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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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SB.2022.98
URTEIL
vom 18. September 2023
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ, Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard,
Prof. Dr. Cordula Lötscher
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungsklägerin
[...] Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 17. Mai 2022
betreffend Diensterschwerung und Verletzung der Verkehrsregeln
Mit Strafbefehl vom 10. März 2021 wurde A____ der Verletzung der Verkehrsregeln und der Diensterschwerung schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 760.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen 8 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Dazu wurden ihr Kosten und Gebühren im Umfang von total CHF 350.40 auferlegt. Nachdem sie gegen diesen Strafbefehl Einsprache erhoben hatte, sprach sie das Einzelgericht des Strafgerichts mit Urteil vom 17. Mai 2022 der Diensterschwerung sowie der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und verurteilte sie zu einer Busse von CHF 160.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen 2 Tag Ersatzfreiheitsstrafe). Zudem wurden ihr die Verfahrenskosten im Umfang von CHF 350.40 und eine Urteilsgebühr von CHF 400.– auferlegt. Schliesslich wurde ihr eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 200.– zugesprochen, ihr Antrag auf Auslagenersatz hingegen abgewiesen.
Gegen das Strafurteil vom 17. Mai 2022 hat A____ Berufung eingelegt. Mit Berufungserklärung vom 21. September 2022 beantragt sie einen kostenlosen Freispruch von Schuld und Strafe. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie Akteneinsicht, insbesondere in die Protokolle und Audiodateien der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sowie in allfällige Separatbeilagen und elektronische Datenträger, und die Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung. Ausserdem sei ihr Gelegenheit einzuräumen, auf eine allfällige Berufungsantwort zu replizieren. Sie liess weiter ausführen, dass zu diesem Zeitpunkt (der Einreichung der Berufungserklärung) noch keine Beweisanträge gestellt würden. Dies weil erst «im Zusammenhang mit der schriftlichen Berufungsbegründung lege artis beurteilt werden kann, welche nicht abgenommenen Beweisanträge oder allenfalls neuen Beweisanträge oder Beweismittel sich für die Sachverhaltsermittlung aufdrängen». Die Berufungsklägerin behalte sich das Recht zur Stellung allfälliger weiterer Beweisanträge sowie gegebenenfalls die Einreichung weiterer Beweismittel damit ausdrücklich vor.
Die Staatsanwaltschaft erhob innert Frist weder Anschlussberufung noch stellte sie einen Nichteintretensantrag.
Mit Instruktionsverfügung vom 24. Oktober 2022 wurde den Parteien mitgeteilt, dass – vorbehältlich erforderlicher Beweiserhebungen, die dem entgegenstünden – das schriftliche Verfahren angeordnet werde, da im Berufungsverfahren ausschliesslich Übertretungen zu beurteilen seien (Art. 406 Abs. 1 lit. c Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Ebenfalls vorbehalten wurde ein anderslautender Entscheid des erkennenden Gerichts (Dreiergericht). Gleichzeitig wurde der Berufungsklägerin Frist zur Einreichung der schriftlichen Berufungsbegründung samt allfälliger Beweisanträge gesetzt. In der Folge ersuchte die Verteidigung der Berufungsklägerin mehrfach um Fristerstreckung für die Einreichung der Berufungsbegründung; ab dem 17. März 2023 gar um nachperemptorische Fristerstreckung (vorgehend dreimal um «reguläre» Fristerstreckung). Die Instruktionsrichterin gewährte ihr mit Verfügungen vom 20. März und 2. Mai 2023 nachperemptorische Fristerstreckungen, letztmals bis zum 22. Mai 2023. Ein drittes Gesuch vom 22. Mai 2023 um nachperemptorische Fristerstreckung bis Mitte August 2023 wurde der Staatsanwaltschaft als faktisches Sistierungsgesuch zur Stellungnahme unterbreitet mit dem Hinweis, dass fehlender Einwand als Zustimmung gelte. Die Staatsanwaltschaft sprach sich mit Eingabe vom 1. Juni 2023 gegen eine weitere Fristerstreckung aus und beantragte, die Berufung sei als zurückgezogen zu erachten, weil das Einreichen einer Berufungsbegründung im schriftlichen Verfahren ein Gültigkeitserfordernis sei. Eventualiter beantragt sie, es sei unter Verzicht auf die Gewährung einer weiteren nachperemptorischen Fristerstreckung auf die «ausführlich begründete» Berufungserklärung als Begründung der Berufung abzustellen. Diese Stellungnahme wurde dem Verteidiger mit dem Hinweis zugestellt, dass ab dem 7. Juni 2023 eine Verfügung betreffend Frist ergehen werde. Der Verteidiger äusserte sich mit Eingabe vom 6. Juni 2023 nicht nochmals zur beantragten nachperemptorischen Fristerstreckung, sondern verlangte den Ausstand der in der Sache zuständigen Staatsanwältin. Das entsprechende Ausstandsverfahren ist beim Appellationsgericht hängig (Verfahrensnummer DGS 2023.21). Schliesslich wurde dem Verteidiger mit Verfügung vom 8. Juni 2023 eine (weitere) peremptorische Nachfrist bis zum 14. Juli 2023 zur Einreichung der Berufungsbegründung samt allfälliger Beweisanträge im Rahmen von Art. 398 Abs. 4 StPO gewährt; sein Antrag auf Gewährung einer darüberhinausgehenden peremptorischen Nachfrist bis Mitte August 2023 wurde abgewiesen. