|
|
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
|
SB.2023.18
URTEIL
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Christoph A. Spenlé, Dr. Nicole Kuster
und Gerichtsschreiberin MLaw Tamara La Scalea, LL.M.
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch Dr. iur. Cornel Borbély, Rechtsanwalt,
Florastrasse 44, Postfach, 8024 Zürich
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel Anschlussberufungsklägerin
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 21. Oktober 2022 (SG.2022.108)
betreffend gewerbs- und bandenmässiges Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfachen Führen eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, Verletzung der Verkehrsregeln, Fahren eines Motorfahrrades ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschild, Führen eines Motorfahrrades ohne Haftpflichtversicherung sowie Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges
sowie Anschlussberufung betreffend Strafzumessung
Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 21. Oktober 2022 wurde A____ (nachfolgend Beschuldigter) des gewerbs- und bandenmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, des Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung, der Missachtung von Bewährungshilfe oder Weisungen, des Führens eines Motorfahrzeuges ohne erforderlichen Führerausweis, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, der Verletzung der Verkehrsregeln, des Fahrens eines Motorfahrrades ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschild, des Führens eines Motorfahrrades ohne Haftpflichtversicherung sowie des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges schuldig erklärt. Der Beschuldigte wurde vom Vorwurf des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Anklagepunkt Ziffer 4 freigesprochen. Betreffend Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Anklagepunkt Ziffer 5 und 6 sowie betreffend Missachtung von Bewährungshilfe oder Weisungen vor dem 21. Oktober 2019 wurde das Verfahren zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt. Die am 25. September 2018 vom Strafgericht Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 21 Monaten, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 29. April bis 7. Mai 2014 (8 Tage) sowie des Polizeigewahrsams vom 29./30. November 2015 (1 Tag), Probezeit 4 Jahre wurde nicht vollziehbar erklärt. Demgegenüber wurde die am 15. Mai 2019 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 30 Tagen, Probezeit 4 Jahre vollziehbar erklärt. Unter Einbezug dieser vollziehbar erklärten Strafe wurde der Beschuldigte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 28 Monaten, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 26. bis 28. August 2019 (2 Tage), sowie zu einer Busse von 600.–, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgericht Basel-Landschaft vom 26. August 2020, verurteilt. Zudem wurde A____ in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) für 7 Jahre des Landes verwiesen. Die angeordnete Landesverweisung wurde im Schengener Informationssystem (SIS) eingetragen. Ferner wurden ihm – unter Aufhebung der Beschlagnahme – die beschlagnahmten Mobiltelefone, die Papiertragetasche Versace mit Inhalt sowie die diversen Briefe/Unterlagen zurückgegeben. Das beigebrachte Mobiltelefon grau mit Hülle wurde an [...] zurückgegeben. Die beigebrachte Postkarte lautend auf [...] blieb zu Handen wes Rechts beschlagnahmt. Die Betäubungsmittel inkl. Verpackungsmaterial und Zubehör, der CS-Spray und das I-Phone 5 wurden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB eingezogen und vernichtet. Eingezogen gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB wurden auch die beschlagnahmten Vermögenswerte. Die diversen Datenträger verblieben bei den Akten. Schliesslich wurden dem Beschuldigten die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 22'320.– sowie einer Urteilsgebühr von CHF 7'000.– auferlegt und es wurde sein amtlicher Verteidiger […], substituiert durch […] unter Rückforderungsvorbehalt aus der Strafgerichtskasse entschädigt.
Gegen dieses Urteil hat A____, damals noch amtlich vertreten durch […], mit Eingabe vom 21. Februar 2023 Berufung erklärt und dieselbe mit Eingabe vom 7. Juni 2023 begründet. Er hat in den Anklagepunkten 3 und 7 einen Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie einen Schuldspruch wegen Missachtung von Bewährungshilfe oder Weisungen beantragt. Vom Vorwurf des gewerbs- und bandenmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, des Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung und sämtlicher Verkehrsregelverletzungen sei der Beschuldigter vollumfänglich freizusprechen. Er sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von maximal 3 Monaten zu verurteilen, unter Anrechnung der Untersuchungshaft sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–, bei einer Probezeit von 2 Jahren als Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgericht Basel-Landschaft vom 26. August 2020 sowie zu einer Busse von maximal 600.–. Die am 15. Mai 2019 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 30 Tagen sei nicht für vollziehbar zu erklären. Es sei zudem keine Landesverweisung auszusprechen, eventualiter sei eine Landesverweisung von 5 Jahren auszusprechen und auf deren Ausschreibung im SIS sei zu verzichten. Die Beschlagnahme der eingezogenen Vermögenswerte sei aufzuheben. Die Verfahrenskosten seien nach Gesetz zu verlegen und es sei die notwendige und amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren zu bewilligen. In beweisrechtlicher Hinsicht hat der Beschuldigte beantragt, es sei das gesamte und ungeschwärzte WhatsApp-Chatprotokoll beizuziehen. Zudem seien die mit der Berufungsbegründung eingereichten Unterlagen zu den Verfahrensakten zu nehmen. Am 28. Februar 2023 hat die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erklärt und diese mit Eingabe vom 5. Juni 2023 begründet. Sie hat im Schuldspruch die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt. In Abänderung des vorinstanzlichen Urteils, sei der Beschuldigte unter Vollziehbarerklärung der Vorstrafe vom 15. Mai 2019 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 32 Monaten sowie zu einer Busse von CHF 800.– zu verurteilen. Dies als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgericht Basel-Landschaft vom 26. August 2020. Im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen und die Berufung des Beschuldigten kostenfällig abzuweisen. Mit Stellungnahme vom 10. Juli 2023 hat der Beschuldigte beantragt, die Anschlussberufung unter o/e Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Mit Verfügung vom 11. Juli 2023 ist der amtliche Verteidiger, […], auf eigenen Wunsch aus dem Mandat entlassen worden. An seiner Stelle ist Dr. Cornel Borbély als amtlicher Verteidiger eingesetzt worden.
Mit Verfügung vom 24. April 2025 sind die Parteien zur Berufungsverhandlung geladen und ist die Staatsanwaltschaft gebeten worden, das ungekürzte WhatsApp-Chatprotokoll und eine ungeschwärzte Version des Chatprotokolls einzureichen oder zu begründen, weshalb die Schwärzung erfolgt sei. Zudem ist verfügt worden, dass die Verteidigung diejenigen Stellen des Chatprotokolls zu bezeichnen habe, welche nach ihrer Auffassung beweisrelevant seien. Mit Eingabe vom 7. Mai 2025 ist durch die Staatsanwaltschaft das gesamte Chatprotokoll nachgereicht worden. Bezüglich des geschwärzten Bilds hat die Staatsanwaltschaft festgehalten, dass dieses schon geschwärzt verschickt worden sei und damals lediglich eine Vergrösserung des verschickten Bilds erstellt worden sei. Es sei der Staatsanwaltschaft daher nicht möglich, eine ungeschwärzte Version einzureichen.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 25. September 2025 ist der Beschuldigte befragt worden. Im Anschluss sind der Verteidiger und die Staatsanwältin zum Vortrag gelangt. Beide haben an ihren bereits schriftlich gestellten Anträgen festgehalten.
Die für den Entscheid wesentlichen Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
1. Formelles
1.1 Das angefochtene Urteil unterliegt nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) der Berufung an das Appellationsgericht. Der Berufungskläger ist als Beschuldigter gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung, die Staatsanwaltschaft nach Art. 381 und 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Anschlussberufung legitimiert. Die Berufung des Beschuldigten ist gemäss Art. 399 StPO, die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 401 in Verbindung mit Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden. Auf beide Rechtsmittel ist einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
1.3.1 Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.3.2 Nicht angefochten ist der Schuldspruch wegen Missachtung von Bewährungshilfe oder Weisungen sowie der Freispruch vom Vorwurf des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz in Anklageziffer 4 sowie die Einstellung des Verfahrens wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln in den Anklageziffern 5 und 6 sowie wegen Missachtung von Bewährungshilfe oder Weisungen vor dem 21. Oktober 2019. Darüber ist folglich nicht mehr zu befinden. Ebenso nicht mehr zu überprüfen ist mangels Anfechtung sowohl des Beschuldigten als auch der Staatsanwaltschaft die Nichtvollziehbarerklärung der am 25. September 2018 vom Strafgericht Basel-Stadt bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 21 Monaten, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 29. April 2014 bis 7. Mai 2014 (8 Tage) sowie des Polizeigewahrsams vom 29./30. November 2015 (1 Tag), Probezeit 4 Jahre, durch Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 15. November 2020 um 1 Jahr verlängert. Schliesslich sind mangels Anfechtung die Beschlüsse über die beschlagnahmten Gegenstände (Dispositiv Abs. 10-13, 15) sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren in Rechtskraft erwachsen.
2. Tatsächliches und Rechtliches
2.1 Betrug, mehrfache Urkundenfälschung und Fahren ohne Fahrausweis
2.1.1 Dem Beschuldigten wird in Ziffer 2 der Anklageschrift vom 31. Mai 2022 vorgeworfen, und das Strafgericht hat es als erstellt erachtet, dass er ein Luxusfahrzeug habe anschaffen wollen. Wegen seiner eigenen hohen Verschuldung habe er B____ überzeugt, für ihn den Leasingvertrag zu unterzeichnen. Da B____ zu diesem Zeitpunkt allerdings ohne Erwerbseinkommen gewesen sei, habe der Beschuldigte über seinen Arbeitgeber [...] AG bzw. [...] GmbH mehrere Lohnbelege gefälscht, welche vorgetäuscht hätten, dass B____ dort angestellt sei und monatlich CHF 5'900.– verdienen würde. Zusammen seien sie nach Zürich in die Garage [...] AG gefahren und hätten dort zum Erwerb eines Mercedes Benz [...] im Wert von CHF 139'900.– in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht angegeben, dass B____ in einem ungekündigten und unbefristeten Arbeitsverhältnis sei und gefälschte Lohnbelege eingereicht. Dadurch hätten sie über die finanzielle Ausgangslage getäuscht und es sei ihnen eine erheblich grössere Kreditwürdigkeit attestiert worden. Nachdem der Leasingvertrag unter den vom Beschuldigten vorgetäuschten Bedingungen zustande gekommen sei, habe der Beschuldigte eine Anzahlung in Höhe von CHF 25'000.– geleistet und mit B____ zusammen das Fahrzeug übernommen. Der Beschuldigte sei damit ohne Führerausweis nach Basel gefahren. Schliesslich habe der Beschuldigte bei der Versicherungsgesellschaft eine deutlich ältere fiktive Person angegeben, um eine günstigere Versicherungsprämie zu erlangen. Es sei zu einem zivilrechtlich relevanten Schaden in Höhe von CHF 71'325.70 gekommen. Entgegen der Anklageschrift ist die Vorinstanz nicht von Mittäterschaft, sondern von mittelbarer Täterschaft ausgegangen (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 2509-2513).
2.1.2 Unbestritten ist, dass der Beschuldigte mit B____ gemeinsam den Mercedes leasen wollte, da er allein nicht für das Fahrzeug aufkommen konnte. Wie bereits vor der Vorinstanz, hat der Beschuldige bestritten, die gefälschten Lohnabrechnungen erstellt und sie an das Autohaus versendet zu haben. Der Beschuldigte hat weiter eingewendet, dass kein Fall von mittelbarer Täterschaft vorliege, da bei B____ mindestens Eventualvorsatz anzunehmen sei. Ferner ist der von der Vorinstanz angenommene Vermögensschaden bestritten worden. Der zivilrechtliche Schaden sei strafrechtlich nicht massgeblich und es sei kein strafrechtlich relevanter Vermögensschaden auszumachen. Schliesslich hat der Beschuldigte geltend gemacht, den Mercedes nicht selbst gefahren zu haben, sondern mit einer Drittperson nach Basel zurückgefahren zu sein (Berufungsbegründung, Akten S. 2614 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 2712; Plädoyer Berufungsverhandlung, Akten S. 2705 f.).
2.1.3 Der inkriminierte Sachverhalt hat sich einerseits aus einem unabhängigen Verfahren gegen den Arbeitgeber des Beschuldigten C____ ergeben und andererseits aus dem Verfahren gegen B____ (Akten S. 872; S. 875). Aufgrund der Akten ist erstellt, dass das Fahrzeug Mercedes Benz [...] im Wert von CHF 139'900.– am 14. Juli 2017 an den Leasingnehmer B____ geliefert worden ist und CHF 25'000.– in bar anbezahlt worden sind (Akten S. 876 ff.). Neben der Anzahlung wurden vier Leasingsraten in Höhe von CHF 1'705.60 bezahlt, die Rate für Dezember 2017 war bereits ausstehend, als das Fahrzeug im Dezember 2017 einen Totalschaden erlitten hatte (Akten S. 898, Akten S. 1042.15). Der inkriminierte Sachverhalt beruht nicht zuletzt auf den Angaben von B____. Er hat ausgesagt, dass der Beschuldigte ihn gebeten habe, das Auto für ihn zu leasen, da dieser Betreibungen gehabt habe. Er habe nicht gewusst, dass er auch den Lohn hätte angeben müssen, er habe zu diesem Zeitpunkt nicht gearbeitet. Es sei zwar richtig, dass er die Leasingverträge unterschrieben habe, doch habe er keine Lohnbelege gesehen und auch die Lohnangaben auf dem Finanzierungsvertrag seien ihm nicht bekannt gewesen. Zudem habe er nie für die [...] GmbH gearbeitet. Am 14. Juli 2017 seien er und der Beschuldigte zusammen zu der Garage gefahren, um das Auto abzuholen, der Beschuldigte sei mit dem neuen Mercedes und er mit dem anderen Auto zurückgefahren (Akten S. 935 ff.; S. 1011 ff.). B____ hat den inkriminierten Sachverhalt nachvollziehbar und gleichbleibend geschildert. Er hat den Beschuldigten nicht über Gebühr belastet und auch eigenes Fehlverhalten zugestanden. Insgesamt sind seine Schilderungen differenziert und konzis. Überdies werden sie durch die Mobiltelefonauswertung objektiviert. Daraus ist ersichtlich, wie der Beschuldigte wegen des Autoleasings angefragt hat und B____ dem Beschuldigten daraufhin Fotos seiner Identitätskarte, der Bankkarte und des Fahrausweises geschickt hat (Akten S. 994 ff.). Erstellt ist auch, dass dem Leasingvertrag drei Lohnausweise beigelegen haben, die ein gewisser D____ von der [...] GmbH mit E-Mail vom 7. Juli 2017, 16:28 Uhr an die Autogarage übermittelt hat. Diese sind an die Bank weitergeleitet worden, die ihrerseits die Lohnbelege am 10. Juli 2017 überprüft hat (Akten S. 901 ff., S. 912 ff.; S. 888 ff.). Die Lohnabrechnungen für die Monate April, Mai und Juni 2017 sind gemäss den Nuix Reports am 7. Juli 2017 um 16.24 Uhr bei der [...] AG erstellt worden (Akten S. 918 f.). In diesem Zusammenhang ebenfalls erstellt und unbestritten ist, dass der Beschuldigte in besagtem Zeitraum bei der [...] AG als Temporärmitarbeiter tätig gewesen ist (Akten S. 12). Der Beschuldigte hat eingewendet, dass das Benutzerkonto auf C____ laute und damit begründete Zweifel an seiner Urheberschaft bestehen würden (Berufungsbegründung, Akten S. 2614; Plädoyer AV Berufungsverhandlung, Akten S. 2705). Eine Drittperson ist als Urheber auszuschliessen. Zunächst weist bereits die zeitliche Nähe zwischen der E-Mail an das Autohaus und der Erstellung der Lohnbelege auf eine Einzelperson hin. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte als Mitarbeiter der [...] AG freien Zugang zur technischen Infrastruktur gehabt hat, was ebenfalls für die Urheberschaft des Beschuldigten spricht. Schliesslich war es der Beschuldigte, der dieses Fahrzeug unbedingt gewollt hat. Er ist demnach der Einzige, der aus der Fälschung der Lohnbelege einen direkten Vorteil gezogen hat. Ebenfalls war es der Beschuldigte, der in die Verkaufsabwicklungen mit der Autogarage vor Ort involviert gewesen war und die notwendigen Informationen von B____ per WhatsApp zugestellt bekommen hatte (Akten S.994 ff). B____ hat glaubwürdig angegeben, weder von den Lohnbelegen gewusst zu haben noch Zugang zum System gehabt zu haben, auch einen Bezug von B____ zur [...] AG ist nicht bekannt. Vor diesem Hintergrund bestehen keinerlei Zweifel daran, dass der Beschuldigte der Urheber der gefälschten Lohnbelege ist und er diese an das Autohaus weitergeleitet hat. Zutreffend ist auch, dass B____ die gefälschten Lohnbelege nie zu Gesicht bekommen hat, wurden diese doch elektronisch an die Garage und von dort noch vor der Vertragsunterzeichnung an die Bank zur Kontrolle weitergeleitet (Akten S. 888).
