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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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SB.2023.25
URTEIL
vom 19. April 2024
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz), lic. iur. Lucienne Renaud,
und Gerichtsschreiber MLaw Andreas Callierotti
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 12. Januar 2023 (ES.2022.[...])
betreffend Schreckung der Bevölkerung
Mit Urteil vom 12. Januar 2023 sprach das Strafgericht Basel-Stadt, Einzelgericht, A____ der Schreckung der Bevölkerung schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von neunzig Tagessätzen zu CHF 30.–, abzüglich eines Tagessatzes für einen Tag Polizeigewahrsam vom 2. bis 3. Dezember 2021, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren. Nicht für vollziehbar erklärt wurde die gegen A____ mit Strafbefehl vom 2. September 2020 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Geldstrafe von zwanzig Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit zwei Jahre. Freigesprochen wurde A____ vom Vorwurf der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes. Das Strafgericht befand weiter über die beschlagnahmten Gegenstände, auferlegte A____ die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 1'490.60 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 400.– und setzte das Honorar des amtlichen Verteidigers fest.
Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungskläger) mit Eingabe vom 23. Januar 2023 Berufung angemeldet und nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung mit Eingabe vom 15. März 2023 die – bis auf den Freispruch vom Vorwurf der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes sowie die Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände – vollumfängliche Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils erklärt. Es wird beantragt, den Berufungskläger vom Vorwurf der Schreckung der Bevölkerung vollumfänglich und kostenlos freizusprechen. Zudem sei die amtliche Verteidigung auch für das Berufungsverfahren zu bewilligen. In der nach mehrfacher Fristerstreckung eingereichten Berufungsbegründung vom 29. September 2023 wiederholt der Berufungskläger seine schon in der Berufungserklärung gestellten Rechtsbegehren und beantragt zusätzlich eine Genugtuung von CHF 200.– zzgl. Zins von 5 % seit dem 2. Dezember 2021 für den ausgestandenen Polizeigewahrsam sowie in beweisrechtlicher Hinsicht die Einvernahme von C____, B____ sowie des Verfassers des Einsatzzettels der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 2. Dezember 2021. Mit Berufungsantwort vom 4. Dezember 2023 beantragt die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Berufung. Der Beweisantrag betreffend die Einvernahme von C____ sei gutzuheissen, die übrigen Beweisanträge seien abzuweisen. Mit Verfügung der verfahrensleitenden Appellationsgerichtspräsidentin vom 29. Dezember 2023 sind die Beweisanträge betreffend die Einvernahme von C____ und B____ gutgeheissen und der Beweisantrag betreffend die Einvernahme des Verfassers des Einsatzzettels der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 2. Dezember 2021 vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts abgelehnt worden. Zudem wurde die amtliche Verteidigung auch für das Berufungsverfahren bewilligt.
Anlässlich der Hauptverhandlung vom 19. April 2024 sind vor dem Appellationsgericht der Berufungskläger mit seinem Verteidiger [...], sowie die Zeugen C____ und B____ erschienen. Der Verteidiger beantragt, den Berufungskläger vom Vorwurf der Schreckung der Bevölkerung vollumfänglich freizusprechen, ihm eine Genugtuung von CHF 200.– zzgl. Zins von 5 % seit dem 2. Dezember 2021 zuzusprechen sowie sämtliche erkennungsdienstlich erhobenen Daten zu löschen, alles unter o./e. Kostenfolge zu Lasten des Staates. Für die Aussagen des Berufungsklägers sowie der Zeugen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Tatsachen sowie die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
1. Formelles
Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist als Beschuldigter vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung bzw. Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2 Kognition
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitungen und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu dessen Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der reformatio in peius).
1.3 Teilrechtskraft
Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
Gemäss der Berufungserklärung vom 15. März 2023 wird das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich des Freispruchs vom Vorwurf der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes sowie hinsichtlich der Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände nicht angefochten (Akten S. 206). Diese Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind somit in Rechtskraft erwachsen. Über sie ist im Berufungsverfahren nicht zu befinden.
2. Beweisanträge
2.1 Der Berufungskläger beantragt, es sei die Berufungsverhandlung auszustellen und bei der Kantonspolizei Basel-Stadt mittels amtlicher Erkundigung in Erfahrung zu bringen, von wem die im Einsatzzettel der Kantonspolizei vom 2. Dezember 2021 mit dem Kürzel «[...]» gekennzeichneten Einträge getätigt wurden. Diese Person sei anschliessend vorzuladen und über den Einsatzzettel, insbesondere über das mit C____ am 2. Dezember 2021 geführte Telefonat, zu befragen. Zur Begründung beruft sich der Berufungskläger auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach jede beschuldigte Person das Recht habe, den Beamten, welche die Dokumente verfassen, die allenfalls als Beweismittel gebraucht werden, Fragen stellen zu können (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 294).
2.2 Polizeirapporte und andere von der Polizei erstellte Akten sind grundsätzlich zulässige Beweismittel. Handelt es sich bei den protokollierten Feststellungen nicht um eigene Wahrnehmungen der Polizeibeamten, sondern um die Wiedergabe von Aussagen von Drittpersonen, kommt ihnen nicht der Beweiswert einer formellen Befragung zu. Gibt es aber Anlass, davon auszugehen, dass die Polizei die im Rapport zitierten Aussagen korrekt wiedergibt – so etwa, weil diese durch weitere, objektive Beweismittel und später erhobene Aussagen gestützt werden, ohne dass dies der Polizei bei der Aufnahme der Angaben bewusst sein konnte – ist auch einer Aussage in einem Polizeirapport indizieller Charakter zuzubilligen (BGer 6B_998/2020 vom 5. Januar 2021 E. 5.2, 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 3.3, 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3; AGE SB.2018.45 vom 15. Juni 2022 E. 9.4.3.1). Um die im Polizeirapport wiedergegebenen belastenden Aussagen von Dritten verwerten zu können, müssen diese grundsätzlich mit der beschuldigten Person konfrontiert werden, nicht jedoch die rapportierenden Beamten (vgl. SB.2019.68 vom 21. August 2020 E. 2.1.4). Werden in einem Polizeirapport demgegenüber eigene Wahrnehmungen von Polizeibeamten wiedergegeben und werden diese Wahrnehmungen bestritten, so sind die rapportierenden Polizeibeamten zur Wahrung des Konfrontationsrechts als Zeugen einzuvernehmen (vgl. AGE BES.2022.143 vom 16. November 2022 E. 3.2, SB.2020.626 vom 19. November 2020 E. 3.3.2).
Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden können ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1, 144 II 427 E. 3.1.3, 141 I 60 E. 3.3, 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen).
2.3 Vorliegend kann auf die Vorladung des Verfassers der auf dem Einsatzzettel der Kantonspolizei mit dem Kürzel «[...]» gekennzeichneten Einträge verzichtet werden, da es sich bei der fraglichen Passage im Einsatzzettel um eine Wiedergabe von Angaben handelt, die C____ am 2. Dezember 2021 gegenüber der Polizei anlässlich eines Telefonats gemacht haben soll, und der Berufungskläger mit C____ anlässlich der Berufungsverhandlung indirekt konfrontiert worden ist (vgl. Verhandlungsprotokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 288 ff.). Folglich wird der Beweisantrag des Berufungsklägers abgewiesen.
3. Tatsächliches
3.1 Angeklagter Sachverhalt
Gemäss dem Strafbefehl vom 14. Juni 2022 (Akten S. 109 ff.) soll der Berufungskläger am 2. Dezember 2021 um 14.20 Uhr bei der UPK Basel, wo er sich bis am 13. November 2021 auf der Abteilung [...] in stationärer Behandlung befunden habe, angerufen und der Mitarbeiter der Telefonzentrale C____ mitgeteilt haben, dass er während des gesamten Klinikaufenthalts vom Personal nicht verstanden worden sei und er sich rächen wolle. Deshalb habe er – in der Absicht, die Mitarbeiter der UPK in Angst und Schrecken zu versetzen – damit gedroht, am Samstag einen Amoklauf zu verüben. In der Folge habe C____ die Leiterin der Abteilung [...], D____, über den Inhalt des Telefonats informiert. D____ soll die Drohung des Berufungsklägers sehr ernst genommen, die Polizei sowie sämtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung [...] informiert und die Schliessung sämtlicher Türen der Abteilung [...] veranlasst haben. Die Polizeizentrale habe daraufhin unter anderem die Sondereinheit Basilisk zur UPK sowie zum Wohnort des Beschuldigten beordert, wo dieser um 16.39 Uhr angehalten und festgenommen werden konnte. Durch die Drohung mit einem Amoklauf habe der Berufungskläger die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der UPK, insbesondere diejenigen der Abteilung [...], in Angst und Schrecken versetzt.
3.2 Standpunkt des Berufungsklägers
Der Berufungskläger machte weder in der Einvernahme vom 3. Dezember 2021 (Akten 95 ff.), noch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 12. Januar 2023 (Akten 164a ff.) oder der Berufungsverhandlung vom 19. April 2024 (Akten S. 286 ff.) Aussagen zu dem ihm vorgeworfenen Sachverhalt. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung reichte er eine schriftliche Erklärung mit folgendem Inhalt ein: «Ich bestreite, dass ich am 2. Dezember 2021 irgendjemandem bei der UPK gedroht habe» (Akten S. 159, 165). In der Berufungsverhandlung verweist der Berufungskläger auf die erstinstanzlich eingereichte Erklärung und machte sonst keine Aussagen (Verhandlungsprotokoll, Berufungsverhandlung [Akten S. 288]).
3.3 Aussagen der Zeuginnen C____ und D____
3.3.1 D____ hat gemäss dem Einsatzzettel gegenüber der Kantonspolizei am 2. Dezember 2021 um 14.20 Uhr telefonisch angegeben, dass eine Mitarbeiterin vom Empfang gerade einen Telefonanruf des Berufungsklägers erhalten habe. Dieser sei auf der Abteilung [...] der UPK wegen Suchtproblemen in Behandlung gewesen und am 13. November 2021 entlassen worden. Da er sich «von uns» nicht verstanden gefühlt habe und der Meinung gewesen sei, «wir können ihm nicht helfen», habe er mit einer Amoktat gegen die Abteilung [...] gedroht. Als Sofortmassnahmen seien in der [...] alle Türen geschlossen und das gesamte Personal orientiert worden (Akten S. 92).
C____ hat gemäss den Angaben im Einsatzzettel um 14.26 Uhr der Kantonspolizei gegenüber mitgeteilt, dass sie um 13.25 Uhr einen Anruf des Berufungsklägers erhalten habe. Der Berufungskläger sei sehr freundlich und gesprächig gewesen. Er habe sich beklagt, dass er sich in der Abteilung [...], wo er in Behandlung gewesen sei, nicht verstanden und ungerecht behandelt gefühlt habe. «Dann sagte er sinngemäss: ‹Ich mache am Samstag Amok›». Er habe – auf Nachfrage – seinen Namen genannt. Gemäss den Angaben im Einsatzzettel soll C____ zudem gesagt haben, dass ihr die Drohung «eher wie ein Bluff rüber» gekommen sei (Akten S. 92; siehe dazu unten E. 3.3.4).
3.3.2 D____ hat gemäss dem Polizeirapport vom 2. Dezember 2021 der Kantonspolizei gegenüber angegeben, ihr sei von der Telefonzentrale der UPK am 2. Dezember 2021 mitgeteilt worden, dass sich der Berufungskläger, der bis vor zwei Wochen auf der Abteilung [...] in stationärer Behandlung gewesen sei, telefonisch gemeldet habe. Er habe der Telefonzentrale mitgeteilt, dass er sich während des gesamten Klinikaufenthalts vom Personal nicht verstanden gefühlt habe und er sich deshalb rächen wolle, indem er einen Amoklauf auf der Abteilung [...] verüben werde (Akten S. 79).