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Abschreibung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit wurde abgewiesen und den Parteien mitgeteilt, dass die Verfahrensleiterin bei Ausbleiben einer schriftlichen Berufungsbegründung innert gesetzter Frist dem Gericht beantragen werde, sein Urteil gestützt auf die Berufungserklärung vom 21. September 2022, welche bereits eine kurze Begründung enthalte, zu fällen. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass das beabsichtigte Zirkulationsverfahren zur Fällung des Berufungsurteils voraussichtlich ab der 31-igsten Kalenderwoche des aktuellen Jahres seinen Lauf nehmen werde. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Eingabe vom 14. Juli 2023 reichte der Verteidiger anstelle einer Berufungsbegründung einen Antrag auf Sistierung des Berufungsverfahrens bis zur Rechtskraft des Entscheides im Ausstandsverfahren gegen die Staatsanwältin ein. Dies zusammengefasst mit dem Argument, die einzig bis zum 14. Juli 2023 gewährte nachperemtorische Fristerstreckung sei «kausal» durch die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zu seinem letztmaligen Fristerstreckungsgesuch entstanden. Hätte sich die Staatsanwaltschaft «korrekt verhalten», wäre «die Fristsetzung in dieser Form nie erfolgt». Sodann habe die zuständige Staatsanwältin respektive der Erste Staatsanwalt die in der Stellungnahme «angesprochene Bezichtigung standesrechtswidrigen Verhaltens» seinerseits konsequent weiterverfolgt und habe ihn bei der Aufsichtskommission für die Anwältinnen und Anwälte mehrfach beanzeigt. Infolgedessen rechtfertige es sich, das Berufungsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ausstandsverfahrens zu sistieren. Mit Instruktionsverfügung vom 17. Juli 2023 wurde der Antrag auf Sistierung abgelehnt.
Mit Eingabe vom 25. Juli 2023 hat die Staatsanwaltschaft ihre Berufungsantwort eingereicht. Sie beantragt, die Berufungsklägerin vom Vorwurf der Verkehrsregelverletzung freizusprechen. Gleichzeitig verlangt sie einen Schuldspruch wegen Diensterschwerung und die Bestrafung der Berufungsklägerin mit einer Busse von CHF 100.–, dies alles unter o/e-Kostenfolge. Die Berufungsantwort wurde der Berufungsklägerin zu Kenntnisname zugestellt und die Verteidigung aufgefordert, dem Berufungsgericht seine Honorarnote bis zum 4. August 2023 dem Gericht zukommen zu lassen. Auf entsprechenden Antrag des Verteidigers ist die Frist zur Einreichung der Honorarnote bis zum 18. August 2023 erstreckt worden.
Mit Eingabe vom 14. August 2023 hat die Verteidigung die Berufung ausführlich begründet, stellt diverse Beweisanträge und beantragt die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung. Mit Instruktionsverfügung vom 15. August 2023 ist die Eingabe der Berufungsklägerin der Staatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme zugestellt und der Verteidiger darauf hingewiesen worden, dass die Frist des Verteidigers für die Einreichung der Honorarnote bis 18. August 2023 vorbehältlich der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bestehen bleibe. Eine weitere Erstreckung der Frist könne nur kurz und letztmalig erfolgen, andernfalls werde das Honorar für seine Bemühungen geschätzt. Mit Eingabe vom 18. August 2023 hat der Verteidiger seine Honorarnote eingereicht.
Das vorliegende Berufungsurteil ist im Zirkulationsverfahren ergangen. Auf die Einzelheiten des Sachverhaltes und der Parteistandpunkte wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
1.
Urteile des Strafgerichts unterliegen der Berufung an das Appellationsgericht (Art. 398 Abs. 1 StPO). Zuständig für Berufungen gegen Urteile des Einzelgerichts des Strafgerichts ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 145.100]). Die Berufungsklägerin ist zur Berufung legitimiert (Art. 382 StPO). Diese ist form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden (Art. 399 StPO), so dass auf sie einzutreten ist (s. dazu ausführlicher unten E. 3).
2.
2.1 Die Berufungsklägerin hat vorliegend eine (zweite und ausführliche: s. unten E. 2.3) Berufungsbegründung nach Ablauf der gesetzten und zum sechsten Mal erstreckten Frist einreichen lassen. Es stellt sich deshalb die Frage, ob diese Schrift trotz Ablauf der letzten peremtorischen Nachfrist nach insgesamt grosszügig gewährten Fristerstreckungen zu den Akten zu nehmen und auf ihren Inhalt bzw. die darin gestellten Anträge sowie die Begründung im Berufungsurteil einzugehen ist.
