Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2022.85

 

URTEIL

 

vom 22. Juni 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Marc Oser (Vorsitz),

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, lic. iur. Mia Fuchs

und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                Berufungskläger

c/o JVA Thorberg, Thorberg 48, 3326 Krauchthal                Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 13. April 2022

 

betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, Bandenmässigkeit) sowie mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes

 


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 13. April 2022 wurde A____ (nachfolgend: Berufungskläger) des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen und Bandenmässigkeit) sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu dreieinhalb Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 27. Mai bis 26. August 2021 (91 Tage) und des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 26. August 2021, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Vom Vorwurf des rechtswidrigen Aufenthalts wurde der Berufungskläger dagegen freigesprochen. Der Berufungskläger wurde für acht Jahre des Landes verwiesen, wobei die angeordnete Landesverweisung im Schengener Informationssystem eingetragen wurde. Ausserdem befand das Strafgericht über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, überband dem Berufungskläger die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie eine Urteilsgebühr und setzte das Honorar für die amtliche Verteidigung fest.

 

Gegen dieses Urteil meldete der Berufungskläger, verteidigt durch Advokatin [...], am 13. April 2022 Berufung an, erklärte diese am 8. August 2022 und reichte am 4. Januar 2023 die Berufungsbegründung ein. Er beantragt, es sei das angefochtene Urteil vollumfänglich aufzuheben und der Berufungskläger sei in allen Punkten freizusprechen. Dementsprechend seien auch die angeordnete Landesverweisung sowie die zugehörige Ausschreibung im Schengener Informationssystem aufzuheben. Es sei dem Berufungskläger für die erstandene Haft eine angemessene Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit mittlerem Verfall zuzusprechen. Sämtliche Anträge stellt er o/e-Kostenfolge, wobei ihm für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu gewähren sei. Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 9. Februar 2023 mit Verweis auf das angefochtene Urteil auf eine Stellungnahme, beantragt jedoch sinngemäss die Abweisung der Berufung. Im Instruktionsverfahren gingen ausserdem ein Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt Thorberg vom 9. Mai 2023 sowie ein aktueller Strafregisterauszug des Berufungsklägers vom 22. Mai 2023 ein.

 

Mit Verfügung vom 17. März 2023 bzw. Vorladung vom 30. März 2023 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung vorgeladen. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 22. Juni 2023 wurde der Berufungskläger zur Person und zur Sache befragt. Im Anschluss gelangten die Verteidigerin des Berufungsklägers und die Staatsanwaltschaft zum Vortrag, wobei die Verteidigerin die Möglichkeit zur Replik und die Staatsanwaltschaft zur Duplik erhielt. Der Beschuldigte hielt an seinen Anträgen fest, beantragt jedoch neu im Sinne eines Eventualantrags eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten mit einer Landesverweisung von fünf Jahren ohne Eintrag im Schengener Informationssystem. Die Staatsanwaltschaft beantragt eine kostenpflichtige Abweisung der Berufung und vollumfängliche Bestätigung des angefochtenen Urteils. Das anlässlich der Berufungsverhandlung gestellte Haftentlassungsgesuch des Berufungsklägers wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 22. Juni 2023 abgewiesen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Relevanz, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.         Formelles

 

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegt das angefochtene Urteil der Berufung an das Appellationsgericht. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung legitimiert. Die Berufung ist nach Art. 399 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden, womit auf diese einzutreten ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

 

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

 

Nicht angefochten wurde vorliegend der Freispruch von der Anklage des rechtswidrigen Aufenthalts sowie die Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte (vgl. dazu Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 2, Akten S. 1516). Darüber ist folglich nicht mehr zu befinden. Für deren Auflistung wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Schliesslich ist mangels Anfechtung die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren im Berufungsverfahren nicht mehr zu überprüfen.

 

2.         Schuldspruch wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz

 

2.1      Strafgerichtsurteil

 

Das Strafgericht schildert im angefochtenen Urteil zunächst die Observation der Spezialfahndung der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 26. und 27. Mai 2021, anlässlich welcher verschiedene Betäubungsmittelverkaufshandlungen beobachtet worden seien, die Ergebnisse der am 27. Mai 2021 durchgeführten Hausdurchsuchung in der vom Berufungskläger angemieteten Wohnung an der [...]strasse [...], anlässlich welcher der Berufungskläger und der mitbeschuldigte, ebenfalls abgeurteilte B____ (nachfolgend: Mitbeschuldigter; dieser verzichtete darauf, seine Berufung zu erklären) festgenommen wurden, sowie die Erkenntnisse, welche sich aus der Auswertung des in der Wohnung beschlagnahmten Mobiltelefons des Berufungsklägers ergeben hätten (angefochtenes Urteil S. 10–13). Nach einer Darlegung der Aussagen der beiden Beschuldigten erwog das Strafgericht, dass weder die Aussagen des Mitbeschuldigten noch jene des Berufungsklägers glaubhaft seien. In Bezug auf den Berufungskläger würden die Nachweise seines DNA-Profils ab dem Knotenbereich der importierten gelben Kunststoffverpackung, welche netto 20.8 Gramm Kokain enthalten habe, sowie ab einem Minigrip belegen, dass er mehr Umgang mit den sichergestellten Betäubungsmitteln gehabt habe, als er zugeben wolle. Ausserdem habe die Auswertung des IRM ergeben, dass beide Beschuldigten kurz vor ihrer Anhaltung mit offenen Betäubungsmitteln hantiert hätten. Das Strafgericht verwarf sodann die These des Berufungsklägers, wonach er von einer Drogenbande im Hintergrund unter Druck gestanden sei und schloss, dass der Berufungskläger aus der Wohnung an der [...]strasse [...] spätestens ab dem 13. Mai 2021 dem Betäubungsmittelhandel nachgegangen sei. Der Mitbeschuldigte sei am 14. Mai 2021 in der Wohnung eingetroffen. Die beiden Beschuldigten seien in der Folge bis zu ihrer Verhaftung täglich in arbeitsteiliger Weise dem schwunghaften Betäubungsmittelhandel nachgegangen, wobei der Mitbeschuldigte mehrheitlich verkaufsfertige Betäubungsmittelportionen in der Wohnung gestreckt und abgepackt sowie gelegentlich aus dem Fenster die Umgebung abgecheckt habe, während der Berufungskläger aufgrund seiner Deutschkenntnisse das Bestelltelefon bedient, die Bestellungen ausgeliefert und das Geld dafür einkassiert habe. Allein die in der Wohnung sichergestellten Betäubungsmittel hätten 110.54 Gramm reines Kokain und 250.71 Gramm reines Heroin als Hydrochlorid enthalten (angefochtenes Urteil S. 13–16).

 

2.2      Einwände des Berufungsklägers

 

Weder die äusseren Umstände rund um die Observation noch die Ergebnisse der Hausdurchsuchung vom 27. Mai 2021 noch die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen aus dem beschlagnahmten Mobiltelefon [...] werden vom Berufungskläger mit seiner Berufung bestritten. Auch die Drogenhandelsaktivitäten im Zeitraum vom 13. Mai 2021 bis zu seiner Verhaftung sowie die festgestellte Betäubungsmittelmenge werden vom Berufungskläger nicht substantiell in Frage gestellt. Insofern kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 10–16).

 

Der Berufungskläger stellt sich indessen zusammengefasst auf den Standpunkt, er sei blosses Tatwerkzeug einer dahinterstehenden kriminellen Organisation gewesen. Sowohl er als auch seine Familie seien an Leib und Leben bedroht worden. Er habe sich in einem Nötigungsnotstand befunden. Er sei als austauschbarer Läufer eingesetzt worden und einer konstanten Beaufsichtigung ausgesetzt gewesen. Es handle sich somit um einen Fall mittelbarer Täterschaft, eventualiter um Gehilfenschaft (Berufungsbegründung Rz. 2 ff., Akten S. 1449 ff.; Plädoyer Berufungskläger Berufungsverhandlung, Akten S. 1525 ff.).

 

2.3      Rolle des Berufungsklägers im Betäubungsmittelhandel

 

2.3.1  

2.3.1.1 Der Berufungskläger macht im Zusammenhang mit der Drohkulisse – wie bereits im Vorverfahren und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung – im Kern geltend, die albanische Mafia gebe ihm die Schuld für den missglückten Betäubungsmitteltransport in Deutschland, welcher der Vorstrafe gemäss Urteil des Landgerichts München vom 10. Februar 2014 zugrunde gelegen sei. Die Drogenbande habe ihn nach der Verbüssung seiner Haftstrafe mehrfach zuhause in Albanien aufgesucht und ihn letztlich dazu gezwungen, in Basel für die Bande dem Drogenhandel nachzugehen, um damit seine Schulden abzuarbeiten (Akten S. 613; Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 11 ff., Akten S. 1266 ff.; Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 3 ff., Akten S. 1517 ff.).

 

2.3.1.2 Bereits der Ursprung der Schulden gegenüber der Drogenbande erscheint wenig glaubhaft. Aus dem Urteil des Landgerichts München vom 10. Februar 2014 lässt sich zunächst entnehmen, dass der Berufungskläger bereits damals angegeben hatte, EUR 15'000.– Schulden «bei Gericht und bei Privatpersonen zu haben» (Separatbeilage, SB S. 1716). Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht hervorhebt, erscheint es auffällig, dass sich die fraglichen Schulden, welche die Drogenbande vom Berufungskläger für den missglückten Betäubungsmitteltransport bei ihm eintreibe, ebenfalls auf EUR 15'000.– belaufen sollen (vgl. Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 11, Akten S. 1266), zumal der Berufungskläger anlässlich der Einvernahme zur Person vom 10. Juni 2021 noch angegeben hatte, er habe EUR 15'000.– Schulden, welche er nach seiner Inhaftierung in Deutschland habe machen müssen, damit er sich habe «bewegen» können (Akten S. 6). Diese Aussage spricht nicht für die Version des Berufungsklägers und er konnte diese Unstimmigkeit auch auf entsprechende Rückfrage anlässlich der Berufungsverhandlung nicht auflösen (vgl. Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 3 f., Akten S. 1517 f.).

 

Kommt hinzu, dass sich der Berufungskläger im vorliegenden Verfahren auf den Standpunkt stellt, er sei damals mit zwei weiteren Personen unterwegs gewesen und habe erst unterwegs erfahren, dass eine dieser beiden Personen Betäubungsmittel dabeigehabt habe. Er habe dieser Person dann gesagt, dass sie nicht in seinem Auto mitfahren dürfe und er habe sie zum Bahnhof gebracht. Dies sei sein Fehler gewesen. Die Drogenbande habe ihm die Schuld gegeben, dass die Person mit den Betäubungsmitteln den Zug genommen habe und in der Folge von der Polizei festgenommen worden sei (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 7 f. und 11, Akten S. 1262 f. und 1266; Akten S. 612 f.; Berufungsbegründung Rz. 9, Akten S. 1452). Gemäss dem (rechtskräftigen) Urteil des Landgerichts München vom 10. Februar 2014 gab der Berufungskläger in jenem Verfahren dagegen an, die Initiative, den Zug zu nehmen, sei von der Person gekommen, welche die Betäubungsmittel unter ihrer Kleidung getragen habe. Er selbst habe nichts vom Betäubungsmittelgeschäft gewusst (vgl. SB S. 1742 ff.). Die beiden damaligen Mitbeschuldigten räumten ihrerseits ein, dass es dem Tatplan entsprochen habe, die Betäubungsmittel am Körper festzumachen und den Zug von [...] nach [...] zu nehmen (SB S. 1741 und 1750 f.). Letztlich festgenommen wurden die drei Personen, da von der Polizei eine Observation durchgeführt wurde (SB S. 1752 ff.). Es ist daher ohne weiteres davon auszugehen, dass es dem damaligen Tatplan entsprach, zu dritt nach [...] zu fahren und die zu transportierenden Betäubungsmittel am Körper einer der drei Personen zu befestigen, welche in der Folge getrennt von den anderen beiden mit dem Zug zurück nach [...] fährt. Es erscheint bei dieser Ausgangslage wenig nachvollziehbar, weshalb eine dahinterstehende Drogenbande dem Berufungskläger (alleine) die Schuld an der Verhaftung resp. letztlich am Verlust der Betäubungsmittel zugeschoben haben soll, was durchaus eine Erklärung für die im vorliegenden Verfahren abgeänderte Version darstellen könnte. In jedem Fall lassen diese Umstände die Entstehung der Schulden äusserst zweifelhaft erscheinen.