3.3.3 In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab D____ an, dass der Berufungskläger kurz vor dem Vorfall vom 2. Dezember 2021 auf freiwilliger Basis für rund zwei Wochen als Patient zwecks Durchführung eines Alkoholentzugs auf der Abteilung [...] stationiert gewesen sei. Während des Aufenthalts habe der Berufungskläger mehrfach betont, dass er unzufrieden sei und er gerne die Abteilung wechseln würde. Es sei mehrfach zu Konsumrückfällen gekommen, weshalb ein frühzeitiger Abbruch des Aufenthalts diskutiert und dann ein Datum für den Austritt festgesetzt worden sei. Der Aufenthalt sei schliesslich nochmals über ein Wochenende verlängert worden, der Berufungskläger sei dann aber auf eigenen Wunsch schon am Freitag ausgetreten (Akten S. 166). Während seines Aufenthalts habe er seiner Unzufriedenheit ab und an lautstark Luft verschafft, aber ein solches Verhalten sei auf dieser Abteilung nicht besonders auffällig (Akten S. 167). Am 2. Dezember 2021 habe D____ vom Empfang einen Anruf erhalten. Die Telefonistin, deren Name ihr leider entfallen sei, habe ihr mitgeteilt, dass der Berufungskläger angerufen habe. Er sei sehr aufgebracht gewesen und habe mitgeteilt, dass er das Gefühl habe, dass man ihm in der UPK nicht helfen könne, weshalb er sehr enttäuscht sei und jetzt einen Amoklauf planen würde (Akten S. 166). D____ selbst habe nicht mit dem Berufungskläger gesprochen, sondern nur mitbekommen, was ihr von der Zentrale gesagt worden sei (Akten S. 167). Die Frage, ob ihr die Ankündigung des Berufungsklägers Angst gemacht habe, bejahte D____. Der Berufungskläger sei nicht derart psychisch krank, dass er so etwas einfach daher sagen würde. Sie habe nicht wissen können, ob er seine Drohung wahrmachen würde (Akten S. 167). Auch wenn die Wahrscheinlichkeit klein sei, wären die möglichen Folgen schwerwiegend. Deshalb habe sie nach Rücksprache mit verschiedenen Personen (unter anderem mit ihrer direkten Vorgesetzten und dem für die Pflege verantwortlichen Direktionsmitglied der UPK) in der ganzen UPK via Alarmsignal und Nottelefon die Schliessung sämtlicher Türen veranlasst und anschliessend die Polizei alarmiert (Akten S. 167). Die UPK habe sowohl die Patienten als auch das Personal über den Vorfall informiert (Akten S. 167 f.). Von den Patienten habe – soweit D____ dies beurteilen könne – niemand Todesangst gehabt. Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sei das Risiko bewusst gewesen, da sie – wie D____ auch – nicht abschätzen konnten, ob etwas passieren werde oder nicht (Akten S. 168). Seit diesem Vorfall werde der Berufungskläger im Gebäude [...] nicht mehr aufgenommen, allerdings werde seine ambulante Behandlung fortgeführt (Akten S. 168).
3.3.4 In der Berufungsverhandlung führte C____ aus, dass sie sich gut an den Telefonanruf vom 2. Dezember 2021 mit dem Berufungskläger erinnern könne (Akten S. 288). Er sei freundlich gewesen («er war sehr freundlich, muss ich sagen» [Akten S. 288]; «mit mir war er höflich», «er war gesprächig, freundlich» [Akten S. 292]), aber er habe angekündigt, in der UPK «Amok» zu machen («er sagte, er würde am Samstag ‹Amok› zu uns kommen in der UPK»; «dann hat er gesagt, er komme am Samstag ‹Amok› machen [Akten S. 288]; «er hat wirklich dieses Wort ‹Amok› genannt und ich kann mich nicht mehr erinnern, was noch dazu. Aber ‹Amok› das ist ganz klar, da habe ich wirklich zugehört» [Akten S. 290]). Auf Nachfrage habe der Berufungskläger als Zeitpunkt «Samstag» genannt («ich habe ihn eben gefragt, wann er komme. Und er hat gesagt, am Samstag. Das hat er betont» [Akten S. 290, vgl. auch S. 288]), ebenso seinen Namen («dann habe ich ihn nach seinem Namen gefragt» [Akten S. 288]), die Abteilung [...] (Akten S. 288) sowie den Grund seiner Drohung («dann habe ich ihn gefragt, warum. […]. Und dann hat er gesagt, weil er im [...] nicht richtig behandelt worden ist» [Akten S. 288]). Sie glaube, den Berufungskläger gefragt zu haben, ob sie ihn mit der Abteilung [...] verbinden solle und er habe dies bejaht. Allerdings könne sie nicht sagen, ob er aus der Leitung gefallen sei oder nicht, sie habe ihn einfach verbunden (Akten S. 288 f.). Sie habe bewusst versucht, mit dem Berufungskläger ins Gespräch zu kommen, um weitere Informationen zu erhalten («wir wissen, bei solchen Telefonaten, je länger wir mit den Personen reden, desto eher erfahren wir, was die Personen machen wollen»; «durch das habe ich seinen Namen und den Zeitpunkt herausbekommen» [Akten S. 290]). Nach dem Verbinden des Berufungsklägers mit der Abteilung [...] habe sie ihre Chefin, die zugleich Sicherheitsbeauftragte sei, informiert. Diese habe den Krisenstab und dieser seinerseits schliesslich die Polizei alarmiert (Akten S. 290). Auf Nachfrage der Verteidigung gab sie an, sich nicht mehr daran erinnern zu können, ob sie an jenem Tag auch selbst noch mit der Polizei telefoniert habe (Akten S. 290). Dass sie der Polizei gegenüber – wie im Einsatzzettel vom 2. Dezember 2021 protokolliert (Akten S. 92) – gesagt haben solle: «Mir persönlich kam es eher wie ein Bluff rüber», verneinte C____ vehement («nein, einen ‹Bluff› sage ich nicht, nein. Ganz ehrlich» [Akten S. 290]; «nein, nein, einen ‹Bluff›, nein. Ein Amok-Telefon, ganz ehrlich, ist für mich kein ‹Bluff›» [Akten S. 290]; «aber einen ‹Bluff›, nein, das gehört auch nicht in meinen Wortschatz»; «nein, einen ‹Bluff›, das würde ich nie …» [Akten S. 292]). Sie habe dieses Telefonat sehr ernst genommen («habe das sehr, sehr ernst genommen» [Akten S. 288]; «‹Amok› ist für mich sehr ernst. Bei mir ist ein Amok-Telefon ernst. Weil er hat wirklich dieses Wort ‹Amok› genannt»; «das ist ganz etwas Ernstes. So ernst, dass ich gerade reagiert habe» [Akten S. 290]; «ich habe dieses Telefon sehr ernst genommen»; «ich habe das ernst genommen, sehr ernst» [Akten S. 292]). Weil es in der UPK einen Katastrophen-Plan für solche Vorkommnisse gebe, habe sie aber keine Angst gehabt («ich hatte keine Angst, weil wir einen Kata-Plan haben in der UPK» [Akten S. 290]).