2.2 Anders als bei Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung ist die Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung im schriftlichen Verfahren grundsätzlich zwingende Voraussetzung für das Eintreten auf die Berufung. Geht keine Berufungsbegründung ein, sieht das Gesetz die Fiktion des Berufungsrückzugs vor (Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO). Dies hat grundsätzlich ohne weiteres zu gelten, wenn die beschuldigte Person wie vorliegend anwaltlich vertreten ist (Zimmerlin, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 407 N 5; Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage 2017, Art. 407 N 4). Allerdings erscheint es prinzipiell als zulässig, dass nach erfolgter Einreichung einer bereits ausführlich begründeten Berufungserklärung einzig auf die dort erfolgte Begründung verwiesen wird (Zimmerlin, a.a.O., Art. 406 N 12). Die Verfahrensleitung setzt der die Berufung erklärenden Partei Frist zur Einreichung einer Begründung (Art. 406 Abs. 3 StPO). Danach richtet sich das Verfahren nach Art. 390 Abs. 2 bis 4 StPO (i.V.m. Art. 406 Abs. 4 StPO). Bei der von der Verfahrensleitung zu setzenden Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung handelt es sich um eine erstreckbare behördliche Frist (im Gegensatz zu gesetzlichen Fristen). Die Möglichkeit zur Erstreckung von behördlichen oder gerichtlichen Fristen kann als Ausdruck des allgemeinen Verfahrensgrundsatzes des Verfahrensrechts verstanden werden, welcher sich aus dem Verbot des überspitzten Formalismus herleitet. Allerdings besteht kein Rechtsanspruch auf Fristerstreckung, auch wenn vor Ablauf der ursprünglichen Frist darum ersucht wird und zureichende Gründe geltend gemacht werden. Die zuständige Behörde hat vielmehr im Einzelfall zu prüfen, ob nach pflichtgemässem Ermessen eine Fristerstreckung zu gewähren und falls ja, wie diese zu bemessen ist. Sie hat dies unter Berücksichtigung der Natur der Streitsache, der betroffenen Interessen und der Verfahrensumstände zu tun. Grundsätzlich ist alles zu vermeiden, was geeignet ist, den normalen Ablauf des Verfahrens unnötig zu verzögern (vgl. Egli, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage 2016, Art. 22 N 14 f.). Sodann hat das Bundesgericht in Bezug auf zivilrechtliche Verfahren betreffend Kinderbelange, in denen der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz sowie der Offizialgrundsatz gelten (s. Art. 296 Abs. 1 und 3 Zivilprozessrecht [ZPO, SR 272]), ausgeführt, dass auch hier Noven nur bis zur Urteilsberatung vorgebracht werden können. Die Phase der Urteilsberatung beginne mit dem Abschluss einer allfälligen Berufungsverhandlung oder aber mit der förmlichen Mitteilung an die Parteien, dass die Berufungssache spruchreif sei und das Gericht zur Beratung übergehe (BGer 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 4.2). Das Gleiche hat für Art. 109 Abs. 1 StPO zu gelten, wonach die Parteien jederzeit Eingaben an die Verfahrensleitung machen können. Auch im Strafverfahren können die Parteien im Lichte des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen sowie des Untersuchungsgrundsatzes rechtliche Aspekte und Ausführungen zum Sachverhalt nämlich «nur» bis zum Zeitpunkt der Urteilsfällung einreichen. Vorbehalten bleiben gemäss Art. 109 Abs. 2 StPO allerdings besondere Bestimmungen der Strafprozessordnung, welche Parteieingaben in zeitlicher oder formeller Hinsicht generell eingrenzen (Lieber; in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art. 109 N 1a ff.). So ist etwa im Anwendungsfall der gesetzlichen Frist von Art. 396 Abs. 1 StPO, nach welcher die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen ist, im Falle einer ungenügenden Begründung nach Ablauf der gesetzlichen Frist grundsätzlich keine Nachfrist anzusetzen (Lieber, a.a.O., Art. 110 N 10).
2.3
2.3.1 Wie im Sachverhalt dargelegt, ist den Parteien die Anordnung des schriftlichen Verfahrens mit verfahrensleitender Verfügung vom 24. Oktober 2022 mitgeteilt worden. Allfällig notwendige Beweiserhebungen sowie ein anderslautender Entscheid des erkennenden Spruchkörpers sind in der Verfügung vorbehalten worden. Damit ist verdeutlicht worden, dass einem schriftlichen Verfahren entgegenstehende Gründe beweisrechtlicher Natur vom Gericht noch von Amtes wegen eingebracht werden können oder aber von den Parteien vorzubringen und entsprechende Anträge zu stellen sind. Gleichzeitig ist der Berufungsklägerin Frist zur Einreichung einer Berufungsbegründung gesetzt und damit auch die Gelegenheit eingeräumt worden, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen und Beweisanträge zu stellen.
2.3.2 Das Appellationsgericht erstreckt Fristen zur Begründung von Rechtsmitteln in aller Regel zwei- bis dreimal und kündigt an, wenn eine gesetzte Frist grundsätzlich nicht mehr erstreckt werden kann bzw. kündigt gar an, wenn im Falle eines erneuten Fristerstreckungsgesuchs die nächste Fristerstreckung peremptorisch angesetzt werden wird. Der Verteidiger hat seine Fristerstreckungsgesuche von Beginn an mit seiner beeinträchtigen Gesundheit (Rekonvaleszenz nach Schlaganfall) sowie einer hohen Arbeitsbelastung begründet. Mit Eingabe vom 22. Mai 2023 hat er zudem geltend gemacht, neue Mandate angenommen zu haben, die in zeitlich ebenfalls beanspruchen würden, und im Juli 2023 in den Ferien zu weilen. Die Verfahrensleitung ist dem Dargelegten nach im Rahmen der Fristerstreckung über die üblichen zwei bis drei Fristerstreckungen hinausgegangen und hat nach drei regulären Fristerstreckungen insgesamt dreimal peremptorische Nachfristen gewährt, wobei in der letzten Anordnung in aller Deutlichkeit ausgedrückt worden ist, dass eine weitere Erstreckung nicht mehr möglich sein werde; dies, nachdem die Staatsanwaltschaft sich gegen eine nochmalige Fristerstreckung ausgesprochen hat. Sodann ist in der letzten Fristerstreckungsverfügung vom 8. Juni 2023 angekündigt worden, dass die Sache bald in Zirkulation gehen werde, womit die Urteilsberatung im schriftlichen Verfahren beginnt.
