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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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SB.2022.89
ENTSCHEID
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ, lic. iur. Lucienne Renaud, Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 31. Mai 2022
betreffend Widersetzung gegen Massnahmen gegenüber der
Bevölkerung i.S. des Epidemiengesetzes;
Prüfung der Rechtzeitigkeit der Berufungserklärung
Sachverhalt
A____ (nachfolgend: Berufungskläger) wurde mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen Basel-Stadt vom 31. Mai 2022 wegen Widersetzung gegen Massnahmen gegenüber der Bevölkerung i.S. des Epidemiengesetzes zu einer Busse von CHF 100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise 1 Tage Freiheitsstrafe) verurteilt. Es wurden ihm die Verfahrenskosten von CHF 205.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 400.– auferlegt.
Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger) mit Eingabe vom 8. Juni 2022 Berufung angemeldet und nach Erhalt des schriftlichen Urteils mit Eingabe vom 19. August 2022 (Postaufgabe 22. August 2022) die Berufungserklärung eingereicht. Mit Verfügung vom 30. August 2022 hat die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts angeordnet, dass ein Verfahren nach Art. 403 StPO zur Prüfung der Eintretensvoraussetzungen durchgeführt werde, da sie Nichteintreten wegen verspäteter Berufungserklärung geltend mache (Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO). Die Parteien haben Gelegenheit erhalten, sich zum Nichteintretensantrag zu äussern. Die Staatsanwaltschaft hat davon keinen Gebrauch gemacht. Der Berufungskläger hat mit Schreiben vom 15. September 2022 Eintreten auf die Berufung beantragt, da ihn an einer allfälligen Säumnis kein Verschulden treffe.
Der vorliegende Entscheid ist in Anwendung von Art. 403 StPO im schriftlichen Verfahren auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 403 Abs. 1 lit. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) entscheidet das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten sei, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend macht, es fehlten Prozessvoraussetzungen oder es lägen Prozesshindernisse vor. Zuständig ist der Spruchkörper, der auch die allfällige materielle Beurteilung des angefochtenen Urteils vornehmen wird. Bei Urteilen des Einzelgerichts in Strafsachen wie im vorliegenden Fall ist dies ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 88 i.V.m. § 92 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, SG 154.100).
2.
2.1 Will ein Beurteilter ein Urteil anfechten, so hat er zunächst innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils beim erstinstanzlichen Gericht die Berufung anzumelden, worauf dieses die Begründung des Urteils ausfertigt (Art. 399 Abs. 1 und 2 StPO). Im vorliegenden Fall ist die Berufungsanmeldung fristgemäss erfolgt. Das Einzelgericht in Strafsachen hat das Urteil in der Folge schriftlich begründet und dem Berufungskläger zugestellt.
2.2 Die Berufungserklärung ist dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Diese Frist beginnt am Tag nach der Zustellung des Urteils zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der gesetzlichen Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Der Fristlauf berechnet sich gemäss schweizerischem Recht nach Kalendertagen (vgl. zum Ganzen statt vieler: AGE SB.2019.65 vom 11. September 2019 E. 2.1; AGE SB.2018.22 vom 2. August 2018 E. 2.1; AGE SB.2016.39 vom 5. Juli 2016 E. 2.1, je mit Hinweisen). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen staatlich anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Bei den genannten Fristen im Berufungsverfahren handelt es sich um gesetzliche Fristen, die gemäss Art. 89 Abs. 1 StPO nicht erstreckbar sind (vgl. statt vieler: AGE SB.2019.65 vom 11. September 2019 E. 2.1; AGE SB.2019.2 vom 26. April 2019 E. 1.3.1).
2.3 Der Berufungskläger hat das begründete Urteil des Strafgerichts vom 31. Mai 2022 nachweislich am 29. Juli 2022 (einem Freitag) am Postschalter an seinem Wohnort [...] in Empfang genommen. Das ist durch die Sendungsnachverfolgung der Post («Track&Trace») und die von A____ am 29. Juli 2022 um 17:07 Uhr unterzeichnete Empfangsbestätigung dokumentiert (Akten S. 93 f.). Die Frist zum Einreichen der Berufungserklärung begann somit am 30. Juli 2022 zu laufen und endete am Donnerstag, 18. August 2022. Die Berufungserklärung des Berufungsklägers ist auf den 19. August datiert und gemäss Poststempel am 22. August der Post übergeben worden. Die Berufungserklärung ist damit verspätet erfolgt.