3.4 Verwertbarkeit der Aussagen der Zeuginnen
3.4.1 Der Berufungskläger ist der Ansicht, dass die Angaben von D____ und C____ unverwertbar seien. Hinsichtlich der im Einsatzzettel vom 2. Dezember 2021 und im Polizeirapport vom 2. Dezember 2021 wiedergegebenen Angaben der Zeuginnen bringt er vor, dass ihm zu keinem Zeitpunkt die Konfrontation mit den Verfassern dieser Berichte ermöglicht worden sei. Folglich dürften weder der Einsatzzettel noch der Polizeirapport zu seinen Lasten verwertet werden (Berufungsbegründung Rz. 6, Akten S. 228; Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 295). Die Unverwertbarkeit der Aussagen der Zeuginnen ergebe sich nach Ansicht des Berufungsklägers zudem aus der Verletzung des Berufsgeheimnisses nach Art. 321 StGB, dem die Zeuginnen C____ und D____ als Mitarbeiterinnen der UPK unterstünden. Da keine Entbindung von der Schweigepflicht erfolgt sei und auch keines der gesetzlich statuierten Melderechte vorliege – insb. sei keine Katalogtat von § 27 Abs. 3 des baselstädtischen Gesundheitsgesetzes (GesG BS, SG 300.100) einschlägig –, seien die am 2. Dezember 2021 und im seitherigen Strafverfahren gegenüber den Strafbehörden gemachten Aussagen der Zeuginnen nicht zulasten des Berufungsklägers verwertbar (Berufungsbegründung Rz. 7–10, Akten S. 229 f.; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 295 f.).
3.4.2 Hinsichtlich der Frage der Verwertbarkeit der im Einsatzzettel und im Polizeirapport wiedergegebenen Aussagen der Zeuginnen C____ und D____ ist zu beachten, dass der Berufungskläger zwar diese Aussagen der beiden Zeuginnen bestreitet, sich aber nicht etwa auf den Standpunkt stellt, dass die Rapportierung als solche fehlerhaft erfolgt sei. Sodann belasten den Berufungskläger nicht etwa direkte Wahrnehmungen der Polizeibeamten, sondern die in Einsatzzettel und Polizeirapport wiedergegebenen Angaben der Zeuginnen. Vor dem Hintergrund der oben dargelegten Grundsätze (vgl. E. 2.2) ist zur Wahrung des Konfrontationsrechts des Berufungsklägers eine Konfrontation mit den Zeuginnen erforderlich, nicht aber mit den rapportierenden Beamten. Da eine Konfrontation mit D____ in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und mit C____ in der Berufungsverhandlung erfolgt ist, steht der indiziellen Verwendung der im Einsatzzettel und im Polizeirapport wiedergegebenen Angaben der beiden Zeuginnen nichts im Weg.
3.4.3
3.4.3.1 Das Berufsgeheimnis wird auf Bundesebene durch Art. 321 Ziff. 1 StGB geschützt. Gemäss dieser Norm werden unter anderem Ärzte sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Gemäss Art. 321 Ziff. 2 StGB ist indes nicht strafbar, wer das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart. Zudem behält Art. 321 Ziff. 3 StGB die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Melde- und Mitwirkungsrechte, über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde vor. Auf kantonaler Ebene verpflichtet § 26 Abs. 1 des Gesundheitsgesetzes (GesG BS, SG 300.100) Fachpersonen im Gesundheitswesen sowie deren Hilfspersonen, vorbehältlich der Ausnahmen in § 27 GesG BS, über alles, was sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit von und über Patientinnen oder Patienten wahrnehmen, gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren.
3.4.3.2 Zu berücksichtigen ist zunächst, dass von Art. 321 Ziff. 1 StGB und § 26 Abs. 1 GesG BS nur sog. Geheimnisse geschützt werden (Oberholzer, in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 321 N 14; Ratschlag des Regierungsrates vom 30. August 2010 zum Gesundheitsgesetz Basel-Stadt, S. 40 f.), das heisst Tatsachen, die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt sind, und an deren Geheimhaltung für den Geheimnisherrn ein berechtigtes Interesse besteht, das er gewahrt wissen will (Oberholzer, a.a.O., Art. 321 N 14). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt als Geheimnis im Sinne von Art. 321 Ziff. 1 StGB alles, was der Patient dem Arzt (oder einer Hilfsperson) zwecks Ausführung des Auftrags anvertraut oder was der Arzt (oder eine Hilfsperson) in Ausübung seines Berufes wahrnimmt (BGE 101 1a 10 E. 5c). Vorliegend sind die Angaben, die der Berufungskläger am 2. Dezember 2021 während des mutmasslichen Telefonats mit C____ gemacht hat (die Ankündigung der Amoktat, seinen Namen, seine Telefonnummer, seinen Aufenthalt in der Station [...] und die dort erlittene ungerechte Behandlung [vgl. oben E. 3.3]), nicht im Rahmen der beruflichen, hier ärztlichen, Tätigkeit (z.B. während einer Terminvereinbarung, im Rahmen einer ärztlichen Sprechstunde oder anlässlich einer Heilbehandlung) erfolgt. Zudem ist nicht ersichtlich, dass diese Angaben von einem Geheimhaltungswillen seitens des Berufungsklägers getragen gewesen wären. Folglich ist davon auszugehen, dass die vom Berufungskläger am 2. Dezember 2021 im Rahmen des mutmasslichen Telefonats mit C____ gemachten Angaben nicht vom Berufsgeheimnisses nach Art. 321 Ziff. 1 StGB und auch nicht von der Schweigepflicht nach § 26 Abs. 1 GesG BS umfasst waren.
