Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

 

 

SB.2023.31

 

URTEIL

 

vom 3. April 2025

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Marc Oser (Vorsitz),

lic. iur. Lucienne Renaud, Prof. Dr. Jonas Weber, lic. iur. Sara Lamm,

MLaw Anja Dillena

und Gerichtsschreiberin Dr. Laura Macula

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                              Berufungskläger 1

[...]                                                                Anschlussberufungsbeklagter

vertreten durch lic. iur. Daniel Wagner, Advokat,                Beschuldigter 1

Stänzlergasse 3, Postfach, 4001 Basel

 

B____, geb. [...]                                                              Berufungskläger 2

[...]                                                                                       Beschuldigter 2

vertreten durch lic. iur. Christoph Dumartheray, Advokat,

Steinenberg 19, Postfach 251, 4010 Basel

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel   Anschlussberufungsklägerin

 

C____                                                                       Berufungsbeklagter 1

vertreten durch Dr. Heinrich Ueberwasser, Advokat,           Privatkläger 1

Moosweg 70, 4125 Riehen

 

D____                                                                       Berufungsbeklagter 2

vertreten durch Dr. iur. Yves Waldmann, Advokat,               Privatkläger 2

St. Johanns-Vorstadt 23, Postfach 1328, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts

vom 7. Dezember 2022 (SG.2022.80)

 

betreffend

 

ad 1: versuchte vorsätzliche Tötung, versuchte schwere Körperverletzung

(eventualiter einfache Körperverletzung [mit Gift, Waffe oder gefährlichem

Gegenstand]), Raufhandel

 

ad 2: Raufhandel

 


 

Sachverhalt

 

Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt (Kammer) vom 7. Dezember 2022 wurde A____ der versuchten vorsätzlichen Tötung sowie des Raufhandels schuldig erklärt und verurteilt zu 6 ½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung von 60 Tagen Untersuchungshaft. Von einer Landesverweisung A____s wurde ausnahmsweise abgesehen. Die gegen A____ von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 10. Juli 2018 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– wurde nicht vollziehbar erklärt. Die von C____ gegen A____ dem Grundsatz nach geltend gemachten Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen verwies das Strafgericht auf den Zivilweg.

 

C____ (nachfolgend: Privatkläger 1) wurde von der Anklage der versuchten schweren Körperverletzung sowie des Raufhandels kostenlos freigesprochen.

 

D____ (nachfolgend: Privatkläger 2) wurde von der Anklage des Raufhandels kostenlos freigesprochen; das gegen ihn geführte Verfahren wegen sexueller Belästigung wurde eingestellt.

 

B____ wurde des Raufhandels schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Einrechnung von 14 Tagen Untersuchungshaft, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Sodann wurde B____ zu CHF 3'000.– Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem […] an den Privatkläger 2 verurteilt.

 

E____ wurde der Nichtabgabe von Ausweisen und / oder Kontrollschildern schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 70.–, abzüglich 10 Tagessätze für 10 Tage Untersuchungshaft vom […]. Demgegenüber wurde er vom Vorwurf des Raufhandels freigesprochen.

 

Des Weiteren befand das Strafgericht über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte sowie die bei den Akten befindlichen USB-Sticks (siehe hierzu im Einzelnen das Dispositiv des vorinstanzlichen Entscheids, Akten S. 2578). Ferner wurden A____, B____ sowie E____ jeweils ihre persönlichen Verfahrenskosten (A____: CHF 14'717.05; B____: CHF 2'773.10; E____ CHF 200.–) sowie Urteilsgebühren auferlegt (A____: CHF 9'500.–; B____: CHF 2'773.10; E____: keine Urteilsgebühr). Sodann ordnete das Strafgericht an, die zugunsten von A____ von dessen Ehefrau beigebrachte Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 20'000.– werde bis zum Antritt seiner unbedingten Freiheitstrafe aufrechterhalten. Schliesslich setzte das Strafgericht das Honorar und die Spesenvergütung für die Verteidigungen der Beurteilten fest. Gegenüber A____ sowie B____ wurde diesbezüglich jeweils Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.

 

Gegen dieses Urteil haben A____ (nachfolgend: Berufungskläger 1), neu vertreten durch seinen Privatverteidiger Advokat lic. iur. Daniel Wagner, B____ (nachfolgend: Berufungskläger 2), vertreten durch Advokat lic. iur. Christoph Dumartheray, und zunächst auch E____, vertreten durch Advokatin lic. phil. / MLaw Constanze Seelmann, mit Eingaben vom 19. April 2023 bzw. 14. April 2023 bzw. 18. April 2023 jeweils Berufung an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt erklärt.

 

Der Berufungskläger 1 beantragte zunächst, er sei vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung sowie des Raufhandels kostenlos freizusprechen. Seiner Ehefrau sei die durch sie geleistete Kaution von CHF 20'000.– zurückzuerstatten. Ihm selbst sei eine Haftentschädigung von insgesamt CHF 18‘000.– auszurichten. Des Weiteren seien die von den Privatklägern 1 und 2 geltend gemachten Entschädigungsforderungen abzuweisen. Alles unter o/e-Kostenfolge.

 

Der Berufungskläger 2 beantragt im Wesentlichen, er sei in teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils vom Vorwurf des Raufhandels kostenlos freizusprechen. Seine Verurteilung zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 3'000.– zuzüglich 5% Zins seit dem […] an den Privatkläger 2 sei aufzuheben. Ihm sei für die erlittene Untersuchungshaft eine Genugtuung von CHF 2'800.– auszurichten. Der Vorbehalt betreffend die Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung sei aufzuheben. Alles unter o/e-Kostenfolge, wobei ihm die amtliche Verteidigung zu bewilligen sei. E____ hat demgegenüber seine Berufung mit Eingabe vom 17. November 2023 zurückgezogen, weshalb auf seine Anträge nicht weiter eingegangen wird.

 

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hat mit Eingabe vom 4. Mai 2023 fristgerecht Anschlussberufung gegen das Urteil des Strafgerichts vom 7. Dezember 2022 erhoben. Darin beantragt sie, der Berufungskläger 1 sei unter Abänderung bzw. Ergänzung des angefochtenen Urteils nebst der versuchten vorsätzlichen Tötung sowie des Raufhandels auch der versuchten schweren Körperverletzung (eventualiter der einfachen Körperverletzung mit Gift/Waffe/gefährlichem Gegenstand) schuldig zu sprechen. Die gegen den Berufungskläger 1 ausgesprochene Strafe sei auf 8 ½ Jahre Freiheitsstrafe zu erhöhen. Sodann sei der Berufungskläger 1 für 10 Jahre des Landes zu verweisen. Alles unter o/e-Kostenfolge. Von den übrigen Parteien ist weder Anschlussberufung erhoben noch Nichteintreten auf die Berufungen bzw. die Anschlussberufung beantragt worden.

 

Mit Berufungsbegründungen vom 21. Februar 2024 (Berufungskläger 1) und vom 20. Februar 2024 (Berufungskläger 2) sowie mit Anschlussberufungsbegründung vom 16. November 2023 (Staatsanwaltschaft) haben die Parteien jeweils ihre mit den (Anschluss-)Berufungserklärungen gestellten Anträge begründet. Mit Eingabe vom 14. März 2024 hat die Staatsanwaltschaft sodann eine Berufungsantwort betreffend den Berufungskläger 1 eingereicht. Hierzu hat der Berufungskläger 1 mit Eingabe vom 22. April 2024 repliziert. Sodann hat der Privatkläger 1, vertreten durch Advokat Dr. iur. Heinrich Ueberwasser, mit Eingabe vom 26. November 2024 die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichnenden sowie Akteneinsicht unter «Kosten- und Parteientschädigungsfolge» beantragt.

 

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 24. Oktober 2023 wurde dem Berufungskläger 2 die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren bewilligt. Mit Verfügung vom 29. November 2024 wurde der Privatkläger 1 dazu aufgefordert, sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. seine finanzielle Bedürftigkeit zu belegen. Dem kam er nicht nach. Mit Verfügung vom 18. November 2024 bzw. Vorladung vom 22. Januar 2025 sind sodann die Berufungskläger 1 und 2, jeweils mit Verteidigung, die Staatsanwaltschaft, sowie fakultativ die Privatkläger 1 und 2, jeweils mit Vertretung, zur Hauptverhandlung am 2. und 3. April 2025 geladen worden. Im Instruktionsverfahren sind ausserdem aktuelle Strafregisterauszüge der Berufungskläger 1 und 2, jeweils vom 4. März 2025, eingegangen und zu den Akten genommen worden.

 

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 2.-3. April 2023 sind die Berufungskläger 1 und 2 jeweils zur Person und zur Sache befragt worden. Nach Abschluss des Beweisverfahrens sind der Privatverteidiger des Berufungsklägers 1, der amtliche Verteidiger des Berufungsklägers 2 sowie die Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Der Privatverteidiger des Berufungsklägers 1 hat daraufhin repliziert. Schliesslich äusserten sich nacheinander der Berufungskläger 1 sowie der Berufungskläger 2 im Rahmen des letzten Wortes. Der Berufungskläger 1 hat dabei grundsätzlich an seinen bereits schriftlich gestellten Anträgen festgehalten, beantragt jedoch neu im Sinne von Eventualanträgen, er sei wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung schuldig zu sprechen, (sub-)eventualiter auch wegen Raufhandels, sowie zu verurteilen zu einer bedingten Gefängnisstrafe mit 2 Jahren Probezeit. Weiter verlangt der Berufungskläger 1 nunmehr, er sei von den erstinstanzlichen Kosten zu befreien, eventualiter seien diese angemessen zu reduzieren; für das zweitinstanzliche Verfahren seien keine Kosten zu erheben. Wie bereits im Instruktionsverfahren verlangt der Berufungskläger 1 sodann nach wie vor die Rückerstattung der Kaution von CHF 20'000.– an seine Ehefrau, die Abweisung der Entschädigungsforderungen der Privatkläger sowie eine Haftentschädigung für seine ungerechtfertigte Untersuchungshaft, wobei er nunmehr vorbringt, dass die ursprünglich verlangte Haftentschädigung von CHF 18'000.– wegen der allenfalls zu fällenden Schuldsprüche eventualiter zu kürzen sei; sofern ein Anspruch auf Haftentschädigung bestehe, verlange er pro Tag CHF 250.–. Mit Blick auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft verlangt der Berufungskläger 1 deren vollumfängliche Abweisung, insbesondere sei von einer Landesverweisung abzusehen; alles unter o/e-Kostenfolge. Der Berufungskläger 2 hat vollumfänglich auf seine mit Berufungsbegründung vom 20. Februar 2024 gestellten Rechtsbegehren verwiesen. Die Staatsanwaltschaft hat grundsätzlich an ihren bereits schriftlich gestellten Anträgen festgehalten, hat an der Berufungsverhandlung jedoch keinen Eventualantrag auf Verurteilung des Berufungsklägers 1 wegen einfacher Körperverletzung mit Gift, Waffe bzw. gefährlichem Gegenstand mehr gestellt. Sodann beantragt die Staatsanwaltschaft für den Berufungskläger 1 nur noch eine Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 2 Monaten (vier Monate weniger als schriftlich gefordert). Zusätzlich zur bereits schriftlich beantragten Landesverweisung von 10 Jahren verlangt die Staatsanwaltschaft nunmehr auch eine Eintragung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem. Schliesslich verlangt die Staatsanwaltschaft neu die Verrechnung der von der Ehefrau des Berufungsklägers 1 geleisteten Kaution in Höhe von CHF 20'000.– mit den Verfahrenskosten.

 

Für sämtliche weiteren Ausführungen wird auf das Protokoll der Berufungsverhandlung verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.         Formelles

 

1.1      Das angefochtene Urteil unterliegt nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) der Berufung an das Appellationsgericht. Die beiden Berufungskläger 1 und 2 sind jeweils als Beschuldigte gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung legitimiert, während die Staatsanwaltschaft nach Art. 381 und Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Anschlussberufung legitimiert ist. Die beiden Berufungen sind gemäss Art. 399 StPO, die Anschlussberufung ist gemäss Art. 401 in Verbindung mit Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden. Auf die drei Rechtsmittel ist mithin einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1, § 91 Abs. 1 Ziff. 1 und § 92 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des Appellationsgerichts.

 

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

 

1.2.1   Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung bzw. Anschlussberufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

 

1.2.2   Der Berufungskläger 1 wendet sich in seiner Berufung gegen seine Schuldsprüche wegen versuchter vorsätzlicher Tötung sowie Raufhandels. Auch die vorinstanzliche Strafzumessung ficht er an. Sodann verlangt der Berufungskläger 1 in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils die Rückerstattung der Kaution in Höhe von CHF 20'000.– an seine Ehefrau, eine Haftentschädigung für ungerechtfertigte Untersuchungshaft, die Abweisung der Entschädigungsforderungen der Privatkläger sowie eine entsprechende Neuverteilung der Kosten (Akten S. 2962).

 

Demgegenüber richtet sich die Berufung des Berufungsklägers 2 gegen seinen vorinstanzlichen Schuldspruch wegen Raufhandels, die deswegen verhängte Geldstrafe sowie seine Verurteilung zur Zahlung einer Genugtuung an den Privatkläger 2. Weiter verlangt der Berufungskl.er 2 eine Haftentschädigung für die erlittene Untersuchungshaft sowie eine Neuverteilung der Kosten (Akten S. 2740 f., 2821 f., 2997).

 

Die Staatsanwaltschaft verlangt schliesslich in ihrer Anschlussberufung nebst den vorinstanzlichen Schuldsprüchen des Berufungsklägers 1 dessen zusätzliche Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung. Weiter wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen die vorinstanzliche Strafzumessung, das vorinstanzliche Absehen von einer Landesverweisung des Berufungsklägers 1 und die Anordnung der Vorinstanz betreffend die von der Ehefrau des Berufungsklägers 1 geleistete Kaution (Akten S. 2961).

 

Dementsprechend sind – neben den allein die (ehemaligen) Mitbeschuldigten C____, D____ bzw. E____ betreffenden Punkten des strafgerichtlichen Entscheids – mit Blick auf den Berufungskläger 1 in Rechtskraft erwachsen: die Nichtvollziehbarerklärung der am 10. Juli 2018 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt über den Berufungskläger 1 bedingt ausgesprochene Geldstrafe; die Aufhebung der Beschlagnahme und Rückgabe des Mobiltelefons […] (Pos. 3001, Verz. 147 628) an den Berufungskläger 1; die Übergabe der USB-Sticks betreffend Handysicherung an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt unter Vernichtung der Daten sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Berufungsklägers 1 für das erstinstanzliche Verfahren (für weitere Details wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen). Darüber ist folglich nicht mehr zu befinden. Mit Blick auf den Berufungskläger 2 ist lediglich die Entschädigung seiner amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren in Rechtskraft erwachsen, sodass diese vorliegend nicht Verfahrensgegenstand ist.

 

2.         Verfahrensanträge/Vorfragen

 

Die Parteien haben im Rahmen des Berufungsverfahrens keine verfahrensrechtlichen Anträge gestellt, die noch zu behandeln wären.

 

3.         Tatsächliches

 

3.1      Sachverhalt gemäss Anklageschrift vom […]

 

Die Staatsanwaltschaft geht in ihrer Anklageschrift vom […] (Akten S. 2206 ff.) mit Blick auf die angefochtenen Punkte zusammengefasst von folgendem Sachverhalt aus:

 

Am […], mutmasslich nach 02:45 Uhr, hätten die beiden Brüder C____ und D____ (Privatkläger 1 und 2) als Besucher des [...] Nachtclubs «F____» auf der Tanzfläche getanzt. Der stark angetrunkene Privatkläger 2 habe dabei die vor ihm tanzende und ihm unbekannte G____ in das Hinterteil gekniffen (das Verfahren gegen den Privatkläger 2 wegen sexueller Belästigung wurde allerdings rechtskräftig eingestellt, siehe angefochtenes Urteil, Akten S. 2509). Hierauf sei G____ gegen 03:00 Uhr zu […] E____ und zum Berufungskläger 1 (der jüngere Bruder von E____ […]). G____ habe die beiden über den Vorfall auf der Tanzfläche orientiert und ihnen den Privatkläger 2 gezeigt. Daraufhin sei E____ an die unterdessen wieder an ihrem Tisch sitzenden Privatkläger 1 und 2 herangetreten, habe den Privatkläger 2 auf dessen angeblichen sexuellen Übergriff auf der Tanzfläche angesprochen und diesem angedroht, dass er ihn «hier begraben» werde. Ausserdem habe er die beiden Privatkläger aufgefordert, den Nachtclub umgehend zu verlassen. Während der stark angetrunkene Privatkläger 2 den Ernst der Lage nicht habe einschätzen können, habe der Privatkläger 1 die Situation verbal zu schlichten versucht und ohne Weiteres zugestimmt, das Lokal zusammen mit seinem Bruder unverzüglich zu verlassen. Dementsprechend hätten sich die Privatkläger zwecks Bezahlung ihrer Konsumation zu E____ an die Bar begeben und den Nachtclub anschliessend durch den Haupteingang verlassen.

 

Der Berufungskläger 1 sei den Privatklägern nach draussen gefolgt bzw. habe sich kurz vor diesen nach draussen begeben, um sie dort abzupassen. Kaum seien die Privatkläger aus dem Nachtclub herausgetreten, habe der Berufungskläger 1 den Privatkläger 2 dazu aufgefordert, sich zu ihm zu begeben. Die Privatkläger hätten sich indessen in Richtung ihres um die Ecke abgestellten Personenwagens entfernt und gesagt, dass sie nun gehen würden. Der Berufungskläger 1 sei den Privatklägern auf die Allmend vor dem Nachtclub gefolgt und habe sich dabei zielgerichtet und schnellen Schrittes dem Privatkläger 2 genähert, sodass der Privatkläger 1 zum Schutze seines Bruders dem Berufungskläger 1 mit in dessen Richtung ausgestreckter Hand den Weg versperrt habe. Daraufhin, gegen 03:20 Uhr, habe der Berufungskläger 1 mit seiner linken Hand ein Klappmesser (mögliche Klingenlänge von rund 15 cm) behändigt und damit sogleich eine Schnittbewegung gegen die rechte Halsseite des Privatklägers 1 durchgeführt, womit der Berufungskläger 1 unmittelbar lebensgefährliche Verletzungen im hochsensiblen Halsbereich des Privatklägers 1 und dessen Versterben zumindest in Kauf genommen, wenn nicht gar direkt beabsichtigt habe. Der Privatkläger 1 habe sodann die Hand des Berufungsklägers 1 ergriffen, um ihm das Messer abzunehmen, worauf es zu einem Gerangel gekommen sei, bei dem die beiden zu Boden gefallen seien und jeweils versucht hätten, die Kontrolle über das Klappmesser zu erobern, was ihnen abwechselnd auch gelungen sei. Hierbei hätten sie sich jeweils Verletzungen an ihren Händen und Armen zugezogen. Als der Berufungskläger 1 die Kontrolle über das Klappmesser gehabt habe, habe er den Privatkläger 1 insgesamt 3 Mal in den Bereich des rechten Oberschenkels, und des Gesässes gestochen, womit er lebensgefährliche Verletzungen bzw. schwere oder bleibende Schäden beim Privatkläger 1 zumindest in Kauf genommen habe. Eventualiter habe der Berufungskläger 1 beabsichtigt bzw. zumindest in Kauf genommen, den Privatkläger 1 mit einem gefährlichen Gegenstand an Körper und Gesundheit zu schädigen. Ausserdem habe der Privatkläger 1 – mutmasslich im Gerangel um die Kontrolle des Klappmessers – eine Stichverletzung an der Streckseite des linken Unterarms sowie eine verletzte Fingerkuppe am linken Mittelfinger (Griff in Messerscheide) erlitten.

 

Der Privatkläger 1 habe seinerseits den Berufungskläger 1 mit dem zwischenzeitlich erlangten Messer in dessen rechten Unterschenkel gestochen. Ausserdem habe der Berufungskläger 1 – mutmasslich im Rahmen des Gerangels um die Kontrolle des Klappmessers – eine Schnittverletzung am rechten Daumen davongetragen.

 

Der Privatkläger 2 habe eingegriffen, indem er dem Berufungskläger 1 einen Fusstritt gegen dessen Stirnbereich verpasst habe. Mutmasslich dadurch habe der Berufungskläger 1 eine Schürfung oberhalb der Nasenwurzel erlitten.

 

Mutmasslich zu diesem Zeitpunkt seien E____ und der Berufungskläger 2 hinzugeeilt und hätten sich an der fortlaufenden Auseinandersetzung beteiligt. Dabei sei E____ dem am Boden liegenden Privatkläger 1 auf dessen Hand gestanden und habe versucht, in Besitz des Klappmessers zu gelangen. Der Berufungskläger 2 habe dem Privatkläger 2, in der Absicht bzw. unter Inkaufnahme, diesen an Körper und Gesundheit zu schädigen, zahlreiche Faustschläge und/oder Fusstritte, unter anderem gegen dessen Kopfbereich, verpasst. Anschliessend hätten sich die Gebrüder A____ vom Tatort entfernt. Die Gebrüder C____ seien beide verletzt am Tatort zurückgeblieben, wobei der Privatkläger 2 mittels Mobiltelefon die Polizei und die Sanität gerufen habe, während der Privatkläger 1 schwer verletzt und mit Unterstützung um sein Leben gerungen habe.

 

Im Verlauf dieser tätlichen Auseinandersetzung habe der Privatkläger 1 eine unmittelbar lebensbedrohliche, ca. 15 cm lange, glattrandig begrenzte Haut- und Weichteildurchtrennung an der rechten Halsseite dicht unterhalb des Ohres (schräg von hinten oben von der Nackenregion bis unter den Unterkiefer) mit vollständiger Durchtrennung von Haut und Unterhautfettgewebe unterhalb des Ohres sowie mit Sichtbarwerden der Muskelhaut des Kopfwendermuskels, zwei Stichverletzungen an der Aussenseite des rechten Oberschenkels, eine Stichverletzung am Gesäss, eine Stichverletzung an der Streckseite des linken Unterarms sowie eine kleine Verletzung an der Fingerkuppe des linken Mittelfingers erlitten.

 

Der Berufungskläger 1 habe eine Stichverletzung (mutmasslich Durchstich) am rechten Unterschenkel, eine Schnittverletzung am rechten Daumen, Hautunterblutungen am rechten Unterarm, Kratzspuren an der rechten Halsseite und eine leicht bogenförmige Hauteinblutung mit zentraler, kratzerartiger Schürfung oberhalb der Nasenwurzel erlitten.

 

Der Privatkläger 2 habe mehrere geringfügige Verletzungen, welche überwiegend aus stumpfer und tangential schürfender Gewalteinwirkung stammten, davongetragen.

 

3.2      Strafgerichtsurteil vom 7. Dezember 2022

 

Das Strafgericht hat in seinem Urteil vom 7. Dezember 2022 in tatsächlicher Hinsicht zunächst festgehalten, es sei unbestritten, dass es in der Nacht vom […] um 03:00 Uhr vor dem Nachtclub F____ [...] zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung kam, bei welcher drei Personen – der Privatkläger 1, der Berufungskläger 1 sowie der Privatkläger 2 – teils sehr schwere Verletzungen davontrugen (angefochtenes Urteil, Akten S. 2512 ff.). Das Strafgericht führte sodann aus, die Aussagen der Beteiligten zu den Ereignissen würden allerdings zum Teil weit auseinandergehen. Vor diesem Hintergrund legte die Vorinstanz die Aussagen der Beteiligten bzw. sonstiger befragter Personen dar und unterzog diese einer Würdigung unter Berücksichtigung allenfalls vorhandener objektiver Beweismittel (angefochtenes Urteil, Akten S. 2514 ff.). Mit Blick auf die Vorgeschichte auf der Tanzfläche des Clubs F____ kam das Strafgericht hierbei zum Schluss, ungeachtet der Einstellung des Verfahrens gegen den Privatkläger 2 wegen sexueller Belästigung müsse davon ausgegangen werden, dass dieser während des Tanzes G____ am Gesäss anfasste, woraufhin letztere dies umgehend E____ meldete (angefochtenes Urteil, Akten S. 1517 ff.). Hinsichtlich der weiteren Geschehnisse im Club erwog das Strafgericht, es könne durchaus von einer gewissen Grundaggressivität auf beiden Seiten, d.h. sowohl seitens der involvierten Gebrüder A____ als auch der Gebrüder C____, ausgegangen werden, welche sich im Falle des Privatklägers 2 aufgrund dessen Alkoholisierung noch zusätzlich akzentuiert haben dürfte. Allerdings erweise sich die vom Berufungskläger behauptete Aggressivität der Gebrüder C____ als stark übertrieben. Über die von den Gebrüdern C____ vorgebrachte Todesdrohung seitens E____ müsse bereits mangels entsprechenden Strafantrags nicht abschliessend befunden werden. Die beiden Privatkläger hätten zwar von Beginn an und ohne Absprachemöglichkeit hiervon berichtet, allerdings würden ihre Schilderungen in Bezug auf Wortlaut und Zeitpunkt der Drohung auseinandergehen, weshalb die Frage ob, mit welchen Worten und bei welcher Gelegenheit eine solche Drohung erfolgt sei, offengelassen werden müsse (angefochtenes Urteil, Akten S. 2520 ff.). Zum Tatgeschehen vor dem Club F____ erwog das Strafgericht, dass die vorhandenen diversen kriminaltechnischen Untersuchungen und Spurenauswertungen (insbesondere rund um den Tatort vor der Liegenschaft [...]) alleine keine Auskunft über die eigentlichen Geschehensabläufe und eine strafrechtlich relevante Beteiligung der Beschuldigten hieran geben würden. Sodann hätten sich beim Eintreffen der Polizeibeamten am Tatort zwar zahlreiche Gäste im Club F____ aufgehalten, welche von der Polizei allesamt kontrolliert worden und teilweise befragt worden seien. Allerdings habe von diesen […] Personen niemand sachdienliche Angaben zum Tathergang machen können oder wollen. Die überwiegenden Befragten hätten insgesamt vage und ausweichend ausgesagt sowie den Eindruck erweckt, nicht in die Angelegenheit involviert werden zu wollen […]. Die befragten Gäste seien nicht neutral, sondern vielmehr dem Lager der Gebrüder A____ zuzuordnen, sodass auf deren Aussagen alleine nicht abgestellt werden könne (im Einzelnen hierzu angefochtenes Urteil, Akten S. 2522 ff.). Im Vordergrund standen für das Strafgericht vielmehr die Aussagen der fünf vor erster Instanz beschuldigten Personen (des Berufungsklägers 1, des Berufungsklägers 2, deren Bruders E____, des Privatklägers 1 sowie des Privatklägers 2), weshalb es diese Aussagen einer eingehenden Glaubhaftigkeitsanalyse unterzog. Hierbei kam das Strafgericht zusammengefasst zum Schluss, die Aussagen der Privatkläger 1 und 2 würden sich als weitaus überzeugender und stimmiger erweisen als die Aussagen der Berufungskläger 1 und 2 sowie deren Bruders E____ (angefochtenes Urteil, Akten S. 2524 ff.). Vor diesem Hintergrund erachtete das Strafgericht den angeklagten Sachverhalt grösstenteils als erstellt und präzisierte diesen teilweise (angefochtenes Urteil, Akten S. 2542 ff.). Als nicht rechtsgenüglich nachgewiesen bzw. eventualiter infolge Notwehr gerechtfertigt erachtete das Strafgericht hingegen den angeklagten Fusstritt seitens des Privatklägers 2 gegen die Stirn des Berufungsklägers 1 (angefochtenes Urteil, Akten S. 2544). Mit Blick auf die Beteiligung des Berufungsklägers 2 im Besonderen stand für das Strafgericht fest, dass dieser gegen Ende der Auseinandersetzung auf den Privatkläger 2 einschlug. Allerdings liesse sich nicht nachweisen, dass der Berufungskläger 2 dem Privatkläger 2 die bei ihm festgestellten Verletzungen zufügte. Nicht erstellt sei ausserdem, dass der Berufungskläger 2 auch getreten habe (angefochtenes Urteil, Akten S. 2544 f.). Als nicht erwiesen bzw. eventualiter infolge Notwehrhilfe gerechtfertigt erachtete das Strafgericht sodann die angeklagte Beteiligung E____s an der gewalttätigen Auseinandersetzung (angefochtenes Urteil, Akten S. 2545 f.).

 

3.3      Vorbringen des Berufungsklägers 1

 

Der Berufungskläger 1 bringt zum Tatsächlichen zusammengefasst vor, die Vorinstanz stelle fälschlicherweise rein auf die unwahren Aussagen der Privatkläger 1 und 2 ab. Entgegen deren Aussagen sei es in Wahrheit so gewesen, dass er den Privatklägern aufgrund ihrer im Club gezeigten Aggression zum Schutze der im Korridor und Aussenbereich befindlichen anderen Clubgäste und zur Vermeidung eines weiteren Konflikts aus dem Club nach draussen gefolgt sei. Die Privatkläger hätten ihn dann nach Verlassen des Clubs beleidigt und versucht zu provozieren (Berufungsbegründung BK 1, Akten S. 2833 ff.). Die im vorinstanzlichen Verfahren sowie auch in seiner Berufungsbegründung vorgebrachte Version, wonach ausserdem die Privatkläger ihn zuerst körperlich angegriffen hätten, nachdem er auf ihre Provokationen und Beleidigungen nicht eingegangen sei, wonach er nicht mehr genau wisse, ob er auch einmal das Messer in der Hand gehabt und sich damit verteidigt habe, sowie wonach bloss er und die beiden Privatkläger – und keine weiteren Personen – an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen seien (Berufungsbegründung BK 1, Akten S. 2833 ff.), brachte er anlässlich der Berufungsverhandlung indessen nicht mehr vor. Vielmehr räumte er inzwischen ein, einen Begleiter an seiner Seite gehabt zu haben sowie nach den Beleidigungen der beiden Privatkläger dem Privatkläger 1 einen Faustschlag und dem Privatkläger 2 mehrere Faustschläge und eine «Kopfnuss» verpasst zu haben. Anschliessend habe ihm der Privatkläger 1 ein Messer in die Wade gerammt, woraufhin ein Kampf um das Messer entbrannt sei. Hierbei könne es auch zu den Verletzungen beim Privatkläger 1 gekommen sein. Der Privatverteidiger des Berufungsklägers 1 plädierte auf dieser Grundlage, es sei nicht erwiesen, dass der Berufungskläger 1 das Messer gezogen und es zuerst gehabt habe. Ausserdem stellte der Privatverteidiger die These in den Raum, dass die Aussagen der Zeugen, welche alle behauptet hätten, sich nicht eingemischt zu haben, nicht glaubhaft seien; es bestehe die Vermutung, dass die C____-Brüder zwar hätten einstecken müssen, der Berufungskläger 1 aber bloss ein «Bauernopfer» sei, während gewisse Leute sich aus der Verantwortung stehlen wollten (Verhandlungsprotokoll 2. Instanz, Akten S. 2982 ff.; Plädoyer PV 2. Instanz, Akten S. 2994 ff.).

 

3.4      Vorbringen des Berufungsklägers 2

 

Der Berufungskläger 2 macht in tatsächlicher Hinsicht im Wesentlichen geltend, er habe nur schlichtend und trennend in die Auseinandersetzung vor dem Club F____ eingegriffen. Die Staatsanwaltschaft habe das Strafverfahren gegen ihn denn auch zunächst eingestellt, da der Tatverdacht gegen ihn nicht habe erhärtet werden können. Vor Strafgericht habe die Staatsanwaltschaft sodann seinen Freispruch zufolge rechtfertigender Notwehrhilfe im Sinne von Art. 15 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) beantragt. Für die von der Vorinstanz getroffene Annahme, dass er auf den Privatkläger 2 eingeschlagen habe, gebe es keinerlei objektive Anhaltspunkte bzw. objektive Beweise. Der Vorwurf gegen ihn selbst beruhe nur auf den Aussagen des Privatklägers 1, welche aber völlig isoliert dastünden. Des Weiteren sei der Privatkläger 1 klar parteiisch. Auch inhaltlich seien die Aussagen des Privatklägers 1 nicht hinreichend glaubhaft (Berufungsbegründung BK 2, Akten S. 2822 ff.; Plädoyer AV 2. Instanz, Akten S. 2997 ff.).

 

3.5      Vorbringen der Staatsanwaltschaft

 

Die Staatsanwaltschaft verweist in tatsächlicher Hinsicht auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil und entgegnet den diesbezüglichen Vorbringen des Berufungsklägers 1, dass beide Privatkläger den Berufungskläger 1 unabhängig voneinander und von Anfang an als den fraglichen Angreifer, welcher dem Privatkläger 1 mittels eines Messers mehrere Verletzungen zugefügt habe, bezeichnet bzw. identifiziert hätten. Das vom Privatkläger 1 geschilderte Tatgeschehen stehe im Einklang mit den objektiven Beweismitteln und werde durch die in etlichen relevanten Elementen übereinstimmende Darstellung des Privatklägers 2 bestätigt. Die glaubhaften Aussagen der beiden Privatkläger seien konstant und enthielten jeweils mehrere Realitätskriterien. Demgegenüber seien die Aussagen des Berufungsklägers 1 äusserst unglaubhaft. Sie würden in wesentlichen Punkten ernsthafte Widersprüche aufweisen, seien teilweise schlicht nicht plausibel, enthielten so gut wie keine Realitätskriterien, liessen sich in keiner Weise in Einklang mit der objektiven Spurenlage bringen und widersprächen den Schilderungen zahlreicher Auskunftspersonen. Ausserdem habe der Berufungskläger 1 anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und auch anlässlich der Berufungsverhandlung eine neue Version der Geschehnisse kurz vor der gewalttätigen Auseinandersetzung geschildert (Berufungsantwort StA, Akten S. 2857; Plädoyer StA 2. Instanz, Akten S. 2952 ff.).

 

3.6      Unschuldsvermutung, in dubio-Grundsatz und freie Beweiswürdigung

 

3.6.1   Gemäss der in Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist. Als Teilgehalt der Unschuldsvermutung gilt der Grundsatz in dubio pro reo (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Im Sinne einer sog. Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass die Anklagebehörde bzw. das Gericht die Schuld der angeklagten Person zu beweisen hat und nicht letztere ihre Unschuld nachweisen muss. Der angeklagten Person darf ein Sachverhalt nur angelastet werden, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Weiter hat das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung aus dem Grundsatz in dubio pro reo eine sog. Beweiswürdigungsregel abgeleitet. Danach darf sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur «unüberwindliche Zweifel» (Art. 10 Abs. 3 StPO), das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Im Sinne einer sog. Entscheidregel verlangt der Grundsatz in dubio pro reo sodann, dass das Gericht die beschuldigte Person freisprechen muss, wenn der Schuldbeweis misslungen ist (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 124 IV 86 E. 2a, 120 Ia 31; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, je mit weiteren Hinweisen, sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 10 StPO N 80 ff.).

 

3.6.2   In engem Zusammenhang zum Grundsatz in dubio pro reo steht das Prinzip der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das Gericht die Beweise frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung würdigt. Das Gericht kann für seine Entscheidfindung grundsätzlich alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel beiziehen, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 144 IV 345 E. 2.2.3.1, 127 IV 172 E. 3a; vgl. auch Wohlers, in: Zürcher Kommentar, 3. Auflage 2020, Art. 10 StPO N 25 und 31; je mit weiteren Hinweisen). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1).

 

3.6.3   In die Beweisführung sind auch Indizien (Anzeichen) miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind, und aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen werden kann. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2, 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2, 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1; je mit Hinweisen).

 

3.6.4   Wie das Bundesgericht in jüngerer Zeit wiederholt betont hat, findet der in dubio‑Grundsatz keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Auch auf einzelne Indizien ist der Grundsatz in dubio pro reo nicht anwendbar (zum Ganzen BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_173/2022 vom 27. April 2022 E. 1.1). Konkret bedeutet das, dass eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten der beschuldigten Person oder das unbesehene Abstellen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten der beschuldigten Person verzerrtes Bild und wäre unzulässig (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4, 6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).

 

3.6.5   Zu berücksichtigen sind sodann, wenn auch mit gewissen Einschränkungen, Angaben in Polizeirapporten. Bei einem Polizeirapport handelt es sich um eine von der Polizei als Strafverfolgungsbehörde zusammengetragene Akte, mithin um ein zulässiges Beweismittel, dessen Beweiswert sich regelmässig in einer protokollarischen Aufnahme der durch die Angetroffenen benannten Lebenssachverhalte erschöpft. Bei derartigen protokollierten Aussagen Dritter handelt es sich nicht um eigene Wahrnehmungen der Polizistinnen und Polizisten und es kommt ihnen insoweit nicht der Beweiswert einer formellen Befragung zu. Gibt es aber Anlass, davon auszugehen, dass die Polizei die im Rapport zitierten Aussagen korrekt wiedergibt – so etwa, weil diese durch weitere, objektive Beweismittel und später erhobene Aussagen gestützt werden, ohne dass dies der Polizei bei der Aufnahme der Angaben bewusst sein konnte – ist auch einer Aussage in einem Polizeirapport indizieller Charakter zuzubilligen. Dass die Verteidigungs-, Teilnahme- und Konfrontationsrechte damit nicht unterlaufen werden dürfen, versteht sich von selbst (vgl. zum Ganzen BGer 6B_998/2020 vom 5. Januar 2021 E. 5.2, 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 3.3, 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3; AGE SB. 2018.45 vom 15. Juni 2022 E. 9.4.3.1, SB.2019.107 vom 24. März 2021 E. 4.6, SB.2018.19 vom 19. Mai 2020 E. 5.3.1; je mit weiteren Hinweisen).

 

3.7      Vorhandene Beweismittel

 

Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob die angefochtenen Schuldsprüche im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind. Hierfür werden zunächst die vorhandenen zentralen Beweismittel zur Ermittlung des Sachverhalts, einschliesslich der relevanten Aussagen, dargelegt (siehe auch angefochtenes Urteil, Akten S. 2512 ff.).

