Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

 

SB.2023.32

 

URTEIL

 

vom 23. November 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), lic. iur. Lucienne Renaud,

Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard, Prof. Dr. Jonas Weber,

MLaw Anja Dillena und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

[...]

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel                    Anschlussberufungsklägerin

 

C____                                                                Anschlussberufungskläger

vertreten durch D____, Rechtsanwalt,                                     Privatkläger

[...]

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts

vom 12. Juni 2020 (SG.2019.215)

 

betreffend Angriff

 


 

Sachverhalt

 

Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 12. Juni 2020 wurde A____ (im Folgenden bezeichnet mit dem Kurznamen [...]; auch Berufungskläger, Beschuldigter) wegen Angriffs zu 26 Monaten Freiheitsstrafe und 7 Jahren Landesverweisung verurteilt, und es wurde eine Vorstrafe wegen Nötigung (Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 50.–) vollziehbar erklärt. Der Verurteilung liegt ein Vorfall vom 9. Februar 2019 zugrunde, an dem der Berufungskläger mit einer Gruppe von insgesamt 5 Personen nach Basel fuhr. Sinn und Zweck dieser Reise war gemäss Anklagevorwurf eine Abrechnung mit dem Privatkläger C____ (im Folgenden auch Opfer, Geschädigter), welcher im Verlauf der Auseinandersetzung mit einem 30 cm langen Messer niedergestochen wurde.

 

Das Strafgericht verurteilte die Mitbeschuldigten E____ ([...]) und F____ ([...]) wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu 7 bzw. 6 ½ Jahren Freiheitsstrafe und je 12 Jahren Landesverweisung. G____ ([...]) wurde ebenfalls der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig gesprochen und zu 6 Jahren Freiheitsstrafe und 10 Jahren Landesverweisung verurteilt. H____ ([...]) und I____ ([...]) wurden wegen Angriffs zu 24 bzw. 20 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und für 8 bzw. 7 Jahre des Landes verwiesen. Das Strafgericht wies sodann die Zivilforderungen des Privatklägers teils ab (Schadenersatz), hiess sie teils gut (Genugtuung von CHF 12’000.–) und auferlegte sie den Beschuldigten.

 

Auf Berufung der Beschuldigten und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft und des Privatklägers verurteilte das Appellationsgericht mit Urteil SB.2020.112 vom 16. März 2023 E____ wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu 6 Jahren und 4 Monaten Freiheitsstrafe (als Zusatzstrafe zu einem früheren Strafurteil) und zu einer Landesverweisung von 12 Jahren. F____, G____ und H____ wurden wegen Nötigung zu bedingten Freiheitsstrafen von 16, 11 und 8 Monaten verurteilt. I____ wurde freigesprochen. Dem Privatkläger wurde zu Lasten von E____ eine Zivilforderung von CHF 13'742.70 Schadenersatz und CHF 12'000.– Genugtuung zugesprochen, unter Verweisung der Mehrforderung auf den Zivilweg.

 

Die Berufung von A____ wurde auf Antrag von dessen Verteidiger, B____, abgetrennt, da dieser kurz vor der Berufungsverhandlung krankheitshalber ausfiel (Verfügung der Verfahrensleitung vom 9. März 2023; AGE SB.2020.112 vom 16. März 2023 E. 2.1). Das Berufungsverfahren in Sachen A____ wurde unter dem Aktenzeichen SB.2023.32 weitergeführt. Die Akten des abgetrennten Verfahrens werden zusammen mit den bisherigen Akten in Band 20 abgelegt.

 

An der Berufungsverhandlung vom 23. November 2023 sind zunächst der Berufungskläger und der Privatkläger befragt worden. Anschliessend sind die Rechtsvertreter der Parteien sowie die Staatsanwältin zum Vortrag gelangt. A____ beantragt einen kostenlosen Freispruch einschliesslich Haftentschädigung, weiter die Nichtvollziehbar-erklärung der Vorstrafe (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Tessin vom 5. Juni 2016 wegen Nötigung), die Aufhebung der Landesverweisung und deren Eintragung ins Schengener Informationssystem, schliesslich die Aufhebung der dem Berufungskläger auferlegten Zivilforderung, Verfahrenskosten und Urteilsgebühr sowie des Rückforderungsvorbehalts bezüglich der Verteidigungskosten.

 

Die Staatsanwaltschaft beantragt die Verurteilung A____s wegen Nötigung zu 21 Monaten Freiheitsstrafe und zu 7 Jahren Landesverweisung mit Eintrag im Schengener Informationssystem.

 

Der Privatkläger beantragt die Bestätigung des Strafurteils bezüglich des A____ betreffenden Hauptpunkts. Zudem sei A____ die mit Berufungsurteil vom 16. März 2023 gutgeheissene Zivilforderung des Privatklägers aufzuerlegen, und zwar im Anteil von einem Drittel solidarisch mit den Mithaftenden.

 

Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll (Akten Band 20, S. 58 ff.) verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.         Formelles

 

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegt das angefochtene Urteil der Berufung an das Appellationsgericht. Der Beschuldigte ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung, die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger nach Art. 400 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit nach Art. 381 bzw. 382 StPO zur Anschlussberufung legitimiert. Die Berufung ist nach Art. 399 StPO, die Anschlussberufung nach Art. 401 in Verbindung mit 399 Abs. 3 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden. Auf die Rechtsmittel ist einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 91 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des Appellationsgerichts.

 

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

 

Der Privatkläger hat akzeptiert, dass das Strafgericht seine Schadenersatzforderung bezüglich der Uhr der Marke [...] und seine Genugtuungsmehrforderung von CHF 8’000.– abgewiesen hat. Weiter wurde die aus der Gerichtskasse bezahlte Entschädigung der Verteidigung nicht beanstandet. Diese Punkte sind in Rechtskraft erwachsen und im Berufungsverfahren nicht zu beurteilen. Insoweit ergeht ein Feststellungsurteil.

