Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2022.92

 

URTEIL

 

vom 30. Juni 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Eva Christ, Dr. Annatina Wirz, Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiber MLaw Andreas Callierotti

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                Berufungskläger

[...]  

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]   

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

B____                                                                                Privatklägerin 1

[...]    

 

C____                                                                                   Privatkläger 2

[...]    

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 27. Juni 2022

 

betreffend versuchter Raub, Tätlichkeiten, Fahren in fahrunfähigem Zu-

stand (motorloses Fahrzeug) sowie Verletzung der Verkehrsregeln

 


 

Inhalt

Sachverhalt 3

Erwägungen. 4

1.    Formelles. 4

1.1     Legitimation.. 4

1.2     Kognition.. 4

1.3     Teilrechtskraft 4

1.4     Schriftliches Berufungsverfahren. 5

2.    Tatsächliches. 6

2.1     Strittiger Sachverhalt 6

2.2     Grundlagen der Beweiswürdigung. 7

2.3     Objektive Beweismittel und Indizien. 9

2.4     Aussagen des Berufungsklägers. 9

2.5     Aussagen des Privatklägers 2. 12

2.6     Aussagen der Zeugen.. 13

2.7     Beweiswürdigung. 14

3.    Rechtliches. 21

4.    Strafzumessung. 22

4.1     Rechtliche Grundlagen. 22

4.2     Strafrahmen und Strafart 22

4.3     Konkrete Strafzumessung. 23

4.4     Modalitäten des Vollzugs. 26

4.5     Festlegung der Bussenhöhe. 26

5.    Landesverweisung. 27

6.    Kosten.. 30

Dispositiv. 31

 


 

Sachverhalt

 

Mit Urteil vom 27. Juni 2022 (Verfahrensnummer: SG.2022.98) sprach das Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt A____ des versuchten Raubes, der Tätlichkeiten, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (motorloses Fahrzeug) sowie der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu neun Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft seit dem 26. März 2022, sowie zu einer Busse von CHF 800.–. Zudem wurde A____ für fünf Jahre des Landes verwiesen, wobei die Landesverweisung nicht im Schengener Informationssystem eingetragen wurde. Das Strafgericht befand weiter über die beschlagnahmten Gegenstände, auferlegte A____ die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 2'158.– sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1’200.– und setzte das Honorar der amtlichen Verteidigerin fest.

 

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungskläger) mit Eingabe vom 1. Juli 2022 Berufung angemeldet und nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung, vertreten durch [...], mit Eingabe vom 1. September 2022 die Berufung erklärt. Es wird beantragt, der Berufungskläger sei vom Vorwurf des versuchten Raubes kostenlos freizusprechen, er sei der Tätlichkeit, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu sprechen und zu einer bedingten Strafe zu verurteilen. Weiter sei von einer Landesverweisung abzusehen, die Verfahrenskosten sowie die Kosten für die amtliche Verteidigung seien teilweise zulasten des Staates zu verlegen und hinsichtlich der Kosten für die amtliche Verteidigung von einem Rückforderungsvorbehalt abzusehen. Alles unter o./e. Kostenfolge. Mit Verfügung vom 6. Sep­tember 2022 hat die verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsidentin die amtliche Verteidigung mit [...] als Verteidigerin auch für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt. Mit Verfügung vom 19. September 2022 hat die verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsidentin den Berufungskläger per 26. September 2022, zu Handen des Migrationsamts Basel-Stadt, aus der Sicherheitshaft entlassen. In der Berufungsbegründung vom 2. Februar 2023 wiederholt der Berufungskläger, wiederum vertreten durch [...], seine schon in der Berufungserklärung gestellten Rechtsbegehren und beantragt zusätzlich die Ausrichtung einer Genugtuung von CHF 200.– pro Tag übermässiger Haft sowie die Anordnung des schriftlichen Berufungsverfahrens. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufungsantwort vom 22. Februar 2023 die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Berufung und die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Mit Verfügung vom 16. März 2023 hat die verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsidentin die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens angeordnet. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.         Formelles

 

1.1      Legitimation

 

Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung bzw. Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

 

1.2      Kognition

 

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitungen und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu dessen Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der reformatio in peius).

 

1.3      Teilrechtskraft

 

1.3.1   Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Bei einer nur teilweisen Anfechtung des Urteils ist in der Berufungserklärung nach Art. 399 Abs. 4 StPO verbindlich anzugeben, ob sich die Berufung auf den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen (lit. a), die Bemessung der Strafe (lit. b), die Anordnung von Massnahmen (lit. c), den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche (lit. d), die Nebenfolgen (lit. e) oder die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen (lit. f) beschränkt. Diese Aufzählung ist abschliessend. Der Gegenstand der Berufung wird damit insofern definitiv festgelegt, als nach Ablauf der Rechtsmittelfrist der Umfang der Anfechtung nur noch eingeschränkt, nicht aber ausgedehnt werden kann (Eugster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 399 N 6). Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden – unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – rechtskräftig (BGer 6B_492/2018 vom 13. November 2018 E. 2.3).

 

1.3.2   Aufgrund der vom Berufungskläger bzw. seiner Verteidigerin [...] eingereichten Rechtsschriften (Berufungsanmeldung vom 1. Juli 2022, Akten S. 531; Berufungserklärung vom 1. September 2022, Akten S. 561 ff.; Berufungsbegründung vom 2. Februar 2023, Akten S. 599 ff.) stehen die Schuldsprüche wegen Tätlichkeiten, Fahrens in fahrunfähigem Zustand (motorloses Fahrzeug) und Verletzung der Verkehrsregeln, die Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren nicht mehr zur Disposition. Diese Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind in Rechtskraft erwachsen. Über sie ist im Berufungsverfahren nicht zu befinden. Die Berufung richtet sich somit lediglich noch gegen den Schuldspruch wegen versuchten Raubes, die Bemessung der Strafe, die Landesverweisung sowie die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen (mit Ausnahme der Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren).

 

1.4      Schriftliches Berufungsverfahren

 

1.4.1   Die Verteidigung hat in der Berufungsbegründung die Durchführung des schriftlichen Verfahrens gemäss Art. 406 Abs. 2 StPO beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat sich damit ausdrücklich einverstanden erklärt; die Privatkläger haben auf Anfrage (Verfügung vom 23. Februar 2023) keine Einwände gegen die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens erhoben. In Anwendung von Art. 406 Abs. 2 StPO hat die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin mit Verfügung vom 16. März 2023 das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet.

 

1.4.2   Gemäss Art. 406 Abs. 2 StPO kann die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts mit dem Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren anordnen, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist (lit. a) und ein Urteil eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung ist (lit. b). Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 147 IV 127 E. 2.2.2; BGer 6B_1349/2020 vom 17. März 2021 E. 3.2.1). Ob die Voraussetzungen für die Durchführung des schriftlichen Verfahrens vorliegen ist von der Berufungsinstanz von Amtes wegen zu prüfen (BGE 147 IV 127 E. 2.2.3; BGer 6B_1349/2020 vom 17. März 2021 E. 3.2.2). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) muss selbst ein Berufungsgericht mit freier Kognition hinsichtlich Tat- und Rechtsfragen nicht in allen Fällen eine Verhandlung durchführen. Von einer Verhandlung in der Rechtsmittelinstanz kann etwa abgesehen werden, soweit die erste Instanz tatsächlich öffentlich verhandelt hat oder sofern nur Rechtsfragen oder aber Tatfragen, die sich leicht nach den Akten beurteilen lassen, zur Diskussion stehen. Zu berücksichtigen ist auch, ob eine reformatio in peius ausgeschlossen ist. Für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann wiederum der Umstand sprechen, dass die vorgetragenen Rügen die eigentliche Substanz des streitigen Verfahrens betreffen (BGE 143 IV 483 E. 2.1.2; BGer 6B_992/2020 vom 30. November 2020 E. 3.3). Sodann soll die angeklagte Person grundsätzlich erneut angehört werden, wenn in der Berufungsinstanz das erstinstanzliche Urteil aufgehoben wird und der Aufhebung eine andere Würdigung des Sachverhalts zugrunde liegt. Gesamthaft kommt es entscheidend darauf an, ob die Angelegenheit unter Beachtung all dieser Gesichtspunkte sachgerecht und angemessen beurteilt werden kann (BGE 147 IV 127 E. 2.3.2, 143 IV 483 E. 2.1.2). Es ist stets zu beachten, dass immer, wenn dem persönlichen Eindruck entscheidendes Gewicht zukommt, mindestens ein Teil des Verfahrens mündlich durchgeführt werden muss (BGE 143 IV 483 E. 2.1.1, 2.1.2, zum Ganzen: BGE 147 IV 127 Regeste sowie E. 2.3 und 3; BGer 6B_1349/2020 vom 17. März 2021 E. 3.2.2 und 3.2.3).

 

1.4.3   Die kumulativ erforderlichen formellen Voraussetzungen von Art. 406 Abs. 2 lit. a und b StPO sind vorliegend beide erfüllt (vgl. dazu BGE 147 IV 127 Regeste sowie E. 2.2.2; BGer 6B_1349/2020 vom 17. März 2021 E. 3.2.1). Auch im Hinblick auf die weiteren Kriterien ist vorliegend eine mündliche Verhandlung nicht notwendig. Eine Anhörung des Berufungsklägers – auf die er selbst verzichtet – erscheint für die Urteilsfindung nicht dringend erforderlich und ein über das erstinstanzliche Urteil hinausgehender Schuldspruch steht gar nicht zur Diskussion. Die Durchführung des verfahrensleitend angeordneten schriftlichen Berufungsverfahrens ist somit statthaft.