 

Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers (Berufungsbegründung Rz. 9, Akten S. 1452; Plädoyer Berufungskläger Berufungsverhandlung, Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 12, Akten S. 1526), erweist sich die Vorstrafe aus München im Übrigen nicht als entlastendes, sondern vielmehr als belastendes Indiz dafür, dass der Berufungskläger vorliegend einem organisierten Betäubungsmittelhandel nachgegangen ist. Es mag zwar zutreffen, dass der Berufungskläger «lediglich» wegen «Beilhilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge» verurteilt wurde (SB S. 1775). Allerdings war bereits bei dieser Tat der Mitbeschuldigte involviert, was durchaus auffällig ist. Das Gericht kam im erwähnten Urteil mit eingehender Begründung zum Schluss, dass der Berufungskläger den Mitbeschuldigten wissentlich und willentlich unterstützt habe, das vorgeworfene Betäubungsmittelgeschäft durchzuführen, indem er einem unerfahrenen Kurier bei der Einreise nach [...] geholfen, diesen in Kontakt mit dem Mitbeschuldigten gebracht, ihm beim Erwerb der Zugfahrkarte von [...] nach [...] geholfen und dem Mitbeschuldigten die erforderlichen Fahrerdienste geleistet habe. Mithin hat das Gericht ausgeschlossen, dass der Berufungskläger der nichtsahnende Fahrer gewesen sei. Auch von einem Subordinationsverhältnis ist nicht die Rede (SB S. 1761 ff., 1775). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass dem Mitbeschuldigten damals drei Anklagepunkte zur Last gelegt wurden, was die beinahe doppelt so hohe Strafe erklärt. Im konkreten Sachverhaltskomplex, bei dem der Berufungskläger ihn unterstützte, erachtete das Landgericht München eine um eineinhalb Jahre höhere Strafe für den Mitbeschuldigten als Haupttäter als angemessen (SB S. 1776 ff.). Von einem damals bestehenden Machtgefälle zwischen dem Berufungskläger und dem Mitbeschuldigten, wie es vom Berufungskläger beliebt gemacht wird, ist daher nicht auszugehen.

 

2.3.1.3 Das Strafgericht erwog im angefochtenen Urteil sodann, dass es dem Berufungskläger mit seiner deutschen Arbeitsgenehmigung zudem offen gestanden wäre, einer legalen Arbeit nachzugehen, seine Familie nachzuziehen oder diese mit Geldüberweisungen zu unterstützen (angefochtenes Urteil S. 15 f.). Die Verteidigung des Berufungsklägers stört sich an dieser Annahme. Sie macht geltend, der Berufungskläger habe der Drogenbande mehrere CHF 10'000.– geschuldet, die er als ungelernter Hilfsarbeiter mit legaler Arbeit nie hätte begleichen können (Berufungsbegründung Rz. 7, Akten S. 1451). Diesem Einwand sind jedoch die Angaben des Berufungsklägers selbst entgegenzuhalten. So beziffert er die Schulden, wie vorgehend bereits dargelegt, nicht auf mehrere CHF 10'000.–, sondern auf EUR 15'000.–. Sodann gab er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung an, er habe der dahinterstehenden Drogenbande zunächst seine Ersparnisse aus seiner Erwerbstätigkeit aus Deutschland von EUR 2'000.– bis 3'000.– übergeben und den Leuten gesagt, dass sie den Rest erhalten würden, sobald er gearbeitet habe, womit sie einverstanden gewesen seien. Er sei dann nach Basel gekommen, weil er sich erhofft habe, im Grenzbereich zu Deutschland Arbeitsaufträge als Parkettleger zu erhalten (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 8 f., Akten S. 1263 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung konkretisierte er, er sei nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug in Deutschland im Jahr 2018 zurück nach Albanien und habe dort in einer Werkstatt als Mechaniker gearbeitet, wobei er im Schnitt EUR 700.– bis 800.– verdient habe. Als Corona gekommen sei, habe die Werkstatt geschlossen und er habe keine Arbeit mehr gehabt. Er sei dann nach Basel gekommen, weil ein Freund ihm mögliche Arbeitsaufträge mit Parkettböden im Grenzbereich zu Deutschland in Aussicht gestellt habe, was aber nie zustande gekommen sei (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 3 ff., Akten S. 1517 ff.). Selbst gemäss den Angaben des Berufungsklägers hätte demnach – sollte seinen Schilderungen betreffend Schulden bei der Drogenbande gefolgt werden – die Drogenbande einer Abtragung der Schulden mit legaler Arbeit zugestimmt. Den Einstieg in den Betäubungsmittelhandel begründet er vielmehr mit seinem Stellenverlust in Albanien infolge der Corona-Pandemie sowie der gescheiterten Arbeitsvermittlung in [...] bzw. in Basel.

 

Werden die Angaben des Berufungsklägers hinsichtlich des Grunds, weshalb er nach Basel gekommen ist, jedoch genauer betrachtet, ist festzustellen, dass diese nicht mit der Aktenlage übereinstimmen. So datiert der Vertrag zur vom Berufungskläger angemieteten Wohnung an der [...]strasse [...] vom 20. Dezember 2019, wobei als Mietbeginn der 1. Dezember 2019 vereinbart wurde (Akten S. 475 f.). Der sich ebenfalls in den Akten befindliche Arbeitsvertrag mit der [...] datiert gar vom 28. Februar 2019, wobei der Beginn des Arbeitsverhältnisses auf den 1. März 2019 vereinbart wurde (Akten S. 477 ff.). Sowohl der Miet- als auch der Arbeitsvertrag datieren somit auf eine Zeit, welche vor Ausbruch der Corona-Pandemie in Europa zu verorten ist. Angesprochen auf diesen Widerspruch antwortete der Berufungskläger ausweichend und machte im wesentlichen Erinnerungslücken geltend (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 4 f., Akten S. 1518 f.). Nachdem der Berufungskläger den Grund für seinen Stellenverlust in Albanien und seinen Umzug in die Schweiz eindeutig in der Corona-Pandemie verortet, lassen sich seine Erinnerungslücken aber entgegen dem Dafürhalten der Verteidigung nicht mit der langen Zeit, welche inzwischen verstrichen ist, erklären. Vielmehr erscheint seine Reaktion symptomatisch dafür, dass es sich bei den Darlegungen des Berufungsklägers um reine Schutzbehauptungen handelt, welche an einem unauflösbaren Widerspruch leiden. Bezeichnend erscheint denn auch, dass der Berufungskläger, als er im Verlauf der Berufungsverhandlung nochmals gefragt wurde, wie das mit den Schulden und dem Druck angefangen habe, seine Geschichte erneut abänderte und ausführte, dass er «den Leuten» zunächst ein wenig Geld habe geben können und danach ein wenig gearbeitet habe, sie ihm dann aber gesagt hätten, die Geldbeträge seien viel zu niedrig, sie würden das Geld möglichst schnell wollen (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 9 f., Akten S. 1523 f.). Damit verstrickt sich der Berufungskläger freilich erneut in Widersprüche mit seinen früheren Angaben. Im Übrigen erscheint seine Version, wonach er eine Wohnung in Basel angemietet habe, um im grenznahen Deutschland einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, reichlich lebensfremd. Daran ändern auch seine Ausführungen, wonach er in Deutschland noch vier Monate Haft zu befürchten gehabt habe (vgl. zuletzt Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 7 f., Akten S. 1521 f.), nichts. Denn seine gleichzeitig geäusserte Version, dass er eine Wohnung in Basel lediglich im Hinblick auf Arbeit, welche er in Zukunft allenfalls erhalten könnte, angemietet habe, ergibt keinen logischen Sinn, erst recht nicht, wenn er – der Geschichte des Berufungsklägers folgend – Schulden bei einer Drogenbande zu begleichen hatte. Ausserdem geht seine Version, wonach er dem Arbeitgeber mitgeteilt habe, dass er die Wohnung nicht umsonst haben und nur einen Monat warten könne, nicht mit dem aktenkundigen Miet- und dem ebenfalls sich in den Akten befindlichen Arbeitsvertrag auf. Wie dargelegt, begann das Arbeitsverhältnis gemäss Arbeitsvertrag bereits neun Monate vor Mietbeginn.

 

2.3.1.4 Zusammenfassend erscheint die vom Berufungskläger geschilderte Drohkulisse konstruiert, um sich aus der Verantwortung für den ihm angelasteten Betäubungsmittelhandel zu ziehen. Daran ändern auch die allgemein gehaltenen Ausführungen zur albanischen Drogenmafia und das Schreiben seiner Ehefrau nichts (vgl. zu den dahingehenden Ausführungen des Berufungsklägers: Berufungsbegründung Rz. 4, 7 und 9, Akten S. 1450 ff.; Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 12, Akten S. 1526).

 

Das fragliche Schreiben wurde von der Verteidigerin anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingereicht und vom Dolmetscher übersetzt. Es trifft zwar zu, dass die Ehefrau angab, dass sie nicht ihre «Ruhe» habe. Es seien einige Männer gekommen und hätten Geld verlangt. Sie seien einige Male gekommen. Sie habe aber kein Geld gehabt, um es ihnen zu geben. Sowohl sie selbst, die Kinder als auch die Eltern würden deshalb in grosser Angst leben. Sie wisse nicht, was sie tun solle (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 4 f., Akten S. 1259 f.). Von irgendwelchen Gewaltanwendungen oder Drohungen gegen Leib und Leben wird indes nichts geschildert. Es mag durchaus sein und es ist zu Gunsten des Berufungsklägers auch davon auszugehen, dass er gewisse Schulden in seinem Heimatland angehäuft hat. Nachvollziehbar erscheint auch, dass sich die Ehefrau in ihrer Lebenssituation – inhaftierter Ehemann und auf sich alleine gestellt mit den Kindern und den gesundheitlich angeschlagenen Schwiegereltern – deshalb grosse Sorgen macht. Dass die Gläubigerin der Geldschulden die albanische Mafia ist und diese unter Androhung von Gewalt diese einzutreiben gedenkt, kann aus dem Schreiben indes nicht geschlossen werden. Entsprechend kann auch aus den eingereichten Zahlungsbelegen (Akten S. 1246 ff., 1503 f.) nichts zu Gunsten des Berufungsklägers abgeleitet werden.

 

Auch ansonsten lassen sich den Akten keinerlei Hinweise auf die vom Berufungskläger dargelegte Drohkulisse entnehmen. Vielmehr hat das Strafgericht zu Recht erwogen, dass die rege Reisetätigkeit des Berufungsklägers gegen die These des von einer Drogenbande zum Betäubungsmittelhandel genötigten Tatmittlers sprechen. So ist erstellt, dass der Berufungskläger mehrfach nach Albanien ein- und wieder ausgereist ist (Akten S. 95 ff.). Zudem finden sich Bilder des Berufungsklägers von einer gemeinsamen Reise mit dem Mitbeschuldigten nach Barcelona in den Akten (Akten S. 927 ff.) und der Berufungskläger räumte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ein, zudem zwei bis drei Mal bei seiner Schwester in Italien und seinem Cousin in Griechenland gewesen zu sein. Seine Erklärung hinsichtlich der Reisetätigkeit, wonach er mehrfach ein- und wieder ausgereist sei, damit der Liegenschaftseigentümer gesehen habe, dass er in der in Basel angemieteten Wohnung tatsächlich wohne (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 16, Akten S. 1271), ist alles andere als überzeugend, zumal es sich ohnehin um ein Untermietverhältnis gehandelt hatte, dessen Zustandekommen überdies dubios anmutet. So will der (Unter-)Vermieter gemäss telefonischer Auskunft gegenüber der Staatsanwaltschaft den Berufungskläger in einer Bar kennengelernt und diesem die Wohnung angeboten haben, weil er auf Wohnungssuche gewesen sei. Weder an den Mietbeginn noch den schriftlichen Untermietvertrag konnte der (Unter-)Vermieter sich allerdings erinnern (vgl. Akten S. 625). Es kann bei dieser Ausgangslage ausgeschlossen werden, dass es den (Unter-)Vermieter gross kümmerte, ob der Berufungskläger in der Wohnung ein- und ausging. Der Berufungskläger wendet weiter ein, das Strafgericht habe verkannt, dass der Berufungskläger nicht in erster Linie um sein eigenes Leben besorgt gewesen sei, sondern um jenes seiner in Albanien wohnhaften Familie, die sich der Drogenbande nicht ohne weiteres habe entziehen können, weshalb aus der Reisetätigkeit nichts zu Ungunsten des Berufungsklägers abgeleitet werden könne (Berufungsbegründung Rz. 7, Akten S. 1451; ferner Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 21, Akten S. 1535). Wie die Staatsanwaltschaft dem indes zu Recht entgegnet (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 22, Akten S. 1536), ändert dieser Einwand nichts daran, dass die Reisetätigkeit nicht dem Verhalten eines Opfers der albanischen Drogenmafia entspricht, welches seine Schulden – wie vom Berufungskläger geschildert – schnellstmöglich abtragen möchte. In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass sich auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon des Berufungsklägers ausserdem Bilder von ihm und seiner Familie von einer Reise nach Engelberg/Titlis vom 29. November 2019 finden (vgl. Akten S. 1005, 1092 ff.). Es erscheint geradezu abwegig, dass der Berufungskläger mit seiner Familie eine Reise in die Schweizer Berge unternimmt, wenn er gleichzeitig Geldschulden bei der albanischen Drogenmafia hat und um das Leben seiner Familie fürchtet. Vielmehr wäre doch zu erwarten, dass er in einer solchen Situation seine finanziellen Mittel ausschliesslich zur Abbezahlung seiner Schulden einsetzt.

