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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Kammer |
SB.2022.7
URTEIL
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz), lic. iur. Marc Oser,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, Prof. Dr. Jonas Weber,
MLaw Anja Dillena und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o [...], Beschuldigter
[...]
vertreten durch B____, Advokatin,
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerin
C____
vertreten durch D____, Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil einer Kammer des Strafgerichts
vom 10. Dezember 2021 (SG.2021.154)
betreffend mehrfache sexuelle Nötigung und mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern
Mit Urteil einer Kammer des Strafgerichts vom 10. Dezember 2021 wurde A____ (Berufungskläger) der mehrfachen sexuellen Nötigung sowie der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig erklärt und zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt (unter Einrechnung von 48 Tagen Polizeigewahrsam bzw. Untersuchungshaft). Zudem wurde er für sieben Jahre des Landes verwiesen. Darüber hinaus wurde der Berufungskläger zu CHF 5'346.10 Schadenersatz an die Opferhilfe beider Basel sowie zu einer Genugtuung von CHF 25'000.‒ (zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. August 2018) an das (mutmassliche) Opfer C____ (Privatklägerin) verurteilt. Die Genugtuungsmehrforderung von CHF 10'000.‒ sowie die Zinsmehrforderung wurden hingegen abgewiesen. Ferner wurde dem Berufungskläger das beschlagnahmte Mobiltelefon zurückgegeben und sind ihm Verfahrenskosten von CHF 2‘322.70 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 10’000.– auferlegt worden. Im Übrigen sind die amtliche Verteidigerin (unter Rückforderungsvorbehalt) sowie die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin aus der Strafgerichtskasse entschädigt worden.
A____, amtlich verteidigt durch B____, hat am 13. Dezember 2021 Berufung angemeldet und mit Schreiben vom 24. Januar 2022 Berufung erklärt. Es wird beantragt, es sei der Berufungskläger in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Nötigung vollumfänglich und kostenlos freizusprechen (Ziff. 1). Er sei wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern schuldig zu sprechen und zu einer bedingten Strafe zu verurteilen (Ziff. 2). Zudem sei von einer Landesverweisung abzusehen (Ziff. 3). Darüber hinaus seien sämtliche Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen abzuweisen (Ziff. 4). Ferner seien die Verfahrenskosten und die Kosten der amtlichen Verteidigung ohne Rückforderungsvorbehalt teilweise zu Lasten des Staates zu verlegen (Ziff. 5 und 6), alles unter o/e-Kostenfolge (Ziff. 9). Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin, unentgeltlich vertreten durch D____, beantragen, die Berufung kostenpflichtig abzuweisen bzw. das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2022 stellte der Berufungskläger zudem den Antrag, es sei ein gerichtliches Gutachten «über die Glaubhaftigkeit des Opfers» einzuholen, welcher von der Verfahrensleiterin mit begründeter Verfügung vom 1. November 2022 abgewiesen wurde (vorbehältlich eines anderen Entscheids des Berufungsgerichts auf erneuten Antrag).
In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 10. November 2022 wurde der Berufungskläger befragt. Die fakultativ geladene Privatklägerin hat auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Danach gelangten die Verteidigung sowie die Vertreterinnen der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.
1. Formelles
1.1 Legitimation
Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist.
1.2 Kognition
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3 Teilrechtskraft
1.3.1 Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.3.2 Die Abweisung der Genugtuungs- sowie der Zinsmehrforderung, die Verfügung über das beschlagnahmte Mobiltelefon und die Entschädigungen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin wurden nicht angefochten und sind somit in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.
2. Vorbemerkung
Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung hat der Berufungskläger darauf verzichtet, den mit Eingabe vom 27. Oktober 2022 gestellten und seitens der Verfahrensleitung mit begründeter Verfügung vom 1. November 2022 abgelehnten Beweisantrag – Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens hinsichtlich der Aussagen der Privatklägerin – zu Handen des Berufungsgerichts zu wiederholen. Weitere diesbezügliche Ausführungen erübrigen sich daher.
3. Tatsächliches
3.1 Ausgangslage
Der Berufungskläger hat schon im Ermittlungsverfahren zugestanden, die Privatklägerin am ganzen Körper angefasst zu haben, was er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und im Berufungsverfahren bestätigte. Die in der Anklageschrift geschilderten Vorwürfe des analen und oralen Geschlechtsverkehrs weist er jedoch auch im Rechtsmittelverfahren von sich (Akten S. 281 ff., 329 ff., 353 ff., 490 ff., 772 f.). Es liegen zwar objektive Momente, wie der Bericht der pädiatrischen Poliklinik vom 17. Dezember 2019 vor (vgl. dazu E. 3.5.2), dennoch basiert die Anklage hauptsächlich auf den Angaben von C____. Demgemäss sind ihre Aussagen zunächst auf deren Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen (vgl. dazu E. 3.3). Anschliessend ist auf das Aussageverhalten des Berufungsklägers einzugehen (vgl. dazu E. 3.4), woraufhin die wenigen weiteren Beweismittel zu würdigen sein werden (vgl. dazu E. 3.5).
3.2 Grundlagen
3.2.1 Die Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an ihrer Persönlichkeit, ihren (möglichen) Motiven und der Aussagesituation abschätzen. Die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich nach ihrem Inhalt; je detaillierter, individueller und in sich verflochtener eine Aussage ist, desto glaubhafter ist sie (Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in ZBJV 132/1996, S. 115 ff.). Dabei ist sämtlichen Umständen, welche objektiv für die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein können, Rechnung zu tragen. In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt bestimmt. Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl. dazu Ludewig/Baumer/Tavor, Einführung in die Aussagepsychologie, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich 2017, S. 17 ff., 43 ff.; Undeutsch, Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch [Hrsg.], Handbuch der Psychologie, Band 11: Forensische Psychologie, Göttingen 1967, S. 26 ff.). Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person mit den gegebenen individuellen Voraussetzungen, unter den gegebenen Befragungsumständen und Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Einflüssen von Dritten diese spezifische Aussage machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen Erlebnishintergrund basierte (Volbert, Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift für Kinder- und Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; vgl. dazu BGer 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.3).
3.2.2 Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen; dabei hat auch eine Einordnung sogenannter Warnmerkmale zu erfolgen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 46 ff.; Hussels, von Wahrheiten und Lügen, Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 368 ff.; Wiprächtiger, Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, forumpoenale 1/2010, S. 40 f.; Ferrari, Erkenntnisse aus der Aussagepsychologie, plädoyer 4/09, S. 34 ff.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997, S. 33 ff.). Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (vgl. dazu BGE 133 I 33 E. 4.3, 129 I 49 E. 5; BGer 6B_542/2019 vom 28. August 2019 E. 2.3.1; AGE SB.2017.112 vom 9. Juli 2018 E. 4.1.2). Gegenüber den Realitätskriterien sind also in jedem Fall auch mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (vgl. dazu Dittmann, a.a.O., S. 34 f.).
3.3 Aussagen der Privatklägerin
3.3.1 Gemäss Rapport vom 9. Mai 2019 hat die Privatklägerin bereits gegenüber der Polizei zum Ausdruck gebracht, dass der Berufungskläger sie «im Analbereich vergewaltigt» habe. Es sei das letzte Mal vor zirka einem Monat passiert (Akten S. 231 ff.).
3.3.2
3.3.2.1 Die Privatklägerin wurde schon am nächsten Tag bei der Jugendanwaltschaft erstmals formell befragt, wobei die Einvernahme lege artis auf Video aufgezeichnet wurde (Akten S. 264 ff.). Sie gab hierbei an, ihr Stiefvater, den sie «Papi» nenne, habe sie angefasst, wobei sie sich dabei unwohl gefühlt habe. Ihre Mutter sei mehrfach im Spital gewesen und sie habe mit ihm zu Hause bleiben müssen, da habe es angefangen. Er habe sie angefasst, sie habe dies nicht gerne. Sie habe Angst bekommen, dass er ihrer kleinen Schwester «etwas» mache, wenn sie [die Privatklägerin] in der Schule sei. Daher habe sie bisher nichts gesagt. Er habe sie an der Brust und im Intimbereich angefasst. Sie habe «Stopp» gesagt, er habe aber einfach weitergemacht. Der Berufungskläger habe sie ausgezogen. Wenn sie «Stopp» gesagt habe, habe er «so böse» geschaut. Ihre Schwester sei in der Zeit am Spielen gewesen. Er habe es im Bett im Eltern-Schlafzimmer gemacht. Er habe ihr ganz normal die Kleider auszogen und nichts gesagt. Sie habe gesagt, er solle aufhören. Er habe dann «komisch geschaut» und sie habe Angst gehabt. Daher habe sie nichts gesagt und es zugelassen.
3.3.2.2 Weiter führte sie aus, «er ist dann in mich reingekommen». Auf die Frage wo, gab sie an «hinten», damit meine sie «in den Arsch» und zwar «mit dem Schwanz». Er habe sie an den Brüsten «und am Arsch» angefasst. Auch im Intimbereich. Er habe sie gestreichelt und so gedrückt. Er habe nie etwas gesagt, einfach immer so komisch ernst geschaut. So, als hätte er etwas vor, als ob er etwas im Schilde führen würde. Sie habe Angst gehabt, dass er mit ihrer Schwester etwas machen würde. Weiter gab sie auf Nachfrage an, er habe sonst noch etwas gemacht. Er habe «es» in ihren Mund gesteckt und sie habe «lutschen» müssen. Dann sei er weggegangen. Er sei zum Samenerguss gekommen und sie sei dann immer aufs WC und habe es ausgespuckt. Die anale Penetration habe «ganz wenig» weh getan. Das letzte Mal sei vor drei Wochen oder einem Monat gewesen. Sie habe mit den Knien auf dem Bett gelegen. Er auch. Es sei mehrmals passiert und immer der gleiche Ablauf gewesen. Er habe danach so getan, als ob nichts gewesen wäre. Es habe jeweils zirka 15 bis 30 Minuten gedauert. Er sei immer mit seinem «Schwanz» in ihren «Arsch» eingedrungen, wobei er seine Hände auf ihrer Hüfte gehabt habe. Sie habe immer «Stopp» oder «ich will das nicht» gesagt. Mehr habe sie nicht tun können, da sie sich um ihre Schwester gefürchtet habe. In ihre Vagina sei er nie eingedrungen. Manchmal habe er im Anus einen Samenerguss gehabt, sie habe es gespürt.