2.3.3 Die in Art. 406 Abs. 3 StPO vorgesehene Kompetenz der Verfahrensleitung, der Berufungsklägerin Frist zu Einreichung der Begründung anzusetzen, ist angesichts der rechtlichen Ausführungen dahingehend zu verstehen, dass zwar jederzeit Eingaben zu Sache gemacht werden können (Art. 109 Abs. 1 StPO), die Verfahrensleitung dazu aber – den im schriftlichen Verfahren sich nicht aus der Ansetzung und dem Ablauf der mündlichen Verhandlung ergebenden – Zeitrahmen setzt. Die von der Verfahrensleitung gesetzten Fristen sind folglich grundsätzlich einzuhalten, auch wenn aufgrund des Verbotes des überspitzten Formalismus die gerichtsüblichen (soweit keine besondere Dringlichkeit dagegenspricht) Fristerstreckungen zu gewähren sind. Darüber hinaus können in begründeten Fällen auch noch weitere Fristerstreckungen und auch peremtorische Nachfristen gewährt werden. Dabei hat die Verfahrensleitung im Strafverfahren aber auf alle Parteien Rücksicht zu nehmen und das im Strafverfahren für die Behörden geltende Beschleunigungsgebot im Auge zu behalten. Dies hat die Verfahrensleitung vorliegend getan. Da als weitere Partei vorliegend «nur» die Staatsanwaltschaft in das Verfahren involviert ist, hat sie das Beschleunigungsgebot zu Gunsten der Berufungsklägerin (bzw. wohl der Verteidigung) über rund 8 Monate hinweg nicht vordergründig beachtet. Erst als ein drittes nachperemtorisches Fristerstreckungsgesuch faktisch einer Sistierung gleichkam, hat sie die Staatsanwaltschaft um Stellungnahme ersucht und danach entgegen deren Antrag gleichwohl nochmals eine peremtorische Nachfrist gesetzt, wenn auch eine etwas kürzere, als die Verteidigung beantragt hat. Dass die Verteidigung sich über diese Anordnung hinweggesetzt hat, kommt einer Missachtung der der Verfahrensleitung übertragenen Kompetenz der Fristensetzung und damit einem Rechtsmissbrauch gleich. Dies umso mehr, als die Verteidigung Gründe für die letztmals beantragte Fristerstreckung geltend gemacht hat, die sie selber zu verantworten hat. Nachdem auf die gesundheitliche Situation der Verteidigung bereits mit den regulären Fristerstreckungen sowie den ersten zwei peremtorisch angeordneten Nachfristen umfassend Rücksicht genommen worden ist, hatte diese es nämlich in der Hand, nicht noch mehr Mandate anzunehmen oder aber die Ferien anders zu organisieren. Gleichzeitig ist der Verteidiger – trotz seinen vorgebrachten Gründen für eine Fristerstreckung – in der Lage gewesen, am 6. Juni 2023 ein ausführlich begründetes Ausstandsgesuch gegen die Staatsanwaltschaft und am 14. Juli 2023 – dem Tag der letztmaligen peremtorischen Nachfrist – anstelle einer Berufungsbegründung ein Sistierungsgesuch einzureichen. Es rechtfertigt sich demnach nicht, dem trölerischen und eigenmächtigen Verhalten der Verteidigung nachzugeben. Eine anderslautende Entscheidung würde letztlich faktisch dem Gericht die Verfahrensleitung entziehen. Von Relevanz ist ausserdem, dass in der Instruktionsverfügung vom 14. Juli 2023 auch darauf hingewiesen worden ist, dass das Zirkulationsverfahren ungefähr in der 31. Kalenderwoche seinen Lauf nehmen werde. Dementsprechend datiert das Votum der vorsitzenden Präsidentin zu Handen des Spruchkörpers vom 26. Juli 2023 und sind die Akten danach an die Gerichtsschreiberin zur Ausarbeitung eines Urteilsentwurfs für das Zirkulationsverfahren übergeben worden. Die Sache war mit anderen Worten bei Eingang der Berufungsbegründung vom 14. August 2023 bereits spruchreif und das Zirkulationsverfahren hat angefangen. Zudem hat die Verfahrensleitung schon am 8.Juni 2023 verfügt, dass die Rechtsfolge des Nichteintretens mangels Begründung (Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO) vorliegend nicht greife, da bereits die Berufungserklärung vom 21. September 2022 hinreichend begründet sei, so dass nach ihrer Auffassung auch ohne weitere Berufungsbegründung auf die Berufung eingetreten werden könne. Der Entscheid, die Berufungsbegründung vom 14. August 2023 aus dem Recht zu weisen und nicht zu den Akten zu nehmen, bringt die Berufung folglich nicht zu Fall, womit deren Nichtbeachtung in jedem Fall auch verhältnismässig ist (s. dazu auch unten E. 3). Sodann spricht auch der Grundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht gegen diesen Entscheid (s. dazu unten E. 3)
Angesichts des Dargelegten finden die Berufungsbegründung sowie die darin enthaltenen Anträge vom 14. August 2023 keinen Eingang in das Verfahren.
3.
