Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2022.79

 

URTEIL

 

vom 12. September 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

lic. iur. Sara Lamm, lic. iur. Mia Fuchs

und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                Berufungskläger

[...]                                                                                         Beschuldigter

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 5. April 2022

 

betreffend mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

 


Sachverhalt

 

Mit Urteil vom 5. April 2022 erklärte das Einzelgericht in Strafsachen A____ der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 120.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 12. Dezember 2018. Weiter ordnete es den Verbleib des bei der Effektenverwaltung unter der Verzeichnis-Nr. 151319 deponierten USB-Sticks als Aktenbestandteil bei den Akten an. Schliesslich auferlegte es dem Beurteilten die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 330.90 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 400.– (bei Verzicht auf eine Berufung oder einen Antrag auf Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung CHF 200.–) und wies seinen Antrag auf Parteientschädigung ab.

 

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungskläger), vertreten durch [...], Rechtsanwalt, mit Eingabe vom 7. April 2022 die Berufung angemeldet und nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung mit Eingabe vom 18. Juli 2022 die Berufung erklärt. Es wird beantragt, dass der Berufungskläger vom Vorwurf der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen sei; unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Staatsanwaltschaft hat innert Frist weder Anschlussberufung erklärt noch einen Nichteintretensantrag gestellt. Mit Schreiben vom 23. August 2022 hat der Berufungskläger um Einsicht in die Verfahrensakten ersucht, was ihm mit Verfügungen des Verfahrensleiters vom 24. August und 6. September 2022 gewährt wurde. Mit Schreiben vom 27. September 2022 hat der Berufungskläger seine Berufung begründet. Mit Berufungsantwort vom 4. Oktober 2022 beantragt die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Bestätigung des angefochtenen Urteils.

 

In der Berufungsverhandlung vom 12. September 2023, an welcher die bloss fakultativ geladene Staatsanwaltschaft nicht teilgenommen hat, ist der Berufungskläger befragt worden und sein Verteidiger zum Vortrag gelangt. Der Sachverhalt und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

 

1.2      Nach Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Erfolgt bloss eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Im vorliegenden Fall hat der Berufungskläger das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten. Da die Staatsanwaltschaft innert Frist weder Anschlussberufung erklärt noch einen Nichteintretensantrag gestellt hat, darf die Rechtsmittelinstanz den Entscheid im Sinne des Verschlechterungsverbots (Verbot der «reformatio in peius») gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zum Nachteil des beschuldigten Berufungsklägers nicht abändern.

 

2.        