 

2.         Tatsächliches

 

2.1      Strittiger Sachverhalt

 

2.1.1   Die Staatsanwaltschaft wirft dem Berufungskläger vor, am 26. März 2022 an der Bushaltestelle Tinguely Museum an der Grenzacherstrasse 210 um 22.15 Uhr erheblich alkoholisiert (Blutalkoholkonzentration von 1,76–2,53 Gewichtspromille) den zum damaligen Zeitpunkt siebzigjährigen Privatkläger 2 in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht dazu aufgefordert zu haben, ihm sein Portemonnaie auszuhändigen, in der Hoffnung, dadurch Bargeld in einem möglichst hohen Betrag zu erbeuten. Da der Privatkläger 2 dieser Forderung nicht habe nachgekommen wollen, soll ihm der Berufungskläger, um ihn widerstandsunfähig zu machen, zwei Mal Pfefferspray ins Gesicht gesprüht haben. Als der Privatkläger 2 zu flüchten versucht habe, soll der Berufungskläger ihn geschubst oder ihm ein Bein gestellt haben (eventualiter sei der Privatkläger 2 aufgrund seiner infolge des Einsatzes des Pfeffersprays beschränkten Sicht gestolpert), so dass er zu Boden gefallen sei. Anschliessend sei der Berufungskläger auf ihn zugegangen und habe ihn aufgefordert, ihm sein Geld zu geben. Dem Berufungskläger sei es jedoch nicht gelungen, das Portemonnaie zu behändigen, da sich der auf dem Boden liegende und um Hilfe schreiende Privatkläger 2 zur Wehr gesetzt habe. Bei seiner Gegenwehr habe der Privatkläger 2 mit den Füssen gegen den Berufungskläger getreten, um ihn auf diese Weise auf Distanz zu halten. Infolgedessen soll der Berufungskläger den Privatkläger 2 getreten und ihn wiederum mit Pfefferspray besprüht haben. Erst als die Privatklägerin 1, welche zusammen mit ihrem Ehemann D____ auf einem Roller unterwegs gewesen sei, verbal interveniert habe, habe der Berufungskläger vom Privatkläger 2 abgelassen. Der Berufungskläger soll dem Privatkläger 2 durch die Pfefferspray-Attacke und den Sturz Schürfwunden an der rechtlichen Schläfe (2 cm auf 3 cm) und am rechten Knie (5 cm auf 3 cm) sowie eine Rötung beider Augen zugefügt haben (AS Ziff. I/1 S. 2, Akten S. 385). Die Vorinstanz erachtete den von der Staatsanwaltschaft angeklagten Sachverhalt für erstellt (Urteil des Strafgerichts vom 27. Juni 2022 E. II/1.1.2.2 S. 17, Akten S. 503).

 

2.1.2   Der angeklagte Sachverhalt ist vom Berufungskläger weitgehend zugestanden, insbesondere auch, was das Besprühen mit Pfefferspray sowohl vor als auch nach dem Sturz des Privatklägers 2 betrifft. Dieser soll, so der Berufungskläger, infolge eines «Gerangels» zu Boden gegangen sein, wobei er selbst nicht ausschliesst, ihn geschubst zu haben (Einvernahme vom 11. Mai 2022, Akten S. 196). Strittig ist einzig der Anlass für die Pfefferspray-Attacken und das anschliessende «Gerangel» (Berufungsbegründung Ziff. 9, Akten S. 602). Während die Vorinstanz gemäss den Aussagen des Privatklägers 2 davon ausgeht, dass der Berufungskläger von diesem die Herausgabe seines Portemonnaies verlangt habe (Urteil des Strafgerichts vom 27. Juni 2022 E. II/1.1.2.2 S. 17, Akten S. 503), macht der Berufungskläger geltend, das laute und aggressive Verhalten des Privatklägers 2 sei der Auslöser für den Angriff gewesen. Aufgrund seines exzessiven Alkoholkonsums habe er den Weg zu seinem Nachtlager nicht mehr gefunden und den an der Bushaltestelle stehenden Privatkläger 2 deshalb nach der nächsten Rheinbrücke fragen wollen. Kaum habe er ihn mit den Worten «entschuldigen Sie bitte» angesprochen, sei dieser direkt und unvermittelt aggressiv geworden und habe mit «verpiss dich» geantwortet. Daraufhin sei er seinerseits wütend geworden, habe den Pfefferspray hervorgenommen und den Privatkläger 2 besprüht (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 4 ff, Akten S. 453 ff.).

 

2.2      Grundlagen der Beweiswürdigung

 

Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz in dubio pro reo abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 m. Hinw.). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Dabei ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt. Es reicht, wenn die verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, je m. Hinw. sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.).

 

Wie das Bundesgericht in jüngerer Zeit regelmässig betont, findet der in dubio-Grundsatz keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f.; BGer 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1, 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2). Es ist daher in jüngeren Entscheiden eher von «Entscheidregel» die Rede. Konkret bedeutet das, dass eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten des Beschuldigten unter Berufung auf den In-dubio-Grundsatz ergäbe dagegen ein zugunsten des Beschuldigten verzerrtes Bild und wäre unzulässig. Das gilt auch bei sich widersprechenden Beweismitteln: Hier darf ebenfalls nicht unbesehen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis abgestellt werden (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4, 6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, je m. w. Hinw.).

 

Die StPO kennt keinen numerus clausus der Beweismittel, sondern die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Das Gericht kann somit für seine Entscheidfindung grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (Art. 140 ff. StPO) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung, Art. 10 Abs. 2 StPO; BGer 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; BGE 127 IV 172 E. 3a). Es hat nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers, in: Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 10 N 25 und 31). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017, 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).

 

Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob die Schuldsprüche im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind.

 

2.3      Objektive Beweismittel und Indizien

 

2.3.1   Gemäss dem Arztzeugnis des Universitätsspitals Basel erlitt der Privatkläger 2 auf der rechten Seite des Kopfes an der Schläfe bzw. an der Stirn eine Schürfwunde von 2 cm auf 3 cm, am rechten Knie eine Schürfwurde von 5 cm auf 3 cm sowie eine auf das Reizgas zurückzuführende Rötung beider Augen (Arztzeugnis des Universitätsspitals Basel vom 27. März 2022, Akten S. 258).

 

2.3.2   Der Berufungskläger konnte unmittelbar im Anschluss an den Vorfall festgenommen werden, nachdem bei der Polizei um 22.26 Uhr die Meldung eingegangen war, dass eine Person niedergeschlagen worden und der Täter mit einem Fahrrad geflüchtet sei (Polizeirapport vom 27. März 2022, Akten S. 221 ff.). Gemäss dem forensisch-toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) wurde beim Berufungskläger um 00.40 Uhr ein Blutalkoholwert von 1,8 Gewichtspromille festgestellt (forensisch-toxikologisches Gutachten vom 28. April 2022, Akten S. 174 f.). Für den Ereigniszeitpunkt wurde eine Blutalkoholkonzentration von 1,76–2,53 Gewichtspromille berechnet (Blutalkohol-Gutachten vom 28. April 2022, Akten S. 177 f.). In den Effekten des Berufungsklägers fanden sich anlässlich der Festnahme unter anderem eine Barschaft von EUR 0.07 (Akten S. 58 f.). Zudem konnten bei ihm ein Klappmesser, ein Pfefferspray (Akten S. 144, 148) sowie ein fremder Personalausweis sichergestellt werden, der zur Sachfahndung im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben war, lautend auf einen in Deutschland lebenden Mann, den die Staatsanwaltschaft ausfindig machen konnte. Dieser berichtete, dass ihm der Ausweis in Saarbrücken von einem vorbeifahrenden Velofahrer mitsamt seiner Geldbörse gestohlen worden sei, als diese neben ihm auf einer Bank gelegen habe. Er habe Anzeige wegen Diebstahls erstattet. Zudem sei am 9. März 2022 jemand ohne Ticket mit dem Zug von Kaiserslautern nach Mannheim gefahren und habe sich anlässlich der Kontrolle mit dem gestohlenen Personalausweis ausgewiesen (Aktennotiz vom 1. April 2022, Akten S. 156 ff.).

 

2.4      Aussagen des Berufungsklägers

 

2.4.1   Anlässlich der ersten Einvernahme am Tag nach der Tat gab der Berufungskläger an, am Vortag sehr viel getrunken zu haben. Er habe den Privatkläger 2 angesprochen, um ihn nach dem Weg zu fragen. Er sei zum ersten Mal in der Schweiz gewesen und habe wieder zurück über den Rhein gelangen wollen, den Weg aber nicht mehr gewusst und es auch nicht mehr geschafft, ihn auf dem Mobiltelefon einzutippen. Der Privatkläger 2 «kam mir sehr aggressiv rüber, er hat mich direkt angepflaumt, bevor ich überhaupt was sagen konnte, war er schon aggressiv. [...] Ich denke, er war auch alkoholisiert. Ich liess mich auf das Duell ein, weil ich auch sauer war. Es gab dann ein Gerangel zwischen uns. Ich hatte ein Pfefferspray in der Tasche, dies zu meiner Selbstverteidigung. Ich habe das wohl auch eingesetzt, ich weiss es nicht mehr genau. Es war auch nicht mehr viel in der Dose, es kam nur wenig heraus. Dann kam ein Rollerfahrer und sah den Mann am Boden liegen, ich ging dann weg und wurde von der Polizei kontrolliert. Das war’s. Es war auch nur ein Gerangel und nicht handgreiflich, es war nur so ein Schubsen» (Einvernahme vom 27. März 2022, Akten S. 181 ff., 182). Er könne sich nicht mehr erinnern, ob er den Mann geschlagen habe. Er wisse nur noch, dass dieser auf der Strasse gelegen und dass er selbst Pfefferspray eingesetzt habe (Akten S. 184). Auf Vorhalt will er nicht ausschliessen, dass er den Privatkläger 2 zuerst mit Pfefferspray besprüht und ihn dann durch das Stellen eines Beines am Wegrennen gehindert habe, so dass dieser Kopf voran auf die Fahrbahn gestürzt sei («hm ... Könnte wohl so gewesen sein. Ich dachte, ich hätte ihn geschubst», Akten S. 184). Er bestätigt auch, dass er den am Boden liegenden Privatkläger 2 erneut mit Pfefferspray besprüht habe, nachdem es diesem gelungen sei, sich umzudrehen und ihn mit den Füssen wegzustossen (Akten S. 184: «Das könnte so stimmen, ja. Die Flasche war ja fast leer ... Ich verstehe es nicht»). Er könne sich nicht mehr genau erinnern, er sei ja richtig besoffen gewesen (Akten S. 184). Er erklärt dann, dass er auch bereits sauer gewesen sei, weil er den Weg nicht gefunden habe. Auf die Frage, weshalb er auf eine allfällige aggressive Reaktion des Opfers hin nicht einfach weitergefahren sei, meint er: «Ja das ist ... nein ich bin so. Mit Alkohol bin ich so» (Akten S. 185). Er habe über den Tag verteilt wohl 16 Dosen Bier zu je einem halben Liter getrunken, die letzte kurz vor dem Vorfall (Akten S. 190). Er fügte schliesslich noch an, dass er glaublich etwas gesagt habe wie «denkst du, ich will dich ausrauben», nachdem der Mann so aggressiv reagiert habe (Akten S. 190).