3.4.3.3 Die Informationen, die D____ der Polizei am 2. Dezember 2021 mitteilte, ohne dass diese vom Berufungskläger zuvor im Rahmen seines Telefonats mit C____ offenbart worden sind (Geburtsdatum, Wohnadresse, Behandlungsgrund, Signalement, Termin zwecks Methadonabgabe um 15 Uhr auf dem Gelände der UPK [Akten S. 92 f.), sind demgegenüber als Geheimnisse im Sinne von Art. 321 Ziff. 1 StGB und § 26 Abs. 1 GesG BS zu qualifizieren. Zu beachten ist jedoch, dass § 27 Abs. 3 GesG BS eine Ausnahme von der beruflichen Schweigepflicht gegenüber den Strafbehörden statuiert, wenn der Verdacht auf Erfüllung bestimmter Straftatbestände, unter anderem von Tötungsdelikten (lit. a), qualifizierter einfacher Körperverletzungen (lit. abis), schwerer Körperverletzungen (lit. b) oder der Gefährdung des Lebens (lit. c) besteht. Diese Ausnahme kommt gemäss Art. 321 Ziff. 3 StGB auch hinsichtlich des Berufsgeheimnisses nach Art. 321 Ziff. 1 StGB zur Anwendung. Der Berufungskläger stellt sich auf den Standpunkt, dass es sich bei Art. 258 StGB nicht um eine im Katalog von § 27 Abs. 3 GesG BS aufgeführten Tatbestand handle, weshalb weder C____ noch D____ zur Meldung an die Strafbehörden berechtigt gewesen seien (Berufungsbegründung Rz. 8, Akten S. 229). Er unterstellt damit, dass § 27 Abs. 3 GesG BS lediglich den Verdacht auf eine bereits erfolgte, nicht aber den Verdacht auf eine erst drohende Erfüllung der erwähnten Straftatbestände erfasse.
Aus dem Wortlaut von § 27 Abs. 3 GesG BS ergibt sich indes nicht, ob nur der Verdacht auf eine bereits erfolgte oder auch auf eine drohende Erfüllung der erwähnten Straftatbestände erfasst ist. Weder dem Ratschlag des Regierungsrates vom 30. August 2010 zum GesG (vgl. S. 42) noch dem Ratschlag des Regierungsrates vom 30. August 2017 zur Teilrevision des GesG (vgl. S. 10 f.) lassen sich Hinweise zur Auslegung von § 27 Abs. 3 GesG BS entnehmen. Aus systematischen Gründen drängt sich indes eine Auslegung von § 27 Abs. 3 GesG BS auf, die auch den Verdacht einer bloss drohenden Erfüllung erfasst: So besteht seit 1. März 2023 in § 27 Abs. 6 GesG BS eine weitere Ausnahme von der beruflichen Schweigepflicht gegenüber der für das kantonale Bedrohungsmanagement zuständigen Stelle, wenn eine Person konkret Gewalt androht, Gewaltbereitschaft erkennen lässt oder diese in anderer Weise in Aussicht stellt, die geeignet ist, die physische, psychische oder sexuelle Integrität Dritter ernsthaft zu gefährden. Sodann bestimmt Art. 453 Abs. 1 ZGB, dass die Erwachsenenschutzbehörde, die Polizei und die betroffenen Stellen – wozu unter anderem auch Psychiatriedienste gehören (Botschaft Erwachsenenschutz, BBl 2006 7001, 7091; Cottier/Hassler, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 453 N 6) – zusammenarbeiten, wenn die ernsthafte Gefahr besteht, dass eine hilfsbedürftige Person sich selbst gefährdet oder ein Verbrechen oder Vergehen begeht, mit dem sie jemanden körperlich, seelisch oder materiell schwer schädigt. Gemäss Art. 453 Abs. 2 ZGB sind Personen, die dem Amts- oder Berufsgeheimnis unterstehen, in einem solchen Fall berechtigt, der Erwachsenenschutzbehörde Mitteilung zu machen. Es wäre widersprüchlich, wenn die UPK in einer Situation wie der vorliegend zu beurteilenden zwar die Erwachsenenschutzbehörde sowie die für das Bedrohungsmanagement zuständigen Stelle informieren dürfte, aber gegenüber der Kantonspolizei eine Entbindung erforderlich sein sollte.
Eine Auslegung von § 27 Abs. 3 GesG BS, die nicht nur hinsichtlich bereits erfolgter, sondern auch bei erst drohender Erfüllung der Katalogtaten eine Information der Kantonspolizei gestattet, ist auch mit Blick auf die Rechtslage in anderen Kantonen geboten: So halten mehrere Kantone ausdrücklich fest, dass neben bereits verübten auch erst drohende Delikte eine Ausnahme von der beruflichen Schweigepflicht begründen (vgl. etwa § 15 Abs. 2 des Gesundheitsgesetzes des Kantons Schaffhausen [GesG SH, SHR 810.100] und identisch § 22 Abs. 2 des Gesundheitsgesetzes des Kantons Basel-Landschaft [GesG BL, SGS 901]: «von der Schweigepflicht befreit: […] in Bezug auf Wahrnehmungen, die auf ein verübtes oder drohendes Verbrechen oder Vergehen […] gegen Leib und Leben […] schliessen lassen»; § 27 Abs. 2 des Gesundheitsgesetzes des Kantons Luzern [GesG LU, SRL 800]: «bezüglich Wahrnehmungen und Sachverhalten, die auf ein begangenes oder bevorstehendes Verbrechen oder Vergehen gegen Leib und Leben […] schliessen lassen»; § 35 Abs. 3 des Gesundheitsgesetzes des Kantons Glarus [GesG GL, GS VIII A/1/1]: «Wahrnehmungen zu melden, die auf Gewaltbereitschaft gegen Dritte oder auf einen Gesetzesverstoss zum Nachteil von Menschen […] schliessen lassen. Namentlich […] Verbrechen oder Vergehen gegen Leib und Leben»). Nach dem Gesagten ist § 27 Abs. 3 GesG BS gemäss der ratio legis dahingehend auszulegen, dass ein Melderecht nicht nur beim Verdacht auf eine bereits erfolgte, sondern auch beim Verdacht auf eine bloss drohende Erfüllung einer Katalogtat besteht.