Die Berufungsklägerin bzw. ihr Verteidiger hat, wie zuvor ausgeführt, auch innert mehrfach nachperemptorisch erstreckter Frist schlussendlich keine die Ausführungen in der Berufungserklärung ergänzende Begründung der Berufung eingereicht bzw. ist die verspätet eingereichte Begründung unbeachtlich (s. oben E. 2). Dies erscheint auch mit Blick auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs im Strafverfahren vorliegend unproblematisch. Der Gesetzgeber hat mit Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO die Wertung getroffen, dass bei Fällen mit vorwiegendem Bagatellcharakter (namentlich Übertretungen) das rechtliche Gehör der beschuldigten Person weniger hoch zu gewichten sei. Schliesslich hat er es zugelassen, dass in diesen Fällen die beschuldigte Person auch ohne ihr Einverständnis in ein schriftliches Verfahren «gezwungen» werden kann (s. oben E. 1.2.2). Ebenso hat er die Einwände nach Art. 398 Abs. 4 StPO begrenzt und die gerichtliche Kognition sowie das Beweisrecht in diesen Berufungsverfahren eingeschränkt. Es ist nicht einzusehen, weshalb diese Gewichtung, welche auch bei der grundsätzlich vorgesehenen Schriftlichkeit des Beschwerdeverfahrens eine Rolle spielt, nicht auch im Rahmen der Äusserungsmöglichkeiten zum Tragen kommen sollte. Die Berufungsklägerinnen haben sich mithin beim schriftlichen Berufungsverfahren nach Art. 406 Abs. 1 StPO – jedenfalls in den Fällen von lit. c – damit abzufinden, dass ihre Mitwirkungsmöglichkeiten beschränkt sind. Entsprechend können auch die Ansprüche an die Bemühungen um einen umfangreichen Miteinbezug ins Verfahren nicht allzu hoch ausfallen. Sie können insbesondere nicht uneingeschränkt ins Belieben der Berufungsklägerin gestellt werden, ansonsten es ihr möglich wäre, durch die Weigerung, eine Rechtsschrift (rechtzeitig) einzureichen, das Verfahren faktisch zu blockieren. Diese Handhabung erscheint im vorliegenden Fall auch deshalb indiziert, weil der Verteidiger bereits in der Berufungserklärung vom 22. September 2022 konkrete Anträge samt einer kurzen Begründung eingereicht hat. Der Umfang der Berufung (der sowieso spätestens mit der Berufungserklärung verbindlich anzugeben ist: Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO) ist damit klar. Hätte die Verteidigung anstelle der (in casu nicht rechtzeitig erfolgten) Einreichung einer Berufungsbegründung auf die begründete Berufungserklärung verwiesen, wäre dies einem Eintreten auf die Berufung jedenfalls nicht entgegengestanden. Im Übrigen gelten der Untersuchungsgrundsatz und iura novit curia. Der Berufungsklägerin ist daher im konkreten Fall durch das Unterbleiben einer (weiteren) schriftlichen Begründung innert Frist kein ernsthafter Nachteil erwachsen.
4.
4.1 Art. 406 Abs. 1 StPO legt fest, in welchen Fällen das schriftliche Verfahren auf Initiative des Berufungsgerichts sowie gegebenenfalls auch ohne Einverständnis der Parteien durchgeführt werden darf. Dies ist unter anderem möglich, wenn Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird (Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO). Das ist vorliegend der Fall. Es ist allerdings im Einzelfall zu prüfen, ob ein schriftliches Verfahren mit den Garantien eines fairen Verfahrens gemäss Art. 6 Ziff. 1 Europäische Menschenrechtskonvention EMRK, SR 0.101) vereinbar ist (Zimmerlin, a.a.O., Art. 406 N 2). Ob die Voraussetzungen für die Durchführung des schriftlichen Verfahrens vorliegen – insbesondere unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 Ziff. 1 EMRK – ist von der Berufungsinstanz von Amtes wegen zu prüfen (BGE 147 IV 127 E. 2.2.3; BGer 6B_1349/2020 vom 17. März 2021 E. 3.2.2). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) muss selbst ein Berufungsgericht mit freier Kognition hinsichtlich Tat- und Rechtsfragen nicht in allen Fällen eine Verhandlung durchführen. Von einer Verhandlung in der Rechtsmittelinstanz kann etwa abgesehen werden, soweit die erste Instanz tatsächlich öffentlich verhandelt hat sowie wenn nur Rechtsfragen oder aber Tatfragen zur Diskussion stehen, die sich leicht nach den Akten beurteilen lassen. Zu berücksichtigen ist auch, ob eine reformatio in peius ausgeschlossen ist. Für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann wiederum sprechen, dass die vorgetragenen Rügen die eigentliche Substanz des streitigen Verfahrens betreffen und dass eine neuerliche Anhörung der beschuldigten Person für die Würdigung des Sachverhalts geboten erscheint (BGE 143 IV 483 E. 2.1.2; BGer 6B_992/2020 vom 30. November 2020 E. 3.3). Auch wenn weitere Abklärungen oder Beweiserhebungen notwendig sind, ist das mündliche Verfahren anzuordnen (Zimmerlin, a.a.O., Art. 406 N 8a; Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage 2017, Art. 406 RZ 1576). Gesamthaft kommt es entscheidend darauf an, ob die Angelegenheit unter Beachtung all dieser Gesichtspunkte sachgerecht und angemessen beurteilt werden kann (BGE 147 IV 127 E. 2.3.2; 143 IV 483 E. 2.1.2). Es ist stets zu beachten, dass immer, wenn dem persönlichen Eindruck entscheidendes Gewicht zukommt, mindestens ein Teil des Verfahrens mündlich durchgeführt werden muss (143 IV 483 E. 2.1.1, 2.1.2; zum Ganzen: BGer 6B_1349/2020 vom 17. März 2021 E. 3.2.3).