 

3.7.1   Gutachten des IRM betreffend den Privatkläger 1

 

Im rechtsmedizinischen Gutachten vom […] zum Privatkläger 1 wurden bei diesem neben oberflächlichen Hautabschürfungen an den beiden Kniegelenken, die zwanglos durch ein Sturzgeschehen erklärt werden könnten, verschiedene Folgen scharfer Gewalteinwirkungen festgestellt. Als schwerwiegendste Verletzung zeige sich an der rechten Halsseite dicht unterhalb des Ohres eine 15 cm lange, glattrandig begrenzte Haut- und Weichteildurchtrennung, die schräg von hinten oben von der Nackenregion bis unter den Unterkiefer verlaufe. Zentral unterhalb des Ohres seien Haut- und Unterhautfettgewebe vollständig durchtrennt und die Muskelhaut des Kopfwendemuskels sei sichtbar. Davor und dahinter reiche die Verletzung bis ins Unterhautfettgewebe. Laut Gutachten handelt es sich hierbei um die Folge einer scharfen Gewalteinwirkung im Sinne einer Schnittverletzung, wobei ein scharfes Messer als Tatwerkzeug in Frage kommt. Im Gutachten wird weiter ausgeführt, bei Halsverletzungen bestehe die Gefahr der Eröffnung der Halsschlagader, was einerseits zu einem Verbluten durch raschen hochgradigen Blutverlust führen könne. Andererseits könne dadurch auch die Hirndurchblutung relevant beeinträchtigt werden, wodurch lebensbedrohliche Schäden des Gehirns resultieren könnten. Weiter bestehe die Gefahr der Eröffnung von Blutadern, wodurch Luft in das Gefässsystem eindringen könne, sodass ab einem bestimmten Luftvolumen eine oftmals tödlich verlaufende Lungenembolie entstehen könne. Aufgrund der Grösse und Tiefe der Halsverletzung beim Privatkläger 1 müsse es als Zufall angesehen werden, dass keine der genannten lebensbedrohlichen Komplikationen eingetreten sei. Trotzdem sei in jedem Fall von einer unmittelbar lebensbedrohlichen Verletzung auszugehen. Ferner habe der Privatkläger 1 insgesamt vier Stichverletzungen erlitten, wobei angesichts der fehlenden klinischen Angaben keine Aussagen zur Tiefe dieser Verletzungen getroffen werden könne. Der Stich an der Streckseite des linken Unterarms sei 2 cm lang und zeige ein symmetrisches Hervorquellen von Fettgewebe, was für eine eher senkrecht zur Hautoberfläche gerichtete Stichrichtung spreche. Aus rechtsmedizinischer Sicht seien Verletzungen an den Streckseiten des Unterarms immer auch als Abwehrverletzungen interpretierbar. An der Aussenseite des rechten Oberschenkels zeigten sich zwei Stichverletzungen von 4 bzw. 1,8 cm Länge, wobei laut Gutachten aufgrund des Verletzungsbildes der Einstich ins Gewebe schräg von unten nach oben erfolgt und ein Messer als Tatwerkzeug geeignet sei. Bei den Verletzungen am Oberschenkel und am Gesäss sei die Gefahr der Verletzung grösserer Blutgefässe relativ gering, sodass hier nicht zwingend von einer Lebensgefahr ausgegangen werden könne. Allerdings bestehe auch hier die Gefahr der Wundinfektion durch eingetragene Krankheitserreger. Bei der Stichverletzung am Arm sei die Gefahr der Verletzung von grösseren Blutgefässen grösser als an der Aussenseite des Oberschenkels. Zu guter Letzt habe der Privatkläger 1 an der Fingerkuppe des linken Mittelfingers eine leicht dreieckig konfigurierte, scharfrandige Hautdurchtrennung erlitten, für welche laut Gutachten ein Griff in die Messerschneide eine plausible Erklärung ist (Akten S. 2055 ff.). Dem Gutachten liegen sodann mehrere eindrückliche Fotografien der beim Privatkläger 1 eingetretenen Verletzungen bei (Akten S. 2062 f.).

 

3.7.2   Gutachten des IRM betreffend den Berufungskläger 1

 

Den Akten liegt des Weiteren das rechtsmedizinische Gutachten vom […] zum Berufungskläger 1 vor. Diesem ist zu entnehmen, dass der Berufungskläger 1 neben einem Durchstich durch den rechten Unterschenkel zur Wade hin eine Schnittverletzung am Daumen der rechten Hand in Form eines flächigen Oberhautverlusts von ca. 5 bis 6 cm Länge durch mutmasslich scharfe Gewalt erlitten habe. An der Stirn zeige sich quer oberhalb der Nasenwurzel eine leicht bogenförmige Hauteinblutung mit zentraler, kratzartiger Schürfung als Folge einer stumpfen, tangential schürfenden Gewalteinwirkung. Diese Verletzung kann gemäss Gutachten durchaus als Folge eines Fusstritts interpretiert werden. Denkbar sei aber auch jede andere Form einer kantigen Gewalteinwirkung. Bei der an der rechten Wange dicht oberhalb des rechten Mundwinkels festgestellten kleinfleckigen Hauteinblutung mit geringer Schürfung sei ebenfalls von tangential schürfender Gewalteinwirkung auszugehen. Das Fehlen entsprechender Schleimhautverletzungen der Mundschleimhaut spreche gegen stärkere stumpfe Gewalteinwirkungen gegen die Mundregion, wie sie häufig bei Faustschlägen gesehen würden. An der rechten Halsseite seien feinstreifige, kratzerartige Hautveränderungen festgestellt worden, welche eher unspezifisch seien und in einem allgemeinen Gerangel entstanden sein könnten. Schliesslich habe der Berufungskläger 1 an der Beugeseite des rechten Oberarms unregelmässige und unscharf begrenzte Hauteinblutungen als Folge stumpfer Gewalteinwirkungen aufgewiesen. Diese Verletzungen könnten aufgrund der Lage und der Form am ehesten als Griffspuren interpretiert werden. Aus rechtsmedizinischer Sicht bestehe kein Anlass für die Annahme einer unmittelbar lebensbedrohlichen Situation. Im Bereich der Stichverletzung am rechten Unterschenkel könnten jedoch in der Tiefe der Unterschenkelmuskulatur verlaufende Schlagadern verletzt werden, aus denen eine lebensbedrohliche Blutung resultieren könne. Ausserdem berge jede Verletzung der körperlichen Integrität mit Durchtrennung der Haut die Gefahr einer Wundinfektion. Fusstritte gegen den Kopf seien potentiell lebensbedrohlich, da es zu Verletzungen von Schädel und Hirn kommen könne (Akten S. 2034 ff.). Auch diesem Gutachten liegen mehrere Fotografien zu den Verletzungen bei, wobei zur Stichwunde am rechten Unterschenkel ein Foto in verbundenem Zustand sowie ein Röntgenbild vorliegen (Akten S. 2041 ff.).

 

3.7.3   Gutachten des IRM betreffend den Privatkläger 2

 

Beim Privatkläger 2 zeigten sich gemäss rechtsmedizinischem Gutachten vom […] verschiedene Folgen überwiegend stumpfer und tangential schürfender Gewalteinwirkungen. Im Gutachten wird ausgeführt, in Schädelhöhe direkt rechts der Körpermittellinie befinde sich eine kleinfleckig akzentuierte Schürfung in der Kopfhaut von 1,5 cm Durchmesser. Ferner weise der Privatkläger 2 eine Schwellung und beginnende blau-rötliche Hautveränderung über dem linken Jochbein mit Blauverfärbung des linken Unterlids auf. Über dem druckschmerzhaften Nasenrücken befinde sich eine blau-rötliche Hautverfärbung von 0,5 cm Durchmesser. Die Schleimhaut der Lippen und des Mundes im Bereich des linken Mundwinkels sei bläulich verfärbt und schmerzhaft. In der Halshaut rechts am Halsansatz zeigten sich mehrere kleinfleckige sowie kratzerartige Hauteinblutungen. Auch an der linken Halsseite stellten die Gutachter mehrere kleinfleckige Hauteinblutungen fest. Ferner zeige sich an der Aussenseite des linken Unterschenkels eine 3 cm grosse Schürfung. Die Gutachter stellten fest, diese Verletzungen seien überwiegend unspezifisch und liessen sich keinem besonderen Tatablauf zuordnen. Das Verletzungsmuster sei jedoch mit einem allgemeinen Gerangel bei einer körperlichen Auseinandersetzung zwanglos zu vereinbaren. Hinweise auf scharfe Gewalteinwirkung lägen keine vor. Insgesamt seien die Verletzungen laut Gutachten geringfügig; eine Lebensgefahr oder die Gefahr bleibender Gesundheitsschäden lasse sich nicht ableiten (Akten S. 2076 ff.).

 

3.7.4   Diverse kriminaltechnische Untersuchungen und Spurenauswertungen

 

Des Weiteren liegen den Akten diverse kriminaltechnische Untersuchungen und Spurenauswertungen bei. Dem kriminaltechnischen Untersuchungsbericht zur Tatortarbeit lässt sich etwa entnehmen, dass sich auf der linken Seite der Liegenschaft [...], ungefähr in der Mitte der Gebäudefassade, eine Stelle mit grossflächigen Blutantragungen, Blutlachen, blutigen Schuhspuren und tatrelevanten Gegenständen auf der Fahrbahn befand, wobei sich auch an der Gebäudefassade einzelne Blutantragungen fanden (Bericht der Kriminaltechnischen Abteilung [KTA], Akten S. 1937; Skizze Örtlichkeit, Akten S. 1939; Fotodokumentation Akten S. 1949 ff., insbesondere 1955 ff.). Hervorzuheben ist, dass im Bereich dieser grossflächigen Blutantragung eine Goldkette mit beschädigtem Verschluss sichergestellt wurde, welche zugestandenermassen dem Privatkläger 2 gehört (Akten S. 1153 f.) und die zudem in einem komplexen DNA-Mischprofil die DNA der beiden Privatkläger aufwies (Akten S. 2101 f.). Ausserdem befand sich auf der Fahrbahn eine blutverschmierte Armbanduhr mit einseitig abgerissenem Lederarmband, wobei der Berufungskläger 2 im Verlauf des Vorverfahrens einräumte, diese gehöre ihm (Akten S. 1468). In einem ab dem Uhrengehäuse gesicherten komplexen DNA-Mischprofil war sowohl die DNA des Berufungsklägers 2 als auch jene des Privatklägers 1 enthalten (Akten S. 1920). Schliesslich lag am Boden ein Stück Haut mit Fingernagel, das vom rechten Daumen des Berufungsklägers 1 stammt (vgl. z.B. Akten S. 2380; zum Ganzen siehe auch KTA-Bericht, Tatrelevante Gegenstände, Akten S. 1941).

 

3.7.5   Aussagen des Privatklägers 1

 

Der Privatkläger 1, auf dessen Sachverhaltsversion die Anklageschrift im Wesentlichen basiert, betonte stets, nicht mitbekommen zu haben, dass sein Bruder, der Privatkläger 1, auf der Tanzfläche eine Frau belästigt habe (Akten S. 610 f., 1353 f., 2364; vgl. auch 1094). Er bekräftigte jedoch, dass E____ zu ihnen an den Tisch gekommen sei und dem Privatkläger 2 dort vorgeworfen habe, eine Frau «betatscht» zu haben. Zudem habe E____ den Privatkläger 2 mit den Worten «ich begrabe dich hier» bedroht. Um die Situation zu beruhigen, habe man in der Folge an der Bar bei E____ die Rechnung bezahlt und den Club verlassen (Akten S. 611, 1246, 1259, 1354, 1444, 1450, 1571, 2364, 2367, 2399; vgl. auch 1094). Der Privatkläger 1 führte sowohl im Ermittlungsverfahren als auch vor der ersten Instanz aus, wie draussen vor dem Clubeingang der Berufungskläger 1 zusammen mit einer weiteren Person gestanden und den Privatkläger 2 sogleich dazu aufgefordert habe, sich mit ihm «nach hinten» bzw. neben das Gebäude zu begeben. Er selbst habe dies jedoch verhindern können und sei mit seinem Bruder in Richtung ihres Fahrzeugs davongegangen. Der Berufungskläger 1 und dessen Begleiter hätten sie aber verfolgt und als der Berufungskläger 1 auf den Privatkläger 2 habe zugehen wollen, habe er (der Privatkläger 1) diesem den Weg versperrt. Daraufhin sei er vom Berufungskläger 1 unvermittelt mit einem Messer mit einer Klingenlänge von ca. 15 cm angegriffen und am Hals verletzt worden (Akten S. 612, 1266, 2370). Als er dem Berufungskläger 1 das Messer aus der Hand habe reissen wollen, seien sie in einem Gerangel zu Boden gegangen (Akten S. 1245 ff., 1354, 1444 f., 1450 f., 2369 ff.; vgl. auch 611 f., 1094, 1571 f.). Der Privatkläger 1 schilderte sodann, im Verlauf der Auseinandersetzung seien weitere Personen dazugekommen und hätten sich am Angriff auf ihn und seinen Bruder beteiligt. Konkret habe er den Berufungskläger 2 gesehen, wie dieser am Schluss auf den Privatkläger 2 eingeschlagen habe (Akten S. 1354, 1362 f., 1447, 1450, 2371, 2376, 2397 f.; vgl. auch 613 f., 1094, 1245, 1261, 1266, 1572). Der Privatkläger 1 räumte ein, dass es ihm irgendwann gelungen sei, dem Berufungskläger 1 das Messer zu entreissen und dass er seinem Kontrahenten im Verlaufe des Gerangels die Stichwunde am Unterschenkel zugefügt haben könnte (Akten S. 613, 1470, 2371). Weiter führte er aus, dass E____ ihm auf die Hand gestanden sei und ihm das Messer weggenommen habe, woraufhin sich sämtliche Angreifer entfernt hätten (Akten S. 1354, 1447, 2371, 2375 f.; vgl. auch 1245). Er selbst habe hierauf in das Auto steigen wollen, aber kaum Luft bekommen. Ihm sei schwindelig geworden und er sei zu Boden gefallen. Sein Bruder habe die Ambulanz benachrichtigt und auf seine Halswunde gedrückt, bis die Ambulanz gekommen sei (Akten S. 1245, 1354 f., 2371; vgl. auch 614). An der Berufungsverhandlung erschien der bloss fakultativ geladene Privatkläger 1 nicht mehr und wurde folglich nicht nochmals zu den Vorfällen befragt.

 

3.7.6   Aussagen des Privatklägers 2

 

Der Privatkläger 2 bestritt, im Club einer Frau in das Gesäss gekniffen zu haben (Akten S. 1090, 1135 f.). Allerdings räumte er die Möglichkeit einer unabsichtlichen Berührung während des Tanzens auf der vollen und engen Tanzfläche ein (Akten S. 2364). Sodann schilderte der Privatkläger 2, von E____ mit den Worten «verpisst euch, was habt ihr das Gefühl, dass ihr Frauen anschaut und anfasst» und der Drohung «ihr seid tot» aus dem Lokal herausgeworfen worden zu sein (Akten S. 2364, 2367; siehe auch 764, 1090, 1128, 1450). Nachdem er und sein Bruder an der Bar bezahlt und den Club verlassen hätten, seien sie auf dem Weg zu ihrem Fahrzeug vom Berufungskläger 1 und zwei weiteren Personen schnellen Schrittes verfolgt worden. Sein Bruder habe zu ihm gesagt: «hey, geh schneller, wir werden verfolgt und ich glaube, die wollen uns etwas machen». Als sie sich umgedreht hätten, sei sein Bruder, der Privatkläger 1, plötzlich vom Berufungskläger 1 mit einem Messer angegriffen worden. Er selbst sei von den Begleitern des Berufungsklägers 1 und in der Folge von zahlreichen weiteren, hinzukommenden Personen von allen Seiten geschlagen und getreten worden, auch auf den Kopf, sodass er gestürzt sei. Der Privatkläger 2 bestritt, dem am Boden liegenden Berufungskläger 1 einen Fusstritt gegen die Stirn verpasst zu haben, da er selbst gar nicht habe aufstehen und sich gegen all’ die Schläge zur Wehr setzen können. Währenddessen habe er seitlich am Boden liegend zusehen müssen, wie sein ebenfalls hingefallener Bruder vom Berufungskläger 1 gestochen worden sei und andere ihn gehalten hätten. Wer die anderen seien, könne er nicht sagen. Sein Bruder sei am Hals und am Bein verletzt worden. Dann habe es irgendwann aufgehört und plötzlich seien alle Angreifer abgehauen. Er selbst sei irgendwann zu sich gekommen und habe gehört, wie sein Bruder ihm sage, dass er am Sterben sei, er solle ihm helfen. Er habe sich dann um seinen schwer verletzten Bruder gekümmert, indem er die Ambulanz respektive die Polizei alarmiert und die Wunde am Hals seines Bruders zugehalten habe (Akten S. 764 ff., 1090 f., 1128 ff., 1448 f., 1458, 2368, 2371 f., 2400). An der Berufungsverhandlung erschien der bloss fakultativ geladene Privatkläger 2 nicht mehr und wurde folglich nicht nochmals zu den Vorfällen befragt.

 

3.7.7   Aussagen des Berufungsklägers 1

 

Der Berufungskläger 1 brachte im Wesentlichen vor, im Clubinnern mitbekommen zu haben, wie sein Bruder E____ – nachdem diesem ein weiblicher Gast gemeldet habe, dass sie von einem der Privatkläger am Hintern berührt worden sei – die beiden Privatkläger zum Verlassen des Lokals aufgefordert habe. Da sich die beiden Privatkläger aggressiv verhalten hätten und laut geworden seien, sei er selbst (der Berufungskläger 1) ihnen mit Abstand bis draussen vor die Clubtüre gefolgt. Dies habe er deshalb getan, um sich einerseits zu vergewissern, dass die Gebrüder den Club auch wirklich verlassen, und andererseits, um sicherzustellen, dass sie auf dem Weg nach draussen nicht weiter Unruhe stiften (Akten S. 490, 1096, 1279 f., 1301 f., 1442 f., 2367, 2369, 2372 f., 2378 f., 2393 ff.). Der Berufungskläger 1 bestritt kategorisch, die Privatkläger draussen abgepasst, verfolgt und schliesslich mit einem Messer angegriffen zu haben. Die Provokationen und Gewalttätigkeiten seien vielmehr von den beiden Privatklägern ausgegangen. Während der Berufungskläger 1 im Vorverfahren noch erzählte, der Privatkläger 2 hätte ihn draussen «hinter das Haus eingeladen [,] um etwas zu besprechen» (Akten S. 1443, ähnlich 1096, 1280, 1573), brachte er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor, die beiden hätten ihn mit schweren Beleidigungen und Beschimpfungen provoziert (Akten S. 2372 f.). Der Berufungskläger 1 betonte im Vorverfahren sowie vor erster Instanz, er sei von den Privatklägern unvermittelt angegriffen und geschlagen worden. Plötzlich habe er am Unterschenkel einen Schmerz verspürt und beim Privatkläger 1 ein Messer in der Hand wahrgenommen. In der Folge habe er nach dem Messer gegriffen und sei dabei am Daumen geschnitten worden. Anschliessend sei er mit dem Privatkläger 1 zu Boden gegangen. Währenddessen habe der jüngere Bruder weiter auf ihn (den Berufungskläger 1) eingeschlagen bzw. getreten. Er selbst habe mehrere Fusstritte an seinen Kopf, ins Gesicht erhalten. Geendet habe die Schlägerei, als jemand das Messer weggenommen habe (Akten S. 1280 f., 1286, 1288, 1443, 1455, 2372 ff.; vgl. auch 491). Der Berufungskläger 1 beteuerte wiederholt, selbst nie ein Messer in der Hand gehalten zu haben und sich die Verletzungen beim Privatkläger 1 nicht erklären zu können (Akten S. 494, 1280, 1300, 1310). Teilweise verneinte er explizit die Möglichkeit, dass er (der Berufungskläger 1) diese Verletzungen verursacht haben könnte, vielleicht habe sich der Privatkläger 1 im Kampf selbst verletzt (Akten S. 2373). Teilweise räumte der Berufungskläger 1 aber auch ein, dass der Privatkläger 1 möglicherweise beim Gerangel auf dem Boden am Hals verletzt wurde, als er selbst (der Berufungskläger 1) dessen Hand mit dem Messer weggedrückt habe, um sich selbst zu schützen (Akten S. 1455). Sodann stellte der Berufungskläger 1 in Abrede, dass sich an der gewalttätigen Auseinandersetzung weitere Personen, insbesondere seine Brüder B____ (der Berufungskläger 2) und E____, beteiligt hätten (Akten S. 1300, 1443, 1453 f., 1471).

 

Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte der Berufungskläger 1 sodann eine von seiner bisherigen Version deutlich abweichende und viel detailliertere Beschreibung der Ereignisse vor: Nunmehr behauptete er, der «Betrunkene» (d.h. der Privatkläger 2) habe nicht aus dem Club herausgehen wollen, weshalb E____ gesagt habe, dass die beiden hinausbegleitet werden sollten. Der Berufungskläger 1 habe die Privatkläger dann hinausbegleitet, am Arm gepackt, geschubst und ihnen gesagt, sie sollten gehen. Nach den Treppen hätten die Privatkläger 4-5 Schritte gemacht bzw. 6-7 Meter zurückgelegt, sich dann umgedreht und angefangen, gegen die Mutter und Schwester des Berufungsklägers 1 zu fluchen. Wer der beiden genau geflucht habe, wisse er nicht mehr. Er selbst sei dann in ihre Richtung hinuntergegangen und habe dann – als erster – zugeschlagen. Er habe zuerst den Privatkläger 1 mit der Faust ins Gesicht geschlagen, sich dann mit dem Privatkläger 2 mit den Fäusten geprügelt und diesem eine Kopfnuss verpasst und anschliessend hinten an der Wade einen Schmerz verspürt. Hierauf habe er sich umgedreht und den Privatkläger 1 mit einem Messer in der Hand gesehen. Er habe dann dessen Handgelenke festgehalten. Der Privatkläger 1 habe ihn hierauf am Kragen gepackt. Es habe dann ein Gerangel mit dem Privatkläger 1 gegeben, bei dem ein Begleiter des Berufungsklägers 1 (dessen Namen er nicht nennen könne) den Privatkläger 1 von hinten geschlagen habe und er selbst (der Berufungskläger 1) dem Privatkläger 1 das Messer habe aus der Hand reissen können. Danach habe der Berufungskläger 1 auf den Fuss des Privatklägers 1 gestampft, um diesen zu Fall zu bringen. Als dieser gefallen sei, habe er den Berufungskläger 1 mit zu Boden gerissen. Auf dem Boden sei ihm selbst (dem Berufungskläger 1) das Messer aus der Hand gefallen und er und der Privatkläger 1 hätten sich gegenseitig geschlagen. Der Privatkläger 2 habe auch von hinten ständig auf ihn eingeschlagen. Plötzlich habe er seinen Bruder, den Berufungskläger 2, gehört, wie er ihm gesagt habe, er solle loslassen, der andere habe kein Messer. Anschliessend habe man sie auseinandergebracht und er selbst sei aufgestanden. Er habe gemerkt, dass ein Stückchen Fleisch bei seinem Finger abgeschnitten gewesen sei und habe gesehen, wie die Privatkläger in Richtung ihres Autos gegangen seien. Er habe dann zu seinem Bruder E____ gesagt, dieser solle ihn wegbringen. Er sei mit dem Auto ins Spital gefahren worden und dabei immer wieder in Ohnmacht gefallen. Die Verletzungen beim Privatkläger 1 konnte sich der Berufungskläger 1 immer noch nicht erklären, räumte aber ein, die Halsverletzung und möglicherweise auch die anderen Stich- bzw. Schnittverletzungen beim Privatkläger 1 könnten vielleicht während des Gerangels oder beim Fall zu Boden entstanden sein, als er selbst (der Berufungskläger 1) das Messer in der Hand gehabt habe. Der Berufungskläger 1 machte auch geltend, dass ihn wegen dieser Verletzungen sein Gewissen plage (Akten S. 2982 ff., 2991 ff.; ergänzend Audioprotokoll Berufungsverhandlung, Laufzeit 01:13:28-01:13:38).

 

3.7.8   Aussagen des Berufungsklägers 2

 

Der Berufungskläger 2 bestritt den ihm zur Last gelegten Sachverhalt ebenfalls. Während er sich in seiner ersten Einvernahme zur Sache noch auf den Standpunkt stellte, zur inkriminierten Tatzeit überhaupt nicht im Club F____, sondern zuhause bei seinem Bruder E____ gewesen zu sein (Akten S. 1371, 1373), stritt er in den nachfolgenden Befragungen im Vorverfahren sowie auch vor dem Strafgericht nicht mehr ab, sich damals im Lokal aufgehalten zu haben. Er machte ab diesem Zeitpunkt aber im Grundsatz geltend, er sei alkoholisiert gewesen und habe bloss schlichtend in die Auseinandersetzung eingegriffen. Als er im Club ein Hin und Her von Leuten beobachtet habe, habe er sich aus Neugier nach draussen begeben, wo er gesehen habe, wie zwei Männer auf seinen Bruder, den Berufungskläger 1, losgegangen seien und auf ihn eingeschlagen hätten. Er habe die beiden Angreifer, die Privatkläger 1 und 2, von seinem Bruder weggezogen bzw. dies versucht. Als er beim Berufungskläger 1 die stark blutenden Verletzungen am Finger und am Bein festgestellt habe, habe er Angst und Panik bekommen, sich vom Tatort entfernt und die Nacht im nahegelegenen Park […] verbracht (Akten S. 886 f., 1399 ff., 1446, 2368, 2374 ff., siehe aber auch: «Ich kam später und war zur Tatzeit nicht dort» [erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 2363]). Der Berufungskläger 2 beteuerte, niemanden geschlagen, kein Messer wahrgenommen bzw. angefasst und bei den beiden Angreifern keinerlei Verletzungen festgestellt zu haben (Akten S. 1413, 886).

 

Anlässlich der Berufungsverhandlung blieb der Berufungskläger 2 im Grundsatz bei seiner zweiten Version (Akten S. 2987 ff.), wich aber in Bezug auf mehrere Aspekte nochmals von seinen zuvor gemachten Aussagen ab. So räumte er ein, den Privatkläger 2 «weggeschubst» zu haben (Akten S. 2990). Bei seinem Bruder, dem Berufungskläger 1, wollte er nunmehr bloss die Verletzung am Finger gesehen haben (Akten S. 2988, 2990). Schliesslich wollte er von seiner bisherigen Schilderung, er habe nach dem Vorfall die Nacht in […] verbracht, nichts mehr wissen und behauptete stattdessen, er sei danach in der Wohnung seines Bruders gewesen (Akten S. 2987 f.) – nur um zum Ende seiner Befragung diesbezüglich zu relativieren, er erinnere sich momentan nicht mehr an alles (Akten S. 2991).

 

3.7.9   Aussagen von E____

 

Auch E____ stellte vehement in Abrede, sich an der gewalttätigen Auseinandersetzung vor dem Club F____ beteiligt zu haben. Betreffend die Ereignisse im Inneren des Clubs gab er zwar an, die beiden Privatkläger zum Verlassen des Lokals aufgefordert zu haben, nachdem ihm ein weiblicher Gast eine sexuelle Belästigung gemeldet habe. Die Privatkläger seien dann an die Kasse, hätten bezahlt und Trinkgeld gegeben; er selbst habe einkassiert. Er bestritt aber, die Privatkläger dabei mit dem Tod bedroht zu haben und betonte, sich stets anständig und freundlich verhalten zu haben. Dies ganz im Gegenteil zu den beiden Privatklägern, welche sich aggressiv verhalten hätten – wie E____ allerdings erst vor dem Strafgericht behauptete. Nachdem die Privatkläger ihre Rechnung bezahlt hätten, hätten sie – ohne Begleitung – das Lokal verlassen und er habe sie danach nicht mehr gesehen (Akten S. 957 f., 1190 ff., 1350, 1353, 1355 ff., 1448, 1452, 1458, 2364 f., 2368, 2379 f., 2394). Er selbst habe sich in der Folge stets an der Bar aufgehalten und deshalb vom Vorfall draussen nichts mitgekriegt. Erst als er Schreie gehört bzw. durch die Gäste darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass draussen etwas passiere, sei er vor das Lokal gegangen. In diesem Moment sei aber bereits die Polizei erschienen; er selbst habe weder den Berufungskläger 1 noch die beiden Privatkläger gesehen und wisse nicht, was sich vor dem Club auf der Strasse abgespielt habe (Akten S. 957 f., 1186 ff., 1350, 1448 f., 1452 f., 1458 f., 2375, 2379, 2402). An die Berufungsverhandlung wurde E____ nicht mehr vorgeladen und folglich auch nicht nochmals zu den Vorfällen befragt.

 

3.8      Vorgeschichte

 

Die vom Strafgericht eingehend dargelegte Vorgeschichte (zum eigentlichen Kerngeschehen im Freigelände vor dem Club F____) wird von den Parteien vor Berufungsgericht nicht bestritten, sodass grundsätzlich auf die entsprechenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden kann.

 

Das Strafgericht hat diesbezüglich zunächst zutreffend dargelegt, dass es sich beim Club F____ im Tatzeitpunkt um […] handelte. In der Tatnacht, in der eine sogenannte [...] veranstaltet wurde, arbeiteten sowohl der Berufungskläger 1 als auch sein Bruder E____ im Club. Demgegenüber waren die in [...] wohnhaften Gebrüder C____, die Privatkläger 1 und 2, nach einer Hochzeitsfeier in [...] zu zweit eigens für den Besuch der [...] im Club F____ angereist, blieben beim Clubbesuch unter sich und waren nicht etwa mit weiteren Bekannten oder Verwandten unterwegs (angefochtenes Urteil, Akten S. 2514).

 

Sodann hat das Strafgericht die mutmassliche sexuelle Belästigung durch den Privatkläger 2 geprüft und ist nach einer Würdigung der diesbezüglichen Aussagen des mutmasslichen Opfers G____, deren Cousins I____, der beschuldigten Personen sowie eines Videos von der Tanzfläche des Clubs zum Schluss gekommen, dass auf der Tanzfläche «etwas passiert» sein müsse. Auch auf diese Ausführungen der Vorinstanz kann grundsätzlich verwiesen werden (angefochtenes Urteil, Akten S. 2517-2520). Einschränkend anzumerken ist, dass es – entgegen der anschliessenden vorinstanzlichen Schlussfolgerung – höchst zweifelhaft erscheint, ob der Privatkläger 2 tatsächlich G____ an das Gesäss griff. Den Akten liegt ein aus den sozialen Medien erhältlich gemachtes Video bei, welches die Tanzfläche des Clubs F____ zeigt (Video «[...]», ab ca. 00:48 Minuten Laufzeit, USB-Stick VT.[…], «Video Club [...]», abgelegt im Ordner 11 der Vorakten, hinten; zugehörige Fotodokumentation, Akten S. 1554 ff.). Auf diesem Video ist zu sehen, wie die Clubgäste auf der Tanzfläche […] sehr eng beieinander sind, dies insbesondere in der Nähe der Bühne, wo u.a. der Privatkläger 2 sowie G____ tanzen. Auch ist zu sehen, wie der Privatkläger 2 zunächst beim ausgelassenen Tanzen beide Hände wiederholt zusammenklatscht und sich hierauf nach rechts hinten in Richtung der Sänger bzw. der Bühne dreht, sich dabei von der […] vor ihm tanzenden G____ seitlich abwendet und mit dem rechten Arm im Takt der Musik winkt. Bei alledem scheint er nicht auf die dicht vor ihm tanzende G____ fokussiert bzw. sie überhaupt nicht wahrzunehmen. Kurz darauf dreht sich G____ unvermittelt nach hinten in seine Richtung, was die Vorinstanz offenbar als Indiz für den Kniff in ihr Gesäss interpretierte (angefochtenes Urteil, Akten S. 2520). Dieser Schluss erscheint indessen nicht zwingend – auch nicht im Kontext der übrigen Beweismittel bzw. Aussagen. Vielmehr erscheint es angesichts des Videos keineswegs als unglaubhaft, dass der Privatkläger 2 G____ höchstens versehentlich beim Tanz auf der vollen Tanzfläche berührt haben will (Akten S. 2364). Letztlich ist es nach Auffassung des Appellationsgerichts für die vorliegend zu beurteilenden Vorwürfe aber nicht entscheidend, ob die von G____ gemeldete sexuelle Belästigung durch den Privatkläger 2 tatsächlich stattfand oder nicht. Relevant ist vielmehr, dass die Gebrüder A____ und insbesondere A____ diese Meldung erhielten, sie ernstnahmen und davon ausgehend die beiden Privatkläger aus ihrem Club herauswerfen wollten – was unbestritten ist.

 

Die Vorinstanz hat es sodann hinsichtlich der weiteren Geschehnisse im Club zutreffend als unstrittig erachtet, dass E____ in der Folge zum Tisch der beiden Privatkläger gegangen sei und diese aufgefordert habe, den Club zu verlassen, worauf die Privatkläger an der Bar ihre Rechnung beglichen hätten und den Club verlassen hätten. Das Strafgericht führte weiter aus, beide Seiten würden ihr Verhalten während dieser Phase des Geschehens allerdings sehr gegensätzlich präsentieren; so bezichtige jede Seite die jeweils andere, aggressiv und bedrohlich aufgetreten zu sein, während man sich selbst stets freundlich und anständig verhalten haben wolle. Es sei aber offensichtlich, dass die vorliegende Konstellation […] äusserst unangenehm sei und ein gewisses Aggressivitätspotenzial aufweise. So sei die Meldung einer sexuellen Belästigung […] höchst unerfreulich und der verantwortliche […] habe die (mutmasslich) fehlbaren Gäste mit Nachdruck aus seinem Lokal verweisen müssen, während es für die betreffenden Gäste beschämend gewesen sei, wegen eines angeblichen Sexualdelikts aus einem Club hinausgeworfen zu werden. Es könne deshalb durchaus von einer gewissen Grundaggressivität auf beiden Seiten ausgegangen werden, welche sich im Fall des Privatklägers 2 aufgrund seiner Alkoholisierung (Blutalkoholkonzentration zwischen mindestens 1,31 und maximal 2,28 Promille [Akten S. 2073 f.]) noch zusätzlich akzentuiert haben dürfte. Zudem habe auch dessen Bruder, der Privatkläger 1, geschildert, dass der Privatkläger 2 habe ausdiskutieren wollen, weshalb er das Lokal verlassen müsse. Zugleich fügte das Strafgericht einschränkend an, dass sich die vom Berufungskläger 1 und E____ behauptete Aggressivität der Privatkläger als stark übertrieben erweise. Das Strafgericht verwies namentlich darauf, dass auf mehrmaliges Nachfragen weder der Berufungskläger 1 noch sein Bruder E____ vor erster Instanz hätten darlegen können oder wollen, auf welche Art und Weise die beiden Privatkläger aggressiv gewesen sein sollten; vielmehr seien ihre Aussagen diffus geblieben. Ausserdem habe zumindest E____ über das gesamte Vorverfahren hinweg nie ausgesagt, dass sich die Privatkläger ihm gegenüber aggressiv verhalten hätten. Vielmehr habe er ausgesagt, die Privatkläger hätten ordnungsgemäss bezahlt und sogar noch Trinkgeld gegeben. Danach hätten sie das Lokal alleine und ohne den Beizug des Sicherheitsdienstes verlassen, während er selbst unbekümmert an der Bar weitergearbeitet habe. Sodann hätten sowohl der Berufungskläger 1 als auch E____ den Privatkläger 1 als denjenigen beschreiben, der sich deeskalierend verhalten habe, indem er seinen alkoholisierten Bruder am Arm gefasst und aus dem Club gezogen habe. Ferner habe auch der im Ermittlungsverfahren als Auskunftsperson befragte J____, der sich zur besagten Zeit an der Bar aufgehalten habe, geschildert, dass dort alles friedlich und anständig abgelaufen sei. Auch diesen ausführlichen und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz ist zu folgen, weshalb auf diese verwiesen werden kann (angefochtenes Urteil, Akten S. 2520-2522) – zumal der Berufungskläger 1 ihnen im Berufungsverfahren bloss seine eigene Version der Geschehnisse entgegenbringt (Akten S. 2982 ff.), welche indessen seinen Behauptungen im Vorverfahren sowie vor Strafgericht widerspricht (Näheres hierzu unten E. 3.9.6), und der Berufungskläger 2 bzw. dessen Verteidigung sich gar nicht zu diesen Punkten äussern (Akten S. 2987 ff., 2997 ff.).

 

Die Frage, ob E____ gegenüber den Privatklägern – wie von diesen behauptet – eine Todesdrohung aussprach, liess das Strafgericht offen (angefochtenes Urteil, Akten S. 2522, siehe auch oben E. 3.2), wobei dieser Aspekt für die vorliegend angefochtenen Schuldsprüche nicht wesentlich erscheint, sodass hierauf nicht weiter einzugehen ist.

 

3.9      Tatgeschehen vor dem Club F____

 

3.9.1   Überblick

 

Mit Blick auf das anschliessende Tatgeschehen vor dem Club F____ hat die Vorinstanz zunächst zutreffend festgehalten, dass die vorliegenden objektiven Beweismittel (siehe oben E. 3.7.1 ff.) für sich genommen nicht ausreichen, um den strafrechtlich relevanten Sachverhalt aufzuklären (angefochtenes Urteil, Akten S. 2522).

 

Sodann hat das Strafgericht nachvollziehbar begründet, weshalb es grundsätzlich nicht auf die Aussagen der zahlreichen Gäste des Clubs, welche von der Polizei kontrolliert und teilweise als Zeugen bzw. Auskunftspersonen befragt wurden, abgestellt hat. Das Strafgericht kam nach einer Würdigung der entsprechenden Aussagen zum Schluss, diese Personen seien nicht neutral, da sie dem Lager der Gebrüder A____ zuzuordnen seien, und hätten überdies zu vage und ausweichende Aussagen gemacht, als dass auf diese alleine abgestellt werden könnte (angefochtenes Urteil, Akten S. 2523-2524). Der Berufungskläger 1 rügt zwar pauschal, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz nicht auf diese Aussagen abstelle (Berufungsbegründung BK 1, Akten S. 2833), bringt den überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz indessen inhaltlich nichts entgegen, weshalb auf diese verwiesen werden kann. Es sei aber auch angemerkt, dass das Strafgericht vereinzelt sehr wohl – indiziell – auf diese Aussagen abgestellt hat, insbesondere dort, wo die Befragten nicht entsprechend ihrem Falschbelastungsmotiv zugunsten der Gebrüder A____ aussagten, sondern neutral erscheinen – was nicht zu beanstanden ist und worauf jeweils an gegebener Stelle zu verweisen ist.

 

Vor diesem Hintergrund ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Aussagen der (mutmasslich) Beteiligten, d.h. der Berufungskläger 1 und 2, ihres Bruders E____ sowie der Privatkläger 1 und 2, im Vordergrund stehen, welche das Gericht einlässlich zu würdigen hat (angefochtenes Urteil, Akten S. 2524; vgl. auch BGE 137 IV 122 E. 3.3).

 

3.9.2   Grundlagen

 

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Wahrheitsfindung die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage bedeutsam, die durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der aussagenden Person entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Entscheidend ist, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (Überprüfung auf aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen oder Realitätskriterien) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert wird. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erlebnis entspricht und wahr ist (vgl. zum Ganzen BGE 133 I 33 E. 4.3, 129 I 49 E. 5, 128 I 81 E. 2; BGer 6B_331/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.2, 6B_793/2010 vom 14. April 2011 E. 1.3.1, je mit weiteren Hinweisen; Ludewig/Bau­mer/Tavor, Einführung in die Aussagepsychologie – Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich/St. Gallen 2017, S. 43 ff.).