3.3.2.3 Die Privatklägerin führte weiter aus, die Missbrauchshandlungen hätten im Jahr 2017 angefangen und sich im 2018 fortgesetzt, als ihre Mutter im Krankenhaus gewesen sei. Dieses Jahr [2019] sei ihre Mutter einmal einkaufen gegangen. Da habe der Berufungskläger die Haustüre abgeschlossen. Das habe ihre Mutter komisch gefunden, da die Türe sonst offen gewesen sei. Sie wisse nicht mehr, wie oft ihre Mutter im Spital gewesen sei, es sei aber immer dann passiert, wenn sie dort gewesen sei. In letzter Zeit sei sie nicht mehr so lange im Spital gewesen wie früher. Wenn sie eine Woche weg gewesen wäre, wäre es schon zwei bis drei Mal passiert. Auf Nachfrage, sie habe angegeben, er wäre mit dem «Schwanz» in den Mund oder in den «Arsch» […], gab sie zu Protokoll: «Normalerweise hat er beides gemacht oder manchmal nur eines. Meistens hat er beides gemacht. Angefangen hat es mit Anfassen. Dann wurde es immer mehr». Er sei aber nicht jedes Mal zum Samenerguss gekommen. Es sei jeweils am Nachmittag, respektive gegen Abend passiert, so zwischen 17 und 18 Uhr. Er habe danach immer so getan, als sei nichts gewesen. Auf Nachfrage gab sie an, er habe nie etwas gesagt. Er habe einfach «böse gekuckt». Sein Blick habe sie verunsichert. Mit Worten habe er ihr nie gedroht. Als die Polizei gekommen sei, habe er so getan, als sei nichts dabei. Er habe gesagt, er habe sie nur angefasst. Das habe sie unverschämt gefunden. Sie habe ihn auch am «Schwanz» anfassen müssen. Meistens habe er aber sie angefasst.
3.3.3
3.3.3.1 C____ wurde sodann anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung befragt (Akten S. 501 ff.). Sie bestätigte, dass ihr Stiefvater sie zunächst berührt habe. Sie könne sich aber nicht mehr genau an das erste Mal erinnern. Weiter führte sie aus, ihre Mutter sei nie zu Hause gewesen, als die «Sachen» vorgekommen seien. Diese sei oft im Spital gewesen. Meist sei ihr Stiefvater zu ihr ins Zimmer gekommen und habe sie in das Zimmer ihrer Eltern geholt. Er habe angefangen, sie anzufassen. Ihre kleine Schwester [E____] habe in der Zeit meist im Wohnzimmer in einer Babywippe ferngesehen. Die Berührungen seien dann im Elternschlafzimmer geschehen. Es habe alles «klein» angefangen, mit Berührungen am Arm, am Bein oder der Hand. Dann sei es intimer geworden, an Bauch, Rücken oder Brüsten. Wenn sie «Nein» gesagt habe, habe er einen aggressiven Blick bekommen und angefangen, «böse zu schauen». Der Berufungskläger habe angefangen, sie auszuziehen und weiter zu berühren. Sie habe nicht wirklich etwas dagegen machen können, weil er ihr immer wieder indirekt gedroht habe. Er habe gesagt, wenn sie etwas nicht mitmache oder ihrer Mutter etwas sage, passiere ihrer Mutter oder der kleinen Schwester etwas, aber er habe nie konkret gesagt, was. Das habe sie eingeschüchtert.
3.3.3.2 Nachdem er sie – so die Privatklägerin weiter – ausgezogen hatte, habe er sie weiter angefasst. Dann habe er angefangen, sich selber auszuziehen. Als er sich ausgezogen gehabt habe, habe er während der ganzen Zeit immer wieder Pausen gemacht und sie weiterhin berührt. Als sie versucht habe wegzugehen, habe er sie nicht gelassen. Dann habe er sie intimer berührt, «unten an den privaten Teilen und den Brüsten» und er habe angefangen, sich selber zu berühren. Dann sei es weitergegangen. Er habe seinen Penis rausgenommen und sie erneut angefasst. Was das weitere Tatgeschehen anbelangt, gab sie an: «Und dann ist er bei mir am «Arsch» hinten reingegangen und hat sich bewegt und bewegt» und «vorne durch hat er mich nur angefasst. Dort hat er nie etwas gemacht. Er ist nur hinten reingegangen». Meistens habe dies insgesamt 20 bis 30 Minuten gedauert. Irgendwann sei er ins Bad gegangen. Sie habe dann ihre Kleider genommen und sei in ihr Zimmer gegangen. Er sei nicht mehr zu ihr gekommen, nachdem er fertig gewesen sei. Er habe sie auch nicht gefragt, wie es ihr gehe. Dann hätten sie zu Abend gegessen, als sei nichts gewesen. C____ gab sodann an, es sei mehrfach vorgekommen, dass er sie anal penetriert habe. Es sei aber nicht jedes Mal vorgekommen. Manchmal seien es auch «nur» Berührungen gewesen. Ein- oder zweimal habe sie seinen Penis auch in den Mund nehmen müssen. Er habe aber nicht ejakuliert. Er sei danach immer gleich aufs WC. Es sei sehr oft auch «etwas aufs Bett». Sonst sei er aufs WC gegangen. In ihrem Mund habe er nie ejakuliert und er habe nicht am gleichen Tage beides gemacht, in den Mund und in den Anus. Sie habe mehrmals «Stopp» gesagt und dass sie dies nicht wolle. Sie habe sich klar und deutlich ausgedrückt. Sie habe den Berufungskläger nie freiwillig angefasst. Sie habe ihn nur angefasst, wenn er ihre Hand genommen und sich damit selber berührt habe.
3.3.4
3.3.4.1 Hinsichtlich der Aussagen von C____ ist vorab festzustellen, dass sie in den auf Video aufgezeichneten Befragungen durch die Jugendanwaltschaft und das Strafgericht einen ausgesprochen authentischen und aufrichtigen Eindruck machte. Es ist ihr aber bei beiden Einvernahmen anzumerken, wie sehr sie die Situation belastet und sie sich schämt, darüber vor fremden Menschen sprechen zu müssen. Insbesondere im Rahmen der Befragung bei der Jugendanwaltschaft – als sie gut 13 Jahre alt war – fällt altersentsprechend auf, dass sie bei der Schilderung des Kerngeschehens ihren Blick vor lauter Scham immer wieder von der Befragenden abwendet und auf die Tischplatte bzw. den Boden schaut. Sie muss von der Befragenden auch immer wieder zurück zum eigentlichen Kerngeschehen gelenkt werden. Auch anlässlich ihrer Befragung vor Strafgericht, als der Therapieprozess bereits fortgeschritten (vgl. zu den Zivilforderungen E. 7) und C____ rund 2 ½ Jahre älter ist, muss sie sich zwar regelrecht überwinden. Indes sind hierbei – ebenfalls altersentsprechend – vermehrte Emotionen sicht- und hörbar. So macht C____ immer wieder längere Pausen und es sind auch häufig Tränen und Schluchzer zu beobachten.
3.3.4.2 Die Aussagen von C____ enthalten – wie bereits das Strafgericht überzeugend erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S. 9 ff.) – eine Vielzahl von Realitätskriterien. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass sie die Vorfälle in den Kernpunkten durch beide Befragungen hinweg weitgehend gleichbleibend schilderte – als die Mutter abwesend bzw. im Spital war Beginn mit Berührungen (das erste Mal im Jahr 2017), dann Steigerung mit analem, weniger oralem Missbrauch; Dauer im Elternschlafzimmer jeweils eine knappe halbe Stunde am späteren Nachmittag bzw. frühen Abend; danach «normales» Familienleben, wie wenn nichts gewesen wäre; letzter Vorfall als die Mutter einkaufen war, im Jahr 2019 – ohne dass ihre Aussagen dabei auswendig gelernt erscheinen oder stereotyp wirken. Ihre Aussagen sind – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Akten S. 714 ff.) mitunter auch das Kerngeschehen betreffend – detailliert: So etwa sei der Berufungskläger vom Bett aufgestanden, um sich ebenfalls auszuziehen (Akten S. 504), er habe sie während der Vorfälle zugedeckt (Akten S. 504) oder er habe sie an den Haaren nach hinten gezogen und dann angefangen, sie zu küssen (Akten S. 507). Zudem sind ihre Depositionen grösstenteils in sich stimmig und seit der ersten Aussage im Polizeirapport vom 9. Mai 2019 konstant (vgl. zu den erklärbaren Widersprüchen E. 3.3.4.6 ff.). Sie gab die Geschehnisse sprunghaft und nicht immer chronologisch geordnet wieder, beispielsweise als sie bei der Jugendanwaltschaft über den Beginn der Ereignisse berichtete (vgl. dazu schon E. 3.3.2).
3.3.4.3 Die Depositionen von C____ enthalten auch zahlreiche Interaktionsschilderungen, raum-zeitliche Verknüpfungen und die Wiedergabe von Gesprächen. So führte sie beispielsweise aus, ihr Stiefvater habe zu ihr gesagt, sie habe einen schönen Körper (Akten S. 267) und sie habe jeweils «Stopp» gesagt und ihm mitgeteilt, er solle aufhören, aber er habe nicht auf sie gehört (Akten S. 267, 270, 505). Sie bettet den Beginn der Missbrauchshandlungen in den Kontext der Geburt ihrer kleinen Schwester ein und gab an, dass die Vorfälle erst danach stattgefunden hätten (Akten S. 265). Auch schilderte sie eigene psychische Vorgänge, gab sie doch wiederholt an: «Ich bekam dann Angst, dass er meiner Schwester etwas macht, wenn ich in der Schule war», weshalb sie eingeschüchtert gewesen sei (Akten S. 266, 503, 505). Sie habe Angst um ihre Schwester und ihre Mutter gehabt; zwar habe sie gedacht, ihre Mutter sei erwachsen, sie könne es vielleicht lösen, trotzdem habe sie Angst gehabt, dass er ihr etwas antun könnte (Akten S. 505). Sie glaube, ihr Stiefvater habe ihr angesehen, dass sie Angst vor ihm gehabt habe (Akten S. 507). Sie habe sich nutzlos (gemeint war schutzlos [Akten S. 505]) gefühlt. Zudem brachte sie ihre Empörung über das Verhalten ihres Stiefvaters zum Ausdruck, gab sie doch an: «Einmal war meine Mutter im Spital. Er kam von der Arbeit zurück und ging schlafen. Ich musste bis Mitternacht auf meine Schwester aufpassen. Das ist nicht ok» (Akten S. 267). Weiter führte sie aus, ihr Stiefvater habe danach immer so getan, als wäre nichts gewesen. Er habe sie auch nie gefragt, wie es ihr gehe (Akten S. 505). Und dass er anlässlich der Requisition gegenüber der Polizei so getan habe, als sei nichts dabei und gesagt habe, er habe sie nur angefasst, habe sie unverschämt gefunden (Akten S. 267). Im Übrigen gab sie auch zu Protokoll, sie habe ihre Mutter – als diese Blut an ihrer Unterhose festgestellt habe – anlügen müssen, dass dieses von der Nase und nicht den Vorfällen stamme (Akten S. 508). Schliesslich gab sie auch an, wenn sie eine Frage nicht beantworten kann (so zum Beispiel diejenige nach dem Zustand ihres Stiefvaters; sie könne nicht sagen, ob er betrunken gewesen sei, da er nichts geredet habe [Akten S. 275]).