2.1      Der ermittelte Sachverhalt basiert auf der im Polizeirapport vom 6. März 2017 festgehaltenen verdachtsbegründenden Darstellung der Ereignisse, wonach es im Rahmen des Viertelfinal-Fussball-Cupspiels zwischen dem FC Basel und dem FC Zürich am 2. März 2017 zu Gewalt und Tätlichkeiten gegenüber der Polizei namentlich durch eine Gruppierung von Anhängern des FC Zürich kam, etwa durch massives Bewerfen mit Bierdosen, Flaschen und Feuerwerk (Polizeirapport, Akten S. 15 ff.), was in Einzelfällen gar Verletzungen und Beschädigung der Schutzausrüstung zur Folge hatte (Polizeirapport, Akten S. 16). Weiteres und wesentliches Beweismittel bildet vorliegend ein Video, das in Anwendung von § 58 des Polizeigesetzes (PolG, SG 510.100) zur Beweissicherung aufgenommen, in Videoprints abgelegt und zur Aufklärung des Tathergangs analysiert wurde. Darauf ist u.a. erkennbar, dass ab ca. 19:18 Uhr eine mit einer dunkelblauen Kapuze gekleidete und eine dunkle Sonnenbrille tragende Person (Nr. 17-316) aus dem «FCZ-Fanblock» als Flaschen- und Gegenstandswerfer gegen die Polizei fungiert hatte (Video USB-Stick, ad acta; Video-prints, Akten S. 49 ff). Die Person auf dem Video wurde am Tatabend nicht angehalten und auch nicht erkennungsdienstlich erfasst. Am 7. Juli 2017 ersuchte die Staatsanwaltschaft daher auf dem Rechtshilfeweg die Stadtpolizei Zürich um Identifikation der unbekannten mutmasslichen Täterschaft Nr. 17-316 anhand des Videomaterials und um die Bekanntgabe ihrer vollständigen Personalien (Rechtshilfeersuchen, Akten S. 61). Dieses Ersuchen beantwortete die Stadtpolizei Zürich mit Bericht vom 2. Oktober 2019 (Bericht, Akten S. 62 ff.) unter Angabe der Personalien des Berufungsklägers mit dem Hinweis, dass die «Ermittlung des mutmasslichen Täters […] auf Vergleichen von Video- und Fotomaterial» beruhe. «Die Entscheidung, ob es sich bei Täter 17-316 tatsächlich um […]» den Berufungskläger handle, sei «der zuständigen Untersuchungsbehörde überlassen» (Bericht, Akten S. 64). Mit Aktennotiz vom 28. April 2020 wurden als Vergleichsmaterial einem Passfoto des Berufungsklägers aus dem Informationssystem Ausweisschriften des Bundes (ISA) vom 19. Juli 2019 zwei Videoprints des Kopfes des mutmasslichen Täters 17-316 gegenübergestellt (Aktennotiz betreffend Vergleichsbilder, Akten S. 74). In Würdigung dieser Beweislage hat die Vorinstanz erwogen, dass die Ähnlichkeit zwischen dem mutmasslichen Täter Nr. 17-316 auf dem Videomaterial und dem Berufungskläger augenscheinlich sei. So sei die Kieferpartie des mutmasslichen Täters und des Berufungsklägers auf den drei Vergleichsbildern sehr ausgeprägt und die Form des Gesichtsbereichs wie auch die Mundpartie seien auf den drei Vergleichsbildern gleich. Der Kinnbart des Berufungsklägers wie auch des mutmasslichen Täters Nr. 17-316 würden auf den Vergleichsbildern ins Auge stechen und habe einen hohen Wiedererkennungswert. Ebenfalls auffällig sei, dass der Berufungskläger genau wie auch der mögliche Täter Nr. 17-316 auf den Vergleichsbildern eine Brille trage. Die Identität des Beschuldigten sei somit als erstellt zu betrachten. Die Vorinstanz gelangt damit zum Schluss, dass es beim besagten Fussballspiel zu Ausschreitungen gegenüber den Ordnungskräften gekommen sei, dass ein Täter mittels Videoaufzeichnungen habe ermittelt werden können und dass der Abgleich des Videomaterials mit der Datenbank der Polizei des Kantons Zürich ergeben habe, dass es sich beim entsprechenden Täter um den Berufungskläger handle (vgl. angefochtener Entscheid, E. II.1).

 

2.2     

2.2.1   Der Berufungskläger hält dem in formeller Hinsicht entgegen, dass den Akten nicht entnommen werden könne, wie die Stadtpolizei Zürich anhand des im Rahmen des Rechtshilfeersuchens der Staatsanwaltschaft zugestellten Videomaterials den Berufungskläger als Täter identifiziert habe, womit die Dokumentations- und Aktenführungspflicht verletzt werde. Soweit auf das ISA verwiesen wird, macht der Berufungskläger geltend, dass das Ausweisgesetz (AwG, SR 143.1) eine Datenbearbeitung zu Fahndungs- und Ermittlungszwecken nicht zulasse. Das von der Strafverfolgungsbehörde in strafbarer Weise erhobene Beweismittel – der Abgleich des Fotos des Berufungsklägers aus der «ISA» Datenbank mit den Vergleichsbildern der Person 17-316 – sei im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO nicht verwertbar.