 

2.         Ausgangslage und Vorbringen

 

2.1      Das Strafgericht erachtete es als erwiesen, dass A____ zusammen mit I____ in den (an der Flughafenstrasse in Basel gelegenen) M____ getreten war, wo sie den Privatkläger erblickt hatten, welcher während seines Aufenthalts im Laden in tamilischer Sprache telefoniert habe. Als I____ den Laden verlassen habe und E____ eingetreten sei, habe A____ noch Zigaretten gekauft. I____ sei zu seinem in der Lachenstrasse parkierten Van zurückgekehrt. Später sei A____ in die Lachenstrasse gerannt, um seine Jacke im Auto zu holen und habe sich an die Ecke Lachenstrasse / Flughafenstrasse begeben, wo er auf die Rückkehr der anderen gewartet habe. Bei der Ankunft von E____ und F____ mit C____, gefolgt von H____ und G____, seien sie zusammen mit A____ von der Strassenecke bis hinter die in der Lachenstrasse parkierten Autos gegangen, wo sich in den nächsten zwei Minuten eine Auseinandersetzung mit Messerstichen abgespielt habe. I____ sei nach einer Minute weggefahren. Etwa eine weitere Minute später seien die fünf anderen Beschuldigten – einschliesslich A____ – in den Seat gestiegen und ebenfalls weggefahren. Sie seien während der Auseinandersetzung und der Messerattacke in nächster Nähe zu den beiden Kontrahenten E____ und C____ gestanden. Sie hätten dadurch eine Flucht von C____ verhindert und zudem mit ihren Körpern Sichtschutz geboten. Erst nach den erfolgten Messerstichen seien sie eingeschritten, indem A____ E____ von C____ weggezogen habe und G____ und H____ sie zum Aufhören aufgefordert hätten. A____, G____ und H____ seien während des Tatgeschehens höchstens ein paar Meter von E____, F____ und C____ entfernt gestanden und seien deshalb in der Lage gewesen, zeitnah einzugreifen und weitere Messerstiche zu verhindern. Kurz vor dieser Auseinandersetzung in der Lachen-strasse habe C____ mehrfach den Namen seines entfernten Bekannten A____ gerufen, nachdem er ihn erkannt hatte, damit dieser ihm in seiner misslichen Situation beistehe. A____ habe jedoch nicht auf diese Hilferufe reagiert. Zur Vorgeschichte erachtete das Strafgericht als erwiesen, dass A____ in Zuchwil zur Gruppe gestossen sei. Dort habe er mit den andern auf dem Parkplatz geraucht. E____ habe im Beisein von F____, A____, H____ und G____ gesagt, dass er nochmals nach Basel fahren wolle, um mit C____ zu reden. A____ sei von E____ wegen seiner Bekanntschaft mit dem in der Region Basel ansässigen I____ angefragt worden, der seinerseits mit dem Privatkläger auf Facebook befreundet gewesen sei. Daher sei A____ die Aufgabe zugekommen, während der Fahrt nach Basel den Kontakt zu I____ herzustellen. E____ habe sodann auch anlässlich des Treffens mit I____ beim tamilischen Lebensmittelgeschäft am Bahnhof SBB gesagt, dass er mit C____ reden wolle. Spätestens dann sei A____ klargeworden, was für einen Aufwand E____ bis dahin betrieben habe, um C____ aufzuspüren. Er habe von der Schmach erfahren, die E____ wegen der Facebook-Nachrichten von C____ empfunden habe, und namentlich aufgrund der organisierten Verstärkung gewusst, dass es zu einer körperlichen Auseinandersetzung kommen würde. Gleichwohl habe A____ sich aktiv an der Suche nach C____ beteiligt. A____ sei mit seinen Kollegen zunächst zum M____ gefahren, um dort über J____ an weitere Informationen zu kommen. Im weiteren Verlauf habe A____ auch gewusst, dass sich seine Kollegen mit C____ in die Lachenstrasse begeben würden. Dies folge aus der Tatsache, dass A____ nach dem Holen seiner Jacke nicht mehr zum M____ zurückgekehrt sei, sondern in der Lachenstrasse an der Ecke zur Flughafenstrasse auf das Eintreffen der übrigen Beschuldigten gewartet habe. Er habe sich an einer Auseinandersetzung mit einem unausgeglichenen Kräfteverhältnis beteiligt und sei seinem Bekannten erst beigestanden, als dieser bereits verletzt worden war. Der Schuldspruch A____ beruht auf dem Vorwurf, dass er mit einer körperlichen Auseinandersetzung gerechnet habe, ihm aber die Kenntnis des Messers und ein aktiver Tatbeitrag beim Zustechen nicht nachgewiesen werden könne.

 

Gemäss dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin Basel vom 9. April 2019 wurden dem Privatkläger folgende Verletzungen zugefügt (Akten S. 2021 ff.):

 

-        Augapfelprellung links, mit Monokelhämatom

-        am rechten Oberbauch, seitlich, ca. 12 cm über dem rechten Beckenkamm, eine annähernd in Körperlängsachse verlaufende, 3 cm lange und bis 1.5 cm weit klaffende, glatt berandete Wunde, Eröffnung der Bauchhöhle, Durchtrennung von zwei Rippen

-        im linken Unterbauch eine schräg von rechts oben nach links unten ziehende, ca. 3.5 cm lange und 2.3 cm klaffende, glattrandige Wunde

-        am rechten Oberschenkel, aussenseitig, eine in Beinlängsachse verlaufende, ca. 4 cm lange und ca. 1.7 cm klaffende, glattrandige Wunde

-        am rechten Unterschenkel, vorderseitig, mit dem Zentrum 7.5 cm unter der rechten Kniescheibe, eine zur Beinlängsachse annährend quer verlaufende ca. 2.8 cm lange und 1 cm klaffende, glattrandige Wunde, Knochenstück abgetrennt

-        an der rechten Handinnenfläche, daumenseitig, ca. 2 cm lange, 0.2 cm breite, glattrandige, oberflächliche Hautdurchtrennung

 

