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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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SB.2022.96
URTEIL
vom 9. November 2023
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),
Dr. Jacqueline Frossard, Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...],
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerinnen
B____,
[...]
C____ Versicherungsgesellschaft AG,
[...]
D____,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 2. Februar 2022
betreffend gewerbsmässigen Diebstahl und Hausfriedensbruch
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen Basel-Stadt vom 2. Februar 2022 wurde A____ des gewerbsmässigen Diebstahls und des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Von der Anklage des gewerbsmässigen Diebstahls betreffend Ziff. 1.9 der Anklageschrift wurde er freigesprochen. A____ wurde zu CHF 1'000.– Schadenersatz an die C____ Versicherungsgesellschaft verurteilt und bei der Anerkennung der Schadenersatzforderung von D____ in Höhe von CHF 700.– behaftet. Die Schadenersatzforderungen von B____ in Höhe von CHF 4'600.– und von E____ im Betrag von CHF 12'000.– sowie die Mehrforderung der C____ Versicherungsgesellschaft wurden auf den Zivilweg verwiesen. Bezüglich der beschlagnahmten Gegenstände wurde über einen Teil die Einziehung und über den Rest die Rückgabe an A____ verfügt.
Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger) am 13. September 2022 durch seinen Rechtsvertreter Berufung erklären lassen mit dem Antrag, er sei lediglich des mehrfachen, nicht aber des gewerbsmässigen Diebstahls schuldig zu sprechen und zusätzlich von der Anklage des Diebstahls gemäss Ziff. 1.7 der Anklageschrift freizusprechen. Das Strafverfahren im Anklagepunkt 3 (resp. Ziff. 1.8) sei einzustellen, eventualiter sei der Berufungskläger vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs ebenfalls freizusprechen. Er sei zu einer Freiheitsstrafe von höchstens 8 Monaten zu verurteilen und der Schadenersatzanspruch der C____ Versicherungsgesellschaft sei vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen. Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerinnen erhoben Anschlussberufung oder stellten einen Antrag auf Nichteintreten.
Auf Aufforderung der instruierenden Appellationsgerichtspräsidentin vom 19. Oktober 2022 ersuchte B____ mit Schreiben vom 23. Oktober 2022 um Zustellung der weiteren Verfahrenskorrespondenz; die übrigen Privatklägerinnen liessen sich nicht vernehmen. Mit Verfügung der instruierenden Appellationsgerichtspräsidentin vom 19. Oktober 2022 wurde auf den Einbezug von E____ im weiteren Verfahren verzichtet. Mit Eingabe vom 16. November 2022 beantragte der Berufungskläger, es sei ihm für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen. Diesem Antrag wurde mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 22. November 2022 stattgegeben. Am 17. Dezember 2022 reichte der Berufungskläger eine schriftliche Berufungsbegründung ein. Mit Berufungsantwort vom 17. Januar 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Berufung. B____ verzichtete auf eine Berufungsantwort. Mit Eingabe vom 10. Februar 2023 beantragte der Berufungskläger, die von der inzwischen rechtskräftigen Aufhebung der Beschlagnahme betroffenen Gegenstände seien ihm zurückzugeben. Am 15. Februar 2023 verfügte die Instruktionsrichterin die Herausgabe der betreffenden Gegenstände. Auf erneutes Gesuch des Berufungsklägers vom 3. März 2023 wurde mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 6. März 2023 angeordnet, es seien die gemäss Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 3. Februar 2022 weiteren aufgehobenen Beschlagnahmen ebenfalls dem Berufungskläger herauszugeben. Am 9. Oktober 2023 wurde ein aktueller Strafregisterauszug des Berufungsklägers eingeholt; dieser datiert vom 10. Oktober 2023.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 9. November 2023 ist zunächst der Berufungskläger befragt worden, anschliessend ist sein Verteidiger zum Vortrag gelangt.
Für sämtliche weitere Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
1.
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Die Eintretensvoraussetzungen sind durch die frist- und formgerechte Einreichung des Rechtsmittels erfüllt; auf die Berufung ist einzutreten.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Der Berufungskläger ficht mit seiner Berufung das erstinstanzliche Urteil nur zum Teil an. Er beantragt in AS Ziff. 1.7 vom Vorwurf des Diebstahls zum Nachteil von F____ sowie in AS Ziff. 1.8 bzw. 3 vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs zum Nachteil von G____ je einen Freispruch. Zudem stellt er Antrag auf Schuldspruch wegen mehrfachen Diebstahls statt wegen gewerbsmässigen Diebstahls. Ausgehend von diesen Rügen werden auch die Strafzumessung und die Verurteilung zu Schadenersatz an die C____versicherung (AS 1.8) angefochten. Hingegen ist das erstinstanzliche Urteil betreffend den Freispruch in AS Ziff. 1.9 nicht angefochten. Ebenfalls nicht angefochten sind die auf den Zivilweg verwiesenen Schadenersatzforderungen von B____ und E____, sowie die vom Berufungskläger anerkannte Schadenersatzforderung von D____. Schliesslich sind auch die Verfügung über die beschlagnahmten Posten sowie die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren nicht angefochten. Die nicht angefochtenen Punkte sind in Rechtskraft erwachsen und werden im vorliegenden Verfahren nicht mehr überprüft.
1.3 Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 19. Oktober 2022 wurde gestützt auf Art. 404 Abs. 1 und 382 Abs. 1 StPO auf einen Einbezug der Privatklägerin E____ im weiteren Verfahren verzichtet, nachdem der sie betreffende Teil des Urteils (Freispruch in E. II.1.i) nicht angefochten wurde.
1.4
1.4.1 Die Verteidigung hat in der Berufungsverhandlung eine Verletzung des Akkusationsprinzips geltend gemacht, weil die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklageschrift den Diebstahlsvorsatz nicht umschrieben habe (Plädoyer Berufungsverhandlung Akten S. 1247 f.).
1.4.2 Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (BGE 141 IV 132 E. 3.4.1, 140 IV 188 E. 1.3, 126 I 19 E. 2a; vgl. auch Jean-Richard-dit-Bressel, Flexibilität der Anklage, in: forumpoenale 5/2017, S. 309, 311). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; 133 IV 235 E. 6.2; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreten Handlung sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2; 103 Ia 6 E. 1b; je mit Hinweisen). Dies bedingt eine zureichende, d.h. möglichst kurze, aber genaue (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumption unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind (BGer 6B_684/2017 vom 13. März 2018 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.4.3 In Bezug auf den subjektiven Tatbestand sind gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Anforderungen an dessen Umschreibung in der Anklageschrift gering (BGE 143 IV 63 E. 2.3 mit Hinweis). Hinsichtlich der Vorsatzelemente genügt grundsätzlich der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an die Darstellung des Sachverhalts als zureichende Umschreibung der subjektiven Merkmale, wenn der betreffende Tatbestand nur vorsätzlich begangen werden kann. Die Schilderung des objektiven Tatgeschehens reicht somit aus, wenn sich daraus die Umstände ergeben, aus denen auf einen vorhandenen Vorsatz geschlossen werden kann (BGer 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.2; 6B_266/2018 vom 18. März 2019 E. 1.2; 6B_510/2016 vom 13. Juli 2017 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 143 IV 483; je mit Hinweisen; zum Ganzen: BGer 6B_654/2019 vom 12. März 2020 E. 1.3)
1.4.4 Aus der Anklageschrift vom 18. Oktober 2021 geht hervor, der Berufungskläger habe in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht sowie nach der Art eines Berufes zu im Einzelnen bezeichneten Zeitpunkten an im Einzelnen bezeichneten Orten jeweils die im Einzelnen aufgeführten Wertgegenstände behändigt, um diese im Sinne eines regelmässigen Zusatzeinkommens zur Mitfinanzierung seines Lebensunterhaltes wie eigene zu verwenden (Akten S. 953). Damit ergibt sich aus dem von der Anklage umschriebenen Sachverhalt in objektiver und subjektiver Hinsicht hinreichend konkret, dass der Berufungskläger des gewerbsmässigen Diebstahls angeklagt ist. Dass er sich die Wertgegenstände willentlich und im Wissen, dass es sich um fremde bewegliche Sachen handelte, und damit vorsätzlich aneignete, geht ohne weiteres aus den dargestellten Tathandlungen, der geschilderten Bereicherungsabsicht sowie aus der Umschreibung, er habe die Gegenstände wie eigene verwenden wollen, hervor. Aus dem angeklagten Sachverhalt ergibt sich somit zweifelsfrei, welche Handlungen die Staatsanwaltschaft dem Berufungskläger vorwirft und wie sie sein Verhalten rechtlich qualifiziert haben will, zumal beim Tatbestand des Diebstahls ohnehin nur eine vorsätzliche Begehung möglich ist (Art. 12 Abs. 1 StGB). Der Informations- und Umgrenzungsfunktion des Anklagegrundsatzes ist damit Genüge getan und der Berufungskläger konnte sich angemessen verteidigen. Der Anklagegrundsatz ist nicht verletzt.
2.
2.1 Der Berufungskläger macht geltend, das Verfahren betreffend Hausfriedensbruch sei mangels Strafantrag einzustellen. G____ habe Strafantrag «wegen aller in Frage kommenden Delikte» gestellt. Daraus gehe nicht genügend klar hervor, worauf sich der Strafantrag konkret beziehe. Ausserdem sei die Strafanzeige betreffend Diebstahl nicht etwa von der Geschädigten selbst, sondern von deren Tochter telefonisch gestellt worden, wobei von Hausfriedensbruch, gemäss den sinngemäss im Polizeirapport wiedergegebenen Aussagen, keine Rede gewesen sei. Einzig im Polizeirapport stehe etwas von Einschleichdiebstahl und Hausfriedensbruch. Den Rapport habe aber ein Polizist der Polizei Basel-Landschaft erstellt und nicht die antragsberechtigte Geschädigte. Bezeichnenderweise sei der Berufungskläger in der polizeilichen Einvernahme auch nur betreffend Diebstahl und nicht Hausfriedensbruch befragt worden. Das Verfahren sei «zumindest bezogen auf den Vorwurf des Hausfriedensbruchs» einzustellen (Berufungsbegründung Akten S. 1162).
2.2
2.2.1 Ein gültiger Strafantrag im Sinne von Art. 30 und Art. 186 StGB liegt vor, wenn die antragsberechtigte Person vor Ablauf einer Frist von drei Monaten, seitdem ihr der Täter bekannt geworden ist (Art. 31 StGB), bei der zuständigen Behörde den bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters so erklärt, dass das Strafverfahren ohne weitere Willenserklärung weiterläuft (BGE 131 IV 97 E. 3.1; BGer 6B_1338/2015 vom 11. Oktober 2016 E. 1.3.1, je m. Hinw.). Der Strafantrag richtet sich gegen die schädigende Person, deren Bestrafung verlangt wird, wobei ein Antrag auch gestellt werden kann, wenn der Täter noch unbekannt ist (BGE 141 IV 380 E. 2.3.4; BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 3.2, 3.4). Der Strafantrag muss sich auf einen bestimmten Sachverhalt beziehen und wird in der Regel anlässlich der Anzeige für die beanzeigten Geschehnisse gestellt. Vorausgesetzt ist eine Umschreibung des Sachverhalts, für den die Strafverfolgung verlangt wird. Wesentlich ist, dass die Strafverfolgungsbehörden wissen, für welchen Lebenssachverhalt eine Strafverfolgung verlangt wird (BGE 131 IV 97 E. 3.1 und E. 3.3; BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 3.4; 6B_1237/2018 vom 15. Mai 2019 E. 1.2, nicht publ. in BGE 145 IV 190). Die rechtliche Würdigung der Handlung obliegt indessen der Strafverfolgungsbehörde. Daraus folgt, dass selbst eine falsche (oder unvollständige) rechtliche Qualifikation den Antrag nicht ungültig macht (Riedo, in: Basler Kommentar StGB, Art. 30 N 54 mit Hinweis auf BGE 131 IV 97 E. 3.1 und weiteren Hinweisen). Nennt die antragstellende Person den Straftatbestand, der ihres Erachtens erfüllt worden ist, so ist die Behörde an diese Qualifikation somit nicht gebunden (BGE 131 IV 97 E 3.1; BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 3.4; 6B_12/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 1.3).
2.2.2 Nach Art. 304 Abs. 1 StPO ist der Strafantrag bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben. Erfolgt die Antragstellung mündlich, ist hierüber nach Massgabe von Art. 76 StPO ein Protokoll aufzunehmen (dazu ausführlich OGer ZH, 13. September 2014, UE140147, E. 6.2). Eine Unterzeichnung dieses Protokolls durch die antragstellende Person ist nicht erforderlich (Riedo, a.a.O., Art. 30 N 60 mit Verweis auf Art. 76 StPO e contrario; OGer ZH, 2. September 2013, SB130023, E. 5.2). Nach einem Grundsatzentscheid des Bundesgerichts aus dem Jahr 2019 liegt ein gültiger Strafantrag auch dann vor, wenn ein solcher bloss in einem nicht unterzeichneten Polizeirapport erwähnt wird (BGE 145 IV 190 E. 1.3 und 1.4). Demnach soll die Protokollierungspflicht gemäss Art. 304 Abs. 1 StPO sicherstellen, dass auch ein mündlicher Strafantrag schriftlich festgehalten, d.h. dokumentiert ist. Sollen Geschädigte den Strafantrag bei der Polizei – wie in Art. 304 Abs. 1 StPO vorgesehen – wahlweise schriftlich oder mündlich stellen können, ist die Bestimmung dahingehend auszulegen, dass der mündliche Strafantrag auch in einem Polizeirapport protokolliert werden kann. Wenn in Art. 304 Abs. 1 StPO von Protokoll die Rede ist, kann damit folglich auch ein Polizeirapport als Protokoll im weiteren Sinne gemeint sein (BGE 145 IV 190 E. 1.3.3). Eine Unterschrift des protokollierenden Polizisten ist dabei gar entbehrlich, solange der Aussteller des Polizeirapports erkennbar ist (BGE 145 IV 190 E. 1.4.1-1.4.3).