Schliesslich hat der Beschuldigte eingewendet, dass er das Auto nach der Abholung nicht nach Basel gefahren habe (Plädoyer Berufungsverhandlung, Akten S. 2705). Die Anklageschrift beruht diesbezüglich auf den Angaben von B____, der konsequent ausgesagt hat, dass der Beschuldigte das neue Auto zurückgefahren habe (Akten S. 1012; Protokoll vorinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 2441). Wie die Vorinstanz richtig dargelegt hat, war der Beschuldigte nach dem Erwerb des Fahrzeuges mehrmals mit dem roten Mercedes unterwegs, woraus geschlossen werden könne, dass er über uneingeschränkte Verfügungsmacht über das geleaste Fahrzeug verfügt habe. Auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Ausführungen kann verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 2509). Gerade in Anbetracht der erheblichen Anstrengungen, die der Beschuldigte für das Leasing seines Traumautos unternommen hat, ist es schlicht lebensfremd, wenn er nun einwendet, das Fahrzeug nicht selbst zurückgefahren zu haben. Auch wenn theoretische Zweifel immer möglich sind, ist vor diesem Hintergrund und unter Einbezug der stringenten und insgesamt als glaubhaft zu beurteilenden Angaben von B____ erstellt, dass der Beschuldigter das geleaste Auto nach dessen Übernahme selbst zurückgefahren hat. Erstellt ist ebenfalls, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Übernahme des Fahrzeugs nicht über einen Fahrausweis verfügt hat (Akten S. 136, S. 948).
Somit ist das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich des inkriminierten Sachverhalts zu bestätigen.
2.2
2.2.1 Die Vorinstanz hat die objektiven Tatbestandselemente des Betrugs bejaht. Bezüglich des Vermögensschadens hat sie ausgeführt, dass die Forderung aus dem Kreditvertrag als stark gefährdet zu gelten habe, da der Beschuldigte nicht über genügend Einkommen verfügt habe und das Risiko vorhanden gewesen sei, dass die Leasingraten nicht beglichen werden würden. Die Forderung sei deshalb in der ursprünglichen Höhe von CHF 114'900.– eindeutig geschmälert, wobei es zu einem zivilrechtlichen relevanten Schaden von CHF 71'325.70 gekommen sei, da dieser Betrag nicht von der Versicherung bezahlt worden sei (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 2511 f.) In subjektiver Hinsicht habe der Beschuldigte mit Vorsatz und Bereicherungsabsicht gehandelt. Demgegenüber habe B____ vorsatzlos gehandelt, er sei vom Beschuldigten als Tatmittler eingesetzt worden. Damit habe der Beschuldigte als mittelbarer Täter fungiert und er sei zu sanktionieren, als ob er die Tat selbst ausgeführt hätte (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 2512).
2.2.2 In rechtlicher Hinsicht hat der Beschuldigte zunächst moniert, dass er nicht mittelbarer Täter gewesen sei, da bei B____ mindestens Eventualvorsatz in Bezug auf den Betrug zu bejahen sei. Da keine Eventualanklage hinsichtlich anderer Tatbegehungsvarianten erfolgt sei, habe ein Freispruch vom Vorwurf des Betrugs zu erfolgen. Zudem hat er eingewendet, dass kein strafrechtlich relevanter Vermögensschaden auszumachen sei (Berufungsbegründung, Akten S. 2615, Rz. 16).
2.2.3 Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Anschlussberufung darauf hingewiesen, dass die Anklage und das Urteil nicht im Widerspruch stehen würden, auch wenn in der Anklage Mittäterschaft geschildert sei. Das Strafgericht habe lediglich den Vorsatz von B____ verneint. Der Beschuldigte habe hingegen alle Tatbestandsmerkmale des Betruges erfüllt, wobei es unerheblich sei, ob er dies als Mittäter oder mittelbarer Täter getan habe (Plädoyer Staatsanwaltschaft Berufungsverhandlung, Akten S. 2699).
2.2.4
2.2.4.1 Den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, die darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 150 IV 169 E. 5.1, 147 IV 73 E. 3.1, 140 IV 11 E. 2.3.2, 135 IV 76 E. 5.1).
2.2.4.2 Die Täuschung muss arglistig sein. Art und Intensität der angewandten Täuschungsmittel müssen sich durch eine gewisse Raffinesse oder Durchtriebenheit auszeichnen und eine erhöhte Gefährlichkeit offenbaren. In diesem Sinne liegt nach der Rechtsprechung Arglist vor bei einem Lügengebäude, das heisst bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder bei besonderen Machenschaften im Sinne von eigentlichen Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Bei einfachen falschen Angaben bejaht die Rechtsprechung Arglist dann, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder wenn sie nicht zumutbar ist, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass jenes die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (zum Ganzen: BGE 150 IV 169 E. 5.1, 147 IV 73 E. 3.2, 143 IV 302 E. 1.3.1, 135 IV 76 E. 5.2). Arglist scheidet dann aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Arglist ist lediglich dann zu verneinen, wenn dieses die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (zum Ganzen: BGE 150 IV 169 E. 5.1.1 und 5.1.2, 147 IV 73 E. 3.2, 143 IV 302 E. 1.3 und 1.3.1, 142 IV 153 E. 2.2.2, 135 IV 76 E. 5.2). Eine mit gefälschten oder verfälschten Urkunden verübte Täuschung ist grundsätzlich arglistig, da im Rechtsverkehr in aller Regel auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf (BGE 133 IV 256 E. 4.4.3). Anders kann es sich dann verhalten, wenn sich aus den vorgelegten Urkunden ernsthafte Anhaltspunkte für deren Unechtheit ergeben (BGer 7B_169/2022 vom 31. Oktober 2023 E. 5.4.3, 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 8.9.3.4).
2.2.4.3 Zwischen Täuschung, Irrtum und Vermögensdisposition muss ein Motivationszusammenhang bestehen (BGE 128 IV 255 E. 2e/aa, 126 IV 113 E. 3a). Ein Vermögensschaden liegt namentlich dann vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert tatsächlich verringert ist, wobei ein vorübergehender Schaden genügt (BGE 150 IV 169 E. 5.2.1, 147 IV 73 E. 6.1, 142 IV 346 E. 3.2; BGer 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3). Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten vermindert ist das Vermögen nach der Rechtsprechung auch dann, wenn es in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert herabgesetzt ist, mithin wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 150 IV 169 E. 5.2.1, 142 IV 346 E. 3.2, 129 IV 124 E. 3.1).
2.2.5
2.2.5.1 Bis auf den Vermögensschaden (vgl. oben E. 2.2.2) sind vorliegend die objektiven Tatbestandsmerkmale des Betrugs nicht bestritten worden und es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 2510 f.). In strafrechtlicher Hinsicht ist bereits die Gefährdung der Bezahlung künftiger Leasingsbeträge als Schaden zu qualifizieren, da der Beschuldigte mit dem Einreichen der gefälschten Lohnbelege eine weit grössere Kreditwürdigkeit vorgetäuscht hat, als es den Tatsachen entsprach. Die Gewähr für eine vertragsgemässe Bezahlung der Leasingsraten war damit bereits von Anfang an stark gefährdet, weshalb auch die Annahme der Vorinstanz, dass der Wert der Forderung in der ursprünglichen Höhe von CHF 114'900.– gefährdet war, zutrifft (BGE 102 IV 84 E. 4). Ebenfalls zutreffend ist die Berechnung des effektiv entstandenen Schadens in Höhe von CHF 71'325.70.
2.2.5.2 Bezüglich des subjektiven Tatbestands wird für den Betrug Vorsatz und Bereicherungsabsicht vorausgesetzt. Die Vorinstanz hat den subjektiven Tatbestand in Bezug auf den Beschuldigten bejaht, bezüglich B____ allerdings verneint. Der Beschuldigte hat diesbezüglich vorgebracht, dass die Vorinstanz dies zu Unrecht getan habe und bei B____ zumindest Eventualvorsatz anzunehmen sei. Eine mittelbare Täterschaft könne bereits mangels Eventualanklage hinsichtlich anderer Tatbegehungsvarianten nicht angenommen werden (Berufungsbegründung, Akten S. 2615, Rz 16).
Die Anklageschrift hat neben der Darstellung des Tathergangs mit allen objektiven und subjektiven Tatbestandselementen auch besondere Formen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu umschreiben (Niggli/Heimgartner in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 9 N 4). Vorliegend ist der Anklageschrift zu entnehmen, dass die Urkundenfälschung und der Betrug in Mittäterschaft ausgeführt worden sein sollen. Fraglich ist, ob damit auch die mittelbare Täterschaft gemeint ist, zumal bei einer vorgehaltenen mittelbaren Täterschaft aus der Anklage hervorgehen sollte, dass der Beschuldigte die Tat durch eine weitere Person begangen hat, die in objektiver Hinsicht die Tat in unmittelbarer Weise erfüllt hat. Es bedarf auch Ausführungen dazu, wie der Beschuldigte vorsätzlich die als sein Tatwerkzeug fungierende Person dazu veranlasst hat, das Delikt in seinem Sinne zu verüben (Heimgartner/Niggli, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 325 N 22). Entscheidend ist stets, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreten Handlung sie beschuldigt wird und welchen Straftatbestand sie durch ihr Verhalten erfüllt haben soll, damit sich die Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2, BGer 6B_1346/2023 vom 28. Oktober 2024 E. 2.3.1, je mit Hinweisen). Zu den gesetzlichen Merkmalen der strafbaren Handlung gehören neben den Tatbestandsmerkmalen die Schuldform (sofern vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten strafbar ist), die Teilnahmeform (Mittäterschaft, Anstiftung, Gehilfenschaft), die Erscheinungsform (Versuch oder vollendetes Delikt) und allfällige Konkurrenzen. Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf, zumal es Sache des Gerichts ist, den Sachverhalt verbindlich festzustellen, wobei dieses an den in der Anklage gebundenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden ist (Art. 350 Abs. 1 StPO, BGer 6B_900/2024 vom 20. März 2025, E. 2.4.1).
Die Kritik des Beschuldigten verfängt vorliegend nicht. Auch wenn die Anklageschrift keine Eventualanklage für mittelbare Täterschaft enthält und B____ nicht explizit als Tatmittler bezeichnet worden ist, erschliesst sich seine Rolle aus dem Anklagesachverhalt und hält sich die Vorinstanz auch mit der abweichenden rechtlichen Würdigung an den inkriminierten Sachverhalt. Die Vorinstanz hat vorliegend betont, dass B____ nichts von den eingereichten Lohnbelegen gewusst hat und somit vorsatzlos gehandelt hat. Bereits die Anklageschrift hat diesbezüglich in aller Deutlichkeit geschildert, wie der Beschuldigte auf B____ eingewirkt hat und ihn durch sein bestimmtes Auftreten getäuscht hat. Das umschriebene Tatvorgehen weist somit hinreichend klar darauf hin, dass der Beschuldigte bei B____ eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorgerufen hat, und das Anklageprinzip ist durch diese rechtliche Würdigung nicht verletzt. Die Feststellung, dass B____ vorsatzlos gehandelt hat und als Tatmittler gehandelt hat ist demnach korrekt. Der Beschuldigte ist wegen Betrugs schuldig zu sprechen.
2.2.5.3 Was den Tatbestand der mehrfachen Urkundenfälschung anbelangt, richtet sich das Vorbringen der Verteidigung einzig gegen die Sachverhaltsfeststellungen (vgl. dazu oben E. 2.1.3). In rechtlicher Hinsicht kann somit vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts verwiesen werden, wonach es sich bei der Lohnabrechnung um eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung handelt und der Beschuldigte diese Urkunde erstellt und zur Täuschung der Bank über die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse von B____verwendet hat (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 2512).
2.2.5.4 Nachdem der inkriminierte Sachverhalt betreffend Führen eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis ebenfalls erstellt ist (vgl. oben E. 2.1.3) und die rechtliche Würdigung nicht bestritten wird, kann ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 2513). Der vorinstanzliche Schuldspruch ist zu bestätigen.