4.2 Vorliegend sprechen alle diese Aspekte nicht dagegen, die Berufung im schriftlichen Verfahren zu beurteilen. Eine Anhörung der Berufungsklägerin in einer mündlichen Verhandlung erscheint für die Urteilsfindung nicht erforderlich, zumal die Berufungsklägerin bereits vor erster Instanz von der Gelegenheit, sich zu ihrer Person oder zur Sache zu äussern, keinen Gebrauch machte (act. 234). Dies dank der anwaltlichen Vertretung wohl im Bewusstsein, dass bei der gerichtlichen Beurteilung von Übertretungen die Verhandlung vor Strafgericht die einzige gerichtliche Instanz sein kann, bei der sich diese Gelegenheit bietet. Ein über das erstinstanzliche Urteil hinausgehender Schuldspruch steht sodann nicht zur Diskussion, nachdem die Staatsanwaltschaft keine Anschlussberufung erhoben hat. Schliesslich bewegt sich der vorliegende Fall klar im Bagatellbereich, was bereits durch die Wertung des Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO impliziert wird. Die (definitive) Anordnung des schriftlichen Verfahrens durch das Gericht muss sodann praxisgemäss nicht in einem separaten Entscheid erfolgen, sondern es genügt ein entsprechender Hinweis im Urteil (vgl. u.a. AGE SB.2020.73; 2016.75; 2016.4; s. auch Zimmerlin, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 406 N 3, der die Meinung vertritt, in den Fällen von Art. 406 Abs. 1 StPO könne gleich wie in Abs. 2 die Verfahrensleitung über die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens entscheiden). Die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens ist somit statthaft. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkularweg ergangen.
5.
5.1
5.1.1 Hintergrund der Anklage ist der Umstand, dass die Berufungsklägerin am Nachmittag des 24. Juli 2020 an einer unbewilligten Demonstration teilgenommen und sich mit ihrem dortigen Verhalten der Verkehrsregelverletzungen und der Diensterschwerung strafbar gemacht haben soll. In der Sache moniert die Berufungsklägerin unter anderem, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt in Bezug auf den Vorwurf der Verletzung von Verkehrsregeln unrichtig festgestellt. Sie bringt damit eine im Rahmen der im gegebenen Verfahren eingeschränkten Kognition des Gerichts zulässige Rüge vor (s. Art. 398 Abs. 4 StPO).
Gemäss der Berufungsklägerin ist die Vorinstanz fälschlicherweise davon ausgegangen, dass sie sich am 24. Juli 2020 um 15.40 Uhr im Demonstrationszug aufgehalten habe, der sich zu diesem Zeitpunkt auf der Höhe der Liegenschaft [...] auf der Fahrbahn befand, nachdem er zuvor die Tramgeleise überquert habe. Gemäss der Anklageschrift verletzten die sich im Demonstrationszug befindenden Personen dabei die Verkehrsregeln, da sie zur Überquerung der Fahrbahn weder den nahegelegenen Fussgängerstreifen benutzten, noch das Lichtsignal beachteten. Allerdings sei auf den vorhandenen Videodateien ersichtlich, dass sich die Berufungsklägerin zum inkriminierten Zeitpunkt direkt neben [...], einer von den nämlichen Vorwürfen freigesprochenen Person, im Bereich der Parkplätze aufgehalten habe. Damit sei auch sie von den Vorwürfen der Verkehrsregelverletzung freizusprechen. Weshalb sie auch vom Vorwurf der Diensterschwerung freizusprechen sei, legt sie nicht dar.
5.1.2 Die Staatsanwaltschaft schliesst sich in ihrer Berufungsantwort betreffend die Sachverhaltsfeststellung im Zusammenhang mit der Verletzung von Verkehrsregeln der Berufungsklägerin an und beantragt einen Freispruch von diesen Vorwürfen. Dies ändere aber nichts am Umstand, dass sie sich zu einem späteren Zeitpunkt der Polizeikontrolle zunächst wiedersetzt und sich damit der Diensterschwerung schuldig gemacht habe. Sie sei dafür mit einer Busse von CHF 100.– zu bestrafen.
5.2 Der Sachverhaltsfeststellung beider Parteien betreffend die Verkehrsregelverletzungen ist zuzustimmen. Auf den von der Polizei erstellten Videodateien ist ersichtlich, wie eine junge Frau, bei welcher es sich um die Berufungsklägerin handeln dürfte, um 15.45 Uhr direkt bei der Ampel auf dem Trottoir steht (Bilddateien BES00142-145 im Dateiordner [...] 14, Stick 2 Hass). Diese junge Frau hat dieselbe Haarfarbe und Frisur, trägt dieselbe Kleidung sowie eine auffällige rote Sonnenbrille, wie sie die Berufungsklägerin bei der anschliessenden polizeilichen Personenkontrolle trug. Ausserdem trug sie bereits hier eine schwarze Mundschutzmaske (vgl. Foto act. 72). Dies anders als der Grossteil der Demonstrierenden, der eine blaue Mundschutzmaske trug. Damit ist den Parteien zuzustimmen, wenn sie ausführen, dass in dubio pro reo davon auszugehen ist, dass sich die Berufungsklägerin erst später dem Demonstrationszug anschloss, weshalb sie vom Vorwurf der Verkehrsregelverletzung freizusprechen ist.