2.2      Die Verteidigung anerkennt, dass A____ an seinem Wohnort Zuchwil zur Gruppe mit E____, F____, G____ und H____ gestossen ist. Sie hätten zuerst eine Rauchpause gemacht und miteinander geplaudert, bevor sie nach Basel fuhren. Für die Vorgänge in der Umgebung des M____ an der Flughafenstrasse verweist der Verteidiger auf die Videoaufnahmen. Er macht geltend, dass der Berufungskläger seine Jacke holen gegangen ist. Er habe daher von den Vorkommnissen beim Ladeneingang «in den nächsten Minuten» nichts mitbekommen. Er bestreitet, mit seinem Körper Sichtschutz geboten oder den Geschädigten an der Flucht gehindert zu haben. Er habe lediglich gewusst, dass E____ mit dem Geschädigten sprechen wollte. Der ganze Tagesablauf habe sich zufällig ergeben und E____ habe sich spontan seinen Kollegen angeschlossen, die ihren Freund K____ hätten abholen und anschliessend die Diskothek hätten besuchen wollen. Es sei für die Beschuldigten nichts Aussergewöhnliches, sich gemeinsam zu treffen und etwas zu unternehmen. Der Berufungskläger habe aus der Tessiner Vorstrafe die Lehren gezogen. Er habe unter keinen Umständen gewollt, dass sich eine entsprechende Sache wiederhole. Es sei ihm bis zuletzt nichts von einem Messer bekannt gewesen. Er sei selber schockiert gewesen, als E____ mit dem Messer zugestochen habe, und habe danach eingegriffen. Er habe die Handlungsfähigkeit des Geschädigten zu keinem Zeitpunkt eingeschränkt. Er sei nicht dabei gewesen, als die anderen ihn vor dem Laden festhielten. Ihm sei die dortige Atmosphäre unbekannt geblieben. Beim Abbiegen in die Lachenstrasse sei für ihn nicht erkennbar gewesen, dass der Geschädigte in seinem freien Willen eingeschränkt war. Wenn dieser weggegangen wäre, hätte er ihn daran nicht gehindert. Der Berufungskläger sei daher von den Vorwürfen des Angriffs und der Nötigung freizusprechen.

 

2.3      Die Staatsanwaltschaft macht geltend, auf den Videoaufnahmen sei A____ aktive Beteiligung an der Suche nach dem Privatkläger im Laden ersichtlich. Zudem sei er am Eskortieren, das heisst dem zwangsweisen Abführen des Privatklägers, beteiligt gewesen. Er habe gemerkt, dass der Privatkläger nicht freiwillig mitgekommen, sondern von E____ und F____ abgeführt worden sei. A____ habe sich der Gruppe angeschlossen und sich mit dieser in die Lachenstrasse begeben. Er habe dem Privatkläger den Fluchtweg versperrt. Es sei absehbar gewesen, dass es anlässlich des Gesprächs zum Einsatz von Gewalt und Zwang kommen würde, zumal A____ mit Strafbefehl des Kantons Tessin vom 5. Juni 2016 (Migrationsakten S. 255) bereits in einer ähnlichen Situation wegen Nötigung verurteilt worden sei. A____ habe zusammen mit G____ und H____ mitgeholfen, den Privatkläger in Schach zu halten. Es handle sich um eine mit Gewalt vergleichbare Zwangslage.

 

3.         Tatsächliches

 

3.1      Der Berufungskläger sagte zunächst aus, er sei in den M____ gegangen, um Zigaretten zu kaufen, mit seinem Kollegen I____ um 19.20 Uhr. Anschliessend seien sie zum Bahnhof gefahren, hätten sich dort zwischen 20.30 Uhr und 21.00 Uhr mit anderen Kollegen getroffen, mit denen er dann mitgefahren sei, um eine Party in Biberist zu besuchen. Sie hätten im M____ den Kollegen J____ treffen wollen, welcher aber nicht im M____ gewesen sei. Der Geschädigte heisse [...], er kenne seinen richtigen Namen nicht (Akten S. 1413 f.). Dann sagte der Berufungskläger, er sei mit I____ rotem Van zur Lachenstrasse gefahren und dann mit I____ zusammen wieder weggefahren (Akten S. 1413, 1437). In der späteren Einvernahme wiederholte er, er sei mit I____ zum Laden gegangen und habe dort G____ getroffen, der seinerseits mit Begleitern und mit dem Auto angekommen sei. Die anderen seien mitgekommen, um einen Freund in Basel abzuholen. G____ und er seien beim Auto gestanden. Sie hätten mit der Auseinandersetzung nichts zu tun. Nach der Auseinandersetzung sei er dann mit G____s Leuten im gleichen Auto zurückgefahren. A____ sagte weiter, er und I____ hätten von der Abrechnung nichts gewusst. Das Ganze sei wie ein Unfall gewesen. Sie hätten den Geschädigten zufällig getroffen, als sie J____ besuchen wollten (Akten S. 1597 ff.). Anlässlich der dritten Einvernahme wurde A____ mit den Mitbeschuldigten konfrontiert. Er sagte, er sei mit den anderen mitgefahren, weil ein Cousin aus Deutschland nach Basel gekommen sei (Akten S. 1740).

 

In einer weiteren Einvernahme wurden die Beschuldigten mit dem Geschädigten konfrontiert, der seine frühere Aussage wiederholte, wonach A____ zur Auseinandersetzung hinzugetreten sei und ihm einen Messerstich versetzt habe. Allerdings habe der Geschädigte das Messer nicht gesehen (Akten S. 1760). A____ bestritt diese Belastung und sagte, er habe den Geschädigten und E____ auseinandergenommen und zur Seite gestellt (Akten S. 1762). Anlässlich einer nochmaligen Konfrontation mit den Mitbeschuldigten sagte A____ zur Vorgeschichte, dass er von F____ angerufen worden sei (Akten S. 1794 ff.). Die Mitbeschuldigten hätten ihn zu Hause abgeholt. Der Geschädigte sei ein Facebook-Freund. Weiter sagte A____, er habe auf der Fahrt I____ angerufen und mit ihm ein Treffen am Bahnhof abgemacht. Sie seien zum M____ gegangen, um J____ zu treffen und hätten dort zufällig den Geschädigten gesehen. E____ sei in den Laden gekommen, währendem er seine Zigaretten an der Kasse bezahlt habe. Anschliessend habe er mit G____ geraucht. Weil ihm kalt geworden sei, habe er die Jacke im Auto geholt und anschliessend nochmals eine Zigarette geraucht. Auf Vorhalt, die Beschuldigten hätten dem Opfer den Fluchtweg versperrt und der Tat Sichtschutz geboten, sagte A____: «Wir deckten nicht zu. Während dieses Vorfalls war I____ nicht dabei. Dann ging ich mit G____ zusammen zu den beiden. Ich nahm E____ zur Seite, G____ nahm C____ [den Geschädigten] zur Seite. Danach hob ich das Curry-Pulver vom Boden auf, gab es C____ und sagte, er solle von dort wegrennen. H____ und F____ waren auf der Seite. Nachdem C____ von dort wegging, gingen wir auch weg. Das ist alles, was dort passiert war» (Akten S. 1805). A____ sagte, er habe gewusst, dass E____ mit dem Opfer reden wollte, aber es habe keine Verletzungsabsicht gegeben (Akten S. 1807 f.).