2.3 Gewerbs- und bandenmässiges Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes
2.3.1
2.3.1.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen gewerbs- und bandenmässigen Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 des BetmG schuldig gesprochen. Er habe ab Herbst 2016 bis anfangs 2020 am hiesigen Marihuanahandel teilgenommen. Es sei erstellt, dass er in der Funktion eines Allrounders eng mit E____ bei der Beschaffung und der Feinverteilung des Marihuanas zusammengewirkt habe. Die genaue Menge sei offenzulassen, doch sei dem Beschuldigten aufgrund des langen Zeitraums und den geschilderten Umständen der Verkauf von mehreren Kilogramm Cannabis zuzurechnen, wobei die Vorinstanz von einem Bruttogewinn von CHF 5'000.– pro Kilogramm ausgegangen ist (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 2520).
2.3.1.2 Der Beschuldigte hat geltend gemacht, dass nur die Marihuanaverkäufe an F____ und G____ erstellt seien und ihm lediglich eine Tätigkeit als Läufer nachgewiesen werden könne. Gewerbs- und bandenmässiges Handeln hat der Beschuldigte bestritten. Zudem hat er erneut die Zulässigkeit der Hausdurchsuchung moniert und geltend gemacht, dass die dort sichergestellten Beweise unverwertbar seien, eventualiter den Gebrüder [...] zugeordnet werden müssten (Berufungsbegründung, Akten S. 2619, Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 2712). Ebenso seien die Belastungen von H____ nicht zu hören, er habe diese Ausführungen unter Drogeneinfluss und Druck seitens der Polizei gemacht (Berufungsbegründung, Akten S. 2620). Somit sei der Beschuldigte lediglich wegen Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 BetmG schuldig zu sprechen.
2.3.1.3 Die Staatsanwaltschaft hat nach wie vor einen Schuldspruch gemäss Anklageschrift beantragt und festgehalten, dass die Hausdurchsuchung rechtmässig durchgeführt worden sei und die Würdigung des Chat-Protokoll korrekt erfolgt sei. Neben den Chatprotokollen und der Hausdurchsuchung sei die bandenmässige Involvierung des Beschuldigten insbesondere durch die diversen Anhaltesituationen und die Erkenntnisse aus der Observation nachgewiesen (Plädoyer Berufungsverhandlung, Akten S. 2699).
2.3.2
2.3.2.1 Während der Beschuldigte im Vorverfahren sowie vor erster Instanz keine Aussagen zu den Tatvorwürfen gemacht und sich auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen hat (Akten S. 501 ff., S. 518 ff., 631 ff., Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 6 ff.), hat er mit der Berufungsbegründung die Marihuanaverkäufe an F____ und G____ zugestanden und es kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen zu diesem Punkt verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 2517 f..; Akten S. 1054 ff.; S. 1171 ff.; S. 1453 ff.; S. 1481 ff.). Der Beschuldigte hat ebenfalls eingeräumt, mit falschen Leuten verkehrt zu haben, bestreitet hingegen eine grössere Beteiligung am Betäubungsmittelhandel weiterhin (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 2713 f.). Dass es sich hierbei um eine Schutzbehauptung handelt und der Beschuldigte nicht nur einzelne Verkäufe an zwei Abnehmer getätigt hat, erhellen zunächst ebenfalls die beiden dokumentierten Anhalte- bzw. Kontrollsituationen mit F____ und G____. So konnte am 9. Oktober 2017 beobachtet werden, wie der Beschuldigte mit einem weissen Plastiksack die Liegenschaft [...] in Basel verlassen hat. Dieser Plastiksack war mit 30 Minigrips Marihuana gefüllt, die zwar im Rucksack von F____ festgestellt wurden, doch aufgrund der Observation und den durchwegs glaubwürdigen Angaben von F____ zweifellos dem Beschuldigten zugeordnet werden konnten (Akten S. 1054 ff.; S. 1065 ff.; S. 1116 ff.; S. 1154 ff.). Der Verkauf an G____ belegt zudem, dass der Beschuldigte an diesem Tag keinesfalls nur mit ihm Kontakt gehabt hat, sondern zeigt die der Anhaltung vorangehende Observation eine rege Fahrtätigkeit des Beschuldigten mit vielen Zwischenhalts und mehreren Kontakten durchs Autofenster analog der Übergabe an G____ (Akten S. 1447 ff. mit Fotos). Auch dies ein Indiz dafür, dass der Beschuldigte mehr als zwei Verkaufshandlungen getätigt hat. Anlässlich der Anhaltung im Fallkomplex F____ wurden zudem zwei Mobiltelefone des Beschuldigten sichergestellt, auf denen laufend Anrufe und SMS eingegangen sind. Beim Mobiltelefon mit der Nummer [...] hat es sich um eine Drogenbestellnummer gehandelt (Akten S. 1054 ff.; 1062 ff.; S. 1178 ff.). Im Zuge von Ermittlungen in einem parallel geführten Verfahren wurde schliesslich bekannt, dass der Beschuldigte mit weiteren Personen, die in den hiesigen Marihuanahandel verwickelt sind, Kontakt hatte (Akten S. 1198 ff., S. 1201 ff; S. 1234 ff.; S. 1275 ff.; S. 2044 ff.; S. 2053 ff.). So sind Chatkonversationen mit E____, H____ und I____ dokumentiert, alles Personen, die einschlägig bekannt sind (Akten S. 34 ff.; S. 488 ff.; S. 1942 ff.). Die Auswertung des Mobiltelefons von I____ hat zudem ergeben, dass sie in ihren Kontakten einen «[...]» und «[...]» gespeichert und diese Chatpartner immer wieder mit «[...]» angesprochen hat, womit nur der Beschuldigte gemeint sein kann, da die ausgetauschten Informationen auch inhaltlich auf ihn hinweisen (Akten S. 1202; S. 1236; S. 1270; S. 1283; S.1290). Zutreffend hat die Vorinstanz festgestellt, dass die Inhalte der Nachrichten die Beteiligung im Betäubungsmittelhandel nahelegen und sich aus den Chat-Nachrichten ein klares Bild über die Tätigkeiten des Beschuldigten ergeben. Dies nicht zuletzt, weil immer wieder von «Ott» die Rede gewesen ist, womit Marihuana gemeint ist (Akten S. 1252 f.). Der Beschuldigte hat sich mit seinen Gesprächspartnern zudem über Preise und Mengen ausgetauscht, wobei sich die genannten Preise mit CHF 5'000.– pro Kilogramm im handelsüblichen Bereich von Marihuana bewegten und das sichergestellte Marihuana einen hohen THC-Gehalt aufgewiesen hat (Akten S. 1171 ff; S. 1481). Auch gibt es Hinweise auf die Hierarchie innerhalb der Gruppierung: so ist dem intensiven Kontakt und den Meinungsverschiedenheiten zwischen E____ und dem Beschuldigten zu entnehmen, dass ersterer hierarchisch über dem Beschuldigten anzusiedeln ist, wobei der Beschuldigte verlauten liess, bereits lange im Geschäft zu sein. Schliesslich ist der Beschuldigte gegenüber den Kurieren seinerseits weisungsbefugt gewesen. Er hat Adressen durchgegeben, Fahrzeuge organisiert und Werbe-SMS versendet. Hinweise darauf, dass es sich um eine grössere Organisation gehandelt hat, haben sich ebenfalls aus den Nachrichten ergeben, da immer wieder von weiteren Personen gesprochen worden ist (vgl. vorinstanzliches Urteil, Akten S. 2514 ff.; Chat-Protokolle, Akten S. 1207; S. 1253; S. 1347; S. 2045). All dies weist bereits darauf hin, dass sich der Beschuldigte in einem Umfeld bewegt hat, wo er nicht nur Weisungen entgegengenommen und einzelne Läufertätigkeiten ausgeführt hat, sondern er ebenfalls Weisungen erteilt hat und in ein grösseres Netzwerk eingebunden gewesen ist.
2.3.2.2 Die sich aus der Festnahme von H____ ergebenden Beweismittel sind ebenfalls von Bedeutung für die Erstellung des inkriminierten Sachverhalts. Die aktenkundigen Chatunterhaltungen zwischen den beiden belegen einen regen Austausch und zeigen, dass ausgehend von der Nummer [...] mit dem Namen «[...]» zahlreiche Adressen und Anweisungen an H____ geschickt worden sind (Akten S. 2044 ff.; S. 2053 ff.). Anlässlich der ersten Einvernahme vom 15. Januar 2020 hat H____ angegeben, auf Instagram ein Stelleninserat des Beschuldigten gesehen zu haben. Dieser habe nach Pizzakurieren gesucht, wobei klar gewesen sei, dass damit Marihuanakuriere gemeint waren. H____ hat weiter angegeben, die Drogen beim Beschuldigten zu Hause abgeholt zu haben. Der Beschuldigte habe mit den Abnehmern telefoniert und ihm dann die Adressen zukommen lassen. Es sei ihm vom Beschuldigten ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt worden (Akten S. 1907 ff.). Diese Angaben sind nicht nur durch die Chatprotokolle objektiviert, sondern es geht aus dem Polizeirapport und der Observation ebenfalls hervor, dass H____ am Tag der Anhaltung kurz vorher in unmittelbarer Nähe des Wohnortes des Beschuldigten mit dem Fahrzeug gewartet hat (Akten S. 1888). Zudem ist am 23. April 2020 basierend auf den Angaben von H____ und den objektiven Beweismitteln ein Strafbefehl gegen H____ ausgestellt worden (Akten S. 1942). Der Beschuldigte hat nun eingewendet, dass nicht auf die Angaben von H____ abgestellt werden könne, da dieser in der Konfrontationseinvernahme vom 3. Januar 2022 geltend gemacht habe, bezüglich der Belastungen zum Nachteil des Beschuldigten die Unwahrheit gesagt zu haben, da er unter Drogeneinfluss und Druck seitens der Polizei gestanden habe (Akten S. 1949). Seit der ersten Einvernahme von H____ sind nicht nur gut zwei Jahre vergangen, sondern wurde dieser zwischenzeitlich auch wegen der inkriminierten Vorfälle verurteilt, weshalb es bereits vor diesem Hintergrund nicht erstaunt, dass die Angaben nicht mehr mit der gleichen Vehemenz vorgebracht worden sind. Hinzu kommt, dass es nicht ungewöhnlich ist, dass bei direkten Konfrontationen aus Angst vor Repressalien frühere Belastungen relativiert werden. Nicht nur lassen sich die objektiven Beweise sehr gut mit den ursprünglich äusserst detaillierten und konzisen Angaben von H____ in Einklang bringen, sondern hat H____ auch nie in Abrede gestellt den Beschuldigten zu kennen und im inkriminierten Zeitraum mit ihm in Kontakt gewesen zu sein (Akten S. 1947). In Anbetracht dieser Gesamtumstände und in Kenntnis der ausführlichen Chat-Konversationen kann die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und H____ sowie deren Involvierung in den Marihuanahandel nicht von der Hand gewiesen werden. Schliesslich geben die Chat-Protokolle erneut Hinweise auf die Stellung des Beschuldigten innerhalb des Systems. So hat er H____ klare Anweisungen erteilt und ihm die nötigen Informationen zugespielt. Der Einwand, nur als Läufer tätig gewesen zu sein, entpuppt sich vor diesem Hintergrund als Schutzbehauptung.
2.3.2.3 Abschliessend ist auf die Hausdurchsuchung beim Beschuldigten vom 26. August 2019 einzugehen. Diesbezüglich hat der Beschuldigte vor der Vorinstanz geltend gemacht, die Erkenntnisse aus der Hausdurchsuchung seien nicht verwertbar. Der für die Durchsuchung notwendige Tatverdacht habe sich erst durch die erste Hausdurchsuchung ergeben, für welche kein Durchsuchungsbefehl vorgelegen habe (Berufungsbegründung, Akten S. 2619, Rz. 25). Anlässlich der Hauptverhandlung wurden diesbezüglich keine weiteren Einwände mehr vorgebracht, die Verteidigung hat allerdings auf die ausführliche Berufungsbegründung verwiesen (Plädoyer AV, Akten S. 2704). Aufgrund der Missachtung eines Rotlichtes ist der Beschuldigte am 26. August 2019 einer Polizeikontrolle unterzogen worden. Da er sich nicht ausweisen konnte, wurde er von den Polizeibeamten an seine Wohnadresse an der [...] begleitet. Dort angekommen, ist der Mitbewohner des Beschuldigten, J____, in die Erdgeschosswohnung gerannt, hat zwei Tüten behändigt und ist in Richtung Treppenhaus davongerannt. Die Beamten haben dies beobachtet und konnten ihn auf der Dachterrasse arretieren. In den Papiertüten haben sie Minigrips mit Marihuana gefunden. Aus dem Polizeirapport ergibt sich zudem, dass vor der Wohnungstüre des Beschuldigten ein starker Marihuanageruch wahrnehmbar gewesen sei (Polizeirapport, Akten S. 1641 ff.). Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass vor diesem Hintergrund eine Hausdurchsuchung angezeigt und dringlich gewesen ist (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 2506 f.). Bei Gefahr in Verzug kann vom Schriftlichkeitserfordernis abgewichen werden und die Polizei ist gemäss Art. 241 Abs. 3 StPO befugt, Untersuchungen anzuordnen und Durchsuchungen selbständig vorzunehmen. Über diese Anordnungen hat die Polizei die zuständige Strafbehörde unverzüglich zu informieren, was vorliegend geschehen ist (Akten S. 247; S. 1644). Nach der mündlichen Anordnung hat die informierte Strafbehörde in einem weiteren Schritt den Befehl schriftlich zu bestätigen. Auch dies ist vorliegend geschehen (Akten S. 251). Aufgrund der damit rechtmässig durchgeführten Hausdurchsuchung sind die daraus gewonnen Erkenntnisse vollumfänglich verwertbar.
Im Rahmen der Hausdurchsuchung wurden in den Wohnungsräumlichkeiten des Beschuldigten insgesamt 940.6 Gramm Cannabis, abgepackt in diverse Minigrips, beschlagnahmt. Es wurde zudem typisches Hilfsmaterial für den Drogenhandel sichergestellt: Digitalwaagen, Vakumiergerät und Verpackungsmaterial sowie mehrere Bargeldbeträge (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 25; Akten S. 247 ff.; S. 252 ff.; S. 257 ff.). All diese aufgefundenen Gegenstände weisen darauf hin, dass in der Wohnung Betäubungsmittel verarbeitet wurden und diese als Drogendepot gedient hat. Der Beschuldigte hat im Berufungsverfahren zwar eingeräumt, dass er mit Marihuana zu tun gehabt habe, allerdings nicht mit grösseren Mengen und er habe weder allein in dieser Wohnung gewohnt noch habe man etwas in seinem Zimmer feststellen können. Er habe mit falschen Leuten verkehrt, er bereue dies jedoch sehr (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 4). Entgegen den Angaben des Beschuldigten weisen die aufgefundenen Beweismittel allerdings zweifelsfrei auf eine aktive und intensive Beteiligung des Beschuldigten am Drogenhandel hin. Die Betäubungsmittel haben in der ganzen Wohnung offen herumgelegen und es sind auch Utensilien und Bargeldbeträge im Zimmer des Beschuldigten aufgefunden worden. Vor diesem Hintergrund sind die Angaben des Beschuldigten als Schutzbehauptung zu werten.