Soweit D____ am 2. Dezember 2021 der Polizei gegenüber von Art. 321 Ziff. 1 StGB bzw. von § 26 GesG BS erfasste Informationen preisgegeben hat, war sie diesbezüglich somit aufgrund der Ausnahmebestimmung von § 27 Abs. 3 GesG BS von der beruflichen Schweigepflicht befreit. Dasselbe würde auch hinsichtlich derjenigen Informationen gelten, die der Berufungskläger am 2. Dezember 2021 C____ gegenüber telefonisch mitgeteilt hat, wenn diese – entgegen der obigen Erwägung (vgl. E. 3.4.3.2) – unter den Geheimnisbegriff von Art. 321 Ziff. 1 StGB bzw. von § 26 GesG BS zu subsumieren wären.
3.4.3.4 Wenn – entgegen den vorstehenden Erwägungen (vgl. E. 3.4.3.2 f.) – davon ausgegangen würde, dass C____ und D____ am 2. Dezember 2021 mit der Preisgabe der den Berufungskläger betreffenden Informationen gegenüber der Polizei den objektiven und subjektiven Straftatbestand von Art. 321 StGB erfüllt hätten, so wäre dieses tatbestandsmässige Verhalten im Übrigen auch aufgrund von Art. 17 StGB gerechtfertigt gewesen. In Bezug auf D____ hätte zudem eine rechtfertigende Pflichtenkollision vorgelegen, da sie als Leiterin der Abteilung [...] gemäss § 12 Abs. 3 des Öffentliche Spitäler Gesetzes (ÖSpG, SG 331.100) i.V.m. Ziff. 2.8.1.1 des Gesamtarbeitsvertrages USB/FPS/UPK zum Schutz der Würde und der Persönlichkeit ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verpflichtet ist.
3.4.3.5 Weiter hat D____ in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung verschiedene Angaben über den Berufungskläger gemacht, ohne dass sie von der beruflichen Schweigepflicht entbunden gewesen wäre (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 168). Soweit es sich dabei um Angaben handelt, die den Strafbeh.den schon am 2. Dezember 2021 mitgeteilt und in den Akten festgehalten worden sind, können diese nicht als geheim im Sinne von Art. 321 Ziff. 1 StGB und von § 26 Abs. 1 GesG BS bezeichnet werden, so dass diesbezüglich keine Verletzung von Art. 321 StGB oder § 26 GesG vorliegt. In Bezug auf Informationen, die den Strafbehörden zuvor nicht bekannt gewesen sind (die früheren Aufenthalte in der UPK, die Konsumrückfälle während des letzten Aufenthalts, der Wunsch des Berufungsklägers nach einem Wechsel der Abteilung und einem frühzeitigen Austritt, die Fortführung einer ambulanten Therapie [Akten S. 166 ff.]) stellt sich die Frage, ob diesbezüglich ebenfalls gestützt auf Art. 321 Ziff. 3 StGB i.V.m. § 27 Abs. 3 GesG BS von einer Ausnahme von der Schweigepflicht ausgegangen werden kann, bzw. ob die Ausnahmen gemäss § 27 Abs. 3 GesG BS auch im weiteren Strafverfahren gelten.
Der Wortlaut von § 27 Abs. 3 GesG BS «Auskünfte an die Strafbehörden dürfen erteilt werden» spricht für diese Ansicht, da von dem Begriff der Strafbehörden gemäss Art. 12 ff. StPO auch die Gerichte erfasst werden. Allerdings hat das Bundesgericht in BGE 147 IV 27 E. 4.9 – mit der Begründung, dass es sich bei der Strafprozessordnung gegenüber dem Strafgesetzbuch um eine lex posterior handelt – festgehalten, dass sich aus Art. 321 Ziff. 3 StGB keine Kompetenz der Kantone ableiten lasse, die strafprozessuale Zeugnispflicht abweichend von Art. 171 Abs. 1–2 StPO zu regeln. Dementsprechend richte sich die Befreiung von der beruflichen Geheimhaltungspflicht innerhalb eines Strafprozesses ausschliesslich nach den strafprozessualen Bestimmungen (Art. 171 StPO), so dass weitergehenden kantonalen Ausnahmen – wie z.B. gemäss Art. 321 Ziff. 3 StGB i.V.m. § 27 Abs. 3 GesG BS – unzulässig seien. Dieser Entscheid des Bundesgerichts wird in der Lehre jedoch mit dem Hinweis kritisiert, dass der Anwendungsbereich von Art. 321 Ziff. 3 StGB per 1. Januar 2019 vom Gesetzgeber ausgeweitet worden sei, so dass diese Bestimmung gegenüber Art. 171 StPO als lex posterior bezeichnet werden müsste (vgl. Graf, Besprechung von BGer 1B_545/2019, in: AJP 2021, S. 273 ff.). Die Frage kann vorliegend indes offen gelassen werden, da auf die wenigen von D____ in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zusätzlich preisgegebenen Informationen zum Berufungskläger im Folgenden gar nicht abgestellt wird (vgl. unten E. 3.5).
3.4.3.6 In der Berufungsverhandlung hat C____ eine Entbindungserklärung des Gesundheitsdepartements Basel-Stadt vom 3 April 2024 eingereicht, gemäss derer «Auskünfte erst nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung» hätten erteilt werden dürfen (Akten S. 303). Da diese Verfügung dem Berufungskläger nicht eröffnet worden sei, macht dieser geltend, dass die Rechtsmittelfrist nie zu laufen begonnen habe, die Verfügung deshalb nicht rechtskräftig geworden sei und die anlässlich der Berufungsverhandlung von C____ gemachten Aussagen daher in Verletzung der beruflichen Schweigepflicht erfolgt seien (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 295 f.).
Bei den von C____ in der Berufungsverhandlung über den Berufungskläger preisgegebenen Informationen handelt es sich jedoch ausschliesslich um Angaben, die den Strafbehörden schon am 2. Dezember 2021 mitgeteilt und in den Akten festgehalten worden sind, so dass diese Informationen nicht als geheim im Sinne von Art. 321 Ziff. 1 StGB und von § 26 Abs. 1 GesG BS bezeichnet werden können. Eine Verletzung von Art. 321 StGB oder § 26 GesG ist somit nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund kann die Frage nach der Gültigkeit der Entbindungserklärung offen gelassen werden.