 

2.4.2   Am 30. März 2022 wurde der Berufungskläger vor das Zwangsmassnahmengericht geführt. Dort schilderte er den Vorfall gleich wie zuvor: Er habe den Privatkläger 2 nach dem Weg fragen wollen und, obwohl er ausser «Entschuldigung» noch gar nichts gesagt habe, «direkt ein sehr aggressives Verhalten entgegengebracht bekommen». Daraufhin habe er etwas wie «denken Sie, ich möchte Sie ausrauben?» erwidert. Der Privatkläger 2 «war dann weiter am Schimpfen und ich war daraufhin ziemlich wütend. Dann bin ich halt ein wenig ausgeflippt und wollte ihn mit Pfefferspray ärgern, verjagen. Ich hatte nicht vor, ihm irgendetwas wegzunehmen, in keiner Weise. Ich hatte in meiner anderen Jackentasche sogar ein Messer und Tuch. Wenn ich ihn hätte ausrauben wollen, hätte ich mich wenigstens maskiert oder auch das Messer nehmen können». Er habe an jenem Tag viel – etwa 16 Bier – getrunken (Verhandlungsprotokoll vom 30. März 2022, Akten S. 70 ff., 71).

 

2.4.3   In der Einvernahme vom 11. Mai 2022 schilderte der Berufungskläger den Sachverhalt im Wesentlichen gleich wie bisher. In Abweichung davon meint er jetzt aber, er sei – mit dem Fahrrad über eine Brücke kommend («als ich über die Brücke fuhr, habe ich aus dem Augenwinkel gesehen, dass da jemand stand, bei der dortigen Bushaltestelle» [Einvernahme vom 11. Mai 2022, Akten S. 194 ff., 196]) – von hinten an den Privatkläger 2 herangefahren und habe ihn dabei schon angesprochen (Akten S. 201). «Ich habe gesagt, ‹Entschuldigung bitte› oder ‹entschuldigen Sie›» (Akten S. 196). Durch den Privatkläger 2 habe er sich nicht bedroht gefühlt. Er habe sich nur darüber genervt, dass dieser ihn so «angepflaumt» habe. Er habe auch nicht realisiert, dass dieser schon 70 Jahre alt gewesen sei (Akten S. 197). Er habe von ihm kein Portemonnaie verlangt, dieses Wort sei gar nicht gefallen. Der Privatkläger 2 habe ihn wohl falsch verstanden, weil er etwas gesagt habe wie «ich will Sie nicht ausrauben» (Akten S. 197). Er selbst hätte Zeit und Gelegenheit gehabt, um dem Opfer das Portemonnaie wegzunehmen. Das habe er jedoch nicht getan. Wenn er es hätte tun wollen, «dann nehme ich doch keinen Pfefferspray und verjage ihn doch nicht» (Akten S. 198). In der rechten Aussentasche habe er ein Klappmesser gehabt. «Wenn ich mich dazu entschieden hätte, den Mann auszurauben, dann hätte ich dieses gebraucht. Zudem hätte ich mich maskiert, ich hatte einen Schal an und hätte diesen einfach hochziehen können – zack». Er wisse, «was einem auf Raub blüht, dann riskiere ich es nicht, nur wegen zehn Euro oder so. Ich wusste ja nicht, was dieser Mann dabeihatte» (Akten S. 199). Er sei damals «sehr betrunken und bekifft» gewesen (Akten S. 201). Die Frage, ob er bereits ähnlich gelagerte Delikte begangen habe, verneinte der Berufungskläger (Akten, S. 10) – entgegen den Angaben in seinem Strafregisterauszug (vgl.  Ziff. 4.3.2 sowie die Auskunft aus dem Zentralregister vom 1. April 2022, Akten S. 16 ff.).

 

2.4.4   An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestreitet der Berufungskläger weiterhin, dass er den Privatkläger 2 habe ausrauben wollen. Er bleibt dabei, dass er diesen nur nach dem Rückweg habe fragen wollen, und zwar zu der Stelle, an welcher sein Rucksack versteckt gewesen sei. Präzisierend führt er aus, er habe die nächste Brücke über den Rhein gesucht, weil er davon ausgegangen sei, dass er über solch eine Brücke zurück nach Deutschland gelangen würde (was freilich nicht zutraf, er befand sich schon im Kleinbasel und damit auf der richtigen Seite des Rheins): «Mir hätte die nächste Reinbrücke gereicht, dann hätte ich den Weg schon gefunden» (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 445 ff., 454). Das steht allerdings im Widerspruch zu seiner früheren Aussage, wonach er den Privatkläger 2 aus dem Augenwinkel gesehen habe, als er selbst über die Brücke gefahren sei (Einvernahme vom 11. Mai 2022, Akten S. 196). Den Pfefferspray und ein Messer habe er immer bei sich, als Schutz. Zumal er auch draussen geschlafen habe. Es stimme nicht, dass er den Privatkläger 2 nach dem Portemonnaie gefragt habe. «Das einzige war der Satz in der Richtung, ob der denkt, dass ich ihn abziehen will oder so» (Akten S. 455). Den genauen Wortlaut wisse er nicht mehr. Er gesteht weiterhin zu, dass er dem Privatkläger 2 nach dem ersten Pfefferspray-Einsatz noch ein Stück hinterher gegangen sei und «wohl nochmals gesprüht» habe, als der Privatkläger 2 «irgendwo auf dem Boden» gelegen sei (Akten S. 456).

 

2.5      Aussagen des Privatklägers 2

 

2.5.1   Der Privatkläger 2 schilderte den Sachverhalt bei der Einvernahme vom 27. März 2022 wie angeklagt. Er habe auf den Bus der Linie 31 gewartet und in Richtung Tinguely Museum geschaut, als er einen Velofahrer ohne Licht gesehen habe. «Ich habe gemerkt, dass er in meine Richtung fährt und dann hatte ich ein ungutes Gefühl» (Einvernahme vom 27. März 2022, Akten S. 246 ff., 250). Er sei deshalb in Richtung Haltestellenhäuschen gegangen, weil es dort beleuchtet gewesen sei (Akten S. 248, 250). «Ich merkte, wie der Typ ab dem Velo stieg und mir nachging. Dann hat dieser Typ irgendwas zu mir gesagt, aber ich kann nicht mehr genau sagen was. Ich habe mich dann umgedreht und laut gesagt, er solle mich in Ruhe lassen. Ich habe ihm in die Augen geschaut, der Blick war sehr angriffig. Ich habe ihm nochmals gesagt, er solle mich in Ruhe lassen und habe dafür meine Hand als Stoppzeichen nach oben genommen. Dann hat er sogleich mir in die Augen gesprayt. Ich drehte mich reflexartig um und wollte davonrennen. Dann bin ich umgeflogen, zuerst habe ich gedacht, dass ich über den Randstein gestolpert bin, aber wenn ich mir das im Nachhinein so überlege, dann hat er eher mir das Bein gestellt. Ich bin dann auf den Kopf geflogen, also ich bin richtig nach vorn geflogen ... ich wollte ja wegrennen. Als ich am Boden lag, habe ich mich umgedreht, und habe gesehen, dass er bereits über mir war. Ich habe ihn mit meinen Füssen weggeschoben und er kam aber gleich wieder. Ich habe dann laut um Hilfe geschrien. Ich konnte ihn dann wieder mit den Füssen wegstossen. Aus dem Blickwinkel konnte ich einen Roller mit zwei Personen sehen, wie sie angehalten haben. Meine Sicht war sehr betrübt von dem vielen Pfefferspray. Dank diesen zwei Personen ist er dann von mir weggegangen» (Akten S. 248). Auf die Frage, ob er sich erinnern könne, was der Berufungskläger zu ihm gesagt habe, meint der Privatkläger 2: «Also was ich verstanden habe, ist, wie er gesagt hat: ‹Du gibst mir dein Portemonnaie›. Das habe ich verstanden, mehr nicht» (Akten S. 250). Er selbst habe nicht viel gesagt, nur, dass der Berufungskläger ihn in Ruhe lassen solle. Zusätzlich habe er die Hand nach oben genommen und das Stoppzeichen gemacht. Dazu habe er laut «Stopp» geschrien und ihm gesagt, dass er nicht näher kommen solle (Akten S. 250). Der Berufungskläger habe sicher dreimal mit dem Spray auf ihn eingewirkt. Einmal im Stehen und dann sicher noch zweimal, als er auf dem Boden gelegen sei. Er habe ihm ohne Vorwarnung direkt in sein Gesicht gesprüht (Akten S. 251, 252).

 

2.5.2   An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schildert der Privatkläger 2 das Geschehen gleich wie bisher (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 445 ff., 458–462). Er sei irritiert gewesen, als er den Berufungskläger auf dessen Fahrrad, ohne Licht, wahrgenommen habe. Deshalb habe er sich zum Haltestellenhäuschen begeben. «Dann stand er [der Berufungskläger] auf einmal neben mir und forderte mich auf, ihm mein Portemonnaie zu geben» (Akten S. 458). Vom Berufungskläger angesprochen, habe er sich umgedreht und gesagt: «[in scharfem Ton] Lass mich in Ruhe» (Akten S. 458, 459). Er sei eigentlich wie vorbereitet gewesen, weil er gefühlt habe, dass er nun angesprochen würde. Aber diese Aggression, das habe er so noch nie erlebt. Er habe früher Tankstellen betrieben und da gewisse Deeskalationsübungen mitgemacht. Daher habe er gesagt «stopp, stopp, stopp» und sich zurückziehen wollen (Akten S. 458–460). Auf die Frage, ob er genau wisse, was der Berufungskläger zu ihm gesagt habe, meint der Privatkläger 2: «Nein, das kann ich Ihnen so nicht sagen. Ich glaube nur noch gehört zu haben ‹Portemonnaie›» (Akten S. 459 f.). Aber er habe gemerkt, was der Berufungskläger von ihm wolle (Akten S. 460). Auf Nachfrage hin bestätigt der Privatkläger 2, dass das Wort «Portemonnaie» gefallen sei: «Er hat sich ja wiederholt. Als ich auf der Strasse gelegen habe, hat er nochmals etwas gesagt. Ich habe für mich nur ‹Portemonnaie› verstanden – was immer er wollte» (Akten S. 460), «irgendwie – das hat sich einfach eingebrannt» (Akten S. 461). Auf den Vorhalt, dass der Berufungskläger behaupte, er habe ihn nur nach dem Wege fragen wollen, meint der Privatkläger 2: «Sicher nicht. Wieso hatte er dann das Pfefferspray in der Hand?» (Akten S. 460). Auf die Frage nach weiterbestehenden Beeinträchtigungen berichtet der Privatkläger 2 von einer Abwehrhaltung, sobald ihm jemand näher komme. Weiter glaube er, der Pfefferspray habe sein Augenlicht beeinträchtigt, da er nicht mehr gut in die Ferne sehen könne. Den Sturz habe er relativ gut weggesteckt (Akten S. 460 f.).