2.3.2.4 Zusammenfassend ist die Vorinstanz damit in tatsächlicher Hinsicht zutreffend von einem engen Kontakt und Zusammenwirken zwischen dem Beschuldigten und E____ ausgegangen. Auch wenn die genaue Menge offengelassen werden muss, ist aufgrund der erstellten Umstände, insbesondere der Zeitdauer sowie der Hinweise aus den Chatprotokollen und der Angaben der Beteiligten, von einem Verkauf von mehreren Kilogramm Marihuana und damit verbunden von einem Gewinn von über CHF 10'000.– auszugehen (vgl. unten E. 2.3.3.2). Schliesslich hat die Vorinstanz im Zweifel zu Recht einen Tatzeitraum von Herbst 2016 bis Anfang 2020 angenommen. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist demnach zu bestätigen.
2.3.3 In rechtlicher Hinsicht bestreitet der Beschuldigte banden- und gewerbsmässig gehandelt zu haben (Berufungsbegründung, Akten S. 2621).
2.3.3.1 Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG erfasst als schweren Fall, dass der Täter oder die Täterin als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs zusammengefunden hat (vgl. auch Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2, 140 Ziff. 3 Abs. 2 und Art. 305bis Ziff. 2 Abs. 2 lit. b StGB). Nach der Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit anzunehmen, wenn zwei oder mehr Täter oder Täterinnen sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Aufgrund der von diesem Zusammenschluss ausgehenden Gefährlichkeit unterliegt die bandenmässige Begehung eines Betäubungsmitteldelikts einer erhöhten Mindeststrafdrohung. Das Qualifikationsmerkmal der Bande setzt gewisse Mindestansätze einer Organisation, etwa Rollen- oder Arbeitsteilung, und eine Intensität des Zusammenwirkens in einem Masse voraus, dass von einem stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses nur kurzlebig ist. In subjektiver Hinsicht muss sich der Täter oder die Täterin des Zusammenschlusses und der Zielrichtung der Bande bewusst sein. Sein Vorsatz muss die Bandenmässigkeit begründenden Tatumstände umfassen. Bandenmässige Tatbegehung ist nur anzunehmen, wenn der Wille der Täter oder der Täterinnen auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist (zum Ganzen: BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.2; BGE 135 IV 158 E. 2 und 3.4 S. 158 f. und 161, 132 IV 132 E. 5.2 S. 137 ff., 124 IV 86 E. 2b S. 88 f.).
Auch wenn der Täter oder die Täterin durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt, stellt der Handel mit Betäubungsmitteln einen qualifizierten Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz dar (Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG). Gross im Sinne dieser Bestimmung ist ein Umsatz von über CHF 100'000.–, erheblich ein Gewinn von über CHF 10'000.– (BGE 129 IV 188 E. 3.1.3, 129 IV 253 E. 2.2, je mit Hinweisen). Der qualifizierte Verstoss setzt darüber hinaus voraus, dass die von der Rechtsprechung entwickelten Bedingungen der Gewerbsmässigkeit erfüllt sind (BGE 129 IV 188 E. 3.1.2.). Der Täter oder die Täterin handelt demnach gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er oder sie für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er oder sie die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Diese abstrakte Umschreibung hat Richtlinienfunktion. Die Einnahmequelle braucht nicht den hauptsächlichen oder regelmässigen Erwerb zu bilden. Eine nebenberufliche deliktische Tätigkeit kann als Voraussetzung für Gewerbsmässigkeit genügen, weil auch in diesem Fall die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben sein kann. Wesentlich ist ausserdem, dass der Täter oder die Täterin sich darauf einrichtet, durch das deliktische Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten der Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss die Tat bereits mehrfach begangen worden sein und es muss aus den gesamten Umständen geschlossen werden, er oder sie sei zu einer Vielzahl unter den entsprechenden Tatbestand fallender Handlungen bereit gewesen (BGE 129 IV 188 E. 3.1.2, 129 IV 253 E. 2.2, 119 IV 129 E. 3a, 116 IV 319 E. 4c; Hug-Beeli, in: Basler Kommentar, 1. Auflage, Basel 2016, Art. 19 BetmG N 1102; siehe zum Ganzen auch BGE 147 IV 176 E. 2.2.1; je mit weiteren Hinweisen).
2.3.3.2 Aufgrund des Beweisergebnisses ist erstellt, dass der Beschuldigte über einen längeren Zeitraum, nämlich mindestens zwischen Herbst 2016 und Anfang 2020, arbeitsteilig Handel mit Marihuana betrieben hat (vgl. oben 2.3.2). Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat und die Beweisergebnisse eindrücklich belegen, hat sich der Beschuldigte demnach erfolgreich der um E____ am hiesigen Betäubungsmittelmittelhandel mitmischenden Bande angeschlossen. Der Beschuldigte ist einerseits Weisungsempfänger gewesen und hat andererseits mit weisungsgebundenen Läufern zusammengearbeitet. Der Austausch mit den weiteren beteiligten Personen war intensiv und die Zusammenarbeit stabil. Er hat Bestellungen von Abnehmern entgegengenommen und teilweise persönlich ausgeführt, Fahrzeuge organisiert, Läufer rekrutiert, Werbung gemacht und Gelder einkassiert. Die Gruppierung hat offensichtlich auch über eine sichere Quelle an Nachschub verfügt. Sie waren in der Lage, pro Tag mehrere Abnehmer mit Marihuana zu beliefern, was zweifellos eine funktionierende Infrastruktur und eine gewisse Anzahl an Hintermännern erforderte. Neben der klaren Rollen– und Arbeitsteilung sprechen auch die Intensität und die Dauer der Tätigkeit vorliegend für die Erfüllung des qualifizierten Merkmals der Bandenmässigkeit. Mit der Vorinstanz ist demnach das erforderliche Mindestmass an Organisation und Stabilität und damit die Bandenmässigkeit zu bejahen (vgl. vorinstanzliches Urteil, Akten S. 2520 f.).
Betreffend des Qualifikationsmerkmals der Gewerbsmässigkeit hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass die Einnahmen zwar nicht konkret berechnet werden können, doch aufgrund des erstellten Sachverhalts nicht daran gezweifelt werden kann, dass von einem Gewinn von über CHF 10'000.– bzw. einem Umsatz von über CHF 100'000.– ausgegangen werden muss (vgl. oben E. 2.3.2.4). Die Vorinstanz hat den Gewinn bzw. den Umsatz zurückhaltend berechnet. Sie ist von einem Ankaufspreis für ein Kilogramm Marihuana von CHF 5‘000.– ausgegangen. Basierend auf den Angaben der Beteiligten, seien 5 Gramm Marihuana für CHF 50.– verkauft worden, wobei der Verkäufer CHF 10.– für sich behalten durfte. Daraus hat sie geschlossen, dass für einen Gewinn von CHF 10‘000.– rund 666 Einheiten zu 5 Gramm verkauft werden müssten. Aufgrund der Nachrichten, dass pro Tag und Kurier ungefähr 40 Einheiten verkauft worden seien, sei diese Grenze bereits nach 17 Tagen erreicht gewesen. Für einen Umsatz von CHF 100‘000.– müssten demnach rund 2‘000 Einheiten verkauft worden sein, was bereits nach 50 Tagen erreicht gewesen sei. Aufgrund des langen Deliktszeitraumes von 3.5 Jahren sei damit ohne Weiteres Gewerbsmässigkeit anzunehmen (vgl. oben E. 2.3.2.4; vorinstanzliches Urteil, Akten S. 2520 f.). Diesen Berechnungen ist vollumfänglich zu folgen. Für die Bejahung der Gewerbsmässigkeit sind neben dem Gewinn und Umsatz aber auch die lange Zeitdauer, die Häufigkeit der einzelnen Verkaufshandlungen, die Verfügbarkeit des Beschuldigten, die sichergestellte Marihuanamengen sowie die professionellen Utensilien hervorzuheben. Auch dass der Beschuldigte in dieser Zeit lediglich temporär gearbeitet hat, sich allerdings ohne weiteres eine Anzahlung in Höhe von CHF 25'000.– in bar für einen teuren Leasingwagen leisten konnte, unterstreicht die Annahme, dass er sich, zumindest in einem Teilzeitpensum, berufsmässig am Cannabishandel betätigt hat. Die Voraussetzungen für Gewerbsmässigkeit sind vor diesem Hintergrund gesamthaft erfüllt und es ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, deren zutreffenden Erwägungen nichts Weiteres beizufügen ist, auch vom Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit auszugehen.
Somit ist der Beschuldigte zusammenfassend wegen banden- und gewerbsmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu sprechen.
2.4 Fahren trotz Entzugs des Führerausweises (AS Ziff. 6)
2.4.1 Die Vorinstanz hat ausgeführt, es sei aufgrund des Beweisergebnisses nachgewiesen, dass der Beschuldigte am 14. August 2019 um 11:02 Uhr mit dem Personenwagen mit dem Kennzeichen [...] auf der Autobahn A53 unterwegs gewesen sei (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 2523). Der Beschuldigte hat hingegen eingewendet, dass der Sachverhalt mangels vollständiger Beweislage nicht beurteilt werden könne. Zudem sei das Radarfoto nicht geeignet, den Beschuldigten zweifelsfrei zu identifizieren (Berufungsbegründung, Akten S. 2621).
2.4.2 Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten ergibt sich zweifellos aus den Akten, dass er das Auto zum angegebenen Zeitpunkt gefahren hat. Es bestehen zunächst keine Hinweise darauf, dass die Fahrzeughalterin eine falsche Angabe getätigt hat. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte mehrmals Gelegenheit bekommen hat, sich zu den Tatvorwürfen zu äussern, diesen allerdings jeweils keine Folge geleistet hat. Er hat weder die Busse bemängelt noch der Vorladung zur Einvernahme Folge geleistet (Akten S. 2203 ff.; S. 2205; S. 2111 ff.; S. 2217; S. 2222; S. 2318). Vor diesem Hintergrund ist es unbeholfen, sich auf die mangelnde Fotoqualität zu berufen, zumal die abgebildete Person durchaus Ähnlichkeiten mit dem Beschuldigten aufweist. Auch erstellt ist, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Übertretung über keinen Führerausweis verfügt hat, da ihm dieser per 4. Januar 2018 auf unbestimmte Zeit entzogen worden ist (Akten S. 2226 ff.).
2.4.3 In rechtlicher Hinsicht kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 2523).
2.4.4 Der Beschuldigte hat sich demnach wegen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises schuldig gemacht.
2.5 Fahren trotz Entzugs des Führerausweises, Inverkehrsetzen eines nicht den Vorschriften entsprechenden Kleinmotorrads, Führen eines Kleinmotorrads ohne den erforderlichen gültigen Fahrzeugausweis und Kontrollschild, Führen eines Motorfahrzeuges ohne die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung (AS Ziff. 8)
2.5.1 Gemäss den vorinstanzlichen Ausführungen sei der inkriminierte Sachverhalt aufgrund der relevierten Beweismittel objektiviert. Dem Einwand des Beschuldigten, er habe sich in einem Irrtum über den Roller respektive dessen Fahrzeugkategorie befunden, könne nicht gehört werden, da der Beschuldige äusserst fahrzeugaffin sei und genau wisse, was erlaubt sei und was nicht (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 2524). Der Beschuldigte ist dabei geblieben, sich in einem Irrtum befunden zu haben. Er sei davon ausgegangen, dass es sich um ein Leicht-Motorfahrrad gehandelt habe (Berufungsbegründung, Akten S. 2622).
2.5.2 Mit der Vorinstanz sind die Angaben des Beschuldigten als Schutzbehauptung zu werten, wobei er anlässlich der Berufungsverhandlung immerhin eingeräumt hat, dass es falsch gewesen sei mit diesem Motorrad zu fahren, zumal es schneller gefahren sei (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 2713). Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass der inkriminierte Sachverhalt aufgrund der relevierten Beweise, namentlich der Fotos, des Rapports, der Nachfahrt durch die Polizei und des technischen Berichts, erstellt ist. Zutreffend sind sodann die Feststellungen der Vorinstanz, dass der E-Roller sichtbar in einem äusserst desolaten Zustand gewesen ist und es sich um einen fahrzeugaffinen Beschuldigten gehandelt hat, der die geltenden Regeln kennt (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 2524).
2.5.3 In rechtlicher Hinsicht hat der Beschuldigte eingewendet, dass es sich beim fehlenden Versicherungsschutz um einen leichten Fall gemäss Art. 96 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) handle (Berufungsbegründung, Akten S. 2621 f.). Unter leichten Fällen gemäss Art. 96 Abs. 2 SVG sind Fälle zu verstehen, in welchen es dem Täter offensichtlich nicht darum gegangen ist, sich um das Bezahlen der Prämie zu drücken, wie zum Beispiel bei Probefahrten auf abgelegenen Strassen, Fahrten auf bloss kurzer Strecke oder auf verkehrslosen Strassen (Bühlmann, Basler Kommentar, 1. Auflage, Art. 96 SVG N 127). Dies ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall. Nicht nur ergibt sich aus dem Polizeirapport, dass der Beschuldigte den Motorroller regelmässig benutzt hat, sondern war er, wenn auch nicht zu einer klassischen Stosszeit, im befahrenen Verkehr auf einer Hauptachse unterwegs. Die rechtliche Subsumption der Vorinstanz ist demnach – auch bezüglich der übrigen Punkte – nicht zu beanstanden.
2.5.4 Die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen Fahrens trotz Entzug des Führerausweises, Inverkehrsetzens eines nicht den Vorschriften entsprechenden Kleinmotorrads, Führens eines Kleinmotorrads ohne den erforderlichen gültigen Fahrzeugausweis und Kontrollschild, Führens eines Motorfahrzeuges ohne die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung werden bestätigt.
3. Strafzumessung
3.1
3.1.1 Das Strafgericht hat für den Beschuldigten unter Einbezug der vollziehbar erklärten Strafe (Widerruf der Freiheitsstrafe von 30 Tagen, Probezeit 4 Jahre der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 25. September 2018) eine Gesamtfreiheitsstrafe von 28 Monaten, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 26.-28. August 2019 (2 Tage) sowie eine Busse von CHF 600.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgericht Basel-Landschaft vom 26. August 2020 ausgesprochen.