2.4 Der Berufungskläger hält diesen Ablauf in seiner Stellungnahme vom 15. September 2022 für möglich. Er macht indessen geltend, es treffe ihn an einer allfälligen Säumnis kein Verschulden. Soweit er damit sinngemäss die Wiederherstellung der versäumten Frist nach Art. 94 StPO beantragt, wäre ein solches Gesuch – abgesehen von der Frage, ob es überhaupt gültig gestellt wurde – jedenfalls in der Sache abzuweisen:
Eine Fristwiederherstellung nach Art. 94 StPO kommt dann in Frage, wenn die Partei, welche eine Frist versäumt hat, glaubhaft macht, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). Die Voraussetzungen hierfür sind indessen sehr streng. Der Gesetzgeber ersetzte die ursprünglich im Vorentwurf bzw. Entwurf zur StPO vorgesehenen milderen Formulierungen «kein grobes Verschulden» bzw. «kein oder nur ein leichtes Verschulden» durch den Ausdruck «kein Verschulden». Er hat sich damit im Interesse der Verfahrensdisziplin und der Rechtssicherheit bewusst für einen strengen Massstab entschieden: Jedes Verschulden, auch bloss leichte Fahrlässigkeit, schliesst eine Wiederherstellung der versäumten Frist aus. Das Erfordernis des gänzlich fehlenden Verschuldens kann erfüllt sein aus objektiven Gründen – z.B. Krieg, Streik oder aussergewöhnliche, gravierende Naturereignisse bzw. höhere Gewalt – oder aus subjektiven Gründen, wie etwa bei einem schweren Unfall oder einer plötzlichen schweren Erkrankung. Voraussetzung für eine Wiederherstellung ist aber stets, dass es dem Betroffenen verunmöglicht wurde, die Frist zu wahren, und dass ihm keine Nachlässigkeit vorgeworfen kann (Brühschweiler/Gründig, in: Zürcher Kommentar, 3. Auflage 2020, Art. 94 StPO N 2; vgl. auch AGE SB.2019.102 vom 23. Mai 2020 E. 3, SB.2019.2 vom 26. April 2019 E. 1.3.2, SB.2014.20 vom 16. Juni 2014 E. 3.3.1). So kann eine Säumnis gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann als unverschuldet gelten, «wenn sie durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einer sorgsamen Person nicht befürchtet werden muss oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. […] Allgemein wird vorausgesetzt, dass es dem Betroffenen in seiner konkreten Situation unmöglich war, die fragliche Frist zu wahren oder mit der Fristwahrung einen Dritten zu betrauen» (BGer 6B_125/2011 vom 7. Juli 2011 E. 1).
Was der Berufungskläger zur Begründung seiner Säumnis ins Feld führt, ist ganz offensichtlich ungeeignet, um fehlendes Verschulden im geforderten Sinn darzutun. Dass er und seine Mitarbeiterin die handschriftlich vermerkte Abholfrist auf dem Briefumschlag des Strafgerichts falsch interpretierten – als Beginn der 20-tägigen Frist für die Berufungserklärung – kann nur als grobe Nachlässigkeit bezeichnet werden, zumal überhaupt nicht einleuchtet, wie dem Postbüro oder dem Postboten ein Wissen um einen allfälligen durch den Inhalt des Briefes ausgelösten Fristenlauf unterstellt werden könnte. Dass das Strafgericht wiederum einen solchen Vermerk («Frist bis 02.08.») hätte anbringen können, ist schon aus dem Grund abwegig, dass der Beginn des Fristenlaufs jeweils vom Empfang des Entscheids abhängt und damit vom Strafgericht beim Versand gar nicht bestimmt werden kann. All dies ist notorisch oder drängt sich doch bei geringster Überlegung jeder durchschnittlich sorgsamen Person als zwingend auf; es musste im Übrigen dem gemäss Medienberichten in ähnlicher Sache bereits gerichtserfahrenen Berufungskläger erst recht bekannt sein. Jedenfalls vermögen die von ihm vorgebrachten Umstände («so prägte sich bei mir schon bald der 22. August ein») klarerweise keine objektive oder subjektive Unmöglichkeit der Fristwahrung zu begründen, wie sie für eine Wiederherstellung der versäumten Frist zumindest glaubhaft zu machen wäre.
2.5 Aus dem Dargelegten folgt, dass auf die Berufung nicht einzutreten ist. Damit ist das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen (Art. 437 Abs. 1 lit. c StPO).
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Berufungskläger grundsätzlich dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber ist jedoch auf die Erhebung einer Entscheidgebühr für den vorliegenden Nichteintretensentscheid zu verzichten, zumal der Berufungskläger als juristischer Laie ohne rechtliche Verbeiständung gehandelt hat.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung einer Entscheidgebühr wird umständehalber verzichtet.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ lic. iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.