 

3.9.3   Vorbemerkungen zur Motivationsanalyse

 

Vorweg ist mit dem Strafgericht zur Motivationsanalyse betreffend C____, D____, A____, B____ sowie E____ festzuhalten, dass sie alle bei ihren Befragungen jeweils als beschuldigte Person ausgesagt haben, und aufgrund der mutmasslichen Wechselseitigkeit ihres Verhaltens und ihrer verwandtschaftlichen Verbindung (Gebrüder) zu jeweils einer der beiden Konfliktparteien die Neigung (gehabt) haben dürften, ihre eigenen Tatbeiträge sowie jene der ihnen nahestehenden Person(en) zu verharmlosen und umgekehrt die Gegenseite zu belasten. Hinzu kommt, dass sie als beschuldigte Personen insbesondere in Bezug auf sie selbst belastende Umstände keiner Wahrheitspflicht unterstanden. Im Lichte dieser offensichtlichen Motivlage sind sämtliche Aussagen der Beschuldigten (bzw. der Privatkläger) mit Vorsicht zu würdigen, wobei es neben einer sorgfältigen inhaltlichen Analyse auch eines Abgleichs mit den vorhandenen objektiven Beweismitteln der Tatbeiträge bedarf (vgl. auch angefochtenes Urteil, Akten S. 2524).

 

3.9.4   Aussagen des Privatklägers 1

 

Zunächst sind die Aussagen des Privatklägers 1 eingehend zu würdigen, auf denen die Anklageschrift massgeblich basiert.

 

3.9.4.1 Aussagetüchtigkeit

 

Grundlage für eine aussagepsychologische Bewertung der Schilderungen einer Person ist deren Aussagetüchtigkeit. Diese setzt unter anderem voraus, dass die betreffende Person adäquat eine Situation wahrnehmen und über einen längeren Zeitraum speichern sowie diese Wahrnehmung weitgehend selbständig in allen aussagerelevanten Zeitpunkten wieder abrufen kann. Grundsätzlich wird die Voraussetzung der Aussagetüchtigkeit in der Mehrzahl der Fälle von der jeweils aussagenden Person erfüllt. Eine vertiefte Abklärung der Aussagetüchtigkeit ist nur angezeigt, wenn im konkreten Fall ersichtlich wird, dass Gründe – etwa intellektuelle Einschränkungen, psychische Störungen oder der Einfluss psychotroper Substanzen – für deren Beeinträchtigung vorliegen könnten (vgl. Lude­wig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 53 ff.).

 

Im vorliegenden Fall sind keine Auffälligkeiten in der Person oder Anzeichen für kognitive Fehlleistungen in den Aussagen ersichtlich, durch welche die Aussagetauglichkeit des Privatklägers 1 in Bezug auf die von ihm dargelegten Sachverhaltsschilderungen massgeblich beeinträchtigt und eine fachgerechte Aussageanalyse und Beweiswürdigung durch das Gericht erschwert wäre. Solche Auffälligkeiten werden von den Berufungsklägern auch nicht dargetan. Insbesondere war der Privatkläger 1 trotz seines nächtlichen Clubbesuchs zum Tatzeitpunkt nicht etwa alkoholisiert; auch fanden sich bei ihm keine Anhaltspunkte auf eine relevante Beeinflussung durch Betäubungsmittel oder Arzneistoffe zum Tatzeitpunkt (Forensisch-toxikologisches Gutachten zu C____, Akten S. 2044 ff.).

 

3.9.4.2 Aussagegenese und Motivationsanalyse

 

3.9.4.2.1 Des Weiteren kann der Wahrheitsgehalt einer Aussage nur beurteilt werden, wenn bekannt ist, in welchem Zusammenhang sie entstand. Die Analyse der Aussageentstehung dient unter anderem der Klärung der Frage, ob zum Zeitpunkt der Erstaussage eine Motivation für eine absichtliche Falschbezichtigung vorgelegen haben könnte (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 76 ff.). Auch wenn im konkreten Fall eine mögliche Motivation für eine bewusst falsche Aussage zu finden ist, bedeutet dies im Ergebnis jedoch nicht, dass die Aussage auch erlogen sein muss; zudem kann in gewissen Fällen dieselbe Aussagemotivation sowohl eine – bewusste oder unbewusste – Falschaussage, wie auch eine zutreffende Sachverhaltsschilderung begründen (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 80 f.). In diesem Zusammenhang gilt es so auch zu beachten, ob sich Motivationen der aussagenden Personen zeigen, die im konkreten Fall für eine gerechtfertigte Anzeige sprechen können (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 80). Schliesslich ist auch der Frage nachzugehen, ob allfällige suggestive Beeinflussungen vorgelegen haben könnten (Ludewig/Bau­mer/Tavor, a.a.O., S. 76).

 

3.9.4.2.2 Zur Aussagegenese beim Privatkläger 1 ist zu sagen, dass dieser in der Nacht vom […], kurz nachdem er schwerverletzt in das Universitätsspital gebracht wurde, von den Polizeibeamten informell befragt wurde (Polizeirapport, Akten S. 1571 f.). In der gleichen Nacht, um 05:10 Uhr, fand eine weitere Anhörung durch die Kriminalpolizei statt (Ausrückbericht, Akten S. 1094). Eine erste formelle Einvernahme mit dem Privatkläger 1 fand am […] im Universitätsspital statt (Akten S. 1244 ff.; Befragung als beschuldigte Person). Ein weiteres Mal wurde der Privatkläger 1 am […] vor dem Zwangsmassnahmengericht zur Sache einvernommen (Akten S. 608 ff.). Nachdem er in Untersuchungshaft kam (Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom […], Akten S. 619 ff.), wurden am […] eine Konfrontationseinvernahme mit E____ (Akten S. 1348 ff.) und am […] eine weitere Konfrontationseinvernahme mit allen Beschuldigten (Einvernahme, Akten S. 1438 ff.) durchgeführt. Ausserdem machte der Privatkläger 1 anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nochmals Angaben zu den Ereignissen (Akten S. 2362 ff.). Bereits bei seinen frühen Depositionen gegenüber der Polizei unmittelbar bzw. wenige Stunden nach dem Vorfall machte der Privatkläger 1 ausführliche Angaben, welche mit seinen späteren Depositionen im Wesentlichen übereinstimmen. Hierbei konnte er den Berufungskläger 1 als angreifenden Messerstecher freilich noch nicht beim Namen nennen, sondern zunächst nur bezeichnen als […]cm grossen Bartträger mit […] Haar, der die beiden Privatkläger im Club […] bedient habe (Akten S. 1571, 1094 f., 1246, 1251; wobei der Berufungskläger 1 selbst schilderte, die Privatkläger im Club […] bedient zu haben [Akten S. 1300]). Bereits anlässlich der am […], d.h. am Folgetag nach den Ereignissen, und noch im Universitätsspital durchgeführten Fotowahlkonfrontation erkannte der Privatkläger 1 den Berufungskläger 1 sofort als den «[…]mann» bzw. den Angreifer mit dem Messer (Akten S. 1251) und blieb im weiteren Verlauf des Verfahrens bei dieser Identifikation (Akten S. 1354, 1444 f., 1450 f., 2369 ff.). Auf den Umstand, dass eine Absprache zwischen den beiden Privatklägern auszuschliessen ist, ist noch einzugehen (siehe unten E. 3.9.9.1). Die Aussagegenese beim Privatkläger 1 bietet mithin keinerlei Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung.

 

3.9.4.2.3 Der Berufungskläger 1 macht in seiner Berufung geltend, dass der Privatkläger 1 die Geschehnisse aufgrund seines Aktenstudiums nachträglich rekonstruiert habe, wie die Vorinstanz selbst darlege. Dementsprechend seien die Aussagen des Privatklägers 1 zu Beginn der Untersuchung ungenau gewesen, während sie im weiteren Verlauf immer genauer geworden seien. Dies erwecke den starken Eindruck, dass er seine Wahrnehmung der Geschehnisse nachträglich an das sich aus dem Aktenstudium ergebende Beweisergebnis angepasst habe (Berufungsbegründung BK 1, Akten S. 2824; Plädoyer PV 2. Instanz, Akten S. 2994 und 2996). Auch der Berufungskläger 2 rügt in seiner Berufung, der Privatkläger 1 habe zunächst bloss vage und schwammige Aussagen gemacht, um anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und im Anschluss an sein Aktenstudium zuvor noch nie geschilderte Details zu nennen (Berufungsbegründung BK 2, Akten S. 2825 f.; Plädoyer AV 2. Instanz, Akten S. 2998).

 

Damit machen die Berufungskläger im Ergebnis die Einwirkung suggestiver Effekte auf die Aussagen des Privatklägers 1 geltend. Diese Einwände hat die Vorinstanz allerdings bereits angemessen berücksichtigt. Insbesondere hat das Strafgericht zutreffend festgehalten, dass der Privatkläger 1 anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung offengelegt habe, dass sein wiederkehrendes Erinnerungsvermögen und die zunehmende Sicherheit seiner Belastungen auf sein Aktenstudium zurückzuführen seien, wobei er insbesondere die Einvernahmen der anderen durchgelesen habe und sich so das Ganze habe «rekonstruieren» können. Das Strafgericht hat überzeugend dargelegt, dass der Umstand, dass der Privatkläger 1 die bei ihm vorhandenen Lücken durch eigene Schlussfolgerungen aus dem Aktenstudium füllte, noch nicht bedeutet, dass es sich hierbei um bewusste falsche Anschuldigungen handelt und seine gesamten Aussagen nicht der Wahrheit entsprechen. Dieses Aussageverhalten lasse sich vielmehr mit dem Bedürfnis erklären, die Straftat lückenlos aufklären und möglichst alle Angreifer ausfindig machen zu wollen. Dazu komme, dass die ersten Depositionen des Privatklägers 1, bei denen er sich noch unsicher gezeigt habe und bei denen noch keine Beeinflussung von aussen stattgefunden habe, keineswegs unglaubhaft ausgefallen seien. Zentral ist sodann, dass das Strafgericht bei dieser Ausgangslage zum zutreffenden Schluss kam, bei den Aussagen des Privatklägers 1 sei die Entstehung der jeweiligen Aussage bzw. Belastung genau zu prüfen, wobei im Zweifel auf die noch unbeeinflussten Erstaussagen abzustellen sei. Auf die sorgfältigen und überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz hierzu kann vollumfänglich verwiesen werden (angefochtenes Urteil, Akten S. 2535-2537). Ergänzend sei betont, dass die nach dem Aktenstudium erfolgten Anreicherungen bzw. die zunehmende Sicherheit in den Aussagen des Privatklägers 1 sehr punktuelle Aspekte betreffen (siehe insbesondere Akten S. 2376, 2398) und er entgegen den Vorbringen der Berufungskläger auch in seinen frühen Befragungen durchaus ausführliche und detaillierte Aussagen gemacht hat (siehe etwa Akten S. 1571 f., 1094 f., 1244 ff., 609 ff.). Zusammenfassend betrachtet führen die im späteren Verlauf der Untersuchung möglicherweise hinzutretenden suggestiven Effekte infolge Aktenstudiums für sich genommen nicht dazu, dass die unbeeinflussten früheren Aussagen des Privatklägers 1 sowie auch seine damit übereinstimmenden späteren Aussagen (abzüglich allfälliger Anreicherungen) als unglaubhaft einzustufen wären.

 

3.9.4.2.4 Der Berufungskläger 1 macht mit Blick auf die Motivlage geltend, der Privatkläger 1 sei an der Auseinandersetzung beteiligt und davon stark betroffen gewesen, weshalb er verständlicherweise eigene Interessen verfolge und dazu geneigt sei, eine für sich möglichst vorteilhafte Situation darzustellen (Berufungsbegründung BK 1, Akten S. 2834). Auch der Berufungskläger 2 bringt vor, der Privatkläger 1 sei klar parteiisch. Er habe einerseits das Interesse, selbst ungeschoren aus der gegen ihn geführten Strafuntersuchung herauszukommen und mehrfach manifestiert, es auf eine Bestrafung der Gegenseite, also der Gebrüder A____, abgesehen zu haben. Weiter habe der Privatkläger 1 die Einstellung der Strafuntersuchung gegen den Berufungskläger 2 angefochten und sei damit ein erhebliches Kostenrisiko eingegangen (Berufungsbegründung BK 2, Akten S. 2824; Plädoyer AV 2. Instanz, Akten S. 2997 f.).

 

Wie bereits erörtert (E. 3.9.3) haben in casu allerdings sämtliche beschuldigten Personen ein offenkundiges Interesse daran, selbst möglichst ungeschoren davonzukommen und dementsprechend ihr eigenes Verhalten zu verharmlosen und die Gegenseite als die eigentlichen Übeltäter darzustellen. Die Berufungskläger 1 und 2 müssen sich dies also selbst entgegenhalten lassen. Zudem führt das blosse Vorhandensein einer möglichen Motivation für eine bewusst falsche Aussage nicht automatisch dazu, dass die Aussage auch erlogen sein muss (siehe die Nachweise oben in E. 3.9.4.2.1). Mit Blick auf ein allfälliges Falschbelastungsmotiv des Privatklägers 1 erscheint vielmehr relevant, dass bei diesem bereits kein plausibles Motiv für die ihm seitens des Berufungsklägers 1 vorgeworfene Tat erkennbar ist, womit beim Privatkläger 1 auch die Notwendigkeit entfiele, die entsprechende eigene Verantwortung mittels einer Falschbezichtigung auf andere abzuschieben. So räumte sogar der Berufungskläger 1 verschiedentlich ein, der ältere Bruder (der Privatkläger 1) habe keinen Streit gewollt und seinen Bruder (den Privatkläger 2) weggezogen bzw. der Ältere (der Privatkläger 1) habe schlichten wollen (Akten S. 1443, 2369, 2372). Es erscheint lebensfremd, dass der Privatkläger 1 hiernach den Berufungskläger 1 hätte massiv beleidigen und mit einem Messer attackieren sollen, um den Angriff dann fälschlicherweise auf den Berufungskläger 1 und dessen Brüder, darunter auch den Berufungskläger 2, zu schieben – zumal die Privatkläger in Bezug auf den Vorwurf der sexuellen Belästigung und den Rauswurf unbestrittenermassen bloss mit E____ und nicht auch mit den Berufungsklägern interagiert hatten (vgl. z.B. Aussagen des Berufungsklägers 1, Akten S. 2369, 2393 f.). Vor diesem Hintergrund spricht auch nicht etwa gegen die Glaubhaftigkeit des Privatklägers 1, dass er schlichtweg von seinen Rechten als Zivilkläger Gebrauch gemacht und die Einstellungsverfügung betreffend den Berufungskläger 2 angefochten hat.

 

3.9.4.3 Realkennzeichen

 

Was des Weiteren die logische Konsistenz der Aussagen und deren inhaltliche Qualität (in Bezug auf vorhandene Realkennzeichen; siehe für eine Auflistung der Realkennzeichen Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 46 ff.) betrifft, kann zunächst auf die sorgfältigen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, in denen anhand zahlreicher Beispiele und Zitate eingehend aufgezeigt wird, dass die Aussagen des Privatklägers 1 eine Vielzahl gut ausgeprägter Realitätskriterien enthalten. Der Privatkläger 1 hat dementsprechend in sich stimmige und detaillierte Aussagen gemacht, ohne dass diese einstudiert oder stereotyp wirken würden. Er schilderte Komplikationen im Geschehensablauf, wechselseitige Interaktionen, Nebensächlichkeiten, eigene Gedanken und Gefühle, raum-zeitliche Verknüpfungen sowie psychische Vorgänge, die er beim Berufungskläger 1 vermutete. Weiter gab der Privatkläger 1 Gesprächsteile in direkter Rede wieder. Insbesondere in seinen ersten Befragungen räumte er sodann auch verschiedentlich Unsicherheiten wie Wahrnehmungs- und Erinnerungslücken ein (angefochtenes Urteil, Akten S. 2531-2533 und 2534-2537, zu den späteren Anreicherungen und deren Würdigung siehe bereits oben E. 3.9.4.2.3).

 

Unter den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz hervorzuheben ist insbesondere, dass der Privatkläger 1 in seiner ersten Einvernahme im Spital zwar angab, nicht zu wissen, wie die Verletzungen beim Berufungskläger 1 entstanden sein könnten (Akten S. 1265), er allerdings dann doch relativ früh, nämlich ab seiner (zweiten) Einvernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht konstant einräumte, dass die Verletzungen des Berufungsklägers 1 entstanden sein könnten, nachdem es ihm (dem Privatkläger 1) gelungen sei, dem Berufungskläger 1 das Messer zu entreissen (angefochtenes Urteil, Akten S. 2534 f., siehe auch z.B. Akten S. 613, 1354, 1470, 2371). Damit belastete der Privatkläger 1 sich selbst, was als weiteres wichtiges Realkriterium zu werten ist. Mit der Vorinstanz ist ausserdem zu betonen, dass die Version des Privatklägers 1, wonach der Stich in die Wade des Berufungsklägers 1 in einem Kampfgeschehen zwischen zwei am Boden liegenden Personen erfolgt sei, weitaus plausibler ist als die vom Berufungskläger 1 behauptete Version, wonach ihm der Privatkläger 1 diesen Stich im Stehen beigebracht habe (angefochtenes Urteil, Akten S. 2535; dazu auch unten E. 3.9.6).

 

Diesen bereits von der Vorinstanz herausgearbeiteten Realkennzeichen kann ergänzend hinzugefügt werden, dass die Schilderungen des Privatklägers 1 in freier Rede verschiedentlich auch sprunghaft sind und die Geschehnisse nicht streng chronologisch beschreiben (z.B. Akten S. 1245, 1353 ff.; 1444 f., 1447, 1450 f.). Auch dies spricht für eine glaubhafte Aussage, da es für falschaussagende Personen ausgesprochen schwierig ist, eine Aussage unstrukturiert zu gestalten, das Kerngeschehen dabei jedoch wiederholt logisch konsistent und ohne Widersprüche zu schildern.

 

Zu betonen ist sodann, dass der Privatkläger 1 – trotz der Schwere der bei ihm eingetretenen Verletzungen – die Vorfälle keineswegs dramatisierte, sondern vielmehr das Geschehen differenziert schilderte und verschiedentlich auf eine Mehrbelastung der Gegenseite (Gebrüder A____) verzichtete, obschon eine solche nur schwer überprüfbar gewesen und für eine falschaussagende Person durchaus naheliegend gewesen wäre («Mir hatte er nicht gedroht. Er sagte meinem Bruder, wenn du so weiter machst, begrabe ich dich hier» [Akten S. 1357]; er wisse nicht, ob sein Bruder, bevor er geschlagen wurde, auch Schläge ausgeteilt habe oder nicht [Akten S. 1366]; «Ich weiss nicht ob er [der Berufungskläger 1] noch seinen Kumpel rächen wollte. Wenn es so ist, ist es umso wichtiger, dass diese Person auch aussagt und nicht die ganze Schuld an A____ hängt» [Akten S. 1447]; «Ich habe keine Motivation A____ ‘Abzustechen’ [,] er hat mir ja im Club nichts angetan» [Akten S. 1457]; […] «B____ hat meinem Bruder ein paar Schläge erteilt» [Akten S. 1457]; «B____ erzählt nicht alles, aber ich behaupte [,] er lügt auch nicht» [Akten S. 1457]; «Mein Apell [sic] ist an A____. Ich finde es ganz tragisch, dass B____, ein so liebenswürdiger Mensch, in so einen Fall verwickelt wurde» [Akten S. 1469]; «A____ hat uns drinnen mit […] bedient. D____ hat mit ihm drinnen auch gesprochen, also sie waren freundlich zueinander» [Akten S. 2370]; «Es ging so schnell, ich spürte gar nichts am Bein» [Akten S. 2371]; «Als ich dann aufgestanden bin, sah ich noch B____, wie er auf meinen Bruder einschlägt und ich sagte ihm ‘hey, hör auf, was machst du?’. B____ ging dann auch» [Akten S. 2371]; «Und dann habe ich ihm [dem Berufungskläger 2] gesagt ‘hör auf, was machst du da?’. Und dann hat er aufgehört» [Akten S. 2397]; «Nein, ich habe nicht gesehen, dass er [der Berufungskläger 2] mit den Füssen geschlagen hat» [Akten S. 2398]).

 

Der Berufungskläger 1 bringt zwar vor, wenn der «riesige» Schnitt in den Hals des Privatklägers 1 – wie von diesem behauptet – tatsächlich direkt zu Beginn der tätlichen Auseinandersetzung erfolgt wäre, dann wäre der Privatkläger 1 nicht mehr dazu in der Lage gewesen zu atmen und sich an der nachfolgenden Auseinandersetzung zu beteiligen. Es sei damit weder bewiesen, dass der Schnitt in den Hals als erstes erfolgt sei, noch, dass er selbst (der Berufungskläger 1) das Messer gezogen habe (Plädoyer PV 2. Instanz, Akten S. 2995). Im Ergebnis wendet sich der Berufungskläger 1 damit gegen die Plausibilität der Schilderungen des Privatklägers 1. Allerdings schilderte der Privatkläger 1 im Anschluss an den von ihm erlittenen Schnitt in den Hals einen regelrechten Kampf um Leben oder Tod, wobei notorisch ist, dass in solchen Situationen körperliche Reaktionen ablaufen (etwa die Ausschüttung von Adrenalin), welche selbst schwer verletzte Betroffene während einer gewissen Zeit sogar zu ausserordentlichen körperlichen Leistungen befähigen können (siehe z.B. auch Aussagen Privatkläger 1, Akten S. 1470 f., 2370 f.). Sodann ist anhand der Schilderungen sämtlicher Beteiligter eher von einem hektischen und bloss kurzen anschliessenden Gerangel und nicht etwa von einer lang andauernden körperlichen Auseinandersetzung auszugehen. Ausserdem gingen der Privatkläger 1 und der Berufungskläger 1 im Verlaufe dieses Gerangels gemäss ihren übereinstimmenden Aussagen schnell zu Boden. Hinzu kommt, dass auf den Aufzeichnungen des vom Privatkläger 2 abgesetzten Notrufs eine Drittperson zu vernehmen ist, welche wiederholt laut, deutlich und energisch einzelne Ergänzungen (etwa zur Frage, wo man sich genau aufhalte) zuruft (Daten-Stick «Polizei Notruf […]»; Protokoll des Notrufs, Akten S. 1592 ff.). Aufgrund der von der Polizei anschliessend am Tatort vorgefundenen Situation (Akten S. 1573) ist davon auszugehen, dass es sich hierbei um den Privatkläger 1 handelt. Mithin konnte sich der Privatkläger 1 sogar nach dem Ende der körperlichen Auseinandersetzung und ungeachtet der bei ihm vorliegenden Lebensgefahr noch sinnvoll und laut äussern. Schliesslich passt der Schnitt auf der rechten Seite des Halses des Privatklägers 1 (Akten S. 2058 ff.) gut zu einer Schnittbewegung durch eine ihm gegenüber stehende Person, welche das Messer – wie vom Privatkläger 1 geschildert – mit der linken Hand führte (z.B. Akten S. 1266, 2370 f.), wobei der Berufungskläger 1 zugestandenermassen Linkshänder ist (z.B. Akten S. 5, 1288). Bei dieser Ausgangslage erscheint der vom Privatkläger 1 geschilderte Geschehensablauf durchaus plausibel und keinesfalls lebensfremd.

 

Sodann macht der Berufungskläger 2 geltend, die ihn betreffenden Aussagen des Privatklägers 1 seien vage und schwammig. Insbesondere hält der Berufungskläger 2 es für wenig glaubhaft, dass der Privatkläger 1, der in das Ereignis involviert gewesen sei und für den es sich um eine stressbesetzte Situation gehandelt habe, an welche man sich mithin besser erinnere, sich 10 Tage später einerseits daran erinnere, dass sein Bruder, der Privatkläger 2, «richtig mit den Fäusten» geschlagen worden sei, andererseits aber nicht gesehen haben wolle, wohin geschlagen worden sei (Berufungsbegründung BK 2, Akten S. 2825; Plädoyer AV 2. Instanz, Akten S. 2998). Dem kann indessen nicht zugestimmt werden. Vielmehr ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es geradezu für die Differenziertheit der entsprechenden Aussagen des Privatklägers 1 spricht, dass er (jedenfalls im Vorverfahren) nicht sagen konnte, wo sein Bruder getroffen wurde und dass er auf die Frage, was der Berufungskläger 2 sonst noch getan habe, angab: «Nichts das ich wüsste. Danach ist er sowieso gegangen» (z.B. Akten S. 1362). Mit diesem Aussageverhalten verzichtete der Privatkläger 1 auf eine Mehrbelastung des Berufungsklägers 2 und räumte stattdessen Wahrnehmungslücken ein, was gleich zwei Realkriterien erfüllt (vgl. zum Ganzen angefochtenes Urteil, Akten S. 2537; siehe auch oben). Zu ergänzen ist einerseits, dass sich während eines Vorfalls wie dem vorliegenden, der mit starken Emotionen wie Todesangst einhergeht und bei dem eine Vielzahl unerwarteter Ereignisse in rascher Abfolge auf ein Opfer einwirken, die Wahrnehmung der betroffenen Person aus aussagepsychologischer Sicht durchaus auf einzelne Details (etwa geballte Fäuste im Gerangel) einengen kann (aus einer einseitigen Aufmerksamkeitsverteilung resultierendes, sog. «Tunnelgedächtnis», siehe hierzu Revital Ludewig/Daphna Tavor/Sonja Baumer, Wie können aussagpsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011 S. 1415 ff., S. 1418 f.). Andererseits führte der Privatkläger 1 aus, der Berufungskläger 2 sei bei dieser Prügelszene zwischen ihm selbst (dem Privatkläger 1) und seinem Bruder (dem Privatkläger 2) gestanden (Akten S. 1366). Bei einem derart eingeschränkten Sichtfeld des Privatklägers 1 ist nachvollziehbar, dass er nicht sehen konnte, wo der Berufungskläger 2 den Privatkläger 2 genau traf. Den vom Berufungskläger 2 gerügten Umstand, der Privatkläger 1 habe anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung – mithin 3½ Jahre nach dem Ereignis und zugestandenermassen im Anschluss an das Studium der Akten – zuvor noch nie geschilderte Details geschildert und sich insbesondere daran erinnern können, dass der Berufungskläger 2 den Privatkläger 2 an den Kopf geschlagen habe (Berufungsbegründung BK 2, Akten S. 2825 f.; Plädoyer AV 2. Instanz, Akten S. 2998), hat die Vorinstanz wie gesagt bereits angemessen und nachvollziehbar berücksichtigt (Näheres hierzu oben E. 3.9.4.2.3). Die Vorinstanz hat es bei dieser Ausgangslage insbesondere nicht als erstellt betrachtet, dass der Berufungskläger 2 den Privatkläger 2 konkret auf den Kopf schlug – was nicht zu beanstanden ist (Näheres hierzu unten E. 3.9.9.3).

 

Insgesamt ist festzuhalten, dass die Aussagen des Privatklägers 1 – gerade auch, was das Kerngeschehen angeht – eine Vielzahl an Realkennzeichen erfüllen und eine hohe Aussagequalität aufweisen.

 

3.9.4.4 Konstanzanalyse

 

Des Weiteren ist die Konstanz der jeweiligen Aussagen bezüglich der Vorgeschichte, des mutmasslichen Tatablaufs und des Zeitraums unmittelbar nach der vorgeworfenen Tat zu überprüfen. Diese stellt einen wichtigen Aspekt der Glaubhaftigkeitsprüfung dar. Liegen von einer Person mindestens zwei Aussagen über denselben Sachverhalt zu verschiedenen Zeitpunkten vor, können diese Aussagen mittels einer Konstanz­analyse auf Auslassungen, Ergänzungen und Widersprüche überprüft und unter Berücksichtigung gedächtnispsychologischer Aspekte bewertet werden (Ludewig/Bau­mer/Tavor, a.a.O., S. 63 f.). So ist bei erlebnisgestützten Aussagen eine gewisse Inkonstanz z.B. betreffend Aspekte ausserhalb des Kerngeschehens oder betreffend den genauen Wortlaut von Gesprächen möglich. Gravierende Widersprüche in zentralen Aspekten des Kerngeschehens aber sprechen gegen die Erlebnisbasiertheit der Aussage. Kommt es über den Zeitverlauf zu einer Anreicherung, kann dies ein Hinweis auf eine bewusste Lüge oder auf suggestive Einflüsse sein. Liegen hingegen über längere Zeitintervalle keinerlei Abweichungen zwischen mehreren Aussageversionen vor, ist allenfalls eine gewisse Skepsis angebracht, da eine Ausdünnung unter diesen Umständen zu erwarten wäre (Lude­wig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 64).

 

Vorliegend hat der Privatkläger 1 zur Vorgeschichte im Club, zum Kerngeschehen vor dem Club sowie zu den Ereignissen unmittelbar nach der vorgeworfenen Tat im Wesentlichen wiederholt gleichbleibende und damit konstante Aussagen gemacht, ohne dass diese auswendig gelernt erscheinen oder stereotyp wirken. Er gab die wesentlichen Elemente des Handlungsverlaufs inhaltlich stets gleichbleibend wieder, ohne deswegen in ein starres oder stereotypes Antwortschema zu verfallen (siehe im Einzelnen die Zusammenfassung seiner Aussagen mit entsprechenden Aktenstellen oben E. 3.7.5). Relevante Widersprüche vermögen auch die Berufungskläger nicht aufzuzeigen. Die punktuellen Anreicherungen in den Aussagen des Privatklägers 1 bzw. der Umstand, dass der Privatkläger 1 sich bezüglich gewisser Einzelheiten zunächst unsicher war, diese Zweifel aber gegen Ende des Verfahrens eher schwanden, wurden bereits thematisiert (siehe oben E. 3.9.4.2.3). Daraus ergeben sich keine relevanten Einschränkungen in der Konstanz der Aussagen des Privatklägers 1, welche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen wecken würden.

 

3.9.4.5 Kompetenzanalyse

 

Eine weitere Voraussetzung für die Analyse der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen ist die sog. Kompetenzanalyse, in welcher die spezifischen Kompetenzen der betreffenden Person ermittelt werden. Die Analyse umfasst neben der Aussagetüchtigkeit auch die jeweiligen intellektuellen Fähigkeiten, das Erinnerungsvermögen, die Erzähl- und Erfindungskompetenz der aussagenden Person sowie deren Lebenserfahrung, Wissensstand und Erfahrungen bezüglich des spezifischen Sachverhalts (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 53, 56 f.).

 

Hinsichtlich der Frage der Aussagetüchtigkeit beim Privatkläger 1 kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden, wonach diese als gegeben zu erachten ist (siehe oben E. 3.9.4.1). Was seine intellektuellen Fähigkeiten anbelangt, so gilt es zu konstatieren, dass der Privatkläger 1 durchschnittlich intelligent wirkt und daher grundsätzlich in der Lage sein dürfte, ein Lügengebäude aufrecht zu erhalten. Auch bedürfte es keiner speziellen (Lebens-)Erfahrung, um im erwachsenen Alter eine derartige Schilderung zu erfinden. Die vorliegende Situation erscheint jedoch aufgrund der hohen Anzahl seiner Befragungen (formeller sowie informeller Natur), der mehrstündigen Dauer seiner formellen Befragungen (siehe Akten S. 1244 ff., 1348 ff., 1438 ff., 2362 ff.), der Vielzahl der von ihm geschilderten Ereignisse (auch nicht deliktischer Natur), der zwischen dem Vorfall und seiner letzten Befragung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vergangenen Zeit von […] Jahren und rund […] Monaten, des hohen Detaillierungsgrades seiner Aussagen zum Kerngeschehen und der zahlreichen anderen, in seinen Aussagen vorhandenen Realitätskriterien als zu komplex, um ein entsprechendes Lügengebäude über eine solch lange Zeitspanne widerspruchsfrei aufrecht zu erhalten. Auch die Aussagegenese (siehe oben E. 3.9.4.2) spricht gegen eine Falschaussage, da der Privatkläger 1 hierfür innert weniger Minuten nach dem Vorfall und in lebensgefährlich verletztem Zustand eine derart detaillierte Geschichte hätte erfinden und über eine relativ lange Zeitperiode konstant schildern bzw. stimmig ergänzen müssen.

 

3.9.4.6 Qualitäts-Strukturvergleich

 

Sodann gilt es einen intraindividuellen Vergleich der Aussagen des Privatklägers 1 vorzunehmen. Dabei wird im Rahmen eines Qualitäts-Strukturvergleichs die Qualität der Aussagen zum Kerngeschehen mit der qualitativen Ausprägung von Schilderungen zu nicht tatbezogenen Inhalten verglichen. Bei einer falschaussagenden Person wird erwartet, dass die Aussagen zum Kerngeschehen aufgrund der mit der Produktion der Falschaussage verbundenen erhöhten kognitiven Anforderungen eine tiefere Qualität aufweisen als deren Schilderungen zu tatsächlich erlebten, fallneutralen Ereignissen oder Nebensächlichkeiten der Aussage (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 66) Weisen die Schilderungen zu Nebensächlichkeiten eine höhere Qualität auf als die Schilderungen zum Kerngeschehen, spricht dies nicht für die Erlebnisbasiertheit der Aussage. Weisen beide Schilderungen eine hohe Qualität auf, so kann dies ein Hinweis auf eine erlebnisbasierte Aussage sein. Zeichnen sich beide Schilderungen durch eine niedrige Qualität aus, so kann dies möglicherweise darauf zurückzuführen sein, dass der Zeuge generell über ein geringes Ausdrucksvermögen oder über eine geringe Aussagemotivation verfügt, oder aber, dass die Aussage erfunden ist. Einen Hinweis auf die Erlebnisbasiertheit der Aussage zum Kerngeschehen kann diese Konstellation jedoch nicht geben (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 68 f.).

 

Vorliegend zeigen sich keine Auffälligkeiten im Aussageverhalten des Privatklägers 1, welche die Erlebnisbasiertheit der Aussagen in Frage stellen würden. Vielmehr weisen seine Aussagen zu nicht tatbezogenen Inhalten, wie vorliegend insbesondere zu den Geschehnissen am Abend vor dem fraglichen Vorfall (Allgemeines zum Clubbesuch der Privatkläger, Vorwürfe der sexuellen Belästigung, Konfrontation durch E____ und Rauswurf, siehe etwa Akten S. 609 ff., 1246, 1353 f., 1444, 1450, 2364, 2367) bzw. nach dem Vorfall, als die Privatkläger verletzt am Tatort zurückblieben (siehe etwa Akten S. 614, 1245, 1354 f., 2371), keine höhere Qualität auf als jene zum Kerngeschehen vor dem Club F____ (siehe etwa Akten S. 611 ff., 1094, 1245 ff., 1354 ff., 1444 ff., 1571 f., 2369 ff.). Die Aussagen des Privatklägers 1 zum Kerngeschehen erweisen sich wie oben aufgezeigt (E. 3.9.4.3) sogar als besonders ausführlich, detailliert und mit zahlreichen Realkennzeichen versehen.

 

3.9.4.7 Gesamtwürdigung und Fazit

 

Insgesamt spricht die methodische Analyse für den Erlebnisbezug der hier zur Diskussion stehenden Aussagen des Privatklägers 1. Seine Aussagen enthalten namentlich eine grosse Anzahl an Realkennzeichen. Dabei sind die aufgezeigten Merkmale quantitativ und qualitativ so ausgeprägt, dass die Annahme, dass seine Aussagen nicht realitätsbegründet sind (Nullhypothese), nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Konsequenterweise ist vorliegend mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass seine Aussagen seinem wirklichen Erleben entsprechen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist bei der Sachverhaltsermittlung im Zweifel aber auf die – noch vom Aktenstudium unbeeinflussten – früheren Aussagen des Privatklägers 1 abzustellen (siehe oben E. 3.9.4.2.3).

 

3.9.5   Aussagen des Privatklägers 2

 

In einem weiteren Schritt sind die Aussagen des Privatklägers 2 zu würdigen, auf welche sich die Anklage ebenfalls stützt.

 

3.9.5.1 Aussagetüchtigkeit

 

Zur Aussagetüchtigkeit des Privatklägers 2 wird vom Berufungskläger 1 pauschal vorgebracht, dieser sei zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung sehr stark alkoholisiert gewesen, weshalb nicht auf seine Aussagen abzustellen sei. Es sei allgemein bekannt, dass die Wahrnehmungsfähigkeit sowie das Erinnerungsvermögen von Personen unter starkem Alkoholeinfluss erheblich beeinträchtigt sind (Berufungsbegründung BK 1, Akten S. 2833). Die Vorinstanz hat aber nachvollziehbar ausgeführt, weshalb sie sich trotzdem teilweise auf diese Aussagen stützt. So hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass der Privatkläger 1 den Geschehensablauf im Kern konstant, logisch und sachlich wiedergab, wobei seine Darstellung in Einklagen mit derjenigen seines Bruders gebracht werden kann (angefochtenes Urteil, Akten S. 2537 f.). Ergänzend sei bereits an dieser Stelle angemerkt, dass die beiden Privatkläger keinerlei Absprachemöglichkeiten im Vorfeld zu ihren Befragungen im Vorverfahren hatten (Näheres hierzu unten E. 3.9.9.1). Zudem stellt die Blutalkoholkonzentration für sich genommen bloss eine grobe Orientierungshilfe für den Zustand der betreffenden Person dar. So gibt es medizinisch betrachtet keine feste Korrelation zwischen Blutalkoholkonzentration und darauf beruhender forensisch relevanter Psychopathologie und es sind vielmehr stets Gewöhnung, Persönlichkeit und Tatsituation in die Beurteilung einzubeziehen (vgl. mit Blick auf die Frage der Schuldfähigkeit BGE 122 IV 49 E. 1b mit weiteren Nachweisen). Vorliegend ist dem forensisch-toxikologischen Gutachten 2 vom […] zu entnehmen, dass sich die beim Privatkläger 2 zum Tatzeitpunkt vorliegende Blutalkoholkonzentration zwischen mindestens 1,31 und maximal 2,28 Promille bewegt, was eine ausgesprochen grosse Bandbreite darstellt, wobei die Gutachter explizit darauf hinwiesen, dass das Ausmass der beim Privatkläger 2 resultierenden Beeinträchtigung von seiner Gewöhnung an Alkohol abhänge (Akten S. 2073 f.). Der Privatkläger 2 gab sinngemäss an, Alkohol gut zu vertragen und an dem Abend wahrscheinlich 1-2 Gläser mehr getrunken zu haben als sonst (Akten S. 2399). Davon ausgehend läge bei ihm eine gewisse Gewöhnung an Alkohol vor. Vor allem aber lässt das zielstrebige Absetzen des Notrufs (Akten S. 1592 ff.) und Zuhalten der Wunde des Privatklägers 1 (siehe etwa Akten S. 1091, 2371) darauf schliessen, dass der Privatkläger 2 durchaus noch in der Lage war, systematisch zu handeln. Insbesondere vermochte er anlässlich des aufgezeichneten und aktenkundigen, über 6 Minuten dauernden Notrufs – trotz teilweisen Lallens – sinnvolle Anweisungen bzw. Antworten auf die zahlreichen Fragen des Mitarbeiters der Einsatzzentrale zu geben und erweckt nicht den Eindruck, als habe er sein Umfeld nicht mehr zuverlässig wahrnehmen bzw. über seine Wahrnehmungen nicht zuverlässig Auskunft geben können (Daten-Stick «Polizei Notruf […]»; Protokoll des Notrufs, Akten S. 1592 ff.). Sodann wurde der Privatkläger ein erstes Mal kurz nach der Tat und noch am Tatort von der Polizei befragt, wobei er ebenfalls zusammenhängende, plausible Aussagen machen konnte, obschon im entsprechenden Ausrückbericht erwähnt ist, dass der Privatkläger 2 einen alkoholisierten Eindruck gemacht habe (Akten S. 1090 f.). Auch bei seinen späteren Einvernahmen, welche im Wesentlichen mit seinen Erstaussagen übereinstimmen, zeigten sich keine Anhaltspunkte dafür, dass seine Aussagetüchtigkeit in Bezug auf seine tatrelevanten Schilderungen geradezu zu verneinen wäre. Vielmehr schilderte er ein zusammenhängendes und plausibles Geschehen und deklarierte es stets offen, wenn er sich an gewisse Details nicht mehr erinnern konnte bzw. er diese – womöglich wegen seiner Alkoholisierung – nicht oder nur teilweise wahrgenommen haben könnte (z.B. Akten S. 764, 766, 1132). Vor diesem Hintergrund ist beim Privatkläger 2 zwar von einer wohl eingeschränkten Aussagetüchtigkeit auszugehen, diese aber insgesamt zu bejahen. Seine Aussagen können mithin anhand der übrigen aussagepsychologischen Analyseelemente gewürdigt werden.