3.1.2 Der Beschuldigte hat hinsichtlich der Strafzumessung mit Blick auf die geforderten Freisprüche sowie ausgehend von einer Tätigkeit als Läufer, eine Freiheitsstrafe von maximal drei Monaten, mit bedingtem Vollzug, als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 26. August 2019 beantragt. Die mit Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 25. September 2018 bei einer Probezeit von 4 Jahren bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 30 Tagen sei nicht vollziehbar zu erklären. Zudem hat der Verteidiger des Beschuldigten eine mangelhafte Strafzumessung bemängelt, da die Vorinstanz zuerst die Strafart festgelegt habe (Berufungsbegründung, Akten S. 2624; Plädoyer Berufungsverhandlung, Akten S. 2706).
3.1.3 Die Staatsanwaltschaft hat demgegenüber in ihrer Anschlussberufung eine Gesamtfreiheitsstrafe von 32 Monaten beantragt, wobei die Täterkomponente auf 5 Monate zu erhöhen sei und auf einen Abzug wegen zu langer Verfahrensdauer zu verzichten sei (Plädoyer Berufungsverhandlung, Akten S. 2702).
3.2 Grundlagen
3.2.1 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters oder der Täterin zu und berücksichtigt dabei das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters oder der Täterin (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters oder der Täterin sowie nach seinen bzw. ihren Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2).
Das Tatverschulden als Ausgangspunkt der Strafzumessung orientiert sich an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands und ist somit relativ.
An eine den Vorgaben der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entsprechende Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren). Das Gericht hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt werden (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 47 StGB N 10 ff.). Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
In seinem Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das Bundesgericht besonderen Wert auf die Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung gelegt (vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGer 6B_371/2020 vom 10. September 2020 E. 3.2). Hierzu ist es zweckmässig, wenn das urteilende Gericht in einem ersten Schritt das objektive Tatverschulden würdigt; in einem zweiten Schritt ist dann eine Bewertung der subjektiven Tatschwere vorzunehmen und in einem dritten Schritt das Verschulden insgesamt einzuschätzen und eine vorläufige hypothetische verschuldensangemessene Strafe zu ermitteln. Schliesslich ist die so ermittelte hypothetische Strafe gegebenenfalls anhand täterrelevanter beziehungsweise tatunabhängiger Faktoren zu erhöhen oder zu reduzieren (vgl. Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 34 ff., N 69 ff. sowie N 311 ff.).
3.2.2 Hat der Täter oder die Täterin durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn bzw. sie das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Anwendbarkeit von Art. 49 Abs. 1 StGB setzt dabei voraus, dass für die zur Beurteilung stehenden Delikte im konkreten Fall gleichartige Strafen ausgefällt würden (BGE 144 IV 217 E. 3.3 ff.). Bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist wiederum in einem ersten Schritt der Strafrahmen für das schwerste Delikt zu bestimmen. Das schwerste Delikt bestimmt sich hierbei nach der abstrakten Strafandrohung. Wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen sind, erscheint es sinnvoll, von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht. Geht es um mehrere Straftatbestände, die den gleichen oberen Strafrahmen enthalten, aber eine unterschiedliche Mindeststrafe vorsehen, so ist die höchste Mindeststrafe massgebend, welche die schwerste Tat definiert (Mathys, a.a.O., Rz. 485 f.). Die Einsatzstrafe für die schwerste Tat kann demnach durchaus niedriger sein als andere im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigende (verwirkte) Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb ihres ordentlichen Strafrahmens unter Einbezug aller straferhöhenden und -mindernden Umstände festzusetzen. In einem dritten Schritt sind die hypothetischen Strafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sind die Einsatzstrafe und die hypothetischen Strafen bei konkreter Betrachtung der einzelnen Delikte gleichartig, so ist in einem vierten Schritt eine (provisorische) Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Unzulässig ist dabei eine zu starke Orientierung an den (hypothetisch) verwirkten Einzelstrafen im Sinne einer Kumulation, etwa indem statt einer Erhöhung der Einsatzstrafe die Summe der Einzelstrafen reduziert oder umgekehrt ohne nähere Erläuterung reduzierte Einzelstrafen kumuliert werden (Ackermann, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 49 StGB N 122). Nach der Festlegung der (provisorischen) Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich in einem fünften Schritt die Täter- oder Täterinnenkomponenten zu berücksichtigen, um die definitive Gesamtstrafe festzulegen (AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2). Die Strafe ist grundsätzlich auch bei mehreren Taten innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens festzulegen (siehe zum Ganzen BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1 f., 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1; AGE SB.2021.19 vom 24. April 2023 E. 6.2 f., SB.2020.68 vom 9. Juni 2020 E. 5.1, SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2; Ackermann, a.a.O., Art. 49 StGB N 114; Mathys, a.a.O., Rz. 480 f. und 520).
3.2.3 Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht kommen, ist bei der Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB) oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 97 E. 4.2.2).
Die frühere Rechtsprechung liess Ausnahmen zur konkreten Methode zu, dies namentlich bei zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpften Straftaten oder wenn nicht eine deutlich schwerere Tat zusammen mit einer oder wenigen weiteren, leichter wiegenden Nebentat(en) zu sanktionieren war. Im Entscheid BGE 144 IV 217 sprach sich das Bundesgericht gegen die Zulässigkeit von solchen Ausnahmen aus (bestätigt in: BGE 144 IV 313 E. 1.1.2). Eine Gesamtfreiheitsstrafe darf nach der geltenden Rechtsprechung jedoch weiterhin ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Mass präventiv auf den Täter einzuwirken (vgl. etwa BGer 6B_1368/2023 vom 18. Juni 2025 E. 7.5.3, 6B_246/2024 vom 27. Februar 2025 E. 2.5.4, 6B_180/2023 vom 27. Juni 2024 E. 4.3.3, 6B_694/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 2.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 5.3.1, 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 5.1, 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.4.2, 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.3.2, 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; je mit Hinweisen).
Bei der Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbstständigen Schritt gewürdigt werden. Dies bezieht sich jeweils auch auf die Wahl der Strafart. Der Frage, ob eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, ist nicht erst nachzugehen, wenn die Dauer der (Gesamt-)Strafe feststeht. Vielmehr ist dies bereits bei der Würdigung der einzelnen Straftat zu bestimmen. Denn erst nachdem das Gericht sämtliche Einzelstrafen (gedanklich) festgesetzt hat, kann es beurteilen, ob und welche Einzelstrafen gleichartig sind (vgl. BGE 144 IV 217 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen; BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4; BGE 147 IV 241 E. 3.2).
Die so ermittelte Strafe ist in der vorliegenden Konstellation im Falle der Gleichartigkeit der Strafen in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 26. August 2020 auszusprechen.
3.3 Konkrete Strafzumessung
3.3.1 Wie sich aus den obigen Erwägungen ergibt, hat sich der Beschuldigte – neben dem bereits rechtskräftig gewordenen Schuldspruch wegen Missachtung von Bewährungshilfe oder Weisungen – des gewerbs- und bandenmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, des Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung, des Führens eines Motorfahrzeuges ohne erforderlichen Führerausweis, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, der Verletzung der Verkehrsregeln, des Fahrens eines Motorfahrrades ohne Haftpflichtversicherung sowie des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges schuldig gemacht.
3.3.2 Gewerbs- und bandenmässiges Verbrechen gegen das BetmG
3.3.2.1 Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet vorliegend der Strafrahmen nach Art. 19 Abs. 2 BetmG, der Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr (gegebenenfalls in Kombination mit einer Geldstrafe) vorsieht. Die Höchststrafe beläuft sich auf 20 Jahre (Art. 40 Abs. 2 StGB). Treffen mehrere Qualifikationsgründe zusammen, so ist dies innerhalb dieses Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen (BGE 120 IV 330 E. 1; 124 IV 286 E. 3 und 4). Damit kommt diesbezüglich die Ausfällung einer Geldstrafe allein von vorneherein nicht in Betracht.
3.3.2.2 Bei der objektiven Tatschwere ist zunächst leicht erhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte über eine lange Zeitspanne von rund 3.5 Jahren delinquiert hat und gemäss Beweisergebnis dem Beschuldigten Betäubungsmittelmengen im mehrfachen Kilobereich anzulasten sind. Innerhalb der Qualifikation der Gewerbsmässigkeit, welche bereits berufsmässiges Handeln voraussetzt, ist der weit über die Erfüllung der rechtlichen Qualifikation hinausgehende Aufwand und auch die an den Tag gelegte intensive und ausdauernde deliktische Tätigkeit straferhöhend zu berücksichtigen – auch wenn der Vorinstanz zuzustimmen ist, dass die objektive Tatschwere insgesamt im unteren Drittel des Strafrahmens angesiedelt werden kann. Immerhin hat der Beschuldigte, wie die Observationserhebungen sowie die Chat-Unterhaltungen zeigen, eine grosse zeitliche Verfügbarkeit in den Marihuanahandel gesteckt. Ebenfalls strafschärfend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte Kontakt zur nächsthöheren Hierarchiestufe gepflegt hat und mit den Hintermännern einen regen Austausch geführt hat. Nicht nur hat er verdeckt kommuniziert, sondern ist er mit den anderen Mitgliedern der Bande professionell und mit hoher krimineller Energie vorgegangen und hat sich innerhalb der Bande weiterentwickelt, was beispielsweise am Aufbau eines eigenen Drogendepots eindrücklich illustriert ist. Dass er gewerbs- und bandenmässig gehandelt hat, ist innerhalb des Strafrahmens ebenfalls straferhöhend zu berücksichtigen. Immerhin hat er nicht mit harten Drogen gehandelt und ist teilweise selbst an der Front tätig gewesen, womit ein gewisses Entdeckungsrisiko verbunden war. Der erste Punkt wird insofern relativiert, als es sich beim beschlagnahmten Marihuana um solches mit hohem THC-Gehalt gehandelt hat. Der zweite Punkt ist ebenfalls zu relativieren: wie die Vorinstanz berücksichtigt hat, hat er trotz mehrfachen Polizeikontrollen unbeirrt weiter delinquiert. Zu Gunsten des Beschuldigten ist ergänzend zu berücksichtigen, dass er seine deliktische Tätigkeit auf den Raum in und um Basel beschränkt hat. In subjektiver Hinsicht ist leicht straferhöhend festzuhalten, dass der Berufungskläger direktvorsätzlich gehandelt hat und als reiner Moneydealer zu bezeichnen ist, der zwar knappe finanzielle Ressourcen und nur temporär gearbeitet hat, sich jedoch nicht in einer finanziellen Notlage befunden hat. Er hat aus rein egoistischen Beweggründen ungeachtet seiner legalen Erwerbssituation gehandelt, um sich einen komfortableren Lebensstil leisten zu können. Insgesamt kann das Verschulden des Beschuldigten für das gewerbs- und bandenmässige Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht mehr am untersten Rand angesiedelt werden, bewegt sich aber noch knapp im unteren Bereich des unteren Drittels. Vor Berücksichtigung der Täterkomponenten erscheint eine Einsatzstrafe von 18 Monaten als angemessen.
3.3.3 Betrug und mehrfache Urkundenfälschung
3.3.3.1 Das Strafgericht hat es unterlassen, für den Betrug und die mehrfache Urkundenfälschung je einzelne (hypothetische) Einsatzstrafen festzusetzen. Stattdessen hat es die beiden Delikte aufgrund des engen Sachzusammenhangs als Deliktsgruppe betrachtet und gesamthaft gewürdigt. Ohne Festsetzung einer hypothetischen Strafe hat die Vorinstanz die für das gewerbs- und bandenmässige Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz ausgefällte Einsatzstrafe von 18 Monaten wegen Betrugs und Urkundenfälschung pauschal um 8 Monate asperiert (vgl. vorinstanzliches Urteil, Akten S. 2526). Es ist nicht ganz klar, ob dieses Vorgehen mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vereinbar ist. In seiner früheren Rechtsprechung hatte es das Bundesgericht nicht beanstandet, wenn das Gericht nicht zuerst für jedes Delikt gesondert eine hypothetische Einzelstrafe festgesetzt hatte, sofern verschiedene Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft waren, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen liessen (vgl. z.B. BGer 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4). In BGE 144 IV 217 ist das Bundesgericht indessen auf diese Rechtsprechung zurückgekommen und hat festgehalten, dass das Gericht vor der Festsetzung einer Gesamtstrafe zuerst die (hypothetischen) Einzelstrafen sämtlicher Delikte (zumindest gedanklich) bilden müsse. Die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller zu beurteilenden Delikten sei nicht möglich (vgl. z.B. auch BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4). Seither hat das Bundesgericht in mehreren (nicht amtlich publizierten) Urteilen aber trotzdem wieder «Ausnahmen von der konkreten Methode» zugelassen (vgl. dazu vorne E. 3.2.3). Die Tragweite dieser weiterhin zulässigen Ausnahme von der konkreten Methode lässt sich anhand der Urteile nicht sicher ermitteln. Insbesondere ist unklar, ob sich die «Ausnahme von der konkreten Methode» nur auf die Wahl der Strafart beschränkt, ob es also (nur) darum geht, dass bei mehreren zeitlich und sachlich eng zusammenhängenden Straftaten nicht bei jedem einzelnen Delikt geprüft bzw. begründet werden muss, weshalb nicht eine Geldstrafe infrage kommt. Oder ob sich die Ausnahme auch darauf bezieht, dass in einem solchen Fall auch für mehrere Delikte direkt eine «Einheitsstrafe» festgesetzt werden kann, wie dies im vorliegenden Fall das Strafgericht getan hat. Eine diesbezügliche Klärung der Rechtsprechung wäre wünschenswert. Da diese bislang nicht erfolgt ist, wird nachfolgend der Vollständigkeit halber für jedes einzelne Delikt eine hypothetische Einzelstrafe benannt (vgl. auch BGE 142 IV 265 E. 2.4.3) und erst anschliessend die Gesamtstrafe gebildet (vgl. auch AGE SB.2022.12 vom 11. Juli 2023 E. 3.4, SB.2019.7 vom 21. März 2023 E. 6.4).
3.3.3.2 Sowohl der Betrug als auch die Urkundenfälschung sehen gemäss Art. 146 Ziff. 1 StGB bzw. Art. 251 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe bis 5 Jahren oder Gelstrafe vor. Beide Delikte wurden im Juli 2017 begangen, weshalb als milderes Recht noch das alte Recht anwendbar ist, da gemäss Art. 34 Abs. 1 aStGB eine Geldstrafe noch bis 360 Tagessätze zulässig gewesen ist.
