Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2023.26

 

URTEIL

 

vom 31. Juli 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Eva Christ, Dr. Annatina Wirz, MLaw Manuel Kreis

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Denis Zingg

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

[...]                                                                                          Beschuldigter

vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 15. Dezember 2022

 

betreffend qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln

 


Sachverhalt

 

A____ wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 15. Dezember 2022 der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung schuldig erklärt und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt. Zudem wurden A____ Verfahrenskosten im Betrage von CHF 550.– sowie eine Urteilsgebühr von CHF 500.– auferlegt.

 

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungskläger) am 15. Dezember 2022 Berufung angemeldet. Nachdem ihm das schriftliche Urteil am 9. März 2023 zugestellt worden war, hat sich der Berufungskläger mit Berufungserklärung vom 27. März 2023 gegen den Schuldspruch gewandt und beantragt, er sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates, vom Vorwurf der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung freizusprechen. Weiter hat er beantragt, es sei das schriftliche Verfahren anzuordnen. Eventualiter sei das Verfahren zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Eingabe vom 12. April 2023 hat die Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass sie kein Nichteintreten auf die Berufung beantrage, keine Anschlussberufung erkläre und mit der beantragten Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden sei. Im Übrigen wurde beantragt, das Verfahren sei nicht an die Vorinstanz zurückzuweisen, das vorinstanzliche Urteil sei vollumfänglich zu bestätigen und die dagegen erhobene Berufung kostenpflichtig abzuweisen.

 

Mit verfahrensleitender Verfügung vom 13. April 2023 wurde der Antrag des Berufungsklägers auf Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz vorläufig abgelehnt, vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts. Dem Antrag des Berufungsklägers auf Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens wurde stattgegeben.

 

Mit Berufungsbegründung vom 9. Mai 2023 hat der Berufungskläger seine mit der Berufungserklärung vom 27. März 2023 gestellten Anträge begründet. Die Staatsanwaltschaft hielt in der Folge mit Eingabe vom 12. Mai 2023 an ihren Anträgen fest, wonach das erstinstanzliche Urteil vom 15. Dezember 2023 vollumfänglich zu bestätigen und die dagegen erhobene Berufung unter Kostenfolge abzuweisen sei. Sie verzichtete auf eine ausführliche Stellungnahme und verwies auf die vorinstanzlichen Ausführungen.

 

Der vorliegende Entscheid wurde im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Verfahrensakten erstellt. Die entscheidrelevanten Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegen das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 15. Dezember 2022 ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Berufung zulässig. Zu ihrer Behandlung ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Berufungskläger hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils, weshalb er zur Erhebung der Berufung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht angemeldete und erklärte Berufung ist somit einzutreten.

 

1.2

1.2.1   Der Berufungskläger beantragt in seiner Berufungserklärung vom 27. März 2023 und der Berufungsbegründung vom 9. Mai 2023 jeweils als Eventualantrag, das Verfahren sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Begründet wird der Antrag auf Rückweisung an die Vorinstanz damit, dass die für Italienisch als Muttersprache des Berufungsklägers aufgebotene Dolmetscherin an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung völlig unfähig gewesen sei. Es sei äusserst zweifelhaft, ob der Berufungskläger während seiner Befragung alles verstanden habe, was die Dolmetscherin zu übersetzen versucht habe. Bezeichnenderweise sei dann für die Übersetzung der mündlichen Urteilseröffnung auch eine andere Person als Dolmetscherin berufen worden. Die Staatsanwaltschaft hat sich in ihrer Stellungnahme vom 12. April 2023 gegen eine Kassation des erstinstanzlichen Urteils ausgesprochen.

 

1.2.2   Nach Art. 409 Abs. 1 StPO hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück, wenn das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können. Art. 409 Abs. 2 StPO hält dazu fest, dass das Berufungsgericht bestimme, welche Verfahrenshandlungen im Falle einer Rückweisung zu wiederholen oder nachzuholen seien.

 

1.2.3   Der Berufungskläger, der eine Rückweisung beantragt, hat dennoch eine vollständige Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO einzureichen (vgl. Eugster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 409 StPO N 2). Der Berufungskläger ist somit vorliegend korrekt vorgegangen. Die Rückweisung hat durch Beschluss des Berufungsgerichts und ohne Sachurteil zu erfolgen. Je nach den konkreten Umständen drängt sich die Rückweisung bereits aufgrund der Berufungserklärung auf, so dass die Durchführung einer Berufungsverhandlung nicht notwendig ist (Eugster, a.a.O.). Vorliegend lässt sich die Frage der Rückweisung wegen der geltend gemachten Missachtung von Verfahrensrechten ohne Weiteres aufgrund der Akten beurteilen, was zumindest implizit auch vom Berufungskläger selbst beantragt wird, indem er für die gesamte Berufung das schriftliche Verfahren beantragt. Es rechtfertigt sich daher, über den Rückweisungsantrag ohne Durchführung einer Berufungsverhandlung und auf dem Zirkularweg zu entscheiden. Da für das Berufungsverfahren das beantragte schriftliche Verfahren im Einverständnis beider Parteien angeordnet worden ist (dazu E. 1.3), ist es sodann angezeigt, den abschliessenden Entscheid über den Kassationsantrag in das Endurteil zu integrieren. In jedem Fall ist aber den betroffenen Parteien das rechtliche Gehör zum Rückweisungsantrag zu gewähren, was vorliegend durch die Einholung einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft sowie die Anordnung des weiteren Schriftenwechsels auch geschehen ist.