 

2.6      Aussagen der Zeugen

 

2.6.1   D____ gibt an, zusammen mit seiner Frau B____, der Privatklägerin 1, auf dem Roller zum Tatort gekommen zu sein. Er habe keinen Raub beobachtet, sondern eine körperliche Auseinandersetzung zwischen zwei Männern. Als seine Frau vom Roller gestiegen sei, habe der ältere Mann um Hilfe geschrien. Der jüngere habe weggehen wollen und die Privatklägerin 1 habe versucht, diesen Mann aufzuhalten (Einvernahme vom 6. April 2022, Akten S. 268 ff., 269). D____ beschreibt dann den – nicht mehr bestrittenen – Vorfall mit seiner eigenen Frau. Ein anderer Passant habe daraufhin die Polizei informiert. Er habe zuerst gedacht, es seien zwei Besoffene am Streiten. Es sei wie ein Gerangel gewesen. Er habe dann gesehen, wie der ältere Mann sich losreissen wollte und auf die Strasse fiel. Der jüngere sei dann über ihn gegangen und habe mit dem Bein eine Kickbewegung gemacht. Auch diese sei aber unbeholfen gewesen (Akten S. 270). Auf die Frage, was das Opfer ihm erzählt habe, gab D____ an: «Er sagte, dass er alleine bei dieser Bushaltestelle war und dass er dann überfallen wurde aus dem Nichts. Der andere wollte Geld» (Akten S. 272).

 

2.6.2   Die Privatklägerin 1 beschreibt den Sachverhalt im Wesentlichen gleich. Sie hätten gesehen, wie zwei Männer kämpften. «Ein Mann lag auf dem Boden und ein anderer Mann war über ihm. Man sah, dass gekämpft wurde. Der Mann, der am Boden lag, hatte Arme und Beine in der Luft und der Mann, der drüber war, war ganz klar in Angriffsposition. Mein Mann bremste und ich stieg ab. Der Mann auf dem Boden rief Hilfe, Polizei, Hilfe. Ich war noch ca. 10–15 Meter entfernt und rief laut: ‹He und Stopp›. Der Angreifer, also die stehende Person, liess dann vom Opfer ab und ging auf mich zu» (Einvernahme vom 6. April 2022, Akten S. 275 ff., 276). Der Mann am Boden habe wie ein Käfer gestrampelt (Akten S. 277). Auf die Frage, was das Opfer über den Vorfall erzählt habe, gab die Privatklägerin 1 an: «Er sagte, dass er im Bushäuschen war und auf den Bus wartete. […] Dann kam der andere Mann auf ihn zu und verlangte Geld. […] Als er auf dem Boden lag, verlangte der Täter wieder nach dem Geld und setzte den Pfefferspray weiter ein» (Akten, S. 278).

 

2.7      Beweiswürdigung

 

2.7.1   Der äussere Ablauf ist – wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (Urteil des Strafgerichts vom 27. Juni 2022 E. 1.1.1, Akten S. 491 f.) – durch die objektiven Beweismittel und durch die Aussagen der Beteiligten sowie der hinzugekommenen Passanten erstellt und auch im Wesentlichen unbestritten. Wie von der Verteidigung in der Berufungsbegründung nochmals eingeräumt, ist letztlich nur das Motiv des Berufungsklägers strittig (Berufungsbegründung Ziff. 9, Akten S. 602). Zu dessen Ermittlung dienen einerseits die objektiven Gegebenheiten als Indizien, andererseits sind die Aussagen der Beteiligten von einiger Bedeutung. Sie sind einer sorgfältigen Würdigung zu unterziehen (BGE 137 IV 122 E. 3.3).

 

2.7.2   Es ist in Lehre und Rechtsprechung anerkannt, dass die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage für die Wahrheitsfindung weitaus bedeutender ist als die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3). Die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich im Wesentlichen nach ihrem Inhalt. Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, in Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 43 ff.; Undeutsch, Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch (Hrsg.), Forensische Psychiatrie, 1968, S. 26 ff.). Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person mit den gegebenen individuellen Voraussetzungen, unter den gegebenen Befragungsumständen und Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Einflüssen von Dritten diese spezifische Aussage machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen Erlebnishintergrund basierte (vgl. Volbert, Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift für Kinder- und Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; BGer 6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 2.3.3, 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.3; vgl. auch Henriette Haas, Ein Vorschlag zur methodischen Aktualisierung der Beweiswürdigung in aussagenpsychologischen Gutachten, in: «Kriminalistik»10/2022 S. 567 ff., Ziff. 3.3). Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein von Real- bzw. Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, in Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], a.a.O., S. 46 ff.; Wiprächtiger, Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, forumpoenale 2010 S. 40 f.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997 S. 33 ff.; Zweidler, ZBJV 132/1996 105 ff.; BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; 147 IV 409 E. 5.4.2). Realkriterien sind Merkmale, deren ausgeprägtes Vorhandensein Indikatorwert für den Erlebnis- bzw. Wahrheitsgehalt einer Aussage hat. Aus einer bestimmten Anzahl von Merkmalen (im Sinne eines Schwellenwerts) darf allerdings nicht auf die Qualität der Aussage geschlossen werden. Eine Fokussierung (nur) auf die Anzahl erfüllter Qualitätsmerkmale wäre irreführend, zumal im Einzelfall auch einzelne Merkmale ausreichen können, um den Erlebnisbezug einer Aussage anzunehmen. Richtigerweise kommt es deshalb weniger auf die Zahl als auf die Qualität der Realitätskriterien an (BGer 6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 2.3.3; 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.5, m. Hinw.). Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 44 f. mit Hinweisen auf 129 I 49 E. 5 S. 58 und 128 I 81 E. 2 S. 85 f und auf Literatur; BGer 6B_542/2019 vom 28. August 2019 E. 2.3.1; kritisch zur Fokussierung auf die Unwahrhypothese und für eine Analyse von einer neutralen Ausgangsposition her: Henriette Haas, Ein Vorschlag zur methodischen Aktualisierung der Beweiswürdigung in aussagenpsychologischen Gutachten, in: «Kriminalistik»10/2022 S. 567 ff.). In jedem Fall sind gegenüber den Realitätskriterien auch mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (dazu Dittmann, in: plädoyer 2/1997 S. 34 f.).

 

Folgende sog. Realitätskriterien oder Realkennzeichen haben sich in der Praxis etabliert: Logische Konsistenz, aber auch ungeordnet sprunghafte Darstellung, quantitativer Detailreichtum, Schilderung ausgefallener Einzelheiten, Schilderung nebensächlicher Einzelheiten, Nachschieben von Details, Raum-zeitliche Verknüpfung, phänomengemässe Schilderung unverstandener Handlungselemente, Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf, Beschreibung von Interaktionen, Wiedergabe von Gesprächen, auch in direkter Rede, Schilderung innerpsychologischer Vorgänge (bei sich selbst und beim Täter), Einräumen von Erinnerungslücken, spontane Verbesserung der eigenen Aussage, Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage, Selbstbelastung, keine übermässige Belastung des Täters bzw. sogar Entlastung desselben sowie Konstanz und Homogenität der Aussagen (auch über mehrere Befragungen hinweg). In die Würdigung der Aussagequalität ist neben diesen inhaltlichen Gesichtspunkten stets auch die Entstehungsgeschichte (Aussagegenese) und damit die Motivlage der aussagenden Person miteinzubeziehen.

 

2.7.3

2.7.3.1 In Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Berufungsklägers erscheint zunächst die vom ihm geltend gemachte Ursache für den gewalttätigen Übergriff als in sich nicht stimmig und lebensfremd. Wenig plausibel ist insbesondere, dass der Privatkläger 2, der anlässlich des Übergriffs allgemein bekannte Deeskalationstechniken angewendet hat (Abstand schaffen, Hochhalten der offenen Handfläche als Stoppzeichen, Verwendung des Wortes «Stopp» [vgl. oben Ziff. 2.5]), den Berufungskläger zuvor ohne Grund mit der Wendung «Verpiss dich» provoziert haben soll. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, passt die Wortwahl «Verpiss dich» nicht zu einem Herrn von siebzig Jahren. Daran vermag auch das Vorbringen der Verteidigung, der Privatkläger 2 habe dem Berufungskläger gegenüber auch im vorliegenden Verfahren ehrverletzende Bezeichnungen oder Schimpfworte verwendet, namentlich die Wendung «in eine aggressive Fratze geschaut» (Berufungsbegründung vom 2. Februar 2023 Rz. 13, Akten S. 602 f.), nichts zu ändern. Im Gegenteil wird mit dem Hinweis auf diese Wortwahl die Ansicht der Vorinstanz unterstrichen, entspricht doch die Formulierung «in eine aggressive Fratze geschaut» – die im Übrigen keinesfalls ehrverletzend zu sein hat, was vorliegend aber offen bleiben kann – viel eher dem Vokabular eines siebzigjährigen Mannes als die Wendung «Verpiss dich».

 

2.7.3.2 Weiter ist – mit den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. Urteil des Strafgerichts vom 27. Juni 2022 E. 1.1.2.1, S. 9 f., Akten S. 495 f.) – festzuhalten, dass der Berufungskläger die angebliche Provokation bzw. sein Motiv für den gewalttätigen Übergriff in generischer Art und Weise, mit ausgesprochen wenigen Details und mit farblosen Schilderungen seiner inneren Vorgänge darlegt («ich wusste den Weg nicht. Ich habe den Herrn angesprochen. Er kam sehr aggressiv rüber, er hat mich direkt angepflaumt» [Einvernahme vom 27. März 2022, Akten S. 182]; «ich habe gesagt, ‹Entschuldigung bitte› oder ‹entschuldigen Sie›. Er hat gesagt, dass ich mich verpissen soll. Daraufhin war ich ziemlich wütend» [Einvernahme vom 11. Mai 2022, Akten S. 196]; «ich habe gesagt ‹Entschuldigen Sie bitte› und dann hat er mich direkt angepflaumt, also – weiss – ‹verpiss dich› – was auch immer hat der zu mir gesagt. […]. Ich war über seine Reaktion sehr sauer» [Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 455]). Die Verteidigung ist demgegenüber der Auffassung, dass die Schilderungen des Berufungsklägers sehr wohl realistisch seien. Er habe den Privatkläger 2 nach dem Weg fragen wollen, dieser habe ihn jedoch nicht ausreden lassen und sofort laut geschrien, was ihn wütend gemacht habe. Daraufhin habe er überreagiert, den Pfefferspray hervorgenommen und den Privatkläger 2 damit besprüht. Da der Berufungskläger stark alkoholisiert gewesen sei, könne er sich kaum an etwaige innere Gedankengänge, von welcher Art auch immer, erinnern. Vielmehr seien seine Handlungen von Emotionen (Wut, Frust) und fehlender Impulskontrolle geleitet gewesen (Berufungsbegründung vom 2. Februar 2023 Rz. 20, Akten S. 605). Zutreffend ist, dass ein derart unverhältnismässiger gewalttätiger Übergriff durch den stark alkoholisierten und leicht reizbaren Berufungskläger, ausgelöst durch die blosse Abweisung des Privatklägers 2, nicht völlig undenkbar erscheint. Allerdings wäre in einem solchen Fall – wie die Vorinstanz zutreffend ausführt – zu erwarten, dass der Berufungskläger das Geschehen um die angebliche Provokation nicht nur in generischer Art und Weise, sondern deutlich detailreicher schildern sowie nähere Ausführungen zu seinen in diesem Zusammenhang erfolgten inneren Gedankengängen machen würde. Wie sich aus den Akten ergibt, war der Berufungskläger trotz seiner Alkoholisierung durchaus in der Lage, sich in den Einvernahmen an innere Gedankengänge kurz vor und nach dem Übergriff auf den Privatkläger 2 zu erinnern. So sei er aufgrund einer Vorgeschichte aggressiv gewesen («da gab es auch noch eine Vorgeschichte, wieso ich so aggressiv drauf war. Das war eine private Sache» [Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 456]), er habe sich darüber geärgert, den Rückweg nicht mehr gefunden zu haben («ich war auch sauer, weil ich da rumgeirrt bin und weil ich nicht die Brücke gefunden habe, wo ich hergekommen bin. Ich habe versucht, dies auf Maps einzutippen, aber es ging nicht, weil ich zu viel getrunken habe … die Buchstaben haben sich gedreht und ich konnte das nicht eintippen» [Einvernahme vom 27. März 2022, Akten S. 185]; «dann habe ich mich geärgert, dass ich überhaupt so rumgeirrt bin und nicht zurückgefunden habe»; «ich habe es nicht hingekriegt, das [die nächste Rheinbrücke] auf dem Smartphone zu finden, weil ich zu betrunken war» [Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 454, 456]) und er sei sauer gewesen, weil D____ ihn mit dem Roller verfolgt habe («ein Zeuge ist mir mit dem Roller hinterhergefahren. Darüber war ich wohl etwas sauer» [Einvernahme vom 11. Mai 2022, Akten S. 197]).

