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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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SB.2022.76
URTEIL
vom 31. Januar 2024
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser (Vorsitz), Dr. Heidrun Gutmannsbauer,
Prof. Dr. Jonas Weber und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger 1
[...] Beschuldigter 1
vertreten durch B____, Rechtsanwalt,
[...]
C____, geb. [...] Berufungskläger 2
[...] Beschuldigter 2
vertreten durch D____, Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerin
E____
vertreten durch F____, Advokat,
Gegenstand
Berufungen gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 15. Februar 2022 (SG.2021.175)
ad 1: gewerbsmässiger Betrug und Anstiftung zur Urkundenfälschung
ad 2: gewerbsmässiger Betrug und mehrfache Urkundenfälschung
Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 15. Februar 2022 wurde A____ (Berufungskläger 1) des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung sowie der Anstiftung zur mehrfachen Urkundenfälschung schuldig erklärt und unter Einrechnung von 15 Tagen erlittener Untersuchungshaft zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, davon 24 Monate mit bedingtem Strafvollzug (Probezeit zwei Jahre), verurteilt. Von einer obligatorischen Landesverweisung wurde in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) ausnahmsweise abgesehen. Mit demselben Urteil wurde C____ (Berufungskläger 2) des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung sowie der Pornographie schuldig erklärt und unter Einrechnung von 15 Tagen erlittener Untersuchungshaft zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 24 Monaten (Probezeit zwei Jahre) sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 120.– (Probezeit zwei Jahre) verurteilt.
Der Berufungskläger 1 wurde darüber hinaus bei der Anerkennung der Schadenersatzforderung der E____ (Privatklägerin) im Betrag von CHF 1'154'154.40 (zuzüglich 5 % Zins seit dem 23. Oktober 2016 [mittlerer Verfall]) behaftet (unter solidarischer Haftung mit C____). Der Berufungskläger 2 wurde bei der teilweisen Anerkennung der Schadenersatzforderung der Privatklägerin in der Höhe von CHF 58’295.15 (zuzüglich 5 % Zins seit dem 23. Oktober 2016 [mittlerer Verfall]) behaftet (unter solidarischer Haftung mit dem Berufungskläger 1). Überdies wurde er zur Zahlung von Schadenersatz in der Höhe von CHF 1’095.859.25 (zuzüglich 5 % Zins seit dem 23. Oktober 2016 [mittlerer Verfall]) an die Privatklägerin verurteilt (unter solidarischer Haftung mit dem Berufungskläger 1). Ausserdem wurden die beiden Berufungskläger zu CHF 14'520.85 Parteientschädigung (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) an die Privatklägerin verurteilt (in solidarischer Haftung). Ferner wurde über diverse beschlagnahmte Gegenstände verfügt und sind den beiden Berufungsklägern Verfahrenskosten von CHF 6’936.80 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 4’000.– (Berufungskläger 1) bzw. Verfahrenskosten von CHF 7’137.70 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 4’000.– (Berufungskläger 2) auferlegt worden. Schliesslich sind die beiden amtlichen Verteidiger unter Rückforderungsvorbehalt aus der Strafgerichtskasse entschädigt worden.
Gegen dieses Urteil haben beide Berufungskläger rechtzeitig Berufung angemeldet (Eingaben vom 17. und 24. Februar 2022), Berufung erklärt (Eingaben vom 11. und 14. Juli 2022) und diese in der Folge begründet (Schreiben vom 16. und 18. Dezember 2022). A____, amtlich verteidigt durch B____, beantragt, es sei das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und er vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs sowie der Anstiftung zur mehrfachen Urkundenfälschung freizusprechen (Ziff. 1). Er sei der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig zu sprechen und unter Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft von 15 Tagen zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren zu verurteilen (Ziff. 2). Alles unter o/e-Kostenfolge (Ziff. 3). C____, amtlich verteidigt durch D____, beantragt, er sei der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Ziff. II lit. c der Anklage sowie der Pornografie schuldig zu sprechen und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen, bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu verurteilen (Ziff. 1). Vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung in den in Ziff. Il lit. b der Anklage aufgeführten Fällen sei er hingegen freizusprechen (Ziff. 2). Zudem sei seine Verurteilung zur Zahlung von Schadenersatz im Umfang von CHF 1'095’859.25 nebst Zins (in solidarischer Verbindung mit dem Berufungskläger 1) aufzuheben. Die Zahlung von Schadenersatz sei auf den Betrag von CHF 58’295.15 nebst Zins (in solidarischer Haftung mit dem Berufungskläger 1) zu begrenzen (Ziff. 3). Schliesslich seien die Verfahrenskosten aufgrund des Teilfreispruchs angemessen zu reduzieren. Insbesondere sei die Verurteilung zur Zahlung einer Parteientschädigung an die Privatklägerin (in solidarischer Verbindung mit dem Berufungskläger 1) aufzuheben und angemessen zu reduzieren (Ziff. 4). Unter o/e-Kostenfolge (Ziff. 5). Die Privatklägerin beantragt mit ihrer Berufungsantwort vom 20. April 2023 bzw. vor den Schranken, es seien die jeweiligen Berufungen unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der beiden Berufungskläger abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen. Die Staatsanwaltschaft ersucht ebenfalls um Abweisung der beiden Berufungen. Der Berufungskläger 2 hat am 20. Juli 2023 zur Berufungsantwort der Privatklägerin replicando Stellung bezogen. Mit Eingabe vom 25. Januar 2024 teilte der Vertreter der Staatsanwaltschaft schliesslich mit, dass im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens nicht über die Weiterungen hinsichtlich der seitens der Staatsanwaltschaft mit Datum vom 5. November 2019 verfügten Sperre des Kontos Nr. [...] bei der [...], lautend auf die G____, entschieden worden sei. Gleichzeitig stellte er entsprechende Anträge.
Der ursprünglich zusammen mit den Berufungsklägern 1 und 2, mitunter aufgrund desselben Sachverhaltskomplexes, angeklagte H____ blieb der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 14. und 15. Februar 2022 trotz ordnungsgemässer Vorladung unentschuldigt fern. Da er von der Fahndung an seinem Wohnsitz nicht angetroffen und somit nicht zugeführt werden konnte, wurde das Verfahren in seiner Sache von demjenigen der Berufungskläger 1 und 2 abgetrennt. Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 11. April 2022 wurde H____ in der Folge separat beurteilt und wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung, Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung) sowie mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und unter Einrechnung von 45 Tagen erlittener Untersuchungshaft zu 36 Monaten Freiheitsstrafe, davon 18 Monate mit bedingtem Strafvollzug (Probezeit zwei Jahre), sowie zu einer Busse von CHF 400.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung vier Tage Ersatzfreiheitsstrafe), verurteilt. Da H____ gegen dieses Urteil ebenfalls Berufung erhob, wurden die drei Mitangeklagten in eine gemeinsame Berufungsverhandlung geladen. Da H____ gemäss ärztlichem Attest reiseunfähig war (kurz vor der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung befand er sich noch in [...]) und daher an der Berufungsverhandlung (erneut) nicht teilnehmen konnte, entschied das Berufungsgericht zu Beginn der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 31. Januar 2024, das Strafverfahren gegen H____ wiederum von demjenigen gegen die Berufungskläger 1 und 2 abzutrennen. In der Folge wurden beide Berufungskläger befragt. Danach gelangten die Verteidigungen, der Vertreter der Staatsanwaltschaft und der Vertreter der Privatklägerin zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.
1.1 Legitimation
Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Die beiden Berufungskläger sind vom angefochtenen Urteil berührt und haben ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert sind.
1.2 Kognition
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3 Rechtskraft
1.3.1 Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft.
1.3.2 Betreffend den Berufungskläger 1 wurden der Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung, das Absehen von einer obligatorischen Landesverweisung, die Behaftung bei der Anerkennung der Schadenersatzforderung der Privatklägerin im Betrag von CHF 1'154'154.40 (zuzüglich 5 % Zins seit dem 23. Oktober 2016 [mittlerer Verfall]; unter solidarischer Haftung mit dem Berufungskläger 2) sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für die erste Instanz nicht angefochten und sind somit in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.
1.3.3 Betreffend den Berufungskläger 2 wurden die Schuldsprüche wegen mehrfacher Urkundenfälschung gemäss Ziff. II lit. c der Anklageschrift und Pornographie, die Behaftung bei der teilweisen Anerkennung der Schadenersatzforderung der Privatklägerin im Betrag von CHF 58’295.15 (zuzüglich 5 % Zins seit dem 23. Oktober 2016 [mittlerer Verfall]; unter solidarischer Haftung mit dem Berufungskläger 1), die Rückgabe der beigebrachten Computer (Pos. D13 und D14) nach Löschung der inkriminierten Dateien sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für die erste Instanz nicht angefochten und sind somit in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.
1.4 Verfahrenstrennung
1.4.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO werden Straftaten gemeinsam beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt. Aus sachlichen Gründen können die Gerichte Strafverfahren jedoch trennen (Art. 30 StPO). Einen sachlichen Grund für eine Trennung stellt beispielsweise die Unerreichbarkeit einzelner beschuldigter Personen oder eine dauernde Verhandlungsunfähigkeit infolge Krankheit dar (Schlegel, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 30 N 4; Bartetzko, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 30 StPO N 4a).
1.4.2 Im vorliegenden Fall besteht im Sinne des vorstehend bzw. in der Sachverhaltsdarstellung Erwogenen ein sachlicher Grund, das Verfahren betreffend H____ von demjenigen der Berufungskläger 1 und 2 abzutrennen. Kommt dazu, dass sowohl A____ als auch C____ gewünscht haben, die zweitinstanzliche Hauptverhandlung nicht zu verschieben (Akten S. 1693), was angesichts der Belastung, die mit einem Strafverfahren einhergeht, auch nachvollziehbar ist. Darüber hinaus entspricht die Abtrennung seines Verfahrens dem Eventualantrag von H____ (sein Hauptantrag war die Verschiebung der Berufungsverhandlung) und hat seine Verteidigerin auch in Aussicht gestellt, dass sich ihr Mandant einer allfälligen Abtrennung des Verfahrens «nicht verwehren würde», zumal er sich vor allem betreffend die ihm vorgeworfenen Betäubungsmitteldelikte erklären wolle (Akten S. 1589 f., 1690 ff.).