Als Zwischenfazit ist somit festzuhalten, dass die Aussagen von C____ und D____ verwertbar sind.
3.5 Beweiswürdigung und Beweisergebnis
3.5.1 Die in der Berufungsverhandlung erfolgten Aussagen der Zeugin C____ sind ausgesprochen konstant und schlüssig. Ihre Schilderungen sind teilweise etwas sprunghaft und wirken äusserst lebensnah und authentisch. Sie sind eingebettet in einen zeitlichen und räumlichen Kontext und weisen einen hohen Detailreichtum auf. Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung bestehen keine. Wenn C____ etwas nicht genau weiss oder sich nicht mehr genau erinnern kann, deklariert sie das («da bin ich mir nicht mehr sicher, ob er das nicht gesagt hat» [Akten S. 288]; «das kann sein, da bin ich ganz ehrlich, ich kann mich wirklich nicht mehr erinnern» [Akten S. 290]). Sie dramatisiert nicht («ich hatte keine Angst, weil wir einen Kata-Plan haben in der UPK» [Akten S. 290]) und belastet den Berufungskläger nicht übermässig («er war sehr freundlich, muss ich sagen» [Akten S. 288]; «ich kann mich nicht erinnern, dass er mich beschimpft hätte oder so etwas, nein, nein. Er war freundlich» [Akten S. 292]). Vielmehr erscheinen ihre Schilderungen zurückhaltend und differenziert. Insgesamt ist den Aussagen von C____ eine hohe Glaubhaftigkeit zuzubilligen. Gestützt werden diese zudem durch die anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gemachten Aussagen der Zeugin D____ sowie die im Einsatzzettel und im Polizeirapport wiedergegebenen, von C____ und D____ am 2. Dezember 2021 der Polizei gegenüber gemachten, Angaben.
Lediglich in einem Punkt scheinen sich die Angaben von C____ zu widersprechen. Gemäss dem Einsatzzettel soll sie am 2. Dezember 2021 einem Polizeibeamten gegenüber gesagt haben «Mir persönlich kam es eher wie ein Bluff rüber» (Akten S. 92). In der Berufungsverhandlung hat sie dies dezidiert und ausgesprochen glaubhaft bestritten («nein, einen ‹Bluff› sage ich nicht, nein. Ganz ehrlich» [Akten S. 290]; «nein, nein, einen ‹Bluff›, nein. Ein Amok-Telefon, ganz ehrlich, ist für mich kein ‹Bluff›» [Akten S. 290]; «aber einen ‹Bluff›, nein, das gehört auch nicht in meinen Wortschatz»; «nein, einen «Bluff», das würde ich nie …» [Akten S. 292]). Zudem hat sie überaus glaubhaft dargelegt, dass sie die Amokdrohung sehr ernst genommen habe («ich habe das sehr, sehr ernst genommen» [Akten S. 288]; «‹Amok› ist für mich sehr ernst»; «das ist ganz etwas Ernstes. So ernst, dass ich gerade reagiert habe» [Akten S. 290]; «ich habe dieses Telefon sehr ernst genommen»; «ich habe das ernst genommen, sehr ernst» [Akten S. 292]). In der Tat scheint weder das Wort «Bluff» noch die Formulierung «rüber kommen» in das Vokabular der Zeugin zu passen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass Zeugin dies am 2. Dezember 2021 dem Polizeibeamten gegenüber so nicht gesagt hat und diesem Protokolleintrag vielmehr eine Unachtsamkeit oder ein Missverständnis auf Seiten des protokollierenden Beamten zu Grunde lag. Jedenfalls führt dieser (scheinbare) Widerspruch nicht dazu, dass die Glaubhaftigkeit der Aussagen von C____ erschüttert würde.
3.5.2 Hinsichtlich der Würdigung der Aussagen von D____ kann gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Strafgerichtsurteil E. II/1.1, Akten S. 191). Dementsprechend sind auch ihre Aussagen als ausgesprochen glaubhaft zu qualifizieren.
3.5.3 Insgesamt bestehen aufgrund der vorliegenden Beweislage keine Zweifel am angeklagten Sachverhalt (vgl. Strafgerichtsurteil S. 2, Akten S. 185). Insbesondere hat als erstellt zu gelten, dass der Berufungskläger am 2. Dezember 2021 um 13.25 Uhr bei der UPK angerufen und mit einer Amoktat gedroht hat. Die Telefonistin C____ hat zwar aufgrund des Vorliegens eines Katastrophen Plans keine Angst gehabt, die Drohung aber sehr ernst genommen und den zuständigen Stellen weitergeleitet, D____, die Leiterin sowie das ärztliche Personal der Abteilung [...], auf der sich der Berufungskläger kurz zuvor noch befunden hatte, wurden durch die Ankündigung des Berufungsklägers in Angst versetzt, da für sie durchaus unklar war, ob der Berufungskläger seine Drohung wahrmachen würde. Deshalb wurde entschieden, in der ganzen UPK ein Alarmsignal auszulösen, sämtliche Türen der UPK schliessen zu lassen und die Polizei zu informieren.
4. Rechtliches
In rechtlicher Hinsicht macht der Berufungskläger geltend, dass der Tatbestand von Art. 258 StGB nicht erfüllt sei, da sein Telefonanruf weder ernst gemeint gewesen, noch ernst gemeint erschienen sei. C____ sei von einem «Bluff» ausgegangen und habe erst über eine Stunde nach dem Anruf die Polizei verständigt (Berufungsbegründung Rz. 20, Akten S. 233 f.; Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 296). Diese Auffassung ist mit Verweis auf das oben dargelegte Beweisergebnis (vgl. E. 3.5) als unzutreffend zu bezeichnen: Die Drohung des Berufungsklägers wurde sowohl von C____ als auch von D____ sehr ernst genommen (vgl. oben E. 3.5) und die Polizei ist nicht von C____, sondern von D____ nach Rücksprache mit verschiedenen Personen und der Ergreifung von Sofortmassnahmen alarmiert worden (vgl. oben E. 3.3.3). Im Übrigen kann in rechtlicher Hinsicht gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Strafgerichtsurteil E. II/1.2, Akten S. 191 f.). Es ergeht demnach ein Schuldspruch wegen Schreckung der Bevölkerung im Sinne von Art. 258 StGB.