 

2.7.3.3 Unstrittig ist, dass sich der Berufungskläger – abgesehen von der Frage des Raubmotives – auch selber belastet (u.a. «ich habe das Pfefferspray eingesetzt, als er [der Privatkläger 2] da lag» [Einvernahme vom 27. März 2022, Akten S. 183]; auf den Vorhalt, dem Privatkläger 2 ein Bein gestellt zu haben: «hm … könnte wohl so gewesen sein. Ich dachte, ich hätte ihn geschubst» [Akten S. 184]; «ich bin dann auch gegen ein Auto gefahren» [Akten S. 185]; «ich habe […] auch Marihuana geraucht» [Einvernahme vom 11. Mai 2022, Akten S. 196]; «ich hatte einen Pfefferspray in der Tasche gehabt und habe ihn damit angesprüht. Ich weiss nicht mehr genau, ob ich ihn geschubst habe oder nicht. Vermutlich habe ich es versucht» [Akten S. 196]; «ich habe unterwegs auch ein Auto gerammt» [Akten S. 197]; «ich habe ihm gegen das Bein getreten» [Akten S. 199]). Nach Ansicht der Vorinstanz lassen diese selbstbelastenden Aussagen mit Blick auf die Kernfrage des Raubmotives nicht auf eine erhöhte Glaubwürdigkeit des Berufungsklägers schliessen, da dieser nur zugestanden habe, was auch die Privatklägerin 1 und D____ hätten beobachten können (Urteil des Strafgerichts vom 27. Juni 2022 E. 1.1.2.1, S. 10, Akten S. 496). Die Verteidigung kritisiert die vorinstanzliche Würdigung und macht geltend, dass der Berufungskläger sich selbst mehr belaste, als es die beiden Zeugen tun würden (Berufungsbegründung vom 2. Februar 2023 Rz. 21 f., Akten S. 605 f.). Die Selbstbelastung ist ein Hinweis auf eine fehlende strategische Selbstdarstellung, was als Indikator für die Erlebnisbasiertheit einer Aussage gilt (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O, S. 52). Folglich ist die Selbstbelastung des Berufungsklägers grundsätzlich zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Relativierend muss vorliegend jedoch berücksichtigt werden, dass der Berufungskläger – wie die Vorinstanz zutreffend ausführt – lediglich einräumt, was die Zeugen ohnehin hätten beobachtet haben können. Einzig auf die Aussage, Marihuana geraucht zu haben, trifft dies nicht zu. Allerdings ist diese Aussage – da die am 27. März 2022 asservierte Urinprobe des Berufungsklägers negativ auf Cannabinoide getestet wurde (forensisch-toxikologisches Gutachten vom 28. April 2022, Akten S. 174 ff.) – als blosse Schutzbehauptung zu qualifizieren. Insgesamt sprechen die selbstbelastenden Aussagen des Berufungsklägers kaum für seine Glaubwürdigkeit.

 

Weiter hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass der Berufungskläger im Rahmen des Möglichen versucht, die Schuld auf den Privatkläger 2 zu schieben und ihn als Provokateur darzustellen. Die entgegengesetzte Ansicht der Verteidigung, der Berufungskläger habe sich nie als Opfer dargestellt und die Schuld auch nicht auf den Privatkläger 2 geschoben (Berufungsbegründung vom 2. Februar 2023 Rz. 23, Akten S. 606), findet in den Akten keine Stütze («er kam mir sehr aggressiv rüber, er hat mich direkt angepflaumt, bevor ich überhaupt was sagen konnte, war er schon aggressiv»; «er [der Privatkläger 2] wird versuchen, das Maximum daraus [aus dem Vorfall] zu machen» [Einvernahme vom 27. März 2022, Akten S. 182, 183]; «wenn ich Alkohol getrunken habe, dann kann es schon vorkommen, dass ich ausflippe. Es war aber nur wegen dem Verhalten des Mannes [des Privatklägers 2] mir gegenüber gewesen. Das geht überhaupt nicht» [Einvernahme vom 11. Mai 2022, Akten S. 197]; «er hat sich ziemlich asozial verhalten. Er war der Auslöser für mein Verhalten» [Akten S. 198]; «ich habe zu Ihnen nur gesagt ‹Entschuldigen Sie bitte› und darauf haben Sie mich direkt angepflaumt. Darum habe ich so reagiert. Das war der einzige Grund. Sonst wäre nichts passiert» [Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 462]).

 

2.7.3.4 Was die Erinnerungsfähigkeit betrifft, ist unstrittig, dass der Berufungskläger zur Tatzeit stark alkoholisiert war (vgl. oben Ziff. 2.3) und er in den Einvernahmen verschiedentlich angab, sich nicht mehr genau an die Geschehnisse zu erinnern (u.a. «ich weiss nicht, ob ich ihn gehauen habe oder nicht»; «warum ich es [das Pfefferspray] eingesetzt habe und zu welchem Zeitpunkt, weiss ich nicht mehr»; «ich habe nicht mal das Gesicht vor mir von ihm [des Privatklägers 2]»; auf den Vorhalt des Beinstellens: «könnte wohl so gewesen sein. Ich dachte, ich hätte ihn geschubst»; «es war ein Gerangel, das weiss ich, ich weiss nicht mehr genau die Bewegungen»; auf den Vorhalt eines Pfefferspray-Einsatzes gegen den am Boden liegenden Privatkläger 2: «das könnte so stimmen, ja»; auf die Nachfrage, ob er sich nicht mehr genau daran erinnern könne: «Nein, nicht mehr genau, ich war ja richtig besoffen zu diesem Zeitpunkt» [Einvernahme vom 27. März 2022, Akten S. 183 f.]). Nach Ansicht der Vorinstanz wecke es begründete Skepsis, dass der Berufungskläger sich nicht mehr genau an die Geschehnisse erinnern kann, aber dennoch sicher zu wissen meine, welche drei Sätze die Beteiligten im genauen Wortlaut gewechselt hätten (Urteil des Strafgerichts vom 27. Juni 2022 E. 1.1.2.1, S. 10, Akten S. 496). Demgegenüber macht der Berufungskläger geltend, in den Einvernahmen angegeben zu haben, dass er sich nicht mehr an den genauen Wortlaut erinnern könne (Berufungsbegründung vom 2. Februar 2023 Rz. 26, Akten S. 607 f.), dies – wie sich aus den Akten ergibt – weitgehend zu Recht («ich glaube, etwas gesagt zu haben, wie ‹denkst Du, ich will dich ausrauben?›» [Einvernahme vom 27. März 2022, Akten S. 190]; «ich habe gesagt, ‹Entschuldigung bitte› oder ‹entschuldigen Sie›»; «ich habe dann zu diesem Herrn so was gesagt wie – meinst du, dass ich dich ausrauben wolle»; «ich habe ihm gesagt, dass ich ihn nicht beklauen [wolle] oder so etwas in dieser Art. Den genauen Satz weiss ich nicht mehr, es war, glaub ich: ‹ich will sie nicht ausrauben›» [Einvernahme vom 11. Mai 2022, Akten S. 196, 197]; «ich habe gesagt ‹Entschuldigen Sie bitte› und dann hat er mich direkt angepflaumt, also – weiss – ‹verpiss dich› – was auch immer hat der zu mir gesagt. Da habe ich gesagt: ‹Denkst du, ich will dich› – so was in der Richtung ‹abziehen, ausrauben›, oder irgendetwas in der Richtung» [Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 455]). Jedenfalls kann hinsichtlich der Erinnerungsfähigkeit festgehalten werden, dass die Wahrnehmungsschärfe des Berufungsklägers zum Tatzeitpunkt aufgrund der Alkoholisierung beeinträchtigt gewesen ist.

 

2.7.3.5 Hinsichtlich des Strukturvergleichs zwischen den Aussagen des Berufungsklägers zum Motiv für den gewalttätigen Übergriff und den Geschehnissen rundherum hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass der Berufungskläger Nebensächlichkeiten redselig ausschmückt, während er die relevante Kernfrage jeweils lediglich knapp schildert (Urteil des Strafgerichts vom 27. Juni 2022 E. 1.1.2.1, Akten S. 496 f.). Der Berufungskläger moniert diesbezüglich, die Vorinstanz habe beim Strukturvergleich keinen Unterschied zwischen von ihm in nüchterner und trunkener Verfassung erlebten Begebenheiten gemacht (vgl. Berufungsbegründung vom 2. Februar 2023 Rz. 28, Akten S. 608 f.). Auch unter Berücksichtigung dieses Einwands spricht der Strukturvergleich derjenigen Aussagen, die sich auf die am 26. Juni 2022 in trunkenem Zustand («ich habe vormittags 8 Bier getrunken und nachmittags habe ich mir nochmals 8 Bier gekauft und getrunken» [Einvernahme vom 11. Mai 2022, Akten S. 196]) erlebten Begebenheiten beziehen, gegen die Glaubwürdigkeit des Berufungsklägers. So sind insbesondere die Schilderungen seiner Stadtbesichtigung (z.B. Einvernahme vom 11. Mai 2022, Akten S. 196), seiner Schwierigkeiten, den Rückweg zu finden (z.B. Einvernahme vom 27. März 2022, Akten S. 185) und der Verfolgung durch den Zeugen D____ ausgesprochen ausführlich (z.B. Einvernahme vom 11. Mai 2022, Akten S. 196 f.), während die relevante Kernfrage – wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat – verhältnismässig knapp geschildert wird (vgl. hierzu oben Ziff. 2.7.3.2).