2. Tatsächliches
Der äussere Geschehensablauf ist – wie bereits das Strafgericht ausgeführt hat (vorinstanzliches Urteil S. 15 f.) – im Wesentlichen unbestritten. Auf die entsprechenden Erwägungen kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die bereits in der Berufungsbegründung von A____ erwähnten Präzisierungen hinsichtlich des organisatorischen Ablaufs der Kreditorenbewirtschaftung (Akten S. 1506 ff., 1698, 1705) wurden in der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung ausführlich thematisiert und vom Vertreter der Privatklägerin auch nicht in Abrede gestellt (Akten S. 1695 ff.). Es kann daher darauf abgestellt werden. Indes sind sie im Rahmen der Prüfung des Tatbestands des (gewerbsmässigen) Betrugs von untergeordneter Bedeutung. Wesentlich ist «bloss», dass nach Eröffnung der auf die G____ lautenden Kreditorenstammdaten durch die SSO Finanzen über I____ von der Abteilung Einkauf (vgl. dazu E. 3.2.3) zunächst der Vorgesetzte des Berufungsklägers 1 die einzelnen Rechnungen der G____ prüfen und freigeben musste (grünes Licht hinsichtlich der finanziellen Freigabe). Danach musste A____ im Rahmen der materiellen Freigabe jeweils das grüne Knöpfchen im SAP drücken, wodurch die Zahlung im Workflow zur SSO Finanzen gelangte. Auf die Ausführungen zu den konkreten Tatbeiträgen und der Aufteilung des Deliktserlöses wird hingegen im Detail zurückzukommen sein (vgl. dazu E. 3.4).
3. Tatbestand des (gewerbsmässigen) Betrugs
3.1 Täuschung
3.1.1 Des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, dass darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 140 IV 11 E. 2.3.2, 135 IV 76 E. 5.1).
3.1.2 Das Strafgericht hat diesbezüglich erwogen (vorinstanzliches Urteil S. 16), die Privatklägerin sei mittels gefälschter Rechnungen über Leistungen der G____, welche von dieser gar nie erbracht worden seien, getäuscht worden. Konkret sei der Berufungskläger 1 dafür zuständig gewesen, die Richtigkeit der an ihn adressierten Rechnungen zu überprüfen. Indem er die fiktiven Rechnungen der G____ visiert und intern an die Finanzstelle weitergeleitet habe, sei über deren inhaltliche Richtigkeit getäuscht worden. Zudem sei der Privatklägerin weis gemacht worden, dass es sich um Leistungen handle, welche mit einem Aufschlag weiterverrechnet würden. Darüber hinaus sei die Privatklägerin über die Rechtmässigkeit der vom Berufungskläger 2 zu Gunsten der G____ erstellten Gutschriften getäuscht worden.
3.1.3 Wie der Vertreter der Staatsanwaltschaft in der Berufungsverhandlung zutreffend ausgeführt hat (Akten S. 1657, 1709), muss «nur» diejenige Person arglistig getäuscht werden, die unmittelbar eine schädigende Vermögensverschiebung vornimmt (Maeder/Niggli, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 146 StGB N 132 f.). Im vorliegenden Fall diejenige Person bei der SSO Finanzen, welche die Zahlung an die G____ auslöste. Der finanzielle Freigeber bzw. die Vorgesetzten des Berufungsklägers 1 mussten demgemäss nicht (arglistig) getäuscht werden. Wesentlich ist vorliegend, dass der Berufungskläger 1 durch seine fiktive materielle Prüfung und Absegnung der zuvor gefälschten und ins System der Privatklägerin eingeschleusten Rechnungen die Verarbeitung der jeweiligen Zahlungen in Gang setzte und diese damit endeten, dass die über die nicht geschuldeten Zahlungen getäuschten Mitarbeitenden der SSO Finanzen die Zahlungen auslösten.
3.2 Arglist/Opfermitverantwortung
3.2.1
3.2.1.1 Die Täuschung muss zudem arglistig sein. Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts dann gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient (BGE 142 IV 153 E. 2.2, 135 IV 76 E. 5.2). Nicht jedes Summieren oder Aneinanderreihen mehrerer Lügen stellt ohne Weiteres ein Lügengebäude dar. Ein Lügengebäude liegt «nur» dann vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt (BGE 135 IV 76 E. 5.2, 119 IV 28 E. E. 3c; Maeder/Niggli, a.a.O., Art. 146 StGB N 103). Ist das nicht der Fall, scheidet Arglist jedenfalls dann aus, wenn sowohl das vom Täter gezeichnete Bild insgesamt, als Ganzes, wie auch die falschen Angaben für sich allein in zumutbarer Weise überprüfbar gewesen wären und schon die Aufdeckung einer einzigen Lüge zur Aufdeckung des ganzen Schwindels geführt hätte (BGE 126 IV 165 E. 2a, 119 IV 28 E. 3c; Maeder/Niggli, a.a.O., Art. 146 StGB N 103).
3.2.1.2 Nach der Rechtsprechung ist die Täuschung auch dann arglistig, wenn der Täter sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Als besondere Machenschaften zählen nach der Praxis Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezuführen. Es sind eigentliche Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehren, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind (BGE 135 IV 76 E. 5.2, 132 IV 20 E. 5.4). Diesen Sachverhalt erfüllt insbesondere das Vorlegen rechtswidrig erlangter oder gefälschter Urkunden und Belege (BGE 128 IV 18 E. 3a, 125 II 250 E. 3, 122 IV 197 E. 3d; Graf, Schützt das Strafrecht auch Dumme? Zur Opfermitverantwortung beim Betrug, ZStrR 139/2021 S. 55 ff., 73 f.; Maeder/Niggli, a.a.O., Art. 146 StGB N 106 f.). Das Kriterium der Überprüfbarkeit ist zwar auch bei besonderen Machenschaften von Bedeutung. Arglist liegt jedoch grundsätzlich vor, wenn der Täter mit gefälschten Urkunden operiert, da im geschäftlichen Verkehr auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf. Anders kann dies freilich dann zu beurteilen sein, wenn sich aus den vorgelegten Urkunden selbst ernsthafte Anhaltspunkte für deren Unechtheit ergeben (BGE 133 IV 256 E. 4.4.3; BGer 6S.74/2006 vom 3. Juli 2006 E. 2.4.2).
3.2.1.3 Arglist scheidet im Allgemeinen dann aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands des Betrugs jedoch nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Arglist ist lediglich dann zu verneinen, wenn die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet werden bzw. wenn die Leichtfertigkeit des Opfers ein Ausmass annimmt, welches die Betrugsmachenschaften völlig in den Hintergrund treten lässt (BGE 142 IV 153 E. 2.2, 135 IV 76 E. 5.2).
3.2.2 Am Ursprung des vorliegend zu beurteilenden Sachverhalts stehen die durch die beiden Berufungskläger erstellten Rechnungen der G____ für fiktive Leistungen (vgl. zur Zusammenarbeit E. 3.4), die bei der Privatklägerin eingereicht wurden. Da es sich dabei um gefälschte Urkunden handelte (vgl. zum Tatbestand der Urkundenfälschung E. 4.1), liegt nach dem vorstehend Erwogenen bereits Arglist im Sinne besonderer Machenschaften oder Kniffe vor. Der Inhalt der Rechnungen erschien nicht abwegig, sondern enthielt Leistungen ([...]), welche von der Privatklägerin tatsächlich nicht angeboten wurden (Akten S. 1180). Aus diesem Grund war es mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 18) nachvollziehbar, dass die Leistungen von externen Dienstleistern erbracht und an die Kunden weiterverrechnet werden, wobei die in Basel domizilierte J____ eine bestehende Kundin der Privatklägerin war, die sogar im relevanten Bereich ihren Tätigkeitsbereich hatte (Akten S. 872). Auch wussten A____ und C____ aufgrund ihrer Arbeitnehmereigenschaft wie die Rechnungen in formeller Hinsicht auszugestalten waren (Akten S. 1198). Kommt hinzu, dass sich die Rechnungen bzw. Gutschriften über die Jahre hinweg aufteilten und zeitlich nicht so nahe beieinander lagen, als dass sie in ihrer Gleichartigkeit aufgefallen wären. Insofern ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte, die für die Unechtheit der Rechnungen gesprochen hätten, sodass im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung keine Ausnahme bezüglich Arglist vorliegt. Im Übrigen ist entgegen der Ansicht des Berufungsklägers 2 (Akten S. 1648) damit gleichzeitig gesagt, dass auch betreffend die Gutschriften von Arglist auszugehen ist (der Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung gemäss Ziff. II lit. c der Anklageschrift ist bekanntlich in Rechtskraft erwachsen [vgl. dazu E. 1.3]).
3.2.3 Darüber hinaus liegt – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – auch ein veritables Lügengebäude vor: Dass der Berufungskläger 1 Ansprechpartner des für die Eröffnung des Kreditorenkontos zuständigen I____ war, ist bereits der ersten Rechnung vom 26. November 2013 selbst zu entnehmen (Separatbeilagen A / 31). Belegt ist auch, dass A____ mit der Legendenbildung von der Weiterverrechnung der eingekauften Leistung jeglichen Zweifel bei I____ zerstreuen konnte (Akten S. 894, 1192 f., 1699; Separatbeilagen A / 02). Inwiefern es A____ zufolge seiner Position im Verkauf nicht möglich gewesen sein sollte, Einkäufe zu tätigen bzw. die zur Diskussion stehenden Rechnungen bei der Privatklägerin einzuschleusen (Akten S. 1507), erschliesst sich vor diesem Hintergrund nicht. Wie das Strafgericht zudem zutreffend festgehalten hat (vorinstanzliches Urteil S. 18), wurden im Voraus Vorkehrungen getroffen, um kritische Fragen zu vermeiden. So hat der Berufungskläger 2 – auch wenn diese zur Vollendung des Betrugs nicht notwendig gewesen sein mögen (Akten S. 1499 ff., 1578 ff., 1646 f.) – Verschleierungshandlungen vorgenommen, indem er die Beträge an die J____ weiterverrechnete, die entsprechenden Rechnungen ausdruckte und nur wenig später wieder stornierte (Akten S. 1699). In der Berufungsverhandlung hat C____ diesbezüglich dann auch ausgeführt, dass sich dieses Vorgehen bewährt habe, bis «es» aufgeflogen sei (Akten S. 1701). Entgegen seiner Ansicht (Akten S. 1647) ist dabei auch nicht notwendig, dass dies überhaupt jemand bemerkt hat und dadurch getäuscht worden wäre, zumal «bloss» diejenige Person arglistig getäuscht werden muss, die unmittelbar eine schädigende Vermögensverschiebung vornimmt (vgl. dazu schon E. 3.1.3). Wenn seitens des Berufungsklägers 1 schliesslich argumentiert wird, es hätte nur einer einfachen Überprüfung der Rechnungen der G____ bedurft, um dahinter zu kommen, dass diesen keine Leistungen zugrunde lagen (Akten S. 1501, 1647), so ist dem mit der Staatsanwaltschaft (Akten S. 1661) entgegenzuhalten, dass der jeweils als Ansprechpartner ausgewiesene A____ jederzeit eine entsprechende Rechnung an die J____ hätte vorzeigen können, um allfällige Zweifel zu zerstreuen. Kommt dazu, dass der Inhalt der Rechnungen angesichts des Insiderwissens der beiden Berufungskläger auch nicht abwegig erschien und insofern nicht auffiel (vgl. dazu schon E. 3.2.2).