 

1.2.4   Die Berufung ist grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel, das zu einem neuen Urteil führt, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). In den von Art. 409 StPO geregelten Fällen kommt der Berufung aber kassatorische Wirkung zu. Die kassatorische Erledigung durch Rückweisung an das erstinstanzliche Gericht ist aufgrund des reformatorischen Charakters des Berufungsverfahrens somit die Ausnahme. Sie rechtfertigt sich nur bei wesentlichen Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens, durch die in schwerwiegender Weise in die Rechte des Beschuldigten oder anderer Parteien eingegriffen wird, so dass die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte, in erster Linie zur Vermeidung eines Instanzenverlusts, unumgänglich ist (BGE 148 IV 155 E. 1.4.1, 143 IV 408 E. 6.1; BGer 6B_776/2022 vom 14. September 2022 E. 1.3, 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 2.2.1). Zu denken ist etwa an die nicht richtige Besetzung des Gerichts, fehlende Zuständigkeit, unterbliebene korrekte Vorladung, Verweigerung von Teilnahmerechten, nicht gehörige Verteidigung oder die unterbliebene Behandlung bzw. Beurteilung aller Anklage-, Einziehungs- und Zivilpunkte. In solchen Fällen hätte das blosse Nachholen der erstinstanzlich unterbliebenen Vorkehren den Verlust einer Instanz zur Folge, was dem Anspruch auf ein «fair trial» i.S. von Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) widersprechen würde (zum Ganzen: BGE 143 IV 408 E. 6.1; BGer 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 2.2.1; Eugster, a.a.O., Art. 409 StPO N 1). Betroffen von einer Rückweisung sind somit grundsätzlich Fälle, in denen keine ordnungsgemässe Hauptverhandlung stattfand bzw. kein ordnungsgemässes oder kein vollständiges Urteil ergangen ist, der Mangel also i.d.R. derart schwer wiegt, dass die Wesentlichkeit in diesem selbst gründet und er auch nicht heilbar ist. Damit einhergehend ist nicht zwingend erforderlich, dass sich der Mangel auf den Entscheid ausgewirkt hat (BGE 148 IV 155 E. 1.4.1).

 

1.2.5   Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2; BGer 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 2.2.3, je mit Hinweisen).

 

1.2.6   Nach Massgabe dieser restriktiven Praxis sind vorliegend die Voraussetzungen für eine Rückweisung an die Vorinstanz nicht gegeben. Es trifft zwar zu, dass die erstinstanzlich eingesetzte Dolmetscherin auch nach Auffassung der Vorrichterin nicht in der Lage war, mittels ihrer Italienischkenntnisse in ausreichender Qualität während der gesamten Gerichtsverhandlung zu übersetzen. Das lag wohl vor allem daran, dass die Übersetzung sehr mühsam voranging und dass sie erwarten liess, für komplexere Sachverhalte nicht zu taugen. Immerhin hat der Berufungskläger selbst aber zu Beginn der Verhandlung gemeint, er verstehe die Dolmetscherin «genug» gut und hat auf die von ihr – wenn auch stockend und mit Fehlern, so doch schliesslich inhaltlich korrekt – übersetzten ersten Fragen zur Person auch passende Antworten gegeben, was zumindest im Ergebnis und nach Rückfragen zutreffend zurückübersetzt wurde. Das alles lässt sich anhand des Audioprotokolls verifizieren. Die Übersetzung wurde dann auf Französisch fortgesetzt, was ohne Probleme ging. Der Berufungskläger hat die ihm gestellten Fragen zur Person, insbesondere seinem Vorleben, offensichtlich verstanden und in fliessendem, wenn auch nicht akzentfreiem Französisch beantwortet. Die Vorrichterin beherrscht zudem das Französische perfekt und hätte Fehler in den Übersetzungen sofort bemerkt und gegebenenfalls intervenieren können. Sodann vertritt auch der Berufungskläger, dass sowohl die erstinstanzliche Einzelrichterin als auch der Verteidiger des Berufungsklägers über ausreichende Französischsprachkenntnisse verfügt haben (Berufungsbegründung, S. 6).

 

1.2.7   Insgesamt liegt – wie ein Abgleich mit dem Audioprotokoll ergibt – eine korrekte Übersetzung vor und der Berufungskläger hat, entgegen den Mutmassungen seines Verteidigers, sehr wohl verstanden, was ihm übersetzt worden war. Das deckt sich auch mit der Tatsache, dass seine rechtshilfeweise Befragung in [...] auf Französisch und ohne Übersetzung stattgefunden hat, wobei sich der Berufungskläger zu den Fragen zu seiner Person gewandt ausgedrückt und das Protokoll auch persönlich durchgelesen und unterzeichnet hat (Akten S. 48-51). So heisst es darin auch explizit, dass der Berufungskläger einwandfrei («parfaitement») Französisch sprechen, lesen und verstehen könne und dieser einverstanden sei, seine Erklärungen auf Französisch abzugeben (Akten S. 49). Hinzu kommt, dass er bei der erstinstanzlichen Befragung zur Sache umfassend von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht und keine Fragen zum Sachverhalt beantwortet hat; mit Ausnahme der Auskunft, dass er aktuell einen elektrischen Porsche fahre, den er im April 2021 gekauft habe. Gemäss der Mitteilung seines Verteidigers wird der Berufungskläger sodann auch im weiteren Verfahren gestützt auf Art. 113 StPO seine Mitwirkung verweigern und keine Aussagen machen, was er unter anderem als Begründung für den Antrag auf ein schriftliches Berufungsverfahren ins Feld führt (Berufungserklärung, S. 4).