 

Mit dem Strafgericht (Urteil S. 23) ist festzuhalten, dass A____ seine Aussagen im Verlaufe des Verfahrens wiederholt änderte und dem jeweils aktuellen Ermittlungsergebnis anpasste. Zunächst verschwieg er, dass er mit den übrigen Beschuldigten gemeinsam nach Basel gefahren war und verleugnete weitgehend die Bekanntschaft mit dem Privatkläger. Auch zu seiner Rolle bei der Identifikation des Opfers und zum Warten auf die Gruppe an der Strassenecke erweisen sich seine anfänglichen Angaben nicht als zuverlässig.

 

3.2      Diese Aussagen sind zunächst mit der örtlichen Situation, wie sie sich aus der Strassenkarte (Akten S. 2848) und den Videoaufnahmen der Überwachungskameras ergibt (USB-Stick als Separatbeilage zur Anklageschrift; Akten vor S. 2426; Videoprints, Akten S. 1284 ff.) abzugleichen. Auf der Strassenkarte sind die Distanzen ersichtlich. Vom im Video sichtbaren Fussgängerstreifen an der Ecke Lachenstrasse/ Flughafenstrasse (mit Stein, Plan Ziffer 3) bis zum Eingang des Ladens (Flughafenstrasse [...]) sind es rund 50 Meter. Dem Video lässt sich der zeitliche Ablauf entnehmen. A____ ist an seiner hellen Dächlikappe (Baseball Cap) zu erkennen (Bild, Akten S. 1421).  Nach der Ankunft der Gruppe macht er sich zusammen mit I____ als erster in Richtung Laden auf (Video [...], Spielzeit 22:50). I____ (helle Kleider, schwarze Schuhe) kommt nach rund 2 ½ Minuten wieder zu den Autos zurück und begibt sich zu seinem Van (Video [...], ab 25:22, 25:54). Nochmals 2 ½ Minuten später rennt A____ zum Seat, öffnet den Kofferraum und zieht seine helle Jacke an (ab 28:05, 28:38).

 

In den 2 ½ Minuten vom Verlassen der Autos bis zur Rückkehr I____s hat sich die Ladenszene ereignet: I____ und A____ betreten den Laden (Video [...]3, 0:40). Sie durchkämmen gemeinsam die Gänge zwischen den Regalen. I____ blickt in einen Seitengang, zeigt sich erfreut und tuschelt mit A____. Dieser blickt ebenfalls in den Seitengang, worauf beide umkehren und sich in Richtung des Ausgangs entfernen (Video [...]12, 0:25-0:50). I____ verlässt den Laden nach einem Aufenthalt von einer Minute (Video [...]3, 1:35). A____ kauft an der Kasse Zigaretten (Videos [...]1, 1:35 und [...]7, 1:27). Während er zahlt, tritt E____ in den Laden ein (Videos [...]7, 1:40 und [...]3, 1:46). A____ verlässt den Laden nach einem Aufenthalt von 1 ½ Minuten (Video [...]3, 2:20).

 

3.3      Aus den Aussagen der Mitbeschuldigten ergibt sich, dass A____ gemeinsam mit den vier Mitbeschuldigten in Zuchwil auf dem Parkplatz stand. Sie rauchten gemeinsam. Bei dieser Gelegenheit sagte E____, er wolle nach Basel fahren, um mit dem Privatkläger zu reden (Aussage G____, Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 13, Akten S. 2869; Aussage H____, Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 17; Aussage E____, Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 23). Anschliessend stiegen alle fünf in den weissen Seat und fuhren nach Basel. Auf Bitte von E____ rief A____ I____ an, den sie in Basel beim tamilischen Lebensmittelgeschäft am Bahnhof SBB trafen. Dort stieg A____ ins Fahrzeug von I____, einen roten Van, und fuhr gemeinsam mit ihm an die Lachenstrasse (Aussage A____, Akten S. 1732; Aussage E____, Akten S. 1733). Geplant war, zum M____ zu fahren und dort J____ aufzusuchen, der den Arbeitsort des Privatklägers kannte (Aussage A____, Akten S. 1732, 1795, 1796 und Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 46, Akten S. 2902; Aussage E____, Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 23; Aussage G____, Akten S. 1738). Aus dem geschilderten Ablauf wird deutlich, dass im Verlauf der Anfahrt von Zuchwil nach Basel unter Reisenden im Seat Wissen ausgetauscht worden sein musste, welches dazu führte, dass A____ I____ rekrutierte und der Plan entstand, im M____ (bei J____) weitere Abklärungen zur Identifikation des Privatklägers zu treffen.

 

3.4

3.4.1   Die Aussagen des Privatklägers erwiesen sich in der vorinstanzlichen Beurteilung im Wesentlichen als glaubhaft. Das Strafgericht berücksichtigte bei der Würdigung, dass er bei der Konfrontationseinvernahme die Beschuldigten stärker belastet habe. An der strafgerichtlichen Hauptverhandlung habe er einen guten Eindruck gemacht und die Beschuldigten zurückhaltend belastet. Seine Aussagen stimmten insbesondere mit den gesicherten Videoaufzeichnungen überein: Beschreibung der Kleidung und Zahl der Beschuldigten, die ihn abgepasst hätten. Als Haupttäter habe er denjenigen bezichtigt, der eine Militärjacke trug (E____). Zur nicht objektivierten Angabe des Privatklägers, dass zwei Messer im Einsatz gewesen seien, hielt das Strafgericht fest, der Privatkläger habe gemäss seinen Aussagen nur ein Messer gesehen, aber angenommen, dass ein zweites Messer im Einsatz war, während er das erste mit der Hand abzuwehren versucht habe. Auf die Mehrbelastungen des Privatklägers in der Konfrontationseinvernahme stellte das Strafgericht aus Vorsicht nicht ab.