 

3.9.5.2 Aussagegenese und Motivationsanalyse

 

Zur Aussagegenese ist zu sagen, dass beim Privatkläger 2 keine Anhaltspunkte für suggestive Einflüsse wie Falschinformationseffekte und Pseudoerinnerungen (vgl. dazu Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 17, 71 ff.) vorliegen. Auch die Berufungskläger machen keine Anzeichen für solche suggestiven Effekte geltend. Vielmehr hat der Privatkläger 2 unmittelbar nach den Vorfällen die Polizei requiriert und bereits bei dieser Gelegenheit der Polizei gegenüber ausführliche Angaben gemacht (Akten S. 1090 f.), welche mit seinen späteren Depositionen übereinstimmen (Akten S. 1128 ff., 1447 ff. und 2364 ff.). Er identifizierte den Berufungskläger 1 bereits anlässlich seiner ersten formellen Einvernahme anhand einer Fotowahlkonfrontation als den Angreifer mit dem Messer (Akten S. 1150, 1156) und blieb im weiteren Verlauf des Verfahrens bei dieser Identifikation (Akten S. 1447 ff. und 2364 ff.). Auf den Umstand, dass angesichts der direkt nach dem Vorfall am Tatort vorhandenen Ausgangslage eine Absprache zwischen den beiden Privatklägern auszuschliessen ist, ist noch einzugehen (siehe unten E. 3.9.9.1). Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, ist beim Privatkläger 2 (anders als bei seinem Bruder) auch nicht erkennbar, dass er im Verlaufe des Verfahrens Lücken bzw. Unsicherheiten mit Informationen aus dem Vorverfahren ergänzt hätte (angefochtenes Urteil, Akten S. 2540). Zur Motivationsanalyse ist schliesslich zu bemerken, dass der Privatkläger 2 – wie alle Beschuldigten in diesem Verfahren – zwar grundsätzlich ein offenkundiges Interesse an seiner Entlastung hat (siehe oben E. 3.9.3). Allerdings folgt hieraus noch nicht automatisch, dass seine Aussagen erlogen sein müssen (vgl. zum Ganzen oben E. 3.9.4.2.1).

 

3.9.5.3 Realkennzeichen

 

Zur logischen Konsistenz der Aussagen des Privatklägers 2 und deren inhaltlicher Qualität kann zunächst auf die sorgfältigen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche anhand zahlreicher Beispiele und Zitate herausgearbeitet hat, dass die Aussagen des Privatklägers 2 eine Vielzahl gut ausgeprägter Realitätskriterien aufweisen. Der Privatkläger 2 hat namentlich den Geschehensablauf logisch und plausibel geschildert und hierbei Gesprochenes wiedergegeben, Komplikationen und spezielle Einzelheiten geschildert, eigene psychische Vorgänge beschrieben, verschiedentlich Wissens- und Erinnerungslücken eingeräumt und die Angreifer nicht übermässig belastet (angefochtenes Urteil, Akten S. 2538 f.).

 

Zu ergänzen ist, dass die Angaben des Privatklägers 2 im freien Bericht äusserst sprunghaft sind und mehrfach spontane Ergänzungen enthalten (Akten S. 1128 f.; 1448; 2371 f.). Sodann weisen seine Aussagen auch raum-zeitliche Verknüpfungen auf (z.B. «Ich lag dann am Boden und sah, dass mein Bruder abgestochen wird» [Akten S. 1133, siehe auch 1448]; «Wir liefen raus und rechts hinter das Gebäude […] in Richtung Auto» [Akten S. 2371]). Auch beschreibt der Privatkläger Interaktionen zwischen ihm, seinem Bruder, dem Berufungskläger 1 und den übrigen unbekannten Angreifern im Sinne von Handlungen, die sich gegenseitig bedingen und aufeinander beziehen (die Privatkläger seien aus dem Club gegangen; sofort seien drei Männer hinter ihnen hergekommen; sein Bruder habe gemahnt, schneller zu laufen; Umdrehen der Privatkläger; Hinzukommen weiterer Personen; Angriff, Schläge und Kicks auf den Privatkläger 2; Messerstiche durch den Berufungskläger auf den Privatkläger 1; Verschwinden der Angreifer; erste Hilfe und Absetzen des Notrufs durch den Privatkläger 2, siehe oben E. 3.7.6).

 

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen des Privatklägers 2 zum Kerngeschehen zahlreiche Realkennzeichen und mithin eine hohe Aussagequalität aufweisen.

 

3.9.5.4 Konstanzanalyse

 

Im Rahmen der Konstanzanalyse ist festzustellen, dass der Privatkläger 2 zum Kerngeschehen wiederholt gleichbleibende Aussagen gemacht hat, ohne deswegen in ein starres oder stereotypes Antwortschema zu verfallen. Namentlich schilderte der Privatkläger 2 konstant, wie er mit seinem Bruder den Club verlassen und anschliessend u.a. vom Berufungskläger 1 verfolgt worden sei; wie sein Bruder ihm gesagt habe, dass sie schneller laufen sollten, da die Verfolger ihnen etwas antun wollten; wie die Privatkläger sich umgedreht hätten und angegriffen worden seien; wie er selbst mit Fäusten und Tritten von mehreren unbekannten Leuten malträtiert worden und auf den Boden gestürzt sei; wie sein Bruder vom Berufungskläger 1 mit einem Messer verletzt worden sei; wie im Verlauf des Ganzen zahlreiche weitere Personen hinzugekommen seien; wie plötzlich alle verschwunden und er mit seinem Bruder am Tatort verblieben sei; wie er seinen Bruder um Hilfe rufen gehört habe und anschliessend seine Halswunde zugerdrückt und den Notruf kontaktiert habe. Auch eine Anreicherung seiner Ausführungen wurde von ihm nicht vorgenommen, insbesondere sind keine Aggravationen in seinen späteren Schilderungen erkennbar (siehe auch oben E. 3.7.6).

 

3.9.5.5 Kompetenzanalyse

 

Die Aussagetüchtigkeit des Privatklägers 2 ist wie erwähnt grundsätzlich gegeben (siehe oben E. 3.9.5.1). Sodann wirkt der Privatkläger 2 durchschnittlich intelligent und mithin grundsätzlich in der Lage, ein Lügengebäude aufrecht zu erhalten. Allerdings hat der Privatkläger 2 in vorliegendem Fall über den Zeitraum von […] Jahren und rund […] Monaten anlässlich mehrerer Befragungen, welche sich teilweise über mehrere Stunden erstreckt haben, wiederholt gleichbleibende Aussagen von hoher inhaltlicher Qualität gemacht. Die erste (informelle) Befragung des Privatklägers 2 erfolgte sodann unmittelbar nach dem Vorfall und noch in alkoholisiertem Zustand, wobei sich seine damaligen Aussagen im Wesentlichen mit seinen späteren Depositionen decken. Alle diese Umstände sprechen deutlich gegen eine Falschaussage, da der Privatkläger 2 innert kürzester Zeit nach dem Vorfall und noch unter Alkoholeinfluss eine derart detaillierte Geschichte hätte erfinden und über eine sehr lange Zeitperiode konstant schildern bzw. stimmig hätte ergänzen müssen, was sehr unwahrscheinlich erscheint. Im Ergebnis spricht somit auch die Kompetenzanalyse für die Erlebnisbasiertheit der Aussagen des Privatklägers 2.

 

3.9.5.6 Qualitäts-Strukturvergleich

 

Im Rahmen des Qualitäts-Strukturvergleichs ist festzustellen, dass die Aussagen des Privatklägers 2 zu nicht tatbezogenen Inhalten, wie vorliegend insbesondere zu den Geschehnissen am Abend vor dem fraglichen Vorfall (Hochzeitsfest in [...], dann Clubbesuch im F____ in […], Angaben zum Konsum von Alkohol und […] etc., siehe etwa Akten S. 763 f., 1129 ff.) keine höhere Qualität aufweisen als jene zum Kerngeschehen vor dem Club. Ganz im Gegenteil erweisen sich die Aussagen des Privatklägers 2 zum Kerngeschehen als viel ausführlicher und detaillierter als seine eher knappen Antworten zu nicht direkt tatbezogenen Aspekten. Mithin bietet auch der Qualitäts-Strukturvergleich keine Anhaltspunkte, welche die Erlebnisbasiertheit der Aussagen des Privatklägers 2 in Frage stellen würden.

 

3.9.5.7 Gesamtwürdigung und Fazit

 

Vor diesem Hintergrund kann die Annahme, dass die Aussagen des Privatklägers 2 nicht realitätsbegründet sind (Nullhypothese), nicht mehr aufrechterhalten werden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass seine Aussagen seinem wirklichen Erleben entsprechen.

 

3.9.6   Aussagen des Berufungsklägers 1

 

Ganz anders als die Aussagen der beiden Privatkläger präsentieren sich die Aussagen des Berufungsklägers 1.

 

Beispielsweise gab der Berufungskläger 1 im Vorverfahren bzw. vor erster Instanz als Grund, weshalb er den Privatklägern nach draussen gefolgt sei, an, er habe kontrollieren wollen, dass diese wirklich gehen und hierbei keine weiteren Gäste belästigen würden. Die Vorinstanz hat diese Erklärung zurecht als unplausibel qualifiziert und zutreffend dargelegt, dass der Berufungskläger 1 selbst einräumte, dass der Privatkläger 1 den betrunkenen Privatkläger 2 am Arm nach draussen gezogen habe, worauf die beiden den Club selbständig verlassen hätten (z.B. «Ich merkte, dass der ältere Bruder den jüngeren mitnnahm [sic]. Der jüngere war voll betrunken. […] Der älteste Bruder wollte keinen Streit er zog seinen Bruder weg […] Der ältere wollte schlichten» [Akten S. 1443]; «Sie bezahlten und gingen» [Akten S. 1450]; «Der Jüngere wollte nicht rausgehen und der Bruder zog ihn an der Hand. […] Dann sah ich, dass sie den Raum verlassen» [Akten S. 2369]; «Der eine riss an der Hand des anderen. Ich verfolgte sie» [Akten S. 2372]; entsprechend widersprüchlich ist dann die vage Behauptung des Berufungsklägers, beide Privatkläger seien aggressiv gewesen [Akten S. 1302, 2369]). Zudem hätte der Berufungskläger 1 durchaus auch aus einiger Distanz beobachten können, dass die beiden den Club ohne Probleme verlassen – wie der Berufungskläger 1 ja selbst ausführte («Ja, wir haben sie gebeten und sie gingen zur Kasse, haben bezahlt und dann waren sie weg» [Akten S. 490]; «Sie bezahlten und gingen» [Akten S. 1450, ähnlich Akten S. 1096]; «Nach dem Zahlen gingen diese nach draussen. Ich ging den Korridor Richtung Ausgang entlang [,] um zu kontrollieren, ob die beiden wirklich gegangen sind» [Akten S. 1280]; «[…] mein Bruder sagte, sie sollen mit Ruhe […] Lokal verlassen. Als die beiden Raus [sic] gingen [,] bin ich nachgelaufen» [Akten S. 1443]; es sei seine eigene Entscheidung gewesen, zu kontrollieren, dass die Privatkläger den Club ohne Probleme verlassen [Akten S. 2395]). Die Begleitung im Abstand von wenigen Metern erscheint vor diesem Hintergrund nicht nötig (ergänzend hierzu angefochtenes Urteil, Akten S. 2525). Bezeichnenderweise passte der Berufungskläger 1 seine Aussagen vor dem Berufungsgericht an diesen Erwägungen der Vorinstanz an, indem er nunmehr vorbrachte, die Privatkläger bzw. jedenfalls der Privatkläger 2 hätte nicht hinausgehen wollen. Sein Bruder E____ habe daher gesagt, dass die beiden hinausbegleitet werden sollten. Der Berufungskläger 1 habe die Privatkläger am Arm gepackt, hinausbegleitet und «quasi gezwungen rauszugehen»; bei der Treppe habe er sie schliesslich auch noch geschubst und ihnen gesagt, sie sollten gehen (Akten S. 2982, 2984). Abgesehen davon, dass sich der Berufungskläger 1 mit diesen taktischen Aussagen in Widerspruch zu seinen früheren Angaben setzt, stimmt seine neueste Version auch nicht mit den Aussagen seines Bruders E____ überein. Denn dieser gab an, die Privatkläger hätten den Club alleine, ohne Begleitung durch Clubangestellte verlassen (Akten S. 1191, 2368); er selbst sei hinter der Theke gestanden, die Privatkläger hätten bezahlt und seien dann «schon durch die innere Türe gegangen», sonst habe er nichts gesehen. Er habe aber jedenfalls auch niemanden geschickt, um zu kontrollieren, dass die Privatkläger hinausgehen (Akten S. 2394 und 2379; vgl. auch 1350 ff.). Der Privatkläger 1 habe den Privatkläger 2 an der Hand genommen und versucht, ihn rauszunehmen (Akten S. 2368). Auch der als Auskunftsperson befragte J____ […] gab an, er habe gesehen, wie die Privatkläger die Rechnung bezahlt und anschliessend den Club verlassen hätten, wobei das Ganze von beiden Seiten aus anständig abgelaufen sei (Akten S. 1422, 1430). Die gegenläufigen, nachgeschobenen Schilderungen des Berufungsklägers 1 überzeugen auch vor diesem Hintergrund nicht.

 

Sodann hat der Berufungskläger 1 im Verlaufe des gesamten Strafverfahrens auch diverse Versionen der Geschehnisse unmittelbar vor der gewalttätigen Auseinandersetzung zum Besten gegeben: So behauptete er im Vorverfahren noch, der Privatkläger 2 habe ihn draussen vor dem Club «hinter das Haus eingeladen, um etwas zu besprechen», worauf er den beiden Privatklägern gesagt habe, dass er im Lokal weiterarbeiten müsse. Daraufhin hätten die beiden Privatkläger ihm erneut zugerufen, er solle zu ihnen kommen, um etwas zu besprechen. Da […] sei er die Treppe vor dem Eingang des Lokals zu ihnen hinuntergegangen, worauf er aber sogleich angegriffen und geschlagen worden sei (siehe zum Ganzen die diesbezüglichen, in den Details übrigens auch nicht konstanten Aussagen des Berufungsklägers 1 unter Akten S. 1096, 1280, 1443, 1573). Eine völlig neue Darstellung präsentierte der Berufungskläger 1 anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Nunmehr schilderte er, wie er oben auf der Treppe stehend von den sich unten an der Treppe bei den Velos befindlichen Privatklägern massiv beleidigt und provoziert worden sei. Er sei dann die Treppe hinunter und von den Privatklägern angegriffen worden (Akten S. 2372 ff.). Selbst innerhalb seiner Befragung vor der ersten Instanz schilderte er im Übrigen nicht konstant, mit welchem der Privatkläger er zuerst gekämpft habe («Der Jüngere griff mich an und dann griff mich der Ältere auch an» [Akten S. 2372]; «Der ältere Bruder griff zuerst an und ich habe ihn gehalten und brachte ihn auf die Seite und der Jüngere kam so schräg» [Akten S. 2374]).

 

Die Vorinstanz hat vor diesem Hintergrund zutreffend erwogen, dass auch diese – ohnehin äusserst uneinheitlichen – Schilderungen des Berufungsklägers 1 unplausibel sind: So leuchtet weder ein, weshalb einer der Privatkläger oder gar beide, nachdem sie den Club verlassen hatten, den Berufungskläger 1 noch hätten hinter das Haus einladen wollen, um noch etwas zu besprechen, noch weshalb sie den Berufungskläger draussen hätten massiv beleidigen und provozieren sollen, noch weshalb der Privatkläger 1 den Berufungskläger 1 hierauf aus heiterem Himmel mit einem Messer hätte attackieren sollen. Denn – wie der Berufungskläger 1 selbst einräumte – hatte sich der Privatkläger 1 zuvor deeskalierend verhalten und seinen betrunkenen Bruder schliesslich beschwichtigend aus dem Club gezogen (zu den diesbezüglichen, nicht überzeugenden Abweichungen in den Aussagen des Berufungsklägers 1 vor dem Berufungsgericht siehe oben). Zudem hatten die Privatkläger in Bezug auf den Vorwurf der sexuellen Belästigung und den Rauswurf unbestrittenermassen bloss mit E____ und nicht auch dem Berufungskläger 1 interagiert (siehe z.B. Aussagen des Berufungsklägers 1, Akten S. 2369, 2393 f.; ergänzend hierzu angefochtenes Urteil, Akten S. 2525 f.).

 

Besonders bezeichnend ist, dass der Berufungskläger im Anschluss an das erstinstanzliche Urteil und anlässlich der Berufungsverhandlung – mithin […] Jahre und […] Monate nach dem Vorfall – eine nochmals gänzlich andere Version der Ereignisse präsentierte und hierbei einen gewissen Anteil an den Geschehnissen einräumte. Neu will er die Privatkläger aus dem Club begleitet und geschubst haben, weil sie (bzw. der Privatkläger 2) derart renitent gewesen seien (was er freilich wie oben dargelegt bislang anders geschildert hatte). Hierauf sollen die Privatkläger ihn (den Berufungskläger 1) massiv beleidigt haben, was ihn provoziert habe, weshalb er sich zu Faustschlägen und einer Kopfnuss gegen die Privatkläger habe hinreissen lassen. Nach einem Schlagabtausch mit dem Privatkläger 1 und anschliessend dem Privatkläger 2 habe ihm dann der Privatkläger 1 von hinten das Messer in die Wade gerammt (Akten S. 2982 ff., eingehend zum Ganzen oben E. 3.7.8).

 

Als Grund für diese letzte Kehrtwende nennt der Berufungskläger 1 eine ganze Reihe von Motiven: Einerseits brachte er vor, er habe bislang aus Angst falsch ausgesagt, weil er sich selbst habe schützen wollen. Ihm sei etwa im Gefängnis gesagt worden, wenn er zugebe, dass er zuerst geschlagen habe, sei er der Schuldige und die Strafe werde höher ausfallen. Weiter machte er geltend, er habe realisiert, dass er detaillierter aussagen müsse, damit man sich besser in die Situation hineinversetzen könne. Vielleicht sei es aber auch an der Dolmetschung gelegen. Schliesslich brachte der Berufungskläger 1 vor, sein Gewissen spiele inzwischen auch eine grosse Rolle. So habe er bislang immer gedacht, die Halsverletzung beim Privatkläger 1 sei «so ein kleiner Schlitz» gewesen. Nunmehr habe ihm sein Anwalt aber ein Foto von der Verletzung gezeigt und er sei schockiert gewesen und habe 2 Tage lang nicht schlafen können (Akten S. 2983 f., 2985, 2991 f.).

 

Dass es ein Problem mit der Dolmetschung gehabt haben könnte, überzeugt schon allein aufgrund der Vielzahl der vorangegangenen Befragungen des Berufungsklägers 1 nicht – zumal jedenfalls seine formellen Einvernahmen auch jeweils rückübersetzt wurden. Zudem räumte der Berufungskläger 1 selbst ein, nunmehr eine abweichende Version vorzubringen, weil er eben seine Gründe dafür habe. Dass der Berufungskläger 1 sich selbst schützen wollte (bzw. will), erscheint wiederum offensichtlich. Dass seine letzte Version nun aber der vollen Wahrheit entsprechen soll, erscheint höchst zweifelhaft, zumal die damit verbundenen Selbstbelastungen des Berufungsklägers 1 (insbesondere das Packen und Herausschubsen der Privatkläger, das Verpassen des ersten Faustschlags in der Auseinandersetzung, die Kopfnuss gegen den Privatkläger 2) von den beiden Privatklägern – den angeblichen Opfern dieser Handlungen – überhaupt nicht geschildert wurden. Weshalb die Privatkläger aber einen Grund haben sollten, trotz ihrer grundsätzlich detaillierten Aussagen solche Handlungen des Berufungsklägers 1 wegzulassen, leuchtet nicht ein. Der eigentliche Grund für das Umschwenken des Berufungsklägers 1 dürfte damit vielmehr darin liegen, dass er nach dem erstinstanzlichen Urteil – wie er selbst andeutet – gemerkt hat, dass er detailliertere bzw. plausiblere Aussagen machen muss, wenn er sich Glauben verschaffen will. Man kann sich des Eindrucks nicht erwehren, dass der Berufungskläger 1 mit seiner vor dem Berufungsgericht vorgebrachten, neuen Version den von ihm bislang behaupteten und von der Vorinstanz mit überzeugender Begründung als unplausibel qualifizierten, gänzlich unvermittelten Angriff seitens der Privatkläger zu plausibilisieren versucht. Auch hat es den Anschein, als hoffe der Berufungskläger 1 durch das Eingeständnis gewisser – vergleichsweise geringfügiger – Tathandlungen glaubhafter zu erscheinen als durch seine vorgängigen kategorischen Unschuldsbeteuerungen, denen die Vorinstanz keinen Glauben schenkte – ohne aber die volle Verantwortung für den ihm gemachten Hauptvorwurf (Messerstiche/-schnitte bzw. versuchtes Tötungsdelikt) übernehmen zu müssen. Ob ihn tatsächlich auch das schlechte Gewissen gepackt hat, ist vor diesem Hintergrund fraglich. Allerdings erstaunen die von ihm geschilderten Gewissensbisse mit Schlafstörungen auch angesichts seiner letzten Version der Ereignisse, da er ja immer noch den Privatkläger 1 als eigentlichen Messerstecher und die bei diesem vorhandenen Verletzungen höchstens als unabsichtliche Folge seiner Gegenwehr darstellt – womit der Berufungskläger 1 sich diese ja kaum vorwerfen müsste. Zusammenfassend betrachtet spricht auch dieses äusserst späte Umschwenken aus aussagepsychologsicher Sicht nicht für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, sondern weckt vielmehr grosse Skepsis – zumal auch diese neue Version des Berufungsklägers 1 zu weiten Teilen unplausibel bleibt und nicht zur objektiven Spurenlage passt (dazu sogleich mehr) und im krassen Gegensatz zu den von Beginn weg konstanten und nachvollziehbaren Aussagen der Gebrüder C____ steht.

 

Der Berufungskläger 1 machte aber auch noch in anderer Hinsicht wechselhafte, offenkundig taktische Aussagen. Als weiteres Beispiel zu nennen ist etwa seine Lokalisierung des Tatorts. So behauptete der Berufungskläger 1 im Vorverfahren zunächst, unmittelbar vor dem Eingang des Clubs F____ von den Privatklägern angegriffen und niedergestochen worden zu sein («Die beiden Männer standen gerade vor der Eingangstür zum Club auf der Strasse. Die beiden Männer griffen mich an, einer hatte mich geschlagen […]» [Akten S. 1280]; «1 – 2 Meter vor der Clubtür» [Akten S. 1444]). Nachdem die befragende Person den Berufungskläger 1 darauf hinwies, dass mehrere Personen als Tatort einen Ort zehn Meter rechts neben dem Club angegeben hätten, erwiderte der Berufungskläger 1: «Es ist unmöglich, dass es 10 Meter sein sollen. Gerade an der rechten Seite haben wir einen [...] Parkplatz. Dort hat es angefangen» (Akten S. 1454) – verschob den Tatort also bereits von der Clubtür zum [...] Parkplatz. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er sodann an, sie hätten «bei den Velos angefangen» und seien bis zum [...] Parkplatz (Akten S. 2372 ff.) – nur um später nachzuschieben, sie seien danach «ein bisschen nach vorne» und das Ganze sei dann weiter hinten geendet, nicht aber so weit hinten, wie die Privatkläger behauptet hätten (Akten S. 2380). Dementsprechend verschob der Berufungskläger 1 den Tatort nochmals etwas weiter vom Clubeingang weg. Auf den anschliessenden Hinweis, wo man ein Stück des Daumens des Berufungsklägers aufgefunden habe (nämlich nochmals weiter hinten), erwiderte der Berufungskläger 1: «Hier? Nein hier kann es nicht sein. Es kann nicht so weit sein» (Akten S. 2380). Das Strafgericht hat hierauf eingehend und zutreffend dargelegt, weshalb sich die Aussagen des Berufungsklägers 1 zum Tatort schlichtweg nicht mit der objektiven Spurenlage (siehe hierzu oben E. 3.7.4) und den Schilderungen zahlreicher Auskunftspersonen in Einklang bringen lassen, und dass der Tatort dementsprechend vielmehr auf der linken Seite der Liegenschaft [...], ungefähr in der Mitte der Gebäudefassade, anzusiedeln ist. Die Vorinstanz hat auch überzeugend erwogen, dass der Berufungskläger 1 aber ein offenkundiges Interesse daran hatte, den Tatort in die Nähe des Clubeingangs zu verlegen, da ansonsten seine Version mit dem plötzlichen Angriff auf ihn nicht aufgegangen wäre und er hätte erklären müssen, weshalb er sich mehr als zehn Meter um das Gebäude herum in eine dunkle Gasse begeben hatte, wenn er angeblich die Privatkläger doch nur beim Verlassen des Clubs habe kontrollieren wollen (eingehend zum Ganzen angefochtenes Urteil, Akten S. 1526-2528). Bezeichnenderweise passte der Berufungskläger 1 auch seine diesbezüglichen Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung nochmals an und lokalisierte den Tatort noch weiter weg vom Clubeingang, nämlich «höchstens 6-7 Meter» nach den Treppen (Akten S. 2985). Vom Berufungsgericht konfrontiert mit den Erwägungen der Vorinstanz, wonach der Tatort rund 10-15 Meter beim Ausgang rechts liege, relativierte der Berufungskläger 1 das Ganze weiter: «der Streit hat ja begonnen und da [,] wo man das Blut gesehen hat, die Entfernung, da hat es dann geendet. Der Streit» (Akten S. 2985), womit er den von ihm angegebenen Tatort nachträglich noch weiter mit der objektiven Spurenlage (insbesondere den grossflächigen Blutantragungen und Blutlachen) in Einklang zu bringen versuchte. Abgesehen davon, dass der Berufungskläger auch hier offenkundig taktische Aussagen machte, verbleiben die von der Vorinstanz herausgearbeiteten Ungereimtheiten zwischen dem anhand der Spurenlage erstellten Tatort und den Schilderungen des Berufungsklägers 1: So deutet die Spurenlage darauf, dass der Berufungskläger 1 den sich entfernenden Privatklägern über zehn Meter in Richtung ihres geparkten Fahrzeugs gefolgt bzw. mit diesen dorthin gegangen sein musste, bevor es zur Messerstecherei kam, was nicht zum vom Berufungskläger 1 behaupteten Geschehen – auch nicht seiner letzten Version – passt. Denn zuletzt behauptete er, die Privatkläger seien nach den Treppen ca. 4-5 Schritte gelaufen, hätten sich dann umgedreht und ihn beleidigt, worauf er zu ihnen sei, sie geschlagen habe und anschliessend das Messer in der Wade gehabt habe, worauf das kurze Gerangel mit dem Messer gefolgt sei (Akten S. 2982 f.).

 

Wie das Strafgericht sodann zutreffend ausgeführt hat, vermögen auch die unplausiblen Schilderungen des Berufungsklägers 1 zur Entstehung seiner Stichverletzung in der rechten Wade nicht ansatzweise zu überzeugen: So behauptete er bis zuletzt (d.h. auch noch anlässlich der Berufungsverhandlung, Akten S. 2983), vom Privatkläger 1 noch im Stehen von hinten mit einem Messerstich in die Wade attackiert worden zu sein. Hätte der Privatkläger 1 den Berufungskläger 1 indessen gezielt mit einem Messer angreifen wollen, hätte er wohl kaum dessen Unterschenkel anvisiert, da er sich hierfür umständlich hätte hinunterbücken müssen und dadurch auch noch in eine äusserst angreifbare Position gebracht hätte (angefochtenes Urteil, Akten S. 2526). Wie bereits ausgeführt, ist die Version des Privatklägers 1, wonach der Stich in die Wade des Berufungsklägers 1 in einem Kampfgeschehen zwischen zwei am Boden liegenden Personen erfolgt sei, weitaus plausibler (siehe oben E. 3.9.4.3).

 

Der Berufungskläger 1 konnte auch die Verletzungen bei den Privatklägern nicht schlüssig erklären. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist die vom Berufungskläger 1 teilweise angestellte Vermutung, der Privatkläger 1 könnte sich im Kampf selbst verletzt haben, angesichts des massiven Verletzungsbilds schlichtweg lebensfremd. Sodann konnte der Berufungskläger 1 die Verletzungen beim Privatkläger 2 zunächst nicht erklären, behauptet er doch überwiegend, alleine von den Privatklägern angegriffen worden zu sein, wobei die draussen stehenden Gäste sich nicht an der Auseinandersetzung beteiligt bzw. höchstens geschlichtet hätten (z.B.: «Ich war alleine, sie waren zu zweit» [Akten S. 2372]; vgl. auch Akten S. 1096, 1282, 1443, 1450, 1453 f., 1471; ergänzend zum Ganzen angefochtenes Urteil, Akten S. 2528). Freilich waren seine Aussagen auch diesbezüglich nicht konstant, schilderte er doch teilweise eine heftige Schlägerei, an der offenbar auch andere Gäste beteiligt waren («a.F. ob Raucher geholfen haben) Ja, sie haben geholfen und wollten das Messer von ihnen wegnehmen. (a.F. ob er jemanden von denen kenne) Nein, ich kann niemanden beschreiben, weil da eine heftige Schlägerei war» [Akten S. 491]). Und anlässlich der Berufungsverhandlung schob der Berufungskläger 1 nach, dass er selbst einen Begleiter gehabt habe, welcher auch zugeschlagen habe, den er aber bezeichnenderweise nicht beim Namen nennen wolle (Akten S. 2983, 2993). An der Berufungsverhandlung stritt der Berufungskläger 1 es insbesondere auch nicht mehr kategorisch ab, dass er die Verletzungen beim Privatkläger 1 verursacht haben könnte und machte diesbezüglich wie gesagt sogar massive Gewissensbisse geltend. Allerdings vermochte der Berufungskläger 1 diese Verletzungen immer noch nicht in einen plausiblen Geschehensablauf einzubetten: So wollte er das Messer nunmehr zwar kurz – für drei oder fünf Sekunden – in der Hand gehabt haben (teilweise explizit anders noch im Vorverfahren: «Ich habe kein Messer in der Hand gehabt» [Akten S. 494]; «Ich hatte kein Messer» [Akten S. 1300]; vgl. aber auch «Einer hat geschrien, als ich das Messer weggenommen habe» [Akten S. 491]). Allerdings behauptete der Berufungskläger 1, hierauf mit dem Privatkläger 1 zu Boden gegangen zu sein, worauf ihm das Messer aus der Hand gefallen sei und er es nie mehr gesehen habe (Akten S. 2986, 2991 ff.). Dass er bei diesem kurzen Geschehensablauf möglicherweise und jedenfalls aus Versehen beim Privatkläger 1 einen massiven, verhältnismässig tiefen und 15 cm langen Schnitt in den Hals, eine Schnittverletzung am Arm sowie mehrere massive Stichwunden (für welche man folglich kräftig und gezielt zustechen und nicht nur herumfuchteln musste, siehe zum Ganzen auch die entsprechenden Fotografien [Akten S. 2062 f.]) zugefügt haben soll, erscheint gänzlich lebensfremd.

 

Sodann erweisen sich auch die Aussagen des Berufungsklägers 1 zu den Geschehnissen nach der Auseinandersetzung als nicht konstant: So führte er im Vorverfahren wiederholt aus, sein Bruder E____ habe ihn, als er verletzt gewesen sei, zu seinem Fahrzeug gebracht und K____ damit beauftragt, ihn ins Spital zu fahren (Akten S. 1300 f., 1308, 1443, vgl. auch Akten S. 1097, 1280), was von K____ bestätigt wurde (Akten S. 1119, 1121 f.). Nachdem der Berufungskläger vor der ersten Instanz von den diesbezüglichen Bestreitungen seines Bruders erfahren hatte, wollte er plötzlich nichts mehr von seinen früheren Depositionen wissen (Akten S. 2395 f.). Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass dieses Aussageverhalten den Verdacht weckt, dass der Berufungskläger 1 seine Brüder möglichst in Schutz nimmt (angefochtenes Urteil, Akten S. 2528 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung, als das Urteil betreffend E____ bereits rechtskräftig geworden war, schilderte der Berufungskläger 1 bezeichnenderweise erneut, dass er seinem Bruder E____ «Auto, Auto» zugerufen habe, damit dieser ihn wegbringen könne (Akten S. 2983).

 

Mit der Vorinstanz ist schliesslich festzustellen, dass die Schilderungen des Berufungsklägers 1 – gerade in den umstrittenen Punkten des Kerngeschehens – blass geblieben sind, obwohl insbesondere die Beschreibung eigener Gedanken und Emotionen beim Erleben eines derart gewalttätigen Übergriffs zu erwarten gewesen wäre (angefochtenes Urteil, Akten S. 2529).

 

Zusammenfassend betrachtet hat der Berufungskläger 1 die Ereignisse einerseits sehr inkonsistent und uneinheitlich geschildert. Verschiedentlich ist hierbei auch erkennbar, dass er seine Schilderungen den ihm jeweils bekannt gewordenen Erkenntnissen bzw. Wertungen der Strafbehörden anpasste, womit er ein offenkundig taktisches Aussageverhalten manifestierte. Andererseits sind seine Schilderungen verschiedentlich inkohärent, unplausibel und voller Ungereimtheiten, wohingegen die logische Konsistenz als notwendige Bedingung für eine glaubhafte Aussage betrachtet wird (Ludewig/Bau­mer/Tavor, a.a.O., S. 51). Sodann stehen seine Aussagen teilweise im Widerspruch zu den objektiven Beweismitteln. Vor diesem Hintergrund sind die Aussagen des Berufungsklägers 1 – jedenfalls soweit er entsprechend seiner offenkundigen Motivlage sich oder seine Brüder entlastet – mit der Vorinstanz als nicht glaubhaft zu qualifizieren und vermögen die konstanten, überzeugenden Aussagen der beiden Privatkläger nicht zu entkräften. Bezeichnenderweise räumte der Berufungskläger 1 an der Berufungsverhandlung teilweise sogar eine mögliche (Mit-)Verantwortung für die Verletzungen beim Privatkläger 1, insbesondere auch dessen schwere Schnittverletzung am Hals, ein. Und auf die einleitende Frage des Vorsitzenden des Berufungsgerichts, was er am vorinstanzlichen Urteil nicht akzeptiere, führte er vor der Darlegung seiner Version der Ereignisse bloss aus: «Ich habe von Anfang an nie geleugnet, dass ich irgendwie in diese Sache involviert war, aber ich denke mir, die Strafe ist zu hoch» (Akten S. 2982).

 

3.9.7   Aussagen des Berufungsklägers 2

 

Die Vorinstanz hat auch die Aussagen des Berufungsklägers 2 mit überzeugender Begründung als nicht glaubhaft gewertet, wobei auf ihre entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann. Namentlich hat das Strafgericht zutreffend festgehalten, dass der Berufungskläger 2 ein klar strategisches Aussageverhalten zeigte, indem er bei seiner ersten Einvernahme behauptete, zur Tatzeit gar nicht beim Club F____ gewesen zu sein, und dass keine der am Tatort sichergestellten Armbanduhren ihm gehöre – nur um zu Beginn seiner nächsten Einvernahme seine Anwesenheit am Tatort einzuräumen, offensichtlich um allfällige DNA-Spuren auf seiner am Tatort zurückgebliebenen und beschädigten Armbanduhr erklären zu können, deren Eigentümerschaft er nunmehr nicht mehr leugnete. Freilich stellte der Berufungskläger 2 sich von nun an auf den Standpunkt, bloss schlichtend in die gewalttätige Auseinandersetzung vor dem Lokal eingegriffen zu haben (siehe zum Ganzen angefochtenes Urteil, Akten S. 2529). Ergänzend sei erwähnt, dass der Berufungskläger 2 in seiner ersten Einvernahme nach seinen Bestreitungen explizit darauf hingewiesen worden war, dass die – ihm fotografisch vorgelegten – am Tatort aufgefundenen Armbanduhren auf DNA-Spuren untersucht worden waren (Akten S. 1388 f., 1392).

 

Das Strafgericht hat weiter zutreffend ausgeführt, dass die Aussagen des Berufungsklägers 2 im Allgemeinen verhaftet blieben, wollte er doch nichts von einem Messer wissen und auch nicht erklären können, wie es zu den Verletzungen seines Bruders und der Privatkläger gekommen sei. Mit dem Strafgericht als nicht nachvollziehbar zu qualifizieren ist sodann das Nachtatverhalten des Berufungsklägers 2, sagte er doch aus, in Angst und Panik verfallen zu sein, als er die schweren Verletzungen bei seinem Bruder bemerkt habe. Er habe deshalb den Tatort verlassen und die Nacht im Freien in […] verbracht (siehe zum Ganzen Akten S. 886 f., 1399, 1404, 1446, vgl. auch 2375). Wie das Strafgericht zutreffend ausführt, gibt es aber keinerlei Grund zu fliehen und anschliessend die Nacht im Freien zu verbringen, wenn der eigene Bruder Opfer einer massiven Gewalttat geworden ist (und man selbst bloss schlichtend und trennend eingegriffen hat). Viel naheliegender wäre es gewesen, umgehend die Polizei und Sanität herbeizuziehen. Die Vorinstanz hat sodann zutreffend aufgezeigt, dass die Aussagen des Berufungsklägers 2 verschiedentlich im Widerspruch zu den Aussagen seiner Brüder stehen und überdies nicht konstant sind. Beispielsweise behauptete der Berufungskläger 2 zunächst, gemeinsam mit seinem Bruder E____ versucht zu haben, die Streitenden zu trennen, nur um nach der Konfrontationseinvernahme mit seinen Brüdern zu behaupten, E____ sei erst nach der Auseinandersetzung nach draussen gekommen (eingehend zum Ganzen angefochtenes Urteil, Akten S. 2529 f.).