 

1.2.8   Nach dem Gesagten besteht kein gerechtfertigtes Interesse an einer nochmaligen Durchführung der erstinstanzlichen Verhandlung. Vielmehr stellt die Rüge der angeblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs einen gewissen Widerspruch zur Tatsache dar, dass der Berufungskläger auf die Möglichkeit, sich vor der Rechtsmittelinstanz in einer persönlichen Anhörung und Befragung zu äussern – und damit gegebenenfalls die Heilung des behaupteten Mangels herbeizuführen –, explizit verzichtet. Widersprüchlich erscheint auch, dass der Berufungskläger und sein Verteidiger vor erster Instanz im Rahmen des Beweisverfahrens wie auch im Plädoyer die behauptete unzureichende Übersetzung bzw. das Unvermögen, den Fragen zu folgen, mit keiner Silbe thematisiert haben. Dieser Vorwurf wird erst erhoben, nachdem das erstinstanzliche Urteil gefällt und nicht im Sinne des Berufungsklägers ausgefallen ist. So scheint der Kassationsantrag eher dem Bestreben, eine Verfahrensverzögerung herbeizuführen, zu entspringen denn einem berechtigten Interesse. Die Rückweisung an die Vor­instanz würde unter den gegebenen Umständen offensichtlich einen formalistischen Leerlauf darstellen und ist abzulehnen.

 

1.3      Mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 13. April 2023 wurde – auf Antrag des Berufungsklägers und mit dem Einverständnis der Staatsanwaltschaft – die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens im Sinne von Art. 406 Abs. 2 StPO angeordnet.

 

1.3.1   Gemäss Art. 406 Abs. 2 StPO kann das Berufungsgericht auf Anordnung der Verfahrensleitung mit Einverständnis der Parteien die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist (lit. a) und ein Urteil eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung ist (lit. b) (vgl. statt vieler AGE SB.2020.108 E. 1.4). Ob die Voraussetzungen für die Durchführung des schriftlichen Verfahrens vorliegen – insbesondere unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 Abs. 1 EMRK –, ist von der Berufungsinstanz von Amtes wegen zu prüfen (BGE 147 IV 127 E. 2.2.3; BGer 6B_1349/2020 vom 17. März 2021 E. 3.2.2). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) muss selbst ein Berufungsgericht mit freier Kognition hinsichtlich Tat- und Rechtsfragen nicht in allen Fällen eine Verhandlung durchführen. Von einer Verhandlung in der Rechtsmittelinstanz kann etwa abgesehen werden, soweit die erste Instanz tatsächlich öffentlich verhandelt hat sowie wenn nur Rechtsfragen oder aber Tatfragen zur Diskussion stehen, die sich leicht nach den Akten beurteilen lassen. Zu berücksichtigen ist auch, ob eine reformatio in peius ausgeschlossen ist. Für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann wiederum der Umstand sprechen, dass die vorgetragenen Rügen die eigentliche Substanz des streitigen Verfahrens betreffen (BGE 143 IV 483 E. 2.1.2; BGer 6B_992/2020 vom 30. November 2020 E. 3.3). Sodann soll der Angeklagte grundsätzlich erneut angehört werden, wenn in der Berufungsinstanz das erstinstanzliche Urteil aufgehoben wird und der Aufhebung eine andere Würdigung des Sachverhalts zugrunde liegt. Gesamthaft kommt es entscheidend darauf an, ob die Angelegenheit unter Beachtung all dieser Gesichtspunkte sachgerecht und angemessen beurteilt werden kann (BGE 147 IV 127 E. 2.3.2, 143 IV 483 E. 2.1.2). Es ist stets zu beachten, dass immer, wenn dem persönlichen Eindruck entscheidendes Gewicht zukommt, mindestens ein Teil des Verfahrens mündlich durchgeführt werden muss (BGE 143 IV 483 E. 2.1.1 f.; zum Ganzen BGE 147 IV 127 Regeste sowie E. 2.3 und 3; BGer 6B_1349/2020 vom 17. März 2021 E. 3.2.2 f.).