2.3
2.3.1 Im Rapport vom 26. September 2020 des Polizeistützpunktes Liestal zur telefonisch aufgenommenen Anzeige vom 11. September 2020 sind als Delikte «1. Einschleichdiebstahl StGB Art. 139» und «2. Hausfriedensbruch StGB Art. 186» aufgeführt, wobei der rapportierende Polizist explizit erklärt, dass der Berufungskläger grundsätzlich lediglich den Auftrag gehabt habe, ausschliesslich in der Küche der Geschädigten zu arbeiten, weshalb in der Anzeige der Hausfriedensbruch vorsorglich aufgeführt werde (Akten S. 748, 757). Dieser Rapport führt umfassende Beilagen an (etwa Einvernahme- und Durchsuchungsprotokolle, Fotodokumentationen u.v.m., Akten S. 759 ff.), darunter auch das Formular «Strafantrag/Privatklage», wo der Punkt «Ich stelle Strafantrag wegen aller in Frage kommenden Delikte» angekreuzt ist und die Rubrik «unterschriftliche Bestätigung» in Blockschrift ausgefüllt, auf den 11. September 2020 datiert und durch «G____» unterzeichnet ist (Akten S. 759). Insoweit ist der Antrag zweifellos korrekt und seitens der Antragsberechtigten gestellt worden. Die Rechtzeitigkeit steht ebenfalls ausser Frage.
2.3.2 In der Praxis ist die Formulierung «wegen aller in Frage kommenden Delikte» verbreitet und erscheint unproblematisch, solange die Sachverhalte, auf welche sie sich bezieht, im Zusammenhang mit der Anzeige klar sind. Die Frage, ob und welche Antragsdelikte aufgrund der beanzeigten Sachverhalte zu erwarten sind, ist nach dem Gesagten im Rahmen einer juristischen Würdigung durch die Staatsanwaltschaft und letztlich durch das Gericht zu beurteilen (vgl. oben E. 2.2.1). Es kann der Antragstellerin nicht zugemutet werden, selber juristische Erwägungen anzustellen, um zu wissen, welche Delikte sie in ihrer Anzeige bzw. dem Strafantrag bezeichnen muss. Ebensowenig kann es einer Antragstellerin zum Nachteil gereichen, wenn die Polizei nicht präzise alle potentiellen Antragsdelikte aufführt. Aus dem Anzeigerapport geht hervor, dass er am 26. September 2020 und damit im Nachgang zu dem am 11. September 2020 von der Geschädigten unterzeichneten Formular «Strafantrag / Privatklage» fertiggestellt worden ist (Akten S. 748-759). Aus diesem Formular gehen keinerlei Hinweise darauf hervor, welche Sachverhalte dem Strafantrag zugrunde liegen. Dass die Polizei offensichtlich von der Geschädigten ein Formular unterzeichnen liess, welchem nicht zu entnehmen ist, um welches Verfahren es überhaupt ging, muss zwar als ungünstig bezeichnet werden. Jedoch kann dies nicht zur Missachtung des Willens der Antragstellerin führen, wenn er aus den Akten hinreichend deutlich hervorgeht und im Übrigen formell korrekt und rechtzeitig geäussert wurde. Das ist hier der Fall. So fand am 11. September 2020 eine Durchsuchung im Wohn-/Schlafzimmer der Geschädigten statt und wurde in diesem Zusammenhang ein Schmucketui aus ihrer Schmuckschublade sichergestellt (vgl. dazu unterschriftliche Bestätigung der Geschädigten Akten S. 761 sowie Rückgabe an die Geschädigte am 19. Oktober 2020 Akten S. 792 ff.). Auch gab die Geschädigte – wohl bei jener Gelegenheit – eine selbst angefertigte Zeichnung ihrer vermissten Halskette zu den Akten (Akten S. 762). Damit steht fest, dass sie durchaus wusste, auf welche Lebensvorgänge sich ihr Strafantrag bezog; vor diesem Hintergrund war ihr Wille, eine Strafverfolgung gegen den (zu jenem Zeitpunkt noch nicht identifizierten) Täter herbeizuführen, insoweit eindeutig. Aus der Umschreibung im Polizeirapport geht schliesslich klar hervor, dass der Lebenssachverhalt, den die Geschädigte G____ beanzeigt haben wollte, den Hausfriedensbruch mitumfasst. Dass der Rapport nicht durch die Geschädigte, sondern – gestützt auf ihre Angaben – durch den rapportierenden Polizisten erstellt wurde, vermag an der Gültigkeit des Strafantrags nichts zu ändern.
3.
3.1
3.1.1 Der Verteidiger macht geltend, die inzwischen verstorbene F____ sei lediglich polizeilich befragt und entgegen der Formulierung der Vorinstanz nicht «offiziell einvernommen» worden (Berufungsbegründung Akten S. 1161). Dies stelle eine Missachtung des Teilnahmerechtes des Berufungsklägers und seines amtlichen Verteidigers dar und führe zur Unverwertbarkeit der Aussagen von F____. Ebenso seien die Aussagen von G____ und ihrer Tochter unverwertbar, seien deren Angaben doch lediglich sinngemäss im Polizeirapport wiedergegeben (Berufungsbegründung Akten S. 1164, Plädoyer Verteidigung Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 1252).
3.1.2 Es trifft zu, dass weder F____ noch G____ im Ermittlungsverfahren formell einvernommen wurden. Während F____ aufgrund ihres zwischenzeitlichen Versterbens nicht mehr einvernommen werden kann, könnte G____ im Berufungsverfahren noch als Auskunftsperson befragt werden. Allerdings erscheint aufgrund des Zeitablaufs und des fortgeschrittenen Alters der Geschädigten (Jg. 1934) zweifelhaft, ob ihre Aussagen noch wesentlich zur Klärung der nun über drei Jahre zurückliegenden Geschehnisse beitragen könnten. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass in Bezug auf den bei G____ begangenen Diebstahl ein umfassendes Geständnis des Berufungsklägers vorliegt. Er gestand bereits gegenüber der Polizei Basel-Landschaft zu, anlässlich seines Einsatzes im Haushalt von G____ die fragliche Kette entwendet zu haben, die sich im Wohn-/Schlafzimmer in einer Schublade befunden habe (Akten S. 769, 777 ff; vgl. nachfolgend E. 5.2). In ihrer Berufungsantwort führt die Staatsanwaltschaft hierzu zutreffend aus, dass damit auch der für den Hausfriedensbruch relevante Sachverhalt erstellt ist, zumal der Berufungskläger unbestrittenermassen hätte in der Küche einen Backofen einbauen müssen (Berufungsantwort StA Akten S. 1176). Daran vermögen auch seine anlässlich der Berufungsverhandlung vorgebrachten Erklärungen nichts zu ändern (vgl. nachfolgend E. 5.5). Bei dieser Beweislage sind die Aussagen von G____ verzichtbar und braucht deren Verwertbarkeit nicht erörtert zu werden.
3.1.3 Der Berufungskläger bringt zu Recht vor, die Vorinstanz habe sich zwar ausführlich über das Konfrontationsrecht an sich ausgelassen, räume jedoch ein, dass diese Auffassung nicht der bundesgerichtlichen Praxis entspreche. Im Falle von F____ liege ausserdem kein Geständnis des Berufungsklägers vor, habe er doch zu diesem Punkt die Aussage verweigert (Berufungsbegründung Akten S. 1161 f.). Damit stellt sich neben der Frage der Verletzung des Konfrontationsrechts auch die Frage nach einer Verletzung der Teilnahmerechte des Berufungsklägers.
3.2
3.2.1 Im Untersuchungs- und Hauptverfahren gilt gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der Beweiserhebungen. Demnach haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 29 Abs. 2 BV). Es darf nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen eingeschränkt werden (Art. 101 Abs. 1, Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; BGer 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022, nicht publ. in BGE 148 IV 22, E. 4.2.1; 143 IV 397 E. 3.3.1; 141 IV 220 E. 4.4; 139 IV 25 E. 4.2 m. Hinw.). Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben worden sind, dürfen gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1 und E. 3.3.2; 139 IV 25 E. 4.2 und E. 5.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.1; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.1; 6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021 E. 5.1 je m. Hinw.).
3.2.2 Vor Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft besteht der Anspruch auf Parteiöffentlichkeit nicht. Bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen im polizeilichen Ermittlungsverfahren gestützt auf Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO, sind die Parteien mit anderen Worten nicht zur Teilnahme berechtigt (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario; Schleiminger/Schaffner, in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 147 N 12; BGE 143 IV 397 E. 3.3.2; 139 IV 25 E. 5.4.3; BGer 6B_1384/2020 vom 13. Dezember 2021 E. 2; 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.2; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.2, je m. Hinw.). Auch für die Verteidigung besteht kein darüber hinausgehendes Recht zur Teilnahme – Art. 159 Abs. 1 StPO kommt nur für die Einvernahme der beschuldigten Person selbst zum Tragen (zur Publikation vorges. BGE 6B_780/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 1.3, Präzisierung der Rechtsprechung). Soweit die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung Einvernahmen im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, stehen den Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte zu, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO; Urteile 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.3; 6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021 E. 5.5; 6B_886/2017 vom 26. März 2018 E. 2.3.1; vgl. auch BGE 139 IV 25 E. 4.2 f.; je mit Hinweisen). Daraus folgt, dass die Parteien das Recht haben, bei Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft während deren Untersuchung durchführt, anwesend zu sein und Fragen zu stellen (BGE 143 IV 397 E. 3.3.2; Urteile 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.3; 6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021 E. 5.5; 6B_128/2018 vom 8. Februar 2019 E. 2.2.2; je m. Hinw.). Die Strafuntersuchung gilt als eröffnet, sobald sich die Staatsanwaltschaft mit dem Straffall zu befassen beginnt, insbesondere, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet (BGE 143 IV 397 E. 3.4.2; 141 IV 20 E. 1.1.4 m. Hinw.). Grundsätzlich kann die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung keine selbständigen Ermittlungen ohne formelle Delegation durch die Staatsanwaltschaft mehr vornehmen und insbesondere keine formellen polizeilichen Einvernahmen zur Sache mehr durchführen. Eine Ausnahme besteht aber bei einfachen Erhebungen zur Klärung des Sachverhalts. So ist etwa die selbständige polizeiliche Ermittlung von Geschädigten und Zeugen und deren informatorische Befragung, namentlich zur Abklärung, ob diese beweisrelevante Angaben zum Sachverhalt machen können, weiterhin zulässig (Schleiminger/Schaffner, a.a.O., Art. 147 N 13; zum Ganzen: BGE 143 IV 397 E. 3.4.2; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.3, 6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021 E. 5.4).
3.2.3 Auch nach Eröffnung der Untersuchung kann das Teilnahmerecht in einem frühen Verfahrensstadium noch eingeschränkt werden, und zwar nach Massgabe von Art. 101 StPO. Das hat das Bundesgericht in BGer 6B_256/2017 vom 13. September 2018 ausführlich dargelegt und seither mit dem Verweis auf Art. 101 StPO regelmässig bestätigt. So sei «eine Kohärenz zwischen den inhaltlich konnexen Bestimmungen betreffend Akteneinsicht und Teilnahme an Beweiserhebungen anzustreben» und daher im Anfangsstadium der Untersuchung bei der Auslegung von Art. 147 StPO auch der sachlich eng damit zusammenhängenden Bestimmung von Art. 101 Abs. 1 StPO betreffend Akteneinsicht Rechnung zu tragen (BGer 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 1.2.1, 1.2.2, unter Verweis auf BGE 139 IV 25 E. 5.5.2). Die Möglichkeit einer Beschränkung der Teilnahmerechte bei Ersteinvernahmen von Mitbeschuldigten in analoger Anwendung von Art. 101 Abs. 1 StPO im Anfangsstadium der strafrechtlichen Untersuchung habe sich in der Praxis mittlerweile faktisch etabliert und daran sei festzuhalten. Die von der Rechtsprechung aus Art. 101 Abs. 1 StPO abgeleitete analoge Beschränkung der Teilnahmerechte der beschuldigten Person bis zu deren erster Einvernahme sei zudem nicht auf Verfahren mit mehreren beschuldigten Personen beschränkt. Die Staatsanwaltschaft könne demnach das den Parteien nach Eröffnung der staatsanwaltlichen Untersuchung gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO umfassende Teilnahme- und Mitwirkungsrecht an Beweiserhebungen nicht nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen der Art. 108 Abs. 1, Art. 146 Abs. 4 oder Art. 149 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO beschränken, sondern in analoger Anwendung der Grundsätze von Art. 101 Abs. 1 StPO im Einzelfall prüfen, ob sachliche Gründe für eine vorläufige Beschränkung der Parteiöffentlichkeit bestehen» (BGer 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 2.2.1). Die blosse Möglichkeit einer abstrakten «Gefährdung des Verfahrensinteresses» durch rechtmässiges prozesstaktisches Verhalten der Parteien und insbesondere beschuldigter Personen für sich allein genüge freilich nicht, um das rechtliche Gehör vor allem in der Anfangsphase des Vorverfahrens einzuschränken (BGer 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 1.2.1).
3.2.4 Auch die herrschende Lehre weist unter Verweis auf die bundesgerichtliche Praxis darauf hin, dass Beschränkungen der Teilnahmerechte im Anfangsstadium des Untersuchungsverfahrens in der Praxis regemässig vorkommen, namentlich wenn zuvor kein Ermittlungsverfahren geführt wurde, sondern direkt eine Untersuchung eröffnet wird. Das Ziel der Strafverfolgungsbehörden bestehe hier darin, sich möglichst rasch einen Überblick zu verschaffen und zu erfassen, was sich im Wesentlichen ereignet habe und welche Personen als Beschuldigte in Frage kämen. Insbesondere bei einem Geschehen, welches zahlreiche Personen als (potentielle) Beschuldigte oder Zeugen involviere, liessen sich vor diesem Hintergrund zeitliche Überschneidungen bei den Einvernahmen kaum vermeiden (Schleiminger/Schaffner, a.a.O., Art. 147 N 24).