 

2.7.3.6 In Bezug auf die Konstanzanalyse kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil des Strafgerichts vom 27. Juni 2022 E. 1.1.2.1, Akten S. 497).

 

2.7.3.7 Schliesslich hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass der Berufungskläger auch ein offensichtliches Motiv für eine Falschaussage im Sinne der Abschwächung des Tatvorwurfs von versuchtem Raub auf eine blosse – auf eine Provokation hin begangene – Körperverletzung hat. Der Berufungskläger ist in Deutschland sowohl wegen Raubes als auch wegen Körperverletzung vorbestraft (Auskunft aus dem Zentralregister vom 1. April 2022, Akten S. 16 ff., 21–23, 25). Zudem war er sich der grundsätzlich höheren Strafdrohung im Falle eines Raubes gegenüber einer blossen Körperverletzung bewusst («ich weiss, was einem auf Raub blüht, dann riskiere ich es nicht, nur wegen 10 Euro oder so. Ich wusste ja nicht, was dieser Mann dabeihatte» [Einvernahme vom 11. Mai 2022, Akten S. 199]).

 

2.7.3.8 Zusammenfassend erweist sich die vom Berufungskläger geschilderte Version seines Motivs für den gewalttätigen Übergriff – mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz – aufgrund seiner massiven Alkoholisierung zur Tatzeit, seiner detailarmen Schilderungen des Kerngeschehens, der feststellbaren Anreicherungen und Widersprüche in seinen verschiedenen Aussagen sowie seiner Motivlage als nicht glaubhaft.

 

2.7.4   Hinsichtlich der Würdigung der Aussagen des Privatklägers 2 kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil des Strafgerichts vom 27. Juni 2022 E. 1.1.2.2, Akten S. 498 ff.).

 

In Bezug auf die Konstanzanalyse kritisiert die Verteidigung die Auffassung der Vor­instanz, wonach der Privatkläger 2 zum Kerngeschehen stets gleichbleibende Aussagen gemacht habe und keine Widersprüche ersichtlich seien. Im Gegenteil habe der Privatkläger 2 – so die Verteidigung – schon in der zweiten Einvernahme anderslautende Aussagen gemacht und sich nicht daran erinnern können, was der Berufungskläger vor dem gewalttätigen Übergriff zu ihm gesagt habe (Berufungsbegründung vom 2. Februar 2023 Rz. 35, Akten S. 610 f.). Die Verteidigung verweist in diesem Zusammenhang auf die Aussage des Privatklägers 2 in der Einvernahme vom 27. März 2022, dass der Berufungskläger irgendetwas zu ihm gesagt habe, er – der Privatkläger 2 – aber nicht mehr genau sagen könne, was («dann habe ich gesehen, dass er bei mir abbremste, ich habe abgedreht und bin zum Haltestellenhäuschen gegangen. Ich merkte, wie der Typ ab dem Velo stieg und mir nachging. Dann hat dieser Typ irgendetwas zu mir gesagt, aber ich kann nicht mehr genau sagen was. Ich habe mich dann umgedreht und laut gesagt, er solle mich in Ruhe lassen» (Akten S. 248). Zutreffend ist, dass der Privatkläger 2 in seiner in freier Rede erfolgten Schilderung zu Beginn der Einvernahme am 27. März 2022 sich wie vom Berufungskläger dargelegt geäussert hat. Auf Nachfrage hin («Sie haben zwar gesagt, dass Sie nicht genau verstanden haben, was er zu Ihnen gesagte hatte. An was können Sie sich erinnern?» [Akten S. 250]) gab der Privatkläger 2 indes an: «Also was ich verstanden habe ist, wie er gesagt hatte: ‹Du gibst mir dein Portemonnaie›. Das habe ich verstanden mehr nicht» (Akten S. 250). Zwischen dieser Aussage und der in freier Rede erfolgten Angabe, er könne «nicht mehr genau sagen», was der Berufungskläger zu ihm gesagt habe, besteht kein Widerspruch. Die vorinstanzliche Konstanzanalyse ist folglich nicht zu beanstanden.

 

Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Aussagen des Privatklägers 2 eine grosse Anzahl qualitativ gut ausgeprägter Realkriterien erfüllen und insgesamt als ausgesprochen glaubhaft einzustufen sind.

 

2.7.5   Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass die – wie erwähnt – ausgesprochen glaubhaften Aussagen des Privatklägers 2 (vgl. Ziff. 2.5 und 2.7.4) punktuell durch die Angaben der Privatklägerin 1 und des Zeugen D____ untermauert werden (vgl. Ziff. 2.6). Demgegenüber lässt sich die vom Berufungskläger behauptete Motivlage (vgl. Ziff. 2.4) auch von den objektiven Gegebenheiten her nicht stützen. Einerseits war der Berufungskläger nach eigener – wenn auch widersprüchlicher – Schilderung soeben über eine Rheinbrücke gefahren («als ich über die Brücke führ, habe ich aus dem Augenwinkel gesehen, dass da jemand stand, bei der dortigen Bushaltestelle» [Einvernahme vom 11. Mai 2022, Akten S. 196]) und konnte somit unmöglich eine solche suchen. Andererseits lässt sich ein blosses «Ausflippen», weil der Privatkläger 2 unfreundlich auf die Frage nach dem Weg reagiert haben soll, kaum damit in Einklang bringen, dass der Berufungskläger dem Privatkläger 2, als dieser sich in Sicherheit bringen wollte, sogar noch nachgeeilt ist, ihn im anschliessenden «Gerangel» zu Fall gebracht und ihn nochmals mit Pfefferspray besprüht hat. Schliesslich ist auch noch darauf hinzuweisen, dass ein Raubdelikt – und nicht nur aggressives Verhalten – durchaus täteradäquat ist (vgl. die Auskunft aus dem Zentralregister vom 1. April 2022, Akten S. 16 ff., 21–23, 25) und der Berufungskläger während seiner Velotour eigenen Angaben zufolge von monatlich EUR 440.– Arbeitslosengeld II («Hartz IV») gelebt und im Zeitpunkt seiner Festnahme leidglich noch eine Barschaft von EUR 0.07 auf sich getragen hat (Effektenverzeichnis, Akten S. 58 ff.). Insgesamt bestehen aufgrund der gesamten Beweislage und nach Würdigung der verschiedenen Aussagen keine ernsthaften Zweifel am angeklagten Sachverhalt, so dass dieser als erstellt gelten kann.

 

3.         Rechtliches

 

3.1      In rechtlicher Hinsicht erklärte das Strafgericht den Berufungskläger hinsichtlich des vorliegend noch strittigen Anklagepunktes des versuchten Raubes für schuldig (Urteil des Strafgerichts vom 27. Juni 2022 Dispositivziffer 1, Akten S. 518). Der Berufungskläger beantragt einen Freispruch vom Vorwurf des versuchten Raubes (Berufungsbegründung, Akten S. 600).

 

3.2      Die rechtliche Qualifikation als versuchter Raub ist vom Berufungskläger nicht kritisiert worden, sodass in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO grundsätzlich auf die zutreffende Erwägung des Strafgerichts verwiesen werden kann (Urteil des Strafgerichts vom 27. Juni 2022 E. 1.2, Akten S. 505). Zu ergänzen ist einzig, dass die Strafbarkeit des Versuchs gemäss Art. 22 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) voraussetzt, dass der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, da der Berufungskläger – gemäss dem als erstellt geltenden Sachverhalt (vgl. oben Ziff. 2) – versucht hat, unter Anwendung physischer Gewalt (u.a. durch den Einsatz eines Pfeffersprays) das Portemonnaie des Privatklägers 2 zu behändigen, was ihm jedoch aufgrund des Einschreitens der Privatklägerin 1 und des Zeugen D____ nicht gelungen ist. Es ergeht daher auch im Berufungsverfahren ein Schuldspruch wegen versuchten Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

 

4.         Strafzumessung

 

4.1      Rechtliche Grundlagen

 

An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

 

4.2      Strafrahmen und Strafart

 

Auszugehen ist vom Strafrahmen für das schwerste Delikt, hier also des versuchten Raubs, der mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft wird (Art. 140 Ziff. 1 StGB). Dass der Vorfall nicht über das Versuchsstadium hinauskam, ist dem beherzten Einschreiten zufällig herbeifahrender Dritter und nicht dem Verhalten des Berufungsklägers zu verdanken, so dass die in Art. 22 Abs. 1 StGB für den Versuch vorgesehene fakultative Strafmilderung nicht zur Anwendung zu bringen ist. Der Versuch ist jedoch im Rahmen der objektiven Tatkomponente strafmindernd zu berücksichtigen.

 

4.3      Konkrete Strafzumessung

 

4.3.1   Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet das Tatverschulden. Dieses orientiert sich an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands und ist somit relativ (vgl. AGE SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4.1, SB.2018.27 vom 27. August 2019 E. 4.3.1).

 

4.3.1.1 Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens ist zunächst festzuhalten, dass der Berufungskläger wohl keinen konkreten Plan gehabt hat, sondern spontan vorgegangen ist. Allerdings muss sein Vorgehen als aggressiv und rücksichtslos bezeichnet werden. So hat er sich nicht etwa auf die Androhung von Gewalt beschränkt, sondern den zum Tatzeitpunkt siebzigjährigen Privatkläger 2 unvermittelt mit Pfefferspray besprüht, ihn – als dieser zu flüchten versuchte – zu Fall gebracht und dann nochmals mit dem Pfefferspray sowie mit einem Tritt gegen dessen Bein auf ihn eingewirkt. Tätliche Angriffe auf ältere Menschen gehen stets mit einer – im Vergleich mit jüngeren Opfern – höheren Gefährdung einher. Die Verletzungsfolgen des Privatklägers 2 (auf der rechten Seite des Kopfes an der Schläfe bzw. an der Stirn eine Schürfwunde von 2 cm auf 3 cm, am rechten Knie eine Schürfwunde von 5 cm auf 3 cm sowie eine auf den Einsatz des Pfeffersprays zurückzuführende Rötung beider Augen, vgl. oben Ziff. 2.3.1) sind im Vergleich mit anderen denkbaren Folgen zwar nicht besonders gravierend, allerdings leidet der Privatkläger 2 seinen Angaben zufolge noch immer unter den Folgen des Übergriffs. So spüre er seit dem Übergriff eine gewisse Abwehrhaltung, wenn ihm jemand zu nahe komme, und er könne seither schlechter in die Ferne schauen (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 460 f.). Strafmindernd zu berücksichtigen ist, dass der Raub nicht über das Versuchsstadium hinausgelangt ist. Dies jedoch nur in geringem Masse, da der Berufungskläger primär dank dem Eingreifen der Privatklägerin 1 und dem Zeugen D____ von seinem Vorhaben abgebracht worden ist. Insgesamt wiegt das objektive Verschulden des Berufungsklägers eher leicht und ist deshalb eher am unteren Rand des hohen Strafrahmens von sechs Monaten bis zu zehn Jahren anzusiedeln. Dem objektiven Tatverschulden angemessen erscheint vorliegend eine Freiheitsstrafe von neun Monaten.