 

2.3.2  

2.3.2.1 Hinsichtlich seiner Rolle im Betäubungsmittelhandel macht der Berufungskläger sodann geltend, er habe sich nicht in arbeitsteiliger Weise am Handelstreiben beteiligt. Er habe vielmehr gezielt Aufträge erhalten und habe genau diese ausführen müssen. Er sei von der albanischen Drogenmafia als austauschbarer Läufer eingesetzt worden. Er habe die gegen aussen exponierten Tätigkeiten vornehmen müssen, so auch das Anmieten der fraglichen Wohnung, obschon er jedoch die Tatherrschaft über diese nie innegehabt habe. Ausserdem sei er unter ständiger Aufsicht der Drogenbande gestanden. Auch sei der Berufungskläger beobachtet worden, wie er Betäubungsmittel deponiert habe, ohne jegliches Geld zu erhalten, was zeige, dass der Geldfluss über einen anderen Kanal erfolgt sei. Die DNA-Spuren würden sodann nichts Anderes belegen, als vom Berufungskläger zugestanden werde. So habe er eingeräumt, die Betäubungsmittel verkauft, aber auch immer wieder ab den grösseren Verpackungen konsumiert zu haben. Insgesamt sei klar, dass der Berufungskläger von einer dahinterstehenden Drogenbande instrumentalisiert worden und nicht in dieser eingebettet gewesen sei (Berufungsbegründung Rz. 2 ff, Akten S. 1449 ff.; Plädoyer Berufungskläger Berufungsverhandlung, Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 11 ff., Akten S. 1525 ff.).

 

2.3.2.2 Zunächst ist festzuhalten, dass – entgegen dem Dafürhalten der Verteidigung (Plädoyer Berufungskläger Berufungsverhandlung, Verhandlungsprotokoll S. 10, Akten S. 1524) – für die Beurteilung, welche Rolle der Berufungskläger im ihm zur Last gelegten Betäubungsmittelhandel hatte, im Sinne von Indizien sehr wohl auch Vorgänge berücksichtigt werden können und müssen, welche sich vor dem angeklagten Zeitraum abgespielt haben. Dies umso mehr, als sich die Verteidigung des Berufungsklägers darauf beruft, dass er von einer dahinterstehenden Organisation instrumentalisiert und für den Betäubungsmittelhandel in die Schweiz entsandt wurde. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes wäre nur dann auszumachen, wenn der Berufungskläger auch für Taten verurteilt werden würde, welche in der Anklage nicht geschildert werden.

 

Dementsprechend ist zu berücksichtigen, dass die Wohnung an der [...]strasse, wie bereits dargelegt, im Rahmen eines Untermietvertrags vom Berufungskläger bereits im Dezember 2019 angemietet wurde und die vom Berufungskläger geschilderten Umstände, wie es zum Mietverhältnis gekommen ist, nicht glaubhaft sind (vgl. E. 2.3.1.3 oben). Sowohl in der Anklage als auch im angefochtenen Urteil wird dem Berufungskläger der Betäubungsmittelhandel aus dieser Wohnung spätestens ab dem 13. Mai 2021 zur Last gelegt (vgl. angefochtenes Urteil S. 3 f. und 16). Was in der Zwischenzeit in dieser Wohnung geschah, ist nicht bekannt. Der Berufungskläger gab – wie bereits ausgeführt – an, er habe die Wohnung im Hinblick auf allfällige Arbeit im Grenzbereich zu Deutschland angemietet. Ferner habe er – so der Berufungskläger weiter – die Wohnung in der Zwischenzeit von anderen Personen nutzen lassen. Erst als er diesen gesagt habe, dass er nach Albanien zurückgehe, hätten sie ihm gesagt, er solle die Wohnung behalten. Sie hätten erst dann die Betäubungsmittel gebracht, diese in der Wohnung deponiert und die Wohnung daraufhin verlassen (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 7 f., Akten S. 1521 f.). Dass es sich hierbei um eine reichlich abenteuerliche und wenig glaubhafte Geschichte handelt, bedarf keiner weiteren Ausführungen. In jedem Fall wird die These der Verteidigung, wonach der Berufungskläger die Wohnung lediglich auf Geheiss der dahinterstehenden Drogenbande hin angemietet habe (Berufungsbegründung Rz. 9, Akten S. 1452), selbst vom Berufungskläger nicht bestätigt.

 

Auch die Behauptung, dass der Berufungskläger keine Herrschaft über die Wohnung gehabt haben soll, ist widerlegt. Die Verteidigung des Berufungsklägers stützt sich bei diesem Einwand auf die Beobachtungen der Spezialfahndung vom 26. Mai 2021, wonach der Berufungskläger bei der [...]strasse klingelte, um Einlass zu erhalten (vgl. Akten S. 537 f.). Dem ist allerdings einerseits entgegenzuhalten, dass der Berufungskläger am selben Tag beobachtet wurde, wie er die Wohnung zusammen mit dem Mitbeschuldigten verlassen hatte, bei ihrer Rückkehr einen Schlüssel aus der dortigen Rabatte behändigte und in das Wohnhaus eintrat (Akten S. 538). Andererseits räumte der Berufungskläger ein, dass der Wohnungsschlüssel bei ihm gewesen sei. Auf entsprechende Nachfrage bestätigte er ferner, es sei möglich, dass er den Schlüssel manchmal in der Rabatte vor der Wohnung deponiert habe. Er habe den Schlüssel nicht immer mittragen wollen. Die Personen hätten ihm gesagt, er solle den Schlüssel nicht mitnehmen, wenn er die Wohnung verlasse, damit die Wohnung nicht hätte ausfindig gemacht werden können, hätte er verhaftet werden sollen (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 8, Akten S. 1522; vgl. auch Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 22, Akten S. 1277). Es ist damit widerlegt, dass der Berufungskläger keinerlei Herrschaft über die fragliche Wohnung innehatte.

 

2.3.2.3 Der Berufungskläger machte anlässlich der Berufungsverhandlung denn auch nicht mehr geltend, er habe keinerlei tatsächliche Herrschaft über die Wohnung gehabt. Vielmehr habe er von den Hintermännern sämtliche Weisungen erhalten, so auch in Bezug auf den Schlüssel zur Wohnung (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 11, Akten S. 1525).

 

Auch damit vermag der Berufungskläger nicht durchzudringen. Für konkrete Weisungserteilungen von Hintermännern liegen in den Akten keinerlei Hinweise vor. Für die ständige Überwachung, wie sie vom Berufungskläger beschrieben wird, gibt es ebenfalls keinerlei Anzeichen. Anlässlich der Einvernahme vom 7. Juli 2021 gab er noch an, es sei ein Junge namens [...] als Aufpasser bei ihm gewesen, bei dem es sich jedoch nicht um den Mitbeschuldigten gehandelt haben soll (vgl. Akten S. 613 ff.). An dieser Version hat der Berufungskläger indes offensichtlich nicht festgehalten. Anlässlich der erst- und der zweitinstanzlichen Verhandlung war nämlich – selbst auf konkrete Nachfrage anlässlich der Verhandlung vor dem Strafgericht – keine Rede mehr von einem entsprechenden Aufpasser (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 21, Akten S. 1276; Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 6 ff., Akten S. 1520 ff.). Der Berufungskläger sieht die ständige Überwachung aufgrund der Beobachtungen der Spezialfahndung, wonach der Mitbeschuldigte am 27. Mai 2021 immer wieder aus einem Fenster der fraglichen Wohnung gespäht und die Gegend gemustert hatte, dennoch als erstellt (Berufungsbegründung Rz. 2, Akten S. 1450; Plädoyer Berufungskläger Berufungsverhandlung, Verhandlungsprotokoll S. 11, Akten S. 1525; zum Polizeirapport vgl. Akten S. 522). Aber auch damit ist ihm kein Erfolg beschieden, wird doch aus den beiden Polizeirapporten ersichtlich, dass der Berufungskläger die Drogengeschäfte nicht in unmittelbarer Nähe zur Wohnung vollzog und der Mitbeschuldigte den Berufungskläger vom Fenster der Wohnung dabei folglich gar nicht hätte beaufsichtigen können (Akten S. 520 ff. und 537 ff.). Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Mitbeschuldigte die Umgebung als Sicherheitsmassnahme für den von den beiden Beschuldigten betriebenen Betäubungsmittelhandel aus der Wohnung ausspähte.

 

2.3.2.4 Aufgrund der aktenkundigen Beobachtungen der Spezialfahndung sowie der Ergebnisse der Hausdurchsuchung und des beschlagnahmten Mobiltelefons erscheint es nach dem bisher Gesagten klar, dass der Berufungskläger im ihm vorgeworfenen Drogenhandel weitestgehend selbständig handelte. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers war es gerade nicht so, dass er quasi als willenloses Instrument von einer dahinterstehenden Drogenbande eine Betäubungsmittelbestellung überreicht erhielt mit der Anweisung, wo er diese abzuliefern habe (Plädoyer Berufungskläger Berufungsverhandlung, Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 12, Akten S. 1526). Vielmehr ist erstellt, dass der Berufungskläger das Bestelltelefon bediente, genau wusste, woher die Bestellungen kamen und bei den Drogenübergaben mit grosser Selbständigkeit agierte. Auch hatte er (zusammen mit dem Mitbeschuldigten) die Verfügungsmacht über die Wohnung an der [...]strasse, welche letztlich als Drogendepot diente. Daran ändert auch nichts, dass der Berufungskläger beobachtet wurde, dass er teilweise Betäubungsmittel deponierte, ohne dass er dafür Geld erhielt, oder dass er angab, er habe jenes Geld, welches er erhalten habe, gesammelt und in der Wohnung deponiert, damit es abgeholt werden könne (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 9, Akten S. 1523; Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 22, Akten S. 1277). Vielmehr zeigt dies, dass der Berufungskläger genaue Kenntnis des Geldflusses hatte. Ausserdem sprechen diese Darlegungen gerade für ein professionelles Vorgehen einer organisierten Drogenbande, bei der die Aufgaben auf verschiedene Mitglieder verteilt werden. Das Gleiche gilt für die Umstände, dass die Depotwohnung gemäss Angaben des Berufungsklägers von den Hintermännern bezahlt worden sei (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 15, Akten S. 1270) und dass die Betäubungsmittel sowie die Streckmittel offenbar von der Drogenbande in der Wohnung bereitgestellt worden sind. Es spricht denn auch für ein gewisses Vertrauen, dass dem Berufungskläger und dem Mitbeschuldigten eine nicht unerhebliche Betäubungs- und Streckmittelmenge zur Verfügung gestellt wurde. In diesem Zusammenhang ist ferner zu berücksichtigen, dass – nebst verkaufsfertigen Portionen – ein grosser Teil der Betäubungsmittel sowie die Streckmittel in grösseren Verpackungen gelagert waren (vgl. dazu KTA-Bericht vom 14. Juli 2021, Akten S. 755 ff., und Auftrag zur Bestimmung Wirkstoffgehalt/Verschnittstoffe sowie Forensisch-chemisches Gutachten vom 11. Juni 2021, Akten S. 728 ff.). Das Strafgericht stellte im angefochtenen Urteil fest, dass sowohl DNA-Spuren des Mitbeschuldigten als auch solche des Berufungsklägers auf verschiedenen Verpackungen sichergestellt worden seien, was belege, dass die beiden Beschuldigten mehr Umgang mit den Betäubungsmitteln gehabt hätten, als sie beteuert hätten (angefochtenes Urteil S. 14). Der Berufungskläger wendet zwar ein, diese Treffer könnten nicht zu seinen Lasten gewertet werden, da er zugestanden habe, ab den grösseren Packungen gelegentlich selbst konsumiert zu haben, wodurch die vorgefundenen Spuren zu erklären seien (Berufungsbegründung Rz. 5, Akten S. 1450; Plädoyer Berufungskläger Berufungsverhandlung, Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 11, Akten S. 1525). Dies vermag jedoch freilich nicht zu erklären, weshalb auch ab einem Minigrip, welches zwischen 4.8 und 5 Gramm Heroingemisch beinhaltet hatte, ab dem Öffnungsbereich sowohl aussen wie auch innen DNA-Spuren des Berufungsklägers festgestellt werden konnten (vgl. Akten S. 728 ff., 757, 765 sowie 834), zumal er selbst angab, er habe nur vom «Grossen» konsumiert; von den kleinen, welche abgezählt gewesen seien, habe er nichts nehmen können (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 18 und 23, Akten S. 1273 und 1278). Letztlich kann es jedoch offenbleiben, wie es sich mit diesen Spuren verhält, zeigen doch bereits die in grösseren Verpackungen gelagerten Betäubungs- und Streckmittel, dass verkaufsfertige Portionen teilweise erst noch abgepackt werden mussten. Ausserdem unterstreicht die Einlassung des Berufungsklägers, wonach er ab den grösseren Verpackungen gelegentlich selbst konsumiert habe, dass er kein willenloses, einer ständigen Überwachung ausgesetztes Werkzeug einer dahinterstehenden Drogenbande gewesen sein konnte.