3.2.5 Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, ein Akteneinsichtsrecht bereits ab Eröffnung der Untersuchung nach Art. 309 StPO vorzuschreiben, weil er eine solche Regelung als zu rigide empfand. Stattdessen wurde zum Zweck einer flexibleren Handhabung im Interesse einer ungestörten Untersuchung in Art. 101 Abs. 1 festgelegt, dass die Akteneinsicht erst dann (spätestens) zu gewähren ist, wenn die Staatsanwaltschaft zum einen die erste Einvernahme der beschuldigten Person durchgeführt und zum andern die übrigen wichtigsten Beweise erhoben hat (Hans/Wiprächtiger/Schmutz, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023, Art. 101 StPO N 13). Weitere Einschränkungen wären gemäss Art. 108 StPO möglich. Diese Überlegungen müssen auch bei der analogen Anwendung von Art. 101 Abs. 1 StPO auf die Frage der Teilnahmerechte berücksichtigt werden.
3.3 Die Einvernahme von F____ erfolgte unter dem Titel «polizeiliche Einvernahme» am 16. September 2019, zu einem Zeitpunkt, da die Täterschaft des Berufungsklägers noch gar nicht feststand. Die Einvernahme diente denn auch vielmehr dazu, zu klären, welche Personen als Täter überhaupt in Frage kamen. F____ gab anlässlich ihrer Anzeige gegenüber der Polizei an, es könnte sich beim fraglichen Handwerker um einen Herrn H____ handeln (Akten S. 718). Auf dem Arbeitsrapport vom 2. September 2019 war als Firma die I____ GmbH angegeben und oben links handschriftlich vermerkt «Hr H____» – die Unterschrift war unleserlich. Tatsächlich hatte die Geschädigte gemäss ihrer Auskunft bei der Anzeige nicht die Firma J____, sondern die Firma I____ via Internet ausfindig gemacht und kontaktiert. Die Polizei wandte sich in der Folge am 16. September 2019 an diese Firma I____ und erfuhr von ihr, dass sie den Auftrag an die J____ mit Inhaber A____ weitergeleitet habe, da sie selbst keine Kapazitäten gehabt habe (Akten S. 725). Aus dem Arbeitsrapport muss geschlossen werden, dass der Täter als Handwerker der Firma I____ bei der Geschädigten unter dem Namen H____ in Erscheinung trat. Am 16. September 2019 wurde dann auch eine Fotowahlkonfrontation mit der Geschädigten durchgeführt zwecks Ermittlung der Identität des mutmasslichen Täters. Unter diesen Umständen kann offensichtlich keine Rede davon sein, dass bei der Befragung von F____ bereits eine Untersuchung gegen den – noch nicht einmal ermittelten – Berufungskläger eröffnet war. Es handelte sich dabei um eine bloss informatorische Befragung der Geschädigten zum Sachverhalt, namentlich zur Abklärung, ob diese weiterführende Angaben zur Täterschaft machen könne. Eine Verletzung von Teilnahmerechten liegt damit nicht vor.
3.4
3.4.1 Davon unabhängig stellt sich die Frage der Verletzung des Konfrontationsanspruchs des Berufungsklägers. Ungeachtet des allenfalls bei einer frühen Einvernahme entfallenden Teilnahmerechts besteht in jedem Fall ein Anspruch auf (mindestens einmalige) Konfrontation im späteren Verlauf des Verfahrens. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist für die Einschränkung des Konfrontationsanspruchs zwar wesentlich, aber nicht ohne Weiteres ausreichend, dass es sich bei den Aussagen der Geschädigten nicht um das einzige belastende Indiz handelt und der Berufungskläger ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme zum Sachverhalt gehabt hatte. Es stellt sich die Frage, wie das in der vorliegenden Konstellation zu beurteilen ist, welche die Besonderheit aufweist, dass die Zeugin bereits vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung verstorben ist.
3.4.2 Gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat die beschuldigte Person als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren Anspruch darauf, den Belastungszeugen Fragen zu stellen. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 140 IV 172 E. 1.3; 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; zu publ. BGE 6B_1403/2021 vom 9. Juni 2022 E. 2.1; BGer 6B_393/2022 vom 17. Mai 2022; 6B_1028/2020 vom 1. April 2021 E. 1.2.1, je m. Hinw.). Die (einmalige) Konfrontation muss irgendwann im Verfahren ermöglicht werden («à quelque stade de la procédure que ce soit», zu publ. BGE 6B_1403/2021 vom 9. Juni 2022 E. 2.1 m.w. Hinw.). Das Konfrontationsrecht hat zwar grundsätzlich absoluten Charakter, kann aber unter besonderen Umständen eingeschränkt werden. Es ist beispielsweise nicht verletzt, wenn der Zeuge etwa einvernahmeunfähig wird oder verstorben ist. In solchem Falle bleiben die Aussagen verwertbar, wenn die beschuldigte Person zu den belastenden Aussagen hinreichend Stellung nehmen konnte, die Aussagen sorgfältig geprüft wurden und ein Schuldspruch sich nicht allein darauf abstützt. Ausserdem darf der Umstand, dass die beschuldigte Person ihre Rechte nicht (rechtzeitig) wahrnehmen konnte, nicht in der Verantwortung der Behörde liegen (BGer 6B_173/2022 vom 14. Juli 2021 E. 1.3.1; BGE 131 I 476 E. 2.2 und 2.3.4 m. Hinw.). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kann selbst ein streitiges Zeugnis von ausschlaggebender Bedeutung («preuve unique ou déterminante») verwertbar sein, wenn eine Konfrontation nicht möglich ist, weil der Zeuge beispielsweise verstorben ist. Der EGMR verlangt jedoch ebenfalls, dass ausreichend kompensierende Faktoren gegeben sind, die den Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verlässlichkeit des Beweismittels gewährleisten (BGer 6B_1220/2019 vom 14. April 2020 E. 4.2.1; 6B_1196/2018 vom 6. März 2019 E. 2; 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 1.3; je m. Hinw.; Schleiminger/Schaffner, a.a.O., Art. 147 N 49 ff. mit Hinweisen).
3.4.3 Somit ist unter dem Gesichtspunkt des Konfrontationsrechts zu erwägen, ob es den Behörden vorzuwerfen ist, dass keine Konfrontation mit der Zeugin F____ mehr möglich war. In diesem Zusammenhang ist auch zu beleuchten, inwieweit es sich auswirken muss, dass der Berufungskläger die Konfrontation nie beantragt hat. Entgegen der Auffassung des Verteidigers kann dieser Verzicht nämlich durchaus eine Rolle spielen, und zwar sowohl in Bezug auf das Teilnahme- als auch auf das Konfrontationsrecht. Auf die Teilnahme resp. Konfrontation kann vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden, wobei der Verzicht der beschuldigten Person auch von ihrer Verteidigung ausgehen kann. Die Beschuldigte Person kann den Behörden nach ständiger Rechtsprechung nicht vorwerfen, gewisse Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn sie es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; 131 I 476 E 2.1; BGer 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 [nicht publ. in BGE 148 IV 22] E. 4.2.3, 6B_645/2018 vom 22. Mai 2019 E. 1.3.8, 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.3, 6B_98/2018 vom 18. April 2019 E. 3.3; 6B_1196/2018 vom 6. März 2019 E. 3.1; je m Hinw.). Bis zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form dies zu geschehen hat, ist nicht vollständig klar. Gemäss einem aktuellen Entscheid des Bundesgerichts wird grundsätzlich verlangt, dass spätestens im Berufungsverfahren ausdrücklich eine Konfrontation beantragt wird (BGer 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 [nicht publ. in 148 IV 22] E. 4.4.2). In einem Entscheid aus dem Jahr 2019 qualifizierte das Bundesgericht einen entsprechenden Antrag als verspätet, nachdem der Beschuldigte resp. sein Verteidiger im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren auf Beweisanträge ausdrücklich verzichtet und vor den Schranken lediglich geltend gemacht hatte, die Aussagen dürften mangels Konfrontation nicht verwertet werden. Es führte dazu aus, der Beschuldigte hätte zur Antragstellung in Bezug auf den Zeugen, der aufgrund seines – wie das Bundesgericht anerkannte: nicht voraussehbaren – Wegzugs nach Kanada nicht mehr auffindbar gewesen sei, «jedenfalls Anlass gehabt» und erachtete den Konfrontationsanspruch nicht als verletzt (BGer 6B_1196/2018 vom 6. März 2019 E. 3.1). Mit diesem Entscheid wird zumindest suggeriert, dass das Beantragen einer Konfrontation im Berufungsverfahren verspätet sein könnte, jedenfalls dann, wenn «Anlass» zur Stellung eines früheren Antrags bestanden hätte. Neu ist dabei auch, dass ein expliziter Antrag auf Befragung verlangt wird, während gemäss früheren Entscheiden (etwa BGer 6B_295/2016 vom 24. Oktober 2016, 6B_98/2014 vom 30. September 2014) der blosse Hinweis auf die Unverwertbarkeit genügt hatte (vgl. auch die Kommentierung von Vetterli in ius.focus 4/2019). Insoweit scheint sich die Auffassung des zitierten Urteils durchgesetzt zu haben, wird doch auch in späteren Entscheiden regelmässig ein ausdrücklicher Antrag auf Konfrontation verlangt (vgl. etwa BGer 7B_186/2022 vom 14. August 2023 E. 2.3, 6B_172/2023 vom 24. Mai 2023 E. 2.4).
3.4.4 Unter Berücksichtigung aller wesentlichen Aspekte muss die Abwägung vorliegend zugunsten der Verwertbarkeit der Aussagen von F____ ausfallen. Sie hat Jahrgang 1951 und ist demnach am 23. September 2020 im Alter von nur 69 Jahren verstorben. Dass sie eine allfällige Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht nicht mehr erleben werde oder krankheits- bzw. altersbedingt keine zuverlässigen Angaben zum Sachverhalt mehr machen können würde, war nicht vorhersehbar. Es bestand damit kein dringender Anlass, eine formelle Einvernahme unter Gewährung des Konfrontationsrechts zu einem früheren Zeitpunkt durchzuführen, nachdem auch seitens des Berufungsklägers nie eine solche Konfrontation beantragt worden war. Dass schlussendlich überhaupt keine Konfrontation stattgefunden hat, kann unter diesen Umständen den Behörden nicht vorgeworfen werden. Der Berufungskläger hatte sodann hinreichend Gelegenheit, sich zu den belastenden Angaben von F____ zu äussern. Diese wurden im Übrigen bereits von der Vorinstanz eingehend geprüft und werden im Berufungsverfahren einer erneuten Prüfung unterzogen (vgl. dazu nachfolgend E. 4.4.). Schliesslich handelt es sich bei den Aussagen F____s nicht um das einzige belastende Beweismittel, vielmehr fügen sie sich stimmig in eine Reihe von belastenden Indizien ein (vgl. dazu nachfolgend E. 4.4.5). Die Aussagen sind damit indiziell auch zu Lasten des Berufungsklägers verwertbar.
3.4.5 Der Berufungskläger moniert, auch die bei der Befragung von G____ gemachten Aussagen seien im Polizeirapport lediglich «sinngemäss» zusammengefasst und könnten somit nicht gegen ihn verwendet werden. Die Staatsanwaltschaft hat hierzu aber korrekt angemerkt, die Angaben G____s seien von der Polizei vor Ort im sehr detaillierten Polizeirapport zur Abklärung des Anfangsverdachts festgehalten worden. Die Formulierung «sinngemäss» bedeute lediglich, dass kein Wortprotokoll erstellt worden sei, was von der Polizei auch nicht verlangt werde (Berufungsantwort StA Akten S. 1175). Tatsächlich ist der Rapport des Polizeistützpunktes Liestal vom 11. September 2020 äusserst ausführlich und detailliert. Auch die diesbezüglichen belastenden Angaben von G____ können indiziell zu Lasten des Berufungsklägers verwertet werden (Akten S. 748-758), zumal der Berufungskläger anlässlich der Hausdurchsuchung vom 14. September 2020 von sich aus ein Geständnis bezüglich des Diebstahls ablegte (Akten S. 755 f.)
4.1 Die Vorinstanz hat in Bezug auf den vorliegend angefochtenen Sachverhalt gestützt auf den Polizeirapport vom 9. September 2019 (Akten S. 717 ff.), die Aussagen von F____ vom 16. September 2019 (Akten S. 726 ff.) und die Mail-Korrespondenz zwischen F____ und der Firma I____ GmbH (Akten S. 738 f.) als nachgewiesen erachtet, dass der Berufungskläger am 2. September 2019, als er in der Wohnung von F____ Elektroarbeiten ausführte, zwei Halsketten, einen Ring, eine Brosche, eine Armbanduhr sowie einen Schmuckanhänger, alles von unbekanntem Wert, aus ihrer Wohnung entwendet habe (Urteil Akten S. 970 f.).
4.2 Der Berufungskläger hat erklärt, er sei am 2. September 2019 in der Wohnung von F____ als Elektriker tätig gewesen. Jedoch hat er den Diebstahl weder im Ermittlungsverfahren noch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zugestanden, sondern jeweils von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht (Akten S. 741 ff., 920). Auch in der Berufungsverhandlung hat er zu diesem Punkt die Aussage verweigert (Akten S. 1237 f.).
4.3 Gemäss Polizeirapport vom 9. September 2019 (Akten S. 717 ff.) befand sich der Berufungskläger am 2. September 2019 für einen Auftrag der Firma J____, deren Inhaber er war (Akten S. 720, 725) in der Wohnung von F____ an der [...] in Basel. Er musste die Fassung einer Glühbirne aus einer Lampe im Hausgang entfernen. Da ihm die Auftraggeberin erzählt habe, die Türklingel sei defekt, habe er ihr angeboten, auch diese zu reparieren. Nachdem er F____ angewiesen habe, nach unten zur Haustür zu gehen, um die Funktion der Klingel zu prüfen, und er sich somit für einige Minuten allein in der Wohnung befunden habe, entnahm er vermutungsweise den Schmuck aus dem Nachttisch im Schlafzimmer. F____ bemerkte das Fehlen am Abend des 7. September 2019 gegen 17 Uhr und erstattete sogleich Anzeige. Gemäss den im Rapport aufgenommenen Aussagen befand sie sich seit dem 30. August 2019 allein in dem Haus mit drei Wohnungen, weil eine Bewohnerin im Spital und die andere sonst abwesend gewesen sei (Akten S. 719).