 

1.3.2   Die kumulativ erforderlichen formellen Voraussetzungen von Art. 406 Abs. 2 lit. a und b StPO sind vorliegend beide erfüllt (vgl. dazu BGE 147 IV 127 Regeste sowie E. 2.2.2; BGer 6B_1349/2020 vom 17. März 2021 E. 3.2.1). Auch gemäss den weiteren Kriterien ist vorliegend eine mündliche Verhandlung nicht notwendig. Eine Anhörung des Berufungsklägers – auf die er selbst verzichtet – erscheint für die Urteilsfindung nicht dringend erforderlich. Ein persönlicher Eindruck von der äusseren Erscheinung des Berufungsklägers könnte einzig zum Abgleich mit den Radarfotos zweckmässig sein. Das vorhandene Bildmaterial lässt indessen schon einen gewissen Abgleich zu und es ist nicht zu erwarten, dass eine direkte visuelle Wahrnehmung einen besseren Vergleich ermöglichen würde, zumal der Berufungskläger sein Erscheinungsbild auch verändern könnte. Ein über das erstinstanzliche Urteil hinausgehender Schuldspruch steht schliesslich nicht zur Diskussion, nachdem die Staatsanwaltschaft keine Anschlussberufung erhoben hat. Die Durchführung des verfahrensleitend angeordneten schriftlichen Berufungsverfahrens ist somit statthaft.

 

2.

2.1      Dem Berufungskläger wird vorgeworfen, am 4. März 2021, um 21.12 Uhr, einen Ferrari auf der Autobahn A2 in Basel gelenkt zu haben und dabei die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um netto 61 km/h überschritten zu haben. Dies stellte gemäss Anklage eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit dar, verbunden mit dem Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern. Dass die fragliche Geschwindigkeitsverletzung mit dem Ferrari begangen wurde, ist durch objektive Beweismittel erstellt (Fallprotokoll mit Radarfoto, Eich- und Bedienerzertifikat, Messprotokoll) und wird vom Berufungskläger auch nicht bestritten. Dieser stellt indes in Abrede, den Ferrari zum Tatzeitpunkt gelenkt zu haben.

 

2.2      Der Berufungskläger macht in seiner Berufungsbegründung geltend, dass der Grundsatz in dubio pro reo vorliegend einen Freispruch gebiete (Berufungsbegründung, S. 7). Es sei im Urteil der Vorinstanz zutreffend anerkannt worden, dass sich aus den Fotografien nicht ergebe, wer den Ferrari zum Tatzeitpunkt gelenkt habe. Der Anklägerin sei es nicht gelungen, mittels Indizien nachzuweisen, dass der Berufungskläger auch der Lenker des Fahrzeugs war. Sodann sei die vorinstanzliche Würdigung der Indizien, welche zu seiner Verurteilung geführt habe, auch nicht haltbar. Namentlich könne die [...] GmbH, welche den Ferrari dem Berufungskläger in Köln zur Verfügung gestellt habe, nicht bestätigen, dass dieser zum fraglichen Zeitpunkt auch der Lenker des Ferraris war. Auch bei der Fotografie, die anlässlich einer zweiten Geschwindigkeitsübertretung um 21.13 Uhr erstellt wurde, handle es sich um ein Indiz ohne Beweiswert. Dass der darauf abgebildete Lenker gemäss Vorinstanz «eine gewisse Ähnlichkeit zu A____» aufweise, sei in keinem Fall genügend, um ein Indiz mit Beweiswert darstellen zu können. Weiter wird vom Berufungskläger die Qualifikation der Tat als eine qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG bestritten. Das Risiko für einen schweren Unfall mit Schwerverletzten oder Todesopfern habe nicht bestanden.

 

3.

3.1

3.1.1   Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz ‚in dubio pro reo‘ abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2, mit Hinweisen). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, je mit Hinweisen sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.).

 

3.1.2   Nach dem Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Es kann für seine Entscheidfindung grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (StPO 140 ff.) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers, in: Zürcher Kommentar, 3. Auflage 2020, Art. 10 StPO N 25 und 31). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017, BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).

 

3.1.3   In die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt. (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2, 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2, 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).

 

3.1.4   Wie das Bundesgericht in jüngerer Zeit regelmässig betont, findet der in dubio-Grundsatz keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar, weshalb eher von einer «Entscheidungsregel» die Rede ist (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1, 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2). Konkret bedeutet das, dass eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten des Beschuldigten oder das unbesehene Abstellen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten des Beschuldigten verzerrtes Bild und wäre unzulässig (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4, 6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, je mit weiteren Hinweisen).

 

3.2      Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob der Schuldspruch im erstinstanzlichen Urteil dem Prinzip der Unschuldsvermutung standhält. Wie auch der Berufungskläger weiter anführt, stellt sich dabei die Frage, inwieweit eine Berücksichtigung seines Aussageverhaltens bzw. des von ihm wahrgenommenen Rechts auf Aussageverweigerung mit dem in Art. 113 StPO verankerten Grundsatz «nemo tenetur se ipsum accusare» vereinbar ist (vgl. Berufungsbegründung S. 7).

 

3.2.1   Der Berufungskläger hat an der rechtshilfeweisen Befragung in [...] vom 9. Dezember 2021 wie auch vor erster Instanz fast keine Aussagen zur Sache gemacht. Er beruft sich auf den in Art. 113 StPO verankerten Grundsatz «nemo tenetur». An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat er lediglich erklärt, dass er aktuell einen Porsche fahre, den er im April 2021 gekauft habe. Auf die Anschlussfrage, ob er bis am 29. September 2021 einen Ferrari besessen habe, hat er die Aussage wieder verweigert (Akten S. 100).