3.2.4 Beide Berufungskläger waren langjährige Mitarbeiter bei der Privatklägerin. Die beiden traf – wie der Vertreter der Privatklägerin zu Recht unterstrichen hat (Akten S. 1561 ff., 1709 ff.) – aufgrund des arbeitsvertraglichen Treueverhältnisses und der innerbetrieblich gelebten Arbeitsteilung ein gesteigertes Vertrauen. Entsprechend wird es von der Rechtsprechung als besonders verwerflich qualifiziert, wenn sie dieses Vertrauen missbrauchen und sich ihre Kenntnis interner Abläufe – wie hier – gezielt zunutze machen (BGer 6B_1256/2018 vom 28. Oktober 2019 E. 2.4; OGer ZH SB170461 vom 12. Juli 2018 E. II.3.2.5; Graf, a.a.O., S. 72). Dass die Vorgesetzten anderen Mitarbeitenden in persönlicher Hinsicht allenfalls näher standen (Akten S. 1509 f., 1707 f.), ist dabei nicht von Bedeutung. Wie das Strafgericht zudem zutreffend erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S. 18), handelt es sich bei der Privatklägerin um einen Grossbetrieb, welcher täglich eine Vielzahl von Aufträgen bearbeitet und mit enormen Summen in Berührung kommt (Akten S. 893). Entsprechend ist es der Arbeitgeberin im Bereich des Massengeschäfts nicht zumutbar, jede einzelne Zahlung zu überprüfen (BStGer SK.2016.13 vom 29. September 2016 E. 2.4.2; Graf, a.a.O., S. 73).
3.2.5 Kommt dazu, dass die primäre Aufgabe der Vorgesetzten als «finanzielle Freigeber» darin bestand, sich einen Überblick über die Finanzlage zu verschaffen, insbesondere ob die Budgetvorgaben eingehalten werden. Eine vollständige Kontrolle, ob der einzelnen Rechnung eine tatsächliche Leistung voranging, war nicht Aufgabe der Vorgesetzten, sondern eben des Berufungsklägers 1 als «materieller Freigeber». Ein Vorgesetzter, welcher eine Vielzahl derartiger Rechnungen zu visieren hat, darf sich im Sinne des vorstehend Erwogenen darauf verlassen, dass einer Rechnung, welche ihm von einem langjährigen Mitarbeiter zur Unterzeichnung vorgelegt wird, eine tatsächliche Schuld zugrunde liegt. Nach der Rechtsprechung liegt denn auch kein Fall von Opfermitverantwortung vor, wenn ein anderer Mitarbeiter aufgrund des uneingeschränkten Vertrauens zum Täter bei Kollektivzeichnungsberechtigung die zweite Unterschrift setzt, ohne das vorgelegte Dokument inhaltlich zu prüfen (BGE 118 IV 35 E. 2b; BGer 6B_1256/2018 vom 28. Oktober 2019 E. 2.4; BStGer SK.2017.47 vom 15. Juni 2018 E. 3.1.3; Graf, a.a.O., S. 73). Zwar muss – wie soeben erwogen – mindestens eine Person bei der Rechnungsempfängerin eingehende Rechnungen vor deren Zahlung überprüfen. Nicht zu den elementarsten Vorsichtsmassnahmen zählt dabei jedoch ein Vier-Augen-Prinzip (BGE 118 IV 35 E. 2; BStGer SK.001.002-04 vom 17. August 2004 E. 2.2.2; Graf, a.a.O., S. 74). Ein solches war vorliegend sogar implementiert, wurde jedoch dadurch unterwandert, dass just diejenige Person, welche die materielle Prüfung der eingegangenen Rechnungen vornehmen musste (der Berufungskläger 1), Teil des Tätertrios war und das Gegenteil von einer Kontrolle machte.
3.2.6 Nach dem Gesagten zeugen die verschiedenen Lügen von einer besonderen Hinterhältigkeit und waren derart raffiniert aufeinander abgestimmt, dass von einem Lügengebäude auszugehen ist. Die für die Auslösung der Zahlungen verantwortlichen Mitarbeitenden der SSO Finanzen durften bzw. mussten sich auf den vorangegangenen Prozess bzw. die abschliessende materielle Prüfung der Rechnungen durch den Berufungskläger 1 verlassen. Der finanzielle Freigeber bzw. die Vorgesetzten des Berufungsklägers 1 mussten demgemäss nicht (arglistig) getäuscht werden. Insofern ist entgegen der Ansicht der beiden Berufungskläger (Akten S. 1499 ff., 1509 f., 1578 ff., 1646 f., 1698 ff., 1705, 1707 f.) nicht von ausschlaggebender Bedeutung, inwiefern die Vorgesetzten des Berufungsklägers ihrerseits (allfällige) Pflichtverletzungen begingen. Diesbezüglich ist mit der Staatsanwaltschaft (Akten S. 1652 ff.) und mit Hinweis auf vorstehend Erwogenes zur arglistausschliessenden Opfermitverantwortung (vgl. dazu E. 3.2.1.3) aber festzuhalten, dass eine solche lediglich dann gegeben sein kann, wenn das Täuschungsopfer die elementarsten Vorsichtsmassnahmen ausser Acht lässt, und nicht schon, wenn es möglicherweise sinnvolle und wünschenswerte Schutzmechanismen vernachlässigt. Es sind die Gesamtumstände der Täuschungssituation zu berücksichtigen, wobei vorliegend auf die spezielle Situation in Arbeitsverhältnissen und auf die Existenz eines – allerdings unterwanderten – Vier-Augen-Prinzips zu verweisen ist. Compliance-Regeln sind im Übrigen keine Werkzeuge zur Prävention und Investigation krimineller Aktivitäten der eigenen Arbeitnehmer, sondern dienen primär dazu, strukturelle Fehler und Anfälligkeiten zu vermeiden, wobei mangels Anfangsverdachts lange Zeit auch keine Veranlassung bestand, just die beiden Berufungskläger (durch die Compliance-Abteilung) besonders überwachen zu lassen. Von einer Leichtfertigkeit der Privatklägerin, welche allfällige Betrugsmachenschaften völlig in den Hintergrund treten lasse, könnte daher ohnehin keine Rede sein.
3.3 Weitere Tatbestandselemente
Der Tatbestand des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB setzt weiter voraus, dass das Opfer vom Täter in einen Irrtum versetzt worden ist, welcher durch die arglistige Täuschung hervorgerufen wurde. Beim Irrtum handelt es sich somit rückblickend betrachtet um einen «Zwischenerfolg» (Maeder/Niggli, a.a.O., Art. 146 N 126). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der zuständige Sachbearbeiter bei der SSO Finanzen sah, dass die Rechnungen finanziell und materiell geprüft wurden (zwei grüne Lichter) und getäuscht über die Rechtmässigkeit des unter die Zahlungen gemischten, nicht geschuldeten Forderungsbetrags, die entsprechenden Zahlungen auslöste. Weiter befand er sich desgleichen im Glauben, dass auch die Gutschriften auf einer gültigen Grundlage basierten. Dass dadurch eine unmittelbare Vermögensverfügung getroffen wurde, die bei der Privatklägerin zu einem Vermögensschaden führte, wurde im Berufungsverfahren genauso wie der subjektive Tatbestand nicht in Abrede gestellt. Auf die entsprechenden Erwägungen des Strafgerichts kann verwiesen werden (vorinstanzlich Urteil S. 19 f.).
3.4 Tatbeitrag des Berufungsklägers 2/Mittäterschaft
3.4.1 C____ macht auch im Berufungsverfahren geltend, er habe eine untergeordnete Rolle gehabt bzw. sei nicht Mittäter, sondern bloss Gehilfe gewesen (Akten S. 1498, 1647). Er habe weder mit der Erstellung der Rechnungen der G____ etwas zu tun gehabt noch mit der Genehmigung oder der Auslösung der Zahlungen. Er habe nicht einmal gewusst, wie der Ablauf dieser Zahlungen funktionierte. Seine Aufgabe sei einzig die Berechnung der Mehrwertsteuer gewesen. Es werde auch bestritten, dass er dem Berufungskläger 1 wichtige Informationen über firmeninterne Abläufe erteilt habe. Als langjähriger Mitarbeiter der Privatklägerin habe A____ diese Abläufe selbst gekannt, ansonsten er gar nicht auf die Idee gekommen wäre, wie man sich dort bereichern könnte. Der Berufungskläger 1 sei mit einem Plan zu ihm gekommen und habe diesen mit ihm besprochen. Er sei einfach Mitwisser gewesen, man habe ihn «reingezogen». Der Tatplan sei bereits gestanden und er sei im Nachhinein eingeweiht worden (Akten S. 852, 1497 f., 1645, 1708). Dass er auf Anweisung des Berufungsklägers 1 die Rechnungen für fiktive Leistungen der G____ an die J____ weiter verrechnet habe, um sie gleich danach wieder zu stornieren, sei eine unnötige Zusatzschlaufe gewesen. Das Geld sei da bereits geflossen, der Betrug, sofern trotz Opfermitverantwortung von einem solchen ausgegangen werden sollte, bereits vollendet gewesen. Sein vermeintliche «Tatbeitrag» sei entgegen der Ansicht des Strafgerichts daher für den Berufungskläger 1 (und H____) keineswegs von subjektiver Relevanz, sondern völlig nutzlos gewesen. Auch die Tatsache, dass der Berufungskläger 1 ihm einen kleinen Anteil der Beute abgegeben habe, mache ihn noch nicht zum Mittäter (Akten S. 1498, 1645 f.).