3.3.4.4 Weiter gab C____ für das Kerngeschehen unnötige Nebenumstände an. So schilderte sie beispielsweise, dass ihre Schwester ihre Mutter vermisse (Akten S. 267), dass die Rollläden im Schlafzimmer den ganzen Tag unten gewesen seien (Akten S. 504) oder der Berufungskläger mehr nach Zigaretten als nach Alkohol gerochen habe (Akten S. 276). Die Türe zum Elternschlafzimmer, wo sich die Vorfälle ereigneten, sei zwar verschlossen, aber nie abgeschlossen gewesen, was sie auch spontan mit Gesten veranschaulichte (Akten S. 504). Sodann verzichtete C____ in beiden Einvernahmen darauf, ihren Stiefvater übermässig zu belasten und berichtete ohne Drang zur Dramatisierung über das Erlebte. So sei es nicht jedes Mal zu Analverkehr gekommen, manchmal habe er sie auch «bloss» angefasst. Zu Oralverkehr sei es «nur» 1-2 Mal gekommen (Akten S. 505). Sie verneint auch, noch «andere Dinge» gemacht haben zu müssen (Akten S. 271) und gibt an, nach dem analen Missbrauch wenig Schmerzen gehabt zu haben (Akten S. 271). Sie erzählt auch nicht von sich aus, was ihr Stiefvater alles gemacht habe, sondern antwortet jeweils nur auf konkrete Fragen. Einzig ihre Äusserungen, wonach sie Angst um ihre Schwester gehabt habe, erfolgten spontan. Sodann gab sie auch an, ihr Stiefvater habe E____ nie hart angefasst (Akten S. 503). Darüber hinaus ergibt auch die Aussagegenese keinerlei Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung, zumal C____ ihren Stiefvater als ihren «Papi» betrachtete und ihn grundsätzlich auch mochte (Akten S. 501). Sie wusste, dass infolge ihrer Aussagen das gesamte Familiengefüge auseinanderbrechen und sie so auch ihrer geliebten Schwester den «Papi» wegnehmen würde, was von ihr aber nicht angestrebt wurde (Akten S. 507). Auch suggestive Einflüsse sind nicht zu erkennen.
3.3.4.5 Äusserst glaubhaft erscheint auch ihre Schilderung des Analverkehrs, wonach sie auf dem Bett gekniet habe und der Berufungskläger sie mit seinen Händen an ihrer Hüfte gehalten habe. Diese Angaben untermalte C____ mit entsprechender Gestik, was angesichts ihres Alters – im Übrigen auch hinsichtlich der Tatsache, dass sie aussagte, es habe danach oft geblutet (Akten S. 508) – nicht zu erwarten gewesen wäre, hätte sie dies nicht selber erlebt (Einvernahme Jugendanwaltschaft Videozeit 32:55; Akten S. 273). Sodann ist darauf hinzuweisen, dass sie ‒ bevor sie das Wort «Arsch» verwendete ‒ in der Einvernahme bei der Jugendanwaltschaft auf ihr Gesäss zeigte und «hinten» sagte (Einvernahme Jugendanwaltschaft Videozeit 21:00 ff.; Akten S. 270). Ohnehin erschiene es – unter der Prämisse einer Phantasiegeschichte – naheliegender und im Übrigen auch altersgerechter, eine mit körperlicher Gewalt vollzogene, vaginale Vergewaltigung zu schildern.
3.3.4.6 Das soeben Erwogene spricht mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 11 ff.) grundsätzlich für die subjektive Wahrheit und widerlegt die Hypothese, dass die Privatklägerin diese Angaben ohne realen Hintergrund machen könnte, zumal sie mit den vom Berufungskläger eingestandenen Berührungen am ganzen Körper zu einem nicht unwesentlichen Teil ihrer Beschuldigungen offensichtlich die Wahrheit erzählt hat. Der Verteidigung ist aber insofern beizupflichten (Akten S. 672 f., 717 ff.), als dass in den Aussagen von C____ effektiv einige Widersprüche zu verzeichnen sind, wobei diese allesamt nicht das Kerngeschehen betreffen. Die Privatklägerin gab grundsätzlich übereinstimmend an, dass es ‒ wenn ihre Mutter im Spital gewesen sei ‒ jeweils gegen ihren Willen zu Berührungen und teilweise zu Anal- bzw. Oralverkehr gekommen sei, wobei ihr Stiefvater nach den Übergriffen jeweils so getan habe, als wäre nichts geschehen. Auch stimmen ihre zeitlichen Angaben, wonach die Übergriffe jeweils vor dem Abendessen gegen 17.00 Uhr stattgefunden und zwischen 15 und 30 Minuten gedauert hätten, überein. Die Widersprüche betreffen 1) zunächst die Umstände, wie es zu den jeweiligen Vorfällen kam (und damit eben nicht das Kerngeschehen): Während C____ im Ermittlungsverfahren noch angab, sie habe sich bereits im Elternschlafzimmer aufgehalten, als es zu den Ereignissen gekommen sei (Akten S. 267), führte sie vor Strafgericht aus, der Berufungskläger habe sie ins Schlafzimmer geholt (Akten S. 503, 505 f.). 2) Während sie im Ermittlungsverfahren noch zu Protokoll gab, ihr Stiefvater habe zwar nicht jedes Mal ejakuliert, dies sei aber vorgekommen (Akten S. 271), verneinte sie dies an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, führte aber gleichzeitig aus, es sei «auch sehr oft etwas aufs Bett» (Akten S. 505). Im Ermittlungsverfahren gab sie noch an, es sei am gleichen Tag nacheinander zu Oral- und Analverkehr gekommen (Akten S. 275). Vor Strafgericht führte sie aus, zu Oralverkehr sei es nur 1-2 Mal gekommen und nie am gleichen Tag wie zu Analverkehr (Akten S. 505). Schliesslich gab sie im Ermittlungsverfahren zu Protokoll, sie habe beim Analverkehr nur «ganz wenig» Schmerzen verspürt (Akten S. 271), anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte sie aus, Schmerzen gehabt zu haben (Akten S. 508). Während sie im Ermittlungsverfahren noch angab, der Berufungskläger habe ihr nie mit Worten gedroht, sondern sie nur böse angeschaut (Akten S. 266, 271), gab sie vor erster Instanz zu Protokoll, er habe gedroht, dass ihrer Schwester oder ihrer Mutter etwas passiere. Zwar habe er nicht konkret gesagt, was diesen passieren könne, aber er habe gesagt, sie sehe dann, was der Schwester oder Mutter passiere (Akten S. 504 f.). Im Ermittlungsverfahren gab sie an, Angst um ihre Schwester gehabt zu haben (Akten S. 266, 271 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung will sie nicht nur um ihre Schwester Angst gehabt haben, sondern auch um ihre Mutter (Akten S. 504 f.).
3.3.4.7 Bei genauer Betrachtung dieser Widersprüche wird mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 11 f.) allerdings klar, dass C____ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in Bezug auf die sexuellen Handlungen, die sie dem Berufungskläger zur Last legt, zurückhaltender war, als noch bei ihren tatzeitnahen Angaben im Ermittlungsverfahren. Die ihren Schilderungen zu entnehmenden Nötigungselemente legte sie – wie das Strafgericht ebenfalls zutreffend erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S. 11 f.) – hingegen vor Strafgericht verstärkt dar. Letzteres kann nicht darauf zurückgeführt werden, dass C____ ihren Stiefvater stärker belasten möchte (vgl. dazu schon E. 3.3.4.4), hätte sie ansonsten die sexuellen Handlungen nicht zurückhaltender geschildert. Dies lässt sich vielmehr dahingehend erklären, dass sie sich zwischen den beiden Befragungen bzw. im Laufe des Verarbeitungsprozesses immer wieder selber die Frage gestellt haben dürfte, wie ihr dies passieren konnte und eine Erklärung gesucht hat, wie es zu den inkriminierten Delikten kommen konnte. Namentlich bei der auch von der Mutter berichteten Verbaldrohung (Akten S. 719 f.), sie werde dann schon sehen, was ihrer Schwester oder Mutter passiere (vgl. dazu nachfolgend E. 3.5.1), geht sie heute wohl tatsächlich davon aus, dass der Berufungskläger diese ausgesprochen hat und kann sich ihre gegenteiligen Äusserungen im Ermittlungsverfahren nicht erklären (Akten S. 509).
3.3.4.8 Es trifft zwar zu, dass die erste Befragung bei der Jugendanwaltschaft nur wenige Wochen nach dem letzten Vorfall stattgefunden hat (Akten S. 715, 720 f.). Beachtet werden muss aber, dass C____ bei der ersten Befragung erst 13 Jahre alt war (bei der Einvernahme vor Strafgericht 15 Jahre) und dass das kurz aufeinanderfolgende plötzliche Auftauchen der Polizei, der Rauswurf des Vaters und die Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft für sie effektiv erschütternd bzw. überfordernd war (Akten S. 776) und sie zunächst auch versucht hat, die Vorfälle zu vergessen bzw. zu verdrängen (Akten S. 775). Insofern können nicht gleich hohe Anforderungen an die kognitive Verarbeitung und die präzise Wiedergabe der Geschehnisse wie bei Erwachsenen gestellt werden. Zudem ist auch der Fremdsprachigkeit der Privatklägerin und insoweit gewissen Verständigungsproblemen bzw. Missverständnissen Rechnung zu tragen. Weiter muss Beachtung finden, dass es sich um eine Vielzahl von Delikten, die der Berufungskläger während mehr als eineinhalb Jahren zum Nachteil der elf- respektive zwölfjährigen C____ verübt hat, handelt. Bei lang andauernden Übergriffen und Seriendelikten ‒ wie vorliegend angeklagt ‒ ist eine minutiöse Aufarbeitung des Vorgefallenen für die betroffene Person mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 12) erfahrungsgemäss schwierig und sind Opfer von sich über Monate hinziehenden, gewaltgeprägten Übergriffen typischerweise nicht in der Lage, nähere Angaben zu den genauen Umständen und Zeitpunkten einzelner Vorfälle zu machen, insbesondere, wenn diese immer nach dem gleichen Muster abgelaufen sind. Die Einordnung einzelner Ereignisse ist bereits für erwachsene Opfer von Seriendelikten äusserst schwierig, was umso mehr für ein junges Mädchen wie die Privatklägerin gelten muss. Abweichungen bei den Aussagen können sich – ohne dass damit ein Lügensignal vorliegen würde – folglich bereits aus der Problematik der Einordnung einzelner Vorfälle bei Seriendelikten ergeben, etwa wenn eine Person bei den verschiedenen Befragungen andere Situationen vor Augen hat und daher abweichende Schilderungen zu Protokoll gibt.