 

3.2.2

3.2.2.1 Gemäss dem im Strafprozessrecht allgemein anerkannten, in Art. 113 StPO ausgeführten Grundsatz «nemo tenetur se ipsum accusare», der in Art. 14 Ziff. 3 lit. g des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) grundrechtlich verankert ist und auch aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK abgeleitet wird, ist im Strafverfahren niemand gehalten, zu seiner Belastung beizutragen. Der Beschuldigte ist nicht zur Aussage verpflichtet. Vielmehr berechtigt ihn sein Aussageverweigerungsrecht zu schweigen, ohne dass ihm daraus Nachteile erwachsen dürfen (BGE 142 IV 207 E. 8.2 und 8.3, 138 IV 47 E. 2.6.1; BGer 6B_1007/2018 vom 14. November 2019 E. 1.4.3, 6B_90/2019 vom 7. August 2019 E. 5.3.2, 6B_440/2018 vom 4. Juli 2018 E. 2.3.2, 6B_1064/2015 vom 6. September 2016 E. 2.4.1, 6B_843/2011 vom 23. August 2012 E. 3.3.2, je mit weiteren Hinweisen; Wohlers, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 10 N 35; eingehend Schlauri, Das Verbot des Selbstbelastungszwangs im Strafverfahren, Zürich 2003, S. 317 ff.). Entsprechend muss ein Schweigen des Beschuldigten grundsätzlich neutral registriert werden und darf auch ein zeitweises oder teilweises Schweigen nicht in jedem Fall Schuld indizierend gewürdigt werden (BGer 6B_941/2013 vom 18. September 2014 E. 1.4, 6B_466/2012 vom 8. November 2012 E. 2.3). Allerdings steht der nemo tenetur-Grundsatz in gewissem Masse im Widerstreit mit dem strafprozessualen Interesse an der Erforschung der materiellen Wahrheit. Wie das Bundesgericht in zwei jüngeren Leitentscheiden festhält, gilt das Selbstbelastungsprivileg nach der Praxis von EGMR und Bundesgericht denn auch «nicht ‚absolut‘: Das Strafprozessrecht dient dazu, auf eine faire Weise die Wahrheitsfindung zu ermöglichen […].». Es sei «eine differenzierte Abwägung vorzunehmen zwischen [den] grundrechtlich garantierten Verfahrensrechten und dem öffentlichen Interesse (sowie gegebenenfalls demjenigen von geschädigten Personen) an einer effizienten strafprozessualen Wahrheitserforschung. Dabei ist ein angemessener Ausgleich der divergierenden Interessen anzustreben, was sachgerechte Anpassungen der nemo tenetur-Regeln an die jeweiligen konkreten Verhältnisse des Falles zulässt bzw. sogar gebietet» (BGE 142 IV 207 E. 8.4, 140 II 384 E. 3.3.5).

 

3.2.2.2 In Bezug auf die Bedeutung von Schweigen ist dabei zu beachten, dass die Gesamtheit der Aussagen des Beschuldigten der richterlichen Beweiswürdigung unterliegt und dem Beschuldigten sein gesamtes Aussageverhalten durchaus zum Nachteil gereichen kann (BGer 6B_1064/2015 vom 6. September 2016 E. 2.4.1). So darf nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis jedenfalls gewürdigt werden, wenn der Beschuldigte von seinem Schweigerecht nur punktuell Gebrauch macht, und erst recht kann es berücksichtigt werden, wenn der Beschuldigte selektiv schweigt oder gar lügt und sich daraus Ungereimtheiten ergeben (BGer 6B_466/2012 vom 8. November 2012 E. 2.3). Das Bundesgericht hat auf die Grenzen des nemo tenetur-Prinzips immer wieder hingewiesen. So hat es in einem Entscheid von 2018 explizit für «zutreffend» erklärt, dass der nemo tenetur-Grundsatz «seine Grenzen [finde], wenn sich ein Beschuldigter weigere, zu seiner Entlastung erforderliche Angaben zu machen, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden dürfe» (BGer 6B_1009/2017 vom 26. April 2018 E. 1.4.2 mit Hinweis u.a. auf BGer 1P.684/2001 vom 3. Februar 2002 E. 2.2, in welchem die einschlägige Auffassung des Appellationsgerichts Basel-Stadt geschützt wurde). Jüngst hat sich das Bundesgericht ausführlicher mit dem nemo tenetur-Prinzip befasst und festgehalten, der Grundsatz «in dubio pro reo» sei zwar verletzt, «wenn der Strafrichter einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen»; indessen sei es nach der Rechtsprechung «mit der Unschuldsvermutung unter gewissen Umständen vereinbar, das Aussageverhalten der beschuldigen Person in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen. Dies ist der Fall, wenn sich die beschuldigte Person weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, bzw. wenn sie es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substanziieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf» (BGer 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3, mit Hinweisen u.a. auf BGer 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4 und 6B_1/2013 vom 4. Juli 2013 E. 1.5). Das Schweigen des Beschuldigten darf, so das Bundesgericht weiter, «in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, bei der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden, es sei denn, die beschuldigte Person berufe sich zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht» (BGer 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3, mit Hinweis auf BGer 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4, 6B_628/2010 vom 7. Oktober 2010 E. 2.3, 1P.277/2004 vom 15. September 2004 E. 2.1). Schon in früheren Entscheiden hat das Bundesgericht diese Auffassung einleuchtend wie folgt dargestellt: Wenn belastende Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der Beschuldigte zu liefern in der Lage sein müsste, darf aus dem Fehlen einer solchen Erklärung nach gesundem Menschenverstand darauf geschlossen werden, dass es keine andere Erklärung als jene gemäss Anklage gibt und der Angeklagte schuldig ist («C’est seulement si les preuves à charge appellent une explication que l’accusé devrait être en mesure de donner, que l’absence de celle-ci peut permettre de concluire, par un simple raisonnement de bon sens, qu’il n’existe aucune explication possible et que l’accusé est coupable», BGer 1P.641/2000 vom 24. April 2001 E. 3).