4.4
4.4.1 An ihrer Einvernahme vom 16. September 2019 machte F____ ausführliche Angaben zu den Vorgängen am 2. September 2019 (Akten S. 726-734). Ihre Aussagen sind als belastendes Indiz einer einlässlichen Würdigung durch das Gericht zu unterziehen (BGE 137 IV 122 E. 3.3).
4.4.2 Die Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an ihrer Persönlichkeit, ihren (möglichen) Motiven und der Aussagesituation abschätzen; die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich nach ihrem Inhalt; je detaillierter, individueller und in sich verflochtener eine Aussage ist, desto glaubhafter ist sie (Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in: ZBJV 132/1996 115 ff.). Dabei ist sämtlichen Umständen, welche objektiv für die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein können, Rechnung zu tragen. Das Konzept einer «allgemeinen Glaubwürdigkeit» wird in der modernen Aussagepsychologie als wenig brauchbar bewertet. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer befragten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt nach heutiger Erkenntnis bei der Würdigung von Aussagen daher kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3). In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt bestimmt. Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, in Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 43 ff.; Undeutsch, Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch (Hrsg.), Forensische Psychiatrie, 1968, S. 26 ff.). Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person mit den gegebenen individuellen Voraussetzungen, unter den gegebenen Befragungsumständen und Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Einflüssen von Dritten diese spezifische Aussage machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen Erlebnishintergrund basierte (vgl. Volbert, Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift für Kinder- und Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; BGer 6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 2.3.3; 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.3; vgl. auch Haas, Ein Vorschlag zur methodischen Aktualisierung der Beweiswürdigung in aussagenpsychologischen Gutachten, in: «Kriminalistik»10/2022 S. 567 ff., Ziff. 3.3). Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein von Real- bzw. Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], a.a.O., S. 46 ff.; Wiprächtiger, Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, forumpoenale 2010 S. 40 f.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997 S. 33 ff.; Zweidler, ZBJV 132/1996 105 ff.; BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; 147 IV 409 E. 5.4.2). Realkriterien sind Merkmale, deren ausgeprägtes Vorhandensein Indikatorwert für den Erlebnis- bzw. Wahrheitsgehalt einer Aussage hat. Aus einer bestimmten Anzahl von Merkmalen (im Sinne eines Schwellenwerts) darf allerdings nicht auf die Qualität der Aussage geschlossen werden. Eine Fokussierung (nur) auf die Anzahl erfüllter Qualitätsmerkmale wäre irreführend, zumal im Einzelfall auch einzelne Merkmale ausreichen können, um den Erlebnisbezug einer Aussage anzunehmen. Richtigerweise kommt es deshalb weniger auf die Zahl als auf die Qualität der Realitätskriterien an (BGer 6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 2.3.3; 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.5, m. Hinw.). Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 44 f. mit Hinweisen auf 129 I 49 E. 5 S. 58 und 128 I 81 E. 2 S. 85 f und auf Literatur; BGer 6B_542/2019 vom 28. August 2019 E.2.3.1; kritisch zur Fokussierung auf die Unwahrhypothese und für eine Analyse von einer neutralen Ausgangsposition her: Haas, Ein Vorschlag zur methodischen Aktualisierung der Beweiswürdigung in aussagenpsychologischen Gutachten, in: «Kriminalistik»10/2022 S. 567 ff.). In jedem Fall sind gegenüber den Realitätskriterien auch mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (dazu Dittmann, in: plädoyer 2/1997 S. 34 f.).
4.4.3 Folgende sogenannte Realitätskriterien oder Realkennzeichen haben sich in der Praxis etabliert: Logische Konsistenz, aber auch ungeordnet sprunghafte Darstellung, quantitativer Detailreichtum, Schilderung ausgefallener oder nebensächlicher Einzelheiten, Nachschieben von Details, raum-zeitliche Verknüpfung, phänomengemässe Schilderung unverstandener Handlungselemente, Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf, Beschreibung von Interaktionen, Wiedergabe von Gesprächen, auch in direkter Rede, Schilderung innerpsychologischer Vorgänge (bei sich selbst und beim Täter), Einräumen von Erinnerungslücken, spontane Verbesserung der eigenen Aussage, Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage, Selbstbelastung, keine übermässige Belastung des Täters bzw. sogar Entlastung desselben sowie Konstanz und Homogenität der Aussagen (auch über mehrere Befragungen hinweg). In die Würdigung der Aussagequalität ist neben diesen inhaltlichen Gesichtspunkten stets auch die Entstehungsgeschichte (Aussagegenese) und damit die Motivlage der aussagenden Person miteinzubeziehen.
4.4.4 F____ schildete anlässlich ihrer Einvernahme vom 16. September 2019 in freier Rede die Vorgänge vom 2. September 2019. Ihre diesbezüglichen Angaben sind umfassend, differenziert, detailliert und lebensnah, die Schilderungen schlüssig, zugleich aber auch sprunghaft; sie wirken ausgesprochen authentisch und keineswegs auswendig gelernt. F____ erwähnte auch Nebensächliches (so etwa, dass sie dem Berufungskläger zur Erstellung des Arbeitsrapportes einen grünen Schreibstift mit der Aufschrift «Jazzclub» überlassen habe, Akten S. 727) und stellte Bezüge zu den räumlichen und zeitlichen Gegebenheiten her (Akten S. 727: «Ich habe am Samstag vorher eine Glühbirne herausgeschraubt»). Sie teilte mit, wenn sie sich an etwas nicht mehr genau erinnerte, etwa den Namen der Person am Telefon oder seine Antwort auf ihre Frage, weshalb auf dem Arbeitsrapport die auftragserteilende Firma nicht aufgeführt sei (Akten S. 272). Zudem beschrieb sie auch unverstandene Elemente im Geschehen; so etwa, dass sie aus der Antwort des Berufungsklägers auf eine Nachfrage ihrerseits «selber nicht draus gekommen» sei und dass der Berufungskläger direkt in die Wohnung hochgegangen sei, ohne sich zuerst vorzustellen (Akten S. 727). Mehrfach gab sie auch Interaktionen und Gespräche wieder, etwa beim Reparaturversuch des Türöffners und beim Erstellen des Arbeitsrapports und beschrieb anschaulich ihre eigenen Überlegungen, etwa dass der Täter ihr seinen Namen nicht genannt habe und erst auf ihre Bitte hin den Namen H____ auf den Rapport geschrieben habe, ausserdem, dass es ihr komisch vorgekommen sei, dass er seinen eigenen Arbeitsrapport fotografiert habe (Akten S. 272). Ihre Aussagen erscheinen insgesamt nicht dramatisierend oder übermässig belastend. Schliesslich decken sie sich in allen wesentlichen Teilen mit ihren eigenen Angaben anlässlich der Anzeigestellung (vgl. Polizeirapport vom 9. September 2019 Akten S. 719 f.).
4.4.5 Gestützt werden die Angaben von F____ in objektiver Hinsicht sodann auch durch die E-Mail-Korrespondenz mit der I____ GmbH vom 7. September 2019, worin F____ unmittelbar nach dem Vorfall von ihrem Diebstahlsverdacht berichtete (Akten S. 738/9). Die Vorinstanz hat die Aussagen von F____ zu Recht als sehr glaubhaft bewertet.
4.5
4.5.1 Der Berufungskläger hat den Diebstahl zum Nachteil von F____ weder zugestanden noch bestritten. Er machte dazu im gesamten Verfahren nur vage Angaben und zeigte ein ambivalentes Aussageverhalten. Anlässlich seiner Einvernahme vom 1. Oktober 2019 machte er auf den Vorhalt, diverse Schmuckstücke aus der Nachttischschublade von F____ gestohlen zu haben, von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Akten S. 327). Zugestanden ist, dass er am fraglichen Tag die Arbeiten in ihrer Wohnung erledigte und auch den Arbeitsrapport erstellte. Jedoch machte er geltend, nicht er, sondern F____ habe den Namen «H____» in die obere linke Ecke des Rapports geschrieben, ohne indessen zu erklären, weshalb sie dies getan haben sollte (Akten S. 327/8). Weitere Angaben zum Sachverhalt verweigerte er (Akten S. 328 ff.). Zum Schluss der Einvernahme, die zu verschiedenen Diebstahlsvorwürfen erfolgt war, erklärte er, er «habe aufgrund dieser Vorgänge einen Psychiater besucht» (Akten S. 331). Auch an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wollte der Berufungskläger zum diesbezüglichen Tatvorwurf nichts sagen (Akten S. 920). Dass es sich bei dem Handwerker, welcher gemäss den Aussagen von F____ in ihrer Wohnung beschäftigt war, als die Schmuckstücke wegkamen, um ihn handelte, bestritt der Berufungskläger auch anlässlich der Berufungsverhandlung nicht und verweigerte weitere Aussagen (Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 1237). Vor diesem Hintergrund ist der Umstand, dass F____ ihn anlässlich der Fotowahlkonfrontation nicht erkannt hat, belanglos, sind doch sowohl die Interaktionen mit F____ sowie die Arbeiten, die der Berufungskläger an diesem Tag als einziger Handwerker in ihrer Wohnung ausführte, zugestanden. Es besteht insofern keinerlei Zweifel über die Person des Täters des von F____ beanzeigten Diebstahls.
4.5.2 Schliesslich ist der Umstand zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger unbestrittener- und nachgewiesenermassen in genau gleicher Art und Weise in zahlreichen anderen Haushalten Schmuck gestohlen hat. Das vorgeworfene Vorgehen im Falle F____s erscheint somit absolut täteradäquat, was ebenfalls als Indiz zu Lasten des Berufungsklägers ins Gewicht fällt.
4.6 Insgesamt hat die Vorinstanz zutreffend auf die äusserst glaubhaften Aussagen von F____ abgestellt und den diesbezüglichen Anklagepunkt als nachgewiesen erachtet. Mit Blick auf den von F____ beanzeigten Schmuckdiebstahl, den Umstand, dass der Berufungskläger im Tatzeitpunkt als einziger Handwerker in der Wohnung der Geschädigten tätig war und den mit den übrigen nachgewiesenen Delikten übereinstimmenden modus operandi bestehen keine vernünftigen Zweifel an der Schuld des Berufungsklägers. Es ergeht Schuldspruch gemäss Anklage.
5.
5.1 Betreffend den zum Nachteil von G____ begangenen Diebstahl und Hausfriedensbruch (Anklageschrift Ziff. 1.8 / 3) hat die Vorinstanz als erstellt erachtet, dass der Berufungskläger, der mit dem Einbau eines neuen Backofens im Einfamilienhaus der Geschädigten betraut gewesen sei, deren Wohn- und Schlafzimmer betreten und dort eine Goldkette entwendet habe (Urteil Akten S. 971 f.).
5.2 Der Berufungskläger hat den Diebstahl zum Nachteil von G____ nicht nur bei der Hausdurchsuchung vom 14. September 2020 (Protokoll Hausdurchsuchung mit Einvernahme Akten S. 766 und 768 ff.), sondern auch anlässlich seiner Befragung durch die Polizei Basel-Landschaft vom 18. September 2020 nach korrekter Belehrung umfassend zugestanden und sein Tatvorgehen detailliert beschrieben (Akten S. 776-782). Dabei hat er unter anderem ausgeführt, er sei in der besagten Liegenschaft gewesen, um einen neuen Backofen einzubauen. Zu diesem Zweck habe er zuerst den alten Backofen ausgebaut. Irgendwann sei er ins Wohnzimmer gegangen, «um zu schauen, ob ich etwas finde». Er habe drei übereinanderliegende Schubladen geöffnet, einige Schmuckstücke herausgenommen, diese aber wieder zurückgelegt. Schlussendlich habe er eine Kette herausgenommen. Insgesamt sei er zwei Mal ins Wohnzimmer gegangen; einmal habe er sich umgeschaut, beim zweiten Mal die Kette genommen. Anschliessend habe er die Halskette auf dem Flohmarkt in [...]/DE einer ihm nicht näher bekannten Person für Euro 1'800.– verkauft. (Auss. Berufungskläger Akten S. 779 f.). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Berufungskläger sein Geständnis bezüglich des Diebstahls (Akten S. 920). Während der Vorhalt des Diebstahls damit zugestanden ist, machte der Berufungskläger zum Vorwurf des Hausfriedensbruchs anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geltend, er sei der Meinung, es handle sich nicht um Hausfriedensbruch, weil die Türen offengestanden hätten; auf Frage erklärte er jedoch, er habe im Wohnraum arbeitsmässig nichts zu suchen gehabt (Akten S. 920).