3.3.3.3 Als konkret schwereres Delikt ist vorliegend zunächst auf den Betrug einzugehen. Auf der objektiven Seite ist festzuhalten, dass der Deliktsbetrag verhältnismässig hoch war, hat es sich doch um ein teures Fahrzeug gehandelt. Zudem hat der Beschuldigte einen grossen Aufwand betrieben, um den Leasingvertrag abzuschliessen. So ist der Beschuldigte raffiniert vorgegangen und ist nicht davor zurückgeschreckt, unbeteiligte Dritte in sein Vorhaben miteinzubeziehen und diese in den Fokus zu rücken. In subjektiver Hinsicht hat der Beschuldigte damit egoistisch gehandelt, ging es ihm doch einzig um die Befriedigung seines eigenen Bedürfnisses nach einem Luxusauto. Zudem hat er direktvorsätzlich gehandelt. Sowohl das objektive als auch das subjektive Verschulden sind innerhalb des Strafrahmens nichtsdestotrotz noch als eher leicht zu bezeichnen, weshalb für den Betrug, isoliert betrachtet, eine hypothetische Strafe von 9 Monaten schuldangemessen erscheint.
Bei diesem Strafmass kommt nach altem Recht sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe in Betracht. Die Geldstrafe stellt auch nach altem Recht in deren Anwendungsbereich die Hauptsanktion dar und eine Freiheitsstrafe darf nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter vor weiteren Verbrechen und Vergehen abzuhalten (vgl. oben E. 3.2.3). Es ergibt sich bereits aus dem Strafregisterauszug des Beschuldigten, dass er in der Schweiz vorbestraft ist und ihn auch offene Verfahren nicht vor weiterer Delinquenz abgehalten haben. Zudem ist bereits in diesem Zeitpunkt eine grosse Bandbreite an verschiedenartiger Delinquenz erkennbar. Eine Geldstrafe erweist sich vor diesem Hintergrund als nicht zweckmässig und es ist für den Betrug eine hypothetische Freiheitsstrafe von 9 Monaten auszusprechen.
3.3.3.4 Was die mehrfache Urkundenfälschung anbelangt, ist der Beschuldigte in objektiver Hinsicht nicht davor zurückgeschreckt in den Räumlichkeiten seines Arbeitgebers die notwendigen Belege herzustellen und sie von dort an die Garage zu versenden. Zu Recht hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass die Herstellung der unechten Urkunden in subjektiver Hinsicht von einer hohen kriminellen Energie zeugt und eine sorgfältige Planung voraussetzt, zudem ist die Tat direktvorsätzlich erfolgt. Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten innerhalb des Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe als noch eher leicht zu bezeichnen und im unteren Bereich des Strafrahmens anzusiedeln. Isoliert betrachtet erscheint für die mehrfache Urkundenfälschung eine hypothetische Strafe von 4 Monaten schuldangemessen.
Bezüglich der Strafart kann grundsätzlich auf die obigen Ausführungen (vgl. oben E. 3.3.3.3) verwiesen werden. Hinzu kommt, dass die mehrfache Urkundenfälschung vorliegend ein Begleitdelikt ist, welches allerdings das hartnäckige Vorgehen und die kriminelle Veranlagung des Beschuldigten unterstreichen. Zudem besteht zwischen dem Betrug und der mehrfachen Urkundenfälschung ein sehr enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang. All dies verdeutlicht, dass eine blosse Geldstrafe nicht geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Beschuldigten einzuwirken (vgl. oben E. 3.2.3). Somit ist die hypothetische Strafe von 4 Monaten ebenfalls als Freiheitsstrafe auszusprechen.
3.3.4 SVG-Delikte
3.3.4.1 Die Vorinstanz hat für sämtliche SVG-Delikte eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 2 Monate vorgenommen, auch hier sind die Delikte einzeln zu würdigen und es ist vor der Asperation eine hypothetische Strafe auszufällen.
3.3.4.2 Das Führen eines Motorfahrzeuges ohne erforderlichen Führerausweis wird gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet. Der Beschuldigte ist am 14. Juli 2017 nach der Abholung des neuen Mercedes mit diesem zurück nach Basel gefahren, obwohl er nicht im Besitze eines Führerausweises war. Dies wiegt vor dem Hintergrund der anderen Delikte zwar nicht besonders schwer, darf jedoch keinesfalls bagatellisiert werden, zumal es eindrücklich zeigt, dass sich der Beschuldigte um die hiesige Rechtsordnung regelrecht foutiert. Nicht mehr leicht ist der Umstand zu werten, dass ihm die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmender gleichgültig ist. In subjektiver Hinsicht ist anzumerken, dass er direktvorsätzlich gehandelt und erneut seine eigenen Interessen in den Vordergrund gestellt hat. Isoliert betrachtet ist hier eine hypothetische Strafe von 1 Monat auszusprechen.
Bezüglich der Wahl der Strafart ist festzuhalten, dass der Beschuldigte bereits dieses erste SVG-Delikt während einschlägiger offener Verfahren und innerhalb einer Probezeit begangen hat, welche ihn offenbar nicht davon abgehalten haben, seine Delinquenz fortzusetzen. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass eine Geldstrafe genügend präventiv auf den Beschuldigten einwirkt. Demnach ist eine Freiheitsstrafe auszusprechen.
3.3.4.3 Am 14. August 2019 hat der Beschuldigte erneut ein Fahrzeug trotz Entzugs des Führerausweises gefahren. Auch für den Tatbestand des Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises sieht Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Das Verschulden wiegt vorliegend nicht mehr ganz leicht. Der Beschuldigte hat am 31. August 2017 den Führerausweis auf Probe erhalten, welcher ihm bereits im Januar 2018 wieder abgenommen worden ist (Akten S. 129; S. 131). Er verfügt vor diesem Hintergrund über wenig Fahrpraxis, was in Anbetracht seiner Fahrt auf der Autobahn sein Handeln umso gefährlicher erscheinen lässt. Nicht bagatellisiert werden darf zudem, dass er für seine Fahrt das Auto einer Bekannten verwendet hat. In subjektiver Hinsicht hat er auch hier direktvorsätzlich gehandelt. Die hypothetische Strafe ist auf 2 Monate festzusetzen.
Bezüglich der Strafart kann auf die obigen Ausführungen verwiesen (vgl. oben E. 3.3.4.2).
3.3.4.4 Schliesslich ist der Beschuldigte am 22. April 2021 mit einem Kleinmotorrad und erneut ohne Führerausweis unterwegs gewesen. Das Verschulden ist nicht zu bagatellisieren. In objektiver Hinsicht leicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist, dass er nicht zu einer Stosszeit unterwegs gewesen ist und somit weniger Verkehrsteilnehmende unterwegs waren. Nichtsdestotrotz ist der Beschuldigte auf einer Hauptverkehrsachse gefahren. In subjektiver Hinsicht hat der Beschuldigte direktvorsätzlich gehandelt. Eine hypothetische Einsatzstrafe von 1 Monat ist vorliegend schuldangemessen, wobei ebenfalls nur eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt (vgl. oben E. 3.3.4.2).
3.3.5 Schliesslich sind für die Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 SVG, für das Fahren eines Motorfahrzeuges ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschild, für das Führen eines Motorfahrrades ohne Haftpflichtversicherung sowie für das Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges und der Missachtung von Bewährungshilfe oder Weisungen jeweils eine Busse auszusprechen.
Bei den Tatkomponenten ist in objektiver und subjektiver Hinsicht jeweils von einem gerade noch leichten Verschulden auszugehen. Insgesamt zeigen all diese Übertretungen jedoch nochmals eindrücklich, wie sich der Beschuldigte um die Regeln im Strassenverkehr foutiert. Hinsichtlich der Strafhöhe kann auf die von der Vorinstanz festgesetzten hypothetischen Bussenhöhen gemäss der Ordnungsbussenverordnung abgestellt werden (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 2530). Für die Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtanzeigen der Richtungsänderung erscheint eine Busse von CHF 100.– angezeigt. Für das Fahren eines Motorrades ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschild ist praxisgemäss eine Busse von CHF 80.– auszusprechen. Für das Fahren eines Motorrades ohne Haftpflichtversicherung ist eine Busse von CHF 120.– angezeigt. Das Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges wird mit CHF 120.– geahndet (Vorinstanz hat CHF 100.– bereits asperiert) und für die Missachtung der Bewährungshilfe oder Auflagen erscheint schliesslich eine Busse von CHF 300.– angemessen, welche nicht asperiert wird, da es sich hierbei um die Einsatzstrafe handelt. Insgesamt ist die Höhe der Busse – ohne Asperation – auf CHF 720.– festzusetzen.
3.4 Gesamtstrafenbildung
3.4.1 Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 49 StGB N 122a).
3.4.2 Vorliegend erstreckt sich die Delinquenz über einen relativ langen Zeitraum von rund 4 Jahren, wobei hinsichtlich der mehrfachen Urkundenfälschung und des Betrugs insofern ein sachlicher Zusammenhang zum Betäubungsmittelhandel zu konstatieren ist, als die Abwicklung des Leasingsvertrags zumindest teilweise mit Geldern aus dem Betäubungsmittelhandel finanziert wurde. Unabhängig davon weisen der Betrug und die mehrfache Urkundenfälschung einen engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang auf – bedingten sie sich doch gegenseitig. Betreffend die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz besteht insofern ein enger Konnex, als gewisse Überschneidungen hinsichtlich des Unrechtswerts bestehen. Es rechtfertigt sich deshalb, die Einsatzstrafe von 18 Monaten in Anwendung des Asperationsprinzips um insgesamt 10 Monate für den Betrug und die mehrfache Urkundenfälschung sowie insgesamt 3 Monate für die Strassenverkehrsdelikte zu erhöhen.
Somit resultiert vor Berücksichtigung der Täterkomponente sowie allfälliger Straferhöhungs- bzw. Strafminderungsgründe eine Freiheitsstrafe von 31 Monaten.
3.4.3 Zwar besteht zwischen den SVG-Übertretungen ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Kontext, weshalb sich dort der Gesamtschuldbeitrag insgesamt verringert, doch hat die Einsatzstrafe für die Missachtung der Bewährungshilfe oder Weisungen keinen Bezug zu den SVG-Delikten. Die Busse von CHF 300.– für die Missachtung der Bewährungshilfe oder Weisungen als Einsatzstrafe wird für die SVG-Delikte gesamthaft um CHF 300.– erhöht, womit für die Übertretungen eine Busse von CHF 600.– auszusprechen ist.
3.5 Täterkomponente
In Bezug auf die Täterkomponente kann in Bezug auf den persönlichen Hintergrund auf die nach wie vor zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 2527). Die Verhältnisse haben sich gut drei Jahre nach dem vorinstanzlichen Urteil insofern verändert, als der Berufungskläger nun verheiratet ist und ein Kind hat. In Bezug auf seine Arbeitssituation gilt zu erwähnen, dass der Beschuldigte nach wie vor in einem temporären Arbeitsverhältnis angestellt ist und noch immer offene Verlustscheine in Höhe von CHF 156'519.31 hat, wobei auch Betreibungen neueren Datums dazugekommen sind (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 2711; Betreibungsregisterauszug, Akten S. 2692 ff.). Die berufliche und finanzielle Situation des Beschuldigten fallen leicht negativ ins Gewicht. Schwer wiegen allerdings nach wie vor die vielen Vorstrafen und die breite Delinquenz, sowie die Unbelehrbarkeit des Beschuldigten insbesondere hinsichtlich der SVG-Delikte, wo wiederum ein Verfahren hängig ist (Akten S. 2662). Dies zeigt seine Unbelehrbarkeit eindrücklich, zumal ihn weder laufende Probezeiten noch offene Verfahren vor weiterer Delinquenz abgehalten haben. Es kann ihm weder ein Geständnis noch Reue oder Einsicht zu Gute gehalten werden. Die Täterkomponente führt angesichts der nach wie vor instabilen beruflichen Situation, der Anhäufung der Schulden sowie des neuen, einschlägigen offenen Verfahrens zu einer Erhöhung der Strafe um 4 Monate. Damit beläuft sich die hypothetische Gesamtstrafe auf 35 Monate.
3.6 Beschleunigungsgebot
Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln, nachdem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein (BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 130 I 312 E. 5.2 S. 332 mit Hinweisen). Vorliegend hat das Ermittlungsverfahren von der Eröffnung des Strafverfahrens bis zur Anklageerhebung rund 4 Jahre gedauert, was bereits sehr lange ist, wobei ebenfalls zu konstatieren ist, dass immer neue Straftaten hinzugekommen sind. Das erstinstanzliche Urteil datiert vom 21. Oktober 2022 und ist somit nur rund 5 Monate nach der Überweisung der Anklageschrift ergangen, was nicht zu beanstanden ist. Allerdings ist das Verfahren vor Appellationsgericht zwischen Juli 2023 und April 2025, d.h. während gut zwei Jahren, stillgestanden, weshalb eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen ist. Zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte während des Strafverfahrens nicht in Haft gewesen ist. Insgesamt rechtfertigt sich infolge der Verletzung des Beschleunigungsgebots eine Reduktion der Freiheitsstrafe um 5 Monate auf insgesamt 30 Monate.
3.7 Widerruf der Vorstrafe
Der Beschuldigte wurde am 15. Mai 2019 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises und mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt, wobei die Probezeit auf 4 Jahre angesetzt wurde (Strafregisterauszug, Akten S. 2682 ff.). Gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB widerruft das Gericht eine bedingte Strafe oder den bedingten Teil einer Strafe, wenn eine verurteilte Person während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird. Ist nicht zu erwarten, dass die verurteilte Person weitere Straftaten begehen wird, verzichtet das Gericht auf einen Widerruf (Art. 46 Abs. 2 StGB). Verlangt wird das Fehlen einer ungünstigen Legalprognose (Schneider/Garré, in Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 46 StGB N 41 ff. mit Hinweisen).
Wie die Vorinstanz richtigerweise erwogen hat, sind auch im vorliegenden Verfahren einschlägige SVG-Delikte zu beurteilen und der Beschuldigte scheint diesbezüglich unbelehrbar. Der Beschuldigte beantragt eventualiter eine Verlängerung der Probezeit (Berufungserklärung, Akten S. 2627). Aufgrund der einschlägigen Vorstrafen und eines weiteren offenen Verfahrens wegen des gleichen Delikts, ist dies nicht mehr möglich. Die Legalprognose ist vorliegend alles andere als positiv und die Vorstrafe zu widerrufen. Die Freiheitsstrafe von 30 Tagen wird vollziehbar erklärt. Aufgrund der Gleichartigkeit der Strafen ist gemäss Art. 46 Abs. 1 zweiter Satz StGB sinngemäss eine Gesamtstrafe zu bilden. Für die zu widerrufene Strafe ist eine Asperation mit dem Faktor 0.5 angemessen, was zu einer Erhöhung um 15 Tage auf 30.5 Monate Freiheitsstrafe führt.