5.3
5.3.1 Als Diensterschwerung wird der Berufungsklägerin im Anklagesachverhalt angelastet, dass sie (unter abschätzigen Bemerkungen an die Adresse der Polizei) die Personenkontrolle erschwert habe, indem sie sich bei den neben ihr stehenden Demonstrationsteilnehmenden mit Armen und Beinen einhängte. Das Strafgericht geht im angefochtenen Strafurteil allerdings davon aus, dass die Berufungsklägerin noch rund 20 Minuten im «Demonstrationskessel» (die Polizei hatte die Demonstrierenden umstellt) verweilte, anstatt sich freiwillig zu der von der Polizei mehrfach angekündigten Personenkontrolle zu begeben. Folglich habe sie mit ihrem Verhalten die Personenkontrolle und damit den Dienst der Polizeibeamten und –beamtinnen dahingehend erschwert, als dass für die Kontrolle erheblich mehr Zeit habe aufgewendet werden müssen, als im Falle eines kooperativen Verhaltens der Berufungsklägerin (Strafurteil S. 9, act. 259).
5.3.2 Nach § 4 Abs. 1 Übertretungsstrafgesetz (ÜStG, SG 253.10) wird mit Busse bestraft, wer Angehörigen der Kantonspolizei oder anderer Organe mit polizeilichen Kompetenzen die Ausübung ihres Dienstes erschwert oder ihren Anordnungen oder Aufforderungen nicht nachkommt, die sie innerhalb ihrer Befugnisse erlassen, namentlich betreffend Angabe der Personalien. Paragraph 4 des revidierten ÜStG entspricht damit im Wesentlichen dem früheren § 16 Abs. 1 und 2 ÜStG (vgl. hierzu Ratschlag zu einer Totalrevision des Übertretungsstrafgesetzes vom 28. März 2018 Ziff. 5.4.2 S. 17/18). Geschütztes Rechtsgut dieses Tatbestandes ist die öffentliche Gewalt, mithin das reibungslose Funktionieren der staatlichen Organe, wie es auch von den Art. 285 ff. Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) geschützt wird. Mit dem blossen Übertretungstatbestand von § 4 Abs. 1 ÜStG werden leichtere Fälle sanktioniert, welche den Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) oder gar der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB) noch nicht erfüllen. Entsprechend sind die Anforderungen an die tatbestandsmässige Handlung in § 4 Abs. 1 ÜStG nicht hoch anzusetzen. So braucht es bei der Diensterschwerung im Gegensatz zur Hinderung einer Amtshandlung kein Widersetzen, das sich in einem gewissen aktiven Störverhalten ausdrückt, sondern es genügt bereits eine leichtere Beeinträchtigung des Dienstes an sich oder das blosse Nichtbefolgen einer Anordnung (vgl. auch Ratschlag zum E-ÜStG Ziff. 5.4.2 S. 17/18). In jedem Fall stellt ein renitentes und streitbares Verhalten anlässlich einer Polizeikontrolle, welches die Tätigkeit der Polizei nur wenig verzögert oder geringfügige zusätzliche Umstände verursacht, ein tatbestandsmässiges Verhalten dar. Selbst das Aushändigen des Ausweises erst nach der zweiten oder dritten Aufforderung wird in der kantonalen Praxis gemeinhin als Diensterschwerung qualifiziert (AGE SB. 2019.25 vom 20. Dezember 2019 E. 5.3; StGE ES.2017.892 vom 18. April 2019 E. II. 2; SG.2014.99 vom 20. Juni 2014 E. III.6, best. in AGE SB.2014.91. vom 13. November 2015).
5.3.3 Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, befand sich die Berufungsklägerin im Demonstrationskessel und löste sich schliesslich um 16.37 Uhr freiwillig und zusammen mit einer anderen Frau aus diesem heraus, um sich der Personenkontrolle zu unterziehen (Aufnahmen [...] 8_[...], Datei C0026 ab Laufzeit 00.35 Min.). Eine Verletzung der Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz liegt damit jedenfalls nicht vor. In rechtlicher Hinsicht hat sie mit diesem Verhalten die Arbeit der Polizei erschwert und verzögert. Als Tathandlung reicht das nach dem Gesagten für eine Übertretung nach § 4 Abs. 1 ÜStG aus und ihre Verurteilung erfolgte zu Recht.
5.3.4 Vollständigkeitshalber ist zur anwendbaren kantonalen Strafnorm das Folgende zu ergänzen: Das Bundesgericht erachtete in einem Entscheid aus dem Jahr 2018 eine Bestimmung im zürcherischen kantonalen Polizeirecht, welche das Nichtbefolgen einer polizeilichen Anordnung unter Strafe stellt, als zulässig. In jenem Fall hatte sich der Betroffene einer Personenkontrolle widersetzt, deren Voraussetzungen im zürcherischen Übertretungsstrafrecht im Wesentlichen gleich wie im baselstädtischen geregelt sind. Das Bundesgericht schützte die deswegen ausgesprochene Busse und taxierte die Verurteilung als nicht grundrechtswidrig. Es erwog dazu, dass durch eine Personenkontrolle nur kurzfristig und leicht in die Bewegungsfreiheit eingegriffen werde und setzte die Anforderungen an das öffentliche Interesse und die Verhältnismässigkeit als nicht hoch an (BGer 6B_1174/2017 vom 7. März 2018 E. 3.3 und 4.5 ff. m.w.H.). Ähnlich entschied es in einem Fall aus dem Kanton Bern im Jahr 2020. Dort stellte es fest, dass ein kantonalrechtlicher Übertretungsstraftatbestand wegen «Ungehorsams gegenüber der Polizei» nicht gegen Bundesrecht verstosse und die Kantone befugt seien, die Weigerung, auf gerechtfertigte Anordnung eines Polizeibeamten die Identität offenzulegen, mit Busse zu ahnden (BGer 6B_74/2020 vom 24. September 2020 E. 2.5.2 m.w.H.). Auch in jüngeren Entscheiden hielt es wiederholt fest, dass die Weigerung, sich auf Aufforderung der Polizei auszuweisen, vom kantonalen Übertretungsstrafrecht mit einer Busse geahndet werden dürfe, was keinen Verstoss gegen das nemo tenetur-Prinzip bedeute (BGer 6B_1325/2021 vom 27. September 2022 E. 5.2.3 m.w.H.).