 

2.2.2   Dem Berufungskläger ist beizupflichten, dass aus dem Bericht der Stadtpolizei Zürich nicht hervorgeht, wie der Berufungskläger als Täter Nr. 17-316 identifiziert wurde. Festgehalten wurde in diesem Bericht lediglich, dass die Ermittlung auf einem Vergleich von Video- und Fotomaterial beruhe. Welches Video- oder Fotomaterial in welcher Form dabei verglichen wurde, ergibt sich aber nicht aus den Akten. Es darf zwar angenommen werden, dass sich der Vergleich auf das mit Rechtshilfeersuchen zugestellte Videomaterial stützt. Von der ISA-Datenbank ist im Bericht der Stadtpolizei Zürich jedoch noch keine Rede. Erst in der Aktennotiz vom 28. April 2020 wurde als Vergleichsmaterial ein Foto des Berufungsklägers aus der Datenbank «ISA» mit den Aufnahmen der Person Nr. 17-316 angeführt (Aktennotiz betreffend Vergleichsbilder, Akten S. 74). Wer zu welchem Zeitpunkt unter Eingabe welcher Kriterien in welcher Form auf die ISA-Datenbank zugriff und ob der Berufungskläger dabei als mutmasslicher Täter identifiziert wurde, bleibt damit unklar. Im Übrigen wäre der Zugriff auf die ISA-Datenbank mit dem zutreffenden Vorbringen des Berufungsklägers vorliegend insofern problematisch, als in den zwei Botschaften des Bundesrates zum AwG ausgeführt wurde, dass das ISA einzig der Ausweisausstellung und der Verhinderung unrechtmässiger Verwendung der Ausweise diene, der Zugriff auf ISA-Daten namentlich zu Fahndungs- oder Ermittlungszwecken demgegenüber nicht zulässig sei und politische Vorstösse daran nichts zu ändern vermochten (BBl 2000 4769 und BBl 2007 5189; vgl. https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20103917, besucht am 12. September 2023). Geht man davon aus, dass der Gesetzgeber eine mögliche – hier nicht aktenkundige – ISA-Datenabfrage auch für die strafprozessuale Fahndung- und Ermittlung ausschliessen wollte, wäre die Identifizierung des Berufungsklägers rechtswidrig bzw. unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erfolgt.

 

2.2.3   Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass in den Akten nicht lückenlos dokumentiert ist, wie die Staatsanwaltschaft den Berufungskläger als angeblichen Täter identifiziert hat. Soweit dies über eine irgendwie geartete Datenabfrage beim ISA erfolgt ist, ist festzuhalten, dass eine solche zu Ermittlungs- und Fahndungszwecken gar nicht zulässig wäre. Ob und inwiefern diese formellen Mängel zu Gunsten des Berufungsklägers zu berücksichtigen sind und etwa ein Verwertungsverbot mit Fernwirkung gemäss Art. 141 Abs. 2 und 4 StPO begründen, braucht mit Blick auf die nachstehenden Erwägungen aber nicht abschliessend beantwortet zu werden.

 

2.3     

2.3.1   Der Berufungskläger bestreitet in materieller Hinsicht, dass er die Person auf dem Videomaterial sei. Er macht im Wesentlichen geltend, dass die von der Vorinstanz angeführten Vergleichsmerkmale nicht zutreffen würden. Der Identifikation des mutmasslichen Täters stünden jedenfalls erhebliche nicht überwindbare Zweifel entgegen, weshalb der Berufungskläger in dubio pro reo freizusprechen sei.

 

2.3.2   Gemäss der nach Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2). Dieser Grundsatz kommt zur Anwendung, wenn die Beweislage nicht eindeutig ist, also Zweifel bestehen, ob die vorliegenden Beweise für die Feststellung einzelner rechtserheblicher Tatsachen oder für einen Schuldspruch ausreichen oder nicht. Das Gericht wird im Urteilszeitpunkt diesem Grundsatz entsprechend angewiesen, bei Vorliegen unüberwindlicher Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat seinem Urteil die für die beschuldigte Person günstigere Sachlage zugrunde zu legen (Tophinke, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 10 StPO N 76 ff.). Gemäss dem Grundsatz «in dubio pro reo» darf der angeklagten Person ein Sachverhalt nur angelastet werden, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Das Gericht darf sich mithin im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, dass das Beweisergebnis aus der Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist; insbesondere genügt es, wenn verschiedene Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; Tophinke, a.a.O., Art. 10 StPO N 82 ff.). «Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar» (BGer 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 1.3.3; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2). So hat das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für die angeklagte Person günstigeren Beweis abzustellen. Mit anderen Worten enthält der Grundsatz «in dubio pro reo» keine Anweisung, welche Schlüsse aus dem einzelnen Beweismittel zu ziehen sind (vgl. statt vieler BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). Vielmehr gilt der Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das Gericht die Beweise frei von Beweisregeln würdigt und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheidet, ob es eine Tatsache für bewiesen hält (BGE 127 IV 172 E. 3a; vgl. auch Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 10 N 25 ff.; zum Ganzen AGE SB.2022.50 vom 13. Juli 2013 E.2.6.1).