 

3.4.2   Zu den Aussagen des Privatklägers in Bezug auf den Berufungskläger ist festzuhalten, dass er den Berufungskläger im Verlauf der Strafuntersuchung konstant und mehrfach belastete. Er sagte, A____ habe ihm einen Messerstich versetzt, wobei er das Messer nicht gesehen habe (Akten S. 1379, 1758, 1760). Demgegenüber lassen sich in der Berufungsverhandlung gewisse Entlastungstendenzen erkennen. Trotz seiner Anträge im Berufungsverfahren (Bestätigung des Schuldspruchs wegen Angriffs und der Zivilforderung), versuchte der Privatkläger den Beitrag von A____ zu relativieren (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4, Akten Band 20, S. 61). Etwa indem er sagte, die Mitbeschuldigten hätten mit ihm sprechen wollen. In diesem Moment habe er «A____» gerufen, währenddessen dieser in Richtung Zebrastreifen weitergelaufen sei. Nachdem er A____ gerufen habe, hätten sie ihn auf die Augen geschlagen. Auffällig ist, dass der Privatkläger seine früheren Belastungen zurückzunehmen versucht. So habe er den Berufungskläger nach dem Rufen bald «nicht mehr gesehen». Er sei «zirka 10 Meter» weit weg gestanden. Mehr wisse der Privatkläger nicht, es sei dunkel gewesen. Nach seinem Eindruck gefragt, antwortete der Privatkläger er habe nur A____ gekannt, die anderen Mitbeschuldigten seien ihm unbekannt gewesen. Er habe gespürt, dass etwas nicht stimmte. A____ sei auf sein Rufen hin nicht gekommen und habe nicht reagiert. Weiter wich der Privatkläger den Fragen des Berufungsgerichts zur Bedrohlichkeit durch A____s Handeln eher aus. Die Situation als solche weist objektiv betrachtet eine erhebliche Bedrohlichkeit auf: Abführung durch unbekannte Männer, wobei das einzige bekannte Gesicht, jenes von A____, auf Zurufe nicht reagiert. Das Unbehagen kommt in den früheren Aussagen des Privatklägers besser zur Geltung. Diese sind tatnäher und insbesondere hinsichtlich der emotionalen Situation als glaubhafter zu werten. Seine wiederholt gemachte Aussage, dass A____ mit einem Messer zustach, ist unbewiesen geblieben. Sie beruht aller Wahrscheinlichkeit nach auf einem Fehlschluss der Schmerzwahrnehmung (unsichtbarer Schlag statt Stich, vgl. Berufungsurteil SB.2020.112 vom 16. März 2023 E. 4.3.2).

 

3.4.3   Die Aussagen des Privatklägers bestätigen, dass der Berufungskläger der laufenden Abführung (ab der Strassenecke) beitrat und sich der Gruppe, welche den Privatkläger in Schach hielt, auf dem letzten Wegstück anschloss. So lässt sich auf dem Video [...] (Spielzeit ab 30:46 = eingeblendete Uhrzeit 19:31:26) erkennen, dass A____ (mit der hellen Kappe und der kurz zuvor übergezogenen hellen Jacke) vom Auto zur Strassenecke läuft, dort auf die Gruppe wartet, welche den Privatkläger in Gewahrsam genommen hat, und sich dieser Gruppe anschliesst. Er nimmt mit Armbewegungen Kontakt mit der Clique auf und marschiert an der Spitze der Formation in Richtung Tatort, auf dem Trottoir der Lachenstrasse hinter den parkierten Autos. Die genaue Position am Tatort lässt sich den Videos nicht entnehmen. Diesbezüglich ist aber die anlässlich der Befragung von H____ erhobene Skizze aufschlussreich (Akten S. 1726). Diese zeigt die Beschuldigten im Nahfeld des Privatklägers, wobei sich A____ zwischen H____ und G____ befindet und alle drei gleich weit entfernt vom Privatkläger aufgestellt sind. Bei der Würdigung dieser Skizze ist zu berücksichtigen, dass H____ sie im Kontext der Frage «Wo genau war die Messerstecherei?» anfertigte. Er erläuterte dazu: «Wir gingen alle zusammen, da sie [E____ und der Privatkläger] im Gespräch waren, blieben wir etwas entfernt» (Akten S. 1724). H____ und G____ wurden in den sie betreffenden Verfahren unter anderem deshalb verurteilt, weil sie am Tatort, als Teil einer Formation, das Opfer abschirmten und dadurch das Opfer hinderten, sich der Bedrohung zu entziehen und von der Bewegungsfreiheit Gebrauch zu machen (Berufungsurteil SB.2020.112 vom 16. März 2023 E. 5.2.4). A____ stand gleich nahe beim Opfer wie G____ und H____. Der Videoaufnahme und den Aussagen von H____ ist zu entnehmen, dass sich der Berufungskläger ab der Strassenecke der Formation angeschlossen hatte und sich am Tatort in gleicher Distanz zum Opfer positionierte wie G____ und H____. Sogar die Aussagen des Berufungsklägers selber passen zu diesem Beweisergebnis, soweit er aussagt, er sei neben G____ gestanden. Es steht ebenso fest, dass E____ und F____ noch näher beim Opfer standen als A____, H____ und G____. Letztere standen aber doch so nahe, dass sie zur Drohkulisse beitrugen und sich des Zwingens und Abschirmens des Opfers sowie des Versperrens seines Fluchtwegs verantworten müssen.

 

3.4.4   Bezüglich des Vorwurf des Stechens wurde A____ bereits vor erster Instanz entlastet. Es konnte keine Tatwaffe sichergestellt werden. Der Nachweis der Tatwaffe E____s wurde mittels Fotografie eines langen, furchteinflössenden Messers erbracht, welches E____ im WhatsApp-Chat in die Kamera hielt (Klingenlänge ca. 30 cm, Akten S. 1585), sowie mittels rechtsmedizinischer Beurteilung des Verletzungsbilds (Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 9. April 2019, Akten S. 2021 ff.). Es fehlt jede Spur eines zweiten Messers, so dass A____ insoweit nichts vorzuwerfen ist. Es ist vielmehr erstellt, dass die Messerstiche durch E____ verabreicht wurden.

 

Die Aussage des Privatklägers bewahrheitet sich aber insoweit, als der Berufungskläger in seiner Nähe stehen musste, um überhaupt als Aggressor wahrgenommen zu werden. Die in der Berufungsverhandlung nach einer längeren Pause aus Verlegenheit genannte Distanz von 10 Meter (Akten Band 20, S. 61) hat sich gegenüber der früheren Aussage des Privatklägers (Akten S. 1605) ohne erkennbaren Grund verdoppelt. Als erstellt hat daher ein Wirkungsraum in Schlag- oder Stichdistanz von bis ca. 5 Meter zu gelten. Ein solcher Abstand wird auch durch die Skizze von H____ belegt, die eine gleichmässige Nähe von A____, G____ und H____ zu den Streitenden zeigt (Akten S. 1726). Hinzuweisen ist auch auf die Aussagen von G____, H____ und A____, wonach alle drei am Ort bzw. in der Nähe der Messerstecherei gestanden seien, wobei sie zu ihrer Entlastung geltend machen, dass sie zunächst etwas entfernt gestanden und später dazwischen gegangen seien. Sie hätten den Privatkläger nicht umzingelt und nicht die Absicht gehabt, ihn zu verletzen (Aussagen H____, Akten S. 1723, 1728 f.; Aussage A____, Akten S. 1732, 1805, 1808).