3.3.4.9 Ob sich die Privatklägerin bereits im Elternschlafzimmer befand oder sie von ihrem Stiefvater dorthin geholt wurde, betrifft eine Nebensächlichkeit. Wesentlich ist, dass sie das Elternschlafzimmer konstant als den Handlungsort beschrieb. Darüber hinaus trifft zwar effektiv zu, dass die Privatklägerin anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung angab, dass ihre kleine Schwester während den Übergriffen jeweils in einer Babywippe Filme schaute, während sie an der Erstbefragung noch ausführte, dass die Schwester jeweils im Nebenzimmer spielte. Abgesehen davon, dass auch dieser Punkt, nicht das Kerngeschehen betrifft, ist entgegen der Ansicht der Verteidigung (Akten S. 718 f., 721 f.) nicht unrealistisch, dass ein zweijähriges Kind alleine in einem Zimmer spielt, gerade wenn der Fernseher läuft und es unterhalten ist. Was sodann die kritisierte Kargheit der Aussagen angeht (Akten S. 673, 714 ff.), ist festzuhalten, dass diese auf die eingangs schon geschilderte Scham (vgl. dazu E. 3.3.4.1) zurückzuführen ist, wobei auch auf detailreiche Passagen hingewiesen werden kann (vgl. dazu schon E. 3.3.4.2). In Bezug auf das von der Verteidigung hervorgehobene Vokabular («Arsch», «Schwanz», «lutschen»; Akten S. 675, 712 f., 724) ist schliesslich festzuhalten, dass dieses für Heranwachsende in diesem Alter – auch ohne eigens erlebte sexuelle Erfahrungen (es trifft gemäss den Aussagen der Mutter von C____ zwar zu, dass diese im Alter von elf Jahren einen Freund hatte, allerdings beschränkte sich diese Beziehung auf gemeinsames Spielen [Akten S. 497]; C____ führte vor Strafgericht aus, auch heute sexuell nicht aktiv zu sein [Akten S. 508 f.]) – geradezu typisch und bei Kindern mit nicht deutscher Muttersprache noch ausgeprägter ist.
3.4 Aussagen des Berufungsklägers
3.4.1 Der Berufungskläger wurde ebenfalls mehrfach zu den ihm gemachten Vorwürfen befragt, wobei er als beschuldigte Person jeweils keiner Wahrheitspflicht unterstand. Gemäss Polizeirapport vom 9. Mai 2019 hat der Berufungskläger eingeräumt, dass er – als seine Lebenspartnerin aufgrund von Spitalaufenthalten nicht zu Hause war – seine Stieftochter «überall angefasst» habe. Es sei zwei Mal passiert. Das erste Mal vor Weihnachten, das zweite Mal danach. Am Anfang habe sie «Nein» gesagt, danach habe sie ihn aber auch angefasst (Akten S. 231 ff.). Anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 10. Mai 2019 machte er auf Anraten seiner Verteidigung grundsätzlich keine Angaben, bestätigte aber, dass er gegenüber der Polizei am Vortag ausgesagt habe, seine Stieftochter überall angefasst zu haben und dass diese am Anfang «Nein» gesagt, ihn später aber auch angefasst habe. Auf Nachfrage gab er sodann an, dass es zu einem zweiten Mal gekommen sei und er die Privatklägerin am ganzen Körper mit der Hand berührt habe (Akten S. 281 ff.).
3.4.2 Anlässlich seiner zweiten Einvernahme vom 24. Mai 2019 gab der Berufungskläger an, er habe die Privatklägerin am ganzen Körper mit den Händen berührt, er könne aber nicht erklären, warum er dies getan habe. Auf Nachfrage führte er sodann aus: «Weil meine Partnerin ins Spital musste. Ich musste zu Hause bleiben und arbeitete nicht. Ich habe viele Geldprobleme und Schulden. Und wenn ich nicht arbeitete, erging es mir noch schlechter. Mein Kopf funktionierte nicht ganz gut». Weiter führte er aus, seine Stieftochter «am ganzen Körper (Ohren, Nase, Arme, Brüste, Beine und Füsse) gestreichelt zu haben. Auch an Vagina, hinten, überall» habe er sie gestreichelt, wobei er mit «hinten» «den Hintern» meine. Zudem gab er an, nicht einmal er wisse, was ihm durch den Kopf gegangen sei, als er ihr das angetan habe. Er habe sie als seine Tochter angesehen. Das erste Mal, als er sie mit der Hand gestreichelt habe, habe sie nicht gewollt. Doch danach habe sie es zugelassen und dann sei es geschehen, dass er mit der Hand ihren ganzen Körper gestreichelt habe. Insgesamt sei es drei oder vier Mal zu Berührungen gekommen (Akten S. 329 ff.).
3.4.3 An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat der Berufungskläger ausgeführt, er habe die Privatklägerin «betatscht». Er wisse nicht mehr, wann das angefangen habe. Sie seien auf dem Sofa gewesen und das Bein seiner Stieftochter habe auf seinem Intimbereich gelegen und dann hätten sie dort weitergemacht. Sie hätten sich aber nur mit den Händen angefasst. Dieses erste Mal sei auf dem Sofa im Wohnzimmer gewesen, die weiteren Male danach im Schlafzimmer. Das erste Mal habe die Privatklägerin mit den Berührungen begonnen und danach sie beide. Insgesamt seien es etwa sechs Mal gewesen, immer auf dem Bett. Er sei jeweils zu Bett gegangen und dann sei C____ zu ihm gekommen. Sie hätten sich gegenseitig mit den Händen am ganzen Körper berührt, er habe aber keinen Orgasmus gehabt. Sowohl anale Penetrationen als auch Oralverkehr stellt er in Abrede (Akten S. 490 ff.).
3.4.4 Auch an der Berufungsverhandlung blieb A____ wortkarg und gab «bloss» zu Protokoll, er habe das Mädchen zwar angefasst, wobei C____ zum Teil selber angefangen und es auch gewollt habe. Sie habe beim Fernsehen schauen ihren Fuss auf seinen Penis gelegt. Der Rest der Vorwürfe stimme nicht. Er müsse nur für das bezahlen, was er getan habe, für den Rest nicht. Die Verletzungen im Analbereich von C____ (vgl. dazu E. 3.5.2) könne er sich nicht erklären, er sei jedenfalls nicht dafür verantwortlich (Akten S. 772 f.).
3.4.5
3.4.5.1 Wie bereits das Strafgericht überzeugend erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S. 14 f.), fällt auf, dass die Aussagen des Berufungsklägers wenig Details enthalten. Er schildert praktisch keine Nebensächlichkeiten, keine Gefühle und kein eigenpsychisches Erleben. Er hat jeweils sehr einsilbig, ausweichend und zögerlich geantwortet. Zudem weisen seine Depositionen hinsichtlich des Kerngeschehens – obschon diese äusserst knapp sind – erhebliche Widersprüche auf. So gab er gegenüber der Polizei noch an, er habe die Privatklägerin zwei Mal angefasst, einmal vor und einmal nach Weihnachten (Akten S. 231). Anlässlich seiner Einvernahme vom 24. Mai 2019 führte er aus, es sei drei bis vier Mal zu Berührungen gekommen (Akten S. 335). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung war dann von ungefähr sechs Mal die Rede (Akten S. 492). Bereits darin zeigt sich die Bagatellisierungstendenz des Berufungsklägers. Ein weiterer gravierender Widerspruch in seinen Aussagen betrifft das Verhalten seiner Stieftochter. Während er gegenüber der Polizei noch ausführte, Letztere habe dies zu Beginn nicht gewollt (Akten S. 231), was er auch anlässlich seiner beiden Einvernahmen im Ermittlungsverfahren bestätigte (Akten S. 286, 338), führte er vor Strafgericht aus, «das erste Mal begann sie und dann wir beide» und «wir lagen auf dem Sofa und dann fing sie an, ihren Fuss über meinen ganzen Körper zu streicheln» (Akten S. 492). Dies ist nicht zuletzt angesichts des Alters von C____ (zu diesem Zeitpunkt war sie elf Jahre alt) völlig abwegig.
3.4.5.2 Ausserdem widersprechen seine Angaben hinsichtlich der Tatzeitpunkte denjenigen von C____, soll es doch seinen Angaben zufolge jeweils erst nach dem Abendessen zu den gegenseitigen Berührungen gekommen sein (Akten S. 492), wohingegen sie selbst glaubhaft zu Protokoll gegeben hat, dass sich die Vorfälle am späteren Nachmittag bzw. am frühen Abend ereigneten und sie danach jeweils – als sei nichts gewesen – gemeinsamen das Abendessen eingenommen hätten (vgl. dazu schon E. 3.3). Schliesslich hat der Berufungskläger anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erstmals angegeben, der erste Vorfall habe sich nicht im Elternschlafzimmer, sondern auf dem Sofa im Wohnzimmer ereignet (Akten S. 491).
3.4.5.3 Insgesamt enthalten die Aussagen des Berufungsklägers mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 15) wenig Realitätskriterien und sind weder lebhaft noch anschaulich. Seine Aussagen müssen nicht nur als beschönigend, sondern entgegen der Ansicht der Verteidigung (Akten S. 726) auch als unglaubhaft qualifiziert werden.
3.5 Weitere Beweismittel
3.5.1 Die Mutter der Geschädigten, F____, wurde erstmals am 9. Mai 2019 befragt. Dort gab sie an, ihre Tochter habe ihr gesagt, der Berufungskläger habe sie viele Male von hinten missbraucht. Dies sei geschehen, als sie im Spital gewesen sei. Ihre Tochter habe dies nicht früher gesagt, da sie Angst um sie [die Mutter] und um ihre Schwester gehabt habe. Der Berufungskläger habe gesagt, wenn sie etwas erzähle, würde er ihrer Mutter oder der Schwester etwas antun. Vor zwei oder drei Wochen habe er dies wieder getan. Als sie heimgekommen sei, habe sie die Türe nicht öffnen können, da diese von innen verschlossen gewesen sei. Auf Nachfrage gab sie an, ihre Tochter habe ihr gesagt, dass er sie missbraucht habe. Er habe sie gezwungen. Sie habe nicht schreien dürfen. Ihre Tochter habe ihr gesagt, er habe sie hingelegt und von hinten genommen, sie sei ganz nackt gewesen, und er habe sie am ganzen Körper gestreichelt. Als sie ihren Lebenspartner darauf angesprochen habe, ob er sich nicht schäme, habe dieser geantwortet «ich schäme mich nicht, wofür auch» und er habe gesagt, sie könne ihn umbringen, er habe sowieso nichts zu verlieren. Er habe gesagt, er habe C____ nur berührt, woraufhin diese geweint habe und gesagt habe, «du hast immer wieder Sex mit mir von hinten gehabt». Er habe gesagt, das Schlimme sei passiert, da könne man nicht mehr viel machen (Akten S. 245 ff.). An ihrer erneuten Einvernahme vom 23. Mai 2019 ergänzte F____ ihre Angaben dahingehend, dass ihre Tochter ihr zusätzlich erzählt habe, der Berufungskläger habe sie auch oral vergewaltigt (Akten S. 321 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte sie ihre die Aussagen von C____ bestätigenden Angaben aus dem Ermittlungsverfahren und führte aus, ihre Tochter habe ihr gesagt, der Berufungskläger habe sie zu Anal- und Oralsex gezwungen. Er habe ihr nicht direkt gedroht, aber gesagt, sie dürfe der Mutter nichts sagen, sonst würde sie sehen, was er Letzterer antue (Akten S. 496 ff.).