 

2.3.3  

2.3.3.1 Nicht gefolgt werden kann zunächst den Feststellungen der Vorinstanz, wonach die Tatsache, dass der Berufungskläger in der Datenbank «ISA» des Kantons Zürich auftauche, aufzeige, dass er dem «FCZ-Fanblock» angehöre und polizeilich bekannt sei. Im ISA werden die Daten von Personen bearbeitet, denen gestützt auf das AwG ein Ausweis, namentlich der Pass oder die Identitätskarte, ausgestellt wird (Art. 29 Abs. 1 Ausweisverordnung [VAwG, SR 143.11]). Im ISA werden die im Ausweis aufgeführten und gespeicherten Daten einer Person und weitere zusätzliche Daten erfasst (Art. 11 AwG). Darin werden keine straf- oder polizeirechtlich relevanten Vorfälle registriert. Dass der Berufungskläger dem «FCZ-Fanblock» angehört, lässt sich anhand der Akten auch sonst nicht feststellen. Weder weist er einschlägige Vorstrafen auf, die einen solchen Schluss zulassen würden, noch ist er im entsprechenden Informationssystem HOOGAN verzeichnet, in welchem gemäss Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über verwaltungspolizeiliche Massnahmen des Bundesamtes für Polizei und über das Informationssystem HOOGAN (VVMH, SR 120.52) Daten von Personen erfasst werden, die sich anlässlich einer Sportveranstaltung im In- oder Ausland gewalttätig verhalten haben und gegen die eine Massnahme nach Art. 6 Abs. 2 lit. a oder eine Ausreisebeschränkung nach Art. 7 dieser Verordnung verfügt wurde. Die einzige Vorstrafe, welche sich im Strafregister des Berufungsklägers findet, ist eine Verurteilung wegen fahrlässiger grober Verkehrsregelverletzung (Strafregisterauszug, Akten S. 233). Gewaltdelikte oder strafbare Handlungen gegen die öffentliche Gewalt finden sich hingegen keine.

 