5.3 Der Berufungskläger stellte sich auf den Standpunkt, der Tatbestand des Hausfriedensbruchs sei nicht nachgewiesen. So seien sowohl die Lage der Wohnung, des Zimmers, der gestohlenen Ware, die Instruktionen seitens der Arbeitgeberin, die Mehrzahl beteiligter Handwerker, als auch das Erinnerungsvermögen des Berufungsklägers (angesichts verschiedener Vorfälle) unklar, weshalb in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» zu seinen Gunsten ein Freispruch von diesem Vorwurf erfolgen müsse. Zudem sei die Vorinstanz in Verletzung des Anklagegrundsatzes davon ausgegangen, es sei unerheblich, ob die Türe des Wohnzimmers ver- oder geschlossen gewesen sei, stehe doch in der Anklageschrift, der Berufungskläger habe «sich in den abgeschlossenen Wohn/Schlafzimmerbereich begeben», was klar nicht zutreffe. Aus dem Geständnis des Diebstahls könne jedenfalls nicht auf einen zugestandenen Hausfriedensbruch geschlossen werden (Berufungserklärung p. 1163 f., Plädoyer Akten S. 1252 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Berufungskläger zu Protokoll, es treffe zwar zu, dass er mit dem Einbau eines neuen Backofens in der Küche betraut gewesen sei. Da sich der Strom in der Küche an dem im Gang befindlichen Sicherungskasten jedoch nicht habe abschalten lassen, habe er mit einem Strommessgerät den Strom in verschiedenen Zimmern des Hauses messen müssen (Auss. Berufungskläger Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 1238: «Ja, ich musste mit dem Strommesser überall messen, weil der Strom nicht wegging in der Küche»). Dazu führte er aus, es komme in alten Häusern vor, dass es in einzelnen Zimmern Strom habe, selbst wenn die Sicherung draussen sei (Auss. Berufungskläger Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 1238). Auf Nachfrage räumte er aber ein, dies sei aber im vorliegenden Fall nicht so gewesen, in der Küche habe es nach dem Abschalten der Sicherung keinen Strom mehr gehabt; er habe die Messungen in den anderen Zimmern lediglich zur Sicherheit gemacht (Auss. Berufungskläger Akten S. 1239: «[…] Nein, es war kein Strom. […] Aber dass ich sicher bin, dass kein Strom mehr ist, war ich dort messen gegangen»). Mit diesen Erklärungen machte er implizit geltend, er sei zum Betreten der anderen Räume des Hauses von G____ befugt gewesen, da dies zur Erledigung seines Auftrags erforderlich gewesen sei.
5.4
5.4.1 Gemäss dem im Strafprozessrecht allgemein anerkannten, in Art. 113 StPO ausgeführten Grundsatz «nemo tenetur se ipsum accusare», der in Art. 14 Ziff. 3 lit. g des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) grundrechtlich verankert ist und auch aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK abgeleitet wird, ist im Strafverfahren niemand gehalten, zu seiner Belastung beizutragen. Die beschuldigte Person ist nicht zur Aussage verpflichtet. Vielmehr berechtigt sie ihr Aussageverweigerungsrecht zu schweigen, ohne dass ihr daraus Nachteile erwachsen dürfen (BGE 149 IV 9 E. 5.1.2, 142 IV 207 E. 8.2 und 8.3, 138 IV 47 E. 2.6.1; BGer 6B_410/2023 vom 4. Oktober 2023 E. 4.4.2, 6B_999/2022 vom 15. Mai 2023 E. 2.1.1, 6B_710/2022 vom 31. August 2022 E. 1.1, 6B_1007/2018 vom 14. November 2019 E. 1.4.3, 6B_90/2019 vom 7. August 2019 E. 5.3.2, je mit weiteren Hinweisen; Wohlers, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 10 N 35; eingehend: Schlauri, Das Verbot des Selbstbelastungszwangs im Strafverfahren, Zürich 2003, S. 317 ff.). Entsprechend muss ein Schweigen der beschuldigten Person grundsätzlich neutral registriert werden und darf auch ein zeitweises oder teilweises Schweigen nicht in jedem Fall Schuld indizierend gewürdigt werden (BGer 6B_941/2013 vom 18. September 2014 E. 1.4, 6B_466/2012 vom 8. November 2012 E. 2.3). Allerdings steht der nemo tenetur-Grundsatz in gewissem Masse im Widerstreit mit dem strafprozessualen Interesse an der Erforschung der materiellen Wahrheit. Wie das Bundesgericht in zwei jüngeren Leitentscheiden festhält, gilt das Selbstbelastungsprivileg nach der Praxis von EGMR und Bundesgericht denn auch «nicht ‚absolut‘: Das Strafprozessrecht dient dazu, auf eine faire Weise die Wahrheitsfindung zu ermöglichen […].». Es sei «eine differenzierte Abwägung vorzunehmen zwischen [den] grundrechtlich garantierten Verfahrensrechten und dem öffentlichen Interesse (sowie gegebenenfalls demjenigen von geschädigten Personen) an einer effizienten strafprozessualen Wahrheitserforschung. Dabei ist ein angemessener Ausgleich der divergierenden Interessen anzustreben, was sachgerechte Anpassungen der nemo tenetur-Regeln an die jeweiligen konkreten Verhältnisse des Falles zulässt bzw. sogar gebietet» (BGE 142 IV 207 E. 8.4, 140 II 384 E. 3.3.5).
5.4.2 In Bezug auf die Bedeutung von Schweigen ist dabei zu beachten, dass die Gesamtheit der Aussagen der beschuldigten Person der gerichtlichen Beweiswürdigung unterliegt und der beschuldigten Person ihr gesamtes Aussageverhalten durchaus zum Nachteil gereichen kann (BGer 6B_1064/2015 vom 6. September 2016 E. 2.4.1). So darf nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis jedenfalls gewürdigt werden, wenn die beschuldigte Person von ihrem Schweigerecht nur punktuell Gebrauch macht, und erst recht kann es berücksichtigt werden, wenn die beschuldigte Person selektiv schweigt oder gar lügt und sich daraus Ungereimtheiten ergeben (BGer 6B_466/2012 vom 8. November 2012 E. 2.3). Das Bundesgericht hat auf die Grenzen des nemo tenetur-Prinzips immer wieder hingewiesen. So hat es in einem Entscheid von 2018 explizit für «zutreffend» erklärt, dass der nemo tenetur-Grundsatz «seine Grenzen [finde], wenn sich ein Beschuldigter weigere, zu seiner Entlastung erforderliche Angaben zu machen, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden dürfe» (BGer 6B_1205/2022, 6B_1207/2022 E.2.4.1, 6B_1018/2021 vom 24. August 2022 E. 1.3.1, 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4 [nicht publ. in BGE 147 IV 176], 6B_1009/2017 vom 26. April 2018 E. 1.4.2 mit Hinweis u.a. auf BGer 1P.684/2001 vom 3. Februar 2002 E. 2.2, in welchem die einschlägige Auffassung des Appellationsgerichts Basel-Stadt geschützt wurde). Jüngst hat sich das Bundesgericht ausführlicher mit dem nemo tenetur-Prinzip befasst und festgehalten, der Grundsatz «in dubio pro reo» sei zwar verletzt, «wenn der Strafrichter einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen»; indessen sei es nach der Rechtsprechung «mit der Unschuldsvermutung unter gewissen Umständen vereinbar, das Aussageverhalten der beschuldigen Person in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen. Dies ist der Fall, wenn sich die beschuldigte Person weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, bzw. wenn sie es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substanziieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf» (BGer 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3, mit Hinweisen u.a. auf BGer 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4 und 6B_1/2013 vom 4. Juli 2013 E. 1.5). Das Schweigen der beschuldigten Person darf, so das Bundesgericht weiter, «in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, bei der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden, es sei denn, die beschuldigte Person berufe sich zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht» (BGer 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3, mit Hinweis auf BGer 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4, 6B_628/2010 vom 7. Oktober 2010 E. 2.3, 1P.277/2004 vom 15. September 2004 E. 2.1). Schon in früheren Entscheiden hat das Bundesgericht diese Auffassung einleuchtend wie folgt dargestellt: Wenn belastende Beweise nach einer Erklärung rufen, welche die beschuldigte Person zu liefern in der Lage sein müsste, darf aus dem Fehlen einer solchen Erklärung nach gesundem Menschenverstand darauf geschlossen werden, dass es keine andere Erklärung als jene gemäss Anklage gibt und die angeklagte Person schuldig ist («C’est seulement si les preuves à charge appellent une explication que l’accusé devrait être en mesure de donner, que l’absence de celle-ci peut permettre de concluire, par un simple raisonnement de bon sens, qu’il n’existe aucune explication possible et que l’accusé est coupable», BGer 1P.641/2000 vom 24. April 2001 E. 3).
5.4.3 Das soeben Referierte muss auch und insbesondere dann gelten, wenn das Abstreiten auf einer Darstellung basiert, welche abwegig und lebensfremd ist, und es gilt nach dem Gesagten auch in Bezug auf Alibis oder sonstige entlastende Elemente. Auf belastende Beweise kann demnach trotz allfälliger entlastender Behauptungen der beschuldigten Person abgestellt werden, wenn sich diese als nicht plausibel erweisen (BGer 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4 [nicht publiziert in: BGE 147 IV 176]). Wenn also der Beschuldigte – wie vorliegend – anlässlich der Berufungsverhandlung eine vollkommen neue, zu seinen früheren Angaben im Widerspruch stehende und zudem logisch unplausible Sachverhaltsversion präsentiert, obwohl er spätestens an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung Gelegenheit gehabt hätte, sich durch entsprechende Aussagen zu entlasten, kann und muss das in einer Gesamtschau seines Aussageverhaltens berücksichtigt werden.
5.5 Dass der Berufungskläger, der mit dem Einbau eines neuen Backofens in der Küche beauftragt war, das Wohn-/Schlafzimmer von G____ betreten und eine Goldkette aus deren Nachttischschublade entwendet hat, ist unbestritten (vgl. vorstehend E. 5.2). Er hat bereits im Ermittlungsverfahren angegeben, dass er das Wohnzimmer einzig zur Begehung eines Diebstahls betreten habe (Auss. Berufungskläger Akten S. 778). Damit steht die Täterschaft des Berufungsklägers ebenso wie seine Vorgehensweise – er nahm den Schmuck aus dem Nachttisch der Geschädigten – ausser Frage. Zudem hat er in der erstinstanzlichen Verhandlung wie auch in der Berufungsverhandlung auf Frage zugestanden, der Einbau des Backofens habe in der Küche stattgefunden, arbeitsmässig habe er in den übrigen Räumen der Wohnung nichts zu suchen gehabt (Auss. Berufungskläger Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 920, Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 1238). Vielmehr gab er zu seiner vermeintlichen Entlastung an, die Tür zum Schlafzimmer sei offen gewesen, weshalb er keinen Hausfriedensbruch begangen habe (Akten S. 920). Seine Erklärung vor Berufungsgericht, wonach er in sämtlichen Zimmern den Strom habe messen müssen, erscheint nicht nur aufgrund ihres späten Vorbringens als Schutzbehauptung, sondern vermag auch in logischer Hinsicht nicht zu überzeugen. Während er zunächst behauptete, es habe trotz ausgeschalteter Sicherung am Herd noch Strom gehabt, was eine Strommessung in den übrigen Zimmern der Wohnung, wenn schon nicht zwingend, doch immerhin nachvollziehbar hätte erscheinen lassen, räumte er im Zug der weiteren Befragung ein, der Strom in der Küche sei weg gewesen; vor diesem Hintergrund erscheint das Messen des Stromes in den übrigen Zimmern geradezu widersinnig und muss klar als Schutzbehauptung qualifiziert werden. Daran vermag auch sein Vorbringen, in alten Häusern komme es vor, dass trotz ausgeschalteter Sicherung in gewissen Räumen dennoch Strom auf den Steckdosen sei, nichts zu ändern, war dies ja zugestandenermassen gerade in der vorliegenden Konstellation nicht der Fall. Zu berücksichtigen ist schliesslich auch der Umstand, dass der Berufungskläger auf Konfrontation mit seinen früheren Aussagen, wonach er das Wohnzimmer betreten habe, um zu schauen, ob er etwas finde, tatsachenwidrig angab, der einvernehmende Polizist habe ihm gedroht, falls er nicht gestehe, werde er auf den Polizeiposten mitgenommen. Um dies zu vermeiden, habe er den Hausfriedensbruch zugestanden (Auss. Berufungskläger Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 1238: «Ich habe einfach irgendetwas gesagt, vor allem, dass ich nicht auf den Polizeiposten mitgehen musste» […] Er sagte einfach, ja, wenn ich es nicht zugebe und so weiter, dann muss ich mitgehen»). Dass es sich hierbei ebenfalls um eine Schutzbehauptung handelt, erhellt aus dem Umstand, dass das entsprechende Geständnis nicht etwa anlässlich einer Befragung der Polizei bei ihm zu Hause, sondern auf dem Polizeistützpunkt Liestal gemacht, protokolliert und unterschriftlich bestätigt wurde (vgl. dazu Akten S. 776-782a). Des Weiteren gab der Berufungskläger auf Nachfrage an, er sei vom befragenden Polizisten nicht explizit mit dem Vorwurf des Hausfriedensbruchs konfrontiert worden (Akten S. 1238); dies geht auch aus dem Protokoll der polizeilichen Einvernahme hervor und führt seine Argumentation, wonach er von der Polizei zu einem diesbezüglichen Geständnis genötigt worden sei, vollends ad absurdum. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist damit vollumfänglich erstellt.
5.6
5.6.1 Hausfriedensbruch im Sinn von Art. 186 StGB begeht, wer gegen den Willen der berechtigten Person in ein Haus, eine Wohnung, einen umfriedeten Garten etc. unrechtmässig eindringt oder, trotz Aufforderung der berechtigten Person, sich zu entfernen, darin verweilt. Dazu gehören auch abgeschlossene Räume einer Wohnung wie ein einzelnes Zimmer, wobei entgegen dem Einwand des Berufungsklägers abgeschlossen nach einhelliger Lehre und konstanter Rechtsprechung nicht verschlossen, sondern lediglich umschlossen bedeutet (Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 186 N 15 mit weiteren Hinweisen). Diese Bestimmung schützt die Freiheit der berechtigten Person, darüber zu entscheiden, wer sich in bestimmten Räumen aufhalten darf und wer nicht. Geschütztes Rechtsgut ist somit das sogenannte Hausrecht, das heisst die Befugnis, über einen bestimmten Raum ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 186 N 12; BGE 112 IV 31 E. 3 S. 33). Dabei muss der Wille der berechtigten Person, dass jemand in einen bestimmten Raum nicht eindringen soll, nicht ausdrücklich erklärt werden, sondern kann sich auch aus den Umständen ergeben. Hausfriedensbruch schützt damit nicht in erster Linie die Privatsphäre der betroffenen Person, sondern das Hausrecht.