3.4.2 Der Berufungskläger 1 bestreitet demgegenüber (Akten S. 1511 f., 1708), der «Mastermind» gewesen zu sein. Insbesondere aus der Konfrontationseinvernahme vom 19. November 2019 gehe hervor, dass er und C____ von Anfang an gemeinsam geplant hätten. Beim gemeinsamen Planen (sich gegenseitig hochschaukeln) sei zu beachten, dass der Berufungskläger 2 das für den Plan erforderliche Wissen über den Zahlungsablauf, insbesondere über das SAP, eingebracht habe. Dass dieses Wissen bei C____ vorhanden gewesen sei, gehe auch aus einer Aussage von K____ [einem Vorgesetzten von A____] hervor: «Wenn ich Hilfe brauchte für SAP, dann hat mich C____ oder [...] unterstützt» (Akten S. 960).
3.4.3 Als Mittäter erscheint, wer bei der Entschliessung, Planung und Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Zudem muss der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich sein, dass sie mit ihm steht oder fällt (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1, 133 IV 76 E. 2.7; BGer 6B_116/2012 vom 30. März 2012 E. 2.3; Forster, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Vor Art. 24 StGB N 7). Demgegenüber handelt lediglich als Gehilfe nach Art. 25 StGB, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Darunter fällt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Im Unterschied zum Tatbeitrag des Mittäters verlangt Beihilfe jedoch nicht, dass die Realisierung der Straftat von der Hilfeleistung geradezu abhinge. Die blosse Förderung der Tat genügt (BGer 6B_444/2014 vom 7. Januar 2015 E. 1.3.1; Forster, a.a.O., Vor Art. 24 StGB N 39).
3.4.4
3.4.4.1 Aufgrund von übereinstimmenden Aussagen beider Berufungskläger ist erstellt, dass A____ – entgegen dessen Darstellung – aufgrund der von H____ erhaltenen Information, dass dessen Unternehmen brach liege, initial auf den Berufungskläger 2 zuging und dann mit diesem zusammen besprach, wie man «das» bei der Privatklägerin bewerkstelligen könnte (Akten S. 869, 883 f., 885, 1191, 1695 ff.). Dass der Berufungskläger 2 – wie geltend gemacht – keinerlei Informationen über firmeninterne Abläufe gehabt haben soll, ist durch Aussagen beider Berufungskläger jedoch ebenfalls widerlegt. So hat C____ anlässlich der Berufungsverhandlung selber ausgeführt, er habe dem Berufungskläger 1 gesagt, was es bräuchte, dass man «es» machen könnte. Er glaube nicht, dass der Berufungskläger 1 eine Ahnung gehabt habe, wie man «das» machen könnte, ansonsten er ja nicht zu ihm gekommen wäre (Akten S. 1695 f.). Zudem sei A____ vermutlich zu ihm gekommen, weil er [der Berufungskläger 1] gewusst habe, dass er [der Berufungskläger 2] solche Rechnungen habe auslösen können. «Also, ich kann solche Rechnungen, wie hier an die J____, ausstellen und verschicken, ohne dass eine übergeordnete Stelle etwas bewilligen oder kontrollieren muss» (Akten S. 850). Dass das Wissen über die Zahlungsabläufe beim Berufungskläger 2 vorhanden gewesen ist, ergibt sich – wie der Berufungskläger 1 zu Recht geltend gemacht hat – auch aus der Aussage von K____ (vgl. dazu schon E. 3.4.2). Dass der Berufungskläger 2 zudem über das notwendige Erscheinungsbild der Rechnungen im Bilde war, legt schliesslich folgende Aussage nahe: «Er [der Berufungskläger 1] ist auch mit der E-Mail auf der Rechnung oberhalb der SAP-Nummer vermerkt. Allerdings ist der Zusammenhang E-Mail mit Rechnungsverantwortlichen nicht zwingend, aber die Regel (Akten S. 849, 1191).
3.4.4.2 Nicht zutreffend ist auch die Behauptung, der Berufungskläger 2 habe «nur» die Mehrwertsteuer ausgerechnet bzw. ausgewiesen, zumal C____ selber zugestanden hat, die Rechnungen zumindest teilweise zusammen mit dem Berufungskläger 2 erstellt bzw. gemeinsam die Rechnungshöhe festgelegt zu haben (Akten S. 871, 876 f., 885, 1196 f.). Der Berufungskläger 1 war hingegen die Verbindungsperson zu seinem alten Bekannten H____. Er hat die Rechnungen persönlich zu H____ gebracht, damit Letzterer diese unterschreiben bzw. stempeln und zur Post bringen konnte. C____ teilte dem Berufungskläger 1 aufgrund seiner SAP-Berechtigung in der Folge mit, wann die Zahlung der Privatklägerin auf dem Konto von H____ liegen werde. A____ hat dann H____ angerufen, ihm den voraussichtlichen Zahlungseingang mitgeteilt und die «Beute» in der Folge bar bei ihm abgeholt (Akten S. 870, 873, 883, 886; vgl. zur Verteilung des Deliktserlöses E. 3.4.4.4).
3.4.4.3 Unbestritten geblieben ist, dass der Berufungskläger 2 die Weiterverrechnung und Stornierung der Rechnungen an die J____ in alleiniger Verantwortung tätigte (Akten S. 847, 870, 872, 876 f.). Den Auftrag hierfür erhielt er zunächst vom Berufungskläger 1, was dieser in der Konfrontationseinvernahme vom 19. November 2019 bestätigte (Akten S. 887). Mit der Zeit habe es gemäss den Aussagen des Berufungsklägers 2 aber keinen Auftrag mehr gebraucht, es habe sich eingespielt (Akten S. 887). Hinsichtlich der Gutschriften, welche im Zeitraum zwischen dem 4. Juni und dem 21. Oktober 2019 zugunsten der G____ vorgenommen wurden (vorinstanzliches Urteil S. 9 f.) anerkennt der Berufungskläger 2 sein mittäterschaftliches Mitwirken, das zum Schadenseintritt bei der Privatklägerin geführt hat (Akten S. 1498 f., 1648; vgl. dazu im Rahmen der Zivilforderungen E. 7). Den Auftrag hierfür habe er jedoch vom Berufungskläger 1 erhalten, da ihm von diesem mitgeteilt worden sei, H____ brauche wegen der Kosten seiner Firma mehr Geld (Akten S. 852, 1194). Letzteres hat A____ vor Strafgericht bestätigt (Akten S. 1197).
3.4.4.4 Hinsichtlich des Deliktserlöses macht der Berufungskläger 2 schliesslich geltend, dieser sei keineswegs zwischen den drei Mitwirkenden aufgeteilt worden. Er habe entgegen den Aussagen des Berufungsklägers 1 nie bestätigt, dass der Erlös «grundsätzlich gedrittelt» worden sei. Er habe das genommen, was A____ ihm gegeben habe, gemäss der Recherche der Staatsanwaltschaft seien dies maximal CHF 137’811.– gewesen, nach seiner Einschätzung etwa CHF 120'000.–. Dies entspreche seinem untergeordneten Tatbeitrag (Akten S. 849, 852, 890, 895, 1194, 1497, 1645, 1700). Der Berufungskläger 1 hat diesbezüglich zwar immer wieder behauptet, nach der Deckung der Kosten von H____ für seine Firma (ab dem Beginn des Jahres 2016 jährlich CHF 50'000.–) sei der Deliktserlös gedrittelt worden (Akten S. 870, 873, 877, 888 ff., 1194, 1700). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 19. November 2019 hat er auf entsprechende Rückfrage aber unmissverständlich bestätigt, dass C____ insgesamt am wenigsten erhielt (zwischen CHF 150‘000.– und CHF 170‘000.–) bzw. er und H____ vom Deliktserlös mehr profitierten als der Berufungskläger 2 (Akten S. 890). So habe er persönlich insgesamt etwa CHF 300'000.– erhalten (Akten S. 873, 890). Auf diese Depositionen ist er zu behaften, zumal er es war, der nach Abholung des Bargelds bei H____ die Hoheit über den Deliktserlös hatte.
3.4.5
3.4.5.1 Nach dem soeben Erwogenen ist zwar erstellt, dass A____ als übergeordneter Initiant und Drahtzieher bezeichnet werden muss bzw. er eine Scharnierfunktion einnahm und entgegen seiner Ansicht (Akten S. 1511, 1708) eine eigentliche Hierarchie bestand, was auch die Tatsache nahe legt, dass C____ vom Deliktserlös am wenigsten profitierte. Der Tatbeitrag des Berufungsklägers 2 war aber nicht so unwesentlich wie er geltend gemacht hat. Er lieferte dem Berufungskläger 1 Informationen über firmeninterne Abläufe, erstellte die Rechnungen zumindest teilweise zusammen mit A____ bzw. legte gemeinsam mit diesem die Rechnungshöhe fest und rechnete die Mehrwertsteuer aus. In der Folge teilte er dem Berufungskläger 1 aufgrund seiner SAP-Berechtigung mit, wann die Zahlung der Privatklägerin auf dem Konto von H____ liegen werde. Zudem nahm er die Weiterverrechnung und Stornierung der Rechnungen an die J____ in alleiniger Verantwortung vor. Schliesslich kümmerte er sich um die Gutschriften. Daraus folgt, dass der Berufungskläger 2 bei der Entschliessung, Planung und Ausführung des Betrugs in massgeblicher Rolle beteiligt war und mit A____ zusammengewirkt hat. Seine Tatbeiträge waren für die Ausführung des Deliktes so gewichtig, dass sie mit ihm gestanden und gefallen ist. Demgemäss ist er als Mittäter zu betrachten.
3.4.5.2 Dass die Tatbeteiligung des Berufungsklägers 2 damit ein wenig stärker als in der Anklageschrift gewichtet wird, schadet insofern nicht, als dass damit «bloss» die darin bereits geschilderte Mittäterschaft näher ausgeleuchtet wird, wobei bereits das Strafgericht davon ausgegangen ist, dass C____ wichtige Informationen über firmeninterne Abläufe lieferte (vorinstanzliches Urteil S. 20). Das Akkusationsprinzip verfolgt keinen Selbstzweck, sondern soll die Funktionen der Umgrenzung und der Information gewährleisten. Entscheidend ist, dass die Betroffenen – wie hier – genau wissen, welcher Lebensvorgang Gegenstand der Anklage war bzw. welcher Handlungen sie beschuldigt werden und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten können (BGE 143 IV 63 E. 2.2, 141 IV 132 E. 3.4.1, 140 IV 188 E. 1.3; BGer 6B_656/2020 vom 23. Juni 2021 E. 1.4, 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 2.1 und 2.3.1). Selbst eine Verurteilung trotz eines formellen oder materiellen Mangels der Anklageschrift verletzt daher den Anklagegrundsatz nicht in jedem Fall, sondern nur dann, wenn sich dieser Mangel auch tatsächlich auf die Verteidigung ausgewirkt hat (BGer 6B_941/2018 vom 6. März 2019 E. 1.3.4, 6B_1079/2015 vom 29. Februar 2016 E. 1.1). Das gilt selbst dann, wenn ein von der Anklage etwas abweichender Sachverhalt zur Beurteilung kommt, sofern die Änderungen für die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts nicht ausschlaggebende Punkte betreffen und der Beschuldigte – wie hier – Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen (BGE 143 IV 63 E. 2.2, 141 IV 132 E. 3.4.1, 140 IV 188 E. 1.3; BGer 6B_424/2021 vom 26. Januar 2023 E. 1.2.2, 6B_656/2020 vom 23. Juni 2021 E. 1.4).