 

Ergänzend sei erwähnt, dass der Berufungskläger 2 anlässlich seiner Befragung vor dem Berufungsgericht ebenfalls ein inkonstantes, ausweichendes und offensichtlich taktisches Aussageverhalten an den Tag legte: So blieb er zwar grundsätzlich bei seiner zweiten Version, wonach er bloss schlichtend in die Auseinandersetzung eingegriffen habe (Akten S. 2987 ff.). Allerdings gab er nunmehr auf die Frage, weshalb er denn nach dieser Auseinandersetzung gegangen sei, an, er sei alkoholisiert gewesen und habe «einfach nicht realisiert, dass es wirklich so etwas Grosses» gewesen sei (Akten S. 2987) – zumal er beim Berufungskläger 1 nur einen blutenden Finger und sonst bei niemandem eine blutende Verletzung gesehen habe (Akten S. 2988, 2990). Diese Behauptungen stehen in krassem Widerspruch zu seinen Aussagen im Vorverfahren bzw. vor der ersten Instanz (er habe beim Berufungskläger 1 eine Wunde am Bein bemerkt und als er Blut gesehen habe, habe er den Tatort aus Angst verlassen, weil er keine Bewilligung habe und kein schlechtes Bild habe abgeben wollen [Akten S. 886 f.]; er sei schockiert gewesen, als er die Schlägerei gesehen habe und habe Angst bekommen, als er bei seinem Bruder einen Schnitt im Finger sowie Blut am Unterschenkel gesehen habe [Akten S. 1399, 1403]; er habe den Tatort verlassen, weil er Angst bekommen habe und habe weinen müssen (Akten S. 1404, so auch Akten S. 886 f.]; er sei schwer darüber betroffen gewesen, dass er seinen Bruder in dieser Lage gesehen habe und «sie» [gemeint sind wohl die Behörden] ihn mitnehmen könnten [Akten S. 2375]). Von seiner im Vorverfahren vorgebrachten Schilderung, er habe nach dem Vorfall die Nacht in […] verbracht, wollte er anlässlich der Berufungsverhandlung auch nichts mehr wissen und behauptete stattdessen, er sei danach in der Wohnung seines Bruders gewesen (Akten S. 2987 f.) – nur um am Ende seiner Befragung, nachdem er auf diese Diskrepanz hingewiesen worden war, zu relativieren, dass er sich momentan nicht mehr an alles erinnere (Akten S. 2991). Abgesehen davon, dass der Berufungskläger 2 das angebliche Verlassen des Tatorts in Richtung dieser Wohnung äusserst inkonsistent schilderte («ich bin zu Fuss gegangen» [Akten S. 2988]; «(a.F. ob er gewusst habe, wo diese Wohnung sei, als er aufwachte) nein, ich glaube, jemand hat mich danach mit dem Auto hingefahren […] Es ist wahrscheinlich weit entfernt gewesen. Ich glaube nicht, dass man zu Fuss hätte dahingehen können» [Akten S. 2988 f.]), wirken auch seine diesbezüglichen Aussagen äusserst taktisch motiviert und nicht glaubhaft, hatte doch die Vorinstanz in ihrem Urteil seine zuvor geschilderte panische Flucht in […] im Rahmen ihrer Aussagewürdigung – zurecht – zu seinen Ungunsten berücksichtigt.

 

Schliesslich schilderte der Berufungskläger 2 auch die angebliche «Schlichtungsarbeit», welche er geleistet haben will – mithin seine Version vom Kerngeschehen – höchst vage und überdies uneinheitlich: «Als ich das bemerkte, habe ich versucht, sie zu trennen» (Akten S. 886); «Wir haben dann die beiden getrennt» (Akten S. 1399); «Ich wollte schlichten und habe eine von den drei Personen hochgezogen» (Akten S. 1446), «Ich habe niemanden geschlagen. Ich war auch alkoholisiert. Wenn ich jemanden irrtümlicherweise jemanden [sic] mit der Hand berührt habe, war es ein Missverständnis» (Akten S. 1460); «Ich versuchte, sie voneinander zu trennen. Auf Details kann ich immer noch nicht gehen, aber sie waren irgendwie voneinander getrennt» (Akten S. 2374, ähnlich 2395); «habe ich ihn einfach zur Seite geschubst. Aber ich habe ihn sicher nicht absichtlich geschlagen» (Akten S. 2990).

 

Insgesamt erweisen sich mithin auch die Aussagen des Berufungsklägers 2 als äusserst inkonsistent, widersprüchlich und überdies unplausibel sowie gerade in den zentralen Aspekten als ausgesprochen vage und farblos. Verschiedentlich hat er seine Aussagen zudem offensichtlich dem Stand der Ermittlungen bzw. den Erwägungen der Vorinstanz angepasst und damit ein strategisches Aussageverhalten an den Tag gelegt. Vor diesem Hintergrund sind seine Aussagen – jedenfalls soweit er sich oder seine Brüder entlastet – als nicht glaubhaft zu werten.

 

3.9.8   Aussagen von E____

 

Schliesslich sind auch die Aussagen von E____ als unglaubhaft zu qualifizieren, soweit er sich oder seine Brüder entsprechend seiner offensichtlichen Motivlage entlastet. Auch diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Das Strafgericht hat namentlich zurecht darauf hingewiesen, dass die Aussagen von E____ in Bezug auf seine Anwesenheit vor dem Club sowohl den Schilderungen seiner eigenen Brüder als auch den Ausführungen seines Bekannten K____ widersprechen, wobei er diesem Umstand bloss zu entgegnen wusste, die anderen würden sich falsch erinnern bzw. hätten ihn verwechselt. Eine solche Verwechslung – insbesondere durch die eigenen Brüder – erscheint indessen ausgeschlossen. Das Strafgericht hat sodann zurecht aufgezeigt, dass E____ ein offensichtlich taktisches Aussageverhalten an den Tag legte, indem er bei jeder Gelegenheit darauf hingewiesen habe, dass der Privatkläger 1 ein unverbesserlicher Widerholungstäter sei, der im Ausgang Frauen belästige (eingehend zum Ganzen angefochtenes Urteil, Akten S. 2530 f.). Diesen überzeugenden Ausführungen ist nichts hinzuzufügen.

 

3.9.9   Gesamtwürdigung der Aussagen im Lichte der übrigen Beweismittel

 

3.9.9.1 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Aussagen ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Privatkläger 1 und 2 in den zentralen Punkten übereinstimmende Aussagen gemacht haben (zu den wenigen unwesentlichen bzw. erklärbaren Abweichungen zwischen den Aussagen der Privatkläger siehe die sorgfältigen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, denen die Berufungskläger im Berufungsverfahren nichts entgegnet haben [angefochtenes Urteil, Akten S. 2539 f.]). Dies im Gegensatz zu den Gebrüdern A____, welche bis zum Schluss voneinander abweichende und bereits in sich wechselhafte bzw. widersprüchliche Aussagen zum Besten gaben, welche zudem im Lichte der Ausgangslage verschiedentlich als unplausibel erscheinen.

 

Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, haben die Privatkläger insbesondere einheitlich den Berufungskläger 1 als Angreifer und Messerstecher identifiziert und den Ablauf der Geschehnisse in zahlreichen relevanten Aspekten übereinstimmend geschildert, ohne dabei aber schematisch gleichlautende Angaben zu machen, wie dies bei einer Absprache zu erwarten gewesen wäre. Sodann hat die Vorinstanz sorgfältig und überzeugend dargelegt, weshalb eine Absprache zwischen den Privatklägern sogar ausgeschlossen werden kann. Namentlich hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass der Privatkläger 1 durch den Vorfall unmittelbar lebensbedrohlich verletzt worden war und der Privatkläger 2 – merklich panisch – umgehend die Polizei bzw. Sanität alarmierte und bis zu deren Eintreffen ununterbrochen mit der Einsatzzentrale am Telefon war, wobei während dieses Telefonats nachweislich keine Absprache zwischen den Privatklägern stattfand. Anschliessend wurden die Privatkläger getrennt: Der Privatkläger 1 wurde mit der Ambulanz in das Universitätsspital gebracht, wo er später festgenommen und in Untersuchungshaft genommen wurde, während der Privatkläger 2 vor Ort von der Polizei befragt, festgenommen und anschliessend in das Untersuchungsgefängnis verbracht wurde. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, erscheint bei dieser Ausgangslage auch ein Entsorgen der Tatwaffe durch die Privatkläger unmöglich. Dies namentlich vor dem Hintergrund, dass der Tatort durch die Kriminalpolizei sehr intensiv und unter Beizug der Feuerwehr abgesucht wurde, ohne dass das Tatmesser gefunden werden konnte (ausführlich hierzu angefochtenes Urteil, Akten S. 2540-2542).

 

Das Messer muss damit zwangsläufig durch den Berufungskläger 1 oder eine in seinem Interesse handelnde Person vom Tatort entfernt worden sein – etwa von einem seiner Brüder oder von einem der anwesenden Gäste, welche nach oben Gesagtem (E. 3.9.1) dem Lager des Berufungsklägers zuzuordnen sind bzw. mit welchen jedenfalls die von auswärts anreisenden Privatkläger nichts zu tun hatten. Nur wer etwas zu verbergen hatte, konnte aber ein Interesse daran haben, das Messer (gegebenenfalls durch eine Hilfsperson) verschwinden zu lassen und entsprechende Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden zu verhindern – was als weiteres Indiz zugunsten der Version der Privatkläger zu werten ist. Der Berufungskläger 1 bzw. dessen gegebenenfalls in seinem Interesse handelnde Brüder bzw. Bekannte hatten – entgegen den Vorbringen seines Verteidigers (Plädoyer PV 2. Instanz, Akten S. 2996) – durchaus ein Motiv, das Messer verschwinden zu lassen, gerade wenn der Berufungskläger 1 es – wie vom Privatkläger 1 behauptet – auf sich getragen und gezogen hatte. Denn bei Auffinden der Tatwaffe hätte man unter Umständen beispielsweise eruieren können, ob der Berufungskläger 1 diese Waffe erworben bzw. zuvor in seinem Besitz gehabt hatte.

 

Gleichermassen entlarvend erscheint der Umstand, dass von den Gebrüdern A____ niemand die Polizei bzw. die Sanität verständigte […]. Bei der von ihnen behaupteten, grundsätzlichen Ausgangslage, wonach die Aggression und auch der Messerangriff in bzw. vor dem Club F____ von den Privatklägern – d.h. von nicht näher bekannten und mithin im Nachhinein kaum identifizierbaren bzw. greifbaren Clubgästen – ausging und wonach der Berufungskläger 1 durch das vom Privatkläger 1 gezückte Messer erheblich verletzt wurde, erstaunt dieser Umstand doch sehr, hätten die Gebrüder A____ diesfalls doch ein grosses Interesse daran gehabt, den Berufungskläger 1 schnellstmöglich ärztlich versorgen und die Täter von der Polizei noch am Tatort fassen zu lassen. Stattdessen liessen sie den Berufungskläger 1 privat ins Spital fahren und hüteten sich, die Polizei einzuschalten.

 

Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, steht das vom Privatkläger 1 geschilderte Tatgeschehen, insbesondere der von ihnen angegebene Tatort, ausserdem mit den objektiven Beweismitteln sowie mit den Aussagen der befragten Auskunftspersonen im Einklang (eingehend hierzu angefochtenes Urteil, Akten S. 2533 f.). Demgegenüber stehen die uneinheitlichen, offenkundig taktischen Aussagen des Berufungsklägers 1 im Widerspruch zur objektiven Spurenlage und den entsprechenden Aussagen der Auskunftspersonen (siehe bereits oben E. 3.9.6). Das Verletzungsbild bei den Beteiligten (siehe oben E. 3.7.1 ff.) stützt die Version der Privatkläger zusätzlich.

 

3.9.9.2 Des Weiteren ist unter dem Aspekt der Persönlichkeitsadäquanz (siehe dazu BGer 6B_509/2019 vom 29. August 2019 E 2.3; AGE SB.2020.11 vom 25. August 2021 E. 4.5.2 mit weiteren Hinweisen, SB.2020.44 vom 6. Januar 2021 E. 3.8.2, SB.2018.27 vom 27. August 2019 E. 2.7.1, SB.2016.51 vom 13. März 2018 E. 5.2) auf drei bemerkenswert einschlägige Vorstrafen des Berufungsklägers 1 hinzuweisen:

 

So wurde der Berufungskläger 1 gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern Region Bern-Mittelland vom […] wegen Raufhandels verurteilt (siehe zum Ganzen Separatbeilagen SB Band 1/5, «Vorakten Stawa […]», unpaginiert). Diese Vorstrafe ist im aktuellen Strafregisterauszug vom 4. März 2025 zwar nicht mehr aufgeführt (Akten S. 2911 ff.). Indessen gilt in Bezug auf gelöschte Vorstrafen kein Verwertungsverbot mehr, sondern ihre Berücksichtigung steht vielmehr im freien Ermessen des Rechtsanwenders (Botschaft Strafregistergesetz, in: BBl 2014 S. 5713, 5724, 5770 f., 5775 ff.; BGE 150 IV 103 E. 2.2.2 f.; BGer 2C_164/2023 vom 25. März 2024 E. 5.6.1). Eine marginale bzw. ergänzende, indizielle Berücksichtigung auch dieser gelöschten, aber klar einschlägigen Vorstrafe erscheint vorliegend auch angesichts der Schwere des vorliegenden Tatvorwurfs angebracht.

 

Sodann wurde der Berufungskläger 1 mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Fribourg vom […] (unter anderem) erneut wegen Raufhandels verurteilt, wobei es um folgenden Sachverhalt ging: Die damalige Freundin und heutige Ehefrau des Berufungsklägers 1 wurde wiederholt von einem Mann auf Facebook kontaktiert, was der Berufungskläger 1 nicht auf sich sitzen lassen konnte. Er machte besagten Mann ausfindig, wobei das Aufeinandertreffen der beiden in einer Schlägerei mit zahlreichen weiteren Beteiligten mündete (Separatbeilagen SB Band 1/5, «Vorakten Stawa […]», unpaginiert; siehe auch die Zusammenfassung des Sachverhalts im angefochtenen Urteil, Akten S. 2543). Diese Vorstrafe weist deutliche Parallelen zum vorliegend zu beurteilenden Vorfall auf und lässt bezeichnende Rückschlüsse auf das Temperament und die Haltung des Berufungsklägers 1 zu.

 

Schliesslich wurde der Berufungskläger 1 gemäss Strafbefehl vom […] wegen Vergehens gegen das Waffengesetz (WG, SR 514.54) verurteilt, weil er bei einer Kontrolle ein Springmesser mitgeführt hatte (Akten S. 15; siehe zum Ganzen auch Strafregisterauszüge Akten S. 10 f.; 2913).

 

Insgesamt ist das dem Berufungskläger 1 vorliegend vorgeworfene Verhalten mit Blick auf mehrere seiner Vorstrafen durchaus als persönlichkeitsadäquat zu qualifizieren, was ein weiteres Indiz für die Täterschaft des Berufungsklägers 1 bzw. die Version der Privatkläger darstellt.

 

Demgegenüber kann dem Privatkläger 1 bloss eine nicht einschlägige Vorstrafe wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am […], d.h. rund fünf Jahre vor dem vorliegend angeklagten Vorfall, bzw. dem Privatkläger 2 gar keine Vorstrafe (Strafregisterauszüge vom […] [Akten S. 33, 48] bzw. vom 1. Dezember 2022 [Akten S. 2334 f.]) entgegengehalten werden. Damit findet die – ohnehin unplausible – Version des Berufungsklägers 1 auch in Bezug auf die Persönlichkeitsadäquanz betreffend die Privatkläger keine Stütze.

 

3.9.9.3 Der Berufungskläger 2 rügt mit Blick auf den Nachweis seiner Beteiligung an der tätlichen Auseinandersetzung, dass die Vorinstanz die Aussagen des Privatklägers 1, wonach eine männliche Person in einem hellblauen Pullover auf seinen Bruder, den Privatkläger 2, eingeschlagen habe, mit den Aussagen des Privatklägers 1 zu ihm (dem Berufungskläger 2) verknüpfe, um letzteren verurteilen zu können. Als der Privatkläger 1 indessen anlässlich seiner Konfrontationseinvernahme die Person auf Bild Nr. 4 (= Berufungskläger 2) als jenen, der am Schluss auf seinen Bruder eingeschlagen habe, habe erkennen wollen, habe er indessen weder einen hellblauen Pullover erwähnt, noch die Person auf dem Bild Nr. 4 zur Person im hellblauen Pullover in einen Bezug gebracht. Nachdem der Privatkläger 1 stets von einer Person im hellblauen Pullover berichtet hatte, wäre eine Erwähnung des hellblauen Pullovers aber zu erwarten gewesen. Der Berufungskläger 2 trage zudem eigenen Aussagen zufolge fast ausschliesslich dunkle Kleider. Gemäss den Aussagen von E____ habe der Berufungskläger 2 zur Tatzeit ein schwarzes Hemd getragen, zumal er von einer Hochzeit gekommen sei […]. Die männliche Person im hellblauen Pullover könne somit nicht er sein (Berufungsbegründung BK 2, Akten S. 2826 f; Plädoyer AV 2. Instanz, Akten S. 2998 f.).

 

Indessen hat die Vorinstanz überzeugend und schlüssig begründet, weshalb sie die Identifikation des Berufungsklägers 2 durch den Privatkläger 1 als hinreichend erachtete. Das Strafgericht hat namentlich zutreffend erwogen, dass der Privatkläger 1 schon früh im Verfahren, insbesondere auch schon in seiner ersten Einvernahme, von einer Person in einem hellblauen Pullover berichtete, die am Schluss auf seinen Bruder eingeschlagen habe. Gleichzeitig hielt der Privatkläger 1 differenziert fest, dass es sich dabei nicht um den Kassierer […] (= E____) […] gehandelt habe (Akten S. 614, 1245, 1261, 1266). Anlässlich der am […] durchgeführten Fotowahlkonfrontation, bei der das Bild vom Berufungskläger 2 noch nicht dabei war, betonte der Privatkläger 1, dass der Mann im hellblauen Pullover, der seinen Bruder auf der Strasse verprügelt habe, fehle (Akten S. 1261). Als ihm im Rahmen der mit E____ durchgeführten Konfrontationseinvernahme eine weitere Auswahl von Bildern, darunter nun auch dasjenige von B____ (= Berufungskläger 2), vorlegt wurde, erkannte der Privatkläger 1 den Berufungskläger 2 klar und deutlich als den Mann, der am Schluss auf seinen Bruder eingeschlagen habe (Akten S. 1362 f.). In der späteren Konfrontationseinvernahme vom […] und auch vor der ersten Instanz blieb der Privatkläger 1 dabei, dass der Berufungskläger 2 derjenige sei, der am Schluss auf seinen Bruder eingeprügelt habe (Akten S. 1447, 2371, 2376, 2397 f.). Das Strafgericht hat vor diesem Hintergrund zutreffend festgehalten, bezüglich der Identifizierung des Berufungsklägers 2 durch den Privatkläger 1 lägen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass letzterer nachträglich (Erinnerungs-)Lücken bei sich ausgefüllt hätte – zumal der Berufungskläger 2 sich zugestandenermassen zur Tatzeit am Tatort aufgehalten habe. Dafür, dass der Berufungskläger 2 nicht nur schlichtend intervenierte, sondern sich tatkräftig an der Auseinandersetzung beteiligte und auf den Privatkläger 2 einschlug, sprechen mit der Vorinstanz nicht nur die wenig überzeugenden Bestreitungen des Berufungsklägers 2 hierzu, sondern auch seine am Tatort aufgefundene, blutverschmierte Uhr mit abgerissenem Armband. Die Vorinstanz hat hierbei zutreffend erwogen, dass sich allerdings nicht nachweisen lässt, ob der Berufungskläger 2 dem Privatkläger 2 die bei ihm festgestellten Verletzungen zufügte, zumal letzterer von mehreren Personen getreten und geschlagen wurde. Ausserdem handle es sich bei der anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorgebrachten Äusserung des Privatklägers 1, wonach der Berufungskläger 2 seinen Bruder auf den Kopf geschlagen habe, wohl um ein nachträglich rekonstruiertes Detail, weshalb offenbleiben müsse, wo der Berufungskläger 2 den Privatkläger 2 getroffen habe. Auch auf diese sorgfältigen und überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (angefochtenes Urteil, Akten S. 2544 f.).

 

Angesichts der Vorbringen des Berufungsklägers 2 im Berufungsverfahren sei nochmals betont, dass der Privatkläger 1 anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausdrücklich ausführte, er sei sich sicher, dass der Berufungskläger 2 auf seinen Bruder (den Privatkläger 2) eingeschlagen habe, wobei er selbst (der Privatkläger 1) den Namen des Berufungsklägers 2 zunächst nicht gekannt und ihn daher nur als Person mit dem hellblauen Pulli beschrieben habe. Auf konkrete Nachfrage, ob die Person mit dem hellblauen Pullover diejenige sei, die auf seinen Bruder eingeschlagen habe, bestätigte der Privatkläger 1 explizit: «Ja. Das war B____» (zum Ganzen Akten S. 2376). Entgegen der offenbaren Ansicht des Berufungsklägers 2 ist es also mitnichten so, dass der Privatkläger 1 jeweils entweder von einem Mann im blauen Pullover oder aber vom Berufungskläger 2 gesprochen hätte, weshalb die zwei Personen nicht miteinander gleichgesetzt werden dürften. Abgesehen davon leuchtet ein, dass der Privatkläger 1 – nachdem er den Berufungskläger 2 bei der Fotowahlkonfrontation vom […] erkannt hatte (Akten S. 1362 f.) bzw. ab der Konfrontationseinvernahme vom […], an welcher auch der Berufungskläger 2 teilnahm (Akten S. 1438 ff.) – den Berufungskläger 2 in seinen Sachverhaltsschilderungen grundsätzlich nicht mehr als «Mann im hellblauen Pullover» bezeichnete, da er ihn nunmehr beim Namen nennen konnte. Sodann sei ergänzt, dass der Hinweis des Privatklägers 1, wonach der Mann im blauen Pullover, welcher seinen Bruder geschlagen habe, nicht auf den ihm vorgelegten Fotos zu sehen sei, deutlich für die Glaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen Aussagen spricht. Denn hätte der Privatkläger 1 – etwa aus Rache – die Gebrüder A____ zu Unrecht bezichtigen wollen, so wäre es auf diese Differenzierung nicht angekommen bzw. vielmehr nahegelegen, das Ganze E____ anzuhängen, mit dem die Privatkläger im Club unbestrittenermassen Schwierigkeiten bekommen hatten. Des Weiteren sei auch angemerkt, dass der Berufungskläger 2 anlässlich seiner ersten Einvernahme – noch vor seiner Konfrontation mit den Aussagen des Privatklägers 1 – auf die Frage, was er in der Tatnacht getragen habe, bezeichnenderweise noch erwiderte: «Ein Hemd und wahrscheinlich eine schwarze Hose. Ich erinnere mich nicht so genau» (Akten S. 1393). An der Berufungsverhandlung hatte der Berufungskläger 2 sodann ein weisses Hemd an (Verhandlungsprotokoll 2. Instanz, Akten S. 2990 f.). Er trägt also entgegen seinen Behauptungen durchaus auch helle bzw. nicht bloss schwarze Kleidung. Ausserdem ist es durchaus denkbar, dass der Berufungskläger 2 zwar wie von ihm behauptet wegen seines Auftritts ein (schwarzes) Hemd anhatte, draussen aber aufgrund der kühlen Nacht […] noch einen (blauen) Pullover darüber anzog.

 

Die Ansicht des Berufungsklägers 2, wonach es keinerlei objektive Anhaltspunkte für sein strafbares Verhalten gäbe (Berufungsbegründung BK 2, Akten S. 2824; Plädoyer AV 2. Instanz, Akten S. 2998), kann angesichts des bereits erwähnten und von der Vorinstanz zurecht berücksichtigten Umstands, dass am Tatort seine Uhr blutverschmiert und mit abgerissenem Armband aufgefunden wurde (Näheres hierzu oben E. 3.7.4), nicht geteilt werden. Dass die Kleidung, welche der Berufungsklägers 2 in der Tatnacht trug, von den Strafverfolgungsbehörden nicht ermittelt bzw. untersucht wurde (Plädoyer AV 2. Instanz, Akten S. 2998 f.), ist nicht zu beanstanden, resultierte dies doch aus dem (Flucht-)Verhalten des Berufungsklägers 2 selbst. So verschwand er vom Tatort und stellte sich erst am […] bei der Polizei, mithin neun volle Tage nach dem Vorfall und nachdem er zur Verhaftung ausgeschrieben worden war (Akten S. 839 ff., 867 f.). Und auf den einzigen vorhandenen Videoaufzeichnungen zur Party im Club F____ ist der Berufungskläger 2 nicht erkennbar (Video «[...]», USB-Stick VT.[…], «Video Club [...]», abgelegt im Ordner 11 der Vorakten, hinten; zugehörige Fotodokumentation, Akten S. 1554 ff.).

 

[…]

 

3.9.9.4 Zusammenfassend betrachtet hat das Strafgericht zurecht erwogen, dass die Aussagen der Privatkläger – anders als jene der Gebrüder A____ – als glaubhaft zu bezeichnen und mithin dem relevanten Sachverhalt zugrunde zu legen sind.

 

Bei dieser Ausgangslage kann der Berufungskläger 1 aus den – ohnehin sehr vagen – Vermutungen seines Verteidigers, wonach andere «Zeugen» für die Verletzungen bei den Privatklägern, insbesondere beim Privatkläger 1, verantwortlich sein könnten und der Berufungskläger 1 bloss ein Bauernopfer sein könnte, dem nun alles ange­lastet werde (Plädoyer PV 2. Instanz, Akten S. 2995 f.), nichts zu seinen Gunsten ableiten. In die gleiche Richtung gehen und gleichermassen unbehelflich sind die Vorbringen des Verteidigers des Berufungsklägers 2, wonach bei der Auseinandersetzung eine Vielzahl von Personen involviert gewesen seien, wobei möglicherweise auch nicht alle beteiligten Personen in die Akten eingeflossen seien (Plädoyer AV 2. Instanz, Akten S. 2999). Die etwaige Beteiligung (allenfalls unbekannter) Dritter an der tätlichen Auseinandersetzung vor dem Club F____ ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Zu klären ist vielmehr die Beteiligung der Berufungskläger 1 und 2, was anhand der nach oben Erwogenem glaubhaften und insofern auch hinreichend klaren Aussagen der Privatkläger 1 und 2 sowie im Rahmen einer Gesamtwürdigung der übrigen Beweismittel und Indizien ohne Weiteres möglich ist.

 

3.9.10 Beweisergebnis und Fazit der Sachverhaltsermittlung

 

Nach dem Erwogenen ist in Bezug auf die angefochtenen Punkte mit der Vorinstanz von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die Privatkläger haben den Club F____ via Haupteingang verlassen, wobei der Berufungskläger 1 ebenfalls hinausgegangen ist. Ob dieser sich bereits vor oder erst nach den Privatklägern nach draussen begab, kann (und muss) dabei offengelassen werden. Die beiden Privatkläger wollten zu ihrem rechts um die Ecke an der Gebäudefassade der Liegenschaft [...] abgestellten Fahrzeug gehen. Dabei wurden sie vom Berufungskläger 1 vor dem Club ein erstes Mal angesprochen, wobei dieser offensichtlich etwas mit dem Privatkläger 2 klären wollte. Der Privatkläger 1 wies den Berufungskläger 1 darauf hin, dass sein Bruder alkoholisiert sei und sie nach Hause gehen würden. Daraufhin gingen die Privatkläger weiter in Richtung ihres Fahrzeugs und wurden dabei vom Berufungskläger 1 verfolgt, wobei dieser in Begleitung von mindestens einer weiteren Person war. Kurz bevor die Privatkläger ihr Fahrzeug erreichten, ging der Berufungskläger 1 auf den Privatkläger 2 zu, worauf sich der Privatkläger 1 schützend vor seinen Bruder stellte. In der Folge zog der Berufungskläger 1 ein Messer aus seiner Hosentasche und griff damit den Privatkläger 1 an. Dieser versuchte die Attacke mit den Händen abzuwehren und das Messer zu ergreifen, worauf es zu einem Kampf um das Messer kam. Der Privatkläger 1 und der Berufungskläger 1 gingen in diesem Gerangel zusammen zu Boden und kämpften dort weiter um das Messer, bis es dem Privatkläger 1 irgendwann gelang, das Messer unter Kontrolle zu bringen. Eine weitere Person nahm ihm das Messer wieder weg, indem sie ihm zuvor auf die Hand stand. Des Weiteren kamen eine unbekannte Anzahl weiterer Personen hinzu, die sich gewalttätig an der Auseinandersetzung beteiligten und auch auf den Privatkläger 2, insbesondere auf dessen Kopfbereich, einschlugen. Auch der Berufungskläger 2 kam gegen Ende der Auseinandersetzung hinzu und schlug auf den Privatkläger 2 ein, wobei offenbleiben muss, wohin er den Privatkläger 2 schlug und ob bzw. welche Verletzungen er diesem zufügte. Dass der Berufungskläger 2 den Privatkläger 2 auch trat – wie angeklagt – ist ebenso wenig erstellt, denn der Privatkläger 1 verneinte vor dem Strafgericht explizit, solche Tritte seitens des Berufungsklägers 2 gesehen zu haben (Akten S. 2398). Vorliegend nicht angefochten, aber der Vollständigkeit halber dennoch zu erwähnen ist, dass auch nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden kann, ob der Privatkläger 2 dem Berufungskläger 1 einen Fusstritt gegen dessen Stirn verpasste sowie ob E____ sich zu einem späteren Zeitpunkt an der gewalttätigen Auseinandersetzung beteiligte, indem er dem Privatkläger 1 auf die Hand stand und ihm so das Messer wegnahm (eingehend zum Ganzen angefochtenes Urteil, Akten S. 2542-2546).

 

Zu den Hintergründen der Tat ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Berufungskläger 1 die Angelegenheit rund um den im Raum stehenden Vorwurf der sexuellen Belästigung nicht so stehenlassen wollte. Entgegen dem Handeln seines Bruders E____, der die Privatkläger ziehen liess, wollte der Berufungskläger 1 die beiden nicht einfach gehen lassen, sondern zur Rede stellen. In diesem Zusammenhang ist nochmals auf die Vorstrafe des Berufungsklägers 1 wegen Raufhandels vom […] hinzuweisen, die eine vergleichbare Konstellation betraf (siehe oben E. 3.9.9.2; eingehend hierzu auch angefochtenes Urteil, Akten S. 2543).

 

Sodann hat die Vorinstanz überzeugend dargelegt, weshalb gestützt auf das Verletzungsbild sowie die formellen Befragungen des Privatklägers 1 davon auszugehen ist, dass der Berufungskläger 1, unmittelbar nachdem er das Messer ergriff und noch in stehender Position, dem Privatkläger 1 die Schnittverletzung am Hals zufügte (zu den diesbezüglichen Einwänden des Berufungsklägers 1 siehe bereits oben E. 3.9.4.3). Allenfalls fügte er dem Privatkläger 1 den Stich in den Arm ebenfalls noch im Stehen zu, während die übrigen Stiche zum Nachteil des Privatklägers 1 aber im Kampfgeschehen am Boden erfolgten. Ausserdem steht fest, dass sich der Berufungskläger 1 im Gerangel um das Messer am rechten Daumen verletzte und dass der Privatkläger 1 den Berufungskläger 1, nachdem er diesen entwaffnen konnte, im Kampfgeschehen mit dem Messer in den Unterschenkel stach (eingehend zum Ganzen angefochtenes Urteil, Akten S. 2543 f.).

 

4.         Rechtliches

 

Der soeben dargelegte Sachverhalt ist im Folgenden rechtlich zu würdigen.

 

4.1      Verhalten des Berufungsklägers 1

 

4.1.1   Strafgerichtsurteil vom 7. Dezember 2022

 

Die Vorinstanz hat in rechtlicher Hinsicht zusammengefasst erwogen, der Berufungskläger 1 habe die Tatbestände der eventualvorsätzlichen versuchten Tötung gemäss Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1, der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie des Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB verwirklicht, wobei die versuchte schwere Körperverletzung im Rahmen der unechten Konkurrenz ausscheide. Das Strafgericht fällte damit im Ergebnis Schuldsprüche wegen versuchter vorsätzlicher Tötung sowie Raufhandels (angefochtenes Urteil, Akten S. 2546-2550).

 

4.1.2   Tötungsvorsatz

 

Der Berufungskläger 1 rügt in rechtlicher Hinsicht zunächst, dass er den Privatkläger 1 nicht absichtlich mit dem Messer einen Schnitt am Hals oder sonst wo am Körper zugefügt habe und sicherlich keine Absicht gehabt habe, diesen zu töten. Er habe mit keinerlei Absicht zur Verletzung oder gar Tötung des Privatklägers 1 gehandelt. Vielleicht seien die Messerverletzungen beim Privatkläger 1 eingetreten, als er selbst (der Berufungskläger 1) diesem das Messer abgenommen bzw. mit ihm um das Messer gerungen habe. Diesbezüglich könne allenfalls eine fahrlässige Körperverletzung angenommen werden (Berufungsbegründung BK 1, Akten S. 2835 ff.; Replik BK 1, Akten S. 2863; Aussagen BK 1, Verhandlungsprotokoll 2. Instanz, Akten S. 2991 ff.).

 

Die Staatsanwaltschaft bringt dem entgegen, es sei allgemein bekannt, dass bei einem Schnitt mit einem Messer gegen den Hals eines Menschen wie dem vorliegend getätigten die Gefahr unmittelbar lebensbedrohlicher Verletzungen bestehe, an welchen das Opfer ohne Weiteres versterben könne. Wer eine solch massive Schnittbewegung trotz dieser grossen Wahrscheinlichkeit des Todes des Opfers ausführe, müsse diesen in Kauf genommen haben, sodass klarerweise zumindest Eventualvorsatz vorliege (Berufungsantwort StA, Akten S. 2857 f.).

 

Angesichts des obigen Beweisergebnisses kann sich der Berufungskläger 1 nicht darauf berufen, die Verletzungen beim Privatkläger 1, insbesondere dessen lebensgefährliche Verletzung am Hals, sei allenfalls aus Versehen im Rahmen eines Gerangels um das Messer eingetreten. Vielmehr ist erstellt, dass der Berufungskläger 1 das Messer zog und dem Privatkläger 1 unmittelbar anschliessend die Schnittverletzung am Hals zufügte (siehe oben E. 3.9.10).

 

Die Vorinstanz hat ausgehend von diesem Beweisergebnis sorgfältig und zutreffend dargelegt, weshalb bei der Messerattacke gegen die rechte Halsseite des Privatklägers 1 durch den Berufungskläger 1 von einem mindestens eventualvorsätzlichen Tötungsversuch auszugehen ist. Sie machte zunächst eingehende Ausführungen zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum (Eventual-)Vorsatz, auf welche vollumfänglich verwiesen werden kann (angefochtenes Urteil, Akten S. 2546-2547). Gestützt hierauf hat die Vorinstanz sodann zusammengefasst erwogen, aus dem Verletzungsbild beim Privatkläger 1 sei zwingend zu schliessen, dass die Schnittbewegung mit beachtlicher Wucht durchgeführt wurde. Zudem sei diese Halsverletzung gemäss dem Beweisergebnis als unvermittelter Angriff in ruhender und stehender Position erfolgt, wobei ein gezielter Messerangriff gegen den Hals als äusserst sensible Körperpartie als besonders pflichtwidrig zu werten sei. Dass bei einem derartigen Vorgehen das Risiko des Todes des Opfers als hoch einzustufen sei, sei allgemein bekannt und habe auch dem Berufungskläger 1 bewusst sein müssen. Des Weiteren müsse es laut dem IRM-Gutachten als Zufall angesehen werden, dass keine grossen Blutgefässe eröffnet worden seien. Schliesslich sei diese Attacke für den Privatkläger 1 völlig überraschend gekommen, weshalb er keine Ausweichmöglichkeit gehabt habe, zumal er sich schützend vor seinen Bruder gestellt habe. Auch auf diese eingehenden Ausführungen der Vorinstanz ist vollumfänglich zu verweisen (angefochtenes Urteil, Akten S. 2547-2548) – zumal ihnen der Berufungskläger 1 nichts entgegenbringt, sondern sich darauf beschränkt, seine Version der Dinge darzulegen bzw. pauschal jeglichen Vorsatz zu bestreiten.

 

Ergänzend sei angemerkt, dass Messerangriffe auf den Hals in der Rechtsprechung in vergleichbaren Situationen schon verschiedentlich als zumindest eventualvorsätzliche Tötungsdelikte gewertet wurden (siehe etwa BGer 7B_704/2023 vom 13. Februar 2024 E. 3.2, 6B_536/2021 vom 2. November 2022 E. 2.2 und 2.5, 6B_935/2017 vom 9. Februar 2018 E. 1.3, 6B_234/2016 vom 5. August 2015 E. 3.3, 6B_404/2013 vom 28 Oktober 2013 E.2, 6B_480/2011 vom 17. August 2011 E. 1.4; AGE SB.2023.71 vom 8. August 2024 E. 3.3, SB.2023.47 vom 31. Mai 2024 E. 5.2.2). Mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, in welcher betont wird, dass bei dieser Beurteilung auch die Beschaffenheit des Messers bzw. der Tatwaffe sowie die Klingenlänge und die daraus hervorgehende Verletzung mitzuberücksichtigen sind (siehe etwa BGer 6B_98/2024 vom 13. Dezember 2024 E. 2.3 f., 2.4.2 ff.), sei zudem darauf hingewiesen, dass das Messer anhand der glaubhaften und konstanten Aussagen des Privatklägers 1 eine Klingenlänge von rund 15 cm hatte und sehr spitz und scharf war (siehe etwa Akten S. 1094, 1266, 1275, 1571 f.) – was durch das beim Privatkläger 1, aber auch beim Berufungskläger 1 feststellbare Verletzungsbild (siehe hierzu oben E. 3.7.1 f.) auch objektiviert wird. Zu beachten ist insbesondere, dass der Berufungskläger 1 einen Unterschenkeldurchstich erlitt (Akten S. 2034 ff., 2041 ff.), d.h. das Messer durchdrang seinen Unterschenkel, sodass es eine lange Klinge in der vom Privatkläger 1 geschilderten Grössenordnung aufweisen musste. Im IRM-Gutachten zum Privatkläger 1 wird zudem explizit ausgeführt, als Tatwerkzeug komme ein «scharfes Messer» in Frage (Akten S. 2059). Angesichts des gezielten und heftigen Schnitts in den Hals des Privatklägers 1 mit einem scharfen Messer von ca. 15 cm Klingenlänge muss mit der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft davon ausgegangen werden, dass der Berufungskläger 1 dadurch den Tod des Privatklägers 1 zumindest eventualvorsätzlich in Kauf nahm.