 

4.3.1.2 In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger mit direktem Vorsatz gehandelt hat und – wie dargelegt (vgl. Ziff. 2.7) – vom Privatkläger 2 vorgängig nicht provoziert worden ist. Im Gegenteil hat der Privatkläger 2 versucht, deeskalierend auf den Berufungskläger einzuwirken bzw. der Auseinandersetzung aus dem Weg zu gehen.

 

Die Verteidigung hat vor erster Instanz geltend gemacht, dass aufgrund der Alkoholisierung des Berufungsklägers zum Zeitpunkt der Tat von einer verminderten Schuldfähigkeit auszugehen sei (Plädoyer erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 479). Zum Zeitpunkt der Tat betrug die Blutalkoholkonzentration des Berufungsklägers zwischen 1,76–2,53 Gewichtspromille (Blutalkohol-Gutachten vom 28. April 2022, Akten S. 177 f.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts fällt bei einer Blutalkoholkonzentration von über zwei Gewichtspromille eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit in Betracht. Der Blutalkoholkonzentration kommt bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit allerdings keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Sie bietet lediglich eine grobe Orientierungshilfe. Im Sinne einer groben Faustregel geht die Rechtsprechung lediglich davon aus, dass bei einer Blutalkoholkonzentration von unter zwei Gewichtspromille in der Regel keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit gegeben ist und dass bei einer solchen von drei Promille und darüber meist Schuldunfähigkeit vorliegt. Bei einer Blutalkoholkonzentration im Bereich zwischen zwei und drei Promille besteht danach im Regelfall die Vermutung für eine Verminderung der Schuldfähigkeit. Diese Vermutung kann jedoch im Einzelfall durch Gegenindizien umgestossen werden. Vor der Blutalkoholkonzentration als grober Orientierungshilfe haben konkrete Feststellungen über Alkoholisierung oder Nüchternheit Vorrang. Allein aus den Werten der Blutalkoholkonzentration lässt sich somit das Ausmass einer alkoholtoxischen Beeinträchtigung nicht ableiten. Ausschlaggebend für die Beeinträchtigung von Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ist mithin der psycho-pathologische Zustand (der Rausch), und nicht dessen Ursache, die Alkoholisierung, die sich in der Blutalkoholkonzentration widerspiegelt. Es besteht eine erhebliche Variabilität, die von der konkreten Situation, der Alkoholgewöhnung und weiteren Umständen abhängt (BGE 122 IV 49 E. 1b; BGer 6B_648/2014 vom 28. Januar 2015 E. 2.2 [nicht publiziert in BGE 141 IV 34] mit Hinweisen). Der Berufungskläger hat anscheinend ein massives Alkoholproblem («ich habe ein kleines Alkoholproblem» [Einvernahme vom 27. März 2022, Akten S. 4]; «ich bin auch von Speed weggekommen. Aber hin und wieder trinke ich zu viel» [Akten S. 185]; «ich hatte ein kleines Spielproblem, mit Alkohol so ein bisschen […]. Ich habe da ein bisschen Probleme gehabt und mich in eine Therapieeinrichtung begeben»; «seither habe ich hin und wieder getrunken»; «ja, was heisst Rückfall. Ich hatte schon mehrere Rückfälle, das [16 Dosen Bier an einem Tag in Basel] war nicht der einzige»; «ich bin gar nicht Alkoholiker. Aber wenn ich dann mal trinke, dann gern sehr viel»; «es waren vorher andere Drogen […], das habe ich dann gelassen und dann habe ich den Alkohol als Überbrückung verwendet» [Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 448 ff.]). Er befand sich auch schon in entsprechenden Entzugsprogrammen (Auskunft aus dem Zentralregister vom 1. April 2022, Akten S. 21 f.). Es ist deshalb davon auszugehen, dass er in hohem Masse an Alkohol gewöhnt ist. Aufgrund dieser Alkoholgewöhnung und seines zielstrebigen Handelns anlässlich des Übergriffs (insb. seiner Flucht auf dem Fahrrad) ist – mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (vgl. Urteil des Strafgerichts vom 27. Juni 2022 E. 1.1.2, Akten S. 508 f.) – vorliegend nicht von einer zum Tatzeitpunkt verminderten Schuldfähigkeit auszugehen. Ohnehin würde – selbst bei Vorliegen einer solchen – eine Strafminderung aufgrund von Art. 19 Abs. 4 StGB ausser Betracht fallen, da dem Berufungskläger seine Aggressionsneigung unter Alkoholeinfluss gut bekannt war («mit Alkohol bin ich so»; «wenn ich Alkohol trinke, kommt viel hoch im Kopf»; «ich provoziere dann auch mal» [Einvernahme vom 27. März 2022, Akten S. 185]; «wenn ich Alkohol getrunken hatte, kann es schon vorkommen, dass ich ausflippe» [Einvernahme vom 11. Mai 2022, Akten S. 197]).

 

Auch ohne Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit ist im Rahmen des subjektiven Tatverschuldens in geringem Masse zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger zum Zeitpunkt des Übergriffs unter der – ihm bekannten – enthemmenden Wirkung von Alkohol stand. Dem subjektiven Tatverschulden angemessen erscheint deshalb eine Reduktion der Freiheitsstrafe um einen Monat auf acht Monate.

 

4.3.2   Mit Blick auf die Täterkomponente ist festzuhalten, dass der kinderlose Berufungskläger im Jahr 1984 in Norddeutschland geboren und dort – in einer Familie mit acht jüngeren Geschwistern – in geordneten Verhältnissen aufgewachsen ist. Eine erste Lehre als Gartenlandschaftsbauer hat er seinen eigenen Angaben zufolge abgebrochen, eine zweite Lehre als Fahrzeuglackierer dann aber abgeschlossen. Zur Tatzeit war er bereits über ein Jahr arbeitslos (Einvernahme vom 27. März 2022, Akten S. 4). Zuvor soll er eine Therapie gemacht haben. Er habe «ein kleines Spielproblem» und auch «mit Alkohol so ein bisschen», zudem auch mit Drogen (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 448). Zurzeit lebe er von deutschem Arbeitslosengeld II («Hartz IV») in Höhe von monatlich EUR 440.– (Akten S. 4, 10) und befinde sich auf einer längeren Fahrradtour, gewissermassen um einen neuen Lebensabschnitt zu beginnen (Akten S. 448). Tatsächlich hat der Berufungskläger schon diverse längere und kürzere Entzugsprogramme hinter sich, teilweise auch im Rahmen eines Massnahmenvollzugs (Auskunft aus dem Zentralregister vom 1. April 2022, Akten S. 16 ff., 21 f.). Er hat offenbar ein massives Alkoholproblem. Zumindest früher hatte er auch ein massives Drogenproblem (vgl. Ziff. 4.3.1.2). Zu seinen Lasten wiegt, dass er mehrfach einschlägig vorbestraft ist. Seine Vorstrafenliste ist sehr lang, darunter Vermögens- aber auch Gewaltdelikte (Akten S. 16 ff.). Im Jahr 2013 wurde er vom Landgericht Bochum wegen zwei Raubüberfällen in besonders schwerer Form mit Schusswaffe zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt (Akten S. 21 ff.). Im Jahr 2019 wurde er wegen mehrfacher vorsätzlicher Körperverletzung erneut verurteilt (Akten S. 23). Es folgten Verurteilungen wegen Sachbeschädigung, Diebstahls, versuchter Körperverletzung und im Dezember 2020 erneut eine Verurteilung wegen Diebstahls in zwei Fällen (Akten S. 24 ff.). Weder ein umfassendes Geständnis noch sein Aussageverhalten können dem Berufungskläger zu Gute gehalten werden. Er hat zwar Teilgeständnisse gemacht, dies jedoch nur in Bezug auf diejenigen Sachverhaltsaspekte, die durch Dritte hätten beobachtet bzw. die mit objektiven Beweismitteln hätten nachgewiesen werden können. Den zentralen Vorwurf des Raubes hat er demgegenüber stets abgestritten und seinen Übergriff durch eine vorgängige Provokation seitens des Privatklägers 2 zu erklären versucht. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat sich der Berufungskläger bei der Privatklägerin 1 und dem Privatkläger 2 entschuldigt (Akten S. 456 f., 461 f.). Insgesamt wäre aufgrund der persönlichen Verhältnisse eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um zwei Monate auf zehn Monate angemessen. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO) erfolgt indes lediglich eine Erhöhung um einen Monat auf neun Monate.

 

4.4      Modalitäten des Vollzugs

 

Nach dem Gesagten ist der Berufungskläger zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten zu verurteilen. Bei diesem Strafmass stellt sich die Frage, ob der bedingte Strafvollzug gewährt werden kann. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe grundsätzlich auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Vom bedingt verurteilten Täter wird künftiges Wohlverhalten erwartet, wobei das Fehlen einer ungünstigen Prognose genügt (Schneider/Garré, in: Basler Kommentar, Art. 42 StGB N 37). Wurde der Täter allerdings innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Da der Berufungskläger in den letzten fünf Jahren vor der Tat mehrfach verurteilt worden ist (vgl. Ziff. 4.3.2 sowie die Auskunft aus dem Zentralregister vom 1. April 2022, Akten S. 16 ff.), unter anderem mit Urteil vom 5. Juni 2019 zu sieben Monaten Freiheitsstrafe, ist die Frage des bedingten Vollzugs vorliegend nach Art. 42 Abs. 2 StGB zu beurteilen. Besonders günstige Umstände sind nicht ersichtlich. Vielmehr muss festgehalten werden, dass die Lebensumstände des Berufungsklägers sehr instabil sind (massiv vorbestraft, arbeitslos, ohne festen Wohnsitz und unter einer anscheinend massiven Suchtproblematik leidend [vgl. Ziff. 4.3.2]) und er sich durch die bisher ausgesprochen Geld- und Freiheitsstrafen in keiner Weise hat beeindrucken lassen. Die Freiheitsstrafe ist daher unbedingt auszusprechen und die ausgestandene Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft gemäss Art. 51 StGB anzurechnen.