 

2.3.3   Nach dem Gesagten ist aufgrund der vorliegenden Beweislage in Übereinstimmung mit dem Strafgericht davon auszugehen, dass der Berufungskläger aufgrund seiner Deutschkenntnisse das Bestelltelefon bediente, die Betäubungsmittelbestellungen auslieferte und (zumindest teilweise) das Geld einkassierte sowie in der Depotwohnung zur Abholung deponierte, währendem der Mitbeschuldigte mehrheitlich verkaufsfertige Betäubungsmittelportionen in der Wohnung streckte und abpackte sowie gelegentlich die Umgebung der Depotwohnung ausspähte. Dass der Berufungskläger dies lediglich unter Zwang oder Drohungen getan hat, kann ausgeschlossen werden. Aufgrund der klaren Beweislage ändert auch der Einwand, dass der Berufungskläger im Strafvollzug im Zusammenhang mit in seiner Zelle gelagerten Betäubungsmitteln «ausgenutzt» worden sei (vgl. Plädoyer Berufungskläger Berufungsverhandlung, Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 13 f., Akten S. 1527 f.), nichts. Soweit der Berufungskläger mit seinem Hinweis, dass er zu Beginn des Verfahrens gerne eine Urinprobe abgegeben hätte, um seinen Betäubungsmittelkonsum zu belegen, schliesslich in den Raum stellt, dass er lediglich ein von seiner Sucht getriebener Strassenkurier gewesen sei (Berufungsbegründung Rz. 6, Akten S. 1451), ist ihm ebenfalls kein Erfolg beschieden. Zunächst sei erwähnt, dass der Berufungskläger anlässlich der Einvernahme vom 28. Mai 2021 gefragt wurde, ob er eine Urinprobe ablegen würde, was er aber «ohne die Anwältin» nicht gewollt habe (Akten S. 575). Die Möglichkeit, kurz nach seiner Inhaftierung eine Urinprobe abzugeben, wurde ihm folglich gegeben. Für eine schwere Suchterkrankung liegen in den Akten sodann keinerlei Hinweise vor. Anlässlich der Einvernahme zur Person vom 10. Juni 2021 gab der Berufungskläger zwar an, manchmal ein bisschen Kokain und Heroin genommen zu haben (Akten S. 5). Aus den beiden Vollzugsberichten der Justizvollzugsanstalt Thorberg vom 9. Mai 2023 und vom 14. Juni 2023 (Akten S. 1467 ff. und 1507 ff.) lässt sich indes nicht entnehmen, dass der Berufungskläger unter ernsthaften Entzugserscheinungen gelitten oder entsprechende ärztliche Unterstützung in Anspruch genommen hätte. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde der Berufungskläger explizit gefragt, ob das plötzliche Aufhören des Drogenkonsums Probleme mit sich gebracht habe, woraufhin er lediglich meinte, er habe sich nicht so wohl gefühlt und habe nicht gut schlafen können. Er sei gestresst gewesen, weil er habe konsumieren wollen, aber nicht gekonnt habe. Es sei ihm aber immer bessergegangen – die Sache mit den Drogen sei eine Kopfsache (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 3, Akten S. 1517). Diese Schilderungen lassen nicht im Ansatz Entzugserscheinungen erahnen, welche bei einer schweren Suchtabhängigkeit zu erwarten wären. Es ist folglich von einem gelegentlichen Konsum auszugehen, was im Übrigen hinsichtlich des Kokains bereits im Urteil des Landgerichts München vom 10. Februar 2014 ebenso festgestellt wurde (SB S. 1734 f.).

 

Schliesslich kann der Berufungskläger auch aus seinem Aussageverhalten im vorliegenden Strafverfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. die dahingehenden Ausführungen: Berufungsbegründung Rz. 4 und 9, Akten S. 1450 und 1452; Plädoyer Berufungskläger Berufungsverhandlung, Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 11, Akten S. 1525). Bereits das Strafgericht hat festgehalten, dass seine Zugeständnisse, was seine Tathandlungen anbelangt, aufgrund der erdrückenden Beweislage (Observationsberichte, Mobiltelefonauswertung, Ergebnisse der Hausdurchsuchungen) stark zu relativeren sind. Ausserdem zeigt das vorliegende Verfahren, dass er die Verantwortung dennoch abzustreiten versucht. Es mag sein, dass er den Mitbeschuldigten dabei nicht belastet. Dies spricht allerdings eher für seine Loyalität dem Mitbeschuldigten gegenüber, als gegen die Bandenzugehörigkeit des Berufungsklägers. 

 

2.4      Rechtliches

 

2.4.1   Der Handel mit Heroin und Kokain bzw. die Lagerung, der Besitz und die Verteilung von Heroin und Kokain erfüllen den (Grund-)Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, und d BetmG.

 

Gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG wird mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann, bestraft, wer weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. In Bezug auf Kokain liegt ein mengenmässig qualifizierter Fall bereits ab 18 Gramm reinem Kokain vor, bei Heroin ab 12 Gramm reinem Heroin (BGE 109 IV 143, 145 IV 312 E. 2.1.3, 120 IV 334).

 

Art. 19 Ziff. 2 lit. b BetmG erfasst als weiteren schweren Fall, dass der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs zusammengefunden hat. Nach der Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit anzunehmen, wenn zwei oder mehr Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger im Einzelnen noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Das Qualifikationsmerkmal der Bande setzt gewisse Mindestansätze einer Organisation, etwa Rollen- oder Arbeitsteilung, und eine Intensität des Zusammenwirkens in einem Masse voraus, dass von einem stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses nur kurzlebig ist. In subjektiver Hinsicht muss sich der Täter des Zusammenschlusses und der Zielrichtung der Bande bewusst sein. Sein Vorsatz muss die die Bandenmässigkeit begründenden Tatumstände umfassen. Bandenmässige Tatbegehung ist nur anzunehmen, wenn der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist (vgl. BGE 135 IV 158 E. 2 und 3.4, 124 IV 86 E. 2b; BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.2, 6B_960/2019 vom 4. Februar 2020 E. 5.1). Diese Begriffsbeschreibung verdeutlicht, dass es sich bei der bandenmässigen Tatbegehung gar um eine gegenüber der Mittäterschaft intensivierte Form gemeinsamen deliktischen Vorgehens handelt, die durch ein gemeinsames, übergeordnetes Bandeninteresse sowie einen gefestigten Bandenwillen gekennzeichnet ist. Es besteht mithin kein Anlass, das Bandenmitglied in Bezug auf den erzielten Umsatz als Auswirkung der bandenmässigen Tatbegehung anders zu behandeln als jeden Mittäter, welchem zufolge der Mittäterschaft die gesamte Handlung zugerechnet wird (vgl. BGE 147 IV 176 E. 2.4.2, 143 IV 361 E. 4.10, 135 IV 152 E. 2.3.1; BGer 6B_371/2020 vom 10. September 2020 E. 2.3.3; jeweils mit Hinweisen).

 

2.4.2   Die dem Berufungskläger vorgeworfenen und – zumindest in objektiver Hinsicht – nicht substantiell bestrittenen Betäubungsmittelhandlungen (Verkäufe, Besitz und Lagerung) erfüllen den objektiven Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 BetmG ohne weiteres. Ebenso erstellt und insofern unbestritten ist (vgl. dazu auch E. 2.2 oben), dass allein in der Depotwohnung 110.54 Gramm reines Kokain und 250.71 Gramm reines Heroin als Hydrochlorid sichergestellt wurde und damit der Grenzwert zum mengenmässig qualifizierten Fall erreicht ist.

 

Der Berufungskläger stellt sich allerdings, wie bereits dargelegt, auf den Standpunkt, es handle sich vorliegend um einen Fall mittelbarer Täterschaft. Er sei blosses Tatwerkzeug einer dahinterstehenden kriminellen Organisation gewesen, weshalb es ihm am subjektiven Tatbestand mangle und ein Freispruch zu erfolgen habe (Berufungsbegründung Rz. 9, Akten S. 1452 f.). Eventualiter könne keinesfalls von Bandenmässigkeit ausgegangen werden, sondern lediglich von Gehilfenschaft. Da der Berufungskläger das Geld für die Begleichung der Miete jeweils von der Drogenbande erhalten, lediglich Befehle eines direkt übergeordneten Chefs ausgeführt, nicht auf eigene Rechnung einkassiert oder nach eigenem Ermessen gehandelt habe und letztlich ohne weiteres austauschbar gewesen sei, sei er wie ein einfacher Angestellter in einem Unternehmen gewesen (Berufungsbegründung Rz. 10, Akten S. 1453).

 

2.4.3   Bei der mittelbaren Täterschaft wird ein Tatmittler vom mittelbaren Täter als willenloses oder jedenfalls nicht vorsätzlich handelndes Instrument zur Tatausführung missbraucht. Der mittelbare Täter nützt dabei entweder intellektuelle/psychische Defizite des Tatmittlers aus oder er nötigt den Tatmittler zur Tatausführung (Forster, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, vor Art. 24 StGB N 28). Bei letzterer Konstellation wird vorausgesetzt, dass der Tatmittler durch Herbeiführung oder Ausnützung einer psychischen Zwangslage als unfrei handelndes Werkzeug zur Begehung eines Delikts veranlasst wird. Mittelbare Täterschaft liegt dann vor, wenn die Nötigung unter dem Gesichtspunkt des entschuldigenden Notstands die strafrechtliche Verantwortung des Tatmittlers aufhebt (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 4. Auflage, Bern 2011, § 13 N 35 f.). 

 

Gemäss Art. 25 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) macht sich als Gehilfe strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen lediglich vorsätzlich Hilfe leistet (BGE 129 IV 124 E. 3.2, 125 IV 134 E. 3a, mit weiteren Hinweisen). Als Hilfeleistung gilt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Die Hilfeleistung muss tatsächlich zur Tat beitragen und die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre (BGE 129 IV 124 E. 3.2, 121 IV 109 E. 3a). In subjektiver Hinsicht muss der Gehilfe wissen oder sich darüber im Klaren sein, dass er einen Beitrag zu einer bestimmten Straftat leistet und dass er dies will oder in Kauf nimmt (BGE 132 IV 49 E. 1.1 mit Hinweisen, vgl. ferner etwa BGer 6B_333/2018 vom 23. April 2019 E. 2.3.2).

 

2.4.4   Es wurde bereits unter E. 2.3.1 oben eingehend dargelegt, weshalb das Appellationsgericht zur Auffassung gelangt, dass die vom Berufungskläger behauptete Drohkulisse konstruiert erscheint. Ein Notstand, welcher den Berufungskläger zur Tatausführung geradezu genötigt hat, ist jedenfalls nicht ersichtlich. Der Berufungskläger kann aufgrund des Beweisergebnisses daher nicht als doloses Werkzeug einer dahinterstehenden Drogenbande bezeichnet werden. Vielmehr verfügte er vor Ort über weitgehende Freiheiten und nahm die Betäubungsmittelgeschäfte mit grosser Selbständigkeit vor (vgl. auch E. 2.3.2 oben). Das Strafgericht hat daher die von der Verteidigung vorgebrachte mittelbare Täterschaft zu Recht verworfen.

 

Bei der vorliegenden Konstellation scheidet hinsichtlich der konkret vorgeworfenen Betäubungsmittelaktivitäten auch eine Gehilfenschaft aus. Der Berufungskläger hat die ihm vorgeworfenen Verkaufshandlungen eigenhändig vorgenommen und hat die Bestellungen von den in der (von ihm angemieteten) Depotwohnung gelagerten Betäubungsmittel bezogen. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall auch deutlich vom Urteil des Appellationsgerichts AS.2010.122 vom 18. November 2011, welches von der Verteidigung erwähnt wurde (Plädoyer Berufungskläger Berufungsverhandlung, Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 10 f., Akten S. 1524 f.). In jenem Urteil war die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Mieters einer Wohnung zu beurteilen, welche von Dritten als Drogenlager benutzt wurde. Der in jenem Verfahren Beschuldigte nahm selbst jedoch keine Drogenhandelsaktivitäten vor, sondern es stellte sich die Frage, ob er Kenntnis über die Verwendung seiner Wohnung hatte und durch das zur Verfügung stellen der Wohnung Beihilfe zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz leistete (AGE AS.2010.122 vom 18. November 2011 E. 9). Vorliegend hatte der Berufungskläger die Tatherrschaft über die ihm zur Last gelegten Delikte. Er konnte mithin nicht Gehilfe einer von einer anderen Person ausgeübten Tat sein.

 

Bereits aus diesen Gründen hat ein Schuldspruch wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen zu ergehen.

 

2.4.5   Fraglich erscheint damit einzig noch, ob der Berufungskläger auch den Qualifikationsgrund der Bandenmässigkeit erfüllt.