5. Strafzumessung
5.1 Der Berufungskläger äussert sich nicht zur vorinstanzlichen Strafzumessung (Berufungsbegründung, Akten S. 234; Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 296).
5.2 Gemäss Art. 258 StGB wird die Schreckung der Bevölkerung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Aufgrund der massiven Alkoholisierung des Berufungsklägers zum Tatzeitpunkt (BAK von 2,58 Gewichtspromille [Akten S. 104 f.]) ist – wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat (vgl. Urteil vom 12. Januar 2023 E. III/3, Akten S. 193) – von einer verminderten Schuldfähigkeit auszugehen. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) kann im vorliegenden Berufungsverfahren eine bedingte Geldstrafe bis zu neunzig Tagessätzen ausgesprochen werden (vgl. BGer 6B_677/2019 vom 12. Dezember 2020 E. 2.1.2).
5.3
5.3.1 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger bei der Ankündigung seiner Amoktat weder besonders raffiniert noch besonders verwerflich vorgegangen, sondern seine Drohung der Mitarbeiterin der Telefonzentrale, C____, bestimmt, aber höflich mitgeteilt und auf Nachfrage hin sogar seinen Namen und seine Telefonnummer angegeben hat (vgl. oben E. 3.3.4). Zudem wurden die Patientinnen und Patienten von der Drohung nicht in Todesangst versetzt (vgl. oben E. 3.3.3). Zu beachten ist aber auch, dass von der Drohung eine Vielzahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Patientinnen und Patienten der UPK betroffen waren (vgl. oben E. 3.3.3) und die Drohung einen umfangreichen Polizeieinsatz ausgelöst hat (vgl. Polizeirapport vom 2. Dezember 2021 [Akten S. 77 ff.]). Insgesamt ist von einem nicht mehr ganz leichten objektiven Tatverschulden des Berufungsklägers auszugehen. In Anbetracht dessen ist mit der Vorinstanz (vgl. Urteil vom 12. Januar 2023 E. III/3, Akten S. 194) eine Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen festzusetzen.
In subjektiver Hinsicht ist zu Lasten des Berufungsklägers zu werten, dass er die Drohung aus einem Motiv der Rache heraus ausgesprochen hat, da er seiner Ansicht nach während seines Aufenthalts in der UPK nicht richtig behandelt worden sei (vgl. oben E. 3.3.4). Allerdings ist die erwähnte massive Alkoholisierung des Berufungsklägers zum Tatzeitpunkt (BAK von 2,58 Gewichtspromille [Akten S. 104 f.]) strafmindernd zu berücksichtigten, so dass die Einsatzstrafe – wiederum mit der Vorinstanz (vgl. Urteil vom 12. Januar 2023 E. III/3, Akten S. 193 f.) – um dreissig Tagessätze zu reduzieren ist.
5.3.2 Mit Blick auf die Täterkomponente ist zu beachten, dass der Berufungskläger unter einer akuten Suchtproblematik leidet (vgl. oben E. 3.3.3 sowie Akten, S. 79, 166 ff.), aber mehrfach – wenn auch nicht einschlägig – vorbestraft ist (Strafregisterauszug vom 3. Dezember 2021 [Akten S. 9 f.]; Strafregisterauszug vom 15. März 2024 [Akten S. 278 f.]). Insgesamt ist die Täterkomponente neutral zu werten.
5.3.3 Die Höhe der Tagessätze ist, da sich nichts an den finanziellen Verhältnissen des Berufungsklägers geändert hat (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 288), mit der Vorinstanz auf CHF 30.– festzusetzen (Urteil vom 12. Januar 2023 E. III/3, Akten S. 194).
5.4 Bei der Gewährung des bedingten Strafvollzugs ist gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren zu bestimmen. Vorliegend erscheint, da von einer gewissen Rückfallgefahr auszugehen ist, eine Dauer von drei Jahren als angemessen.
5.5 Hinsichtlich der am 2. September 2020 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegenüber dem Berufungskläger unter Auferlegung einer zweijährigen Probezeit bedingt ausgesprochene Geldstrafe von zwanzig Tagessätzen zu CHF 30.– ist mit der Vorinstanz (vgl. Urteil vom 12. Januar 2023 E. III/3, Akten S. 194) davon auszugehen, dass der Widerruf des bedingten Vollzugs der Vorstrafe nicht notwendig ist, um den Berufungskläger von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Demzufolge ist die am 2. September 2020 bedingt ausgesprochene Geldstrafe in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB nicht für vollziehbar zu erklären.
6. Kosten
6.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt. Da der Berufungskläger auch im Berufungsverfahren wegen Schreckung der Bevölkerung schuldig gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten von CHF 1'490.60 sowie eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 400.–.
6.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1). Der Berufungskläger unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Folglich sind ihm die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1’500.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
6.3 Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird aus der Gerichtskasse ein Honorar gemäss seiner Aufstellung, zuzüglich eines Aufwands von drei Stunden für die Berufungsverhandlung, ausgerichtet. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Da der Berufungskläger vollumfänglich unterliegt, umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seines amtlichen Verteidigers im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung 100 % des zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 12. Januar 2023 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Freispruch vom Vorwurf der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes;
- Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände.
Die Berufung von A____ wird abgewiesen.
A____ wird der Schreckung der Bevölkerung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.–, abzüglich eines Tagessatzes für einen Tag Polizeigewahrsam vom 2. Dezember bis 3. Dezember 2021, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren,
in Anwendung von Art. 258, Art. 19 Abs. 2, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1 und Art. 51 des Strafgesetzbuches.
Die gegen A____ am 2. September 2020 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit von 2 Jahren, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 des Strafgesetzbuches nicht vollziehbar erklärt.
A____ trägt die Kosten von CHF 1'490.60 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 400.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger [...] werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 2682.50 und ein Auslagenersatz von CHF 43.65, zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 215.60, somit total CHF 2'941.75, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
- Strafgericht Basel-Stadt
- VOSTRA-Koordinationsstelle
- Beiständin [...] (nur Dispositiv Abs. 5–7)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Dr. Patrizia Schmid MLaw Andreas Callierotti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.