3.4.5.3 Wenn der Berufungskläger 2 die von der Vorinstanz vertretene Ansicht (vorinstanzliches Urteil S. 20), wonach der Tatbeitrag von C____ für das Lügengebäude in subjektiver Hinsicht relevant gewesen sei, um das Risiko abzufedern, kritisiert (vgl. dazu E. 3.4.1), ist hierzu zunächst festzuhalten, dass sich sein Tatbeitrag nach dem vorstehend Erwogenen nicht bloss in der Weiterverrechnung und anschliessenden Stornierung erschöpfte und C____ insofern auch in objektiver Hinsicht einen wesentlichen Tatbeitrag geleistet hat. Darüber hinaus waren die Weiterverrechnung und die anschliessende Stornierung insofern von objektiver Bedeutung, als dass damit bei I____ jeglicher Zweifel zerstreut werden konnte (vgl. dazu schon E. 3.2.3) und nach übereinstimmenden Aussagen beider Berufungskläger (Akten S. 872, 877, 888) auch weitergehende Nachfragen der Privatklägerin befriedigt werden konnten. Darüber hinaus waren die Verschleierungshandlungen mit dem Strafgericht und der Staatsanwaltschaft (Akten S. 1658) auch von subjektiver Relevanz (vgl. dazu Forster, a.a.O., Vor Art. 24 StGB N 40), hat dies der Berufungskläger 1 zum einen doch mehrfach ausgeführt (Akten S. 872, 877) und würde zum anderen auch nicht einleuchten, weshalb Letzterer sich einen (hinsichtlich des Entdeckungsrisikos potentiell gefährlichen) Mitwisser ins Boot holen sollte, den er dann auch noch am Deliktserlös zu beteiligen hatte, wenn er dessen Tatbeitrag nicht für wesentlich erachtete. Kommt dazu, dass die Verschleierungshandlungen offenbar auch aus der Sicht des Berufungsklägers 2 von objektiver Relevanz waren, hat er doch in der Berufungsverhandlung zu Protokoll gegeben, die Weiterverrechnung habe sich bewährt, deshalb habe man dies auch weiterhin gemacht (Akten S. 1701).
3.5 Gewerbsmässigkeit
3.5.1 C____ stellt schliesslich auch im Berufungsverfahren die Gewerbsmässigkeit seines Handelns in Frage. So beschränke sich der Deliktszeitraum vom 4. Juni 2019 bis zum 21. Oktober 2019, da er nur bezüglich der von ihm ausgelösten Gutschriften mit einem Deliktsbetrag von CHF 58’295.15 als Mittäter angesehen werden könne. Diese kurze Zeitspanne genüge nicht zur Annahme, dass eine Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausgeübt werde. Doch selbst wenn sich der Deliktszeitraum von November 2013 bis Oktober 2019 erstrecken würde, wäre der dabei erzielte Ertrag zu gering für die Annahme von Gewerbsmässigkeit. Er habe maximal rund CHF 120’000.– der Deliktsbeute erhalten. Pro Monat seien dies durchschnittlich CHF 1’690.– gewesen. Sein Monatseinkommen habe sich auf zirka CHF 8’586.– (Jahreslohn CHF 103‘035.–) belaufen. Der Anteil der Deliktsbeute am Gesamteinkommen liege somit deutlich unter einem Viertel, was die Vorinstanz unbeachtet gelassen habe. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Auszahlungen durch A____ an den Berufungskläger 2 nicht regelmässig erfolgten und auch nicht immer gleich hoch gewesen seien. Der Berufungskläger 1 habe entschieden, wann C____ wieviel ausbezahlt erhalten habe. Es habe sich daher vorliegend nicht um regelmässige Einkünfte, die als Erwerbseinkommen zu qualifizieren wären, gehandelt, weshalb keine Gewerbsmässigkeit vorliege (Akten S. 1502 f.).
3.5.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt ein Täter im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach Art eines Berufes ausübt. Vorausgesetzt ist, dass der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat, dass er in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen (wobei eine quasi «nebenberufliche» deliktische Tätigkeit genügen kann), und dass aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Taten bereit gewesen. Wesentlich ist ausserdem, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen (BGE 129 IV 188 E. 3.1.2, 119 IV 129 E. 3a; Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 146 N 33; Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 139 StGB N 87 ff.).
3.5.3 Der Berufungskläger 2 wird – wie soeben erwogen (vgl. dazu E. 3.4) – nicht «nur» aufgrund der Gutschriften, sondern wegen des (gesamten) Deliktszeitraums von November 2013 bis Oktober 2019 des Betrugs schuldig gesprochen. Hierbei erlangten die Mittäter über einen Zeitraum von rund 5 ½ Jahren in unrechtmässiger Art und Weise CHF 1'154’154.40 und verschafften sich auf diese Weise ein beträchtliches Zusatzeinkommen. Besonders ab dem Jahr 2016 war ein massiver Zuwachs mit einem Deliktsbetrag von durchschnittlich CHF 200'000.– pro Jahr zu verzeichnen, während es in der Startphase zu weniger Überweisungen kam und die Beträge kleiner waren. Die beiden Berufungskläger begingen die Betrugshandlungen zudem während ihrer beruflichen Tätigkeit bei der Privatklägerin und nutzten die ihnen dabei zur Verfügung stehenden Möglichkeiten bewusst aus. Der erzielte Deliktserlös stellte zweifellos auch einen namhaften Beitrag an ihren Lebensunterhalt dar, um zumindest einen Teil der Lebenskosten (Steuern) decken zu können und sich weitere Annehmlichkeiten (wie etwa teure Schuhe und Reisen bzw. Ferien) zu leisten (Akten S. 1188 f.). Ferner bestehen Hinweise darauf, dass ein Teil des Deliktserlöses für Dienstleistungen im Rotlichtmilieu ausgegeben wurde (Akten S. 624 f., 722). Nebstdem wurde die Bereitschaft, die Privatklägerin bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu betrügen, eindrücklich unter Beweis gestellt, indem der Berufungskläger 1 für das Jahr 2020 bereits einen neuen Rahmenkredit in der Höhe von CHF 170’000.– beantragt hatte (Akten S. 918; Separatbeilagen A / 476 ff.).
3.5.4 In der Literatur wird zwar zum Teil propagiert, der Anteil des Deliktsbetrags an den sonstigen Einnahmen solle mindestens zehn Prozent bzw. einen Viertel betragen (Maeder/Niggli, a.a.O., Art. 139 StGB N 98). Das Bundesgericht lehnt ein spezifisches Verhältnis von deliktischen Einnahmen zum ordentlichen Erwerbseinkommen als Kriterium der Gewerbsmässigkeit jedoch grundsätzlich ab (BGE 123 IV 113 E. 2c; BGer 6B_611/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.4), sodass der von der Verteidigung diskutierte Anteil von einem Viertel nicht von Bedeutung sein kann. Indes würde der durchschnittliche monatliche Deliktserlös von CHF 2'272.75 (CHF 150’000.– [vorsichtig geschätzt; vgl. dazu schon E. 3.4.4.4] dividiert durch 5 ½ Jahre bzw. 66 Monate) selbst unter Zugrundelegung dieses Kriteriums mehr als einen Viertel des durchschnittlichen monatlichen Einkommens von CHF 8’586.– betragen. Im Ergebnis hat sowohl für A____ als auch für C____ ein Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs zu erfolgen.
4. Tatbestand der Urkundenfälschung
4.1 Fiktive Rechnungen
4.1.1 Wie zuvor erwogen (vgl. dazu E. 3.4), wurden die fiktiven Rechnungen in arbeitsteiliger Art und Weise von A____ und C____ erstellt (hinsichtlich der Weiterverrechnung an die J____ wird dem Berufungskläger 2 keine Urkundenfälschung vorgeworfen). Der inkriminierte Sachverhalt ist somit erstellt. Ergänzend kann auf die entsprechenden Erwägungen des Strafgerichts zum Tatsächlichen verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil S. 22).
4.1.2 Der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt. Die Falschbeurkundung erfasst das Herstellen einer echten, aber unwahren Urkunde, bei welcher der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung, um welche es in der Sache in casu geht, erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nur angenommen, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt (BGE 142 IV 119 E. 2.1; BGer 6B_571/2011 vom 24. Mai 2012 E. 2.1; Boog, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 251 StGB N 68). Rechnungen werden namentlich zu Urkunden, wenn sie als Buchhaltungsbelege Eingang in die kaufmännische Buchhaltung finden. Die kaufmännische Buchführung und ihre Bestandteile (Belege, Bücher, Buchhaltungsauszüge über Einzelkonten, Bilanzen oder Erfolgsrechnungen) sind kraft Gesetzes (Art. 957 des Obligationenrechts [OR, SR 220]) bestimmt und geeignet, Tatsachen von rechtlich erheblicher Bedeutung zu beweisen. Für den Urkundencharakter spielt der mit der Buchführung verfolgte Zweck keine Rolle (BGE 132 IV 12 E. 8.1, 129 IV 130 E. 2.2; Boog, a.a.O., Art. 251 StGB N 93 f.).
4.1.3 Wie das Strafgericht erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S. 23), sind die fraglichen Rechnungen vorliegend als Urkunden erhöhter Glaubwürdigkeit zu qualifizieren, zumal sie entgegen der Ansicht des Berufungsklägers 2 (Akten S. 1503, 1645 f.) Eingang in die Buchhaltung der Privatklägerin gefunden haben und somit Buchungsbelege darstellen. Indem die beiden Berufungskläger der Privatklägerin mehrfach fiktive Arbeitsleistungen der G____ in Rechnung stellten, wurden buchungsrelevante Vorgänge bzw. entsprechende Zahlungen ausgelöst. Durch die Falschbeurkundung zielten A____ und C____ in Schädigungs- und unrechtmässiger Vorteilsabsicht auf die Täuschung der Privatklägerin ab. Zudem wussten die beiden über den unwahren Inhalt der Rechnungen und den Umstand, dass diese in die Buchhaltung einfliessen werden, Bescheid. Der Tatbestand der Falschbeurkundung ist damit in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Da es vorliegend um 40 gefälschte Rechnungen geht, liegt mehrfache Tatbegehung vor. Es erfolgt daher betreffend Ziff. II lit. b der Anklageschrift ein Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung.