 

3.4.5   Bei einem Vergleich der Beiträge von A____ und I____ zeigen sich deutliche Unterschiede. I____ wurde ganz am Schluss aufgeboten, er sass nicht mit den Beteiligten im Seat und konnte von den dort geführten Gesprächen nichts wissen. Sein Beitrag beschränkte sich auf einen Gang durch den Laden von einer Minute Dauer, wobei er die Folgen seiner Identifikation des Privatklägers nicht vorhersehen konnte. I____ hielt sich von der Abführung des Opfers fern und verliess die Lachenstrasse als erster und einziger, während die Auseinandersetzung noch im Gange war. Demgegenüber kannte A____ die Gespräche, die im Seat geführt wurden, trug aktiv zum Beizug von I____ bei, lauerte an der Strassenecke, um sich der Abführung anzuschliessen, und bildete Teil der Drohkulisse, welche das Opfer umstellte. Er blieb bis zum Ende der Auseinandersetzung und distanzierte sich nicht von den Mitbeschuldigten, sondern stieg in den Seat und reiste gemeinsam mit ihnen wieder ab, um die Party in Biberist zu besuchen.

 

3.5      Zusammenfassend ist erstellt, dass sich A____ an der Identifikation des Privatklägers im M____ beteiligte, dessen Abführung an der Strassenecke abwartete und die Formation von dort aus bis zum Tatort begleitete, wo er sich zusammen mit G____ und H____ im nahen Wirkungskreis der tätlichen Auseinandersetzung aufstellte und der – in ihrer Bedrohlichkeit und Unausweichlichkeit, nicht aber hinsichtlich des Messereinsatzes vorhersehbaren – Abrechnung Sichtschutz bot. Zudem versperrte er mit seinem Beitrag den Fluchtweg des Opfers.

 

4.         Rechtliches

 

4.1      Der Berufungskläger wurde vom Strafgericht wegen Angriffs schuldig gesprochen. Der Tatbestand des Angriffs gemäss Art. 134 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) setzt eine gewaltsame tätliche Einwirkung von mindestens zwei Personen voraus, wobei es genügt, wenn sich eine Person dem bereits in Gang gesetzten Angriff eines anderen anschliesst. Die Beteiligung kann auf jede Art erfolgen, solange die Beteiligten an Ort und Stelle in das Geschehen eingreifen (BGer 6B_1257/2020 vom 12. April 2021 E. 2.1; 6B_56/2020 vom 16. Juni 2020 E. 2.3.2; 6B_79/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 2.3.2; 6B_157/2016 vom 8. August 2016 E. 6.3). In Bezug auf F____, G____ und H____ erachtete es das Berufungsgericht als nicht nachgewiesen, dass diese sich an der tätlichen Einwirkung beteiligt oder sich daran angeschlossen hätten. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sie von der Eskalation mit den Messerstichen überrascht gewesen seien und, sobald sie den Ernst der Lage begriffen hätten, sofort dazu übergangen seien, den Aggressor vom Opfer zu trennen (Berufungsurteil SB.2020.112 vom 16. März 2023 E. 5.2.2). Dieselben Erwägungen haben für den vorliegend beurteilten A____ zu gelten, so dass auch er vom Vorwurf des Angriffs zu entlasten ist.

 

4.2      Das Gericht hat jedoch die Möglichkeit einer abweichenden rechtlichen Würdigung des angeklagten Sachverhalts gemäss Art. 344 und 350 StPO unter dem Gesichtspunkt der Nötigung in Aussicht gestellt und den Parteien dazu rechtliches Gehör gewährt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 2, Akten Band 20, S. 59). Der Nötigung gemäss Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 141 IV 437 E. 3.2; BGE 134 IV 216 E. 4.4.3; BGE 129 IV 6 E. 2.1, BGE 129 IV 262 E. 2.1). Gewalt bezeichnet ein körperliches, tätliches Vorgehen in Form von «vis absoluta» (unwiderstehliche Gewalt) oder «vis compulsiva» (relativ unwiderstehliche Gewalt; Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. Art. 181 N 22; Trechsel/Mona, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 181 N 2). Drohung bezeichnet das Inaussichtstellen eines – nach objektiven Kriterien – ernstlichen Nachteils, der vom Willen des Täters abhängt (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 181 N 25; Trechsel/Mona, a.a.O., Art. 181 N 4 f.). Eine «andere Beschränkung der Handlungsfreiheit» muss das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die anderen genannten Zwangsmittel (Gewalt und Androhung ernstlicher Nachteile) gilt. Es muss ihr eine vergleichbare Zwangswirkung zukommen (vgl. BGE 141 IV 437 E. 3.2; BGE 137 IV 326 E. 3.3.1; BGE 134 IV 216 E. 4.1 mit Hinweisen).

 

4.3      Nachdem der Beschuldigte zusammen mit I____ den Privatkläger im Laden gefunden hatte, holte er seine Jacke und wartete an der Strassenecke, bis die Gruppe den Privatkläger zum Tatort hinter den parkierten Autos in der Lachenstrasse verbrachte. A____ marschierte mit der Formation mit und unterstützte so den Gewahrsam, in dem sich der Privatkläger befand. Wie A____ aus den Vorgesprächen wusste, wollte E____ eine Abrechnung vornehmen. Der Privatkläger kannte nur A____, die anderen an der Abführung beteiligten Männer waren ihm fremd. Der nach A____ rufende Privatkläger befand sich angesichts dieser Fremdheit, der herrschenden Dunkelheit und des Kräfteverhältnisses von 5 zu 1 in einer gefährlichen Unterlegenheit und Unausweichlichkeit. Am Tatort stand A____ zusammen mit G____ und H____ in der Nähe der Streitenden, während das Powerplay mit Schlägen und schliesslich auch mit – für A____ nicht vorhersehbaren – Messerstichen erfolgte. A____ und die weiteren Anwesenden versperrten dem Opfer den Fluchtweg und boten der Tat Sichtschutz. Damit wurde das üblicherweise geduldete Mass an Zwang für ein Gespräch unter Unbekannten klar überschritten. A____ wusste auch aufgrund seiner Vorstrafe, dass es verboten ist, Menschen auf diese Art zu stellen und gefügig zu machen. Der Privatkläger wurde daran gehindert, nach dem Verlassen des Ladens seines Weges zu gehen und seine Bewegungsfreiheit auszuüben. Stattdessen wurde er unter der Mitwirkung A____ in eine gefährliche Situation gezwungen, deren Eskalation bis zu einem bestimmten Mass absehbar war. Es handelt sich um eine mit Körpergewalt vergleichbare Zwangslage. Demnach ist A____ wegen Nötigung schuldig zu sprechen.