5.6.2 Gestützt auf das Beweisergebnis ist der Tatbestand des Hausfriedensbruchs zweifelsohne erfüllt. Dadurch, dass der Berufungskläger das Wohn-/Schlafzimmer der Geschädigten ohne ihre Einwilligung und zum Zweck der Begehung des Diebstahls betreten hat, hat er das geschützte Rechtsgut verletzt. Es ergeht entsprechend Schuldspruch gemäss Art. 186 StGB.
6.
6.1 Der Berufungskläger verlangt, er sei des mehrfachen Diebstahls schuldig zu sprechen; von der Anklage des gewerbsmässigen Diebstahls sei er hingegen freizusprechen. Die Vorinstanz sei zu Unrecht von «deliktischen Einkünften von sicher mehr als CHF 400.– pro Monat» «über einen Zeitraum von gut zwei Jahren» ausgegangen. Dies verletze das Akkusationsprinzip, sei doch in der Anklageschrift von einem Tatzeitraum von ca. drei Jahren die Rede. In diesem Zusammenhang machte er geltend, die Bewertungen hinsichtlich der Diebstähle zum Nachteil von B____ (AS Ziff. 1.1), K____ (AS Ziff. 1.5), L____ (AS Ziff. 1.6) und G____ (AS Ziff. 1.8) seien bestritten. Bei der Festsetzung der Deliktsbeträge sei nicht unbesehen auf die Angaben der Geschädigten abzustellen, sondern zu Gunsten des angeklagten Berufungsklägers von wesentlich tieferen Beträgen auszugehen (Plädoyer Verteidigung Akten S. 1254). Dem Berufungskläger müsse überdies ein Existenzminimum von klar über CHF 4'000.– angerechnet werden. Zudem sei der Verwendungszweck der deliktischen Erlöse durchaus massgeblich; ein Spielsüchtiger, der die Deliktseinkünfte sogleich im Casino wieder verliere, könne diese nicht zur Deckung der Lebenskosten verwenden. Völlig irrelevant für die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit sei hingegen der gleichbleibende modus operandi (Berufungsbegründung Akten S. 1160 f., Plädoyer Verteidigung Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 1247).
6.2 Der Diebstahl zum Nachteil von F____ ist erstellt (vgl. vorstehend E. 4.6). Die übrigen Diebstähle sind vom Berufungskläger nicht bestritten; auf die zutreffenden rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
6.3
6.3.1 Was den Wert des gestohlenen Schmuckes anbelangt, ist die Vorinstanz betreffend den Diebstahl zum Nachteil von B____ (AS Ziff. 1.1) gestützt auf die Schätzungen der Geschädigten sowie die Auswertung der kriminaltechnischen Abteilung von einem Gesamtwert von CHF 3'100.– ausgegangen (Urteil Akten S. 966). Der Berufungskläger hat dagegen geltend gemacht, die gestohlenen Schmuckstücke hätten höchstens einen Wert von total CHF 100.– (Aussagen Berufungskläger Akten S. 392). Die Auflistung sowie die Auswertung des vom Berufungskläger teilweise wieder zurückgegeben Schmucks zeigt indessen nicht nur, dass die Beschreibung der einzelnen Schmuckstücke durch die Geschädigte sehr präzise war, sondern dass der entwendete Schmuck entgegen der Behauptung des Berufungsklägers durchaus Prägestempel aufwies, woraus sich die Materialzusammensetzung entnehmen lässt; damit ist belegt, dass es sich keineswegs um wertlosen Schmuck, sondern grösstenteils um echten Goldschmuck handelte (vgl. Akten S. 369). Die Vorinstanz ist in dubio von einem Deliktsbetrag von lediglich CHF 3'100.– ausgegangen, was mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen als äusserst moderat erscheint. In diesem Zusammenhang gilt es zu berücksichtigen, dass das Strafgericht den Sachverhalt hinsichtlich der beiden nicht wieder aufgetauchten Ringe (geerbter Ehering aus Gelbgold und Damenring aus Gelbgold mit Quittung, AKS Ziff. 1.1.6 und 1.1.10) als nicht erstellt erachtet hat (Urteil Akten S. 966 f.). Aufgrund des Verbots der «reformatio in peius» ist das Berufungsgericht an diese vorinstanzlichen Erwägungen gebunden und geht damit von einem Deliktsbetrag von CHF 3'100.– aus.
6.3.2 Betreffend den Diebstahl zum Nachteil von K____ bestätigte der Berufungskläger anlässlich der Einvernahme vom 1. Oktober 2019 implizit, dass er mit seiner früheren Aussage, er habe «etwas Goldiges» gestohlen, die von der Geschädigten drei beanzeigten Schmuckstücke gemeint hatte (Auss. Berufungskläger Akten S. 609). Die Vorinstanz hat zu Recht auf seine Aussagen im Ermittlungsverfahren abgestellt und ist zutreffend von einem Wert von insgesamt CHF 900.– ausgegangen. Daran vermag auch der Einwand der Verteidigung, wonach der Wert lediglich auf Schätzungen der Geschädigten beruhe und zu Gunsten des Berufungsklägers auf CHF 200.– zu korrigieren sei, nichts zu ändern. Zugestanden ist der Diebstahl von drei wertvollen Schmuckstücken, wobei es sich um eine ca. 40 cm lange vergoldete Halskette, eine Halskette aus Gold von ca. 50 cm sowie einen Schmuckanhänger aus 18 Karat Gold handelte (vgl. Polizeirapport vom 16. Mai 2019 Akten S. 584). Dass die Geschädigte pro Schmuckstück einen Wert von CHF 300.– geschätzt hat, scheint keineswegs übertrieben.
6.3.3 Die beiden bei L____ gestohlenen Ringe konnten der Geschädigten wieder zurückgegeben werden. Es handelte sich um einen roségoldenen Fingerring mit drei Brillanten der Marke Tiffany sowie einen gravierten Ehering ebenfalls aus Roségold mit einem Brillanten (Bilder Akten S. 666 f.). Dass der von der Geschädigten für die beiden Ringe geschätzte Wert von CHF 2'000.– und CHF 1'500.– keinesfalls unangemessen hoch ist, zeigt ein Blick auf vergleichbare Ringe im Angebot der Marke Tiffany (vgl. etwa https://www.tiffany.de/jewelry/rings/tiffany-1837-narrow-ring-GRP09884/tiffany-1837-narrow-ring-37954942). Es besteht damit auch in diesem Fall kein Anlass für eine Wertkorrektur des Deliktsguts zugunsten des Berufungsklägers.
6.3.4 Was schliesslich den zugestandenen Diebstahl der Halskette zum Nachteil von G____ anbelangt, ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Verteidiger eine Korrektur zu Gunsten des Berufungsklägers verlangt. Er verweist in diesem Zusammenhang auf das Plädoyer seines Vorgängers in der erstinstanzlichen Verhandlung (Berufungsbegründung Akten S. 1165, Plädoyer Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 1254), aus dem indessen in diesem Punkt kein gegenüber der Anklageschrift reduzierter Wert hervorgeht (Akten S. 939). Insbesondere mit Blick auf den Umstand, dass der Berufungskläger die gestohlene Halskette zugestandenermassen für Euro 1'800.– verkauft hat, als Wert für die Kette aber lediglich von der Erstschätzung der Geschädigten von CHF 1'000.– ausgegangen wurde (was weit unter dem tatsächlichen Wert des Schmuckstücks liegen dürfte), wäre eine weitere Reduktion des Deliktsbetrags klarerweise ungerechtfertigt. Zusammengefasst ist der Bewertung der Vorinstanz hinsichtlich des Werts des gestohlenen Schmucks vollumfänglich zu folgen und von einem Gesamtdelitksbetrag von CHF 10'850.– auszugehen.
6.4
6.4.1 Ansatzpunkt für die Bestimmung der Gewerbsmässigkeit bildet nach bundesgerichtlicher Praxis das berufsmässige Handeln: Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach Art eines Berufs ausübt. Dabei kann eine quasi «nebenberufliche» deliktische Tätigkeit genügen. Wesentlich ist, dass aus den gesamten Umständen zu schliessen ist, dass der Täter sich darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen; dann ist die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben, und es muss aufgrund der Taten geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Handlungen bereit gewesen (BGE 129 IV 253 E. 2.1; 123 IV 113 E. 2c, 119 IV 123 E. 3a; 116 IV 319 E. 4; BGer 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 4.2; 6B_1078/2022 vom 25. Januar 2023 E. 3.1.3; 6B_199/2022 vom 25. April 2022 E. 3.26B_368/2020 vom 24. November 2021 E. 1.3.2; 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 4.3; zum Ganzen auch: Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage 2019, Art. 139 N 89 ff.). Zu beachten gilt, dass die für das gesamte Vermögensstrafrecht massgebende Umschreibung der Gewerbsmässigkeit letztlich eine Richtlinienfunktion hat. Dem Gericht wird im durch Gesetz und Rechtsprechung vorgegebenen Rahmen ein Beurteilungsermessen überlassen (BGE 116 IV 319 E. 3b; BGer 6B_409/2021 vom 19. August 2022 E. 2.3; 6B_199/2022 vom 25. April 2022 E. 3.1; 6B_1077/2014 vom 21. April 2015 E. 3).
6.4.2 Subjektiv setzt Gewerbsmässigkeit eigennütziges Handeln voraus, wobei es genügt, wenn der Täter zumindest mittelbar auch eigene finanzielle Vorteile anstrebt. Für die Gewerbsmässigkeit kennzeichnend ist eine Absicht, die auf eine nicht unbedeutende und fortlaufende Einkommensquelle gerichtet ist. Diese ist – als innere Tatsache – im Urteil aufzuzeigen (BGer 6B_3/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 3.4).
6.4.3 Im vorliegenden Verfahren stehen acht vollendete Diebstähle zur Beurteilung; das Kriterium der mehrfachen Begehung ist damit ohne weiteres erfüllt. Der Zweck der Qualifizierung gewerbsmässigen Diebstahls wird gemäss einhelliger Lehre und Rechtsprechung in der Sozialgefährlichkeit solchen Tuns erblickt, ist doch mit berufsmässigem Delinquieren regelmässig eine Mehrzahl von Opfern und eine nicht geringe Deliktssumme verbunden (Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 139 N 84 mit weiteren Hinweisen). Betreffend die deliktisch erzielten Einkünfte ist nicht auf einen absoluten Betrag abzustellen, sondern dieser ist in Relation zu den konkreten finanziellen Verhältnissen des Täters zu setzen. Zwar stellt das Bundesgericht regelmässig entsprechende Relationen her (vgl. statt vieler etwa BGer 6B_409/2021 vom 19. August 2022 E. 2.3), äussert sich aber auch immer wieder kritisch gegenüber der Festlegung eines spezifischen Verhältnisses von deliktischen Einnahmen zum ordentlichen Erwerbseinkommen als Kriterium der Gewerbsmässigkeit (vgl. etwa BGE 147 IV 176 E. 2.4.1, 123 IV 113 E. 2.c); BGer 6B_611/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.4). Gerade bei Tätern in wirtschaftlich angespannten Verhältnissen muss bei Vorliegen der übrigen Kriterien aber wohl bereits bei relativ geringen einzelnen Deliktsbeträgen aufgrund der manifesten sozialen Gefährlichkeit von Gewerbsmässigkeit ausgegangen werden.
6.4.4 Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, der Berufungskläger habe gemäss Beweisergebnis innert 27 Monaten acht Diebstähle begangen, mit welchen er Schmuck und Wertgegenstände im Wert von insgesamt CHF 10'850.– erbeutet habe (Urteil Akten S. 973). Der Einwand des Verteidigers, wonach die Vorinstanz in Verletzung des Akkusationsprinzips von einem Tatzeitraum von lediglich rund zwei Jahren anstelle des angeklagten Zeitraums von drei Jahren ausgegangen sei, ist nicht zu hören. So erfolgte vor erster Instanz ein Freispruch vom chronologisch letzten Diebstahlsvorwurf zum Nachteil von E____ (gemäss Anklageschrift begangen zwischen 3. Januar 2020 und 15. Oktober 2020), was den Deliktszeitraum auf ziemlich genau 27 Monate verkürzt. Im Übrigen ist aufgrund der vorinstanzlichen – und in Rechtskraft erwachsenen Freisprüche – gegenüber dem angeklagten Sachverhalt nicht nur von einem verminderten Deliktszeitraum, sondern auch von einem entsprechend reduzierten Deliktsbetrag auszugehen, was zweifellos keineswegs eine Verletzung des Anklageprinzips darstellt. Die Vorinstanz ist damit zutreffend und mit nachvollziehbarer Begründung von deliktischen Einkünften von rund CHF 400.– pro Monat ausgegangen.
6.4.5 Nicht nachvollziehbar ist auch das Argument der Verteidigung, wonach dem Berufungskläger ein Existenzminimum von klar über CHF 4'000.– zugestanden werden müsse (Berufungsbegründung Akten S. 1160). Gemäss den Angaben des Berufungsklägers selbst anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung waren seine finanziellen Verhältnisse zur Tatzeit desolat. Er habe sich 2017 oder 2018 mit der Einzelfirma «J____» selbständig gemacht, über welche später der Konkurs eröffnet worden sei – bei seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft im Juli 2019 sei die Firma bereits in Konkurs gewesen. Er habe zu wenig Arbeit gehabt, die Kunden hätten nicht gezahlt und er habe die Rechnungen für die Materialien nicht begleichen können (Prot. erstinstanzliche Verhandlung Akten S. 916). Angesichts dieser Auskünfte sowie des Umstandes, dass der Berufungskläger gemäss Betreibungsregisterauszügen von Basel-Stadt und Basel-Landschaft Schulden in Höhe von rund CHF 665'000.– angehäuft hatte (Akten S. 51 ff. und S. 64 ff.), kann seinen widersprüchlichen Angaben gegenüber den Polizeibehörden Zürich, Solothurn und Bern (er gab am 30. Mai 2019 gegenüber der Polizei Solothurn an, er verdiene monatlich CHF 4'000.– [Akten S. 7], in Basel-Stadt gab er am 1. Oktober 2019 ebenfalls ein Nettoeinkommen von CHF 4'000.– an [Akten S. 10], anlässlich einer Einvernahme der Stadtpolizei Zürich am 17. April 2019 erklärte er hingegen, er erziele ein Nettoeinkommen von CHF 2'000.- bis CHF 3'000.– [Akten S. 12] und am 26. Juli gegenüber der Regionalpolizei Bern, er verdiene netto CHF 5'000.– [Akten S. 17]) keine entscheidende Bedeutung zukommen. Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung ist ein Einkommen von über CHF 4'000.– nicht anzunehmen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er sich zur Tatzeit in einer äusserst prekären wirtschaftlichen Situation befand. Selbst ein monatlicher Betrag von einigen hundert Franken stellte unter diesen Umständen einen namhaften Betrag dar, der zur Deckung der Lebenskosten sehr gut gebraucht werden konnte, wobei es auf den genauen Betrag der Zusatzeinkünfte nicht ankommen kann. Dass der Berufungskläger die erzielten Einkünfte sogleich «verspielt» hätte, macht er nicht geltend, weshalb auf diesen Einwand nicht eingegangen werden muss; anzumerken bleibt dennoch, dass er wohl mit Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung ohnehin verfehlt wäre (vgl. dazu etwa BGer 6B_310/2021 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4).