Die Frage, ob eine solche kantonalrechtliche «Diensterschwerung» dann nicht strafbar ist, wenn das Verhalten der Polizei geradezu nichtig bzw. offensichtlich unrechtmässig erscheint, liess das Bundesgericht im zitierten Entscheid von 2018 unbeantwortet, allerdings weisen seine Erwägungen nicht in diese Richtung (BGer 6B_1174/2017 vom 7. März 2018 E. 4.7 ff.). Schliesslich wäre auch wenig überzeugend, in Bezug auf die Diensterschwerung als blossen Übertretungstatbestand von strengeren Voraussetzungen an die Rechtmässigkeit polizeilichen Handelns auszugehen als in Bezug auf die eingriffsintensiveren Tatbestände des Strafgesetzbuches. Daran kann auch der im totalrevidierten ÜStG eingefügte Zusatz, dass die Anordnung der Polizei «innerhalb ihrer Befugnisse» liegen müsse, nichts ändern. Damit ist ganz offenkundig lediglich das Kriterium gemeint, das auch einer «Amtshandlung» im Sinne. von Art. 285 ff. StGB innewohnen muss (s. hierzu Heimgartner, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Vor Art. 285 StGB N 9).
6.
Die Vorinstanz bestrafte die Berufungsklägerin für die begangene Diensterschwerung mit einer Busse von CHF 100.–. Ihr ist zuzustimmen, wenn sie dazu erwägt, das Verschulden der Berufungsklägerin bewege sich im unteren Strafrahmen und ihr dabei anrechnet, dass sie sich nach Begehung der Diensterschwerung der Kontrolle freiwillig unterzogen habe. Vor dem Hintergrund der maximalen Bussenhöhe von CHF 10'000.– (Art. 106 StGB) erscheint die ausgefällte Busse als angemessen und ist nicht zur korrigieren.
7.
Damit obsiegt die Berufungsklägerin im Berufungsverfahren teilweise, weshalb ihr für das erst- wie auch das zweitinstanzliche Verfahren lediglich reduzierte Kosten aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es rechtfertigt sich, die erstinstanzlichen Kosten zu halbieren. Die erstinstanzliche (reduzierte) Parteientschädigung wird auf CHF 300.– erhöht. Für die Einzelheiten wird auf das Dispositiv verwiesen. Vor dem Strafgericht wurde zudem geltend gemacht, der Berufungsklägerin seien Auslagen entstanden. Solche sind allerdings nach wie vor nicht belegt, weshalb ein (allfälliger) diesbezüglicher Antrag abzuweisen ist. Schliesslich steht der Berufungsklägerin eine reduzierte Parteientschädigung für das Berufungsverfahren zu. Der Verteidiger hat dazu seine Honorarnote eingereicht. Da die Berufungsbegründung der Verteidigung vom 14. August 2023 aus dem Recht gewiesen wird, ist der dafür entstandene Aufwand nicht zu berücksichtigen und die Honorarnote entsprechend zu kürzen. Entschädigt wird deshalb einzig der Aufwand bis zum 2. August 2023 sowie der Aufwand vom 18. August 2023. Abgezogen werden damit 11.66 Stunden Arbeitsaufwand sowie Auslagen von CHF 23.30. Damit verbleiben ein geltend gemachter Arbeitsaufwand 2.57 Stunden sowie Auslagen von CHF 113.60. Davon hat der Staat die Hälfte sowie die darauf entfallende MWST zu tragen. Für die Einzelheiten wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Inhalte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 17. Mai 2022 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- der Verbleib des USB-Stick mit den Aufzeichnungen der Demonstration bei den Akten.
In teilweiser Gutheissung der Berufung wird die Berufungsklägerin, A____, der Diensterschwerung schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt,
in Anwendung von § 4 Abs. 1 ÜStG i.V.m. Art. 106 StGB.
Vor Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln wird sie kostenlos freigesprochen.
Der Antrag auf Ersatz von Auslagen für das erstinstanzliche Verfahren wird abgewiesen.
Die Berufungsklägerin trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von total CHF 750.40 zur Hälfte und damit im Umfang von CHF 375.20.
Für das erstinstanzliche Verfahren ist der Berufungsklägerin eine reduzierte Parteientschädigung von total CHF 300.– (inklusive Auslagen und inklusive 7,7 % MWST) und für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von total CHF 407.15 (inklusive Auslagenersatz von CHF 56.80 und inklusive 7,7 % MWST von CHF 29.10) aus der Gerichtskasse zu bezahlen.
Mitteilung an:
- Berufungsklägerin
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
- Kantonspolizei, Verkehrsabteilung
- VOSTRA Koordinationsstelle
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.