletzt. Insbesondere erscheint verwerflich, dass der Berufungskläger die noch junge Privatklägerin über Jahre hinweg in einem an sich geschützten Umfeld – die Drohungen erfolgten im familiären Rahmen – eingeschüchtert und sie so letztlich in einem Land, von dem sie sich eine bessere Zukunft als in [...] versprochen haben dürfte, in die Isolation getrieben hat. Aufgrund des beträchtlichen privatrechtlichen Verschuldens und im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen (vgl. dazu Baumann/Anabitarte/Müller Gmünder, Genugtuungspraxis Opferhilfe, Jusletter 1. Juni 2015 S. 28 ff.) rechtfertigt sich die Zusprechung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 4'000.–. Der mittlere Verfallstag des Zinsenlaufs kommt auf den 7. Mai 2020 zu liegen.

 

9.         Kontaktverbot

 

Die Ausführung sämtlicher vom Berufungskläger begangener Straftaten war von einer direkten oder indirekten Kommunikation – mithin einer Kontaktaufnahme – mit der Privatklägerin abhängig. Auch ist trotz einer grundsätzlich guten Prognose (vgl. dazu E. 7.7) nicht gänzlich auszuschliessen, dass der Berufungskläger erneut in Kontakt mit der Privatklägerin tritt. Das vom Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 36) im Sinne von Art. 67b Abs. 2 lit. a StGB verfügte Kontaktverbot erweist sich als verhältnismässig, um weitere Straftaten zu unterbinden. Es ist in Analogie zur verhängten Probezeit auf zwei Jahre auszusprechen.

 

10.      Kostenfolgen

 

10.1    Erstinstanzliche Kosten

 

10.1.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.

 

10.1.2 Da A____ auch im Berufungsverfahren wegen mehrfacher, teils versuchter Nötigung schuldig gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten von CHF 2‘639.80 und eine Urteilsgebühr von CHF 6'500.‒.

 

10.1.3 Da der Berufungskläger die vollen erstinstanzlichen Verfahrenskosten trägt, bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO in Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigungen der amtlichen Verteidigungen für das erstinstanzliche Verfahren im Umfang von 100 % vorbehalten.

 

10.2    Kosten des Rechtsmittelverfahrens

 

10.2.1 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).

 

10.2.2 Der Berufungskläger unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weswegen ihm die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2’500.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) auferlegt werden (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

 

11.      Entschädigungsfolgen

 

11.1    Entschädigung des amtlichen Verteidigers

 

11.1.1 Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss seiner Aufstellung (Akten S. 1298 ff.), zuzüglich drei Stunden für die Berufungsverhandlung (inklusive Nachbesprechung), ausgerichtet. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Da der Berufungskläger im Rechtsmittelverfahren vollumfänglich unterliegt, muss auch nicht über die Zusprechung des vom Regelsatz von CHF 200.– pro Stunde abweichenden Ansatzes von CHF 350.– entschieden werden (Antrag Ziff. 5).

 

11.1.2 Da dem Berufungskläger eine volle Urteilsgebühr auferlegt wird, umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seines amtlichen Verteidigers im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung 100 % des zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).

 

11.2    Entschädigung der Opfervertreterin

 

11.2.1 Der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin, D____, ist aus der Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss ihrer Aufstellung, zuzüglich 2 ½ Stunden für Berufungsverhandlung (im Gegensatz zum Verteidiger war der Aufwand für die Nachbesprechung bereits in der Honorarnote enthalten), auszurichten. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

 

11.2.2 Da der Berufungskläger in vollem Umfang unterliegt, beträgt die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin für die zweite Instanz 100 % des zugesprochenen Honorars (Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 10. Februar 2022 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-       Abweisung des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer nicht obligatorischen Landesverweisung;

-       Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände;

-       Entschädigung der amtlichen Verteidigung;

-       Entschädigung der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin.

 

Die Berufung von A____ wird abgewiesen.

 

A____ wird der mehrfachen, teils versuchten Nötigung schuldig erklärt und verurteilt zu 1 Jahr Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft zwischen dem 29. September 2021 und dem 10. Februar 2022, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren,

in Anwendung von Art. 181 (teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1) sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.

 

Die Anträge auf Zusprechung einer Haftentschädigung und um umgehende Löschung von erkennungsdienstlich erfassten Daten werden abgewiesen.

 

A____ wird zu CHF 4'000.‒ Genugtuung an C____ verurteilt (zuzüglich 5 % Zins seit dem 7. Mai 2020).

 

A____ wird für die Dauer von 2 Jahren verboten, Kontakt zu C____ aufzunehmen, weder direkt oder indirekt über andere Personen, weder schriftlich oder mündlich noch auf einem anderen Weg (Kontaktverbot gemäss Art. 67b Abs. 1 und 2 lit. a des Strafgesetzbuches).

 

A____ trägt Kosten von CHF 2'639.80 und eine Urteilsgebühr von CHF 6’500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2‘500.‒ (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

 

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 100 % vorbehalten.

 

Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4‘368.‒ und ein Auslagenersatz von CHF 391.90, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 373.70 (7,7 % auf CHF 2'961.70 sowie 8,1 % auf CHF 1'798.20), somit total CHF 5‘133.60, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten. Die Mehrforderung wird abgewiesen.

 

Der Vertreterin von C____ im Kostenerlass, D____, wird in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 StPO ein Honorar von CHF 3'774.85 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. A____ hat dem Appellationsgericht diesen Betrag zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.

 

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Privatklägerin

-       Migrationsamt des Kantons [...]

 

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       VOSTRA-Koordinationsstelle

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Bewährungshilfe

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               Dr. Beat Jucker

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.