 

Dem Berufungskläger ist darin zu folgen, dass nicht jede Veräusserung von Betäubungsmitteln den Qualifikationsgrund der Bandenmässigkeit nach sich ziehen kann, nur, weil das entsprechende Betäubungsmittel bspw. zu irgendeinem Zeitpunkt von einer international tätigen Drogenbande in die Schweiz eingeführt wurde. Gefordert wird, dass sich die beschuldigte Person zu einer Bande zusammengefunden hat. Der Zusammenschluss kann allerdings auch stillschweigend und in Form eines Beitritts zu einer bereits kriminell agierenden Bande erfolgen. Für einen stillschweigenden Beitritt in eine bestehende Bande bedarf es ausreichender Anhaltspunkte mit Bezug auf den ernsthaften Willen, künftig für eine gewisse Dauer mehrere, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten im Rahmen von Betäubungsmitteldelikten zu begehen (Hug-Beeli, in: Betäubungsmittelgesetz Kommentar, Basel 2016, Art. 19 N 1068). Liegt ein solcher Zusammenschluss vor, kommt es nicht darauf an, welche Entscheidungsbefugnisse das jeweilige Bandenmitglied innerhalb des Zusammenschlusses hat. Eine gleichrangige Eingliederung aller Mitglieder in die Bandenstruktur ist nicht erforderlich. Die Beteiligung an einer Bande lässt vielmehr ohne Weiteres Abstufungen nach dem Grad der Tatinteressen und des Einflusses auf die Tat zu, so dass auch in einer Bande eine Rangordnung der Mitglieder bestehen kann. Mitglied einer Bande kann auch sein, wem nach der Bandenabrede nur Aufgaben zufallen, die sich bei wertender Betrachtung als Gehilfentätigkeit darstellen. Gerade bei einem bandenmässig verübten Betäubungsmitteldelikt haben die jeweiligen Bandenmitglieder recht unterschiedliche Tatbeiträge zu leisten (Hug-Beeli, a.a.O., Art. 19 N 1075). Es ist auch nicht notwendig, dass die Bandenmitglieder ständig zusammenwirken. Vielmehr ist gerade für den bandenmässigen Drogenhandel geradezu typisch, dass konkrete Aktivitäten wie Bestellungen, Lieferungen, Kurierfahrten, Geldübergaben und vielfältige Handlungen zur Koordination der Beteiligten nur von Einzelpersonen durchgeführt werden, damit das Risiko vermindert und ökonomisch vorgegangen werden kann (Hug-Beeli, a.a.O., Art. 19 N 1076). Ob zwischen den Bandenmitgliedern besondere persönliche Beziehungen bestehen oder nicht, ist für den Begriff der Bande unerheblich. Ebenso wenig ist es erforderlich, dass sämtliche Bandenmitglieder sich untereinander kennen, oder dass jedes einzelne Mitglied der Bande konkrete Kenntnis von allen Aktivitäten anderer oder gar sämtlicher Beteiligter hat. Es reicht aus, wenn der Täter den Willen hat, mit einer anderen Person künftig Betäubungsmitteldelikte zu begehen. Gerade im internationalen Drogenhandel wird besonders darauf geachtet, dass die Bandenmitglieder möglichst anonym bleiben, damit bei einer Festnahme eines Mitgliedes dieses gar nicht in der Lage ist, Auskunft über die Bandenstruktur und die Bandenmitglieder zu geben (Hug-Beeli, a.a.O., Art. 19 N 1077, mit Hinweisen).

 

Aufgrund der Tatsachen ist erstellt, dass der Berufungskläger und der Mitbeschuldigte vorliegend arbeitsteilig vorgegangen sind, indem der Mitbeschuldigte in erster Linie für die Portionierung der Betäubungsmittel und der Berufungskläger für die Bedienung der Bestellnummer und die Auslieferung der Betäubungsmittelbestellungen zuständig war. Keine Hinweise liegen dafür vor, dass der Mitbeschuldigte dem Berufungskläger hierarchisch übergeordnet gewesen wäre. Insofern kann in Übereinstimmung mit dem Strafgericht vielmehr von einer hohen Intensität im Zusammenwirken gesprochen werden. Es trifft zwar – wie vom Berufungskläger eingewendet (Berufungsbegründung Rz. 3, Akten S. 1450; Plädoyer Berufungskläger Berufungsverhandlung, Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 13, Akten S. 1527) – zu, dass die Zusammenarbeit der beiden Beschuldigten im vorliegend vorgeworfenen Betäubungsmittelhandel lediglich zwei Wochen andauerte. Entgegen dem Dafürhalten des Berufungsklägers, wird ihnen jedoch nicht zur Last gelegt, während dieser Zeit eine bandenmässige Organisation in der Schweiz aufgebaut zu haben. Vielmehr hat als erstellt zu gelten, dass der Berufungskläger sich einer vermutungsweise aus dem Ausland agierenden Drogenbande angeschlossen hat und im Rahmen des übergeordneten Bandeninteresses während dieser zwei Wochen dem Drogenhandel in der Schweiz nachgegangen ist. Der Berufungskläger bestreitet im Grunde auch gar nicht, dass «die Struktur» bereits vorhanden gewesen sei (vgl. etwa Berufungsbegründung Rz. 10, Akten S. 1453). So wurde die Mietwohnung selbst gemäss Angaben des Berufungsklägers von der dahinterstehenden Organisation bezahlt, die Betäubungsmittel wurden in der Depotwohnung bereitgestellt und auch der Geldfluss an die Drogenbande ist über andere Bandenmitglieder erfolgt. Der Berufungskläger war dagegen (mit-)verantwortlich für die Drogendepotwohnung, bediente das Mobiltelefon, welches er selbst als «Arbeitstelefon» bezeichnete, nahm Bestellungen entgegen und lieferte die Betäubungsmittel aus, wobei ihm im Rahmen seiner Aufgabenausführung weitestgehend Selbständigkeit zukam. Wie dargelegt, liegen für eine Überwachung oder eine stetige Weisungserteilung keinerlei Hinweise vor. Eine solche Rollenaufteilung zeugt von grosser Professionalität und ist geradezu typisch für den organisierten Drogenhandel. Von lediglich Gehilfenhandlungen kann bei dieser Ausgangslage jedenfalls nicht die Rede sein. Es mag zutreffen, dass der Berufungskläger innerhalb der Organisation auf einer vergleichsweise tiefen Stufe einzuordnen ist, persönlich keinen riesigen finanziellen Profit aus dem Handel geschlagen hat, keinen Einblick in die dahinterliegenden Bandenstrukturen hatte und aufgrund seiner gegen aussen exponierten Tätigkeit eher entbehrlich für die Bande war. Nachdem auszuschliessen ist, dass sich der Berufungskläger nur unter Zwang der Drogenbande angeschlossen hat (vgl. dazu E. 2.3.1 oben), machen diese Umstände aufgrund des Gesagten jedoch keinen Unterschied bei der rechtlichen Einordnung. Mit dem Strafgericht ist somit auch der Qualifikationsgrund der Bandenmässigkeit gegeben.  

 

2.4.6   Nach dem Gesagten ist der Berufungskläger damit wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen und Bandenmässigkeit schuldig zu erklären.

 

3.         Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz

 

Das Strafgericht erwog, dass der Berufungskläger mehrfach eingestanden habe, wiederholt von den in der Wohnung gelagerten Betäubungsmitteln selbst konsumiert zu haben, weshalb zusätzlich ein Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung gegen das Betäubungsmittel ergehe (angefochtenes Urteil S. 17). Der Berufungskläger beantragt mit seiner Berufung zwar einen vollumfänglichen Freispruch, begründet diesen Antrag indessen nicht weiter. Angesichts der Tatsache, dass die Verteidigung den vom Berufungskläger eingeräumten Konsum ab den Betäubungsmitteln in der Wohnung in die Verteidigungsstrategie einbaute (vgl. E. 2.3.2.4 oben), erübrigen sich diesbezüglich weitere Ausführungen. Es ergeht in diesem Anklagepunkt ein Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz.

 

4.         Strafzumessung

 

4.1      Grundlagen

 

An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

 

In seinem Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das Bundesgericht besonderen Wert auf die Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung gelegt (vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGer 6B_371/2020 vom 10. September 2020 E. 3.2). Hierzu ist es zweckmässig, wenn das urteilende Gericht in einem ersten Schritt aufgrund des objektiven Tatverschuldens eine Einsatzstrafe festlegt. In einem zweiten Schritt ist dann eine Bewertung der subjektiven Gründe für die Deliktsbegehung im Tatzeitpunkt vorzunehmen und die Einsatzstrafe aufgrund dessen eventuell anzupassen. Schliesslich ist die so ermittelte hypothetische Strafe gegebenenfalls anhand täter-relevanter bzw. tatunabhängiger Faktoren zu erhöhen oder zu reduzieren (BGE 136 IV 55).

 

4.2      Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz

 

4.2.1   Das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz sieht einen abstrakten Strafrahmen von Freiheitsstrafe von einem bis zwanzig Jahre vor (Art. 19 Abs. 2 BetmG).

 

Die objektive Tatschwere beurteilt sich – auch im Vergleich mit anderen denkbaren Tatvarianten – aufgrund des äusseren Erscheinungsbilds der Tat. Sie bestimmt sich insbesondere durch objektive Tatkomponenten: Die Art und Weise des Tatvorgehens (bei mehreren Tätern auch den Umfang der Beteiligung), die Deliktssumme respektive Betäubungsmittelmenge und die Folgen der Tat. Daneben sind aber auch die subjektiven Tatkomponenten (insbesondere die Motivation zur Tat) zu berücksichtigen (AGE SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4, SB.2020.5 vom 11. September 2020 E. 4.3).

 

Mit Blick auf das Zumessungskriterium des objektiven Tatverschuldens postulieren die Autoren Luzius Eugster und Tom Frischknecht in Fällen organisierten Betäubungsmittelhandels – auch im Sinne der Rechtsgleichheit – die Bildung von Kategorien als Orientierungshilfe. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt der Funktion respektive der Stellung des Beschuldigten innerhalb der auf den Handel mit Betäubungsmitteln (Heroin, Kokain, neu auch Methamphetamin) angelegten Organisation im Rahmen der Strafzumessung primäre Bedeutung zu. Zu berücksichtigen sind hier namentlich die hierarchische Stellung, die Aufgaben, die Entscheidbefugnis, die Exposition und der finanzielle Profit, welcher mit der Stellung des Beschuldigten in der Organisation korrespondiert. Ausgehend von den genannten Kriterien und gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung haben die Autoren im Bereich der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz fünf Typologien respektive Hierarchiestufen mit unterschiedlichen Einsatzstrafen für das objektive Tatverschulden herausgebildet (Eugster/Frischknecht, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel in: AJP 2014, S. 327 ff.).

 

4.2.2  

4.2.2.1 Zunächst ist zu berücksichtigen, dass mit der «grossen Gesundheitsgefährdung» und der «Bandenmässigkeit» gleich zwei Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG erfüllt sind. Art. 19 Abs. 2 BetmG ist nach der Rechtsprechung eine Strafzumessungsregel (BGE 129 IV 188 E. 3.3; BGer 6B_853/2017 vom 9. Februar 2018 E. 1 und 2, 6B_1441/2019 vom 30. März 2020 E. 2.4, 6B_294/2011 vom 16. September 2011 E. 2.2.2). Sind mehrere Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG erfüllt, führt das nicht zu einer weiteren Verschärfung des Strafrahmens. Liegt etwa schon ein mengenmässig schwerer Fall vor, so kann – und muss – sich die Bandenmässigkeit daher innerhalb des verschärften Strafrahmens gemäss Art. 47 StGB straferhöhend auswirken (BGE 122 IV 265 E. 2c, 120 IV 330 E. 1c; BGer 6B_1263/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.5; 6B_237/2018 vom 24. August 2018 E. 1.4.2, 6B_294/2011 vom 16. September 2011 E. 2.2.2).

 

Weiter ist auch innerhalb des jeweiligen Qualifikationsmerkmals zu differenzieren, ob es in eher leichtem oder besonders schwerem Mass erfüllt ist. Dies stellt keine unzulässige Doppelverwertung dar: Das Doppelverwertungsverbot untersagt es dem Gericht, Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund zu berücksichtigen, ansonsten dem Täter der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zugutegehalten würde. Dem Gericht ist es aber nicht verwehrt, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (BGE 141 IV 61 E. 6.1.3, 120 IV 67 E. 2b, 118 IV 342 E. 2b; BGer 6B_507/2020 vom 17. August 2020 E. 2.2.2; 6B_1225/2019 vom 8. April 2020 E. 2.3.2; vgl. zum Ganzen auch Schlegel/Jucker, in: BetmG Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2022, Art. 47 StGB N 14).

 

4.2.2.2 Hinsichtlich der Betäubungsmittelmenge ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger nicht nur mit einer Betäubungsmittelart gehandelt hat, sondern mit Heroin und Kokain gleich mit zwei Arten, von denen eine grosse Gesundheitsgefahr im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ausgehen kann. Wie das Strafgericht zutreffend festgestellt hat, beläuft sich allein die in der Wohnung sichergestellte Menge auf 110.54 Gramm reines Kokain und 250.71 Gramm reines Heroin. Sowohl die Kokain- als auch die Heroinmenge liegen damit ein Vielfaches über dem, was für eine Qualifikation nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG genügen würde. Dies fällt zusätzlich erschwerend ins Gewicht. Dabei ist zu beachten, dass ungefähre Angaben genügen: Die exakte Betäubungsmittelmenge und der Reinheitsgrad verlieren zunehmend an Bedeutung, wenn mehrere Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Ziff. 2 BetmG gegeben sind und sie werden umso weniger wichtig, je deutlicher der Grenzwert im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG überschritten ist (Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 47 StGB N 94 mit Hinweisen). Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Drogenhandelsaktivitäten vorliegend lediglich aufgrund der Festnahme des Berufungsklägers ein Ende fanden. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass er aus eigenem Antrieb seine Aktivitäten eingestellt hätte. Dass es bei den in der Depotwohnung gelagerten Betäubungsmitteln letztlich nicht zu Veräusserungen gekommen ist, kann dem Berufungskläger entgegen seinem Dafürhalten (Plädoyer Berufungskläger Berufungsverhandlung, Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 17, Akten S. 1531) daher nicht wirklich zu seinen Gunsten berücksichtigt werden.