3.5.2
3.5.2.1 Schliesslich ist ein Bericht der pädiatrischen Poliklinik vom 17. Dezember 2019 aktenkundig, in dem ausgeführt wird, die Privatklägerin sei wegen chronischen sexuellen Missbrauchs zugewiesen worden. Sie habe ausgeführt, sie sei von ihrem Stiefvater mehrmals sexuell missbraucht worden, wobei sie jeweils anal penetriert worden sei, was sehr weh getan und zwei Mal auch geblutet habe – was mit der Schilderung, sie habe ihrer Mutter wegen Blut auf ihrer Unterhose anlügen müssen bzw. der Aussage, es habe nach dem Analverkehr häufig geblutet – übereinstimmt (vgl. dazu E. 3.3.4.3, 3.3.4.5). Sie habe zu dieser Zeit häufig Bauchschmerzen gehabt und sei wegen Obstipation abgeklärt worden. Die rektale Untersuchung habe eine tropfenförmig verdickte weissliche Schleimhautveränderung ergeben, die gemäss Aktenkonsil mit der Rechtsmedizin mit einer älteren Verletzung vereinbar sei (Akten S. 379).
3.5.2.2 Es ist schlechterdings nicht vorstellbar, wie sich ein elf- bzw. zwölfjähriges Mädchen die dokumentierten Verletzungen im Analbereich – wenn nicht durch die geschilderten Missbrauchsvorfälle – sonst zugezogen haben könnte. Insofern stützt dieser Befund die Aussagen der Privatklägerin ganz wesentlich. Dass C____ die Schmerzen (nach dem Analverkehr) im Gegensatz zu ihren Aussagen vor Strafgericht tatzeitnah als nicht allzu schlimm beschrieb, ist wohl damit zu erklären, dass sie unmittelbar nach den Vorfällen schockiert war bzw. sich ablenken wollte und die physischen Schmerzen für sie demgemäss nicht grösste Bedeutung hatten. Dass sie aber tatsächlich wesentliche Schmerzen hatte, belegt der zitierte Bericht.
3.5.3 Darüber hinaus war eine therapeutische Aufarbeitung der Vorfälle notwendig. Gemäss dem Bericht der behandelnden Psychologin [...] habe die von C____ geschilderte Symptomatik sämtliche Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung erfüllt (Akten S. 477 f.; vgl. dazu eingehend im Rahmen der Zivilforderungen E. 7).
3.6 Würdigung
3.6.1 Insgesamt kann mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 13) festgestellt werden, dass die Privatklägerin in Bezug auf das Kerngeschehen anschauliche und überzeugende Aussagen gemacht hat, welche eine Vielzahl von Realkriterien erfüllen. Ihre Aussagen sind im Gegensatz zu denjenigen des Berufungsklägers weitaus überzeugender und in hohem Mass glaubhaft, zumal sie vom Bericht der pädiatrischen Poliklinik vom 17. Dezember 2019, dem Bericht der behandelnden Psychologin und den Ausführungen der Mutter (unter Vorbehalt der bereits diskutierten Verbaldrohung [vgl. dazu nachfolgend E. 3.6.2]) gestützt werden. Es ist daher grundsätzlich auf die Angaben der Privatklägerin abzustellen.
3.6.2 Gestützt darauf ist erstellt, dass der Berufungskläger – nachdem er C____ zu Beginn «nur» gestreichelt und berührt hatte – an ihr in der Folge mehrfach gegen ihren Willen den Analverkehr vollzogen hat. Was den in der Anklageschrift geschilderten Oralverkehr angeht, hat C____ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ihre Anschuldigungen etwas relativiert und ausgesagt, dies sei nur ein bis zwei Mal vorgekommen und nicht an den gleichen Tagen wie der Analverkehr. Auf diese Aussagen ist abzustellen, weshalb der Sachverhalt gemäss Anklageschrift soweit er darüber hinaus geht, nicht erstellt ist. Dasselbe gilt hinsichtlich der Ejakulation in den Mund, welche die Privatklägerin vor Strafgericht nicht mehr bestätigte, weshalb auch dies nicht erwiesen ist. Was die von ihr anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geschilderten verbalen Drohungen (sie werde sehen was ihrer Mutter bzw. ihrer Schwester geschehe [Akten S. 504 ff.]) angeht, bleibt anzumerken, dass diese ebenfalls nicht als nachgewiesen erachtet werden kann, zumal sie diese in ihrer ersten tatzeitnahen Einvernahme ausdrücklich verneinte. Für die Zeitpunkte der Übergriffe kann auf die E-Mails der behandelnden Ärzte der Mutter der Privatklägerin (Akten S. 303 f.) sowie ein Schreiben des Universitätsspitals Basel (Akten S. 308) hinsichtlich der Spitalaufenthalte von F____ abgestellt werden (Akten S. 349).
4. Rechtliches
4.1 Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB)
In rechtlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass neben den vom Berufungskläger eingestandenen Berührungen auch Anal- bzw. Oralverkehr den Tatbestand des Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt (vgl. dazu Maier, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 187 StGB N 9 ff.), weshalb auch im Berufungsverfahren ein Schuldspruch wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern ergeht.
4.2 Tatbestand der sexuellen Nötigung (Art. 189 StGB)
4.2.1 Da der Tatbestand von Art. 187 StGB die ungestörte sexuelle Entwicklung eines Kindes vor zu frühen und schädigenden sexuellen Beeinträchtigungen schützen soll, steht er in Idealkonkurrenz zu Art. 189 StGB (sexuelle Nötigung), welcher die sexuelle Integrität bzw. das sexuelle Selbstbestimmungsrecht eines Menschen, mithin ein anderes Rechtsgut, schützt (Maier, a.a.O., Art. 187 StGB N 57, Art. 189 StGB N 82).
4.2.2 Das Strafgericht hat die rechtlichen Grundlagen des Tatbestands von Art. 189 Abs. 1 StGB – namentlich das Nötigungsmittel des Unter-psychischen-Druck-Setzens – unter Bezugnahme auf die neuste bundesgerichtliche Rechtsprechung (insbesondere BGE 146 IV 153) zutreffend referiert, worauf ohne weiteres verwiesen werden kann (vorinstanzliches Urteil S. 18 ff.). In casu ist mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 20 ff.) evident, dass C____ ihrem Stiefvater aufgrund ihres jungen Alters bzw. des Altersunterschieds von 23 Jahren kognitiv und im Übrigen auch körperlich weit unterlegen war. C____ befand sich gegenüber dem Berufungskläger, der seit ihrem fünften Lebensjahr mit ihrer Mutter eine Beziehung führte und – wie er selber ausführte – C____ gegenüber die Vaterrolle einnahm (vgl. dazu E. 3.4.2) bzw. den sie selber mit «Papi» anredete, in einer emotionalen Abhängigkeit, was sich nicht zuletzt auch darin zeigt, dass sie ihn auch nach dem Vorfall noch als ihren «Vater» bezeichnete (Akten S. 272). Auch wenn der Berufungskläger nach der Geburt von E____ weniger zu Hause gewesen sein und sich (altersentsprechend) auch weniger mit der Privatklägerin abgegeben haben mag (Akten S. 496, 501, 503, 729 f.), war er während den Abwesenheiten der Mutter – anlässlich welcher er auch nicht im Ausgang war, sondern laut Aussagen der Mutter (Akten S. 354, 496) frei nahm und sich mit Betreuungsaufgaben zu Hause befand – für C____ die einzige Bezugsperson, was nicht nur das emotionale, sondern auch das soziale Abhängigkeitsverhältnis bzw. Machtgefälle verstärkte. A____ war zum Zeitpunkt der Vorfälle der alleinige Autoritätsträger und die Privatklägerin ihrem Alter entsprechend unselbständig und deshalb schutzbedürftig. Sie hielt sich jeweils mit ihrer damals erst vor kurzem geborenen Schwester E____, zu welcher der Berufungskläger eigenen Angaben zufolge ein liebesvolles Verhältnis pflegte (Akten S. 732), sowie dem Stiefvater alleine zu Hause auf und konnte während dieser Zeit nicht auf die Unterstützung ihrer Mutter zählen. C____ wusste, dass die in einer gemeinsamen Wohnung zusammenlebende Familie auf die Unterstützung durch den Berufungskläger bei der Kinderbetreuung – insbesondere hinsichtlich ihrer kleinen Schwester E____ – angewiesen war. Gerade in dieser Situation erscheint die Furcht vor dem Auseinanderbrechen des Familiengefüges nachvollziehbar. Eine «strukturelle Gewalt» im Sinne der vom Strafgericht zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist folglich zweifelsohne vorhanden.