 

3.2.2.3 Dies alles gilt gemäss älteren Entscheiden jedenfalls in Fällen von selektivem Schweigen uneingeschränkt (vgl. etwa BGer 6B_440/2018 vom 4. Juli 2018 E. 2.3.2 oder 6B_1009/2017 vom 26. April 2018 E. 1.4.2: «insbesondere, wenn der Beschuldigte vom Schweigerecht nur punktuell Gebrauch mache»). In seinem Entscheid vom November 2020 (BGer 6B_299/2020 vom 13. November 2020) bringt das Bundesgericht aber keinen Hinweis an, dass seine Erwägungen nur bei selektivem Schweigen gelten sollen. Auch hat das Bundesgericht im bereits erwähnten Leitentscheid von 2014 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR und auf eigene frühere Entscheide (6B_439/2010 vom 29. Juni 2010 E. 5.3 und 6B_571/2009 vom 28. Dezember 2009 E. 3.2) festgehalten, dass «die Verpflichtung, eine Tatsache bekannt zu geben, nicht immer bereits eine unzulässige Selbstanschuldigung bedeutet» und dass es zulässig sei, wenn etwa ein Fahrzeughalter unter Strafandrohung zur Angabe des zur Tatzeit verantwortlichen Lenkers verpflichtet werde (BGE 140 II 384 E. 3.3.3; BGer 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.9).

 

3.2.3   Vorliegend sprechen die objektiven Indizien sehr stark dafür, dass es tatsächlich der Berufungskläger war, welcher zur Tatzeit den Ferrari gelenkt hat. Er bestreitet selbst nicht, das Fahrzeug am 4. März 2021, um 16.30 Uhr, in Köln übernommen zu haben, was aufgrund des von ihm unterzeichneten Benutzungsvertrags auch erstellt ist (Akten S. 30, 51). Dem Vertrag ist zu entnehmen, dass der Berufungskläger als Nutzungsberechtigter für sämtliche während der Nutzungszeit entstandenen Schäden haftete. Schon das stellt namentlich angesichts des Werts dieses Fahrzeugs ein nicht unerhebliches Indiz dafür dar, dass der Berufungskläger das Auto nicht für eine längere Fahrt einem Dritten überlassen hätte. Er selbst räumt sodann ein, dass der Wagen im Anschluss an die Übernahme in Köln nach [...]  – dem Wohnsitz des Berufungsklägers – überführt werden sollte (vgl. Berufungsbegründung Ziff. 2.4.7). Die Fahrt nach [...] musste, wie sich aus den zeitlichen Umständen ergibt und wie der Berufungskläger anerkennt, unmittelbar nach der Fahrzeugübernahme angetreten und ohne grössere Pause bis zum Begehungsort in Basel durchgeführt worden sein (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 4 sowie Berufungsbegründung Ziff. 2.4.6). Eine Erkundigung bei der Halterin des Ferrari, der [...] GmbH, ergab, dass der Wagen am fraglichen 4. März 2021 tatsächlich vom Berufungskläger bei ihr in Köln übernommen worden war, was dieser in der Berufungsbegründung auch zugesteht (Akten S. 24 ff.; Berufungsbegründung Ziff. 2.4.3). Dass ein späterer Wechsel des Fahrzeugführers möglich gewesen wäre, weil ein solcher «bekanntlich regelmässig nur einige Sekunden» dauere, wie der Berufungskläger einwendet, trifft zwar zu. Die theoretische Möglichkeit bedeutet aber selbstverständlich keineswegs, dass «auch der angegebenen Fahrtzeit für die Strecke Köln-Basel jeglicher Schluss auf die Täterschaft des Beschuldigten abgeht», wie er weiter folgert (Berufungsbegründung Ziff. 2.4.6). Vielmehr stellen die dargelegten Umstände ganz offenkundig äusserst starke Indizien dafür dar, dass der Berufungskläger nach der Übernahme des Autos damit in Köln losgefahren ist, um es an seinen Wohnort in [...] zu überführen, und es auch während der Begehungszeit in Basel noch selbst gelenkt hat. Das vorliegend erfasste Radarbild ist sodann zwar von mangelnder Qualität, um darauf eine Person konkret zu identifizieren. Es zeigt aber immerhin, dass der Lenker des geblitzten Autos sich darin ohne eine weitere Person auf dem Beifahrersitz befand und dass es sich um eine männliche Person jungen oder mittleren Alters handelte. Unbestritten und erstellt ist ausserdem, dass mit demselben Fahrzeug um 21.13 Uhr – und damit nur eine Minute nach der ersten Erfassung – auf der Autobahn A2 (km 2.68 R) eine weitere Geschwindigkeitsübertretung begangen wurde, wobei diese im Rahmen des Ordnungsbussenverfahrens rechtskräftig erledigt wurde (Akten S. 24, 58 ff.). Auf dem hierbei erstellten Radarbild ist doch eine gewisse Ähnlichkeit zum Berufungskläger erkennbar, was immerhin als Indiz für dessen Identität zu gelten hat (vgl. Akten S. 53).