6.4.6 Massgeblich ist schliesslich nicht allein der erzielte, sondern auch der angestrebte Gewinn, mithin die Absicht, die der Täter in seinem Vorgehen manifestiert. Dabei spielt der modus operandi entgegen der Argumentation der Verteidigung durchaus eine Rolle. So ist nach ständiger Rechtsprechung als zusätzliches Kriterium für die Gewerbsmässigkeit wesentlich, dass sich der Täter darauf eingerichtet hat, «mehr oder minder regelmässige Einkünfte» bzw. «relativ regelmässige Einnahmen» zu erzielen (BGer 6B_1078/2022 vom 25. Januar 2023 E. 3.1.3; 6B_199/2022 vom 25. April 2022 E. 3.1; 6B_368/2020 vom 24. November 2021 E. 1.3.2; 6B_1048/2009 vom 29. Juni 2010 E. 10.4). Dass sich der Täter somit für ein systematisches Vorgehen entscheidet, das ihm zu regelmässigen zusätzlichen Einnahmen verhelfen soll, wird als zusätzliches Indiz für die Annahme von Gewerbsmässigkeit gewertet (BGE 116 IV 319 E. 4c; BGer 6B_310/2021 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4; 6B_409/2021 vom 19. August 2022 E. 2.3; 6B_1077/2014 vom 21. April 2015 E. 3).
6.4.7 Der Berufungskläger hat wiederholt erklärt, er habe die einzelnen Taten zufällig und ungeplant begangen (Prot. erstinstanzliche Hauptverhandlung Akten S. 918: «Es war immer ungeplant. […] Das war ein Zufall, dass ich das dort gefunden habe. Ich machte die Schublade auf und habe das zufällig gefunden. Ich kann nichts dafür, dass die Leute das dort haben»). Entgegen diesen Beteuerungen kann jedoch nicht von Gelegenheitstaten gesprochen werden, nutzte der Berufungskläger doch offenbar jede sich bietende Gelegenheit, um sich am Goldschmuck seiner Auftraggeberinnen zu vergreifen. Sein stets sehr ähnlicher modus operandi deutet jedenfalls keineswegs auf spontane Tatbegehungen hin. Vielmehr ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass er sich bewusst für ein systematisches Vorgehen entschied, das ihm zu regelmässigen zusätzlichen Einnahmen verhelfen sollte. Durch das immer wieder gleiche Vorgehen erlangte er bei seinen Einsätzen als Handwerker in Privathaushalten insgesamt eine ansehnliche Anzahl von Wertgegenständen, die er jeweils gegen Bargeld umsetzte. Dafür musste er einiges an strategischen Erwägungen und Vorgehen aufwenden, um Situationen zu schaffen, in welchen er die die betreffende Auftraggeberin jeweils – wenn sie ihn nicht von sich aus unbeaufsichtigt liess (etwa im Fall G____ Akten S.753) – mit einem Vorwand vor die Haustür (angeblich zur Überprüfung der Klingel [im Fall F____ Akten S. 727]) oder in den Keller (angeblich zur Überprüfung der Sicherungen [im Fall K____ Akten S. 592 und L____ Akten S. 697]) schickte, um sich ungestört nach Wertsachen umzusehen und sich diese einzustecken. Von Kurzschlusshandlungen, wie er in der Einvernahme vom 30. Mai 2019 geltend machte (Akten S. 682: «Wie gesagt, es war eine Kurzschluss-reaktion. Ich hatte heute einen Scheisstag»), kann bei einem solch systematischen Vorgehen jedenfalls nicht die Rede sein. In seinem zielgerichteten Vorgehen zeigt sich eine erhebliche kriminelle Energie und soziale Gefährlichkeit, wie sie für die Qualifikation von Gewerbsmässigkeit wesentlich sind.
6.4.8 Schliesslich ist auch die Voraussetzung der Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art zu bejahen. Eine solche Prognose ist nämlich dann wenig problematisch, wenn der Täter in der Vergangenheit derart oft delinquiert hat, dass er die genannte Bereitschaft bereits offenbart hat (Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 139 N 108). Davon ist vorliegend bei im vorliegenden Verfahren zur Beurteilung stehenden acht Fällen und vor dem Hintergrund der einschlägigen Vorstrafen klarerweise auszugehen (vgl. Akten S. 717 ff.).
6.5 Die Tatbestandsmerkmale des gewerbsmässigen Diebstahls sind nach dem Gesagten sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Per 1. Juli 2023 wurde der Tatbestand des gewerbsmässigen Diebstahls hinsichtlich des Strafrahmens einer Revision unterzogen. So beträgt der Strafrahmen neu Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (früher Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahre oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen), wobei der Tatbestand neu in Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB (früher Art. 139 Ziff. 2 aStGB) geregelt ist. Da der Berufungskläger die zur Diskussion stehenden Tathandlungen aber allesamt vor dem 1. Juli 2023 begangen hat und das neue Recht für ihn nicht milder ist, ist vorliegend noch Art. 139 Ziff. 2 aStGB anwendbar (Art. 2 Abs. 1 StGB). Es ergeht entsprechend Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 aStGB.
7.
7.1 Der Berufungskläger rügt das vorinstanzliche Strafmass explizit nur in Bezug auf die objektive Deliktsschwere, die sich aufgrund der beantragten Freisprüche bzw. entfallenden Schuldpunkte verringere. Im Übrigen werde der Wert der entwendeten Schmuckstücke und damit die Höhe des Deliktsbetrags bestritten (Berufungsbegründung Akten S. 1164).
7.2
7.2.1 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, Praxiskommentar StGB, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3).
7.2.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zur Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Hierbei ist zu beachten, dass die einzelnen Straftaten wie bei separater Beurteilung nur innerhalb ihres eigenen Strafrahmens straferhöhend berücksichtigt werden können, da der Täter im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für das einzelne Delikt nicht schwerer bestraft werden soll, als wenn die Taten einzeln beurteilt worden wären (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1; 143 IV 145 E. 8.2.3; 142 IV 265 E. 2.4.3; BGE 136 IV 55 E. 5.8). Umgekehrt beschränkt die höchste gesetzliche Mindeststrafe sämtlicher zu berücksichtigender Tatbestände – soweit nicht ausnahmsweise Strafmilderungsgründe deren ordentlichen Strafrahmen nach unten öffnen – den Strafrahmen bei der Gesamtstrafenbildung nach unten (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1; 143 IV 145 E. 8.2.3 142 IV 265 E. 2.4.5; 134 IV 82 E. 8.2 je m.w. Hinw.). Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1; 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1; AGE SB.2020.66 vom 2. September 2021 E. 5.3.1).
7.2.3 Die Anwendbarkeit von Art. 49 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass für die zur Beurteilung stehenden Delikte im konkreten Fall gleichartige Strafen ausgefällt würden (BGE 144 IV 217 E. 3.3.- 3.5; 142 IV 265; 138 IV 120 E. 5.2 je m. Hinw.). Die Bildung einer Gesamtstrafe erfordert, «dass das Gericht die (hypothetischen) Einzelstrafen sämtlicher Delikte (zumindest gedanklich) gebildet hat (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). Die Gesamtstrafenbildung beginnt demnach stets mit der Festsetzung der (konkreten) Einsatzstrafe (BGE 144 IV 217 E. 3.5.3; BGer 6B_986/2020 vom 6. Januar 2021). Gemäss gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung darf eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn eine grosse Zahl von Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken» (BGer 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 5.3.1; 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 5.2; 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2; 6B:112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 2.2 und 2.4).
7.2.4 Bei der Strafzumessung ist stets auch die Wirksamkeit einer Strafe massgeblich. So sind bei der Wahl der Sanktionsart neben dem Verschulden des Täters und der Angemessenheit der Strafe (BGE 147 IV 241 Regeste, E. 3) als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz im Sinne von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3, 137 II 297 E. 2.3.4, 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.4 ff., 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Dabei steht den Gerichten bei der Wahl der Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7). In jedem Fall ein wichtiges Kriterium bei der Frage nach dem Zweck einer erneuten Geldstrafe sind früher ergangene Geldstrafen (BGer 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.2.3, 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E. 3.5.4 und 3.5.5, 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7). Ausserdem können die wirtschaftlichen Verhältnisse der beschuldigten Person auch unter spezialpräventiven Gesichtspunkten eine Rolle spielen. Das ist namentlich dann der Fall, wenn eine Geldstrafe die kriminelle Energie der beurteilten Person in kontraproduktiver Weise fördern könnte, weil dieser dazu neigt, ihre Finanzlöcher mit kriminellen Handlungen zu stopfen (BGer 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.2.3).
7.2.5 Gemäss dem aktuellen Strafregisterauszug vom 10. Oktober 2023 (Akten S. 1212 ff.) wurde der Berufungskläger mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 27. August 2008 wegen gewerbsmässigen Diebstahls, Betrugs, Veruntreuung, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie gewerbsmässigen Betrugs zu einer (unbedingten) dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit einem weiteren Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 29. August 2011 wurde er der mehrfachen Sachbeschädigung, der Hehlerei, des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, des bandenmässigen Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und des gewerbsmässigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Eine weitere Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten erfolgte mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 27. April 2012 wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, versuchten gewerbsmässigen Diebstahls, versuchten gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls und versuchten Hausfriedensbruchs als Zusatzstrafe zum Urteil vom 29. August 2011. Schliesslich wurde der Berufungskläger mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 7. Juli 2015 des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs erneut zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.
7.2.6 Aus diesen mehrfachen einschlägigen Verurteilungen folgt, dass sämtliche bisher ausgefällte (Freiheits-) Strafen beim Berufungskläger offenbar keine Verhaltensänderung bewirken konnten. Dies wäre von der grundsätzlich milderen Sanktion der Geldstrafe erst Recht nicht zu erwarten. Hinzu kommt, dass eine Geldstrafe wohl ohnehin nicht vollzogen werden könnte, lebt doch der hoch verschuldete Berufungskläger gemäss eigenen Aussagen nach wie vor in angespannten finanziellen Verhältnissen, wobei er seit kurzem zusätzlich zu seinem eigenen auch noch den Lebensbedarf seiner nicht erwerbstätigen Ehefrau zu bestreiten hat. Aufgrund der zahlreichen Vorstrafen im Bereich der Vermögensdelinquenz steht zu befürchten, dass die Verhängung einer Geldstrafe die kriminelle Energie des Berufungsklägers in kontraproduktiver Weise fördern könnte. Damit kommt für den gewerbsmässigen Diebstahl aus spezialpräventiven Gründen nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. Für den an sich noch mit Geldstrafe ahndbaren, weit weniger schwer wiegenden Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs ist unter Würdigung der gesamten Umstände, insbesondere angesichts des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs ebenfalls eine (zu asperierende) Freiheitsstrafe zu verhängen.
7.3
7.3.1 Vorliegend hat sich der Berufungskläger des gewerbsmässigen Diebstahls mit einem Strafrahmen von drei Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe schuldig gemacht. Bei der Bemessung des objektiven Tatverschuldens ist gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts bei Vermögensdelikten der Deliktsbetrag ein zwar wichtiger, aber keineswegs vorrangiger Gesichtspunkt, der die Höhe der Strafe mitbestimmt (BGer 6S.170/2000 vom 19. Juni 2000 E. 4 mit Hinweis auf BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Die Vorinstanz ist zutreffend von einer Gesamtdeliktssumme in Höhe von über CHF 10'800.– ausgegangen, was im Verhältnis zu anderen denkbaren Vermögensdelikten ein nicht besonders hohes Tatverschulden begründe (Urteil Akten S. 977). Zu Lasten des Berufungsklägers hat die Vorinstanz aber zutreffend berücksichtigt, dass er bei sämtlichen Taten das Vertrauen seiner Auftraggeberinnen schamlos ausgenutzt hat. Als Handwerker wurde ihm besonderes Vertrauen entgegengebracht und Zugang zu deren privaten Räumlichkeiten gewährt, wo er sich unbeaufsichtigt nach wertvollen Schmuckstücken umsehen konnte. Zusätzlich erschwerend hat die Vorinstanz den Umstand gewichtet, dass es sich in etlichen Fällen um unersetzlichen Erbschmuck handelte, der für die Geschädigten einen grossen emotionalen Wert hatte.
7.3.2 Die vom Strafgericht ausgesprochene Einsatzstrafe von 10 Monaten ist angemessen. Keine Korrektur erfährt die vorinstanzliche Einsatzstrafe aufgrund des subjektiven Tatverschuldens. Der Berufungskläger hat klar ersichtlich aus finanziellen Motiven gehandelt, ohne indessen in einer eigentlichen wirtschaftlichen Notlage zu sein, verfügte er doch als alleinstehender, gut ausgebildeter Mann ohne Unterhaltspflichten stets über Einnahmen aus seiner Erwerbstätigkeit. Hinzu kommt der Hausfriedensbruch, der in engem Zusammenhang mit dem Diebstahl zum Nachteil von G____ steht. Dieser wiegt verschuldensmässig sehr leicht, so dass die Einsatzstrafe unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB um 10 Tage erhöht wird.