4.2.3 Zu klären bleibt, ob die für die sexuelle Nötigung zusätzlich vorausgesetzte und vom Täter kausal zu erzeugende Zwangssituation – die «Instrumentalisierung» dieser strukturellen Gewalt – gegeben ist. In diesem Zusammenhang ist auf die konstanten und glaubhaften Schilderungen von C____ zu verweisen, wonach der Berufungskläger immer einen «bösen Blick» aufgesetzt habe, woraufhin sie Angst, insbesondere um ihre kleine Schwester, bekommen habe. In Anlehnung an die vom Strafgericht zutreffend wiedergegebene bundesgerichtliche Rechtsprechung sind an die zumutbare Abwehr von C____ aufgrund des grossen Machtgefälles geringere Anforderungen zu stellen. Indem sie ihrem Stiefvater gegenüber «Stopp» gesagt hat, hat sie in dem ihr möglichen und zumutbaren Rahmen Widerstand geleistet. Die durch den Berufungskläger geschaffene Zwangssituation brachte C____ in eine derart ausweglose Situation, in welcher sie sich entscheiden musste, entweder die Handlungen zuzulassen oder aber auf die Nähe und Zuneigung einer geliebten Person zu verzichten, dies gepaart mit der Angst, ihr Stiefvater könne ihrer Schwester im Weigerungsfälle dasselbe antun und in der Situation, aufgrund der Abwesenheit der Mutter vom Stiefvater abhängig zu sein, wobei die eindeutige und rasche Reaktion ihrer Mutter («Rausschmiss» des Berufungsklägers) für C____ auch nicht vorhersehbar war und insofern auch die Gefahr bestand, dass die Zuneigung ihrer Mutter zumindest abnehmen oder sie ihr nicht glauben würde. Der Berufungskläger hat mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 21 f.) folglich in krasser Weise Einfluss auf die Bewusstseinsentwicklung seiner Stieftochter und dieser in Ausnützung seiner Machtposition bzw. deren Abhängigkeit und seines Alters- und Wissensvorsprungs die Freiheit genommen, sich gegen die sexuellen Handlungen zu wehren. Die emotionale und soziale Abhängigkeit erzeugte bei C____ einen derart grossen psychischen Druck, dass ihr in dieser ausweglosen Situation mehr als «Stopp» zu sagen nicht zuzumuten war bzw. der Berufungskläger nicht mehr als «böse» zu schauen brauchte, zumal er sich nach den Vorfällen auch nie erkundigte, wie es C____ gehe und ihr so das Gefühl gab, als wären die Handlungen etwas Selbstverständliches. Der Tatbestand der sexuellen Nötigung im Sinne des psychischen unter-Druck-Setzens ist damit erfüllt (Art. 189 Abs. 1 StGB). Der Einwand, er habe nicht vorsätzlich gehandelt (Akten S. 731 f.), verfängt schliesslich nur schon deshalb nicht, weil der Berufungskläger selber angab, seine Stieftochter habe selbst die Berührungen zunächst abgelehnt und es insofern von seiner Seite einen Widerstand zu überwinden gab (vgl. dazu schon E. 3.4). Es ergeht daher auch ein Schuldspruch wegen mehrfacher sexueller Nötigung.
5. Strafzumessung
5.1 Grundlagen
An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
5.2 Ausgangslage, systematisches Vorgehen
Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2. September 2021 E. 5.3.1).
5.3 Grundsätzliches zum Verschulden
5.3.1 A____ hat seine damals elf- bzw. zwölfjährige Stieftochter, die bei Beginn der Übergriffe damit just an der Schwelle der für die körperliche und seelische Entwicklung bedeutsamen und prägenden Phase der Pubertät stand, über einen Zeitraum von mehr als eineinhalb Jahren regelmässig missbraucht, wobei eine Aggravation der Delikte – von zunächst weniger schwerwiegenden Berührungen am ganzen Körper bis zu Anal- und Oralverkehr – zu beobachten ist. Schwer wiegt, dass er die Handlungen in der Familienwohnung und damit in einem Raum, der für das Opfer Schutz bedeutete, vorgenommen hat. Besonders verwerflich ist auch, dass er jeweils just diejenigen Momente ausnutzte, als C____ am verletzlichsten war, nämlich dann, als ihre Mutter aus gesundheitlichen Gründen abwesend war und sie sich um sie sorgte bzw. sie sich für ihre jüngere Schwester verantwortlich fühlte. Durch sein Handeln hat er C____ aufs Gröbste entwürdigt, sie zum Objekt seiner Begierde degradiert und ihr jegliche Unschuld geraubt. Er hat sie nicht nur körperlich missbraucht, sondern auch seelisch. Durch sein Handeln hat er weiter ihr Urvertrauen in die Vaterfigur zunichtegemacht, sodass trotz offenbar erfolgreich absolvierter Therapie (vgl. dazu E. 7.2) fraglich bleibt, in wieweit C____ zukünftig Vertrauen fassen und Beziehungen aufbauen können wird. Dem Berufungskläger kann in objektiver Hinsicht immerhin zugutegehalten werden, dass er keine physische Gewalt anwendete, um sein Ziel zu erreichen und die einzelnen Übergriffe im Vergleich zu anderen denkbaren Varianten auch nicht sehr lang dauerten.
5.3.2 In subjektiver Hinsicht handelte der Berufungskläger krass egoistisch und rücksichtslos und stellte seine sexuellen Bedürfnisse über das Wohlergehen seiner 23 Jahre jüngeren Stieftochter. Psychische Auffälligkeiten fallen genauso wie Alkohol- oder Drogensucht nicht ins Gewicht. Der Berufungskläger handelte auch nicht eventualvorsätzlich, sondern mit direktem Vorsatz.
5.4 Einsatzstrafe
5.4.1 Ausgangspunkt der Strafzumessung bezüglich einer einmaligen analen Penetration als am schwersten wiegendes Delikt bildet das Tatverschulden. Dieses orientiert sich an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands und ist somit relativ. Auch das Tatverschulden eines Mörders kann innerhalb des Tatbestands, dessen Strafrahmen mindestens zehn Jahre Freiheitsstrafe vorsieht, vergleichsweise leichter wiegen, was nicht mit einem leichten strafrechtlichen Vorwurf gleichzusetzen ist (AGE SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4.1, SB.2018.27 vom 27. August 2019 E. 4.3.1).
5.4.2 Mit Hinweis auf das zuvor Erwogene ist für eine einmalige sexuelle Nötigung mittels analer Penetration von einem insgesamt eher mittelschweren Verschulden auszugehen. Die Einsatzstrafe ist daher angesichts des Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe (Art. 189 Abs. 1 StGB) mit gerade noch vertretbaren 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe zu veranschlagen, wobei bei dieser Strafhöhe «bloss» eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt (Art. 34 Abs. 1 StGB e contrario).
5.5 Bildung der Gesamtstrafe (Art. 49 Abs. 1 StGB)
5.5.1 Da es nach dem Beweisergebnis (vgl. dazu E. 3.6) mehrfach zu Analverkehr und mindestens einmal auch zu Oralverkehr kam, ist die bisher zugemessene Strafe in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) angemessen zu erhöhen. Mit Hinweis auf zuvor Erwogenes (vgl. dazu E. 5.3) wäre isoliert betrachtet für die weiteren, im Rahmen der sexuellen Nötigung zu sanktionierenden Delikte eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren angemessen. Die bisher zugemessene Einsatzstrafe von 3 ½ Jahren ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB daher um ein Jahr zu erhöhen.
5.5.2 Hinzu kommt, dass neben dem Tatbestand der mehrfachen sexuellen Nötigung auch der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern mehrfach erfüllt ist, womit der Berufungskläger die sexuelle Entwicklung von C____ krass gestört hat. Indes wird die sexuelle Entwicklung eines Kindes durch Anfassen und Streicheln weniger beeinträchtigt, als durch Anal- und Oralverkehr. In Anbetracht der Tatsache, dass für den mehrfachen Anal- und den Oralverkehr bereits eine Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren ausgesprochen wurde und es sich vorliegend um einen Fall von Idealkonkurrenz handelt (vgl. dazu schon E. 4.2.1), ist die bisher zugemessene Strafe für die mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern in Anwendung des Asperationsprinzips «lediglich» noch um ein Jahr zu erhöhen (die hypothetische festzusetzende Strafe würde zwei Jahre Freiheitsstrafe betragen). Da das vorinstanzliche Strafmass aufgrund des Verbots der «reformatio in peius» (Art. 391 Abs. 2 StPO) indes nicht zum Nachteil des Berufungsklägers abgeändert werden darf, kann die auszusprechende Freiheitsstrafe nicht mehr als fünf Jahre betragen.
5.6 Persönliche Verhältnisse
5.6.1 Der Berufungskläger wurde im Jahr [...] in [...] geboren und wuchs dort zusammen mit [...] Geschwistern bei den Eltern auf. Er besuchte während [...] Jahren die Schule, wobei er dabei allerdings nur [...] Klassen absolvierte. Nachdem er sich zunächst vom [...] 2001 bis zum [...] 2001 und vom [...] 2002 bis zum [...] 2002 in der Schweiz aufhielt, lebt er seit [...] 2003 ununterbrochen hier, wo er seit jeher ohne Diplom auf dem Bau gearbeitet hat. Auch heute ist der verschuldete und kaum Deutsch sprechende Berufungskläger noch als [...] tätig. A____ besitzt eine C-Niederlassungsbewilligung, ist geschieden (aber in einer Beziehung lebend) und lebt mit [...] zusammen in Basel. Er hat [...] Kinder aus [...] Beziehungen, wobei alle [...] Nachkommen in der Schweiz wohnen. Täglichen Kontakt pflegt er zu den [...] älteren Söhnen ([...] und [...] Jahre alt), wobei der [...] Sprössling im Jahr 2021 noch bei ihm wohnte. Zu E____, seiner leiblichen Tochter und jüngeren (Stief)Schwester des Opfers, pflegt er seit dem Vorfall keinen Kontakt mehr. Im Übrigen auch nicht zu C____ und deren Mutter. Ob er für E____ Unterhalt bezahlt, ist unklar (Akten S. 4 ff., 337, 484 ff., 490, 686 f., 770 ff., 773).
5.6.2 Der Berufungskläger hat zwar bereits im Ermittlungsverfahren zugestanden, seine Stieftochter am ganzen Körper angefasst zu haben. Während er gegenüber der Polizei noch ausführte, C____ habe dies zu Beginn nicht gewollt, was er auch anlässlich seiner beiden Einvernahmen im Ermittlungsverfahren bestätigte, führte er vor Strafgericht auch angesichts des Alters von C____ (zu diesem Zeitpunkt war sie elf Jahre alt) indes völlig abwegig aus, «das erste Mal begann sie und dann wir beide» und «wir lagen auf dem Sofa und dann fing sie an, ihren Fuss über meinen ganzen Körper zu streicheln» (vgl. dazu schon E. 3.4). Zudem ist auch auf die bereits zuvor diskutierte Bagatellisierungstendenz hinzuweisen (vgl. dazu E. 3.4.5.1) und auch festzustellen, dass er den ihm ebenfalls vorgeworfenen Anal- und Oralverkehr bis zuletzt kategorisch in Abrede gestellt hat. Besondere Einsicht oder Reue kann ihm daher entgegen seiner Ansicht (Akten S. 732) nicht zugutegehalten werden.
5.6.3 Der Berufungskläger wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom [...] 2012 wegen sexueller Handlungen mit Kindern zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 40.–, Probezeit zwei Jahre, sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 600.–, verurteilt (Akten S. 12, 24 ff., 173 ff.). Die zum Zeitpunkt des Strafgerichtsurteils vom 10. Dezember 2021 noch im Strafregister erscheinende Vorstrafe ist aus dem aktuellen Strafregisterauszug nicht mehr ersichtlich (Akten S. 686 f.). Obwohl sich das Bundesgericht bisher noch nicht explizit zur Frage geäussert hat, was gilt, wenn – wie hier – die Fristen für das Verwertungsverbot erst während des Rechtsmittelverfahrens ablaufen, wird die (einschlägige) Vorstrafe im vorliegenden Urteil für die Zwecke der Strafzumessung nicht mehr zu Lasten des Berufungsklägers berücksichtigt (vgl. zum Ganzen: Art. 369 Abs. 3 StGB; BGE 135 IV 87 E. 2.4, 135 I 71 E. 2.10; BGer 6B.83/2009 vom 30. Juni 2009 E. 4.3, 6B.940/2008 vom 4. Mai 2009 E. 3.3; Arnold/Gruber, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 369 StGB N 7), wobei auf diese Frage bei der Landesverweisung zurückzukommen sein wird (vgl. dazu E. 6.4).