 

3.2.4   Nach dem Gesagten spricht alles dafür, dass der Berufungskläger das Auto zur Tatzeit gelenkt hat. Aus Haftungsgründen, aber auch angesichts des Umstandes, dass sich im Auto anlässlich der fotografierten Verkehrsregelverletzung kein Beifahrer befand, erscheint es höchst unplausibel, dass der Berufungskläger das Fahrzeug unmittelbar nach der eigenhändigen Übernahme oder im Rahmen eines späteren, «sekundenschnellen» Wechsels einem Dritten überlassen hätte, um es ausgerechnet an seinen eigenen Wohnort zu befördern. Weshalb er das hätte tun sollen, wen er mit der Beförderung beauftragt hätte und wann und wie er selbst demzufolge von Köln oder von einer Autobahnraststätte unterwegs an seinen Wohnort zurückgelangt wäre, sind Fragen, die sich aufdrängen und laut nach einer Erklärung rufen, die vom Berufungskläger ohne Weiteres gegeben werden könnte – wenn es denn eine solche Erklärung gäbe. Daraus folgt nach dem Ausgeführten, dass das Aussageverhalten des Berufungsklägers vorliegend zu seinen Lasten berücksichtigt werden kann und muss. Sein bloss theoretischer Einwand, dass auch eine Drittperson, deren Identität er nicht offenlegt, als Lenker in Frage komme, bedeutet keineswegs, dass ihm in Verletzung des strafprozessualen Legalitätsprinzips einfach theoretische Entlastungsgründe zu seinen Gunsten zu unterstellen wären (vgl. BGer 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.9.). Vielmehr ist aus seinem Schweigen und dem Verzicht, eine alternative Erklärung zu der sich aufdrängenden Belastung zu liefern – um es mit dem Bundesgericht auszudrücken –, nach gesundem Menschenverstand zu schliessen, dass es keine andere Erklärung als jene gemäss Anklage gibt und dass er schuldig ist.

 

3.3

3.3.1   Der Berufungskläger wendet sich ergänzend auch gegen die vorinstanzliche Qualifikation des Delikts als qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 3 (i.V. mit Art. 90 Abs. 4 lit. c) SVG. Der fragliche Autobahnabschnitt sei zweispurig und richtungsgetrennt und nur für motorisierte Fahrzeuge zugelassen gewesen. Es «müsse davon ausgegangen werden», dass am frühen Abend des 4. März 2021 praktisch kein Verkehr geherrscht habe. Das Risiko für einen schweren Unfall mit Schwerverletzten oder Todesopfern habe daher nicht bestanden. Ausserdem sei vorliegend, wie auch die Vorinstanz anerkenne, die Grenze von Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG nur um 1 km/h überschritten gewesen (Berufungsbegründung D).

 

3.3.2   Gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG wird mit Freiheitsstrafe zwischen einem und vier Jahren bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, was namentlich bei besonders krasser Missachtung der Höchstgeschwindigkeit der Fall ist (BGE 140 IV 133 E. 3.2). Gemäss Rechtsprechung und gestützt auf Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG ist Art. 90 Abs. 3 SVG in jedem Fall dann erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit von höchstens 80 km/h um mindestens 60 km/h überschritten wird (BGer 6B_636/2019 vom 12. August 2019 E. 1.1.1; AGE SB.2019.80 vom 7. September 2021 E. 3.2.1). Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands ist Vorsatz bezüglich der Verletzung einer elementaren Verkehrsregel und der Risikoverwirklichung erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Ein Gefährdungsvorsatz oder der Vorsatz, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen, ist nicht erforderlich (BGer 6B_636/2019 vom 12. August 2019 E. 1.1.2 mit weiteren Hinweisen). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfüllt derjenige, der eine von Art. 90 Abs. 4 SVG erfasste Geschwindigkeitsüberschreitung begeht, den Tatbestand der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung gemäss Abs. 3 sowohl objektiv als auch im Grundsatz subjektiv (BGer 6B_931/2019 vom 17. Januar 2020 E. 1.3.3, 6B_636/2019 vom 12. August 2019 E. 1.1.3). Dem Gericht bleibt entsprechend nur ein sehr beschränkter Spielraum, um in besonderen Konstellationen die Tatbestandsmässigkeit von Art. 90 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 90 Abs. 3 SVG auszuschliessen (BGE 142 IV 137 E. 11.2; BGer 6B_636/2019 vom 12. August 2019 E. 1.1.3 mit weiteren Hinweisen).

