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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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SB.2022.97
ZWISCHENENTSCHEID
vom 14. Januar 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Christoph A. Spenlé,
Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard
und Gerichtsschreiber MLaw Lukas von Kaenel
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...] Beschuldigter 1
Wohnort unbekannt Anschlussberufungskläger
vertreten durch [...],
Rechtsanwältin,
[...]
und
B____, geb. [...] Beschuldigter 2
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
und
C____, geb. [...] Beschuldigter 3
Wohnort unbekannt
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 25. April 2022
betreffend Eintreten auf Anschlussberufung des Beschuldigten 1
Sachverhalt
A____ (Beschuldigter 1) wurde mit Urteil des Strafgerichts vom 25. April 2022 in Abwesenheit wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs, Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes verurteilt zu 5 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 30. Oktober 2020 bis zum 12. November 2020 (13 Tage), sowie zu einer Busse von CHF 600.- (bei schuldhafter Nichtbezahlung 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 30. November 2020. Überdies wurde er von der Anklage des Raufhandels freigesprochen und es wurde der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer Landesverweisung abgewiesen. Die gegen ihn am 19. Dezember 2019 von der Staatsanwaltschaft Basel‑Stadt wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs neben einer Busse bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre (durch Urteil der Staatsanwaltschaft Basel‑Stadt vom 30. November 2020 um 1 Jahr verlängert), wurde vollziehbar erklärt.
Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft am 12. September 2022 Berufung erklärt. Darin beantragt sie unter anderem, es sei der Beschuldigte 1 wegen Raufhandels im Anklagepunkt 1 der Anklageschrift vom 3. August 2021 (im Übrigen Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils) schuldig zu sprechen und zu 10 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft, sowie zu einer Busse von CHF 600.–, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 30. November 2020, zu verurteilen. Weiter sei die Vorstrafe vom 19. Dezember 2019 vollziehbar zu erklären und es sei der Beschuldigte 1 mit einer Landesverweisung von 7 Jahren mit Eintrag im SIS zu belegen.
Der Beschuldigte 1, vertreten durch Advokatin [...], hat am 12. Oktober 2022 Anschlussberufung erklärt. Er beantragt die vollumfängliche Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft vom 12. September 2022, soweit darauf einzutreten sei, und die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils in Bezug auf den Freispruch von der Anklage des Raufhandels. Überdies sei er in teilweiser Abänderung des Urteils des Strafgerichts vom 25. April 2022 vom Vorwurf des Diebstahls, des Hausfriedensbruchs und des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz von Schuld und Strafe vollumfänglich und kostenlos freizusprechen. Zudem sei von einem Widerruf der durch die Staatsanwaltschaft bedingt ausgesprochenen Geldstrafe wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch abzusehen. Eventualiter sei die Probezeit um 1 Jahr zu verlängern. Demzufolge sei er der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu sprechen und zu einer Busse von CHF 500.– zu verurteilen. Es sei ihm für jeden zu Unrecht in der Untersuchungshaft ausgestandenen Tag eine Entschädigung von CHF 200.–, insgesamt CHF 2'800.–, auszurichten. Schliesslich sei ihm die amtliche Verteidigung auch für das Berufungsverfahren mit Advokatin [...] als amtliche Verteidigerin zu gewähren.
Mit Eingabe vom 1. November 2022 hat die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Nichteintreten auf die Anschlussberufung des Beschuldigten 1 gestellt, wozu dieser mit Schreiben vom 24. November 2022 Stellung genommen hat.
Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 403 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) entscheidet das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten ist, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei einen Nichteintretensgrund geltend macht. Es rechtfertigt sich im vorliegenden Fall, das Eintretensverfahren auch für die in Art. 403 Abs. 1 StPO nicht explizit erwähnte Anschlussberufung heranzuziehen und einen Zwischenentscheid zu erlassen. Es ist für den weiteren Ablauf des Berufungsverfahrens wichtig, dass Ungewissheiten über die Prozessrollen und das Prozessthema beseitigt werden. Zudem besteht ein Interesse, dass die Rechtsvertretungen keinen unnötigen Aufwand im Hinblick auf ein möglicherweise unzulässiges Rechtsmittel betreiben. Zuständig ist der Spruchkörper, der auch die allfällige materielle Beurteilung des angefochtenen Urteils vornehmen wird, bei Urteilen des Einzelgerichts oder Dreiergerichts in Strafsachen wie im vorliegenden Fall ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 88 in Verbindung mit § 92 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]; vgl. AGE SB.2022.30 vom 3. September 2022, SB.2021.60 vom 10. Februar 2022, SB.2019.81 vom 8. Oktober 2019).
2.
2.1 Die Staatsanwaltschaft begründet ihren Antrag auf Nichteintreten auf die Anschlussberufung mit dem Umstand, dass die Verteidigung – wie aus der Anschlussberufungserklärung vom 12. Oktober 2022 hervorgehe – nach wie vor keinen Kontakt zum Beschuldigten 1 habe und sie somit nicht wisse, ob dieser ein Rechtsmittel ergreifen möchte oder nicht. Es fehle daher an der Legitimation. Da die Instruktion der amtlichen Verteidigung eine wesentliche Prozessvoraussetzung im Sinne von Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO darstelle und eine solche im vorliegenden Fall nicht stattgefunden habe, sei auf die Berufung zudem zufolge Fehlens einer Prozessvoraussetzung nicht einzutreten.