3.8 Zusatzstrafe
Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter oder die Täterin begangen hat, bevor er oder sie wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter oder die Täterin nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Zusatzstrafe hat die Differenz zwischen der ersten, im rechtskräftigen Entscheid ausgefällten Strafe, der Grundstrafe, und der gedanklich zu bestimmenden Gesamtstrafe auszugleichen, die nach Auffassung des Gerichts bei Kenntnis der später beurteilten Straftat ausgefällt worden wäre (Schneider/Garré, a.a.O., Art. 42 StGB N 16; Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar StGB, 4. Auflage 2021, Art. 49 N 12). Die Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten (BGE 142 IV 265 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Bilden die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4).
Vorliegend hat der Berufungskläger die Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, die mehrfache Urkundenfälschung, der Betrug und das Führen eines Motorfahrzeuges ohne bzw. trotz Entzug des Führerausweises vor der Verurteilung durch das Kantonsgericht am 26. August 2020 begangen. Dabei ist grundsätzlich zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthält (dazu Mathys, a.a.O. Rz. 528). Vorliegend ist die schwerste Straftat in Form des Betäubungsmittelhandels Teil des Zweiturteils. In diesen Fällen ist die Gesamtstrafe des Zweiturteils im Sinne einer gedanklich gebildeten Gesamtstrafe um einen angemessenen Anteil der Grundstrafe (des Ersturteils, also des Urteils des Kantonsgerichts) zu erhöhen. Wird von dieser gedanklich gebildeten Gesamtstrafe die rechtskräftige Grundstrafe des Ersturteils abgezogen, gelangt man zur Zusatzstrafe. Es ist somit von der heute festgelegten Einsatzstrafe von 30.5 Monaten auszugehen und eine Asperation der Grundstrafe des Ersturteils (8 Monate Freiheitsstrafe, unbedingt) vorzunehmen. Da es sich sowohl beim Ersturteil als auch beim Zweiturteil um eine Gesamtstrafe handelt, innerhalb welcher es bereits zu einer Asperation gekommen ist, findet nur eine zurückhaltende Asperation der Grundstrafe des Ersturteils statt (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4 welcher von einer «gemässigten Berücksichtigung» der bereits erfolgten Asperation spricht; Mathys, a.a.O., Rz. 529). Bei gleichzeitiger Beurteilung dieser strafbaren Handlungen wäre in Anwendung des Asperationsprinzips eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten angemessen gewesen. Von dieser gedanklich gebildeten Gesamtstrafe ist nun die rechtskräftige Grundstrafe des Kantonsgerichts in Höhe von 8 Monaten abzuziehen, was die vorliegende Freiheitsstrafe auf 28 Monate reduziert.
3.9 Strafvollzug
In Würdigung sämtlicher Umstände erscheint eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers angemessen. Bei diesem Strafmass stellt sich die Frage, ob der teilbedingte Strafvollzug gewährt werden kann.
Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters oder der Täterin genügend Rechnung zu tragen. Bei der Prüfung, ob der Verurteilte bzw. die Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters oder der Täterin und die Aussichten seiner bzw. ihrer Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiografie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen oder Hinweise auf Suchtgefährdungen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 f.).
Gemäss Art. 43 Abs. 2 StGB darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. Das Verhältnis zwischen aufgeschobenem und zu vollziehendem Strafteil ist nach pflichtgemässem Ermessen so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters oder der Täterin einerseits und dessen bzw. deren Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6).
Wie dargelegt, weist der Beschuldigte mehrere, teils einschlägige, Vorstrafen auf (Strafregisterauszug, Akten S. 2682 ff.). Auch die zuletzt vom Kantonsgericht Basel-Land ausgesprochene unbedingte Freiheitsstrafe hat ihn nicht nachhaltig beeindruckt, sondern er hat unbeirrt weiterdelinquiert, was seine Unbelehrbarkeit eindrücklich manifestiert. Vor diesem Hintergrund ist trotz der vergangenen Zeit und der Familiengründung nicht davon auszugehen, dass ihn einen teilweise gewährten Strafaufschub nachhaltig beeindrucken würde. Deshalb ist von einer Schlechtprognose auszugehen und der teilbedingte Strafvollzug ist nicht zu gewähren. Die Freiheitsstrafe von 28 Monaten ist unbedingt auszusprechen, wobei der ausgestandene Polizeigewahrsam von 2 Tagen gemäss Art. 51 StGB darauf angerechnet wird.
4. Landesverweisung
4.1
4.1.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für 7 Jahre des Landes verwiesen, da er in der Schweiz weder eine eigene Familie habe noch über einen Berufsabschluss verfüge. Er habe als 18-jähriger Sozialhilfe bezogen und halte sich mit Temporär-Einsätzen bei verschiedenen Arbeitgebern über Wasser. Finanziell werde er durch seine langjährige Freundin und deren Eltern unterstützt. Die Beziehungen zu seinem Heimatland seien intakt. Er habe 49 Betreibungen und 39 Verlustscheine. Er lebe nun insgesamt 20 Jahre in der Schweiz, es könne aber nicht von einer gelungenen Integration gesprochen werden. Insgesamt sei nicht von einem persönlichen Härtefäll gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB auszugehen. Auch im Falle der Annahme eines Härtefalls würde das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung gegenüber seinen persönlichen Interessen am Verbleib in der Schweiz klar überwiegen. Die Landesverweisung sei gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem (SIS) einzutragen (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 2531 f.).
4.1.2 Der Beschuldigte hat eingewendet, dass er den grössten Teil seiner Jugend in der Schweiz verbracht und hier die Schulen besucht habe. Seine ganze Familie befinde sich in der Schweiz und er habe zwischenzeitlich eine Schweizerin geheiratet und sie hätten ein gemeinsames Kind. Zudem sei eine Wiedereingliederung im Kosovo höchst fraglich, er habe keinerlei Verbindung mehr zum Heimatstaat. Sein Leben habe sich auch insofern zum Positiven gewendet, als er mit seiner Frau ein Fastfood Business aufgebaut habe. Zwischenzeitlich habe er dieses aufgegeben, um mehr Zeit mit der Familie zu verbringen. Er habe eine temporäre Arbeitsstelle mit Aussicht auf Verlängerung. Seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz seien deshalb als hoch einzustufen. Schliesslich sei auch der Unrechtsgehalt im Zusammenhang mit der Cannabisdelinquenz zu relativieren, weshalb auch das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung deutlich geringer als die privaten Interessen des Beschuldigten seien (Berufungsbegründung, Akten S. 2627, Plädoyer Berufungsverhandlung, Akten S. 2707). Der Beschuldigte hat sich auch gegen die Eintragung im SIS gewehrt (Berufungsbegründung, Akten S. 2628, Rz. 63)
4.1.3 Die Staatsanwaltschaft hat die Bestätigung der vorinstanzlich ausgesprochenen Landesverweisung von 7 Jahren sowie die Eintragung im SIS beantragt.
4.2 Das Gericht verweist die ausländische Person, die unter anderem wegen gewerbs- und bandenmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, einer Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1; BGer 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.1).
4.3 Der Beschuldigte ist kosovarischer Staatsangehöriger und hat die zur Diskussion stehenden Delikte nach der am 1. Oktober 2016 in Kraft getretenen und in Art. 66a ff. StGB geregelten Landesverweisung verübt. Er wird zweitinstanzlich neben weiteren Delikten wegen gewerbs- und bandenmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, einer Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB, verurteilt. Die Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung sind somit erfüllt.
4.4 Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur «ausnahmsweise» unter zwei kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden. Es ist einerseits zu prüfen, ob die Landesverweisung einen schweren persönlichen Härtefall für den Beschuldigten bewirken würde (sogleich E. 4.5). Andererseits ist zu prüfen, ob die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz überwiegen (unten E. 4.6).
4.5
4.5.1 Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 S. 108, 145 IV 364 E. 3.2 S. 366; 144 IV 332 E. 3.3.1, publ. in: Pra 2019 S. 698, 707). Die strafrechtliche Landesverweisung führt nach dem Willen des Gesetzgebers zu einer klaren Verschärfung der bisherigen ausländerrechtlichen Ausweisungspraxis (BGE 145 IV 55 E. 3.4 und E. 4.3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der migrationsrechtliche Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) heranziehen wenn auch nicht unbesehen übernehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, die Familienverhältnisse, unter Berücksichtigung der Schulsituation der Kinder, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Heimatstaat. Eine erfolgreiche Integration ist insbesondere zu verneinen, wenn eine Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu decken vermag, und etwa während einer substanziellen Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig ist (BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2, 6B_793/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3.2, 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 2.3). Weiter sind strafrechtliche Elemente zu berücksichtigen, namentlich ist Rückfallgefahr, wiederholter Delinquenz und den Resozialisierungschancen Rechnung zu tragen (vgl. BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. de Weck, a.a.O. Art. 66a StGB N 21).
Zwar ist gemäss der neueren ausländerrechtlichen Rechtsprechung nach rund zehnjähriger rechtmässiger Aufenthaltsdauer regelmässig davon auszugehen, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen (BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 277; BGer 6B_2/2019 vom 27. September 2019 E. 7.2.1, 8.5; 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5.5; 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.6). In diesem Zusammenhang gilt, wie das Bundesgericht betont: «Die Landesverweisung wird überwiegend eine Härte bewirken. […] Ein langjähriger Aufenthalt in der Schweiz oder familiäre oder private Verhältnisse bilden keinen Freipass für Straftaten […]» (BGer 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.6; 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.2, E. 1.4). So ist denn selbst bei ausländischen Personen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind, keine Sonderregelung anzunehmen, sondern die Härtefallprüfung anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen. Der besonderen Situation wird dabei insoweit Rechnung getragen, als eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration, in aller Regel als starkes Indiz für das Vorliegen von genügend starken privaten Interessen und damit für die Bejahung eines Härtefalls zu werten ist. Bei der allenfalls anschliessend vorzunehmenden Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung ist der betroffenen Person mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. Hingegen kann davon ausgegangen werden, dass die in der Schweiz verbrachte Zeit umso weniger prägend war, je kürzer der Aufenthalt und die in der Schweiz absolvierte Schulzeit waren, weshalb auch das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz weniger stark zu gewichten ist (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4 S. 109 f.).
4.5.2 Art. 66a StGB ist des Weiteren EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0101, EMRK) zu orientieren (BGer 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 2.1.2). Soweit ein Anspruch aus Art. 8 EMRK in Betracht fällt, ist mithin primär die Rechtsprechung des EGMR zu beachten (vgl. das Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen die Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Nach diesem Urteil haben sich die nationalen Instanzen von den im Urteil Üner gegen die Niederlande vom 18. Oktober 200, Nr. 46410/99, resümierten Kriterien leiten zu lassen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2 S. 340 f.; BGer 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.4, 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.5).
Aus diesem Urteil können für den vorliegenden Fall die folgenden relevanten Kriterien abgeleitet werden (vgl. BGer 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.5, 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5.3): Die Natur und Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im ausweisenden Staat, die seit der Straftat abgelaufene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit sowie die Nationalität der betroffenen Personen. Ferner die familiäre Situation, die Dauer des Zusammenlebens und andere Umstände, die ein tatsächliches Familienleben bezeugen, sowie das Alter allfälliger Kinder. Weiter das Interesse und das Wohl der Kinder. In Rechnung gestellt werden müssen schliesslich die besonderen Umstände des Einzelfalls, auch die temporäre oder definitive Natur des Landesverbots. Es ist zu beachten, dass der Anspruch auf Achtung des Familienlebens jedenfalls nicht absolut gilt: Liegt eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese als zulässig, falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft «notwendig» erscheint (BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 46; BGer 6B_770/2018 vom 24. September 2018 E. 2.1; 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.4).
4.5.3 In Bezug auf die persönliche Situation hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass der Beschuldigte seit seinem 9. Lebensjahr in der Schweiz lebt und hier die Schulen besucht hat, eine abgeschlossene Ausbildung hat er nicht. Seine Eltern sind getrennt und leben beide in der Schweiz und er hat, insbesondere zu seiner Schwester, eine gute Beziehung (Akten S. 9). Er hat angegeben, keine Beziehungen zum Heimatland mehr zu haben, seine ganze Familie lebe in der Schweiz und er besuche das Land lediglich ferienhalber (Protokoll vorinstanzliche HV, Akten S. 2447). In familiärer Hinsicht haben sich die Umstände etwas akzentuiert. So hat der Beschuldigte inzwischen geheiratet und das Ehepaar hat einen gemeinsamen kleinen Sohn (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 2711). Seine Ehefrau ist Schweizerin mit kosovarischen Wurzeln. Was die wirtschaftliche Integration des Beschuldigten anbelangt, ist er noch immer temporär angestellt. Die Schuldensituation hat sich im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil ebenfalls nicht wesentlich geändert, vielmehr sind in den letzten Jahren noch weitere Schulden hinzugekommen und der Beschuldigte hat Betreibungen in Höhe von CHF 108'362.41 sowie 58 offene Verlustscheine in Höhe von CHF 156'519.31 (vgl. Eingabe Staatsanwaltschaft anlässlich Berufungsverhandlung, Akten S. 2692). Der Beschuldigte hat zwar ausgesagt, gewisse Schulden abbezahlt zu haben und monatlich einen Betrag in Höhe von CHF 500.– zur Schuldenbegleichung beizutragen, doch ist diesbezüglich nichts belegt und sind die Schulden noch immer hoch (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 2692). Der Beschuldigte spricht gut Deutsch und kann sich auch schriftlich ohne weiteres verständigen. Auch seine Muttersprache beherrscht er. Neben den im vorliegenden Entscheid beurteilten Delikten ist erneut ein Verfahren wegen eins einschlägigen SVG-Deliktes hängig, dieses ist zwar noch nicht rechtskräftig, doch zeigt es eindrücklich, dass ihn die bisherig ausgesprochenen Strafen sowie die offenen Verfahren nicht von weiterer Delinquenz abgehalten haben. Dieser Umstand sowie die mangelhafte wirtschaftliche Integration schmälern seine Resozialisierungschancen erheblich. In Anbetracht der inzwischen veränderten Familiensituation und seiner langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz kann trotz dieser erschwerenden Umstände gerade noch ein persönlicher Härtefall angenommen werden.