 

Es stellt sich die Frage, ob eine solche Schnittverletzung in den Hals gar direktvorsätzlich verursacht sein könnte. Direkter Vorsatz ersten Grades liegt vor, wenn es dem Täter auf die Verwirklichung des Tatbestandes gerade ankommt, in ihr das eigentliche Ziel der Handlung liegt oder wenn der Täter in der Tatbestandsverwirklichung eine notwendige Durchgangsstufe oder Voraussetzung auf dem Weg zum eigentlichen Handlungsziel erblickt. Direkter Vorsatz zweiten Grades liegt demgegenüber vor, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung als notwendige Nebenfolge versteht und akzeptiert, entweder für den Fall des Erreichens des eigentlichen Handlungsziels oder schon einer seiner Vorbedingungen (zum Ganzen Niggli/Maeder, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 12 StGB N 43 ff., mit weiteren Hinweisen). Im Rahmen von Messerangriffen auf den Hals hat die Rechtsprechung direkten Vorsatz indessen tendenziell bei Vorliegen zusätzlicher, hierauf deutender Umstände bejaht (vgl. hierzu etwa BGer 6B_685/2017 vom 20. September 2017 E. 4, 6B_1464/2019 vom 17. Juli 2020 E. 2.2, 6B_85/2008 vom 26. November 2008 E. 3.2; AGE SB.2022.94 vom 17. Januar 2024 E. 5.1.2). Eher für direkten Vorsatz kann unter Umständen etwa ein zielgerichteter Stich in den Hals sprechen (vgl. BGer 6B_85/2008 vom 26. November 2008 E. 3.2; vgl. aber auch BGer 6B_960/2021 vom 26. Januar 2022 E. 3.4.4 [Vorgehen im Grenzbereich zum direkten Vorsatz]). In casu liegt aber kein Stich in den Hals vor, sondern der Berufungskläger 1 führte eine generelle Schnittbewegung in Richtung des Halses des Privatklägers 1 aus. Hinzu kommt, dass der Berufungskläger 1 es angesichts der Vorgeschichte eigentlich auf den angeblichen Frauenbelästiger, den Privatkläger 2, abgesehen hatte und den Privatkläger 1 offenbar bzw. im Zweifel nur deshalb mit dem Messer angriff, weil dieser sich zwischen die beiden stellte. Auch angesichts des Umstandes, dass der Berufungskläger 1 im fortlaufenden Gerangel offenbar mehr oder weniger wahllos auf gerade erreichbare Körperteile des Privatklägers 1 einstach und nicht etwa nochmals besonders lebensgefährliche Körperpartien wie die Herzgegend oder erneut den Hals anpeilte, spricht eher gegen direkten Tötungsvorsatz. Vor diesem Hintergrund erscheint der Tod des Privatklägers 1 weder als eigentliches Handlungsziel des Berufungsklägers 1 bzw. als notwendige Durchgangsstufe auf dem Weg zu dessen eigentlichem Handlungsziel noch als geradezu notwendige Nebenfolge seines – nicht näher identifizierbaren – eigentlichen Handlungsziels. Nach oben Erwogenem kann als eigentliches Handlungsziel des Berufungsklägers 1 aus den Umständen bloss abgeleitet werden, dass dieser die angebliche sexuelle Belästigung in […] – wie auch immer genau – ahnden wollte (oben E. 3.9.10). Insgesamt liegen damit zu wenig Anhaltspunkte für die Annahme von direktem Tötungsvorsatz vor. Insbesondere angesichts der sehr heftig und gezielt ausgeführten Schnittbewegung in Richtung eines hochsensiblen Körperteils und der daraus resultierenden, sehr nahen Todeswahrscheinlichkeit mit effektiv eingetretener Lebensgefahr beim Privatkläger 1 erweist sich die Situation indessen als Grenzfall, was im Rahmen der Strafzumessung bei der subjektiven Verschuldenskomponente zu berücksichtigen sein wird.

 

4.1.3   Notwehr

 

Weiter macht der Berufungskläger 1 geltend, er habe sowohl in Bezug auf die beim Privatkläger 1 eingetretenen Verletzungen bzw. den Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung als auch in Bezug auf den Vorwurf des Raufhandels in einer Notwehrsituation und in der Hitze des Gefechts aufgrund seiner erhöhten Emotionen im Kampf um Leben oder Tod gehandelt (Berufungsbegründung BK 1, Akten S. 2836 ff.; Replik BK 1, Akten S. 2863; vgl. auch – relativierend – Plädoyer PV 2. Instanz, Akten S. 2996). Dem kann indessen angesichts des obigen Beweisergebnisses und des entsprechend erstellten Sachverhalts (E. 3.9) klarerweise nicht gefolgt werden. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, lag bei dieser Ausgangslage vielmehr eine Notwehrsituation seitens der Gebrüder C____ vor (Berufungsantwort StA, Akten S. 2858), wobei dem Berufungskläger 1 als Angreifer freilich kein Notwehrrecht gegenüber der rechtmässigen Abwehr durch die Angegriffenen (Privatkläger) zukam (BGE 93 IV 81 E. a; Niggli/Göhlich, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 15 StGB N 21). Die Stiche und Schnitte geschahen gemäss dem Beweisergebnis auch nicht in der Hitze des Gefechts und aufgrund – im Rahmen des Schuldspruchs relevanter – erhöhter Emotionen beim Berufungskläger 1, sondern aufgrund der Vorgeschichte im Club und des Umstandes, dass der Berufungskläger 1 die angebliche sexuelle Belästigung durch den Privatkläger 2 im […] Club nicht auf sich beruhen lassen wollte und offensichtlich bereit war, seiner Position sogar mittels einer todesgefährlichen Messerstecherei Nachdruck zu verschaffen – obwohl die Privatkläger inzwischen dabei waren, sich friedlich vom Club zu entfernen und nach Hause zu gehen.

 

4.1.4   Versuchte schwere Körperverletzung

 

Mit Blick auf die übrigen vier Stichverletzungen in Oberschenkel, Gesäss und Unterarm, welche der Privatkläger 1 erlitt, erwog die Vorinstanz zusammengefasst, dass diese zwar objektiv als einfache Körperverletzungen im Sinne von Art. 123 StGB einzustufen seien. Da sie allerdings in einem Kampfgeschehen erfolgt seien, in welchem dem Berufungskläger 1 die Steuerung von Intensität und Lokalisation der Messereinwirkung aufgrund der Dynamik der Auseinandersetzung nicht möglich gewesen sei, sei das Risiko einer schweren Körperverletzung indessen sehr hoch gewesen und der Berufungskläger 1 habe keine Möglichkeit gehabt, einen derartigen Ausgang gezielt zu vermeiden. Daher habe er hier eine lebensgefährliche Verletzung in Kauf genommen, weshalb der Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 StGB erfüllt habe. Allerdings bestehe nach der Rechtsprechung zwischen einer versuchten eventualvorsätzlichen Tötung und einer Körperverletzung grundsätzlich unechte Konkurrenz, wobei die Körperverletzungen durch die versuchte Tötung konsumiert würden, weshalb kein zusätzlicher Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung ergehe (angefochtenes Urteil, Akten S. 2548 f.).

 

Die Staatsanwaltschaft macht mit ihrer Anschlussberufung in rechtlicher Hinsicht geltend, gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bestehe zwischen einer versuchten vorsätzlichen Tötung und einer Körperverletzung nur dann unechte Konkurrenz, wenn der Körperverletzung nebst der versuchten Tötung keine selbständige Bedeutung zukomme. Vorliegend habe der Berufungskläger 1 hinsichtlich der Schnittverletzung im Halsbereich den Tod des Privatkläger 1 mindestens in Kauf genommen. Die weiteren vier Stichverletzungen – am rechten Oberschenkel, am Gesäss und am linken Unterarm des Privatklägers 1 – würden indessen nicht unter diesen Eventualvorsatz fallen, da bei diesen nicht von einer grossen Todeswahrscheinlichkeit auszugehen sei. Allerdings sei allgemein bekannt, dass Messerstiche schwerwiegende Verletzungen nach sich ziehen könnten, weshalb der Berufungskläger damit zumindest in Kauf genommen habe, den Privatkläger 1 schwer zu verletzen. Daher komme vorliegend der versuchten schweren Körperverletzung selbständige Bedeutung zu, sodass sie in echter Konkurrenz zur versuchten vorsätzlichen Tötung stehe (Anschlussberufungsbegründung, Akten S. 2802 f.; Plädoyer StA 2. Instanz, Akten S. 2956 f.).

 

Der Berufungskläger 1 äusserte sich nicht zu diesen Argumenten (siehe insbesondere Replik BK 1, Akten S. 2863; Plädoyer PV 2. Instanz, Akten S. 2994 ff.).

 

Zunächst ist festzustellen, dass die Vorinstanz die zusätzlichen vier Stichverletzungen beim Privatkläger 1 zutreffend als versuchte schwere Körperverletzung qualifiziert hat, sodass auf ihre sorgfältigen Erwägungen verwiesen werden kann (angefochtenes Urteil, Akten S. 2548 f.). Abgesehen davon, dass der Berufungskläger 1 – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte – im dynamischen Geschehen nicht steuern konnte, wo und mit welcher Intensität er auf den Privatkläger 1 zustach und der Berufungskläger 1 den Privatkläger 1 u.a. auch am Arm, mithin am besonders sensiblen Oberkörper, traf (zur Bejahung einer eventualvorsätzlich versuchten schweren Körperverletzung bei Messerstichen in dynamischen Situationen siehe etwa BGer 6B_690/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.3, 6B_8/2019 vom 19 Februar 2019 E. 8, 6B_1394/2017 vom 2. August 2018 E. 5.1.4), bestand auch bei den konkret zugefügten, heftigen Messerstichen an den Extremitäten (Arm, Oberschenkel) und am Gesäss mit einer rund 15 cm langen, scharfen Messerklinge eine gewisse Gefahr der Verletzung grösserer Blutgefässe sowie der Wundinfektion (vgl. auch das IRM-Gutachten, Akten S. 2061).

 

Es stellt sich die Frage, ob der Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung hinter dem versuchten Tötungsdelikt zurücktritt.

 

Das Bundesgericht hat in seinem von der Staatsanwaltschaft zitierten Entscheid nach eingehender Auseinandersetzung mit der Gegenmeinung an seiner Rechtsprechung festgehalten, wonach nicht nur zwischen der vollendeten Tötung (Art. 111 StGB) und damit einhergehenden einfachen oder schweren Körperverletzungen (Art. 122 f. StGB) unechte Konkurrenz besteht, sondern grundsätzlich auch zwischen der versuchten Tötung und der einfachen und schweren Körperverletzung, wobei die Körperverletzung durch die versuchte Tötung konsumiert wird. Dies gilt nach Auffassung des Bundesgerichts aber nur dann, wenn der Köperverletzung nebst der versuchten Tötung keine selbständige Bedeutung zukommt (BGE 137 IV 113 E. 1.2 ff. mit Hinweisen). Wann der Körperverletzung nach Auffassung des Bundesgerichts selbständige Bedeutung zukommen soll, bleibt indessen unklar (vgl. nebst dem Leitentscheid etwa BGer 6B_330/2012 vom 14. Januar 2013 E. 4.1, 6B_383/2011 vom 20. Januar 2012 E. 6.3).

 

Vorliegend erscheint wesentlich, dass der Messerschnitt am Hals und die anschliessenden Messerschnitte bzw. –stiche in Unterarm, Oberschenkel und Gesäss des Privatklägers 1 anhand der Aussagen sämtlicher Beteiligten in einer relativ kurzen tätlichen Auseinandersetzung sowie schnell bzw. ohne relevante zeitliche und/oder sachliche Zäsur aufeinanderfolgten. Die gesamte Messerstecherei ereignete sich auch räumlich in einem klar umgrenzten Bereich, dem festgestellten Tatort (siehe oben E. 3.7.4 und 3.9.6), und aufgrund der Aussagen der Beteiligten ist nicht davon auszugehen, dass nach dem ersten Messerschnitt beispielsweise noch eine wesentliche Verfolgung des Privatklägers 1 durch den Berufungskläger 1 oder eine andere räumliche Verschiebung stattgefunden hätte. Bei dieser Ausgangslage erscheinen aber sämtliche Messerstiche bzw. –schnitte durch den Berufungskläger 1 vom gleichen (Eventual-)Vorsatz getragen, wobei er sogar den Tod des Privatklägers 1 in Kauf nahm, wie er zunächst anhand seines heftigen Schnitts am Hals des Privatklägers 1 manifestierte. Bei den späteren Messerstichen konnte der Berufungskläger 1 es wie gesagt aufgrund des dynamischen Geschehens und Gerangels nicht steuern, sondern überliess es offensichtlich dem Zufall, an welchem Körperteil und mit welcher Intensität er den Privatkläger 1 letztlich mit dem Messer treffen würde. Ein gegenüber dem Halsschnitt massgeblich veränderter, neu gefasster Tatentschluss scheint diesen Handlungen des Berufungsklägers 1 mithin nicht zugrunde zu liegen. Die Vielzahl der Messerstiche ist vielmehr (je nach Terminologie) als tatbestandliche bzw. natürliche Handlungseinheit im Sinne der iterativen Tatbestandsverwirklichung des eventualvorsätzlich versuchten Tötungsdelikts zu betrachten. Bei der iterativen Tatbestandsverwirklichung wird der massgebende Tatbestand zwar schon durch jeden Einzelakt vollständig erfüllt. Da diese Einzelakte einander aber unmittelbar folgen bzw. zueinander in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen und von einem einheitlichen Willensentschluss getragen werden, liegt nur eine Verletzung des Tatbestands mit einem lediglich quantitativ gesteigerten Unrecht vor. Als typische Beispiele werden in der Literatur die Tötung durch mehrere Messerstiche oder die Tracht Prügel angeführt (zum Ganzen BGE 131 IV 83 E. 2.4.5; Ackermann, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 49 StGB N 30 und 45 mit weiteren Hinweisen).

 

Demgegenüber überzeugt die von der Staatsanwaltschaft postulierte Aufteilung der Messerhiebe in solche mit Tötungseventualvorsatz und solche mit einem separat gefassten, bloss auf schwere Körperverletzungen bezogenen und mithin begrenzten Vorsatz nicht, sondern erscheint künstlich und lebensfremd – zumal bei Tatsachenzweifeln über die Verbindung mehrere Handlungen zu einer Bewertungseinheit der Grundsatz in dubio pro reo gilt (Ackermann, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 49 StGB N 25) und vorliegend keine belastbaren Anhaltspunkte für eine relevante Zäsur zwischen dem ersten und den weiteren Messerstichen vorliegen. Der blosse Umstand, dass die Beteiligten im (raschen) Verlaufe der Auseinandersetzung von einer stehenden Position in ein Gerangel am Boden übertraten, reicht für die Annahme zweier separater Willensakte nicht aus.

 

Ist aber zwischen den einzelnen Messerstichen bzw. –schnitten Handlungseinheit zu bejahen, so überzeugt es nicht, die auf den Halsschnitt folgenden Messerstiche als gegenüber dem Tötungsdelikt «selbständige» versuchte schwere Körperverletzungen zu betrachten und folglich echte Konkurrenz im Sinne der Rechtsprechung anzunehmen. Vielmehr ist mit der Vorinstanz im Ergebnis festzuhalten, dass der mitverwirklichte Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung im Wege der Konsumtion hinter das versuchte Tötungsdelikt zurücktritt. Freilich sind die mehrfachen, beim Privatkläger 1 tatsächlich eingetreten Verletzungen im Rahmen der Strafzumessung verschuldenserhöhend zu berücksichtigen.

 

Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle erwähnt, dass der Berufungskläger 1 durch die Halsverletzung beim Privatkläger 1 aufgrund der dabei konkret eingetretenen, unmittelbaren Lebensgefahr (siehe zum IRM-Gutachten oben E. 3.7.1) auch den Tatbestand der vollendeten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB verwirklicht hat, welcher aber klarerweise keine selbständige Bedeutung gegenüber dem versuchten Tötungsdelikt aufweist und mithin im Lichte der Rechtsprechung ebenfalls im Wege der Konsumtion hinter dieses zurücktritt. Auch diese Verletzung ist allerdings im Rahmen der Strafzumessung mitzuberücksichtigen.

 

4.1.5   Raufhandel

 

Schliesslich ist noch auf den Tatbestand des Raufhandels einzugehen. Der Berufungskläger bringt den Erwägungen der Vorinstanz, wonach er sich auch des Raufhandels schuldig gemacht habe, abgesehen von seinem bereits behandelten Notwehreinwand (siehe oben E. 4.1.3) nichts entgegen. Er macht aber eventualiter geltend, der Raufhandel werde konsumiert (Plädoyer PV 2. Instanz, Akten S. 2997). Die Vorinstanz hat indessen in ihren ausführlichen und zutreffenden Erwägungen u.a. auch dargelegt, weshalb zwischen dem Raufhandel und dem versuchten Tötungsdelikt echte Konkurrenz anzunehmen ist. Insbesondere hat die Vorinstanz zurecht erwogen, dass der Berufungskläger 1 […] damit rechnen musste, dass sich weitere Personen daran beteiligen und sich dadurch die Gefahr für Leib und Leben auch anderer Personen als des vom Tötungsdelikt betroffenen Privatklägers 1, namentlich des Privatklägers 2, verschärfen würde. Auf die entsprechenden Ausführungen des Strafgerichts ist vollumfänglich zu verweisen (angefochtenes Urteil, Akten S. 2549 f.).

 

4.1.6   Ergebnis / Schuldsprüche

 

Im Ergebnis ist der Berufungskläger 1 somit in Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen Entscheid wegen versuchter vorsätzlicher Tötung gemäss Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie wegen Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

 

4.2      Verhalten des Berufungsklägers 2

 

Zur rechtlichen Würdigung der Beteiligung des Berufungsklägers 2 hat die Vorinstanz zusammengefasst erwogen, der Berufungskläger 2 sei zwar erst am Schluss der Auseinandersetzung hinzugekommen. Dennoch habe er sich aktiv am Raufhandel beteiligt, indem er auf den Privatkläger 2 eingeschlagen habe. Diese Schläge hätten auch nicht bloss der Abwehr oder Schlichtung gedient, habe er doch nicht etwa auf den Kontrahenten seines Bruders (den Privatkläger 1), sondern den wehrlosen Privatkläger 2 eingeschlagen. Dadurch habe der Berufungskläger 2 die tätliche Auseinandersetzung gefördert und die damit verbundene Gefährdung für Leib und Leben erhöht (angefochtenes Urteil, Akten S. 2552).

 

Der Berufungskläger 2 rügt in rechtlicher Hinsicht – gewissermassen eventualiter – dass für das Trennen von Streithähnen in einer derartigen tätlichen Auseinandersetzung, in welcher ein Messer zum Einsatz gelange, auch dann eine gewisse körperliche Kraft angewendet werden müsse, wenn nur schlichtend eingegriffen und die Auseinandersetzung gestoppt werden solle. Damit sei das durch ihn erfolgte bloss schlichtende und trennende Eingreifen auch zufolge rechtfertigender Notwehrhilfe im Sinne von Art. 15 StGB rechtmässig, wie dies ja auch die Staatsanwaltschaft vor Strafgericht geltend gemacht habe (Berufungsbegründung BK 2, Akten S. 2828; Plädoyer AV 2. Instanz, Akten S. 2998 f.). Vor erster Instanz hatte die Staatsanwaltschaft ausgeführt, im Zweifel sei davon auszugehen, dass der Berufungskläger 2 vom vorgängigen Angriff seines Bruders, des Berufungsklägers 1, auf die Privatkläger nichts mitbekommen habe, weshalb der Berufungskläger 2 von einem unmittelbaren, unrechtmässigen Angriff auf seinen Bruder ausgehend und durch Notwehrhilfe gedeckt gehandelt habe (vgl. Plädoyer 1. Instanz, Akten S. 2426 f.).

 

Mit diesen Ausführungen bzw. Verweisen bringt der Berufungskläger 2 den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz indessen keine überzeugenden Einwände entgegen. Wie die Vorinstanz ausgeführt hat, schlug der Berufungskläger 2 gemäss obigem Beweisergebnis (E. 3.9) auf den wehrlosen Privatkläger 2 ein und brachte nicht (nur) die miteinander am Boden Kämpfenden (Berufungskläger 1 und Privatkläger 1) auseinander bzw. wehrte nicht bloss – vermeintlich – rechtswidrige Angriffe gegen seinen Bruder ab. Inwiefern mit den Schlägen des Berufungsklägers 2 die Situation geschlichtet bzw. die Beteiligten getrennt werden sollten oder er irrtümlich von einer Notwehrsituation ausgehen durfte (Putativnotwehr), deren Abwehr seine Schläge gegen den Privatkläger 2 gedient hätten, ist nicht ersichtlich – im Gegenteil.

 

Ergänzend sei erwähnt, dass der Berufungskläger 2 zwar erst am Ende der Auseinandersetzung hinzukam, sodass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die bei den Privatklägern (auch dem Privatkläger 2) festgestellten Verletzungen beim Hinzutreten des Berufungsklägers 2 allesamt bereits eingetreten waren. Indessen ändert es nichts an der Strafbarkeit wegen Raufhandels, wenn der Täter sich erst nach Eintritt der objektiven Strafbarkeitsbedingung (z.B. Körperverletzung) an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligt (BGE 139 IV 168 E. 1.1.3 f.; Maeder, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 133 StGB N 26 mit weiteren Hinweisen).

 

Im Ergebnis ergeht – in Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen Entscheid – auch gegen den Berufungskläger 2 ein Schuldspruch wegen Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB.

 

5.         Strafzumessung

 

Nachfolgend sind die über die beiden Berufungskläger zu verhängenden Strafen festzusetzen.

 

5.1      Grundlagen

 

5.1.1   Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2).

 

Das Tatverschulden als Ausgangspunkt der Strafzumessung orientiert sich an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands und ist somit relativ. Auch das Tatverschulden eines Mörders kann innerhalb des Tatbestandes, dessen Strafrahmen mindestens zehn Jahre Freiheitsstrafe vorsieht, vergleichsweise leichter wiegen, was nicht mit einem leichten strafrechtlichen Vorwurf gleichzusetzen ist (AGE SB.2023.71 vom 8. August 2024 E. 4.2, SB.2021.47 vom 26. Januar 2022 E. 4.3.1, SB.2016.101 vom 22. Januar 2021 E. 8.3.2, je mit weiteren Hinweisen).

 

An eine den Vorgaben der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entsprechende Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren). Das Gericht hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt werden (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 47 StGB N 10 ff.). Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

 

In seinem Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das Bundesgericht besonderen Wert auf die Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung gelegt (vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGer 6B_371/2020 vom 10. September 2020 E. 3.2). Hierzu ist es zweckmässig, wenn das urteilende Gericht in einem ersten Schritt das objektive Tatverschulden würdigt; in einem zweiten Schritt ist dann eine Bewertung der subjektiven Tatschwere vorzunehmen und in einem dritten Schritt das Verschulden insgesamt einzuschätzen und eine vorläufige hypothetische verschuldensangemessene Strafe zu ermitteln. Schliesslich ist die so ermittelte hypothetische Strafe gegebenenfalls anhand täterrelevanter beziehungsweise tatunabhängiger Faktoren zu erhöhen oder zu reduzieren (vgl. Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 34 ff., N 69 ff. sowie N 311 ff.).

 

5.1.2   Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Anwendbarkeit von Art. 49 Abs. 1 StGB setzt dabei voraus, dass für die zur Beurteilung stehenden Delikte im konkreten Fall gleichartige Strafen ausgefällt würden (BGE 144 IV 217 E. 3.3 ff.). Bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist wiederum in einem ersten Schritt der Strafrahmen für das schwerste Delikt zu bestimmen. Das schwerste Delikt bestimmt sich hierbei nach der abstrakten Strafandrohung. Wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen sind, erscheint es sinnvoll, von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht. Geht es um mehrere Straftatbestände, die den gleichen oberen Strafrahmen enthalten, aber eine unterschiedliche Mindeststrafe vorsehen, so ist die höchste Mindeststrafe massgebend, welche die schwerste Tat definiert (Mathys, a.a.O., Rz. 485 f.). Die Einsatzstrafe für die schwerste Tat kann demnach durchaus niedriger sein als andere im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigende (verwirkte) Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb ihres ordentlichen Strafrahmens unter Einbezug aller straferhöhenden und -mindernden Umstände festzusetzen. In einem dritten Schritt sind die hypothetischen Strafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sind die Einsatzstrafe und die hypothetischen Strafen bei konkreter Betrachtung der einzelnen Delikte gleichartig, so ist in einem vierten Schritt eine (provisorische) Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Unzulässig ist dabei eine zu starke Orientierung an den (hypothetisch) verwirkten Einzelstrafen im Sinne einer Kumulation, etwa indem statt einer Erhöhung der Einsatzstrafe die Summe der Einzelstrafen reduziert oder umgekehrt ohne nähere Erläuterung reduzierte Einzelstrafen kumuliert werden (Ackermann, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 49 StGB N 122). Nach der Festlegung der (provisorischen) Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich in einem fünften Schritt die Täterkomponenten zu berücksichtigen, um die definitive Gesamtstrafe festzulegen (AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2). Die Strafe ist grundsätzlich auch bei mehreren Taten innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens festzulegen (siehe zum Ganzen BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1 f., 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1; AGE SB.2021.19 vom 24. April 2023 E. 6.2 f., SB.2020.68 vom 9. Juni 2020 E. 5.1, SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2; Ackermann, a.a.O., Art. 49 StGB N 114; Mathys, a.a.O., Rz. 480 f. und 520).

 

5.1.3   Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht kommen, ist bei der Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB) oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 97 E. 4.2.2).

 

Bei der Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbstständigen Schritt gewürdigt werden. Dies bezieht sich jeweils auch auf die Wahl der Strafart. Der Frage, ob eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, ist nicht erst nachzugehen, wenn die Dauer der (Gesamt-)Strafe feststeht. Vielmehr ist dies bereits bei der Würdigung der einzelnen Straftat zu bestimmen. Denn erst nachdem das Gericht sämtliche Einzelstrafen (gedanklich) festgesetzt hat, kann es beurteilen, ob und welche Einzelstrafen gleichartig sind (vgl. BGE 144 IV 217 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen; BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4).

 

5.2      Berufungskläger 1

 

5.2.1   Strafgerichtsurteil vom 7. Dezember 2022

 

Für den Berufungskläger 1 hat das Strafgericht eine Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren ausgesprochen.

 

5.2.2   Vorbringen der Staatsanwaltschaft

 

Die Staatsanwaltschaft verlangt in ihrem Plädoyer eine Erhöhung der Freiheitsstrafe des Berufungsklägers 1 auf insgesamt 8 Jahre und 2 Monate (Plädoyer StA 2. Instanz, Akten S. 2961). Zur Begründung führt sie aus, das Verschulden des Berufungsklägers 1 sei beträchtlich. Er habe den sich entfernenden Privatkläger 1 auf äusserst brutale Art und Weise attackiert, indem er diesen unmittelbar sowie völlig unvorhersehbar unter der Verwendung eines Messers – welches mit Sicherheit als gefährlicher Gegenstand und je nach Art allenfalls als Waffe zu qualifizieren sei – in dessen hochsensiblen Halsbereich verletzt habe. Das Opfer habe sich daher in einem unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand befunden und habe eine gut sichtbare grosse Narbe davongetragen. Auch die subjektive Tatschwere des Tötungsversuchs sei erheblich. Die Attacke sei aus völlig nichtigen Beweggründen und total unnötig erfolgt. Dadurch habe der Berufungskläger 1 eine totale Geringschätzung gegenüber dem Leben seines Opfers, beträchtliches Gewaltpotenzial und eine erschreckend niedrige Frustrationstoleranz offenbart. Die eventualvorsätzliche Tatbegehung sei leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Dass das Opfer den zugefügten lebensbedrohlichen Verletzungen nicht erlegen sei, sei blosser Zufall gewesen, sodass der Versuch sich lediglich leicht strafmindernd auszuwirken habe. Zugunsten des Berufungsklägers 1 sei zu berücksichtigen, dass er anlässlich der fraglichen Auseinandersetzung ebenfalls Verletzungen erlitten habe, welche eine längere Arbeitsunfähigkeit nach sich gezogen hätten. Dies sei mit 3 Monaten zu berücksichtigen. Insgesamt sei die Einsatzstrafe auf 7 Jahre festzulegen. Für den Fall, dass das Appellationsgericht echte Konkurrenz zwischen der versuchten vorsätzlichen Tötung und der versuchten schweren Körperverletzung (betreffend die nebst der Halsverletzung erfolgten, zusätzlichen vier Schnittverletzungen beim Privatkläger 1) verneinen sollte, verlangt die Staatsanwaltschaft sodann eine erheblich straferhöhende Berücksichtigung dieser zusätzlichen vier Stichverletzungen, konkret eine Erhöhung der Strafe um 6 Monate. Für den Raufhandel sei eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um 4 Monate angezeigt.

 

Im Rahmen der Täterkomponente führt die Staatsanwaltschaft aus, der Berufungskläger 1 habe während des gesamten Verfahrens keinerlei Anzeichen für Einsicht und/oder Reue gezeigt und vielmehr die ihm gemachten Vorwürfe grösstenteils abgestritten sowie versucht, die Schuld seinem Gegenüber zuzuschieben. Zudem habe der Berufungskläger 1 das Opfer (den Privatkläger 1) ohne Notwendigkeit verunglimpft, indem er diesen als Frauenbelästigter hingestellt habe, sodass die auszusprechende Freiheitsstrafe um einen weiteren Monat zu erhöhen sei. Schliesslich sei entgegen den Ausführungen der Vorinstanz das Vorleben des Berufungsklägers 1 nicht als neutral zu werten. Der Berufungskläger 1 sei aufgrund seiner Verurteilungen wegen Raufhandels sowie wegen Vergehens gegen das Waffengesetz einschlägig vorbestraft und habe sich von den angeordneten Sanktionen in keiner Weise beeindrucken lassen. Dass der Berufungskläger 1 seit dem vorliegend zu beurteilenden Geschehen nicht mit weiteren Gewalttaten aufgefallen sei, sei angesichts der ihm drohenden empfindlichen Freiheitsstrafe nicht verwunderlich. Der zeitliche Abstand zwischen den Vorstrafen und den vorliegend zu beurteilenden Taten sei nicht derart gross, dass diese nicht mehr straferhöhend zu berücksichtigen wären. Demzufolge sei eine weitere Erhöhung der Strafe um einen Monat angezeigt. Aufgrund der mittlerweile doch beträchtlichen Verfahrensdauer sei die Strafe allerdings wiederum um 4 Monate zu reduzieren (zum Ganzen Anschlussberufungsbegründung, Akten S. 2803 f.; Plädoyer StA 2. Instanz, Akten S. 2957 ff.)

 

5.2.3   Vorbringen des Berufungsklägers 1

 

Der Berufungskläger 1 bringt im Rahmen der Strafzumessung hingegen vor, die Verletzungen bei den Privatklägern seien ein unerwünschtes Resultat seiner Verteidigung gewesen. Er habe um sein eigenes Leben gekämpft und dabei unbeabsichtigt den Privatkläger 1 verletzt, weshalb von einer Strafe abzusehen bzw. diese zu mindern sei. Er habe weder rücksichtslos noch mit besonderer Brutalität gehandelt. Ausserdem sei er in der Auseinandersetzung selbst schwer verletzt worden und habe erhebliche gesundheitliche Folgen davongetragen. Er habe sich einer Vollhauttransplantation unterziehen müssen und sei bis Anfang […] vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen sowie habe sich regelmässiger Ergotherapie unterziehen müssen, weshalb die von der Vorinstanz verhängte Strafe zu hoch und zu mindern sei (Berufungsbegründung BK 1, Akten S. 2839 f.).

 

5.2.4   Beurteilung durch das Appellationsgericht

 

5.2.4.1 Versuchte vorsätzliche Tötung

 

Ausgangspunkt für die Bemessung der Strafe ist wie erwähnt der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt, was vorliegend die versuchte vorsätzliche Tötung ist, für welche Art. 111 StGB eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren vorsieht. Die in Art. 22 Abs. 1 StGB für den Versuch vorgesehene fakultative Strafmilderung kommt vorliegend nicht zum Zuge, ist es doch lediglich dem Zufall und der raschen medizinischen Versorgung des Privatklägers 1 zu verdanken, dass die Tat nicht über das Versuchsstadium hinausgekommen ist. Der Versuch ist allerdings strafmindernd zu berücksichtigen. Sodann ist vorliegend zwar eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen (siehe unten E. 5.2.4.6), jedoch erweist sich diese nicht als derart gravierend, dass sie eine Strafmilderung und mithin eine Unterschreitung des gesetzlichen Mindeststrafrahmens oder gar ein Absehen von Strafe gebieten würde.

 

Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten ist zunächst auf das Ausmass des schuldhaft herbeigeführten Erfolges abzustellen. Zu berücksichtigen ist zunächst der tiefe und lange Schnitt am Hals, den der Berufungskläger 1 dem Privatkläger 1 zufügte. Damit wurde der Privatkläger 1 unmittelbar lebensgefährlich, mithin schwer verletzt. Darüber hinaus hat der Berufungskläger 1 dem Privatkläger 1 mit dem Messer vier weitere erhebliche Schnitt- bzw. Stichverletzungen zugefügt, nämlich am Arm, am Oberschenkel und am Gesäss. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist der Heilungsprozess beim Privatkläger 1 zwar komplikationslos verlaufen, jedoch wird dieser insbesondere durch die verbleibende, gut sichtbare und grosse Narbe am Hals (der Schnitt hatte nota bene eine Länge von 15 cm) unweigerlich stets an seine verhängnisvolle Begegnung mit dem Berufungskläger 1 erinnert. Des Weiteren hatte für den Privatkläger 1 seine lange krankheitsbedingte Abwesenheit am Arbeitsplatz berufliche Konsequenzen in Form einer Herabstufung, welche gemäss seinen Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung jedenfalls damals noch andauerte. Der Privatkläger 1 führte zudem nachvollziehbar aus, dass er durch den Vorfall traumatisiert sei und dieser nebst den Narben auch gewisse psychische Spuren hinterlassen habe (Akten S. 2358). Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Anschlussberufung zurecht verlangt, müssen sich die beim Privatkläger 1 tatsächlich eingetretenen Verletzungen und hieraus resultierenden Folgen erheblich – und im Vergleich zur vorinstanzlichen Würdigung deutlicher – verschuldenserhöhend auswirken. Zu berücksichtigen ist sodann die Art und Weise des Tatvorgehens. In diesem Zusammenhang ist deutlich zulasten des Berufungsklägers 1 zu berücksichtigen, dass er das Messer für den Privatkläger 1 völlig unvermittelt und überraschend zückte, sodass letzterem kaum Abwehrmöglichkeiten verblieben. Ebenfalls in ausgeprägtem Mass erschwerend wirkt sich aus, dass der Berufungskläger 1 für seinen Angriff ein spitzes, scharfes Messer mit einer Klinge von rund 15 cm – also ein per se äusserst gefährliches und schwer kontrollierbares Tatmittel – verwendete; dies zudem in der Nähe mehrerer Personen (des Privatklägers 1, aber auch dessen Bruders sowie auch des vom Berufungskläger 1 erwähnten eigenen Begleiters), wobei das anschliessende dynamische Gerangel mit kaum steuerbarem Messereinsatz, in welchem auch mehrere Personen hätten schwer verletzt werden können, für den Berufungskläger 1 von vornherein absehbar war. Insgesamt bewegt sich das objektive Verschulden des Berufungsklägers 1 damit im mittleren bis oberen Bereich des unteren Drittels.

 

In Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten ist bei den Beweggründen des Berufungsklägers in ausgeprägtem Mass erschwerend hervorzuheben, dass das Motiv für seine Tat nicht nachvollziehbar erscheint. Wie die Staatsanwaltschaft zurecht geltend macht, erweisen sich die Beweggründe des Berufungsklägers 1 – insbesondere auch im Vergleich zum aufs Spiel gesetzten Leben des Privatklägers 1 – als geradezu nichtig, sodass der Berufungskläger 1 mit seiner Attacke eine erschreckende Geringschätzung menschlichen Lebens manifestierte. Abgesehen davon, dass die angebliche sexuelle Belästigung eines weiblichen Gasts durch den Privatkläger 2 zu jenem Zeitpunkt eine reine Mutmassung darstellte, ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Ordnung im Club ohnehin wiederhergestellt worden war, indem die Privatkläger zum Verlassen des Clubs aufgefordert worden und dem auch nachgekommen waren. Für den Berufungskläger 1 bestand deshalb – im Übrigen aber auch von vornherein – keinerlei Grund, sich in diesen Konflikt einzumischen. Vielmehr war es Sache des betroffenen weiblichen Gasts, zu entscheiden, ob und inwiefern sie das mutmassliche Sexualdelikt weiterzuverfolgen gedachte. Die vom Berufungskläger 1 anschliessend an den Tag gelegte, völlig überbordende Aggression mit Inkaufnahme des Todes einer Person – noch dazu des Privatklägers 1, der ja nicht einmal des Sexualdelikts beschuldigt worden war, sondern sich bloss schützend vor seinen Bruder stellte – ist nicht ansatzweise nachvollziehbar, sondern offenbart eine besorgniserregend niedrige Frustrationstoleranz und ein entsprechend hohes Gewaltpotenzial des Berufungsklägers 1 (vgl. zum Ganzen auch angefochtenes Urteil, Akten S. 2557 f.). Das Ganze geschah nota bene ohne jeglichen Alkohol- Betäubungsmittel oder Medikamenteneinfluss beim Berufungskläger 1 (Akten S. 2031 ff.), sodass die Entgleisung nicht einmal teilweise auf eine substanzinduzierte Enthemmung, sondern vielmehr vollständig auf sein Naturell und seine Haltung zurückzuführen ist. Der Umstand, dass der Berufungskläger 1 mit Eventualvorsatz handelte, ist mit der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft bloss leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen – zumal der vorliegende Fall als Grenzfall zwischen Eventualvorsatz und direktem Vorsatz einzuordnen ist (siehe oben E. 4.1.2). Zulasten des Berufungsklägers 1 ist schliesslich zu berücksichtigen, dass er mit seiner Tat eine beträchtliche kriminelle Energie offenbart hat. So verfolgte der Berufungskläger 1 die beiden Privatkläger, welche den Club nach ihrem Rauswurf freiwillig und ohne weitere Probleme verliessen, hartnäckig. Insbesondere der vom versuchten Tötungsdelikt betroffene Privatkläger 1 verhielt sich nie provokativ und suchte keinerlei Streit, sondern versuchte vielmehr, zu deeskalieren und ohne weitere Zwischenfälle mit seinem Bruder nach Hause zu gehen. Dessen ungeachtet folgte der Berufungskläger 1 gemeinsam mit mindestens einer Begleitperson den Privatklägern bis fast zu deren Fahrzeug. Sodann beliess es der Berufungskläger 1 etwa nicht beim Halsschnitt, sondern fügte dem Privatkläger 1 weitere Messerstiche bzw. –schnitte zu, was aufzeigt, wie beharrlich der Berufungskläger 1 vorging (vgl. zum Ganzen auch angefochtenes Urteil, Akten S. 2557). Er liess sich letztlich erst von der Weiterverfolgung seines Zieles abhalten, als ihm das Messer abgenommen wurde, mehrere Menschen in das Gerangel eingriffen und er sich gezwungen sah, nach seinem eigenen Wohl zu sehen, um seine eigene Verletzung zu versorgen und sich vom Tatort zu entfernen. Im Ergebnis ist daher das subjektive Verschulden des Berufungsklägers im mittleren Bereich des unteren Drittels anzusiedeln.