4.2 Gutschriften
4.2.1 Der Berufungskläger 2 hat den Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung im Zusammenhang mit den von ihm ausgelösten Gutschriften akzeptiert, weshalb dieser in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. dazu schon E. 1.3). Dass den zur Diskussion stehenden Gutschriften Urkundencharakter (Art. 110 Abs. 4 StGB) zukommt, ist mit Hinweis auf vorstehend Erwogenes zu den fiktiven Rechnungen und das Urteil des Strafgerichts evident (vorinstanzliches Urteil S. 24). Zu würdigen ist noch das diesbezügliche Verhalten des Berufungsklägers 1.
4.2.2 Anstifter im Sinne von Art. 24 Abs. 1 StGB ist, wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat. Beim «Bestimmen» im Sinne des Gesetzes kommt jedes motivierende Verhalten in Frage, mit welchem der Tatentschluss beim Angestifteten kausal hervorgerufen wird. Auch eine blosse Bitte, Anregung oder konkludente Aufforderung sind taugliche Anstiftungsmittel (BGE 127 IV 122 E. 2b/aa). Es kommt auf die konkreten Umstände an, insbesondere auf die (für den Anstifter) erkennbare Bereitschaft des Täters, auf blosse Frage bzw. Aufforderung hin tätig zu werden (Forster, a.a.O., Art. 24 StGB N 16). In subjektiver Hinsicht erfordert die Strafbarkeit wegen Anstiftung Vorsatz. Dieser muss sich zum einen auf die Herbeiführung des Tatentschlusses und zum anderen auf die Ausführung der Tat durch den Angestifteten beziehen. Eventualvorsatz genügt. Der Anstifter muss also zumindest in Kauf nehmen, dass der Angestiftete infolge seines Verhaltens eine Handlung begehen wird, welche die objektiven und subjektiven Merkmale eines bestimmten Straftatbestandes erfüllt (BGE 127 IV 122 E. 4a, 116 IV 1 E. 3d; Forster, a.a.O., Art. 24 StGB N 3 ff.).
4.2.3 Das Strafgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend erwogen (vorinstanzliches Urteil S. 24 f.), dass der Berufungskläger 2 nicht von sich aus auf die Idee gekommen wäre, der G____ weitere Geldbeträge zufliessen zu lassen, zumal der Berufungskläger 1 das Bindeglied (vgl. E. 3.4.5.1) zwischen C____ und H____ war und die beiden Männer keinen Kontakt miteinander hatten (Akten S. 847, 870, 872). Somit muss er den Berufungskläger 2 im Sinne des vorstehend Erwogenen dazu bestimmt haben, die Möglichkeit mit den Gutschriften auszuschöpfen, wodurch er bei diesem einen entsprechenden Tatentschluss hervorgerufen hat. C____ hat denn auch ausgesagt, dass er den Auftrag zur Erstellung der Gutschriften vom Berufungskläger 1 erhalten habe, da ihm von diesem mitgeteilt worden sei, H____ brauche wegen der Kosten seiner Firma mehr Geld (Akten S. 852, 1194). Letzteres hat A____ vor Strafgericht bestätigt (Akten S. 1197). Entsprechend ergeht hinsichtlich A____ auch im Berufungsverfahren ein Schuldspruch wegen Anstiftung zur mehrfachen Urkundenfälschung.
5. Strafzumessung
5.1 Grundlagen
An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
5.2 Ausgangslage, systematisches Vorgehen
Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2. September 2021 E. 5.3.1).
5.3 Strafart
5.3.1 Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, sind bei der Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz im Sinne von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (BGE 147 IV 241 E. 3.2, 144 IV 217 E. 3.3.1; BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.4 ff.).
5.3.2 Der Berufungskläger 1 wurde von der Staatsanwaltschaft [...] am 12. Juni 2013 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 180.– (Probezeit zwei Jahre) sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 800.– verurteilt (Akten S. 1603 ff.). Dieses Urteil vermochte ihn aber offenbar in keiner Weise zu beeindrucken, hat er doch nur ein paar Monate später, am 26. November 2013, die erste gefälschte Rechnung der G____ bei der Privatklägerin eingereicht, womit die Betrugsserie ihren Anfang nahm. Es ist aus spezialpräventiven Gründen vorliegend daher für alle Delikte eine Freiheitsstrafe auszusprechen, wobei nach der neusten Rechtsprechung eine Gesamtfreiheitsstrafe auch dann ausgesprochen werden darf, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (BGer 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2, 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2, 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2, 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4).
5.3.3 Auch beim Berufungskläger 2 muss vor dem Hintergrund der soeben zitierten Rechtsprechung festgestellt werden, dass ein enger Konnex zwischen dem gewerbsmässigen Betrug und den Urkundendelikten besteht, was gebietet, für beide Delikte Freiheitsstrafen auszufällen. Betreffend den Schuldspruch wegen mehrfacher Pornographie ist mangels Zusammenhangs zum Deliktskomplex «E____» indes nicht einzusehen, weshalb diesbezüglich nicht eine Geldstrafe verhängt werden könnte.
5.4 Einsatzstrafen
5.4.1 Ausgangspunkt der Strafzumessung bezüglich des am schwersten wiegenden Delikts des gewerbsmässigen Betrugs bildet das Tatverschulden (der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen [Art. 146 Abs. 2 aStGB, in der zur Tatzeit geltenden Fassung]). Dieses orientiert sich an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands und ist somit relativ. Auch das Tatverschulden eines Mörders kann innerhalb des Tatbestands, dessen Strafrahmen mindestens zehn Jahre Freiheitsstrafe vorsieht, vergleichsweise leichter wiegen, was nicht mit einem leichten strafrechtlichen Vorwurf gleichzusetzen ist (AGE SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4.1, SB.2018.27 vom 27. August 2019 E. 4.3.1).
5.4.2 Was das objektive Verschulden des Berufungsklägers 1 anbelangt, fällt mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 26 f.) zunächst erschwerend ins Gewicht, dass die Betrugsserie über 5 ½ Jahre hinweg mit einer grossen Zahl an Einzelhandlungen begangen wurde und der Privatklägerin dabei ein beachtlicher Schaden in Höhe von CHF 1’154’154.40 entstanden ist, wobei ab dem Jahr 2016 eine massive Steigerung der Betrugshandlungen erkennbar ist. Negativ wirkt sich auch aus, dass der Berufungskläger 1 das ihm von seinem Arbeitgeber entgegengebrachte Vertrauen systematisch ausnutzte. Das Tatvorgehen muss insgesamt als recht raffiniert und dreist bezeichnet werden. Belastet wird A____ zusätzlich dadurch, dass er als eigentlicher Drahtzieher der Betrugsserie anzusehen ist (vgl. dazu schon E. 3.4.5.1). Von dem erwirtschafteten Deliktserlös erhielt der Berufungskläger 1 entsprechend einen grossen Anteil, währendem C____ deutlich weniger abbekam (vgl. dazu schon E. 3.4.4.4). Wenigstens handelt es sich bei der Privatklägerin um ein Grossunternehmen, welches aufgrund seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vom Vermögensschaden nicht derart hart getroffen wurde wie etwa eine Privatperson. In subjektiver Hinsicht verdient Beachtung, dass der Berufungskläger 1 aus rein egoistischen Beweggründen handelte. Seine deliktische Tätigkeit war auch nicht auf die Überbrückung einer finanziellen Notlage ausgerichtet, zumal er von der Privatklägerin für seine Arbeit ansehnlich entlohnt wurde. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände erscheint angesichts eines insgesamt als eher mittelschwer zu bezeichnenden Verschuldens eine Einsatzstrafe von 2 ¾ Jahren Freiheitsstrafe als angezeigt.
5.4.3 In Bezug auf das objektive Tatverschulden des Berufungsklägers 2 kann grundsätzlich auf vorstehend Erwogenes betreffend den Berufungskläger 1 verwiesen werden. Entlastend gewertet werden muss, dass der Berufungskläger 2 nicht der Mastermind der gemeinsam begangenen Betrugsserie war, sondern eine leicht untergeordnete Rolle spielte (vgl. dazu schon E. 3.4.5.1). Dies spiegelt sich auch in der Aufteilung des Deliktserlöses wieder, erhielt C____ im Gegensatz zu A____ deutlich weniger (vgl. dazu schon E. 3.4.4.4). Auch den Berufungskläger 2 belastet, dass die Betrugshandlungen zum Nachteil seiner ehemaligen Arbeitgeberin begangen wurden und er das ihm entgegengebrachte Vertrauen schamlos ausgenutzt hat, wenngleich er beruflich weniger Verantwortung zu tragen hatte, als der Berufungskläger 1. Im Rahmen des subjektiven Tatverschulden ist in erster Linie das Motiv zu beleuchten, welches rein pekuniärer Natur war. Eine eigentliche Notlage ist nicht auszumachen, hätte C____ aufgrund seiner langjährigen Anstellung bei der Privatklägerin zweifellos auch auf legale Art sein Lebensunterhalt bestreiten können. Nach dem Gesagten erscheint angesichts eines als insgesamt nicht mehr leicht bis eher mittelschwer zu veranschlagenden Verschuldens eine Einsatzstrafe von 2 ¼ Jahren Freiheitsstrafe angemessen.
5.5 Gesamtstrafenbildung
5.5.1
5.5.1.1 Betreffend das Verschulden des Berufungsklägers 1 hinsichtlich der zugestandenen, mehrfachen Urkundenfälschung (der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe [Art. 251 Ziff. 1 StGB]) fällt zunächst die beträchtliche Anzahl an gefälschten Rechnungen negativ ins Gewicht. Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass die gefälschten Rechnungen der G____ ausschliesslich zur Begehung der bereits dargelegten Betrugsserie zum Nachteil der Privatklägerin angefertigt wurden. Auf die in diesem Zusammenhang erfolgten Erwägungen zur Strafzumessung kann ergänzend verwiesen werden (vgl. dazu E. 5.4.2). Angesichts eines insgesamt als eher leicht zu bezeichnenden Gesamtverschuldens erweist sich isoliert betrachtet eine Freiheitsstrafe von vier Monaten als angemessen. Unter Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) wird die zuvor ermittelte Einsatzstrafe «lediglich» um zwei Monate, auf 35 Monate Freiheitsstrafe erhöht.