 

Im Zusammenhang mit der Betäubungsmittelmenge verweist die Verteidigung des Berufungsklägers auf das von Schlegel/Jucker erarbeitete Strafzumessungsmodell und erachtet eine Strafe von maximal zwei Jahren als angemessen (Plädoyer Berufungskläger Berufungsverhandlung, Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 17, Akten S. 1531). Dem kann indes nicht gefolgt werden. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei den darin vorgenommenen Rechnungen selbst gemäss den beiden Autoren nur um grobe Vergleichsgrössen handelt, auf welche nicht schematisch abgestellt werden kann (Schlegel/Jucker, a.a.O., Art. 47 StGB N 49; AGE SB.2017.138 vom 29. August 2018 E. 7.3.2.2, SB.2018.91 vom 10. Dezember 2020 E. 6.3.5, SB.2020.5 vom 11. September 2020 E. 4.3.1). Sodann mag es zwar zutreffen, dass das genannte Strafzumessungsmodell bei einer Menge von 114 Gramm reinem Kokain eine Strafe von 21 Monaten (für einen nicht geständigen und nicht süchtigen Täter, der die Menge in rund fünf Geschäften umgesetzt hat) als angebracht erachtet, jedoch wird ausser Acht gelassen, dass der Berufungskläger den Handel auch mit Heroin betrieben hatte und in der Depotwohnung rund 250 Gramm reines Heroin sichergestellt wurde. Für eine Menge von 240 Gramm reinem Heroin schlägt das Strafzumessungsmodell ein Strafmass von 30 Monate vor (Schlegel/Jucker, a.a.O., Art. 47 StGB N 45). Wird – wie vorliegend – mit mehreren Betäubungsmittelarten gehandelt, wäre ausserdem eine Um- und Zusammenrechnung entsprechend dem mathematischen Verhältnis der Grenzmengen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorzunehmen (Schlegel/Jucker, a.a.O., Art. 47 StGB N 45a), womit die rechnerische Gesamtmenge rund 324 Gramm reinem Heroin entsprechen und das Strafmass folglich zwischen 30 und 36 Monate zu fallen kommen würde (Schlegel/Jucker, a.a.O., Art. 47 StGB N 45).

 

4.2.2.3 Der Berufungskläger agierte in Basel als Mitglied einer gut strukturierten Drogenbande. So waren die Aufgaben innerhalb der Bande klar aufgeteilt: Der Geldrückfluss an die Bande sowie die Bereitstellung der Betäubungsmittel erfolgten durch andere Bandenmitglieder. Ausserdem wurde der Mietzins der Depotwohnung von der Drogenbande beglichen. Wie bereits das Strafgericht zu Recht festgestellt hat, kommt dem Berufungskläger innerhalb der Bande dagegen zunächst die Rolle eines Depothalters zu. So trat er als Mieter der Wohnung auf, in welcher die Betäubungsmittel gelagert wurden, und es wurde ihm in seinem Handeln relativ grosse Freiheiten gelassen. Dies zeigt sich nicht zuletzt dadurch, dass der Berufungskläger bei Bedarf selbst ab den (noch) in grösseren Verpackungen gelagerten Betäubungsmitteln konsumierte. Ebenso wurde dargelegt, dass der Berufungskläger – entgegen seinen gegenteiligen Behauptungen – frei in der Wohnung ein- und ausgehen konnte, wobei er bei den Drogenauslieferungen offenbar als Sicherheitsmassnahme für die Depotwohnung den Wohnungsschlüssel vor dem Wohnhaus deponierte.

 

Es ist dem Berufungskläger jedoch dahingehend zu folgen, dass er gegen aussen exponierte Aufgaben wahrzunehmen hatte. So war die Depotwohnung auf seinen Namen gemietet und er war für die Entgegennahme von Bestellungen sowie vor allem für deren Auslieferung zuständig, womit er einem grossen Entdeckungsrisiko ausgesetzt war. Insofern dürfte der Berufungskläger leicht auswechselbar für die dahinterstehende Organisation gewesen sein. Das Strafgericht hat allerdings zu Recht berücksichtigt, dass der Berufungskläger dabei – im Gegensatz etwa zu Bodypackern, welche Drogenpakete im Körperinnern transportieren – keinen gesundheitlichen Risiken ausgesetzt war. Die rein theoretischen Ausführungen, dass sich aus dem Direktkontakt mit Drogenabhängigen, welche auf Entzug sind, gefährliche Situationen entwickeln könnten (Berufungsbegründung Rz. 12, Akten S. 1454), vermögen die grossen Risiken von Bodypackern nicht ansatzweise aufzuwiegen. Sodann nicht erstellt ist, dass der Berufungskläger Kontakt zu hochrangigen Hintermännern gehabt hätte. Ebenso nicht bekannt ist, ob der Berufungskläger genaue Kenntnisse der dahinterstehenden Organisationsstruktur hatte. Der Berufungskläger hatte zwar auch keine ihm unterstellten Bandenmitglieder. Die hiesigen Drogenhandelsaktivitäten nahm der Berufungskläger jedoch weitestgehend selbständig vor; die vom Berufungskläger behauptete hierarchische Unterordnung gegenüber dem Mitbeschuldigten und die andauernde Überwachung durch diesen sind klarerweise zu verwerfen. Richtig ist, dass dem Berufungskläger die Bandenzugehörigkeit in der Schweiz nur während rund zwei Wochen vorgeworfen werden kann; eine längere Dauer ist, wie er zu Recht einwendet, nicht nachgewiesen und kann nicht zu seinen Ungunsten gewichtet werden. Es handelt sich mithin um eine vergleichsweise kurze Dauer, was allerdings – wie bereits erwähnt – dadurch einzuschränken ist, dass seine Drogenhandelsaktivitäten lediglich aufgrund seiner Verhaftung ein Ende fanden und diese, wie das Strafgericht zu Recht erwog, relativ intensiv ausgefallen sind. Das zeigt zugleich, dass der Berufungskläger nicht nur für einmalige Dienste, sondern für einen längeren Zeitraum in die Organisation integriert gewesen ist.

 

Die unterste Hierarchiestufe gemäss Strafzumessungsmodell Eugster/Frischknecht ist u.a. auf süchtige Täter in der Endverbraucherszene zugeschnitten, welche etwa selber nicht Mitglied der Organisation sind, lediglich weisungsgebunden Hilfsdienste ohne Selbständigkeit oder Entscheidbefugnisse ausgeübt haben oder die auch keinen direkten Zugriff auf grössere Mengen an Betäubungsmitteln gehabt haben. Sofern eine Integration in der Drogenorganisation auf eine bestimmte Zeit etwa für Verkaufshandlungen an Endverbraucher vorliegt, spricht dies hingegen eher für die Hierarchiestufe 4 (Eugster/Frischknecht, a.a.O., S. 336 f.). Der Berufungskläger ist aufgrund der vorgehenden Ausführungen in Übereinstimmung mit dem Strafgericht als Depothalter und Läufer zu qualifizieren und der Hierarchiestufe 4 zuzuordnen. Dass der Berufungskläger keine Kenntnisse der Organisationsstruktur und keine Unterstellten hatte, die Geldbeträge weitergegeben hat und gegen aussen exponiert sowie leicht auswechselbar war, schadet nicht, sind entsprechende Merkmale doch auch bei Personen auf der vierten Hierarchiestufe regelmässig auszumachen (Eugster/Frischknecht, a.a.O., S. 336). Jedoch ist der Berufungskläger aus diesen Gründen innerhalb der Hierarchiestufe am unteren Rand anzusiedeln. Für die Hierarchiestufe 4 schlagen die beiden Autoren eine Einsatzstrafe von zwischen drei und fünf Jahren vor (vgl. Eugster/Frischknecht, a.a.O., S. 336).

 

Auch dass der Mitbeschuldigte in derselben Hierarchiestufe zugeordnet wurde, ist nicht zu beanstanden. Er hat zwar weniger gegen aussen exponierte Aufgaben wahrgenommen und war in erster Linie für die weitere Streckung und Abpackung der Betäubungsmittel in der Wohnung verantwortlich. Dies dürfte aber vielmehr dem Umstand geschuldet sein, dass der Berufungskläger aufgrund seiner Sprachkenntnisse die Verkaufshandlungen besser abwickeln konnte. Der Berufungskläger und der Mitbeschuldigte haben den in ihrem Aufgabenbereich durchgeführten Drogenhandel, wie dargelegt, arbeitsteilig vorgenommen. Auch dürfte der Mitbeschuldigte für die Drogenbande ebenso leicht auswechselbar gewesen sein, hätte er ansonsten wohl nicht in der gleichen Wohnung wie der Berufungskläger logiert. Das vorliegende Verfahren zeigt denn auch, dass mit der Entdeckung des Berufungsklägers auch der Mitbeschuldigte von der Polizei verhaftet wurde.

 

4.2.3   In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger direktvorsätzlich handelte und seine Motivation in erster Linie finanzieller Natur war. Dass das Appellationsgericht der vom Berufungskläger geschilderten Drohkulisse keinen Glauben schenkt, wurde eingehend dargelegt und es kann auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (E. 2.3.1 oben). Ebenfalls wurde bereits dargelegt, dass nicht die Rede sein kann, dass der Berufungskläger an einer Suchterkrankung gelitten hätte; für den vom Berufungskläger geltend gemachten «kalten Entzug» gibt es keine Anzeichen (vgl. E. 2.3.3 oben). Der Eigenkonsum muss vielmehr als beiläufig bezeichnet werden, weshalb die Beweggründe für die Deliktsbegehung weder in einer anhaltenden Bedrohungslage noch im Suchtdruck gesehen werden können. Zu Recht verwarf das Strafgericht auch eine finanzielle Notlage als Motiv. Wie ausgeführt, ist zu Gunsten des Berufungsklägers zwar davon auszugehen, dass er in seinem Heimatland gewisse Schulden angehäuft hat. Eine eigentliche finanzielle Notlage ist dadurch freilich nicht belegt. Vielmehr hatte der Berufungskläger gemäss seinen eigenen Angaben vor der Corona-Pandemie in seinem Heimatland eine Anstellung, bei der er EUR 700.– bis 800.– verdient habe (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 4, Akten S. 1518) und belegen die aktenkundigen Reisetätigkeiten u.a. auch mit seiner Familie in die Schweizer Berge, welche vor dem ihm vorgeworfenen Zeitraum der Drogenhandelsaktivitäten zeitigen, dass sich der Berufungskläger nicht in einer derartigen finanziellen Notlage befunden haben konnte. Es ist daher davon auszugehen, dass der Berufungskläger es schlicht vorzog, dem lukrativeren Betäubungsmittelhandel in der Schweiz nachzugehen. Daran ändert auch nichts, dass unklar geblieben ist, was sein konkreter Verdienst aus dem Drogenhandel gewesen ist bzw. gewesen wäre. Mit dem Strafgericht ist der Berufungskläger daher als Moneydealer zu bezeichnen. Ob er dies nun, wie vom Strafgericht ausgeführt und vom Berufungskläger moniert, im Wissen um die hohe Wahrscheinlichkeit, früher oder später aufzufliegen und festgenommen zu werden, getan hat, ist ohne Belang.

 

4.2.4   In Anbetracht der gesamten Umstände erscheint es in Bestätigung des angefochtenen Urteils angemessen, den Berufungskläger am untersten Rand der vierten Hierarchiestufe anzusiedeln und die Einsatzstrafe auf drei Jahre festzusetzen. Ebenso kann dem Strafgericht mit der Verschärfung um drei Monate ohne weiteres gefolgt werden; einerseits für die vom Strafgericht erwähnte Erfüllung zweier Qualifikationsmerkmale, in untergeordnetem Mass andererseits aber auch für die Drogenhandelsaktivitäten mit zwei gefährlichen Betäubungsmittelarten jeweils weit über der Menge für den mengenmässig qualifizierten Fall. Somit erscheint für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz vor Berücksichtigung der Täterkomponente und weiterer allfälliger Strafminderungsgründe eine Freiheitsstrafe von 39 Monaten als angemessen.

 

4.3      Mehrfache Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz

 

Die vom Strafgericht für den mehrfachen Konsum von Betäubungsmitteln ausgesprochene Busse von CHF 300.– erscheint angemessen und entspricht auch den (zwar nicht verbindlichen) Strafmassrichtlinien der Staatsanwaltschaft. Der Berufungskläger ist folglich zu einer Busse von CHF 300.– zu verurteilen.

 

4.4      Täterkomponente

 

4.4.1   Der Berufungskläger ist albanischer Staatsangehöriger und wurde am [...] in [...], Albanien geboren. Er hat eigenen Angaben zufolge in Albanien 12 Jahre lang die Schule besucht und dabei «eine Art Lehre als Mechaniker» abgeschlossen. 1991 ging er ein erstes Mal nach Deutschland, wurde aber nach einem abgewiesenen Asylantrag 1996 zurück nach Albanien geschickt. Nachdem er nochmals nach Deutschland gekommen und wieder nach Albanien abgeschoben worden war, heiratete er eine deutsche Staatsangehörige und kehrte nach Deutschland zurück. Aus dieser Ehe entsprang seinen Angaben zufolge ein Kind. Mittlerweile ist der Berufungskläger mit einer anderen Frau verheiratet, mit welcher er zwei Kinder – eine mittlerweile ungefähr 16 Jahre alte Tochter und ein ungefähr 11 Jahre alter Sohn – hat. Bis zu seiner Einreise in die Schweiz hat er zusammen mit seiner Ehefrau, seinen beiden Kindern und seinen Eltern in Albanien gelebt. Gesundheitliche Probleme weist der Berufungskläger keine auf (Akten S. 4 f. und 612 f.; Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 6 f., Akten S. 1261 f.; Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 3, Akten S. 1517). Die persönlichen Verhältnisse des Berufungsklägers sind insgesamt neutral zu werten.