 

5.         Strafzumessung

 

5.1      Die Strafe bemisst sich innerhalb des Strafrahmens der Nötigung (Art. 181 StGB), das heisst Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe. Eine Geldstrafe kommt nicht in Betracht. Zum einen ist der Berufungskläger einschlägig vorbestraft (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Tessin vom 5. Juni 2016, Migrationsakten S. 255). Zum anderen würde eine Geldstrafe nicht die gewünschte spezialpräventive Wirkung entfalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Überdies wäre ein Urteil kaum ernst zu nehmen, das die Mitwirkung an verbotener, gewaltsamer Selbstjustiz mit einer blossen Geldstrafe ahnden würde. Das vorliegend gegebene Verschulden kann nur mit einer Freiheitsstrafe in äquivalenter Weise sanktioniert werden (BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.8; 6B_918/2020 vom 19. Januar 2021 E. 6.4.2; je mit Hinweisen). Nachdem bereits eine einschlägige Verurteilung wegen Nötigung zu einer Geldstrafe erfolgt ist, fällt eine weitere Geldstrafe ausser Betracht.

 

5.2      A____ hat sich für eine Abrechnung anwerben lassen, von der er wusste, dass eine ganze Gruppe in Überzahl Druck auf einen weitgehend unbekannten Mann ausüben würde. Er hat zu dessen Identifikation beigetragen, indem er einen weiteren Mann (I____) rekrutierte und gemeinsam mit diesem im M____ den involvierten Personenkreis nochmals zu erweitern suchte (J____). Er hat sich sodann an der Strassenecke der Abführung des Gesuchten hin zum Tatort angeschlossen und das Kräfteverhältnis während der Abrechnung zu dessen Ungunsten unterstützt. Danach stand er mit G____ und H____ im Nahfeld der Auseinandersetzung und trug dazu bei, den Privatkläger einzuschüchtern und seine Flucht zu verhindern. Für diese Nötigungshandlung ist eine Einsatzstrafe von 10 Monaten angemessen. Dieser Wert erweist sich auch im Vergleich mit der Einsatzstrafe von G____ (12 Monate, Beitrag als Chauffeur des weissen Seat und anfängliche Mitwirkung bei der Abführung) und H____ (9 Monate, keinen Beitrag zur Identifikation des Opfers) als zutreffend.

 

5.3      Gemäss Amtsbericht des Migrationsamts des Kantons Solothurn ist A____ im März 2008 im Alter von 32 Jahren erneut in die Schweiz eingereist und hat ein Asylgesuch gestellt, nachdem er zuvor nach seinen illegalen Einreisen in den Jahren 2002 und 2007 jeweils wieder nach Frankreich zurückgeschafft worden war. Im Februar 2010 wurde die Flüchtlingseigenschaft von A____ vom Bundesamt für Migration verneint und sein Asylgesuch abgelehnt, jedoch wurde auf eine Wegweisung aufgrund von Unzumutbarkeit verzichtet. Seither besitzt A____ eine F-Bewilligung und gilt als vorläufig aufgenommen. Er ist im Strafregisterauszug mit acht Falschpersonalien verzeichnet (Akten Band 20, S. 21). Gemäss seinen Angaben in der Berufungsverhandlung ist er verheiratet, hat drei Kinder und arbeitet bei der L____ AG in [...] zu einem Monatslohn von CHF 3'567.40 netto (Akten Band 20, S. 26 ff., 59). Die persönlichen Umstände wirken sich bei der Strafzumessung neutral aus.

 

5.4      Belastend wirkt sich aus, dass er während der Probezeit einer einschlägigen Vorstrafe delinquiert hat. Gemäss Strafbefehl der Tessiner Staatsanwaltschaft vom 5. Juni 2016 wurde der wegen Nötigung zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tages­sätzen à CHF 50.– bei einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt. Die Probezeit war gemäss Strafregistereintrag bis zum 25. Januar 2020 verlängert worden und war zur Tatzeit am 9. Februar 2019 noch nicht abgelaufen (Migrationsakten S. S. 255; Strafregisterauszug, Akten Band 20, S. 22). Diesem Schuldspruch liegt der Vorwurf zu Grunde, er habe am 4. Juni 2016 in Stabio, Mendrisio, Grancia und Bellinzona in Absprache mit drei Mitbeteiligten einen Mann gezwungen, in ein Fahrzeug der Marke [...] mit Thurgauer Autokennzeichen einzusteigen, nachdem dieser von einem Mitbeteiligten mehrmals unter Androhung einer schweren Körperverletzung zusammengeschlagen worden war. Ziel der Aktion war es, eine Angelegenheit im Zusammenhang mit Nachrichten zu besprechen, die der genötigte Mann an die Frau des Mitbeteiligten geschickt hatte (Migrationsakten S. 255). Dieser Vorgang ist dem vorliegend beurteilten Sachverhalt auffallend ähnlich. Im Strafregister ist zudem eine zweite Vorstrafe wegen rechtswidriger Einreise und Vergehen gegen das Waffengesetz zu einer Busse von CHF 800.– und einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– verzeichnet (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 21. Januar 2019). Dies führt insgesamt zu einer Straferhöhung von 2 Monaten.

 

5.5      Der beurteilte Vorfall ereignete sich am 9. Februar 2019 und wurde mit Anklage vom 31. Oktober 2019 und erstinstanzlichem Urteil vom 12. Juni 2020 zügig behandelt, zumal es sich um einen sehr umfangreichen Fall mit sechs Beschuldigten handelt. Das anschliessende Berufungsverfahren dauerte indessen rund 3 Jahre. In Würdigung dieser Verfahrensdauer ist eine Strafreduktion von 1 Monat angemessen, so dass die auszufällende Strafe bei 11 Monaten liegt.