7.3.3 Im Rahmen der Täterkomponente wurde vom Strafgericht positiv berücksichtigt, dass der Berufungskläger ein Teilgeständnis abgelegt und in zwei Fällen auf Aufforderung von zwei der Geschädigten einen Teil des Diebesguts wieder zurückgegeben hat (Akten S. 353 ff., 407 ff.). Stark zu seinen Lasten wurden hingegen die zahlreichen Vorstrafen gewertet. So wurde er in den Jahren 2008, 2011, 2012 und 2015 unter anderem wegen gewerbsmässigen Diebstahls zu empfindlichen unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt, was ihn jedoch offensichtlich nicht nachhaltig beeindruckte (vgl. dazu vorstehend E. 7.2.5). So setzte er bereits wenige Monate nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug im September 2017 zu der hier zu beurteilenden Diebstahlsserie an. Auch die im vorliegenden Verfahren vom Zwangsmassnahmengericht Zürich angeordnete Untersuchungshaft vom 30. Mai bis 17. Juni 2019 entfaltete augenscheinlich keinerlei abschreckende Wirkung, verübte der Berufungskläger doch kurz nach seiner Entlassung die beiden Diebstähle zum Nachteil von F____ und G____ (Akten S. 137, 158). Vor diesem Hintergrund hat ihm die Vorinstanz zu Recht Unbelehrbarkeit attestiert (Urteil Akten S. 978). Der Hinweis des Verteidigers, wonach der Berufungskläger seitdem nicht mehr straffällig geworden ist, trifft zwar zu, ist jedoch nicht zu seinen Gunsten, sondern lediglich neutral zu bewerten.
7.3.4 Insgesamt trägt in Abwägung sämtlicher erörterten be- und entlastenden Elemente eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten und 10 Tagen dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers angemessen Rechnung. Aufgrund des Verbots der «reformatio in peius» ist die Freiheisstrafe indessen mit der Vorinstanz auf 10 Monate festzusetzen.
7.4 Bei diesem Strafmass wäre der bedingte Strafvollzug gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB nur beim Vorliegen besonders günstiger Umstände möglich. Vor dem Hintergrund seiner zahlreichen einschlägigen Vorstrafen muss dem Berufungskläger indessen eine negative Rückfallprognose gestellt werden. Die Tatsache, dass er nach wie vor erwerbstätig ist und inzwischen geheiratet hat, vermag die Prognose nicht wesentlich zu verbessern. Gemäss seinen Aussagen an der Berufungsverhandlung hat er noch keine Schritte zur Sanierung seiner beträchtlichen Schulden unternommen. Seine frisch angetraute Ehefrau verfüge über kein Erwerbseinkommen (Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 1236 f.), woraus geschlossen werden muss, dass der Berufungskläger mit seinen Einkünften künftig den Lebensunterhalt von zwei Personen wird decken müssen. Seine finanzielle Situation dürfte sich somit in absehbarer Zeit nicht wesentlich verbessern. Aus dem Umstand, dass er nach wie vor als Elektriker tätig ist, kann ebenfalls nicht auf eine günstige Legalprognose geschlossen werden, hat ihn seine Tätigkeit als Elektriker doch auch während der vorliegend zu beurteilenden Deliktsserie nicht von der Begehung der einzelnen Diebstähle abgehalten. Insgesamt hat der Berufungskläger auch an der Berufungsverhandlung nichts vorgebracht, was eine besonders positive Legalprognose rechtfertigt. Zwar hat er angegeben, er habe sich im Anschluss an die Straftaten freiwillig für drei bis vier Monate in Therapie begeben und sei sich sicher, in Zukunft nicht mehr zu delinquieren. Allerdings konnte er auf Nachfrage des Gerichts nicht darlegen, welche Erkenntnisse ihm die therapeutische Behandlung gebracht habe und inwiefern diese sich positiv auf die Legalprognose auswirken werde (Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 1236 f.). Die Strafe wird deshalb unbedingt ausgesprochen.
8.
8.1 Die von der Vorinstanz auf den Zivilweg verwiesenen Schadenersatzforderungen von B____ und E____ sind nicht angefochten und damit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Ebenfalls in Rechtskraft erwachsen ist die Anerkennung der Ersatzforderung von D____.
8.2
8.2.1 Die Vorinstanz hat den Berufungskläger zu CHF 1'000.– Schadenersatz an die C____ Versicherungsgesellschaft verurteilt; die Mehrforderung von CHF 3'000.– wurde auf den Zivilweg verwiesen (Urteil Akten S. 979). Der Berufungskläger beantragt die vollumfängliche Verweisung auf den Zivilweg mangels Substantiierung der angefochtenen Forderung. Es gehe nicht an, dass eine Versicherung eine Kulanzzahlung an ihre Kundschaft leiste und diese nun auf den Berufungskläger überwälzen wolle (Berufungsbegründung Akten S. 1165, Plädoyer Verteidigung Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 1253 f.).
8.2.2 Die geschädigte Person kann als Privatklägerin zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO), wobei diese zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, zu begründen sind (Art. 123 StPO). Nach Massgabe von Art. 126 StPO entscheidet das Strafgericht zusammen mit dem Strafurteil materiell über die adhäsionsweise anhängig gemachte Zivilklage oder verweist diese auf den Zivilweg.
8.3
8.3.1 Die C____ Versicherungsgesellschaft AG konstituierte sich mit Schreiben vom 18. November 2020 als Privatklägerin und machte gegen den Berufungskläger eine Schadenersatzforderung in Höhe von CHF 4000.– geltend (Akten S. 806).
8.3.2 Der Schaden aus unerlaubter Handlung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR, SR 220) ist zu ersetzen, wenn er widerrechtlich, kausal und verschuldet verursacht wurde. Durch den Diebstahl der Halskette hat der Berufungskläger den der Versicherungsnehmerin entstandenen Schaden kausal verursacht. Die Widerrechtlichkeit und das Verschulden (vorwerfbares, vorsätzliches Handeln) ergeben sich aus dem Schuldspruch (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Nach Art. 72 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG; SR 221.229.1) geht der Ersatzanspruch, der der anspruchsberechtigten Person gegenüber Dritten aus unerlaubter Handlung zusteht, insoweit auf den Versicherer über, als er Entschädigung geleistet hat (Subrogation). Damit sind die Voraussetzungen für die zivilrechtliche Haftung des Berufungsklägers erfüllt.
8.3.3 Eine hinreichende Schadensbegründung und -bezifferung im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO liegt ebenfalls vor. Die C____ Versicherungsgesellschaft belegte ihre Forderung mit der von G____ ausgefüllten Schadensliste Diebstahl (Akten S. 807), einem Schreiben der C____ Versicherungsgesellschaft an G____ vom 27. Oktober 2020 (Akten S. 606), einer Zeichnung des gestohlenen Colliers (Akten S. 809) sowie dem Bild eines vergleichbaren Schmuckstücks (Akten S. 810). Aus ihrem Schreiben vom 27. Oktober 2020 an die Versicherungsnehmerin geht hervor, dass die Schadenhöhe weder durch Kaufunterlagen noch durch sonstige dem Besitzesnachweis dienlich Unterlagen belegt werde und die Übernahme des Schadens in Höhe von CHF 4'000.– unter Offenlassung einer Ersatzpflicht und unpräjudiziell erfolge (Akten S. 808). Die Auszahlung der umstrittenen Schadenssumme erfolgte aufgrund eines – dem Gericht nicht vorliegenden, aber seitens der Parteien unbestrittenen – Hausratsversicherungsvertrages, der den Hausrat unter anderem auch gegen einfachen Diebstahl zum Neuwert versichert ([...]). Die Versicherung deckte den der Versicherungsnehmerin entstandenen Schaden damit in Erfüllung ihrer primären Leistungspflicht aus dem Versicherungsvertrag. Der Vorbehalt einer allfälligen Ersatzpflicht sowie der Hinweis auf die unpräjudizielle Erledigung sind entgegen der Argumentation des Berufungsklägers somit nicht mit einer Kulanzzahlung gleichzusetzen. Zwar konnte G____ den Wert der gestohlenen Halskette nicht durch Kauf- oder andere Unterlagen belegen, die Auszahlung der Schadenssumme impliziert jedoch die Anerkennung des Schadens in der geltend gemachten Höhe durch die Versicherung. Es ist notorisch, dass über zahlreiche Gegenstände des Hausrats (z.B. Erbschmuck) keine Kauf- oder andere Besitzbelege mehr vorhanden sind, was indessen die Versicherung nicht von ihrer vertraglichen Pflicht zur Schadensregulierung entbindet. Mit Blick auf den Umstand, dass der Berufungskläger das Diebesgut für Euro 1'800.– weiterverkaufte, erscheint – insbesondere vor dem Hintergrund der notorischen Tatsache, dass Hehlerware meist deutlich unter ihrem tatsächlichen Wert veräussert wird – die von der Versicherung an G____ ausbezahlte Schadenssumme von CHF 4'000.– jedenfalls nicht als unangemessen hoch. Vorliegend ist ohnehin lediglich die angefochtene Verurteilung zu CHF 1'000.– Schadenersatz an die C____ Versicherungsgesellschaft AG zu beurteilen. Diese Summe ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen hinreichend belegt. Entsprechend wird der Berufungskläger zur Zahlung von CHF 1'000.– an die C____ Versicherungsgesellschaft AG verurteilt.
9.
Die mit dem erstinstanzlichen Urteil aufgehobene Beschlagnahme ist mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen (Urteil Akten S. 979 f.); die entsprechenden Gegenstände sowie die gemäss Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 3. Februar 2023 zusätzlich dem Berufungskläger herauszugebenden Gegenstände wurden ihm auf seinen Antrag hin bereits zurückgegeben (Verfügung vom 15. Februar 2023 Akten S. 1184, Verfügung vom 3. Februar 2022 Akten S. 1194, Bestätigung der Asservatenverwaltung vom 7. März 2023 Akten S. 1198 f.). Zudem werden der im vorinstanzlichen Urteil unerwähnt gebliebene, im Verzeichnis Nr. 149 900 sichergestellte Pfandschein (Pos. A012’564'704) sowie das Papierstück [...] (Pos. A012’564’919) unter Aufhebung der Beschlagnahme ebenfalls dem Berufungskläger zurückgegeben (Akten S. 1201 f.).
10.
10.1 Bezüglich der erstinstanzlichen Kosten gilt es Art. 426 Abs. 1 StPO zu beachten, wonach die beschuldigte Person sämtliche kausalen Verfahrenskosten trägt, wenn sie verurteilt wird (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober/2021 E 7.3; BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 mit weiterem Hinweis). Demzufolge sind dem Berufungskläger die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 5'898.50 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 3’000.– für das erstinstanzliche Verfahren aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob beziehungsweise inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3 mit weiteren Hinweisen). Bloss unwesentliche Abänderungen des angefochtenen Entscheids können bei der Kostenverteilung unberücksichtigt bleiben (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO; BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019).
10.2 Nach dem Ausgeführten ist die Berufung des Berufungsklägers vollumfänglich abzuweisen. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1’300.– (inkl. Kanzleiauslagen) gehen somit zu Lasten des Berufungsklägers.
10.3 Der amtliche Verteidiger des Berufungsklägers, Advokat [...], ist für seine Bemühungen im Rechtsmittelverfahren aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Gestützt auf seine Honorarnote vom 8. November 2023, zuzüglich vier Stunden für die Dauer der Berufungsverhandlung und Nachbesprechung mit seinem Klienten, werden ihm ein Honorar von CHF 5'670.– sowie ein Auslagenersatz in Höhe von 178.80, zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 450.35, somit total CHF 6'299.15, aus der Gerichtskasse zugesprochen werden. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 2. Februar 2022 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Freispruch von der Anklage des gewerbsmässigen Diebstahls betreffend AS Ziff. 1.9 und des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage;
- Verweisung der Schadenersatzforderungen von B____ im Betrag von CHF 4'600.– und von E____ im Betrag von CHF 12'000.– auf den Zivilweg;
- Verweisung der Schadenersatzmehrforderung der C____ Versicherungsgesellschaft im Betrag von CHF 3'000.– auf den Zivilweg;
- Behaftung bei der Anerkennung der Schadenersatzforderung von D____ im Betrag von CHF 700.–;
- Aufhebung der Beschlagnahme über die Gegenstände in Effektenverzeichnis Nr. 149 900 und Nr. 149 952 sowie Rückgabe der betreffenden Gegenstände an den Beurteilten (inkl. Gegenstände gemäss Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 3. Februar 2022);
- Verrechnung des beim Beurteilten erhobenen Barbetrags in Höhe von USD 455.– mit den erstinstanzlichen Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr;
- Einziehung sämtlicher übriger in der Anklageschrift aufgeführten beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte;
- Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren aus der Strafgerichtskasse.
A____ wird – in Abweisung seiner Berufung – des gewerbsmässigen Diebstahls und des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und verurteilt zu 10 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 17. April 2019 (1 Tag) und der Untersuchungshaft vom 30. Mai bis 17. Juni 2019 (18 Tage),
in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 und 2 und 186 sowie Art. 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.
A____ wird zu CHF 1'000.– Schadenersatz an die C____ Versicherungsgesellschaft AG verurteilt.
Der im Verzeichnis Nr. 149 900 sichergestellte Pfandschein (Pos. A012’564'704) sowie das Papierstück [...] (Pos. A012’564’919) werden unter Aufhebung der Beschlagnahme dem Beurteilten zurückgegeben.
A____ trägt die Kosten im Betrag von CHF 5'898.50 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 3'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'300.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 5’670.– sowie eine Auslagenentschädigung von CHF 178.80, zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 450.35, somit total CHF 6'299.15 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Privatklägerin C____ Versicherungsgesellschaft AG [z.H. Frau [...]]
- Privatklägerin B____
- Privatklägerin D____
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
- Strafgericht Basel-Stadt
- VOSTRA-Koordinationsstelle
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ lic. iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).