 

4.4.2   Das Strafgericht erhöhte die Einsatzstrafe sodann aufgrund der weiteren Täterkomponenten um drei Monate (angefochtenes Urteil S. 19). Der Berufungskläger stört sich an dieser Erhöhung. Er macht namentlich geltend, sein Geständnis hätte strafmindernd Berücksichtigung finden müssen (Berufungsbegründung Rz. 14 f. Akten S. 1455; Plädoyer Berufungskläger Berufungsverhandlung, Verhandlungsprotokoll S. 15 f., Akten S. 1529 f.).

 

Es trifft zu und wurde vom Strafgericht auch erwähnt, dass der Berufungskläger im Gegensatz zum Mitbeschuldigten zu einem gewissen Grad geständig war. Allerdings ist dem Strafgericht zu folgen, dass dieses Geständnis stark zu relativieren ist. Einerseits war die Beweislage für die Drogenhandelsaktivitäten des Berufungsklägers vorliegend erdrückend. So wurden diverse Drogenübergaben von der Spezialfahndung observiert und die Betäubungs- sowie Streckmittel in der von ihm angemieteten Wohnung sichergestellt. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht erwähnt, wurden dem Berufungskläger bereits anlässlich der ersten Einvernahme vom 28. Mai 2021 zwei beobachtete Verkäufe vorgehalten und er wurde zu den diversen, in der fraglichen Wohnung beschlagnahmten Substanzen befragt, wobei ihm zahlreiche Bilder vorgelegt wurden (Akten S. 556 ff.). Selbst wenn er – wie er in diesem Zusammenhang beteuert – bereits anlässlich dieser ersten Einvernahme sein (Teil-)Geständnis abgelegt hätte, wenn ihm bereits zum damaligen Zeitpunkt seine Wahlverteidigerin zur Seite gestanden wäre, würde dies daher nichts daran ändern, dass sein Geständnis die Strafverfolgung nicht wesentlich erleichtert hätte. Es mag zwar zutreffen, dass er sich mit seinen Aussagen hinsichtlich des Konsums selbst belastete. Aber auch dieses Zugeständnis ist als in erster Linie taktisch motiviert zu bezeichnen, indem eine weitaus weniger schwerwiegende Handlung (Drogenkonsum) zugestanden wird, um die Beteiligung am schwerer wiegenden Drogenhandel zu relativieren. Wie das vorliegende Berufungsverfahren zeigt, weist der Berufungskläger im Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelhandel sämtliche Schuld von sich und gesteht im Wesentlichen das ein, was ihm auch nachgewiesen und von ihm angesichts der objektiven Beweismittel nur schwer abgestritten werden konnte. Von einem Geständnis, welches Ausdruck von Einsicht und Reue ist und die Strafverfolgung wesentlich erleichtert (vgl. dazu Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 363 f., mit Hinweisen), kann daher nicht wirklich gesprochen werden. Dem Strafgericht kann ferner gefolgt werden, dass sein Geständnis auch nicht zu weitergehenden Informationen über die dahinterstehende Drogenbande führte. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers wurde ihm dies vom Strafgericht nicht negativ zur Last gelegt, sondern lediglich (zutreffend) festgehalten, dass auch eine über ein Geständnis hinausgehende (und zusätzlich strafmindernde) Kooperation (vgl. dazu Mathys, a.a.O., N 365 f.) nicht auszumachen ist. Da der Berufungskläger im Gegensatz zum Mitbeschuldigten immerhin die äusseren Umstände rund um die Drogenhandelsaktivitäten nicht abstritt, kann ihm dennoch eine geringe Strafminderung zugestanden werden.  

 

Dass sodann die Vorstrafen des Berufungsklägers (Akten S. 8 ff.), insbesondere die einschlägige Vorstrafe des Landgerichts München vom 10. Februar 2014 (vgl. Akten S. 57 f.) straferhöhend zu berücksichtigen sind, wird vom Berufungskläger nicht wirklich in Abrede gestellt. Im Gegensatz zum Mitbeschuldigten weist gerade auch sein deutscher Strafregisterauszug zudem eine weitere Verurteilung zu drei Jahren Freiheitsstrafe wegen gewebsmässigem unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sowie eine Verurteilung zu vier Monaten Freiheitsstrafe wegen unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln auf (Akten S. 56 und 58). Insbesondere erstere Verurteilung liegt bereits weiter in der Vergangenheit; das Urteil datiert vom 5. August 2008. Dennoch unterstreicht dies die Unbelehrbar- und Uneinsichtigkeit des Berufungsklägers. Völlig zu Recht bezeichnete das Strafgericht sodann den Umstand, dass der Berufungskläger nach der Entlassung vom Vollzug einer kurzen unbedingten Freiheitsstrafe Ende April 2021 (vgl. dazu die von der Verteidigung anlässlich der erstinstanzlichen E-Mail-Korrespondenz mit dem Migrationsamt Basel-Stadt: Akten S. 1253 ff.) bereits am 13. Mai 2021 mit den vorliegend zu beurteilenden Drogenhandelsaktivitäten begonnen hat, als ausserordentlich dreist. Dem hält der Berufungskläger lediglich die von ihm geltend gemachte Bedrohungslage durch die Drogenbande entgegen, welche das Appellationsgericht, wie eingehend dargelegt, als nicht erstellt erachtet. Vielmehr zeugt sein Verhalten von erheblicher Gleichgültigkeit gegenüber dem hiesigen Rechtssystem. Darin ist denn auch der grosse Unterschied zum Mitbeschuldigten auszumachen. Aufgrund dessen rechtfertigt der strafrechtliche Leumund des Berufungsklägers für sich eine grössere Straferhöhung als jener des Mitbeschuldigten. Isoliert betrachtet erschiene eine Erhöhung um vier Monate ohne weiteres als angemessen, jedoch kann ihm aufgrund des (stark zu relativierenden) Geständnisses eine Reduktion um einen Monat gewährt werden. Im Ergebnis ist damit dem Strafgericht zu folgen und die schuldangemessene Strafe auf dreieinhalb Jahre Freiheitsstrafe zu erhöhen.

 

4.4.3  

4.4.3.1 Der Berufungskläger ist schliesslich der Auffassung, die Strafe müsse weiter reduziert werden, weil sein Recht auf ein faires Verfahren bzw. auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Er habe bereits anlässlich der ersten Einvernahme gesagt, dass er von seiner Verteidigerin vertreten werden wolle, die Einvernahme sei aber mit dem Pikettanwalt durchgeführt und die Verteidigerin erst später bestellt worden (Berufungsbegründung Rz. 14, Akten S. 1455; Plädoyer Berufungskläger Berufungsverhandlung, Verhandlungsprotokoll S. 15, Akten S. 1529). Ausserdem habe er erheblich und insbesondere mehr unter der Untersuchungshaft gelitten, als andere Straftäterinnen und Straftäter, da es ihm verwehrt worden sei, mit seiner in Albanien wohnhaften Familie zu telefonieren (Plädoyer Berufungskläger Berufungsverhandlung, Verhandlungsprotokoll S. 14 f., Akten S. 1528 f.).

 

4.4.3.2 Hinsichtlich der Rüge, das Recht auf Wahlverteidigung sei verletzt worden, trifft es zu, dass der Berufungskläger bereits anlässlich der ersten Einvernahme vom 28. Mai 2021, bei welcher ein Pikettanwalt anwesend war, die nunmehr eingesetzte amtliche Verteidigung wünschte (Akten S. 557). Die Staatsanwaltschaft weist darauf hin, dass der Berufungskläger in der Folge gefragt worden sei, ob er einverstanden sei, die Einvernahme mit dem anwesenden Anwalt durchzuführen, was er bejahte. Wie es sich hiermit verhält, braucht nicht näher erörtert zu werden. Es ist dem Berufungskläger zu folgen, dass es bei dieser Ausgangslage nicht nachvollziehbar erscheint, dass die Verteidigerin nicht unmittelbar und offenbar auch noch nicht im Verfahren betreffend Anordnung der Untersuchungshaft kontaktiert wurde. Allerdings wurde seinem Wunsch in der Folge entsprochen und Advokatin [...] mit Verfügung vom 14. Juni 2021 als amtliche Verteidigerin eingesetzt (Akten S. 222). Anlässlich der fraglichen Einvernahme vom 28. Mai 2021 machte der Berufungskläger von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Mithin ist nicht ersichtlich, dass dem Berufungskläger irgendwelche Nachteile aus dem Umstand, dass Advokatin [...] ihm noch nicht zur Seite stand, erwachsen wären (zum Geständnis vgl. E. 4.4.2 oben). Die geforderte Strafreduktion erweist sich daher als nicht gerechtfertigt.

 

4.4.3.3 Haftbedingungen können grundsätzlich zu einer Strafminderung führen, sofern eine Wiedergutmachung für eine rechtswidrige Haft in Form rechtswidriger Haftbedingungen angezeigt ist (Mathys, a.a.O., N 400).

 

Inhaftiere Personen haben unter den Voraussetzungen von Art. 235 StPO grundsätzlich einen bundesrechtlichen Anspruch auf angemessene Haftbesuche. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann es zudem geboten erscheinen, Haftbesuche mit einem Recht auf Telefonverkehr zu kombinieren. Eine Telefonier- oder Besuchsbewilligung kann aber grundsätzlich verweigert werden, solange akute Verdunkelungsgefahr besteht (BGE 143 I 241 E. 3.6). § 58 Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung (JVV, SG 258.210) sieht demnach vor, dass der Empfang von Besuchen zeitlich beschränkt zulässig ist. Gemäss § 59 Abs. 1 JVV ist den eingewiesenen Personen das Telefonieren dagegen grundsätzlich untersagt. Die Verfahrensleitung kann Ausnahmen bewilligen.

 

Zunächst ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger ursprünglich u.a. auch wegen bestehender Kollusionsgefahr in die Untersuchungshaft versetzt worden war (Akten S. 283 ff.). Zumindest zum damaligen Zeitpunkt war es nicht zu beanstanden, dass dem Berufungskläger das Telefonieren verweigert wurde. Aber auch in der Folge ist es nach dem Gesagten nachvollziehbar, dass dem Berufungskläger ein Telefonieren nicht gestattet wurde. Es mag zutreffen, dass sich seine in Albanien lebende Familie die Anreise nach Basel für einen Gefängnisbesuch finanziell nicht leisten konnte. Damit dürfte sich seine Situation freilich nicht von vielen anderen Inhaftierten unterscheiden, welche ihre Familie nicht in unmittelbarer Nähe von Basel haben. Auch wenn dies zweifelsohne eine Härte bedeutet, ist dadurch eine Situation, welche ein Telefonieren im Sinne einer Ausnahme rechtfertigt, nicht erkennbar. Immerhin war es dem Berufungskläger möglich, postalisch mit der Aussenwelt zu kommunizieren. Eine Reduktion der Strafe erscheint aus diesen Gründen nicht gerechtfertigt.

 

4.4.4   Weitere Straferhöhungs- oder Strafminderungsgründe sind keine ersichtlich.

 

4.5      Ergebnis

 

In Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren ist für den Schuldspruch wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz damit eine schuldangemessene Freiheitsstrafe von 42 Monaten bzw. 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe auszusprechen. Dass damit in Übereinstimmung mit dem Strafgericht die schuldangemessene Strafe höher ausfällt, als ursprünglich von der Staatsanwaltschaft beantragt (Akten S. 1302), ändert nichts, ist nämlich das Gericht nicht an diesen Antrag gebunden. Bei diesem Strafmass fällt sowohl ein bedingter als auch ein teilbedingter Vollzug ausser Betracht (Art. 42 Abs. 1 und 43 Abs. 1 StGB). Die Untersuchungshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug seit dem 27. Mai 2021 ist auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Da damit keine Überhaft gegeben ist, ist auch der Antrag auf Haftentschädigung abzuweisen.

 

Zusätzlich ist der Berufungskläger für den Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Busse von CHF 300.– zu verurteilen.

 

5.         Landesverweisung und SIS-Eintrag

 

5.1      Der Berufungskläger ist albanischer Staatsangehöriger und hat die zur Diskussion stehenden Betäubungsmitteldelikte nach der am 1. Oktober 2016 in Kraft getretenen und in Art. 66a ff. StGB geregelten Landesverweisung verübt. Er wird zweitinstanzlich u.a. wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 BetmG, einer Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB, verurteilt. Somit sind die Voraussetzungen einer obligatorischen Landesverweisung erfüllt.

