Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

SB.2022.9

 

ENTSCHEID

 

vom 7. September 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Eva Christ

und Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                     Gesuchsteller

[...]

 

 

Gegenstand

 

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

 


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 1. September 2022 wurde A____ – nebst den bereits rechtskräftigen Schuldsprüchen wegen mehrfachen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes – der Drohung schuldig erklärt und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.–, jeweils unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 400.– verurteilt. Überdies wurden ihm Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Verfahren im Betrag von CHF 2'566.20 sowie die Urteilsgebühren des Strafgerichts von CHF 6’000.– und des Appellationsgerichts von CHF 1’200.– auferlegt. Das Total der vom A____ zu tragenden Verfahrenskosten beläuft sich auf insgesamt CHF 9'766.20.

 

Mit undatierter Eingabe (Posteingang beim Appellationsgericht vom 7. Juli 2023) hat A____ (nachfolgend Gesuchsteller) um Erlass seiner «Strafe» ersucht, da es ihm nicht möglich sei, die von ihm erhaltene Rechnung zu begleichen. In der Folge wurde er von der Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 18. Juli 2023 darauf hingewiesen, dass ein Erlass seiner Busse in Höhe von CHF 400.– nicht möglich sei, da das Strafgesetzbuch für Bussen nur die Möglichkeit einer Ratenzahlung oder die Umwandlung in Freiheitsstrafe vorsehe (Art. 106 Abs. 2 und 5 i.V. mit Art. 35 und 36 StGB). Zugleich wurde ihm mitgeteilt, dass für die restlichen Kosten von CHF 9'766.20 ein Erlass grundsätzlich in Frage komme, wobei er zur Einreichung ergänzender Belege über seine aktuelle wirtschaftliche Situation aufgefordert wurde. Nach einmaliger Fristerstreckung hat der Gesuchsteller am 28. August 2023 ergänzende Unterlagen eingereicht.

 

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 425 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig für den Entscheid ist nach der genannten Bestimmung die Strafbehörde. Im Kanton Basel-Stadt sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2014.96 vom 15. Januar 2019 E. 1). Damit ist zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs das Einzelgericht des Appellationsgerichts zuständig.

 

2.

2.1      Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 425 StPO N 4; vgl. statt vieler AGE SB.2016.27 vom 15. Juli 2019 E. 2.1). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang immer, dass der definitive Erlass von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist. So können einmal erlassene Verfahrenskosten nämlich selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstigere finanzielle Verhältnisse kommt. Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb mit Zurückhaltung vorzunehmen (AGE SB.2017.64 vom 25. Januar 2019 E. 2.1 mit Hinweisen).

 

2.2      Das vorliegende Gesuch ist einerseits unter dem Aspekt eines gänzlichen Erlasses, andererseits unter jenem einer Stundung zu beurteilen. Zur Begründung seines Antrags auf (Kosten)erlass hat der Gesuchsteller lediglich angeführt, dass er von der Sozialhilfe lebe. Aus seiner Steuerrechnung für das Jahr 2021 ergibt sich, dass er im Jahr 2021 ein steuerbares Einkommen von CHF 50'000.– erzielte; Vermögen hatte er keines. Allfällige Verpflichtungen (wie etwa Unterhaltsbeiträge an die beiden Töchter) wurden vom Gesuchsteller nicht dargelegt. Gemäss dem Schreiben der Sozialhilfe [...] befand er sich jedenfalls im April 2023 in einer Notsituation. Er war in einem Notzimmer untergebracht und verfügte weder über eine Wohnung noch über eine feste Anstellung. Gemäss Schreiben des Betriebs [...] ist der Gesuchsteller derzeit dort in einem Arbeitsintegrationsprogramm beschäftigt.

 

2.3      Aufgrund der eingereichten Akten kann für den gegenwärtigen Zeitpunkt eine materielle Bedürftigkeit bejaht werden. Es ist gegenwärtig davon auszugehen, dass sich die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers prekär gestalten. Das Einkommen des Gesuchstellers von immerhin CHF 50'000.– im Jahr 2021 dürfte aufgrund der Angaben der Sozialhilfe und der aktuellen Arbeitgeberin kaum mehr zutreffen. Andererseits scheint es auch nicht aussichtslos, dass der Gesuchsteller in absehbarer Zeit wieder ein Einkommen in dieser Grössenordnung erzielt. Die Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse des 55-jährigen Gesuchstellers ist somit noch durchaus offen und eine wirtschaftliche Erholung erscheint zumindest als möglich. Es steht folglich nicht fest, dass die im gegenwärtigen Zeitpunkt vorliegende Bedürftigkeit andauernder Natur ist. Damit ist das Vorliegen eines fortwährenden Härtefalles im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen zu verneinen, weshalb die Verfahrenskosten nicht zu erlassen sind. Jedoch rechtfertigt es sich bei dieser Sachlage, dem Gesuchsteller aufgrund seiner zurzeit bestehenden materiellen Bedürftigkeit eine Stundung der Verfahrenskosten bis zum 30. September 2025 zu gewähren. Im September 2025 – spätestens bis zum 30. September 2025 – hat der Gesuchsteller dem Appellationsgericht unaufgefordert aktuelle Belege zu seiner finanziellen Situation (insbesondere seine letzte Steuerveranlagung und Lohnabrechnungen der letzten 6 Monate) einzureichen.

 

3.

Für das vorliegende Gesuchsverfahren werden umständehalber keine Kosten erhoben.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:       Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.

 

Hingegen wird dem Gesuchsteller die Bezahlung der offenen Verfahrenskosten bis zum 30. September 2025 gestundet.

 

Im September 2025, spätestens bis zum 30. September 2025, hat der Gesuchsteller dem Appellationsgericht unaufgefordert aktuelle Belege zu seiner finanziellen Situation (insbesondere letzte Steuerveranlagung und Lohnabrechnungen der letzten 6 Monate) einzureichen.

 

           Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird umständehalber verzichtet.

 

Mitteilung an:

-     Gesuchsteller

-     Zentrales Rechnungswesen der Gerichte

-     Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Eva Christ                                                      lic. iur. Marius Vogelsanger

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.