4.5.4 Jedoch fällt die nachfolgend in einem zweiten Schritt zu prüfende Abwägung der öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz zum Nachteil des Beschuldigten aus. Das öffentliche Interesse ist vor allem in Anknüpfung an die Schwere der Straftat und die bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu bestimmen (Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 66a StGB N 127). Der Beschuldigte wird unter anderem wegen gewerbs- und bandenmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 28 Monaten verurteilt, was bereits ein erhebliches öffentliches Interesse an der Landesverweisung begründet. Der gewerbs- und bandenmässige Betäubungsmittelhandel mit Marihuana ist vorliegend die einzige Katalogtat, doch zeigt die breite Palette an Vorstrafen eindrücklich, dass sich der Beschuldigte um die hiesige Rechtsordnung foutiert. Auch die Intensität, mit der der Beschuldigte dem Betäubungsmittelhandel nachgegangen ist, illustriert seine kriminelle Energie. Schliesslich ist im Rahmen der Interessensabwägung darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte es bisher nicht geschafft hat, beruflich Fuss zu fassen und sich noch immer mit Temporärjobs über Wasser hält, seine beruflichen Perspektiven in der Schweiz ist demnach bescheiden. Angesichts seiner Schulbildung und der in der Schweiz erworbenen Arbeitserfahrung dürfte die berufliche Perspektive im Kosovo zumindest intakt sein. Nicht nur beherrscht er die Sprache, sondern ist es dort als ungelernter Arbeiter wohl möglich, eine Arbeit zu finden. Hinsichtlich der privaten Interessen an seinem Verbleib in der Schweiz sind insbesondere seine familiären Beziehungen zu nennen. So hat er inzwischen einen kleinen Sohn in Basel und ist verheiratet. Im Zeitpunkt der Heirat und der Geburt seines Sohnes durfte sich der Beschuldigte überdies nicht auf einen festen, gemeinsamen Aufenthalt verlassen, da er bereits zu diesem Zeitpunkt vorinstanzlich zu einem mehrjährigen unbedingten Freiheitsentzug sowie zu einer Landesverweisung verurteilt worden war. Der Sohn ist noch sehr klein, weshalb er durch einen temporären Umzug in den Kosovo keinen Rechtsverlust erleiden würde. Sofern die Familie nicht mit ihm in den Kosovo zurückgeht, ist ein regelmässiger Kontakt für die Dauer der Landesverweisung mittels elektronischer Kommunikationsmittel und regelmässiger Besuche ihrerseits zumutbar, zumal die Landesverweisung lediglich temporär ist und deren Länge nicht übermässig ausfällt (sogleich E. 4.6).
Im Ergebnis überwiegt somit das Interesse der Öffentlichkeit vor den Folgen der sich wiederholenden und folgenschweren Straffälligkeit des Beschuldigten bewahrt zu werden gegenüber seinem privaten Interesse am Verbleib in der Schweiz.
4.6 Die Vorinstanz hat die Dauer der Landesverweisung auf 7 Jahre angesetzt. Aufgrund des Umstands, dass die Delinquenz des Beschuldigten im unteren Bereich der denkbaren qualifizierten Fälle anzusiedeln ist, ist die Dauer auf 5 Jahre zu bemessen. Dies erweist sich auch unter Abwägung der privaten Interessen des Beschuldigten an einer Wiedereinreise gegen das öffentliche Interesse an seiner Entfernung und Fernhaltung in Bezug auf die durch ihn begangene Rechtsgutverletzungen als verhältnismässig. Somit ist die Dauer der Landesverweisung auf 5 Jahre festzusetzen.
4.7
4.7.1 Der Beschuldigte wendet sich mit seiner Berufung ebenfalls gegen die Eintragung ins Schengener Informationssystem. Dies sei unverhältnismässig, weil seine privaten Interessen die öffentlichen Interessen an einer Ausschreibung klar überwiegen würden (Berufungsbegründung, Akten S. 2628; Plädoyer Berufungsverhandlung, Akten S. 2708).
4.7.2 Das Schengener Informationssystem (SIS) ist eine europaweite Fahndungsdatenbank, welche sich aus einem zentralen System (C-SIS) sowie einem nationalen System in jedem Mitgliedstaat des Schengen-Raums (N-SIS) zusammensetzt (Schneider/Gfeller, Landesverweisung und das Schengener Informationssystem, Sicherheit & Recht, 1/2019, S. 7). Die relevanten Bestimmungen betreffend die Ausschreibung in das SIS finden sich auf europäischer Ebene: Für die Beurteilung der vorliegenden Ausschreibung des Berufungsklägers ist – entgegen den Erwägungen der Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 2532) – nicht mehr auf die Verordnung Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (nachfolgend: SIS-II-Verordnung) abzustellen, sondern auf die Verordnung 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen (nachfolgend: Verordnung [EU] 2018/1861), welche die früher anwendbare SIS-II-Verordnung am 6. März 2023 abgelöst hat (vgl. BGE 147 IV 340; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-1797/2022 vom 28. August 2023 E. 8.1 sowie Art. 65 Abs. 1 der Verordnung [EU] 2018/1861). In der Verordnung vom 8. März 2013 über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (SR 362.0; N-SIS-Verordnung) wird sodann der schweizerische Teil des SIS geregelt.
Gemäss dem in Art. 21 der Verordnung (EU) 2018/1861 verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip ist eine Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen im SIS nur dann anzuordnen, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen (vgl. der gleichlautende Wortlaut in Art. 21 aSIS-II-Verordnung). Voraussetzung für die Eingabe einer Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer richterlichen oder behördlichen Entscheidung beruht; diese Entscheidung darf nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung ergehen, die eine Bewertung der persönlichen Umstände des betreffenden Drittstaatsangehörigen und der Auswirkungen der Einreise- und Aufenthaltsverweigerung für den betreffenden Drittstaatsangehörigen umfasst (Art. 24 Ziff. 1 lit. a der Verordnung [EU] 2018/1861; vgl. auch Art. 20 N-SIS-Verordnung). Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung nach Art. 24 Ziff. 1 lit. a der Verordnung (EU) 2018/1861 auf die «Gefahr für die öffentliche Ordnung» oder «für die öffentliche oder die nationale Sicherheit» gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt. Die Voraussetzungen für die Eingabe von Ausschreibungen im SIS sind gemäss Art. 24 Ziff. 2 lit. a der Verordnung (EU) 2018/1861 gegeben, wenn ein Drittstaatsangehöriger «wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist».
Ihrem Wortlaut nach setzt Art. 24 Ziff. 2 lit. a der Verordnung (EU) 2018/1861 weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr voraus, noch einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Die Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 lit. a der Verordnung (EU) 2018/1861 ist vielmehr erfüllt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht (vgl. BGE 147 IV 340 E. 4.8 zu Art. 24 Ziff. 2 lit. a aSIS-II-Verordnung), was in casu in Bezug auf alle Schuldsprüche der Fall ist. Die Ausschreibung in das SIS hat sodann auch einer Verhältnismässigkeitsprüfung standzuhalten: Der ausschreibende Staat hat «auf der Grundlage einer individuellen Bewertung unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips» zu beurteilen, ob «Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles eine Ausschreibung im SIS hinreichend rechtfertigen» (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2) Art. 21 Ziff. 1 der Verordnung (EU) 2018/1861; Schneider/Gfeller, a.a.O., S. 9). Im Rahmen dieser Bewertung ist bei der Ausschreibung im Sinne einer kumulativen Voraussetzung insbesondere zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Verhältnismässig ist eine Ausschreibung im SIS immer dann, wenn eine solche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gegeben ist (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2 m.w.H.). An die Annahme einer solchen Gefahr sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. BGE 147 IV 340 E. 4.8 zu Art. 21 SIS-II-Verordnung). Nicht verlangt wird, dass das «individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt». Dass etwa bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde, steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS daher nicht entgegen (vgl. BGer 6B_739/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 2.2). Ebenso wenig setzt Art. 24 Ziff. 2 lit. a der Verordnung (EU) 2018/1861 die Verurteilung zu einer "schweren" Straftat voraus, sondern es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer «gewissen» Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatelldelikten. Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (BGE 147 IV 340 E. 4.8).
4.7.3 Vorliegend steht die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Vordergrund, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist und wofür im vorliegenden Fall u.a. aufgrund der Vorstrafen und der unzureichenden Bewährungsaussichten eine unbedingte Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen wurde. Es ist der Vorinstanz in ihrer Einschätzung zu folgen, wonach dem Beschuldigten aufgrund seines erheblichen und langandauernden drogendeliktischen Verhaltens «klar eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung anderer Staaten» ausgeht. In der Rechtsprechung wird der Drogenhandel regelmässig als «Geissel der Menschheit» bezeichnet, was sich bereits in der Mindeststrafandrohung von einem Jahr Freiheitsstrafe bei qualifizierten Widerhandlungen zeigt, und damit einhergehend in der entsprechend strengen Ahndung. Somit überwiegt bei Betäubungsmitteldelikten regelmässig das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts (dazu BGer 6B_680/2018 vom 19. September 2018 E. 1.4). Sowohl die Qualifikation als gewerbs- und bandenmässige Begehung sowie der Umstand, dass der Beschuldigte sein Verhalten vor Straf- und Appellationsgericht zu verharmlosen versuchte, ohne jegliche Einsicht zu zeigen, illustriert, dass die vorliegenden Schuldsprüche nicht mehr als Bagatelldelinquenz eingestuft werden können. Vor dem Hintergrund der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtfertigt die Schwere der Tatumstände somit eine SIS-Eintragung der fünfjährigen Landesverweisung.
5. Beschlagnahme
5.1 Schliesslich verlangt der Beschuldigte die Herausgabe der beschlagnahmten Vermögenswerte im Betrage von CHF 2'850.– sowie von EUR 220.–. Diese Geldbeträge seien anlässlich einer unrechtmässigen Hausdurchsuchung sichergestellt worden und zudem sei das Geld im Zweifel den Gebrüdern [...] zuzuschreiben (vgl. Berufungsbegründung, Akten S. 18).
5.2 Nach Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausgehändigt werden.
5.3 Aufgrund des Beweisergebnisses ist erstellt, dass es sich bei dem in der Wohnung des Beschuldigten aufgefundenen Geld um Erlös aus den Drogengeschäften handelt und es ist nicht zu beanstanden, dass dieses gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB einzuziehen ist.
6. Kosten
6.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss dem Verursacherprinzip verlegt. Der Beschuldigte dringt mit seiner Berufung nicht durch, weshalb ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 22'320.– und eine Urteilsgebühr von CHF 7'000.– vollumfänglich aufzuerlegen sind.
6.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1). Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung, auch wenn die Dauer der Landesverweisung auf 5 Jahre reduziert worden ist. Der Grund für die gewährte Reduktion der Landesverweisung wurde vom Appellationsgericht von Amtes wegen zugunsten des Berufungsklägers berücksichtigt. Es rechtfertigt sich daher, ihm die Gebühr von CHF 1'500.– für das zweitinstanzliche Verfahren (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) vollständig aufzuerlegen.
6.3 Dem amtlichen Verteidiger, Dr. Cornel Borbély, wird für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ein Honorar gemäss eingereichter Honorarnote zuzüglich des Aufwands für die heutige Berufungsverhandlung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt sowohl in Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren sowie in Bezug auf die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren vorbehalten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 21. Oktober 2022 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Schuldspruch wegen Missachtung von Bewährungshilfe oder Weisungen gemäss Art. 295 des Strafgesetzbuches;
- Freispruch vom Vorwurf des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (AS Ziff. 4);
- Einstellung des Verfahrens wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln (AS Ziff. 5 und 6) und wegen Missachtung von Bewährungshilfe oder Weisungen vor dem 21. Oktober 2019 (AS. Ziff. 7);
- Nichtvollziehbarerklärung der am 25. September 2018 vom Strafgericht Basel-Stadt bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 21 Monaten, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 29. April 2014 bis 7. Mai 2014 (8 Tage) sowie des Polizeigewahrsams vom 29./30. November 2015 (1 Tag), Probezeit 4 Jahre, durch Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 15. November 2020 um 1 Jahr verlängert;
- Beschlüsse über die beschlagnahmten Gegenstände (Dispositiv Abs. 10-13, 15);
- Entschädigung der amtlichen Verteidigung, , substituiert durch […], für das erstinstanzliche Verfahren.
Die Berufung von A____ wird abgewiesen.
Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird abgewiesen.
Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.
A____ wird – neben dem bereits rechtskräftig gewordenen Schuldspruch wegen Missachtung von Bewährungshilfe oder Weisungen – des gewerbs- und bandenmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, des Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung, des Führens eines Motorfahrzeuges ohne erforderlichen Führerausweis, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, der Verletzung der Verkehrsregeln, des Fahrens eines Motorfahrrades ohne Haftpflichtversicherung sowie des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges schuldig erklärt,
in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 und 2 lit. a und c des Betäubungsmittelgesetzes, Art. 146 Abs. 1 und 251 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches, Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung, Art. 93 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit 29 des Strassenverkehrsgesetzes und Art. 57 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung, Art. 95 Abs. 1 lit. a und b des Strassenverkehrsgesetzes sowie Art. 145 Ziff. 3 und 4 der Verkehrszulassungsverordnung.
Die gegen A____ am 15. Mai 2019 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises und mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 30 Tagen, Probezeit 4 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt.
A____ wird unter Einbezug der vollziehbar erklärten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 28 Monaten verurteilt, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 26.-28. August 2019 (2 Tage), sowie zu einer Busse von CHF 600.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 26. August 2020,
in Anwendung von Art. 40, 41 Abs. 1, 46 Abs. 1 Satz 2, 49 Abs. 1 und 2, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.
A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o des Strafgesetzbuches für 5 Jahre des Landes verwiesen.
Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.
Die beschlagnahmten Vermögenswerte im Betrage von CHF 1'030.–, CHF 2'850.–, CHF 200.– und EUR 220.– werden in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen.
A____ trägt die Kosten von CHF 22'320.– und eine Urteilsgebühr von CHF 7'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, Dr. Cornel Borbély, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 2'720.– und ein Auslagenersatz von CHF 55.10, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 224.50 (7,7 % auf CHF 70.30 [Aufwand bis 31.12.23] sowie 8,1 % auf CHF 2'704.80 [Aufwand ab 1.1.24]), somit total CHF 2'999.60 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
- Strafgericht Basel-Stadt
- VOSTRA-Koordinationsstelle
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Tamara La Scalea, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.