2.2 Die Verteidigerin des Beschuldigten 1 macht geltend, die Instruktion über das Prozessziel sei bereits im erstinstanzlichen Verfahren erfolgt. Da das erstinstanzliche Urteil nicht diesem erklärten Prozessziel entspreche, würden für die Verteidigung mangels Vorliegen einer anderslautenden Instruktion nach wie vor die damals getroffenen Anweisungen gelten. Es wäre zudem denkbar, dass die Verteidigung mit dem Beschuldigten 1 in Kontakt stehe, sie diesen Umstand dem Gericht jedoch nicht mitteilen dürfe aufgrund des Anwaltsgeheimnisses, weil der Beschuldigte 1 ihr dies verbiete.
3.
3.1 Das erstinstanzliche Urteil ist in Bezug auf den Beschuldigten 1 im Abwesenheitsverfahren ergangen (angefochtenes Urteil, S. 8). Die Verteidigerin konnte nach eigenen Angaben seither keinen Kontakt zum Beschuldigten 1 herstellen (Anschlussberufungserklärung vom 12. Oktober 2022, S. 2). Ob dem wirklich so ist oder sie das Bestehen eines Kontakts aufgrund des Anwaltsgeheimnisses dem Gericht lediglich nicht mitteilen darf (Stellungnahme der Verteidigung vom 24. November 2022, S. 2), kann dabei offenbleiben. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass nach dem erstinstanzlichen Urteil keine Instruktion durch den Beschuldigten 1 hinsichtlich der Ergreifung eines Rechtsmittels erfolgte. Bei dieser Ausgangslage fragt es sich, ob auf die Anschlussberufung mangels einer Prozessvoraussetzung gemäss Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO nicht einzutreten ist, da die Instruktion der Verteidigung im Hinblick auf die wirksame Interessenwahrung des Beschuldigten als Prozessvoraussetzung betrachtet werden könnte (vgl. KGer SG ST.2016.7 vom 2. Juli 2019 E. 2a; AGE SB.2014.25 vom 11. September 2015 E. 1.4, SB.2012.73 vom 13. November 2014; Wyss, Ergreifung eines Rechtsmittels durch die (amtliche) Verteidigung bei Abwesenheit der beschuldigten Person, in: Anwaltsrevue 2020, S. 88, 91, mit Hinweisen).
3.2 Diese Frage ist vorliegend zu verneinen. Die Verteidigerin des Beschuldigten 1 hat in ihrer Stellungnahme versichert, bereits vor der erstinstanzlichen Verhandlung klar und persönlich über das Prozessziel instruiert worden zu sein. Sie hat dazu weiter aufgeführt, ihr Mandant habe die in Frage stehenden Punkte im erstinstanzlichen Verfahren bestritten. Auf diese Erklärung ist abzustellen und somit davon auszugehen, dass eine ausreichende Instruktion bereits im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte. Damit besteht vorliegend eine andere Ausgangslage als die dem Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen ST.2016.7 vom 2. Juli 2019 und die dem Entscheid des Appellationsgerichts SB.2012.73 vom 13. November 2014 zugrundeliegende (vgl. in diesem Sinne auch SB.2020.118 vom 21. Januar 2022 E. 1.2.3). Das gewählte Vorgehen der Verteidigung gewährleistet eine wirksame Interessenwahrung und Vertretung des Beschuldigten 1 auch im Berufungsverfahren.
3.3 Es ist somit festzuhalten, dass der Beschuldigte 1 zur Anschlussberufung legitimiert ist und sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Unter diesen Umständen ist auf die Anschlussberufung einzutreten, auch wenn der Aufenthalt des Beschuldigten 1 nicht bekannt ist.
4.
Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob im Falle eines erfolglosen Zustellversuchs der Vorladung für die Berufungsverhandlung die Rückzugsfiktion gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO zur Anwendung gelangen wird (vgl. dazu BGer 6B_998/2021 vom 22. Juni 2022). Es wird sich zeigen, ob der Aufenthaltsort des Beschuldigten 1 im Zeitpunkt der Vorladung nach wie vor unbekannt sein wird. Über das Vorbringen der Staatsanwaltschaft, aufgrund des unbekannten Aufenthaltsortes könne keine Vorladung erfolgen und es werde die Rückzugsfiktion zur Anwendung kommen (Nichteintretensantrag vom 1. November 2022, S. 2), ist somit allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt zu befinden.
5.
5.1 Die beantragte amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren wird bewilligt. Über die Kosten des vorliegenden Zwischenverfahrens und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung ist mit dem Urteil in der Sache zu befinden.
5.2 Gegen den Eintretensentscheid besteht kein Rechtsmittel, da diese Frage im Berufungsverfahren als Vor- oder Zwischenfragen erneut aufgeworfen werden kann. Der diesbezügliche Entscheid wird zusammen mit dem Sachentscheid ans Bundesgericht weitergezogen werden können (vgl. AGE SB.2022.23 vom 3. August 2022 E. 4.2, SB.2021.100 vom 23. Februar 2022 E. 5; Eugster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 403 StPO N 9).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Anschlussberufung des Beschuldigten 1 wird eingetreten.
Das Gesuch um amtliche Verteidigung wird bewilligt. Über die Kosten des vorliegenden Zwischenverfahrens sowie der Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird mit dem Urteil in der Sache entschieden.
Mitteilung an:
- Beschuldigter 1
- Beschuldigter 2
- Beschuldigter 3
- Staatsanwaltschaft
- Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Lukas von Kaenel