 

Gesamthaft liegt das Verschulden des Berufungsklägers 1 im mittleren bis oberen Bereich des unteren Strafrahmens, wiegt aber gemessen an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des Tötungstatbestands immer noch als eher leicht (siehe zu den Verschuldensprädikaten bei einem Strafrahmen von 5 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe, wie Art. 111 in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 StGB ihn vorsieht, Hürlimann/Vesely, Redaktion des Strafurteils und weiterer Entscheide in Strafsachen, Zürich/St. Gallen 2023, S. 182). In Würdigung dieser Umstände rechtfertigt sich – vor Berücksichtigung des Ausbleibens der Vollendung und der Täterkomponenten – die Festsetzung einer schuldangemessenen hypothetischen (Erfolgs-)Strafe von acht Jahren Freiheitsstrafe.

 

Die eventualvorsätzliche Tötung des Privatklägers 1 ist lediglich ins Versuchsstadium gelangt. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, war es aber nur dem Zufall und der raschen medizinischen Intervention (welche nicht etwa der Berufungskläger 1 sicherstellte) zu verdanken, dass sich die beim Privatkläger 1 eingetretene, unmittelbare Lebensgefahr nicht verwirklicht hat, weshalb sich der Versuch nicht stark zugunsten des Berufungsklägers 1 auswirkt (siehe auch angefochtenes Urteil, Akten S. 2558). In Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB ist dem Versuch mit einer Reduktion der hypothetischen Strafe um ein Jahr Rechnung zu tragen.

 

Die hypothetische Freiheitsstrafe für die versuchte vorsätzliche Tötung ist somit auf sieben Jahre festzusetzen.

 

5.2.4.2 Raufhandel

 

Sodann ist die hypothetische Strafe für den Raufhandel festzusetzen, wobei Art. 133 Abs. 1 StGB einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht.

 

Mit Blick auf das objektive Verschulden ist zunächst festzuhalten, dass beim Raufhandel mehrere Personen verletzt wurden – soweit bekannt nämlich die beiden Privatkläger, der Privatkläger 1 teilweise sogar schwer, sowie der Berufungskläger 1 selbst. Bis auf die – gemäss IRM-Gutachten eher geringfügigen (siehe oben E. 3.7.3) – Verletzungen beim Privatkläger 2 – sind diese Verletzungen allerdings bereits durch die für das versuchte Tötungsdelikt veranschlagte Strafe abgegolten. Bei den Verletzungen des Privatklägers 2 kann wiederum nicht gesagt werden, ob der Berufungskläger 1 diese verursacht hat. Da diese geringfügigen Verletzungen zudem das Mindestmass dessen umfassen, das für die Bejahung eines Raufhandels vorliegen muss, wirken sie sich insgesamt nicht erhöhend auf das diesbezügliche Verschulden des Berufungsklägers 1 aus. Sodann brachte der Berufungskläger 1 zwar wie gesagt ein scharfes, spitzes Messer mit rund 15 cm Klinge – mithin ein gefährliches Tatmittel – ohne Not in eine physische Auseinandersetzung ein und setzte dieses Messer in der Nähe mehrerer Personen ein, wobei das anschliessende dynamische Gerangel mit kaum steuerbarem Messereinsatz, in welchem auch mehrere Personen hätten schwer verletzt werden können, für den Berufungskläger 1 von vornherein absehbar war. Auch diese Umstände erscheinen allerdings bereits durch die ihm Rahmen des versuchten Tötungsdelikts vorgenommene Strafzumessung abgegolten. Im Rahmen des Raufhandels erschwerend zu berücksichtigen ist demgegenüber, dass der Berufungskläger 1 mit seiner Verfolgung der Privatkläger und seiner Messerattacke den Anstoss für den Raufhandel gab. Das objektive Verschulden des Berufungsklägers 1 liegt damit zwar nicht mehr am untersten Rand, aber noch immer im mittleren Bereich des unteren Drittels.

 

In subjektiver Hinsicht kann teilweise auf die Ausführungen betreffend die versuchte vorsätzliche Tötung verwiesen werden (E. 4.2.4.1 oben). Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Beweggründe des Berufungsklägers 1, welche hier wie dort in keiner Weise nachvollzogen werden können und sich zu seinen Lasten auswirken. Sodann handelte der Berufungskläger 1 bloss mit Eventualvorsatz, da im Zweifel nicht davon auszugehen ist, dass abgesprochen war, dass sein Begleiter bzw. die rauchenden Clubgäste und seine Brüder sich an der Auseinandersetzung tätlich beteiligen würden. Anders als im Rahmen des Tötungsdelikts als Grenzfall, wirkt sich das blosse Vorliegen von Eventualvorsatz hier deutlich zu Gunsten des Berufungsklägers 1 aus. Das subjektive Verschulden des Berufungsklägers 1 ist vor diesem Hintergrund zwar nicht mehr am untersten Rand anzusiedeln, bewegt sich aber immer noch im unteren Bereich des unteren Drittels.

 

Insgesamt ist das Verschulden des Berufungsklägers 1 für den Raufhandel noch im mittleren bis unteren Bereich des unteren Drittels einzuordnen. Isoliert betrachtet rechtfertigt sich für dieses Delikt – vor Berücksichtigung der Täterkomponenten – eine hypothetische Strafe von 120 Tagessätzen, falls eine Geldstrafe zu verhängen wäre.

 

Bei diesem Strafmass kommt sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe in Betracht (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB, siehe auch oben E. 5.1.3). Allerdings ist zu bemerken, dass der Berufungskläger 1 wie bereits dargelegt bereits mehrfach einschlägig wegen Raufhandels verurteilt wurde, wenngleich eine der beiden Tatzeiten ([…]) zeitlich sehr lange zurückliegt. Wie ebenfalls oben aufgezeigt, betraf die zweite Vorstrafe wegen Raufhandels auch eine vergleichbare Konstellation wie die vorliegende (siehe zum Ganzen oben E. 3.9.9.2). Abgesehen von diesen beiden äusserst einschlägigen Vorstrafen weist der Berufungskläger 1 zudem drei weitere Vorstrafen auf. Er wurde bereits mehrfach mit Geldstrafen sanktioniert, welche teilweise bedingt, aber auch bereits mehrfach unbedingt ausgesprochen wurden. Insbesondere auch wegen Raufhandels wurden ihm bereits eine bedingte Geldstrafe sowie auch eine unbedingte Geldstrafe auferlegt (siehe zum Ganzen Strafregisterauszüge, Akten S. 10 f. und 2911 ff.). Keines von beidem vermochte den Berufungskläger 1 von der erneuten Begehung eines Raufhandels abzuhalten. Vor diesem Hintergrund ist von der erneuten Verhängung einer (selbst unbedingten) Geldstrafe keine genügend abschreckende Wirkung zu erwarten. Unter spezialpräventiven Gesichtspunkten erweist es sich daher – im Ergebnis in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – als notwendig, der Freiheitstrafe gegenüber der Geldstrafe den Vorzug zu geben. Die Wahl der Sanktionsart durch die Vorinstanz wurde vom Berufungskläger 1 bzw. seiner Verteidigung denn auch nicht beanstandet; vielmehr beantragt die Verteidigung nebst dem geforderten vollumfänglichen Freispruch eventualiter die Verhängung einer bedingten Freiheitsstrafe (Plädoyer PV 2. Instanz, Akten S. 2997).

 

5.2.4.3 Asperation

 

Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, a.a.O., Art. 49 StGB N 122a).

 

Vorliegend besteht zwischen der versuchten vorsätzlichen Tötung und dem Raufhandel ein überaus enger zeitlicher, sachlicher und situativer Konnex bzw. die genannten Delikte weisen eine geringe Selbständigkeit auf. Allerdings betraf der Raufhandel auch andere Rechtsgüter als Leib und Leben des von der versuchten Tötung betroffenen Privatklägers 1. Die Begehung der beiden Taten erfolgte allerdings im selben Zusammenhang und grösstenteils auch gleichzeitig. Insgesamt verringert sich dadurch ihr Gesamtschuldbeitrag erheblich. In Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB rechtfertigt sich daher eine Erhöhung der für die versuchte vorsätzliche Tötung bemessenen Einsatzstrafe wegen des Raufhandels um zwei Monate. Insgesamt ergibt sich für beide Taten, für die jeweils eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, eine dem Tatverschulden angemessene (provisorische) Gesamtstrafe von sieben Jahren und zwei Monaten Freiheitsstrafe.

 

5.2.4.4 Betroffenheit durch die Tat

 

Sodann ist als Strafminderungsgrund zugunsten des Berufungsklägers 1 zu berücksichtigen, dass er als Folge seines Verhaltens vom Privatkläger 1 mit dem Messer verletzt wurde und operativ versorgt werden musste. Neben einer Stichverletzung im Unterschenkel zog er sich eine Schnittverletzung am rechten Daumen zu, wobei letztere eine Vollhauttransplantation von der Leiste erforderlich machte. Der Berufungskläger 1 war ausserdem bis Anfang […] voll arbeitsunfähig und befand sich in regelmässiger Ergotherapie. Der Heilungsverlauf verlief jedoch problemlos (siehe oben E. 3.7.2 sowie ergänzend Akten S. 2024-2042.38). Die Vorinstanz hat vor diesem Hintergrund zutreffend festgehalten, dass die unmittelbaren Folgen der Tat beim Berufungskläger 1 nicht unerheblich waren, weshalb er dadurch zu einem gewissen Grad bereits als bestraft erscheine. Angesichts des Umstandes, dass der Berufungskläger 1 infolge eines vorsätzlichen Tötungsdelikts und im Rahmen einer durchaus vorhersehbaren Reaktion des Opfers verletzt wurde, sowie vor dem Hintergrund, dass das Opfer weitaus schwerer verletzt wurde als er selbst, ist die Betroffenheit des Berufungsklägers 1 durch seine Tat zwar spürbar, aber auch nicht massiv zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Eine Strafbefreiung rechtfertigt sich vorliegend umso weniger (vgl. Art. 54 StGB). Der von der Vorinstanz hierfür vorgenommene Abzug von 4 Monaten Freiheitsstrafe (angefochtenes Urteil, Akten S. 2557 f.) erscheint deutlich zu hoch und ist auf 2 Monate herabzusetzen.

 

5.2.4.5 Täterkomponenten

 

In einem weiteren Schritt sind noch die Täterkomponenten miteinzubeziehen. Diese umfassen die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Täters, insbesondere allfällige Vorstrafen, sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere allenfalls gezeigte Reue und Einsicht (Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 47 StGB N 85 ff., 120 ff. mit weiteren Hinweisen).

 

Hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Berufungsklägers kann zunächst auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil, Akten S. 2558 f.). Ergänzend ist festzuhalten, dass der Berufungskläger 1 anlässlich der Berufungsverhandlung zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen ausführte, mit seiner Frau und seinen zwei Kindern ([…] Jahre alt) in einem Haushalt zu leben. Er arbeite zwischenzeitlich in einem 100%-Pensum bei seinem Bruder als […], bis sein eigenes Restaurant umgebaut sei. Für letzteres legte er einen Mietvertrag vor. Seine Ehefrau arbeite im 40%-Pensum. Er habe freilich Schulden, da er Geschäfte mache, ein Teil sei aber abbezahlt (Akten S. 2919 ff., 2975 ff.).

 

Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz, wenn sie ausführt, das Vorleben des Berufungsklägers 1 wirke sich – trotz seiner zahlreichen Vorstrafen – insgesamt neutral aus, weil die Tatzeiten bereits lange zurückliegen würden und sich der Berufungskläger 1 seit seiner Haftentlassung im […] nichts mehr zu Schulden habe kommen lassen (angefochtenes Urteil, Akten S. 2559 f.). Zwar liegt einer der beiden Raufhändel tatsächlich lange zurück ([…]). Den zweiten Raufhandel ([…]) beging der Berufungskläger allerdings nicht einmal fünf Jahre vor dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall ([…]). Nebst zahlreichen anderen Delikten beging der Berufungskläger sodann am […] ein Vergehen gegen das Waffengesetz durch das Mitführen eines Springmessers, was wiederum bloss rund 2 Jahre vor dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall datiert. Die letzten (nicht einschlägigen) Vorstrafen betreffen sodann Vorfälle vom […], mithin nicht einmal zwei Jahre vor dem vorliegenden Vorfall im Club F____ (Akten S. 10 f. und 2911 ff.). Mit der Staatsanwaltschaft ist festzustellen, dass die Tatzeiten mithin nicht derart lange zurückliegen, dass eine straferhöhende Berücksichtigung nicht mehr angemessen schiene – zumal drei dieser Vorstrafen einschlägig sind und sich der Berufungskläger 1 von den dafür verhängten, teilweise auch unbedingten Strafen bislang in keiner Weise beeindrucken liess. Der Umstand, dass der Berufungskläger 1 seit seiner Entlassung aus der Haft keine weitere rechtskräftige Verurteilung mehr erfahren hat, vermag dies nicht aufzuwiegen. Allgemein stellt Wohlverhalten seit der Tat in der Regel keine besondere Leistung dar, weshalb eine Strafminderung nicht in Frage kommt (Mathys, a.a.O., N 392). Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, ist es vorliegend nicht verwunderlich, dass der Berufungskläger 1 seit dem angeklagten Vorfall, für welchen ihm eine empfindliche Freiheitsstrafe drohte, nicht mehr mit weiteren Gewalttaten aufgefallen ist. Die übrigen Umstände des Vorlebens des Berufungsklägers 1 und seine persönlichen Umstände vermögen seine Vorstrafen nicht zu kompensieren. Im Ergebnis ist mithin dem Vorleben des Berufungsklägers 1 mit einer Straferhöhung von zwei Monaten Rechnung zu tragen.

 

Zum Nachtatverhalten hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass der Berufungskläger 1 die Tat bis zuletzt mithilfe eines Lügengebäudes abgestritten und keinerlei Verantwortung hierfür übernommen habe, was per se neutral zu bewerten sei (angefochtenes Urteil, Akten S. 2560). Auch vor der zweiten Instanz können dem Berufungskläger 1 kein eigentliches Geständnis und keine aufrichtige Reue zugutegehalten werden. So räumte er inzwischen zwar gewisse geringfügigere Verfehlungen ein. Allerdings erschienen die entsprechenden Aussagen des Berufungsklägers 1 äusserst taktisch motiviert und nicht glaubhaft. Insbesondere versuchte er nach wie vor die Privatkläger als Provokateure und Messerstecher darzustellen und wollte letztlich keine wirkliche Verantwortung für den ihm gemachten Hauptvorwurf übernehmen, sondern die Verletzungen höchstens versehentlich bei der Abwehr zugefügt haben – weshalb auch seine Ausführungen, wonach er ein schlechtes Gewissen habe, nicht überzeugen und berechnend wirken (Näheres hierzu oben E. 3.9.6). Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft, soweit sie die Strafe beim Berufungskläger 1 um einen Monat erhöhen möchten, weil er den Privatkläger 1 ohne Notwendigkeit als Frauenbelästiger verunglimpft habe (angefochtenes Urteil, Akten S. 2560). Denn diese Stimmungsmache ist vor allem dem Bruder des Berufungsklägers 1, E____, anzulasten (eingehend hierzu angefochtenes Urteil, Akten S. 2519 f.). Demgegenüber äusserte der Berufungskläger 1 diesbezüglich bloss […]. Hierbei bezog er sich weder auf den Privatkläger 1 im Besonderen, noch scheinen die entsprechenden zurückhaltenden Ausführungen, mit welchen der Berufungskläger 1 offensichtlich zu erklären versucht, weshalb er den Privatklägern gefolgt sei, als derart problematisches Nachtatverhalten, dass es eine Straferhöhung rechtfertigen würde. Vielmehr ist das Nachtatverhalten des Berufungsklägers 1 insgesamt neutral zu gewichten.

 

Zusammenfassend betrachtet ist die Strafe im Rahmen der Täterkomponenten um zwei Monate zu erhöhen.

 

5.2.4.6 Verletzung des Beschleunigungsgebots

 

Zugute zu halten ist dem Berufungskläger 1 schliesslich in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Dieses Gebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln, nachdem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein (BGE 143 IV 373 E. 1.3, BGE 133 IV 158 E. 8, 117 IV 124 E. 3; BGer 6S.512/2001 vom 18. Dezember 2001 E. 11.c.bb; Summers, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 5 StPO N 1 f.).

 

Das Strafgericht hat in diesem Zusammenhang zurecht festgehalten, dass das vorliegende Strafverfahren auf Ebene der Kriminalpolizei am […] eingeleitet und am […] bereits abgeschlossen war, was keinesfalls als übermässig lang zu bezeichnen ist. Demgegenüber habe die Staatsanwaltschaft drei Jahre, bis zum […], gebraucht, um Anklage beim Strafgericht zu erheben, obwohl sie seit […] keinerlei Ermittlungen mehr getätigt habe. Mit der Vorinstanz ist diesbezüglich eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen, welcher mit einer Strafreduktion von drei Monaten Freiheitsstrafe Rechnung zu tragen ist. Für die Einzelheiten sei auf die sorgfältigen Ausführungen des Strafgerichts verwiesen (angefochtenes Urteil, Akten S. 2561).

 

Hinzu kommt, dass seitens des Appellationsgerichts zwischen Juni und Ende Oktober 2023 keine Verfahrenshandlung erfolgte, womit das Verfahren für weitere vier bis fünf Monate nicht vorangetrieben wurde (vgl. auch instruktionsrichterliche Verfügung vom 24. Oktober 2023, Akten S. 2786). Es rechtfertigt sich darum eine weitere Reduktion der Strafhöhe um einen Monat auf insgesamt sechs Jahre und 10 Monate Freiheitsstrafe.

 

5.2.4.7 Ergebnis

 

In Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren ist über den Berufungskläger im Ergebnis eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 10 Monaten auszusprechen. Bei diesem Strafmass scheidet ein bedingter oder auch teilbedingter Strafvollzug (Art. 42 Abs. 1, Art. 43 Abs. 1 StGB) bereits aus formellen Gründen aus.

 

An die Freiheitsstrafe wird die bislang ausgestandene Haft in Anwendung von Art. 51 StGB angerechnet. Das Strafgericht ging in diesem Zusammenhang beim Berufungskläger 1 von 60 anrechenbaren Hafttagen aus (angefochtenes Urteil, Akten S. 2561). Die vorläufige Festnahme des Berufungsklägers 1 erfolgte indessen am […] um 06:30 Uhr und er wurde am […] um 15:00 Uhr aus der Haft entlassen (Akten S. 472, 474), wobei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein angebrochener (Haft-)Tag grundsätzlich als ganzer Tag zählt, der auf die Strafe anzurechnen ist (BGE 150 IV 377 E. 2, mit Ausnahmen für Haftdauern unter 24 Stunden). Damit ergeben sich beim Berufungskläger 1 insgesamt 61 anrechenbare Hafttage.

 

5.3      Berufungskläger 2

 

5.3.1   Für den Berufungskläger 2 hat das Strafgericht eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, ausgesprochen.

 

Der Berufungskläger 2 bzw. sein Verteidiger haben zur Strafzumessung keine Ausführungen gemacht, sondern einen Freispruch beantragt (Berufungsbegründung BK 2, Akten S. 2821 ff.; Plädoyer AV 2. Instanz, Akten S. 2997 ff.).

 

Die Staatsanwaltschaft hat sich zur Strafzumessung betreffend den Berufungskläger 2 ebenfalls nicht geäussert, aber allgemein auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen (Plädoyer StA 2. Instanz, Akten S. 2952).

 

5.3.2   Art. 133 Abs. 1 StGB sieht für Raufhandel einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Strafmilderungs- oder Strafschärfungsgründe sind vorliegend keine ersichtlich.

 

Zum objektiven Tatverschulden hat die Vorinstanz ausgeführt, dass der Berufungskläger 2 die Schlägerei vor dem Club zwar nicht entfachte und erst am Schluss dazustiess. Allerdings habe er sich nicht vom Geschehen distanziert oder bloss schlichtend eingegriffen, sondern ebenfalls den Gegner angegriffen, obwohl dieser ihm gegenüber gar nicht gewalttätig geworden sei. Dadurch habe der Berufungskläger 2 die Übermacht seiner Gruppe gestärkt. Danach habe er sich mit den anderen Gewalttätern solidarisiert, indem er die verletzten Opfer zurückgelassen habe und geflüchtet sei. Der Privatkläger 2 habe aufgrund des Raufhandels nicht unerhebliche Kopfverletzungen erlitten, wobei der konkrete Raufhandel aufgrund der gegen den Kopf des Privatklägers 2 gerichteten Gewalt eine schwerwiegende konkrete Gefahr für dessen körperliche Integrität dargestellt habe (angefochtenes Urteil, Akten S. 2562). Diesen Ausführungen ist zuzustimmen, wobei klarzustellen ist, dass weder nachgewiesen ist, dass der Berufungskläger 2 den Privatkläger 2 am Kopf traf, noch, dass er ihm konkrete (Kopf-)Verletzungen kausal zufügte. Diese Aspekte sind lediglich insofern für die Strafzumessung beim Berufungskläger 2 relevant, als sie die Gefährlichkeit des Raufhandels umschreiben, an dem er sich beteiligte. Sie sind bei ihm mithin bloss in geringerem Umfang verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Erheblich zu seinen Lasten wirkt sich indessen sein erwähntes Nachtatverhalten (Flucht) aus, war doch der Privatkläger 1 sogar schwer verletzt, wobei namentlich anhand der Blutlachen am Tatort für jedermann klar erkennbar war, dass etwas Gravierendes geschehen war. Anders als der Berufungskläger 1 war der Berufungskläger 2 auch nicht etwa selbst verletzt und hätte sich problemlos um die ärztliche Versorgung der beiden Privatkläger kümmern können. Ergänzend sei schliesslich angemerkt, dass der Privatkläger 2 wehrlos war und bereits von anderen Angreifern geschlagen und getreten wurde, als der Berufungskläger 2 hinzukam und zuschlug, was ebenfalls deutlich zu seinen Lasten zu berücksichtigen ist. Das objektive Verschulden des Berufungsklägers bewegt sich daher nicht mehr am unteren Rand, ist aber als noch leicht einzustufen.

 

Mit Blick auf das subjektive Tatverschulden hat die Vorinstanz erschwerend berücksichtigt, dass es für den Berufungskläger 2 keinen nachvollziehbaren Grund gegeben habe, sich in die gewalttätige Auseinandersetzung einzumischen, da er mit der Vorgeschichte doch gar nichts zu tun gehabt habe (angefochtenes Urteil, Akten S. 2562). Auch diesbezüglich ist der Vorinstanz zuzustimmen. Zwar ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger 2 sich durch seine Beteiligung am Raufhandel mit seinem Bruder, dem Berufungskläger 1, solidarisieren wollte, selbst wenn er nichts von der Vorgeschichte wusste. Allerdings erscheint selbst vor diesem Hintergrund nicht einfühlbar, sondern spricht eher für eine impulsiv-unreflektierte, aggressive Haltung, dass der Berufungskläger 2 hierauf mit Schlägen gegen den ohnehin schon wehrlosen Privatkläger 2 reagierte und sich damit für Eskalation anstatt Schlichtung entschied. Das subjektive Verschulden des Berufungsklägers ist insgesamt dennoch als eher leicht zu qualifizieren.

 

Insgesamt bewegt sich das Verschulden des Beschuldigten nicht mehr am untersten Rand, ist aber noch im mittleren Bereich des unteren Drittels anzusiedeln. In Würdigung der Umstände sowie in Übereinstimmung mit der Vorinstanz erscheint – vor Berücksichtigung der Täterkomponenten – eine Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen als schuldangemessen.

 

5.3.3   Bei diesem Strafmass kommt sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe in Betracht (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB, siehe auch oben E. 5.1.3). Der Berufungskläger 2 weist nach wie vor keinerlei Vorstrafen auf (Strafregisterauszug BK 2 vom 4. März 2025, Akten S. 2916) und ist mithin Ersttäter. Zudem geht er einer Teilzeiterwerbstätigkeit nach (Verhandlungsprotokoll 2. Instanz, Akten S. 2980). Vor diesem Hintergrund ist ihm eine gute Prognose zu stellen und es ist nicht davon auszugehen, dass eine Freiheitsstrafe zu verhängen ist, um ihn in Zukunft von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Vielmehr ist – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – eine Geldstrafe auszusprechen.

 

5.3.4   Was die Täterkomponenten anbelangt, kann zunächst auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach sich diese neutral auswirken (angefochtenes Urteil, Akten S. 2562-2563). An diesen Umständen hat sich auch zum Stand der Berufungsverhandlung im Ergebnis nichts geändert, insbesondere konnte dem Berufungskläger 2 bis zuletzt kein Geständnis zugutegehalten werden und wies er – wie bereits erwähnt – nach wie vor keinerlei Vorstrafen auf. Es bleibt mithin bei einer neutralen Gewichtung der Täterkomponenten.

 

5.3.5   Der Tagessatz für die Geldstrafe ist angesichts der persönlichen Verhältnisse des Berufungsklägers 2 und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, auf deren Ausführungen ergänzend verwiesen werden kann (angefochtenes Urteil, Akten S. 2563), auf CHF 30.– festzusetzen, zumal der Berufungskläger 2 keine Unterschreitung dieses Mindestansatzes geltend macht und anlässlich der Berufungsverhandlung sogar etwas bessere finanzielle Verhältnisse angab als vor der ersten Instanz (Teilzeiterwerbstätigkeit seinerseits und seiner Ehefrau sowie von der Sozialhilfe ausbezahlte Beiträge zwischen CHF 2'3000.– und CHF 2'400.– pro Monat, wobei der Lohn an die Sozialhilfe abzugeben sei; Verhandlungsprotokoll 2. Instanz, Akten S. 2980 f.).

 

5.3.6   Das Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wie bereits erwähnt wurde, ist der Berufungskläger nicht vorbestraft und es ist davon auszugehen, dass er sich auch künftig wohlverhalten wird, sodass ihm eine günstige Prognose gestellt werden kann. Ihm ist daher – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Die Probezeit hierfür ist auf das Minimum von zwei Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) festzulegen.

 

5.3.7   Im Ergebnis ist für den Berufungskläger 2 eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Vollzug und unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, auszusprechen.

 

An die Strafe wird die bislang ausgestandene Haft in Anwendung von Art. 51 StGB angerechnet. Das Strafgericht ging in diesem Zusammenhang beim Berufungskläger 2 von 14 anrechenbaren Hafttagen aus (angefochtenes Urteil, Akten S. 2563). Die Festnahme des Berufungsklägers 2 erfolgte indessen am […] um 06:40 Uhr (Akten S. 867) und er wurde am […] um 15:15 Uhr aus der Haft entlassen (Akten S. 899), wobei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein angebrochener (Haft-)Tag grundsätzlich als ganzer Tag zählt, der auf die Strafe anzurechnen ist (BGE 150 IV 377 E. 2, mit Ausnahmen für Haftdauern unter 24 Stunden). Damit ergeben sich beim Berufungskläger 2 insgesamt 15 anrechenbare Hafttage.

 

6.         Landesverweisung des Berufungsklägers 1

 

6.1      Strafgerichtsurteil vom 7. Dezember 2022

 

Mit Blick auf den von der Staatsanwaltschaft beantragten Landesverweis erwog die Vorinstanz zusammengefasst, beim Berufungskläger 1 liege aufgrund seiner in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Kernfamilie ein schwerer persönlicher Härtefall vor. Zudem sei davon auszugehen, dass die gegen ihn ausgesprochene, unbedingte Freiheitsstrafe ihm Warnung genug sein werde, um ihn von erneuten Straftaten abzuhalten. Nebst seiner beruflichen Integration seien seine familiären Beziehungen zu seiner bestens integrierten Ehefrau und den beiden minderjährigen Kindern stark zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, womit sein privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz gegenüber dem Interesse der Öffentlichkeit an der Anordnung einer Landesverweisung überwiege. Das Strafgericht verzichtete vor diesem Hintergrund ausnahmsweise auf die Anordnung einer Landesverweisung (angefochtenes Urteil, Akten S. 2565-2572).

 

6.2      Vorbringen der Staatsanwaltschaft

 

Die Staatsanwaltschaft verlangt in ihrer Anschlussberufung demgegenüber, es sei über den Berufungskläger 1 eine Landesverweisung von 10 Jahren auszusprechen. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat die Staatsanwaltschaft zusätzlich die Eintragung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem beantragt (Plädoyer StA 2. Instanz, Akten S. 2961). Zur Begründung führt die Staatsanwaltschaft zusammengefasst aus, die Dauer des Aufenthalts des Berufungsklägers 1 in der Schweiz sei eher kurz. Ausserdem habe er seine Kindheits- und Jugendjahre in seinem Heimatland verbracht, in welchem seine Eltern und Schwestern nach wie vor leben würden, und sei mit der heimatlichen Kultur und Sprache vertraut. In der Schweiz sei der Berufungskläger 1 weder sprachlich noch wirtschaftlich gut integriert. Er spreche lediglich gebrochen Deutsch, verfüge über keine abgeschlossene Ausbildung und die kurz vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aufgenommene selbständige Berufstätigkeit im Gastgewerbe ([...]) sei für einen Quereinsteiger äusserst schwierig und unsicher. Wegen der mehrfachen Vorstrafen – auch wegen Gewaltdelikten – müsse beim Berufungs­kläger 1 von einer schlechten Legalprognose ausgegangen werden. Mit der Vor­instanz sei eine Bedrohungslage im Heimatland des Berufungsklägers zu verneinen. Sodann sei zwar von einer nahen und tatsächlich gelebten familiären Beziehung zu seiner Ehefrau und seinen beiden minderjährigen Kindern auszugehen. Indessen habe der Berufungskläger den Fortbestand seines Familienlebens in der Schweiz durch seine Tat selbstverschuldet aufs Spiel gesetzt, während seine Ehefrau mit dem ersten gemeinsamen Kind schwanger gewesen sei, sodass er es hinzunehmen habe, seine Beziehung zur Kernfamilie künftig nur noch unter erschwerten Bedingungen leben zu können. Zudem besitze die Ehefrau des Berufungsklägers 1 neben der Schweizer Staatsangehörigkeit auch die türkische Staatsbürgerschaft und könne sich – wovon auch bei den Kindern auszugehen sei – auf Türkisch verständigen. Vor diesem Hintergrund sei es der Kernfamilie des Berufungsklägers 1 durchaus zumutbar, ihr Familienleben in der Türkei zu pflegen. Mithin liege kein Härtefall vor. Eventualiter sei im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass aufgrund der beträchtlichen Schwere der massiven Gewalttat des Berufungsklägers 1 sowie seiner wiederholten Begehung von Gewaltdelikten aus absolut nichtigen Beweggründen ein offensichtliches grosses öffentliches Interesse an der Landesverweisung des Berufungsklägers 1 vorliege. Dieses überwiege dessen privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz klar, da das Familienleben seiner Kernfamilie auch in seinem Heimatland gepflegt werden könnte und die sprachliche sowie wirtschaftlich Integration des Berufungsklägers 1 mangelhaft sei (Anschlussberufungsbegründung, Akten S. 2804 ff.; Plädoyer StA 2. Instanz, Akten S. 2959 f.).

 

6.3      Vorbringen des Berufungsklägers 1

 

Der Berufungskläger 1 bringt dem entgegen, es liege sehr wohl ein Härtefall vor. Er wohne seit April 2018 endgültig in der Schweiz. Er habe bereits seit seinem 15. Altersjahr nicht mehr in der Türkei gewohnt und fühle sich mit der Türkei auch nicht verbunden. Aufgrund seiner kurdischen Abstammung stehe er vielmehr in einem konstanten politischen Konflikt zur Türkei. Er habe sich zwischenzeitlich mit seiner Kernfamilie sehr gut integriert und fühle sich sehr wohl hier. Er sei verheiratet und habe zwei Kinder in der Schweiz. Er sei Gastronom, im November 2023 sei er Inhaber [...] geworden bzw. habe nunmehr ein anderes Restaurant. Er habe zu grossen Teilen die schweizerische Kultur übernommen und spreche gut Deutsch. Seine Ehefrau sowie seine Kinder seien alle in der Schweiz geboren und aufgewachsen und hätten die schweizerische Staatsbürgerschaft. Sie hätten zwar die türkische Sprache in ihrem Familienumfeld gelernt, aber würden die Türkei nicht kennen und sich damit auch nicht verbunden fühlen. Es sei den integrierten Familienangehörigen des Berufungsklägers, welche zu keiner Zeit je in der Türkei gelebt hätten, entsprechend nicht zumutbar, ihr gesamtes Leben hier in der Schweiz zu entwurzeln und in ein komplett neues Land zu verschieben. Im Rahmen der Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger 1 sich seither nichts mehr zuschulden habe kommen lassen und nicht zu befürchten sei, dass er wieder straffällig werde. Das Ganze sei ihm eine Lehre gewesen (Berufungsbegründung BK 1, Akten S. 2841 ff.; Plädoyer PV 2. Instanz, Akten S. 2997).

 

6.4      Beurteilung durch das Appellationsgericht

 

6.4.1   Nach dem Gesetzeswortlaut von Art. 66a StGB verweist das Gericht den Ausländer, der zu einer Katalogtat verurteilt wird, unabhängig von der Strafe für fünf bis fünfzehn Jahre des Landes. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, 144 IV 332 E. 3.1.3 mit Hinweis). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, 144 IV 168 E. 1.4.1, je mit Hinweisen).

 

Der Berufungskläger 1 ist türkischer Staatsangehöriger und hat die zur Diskussion stehenden Delikte nach der am 1. Oktober 2016 in Kraft getretenen und in Art. 66a ff. StGB geregelten Landesverweisung verübt. Er wird u.a. wegen versuchter vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB verurteilt, mithin zu einer Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB. Die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Landesverweisung sind somit erfüllt.

 

6.4.2   Von der Landesverweisung kann damit nur «ausnahmsweise» unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel).

 

Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 144 IV 332 E. 3.3.1, in: Pra 2019 Nr. 70 S. 698, 708 f.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit weiteren Hinweisen). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGer 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 E. 3.2; vgl. auch BGE 144 IV 332 E. 3.3.2). Nicht zu übersehen ist aber, dass die strafrechtliche Landesverweisung nach dem Willen des Gesetzgebers zu einer klaren Verschärfung der ausländerrechtlichen Ausweisungspraxis führt (BGer 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6; vgl. auch BGE 145 IV 55 E. 3.4 und E. 4.3).

 

Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV sowie Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGer 6B_1108/2023 vom 19. März 2025 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.3 f., 144 II 1 E. 6.1). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3, 144 II 1 E. 6.1, je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 147 I 268 E. 1.2.3, 145 I 227 E. 5.3, 144 II 1 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Andere familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bindungen, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (BGE 144 II 1 E. 6.1; BGer 6B_1108/2023 vom 19. März 2025 E. 1.2, je mit weiteren Hinweisen).

 

Gemäss der neueren ausländerrechtlichen Rechtsprechung ist nach rund zehnjähriger rechtmässiger Aufenthaltsdauer regelmässig davon auszugehen, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf. Im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übriglassen (BGE 144 I 266 E. 3.9; BGer 6B_2/2019 vom 27. September 2019 E. 7.2.1, 8.5; 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5.5, 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.6). In diesem Zusammenhang gilt, wie das Bundesgericht betont: «Die Landesverweisung wird überwiegend eine Härte bewirken. Sie ist denn auch eine strafrechtliche Massnahme, die nach der Zielsetzung des Gesetzgebers primär als sichernde Massnahme zu verstehen ist. Ihre causa liegt in der Delinquenz der betroffenen Person selber. Ein langjähriger Aufenthalt in der Schweiz oder familiäre oder private Verhältnisse bilden keinen Freipass für Straftaten […] » (BGer 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.6). So ist denn selbst bei ausländischen Personen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind, keine Sonderregelung anzunehmen, sondern die Härtefallprüfung anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen. Der besonderen Situation wird dabei insoweit Rechnung getragen, als eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration – beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz – in aller Regel als starkes Indiz für das Vorliegen von genügend starken privaten Interessen und für die Bejahung eines Härtefalls zu werten ist. Bei der allenfalls anschliessend vorzunehmenden Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung ist der betroffenen Person mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4 mit Hinweis).

 

Allgemein ist unter dem Titel der Integration neben familiären und sonstigen privaten Beziehungen vor allem zu berücksichtigen, ob die ausländische Person in beruflicher und finanzieller Hinsicht in der Schweiz gut verankert ist und ob sie die an ihrem Wohnort gesprochene Landessprache beherrscht. Spielt sich das gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen des eigenen Landes ab, spricht dies eher gegen die Annahme einer gelungenen Integration. Ebenso ist eine erfolgreiche Integration zu verneinen, wenn eine Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu decken vermag, und etwa während einer substanziellen Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig ist (BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2, 6B_793/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3.2, 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 2.3). Die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfassung ist grundsätzlich ebenfalls ein Kriterium für die (ausländerrechtliche) Integration (BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2), ist aber natürlich bei der strafrechtlichen Landesverweisung regelmässig nicht vollumfänglich gegeben; das Mass der Missachtung und die Art der Delinquenz spielen dabei auch eine Rolle. In diesem Zusammenhang fallen vor allem eine Rückfallgefahr und wiederholte Delinquenz negativ ins Gewicht. Dabei darf das Gericht auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten sowie aus dem Strafregister bereits gelöschte Delikte berücksichtigen (BGer 6B_1156/2021 vom 26. August 2022 E. 5.3.1, 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.2, 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6, 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7).

 

Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der «öffentlichen Interessen an der Landesverweisung». Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, auf die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (BGer 6B_1108/2023 vom 19. März 2025 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen, 6B_694/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.2.2; 6B_563/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 8.1.5, je mit weiteren Hinweisen).