5.6.4 Aus den persönlichen Verhältnissen lassen sich insgesamt weder verschuldensmindernde noch verschuldenserhöhende Umstände ableiten, sodass die bisher zugemessene Freiheitsstrafe von fünf Jahren zu belassen ist.
5.7 Modalitäten des Vollzugs/Anrechnung bereits ausgestandener Haft
Die Gewährung des bedingten oder teilbedingen Strafvollzugs ist bei diesem Strafmass bereits aus formellen Gründen nicht mehr möglich (Art. 42 Abs. 1, 43 Abs. 1 StGB). Der Anrechnung von 48 Tagen Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft gemäss Art. 51 StGB steht nichts entgegen.
6. Landesverweisung
6.1 Ausgangslage
Das Gericht verweist einen Ausländer (der Berufungskläger ist [...] Staatsangehöriger), der – wie hier – wegen sexuellen Handlungen mit Kindern oder sexueller Nötigung verurteilt worden ist, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB hängt somit grundsätzlich nicht von der konkreten Tatschwere ab (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3).
6.2 Grundlagen
6.2.1 Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur «ausnahmsweise» unter zwei kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden. Es ist einerseits zu prüfen, ob die Landesverweisung einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde. Andererseits ist zu fragen, ob die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Berufungsklägers am Verbleib in der Schweiz überwiegen (vgl. dazu E. 6.3). Schliesslich ist gegebenenfalls zu prüfen, ob völkerrechtliche Vorgaben der Landesverweisung entgegenstehen (vgl. dazu E. 6.4; vgl. zum Prüfprogramm De Weck, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck/Priuli [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 66a StGB N 34).
6.2.2 Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 144 IV 332 E. 3.1.2, 3.3.1; BGer 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der migrationsrechtliche Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen, wenn auch nicht unbesehen übernehmen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.5, 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, die Familienverhältnisse, unter Berücksichtigung der Schulsituation der Kinder, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Heimatstaat. Weiter sind strafrechtliche Elemente zu berücksichtigen, namentlich ist Rückfallgefahr, wiederholter Delinquenz und den Resozialisierungschancen Rechnung zu tragen (BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 3.1; De Weck, a.a.O. Art. 66a StGB N 21).
6.2.3 Ob eine Landesverweisung anzuordnen ist, bestimmt sich nach dem Schweizer Recht. Ist nach dem massgebenden Recht eine Landesverweisung anzuordnen, stellt sich gegebenenfalls die weitere Frage, ob sie im Sinne von Art. 66d StGB aufzuschieben ist oder ob ein völkerrechtlicher Vertrag (die Kriterien der EMRK werden regelmässig bei der Härtefallbeurteilung zu prüfen sein), wie das Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681), einen Hinderungsgrund für die Landesverweisung bildet (BGer 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.5, 6B_861/2019 vom 23. April 2020 E. 3.6.4, 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.1.1, 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.1, 6B_907/2018 vom 23. November 2018 E. 2.4.2).
6.3 Würdigung für den vorliegenden Fall
6.3.1 Mit Hinweis auf das im Rahmen der persönlichen Verhältnisse bei der Strafzumessung bereits Erwogene (vgl. dazu E. 5.6) ist festzuhalten, dass der Berufungskläger seit knapp 20 Jahren in der Schweiz lebt, womit nach der neueren ausländerrechtlichen Rechtsprechung davon ausgegangen werden darf, dass die sozialen Beziehungen hier so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, wobei selbst nach zehnjährigem Aufenthalt eine aufenthaltsbeendende Massnahme möglich bleibt (BGE 144 I 266 E. 3.9; 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5.5, AGE SB.2020.24 vom 26. März 2021 E. 7.5.1; jeweils mit Hinweisen). A____ hat in der Schweiz zwar familiäre Bindungen. Er stellt aber «bloss» für seine beiden Söhne eine echte Bezugsperson dar (wobei diese nicht bei ihm leben bzw. nicht mit ihm zusammenleben), zumal zu seiner Tochter E____ und der Stieftochter C____ seit den streitgegenständlichen Vorfällen kein Kontakt mehr besteht. Dass seine aktuelle Partnerin angeblich gesundheitliche Probleme hat (Akten S. 773), stellt eine unbewiesene Behauptung dar und kann daher nicht berücksichtigt werden. Ausser der Tatsache, dass er offenbar mit einem Bruder zusammenlebt, ist auch zur Beziehung zu seinen weiteren Geschwistern in der Schweiz nichts bekannt geworden, sodass auch diese Beziehungen nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden können (vgl. dazu BGer 6B_1468/2020 vom 13. Oktober 2021 E. 2.4; AGE SB.2017.109 vom 24. Juli 2019 E. 4.4.3; OGer ZH SB170246-O/U/cs vom 6. Dezember 2017 E. 3.6). Trotz seines mittlerweile knapp 20-jährigen Aufenthalts in der Schweiz spricht der Berufungskläger kaum Deutsch und musste auch die Berufungsverhandlung mit Hilfe eines Dolmetschers durchgeführt werden. A____ hat in der Schweiz zwar seit jeher gearbeitet, indes ist er trotzdem massiv verschuldet, sodass neben der sozialen- auch seine wirtschaftliche Integration als nicht gänzlich geglückt bezeichnet werden muss.
6.3.2 Hinsichtlich der Integrationschancen in seinem Heimatland [...] ist festzuhalten, dass der Berufungskläger bis zum Alter von 20 Jahren dort gelebt hat und seine prägenden Lebensjahre da verbrachte. Zudem leben auch heute noch Verwandte (Eltern und einige Geschwister), zu denen er eigenen Angaben zufolge ein gutes Verhältnis pflegt (Akten S. 4 ff.), dort und hat er [...] in der Vergangenheit auch regelmässig besucht (Akten S. 6, 490). Er ist mit den dortigen Gepflogenheiten daher vertraut und könnte sich rasch wieder in die dortige Gesellschaft einfügen. Ferner sei erwähnt, dass A____ fliessend [...] spricht und sich somit ohne weiteres in seiner Heimat verständigen sowie zurechtfinden könnte. Eine Aufrechterhaltung des Kontakts zu seinen in der Schweiz wohnhaften Kindern und Geschwistern ist mittels moderner Kommunikationsmittel und offenstehender Reiserouten zumutbar, zumal ohnehin «nur» Kontakt zu den beiden Söhnen, welche bereits [...] und [...] Jahre alt und insofern bereits selbständig sind, besteht. Darüber hinaus stünde es dem Berufungskläger als EU-Bürger auch offen, sich in einer grenznahen Region niederzulassen.
6.3.3 Nach dem Gesagten liegt bestimmt eine gewisse Härte vor. Indes ist das öffentliche Interesse an der Landesverweisung eines Straftäters, der seine Stieftochter über 1 ½ Jahre massiv missbrauchte, zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde und gleich zwei Katalogtaten gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB erfüllt hat, als sehr hoch zu bezeichnen und überwiegt die soeben dargestellten privaten Interessen des Berufungsklägers am Verbleib in der Schweiz deutlich. Somit ist der Berufungskläger grundsätzlich des Landes zu verweisen.
6.4 Anwendbarkeit des FZA
6.4.1 Der (in der Schweiz arbeitstätige) Berufungskläger kann sich als [...] Staatsangehöriger prinzipiell auf das FZA berufen. Gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die aufgrund dieses Abkommens eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA ist für die Schweiz strafrechtlich aber nicht in einer Weise restriktiv auszulegen, welche diese Bestimmung des ihrer gewöhnlichen Bedeutung nach anerkannten Normgehalts entleeren würde. Vielmehr ist anzunehmen, dass der Normsinn dem Wortsinn entspricht. Das FZA berechtigt lediglich zu einem doppelt bedingten Aufenthalt in der Schweiz, nämlich einerseits nach Massgabe der spezifischen Vertragsvereinbarungen als Voraussetzung eines rechtmässigen Aufenthalts und andererseits nach Massgabe des rechtskonformen Verhaltens im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA. Der schuldig gesprochene Straftäter hat sich evidentermassen nicht an diese Konformitätsbedingungen gehalten.
6.4.2 Bei der Einschränkung der Freizügigkeit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA handelt es sich im Wesentlichen um die Prüfung der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns. Nach der (ausländerrechtlichen) Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA setzen Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den Ausländer voraus. Eine strafrechtliche Verurteilung darf nur insofern zum Anlass für eine derartige Massnahme genommen werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA steht Massnahmen entgegen, die (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt würden. Auch vergangenes Verhalten kann den Tatbestand einer solchen Gefährdung der öffentlichen Ordnung erfüllen.
6.4.3 Weiter kommt es auf die Prognose des künftigen Wohlverhaltens an. Mit dem Erfordernis der gegenwärtigen Gefährdung ist nicht gemeint, dass weitere Straftaten mit Gewissheit zu erwarten sind oder umgekehrt solche mit Sicherheit auszuschliessen sein müssten. Es ist vielmehr eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit verlangt, dass der Ausländer künftig die öffentliche Sicherheit oder Ordnung stören wird; je schwerer diese ist, desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie zum Beispiel die körperliche Unversehrtheit beschlägt. Die Prognose über das Wohlverhalten und die Resozialisierung gibt in der fremdenpolizeilichen Abwägung, in der das allgemeine Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund stehen, nicht den Ausschlag. Ausgangspunkt und Massstab für die ausländerrechtliche Interessenabwägung ist die Schwere des Verschuldens, die sich in der Dauer der verfahrensauslösenden Freiheitsstrafe niederschlägt; auch eine einmalige Straftat kann eine aufenthaltsbeendende Massnahme rechtfertigen, wenn die Rechtsgutverletzung schwer wiegt (BGer 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.5).