 

5.2      Von der (obligatorischen) Landesverweisung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sie kumulativ einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 145 IV 364 E. 3.2; 144 IV 332 E. 3.3.1, publ. in: Pra 2019 S. 698, 707). Die strafrechtliche Landesverweisung führt nach dem Willen des Gesetzgebers zu einer klaren Verschärfung der bisherigen ausländerrechtlichen Ausweisungspraxis (BGE 145 IV 55 E. 3.4 und E. 4.3). Namentlich bei Straftaten von Ausländern gegen das Betäubungsmittelgesetz «hat sich das Bundesgericht hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stets rigoros gezeigt. Eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz aus rein pekuniären Motiven gilt als schwere Straftat, von welcher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht. Das öffentliche Interesse an der Verhinderung von derartigen Taten ist als stark zu gewichen» (BGer 6B_1375/2019 vom 19. November 2020 E. 3.3.1, 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 3.4.10 m.w.H.). Zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB lässt sich der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 144 IV 332 E. 3.3.2; vgl. auch BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, die Familienverhältnisse, die finanzielle Situation, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand der betroffenen Person und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Heimatstaat. Weiter sind strafrechtliche Elemente zu berücksichtigen, namentlich ist Rückfallgefahr, wiederholter Delinquenz und den Resozialisierungschancen Rechnung zu tragen (vgl. BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 3.1 m.w.H.; vgl. de Weck, OFK Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 66a StGB N 21). 

 

5.3      Der Berufungskläger ist weder in der Schweiz geboren noch hier aufgewachsen. Er hat seinen Wohnsitz in Albanien und weist keinerlei familiäre oder berufliche Verbindungen zur Schweiz auf. Wie das Strafgericht zu Recht erwog, ist aufgrund der Tatsachen davon auszugehen, dass er lediglich in die Schweiz gereist ist, um hier dem Betäubungsmittelhandel nachzugehen. Es sind keinerlei Gründe erkennbar, welche für die Annahme eines Härtefalls sprechen würden. Wird das Vorliegen eines Härtefalls verneint, erübrigt sich die Prüfung eines persönlichen überwiegenden Interesses. Auch Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 66d StGB sind nicht ersichtlich. Der Berufungskläger hatte zwar eine deutsche Aufenthaltsbewilligung, welche mittlerweile jedoch offensichtlich widerrufen wurde (vgl. dazu auch die Ausführungen der Verteidigung: Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 27 f., Akten S. 1282 f.). Wie das Strafgericht überdies zu Recht erwähnt, hielt sich der Berufungskläger nicht zur Aufnahme einer legalen Erwerbstätigkeit in der Schweiz auf, weshalb er sich ohnehin nicht auf das Freizügigkeitsabkommen berufen könnte. Dass im Fall eines Schuldspruchs wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Landesverweisung auszusprechen ist, wird vom Berufungskläger denn auch gar nicht abgestritten. Vielmehr richtet sich seine Eventualbegründung gegen die Dauer sowie den Eintrag ins Schengener Informationssystem.

 

5.4      Der Berufungskläger wurde vom Strafgericht für acht Jahre des Landes verwiesen. Diese Dauer erachtet er als zu hoch. Er macht geltend, die vorliegende Verurteilung sei sein erstes gröberes Delikt in der Schweiz. Auch das konkrete Verschulden wiege leicht, weshalb die Dauer auf das gesetzliche Minimum festzulegen sei (Berufungsbegründung Rz. 17, Akten S. 1456; Plädoyer Berufungskläger Berufungsverhandlung, Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 18, Akten S. 1532).

 

Der Berufungskläger hat sich mit dem Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz eines schweren Delikts schuldig gemacht. Entgegen seinem Dafürhalten kann sein Verschulden nicht als leicht beurteilt werden. Wie dargelegt (vgl. E. 4.2 oben), hat sich der Berufungskläger vielmehr einer aus dem Ausland agierenden Drogenbande angeschlossen, um dem Handel in der Schweiz nachzugehen. Er ist sodann zwar nicht in der Schweiz, jedoch in Deutschland einschlägig vorbestraft und weist auch weitere, nicht einschlägige Vorstrafen aus (vgl. E. 4.4.2 oben). Entsprechend ist das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung aus der Schweiz als gross zu werten. Da demgegenüber kein wirkliches privates Interesse des Berufungsklägers an einem Verbleib in der Schweiz auszumachen ist, kann die Dauer der Landesverweisung nicht auf das gesetzliche Minimum festgelegt werden. Vielmehr erscheint die vorinstanzlich festgelegte Dauer von acht Jahren ohne weiteres angemessen.

 

5.5     

5.5.1   Albanien ist kein Mitgliedsstaat des Schengenraums, weshalb mit der Anordnung der Landesverweisung gegenüber dem Beschuldigten zu prüfen, ob die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen ist (Art. 20 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013). Besteht aufgrund des vom Drittstaatsangehörigen verübten Delikts eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, was unter anderem dann der Fall ist, wenn der Drittstaatsangehörige in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist, kann er zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben werden (Art. 24 Ziff. 2 lit. a der Verordnung [EU] Nr. 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006; vgl. dazu SR 0.362.380.085; BGE 146 IV 172 E. 3, BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.6; vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-4372/2015 vom 25. Mai 2016 E. 6.2; vgl. auch Urteile C-7594/2014 vom 12. April 2016 E. 6.3; C-7086/2014 vom 14. Oktober 2015 E. 6.3; C-5578/2013 vom 8. Januar 2015 E. 6.4; de Weck, a.a.O., Art. 66a StGB N 33; Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, vor Art. 6a-66d StGB N 95). Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Damit wird dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen. An die Annahme einer solchen Gefahr sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das «individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt» (BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.5, 4.7.2, 4.8). Dass bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde, steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS daher nicht entgegen (vgl. Urteil 6B_739/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 2.2). Ebenso wenig setzt Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung die Verurteilung zu einer «schweren» Straftat voraus, sondern es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer «gewissen» Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatelldelikten. Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person. Schliesslich dürfen nur Einreiseverbote im SIS ausgeschrieben werden, die in Beachtung der nationalen Verfahrensregeln und auf der Grundlage einer individuellen Bewertung ergingen (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Art. 24 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) 2018/1861 stellt klar, dass diese individuelle Bewertung eine Beurteilung der persönlichen Umstände des betreffenden Drittstaatsangehörigen und der Auswirkungen der Einreise- und Aufenthaltsverweigerung für den betreffenden Drittstaatsangehörigen umfassen muss. Damit soll sichergestellt werden, dass nur grundrechtskonforme Einreiseverbote Eingang ins SIS finden (BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.8). Art. 24 SIS-II-Verordnung und Art. 24 der Verordnung (EU) 2018/1861 verpflichten die Schengen-Staaten nicht zum Erlass von Einreiseverboten. Kommt es gestützt auf das nationale Recht wegen eines strafbaren Verhaltens im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung indes zu einer Landesverweisung und sind die zuvor erwähnten Voraussetzungen erfüllt, d.h. ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung zu bejahen, ist die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS grundsätzlich verhältnismässig und folglich vorzunehmen (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2).

 

Den übrigen Schengen-Staaten steht es frei, die Einreise in ihr Hoheitsgebiet im Einzelfall aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen dennoch zu bewilligen (Art. 6 Abs. 5 lit. c Schengener Grenzkodex; vgl. auch Art. 25 Abs. 1 lit. a der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex; ABl. L 243 vom 15. September 2009 S. 1). Die Souveränität der übrigen Schengen-Staaten wird insofern durch die in der Schweiz ausgesprochene Landesverweisung, welche ausschliesslich für das Hoheitsgebiet der Schweiz gilt, nicht berührt (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3; Urteil 6B_509/2019 vom 29. August 2019 E. 3.3; zum Ganzen BGer 1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.9).

 

5.5.2   Durch die vorliegende Verurteilung zum Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 BetmG ist das vorgeschriebene Höchststrafmass von einem Jahr klarerweise erfüllt (Art. 24 Ziff. 2 lit. a der SIS-II-Verordnung; BGE 147 IV 340 E. 4.6). Bleibt zu klären, ob auch die konkrete Interessenlage für die Angemessenheit der Eintragung spricht. Der Berufungskläger hat sich mit dem Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 BetmG einer schweren Straftat schuldig gemacht. Zudem betrieb er den Betäubungsmittelhandel gleich mit zwei der gefährlicheren Betäubungsmittelarten (Kokain und Heroin). Seine Drogenhandelsaktivitäten fanden nur aufgrund der Verhaftung ein Ende. Kommt hinzu, dass der Berufungskläger sich einer aus dem Ausland agierenden Drogenhandelsorganisation angeschlossen hat, um dem hiesigen Drogenhandel nachzugehen. Insoweit liegt ein grenzüberschreitender, internationaler Sachverhalt vor. Sodann ist dem Berufungskläger aufgrund der bereits mehrfach erwähnten einschlägigen Vorstrafen in Deutschland insbesondere auch hinsichtlich von Betäubungsmitteldelikten eine getrübte Legalprognose zu attestieren. Vom Berufungskläger geht aufgrund all dieser Umstände eine grosse Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus.

 

Es mag zwar, wie von ihm geltend gemacht, sein, dass der Berufungskläger eine längere Zeit in Deutschland wohnhaft war und einen Sohn aus einer früheren Ehe in Deutschland hat. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger mittlerweile zusammen mit seiner (übrigen) Kernfamilie (zu diesem Begriff vgl. statt vieler BGE 144 I 266 E. 3.3) in Albanien lebt und es ist deshalb davon auszugehen, dass der Kontakt zu seinem Kind in Deutschland seither mehrheitlich mittels elektronischer Hilfsmittel und/oder sporadischen Besuchen erfolgte und auch in Zukunft erfolgen wird. Gemäss seinen Angaben ist seine in Albanien wohnhafte Tochter mittlerweile ungefähr 16 Jahre alt (vgl. E. 4.4.1 oben), womit darüber hinaus die Vermutung naheliegt, dass sein Kind aus erster Ehe bereits volljährig ist oder kurz vor der Volljährigkeit steht. Es erscheint daher durchaus zumutbar, dass sein Kind den Berufungskläger in Albanien besuchen kommt. Dass der Berufungskläger auch seine übrigen im Schengenraum lebenden Familienangehörigen nicht besuchen kann, hat er hinzunehmen. Dies vermag jedenfalls nicht, die grosse Gefahr, welche vom Berufungskläger für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, aufzuwiegen.

 

Insgesamt spricht damit auch die konkrete Interessenlage für die Angemessenheit der Eintragung der Landesverweisung im SIS. Die Landesverweisung ist somit im SIS einzutragen.

 

6.         Kostenentscheid

 

6.1      Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.

 

Da die Schuldsprüche wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittel (grosse Gesundheitsgefährdung und Bandenmässigkeit) sowie mehrfacher Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz auch im vorliegenden Verfahren bestätigt werden, sind auch die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten in Höhe von CHF 15'175.70 und eine Urteilsgebühr von CHF 4'000.–.

 

6.2      Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).

 

Der Berufungskläger unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, die Staatsanwaltschaft hat dagegen weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben. Damit sind dem Berufungskläger die gesamten Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens zu überbinden. Diese werden auf CHF 1'500.– festgesetzt (§ 21 des basel-städtischen Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).

 

6.3      Die amtliche Verteidigerin macht für das zweitinstanzliche Verfahren einen Zeitaufwand von 25 Stunden zum amtlichen Stundenansatz von CHF 200.– geltend, was nicht zu beanstanden ist. Hinzukommen fünf Stunden Aufwand zu CHF 200.– für die Berufungsverhandlung (inkl. Nachbesprechung), die Auslagen und Reisekosten gemäss Honorarnote sowie die geltend gemachte Mehrwertsteuer. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:      Es wird festgestellt, dass folgende Inhalte des Urteils des Strafgerichts vom 13. April 2022 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-       Freispruch von der Anklage des rechtswidrigen Aufenthalts;

-       Aufhebung der Beschlagnahme und Rückgabe der im Verzeichnis Nr. 154628 der Effektenverwaltung beschlagnahmten Mobiltelefone [...] (Pos. 1115) und Wiko (Pos. 1117) und der im Verzeichnis Nr. 154393 der Effektenverwaltung beschlagnahmten Kleidungsstücke an A____;

-       Aufhebung der Beschlagnahme und Rückgabe der im Verzeichnis Nr. 154305 der Effektenverwaltung beschlagnahmten Kleidungsstücke und der im Verzeichnis Nr. 154370 der Effektenverwaltung beschlagnahmten Kreditkarten an B____;

-       Einziehung und Vernichtung aller übrigen bei der Effektenverwaltung im Verzeichnis Nr. 154628 beschlagnahmten Gegenstände sowie im Archiv des Betäubungsmitteldezernats lagernden Betäubungsmittel und Verschnittstoffe in Anwendung von Art. 69 des Strafgesetzbuches;

-       Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte in Anwendung von Art. 70 des Strafgesetzbuches (mit Ausnahme von CHF 300.– aus Pos. 4000, welche mit den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr des Mitbeschuldigten B____ verrechnet worden sind);

-       die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

 

A____ wird – in Abweisung seiner Berufung – des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen und Bandenmässigkeit) sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 27. Mai bis 26. August 2021 (91 Tage) und des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 26. August 2021, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d und Abs. 2 lit. a und b sowie 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes und Art. 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.

 

A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o des Strafgesetzbuches für 8 Jahre des Landes verwiesen.

 

Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.

 

A____ trägt die Verfahrenskosten von CHF 15'175.70 und die Urteilsgebühr von CHF 4'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1'500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zzgl. allfällige übrige Auslagen) für das zweitinstanzliche Verfahren.

 

Der amtlichen Verteidigerin, Advokatin [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 6'000.– und ein Auslagenersatz von CHF 596.85, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 507.95, somit total CHF 7'104.80 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

 

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       VOSTRA Koordinationsstelle

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-       Bundesamt für Polizei (fedpol)

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Marc Oser                                                      MLaw Thomas Inoue

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).