 

6.4.3   Was zunächst die persönliche und familiäre Situation des Berufungsklägers 1 betrifft, so ist zunächst mit der Vorinstanz festzustellen, dass dieser in der Türkei in […] geboren wurde und dort zusammen mit seinen […] Geschwistern bei den Eltern aufwuchs. Im Oktober 2010 kam er als […]-Jähriger in die Schweiz und durchlief hier ein ordentliches Asylverfahren, das seinen Abschluss im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom […] fand. Sein Asylgesuch wurde abgelehnt und ihm wurde eine Ausreisefrist zum Verlassen der Schweiz bis zum 8. Januar 2013 eingeräumt. Zwei von ihm eingereichte Wiedererwägungsgesuche wurden in der Folge ebenfalls abgewiesen. Dasselbe gilt für ein weiteres Asylgesuch vom 14. Juni 2013. Mit Urteil vom […] bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die Verfügung des Bundesamts für Migration, wonach der Berufungskläger 1 die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und wegzuweisen sei. Er hatte die Schweiz neu bis am 29. Januar 2015 zu verlassen. Am 10. Januar 2015 wurde er als untergetaucht abgemeldet, da er nicht mehr bei den zuständigen Behörden erschienen war; eigenen Angaben zufolge ging er nach Italien. Im März 2015 reiste er abermals in die Schweiz ein, kam hier in Ausschaffungshaft und wurde am 23. April 2015 in die Türkei zurückgeführt. Von dort aus reiste er nach ein paar Monaten nach Frankreich, wo er eine Aufenthaltsbewilligung erhielt und fortan in Mulhouse lebte. Nachdem er in Frankreich eine Schweizerin heiratete, zog er am 6. April 2018 im Rahmen des Familiennachzugs zu ihr in den Kanton […] und verfügt seither über eine Aufenthaltsbewilligung B. Mit seiner Ehefrau H____ hat der Berufungskläger 1 zwei Kinder im Alter von aktuell rund […] bzw. […] Jahren (Akten S. 5 ff., 2354 ff., 2975 ff.; Separatbeilagen SB Band 2/5 bis 4/5, «Akten Migrationsamt», nicht durchgehend paginiert; siehe zum Ganzen auch angefochtenes Urteil, Akten S. 2558 ff. und 2570 f.).

 

Der Berufungskläger 1 lebte folglich vor Abschluss seiner beiden Asylverfahren bereits einmal für vier Jahre und rund vier Monate in der Schweiz, bevor er diese verlassen musste. Seine anschliessende kurzzeitige illegale Aufenthaltsdauer in der Schweiz im Jahr 2015 kann vorliegend nicht berücksichtigt werden. Seit April 2018, mithin seit nunmehr rund sieben Jahren hält sich der Berufungskläger 1 indessen wieder im Rahmen des Familiennachzugs in der Schweiz auf, weist also insgesamt – wenngleich mit mehrjährigem Unterbruch – eine rund elfjährige Aufenthaltsdauer in der Schweiz auf. Die prägendsten Kindheits- und Jugendjahre hat der Berufungskläger 1 zwar in seinem Heimatland verbracht und ist entsprechend mit der heimatlichen Kultur und Sprache gut vertraut. Allerdings reiste er noch […] minderjährig in die Schweiz ein und verbrachte auch hier einen Teil seiner Jugendjahre bzw. seiner Jahre als junger Erwachsener.

 

Mit der Vorinstanz ist als besonders gewichtiger Aspekt, welcher beim Berufungskläger 1 für einen Härtefall spricht, seine familiäre Situation zu nennen: Sowohl zu seiner Ehefrau als auch zu seinen beiden minderjährigen Kindern, welche aktuell rund […] bzw. […] Jahre alt sind, scheint eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV zu bestehen. Die Ehefrau des Berufungsklägers 1 besitzt neben der Schweizer Staatsangehörigkeit auch die türkische Staatsangehörigkeit, jedoch ist sie in der Schweiz geboren und aufgewachsen. Die beiden Kinder sind ebenfalls Schweizer Bürger (Akten S. 5 ff., 100 ff., 2354 ff., 2975 ff., siehe hierzu auch angefochtenes Urteil, Akten S. 2571). Zum Zeitpunkt des Vollzugs eines allfälligen Landesverweises im Anschluss an den Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe werden die Kinder beide im Schulalter und das älteste Kind bereits im Teenageralter sein, was eine besonders vulnerable Phase darstellt.

 

Hinsichtlich der wirtschaftlichen und sozialen Situation des Berufungsklägers ist festzuhalten, dass der Berufungskläger eine Vorlehre als […] absolvierte und mit einer Lehre als […] anfing, diese aber offenbar aufgrund der Abweisung seiner Asylgesuche und seiner Wegweisung abbrechen musste, was ihm letztlich nicht angelastet werde kann (Akten S. 5 ff.; Separatbeilagen SB Band 3/5, «Akten Migrationsamt», nicht durchgehend paginiert). Nach seiner Rückkehr in die Schweiz im Rahmen des Familiennachzugs arbeitete er eigenen Angaben zufolge zunächst als […] und machte sich einige Monate vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mit einer [...] in […] selbstständig. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er an, inzwischen als […] im 100%-Pensum in der [...] in [...] zu arbeiten, bis der Umbau seines neuen Restaurants in [...] abgeschlossen sei. Seine Ehefrau arbeite seit März 2025 im 40%-Pensum in einer Kita (Akten S. 5 ff., 2354 ff., 2975 ff., 2919 ff.). Insofern ist der Berufungskläger 1 in gewissem Masse auch wirtschaftlich integriert, vermag er doch (gemeinsam mit der neu aufgenommenen Teilzeiterwerbstätigkeit seiner Ehefrau) den Lebensunterhalt für seine vierköpfige Familie selbst zu bestreiten und ist nicht etwa auf Sozialhilfe angewiesen.

 

Anlässlich der Berufungsverhandlung war sodann festzustellen, dass der Berufungskläger 1 inzwischen über grundlegende Deutschkenntnisse verfügt, sich aber auch über gewisse Themen, die über den Grundwortschatz hinausgehen (wie etwa das Einspracheverfahren zum Baugesuch für den Umbau seines geplanten Restaurants), in einfacher deutscher Sprache verständigen kann (Akten S. 2975 ff.). Obwohl der Grossteil der Berufungsverhandlung – schon sicherheitshalber aufgrund der herausragenden Bedeutung der Aussagen der Beteiligten in vorliegendem Fall – mit Dolmetschung erfolgte, ist dem Berufungskläger 1 auch eine, wenngleich eingeschränkte, sprachliche Integration zugutezuhalten.

 

Allerdings ist der Berufungskläger 1 wie erwähnt (siehe oben E. 5.2.4.5) bereits mehrfach in der Schweiz straffällig geworden, hat also offenbar Schwierigkeiten, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Wie die Vorinstanz aber zutreffend ausgeführt hat, wurde der Berufungskläger 1 vor der vorliegenden Verurteilung noch nie wegen eines schweren Gewaltdelikts, sondern bloss wegen Raufhandels sowie wegen anderer – von vornherein nicht als Gewaltdelikte zu qualifizierender – Delikte verurteilt, wobei die Raufhändel inzwischen zeitlich lange zurückliegen. Alle seine bisherigen Delikte konnten zudem im Strafbefehlsverfahren erledigt werden (angefochtenes Urteil, Akten S. 2572). Zwar ist seit dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall eine weitere Strafuntersuchung gegen den Berufungskläger eröffnet worden; diese betrifft aber bloss das fahrlässige Überlassen eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis (siehe zum Ganzen Akten S. 2911 f.).

 

Unter Berücksichtigung aller Gesamtumstände hat die Vorinstanz den persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB beim Berufungskläger zu Recht bejaht (angefochtenes Urteil, Akten S. 2570 f.). Dies insbesondere aufgrund des Umstands, dass seine in der Schweiz anwesenheitsberechtigte Kernfamilie hier lebt bzw. aufgrund des mit einer Landesverweisung einhergehenden Eingriffs in den Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 13 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Ergänzend sprechen aber auch die gesamthaft dann doch erhebliche Aufenthaltsdauer des Berufungsklägers 1 in der Schweiz sowie seine inzwischen zufriedenstellende, wenngleich weiterhin entwicklungsfähige, sprachliche und wirtschaftliche Integration für das Vorliegen eines Härtefalls.

 

6.4.4   Wird das Vorliegen eines persönlichen Härtefalles bejaht, hat wie erwähnt in einem weiteren Schritt eine Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz und dem öffentlichen Interesse an der Landesverweisung zu erfolgen.

 

Hinsichtlich der privaten Interessen des Berufungsklägers 1 am Verbleib in der Schweiz kann grundsätzlich auf die Ausführungen betreffend Härtefall verwiesen werden. Nebst dem besonders gewichtigen familiären Bezug sprechen beim Berufungskläger 1 inzwischen auch eine Aufenthaltsdauer in der Schweiz von immerhin gesamthaft rund elf Jahren (abzüglich Unterbrechung) sowie eine gewisse sprachliche und wirtschaftliche Integration für seinen Verbleib in der Schweiz (siehe oben E. 6.4.3).

 

Die Eltern des Berufungsklägers 1 sowie drei seiner Schwestern leben zwar noch in der Türkei (Akten S. 2977), womit er über ein gewisses Beziehungsnetz verfügt, das ihn beim Aufbau einer neuen Existenz in seinem Heimatland unterstützen kann. Auch hat er den grössten Teil seiner prägenden Kinder- und Jugendjahre in der Türkei verbracht und kennt die dortigen Gepflogenheiten und die Sprache bestens. Dennoch dürfte es für den Berufungskläger nicht einfach sein, in seinem Heimatland wieder Fuss zu fassen, nachdem er seit rund der Hälfte seines Lebens nicht mehr dort lebt.

 

Mit Blick auf die geltend gemachte politische Verfolgung des kurdischstämmigen Berufungsklägers 1 in der Türkei hat die Vorinstanz zutreffend auf die beiden in casu vorliegenden Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen, wonach beim Berufungskläger 1 auf keine asylrechtlich relevante konkrete Gefährdung zu schliessen und seine Flüchtlingseigenschaft entsprechend zu verneinen sei (siehe hierzu angefochtenes Urteil, Akten S. 2570 f. mit Aktenverweisen). Inzwischen hat sich die Lage offenbar weiter entschärft, gab der Berufungskläger 1 doch anlässlich der Berufungsverhandlung an, letztes Jahr wegen einer «Verhandlung» in der Türkei gewesen zu sein, wobei herausgekommen sei, dass «es» verjährt sei. Er sei dann zwar noch festgehalten worden, weil er seinem Bruder ähnle, der auch politische Probleme habe, schlussendlich habe er aber ausreisen können (Akten S. 2977). Bei besagter Verhandlung ging es offenbar um die vom Berufungskläger 1 vorgebrachten, seiner Auffassung nach politisch motivierten Strafverfahren in der Türkei (siehe etwa Akten S. 2356). Ungeachtet dessen ist es notorisch, dass die politische Lage für kurdischstämmige Personen in der Türkei schwierig und unsicher ist, was auch für die Kinder des Berufungsklägers 1 gilt, sollten sie ihm in die Türkei folgen.

 

Insgesamt ist das private Interesse des Berufungsklägers 1 am Verbleib in der Schweiz – vor allem wegen seiner hier lebenden und aufenthaltsberechtigten Kernfamilie mit Schweizer Staatsangehörigkeit – als hoch einzustufen.

 

Hinsichtlich des öffentlichen Interesses ist festzustellen, dass die im vorliegenden Verfahren ausgesprochene Strafhöhe von sechs Jahren und zehn Monaten Freiheitstrafe grundsätzlich für ein erhöhtes öffentliches Interesse spricht. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend ausgeführt hat, wird dem Berufungskläger 1 eine massive Gewalttat zur Last gelegt, hat er doch aus nichtigem Grund C____ mit einem Messer angegriffen und diesen durch einen heftigen Schnitt am Hals lebensbedrohlich verletzt. Damit hat der Berufungskläger 1 ein besonders hochwertiges Rechtsgut – Leib und Leben – beeinträchtigt. Das massgebliche Interesse an der Verhinderung derartiger Taten kann daher mit der Vorinstanz als bedeutend bezeichnet werden (angefochtenes Urteil, Akten S. 2571 f.).

 

Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der Berufungskläger 1 wegen Raufhandels vorbestraft ist und sich uneinsichtig zeigt. Andererseits ist mit der Vorinstanz auch zu betonen, dass der Berufungskläger 1 vorliegend erstmals wegen eines gravierenden Delikts vor Gericht steht, wurden seine Vorstrafen – so auch die Verurteilung wegen Raufhandels – doch allesamt im Strafbefehlsverfahren erledigt. Auch musste er noch nie eine längere Freiheitsstrafe verbüssen (einzig 20 Tage Freiheitsstrafe wegen rechtswidriger Einreise, Akten S. 10 f., 2912 f.). Hinzu kommt, dass die jeweiligen Tatzeiten der früheren Gewaltdelikte (Raufhandel) nunmehr über dreizehn bzw. fast elf Jahre zurückliegen. Ausserdem ist der Berufungskläger 1 seit den heute zu beurteilenden Straftaten, mithin seit mittlerweile […] Jahren, davon nach rund 2 Monaten Untersuchungshaft der grösste Teil in Freiheit, nicht mehr mit Gewaltdelikten in Erscheinung getreten. Das am 10. Januar 2025 eröffnete Strafverfahren wegen fahrlässigen Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis (siehe zum Ganzen Akten S. 2911 f.) erscheint für seine Legalprognose betreffend (schwere) Gewaltdelikte nicht wesentlich.

 

Ohne die vorliegend zu beurteilende Katalogtat bagatellisieren zu wollen, ist sodann relativierend auszuführen, dass sich die vom Berufungskläger begangene versuchte vorsätzliche Tötung verschuldensmässig (d.h. noch ohne Berücksichtigung der fehlenden Vollendung bzw. des Überlebens des Privatklägers 1, siehe Mathys, a.a.O., Rz. 298) gemessen an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen des Tötungstatbestands im Sinne von Art. 111 StGB immer noch als eher leicht erweist (Näheres hierzu oben E. 5.2.4.1).

 

Schliesslich darf mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass die Verbüssung der heute ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe von insgesamt 6 Jahren und 10 Monaten Freiheitsstrafe Warnung genug sein wird, um den Berufungskläger 1 von erneuten Straftaten abzuhalten. Begünstigt wird die Legalprognose des Berufungsklägers 1 auch durch den Umstand, dass er – im Gegensatz zur Tatzeit – nunmehr eine mehrköpfige Familie hat, mit der er zusammenlebt und für die er offensichtlich Verantwortung übernimmt, namentlich indem er einer Erwerbstätigkeit nachgeht – womit er von einer sinnstiftenden Lebensperspektive sowie einer strukturierten Alltagsgestaltung bzw. einer entsprechenden Aussicht nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug profitiert. Auch resultierte die Tat aus einer sehr spezifischen Lebenssituation und gründete in einer Auseinandersetzung vor einem Nachtclub […]. Die Lebenssituation des Berufungsklägers 1 hat sich demgegenüber inzwischen stark verändert.

 

Zusammenfassend betrachtet ist die Legalprognose des Berufungsklägers 1 in Bezug auf schwerere Delikte, an deren Verhinderung ein grosses öffentliches Interesse besteht, im Lichte der aktuellen Situation des Berufungsklägers 1 als durchaus tragfähig zu bezeichnen. Ungeachtet des mit Blick auf seine Vorstrafen bestehenden erhöhten Risikos für leichtere Delinquenz ist die vom Berufungskläger 1 ausgehende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit insgesamt mit der Vorinstanz zu relativieren und gegenüber dem Tatzeitpunkt, als der Berufungskläger 1 noch keine Kinder hatte, deutlich gesunken.

 

Vor diesem Hintergrund, sowie aufgrund seiner grundsätzlich gelungenen sozialen, sprachlichen und wirtschaftlichen Integration in der Schweiz, insbesondere seine familiäre Einbindung in der Schweiz, überwiegen im Ergebnis die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung des Berufungsklägers 1 dessen privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz knapp nicht und es ist – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise von einer Landesverweisung abzusehen. Die Frage nach einer SIS-Eintragung der Landesverweisung stellt sich mithin nicht mehr.

 

7.         Zivilforderungen

 

7.1      Zivilforderungen des Privatklägers 1 gegen den Berufungskläger 1

 

Der Berufungskläger 1 verlangt mit seiner Berufung sodann die Abweisung der «Entschädigungsforderungen» der Privatkläger (gemeint sind wohl die Zivilforderungen).

 

Die Vorinstanz hat die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen des Privatklägers 1 gegen den Berufungskläger 1 auf den Zivilweg verwiesen (im Einzelnen hierzu angefochtenes Urteil, Akten S. 2572 f.). Der Berufungskläger 1 begründet seinen Antrag auf Abweisung der Zivilforderungen bloss mit seinem Handeln in Notwehr bzw. gar nicht näher (Berufungsbegründung BK 1, Akten S. 2840; Plädoyer PV 2. Instanz, Akten S. 2994 ff.). Angesichts dessen sowie des Umstandes, dass der Berufungskläger 1 – entgegen seinen Anträgen – auch in zweiter Instanz namentlich wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zum Nachteil des Privatklägers 1 verurteilt wurde, kann sein Antrag nicht gutgeheissen werden. Die Frage, ob die Vorinstanz eine der oder sogar beide Zivilforderungen des Privatklägers 1 nicht bloss auf den Zivilweg verweisen, sondern vielmehr sogar (dem Grundsatz nach) hätte gutheissen müssen, kann vorliegend nicht überprüft werden, da der Privatkläger 1 keine (Anschluss-)Berufung erhoben hat, womit diesbezüglich zugunsten des Berufungsklägers 1 das Verbot der reformatio in peius (sog. Verschlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO) greift.

 

Überdies verlangt der Berufungskläger 1 mit seiner Berufung eine Abweisung der Entschädigungsforderungen explizit auch des Privatklägers 2 (z.B. Berufungsbegründung BK 1, Akten S. 2831.1). Allerdings hat letzterer gar keine Zivilforderungen gegen den Berufungskläger 1 geltend gemacht (siehe zu dessen Anträgen etwa Akten S. 2478) und die Vorinstanz hat naturgemäss auch nicht über solche Forderungen entschieden (vgl. angefochtenes Urteil, Akten S. 2573 ff.) – sodass sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.

 

7.2      Genugtuungsforderung des Privatklägers 2 gegen den Berufungskläger 2

 

Sodann verlangt der Berufungskläger 2 die Aufhebung seiner Verurteilung zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 3'000.– zuzüglich 5% Zins seit dem […] an den Privatkläger 2, begründet diesen Antrag indessen nicht näher, sondern stützt ihn im Ergebnis wohl auf den von ihm beantragten Freispruch (Berufungsbegründung BK 2, Akten S. 2821 ff.; Plädoyer AV 2. Instanz, Akten S. 2997 ff.). Vor diesem Hintergrund sowie angesichts des Umstandes, dass der Berufungskläger 2 – entgegen seinen Anträgen – auch in zweiter Instanz wegen jenen Raufhandels, welcher zu Verletzungen u.a. beim Privatkläger 2 führte, verurteilt wurde, sowie mit Blick auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, auf welche vollumfänglich verwiesen werden kann (angefochtenes Urteil, Akten S. 2573-2575), ist die vorinstanzlich zugesprochene Genugtuungsforderung des Privatklägers 2 zu bestätigen.

 

8.         Nebenpunkte

 

8.1      Sicherheitsleistung

 

Der Berufungskläger 1 verlangt sodann, seiner Ehefrau sei die durch sie geleistete Kaution in Höhe von CHF 20'000.– zurückzuerstatten. Beim Berufungskläger 1 liege keinesfalls Fluchtgefahr vor. Er sei Eigentümer einer [...], habe seine Familie hier und wünsche, sein Leben hier zu führen, weshalb er sicherlich kein Interesse daran habe, das Land zu verlassen. Die Aufrechterhaltung der Sicherheitsleistung sei mithin nicht notwendig (Berufungsbegründung BK 1, Akten S. 2840).

 

Damit bringt der Berufungskläger 1 indessen den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substanzielles entgegen. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass der Berufungskläger 1 zu einer langen unbedingten Freiheitsstrafe – von nunmehr 6 Jahren und 10 Monaten – verurteilt wurde, weshalb nach wie vor Fluchtgefahr bestehe. Da er die freiheitsentziehende Sanktion noch nicht angetreten habe, habe die Sicherheitsleistung ihren Zweck nach Art. 238 Abs. 1 StPO (Sicherstellung, dass der Berufungskläger 1 sich jederzeit zu Verfahrenshandlungen oder zum Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion einstellt) noch nicht erfüllt und könne deshalb nicht freigegeben werden. Hierauf ist zu verweisen (angefochtenes Urteil, Akten S. 2575). Ergänzend sei festgestellt, dass der Berufungskläger 1 bereits einmal während seines Wegweisungsverfahrens im Jahre 2015 untertauchte, womit bei ihm auch konkrete Anhaltspunkte für Fluchtgefahr bestehen. Zudem könnte er sich namentlich ins grenznahe Ausland, beispielweise nach Frankreich, absetzen, wo er eine Zeit lang lebte und seine jetzige Ehefrau heiratete (vgl. Separatbeilagen SB Band 3/5, «Akten Migrationsamt», nicht durchgehend paginiert; Akten S. 5 ff., Akten S. 2354 ff.), womit er für die Strafverfolgungsbehörden nicht mehr ohne Weiteres greifbar wäre. Vor diesem Hintergrund ist die Sicherheitsleistung mit der Vorinstanz gestützt auf Art. 239 Abs. 1 lit. c StPO bis zum Antritt der unbedingten Freiheitsstrafe aufrecht zu erhalten.

 

Die Staatsanwaltschaft verlangt in ihrem Plädoyer (ohne nähere Begründung) zusätzlich die Verrechnung der erwähnten Sicherheitsleistung mit den Verfahrenskosten (Plädoyer StA 2. Instanz, Akten S. 2961). Dies fällt allerdings von vornherein ausser Betracht, da der klare Wortlaut von Art. 239 Abs. 2 StPO die Verwendung einer (freigegebenen) Sicherheit zur Deckung von Geldstrafen, Bussen, Kosten oder Entschädigungen nur für den Fall vorsieht, dass die beschuldigte Person die Sicherheit geleistet hat. Hat hingegen – wie vorliegend – eine Drittperson die Sicherheit geleistet, ist sie dieser Drittperson (in casu der Ehefrau des beschuldigten Berufungsklägers 1) zurückzuerstatten, wenn ein Freigabegrund eintritt (Manfrin/Vogel, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 239 StPO N 8) – wobei Letzteres nach oben Gesagtem noch nicht der Fall ist.

 

8.2      Verfügung über beschlagnahmte Gegenstände

 

In Bezug auf die Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände wird auf das Dispositiv verwiesen.

 

9.         Kosten und Entschädigungen

 

Schliesslich ist noch über die Kosten- und Entschädigungsfolge zu befinden. Vorweg sei festgestellt, dass die vom Berufungskläger 1 und 2 jeweils verlangten Haftentschädigungen (Berufungsbegründung BK 1, Akten S. 2840, Plädoyer PV 2. Instanz, Akten S. 2997; Berufungsbegründung BK 2, Akten S. 2822, Plädoyer AV 2. Instanz, Akten S. 2997) angesichts der gegen den Berufungskläger 1 bzw. 2 jeweils verhängten Strafe ausser Betracht fallen.

 

9.1      Vorinstanzliche Kosten

 

Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen. Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1).

 

Da die angefochtenen erstinstanzlichen Schuldsprüche gegen den Berufungskläger 1 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung sowie Raufhandels bzw. gegen den Berufungskläger 2 wegen Raufhandels im vorliegenden Berufungsverfahren bestätigt werden, sind die jeweiligen erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger 1 für das erstinstanzliche Verfahren seine persönlichen Verfahrenskosten von CHF 14'717.05 und eine Urteilsgebühr von CHF 9'500.–. Der Berufungskläger 2 trägt für das erstinstanzliche Verfahren seine persönlichen Verfahrenskosten von CHF 2'773.10 und eine Urteilsgebühr von CHF 3'000.–.

 

9.2      Kosten des Berufungsverfahrens

 

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1 mit Hinweisen). Wenn die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel zuungunsten der beschuldigten Person einlegt und hierbei vollumfänglich unterliegt, so trägt der Bund oder der Kanton die Verfahrenskosten. Bei teilweisem Obsiegen werden die Verfahrenskosten nach Massgabe der gutgeheissenen bzw. abgewiesenen Anträge dem Bund bzw. dem Kanton und der beschuldigten Person auferlegt. Für die Bemessung des auf die jeweilige Partei entfallenden Kostenanteils ist von entscheidender Bedeutung, welchen Arbeitsaufwand die Beurteilung der einzelnen Punkte notwendig machte. Diese Grundsätze gelten auch für die Kostenregelung bei einer Anschlussberufung (Domeisen, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 428 StPO N 8 und 12; vgl. auch BGer 7B_829/2023 vom 19. September 2024 E. 4.3, 6B_176/2019 vom 13. September 2019 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).

 

Der Berufungskläger 1 unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, während die Staatsanwaltschaft mit ihrer – ausschliesslich den Berufungskläger 1 betreffenden, umfangmässig gegenüber seiner Berufung geringeren – Anschlussberufung mehrheitlich unterliegt (nämlich in Bezug auf den geforderten, zusätzlichen Schuldspruch wegen eines Körperverletzungsdelikts, den Landesverweis, welcher einen spürbaren Zusatzaufwand verursachte, sowie die Verwendung der Sicherheitsleistung zur Kostendeckung, welche als blosser Nebenpunkt einen vernachlässigbaren Aufwand verursachte), in Bezug auf die Strafzumessung aber auch teilweise durchdringt (zweitinstanzliche Erhöhung der Freiheitsstrafe um 4 Monate). Es rechtfertigt sich daher, dem Berufungskläger 1 vier Fünftel der ihn betreffenden Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen. Diese werden auf CHF 2'500.– festgesetzt (§ 21 des basel-städtischen Reglements über die Gerichtsgebühren [Gerichtsgebührenreglement, GGR, SG 154.810]), wovon dem Berufungskläger 1 CHF 2'000.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) überbunden werden.

 

Der Berufungskläger 2 unterliegt mit seiner Berufung vollständig, weshalb er die ihn betreffenden Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen; vgl. § 21 Abs. 1 GGR) zu tragen hat.

 

9.3      Honorar des Verteidigers des Berufungsklägers 1

 

9.3.1   Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1, 137 IV 352 E. 2.4.2; statt vieler BGer 7B_28/2022 vom 8. April 2024 E. 2.2.1). Dies gilt auch im Rechtsmittelverfahren (BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5.2). Das Bundesgericht führt hierzu aus, die Entschädigungsfrage (vgl. Art. 429-436 StPO) folge den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid (vgl. 423-428 StPO). Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Im Falle einer teilweisen Kostenauflage ist eine entsprechend gekürzte Entschädigung zuzusprechen (so und zum Ganzen: BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5.2).

 

9.3.2   Der Berufungskläger 1 wird im Berufungsverfahren privat verteidigt, wobei sein Verteidiger, Advokat lic. iur. Daniel Wagner – noch ohne Berücksichtigung der Berufungsverhandlung – einen Aufwand von 39,0833 Stunden à CHF 270.– sowie von 21,25 Stunden à CHF 120.– (wohl für Volontärsarbeiten), zuzüglich Auslagen von insgesamt CHF 321.30 sowie Mehrwertsteuer von pauschal 8,1 %, ausweist (Honorarnote vom 1. April 2025, Akten S. 2967 ff.).

 

Allerdings obsiegt der Berufungskläger 1 im Berufungsverfahren nur insofern, als die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung nicht durchdringt, weshalb ihm für die zweite Instanz eine entsprechend reduzierte Urteilsgebühr auferlegt wird (siehe oben E. 9.2). Wie erwähnt folgt die Entschädigungsfolge dem Kostenentscheid, sodass dem Berufungskläger 1 eine (reduzierte) Entschädigung für seine Verteidigungskosten in entsprechendem Umfang zuzusprechen ist. Dabei wird konkret wie folgt vorgegangen: Dort, wo (z.B. anhand der zugehörigen Seitenzahlen der Rechtsschriften) bestimmt werden kann, welcher Aufwand im Hinblick auf die abgewiesenen Punkte der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft entstanden ist, wird dieser Aufwand (voll) entschädigt. Jene Posten, bei denen eine entsprechende Ausscheidung nicht möglich ist, werden analog dem Kostenentscheid mit 20 % des angefallenen Gesamtaufwands entschädigt. Jene Posten, welche beim Berufungskläger 1 unabhängig von den abgewiesenen Anträgen der Staatsanwaltschaft angefallen sind, werden entsprechend der Kostenfolge nicht entschädigt. Da diese Differenzierung bereits hinreichend komplex ist und vorliegend der grösste Teil des zu entschädigenden Aufwands vom Privatverteidiger selbst und nicht von Volontären bzw. Volontärinnen erbracht wurde, wird grosszügigerweise alles zum Anwaltstarif entschädigt. Massstab für die Beurteilung der Entschädigung bildet das Honorarreglement des Kantons-Basel-Stadt (HoR, SG 291.400) und die entsprechende Gerichtspraxis, welche für die Entschädigung der Wahlverteidigung in durchschnittlichen Fällen einen Stundenansatz von CHF 250.– bzw. für Volontärinnen und Volontäre entsprechend ihrem Ausbildungsstand ein Drittel bis zwei Drittel des anwendbaren Stundenansatzes vorsieht (sog. Überwälzungstarif; AGE SB.2021.10 vom 13. März 2024 E. 7.2.1 mit weiteren Hinweisen, SB.2020.113 vom 30. Mai 2023 E. 9.3). In Anbetracht der nicht übermässigen Komplexität des vorliegenden Falles besteht kein Anlass von dieser Praxis abzuweichen, weshalb in casu ein Stundensatz von CHF 250.– zu vergüten ist.

 

Dementsprechend können im Jahr 2023 (Mehrwertsteuersatz von 7,7 %) folgende Posten entschädigt werden: Brief an Klient vom 24. Mai 2023 mit 15 Minuten Aufwand sowie Telefonat mit Klient vom 30. Mai 2023 mit 10 Minuten Aufwand (erfolgte beides kurz nachdem die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 22. Mai 2023 die Anschlussberufungserklärung der Staatsanwaltschaft an die Parteien zustellen liess); Studium Verfügung und Anschlussberufungsbegründung der Staatsanwaltschaft sowie Brief an Klient vom 24. November 2023 mit 50 Minuten Aufwand. Bei diesen Posten erscheint eine differenzierte Ausscheidung jener Punkte, in denen die Staatsanwaltschaft unterlegen ist, nicht angebracht, sodass diese voll entschädigt werden. Zusammengefasst ergibt sich im Jahr 2023 ein zu entschädigender Aufwand von 1,25 Stunden à CHF 250.–, zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer sowie 3 % Auslagenpauschale.

 

Für die Zeit ab dem Jahr 2024 (Mehrwertsteuersatz von 8,1 %) kommen hinzu: Berufungsbegründung vom 21. Februar 2024, welche in Bezug auf die abgewiesenen Punkte der Anschlussberufung ca. 2,5 Seiten umfasst, und für die grosszügig gerechnet 2 Stunden Aufwand entschädigt werden; Replik vom 22. April 2024, welche inhaltlich knapp eine Seite umfasst, sich kaum auf die Anschlussberufung bezieht bzw. nichts Neues enthält, und für die grosszügigerweise 0,5 Stunden entschädigt werden; Aktenstudium vom 22. März 2025 und 29. März 2025 in Vorbereitung zur Berufungsverhandlung mit total 5 Stunden Aufwand, wovon 20 %, d.h. 1 Stunde, entschädigt werden; Besprechung mit Klient und Begleitung vom 24. März 2025 sowie Vorbereitung Verhandlung und Plädoyer vom 1. April 2025 mit total 7 Stunden Aufwand (beides im Vorfeld zur Berufungsverhandlung), wovon 20 % bzw. grosszügigerweise 1,5 Stunden entschädigt werden. Schliesslich sind für die Berufungsverhandlung sowie die Nachbesprechung mit der Klientschaft 20% von total 5 Stunden, d.h. 1 Stunde, zu entschädigen. Zusammengefasst ergibt sich für die Zeit ab dem Jahr 2024 ein zu entschädigender Aufwand von 6 Stunden à CHF 250.–, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer sowie 3 % Auslagenpauschale.

 

Der Privatverteidiger des Berufungsklägers 1 wurde anlässlich der Berufungsverhandlung vor der mündlichen Urteilseröffnung vom vorsitzenden Gerichtspräsidenten über die beabsichtigte Kürzung seiner Entschädigung informiert und erhielt die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen. Er teilte mit, er nehme die Kürzung zur Kenntnis (Verhandlungsprotokoll 2. Instanz, Akten S. 3000).

 

Im Ergebnis wird dem Privatverteidiger des Berufungsklägers 1 für das zweitinstanzliche Verfahren eine (reduzierte) Entschädigung von total CHF 2'016.85 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Diese setzt sich zusammen aus einem Honorar von CHF 1'812.50, zuzüglich einem Auslagenersatz von CHF 54.50 sowie Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 149.95 (7,7 % auf CHF 321.90 sowie 8,1 % auf CHF 1'545.–).

 

9.3.3   Im vorinstanzlichen Verfahren wurde der Berufungskläger 1 (noch) amtlich verteidigt. Die Entschädigung seiner amtlichen Verteidigung als solche ist in Rechtskraft erwachsen (siehe oben E. 1.2.2). Als mitangefochten gelten muss demgegenüber der vorinstanzlich angeordnete Rückforderungsvorbehalt im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO zulasten des Berufungsklägers 1. Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Gericht die der amtlichen Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuerstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Da dem Berufungskläger 1 für das vorinstanzliche Verfahren nach wie vor die volle Urteilsgebühr auferlegt wurde (siehe oben E 9.1), bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO für die Entschädigung seiner amtlichen Verteidigung im vorinstanzlichen Verfahren vollumfänglich vorbehalten.

 

9.4      Honorar des amtlichen Verteidigers des Berufungsklägers 2

 

Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers 2, Advokat lic. iur. Christoph Dumartheray, wird für seine Bemühungen im Berufungsverfahren eine Entschädigung aus der Gerichtskasse ausgerichtet, wobei grundsätzlich auf seine Honorarnote vom 2. April 2025 abgestellt werden kann (Akten, S. 2963). Hierzu werden 4,5 Stunden für die Berufungsverhandlung sowie ½ Stunde für die Nachbesprechung zum Ansatz von CHF 200.– gezählt (§ 20 Abs. 2 des Honorarreglements [SG 291.400, HoR]). Folglich sind dem amtlichen Verteidiger für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 4'480.– und ein Auslagenersatz von CHF 95.15, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 365.95 (7,7 % auf CHF 1'157.05 sowie 8,1 % auf CHF 3'418.10), somit total CHF 4'941.10 aus der Gerichtskasse zu entrichten.

 

Da dem Berufungskläger 2 für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren jeweils die volle ihn betreffende Urteilsgebühr auferlegt wurde, bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO für die Kosten seiner amtlichen Verteidigung sowohl im erstinstanzlichen als auch im zweitinstanzlichen Verfahren vollumfänglich vorbehalten.

 

9.5      Entschädigung der Rechtsvertreter der Privatkläger 1 und 2

 

Die Privatkläger haben keine (substantiierten) Anträge auf Parteientschädigung bzw. Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eingereicht, womit sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen (vgl. Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 433 Abs. 1 und insbesondere Abs. 2 StPO bzw. Art. 136 StPO; Akten S. 2868 ff., 2871).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):

 

://:        1. Betreffend A____ wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 7. Dezember 2022 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-      Nichtvollziehbarerklärung der am 10. Juli 2018 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Verletzung der Verkehrsregeln, Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder i.S. des Strassenverkehrsgesetzes sowie Fahrens ohne Haftpflichtversicherung i.S. des Strassenverkehrsgesetzes bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 3 Jahre, in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches;

-      Anordnung der Aufhebung der Beschlagnahme und Rückgabe des Mobiltelefons […] (Pos. 3001, Verz. 147 628) an A____;

-      Verfügung über USB-Sticks betreffend Handysicherung (Übergabe an Staatsanwaltschaft Basel-Stadt und Vernichtung der Daten);

-      Entschädigung der amtlichen Verteidigung, lic. iur. Sandra Sutter-Jeker, Advokatin, für das erstinstanzliche Verfahren.

 

Die Berufung von A____ wird abgewiesen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird teilweise gutgeheissen.

 

A____ wird der versuchten vorsätzlichen Tötung sowie des Raufhandels schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 6 Jahren und 10 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom […] bis […] (2 Tage) sowie der Untersuchungshaft vom […] bis […] (59 Tage),

in Anwendung von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 und Art. 133 Abs. 1 sowie Art. 49 Abs. 1 und Art. 51 des Strafgesetzbuches.

 

Von einer Landesverweisung wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 des Strafgesetzbuches ausnahmsweise abgesehen.

 

Die von der Ehefrau des Beurteilten A____ beigebrachte Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 20'000.– wird bis zum Antritt der unbedingten Freiheitstrafe des Beurteilten in Anwendung von Art.  239 Abs. 1 lit. c der Strafprozessordnung aufrechterhalten.

 

Die von C____ gegen A____ dem Grundsatz nach geltend gemachten Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen werden auf den Zivilweg verwiesen.

 

Die übrigen beschlagnahmten Gegenstände werden – soweit sie A____ betreffen – in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen und vernichtet.

 

A____ trägt die Kosten von CHF 14'717.05 und eine Urteilsgebühr von CHF 9'500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 2'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

 

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

 

Dem Privatverteidiger, lic. iur. Daniel Wagner, Advokat, wird eine reduzierte Entschädigung von CHF 2'016.85 für das zweitinstanzliche Verfahren (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

           2. Betreffend B____ wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 7. Dezember 2022 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-      Entschädigung der amtlichen Verteidigung, lic. iur. Christoph Dumartheray, Advokat, für das erstinstanzliche Verfahren.

 

Die Berufung von B____ wird abgewiesen.

 

B____ wird des Raufhandels schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.–, abzüglich 15 Tagessätze für 2 Tage Polizeigewahrsam vom […] bis […] sowie 13 Tage Untersuchungshaft vom […] bis […], mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 133 Abs. 1 sowie Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1 und Art. 51 des Strafgesetzbuches.

 

B____ wird zu CHF 3'000.– Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem […] an D____ verurteilt.

 

Die übrigen beschlagnahmten Gegenstände werden – soweit sie B____ betreffen – in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen und vernichtet.

 

B____ trägt die Kosten von CHF 2'773.10 und eine Urteilsgebühr von CHF 3'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen.

 

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

 

Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. Christoph Dumartheray, Advokat, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4'480.– und ein Auslagenersatz von CHF 95.15, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 365.95 (7,7 % auf CHF 1'157.05 sowie 8,1 % auf CHF 3'418.10), somit total CHF 4'941.10 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

 

Mitteilung an:

-       Berufungskläger 1

-       Berufungskläger 2

-       Privatverteidiger des Berufungsklägers 1

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Privatkläger 1

-       Privatkläger 2

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt, Abteilung Strafvollzug

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt, Migrationsamt

-       Amt für Bevölkerung und Migration Kanton Fribourg

-       Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern, Migrationsdienst

 

sowie nach Rechtskraft des Urteils

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       VOSTRA-Koordinationsstelle

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Marc Oser                                                      Dr. Laura Macula

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.