5.5.1.2 Hinzu kommt die Anstiftung zur mehrfachen Urkundenfälschung. Diese stellte ebenfalls ein notwendiges Begleitdelikt bei der Umsetzung der Betrugsserie dar, weshalb sie verschuldensmässig nicht erheblich ins Gewicht fällt. Nach dem Gesagten erfolgt in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) und angesichts eines als leicht zu bezeichnenden Gesamtverschuldens eine Erhöhung der bisher zugemessenen Strafe um einen weiteren Monat (isoliert betrachtet wäre eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten auszusprechen), woraus eine hypothetische Gesamtstrafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe resultiert.
5.5.2
5.5.2.1 Betreffend das Verschulden des Berufungsklägers 2 hinsichtlich der mehrfachen Urkundenfälschung (der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe [Art. 251 Ziff. 1 StGB]) fällt zunächst die beträchtliche Anzahl an gefälschten Rechnungen (40) bzw. manipulierten Gutschriften (7) negativ ins Gewicht. Es gilt jedoch auch hier zu berücksichtigen, dass die Urkunden ausschliesslich zur Begehung der bereits dargelegten Betrugsserie zum Nachteil der Privatklägerin angefertigt wurden. Auf die in diesem Zusammenhang erfolgten Erwägungen zur Strafzumessung kann ergänzend verwiesen werden (vgl. dazu E. 5.4.3). Angesichts eines insgesamt als nicht mehr leicht zu bezeichnenden Gesamtverschuldens erweist sich isoliert betrachtet eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten als angemessen. Unter Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) wird die zuvor ermittelte Einsatzstrafe «lediglich» um drei Monate auf 30 Monate Freiheitsstrafe erhöht.
5.5.2.2 Von Dezember 2011 bis Januar 2018 konsumierte Berufungskläger 2 im Internet pornografische Filme, welche sexuelle Handlungen mit Tieren zeigen, wobei er zumindest zwei Filme in seinem Userverzeichnis auf dem [...] abgespeichert hatte, während sich 18 Filme in den temporären Internetdateien dieses und weitere 43 Filme in den temporären Internetdateien eines Eigenbau-PCs abgespeichert befanden. Auch wenn das Verschulden diesbezüglich insgesamt eher leicht wiegt, darf der Konsum respektive das Abspeichern tierpornografischer Inhalte keineswegs unterstützt werden, zumal es sich nicht um einen Einzelfall handelte. Diesem Umstand ist mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen Rechnung zu tragen. Die Tagessatzhöhe wird aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Berufungsklägers 2 auf CHF 120.– festgesetzt (Akten S. 1694).
5.6 Persönliche Verhältnisse
5.6.1 In Bezug auf die Täterkomponente gilt es mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 27 f.) festzuhalten, dass das Vorleben des Berufungsklägers 1 nichts enthält, was sich vom Durchschnitt anderer Straftäter abhebt und sein Verschulden zu relativieren vermöchte. A____ ist [...] Staatsangehöriger und im Jahr [...] in der Schweiz geboren. Nach Absolvierung der obligatorischen Schulzeit hat er eine Lehre als [...] abgeschlossen. Anschliessend war er für verschiedene Unternehmen tätig. Zuletzt war er von [...] bis zu seiner Kündigung im Jahr [...] bei der Privatklägerin angestellt, wo er als [...] arbeitete. Nach seiner Entlassung hat er kurz vor der Aussteuerung einen neuen Job gefunden und betreibt als Angestellter [...]. Hinsichtlich der familiären Verhältnisse ist zu erwägen, dass der eine C-Bewilligung besitzende und mit etwa CHF 37'000.– verschuldete Berufungskläger 1 verheiratet und Vater [...] erwachsener Kinder ist, welche sich zurzeit in Ausbildung befinden. Ein Geständnis im eigentlichen Sinne kann A____ nicht zugutegehalten werden. Erst als er von C____ erheblich belastet wurde, konnte er sich – wohl auch angesichts der belastenden Untersuchungshaft – zu einem Geständnis durchringen. Die nicht einschlägige Vorstrafe wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (vgl. dazu schon E. 5.3) fällt nicht ins Gewicht (Akten S. 4 ff., 1186 ff., 1693 f.).
5.6.2 A____ erlitt vor [...] Jahren einen Herzinfarkt und muss daher noch heute diverse Medikamente, welche jedoch keine Nebenwirkungen zeigen, einnehmen. Gesundheitliche Probleme fallen als strafmindernder Faktor indes nur dann in Betracht, wenn Abweichungen vom Grundsatz einer einheitlichen Leidensempfindlichkeit geboten sind, wie etwa bei Gehirnverletzungen, Schwerkranken, Taubstummen oder unter Haftpsychose Leidenden. Gesundheitliche Schwierigkeiten wie etwa beträchtliche neurologische Schmerzen, Verringerung der Muskelkraft oder Muskelschwund reichen nach bundesgerichtlicher Praxis beispielsweise für eine Strafminderung nicht aus (BGer 6B_744/2012 vom 9. April 2013 E. 3.3, 6S.120/2003 vom 17. Juni 2003 E. 2, Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 47 StGB N 152; vgl. zum Ganzen auch Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 356, 358). Dies ist in casu nicht der Fall, sodass sich die Täterkomponente gesamthaft betrachtet als neutral erweist und die bisher zugemessene Freiheitsstrafe von 36 Monaten angemessen erscheint.
5.6.3 Auch beim Berufungskläger 2 ergeben sich aus der Biographie keine Auffälligkeiten. Nach erfolgreichem Abschluss einer Lehre zum [...] arbeitete der im Jahr [...] geborene C____ bis zu seiner Kündigung im November [...] für die E____. Er ist verheiratet und Vater [...] erwachsener Kinder, wobei sich [...] noch in Ausbildung befindet. Seine Vorstrafenlosigkeit ist neutral zu werten. Strafmildernd wirkt sich demgegenüber das Nachttatverhalten aus. Es gilt zu berücksichtigen, dass sich der aufgrund von Steuerschulden und einem Kleinkredit verschuldete Berufungskläger 2 von allem Anfang an geständig zeigte. Die Untersuchung hätte ohne seine Kooperation wohl deutlich länger gedauert. Zudem ist es ihm trotz der ungünstigen Ausgangslage gelungen, rasch wieder eine Arbeitsstelle zu finden, was positiv zu werten ist. So arbeitet C____ eigenen Angaben zufolge nach dreimonatiger Unterstützung durch das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) seit März 2020 hauptberuflich als Sachbearbeiter [...] (Akten S. 66 ff., 1189 f., 1601 f., 1694 f.). Insgesamt erscheint eine Reduktion um sechs Monate Freiheitsstrafe angezeigt, so dass im Ergebnis eine Gesamtfreiheitsstrafe von 24 Monaten resultiert.
5.7 Verletzung Beschleunigungsgebot
5.7.1 Der Berufungskläger 1 bringt vor (Akten S. 1708), das Beschleunigungsgebot sei verletzt, da seit der Untersuchung immerhin schon 4 ½ Jahre vergangen seien. Gemäss dem in Art. 5 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) statuierten Beschleunigungsgebot sind die Behörden verpflichtet, das Strafverfahren voranzutreiben. Ziel des Beschleunigungsgebots ist es zu verhindern, dass die beschuldigte Person unnötig lange über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Unwissen belassen und den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt wird (BGE 133 IV 158 E. 8, 130 IV 54 E. 3.3; AGE BES.2018.29 vom 20. Juni 2018 E. 2; Summers, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 5 StPO N 1). Verletzungen des Beschleunigungsgebots manifestieren sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung in einer zu langen Dauer entweder der Gesamtheit des Verfahrens oder einzelner Verfahrensabschnitte (BGer 6B_605/2014 vom 22. Dezember 2014 E. 2.2). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich indes starren Regeln. Vielmehr ist jeweils eine Gesamtwürdigung der fallspezifischen Umstände vorzunehmen. Neben dem Verhalten der Strafverfolgungsbehörden sind auch weitere Faktoren, wie etwa der Umfang und die Komplexität des Falles, das Verhalten der in die Untersuchung involvierten Personen, die Schwere der zu untersuchenden Delikte und die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person zu berücksichtigen (BGE 133 IV 158 E. 8, 130 I 269 E. 3.1; BGer 6B_249/2015 vom 11. Juni 2015 E. 2.4; AGE BES.2018.29 vom 20. Juni 2018 E. 2; Summers, a.a.O., Art. 5 StPO N 7). Es kann von den Strafbehörden nicht verlangt werden, dass sie sich ständig mit einem Fall beschäftigen. Es ist unvermeidlich, dass ein Verfahren Zeiten aufweist, während denen nichts unternommen wird. Intensive Zeitperioden mit Aktivitäten können einen Ausgleich rechtfertigen, wenn das Dossier wegen anderer Angelegenheiten zeitweise beiseitegelassen wird (BGE 124 I 139 E. 2c). Das Beschleunigungsgebot kann auch dann verletzt sein, wenn die Strafverfolgungsbehörden keinerlei Fehler begangen haben. Sie können sich nicht auf Unzulänglichkeiten der Gerichtsorganisation berufen (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3).
5.7.2 Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots wurde bereits vor Strafgericht gerügt und von diesem mit überzeugender Begründung verneint, worauf verwiesen werden kann (vorinstanzliches Urteil S. 28). Das erstinstanzliche Urteil vom 15. Februar 2022 wurde der Verteidigung am 23. Juni 2022 innerhalb von gut vier Monaten zugestellt (Akten S. 1445). Die in Art. 84 Abs. 4 StPO statuierte Frist wurde damit zwar um gut einen Monat überschritten. Indes handelt es sich dabei um eine Ordnungsvorschrift (Sararard Arquint, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 84 StPO N 9) und ist das Urteil der Vorinstanz mit knapp 40 Seiten doch vergleichsweise umfangreich, wobei das Verfahren insgesamt auch vielschichtig erscheint. Das Berufungsverfahren dauerte nach Eingang der Berufungserklärungen im Juli 2022 bis zum Urteil im Januar 2024 insgesamt knapp 1 ½ Jahre, wobei die Fristen für die Berufungsbegründungen mehrfach erstreckt wurden. Diese Dauer erscheint dem Fall angemessen. Zudem sind auch keine Zeitspannen ersichtlich, in denen das Verfahren stillgestanden wäre. Insofern ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots auch hier zu verneinen.