6.4.4 Der Berufungskläger wird vorliegend der mehrfachen sexuellen Nötigung sowie der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig erklärt und zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei dieses Strafmass noch als moderat bezeichnet werden kann (vgl. dazu schon E. 5.4.2, 5.5.2). Es handelt sich um schwerwiegende Delikte, welche die sexuelle Integrität eines elf- bzw. zwölfjährigen Mädchens schwer tangiert haben und bereits für sich ein grosses öffentliches Interesse an der Wegweisung begründen. Kommt dazu, dass sich der Berufungskläger noch immer uneinsichtig zeigt bzw. keine Anzeichen von Reue ersichtlich sind und die Delikte bagatellisiert (vgl. dazu E. 5.6.2). Darüber hinaus haben sich die Missbrauchshandlungen im Laufe der Zeit in ihrer Intensität gesteigert und sich zum Schluss nicht «nur» mehr auf Klinikaufenthalte der Mutter beschränkt, sondern fanden schliesslich auch statt, als die Mutter zwecks Einkaufs nur kurz ausser Haus war. Die Handlungen wurden erst (extern) gestoppt, nachdem sich die Privatklägerin ihrer Mutter anvertraut hatte. Dies lässt nicht erwarten, dass weitere Missbrauchshandlungen bei nächster Gelegenheit vermieden werden könnten, zumal der Berufungskläger nie verlauten liess, er habe sich aus eigener Initiative einer Therapie unterzogen oder sich anderweitig mit seinen Taten auseinandergesetzt. Art und Ausmass der Deliktsbegehung lassen im Lichte der vorzitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung daher bereits den Schluss zu, dass der Berufungskläger auch künftig die öffentliche Sicherheit oder Ordnung stören wird.
6.4.5 Zwar wurde die bereits diskutierte Vorstrafe mittlerweile aus dem Strafregister gelöscht und durfte dem Berufungskläger im Rahmen der Strafzumessung nicht mehr entgegengehalten werden, wobei sich das Bundesgericht bisher noch nicht explizit zur Frage geäussert hat, was gilt, wenn – wie hier – die Fristen für das Verwertungsverbot erst während des Rechtsmittelverfahrens ablaufen (vgl. dazu schon E. 5.6.3). Die Situation ist im Rahmen der Landesverweisung aber anders zu beurteilen: Die Landesverweisung ist eine eigenständige strafrechtliche Massnahme. Zur Beurteilung der Integration im weiteren Sinne ist hierbei gemäss der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung das gesamte Sozialverhalten des Ausländers und damit auch eine frühere (mittlerweile aus dem Strafregister nicht mehr ersichtliche) relevante Delinquenz zu berücksichtigen (BGer 6B_1156/2021 vom 26. August 2022 E. 5.2.3, 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6, 6B_1015/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 5.3). Auch rein ausländerrechtlich betrachtet, sind im Strafregister gelöschte Straftaten in der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen (BGer 6B_1156/2021 vom 26. August 2022 E. 5.2.3, 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6, 2C_358/2019 vom 18. November 2019 E. 3.2). Es sind daher auch vor diesem Hintergrund erhebliche Bedenken an der Bewährung des Berufungsklägers vorhanden. A____ liess sich durch eine einschlägige Vorstrafe nicht von der Begehung der vorliegend inkriminierten Taten abhalten. Diese Umstände lassen ein persönliches Verhalten erkennen, welches eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.
6.4.6 Nach dem soeben Erwogenen bleibt ein gegenwärtiges Rückfallrisiko im Sinne des FZA bestehen, welches, angesichts dessen, dass dieses Risiko eine Verletzung eines hohen Rechtsgutes (sexuelle Integrität von Kindern) beschlägt, genügt, um die Landesverweisung zu legitimieren (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2). Zusammenfassend ist auch nach Verbüssung der Freiheitsstrafe von der Gefahr weiterer Sexualdelikte zum Nachteil von Kindern auszugehen. Damit liegt eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Berufungskläger vor. Das FZA steht der Landesverweisung demgemäss nicht entgegen.
6.5 Dauer der Massnahme/Eintrag im Schengener Informationssystem
Nach dem Gesagten ist eine Landesverweisung auszusprechen. Deren Bemessung erfolgt innerhalb des gesetzlichen Rahmens von fünf bis fünfzehn Jahre (Art. 66a Abs. 1 StGB). Das Strafgericht sprach eine Landesverweisung von sieben Jahren aus. Zwar könnte das Verschulden des Berufungsklägers – wie bei der Strafzumessung erwogen (vgl. dazu E. 6.4.4) – durchaus schwerer gewichtet werden. Eine Erhöhung der Dauer der Landesverweisung ist aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) indes nicht möglich, sodass sich weitere diesbezügliche Erwägungen erübrigen und eine Landesverweisung von sieben Jahren auszusprechen ist. Da es sich beim Berufungskläger um einen [...] Staatsangehörigen und damit um einen Unionsbürger der Europäischen Union handelt, wird die angeordnete Landesverweisung gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung (SR 362.0) nicht im Schengener Informationssystem (SIS) eingetragen.
7. Zivilforderungen
7.1 Schadenersatzforderung der Opferhilfe beider Basel
Die Opferhilfe beider Basel hat mit Schreiben vom 16. September 2021 Schadenersatz in Höhe von CHF 5'346.10 gefordert (Akten S. 446 ff.). Diese Forderung ist gestützt auf die eingereichten Unterlagen substantiiert und nachgewiesen. Da der Berufungskläger die entstandenen Kosten durch seine Handlungen kausal und schuldhaft verursacht hat, wird er zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von CHF 5'346.10 an die Opferhilfe beider Basel verurteilt (vgl. schon vorinstanzliches Urteil S. 27).
7.2 Genugtuungsforderung der Privatklägerin
7.2.1 Wie das Strafgericht überzeugend erwogen (vorinstanzliches Urteil S. 27 f.) und auch die Opfervertreterin zu Recht hervorgehoben hat (Akten S. 735 ff.), wurde C____ durch die Taten des Berufungsklägers unmittelbar in ihrer psychischen und physischen Integrität verletzt und hat damit gemäss Art. 47 und 49 des Obligationenrechts (OR, SR 220) Anspruch auf Leistung einer angemessenen Genugtuung. Die zahlreich erlittenen sexuellen Übergriffe, die Art und Weise des Vorgehens des Berufungsklägers und sein krass egoistisches, auf die Befriedigung seiner sexuellen Begehrlichkeiten gerichtetes Handeln, stellen einen ausserordentlichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Opfers dar. Die seelische Unbill, die er der Privatklägerin über eineinhalb Jahre hinweg zugefügt hat, ist erheblich. C____ wurde durch die Übergriffe des Berufungsklägers derart psychisch belastet, dass sie einer Therapie bedurfte. Gemäss dem Bericht der behandelnden Psychologin ([...]) habe die vom Opfer geschilderte Symptomatik sämtliche Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung erfüllt. Aufgrund des positiven Verlaufs der psychotherapeutischen Behandlung habe diese im Januar 2020 abgeschlossen werden können. Erfahrungsgemäss könnten jedoch traumatische Erlebnisse, wie diejenigen der Privatklägerin, zu einem späteren Zeitpunkt nochmals zu einer behandlungsbedürftigen Symptomatik führen (Akten S. 477 f.).
7.2.2 Im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen erscheint eine Genugtuungssumme von CHF 25’000.– (zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. August 2018) mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 27 f.) angemessen (vgl. dazu Landolt, Genugtuungsrecht, 2. Auflage, Zürich 2020, Rz. 614; Baumann/Anabitarte/Müller Gmünder, Genugtuungspraxis Opferhilfe, in: Jusletter 1. Juni 15, S. 10 ff.; AGE SB.2018.80 vom 15. Januar 2021 E. 6).
8. Kostenfolgen
8.1 Erstinstanzliche Kosten
8.1.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.
8.1.2 Da A____ auch im Berufungsverfahren wegen mehrfacher sexueller Nötigung und mehrfacher sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten in Höhe von CHF 2‘322.70 und eine Urteilsgebühr von CHF 10’000.‒.
8.1.3 Da der Berufungskläger die vollen erstinstanzlichen Verfahrenskosten trägt, bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO in Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren im Umfang von 100 % vorbehalten.
8.2 Kosten des Rechtsmittelverfahrens
8.2.1 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).
8.2.2 Der Berufungskläger unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weswegen ihm die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2’500.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) auferlegt werden (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
9. Entschädigungsfolgen
9.1 Entschädigung der amtlichen Verteidigung
9.1.1 Der amtlichen Verteidigerin, B____, wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss ihrer Aufstellung (Akten S. 743 f.), abzüglich einer Stunde für die zu viel geschätzte Dauer der Berufungsverhandlung, abzüglich einer Stunde für die zu viel veranschlagte Nachbesprechung (womit sie sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs einverstanden erklärt hat [Akten S. 776 f.]) ausgerichtet. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
9.1.2 Da dem Berufungskläger eine volle zweitinstanzliche Urteilsgebühr auferlegt wird, umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seiner amtlichen Verteidigerin im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung 100 % des zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).
9.2 Entschädigung der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin
9.2.1 Der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin, D____, ist aus der Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss ihrer Honorarnote vom 9. November 2022 auszurichten (Akten S. 746 f.), wobei für die heutige Berufungsverhandlung (inklusive Nachbesprechung) zusätzlich vier Stunden auszurichten sind. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
9.2.2 Da der Berufungskläger auch hinsichtlich der Anträge der Privatklägerin in vollem Umfang unterliegt, beträgt die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin für die zweite Instanz 100 % des zugesprochenen Honorars. Für die erste Instanz wurde kein Rückforderungsvorbehalt angebracht. Aufgrund des Verbots der «reformatio in peius» (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist darauf nicht zurückzukommen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils einer Kammer des Strafgerichts vom 10. Dezember 2021 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Abweisung der Genugtuungsmehrforderung von CHF 10'000.–;
- Abweisung der Zinsmehrforderung;
- Verfügung über das beschlagnahmte Mobiltelefon;
- Entschädigung der amtlichen Verteidigung;
- Entschädigung der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin.
A____ wird – in Abweisung seiner Berufung – der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern sowie der mehrfachen sexuellen Nötigung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams und der Untersuchungshaft zwischen dem 9. Mai 2019 und dem 26. Juni 2019,
in Anwendung von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1, 189 Abs. 1 sowie 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.
A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. h des Strafgesetzbuches für 7 Jahre des Landes verwiesen.
A____ wird zu CHF 5'346.10 Schadenersatz an die Opferhilfe beider Basel verurteilt.
A____ wird zur Zahlung einer Genugtuung im Betrag von CHF 25‘000.‒ an die Privatklägerin C____ verurteilt.
A____ trägt die Kosten von CHF 2‘322.70 und eine Urteilsgebühr von CHF 10’000.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2‘500.‒ (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 100 % vorbehalten.
Der amtlichen Verteidigerin, B____, wird für die zweite Instanz ein Honorar in Höhe von CHF 5‘716.65 und ein Auslagenersatz in Höhe von CHF 71.90, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 445.70 (7,7 % auf CHF 5‘788.55), somit total CHF 6‘234.25, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Der Vertreterin von C____ im Kostenerlass, D____, wird in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 StPO ein Honorar von CHF 2'199.70 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. A____ hat dem Appellationsgericht diesen Betrag zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Privatklägerin
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
- Strafgericht Basel-Stadt
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Bundesamt für Justiz
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Dr. Patrizia Schmid Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).