 

4.5      Festlegung der Bussenhöhe

 

4.5.1   In Bezug auf die bereits rechtskräftigen Schuldsprüche wegen Tätlichkeiten, Fahrens in fahrunfähigem Zustand (motorloses Fahrzeug) sowie Verletzung der Verkehrsregeln ist als Sanktion zwingend eine Busse auszusprechen. Bei der Bemessung der Busse ist nebst dem Verschulden der finanziellen Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen. Für die Verhältnisse des Täters relevant sind namentlich sein Einkommen und sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit (Art. 106 Abs. 3 StGB; BGE 129 IV 6 E. 6 S. 20 ff.; AGE SB.2017.18 vom 18. April 2018 E. 8.5.1).

 

4.5.2   Für die zum Nachteil der Privatklägerin 1 begangenen Tätlichkeiten ist von einem erheblichen Verschulden des Berufungsklägers auszugehen. Der Einsatz von Pfefferspray gegenüber einer Zivilcourage zeigenden Person erscheint verwerflich. Dass die Privatklägerin 1 nur leicht verletzt wurde, ist primär ihrem Motorradhelm zu verdanken. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sowie der geringen finanziellen Leistungsfähigkeit des arbeitslosen und von deutschem Arbeitslosengeld II («Hartz IV», EUR 440.– pro Monat [Einvernahme vom 27. März 2022, Akten S. 4]) lebenden Berufungsklägers und seiner schwierigen persönlichen Situation (vgl. Ziff. 4.3.2) ist als Einsatzstrafe eine Busse von CHF 400.– angemessen. Diese ist mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (vgl. Urteil des Strafgerichts vom 27. Juni 2022 E. III/2, Akten S. 510 f.) für das mehrfache Fahrradfahren in fahrunfähigem Zustand in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB um CHF 300.– und für das Streifen des Personenwagens um CHF 100.– auf insgesamt CHF 800.– zu erhöhen.

 

5.         Landesverweisung

 

5.1      Das Strafgericht hat den Berufungskläger – wie von der Staatsanwaltschaft beantragt – für fünf Jahre des Landes verwiesen (Urteil des Strafgerichts vom 27. Juni 2022 Dispositivziffer 2, Akten S. 518).

 

5.2

5.2.1   Der Berufungskläger hat die zur Diskussion stehenden Delikte am 26. März 2022, mithin nach Inkrafttreten der in Art. 66a ff. StGB geregelten Landesverweisung, verübt. Er wird wegen einer Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB verurteilt. Die Landesverweisung ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung unabhängig davon anzuordnen, ob es beim Versuch geblieben ist (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1 S. 171). Folglich sind die Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 StGB grundsätzlich erfüllt.

 

5.2.2   Gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung abgesehen werden, wenn diese für den Betroffenen einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an der Landesverweisung überwiegen. Verfügt die betroffene Person über die Staatsangehörigkeit eines EU-Vertragsstaates, muss überdies geprüft werden, ob sie allenfalls über ein freizügigkeitsrechtliches Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt, was zur Folge hätte, dass eine Landesverweisung nur unter den erhöhten Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens (FZA, SR 0.142.112.681) möglich wäre (vgl. zum Prüfschema des Appellationsgerichts: AGE SB.2020.46 vom 24. März 2021 E. 6, SB.2017.126 vom 8. Mai 2019 E. 2.2.2, SB.2017.123 vom 17. Mai 2018 E. 4.3.1, gutgeheissen mit BGer 6B_907/2018 vom 23. November 2018 E. 2.4.2 f.).

 

5.2.3   Da der Berufungskläger deutscher Staatsangehörigkeit ist, muss in einem ersten Schritt geprüft werden, ob er über ein freizügigkeitsrechtliches Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt. Deutsche Staatsangehörige fallen grundsätzlich in den Anwendungsbereich des FZA. Es ist jedoch jeweils im Einzelnen zu prüfen, ob ein entsprechendes Einreise- und Aufenthaltsrecht vorliegt. Das FZA statuiert zwar ein allgemeines Einreiserecht, welches zum Kurzaufenthalt von drei Monaten berechtigt. Ein umfassendes Aufenthaltsrecht gewährt das FZA indes nur in bestimmten Fällen, wobei die Erwerbstätigkeit als ein Aufenthaltsrecht begründender Umstand im Vordergrund steht (Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 6 ff. Anhang I FZA). Daneben bestehen weitere Gründe wie eine Arbeitssuche, welche zu einem Aufenthalt von sechs Monaten berechtigt (Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA). Aufenthaltsberechtigt sind ferner auch nichterwerbstätige Personen unter der Voraussetzung, dass sie über genügende finanzielle Mittel verfügen (Art. 24 Anhang I FZA), oder Familienangehörige aufenthaltsberechtigter Staatsangehöriger eines EU-Vertragsstaates (Art. 3 Anhang I FZA, zum Ganzen: AGE SB.2017.123 vom 17. Mai 2018 E. 4.3.1).

 

Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass der Berufungskläger über ein geschütztes Aufenthaltsrecht gemäss FZA verfügen würde. Er ist zwar deutscher Staatsangehöriger, aber weder erwerbstätig noch arbeitssuchend und macht auch nicht geltend, Vermögen zu haben, um in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben zu müssen. Auch aus familiären Gründen ist kein Verbleiberecht ersichtlich. Seinen eigenen Angaben zufolge ist er am Tattag, dem 26. März 2022 zum ersten Mal in die Schweiz eingereist, dies im Rahmen einer in Marburg (Deutschland) gestarteten mehrmonatigen Fahrradreise («Mischung aus Pilgertour und Survival» [Einvernahme vom 27. März 2022, Akten S. 182]). Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger lediglich über ein aufgrund des FZA bestehendes Einreise- bzw. Kurzaufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt. Daraus folgt, dass die erhöhten Voraussetzungen gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA für eine Landesverweisung nicht erfüllt sein müssen (AGE SB.2017.123 vom 17. Mai 2018 E. 4.3.1).

 

5.2.4   Nachdem das FZA einer Landesverweisung nicht entgegensteht, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob aufgrund eines persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise von einer Landesverweisung abzusehen ist.

 

Von der Anordnung der obligatorischen Landesverweisung kann gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. Diese sog. Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 145 IV 364 E. 3.2, 144 IV 332 E. 3.1.2, je m. Hinw.). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Die Sachfrage entscheidet sich mithin in einer Interessenabwägung nach Massgabe der «öffentlichen Interessen an der Landesverweisung». Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, so dass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (BGer 6B_1394/2019 vom 17. Juli 2020 E. 4.1.1, 6B_ 742/2019 vom 23. Juni 2020 E. 1.1.2, 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.6.2; je m. Hinw.; AGE SB.2020.51 vom 16. September 2022 E. 4.1).

 

Hierzu ist festzuhalten, dass der Berufungskläger in [...] (Norddeutschland) geboren und aufgewachsen ist sowie dort die Schule besucht hat. Er hat zurzeit keinen festen Wohnsitz, seine letzte Meldeadresse hatte er bei der karitativen Anlaufstelle «Haus der Diakonie Saarbrücken» in Deutschland (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 449). Zu seiner Familie in Deutschland pflegt er guten Kontakt (Einvernahme vom 27. März 2022, Akten S. 4). Er hat weder familiäre noch berufliche Verbindungen zur Schweiz und hat sich hier – im Rahmen einer Fahrradtour – lediglich einen Tag aufgehalten. Es bestehen somit keinerlei Gründe, welche für die Annahme eines Härtefalls sprechen würden. Eine Abwägung zwischen den privaten Interessen des Berufungsklägers und dem öffentlichen Interesse an seiner Wegweisung braucht daher nicht vorgenommen zu werden. Es ist eine Landesverweisung auszusprechen, wobei diese mit der zutreffenden Begründung des Strafgerichts (vgl. Urteil des Strafgerichts vom 27. Juni 2022 E. IV, Akten S. 517) auf fünf Jahre festzusetzen ist.

 

5.2.5   Da es sich beim Berufungskläger um einen deutschen Staatsangehörigen und damit nicht um einen Drittstaatsangehörigen handelt, ist die angeordnete Landesverweisung gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung nicht im Schengener Informationssystem (SIS) einzutragen.

 

6.         Kosten

 

6.1      Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.

 

Da der Berufungskläger auch im Berufungsverfahren wegen versuchten Raubs schuldig gesprochen wird (bereits rechtskräftig sind bekanntlich die Schuldsprüche wegen Tätlichkeiten, Fahrens in fahrunfähigem Zustand [motorloses Fahrzeug] sowie Verletzung der Verkehrsregeln), sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten von CHF 2'158.– sowie eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'200.–.

 

6.2      Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).

 

Der Berufungskläger unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weswegen ihm die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) auferlegt werden (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

 

6.3      Der amtlichen Verteidigerin, [...], wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss ihrer Aufstellung ausgerichtet. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

 

Da der Berufungskläger vollumfänglich unterliegt, umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seiner amtlichen Verteidigerin im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung 100 % des zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 27. Juni 2022 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-       Schuldsprüche wegen Tätlichkeiten, Fahrens in fahrunfähigem Zustand [motorloses Fahrzeug] sowie Verletzung der Verkehrsregeln (AS I Ziff. 2 und 3);

-       Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände;

-       Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

 

A____ wird in Abweisung seiner Berufung – nebst den bereits rechtskräftigen Schuldsprüchen – des versuchten Raubs schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, unter Einrechnung der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft vom 26. März 2022 und dem 26. September 2022, sowie zu einer Busse von CHF 800.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 8 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 sowie Art. 126 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 1 und 2 sowie Art. 91 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes sowie Art. 49 Abs. 1, Art. 51 und Art. 106 des Strafgesetzbuches.

 

A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. c des Strafgesetzbuches für 5 Jahre des Landes verwiesen.

 

Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Ver­ord­nung im Schengener Informationssystem nicht eingetragen.

 

A____ trägt die Kosten von CHF 2'158.– und eine Urteilsgebühr von CHF 1'200.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

 

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Um­fang von 100 % vorbehalten.

 

Der amtlichen Verteidigerin, [...], wird für die zweite Instanz ein Honorar in Höhe von CHF 2'700.– und ein Auslagenersatz von CHF 114.75, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 216.75, somit total CHF 3'031.50, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

 

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Privatklägerin 1

-       Privatkläger 2

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-       Migrationsamt Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Eva Christ                                                      MLaw Andreas Callierotti

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).