 

6.         Bedingter Strafvollzug und Nichtvollziehbarerklärung der Vorstrafe

 

6.1      Zur Gewährung des bedingten Strafvollzugs ist zu erwägen, dass der Berufungskläger sich seit der Tat vom 9. Februar 2019, also seit bald 5 Jahren, wohlverhalten hat und insbesondere keine Gewalttaten bekannt geworden sind. Er hat eine Arbeitsstelle und eine Familie mit schulpflichtigen Kindern. Es besteht daher kein Anlass, eine schlechte Prognose zu stellen (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Vorstrafensituation ist mit einer verlängerten Probezeit von 3 Jahren Rechnung zu tragen (Art. 44 Abs. 1 StGB).

 

6.2      Die bedingte Vorstrafe gemäss Tessiner Strafbefehl vom 5. Juni 2016 kann nicht mehr vollziehbar erklärt werden, nachdem die Probezeit am 25. Januar 2020 und damit vor mehr als drei Jahren abgelaufen ist (Art. 46 Abs. 5 StGB).

 

7.         Fakultative Landesverweisung

 

7.1      Von einer Landesverweisung ist – wie bei den separat beurteilten Mitbeteiligten F____, G____ und H____ – abzusehen. Nötigung ist keine Katalogtat, die zu einer obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a StGB führen würde. Indessen kann – unter Umständen – eine fakultative Landesverweisung nach Art. 66abis StGB angeordnet werden. So hat das Bundesgericht fakultative Landesverweisungen wegen Verurteilungen von geringerer Schwere bestätigt, wenn es sich um wiederholte Delinquenz handelte und die Massnahme verhältnismässig war (vgl. BGer 6B_607/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 1.1 und 1.3; 6B_1054/2020 vom 30. November 2020 E. 1.1.2; 6B_342/2021 vom 27. Januar 2022 E. 1.3.3 f.).

 

7.2      Die Strafe des Berufungsklägers liegt deutlich unter der Jahresgrenze, welche nach der migrationsrechtlichen Praxis die Fortsetzung des Aufenthalts in der Schweiz in Frage zu stellen vermöchte (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2; BGer 2C_133/2022 vom 24. Juni 2022 E. 3 zu Art. 62 Abs. 1 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20]). Zwar gelten für die strafrechtliche Landesverweisung strengere Massstäbe und hat der Berufungskläger jetzt schon zum zweiten Mal an einer als Nötigung strafbaren Abrechnung mitgewirkt. Die dadurch geschaffene Gefahr für die öffentliche Sicherheit ist aber nicht derart hoch, dass sie eine fakultative Landesverweisung rechtfertigen würde. Eine Landesverweisung nach Sri Lanka wäre sehr einschneidend. Trotz bescheidener sprachlicher Integration kann der Berufungskläger eine Arbeitsstelle und geordnete familiäre Verhältnisse vorweisen. Bei dieser Lage erwiese sich eine fakultative Landesverweisung als unverhältnismässig.

 

8.         Zivilforderungen

 

Wie im Berufungsurteil SB.2020.112 vom 16. März 2023 (E. 8 und 9) ausgeführt, wurde der Privatkläger durch die Messerstiche zeitweise arbeitsunfähig, so dass ein Erwerbsausfall eintrat. Daher wurde ihm eine Schadenersatzforderung im Betrag von CHF 13'742.70 zugesprochen. Zudem hat er durch die Stiche potentiell lebensgefährliche Verletzungen erlitten und musste operiert werden, weshalb ihm auch Schmerzensgeld (Genugtuung) von CHF 12'000.– zugesprochen wurde. Die Zivilforderungen wurden E____ auferlegt, der für die Messerstiche verantwortlich war. Demgegenüber konnten die übrigen Beschuldigten nach den tatsächlichen Feststellungen nicht voraussehen, dass es zu einem Messereinsatz kommen würde. Sie haben daher für die Zivilforderung nicht einzustehen. Der Antrag des Privatklägers, die Zivilforderung anteilsmässig und unter Solidarhaft dem Berufungskläger aufzuerlegen, ist demnach abzuweisen.

 

9.         Kosten

 

9.1      Die Berufung von A____ und die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sind nach dem Gesagten je in Teilen gutzuheissen. Bei diesem Ausgang sind die vor­instanzlichen Kosten dem Berufungskläger aufzuerlegen, da er verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens werden ihm nach Massgabe seines Unterliegens auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei das Gericht sich vorliegend an der Bemessung der Kosten im abgetrennten Berufungsverfahren orientiert.

 

9.2      Die Rechtsvertreter werden je für den geltend gemachten Aufwand (zuzüglich Berufungsverhandlung) entschädigt, wobei der Ansatz für Fotokopien CHF 0.25 beträgt. Von einem Rückforderungsvorbehalt nach Art. 135 Abs. 4 StPO wird abgesehen, weil der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel zu einem erheblichen Teil durchgedrungen ist.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):

 

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 12. Juni 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

 

-       Abweisung der Schadenersatzforderung für die Uhr der Marke [...] und der Genugtuungsmehrforderung des Privatklägers von CHF 8'000.–;

-       Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

 

A____ wird der Nötigung schuldig erklärt und verurteilt zu 11 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 14. Februar bis 21. März 2019 (35 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren,

in Anwendung von Art. 181, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1 sowie Art. 51 des Straf­gesetzbuches.

 

Das im Verzeichnis Nr. 146642 bei der Effektenverwaltung beigebrachte Mobiltelefon mit SIM-Karte und der im Verzeichnis Nr. 147126 bei der Effektenverwaltung beigebrachte USB-Stick mit Adapter werden unter Aufhebung der Beschlagnahme an A____ zurückgegeben.

 

Die gegenüber dem Beurteilten erhobenen Zivilforderungen des Privatklägers werden abgewiesen.

 

A____ trägt seine persönlichen Verfahrenskosten von CHF 10'137.50 sowie die Urteilsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 4'000.–.

 

Für das zweitinstanzliche Verfahren wird eine Urteilsgebühr von CHF 500.– erhoben (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

 

Dem Verteidiger B____ werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 9’950.15 und ein Auslagenersatz von CHF 289.55, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 788.45, somit total CHF 11'028.15, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

Dem Vertreter des Privatklägers im Kostenerlass, D____, werden in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 2’500.– und ein Auslagenersatz von CHF 12.–, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 193.40, somit total CHF 2'705.40, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

Mitteilung an:

-       Beschuldigter

-       Privatkläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       VOSTRA-Koordinationsstelle

-       Migrationsamt Kanton Solothurn

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                               Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                           Dr. Urs Thönen

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).