 

3.3.3   Die Vorinstanz hat eine sorgfältige rechtliche Würdigung vorgenommen und insbesondere auch eingehend dargelegt, weshalb aufgrund der vorliegenden konkreten Umstände keineswegs von einer Situation die Rede sein kann, in welcher ausnahmsweise trotz Überschreitung des Schwellenwerts gemäss Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG die in Abs. 3 der Vorschrift vorausgesetzte qualifizierte Gefahr zu verneinen wäre (angefochtenes Urteil, Ziff. II.2. S. 5/6). Namentlich die unbestrittene Tatsache, dass die Höchstgeschwindigkeit auf dem fraglichen Autobahnabschnitt baustellenbedingt auf 60 km/h reduziert war, dass die Fahrbahn verengt war und ein Pannenstreifen aufgrund der Baustelle fehlte, lassen keinen anderen Schluss zu, als dass der Berufungskläger vorsätzlich gehandelt hat. Es muss dem Berufungskläger bewusst gewesen sein, dass eine signalisierte Geschwindigkeitsreduktion im Baustellenbereich der Verkehrssicherheit dient, mithin die Überschreitung dieser Höchstgeschwindigkeit um knapp mehr als das Doppelte in diesem Bereich eine besondere Gefahr darstellt. Im Übrigen kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.

 

3.4      Im Ergebnis ist dem vorinstanzlichen Urteil vollumfänglich zu entsprechen und die Berufung des Berufungsklägers abzuweisen. Der Berufungskläger wird der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt.

 

4.

4.1      Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 47 StGB N 10).

 

4.2      Der Berufungskläger hat sich im Berufungsverfahren nicht explizit zur Strafzumessung geäussert. Er bringt indes vor, dass die in Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG vorgesehene Schwelle lediglich um 1 km/h überschritten wurde. Dieses Vorbringen ist unter dem Gesichtspunkt der Strafzumessung zu würdigen. Aufgrund nämlich der nur knappen Überschreitung der in Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG vorgesehenen Schwelle ist vorliegendenfalls von einem leichten Verschulden auszugehen. Dies wurde im angefochtenen Urteil bereits berücksichtigt, zumal die Vorinstanz nicht über die in Art. 90 Abs. 3 SVG vorgesehene Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe hinausgegangen ist und somit eine Strafe am untersten Ende des Strafrahmens verhängt hat. Es besteht auch deshalb kein Anlass zur Reduktion der vorinstanzlich ausgesprochenen Strafe, weil die Höchstgeschwindigkeit vorliegend mit 60 km/h und nicht mit 80 km/h signalisiert war und weil die Geschwindigkeitsüberschreitung von netto 61 km/h in einem Baustellenbereich stattfand. Aufgrund dessen wiegt das Verschulden auch entsprechend etwas schwerer, obschon die Schwellengeschwindigkeit mit 1 km/h nur knapp überschritten wurde. Somit handelt es sich vorliegend zwar um ein leichtes Verschulden seitens des Berufungsklägers, nicht aber um das denkbar leichteste Verschulden überhaupt, weshalb auch eine etwas über der Mindeststrafe angesiedelte Strafe noch gerechtfertigt gewesen wäre. Nachdem einzig der Beschuldigte Berufung erhoben hat, wäre eine höhere Strafe zufolge des Verschlechterungsgebots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO im vorliegenden Berufungsverfahren aber nicht zulässig. Im Übrigen liegen auch keine ausserordentlichen Umstände vor, die eine Strafrahmenerweiterung nach unten rechtfertigen würden. Der sorgfältigen Begründung auf S. 7/8 des Urteils der Vor­instanz kann im Weiteren gefolgt werden.

 

Dem Gesagten entsprechend wird der Berufungskläger zu 12 Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug und unter Auflegung einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt.

 

5.

5.1      Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden somit nach dem Verursacherprinzip auferlegt. Da der vorinstanzliche Schuldspruch bestätigt wird und der Berufungskläger mit seiner Berufung unterliegt, sind ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 550.– und die Urteilsgebühr von CHF 500.– vollumfänglich aufzuerlegen.

 

5.2

5.2.1   Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob beziehungsweise inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1, 6B_701/2019 vom 17. Dezember 2020 E. 2.3, je mit Hinweisen). Der Berufungskläger hat beantragt, er sei vollumfänglich von Schuld und Strafe wegen qualifizierter grober Verkehrsregelverletzung freizusprechen, eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. Nach vorstehenden Ausführungen unterliegt er mit diesen Anträgen vollständig. Entsprechend werden ihm die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 700.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

 

5.2.2   Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfolge auch im Rechtsmittelverfahren (BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5.2; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Das Bundesgericht hat hierzu ausgeführt, die Entschädigungsfrage folge den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.5, mit Hinweis auf BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Der Berufungskläger unterliegt vorliegend vollständig, weshalb ihm keine Entschädigung für die Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner Privatverteidigung auszurichten ist.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        A____ wird in Abweisung seiner Berufung der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 12 Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 90 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, Art. 22 Abs. 1 der Signalisationsverordnung und Art. 42 Abs. 1 und 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

 

A____ trägt die Kosten von CHF 550.– und eine Urteilsgebühr von CHF 500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 700.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

 

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       VOSTRA Koordinationsstelle

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Eva Christ                                                      MLaw Dennis Zingg

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.