5.8 Modalitäten des Vollzugs
5.8.1 In Bezug auf den Berufungskläger 1 lässt das Strafmass von 36 Monaten zwar keinen vollständigen, wohl aber einen teilweisen Aufschub der Freiheitsstrafe zu (Art. 43 StGB). Der aufgeschobene und der zu vollziehende Teil müssen dabei mindestens je sechs Monate betragen und der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB). Damit eine teilbedingte Strafe verhängt werden kann, müssen ferner die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des (vollständig) bedingten Strafvollzugs gemäss Art. 42 StGB erfüllt sein (Schneider/Garré, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 43 StGB N 11). Da keine einschlägigen Vorstrafen bestehen und auch sonst keine Umstände ersichtlich sind, welche die Bewährungsaussichten von A____ zu trüben vermögen, kann ihm keine schlechte Legalprognose gestellt werden. Da der Berufungskläger 1 mittlerweile wieder erwerbstätig ist (vgl. dazu schon E. 5.6.1) und der dadurch erarbeitete «Zustupf» für die Familie bzw. die sich in Ausbildung befindlichen Kinder von erheblicher Relevanz ist (Akten S. 1711), ist der unbedingt zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe auf das gesetzlich mögliche Minimum von sechs Monaten festzusetzen, wobei ihm für die restlichen 30 Monate – unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren – der bedingte Vollzug zu gewähren ist. Damit wird die Möglichkeit geschaffen, dass der Berufungskläger 1 angesichts seiner familiären und beruflichen Situation den unbedingten Teil seiner Strafe allenfalls in Halbgefangenschaft (Art. 77b StGB; BGer 6B_668/2007 vom 15. April 2008 E. 5.4; Heimgartner, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], Kommentar StGB, 21. Auflage, Zürich 2022, Art. 77b N 6) oder sogar im Rahmen von Electronic Monitoring (Art. 79b StGB) verbüssen kann. Die Vollzugsbehörde wird diesbezüglich abschliessend zu entscheiden haben. Der Anrechnung der ausgestandenen Haft steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).
5.8.2 In Bezug auf den Berufungskläger 2 lässt das Strafmass von 24 Monaten einen vollständigen Aufschub der Freiheitsstrafe in formeller Hinsicht zu (Art. 42 Abs. 1 StGB), wobei mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 31) auch keine Hinweise ersichtlich sind, die gegen die Annahme einer günstigen Legalprognose sprechen würden. Der Vollzug sowohl der Freiheitsstrafe als auch der Geldstrafe kann aus diesen Gründen aufgeschoben und die Probezeit jeweils auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) festgesetzt werden. Der Anrechnung der ausgestandenen Haft steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).
6. Kontosperre
Mit Eingabe vom 25. Januar 2024 teilte der Vertreter der Staatsanwaltschaft mit, dass im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens nicht über die Weiterungen hinsichtlich der seitens der Staatsanwaltschaft mit Datum vom 5. November 2019 verfügten Sperre des Kontos Nr. [...] bei der [...], lautend auf die G____, entschieden worden sei, welches per 18. Februar 2020 einen Saldo von CHF 6'972.37 aufgewiesen habe (Akten S. 1595). Da das zur Diskussion stehende Konto auf die G____ lautete, bleibt es antragsgemäss bis zu einem Entscheid in Sachen H____ gesperrt.
7. Zivilforderungen
Der Berufungskläger 2 bestreitet seine zivilrechtliche Haftung «bloss» mit der Qualifikation als Mittäter (Akten S. 1497 f.). Nachdem die Mittäterschaft aber bejaht worden (vgl. dazu E. 3.4) und entgegen seiner Ansicht (Akten S. 1498 f., 1504, 1648) trotz Fehlens des entsprechenden Belegs auch die Gutschrift vom 20. August 2019 nachgewiesen ist, ansonsten der entsprechende Betrag nicht hätte ausbezahlt werden können (Separatbeilagen [...]-[...] / 40) bzw. mit der Staatsanwaltschaft (Akten S. 1660) auch niemand anders als Aussteller der Gutschrift in Frage kommt, ist er zur solidarischen Zahlung von Schadenersatz in Höhe von CHF 1'095’859.25 nebst Zins zu 5 % seit dem 23. Oktober 2016 zu verurteilen.
8. Kostenfolgen
8.1 Erstinstanzliche Kosten
8.1.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.
8.1.2 Da A____ und C____ auch im Berufungsverfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs und Anstiftung zur Urkundenfälschung bzw. gewerbsmässigen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung schuldig gesprochen werden (die Schuldsprüche wegen mehrfacher Urkundenfälschung [Berufungskläger 1] und Pornographie [Berufungskläger 2] sind bekanntlich in Rechtskraft erwachsen), sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger 1 für das erstinstanzliche Verfahren Kosten von CHF 6’936.80 und eine Urteilsgebühr von CHF 4'000.‒ und der Berufungskläger 2 dafür Kosten von CHF 7’137.70 und eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 4'000.‒.
8.1.3 Da beide Berufungskläger die vollen erstinstanzlichen Verfahrenskosten tragen, bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO in Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigungen der amtlichen Verteidigungen für das erstinstanzliche Verfahren im Umfang von 100 % vorbehalten.
8.2 Kosten des Rechtsmittelverfahrens
8.2.1 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).
8.2.2 Die beiden Berufungskläger unterliegen mit ihren Berufungen im Wesentlichen, weswegen ihnen die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von je CHF 1’500.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) auferlegt werden (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
9. Entschädigungsfolgen
9.1 Entschädigungen der amtlichen Verteidigungen
9.1.1 Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers 1, B____, wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss seiner Aufstellung (Akten S. 1674 ff.), zuzüglich vier Stunden für die Berufungsverhandlung (inklusive Nachbesprechung), ausgerichtet. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
9.1.2 Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers 2, D____, wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss seiner Aufstellung (Akten S. 1680 ff.), zuzüglich vier Stunden für die Berufungsverhandlung (inklusive Nachbesprechung), ausgerichtet. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
9.1.3 Da den beiden Berufungsklägern eine volle zweitinstanzliche Urteilsgebühr auferlegt wird (vgl. dazu E. 8.2), umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich der Honorare ihrer amtlichen Verteidiger im Falle ihrer wirtschaftlichen Besserstellung 100 % des zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).
9.2 Entschädigung des Vertreters der Privatklägerin
9.2.1 Nach Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft, wenn sie – wie hier – obsiegt, gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung ihrer notwendigen Aufwendungen im Verfahren. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1).
9.2.2 Der Privatklägerin wurde für das erstinstanzliche Verfahren zu Lasten der beiden Berufungskläger eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 14'520.85 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen (in solidarischer Verbindung). Für die zweite Instanz wird ihnen eine Parteientschädigung gemäss der Aufstellung ihres Vertreters (Akten S. 1669 ff.) zugesprochen, wobei der Stundenansatz für durchschnittlich komplexe Fälle praxisgemäss (AGE SB.2019.107 vom 6. Februar 2023 E. 3.3, SB.2017.91 vom 11. Februar 2020 E. 3.3, SB.2017.130 vom 29. Oktober 2018 E. 3) CHF 250.– beträgt (in solidarischer Verbindung). Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: 1. Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 15. Februar 2022 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
betreffend A____:
- Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung;
- Absehen von einer Landesverweisung;
- Behaftung bei der Anerkennung der Schadenersatzforderung der Privatklägerin im Betrag von CHF 1'154’154.40 (zuzüglich 5 % Zins seit dem 23. Oktober 2016), unter solidarischer Haftung mit C____;
- Entschädigung der amtlichen Verteidigung.
betreffend C____:
- Schuldsprüche wegen Pornographie und mehrfacher Urkundenfälschung gemäss Ziff. II.c der Anklageschrift;
- Behaftung bei der teilweisen Anerkennung der Schadenersatzforderung der Privatklägerin im Betrag von CHF 58’295.15 (zuzüglich 5 % Zins seit dem 23. Oktober 2016), unter solidarischer Haftung mit A____;
- Rückgabe der beigebrachten Computer (Pos. D13 und D14) nach Löschung der inkriminierten Dateien;
- Entschädigung der amtlichen Verteidigung.
2. Die Berufung von A____ wird abgewiesen.
A____ wird – neben dem bereits rechtskräftigen Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung – des gewerbsmässigen Betrugs und der Anstiftung zur Urkundenfälschung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter Einrechnung der Untersuchungshaft zwischen dem 5. November 2019 und dem 19. November 2019, davon 30 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 und 2, 251 Ziff. 1 in Verbindung mit 24 Abs. 1 sowie 43 Abs. 1, 44 Abs.1, 49 Abs.1 und 51 des Strafgesetzbuches.
3. Die Berufung von C____ wird abgewiesen.
C____ wird – neben dem bereits rechtskräftigen Schuldspruch wegen Pornographie – des gewerbsmässigen Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Einrechnung der Untersuchungshaft zwischen dem 5. November 2019 und dem 19. November 2019, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 120.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 und 2, 251 Ziff. 1 sowie 42 Abs.1, 44 Abs.1, 49 Abs.1 und 51 des Strafgesetzbuches.
C____ wird zur Zahlung von CHF 1'095’859.25 Schadensersatz (zuzüglich 5 % Zins seit dem 23. Oktober 2016) an die Privatklägerin verurteilt, unter solidarischer Haftung mit A____.
4. A____ und C____ werden zu Parteientschädigungen von CHF 14'520.85 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) für die erste Instanz und CHF 5'201.90 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) für die zweite Instanz an die Privatklägerin verurteilt, unter solidarischer Haftung.
5. Das Konto Nr. [...] bei der [...], lautend auf die Firma [...], bleibt bis zu einem Entscheid in Sachen H____ gesperrt.
6. A____ trägt die Kosten von CHF 6’936.80 und eine Urteilsgebühr von CHF 4'000.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1’500.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
C____ trägt die Kosten von CHF 7’137.70 und eine Urteilsgebühr von CHF 4'000.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1’500.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
7. Dem amtlichen Verteidiger, B____, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 6‘000.‒ und ein Auslagenersatz von CHF 56.40, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 474.35 (7,7 % auf CHF 4'056.40 sowie 8,1 % auf CHF 2'000.‒), somit total CHF 6'530.75, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, D____, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 8'416.75 und ein Auslagenersatz von CHF 109.60, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 666.85 (7,7 % auf CHF 5'943.‒ sowie 8,1 % auf CHF 2’583.35), somit total CHF 9‘193.20, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
- Berufungskläger 1 und 2
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Privatklägerin
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
- Migrationsamt des Kantons Basel-Landschaft
- [...]
sowie nach Rechtskraft des Urteils an:
- Strafgericht Basel-Stadt
- VOSTRA-Koordinationsstelle
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.