2.3.3.2 Entgegen den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz lässt sich auch nicht anhand eines unmittelbaren Vergleichs oder eines Vergleichs mit dem ISA-Foto sicher feststellen, dass der Berufungskläger die gesuchte Person auf den streitbetroffenen Videoaufnahmen und Videoprints ist. Die äusserst kurzen vorinstanzlichen Erwägungen hierzu sind unter verschiedenen Aspekten zu relativieren. Zunächst ist zu beachten, dass bereits die Bildqualität – die Aufnahmen sind mit den zutreffenden Hinweisen des Berufungsklägers entweder zu dunkel, überbelichtet oder verschwommen – sowie die Tatsache, dass der Täter auf den Videoaufnahmen bzw. Videoprints wohl zur Vermummung eine Kapuze und eine Sonnenbrille trägt, einen morphologischen Vergleich nur beschränkt zulassen. So sind die meisten Merkmale, welche typischerweise für einen Gesichtsvergleich erforderlich wären, überhaupt nicht erkennbar. Wie der Berufungskläger richtig festhält, zählt dazu etwa der Abstand zwischen den Augen, die Tiefe der Augenhöhlen, der Abstand zwischen der Stirn und dem Kinn sowie die Ohren. Diese Vergleichsmerkmale sind aufgrund der Tatsache, dass sich der mutmassliche Täter mit einer Sonnenbrille und Kapuze vermummt, gar nicht erkennbar. Die Belichtung verhindert es weiter, festzustellen, ob der Täter Nr. 17-316 wie der Berufungskläger im Gesicht eine Narbe hat. Dabei ist mitzuberücksichtigen, dass das Vergleichsbild des Berufungsklägers aus der ISA-Datenbank vom 19. Juli 2019 stammt und nicht erstellt werden kann, dass der Berufungskläger mehr als zwei Jahre zuvor, am 2. März 2017, identisch aussah. Anders als die Vorinstanz festgehalten hat, ist – soweit sich einzelne Gesichtsmerkmale beschränkt vergleichen lassen – die Ähnlichkeit zwischen dem Täter auf den Videoaufnahmen und dem Berufungskläger nicht «augenscheinlich». So trifft es nicht ohne weiteres zu, dass die Kieferpartie des Beschuldigten auf allen Bildern sehr ausgeprägt und die Form des Gesichtsbereichs wie auch die Mundpartie auf den drei Bildern gleich ist. Während auf dem ISA-Foto der Kiefer einerseits eher schmal erscheint, wirkt dieser andererseits auf den Videoprints eher voll und aufgedunsen. Weiter kann dem Berufungskläger auch gefolgt werden, dass die Augenbrauen der Bildperson 17-316 eher dünn sind und nach oben zeigen, wohingegen sie beim Berufungskläger eher dick sind und nach unten zeigen. Auch die Berücksichtigung des Kinnbarts kann für die Identifikation des Berufungsklägers als Täter nicht ausreichen. Ein solcher Kinnbart wird von verschiedenen Personen getragen, was seinen Wiedererkennungswert deutlich schmälert. Ebenfalls unzutreffend ist die Ausführung der Vorinstanz, wonach der Berufungskläger genau wie der Täter auf den Vergleichsbildern eine Brille trage. Der Berufungskläger trägt eine Korrekturbrille, wohingegen der Täter auf den Vergleichsbildern sehr wahrscheinlich eine Sonnenbrille trägt. Noch unterschiedlicher fällt der Vergleich der Videoprints aus mit dem Berufungskläger, wie er sich vor den Schranken des Berufungsgerichts präsentiert. So ist die Form der Augenbrauen und der Unterlippe beim Berufungskläger breiter als beim mutmasslichen Täter auf den Vergleichsbildern. Der Berufungskläger wirkt sowohl auf dem ISA-Foto als auch bei einem unmittelbaren Vergleich zudem um einiges schlanker, als die Person auf den Videoaufnahmen.

 

2.3.4   Zusammengefasst ist somit festzustellen, dass sich anhand der erhobenen Beweismittel nicht ohne überwindbare Zweifel feststellen lässt, ob es sich beim mutmasslichen Täter auf den Vergleichsdaten um den Berufungskläger handelt. Auch ist nicht ersichtlich, dass verhältnismässige Beweisergänzungen die verbliebenen Zweifel beseitigen könnten. Solche wurden denn auch von der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme im Berufungsverfahren nicht beantragt. Es hat somit in dubio pro reo ein Freispruch zu ergehen.

 

3.

3.1      Nach dem Gesagten ist der Berufungskläger – in Gutheissung der Berufung – von der Anklage der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte kostenlos freizusprechen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen sämtliche erst- und zweitinstanzliche Verfahrenskosten zu Lasten des Staates (Art. 426 Abs. 2, 428 Abs. 1 StPO).

 

3.2      Der Berufungskläger obsiegt im vorliegenden Verfahren, weshalb ihm für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren jeweils eine Parteientschädigung gemäss den eingereichten Honorarnoten zuzusprechen ist. Für die Einzelheiten wird auf das Dispositiv verwiesen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        A____ wird – in Gutheissung der Berufung – von der Anklage der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte kostenlos freigesprochen.

 

Dem Berufungskläger wird für das erstinstanzliche Verfahren ein Honorar von CHF 3’000.– und ein Auslagenersatz von CHF 366.40, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 259.20, somit total CHF 3'625.60 und für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 5’650.– und ein Auslagenersatz von CHF 406.– , zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 466.30, somit total CHF 6'522.30 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       VOSTRA-Koordinationsstelle

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         Dr. Nicola Inglese

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.